Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik ueber die
Herstellung der Einheit Deutschlands
(Einigungsvertrag)
EinigVtr

vom  31.08.1990



"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"

Zuletzt angepasst durch Art. 12 G v. 30.10.2008 I 2130 iVm Art. 6 Nr. 5 G v. 21.12.2008
I 2940

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.9.1990
G v. 23.9.1990 II 885
In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990

Eingangsformel
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik -
entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes
Glied der Voelkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in
Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen
Bundesstaat zu leben,
in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch
verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt
festgehalten haben und sie vollenden,
im Bewusstsein der Kontinuitaet deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer
Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung fuer eine demokratische Entwicklung in
Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt,
in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum
Aufbau einer europaeischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen
und die allen europaeischen Voelkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewaehrleistet,
in dem Bewusstsein, dass die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen
Integritaet und Souveraenitaet aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende
Bedingung fuer den Frieden ist -
sind uebereingekommen, einen Vertrag ueber die Herstellung der Einheit Deutschlands mit
den nachfolgenden Bestimmungen zu schliessen:

Kapitel I
Wirkung des Beitritts

Art 1 Laender
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden
die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
Laender der Bundesrepublik Deutschland. Fuer die Bildung und die Grenzen dieser Laender
untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Laendern
                                            -1-
      
                                                                              

in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Laendereinfuehrungsgesetz -
(GBl. I Nr. 51 S. 955) gemaess Anlage II massgebend.

(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.

Art 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und
Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.

(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.

Kapitel II
Grundgesetz

Art 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 21. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1481), in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher
nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Aenderungen in Kraft, soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Art 4 Beitrittsbedingte Aenderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geaendert:
1. Die Praeambel wird wie folgt gefasst:
   "Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
   von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
   Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
   verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
   Die Deutschen in den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
   Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
   Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
   Holstein und Thueringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
   Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fuer das gesamte Deutsche
   Volk."
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
   "(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Laender mit mehr als zwei Millionen
   Einwohnern haben vier, Laender mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fuenf, Laender
   mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird
   folgender Absatz angefuegt:
   "(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen
   Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger sowie auf Verbindlichkeiten des
   Bundes oder anderer Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts, die mit
   dem Uebergang von Vermoegenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund,
   Laender und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
   Massnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger beruhen."
5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefuegt:
        "Artikel 143


   (1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann laengstens
   bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit
   und solange infolge der unterschiedlichen Verhaeltnisse die voellige Anpassung an die

                                            -2-
      
                                                                              

   grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen duerfen nicht
   gegen Artikel 19 Abs. 2 verstossen und muessen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten
   Grundsaetzen vereinbar sein.
   (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind laengstens
   bis zum 31. Dezember 1995 zulaessig.
   (3) Unabhaengig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und
   Regelungen zu seiner Durchfuehrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass
   Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
   nicht mehr rueckgaengig gemacht werden."
6. Artikel 146 wird wie folgt gefasst:
        "Artikel 146


   Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
   fuer das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gueltigkeit an dem Tage, an dem
   eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
   beschlossen worden ist."

Art 5 Kuenftige Verfassungsaenderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Koerperschaften
des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang
mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Aenderung oder Ergaenzung des
Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhaeltnis zwischen Bund und Laendern entsprechend dem Gemeinsamen
  Beschluss der Ministerpraesidenten vom 5. Juli 1990,
- in bezug auf die Moeglichkeit einer Neugliederung fuer den Raum Berlin/Brandenburg
  abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung
  der beteiligten Laender,
- mit den Ueberlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz
  sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen
  einer Volksabstimmung.

Art 6 Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht
in Kraft gesetzt.

Art 7 Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3
genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(2) Fuer die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Laender
und Gemeinden (Gemeindeverbaende) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die
Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Massgabe, dass
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der
   Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Laendern an die
   Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner,
   sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes
   den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) von dem Laenderanteil am Gesamtaufkommen der
   Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jaehrlicher
   Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Laenderanteil aus den Mitteln des
   Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jaehrlicher Anteil von 40 vom
   Hundert zufliesst.

                                            -3-
      
                                                                              

(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit
der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Laendern der
Bundesrepublik Deutschland und den Laendern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
Laenderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der
gesamtdeutsche Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil
aufgeteilt, dass im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in
den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
in den Jahren
1991                  55 vom Hundert
1992                  60 vom Hundert
1993                  65 vom Hundert
1994                  70 vom Hundert

des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Laendern Baden-
Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betraegt. Der Anteil des Landes Berlin
wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden fuer
1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten ueberprueft.

(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a,
91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschliesslich der hierzu ergangenen
Ausfuehrungsbestimmungen nach Massgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991
einbezogen.

(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jaehrlichen Leistungen des Fonds
"Deutsche Einheit"
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstuetzung den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
   Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin zur Deckung
   ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewaehrt und auf diese Laender im Verhaeltnis ihrer
   Einwohnerzahl ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt
   sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfuellung zentraler oeffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der
   vorgenannten Laender verwendet.

(6) Bei grundlegender Veraenderung der Gegebenheiten werden die Moeglichkeiten weiterer
Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft fuer die Laender in dem in Artikel 3
genannten Gebiet von Bund und Laendern gemeinsam geprueft.

Kapitel III
Rechtsangleichung

Art 8 Ueberleitung von Bundesrecht
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Laender
oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschraenkt ist und soweit durch diesen
Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.

Art 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht
ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Beruecksichtigung des Artikels
143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie
mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europaeischen Gemeinschaften vereinbar ist
und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht
ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstaende betrifft, gilt unter den


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Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als
Landesrecht fort.

(2) Das in Anlage II aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt
mit den dort genannten Massgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter
Beruecksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der
Europaeischen Gemeinschaften vereinbar ist.

(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
Absatz 2 bleibt unberuehrt.

(4) Soweit nach den Absaetzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstaende der
ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit
es Gegenstaende der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft,
gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im
uebrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.

(5) Das gemaess Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene
Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laendern als Landesrecht
fort.

Art 10 Recht der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die
Vertraege ueber die Europaeischen Gemeinschaften nebst Aenderungen und Ergaenzungen sowie
die internationalen Vereinbarungen, Vertraege und Beschluesse, die in Verbindung mit
diesen Vertraegen in Kraft getreten sind.

(2) Die auf der Grundlage der Vertraege ueber die Europaeischen Gemeinschaften
ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
genannten Gebiet, soweit nicht die zustaendigen Organe der Europaeischen Gemeinschaften
Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmaessigen
Beduerfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
dienen.

(3) Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausfuehrung in die
Zustaendigkeit der Laender faellt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften
umzusetzen oder auszufuehren.

Kapitel IV
Voelkerrechtliche Vertraege und Vereinbarungen

Art 11 Vertraege der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass voelkerrechtliche Vertraege und Vereinbarungen,
denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehoert, einschliesslich
solcher Vertraege, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder
Institutionen begruenden, ihre Gueltigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte
und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Vertraege auch auf das
in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich
werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins
Benehmen setzen.

Art 12 Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die voelkerrechtlichen Vertraege der
Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands
unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten
Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach
den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung
und unter Beachtung der Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaften mit den

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Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu eroertern sind, um ihre
Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erloeschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.

(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Uebergang voelkerrechtlicher
Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen
Vertragspartnern und mit den Europaeischen Gemeinschaften, soweit deren Zustaendigkeiten
beruehrt sind, fest.

(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in
sonstige mehrseitige Vertraege einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik,
nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehoert, so wird Einvernehmen mit den
jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europaeischen Gemeinschaften, soweit deren
Zustaendigkeiten beruehrt sind, hergestellt.

Kapitel V
Oeffentliche Verwaltung und Rechtspflege

Art 13 Uebergang von Einrichtungen
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der oeffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung
des Landes, in dem sie oertlich gelegen sind. Einrichtungen mit laenderuebergreifendem
Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Traegerschaft der betroffenen Laender ueber. Soweit
Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbstaendig
erfuellen koennen, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in
dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Ueberfuehrung oder
Abwicklung. § 22 des Laendereinfuehrungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberuehrt.

(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis
zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfuellt haben, die nach der Kompetenzordnung
des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zustaendigen obersten
Bundesbehoerden. Diese regeln die Ueberfuehrung oder Abwicklung.

(3) Zu den Einrichtungen nach den Absaetzen 1 und 2 gehoeren auch
1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,
2. Einrichtungen des Hoerfunks und des Fernsehens,
deren Rechtstraeger die oeffentliche Verwaltung ist.

Art 14 Gemeinsame Einrichtungen der Laender
(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
Aufgaben erfuellt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Laendern
wahrzunehmen sind, werden bis zur endgueltigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs.
1 genannten Laender als gemeinsame Einrichtungen der Laender weitergefuehrt. Dies gilt
nur, soweit die uebergangsweise Weiterfuehrung fuer die Erfuellung der Aufgaben der Laender
unerlaesslich ist.

(2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Laender unterstehen bis zur Wahl der
Ministerpraesidenten der Laender den Landesbevollmaechtigten. Danach unterstehen sie
den Ministerpraesidenten. Diese koennen die Aufsicht dem zustaendigen Landesminister
uebertragen.

Art 15 Uebergangsregelungen fuer die Landesverwaltung
(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laendern und die
Regierungsbevollmaechtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom
Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpraesidenten in der Verantwortung
der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als
Landesbevollmaechtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenueber
den Bezirksverwaltungsbehoerden sowie bei uebertragenen Aufgaben auch gegenueber den
Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laendern bis zum
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Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in
den Saetzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.

(2) Die anderen Laender und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der
Landesverwaltung.

(3) Auf Ersuchen der Ministerpraesidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender
leisten die anderen Laender und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchfuehrung
bestimmter Fachaufgaben, und zwar laengstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit Stellen
und Angehoerige der Laender und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchfuehrung von
Fachaufgaben leisten, raeumt der Ministerpraesident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.

(4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchfuehrung von Fachaufgaben leistet,
stellt er auch die zur Durchfuehrung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel
zur Verfuegung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen
Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer
verrechnet.

Art 16 Uebergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner
Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin
gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.

Art 17 Rehabilitierung
Die Vertragsparteien bekraeftigen ihre Absicht, dass unverzueglich eine gesetzliche
Grundlage dafuer geschaffen wird, dass alle Personen rehabilitiert werden koennen,
die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmassnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die
Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen
Entschaedigungsregelung zu verbinden.

Art 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der
Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und koennen nach Massgabe des gemaess
Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemaess Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt
werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Ueberpruefung der Vereinbarkeit von
Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsaetzen. Artikel 17
bleibt unberuehrt.

(2) (nicht mehr anzuwenden)

Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der oeffentlichen Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen
Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie koennen aufgehoben werden, wenn sie mit
rechtsstaatlichen Grundsaetzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar
sind. Im uebrigen bleiben die Vorschriften ueber die Bestandskraft von Verwaltungsakten
unberuehrt.

Art 20 Rechtsverhaeltnisse im oeffentlichen Dienst
(1) Fuer die Rechtsverhaeltnisse der Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt
des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Uebergangsregelungen.

(2) Die Wahrnehmung von oeffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne
von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie moeglich Beamten zu uebertragen.
Das Beamtenrecht wird nach Massgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingefuehrt.
Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberuehrt.

(3) Das Soldatenrecht wird nach Massgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen
eingefuehrt.

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Kapitel VI
Oeffentliches Vermoegen und Schulden

Art 21 Verwaltungsvermoegen
(1) Das Vermoegen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten
Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermoegen), wird Bundesvermoegen, sofern es nicht
nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 ueberwiegend fuer Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Laendern, Gemeinden (Gemeindeverbaenden) oder
sonstigen Traegern oeffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermoegen
ueberwiegend fuer Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/des Amtes
fuer Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn,
dass es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder oeffentlichen Zwecken
zugefuehrt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermoegen nicht Bundesvermoegen gemaess Absatz 1 wird, steht es mit
Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Traeger oeffentlicher Verwaltung zu, der nach dem
Grundgesetz fuer die Verwaltungsaufgabe zustaendig ist.

(3) Vermoegenswerte, die dem Zentralstaat oder den Laendern und Gemeinden
(Gemeindeverbaenden) von einer anderen Koerperschaft des oeffentlichen Rechts
unentgeltlich zur Verfuegung gestellt worden sind, werden an diese Koerperschaft oder
ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurueckuebertragen; frueheres Reichsvermoegen wird
Bundesvermoegen.

(4) Soweit nach den Absaetzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes
Verwaltungsvermoegen Bundesvermoegen wird, ist es fuer die Erfuellung oeffentlicher Aufgaben
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch fuer die Verwendung
der Erloese aus Veraeusserungen von Vermoegenswerten.

Fussnote

Art. 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989

Art 22 Finanzvermoegen
(1) Oeffentliches Vermoegen von Rechtstraegern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
einschliesslich des Grundvermoegens und des Vermoegens in der Land- und Forstwirtschaft,
das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermoegen),
ausgenommen Vermoegen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der
Treuhandanstalt uebertragen ist, oder durch Gesetz gemaess § 1 Abs. 1 Saetze 2 und 3 des
Treuhandgesetzes Gemeinden, Staedten oder Landkreisen uebertragen wird, mit Wirksamwerden
des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermoegen ueberwiegend
fuer Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/des Amtes fuer Nationale
Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, dass es nach
dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder oeffentlichen Zwecken zugefuehrt worden
ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermoegen auf den Bund und die in Artikel 1
genannten Laender so aufzuteilen, dass der Bund und die in Artikel 1 genannten Laender je
die Haelfte des Vermoegensgesamtwerts erhalten. An dem Laenderanteil sind die Gemeinden
(Gemeindeverbaende) angemessen zu beteiligen. Vermoegenswerte, die hiernach der Bund
erhaelt, sind zur Erfuellung oeffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Laenderanteils auf die einzelnen Laender soll
grundsaetzlich so erfolgen, dass das Verhaeltnis der Gesamtwerte der den einzelnen Laendern
uebertragenen Vermoegensteile dem Verhaeltnis der Bevoelkerungszahlen dieser Laender mit
Wirksamwerden des Beitritts ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermoegen von den bisher
zustaendigen Behoerden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die
Uebernahme der Verwaltung durch Behoerden der Bundesvermoegensverwaltung anordnet.


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(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskoerperschaften gewaehren sich
untereinander auf Verlangen Auskunft ueber und Einsicht in Grundbuecher, Grundakten und
sonstige Vorgaenge, die Hinweise zu Vermoegenswerten enthalten, deren rechtliche und
tatsaechliche Zuordnung zwischen den Gebietskoerperschaften ungeklaert oder streitig ist.

(4) Absatz 1 gilt nicht fuer das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermoegen,
das sich in Rechtstraegerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft
befindet. Gleiches gilt fuer volkseigenes Vermoegen, fuer das bereits konkrete
Ausfuehrungsplanungen fuer Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermoegen geht
mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Uebernahme der anteiligen Schulden
in das Eigentum der Kommunen ueber. Die Kommunen ueberfuehren ihren Wohnungsbestand
unter Beruecksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche
Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Foerderung der Bildung
individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgefuehrt werden. Hinsichtlich des
volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits
unter Artikel 21 faellt, bleibt Absatz 1 unberuehrt.

Fussnote

Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944,
989

Art. 22 Abs. 1 Satz 7 iVm Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Massgabe der
Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.3.1997 I 1340 (2 BvF
2/95)

Art 23 Schuldenregelung
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene
Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik
von einem nicht rechtsfaehigen Sondervermoegen des Bundes uebernommen, das die
Schuldendienstverpflichtungen erfuellt. Das Sondervermoegen wird ermaechtigt, Kredite
aufzunehmen
1. zur Tilgung von Schulden des Sondervermoegens,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermoegens im Wege der
   Marktpflege.

(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermoegen. Das Sondervermoegen
kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermoegens ist der Sitz der
Bundesregierung. Der Bund haftet fuer die Verbindlichkeiten des Sondervermoegens.

(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten
der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Haelfte der vom Sondervermoegen erbrachten
Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt,
in dem das Sondervermoegen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.

(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 uebernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten
Laender und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermoegen zum 31. Dezember 1993
aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Massgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemaess Artikel
34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S.
518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Laender an dem von der Gesamtheit
der in Artikel 1 genannten Laender zu uebernehmenden Betrag werden im Verhaeltnis ihrer
Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Beruecksichtigung der
Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.

(5) Das Sondervermoegen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgeloest.


                                            -9-
      
                                                                              

(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von
der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung
uebernommenen Buergschaften, Garantien und Gewaehrleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs.
1 genannten Laender und das Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, uebernehmen fuer die auf die Bundesrepublik Deutschland uebergegangenen
Buergschaften, Garantien und Gewaehrleistungen gesamtschuldnerisch eine Rueckbuergschaft
in Hoehe von 50 vom Hundert. Die Schadensbetraege werden zwischen den Laendern im
Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne
Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.

(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin
kann auf die in Artikel 1 genannten Laender uebertragen werden. Bis zu einer Uebertragung
der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Uebertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus
der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem
Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Pruefung,
die Moeglichkeit vorsehen, dass die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein
oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere
Rechtstraeger uebertragen wird. Werden nicht alle Gegenstaende oder Verbindlichkeiten
von einer Uebertragung erfasst, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin
abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewaehrtraegerhaftung der
Deutschen Demokratischen Republik fuer die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht fuer
Verbindlichkeiten, die nach der Uebertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer
Uebertragung nach Satz 3 begruendet werden. Satz 5 gilt fuer von der Staatsbank Berlin
in Abwicklung begruendete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der
Gewaehrtraegerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung
des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht
rechtsfaehige Sondervermoegen nach Absatz 1 uebernommen.

Art 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem
Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen
und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Aussenhandels- und Valutamonopols oder
in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis
zum 1. Juli 1990 gegenueber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begruendet
worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die
nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten
Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister
der Finanzen treuhaenderisch verwaltet oder auf den Bund uebertragen, soweit die
Forderungen wertberichtigt werden.

(2) Das Sondervermoegen gemaess Artikel 23 Abs. 1 uebernimmt bis zum 30. November
1993 gegenueber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen
Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen
und Zinserloese entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten waehrend der
Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden
koennen. Nach dem 30. November 1993 uebernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die
in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Haelfte. Das
Naehere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat fuer Gegenseitige
Wirtschaftshilfe zurueckgehen, koennen Gegenstand gesonderter Regelungen der
Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen koennen auch Forderungen und
Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.

Art 25 Treuhandvermoegen
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens -
Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des
Beitritts mit folgender Massgabe fort:


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(1) Die Treuhandanstalt ist auch kuenftig damit beauftragt, gemaess den Bestimmungen des
Treuhandgesetzes die frueheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und
zu privatisieren. Sie wird rechtsfaehige bundesunmittelbare Anstalt des oeffentlichen
Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der
die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft und dem
jeweils zustaendigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind
mittelbare Beteiligungen des Bundes. Aenderungen der Satzung beduerfen der Zustimmung der
Bundesregierung.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf
20, fuer den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhoeht. Anstelle der beiden aus der Mitte
der Volkskammer gewaehlten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Laender im
Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 des
Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die uebrigen Mitglieder des Verwaltungsrats
von der Bundesregierung berufen.

(3) Die Vertragsparteien bekraeftigen, dass das volkseigene Vermoegen ausschliesslich
und allein zugunsten von Massnahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhaengig
von der haushaltsmaessigen Traegerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erloese
der Treuhandanstalt gemaess Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft
koennen Erloese der Treuhandanstalt im Einzelfall auch fuer Entschuldungsmassnahmen
zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren
eigene Vermoegenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen
zuzuordnen sind, bleiben unberuecksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der
Massgabe gewaehrt werden, dass die Unternehmen die gewaehrten Leistungen im Rahmen ihrer
wirtschaftlichen Moeglichkeiten ganz oder teilweise zurueckerstatten.

(4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai
1990 eingeraeumte Ermaechtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu
17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhoeht. Die
vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurueckgefuehrt
werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verlaengerung der Laufzeiten und bei
grundlegend veraenderten Bedingungen eine Ueberschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.

(5) Die Treuhandanstalt wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen Buergschaften, Garantien und sonstige Gewaehrleistungen zu uebernehmen.

(6) Nach Massgabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind
Moeglichkeiten vorzusehen, dass den Sparern zu einem spaeteren Zeitpunkt fuer den bei
der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen
Vermoegen eingeraeumt werden kann.

(7) Bis zur Feststellung der DM-Eroeffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen
auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden
Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die
Treuhandanstalt zu erstatten.

Art 26 Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte der Deutschen Demokratischen
Republik sowie das Reichsvermoegen in Berlin (West), die zum Sondervermoegen Deutsche
Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehoeren,
sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn Vermoegen
der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehoeren auch alle Vermoegensrechte, die nach dem
8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermoegens Deutsche Reichsbahn erworben
oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgaengerverwaltungen gewidmet worden sind,
ohne Ruecksicht darauf, fuer welchen Rechtstraeger sie erworben wurden, es sei denn,
sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck
gewidmet worden. Vermoegensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar
1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung ueber die Anmeldung
vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden,
gelten nicht als Vermoegen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen
Zweck gewidmet wurde.
                                            - 11 -
      
                                                                              

(2) Mit den Vermoegensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn ueber.

(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des
Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind fuer die Koordinierung der beiden Sondervermoegen
verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch
und organisatorisch zusammenzufuehren.

Art 27 Sondervermoegen Deutsche Post
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte, die zum Sondervermoegen Deutsche
Post gehoeren, werden Vermoegen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem
Sondervermoegen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit den Vermoegensrechten
gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen
auf das Sondervermoegen Deutsche Bundespost ueber. Das den hoheitlichen und politischen
Zwecken dienende Vermoegen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen
nicht Bestandteil des Sondervermoegens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermoegen Deutsche
Post gehoeren auch alle Vermoegensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermoegen Deutsche
Reichspost gehoerten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des frueheren
Sondervermoegens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post
gewidmet worden sind, ohne Ruecksicht darauf, fuer welchen Rechtstraeger sie erworben
wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem
anderen Zweck gewidmet worden. Vermoegensrechte, die von der Deutschen Post bis zum
31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung ueber die
Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht
als Vermoegen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.

(2) Der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation regelt nach Anhoerung der
Unternehmen der Deutschen Bundespost abschliessend die Aufteilung des Sondervermoegens
Deutsche Post in die Teilsondervermoegen der drei Unternehmen. Der Bundesminister
fuer Post und Telekommunikation legt nach Anhoerung der drei Unternehmen der
Deutschen Bundespost innerhalb einer Uebergangszeit von drei Jahren fest, welche
Vermoegensgegenstaende den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er uebernimmt
diese ohne Wertausgleich.

Art 28 Wirtschaftsfoerderung
(1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in
die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsfoerderung
unter Beruecksichtigung der Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaften
einbezogen. Waehrend einer Uebergangszeit werden dabei die besonderen Beduerfnisse
der Strukturanpassung beruecksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer
moeglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer
Beruecksichtigung des Mittelstands geleistet.

(2) Die zustaendigen Ressorts bereiten konkrete Massnahmenprogramme zur Beschleunigung
des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche:
- Massnahmen der regionalen Wirtschaftsfoerderung unter Schaffung eines besonderen
  Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein
  Praeferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;
- Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden
  mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;
- Massnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;
- Massnahmen zur verstaerkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der
  Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten
  Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch fuer RGW-
  Exportproduktion);
- Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallpruefung.

Art 29 Aussenwirtschaftsbeziehungen
                                            - 12 -
      
                                                                              

(1) Die gewachsenen aussenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenueber den
Laendern des Rates fuer Gegenseitige Wirtschaftshilfe, geniessen Vertrauensschutz.
Sie werden unter Beruecksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter
Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsaetze sowie der Zustaendigkeiten der Europaeischen
Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird
dafuer Sorge tragen, dass diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zustaendigkeit
organisatorisch angemessen geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit
den zustaendigen Organen der Europaeischen Gemeinschaften darueber abstimmen, welche
Ausnahmeregelungen fuer eine Uebergangszeit auf dem Gebiet des Aussenhandels im Hinblick
auf Absatz 1 erforderlich sind.

Kapitel VII
Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und
Umweltschutz

Art 30 Arbeit und Soziales
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das oeffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht
   einschliesslich der Zulaessigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen
   Frauenarbeitsschutz moeglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
2. den oeffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Uebereinstimmung mit dem Recht der
   Europaeischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts
   der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemaess neu zu regeln.

(2) Arbeitnehmer koennen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersuebergangsgeld
nach Vollendung des 57. Lebensjahres fuer die Dauer von drei Jahren, laengstens bis
zum fruehestmoeglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten. Die Hoehe des Altersuebergangsgeldes betraegt 65 vom Hundert des letzten
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; fuer Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1.
April 1991 entsteht, wird das Altersuebergangsgeld fuer die ersten 312 Tage um einen
Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhoeht. Das Altersuebergangsgeld gewaehrt die Bundesanstalt
fuer Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der
Regelung des § 105c des Arbeitsfoerderungsgesetzes. Die Bundesanstalt fuer Arbeit kann
einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, dass in der Region fuer die bisherige berufliche
Taetigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskraeften besteht. Das
Altersuebergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld uebersteigt. Die Altersuebergangsgeldregelung findet fuer neu entstehende
Ansprueche bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr
verlaengert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990
koennen Frauen Altersuebergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres fuer laengstens
fuenf Jahre erhalten.

(3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom
18. Mai 1990 eingefuehrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugaenge bis 31. Dezember 1991 begrenzt. Die
Leistung wird laengstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.

(4) Die Uebertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Traeger hat
so zu erfolgen, dass die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die
personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewaehrleistet wird. Die Vermoegensaufteilung (Aktiva
und Passiva) auf die einzelnen Traeger der Sozialversicherung wird endgueltig durch
Gesetz festgelegt.

(5) Die Einzelheiten der Ueberleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt.
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Fuer Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1.
Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird
1. eine Rente grundsaetzlich mindestens in der Hoehe des Betrags geleistet, der sich
   am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel
   3 genannten Gebiet ohne Beruecksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder
   Sonderversorgungssystemen ergeben haette,
2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden
   Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden
   haette.
Im uebrigen soll die Ueberleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung
der Loehne und Gehaelter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den
uebrigen Laendern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.

(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu pruefen, inwieweit
die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen
beruecksichtigt werden koennen.

Art 31 Familie und Frauen
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur
Gleichberechtigung zwischen Maennern und Frauen weiterzuentwickeln.

(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher
rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstaetigkeit von
Muettern und Vaetern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zu gestalten.

(3) Um die Weiterfuehrung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewaehrleisten, beteiligt sich der Bund fuer eine
Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.

(4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spaetestens bis zum 31. Dezember
1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die
verfassungskonforme Bewaeltigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor
allem durch rechtlich gesicherte Ansprueche fuer Frauen, insbesondere auf Beratung und
soziale Hilfen, besser gewaehrleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit
der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzueglich ein flaechendeckendes Netz von
Beratungsstellen verschiedener Traeger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell
und finanziell so auszustatten, dass sie ihrer Aufgabe gerecht werden koennen, schwangere
Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch ueber den Zeitpunkt der Geburt
hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht
zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.

Art 32 Freie gesellschaftliche Kraefte
Die Verbaende der Freien Wohlfahrtspflege und die Traeger der Freien Jugendhilfe
leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag
zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien
Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird
im Rahmen der grundgesetzlichen Zustaendigkeiten gefoerdert.

Art 33 Gesundheitswesen
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafuer zu schaffen, dass das
Niveau der stationaeren Versorgung der Bevoelkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
zuegig und nachhaltig verbessert und der Situation im uebrigen Bundesgebiet angepasst
wird.

(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine
zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der
Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen
                                            - 14 -
      
                                                                              

den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen
Bundesgebiet entspricht.

Art 34 Umweltschutz
(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit
dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 42 S. 649) begruendeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die
natuerlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher-
und Kooperationsprinzips zu schuetzen und die Einheitlichkeit der oekologischen
Lebensverhaeltnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland
erreichten Niveau zu foerdern.

(2) Zur Foerderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen
Zustaendigkeitsregelungen oekologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme fuer das
in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Massnahmen zur Abwehr von
Gefahren fuer die Gesundheit der Bevoelkerung vorzusehen.

Kapitel VIII
Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport

Art 35 Kultur
(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher
Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden
Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozess der staatlichen Einheit
der Deutschen auf dem Weg zur europaeischen Einigung einen eigenstaendigen und
unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in
der Welt haengen ausser von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen
Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der
Auswaertigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher
Zusammenarbeit.

(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden
nehmen.

(3) Die Erfuellung der kulturellen Aufgaben einschliesslich ihrer Finanzierung ist zu
sichern, wobei Schutz und Foerderung von Kultur und Kunst den neuen Laendern und Kommunen
entsprechend der Zustaendigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen.

(4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Traegerschaft
der Laender oder Kommunen ueber, in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch
den Bund wird in Ausnahmefaellen, insbesondere im Land Berlin, nicht ausgeschlossen.

(5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen
preussischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes
Staatsarchiv, Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut fuer Musikforschung)
sind in Berlin wieder zusammenzufuehren. Die Stiftung Preussischer Kulturbesitz uebernimmt
die vorlaeufige Traegerschaft. Auch fuer die kuenftige Regelung ist eine umfassende
Traegerschaft fuer die ehemals staatlichen preussischen Sammlungen in Berlin zu finden.

(6) Der Kulturfonds wird zur Foerderung von Kultur, Kunst und Kuenstlern uebergangsweise
bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergefuehrt.
Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zustaendigkeitsverteilung des
Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. Ueber eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen
der Verhandlungen ueber den Beitritt der Laender der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender
zur Kulturstiftung der Laender zu verhandeln.

(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund
uebergangsweise zur Foerderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle
Massnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.


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Art 36 Rundfunk
(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche
staatsunabhaengige, rechtsfaehige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Laendern und dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis
spaetestens 31. Dezember 1991 weitergefuehrt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, fuer die die
Zustaendigkeit der Laender gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevoelkerung
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsaetzen des oeffentlichen-
rechtlichen Rundfunks mit Hoerfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen
Post zugehoerige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks
und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel
21 gilt entsprechend.

(2) Die Organe der Einrichtung sind
1. der Rundfunkbeauftragte,
2. der Rundfunkbeirat.

(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpraesidenten der Deutschen
Demokratischen Republik von der Volkskammer gewaehlt. Kommt eine Wahl durch die
Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der
in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender und dem Oberbuergermeister von Berlin mit Mehrheit
gewaehlt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich
und aussergerichtlich. Er ist fuer die Erfuellung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen
der hierfuer verfuegbaren Mittel verantwortlich und hat fuer das Jahr 1991 unverzueglich
einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.

(4) Dem Rundfunkbeirat gehoeren 18 anerkannte Persoenlichkeiten des oeffentlichen
Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder
werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender und von der
Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewaehlt. Der Rundfunkbeirat hat in allen
Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und
Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten waehlen.

(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem
Rundfunkgebuehrenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Glaeubiger der Rundfunkgebuehr. Im uebrigen deckt sie ihre
Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.

(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Massgabe
der foederalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel
1 genannten Laender aufzuloesen oder in Anstalten des oeffentlichen Rechts einzelner
oder mehrerer Laender ueberzufuehren. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31.
Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgeloest.
Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermoegen geht auf die in Artikel 1
genannten Laender in Anteilen ueber. Die Hoehe der Anteile bemisst sich nach dem Verhaeltnis
des Rundfunkgebuehrenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3
genannten Gebiet. Die Pflicht der Laender zur Fortfuehrung der Rundfunkversorgung in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberuehrt.

(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spaetestens am 31. Dezember
1991, treten die Absaetze 1 bis 6 ausser Kraft.

Art 37 Bildung
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte
schulische, berufliche und akademische Abschluesse oder Befaehigungsnachweise gelten in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder
in den anderen Laendern der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich Berlin (West)
abgelegte Pruefungen oder erworbene Befaehigungsnachweise stehen einander gleich und
verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit

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wird auf Antrag von der jeweils zustaendigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen
des Bundes und der Europaeischen Gemeinschaften ueber die Gleichstellung von Pruefungen
oder Befaehigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang.
Das Recht auf Fuehrung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer
Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberuehrt.

(2) Fuer Lehramtspruefungen gilt das in der Kultusministerkonferenz uebliche
Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende
Uebergangsregelungen treffen.

(3) Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik
der Facharbeiterberufe und Abschlusspruefungen und Gesellenpruefungen in anerkannten
Ausbildungsberufen stehen einander gleich.

(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Laendern getroffen.
Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschluessen schulrechtlicher Art werden
in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Faellen sind Basis das Hamburger
Abkommen und die weiteren einschlaegigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

(5) Studenten, die vor Abschluss eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher
erbrachte Studien- und Pruefungsleistungen nach den Grundsaetzen des § 7 der Allgemeinen
Bestimmungen fuer Diplompruefungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der fuer die Zulassung zu
Staatspruefungen geltenden Vorschriften anerkannt.

(6) Die auf Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen
Demokratischen Republik bestaetigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemaess
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B.
Weitergehende Grundsaetze und Verfahren fuer die Anerkennung von Fachschul- und
Hochschulabschluessen fuer darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im
Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.

Art 38 Wissenschaft und Forschung
(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige
Grundlagen fuer Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und
Forschung unter Erhaltung leistungsfaehiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet dient eine Begutachtung von oeffentlich getragenen Einrichtungen durch den
Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne
Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden
Regelungen sollen diese Begutachtung ermoeglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft
und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur
der Bundesrepublik Deutschland gewaehrleisten.

(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der
Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietaet von den Forschungsinstituten
und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietaet
der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgefuehrt
werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen
Einrichtungen bestehen zunaechst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Laender
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgeloest oder
umgewandelt werden. Die Uebergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird
bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfuer werden im Jahr 1991 vom
Bund und den in Artikel 1 genannten Laendern bereitgestellt.

(3) Die Arbeitsverhaeltnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen
Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik
beschaeftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete
Arbeitsverhaeltnisse mit den Laendern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen
uebergehen. Das Recht zur ordentlichen oder ausserordentlichen Kuendigung dieser
Arbeitsverhaeltnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgefuehrten Tatbestaenden bleibt
unberuehrt.



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(4) Fuer die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie
der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die
nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums fuer Ernaehrung, Land-
und Forstwirtschaft gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.

(5) Die Bundesregierung wird mit den Laendern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die
Bund-Laender-Vereinbarungen gemaess Artikel 91b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu
abzuschliessen, dass die Bildungsplanung und die Foerderung von Einrichtungen und Vorhaben
der wissenschaftlichen Forschung von ueberregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3
genannte Gebiet erstreckt werden.

(6) Die Bundesregierung strebt an, dass die in der Bundesrepublik Deutschland bewaehrten
Methoden und Programme der Forschungsfoerderung so schnell wie moeglich auf das gesamte
Bundesgebiet angewendet werden und dass den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen
Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Massnahmen
der Forschungsfoerderung ermoeglicht wird. Ausserdem sollen einzelne Foerderungsmassnahmen
fuer Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich
abgeschlossen sind, fuer das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden;
davon sind steuerliche Massnahmen ausgenommen.

(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der
Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgeloest.

Fussnote

Art. 38 Abs. 3 Satz 1: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhaeltnisse der bei
Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik
Beschaeftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind, ist mit dem GG
unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhaeltnisse betrifft, die an dem genannten
Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekuendigt werden durften, BVerfGE v. 10.3.1992 -
1 BvR 454/91 u. a. -
Art. 38 Abs. 4 iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Massgabe der BVerfGE v. 12.5.1992 - 1
BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit Art. 12 Abs. 1 - teilweise iVm Art. 6 Abs. 4 d. GG
unvereinbar und nichtig

Art 39 Sport
(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des
Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die oeffentlichen Haende foerdern den Sport
ideell und materiell nach der Zustaendigkeitsverteilung des Grundgesetzes.

(2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird,
soweit er sich bewaehrt hat, weiter gefoerdert. Die Foerderung erfolgt im Rahmen der
in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grundsaetze nach Massgabe
der oeffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen
werden das Forschungsinstitut fuer Koerperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom
Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa
(bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle fuer Sportgeraete (FES) in
Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten
Deutschland in erforderlichem Umfang fortgefuehrt oder bestehenden Einrichtungen
angegliedert.

(3) Fuer eine Uebergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstuetzt der Bund den
Behindertensport.

Kapitel IX
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

Art 40 Vertraege und Vereinbarungen
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer
Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
                                            - 18 -
      
                                                                              

der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag
Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit
Deutschland gegenstandslos werden.

(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Vertraegen und Vereinbarungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundeslaendern und der Deutschen Demokratischen
Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden
sind, werden sie von den innerstaatlich zustaendigen Rechtstraegern uebernommen, angepasst
oder abgewickelt.

Art 41 Regelung von Vermoegensfragen
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklaerung vom 15. Juni 1990 zur
Regelung offener Vermoegensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Nach Massgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rueckuebertragung von
Eigentumsrechten an Grundstuecken oder Gebaeuden nicht statt, wenn das betroffene
Grundstueck oder Gebaeude fuer dringende, naeher festzulegende Investitionszwecke benoetigt
wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstaette dient und die
Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich foerderungswuerdig
ist, vor allem Arbeitsplaetze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die
wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur
Durchfuehrung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die
Entschaedigung des frueheren Eigentuemers zu regeln.

(3) Im uebrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen,
die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklaerung widersprechen.

Art 42 Entsendung von Abgeordneten
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik waehlt
die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung
in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen.
Entsprechende Vorschlaege machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und
Gruppen.

(2) Die Gewaehlten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund
der Annahmeerklaerung gegenueber dem Praesidenten der Volkskammer, jedoch erst mit
Wirksamwerden des Beitritts. Der Praesident der Volkskammer uebermittelt das Ergebnis der
Wahl unter Beifuegung der Annahmeerklaerung unverzueglich dem Praesidenten des Deutschen
Bundestages.

(3) Fuer die Waehlbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag
gelten im uebrigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geaendert durch Gesetz
vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rueckt die naechste
Ersatzperson nach. Sie muss derselben Partei angehoeren wie das ausgeschiedene Mitglied
zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrueckt, trifft vor
Wirksamwerden des Beitritts der Praesident der Volkskammer, danach der Praesident des
Deutschen Bundestages.

Art 43 Uebergangsvorschrift fuer den Bundesrat bis zur Bildung von
Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender bis zur Wahl des
Ministerpraesidenten kann der Landesbevollmaechtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit
beratender Stimme teilnehmen.

Art 44 Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in
Artikel 1 genannten Laender koennen nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser
Laender geltend gemacht werden.
                                            - 19 -
      
                                                                              

Art 45 Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag einschliesslich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III
tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen fuer das Inkrafttreten erfuellt sind.

(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes
Recht.

Schlussformel
Geschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
                   Fuer die                                     Fuer die
         Bundesrepublik Deutschland               Deutsche Demokratische Republik
                  Schaeuble                                 Guenther Krause

Protokoll
Bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik ueber die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden
mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen:
       I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags

1.   Zu Artikel 1:
     (1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz ueber die Bildung einer
     neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der
     Massgabe
     - dass der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem Senat
       und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Maerz 1988 ueber
       die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die
       Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 ueber die Regelung der Fragen von Enklaven
       durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhaeltnis
       zwischen den Laendern Berlin und Brandenburg fortwirkt;
     - dass alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum
       Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden
       hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
     (2) Die Laender Berlin und Brandenburg ueberpruefen und dokumentieren innerhalb eines
     Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.
2.   Zu Artikel 2 Abs. 1:
     Die Vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass die Entscheidungen nach Satz 2 der
     Beschlussfassung der gesetzgebenden Koerperschaften des Bundes nach Wahl des ersten
     gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der
     in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Laender vorbehalten bleiben.
3.   Zu Artikel 2 Abs. 2:
     Die Vertragsparteien sind darueber einig, dass der Charakter des 3. Oktober 1990
     als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschliesst, die bei Inkrafttreten des
     Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.
4.   Zu Artikel 4 Nr. 5
     Artikel 143 Absaetze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine
     Vorgabe fuer die kuenftige Gesetzgebung.
5.   Zu Artikel 9 Abs. 5:
     Beide Vertragsparteien nehmen die Erklaerung des Landes Berlin zur Kenntnis, dass
     das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991
     auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.
6.   Zu Artikel 13:
     Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
     Aufgaben erfuellt haben, die kuenftig nicht mehr von der oeffentlichen Verwaltung
     wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
                                            - 20 -
       
                                                                               

      (1) Soweit ein Sachzusammenhang zu oeffentlichen Aufgaben besteht, werden die
      Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Traeger dieser
      oeffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Laender gemeinsam).
      (2) In den sonstigen Faellen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom
      Bund abgewickelt.
      In Zweifelsfaellen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle
      angerufen werden, die von Bund und Laendern gebildet wird.
7.    Zu Artikel 13 Abs. 2:
      Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund ueberfuehrt werden, ist
      geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfuellung in
      angemessenem Umfang zu uebernehmen.
8.    Zu Artikel 15:
      Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Laender beim Aufbau der Landesverwaltungen
      und bei der Durchfuehrung bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle
      abgestimmt, die von Bund und Laendern gebildet wird.
9.    Zu Artikel 16:
      Beide Vertragsparteien nehmen die Ankuendigung des Landes Berlin zur Kenntnis, dass
      der Oberbuergermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt
      wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner
      Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates
      beteiligt werden.
10.   Zu Artikel 17:
      Von dieser Bestimmung wurden auch Personen erfasst, die durch eine
      rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des
      Artikels 17 geworden sind.
11.   Zu Artikel 20 Abs. 2:
      Die Einfuehrung des Beamtenrechts nach Massgabe der in Anlage I vereinbarten
      Regelungen erfolgt entsprechend den fuer die Personalausstattung der Bundesrepublik
      Deutschland massgebenden Grundsaetzen fuer auf Dauer erforderliche Funktionen.
12.   Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1:
      Ueber die weitere Inanspruchnahme militaerisch genutzter Liegenschaften sind
      die Laender zu unterrichten. Bevor bisher militaerisch genutzte Liegenschaften,
      die Bundesvermoegen werden, einer anderen Nutzung zugefuehrt werden, sind die
      betroffenen Laender zu hoeren.
13.   Zu Artikel 22 Abs. 4:
      Der von den Wohnungsgenossenschaften fuer Wohnungszwecke genutzte volkseigene
      Grund und Boden faellt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der
      Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung ueberfuehrt werden.
14.   Zu Artikel 35:
      Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklaeren im
      Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:
      1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
      2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen
         Traditionen werden gewaehrleistet.
      3. Angehoerige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur
         Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im oeffentlichen Leben.
      4. Die grundgesetzliche Zustaendigkeitsverteilung zwischen Bund und Laendern bleibt
         unberuehrt.

15.   Zu Artikel 38:
      Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie
      der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit
      Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in
      Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsaetzen ueberprueft.
16.   Zu Artikel 40:



                                             - 21 -
       
                                                                               

      Faelle, in denen die Bundesregierung die Uebernahme der Kosten fuer die medizinische
      Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat,
      werden von ihr abgewickelt.
17.   Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:
      Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung
      und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermoegen, das den Parteien
      weder durch Mitgliedsbeitraege noch durch Spenden oder eine staatliche
      Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermoegensgegenstaende
      ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik,
      duerfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die
      Parteien sind verpflichtet, darueber eidesstattliche Erklaerungen der Schatzmeister
      abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftspruefer
      zum 1. Dezember 1990 bestaetigen zu lassen. Soweit sich Parteien in der
      Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der
      Deutschen Demokratischen Republik zusammenschliessen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer
      Vereinigung ueber ihr Vermoegen in der Weise Rechenschaft abzulegen, dass sie bis zum
      1. November 1990 jeweils eine Schlussbilanz und eine Eroeffnungsbilanz vorlegen, die
      den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.
18.   Zu Anlage III:
      Beide Vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass fuer die in den Saetzen 2 und 3
      der Ziffer 6 geregelten Faelle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen
      Erklaerung vorgesehen werden kann.
          II. Protokollerklaerung zum Vertrag


Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass die Festlegungen des Vertrags unbeschadet
der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Maechte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch
ausstehenden Ergebnisse der Gespraeche ueber die aeusseren Aspekte der Herstellung der
deutschen Einheit getroffen werden.

Fussnote

Nr. 13: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989

Anlage I Inhaltsverzeichnis
A.    Vorbemerkungen
B.    Geschaeftsbereiche
      Kapitel I               Bundesminister des        Auswaertigen
      Kapitel II              Bundesminister des        Innern
      Kapitel III             Bundesminister der        Justiz
      Kapitel IV              Bundesminister der        Finanzen
      Kapitel V               Bundesminister fuer        Wirtschaft
      Kapitel VI              Bundesminister fuer        Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
      Kapitel VII             - - -
      Kapitel VIII            Bundesminister fuer        Arbeit und Sozialordnung
      Kapitel IX              Bundesminister der        Verteidigung
      Kapitel X               Bundesminister fuer        Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
      Kapitel XI              Bundesminister fuer        Verkehr
      Kapitel XII             Bundesminister fuer        Umwelt, Naturschutz und
                              Reaktorsicherheit
      Kapitel XIII            Bundesminister fuer        Post und Telekommunikation
      Kapitel XIV             Bundesminister fuer        Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau
      Kapitel XV              - - -
      Kapitel XVI             Bundesminister fuer        Bildung und Wissenschaft
      Kapitel XVII            Bundesminister fuer        wirtschaftliche Zusammenarbeit
C.    Besondere Sachgebiete
      Kapitel XVIII           Statistik
      Kapitel XIX             Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts
                              der Soldaten
                                               - 22 -
      
                                                                              

Anlage I BesBest Besondere Bestimmungen zur Ueberleitung von Bundesrecht
gemaess Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages
(Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907)
Vorbemerkungen:
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind die in
Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgefuehrten Rechtsvorschriften ausgenommen.
Entsprechendes gilt gemaess Artikel 11 des Vertrages fuer die in Abschnitt I des Kapitels
I genannten voelkerrechtlichen Vertraege*
Gemaess Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgefuehrten
Rechtsvorschriften aufgehoben, geaendert oder ergaenzt.
Gemaess Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort
bestimmten Massgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.
Soweit in uebergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug
genommenen Rechtsvorschriften nicht uebergeleitet worden sind. Sollen an die
Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdruecklich
bestimmt.

Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Auswaertigen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 908 - 909)
-

Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I
Abschnitt I
Von der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemaess Artikel
11 des Vertrages ausgenommen:
1.   Vertrag ueber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
     Maechten vom 26. Mai 1952 in der gemaess Liste I des Protokolls ueber die Beendigung
     des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geaenderten Fassung (BGBl. 1955 II S.
     305)
2.   Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952
     in der gemaess Liste IV des Protokolls ueber die Beendigung des Besatzungsregimes vom
     23. Oktober 1954 geaenderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405)
3.   Vertrag ueber den Aufenthalt auslaendischer Streitkraefte in der Bundesrepublik
     Deutschland vom 23. Oktober 1954 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 24. Maerz
     1955 (BGBl. 1955 II S. 253)
4.   Deutsch-franzoesische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und
     die Statusfragen der franzoesischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des
     Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember 1966, Nr. 161, S.
     1304)
5.   NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18.
     August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
6.   Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut
     - Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
       ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
       Deutschland stationierten auslaendischen Truppen vom 3. August 1959 nebst
       zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218),
       in der geaenderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022)
     - Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst
       zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in
       der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531)
     - Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den
       Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen
                                            - 23 -
       
                                                                               

        hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslaendischen
        Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961
        (BGBl. 1961 II S. 1183, 1355)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten
        Koenigreich von Grossbritannien und Nordirland ueber die Durchfuehrung von Manoevern
        und anderen Uebungen im Raume Soltau - Lueneburg vom 3. August 1959 nebst
        zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in
        der Fassung des Aenderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Koenigreich Belgien
        ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August
        1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S.
        1183, 1368)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada ueber die Beilegung
        von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehoerigem
        Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik
        ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August
        1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S.
        1183, 1374)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Koenigreich
        von Grossbritannien und Nordirland ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei
        Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18.
        August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
        von Amerika ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
        3. August 1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961
        II S. 1183, 1382)
      - Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
        von Amerika ueber die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst
        zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385)

7.    Protokoll ueber die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages
      errichteten internationalen Hauptquartiere vom 28. August 1952 nebst zugehoerigem
      Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997)
8.    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
      der Alliierten Maechte, Europa, ueber die besonderen Bedingungen fuer die Einrichtung
      und den Betrieb internationaler militaerischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik
      Deutschland - Ergaenzungsabkommen - vom 13. Maerz 1967 nebst zugehoerigem
      Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)
9.    Uebereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Koenigreich
      Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem
      Koenigreich der Niederlande und dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und
      Nordirland ueber Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten
      Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
      ueber die Beseitigung ihrer Flugkoerper mittlerer und kuerzerer Reichweite
      - Stationierungslaender-Uebereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst
      zugehoerigem Vertragsgesetz vom 29. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429)
10.   Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
      Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ueber Inspektionen in bezug auf den
      Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
      Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ueber die Beseitigung ihrer Flugkoerper
      mittlerer und kuerzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. 1988 II
      S. 534) - Verordnung ueber Inspektionen nach dem INF-Vertrag -

Anlage I Kap II Anlage I Kapitel II
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 910 - 920)

                                             - 24 -
      
                                                                              

Zur Statistik siehe Kapitel XVIII
zum Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der Soldaten siehe
Kapitel XIX

Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel II der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II D) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet D des Kapitels II der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II D III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets D des Kapitels II der Anlage I-

Anlage I Kap II A II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geaendert:
1. Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I
   S. 2325), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813)
   § 55 wird aufgehoben.
2. Gesetz ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 1132-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
   durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)*)
   § 16 wird wie folgt gefasst:
             "§ 16



   Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprueche aus
   verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik
   sind erloschen. Ansprueche aus solchen Auszeichnungen koennen vom Zeitpunkt des
   Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden."
3. Gesetz ueber den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 1136-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung
   Das Gesetz wird aufgehoben.
---------------
*) Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
   Republik
   Von der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen koennen weiter
   gefuehrt oder getragen werden, es sei denn, dass dadurch der ordre public der
   Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt fuer von der Deutschen
   Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte auslaendische Auszeichnungen.

Anlage I Kap II A III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap II B I Anlage I Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt I

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Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1.    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
      fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl.
      I S. 1685), zuletzt geaendert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989
      (BGBl. I S. 1026), sowie alle zu seiner Durchfuehrung ergangenen Verordnungen
2.    Erstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
      unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung
3.    Zweites Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
      unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung
4.    Drittes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
      unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
      durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in
      Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b) und d) des Gesetzes vom 20. Dezember
      1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchfuehrung ergangenen Anordnungen
      in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2,
      veroeffentlichten bereinigten Fassungen
5.    Viertes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse
      der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965
      (BGBl. I S. 1203), zuletzt geaendert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967
      (BGBl. I S. 629)
6.    Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer
      Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
      Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geaendert durch Artikel 4 Abs. 5 des
      Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie die zu seiner Durchfuehrung
      ergangenen Verordnungen und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und 2037-1-5, veroeffentlichten
      bereinigten Fassungen
7.    Verordnung zur Durchfuehrung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der
      Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen
      Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4,
      veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 5.
      August 1974 (BGBl. I S. 1878)
8.    Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
      fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 2037-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung
9.    Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
      fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 2037-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung
10.   Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
      fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 2037-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
      Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
11.   Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer
      die im Ausland lebenden Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2091)
12.   Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
      Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl.
      I S. 1210), geaendert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965
      (BGBl. I S. 2065)
13.   Auslaendergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geaendert durch
      Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)

Anlage I Kap II B II Anlage I Kapitel II
                                             - 26 -
      
                                                                              

Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geaendert durch
   Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362)
   a) Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
      "(3) Auslaender, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
      3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewaehrt worden ist, gelten als
      Asylberechtigte im Sinne dieses Gesetzes."
   b) § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      "(2) Die Laender koennen durch Verwaltungsvereinbarung einen Schluessel zur
      Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung
      nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundesregierung durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schluessel. Bis zum
      Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:
      1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des
         Einigungsvertrages genannten Laender verteilt; die Verteilung auf die
         einzelnen Laender erfolgt entsprechend dem Verhaeltnis der Wohnbevoelkerung
         dieser Laender;
      2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schluessel verteilt:

Baden-Wuerttemberg                                                            15,2   vom   Hundert
Bayern                                                                       17,4   vom   Hundert
Berlin                                                                        2,7   vom   Hundert
Bremen                                                                        1,3   vom   Hundert
Hamburg                                                                       3,3   vom   Hundert
Hessen                                                                        9,3   vom   Hundert
Niedersachsen                                                                11,6   vom   Hundert
Nordrhein-Westfalen                                                          28,0   vom   Hundert
Rheinland-Pfalz                                                               5,9   vom   Hundert
Saarland                                                                      1,8   vom   Hundert
Schleswig-Holstein                                                            3,5   vom   Hundert
    Faellt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend."

2. Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62)
   a) § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
      "(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstuecke, Karten,
      Plaene sowie Traeger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen,
      die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen
      Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches
      oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum uebergegangen oder
      diesen zur Nutzung ueberlassen worden sind."
   b) (weggefallen)

3. Gesetz ueber die Deutsche Bibliothek vom 31. Maerz 1969 (BGBl. I S. 265)
   a) § 1 wird wie folgt gefasst:
               "§ 1



      Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der
      Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfaehige bundesunmittelbare Anstalt
      des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek)
      und Leipzig (Deutsche Buecherei) errichtet. Der zustaendige Bundesminister wird
      ermaechtigt, den Namen der Anstalt des oeffentlichen Rechts zu bestimmen."
   b) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem 8. Mai 1945" durch "ab
      1913" ersetzt.
                                            - 27 -
      
                                                                              

   c) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      "(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktontraeger
      beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von
      der Musikaliensammlung der Deutschen Buecherei wahrgenommen."
   d) § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      "(2) Der Generaldirektor und seine staendigen Vertreter in Frankfurt am Main und
      Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespraesidenten ernannt.
      Der zustaendige Bundesminister wird ermaechtigt, den Sitz des Generaldirektors zu
      bestimmen."
   e) § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      "(1) Von jedem Druckwerk gemaess § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
      verlegt oder, soweit es sich um Tontraeger handelt, hergestellt wird, ist je
      ein Stueck (Pflichtstueck) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Buecherei
      abzuliefern."

4. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veroeffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I
   S. 469)
   Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefuegt:
   "(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen
   Demokratischen Republik Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23
   S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis ueber seine
   Eintragung in das nach diesem Gesetz zu fuehrende "Verzeichnis national wertvollen
   Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2
   und 3 gilt entsprechend."

Anlage I Kap II B III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 9 Abs. 6 des
   Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),
   mit folgenden Massgaben:
   a) u. b) (nicht mehr anzuwenden)
   c) Fortfuehrung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbuecher und Ausstellung
      von Personenstandsurkunden aus diesen Buechern.
      aa)   Fuer die Fortfuehrung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in
            Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbuecher
            durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die Vorschriften
            des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag
            beizuschreibenden Randvermerke sind auf der Rueckseite des Eintrags als
            Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Eintraegen werden auf der Vorderseite
            unterhalb der Beurkundung eingetragen.
      bb)   Soweit die Personenstandseintraege die in den §§ 11, 21 und 37
            vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder
            Ergaenzung nicht vorzunehmen. Fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden
            aus diesen Personenstandsbuechern sind die in § 62 der Verordnung zur
            Ausfuehrung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geaendert durch die
            Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke
            E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausfuehrung des
            Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden duerfen
            nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag

                                            - 28 -
  
                                                                          

         ergeben. Ausserdem koennen von den Personenstandseintraegen entsprechend § 61
         a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite
         des Eintrags ohne die Hinweise und die Rueckseite des Eintrags wiedergeben.
         Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..."
         zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16
         bis 18 der Verordnung zur Ausfuehrung des Personenstandsgesetzes) ergebenden
         Uebereinstimmungsvermerk zu versehen.
   cc)   Fuer diese Personenstandsbuecher sind Zweitbuecher (§ 44) nicht anzulegen.

d) Standesamt I in Berlin
   aa)   An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in
         Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I
         in Berlin".
   bb)   Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zustaendig
         aaa)   fuer die Fortfuehrung und Benutzung der nach § 19 des
                Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim
                Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen
                Republik - angelegten Personenstandsbuecher,
         bbb)   fuer die Fortfuehrung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes ueber
                die konsularische Taetigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen
                Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember 1979
                (GBl. I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen
                Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin
                - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen
                Personenstandsbuecher,
         ccc)   fuer die Fuehrung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I
                Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von
                Personenstandsbuechern, Standesregistern und Personenstandsurkunden
                aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht
                taetig ist (entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausfuehrung des
                Personenstandsgesetzes),
         ddd)   fuer die Fuehrung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der
                Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschluesse
                ueber Todeserklaerungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des
                Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von
                den Beschluessen koennen Auszuege oder beglaubigte Abschriften erteilt
                werden.
         Fuer die Fortfuehrung und Benutzung der Personenstandsbuecher gilt Buchstabe c
         entsprechend.
   cc)   Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik
         Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen
         Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der
         Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der
         Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim Standesbeamten des
         Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist - nach einem
         Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergaenzung der Eintraege - nur
         der Personenstandseintrag bei dem fuer die Erstbeurkundung zustaendigen
         Standesbeamten fortzufuehren. Dem nicht mehr fortzufuehrenden Eintrag beim
         Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierueber ein Vermerk
         beigeschrieben.
   dd)   Familienbuecher, fuer deren Fortfuehrung nach § 13 Abs. 3 der Standesbeamte
         des Standesamts I in Berlin (West) zustaendig ist, weil die Ehegatten
         ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, sind an
         den nach § 13 zustaendig werdenden Standesbeamten abzugeben, sobald dessen
         Zustaendigkeit bekannt wird.

e) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag


                                        - 29 -
      
                                                                              

      Das Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15a Abs. 1 Nr. 1 genannten
      Voraussetzungen auch dann anzulegen, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 1957 vor
      einem Standesbeamten in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden
      ist.

3. bis 9. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet C - Oeffentliche Sicherheit
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1976 (BGBl. I S. 432),
   zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
   265),
   a) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
      bb)   In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende
            Nummer 8 angefuegt:
            "8. entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die
                tatsaechliche Gewalt ueber eine nicht angemeldete Schusswaffe oder ueber
                nicht angemeldete Munition ausuebt."

   b) Nach § 59a wird folgender § 59b eingefuegt:
      "§ 59b
      Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behoerden der Deutschen
      Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis fuer den Verkehr (Herstellung,
      Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung,
      Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit
      Schusswaffen, patronierter Munition, Schussgeraeten und Kartuschen berechtigt
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr
      mit den genannten Gegenstaenden im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf
      der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
      dem Waffengesetz gestellt und darueber von der zustaendigen Behoerde noch nicht
      entschieden worden, so verlaengert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der
      Entscheidung ueber diesen Antrag.
      (2) Uebt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsaechliche Gewalt ueber Schusswaffen und
      Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er diese Schusswaffen
      und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der
      zustaendigen Behoerde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art
      und Anzahl der Schusswaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren
      Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schusswaffen eine Herstellungsnummer
      haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht
      verpflichtet, wer die Schusswaffen oder die Munition vor dem Ablauf der Frist
      nach Satz 1 einem Berechtigten ueberlaesst. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die
      Behoerde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
      Zuverlaessigkeit besitzt. Andernfalls kann die zustaendige Behoerde anordnen, dass
      die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten
      ueberlassen werden und dies der zustaendigen Behoerde nachgewiesen wird. § 37 Abs.
      5 ist entsprechend anzuwenden.
      (3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von
      Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten
      zu ueberlassen.
      (4) Hat jemand eine Schusswaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig
      angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausuebung
      der tatsaechlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang
      stehenden Abgabenverkuerzung bestraft; verkuerzte Eingangsabgaben zu unerlaubt
      eingefuehrten Schusswaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
                                            - 30 -
      
                                                                              

      (5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsaechliche Gewalt ueber
      anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schusswaffen oder Munition nicht mehr
      ausgeuebt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
      (6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsaechliche
      Gewalt ueber einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung
      zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeuebt, so wird dieses Verbot
      nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach
      Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten ueberlaesst oder
      einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt
      stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."


Anlage I Kap II C III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet C - Oeffentliche Sicherheit
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. bis 5 (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap II D I Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Fluechtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I
   S. 681), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1142), mit der dazu auf Grund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung.
2. Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
   Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
   17. April 1985 (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs.
   1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
3. Waehrungsausgleichsgesetz in der   Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
   1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt   geaendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18.
   Maerz 1975 (BGBl. I S. 705), mit   den dazu auf Grund der Ermaechtigungen in § 1a
   Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2,   § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14a erlassenen
   Rechtsverordnungen.

Anlage I Kap II D II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und aufgehoben:
1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971
   (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
   1990 (BGBl. I S. 1247),
   a) § 90b wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt
            "als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten
            Gebieten".
      bb)   Folgender Absatz 7a wird eingefuegt:
            "Bei der Gewaehrung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden,
            die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im
            Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veroeffentlichten
            bereinigten Fassung fuer den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder
            festgelegt wird."
      cc)   In Absatz 8 werden die Worte "Absaetze 1 bis 7" durch die Worte "Absaetze 1
            bis 7a" ersetzt.

                                            - 31 -
      
                                                                              

   b) § 90c wird aufgehoben.

2. Haeftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I
   S. 512), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1211)
   a) In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
      nach den Worten "fuer Erben gelten" folgender Teilsatz angefuegt "und die
      Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Anspruechen mit Anspruechen
      als Erbe auf die jeweiligen Hoechstbetraege begrenzt sind."
   b) In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort "Foerderung" die Angabe "nach § 18" eingefuegt.
   c) § 18 wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
      bb)   Absatz 2 wird aufgehoben.

   d) Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefuegt:
      "(3) Fuer einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
      Gebieten genuegt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 der
      gewoehnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten
      oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c fuer einen Gewahrsam
      in diesen Gebieten werden nur gewaehrt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992
      beantragt worden sind."
   e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.

3. Verordnung ueber die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Haeftlingshilfegesetzes
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veroeffentlichten
   bereinigten Fassung
   a) In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "gefluechtet sind" die Worte "oder dies
      versucht haben" eingefuegt und die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das
      Wort "haben" ersetzt.
   b) In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort
      "haben" ersetzt.

4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl.
   I S. 1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.
   I S. 1247)
   § 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben.
5. Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
   Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
   22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)
   In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
   Halbsatz angefuegt "das gilt auch beim Zusammentreffen von eigenen Anspruechen mit
   Anspruechen nach § 5."

Anlage I Kap II D III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. u. 2. (nicht mehr anzuwenden)
3. Haeftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt
   geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
   mit folgenden Massgaben:
   a) (nicht mehr anzuwenden)
   b) (nicht mehr anzuwenden)



                                            - 32 -
      
                                                                              

   c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 ueber die entsprechende Anwendung des
      Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchfuehrung erlassenen Vorschriften
      gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I
      Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgefuehrten Massgaben.
   d) Erbrachte Leistungen fuer Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das
      Haeftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl.
   I S. 1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.
   I S. 1247),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur
      anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1.
      Januar 1992 ihren staendigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
   b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1
      Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet nicht anzuwenden.
   c) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes bestimmt fuer Antragsteller mit staendigem
      Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zustaendige
      Ausgleichsamt.

5. (nicht mehr anzuwenden)

Fussnote

Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 6 Abs. 4,
§309, 313, 314 u. 316 des Lastenausgleichsgesetzes gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. d DBuchst.
dd G v. 2.12.2006 I 2674 mWv 7.12.2006

Anlage I Kap III Anlage I Kapitel III
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Justiz
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 921 - 963)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel III der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap III F) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels III der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap III F III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels III der Anlage I -

Anlage I Kap III A I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind,
vorbehaltlich der Sonderregelung fuer das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
1. Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 2 des
   Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355)
2. Gesetz betreffend die Einfuehrung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
   durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. Maerz 1974 (BGBl. I S. 671)
3. Einfuehrungsgesetz zu dem Gesetze betreffend Aenderungen der Konkursordnung in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veroeffentlichten bereinigten


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   Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach naeherer Massgabe in Kraft gesetzt
   wird
4. Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch § 36 des Gesetzes vom
   25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 30. Juli
   1987 - BGBl. I S. 2083)
5. Gesetz ueber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985
   (BGBl. I S. 369), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S.
   2405)
6. Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts fuer Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und
   Stahl vom 1. Maerz 1989 (BGBl. I S. 326)
7. Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   303-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
   Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349).
8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes
   vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803).

Fussnote

Abschn. I Nr. 7 Kursivdruck: G tritt in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach
Massgabe d. Satzes 4 u. Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv
9.9.1994 in Kraft.
Abschn. I Nr. 8 Kursivdruck: G tritt in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen gem. Art. 13 Abs. 1 nach Massgabe d.
Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 (BNotOuaAendG 3) mWv 8.9.1998 in Kraft

Anlage I Kap III A II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Nach § 744 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 310-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
   Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) geaendert worden ist, wird
   folgender § 744a eingefuegt:
             "§ 744a



   Leben die Ehegatten gemaess Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum
   Buergerlichen Gesetzbuch im Gueterstand der Eigentums- und Vermoegensgemeinschaft,
   sind fuer die Zwangsvollstreckung in Gegenstaende des gemeinschaftlichen Eigentums
   und Vermoegens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden."
2. Stellung und Befugnisse der Rechtsanwaelte
   Ein Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem
   jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich.

Anlage I Kap III A III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III
Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Massgaben ein anderer
Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung fuer das Land Berlin in
Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben
in Kraft:
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1. bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
5. Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes
   vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),
   mit folgenden Massgaben:
      a) bis i) (nicht mehr anzuwenden)
      j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte koennen nicht fuer vollstreckbar
         erklaert werden.
      k) u. l) (nicht mehr anzuwenden)

6. u. 7. (nicht mehr anzuwenden)
8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.
   I S. 713), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1206),
   mit folgenden Massgaben:
      a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)
      e) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen
         Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung ueber die Bildung und
         Arbeitsweise der Richterwahlausschuesse in ein Richterverhaeltnis auf Probe
         berufen worden sind, sind spaetestens fuenf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern
         auf Lebenszeit zu ernennen. § 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.
      f) bis x) (nicht mehr anzuwenden)
      y) Fuer das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende
         Ueberleitungsvorschriften:
         aa) bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
         jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren
             Einrichtung erworbener Abschluss berechtigt nicht zur Aufnahme eines
             gesetzlich geregelten juristischen Berufs.

      z) Fuer Staatsanwaelte gilt folgendes:
         aa) u. bb) (nicht mehr anzuwenden)
         cc) Im uebrigen gelten die Massgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... und y) jj)
             sinngemaess.


8a.    (nicht mehr anzuwenden)
9.     (nicht mehr anzuwenden)
10.    bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
14.    Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
       S. 1074, 1319), zuletzt geaendert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli
       1990 (BGBl. I S. 1354),
       mit folgenden Massgaben:
       a) bis c) (nicht mehr anzuwenden)
       d) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts
          der Deutschen Demokratischen Republik ist zulaessig, es sei denn es wird
          durch ein Gericht festgestellt, dass die Verurteilung mit rechtsstaatlichen
          Massstaeben nicht vereinbar ist oder dass Art oder Hoehe der Rechtsfolge nach
          rechtsstaatlichen Grundsaetzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines
          Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, dass die
          Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag
          auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft
          gestellt werden. Der Antrag ist unzulaessig, wenn ein Kassationsverfahren
          oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgefuehrt worden ist oder ein
          Rehabilitierungsverfahren noch durchgefuehrt werden kann. Ueber den Antrag
          entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
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         vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) fuer die Rehabilitierung zustaendig waere.
         § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.
         Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der
         Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
      e) bis h) (nicht mehr anzuwenden)
      i) Das Begnadigungsrecht steht dem Bund auch dann zu, wenn ein Gericht der
         Deutschen Demokratischen Republik in einer Sache entschieden hat, die der
         Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen wuerde.
      j) Die abschliessende Entscheidung des Gerichts nach Massgabe d) ist dem
         Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu
         vermerken, wenn die Vollstreckung einer Rechtsfolge insgesamt oder in einer
         milderen Folgenart fuer zulaessig erklaert worden ist. Ist die Verurteilung
         noch nicht im Bundeszentralregister eingetragen, so wird die Eintragung von
         der Registerbehoerde entsprechend den Feststellungen in der abschliessenden
         Entscheidung vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister der
         Deutschen Demokratischen Republik ueber eine Rechtsfolge, deren Vollstreckung
         fuer unzulaessig erklaert worden ist, ist nicht in das Bundeszentralregister zu
         uebernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im Bundeszentralregister ist diese
         wieder zu entfernen.
         Eintragungen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung werden hinsichtlich
         der Folgen nach dem Bundeszentralregistergesetz wie Eintragungen von
         Verurteilungen durch deutsche Gerichte im bisherigen Geltungsbereich des
         Bundeszentralregistergesetzes behandelt.
      k) (nicht mehr anzuwenden)

15.   u. 16. (nicht mehr anzuwenden)
17.   (nicht mehr anzuwenden)
18.   bis 28. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap III A IV Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt IV
Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland bestehende
Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschliesslich des Aufbaus der
Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der
Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin
erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap III B I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz ueber die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 402-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung.
2. Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082).

Anlage I Kap III B II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:


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1. Das Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
   geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
   wird wie folgt geaendert:
   Nach dem Fuenften Teil wird folgender Teil angefuegt:
   "Sechster Teil
   Inkrafttreten und Uebergangsrecht aus Anlass der Einfuehrung des Buergerlichen
   Gesetzbuchs und dieses Einfuehrungsgesetzes in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet
   Artikel 230
   Umfang der Geltung; Inkrafttreten
   (1) Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616
   Abs. 2 und 3 und die §§ 622 sowie 1706 bis 1710 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht.
   (2) Das Buergerliche Gesetzbuch und dieses Einfuehrungsgesetz treten im uebrigen in
   diesem Gebiet am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Massgabe der folgenden
   Uebergangsvorschriften in Kraft.
   Artikel 231
   Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Buergerlichen Gesetzbuchs
   § 1
   Entmuendigung
   Rechtskraeftig ausgesprochene Entmuendigungen bleiben wirksam. Entmuendigungen
   wegen krankhafter Stoerung der Geistestaetigkeit gelten als Entmuendigungen
   wegen Geistesschwaeche, Entmuendigungen wegen Missbrauchs von Alkohol gelten als
   Entmuendigungen wegen Trunksucht, Entmuendigungen wegen anderer rauscherzeugender
   Mittel oder Drogen gelten als Entmuendigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des
   Buergerlichen Gesetzbuchs.
   § 2
   Vereine
   (1) Rechtsfaehige Vereinigungen, die nach dem Gesetz ueber Vereinigungen -
   Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), zuletzt geaendert
   durch ... , vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.
   (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 55 Abs. 1 gilt mit der Massgabe, dass die
   Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen gefuehrt werden, die vor
   dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
   zustaendig waren.
   (3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen fuehren ab dem Wirksamwerden des
   Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".
   (4) Auf nicht rechtsfaehige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes ueber Vereinigungen -
   Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des
   Beitritts § 54 des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
   § 3
   Stiftungen
   (1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden
   rechtsfaehigen Stiftungen bestehen fort.
   (2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des
   Beitritts die §§ 80 bis 88 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
   § 4
   Haftung juristischer Personen fuer ihre Organe
   Die §§ 31 und 89 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen
   anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen
   werden.
   § 5
   Sachen
   (1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstuecks gehoeren Gebaeude, Baulichkeiten,
   Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemaess dem am Tag vor dem
   Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstueckseigentum unabhaengiges
   Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstaende am Tag des Wirksamwerdens
   des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund
   eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendeten Nutzungsrechts an dem
   Grundstueck oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der
   Deutschen Demokratischen Republik zulaessig ist.

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(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstueck und die erwaehnten Anlagen, Anpflanzungen
oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebaeudes.
§ 6
Verjaehrung
(1) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung finden auf
die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjaehrten
Ansprueche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjaehrung
bestimmen sich jedoch fuer den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach
den bislang fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften.
(2) Ist die Verjaehrungsfrist nach dem Buergerlichen Gesetzbuch kuerzer als nach
den Rechtsvorschriften, die bislang fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet galten, so wird die kuerzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts an berechnet. Laeuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang
fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte
laengere Frist frueher als die im Buergerlichen Gesetzbuch bestimmte kuerzere Frist ab,
so ist die Verjaehrung mit dem Ablauf der laengeren Frist vollendet.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die fuer die
Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts massgebend sind.
Artikel 232
Zweites Buch. Recht der Schuldverhaeltnisse
§ 1
Allgemeine Bestimmungen fuer Schuldverhaeltnisse
Fuer ein Schuldverhaeltnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist,
bleibt das bisherige fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
geltende Recht massgebend.
§ 2
Miete
(1) Mietverhaeltnisse aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absaetzen
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs kann der Vermieter sich nicht berufen.
(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31.
Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluss des Kuendigungsrechts
fuer den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten
Interessen eine Haerte bedeuten wuerde, die auch unter Wuerdigung der Interessen des
Mieters nicht zu rechtfertigen waere.
(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhaeltnis nach § 564b Abs.
4 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs nur kuendigen, wenn ihm die Fortsetzung des
Mietverhaeltnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger
Interessen nicht zugemutet werden kann.
(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklaerten Kuendigung eines
Mietverhaeltnisses ueber Geschaeftsraeume oder gewerblich genutzte unbebaute
Grundstuecke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhaeltnisses
verlangen, wenn die Kuendigung fuer ihn eine erhebliche Gefaehrdung seiner
wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kuendigung ohne Einhaltung
   einer Kuendigungsfrist berechtigt ist, oder
2. wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine hoehere als die bisherige
   Miete erzielen koennte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene
   Mieterhoehung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kuendigung wirksam
   war, oder
3. wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen,
   oder
4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhaeltnisses aus anderen Gruenden
   nicht zugemutet werden kann.


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Eine Mieterhoehung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die geforderte
Miete die ortsuebliche Miete, die sich fuer Geschaeftsraeume oder Grundstuecke gleicher
Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht uebersteigt. Willigt
der Mieter in eine angemessene Mieterhoehung ein, so kann sich der Vermieter nicht
darauf berufen, dass er bei anderweitiger Vermietung eine hoehere als die ortsuebliche
Miete erzielen koennte.
(6) Bei der Kuendigung nach Absatz 5 werden nur die im Kuendigungsschreiben
angegebenen Gruende beruecksichtigt, soweit nicht die Gruende nachtraeglich
entstanden sind. Im uebrigen gelten § 556a Abs. 2, 3, 5 bis 7 und § 564a Abs. 2
des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 und
§ 708 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes
entsprechend.
(7) Die Kuendigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs
verlaengert sich fuer Kuendigungen, die vor dem 1. Januar 1994 erklaert werden, um drei
Monate.
§ 3
Pacht
(1) Pachtverhaeltnisse aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§
581 bis 597 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 42 S. 642) bleiben unberuehrt.
§ 4
Nutzung von Bodenflaechen zur Erholung
(1) Nutzungsverhaeltnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten
Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen
Gesetz vorbehalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften ueber eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte
zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Hoehe des ortsueblichen Pachtzinses
fuer Grundstuecke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in
vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung koennen Bestimmungen
ueber die Ermittlung des ortsueblichen Pachtzinses, ueber das Verfahren der
Entgelterhoehung sowie ueber die Kuendigung im Fall der Erhoehung getroffen werden.
(3) Fuer Nutzungsverhaeltnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung
des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den
in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen
Ergaenzungen unberuehrt.
§ 5
Arbeitsverhaeltnisse
Fuer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhaeltnisse gelten
unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs.
§ 6
Vertraege ueber wiederkehrende Dienstleistungen
Fuer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsvertraege
und Vertraege ueber wiederkehrende persoenliche Dienstleistungen gelten von dieser
Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 7
Kontovertraege und Sparkontovertraege
Das Kreditinstitut kann durch Erklaerung gegenueber dem Kontoinhaber bestimmen, dass
auf einen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder
Sparkontovertrag die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs einschliesslich
der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer solche Vertraege allgemein
verwendeten, naeher zu bezeichnenden allgemeinen Geschaeftsbedingungen anzuwenden
sind. Der Kontoinhaber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der
Erklaerung an kuendigen.
§ 8
Kreditvertraege


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Auf Kreditvertraege, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist §
609a des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 9
Bruchteilsgemeinschaften
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach
Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
§ 10
Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf
Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach
begangen werden.
Artikel 233
Drittes Buch. Sachenrecht
§ 1
Besitz
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhaeltnis finden
von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 2
Inhalt des Eigentums
(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen
finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung,
soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufaellt oder wer die Verfuegungsbefugnis ueber
bisheriges Volkseigentum erlangt, richtet sich nach den besonderen Vorschriften
ueber die Abwicklung des Volkseigentums.
§ 3
Inhalt und Rang beschraenkter dinglicher Rechte
(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem
Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen
Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden
Vorschriften ein anderes ergibt.
(2) Eine spaetere Bereinigung solcher Rechtsverhaeltnisse oder ihre Anpassung an
das Buergerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze oder an veraenderte Verhaeltnisse
bleibt vorbehalten.
(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstueck oder ein Recht an einem
Grundstueck belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das
Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.
§ 4
Sondervorschriften fuer dingliche Nutzungsrechte und Gebaeudeeigentum
(1) Fuer das Gebaeudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden
des Beitritts an die sich auf Grundstuecke beziehenden Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs mit Ausnahme der §§ 927 und 928 entsprechend.
(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstuecks
eingetragen ist, wird bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch
die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den oeffentlichen Glauben des
Grundbuchs nicht beeintraechtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulaessiges
Eigenheim oder sonstiges Gebaeude in dem fuer den oeffentlichen Glauben massgebenden
Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines
sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstueck kann in diesem Fall die Aufhebung
oder Aenderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten
dadurch entstehenden Vermoegensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht fuer
ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich groesser sind als der dem
Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Aenderung seines Rechts entstehende
Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts
in dem fuer den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs massgeblichen Zeitpunkt das
Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer
Rechtsvorschriften Gebaeudeeigentum, fuer das ein Gebaeudegrundbuchblatt anzulegen
ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstueck besteht.

