Einlagensicherungs- und
Anlegerentschaedigungsgesetz
EAEG

vom  16.07.1998



"Einlagensicherungs- und Anlegerentschaedigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S.
1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 21.12.2007 I 3089;
Hinweis: Aenderung durch Art. 1 G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt
         Aenderung durch Art. 2 G v. 25.6.2009 I 1528 (Nr. 35) noch nicht beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1998 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 19/94 (CELEX Nr: 394L0019)
       EGRL 9/97 (CELEX Nr: 397L0009)
Das G wurde als Art. 1 G v. 16.7.1998 I 1842 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Satz 2 dieses G mWv 1.8.1998 in Kraft.

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das
   Kreditwesen, denen eine Erlaubnis gemaess § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
   ueber das Kreditwesen erteilt worden ist,
2. Kreditinstitute, denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften im Sinne
   des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes ueber das Kreditwesen oder zur
   Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
   des Gesetzes ueber das Kreditwesen erteilt ist,
3. Finanzdienstleistungsinstitute, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von
   Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes
   ueber das Kreditwesen erteilt ist, und
4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, denen
   eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt worden ist, sofern
   sich ihr Geschaeftsbetrieb auf die individuelle Vermoegensverwaltung nach § 7 Abs. 2
   Nr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt.

(2) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben, die sich aus auf einem Konto
verbliebenen Betraegen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen der Geschaeftstaetigkeit
eines Instituts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ergeben und von diesem auf Grund
gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurueckzuzahlen sind. Dazu zaehlen auch
Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch
nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 der Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen fuer gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) erfuellen,
sowie Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln.

(3) Wertpapiergeschaefte im Sinne dieses Gesetzes sind Bankgeschaefte oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 10 oder Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen.


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(4) Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaeften im Sinne dieses Gesetzes sind die
Verpflichtungen eines Instituts zur Rueckzahlung von Geldern, die Anlegern aus
Wertpapiergeschaeften geschuldet werden oder gehoeren und die fuer deren Rechnung im
Zusammenhang mit Wertpapiergeschaeften gehalten werden. Hierzu gehoeren auch Ansprueche
von Anlegern auf Herausgabe von Instrumenten, dessen Eigentuemer diese sind und die fuer
deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschaeften gehalten oder verwahrt werden.

(5) Ein Entschaedigungsfall im Sinne dieses Gesetzes tritt ein, wenn die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesaufsichtsamt) feststellt, dass ein Institut aus
Gruenden, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhaengen, nicht in der Lage ist,
Einlagen zurueckzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaeften zu erfuellen und
keine Aussicht auf eine spaetere Rueckzahlung oder Erfuellung besteht.

§ 2 Sicherungspflicht der Institute
Die Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschaeften nach Massgabe dieses Gesetzes durch Zugehoerigkeit zu einer
Entschaedigungseinrichtung zu sichern.

§ 3 Entschaedigungsanspruch
(1) Der Glaeubiger eines Instituts hat im Entschaedigungsfall gegen die
Entschaedigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf
Entschaedigung nach Massgabe des § 4.

