Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung
nach Einsatzunfaellen (Einsatz-
Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG)
EinsatzWVG
vom 12.12.2007
"Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861)"
Hinweis: Geaendert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 5.2.2009 I 160
Aenderung durch § 56 Abs. 40 V v. 12.2.2009 I 284 (Nr. 8) noch nicht
beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 18.12.2007
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
Einsatzgeschaedigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Soldatinnen und Soldaten,
2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,
3. Richterinnen und Richter des Bundes,
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen
Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskraefte, sowie
5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Abs. 1 des THW-
Helferrechtsgesetzes,
die eine nicht nur geringfuegige gesundheitliche Schaedigung durch einen
Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des
Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend fuer Einsatzgeschaedigte, die zur Ausuebung einer
Taetigkeit, die oeffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt
worden sind und bei oder infolge dieser Taetigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten
haben.
(2) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen,
gelten fuer die Anwendung dieses Gesetzes ausschliesslich als Einsatzgeschaedigte nach §
1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhaeltnis erlitten haben. Haben
Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhaeltnis
nach dem THW-Helferrechtsgesetz erlitten, sind auf sie die fuer Einsatzgeschaedigte nach
§ 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 3 Berufliche Qualifizierung
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(1) Einsatzgeschaedigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfaehigkeit entsprechend ihrer
Leistungsfaehigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen
und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das
Arbeitsleben moeglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach
deutschen, ueberstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschliesslich der
Beratung und Vermittlung,
2. die Berufsvorbereitung einschliesslich einer erforderlichen Grundausbildung,
3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme
erforderlichen schulischen Abschluss einschliessen,
4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgefuehrt wird, und
5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert.
(3) Ueber die Gewaehrung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehoerde. Dabei
beruecksichtigt sie angemessen die Eignung, persoenliche Neigung und bisherige Taetigkeit
der Einsatzgeschaedigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit
erforderlich klaert sie die berufliche Eignung oder fuehrt eine Arbeitserprobung durch.
(4) Die oberste Dienstbehoerde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen
Foerderungsplan fest. Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und
persoenlichen Entwicklungen angepasst.
(5) Die oberste Dienstbehoerde beendet die Gewaehrung von Leistungen der beruflichen
Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung
keinen Erfolg mehr verspricht.
(6) Die oberste Dienstbehoerde kann die in den Absaetzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer
ihr nachgeordneten Behoerde uebertragen.
§ 4 Schutzzeit
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschaedigte
1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schaedigung oder
2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen
benoetigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Taetigkeit, eine Weiterverwendung
nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
(2) Waehrend der Schutzzeit duerfen
1. Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die in einem oeffentlich-
rechtlichen Dienstverhaeltnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall
bedingter Dienstunfaehigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder
entlassen werden, wobei § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bei
mangelnder Bewaehrung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem
Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2. die Arbeitsverhaeltnisse von Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund
nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfaehigkeit gekuendigt
werden.
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
1. erreicht sind oder
2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden koennen.
Die Schutzzeit endet spaetestens fuenf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach
§ 3. Sie kann um bis zu drei Jahre verlaengert werden, wenn festgestellt wird, dass in
dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem
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Fall spaetestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschaedigte das 65.
Lebensjahr vollendet.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die fuer
die Kuendigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zustaendig ist. Fuer
Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk.
§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf nicht zur Beeintraechtigung des
Werdegangs der Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 fuehren. Diese sind waehrend der
Schutzzeit in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen.
(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschaedigten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 auch fuer deren
zivilberuflichen Werdegang beim Bund.
Abschnitt 2
Regelungen fuer Soldatinnen und Soldaten sowie fruehere
Soldatinnen und fruehere Soldaten
§ 6 Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art
(1) Endet das Wehrdienstverhaeltnis Einsatzgeschaedigter nach § 1 Nr. 1, die nicht
in einem auf Lebenszeit begruendeten Wehrdienstverhaeltnis stehen, waehrend der
Schutzzeit durch Zeitablauf oder waere es aus diesem Grund zu beenden, treten sie
zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art ein, wenn sie dem
nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des
Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Das Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art begruendet die Rechtsstellung
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Die fuer den Zeitraum des
Wehrdienstverhaeltnisses besonderer Art angeordnete Rechtsstellung nach Satz 1 beruehrt
nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status.
