Gesetz ueber Einmalzahlungen fuer die Jahre
2005, 2006 und 2007 (Einmalzahlungsgesetz
2005, 2006 und 2007 - EzG 2007)
EzG 2007

vom  16.05.2007



"Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007 vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 746)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.12.2006
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.5.2007 I 746 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 3 dieses G am 1.12.2006 in Kraft getreten.

§ 1 Empfaengerinnen und Empfaenger von Dienstbezuegen
(1) Empfaengerinnen und Empfaenger von Dienstbezuegen des Bundes erhalten fuer die Jahre
2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Hoehe von 300 Euro. Gezahlt werden
fuer das Jahr 2005 drei Teilbetraege in Hoehe von jeweils 100 Euro. Fuer die Jahre 2006 und
2007 werden jeweils zwei Teilbetraege in Hoehe von jeweils 150 Euro gezahlt.

(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhaelt, wer jeweils an mindestens einem Tag der Monate
Juli, Oktober und Dezember 2005 sowie April und Juli der Jahre 2006 und 2007 Anspruch
auf Dienstbezuege gegen den Bund hat.

(3) Teilzeitbeschaeftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung
entsprechend dem Verhaeltnis der ermaessigten zur regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit.
Massgebend ist jeweils das Verhaeltnis am 1. Juli, 1. Oktober und 1. Dezember 2005 sowie
am 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und 2007.

§ 2 Empfaengerinnen und Empfaenger von Amtsbezuegen
Fuer Empfaengerinnen und Empfaenger von Amtsbezuegen aus einem oeffentlich-rechtlichen
Amtsverhaeltnis zum Bund gilt § 1 entsprechend.

§ 3 Sanitaetsoffiziersanwaerterinnen und Sanitaetsoffiziersanwaerter
Fuer Sanitaetsoffiziersanwaerterinnen und Sanitaetsoffiziersanwaerter mit Anspruch auf
Ausbildungsgeld gilt § 1 entsprechend.

§ 4 Empfaengerinnen und Empfaenger von Anwaerterbezuegen
(1) Empfaengerinnen und Empfaenger von Anwaerterbezuegen des Bundes erhalten fuer die Jahre
2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Hoehe von 100 Euro.

(2) Den jeweiligen Teilbetrag erhaelt, wer jeweils an mindestens einem Tag des Monats
Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 Anspruch auf Anwaerterbezuege gegen den Bund hat.

§ 5 Zahlung
(1) Der Anspruch auf den jeweiligen Teilbetrag nach den §§ 1, 2, 3 oder § 4 entsteht
fuer die Berechtigten nur einmal. Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprueche nach den §§ 1,
2, 3 oder § 4 sind die jeweiligen Verhaeltnisse am Ersten des jeweils massgebenden Monats
entscheidend.



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(2) Den Zahlungen nach diesem Gesetz stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen
Rechtsverhaeltnis im unmittelbaren oder mittelbaren oeffentlichen Dienst gleich, auch
wenn die Regelungen im Einzelnen nicht uebereinstimmen.

(3) Die Einmalzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen des Bundes
unberuecksichtigt. Sie sind bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der
Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu beruecksichtigen.

(4) Bei Berechnungen nach den §§ 1 bis 4 sind Bruchteile eines Cents unter 0,5
abzurunden und Bruchteile eines Cents von 0,5 und mehr aufzurunden.




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