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§ 5
Mitbenutzungsrechte
(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem
belasteten Grundstueck, soweit ihre Begruendung der Zustimmung des Eigentuemers dieses
Grundstuecks bedurfte.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften gegenueber einem Erwerber
des belasteten Grundstuecks oder eines Rechts an diesem Grundstueck auch dann
wirksam bleiben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie bis
zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung ihre Wirksamkeit auch gegenueber
den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den oeffentlichen Glauben
des Grundbuchs. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem
belasteten Grundstueck kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder Aenderung des
Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch entstehenden
Vermoegensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht fuer ihn mit Nachteilen
verbunden ist, welche erheblich groesser sind als der durch die Aufhebung oder
Aenderung dieses Rechts dem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn
derjenige, der die Aufhebung oder Aenderung des Mitbenutzungsrechts verlangt, beim
Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstueck in dem fuer
den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs massgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein
des Mitbenutzungsrechts kannte.
(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstueck geltendes Mitbenutzungsrecht
kann in das Grundbuch auch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften nicht eintragungsfaehig war.
§ 6
Hypotheken
(1) Fuer die Uebertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehen, gelten die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, welche bei
der Uebertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das
gleiche gilt fuer die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Massgabe, dass § 1183 des
Buergerlichen Gesetzbuchs und § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die
Regelungen des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den Verzicht auf eine Hypothek sind
bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
(2) Die Uebertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit
vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
die sonstigen Verfuegungen ueber solche Rechte richten sich nach den entsprechenden
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 7
Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsaenderungen
(1) Die Uebertragung des Eigentums an einem Grundstueck richtet sich statt nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in
das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt
entsprechend fuer das Gebaeudeeigentum.
(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften kann nach diesem Tage gemaess diesen Vorschriften noch begruendet
werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und diese
beim Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf
ein solches Recht ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung
einer Verfuegung ueber ein Recht der in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden
des Beitritts beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind auf die Verfuegung die am
Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 8
Rechtsverhaeltnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Soweit Rechtsverhaeltnisse und Ansprueche aufgrund des frueheren § 459 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen
Ausfuehrungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 sowie etwaiger zukuenftiger Vorschriften
ueber die Bereinigung oder Abwicklung solcher Rechtsverhaeltnisse unberuehrt. Soweit
Gebaeudeeigentum besteht, ist § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

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Artikel 234
Viertes Buch. Familienrecht
§ 1
Grundsatz
Das Vierte Buch des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt fuer alle familienrechtlichen
Verhaeltnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Verloebnis
Die Vorschriften ueber das Verloebnis gelten nicht fuer Verloebnisse, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.
§ 3
Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben
und nach dem zur Zeit der Eheschliessung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz
1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, koennen
bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklaeren, dass sie
den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen fuehren wollen. Dies gilt
nicht, wenn die Ehe aufgeloest oder fuer nichtig erklaert ist. Hat ein Ehegatte vor
dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschliessung gefuehrten Namen
dem Ehenamen hinzugefuegt, so
1. entfaellt der hinzugefuegte Name, wenn die Ehegatten gemaess Satz 1 erklaeren, den
   Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen fuehren zu wollen;
2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des
   Beitritts erklaeren, anstelle des hinzugefuegten Namens nunmehr seinen
   Geburtsnamen voranstellen zu wollen.
§ 1355 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht fuer einen Ehegatten, dessen
zur Zeit der Eheschliessung gefuehrter Name Ehename geworden ist.
(2) Eine Namensaenderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen
eines Abkoemmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn
er sich der Namensaenderung seiner Eltern durch Erklaerung anschliesst. Ein in
der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkter Abkoemmling kann die Erklaerung nur selbst
abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der
fruehere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkoemmlings geworden, so erstreckt sich die
Namensaenderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten
die Erklaerung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklaerungen nach Absatz
2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der
Abgabe der Erklaerung nach Absatz 1.
(3) Die Erklaerungen nach Absatz 1 und 2 beduerfen der oeffentlichen Beglaubigung.
Sie sind dem fuer ihre Entgegennahme zustaendigen Standesbeamten zu uebersenden. Die
Erklaerungen koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Ehenamens ist der
Standesbeamte zustaendig, der das Familienbuch der Ehegatten fuehrt; wird ein
Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte zustaendig, der das Heiratsbuch
fuehrt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklaerung die Eintragung in das von
ihm gefuehrte Personenstandsbuch vor.
(5) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Geburtsnamens ist
der Standesbeamte zustaendig, der das Geburtenbuch fuehrt; er nimmt auf Grund der
Erklaerung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
(6) Haben die Ehegatten die Ehe ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geschlossen und wird ein Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin zustaendig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch
fuehrt, in das auf Grund der Erklaerung eine Eintragung vorzunehmen waere, dem
Erklaerenden und den weiter von der Erklaerung Betroffenen eine Bescheinigung ueber
die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklaerung. Gleiches gilt, wenn die Geburt
des Abkoemmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung
dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften ueber die naehere Behandlung der Erklaerungen
und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.
§ 4
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Eheliches Gueterrecht
(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen
Gueterstand der Eigentums- und Vermoegensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts
anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften ueber den
gesetzlichen Gueterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder
die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden
des Beitritts dem Kreisgericht gegenueber erklaeren, dass fuer die Ehe der bisherige
gesetzliche Gueterstand fortgelten solle. § 1411 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Wird die Erklaerung abgegeben, so gilt die Ueberleitung als
nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des urspruenglichen Gueterstandes koennen
die Ehegatten untereinander und gegenueber einem Dritten Einwendungen gegen ein
Rechtsgeschaeft, das nach der Ueberleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem
von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.
(3) Fuer die Entgegennahme der Erklaerung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht
zustaendig. Die Erklaerung muss notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten
die Erklaerung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen
Ehegatten nach den fuer Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung bekanntzumachen. Fuer die Zustellung werden Auslagen nach §
137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit der Erklaerung ein Antrag auf
Eintragung in das Gueterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag
mit der Erklaerung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklaerung
fortgeltende gesetzliche Gueterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt,
in das Gueterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten
gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten
hoeren. Fuer das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 gilt fuer die Auseinandersetzung des bis zum
Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermoegens §
39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemaess.
(5) Fuer Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind,
bleibt fuer die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermoegens
und fuer die Entscheidung ueber die Ehewohnung das bisherige Recht massgebend.
(6) Fuer die Beurkundung der Erklaerung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum
Gueterrechtsregister sowie fuer die Eintragung in das Gueterrechtsregister betraegt der
Geschaeftswert 5.000 Deutsche Mark.
§ 5
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Fuer den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht massgebend.
Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberuehrt.
§ 6
Versorgungsausgleich
Fuer Ehegatten, die vor dem grundsaetzlichen Inkrafttreten der versicherungs-
und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des
Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet
der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht
Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen
wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung ueber die Vermoegensverteilung
war.
§ 7
Abstammung
(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und
feststellen, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der
Vater des Kindes ist oder dass eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist,
bleiben unberuehrt. Dasselbe gilt fuer eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem
31. Maerz 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.
(2) Die Fristen fuer Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die
Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden

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des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht
nicht klageberechtigt war.
(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage
auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und
ueber die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskraeftig entschieden
worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des
Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage
aufgrund des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Klaeger
erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.
(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklaerungen, die nach
dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer
Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich.
§ 8
Anpassung von Unterhaltsrenten fuer Minderjaehrige
(1) Der Vomhundertsatz nach § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs kann
fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) bestimmt werden. Vor einer Bestimmung
soll die Landesregierung die uebrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten
Gebiet und die Bundesregierung unterrichten.
(2) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung weiter uebertragen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Vomhundertsatz
gemaess § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.
(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs kann
nicht fuer einen frueheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten
der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden.
§ 9
Regelbedarf des nichtehelichen Kindes
(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs kann
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen
Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vor einer Festsetzung
soll die Landesregierung die uebrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten
Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher
Weise nach dem Alter abzustufen wie der von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Abstufung nach den oertlichen
Unterschieden in den Lebenshaltungskosten findet nicht statt.
(2) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung weiter uebertragen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Regelbedarf
gemaess § 1615f Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.
§ 10
Rechtsverhaeltnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes
bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen
namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
§ 11
Elterliche Sorge
(1) Die elterliche Sorge fuer ein Kind steht demjenigen zu, dem das Erziehungsrecht
am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand. Stand
das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem Vater eines
nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes
zu, so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.
(2) Entscheidungen, Feststellungen oder Massnahmen, die das Gericht oder eine
Verwaltungsbehoerde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der
elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberuehrt. Fuer die Aenderung solcher
Entscheidungen, Feststellungen oder Massnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil ueber
das elterliche Erziehungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, dass die Ehegatten
das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres nicht ausueben duerfen,
gilt § 1671 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverstaendnis in einer Weise
untergebracht, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten fuer die
Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des Buergerlichen

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Gesetzbuchs. Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um
die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung
ist spaetestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu
beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.
§ 12
Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor
dem Wirksamwerden des Beitritts.
§ 13
Annahme als Kind
(1) Fuer Annahmeverhaeltnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet
worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, §§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e und
§§ 1767 bis 1772 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Buergerlichen
Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden ist.
(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts,
durch die ein Annahmeverhaeltnis aufgehoben worden ist, bleiben unberuehrt. Dasselbe
gilt fuer Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhaeltnis
aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden
sind.
(3) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die
Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begruendet worden, so kann es aus
diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht
erforderlich war.
(4) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet
worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht
erforderlich, weil
1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklaerung fuer eine nicht absehbare Zeit
   ausserstande war oder
2. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
so kann das Annahmeverhaeltnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben
werden. § 1761 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur
innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre
verstrichen sind. Die Frist beginnt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt,
in dem der Elternteil die Faehigkeit zur Abgabe einer Erklaerung wiedererlangt; im
Fall des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil
bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(5) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet
worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht
erforderlich, weil diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war, so kann das
Annahmeverhaeltnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. §
1761 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zum
Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden.
(6) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet worden
und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, weil ihre Verweigerung
dem Wohle des Kindes entgegenstand, so gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Ist ueber die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines
Annahmeverhaeltnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
rechtskraeftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des
Annahmeverhaeltnisses. § 1762 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
§ 14
Vormundschaft
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten fuer die bestehenden Vormundschaften
und vorlaeufigen Vormundschaften die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bisherige Bestellungen von Vormuendern bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90
Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu
Vormuendern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Absatz 1, 1.
Halbsatz des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Fuehrt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so
wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgefuehrt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs).
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   (4) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Anlegung von Muendelgeld
   sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
   (5) Fuer Ansprueche des Vormunds auf Verguetungen fuer die Zeit bis zum Wirksamwerden
   des Beitritts sowie auf Ersatz fuer Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat,
   gilt das bisherige Recht.
   (6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
   § 15
   Pflegschaft
   (1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften
   zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Buergerlichen Gesetzbuch. Der
   Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.
   (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
   Artikel 235
   Fuenftes Buch. Erbrecht
   § 1
   Erbrechtliche Verhaeltnisse
   (1) Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse bleibt das bisherige Recht massgebend, wenn
   der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
   (2) Anstelle der §§ 1934a bis 1934e, 2338a des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten auch
   sonst, wenn das nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist,
   die Vorschriften ueber das Erbrecht des ehelichen Kindes.
   § 2
   Verfuegungen von Todes wegen
   Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfuegung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser
   nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch fuer die Bindung des
   Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem
   Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.
   Artikel 236
   Einfuehrungsgesetz: Internationales Privatrecht
   § 1
   Abgeschlossene Vorgaenge
   Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgaenge bleibt das
   bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
   § 2
   Wirkungen familienrechtlicher
   Rechtsverhaeltnisse
   Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhaeltnisse unterliegen von dem
   Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten
   Teils.
   § 3
   Gueterstand
   Die gueterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
   geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt
   an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschliessung der Tag des Wirksamwerdens des
   Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz
   1 Ansprueche wegen der Beendigung des frueheren Gueterstandes ergeben wuerden, gelten
   sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet."
2. Fuer den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem
   in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften
   der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines
   vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden
   besonderen Bestimmungen:
   § 1
   (1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder
   der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben
   und ist auf dieses Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der
   Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt
   entsprechend. Dies gilt nicht,

                                           - 46 -
  
                                                                          

1. soweit ueber den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine
   Teilentscheidung getroffen werden kann;
2. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist
   ein vorlaeufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzufuehren.
(2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag
wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs oder des § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von
Haerten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorlaeufiger
Versorgungsausgleich durchzufuehren. Der vorlaeufige Versorgungsausgleich bestimmt
sich nach den Vorschriften ueber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die mit
folgender Massgabe Anwendung finden:
1. Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Beruecksichtigung der Grundsaetze des §
   1587a des Buergerlichen Gesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen.
2. § 1587l des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
3. § 3a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich
   gilt nicht. Eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten Geschiedener ist auf
   die Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Haerten
   im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem
   Berechtigten neben der Ausgleichsrente nach § 1587g des Buergerlichen Gesetzbuchs
   Unterhalt zustand.
(3) Fuer den vorlaeufigen Versorgungsausgleich findet § 53b Abs. 2 des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
(4) Ist der Versorgungsausgleich ausgesetzt oder ein vorlaeufiger
Versorgungsausgleich durchgefuehrt worden, so ist der Versorgungsausgleich wieder
aufzunehmen, wenn die versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet grundsaetzlich in Kraft treten.
§ 2
Liegen die Voraussetzungen fuer eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs oder
fuer die Durchfuehrung eines vorlaeufigen Versorgungsausgleichs nach § 1 nicht
vor und ist fuer die Versicherung des Berechtigten ein Traeger der gesetzlichen
Rentenversicherung zustaendig, der seinen Sitz in einem der in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiete hat, so gilt der Berechtigte in Ansehung des
Versorgungsausgleichs als bei dem Rentenversicherungstraeger des Verpflichteten,
wenn dieser seinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,
andernfalls bei der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte versichert. Der
Rentenversicherungstraeger, bei dem der Berechtigte danach als versichert gilt,
fuehrt die Versicherung nach den im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
geltenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ohne
Beruecksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten, durch.




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Anlage I Kap III B III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.    bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
9.    Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      401-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
      Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),
      und
      Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im
      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veroeffentlichten Fassung
      jeweils mit folgenden Massgaben:
      a) (nicht mehr anzuwenden)
      b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklaerung
         bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet geltenden Recht.

10.   Gesetz ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im
      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veroeffentlichten bereinigten
      Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
         Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.


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       b) Fuer die Uebertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des
          Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes
          ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Massgabe,
          dass zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentuemers nicht erforderlich ist. Die
          Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes ueber den Verzicht auf die Hypothek
          sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.

11.    bis 14. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap III C I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Fuenftes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297),
   zuletzt geaendert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S.
   1213).
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die innerdeutsche Rechts- und
   Amtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III,
   Gliederungsnummer 312-3-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung.

Anlage I Kap III C II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469),
   zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),
   wird wie folgt geaendert:
      a) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefuegt:
         Artikel 1a
         Anwendbarkeit der Vorschriften ueber die Sicherungsverwahrung
         Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Sicherungsverwahrung finden
         Anwendung, wenn der Taeter
         1. die die Verurteilung ausloesende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das
            Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat,
            oder
         2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.
         Artikel 1b
         Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
         Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet
         und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden
         diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Taeter
         seine Lebensgrundlage hat."
      b) Artikel 315 erhaelt folgende Fassung:
         "Artikel 315
         Geltung des Strafrechts fuer in der Deutschen Demokratischen Republik begangene
         Taten
         (1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen
         Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Massgabe
         Anwendung, dass das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat
         geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe
         noch eine Verurteilung auf Bewaehrung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen waere.
         Neben der Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
         sowie die Fuehrungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht
         angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen
         worden ist, tritt Fuehrungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.

                                              - 49 -
     
                                                                             

      (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Geldstrafe (§§ 40 bis
      43) gelten auch fuer die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
      Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes
      bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Hoehe der Tagessaetze insgesamt
      das Hoechstmass der bisher angedrohten Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen
      hoechstens dreihundertsechzig Tagessaetze verhaengt werden.
      (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Aussetzung eines Strafrestes
      sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewaehrung
      (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf
      Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
      der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhaengt worden sind,
      soweit sich nicht aus den Grundsaetzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas
      anderes ergibt.
      (4) Die Absaetze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit fuer die Tat das
      Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des
      Beitritts gegolten hat.
   c) Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefuegt:
      "Artikel 315a
      Verfolgungs- und Vollstreckungsverjaehrung fuer in der Deutschen Demokratischen
      Republik verfolgte und abgeurteilte Taten
      Soweit die Verjaehrung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der
      Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht
      eingetreten war, bleibt es dabei. Die Verfolgungsverjaehrung gilt als am Tag des
      Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches
      bleibt unberuehrt.
      Artikel 315b
      Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
      Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber den Strafantrag gelten auch
      fuer die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen
      Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
      Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor
      dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag
      des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach
      dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen,
      so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik
      Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist fruehestens am
      31. Dezember 1990.
      Artikel 315c
      Anpassung der Strafdrohungen
      Soweit Straftatbestaende der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten,
      treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch
      vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die uebrigen
      Strafdrohungen entfallen. § 10 Satz 2 des 6. Strafrechtsaenderungsgesetzes der
      Deutschen Demokratischen Republik bleibt jedoch unberuehrt. Die Geldstrafe darf
      nach Art und Hoehe der Tagessaetze insgesamt das Hoechstmass der bisher angedrohten
      Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen hoechstens dreihundertsechzig Tagessaetze
      verhaengt werden.

2. Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
   1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
   Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geaendert:
   a) Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefuegt:
      Vierter Teil
      Uebernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
      Demokratischen Republik
      § 64a
      Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
      (1) Der Generalbundesanwalt wird fuer das Speichern, Veraendern, Uebermitteln,
      Sperren und Loeschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen
      des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik


                                           - 50 -
     
                                                                             

      gefuehrten Strafregisters zustaendig; er traegt als speichernde Stelle insoweit die
      datenschutzrechtliche Verantwortung.
      (2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
      Demokratischen Republik gefuehrten Strafregisters werden in das
      Bundeszentralregister uebernommen. Die Uebernahme der Eintragungen in das
      Bundeszentralregister erfolgt spaetestens anlaesslich der Bearbeitung einer
      Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Pruefung durch die Registerbehoerde
      unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung ueber die Uebernahme aller
      Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
      (3) Nicht uebernommen werden Eintragungen
      1. ueber Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende
         Sachverhalt im Zeitpunkt der Uebernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe
         bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
      2. ueber Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, dass diese mit
         rechtsstaatlichen Massstaeben nicht vereinbar sind,
      3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des
         Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
      (4) Bis zur Entscheidung ueber die Uebernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1
      ausserhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und fuer Auskuenfte nach diesem
      Gesetz zu sperren. Dies gilt auch fuer Eintragungen, deren Uebernahme abgelehnt
      worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu uebernehmenden Eintragungen
      werden vom Zeitpunkt der Uebernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses
      Gesetzes behandelt.
      (5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen
      (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik).
      Erfolgt eine Neueintragung nach Uebernahme des Bundeszentralregistergesetzes,
      gelten fuer die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften
      dieses Gesetzes.
      § 64b
      Eintragungen und Eintragungsunterlagen
      Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen
      aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
      sind nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten. Diese duerfen bis dahin
      ausser fuer Registerfuehrung vor allem fuer die Pruefung der Uebernahme und der
      Schluessigkeit verwendet werden. Diese Informationen duerfen ausserdem den
      fuer die Rehabilitierung zustaendigen Stellen fuer Zwecke der Rehabilitierung
      uebermittelt werden. Eine Verwendung fuer andere Zwecke ist nur mit Einwilligung
      des Betroffenen zulaessig.
   b) Der bisherige Vierte Teil wird Fuenfter Teil.

3. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),
   zuletzt geaendert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S.
   2261), wird wie folgt geaendert:
   a) § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhaelt folgende Fassung:
      "§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhaelt folgende Fassung:
      "(1) Von Gefangenen, die Bezuege nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten
      nicht erhoben.
      (2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschaeftigungsverhaeltnis stehen (§ 39
      Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Hoehe des Betrages erhoben werden, der
      nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich
      zur Bewertung der Sachbezuege festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz
      stellt den Durchschnittsbetrag fuer jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des
      vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezuege, jeweils getrennt fuer
      das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und fuer das Gebiet, in
      dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten
      hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf
      auch von dem unpfaendbaren Teil der Bezuege, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes
      oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.



                                           - 51 -
      
                                                                              

      (3) Die Selbstbeschaeftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhaengig gemacht werden,
      dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Hoehe des in Absatz 2 genannten
      Satzes monatlich im voraus entrichtet.
      (4) Im Land Berlin gilt einheitlich der fuer das in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.""
   b) Nach § 201 wird folgender § 202 eingefuegt:
      "§ 202
      Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
      (1) Fuer den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
      Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe
      gelten die Vorschriften fuer den Vollzug der Jugendstrafe, fuer den Vollzug der
      Jugendhaft die Vorschriften ueber den Vollzug des Jugendarrestes.
      (2) Im uebrigen gelten fuer den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen
      Demokratischen Republik rechtskraeftig erkannten Freiheitsstrafe und der
      Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes ueber den Vollzug der
      Freiheitsstrafe."

4. Das Gesetz ueber die Entschaedigung fuer Strafverfolgungsmassnahmen vom 8. Maerz 1971
   (BGBl. I S. 157), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988
   (BGBl. I S. 638), wird wie folgt geaendert:
   Nach § 16 wird folgender § 16a eingefuegt:
   "§ 16a
   Entschaedigung fuer die Folgen einer rechtskraeftigen Verurteilung, einer
   freiheitsentziehenden oder anderen vorlaeufigen Strafverfolgungsmassnahme in der
   Deutschen Demokratischen Republik
   Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen
   Verurteilung, einer Massregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden
   oder anderen vorlaeufigen Strafverfolgungsmassnahme, die vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet
   wurde. Voraussetzung, Art und Hoehe der Entschaedigung fuer diese Folgen richten
   sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik
   geltenden Vorschriften ueber die Entschaedigung fuer Untersuchungshaft und Strafen
   mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozessordnung der Deutschen Demokratischen
   Republik). Bei Kassation uebersteigt die Leistung nicht den fuer den Fall einer
   strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."
5. (nicht mehr anzuwenden)




Anlage I Kap III C III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt
   geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),
   mit folgender Massgabe:
   Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind
   nicht anzuwenden.



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3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl.
   I S. 3427), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990
   (BGBl. I S. 1853),
   mit folgenden Massgaben:
   a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.
   b) In der Ueberschrift vor § 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs.
      1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §
      105 Abs. 1 und § 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes "Verfehlung" bzw.
      "Verfehlungen" die Worte "rechtswidrige Tat" bzw. "rechtswidrige Taten".
   c) In der Ueberschrift   vor § 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, §
      13 Abs. 1, Abs. 3,   § 17 Abs. 2, § 31, § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §
      66 Abs. 1 und § 76   treten jeweils an die Stelle des Wortes "Zuchtmittel" bzw.
      "Zuchtmitteln" die   Worte "Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest".
   d) § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
   e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
      "Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
      1. die Unterstuetzung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete
         Massnahmen,
      2. die Massnahmen zur Abwendung einer Gefaehrdung des Jugendlichen."

   f) Fuer die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusaetzlich die nachfolgenden
      Bestimmungen:


  § 1
  Zeitlicher Geltungsbereich
  (1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor
  dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.
  (2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht
  erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist
  und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhaengung einer Freiheitsstrafe von weniger
  als drei Monaten zu erwarten gewesen waere.


  § 2
  Freiheitsstrafen und Jugendhaft
  (1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden
  erkannt worden ist, werden fuer die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der
  Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewaehrung wird fuer die Anwendung
  des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe
  gleichgestellt.
  (2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird fuer die
  Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.


  § 3
  Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
  § 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur fuer Urteile angewandt, die unter
  Zugrundelegung des Jugendgerichtsgesetzes ergangen sind.


  § 4
  Amnestiefaelle
  Fuer Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem
  Wirksamwerden des Beitritts erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie
  ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
  entsprechend.


    § 5
    Verweisungen

                                           - 53 -
      
                                                                              

    Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
    den Einigungsvertrag geaendert werden, treten an deren Stelle die geaenderten
    Vorschriften.

4. bis 6. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap III D II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
1. Gesetz zur Regelung von Anspruechen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),
   mit folgender Massgabe:
   Versicherungsunternehmen koennen nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten
   aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des
   Waehrungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfuellen
   gewesen waeren, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlussgesetzgebung ueber
   die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsanspruechen nicht in Anspruch genommen
   werden.

Anlage I Kap III D III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. bis 5. (nicht mehr anzuwenden)
6. Einfuehrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt
   geaendert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S.
   2355),
   mit folgender Massgabe:
   § 22 Abs. 1 ist fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das
   Handelsregister eingetragen wurden, mit der Massgabe anzuwenden, dass das
   Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird.
   Fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das
   Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es
   bei den bisherigen Rechtsvorschriften ueber die Errichtung und Eintragung der
   Gesellschaft.
7. und 8. (nicht mehr anzuwenden)

Fussnote

Abschn. III Nr. 6 Satz 2 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. e G v. 19.4.2006 I 866, 891 (BMJMassgabenBerG) mWv 25.4.2006

Anlage I Kap III E II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Zur Einfuehrung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen
   Bestimmungen:

                                            - 54 -
      
                                                                              

             § 1



   (1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem
   Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz ueber das Urheberrecht der Deutschen
   Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.
   (2) Entsprechendes gilt fuer verwandte Schutzrechte.
             § 2



   (1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulaessig ist, bisher
   zulaessig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen
   Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, dass sie nicht ueblich ist. Fuer die Nutzung
   ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Verguetung zu zahlen.
   (2) Rechte, die ueblicherweise vertraglich nicht uebertragen werden, verbleiben dem
   Rechteinhaber.
   (3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer verwandte Schutzrechte entsprechend.
             § 3



   (1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise
   einem anderen uebertragen worden, so erstreckt sich die Uebertragung im Zweifel auch
   auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.
   (2) In den Faellen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine
   angemessene Verguetung zu zahlen. Der Anspruch auf die Verguetung entfaellt, wenn
   alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das
   Nutzungsrecht fuer die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur
   Verfuegung stellt.
   (3) Rechte, die ueblicherweise vertraglich nicht uebertragen werden, verbleiben dem
   Rechteinhaber.
   (4) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer verwandte Schutzrechte entsprechend.
             § 4



   Auch nach Ausserkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen
   Republik behaelt ein Beschluss nach § 35 dieses Gesetzes seine Gueltigkeit, wenn die
   mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlass beauftragte Stelle weiter zur
   Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an
   dem Nachlass nicht selbst wahrnehmen will.




Anlage I Kap III E III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap III F III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet F - Verfassungsgerichtsbarkeit
Abschnitt III
                                            - 55 -
       
                                                                               

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:

(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap IV Anlage I Kapitel IV
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 964 - 995)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel IV der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels IV der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels IV der Anlage I -

Anlage I Kap IV A I Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1.    Gesetz ueber die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung
2.    Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 4139-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
3.    Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der
      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung
4.    Zweites Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in
      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, geaendert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964
      (BGBl. I S. 45)
5.    Drittes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in
      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, geaendert durch §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar
      1964 (BGBl. I S. 45)
6.    Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
7.    Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der
      Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung
8.    Verordnung ueber die Aufgaben des Amts fuer Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964
      (BGBl. I S. 317)
9.    Bereinigungsgesetz fuer deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 4139-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
      durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
      einschliesslich
      aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19
      Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76
      ergangenen Rechtsverordnungen
10.   Auslandsbonds-Entschaedigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 4139-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung



                                             - 56 -
       
                                                                               

11.   Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4,
      veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 287 Nr. 36
      des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), und das
      Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 621-4-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
      Gesetz vom 18. Mai 1965 (BGBl. I S. 419)
      einschliesslich
      aller dazu auf Grund von § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2,
      §§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7, §§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5,
      § 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes ergangenen
      Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchfuehrung des Altsparergesetzes und
      aller dazu auf Grund der § 18 Abs. 7 und § 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie
      des § 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Altsparergesetzes
      ergangenen Verordnungen des Praesidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchfuehrung
      des Altsparergesetzes
12.   Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
      mit Ausnahme der §§ 1 und 2
13.   Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
      und der Rechtsverhaeltnisse an deren Vermoegen vom 17. Maerz 1965 (BGBl. I S. 79),
      zuletzt geaendert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645)
14.   Rechtstraeger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
      geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460),
      einschliesslich
      aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtstraeger-
      Abwicklungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
15.   Reparationsschaedengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geaendert
      durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
16.   Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Reparationsschaedengesetzes vom 9. Juli 1970
      (BGBl. I S. 1053)
17.   Gesetz ueber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen
      Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-
      6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch § 12 Nr. 8 des
      Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
18.   Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermoegen von
      Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. Maerz 1972
      (BGBl. I S. 465), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl.
      I S. 133)
19.   Gesetz zum Abschluss der Waehrungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
20.   Gesetz ueber die Abgeltung von Besatzungsschaeden in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 5624-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
      geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
21.   Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), geaendert durch
      Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)

Fussnote

Abschn. I Nr. 21 Kursivdruck: G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gem. § 31 Abs. 2 WertAusglG idF d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b G v. 27.9.1994 I 2624
mWv 1.12.1994 in Kraft

Anlage I Kap IV A II Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:

                                             - 57 -
      
                                                                              

1. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 287 Nr. 36 des
   Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469)
   a) In § 14 werden die Absaetze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
      "(2) Entschaedigung wird nur auf Antrag gewaehrt. Der Antrag ist bis zum 31.
      Dezember 1991 von dem Entschaedigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt
      bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zustaendigen Institut, im Falle des Absatzes 1
      Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage
      im Zeitpunkt der Einfuehrung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natuerlichen
      Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung fuer alle
      Mitberechtigten gestellt werden."
   b) § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      "(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor
      dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist."
   c) In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 letzter Satz" durch die Angabe "§ 14
      Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
   d) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3" durch die Angabe "§ 14 Abs.
      2" ersetzt.

2. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
   durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
   § 33 wird wie folgt geaendert:
   a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor
      dem 1. Januar 1992" eingefuegt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefuegt:
      "(2a) Ein Recht auf Abloesung besteht auch dann, wenn eine natuerliche Person
      nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren staendigen
      Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen
      hat."

3. Reparationsschaedengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geaendert
   durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
   § 38 Abs. 2 wird wie folgt geaendert:
   a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor dem
      1. Januar 1992" eingefuegt
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefuegt:
      "(2a) Ein Anspruch auf Entschaedigung kann unter den Voraussetzungen des
      Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach
      dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen staendigen
      Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen
      hat."


Anlage I Kap IV B I Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Zweites Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   603-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung nebst Verordnung zur Durchfuehrung
   des § 10 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 603-4-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung.
2. Drittes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   603-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des
   Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
   mit Ausnahme des § 16


                                            - 58 -
      
                                                                              

Anlage I Kap IV B II Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl.
   1990 II S. 518, 533)
   a) Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Saetze angefuegt:
      "Die jaehrlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
      1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstuetzung den Laendern Brandenburg,
         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem
         Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewaehrt und auf
         diese Laender im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils
         vorhergehenden Jahres ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des
         Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie
      2. zu 15 vom Hundert zur Erfuellung zentraler oeffentlicher Aufgaben auf dem
         Gebiet der vorgenannten Laender verwendet.
      Die Laender leiten 40 vom Hundert der ihnen zufliessenden Fondsleistungen nach
      naeherer Massgabe der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbaende)
      weiter."
   b) Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefuegt:
      "Die Kreditaufnahme fuer den Fonds unterliegt nicht der Beschraenkung nach Artikel
      115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes"
   c) § 6 wird wie folgt geaendert:
      aa)   Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefuegt:
            "Satz 1 gilt nicht fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
            Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen."
      bb)   Absatz 6 wird gestrichen.

   d) § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      "Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 fuer jedes
      Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt."

2. Gesetz ueber den Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geaendert durch Artikel
   32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
   a) § 1 wird wie folgt geaendert:
      aa)   Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            "Der Beitrag der Laender wird auf die einzelnen Laender zu 50 vom Hundert
            nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu 50
            vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag
            der Laender wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Beruecksichtigung der
            Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
            nicht galt, berechnet."
      bb)   Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefuegt:
            "Die Saetze 1 bis 3 gelten nicht fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-
            Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen."
      cc)   Absatz 3 wird gestrichen.

   b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      "(1) Der Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994
      vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil
      aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern,
      Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
      Saarland und Schleswig-Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Laendern
      Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen.
      Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, dass im
                                            - 59 -
        
                                                                                

         Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Laendern
         Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen in
         den Jahren

1991                     55   vom   Hundert
1992                     60   vom   Hundert
1993                     65   vom   Hundert
1994                     70   vom   Hundert
          des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Laendern Baden-
          Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
          Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betraegt. Der West-
          und der Ostanteil am Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu
          75 vom Hundert im Verhaeltnis der Einwohnerzahl der Laender und zu 25 vom Hundert
          nach den Vorschriften der Absaetze 2 bis 4 verteilt."
       c) § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
          "(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter
          den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
          Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
          einerseits sowie unter den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
          Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen andererseits durchgefuehrt. Das Land
          Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanzausgleich unter den Laendern nicht teil."
       d) § 11a wird wie folgt geaendert:
          aa)   In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "des
                Umsatzsteueraufkommens" die Worte "im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik
                Deutschland" eingefuegt.
          bb)   Folgender Absatz wird angefuegt:
                "(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht fuer die
                Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
                Thueringen sowie bis auf weiteres nicht fuer das Land Berlin."

3.     Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
       (BGBl. I S. 201), zuletzt geaendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
       (BGBl. 1990 II S. 518)
       a) § 2 wird wie folgt geaendert:
          aa)   Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
          bb)   Folgender Absatz 2 wird angefuegt:
                "(2) In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
                Anhalt und Thueringen wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis
                zum 31. Dezember 1996 nach einem Schluessel auf die Gemeinden aufgeteilt,
                der von den Laendern auf Grund der jeweils neuesten Bevoelkerungsstatistik
                des Statistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der
                Landesregierung festgesetzt wird."

       b) § 3 wird wie folgt geaendert:
          aa)   Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefuegt:
                "(2) In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
                Anhalt und Thueringen ergibt sich die Schluesselzahl abweichend von Absatz
                1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevoelkerungsstatistik des
                Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen
                Landes."
          bb)   Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefuegt:
                "Fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
                Anhalt und Thueringen ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche
                Bevoelkerungsstatistiken jeweils massgebend sind."

       c) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefuegt:
          "Abweichend von Satz 1 betraegt bis zum 31. Dezember 1994 die
          Gewerbesteuerumlage in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-

                                              - 60 -
      
                                                                              

        Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen 15 vom Hundert des
        Gewerbesteueraufkommens."

4.   Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I
     S. 145), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 470)
     § 8 wird wie folgt geaendert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefuegt:
        "Die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
        Thueringen nehmen an der Zuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der
        Zerlegung der Koerperschaftsteuer erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1991
        teil; das gleiche gilt im Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
        bisher nicht galt."
     b) Dem Absatz 2 werden folgende Saetze angefuegt:
        "Die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
        Thueringen nehmen an der Zerlegung der Lohnsteuer erstmals fuer das Kalenderjahr
        1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
        bisher nicht galt. Fuer die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer
        zwischen den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
        Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
        bisher nicht galt, einerseits und den uebrigen Bundeslaendern mit Ausnahme
        des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt,
        andererseits abweichend von § 5 Abs. 5 nach den Hundertsaetzen zerlegt, die
        sich nach den Verhaeltnissen im Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund
        dieser Hundertsaetze haben die obersten Finanzbehoerden der Einnahmelaender die
        Zerlegungsanteile der Wohnsitzlaender an der von ihnen in den Kalenderjahren
        1991 bis 1994 vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30. Juni 1995
        an die obersten Finanzbehoerden der Wohnsitzlaender zu ueberweisen. Die obersten
        Finanzbehoerden der Laender sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen
        Zerlegungsanteile fuer 1991 bis 1994 vereinbaren; das Naehere wird durch
        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Fuer die Zerlegung der
        Lohnsteuer zwischen den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
        Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991
        bis 1994 gelten die Saetze 3 bis 5 entsprechend. Ansprueche nach den Saetzen 4 bis
        6 erloeschen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden."

5.   Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
     (BGBl. I S. 1427), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
     1985 (BGBl. I S. 2436)
     Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefuegt:
     "Waehrend einer Uebergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten
     Finanzbehoerden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
     ueber den Einsatz der automatischen Einrichtungen fuer die Festsetzung und
     Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
     der Finanzen; dabei koennen Zwischenloesungen bis zur vollen Einfuehrung eines
     integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden."
6.   Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geaendert
     durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),
     a) In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "des Grundgesetzes und Berlin (West)"
        durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
     b) In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat "744a" eingefuegt.

7.   Einfuehrungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977
     I S. 667), zuletzt geaendert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
     (BGBl. I S. 2408)
     Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefuegt:
     "Artikel 97a
     Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
     § 1
     Zustaendigkeit


                                            - 61 -
 
                                                                         

Fuer vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der
Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen
und Praemien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehoerige steuerliche
Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschliesslich
der Vorschriften der Einzelsteuergesetze oertlich zustaendigen Finanzbehoerden
weiterhin zustaendig. Dies gilt auch fuer das Rechtsbehelfsverfahren.
§ 2
Ueberleitungsbestimmungen fuer die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Fuer die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt folgendes:
1.   Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhaengig sind, werden
     nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende gefuehrt, soweit in den
     nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
2.   Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat,
     werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen
     Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes)
     sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen
     Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes)
     berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
     ist.
3.   § 152 ist erstmals auf Steuererklaerungen anzuwenden, die nach dem
     Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlaengerung der
     Steuererklaerungsfrist ist hierbei nicht zu beruecksichtigen.
4.   Die Vorschriften ueber die Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten
     sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein
     Verwaltungsakt aufgehoben oder geaendert wird. Dies gilt auch dann, wenn
     der aufzuhebende oder zu aendernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des
     Beitritts erlassen worden ist. Auf vorlaeufige Steuerbescheide nach § 100
     Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der
     Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist
     § 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
     der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
     (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
5.   Die Vorschriften ueber die Festsetzungsverjaehrung gelten fuer die Festsetzung
     sowie fuer die Aufhebung und Aenderung der Festsetzung von Steuern,
     Steuerverguetungen und, soweit fuer steuerliche Nebenleistungen eine
     Festsetzungsverjaehrung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen,
     die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Fuer vorher entstandene
     Ansprueche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen
     Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
     des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung der
     Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
     des Gesetzblattes) ueber die Verjaehrung und ueber die Ausschlussfristen weiter
     anzuwenden, soweit sie fuer die Festsetzung einer Steuer, Steuerverguetung
     oder steuerlichen Nebenleistung, fuer die Aufhebung oder Aenderung einer
     solchen Festsetzung oder fuer die Geltendmachung von Erstattungsanspruechen
     von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberuehrt. Saetze 1 und 2
     gelten sinngemaess fuer die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
     sowie fuer die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbetraegen.
     Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung
     des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die
     Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes
     vorzunehmen ist.
6.   §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der
     haftungsbegruendende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts
     verwirklicht worden ist.
7.   Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des
     Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).

                                       - 62 -
      
                                                                              

     8.    Die Vorschriften ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung
           (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem
           Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht
           erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Pruefungsbericht nach dem
           Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlussbesprechung nach
           dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden
           oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Pruefungsbericht dem
           Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des
           Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der
           Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
           Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung
           der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
           des Gesetzblattes) ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung
           weiter anzuwenden.
     9.    Die Vorschriften ueber die Zahlungsverjaehrung gelten fuer alle Ansprueche im
           Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjaehrung gemaess § 229 nach dem Wirksamwerden
           des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor,
           so sind fuer die Ansprueche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der
           Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
           Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung
           der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
           des Gesetzblattes) ueber die Verjaehrung und Ausschlussfristen anzuwenden. Die
           Verjaehrung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§
           230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende
           neue Verjaehrungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.
     10.   Zinsen entstehen fuer die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach
           den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a ueber die
           Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals
           fuer Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine
           Steuer ueber den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet
           worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die
           Vorschriften des § 239 Abs. 1 ueber die Festsetzungsfrist gelten in allen
           Faellen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem
           Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
     11.   § 240 ist erstmals auf Saeumniszuschlaege anzuwenden, die nach dem
           Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.
     12.   Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts
           wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulaessigkeit des aussergerichtlichen
           Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist ueber den Rechtsbehelf
           nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des
           aussergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen
           Vorschriften.
     13.   Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Massnahme der
           Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden
           weitere selbstaendige Massnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen
           Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten
           die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbstaendige Massnahme gilt auch die
           Verwertung eines gepfaendeten Gegenstandes."

8.   Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in
     Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu
     diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
     weiter anzuwenden.
9.   Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
     (BGBl. I S. 2735), zuletzt geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni
     1990 (BGBl. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
     Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter
     gleichzeitiger Aenderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:
     a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

                                            - 63 -
       
                                                                               

         "Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie
         Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in diesem Gebiet
         anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern,
         Steuerbevollmaechtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften
         vorbehaltlich der Regelung in § 40a gleichgestellt."
      b) § 12 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
         bb)   Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefuegt:
               "(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990
               ueber die Zulassung zur Ausuebung der selbstaendigen Taetigkeit als Helfer
               in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl. I Nr.
               12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschaeftsmaessigen
               Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Fuehrung von Buechern
               und Aufzeichnungen, die fuer die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in
               Steuersachen leisten (beschraenkte Hilfeleistung)."

      c) Nach § 40 wird folgender § 40a eingefuegt:
         "§ 40a
         Vorlaeufige Bestellung
         Als vorlaeufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die
         nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt worden sind.
         Steuerbevollmaechtigte haben mit der vorlaeufigen Bestellung das Recht zur
         uneingeschraenkten Hilfe in Steuersachen fuer das Gebiet des Bezirks, in dem sie
         bestellt worden sind. Ueber die endgueltige Bestellung entscheidet die zustaendige
         oberste Landesbehoerde im Benehmen mit der zustaendigen Steuerberaterkammer nach
         dem 31. Dezember 1994. Die endgueltige Bestellung darf nicht versagt werden,
         wenn der Berufsangehoerige an einem Uebergangsseminar erfolgreich teilgenommen
         hat. § 157 und die dazu ergangenen Ausfuehrungsvorschriften sind entsprechend
         anzuwenden."
      d) Der fuenfte Unterabschnitt erhaelt folgende Ueberschrift:
         "Fuer die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit
         in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
      e) § 153 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
         bb)   Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefuegt:
               "(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten
               die Vorschriften bezueglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Massgabe,
               dass an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des
               Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer fuer Steuerberater-
               und Steuerbevollmaechtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet ausserhalb
               der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden."

      f) Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefuegt:
         "(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist fuer Steuerbevollmaechtigte, die bis zum
         31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
         bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 moeglich."

10.   Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529),
      zuletzt geaendert durch Gesetz vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541)
      § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      "Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschluessen,
      aber ohne die Zollausschluesse und ohne die Zollfreigebiete."
11.   Gesetz ueber das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231)
      a) § 2 wird wie folgt gefasst:
         "§ 2

                                             - 64 -
 
                                                                         

   Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von
   Zollfreigebieten und Zollausschluessen. Der Bundesminister der Finanzen wird
   ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschluesse und andere Zollfreigebiete
   als die Freihaefen in das Monopolgebiet einzubeziehen."
b) § 3 wird wie folgt geaendert:
   aa)   In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort "Reichsmonopolverwaltung" durch
         "Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.
   bb)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         "(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
         der Europaeischen Gemeinschaften unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol."

c) § 25 wird wie folgt geaendert:
   aa)   Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefuegt:
         "Die Verpflichtung zur Schlempe- und Duengerverwertung entfaellt, wenn
         in der Brennerei waehrend des Betriebsjahres ausschliesslich Rohstoffe
         verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind."
   bb)   Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Saetze angefuegt:
         "Die Verpflichtung zur Schlempe- und Duengerverwertung in anderen als
         Kartoffelgemeinschaftsbrennereien entfaellt, wenn in der Brennerei waehrend
         des Betriebsjahres ausschliesslich Rohstoffe der Brennereigueter verarbeitet
         werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muss jeder Besitzer
         eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Haelfte der Menge an
         selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil
         an der landwirtschaftlichen Nutzflaeche aller Brennereigueter zu Beginn des
         Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend."

d) In § 99b wird die Zahl "100.000" durch "200.000" ersetzt.
e) § 154 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
   "(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von
   Absatz 1 regeln
   1. das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur
      Feststellung der Bemessungsgrundlagen fuer den Monopolausgleich erforderlich
      ist,
   2. die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die
      Behandlung im Monopolgebiet hergestellter, mit Branntweinabgaben belasteter
      Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhaeltnisse bei der Einfuhr erforderlich
      ist."

f) Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefuegt:
   "Sonder- und Ueberleitungsregelungen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannte Gebiet
   § 175
   (1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol
   vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die
   betriebsfaehig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92
   ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmaessiges Brennrecht, soweit
   in den Absaetzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage fuer
   die Ermittlung der Hoehe des Brennrechts nach Massgabe des Absatzes 2 ist die
   jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge).
   Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem
   Grundstueck vorhanden, so gelten fuer die Ermittlung der Referenzmenge diese als
   Einheit.
   (2) Das regelmaessige Brennrecht betraegt bei Brennereien mit einer Referenzmenge




                                       - 65 -
     
                                                                             


1.   bis zu 22.000 hl A
     a)     fuer landwirtschaftliche Brennereien                      75   vom   Hundert und
     b)     fuer gewerbliche Brennereien                              60   vom   Hundert,
2.   von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A                          40   vom   Hundert,
3.   von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A                         20   vom   Hundert.
     der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz
     1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 betraegt das regelmaessige Brennrecht mindestens
     13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als
     45.000 hl A. Ist die Referenzmenge hoeher als 300.000 hl A, wird kein regelmaessiges
     Brennrecht vergeben, jedoch erhaelt der Brennereibetrieb fuer das Betriebsjahr
     1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von
     Branntwein aus Zuckerruebenmelasse. Brennereien mit Brennbestaetigung nach § 15
     Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmaessiges Brennrecht
     von je 4.500 hl A.
     (3) Brennrechte werden fuer die Herstellung von Branntwein aus
     1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
     2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschliesslich Korn,
     3. Zuckerruebenmelasse
     vergeben.
     (4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der
     Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein durch Kontingentbescheid vergeben. Sie
     setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2
     des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101),
     die Geltung der Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten
     zur Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht ueberschreiten. Waren
     mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstueck vorhanden (Absatz 1
     Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese
     Brennereien entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die
     beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht
     vertretbar ist.
     (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das
     Verfahren fuer die Bemessung und Vergabe der Brennrechte naeher zu regeln.
     (6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Uebertragung ihrer
     Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 1997/98
     ausgeschlossen.
     (7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
     (8) Alle regelmaessigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind
     erloschen.
     (9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt
     der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als ausserhalb des
     Jahresbrennrechts erzeugt.
     § 176
     (1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt:
     1. Abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten
        Gesetzes ueber Erzeugungskontingente;
     2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175
        Abs. 1 genannten Gesetzes fuer die Branntweinuebernahmepreise.
     (2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen
     Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige
     Erzeugungskontingent.
     (3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96
     abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175
     Abs. 1 genannten Gesetzes fuer die Branntweinuebernahmepreise mit der Massgabe
     weiter angewandt, dass fuer Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als
     10.000 hl A besondere Uebernahmepreise festgesetzt werden, die nicht hoeher
     sein duerfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen
     festgesetzte Uebernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der
     niedrigste Einzeluebernahmepreis.
                                           - 66 -
       
                                                                               

       (4) Absaetze 1 und 3 gelten nicht fuer Branntwein aus anderen Rohstoffen als
       Getreide, Kartoffeln und Zuckerruebenmelasse sowie aus Verschlusskleinbrennereien.

12.   Gesetz ueber die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein in der im
      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veroeffentlichten bereinigten
      Fassung
      § 4 wird wie folgt gefasst:
      "§ 4
      Die bisherigen Zustaendigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik
      errichteten Monopolverwaltung fuer Branntwein entfallen. Die Verwaltung des
      Vermoegens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols
      dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein ueber. Diese ist
      berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemaessen Verwaltung darueber zu verfuegen.
      Gleichzeitig uebernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung fuer
      Branntwein. Privatrechtliche Vertraege dieser Monopolverwaltung koennen von jedem
      Vertragsteil abweichend von laengeren vertraglichen Kuendigungsfristen mit einer
      Frist von mindestens einem Vierteljahr gekuendigt werden. Das Kuendigungsrecht
      erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem ausserordentlichen
      Kuendigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen
      zu entschaedigen. Eine Entschaedigung fuer entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen."
13.   Das Landwirtschafts-Gasoelverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S.
      1339), zuletzt geaendert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl.
      I S. 2441), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft
      und wird wie folgt geaendert: Nach § 17 wird folgender § 17a eingefuegt:
      "§ 17a
      Anwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
      Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes
      Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe der Landwirtschaft
      1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
         verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
         a) aus denen natuerliche Personen Einkuenfte erzielen oder
         b) deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine
            aehnliche Gemeinschaft, eine nichtrechtsfaehige Personenvereinigung oder
            eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im Falle
            der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf
            fremder Erzeugnisse 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht ueberschreitet
            oder
         c) deren Inhaber eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
            ist, die nach ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und
            nach ihrer tatsaechlichen Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar
            kirchlichen, gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Zwecken dient,
         sowie Wanderschaefereien und Teichwirtschaften;
      2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und
         Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbaende und andere Gemeinschaften,
         soweit diese fuer die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung
         pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch
         mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausfuehren;
      3. Schoepfwerke zur Be- und Entwaesserung von landwirtschaftlich genutzten
         Grundstuecken.
      Einkuenfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Rohertraege von
      mindestens 4.000 Deutsche Mark jaehrlich.
      (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
      dem Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung
      des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung durch
      Rechtsverordnung
      1. zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, dass im Falle der Gewinnung tierischer
         Erzeugnisse

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         a) die Gewaehrung der Verbilligung davon abhaengig ist, dass bestimmte Grenzen
            des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter
            Flaeche, nicht ueberschritten werden,
         b) die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung
            eigener Flaechen gewaehrt wird, soweit diese die Tierproduktion in
            Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben
            und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die
            von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich
            genutzten Flaechen, nicht ueberschritten werden;

      2. anzuordnen, dass Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und
         der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur
         Hoehe der Verbilligung nach § 3 fuer den Gasoelverbrauch beim Ausbringen von
         Duenge- und Pflanzenschutzmitteln sowie fuer die Befoerderung fuer den eigenen
         Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
         Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewaehrt
         wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu
         den genannten Zwecken eingesetzt worden sind."

14.   Besitz- und Verkehrsteuern
      - Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -
      (1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem
      in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:
      1. das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschliesslich der
         Einfuhrumsatzsteuer,
      2. das Recht der Zulagen und Praemien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
      3. das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der
         Abgabe von Spielbanken.
      Fuer die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Praemien, die vor dem 1. Januar
      1991 entstehen, ist das bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.
      (2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts fuer die Zeit vor dem 1.
      Januar 1991 behalten die Begriffe "Inland", "Erhebungsgebiet", "inlaendisch",
      "einheimisch", "Geltungsbereich des Grundgesetzes", "Land Berlin", "Ausland",
      "Aussengebiet", "auslaendisch", "gebietsfremd" und "aussengebietlich" die Bedeutung,
      die sie vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in
      dessen Recht sie enthalten waren.
      (3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts fuer die Zeit nach
      der Herstellung der Einheit Deutschlands ist unter der Bezeichnung "Deutsche
      Demokratische Republik" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluss von Berlin (Ost)
      das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung "Berlin
      (West)" der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu
      verstehen.
      (4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch fuer Recht, das auf
      voelkerrechtlichen Vertraegen oder Vereinbarungen beruht.
15.   Vorauszahlungen zur Einkommen-, Koerperschaft-, Gewerbe-, Vermoegen- und Grundsteuer
      in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      (1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zustaendige Finanzamt sind
      die zuletzt zu leistenden Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung
      vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und der Verordnung ueber die Zahlung
      von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen
      Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990
      (GBl. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszahlungen fuer die Einkommen-, Koerperschaft-,
      Gewerbe- und Vermoegensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Hoehe und zu denselben
      Zahlungsterminen an das zustaendige Finanzamt zu entrichten, ohne dass es dazu eines
      Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher
      zusammengefasste Abschlagzahlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum,
      fuer den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer anzugeben.



                                             - 68 -
       
                                                                               

      (2) Koerperschaften im Sinne der Verordnung ueber die Zahlung von Steuern der in
      Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe
      und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618)
      haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des
      Grundsteuergesetzes genannten Faelligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer
      fuer Betriebsgrundstuecke mit Ausnahme der Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser
      zu entrichten, ohne dass es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen
      Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen betraegt 0,2 vom Hundert
      des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstueck in der DM-Eroeffnungsbilanz angesetzt
      worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 fuer die in
      Satz 1 genannten Grundstuecke erfolgt sind, verlieren fuer die Zeit ab 1. Januar
      1991 ihre Wirksamkeit.
16.   Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
      (BGBl. I S. 657), zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
      (BGBl. 1990 II S. 518)
      a) In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "ausserhalb des Inlands" durch die Worte
         "im Ausland" ersetzt.
      b) § 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
      c) § 3 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Nummer 29 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland
               einschliesslich Berlin (West)" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
         bb)   Nummer 63 wird aufgehoben.
         cc)   Nummer 69 wird aufgehoben.

      d) § 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.
      e) § 11b wird wie folgt geaendert:
         aa)   Absatz 2 wird aufgehoben.
         bb)   Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.

      f) In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefuegt und
         das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7"
         ersetzt.
      g) In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 10 e," das Zitat "10 f," eingefuegt
         und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis
         7" ersetzt.
      h) In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f,"
         eingefuegt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21
         Satz 4 bis 7" ersetzt.
      i) § 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
      j) § 52 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" und
               jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt.
         bb)   Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.
         cc)   Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefuegt:
               "(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8
               Buchstabe a gelten auch fuer Kalenderjahre vor 1991."

      k) Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefuegt:
         "§ 56
         Sondervorschriften fuer Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet
         Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren
         gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
         Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im
         bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:

                                             - 69 -

                                                                        

  1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebaeude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des
     Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft
     oder hergestellt worden sind.
  2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung
     einzelner Vorschriften fuer Veranlagungszeitraeume oder Wirtschaftsjahre vor
     1991 geregelt ist.
  § 57
  Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
  (1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f
  der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des
  Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestaende anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
  Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht
  worden sind.
  (2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der
  Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sind nicht auf Tatbestaende anzuwenden,
  die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht
  worden sind.
  (3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a Abs. 4 und 8 und des
  § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  anstatt vom massgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des
  Bewertungsgesetzes auszugehen.
  (4) § 10d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen
  Veranlagungszeitraeumen der Gesamtbetrag der Einkuenfte nach den Vorschriften
  dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10d Abs. 2 und 3 ist auch fuer Verluste
  anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im
  Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
  (5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezuege anzuwenden, die auf Grund des
  Gesetzes ueber Rechtsverhaeltnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen
  Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden
  sind.
  § 58
  Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit
  Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  gegolten haben
  (1) Die Vorschriften ueber Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des
  Steueraenderungsgesetzes vom 6. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in
  Verbindung mit § 7 der Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur Aenderung der
  Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer -
  Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf
  Wirtschaftsgueter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor
  dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
  angeschafft oder hergestellt worden sind.
  (2) Ruecklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueraenderungsgesetzes vom 6. Maerz 1990
  (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchfuehrungsbestimmung zum
  Gesetz zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft-
  und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz 1990 (GBl. I
  Nr. 21 S. 195) duerfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulaessigerweise
  gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgefuehrt werden. Sie sind
  spaetestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkuenfteerhoehend
  aufzuloesen. Sind vor dieser Aufloesung beguenstigte Wirtschaftsgueter angeschafft
  oder hergestellt worden, sind die in Ruecklage eingestellten Betraege von den
  Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Ruecklage ist in Hoehe des
  abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung
  gewinn- oder sonst einkuenfteerhoehend aufzuloesen.
  (3) Die Vorschrift ueber den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der
  Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die
  Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - vom 16.
  Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist fuer Steuerpflichtige weiter anzuwenden,
  die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
  Gebiet eine Betriebsstaette begruendet haben, wenn sie von dem Tag der Begruendung

                                      - 70 -
       
                                                                               

         der Betriebsstaette an zwei Jahre lang die Taetigkeit ausueben, die Gegenstand der
         Betriebsstaette ist.
         § 59
         Ueberleitungsregelungen fuer den Lohnsteuerabzug fuer Arbeitnehmer und Arbeitgeber
         in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
         (1) Fuer den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20. September
         1990 einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3
         des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
         Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt
         folgendes:
         1. Fuer die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs.
            1 bis 3 die Anordnung ueber die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 fuer
            Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik
            haben, vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden.
            Fuer einen Arbeitnehmer, der erstmals im Laufe des Kalenderjahrs 1991
            Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der Meldebehoerde
            auszustellen, in deren Zustaendigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1.
            Januar 1991 seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen
            gewoehnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
         2. Abweichend von § 39a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein
            Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an eingetragen werden.
         3. § 39c Abs. 2 ist fuer 1991 nicht anzuwenden.
         (2) Abweichend von § 41a Abs. 2 ist fuer Betriebsstaetten (§ 41 Abs. 2) in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Lohnsteueranmeldungszeitraum
         fuer das Kalenderjahr 1991 ausschliesslich der Kalendermonat.
         (3) § 42d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der Herstellung der
         Einheit Deutschlands auf Grund des weiter anzuwendenden Rechts der Deutschen
         Demokratischen Republik einzubehalten und abzufuehren ist. § 20 Abs. 4 der
         Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22.
         Dezember 1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom
         22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), ist auf die in Satz 1
         bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden."




17.   Gesetz ueber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
      Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
      25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
      § 53c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
18.   Wohnungsbau-Praemiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
      (BGBl. I S. 2098), zuletzt geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni
      1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
      Dem § 10 werden folgende Absaetze angefuegt:
      "(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt fuer Beitraege an Bausparkassen zur
      Erlangung von Baudarlehen, die zur Foerderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3
      des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusaetzlich:
      1. Der Vertrag muss ausdruecklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel
         3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese
         Bestimmung nicht enthaelt, kann entsprechend ergaenzt werden.
      2. Fuer Beitraege auf Grund   eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs.
         2 mit der Massgabe, dass   sich der Praemiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen
         (Zusatzpraemie) und die   praemienbeguenstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark,
         bei Ehegatten um 2.400   Deutsche Mark, erhoehen (zusaetzlicher Hoechstbetrag).
      3. Eine Verfuegung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen
         Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzpraemie und des zusaetzlichen
         Hoechstbetrages schaedlich. Schaedlich ist auch die Verwendung fuer Ferien- und


                                             - 71 -
       
                                                                               

         Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen
         oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
      (7) Die Verordnung ueber die Einfuehrung des Bausparens in der vom 21. Juni 1990
      (GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig auf Tatbestaende anzuwenden, die vor dem
      1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Foerdermassnahmen nach dieser Verordnung
      werden nur fuer das Jahr 1990 gewaehrt."
19.   Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984
      (BGBl. I S. 217), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
      1989 (BGBl. I S. 2408)
      a) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefuegt:
               "1a. die Deutsche Reichsbahn;"
         bb)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefuegt:
               "2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"

      b) Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
         "(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu
         gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eroeffnungsbilanz auszuweisende
         Eigenkapital, soweit es das Nennkapital uebersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des
         Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
      c) § 54 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
               "(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absaetzen
               sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals fuer den am 1. Januar
               1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
         bb)   Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefuegt:
               "(12) § 30 Abs. 3 ist auch fuer Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar
               1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskraeftig sind oder
               unter dem Vorbehalt der Nachpruefung stehen."
         cc)   Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.

      d) Nach § 54 wird folgender § 54a eingefuegt:
         "§ 54a
         Sondervorschriften fuer Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
         Vermoegensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
         Bei Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen, die am 31.
         Dezember 1990 ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschaeftsleitung
         und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt
         folgendes:
         1. Gewinnausschuettungen fuer ein vor dem 1. Januar 1991 endendes
            Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne
            des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
         2. Auf Gewinnausschuettungen fuer ein vor dem 1. Januar 1991 endendes
            Wirtschaftsjahr ist das Koerperschaftsteuergesetz (KoeStG) der Deutschen
            Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck
            Nr. 671 des Gesetzblattes), geaendert durch das Gesetz vom 6. Maerz 1990
            zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft-
            und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - (GBl. I Nr. 17 S. 136) und
            das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Aenderung und Ergaenzung steuerlicher
            Rechtsvorschriften bei Einfuehrung der Waehrungsunion mit der Bundesrepublik
            Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
         3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen
            eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die
            Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
            Nr. 4 vorzunehmen.


                                             - 72 -
       
                                                                               

         4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 duerfen nicht ausgestellt werden,
            wenn die Ausschuettung vor dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
         5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4
            ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
         6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 duerfen nur ausgestellt werden, wenn
            Ansprueche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren veraeussert werden, die nach
            dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
         7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung
            des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung
            von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erstmals auf den
            1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital
            entsprechend § 30 Abs. 3 zuzuordnen.
         8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung
            einzelner Vorschriften fuer Veranlagungszeitraeume oder Wirtschaftsjahre vor
            1991 geregelt ist."

20.   Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S.
      657), zuletzt geaendert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
      a) § 2 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Absatz 6 wird aufgehoben.
         bb)   Absaetze 7 und 8 werden Absaetze 6 und 7.

      b) § 3 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefuegt:
               "3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
         bb)   Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefuegt:
                "14a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren
                      Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem
                      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fuer die
                      Erhebungszeitraeume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeitraeumen
                      1992 und 1993 ist Voraussetzung fuer die Steuerbefreiung, dass
                      sich ihre Taetigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
                      beschraenkt;".


      c) § 9a wird aufgehoben.
      d) § 12 Abs. 4 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In der Nummer 1 wird die Zahl "1." gestrichen.
         bb)   Die Nummer 2 wird aufgehoben.

      e) § 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
      f) In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz
         1 bezeichneten Gebiete ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes"
         gestrichen.
      g) In § 35a Abs. 1 werden die Worte "- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1
         bezeichneten Gebiete -" gestrichen.
      h) § 36 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991"
               ersetzt.
         bb)   Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefuegt:
               "(5a) Bei Betriebsstaetten, die sich in dem in Artikel 3 des
               Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf
               Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kuerzung nach §
               10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der


                                             - 73 -
       
                                                                               

               Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom
               Gewerbeertrag gekuerzt worden sind."

21.   Gewerbesteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
      November 1986 (BGBl. I S. 2074), geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.
      Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
      a) § 7 wird aufgehoben.
      b) In § 36 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.

22.   DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
      § 7 wird wie folgt geaendert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Folgende Absaetze 2 und 3 werden angefuegt:
         "(2) Eine Ruecklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgueter
         vor dem 1. Januar 1992 ueberfuehrt werden.
         (3) Eine Ruecklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer
         Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden
         hat. Die Bildung der Ruecklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der
         Tochtergesellschaft
           1. nach den §§ 14 bis 17 des Koerperschaftsteuergesetzes einem Organtraeger
              zuzurechnen ist oder
           2. bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs.
              1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des
              Koerperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."

23.   Aussensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geaendert durch
      Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)
      Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefuegt:
      "(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 fuer die Zeit nach dem 31. Dezember
      1990 steht der unbeschraenkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
      Einkommensteuergesetzes die unbeschraenkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des
      Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom
      18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung
      der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch beruehrt, dass die unbeschraenkte Steuerpflicht der
      natuerlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat."

24.   Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geaendert durch
      Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
      a)   In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3
           Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, §
           4a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2,
           § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
           c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1,
           Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und § 28
           Abs. 5 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland",
           das Wort "Aussengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "aussengebietlicher"
           durch das Wort "auslaendischer", das Wort "aussengebietliche" durch das Wort
           "auslaendische" und das Wort "aussengebietlichen" durch das Wort "auslaendischen"
           ersetzt.
      b)   § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
           "(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik
           Deutschland mit Ausnahme der Zollausschluesse und der Zollfreigebiete. Ausland
           im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein
           Umsatz im Inland ausgefuehrt, so kommt es fuer die Besteuerung nicht darauf an,
           ob der Unternehmer deutscher Staatsangehoeriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz
           im Inland hat, im Inland eine Betriebstaette unterhaelt, die Rechnung erteilt
           oder die Zahlung empfaengt."
      c)   § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
                                             - 74 -
 
                                                                         

     "2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsaechlichen
         Verhaeltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
         Unternehmen des Organtraegers eingegliedert ist (Organschaft). Die
         Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland
         gelegenen Unternehmensteilen beschraenkt. Diese Unternehmensteile sind als
         ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organtraeger seine Geschaeftsleitung
         im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im
         Inland als der Unternehmer."

d)   § 4 wird wie folgt geaendert:
     aa)   Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
           "a) die grenzueberschreitenden Befoerderungen von Gegenstaenden und die
               Befoerderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht
               befreit sind die Befoerderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a
               bezeichneten Gegenstaende aus einem Freihafen in das Inland;".

     bb)   Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
           "a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn
               und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhoefen,
               Betriebswechselbahnhoefen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
               an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland;".

e)   § 10 Abs. 6 Saetze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
     "Bei Befoerderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
     die nicht im Inland zugelassen sind, tritt an die Stelle des
     vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbefoerderungsentgelt. Das
     Durchschnittsbefoerderungsentgelt ist nach der Zahl der befoerderten
     Personen und der Zahl der Kilometer der Befoerderungsstrecke im Inland
     (Personenkilometer) zu berechnen."
f)   § 11 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
     aa)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           "3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten fuer die Vermittlung der
               Lieferung und fuer die Befoerderung bis zum ersten Bestimmungsort im
               Inland;".

     bb)   Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
           "a) Kosten fuer die Vermittlung der Lieferung und fuer die Befoerderung
               bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
               feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und".

g)   § 15 wird wie folgt geaendert:
     aa)   Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
           "2. Umsaetze im Ausland, die steuerfrei waeren, wenn sie im Inland
               ausgefuehrt wuerden,".

     bb)   Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
           "b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei
               waeren und der Leistungsempfaenger in einem Gebiet ausserhalb der
               Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ansaessig ist."

h)   § 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     "Bei Befoerderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
     die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von
     Absatz 1, fuer jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zustaendige
     Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung)."
i)   § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:


                                       - 75 -
       
                                                                               

           "1. ausserhalb des Gebiets der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt
               werden,".

      j)   § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
           "(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften
           der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer fuer
           grenzueberschreitende Befoerderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder
           ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit
           gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Befoerderungen
           durch auslaendische Unternehmer kann die Anordnung davon abhaengig gemacht
           werden, dass in dem Land, in dem der auslaendische Unternehmer seinen Sitz hat,
           fuer grenzueberschreitende Befoerderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern
           mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgefuehrt werden, eine
           Umsatzsteuer oder aehnliche Steuer nicht erhoben wird."
      k)   § 26a wird aufgehoben.
      l)   Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefuegt:
           "(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene allgemeine
           Verwaltungsvorschrift gelten nach Wirksamwerden des Beitritts mit der Massgabe,
           dass zur Kuerzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt sind, die im
           Erhebungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
           Dezember 1990 geltenden Fassung ansaessig sind."
      m)   Die in den Buchstaben a) bis k) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
           1991 in Kraft.

25.   Umsatzsteuer-Durchfuehrungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359),
      zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1313)
      a)   § 1 wird wie folgt gefasst:
           "§ 1
           Sonderfaelle des Ortes der sonstigen Leistung
           Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem ausserhalb des Gebiets
           der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,
           1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an
              eine im Inland ansaessige juristische Person des oeffentlichen Rechts, soweit
              sie nicht Unternehmer ist, oder
           2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes
              bezeichnet ist, an einen im Inland ansaessigen Unternehmer, eine im Inland
              belegene Betriebstaette eines Unternehmers oder eine im Inland ansaessige
              juristische Person des oeffentlichen Rechts,
           so ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland
           ausgefuehrt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die
           Leistung von einer Betriebstaette eines Unternehmers ausgefuehrt, gilt Satz 1
           entsprechend, wenn die Betriebstaette ausserhalb des Gebiets der Europaeischen
           Wirtschaftsgemeinschaft liegt."
      b)   In der Ueberschrift zu § 2, § 2, der Ueberschrift zu § 3, §§ 3, 4, der
           Ueberschrift zu § 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, §
           13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und
           Abs. 2 Nr. 1, § 24, der Ueberschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs.
           1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Nr. 1, der Ueberschrift
           zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und § 69
           Abs. 2 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland",
           das Wort "Aussengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "aussengebietlicher"
           durch das Wort "auslaendischer", das Wort "aussengebietliche" durch das Wort
           "auslaendische" und das Wort "aussengebietlichen" durch das Wort "auslaendischen"
           ersetzt.
      c)   § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
           "(5) Bei grenzueberschreitenden Befoerderungen im Faehrverkehr ueber den Rhein,
           die Donau, die Oder und die Neisse sind die Streckenanteile im Inland als
           auslaendische Befoerderungsstrecken anzusehen."

                                             - 76 -
 
                                                                         

d)   In § 9 Nr. 4 werden die Saetze 3 und 4 gestrichen.
e)   In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte "oder im Gebiet der
     Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)" gestrichen.
f)   § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
     "2. eine Bestaetigung der Grenzzollstelle, dass die nach Nummer 1 gemachten
         Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen
         Grenzuebertrittspapier desjenigen uebereinstimmen, der den Gegenstand in das
         Ausland verbringt."

g)   § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     "(1) Als Befoerderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten
     nicht:
     1. die grenzueberschreitende Befoerderung von Gegenstaenden, bei der der Absende-
        und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur im Wege der
        Durchfuhr beruehrt wird,
     2. die grenzueberschreitende Befoerderung von Gegenstaenden oder die Befoerderung
        im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf
        Grund einer nachtraeglichen Verfuegung zu einem anderen als dem urspruenglich
        im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten fuer diese
        Befoerderung nicht in der Bemessungsgrundlage fuer die Einfuhr (§ 11 des
        Gesetzes) enthalten sind."

h)   § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     "(2) Fahrausweise fuer eine grenzueberschreitende Befoerderung im Personenverkehr
     und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als
     Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung
     des Befoerderungsunternehmers oder seines Beauftragten darueber vorliegt,
     welcher Anteil des Befoerderungspreises auf die Strecke im Inland entfaellt.
     In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland
     entfallenden Teil der Befoerderungsleistung anzuwenden ist."
i)   § 36 wird wie folgt geaendert:
     aa)   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           "Nimmt ein Unternehmer aus Anlass einer Geschaeftsreise (§ 38) im Inland
           fuer seine Mehraufwendungen fuer Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch
           oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise (§ 38)
           im Inland die Aufwendungen fuer Uebernachtung oder die Mehraufwendungen
           fuer Verpflegung nach Pauschbetraegen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser
           Betraege als Vorsteuer abziehen."
     bb)   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           "Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer
           Dienstreise im Inland die Aufwendungen fuer die Benutzung eines eigenen
           Kraftfahrzeugs, so kann er fuer jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen
           Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer
           abziehen."
     cc)   Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           "Verwendet ein Unternehmer fuer eine Geschaeftsreise im Inland ein nicht
           zu einem Unternehmen gehoerendes Kraftfahrzeug und nimmt er fuer die ihm
           dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so
           kann er fuer jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3 vom
           Hundert dieses Betrages als Vorsteuer abziehen."
     dd)   Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           "(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer die auf das Inland entfallenden
           Aufwendungen fuer eine Geschaeftsreise oder Dienstreise in oder durch das
           Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbetraege
           ist von den Pauschbetraegen auszugehen, die fuer die Zwecke der
           Einkommensteuer oder Lohnsteuer fuer Reisen im Inland anzusetzen sind."

j)   § 37 wird wie folgt geaendert:

                                       - 77 -
       
                                                                               

           aa)   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
                 "(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen
                 Reisekosten kann der Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert
                 der ihm aus Anlass einer im Inland ausgefuehrten Geschaeftsreise oder
                 Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als
                 Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt fuer die auf das Inland entfallenden
                 Kosten einer Geschaeftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland."
           bb)   Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                 "Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den
                 Betraegen auszugehen, die fuer die Zwecke der Einkommensteuer oder
                 Lohnsteuer fuer Reisen im Inland anzusetzen sind."

      k)   § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           "Ein im Ausland ansaessiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im
           Inland noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
           Geschaeftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
      l)   § 73a wird aufgehoben.
      m)   In § 76 wird Satz 2 gestrichen.
      n)   Die in den Buchstaben a) bis m) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
           1991 in Kraft.


26.   Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S.
      845), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I
      S. 2408)
      a) In § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl.
         I S. 1421, 1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987
         (BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
      b) § 111 wird wie folgt geaendert:
           aa)   In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
                 1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl.
                 I S. 2602)," gestrichen.
           bb)   In Nummer 9 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550),
                 geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S.
                 2602)," gestrichen.

      c) Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefuegt:
         "Die in Satz 1 enthaltene Ermaechtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992."
      d) § 124 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         "Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden."
      e) Folgender Vierter Teil wird angefuegt:
         "Vierter Teil
         Vorschriften fuer die Bewertung von Vermoegen in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet
         § 125
         Land- und forstwirtschaftliches Vermoegen
         (1) Einheitswerte, die fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den
         Wertverhaeltnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1.
         Januar 1991 nicht mehr angewendet.
         (2) Anstelle der Einheitswerte fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
         werden abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte fuer das in
         Absatz 3 bezeichnete Vermoegen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung
         zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend
         von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu
         legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmaessig selbstgenutzten
         Wirtschaftsgueter des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens im Sinne des §
         33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentuemer ist. § 26
         ist sinngemaess anzuwenden.

                                             - 78 -
        
                                                                                

          (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen gehoeren abweichend von § 33
          Abs. 2 nicht die Wohngebaeude einschliesslich des dazugehoerigen Grund und Bodens.
          Wohngrundstuecke sind dem Grundvermoegen zuzurechnen und nach den dafuer geltenden
          Vorschriften zu bewerten.
          (4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemaesser Anwendung der §§ 35, 36,
          38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten
          Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend
          von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschliesslich die in der Gegend als regelmaessig
          anzusehenden Verhaeltnisse zugrunde zu legen. § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist
          nicht anzuwenden.
          (5) Fuer die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhaeltnisse
          massgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und
          forstwirtschaftlichen Vermoegens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.
          Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
          (6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die
          forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche
          Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die
          Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt.
          Fuer die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:


1.       Landwirtschaftliche Nutzung
         a)     Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die
                landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf
                der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschaetzung unter Beruecksichtigung
                weiterer natuerlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
         b)     Hopfen
                Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar                                           40
         c)     Spargel
                Spargelbau-Vergleichszahl je Ar                                          70
2.       Weinbauliche Nutzung
         Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
         a)     Traubenerzeugung (Nichtausbau)                                           22
         b)     Fassweinausbau                                                            25
         c)     Flaschenweinausbau                                                       30
3.       Gaertnerische Nutzung
         Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
         a)     Nutzungsteil Gemuese-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
                aa)       Gemuesebau                                                      50
                bb)       Blumen- und Zierpflanzenbau                                   100
         b)     Nutzungsteil Obstbau                                                     50
         c)     Nutzungsteil Baumschulen                                                 60
         d)     Fuer Nutzungsflaechen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen
                Niederglas, erhoehen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
                aa)       Gemuesebau
                          nicht heizbar                                      um das 6-fache
                          heizbar                                           um das 8-fache,
                bb)       Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
                          nicht heizbar                                      um das 4-fache
                          heizbar                                           um das 8-fache.
     (7) Fuer die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.    Forstwirtschaftliche Nutzung
      Der Ersatzvergleichswert betraegt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2.    Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
      Der Ersatzvergleichswert betraegt bei
      a) Binnenfischerei                                     2 Deutsche Mark je kg des
                                                             nachhaltigen Jahresfangs
      b) Teichwirtschaft
          aa)    Forellenteichwirtschaft                     20.000 Deutsche Mark je
                                                             Hektar


                                              - 79 -
   
                                                                           

      bb)   uebrige Teichwirtschaft                          1.000 Deutsche Mark je
                                                            Hektar
 c)   Fischzucht fuer Binnenfischerei und Teichwirtschaft
      aa)    fuer Forellenteichwirtschaft                 30.000 Deutsche Mark je
                                                         Hektar
      bb)    fuer uebrige Binnenfischerei und              1.500 Deutsche Mark je
             Teichwirtschaft                             Hektar
 d)   Imkerei                                            10 Deutsche Mark je
                                                         Bienenkasten
 e)   Wanderschaeferei                                    20 Deutsche Mark je
                                                         Mutterschaft
 f)   Saatzucht                                          15 vom Hundert der
                                                         nachhaltigen Jahreseinnahmen
 g)   Weihnachtsbaumkultur                               3.000 Deutsche Mark je
                                                         Hektar
 h)   Pilzanbau                                          25 Deutsche Mark je
                                                         Quadratmeter
 i)   Besamungsstationen                                 20 vom Hundert der
                                                         nachhaltigen Jahreseinnahmen



§ 126
Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt fuer die Grundsteuer;
er wird im Steuermessbetragsverfahren ermittelt. Fuer eine Neuveranlagung des
Grundsteuermessbetrags wegen Aenderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr.
1 sinngemaess.
(2) Fuer andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgueter des land- und
forstwirtschaftlichen Vermoegens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein
entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhaeltnisse und der
Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer
zu ermitteln.
§ 127
Erklaerung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens (§ 125 Abs. 2 Satz 2)
hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermoegen oder sein wertvollster
Teil liegt, eine Erklaerung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die
Steuererklaerung eigenhaendig zu unterschreiben.
(2) Die Erklaerung ist erstmals fuer das Kalenderjahr 1991 nach den Verhaeltnissen zum
1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128
Auskuenfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemaess.
§ 129
Grundvermoegen
(1) Fuer Grundstuecke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhaeltnissen am 1.
Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden fuer die Ermittlung der Einheitswerte
1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes
   der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
   (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2. § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz
   vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geaendert durch die Verordnung
   zur Aenderung der Durchfuehrungsverordnung zum Vermoegensteuergesetz, der
   Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-
   Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3. die Rechtsverordnungen der Praesidenten der Landesfinanzaemter ueber die Bewertung
   bebauter Grundstuecke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.),
   soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem
   Geltungsbereich liegen,
                                       - 80 -
   
                                                                           

weiter angewandt.
§ 130
Nachkriegsbauten
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstuecke mit Gebaeuden, die nach dem 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten
sind, ist fuer Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulaessige Miete als
Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30.
Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unveraendertem
Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulaessig
gewesen waere. Enthaelt die preisrechtlich zulaessige Miete Bestandteile, die nicht zur
Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchfuehrungsverordnung
zum Reichsbewertungsgesetz gehoeren, sind sie auszuscheiden.
(3) Fuer Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstuecke, der gemischtgenutzten Grundstuecke
und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschaeftsgrundstuecke
gilt einheitlich der Vervielfaeltiger neun.
§ 131
Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit.
Fuer die Bestimmung der Grundstueckshauptgruppe ist die Nutzung des auf das
Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebaeudeteils massgebend. Die
Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstuecken finden
Anwendung, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist
mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fuer
Mietwohngrundstuecke massgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig
vom Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist
mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fuer
gemischtgenutzte Grundstuecke massgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem
gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhaeltnis der Jahresrohmiete zueinander, so
kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend beruecksichtigt werden. Sind
einzelne Raeume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr
Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen
wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter
anzuwendenden Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemaess. Der
Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum
oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den
Bodeneigentuemer entsprechend zu verteilen.
§ 132
Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals
auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absaetzen 2 bis 4 nichts
Abweichendes ergibt.
(2) Fuer Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser im Sinne des § 32 der weiter
anzuwendenden Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt
eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem
Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts fuer die wirtschaftliche Einheit
nicht vorliegt und der Einheitswert nur fuer die Festsetzung der Grundsteuer
erforderlich waere. Der Einheitswert fuer Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser
wird nachtraeglich auf einen spaeteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem
der Einheitswert erstmals fuer die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer
erforderlich ist.
(3) Wird fuer Grundstuecke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt,
gilt er fuer die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des
Feststellungsbescheids folgt.
(4) Aenderungen der tatsaechlichen Verhaeltnisse, die sich nur auf den Wert des
Grundstuecks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994
beruecksichtigt, es sei denn, dass eine Feststellung des Einheitswerts zu einem
frueheren Zeitpunkt fuer die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer
erforderlich ist.

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  § 133
  Sondervorschrift fuer die Anwendung der Einheitswerte 1935
  (1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstuecke und Betriebsgrundstuecke im Sinne des § 99
  Abs. 1 Nr. 1 sind fuer die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermoegens, fuer
  die Vermoegensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer
  wie folgt anzusetzen:
  1. Mietwohngrundstuecke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
  2. Geschaeftsgrundstuecke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
  3. gemischtgenutzte Grundstuecke, Einfamilienhaeuser und sonstige bebaute Grundstuecke
     mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
  4. unbebaute Grundstuecke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935.
  Bei Grundstuecken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstueckshauptgruppe
  fuer den besonderen Einheitswert im Sinne von § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden
  Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsaechlichen Zustand,
  der nach Fertigstellung des Gebaeudes besteht.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die nach § 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer-
  und Schenkungsteuergesetzes massgebenden Werte und fuer Stichtagswerte bei der
  Grunderwerbsteuer.
  (3) Artikel 10 § 3 des Vermoegensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBl.
  I S. 949) und Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und
  Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) finden keine Anwendung.
  § 134
  Betriebsvermoegen und Mineralgewinnungsrechte
  (1) Fuer die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermoegens werden auf den
  1. Januar 1991 Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der
  Hauptfeststellungszeitraum betraegt vier Jahre.
  (2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
  des Betriebsvermoegens auf den 1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten
  angesetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1990 ergeben. Auf den
  1. Januar 1992 werden fuer diese Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte
  nachtraeglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von den Wertverhaeltnissen
  des Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland
  auszugehen."




27.   Vermoegensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1985 (BGBl. I
      S. 558), zuletzt geaendert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl.
      1990 II S. 518)
      a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefuegt:
               "1a. die Deutsche Reichsbahn;".
         bb)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefuegt:
               "2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
         cc)   Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefuegt:
               "7a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren
                    Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft, wenn sie von
                    der Gewerbesteuer befreit sind;".

      b) § 6 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
               1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl.
               I S. 2602)," gestrichen.
                                             - 82 -
       
                                                                               

         bb)   In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
               1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl.
               I S. 2602)," gestrichen.

      c) Nach § 24 wird folgender § 24a eingefuegt: %
         "§ 24a
         Sondervorschrift aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
         Fuer natuerliche Personen, Koerperschaften, Personenvereinigungen und
         Vermoegensmassen, fuer deren Besteuerung ein Finanzamt in dem in Artikel 3
         des Einigungsvertrages genannten Gebiet zustaendig ist (§§ 19 und 20 der
         Abgabenordnung), wird die Vermoegensteuer zum 1. Januar 1991 fuer vier Jahre
         allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung)."

28.   Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933),
      zuletzt geaendert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S.
      518)
      Nach § 37 wird folgender § 37a eingefuegt:
      "§ 37a
      Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      erstmals auf Erwerbe anzuwenden, fuer die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990
      entstanden ist oder entsteht.
      (2) Fuer den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch
      dann massgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, dass die
      Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik
      vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn
      die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen
      Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678
      des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
      (3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
      bei der Bewertung nach § 12 mit dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des
      Bewertungsgesetzes (Vorschriften fuer die Bewertung von Vermoegen in dem in Artikel
      3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder
      zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr
      zusammenfaellt.
      (4) Als fruehere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1.
      Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik
      unterlegen haben.
      (5) Als fruehere Erwerbe desselben Vermoegens im Sinne des § 27 gelten auch solche,
      fuer die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
      Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1
      Steuerklasse I oder II erfolgte.
      (6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der
      Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
      (7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
      Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen
      Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, dass die Steuer jaehrlich im voraus
      von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann
      nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils naechsten Faelligkeitstermin
      mit ihrem Kapitalwert abgeloest werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
      (8) Wurde in Erbfaellen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder fuer
      Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgefuehrt worden sind, die Versteuerung
      nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
      ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer
      infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht."
29.   Erbschaftsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 611-8-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
      Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933)




                                             - 83 -
       
                                                                               

      a) In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs.
         2) werden jeweils die Worte ", in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
         oder im Sowjetsektor von Berlin" gestrichen.
      b) Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefuegt:
         "§ 15
         Anwendung der Verordnung
         Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, fuer die
         die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht."