(3) Das Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art endet
1. durch eine Berufung in das Dienstverhaeltnis einer Berufssoldatin oder eines
Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1,
2. durch eine Berufung in das Dienstverhaeltnis einer Beamtin oder eines Beamten nach §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhaeltnisses oder
4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschaedigte das 65. Lebensjahr
vollendet.
(4) Das Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art ist zu beenden
1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 7 gestellt
wird,
2. bei Nichtbewaehrung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen Antrag der Soldatin oder des
Soldaten.
(5) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht auf Lebenszeit begruendetes
Wehrdienstverhaeltnis durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund beendet worden
ist und deren gesundheitliche Schaedigung erst danach erkannt worden ist, sind auf
schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art einzustellen. Die §§
37 und 38 des Soldatengesetzes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der koerperlichen
Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht,
wenn
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1. die gesundheitliche Schaedigung nicht ausschlaggebend fuer die Nichteingliederung in
das Arbeitsleben ist,
2. die gesundheitliche Schaedigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das
Arbeitsleben nicht behindert,
3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten laesst,
4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewaehrt worden ist
oder
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten
Wehrdienstverhaeltnis gefuehrt hat.
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgueltig verliehen worden ist. Ist
dieser niedriger als der Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhaeltnisses gefuehrt
wurde, erfolgt die Einstellung mit dem hoeheren Dienstgrad.
(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren
nach Eintritt des Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach § 63c Abs.
2 des Soldatenversorgungsgesetzes als Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist
im Zeitpunkt der erstmaligen aerztlichen Diagnose der Erkrankung, sofern die oder der
Einsatzgeschaedigte zu diesem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Erkrankung
im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt
die Einstellung nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht zehn Jahre
vergangen sind und gleichzeitig mit dem Antrag Umstaende glaubhaft gemacht werden, nach
denen die oder der Einsatzgeschaedigte mit der Moeglichkeit einer den Anspruch auf die
Einstellung nach Absatz 5 begruendenden Folge des Unfalls nicht rechnen konnte oder
durch die sie oder er gehindert war, den Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem
mit der Moeglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung begruendenden Folge des
Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis fuer den Antrag weggefallen ist,
innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
§ 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
(1) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, deren Erwerbsfaehigkeit infolge des
Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind
ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen
Antrag in das Dienstverhaeltnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zu
berufen, sofern sie sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschliessenden Probezeit
von sechs Monaten bewaehrt haben. Endet das Wehrdienstverhaeltnis Einsatzgeschaedigter
nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begruendeten Wehrdienstverhaeltnis
stehen, waehrend der Probezeit durch Zeitablauf oder waere es aus diesem Grund zu
beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art
nach § 6 ein. In den Faellen des Satzes 2 gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes
entsprechend. § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Faellen der Saetze 1
und 2 mit der Massgabe, dass an die Stelle der koerperlichen Eignung die Dienstfaehigkeit
tritt.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, die
1. aus einem frueheren oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis bereits in den Ruhestand
getreten waren oder versetzt worden waren oder
2. die fuer sie jeweils festgesetzte soldatische Altersgrenze erreicht oder
ueberschritten haben.
(3) Fuer Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne des § 45 Abs. 2 des
Soldatengesetzes die Vollendung des 54. Lebensjahres.
§ 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer
(1) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit begruendeten
Wehrdienstverhaeltnis stehen und deren Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls am
Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen
Antrag im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
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1. in ein Beamtenverhaeltnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten
zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres koerperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gruenden zur Erfuellung der mit dem neuen Amt verbundenen
Dienstpflichten dauernd unfaehig sind, oder
2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten
einzustellen, wenn sie in Bezug auf die kuenftige Taetigkeit arbeitsfaehig sind und
keine Beeintraechtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.
§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberuehrt. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn
richtet sich nach der spaetestens waehrend der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefaehigung.
Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr.
1 nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und kein Fall des § 7 Abs. 2
vorliegt. Bei Einstellungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 fuer andere als das
dort bezeichnete Wehrdienstverhaeltnis entsprechend.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist das Beamtenverhaeltnis auf Probe
unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes unter Verleihung
eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder
Bewaehrung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies
gilt nicht bei mangelnder Bewaehrung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung,
die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte
auf Probe dienstfaehig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. §
25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Im Falle der Einstellung als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 richten sich Art und
Inhalt der zu uebertragenden Taetigkeiten nach der individuellen Eignung und den
tatsaechlichen Beschaeftigungsmoeglichkeiten im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung.
