Verordnung ueber die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten beim
Bundeseisenbahnvermoegen (Eisenbahn-
Laufbahnverordnung - ELV)
ELV
vom 28.10.2004
"Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch
§ 56 Abs. 45 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch § 56 Abs. 45 V v. 12.2.2009 I 284
Fussnote
Textnachweis ab: 10.11.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen Absatz 4 Nr. 1 durch
Artikel 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) und Absatz 5
durch Artikel 263 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert
worden sind, verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen:
Inhaltsuebersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zustaendigkeiten
§ 3 Leistungsgrundsatz, Foerderung der Leistungsfaehigkeit
§ 4 Laufbahnen, Aemter
§ 5 Laufbahn des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des hoeheren
bautechnischen Verwaltungsdienstes
§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen
Bundesbahninspektoren
§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretaerinnen und Bundesbahnsekretaere
§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretaerinnen und technischen
Bundesbahnsekretaere
§ 10 Laufbahn der Lokomotivfuehrerinnen und Lokomotivfuehrer
§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
§ 13 Stellenausschreibung
§ 14 Laufbahnwechsel
§ 15 Probezeit
§ 16 Uebertragung von hoeher bewerteten Dienstposten, Erprobung
§ 17 Befoerderung
§ 18 Aufstieg
§ 19 Praxisaufstieg
§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 21 Dienstliche Beurteilung
§ 22 Fortbildung
§ 23 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
-1-
§ 1 Geltungsbereich
Fuer die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermoegens, die nach § 12 Abs. 1 bis
3 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386,
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, beurlaubt oder einer Gesellschaft (Deutsche Bahn
Aktiengesellschaft oder eine unter § 23 des Deutsche Bahn Gruendungsgesetzes fallende
Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung
in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes
ergibt.
§ 2 Zustaendigkeiten
Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zustaendigkeiten
zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen.
§ 3 Leistungsgrundsatz, Foerderung der Leistungsfaehigkeit
(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Massgabe, dass
Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft
gemessen werden.
(2) Personalfuehrungs- und Personalentwicklungsmassnahmen zur Foerderung der
Leistungsfaehigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der
Gesellschaft.
§ 4 Laufbahnen, Aemter
(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermoegen fuer die Beamtinnen und Beamten im
Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft
auszuuebenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften fuer die einzelnen
Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten
als gleichwertig.
(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung
alle Aemter im Geltungsbereich und nach Massgabe dieser Verordnung offen.
(3) Die Aemter einer Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 5 Laufbahn des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des
hoeheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
(1) Die Laufbahnen gehoeren zur Laufbahngruppe des hoeheren Dienstes und
umfassen alle Aemter dieser Laufbahnen bis einschliesslich Besoldungsgruppe B
3 der Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Besoldungsgruppe B 1 der
Bundesbesoldungsordnung B.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in den Laufbahnen folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt Bundesbahnraetin/Bundesbahnrat,
(Besoldungsgruppe A
13)
2. in den
Befoerderungsaemtern
der
a) Besoldungsgruppe A Bundesbahnoberraetin/Bundesbahnoberrat,
14
b) Besoldungsgruppe A Bundesbahndirektorin/Bundesbahndirektor,
15
c) Besoldungsgruppe A Leitende Bundesbahndirektorin/Leitender
16 Bundesbahndirektor,
d) Besoldungsgruppen Abteilungspraesidentin/Abteilungspraesident,
A 16 und B 2
-2-
e) Besoldungsgruppen Ministerialraetin/Ministerialrat,
A 16 und B 3
f) Besoldungsgruppe B Vizepraesidentin/Vizepraesident.
3
(3) Die Aemter Abteilungspraesidentin (A 16), Abteilungspraesident (A 16),
Ministerialraetin, Ministerialrat, Vizepraesidentin und Vizepraesident werden nicht mehr
verliehen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen ueben in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen aus:
1. Leiten und Fuehren von Organisationseinheiten und
2. Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem hoeheren Dienst
zugeordnet werden koennen.
(5) Die Uebernahme in eine Laufbahn des hoeheren Dienstes erfolgt durch einen
Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn
der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren in die Laufbahn des hoeheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der
technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren in die
Laufbahn des hoeheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder
durch Uebernahme nach § 20.