(2) Keinen Anspruch nach Absatz 1 haben
1.   Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Finanzinstitute im Sinne des
     Artikels 1 Nr. 6 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur
     Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ueber die Aufnahme und
     Ausuebung der Taetigkeit der Kreditinstitute und zur Aenderung der Richtlinie 77/780/
     EWG (ABl. EG Nr. L 386 S. 1) mit Sitz im In- oder Ausland, soweit sie im eigenen
     Namen und auf eigene Rechnung handeln,
2.   private und oeffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen mit Sitz im In- oder
     Ausland,
3.   Kapitalanlagegesellschaften einschliesslich der von ihnen verwalteten
     Sondervermoegen oder Investmentaktiengesellschaften oder Organismen fuer gemeinsame
     Anlagen mit Sitz im Ausland,
4.   der Bund, ein Land, ein rechtlich unselbstaendiges Sondervermoegen des Bundes oder
     eines Landes, eine kommunale Gebietskoerperschaft, ein anderer Staat oder eine
     Regionalregierung oder eine oertliche Gebietskoerperschaft eines anderen Staates,
5.   Geschaeftsleiter, persoenlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder von
     Aufsichtsorganen des Instituts, Personen, die mindestens 5 vom Hundert des
     Kapitals des Instituts halten, Pruefer im Sinne des § 28 des Gesetzes ueber das
     Kreditwesen und Glaeubiger, die eine entsprechende Stellung oder Funktion in
     einem Unternehmen haben, das mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des
     Aktiengesetzes, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bildet,
6.   Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte ersten und zweiten Grades der unter Nummer
     5 genannten Personen, es sei denn, dass die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente
     aus dem eigenen Vermoegen der Ehegatten oder der Verwandten stammen,
7.   Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des
     Aktiengesetzes, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt, bilden,
8.   Glaeubiger, die bei dem Institut Sachverhalte herbeigefuehrt oder genutzt haben,
     insbesondere wenn sie auf Grund einzeln ausgehandelter Vereinbarungen hohe Zinsen
     oder finanzielle Vorteile erhalten haben, welche die finanziellen Schwierigkeiten
     verursacht oder wesentlich zur Verschlechterung der finanziellen Lage des
     Instituts beigetragen haben,
9.   Unternehmen, die nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
     einen Lagebericht aufzustellen haben oder nur wegen ihrer Einbeziehung in einen


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      Konzernabschluss von dieser Verpflichtung befreit sind, vergleichbare Unternehmen
      mit Sitz im Ausland sowie
10.   Glaeubiger, deren Ansprueche gegen das Institut im Zusammenhang mit Geschaeften
      stehen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwaesche im
      Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur
      Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwaesche (ABl. EG Nr.
      L 166 S. 77) rechtskraeftig verurteilt worden sind.
Hat der Glaeubiger des Instituts fuer Rechnung eines Dritten gehandelt, so ist
fuer die Feststellung der Berechtigung der Ansprueche nach Satz 1 auf den Dritten
abzustellen, sofern das Treuhandverhaeltnis in der Kontobezeichnung eindeutig als
solches gekennzeichnet ist.

(3) Der Anspruch des Entschaedigungsberechtigten gegen die Entschaedigungseinrichtung
verjaehrt in fuenf Jahren.

(4) Fuer Streitigkeiten ueber Grund und Hoehe des Entschaedigungsanspruchs ist der
Zivilrechtsweg gegeben.

§ 4 Umfang des Entschaedigungsanspruchs
(1) Der Entschaedigungsanspruch des Glaeubigers des Instituts richtet sich nach Hoehe und
Umfang der Einlagen des Glaeubigers oder der ihm gegenueber bestehenden Verbindlichkeiten
aus Wertpapiergeschaeften unter Beruecksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und
Zurueckbehaltungsrechte des Instituts. Ein Entschaedigungsanspruch besteht nicht, soweit
Einlagen oder Gelder nicht auf die Waehrung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro
lauten.

(2) Der Entschaedigungsanspruch ist der Hoehe nach begrenzt auf
1. 90 vom Hundert der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro sowie
2. 90 vom Hundert der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaeften und den Gegenwert von
   20.000 Euro.
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaeften eines Instituts im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 mit der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschaeften oder zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 oder Abs. 1a Satz
2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen gelten als Einlagen, sofern sich die
Verbindlichkeiten auf die Verpflichtung des Instituts beziehen, den Kunden Besitz oder
Eigentum an Geldern zu verschaffen.

(3) Bei der Berechnung der Hoehe des Entschaedigungsanspruchs ist der Betrag der
Einlagen oder Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des
Entschaedigungsfalles zugrunde zu legen. Der Entschaedigungsanspruch umfasst im Rahmen
der Obergrenzen nach Absatz 2 auch Ansprueche auf Zinsen. Diese bestehen ab dem Eintritt
des Entschaedigungsfalles bis zur Rueckzahlung der Verbindlichkeiten, laengstens bis
zur Eroeffnung des Insolvenzverfahrens. Fuer die Hoehe der Zinsen findet § 288 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Glaeubigers
gegen das Institut, unabhaengig von der Zahl der Konten, der Waehrung und dem Ort, an dem
die Konten gefuehrt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschaedigung kann
in Euro geleistet werden.