(3) Fuer Einsatzgeschaedigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt Absatz 1 mit der Massgabe,
dass ein Statuswechsel nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im
bisherigen Status nicht moeglich ist, und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem
Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehoeren, in ihrem bisherigen
Geschaeftsbereich weiter zu verwenden sind. Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, die
Beamtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der Laender
sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer anderer oeffentlicher Arbeitgeber sind,
haben einen Weiterbeschaeftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der
gesundheitlichen Schaedigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis
weiterverwendet werden koennen.
§ 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8 entfallen die Ansprueche auf
Berufsfoerderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des
Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Versorgung Einsatzgeschaedigter nach § 1 Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit
nach § 4 befinden und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden, sowie ihrer
Hinterbliebenen richtet sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Massgaben:
1. Wer aus einem Dienstverhaeltnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit nach §
6 in ein Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art eintritt, erhaelt die Leistungen der
Berufsfoerderung und Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten Teils des
Soldatenversorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehrdienstverhaeltnisses durch
Zeitablauf zustehen, erst, wenn auch das Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art endet.
2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art eintritt, erwirbt dadurch
keine Ansprueche auf Berufsfoerderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten in einem
Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art fuehren nicht zur Eingliederungsberechtigung
nach den §§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes.
3. Durch ein Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art nach § 6 ist der
Anspruch auf Freistellung vom militaerischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes unabhaengig von seiner Dauer abgegolten und die
Gesamtfoerderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend
herabgesetzt.
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4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten
auf Zeit vor Ablauf der Zeit, fuer die sie oder er in das Dienstverhaeltnis berufen
ist, und wurden waehrend der Schutzzeit berufliche Qualifikationen im Sinne des
§ 5 Abs. 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, vermindern sich
der Anspruch auf Freistellung vom militaerischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes und die Gesamtfoerderungsdauer nach § 5 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die Hinterbliebenen der
Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr. 1, die waehrend der Schutzzeit nach § 4
verstorben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von mindestens sechs Jahren
und hinsichtlich der Dauer unbeachtlich des Anspruchs auf Uebergangsgebuehrnisse
entsprechend anzuwenden.
6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend fuer
Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 1, deren Wehrdienstverhaeltnis besonderer Art
anders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder durch eine Einstellung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und fuer
die Hinterbliebenen der Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr. 1, die waehrend des
Wehrdienstverhaeltnisses besonderer Art verstorben sind.
Abschnitt 3
Regelungen fuer Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und
Richter sowie fuer fruehere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen
und Richter
§ 10 Verlaengerung des Dienstverhaeltnisses, erneute Berufung
(1) Ein Beamtenverhaeltnis auf Zeit, das waehrend der Schutzzeit durch Zeitablauf endet,
verlaengert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.
(2) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 2 in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit, deren
gesundheitliche Schaedigung erst nach Ende ihres Dienstverhaeltnisses erkannt worden
ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen Geschaeftsbereich unter den
Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres
zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhaeltnis auf Widerruf zu berufen. § 6 Abs.
6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. die gesundheitliche Schaedigung nicht ausschlaggebend fuer die Nichteingliederung in
das Arbeitsleben ist,
2. die gesundheitliche Schaedigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das
Arbeitsleben nicht behindert,
3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten laesst,
4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f
des Soldatenversorgungsgesetzes gewaehrt wird oder wurde oder
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten
Beamtenverhaeltnis gefuehrt hat.
(3) Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet
1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhaeltnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6
mit dem Beginn des Arbeitsverhaeltnisses oder
3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschaedigte das 65. Lebensjahr
vollendet.
(4) Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn
1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der
Schutzzeit,
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2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhaeltnis
verlangt oder
3. ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.