30.   Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), geaendert durch Artikel 15
      des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
      a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte
         "oder der Deutschen Reichsbahn" eingefuegt.
      b) In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder
         der Deutschen Reichsbahn" eingefuegt.
      c) § 38 wird wie folgt gefasst:
         "§ 38
         Anwendung des Gesetzes
         Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals fuer die Grundsteuer des Kalenderjahres
         1991."
      d) Folgender Abschnitt VI wird angefuegt:
         "Abschnitt VI
         Grundsteuer fuer Steuergegenstaende in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
         § 40
         Land- und forstwirtschaftliches Vermoegen
         Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt
         das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste Vermoegen im Sinne des § 125 Abs.
         3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10
         der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens (§ 125 Abs. 2 des
         Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermoegens sind Gesamtschuldner.
         § 41
         Bemessung der Grundsteuer fuer Grundstuecke nach dem Einheitswert
         Ist ein im Veranlagungszeitpunkt fuer die Grundsteuer massgebender Einheitswert
         1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei
         der Festsetzung des Steuermessbetrags abweichend von § 15 die Steuermesszahlen
         der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchfuehrungsverordnung
         vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermaessigten Steuermesszahlen
         fuer Einfamilienhaeuser gelten nicht fuer das Wohnungseigentum und das
         Wohnungserbbaurecht einschliesslich des damit belasteten Grundstuecks.
         § 42
         Bemessung der Grundsteuer fuer Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser nach
         der Ersatzbemessungsgrundlage
         (1) Bei Mietwohngrundstuecken und Einfamilienhaeusern, fuer die ein im
         Veranlagungszeitpunkt fuer die Grundsteuer massgebender Einheitswert 1935 nicht
         festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemisst
         sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnflaeche und bei anderweitiger
         Nutzung nach der Nutzflaeche (Ersatzbemessungsgrundlage).
         (2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert fuer Grundstuecke betraegt der
         Jahresbetrag der Grundsteuer fuer das Grundstueck
         a) fuer Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,
            2 Deutsche Mark je qm Wohnflaeche,
         b) fuer andere Wohnungen
            1,50 Deutsche Mark je qm Wohnflaeche,
         c) je Abstellplatz fuer Personenkraftwagen in einer Garage
            10 Deutsche Mark.




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  Fuer Raeume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm
  Nutzflaeche anzusetzen, der fuer die auf dem Grundstueck befindlichen Wohnungen
  massgebend ist.
  (3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhoehen oder
  vermindern sich die Jahresbetraege des Absatzes 2 in dem Verhaeltnis, in dem
  der festgesetzte Hebesatz fuer Grundstuecke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert
  steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzflaeche wird
  auf volle Deutsche Pfennige nach unten abgerundet.
  (4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebaeude bei einer Feststellung des
  Einheitswerts gemaess § 10 zuzurechnen waere. Das gilt auch dann, wenn der Grund
  und Boden einem anderen gehoert.
  § 43
  Steuerfreiheit fuer neugeschaffene Wohnungen
  (1) Fuer Grundstuecke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
  1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig
  werden, gilt folgendes:
  1. Grundstuecke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden
     sind, bleiben fuer den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjaehrigen
     Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres
     beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebaeudes folgt;
  2. Grundstuecke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden
     sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
  3. Grundstuecke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden,
     sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
  Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewaehrt wurde.
  (2) Befinden sich auf einem Grundstueck nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im
  Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
  1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemisst sich der
     Steuermessbetrag fuer den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum
     nur nach dem Teil des jeweils massgebenden Einheitswerts, der auf die
     steuerpflichtigen Wohnungen und Raeume einschliesslich zugehoerigen Grund
     und Bodens entfaellt. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im
     Steuermessbetragsverfahren ermittelt.
  2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzflaeche massgebend
     (§ 42), bleibt waehrend der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden
     Befreiungszeitraums die Wohnflaeche der befreiten Wohnungen bei Anwendung
     des § 42 ausser Ansatz.
  (3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergroesserung
  oder Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, dass die Baumassnahmen
  zu einer Wertfortschreibung gefuehrt haben oder fuehren.
  § 44
  Steueranmeldung
  (1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzflaeche zu bemessen ist,
  hat der Steuerschuldner eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem
  Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet
  (Steueranmeldung).
  (2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz
  zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt
  gemacht hat, fuer das die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die
  Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; fuer das Kalenderjahr
  1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.
  (3) Die Steueranmeldung ist fuer jedes Kalenderjahr nach den Verhaeltnissen zu
  seinem Beginn bis zu dem Faelligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer fuer das
  Kalenderjahr nach § 28 erstmals faellig ist. Fuer die Entrichtung der Grundsteuer
  gilt § 28 entsprechend.
  § 45
  Faelligkeit von Kleinbetraegen



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         Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 fuer kleinere Betraege
         eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die
         Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
         § 46
         Zustaendigkeit der Gemeinden
         Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen
         landesrechtlichen Regelung den Gemeinden."




31.   Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geaendert
      durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
      a) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefuegt:
         "(6) Fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des Einheitswerts
         jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes)."
      b) § 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.

32.   Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972
      (BGBl. I S. 2129), zuletzt geaendert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni
      1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
      Nach § 7 wird folgender § 7a eingefuegt:
      "§ 7a
      Sondervorschrift
      Wenn inlaendische Kapitalgesellschaften oder inlaendische Niederlassungen
      auslaendischer Kapitalgesellschaften ihre Geschaeftsleitung oder ihren
      satzungsmaessigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      haben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben."
33.   Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      611-15, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des
      Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
      a) Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefuegt:
         "(3) Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt
         das Finanzamt fuer Koerperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
         Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 oertlich zustaendig."
      b) § 12 wird aufgehoben.
      c) Die in den Buchstaben a) und b) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
         1991 in Kraft.

34.   Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geaendert
      durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
      a) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefuegt:
         "(5) Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt
         das Finanzamt fuer Koerperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
         Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 oertlich zustaendig."
      b) Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
         "(4) Die an das in § 10 Abs. 5 genannte Finanzamt abzufuehrende
         Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember 1993 den in Artikel 1 Abs. 1 des
         Einigungsvertrages genannten Laendern und dem Land Berlin fuer den Teil, in dem
         das Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem Aufkommen entfallen auf:

frueheres Berlin (Ost)                                                          6,6 vom Hundert
Mecklenburg-Vorpommern                                                         8,7 vom Hundert
                                             - 86 -
       
                                                                               

Brandenburg                                                                   19,7   vom   Hundert
Sachsen                                                                       31,2   vom   Hundert
Sachsen-Anhalt                                                                18,8   vom   Hundert
Thueringen                                                                     15,0   vom   Hundert
         Die Zerlegung wird vom Finanzamt fuer Koerperschaften in dem Teil des Landes
         Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, durchgefuehrt."
      c) § 12a wird aufgehoben.
      d) Die in den Buchstaben a) bis c) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
         1991 in Kraft.

35.   Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
      (BGBl. I S. 132), zuletzt geaendert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
      (BGBl. 1990 II S 518)
      a) § 3 Nr. 12a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
      b) Dem § 3f wird folgender Absatz 6 angefuegt:
         "(6) Fuer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
         zugelassene Personenkraftwagen sind nur die Absaetze 1 und 2 anzuwenden. Fuer die
         Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei von einem Beginn auszugehen,
         der sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991
         ergeben haette."
      c) Dem § 3g wird folgender Absatz 8 angefuegt:
         "(8) Fuer Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet zugelassen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften ueber
         Foerderungsbetraege, soweit die technische Verbesserung in der Zeit vom 1.
         Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst
         entscheiden, ob die technischen Voraussetzungen fuer einen Foerderungsbetrag nach
         den Absaetzen 1 und 2 erfuellt sind, solange die zustaendige Zulassungsbehoerde
         keine Feststellung getroffen hat."
      d) Dem § 9 werden folgende Absaetze 6 und 7 angefuegt:
         "(6) Fuer Personenkraftwagen und Kraftraeder, die am 31. Dezember 1990 in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen waren, betraegt bis
         zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend von Absatz 1
         1. fuer Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm
            Hubraum,
         2. fuer Personenkraftwagen ausser Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je
            angefangene 100 ccm Hubraum.
         (7) Fuer Personenkraftwagen, die nicht "schadstoffarm" oder "bedingt
         schadstoffarm Stufe C" sind und nach dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel
         3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen werden, ist Absatz 1 mit
         der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum
         1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das Datum 31.
         Dezember 1990 tritt."
      e) § 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
      f) Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefuegt:
         "Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im
         Abrechnungsverfahren zu entrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit
         der Standortverlegung."
      g) Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefuegt:
         "§ 12a
         Entrichtung der Steuer durch Steuermarken
         (1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer fuer Fahrzeuge, die in dem
         in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum
         31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der Fahrzeughalter hat fuer
         ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 fuer ihn zugelassen war, bis zum 30.
         April des jeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken fuer das Kalenderjahr im
         Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die amtliche Steuerkarte fuer sein
         Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen
                                             - 87 -
       
                                                                               

         werden, gilt die Steuermarke fuer einen mit der Steuerpflicht beginnenden
         Entrichtungszeitraum von einem Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Hoehe
         der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest. Endet die Steuerpflicht
         vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird fuer jeden vollen Monat, in
         dem keine Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwoelftel der entrichteten
         Jahressteuer erstattet.
         (2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer
         ermaessigt, so traegt das Finanzamt dies auf der Steuerkarte ein. Soweit fuer
         eine Steuerbefreiung oder Steuerermaessigung die Feststellungen anderer Behoerden
         verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden,
         kann das Finanzamt ueber die Steuerbefreiung oder Steuerermaessigung unter dem
         Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.
         3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf
         oeffentlichen Strassen mitzufuehren und bei Verkehrskontrollen den hierfuer
         zustaendigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehoerde hat bei
         allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug
         beziehen und die Vorlage der Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfuellung der
         Steuerpflicht zu ueberpruefen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberuehrt.
         (4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbehoerde
         zur Weiterleitung an das Finanzamt zu uebergeben. Das Finanzamt kann auch aus
         anderem Anlass, insbesondere beim Uebergang zum Steuerfestsetzungsverfahren, die
         Vorlage der Steuerkarte verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder
         nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemaess § 12 festgesetzt.
         § 12b
         Abrechnungsverfahren
         (1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraftfahrzeugsteuer fuer Fahrzeuge,
         die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen
         sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungsverfahren entrichtet
         werden, wenn fuer einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind
         und Bedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das
         Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren auch in anderen Faellen zulassen, soweit
         es der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungsverfahrens kann
         jederzeit widerrufen werden.
         (2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb
         eines Monats nach Beginn des Kalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt
         bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach amtlichem
         Muster einzureichen, in der Angaben ueber die einbezogenen Fahrzeuge, die
         Besteuerungsgrundlagen und ueber die selbst berechnete Steuer enthalten sind.
         Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jedes Kalenderjahres oder zu den
         vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die
         Summe der angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.
         (3) Treten waehrend eines Kalenderjahres Veraenderungen im Fahrzeugbestand
         oder in der Hoehe der Steuer ein, ist dies in einer Steueranmeldung zu
         beruecksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahres oder auf Grund
         besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.
         (4) Das Finanzamt stellt fuer jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene
         Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte aus, in der auf dem fuer die Steuermarke
         vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid fuer das Abrechnungsverfahren
         anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
         (5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen fuer die im Abrechnungsverfahren
         angemeldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Aussenpruefung zulaessig. Die Pruefer sind
         berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu besichtigen und zu diesem
         Zweck auch Grundstuecke oder Betriebsraeume Dritter zu betreten."

36.   Kraftfahrzeugsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
      3. Juli 1979 (BGBl I S. 2185), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
      22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2436)
      a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
         Nummern 4 und 5 angefuegt:
         "4. wenn fuer Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
             Gebiet die Steuer durch Steuermarken (§ 12a des Gesetzes) entrichtet wird,

                                             - 88 -
       
                                                                               

         5.   wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12b des Gesetzes
              besteuert werden."

      b) Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefuegt:
         "4. Bei dem Uebergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten
             Festsetzungs- und Erhebungsverfahren teilen die Zulassungsbehoerden dem
             zustaendigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die Hoehe
             der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer."

      c) Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
         "(4) Entscheidet das Finanzamt nach § 3g Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 12a
         Abs. 2 des Gesetzes anstelle der Zulassungsbehoerde, hat es die Entscheidung in
         geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu vermerken und die Zulassungsbehoerde
         zu unterrichten."

37.   Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBl. I S.
      2793), zuletzt geaendert durch § 3 des Gesetzes vom 13. Maerz 1985 (BGBl. I S. 554)
      Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefuegt:
      "(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur Verfuegung stehen, welche die
      Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen, gelten die in Anlage I
      Kapitel XIX zum Vertrag vereinbarten Uebergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz
      entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet die Einfuehrung der Beamten des hoeheren Dienstes."
38.   Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer die Steuerbeamten in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257)
      Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
      "(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
      des Bundesrates die Voraussetzungen fuer die Bestellung zum hauptamtlich Lehrenden
      in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
39.   Haushaltsgrundsaetzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geaendert
      durch Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1446)
      In § 1 wird folgender Satz 3 angefuegt:
      "Die Laender Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und
      Thueringen sowie das Land Berlin fuer den Teil, fuer den das Gesetz bisher nicht
      galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum 31. Maerz 1991 zu
      erfuellen."
40.   Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und
      Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518)
      Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergaenzt:
      "(8) Ist fuer ein Guthaben einer natuerlichen oder juristischen Person oder Stelle
      kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontofuehrende Geldinstitut auf
      Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Pruefbehoerde Waehrungsumstellung
      beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen,
      auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche
      Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Haerte darstellt. Eine
      besondere Haerte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der
      oeffentlichen Hand oder zur Fortfuehrung von Betrieben dringend erforderliche Mittel
      nicht umgestellt werden oder bei natuerlichen Personen durch die Nicht-Umstellung
      ein unangemessener Nachteil entstuende. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen
      nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Pruefbehoerde hat die Deutsche
      Bundesbank von allen Antraegen zu unterrichten."
41.   Die Verordnung ueber die Erstattung von Umsatzsteuer an die Staendige Vertretung
      der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1782) wird aufgehoben.
42.   Drittes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      603-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des
      Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
      Anlage 2 wird wie folgt geaendert:
                                             - 89 -
       
                                                                               

      a) Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.
      b) Die in Buchstabe a) aufgefuehrte Aenderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

43.   Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchfuehrung des Gesetzes
      zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und
      Verordnungsblatt fuer Berlin S. 745) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser
      Kraft.
44.   Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
      1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni
      1990 (BGBl. II S. 518)
      Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.

45.   Gesetz ueber die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der in Abwicklung"
      § 1
      Gruendung der Anstalt
      Hiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in
      Abwicklung (Anstalt) gegruendet. Sie ist eine rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen
      Rechts.
      § 2
      Uebertragung von Rechten und Pflichten der "Staatlichen Versicherung der DDR"
      Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers
      aus den privaten Versicherungsverhaeltnissen uebertragen, die bis zum 30. Juni
      1990 bei dem unter der Firma "Staatliche Versicherung der DDR" handelnden
      Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche
      Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft uebergegangen sind.
      § 3
      Aufgabe der Anstalt
      Aufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhaeltnisse, die nach §
      2 auf sie uebertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen
      bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Moeglichkeit
      beibehalten.
      § 4
      Vorstand
      Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden
      vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Fuehrung
      der Geschaefte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und aussergerichtlich.
      § 5
      Verwaltungsrat
      Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
      Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fuenf Jahren
      bestellt. Wiederbestellung ist zulaessig.
      § 6
      Satzung der Anstalt
      Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der
      Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.
      § 7
      Aufsicht
      Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
      § 8
      Rechnungslegung
      Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den fuer Versicherungsunternehmen
      geltenden Vorschriften verpflichtet.
      § 9
      Abwicklungs- und Verwaltungskosten
      Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt
      traegt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete
      Treuhandanstalt.
      § 10
      Aufloesung der Anstalt
      Der Bundesminister der Finanzen loest die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie
      uebergegangenen Versicherungsverhaeltnisse abgewickelt sind.

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46.   Gesetz ueber die Ueberleitung der Staatsbank Berlin
      § 1
      Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewaehrtraegerhaftung der Deutschen
      Demokratischen Republik fuer die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht fuer
      Verbindlichkeiten, die nach einer Uebertragung der Beteiligung auf Laender oder nach
      einer Uebertragung nach § 2 begruendet werden. Satz 1 gilt fuer von der Staatsbank
      Berlin in Abwicklung begruendete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der
      Bund aus der Gewaehrtraegerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in
      die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der
      deutschen Einheit in das nicht rechtsfaehige Sondervermoegen nach Artikel 23 Abs. 1
      des Einigungsvertrages uebernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewaehrtraegerhaftung
      gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.
      § 2
      (1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausfuehrung des Artikels 23 Abs.
      7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der
      oeffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
      bedarf, das Vermoegen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege
      der Gesamtrechtsnachfolge auf ein oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut oder
      einen anderen Rechtstraeger (Rechtstraeger) oder Teile des Vermoegens der Staatsbank
      Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder
      mehrere Rechtstraeger uebertragen. Bei Teiluebertragungen sind in der Verordnung oder
      in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden uebernehmenden
      Rechtstraeger uebergehenden Gegenstaende und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden
      nach der Verordnung Gegenstaende oder Verbindlichkeiten von einer Uebertragung nicht
      erfasst, so ist dieser Teil des Vermoegens abzuwickeln.
      (2) Vor Erlass der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank
      Berlin und der beteiligten Rechtstraeger zu hoeren.
      (3) Die Uebertragung wird am Ende des Tages nach der Verkuendung der Verordnung im
      Bundesgesetzblatt wirksam. Das Vermoegen der Staatsbank Berlin geht einschliesslich
      der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Massgabe der in der Verordnung oder
      in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung
      bezeichneten Rechtstraeger ueber. § 613a des Buergerlichen Gesetzbuches gilt nicht.
      Bei einer Uebertragung des gesamten Vermoegens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf
      Grund der Uebertragung werden keine Steuern erhoben.
      (4) Im Falle der Uebertragung von Vermoegen der Staatsbank Berlin auf die
      Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank kann diese fuer die in Artikel 1
      des Einigungsvertrages genannten Laender die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank
      uebernehmen.
47.   Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
      § 1
      Errichtung des Fonds
      Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermoegen des
      Bundes errichtet.
      § 2
      Zweck des Fonds
      (1) Der Fonds uebernimmt
      1. die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
         zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des
         Republikhaushalts,
      2. die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemaess Artikel
         8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
         Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
         Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
      3. die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewaehrtraegerhaftung fuer die Staatsbank
         Berlin gemaess Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
      4. die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der
         Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik



                                             - 91 -
 
                                                                         

   gegenueber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 24 Abs.
   2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermoegen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel
115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den
Fonds keine Anwendung.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine
Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der
Finanzen verwaltet den Fonds.
§ 4
Vermoegenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Fuer die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§ 5
Kreditermaechtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, fuer den Fonds Mittel im Wege
des Kredits zu beschaffen
1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis
   zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen,
Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des
Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen
Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die
Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den fuer die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsaetzen durch die Bundesschuldenverwaltung
verwaltet.
§ 6
Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Haelfte der von
ihm erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen
erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter
Beifuegung einer Uebersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den
Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.
§ 7
Wirtschaftsplan
Fuer den Fonds wird ab 1. Januar 1991 fuer jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan
erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung fuer den Fonds auf und fuegt sie als Anhang der Haushaltsrechnung
des Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise den Bestand des
Sondervermoegens einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen
lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 9
Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.
§ 10
Gleichstellung mit Bundesbehoerden



                                       - 92 -
      
                                                                              

    Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Laender, die Gemeinden
    (Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zu entrichten,
    finden die allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften Anwendung.
    § 11
    Verteilung der Schulden
    Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 uebernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und
    die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
    Thueringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene
    Gesamtverschuldung nach Massgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18.
    Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird
    durch besonderes Gesetz gemaess Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl.
    1990 II S. 518) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Anteile der Laender
    Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
    sowie des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Laender zu
    uebernehmenden Betrag werden im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der
    Einheit Deutschlands ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
    berechnet.
    § 12
    Aufloesung des Fonds
    Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgeloest.




Anlage I Kap IV B III Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Die im Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts-
   und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) getroffenen Regelungen ueber die Errichtung
   einer Waehrungsunion einschliesslich der Regelungen ueber die Zustaendigkeit und
   Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik
   mit folgender Massgabe:
   Innerhalb von zwoelf Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts wird das Gesetz ueber
   die Deutsche Bundesbank angepasst.
2. Erstes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   603-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)
   mit folgenden Massgaben:

                                            - 93 -
      
                                                                              

   a) Bund und Laender tragen die Kosten der Rueckfuehrung, der Suchdienste, der
      Erstaufnahme, der vorlaeufigen Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern
      entsprechend der derzeitigen Praxis.
   b) § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 21 treten in dem in Artikel 3
      des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft.
   c) Im uebrigen findet das Gesetz keine Anwendung.

3. Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S.
   527), geaendert durch Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332)
   mit folgender Massgabe:
   Unter den in Anlage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) und
   b) genannten Voraussetzungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
   Gebiet
   a) die Hauptzollaemter zulassen, dass Brauereien abweichend von § 9 Abs. 1 bis 6 Bier
      herstellen,
   b) Hopfenerzeugnisse abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 in Verkehr gebracht werden.

4. Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veroeffentlichen
   bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Maerz
   1975 (BGBl. I S. 705)
   mit folgender Massgabe:
   Die §§ 2 bis 6a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht
   angewendet.

Anlage I Kap V Anlage I Kapitel V
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Wirtschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 996 - 1009)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel V der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap V F) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels V der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap V F II) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets F des Kapitels V der Anlage I -

Anlage I Kap V A I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Verordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 ueber einen Preisausgleich fuer die
eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950),
zuletzt geaendert durch die Verordnung PR 13/67 vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom
30. Dezember 1967)

Anlage I Kap V A II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:




                                            - 94 -
      
                                                                              

1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
   Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geaendert durch
   Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140)
   § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
   "Der Planungsausschuss beschliesst mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der
   Stimmen der Laender."
2. Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 140-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1853)
   1. § 26a wird wie folgt gefasst:
      "§ 26a
      Anzeige der Ausuebung der tatsaechlichen Gewalt
      Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen
      ausuebt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt fuer Wirtschaft unter
      Angabe von Waffenart, Stueckzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung
      binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern
      er nicht von dem Genehmigungserfordernis fuer den Erwerb der tatsaechlichen
      Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist
      darf die tatsaechliche Gewalt ueber anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete
      Kriegswaffen nicht mehr ausgeuebt werden."
   2. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefuegt:
      "§ 26b
      Uebergangsregelungen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
      (1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3
      des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene
      und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung
      bedarf, kann vorlaeufig genehmigt werden. In diesen Faellen ist die erforderliche
      Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorlaeufigen Genehmigung
      zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in
      entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschaedigung gewaehrt werden,
      wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwuerdiges Vertrauen auf die bisherige
      Rechtslage eine unbillige Haerte waere, die Entschaedigung zu versagen.
      (2) Fuer voelkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik,
      soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand
      haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
      1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Auftraege
         zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten
         des Warschauer Vertrages fuer das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die
         zur Durchfuehrung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3
         genehmigungsbeduerftigen Handlungen als genehmigt.
      2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht
         Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, koennen genehmigungsbeduerftige,
         aber unaufschiebbare Handlungen vorlaeufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2
         und 3 gilt entsprechend.
      (3) Fuer den Fall, dass die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur
      Inkraftsetzung dieses Gesetzes erlaesst, wird der Bundesminister fuer Wirtschaft
      ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
      Massgaben der Absaetze 1 und 2 und des § 26a so zu aendern, dass deren Ziele unter
      Beruecksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden."


Anlage I Kap V A III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:

                                            - 95 -
     
                                                                             

1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
   Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geaendert durch
   Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden fuer einen Zeitraum
      von fuenf Jahren mit der Moeglichkeit diesen Zeitraum zu verlaengern, beginnend
      mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in § 1 Abs. 1 genannten
      Foerderungsmassnahmen durchgefuehrt. In diesem Gebiet und fuer diesen Zeitraum sind
      wegen besonderer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2
      Abs. 1 genannten Grundsaetzen, Ergaenzungen der in § 1 Abs. 1 genannten Massnahmen
      und der in § 3 genannten Foerderungsarten sowie eine gesonderte Zuteilung von
      Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe moeglich.
   b) Fuer die in Buchstabe a genannte Uebergangszeit wird bei der Berechnung des in
      § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages
      genannte Gebiet nicht beruecksichtigt.
   c) Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a
      genannten Zeitraum im Rahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergaenzungen
      zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.
   d) Zur Unterstuetzung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsfoerderung koennen die
      in Artikel 3 des Vertrages genannten Laender und der Teil des Landes Berlin, in
      dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund oder andere Laender um
      Unterstuetzung bei der Durchfuehrung der Massnahmen wenden.
   e) Die Notwendigkeit einer Verlaengerung der vorstehenden Uebergangsregelungen
      ist nach Ablauf von vier Jahren beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des
      Beitritts zu ueberpruefen.

2. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
   (BGBl. I S. 1745, 1749), geaendert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBl. I S.
   1337),
   mit folgender Massgabe:
   Die Worte "bei Erteilung des Ingenieurauftrages" in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und "bei
   Erteilung des Architektenauftrages" in § 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht bis zum 31.
   Dezember 1992.
3. Honorarordnung fuer Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S.
   2805, 3616), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 359),
   mit folgenden Massgaben:
   Die folgenden Vorschriften finden Anwendung fuer Leistungen von Auftragnehmern mit
   Geschaeftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die fuer Objekte
   in diesem Gebiet zur Erfuellung von Vertraegen erbracht werden, die vom Tage des
   Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
   a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei Auftragserteilung" nicht.
   b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann fuer jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von
      45 bis 140 Deutsche Mark und fuer jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische
      oder wirtschaftliche Aufgaben erfuellt, ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark
      in Ansatz gebracht werden.
   c) Die jeweiligen Mindestsaetze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV, VII bis
      XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den Teilen V und VI um
      25 vom Hundert herabgesetzt.
   d) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfuellung von
      Vertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden
      sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt
      entsprechend fuer Leistungen zur Erfuellung von Vertraegen, die vom Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.

4. Verordnung ueber die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5.
   Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 16.07.1990
   (BGBl. I S. 1476)

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   mit folgenden Massgaben:
   Folgende Vorschriften finden Anwendung auf die ab 1. Januar 1991 bis zum 31.
   Dezember 1991 geltenden Tarife der Versicherungsunternehmen fuer die Kraftfahrzeug-
   Haftpflichtversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet:
   a) Die Versicherungsunternehmen haben der Genehmigungsbehoerde mit ihrem Antrag auf
      Genehmigung der Unternehmenstarife besondere Tarifbestimmungen einzureichen.
   b) Soweit der Unternehmenstarif fuer Personenkraftwagen nach dem Wohnort des
      Versicherungsnehmers gegliedert wird, sind folgende drei Einheiten zu bilden:
      Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die anderen
      Staedte mit ueber 300.000 Einwohnern und das uebrige Gebiet.
   c) Der Schadenbedarf ist fuer jede einzelne Wagnisgruppe mit dem Wert
      anzusetzen, der sich fuer vergleichbare Wagnisgruppen aus § 10 ergibt; die
      Genehmigungsbehoerde kann Abschlaege festsetzen.
   d) Die in § 17 Abs. 1 genannte Frist wird auf zwei Monate verkuerzt.
   e) Die gesetzliche Beitragsermaessigung nach Anlage 4 ist fuer das Kalenderjahr
      gesondert festzustellen; dabei ist das fuer 1990 ermittelte Ergebnis zu
      beruecksichtigen.
   f) Bei der Gliederung des Unternehmenstarifes koennen gleichartige Wagniskennziffern
      oder Wagnisstaerkegruppen zusammengefasst werden. Soweit Kraftfahrzeuge nicht
      unmittelbar einer Wagniskennziffer nach Anlage 1 zugeordnet werden koennen, sind
      sie vergleichbaren Wagniskennziffern zuzuordnen.
   g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.


Anlage I Kap V B II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Wirtschaftsprueferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
   (BGBl. I S. 2803), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S.
   1462)
   § 134a werden folgende Absaetze 4 und 5 angefuegt:
   "(4) Fuer Bewerber, die deutsche Staatsangehoerige oder Angehoerige eines
   Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften sind und am 31. Dezember 1989
   ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Pruefung bis zum 31.
   Dezember 1996 stellen, gelten die §§ 8 und 131 mit der Massgabe, dass
   1. auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr.
      1 auch dann verzichtet werden kann, wenn der Bewerber sich in mindestens
      zehnjaehriger Taetigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des wirtschaftlichen
      Pruefungswesens taetigen Person, eines Pruefungsverbandes oder einer sonstigen
      Pruefungseinrichtung bewaehrt hat,
   2. nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der
      Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den
      Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmaechtigten oder Rechtsanwalts ausgeuebt
      hat.
   (5) Abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten
   Teils koennen Bewerber als Wirtschaftspruefer nach diesem Gesetz bestellt werden, die
   nach einem postgradualen Studium vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in
   dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Berechtigung erworben
   haben, die Berufsbezeichnung "Wirtschaftspruefer" zu fuehren, wenn sie die in Satz
   3 vorgesehene Eignungspruefung oder eine dieser entsprechende Pruefung in dem in
   Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestanden haben. § 7 Abs. 2,
   §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und § 131g Abs. 3 Satz 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden;
   § 14a ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Gebuehr fuer das Pruefungsverfahren

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   400 Deutsche Mark betraegt. Die Pruefung wird schriftlich und muendlich abgenommen
   und ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende
   Pruefung, mit der seine Faehigkeit, den Beruf eines Wirtschaftspruefers auszuueben,
   beurteilt werden soll. Der Bundesminister fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen ueber die
   Zusammensetzung des Pruefungsausschusses und die Berufung seiner Mitglieder sowie
   die Einzelheiten der Pruefung und des Pruefungsverfahrens, insbesondere ueber die
   in § 14 bezeichneten Angelegenheiten. Auf die Bestellung der Personen, die die
   Pruefung nach Satz 3 bestanden haben, findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils
   Anwendung."

Anlage I Kap V B III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
         aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
         bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
               oder
         cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
         bleibt bestehen.
   b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
         Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
         soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
   c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
         Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
         stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
         wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
         eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
         solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
         berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
         fuehren.
   d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
         Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
         betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
         Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
         wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
   e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
         Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
   f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
         1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
         gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
         fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
         Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
         Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
         1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
         Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.


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   g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
         des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
         Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
   h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
         werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
         Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
         Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
         des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
         erlaesst.
   i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
         nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
   k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
         § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
         gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
         zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
         Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
         der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
         oder aufheben.
   l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
         der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
         im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
         Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
         Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
         der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
         Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
         Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
         als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
         anerkannt werden.
   n)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
         der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
         Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
         Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
         anerkannt werden.
   o)    Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
         Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
         der Handwerksordnung gleich.

2. Wirtschaftsprueferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
   (BGBl. I S. 2803), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S.
   1462),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Wirtschaftspruefer, vereidigte Buchpruefer, Wirtschaftspruefungsgesellschaften
      und Buchpruefungsgesellschaften, die nach den Vorschriften der
      Wirtschaftsprueferordnung bestellt oder anerkannt sind, beduerfen in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder
      Anerkennung.
   b) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 werden
      Eignungspruefungen nach § 134a Abs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet nach den bisherigen, dem § 134a Abs. 5 entsprechenden Vorschriften
      durchgefuehrt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz
      4 laufenden Pruefungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt.

3. Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt
   geaendert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
   mit folgenden Massgaben:
                                         - 99 -
      
                                                                              

   a) (nicht mehr anzuwenden)
   b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet bestehende Berechtigung
      aa)   zur Eintragung in die Bewerberliste oder
      bb)   zur Ausuebung der Taetigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister
      bleibt bestehen.
   c) Dem fuer einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen
      der Altersgrenze gemaess § 9 durch die zustaendige Verwaltungsbehoerde eine
      Ausnahmegenehmigung zur weiteren Taetigkeit erteilt werden, soweit mit einem
      amtsaerztlichen Gutachten bestaetigt wird, dass der Bezirksschornsteinfegermeister
      geistig und koerperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge
      zu ueberpruefen. Das amtsaerztliche Gutachten ist jaehrlich zu erneuern.
   d) Der Rang der Eintragung in   die Bewerberliste fuer einen Kehrbezirk in dem
      in Artikel 3 des Vertrages   genannten Gebiet richtet sich, solange die
      Pruefungsverfahren nach den   bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der
      erfolgreichen Ablegung der   Meisterpruefung, dem Alter und dem Pruefungsergebnis
      des Bewerbers.
   e) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet gemaess § 13 Abs. 1 gehoeren auch
      aa)   Ausstellung der Bescheinigung bei der Pruefung von Feuerstaetten zum Anschluss
            an bestehende Hausschornsteine;
      bb)   Ueberpruefung der Funktionsfaehigkeit gewerblicher und privater Be- und
            Entlueftungsanlagen.

4. Gesetz zur vorlaeufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veroeffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14.
   Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
   mit folgender Massgabe:
   Fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 koennen die Beitraege der Kammerzugehoerigen
   von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
   Gebiet abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden; die Beitragsordnung und
   der Beitragsmassstab beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.

Anlage I Kap V C I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und
Filmfoerderung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermoegens
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1974
(BGBl. I S. 444), mit Ausnahme des § 15 Satz 2.

Anlage I Kap V C II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und
Filmfoerderung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Verordnung zum Filmfoerderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2021)
   In die Anlage 1 der Verordnung wird nach "Internationales Kurzfilmfestival, Krakau"
   die "Internationale Dokumentar- und Kurzfilmwoche fuer Kino und Fernsehen, Leipzig"
   eingefuegt.

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Anlage I Kap V C III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und
Filmfoerderung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S.
   2245)
   mit folgender Massgabe:
   Geldspielgeraete, die den Anforderungen der §§ 13 und 14 Spielverordnung nicht
   entsprechen, aber vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts befugt aufgestellt
   worden sind, koennen bis zum 31. Dezember 1991 unter Beachtung der Vorschriften der
   Verordnung im uebrigen aufgestellt bleiben.
2. Getraenkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis, Genehmigung,
      Bauartzulassung, Bauartpruefung oder erstattete Anzeige gilt als Bauartzulassung,
      Bauartpruefung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
   b) Fuer Anlagen, die vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts errichtet
      waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an
      sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die fuer sie bisher geltenden
      Vorschriften massgebend. Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass diese Anlagen
      entsprechend den Vorschriften der Verordnung geaendert werden, soweit
      aa)   sie erweitert, umgebaut oder wesentlich geaendert werden oder
      bb)   ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
      cc)   vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit der Beschaeftigten oder
            Dritter zu befuerchten sind.

   c) Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften muessen spaetestens bis zum
      31. Dezember 1991 angewendet werden.
   d) Der Ausschuss nach § 19 der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1993 durch
      folgende sachverstaendige Mitglieder aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet ergaenzt:
      1   Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion
      2   Vertreter der Herstellung von Getraenkeschankanlagen oder Bauteilen
      1   Vertreter der Betreiber von Getraenkeschankanlagen
      1   Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getraenkeschankanlagen und
      1   Vertreter des Amtes fuer Technische Ueberwachung.

3. Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410),
   zuletzt geaendert gemaess Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S.
   2089),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Messgeraete, fuer die das Amt fuer Standardisierung, Messwesen und Warenpruefung
      der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind
      in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fuer die Gueltigkeitsdauer
      der Zulassung, laengstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und
      unbefristet zur Nacheichung zugelassen.
   b) Messgeraete, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel
      3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder
      bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher
      dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, muessen bis spaetestens 31.
      Dezember 1991 geeicht sein.


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   c) Messgeraete, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im
      eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf
      Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig
      noch eichpflichtig waren, koennen erstgeeicht und bis zum 31. Dezember
      1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der Eichordnung festgelegten
      Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen
      Anforderungen einhalten. Sie muessen bis spaetestens 31. Dezember 1991 geeicht
      sein.
   d) Schankgefaesse im Sinne von § 18 Abs. 3 duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmaessig in den Verkehr
      gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getraenken verwendet
      oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften
      entsprechen. Schankgefaesse ohne Fuellstrich duerfen nur noch bis zum 31. Dezember
      1991 verwendet oder bereitgehalten werden.
   e) Messgeraete und Schankgefaesse, die nur den vorstehenden Uebergangsvorschriften
      entsprechen, duerfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch
      verwendet oder bereitgehalten werden.
   f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Laenderbehoerden und staatlich anerkannten
      Pruefstellen, laengstens bis zum 31. Dezember 1992, koennen die Regierungen
      der Laender in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die
      von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere
      Stellen mit der Durchfuehrung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese
      Stellen erheben fuer gebuehrenpflichtige Taetigkeiten Kosten nach der Eich- und
      Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428) in der jeweils
      geltenden Fassung.

4. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Ueberleitungsregelung fuer Messgeraete, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig
      sind, gilt auch fuer Messgeraete, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
   b) Die Gueltigkeitsdauer der Eichung geeichter Messgeraete, die sich am Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      befinden, bestimmt sich bis zur naechsten Nacheichung nach den am Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.
   c) Fuer die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder
      geeichten Messgeraete gelten die Pruefzeichen nach den dort geltenden Vorschriften
      fuer die Dauer der Gueltigkeit der Zulassung oder fuer die Dauer der Gueltigkeit der
      Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten fuer neu aufzubringende Pruefzeichen die Stempel
      und Zeichen nach der Eichordnung.
   d) Die Vorschriften ueber die Konformitaetsbescheinigung gelten in dem in Artikel
      3 des Vertrages genannten Gebiet nicht fuer Messgeraete, die dort bereits vor dem
      31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort am Tage des
      Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren. § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3
      bleibt unberuehrt.
   e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht fuer quantitative Analysen, die in dem
      in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgefuehrt und nach dem, am Tage
      des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften ueberwacht werden.

5. Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Fertigpackungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
      einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18
      und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens
      des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Fuellmengenangabe bis
      zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter
      abgegeben werden.

                                          - 102 -
      
                                                                              

   b) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung
      genannten Erzeugnissen mit einer Nennfuellmenge von 0,7 l duerfen in dem in
      Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in
      den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen
      mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten
      Erzeugnissen duerfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer
      in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfuellmenge erstmals in den Verkehr
      gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfuellmenge der
      Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem
      Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den
      Verkehr gebracht werden durfte.
   c) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge, die in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet angeboten werden oder fuer die dort unter Angabe von
      Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich, wenn
      die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht
      werden und die Nennfuellmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit
      dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in
      diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.

6. Filmfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl.
   I S. 2047)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Einem von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
      zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein
      zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik ueber die
      Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.
   b) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel
      3 des Vertrages genannten Gebiet fuer Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgefuehrt werden.
   c) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel
      3 des Vertrages genannten Gebiet koennen Antraege erstmals nach Ablauf des
      Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spaetestens zum 31. Januar 1992
      mitgeteilt haben, dass sie Foerderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.
   d) Fuer die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in
      dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes
      des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 massgeblich.
   e) Fuer Gewerbebetreibende im Sinne des § 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf
      die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.
   f) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet im Praesidium, im Verwaltungsrat und in den Kommissionen
      der Filmfoerderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluss des
      Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.


Anlage I Kap V D I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545), zuletzt geaendert
   durch Gesetz vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1605)
2. Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990
   (BGBl. I S. 917).
3. Gesetz ueber das Zollkontingent ueber feste Brennstoffe in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1945)

Anlage I Kap V D II Anlage I Kapitel V
                                           - 103 -
       
                                                                               

Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder aufgehoben:
1. Die Verordnung ueber die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der
   Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-
   11, veroeffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
2. Die Erste Verordnung zur Durchfuehrung der Verordnung ueber die Errichtung
   wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der
   im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veroeffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14.
   Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird aufgehoben.
3. Mineraloeldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353)
     a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
     b) In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbuendete Streitkraefte"
        durch die Worte "deutschen und auslaendischen Streitkraefte" ersetzt.

4. Gesetz ueber den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984
   (BGBl. I S. 1430)
     1. § 3 wird wie folgt geaendert:
        "Auf die untertaegige Ausuebung der Befugnisse, die sich aus den in den
        Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum,
        Bewilligungen) fuer die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung
        der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschaetze ergeben, finden die Gesetze,
        Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den
        Abbaugebieten A untertaegig taetigen Unternehmens fuer die durchzufuehrenden
        Taetigkeiten gelten."
     2. § 5 wird wie folgt geaendert:
        "Auf die untertaegige Ausuebung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur
        untertaegigen Untersuchung und Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und
        Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen
        und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B
        untertaegig taetigen Unternehmens fuer die durchzufuehrenden Taetigkeiten gelten."
     3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefuegt:
        "Das in den Abbaugebieten A taetige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr.
        2 und 3 naeher bezeichneten Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B
        taetige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 naeher bezeichneten
        Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten."


Anlage I Kap V D III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt III
Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Massgaben in Kraft:
1.    Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch
      Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
      mit folgenden Massgaben:
      a)   (nicht mehr anzuwenden)
      b)   Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des §
           5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die
           Dritten zur Ausuebung uebertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Massgabe
           der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes
           ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates
           im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
      c)   Untersuchungsrechte erloeschen zwoelf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens
           des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist fuer die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit

                                            - 104 -
 
                                                                         

     mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Inhabers einer
     Erlaubnis der durch ein Lagerstaetteninteressengebiet Beguenstigte tritt, das
     auf der Grundlage der Lagerstaettenwirtschaftsanordnung vom 15. Maerz 1971 (GBl.
     II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.
d)   (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des
     Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausuebung
     Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des
     Wirksamwerdens des Beitritts bei der fuer die Zulassung von Betriebsplaenen
     zustaendigen Behoerde zur Bestaetigung anmelden.
     (2) Die Bestaetigung ist zu erteilen, wenn
     1.    das Gewinnungsrecht
     1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausuebung nach § 5 des
          Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik wirksam uebertragen war
          oder
     1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989
           - auf Grund der Vierten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
             Gruendung und Taetigkeit von Unternehmen mit auslaendischer Beteiligung
             in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung zur Gewinnung
             mineralischer Rohstoffe - vom 14. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 189),
           - auf Grund der Verordnung ueber die Verleihung von Bergwerkseigentum vom
             15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder
           - sonst von der zustaendigen Behoerde uebertragen wurde und

     1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden ist
          und
     2.    der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1. sowie
           den Umfang der auf Grund der Vorratsklassifikationsanordnung vom 28.
           August 1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei radioaktiven
           Bodenschaetzen auf Grund einer entsprechenden methodischen Festlegung,
           bestaetigten und prognostizierten Vorraete sowie
     2.1. in den Faellen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das Vorliegen
          einer Bescheinigung der Staatlichen Vorratskommission ueber die
          ordnungsgemaesse Uebertragung des Gewinnungsrechts,
     2.2   in den Faellen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des
           Bergwerkseigentums in das Bergwerksregister
           mit den fuer die Bestaetigung erforderlichen Unterlagen nachweist.
     (3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, hoechstens im Umfang der
     bestaetigten und prognostizierten Vorraete sowie
     1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich
        fuer eine zur Durchfuehrung der Gewinnung der Vorraete angemessene Frist, die
        30 Jahre nicht ueberschreiten darf,
     2. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet
     in einer Form zu bestaetigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in Verbindung mit
     § 4 Abs. 7 ergebenden Anforderungen entspricht.
     (4) Ein bestaetigtes Gewinnungsrecht gilt fuer die Bodenschaetze, die Zeit und
     den Bereich, fuer die es bestaetigt wird,
     1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich
        als Bewilligung im Sinne des § 8,
     2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im
        Sinne des § 151.
     (5) Die §§ 75 und 76 gelten fuer bestaetigte alte Rechte sinngemaess.
     (6) Nicht oder nicht fristgemaess angemeldete Rechte erloeschen mit Fristablauf.
     Rechte, denen die Bestaetigung versagt wird, erloeschen mit dem Eintritt der
     Unanfechtbarkeit der Versagung.


                                      - 105 -
 
                                                                         

     (7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens
     des Beitritts ausgeuebten Gewinnungsrecht bleiben von einer das bisherige
     Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestaetigung unberuehrt. Ist die
     Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die fuer die
     Bestaetigung zustaendige Behoerde die Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger
     sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
e)   Fuer Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d)
     entsprechend
     mit folgenden Massgaben:
     aa)   Der Antragsteller muss zusaetzlich nachweisen, dass er sich mit dem
           Grundeigentuemer ueber eine angemessene Entschaedigung fuer die Gewinnung
           der Bodenschaetze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geeinigt
           hat. Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemuehungen nicht zustande
           gekommen, kann der Antragsteller bei der fuer die Bestaetigung zustaendigen
           Behoerde eine Entscheidung ueber die Entschaedigung beantragen. Die Behoerde
           entscheidet nach Anhoerung des Grundeigentuemers in entsprechender
           Anwendung der §§ 84 bis 90.
     bb)   Die Bestaetigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der
           Entscheidung ueber die Entschaedigung voraus.
     cc)   Die Uebertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung
           des Grundeigentuemers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist
           ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.

f)   Fuer Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Massgabe, dass an die
     Stelle der Gewinnung das Errichten und Betreiben eines Untertagespeichers
     und an die Stelle der bestaetigten und prognostizierten Vorraete die vom
     Antragsteller nachzuweisende voraussichtlich groesste Ausdehnung der in Anspruch
     genommenen geologischen Speicherformation oder des Kavernenfeldes treten.
     Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126
     mit der Massgabe Anwendung, dass auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125
     entsprechende Anwendung finden.
g)   § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestaetigte alte Rechte
     entsprechende Anwendung.
h)   Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
     aa)   Technische Betriebsplaene, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
           nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf
           Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten,
           soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fuer die Dauer ihrer
           Laufzeit, hoechstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der
           §§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebsplaene mit einer Laufzeit bis
           laengstens zum 31. Dezember 1990 koennen bei Fortfuehrung des Vorhabens ohne
           wesentliche Veraenderung nach Massgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens
           des Beitritts geltenden Rechts bis laengstens 31. Dezember 1991 verlaengert
           werden. Technische Betriebsplaene fuer die am Tage des Wirksamwerdens des
           Beitritts laufende oder kuenftige Einstellung eines Betriebes, die vor
           dem 1. Oktober 1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist
           von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der
           zustaendigen Behoerde zur Zulassung als Abschlussbetriebsplan einzureichen;
           § 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Fuer Taetigkeiten und
           Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem
           Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt
           § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine
           Anwendung. In allen Faellen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne
           des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzueglich nach der Entscheidung ueber die
           Bestaetigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwoelf Monaten nach dem Tage
           des Wirksamwerdens des Beitritts zu fuehren.
     bb)   § 52 Abs. 2a gilt nicht fuer Vorhaben, bei denen das Verfahren zur
           Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen


                                      - 106 -
      
                                                                              

                Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen
                war.
          cc)   Fuer die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt fuer
                alle Betriebe § 169 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.

     i)   Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der
          Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der fuer die
          Zulassung von Betriebsplaenen zustaendigen Behoerde innerhalb der naechsten
          fuenfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstuecken zu erwarten
          ist, gelten fuer den Bereich des Feldes, fuer das das Gewinnungsrecht bestaetigt
          worden ist, als Baubeschraenkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Massgabe,
          dass § 107 Abs. 4 unabhaengig von den Voraussetzungen fuer die Festsetzung der
          Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist,
          es sei denn, dass der durch die Baubeschraenkung beguenstigte Unternehmer eine
          fruehere Aufhebung beantragt. Im uebrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem
          Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach
          Satz 1 als Baubeschraenkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als
          archivmaessige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
     k)   § 112 findet mit der Massgabe Anwendung, dass als Verstoss auch die Unterlassung
          oder die nicht ordnungsgemaesse Durchfuehrung von Massnahmen im Sinne der §§ 110
          oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
          in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der
          Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den
          dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124
          gelten mit der Massgabe, dass die Haftung nach diesen Vorschriften nur fuer die
          Schaeden gilt, die ausschliesslich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
          verursacht werden. Im uebrigen sind die fuer derartige Schaeden vor dem Tage
          des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
          anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen
          Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem
          fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht
          des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat,
          auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet uebergeleitet wird.
     l)   Soweit im uebrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in
          Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet uebergeleitet werden, treten an deren
          Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen
          Demokratischen Republik.
     m)   Der Bundesminister fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
          Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
          aa)   eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfassten mineralischen
                Rohstoffe, soweit dies die im Verhaeltnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden
                anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,
          bb)   eine Verlaengerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um hoechstens
                sechs Monate, soweit das mit Ruecksicht auf die erforderliche Anpassung
                geboten ist,
          cc)   naehere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestaetigung alter
                Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie fuer die nach Buchstabe i) als
                Baubeschraenkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren
                Aufhebung.

2.   Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553)
     mit folgender Massgabe:
     Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum zum 31. Dezember 1993
     kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage
     II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren
     werden.
3.   Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)
     mit folgender Massgabe:

                                           - 107 -
          
                                                                                  

      Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
      dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
      V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
4.    Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1982 (BGBl. I S. 585)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
      dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
      V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
5.    Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
      dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
      V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
6.    Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. Maerz 1989 (BGBl. I S. 554)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
      dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
      V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
7.    Verordnung ueber den Sachverstaendigenausschuss fuer den Bergbau vom 4. Maerz 1981
      (BGBl. I S. 277), geaendert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S.
      2089),
      mit folgender Massgabe:
      Fuer eine Uebergangszeit bis zum 31. Juli 1993 wird der Ausschuss um folgende
      Mitglieder (und Stellvertreter) aus den in Artikel 1 des Vertrages genannten
      Laendern und aus dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
      galt, ergaenzt:
      2    Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen und 2 Mitglieder als Vertreter
           der fuer den Erlass von Bergverordnungen fachlich zustaendigen Landesbehoerden
           jeweils auf Vorschlag des Bundesrates,
      1    Mitglied auf Vorschlag des Wirtschaftsverbandes Bergbau,
      1    Mitglied auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bergbau, Energie und
           Wasserwirtschaft.

8.    Waermeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209)
      mit folgenden Massgaben:
      a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl "1984" die Jahreszahl
         "1991".
      b) § 13 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
      c) In § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl "1984" die
         Jahreszahl "1991".
      d) Fuer Gebaeude oder bauliche Aenderungen, fuer die bis zum 31. Dezember 1990 der
         Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, kann in dem in
         Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren
         werden.

9.    (nicht mehr anzuwenden)
10.   Verordnung ueber Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
      Januar 1989 (BGBl. I S. 115)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990
         kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen
         Regeln verfahren werden.
      b) Raeume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die
         nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch
         nicht vorhanden ist, sind bis spaetestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten.


                                               - 108 -
       
                                                                               

         Der Gebaeudeeigentuemer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem 31.
         Dezember 1995 anzubringen.
      c) Soweit und solange die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden des in Artikel
         3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverstaendiger
         Stellen gemaess § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestaetigt haben,
         koennen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden fuer die eine
         sachverstaendige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem
         Beitritt gegolten hat, die Bestaetigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt
         hat.
      d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 koennen
         auch verwendet werden:

Braunkohlenbrikett                                                 5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks                                      8,0 kWh/kg
      e) Die Vorschriften dieser Verordnung ueber die Kostenverteilung gelten erstmalig
         fuer den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
      f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die
         Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. Januar 1991" tritt.
      g) § 12 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Daten "1.
         Januar 1987" und "1. Juli 1981" jeweils das Datum "1. Januar 1991" tritt.

11.   Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 752-
      1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 19.
      Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750)
      mit folgender Massgabe:
      Fuer das Verfahren nach § 11 Abs. 2 gelten bis zum Inkrafttreten von
      Enteignungsgesetzen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die
      Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
      in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253), geaendert
      durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 2093), entsprechend.
12.   Bundestarifordnung Elektrizitaet vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255)
      mit folgender Massgabe:
      Die Preise sind der Hoehe nach moeglichst rasch den Grundsaetzen der §§ 1 und 12
      anzupassen. Den uebrigen Anforderungen der Verordnung muessen die Tarife spaetestens
      am 30. Juni 1992 entsprechen.
13.   Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      721-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch § 35 der Verordnung
      vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
      mit folgender Massgabe:
      Die Tarife muessen den Anforderungen der Verordnung spaetestens am 30. Juni 1992
      entsprechen.
14.   Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Elektrizitaetsversorgung von
      Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
         sind die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2
         Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
      b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der
         Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni
         1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 25.
         Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie
         der dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen koennen bis zum 30. Juni 1992
         beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich
         ist; Veraenderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Abweichend von §
         5 ist das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von
         beweglichen Geraeten zur Heizung und Klimatisierung, deren Gesamtanschlusswert
         zwei Kilowatt uebersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen Kunden oder durch
         oeffentliche Bekanntmachung fuer bestimmte Zeiten zu untersagen oder in bezug

                                            - 109 -
       
                                                                               

         auf ihre Verwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen Gruenden
         fuer erforderlich haelt, um der konkreten Gefahr einer Ueberbeanspruchung des
         Niederspannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geraete durch eine
         Vielzahl von Kunden entgegenzuwirken.
      c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
         bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
         Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
         auf das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen uebertraegt.
      d) Abweichend von § 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor
         zwischen cos phi = 0,95 kapazitiv und 0,85 induktiv zulaessig.

15.   Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Gasversorgung von Tarifkunden vom
      21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
         sind die Gasversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 1
         bis zum 30. Juni 1992 befreit.
      b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der
         Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni
         1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 25.
         Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie
         der dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen koennen bis zum 30. Juni 1992
         beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich
         ist; Veraenderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
      c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
         bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
         Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
         auf das Gasversorgungsunternehmen uebertraegt.
      d) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden in Wohnungen
         mit Fernwaerme und zentraler Warmwasserversorgung am Tage des Wirksamwerdens
         des Beitritts keine Messeinrichtungen fuer die verbrauchte Gasmenge vorhanden
         sind. Messeinrichtungen sind nachtraeglich einzubauen, soweit dies unter
         Beruecksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Gasverwendung
         wirtschaftlich vertretbar ist.

16.   Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni
      1980 (BGBl. I S. 750, 1067)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
         sind die Wasserversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1
         Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
      b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
         bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
         Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
         auf das Wasserversorgungsunternehmen uebertraegt.

17.   Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Fernwaerme vom 20.
      Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar
      1989 (BGBl. I S. 109),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
         sind die Fernwaermeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1
         Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
      b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
         bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
         Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
         auf das Fernwaermeversorgungsunternehmen uebertraegt.


                                            - 110 -
        
                                                                                

       c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des
          Wirksamwerdens des Beitritts keine Messeinrichtungen fuer die verbrauchte
          Waermemenge vorhanden sind. Messeinrichtungen sind nachtraeglich einzubauen, es
          sei denn, dass dies auch unter Beruecksichtigung des Ziels der rationellen und
          sparsamen Waermeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
       d) Fuer die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Vertraege finden
          die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
          (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die
          Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr.
          46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen bis zum 30.
          Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen
          vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten
          sind.

18.    Erdoelbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987
       (BGBl. I S. 2510)
       mit folgenden Massgaben:
       a) Der Erdoelbevorratungsverband hat seine Bestaende innerhalb von 18 Monaten nach
          Ueberleitung an die erhoehte Vorratspflicht anzupassen.
       b) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von drei
          Jahren nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu erfuellen. Soweit
          erforderlich, koennen darueber hinaus Einzelfallausnahmen nach § 28 Abs. 2
          eingeraeumt werden.


Anlage I Kap V E III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet E - Recht der gewerblichen Wirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986
   (BGBl. I S. 1285)
   mit folgender Massgabe:
   Textilerzeugnisse, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet
   sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1991
      a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder
         zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
      b) eingefuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in
         Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet verbracht werden.

2. Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), zuletzt
   geaendert durch das Gesetz vom 29. August 1975 (BGBl. I S. 2307),
   mit folgender Massgabe:
   Erzeugnisse aus Kristallglas oder Bleikristall, die nicht nach den Vorschriften
   dieses Gesetzes gekennzeichnet sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1991
      a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder
         zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
      b) eingefuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in
         Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet verbracht werden.


Anlage I Kap V F II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet F - Aussenwirtschaftsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Aussenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geaendert durch
   Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1460)
                                             - 111 -
       
                                                                               

     1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Ausnahme des Waehrungsgebiets der Mark
        der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
     2. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. Aussenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl I S. 2671), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013, 4025)
     1. § 19 Abs. 1 Nr. 17a wird aufgehoben.
     2. § 19 Abs. 1 Nr. 31a letzter Halbsatz wird aufgehoben.
     3. § 19 Abs. 1 Nr. 41c wird aufgehoben.
     4. § 21 wird aufgehoben.
     5. § 32 Abs. 1 Nr. 36c wird aufgehoben.
     6. § 72 wird aufgehoben


Anlage I Kap VI Anlage I Kapitel VI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1010 - 1018)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel VI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap VI F) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels VI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap VI F III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels VI der Anlage I -

Anlage I Kap VI A II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinaerwesen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
1. DDR-Tierseuchenschutzverordnung vom 27. Juni 1990 (BGBl. I S. 1264)

Anlage I Kap VI A III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinaerwesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.    Duengemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), geaendert durch § 11 des
      Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Duengemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt
         worden sind oder hergestellt werden, duerfen dort bis zum 30. Juni 1992
         abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre
         Beschaffenheit den Vorschriften genuegt, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden
         des Beitritts gegolten haben.
      b) An die Stelle der nach Landesrecht zustaendigen Behoerden treten fuer die
         Ueberwachung nach § 8 Abs. 1 bis zur Bildung solcher Behoerden
         aa)   bei Mineralduengern der Agrochemische Untersuchungs- und Beratungsdienst
               des Instituts fuer Pflanzenernaehrung und Oekotoxikologie, Jena,



                                            - 112 -
      
                                                                              

        bb)   bei organischen und organisch-mineralischen Duengemitteln das Pruefinstitut
              fuer landwirtschaftliche Abfallnutzung und Humuswirtschaft, Berlin-
              Rahnsdorf.

2.   (weggefallen)
3.   Probenahme- und Analyseverordnung - Duengemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I
     S. 2882), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989
     (BGBl. I S. 2020),
     mit folgender Massgabe:
     Ergaenzend zu den nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden koennen
     bis zur Erfuellung der geraetetechnischen und personellen Voraussetzungen fuer die in
     § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden, laengstens bis zum 31. Dezember
     1991, auch Methoden angewandt werden, deren Anwendung am Tag vor dem Wirksamwerden
     des Beitritts zulaessig ist.
4.   Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geaendert durch
     Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Ueberleitung von Sortenzulassungen
        (1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel
        3 des Vertrages genannten Gebiet nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24.
        Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassen sind, werden in die Sortenliste
        nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in § 30 des
        Saatgutverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen erfuellen. § 47 Abs. 3 Satz 2
        des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.
        (2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz fuer einen anderen Zuechter
        als nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden, so ist als
        Zuechter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 des
        Saatgutverkehrsgesetzes erfuellt. Der andere bisher eingetragene Zuechter kann,
        wenn die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschuetzt ist, nach § 46 des
        Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Zuechter eingetragen werden.
        (3) Stimmen fuer eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und fuer
        eine andere, nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte die
        Sortenbezeichnungen ueberein, so ist hinsichtlich der Sorte, die spaeter
        zugelassen worden ist, § 51 des Saatgutverkehrsgesetzes anzuwenden. Diese
        Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen fuer Sorten anzuwenden, die nach der
        Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden sind, wenn ein Ausschliessungsgrund
        nach § 35 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.
        (4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung fuer einen
        anderen Berechtigten als eine natuerliche oder juristische Person oder
        Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei
        Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
        einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem Bundessortenamt
        mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes die
        Erhaltungszuechtung uebernommen hat und als Zuechter eingetragen werden soll; bei
        Versaeumung der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen. Eine Sortenzulassung
        wird nicht allein deshalb widerrufen, weil der eingetragene Berechtigte weder
        Angehoeriger eines der in § 42 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten
        Staaten ist noch in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
        (5) Soweit fuer eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte
        eine natuerliche Person als Verfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6 des
        Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb
        von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
        einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versaeumung
        der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen.
     b) Ueberleitung von Antraegen auf Sortenzulassung
        (1) Antraege auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des
        Beitritts nach der Sortenzulassungsanordnung gestellt worden sind, gelten als
        Antraege im Sinne des § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der Tag des Eingangs bei
        der Zentralstelle fuer Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung
        des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes.

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        Buchstabe a Abs. 5 Satz 1 gilt fuer Antraege entsprechend; bei Versaeumung der
        Frist wird der Antrag zurueckgewiesen.
        (2) Das Bundessortenamt macht die Antraege nach Absatz 1 sowie die dafuer
        angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
     c) Zustaendige Stelle
        (1) Zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung der nach dem Saatgutverkehrsgesetz
        dem Bundessortenamt obliegenden Aufgaben einschliesslich der in dieser Nummer
        aufgefuehrten Ueberleitungsmassnahmen ist das Bundessortenamt.
        (2) Bis zur Aenderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle der
        nach Landesrecht zustaendigen Behoerden die Bezirksverwaltungsbehoerden und
        fuer die Anerkennung von Saatgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist, das Amt fuer
        Standardisierung, Messwesen und Warenpruefung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.
     d) Gebuehren
        Gebuehren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts fuer die auf Grund des
        § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes geregelten Tatbestaende infolge eines Antrags
        entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gestellt worden
        ist, werden nach Vorschriften erhoben, die dort am Tage vor dem Wirksamwerden
        des Beitritts gegolten haben.

5.   Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), geaendert durch Artikel
     7 des Gesetzes vom 7. Maerz 1990 (BGBl. I S. 422),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Ueberleitung der Sortenschutzrechte
        (1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der Sortenschutzverordnung vom
        22. Maerz 1972 (GBl. II Nr. 18 S. 213) erteilten und am Tag des Wirksamwerdens
        des Beitritts noch bestehenden Sortenschutzrechte haben im gesamten
        Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes Wirkung.
        (2) Die Dauer des Sortenschutzes bestimmt sich nach § 13 des
        Sortenschutzgesetzes.
        (3) Ist ein Sortenschutz fuer eine Sorte sowohl nach dem Sortenschutzgesetz
        als auch nach der Sortenschutzverordnung erteilt worden, so ist die Dauer des
        Sortenschutzes vom Tage der ersten Erteilung an zu rechnen.
        (4) Ist der Sortenschutz fuer eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz einer
        anderen Person erteilt worden als nach der Sortenschutzverordnung, so gilt als
        Sortenschutzinhaber der Ursprungszuechter oder Entdecker der Sorte oder sein
        erster Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat fuer den
        Bereich, fuer den ihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden hat,
        gegenueber dem verbleibenden Sortenschutzinhaber einen Anspruch auf Erteilung
        eines ausschliesslichen Nutzungsrechts. Solange dem Bundessortenamt nicht
        nachgewiesen ist, wem der Sortenschutz kuenftig zusteht, steht er den bisherigen
        Sortenschutzinhabern gemeinschaftlich zu.
        (5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden
        Sortenschutzrechte werden in die Sortenschutzrolle nach § 28 des
        Sortenschutzgesetzes eingetragen; § 28 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes
        ist anzuwenden.
        (6) Stimmen fuer eine nach dem Sortenschutzgesetz geschuetzte und fuer
        eine andere, nach der Sortenschutzverordnung geschuetzte Sorte die
        Sortenbezeichnungen ueberein, so ist hinsichtlich der Sorte, fuer die der
        Sortenschutz spaeter erteilt worden ist, § 30 des Sortenschutzgesetzes
        anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen fuer Sorten
        anzuwenden, fuer die Sortenschutz nach der Sortenschutzverordnung erteilt
        worden ist, wenn ein Ausschliessungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des
        Sortenschutzgesetzes vorliegt.
        (7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem anderen
        Inhaber als einer natuerlichen oder juristischen Person oder einer
        Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb von drei
        Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom
        Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist auf einen derartigen Berechtigten zu
        uebertragen; bei Versaeumung der Frist wird er widerrufen. Ein Sortenschutz wird
        nicht allein deshalb widerrufen, weil er einem Inhaber erteilt worden ist,


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   der nicht Angehoeriger eines der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten
   Staaten ist oder nicht in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
   (8) Soweit fuer eine nach der Sortenschutzverordnung geschuetzte Sorte
   eine natuerliche Person als Verfahrensvertreter nach § 15 Abs. 2 des
   Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb
   von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
   einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versaeumung
   der Frist wird der Sortenschutz widerrufen.
b) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz
   (1) Soweit fuer Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein
   Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens
   des Beitritts noch besteht, gilt dieser als Sortenschutz nach dem
   Sortenschutzgesetz.
   (2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
   hat der bisherige Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes dem Bundessortenamt
   mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des Sortenschutzgesetzes als
   Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle eingetragen werden soll. Geht
   diese Mitteilung nicht innerhalb der genannten Frist oder innerhalb einer vom
   Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz
   widerrufen werden.
   (3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund der fuer den
   Wirtschaftssortenschutz massgebenden Bestimmungen zulaessigerweise vegetatives
   Vermehrungsmaterial verwendet haben und den Aufwuchs zu wirtschaftlichen
   Zwecken nutzen, ohne hierfuer zur Zahlung einer Verguetung an den Inhaber
   des Wirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, koennen sie diese
   Benutzung bis zum 30. Juni 1993 fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Verguetung an
   den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.
c) Ueberleitung von Antraegen auf Erteilung des Sortenschutzes
   (1) Antraege auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des
   Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenschutzverordnung gestellt
   worden sind, gelten als Antraege auf Erteilung des Sortenschutzes nach dem
   Sortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle fuer Sortenwesen
   gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach
   den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes
   bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend; bei Versaeumung der
   Frist wird der Antrag zurueckgewiesen.
   (2) Fuer den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz angemeldeten
   Sortenschutzes gilt Buchstabe b Abs. 2 entsprechend; bei Versaeumung der Frist
   kann der Antrag zurueckgewiesen werden.
   (3) Das Bundessortenamt macht die Antraege nach Absatz 1 sowie die dafuer
   angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
d) Ueberleitung von Rechtsbehelfen
   Beschwerdeverfahren nach § 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag des
   Wirksamwerdens des Beitritts anhaengig sind, werden als Widersprueche im Sinne
   des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.
e) Uebergangsvorschriften
   (1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine Sorte
   auch dann neu, wenn
   1.   fuer sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des
        Sortenschutzes bei der Zentralstelle fuer Sortenwesen beantragt worden
        ist und Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des
        Berechtigten oder seines Rechtsvorgaengers innerhalb von drei Jahren vor
        dem Antragstag auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder
        im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmaessig in den Verkehr
        gebracht worden ist oder
   2.   sie   in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezuechtet worden
        ist   und in diesem Gebiet Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
        mit   Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgaengers innerhalb
        von   weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts

                                       - 115 -
      
                                                                              

              gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht worden ist und der Antragstag
              innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen liegt.
        (2) (nicht mehr anzuwenden)

     f) Rechtsverletzungen
        (1) (nicht mehr anzuwenden)
        (2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten anzuwenden, fuer
        die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Sortenschutz bei der Zentralstelle
        fuer Sortenwesen beantragt war.
        (3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des Abschnitts 5
        des Sortenschutzgesetzes im Falle von Rechtsverletzungen anzuwenden sind, sind
        auch dann heranzuziehen, wenn die anderen Vorschriften als solche fuer das in
        Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten
        sind.
     g) Zustaendige Stelle
        Zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung der in § 16 Abs. 2 des
        Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben einschliesslich der in dieser Nummer
        aufgefuehrten Ueberleitungsmassnahmen ist das Bundessortenamt.
     h) Gebuehren
        Gebuehren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts fuer Sorten entstehen,
        fuer die nach der Sortenschutzverordnung der Sortenschutz erteilt oder beantragt
        worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die in dem in Artikel 3 des
        Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten
        haben.

6.   Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geaendert
     durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Meldungen nach § 19 Abs. 1 sind erstmals zum 30. Juni 1992 zu erstatten.
     b) § 23 Abs. 1 und 2 tritt am ersten Tag des sechsten auf das Wirksamwerden des
        Beitritts folgenden Kalendermonats in Kraft.
     c) Pflanzenschutzmittel, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach
        Massgabe des Gesetzes zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25. November
        1953 (GBl. Nr. 125 S. 1179) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1968
        (GBl. I Nr. 11 S. 242) zugelassen und nach den Vorschriften, die am Tag vor
        dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben, verpackt und gekennzeichnet
        sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages
        genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und, vorbehaltlich der Pflanzenschutz-
        Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) sowie des Satzes 5,
        angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt fuer Land- und Forstwirtschaft
        (Biologische Bundesanstalt) kann im Einzelfall das Inverkehrbringen eines
        Pflanzenschutzmittels nach Satz 1 ueber den 31. Dezember 1992 hinaus genehmigen,
        wenn
        aa)   der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 1991 den Antrag auf Zulassung
              des Pflanzenschutzmittels nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt
              hat,
        bb)   nach § 12 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, des
              Pflanzenschutzgesetzes vorzulegende Unterlagen diesem Antrag nicht
              beigefuegt werden koennen, weil die hierfuer erforderlichen Untersuchungen,
              obwohl mit ihnen vor der Antragstellung begonnen worden ist, nicht vor dem
              31. Dezember 1991 abgeschlossen werden koennen, und
        cc)   keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das
              Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung
              oder als Folge einer solchen Anwendung
              aaa)   schaedliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder
                     auf Grundwasser hat oder


                                           - 116 -
      
                                                                              

              bbb)   sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die
                     nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar
                     sind.

        Die Biologische Bundesanstalt entscheidet ueber das Vorliegen der
        Voraussetzungen
        aa)   nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa im Einvernehmen
              mit dem Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und
              Veterinaermedizin
        bb)   nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb hinsichtlich
              der Vermeidung von Schaeden durch Belastung des Wassers und der Luft
              sowie durch Abfaelle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem
              Umweltbundesamt.
        Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die
        Entscheidung ueber die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 des
        Pflanzenschutzgesetzes getroffen wird. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 2
        kann das Pflanzenschutzmittel fuer die Geltungsdauer der Genehmigung innerhalb
        des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes angewandt werden. Die
        Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigungen unter Angabe des Beginns und
        des Endes der Geltungsdauer im Bundesanzeiger bekannt.

7.   Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196)
     mit folgender Massgabe:
     § 3 in Verbindung mit Anlage 3 sowie die §§ 4, 6 und 7, soweit sie sich auf §
     3 oder Anlage 3 beziehen, treten ein Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des
     Beitritts in Kraft.
8.   Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Maerz 1980 (BGBl. I S.
     386)
     mit folgenden Massgaben:
     a) Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel), die sich am Tag des Wirksamwerdens
        des Beitritts im Verkehr befinden, gelten in dem in Artikel 3 des
        Vertrages genannten Gebiet als zugelassen, wenn sie nach § 7 Abs. 4 des
        Arzneimittelgesetzes vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) zugelassen
        oder nach dem Arzneimittelgesetz vom 5. Mai 1964 (GBl. I Nr. 7 S. 101)
        registriert sind.
     b) Mittel im Sinne des § 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Tierseuchengesetzes,
        die durch eine Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Veterinaermedizinischen
        Pruefungsinstitutes zugelassen sind und sich am Tag des Wirksamwerdens des
        Beitritts im Verkehr befinden, duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
        genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.
     c) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung
        zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) erteilt
        worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt in
        dem erteilten Umfang als Erlaubnis nach § 17d des Tierseuchengesetzes. Eine
        hiernach fortbestehende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zustaendigen
        Behoerde nicht
        aa)   bis zum 31. Dezember 1992 nachgewiesen wird, dass ein Versagungsgrund nach
              § 17d Abs. 4 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes nicht vorliegt;
        bb)   bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des
              Beitritts eine Person nach § 17d Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
              benannt ist.

9.   Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I
     S. 1429)
     mit folgender Massgabe:
     In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zustaendige Behoerde
     bis zum 31. Dezember 1992 eine von den §§ 2 und 3 abweichende Kennzeichnung von
     Papageien und Sittichen zulassen.

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10.   Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBl. I S. 1559)
      mit folgender Massgabe:
      In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zustaendige Behoerde
      in Grossbetrieben abweichend von § 7 Abs. 1 fuer gesonderte, nicht betroffene
      Betriebsabteilungen die unverzuegliche Notimpfung anordnen.
11.   (nicht mehr anzuwenden)
12.   (nicht mehr anzuwenden)
13.   Tierkoerperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S.
      2587), geaendert durch Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 667),
      mit folgender Massgabe:
      In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zustaendige Behoerde
      bis zum 31. Dezember 1993 Abweichungen von den §§ 3 bis 6 zulassen, soweit der
      Grundsatz des § 3 des Tierkoerperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt.
14.   Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S.
      1319), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I
      S. 1762),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet die zustaendige Behoerde Berufskastrierern, die vor dem 1.
         Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis
         erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende
         Taetigkeit bis auf Widerruf, laengstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuueben.
      b) Genehmigungsbeduerftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts begonnen worden
         sind, duerfen bis zur Entscheidung ueber einen Genehmigungsantrag fortgefuehrt
         werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei der zustaendigen
         Behoerde gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche duerfen fortgefuehrt
         werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei der zustaendigen Behoerde angezeigt
         werden und die Behoerde die Durchfuehrung dieser Versuche nicht untersagt;
         dies gilt fuer Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
         entsprechend.
      c) Fuer erlaubnisbeduerftige Taetigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Massgabe
         anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.

15.   Verordnung ueber das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S.
      1265), geaendert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.
      1309),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
16.   (nicht mehr anzuwenden)
17.   Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Befoerderung in Behaeltnissen vom 20.
      Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

Anlage I Kap VI B I Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet B - Agrarpolitik
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Reichsnaehrstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 780-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
   Gesetz vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709)
2. Gesetz zur Foerderung der baeuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S.
   1435)
3. Landwirtschaftsfoerderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1472), geaendert
   durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 990)
                                            - 118 -
      
                                                                              


Anlage I Kap VI B II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet B - Agrarpolitik
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
   Kuestenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.
   1055):
   § 6 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
   "Der Planungsausschuss beschliesst mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der
   Stimmen der Laender."

Anlage I Kap VI C I Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet C - Marktordnung fuer Landwirtschaft und Ernaehrungswirtschaft
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. § 2a des Milchaufgabeverguetungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), zuletzt
   geaendert durch Gesetz vom 24. Juli 1990 (BGBl. I S. 1470)

Anlage I Kap VI C III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet C - Marktordnung fuer Landwirtschaft und Ernaehrungswirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. (nicht mehr anzuwenden)
3. Kaeseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S.
   412), zuletzt geaendert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S.
   1140),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse abweichend
      von den §§ 20 bis 22 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den
      Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.
   b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem Teil
      des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen Stellen
      der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher, dass von
      den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

4. Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), zuletzt geaendert
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet darf Butter abweichend von
      § 3 Abs. 1 und § 5 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt, behandelt und
      in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht
      entspricht.
   b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem Teil
      des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen Stellen
      der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher, dass von
      § 3 Abs. 1 oder § 5 abweichende Butter nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet in den Verkehr gebracht wird.

5. Verordnung ueber gesetzliche Handelsklassen fuer Schweinehaelften in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809)

                                           - 119 -
      
                                                                              

   mit folgender Massgabe:
   Betriebe, die ihren ausschliesslichen Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages
   genannten Gebiet haben, koennen unabhaengig von der Anzahl der von ihnen
   durchschnittlich woechentlich geschlachteten Schweine bis zum 31. Dezember 1992 das
   Verfahren nach § 2 Abs. 3 anwenden; § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Anlage I Kap VI D I Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet D - Agrarsozialrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1070)
2. Gesetz zur Errichtung einer Zusatzversorgungskasse fuer Arbeitnehmer in der Land-
   und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geaendert durch
   Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)

Anlage I Kap VI E III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet E - Siedlungswesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-
   1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 2 Nr. 24
   des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 koennen gemeinnuetzige Siedlungsunternehmen geschaffen
      werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.
   b) Die Ausuebung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, dass eine Genehmigung nach
      § 2 der Grundstuecksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73)
      erteilt worden ist.


Anlage I Kap VI F II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
   S. 2849), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1249)
   a) In § 7 Abs. 1 werden die Saetze 2 und 3 wie folgt gefasst:
      "Die Laender koennen abweichend von Satz 1 die Mindestgroesse allgemein oder
      fuer bestimmte Gebiete hoeher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des
      Einigungsvertrages in den Laendern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Groesse
      festgesetzt ist, behaelt es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar
      betraegt."
   b) Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefuegt:
      "Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, waehrend derer
      jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der
      Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
   c) § 15 wird wie folgt geaendert:
      aa)   Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefuegt:
            "Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen
            Demokratischen Republik abgelegte Jagdpruefung fuer Jaeger, die mit der
            Jagdwaffe die Jagd ausueben wollen, steht der Jaegerpruefung im Sinne des
            Satzes 1 gleich."
                                           - 120 -
      
                                                                              

      bb)   In Absatz 6 werden die Worte "und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die
            Mitglieder der Staendigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik"
            gestrichen.
      cc)   In Absatz 7 wird folgender Satz angefuegt:
            "Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen
            Demokratischen Republik abgelegte Jagdpruefung fuer Falkner steht der
            Falknerpruefung im Sinne des Satzes 1 gleich."

2. Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), geaendert
   durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1329):
   Anlage 1 wird wie folgt geaendert:
   In der Position "Abies grandis Lindl. Grosse Kuestentanne" wird folgendes
   Herkunftsgebiet angefuegt:
"Bezeichnung des Herkunftsgebietes Kennziffer    Abgrenzung
Nordoestliches deutsches               830 03     in Artikel 3 des
Tiefland und oestliches deutsches                 Einigungsvertrages bezeichnetes
Mittelgebirgsland                                Gebiet"
3. Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485):
   a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      "2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwoelf Seemeilen
          gemessen von der Basislinie vor der Kueste des Landes Mecklenburg-Vorpommern
          nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt
          (300 PS)".

   b) In der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" angefuegt: "Wismar, Rostock,
      Warnemuende, Stralsund, Ribnitz, Stahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Sassnitz,
      Lauterbach, Goehren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf, Zudar, Gager,
      Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ueckermuende".


Anlage I Kap VI F III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
   S. 2849), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1249),
   mit folgender Massgabe:
   In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und III.
   Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausuebung des Jagdrechts" sind, solange die
   zur Ausuebung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen Vorschriften
   in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten
   sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden
   Vorschriften ueber die Jagdausuebung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der
   bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht ueber den 31. Maerz 1992
   hinaus.
2. Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
   26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
   28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Vermehrungsgut der in § 3 des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut
      genannten Baumarten und Vermehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden handelt,
      das nicht den Vorschriften des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut
      ueber Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des
      Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es nicht der Richtlinie 66/404/EWG des
      Rates vom 14. Juni 1966 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG

                                           - 121 -
      
                                                                              

      S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis
      zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
   b) Waehrend einer Uebergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 koennen abweichend von § 6
      Abs. 1 des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut fuer die Zulassung von
      Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprueftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse
      von Vergleichspruefungen, die den Anforderungen der Anlage II des Gesetzes
      ueber forstliches Saat- und Pflanzgut nicht entsprechen, verwendet werden,
      soweit das Vermehrungsgut nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14.
      Juni 1966 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326)
      unterliegt. Voraussetzung fuer die Zulassung ist, dass auch das von diesem
      Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt
      und die Vergleichspruefungen vor dem 30. Juni 1990 begonnen worden sind.
   c) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes ueber
      forstliches Saat- und Pflanzgut entspricht, ist dies auf den Partien und, falls
      Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusaetzlich kann
      angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes ueber forstliches Saat- und
      Pflanzgut nicht erfuellt sind.
   d) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Buchstabe
      c Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
      macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend
      Deutsche Mark geahndet werden.

3. Verordnung ueber die Beschraenkung des ordentlichen Holzeinschlags in den
   Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 742)
   mit folgender Massgabe:
   § 1 Abs. 2 Satz 1 tritt nicht in Kraft.

Anlage I Kap VII Anlage I Kapitel VII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer innerdeutsche Beziehungen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1019)
(Kein Inhalt)

Anlage I Kap VIII Anlage I Kapitel VIII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet K des Kapitels VIII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets K des Kapitels VIII der Anlage I -

Anlage I Kap VIII A I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Gesetz ueber die Fristen fuer die Kuendigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Gesetz vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710)

Anlage I Kap VIII A II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt II
                                           - 122 -
       
                                                                               

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
§ 18 wird aufgehoben.

Anlage I Kap VIII A III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des
   Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 1989
   (BGBl. I S. 1910) geaendert worden ist, sind nicht anzuwenden.
3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S.
   425), zuletzt geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
   1221),
   mit folgenden Massgaben:
     a) Die §§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.
     b) In § 119b sind die Worte "§§ 114a bis 119a" durch die Worte "§§ 115, 116 bis
        119" zu ersetzen.

4. (nicht mehr anzuwenden)
5.    Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-
      4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel II § 2 des
      Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),
      mit folgenden Massgaben:
      a) (nicht mehr anzuwenden)
      b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ein ueber 20
         Arbeitstage hinausgehender Erholungsurlaub festgelegt ist, gilt dieser bis zum
         30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub.

6.    Kuendigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
      (BGBl. I S. 1317), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1988
      (BGBl. I S. 1037),
      mit folgenden Massgaben:
      a) In § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches
         Sozialgesetzbuch als massgebendes Lebensalter jeweils das vollendete 65.
         Lebensjahr.
      b) Die Zustaendigkeit des Landesarbeitsamtes gemaess §§ 18 bis 20 wird bis
         zur Bildung der Landesarbeitsaemter durch die Zentrale Arbeitsverwaltung
         wahrgenommen.
      c) Entscheidungen gemaess §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen
         Arbeitsverwaltung oder ein von ihm gebildeter Ausschuss, bis Ausschuesse nach
         § 20 bei den Landesarbeitsaemtern gebildet worden sind und bis der bei der
         Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit gebildete Ausschuss nach § 21 auch fuer
         das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zustaendig ist.

7.    Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-
      1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 53 des
      Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
      mit folgenden Massgaben:
      a) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.



