Bergverordnung ueber Einwirkungsbereiche
(Einwirkungsbereichs-Bergverordnung -
EinwirkungsBergV)
EinwirkungsBergV
vom 11.11.1982
"Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1983
Die V ist im Beitrittsgebiet gem. EinigVtr Anlage I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 3
am 1.1.1994 in Kraft getreten
Diese V wurde als Artikel 2 V v. 11.11.1982 I 1553 auf Grund des § 67 Nr. 1, 4 und
8 und des § 68 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 u. Abs. 3, auch iVm § 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs.
3, § 127 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 d. BBergG v. 13.8.1980 I 1310
vom Bundesminister fuer Wirtschaft, fuer den Bereich des Festlandsockels und der
Kuestengewaesser im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Verkehr sowie auf Grund des
§ 67 Nr. 1 u. 7, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 u. des § 129 Abs. 2 d. BBergG vom
Bundesminister fuer Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem.
Art. 4 V v. 11.11.1982 I 1553 mWv 1.1.1983 in Kraft getreten.
§ 1 Anwendungsbereich
Einwirkungsbereiche untertaegiger Gewinnungsbetriebe der in der Anlage bezeichneten
Bergbauzweige und -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen.
§ 2 Raeumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist,
die Grenze des Einwirkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgefuehrten
Einwirkungswinkel festzulegen.
(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten
Punkten des Randes eines untertaegigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen fester Schenkel
von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel
auf dem kuerzesten Wege zur Oberflaeche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10
cm durchdringen wird.
(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in
denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberflaeche durchdringen.
§ 3 Zeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs
Die raeumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens
der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine messtechnische
Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung an. Sie gilt bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach
allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.
§ 4 Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels
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(1) Der Unternehmer kann bei der zustaendigen Behoerde beantragen, dass fuer den
Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer als
der in der Anlage aufgefuehrte Einwirkungswinkel massgebend ist. Einen entsprechenden
Nachweis hat er durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der
Fachwissenschaft und unter Beachtung des § 2 Abs. 2 durchzufuehren hat, zu erbringen.
(2) Die zustaendige Behoerde kann vom Unternehmer verlangen, Messungen nach
Absatz 1 Satz 2 durchzufuehren und die Messungsunterlagen mit der Auswertung
vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich
eines Gewinnungsbetriebes auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher
Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgefuehrten
Einwirkungswinkel festzulegen ist.
(3) Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel
hat die zustaendige Behoerde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dieser Einwirkungswinkel
gilt von dem Tag der Veroeffentlichung an.
(4) Die Veroeffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.
§ 5 Vorschrift fuer besondere Anlagen
(1) Koennen einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise
oder aus anderen Gruenden durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm beeintraechtigt
werden, so hat der Unternehmer zu pruefen, ob die Einwirkungen eines untertaegigen
Gewinnungsbetriebes sich ueber den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Soweit es
der Schutz von Rechtsguetern und Belangen im Sinne des § 55 des Bundesberggesetzes
erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu
beruecksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der
Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel
(Grenzwinkel) festzulegen.
(2) Die raeumliche Begrenzung des Bereichs nach Absatz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme
der Gewinnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr
nachweisbar sind.
§ 6 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan
Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufuegen, in denen
einzutragen sind
1. der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Massnahmen,
2. in den Faellen des § 5 der Bereich, in dem die Massnahmen sich im Sinne dieser
Vorschrift auswirken werden.
§ 7 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.
Anlage Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Abs. 1
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl I 1982, 1559)
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