§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Bundesbahninspektorin/Bundesbahninspektor,
2. in den Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahnoberinspektorin/Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahnamtfrau/Bundesbahnamtmann
c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsraetin/Bundesbahnamtsrat
b) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahnoberamtsraetin/Bundesbahnoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Fuehrungs- und Leitungsaufgaben und
2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst
zugeordnet werden koennen.
(4) Die Uebernahme in die Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und
Bundesbahninspektoren erfolgt ausschliesslich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14,
durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Bundesbahnsekretaerinnen und
Bundesbahnsekretaere nach den §§ 18 und 19 oder durch Uebernahme nach § 20.
§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen
Bundesbahninspektoren
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt Technische Bundesbahninspektorin/
(Besoldungsgruppe A 9) Technischer Bundesbahninspektor,
2. in den
Befoerderungsaemtern der
-3-
a) Besoldungsgruppe A Technische Bundesbahnoberinspektorin/
10 Technischer Bundesbahnoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A Technische Bundesbahnamtfrau/
11 Technischer Bundesbahnamtmann,
c) Besoldungsgruppe A Technische Bundesbahnamtsraetin/
12 Technischer Bundesbahnamtsrat,
d) Besoldungsgruppe A Technische Bundesbahnoberamtsraetin/
13 Technischer Bundesbahnoberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Fuehrungs- und Leitungsaufgaben,
2. Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion, Ingenieurtaetigkeit und
3. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten Bereich sowie Sachbearbeitung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem gehobenen Dienst
zugeordnet werden koennen.
(4) Die Uebernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und
technischen Bundesbahninspektoren erfolgt ausschliesslich durch einen Laufbahnwechsel
nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen der technischen
Bundesbahnsekretaerinnen und technischen Bundesbahnsekretaere, der Lokomotivfuehrerinnen
und Lokomotivfuehrer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder
durch Uebernahme nach § 20.
§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretaerinnen und Bundesbahnsekretaere
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1.
im Bundesbahnsekretaerin/Bundesbahnsekretaer,
Eingangsamt
(Besoldungsgruppe
A 6)
2. den
in
Befoerderungsaemtern
der
a)Besoldungsgruppe
Bundesbahnobersekretaerin/Bundesbahnobersekretaer,
A 7
b)Besoldungsgruppe
Bundesbahnhauptsekretaerin/Bundesbahnhauptsekretaer,
A 8
c)Besoldungsgruppe
Bundesbahnbetriebsinspektorin/Bundesbahnbetriebsinspektor.
A 9
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Aufsicht in Bahnhoefen und an Bahnsteigen, Ladeaufsicht, Zugvorbereitung und
Zugabfertigung, Fahrdienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst,
2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in Bahnhoefen, Reisezentren und in
Zuegen und
3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, Disposition, Verwaltung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst
zugeordnet werden koennen.
(4) Die Uebernahme in die Laufbahn der Bundesbahnsekretaerinnen und Bundesbahnsekretaere
erfolgt ausschliesslich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von
-4-
Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach
den §§ 18 und 19 oder durch Uebernahme nach § 20.
§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretaerinnen und technischen
Bundesbahnsekretaere
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Bundesbahnsekretaerin/
Technischer Bundesbahnsekretaer,
2. in den Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundesbahnobersekretaerin/
Technischer Bundesbahnobersekretaer,
b) Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundesbahnhauptsekretaerin/
Technischer Bundesbahnhauptsekretaer,
c) Besoldungsgruppe A 9 Technische
Bundesbahnbetriebsinspektorin/
Technischer
Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Detailkonstruktion, Qualitaetspruefung, Labor- und Vermessungstaetigkeiten, Erstellung
und Archivierung von Plaenen,
2. Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von Geraeten, Werkzeugen und Material
und
3. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst
zugeordnet werden koennen.
(4) Die Uebernahme in die Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretaerinnen und
technischen Bundesbahnsekretaere erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
§ 10 Laufbahn der Lokomotivfuehrerinnen und Lokomotivfuehrer
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivfuehrerin/
Oberlokomotivfuehrer,
2. in den Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivfuehrerin/
Hauptlokomotivfuehrer,
b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotivbetriebsinspektorin/
Lokomotivbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Fuehren von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangierdienst, Lokrangierdienst,
2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Lokpersonals und
3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst
zugeordnet werden koennen.