(5) Bei Gemeinschaftskonten ist fuer die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil
des einzelnen Kontoinhabers massgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden
die Einlagen, Gelder oder Finanzinstrumente zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern
zugerechnet.

(6) Hat der Glaeubiger fuer Rechnung eines Dritten gehandelt, ist fuer die Obergrenze nach
Absatz 2 auf den Dritten abzustellen.

§ 5 Entschaedigungsverfahren


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(1) Die Bundesanstalt hat den Entschaedigungsfall unverzueglich festzustellen, spaetestens
jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein
Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurueckzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschaeften zu erfuellen. Es hat den Entschaedigungsfall auch festzustellen,
wenn Massnahmen nach § 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
angeordnet worden sind und diese laenger als sechs Wochen andauern. Es veroeffentlicht
die Feststellungen gemaess Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt unterrichtet
die Entschaedigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, unverzueglich ueber die
Feststellung.

(2) Die Entschaedigungseinrichtung hat die Glaeubiger des Instituts unverzueglich ueber den
Eintritt des Entschaedigungsfalles und die Frist gemaess Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten;
sie trifft geeignete Massnahmen, um die Glaeubiger innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Entschaedigungsfalles zu entschaedigen. Zu diesem Zweck stellt das Institut
der Entschaedigungseinrichtung unverzueglich die fuer die Entschaedigung der Glaeubiger
erforderlichen Unterlagen zur Verfuegung.

(3) Der Entschaedigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung
ueber den Entschaedigungsfall bei der Entschaedigungseinrichtung anzumelden. Nach
Ablauf dieser Frist ist der Entschaedigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die
Fristversaeumnis ist vom Berechtigten nicht zu vertreten.

(4) Die Entschaedigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprueche unverzueglich zu pruefen
und spaetestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Hoehe der Ansprueche
festgestellt hat, zu erfuellen. In besonderen Faellen kann diese Frist mit Zustimmung der
Bundesanstalt bis zu drei Monate verlaengert werden.

(5) Soweit die Entschaedigungseinrichtung den Entschaedigungsanspruch eines Berechtigten
erfuellt, gehen dessen Ansprueche gegen das Institut auf sie ueber.

(6) Steht der Anspruch des Glaeubigers im Zusammenhang mit Geschaeften, auf Grund derer
gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwaesche im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 91/308/EWG ermittelt wird, so kann die Entschaedigungseinrichtung die
Leistung der Entschaedigung aussetzen, bis das Verfahren beendet ist.

§ 6 Entschaedigungseinrichtungen
(1) Bei der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau werden Entschaedigungseinrichtungen als nicht
rechtsfaehige Sondervermoegen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in Satz 2
genannten Institutgruppen zugeordnet wird.
Institutsgruppen sind
1. privatrechtliche Institut im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,
2. oeffentlich-rechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und
3. andere Institute.
Die Entschaedigungseinrichtungen koennen im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt
werden.

(2) Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Antrag einer anderen
Entschaedigungseinrichtung zuordnen, wenn
1. das Institut ein berechtigte Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,
2. die Erfuellung der Aufgabe der Entschaedigungseinrichtung, der das Institut angehoert,
   nach Absatz 3 nicht gefaehrdet wird, und
3. die andere Entschaedigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
Die Bundesanstalt kann Institute auch dann anderen Entschaedigungseinrichtungen
zuordnen, wenn alle Institute einer Entschaedigungseinrichtung die Zuordnung zu anderen
Entschaedigungseinrichtungen beantragt haben und diese Entschaedigungseinrichtungen
der beantragten Zuordnung zustimmen. Das Naehere ueber die Aufloesung und Abwicklung der
Entschaedigungseinrichtung, der die Institute bis dahin zugeordnet waren, bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.


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(3) Die Entschaedigungseinrichtungen haben die Aufgabe, die Beitraege der ihnen
zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Massgabe des § 8 Abs. 1 anzulegen
und im Entschaedigungsfall die Glaeubiger eines ihnen zugeordneten Instituts fuer
nicht zurueckgezahlte Einlagen oder fuer nicht erfuellte Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschaeften zu entschaedigen.