§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
(1) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit
befinden und deren Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der
Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag in
ihrem Geschaeftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes
in ein Beamtenverhaeltnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen,
sofern sie nicht wegen ihres koerperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gruenden
zur Erfuellung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfaehig
sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spaetestens im
Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefaehigung. Mit erfolgreichem Abschluss der
Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
das Beamtenverhaeltnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis
auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewaehrung ist die Beamtin oder der Beamte
zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewaehrung wegen allein fehlender
gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf
Probe oder der Beamte auf Probe dienstfaehig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt
der Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Das
Beamtenverhaeltnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten fuer die Dauer des
Beamtenverhaeltnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und
des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet mit der Ernennung
zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch
Zeitablauf geendet hat. Bis zum Ende der Schutzzeit koennen sich die in Satz 1 genannten
Personen statt fuer die Berufung in ein Beamtenverhaeltnis auch fuer eine Weiterverwendung
in ihrem Geschaeftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von
sechs Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Das Beamtenverhaeltnis Einsatzgeschaedigter, die sich in einem Beamtenverhaeltnis
auf Probe befinden und deren Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende
der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen Antrag
in deren Geschaeftsbereich unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis
auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres koerperlichen Zustandes
oder aus gesundheitlichen Gruenden zur Erfuellung der mit dem neuen Amt verbundenen
Dienstpflichten dauernd unfaehig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit
anschliessenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewaehrt haben. § 11 des
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberuehrt. Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls
waehrend der Schutzzeit verlaengert, verlaengert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(3) Einsatzgeschaedigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschaedigte Beamte
auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfaehigkeit infolge des
Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind
auf schriftlichen Antrag in ihrem Geschaeftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7
des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhaeltnis einer Beamtin auf Probe oder eines
Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht
wegen ihres koerperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gruenden zur Erfuellung
der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfaehig sind. Die Zuordnung
zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spaetestens waehrend der Schutzzeit
erworbenen Laufbahnbefaehigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter
den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhaeltnis
auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit
umzuwandeln. Bei mangelnder Bewaehrung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf
Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewaehrung wegen allein fehlender
gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe
oder der Beamte auf Probe dienstfaehig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der
Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Bis zum Ende
der Schutzzeit koennen sich die in Satz 1 genannten Personen statt fuer die Berufung
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in ein Beamtenverhaeltnis auch fuer eine Weiterverwendung in ihrem Geschaeftsbereich als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.
§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
(1) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhaeltnis auf Zeit
befinden und deren Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der
Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag in
ihrem Geschaeftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes
in ein Beamtenverhaeltnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen,
sofern sie nicht wegen ihres koerperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gruenden
zur Erfuellung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfaehig
sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spaetestens im
Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefaehigung. Mit erfolgreichem Abschluss der
Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
das Beamtenverhaeltnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis
auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewaehrung ist die Beamtin oder der Beamte
zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewaehrung wegen allein fehlender
gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe
oder der Beamte auf Probe dienstfaehig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der
Laufbahn. § 25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Das Beamtenverhaeltnis
auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten fuer die Dauer des Beamtenverhaeltnisses
auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der
Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf
Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf
geendet hat. Bis zum Ende der Schutzzeit koennen sich die in Satz 1 genannten Personen
statt fuer die Berufung in ein Beamtenverhaeltnis auch fuer eine Weiterverwendung in ihrem
Geschaeftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs
Monaten entscheiden. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Das Beamtenverhaeltnis Einsatzgeschaedigter, die sich in einem Beamtenverhaeltnis
auf Probe befinden und deren Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende
der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen Antrag
in deren Geschaeftsbereich unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis
auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres koerperlichen Zustandes
oder aus gesundheitlichen Gruenden zur Erfuellung der mit dem neuen Amt verbundenen
Dienstpflichten dauernd unfaehig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit
anschliessenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewaehrt haben. § 11 des
Bundesbeamtengesetzes bleibt unberuehrt. Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls
waehrend der Schutzzeit verlaengert, verlaengert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(3) Einsatzgeschaedigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschaedigte Beamte
auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfaehigkeit infolge des
Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, sind
auf schriftlichen Antrag in ihrem Geschaeftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7
des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhaeltnis einer Beamtin auf Probe oder eines
Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht
wegen ihres koerperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gruenden zur Erfuellung
der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfaehig sind. Die Zuordnung
zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spaetestens waehrend der Schutzzeit
erworbenen Laufbahnbefaehigung. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter
den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhaeltnis
auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit
umzuwandeln. Bei mangelnder Bewaehrung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf
Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewaehrung wegen allein fehlender
gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf
Probe oder der Beamte auf Probe dienstfaehig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt
der Laufbahn. § 25 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Bis zum Ende der
Schutzzeit koennen sich die in Satz 1 genannten Personen statt fuer die Berufung in
-8-
ein Beamtenverhaeltnis auch fuer eine Weiterverwendung in ihrem Geschaeftsbereich als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.
Abschnitt 4
Regelungen fuer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
fruehere Arbeitnehmerinnen und fruehere Arbeitnehmer
§ 12 Verlaengerung von Arbeitsverhaeltnissen, erneute Einstellung
(1) Befristete Arbeitsverhaeltnisse Einsatzgeschaedigter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum
Ende der Schutzzeit verlaengert. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind sachliche
Gruende einer weiteren Befristung von Arbeitsvertraegen.
