Verordnung ueber die Einfuhrabgabenfreiheit
von Waren im persoenlichen Gepaeck von
Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung
- EF-VO)
EF-VO
vom 24.11.2008
"Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235 (2009, 403))"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom
20. Dezember 2007 ueber die Befreiung der von aus Drittlaendern kommenden Reisenden
eingefuehrten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346
S. 6).
Fussnote
Textnachweis ab: 1.12.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 74/2007 (CELEX Nr: 307L0074)
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,
– des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
– des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und
Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt
durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081)
neu gefasst worden ist,
– des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
– des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes ueber das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-
7, veroeffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des
Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und
– des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen
-1-
(1) Waren im persoenlichen Gepaeck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus
einem Drittlandsgebiet eingefuehrt werden, sind nach Massgabe dieser Verordnung von
Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1. Drittland:
ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europaeischen Union ist; das Fuerstentum Monaco
gilt nicht als Drittland; die Republik San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug
auf die Verbrauchsteuern;
2. Drittlandsgebiet:
ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ueber
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S.
6), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008
(ABl. EU Nr. L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
1992 ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996
Nr. L 135 S. 36), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom
16. November 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), nicht gilt;
3. Flug- oder Seereisende:
Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die
Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private
nichtgewerbliche Seefahrt;
4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt:
die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs fuer den Seeverkehr durch
Eigentuemer oder Mieter; nicht dazu gehoeren Fahrzeuge, die fuer gewerbliche Zwecke,
insbesondere fuer die entgeltliche Befoerderung von Passagieren oder Waren oder
fuer die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder fuer behoerdliche Zwecke
genutzt werden;
5. persoenliches Gepaeck:
saemtliche Gepaeckstuecke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die
Gepaeckstuecke, die derselben Zollstelle spaeter gestellt werden, wobei nachzuweisen
ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befoerdert hat,
als Reisegepaeck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persoenliches Reisegepaeck;
6. Reisemitbringsel:
Waren, die Reisende gelegentlich und ausschliesslich zum persoenlichen Ge- oder
Verbrauch, fuer ihre Familienangehoerigen oder als Geschenk in ihrem persoenlichen
Gepaeck einfuehren;
7. Zigarillos:
Zigarren mit einem Stueckgewicht von hoechstens drei Gramm;
8. Grenzgebiet:
Gemeinden an der deutsch-schweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5.
Februar 1958 ueber den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283)
gelegen sind;
9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen:
Personen, die zur Ausuebung ihrer gewoehnlichen beruflichen Taetigkeit an den Tagen,
an denen sie arbeiten, die Grenze ueberschreiten.
§ 2 Hoechstmengen und Wertgrenzen
(1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und
Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:
1. Tabakwaren:
a) 200 Zigaretten oder
b) 100 Zigarillos oder
c) 50 Zigarren oder
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d) 250 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
2. Alkohol und alkoholhaltige Getraenke:
a) ein Liter Alkohol und alkoholische Getraenke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
22 Volumenprozent oder unvergaellter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von
80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getraenke
mit einem Alkoholgehalt von hoechstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige
Zusammenstellung dieser Waren,
b) vier Liter nicht schaeumende Weine und
c) 16 Liter Bier;
3. Arzneimittel:
die dem persoenlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
4. Kraftstoffe:
fuer jedes Motorfahrzeug
a) die im Hauptbehaelter befindliche Menge und
b) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehaelter;
5. andere Waren:
a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
b) fuer Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
c) fuer Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
(2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5
nicht aufgeteilt werden.
(3) Der Wert des persoenlichen Gepaecks von Reisenden, das voruebergehend eingefuehrt wird
oder nach voruebergehender Ausfuhr wieder eingefuehrt wird, und der Wert der Arzneimittel
nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5
unberuecksichtigt.
(4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr haengt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt
aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet
befindet.
(5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen fuer
1. Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schliessen lassen, dass eine Einfuhr aus
gewerblichen Gruenden erfolgt,
2. Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getraenke, die von Reisenden unter 17
Jahren eingefuehrt werden,
3. Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.
§ 3 Sonderfaelle
(1) Bei Einfuhren durch
1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als
15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise
im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich ueber einen Umkreis von 15
Kilometern Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgefuehrt hat,
2. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten
Befoerderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behoerden taetig
sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft
ueblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen,
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ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
a) 40 Zigaretten oder
b) 20 Zigarillos oder
c) 10 Zigarren oder
d) 50 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschraenkt und fuer Alkohol und alkoholhaltige Getraenke ausgeschlossen. Die
Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhaengig von der Verkehrsart auf Waren
bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschraenkt; davon duerfen nicht mehr als
30 Euro auf Lebensmittel des taeglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur
einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
(2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen fuer Waren, die Personen bei der Rueckkehr
aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes)
oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen, bei der Einreise
aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich fuehren.
(3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so haengt
die Abgabenbefreiung fuer Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getraenke davon ab,
dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom
23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), die zuletzt durch die Verordnung
vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung bezogen worden sind.
(4) In den Faellen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getraenke als
Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung
fuer Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, haengt die
Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgueltig oder fuer mehr als drei Tage
verlassen.
(5) Reisende, die aus der Schweiz ueber den Bodensee einreisen, gelten nicht als
Seereisende.
§ 4 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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