(4) Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau verwaltet die Entschaedigungseinrichtungen. Sie
unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. Fuer die Verwaltung erhaelt sie
eine angemessene Verguetung aus den Sondervermoegen.

(5) Ueber den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschaedigungseinrichtung
entscheidet die Bundesanstalt.

§ 7 Beliehene Entschaedigungseinrichtungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
Aufgaben und Befugnisse einer Entschaedigungseinrichtung einer juristischen
Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der
Entschaedigungseinrichtung zu uebernehmen, und hinreichende Gewaehr fuer die Erfuellung der
Ansprueche der Entschaedigungsberechtigten bietet (beliehene Entschaedigungseinrichtung).
Eine juristische Person bietet hinreichende Gewaehr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschaeftsfuehrung und Vertretung der
   juristischen Person ausueben, zuverlaessig und geeignet sind,
2. sie ueber die zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation,
   insbesondere fuer die Beitragseinziehung, Verwaltung der Mittel und Auszahlung der
   Entschaedigungen, verfuegt und dafuer eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer
   Million Euro vorhaelt.
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die
Genehmigung der Satzung und von Satzungsaenderungen der juristischen Person vorbehalten.

(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts
in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Entschaedigungseinrichtung nach § 6 ein. Die
Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 ueber die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Abs. 5
sind entsprechend anzuwenden.

(3) Beliehene Entschaedigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt.
Die Bundesanstalt hat Missstaenden entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung der Entschaedigung beeintraechtigen oder das zur Durchfuehrung der
Entschaedigung angesammelte Vermoegen gefaehrden koennen. Die Bundesanstalt kann
Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstaende zu beseitigen
oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenueber den Entschaedigungseinrichtungen
die Auskunfts- und Pruefungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
zu.

§ 8 Mittel der Entschaedigungseinrichtungen
(1) Die Mittel fuer die Durchfuehrung der Entschaedigung werden durch Beitraege
der Institute erbracht. Die Institute sind verpflichtet, Beitraege an die
Entschaedigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Die Beitraege
der Institute muessen die Ansprueche gegen die Entschaedigungseinrichtung, die
entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Taetigkeit der
Entschaedigungseinrichtung entstehen, decken. Die fuer die Entschaedigung angesammelten
Mittel sind nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine moeglichst
grosse Sicherheit und ausreichende Liquiditaet der Anlagen bei angemessener Rentabilitaet
gewaehrleistet sind.

(2) Die Institute sind verpflichtet, jeweils zum 30. September Jahresbeitraege zu
leisten. Institute, die nach dem 1. August 1998 einer Entschaedigungseinrichtung
zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten.
Die Entschaedigungseinrichtung kann nach Zustimmung durch die Bundesanstalt die
Beitragspflicht herab- oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur Durchfuehrung der
Entschaedigung ausreichen. Die Entschaedigungseinrichtung hat Sonderbeitraege zu erheben

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und Kredite aufzunehmen, wenn dies zur Durchfuehrung des Entschaedigungsverfahrens
erforderlich ist.

(3) Das Naehere ueber die Jahresbeitraege und die einmaligen Zahlungen regelt
das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nach Anhoerung der
Entschaedigungseinrichtungen; hinsichtlich der Jahresbeitraege sind Art und Umfang
der gesicherten Geschaefte sowie die Anzahl, Groesse und Geschaeftsstruktur der
der Entschaedigungseinrichtung zugeordneten Institute zu beruecksichtigen; die
Verpflichtung zur Zahlung eines erstmaligen Beitrags nach § 19 bleibt unberuehrt. Die
Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen fuer verspaetet
geleistete Beitraege, zu den Sonderbeitraegen, zur Kreditaufnahme und zur Anlage der
Mittel enthalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.

(4) Aus den Beitragsbescheiden der Entschaedigungseinrichtung findet die Vollstreckung
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare
Ausfertigung erteilt die Entschaedigungseinrichtung. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Fuer die Erfuellung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 haftet die
Entschaedigungseinrichtung nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der
Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfuegung stehenden Vermoegen. Dieses Vermoegen haftet
nicht fuer die sonstigen Verbindlichkeiten der Entschaedigungseinrichtung. Eine beliehene
Entschaedigungseinrichtung hat dieses Vermoegen getrennt von ihrem uebrigen Vermoegen zu
halten und zu verwalten.