                                            - 123 -
       
                                                                               

      b) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhaeltnisse von
         Kapitaenen und Besatzungsmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften
         des Seemannsgesetzes.
      c) § 48 gilt mit folgenden Massgaben:
         aa)   Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die §§ 115a bis 115e des
               Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung;
               solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See oder
               ausserhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhaelt, ist § 115a
               Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
               nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner
               Arbeitsunfaehigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
         bb)   Ab 1. Juli 1991 ist § 48 Abs. 1 fuer erkrankte oder verletzte
               Schiffsleute mit der Massgabe anzuwenden, dass auch §§ 10 bis 19 des
               Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Massgaben Anwendung
               finden.
         cc)   Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprueche nach
               dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung
               nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des Geltungsbereichs
               des Grundgesetzes erkrankt ist.

      d) (nicht mehr anzuwenden)
      e) § 78 gilt mit folgenden Massgaben:
         aa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind fuer den erkrankten oder
             verletzten Kapitaen die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der
             Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann
             anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer
             nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen
             Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.
         bb) (nicht mehr anzuwenden)

8.    Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-
      1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des
      Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
      b) (nicht mehr anzuwenden)
9.    Erste Rechtsverordnung zur Durchfuehrung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
10.   Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), geaendert durch Artikel 5
      des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
      mit folgender Massgabe:
      § 38 ist nicht anzuwenden.
11.   Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 801-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Bis zum 31. Maerz 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
         "(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten
         und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses
         Gesetzes in
         a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von
            Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
            Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb
            unter der Aufsicht der Bergbehoerden steht,

                                             - 124 -
       
                                                                               

         b) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
            von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
            einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
            Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist
            als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen."

      b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
         "(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten
         und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses
         Gesetzes in
         a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von
            Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
            Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb
            unter der Aufsicht der Bergbehoerden steht,
         b) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
            von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
            einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
            Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist
            als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen
            1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4
               oder 9 zusammengesetzt ist, oder
            2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer
               1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Uebergang von Betrieben oder
               Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die
               genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen,
               auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten
               Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und solange nach
               der Verschmelzung oder dem Uebergang der ueberwiegende Betriebszweck des
               anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die
               Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
            Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend fuer die weitere Verschmelzung sowie fuer den
            weiteren Uebergang von Betrieben oder Betriebsteilen."

12.   Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988
      (BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geaendert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18.
      Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Bis zum 31. Dezember 1991 ist § 6 in folgender Fassung anzuwenden:
         "§ 6
         Arbeiter und Angestellte
         (1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ueberwiegend manuelle und
         mechanische Taetigkeiten ausuebt. Als Arbeiter gelten auch Beschaeftigte, die
         sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in Heimarbeit
         Beschaeftigten, die in der Hauptsache fuer den Betrieb Arbeitertaetigkeit
         verrichten.
         (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
         1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche
            Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt
            unberuehrt),
         2. technische Angestellte im Betrieb, Buero und in der Verwaltung, Meister und
            andere Angestellte in einer aehnlichen Stellung,
         3. Bueroangestellte, soweit sie nicht ausschliesslich mit Botengaengen,
            Reinigung, Aufraeumen oder aehnlichen Arbeiten beschaeftigt werden,
            einschliesslich Werkstattschreiber,
         4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte fuer kaufmaennische Dienste, auch
            wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
            Praktikanten in Apotheken,

                                            - 125 -
       
                                                                               

         5. Buehnenmitglieder und Musiker ohne Ruecksicht auf den kuenstlerischen Wert
            ihrer Leistung,
         6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fuersorge, der
            Kranken- und Wohlfahrtspflege,
         7. Schiffsfuehrer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsaerzte,
            Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die
            in einer aehnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung
            von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,
         8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
         (3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter
         ist, auftreten, ist davon auszugehen, dass Angestellter ist, wer ueberwiegend
         kaufmaennische oder bueromaessige Taetigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit
         beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschaeftigte, die sich in Ausbildung
         zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschaeftigten, die
         in der Hauptsache fuer den Betrieb Angestelltentaetigkeit verrichten."
      b) Zu § 13 wird festgelegt:
         Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden
         bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsraete oder Arbeitnehmervertretungen,
         die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsaetzen von der
         Belegschaft in geheimer Abstimmung gewaehlt worden sind, bleiben bis zur
         Wahl eines neuen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, laengstens
         bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsraeten nach
         dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte
         und Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem
         Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu waehlen ist.

13.   Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316),
      mit folgenden Massgaben:
      a) § 37 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
         "Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des
         Unternehmenssprecherausschusses finden bis zum 30. Juni 1991 statt."
      b) § 37 Abs. 2 Satz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
         "Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spaetestens bis zum 30. Juni 1991, im
         Amt."

14.   Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
      S. 1323), geaendert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I
      S. 2879),
      mit folgender Massgabe:
      Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages ist der geltende
      Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachtraegen und
      Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend
      dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag
      tritt ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn fuer denselben Geltungsbereich oder
      Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger
      Rahmenkollektivvertraege oder Tarifvertraege, die im neuen Tarifvertrag nicht
      aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.
      Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und
      registriert worden sind, treten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 ausser
      Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Voraussetzungen der
      Rationalisierungsschutzabkommen erfuellt haben, bleiben deren Ansprueche und Rechte
      vorbehaltlich neuer tarifvertraglicher Regelungen unberuehrt. Die Regelungen des
      Artikel 20 des Vertrages und der dazu ergangenen Anlagen bleiben unberuehrt.
15.   (nicht mehr anzuwenden)
16.   Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
      (BGBl. I S. 3610), zuletzt geaendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember
      1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
      mit folgenden Massgaben:

                                            - 126 -
      
                                                                              

    a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
    b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen ueber Leistungen der betrieblichen
       Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden;
       die Nachversicherung gemaess § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist
       ausgeschlossen.
    c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.


Anlage I Kap VIII B II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geaendert durch Artikel 6
   Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
   Dem § 29 wird folgender Absatz angefuegt:
   "(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
   wird der Ausschuss nach § 28 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
   der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 28 Abs. 1
   vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
   Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
   berufen."
2. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geaendert durch
   Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),
   Dem § 25 wird folgender Absatz angefuegt:
   "(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
   wird der Ausschuss nach § 24 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
   der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 24 Abs. 1
   vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
   Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
   berufen."
3. Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229),
   geaendert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),
   Dem § 26 wird folgender Absatz angefuegt:
   "(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
   wird der Ausschuss nach § 25 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
   der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 25 Abs. 1
   vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
   Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
   berufen."
4. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geaendert durch Artikel
   6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
   Dem § 31 wird folgender Absatz angefuegt:
   "(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
   wird der Ausschuss nach § 30 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
   der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 30 Abs. 1
   vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
   Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
   berufen."
5. Druckbehaelterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl.
   I S. 843)
   Nach § 39a wird folgender § 39b eingefuegt:
   "§ 39b
   Uebergangsvorschrift fuer den Deutschen Druckbehaelterausschuss


                                           - 127 -
     
                                                                             

   Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss nach § 36 unverzueglich um
   die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991
   wird der Ausschuss mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
   Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
6. Verordnung ueber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)
   Nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
   "§ 15a
   Uebergangsvorschrift fuer den Ausschuss fuer Gashochdruckleitungen
   Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss nach § 14 unverzueglich um
   die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991
   wird der Ausschuss mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
   Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
7. Verordnung ueber elektrische Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen vom 27. Februar
   1980 (BGBl. I S. 214)
   Nach § 19 wird folgender § 19a eingefuegt:
   "§ 19a
   Uebergangsvorschrift fuer den Deutschen Ausschuss fuer explosionsgeschuetzte elektrische
   Anlagen
   Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss nach § 18 unverzueglich um
   die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991
   wird der Ausschuss mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
   Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
8. Geraetesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geaendert durch
   Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
   Dem § 8 wird folgender Absatz angefuegt:
   "(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss unverzueglich um die
   notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der
   Ausschuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von
   Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet neu berufen."
9. Medizingeraeteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93)
   a) Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefuegt:
      "Sechster Abschnitt
      Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      § 22
      Abweichendes Inkrafttreten, Ueberleitung
      Die §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft. Im uebrigen gilt diese Verordnung in dem
      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksamwerden des
      Beitritts an nach Massgabe der §§ 23 bis 27.
      § 23
      Weitergeltung von Zulassungen fuer das Inverkehrbringen
      Vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und
      Ausnahmegenehmigungen fuer das Inverkehrbringen medizinisch-technischer Geraete
      der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit fuer diese
      Geraete in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten
      hat, bis zum Wirksamwerden des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht
      erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten laengstens bis zum 31. Dezember
      1994, die Ausnahmegenehmigungen laengstens bis zum 31. Dezember 1991. Fuer die
      betroffenen Geraete gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991
      ausgeliefert werden.
      § 24
      Weiterbetrieb, Inbetriebnahme
                                          - 128 -
  
                                                                          

   (1) Unabhaengig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall
   erfuellt sind, duerfen medizinisch-technische Geraete
   1. weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulaessigerweise
      betrieben wurden,
   2. bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach
      diesem Tag weiterbetrieben werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen,
      die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
   (2) § 6 Abs. 5 gilt fuer die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen
   Geraete mit der Massgabe, dass die in der anderen Verordnung nach § 24 der
   Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spaetestens ab dem 1.
   Januar 1992 anzuwenden sind. Fuer die an den Geraeteteil zu stellenden
   Beschaffenheitsanforderungen bleiben die Vorschriften massgebend, die vor dem
   Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet gegolten haben.
   (3) Im uebrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberuehrt.
   § 25
   Sicherheitstechnische Kontrollen
   § 11 ist fuer die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen Geraete der
   Gruppe 1 spaetestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zur Anwendung des § 11
   sind diese Geraete nach den entsprechenden Vorschriften sicherheitstechnisch zu
   pruefen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag
   vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
   § 26
   Bestandsverzeichnis
   Das Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spaetestens bis zum 31. Dezember 1991
   zu erstellen. Bis zur Erstellung sind die medizinisch-technischen Geraete der
   Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu erfassen, die in dem in
   Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts gegolten haben.
   § 27
   Uebergangsvorschriften des § 28
   (1) § 28 gilt mit der Massgabe, dass an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des
   Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 1 Satz 1 die Worte "am 1. Januar
   1986" und an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
   Verordnung" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Worte "bei Inkrafttreten dieser
   Verordnung" in Absatz 3 jeweils die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des
   Beitritts" treten.
   (2) Der Nachweis der regelmaessigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist fuer die
   Zeit ab der Inbetriebnahme der medizinisch-technischen Geraete der Gruppe 1
   zu erbringen. Soweit diese Geraete frueher als ein Jahr vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts in Betrieb genommen worden sind, genuegt der Nachweis fuer die
   Zeit ab dem Tag, der ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der
   Nachweis ist fuer die einzelnen Geraete durch Vorlage entsprechender Unterlagen
   zu erbringen. Er gilt auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, dass er
   seit mindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts sachverstaendige
   Personen beschaeftigt, zu deren Aufgaben die Planung, Organisation und
   Durchfuehrung der Wartung dieser Geraete gehoert.
   (3) Die Pruefung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum 31.
   Dezember 1994 durchzufuehren."
b) Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen §§ 22 bis
   24 werden §§ 28 bis 30.
c) In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr.
   5 wird jeweils die Zahl "22" durch die Zahl "28" ersetzt.




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Anlage I Kap VIII B III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.   §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
     1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
     (BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
     mit folgenden Massgaben:
     a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgefuehrte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden
        des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik
        Anforderungen im Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen muessen und die vor diesem
        Zeitpunkt errichtet sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt
        begonnen wurde, werden nach dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter
        betrieben. Die Pflicht zur Pruefung durch Sachverstaendige entfaellt ab 1. Januar
        1993. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von der Pruefpflicht zulassen; sie
        kann zusaetzliche Massnahmen verlangen, soweit
        aa)   die Anlage wesentlich geaendert wird,
        bb)   ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
        cc)   nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
              der Beschaeftigten oder Dritter zu befuerchten sind.
        Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist
        verlaengert werden. Die Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer in § 24 Abs.
        3 aufgefuehrte Anlagen, fuer die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1
        Anforderungen nicht festgelegt sind.
     b) Bis zum Erlass von Regelungen nach § 24c Abs. 4 durch die zustaendigen
        Landesregierungen sind die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts
        geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich anerkannten
        Sachverstaendigen des Amtes fuer Technische Ueberwachung Sachverstaendige im Sinne
        von § 24c Abs. 1.
     c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstaetigkeit der zustaendigen Landesbehoerden
        ist zustaendige Aufsichtsbehoerde nach § 24d Satz 1 das Amt fuer Technische
        Ueberwachung.

2.   Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geaendert durch Artikel 6
     Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
        Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist
        zulaessig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte
        Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartpruefung oder erstattete Anzeige
        gilt als Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartpruefung oder Anzeige im
        Sinne dieser Verordnung.
     b) Fuer Anlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet waren,
        oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie
        zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die fuer sie bisher geltenden
        Vorschriften massgebend. Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass diese
        Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geaendert werden, soweit
        aa)   sie wesentlich geaendert werden oder
        bb)   ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
        cc)   nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
              der Beschaeftigten oder Dritter zu befuerchten sind.


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        Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften muessen spaetestens bis
        zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.

3.   Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geaendert durch
     Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),
     mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
4.   Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229),
     geaendert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),
     mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
5.   Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geaendert durch
     Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
     mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
6.   Druckbehaelterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
     (BGBl. I S. 843)
     mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
7.   Verordnung ueber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)
     mit folgenden Massgaben:
     a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
        Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist
        zulaessig.
        Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis,
        Genehmigung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Genehmigung oder
        Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
     b) Der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gilt als Tag des Inkrafttretens im
        Sinne von § 15 Abs. 1. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften
        muessen spaetestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.
     c) Nicht der oeffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen, die vor dem
        Wirksamwerden des Beitritts errichtet oder in Betrieb genommen sind, sind der
        zustaendigen Behoerde bis zum 30. Juni 1991 anzuzeigen.

8.   Verordnung ueber elektrische Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen vom 27.
     Februar 1980 (BGBl. I S. 214)
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Zoneneinteilungen des § 2 Abs. 4 gelten mit der Massgabe, dass der Betreiber
        bis zum 31. Dezember 1991 die Zonen 10, G und M festzulegen und die notwendigen
        Explosionsschutzmassnahmen bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen hat. Buchstabe
        f) bleibt unberuehrt.
     b) Der Weiterbetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen, die
        in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des
        Beitritts befugt betrieben wurden, ist zulaessig.
     c) Elektrische Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen duerfen bis zum 31. Dezember
        1991 in Betrieb genommen werden, wenn sie den vor dem Wirksamwerden des
        Beitritts gueltigen Regeln entsprechen.
     d) Nach dem 31. Dezember 1972 ausgestellte Pruefbescheinigungen des Instituts
        fuer Bergbausicherheit/Bereich Freiberg, mit denen explosionsgeschuetzte
        elektrische Betriebsmittel fuer die Zonen 0 oder 1 zugelassen wurden, gelten
        bis zum 31. Dezember 1995 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
        als Baumusterpruefbescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 weiter, soweit die
        Pruefbescheinigung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgestellt wurde.
     e) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 der Anordnung ueber die Erteilung von
        Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung von Forderungen des Gesundheits- und
        Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB) in staatlichen Standards vom 15.
        Juni 1982 (GBl. SDr. ST 965 S. 12) bleiben fuer den Bereich des elektrischen
        Explosionsschutzes bis zum 31. Dezember 1991 gueltig. Buchstabe f) bleibt
        unberuehrt.



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     f) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass die in den Buchstaben b) bis d)
        genannten elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel den Vorschriften dieser
        Verordnung entsprechend geaendert oder ausser Betrieb genommen werden, soweit
        aa)   sie in ihrer Beschaffenheit wesentlich geaendert werden oder
        bb)   ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
        cc)   nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder
              Gesundheit Beschaeftigter oder Dritter zu befuerchten sind.

     g) Fuer elektrische Anlagen, die nach Buchstabe b) weiterbetrieben werden
        duerfen oder deren Inbetriebnahme nach Buchstabe c) zulaessig ist, und bei
        denen nach dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der
        Deutschen Demokratischen Republik Vorpruefungen, Inbetriebnahmepruefungen oder
        wiederkehrende Pruefungen durch dazu befugte Personen durchzufuehren sind,
        entfallen diese Pruefungen erst ab 1. Januar 1993.
     h) Sachverstaendiger im Sinne des § 15 Abs. 1 ist auch das Institut fuer
        Bergbausicherheit/Bereich Freiberg. Sachverstaendige im Sinne von § 9 Abs.
        1 sind bis zum 31. Dezember 1992 auch Werksangehoerige, die am Tag des
        Wirksamwerdens des Beitritts ueber eine Anerkennung des Amtes fuer Technische
        Ueberwachung der Deutschen Demokratischen Republik verfuegen, nach der sie die
        Instandsetzung und Aenderung eines elektrischen Betriebsmittels bescheinigen
        duerfen. Die zustaendige Behoerde kann fuer die Dauer der Uebergangszeit nach Satz 2
        abweichende Regelungen treffen.

9.   §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18
     des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
     mit folgenden Massgaben:
     a) §§ 120a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den
        gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf
        aa)   Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
              ausgenommen sind,
        bb)   die uebrigen freien Berufe,
        cc)   die Land- und Forstwirtschaft,
        dd)   die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.
        Auf den oeffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlass
        entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts fuer
        den oeffentlichen Dienst zustaendigen Stellen.
     b) Bei der Erfuellung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften
        nach § 120e nicht bestehen, die in der Bundesrepublik Deutschland
        bekanntgemachten Unfallverhuetungsvorschriften sowie die allgemein
        anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen
        Regeln zu beruecksichtigen. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines
        Unfallversicherungstraegers, der Unfallverhuetungsvorschriften erlassen
        hat, gelten diese. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Arbeitsraeume,
        Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geraetschaften, die vor dem Wirksamwerden
        des Beitritts errichtet sind oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die
        vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche
        Aenderungen notwendig macht. Die zustaendige Behoerde kann jedoch verlangen, dass
        Arbeitsraeume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geraetschaften entsprechend
        den Unfallverhuetungsvorschriften und Regeln geaendert werden, soweit
        aa)   sie wesentlich geaendert werden oder
        bb)   ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
        cc)   nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
              der Beschaeftigten zu befuerchten sind.

     c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der
        Aufsichtstaetigkeit durch die zustaendigen Landesbehoerden die Aufsichtsaufgaben
                                           - 132 -
       
                                                                               

         nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die fuer die
         Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach
         dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zustaendig waren.
         Entsprechendes gilt fuer die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und
         Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zustaendigen Landesbehoerden.

10.   Arbeitsstaettenverordnung vom 20. Maerz 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geaendert
      durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057),
      mit folgender Massgabe:
      An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 tritt der Tag des
      Wirksamwerdens des Beitritts.
11.   Verordnung ueber besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der
      Zeit vom 1. November bis 31. Maerz vom 31. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt
      geaendert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Maerz 1975 (BGBl. I
      S. 729),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
12.   Gesetz ueber Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer
      Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geaendert durch § 70 des
      Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfuellt, wenn die
         betriebsaerztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen
         Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind
         anzuwenden.
      b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen
         ansehen bei Fachaerzten fuer Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachaerzten
         mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
      c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit nach § 7
         als nachgewiesen ansehen bei Fachkraeften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder
         Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische
         Taetigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeuebt haben und eine Ausbildung als
         Fachingenieur oder Fachoekonom fuer Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor
         oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur fuer Brandschutz oder den Erwerb
         der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz fuer
         Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der
         Arbeitshygiene nachweisen koennen. Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit erfuellen die
         Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens
         zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit taetig waren.
      d) Fuer die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsaerzte sind folgende Mindestwerte
         zugrunde zu legen:
         aa)   0,25 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit geringfuegigen
               Gefaehrdungen,
         bb)   0,6 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe, in denen eine
               arbeitsmedizinische Betreuung durchzufuehren ist, weil besondere
               Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten
               vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefaehrdungen fuer die
               Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
         cc)   1,2 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe, in denen diese
               arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jaehrlichen oder kuerzeren
               Zeitabstaenden durchzufuehren sind.
         Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhoehen,
         wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzufuehrenden arbeitsmedizinischen
         Untersuchungen ueberdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von
         Rechtsvorschriften zusaetzliche Aufgaben im Betrieb zu loesen sind.
      e) Fuer die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit sind
         folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:

                                            - 133 -
       
                                                                               

         aa)   0,2 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit geringfuegigen
               Gefaehrdungen,
         bb)   1,5 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit mittleren Gefaehrdungen,
         cc)   3,0 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit hohen Gefaehrdungen,
         dd)   4,0 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit sehr hohen Gefaehrdungen.
         Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhoehen,
         wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang
         der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene ueberdurchschnittlich hoch ist oder
         zusaetzliche Aufgaben, z.B. fuer die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes,
         zu loesen sind.
      f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungstraegers und hat
         dieser Unfallverhuetungsvorschriften gemaess § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an
         die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden
         Bestimmungen der Unfallverhuetungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann
         auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der
         Buchstaben b) und c) erfuellt sind.
      g) Fuer den oeffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender
         und des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
         ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die fuer den oeffentlichen
         Dienst zustaendigen Minister der Laender die Richtlinie des Bundesministers des
         Innern fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den
         Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.)
         anzuwenden.

13.   Roentgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geaendert durch
      Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607),
      mit folgender Massgabe:
      Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die in § 45
      enthaltenen Fristen fuer das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zu
      verlaengern.
14.   Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), zuletzt geaendert
      durch Verordnung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 790),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Eine nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht erteilte
         Erlaubnis oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Anzeige im Sinne
         dieser Verordnung.
      b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts in den Verkehr gebrachte gefaehrliche
         Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse duerfen noch bis zum 31. Dezember 1991
         nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein, soweit sie in dem
         in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verbleiben.
      c) Gefaehrliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, fuer die in dem in Artikel
         3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Wirksamwerden des Beitritts keine
         Kennzeichnungspflicht bestand, duerfen in diesem Gebiet noch bis 1. Juni 1991
         ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
      d) Holzwerkstoffe duerfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1992
         hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 duerfen
         Moebel aus diesen Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor
         dem 31. Dezember 1991 hergestellt worden sind.
      e) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlorierte Dioxine und Furane
         enthalten, duerfen abweichend von § 9 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1991 in den
         Verkehr gebracht werden.
      f) Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach den bisher geltenden
         Vorschriften eine Pruefung abgelegt haben, die der Pruefung nach § 13 Abs. 2
         entspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.
      g) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Taetigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr.
         3 ausuebt, hat dieses bis zum 1. Februar 1991 der zustaendigen Behoerde anzuzeigen

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        und mindestens eine Person zu benennen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des
        Beitritts fuer die entsprechende Taetigkeit verantwortlich war.


Anlage I Kap VIII C III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.   §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
     Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28.
     Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
     mit folgender Massgabe:
     Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
     gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
     aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.
2.   Verordnung ueber Ausnahmen vom Verbot der Beschaeftigung von Arbeitnehmern an Sonn-
     und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968
     (BGBl. I S. 885), geaendert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986
     (BGBl. I S. 560),
     mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
3.   Verordnung ueber Ausnahmen vom Verbot der Beschaeftigung von Arbeitnehmern an Sonn-
     und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 7107-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
     Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),
     mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
4.   Verordnung ueber Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im
     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, veroeffentlichten bereinigten
     Fassung
     mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
5.   Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen ueber die Sonntagsruhe
     gemaess § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 7107-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung
     mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
6.   Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im
     Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3,
     veroeffentlichten bereinigten Fassung
     mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
7.   Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-
     1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 21 des
     Gesetzes vom 10. Maerz 1975 (BGBl. I S. 685),
     mit folgenden Massgaben:
     a) § 16 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschaeftigung von
        Frauen bei Bauten aller Art geregelt ist.
     b) § 19 ist nicht anzuwenden.
     c) Allein wegen der Ueberleitung dieses Gesetzes ist eine arbeitsvertragliche
        Erhoehung der Arbeitszeit nicht zulaessig.
     d) Soweit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Tarifvertraegen
        oder in Arbeitsvertraegen die in Rechtsvorschriften festgelegte Arbeitszeit als
        die massgebliche Arbeitszeit bezeichnet worden ist, gilt diese Arbeitszeit bis
        zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Entsprechendes gilt
        auch fuer die in diesen Rechtsvorschriften genannten Zuschlaege fuer Sonn- und
        Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Ueberstundenarbeit.

8.   Ausfuehrungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 8050-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
     durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
                                           - 135 -
        
                                                                                

       mit folgenden Massgaben:
       a) Nummer 20 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschaeftigung von Frauen
          bei Bauten aller Art geregelt ist.
       b) Die Nummern 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

9.     Ausfuehrungsverordnung zum Gesetz ueber Kinderarbeit und ueber die Arbeitszeit der
       Jugendlichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2,
       veroeffentlichten bereinigten Fassung
       mit folgender Massgabe:
       Nummer 52 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschaeftigung von weiblichen
       Jugendlichen bei Bauten aller Art geregelt ist.
10.    Verordnung ueber die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im
       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, veroeffentlichten bereinigten
       Fassung, geaendert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S.
       469),
       mit den in Nummer 7 Buchstabe c) und d) genannten Massgaben.
11.    Gesetz ueber die Arbeitszeit in Baeckereien und Konditoreien in der im
       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, veroeffentlichten bereinigten
       Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801),
       mit folgender Massgabe:
       Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
12.    Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber    die Arbeitszeit in Baeckereien und
       Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil    III, Gliederungsnummer 8050-8-1,
       veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt    geaendert durch Verordnung vom 18.
       April 1975 (BGBl. I S. 967),
       mit folgender Massgabe:
       Artikel 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar    1993 anzuwenden.
13.    Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9,
       veroeffentlichten bereinigten Fassung
       mit folgender Massgabe:
       § 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
       gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c)
       Nr. 2 und 4 aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.

Anlage I Kap VIII D II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet D - Uebergreifende Vorschriften des Sozialrechts
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergaenzt:
1. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
   (BGBl. I S. 2535), zuletzt geaendert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember
   1988 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geaendert:
      a) § 78 Abs. 2 wird gestrichen.
      b) Nach § 84 wird folgender § 84a eingefuegt:
         "§ 84a
         Fuer das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
         nicht."
         Fuer Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von
         Leistungstraegern im bisherigen Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes
         erstellt worden sind (Datum des Bescheides), findet § 78 Abs. 2 weiter
         Anwendung, soweit die in dessen bisherigem Geltungsbereich errichteten
         Sozialgerichte zustaendig sind.


Anlage I Kap VIII D III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet D - Uebergreifende Vorschriften des Sozialrechts
Abschnitt III

                                             - 136 -
      
                                                                              

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015),
   zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I. S. 1294),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Artikel I und II finden fuer den Bereich der Kranken-, Renten- und
      Unfallversicherung ab 1. Januar 1991 Anwendung.
   b) Artikel I §§ 18 bis 29 und Artikel II § 1 finden entsprechend der Ueberleitung
      des materiellen Rechts und der organisationsrechtlichen Vorschriften in den
      einzelnen Bereichen Anwendung.

2. Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469, 2218)
   und Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungstraeger und ihre Beziehungen zu
   Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geaendert gemaess Artikel 85
   Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
   mit folgender Massgabe:
   Artikel I und II sind fuer den Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung
   ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
3. Verordnung zur Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behoerden nach dem
   Sozialgesetzbuch vom 27. September 1985 (BGBl. I S. 1952)
   mit folgender Massgabe:
   Nummer 2 gilt entsprechend.
4. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
   (BGBl. I S. 2535), zuletzt geaendert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember
   1988 (BGBl. I S. 2477), unbeschadet der Massgaben in Anlage I Kapitel III
   mit folgender Massgabe:
   Die §§ 144 bis 149 finden keine Anwendung. Die Berufung bedarf der Zulassung nach §
   150 Nr. 1 in den in Artikel 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte
   in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. Maerz 1978 (BGBl. I S. 446),
   zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274),
   genannten Faellen; fuer die Beschwerde gegen die Nichtzulassung gilt § 131 Abs. 3 und
   4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 150 Nr. 2 und 3 bleibt unberuehrt.
   Diese Massgabe gilt nicht fuer den in Artikel 3 des Vertrages genannten Teil des
   Landes Berlin.

Fussnote

Zur Anwendung vgl. Art. 14 Abs. 3 G v. 11.1.1993 I 50

Anlage I Kap VIII E I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-
   1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 39 des
   Gesetzes vom 20.Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477)
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber Hilfsmassnahmen fuer Heimkehrer in
   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veroeffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
   Februar 1975 (BGBl. I S. 498)

Anlage I Kap VIII E II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt II

                                           - 137 -
      
                                                                              

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Arbeitsfoerderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geaendert durch
   Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
   a) § 62a wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Verweisung "Satz 3" durch die
            Verweisung "Satz 4" und die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder c"
            durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
      bb)   In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe
            c" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

   b) In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 17 Nr. 1 des Kuendigungsschutzgesetzes"
      durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 des Kuendigungsschutzgesetzes" ersetzt.
   c) § 112 wird wie folgt geaendert:
      aa)   Absatz 5 wird wie folgt geaendert:
            aaa)   In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz
                   2" durch die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
            bbb)   In Nummer 8 wird die Verweisung "(§ 107 Nr. 5 Buchstabe d)" durch die
                   Verweisung "(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)" ersetzt.

      bb)   In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" durch die
            Verweisung "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
      cc)   In Absatz 7 wird die Verweisung "nach den Absaetzen 2 bis 6" durch die
            Verweisung "nach den Absaetzen 1 bis 6" ersetzt.
      dd)   In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" durch die Verweisung
            "nach Absatz 3" ersetzt.

   d) § 241b wird aufgehoben.
   e) Nach § 249a werden folgende §§ 249b bis e eingefuegt:
      "§ 249b
      (1) Die Foerderung nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
      36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der Foerderung nach diesem
      Gesetz gleich.
      (2) Ist nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.
      403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe
      entstanden, so ist fuer Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts das
      Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin
      anzuwenden. Bei der Anwendung dieses Gesetzes steht die Entstehung eines
      Anspruchs nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
      S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die Hoehe
      der Leistung ist fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des
      Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das fuer die Bemessung der Leistung massgebend
      ist. Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte
      zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse massgebend. Eine
      Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen.
      (3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt fuer das Unterhaltsgeld und Uebergangsgeld
      entsprechend.
      (4) Absatz 2 Satz 1 gilt fuer das Konkursausfallgeld einschliesslich der Beitraege
      nach § 141n entsprechend.
      § 249c
      (1) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1a und 1b sind auch Zeiten des Aufenthalts
      und einer erstmaligen Beschaeftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet zu beruecksichtigen.
      (2) Abweichend von § 59b erhoeht sich das Uebergangsgeld jeweils in den gleichen
      Zeitabstaenden und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es ueberwiegend auf
      Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.
      (3) Bei der Anwendung des § 62a Abs. 3 Satz 1 ist die Bezugsgroesse massgebend,
      die in dem Land gilt, das nach § 2 der Verteilungsverordnung in der im
                                           - 138 -

                                                                        

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung fuer den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder
festgelegt wird.
(4) Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 ist fuer Massnahmen
zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt
werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets
zugrunde zu legen.
(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist fuer Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1991 bewilligt werden, anstelle des
Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.
(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 fuer Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt werden, duerfen Zuschuesse
von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts fuer hoechstens 15 vom
Hundert aller im Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer
bewilligt werden.
(7) Bei der Anwendung des § 105a steht der Berufsunfaehigkeit oder
Erwerbsunfaehigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Invaliditaet
oder Berufsunfaehigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(8) Ergaenzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begruendenden
Beschaeftigung gleich:
1. Zeiten einer Beschaeftigung, die nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni
   1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitragspflicht begruendet haben,
2. Zeiten, die nach den §§ 107, 249b Abs. 5 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom
   22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) einer die Beitragspflicht begruendenden
   Beschaeftigung gleichgestanden haben.
Den Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges
der entsprechenden Leistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.
(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ist
die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze massgebend, die in dem Gebiet gilt,
in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die
Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung gestanden hat.
(10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind
1. Regelungen ueber die gewoehnlichen gesetzlichen Abzuege vom Arbeitsentgelt, die
   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht
   zu beruecksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet abweichen, in dem das
   Arbeitsfoerderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,
2. Kirchensteuer-Hebesaetze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung fuer das
   dritte Kalenderjahr nach Einfuehrung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu
   beruecksichtigen,
3. Beitragssaetze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals fuer die
   Leistungsverordnung 1992 zu beruecksichtigen.
(11) Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte
Zeiten im Bemessungszeitraum mit dem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne
des § 112 Abs. 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
S. 403) bis zur Hoehe von 2.700 Deutsche Mark monatlich zu beruecksichtigen. Im
uebrigen sind fuer Zeiten einer die Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung,
die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zurueckgelegt worden sind, § 112 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom
22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und die in dieser Bestimmung genannten
Vorschriften weiterhin anzuwenden.



                                     - 139 -

                                                                        

(12) Bei der Anwendung des § 112 ist fuer die Zeit des Bezuges von Wartegeld
oder Uebergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages das
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung bemessen wird.
(13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 ueberwiegend auf Zeiten mit
Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112a Abs. 1 Satz 1 aus der
Veraenderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in
diesem Gebiet zugrunde liegen. Der Jahreszeitraum verkuerzt sich jeweils nach
Massgabe der Verkuerzung des Jahresabstandes der Rentenanpassungen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch fuer
die Zeit, fuer die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf
1. Schwangerschafts- und Wochengeld oder Muetterunterstuetzung,
2. Wartegeld oder Uebergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des
   Einigungsvertrages
zuerkannt ist.
(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118b steht Vorruhestandsgeld nach der
Verordnung ueber Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42)
gleich.
(16) Ergaenzend zu § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von
Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz der Bezug
1. von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl.
   I Nr. 36 S. 403) gleich;
2. von staatlicher Unterstuetzung nach der Verordnung vom 8. Februar
   1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des
   Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug
   von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.
(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein
Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurueckgelegt oder nach
den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen
vergleichbare Leistung bezogen hat.
(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem
Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.
(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1990 dem
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften
gleichsteht.
(20) Ergaenzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als
Einkommen
1. die Muetterunterstuetzung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht
   uebersteigt,
2. das staatliche Kindergeld und der Zuschuss zum Familieneinkommen nach den in
   dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften
   bis zum 31. Dezember 1990,
3. der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung ueber die
   Gewaehrung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990
   (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
4. der Zuschuss zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31.
   Dezember 1990.
(21) Bei der Anwendung der §§ 141a bis 141n, 145 Nr. 3 und § 71 Abs.
4 gelten anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug
genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der
Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfaehigkeit des Arbeitgebers die


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Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141b Abs. 3 Nr. 2
anzuwenden waere.
(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
spaetestens am 1. Januar 1992 in eine zulaessige Rechtsform umgestaltet werden
muss, schliesst eine Beschaeftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser
Genossenschaft nicht aus.
(23) Bei der Anwendung des § 169c Nr. 3 steht der Berufsunfaehigkeit oder
Erwerbsunfaehigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Invaliditaet
oder Berufsunfaehigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(24) Die Mittel nach § 186b Abs. 1 sind im Jahr 1992 fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet auch fuer das Jahr 1990 aufzubringen. Die von
den Arbeitgebern nach § 186e des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 36 S. 403) fuer das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit
sie die Aufwendungen uebersteigt, ist sie mit den nach § 186b Abs. 1 fuer das Jahr
1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen.
(25) Im Wege der Verschmelzung uebernimmt die Bundesanstalt fuer Arbeit das
Vermoegen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik und tritt
in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen
Republik ein. Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberuehrt.
(26) Fuer den Vorstand und Verwaltungsrat gelten fuer die Restdauer der laufenden
Amtsperiode (1. April 1986 bis 31. Maerz 1992) folgende Sonderregelungen:
1. Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus einundfuenfzig, der
   Vorstand aus zwoelf Mitgliedern; die Erweiterung ist unverzueglich vorzunehmen.
2. Die zusaetzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder
   gewoehnlichen Aufenthaltsort in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet haben.
3. Fuer die Berufung der zusaetzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195, 196 und
   197 dieses Gesetzes entsprechend. Vorschlagsberechtigt fuer die zusaetzlichen
   Vertreter der oeffentlichen Koerperschaften in den Organen sind
     a) fuer den Verwaltungsrat
        aa)   die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen
              Selbstverwaltungskoerperschaften fuer je ein Mitglied
        bb)   der Bundesrat fuer zwei Mitglieder

     b) fuer den Vorstand der Bundesrat.

4. Kommt waehrend der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen Stimmengleichheit
   eine Entscheidung nicht zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.
(27) Die Beiraete bei den Arbeitsaemtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im
Sinne des § 190 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschuessen weiterhin wahr. Bis
zur Bildung von Verwaltungsausschuessen bei den Landesarbeitsaemtern in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen
Arbeitsverwaltung seine bisherigen Aufgaben weiter wahr.
(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschuesse bei den
Landesarbeitsaemtern und Arbeitsaemtern endet am 31. Maerz 1992.
(29) § 241b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden
Fassung ist fuer Ansprueche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden
sind, weiterhin anzuwenden.
§ 249d
Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz
mit folgenden Massgaben:
1.    § 34 Abs. 4 gilt nicht fuer berufliche Bildungsmassnahmen, die an
      Fachhochschulen, Hochschulen oder aehnlichen Bildungsstaetten in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis zum
      31. Dezember 1992 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Massnahme nach
      Satz 1 wird nicht gefoerdert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor

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      dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt nicht in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
2.    § 40 Abs. 1b ist erst fuer Bewilligungszeitraeume zu beruecksichtigen, die
      nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die
      einschraenkende Massgabe des Satzes 1.
3.    Die Teilnahme an einer Fortbildungsmassnahme, die die Voraussetzungen des §
      41 Abs. 2a des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
      S. 403) erfuellt, wird bis zum Ende der Massnahme weiter gefoerdert.
4.    Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmassnahme notwendig
      ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht
      hinsichtlich der Foerderung seiner Teilnahme an der Bildungsmassnahme dann
      einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
      erfuellt, gleich, wenn er innerhalb der letzten zwoelf Monate mindestens
      sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
      3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember
      1992 in die Massnahme eingetreten ist.
5.    § 44 Abs. 5 des Arbeitsfoerderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in
      eine nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.
      403) gefoerderte Bildungsmassnahme eingetreten sind, keine Anwendung.
6.    Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Massnahme der beruflichen Fortbildung
      und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung
      vom 8. Februar 1990 ueber die Umschulung von Buergern zur Sicherung
      einer Berufstaetigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der
      Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung vom 16. Maerz 1990 (GBl. I
      Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhaelt fuer die Dauer der Massnahme die
      Unterstuetzungsleistung als Unterhaltsgeld und die Massnahmekosten in der
      bisher gewaehrten Hoehe. Die Ausgleichszahlungen uebernimmt die Bundesanstalt
      fuer Arbeit.
7.    Die Vorschriften der Produktiven Winterbaufoerderung (§§ 77 bis 82, 186a und
      238) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit
      Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.
8.    Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Maerz 1992
      auch gewaehrt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 und 2 nicht
      erfuellen.
9.    Die Bemessung des Schlechtwettergeldes fuer witterungsbedingte
      Arbeitsausfaelle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach § 68 des
      Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403).
10.   §§ 128, 134 Abs. 4 Satz 4 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, die
      bis zum 31. Dezember 1992 aus einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, entlassen worden sind.
11.   Ergaenzend zu § 163 Abs. 2 gewaehrt die Bundesanstalt fuer Arbeit fuer die
      Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuss
      zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von
      Schlechtwettergeld. Der Zuschuss betraegt fuer die Schlechtwetterzeit 1990/91
      75 vom Hundert, fuer die Schlechtwetterzeit 1991/92 50 vom Hundert des auf
      das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem
      jeweils geltenden Beitragssatz des Traegers der Krankenversicherung. Fuer die
      Antragstellung gilt die Ausschlussfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
12.   Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewaehrt die Bundesanstalt fuer Arbeit fuer
      die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3
      des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuss in Hoehe
      von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der
      Bezieher von Schlechtwettergeld.
13.   Fuer Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene
      beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2 und 3a, § 168 Abs. 2 und 3a des
                                     - 142 -

                                                                        

       Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBl. I Nr. 36 S. 403 -),
       werden fuer Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beitraege erhoben.
14.    In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages
       von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in dem in
       Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen
       Bezugsgroesse in demselben Verhaeltnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem
       Siebtel der in dem Gebiet, in dem das Arbeitsfoerderungsgesetz schon vor
       dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten
       Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
15.    Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an
       die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter
       und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem
       in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
16.    Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a tritt an die Stelle
       des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der
       Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im
       vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet geltende Bezugsgroesse der Sozialversicherung.
17.    Die Umlagebetraege nach § 186a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des
       Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
       Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschliesslich abzufuehren, solange
       fuer sie eine Abfuehrung der Betraege ueber die gemeinsame Einrichtung (§ 186a
       Abs. 2 Satz 1) nicht moeglich ist; § 186a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit
       keine Anwendung.
18.    Bis zur Bildung von Landesarbeitsaemtern uebernimmt in dem in Artikel 3 des
       Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die
       Aufgaben der Landesarbeitsaemter.
19.    § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des
       Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
       "3. gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
           Sozialversicherungsbeitraegen,"

§ 249e
(1) Die Bundesanstalt gewaehrt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des
57. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung von
mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschaeftigung
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein
Altersuebergangsgeld nach Massgabe der folgenden Absaetze.
(2) Anspruch auf Altersuebergangsgeld hat, wer
1. arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
   Altersuebergangsgeld beantragt hat,
2. die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb
   nicht erfuellt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschaeftigung
   anzunehmen, die er ausueben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen
   Bildungsmassnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
3. an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 Nr. 1 und 2
   erstmals erfuellt sind,
      a) bei Erfuellung der Voraussetzungen fuer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
         diese Leistung fuer 832 Tage beanspruchen koennte (§ 106) oder
      b) aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832
         Tagen Arbeitslosengeld nicht laenger als 78 Tage bezogen hat.

(3) Auf das Altersuebergangsgeld sind die Vorschriften ueber das Arbeitslosengeld
und fuer Empfaenger dieser Leistung mit folgenden Massgaben entsprechend
anzuwenden:

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1. Die Dauer des Anspruchs betraegt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle
   des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, fuer die der Anspruch auf
   Arbeitslosengeld erfuellt worden ist.
2. Die Hoehe des Anspruchs betraegt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzuege,
   die bei Arbeitnehmern gewoehnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im
   Sinne des § 112. Fuer Ansprueche, die vor dem 1. April 1991 entstehen, erhoeht
   sich das Altersuebergangsgeld fuer die ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. §
   112a ist hinsichtlich des Erhoehungsbetrages nicht anzuwenden.
3. Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres
   das 57. Lebensjahr.
4. Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen,
   die die Besonderheiten des Altersuebergangsgeldes beruecksichtigen. Bis zum
   Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten fuer das Altersuebergangsgeld die
   Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105c beruecksichtigen.
(4) Das Arbeitsamt soll dem Berechtigten, der nach Unterrichtung ueber die
Regelung des Satzes 278 Tage Altersuebergangsgeld bezogen hat und in absehbarer
Zeit die Voraussetzungen fuer den Anspruch auf Altersruhegeld voraussichtlich
erfuellt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt
der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersuebergangsgeld
vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte
Altersruhegeld beantragt.
(5) Ist ein Anspruch auf Altersuebergangsgeld entstanden, so gelten fuer den
Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Massgaben:
1. Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die
   Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung vor der Entstehung des Anspruchs
   auf Altersuebergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, fuer die der
   Anspruch auf Altersuebergangsgeld erfuellt worden ist.
2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf
   Altersuebergangsgeld nicht erschoepft ist.
3. Hat der Berechtigte 78 Tage Altersuebergangsgeld bezogen, so
    a) erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung
       des Anspruchs auf Altersuebergangsgeld beruht,
    b) bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung vor
       der Entstehung des Anspruchs auf Altersuebergangsgeld bei der Anwendung
       der §§ 104 und 106 ausser Betracht.

(6) Fuer den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersuebergangsgeld dem
Arbeitslosengeld gleich.
(7) Ein Anspruch auf Altersuebergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung
fuer die bisherige berufliche Taetigkeit des Antragstellers in der Region ein
deutlicher Mangel an Arbeitskraeften besteht und der Antragsteller eine solche
Beschaeftigung ausueben kann.
(8) Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fuer Wirtschaft die in
Absatz 1 genannte Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1992
verlaengern, wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen Gruenden geboten ist.
(9) Ist eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts an bis zum 31. Dezember 1990 aus einer die Beitragspflicht
begruendenden Beschaeftigung ausgeschieden, so tritt in den Absaetzen 1 und 3 Nr. 3
an die Stelle des 57. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. In diesen Faellen betraegt
die Dauer des Anspruchs auf Altersuebergangsgeld 1560 Tage.
(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt fuer Arbeit durch die Anspruchsdauer
von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden
nicht erstattet.




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2. Arbeitnehmerueberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985
   (BGBl. I S. 1068), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S.
   2406),
   nach Artikel 1 § 19 wird eingefuegt:
   "§ 20
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt
   1. § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.
   2. § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
      "4. Verstoesse gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
          Sozialversicherungsbeitraegen,"."

3. Gesetz zur Bekaempfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
   Januar 1982 (BGBl. I S. 109), zuletzt geaendert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
   20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),
   nach § 2a wird folgender § 2b eingefuegt:
   "§ 2b
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2a Abs. 2 Nr.
   4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
   folgender Fassung anzuwenden:
   "4. Verstoesse gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
       Sozialversicherungsbeitraegen,"."

4. Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348), zuletzt
   geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398),
   a) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefuegt:
      "§ 249c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechend."
   b) Nach § 13 wird eingefuegt:
      "§ 13a
      Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen Beitraege
      zur Hoeherversicherung treten fuer Arbeitnehmer aus dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeitraege zur Sozialversicherung.
      (2) Fuer Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet haben, ist bei der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der
      Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des
      Arbeitnehmers massgebend.
      (3) An die Stelle der in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorgesehenen vergleichbaren
      Leistungen."

5. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-
   1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 39 des
   Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
   §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
6. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
   (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28.
   Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
   a) In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesbahn" die Worte "und die
      Deutsche Bundespost" eingefuegt.
   b) In § 11 Abs. 2 wird die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.
   c) In § 35 Abs. 2 werden die Zahl "33" durch die Zahl "38" und die Zahl "11" durch
      die Zahl "16" ersetzt.



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   d) In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die
      Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt.
   e) Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
      "(4) Die Betreuung und Foerderung nicht werkstattfaehiger Behinderter kann in
      Einrichtungen und Gruppen durchgefuehrt werden, die der Werkstatt angegliedert
      sind."
   f) In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
      folgender Halbsatz angefuegt:
      "das gleiche gilt fuer Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1.
      Oktober 1979 nur deshalb nicht erfuellt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder
      ihren gewoehnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten."

7. Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2598),
   nach § 13 wird folgender § 13a eingefuegt:
   "§ 13a
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   Bis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die
   Bergmannsinvalidenrente und die Bergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in
   dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, der Rente wegen
   Berufsunfaehigkeit gleich."
8. Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.
   Januar 1987 (BGBl. I S. 89),
   nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
   "§ 15a
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   (1) In den Faellen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des
   § 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des Aufenthalts in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet beruecksichtigt.
   (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluss einer vergleichbaren
   Schul- und Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet beruecksichtigt.
   (3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einraeumt, gilt mit
   der Ausnahme der Faelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31.
   Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
   sofern der Auslaender in diesem Gebiet
   1. bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
      Aufenthalt hat oder
   2. eine unselbstaendige Taetigkeit von weniger als fuenf Jahren ausgeuebt hat."


Anlage I Kap VIII E III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
   (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28.
   Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 4 ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
      aa)   Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Anerkennungen als Beschaedigte
            nach der Anordnung ueber die Anerkennung als Beschaedigte und Ausgabe
            von Beschaedigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. II Nr. 56 S. 493)
            in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juli 1979 - Umtausch von
            Beschaedigtenausweisen - (GBl. I Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer
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         Gueltigkeit, laengstens bis zum 31. Dezember 1993, als Feststellungen ueber
         das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung von 30 bei
         Ausweisstufe I, 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei
         Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 1, solange die Voraussetzungen der
         Anerkennung fortbestehen.
   bb)   Schwer- und Schwerstbeschaedigtenausweise, die gemaess der Anordnung ueber die
         Anerkennung als Beschaedigte und Ausgabe von Beschaedigtenausweisen vom 10.
         Juni 1971 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausgegeben
         worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit, laengstens bis zum 31.
         Dezember 1993, als Ausweise ueber die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit
         einem Grad der Behinderung von 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe
         III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 5.
   cc)   Bis zur Errichtung der in § 4 Abs. 1 genannten Behoerden sind fuer den Erlass
         von Verwaltungsakten nach § 4 die in den Kreisen, kreisfreien Staedten und
         Stadtbezirken bestimmten Behoerden zustaendig.

b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung
   der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
   (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 381)
   entstandene Verpflichtungen zur Zahlung von Ausgleichsabgabe fuer in der Zeit vom
   1. Juli 1990 bis zum Beitritt unbesetzte Pflichtplaetze bleiben bestehen.
c) § 24 ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
   aa)   Die erstmaligen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in der Zeit
         bis 30. November 1990 sind nach den Grundsaetzen des vereinfachten
         Wahlverfahrens durchzufuehren. Massnahmen, die zur Vorbereitung oder
         Durchfuehrung dieser Wahlen vor dem Wirksamwerden des Beitritts
         rechtswirksam getroffen worden sind, bleiben unberuehrt. Ab dem 1. Oktober
         1990 gewaehlte Schwerbehindertenvertretungen, die beim Wirksamwerden des
         Beitritts im Amt sind, verbleiben bis zur naechsten regelmaessigen Wahl im
         Amt.
   bb)   Bei der Anwendung des Absatzes 8 Satz 5 tritt bis zur Errichtung der
         Widerspruchsausschuesse bei den Hauptfuersorgestellen an die Stelle des
         Widerspruchsausschusses die Versammlung der Schwerbehinderten, die mit
         einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen das Erloeschen des Amtes eines
         Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen groeblicher Verletzung
         ihrer Pflichten beschliessen kann.

d) Bis zur Errichtung der Hauptfuersorgestellen in dem in Artikel 3 des Vertrages
   genannten Gebiet nehmen die Arbeitsaemter die Aufgaben und Befugnisse, die den
   Hauptfuersorgestellen in § 31 Abs. 1 zugewiesen sind, wahr.
e) Ergaenzend zu § 46 duerfen Schwerbehinderte in dem in Artikel 3 des Vertrages
   genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nur unter Beruecksichtigung von Art
   und Schwere ihrer Behinderung zur Nachtarbeit herangezogen werden. Nachtarbeit
   ist fuer Schwerbehinderte nicht zulaessig, wenn aerztlich festgestellt wird, dass
   sie diese auf Grund ihrer Behinderung nicht leisten koennen.
f) Wertmarken im Sinne des § 59 werden
   aa)   bis zum 31. Maerz 1991 gegen Entrichtung von 30 Deutsche Mark fuer ein Jahr
         und von 15 Deutsche Mark fuer ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der
         Rueckgabe wird ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern
         der zu erstattende Betrag 7,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet;
   bb)   bis zum 31. Dezember 1992 gegen Entrichtung von 60 Deutsche Mark fuer ein
         Jahr und von 30 Deutsche Mark fuer ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der
         Rueckgabe wird ein Betrag von 5 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern
         der zu erstattende Betrag 15 Deutsche Mark nicht unterschreitet.

g) § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 gilt fuer die
   Deutsche Reichsbahn mit Wirkung vom 1. Juli 1991.



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   h) Die Vorauszahlungspflicht nach § 64 entsteht erstmals, wenn eine Festsetzung der
      Erstattung der Fahrgeldausfaelle fuer ein Jahr vorausgegangen ist.
   i) § 65 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht fuer die Aufwendungen fuer die unentgeltliche
      Befoerderung im Strassenpersonennahverkehr, soweit die Treuhandanstalt
      erstattungsberechtigter Unternehmer ist. Diese Aufwendungen werden von den in
      Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und dem Land Berlin fuer den
      Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, getragen.
   k) Soweit im Schwerbehindertengesetz auf Vorschriften des
      Bundespersonalvertretungsgesetzes Bezug genommen ist, finden diese
      Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur sinngemaessen Anwendung des
      Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014)
      Abweichendes bestimmt.
   l) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, die die Deutsche
      Bundesbahn betreffen, sind auf die Deutsche Reichsbahn entsprechend anwendbar.

2. Werkstaettenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S.
   1365),
   mit folgender Massgabe:
   Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden, nach dem 1. Juli
   1990 vorlaeufig anerkannten Werkstaetten gelten als Werkstaetten im Aufbau im Sinne
   des § 17 Abs. 3 dieser Verordnung.
3. Foerderungssaetze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBl. I S. 841), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1661),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
4. Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
5. Winterbau-Umlage-Verordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 3. November 1986 (BGBl. I S. 1728),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
6. Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. Maerz 1977 (BGBl. I S. 448),
   mit folgender Massgabe:
   Als jaehrliche Beitragsbemessungsgrundlage fuer den Beitrag zur Bundesanstalt fuer
   Arbeit sind 90 vom Hundert der Bezugsgroesse der Sozialversicherung zugrunde zu
   legen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
7. Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Anordnungen
   des Verwaltungsrates der Bundesanstalt fuer Arbeit mit folgenden Massgaben als
   Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes:
   a) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt fuer Arbeit ueber die Foerderung
      der ganzjaehrigen Beschaeftigung in der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung)
      vom 4. Juli 1972 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt fuer Arbeit 1972 S.
      511), zuletzt geaendert durch die Aenderungsanordnung vom 6. Juli 1988 (Amtliche
      Nachrichten der Bundesanstalt fuer Arbeit 1988 S. 1367),
      die §§ 1 bis 13 sind ab 1. April 1991 anzuwenden.
   b) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt fuer Arbeit ueber die Arbeits- und
      Berufsfoerderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975, zuletzt geaendert durch
      die 15. Aenderungsanordnung vom 6. Juli 1990,
      diese Anordnung ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
      aa)   In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt
            aaa)   in Buchstabe a die Zahl "450" durch die Zahl "300" und die Zahl "710"
                   durch die Zahl "455",
            bbb)   in Buchstaben b und c jeweils die Zahl "150" durch die Zahl "135",
            ccc)   in Buchstabe d die Zahl "710" durch die Zahl "465" und die Zahl "750"
                   durch die Zahl "495",

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            ddd)   in Buchstabe e die Zahl "335" durch die Zahl "290" und die Zahl "375"
                   durch die Zahl "330".

      bb)   In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl "340" durch die Zahl "290", die
            Zahl "555" durch die Zahl "360" und die Zahl "250" durch die Zahl "210"
            ersetzt.
      cc)   In § 24 Abs. 4 werden die Zahl "710" durch die Zahl "465", die Zahl "450"
            durch die Zahl "300", die Zahl "555" durch die Zahl "360" und die Zahl
            "340" durch die Zahl "290" ersetzt.
      dd)   In § 24 Abs. 5 werden die Zahl "90" durch die Zahl "75" und die Zahl "110"
            durch die Zahl "95" ersetzt.
      ee)   In § 27 Abs. 2 werden die Zahl "4.400" durch die Zahl "3.200" und die Zahl
            "2.750" durch die Zahl "2.000" ersetzt.
      ff)   In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "495" durch die Zahl "300" ersetzt.
      gg)   In § 44 Abs. 2 werden die Zahl "400" durch die Zahl "300" und die Zahl
            "500" durch die Zahl "400" ersetzt.
      hh)   In § 44 Abs. 4 wird die Zahl "1.000" durch die Zahl "800" ersetzt.
      ii)   In § 50 Abs. 1 werden die Zahl "10.000" durch die Zahl "8.000" und die Zahl
            "20.000" durch die Zahl "16.000" ersetzt.
      kk)   Das Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird in
            Haertefaellen jeweils zuzueglich eines Betrags bis zu 50 DM monatlich fuer
            Kosten der Unterkunft gewaehrt, wenn diese 40 DM monatlich uebersteigen.
      ll)   Die Hoehe der Trennungsbeihilfe nach § 43 Abs. 2 richtet sich nach folgender
            Tabelle:

         Bruttoarbeitsentgelt                       Trennungsbeihilfe in DM
        bis einschliesslich DM                   1. Jahr                  2. Jahr
   woech.        4woech.      monatl.       woech.         taegl.      woech.         taegl.
    210           840          910         161            23       80,50         11,50
    270          1080         1170         147            21       73,50         10,50
    330          1320         1430         133            19       66,50          9,50
    390          1560         1690         119            17       59,50          8,50
    450          1800         1950         105            15       52,50          7,50
    510          2040         2210         91             13       45,50          6,50

Anlage I Kap VIII F I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
   Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geaendert gemaess
   Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
2. Artikel 4 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung der Vorschriften ueber die
   Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.
   Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846),
3. Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
   (BGBl. I S. 1642), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember
   1989 (BGBl. I S. 2177).

Anlage I Kap VIII F II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:


                                           - 149 -
     
                                                                             

1. Zur Abwicklung des Traegers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages
   genannten Gebiet gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
   § 1
   (1) Der Traeger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine
   rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts umgewandelt; sie fuehrt den Namen
   "Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung".
   (2) Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den
   Spitzenverbaenden der Traeger der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der
   Unfallversicherung den Geschaeftsfuehrer und den stellvertretenden Geschaeftsfuehrer.
   Bei der Ueberleitungsanstalt werden Widerspruchsausschuesse gebildet, deren
   Mitglieder zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
   bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschaeftsfuehrer
   ernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionstraeger
   beruecksichtigt werden.
   (3) Das Bundesversicherungsamt fuehrt die Aufsicht ueber die Ueberleitungsanstalt.
   § 2
   (1) Die Ueberleitungsanstalt erfuellt die Aufgaben der Rentenversicherung und der
   Unfallversicherung laengstens bis zum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag
   der Traeger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, soweit diese ihre
   Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Traeger der Rentenversicherung und die
   Traeger der Unfallversicherung koennen unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des
   Vertrages im Einvernehmen mit den anderen Traegern des gleichen Versicherungszweiges
   und deren Aufsichtsbehoerden weitere Aufgaben uebernehmen; eines Einvernehmens bedarf
   es nicht, soweit die ordnungsgemaesse Erledigung der Aufgaben der uebrigen Traeger
   nicht beruehrt wird.
   Die §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
   entsprechend. Die Aufteilung der Verwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige
   der Sozialversicherung erfolgt im Verhaeltnis der Hoehe der jeweiligen Ausgaben; die
   Aufteilung auf die einzelnen Traeger wird von den Spitzenverbaenden des jeweiligen
   Zweiges der Sozialversicherung geregelt. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach Satz 1
   erhaelt die Ueberleitungsanstalt von den zustaendigen Traegern der Rentenversicherung
   und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschuesse, soweit die ihr
   zufliessenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das
   Bundesversicherungsamt setzt die Vorschuesse fest. Fuer die Hoehe der Vorschuesse der
   Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmassstab in Anlage I Kap. VIII Sachgebiet I
   Abschnitt III Nr. 1. Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.
   (2) Zu den Aufgaben der Ueberleitungsanstalt gehoert auch die Durchfuehrung
   der Geschaefte, die den Bereich des mit 31. Dezember 1990 aufgeloesten
   Versicherungszweiges "Krankenversicherung" des Traegers der Sozialversicherung
   betreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfuellung der
   Verpflichtungen.
   § 3
   (1) Das Vermoegen des Traegers der Sozialversicherung geht auf die
   Sozialversicherungstraeger ueber, deren Zustaendigkeit fuer das in Artikel 3 des
   Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur
   Aufteilung des Vermoegens nach Massgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind
   Verfuegungen nur mit Zustimmung des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung
   zulaessig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfuegung ueber liquide Mittel zur
   Erfuellung faelliger Verbindlichkeiten handelt.
   (2) Die Traeger der Sozialversicherung, deren Zustaendigkeit fuer das in Artikel
   3 des Vertrages genannte Gebiet besteht, sind hinsichtlich des Vermoegens
   Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zustaendig gewesenen
   Sozialversicherungstraeger.
   § 4
   (1) Die Ueberleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhaeltnisse ein, die im Zeitpunkt
   der Umwandlung zwischen dem Traeger der Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern
   bestehen.
   (2) Den Beschaeftigten der Ueberleitungsanstalt ist die Fortsetzung des
   Arbeitsverhaeltnisses von den Traegern, deren Zustaendigkeit in dem in Artikel 3
   des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spaetestens zum 31. Dezember 1991
   anzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung waere fuer die Traeger deshalb

                                          - 150 -
      
                                                                              

   unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen fuer eine ausserordentliche
   Kuendigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
   Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.
   (3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt fuer die Beschaeftigten, die
   im Bereich der Krankenversicherung der Ueberleitungsanstalt taetig sind, den
   Krankenkassen, fuer die im Bereich der Rentenversicherung Beschaeftigten den
   Rentenversicherungstraegern und fuer die im Bereich der Unfallversicherung
   Beschaeftigten den Unfallversicherungstraegern. Die Aufschluesselung der anzubietenden
   Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen
   der jeweiligen Versicherungstraeger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbaende. Hierbei
   sind die berechtigten Interessen der Beschaeftigten zu beruecksichtigen.
   (4) Der Ueberleitungsanstalt wird fuer Geschaefte ihrer Aufloesung nach Erledigung
   der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 von den Traegern der Rentenversicherung und der
   Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfuegung gestellt.
2. Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
   folgende Regelung ueber das Meldeverfahren zur Sozialversicherung:




"§ 1
Allgemeines
Beschaeftigte, fuer die Beitraege oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu entrichten sind, sind
bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht, an- und
abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzustaendigkeit hat der Arbeitgeber
den Beschaeftigten bei der bisher zustaendigen Krankenkasse abzumelden und bei der
nun zustaendigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen
nach dem Beginn der Beschaeftigung, die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach
deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem Beschaeftigten
von dem Traeger der Rentenversicherung uebersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN-
Heft) zu erstatten. Der Beschaeftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-
Heft auszuhaendigen. Ist der Beschaeftigte nicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die
Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die Ersatzvordrucke sind
den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Traeger der Rentenversicherung
zur Verfuegung zu stellen.

§ 2
Ausfuellen der Vordrucke
Auf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufuellen:
1. "Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenaenderung".
   Die Anschrift des Beschaeftigten im Zeitpunkt der Meldung.
2. "Verheiratet: ja".
   Bejahendenfalls ist ein "X" einzutragen.
3. "Rentner od. Rentenantragsteller: ja".
   Es ist ein "X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird
   oder beantragt ist.
4. "Mehrfachbeschaeftigter: ja".
   Es ist ein "X" einzutragen, wenn der Beschaeftigte bei mehreren Arbeitgebern
   beschaeftigt ist.
5. "Angaben zur Taetigkeit".
   Es ist in das Feld "A" die Zahl 999 und in das Feld "B" die Zahl 99 einzutragen.
6. "Betriebsnummer".
   Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber fuer den Betrieb, in dem
   die Beschaeftigung ausgeuebt wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer
   noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem fuer den Betrieb zustaendigen Arbeitsamt
   unverzueglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die fuer die Zuteilung der
   Betriebsnummer erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
                                           - 151 -
       
                                                                               

7. "Beitragsgruppe(n) (siehe Ruecks.) KV, RV, BA".
   Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschluesseln, dass fuer jeden Beschaeftigten
   in der Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt fuer
   Arbeit die jeweilige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.
Krankenversicherung kein Beitrag                                                        0
allgemeiner Beitrag                                                                     1
erhoehter Beitrag                                                                        2
ermaessigter Beitrag                                                                      3
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV                                                     4
halber Beitrag                                                                          5
Rentenversicherung kein Beitrag                                                         0
voller Beitrag zur ArV                                                                  1
voller Beitrag zur AnV                                                                  2
halber Beitrag zur ArV                                                                  3
halber Beitrag zur AnV                                                                  4
Beitrag zur BA kein Beitrag                                                             0
Beitrag                                                                                 1
halber Beitrag                                                                          2
8.    "Name der Krankenkasse (Geschaeftsstelle)".
      Es sind der Name und gegebenenfalls die zustaendige Geschaeftsstelle der
      Krankenkasse einzutragen.
9.    "Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)".
      Anstelle der vollstaendigen Bezeichnung kann auch eine verkuerzte verstaendliche
      Bezeichnung der Firma und deren Anschrift eingetragen werden.
10.   Bei einer Anmeldung ist zusaetzlich folgendes Feld auszufuellen:
      "Beginn der Beschaeftigung".
      Es ist das Datum des Beginns der Beschaeftigung einzutragen. Tag und Monat sind
      mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben;
      ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor
      diese Ziffer eine Null zu setzen.
11.   Bei einer Abmeldung sind zusaetzlich folgende Felder auszufuellen:
      "Beschaeftigt gegen Entgelt".
      Es ist in die Felder "bis Tag Monat im Jahr" das Ende der Beschaeftigung
      einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen
      letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern
      eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
§ 3
Besonderheiten
Bei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt § 2 mit folgenden Besonderheiten:
1. "Name, Vorname (Rufname)".
   In der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname
   (Rufname) einzutragen; sie sind durch ein Komma zu trennen.
2. "Geburtsdatum".
   Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag,
   Monat und Jahr anzugeben. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit
   seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der
   Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
3. "Versicherungsnummer".
   Einzutragen ist die von dem Traeger der Rentenversicherung fuer den Beschaeftigten
   vergebene Versicherungsnummer, soweit bekannt.
4. "Staatsangehoerigkeit".
   Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schluessel.
Wenn keine deutsche Versicherungsnummer angegeben werden kann, sind fuer die Vergabe der
Versicherungsnummer ausserdem einzutragen:
5. "Staatsangehoerigkeit".
   Die Staatsangehoerigkeit des Beschaeftigten in Worten.


                                            - 152 -
      
                                                                              

6. "Geburtsort".
   Geburtsort des Beschaeftigten.
7. "Geburtsname".
   Ein Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename gefuehrten
   Familiennamen abweicht.
8. "Geschlecht".
   In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
9. "Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung".
   In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
Die Angaben zur Person des Beschaeftigten sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden.

§ 4
Abmeldung auf Ersatzvordruck
Bei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die
Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu
erstatten.

§ 5
Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber
(1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefuellt werden. Die einzutragenden
Zeichen sollen vollstaendig und auch auf den Durchschriften gut lesbar sein.
(2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zustaendigen Krankenkasse
zu uebersenden. Die erste Durchschrift ist dem Beschaeftigten auszuhaendigen; die zweite
Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

§ 6
Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse koennen Abweichungen von der Form
der Meldungen und deren Ausfuellung bestimmen. Fuer Beschaeftigte, fuer die die See-
Krankenkasse zustaendig ist, sind auch Angaben ueber Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und
Patent entsprechend dem Schluesselverzeichnis der See-Krankenkasse zu machen; die Frist
fuer die Anmeldung betraegt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen
fuer die An- und Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als
Betriebsnummer die im grundsaetzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt fuer Arbeit
von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei
der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsaetzlichen Einvernehmen mit der
Bundesanstalt fuer Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer
einzutragen.

§ 7
Bestandsmeldung
Der Arbeitgeber hat jeden Beschaeftigten, fuer den Beitraege oder Beitragsanteile zur
gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu
entrichten sind, bei der zustaendigen Krankenkasse innerhalb eines Monats ab Uebernahme
des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmeldung). § 1 Satz 4 bis
6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten.
Die Liste hat fuer den Beschaeftigten folgende Angaben zu enthalten:
1. die Versicherungsnummer,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Anschrift,
5. den Beginn der Beschaeftigung,
6. die Beitragsgruppen.
Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusaetzlich die Daten fuer die
Vergabe der Versicherungsnummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse
kann fuer die Angaben auf der Liste eine Form bestimmen.

§ 8
Kontrollmeldung durch Entleiher


                                           - 153 -
      
                                                                              

(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse,
die fuer den Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzug zustaendig ist, zu melden.
Sind fuer den Leiharbeitnehmer keine Beitraege oder Beitragsanteile zur gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu entrichten,
ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung zustaendig waere, wenn er zu dem Entleiher in einem
versicherungspflichtigen Beschaeftigungsverhaeltnis stuende. Die Krankenkasse hat
eine Durchschrift der Meldung an das fuer den Betriebssitz des Verleihers oertlich
zustaendige Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei
der Krankenkasse anzufordern. Die Bundesanstalt fuer Arbeit stellt den Krankenkassen die
Vordrucke fuer die Meldung von Leiharbeitnehmern zur Verfuegung.

§ 9
Aufgaben der Traeger der Krankenversicherung
(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu
fuehren und zu pruefen, ob die erforderlichen Angaben vollstaendig und richtig gemacht
worden sind.
(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die
Versicherungsnummer in der Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann
die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten zur Vergabe
einer Versicherungsnummer unverzueglich an die Datenstelle in Wuerzburg oder die
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte zu uebermitteln. Diese veranlasst die
Vergabe einer Versicherungsnummer oder die Ausstellung eines SVN-Heftes. Die
Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.
(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zustaendigen Stellen
weiterzuleiten. Fuer die Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten
die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung und der Zweiten
Datenuebermittlungs-Verordnung sinngemaess.

§ 10
Verordnungsermaechtigung
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.

§ 11
Uebergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

Anlage I Kap VIII F III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.   Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften fuer die Sozialversicherung - vom 23.
     Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 23. Maerz 1990
     (BGBl. I S. 582),
     mit folgenden Massgaben:
     a)   Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhaeltnis der in Artikel
          1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender sowie des Teils des Landes Berlin,
          in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den uebrigen Laendern, solange
          unterschiedliche Bezugsgroessen in der Sozialversicherung bestehen.
     b)   Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an
          anzuwenden; der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt,
          im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
          mit Zustimmung des Bundesrates fuer das Kalenderjahr 1991 den Wert der
          Sachbezuege in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem
          dortigen tatsaechlichen Verkehrswert zu bestimmen.


                                           - 154 -
 
                                                                         

c)   Die Bezugsgroesse (Artikel I § 18) betraegt in dem in Artikel 3 des Vertrages
     genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister fuer Arbeit und
     Sozialordnung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
     des Bundesrates diesen Betrag unter Beruecksichtigung der Entwicklung
     der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
     fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgroesse in den uebrigen Laendern
     werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
     nicht beruecksichtigt. Die Saetze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des
     Beitritts anzuwenden.
d)   Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
e)   Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
     Krankenkassen. Bis zur Uebernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen
     bleiben die Finanzaemter weiterhin fuer den Beitragseinzug und die Weiterleitung
     zustaendig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der
     Einzug umfasst den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzueglich des Beitrags
     zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beitraege zur
     Unfallversicherung, einschliesslich der Beitraege der Selbstaendigen, monatlich
     bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungstraeger einzuziehen
     und an die Ueberleitungsanstalt weiterzuleiten.
     Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und
     Nr. 9 wird verwiesen.
f)   Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung
     in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
     wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
     Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
g)   Bei neu errichteten Versicherungstraegern wird die Wahl zur
     Vertreterversammlung fuer die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung
     durchgefuehrt. Werden aus einer Gruppe mehrere gueltige Vorschlagslisten
     eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder
     zu waehlen sind, beruft die Aufsichtsbehoerde die Mitglieder der
     Vertreterversammlung nach Anhoerung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehoerde
     hat die Sitze anteilsmaessig, jedoch unter billiger Beruecksichtigung der
     Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.
h)   Bei Versicherungstraegern, deren Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des
     Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane
     fuer die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder
     entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten
     gehoerenden Personen, jedoch hoechstens um die Anzahl der bereits vorhandenen
     Organmitglieder, ergaenzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung.
     Die Aufsichtsbehoerde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach
     Anhoerung des Versicherungstraegers. Fuer die Wahl der weiteren Mitglieder der
     Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung fuer die Sozialversicherung
     und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes
     werden nach Ergaenzung der Vertreterversammlung von den hinzugewaehlten
     Mitgliedern der Vertreterversammlung gewaehlt. Das Ergaenzungsverfahren fuer die
     Vertreterversammlung ist bis zum 31. Maerz 1991 abzuschliessen.
i)   Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen
     die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei
     Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
     erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen
     Faellen anstelle des 28. Februar der 31. August.
k)   Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts
     in Kraft.
l)   Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in der Zeit
     bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt fuer Arbeit nur die Erfuellung der
     Pflichten nach § 99 prueft.
m)   Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
n)   Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
                                      - 155 -
      
                                                                              

     o)   Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten
          die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften fuer die
          Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.
          Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften fuer die
          Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis
          zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
          in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.

2.   Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Verordnung ist von der Ueberleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die
        Aufsichtsbehoerde unter Beruecksichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.
     b) Fuer neu errichtete Versicherungstraeger in dem in Artikel 3 des Vertrages
        genannten Gebiet koennen die Aufsichtsbehoerden fuer eine bestimmte Zeit
        Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.
     c) Die Aufsichtsbehoerden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf
        einheitliche und vergleichbare Statistikergebnisse zu achten.
     d) Diese Massgaben gelten auch fuer allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf
        das Rechnungswesen und die Statistik in der Sozialversicherung beziehen.

3.   Verordnung ueber das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977
     (BGBl. I S. 3147),
     mit folgender Massgabe:
     Die in Nummer 2 genannte Massgabe gilt entsprechend.
4.   Beitragsueberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Verordnung gilt ab der Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
        Krankenkassen.
     b) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht
        erfuellen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis spaetestens zum 1.
        Januar 1992 eingeraeumt werden.

5.   Kuenstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt
     geaendert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Das Kuenstlersozialversicherungsgesetz tritt, soweit in Buchstabe b) nichts
        Abweichendes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.
        Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstaben b und c
        Nr. 4 und 5 wird verwiesen.
     b) Die §§ 23 bis 26, 27 Abs. 1, §§ 28 bis 33, 35, 36a, 37, 38 bis 43, 46 und
        47 treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Die fuer das Jahr 1991 zu zahlende
        Kuenstlersozialabgabe wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
        gesondert nach den Vomhundertsaetzen erhoben, die durch Rechtsverordnung nach
        § 26 Abs. 5 fuer die uebrigen Laender bestimmt worden sind. Sie wird fuer die
        Beitragserstattung durch den in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte
        Kulturfonds verwendet.
     c) Der Kulturfonds in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte erstattet
        im Rahmen der ihm fuer diesen Zweck zur Verfuegung stehenden staatlichen
        Mittel sowie der Einnahmen aus der Kuenstlersozialabgabe nach Buchstabe b)
        selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
        Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben und
        deren Jahresarbeitseinkommen 24.000 Deutsche Mark nicht uebersteigt, auf
        Antrag die von ihnen fuer das Jahr 1991 gezahlten Beitraege zur Kranken- und
        Rentenversicherung bis zur Haelfte.
     d) Soweit das Kuenstlersozialversicherungsgesetz am 1. Januar 1992 in Kraft tritt,
        kann die Kuenstlersozialkasse bereits im Jahre 1991 die Massnahmen treffen, die
        zur Durchfuehrung des Gesetzes erforderlich sind.


                                           - 156 -
       
                                                                               

6.    Verordnung ueber die Satzung der Kuenstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl I S.
      1149),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
7.    Verordnung zur Durchfuehrung des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai
      1984 (BGBl. I S. 709),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
8.    Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990),
      mit folgender Massgabe:
      Die in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Massgabe gilt entsprechend.
9.    Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
      1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.
      Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
10.   Zweite Datenuebermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S 2110),
      mit folgender Massgabe:
      Diese Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.
11.   Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2117),
      mit folgender Massgabe:
      Es gilt die in Nummer 10 genannte Massgabe.

Anlage I Kap VIII G II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Sozialgesetzbuch (Fuenftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des
   Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geaendert durch Artikel 12
   Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ergaenzt:
   Nach § 307 wird angefuegt:
   "Zwoelftes Kapitel
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   § 308 Inkrafttreten; Geltungsbereich
   (1) Dieses Buch tritt nach Massgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in
   Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft,
   soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den nachfolgenden
   Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in
   der Zeit bis zum 31. Dezember 1990 nach dem beim Wirksamwerden des Beitritts in
   dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren
   werden.
   (2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten fuer Versicherte, die einer Krankenkasse
   mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehoeren
   oder angehoeren wuerden, wenn sie nicht bei einer anderen sich ueber den gesamten
   Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert waeren,
   auch dann, wenn fuer sie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses
   Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
   (3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten fuer die Allgemeine Ortskrankenkasse
   Berlin nur insoweit, als sie ihre Zustaendigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
   auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt. Sie gilt
   insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet.
   § 309
   Versicherter Personenkreis



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(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der
fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet massgebenden
Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.
(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war
und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet,
bleibt versichert, ohne dass es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf.
Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer
Austrittserklaerung weitergefuehrt.
§ 310
Leistungen
(1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis
zum 30. Juni 1991 sind keine Zuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991
bis zum 30. Juni 1992 betraegt die Zuzahlung fuenf Deutsche Mark je Kalendertag.
(2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis zum 30. Juni 1991 durchgefuehrt wird,
erstattet die Krankenkasse die vollen Kosten. Fuer eine Behandlung, die zwischen dem
1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgefuehrt wird, erstattet die Krankenkasse
90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 fuer das zweite und
jedes weitere Kind 95 vom Hundert der Kosten.
(3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der
Versorgung mit Zahnersatz nach § 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar
1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die Behandlungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen
fuer den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen.
Solange die Verbaende der Krankenkassen und die kassenzahnaerztlichen Vereinigungen
Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des Zahnarztes
gegen den Versicherten erst faellig, wenn der Versicherte den Zuschuss nach Satz 1
von der Krankenkasse erhalten hat.
(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine
Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli
und dem 31. Dezember 1991 betraegt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je Mittel.
(5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine
Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli
1991 und dem 30. Juni 1992 betraegt die Zuzahlung fuenf vom Hundert der Kosten.
(6) Zu den Kosten von orthopaedischen Schuhen ist bis zum 30. Juni 1991 kein
Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992
betraegt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der jeweils fuer diese
Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fuenftes Buch
schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist.
(7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Massgabe, dass die
Landesverbaende der Krankenkassen und die Verbaende der Ersatzkassen fuer die
nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von Festbetraegen
Vertragspreise vereinbaren koennen; die Vertragspreise sind Hoechstpreise.
(8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni
1991 keine und fuer die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 fuer
laengstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche Mark je Kalendertag
zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 betraegt die Zuzahlung fuenf
Deutsche Mark je Kalendertag fuer laengstens vierzehn Tage.
(9) Das Sterbegeld nach § 59 betraegt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgroesse,
hoechstens jedoch 2.100 Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten die
Haelfte des Sterbegeldes fuer das Mitglied. Fuer Versicherte der knappschaftlichen
Krankenversicherung erhoeht sich der Vomhundertsatz um die Haelfte. Das Sterbegeld
darf jedoch die nach § 59 geltenden Hoechstbetraege nicht uebersteigen.
(10) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, uebernimmt
die Krankenkasse in vollem Umfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992
entstandene Fahrkosten uebernimmt die Krankenkasse in den in § 60 Abs. 2 Satz 1
genannten Faellen in Hoehe des zehn Deutsche Mark je Fahrt uebersteigenden Betrages.
(11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende monatliche Bezugsgroesse und
Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen.
§ 311

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Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
(1) § 71 ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilitaet ist zu
   beruecksichtigen, dass fuer die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus
   der Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet verwendet werden duerfen.
b) Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:
   aa)   Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung vom 14.
         November 1980 (BGBl. I S. 2147) wird fuer apothekenpflichtige Arzneimittel,
         die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
         Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um einen Abschlag von 55 vom Hundert
         verringert. Die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an Abnehmer
         ausserhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes ist
         unzulaessig.
   bb)   Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Grosshandel koennen
         von ihren Abnehmern Nachweise ueber die Verwendung der in Doppelbuchstabe
         aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Naehere regeln die Beteiligten
         oder ihre Verbaende.
   cc)   Die Hoehe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993 durch
         Verordnung des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung entsprechend
         dem Verhaeltnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem Gebiet, in dem das Fuenfte
         Buch Sozialgesetzbuch schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu verringern.
   dd)   Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 ausser Kraft.
         Doppelbuchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an nicht fuer Arzneimittel, die
         nach der Verordnung ueber unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen
         Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301) nicht zu Lasten
         der Krankenkassen verordnet werden duerfen.

c) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon
   vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht werden, richtet sich bis zu dem
   Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhaeltnisse in dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhaeltnisse
   im Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen
   haben, nach den Verguetungsregelungen, die fuer vergleichbare in dem in Artikel
   3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der
   Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er
   kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Verguetung, die er von einem
   Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten
   hat, erhalten haette, verlangen. Die Saetze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
   1. die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;
   2. die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet nicht moeglich ist.

