Verordnung ueber die Uebertragung
von Zustaendigkeiten im Bereich des
technischen Arbeitsschutzes bei
Eisenbahnen des Bundes (Eisenbahn-
Arbeitsschutzzustaendigkeitsverordnung)
EBArbSchV
vom 08.11.1994
"Eisenbahn-Arbeitsschutzzustaendigkeitsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S.
3435)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Ueberwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen
Arbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland fuer das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den Betrieb von
Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs
dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Ausserbetriebnahme einer Anlage
fuer die Dauer der Sperrung oder Ausserbetriebnahme.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Propanweichenheizungen einschliesslich der Versorgungsbehaelter,
2. Gasbeleuchtungseinrichtungen fuer Signale,
3. Druckluftbehaelter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes,
4. Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrichtungen,
Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbruecken, Eisenbahntunnel,
5. Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke einschliesslich
Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.
(3) Die Aufgaben, Zustaendigkeiten und Befugnisse der Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberuehrt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-1-