-5-
(4) Die Uebernahme in die Laufbahn der Lokomotivfuehrerinnen und Lokomotivfuehrer erfolgt
durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister,
2. in den Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister,
b) Besoldungsgruppe A 9 Technische
Bundesbahnbetriebsinspektorin/
Technischer
Bundesbahnbetriebsinspektor.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und
Fahrzeugen,
2. Bauaufsicht, Schweissaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen,
Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
3. Fuehrung von Gruppen und Teams und
4. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst
zugeordnet werden koennen.
(4) Die Uebernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch
einen Laufbahnwechsel nach § 14.
§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
(1) Die Laufbahn gehoert zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und umfasst alle
Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Betriebsoberaufseherin/
Betriebsoberaufseher,
2. in den Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A 4 Betriebshauptaufseherin/
Betriebshauptaufseher,
b) Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Bundesbahnbetriebsassistentin/
Bundesbahnbetriebsassistent.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben
und Funktionen wahr:
1. Blockwaerter-, Weichenwaerter-, Schrankenwaerter- und Rangierdienst und
2. Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftserteilung.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung koennen auch andere Funktionen uebertragen
werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem einfachen Dienst
zugeordnet werden koennen.
§ 13 Stellenausschreibung
(1) Arbeitsplaetze, die bei der Gesellschaft besetzt werden sollen, sind grundsaetzlich
auch fuer die in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.
-6-
(2) Zur Ausuebung der ihr durch Rechtsvorschrift uebertragenen Entscheidungen und
Massnahmen regelt die Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das
Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsaetze im
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehoerde. § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes
bleibt unberuehrt.
§ 14 Laufbahnwechsel
(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die
Befaehigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefaehigung und Taetigkeit durch Unterweisung
erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach dem Grad der Verwandtschaft der
Laufbahnen festzulegen. Fuer die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung
abgeschlossen ist, kann die oberste Dienstbehoerde im Einvernehmen mit der Gesellschaft
Regelungen treffen. Die Entscheidung ueber die Anerkennung der Befaehigung trifft
die oberste Dienstbehoerde. Sie kann die Befugnisse nach den Saetzen 2 und 3 auf
nachgeordnete Behoerden uebertragen.
(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinnvoll, kann ein eingeschraenkter
horizontaler Wechsel des Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenommen werden.
Zu diesem Zweck koennen den Beamtinnen und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche
anderer Laufbahnen uebertragen werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anerkennung der Befaehigung fuer die uebrigen Verwaltungen richtet sich nach § 6
Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist.
§ 15 Probezeit
Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten
als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Taetigkeit ausgeuebt
wird. Die Feststellung ueber die Bewaehrung in der Probezeit trifft die oberste
Dienstbehoerde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft.
§ 16 Uebertragung von hoeher bewerteten Dienstposten, Erprobung
(1) Die oberste Dienstbehoerde legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als
hoeher bewerteter Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist, gilt.
(2) Die Auslese fuer die Uebertragung hoeher bewerteter Dienstposten trifft die
Gesellschaft nach Massgabe des Leistungsgrundsatzes.
(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft
gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeuebte Taetigkeit nach Art und Schwierigkeit
mindestens den Anforderungen des hoeher bewerteten Dienstpostens entsprochen hat.
(4) Die Feststellung ueber das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die
Gesellschaft.
(5) Fuer Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder
einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine ueberdurchschnittliche
Qualifikation nachgewiesen haben, kann die oberste Dienstbehoerde im Einvernehmen mit
der Gesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer der Erprobungszeit auf
hoeher bewerteten Dienstposten zulassen.
§ 17 Befoerderung
(1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Befoerderung im Rahmen einer regelmaessigen
Laufbahnentwicklung nicht entgegen.
(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
-7-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, gilt mit der Massgabe, dass Zeiten
einer Beurlaubung und Zuweisung zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.
§ 18 Aufstieg
(1) Der Aufstieg in die naechsthoehere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation
und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfuellung der
Eingangsvoraussetzungen moeglich.