(2) Zur Sicherstellung der kassenaerztlichen Versorgung werden bei
Anwendung des § 72 die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestehenden aerztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und
freigemeinnuetzigen Gesundheitseinrichtungen einschliesslich der Einrichtungen des
Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien u.a.) kraft Gesetzes bis
zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuss
kann die Zulassung nach Satz 1 widerrufen, wenn eine ordnungsgemaesse und
wirtschaftliche ambulante Versorgung durch die Einrichtung nicht moeglich ist. Der
Zulassungsausschuss entscheidet ueber eine Verlaengerung der Zulassung nach Satz 1 im
Benehmen mit der Landesbehoerde, insbesondere unter Beruecksichtigung des Anteils der
in freier Praxis niedergelassenen Aerzte.
(3) Soweit dies zur Sicherstellung der ambulanten aerztlichen Versorgung
erforderlich ist, koennen die Spitzenverbaende der Krankenkassen und die
Kassenaerztliche Bundesvereinigung gemeinsam bis zum 31. Dezember 1995 eine

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Treuhandgesellschaft zur Uebernahme der Traegerschaft von Einrichtungen nach Absatz
2 gruenden, um deren Fortbestand zu ermoeglichen. Das Naehere wird zwischen den
Spitzenverbaenden der Krankenkassen und der Kassenaerztlichen Bundesvereinigung
geregelt.
(4) Bei Anwendung des § 77 gilt bis zum 31. Dezember 1995:
a) Ordentliche Mitglieder der Kassenaerztlichen Vereinigung in dem beigetretenen
   Gebiet sind
   1. die Kassenaerzte,
   2. die Fach- oder Gebietsaerzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2
      beschaeftigt sind.

b) Ausserordentliche Mitglieder der Kassenaerztlichen Vereinigung koennen ermaechtigte
   Aerzte und Aerzte in Weiterbildung zum Facharzt werden. Ausserordentliche
   Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c) In den Organen der Kassenaerztlichen Vereinigung sind die Kassenaerzte und die
   Aerzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschaeftigt sind, je zur Haelfte
   vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Aerzte setzen sich zu 60 vom
   Hundert aus den aerztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter
   werden aus der Mitte der in der Einrichtung taetigen Fach- und Gebietsaerzte
   jeweils fuer die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und geheimer Wahl
   gewaehlt. Die Wahl wird vom Traeger der Einrichtung bestaetigt.
d) Bis kassenaerztliche Vereinigungen als Koerperschaften des oeffentlichen Rechts
   handlungsfaehig sind, nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen,
   privatrechtlich organisierten, vorlaeufigen kassenaerztlichen Vereinigungen
   im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehoerden der Laender die Aufgaben von
   kassenaerztlichen Vereinigungen laengstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die
   Zustaendigkeit der Kassenaerztlichen Vereinigung Berlin (West) erstreckt sich auf
   den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) § 83 gilt mit der Massgabe, dass die Verbaende der Krankenkassen mit den
ermaechtigten Einrichtungen oder ihren Verbaenden im Einvernehmen mit den
kassenaerztlichen Vereinigungen besondere Vertraege schliessen koennen.
(6) Bei Anwendung des § 85 gilt:
Die Gesamtverguetung an die Kassenaerzte und die Einrichtungen nach Absatz 2 kann
pauschaliert verteilt werden.
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser
Vorschrift nicht
a) fuer Aerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
b) fuer Zahnaerzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet zahnaerztlich taetig sind.
(8) Bei Anwendung des § 96 gilt:
Die Zulassungsausschuesse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestehen bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und
drei Vertretern der Aerzte. Die Vertreter der Aerzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt,
der in einer Einrichtung nach Absatz 2 beschaeftigt ist, sowie ein ausserordentliches
Mitglied der Kassenaerztlichen Vereinigung.
(9) § 98 Abs. 2 Nr. 12 findet bis zum 31. Dezember 1995 mit der Massgabe Anwendung,
dass die Vorschrift nicht fuer die Zulassung von Aerzten der Jahrgaenge 1941 und frueher
gilt, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
(10) Bei der Anwendung des § 105 gilt zusaetzlich:
Die Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu foerdern, dass der
freiberuflich taetige Arzt massgeblicher Traeger der ambulanten Versorgung
wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu
verringern. Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen
in Gemeinschaftseinrichtungen der ambulanten aerztlichen Versorgung
(Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.).


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(11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1993
die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen,
zugelassen sind, soweit sie wirtschaftlich leistungsfaehig sind. Nach dem 31.
Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den §§ 124
und 126, soweit eine wirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch
private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden kann.
§ 312
Organisation der Krankenkassen
(1) Die See-Krankenkasse (§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die
Ersatzkassen (§ 168), deren oertliche Zustaendigkeit das gesamte Gebiet umfasst,
in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat,
erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(2) Bei Anwendung des § 143 gilt:
a) Fuer die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebietes wird zum 1. Januar 1991 je eine
   Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
   den oertlichen Zustaendigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den
   Bezirksgrenzen bestimmen. Die Zustaendigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse
   Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil des Landes
   Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.
b) Die Aufsichtsbehoerde erlaesst eine vorlaeufige Satzung und stellt im Namen und
   fuer Rechnung der Krankenkasse den Geschaeftsfuehrer ein. Die Einstellung erfolgt
   zunaechst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchfuehrung der ersten
   Sozialversicherungswahlen.
c) Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen
   betreffenden Aufgaben der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen ueber, soweit
   nicht andere Krankenkassen zustaendig sind. Hat der Traeger der gesetzlichen
   Krankenversicherung vor dem 1. Januar 1991 einem Versicherten eine Leistung
   der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, die erst nach diesem Zeitpunkt
   erbracht wird, hat die zustaendige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an
   zu tragen, von dem an der Versicherte bei ihr versichert ist.
(3) Bei Errichtungen und Anschlusserrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2 erforderliche Abstimmung
bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehoerde beantragt worden ist. Die
Aufsichtsbehoerde hat den Termin fuer die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres
nach der Antragstellung festzusetzen.
(4) Die in § 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt
nicht, solange der in § 241 Satz 2 festgelegte einheitliche Beitragssatz fuer
die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angehoeren oder angehoeren wuerden, wenn sie
nicht bei einer anderen sich ueber den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstreckenden Krankenkasse versichert waeren.
(5) § 157 Abs. 2 Nr. 3 und § 158 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht bei Errichtungen und
Ausdehnungen von Innungskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, wenn die nach § 158 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31.
Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehoerde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehoerde
hat den Termin fuer die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der
Antragstellung festzusetzen.
(6) Die Zustaendigkeit der Bundesknappschaft sowie der See-Krankenkasse nach §
182 Abs. 1 ist auch fuer Rentner und Rentenantragsteller gegeben, die zuletzt bei
der Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse versichert gewesen waeren, wenn
deren Zustaendigkeit sich bereits vor dem 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt haette.
(7) Fuer versicherungspflichtig Beschaeftigte, die am 1. Januar 1991 in einem
Beschaeftigungsverhaeltnis stehen, gilt § 183 Abs. 5 Satz 1 mit der Massgabe, dass die
Mitgliedschaft bei der gewaehlten Krankenkasse mit dem 1. Januar 1991 beginnt, wenn


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bis zum 15. Januar 1991 das Wahlrecht ausgeuebt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt
wird.
(8) Bei Anwendung des § 202 haben die Zahlstellen der Versorgungsbezuege bis zum
30. Juni 1991 die Empfaenger von Versorgungsbezuegen zu ermitteln und den zustaendigen
Krankenkassen die Empfaenger sowie die Hoehe der Versorgungsbezuege mitzuteilen.
§ 313
Finanzierung
(1) Bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Niveau im uebrigen Bundesgebiet haben
Krankenkassen, die ihre Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet erstrecken, in Ergaenzung der in § 220 vorgesehenen Regelungen in
ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben fuer die Durchfuehrung der Versicherung
in diesem Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch fuer den Rechnungsabschluss
sowie fuer Geschaeftsuebersichten und Statistiken. Die Krankenkassen duerfen fuer die
Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung in
diesem Gebiet verwenden; entsprechend ist ein besonderer Beitragssatz festzulegen.
Der Beitragssatz betraegt bis zum 31. Dezember 1991 12,8 vom Hundert. Dieser
Beitragssatz gilt auch fuer Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) Bei der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der § 223 Abs. 3,
§ 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 235 Abs. 3, § 240 Abs. 4 gelten die fuer das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet festgesetzte Bezugsgroesse und
Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung des § 234 Abs. 1 gilt Satz 1 ab 1. Januar
1992.
(3) Abweichend von § 236 Abs. 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme
ein Dreissigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz festgesetzt ist.
(4) Bei Anwendung des § 241 gilt bis zum 31. Dezember 1991 einheitlich ein
allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vom Hundert.
(5) Bei Anwendung des § 248 Abs. 2 werden Zeiten der Versicherung in der
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Versicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
gleichgestellt.
(6) Bei Anwendung des § 249 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der in demselben Verhaeltnis zu einem
Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden
monatlichen Bezugsgroesse steht, wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den
uebrigen Laendern geltenden monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark. Diese Regelung tritt
mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
(7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 255 werden die
Krankenversicherungsbeitraege fuer pflichtversicherte Rentner im Kalenderjahr 1991
von den Traegern der Rentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt
fuer Angestellte fuer die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Krankenkassen abgefuehrt. Der Pauschalbeitrag betraegt 12,8 vom Hundert des
Gesamtbetrages der Renten.
(8) Die §§ 247, 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 256 treten zum 1. Januar 1992 in Kraft.
(9) Die §§ 260 bis 263 sind mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Die Krankenkassen koennen im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn
   die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchfuehrung der
   Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu
   decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Hoehe von sechs Monatsausgaben
   aufgenommen werden. Die Aufnahme hoeherer Darlehen bedarf der Zustimmung der
   Aufsichtsbehoerde.
b) Die §§ 261 und 262 finden fuer Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine
   Anwendung. Krankenkassen, deren Zustaendigkeit sich auf das in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung
   der Ruecklagen nach den §§ 261 und 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der


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      Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet ausser Betracht zu lassen.
   (10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Massgaben anzuwenden:
   a) Der Finanzausgleich fuer aufwendige Leistungsfaelle nach § 265 und die
      Finanzausgleiche bei ueberdurchschnittlichen Bedarfssaetzen nach §§ 266 und
      267 sind fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet getrennt
      durchzufuehren. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 duerfen nur Aufwendungen
      fuer Versicherte beruecksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem
      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehoeren oder angehoeren
      wuerden, wenn sie nicht bei einer anderen sich ueber den gesamten Geltungsbereich
      dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert waeren.
   b) Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis
      273 wird getrennt fuer die versicherungspflichtigen Rentner durchgefuehrt, die
      einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet angehoeren oder angehoeren wuerden, wenn sie nicht bei einer anderen sich
      ueber den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse
      versichert waeren.
   § 314
   Bussgeldvorschriften
   § 306 Satz 1 Nr. 5 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches
   in folgender Fassung anzuwenden:
   "5. Verstoesse gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
       Sozialversicherungsbeitraegen.""

2. Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
   1985 (BGBl. 1986 I S. 33), zuletzt geaendert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.
   Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
   a) Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
      "4. Abschnitt
      Ueberleitungsvorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      § 21
      Ueberleitung
      (1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften ab 1. Januar 1991
      anzuwenden. Das gleiche gilt fuer die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
      Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
      Nr. 5 und 6 des Einigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31.
      Dezember 1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
      Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter.
      (2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31.
      Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.
      § 22
      Einzelfoerderung
      (1) Die Laender bewilligen auf Antrag des Krankenhaustraegers Foerdermittel
      1. fuer die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von
         Krankenhaeusern einschliesslich der Erstausstattung mit den fuer den
         Krankenhausbetrieb notwendigen Anlageguetern,
      2. fuer Anlaufkosten, fuer Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Aenderungen
         sowie fuer Erwerb, Erschliessung, Miete und Pacht von Grundstuecken, soweit ohne
         die Foerderung die Aufnahme oder Foerderung des Krankenhausbetriebs gefaehrdet
         waere,
      3. fuer Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den
         Krankenhausplan fuer foerderungsfaehige Investitionen aufgenommen worden sind,
      4. als Ausgleich fuer die Abnutzung von Anlageguetern, soweit sie mit Eigenmitteln
         des Krankenhaustraegers beschafft worden sind und bei Beginn der Foerderung
         nach diesem Gesetz vorhanden waren,
      5. zur Erleichterung der Schliessung von Krankenhaeusern,
                                          - 163 -
      
                                                                              

       6. zur Umstellung von Krankenhaeusern oder Krankenhausabteilungen auf andere
          Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder
          selbstaendige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte
          Pflegeabteilungen.
       Die Foerderung kann mit Zustimmung des Krankenhaustraegers ganz oder teilweise
       durch Festbetrag erfolgen; dieser kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte
       festgelegt werden.
       (2) Die Foerdermittel sind so zu bemessen, dass sie die foerderungsfaehigen
       und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsaetze notwendigen
       Investitionskosten einschliesslich des investiven Nachholbedarfs decken.
       § 23
       Pauschale Foerderung
       (1) Durch feste jaehrliche Betraege (Jahrespauschalen) werden auf Antrag des
       Krankenhaustraegers von den Laendern gefoerdert
       1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegueter des Krankenhauses,
       2. die Wiederbeschaffung, Ergaenzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlageguetern
          mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,
       3. kleine Baumassnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Anschaffungs-
          oder Herstellungskosten fuer das einzelne Vorhaben 100.000 DM ohne
          Umsatzsteuer nicht uebersteigen.
       Der Krankenhaustraeger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung
       der Foerdermittel nach Satz 1 frei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung,
       Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Grossgeraete finanzieren will,
       bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung der zustaendigen Landesbehoerden; § 10
       bleibt unberuehrt.
       (2) Die Foerdermittel nach Absatz 1 betragen jaehrlich fuer jedes nach § 8 Abs. 1
       als foerderungsfaehig und bedarfsnotwendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett)
       bei Krankenhaeusern




1.   der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhaeuser)                             8.000 DM,
2.   der Regelversorgung (Kreiskrankenhaeuser und
     Kreiskrankenhaeuser mit erweiterter Aufgabenstellung)                          10.000 DM,
3.   der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhaeuser)                              15.000 DM,
4.   der Zentralversorgung (Fachkrankenhaeuser)                                     15.000 DM.
       Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit
       dies wegen des Bau- oder Ausstattungszustandes oder zur Erhaltung der
       Leistungsfaehigkeit des Krankenhauses unter Beruecksichtigung seiner im
       Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist; § 22 Abs.
       2 gilt entsprechend. Die Pauschalbetraege sind in regelmaessigen Abstaenden an die
       Entwicklung anzupassen.
       (3) Freigemeinnuetzige und private Krankenhaeuser sind von der zustaendigen
       Landesbehoerde auf Antrag ihrer Traeger fuer Zwecke dieser Vorschrift entsprechend
       ihrer Aufgabenstellung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen.
       § 24
       Vorlaeufige Krankenhausfoerderliste
       (1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Land ein
       Krankenhausplan oder ein Investitionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt

                                           - 164 -
     
                                                                             

      ist, tritt an deren Stelle fuer die Anwendung des § 8 die Feststellung der
      zustaendigen Landesbehoerde, dass die Voraussetzungen fuer eine Foerderung nach den
      §§ 22 und 23 vorliegen (vorlaeufige Krankenhausfoerderliste).
      (2) In die vorlaeufige Krankenhausfoerderliste sind auf Antrag ihrer Traeger
      alle oeffentlichen, freigemeinnuetzigen, privaten und sonstigen Krankenhaeuser
      aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie fuer eine
      ausreichende stationaere Versorgung der Bevoelkerung erforderlich sind.
      (3) Mit den Landesverbaenden der Krankenkassen, den Verbaenden der Ersatzkassen,
      dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit
      der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen der Krankenhaustraeger
      im Lande sind gemeinsam bei der Aufstellung der Krankenhausfoerderliste
      einvernehmliche Regelungen anzustreben. Das betroffene Krankenhaus ist
      anzuhoeren.
      § 25
      Nicht gefoerderte Krankenhaeuser
      Krankenhaeuser, deren Investitionskosten nicht oeffentlich gefoerdert werden,
      erhalten von den Sozialleistungstraegern und anderen oeffentlich-rechtlichen
      Kostentraegern keine hoeheren Pflegesaetze als vergleichbare gefoerderte
      Krankenhaeuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
      § 26
      Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
      (1) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend fuer Vorsorge- oder
      Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie fuer eine
      leistungsfaehige und wirtschaftliche Versorgung der Bevoelkerung mit stationaeren
      oder teilstationaeren medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation
      einschliesslich der Anschlussheilbehandlung notwendig sind.
      (2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des § 22 Abs. 2
      ohne Anknuepfung an Bettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und
      Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung zu bemessen.
      (3) Die nach Absatz 1 foerderungsfaehigen Vorsorge- oder
      Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer Traeger im Einvernehmen
      mit den Landesverbaenden der Krankenkassen und den Verbaenden der Ersatzkassen
      sowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger in eine
      Foerderliste aufgenommen; § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
   b) Vor § 27 wird die Abschnittsueberschrift
      "5. Abschnitt
      Sonstige Vorschriften"
      eingefuegt.

3. Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geaendert
   durch die Verordnung vom 21. November 1989 (BGBl. I S. 2043),
   a) Nach § 19 wird folgender § 19a angefuegt:
      "§ 19a
      Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten
      Halbjahr 1991 mit den Traegern der einzelnen Krankenhaeuser in dem in Artikel
      3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Krankenhausbudgets und Pflegesaetze
      nach § 16 fuer die Zeit vom 1. Januar 1991 bis laengstens zum 31. Dezember
      1991. An Stelle des Kosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der
      Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung koennen die Vertragsparteien fuer die im Jahr
      1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und
      Leistungsnachweis verwenden, der von dem zustaendigen Bundesminister durch
      Rechtsverordnung erlassen wird.
      (2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande,
      entscheidet die in § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte
      Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei unverzueglich ueber die Gegenstaende,
      ueber die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem
      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht
      errichtet ist, entscheidet die zustaendige Landesbehoerde.


                                          - 165 -
       
                                                                               

        (3) Solange fuer 1991 Pflegesaetze noch nicht rechtswirksam vereinbart
        oder festgesetzt sind, erhalten die Krankenhaeuser von den Krankenkassen
        monatliche Abschlagszahlungen in Hoehe des ihnen im Dezember 1990 von
        der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten
        Budgetanteils. Bei Meinungsverschiedenheiten ueber die Hoehe des Budgetanteils
        sowie seine Verteilung auf die zahlungspflichtigen Krankenkassen gilt Absatz 2
        entsprechend."
     b) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden,
        dass er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar
        1994 in Kraft tritt.

4. Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
   III, Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
   geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am
   1. Januar 1991 in Kraft.
5. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
   vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
   20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.



Anlage I Kap VIII G III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.    Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes
      vom 20. Dezember 1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557), geaendert durch Artikel 8 des
      Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Massstaebe zur Berechnung der
         Existenzgrundlage von der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen
         Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlass einer Satzungsregelung gilt die
         Mindesthoehenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen
         entsprechend.
      b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung
         beruecksichtigt.
      c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von
         zwoelf Monaten.
      d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2
         muessen innerhalb eines Unternehmens erfuellt sein, welches eine nach dem
         Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
         spaetestens seit dem 1. Januar 1992 zulaessige Rechtsform innehat. Als Zeit der
         Selbstbewirtschaftung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in
         einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen
         Aenderungen der Rechtsform.
      e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch fuer
         die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen, wenn sie in den letzten fuenf
         Jahren, fruehestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu neun Zehnteln in der
         landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.
      f) Ergaenzend zu § 17 gilt:
         aa)   Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar
               1991 eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse mit Sitz in Potsdam
               errichtet.
         bb)   Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete
               landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Taetigkeit aufnimmt, nimmt deren
               Aufgaben die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse wahr. Sie

                                            - 166 -
      
                                                                              

              erhaelt hierfuer die erforderliche personelle Unterstuetzung von den
              anderen landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz in dem Gebiet, in
              dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der
              Krankenkasse fuer den Gartenbau, und zwar im Verhaeltnis der Personalstaerke
              dieser Traeger. Ausserdem sind sie berechtigt, im Einvernehmen mit
              dem Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung fuer Rechnung der
              landwirtschaftlichen Krankenkasse Personal anzuwerben und unter Vertrag zu
              nehmen.
        cc)   Die Krankenkasse fuer den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre
              Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Sie
              hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben fuer die Durchfuehrung der
              Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Fuer die
              Finanzierung der Ausgaben, die auf das beigetretene Gebiet entfallen,
              duerfen nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung in diesem
              Gebiet verwendet werden.

     g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab
        dem 1. Januar 1992 Anwendung; die uebrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.

2.   Zulassungsverordnung fuer Kassenaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 8230-25, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
     durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
     mit folgenden Massgaben:
     Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Massgaben Anwendung:
     a) Fuer Aerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
        Vertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, gilt das
        Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
     b) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht
        fuer die Zulassung oder Ermaechtigung von Aerzten der Jahrgaenge 1941 und aelter,
        wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
        Vertrages genannten Gebiet hatten.
     c) Der Zulassungsausschuss nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages
        genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der
        Krankenkassen und drei Vertretern der Aerzte. Vertreter der Aerzte sind ein
        Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschaeftigt
        ist, sowie ein ausserordentliches Mitglied der Kassenaerztlichen Vereinigung.

3.   Zulassungsverordnung fuer Kassenzahnaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 8230-26, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
     durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
     mit folgenden Massgaben:
     Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Massgaben Anwendung:
     a) Fuer Zahnaerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
        Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnaerztlich taetig sind, gilt das
        Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
     b) Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht
        fuer die Zulassung oder Ermaechtigung von Zahnaerzten der Jahrgaenge 1941 und
        aelter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel
        3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.
     c) Der Zulassungsausschuss nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages
        genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der
        Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnaerzte. Vertreter der Zahnaerzte sind
        ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2
        beschaeftigt ist, sowie ein ausserordentliches Mitglied der Kassenzahnaerztlichen
        Vereinigung.

4.   Hebammenhilfe-Gebuehrenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), geaendert
     durch Verordnung vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1395),
     mit folgenden Massgaben:

                                           - 167 -
       
                                                                               

      Die Verguetung fuer Leistungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      betraegt 45 vom Hundert der im Gebuehrenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten
      Betraege.
5.    Krankenhaus-Buchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Maerz
      1987 (BGBl. I S. 1045),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt fuer Krankenhaeuser, die nicht Kapitalgesellschaften im Sinne
      des Zweiten Abschnittes des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, erst am
      1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 der Verordnung in dem
      genannten Gebiet erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
6.    Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255)
      mit folgender Massgabe:
      § 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
7.    Gebuehrenordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988
      (BGBl. I S. 818)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet erbracht werden, betraegt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebuehr.
         § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
      b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher
         geltenden Recht verguetet.

8.    Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet erbracht werden, betraegt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebuehr.
         § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
      b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher
         geltenden Recht verguetet.

9.    Die Gebuehrenordnung fuer Aerzte und die Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte finden
      entsprechende Anwendung fuer die Verguetung aerztlicher oder zahnaerztlicher
      Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen,
      soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
10.   Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fuer das in Artikel 3
      des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Hoehe der Verguetungen nach der
      Gebuehrenordnung fuer Aerzte, der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte sowie nach der
      Hebammenhilfe-Gebuehrenverordnung in regelmaessigen Abstaenden an die wirtschaftliche
      Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhaeltnis der fuer das in Artikel 3
      des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgroesse zu der Bezugsgroesse fuer
      das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu
      beruecksichtigen.
11.   Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

Anlage I Kap VIII H I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1.    Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S.
      1337),


                                            - 168 -
       
                                                                               

2.    Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht,
      Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5, 8232-37-6 bis 21,
3.    Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 821-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      nach Massgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
      (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
4.    Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 821-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
5.    Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      822-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert nach Massgabe des
      Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261;
      1990 I S. 1337),
6.    Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      822-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
7.    Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 557),
8.    Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
      geaendert durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
9.    Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 8232-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
      geaendert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
10.   Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
      durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 740),
11.   Verordnung ueber das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der
      Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970
      (BGBl. I S. 1737),
12.   Erste bis Siebente Verordnung ueber Aenderungen der Bezugsgroessen fuer die Berechnung
      von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie
      in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
13.   Achte bis Dreizehnte Verordnung ueber Aenderungen der Bezugsgroessen fuer die
      Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der
      Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die RV-
      Bezugsgroessenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-
      Bezugsgroessenverordnungen 1985 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht,
      Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,
14.   Verordnung ueber die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der
      Reichsversicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes
      in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-9, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung,
15.   Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummern 8232-10-1 bis 8232-10-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
16.   Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982
      bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-10-7 bis
      8232-10-30,
17.   Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
      veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert nach Massgabe des Artikels
      85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S.
      1337),
18.   Verordnung ueber die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen
      Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil

                                            - 169 -
       
                                                                               

      III, Gliederungsnummer 824-2-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 470),
19.   Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
      geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
20.   Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 8250-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
21.   GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern
      8251-1-1-1 bis -11,
22.   Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in der im
      Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 8251-3, veroeffentlichten bereinigten
      Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I
      S. 1017),
23.   Gesetz ueber den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der
      Sozial- und Arbeitslosenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 826-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
24.   Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13,
      veroeffentlichten bereinigten Fassung,
25.   Verordnung ueber die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 826-16, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
26.   Verordnung zur Durchfuehrung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und
      Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 826-17, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
27.   Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 826-18, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
28.   Rentenversicherungs-Aenderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476),
29.   Zweites Rentenversicherungs-Aenderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S.
      745),
30.   Verordnung ueber die Erteilung von Rentenauskuenften an Versicherte der gesetzlichen
      Rentenversicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3184),
31.   Zweite Verordnung ueber die Erteilung von Rentenauskuenften an Versicherte der
      gesetzlichen Rentenversicherung vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1486),
32.   Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBl. I S. 31),
33.   Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S.
      2814),
34.   Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geaendert durch
      Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
35.   RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667), zuletzt
      geaendert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060),
36.   Gesetz zur Staerkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom
      16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766),
37.   Gesetz ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des
      Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
38.   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe fuer Landwirte in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt
      geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475),
39.   Drittes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes ueber eine Altershilfe
      fuer Landwirte vom 13. August 1969 (BGBl. I S. 801), geaendert durch Artikel 3 des
      Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
40.   Viertes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer
      Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
                                            - 170 -
        
                                                                                

41.    Sechstes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer
       Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293),
42.    Siebentes Aenderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937),
43.    Gesetz ueber die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den
       Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (BGBl. I S. 1197),
44.    GAL-Beitragszuschussverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBl. I S. 750),
45.    Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit vom
       21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), geaendert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18.
       Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
46.    Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBl. I S. 1095),
47.    Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung
       einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
       Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II
       S. 517)

Fussnote

Abschn. I   Nr. 45   (Kursivdruck): G   tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten   Gebiet   gem. Art. 46 Nr.   1 G v. 29.7.1994 I 1890 mWv 1.1.1995 in Kraft
Abschn. I   Nr. 46   (Kursivdruck): V   tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten   Gebiet   gem. Art. 46 Nr.   2 G v. 29.7.1994 I 1890 mWv 1.1.1995 in Kraft

Anlage I Kap VIII H II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
1. Zur Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet gelten vom 1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:
               § 1



      Die Ausgaben der Ueberleitungsanstalt fuer die Traeger der Rentenversicherung
      der Arbeiter und der Angestellten werden von diesen nach dem Verhaeltnis ihrer
      Beitragseinnahmen fuer die Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3
      des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche
      Rentenversicherung entfallenden Ausgaben traegt die Bundesknappschaft.
               § 2



      Im Haushalt der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte, der
      Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Seekasse und der
      Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben fuer die
      Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch fuer den Rechnungsabschluss sowie fuer
      Geschaeftsuebersichten und Statistiken.
               § 3



      Die Ausgaben fuer Leistungen zur Rehabilitation duerfen fuenf Prozent der auf das in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht
      ueberschreiten.
               § 4


                                               - 171 -
  
                                                                          



Der Bund erstattet die Aufwendungen, die den Traegern der Rentenversicherung im
Jahre 1991 fuer Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darueber
hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Traeger der Rentenversicherung
fuer Kriegsbeschaedigtenrente, Sozialzuschlaege und fuer die Auszahlung der weiteren
Sonderleistungen. Der Bund erstattet den Traegern der Rentenversicherung auch die
Aufwendungen, die in Hoehe des Kindergeldes fuer die Zahlung von Kinderzuschlaegen
entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei
kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister fuer Arbeit
und Sozialordnung wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber die
Erstattungen zu bestimmen.
         § 5



Fuer die Finanzierung der Ausgaben der Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet entfallen, duerfen nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der
Bund leistet im Jahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschuesse in Hoehe von 19,8 vom Hundert
der Rentenausgaben. Die Zuschuesse veraendern sich in den Folgejahren in der Weise,
dass ihr Verhaeltnis zu den Rentenausgaben dem Verhaeltnis entspricht, in dem die zu
den uebrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
einschliesslich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen
fuer Muetter der Geburtsjahrgaenge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschuesse zu diesen
Ausgaben stehen.
         § 6



Die Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen
die Ausgaben fuer die Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhaeltnis ihrer darauf entfallenden
Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund).
         § 7



Der Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche
Betriebsmitteldarlehen zur Verfuegung, um die jederzeitige Leistungsfaehigkeit der
Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.
         § 8



Das Bundesversicherungsamt verteilt die Betraege nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den
Beitragseinnahmen, setzt die Vorschuesse fest und fuehrt die Abrechnung durch. Bei
Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt
fuer die Festsetzung der Vorschuesse zustaendig. Die Traeger der Rentenversicherung
zahlen die zu erstattenden Betraege innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der
Zahlungsaufforderung.
         § 9



Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.

                                       - 172 -
      
                                                                              

2. Verordnung ueber die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7.
   Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),
   a) Die Anlage 1 wird wie folgt geaendert:
      aa) Vor den Worten "LVA Hannover 10" werden folgende Worte eingefuegt:




"LVA Mecklenburg-Vorpommern                                                        02
LVA Thueringen                                                                      03
LVA Brandenburg                                                                    04
LVA Sachsen-Anhalt                                                                 08
LVA Sachsen                                                                        09".
      bb)   Die Worte "Berlin, Bremen," werden durch die Worte "Land Berlin, Bremen"
            ersetzt.
      cc)   Nach der Bereichsnummer "82" werden die Worte "Mecklenburg-Vorpommern,
            Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thueringen, Sachsen" sowie die Bereichsnummer
            "89" eingefuegt.

   b) Die bundesunmittelbaren Traeger der Rentenversicherung, die
      Landesversicherungsanstalt Berlin und der Traeger der Sozialversicherung als
      Traeger der Rentenversicherung koennen bereits im Jahr 1990 mit der Vergabe
      der Versicherungsnummer unter Verwendung der fuer das in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bereichsnummern beginnen.

3. Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe fuer Landwirte
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458),
   zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S.
   2475), wird eingefuegt:
             "§ 12a



   Mit der Durchfuehrung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in dem Teil
   des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis
   zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche Alterskasse beauftragt, die
   bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist."

Anlage I Kap VIII H III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
   geaendert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
   b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1
      Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149,
      166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits
      mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

                                           - 173 -
  
                                                                          

c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem
   in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der fuer dieses Gebiet
   massgebenden Bezugsgroesse beitragspflichtige Einnahmen.
d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit
   folgenden Massgaben in Kraft:
   § 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21
   bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis
   5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:
   aa)   Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die
         Stelle des Begriffs
         1. "Berufsunfaehigkeit" oder "Erwerbsunfaehigkeit" der Begriff "Invaliditaet",
         2. "Rente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit" der Begriff
            "Invalidenrente",
         3. "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",
         4. "allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fuenf
            Jahren",
         5. "Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und
         6. "Kinderzuschuss" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".
         Das Uebergangsgeld wird in Hoehe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor
         Krankengeld bezogen wurde.
         Das Uebergangsgeld erhoeht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des
         Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabstaenden und um den Vomhundertsatz
         wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
         Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur fuer eine
         Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehoerigen uebernommen.
   bb)   Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
         werden.

e) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als
   Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgroesse die fuer das in Artikel 3 des Vertrages
   genannte Gebiet bestimmten Werte massgebend.
f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
   Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Massgaben Anwendung:
   aa)   In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern wird zum
         1. Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Traeger der
         Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Laender bestimmen den Sitz
         und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.
   bb)   Die Zustaendigkeit der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte, der
         Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse
         erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages
         genannte Gebiet. Die Zustaendigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt
         umfasst auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn
         beschaeftigt sind; Beschaeftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt koennen
         auch Beschaeftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zustaendigkeit der
         Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch
         auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
         Die Zustaendigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf
         Beschaeftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben
         beschaeftigt oder solchen Beschaeftigten gleichgestellt sind, solange
         sie diese Beschaeftigung ausueben und sofern fuer sie der Beitragssatz der
         bergbaulich Versicherten gilt.
   cc)   Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
         werden.

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   g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit
      Wirksamwerden des Beitritts
      mit folgenden Massgaben Anwendung:
      aa)   An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag,
            der in demselben Verhaeltnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des
            Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgroesse steht wie der
            Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den uebrigen
            Laendern geltenden monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
            Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
      bb)   Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten fuer die Jahre 1990 und 1991
            in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle der Worte
            "80 vom Hundert der Bezugsgroesse" die Worte "70 vom Hundert der fuer das in
            Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet massgebenden Bezugsgroesse".

   h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
   i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Massgaben angewendet:
      aa)   Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht uebergeleitet.
      bb)   Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des
            Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung.
      cc)   Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
            Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
            werden.

2. Tarifordnung fuer die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI
   S. 1080) einschliesslich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
   b) Es koennen Anwartschaften nur fuer Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begruendet
      werden.
   c) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss die Erweiterung des
      Geltungsbereichs angemessen beruecksichtigt werden.
   d) Beitragsunabhaengige Leistungen werden nur in dem Verhaeltnis gewaehrt, in dem
      die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgroesse zu
      der in den uebrigen Laendern geltenden Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.

3. §§ 1 und 20 der Tarifordnung fuer die deutschen Kulturorchester vom 30. Maerz 1938
   (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geaendert durch Tarifordnung vom 1. August 1939
   (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschliesslich der Satzung der Versorgungsanstalt
   der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Massgaben.
4. Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. Maerz 1980 (BGBl. I S. 280),
   zuletzt geaendert durch Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2553),
   mit folgender Massgabe:
   Diese Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
5. Nachversicherungs-Haerte-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 8232-4-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
6. Verordnung ueber die von den Traegern der Sozialversicherung an die Deutsche
   Bundespost zu zahlenden Verguetungen fuer das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978
   (BGBl. I S. 584)
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
7. Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 8232-11, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert

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   gemaess Artikel 85 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I
   S. 1337),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
8. Verordnung ueber das Entrichten von Pflichtbeitraegen zu den Rentenversicherungen der
   Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs des
   Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2232), zuletzt geaendert durch § 10
   der Verordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
9. RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. Maerz 1974 (BGBl. I S. 757), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 25. Maerz 1983 (BGBl. I S. 402), gilt fuer das in Artikel 3 des
   Vertrages genannte Gebiet
   mit folgenden Massgaben:
   a) Fuer Personen, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
      3 des Vertrages genannten Gebiet haben und dort aufgrund gesetzlicher Pflicht
      Dienst leisten, werden bis zum 31. Dezember 1991 fuer die Berechnung der
      Beitraege 70 vom Hundert der fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
      massgebenden Bezugsgroesse zugrunde gelegt.
   b) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
      nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.


Anlage I Kap VIII I I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:
1. Gesetz zur vorlaeufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen
   Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung,
2. Zweites Gesetz zur vorlaeufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen
   Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14,
   veroeffentlichten bereinigten Fassung,
3. Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBl. I S. 1942),
4. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S.
   2032),
5. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 546).

Anlage I Kap VIII I III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Drittes, Fuenftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1211),
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 537 ueber die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 ueber
      die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bussgeldvorschriften der
      §§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e ueber die Beziehungen der
      Versicherungstraeger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis
      1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 ueber das Verfahren
      finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.


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b) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b,
   779a bis 779c und 779d Abs. 2 ueber medizinische, berufsfoerdernde und ergaenzende
   Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,
   mit folgenden Massgaben:
   (1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Hoehe des
       Krankengeldes gezahlt, auf das ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls Anspruch
       bestehen wuerde.
   (2) Das Uebergangsgeld (§§ 568, 568a) wird in Hoehe der dort genannten
       Vomhundertsaetze des Verletztengeldes nach Absatz 1 gezahlt.
   (3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Uebergangsgeld entsprechen und
       die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht des in
       Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind, werden in
       bisheriger Hoehe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden Leistungen nach
       dem uebergeleiteten Recht uebersteigen.
   (4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen
   der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 ueber die Traeger
   der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die
   Zustaendigkeit der Traeger betreffen,
   mit folgenden Massgaben:
   (1) Die Traeger der Versicherung, deren oertliche Zustaendigkeit den gesamten
       bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes umfasst, erstrecken ihre
       Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
   (2) Die Zustaendigkeit der
       - Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-
         Vorpommern,
       - Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Laender
         Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf den Teil des Landes Berlin, in dem
         das Grundgesetz bisher nicht galt,
       - Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land
         Thueringen,
       - Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen,
       - Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich
         auf die Laender Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und auf den Teil des
         Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
       - Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken
         sich auf das Land Sachsen-Anhalt und auf das Land Sachsen, mit Ausnahme
         des Bezirks Chemnitz,
       - Sueddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das
         Land Thueringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen.

   (3) Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des
       Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher galt, wird eine gemeinsame
       landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Potsdam errichtet.
   (4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zustaendigkeit auf den Teil
       des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
   (5) Die sachliche Zustaendigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Traeger
       richtet sich nach den Vorschriften, die im bisherigen Geltungsbereich
       des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die Maschinenbau- und
       Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch
       zustaendig fuer Unternehmen, die zum Zustaendigkeitsbereich der Huetten- und
       Walzwerks-Berufsgenossenschaft gehoeren wuerden. Soweit die Sueddeutsche
       Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zustaendig
       fuer Unternehmen, die zum Zustaendigkeitsbereich der Sueddeutschen Edel- und
       Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehoeren wuerden. Fuer Unfaelle im Sinne der

                                       - 177 -

                                                                        

     Verordnung ueber die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973
     (GBl. I Nr. 22 S. 199), fuer die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel
     3 des Vertrages genannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der
     Bund (die Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung) zustaendig.
(6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich zustaendigen
    Unfallversicherungstraeger ergehen die Bescheide ueber die Aufnahme in das
    Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, dass unrichtige Eintragungen,
    die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sind, unverzueglich mit Wirkung zum 1.
    Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit
    nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden
    Unzutraeglichkeiten fuehrt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid
    hinzuweisen.
(7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete
    landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Taetigkeit aufnimmt,
    werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen
    Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhaelt hierfuer die erforderliche
    personelle Unterstuetzung von den anderen landwirtschaftlichen
    Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,
    und zwar im Verhaeltnis der Personalstaerke dieser Traeger. Ausserdem
    ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Arbeit
    und Sozialordnung fuer Rechnung der zustaendigen landwirtschaftlichen
    Berufsgenossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
(8) Fuer die Durchfuehrung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die
    "Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung" (Ueberleitungsanstalt) gilt
    folgendes:
     1. Die Ueberleitungsanstalt erfuellt bis zum 31. Dezember 1991 folgende
        Aufgaben der Traeger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben
        nicht bereits vorher selbst uebernehmen:
        - Fuer die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen
          Bereich sowie fuer den Bund und die Bundesanstalt fuer Arbeit:
          Entschaedigung aller Arbeitsunfaelle, die bis zum 31. Dezember 1990
          eingetreten sind,
        - fuer die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich:
          Entschaedigung aller Arbeitsunfaelle,
        - Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen
          der Unfallversicherung.

     2. Die Ueberleitungsanstalt uebertraegt die bis zum 31. Dezember 1990
        eingetretenen Arbeitsunfaelle, ausser den unter ee) genannten, auf die nach
        Absatz 1 bis Absatz 4 zustaendigen Traeger der Unfallversicherung ueber ihre
        drei Spitzenverbaende wie folgt:
        aa)   Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhaelt den
              Anteil an der Zahl von Arbeitsunfaellen, der hinsichtlich der
              Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 fuer
              Renten (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an
              Leistungsaufwendungen fuer Renten der Mitglieder aller drei
              Spitzenverbaende der Traeger der Unfallversicherung entspricht. Die
              Arbeitsunfaelle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des
              Leistungsempfaengers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach
              dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch
              fuer abgeleitete Renten, die sich spaeter als neuer Versicherungsfall
              ergeben.
        bb)   Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
              verteilt die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und
              die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfaelle nach
              einem Verteilungsschluessel, der aufgrund des Durchschnitts der
              Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt

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              des Jahres 1989 und den Rentenzahlbetraegen (Kontengruppe 50
              des Kontenrahmens) im Jahr 1989 fuer in den Jahren 1985 bis 1989
              erstmals entschaedigte Arbeitsunfaelle ermittelt wird. Bei der
              Ermittlung des Verteilungsschluessels sind die in Satz 1 aufgefuehrten
              Entgelte und Rentenzahlbetraege der Berufsgenossenschaften, die
              sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
              erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile
              derjenigen Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel
              3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf alle sich
              erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach
              Wirtschaftszweigen und nach den in Satz 1 aufgefuehrten Kriterien fuer
              den Verteilungsschluessel aufzuteilen. Im uebrigen gelten die Saetze 2
              und 3 unter aa) entsprechend.
              Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen
              Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1
              aufgefuehrt einen Verteilungsschluessel aufgrund des Durchschnitts
              der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt
              des Jahres 1994 und den Rentenzahlbetraegen (Kontengruppe 50 des
              Kontenrahmens) im Jahr 1994 fuer in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals
              entschaedigte Arbeitsunfaelle. Abweichungen in der finanziellen
              Belastung werden erstmals fuer die im Jahr 1994 aus den quotenmaessig
              zugewiesenen Arbeitsunfaellen erwachsene Rentenlast untereinander
              ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils fuer die Folgejahre unter
              Beibehaltung des im Jahr 1995 neu ermittelten Schluessels.
        cc)   Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
              e.V. verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft
              und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche
              Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfaelle entsprechend dem
              Verhaeltnis der Beschaeftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft
              in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand
              vom 31. Dezember 1990. Saetze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
        dd)   Der Bundesverband der Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen
              Hand e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt fuer
              Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten
              Laender, die Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656
              Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Traeger
              entfallenden Arbeitsunfaelle wie folgt:
              - Fuer den Bund und die Bundesanstalt fuer Arbeit einerseits und die
                Traeger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich
                andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die
                Aufwendungen fuer Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben
                dabei ausser Betracht.
              - Die auf den Bund und die Bundesanstalt fuer Arbeit entfallenden
                Arbeitsunfaelle werden auf die Bundesausfuehrungsbehoerde fuer
                Unfallversicherung uebertragen.
              - Die auf die Traeger der Unfallversicherung im Landes- und
                kommunalen Bereich entfallenden Arbeitsunfaelle werden auf
                die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und
                die Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der
                Einwohner dieser Laender und des Teils von Berlin, in dem das
                Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember
                1990 verteilt. Die Laender bestimmen ueber die Verteilung in
                ihrem Zustaendigkeitsbereich. Saetze 2 und 3 unter aa) gelten
                entsprechend.

        ee)   Die Arbeitsunfaelle, die aufgrund von § 1 der Verordnung ueber
              die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973
              (GBl. I Nr. 22 S. 199) entschaedigt werden, werden auf die
              Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung uebertragen.


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          ff)   Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des
                Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst
                nach diesem Stichtag - jedoch spaetestens bis zum 31. Dezember
                1994 - angezeigt werden, gelten als Faelle, die entsprechend aa) zu
                verteilen sind.

       3. Die Ueberleitungsanstalt erfasst die Aufwendungen fuer die Entschaedigung
          von Arbeitsunfaellen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31.
          Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zustaendigem Traeger.

   (9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 ueber die
   Unfallverhuetung und Erste Hilfe
   mit folgenden Massgaben:
   (1) Soweit neue Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in
       Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die
       im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten
       Unfallverhuetungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Traeger
       keine eigenen Unfallverhuetungsvorschriften in Kraft gesetzt haben.
   (2) Die Unfallversicherungstraeger pruefen, inwieweit die im bisherigen
       Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages
       genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen
       des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche
       Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen
       Tauglichkeits- und Ueberwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Mess-
       und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Pruefvorschriften
       fuer ueberwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der
       Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhuetungsvorschriften
       einzubeziehen sind.
   (3) Soweit die neuen Traeger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch
       nicht von der Ueberleitungsanstalt uebernommen haben, wird die Aufgabe der
       Unfallverhuetung und Ersten Hilfe von den fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
       staatlichen Behoerden wahrgenommen. Aufwendungen fuer diese Aufgabe werden
       nicht erstattet.
   (4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

e) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ 770 und 771 ueber
   Aufbringung und Verwendung der Mittel
   mit folgenden Massgaben:
   (1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung
       vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis zum 31. Dezember
       1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der
       Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom
       Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Soweit § 735
       Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als
       Beitragsvorschuss, im uebrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt fuer
       Arbeit, den Laendern oder den Gemeinden zu tragenden Ausgaben.
   (2) Die Aufwendungen der Ueberleitungsanstalt, die nicht aus der
       Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden koennen, werden von den
       Unfallversicherungstraegern getragen, soweit ihre Aufgaben von
       der Ueberleitungsanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der
       Leistungsverpflichtung der einzelnen Traeger der Unfallversicherung
       bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2. enthaltenen Aufteilung.
       Fuer die Unfallversicherungstraeger im Landes- und kommunalen Bereich
       haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und die
       Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Ueberschuesse
       sind unter allen zustaendigen Unfallversicherungstraegern nach dem gleichen
       Schluessel zu verteilen. Die Aufwendungen fuer die Entschaedigung der
       Arbeitsunfaelle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach

                                       - 180 -
     
                                                                             

          dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1
          des Vertrages genannten Laendern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu
          tragen, soweit in diesen Laendern die Aufgaben der Ueberleitungsanstalt noch
          nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungstraegern wahrgenommen
          werden.
      (3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten
          Unfallversicherungstraeger werden seine Ausgaben von dem zustaendigen
          Unfallversicherungstraeger erstattet. Bis zur Erstattung sind die
          Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstuetzenden
          Unfallversicherungstraegern nach einem vom Bundesverband der
          landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schluessel zu
          tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert;
          auf Aufforderung sind entsprechende Vorschuesse zu zahlen.
      (4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungstraeger
          fuer Sozialzuschlaege. Er erstattet ferner die Aufwendungen der
          Unfallversicherungstraeger fuer Kinderzuschlaege in Hoehe des Kindergeldes,
          soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine
          pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister fuer Arbeit und
          Sozialordnung wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
          Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Naehere
          ueber die Erstattung zu bestimmen.
      (5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.

   (f) §§ 539 bis 545 ueber den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776
       bis 779 und 835 bis 840 ueber den Versicherungsumfang,
       § 558 Abs. 3 Saetze 2 bis 4 ueber das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d Abs. 1,
       §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 ueber Entschaedigung durch Renten oder sonstige
       Leistungen in Geld,
       §§ 632 und 635 ueber Besonderheiten fuer Unternehmerversicherung, §§ 762 bis 765a
       und 830, 891 und 891a ueber weitere Einrichtungen und Massnahmen
       mit folgender Massgabe:
       Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
   g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
      werden.

2. Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 in der im
   Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8321-16, veroeffentlichten bereinigten
   Fassung
   mit folgender Massgabe:
   Die Vorschrift findet ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
3. Verordnung ueber die orthopaedische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973
   (BGBl. I S. 871)
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann
   in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des
   Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
4. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 22. Maerz 1988 (BGBl. I S. 400),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
5. Verordnung ueber die Hoechstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971
   (BGBl. I S. 1789), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 15. Maerz 1985 (BGBl. I S.
   572),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
6. Verordnung ueber die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindungen von
   Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616
   Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBl. I S. 894)
                                          - 181 -
       
                                                                               

     mit folgender Massgabe:
     Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
7. Verordnung ueber die Gewaehrung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der
   gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), geaendert
   durch Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 660),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

Anlage I Kap VIII K I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K - Soziales Entschaedigungsrecht und Rehabilitation
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Artikel 2 des Fuenften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl. I S.
   1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I
   S. 3031),
2. Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im
   Geltungsbereich des Arbeitsfoerderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18.
   Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113),
3. Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1316).

Anlage I Kap VIII K II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K - Soziales Entschaedigungsrecht und Rehabilitation
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl.
I S. 21), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.
1211)
Nach § 84 wird eingefuegt:
             "§ 84a




Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt
der Verlegung des Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts, fruehestens vom 1. Januar
1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den fuer dieses Gebiet nach
dem Einigungsvertrag geltenden Massgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten
hat. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche und deutsche Volkszugehoerige aus den in
§ 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begruendet haben."

Anlage I Kap VIII K III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K - Soziales Entschaedigungsrecht und Rehabilitation
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.    Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
      (BGBl. I S. 21), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
      (BGBl. I S. 1211),
      mit folgenden Massgaben:
      a)   Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a
           Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§

                                            - 182 -
 
                                                                         

     46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung
     genannten Deutsche Mark-Betraege sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren,
     der sich aus dem jeweiligen Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente (§
     68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des
     Vertrages genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet,
     in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat,
     ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch fuer den Bemessungsbetrag nach § 33
     Abs. 1 Buchstabe a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten
     Vergleichseinkommen sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen.
     Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1
     genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Betraege sind
     auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach
     unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der
     Multiplikator in § 15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.
     Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung gibt den massgebenden
     Vomhundertsatz und den Veraenderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
b)   § 16c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
     aa)   Das Versorgungskrankengeld erhoeht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster
           Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums
           jeweils in den Zeitabstaenden und um den Vomhundertsatz wie die Renten in
           dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
     bb)   In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jaehrlich" das Wort "jeweils".

c)   § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
     An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die
     entsprechenden Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
     Gebiet gelten.
d)   § 25c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
     aa)   Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem
           Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe zu gewaehren.
     bb)   Einkommen und Vermoegen sind nach Absatz 2 hoechstens in der sich nach dem
           Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe einzusetzen.

e)   § 26a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der fuer § 16c Abs. 1 Satz 1
     erster Halbsatz bestimmten Massgabe anzuwenden.
f)   § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1
     massgebende Verhaeltnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.
g)   Auch andere als die in § 65 genannten Ansprueche, die auf der gleichen Ursache
     beruhen, fuehren zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezuege. Dies
     gilt bei der Kriegsbeschaedigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem
     Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschaedigtenrente abgeleiteten
     Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.
     I Nr. 38 S. 495) fuer den Betrag, der vom Traeger der Rentenversicherung allein
     auf Grund der Kriegsbeschaedigung gezahlt wird.
h)   § 85 gilt nicht fuer eine den ursaechlichen Zusammenhang verneinende
     Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages
     genannten Gebiet getroffen worden ist.
i)   Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
     Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
     beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
     erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
k)   Soweit die Rente eines Beschaedigten ohne aerztliche Untersuchung
     unter Zugrundelegung des bisher anerkannten Grades der Minderung der
     Erwerbsfaehigkeit festgestellt wird, ist eine spaetere Neufeststellung der
     Rente innerhalb von fuenf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer
     wesentlichen Aenderung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
     abhaengig.

                                      - 183 -
      
                                                                              

     l)   Die in den Buchstaben a bis k genannten Massgaben gelten fuer Berechtigte, die
          am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
          3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche
          und deutsche Volkszugehoerige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung
          genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
          Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begruendet haben.
     m)   Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
          Gebiet mit den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

2.   Gesetz ueber die Errichtung der Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung
     in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veroeffentlichten
     bereinigten Fassung, geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972
     (BGBl. I S. 1284),
     mit folgenden Massgaben:
     a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen.
     b) § 6 findet keine Anwendung.
     c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender koennen Aufgaben der von
        ihnen zu errichtenden Landesversorgungsaemter und Versorgungsaemter aufgrund von
        Vereinbarungen ganz oder teilweise durch andere Bundeslaender wahrnehmen lassen.
     d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den
        vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

3.   Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geaendert
     durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),
     mit folgender Massgabe:
     Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar
     1991 an Anwendung.
4.   Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
     Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geaendert durch Artikel
     II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),
     mit folgender Massgabe:
     Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar
     1991 an Anwendung.
5.   Orthopaedieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834)
     mit folgender Massgabe:
     Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
     Januar 1991 an Anwendung.
6.   Versehrtenleibesuebungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), zuletzt
     geaendert durch Verordnung vom 9. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2287),
     mit folgender Massgabe:
     Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
     Januar 1991 an Anwendung.
7.   Verordnung zur Durchfuehrung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar
     1972 (BGBl. I S. 105)
     mit folgender Massgabe:
     Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
     Januar 1991 an Anwendung.
8.   Verordnung zur Durchfuehrung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5.
     August 1965 (BGBl. I S. 755), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 27. Oktober
     1986 (BGBl. I S. 1661),
     mit folgender Massgabe:
     Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
     Januar 1991 an Anwendung.
9.   Verordnung ueber die soziale Kriegsbeschaedigten- und Kriegshinterbliebenenfuersorge
     vom 8. Februar 1919 (RGBl. I S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geaendert durch §
     34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100),
     mit folgender Massgabe:

                                           - 184 -
       
                                                                               

      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
10.   Verordnung zur Kriegsopferfuersorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt
      geaendert durch § 11 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987
      (BGBl. I S. 2251),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
11.   Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
      1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni
      1985 (BGBl. I S. 910),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
12.   Verordnung zur Durchfuehrung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
13.   Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
      zuletzt geaendert durch Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1096),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Bewertung von Einkuenften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet
         sich nach der jeweiligen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
         geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.
      b) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Betraege werden jeweils
         mit dem Vomhundertsatz multipliziert, der sich aus dem jeweiligen
         Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die
         Ausgleichsrentenverordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom
         Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht
         worden ist.
      c) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
         den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

14.   Verordnung ueber die sachliche Zustaendigkeit in der Kriegsopferversorgung vom
      20. Mai 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4,
      veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23.
      Juni 1988 (BGBl. I S. 911),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
15.   Verordnung ueber die Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerden der
      Kriegsopferversorgung fuer Berechtigte ausserhalb des Geltungsbereichs des
      Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geaendert durch Verordnung vom 22.
      Dezember 1966 (BGBl. I S. 772),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
16.   Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), geaendert durch
      Verordnung vom 12. Maerz 1986 (BGBl. I S. 345),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
17.   Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
                                            - 185 -
       
                                                                               

18.   Opferentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
      (BGBl. I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
      (BGBl. I S. 1211),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
         Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben,
         sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der Schaedigung
         ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das
         Opferentschaedigungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben,
         sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1
         aufgefuehrten Massgaben anzuwenden.
      b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer
         2 aufgefuehrten Massgaben anzuwenden.
      c) § 10 gilt fuer Ansprueche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darueber hinaus
         gelten die §§ 1 bis 7 fuer Ansprueche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten
         Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden
         sind, nach Massgabe des § 10a.
      d) § 10a gilt fuer Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
         ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schaedigung
         hatten, wenn die Schaedigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober
         1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.
      e) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
         Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
         beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
         erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
      f) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember
         1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen
         einer gesundheitlichen Schaedigung fuer Zeitraeume nach dem 2. Oktober 1990
         gewaehrt worden sind oder gewaehrt werden, werden auf Leistungen nach dem
         Opferentschaedigungsgesetz angerechnet.
      g) Das Opferentschaedigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Gebiet mit den vorgenannten Massgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.

19.   Gesetz ueber die Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 18. Maerz 1964 (BGBl. I S. 218)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Das Gesetz gilt fuer Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder
         gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
         hatten, mit den unter Nummer 1 aufgefuehrten Massgaben.
      b) Das Gesetz findet mit der vorgenannten Massgabe in dem in Artikel 3 des
         Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

20.   Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037)
      mit folgender Massgabe:
      Die Vorschrift findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
      Januar 1991 an Anwendung.
21.   Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
      (BGBl. I S. 1881), zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni
      1990 (BGBl. I S. 1211),
      mit folgender Massgabe:
      a) Die aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes bis zum Wirksamwerden des
         Beitritts abgeschlossenen Gesamtvereinbarungen und
      b) die aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Gesetzes erarbeiteten
         Grundsaetze zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten in Einrichtungen der
         beruflichen Rehabilitation (KGS) vom 21. September 1983


                                            - 186 -
      
                                                                              

    werden auf die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet taetigen
    Rehabilitationstraeger erstreckt.

Anlage I Kap VIII L III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet L - Foerderung der Vermoegensbildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fuenftes Vermoegensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
   1989 (BGBl. I S. 137), geaendert durch Artikel 3 des Finanzmarktfoerderungsgesetzes
   vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266),
   mit folgender Massgabe:
   Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Fuenften Vermoegensbildungsgesetzes vom 23. Oktober
   1987 (BGBl. I S. 2327)
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.

Anlage I Kap IX Anlage I Kapitel IX
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1071)
(siehe Kapitel XIX - Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der
Soldaten)

Anlage I Kap X Anlage I Kapitel X
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1072 - 1097)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel X der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage I -

Anlage I Kap X A III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet A - Frauenpolitik
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S.
315), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S.
1297),
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht fuer Geburten vor dem 1.
Januar 1991 (vgl. Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 bis 12, Kapitel
VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1b)).

Anlage I Kap X B III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet B - Jugend
Abschnitt III

                                           - 187 -
      
                                                                              

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Ueber die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Uebergangsfassungen einzelner
      Vorschriften hinaus sind bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in
      folgenden Fassungen anzuwenden:
      aa)   § 16 Abs. 1 Satz 1:
            "Muettern, Vaetern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen
            koennen Leistungen der allgemeinen Foerderung der Erziehung in der Familie
            angeboten werden."
      bb)   § 18 Abs. 1:
            "Muetter und Vaeter, die allein fuer ein Kind oder einen Jugendlichen
            zu sorgen haben oder tatsaechlich sorgen, koennen bei der Ausuebung der
            Personensorge, einschliesslich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
            Unterhaltsersatzanspruechen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und
            unterstuetzt werden."
      cc)   § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:
            "Ist anzunehmen, dass ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf
            Verlangen der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch
            geeignete Ermittlungen und sonstige Massnahmen vorbereitet werden;"
      dd)   § 18 Abs. 3:
            "Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung
            von Anspruechen auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und
            auf Unterhalt nach § 1615l des Buergerlichen Gesetzbuchs beraten und
            unterstuetzt werden."
      ee)   § 18 Abs. 4:
            "Muetter und Vaeter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, koennen bei
            der Ausuebung des Umgangsrechts beraten und unterstuetzt werden. Bei der
            Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausfuehrung gerichtlicher oder
            vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Faellen Hilfestellung
            geleistet werden."
      ff)   § 19 Satz 1:
            "Muettern oder Vaetern, die allein fuer ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen
            haben, koennen Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer
            geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer
            Persoenlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstuetzung bei der Pflege
            und Erziehung des Kindes beduerfen."
      gg)   § 21 Satz 1:
            "Koennen Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Taetigkeit
            verbundenen staendigen Ortswechsels die Erfuellung der Schulpflicht
            ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
            anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so
            koennen sie beraten und unterstuetzt werden."
      hh)   § 23 Abs. 3:
            "Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Foerderung
            des Kindes in Tagespflege fuer sein Wohl geeignet und erforderlich, so
            koennen dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschliesslich der
            Kosten der Erziehung ersetzt werden."
      ii)   § 23 Abs. 4:
            "Zusammenschluesse von Tagespflegepersonen koennen beraten und unterstuetzt
            werden."
      kk)   § 25:
            "Muetter, Vaeter und andere Erziehungsberechtigte, die die Foerderung
            von Kindern selbst organisieren wollen, koennen beraten und unterstuetzt
            werden."
      ll)   § 27 Abs. 3 Satz 2:
                                           - 188 -
  
                                                                          

          "Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschaeftigungsmassnahmen im Sinne von
          § 13 Abs. 2 einschliessen."
   mm)    § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:
          "Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen
          und waehrend der Dauer der Pflege beraten und unterstuetzt werden;"

b) Abweichend von Artikel 10 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27
   Abs. 2 mit folgender Massgabe anzuwenden:
   "Wenn und soweit die in §§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht
   bedarfsgerecht zur Verfuegung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und
   Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34 gewaehrt
   werden muesste."
c) Wer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemaess der Massgabe nach Buchstabe
   k ein Kind oder einen Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses in seiner Familie
   regelmaessig betreut oder ihm Unterkunft gewaehrt und dafuer einer Pflegeerlaubnis
   nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den
   Jugendlichen weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewaehren, sofern die Erlaubnis
   unverzueglich beantragt wird. Bis zum Abschluss des Erlaubniserteilungsverfahrens
   kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewaehrung untersagen, wenn
   Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder
   seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu gefaehrden und eine unverzuegliche
   Beseitigung der Gefaehrdung nicht zu erwarten ist.
d) Fuer eine am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gemaess der Massgabe nach
   Buchstabe k bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Traeger einer Erlaubnis
   nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.
e) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
   gemaess der Massgabe nach Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes
   zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts
   - Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 49 S. 891)
   zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuss als Jugendhilfeausschuss, bis sich
   die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewaehlte Vertretungskoerperschaft konstituiert
   hat.
f) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemaess der Massgabe nach Buchstabe
   k bestehender Landesjugendwohlfahrtsausschuss gilt als Landesjugendhilfeausschuss,
   bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuss
   gebildet wird.
g) Artikel 15 findet keine Anwendung.
h) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem
   Familiengericht nach deren Errichtung
   aa)   noch gefuehrte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,
   bb)   noch wirksame Anordnungen
         a) von Heimerziehung
         b) ueber den persoenlichen Umgang,

   cc)   andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder
         eines Elternteils einschraenken,
   unverzueglich anzuzeigen.
   Das Jugendamt hat dafuer Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Entscheidungen
   nach Satz 1 bisher gefuehrten Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem
   Familiengericht uebergeben werden.
i) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1
   des Vertrages genannten Laender die Aufgaben der ueberoertlichen Traeger sowie der
   nach Landesrecht zustaendigen Behoerden wahr. Sie koennen zur Durchfuehrung dieser
   Aufgaben oertliche Traeger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in
   diesen Faellen erlassen die Laender den Widerspruchsbescheid.



                                        - 189 -
      
                                                                              

   k) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

2. Gesetz zur Foerderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl.
   I S. 640), zuletzt geaendert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.
   I S. 3155),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist bis zum Inkrafttreten der
      Reichsversicherungsordnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      die Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen, die dort gemaess dem Gesetz ueber
      Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I, Nr. 38 S. 486) gilt.
   b) Fuer die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts sind ueber die
      in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Traeger hinaus andere Traeger, die fuer eine
      den Bestimmungen des § 1 entsprechende Durchfuehrung Gewaehr bieten, auch ohne
      Zustimmung der zustaendigen Landesbehoerden zugelassen.


Anlage I Kap X C II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet C - Zivildienst
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986
(BGBl. I S. 1205), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefuegt:
"§ 51a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates fuer die Zivildienstbeschaedigungen von Dienstpflichtigen
Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhaeltnissen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die
Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen,
Hoehe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."

Anlage I Kap X C III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet C - Zivildienst
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt
   geaendert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290),
   mit folgender Massgabe:
   Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen
   Republik nach dem bisherigen Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
   Gebiet als Zivildienstpflichtige festgestellten Personen gelten als anerkannte
   Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.
2. Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S.
   1205), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.
   1211, 1216),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bisherigen Recht in
      dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anerkannten Zivildienstplaetze
      gelten bis zu einer Ueberpruefung durch das Bundesamt fuer den Zivildienst in Koeln
      als anerkannte Dienstplaetze im Sinne des Zivildienstgesetzes.
   b) In der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik geleisteter
      Wehrdienst wird auf nach dem Zivildienstgesetz zu leistenden Zivildienst
      angerechnet.


                                           - 190 -
      
                                                                              

Anlage I Kap X D I Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
1. Reichsaerztekammer-Abwicklungsgesetz vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449)

Anlage I Kap X D II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1.   Bundesaerzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
     S. 1218), geaendert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
     S. 2477),
     a) § 3 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
         bb)   Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
               "Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberuehrt."

     b) § 4 Abs. 4 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines
               niedergelassenen Arztes, in einem Sanitaetszentrum oder einer aehnlichen
               Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit
               hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte "im Krankenhaus, in
               der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung
               der ambulanten aerztlichen Versorgung, in einem Sanitaetszentrum oder
               einer aehnlichen Einrichtung des Sanitaetsdienstes der Streitkraefte
               oder entsprechenden Einrichtungen der Polizeien oder in einer
               Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".
         bb)   In Satz 3 werden die Worte "der Bundeswehr" gestrichen.

     c) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
         aa)   Satz 1 erhaelt folgende Fassung: "Die Approbation ist zurueckzunehmen,
               wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz
               1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden
               des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstaette in
               dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in
               einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs.
               4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die
               Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach §
               14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
         bb)   In Satz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt
               durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3".

     d) § 12 wird wie folgt geaendert:
         aa)   An Absatz 1 werden folgende Saetze 2 und 3 angefuegt:
               "In den Faellen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zustaendigen
               Behoerde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behoerde ihren Sitz
               hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der
               Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In
               den Faellen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der
               zustaendigen Behoerde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
               Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."
         bb)   Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
               "(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung
               mit § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem

                                           - 191 -

                                                                        

         der Antragsteller die aerztliche Pruefung abgelegt oder das Medizinstudium
         nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach §
         14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der
         Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat."
   cc)   Absatz 3 erhaelt folgende Fassung:
         "(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
         Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14
         Abs. 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in
         dem der aerztliche Beruf ausgeuebt werden soll."
   dd)   In Absatz 7 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.

e) § 13 erhaelt folgende Ueberschrift:
   "VII Straf- und Bussgeldvorschriften"
f) Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefuegt:
   "§ 13a
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die
   Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Aerztin" ohne Zusatz fuehrt.
   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
   Deutsche Mark geahndet werden."
g) § 14 erhaelt folgende Fassung:
   "§ 14
   (1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts
   im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausuebung des aerztlichen
   Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche
   gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 fuer eine Approbation,
   die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des aerztlichen Berufs
   berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu
   diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung fuer
   Aerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung
   Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkt worden
   ist. Die Berechtigung zur weiteren Fuehrung einer im Zusammenhang mit der
   Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz
   2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
   eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet fuehren duerfen, richtet sich nach Landesrecht.
   (2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des
   Beitritts zur Ausuebung des aerztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine
   zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung fuer
   Aerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung
   Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkte Approbation
   als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber
   einer solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine Approbation als Arzt im
   Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
   2 und 3 erfuellt.
   (3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden
   des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   gueltige Approbation als Arzt berechtigt zu aerztlicher Taetigkeit in abhaengiger
   Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine
   Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige
   aerztliche Taetigkeit in abhaengiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4
   Abs. 4 Satz 1 und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen
   des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfuellt.
   (4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem
   in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gueltigen Approbation
   fuer aerztliche Taetigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet
   gemaess § 4 der Approbationsordnung fuer Aerzte vom 13. Januar 1977 (GBl.
   I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981
   (GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Aerztin"

                                     - 192 -
     
                                                                             

        nur mit dem Zusatz "(theoretische Medizin)" fuehren. Die in Satz 1 genannte
        Approbation berechtigt nicht zur Ausuebung der Heilkunde. Wer sich bei
        Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung befindet,
        kann diese Ausbildung abschliessen. Er erhaelt auf Antrag eine Approbation
        fuer aerztliche Taetigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet
        nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung fuer Aerzte, sofern er
        die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschliesst. Die in
        Satz 1 genannten Beschraenkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer
        solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne
        dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes
        mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes
        erlassenen Approbationsordnung fuer Aerzte ausgebildeten Arztes nachweist und
        die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfuellt.
        (5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur
        voruebergehenden Ausuebung des aerztlichen Berufes und eine am Tage vor dem
        Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
        genannten Gebiet gueltige staatliche Erlaubnis zur Ausuebung aerztlicher
        Taetigkeit gemaess § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung fuer Aerzte vom 13. Januar
        1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August
        1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis
        nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes."
     h) § 14a erhaelt folgenden neuen Absatz 4:
        "(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
        ein vorher begonnenes Medizinstudium an Universitaeten oder medizinischen
        Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        fortsetzen, schliessen das Studium nach den bisher fuer dieses Gebiet geltenden
        Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1998 geschieht.
        Der erfolgreiche Studienabschluss steht dem Abschluss des Medizinstudiums
        durch die bestandene aerztliche Pruefung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich.
        Inhaber eines entsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis
        fuer die Taetigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4. Studierende,
        die im September 1991 ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten
        Ausbildungsstaetten aufnehmen, schliessen den vorklinischen Studienabschnitt
        einschliesslich des Physikums nach den in Satz 1 genannten Vorschriften
        ab, sofern sie das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie setzen
        das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 erlassenen
        Approbationsordnung fuer Aerzte fort und schliessen die Ausbildung hiernach
        ab. Fuer Studierende, die im Jahre 1992 und spaeter ein Medizinstudium an den
        in Satz 1 genannten Ausbildungsstaetten aufnehmen, gelten die Vorschriften
        dieser Verordnung vom Beginn dieses Studiums an. In der Verordnung koennen
        hinsichtlich der Art der Pruefungen besondere Regelungen fuer die in Satz 5 und
        6 genannten Studierenden getroffen werden."

2.   Gesetz ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
     16. April 1987 (BGBl. I S. 1225)
     a) § 2 wird wie folgt geaendert:
        aa)   In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.
        bb)   Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
              "Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberuehrt."

     b) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
        aa)   Absatz 1 Satz 1 erhaelt folgende Fassung:
              "Die Approbation ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
              zahnaerztliche Pruefung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden
              des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstaette in
              dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in
              einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz
              1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die
              Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach §
              20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."

                                          - 193 -

                                                                        

   bb)   In Satz 3 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.

c) § 16 wird wie folgt geaendert:
   aa)   An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefuegt:
         "In den Faellen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der
         zustaendigen Behoerde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
         Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat."
   bb)   Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
         "(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
         Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a
         trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der zahnaerztliche Beruf
         ausgeuebt werden soll."
   cc)   In Absatz 5 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.

d) § 20 erhaelt folgende Fassung:
   "§ 20
   (1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im
   bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausuebung des zahnaerztlichen
   Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche
   gilt fuer eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung
   des zahnaerztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem
   Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte
   vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr.
   2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkt worden ist. Die
   Berechtigung zur weiteren Fuehrung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung
   als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2
   genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine
   solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet fuehren duerfen, richtet sich nach Landesrecht.
   (2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage
   vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs
   berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach
   § 13 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr.
   5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr.
   29 S. 346) eingeschraenkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach §
   13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhaelt auf
   Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die
   Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfuellt.
   (3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur
   voruebergehenden Ausuebung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem
   Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet gueltige staatliche Erlaubnis zur Ausuebung stomatologischer
   Taetigkeiten gemaess § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vom 13.
   Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24.
   August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als
   Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
   (4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
   ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitaeten oder
   Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet fortsetzen, schliessen das Studium nach den bisher fuer dieses Gebiet
   geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997
   geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluss steht dem Abschluss des Studiums
   der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnaerztliche Pruefung nach § 2 Abs.
   1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Fuer Studierende, die im September 1991 und spaeter
   ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstaetten
   aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes
   erlassenen Approbationsordnung fuer Zahnaerzte. In dieser Verordnung soll bis
   zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, dass das Studium der Zahnheilkunde
   kuenftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu


                                     - 194 -
     
                                                                             

         umfassen und sich die zahnaerztliche Pruefung auf dieses Fach zu erstrecken
         hat."

3.   Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
     (BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl.
     I S. 2549),
     In § 34a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende
     Fassung:
     "- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung
        der ambulanten aerztlichen Versorgung,
     -   in einem Sanitaetszentrum oder einer aehnlichen Einrichtung des Sanitaetsdienstes
         der Streitkraefte oder der Polizeien oder".

4.   Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geaendert durch Artikel 1 der
     Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
     a) Nach § 27 wird folgender § 27a eingefuegt:
        "§ 27a
        (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
        Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als
        Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
        (2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
        Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach
        diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der
        Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,
        eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."
     b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt IXa eingefuegt:
        "IXa. Abschnitt
        Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
        § 30a
        (1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
        genannten Gebiet fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
        (2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 koennen in dem in Artikel 3 des
        Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet fuer
        die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
         1. von einem Direktor mit paedagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer
            anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem
            medizinischen Beruf geleitet werden und
         2. ueber eine im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichende Zahl
            von
            - Fachschullehrern mit paedagogischem Hochschulabschluss oder
            - Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des
              Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule
              unterrichten sowie
            - an der Ausbildung mitwirkende Aerztinnen oder Aerzte und sonstige
              Fachkraefte
            verfuegen.
         (3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach
         den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet wurden
         und zu diesem Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich anerkannt
         nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurueckgenommen wird. Die
         Anerkennung ist zurueckzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach
         dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen
         des § 6 Abs. 2 erfuellt sind."

5.   Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), geaendert durch Artikel 2
     der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
     a) Nach § 27 wird folgender § 27a eingefuegt:

                                          - 195 -

                                                                        

   "§ 27a
   (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
   Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Krankenschwester,
   Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger gilt als
   Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
   (2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
   Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter fuer
   Krankenpflege oder fuer Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis nach
   § 1 Abs. 1 Nr. 3.
   (3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
   Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Krankenschwester,
   Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Facharbeiter
   fuer Krankenpflege oder fuer Krankenpflege und Sozialdienst wird nach
   diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der
   Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,
   eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3."
b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIIIa eingefuegt:
   "VIIIa. Abschnitt
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   § 30a
   (1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend fuer Antragsteller, die eine mindestens
   dreijaehrige Dienstzeit im Sanitaetsdienst der Nationalen Volksarmee oder der
   Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben.
   (2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
   (3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 koennen in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet fuer
   die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
   1. von einem Direktor mit paedagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer
      anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem
      medizinischen Beruf geleitet werden und
   2. ueber eine im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichende Zahl
      von
       - Fachschullehrern mit paedagogischem Hochschulabschluss oder
       - Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des
         Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule
         unterrichten, sowie
       - an der Ausbildung mitwirkende Aerztinnen oder Aerzte und sonstige
         Fachkraefte
       verfuegen.
   (4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend fuer eine Ausbildung im Sanitaetsdienst der
   Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei.
   (5) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
   (6) Abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 1 koennen in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet
   staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit einer in Absatz 3
   Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden.
   (7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet auch fuer die Umschulung von Personen, die eine andere
   medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1 genannte nach
   den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben,
   entsprechend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht.
   (8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet fuer Medizinische Fachschulen und fuer Ausbildungseinrichtungen fuer
   Berufe in der Krankenpflege in kirchlicher Traegerschaft entsprechend. Die
   Anerkennung ist zurueckzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach
   dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen
   des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfuellt sind."
                                     - 196 -
      
                                                                              


6.    Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Hebammen und Entbindungspfleger in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 16. Maerz 1987 (BGBl. I S. 929).
      In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefuegt:
      "(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des
      Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend
      von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Pruefungsausschuss auch mit mindestens einem
      Diplom-Medizinpaedagogen oder einem Medizinpaedagogen mit dem medizinischen
      Fachschulabschluss als Hebamme besetzt werden."
7.    Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege vom 16.
      Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973)
      In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefuegt:
      "(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 3 oder 6 des
      Krankenpflegegesetzes als Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen
      oder als Schulen fuer die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, kann
      abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Pruefungsausschuss auch mit
      mindestens einem Diplom-Medizinpaedagogen oder einem Medizinpaedagogen mit dem
      medizinischen Fachschulabschluss als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder als
      Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden."
8.    Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384)
      § 8 wird wie folgt geaendert:
      a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefuegt:
         "(4a) Absatz 4 gilt fuer Antragsteller mit vergleichbaren Sanitaets- oder
         Fachpruefungen bei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei
         entsprechend."
      b) In Absatz 5 werden die Woerter "nach Absatz 3 und 4" ersetzt durch die Woerter
         "nach den Absaetzen 3, 4 und 4a".

9.    Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),
      geaendert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
      Nach § 8 wird folgender § 8a eingefuegt:
      "§ 8a
      (1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung ueber die staatliche
      Erlaubnis zur Ausuebung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen
      Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254)
      erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer
      solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
      (2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder
      Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln
      abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn
      die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach §
      1."
10.   Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeuten vom
      23. Maerz 1977 (BGBl. I S. 509)
      Nach § 14 wird eingefuegt:
      "§ 14a
      Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
11.   Gesetz ueber den Beruf des Diaetassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853),
      geaendert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
      Nach § 9 wird folgender § 9a eingefuegt:
      "§ 9a
      (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Diaetassistentin oder Diaetassistent
      gilt als Erlaubnis nach § 1.
      (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt,
      wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des


                                           - 197 -
      
                                                                              

      Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Diaetassistent nach
      den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
12.   Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Diaetassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl.
      I S. 163)
      Nach § 13 wird folgender § 13a eingefuegt:
      "§ 13a
      Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
13.   Gesetz ueber die Ausuebung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
      Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
      Gliederungsnummer 2124-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
      durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBl. I S. 876),
      a) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
         "§ 15a
         Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
         Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder
         als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als Erlaubnis nach § 1."
      b) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefuegt:
         "§ 17a
         Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Fuehrung
         der Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Krankengymnast" auch erteilt, wenn
         der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur
         oder Physiotherapeut nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich
         abgeschlossen hat."

14.   Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Masseure und fuer Masseure und medizinische
      Bademeister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1,
      veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch Verordnung vom 19. November
      1982 (BGBl. I S. 1561),
      Nach § 23 wird eingefuegt:
      "§ 23a
      Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
15.   Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
      geaendert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847),
      Nach § 22 wird eingefuegt:
      "§ 22a
      Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
16.   Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
      Nach § 11 wird folgender § 11a eingefuegt:
      "§ 11a
      (1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung ueber die staatliche
      Erlaubnis zur Ausuebung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen
      Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254)
      erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen
      Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
      (2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in
      diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach
      Abschluss der Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des §
      2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
17.   Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21.
      Maerz 1990 (BGBl. I S. 563)
      Nach § 15 wird eingefuegt:
      "§ 15a

                                           - 198 -
      
                                                                              

      Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
      ab dem 1. September 1991 Anwendung."
18.   Gesetz ueber technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I
      S. 1515), geaendert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
      265),
      a) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefuegt:
         "§ 13a
         Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
         Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-
         technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent,
         Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer
         Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."
      b) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
         "§ 15a
         Abweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der
         entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor
         dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
         Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder
         Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden
         Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."

19.   Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer technische Assistenten in der Medizin vom
      20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929)
      Nach § 15 wird eingefuegt:
      "§ 15a
      Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie
      sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinaermedizinisch-technischer
      Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
20.   Betaeubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geaendert
      durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
      a) § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden
         aufgehoben.
      b) In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§
         11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

21.   Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
      (BGBl. I S. 1478, 1842)
      a) § 4 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch einen
               Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, dass die Gleichwertigkeit des
               Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
         bb)   In den Absaetzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.

      b) § 12 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 1 wird folgender Satz angefuegt:
               "In Faellen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der zustaendigen
               Behoerde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein
               Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."
         bb)   In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.

      c) § 14 wird wie folgt geaendert:
         aa)   In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefuegt:
               "Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
               Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des

                                           - 199 -
       
                                                                               

                Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
                Gesetzes."
          bb)   Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
          cc)   Es werden folgende Absaetze 2 und 3 eingefuegt:
                "(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
                Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschraenkte Approbation
                fuer eine pharmazeutische Taetigkeit auf experimentell pharmakologisch-
                toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der
                Approbationsordnung fuer Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5
                S. 38), geaendert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I
                Nr. 59 S. 1450), gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz
                1. Sie berechtigt zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder
                "Apothekerin" nur mit dem Zusatz "fuer experimentelle Pharmakologie und
                Toxikologie".
                (3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
                Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende voruebergehende Erlaubnis
                zur Ausuebung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen
                Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausuebung des Apothekerberufs nach § 9
                Abs. 2 der Approbationsordnung fuer Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I
                Nr. 5 S. 38), geaendert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I
                Nr. 59 S 1450), gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach §
                11 weiter."

21a.   Gesetz ueber das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
       1980 (BGBl. I S. 1993), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988
       (BGBl. I S. 1077),
       mit folgenden Aenderungen:
       a) In § 2 wird folgender Absatz 2a eingefuegt:
          "(2a) Ergaenzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Buerger eines
          anderen Staates ist, die Erlaubnis fuer den Betrieb einer Apotheke in dem
          in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn
          er am 1. Januar 1990 seinen staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
          Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und die uebrigen Voraussetzungen des
          Absatzes 1 erfuellt."
       b) Nach § 28 wird folgender § 28a eingefuegt:
          "§ 28a
          (1) Die staatlichen oeffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren
          und weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel
          3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die Treuhandschaft der
          Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung ueberfuehrt.
          (2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
          Gebiet vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer Krankenhaeuser
          dienen und eine raeumliche Einheit mit einem Krankenhaus bilden, werden
          als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhaustraegers
          ueberfuehrt. Im Interesse der ordnungsgemaessen Arzneimittelversorgung kann
          abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer Krankenhausapotheke in dem im
          Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Traegers des
          Krankenhauses durch die zustaendige Behoerde die Genehmigung zur Belieferung
          von Verschreibungen erteilt werden, die von Aerzten der zum Krankenhaus
          gehoerenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist zurueckzunehmen,
          wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb
          aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spaetestens am 31. Dezember 1993.
          (3) Fuer die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden
          Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
          die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken fuer den jeweiligen
          Traeger. Bei Wechsel des Traegers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Fuer die
          Treuhandanstalt und den Traeger eines Krankenhauses gilt die Erlaubnis als
          erteilt.
          (4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des
          Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

                                            - 200 -
      
                                                                              

         sind mit Bildung der Laender aufzuloesen. Die Aufloesung der Pharmazeutischen
         Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschliessen.
         (5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter
         Personen nach Absatz 6
         1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
         2. diesen die Verwaltung zu uebertragen, wenn auf Grund der Rechtslage
            ein unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht moeglich ist oder der
            Antragsteller sich nicht mehr als fuenf Jahre vor Erreichen des
            Vorruhestandsalters befindet.
         Die Verwaltung ist auf hoechstens fuenf Jahre zu beschraenken. Sie ist so
         auszugestalten, dass sie mit dem 31. Dezember 1996 spaetestens endet. Im
         Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer der
         Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlaengert werden. § 13 Abs. 2
         und 3 findet entsprechende Anwendung.
         (6) Voraussetzungen fuer den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke sind
         1. fuer den Kaeufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,
         2. fuer den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1b,
         3. eine Option gemaess Absatz 7.
         Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz
         5 beizufuegen.
         (7) Die zustaendige Behoerde hat die in Treuhandschaft zu ueberfuehrenden
         Apotheken zum Kauf oder zur Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag
         eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer Apotheke. Die Entscheidung
         trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich zusammensetzt aus
         1. einem Vertreter der zustaendigen Behoerde als Vorsitzenden,
         2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,
         3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer
            Mitarbeiter ist. Diese Apotheker werden von der Landesapothekerkammer
            benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht besteht, werden sie
            von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker benannt.
         (8) Einem Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in dem
         in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Apotheke leitet,
         kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von ihm bisher geleiteten
         Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller
         a) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlaessig geleitet hat und
         b) die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfuellt.
         Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, dass die vom
         Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer oeffentlichen
         Apotheke wird. Ueber entsprechende Antraege ist gemaess Absatz 7 zu entscheiden.
         Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt des Rentenalters,
         hoechstens jedoch fuenf Jahre.
         (9) Der Verkauf oder die Uebertragung einer Verwaltung von staatlichen
         Apotheken, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum 31. Dezember 1992
         nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages Buerger
         des in Artikel 3 genannten Gebietes waren oder nach 1972 als ehemalige Buerger
         dieses Gebietes ihren staendigen Wohnsitz ausserhalb dieses Gebietes hatten
         und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem Gebiet genommen
         haben."

