Verordnung ueber die Sicherheit
des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-
Sicherheitsverordnung - ESiV)
ESiV
vom 05.07.2007
"Eisenbahn-Sicherheitsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1318), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24 (Nr. 2)) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 V v. 9.1.2008 I 24 (Nr. 2)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ueber Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft und zur Aenderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates ueber die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG ueber die Zuweisung
von Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten fuer die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44,
Nr. L 220 S. 16), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S.
40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates ueber die Interoperabilitaet
des transeuropaeischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr.
L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
ueber die Interoperabilitaet des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. Maerz 2001
(ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/50/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr.
L 220 S. 40).
Fussnote
Textnachweis ab: 14.7.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 48/96 (CELEX Nr: 396L0048)
EGRL 49/2004 (CELEX Nr: 304L0049)
EGRL 16/2001 (CELEX Nr: 301L0016)
Die V wurde als Artikel 2 der V v. 5.7.2007 I 1305 vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen. Sie ist gem. Artikel 8 Satz 1 dieser V mWv 14.7.2007 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer regelspurige oeffentliche Eisenbahnen, soweit diese nicht
Netze des Regionalverkehrs oder Serviceeinrichtungen betreiben oder Regionalbahnen
sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. "Sicherheitsvorschriften" alle Regeln, die Anforderungen zur Gewaehrleistung der
Eisenbahnbetriebssicherheit enthalten und fuer mehr als eine Eisenbahn gelten,
unabhaengig davon, welche Stelle diese Regeln festlegt;
2. "Technische Spezifikationen fuer die Interoperabilitaet" (TSI) Spezifikationen im
Sinne des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 ueber
die Interoperabilitaet des transeuropaeischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl.
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EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 19. Maerz 2001 ueber die Interoperabilitaet des konventionellen
Eisenbahnsystems (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63),
die fuer jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfuellung der
grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilitaet gewaehrleisten.
§ 3 Sicherheitsvorschriften
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung uebermittelt der
Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften
im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 ueber Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur
Aenderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates ueber die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG ueber die Zuweisung von
Fahrwegkapazitaet der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten fuer die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L
220 S. 16) unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.
(2) Eisenbahnen haben der Sicherheitsbehoerde unverzueglich saemtliche Aenderungen an den
von ihnen festgelegten und bereits nach Absatz 1 uebermittelten Sicherheitsvorschriften
im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die Uebermittlung von Sicherheitsvorschriften, die von den Laendern als
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind.
(3) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung uebermittelt der
Kommission unverzueglich alle Aenderungen an Sicherheitsvorschriften, die bereits
nach Absatz 2 uebermittelt worden sind, sofern die betreffenden Vorschriften nicht
ausschliesslich die Anwendung von Technischen Spezifikationen fuer die Interoperabilitaet
betreffen.
(4) Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der
Richtlinie 2004/49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG
erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine neue Sicherheitsvorschrift, die ueber die
gemeinsamen Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die Sicherheit vorsieht,
nicht festlegen und anwenden,
1. solange dazu nicht das Verfahren nach Artikel 8 Abs. 6 und 7 der Richtlinie
2004/49/EG (EG-Beteiligungsverfahren) abgeschlossen ist oder
2. wenn die Kommission eine ablehnende Entscheidung dazu getroffen hat.
Die Eisenbahn hat den Entwurf der Sicherheitsvorschrift der Sicherheitsbehoerde
vorzulegen. Diese uebermittelt ihn ueber das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung an die Kommission und unterrichtet die Eisenbahn ueber das Ergebnis des
EG-Beteiligungsverfahrens.
§ 4 Beantragung von Sicherheitsbescheinigungen und
Sicherheitsgenehmigungen
(1) Antraege auf Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen
sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(2) Die Sicherheitsbehoerde stellt den Antragstellern im Rahmen der Antragstellung
kostenlos einen Leitfaden zur Verfuegung, in dem die Anforderungen fuer
Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen erlaeutert sowie die
vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind.
§ 5 Unterrichtungspflichten
(1) Die Sicherheitsbehoerde unterrichtet nach dem Widerruf einer nationalen
Bescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 4 des Allgemeines Eisenbahngesetzes unverzueglich
die Sicherheitsbehoerde des anderen Mitgliedstaates, die die der nationalen
Bescheinigung zugrunde liegende Sicherheitsbescheinigung erteilt hat, ueber ihre
Entscheidung.
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(2) Die Sicherheitsbehoerde unterrichtet die Europaeische Eisenbahnagentur (Agentur)
binnen einen Monats ueber die Erteilung, Erneuerung, Aenderung oder den Widerruf von
Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen
nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
Die Mitteilung enthaelt Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das
Ausgabedatum, den Geltungsbereich und die Gueltigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung
oder Sicherheitsgenehmigung, sowie im Fall des Widerrufs die Gruende dafuer.
§ 6 Sicherheitsbericht
Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung
beduerfen, sind verpflichtet, der Sicherheitsbehoerde zum 30. Juni jeden Jahres einen
schriftlichen Sicherheitsbericht nach Massgabe des Satzes 2 vorzulegen, der sich auf das
vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht muss enthalten:
1. Angaben darueber, wie bezogen auf das betreffende Unternehmen die Ziele zur
Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b des
Anhangs III der Richtlinie 2004/49/EG erreicht und die dort genannten Plaene fuer die
Erreichung dieser Ziele umgesetzt worden sind;
2. die Entwicklung der in Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG festgelegten gemeinsamen
Sicherheitsindikatoren bezogen auf das betreffende Unternehmen;
3. die Ergebnisse interner Sicherheitspruefungen;
4. Angaben ueber gefaehrliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb, die von der fuer die
Untersuchung schwerer Unfaelle im Eisenbahnbetrieb zustaendigen Untersuchungsbehoerde
untersucht wurden, und die infolgedessen ergriffenen Massnahmen.
§ 7 Jahresbericht
(1) Die Sicherheitsbehoerde veroeffentlicht jedes Jahr einen Bericht ueber ihre
Taetigkeiten des Vorjahres und uebermittelt ihn der Agentur spaetestens bis zum 30.
September jeden Jahres.
(2) Der Bericht enthaelt Angaben ueber:
1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschliesslich einer Zusammenstellung der
gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie 2004/49/EG;
2. wichtige Aenderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der
Eisenbahnsicherheit;
3. den Vollzug der Vorschriften ueber Sicherheitsbescheinigungen sowie der
Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form und
4. die Durchfuehrung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig als im Unternehmen
Verantwortlicher entgegen § 6 Satz 1 den Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
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