§ 9 Mitwirkungspflichten der Institute, Pruefungen
(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschaedigungseinrichtung, der sie zugeordnet
sind, den festgestellten Jahresabschluss mit dem dazugehoerigen Pruefungsbericht
unverzueglich einzureichen sowie auf Verlangen alle Auskuenfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen, welche die Entschaedigungseinrichtung zur Wahrnehmung ihres
Auftrags nach diesem Gesetz benoetigt. Die Entschaedigungseinrichtung darf bei den ihr
zugeordneten Instituten Pruefungen zur Einschaetzung der Gefahr des Eintritts eines
Entschaedigungsfalles vornehmen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Pruefungen gemaess
Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Waehrend der ueblichen Arbeitszeit ist den
bei der Entschaedigungseinrichtung beschaeftigten oder fuer sie taetigen Personen, soweit
dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Entschaedigungseinrichtung nach diesem Gesetz
erforderlich ist, das Betreten der Grundstuecke und Geschaeftsraeume des Instituts zu
gestatten.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde. Der Verpflichtete ist ueber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Die Entschaedigungseinrichtung darf bei einem Unternehmen, dass einen Erlaubnisantrag
gemaess § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber das Kreditwesen bei der Bundesanstalt
eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Pruefungen
zur Einschaetzung der Gefahr des Eintritts eines Entschaedigungsfalles im Falle einer
Erlaubniserteilung vornehmen.

(4) Die Entschaedigungseinrichtung kann die Pruefungsbefugnis gemaess den Absaetzen 1 und 3
einem geeigneten Dritten uebertragen.

(5) Die Entschaedigungseinrichtung legt die Einzelheiten der Pruefungen in
Pruefungsrichtlinien fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt beduerfen. Die
Kosten, die der Entschaedigungseinrichtung oder einem geeigneten Dritten nach Absatz 4
auf Grund der Durchfuehrung von Pruefungen entstehen, sind von dem betroffenen Institut
oder Unternehmen zu erstatten.

(6) Die Mitarbeiter der Entschaedigungseinrichtung sowie die Personen, deren sich
diese bedient, koennen die Geschaeftsraeume eines Instituts innerhalb der ueblichen

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Betriebs- und Geschaeftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Massnahmen gemaess §
46a des Gesetzes ueber das Kreditwesen gegen dieses Institut angeordnet hat. Ihnen sind
saemtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benoetigen, um ein Entschaedigungsverfahren
gemaess § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf ein
anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, gelten die Saetze 1 und 2 gegenueber diesem
Unternehmen entsprechend.

(7) Die Aufwendungen der Entschaedigungseinrichtung zur Durchfuehrung oder
Vorbereitung eines Entschaedigungsverfahrens im Sinne von § 5 hat das Institut der
Entschaedigungseinrichtung zu ersetzen.

§ 10 Pruefung der Entschaedigungseinrichtungen
(1) Die Entschaedigungseinrichtungen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen
Geschaeftsbericht aufzustellen und einen unabhaengigen Wirtschaftspruefer oder eine
unabhaengige Wirtschaftspruefungsgesellschaft mit der Pruefung der Vollstaendigkeit
des Geschaeftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die
Entschaedigungseinrichtungen haben der Bundesanstalt den von ihnen bestellten Pruefer
unverzueglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines
Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Pruefers verlangen, wenn
dies zur Erreichung des Pruefungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Geschaeftsbericht muss Angaben zur
Taetigkeit und zu den finanziellen Verhaeltnissen der Entschaedigungseinrichtung,
insbesondere zur Hoehe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel fuer
Entschaedigungsfaelle, zur Hoehe der Beitraege sowie zu den Kosten der Verwaltung
enthalten.

(2) Die Entschaedigungseinrichtungen haben den festgestellten Geschaeftsbericht der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. Der
Pruefer hat den Bericht ueber die Pruefung des Geschaeftsberichts der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzueglich nach Beendigung der Pruefung einzureichen. Die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung ueber die Angaben
nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten.