22.   Approbationsordnung fuer Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)
      Nach § 23 wird eingefuegt:
      "§ 23a
      Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universitaet in dem in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. September 1990

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       aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen
       Pruefung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium
       der Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988
       aufgenommen und sich der Hauptpruefung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich
       unterzogen haben, schliessen die Ausbildung nach den bisher fuer dieses Gebiet
       geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptpruefung erst nach dem
       genannten Termin bestanden haben, legen zusaetzlich den Dritten Abschnitt der
       Pharmazeutischen Pruefung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
       (2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs. 2 werden Personen, die das Studium der
       Pharmazie an einer Universitaet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
       genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
       Pruefung vor dem 31. Dezember 1992 ablegen, muendlich geprueft. Die Vorschriften des
       § 11 gelten entsprechend."
22a.   Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), geaendert durch
       Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
       a) § 2 wird wie folgt geaendert:
          aa)   In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
                "Apothekerassistenten" die Worte "oder Pharmazieingenieure" eingefuegt.
          bb)   In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte "oder
                Pharmazieingenieur" eingefuegt.

       b) § 3 wird wie folgt geaendert:
          aa)   In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten" der
                Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefuegt:
                "6. Pharmazieingenieure,
                7.   Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des
                     Pharmazieingenieurs befinden,
                8.   Apothekenassistenten,
                9.   Pharmazeutische Assistenten."

          bb)   In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Apothekenhelfer" die Worte "und
                Apothekenfacharbeiter" eingefuegt.
          cc)   In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die
                Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 9" ersetzt. Folgender Satz 3
                wird angefuegt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen duerfen keine
                Arzneimittel abgeben."

       c) § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhaelt folgende Fassung:
          "2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des
              Pharmazieingenieurs, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers,
              der die Abgabe beaufsichtigt hat,"

       d) Nach § 35 wird folgender § 35a angefuegt:
          "§ 35a
          (1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
          Gebiet, fuer die gemaess § 28a Abs. 3 des Gesetzes ueber das Apothekenwesen
          eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie §
          29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken muessen
          jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl, Grundflaeche, Anordnung und
          Ausstattung der Betriebsraeume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die bis
          zum Wirksamwerden des Beitritts fuer sie gegolten haben.
          (2) In Apotheken gemaess Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6
          Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identitaet des Arzneimittels oder der
          Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identitaet des Inhalts eines
          jeden Behaeltnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
          (3) Krankenhausapotheken, fuer die gemaess § 28a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
          ueber das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen
          von Aerzten der zum Krankenhaus gehoerenden Poliklinik erteilt ist,

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         duerfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher
         Verschreibungen abgeben."

23.   Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S.
      2445), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I
      S. 717),
      Artikel 3 wird wie folgt geaendert:
      a) Nach § 4 wird folgender § 4a eingefuegt:
         "§ 4a
         Abweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in Artikel
         3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Herstellungsleiter bis zum
         31. Dezember 1992 gleichzeitig Kontrolleiter sein. Ein Vertriebsleiter ist
         spaetestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu
         benennen."
      b) Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefuegt:
         "§ 10a
         Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines
         Testserums oder eines Testantigens, die bei Wirksamwerden des Beitritts
         nach § 16 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1.
         Dezember 1986 (GBl. I Nr. 35 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel
         3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32
         Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe findet § 32 Abs. 5
         des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.
         § 10b
         Arzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur
         Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur
         Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an den
         Verbraucher abgegeben werden, koennen dort nach dem Wirksamwerden des
         Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder Registrierung
         nach dem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht werden."
      c) Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 30 eingefuegt:
         "§ 24
         Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
         2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und sich bei Wirksamwerden des
         Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
         im Verkehr befinden, duerfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes
         vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum 31. Dezember 1991 von den
         pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Gross- und Einzelhaendlern
         in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts
         geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
         Republik entsprechen. Die zustaendige Bundesoberbehoerde kann durch Auflagen
         Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des
         Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefaehrdung von Mensch oder
         Tier zu verhueten.
         § 25
         Bei einer klinischen Pruefung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgefuehrt wird, ist die
         Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes abzuschliessen.
         § 26
         Wer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
         oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr ausserhalb der
         Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
         genannten Gebiet im Einzelhandel ausserhalb der Apotheken in den Verkehr
         bringt, kann diese Taetigkeit dort bis zum 31. Dezember 1992 weiter ausueben,
         soweit er nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
         dazu berechtigt war.
         § 27
         Die Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht
         fuer Betriebe, Einrichtungen und fuer Personen in dem in Artikel 3 des


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         Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des
         Beitritts eine Taetigkeit im Sinne jener Vorschrift ausueben.
         § 28
         Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr.
         2 des Arzneimittelgesetzes besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur,
         Apothekenassistent oder Veterinaeringenieur abgeschlossen hat.
         § 29
         Die §§ 84 bis 94a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel
         anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
         vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.
         § 30
         Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird
         ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in
         Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Ueberwachungsaufgaben nach
         den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73a des Arzneimittelgesetzes bis zum 31.
         Dezember 1994 anderen Behoerden zu uebertragen, solange in dem genannten Gebiet
         zustaendige Behoerden noch nicht bestimmt sind."

24.   Erstes Gesetz zur Aenderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl.
      I S. 169), geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S.
      717),
      In Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefuegt:
      "§ 3
      Fuer Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei
      Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend."
25.   Zweites Gesetz zur Aenderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I
      S. 1296), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl.
      I S. 717),
      In Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefuegt:
      "§ 5
      Fuer die Verpflichtung zur Vorlage oder Uebersendung einer Fachinformation
      nach § 11a des Arzneimittelgesetzes gilt § 2 fuer Arzneimittel, die sich bei
      Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend."
26.   Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 22),
      zuletzt geaendert durch Verordnung vom 24. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2333),
      Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
      "(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3a nicht entsprechen und die
      sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet in Verkehr befinden, duerfen dort von pharmazeutischen
      Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Gross- und
      Einzelhaendlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden
      des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik entsprechen."
27.   Betriebsverordnung fuer pharmazeutische Unternehmer vom 8. Maerz 1985 (BGBl. I S.
      546), geaendert durch Verordnung vom 25. Maerz 1988 (BGBl. I S. 480),
      Dem § 18 werden folgende Absaetze 4 bis 6 angefuegt:
      "(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt
      und geprueft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
      gekennzeichnet und verpackt sind, duerfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort
      noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.
      (5) Betriebsraeume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet muessen bis zum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser
      Verordnung entsprechen. Die zustaendige Behoerde kann darueber hinaus befristete
      Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
      (6) Fuer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des
      Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten


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      Gebiet hergestellt und geprueft werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung
      bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung."
28.   Betriebsverordnung fuer Arzneimittelgrosshandelsbetriebe vom 10. November 1987
      (BGBl. I S. 2370)
      Dem § 11 werden folgende Absaetze 4 bis 6 angefuegt:
      "(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend umgefuellt, abgepackt
      oder gekennzeichnet werden, duerfen dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den
      Verkehr gebracht werden.
      (5) Betriebsraeume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet muessen spaetestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser
      Verordnung entsprechen. Die zustaendige Behoerde kann darueber hinaus befristete
      Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
      (6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Grosshandel mit Arzneimitteln im Sinne
      des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des § 9
      vorlaeufig als erteilt. Die vorlaeufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht
      bis zum 30. Juni 1991 die Erteilung einer endgueltigen amtlichen Anerkennung
      beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der
      Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Antrag."
29.   Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBl. I S. 1610), geaendert durch
      Verordnung vom 22. September 1989 (BGBl. I S. 1780)
      Nach § 4 wird folgender § 4a eingefuegt:
      "§ 4a
      Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe
      (DAB 9) nicht genuegen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt und
      geprueft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
      3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, duerfen dort von
      pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch
      von Gross- und Einzelhaendlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor
      Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der
      Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
30.   Verordnung ueber radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte
      Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502)
      Nach § 6 wird folgender § 6a eingefuegt:
      "§ 6a
      Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die
      sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet in Verkehr befinden, duerfen dort von pharmazeutischen
      Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Gross- und
      Einzelhaendlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden
      des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik entsprechen."
31.   Verordnung ueber den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit
      freiverkaeuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753)
      Dem § 10 wird folgender Satz angefuegt:
      "Satz 1 gilt entsprechend fuer Erlaubnisse als Pharmazieingenieur,
      Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter,
      die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts
      in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden."
32.   Verordnung ueber tieraerztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom
      3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752), geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.
      Maerz 1988 (BGBl. I S. 303),
      § 15a wird wie folgt geaendert:
      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
      b) Folgender Absatz 2 wird angefuegt:



                                           - 205 -
        
                                                                                

           "(2) Das tieraerztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des
           Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nach den dort
           bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeuebt werden."

33.     Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1080)
        Nach § 41 wird folgender § 41a eingefuegt:
        "Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
        § 41a
        (1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von
        genetischem Material vom 26. November 1985 (Verfuegungen und Mitteilungen des
        Ministeriums fuer Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 10.
        Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4.
        Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. Maerz 1991 bei der
        zustaendigen Behoerde zu beantragen.
        (2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschliesslich gentechnische
        Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgefuehrt, so ist die Einrichtung als
        gentechnische Anlage unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde anzumelden.
        (3) Liegt fuer gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums fuer
        Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik fuer gentechnische Arbeiten
        gemaess der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26.
        November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die
        Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet.
        (4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-
        Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer
        Anzeige, sind sie bis zum 31. Maerz 1991 bei der zustaendigen Behoerde anzumelden."




Anlage I Kap X D III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Betaeubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geaendert
   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis
         zu gehoeren, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr
         mit Betaeubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekuelverbindungen
         und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz
         vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr
         mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu
         bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992
         eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder
         rechtskraeftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist
         mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle
         Vorschriften des Betaeubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen
         gebunden.




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   b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete
      Betaeubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist
      verpflichtet, diese Betaeubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991
      1. dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe der Art
         und Menge zu melden und
      2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder
         nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung
         ist vorher dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
         anzuzeigen.

   c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf fuer Betaeubungsmittel,
      die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor
      dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingefuehrt wurden, noch
      bis zum 31. Dezember 1992 im Betaeubungsmittelverkehr und in der Werbung
      verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
      suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      entspricht.
   d) Sind Betaeubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht
      in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so duerfen
      sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulaessigen Weise aufbewahrt
      werden. Satz 1 gilt nicht fuer die Aufbewahrung in Apotheken, tieraerztlichen
      Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
   e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt
      worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgueltig
      bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betaeubungsmittelgesetzes.
   f) § 18 des Betaeubungsmittelgesetzes gilt erst fuer die fuer das Kalenderjahr 1992
      abzugebenden Meldungen.
   g) Die dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden
      Aufgaben der Durchfuehrung und Ueberwachung des Verkehrs mit Betaeubungsmitteln
      in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale
      Suchtmittelbuero (Anordnung ueber das Zentrale Suchtmittelbuero beim Ministerium
      fuer Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen
      Ueberfuehrung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr.
      Dies gilt nicht fuer die Aufgaben des Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
      Medizinprodukte nach der Betaeubungsmittel-Aussenhandelsverordnung vom 16.
      Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betaeubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
      vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).
   h) § 26 des Betaeubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behoerden
      auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und
      Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend
      anzuwenden.
   i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen fuer den Geltungsbereich dieses
      Vertrages zustaendigen Bundespolizeibehoerde werden die nach § 27 des
      Betaeubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskuenfte von den bisher
      zustaendigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenueber
      dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet.

2. Betaeubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427),
   zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBl. I S. 1099),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Als Betaeubungsmittelrezepte im Sinne des § 5 Abs. 1 der Betaeubungsmittel-
      Verschreibungsverordnung gelten
      aa)   Suchtmittelrezepte nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung
            zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabeordnung - vom
            28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geaendert durch die
            Sechste Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergaenzung des
            Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung, Abgabe,


                                          - 207 -
     
                                                                             

            Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 31.
            Dezember 1991,
      bb)   Anforderungsscheine nach § 10 Abs. 1 der 2. Durchfuehrungsbestimmung zum
            Suchtmittelgesetz, die fuer den Stationsbedarf einer Teileinheit (Station)
            eines gegliederten Krankenhauses oder fuer ein nichtgegliedertes Krankenhaus
            ausgestellt werden, bis auf Widerruf. Die Anforderungsscheine duerfen nur
            durch Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen
            eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5 des Gesetzes ueber das
            Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
            (BGBl. I S. 1993), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.
            Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) beliefert werden.

   b) Vor dem 1. Juli 1991 koennen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      taetige Aerzte, Zahnaerzte und Tieraerzte Betaeubungsmittelrezepte nach § 5 Abs.
      2 der Betaeubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur dann anfordern, wenn sie
      ihre Suchtmittel-Rezeptvordrucke aufgebraucht haben und die bisher zustaendige
      Gesundheitsbehoerde die Ausgabe der Rezeptvordrucke eingestellt hat. Wer nach
      diesem Zeitpunkt Betaeubungsmittelrezepte beim Bundesinstitut fuer Arzneimittel
      und Medizinprodukte anfordert, hat etwaige Restbestaende von Suchtmittel-
      Rezeptvordrucken an das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
      zurueckzugeben.

3. Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl.
   I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.
   Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 18 Abs. 1 tritt fuer Beschaeftigte in Lebensmittelbetrieben, die im Zeitpunkt
      des Wirksamwerdens des Beitritts bereits taetig sind, ein Jahr nach Wirksamwerden
      des Beitritts in Kraft.
   b) § 22 Abs. 4 Satz 1 tritt fuer Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
      Beitritts mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung
      uebertragbarer Krankheiten rechtmaessig durchfuehren, vier Jahre nach Wirksamwerden
      des Beitritts in Kraft.
   c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das
      Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchfuehrung erlassenen Vorschriften
      entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage
      I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgefuehrten
      Massgaben. Die nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
      Recht geleisteten Zahlungen fuer Impfschaeden werden so lange weiter gewaehrt,
      bis Leistungen nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes in
      Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Die entsprechenden
      Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind insoweit bis zu
      diesem Zeitpunkt den Zahlungen zugrundezulegen. Die geleisteten Zahlungen
      sind auf Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit dem
      Bundesversorgungsgesetz fuer denselben Zeitraum anzurechnen.

4. (weggefallen)
5. Gesetz zur Bekaempfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
   geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),
   Die in § 20 genannten Gegenstaende duerfen noch ein Jahr nach Wirksamwerden des
   Beitritts ohne Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes in dem in Artikel 3 des
   Vertrages bezeichneten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, sofern sie nach dem
   bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht in den Verkehr
   gebracht werden duerfen.

Anlage I Kap X E II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaenderecht
Abschnitt II

                                          - 208 -
       
                                                                               

Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird
   wie folgt geaendert:
     a) In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefuegt:
        "3. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel
            3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Ueberwachung des
            Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
            Bedarfsgegenstaenden dort wahrnehmen oder
        4.   die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen
             Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
             in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben
             und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen
             Republik abschliessen."

     b) In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1
        und 3" ersetzt.


Anlage I Kap X E III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaenderecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.    Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,
      1946), zuletzt geaendert durch § 20 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli
      1990 (BGBl. I S. 1471),
      mit folgenden Massgaben:
      a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
         abweichend von den Vorschriften des Gesetzes noch bis zum 31. Dezember 1992
         hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
         geltenden Recht entsprechen. Dabei muessen abweichend von § 13 des Lebensmittel-
         und Bedarfsgegenstaendegesetzes noch im Verkehr befindliche Erzeugnisse mit
         den Worten "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" kenntlich
         gemacht werden.
      b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
         Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
         Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
         dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

2.    Verordnung ueber Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      2125-4-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3
      der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443),
      mit folgenden Massgaben:
      a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
         abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992
         hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
         geltenden Recht entsprechen.
      b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
         Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
         Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
         dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.

3.    Verordnung ueber Teigwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      2125-4-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel
      19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), mit den in Nummer 2
      genannten Massgaben,
                                            - 209 -
       
                                                                               

4.    Verordnung ueber koffeinhaltige Erfrischungsgetraenke in der im Bundesgesetzblatt
      Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
      geaendert durch Artikel 33 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281), mit
      den in Nummer 2 genannten Massgaben,
5.    Verordnung ueber vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil
      III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
      geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443),
      mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
6.    Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I
      S. 89), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 25. Maerz 1988 (BGBl. I S. 482), mit
      den in Nummer 2 genannten Massgaben,
7.    Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBl. I S. 761),
      geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859),
      mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
8.    Verordnung ueber den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I
      S. 732), zuletzt geaendert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl.
      I S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
9.    Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537, 1031), zuletzt
      geaendert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625),
      mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
10.   Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geaendert durch
      Artikel 4 der Verordnung vom 13. Maerz 1984 (BGBl. I S. 393), mit den in Nummer 2
      genannten Massgaben,
11.   Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313) mit den in Nummer 2
      genannten Massgaben,
12.   Naehrwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
      1988 (BGBl. I S. 1709, 1751), geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juni
      1990 (BGBl. I S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
13.   Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geaendert
      durch Verordnung vom 2. April 1985 (BGBl. I S. 631), mit den in Nummer 2 genannten
      Massgaben,
14.   (weggefallen)
15.   Loesungsmittel-Hoechstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) mit den
      in Nummer 2 genannten Massgaben,
16.   Schadstoff-Hoechstmengenverordnung vom 23. Maerz 1988 (BGBl. I S. 422) mit den in
      Nummer 2 genannten Massgaben,
17.   Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geaendert durch
      Verordnung vom 21. Maerz 1986 (BGBl. I S. 368), mit den in Nummer 2 genannten
      Massgaben,
18.   Nitrosamin-Bedarfsgegenstaende-Verordnung vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1406)
      mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
19.   Bierverordnung vom 02. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332)
      mit folgenden Massgaben:
      a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
         abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992
         in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht
         entsprechen.
      b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
         Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
         Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
         dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in den in Artikel 3 des Vertrages
         genannten Gebieten in den Verkehr gebracht werden.

20.   Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschaedlicher Farben bei der
      Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenstaenden in der im

                                            - 210 -
        
                                                                                

       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1, veroeffentlichten bereinigten
       Fassung, zuletzt geaendert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I
       S. 2589), mit den in Nummer 1 genannten Massgaben,
21.    Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenstaenden in der im
       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veroeffentlichten bereinigten
       Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I
       S. 469), mit den in Nummer 1 genannten Massgaben,
22.    Gesetz betreffend Phosphorzuendwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
       Gliederungsnummer 2125-10, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
       durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), mit den in Nummer
       1 genannten Massgaben,
23.    Lebensmitteltransportbehaelter-Verordnung vom 13. April     1987 (BGBl. I S. 1212)
       mit folgender Massgabe:
       Transportbehaelter, die den Vorschriften der Verordnung     nicht entsprechen, duerfen
       noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des     Vertrages genannten Gebiet
       verwendet werden, sofern sie dem dort bisher geltenden     Recht entsprechen.

Anlage I Kap X F II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch- und Gefluegelfleischhygienerecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergaenzt:
1. Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl.
   I S. 649):
      a) In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
      b) In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefuegt:
         "4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
             Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchfuehrung der Ueberwachung
             nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
         5.   Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der
              Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
              dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder
              begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschliessen."

2. Verordnung ueber Gefluegelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)
   In § 2 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
   "(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfuellt bei Personen,
      1. die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
         Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser
         Verordnung wahrgenommen haben oder
      2. eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen
         Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
         3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und
         sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschliessen."


Anlage I Kap X F III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch- und Gefluegelfleischhygienerecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678), geaendert durch
   Artikel 2 der Verordnung vom 11. Maerz 1988 (BGBl. I S. 303),
   mit folgender Massgabe:
   Betriebe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die die in der
   Verordnung gestellten Anforderungen an Betriebe fuer den innerstaatlichen
                                             - 211 -
      
                                                                              

   Verkehr nicht erfuellen, duerfen bisher zulaessige Raeume, Einrichtungs- und
   Ausruestungsgegenstaende noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter verwenden.

Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tieraerzte
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Bundes-Tieraerzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
   (BGBl. I S. 1193), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S.
   932),
   a) § 4 wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
      bb)   In den Absaetzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die
            Angabe "Satz 1" gestrichen.
      cc)   In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.

   b) In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs.
      2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1"
      gestrichen.
   c) § 6 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung:
      "(1) Die Approbation ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
      Tieraerztliche Pruefung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz
      1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a
      nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
   d) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
   e) § 13 wird wie folgt geaendert:
      aa)   Absatz 1 erhaelt folgende Fassung:
            "(1) Die Approbation erteilt in den Faellen des § 4 Abs. 1 die zustaendige
            Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller die Tieraerztliche Pruefung oder
            in den Faellen des § 15 Abs. 6 die Tieraerztliche Hauptpruefung abgelegt hat."
      bb)   In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.
      cc)   In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.

   f) Dem § 15 werden folgende Absaetze angefuegt:
      "(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
      in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des
      tieraerztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
      (5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur
      voruebergehenden Ausuebung des tieraerztlichen Berufes und eine bis zum
      Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet gueltige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausuebung des tieraerztlichen
      Berufs gemaess § 12 Abs. 2 der Anordnung ueber die Approbation als Tierarzt vom
      3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als
      Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
      (6) Studierende der Veterinaermedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
      ein vorher begonnenes Studium der Veterinaermedizin an Universitaeten des in
      Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schliessen
      die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden
      Vorschriften ab. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung steht dem Abschluss des
      Studiums der Veterinaermedizin durch die bestandene Tieraerztliche Pruefung nach
      § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Fuer Studierende, die das Studium der Veterinaermedizin
      nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der
      Approbationsordnung fuer Tieraerzte vom Beginn dieses Studiums an."

2. Approbationsordnung fuer Tieraerzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)
   a) § 64 wird wie folgt geaendert:
                                           - 212 -
      
                                                                              

      aa)   In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
      bb)   In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1"
            gestrichen.

   b) § 67 Abs. 1 Satz 2 erhaelt folgende Fassung:
      "Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung fuer das Studium der
      Veterinaermedizin an einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch
      nicht erlangt haben, trifft in den Faellen, in denen der Antragsteller seinen
      gewoehnlichen Aufenthalt in dem Land
      1. Baden-Wuerttemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zustaendige Behoerde
         des Landes Bayern,
      2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder
         zuletzt hatte, die zustaendige Behoerde des Landes Berlin,
      3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt
         hatte, die zustaendige Behoerde des Landes Niedersachsen,
      4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zustaendige
         Behoerde des Landes Hessen,
      5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thueringen hat oder zuletzt hatte, die zustaendige
         Behoerde des Landes Sachsen,
      die Entscheidung; in den Faellen, in denen eine Zustaendigkeit nach den
      Nummern 1 bis 5 nicht begruendet ist, trifft die zustaendige Behoerde des Landes
      Niedersachsen die Entscheidung."
   c) Dem § 69 wird folgender Absatz angefuegt:
      "(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinaermedizin, die nach dem
      Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinaermedizin
      an Universitaeten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
      fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Massgabe, dass die belegten
      Pflichtlehrveranstaltungen die in Anlage 1 zu § 2 aufgefuehrten Fachgebiete
      enthalten muessen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr.
      2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 koennen Studierende der Veterinaermedizin,
      die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der
      Veterinaermedizin an Universitaeten der in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher ueblichen
      Ausbildungsstaetten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten fuer diese
      Studierenden mit der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer
      praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische
      Ausbildung von mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tieraerztlichen
      Hauptpruefung abgeleistet werden kann."


Anlage I Kap X G III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tieraerzte
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Gebuehrenordnung fuer Tieraerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
   1988 (BGB. I S. 191)
   mit folgenden Massgaben:
   a) aa)   (nicht mehr anzuwenden)
      bb)   Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
            des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort
            bisher geltenden Recht verguetet.

   b) (nicht mehr anzuwenden)


Anlage I Kap X H I Anlage I Kapitel X
                                           - 213 -
      
                                                                              

Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geaendert
   durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
2. Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen
   Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
   Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),
3. Verordnung ueber die Pauschsaetze fuer Instandsetzung und Pflege der Graeber im Sinne
   des Graebergesetzes fuer die Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBl.
   I S. 2115).

Fussnote

Abschn. I Nr. 1: Das G gilt im Beitrittsgebiet nach Massgabe des § 12 idF G v.
20.12.1991 mWv 1.1.1992

Anlage I Kap X H II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl.
   I S. 149), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
   S. 1354),
   a) § 2 wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
            Halbsatz angefuegt:
            "dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem
            in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist,
            gleich."
      bb)   In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen "Aufenthalt" und "haben"
            ersetzt durch die Worte "in Albanien, Bulgarien oder der Sowjetunion".

   b) § 3 wird wie folgt geaendert:
      aa) * 3 In Absatz 3 Satz 2 erhaelt der zweite Halbsatz folgende Fassung:
      "es wird jedoch dem Elternteil gewaehrt, dem die Sorge fuer die Person des Kindes
      oder das elterliche Erziehungsrecht fuer das Kind allein zusteht."
      bb)   In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die Worte
            eingefuegt:
            "oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
            genannten Gebiet."

   c) Nach § 44c wird folgender § 44d eingefuegt:
      "§ 44d
      Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz
      stehen den dort genannten Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die
      entsprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiet gelten, gleich.
      (2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die fuer Dezember 1990
      fuer ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet bezogen haben, das Kindergeld fuer diese Kinder auch fuer die folgende Zeit
      zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet
      beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Beruecksichtigung weiterhin
      erfuellen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst fuer die Zeit vom Beginn des Monats
      an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zustaendigen Stelle

                                           - 214 -

                                                                        

eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten
Zahlungen gegen sich gelten lassen.
(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprueche
auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bis zum 31. Dezember 1991 ausser Betracht.
(4) Fuer die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11 Abs. 3
gegenueber Berechtigten ausgeschlossen, die waehrend des ueberwiegenden Teils
des jeweils vorletzten Jahres ihren gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben; dies gilt gegenueber
Berechtigten, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben, nur, wenn die Summe der genannten Aufenthaltszeiten beider
Ehegatten zwoelf Monate ueberstiegen hat. Gegenueber diesen Berechtigten ist
1. fuer das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren; jedoch
   wird auf Antrag des Berechtigten zunaechst ungemindertes Kindergeld ohne
   Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der
   Rueckforderung gezahlt;
2. fuer das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen des
   Jahres 1991 massgeblich; solange sich dieses noch nicht endgueltig feststellen
   laesst, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des Einkommens
   unter dem Vorbehalt der Rueckforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt
   entsprechend.
(5) Fuer das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a Abs. 8 auf Antrag ohne
Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der
Rueckforderung gezahlt.
(6) Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld fuer die Monate Januar bis
Maerz 1991 den Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1 Buchstabe a
Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschaeftigt sind, fuer die Kinder, fuer die
ihnen in dem genannten Gebiet fuer Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von
dem Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden Auszahlungskarten in der sich
aus § 10 Abs. 1 ergebenden Hoehe zuzueglich je Kind monatlich 48 DM Zuschlag
zum Kindergeld vorbehaltlich spaeterer Pruefung des Anspruchs durch die nach
§ 15 Abs. 1 zustaendige Stelle ausgezahlt; § 11 Abs. 3 Saetze 5 und 6 ist
anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Betraege der Lohnsteuer,
die er fuer seine Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat, zu entnehmen und in
der Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert anzugeben. Uebersteigt der
fuer Kindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an
Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird der uebersteigende Betrag dem Arbeitgeber
auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufuehren ist, aus den
Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzaemter rechnen die von den Arbeitgebern
geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem fuer ihren Dienstsitz zustaendigen
Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab.
(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet uebermittelt der Bundesanstalt fuer Arbeit nach Wirksamwerden
des Beitritts unverzueglich folgende Daten aller Einwohner, zu deren Person im
Melderegister Daten von minderjaehrigen Kindern gespeichert sind, und dieser
Kinder:
1. Vor- und Familiennamen, fruehere Namen und akademische Grade
2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung
3. Tag der Geburt
4. Geschlecht
5. Staatsangehoerigkeit
6. Familienstand.
Die Bundesanstalt darf die uebermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei
ueber moegliche Zahlungsempfaenger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von Antragsvordrucken
in die Lage zu versetzen, ihre Ansprueche geltend zu machen. Sie hat die Daten

                                     - 215 -
       
                                                                               

        der Einwohner, die bis zum 31. Maerz 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer
        Kinder unverzueglich zu loeschen."
     d) § 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die uebrigen in
        den Buchstaben a) bis c) genannten Aenderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.

2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989
   (BGBl. I S. 1550)
     a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        "(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
        1. Angehoeriger eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften oder
        2. Grenzgaenger aus Oesterreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei
        ein Arbeitsverhaeltnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die
        woechentliche Arbeitszeit die Grenze fuer geringfuegige Beschaeftigungen gemaess § 8
        Viertes Buch Sozialgesetzbuch uebersteigt, und die Voraussetzungen des Absatzes 1
        Nr. 2 bis 4 erfuellt."
     b) In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefuegt:
        "Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen,
        deren woechentliche Arbeitszeit unter der Grenze fuer geringfuegige Beschaeftigungen
        liegt."


Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden
Massgaben in Kraft:
1.    Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
      (BGBl. I S. 149), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
      (BGBl. I S. 1354),
      mit folgenden Massgaben
      a) § 44d Abs. 7 tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
      b) Im uebrigen ist das Bundeskindergeldgesetz ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Bis zum
         31. Dezember 1990 wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach
         den dort bisher geltenden Regelungen mit folgender Massgabe verfahren:
         Die Auszahlungsstellen stellen den Berechtigten, denen sie Kindergeld zahlen,
         auf deren Antrag eine Bescheinigung ueber die Kinder - nach Nach- und Vornamen
         und Geburtsdatum gekennzeichnet -, fuer die sie fuer den Monat der Ausstellung
         der Bescheinigung Kindergeld zahlen, und ueber die Hoehe dieser Zahlung aus.

2.    Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989
      (BGBl. I S. 1550),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist fuer die Kinder anzuwenden,
         die nach dem 31. Dezember 1990 geboren sind.
      b) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten
         Laender wird seine Ausfuehrung den Kreisen und kreisfreien Staedten uebertragen.
      c) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des
         Bundeserziehungsgeldgesetzes fuer die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen
         Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres zugrundegelegt, in dem das
         Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die
         monatlichen Einkuenfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der
         das Erziehungsgeld einkommensabhaengig ist, erwerbstaetig ist, seine eigenen
         monatlichen Einkuenfte glaubhaft zu machen.

3.    Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
      (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni

                                            - 216 -
      
                                                                              

     1990 (BGBl. I S. 1163) geaendert worden ist, tritt am 1. Januar 1991 mit folgenden
     Massgaben in Kraft:
     a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3
        des Vertrages genannten Laender ueberoertliche Traeger der Sozialhilfe. Sie koennen
        zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben oertliche Traeger der Sozialhilfe heranziehen
        und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Faellen erlassen die Laender den
        Widerspruchsbescheid.
     b) Gesetzliche Ansprueche sind von den Traegern der Sozialhilfe nur insoweit zu
        erfuellen, als die im Einzelfall dafuer erforderlichen sozialen Dienste und
        Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden
        oder sonst mit den zur Verfuegung stehenden Mitteln erreichbar sind; die
        Verpflichtung der Traeger der Sozialhilfe, auf die Schaffung ausreichender
        sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten
        Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberuehrt.
     c) Der monatliche Regelsatz fuer den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) betraegt
        400 Deutsche Mark. Notwendige Neufestsetzungen erfolgen gemaess § 22 Abs. 3 in
        Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
     d) (nicht mehr anzuwenden)
     e) Fuer Hilfeempfaenger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die
        das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betraegt die Hoehe des monatlichen
        Barbetrages zur persoenlichen Verfuegung (§ 21 Abs. 3)
        aa)   bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark
        bb)   vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark
        cc)   vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche
              Mark
        Neufestsetzungen erfolgen gemaess § 21 Abs. 3 Satz 3.
     f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 betraegt 700 Deutsche Mark, der
        Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81
        Abs. 2 1.450 Deutsche Mark.
     g) (nicht mehr anzuwenden)
     h) Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt fuer das in
        Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister
        fuer Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
        mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbetraege der Einkommensgrenzen und
        die Hoehe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Beruecksichtigung der
        Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jeweils zum 1. Juli eines
        Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Uebereinstimmung mit
        den im uebrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Betraegen besteht.
     i) Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit macht das
        Bundessozialhilfegesetz in der vom 1. Januar 1991 an geltenden Fassung nebst
        den vorstehenden Massgaben bekannt.

4.   Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), zuletzt geaendert durch
     Verordnung vom 21. Maerz 1990 (BGBl. I S. 562),
     mit folgender Massgabe:
     Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
5.   Verordnung zur Durchfuehrung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes
     vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365)
     mit folgender Massgabe:
     Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
6.   Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
     1975 (BGBl. I S. 433)
     mit folgender Massgabe:
     Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.



                                           - 217 -
       
                                                                               

7.    Verordnung zur Durchfuehrung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni
      1976 (BGBl. I S. 1469)
      mit folgender Massgabe:
      Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
8.    Verordnung zur Durchfuehrung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.
      November 1962 (BGBl. I S. 692), geaendert durch Verordnung vom 23. November 1976
      (BGBl. I S. 3234),
      mit folgender Massgabe:
      Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
9.    Verordnung zur Durchfuehrung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
      vom 12. Mai 1975 (BGBl. I S. 1109)
      mit folgender Massgabe:
      Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
10.   Verordnung zur Durchfuehrung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
      vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150)
      mit folgender Massgabe:
      Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
11.   Graebergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geaendert durch Artikel 23
      des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
      mit folgender Massgabe:
      Es ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
12.   Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763,
      1069)
      mit folgender Massgabe:
      Heimverhaeltnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von
      diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
13.   Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl.
      I S. 550)
      mit folgender Massgabe:
      Fuer die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt fuer das
      Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
14.   Verordnung ueber die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und
      Pflegeheimen fuer Volljaehrige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976
      (BGBl. I S. 1819)
      mit folgender Massgabe:
      Heimausschuesse nach der Verordnung ueber Feierabend- und Pflegeheime vom 1. Maerz
      1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiraete im Sinne der Verordnung.
15.   Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk fuer behinderte Kinder" vom
      17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Juli
      1988 (BGBl. I S. 1052),
      mit folgender Massgabe:
      Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl "1983" wird durch die Zahl "1993"
      ersetzt.

Fussnote

Abschn. III Nr. 3   Buchst. a bis c Kursivdruck: Im Land Berlin nicht mehr anzuwenden
gem. § 152 Satz 2   BSHG idF d. Art. 1 Nr. 40 G v. 23.7.1996 I 1088 mWv 1.8.1996
Abschn. III Nr. 3   Buchst. e u. f Kursivdruck: Im Land Berlin nicht mehr anzuwenden gem.
§ 152 Satz 2 BSHG   idF d. Art. 1 Nr. 40 G v. 23.7.1996 I 1088 mWv 1.8.1996
Abschn. III Nr. 3   Buchst. h u. i Kursivdruck: Im Land Berlin nicht mehr anzuwenden gem.
§ 152 Satz 2 BSHG   idF d. Art. 1 Nr. 40 G v. 23.7.1996 I 1088 mWv 1.8.1996

Anlage I Kap XI Anlage I Kapitel XI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Verkehr
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1098 - 1113)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.

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Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet G des Kapitels XI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets G des Kapitels XI der Anlage I -

Anlage I Kap XI A III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.   Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
     Gliederungsnummer 930-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
     gemaess Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
     mit folgenden Massgaben:
     a) § 6a gilt erst ab 1. Januar 1992.
     b) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6g, 7 Abs. 2, § 8a
        Abs. 3 und § 9 genannten Faellen steht die Deutsche Reichsbahn der Deutschen
        Bundesbahn gleich.

2.   Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Deutschen Bundesbahn in
     der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veroeffentlichten
     bereinigten Fassung
     mit folgender Massgabe:
     Fuer § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages
     Anwendung.
3.   Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
     veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni
     1990 (BGBl. I S. 1221),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermoegen "Deutsche
        Reichsbahn" sinngemaess anzuwenden.
     b) § 1 ist mit den folgenden Massgaben anzuwenden:
        aa)   Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermoegen in Berlin (West) wird
              im Anschluss an die Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und der
              Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1993 vom
              Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die finanziell
              ueber dieses Datum hinauswirken, im Einvernehmen mit der Deutschen
              Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Traeger der Aufgaben- und
              Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem Zeitpunkt ueber
              einen laenderuebergreifenden Verbund des oeffentlichen Personennahverkehrs im
              Raum Berlin zu verstaendigen.
        bb)   Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermoegen
              (Vorratsvermoegen) in Berlin (West) wird nach den bestehenden Rechten
              und Pflichten laengstens bis zur Zusammenfuehrung beider Bahnen vom
              Bundesminister fuer Verkehr und in dessen Auftrag von der Verwaltungsstelle
              des ehemaligen Reichsbahnvermoegens verwaltet. Die Genehmigung des
              Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses ergeht im Einvernehmen mit dem
              Bundesminister der Finanzen.

     c) § 36 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
        Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Anlagen der Deutschen
        Reichsbahn sind nach dem Bundesbahngesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz


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         zu Ende zu fuehren, wenn eine abschliessende Sachentscheidung vor Wirksamwerden
         des Beitritts noch nicht ergangen ist.

4.    Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      934-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung
      vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit den fuer das Netz der Deutschen Reichsbahn
      nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Befoerderungsbedingungen
      mit folgender Massgabe:
      Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden
      des Beitritts auf der Grundlage des Uebereinkommens vom 9. Mai 1980 ueber den
      internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130) durchgefuehrt
      wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulaessig, wie
      es Artikel 6 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften fuer den Vertrag ueber die
      internationale Eisenbahnbefoerderung von Guetern (ER/CIM - Anhang B zum COTIF)
      vorsieht.
5.    Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1971
      (BGBl. I S. 337)
      mit folgender Massgabe:
      Schienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §
      13 Abs. 1 Satz 2 genannten Faellen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.
6.    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Fuer bestehende Anlagen koennen die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von
         Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II
         S. 541), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II S. 361),
         bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
      b) Angehoerige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als
         Bahnpolizeibeamte im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1.
      c) Behoerden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als
         Bahnpolizeibehoerden im Sinne des § 61.

7.    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972
      (BGBl. I S. 269), geaendert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S.
      1382),
      mit folgender Massgabe:
      Fuer bestehende Anlagen koennen die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von
      Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25.
      Juni 1943 (RGBl. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
8.    Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012),
      mit folgender Massgabe:
      Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden
      Signale der mit Genehmigungsverfuegung des Ministers fuer Verkehrswesen eingefuehrten
      DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gueltig ab 1. Oktober 1971.
9.    Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
      Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geaendert durch Verordnung
      vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
10.   Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei
      der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Aenderung bestehender Anlagen und
      Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
11.   Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
      Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
      nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
      sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
      die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.

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Anlage I Kap XI B I Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet B - Strassenverkehr
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Hoechstzahlenverordnung GueKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), geaendert durch
Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2131).

Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet B - Strassenverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1.   Strassenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
     9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom
     28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),
     mit folgenden Massgaben:
     a) § 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
     b) Fuer die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten
        Zulassungen duerfen die oertlichen Fahrzeugregister von den fuer die Zulassung
        zustaendigen Behoerden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis
        35, 37 bis 47 des Strassenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der
        Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31.
        Dezember 1993 weitergefuehrt werden.
     c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte
        Zulassungen duerfen an das Zentrale Fahrzeugregister uebermittelt und
        dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des
        Strassenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der
        Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden.
     d) Die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der
        Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen,
        gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. Maerz 1991.
     e) Der Bundesminister fuer Verkehr bestimmt nach Anhoerung der zustaendigen obersten
        Landesbehoerden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
        die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und von
        Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fuer
        das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermaechtigung ist bis zum
        31. Dezember 1991 befristet.
     f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister fuer
        das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung
        der §§ 29 bis 30a des Strassenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13a bis 13d der
        Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung ueber die
        Uebernahme in das Verkehrszentralregister weiterfuehren.
     g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen koennen
        bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen
        Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
     h) Fuer Massnahmen nach den Vorschriften fuer die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an
        die Stelle der Regelung des § 24a des Strassenverkehrsgesetzes die entsprechende
        Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
     i) Die §§ 7 bis 20 des Strassenverkehrsgesetzes finden nur auf solche
        Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten
        sind.

2.   Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
     September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli
     1990 (BGBl. I S. 1489),
     mit folgenden Massgaben:
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(1)   Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen koennen
      bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen
      Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
(2)   Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die
      die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der
      Deutschen Demokratischen Republik besitzen.
(3)   Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilte Fahrerlaubnisse, einschliesslich der Fahrerlaubnisse der Nationalen
      Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gueltig,
      ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.
(4)   Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993
      gueltig. Anschliessend erfolgt die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis
      zur Fahrgastbefoerderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der
      Vorschriften fuer die Verlaengerung gemaess § 15f.
(5)   Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilte Personenbefoerderungs-Erlaubnisscheine fuer die Personenbefoerderung in
      Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gueltig.
      Anschliessend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur
      Fahrgastbefoerderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften fuer die
      Verlaengerung gemaess § 15f.
(6)   Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Fuehren von
      Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t
      und einem mitgefuehrten einachsigen Anhaenger, bisherige Fahrerlaubnisse der
      Klasse BE jedoch nur zum Fuehren von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug
      ein zulaessiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.
(7)   Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum
      Fuehren von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.
(8)   Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Fuehren von
      Krankenfahrstuehlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).
(9)   Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch fuer Fahrerlaubnisse, die
      den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.
(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
     Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschraenkt auf Kraftraeder bis
     150 ccm Hubraum - duerfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Kraftraeder
     der Klasse 1a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Kraftraeder der
     Klasse 1 fuehren.
(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 fuer die
     nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
     erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen
     Demokratischen Republik weiter.
(12) Fuehrerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen
     Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee,
     bleiben gueltig.
(13) Sehtests nach § 9a und Untersuchungen des Sehvermoegens nach § 15e Abs. 1
     Nr. 2a und § 15f Abs. 2 Nr. 1 koennen bis zum 31. Dezember 1991 auch von
     praktischen Aerzten, die ueber die erforderlichen Einrichtungen verfuegen,
     durchgefuehrt und bescheinigt werden.
(14) Als Pruefungsfahrzeuge koennen bis zum 31. Dezember 1991 fuer die Klasse 1a auch
     vorhandene Kraftraeder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und fuer
     die Klasse 1b vorhandene Kraftraeder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,
     aber nicht mehr als 150 ccm verwendet werden. Fuer diese Pruefungsfahrzeuge muss
     bis zu diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfuegung stehen.

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(15) Als Pruefungsfahrzeuge fuer die Klasse 2 koennen bis zum 31. Dezember 1993 auch
     vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) mit einem zulaessigen Gesamtgewicht
     von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage verwendet werden.
(16) Als Pruefungsfahrzeuge fuer die Klasse 3 koennen bis zum 31. Dezember 1993
     auch vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
     Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet werden.
(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister
     der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskuenfte unter
     Beachtung der fuer das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu
     erteilen.
(18) Fuer die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
     Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemaess.
(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2
     Saetze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. Maerz 1991.
(21) Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen
     Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkraftraeder
     und Fahrraeder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar
     1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(22) Motorisierte Krankenfahrstuehle im Sinne der bisherigen Vorschriften der
     Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene
     Krankenfahrstuehle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991
     erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
     erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmaessig im Sinne
     des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten
     Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24) Nachtraege zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind
     nur bis zum Ablauf der Gueltigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulaessig.
     Verlaengerungen von Betriebserlaubnissen duerfen nur bis 31. Dezember 1991
     genehmigt werden.
(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
     erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmaessig im Sinne des
     § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spaetestens 31. Dezember 1991
     erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemaess dem Uebereinkommen
     vom 20. Maerz 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten
     Bedingungen erteilte Genehmigungen und Pruefzeichen fuer Ausruestungsgegenstaende
     oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmaessig im Sinne von § 21a.
(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
     erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmaessig im Sinne von §
     22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig waeren, oder
     werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmaessig im Sinne von §
     22 angesehen.
(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis
     31. Dezember 1990 zugeteilte oder ausgegebene Kennzeichen duerfen noch bis
     31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit duerfen noch nach den bisherigen
     Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und
     Fahrzeugbriefe ausgefertigt und verwendet werden.
(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet,
     wenn der Fahrzeughalter durch die zustaendige oberste Landesbehoerde oder durch
     die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden ist, fuer sein Fahrzeug
     innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu
     lassen, und der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.
(30) Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein
     eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben muessen.
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(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung
     nach § 29 unterzogen waren, muessen gemaess Aufruf durch die zustaendige oberste
     Landesbehoerde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu
     beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemaess § 29 untersucht
     werden, und zwar bei jaehrlicher Untersuchungsfrist bis spaetestens 31.
     Dezember 1991, bei zweijaehriger Untersuchungsfrist bis spaetestens 31.
     Dezember 1992.
(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer
     Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung
     vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzufuehren, wobei die
     Bremsensonderuntersuchung nicht laenger als drei Monate zurueckliegen darf.
(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer
     Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist fuer
     die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste
     Hauptuntersuchung durchgefuehrt wurde.
(34) §§ 29a bis 29d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als
     Versicherungsnachweis gilt bis 31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die
     Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
     Republik.
(35) Ueber die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl.
     I S. 213), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Maerz 1988 (BGBl. I S.
     358), zum 1. Januar 1991 abzuschliessenden Haftpflichtversicherungen, die
     die Versicherungsverhaeltnisse gemaess dem bisherigen Recht der Deutschen
     Demokratischen Republik abloesen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster
     6 zu § 29a auszustellen und dem Halter auszuhaendigen. Der Halter hat diesen
     Nachweis an die fuer das betreffende Fahrzeug zustaendige Zulassungsstelle
     weiterzuleiten.
(36) §§ 29e, 29g und 29h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf
     Antrag kann das Versicherungskennzeichen nach § 29e fuer das Verkehrsjahr
     1991/1992 bereits fuer die Monate Januar und Februar 1991 ausgegeben werden
     mit der Wirkung, dass der Versicherungsnachweis auch fuer diese beiden Monate
     erbracht wird.
(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
     Republik ueber die hoechstzulaessigen Abmessungen und Achslasten erteilten
     Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
     Gebiet bis spaetestens 30. Juni 1991.
(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
     Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden,
     muss die erste Untersuchung nach § 47a spaetestens ein Jahr nach der gemaess den
     Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung
     vorgenommen werden.
(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen
     wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47a spaetestens in dem Jahr
     und in dem Monat durchzufuehren, der fuer die naechste vorgeschriebene
     Hauptuntersuchung nach § 29 massgeblich ist.
(40) Abweichend von § 47b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften
     der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991.
(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten fuer die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr
     kommenden Fahrzeuge.
(42) § 57a gilt fuer die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden
     Fahrzeuge.
(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen
     Demokratischen Republik ueber Bau, Betrieb und Ausruestung bis 31.
     Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als
     vorschriftsmaessig, wenn sie



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          1. spaetestens bis zur naechsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29)
             den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen
             vorhanden sind), §§ 35g, 35h, 36 Abs. 2a Satz 2 und 3, § 41 Abs. 14 sowie
             §§ 53a und 54b entsprechen,
          2. spaetestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57a, 58
             entsprechen,
          3. spaetestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17
             entsprechen.

     (44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
          vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmaessig im Sinne des
          § 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
          Republik vorgeschriebenen Feuerloescher gelten als vorschriftsmaessig im
          Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
          Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als
          vorschriftsmaessig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.
     (45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrraeder
          sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemaess § 67 Abs. 3 Satz 4,
          Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzuruesten.
     (46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
          Republik gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes
          fuer Technische Ueberwachung duerfen als Ueberwachungsorganisationen im Sinne von
          Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis
          7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.
     (47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Traeger der Technischen
          Pruefstelle in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.

3.   Achtundzwanzigste Verordnung ueber Ausnahmen von den Vorschriften der
     Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geaendert
     durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),
     mit folgender Massgabe:
     Sie gilt auch fuer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
     Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen
     entsprechende Fahrerlaubnisse.
4.   37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2412)
     mit folgender Massgabe:
     In § 1 entfallen die Worte "oder die mit Zweitaktmotor ausgeruestet sind".
5.   Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
     9232-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung
     vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
     mit folgender Massgabe:
     Abweichend von § 4 ist fuer die Pruefung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen,
     Scheiben aus Sicherheitsglas, Auflaufbremsen, mechanischen
     Verbindungseinrichtungen, Warneinrichtungen, Sicherheitsgurten,
     Rueckhalteeinrichtungen fuer Kinder sowie Fahrtschreibern und Kontrollgeraeten
     uebergangsweise auch die Technische Pruefstelle der ehemaligen Deutschen
     Demokratischen Republik in Dresden zustaendig.
6.   Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),
     mit folgender Massgabe:
     Im oertlichen Fahrzeugregister duerfen auch fuer die Kraftfahrzeugbesteuerung
     notwendige Merkmale gespeichert werden. Diese Speicherung ist so bald wie moeglich
     durch Verfahren abzuloesen, die eine Speicherung im oertlichen Register entbehrlich
     machen, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.
7.   Kraftfahrsachverstaendigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt
     geaendert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
     mit folgender Massgabe:
     Die bis 31. Maerz 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen
     Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als

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     Sachverstaendiger behalten ihre Gueltigkeit und gelten als vorschriftsmaessige
     Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes.
8.   Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geaendert durch
     Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Voraussetzungen fuer die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten
        sich bis zum 31. Maerz 1991 nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen
        Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem Wirksamwerden des
        Beitritts begonnen hat.
     b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
        erteilten Fahrlehrerlaubnis (gueltiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31.
        Dezember 1992 berechtigt, Fahrschueler auszubilden (§§ 2, 8).
     c) Die Beschraenkung nach Buchstabe b) entfaellt, sobald sich der Inhaber der
        Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung von mindestens insgesamt vier Wochen
        in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette oder einer von
        der zustaendigen obersten Landesbehoerde anerkannten Stelle mit Erfolg, der
        insbesondere durch eine theoretische Pruefung im Verhaltensrecht entsprechend
        der Richtlinie des Bundesministers fuer Verkehr vom 22. Januar 1987 (VkBl. S.
        198) festzustellen ist, unterzogen hat.
     d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden
        durch Rechtsverordnung des Bundesministers fuer Verkehr ohne Zustimmung des
        Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden bestimmt.
     e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
        Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstuetzpunkte) bleiben gueltig
        (§§ 11, 14, 21).
     f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
        amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstaetten bleiben gueltig (§§ 22,
        29).

9.   Durchfuehrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I S.
     1763), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die dem bisherigen Muster entsprechenden Fahrlehrerscheine gelten bis zum 31.
        Dezember 1992 weiter (§ 2).
     b) Abweichend von § 4 genuegt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht
        der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.
     c) Zur Ausbildung fuer die Klasse 1a duerfen bis zum 31. Oktober 1991 vorhandene
        Kraftraeder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und zur Ausbildung fuer
        die Klasse 1b bis 31. Oktober 1991 vorhandene Kraftraeder mit einem Hubraum von
        mehr als 50 ccm bis einschliesslich 150 ccm (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) benutzt
        werden.
     d) Zur Ausbildung fuer die Klasse 2 duerfen bis zum 30. September 1993 vorhandene
        Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) ohne Zweileitungsbremsanlage mit einem zulaessigen
        Gesamtgewicht von mindestens 10 t benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).
     e) Zur Ausbildung fuer die Klasse 3 duerfen bis 31. Oktober 1993 vorhandene
        Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit
        von mindestens 100 km/h benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5).
     f) § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.
     g) Eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Strassenverkehrs-Zulassungs-
        Ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ist fuer die Doppelbedienungseinrichtung in
        Ausbildungsfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind, bis
        zum 30. September 1993 nicht erforderlich.
     h) § 5 Abs. 2 Satz 3 ist bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.




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      i) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genuegt bis zum 31. Dezember 1993, wenn
         eine Lehrkraft mit nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
         abgeschlossener juristischer Ausbildung zur Verfuegung steht.
      j) Abweichend von § 9 genuegt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht
         der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.
      k) Fuer die Lehrfahrzeuge nach § 10 gelten die Massgaben nach Buchstaben c bis h.

10.   Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBl. I S. 733), geaendert durch
      Verordnung vom 20. November 1987 (BGBl. I S. 2387),
      mit folgender Massgabe:
      Eine begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt
      werden (§§ 2, 3, 4).
11.   Pruefungsordnung fuer Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geaendert durch
      Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240),
      mit folgender Massgabe:
      Abweichend von § 2 Nr. 1 genuegt bis zum 31. Dezember 1993, wenn dem
      Pruefungsausschuss ein Mitglied mit nach bisherigem Recht der Deutschen
      Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung angehoert.
12.   Fahrschueler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
         kann durch eine zusaetzliche zeitgleiche Schulung auf Bundes- oder Landstrassen
         ersetzt werden, wenn die naechste Auffahrt mehr als 30 km vom Sitz der
         Fahrschule entfernt ist.
      b) § 5 Abs. 5 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.

13.   Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im Strassenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
      1298), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Maerz 1990 (BGBl. I S. 572),
      mit folgender Massgabe:
      Bis zum 31. Dezember 1992 koennen die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder
      bezueglich der Gebuehren des Bundes der Bundesminister fuer Verkehr die Gebuehrensaetze
      bis zu 40 vom Hundert ermaessigen.
14.   Strassenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38),
      zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
      b) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
      c) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar
         1992 in Kraft.
      d) Das Zeichen 401 - Bundesstrassennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8
         Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstrasse - gleich.
      e) Die besonderen Regeln fuer die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des
         Nordatlantikpaktes gelten auch fuer andere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
         stationierte Streitkraefte.
      f) Fuer bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRUeN - GRUeN/GELB - GELB
         - ROT - ROT/GELB weiterhin zulaessig; das Lichtzeichen GRUeN/GELB hat dann
         die Bedeutung des Lichtzeichens GRUeN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Fuer die
         Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder
         umgeruestet werden, ist ausschliesslich die Farbfolge gemaess § 37 Abs. 2 zulaessig.
      g) Lichtanlagen koennen bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr.
         3 auch rotes Blinklicht zeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung
         "HALT".
      h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen
         Verkehrszeichen der Anlage 2 der Strassenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl.
         I Nr. 20 S. 257), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl.

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         I Nr. 31 S. 417), gueltig, die in ihrer Ausfuehrung dem Sinn der in §§ 39 bis 43
         geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39
         bis 43.
         Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemaess
         Anlage 2 zur Strassenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik,
         die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter
         gueltig.

15.   Personenbefoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
      (BGBl. I S. 1690)
      mit folgenden Massgaben:
      a) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
      b) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der
         Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf
         dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) aufgefuehrten
         staatlichen Preisregelungen fuer den Strassenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit
         Kraftfahrzeugen als genehmigte Befoerderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.
      c) § 45a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
      d) Fuer Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen
         Befoerderungen berechtigt sind, gilt die Genehmigung bis laengstens 31.
         Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterfuehrung des Unternehmens nach diesem
         Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem
         Personenbefoerderungsgesetz voraus.
      e) Genehmigungen, die Unternehmen gemaess § 3 der Verordnung ueber den gewerblichen
         Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten
         bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit fort.
      f) Genehmigungen fuer den Vertragsverkehr gemaess § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
         der Verordnung ueber den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl.
         I Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen fuer Sonderformen des Linienverkehrs
         gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 fort, soweit sie nicht auf
         Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),
         zuletzt geaendert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), von den
         Vorschriften des Personenbefoerderungsgesetzes freigestellt sind.
      g) Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Betriebsanlagen fuer
         Strassenbahnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet werden nach dem
         Personenbefoerderungsgesetz zu Ende gefuehrt, wenn eine abschliessende
         Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.

16.   Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
      Strassenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), geaendert durch
      Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
17.   Fuenfte Verordnung ueber die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem
      Personenbefoerderungsgesetz vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 741)
      mit folgender Massgabe:
      Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
18.   Gueterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Maerz 1983
      (BGBl. I S. 256), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
      1221),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Genehmigungen fuer den Gueterfernverkehr, Erlaubnisse fuer den Gueternahverkehr
         und fuer den Umzugsverkehr, Bescheinigungen ueber die Bestimmung eines
         Standortes sowie Meldebestaetigungen fuer die im Werkfernverkehr verwendeten
         Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr
         vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 580) erteilt worden sind, gelten als
         Genehmigungen, Erlaubnisse, Standortbescheinigungen und Meldebestaetigungen im
         Sinne des Gueterkraftverkehrsgesetzes. Eine Zulassung als Abfertigungsspediteur

                                            - 228 -
      
                                                                              

        nach der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr gilt als Bestellung zum
        Abfertigungsspediteur im Sinne des Gueterkraftverkehrsgesetzes.
    b) Ortsmittelpunkte, die auf Grund der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr
       von der zustaendigen Kreisverwaltung bestimmt worden sind, gelten als
       Ortsmittelpunkte im Sinne des Gueterkraftverkehrsgesetzes.
    c) Die Bestimmungen des Gueterkraftverkehrsgesetzes fuer die Deutsche Bundesbahn
       gelten auch fuer die Deutsche Reichsbahn.
    d) Die fachliche Eignung braucht ein Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung
       in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht nachzuweisen, wenn
       er dort mindestens zwei Jahre lang Gueterkraftverkehr fuer andere betrieben hat.
       Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1991.
    e) Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Genehmigung nach § 8 in dem in Artikel
       3 des Vertrages genannten Gebiet mit der Bedingung erteilt werden, dass die
       Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs
       Monaten nach Genehmigungserteilung nachzuweisen sind.
    f) Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Hoechstzahlen
       nach § 9 Abs. 1 fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
       unter Beruecksichtigung des oeffentlichen Verkehrsbeduerfnisses und der
       Verkehrssicherheit vorlaeufige Hoechstzahlen festzusetzen.


Anlage I Kap XI C II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet C - Luftfahrt
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren fuer die Inanspruchnahme von Diensten und
Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S.
1809)
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughaefen" die Worte "Berlin-Schoenefeld,", nach dem
Wort "Bremen" das Wort "Dresden,", nach dem Wort "Duesseldorf" das Wort "Erfurt," und
nach den Worten "Koeln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefuegt.

Anlage I Kap XI C III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet C - Luftfahrt
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I
   S. 61), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach
      dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
   b) Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, fuer einen Zeitraum von drei
      Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben nach § 31 Abs. 2, die von den in
      Artikel 3 genannten Laendern wahrzunehmen waeren, auf andere Luftfahrtbehoerden zu
      uebertragen.

2. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Maerz 1979
   (BGBl. I S. 308), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S.
   1097),
   mit folgender Massgabe:
   Nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   erteilte gueltige Erlaubnisse und Berechtigungen fuer Luftfahrer werden unter
   Beruecksichtigung aller erworbenen Befaehigungen bis zum Ablauf des Jahres 1991 von
   den zustaendigen Behoerden gemaess § 28 auf Antrag umgeschrieben.

                                           - 229 -
      
                                                                              

3. Flugsicherungs-Streckengebuehrenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
   zuletzt geaendert durch Verordnung vom 10. September 1986 (BGBl. I S. 1524)
   und
4. Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren fuer die Inanspruchnahme von Diensten und
   Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I
   S. 1809)
   jeweils mit folgender Massgabe:
   Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Fluege militaerischer
   Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten
   gebuehrenrechtlich gleichgestellt.

Anlage I Kap XI D II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet D - Seeverkehr
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geaendert durch
   Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
   a) In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Kiel" ersetzt durch die Worte ", Kiel
      und Rostock".
   b) § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
   c) Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefuegt:
      "(8) Befaehigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse
      fuer Sportboote, die von einer Behoerde der Deutschen Demokratischen Republik
      ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behoerde der
      Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich
      vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannten Gebiets ereignet."

2. Verordnung zur Durchfuehrung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986
   (BGBl. I S. 860)
   In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird
   folgende Nummer 5 angefuegt:
   "5. das Seeamt Rostock fuer Seeunfaelle, die im Zustaendigkeitsbereich des Wasser- und
       Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Haefen eingetreten sind.".

3. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
   In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Trave" das Wort "und" durch ein
   Komma ersetzt, und es wird nach den Worten "Flensburger Foerde" jeweils angefuegt:
   "Wismar, Rostock und Stralsund".
4. Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
   (BGBl. I S. 1266), geaendert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
   In der Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 -
   Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Luebecker Bucht
   - aufgehoben.
5. Verordnung ueber die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober
   1981 (BGBl. I S. 1163), geaendert durch Verordnung vom 20. Maerz 1985 (BGBl. I S.
   585),
   § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   "Die voelkerrechtlichen Regeln ueber die friedliche Durchfahrt durch das Kuestenmeer
   bleiben unberuehrt."

Anlage I Kap XI D III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet D - Seeverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
                                           - 230 -
      
                                                                              

1.   Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S.
     1342)
     mit folgender Massgabe:
     Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
     ausgestellten Ausweise ueber das Recht zur Fuehrung der Staatsflagge der Deutschen
     Demokratischen Republik gelten laengstens fuer die Dauer von sechs Monaten nach
     Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise ueber die Berechtigung zur Fuehrung der
     Bundesflagge; das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf
     dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen
     entsprechenden Vermerk anbringen.
2.   Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geaendert
     durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die bei Wirksamwerden des Beitritts bei der Seekammer oder Grossen Seekammer
        oder dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik anhaengigen nicht
        abgeschlossenen Untersuchungsverfahren stehen einer erneuten Untersuchung nicht
        entgegen.
     b) § 26 bezieht sich auch auf die Gesetze der in Artikel 3 genannten Laender, die
        ueber Vereinbarungen mit dem Bund ueber die Ausuebung der schiffahrtspolizeilichen
        Vollzugsaufgaben erlassen werden.

3.   Verordnung zur Durchfuehrung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986
     (BGBl. I S. 860)
     mit folgender Massgabe:
     Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen beruecksichtigt, die in
     der "Liste der Beisitzer der Seekammern" der Deutschen Demokratischen Republik
     erfasst sind.
4.   Gesetz ueber das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
     1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl.
     I S. 2441),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Grenzen der neuen Seelotsreviere nach § 5 Abs. 1, die Grenzen der neuen
        Fahrtgebiete nach § 43 Nr. 1 sowie die fuer die neuen Seelotsreviere geltenden
        Lotsabgaben und Lotsgelder nach § 45 Abs. 2 werden vom Bundesminister fuer
        Verkehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmt.
     b) Die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
        Republik ueber das Lotswesen erteilten Lotsenzulassungen gelten als Bestallungen
        und Erlaubnisse nach diesem Gesetz.
     c) Bei der Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 2 ist waehrend eines Zeitraums von
        fuenf Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts das oeffentliche Interesse an der
        Foerderung des Verkehrs zu beruecksichtigen.

5.   Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
     mit folgenden Massgaben:
     a) § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
     b) Waehrend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der
        Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgefuehrt.

6.   Seelotsuntersuchungsordnung vom 5. Maerz 1959 (BGBl. II S. 202), zuletzt geaendert
     durch Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9),
     mit folgender Massgabe:
     Zustaendig nach § 3 Abs. 1 sind auch die dafuer im Bundesanzeiger bekanntgemachten
     Vertrauensaerzte.
7.   Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geaendert
     durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Bei Schiffen, die bei Wirksamwerden des Beitritts die Staatsflagge der
        Deutschen Demokratischen Republik gefuehrt haben, gelten die Anforderungen
                                           - 231 -
       
                                                                               

         dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfuellt, soweit
         diese Schiffe den bisher fuer sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln
         entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
         Republik ausgestellten Zeugnisse entsprechend § 13 dieser Verordnung gelten als
         Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift, sofern innerhalb von drei Monaten nach
         Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im
         Sinne von § 13 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebuehrenfrei.
         Amtliche Zulassungen, Pruefungen und deren Kennzeichnung fuer auf den genannten
         Schiffen vorhandene Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Geraete, Instrumente,
         Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile und Werkstoffe sowie
         Tagebuecher, die auf Grund internationaler Vorschriften an Bord zu fuehren sind,
         gelten als Zulassungen, Pruefungen und deren Kennzeichnung sowie als Tagebuecher
         im Sinne dieser Verordnung. Besichtigungen im Sinne des § 11 finden nicht
         allein deshalb statt, weil das Schiff infolge dieses Vertrages das Recht zur
         Fuehrung der Bundesflagge erhaelt.
      b) Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor
         Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser
         Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfuellt, soweit diese
         Schiffsbauwerke den bisher fuer sie geltenden Vorschriften und technischen
         Regeln entsprechen.

8.    Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
      (BGBl. I S. 1266), geaendert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
      mit folgender Massgabe:
      Saemtliche bisherigen Seegewaesser der Deutschen Demokratischen Republik gelten
      bis zu einer anderweitigen Regelung als Seeschiffahrtsstrassen im Sinne dieser
      Verordnung.
9.    Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993),
      mit folgenden Massgaben:
      Fuer Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Fuehrung der Staatsflagge
      der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie fuer Sport-
      und Vergnuegungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach einem
      vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Messbriefe und amtlich
      erteilten Vermessungsbescheinigungen als Messbriefe und Bescheinigungen im Sinne
      von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein
      Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die
      Erteilung ist in diesem Fall gebuehrenfrei.
10.   Sportbootfuehrerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988),
      zuletzt geaendert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die bisher erteilten und gueltigen Befaehigungsnachweise fuer das Fuehren von
         Sportbooten gelten als Sportbootfuehrerscheine im Sinne dieser Verordnung.
      b) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
         fuer die Ausuebung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfuellung der
         Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafuer
         gegeben sind.

11.   Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306)
      mit folgender Massgabe:
      Von Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik an Bord gefuehrte
      Schiffstagebuecher und Maschinentagebuecher duerfen bis zu einer Neuregelung,
      mindestens fuer ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts, als Seetagebuecher im
      Sinne der Verordnung weitergefuehrt werden.
12.   Oelhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Juni 1975 (BGBl. I S. 1337), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 26. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1922),
      mit folgender Massgabe:
      Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik ausgestellten Oelhaftungszertifikate gelten bis zum Ablauf
      ihrer Gueltigkeit als Oelhaftungsbescheinigungen.
                                            - 232 -
       
                                                                               

13.   Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geaendert
      durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf
         ihrer Gueltigkeitsdauer, laengstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden
         des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
         Demokratischen Republik ausgestellten und gueltigen Zeugnisse ueber die
         Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein
         Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die
         Erteilung ist in diesem Fall gebuehrenfrei.
      b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften
         der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gueltigen
         Befaehigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitaenen,
         Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern fuer die Besetzung von
         Schiffen gelten als Befaehigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach
         dieser Verordnung entsprechend.

14.   Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323),
      geaendert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
      Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. Maerz 1983 (BGBl. I S. 338),
      zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Maerz 1988 (BGBl. I S. 402), und
      Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514)
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Aenderungen im Bildungs-
         und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die
         Voraussetzungen hierfuer gegeben sind.
      b) Als Befaehigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
         gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den
         bisherigen Vorschriften und gueltigen Befaehigungszeugnisse, Berechtigungsscheine
         und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.
      c) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften
         der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen
         werden bei Anwendung der Verordnungen von der zustaendigen Stelle als
         Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.

15.   Verordnung ueber die Krankenfuersorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972
      (BGBl. I S. 734), geaendert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S.
      2553),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Fuehrung
         der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem
         in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die
         Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften
         der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfuellt; im uebrigen
         kann die See-Berufsgenossenschaft Aenderungen zur Anpassung der Schiffe an die
         Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
      b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der
         Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse ueber die medizinische
         Schiffsausruestung gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit als Zeugnisse im Sinne
         dieser Verordnung entsprechend.

16.   Verordnung ueber die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241),
      geaendert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),
      mit folgender Massgabe:
      Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf
      ihrer Gueltigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
17.   Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146)
      mit folgender Massgabe:

                                            - 233 -
        
                                                                                

       Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
       ausgestellten Musterrollen sind spaetestens ein Jahr und die gueltigen
       Seefahrtsbuecher spaetestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu
       schliessen und durch Seefahrtbuecher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu
       ersetzen. Die Seemannsaemter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk
       an, aus dem ihre einstweilige Gueltigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.
18.    Verordnung ueber die Uebermittlung schiffahrtsgeschaeftlicher Unterlagen an
       auslaendische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542)
       mit folgender Massgabe:
       Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Uebermittlung von Unterlagen, die sich
       auf das Schiffahrtsgeschaeft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.

Anlage I Kap XI E III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstrassen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 238)
   mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verordnung gilt fuer alle Binnenschiffe, deren Kiel nach Wirksamwerden des
         Beitritts gelegt wird; auf bestehende Schiffe ist sie in der Weise anzuwenden,
         dass eine Anpassung der technischen Anforderungen an die geltenden Bestimmungen
         baldmoeglichst erfolgt; uebergangsweise koennen jedoch die technischen Vorschriften
         als erfuellt gelten, wenn die fuer diese Schiffe bisher geltenden Vorschriften
         eingehalten sind; dies gilt jedoch laengstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der
         Richtlinie 82/714/EWG des Rates genannten Endtermin am 1. Juli 1998.
      b) Die Schiffszeugnisse (Klassedokumente), die nach den bisherigen Vorschriften
         der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, gelten bis zum
         Ablauf ihrer Gueltigkeit im bisherigen raeumlichen Geltungsbereich sowie auf
         den Wasserstrassen, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordn
         gehoeren, weiter.
      c) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
         ausgestellten Schiffsstellenplaene gelten weiter, jedoch nicht laenger als bis zum
         Ablauf der Gueltigkeit der Schiffszeugnisse.

2. Verordnung ueber die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785),
   zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. September 1989 (BGBl. I S. 1665),
   mit folgender Massgabe:
   Die nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   ausgestellten Eichscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit weiter.
3. Gesetz ueber Schifferdienstbuecher in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 9503-4 veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
   durch Gesetz vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551),
   mit folgender Massgabe:
   Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   ausgestellten Schifferdienstbuecher gelten als Schifferdienstbuecher im Sinne dieses
   Gesetzes.
4. Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), zuletzt
   geaendert durch Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),
   mit folgender Massgabe:
   Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   erteilten Befaehigungszeugnisse und Berechtigungsscheine gelten als
   Befaehigungszeugnisse im Sinne der Verordnung. Sie behalten ihre Gueltigkeit fuer
   die Fahrzeugart und -groesse, fuer die sie erteilt wurden und im darin eingetragenen
   Geltungsbereich. Fuer den Umtausch und die Erweiterung der Befaehigungszeugnisse und
   Berechtigungsscheine ist § 29 entsprechend anzuwenden.
5. (weggefallen)

                                             - 234 -
      
                                                                              

6. Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      erteilten Befaehigungsnachweise fuer Sport- und Hausboote gelten als
      Sportbootfuehrerscheine im Sinne dieser Verordnung.
   b) Fuer die Fahrerlaubnispflicht gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung
      auf den Wasserstrassen gemaess Kapitel IX bis XVII der Binnenwasserstrassen-
      Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik (Sonderdruck Nr.
      1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. Maerz 1990
      (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes); fuer die Wasserstrassen im Land Berlin
      einschliesslich des Teils, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt jedoch
      abweichend § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.
   c) Fuer die Umschreibung von Befaehigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung
      entsprechend.
   d) Der bisher in der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung von
      Befaehigungsnachweisen berechtigte Sportverband Bund Deutscher Segler (BDS) nimmt
      gemeinsam mit den bereits beauftragten Verbaenden Deutscher Motor-Yachtverband
      e.V. und Deutscher Segler-Verband e.V. die Aufgaben nach § 11 wahr.

7. Bundeswasserstrassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990
   (BGBl. I S. 1818)
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend fuer die Fortfuehrung der beim Wirksamwerden des
      Beitritts anhaengigen Verfahren und Massnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem
      in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstrassen.
   b) Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, zur Ueberleitung des Bundesrechts
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstrassen durch Rechtsverordnung zu
      Bundeswasserstrassen zu erklaeren, die als Binnenwasserstrassen dem allgemeinen
      Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu aendern. § 2
      des Bundeswasserstrassengesetzes findet keine Anwendung.


Anlage I Kap XI F III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet F - Strassenbau
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesfernstrassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl.
   I S. 1714), geaendert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Autobahnen und Fernverkehrsstrassen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet sind in dem in § 1 Abs. 4 bestimmten Umfang Bundesautobahnen und
      Bundesstrassen (Bundesfernstrassen) im Sinne des Gesetzes; § 2 Abs. 4 bleibt
      unberuehrt. Die Strassenbaulast fuer diese Strassen geht auf den Bund und in den
      Faellen des § 5 Abs. 2 bis 3a auf die Gemeinden ueber.
   b) Soweit der Bund Traeger der Strassenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum
      an den Strassen sowie alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und
      Pflichten auf den Bund ueber. Werden Gemeinden Traeger der Baulast, gehen das
      Eigentum an den Strassen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte
      und Pflichten auf sie ueber. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte
      Privater bleiben unberuehrt.
   c) Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Autobahnen und
      Fernverkehrsstrassen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden
      nach dem Bundesfernstrassengesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu
      Ende gefuehrt, wenn eine abschliessende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des
      Beitritts noch nicht ergangen ist.

                                           - 235 -
      
                                                                              


Anlage I Kap XI G II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
   Januar 1988 (BGBl. I S. 100)
   a) Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
      "(3) In den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
      Sachsen-Anhalt und Thueringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch fuer die
      Grunderneuerung, soweit die Foerderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996
      begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschraenkung
      auf Verdichtungsraeume oder zugehoerige Randgebiete sowie die Fuehrung auf
      besonderem Bahnkoerper."
   b) In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort
      "Zonenrandgebiet" eingefuegt:
      "und in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
      und Thueringen".
   c) § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      "(1) Fuer Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden nach
      Massgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen Deutsche
      Mark jaehrlich zu verwenden:
      1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineraloelsteuer, das sich auf Grund des
         Artikels 8 § 1 des Steueraenderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl.
         I S. 702) ergibt,
      2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineraloelsteuer, das sich auf Grund des
         Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I
         S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 fuer
         Zwecke dieses Gesetzes zur Verfuegung steht.
      (2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister fuer Verkehr einen
      Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Laendern bis zu 0,50 vom
      Hundert, fuer Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im uebrigen sind die Mittel zu
      verwenden
      1. zu 75,8 vom Hundert fuer die Laender Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen,
         Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
         Saarland und Schleswig-Holstein,
      2. zu 24,2 vom Hundert fuer die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
         Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen.
      Je 50 vom Hundert dieser Mittel entfallen auf Vorhaben nach §      2 Abs. 1 Nr. 1
      und Nr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs.      1 und § 11. Eine
      notwendige Veraenderung oder Verlegung anderer Verkehrswege im      Zusammenhang mit
      einem Vorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens.      Aus den Mitteln
      fuer sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz      2 und Nr. 6 und §
      11 kann
      1. den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,
         Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
         Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche Mark,
      2. den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
         Anhalt und Thueringen vorab ein Betrag von bis zu 50 Millionen Deutsche Mark
      entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 fuer Vorhaben nach § 2 Abs. 1
      Nr. 6 zur Verfuegung gestellt werden. Die Hoehe dieser Betraege bestimmt der
      Bundesminister fuer Verkehr im Benehmen mit den Laendern."
   d) § 11 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
      aa)   Satz 2 wird wie folgt gefasst:

                                            - 236 -
      
                                                                              

            § 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten
            sinngemaess."
      bb)   Folgender Satz 3 wird angefuegt:
            "Fuer Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3."

   e) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      "(4) In den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
      Sachsen-Anhalt und Thueringen finden die Absaetze 1 bis 3 keine Anwendung."


Anlage I Kap XI G III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 6. August 1975 (BGBl. I S.
   2121), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
2. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185),
3. Gefahrgutverordnung Strasse vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 18. Juni 1990 (BGBl. I S. 1326),
4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), zuletzt geaendert
   durch Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1001),
5. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
   1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 16. Maerz 1989 (BGBl.
   I S. 489),
6. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl.
   I S. 961), geaendert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1278),
7. Kostenverordnung fuer Massnahmen bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom .........
   (BGBl. I S. ...)
   Die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften gelten
   mit folgenden Massgaben:
   a) Gefaehrliche Gueter duerfen unbeschadet der Geltung des uebergeleiteten Rechts
      in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch
      nach Massgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
      transportiert werden.
   b) §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Strasse treten in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1991 in Kraft.
   c) Soweit die Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher
      Gueter und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften den in Artikel 1 des
      Vertrages genannten Laendern obliegt, koennen sie zur gemeinsamen Erledigung
      ihrer Aufgaben Vereinbarungen schliessen, die solange gelten, bis die nach
      Landesrecht zustaendigen Stellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften
      selbst ausfuehren.
   d) Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
      Gebiet koennen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem
      Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter beruhenden Rechtsvorschriften
      Vereinbarungen schliessen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils
      zustaendige Industrie- und Handelskammer selbst ausgefuehrt werden.
   e) Die den leitenden Mitarbeitern gemaess § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die
      Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) vom
      21. Juli 1988 (GBl. I Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990 erteilten
      Befaehigungsnachweise gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der
      Sachkunde fuer eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemaess § 2 Abs. 1 der
      Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Die Fortbildungsschulung ist bis spaetestens 1.
      Oktober 1994 durchzufuehren.

                                           - 237 -
      
                                                                              

   f) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen
      und Binnentankschiffe, die vor dem 1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind
      und nicht den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen,
      duerfen bis zur naechsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden
      Pruefung, laengstens jedoch bis zum 30. Juni 1992, weiterverwendet werden.
      Fahrzeuge, die den Bau- und Ausruestungsanforderungen der auf dem Gesetz
      ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter beruhenden Rechtsvorschriften nicht
      entsprechen, duerfen bis zum 30. Juni 1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau-
      und Ausruestungsanforderungen der bisherigen Rechtsvorschriften der Deutschen
      Demokratischen Republik eingehalten sind.
      Binnenschiffe, die unter die Vorschriften der Saetze 1 und 2 fallen, duerfen nicht
      auf Rhein und Mosel verkehren.
   g) Zustaendigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten uebergeleiteten
      Rechtsvorschriften obliegen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      der Deutschen Reichsbahn.
   h) Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender koennen
      fuer eine Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes
      ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter die Hoehe der Gebuehrensaetze durch
      Rechtsverordnungen ermaessigen, sofern nicht der Bund Kostenglaeubiger ist.

8. Strassenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)
   mit folgender Massgabe:
   Abweichend von § 65 brauchen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die nach den bisherigen
   Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebaut worden sind, den
   Vorschriften der Verordnung nicht angepasst zu werden, soweit die Sicherheit dies
   nicht erfordert. Abweichend von Satz 1 hat die Technische Aufsicht in dem in
   Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angemessene Fristen zu setzen, innerhalb
   derer die Anforderungen an Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die in § 65 Abs. 4
   genannt sind, aus Sicherheitsgruenden zu erfuellen sind.

Anlage I Kap XII Anlage I Kapitel XII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II
1990, 1114 - 1119)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XII der Anlage I -

Anlage I Kap XII A II Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl.
I S. 880)
a) § 10 wird wie folgt geaendert:
   aa)   Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefuegt:
         "In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet koennen waehrend
         dieser Zeit Einwendungen nur schriftlich erhoben werden."
   bb)   Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
         Nummer angefuegt:

                                           - 238 -
     
                                                                             

         "5. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf
             hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung ueber die Einwendungen
             durch oeffentliche Bekanntmachung erfolgt."

   cc)   Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefuegt:
         "In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt die
         Zustellung des Genehmigungsbescheides mit Ausnahme an den Antragsteller durch
         oeffentliche Bekanntmachung."

b) Es wird folgender § 10a eingefuegt:
   "§ 10a
   Verwaltungshilfe
   (1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten
   Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beduerfen, hat
   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zustaendige
   Genehmigungsbehoerde, nachdem sie geprueft hat, ob die geplante Anlage auf Grund
   der bestehenden Grundstuecks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem
   Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behoerde zur
   Erfuellung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen.
   Die Behoerde muss in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes
   liegen. Die Genehmigungsbehoerde hat die Stellungnahme bei der Pruefung der
   Genehmigungsvoraussetzungen zu beruecksichtigen.
   (2) Bei anderen genehmigungsbeduerftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz
   1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefaehrlichkeit der von der
   geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten
   dieser Anlage erforderlich ist.
   (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden,
   wenn dies wegen der Umstaende des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen
   Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelpruefungen, nicht
   erforderlich ist.
   (4) Soweit dies zur Durchfuehrung von Pruefungen erforderlich ist, kann vom
   Antragsteller die Vorlage von Sachverstaendigengutachten verlangt werden."
c) Nach § 67 wird folgender § 67a eingefuegt:
   "§ 67a
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine
   genehmigungsbeduerftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder
   mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs
   Monaten nach diesem Zeitpunkt der zustaendigen Behoerde angezeigt werden. Der Anzeige
   sind Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise beizufuegen.
   (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung
   einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Aenderung der
   Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbeduerftigen Anlage wegen
   der Ueberschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht
   versagt werden, wenn
   1. die Zusatzbelastung geringfuegig ist und mit einer deutlichen Verminderung der
      Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fuenf Jahren
      ab Genehmigung zu rechnen ist oder
   2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden
      und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigefuehrt wird, die
      im Jahresmittel mindestens doppelt so gross ist wie die von der Neuanlage
      verursachte Zusatzbelastung.
   (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986
   (GMBl. S. 95, 202) die Durchfuehrung von Massnahmen zur Sanierung von Altanlagen
   bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlaengern sich die hieraus ergebenden
   Fristen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr;
   als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990."
d) Dem § 74 wird folgender Satz angefuegt:
   "§ 10a tritt am 30. Juni 1992 ausser Kraft."