(2) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 4, die waehrend eines befristeten
Arbeitsverhaeltnisses einen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche
Schaedigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden ist, sind auf schriftlichen
Antrag in ihrem ehemaligen Geschaeftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhaeltnis im
Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Abs.
6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. die gesundheitliche Schaedigung nicht ausschlaggebend fuer die Nichteingliederung in
das Arbeitsleben ist,
2. die gesundheitliche Schaedigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das
Arbeitsleben nicht behindert,
3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Abs. 1 erwarten laesst,
4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewaehrt worden ist
oder die altersmaessigen Voraussetzungen des Bezugs einer ungekuerzten Vollrente wegen
Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfuellt sind oder
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten
Arbeitsverhaeltnis gefuehrt hat.
§ 13 Ausgleichsbetrag waehrend der Schutzzeit
(1) Soweit waehrend der Schutzzeit nach § 4 das Entgelt im Krankheitsfall einschliesslich
Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die Hoehe des bisherigen
monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, erhalten Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 4
vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Hoehe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Entgelt im Krankheitsfall einschliesslich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch und dem Nettoentgelt.
(2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 sind das Verletztengeld, das
Uebergangsgeld sowie die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine
Verletztenrente ist nur zu beruecksichtigen, soweit sie den Betrag uebersteigt, der bei
gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfaehigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung
mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet wuerde.
(3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um die gesetzlichen Abzuege geminderte
Entgelt. Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken-
und Pflegeversicherungsbeitrag abzueglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers
nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu
beruecksichtigen. Der Zusatzbeitrag nach § 242 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch in
der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bleibt unberuecksichtigt. Satz 2 gilt fuer
Versicherte eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, das die Voraussetzungen
nach § 257 Abs. 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch erfuellt, entsprechend mit der
Massgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag nur der nach § 257 Abs. 2 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch zuschussfaehige Betrag und als Pflegeversicherungsbeitrag
nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschussfaehige Betrag
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zu beruecksichtigen ist. Entgelt sind das Tabellenentgelt und die sonstigen in
Monatsbetraegen festgelegten Entgeltbestandteile zuzueglich des Durchschnitts der
nicht in Monatsbetraegen festgelegten Entgeltbestandteile der dem Einsatzunfall
vorangegangenen drei Kalendermonate. Ausgenommen hiervon sind das zusaetzlich fuer
Mehrarbeit und Ueberstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen
sowie sonstige besondere Zahlungen. Entgeltbestandteile, die ausschliesslich aufgrund
der Beschaeftigung im Ausland gezahlt werden, bleiben ausser Ansatz.
§ 14 Weiterbeschaeftigung einsatzgeschaedigter Arbeitnehmerinnen und
einsatzgeschaedigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfaehigkeit infolge eines Einsatzunfalls
am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, haben, wenn sie infolge
des Einsatzunfalls nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung
zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschaeftigung in ihrem Geschaeftsbereich zu
geaenderten Bedingungen, sofern sie ueber ein Mass an gesundheitlicher Eignung im Sinne
des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfuegen. In Bezug auf Art und Inhalt der zu uebertragenden
Taetigkeiten gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Fuehrt die Weiterbeschaeftigung zu
einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen
Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persoenliche Zulage
gezahlt.
§ 15 Befristete Arbeitsverhaeltnisse
Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls
am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, koennen eine an das
befristete Arbeitsverhaeltnis unmittelbar anschliessende Weiterverwendung in ihrem
Geschaeftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in einem
Arbeitsverhaeltnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.
Abschnitt 5
Regelungen fuer Helferinnen und Helfer des Technischen
Hilfswerks
§ 16 Beschaeftigungsanspruch fuer einsatzgeschaedigte Helferinnen und Helfer
des Technischen Hilfswerks
(1) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem Beschaeftigungsverhaeltnis stehen
oder deren Beschaeftigungsverhaeltnis aufgrund ihrer Einsatzschaedigung endet und deren
Erwerbsfaehigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens
50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums des Innern
1. in ein Beamtenverhaeltnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten
zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres koerperlichen Zustandes oder aus
gesundheitlichen Gruenden zur Erfuellung der mit dem neuen Amt verbundenen
Dienstpflichten dauernd unfaehig sind, oder
2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten
einzustellen, wenn sie in Bezug auf die kuenftige Taetigkeit arbeitsfaehig sind und
keine Beeintraechtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.
Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschaedigte nach § 1
Nr. 5 nicht bereits aus einem frueheren oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis in den
Ruhestand getreten war oder versetzt worden war und sie oder er nicht die fuer ihr oder
sein Beschaeftigungsverhaeltnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder ueberschritten
hat. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch fuer Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt
des Einsatzunfalls in einem Beschaeftigungsverhaeltnis gestanden haben und deren
gesundheitliche Schaedigung erst nach Beendigung dieses Beschaeftigungsverhaeltnisses
erkannt worden ist. § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
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§ 17 Erstattungsanspruch
Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschaeftigungsverhaeltnis mit einer oder
einem Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr. 5 nach Massgabe der §§ 4 und 5 fortfuehrt,
ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf
Erstattung der ihm durch die Weiterbeschaeftigung waehrend der Schutzzeit entstehenden
Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
§ 18 Entschaedigung
(1) Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk auf Antrag fuer die Dauer der Schutzzeit eine Entschaedigung in Hoehe
1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ihr
Dienstherr oder Arbeitgeber das Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis aufgrund des
Einsatzunfalls beendet,
2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des THW-Helferrechtsgesetzes,
der ihnen als beruflich selbststaendigen Helferinnen oder Helfern infolge des
Einsatzunfalls entsteht, oder
3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes fortzugewaehrenden Leistungen,
soweit ihnen Leistungen der Bundesagentur fuer Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige
Unterstuetzungen oder Bezuege aus oeffentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls
nicht fortgewaehrt werden.
(2) Beeintraechtigt der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang
von Einsatzgeschaedigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen angemessenen Ausgleich
ihrer Nachteile von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
Abschnitt 6
Besondere Personengruppen
§ 19 Voruebergehend im Auswaertigen Dienst verwendete Beschaeftigte des
Bundes
(1) Fuer Einsatzgeschaedigte, die den Einsatzunfall waehrend einer zeitlich befristeten
Verwendung im Auswaertigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes ueber den Auswaertigen
Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Massgabe, dass
sie in dem Geschaeftsbereich wieder eingestellt und weiterverwendet werden, dem sie vor
der Verwendung im Auswaertigen Dienst angehoert haben.
(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewaehren
und Feststellungen zu treffen sind sowie ueber Antraege zu entscheiden ist, ist der
Geschaeftsbereich zustaendig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung
im Auswaertigen Dienst angehoert haben.
§ 20 Zum Bund abgeordnete Beschaeftigte
(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen und Richter der Laender
sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer oeffentlicher Arbeitgeber, die
waehrend einer Abordnung an eine Bundesbehoerde ohne eigenes grobes Verschulden einen
Einsatzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben und
infolge des Einsatzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis
weiterverwendet werden koennen, haben Ansprueche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres
bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhaeltnisses einen Weiterverwendungsanspruch gegen
den Bund. Fuer die Einstellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten je nach
Art des bisherigen Dienstverhaeltnisses § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15
entsprechend. Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 genannten Personen als
Einsatzgeschaedigte nach § 1 Nr. 2 bis 4.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfuegiger gesundheitlicher Schaedigungen.
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(3) Soweit nach den Absaetzen 1 und 2 Leistungen zu gewaehren und Feststellungen zu
treffen sind sowie ueber Antraege zu entscheiden ist, ist der Geschaeftsbereich zustaendig,
zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen abgeordnet waren.
(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschaedigte gelten, erhalten
eine einmalige Unfallentschaedigung von 80.000 Euro, wenn sie nach Feststellung der
obersten Dienstbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in
ihrer Erwerbsfaehigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeintraechtigt sind und
keine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder oeffentlichen Arbeitgeber
erhalten.
(5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatzgeschaedigte gilt, an den
Folgen eines Einsatzunfalls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Maerz 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geaendert worden
ist, bezeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige Unfallentschaedigung
nach Absatz 4 oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder
oeffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige
Unfallentschaedigung nach Massgabe des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Maerz 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geaendert worden ist,
gewaehrt.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 21 Umzuege aus gesundheitlichen Gruenden
Wird die Zusage der Umzugskostenverguetung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesumzugskostengesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatzunfalls
erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 22 Folgeaenderungen anderer Gesetze
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§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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