Verordnung ueber die Kostenerstattung an die
Eisenbahn-Unfallkasse fuer die auftragsweise
Wahrnehmung der Aufgaben fuer die Praevention
fuer die Beamten (Eisenbahn-Unfallkasse
Kostenerstattungsverordnung - EUKKostErstV)
EUKKostErstV

vom  15.06.2000



"Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912),
die durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geaendert
worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 38 G v. 19.9.2006 I 2146

Fussnote

Textnachweis ab: 1.1.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes zur Zusammenfuehrung und Neugliederung der
Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), der durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) eingefuegt worden ist,
in Verbindung mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)
verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Kostenerstattung fuer uebertragene Aufgaben
(1) Das Bundeseisenbahnvermoegen und diejenigen Mitgliedsunternehmen, denen Beamte
nach Massgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zugewiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die
Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der
Aufgabe der Praevention fuer Beamte entstehen.

(2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an die Mitgliedsunternehmen, fuer die
diese Aufgabe durchgefuehrt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der von ihnen im
Jahresdurchschnitt beschaeftigten Beamten fuer das abgelaufene Geschaeftsjahr nachtraeglich
fest.

(3) Hierzu sind die in der nach § 77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch aufgestellten
Jahresrechnung nachgewiesenen Kosten der Praevention im Verhaeltnis der von den
Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschaeftigten Versicherten zu den im
Jahresdurchschnitt beschaeftigten Beamten aufzuteilen.

§ 2 Meldung der Beschaeftigtenzahlen
(1) Die Mitgliedsunternehmen melden innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des
Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Geschaeftsjahr
beschaeftigten Versicherten und der beschaeftigten Beamten.

(2) Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen, deren Beamtenverhaeltnis auf Grund einer
Beurlaubung ruht, zaehlen zu den beschaeftigten Versicherten.

§ 3 Saeumniszuschlaege
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Fuer Kostenforderungen der Eisenbahn-Unfallkasse, die nicht bis zu dem in § 23 Abs.
3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Faelligkeitstermin entrichtet
worden sind, ist fuer jeden angefangenen Monat der Saeumnis ein Saeumniszuschlag von eins
vom Hundert des rueckstaendigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages, zu zahlen.
Bei einem rueckstaendigen Betrag unter 100 Euro ist der Saeumniszuschlag nicht zu erheben,
wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern waere.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.




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