                                          - 239 -
      
                                                                              

Anlage I Kap XII A III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. (weggefallen)
3. Stoerfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S.
   625)
   mit folgender Massgabe:
   Der Betreiber einer genehmigungsbeduerftigen Anlage, die vor dem 1. Juli 1990
   errichtet worden ist oder mit deren Errichtung begonnen wurde, hat
   a) die Anzeige nach § 12 Abs. 1 innerhalb von acht Monaten abzugeben und
   b) die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse bis zum 31. Dezember 1992
      bereitzuhalten; in begruendeten Faellen kann die zustaendige Behoerde diese Frist
      bis zu zwei Jahren verlaengern.

4. Verordnung ueber Grossfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
   mit folgender Massgabe:
   Soweit Vorschriften der Verordnung die Durchfuehrung von Massnahmen oder die Abgabe
   bestimmter Verzichtserklaerungen des Betreibers innerhalb bestimmter Fristen
   vorsehen, verlaengern sich diese in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
   um ein Jahr; Fristbeginn ist der 1. Juli 1990.
5. Verordnung ueber Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380)
   mit folgender Massgabe:
   § 1 Abs. 2 der Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
   keine Anwendung.
6. Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geaendert durch
   Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810),
   mit folgender Massgabe:
   In § 3 Abs. 3 Satz 2 finden die Worte
   ", im Falle des Absatzes 2 bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 g Blei im
   Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung
   auf 0,15 g Blei im Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1977"
   keine Anwendung.

Anlage I Kap XII B II Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet B - Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
   zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Maerz 1990 (BGBl. I S. 478)
   Nach § 57 wird folgender § 57a eingefuegt:
   "§ 57a
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   (1) Fuer bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
   Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:
   1. Genehmigungen und Erlaubnisse fuer Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni
      1995, fuer Befoerderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie
      alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30.
      Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und
      Zulassungen nicht eine kuerzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen,
      Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen
      nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
      Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen
      Veraenderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 laesst eine
                                        - 240 -
      
                                                                              

      Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberuehrt, als die Genehmigung sich auf Teile
      der Anlage bezieht, die nicht von der Aenderung betroffen sind.
   2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine
      Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtstraeger ist, auf den das
      Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens
      (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I
      Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
   3. Bei Umwandlung von Rechtstraegern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen
      Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und
      Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung
      der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
      erfolgt ist; die zustaendige Behoerde hat in angemessener Zeit zu pruefen, ob
      der neue Inhaber durch organisatorische Massnahmen und durch die Bereitstellung
      von sachlichen und persoenlichen Mitteln die Fortfuehrung der Errichtung und
      des Betriebes der Anlage oder der Taetigkeit gewaehrleistet. § 18 findet keine
      Anwendung.
   (2) Befoerderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften, unterliegen ab
   1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."
2. Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl.
   I S. 1321, 1926), geaendert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607)
   Nach § 89 wird folgender § 89a eingefuegt:
   "§ 89a
   Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz
   1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 fuer die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
   radioaktiver Bodenschaetze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet keine Anwendung."
3. Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), geaendert
   durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830)
   Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefuegt:
   "(9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivitaet, die aus bergbaulicher Taetigkeit
   in Gegenwart natuerlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zustaendig
   ist das Bundesamt fuer Strahlenschutz."

Anlage I Kap XII C III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet C - Wasserwirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1987 (BGBl. I
   S. 880)
   mit folgender Massgabe:
   Das Gesetz tritt fuer Einleiter, die nach der Anordnung vom 2. Februar 1984 ueber
   Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geaendert durch Anordnung Nr.
   2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164), am 30. Juni 1990 entgeltpflichtig
   waren, am 1. Januar 1991, im uebrigen am 1. Januar 1993 in Kraft; die Laender koennen
   zu den Verfahren der Bewertung der Schadstoffe, der Schadstoffgruppen und der
   Schwellenwerte Uebergangsregelungen treffen, die spaetestens am 31. Dezember 1992
   ausser Kraft treten.
2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz
   1987 (BGBl. I S. 875)
   mit folgender Massgabe:
   Das Gesetz findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.


                                           - 241 -
      
                                                                              

3. Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geaendert durch
   Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851),
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
4. Phosphathoechstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664)
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.

Anlage I Kap XII D II Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet D - Abfallwirtschaft
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geaendert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870)
a) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefuegt:
   "§ 8a
   Pruefung der Zulassungsvoraussetzungen
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat bei
   Anlagen, die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 beduerfen, die zustaendige
   Planfeststellungsbehoerde, nachdem sie geprueft hat, ob die geplante Anlage auf
   Grund der bestehenden Grundstuecks- und Planungssituation realisierbar erscheint,
   dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten
   Behoerde zur Erfuellung der Zulassungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage
   beizubringen; die Behoerde muss im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
   liegen. Die Planfeststellungsbehoerde hat die Stellungnahme bei der Pruefung der
   Zulassungsvoraussetzungen zu beruecksichtigen.
   (2) Bei anderen genehmigungsbeduerftigen Anlagen nach § 7 Abs. 2 kann eine
   Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und
   Gefaehrlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der
   technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.
   (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden,
   wenn dies wegen der Umstaende des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen
   Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelpruefungen, nicht
   erforderlich ist.
   (4) Soweit dies zur Durchfuehrung von Pruefungen erforderlich ist, kann vom
   Antragsteller die Vorlage von Sachverstaendigengutachten verlangt werden.
   (5) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens koennen innerhalb der
   gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. Die Zustellung des
   Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch oeffentliche Bekanntmachung."
b) Nach § 9 wird folgender § 9a eingefuegt:
   "§ 9a
   Nachtraegliche Anordnungen
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zustaendige
   Behoerde fuer ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben
   wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und
   Auflagen fuer deren Einrichtung und Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.
   (2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 1990 der
   zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Soweit ein Betreiber nicht ermittelt werden kann,
   ist die zustaendige Behoerde erfassungs- und anzeigepflichtig. Der Anzeige sind
   Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise beizufuegen."
c) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefuegt:
   "§ 10a
   Stillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat der Inhaber
   einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage nach § 9a ihre beabsichtigte Stillegung
   der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen. § 9a Abs. 2 Satz 2 gilt
   entsprechend.



                                           - 242 -
      
                                                                              

   (2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise
   sowie die beabsichtigte Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz des
   Wohls der Allgemeinheit beizufuegen.
   (3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
   (4) Fuer Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wurden, gilt
   § 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1 gilt fuer Anlagen nach § 10 Abs. 3 entsprechend."
d) Nach § 31 wird folgender § 32 eingefuegt:
   "§ 32
   Ausserkrafttreten
   § 8a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 ausser Kraft."

Anlage I Kap XII E III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet E - Chemikalienrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1990 (BGBl. I S.
   521)
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 19a Abs. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 1 und 2 jeweils an
      Stelle des Datums "5. April 1989" das Datum "1. August 1990" tritt.
   b) § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.
   c) § 19a Abs. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 2 an Stelle des Datums
      "1. April 1990" das Datum "1. August 1990" tritt.

2. PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1482)
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 3 Abs. 4 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle
      des Datums "31. Dezember 1990" das Datum "31. Dezember 1991" tritt.
   b) § 4 findet auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits in den Verkehr
      gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar 1991 an Anwendung.

3. Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2235)
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 1 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an Stelle des Zeitpunkts des
      Inkrafttretens der Verordnung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
      tritt.
   b) § 4 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Worte "bis zum 22. Maerz 1990" durch
      die Worte "bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts"
      sowie die Worte "vor Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "vor
      Wirksamwerden des Beitritts" ersetzt werden.


Anlage I Kap XII F III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet F - Naturschutz und Landschaftspflege
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Maerz 1987 (BGBl. I S.
889), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S.
205),
mit folgender Massgabe:
Fuer die Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Abs. 1 gilt als Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes der 1. Juli 1990.

Anlage I Kap XIII Anlage I Kapitel XIII
                                           - 243 -
       
                                                                               

Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XIII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XIII der Anlage I -

Anlage I Kap XIII A II Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A - Postverfassungsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder aufgehoben:
1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
     a) § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        "Er besteht aus einer gleich grossen Anzahl von Vertretern des Deutschen
        Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl
        der Laender entspricht."
     b) Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2,
        § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.


Anlage I Kap XIII A III Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A - Postverfassungsrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)
     a) § 59 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
        Die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 2
        des Vertrages ueberfuehrten Einrichtungen der Deutschen Post zu den einzelnen
        Unternehmen der Deutschen Bundespost obliegt als gemeinsame Aufgabe den
        Vorstaenden der Unternehmen der Deutschen Bundespost; in Streitfaellen entscheidet
        der Bundesminister fuer Post- und Telekommunikation.
     b) § 65 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
        Die Absaetze 1 bis 4 sind entsprechend auf Rechtsvorschriften der Deutschen
        Demokratischen Republik anzuwenden. Bei der Anwendung des Absatzes 1 treten in
        Satz 1 die Worte "am 31. Dezember 1991" an die Stelle der Worte "zwei Jahre nach
        dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" und entfallen in Satz 2 die Worte "innerhalb
        eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes."


Anlage I Kap XIII B I Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet B - Postwesen
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1.    Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geaendert durch Verordnung
      vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158)
2.    Postgebuehrenordnung vom 10. August 1988 (BGBl. I S. 1575), geaendert durch
      Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158, 1279)

                                            - 244 -
        
                                                                                

3.     Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geaendert durch
       Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065)
4.     Postzeitungsgebuehrenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2067), geaendert
       durch Verordnung vom 15. September 1989 (BGBl. I S. 1743)
5.     Auslandspostgebuehrenordnung vom 15. August 1988 (BGBl. I S. 1593, 1751; 1989 I S.
       343)
6.     Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geaendert durch
       Verordnung vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 541)
7.     Postgirogebuehrenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1484), zuletzt geaendert
       durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1164)
8.     Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 626), geaendert durch
       Verordnung vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 546)
9.     Posteinschraenkungsverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 979)
10.    Dienstpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 980)
11.    Feldpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 982)
12.    Datapost-Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1687)
13.    Verordnung ueber den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
       Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), zuletzt
       geaendert durch Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1109)
14.    Verordnung ueber die Gebuehren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post
       der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt
       geaendert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1260).

Anlage I Kap XIII B III Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet B - Postwesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Das Gesetz ueber das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
   (BGBl. I S. 1449),
   ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
   In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort "Paketen" ein Komma und die Worte
   "Wirtschaftspaketen oder Poststuecken" eingefuegt.

Anlage I Kap XIII C III Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet C - Fernmeldewesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Das Gesetz ueber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
   (BGBl. I S. 1455)
   ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
   In § 25 wird die Angabe "1. Juli 1990" durch die Angabe "31. Dezember 1991"
   ersetzt.
2. Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987
   (BGBl. I S. 1761), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
   S. 2261), sowie die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBl. I
   S. 119), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1231) und
   die Auslandstelekommunikationsgebuehrenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBl. I S. 127),
   zuletzt geaendert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1234),
   treten insoweit in Kraft, als dies zur Durchfuehrung der folgenden Dienste
   erforderlich ist:
      - Telefax-Dienst
                                             - 245 -
      
                                                                              

   - Teletex-Dienst
   - Datenuebermittlungsdienst
   - mobiler Funktelefondienst im C-Netz
   - Funkrufdienst (City-Ruf)
   - Bildschirmtext-Dienst
   - Bilduebermittlungsdienst
   - Buendelfunknetze (Chekker)
   - Telepoint (Birdi)
   - Videokommunikation/Videokonferenz
   - Satellitenverteildienste
   - Breitbandverteildienst
   - Temex-Dienst
   - Rundfunkuebermittlungsdienst
   - Besonderer Funkdienst fuer die Seeschiffahrt
   - Funknachrichten an einen oder mehrere Empfaenger
   - Uebermittlungsdienst fuer Presseinformationen


Anlage I Kap XIV Anlage I Kapitel XIV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Raumordnung, Bauwesen und
Staedtebau
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1122 - 1128)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XIV der Anlage I -
b) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Kapitels XIV der Anlage I -

Anlage I Kap XIV I Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Massnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), soweit nicht
   Vorschriften dieses Gesetzes in § 246a des Baugesetzbuchs fuer anwendbar erklaert
   werden.
2. Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin
   vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625).

Anlage I Kap XIV II Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S.
   2253), geaendert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I
   S. 1093)
   Nach § 246 wird folgender § 246a eingefuegt:
   "§ 246a
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   (1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
   genannten Gebiet die folgenden Massgaben:

                                           - 246 -
     
                                                                             

1.     (Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil-Flaechennutzungsplan,
       Ausarbeitung von Bauleitplaenen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1
       Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
       Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der
       Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
       ist mit der Massgabe anzuwenden, dass Satz 2 folgende Fassung erhaelt: "Das Recht
       der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen zu beauftragen,
       bleibt unberuehrt."
2.     (Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
       Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 1
       "oder die von ihm bezeichnete Stelle" gestrichen wird; die Vorschrift ist auf §
       204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
3.     (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2
       bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
       Republik mit der Massgabe anzuwenden, dass in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzteil
       "1. innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser
       Verordnung," sowie Nummer 2 gestrichen werden.
4.     (Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch
       einschliesslich der Satzungen nach den Nummern 6, 8 und 13 beduerfen der
       Genehmigung der hoeheren Verwaltungsbehoerde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
       anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsueblich
       bekanntzumachen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der
       Genehmigung ortsueblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in
       entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In
       den Faellen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 143 Abs. 3 bedarf es keiner
       Genehmigung; im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der
       Zustimmung der hoeheren Verwaltungsbehoerde.
5.     (Veraenderungssperre) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und
       Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Massgabe
       anzuwenden, dass eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn fuer die mit
       dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht
       erteilt werden koennte. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort "zwei" durch
       das Wort "drei" und in Satz 2 das Wort "Zweijahresfrist" durch das Wort
       "Dreijahresfrist" ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das
       Wort "fuenf" ersetzt.
6.     (Vorhaben- und Erschliessungsplan) § 55 der Bauplanungs- und
       Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit folgenden
       Massgaben anzuwenden:
       a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
          "Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulaessigkeit von Vorhaben abweichend
          von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen, wenn". In
          Absatz 1 Satz 3 wird "Anlage 1 zu dieser Verordnung" durch "aufgrund des
          § 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung" ersetzt. § 9 Abs. 8,
          § 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs sowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs-
          und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind
          entsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und
          Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt fuer Zwecke
          der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.
       b) Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
          Demokratischen Republik sind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs-
          und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit
          der Massgabe anzuwenden, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs-
          und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch
          fuer die Begruendung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und
          Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist
          anzuwenden.
       c) Beschluesse nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
          der Deutschen Demokratischen Republik sind Entscheidungen im Sinne des

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          § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung; §
          17 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung ist entsprechend
          anzuwenden.

7.     (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Faellen der §§ 24 und 25 ist
       abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag
       § 3 Abs. 3 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I
       S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfaelle vor dem 1. Januar 1998 ist
       diese Nummer weiter anzuwenden.
8.     (Zulaessigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und
       § 10 Abs. 3 Satz 1 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.
9.     (Vertrauensschaden) Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
       "Haben Eigentuemer oder in Ausuebung ihrer Nutzungsrechte sonstige
       Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines
       rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts
       bestehende Zulaessigkeit nach § 34 Vorbereitungen fuer die Verwirklichung von
       Nutzungsmoeglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus §
       34 ergeben, koennen sie angemessene Entschaedigung in Geld verlangen, soweit
       die Aufwendungen durch die Aufstellung, Aenderung, Ergaenzung oder Aufhebung
       eines Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch fuer Abgaben nach
       bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die fuer die Erschliessung des
       Grundstuecks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner fuer angemessene Kosten und
       Gegenleistungen fuer den Erwerb eines Grundstuecks oder eines zur Bebauung
       berechtigenden sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstueck eine Nutzung nach
       § 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulaessig war und sich das Vertrauen
       auf die Zulaessigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen
       Vorbescheid oder eine schriftliche Auskunft der fuer die Erteilung der
       Genehmigung zustaendigen Behoerde stuetzt. Ueberschreitet in Faellen des Satzes 3
       die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise
       deutlich, bemisst sich die Entschaedigung nach dem Verkehrswert des Grundstuecks
       (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden."
       § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts
       nach § 34 zulaessigen Nutzungen keine Anwendung.
10.    (Zulaessigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt fuer Zwecke
       der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstuecke
       entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als
       Festsetzungen nach § 9 getroffen werden koennen, fuer oeffentliche Zwecke zu
       nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
11.    (Erschliessung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und
       Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.
       Fuer Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen, die vor dem
       Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach
       diesem Gesetzbuch ein Erschliessungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits
       hergestellte Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen sind
       die einem technischen Ausbauprogramm oder den oertlichen Ausbaugepflogenheiten
       entsprechend fertiggestellten Erschliessungsanlagen oder Teile von
       Erschliessungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige fuer die Herstellung
       von Erschliessungsanlagen oder Teilen von Erschliessungsanlagen erbracht haben,
       sind auf den Erschliessungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden
       ermaechtigt, bei Bedarf Ueberleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu
       treffen.
12.    (Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen) Ergaenzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der
       Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
       anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
13.    (Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung
       der §§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
       anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der
       Massgabe anzuwenden, dass die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar
       1998" ersetzt werden.

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14.   (Erhaltungssatzung) Ergaenzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1
      Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
      Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist
      auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
15.   (Staedtebauliche Gebote) Ergaenzend zu § 176 ist § 8 des Massnahmengesetzes zum
      Baugesetzbuch anzuwenden; § 16 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit
      der Massgabe anzuwenden, dass die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar
      1998" ersetzt werden.
16.   (Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199
      Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der
      Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
      weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behoerde
      kann die Behoerden in den jeweiligen kreisfreien Staedten und Landkreisen
      bestimmen, bei denen die Geschaeftsstellen einzurichten sind, soweit dies nicht
      bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
      Demokratischen Republik geschehen ist.
17.   (Verfahren vor den Kammern (Senaten) fuer Baulandsachen) Die §§ 217 bis
      232 sind mit der Massgabe anzuwenden, dass die Kammern fuer Verwaltungsrecht
      bei den Kreisgerichten und die Senate fuer Verwaltungsrecht bei den
      Bezirksgerichten zustaendig sind; fuer das Verfahren gelten die Vorschriften der
      Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht fuer das Land Berlin fuer den Teil,
      in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte
      nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.
18.   (Hoehere Verwaltungsbehoerde) Die nach diesem Gesetzbuch der
      hoeheren Verwaltungsbehoerde zugewiesenen Aufgaben werden von den
      Regierungsbevollmaechtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die
      Landesregierung eine Zustaendigkeitsregelung trifft.
Soweit in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 18 anzuwendenden Vorschriften der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auf andere
Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, gelten an deren Stelle die
inhaltsgleichen Vorschriften dieses Gesetzbuchs; "Aufsichtsbehoerde" ist
durch "hoehere Verwaltungsbehoerde", "Minister fuer Bauwesen, Staedtebau und
Wohnungswirtschaft" durch "Landesregierung" zu ersetzen. Soweit Vorschriften des
Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften
abweichend von Artikel 1 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes bis zum 31.
Dezember 1997. Soweit in diesem Gesetzbuch auf Vorschriften verwiesen wird,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung
finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder wuerde ihre Anwendung dem Sinn
der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird,
entsprechend.
(2) Auf Verfahren, die nach den Massgaben des Absatzes 1 bis zum 31. Dezember
1997 eingeleitet worden sind, sind die Massgaben weiter anzuwenden. Der nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist in bezug auf Teil-
Flaechennutzungsplaene nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden. Der nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 anzuwendende § 4 Abs. 2 Satz 1 des Massnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch ist anzuwenden auf Vorhaben, fuer die vor dem 1. Januar 1998 bei der
zustaendigen Behoerde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darueber vor dem
1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Der nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 8 und 13 anzuwendende § 9 Abs. 3 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
sowie die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6b anzuwendenden §§ 58 und 59 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem
31. Dezember 1997 auf Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6, 8 und 13 erlassen worden sind. Die nach den Massgaben des Absatzes
1 gefassten Beschluesse und erlassenen Satzungen gelten als solche nach diesem
Gesetzbuch.
(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden
sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den Massgaben des Absatzes
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   1 anzuwenden. Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
   Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts
   auf Bauleitplaene und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und
   Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind.
   Beschluesse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
   Deutschen Demokratischen Republik gefasst oder erlassen worden sind, gelten als
   solche nach diesem Gesetzbuch.
   (4) § 64 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
   Republik ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Absatz 3 Satz 1 die Worte
   "innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung"
   durch die Worte "bis zum 30. Juni 1991" ersetzt werden; Absatz 1 Satz 2 ist
   anzuwenden."
2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
   I S. 132)
   Nach § 26 wird folgender § 26a eingefuegt:
   "§ 26a
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf
   Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 ueberwiegend bebaut waren.
   (2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem
   in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden,
   sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder wuerde ihre Anwendung dem Sinn
   der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird,
   entsprechend."
3. Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S.
   1461)
   Nach § 12 wird folgender § 12a eingefuegt:
   "§ 12a
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
   folgenden Massgaben anzuwenden:
   1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
   2. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
      "Die flaechengebundene baeuerliche Landwirtschaft ist in besonderem
      Masse zu schuetzen. In gleichberechtigter Form stehen nebeneinander
      Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer
      Personen. Fuer die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Boeden
      sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Aenderung der Bodennutzung
      sollen oekologisch vertraegliche Nutzungen angestrebt werden."
   3. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der
      Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli
      1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung."

4. Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geaendert durch
   Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
   Nach § 20 wird folgender § 20a eingefuegt:
   "§ 20a
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
   folgenden Massgaben anzuwenden:
   1. Kleingartennutzungsverhaeltnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
      begruendet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an
      nach diesem Gesetz.
   2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsvertraege ueber
      Kleingaerten sind wie Kleingartenpachtvertraege ueber Dauerkleingaerten zu
      behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentuemerin der
      Grundstuecke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstuecken
      erwirbt.

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   3. Bei Nutzungsvertraegen ueber Kleingaerten, die nicht im Eigentum der Gemeinde
      stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingaerten
      im Bebauungsplan als Flaechen fuer Dauerkleingaerten festgesetzt worden, gilt
      der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlaengert. Hat die Gemeinde vor Ablauf
      der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen
      mit dem Ziel, die Flaeche fuer Dauerkleingaerten festzusetzen, und den Beschluss
      nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlaengert sich
      der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt
      der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften ueber
      Dauerkleingaerten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs-
      und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990
      (GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
      genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
   4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingaertnerorganisationen verliehene
      Befugnis, Grundstuecke zum Zwecke der Vergabe an Kleingaertner anzupachten, kann
      unter den fuer die Aberkennung der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit geltenden
      Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs
      der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit regeln die Laender.
   5. Anerkennungen der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit, die vor dem Wirksamwerden
      des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberuehrt.
   6. Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise
      unter Beruecksichtigung der Einkommensverhaeltnisse der Paechter erhoeht werden.
      Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der
      Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsuebliche Pachtzins im
      erwerbsmaessigen Obst- und Gemueseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden,
      ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren
      Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu
      legen.
   7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmaessig errichtete Gartenlauben,
      die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Groesse ueberschreiten, oder andere der
      kleingaertnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen koennen unveraendert genutzt
      werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberuehrt, soweit sie
      die Kleingaertnergemeinschaft nicht wesentlich stoert und der kleingaertnerischen
      Nutzung nicht widerspricht.
   8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingaertners,
      seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberuehrt, soweit andere
      Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Fuer die dauernde Nutzung der
      Laube kann der Verpaechter zusaetzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."

5. Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990
   (BGBl. I S. 1730)
   Nach § 116 wird folgender § 116a eingefuegt:
   "§ 116a
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
   folgenden Massgaben anzuwenden:
   1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen,
      fuer die Mittel aus oeffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem
      Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
   2. Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen
      koennen, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg
      gegeben.
   3. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
      Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des §
      25 unter Beruecksichtigung der Einkommensverhaeltnisse und -entwicklungen in dem
      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
   4. § 116 ist in dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
      galt, nicht anzuwenden."

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6. Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
   (BGBl. I S. 972), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990
   (BGBl. I S. 934)
   Nach § 32 wird folgender § 33 eingefuegt:
   "§ 33
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
   folgenden Massgaben anzuwenden:
   1. Das Gesetz gilt fuer oeffentlich gefoerderte Wohnungen nach Massgabe des § 116a Nr.
      1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
   2. Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Laendern in dem Gebiet, in dem das
      Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden,
      so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
      Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhaeltnissen ein oeffentliches Interesse
      an den Beschraenkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, koennen die Regierungen
      der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender und des Landes
      Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang die in den
      Laendern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt
      gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
   3. § 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
      bisher nicht galt, nicht anzuwenden."

7. Gesetz zur Regelung der Miethoehe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604),
   zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)
   Nach § 10 wird folgender § 11 angefuegt:
   "§ 11
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses
   Gesetz fuer Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus oeffentlichen Haushalten
   gefoerdert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts
   1. in neu errichteten Gebaeuden fertiggestellt wurde oder
   2. aus Raeumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr
      benutzbar waren, oder aus Raeumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen
      Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
   Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.
   (2) Fuer Wohnraum, dessen hoechstzulaessiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des
   Beitritts aus Rechtsvorschriften ergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die
   folgenden Absaetze. § 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene
   aber noch nicht beendete bauliche Massnahmen anzuwenden.
   (3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates
   1. den hoechstzulaessigen Mietzins unter Beruecksichtigung der Einkommensentwicklung
      schrittweise mit dem Ziel zu erhoehen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete
      Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Groesse, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
      des Wohnraums zu beruecksichtigen;
   2. zu bestimmen, dass die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die
      Mieter umgelegt werden duerfen;
   3. zu bestimmen, dass nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluss neuer Mietvertraege
      bestimmte Zuschlaege verlangt werden duerfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete
      Miete vereinbart werden darf; dabei kann die hoechstzulaessige Miete festgelegt
      werden;
   4. fuer den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder
      einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.
   (4) Der Vermieter kann vorbehaltlich des § 1 Satz 3 gegenueber dem Mieter
   schriftlich erklaeren, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei
   Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Hoehe des nach der
   Rechtsverordnung nach Absatz 3 zulaessigen Mietzinses erhoeht werden soll. Hat der
   Vermieter seine Erklaerung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so
   bedarf es nicht seiner eigenhaendigen Unterschrift.
                                          - 252 -
     
                                                                             

   (5) Die Erklaerung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die
   Erklaerung folgenden uebernaechsten Monats der erhoehte Mietzins an die Stelle des
   bisher entrichteten Mietzinses tritt.
   (6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhaeltnis spaetestens am dritten Werktag
   des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhoeht werden soll, fuer den Ablauf des
   uebernaechsten Kalendermonats zu kuendigen. Kuendigt der Mieter, so tritt die Erhoehung
   nicht ein.
   (7) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates zu bestimmen, dass ueber § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei
   erheblichen Instandsetzungsmassnahmen eine Erhoehung der jaehrlichen Miete in einem
   bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung
   des Umfangs ist zu beruecksichtigen,
   1. welche Betraege dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
      zustehen,
   2. dass die zu erwartende Mieterhoehung fuer die Mieter im Hinblick auf deren
      Einkommen keine Haerte bedeuten darf, die ihnen auch unter Beruecksichtigung der
      Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmassnahme nicht zuzumuten ist."
   Instandsetzungsmassnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei
   der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes baulichen Massnahmen nach § 3
   gleich."
8. Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S.
   310), geaendert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522)
   Nach § 41 wird folgender § 42 angefuegt:
   "§ 42
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
   1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16
      aufgefuehrten Betraege sind durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
      Nr. 2 genannten Betraege zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgefuehrten
      Vomhundertsaetze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen
      beruecksichtigen, durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3
      genannten Vomhundertsaetze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
      Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der
      Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I
      S. 643), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 17. August 1990 (BGBl. I S.
      1777), abzusetzenden Pauschbetraege fuer Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden
      durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbetraege
      ersetzt;
   2. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
      "(1) Das Wohngeld betraegt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen
      fuer die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese
      Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein
      abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche
      Mark gerundet.";
   3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
   (2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
   1. die Hoechstbetraege fuer Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der
      Entwicklung der Mieten festzulegen und zu aendern;
   2. die Betraege in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Beruecksichtigung der Entwicklung
      der Einkommen festzulegen und zu aendern;
   3. die pauschalen Abzuege nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Beruecksichtigung der
      entrichteten Steuern vom Einkommen festzulegen und zu aendern;
   4. die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbetraege fuer Heizungs- bzw.
      Warmwasserkosten unter Beruecksichtigung der von Mietern fuer diese Betriebskosten
      im Durchschnitt entrichteten Betraege festzulegen und zu aendern;


                                          - 253 -
      
                                                                              

   5. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit
      den zugehoerigen Rechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des
      Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkommen, Mieten oder die von Mietern
      im Durchschnitt entrichteten Betraege fuer Heizungs- und Warmwasserkosten mit
      denen im uebrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
   6. Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
      genannte Gebiet erstmals auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe nach §
      36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung
      des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafuer erforderlichen
      Berechnungen unter Beruecksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender
      Genauigkeit erfolgen koennen;
   7. Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen
      aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, dass § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."


Anlage I Kap XIV III Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310),
geaendert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522),
mit folgenden Massgaben:
Das Gesetz ist einschliesslich des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. August 1990 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden. § 42 Abs. 2 ist mit Wirksamwerden des Vertrages anzuwenden.

Anlage I Kap XV Anlage I Kapitel XV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1129)
(ohne Inhalt)

Anlage I Kap XVI Anlage I Kapitel XVI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1130 - 1136)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XVI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XVI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XVI der Anlage I -

Anlage I Kap XVI A II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet A - Hochschulen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Hochschulbaufoerderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt
   geaendert durch § 80 des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) *)
   a) 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      "Ein Beschluss des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die
      Mehrheit der Laender zustimmen."
   b) Nach § 14 wird folgender § 14a eingefuegt:
      "§ 14a
      Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

                                           - 254 -
        
                                                                                

        (1) Waehrend eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens
        des Beitritts koennen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel
        1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des Landes
        Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4 Abs. 2
        Satz 1 vorlaeufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorlaeufige Aufnahme kann
        jeweils bis zum Ende eines Jahres, laengstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993
        erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
        Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorlaeufige Aufnahme erlischt oder
        eine Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.
        (2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann fuer Hochschulen und Hochschuleinrichtungen
        in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in
        dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein
        vereinfachtes Verfahren zur Ergaenzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans
        oder zur Aufstellung eines Rahmenplans angewandt werden, das von Anforderungen
        nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 abweicht.
        (3) Der Planungsausschuss beschliesst, ob ein vereinfachtes Verfahren nach Absatz
        2 angewandt wird. Er legt die Einzelheiten dieses Verfahrens fest."

-----
*) Bis zum Erlass der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes
   in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das
   bis dahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
   genannten Laendern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
   bisher nicht galt, was Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4
   des Hochschulbaufoerderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
   Beitritts bestehende Status der Universitaeten, der anderen Hochschulen und der
   Fachschulen in diesem Gebiet kann im uebrigen nur durch Landesgesetz geaendert werden.
-----
2. Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
   April 1987 (BGBl. I S. 1170),
   a) § 27 wird wie folgt geaendert:
        aa)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefuegt:
              "(3) Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen
              Gemeinschaften sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die fuer
              das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden."
        bb)   Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "andere" durch
              das Wort "weitere" ersetzt.

   b) Nach § 33 wird folgender § 33a eingefuegt:
      "§ 33a
      Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      (1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
      und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
      dem Staatsvertrag ueber die Vergabe von Studienplaetzen vom 14. Juni 1985 noch
      nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an Hochschulen in diesen Laendern
      oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das
      Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen werden. Waehrend eines
      Zeitraums von fuenf Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts kann ein
      Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
      genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
      bisher nicht galt, oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des
      jeweiligen Landes in das Verfahren nach § 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter
      Studiengang einbezogen werden, wenn er nach Inhalt und Abschluss im wesentlichen
      einem Studiengang an den Hochschulen in den anderen Laendern entspricht.
      (2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht fuer Bewerber, die vor dem Wintersemester
      1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des
      Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem
      das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben.
      (3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
      und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
                                             - 255 -
  
                                                                          

   dem Staatsvertrag ueber die Vergabe von Studienplaetzen vom 14. Juni 1985
   noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an Hochschulen dieser Laender
   nicht nach Absatz 1 Satz 1 in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist,
   koennen die fuer diese Laender geltenden Quoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5
   fuer die Vergabe der Studienplaetze an den Hochschulen in den anderen Laendern
   abweichend von § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1
   genannten Voraussetzungen kann auch fuer die Vergabe von Studienplaetzen nach
   § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten fuer Bewerber mit einer in
   den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem
   Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, erworbenen
   Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 sowie
   Satz 1 gilt entsprechend.
   (4) Fuer die Vergabe von Studienplaetzen in Studiengaengen an Hochschulen in den in
   Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des
   Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, an Bewerber mit einer
   in den anderen Laendern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3
   entsprechend.
   (5) Fuer Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1
   des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin,
   in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis einschliesslich Wintersemester
   1990/91 kann das Landesrecht von § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen
   treffen.
   (6) Fuer die Vergabe von Studienplaetzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2
   Buchstabe a gelten die Absaetze 2 bis 5 entsprechend."
c) § 34 wird wie folgt geaendert:
   aa)   Der bisherige § 34 wird Absatz 1.
   bb)   Folgender Absatz 2 wird angefuegt:
         "(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Dienste und Leistungen nach Artikel
         23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
         der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d
         der Bekanntmachung ueber den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes
         entspricht vom 25. Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268)."

d) In § 57f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
   angefuegt:
   "in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a
   bis 57e erstmals auf Arbeitsvertraege anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des
   Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden."
e) § 72 wird wie folgt geaendert:
   aa)   Absatz 1 wird wie folgt geaendert:
         aaa)   Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 *) eingefuegt:
                "Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des
                Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
                genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
                Grundgesetz bisher nicht galt, den Vorschriften dieses Gesetzes
                entsprechende Landesgesetze zu erlassen."
                -----
         *)     Unbeschadet der unmittelbar gueltigen oder frueher umzusetzenden
                Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar
                gueltiger bundesrechtlicher Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten
                der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes
                in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung
                die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fuer das
                Hochschulwesen als Landesrecht fort.
                -----
         bbb)   Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefasst:
                "§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der
                vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an geltenden Fassung, §
                33a Abs. 4, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar;
                                       - 256 -
      
                                                                              

                  bis zum Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1,
                  2 und 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
                  Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
                  bisher nicht galt, unmittelbar."

      bb)   Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            "Erstmals fuer Zulassungen zum Sommersemester 1991, laengstens jedoch bis
            zum Inkrafttreten des Landesrechtes nach Satz 1 sind die Vorschriften der
            Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages ueber die Vergabe von Studienplaetzen
            vom 14. Juni 1985 nach Massgabe der entsprechenden Vorschriften dieses
            Gesetzes anzuwenden."
      cc)   In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.

   f) Nach § 75 wird folgender § 75a eingefuegt:
      "§ 75a
      Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      Die Uebernahme des wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals der
      Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhaeltnisse ist in
      dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsaetze des §
      75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen
      in den Vorschriften des Einigungsvertrages ueber den oeffentlichen Dienst bleiben
      unberuehrt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und
      Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhaeltnis verbleiben, wird durch
      Landesrecht bestimmt."


Anlage I Kap XVI B II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet B - Ausbildungsfoerderung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S.
936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b
Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geaendert:
1. Bundesausbildungsfoerderungsgesetz:
   a) § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma
            ersetzt.
      bb)   Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefuegt.
      cc)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefuegt:
            "3. die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und
                fuer den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen
                Demokratischen Republik gefoerdert wurde".

   b) § 6a wird aufgehoben.
   c) § 12 wird wie folgt geaendert:
      aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          "(1) Als monatlicher Bedarf gelten fuer Schueler
            1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine
               abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die
               Ausbildungsstaette


                a) in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
                   Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen oder in dem Teil

                                           - 257 -
           
                                                                                   

                        des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht
                        galt, liegt,                                             250 DM,
                     b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im
                        Ausland liegt,                                           310 DM,
      2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
         Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
         voraussetzt, soweit die Ausbildungsstaette


a)            in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,         445 DM,
b)            im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
              liegt,                                                            555 DM."

     bb)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            "Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
            wohnt, fuer Schueler
            1. von weiterfuehrenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen
               sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
               Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstaette


a)            in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,               445 DM,
b)            im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,              555 DM,

      2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
         Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
         voraussetzt, soweit die Ausbildungsstaette


a)            in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
              liegt,                                                                        535 DM,
b)            im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
              liegt,                                                                       670 DM."

 d) § 13 wird wie folgt geaendert:
       aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           "(1) Als monatlicher Bedarf gelten fuer Auszubildende in
              1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
                 voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstaette


a)            in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
              liegt,                                                                        460 DM,
b)            im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,              500 DM,

      2. Hoeheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstaette


a)            in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
              liegt,                                                            500 DM,
b)            im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
              liegt,                                                            540 DM."

     bb)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            "(2) Die Betraege nach Absatz 1 erhoehen sich fuer die Unterkunft, wenn der
            Auszubildende
            1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstaette




                                                - 258 -
          
                                                                                  

a)           in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
             liegt, um monatlich                                                           20 DM,
b)           im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
             um monatlich                                                                  65 DM,

     2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstaette


a)           in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
             liegt, um monatlich                                                           50 DM,
b)           im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
             liegt, um monatlich                                                         210 DM."

     e)    In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle
           "und 3" eingefuegt.
     f)    In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefuegt:
           "(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten
           Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums
           massgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher seinen staendigen Wohnsitz
           am 30. Juni 1990 in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
           hatte."
     g)    § 40 wird wie folgt geaendert:
           aa)   Dem Absatz 1 werden folgende Saetze angefuegt:
                 "In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
                 Anhalt und Thueringen errichten die Kreise und kreisfreien Staedte Aemter
                 fuer Ausbildungsfoerderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Staedte koennen
                 ein gemeinsames Amt fuer Ausbildungsfoerderung errichten. In dem Teil des
                 Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die
                 Aufgaben der Aemter fuer Ausbildungsfoerderung wahr."
           bb)   Dem Absatz 2 werden folgende Saetze angefuegt:
                 "In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
                 Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
                 Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen fuer die
                 in Satz 1 genannten Auszubildenden Aemter fuer Ausbildungsfoerderung ein.
                 Soweit in den in Satz 4 genannten Laendern Studentenwerke als Anstalten des
                 oeffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4 Aemter
                 fuer Ausbildungsfoerderung."

     h)    § 40a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           "Die Laender koennen Landesaemter fuer Ausbildungsfoerderung errichten."
     i)    § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           "Die Laender koennen Foerderungsausschuesse bei Hochschulen errichten."
     k)    In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3"
           eingefuegt.
     l)    Nach § 58 wird folgender § 59 eingefuegt:
           "§ 59
           Fortzahlung bisheriger Stipendien
           (1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist,
           laengstens jedoch bis zum 31. Maerz 1991, wird Ausbildungsfoerderung in Hoehe des
           Foerderungsbetrages geleistet, der fuer den Monat Dezember 1990 auf Grund
           1. der Verordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten der
              Universitaeten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik
              - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt
              geaendert durch die Verordnung ueber die Erhoehung der Unterstuetzung fuer
              Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S.
              249),



                                               - 259 -
          
                                                                                  

           2. der Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten,
              Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen
              - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
           3. der Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an zur Aus- und
              Weiterbildung in andere Staaten delegierte Buerger der DDR vom 16. Juni 1982
              (GBl. I Nr. 29 S. 542),
           fuer den Besuch einer Ausbildungsstaette nach § 2 festgesetzt worden ist.
           Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb desselben
           Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsfoerderung nach diesem Gesetz
           beantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.
           (2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Betraege werden mit dem nach diesem Gesetz
           bewilligten Foerderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer
           Foerderungsbetrag zu zahlen, so ist der ueberzahlte Betrag nicht zu erstatten."
     m)    Dem § 66a werden folgende Absaetze 6 und 7 angefuegt:
           "(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule
           Berlin, der Fachschule fuer Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule
           fuer Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen
           haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schueler von weiterfuehrenden
           allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schueler von
           Berufsfachschulen gefoerdert.
           (7) Fuer Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen
           haben und fuer den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen
           Demokratischen Republik gefoerdert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."

2. Verordnung ueber die Errichtung eines Beirates fuer Ausbildungsfoerderung vom 11.
   November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. Juli
   1988 (BGBl. I S. 1028)
   § 2 wird wie folgt geaendert:
     a) In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
     b) In Nummer 2 wird das Wort "fuenf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
     c) In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
     d) In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

3. Verordnung ueber die Foerderungshoechstdauer fuer den Besuch von Hoeheren Fachschulen,
   Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981
   (BGBl. I S. 577), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S.
   1029)
   § 9 wird wie folgt geaendert:
     a) Die bisherigen Saetze 1 und 2 werden Absatz 1.
     b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefuegt:
        "(2) Die Foerderungshoechstdauer fuer die Ausbildung an Hochschulen in den Laendern
        Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen und in
        dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt
        sich nach der vom zustaendigen Fachministerium in den Studienplaenen fuer die
        jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."

4. Verordnung ueber Zusatzleistungen in Haertefaellen nach dem
   Bundesausbildungsfoerderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt
   geaendert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)
   § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
   "(1) Ausbildungsfoerderung nach § 8 wird nur in Hoehe von 75 vom Hundert des Betrages
   geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
1.             nach   §   12   Abs.   2   Nr.   1   Buchstabe   a    des   Gesetzes        30    DM,
2.             nach   §   12   Abs.   2   Nr.   1   Buchstabe   b    des   Gesetzes        80    DM,
3.             nach   §   12   Abs.   2   Nr.   2   Buchstabe   a    des   Gesetzes        40    DM,
4.             nach   §   12   Abs.   2   Nr.   2   Buchstabe   b    des   Gesetzes       120    DM,



                                                           - 260 -
       
                                                                               

5.           nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
             Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten
             Betraege

     im Monat uebersteigen, hoechstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
5. Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten
   Aenderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes
   in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Aenderung tritt an dem in Artikel 45
   des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes
   in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 ausser Kraft.
6. Die Verordnung ueber die Ausbildungsfoerderung fuer Auszubildende mit Wohnsitz
   ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt
   mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.

Anlage I Kap XVI C II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet C - Berufliche Bildung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das
   zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geaendert
   worden ist, wird eingefuegt:
   "§ 108a
   Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit
   Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der
   Facharbeiterberufe und Pruefungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich."

Anlage I Kap XVI C III Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet C - Berufliche Bildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
   § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
   1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
   2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
   2 erlassene Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
     a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
        Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
        durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
        Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
        gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
        sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
        Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
        Bundesrates bedarf.
     b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
        Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
        technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
        Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
        sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
        Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
        Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
     c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
        Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
        nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
        Ausbildung nicht moeglich ist.
                                            - 261 -
      
                                                                              

   d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
      Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
      Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
      bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
      gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
      moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
      ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
      neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
      zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
      unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
      den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
   e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
      eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
   f) *) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
      und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
      der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
   g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
      zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
      Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
      Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
      Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
      907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
      Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
      1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
      und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
      Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
      ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
      die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
   h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
      nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
   i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
      werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
      der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
      Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
   k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
      beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
      Vorschriften zu Ende gefuehrt.


Anlage I Kap XVI D III Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet D - Fernunterricht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geaendert
   durch das Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
   mit folgender Massgabe:
   Ein Fernlehrgang, der von der Staatlichen Zentralstelle fuer Fernunterricht nach
   den §§ 12 und 13 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist, gilt bis zum 31.
   Dezember 1991 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
   Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als zugelassen.

Anlage I Kap XVII Anlage I Kapitel XVII

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Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1137)
-

Anlage I Kap XVII III Anlage I Kapitel XVII
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geaendert durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Massgaben:
a) Soweit in § 8 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Bezug
   genommen wird, gilt bis zu dessen Ueberleitung am 1. Januar 1991 fuer Geburten vor
   dem 1. Januar 1991 § 244 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977
   (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
   35 S. 371) *).
    b) Soweit in den §§ 9 bis 11 auf Rechtsvorschriften des Rentenversicherungsrechts
       Bezug genommen wird, sind bis zum 31. Dezember 1991 die fuer die Renten- und
       Unfallversicherung geltenden Rechtsvorschriften in Anlage II Kapitel VIII
       Sachgebiet F Abschnitt III heranzuziehen.
    c) Als Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 1
       letzter Teilsatz sind bis zum 31. Dezember 1990 die fuer die gesetzliche
       Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden
       Werte zugrunde zu legen.

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*) siehe Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1

Anlage I Kap XVIII Anlage I Kapitel XVIII
Statistik
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1138)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Kapitel XVIII der Anlage I -
b) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII II) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt II des Kapitels XVIII der Anlage I -

Anlage I Kap XVIII I Anlage I Kapitel XVIII
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
1. Gesetz ueber die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen
   Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), geaendert durch
   Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 517).

Anlage I Kap XVIII II Anlage I Kapitel XVIII
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
(nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kap XIX Anlage I Kapitel XIX
Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen einschliesslich des
Rechts der Soldaten
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(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1139 - 1147)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XIX der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage I -

Anlage I Kap XIX A II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I
   S. 479), zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl.
   I S. 2219),
   a) § 96 wird wie folgt geaendert:
      aa)   In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen und sieben
            stellvertretenden Mitgliedern" durch die Worte "aus acht ordentlichen und
            acht stellvertretenden Mitgliedern" ersetzt.
      bb)   In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "der Leiter der Personalabteilung
            einer anderen obersten Bundesbehoerde" durch die Worte "die Leiter der
            Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehoerden" ersetzt
            und in Satz 3 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer weiteren
            obersten Bundesbehoerde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen
            von zwei weiteren obersten Bundesbehoerden" ersetzt.
      cc)   In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche und drei stellvertretende
            Mitglieder" durch die Worte "vier ordentliche und vier stellvertretende
            Mitglieder" ersetzt.

   b) In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fuenf Mitgliedern" durch
      die Worte "von mindestens sechs Mitgliedern" ersetzt.

2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987
   (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
   1990 (BGBl. I S. 1221),
   Nach § 107 wird folgender § 107a eingefuegt:
   "§ 107a
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum
   30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates fuer
   die Beamtenversorgung Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
   Verhaeltnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   Rechnung tragen. Diese Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere
   auf Berechnungsgrundlagen, Hoehe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen
   abweichend von diesem Gesetz."
3. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989
   (BGBl. I S. 261), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990
   (BGBl. I S. 1451).
   Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefuegt:
   "§ 73
   Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
   Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum
   30. September 1992 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates fuer die
   Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften

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   Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhaeltnissen in dem
   in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
   Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung
   entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhaeltnissen und
   ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmaessig anzupassen; das gilt auch
   fuer andere Leistungen des Dienstherrn sowie fuer Besonderheiten der Aemtereinstufung
   und fuer die Angleichung der Aemter- und Laufbahnstrukturen. Die Uebergangsregelungen
   sind zu befristen."

Anlage I Kap XIX A III Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Rechtsverhaeltnisse der Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst
   (1) Fuer die beim Wirksamwerden des Beitritts in der oeffentlichen Verwaltung der
   Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich des Teils von Berlin, in dem
   das Grundgesetz bisher nicht galt, beschaeftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage
   vor dem Wirksamwerden des Beitritts fuer sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den
   Massgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absaetze 2 bis 7, fort. Diesen Massgaben
   entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die fuer den
   oeffentlichen Dienst im uebrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten
   erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1)
   (2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise
   auf den Bund ueberfuehrt werden, bestehen die Arbeitsverhaeltnisse der dort
   beschaeftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei
   Ueberfuehrung auf bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen
   des oeffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhaeltnisse der uebrigen Arbeitnehmer
   ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Waehrend des Ruhens
   des Arbeitsverhaeltnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein
   monatliches Wartegeld in Hoehe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen
   Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden
   hierbei nicht beruecksichtigt. Der Arbeitgeber foerdert in Zusammenarbeit mit der
   Arbeitsverwaltung die fuer eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen
   Fortbildungs- oder Umschulungsmassnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb
   von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich,
   weiterverwendet, endet das Arbeitsverhaeltnis mit Ablauf dieser Frist; hat
   der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr
   vollendet, betraegt die Frist neun Monate. Waehrend der Ruhenszeit anderweitig
   erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche
   Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die
   Bemessungsgrundlage des Wartegeldes uebersteigt. Unabhaengig von Satz 1 und Satz 5
   endet das Arbeitsverhaeltnis mit Erreichen des Rentenalters.
   (3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben
   der Laender, des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
   galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen.
   (4) (weggefallen)
   (5) Ein wichtiger Grund fuer eine ausserordentliche Kuendigung ist insbesondere dann
   gegeben, wenn der Arbeitnehmer
   1. gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat,
      insbesondere die im Internationalen Pakt ueber buergerliche und politische Rechte
      vom 19. Dezember 1966 gewaehrleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen
      Erklaerung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsaetze
      verletzt hat oder
   2. fuer das fruehere Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer nationale Sicherheit
      taetig war
   und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhaeltnis unzumutbar erscheint.

                                           - 265 -
        
                                                                                

      (6)   Die Kuendigung nach den Absaetzen 4 und 5 kann auch in den Faellen der Absaetze 2
      und   3 ausgesprochen werden.
      (7)   Fuer Richter und Staatsanwaelte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel
      III   Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2.
-----
1) Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende
   Vereinbarung getroffen ist.
2) Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des
   Beitritts nicht moeglich, kann bestimmt werden, dass der nach Satz 2 massgebende
   Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
   Satz 1.
-----
2.     bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
9.     Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987
       (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
       1990 (BGBl. I S. 1221),
       mit folgenden Massgaben:
       a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
       b) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab
          Wirksamwerden des Beitritts erfuellt werden. Diese Uebergangsregelung endet fuenf
          Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
       c) §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.

10.    bis 16. (nicht mehr anzuwenden)
17.    Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S.
       265), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S.
       1451), und die zu seiner Ausfuehrung erlassenen Rechtsvorschriften
       mit folgender Massgabe:
       Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30.
       September 1992 zu erlassen ist und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
       Uebergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhaeltnissen in dem in Artikel
       3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermaechtigung
       erstreckt sich auch darauf, die Bezuege nach dem Wehrsoldgesetz entsprechend
       den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhaeltnissen in dem in
       Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend vom Wehrsoldgesetz und den
       dazu erlassenen Rechtsvorschriften festzusetzen und regelmaessig anzupassen. Die
       Uebergangsregelungen sind zu befristen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
       sind die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen weiter
       anzuwenden.

Fussnote

Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 u. 5: Nach Massgabe der
Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig
gem. BVerfGE v. 24.4.1991 I 1215 - 1 BvR 1341/90 -

Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
1. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1987 (BGBl.
   I S. 842), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1211)
      a) In der Inhaltsuebersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
         eingefuegt:

                                             - 266 -
     
                                                                             

      "4a. Uebergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands ...
           92a".

   b) Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefuegt:
      "4a. Uebergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
      § 92a
      Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum
      30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates fuer die
      Soldatenversorgung Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
      Verhaeltnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung
      tragen. Die Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,
      Berechnungsgrundlagen, Hoehe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen
      abweichend von diesem Gesetz."

2. Fuer Rechtsverhaeltnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die
   folgenden besonderen Bestimmungen:
   § 1
   Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des
   Beitritts Soldaten der Bundeswehr. Ueber ihr Dienstverhaeltnis wird bestimmt:
   1. Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in
      einem Wehrdienstverhaeltnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem
      Wehrpflichtgesetz.
   2. Fuer Soldaten auf Zeit und fuer Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des
      Beitritts der ehemaligen Nationalen Volksarmee angehoerten, gelten die am Tage
      vor dem Wirksamwerden des Beitritts fuer sie geltenden Dienstverhaeltnisse nach
      Massgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.
   § 2
   (1) Das Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen
   Nationalen Volksarmee ruht mit dem Wirksamwerden des Beitritts.
   (2) Waehrend des Ruhens des Dienstverhaeltnisses nach Absatz 1 hat der Soldat
   Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Hoehe von 70 vom Hundert der
   durchschnittlichen monatlichen Dienstbezuege der letzten sechs Monate; einmalige
   oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht beruecksichtigt. Waehrend der Ruhenszeit
   anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das
   monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem
   Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes uebersteigt.
   (3) Wird der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee
   nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Dienstverhaeltnis mit
   Ablauf dieser Frist; hat er am Tage des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet,
   betraegt die Frist neun Monate. Waehrend der Frist gelten die Entlassungsvorschriften
   des § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 dieses Abschnitts. Die Heilfuersorge in
   der Zeit des Anspruchs auf Wartegeld richtet sich nach § 5, die Versorgungsbezuege
   richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.
   (4) Fuer Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die nach Absatz 3 Satz 1 nicht
   weiterverwendet werden oder nach Absatz 3 Satz 2 entlassen werden, gilt § 6 Absatz
   2 dieses Abschnitts entsprechend.
   § 3
   Wenn der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, dass militaerische Einheiten,
   Verbaende, Dienststellen oder Einrichtungen der ehemaligen Nationalen Volksarmee
   ganz oder teilweise fortbestehen oder in andere Einheiten, Verbaende, Dienststellen
   oder Einrichtungen eingegliedert werden, findet § 2 Abs. 1 dieses Abschnitts auf
   die dort verwendeten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten keine Anwendung. In
   diesen Faellen gelten die bestehenden soldatischen Dienstverhaeltnisse nach Massgabe
   der §§ 4 bis 7 dieses Abschnitts weiter.
   § 4
   (1) Die nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden
   soldatischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee
   sind erloschen.
   (2) Die Rechte und Pflichten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der
   ehemaligen Nationalen Volksarmee bestimmen sich nach den entsprechend anzuwendenden

                                          - 267 -
  
                                                                          

Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 sowie des zweiten Unterabschnitts des ersten
Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 9, 27 und 30 Abs. 1 bis 4.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welchen Dienstgrad sie vorlaeufig
fuehren duerfen. Er beruecksichtigt dabei Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten,
Laufbahnzugehoerigkeit und Funktionen in der Nationalen Volksarmee und setzt sie in
Beziehung zur dienstgradgerechten Verwendbarkeit in der Bundeswehr.
§ 5
(1) Besoldung und Heilfuersorge richten sich fuer Soldaten auf Zeit und
Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee nach dem Recht, das am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik gilt. Die
Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermaechtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Besoldung und Heilfuersorge
auf die Angemessenheit im Verhaeltnis zu den Regelungen in anderen Bereichen
des oeffentlichen Dienstes zu ueberpruefen und neu festzusetzen. Sonderleistungen
aus Anlass der Entlassung und Leistungen, deren Gewaehrung auf einen der in § 7
Abs. 2 dieses Abschnitts genannten oder mit diesen vergleichbare Sachverhalte
zurueckzufuehren ist, sind ausgeschlossen.
(2) Besoldung und Heilfuersorge werden der Entwicklung in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im
zivilen oeffentlichen Dienst angepasst. Naeheres regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung; die Ermaechtigung ist bis zum 30. September 1992 befristet.
(3) Die Bezuege der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
richten sich nach dem Wehrsoldgesetz mit der sich aus Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 17 ergebenden Uebergangsregelung.
§ 6
(1) Fuer die Versorgungsbezuege gelten die Regelungen der Anlage II Kapitel VIII
Buchstabe H Abschnitt III Nr. 9. Fuer die Beschaedigtenversorgung von Soldaten, die
nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschaedigung erleiden, gelten
die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Fuer die Eingliederung in das zivile Berufsleben gelten die Vorschriften des
Arbeitsfoerderungsgesetzes, insbesondere fuer Massnahmen der beruflichen Ausbildung,
Fortbildung und Umschulung. Durch den Berufsfoerderungsdienst der Bundeswehr wird
zusaetzliche Hilfestellung gewaehrt.
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
§ 7
(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist
zu entlassen, wenn er dies beantragt. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn
die festgesetzte Dienstzeit endet. Ein Berufssoldat kann entlassen werden, wenn er
die nach bisherigem Recht geltende Mindestdienstzeit erreicht oder ueberschritten
hat. Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann ferner entlassen werden,
1. wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persoenlicher Eignung den
   Anforderungen nicht entspricht,
2. wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
3. wenn die bisherige Beschaeftigungsstelle ganz oder teilweise aufgeloest wird oder
   bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Aenderung ihres Aufbaus die
   bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr moeglich ist.
In den Faellen des Satzes 1 und des Satzes 4 Nr. 2 und 3 kann ein Uebergangsgeld
gewaehrt werden, das nach Hoehe und Dauer dem monatlichen Wartegeld nach § 2 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Abschnitts entspricht, im Falle des Satzes 1 jedoch
nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 vorliegen. § 2 Abs. 2 Satz 2
dieses Abschnitts gilt entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist
zu entlassen, wenn er
1. gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat,
   insbesondere die im Internationalen Pakt ueber buergerliche und politische Rechte
   vom 19. Dezember 1966 gewaehrleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen
   Erklaerung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsaetze
   verletzt hat oder



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   2. fuer das fruehere Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit
      taetig war
   und dadurch die Fortsetzung des Dienstverhaeltnisses unzumutbar erscheint.
   (3) Die Entlassungsverfuegung muss dem Soldaten in den Faellen des Absatzes 1 Satz 4
   Nr. 1 bis 3 spaetestens zwei Monate vor dem Entlassungstag zugestellt werden.
   § 8
   (1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee im
   Sinne des § 1 Nr. 2 dieses Abschnitts kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung
   nach den Vorschriften des Soldatengesetzes fuer zwei Jahre in das Dienstverhaeltnis
   eines Soldaten auf Zeit berufen werden. Die Altersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des
   Soldatengesetzes findet keine Anwendung.
   (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung in Abweichung von § 27
   Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes die Verleihung eines hoeheren als des untersten
   Dienstgrades der Mannschaften bei der Berufung.
   (3) Die Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit
   den sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 3 und Abschnitt
   III Nummer 11 ergebenden Uebergangsregelungen.
   (4) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet ueber eine Verlaengerung der
   Dienstzeit und ueber die Uebernahme zum Berufssoldaten. Er hoert vor der Uebernahme
   von Offizieren zu Berufssoldaten einen unabhaengigen Ausschuss zur persoenlichen
   Eignung an. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren dieses Ausschusses regelt die
   Bundesregierung. Die Ernennung zum Berufssoldaten ist in der Regel nicht zulaessig,
   wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat.
   (5) Die Versorgungsbezuege des nach Absatz 1 berufenen Soldaten auf Zeit, dessen
   Dienstzeit nicht verlaengert wird oder der nicht als Berufssoldat uebernommen wird,
   richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.
   § 9
   Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts treten mit Ablauf des 31. Dezember
   1996 ausser Kraft.




Anlage I Kap XIX B III Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S.
   879), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S.
   1292),
   mit folgender Massgabe:
   Die Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1 sowie dessen Beendigung richten
   sich fuer die Wehrpflichtigen, die als Angehoerige der ehemaligen Nationalen
   Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt
   des Beitritts Grundwehrdienst leisten, nach dem bisherigen Recht der Deutschen
   Demokratischen Republik.
2. Verordnung ueber das Ausbildungsgeld fuer Sanitaetsoffizier-Anwaerter vom 10. November
   1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. August 1990
   (BGBl. I S. 1757),
   mit folgender Massgabe:



                                           - 269 -
       
                                                                               

     Die Bundesregierung setzt die jeweilige Hoehe des Ausbildungsgeldes unter
     Beruecksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhaeltnisse in
     dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung fest.
3. Mutterschutzverordnung fuer weibliche Sanitaetsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBl. I
   S. 239)
   mit folgender Massgabe:
   Die Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1.
   Januar 1991 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.
4. Erziehungsurlaubsverordnung fuer weibliche Sanitaetsoffiziere vom 29. Januar 1986
   (BGBl. I S. 240)
   mit folgender Massgabe:
   Die Massgabe zu Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1987 (BGBl.
   I S. 842), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
   S. 1211),
   mit folgenden Massgaben:
     a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
     b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem
        Wehrdienstverhaeltnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden
        sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen
        Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser
        Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und fuer die weder ein Dienstverhaeltnis
        als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein
        solches als Berufssoldat der Bundeswehr begruendet wird; dies gilt nicht fuer die
        Beschaedigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine
        Wehrdienstbeschaedigung erleiden.
     c) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 15 Abs. 2 des
        Soldatenversorgungsgesetzes koennen nur Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts
        beruecksichtigt werden. Diese Uebergangsregelung tritt fuenf Jahre nach
        Wirksamwerden des Beitritts ausser Kraft.
     d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes
        in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis
        79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.

6. Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987
   (BGBl. I S. 2614), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 1990
   (BGBl I S. 769),
   mit folgender Massgabe:
   Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
   Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Hoehe der in Betraegen festgeschriebenen
   Leistungen sowie die Leistungsgrenzen entsprechend den wirtschaftlichen und
   finanziellen Verhaeltnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
   anzupassen.

Anlage II Inhaltsverzeichnis
A.    Vorbemerkungen
B.    Geschaeftsbereiche
      Kapitel I       Bundesminister   des   Auswaertigen
      Kapitel II      Bundesminister   des   Innern
      Kapitel III     Bundesminister   der   Justiz
      Kapitel IV      Bundesminister   der   Finanzen
      Kapitel V       Bundesminister   fuer   Wirtschaft
      Kapitel VI      Bundesminister   fuer   Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
      Kapitel VII     - - -
      Kapitel VIII    Bundesminister   fuer   Arbeit und Sozialordnung
      Kapitel IX      Bundesminister   der   Verteidigung
      Kapitel X       Bundesminister   fuer   Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
      Kapitel XI      Bundesminister   fuer   Verkehr

                                              - 270 -
      
                                                                              

     Kapitel XII     Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
     Kapitel XIII    Bundesminister fuer Post und Telekommunikation
     Kapitel XIV     Bundesminister fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau
     Kapitel XV      Bundesminister fuer Forschung und Technologie
     Kapitel XVI     Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
     Kapitel XVII    - - -
C.   Besondere Sachgebiete
     Kapitel XVIII   Statistik
     Kapitel XIX     Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der
                     Soldaten

Anlage II BesBest Besondere Bestimmungen fuer fortgeltendes Recht der
Deutschen Demokratischen Republik
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1148)
Vorbemerkungen:
Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgefuehrte Recht der Deutschen
Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt fuer die in Abschnitt I des
Kapitels I genannten voelkerrechtlichen Vertraege gemaess Artikel 12 des Vertrages.
Gemaess Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgefuehrten
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geaendert oder
ergaenzt.
Gemaess Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen
Republik mit den dort bestimmten Massgaben in Kraft.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht
fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle
grundsaetzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht
fortgelten, eine Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes
entsprechend Anwendung.
Soweit Rechtsvorschriften ausdruecklich aufgefuehrt sind, die von der Deutschen
Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem
Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemaess Artikel 9 Abs. 3 des
Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusaetzliche Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit
den in dieser Anlage niedergelegten Massgaben in Kraft.

Anlage II Kap I Anlage II Kapitel I
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Auswaertigen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)
-

Anlage II Kap I I Anlage II Kapitel I
Abschnitt I
Folgende Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik gemaess Artikel 12 des Vertrages
gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:
1. Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der
   Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
   Republik ueber Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der
   Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika ueber die
   Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kuerzerer Reichweite vom 11. Dezember
   1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)
2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
   und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember
   1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten
   Staaten von Amerika ueber die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kuerzerer
   Reichweite und auf das dazugehoerige Protokoll ueber Inspektionen
                                           - 271 -
      
                                                                              

   (Quelle fuer den Notenwechsel: Staatsarchiv)

Anlage II Kap II Anlage II Kapitel II
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)
Zur Statistik und zum Recht des oeffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel II der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels II der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap II B III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels II der Anlage II -

Anlage II Kap II A I Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Laenderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960)

Anlage II Kap II A II Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des
Laendereinfuehrungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Aenderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums
14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.

Anlage II Kap II A III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21.
Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I
Nr. 49 S. 904) geaendert worden ist,
mit folgenden Massgaben:
a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)

Anlage II Kap II B I Anlage II Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Gesetz ueber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
(Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) *)
-----
*) "Die Vertragsparteien gehen uebereinstimmend davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 des
   Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos
   ist, soweit er nach der fuer den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des
   Bundesverfassungsgerichts zum Auslaenderwahlrecht der Laender Hamburg und Schleswig-
   Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."
                                           - 272 -
      
                                                                              


Anlage II Kap II B III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz ueber die Gewaehrung des Aufenthaltes fuer Auslaender in der Deutschen
   Demokratischen Republik - Auslaendergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S.
   149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9
   sowie mit folgenden Massgaben:
   a) Auslaender ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
      Grundgesetzes ist.
   b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des
      Auslaendergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel
      9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geaendert worden ist,
      bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Woerter "oder fuer ungueltig
      erklaert" finden keine Anwendung.
   c) Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung ausser durch Fristablauf durch Ausreise
      aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.
   d) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem
      Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der
      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes
      vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten
      Massgaben.
   e) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.

2. Anordnung ueber den Aufenthalt von Auslaendern in der Deutschen Demokratischen
   Republik (Auslaenderanordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),
   mit folgender Massgabe:
   Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
3. Durchfuehrungsverordnung zum Gesetz ueber die Gewaehrung des Aufenthaltes fuer
   Auslaender in der Deutschen Demokratischen Republik - Auslaendergesetz - zur
   Gewaehrung des staendigen Wohnsitzes bzw. des laenger befristeten Aufenthaltes
   (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Auslaender im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des
      Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
   b) In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde
      der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch
      innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur
      Niederschrift einzulegen.
   c) Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der
      Verwaltungsgerichtsordnung.
   d) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.

4. Anordnung vom 21. Dezember 1989 ueber die Erfuellung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26
   S. 274)
   mit folgender Massgabe:
   Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens
   des Beitritts ausser Kraft.
5. Das Amt fuer Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik
   wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1
   des Vertrages genannten Laender bis spaetestens zum 31. Dezember 1992 weitergefuehrt,
   soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zustaendigkeit der Laender fallen. Es ist


                                           - 273 -
       
                                                                               

     insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen
     der Laender zu ueberfuehren.

Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet C - Oeffentliche Sicherheit
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik -
   Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geaendert
   durch die Dritte Verordnung ueber das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen
   Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),
   mit folgenden Massgaben:
     a) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:
        § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs.
        2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.
     b) § 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
        "Meldepflichtige Personen koennen sich bei der An- und Abmeldung durch einen
        ausweispflichtigen Haushaltsangehoerigen vertreten lassen."
     c) Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen
        Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§
        7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des
        Melderechtsrahmengesetzes.

2. Gesetz ueber die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...)
   mit folgenden Massgaben:
     a) Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Laender in den
        in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Laendern in Kraft, laengstens jedoch
        bis zum 31. Dezember 1991.
     b) Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 ausser Kraft.


Anlage II Kap III Anlage II Kapitel III
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Justiz
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1153 - 1193)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel III der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap III C) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels III der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap III C III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels III der Anlage II -

Anlage II Kap III A I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1.    Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener
      Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
2.    Verordnung ueber die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I
      Nr. 57 S. 1332)


                                            - 274 -
        
                                                                                

3.     Gesetz ueber die Schiedsstellen in den Gemeinden vom . September 1990 (GBl. I Nr.
       61 S. )
4.     Verordnung ueber die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an
       den juristischen Sektionen der Universitaeten der Deutschen Demokratischen Republik
       immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436)
5.     Beschluss der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz -
       Ordnung ueber die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschuesse - vom 22. Juli
       1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)
6.     Durchfuehrungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung
       - (GBl. I Nr. 52 S. 1061)
7.     Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 56
       S. 1267)
8.     Durchfuehrungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung
       ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. ...)
9.     Anordnung ueber die Assistentenzeit fuer Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten
       der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar
       1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)
10.    Anordnung ueber die Bestellung von Dolmetschern und Uebersetzern fuer die Gerichte
       und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101).

Fussnote

Abschn. I Nr. 8 (Kursivdruck): Durchfuehrungsbestimmung aufgeh. durch § 1 Nr. 1 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002

Anlage II Kap III A II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen,
Aenderungen, Ergaenzungen und Massgaben in Kraft:
1. Verordnung ueber die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6.
   Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geaendert durch die Zweite Verordnung ueber die
   Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr.
   45 S. 782),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des
         Bundes fort.
      b) Sie wird wie folgt geaendert:
         aa)   Die Ueberschrift wird wie folgt gefasst: "Gesamtvollstreckungsordnung"
         bb)   Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
         cc)   § 1 wird wie folgt geaendert:
               - Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                 "Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfaehigkeit einer
                 natuerlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfaehigen
                 Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen
                 Person oder einem Nachlass auch im Falle der Ueberschuldung."
               - Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
               - In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung ueber die
                 Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung"
                 ersetzt.
               - In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte
                 "dieses Gesetzes" ersetzt.

         dd)   § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                                              - 275 -

                                                                        

      "Der Eroeffnungsbeschluss ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im
      Bundesanzeiger oeffentlich bekanntzumachen."
ee)   In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktaetigen" durch das Wort "Arbeitnehmern"
      ersetzt.
ff)   In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort
      "vorgenommen" ersetzt.
gg)   § 12 wird wie folgt gefasst:
      "§ 12
      Eigentums- und Pfandrechte Dritter
      (1) Gegenstaende, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht
      zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er
      nicht das Pfandrecht durch Zahlung abloest. Verweigert der Verwalter die
      Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann
      der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.
      (2) Die Verwertung der Gegenstaende, die von Dritten beansprucht werden,
      ist bis zur Entscheidung ueber das Bestehen eines Eigentums- oder
      Pfandrechts auszusetzen.
      (3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben
      sowie die zur Erfuellung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen
      Geldbetraege bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur
      Entscheidung ueber das Bestehen bestrittener Ansprueche zurueckzubehalten.
      Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Ueberschuss ist
      nachtraeglich zu verteilen."
hh)   § 13 wird wie folgt gefasst:
      "§ 13
      Vorab zu begleichende Ansprueche
      (1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des
      Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
      1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben
         einschliesslich derjenigen, die durch den Abschluss oder die Erfuellung
         von Vertraegen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des
         Schuldners sowie durch die Abloesung von Pfandrechten entstehen;
      2. die Gerichtskosten fuer das Verfahren einschliesslich der vom Gericht
         festgesetzten Verguetung des Verwalters und der Mitglieder des
         Glaeubigerausschusses;
      3. mit gleichem Rang
          a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen
             des Schuldners beschaeftigt waren, hoechstens fuer einen nicht
             laenger als sechs Monate vor der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung
             zurueckliegenden Zeitraum sowie fuer den Zeitraum, fuer den sie von
             ihrer Beschaeftigung infolge einer Kuendigung durch den Verwalter
             freigestellt sind;
          b) die Ansprueche der Traeger    der Sozialversicherung und der
             Bundesanstalt fuer Arbeit    auf Beitraege einschliesslich
             Saeumniszuschlaege und auf    Umlagen wegen der Rueckstaende fuer die
             letzten sechs Monate vor    Eroeffnung der Gesamtvollstreckung.

      (2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprueche fuer einen
      vor der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141m
      Abs. 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des
      Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt fuer Arbeit ueber, so werden
      sie mit dem Rang gemaess § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt fuer
      die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprueche auf Beitraege,
      die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes gegenueber dem
      Schuldner bestehen bleiben."
ii)   § 15 wird wie folgt geaendert:
      - In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Forderungsbetraege" die Worte
        "dieser Glaeubiger" eingefuegt.
                                     - 276 -

                                                                        

      - In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die
        Worte "eines Vergleichs" ersetzt.

jj)   In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Forderungsbetraege" die Worte
      "dieser Glaeubiger" eingefuegt.
kk)   § 17 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
      - Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         "1. mit gleichem Rang
             a) Lohn- oder Gehaltsforderungen fuer die Zeit bis zu 12 Monaten vor
                der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung,
             b) die Forderungen der Traeger der Sozialversicherung und der
                Bundesanstalt fuer Arbeit wegen der Rueckstaende fuer die letzten
                12 Monate vor der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung auf Beitraege
                einschliesslich Saeumniszuschlaege und auf Umlagen,
             c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan,
                soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht groesser ist
                als der Gesamtbetrag von 3 Monatsverdiensten der von einer
                Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu
                verteilenden Erloeses nicht uebersteigt; entsprechendes gilt fuer
                ausserhalb eines Sozialplans zu gewaehrende Leistungen,
             soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht
             gemaess § 13 vorab zu begleichen sind;"

      - Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
        werden Nummern 2 bis 4.

ll)   § 20 wird wie folgt gefasst:
      "§ 20
      Rechtsmittel
      Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen
      Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."
mm)   § 21 wird wie folgt gefasst:
      "§ 21
      Ergaenzende Vorschriften
      (1) Die Verguetung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und
      der Mitglieder des Glaeubigerausschusses richten sich nach der Verordnung
      ueber die Verguetung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters,
      der Mitglieder des Glaeubigerausschusses und der Mitglieder des
      Glaeubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
      311-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch
      Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der jeweils geltenden
      Fassung.
      (2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
      Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht fuer die Bezirke mehrerer
      Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung fuer eine sachliche
      Foerderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmaessig ist. Die
      Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
      Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur
      Verordnung ueber die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54
      S. 1152) gilt bis zu ihrer Aenderung nach Massgabe des Landesrechts in dem
      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung
      im Sinne des Satzes 1 fort."
nn)   In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefuegt:
      "(4) Absatz 1 gilt entsprechend fuer ein Konkursverfahren, das im
      Geltungsbereich der Konkursordnung eroeffnet wird. Die Absaetze 2 und 3 sind
      in diesem Fall nicht anzuwenden."
oo)   In § 23 werden die Worte "Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die
      Worte "Am 1. Juli 1990" ersetzt.

                                     - 277 -
      
                                                                              

      pp)    § 24 wird gestrichen.

   c) Wird in uebergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im
      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom
      19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden.
      An ihre Stelle treten, soweit moeglich, die entsprechenden Vorschriften der
      Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes ueber die Unterbrechung von
      Gesamtvollstreckungsverfahren.
   d) Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfasst auch das im Geltungsbereich der
      Konkursordnung befindliche Vermoegen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung
      in solches Vermoegen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierueber sind nicht
      zulaessig.

2. Zweite Verordnung ueber die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom
   25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des
      Bundes fort.
   b) Sie wird wie folgt geaendert:
      aa)   Die Ueberschrift wird wie folgt gefasst:
            "Gesetz ueber die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
      bb)   Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
      cc)   In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses
            Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort
            "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
      dd)   In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige"
            eingefuegt.
      ee)   § 7 wird wie folgt geaendert:
            - In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung"
              jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte "im
              Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3
              Nr. 4" ersetzt.
            - In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch
              das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.

      ff)   In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung"
            jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
      gg)   §§ 10 und 11 werden gestrichen.

3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgefuehrten
   allgemeinen Massgaben gelten entsprechend.

Anlage II Kap III A III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Massgabe
y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III - mit folgenden Massgaben in Kraft:
1. Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
   mit folgenden Massgaben:
   a) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der
      Senat fuer Anwaltssachen beim Obersten Gericht zustaendig ist, tritt an dessen
      Stelle der Senat fuer Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des
      Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.

                                           - 278 -
     
                                                                             

   b) Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachpruefung von
      Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Gesetz ueber
      die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
   c) Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten
      Rechtsanwaltskammern gehoeren der Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften ueber
      den Zusammenschluss von Rechtsanwaltskammern nach dem Berufsrecht der Deutschen
      Demokratischen Republik entfallen.
   d) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der
      Minister der Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigt ist, tritt an
      seine Stelle der Bundesminister der Justiz.
   e) Die Befaehigung zur anwaltlichen Taetigkeit besitzt auch, wer die Befaehigung
      zum Richteramt nach §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes hat oder wer die
      Eignungspruefung nach dem Gesetz ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
      Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.
   f) Vorschriften ueber die ueberoertliche Sozietaet entfallen. Sie sind auch auf vor dem
      Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhaeltnisse nicht anzuwenden.

2. Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl.
   I Nr. 37 S. 475), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung und Ergaenzung der
   Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990
   (GBl. I Nr. 57 S. 1328)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Soweit der Senat fuer Notarsachen bei dem Obersten Gericht zustaendig ist, tritt
      an dessen Stelle der Senat fuer Notarsachen des Bundesgerichtshofs.
   b) Die Notarkammern gehoeren der Bundesnotarkammer an.
   c) Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen
      Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des
      Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf Vorschriften des Gesetzes
      zur Nachpruefung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren
      Stelle fuer das Verfahren §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6
      und fuer die Kosten §§ 179 bis 182 des Rechtsanwaltsgesetzes entsprechend.
   d) § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
      "§ 2
      Stellung und Aufgaben des Notars
      (1) Der Notar nimmt als unabhaengiges Organ der Rechtspflege staatliche
      Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden.
      (2) Die Notare sind zustaendig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie
      Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben
      gehoeren insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschluessen,
      die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von
      Vermoegensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme
      von Protesten, die Zustellung von Erklaerungen sowie die Ausstellung sonstiger
      Bescheinigungen ueber amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen.
      (3) Die Notare sind auch zustaendig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie
      Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
      (4) Die Notare sind ferner zustaendig, freiwillige Versteigerungen durchzufuehren.
      Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch
      die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete
      oder vermittelte Vermoegensauseinandersetzung veranlasst ist.
      (5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlass- und
      Gesamtgutauseinandersetzungen - einschliesslich der Erteilung von Zeugnissen
      nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlassverzeichnissen
      und Nachlassinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen
      eines Nachlasssicherungsverfahrens zustaendig sind, bestimmt sich nach den
      landesrechtlichen Vorschriften.
      (6) Im uebrigen sind die Notare zustaendig fuer die Wahrnehmung der in den §§ 21
      bis 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Aufgaben."



                                          - 279 -
      
                                                                              

   e) Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach § 18
      Abs. 3 der Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20.
      Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung
      und Ergaenzung der Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis
      vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328), obliegende Aufgabe geht auf den
      Bundesminister der Justiz ueber.

3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgefuehrten
   allgemeinen Massgaben gelten entsprechend.

Fussnote

Abschn. III Nr. 1 Kursivdruck: G aufgeh. durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 nach Massgabe d.
Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994

Anlage II Kap III A IV Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt IV
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten
folgende Besonderheiten:
1. Folgende Vorschriften gelten nicht:
   a) Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
   b) Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990
      (GBl. I Nr. 37 S. 475), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung und Ergaenzung
      der Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August
      1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)
   c) Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener
      Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
   d) Verordnung ueber die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I
      Nr. 57 S. 1332)

2. Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz ueber die Unterbrechung von
   Gesamtvollstreckungsverfahren gelten mit folgenden ergaenzenden Massgaben:
   a) An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.
   b) Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz ueber die Unterbrechung von
      Gesamtvollstreckungsverfahren sind auch dann anzuwenden, wenn eine Zustaendigkeit
      von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begruendet ist, in dem das
      Grundgesetz bisher schon galt.
   c) § 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermaechtigt auch zur Zuweisung von
      Streitigkeiten nach der Gesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem
      Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.


Anlage II Kap III B I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten
   Verfolgten des Naziregimes vom 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765)
2. Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990
   (GBl. I Nr. 44 S. 718)
3. Zweite Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 21. August
   1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten die folgenden Gesetze der Deutschen
Demokratischen Republik in Kraft:
                                           - 280 -
     
                                                                             

4. Gesetz ueber besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik
   "Gesetz ueber besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik
   § 1
   Besondere Investitionszwecke
   (1) Grundstuecke und Gebaeude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand
   von Rueckuebertragungsanspruechen sind oder sein koennen, koennen von dem gegenwaertigen
   Verfuegungsberechtigten auch bei Vorliegen eines Antrags nach der Verordnung ueber
   die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S.
   718) veraeussert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen.
   (2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und
   geeignet ist fuer
   a) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplaetzen, insbesondere
      durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebsstaette oder eines
      Dienstleistungsunternehmens,
   b) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevoelkerung oder
   c) die fuer derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmassnahmen
   und die Inanspruchnahme dieses Grundstuecks oder Gebaeudes hierzu erforderlich ist.
   (3) Der Vorhabentraeger ist zu der Durchfuehrung eines von ihm vorgelegten,
   die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die
   Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn er nach seinen
   persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnissen fuer die Durchfuehrung des Plans
   hinreichend Gewaehr bietet. Sie ist unter der Auflage zu erteilen, dass in den
   Veraeusserungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach das Grundstueck oder
   Gebaeude nach Ablauf einer festgesetzten Frist im Fall der Nichtdurchfuehrung des
   Plans an den Veraeusserer zurueckfaellt (Rueckfallklausel).
   § 2
   Grundstuecksverkehr und Investitionsbescheinigung
   (1) Die Genehmigung nach der Verordnung ueber den Verkehr mit Grundstuecken -
   Grundstuecksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S.
   73), geaendert durch das 1. Zivilrechtsaenderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.
   I Nr. 39 S. 524), ist zu erteilen, wenn eine Bescheinigung gemaess Absatz 2 vom
   Antragsteller vorgelegt wird; § 6 Abs. 2 und § 7 der Verordnung ueber die Anmeldung
   vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) finden
   keine Anwendung.
   (2) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung haben auf Antrag des Veraeusserers
   eines Grundstueckes oder Gebaeudes nach Anhoerung der Gemeinde das Vorliegen eines
   besonderen Investitionszwecks zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach
   § 1 vorliegen und solange keine auf Rueckuebertragung gerichtete behoerdliche
   oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung ueber die beabsichtigte
   Rueckuebertragung durch die zustaendige Behoerde ergangen ist. Der Antrag kann nur bis
   zum 31. Dezember 1992 gestellt werden.
   (3) Die fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendige Stelle darf eine
   genehmigungsbeduerftige Verfuegung in das Grundbuch nur eintragen, wenn der
   Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist. Sie darf nicht mehr eintragen, wenn
   die Genehmigungsbehoerde ihr mitgeteilt hat, dass gegen den Genehmigungsbescheid
   ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Die
   Genehmigungsbehoerde ist verpflichtet, unverzueglich eine solche Mitteilung zu
   machen, wenn die Voraussetzungen dafuer vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn die
   aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfaellt.
   § 3
   Entschaedigung
   (1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an
   einem Grundstueck oder Gebaeude nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist,
   kann vom Veraeusserer die Zahlung eines Geldbetrages in Hoehe des Erloeses aus der
   Veraeusserung des Grundstueckes oder Gebaeudes verlangen. Unterschreitet der Erloes den
   Verkehrswert, den das Grundstueck oder Gebaeude im Zeitpunkt der Veraeusserung hatte,
   nicht unwesentlich, so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen.
   Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschaedigung zusteht, kann er diese
   wahlweise in Anspruch nehmen.