§ 11 Ausschluss aus der Entschaedigungseinrichtung
(1) Erfuellt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder
9 nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig, so hat die
betroffene Entschaedigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu
unterrichten. Erfuellt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch
die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschaedigungseinrichtung dem
Institut mit einer Frist von 12 Monaten den Ausschluss aus der Entschaedigungseinrichtung
ankuendigen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Entschaedigungseinrichtung mit Zustimmung
der Bundesanstalt das Institut von der Entschaedigungseinrichtung ausschliessen, wenn
die Verpflichtungen von dem Institut weiterhin nicht erfuellt werden. Nach dem Ausschluss
haftet die Entschaedigungseinrichtung nur noch fuer Verbindlichkeiten des Instituts, die
vor Ablauf dieser Frist begruendet wurden.

(2) Faellt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschaeftes gemaess § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen oder zum Betreiben von Wertpapiergeschaeften
gemaess § 1 Abs. 3 weg oder stellen Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 das Betreiben
der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes genannten Geschaefte ein, haftet die
Entschaedigungseinrichtung nur noch fuer Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem
Wegfall oder der Einstellung begruendet wurden.

§ 12 Institutssichernde Einrichtungen
(1) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den Sicherungseinrichtungen
der regionalen Sparkassen- und Giroverbaende oder der Sicherungseinrichtung des
Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind
keiner Entschaedigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf
Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schuetzen, insbesondere deren


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Liquiditaet und Solvenz gewaehrleisten, und ueber die dazu erforderlichen Mittel verfuegen
(institutssichernde Einrichtungen).

(2) Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden
Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz
1 der Aufsicht und Pruefung durch die Bundesanstalt; § 7 Abs. 3 Satz 4 und § 10
gelten entsprechend. Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, der
Bundesanstalt Aenderungen ihrer Satzung anzuzeigen. Die Bundesanstalt unterrichtet das
Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfuellt. Das
Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhoerung der betroffenen institutssichernden
Einrichtung die Feststellung treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfuellt
sind.

§ 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europaeischen Wirtschaftsraums
(1) Zweigniederlassungen eines Unternehmens im Sinne des § 53b des Gesetzes ueber das
Kreditwesen haben zu den fuer inlaendische Institute geltenden Bedingungen einen Anspruch
auf Einbeziehung in eine Entschaedigungseinrichtung, sofern die Entschaedigung nach
diesem Gesetz nach Hoehe oder Umfang die Sicherung im Herkunftsstaat des Unternehmens
uebersteigt. Voraussetzung ist, dass dem Unternehmen in seinem Herkunftsstaat die
Erlaubnis zum Betreiben der Geschaefte eines Einlagenkreditinstituts oder eines
Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d des Gesetzes ueber das
Kreditwesen erteilt ist.

(2) Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach Hoehe und Umfang auf den die
Sicherung im Herkunftsstaat uebersteigenden Anteil beschraenkt. Nicht gesichert sind
Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen mit Devisen oder Rechnungseinheiten.

(3) Erfuellt eine Zweigniederlassung, die nach Absatz 1 in eine
Entschaedigungseinrichtung einbezogen ist, ihre Verpflichtungen gegenueber der
Entschaedigungseinrichtung nicht, hat die Entschaedigungseinrichtung die Bundesanstalt
und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. Die Bundesanstalt fordert die
Zweigniederlassung auf, ihre Verpflichtungen innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Frist zu erfuellen. Kommt die Zweigniederlassung dieser Aufforderung nicht
nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zustaendigen Behoerden des Herkunftsstaats,
welche die in Absatz 1 Satz 2 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Bundesanstalt
und die zustaendigen Behoerden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusammenwirken mit der
Entschaedigungseinrichtung alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die
Verpflichtungen nach diesem Gesetz von der Zweigniederlassung eingehalten werden.