(2) Beamtinnen und Beamte koennen vom Bundeseisenbahnvermoegen oder von der Gesellschaft
fuer die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(3) In einem gesellschaftsuebergreifenden Auswahlverfahren wird, gemessen an den
Anforderungen der kuenftigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten
durch eine zentrale Auswahlkommission ueberprueft. Sie bewertet die Ergebnisse
und legt eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die
Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesellschaft im Einvernehmen mit der
obersten Dienstbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchfuehrung des
Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesellschaften koennen auf der Grundlage
der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl fuer die
Teilnahme am gesellschaftsuebergreifenden Auswahlverfahren treffen.
(4) Die von der obersten Dienstbehoerde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu
bestimmende unabhaengige und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission besteht
aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen mindestens drei Mitglieder bei einer
Gesellschaft beschaeftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Maennern
besetzt sein.
(5) Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehoerde oder die
von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Beruecksichtigung
der Vorschlaege der Auswahlkommission. Die Entscheidung ueber die Zulassung kann auch
erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber eines frueheren Auswahlverfahrens, das nicht
laenger als vier Jahre zurueckliegt, beruecksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz
3 Satz 2 fuer die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.
(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden. Wer am
Auswahlverfahren zweimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Aufstieg
zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit
ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(7) Nach Erwerb der Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten
im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste
Befoerderungsamt darf fruehestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der
ersten Verleihung eines Amtes der hoeheren Laufbahngruppe verliehen werden.
§ 19 Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einfuehrung
1. das 40. Lebensjahr vollendet und
2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die hoehere Laufbahn eingefuehrt, indem sie
Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einfuehrungszeit dauert
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3. im hoeheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
Die Gesellschaft gestaltet die Einfuehrung im Einvernehmen mit der obersten
Dienstbehoerde. Die Einfuehrung soll fuer den mittleren Dienst Lehrgaenge von mindestens
sechs, fuer den gehobenen Dienst von mindestens acht und fuer den hoeheren Dienst von
mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgaenge zum Aufstieg werden von geeigneten
Einrichtungen durchgefuehrt.
-8-
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres
1. Taetigkeiten ausuebt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der
hoeheren Laufbahn entsprechen, und
2. dabei ueberdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
kann die Einfuehrungszeit um hoechstens sechs Monate gekuerzt werden.
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einfuehrung stellt ein von der obersten
Dienstbehoerde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhaengiger
Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste
Dienstbehoerde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhoerung der Gesellschaft. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Beamtinnen und Beamte koennen in die naechsthoehere Laufbahn auch uebernommen werden,
wenn sie auf Grund eines von der obersten Dienstbehoerde im Einvernehmen mit der
Gesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und
Berufserfahrung befaehigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu
erforderlichen ergaenzenden Feststellungen trifft ein von der obersten Dienstbehoerde im
Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhaengiger Ausschuss. Das Verfahren
zur Feststellung der Befaehigung und die Pruefungsanforderungen regelt die oberste
Dienstbehoerde nach Anhoerung der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Regelung orientiert sich an der
Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 19 des Bundesbeamtengesetzes. § 4
Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, bleibt unberuehrt.
§ 21 Dienstliche Beurteilung
(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Grundsaetze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und
dem zustaendigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehoerde abgestimmt.
§ 22 Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesellschaft geregelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmassnahmen
teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befaehigung fuer Taetigkeiten bei
der Gesellschaft dienen. Im Uebrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sich
auch durch eigene Fortbildung ueber die Anforderungen bei der Gesellschaft im Rahmen
ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu unterrichten, soweit dies der Anpassung der
Kenntnisse und Fertigkeiten an erhoehte und veraenderte Anforderungen dient.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben
werden, an Massnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben,
die Befaehigung fuer hoeher bewertete Taetigkeiten zu foerdern. Die Beamtinnen und Beamten
koennen hierfuer von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der
Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung
besonders beruecksichtigt werden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Faehigkeiten und fachlichen
Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft zu
foerdern. Vor allem ist ihnen nach Moeglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Faehigkeiten
und Fachkenntnisse in hoeher bewerteten Dienstgeschaeften anzuwenden und hierbei ihre
besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
§ 23 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
-9-