(4) Sofern die zustaendigen Behoerden des Herkunftsstaats keine Massnahmen ergreifen
oder sich die Massnahmen nach Absatz 3 als unzureichend erweisen, kann die
Entschaedigungseinrichtung mit Zustimmung der zustaendigen Behoerden des Herkunftsstaats
die Zweigniederlassung mit einer Frist von 12 Monaten von der Entschaedigungseinrichtung
ausschliessen. Nach dem Ausschluss haftet die Entschaedigungseinrichtung nur noch fuer
Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung, die vor Ablauf dieser Frist begruendet wurden.

§ 14
(weggefallen)

§ 15 Verschwiegenheitspflicht
Personen, die bei der Entschaedigungseinrichtung beschaeftigt oder fuer sie taetig sind,
duerfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz ueber die foermliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der
Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfuellung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht
vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank weitergegeben
werden.

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§ 16 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht fuer
Entschaedigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und 7 und institutssichernde
Einrichtungen im Sinne des § 12.

§ 17 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem
   dazugehoerigen Pruefungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
   rechtzeitig einreicht oder
2. vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1
   a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      erteilt oder
   b) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
      vorlegt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§ 17a Zwangsmittel
(1) Die Entschaedigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfuegungen, die sie innerhalb
ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(2) Die Hoehe des Zwangsgeldes betraegt bei Massnahmen gemaess § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fuenfzigtausend Euro, bei Massnahmen nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2 bis zu hunderttausend Euro.

§ 18 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Ein Anspruch auf Entschaedigung nach diesem Gesetz besteht fuer einen
Entschaedigungsfall wegen Nichterfuellung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschaeften
nur, wenn dieser Entschaedigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist.

(2) Ansprueche auf Entschaedigung nach diesem Gesetz koennen erstmals ab dem 1. November
1998 angemeldet werden. Sofern die Unterrichtung gemaess § 5 Abs. 2 vorher erfolgt ist,
beginnt die Anmeldefrist gemaess § 5 Abs. 3 erst ab dem 1. November 1998.

§ 19 Uebergangsregelungen
(1) Institute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits taetig und nach § 8 Abs. 1
beitragspflichtig sind, haben erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes an die Entschaedigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, einen
Beitrag zu leisten. Der erstmalige Beitraege betraegt
1. 0,03 vom Hundert der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenueber Kunden" oder einer
   entsprechenden Bilanzposition des letzten Jahresabschlusses fuer Institute im Sinne
   des § 1 Abs. 1 Nr. 1; Hypotheken-Namenspfandbriefe, oeffentliche Namenspfandbriefe,
   Verbindlichkeiten gegenueber konzernverbundenen Unternehmen des Instituts
   im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Sitz im Ausland, die Bankgeschaefte
   im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
   betreiben, sowie Ruecklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschaeften und
   Wertpapierpensionsgeschaeften koennen unberuecksichtigt bleiben; sofern bei einem
   Institut der erstmalige Beitrag gemaess Teilsatz 1 und 2 das Volumen der nach § 4
   gesicherten Einlagen uebersteigt, koennen bei der Bemessung des erstmaligen Beitrags


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   ferner Verbindlichkeiten gegenueber Glaeubigern, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
   oder 7 keinen Anspruch auf Entschaedigung haben, unberuecksichtigt bleiben;
2. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals fuer Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
   2, die nicht Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 sind, mindestens jedoch
   den Gegenwert von 7.300 Euro;
3. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals fuer Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
   3, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
   oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens
   jedoch den Gegenwert von 1.250 Euro; sofern Institute auf eigene Rechnung mit
   Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 7.300 Euro;
4. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals fuer Institute im Sinne des § 1 Abs. 1
   Nr. 3, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen
   Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
   mindesten jedoch den Gegenwert von 50 Euro; sofern Institute auf eigene Rechnung
   mit Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 730 Euro;
5. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals fuer Institute im Sinne des § 1 Abs. 1
   Nr. 4, mindestens jedoch den Gegenwert von 730 Euro.
Fuer die Hoehe des haftenden Eigenkapitals ist jeweils der 1. August 1998 massgeblich. Die
Beitragspflicht kann durch Mitteluebertragung aus bestehenden Sicherungseinrichtungen
erfuellt werden.

(2) Der Geschaeftsbericht gemaess § 10 ist erstmals im Jahr 1999 fuer den Zeitraum vom 1.
August 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einzureichen.




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