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   (2) Ist in dem Veraeusserungsvertrag eine nachtraegliche Erhoehung des Kaufpreises
   ausbedungen und wird der Kaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhoeht, so erhoeht
   sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; in den
   Faellen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als
   den Betrag des gesamten Erloeses aus der Veraeusserung.
   (3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 sind
   die seit dem Uebergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes
   finanzierten Werterhoehungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen
   und auszugleichen. Fuer die Feststellung von Wertveraenderungen gelten die
   bewertungsrechtlichen Vorschriften.
   § 4
   Verwaltungsverfahren
   (1) Vor Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 ist derjenige, der einen
   Rueckuebertragungsanspruch geltend macht, anzuhoeren, wenn dem Landratsamt oder
   der Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfaehige Anschrift des Anmelders
   bekannt sind. Die Anhoerung kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des
   Verfahrens bis zu ihrer Durchfuehrung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefaehrden
   wuerde.
   (2) Wenn zwingende oeffentliche Interessen dies erfordern, kann auch die sofortige
   Vollziehung der Genehmigung besonders angeordnet werden."
5. Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen:
   "Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen
   Abschnitt I
   Allgemeine Bestimmungen
   § 1
   Geltungsbereich
   (1) Dieses Gesetz regelt vermoegensrechtliche Ansprueche an Vermoegenswerten, die
   a) entschaedigungslos enteignet und in Volkseigentum ueberfuehrt wurden;
   b) gegen eine geringere Entschaedigung enteignet wurden, als sie Buergern der
      frueheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
   c) durch staatliche Verwalter oder nach Ueberfuehrung in Volkseigentum durch den
      Verfuegungsberechtigten an Dritte veraeussert wurden;
   d) auf der Grundlage des Beschlusses des Praesidiums des Ministerrates vom
      9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum
      uebergeleitet wurden.
   (2) Dieses Gesetz gilt desweiteren fuer bebaute Grundstuecke und Gebaeude,
   die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener
   Ueberschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung
   in Volkseigentum uebernommen wurden.
   (3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprueche an Vermoegenswerten sowie Nutzungsrechte,
   die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption,
   Noetigung oder Taeuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter,
   erworben wurden.
   (4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
   - staatlichen Treuhandverwaltung ueber Vermoegenswerte von Buergern, die das
     Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt
     erforderliche Genehmigung verlassen haben;
   - vorlaeufigen Verwaltung ueber Vermoegenswerte von Buergern der Bundesrepublik
     Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der
     Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen
     Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift uebertragen wurde;
   - Verwaltung des auslaendischen Vermoegens, die der Regierung der Deutschen
     Demokratischen Republik uebertragen wurde
   (im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang
   stehenden Ansprueche der Eigentuemer und Berechtigten.
   (5) Dieses Gesetz schliesst die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in
   bezug auf Vermoegenswerte gemaess Absaetze 1 bis 4 ein.


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(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermoegensrechtliche Ansprueche von Buergern
und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen, politischen, religioesen oder weltanschaulichen Gruenden
verfolgt wurden und deshalb ihr Vermoegen infolge von Zwangsverkaeufen, Enteignungen
oder auf andere Weise verloren haben.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend fuer die Rueckgabe von Vermoegenswerten,
die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung
rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher
Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt nicht fuer
a) Enteignungen von Vermoegenswerten auf besatzungsrechtlicher oder
   besatzungshoheitlicher Grundlage;
b) vermoegensrechtliche Ansprueche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik
   durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c) Anteilrechte an der Altguthabenabloesungsanleihe;
d) fuer Ansprueche von Gebietskoerperschaften des beitretenden Gebiets gemaess Artikel 3
   des Einigungsvertrags, soweit sie vom Kommunalvermoegensgesetz vom 6. Juli 1990
   (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
   § 2
   Begriffsbestimmung
   (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natuerliche und juristische
   Personen, deren Vermoegenswerte von Massnahmen gemaess § 1 betroffen sind, sowie
   ihre Rechtsnachfolger.
   (2) Vermoegenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute
   Grundstuecke sowie rechtlich selbstaendige Gebaeude und Baulichkeiten (im
   folgenden Grundstuecke und Gebaeude genannt), Nutzungsrechte und dingliche
   Rechte an Grundstuecken oder Gebaeuden sowie bewegliche Sachen. Vermoegenswerte
   im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen
   gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an
   Betriebsstaetten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der
   Deutschen Demokratischen Republik.
   Abschnitt II
   Rueckuebertragung von Vermoegenswerten
   § 3
   Grundsatz
   (1) Vermoegenswerte, die den Massnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in
   Volkseigentum ueberfuehrt oder an Dritte veraeussert wurden, sind auf Antrag an
   die Berechtigten zurueckzuuebertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz
   ausgeschlossen ist. Ueber die Rueckuebertragung entscheidet die zustaendige Behoerde.
   (2) Werden von mehreren Personen Ansprueche auf Rueckuebertragung desselben
   Vermoegenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von
   einer Massnahme gemaess des § 1 als Erster betroffen war.
   (3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung ueber die Anmeldung
   vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718),
   zuletzt geaendert durch die 2. Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher
   Ansprueche vom 21. August 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung genannt -
   vor, so ist der Verfuegungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher
   Rechtsgeschaefte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen
   ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche
   Rechtsgeschaefte, die zur Erfuellung von Rechtspflichten des Eigentuemers oder zur
   Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermoegenswertes unbedingt erforderlich sind.
   Dies gilt auch bei verspaeteter Anmeldung.
   (4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versaeumt und liegt keine
   verspaetete Anmeldung vor, kann der Verfuegungsberechtigte ueber das Eigentum
   verfuegen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist ueber
   das Eigentum noch nicht verfuegt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch
   auf Rueckuebertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein
   Anspruch auf den Erloes zu.
   (5) Der Verfuegungsberechtigte hat sich vor einer Verfuegung zu vergewissern, dass
   keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

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   § 4
   Ausschluss der Rueckuebertragung
   (1) Eine Rueckuebertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an
   Vermoegenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht
   mehr moeglich ist.
   (2) Die Rueckuebertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natuerliche Personen,
   Religionsgemeinschaften oder gemeinnuetzige Stiftungen in redlicher Weise an dem
   Vermoegenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt
   bei Grundstuecken und Gebaeuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende
   Rechtsgeschaeft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6
   Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht haette genehmigt werden duerfen.
   (3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen
   Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften,
   Verfahrensgrundsaetzen und einer ordnungsgemaessen Verwaltungspraxis stand, und der
   Erwerber dies wusste oder haette wissen muessen, oder
b) darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer
   persoenlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs
   oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c) davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter
   Seite herbeigefuehrte Zwangslage oder Taeuschung des ehemaligen Eigentuemers zu
   Nutze gemacht hat.
§ 5
Ausschluss der Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an Grundstuecken und Gebaeuden
Eine Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an Grundstuecken und Gebaeuden ist gemaess §
4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstuecke und Gebaeude
a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung
   veraendert wurden und ein oeffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d) der gewerblichen Nutzung zugefuehrt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen
   wurden und nicht ohne erhebliche Beeintraechtigung des Unternehmens zurueckgegeben
   werden koennen.
§ 6
Rueckuebertragung von Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurueckzugeben, wenn
es unter Beruecksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der
Enteignung vergleichbar ist. Wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche
Verbesserungen der Vermoegens- oder Ertragslage sind auszugleichen. Das Unternehmen
ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder
Leistungsangebot des Unternehmens unter Beruecksichtigung des technischen und
wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unveraendert geblieben ist oder fruehere
Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit
einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es fuer die
Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermoegenslage liegt vor, wenn sich bei
der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz
eine Ueberschuldung oder eine Unterdeckung des fuer die Rechtsform gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen
die Ansprueche nach den §§ 24, 26 Absatz 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese
Ansprueche duerfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes
ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach
Satz 2 entfaellt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhaeltnisse im
Zeitpunkt der Enteignung nicht guenstiger waren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermoegenslage liegt vor, wenn sich
bei der Aufstellung der D-Markeroeffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz
eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 26 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und

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nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhaeltnis
zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte. Ein geringeres Eigenkapital
braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem
Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des
Unternehmens standen, entspricht.
(4) Eine wesentliche Veraenderung der Ertragslage liegt vor, wenn die fuer das nach
dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschaeftsjahr zu erwartenden Umsaetze in Einheiten
der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Beruecksichtigung
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich hoeher oder niedriger
als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Muessen neue Produkte entwickelt werden,
um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Hoehe der notwendigen
Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht
sanierungsfaehig. Ist der Umsatz wesentlich hoeher als im Zeitpunkt der Enteignung,
insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Hoehe der dafuer
notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht
abgeschrieben waeren, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine
wesentliche Verschlechterung der Vermoegenslage nach Absatz 2 eintreten wuerde.
(5) Die Rueckgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch
Uebertragung der Rechte, die dem Eigentuemer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen.
Hat das Unternehmen eine andere Rechtsform als das enteignete, so ist es auf
Verlangen des Berechtigten vor der Rueckgabe in die fruehere oder eine andere
Rechtsform umzuwandeln. Ist das zurueckzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren
anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so
sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den
Berechtigten zu uebertragen, der in entsprechender Anwendung der Absaetze 1 bis 4
im Falle einer Entflechtung dem Verhaeltnis des Buchwertes des zurueckzugebenden
Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung
kann nicht verlangt werden, wenn diese wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher
Werterhoehungen, so koennen diese von den Anteilseignern erworben werden, denen
Anteilsrechte nach diesem Gesetz uebertragen worden sind.
(6) Der Antrag auf Rueckgabe eines Unternehmens kann von jedem Berechtigten gestellt
werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen
der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rueckgabe kann die Entschaedigung
gewaehlt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rueckgabe stellt.
(7) Ist die Rueckgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht moeglich oder entscheidet sich der
Berechtigte fuer eine Entschaedigung, so ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt
der Uebernahme in Volkseigentum oder in staatliche Verwaltung in Deutscher Mark zu
erstatten. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Abloesungsbetrag ist im Verhaeltnis
zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen
und vom Betrag der Entschaedigung abzusetzen.
(8) Ist in den Faellen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rueckgabe im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen,
dass die Rueckgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes ueberprueft und an dessen
Bedingungen angepasst wird.
(9) Der Minister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Minister
fuer Wirtschaft durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zustaendigkeit der
Behoerden oder Stellen fuer die Durchfuehrung der Rueckgabe und Entschaedigung von
Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften ueber die Berechnung der
Veraenderungen der Vermoegens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu
erlassen.
§ 7
Wertausgleich
Bei der Rueckuebertragung von Vermoegenswerten - ausser in den Faellen des § 6 -
sind die seit dem Uebergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes
finanzierten Werterhoehungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen
und auszugleichen. Fuer die Feststellung von Wertveraenderungen gelten die
bewertungsrechtlichen Vorschriften.
§ 8
Wahlrecht
(1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rueckuebertragung gemaess § 3 zusteht,
koennen sie stattdessen Entschaedigung waehlen. Ausgenommen sind Berechtigte,

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deren Grundstuecke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in
Volkseigentum uebernommen wurden.
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur
gemeinschaftlich ausgeuebt werden.
§ 9
Grundsaetze der Entschaedigung
(1) In den Faellen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Entschaedigung in Geld gewaehrt.
Fuer Grundstuecke im Sinne des § 1 Absatz 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung
oder Erbausschlagung in Volkseigentum uebernommen wurden, wird keine Entschaedigung
gewaehrt.
(2) Kann ein Grundstueck aus den Gruenden des § 4 Abs. 2 nicht zurueckuebertragen
werden, kann die Entschaedigung durch Uebereignung von Grundstuecken mit moeglichst
vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht moeglich, ist ebenfalls in Geld zu
entschaedigen. Fuer die Bereitstellung von Ersatzgrundstuecken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 entsprechend.
(3) Das Naehere regelt ein Gesetz.
§ 10
Bewegliche Sachen
(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und koennen sie gemaess § 3 Abs. 3 und § 4 Abs.
2 und 3 nicht zurueckgegeben werden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Hoehe
des erzielten Erloeses gegen den Entschaedigungsfonds zu, sofern ihm der Erloes nicht
bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erloes erzielt, hat der
Berechtigte keinen Anspruch auf Entschaedigung.
Abschnitt III
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11
Grundsatz
(1) Die staatliche Verwaltung ueber Vermoegenswerte wird auf Antrag des Berechtigten
durch Entscheidung der Behoerde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen unter
Verzicht auf sein Eigentum Entschaedigung nach § 9 waehlen.
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der
Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, ueber
den verwalteten Vermoegenswert zu verfuegen. Die Verfuegung ueber den Vermoegenswert ist
nicht mehr zulaessig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermoegen
nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfuegung zu vergewissern, dass keine Anmeldung
im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.
(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfuegung der Verkaufserloes zu. Wird von
dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserloes an die fuer den
Entschaedigungsfonds zustaendige Behoerde zur Verwaltung abzufuehren.
(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermoegen aufgrund von Vorschriften
diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, ist ein
Ausgleich vorzusehen. Das Naehere regelt ein Gesetz.
§ 12
Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitaeten der Rueckfuehrung staatlich verwalteter Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der
Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
§ 13
Haftung des staatlichen Verwalters
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermoegenswertes durch
eine groebliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemaessen
Wirtschaftsfuehrung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung
anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten waehrend der Zeit der
staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm
dieser Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der
Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschaedigungsfonds zu zahlen.
(3) Dem Entschaedigungsfonds steht gegenueber dem staatlichen Verwalter oder der ihm
uebergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
§ 14

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(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprueche zu, wenn Vermoegenswerte
nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zustaendige Staatsorgan
keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen fuer die Begruendung der
staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermoegenswertes hatte und unter
Beruecksichtigung der konkreten Umstaende nicht erlangen konnte.
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten
bekannt war, dass die staatliche Verwaltung ueber den Vermoegenswert nicht ausgeuebt
wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise haette erlangen koennen.
§ 15
Befugnisse des staatlichen Verwalters
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und
ordnungsgemaesse Verwaltung des Vermoegenswertes durch den staatlichen Verwalter
wahrzunehmen.
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung
nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentuemers langfristige vertragliche
Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschaefte abzuschliessen.
Ausgenommen sind solche Rechtsgeschaefte, die zur Erfuellung von Rechtspflichten des
Eigentuemers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermoegenswertes unbedingt
erforderlich sind.
(3) Die Beschraenkung gemaess Absatz 2 entfaellt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3
der Anmeldeverordnung), solange der Eigentuemer seinen Anspruch auf den staatlich
verwalteten Vermoegenswert nicht angemeldet hat.
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfuegung zu vergewissern, dass
keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
Abschnitt IV
Rechtsverhaeltnisse zwischen Berechtigten und Dritten
§ 16
Uebernahme von Rechten und Pflichten
(1) Mit der Rueckuebertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der
staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum
am Vermoegenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom
Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.
(2) Mit der Rueckuebertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen
Verwaltung tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermoegenswert
bestehenden Rechtsverhaeltnisse ein.
(3) Bestehende Rechtsverhaeltnisse koennen nur auf der Grundlage der jeweils
geltenden Rechtsvorschriften geaendert oder beendet werden.
§ 17
Miet- und Nutzungsrechte
Durch die Rueckuebertragung von Grundstuecken und Gebaeuden oder die Aufhebung der
staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhaeltnisse
nicht beruehrt. Dies gilt nicht in den Faellen des § 1 Abs. 3, wenn der Mieter oder
Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3
gewesen ist.
§ 18
Grundstuecksbelastungen
(1) Bei der Rueckuebertragung von Grundstuecken sind die dinglichen Belastungen, die
im Zeitpunkt des Uebergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch
einzutragen. Soweit der Beguenstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, geht
die zugrunde liegende Forderung auf den Entschaedigungsfonds ueber. In diesem Falle
ist auf Ersuchen der zustaendigen Behoerde eine Sicherungshypothek zugunsten des
Entschaedigungsfonds im Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch den
Berechtigten vorher beglichen wird.
(2) Persoenliche Forderungen aus Hypotheken, die zugunsten volkseigener Geld-
oder Kreditinstitute begruendet wurden und die nach Ueberfuehrung des Grundstueckes
in Volkseigentum noch fortbestehen, erloeschen, wenn keine Rueckuebertragung des
Grundstueckes an den Berechtigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder
Kreditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschaedigungsfonds zu gewaehren.
(3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu uebernehmen, wenn eine der
Kreditaufnahme entsprechende werterhoehende oder werterhaltende Baumassnahme
durchgefuehrt wurde.
(4) Das Naehere regelt ein Gesetz.

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§ 19
Sonstige Ansprueche Dritter an Grundstuecken
(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschaeftsgrundstuecken koennen
Ansprueche aus von ihnen im Zusammenhang mit dem Grundstueck getaetigten Aufwendungen,
deren Leistung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentuemer obliegt oder fuer die eine Forderung auf
Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschaedigung
besteht, unabhaengig von der Faelligkeit der Forderung anmelden.
(2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens.
(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprueche an, soll darueber eine Vereinbarung
abgeschlossen werden. Im Streitfall steht der Zivilrechtsweg offen.
(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rueckuebertragung wird davon
nicht beruehrt.
§ 20
Vorkaufsrecht
(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhaeusern sowie von Grundstuecken
fuer Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch
auf Rueckuebertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstueck
eingeraeumt.
(2) Bei Grundstuecken, an denen Dritte Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte
erworben haben, wird den Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstueck
eingeraeumt.
(3) Antraege auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach
Abschnitt VI zu stellen.
§ 21
Ersatzgrundstueck
(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhaeusern und Grundstuecken fuer Erholungszwecke,
die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begruendeter Anspruch auf
Rueckuebertragung geltend gemacht wurde, koennen beantragen, dass dem Berechtigten ein
Ersatzgrundstueck zur Verfuegung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstueck
zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstueck in Anspruch
zu nehmen.
(2) Antraegen nach § 9 Absatz 2 ist vorrangig zu entsprechen.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte
einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstueck im gleichen
Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfuegung steht und einer Eigentumsuebertragung keine
berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und
Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhoehung oder Werterhaltung des Objektes
getaetigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstueckes und dem Wert
des Grundstueckes zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des
Eigentumsrechtes sind auszugleichen.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstueckes ein
Ersatzgrundstueck uebertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das
Grundstueck an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
Abschnitt V
Organisation
§ 22
Durchfuehrung der Regelung offener Vermoegensfragen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu
bildenden Entschaedigungsfonds werden von den Laendern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen und Berlin durchgefuehrt.
(2) Die Errichtung des Entschaedigungsfonds wird durch Gesetz geregelt.
§ 23
Landesbehoerden
Die Laender errichten Aemter und Landesaemter zur Regelung offener Vermoegensfragen.
§ 24
Untere Landesbehoerden
Fuer jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und fuer Berlin wird ein Amt zur Regelung
offener Vermoegensfragen als untere Landesbehoerde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann
ein solches Amt fuer mehrere Kreise als untere Landesbehoerde gebildet werden.
§ 25

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Obere Landesbehoerden
Fuer jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen gebildet.
§ 26
Widerspruchsausschuesse
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen wird ein
Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf koennen mehrere Widerspruchsausschuesse
gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet weisungsunabhaengig mit Stimmenmehrheit
ueber den Widerspruch.
§ 27
Amts- und Rechtshilfe
Alle Behoerden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behoerden
unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 28
Uebergangsregelungen
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehoerden werden die Aufgaben dieses
Gesetzes von den Landratsaemtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Staedte
wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen
sind durch die Aemter zur Regelung offener Vermoegensfragen nach deren Bildung von
den Landratsaemtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Staedte zur weiteren
Bearbeitung zu uebernehmen.
(2) Bis zur Laenderbildung nehmen die Regierungsbevollmaechtigten fuer die Bezirke die
Aufgaben gemaess § 23 wahr.
(3) Zur Gewaehrleistung der einheitlichen Durchfuehrung dieses Gesetzes beauftragt
der Ministerrat uebergangsweise eine zentrale Stelle.
§ 29
Beirat
Bei der zentralen Stelle gemaess § 28 Absatz 3 ist ein Beirat zu bilden, der aus
je einem Vertreter der in § 22 Abs. 1 genannten Laender, vier Vertretern der
Interessenverbaende und aus vier Sachverstaendigen besteht.
Abschnitt VI
Verfahrensregelungen
§ 30
Antrag
Ansprueche nach diesem Gesetz sind bei der zustaendigen Behoerde mittels Antrag
geltend zu machen. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf
Rueckuebertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
§ 31
Pflichten der Behoerde
(1) Die Behoerde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat
hierbei mitzuwirken.
(2) Die Behoerde hat die betroffenen Rechtstraeger oder staatlichen Verwalter sowie
Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens beruehrt
werden koennen, ueber die Antragstellung zu informieren und zu dem weiteren Verfahren
hinzuzuziehen.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behoerde
ueber alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.
Hierzu genuegt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu
erteilen.
(4) Die Behoerde ist berechtigt, vom Rechtstraeger, derzeitigen Eigentuemer,
staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermoegenswerten
Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
Entscheidung, Wahlrecht
§ 32
(1) Die Behoerde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben.
Dabei ist er auf die Moeglichkeit der Auskunftserteilung gemaess § 31 Abs. 3 sowie auf
das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2) Solange die Behoerde noch nicht entschieden hat, kann der Antragsteller statt
Rueckuebertragung des Vermoegenswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Entschaedigung nach § 9 waehlen. Dies gilt nicht in den Faellen des § 8 Abs. 1 Satz 2.


                                       - 289 -
  
                                                                          

(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behoerde ueber den Antrag
fruehestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist,
entscheiden.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf
setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen.
§ 33
(1) Hat der Antragsteller Entschaedigung gewaehlt, beschraenkt sich die Entscheidung
auf die Feststellung der Berechtigung und die Feststellung der Ausuebung des
Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach besonderen Vorschriften.
(2) Ueber Wertausgleichsansprueche gem. § 7 und ueber Schadenersatzansprueche gemaess §
13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen.
(3) Ueber die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begruenden und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Uebergabeprotokoll zuzustellen.
Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermoegensstatus, zu
getroffenen Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des § 19 sowie zu
sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu uebergebenden Vermoegenswerte
zu enthalten.
(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskraeftig, wenn kein
Widerspruch eingelegt wird.
§ 34
Eigentumsuebergang, Grundbuchberichtigung und Loeschung von Vermerken ueber die
staatliche Verwaltung
(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung ueber die Rueckuebertragung von
Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den
Berechtigten ueber.
(2) Bei Rueckuebertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an
Grundstuecken und Gebaeuden beantragt die Behoerde die Berichtigung des Grundbuches
bei der das Grundbuch fuehrenden Behoerde. Gebuehren fuer die Grundbuchberichtigung
werden nicht erhoben.
(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer befreit.
(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt die Behoerde bei der
das Grundbuch fuehrenden Behoerde die Loeschung des Vermerkes ueber die staatliche
Verwaltung.
§ 35
Oertliche Zustaendigkeit
(1) Fuer die Entscheidung ueber Vermoegenswerte in staatlicher Verwaltung ist
das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen zustaendig, in dessen Bereich der
Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte.
Das gilt auch fuer Vermoegenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum uebernommen
wurden.
(2) In den uebrigen Faellen ist das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen
zustaendig, in dessen Bereich der Vermoegenswert belegen ist.
(3) Ist der Antrag an ein oertlich unzustaendiges Amt oder an eine andere
unzustaendige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzueglich an das
zustaendige Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen abzugeben und den Antragsteller
zu benachrichtigen.
§ 36
Widerspruchsverfahren
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen
kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die
Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begruendet werden. Wird dem
Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zustaendigen
Widerspruchsausschuss zuzuleiten.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Aenderung der Entscheidung ein anderer als
der Widerspruchsfuehrer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des
Widerspruchsbescheids zu hoeren.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begruenden, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen und zuzustellen.
§ 37

                                       - 290 -
     
                                                                             

Zulaessigkeit des Gerichtsweges
Gegen den Widerspruchsbescheid kann der Beschwerte Antrag auf Nachpruefung durch das
Gericht stellen.
§ 38
Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschliesslich des Widerspruchsverfahrens ist
kostenfrei.
(2) Die Kosten einer Vertretung traegt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung
im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsfuehrer zu erstatten, soweit die
Zuziehung eines Bevollmaechtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
und der Widerspruch begruendet war. Ueber die Tragung der Kosten wird bei der
Entscheidung zur Sache mitentschieden.
§ 39
Ausserkrafttreten
Folgende Vorschriften treten ausser Kraft:
1.     Erste Durchfuehrungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermoegenswerten
       vom 8. September 1952 (VOBl. fuer Gross-Berlin Teil I S. 459)
2.     Verordnung ueber die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den
       demokratischen Sektor von Gross-Berlin zurueckkehrenden Personen vom 11. Juni
       1953 (GBl. Nr. 78 S. 805)
3.     Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die in das Gebiet der
       Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Gross-Berlin
       zurueckkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 806)
4.     Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die in das Gebiet der
       Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Gross-Berlin
       zurueckkehrenden Personen vom 31. August 1953 (GBl. Nr. 95 S. 955)
5.     Verordnung ueber die Verwaltung und den Schutz auslaendischen Eigentums in der
       Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. Nr. 111 S. 839)
6.     Verordnung ueber die Verwaltung und den Schutz auslaendischen Eigentums in Gross-
       Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. fuer Gross-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)
7.     Anordnung Nr. 2 ueber die Behandlung des Vermoegens von Personen, die die
       Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3.
       Oktober 1958 (VOBl. fuer Gross-Berlin Teil I S. 673)
8.     Verordnung ueber die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermoegens von
       Eigentuemern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen
       haben, gegenueber Glaeubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11.
       Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1)
9.     Anordnung zur Regelung von Vermoegensfragen vom 11. November 1989 (GBl. I Nr. 22
       S. 247)
10.    §§ 17 bis 21 des Gesetzes ueber die Gruendung und Taetigkeit privater Unternehmen
       und ueber Unternehmensbeteiligungen vom 7. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141),
       zuletzt geaendert durch das Gesetz ueber die Aenderung oder Aufhebung von Gesetzen
       der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)
11.    sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen."




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Anlage II Kap III B II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen
in Kraft:
1. Verordnung ueber den Verkehr mit Grundstuecken - Grundstuecksverkehrsverordnung -
   vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geaendert durch das 1.
   Zivilrechtsaenderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524)
   a) § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.
   b) §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
   c) § 7 erhaelt folgende Fassung:
      "Fuer die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsaemter und die
      Stadtverwaltungen zustaendig."
   d) §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.


Anlage II Kap III B III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
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Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geaendert durch das
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Massgaben als
Landesrecht fort:
a) Die Praeambel wird gestrichen.
b) § 1 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung:
   "(1) Fuer Schaeden, die einer natuerlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich
   ihres Vermoegens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher
   oder kommunaler Organe in Ausuebung staatlicher Taetigkeit rechtswidrig zugefuegt
   werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ."
c) § 1 Abs. 4 erhaelt folgende Fassung:
   "(4) Fuer den Ersatz von Schaeden, die einer natuerlichen oder einer juristischen
   Person hinsichtlich ihres Vermoegens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche
   Entscheidung rechtswidrig zugefuegt werden, gelten die dafuer bestehenden Gesetze
   oder anderen Rechtsvorschriften."
d) § 2 erhaelt folgende Fassung:
   "Natuerliche und juristische Personen haben alle ihnen moeglichen und zumutbaren
   Massnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen
   sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen
   Organs entsprechend eingeschraenkt oder ausgeschlossen."
e) § 6a erhaelt unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absaetze folgende Fassung:
   "Gegen die Entscheidung ueber Grund und Hoehe des Schadensersatzanspruches (§ 5
   Abs. 3) steht natuerlichen und juristischen Personen, nachdem ueber ihre Beschwerde
   entschieden worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne
   Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zustaendig,
   in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch
   hergeleitet wird."
f) § 7 wird gestrichen.
g) § 9 erhaelt folgende Fassung:
   "(1) Fuer den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen
   Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaeden
   gelten die Rechtsvorschriften ueber die Haftung der Arbeitnehmer.
   (2) Handeln Buerger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, koennen sie
   im Falle rechtswidriger und vorsaetzlicher Schadensverursachung in entsprechender
   Anwendung der Rechtsvorschriften ueber die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch
   genommen werden."
h) § 10 erhaelt unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absaetze folgende Fassung:
   "Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehoerigen eines auslaendischen Staates zu,
   die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt
   haben."

Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
   Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl.
   I 1989 Nr. 3 S. 33), geaendert durch das 6. Strafrechtsaenderungsgesetz vom 29. Juni
   1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
2. §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsaenderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen
   Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
3. §§ 5, 8, 16, 21, 23 der Verordnung vom 22. Maerz 1984 zur Bekaempfung von
   Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 14 S. 173), zuletzt geaendert durch Verordnung
   vom 27. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung vom 22. Maerz 1984 zur Bekaempfung von
   Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 39 S. 542),



                                           - 293 -
      
                                                                              

4. § 1 Abs. 2 bis § 4 Abs. 1 sowie § 5 des Gesetzes ueber die Unterbrechung der
   Schwangerschaft vom 9. Maerz 1972 (GBl. I Nr. 5 S. 89),
5. § 1 bis § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 bis § 9 der Durchfuehrungsbestimmung zum
   Gesetz ueber die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. Maerz 1972 (GBl. II Nr. 12
   S. 149).

Fussnote

Abschn. I Nr. 1 (Kursivdruck): § 149 aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 31.5.1994 I 1168
mWv 11.6.1994
Abschn. I Nr. 3 (Kursivdruck): §§ 5, 8, 16, 21 u. 23 aufgeh. durch § 1 Nr. 2 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002

Anlage II Kap III C II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Aenderung in
Kraft:
§ 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12.
Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geaendert
durch das 6. Strafrechtsaenderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)
§ 191a wird wie folgt gefasst:
"§ 191a
Verursachung einer Umweltgefahr
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung
des Bodens mit schaedlichen Stoffen oder Krankheitserregern in bedeutendem Umfang
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine
Rechtsvorschrift, eine vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstoesst, die
dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient."

Anlage II Kap III C III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Massgabe:
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Antraege Anwendung.

Anlage II Kap III D I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt I
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Gesetz der Deutschen
Demokratischen Republik in Kraft:
1. Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung:

"Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)


Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
                                           - 294 -
      
                                                                              

Inventar. Eroeffnungsbilanz. Anhang
Unterabschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz
§ 1     Pflicht zur Aufstellung
§ 2     Inventar
§ 3     Inventur
§ 4     Aufstellung der Eroeffnungsbilanz
§ 5     Anzuwendende Vorschriften
Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 6     Allgemeine Anforderungen
§ 7     Neubewertung
§ 8     Immaterielle Vermoegensgegenstaende
§ 9     Grund und Boden
§ 10    Bauten und andere Anlagen
§ 11    Finanzanlagen
§ 12    Vorraete
§ 13    Forderungen
§ 14    Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
§ 15    Rechnungsabgrenzungsposten
§ 16    Verbindlichkeiten
§ 17    Rueckstellungen
§ 18    Waehrungsumrechnung
Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung
§ 19    Anhang
§ 20    Vergleichende Darstellung
Abschnitt 2
Konzerneroeffnungsbilanz. Gesamteroeffnungsbilanz
§ 21    Pflicht zur Aufstellung
§ 22    Konzernanhang
§ 23    Vorlage- und Auskunftspflichten
Abschnitt 3
Kapitalausstattung
Unterabschnitt 4
Vermoegensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen
§ 24    Ausgleichsforderungen
§ 25    Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 26    Eigenkapitalsicherung
Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse privater Unternehmen
§ 27    Neufestsetzung
§ 28    Vorlaeufige Neufestsetzung
§ 29    Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
§ 30    Aufloesung von Kapitalentwertungskonten
Unterabschnitt 6
Vorlaeufige Gewinnruecklage
§ 31    Vorlaeufige Gewinnruecklage
Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 32    Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
Abschnitt 5
Verfahren
Unterabschnitt 7
Pruefung
§ 33    Pruefung
§ 34    Durchfuehrung der Pruefung
Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung
§ 35    Feststellung
§ 36    Berichtigung von Wertansaetzen
Unterabschnitt 9
Offenlegung
                                           - 295 -
      
                                                                              

§ 37    Offenlegung
Abschnitt 6
Geschaeftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10
Vorschriften fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe
§ 38    Anwendungsbereich
§ 39    Eroeffnungsbilanz
§ 40    Ausgleichsforderungen
§ 41    Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 42    Vergleichende Darstellung
§ 43    Pruefung
Unterabschnitt 11
Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen
§ 44    Anwendungsbereich
§ 45    Eroeffnungsbilanz
§ 46    Pruefung. Einreichung
Abschnitt 7
Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder
§ 47    Strafvorschriften
§ 48    Ordnungsstrafvorschriften
§ 49    Festsetzung von Zwangsgeld
Abschnitt 8
Steuern. Gebuehren
§ 50    Steuerliche Eroeffnungsbilanz und Folgewirkungen
§ 51    Umstellungsbedingte Vermoegensaenderungen
§ 52    Steuerliche Ausgangswerte in anderen Faellen
§ 53    Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlussbilanz
§ 54    Pensionsrueckstellungen
§ 55    Einlagen
§ 56    Gebuehren
Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften
§ 57    Aufloesung
§ 58    Geschaeftsjahr
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 59    Ermaechtigung
§ 60    Inkrafttreten



Abschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz. Anhang

Unterabschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz

§ 1
Pflicht zur Aufstellung
(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik
am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet
sind, Buecher zu fuehren, haben ein Inventar und eine Eroeffnungsbilanz in Deutscher
Mark fuer den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der
Eroeffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eroeffnungsbilanz nicht nach
§ 37 offenlegen muessen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.
(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Fuehrung von Buechern verpflichtet sind,
gelten auch
1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbstaendige Einrichtungen und wirtschaftsleitende
   Organe, zwischenbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der
   volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie volkseigene Gueter,
2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung im Aufbau,

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3. Genossenschaften jeder Art einschliesslich kooperativer Einrichtungen,
4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersoenlichkeit des Staates, der Laender,
   Kreise, Staedte und Gemeinden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
   Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
   bezeichneten Gewerbetreibenden gehoeren,
5. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
   Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
   bezeichneten Gewerbetreibenden gehoeren,
6. die Deutsche Post,
7. die Deutsche Reichsbahn,
8. Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten von Unternehmen nach Absatz 1 mit
   Hauptniederlassung ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in Absatz 1 und 2 bezeichnete
Unternehmen anzuwenden, die sich in Abwicklung befinden oder ueber deren Vermoegen das
Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.
(4) Fuehrt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschaeftsbetrieb eines
in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber fuer
fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfuellen; die
Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 fuer die Eroeffnungsbilanz entstehen oder in eine private
Rechtsform umgewandelt werden, koennen fuer die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli
1990 gegruendet angesehen werden.

§ 2
Inventar
Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermoegensgegenstaende aufzunehmen, die dem
Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz
1 fuer die Eroeffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermoegen unentgeltlich uebertragen
werden.

§ 3
Inventur
(1) Fuer die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmaessigen
Erfassung der Vermoegensgegenstaende und Schulden nicht durchgefuehrt zu werden, wenn
bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermoegensgegenstaende und Schulden vollstaendig
aufgenommen und die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsaetze beachtet worden sind. Die
erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermoegensgegenstaende und Schulden, die nach §
2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur
einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen. War der Pruefer bei pruefungspflichtigen
Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine neue Inventur
nur verzichtet werden, wenn der Pruefer die Ordnungsmaessigkeit der Inventur zum 30. Juni
1990 anerkennt.
(2) Die Vermoegensgegenstaende sind grundsaetzlich koerperlich zu erfassen. § 241 des
Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Massgabe, dass das
Inventar in den ersten vier Monaten des Geschaeftsjahrs aufgestellt werden kann. Die
koerperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermoegensgegenstaenden des Anlagevermoegens
unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung
entsprechenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwoelf Monaten eine koerperliche
Aufnahme stattgefunden hat.
(3) Bei Grundstuecken und Gebaeuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen
Einschraenkungen zu erfassen, die sich auf deren Nutzung, Verfuegbarkeit oder Verwertung
beziehen; es sind ausserdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich
finanzielle Verpflichtungen ergeben koennen.
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen Listen zu erfassen
und in einer den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechenden Art
und Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem Staat,
der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz
                                           - 297 -
      
                                                                              

1) sind gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben. Bei
Verbindlichkeiten gegenueber Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben ist der Grund fuer
die Kreditgewaehrung anzugeben.
(5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rueckstellung
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs fuer ungewisse Verbindlichkeiten
oder fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften fuehren koennen oder fuer die
Rueckstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.
(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhaeltnisse, die nach § 251 des
Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen
zu erfassen, ueber die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten ist, soweit sie
nicht nach Absatz 2 bis 5 beruecksichtigt sind.

§ 4
Aufstellung der Eroeffnungsbilanz
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des
Geschaeftsjahrs aufzustellen. Unternehmen, die in der Eroeffnungsbilanz eine Bilanzsumme
von hoechstens drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines
Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am 1. Juli
1990 hoechstens fuenfzig Arbeitnehmer beschaeftigen, duerfen die Eroeffnungsbilanz und
den Anhang in den ersten sechs Monaten des Geschaeftsjahrs aufstellen, wenn dies einem
ordnungsgemaessen Geschaeftsgang entspricht.
(2) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der
Vermoegenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.
Fuehren besondere Umstaende dazu, dass die Eroeffnungsbilanz ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusaetzliche
Angaben zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist. Es sind nur solche Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden sind oder die zu diesem Gesetz entstehen werden.
(3) Uebertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung
innerhalb der Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1
Vermoegensgegenstaende oder Schulden auf andere Unternehmen, so koennen die sich daraus
ergebenden Aenderungen in den Eroeffnungsbilanzen und Inventaren der betroffenen
Unternehmen, jedoch nur uebereinstimmend, beruecksichtigt werden.

§ 5
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Eroeffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelgesetzbuchs mit
Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, §
255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz
beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthaelt; Angaben ueber
verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht
Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben ausserdem § 265 Abs. 3
bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337
des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht
enthaelt oder geschaeftszweigbezogene Vorschriften ueber Form und Inhalt der Bilanz nicht
zu beachten sind.
(2) Werden in der Eroeffnungsbilanz die Groessenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs bezueglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht
ueberschritten, duerfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs und mittelgrosse Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr.
1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz in Anspruch
nehmen.

Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften

§ 6
Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Bewertung der in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende
und Schulden gilt insbesondere folgendes:


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1. Bei der Bewertung ist von der Fortfuehrung der Unternehmenstaetigkeit auszugehen,
   sofern dem nicht tatsaechliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2. Die Vermoegensgegenstaende und Schulden sind zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz
   einzeln zu bewerten.
3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
   und Verluste, die bis zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz entstanden sind, zu
   beruecksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der
   Aufstellung der Eroeffnungsbilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu
   beruecksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
(2) Die auf die in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende und
Schulden angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind fuer die folgenden Bilanzen
verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muss oder eine Abweichung nach § 252
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zulaessig ist; fuer die erstmalige Abweichung in einem
nachfolgenden Abschluss von einem in der Eroeffnungsbilanz ausgeuebten Wahlrecht bedarf es
eines begruendeten Ausnahmefalls nicht.

§ 7
Neubewertung
(1) Vermoegensgegenstaende und Schulden sind neu zu bewerten. Vermoegensgegenstaende sind
mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert);
sie duerfen jedoch hoechstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen
ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhoehungen, die innerhalb von vier Monaten nach
dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu beruecksichtigen. Die bisherige Nutzung der
Vermoegensgegenstaende und ihr Zurueckbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind
bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu beruecksichtigen. Die in
der Eroeffnungsbilanz angesetzten Werte gelten fuer die Folgezeit als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.
(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von
den Preisverhaeltnissen im gesamten Waehrungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.
(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Herstellungskosten entsprechend mit der Massgabe anzuwenden,
dass die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen fuer
Fremdkapital duerfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen fuer den
Verbrauch von Guetern und fuer bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten
gemaess Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen fuer eigene Leistungen die Lohn-
und Gehaltsverhaeltnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen.
Erhoehungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der
Eroeffnungsbilanz duerfen beruecksichtigt werden.
(4) Bei abnutzbaren Vermoegensgegenstaenden ist der Wertabschlag fuer die
bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und
2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer
abnutzbarer Vermoegensgegenstaende sind die Zeiten zugrundezulegen, die fuer die
steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren
Vermoegensgegenstaenden, deren tatsaechliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach
vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung voraussichtlich ueberschreitet, darf der Wert
unter Beruecksichtigung der laengeren Nutzungsdauer angesetzt werden.
(5) Vermoegensgegenstaende, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit
dem zu erwartenden Verkaufserloes nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen
(Veraeusserungswert). Vermoegensgegenstaende, die noch genutzt werden, aber vor dem 1.
Juli 1990 bereits vollstaendig abgeschrieben worden sind, duerfen hoechstens mit ihrem
Veraeusserungswert angesetzt werden.

§ 8
Immaterielle Vermoegensgegenstaende
(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs fuer selbst
geschaffene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens gilt auch, wenn die
Vermoegensgegenstaende im Wege der Umwandlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind.
Ein unentgeltlich erworbener Geschaefts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden; §
31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.

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(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens,
die technisch oder wirtschaftlich ueberholt sind, duerfen hoechstens mit ihrem
Veraeusserungswert angesetzt werden.
(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen
immateriellen Vermoegensgegenstaende sich ergebenden Betraege kann der Betrag angesetzt
werden, den ein Kaeufer bei Fortfuehrung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises
fuer die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende insgesamt zu zahlen
bereit waere. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermoegensgegenstaende handelt,
in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.

§ 9
Grund und Boden
(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die
Preisentwicklung im gesamten Waehrungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung
der Eroeffnungsbilanz beruecksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbstaendigen
und unabhaengigen Gutachterausschuessen fuer die Ermittlung der Grundstueckswerte und
fuer sonstige Wertermittlungen koennen fuer die Ermittlung des Verkehrswerts die vom
Ministerium fuer Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.
(2) Bestehen Nutzungs-, Verfuegungs- oder Verwertungsbeschraenkungen, die den
Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeintraechtigen, so sind
diese wertmindernd zu beruecksichtigen. Dies gilt auch fuer kuenftige Rekultivierungs- und
Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentuemer betreffen.
(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeraeumtes
grundstuecksgleiches Recht darf mit dem Barwert der ueblichen Nutzungsentschaedigung
angesetzt werden, wenn der dazu gehoerende Grund und Boden wie Anlagevermoegen genutzt
wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

§ 10
Bauten und andere Anlagen
(1) Gebaeude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und
Geschaeftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit
ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Beruecksichtigung des Wertabschlags
fuer zwischenzeitliche Nutzung (§ 7 Abs. 4), hoechstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§
7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Grossreparaturen zur
Erhaltung der Bausubstanz sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu
beruecksichtigen.
(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermoegensgegenstaende kann auch ihr
Verkehrswert angesetzt werden.

§ 11
Finanzanlagen
(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eroeffnungsbilanz
mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der
Eroeffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem anderen Unternehmen
eine Ausgleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigenkapital gegen
das beteiligte Unternehmen zu, so sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenueber
verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligungen sind mit ihrem
Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt
werden.
(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Boerse zum amtlichen Handel oder zum
geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit ihrem
Kurswert am Stichtag der Eroeffnungsbilanz anzusetzen.
(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begruendet wurden, sind mit der Wirkung auf
Deutsche Mark umzustellen, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark anzusetzen ist.

§ 12
Vorraete
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder
Wiederherstellungskosten anzusetzen.
(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren
Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer

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vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient, der Betrag angesetzt
werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erloesen die Vertriebskosten und
der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige
Erzeugnisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstellung zusaetzlich
anfallenden Kosten, die ebenfalls abzusetzen sind, zuverlaessig berechnet werden koennen.
(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveraeusserung bestimmt sind, sind mit
den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt
werden.
(4) Vorraete nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch hoechstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1
Satz 1) anzusetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberuehrt.

§ 13
Forderungen
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1.
Juli 1990 begruendet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der
Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig
wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden, mit der Wirkung auf
Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark anzusetzen ist.
(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder
unverzinsliche Forderungen sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren
beizulegenden Wert anzusetzen; eingeraeumte Sicherheiten sind zu beruecksichtigen.
Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag
der Forderungen abzusetzen.
(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, duerfen nicht
angesetzt werden.
(5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen
zu bewerten, jedoch nicht abzuzinsen.

§ 14
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen,
soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit
dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muss.

§ 15
Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im
Verhaeltnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark
umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhaeltnis vorgeschrieben ist.

§ 16
Verbindlichkeiten
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor
dem 1. Juli 1990 begruendet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautende Verbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass
fuer eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
1. Loehne und Gehaelter in Hoehe der nach dem 1. Mai 1990 geltenden Tarifvertraege sowie
   Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden;
2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden, soweit sich aus Artikel 20 des
   Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
   der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nichts
   anderes ergibt;


                                           - 301 -
      
                                                                              

3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig wiederkehrende Zahlungen, die nach
   dem 30. Juni 1990 faellig werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in
   Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.

(3) Verbindlichkeiten sind in die Eroeffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine
schriftliche Erklaerung des Glaeubigers vorliegt, dass er
1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfuellung aus dem Jahresueberschuss moeglich
   ist, und
2. im Falle der Aufloesung, Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung des Unternehmens
   hinter alle Glaeubiger zuruecktritt, die eine solche Erklaerung nicht abgegeben haben.
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang unter den sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital ausgewiesen werden.
(4) Verbindlichkeiten, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 fuer
die Eroeffnungsbilanz erlassen werden, sind nicht zu bilanzieren.

§ 17
Rueckstellungen
(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik begruendet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark
umzurechnen und als Rueckstellungen auszuweisen.
(2) Rueckstellungen fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften nach § 249
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eroeffnungsbilanz neu zu bilden.
Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Absatz- oder
Beschaffungsgeschaeft nach Erfuellung zu einem Aufwand fuehrt, der die Gegenleistung
uebersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand fuehrt.
(3) Rueckstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurechnen sind, sind in Hoehe des
Betrags in Deutscher Mark anzusetzen, der nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung
notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfuellen.
(4) Werden Rueckstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Eroeffnungsbilanz gebildet, so ist in Hoehe des Betrags dieser
Rueckstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1
ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rueckstellungsbildung
gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Hoehe
der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfuellung der zurueckgestellten Verpflichtungen
entstehen. Soweit die Aktivierung des Sonderverlustkontos zu einer Ruecklage fuehrt, darf
diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.
(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewandt zu werden.
§ 249 des Handelsgesetzbuchs bleibt im uebrigen unberuehrt. Wird ein Wertabschlag nach §
9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen, so ist eine eventuelle Rueckstellung nur
in Hoehe des den Wertabschlag uebersteigenden Betrags zu bilden. § 16 Abs. 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.

§ 18
Waehrungsumrechnung
Auf auslaendische Waehrung lautende Vermoegensgegenstaende, Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschaefte
sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht
abgewickelte Termingeschaefte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
Forderungen und Lieferansprueche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und
Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen.

Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung

§ 19
Anhang
(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eroeffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, insbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben
und so zu erlaeutern, dass ein sachverstaendiger Dritter die Wertansaetze beurteilen
kann; insbesondere sind bei Schaetzungen die Vergleichsmassstaebe darzustellen. Bei der
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Ausuebung von Wahlrechten sind wesentliche Auswirkungen auf die Vermoegenslage gesondert
darzustellen. Ausserdem sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten
der Eroeffnungsbilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in
Ausuebung eines Wahlrechts nicht in die Eroeffnungsbilanz aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang sind die Massnahmen zu beschreiben, die fuer die Zeit nach dem 30.
Juni 1990 getroffen oder geplant worden sind, um das Unternehmen an die veraenderten
Bedingungen anzupassen. Dazu gehoeren insbesondere Aenderungen des Unternehmenszwecks,
Aufgabe oder Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspaltung oder
der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen. Die voraussichtlichen Kosten der
Umstrukturierung sind anzugeben.
(3) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1.    zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
      a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fuenf
         Jahren,
      b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder aehnliche
         Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;

2.    die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fuer jeden Posten der
      Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese
      Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3.    zu dem in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu den Gebaeuden
      und anderen Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschraenkungen zu
      vermerken, die sich auf deren Nutzung, Verfuegbarkeit oder Verwertung beziehen.
      Es sind ausserdem alle Sachverhalte anzugeben, aus denen sich kuenftige finanzielle
      Verpflichtungen ergeben koennen, insbesondere fuer Grossreparaturen, Rekultivierungs-
      oder Entsorgungsaufwendungen;
4.    zu den in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen technischen Anlagen und Maschinen,
      anderen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschaeftsausstattung sind deren
      Zustand (durchschnittliche Abnutzung, technischer Stand) und deren zukuenftige
      Einsatzmoeglichkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investitionsbedarf in
      den naechsten vier Jahren ist, soweit vorhersehbar, anzugeben;
5.    Ansprueche, die sich gegen das Unternehmen ergeben koennen, weil die frueheren
      Eigentuemer des Unternehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von
      Vermoegensgegenstaenden enteignet worden sind;
6.    der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
      Bilanz erscheinen und die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf
      Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben sind, sofern diese Angaben
      fuer die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen
      gegenueber Gesellschaftern gesondert anzugeben;
7.    die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer;
8.    alle Mitglieder des Geschaeftsfuehrungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch
      wenn sie nur vorlaeufig bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens
      einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine
      Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschaeftsfuehrungsorgans sind als
      solche zu bezeichnen;
9.    Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder eine fuer
      seine Rechnung handelnde Person mindestens den fuenften Teil der Anteile besitzt;
      ausserdem sind die Hoehe des Anteils am Kapital und das in der Eroeffnungsbilanz
      ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
      dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4
      des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
10.   Rueckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rueckstellungen"
      nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erlaeutern, wenn sie einen nicht
      unerheblichen Umfang haben. Aufwandrueckstellungen sind stets gesondert anzugeben
      und zu erlaeutern;
11.   Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung
      der von diesem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneroeffnungsbilanz.

                                            - 303 -
      
                                                                              

(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und Erlaeuterungen koennen unterbleiben,
soweit sie
1. fuer die Darstellung der Vermoegenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des
   Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder
2. in den Faellen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach vernuenftiger kaufmaennischer
   Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufuegen.
§ 20
Vergleichende Darstellung
(1) Dem Anhang ist eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufuegen, aus der
sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 im
Vergleich mit den Posten der D-Markeroeffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich veraendert
haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermoegensgegenstaende und der Schulden
ergebenden Differenzen gegenueber der Schlussbilanz sind in einem gesonderten Nachweis
unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der
D-Markeroeffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen, sind durch
Einzelnachweise zu dokumentieren.
(2) Die Zuordnung der Posten der Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 zu den Posten
der D-Markeroeffnungsbilanz sowie der gesonderte Nachweis gemaess Absatz 1 sind
auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen
Republik herausgegebenen Formblaetter vorzunehmen, soweit fuer Geldinstitute und
Aussenhandelsbetriebe keine abweichenden Regelungen gemaess Anlage I Artikel 8 § 5 des
Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990
erlassen worden sind.

Abschnitt 2
Konzerneroeffnungsbilanz. Gesamteroeffnungsbilanz

§ 21
Pflicht zur Aufstellung
(1) Zur Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die
Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen
(Mutterunternehmen), haben in den ersten fuenf Monaten des Geschaeftsjahrs fuer den 1.
Juli 1990 eine Konzerneroeffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemaess
§ 22 aufzustellen, der mit der Konzerneroeffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein
Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz und
des Anhangs befreit, wenn am Stichtag die Bilanzsummen in den Eroeffnungsbilanzen des
Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen nach Abzug von in den
Eroeffnungsbilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetraegen insgesamt fuenfzig
Millionen Deutsche Mark nicht ueberschreiten oder die Konzernunternehmen insgesamt nicht
mehr als fuenfhundert Arbeitnehmer beschaeftigen.
(2) Die Konzerneroeffnungsbilanz und der Anhang sind klar und uebersichtlich
aufzustellen. Sie haben unter Beachtung der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein
den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegenslage des Konzerns im
Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Fuehren besondere
Umstaende dazu, dass die Konzerneroeffnungsbilanz ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang
zusaetzliche Angaben zu machen.
(3) In die Konzerneroeffnungsbilanz sind das Mutterunternehmen und alle
Tochterunternehmen ohne Ruecksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen,
sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handelsgesetzbuchs unterbleibt.
Aendert sich die Zusammensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so sind
diese Aenderungen so zu behandeln, als waeren sie bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten.
Dies gilt auch fuer Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach dem 1. Juli
1990 gegruendet werden.
(4) Auf die Konzerneroeffnungsbilanz sind die §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die
§§ 295 bis 298, 300, 301, 303, 304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs
und die fuer die Rechtsform und den Geschaeftszweig der in die Konzerneroeffnungsbilanz
einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz grosser Kapitalgesellschaften beziehen
                                           - 304 -
      
                                                                              

und die Konzerneroeffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingt.
Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, dass die
Eroeffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes einheitlich bewertet sind.
(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegruendeten Treuhand-Aktiengesellschaften
stellen anstatt einer Konzerneroeffnungsbilanz eine Gesamteroeffnungsbilanz in
vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs einen Gesamtanhang auf. Sie
fassen jeweils die Gesamt- oder Konzerneroeffnungsbilanzen ihrer Tochtergesellschaften
zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann
unterstellt werden, dass ein nach Verrechnung auf der Aktivseite entstehender
Unterschiedsbetrag Geschaefts- oder Firmenwert oder ein auf der Passivseite
entstehender Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht
auf unterlassene Rueckstellungen zurueckzufuehren ist. § 303 des Handelsgesetzbuchs ueber
die Schuldenkonsolidierung braucht nur auf Geschaefte zwischen den Mutterunternehmen
und ihren jeweiligen Tochterunternehmen angewandt zu werden. Auch brauchen
Zwischenergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu
werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwischen den aufstellenden
Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im uebrigen sind
auf die Aufstellung, Pruefung, Feststellung und Offenlegung die nach diesem Gesetz fuer
die Konzerneroeffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. § 295 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 22
Konzernanhang
(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhaengen der
Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu uebernehmen,
die fuer die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.
(2) Im Konzernanhang sind ausserdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 23
Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklaerungen
und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz und des
Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch fuer Auskuenfte, die sich auf andere, dem
Mutterunternehmen durch Gesetz uebertragene Aufgaben beziehen.
(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eroeffnungsbilanz
einschliesslich Anhang und, wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre
Konzerneroeffnungsbilanz einschliesslich Konzernanhang unverzueglich nach deren
Aufstellung und die Pruefungsberichte unverzueglich nach deren Eingang einzureichen.
Werden die einzureichenden Unterlagen nachtraeglich geaendert, so sind die geaenderten
Fassungen unverzueglich nach der Aenderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer
Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen, sobald diese erfolgt ist.

Abschnitt 3
Kapitalausstattung

Unterabschnitt 4
Vermoegensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen

§ 24
Ausgleichsforderungen
(1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermoegen der Treuhandanstalt oder
einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder aus diesem Grunde dem
Staat, den Gemeinden, Staedten, Kreisen, Laendern oder anderen Vermoegenstraegern
unentgeltlich uebertragen wurden, und die nicht Geldinstitute, Aussenhandelsbetriebe
oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz ergibt, dass sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag
ausweisen muessten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszuweisende
verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Hoehe des Fehlbetrags, wenn der
Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb der Feststellungsfrist fuer


                                           - 305 -
      
                                                                              

die Eroeffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht
sanierungsfaehig ist.
(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Hoehe des Betrags, um den der Fehlbetrag
durch Ausnutzung von Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36 bleibt
unberuehrt. Die Ausgleichsforderung ist so zu verzinsen, dass eine Abwertung wegen
Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.
(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung
und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens die Anteilsrechte an dem berechtigten
Unternehmen unentgeltlich uebertragen worden sind. Sind Unternehmen als ehemals
volkseigenes Vermoegen dem Staat, den Laendern, Kreisen, Staedten, Gemeinden oder anderen
Vermoegenstraegern durch Gesetz uebertragen worden, richtet sich die Ausgleichsforderung
gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich
auf Tochterunternehmen uebertragen, so sind diese Schuldner der Ausgleichsforderung.
Diese koennen ihrerseits Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt
geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt sind.
(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung zu unterrichten, sobald
sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Schuldner
stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet
unverzueglich den Minister der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen ueber
Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt gerichtet sind.
(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung nach Absatz 1 sind,
stellen in Hoehe ihrer Verbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktivseite
ihrer Eroeffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto ein. Der aktivierte Betrag ist
in den Folgejahren jeweils in Hoehe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben.
Soweit die Aktivierung des Beteiligungsentwertungskontos zu einer Ruecklage fuehrt, darf
diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.

§ 25
Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz von in § 24 Abs. 1 Satz
1 bezeichneten Unternehmen, dass ein hoeheres Eigenkapital auszuweisen waere, als es
dem fuer das Sachanlagevermoegen auszuweisenden Betrag, vermindert um den fuer den zum
1. Juli 1990 uebergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht, so
werden sie in Hoehe des uebersteigenden Betrags mit einer gesondert auszuweisenden
Ausgleichsverbindlichkeit belastet. Das fuer die Rechtsform des Unternehmens oder seine
Taetigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschritten
werden. § 36 bleibt unberuehrt.
(2) Glaeubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, die bei Entstehen einer
Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung waere. Auf
die Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Unternehmen hat den Glaeubiger der Ausgleichsverbindlichkeit zu unterrichten,
sobald sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem
Glaeubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.
(4) Mutterunternehmen, die Glaeubiger einer Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz
1 sind, stellen in Hoehe dieses Betrags auf der Aktivseite ihrer Eroeffnungsbilanz
eine entsprechende Forderung ein. Betraege, die dem Mutterunternehmen zur Tilgung
der Ausgleichsverbindlichkeit des Tochterunternehmens zufliessen, werden mit dieser
Forderung jeweils verrechnet.
(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli
1990 unentgeltlich uebergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu uebertragen, wenn
eine in der Eroeffnungsbilanz festgestellte Ueberschuldung nicht beseitigt oder innerhalb
der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 das Gesamtvollstreckungsverfahren
eingeleitet oder das Unternehmen aufgeloest wird.

§ 26
Eigenkapitalsicherung
(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag
auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz
ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende einschliesslich der nach diesem Gesetz
einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten hoeher ist


                                           - 306 -
      
                                                                              

als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und der
Rechnungsabgrenzung.
(2) Ist dem Unternehmen nach dem fuer seine Rechtsform massgeblichen Recht die Bildung
eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Hoehe, zumindest aber in Hoehe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und
7 ist anzuwenden.
(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital zur Bildung des gezeichneten
Kapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende Einlage auf der Aktivseite
vor dem Anlagevermoegen gesondert auszuweisen. Fuer die Einzahlung des Kapitals
gelten die fuer die Rechtsform des Unternehmens massgeblichen Vorschriften. Ist die
Mindesteinzahlung nicht vollstaendig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die
Forderung entfaellt, wenn der Anteilseigner die Aufloesung des Unternehmens innerhalb
der Feststellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz beschliesst oder die Einleitung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt. § 24 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden. § 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung ist nicht anzuwenden.
(4) Hat der Anteilseigner nach Ueberfuehrung des Unternehmens in eine private Rechtsform
seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Faellen des Absatzes 3 ein
Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz an
Stelle der Ausstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 unter
den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist
anzuwenden.

Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse privater Unternehmen

§ 27
Neufestsetzung
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen anzuwenden, die bis zum 30. Juni
1990 in einer Rechtsform des privaten Rechts entstanden oder zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind und keine
Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 sind. Als Eigenkapital ist der in § 26 Abs.
1 bezeichnete Betrag auszuweisen.
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital,
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Hoehe, zumindest aber in Hoehe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapital kann
mit einem hoeheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz nach Abzug der Ruecklage nach § 31 ein hoeheres Eigenkapital ergibt.
Der uebersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien der gesetzlichen Ruecklage, bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung einer
Sonderruecklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.
(3) Die Gesellschafter duerfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten
und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs.
1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung sind auf die in der Eroeffnungsbilanz gebildeten
Ruecklagen entsprechend anzuwenden.
(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Kapitaleinlagen
ihrer Gesellschafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind,
und Kommanditgesellschaften zusaetzlich die Hafteinlagen ihrer Kommanditisten in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht der
Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs darf nicht dazu fuehren, dass das in
der Eroeffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf
der Aktivseite ausgewiesenen Betraege nach § 31. Persoenlich haftende Gesellschafter
haben zuviel entnommene Betraege zurueckzuerstatten. Fuehren Zahlungen an Kommanditisten
zu einer solchen Minderung des Eigenkapitals, gelten diese als Rueckzahlung der Einlage
nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.
(5) Genossenschaften haben die Geschaeftsguthaben, die Geschaeftsanteile und die
Haftsummen neu festzusetzen; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Bei der Neufestsetzung koennen die Anteile auf die folgenden Betraege gestellt
werden:

                                           - 307 -
      
                                                                              

1. Aktien auf einen Nennbetrag von fuenfzig Deutsche Mark oder auf hoehere Nennbetraege,
   die auf volle hundert Deutsche Mark lauten,
2. die Geschaeftsanteile an Gesellschaften mit beschraenkter Haftung auf fuenfhundert
   Deutsche Mark oder jeden hoeheren Betrag der durch hundert teilbar ist, und zwar
   unabhaengig von der Zahl der Gesellschafter,
3. die Geschaeftsanteile bei Genossenschaften auf fuenfzig Deutsche Mark oder auf jeden
   hoeheren auf volle fuenfzig Deutsche Mark lautenden Betrag.
(7) In der Eroeffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital und die Ruecklagen in der Hoehe
auszuweisen, wie sie nach der Neufestsetzung bestehen sollen.

§ 28
Vorlaeufige Neufestsetzung
(1) An Stelle einer endgueltigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die
nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorlaeufig
in der Weise durchgefuehrt werden, dass das in der Schlussbilanz in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital,
Einlagen, Genussrechtskapital, Geschaeftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher
Mark in die Eroeffnungsbilanz uebernommen und der Unterschied, um den der Betrag
des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz ermittelte
Eigenkapital uebersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der
Eroeffnungsbilanz eingestellt wird.
(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht hoeher sein
als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalruecklage darf nicht beibehalten
werden. Eine Gewinnruecklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet
worden ist und nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung erwartet werden kann, dass
das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus kuenftigen Jahresueberschuessen tilgen
kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von
fuenf Geschaeftsjahren nach dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung
sind Werterhoehungen auf Grund der Berichtigung von Wertansaetzen nach § 36 sowie die
Jahresueberschuesse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulaessig, solange
das Kapitalentwertungskonto besteht.

§ 29
Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
(1) Das Verhaeltnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Neufestsetzung nicht beruehrt.
(2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der
Gewinnausschuettung des Unternehmens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile
oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital-
oder Gewinnverhaeltnissen abhaengen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung
eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhaeltnissen. Dritte brauchen eine durch die
Neufestsetzung eintretende Kuerzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu
lassen, soweit sie darauf beruht, dass in der Eroeffnungsbilanz das gezeichnete Kapital
zu den Ruecklagen in einem durch §§ 27, 28 nicht bedingten unguenstigeren Verhaeltnis
steht, als dies in der Schlussbilanz der Fall ist.
(3) Wird waehrend des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhoehung
beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem
bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es
sei denn, dass ein Dritter die Anteile uebernommen und sich verpflichtet hat, sie den
Anteilseignern zum Bezug anzubieten.

§ 30
Aufloesung von Kapitalentwertungskonten
(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4
bestimmten Frist ausgeglichen, so hat das fuer Kapitalmassnahmen zustaendige Organ des
Unternehmens spaetestens bei der Beschlussfassung ueber die Verwendung des Ergebnisses aus
dem Jahresabschluss des fuenften Geschaeftsjahrs nach dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz
die Massnahmen zu beschliessen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto
auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermaessigung des gezeichneten
Kapitals, auszugleichen.

                                           - 308 -
      
                                                                              

(2) Die Massnahmen gemaess Absatz 1 sind unverzueglich durchzufuehren. Ihre Durchfuehrung
gilt als endgueltige Neufestsetzung. Auf die Ermaessigung des gezeichneten Kapitals
sind die fuer die Rechtsform des Unternehmens massgeblichen Vorschriften, von
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des
Aktiengesetzes ueber die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden.

Unterabschnitt 6
Vorlaeufige Gewinnruecklage

§ 31
Vorlaeufige Gewinnruecklage
(1) Unternehmen duerfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind,
folgende Massnahmen treffen, um eine Gewinnruecklage bilden zu koennen:
1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende des
   Anlagevermoegens duerfen mit dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des
   Unternehmens bei dessen Fortfuehrung im Rahmen des Gesamtkaufpreises fuer diese
   Vermoegensgegenstaende ansetzen wuerde; dabei darf auch ein Geschaefts- oder Firmenwert
   beruecksichtigt werden.
2. Die Aufwendungen fuer die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaeftsbetriebs nach
   § 269 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs duerfen aktiviert werden. Dazu gehoeren alle
   Massnahmen, die nach dem 1. Maerz 1990 ergriffen wurden und geeignet sind, die
   Wettbewerbsfaehigkeit des Unternehmens herzustellen.
3. Zuschuesse, Beihilfen und andere Vermoegensvorteile, die ohne
   Rueckzahlungsverpflichtung von Dritten fuer Investitionen gewaehrt werden, duerfen
   aktiviert werden, sofern der Auftrag fuer die Investition bis zum Ablauf der
   Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.
In Hoehe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Betraege ist auf der Passivseite eine
Gewinnruecklage zu bilden, die bis zur Tilgung der aktivierten Betraege als vorlaeufige zu
bezeichnen ist.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmaessig innerhalb der Zeit
abzuschreiben, die der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten
entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende des Unternehmens entspricht.
Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhaeltnisse nicht vergleichbar, so ist der
Betrag in jedem folgenden Geschaeftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung
zu tilgen.
(3) Fuer die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaeftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2
ausgewiesene Betraege sind in jedem folgenden Geschaeftsjahr zu mindestens einem Viertel
durch Abschreibung zu tilgen.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Betraege sind in den Folgejahren erfolgsneutral
umzubuchen, sobald deren Bilanzierungsfaehigkeit eingetreten ist. Entfaellt der Anspruch
nach Absatz 1 Nr. 3 nachtraeglich, so ist der hierfuer angesetzte Betrag unmittelbar mit
den Ruecklagen zu verrechnen.
(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als
nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung angenommen werden kann, dass das
Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden Aufwendungen und eine
Gewinnausschuettung in Hoehe der Zinsertraege aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus
den laufenden Ertraegen ohne Beeintraechtigung des in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen
Eigenkapitals zu decken.
(6) Werden Betraege nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so duerfen bis zu deren Tilgung
durch Abschreibung Gewinne nur ausgeschuettet werden, wenn die nach der Ausschuettung
verbleibenden jederzeit aufloesbaren Gewinnruecklagen zuzueglich eines Gewinnvortrags
und abzueglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
Entstehende Verluste sind in Hoehe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der
Gewinnruecklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberuehrt.
(7) Betraege nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und
Ausgleichsverbindlichkeiten nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach §
26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu
beruecksichtigen.



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(8) Nach Absatz 1 aktivierte Betraege und die in Hoehe dieser Betraege gebildete
Gewinnruecklage sind gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im
Anhang zu erlaeutern.

Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark

§ 32
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
(1) Verweisen Vertraege, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfuellen sind, auf
Preise, die bisher nach staatlichen Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer
Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine Preisfestsetzung bis
zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat, von dem Glaeubiger durch Erklaerung gegenueber
dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getroffene Bestimmung ist fuer den
anderen Teil jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,
wenn die Bestimmung verzoegert wird.
(2) Fuehrt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990 begruendeten Forderungen und
Verbindlichkeiten aus schwebenden Vertraegen, insbesondere aus Dauerschuldverhaeltnissen
dazu, dass das urspruengliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich
verschoben wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern
ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann jeder Vertragspartner verlangen, dass der andere
Vertragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu festsetzt. Die getroffene
Bestimmung ist fuer den benachteiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung
durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzoegert wird.
(3) Erfolgt in den Faellen des Absatzes 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen
innerhalb der Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz, so ist eine Rueckstellung nach
§ 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, dass auch das neu festgesetzte Entgelt
zu einem Verlust fuehren wird.

Abschnitt 5
Verfahren

Unterabschnitt 7
Pruefung

§ 33
Pruefung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung
nach § 20, sind durch einen Pruefer zu pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden,
so kann die Eroeffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, deren Bilanzsumme in der Eroeffnungsbilanz drei Millionen
neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs nicht uebersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fuenfzig
Arbeitnehmer beschaeftigen, brauchen die Eroeffnungsbilanz und den Anhang nicht pruefen zu
lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind. Einzelkaufleute
und Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eroeffnungsbilanz nicht pruefen zu lassen,
soweit sie nicht Geldinstitute sind.
(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. Maerz 1990 bis zum Ablauf der
Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz gegruendet oder durch Gesetz oder auf Grund
eines Beschlusses in eine private Rechtsform umgewandelt worden, so kann in die Pruefung
der Eroeffnungsbilanz auch die Pruefung der Gruendung oder Umwandlung einbezogen werden.
Dies gilt auch fuer die Pruefung von Sacheinlagen.
(3) Die Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang sind durch einen Pruefer zu
pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden, so kann die Konzerneroeffnungsbilanz nicht
festgestellt werden.
(4) Werden die geprueften Unterlagen nach Vorlage des Pruefungsberichts geaendert, so hat
der Pruefer diese Unterlagen erneut zu pruefen, soweit es die Aenderung erfordert. Ueber
das Ergebnis der Pruefung ist zu berichten; der Bestaetigungsvermerk ist entsprechend zu
ergaenzen.


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(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs ueber Gegenstand und Umfang der Pruefung ist mit
der Massgabe anzuwenden, dass auch das Inventar in die Pruefung einzubeziehen ist. Bei
Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben ist ausserdem die vergleichende Darstellung
nach § 20 zu pruefen.

§ 34
Durchfuehrung der Pruefung
(1) Pruefer koennen nach der Wirtschaftsprueferordnung der Bundesrepublik
Deutschland bestellte und vereidigte Wirtschaftspruefer und anerkannte
Wirtschaftspruefungsgesellschaften sein. Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
deren Bilanzsumme in der Eroeffnungsbilanz fuenfzehn Millionen fuenfhunderttausend
Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
nicht uebersteigt oder die am Stichtag der Eroeffnungsbilanz nicht mehr als
zweihundertfuenfzig Arbeitnehmer beschaeftigen, koennen ihre Eroeffnungsbilanz auch von
nach der Wirtschaftsprueferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellten vereidigten
Buchpruefern oder anerkannten Buchpruefungsgesellschaften pruefen lassen.
(2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so duerfen die nach § 33 vorgeschriebenen
Pruefungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von
einem Pruefungsverband durchgefuehrt werden, dem das Pruefungsrecht nach § 63
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verliehen
worden ist. Der Pruefungsverband ist jedoch nur pruefungsberechtigt, sofern mehr
als die Haelfte der Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftspruefer nach Absatz 1
Satz 1 ist. Hat der Pruefungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muss einer
von ihnen Wirtschaftspruefer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die
Genossenschaft als Mitglied angehoert, eine Vereinbarung ueber die Durchfuehrung von
Pruefungen mit einem Pruefungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen,
so ist dieser zustaendig. § 55 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberuehrt.
(3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so duerfen die nach § 33 vorgeschriebenen
Pruefungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der
Pruefungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgefuehrt werden. Die Pruefung
darf von der Pruefungsstelle jedoch nur durchgefuehrt werden, wenn der Leiter der
Pruefungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfuellt. Ausserdem
muss sichergestellt sein, dass der Pruefer die Pruefung unabhaengig von den Weisungen der
Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfuehren kann.
(4) Auf die Bestellung des Pruefers in den Faellen des Absatzes 1 ist § 318 des
Handelsgesetzbuchs mit der Massgabe anzuwenden, dass das geschaeftsfuehrende Organ des
Unternehmens den Pruefer vorlaeufig bestellen kann, insbesondere um seine Anwesenheit bei
der Inventur zu erreichen. Die Bestaetigung der nach § 318 des Handelsgesetzbuchs zur
Wahl des Pruefers berufenen Personen ist unverzueglich nachzuholen.
(5) Auf die Pruefung sind die §§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, §§ 320 bis 323 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung

§ 35
Feststellung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzerneroeffnungsbilanz und
der Konzernanhang beduerfen der Feststellung. Die fuer die Aufstellung dieser
Unterlagen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung anzuwenden. Die
Feststellung ist bei Einzelunternehmen vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von
den Anteilseignern oder dem sonst zustaendigen Organ in der fuer Beschlussfassungen
nach der Rechtsform des Unternehmens vorgeschriebenen Form unverzueglich nach
Vorlage der Unterlagen herbeizufuehren; die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sind
spaetestens vor Ablauf des achten Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs.
1 Satz 2 spaetestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die
Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang spaetestens vor Ablauf des achten Monats
nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Das Geschaeftsfuehrungsorgan hat zu diesem
Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzueglich nach ihrer Aufstellung und den
Pruefungsbericht unverzueglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen
Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die

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Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu pruefen und ueber
das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu berichten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen koennen nicht festgestellt werden,
wenn der Bestaetigungsvermerk versagt worden ist. Die Eroeffnungsbilanz oder die
Konzerneroeffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender Pruefungspflicht nicht
in der vorgeschriebenen Form geprueft oder nicht festgestellt worden ist. Werden
die Unterlagen nach Pruefung geaendert, so wird ein Beschluss ueber die Feststellung
erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Pruefung ein hinsichtlich der Aenderungen
uneingeschraenkter Bestaetigungsvermerk erteilt worden ist.
(3) Das Geschaeftsfuehrungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den
festzustellenden Unterlagen einen Bericht vorzulegen, in dem die Vorschlaege zur
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse und die wesentlichen Umstaende darzulegen
sind, die fuer die Bewertung der Vermoegensgegenstaende und fuer die Vorschlaege zur
Neufestsetzung massgebend gewesen sind, soweit sich diese Erlaeuterungen nicht aus dem
Anhang oder dem Konzernanhang ergeben.

§ 36
Berichtigung von Wertansaetzen
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung spaeterer Jahresabschluesse, dass Vermoegensgegenstaende
oder Sonderposten in der Eroeffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert
oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt
worden sind, so ist in der spaeteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen
oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag
handelt. Der Gewinn ist in Gewinnruecklagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in
die gesetzliche Ruecklage bis zu deren vorgeschriebener Hoehe, einzustellen, soweit
er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus
Rueckstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1
oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage
nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder
einem Verlust aus der Erhoehung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu
verrechnen ist.
(2) Ergibt sich bei der Aufstellung spaeterer Jahresabschluesse, dass Vermoegensgegenstaende
oder Sonderposten in der Eroeffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder
Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden
sind, so ist in der spaeteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene
Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist
offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnruecklagen, zu
verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer Erhoehung des Sonderverlustkontos
aus Rueckstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs.
1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage
nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder
dem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu
verrechnen ist.
(3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein fuer die Eroeffnungsbilanz eingeraeumtes
Wahlrecht nachtraeglich mit Wirkung fuer diese abweichend ausgeuebt wird. Gewinne nach
Absatz 1 koennen mit Verlusten nach Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet
werden.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eroeffnungsbilanz als geaendert. Absatz
1 bis 3 ist letztmals auf Jahresabschluesse fuer Geschaeftsjahre anzuwenden, die im Jahre
1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 koennen
nicht mehr geaendert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung getilgt oder auf
eine dritte Person uebergegangen sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch
beeintraechtigt werden.
(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneroeffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 9
Offenlegung

§ 37
Offenlegung
(1) Unternehmen haben die Eroeffnungsbilanz und den Anhang sowie die
Konzerneroeffnungsbilanz und den Konzernanhang offenzulegen, wenn sie nach ihrer

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Rechtsform oder wegen ihres Geschaeftszweigs zur Offenlegung ihrer Jahresabschluesse
verpflichtet sind oder wenn sie in ihrer Eroeffnungsbilanz oder in ihrer
Konzerneroeffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundertfuenfundzwanzig
Millionen Deutsche Mark ausweisen und am Bilanzstichtag mehr als fuenftausend
Arbeitnehmer beschaeftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handelsgesetzbuchs
sind entsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung der Groessenmerkmale ist § 5 Abs.
2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt
zu werden. § 4 des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990
(GBl. I Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden.
(2) Das Registergericht prueft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen
vollzaehlig sind und, sofern vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind.
(3) Ist die Pruefung der Gruendung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Pruefung
der Eroeffnungsbilanz einbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, dass die
Wertansaetze fuer Vermoegensgegenstaende in der Eroeffnungsbilanz deren tatsaechlichem
Wert entsprechen, wenn die Eroeffnungsbilanz und der Anhang einen uneingeschraenkten
Bestaetigungsvermerk erhalten haben.
(4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gueltigen Rechtsvorschriften
gegenueber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig
waren, sowie neu gebildete Kapitalgesellschaften haben die D-Markeroeffnungsbilanz
und die vergleichende Darstellung nach § 20 unverzueglich nach ihrer Feststellung der
oertlich zustaendigen Dienststelle des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen
Republik in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Abschnitt 6
Geschaeftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 10
Vorschriften fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe

§ 38
Anwendungsbereich
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu
beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie duerfen die
in diesem Gesetz groessenabhaengig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen.
§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25a bis 26b des Gesetzes ueber
das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden.
(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet der
Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschaefte gemaess § 1 Abs. 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz,
Verordnung, behoerdlicher Anordnung oder behoerdlicher Erlaubnis beruhen.
(3) Aussenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen
des Aussenhandels- und Valutamonopols Geschaefte mit Unternehmen oder Laendern ausserhalb
des Waehrungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben.
Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschaeftsbetrieb von Aussenhandelsbetrieben
ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung uebernommen haben, hinsichtlich des
abzuwickelnden Vermoegens.

§ 39
Eroeffnungsbilanz
(1) Geldinstitute haben abweichend von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7,
§§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung
die Eroeffnungsbilanz gemaess der Verordnung ueber Formblaetter fuer die Gliederung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
September 1987 (BGBl. I S. 2169) aufzustellen, und zwar
1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung
   fuer die Bilanz,
2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser
   Verordnung fuer die Bilanz,


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3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des oeffentlichen Rechts
   nach Mustern, die durch Aenderung dieser Verordnung festgelegt werden.

(2) Geldinstitute haben in der Eroeffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach
§ 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschaeften in Hoehe von 1 vom Hundert und auf
Eventualforderungen des Bankgeschaefts aus Buergschaften und sonstigen Gewaehrleistungen
in Hoehe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden abzusetzen,
soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskoerperschaft, eine Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Waehrungsgebiet der Deutschen
Mark richten oder von ihnen verbuergt sind.
(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in kuenftigen Bilanzen richtet sich
nach den allgemeinen Bewertungsgrundsaetzen.
(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen
Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1.
Juli 1990 begruendet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, dass fuer eine
Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
Verbindlichkeiten gegenueber natuerlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik,
- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,
- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend
  Mark,
- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,
sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ferner sind die nach dem 31.
Dezember 1989 begruendeten Verbindlichkeiten gegenueber natuerlichen oder juristischen
Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich ausserhalb der Deutschen Demokratischen
Republik befindet, in der Weise umzustellen, dass fuer drei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird, sofern diese Personen
oder Stellen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

§ 40
Ausgleichsforderungen
(1) Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermoegenswerte in
Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung
der aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in
der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschliesslich
der Rueckstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche
Forderung gegen den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung zugeteilt.
(2) Fuer Geldinstitute ist die Forderung in der Hoehe anzusetzen, dass die Vermoegenswerte
ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital
in der Hoehe auszuweisen, dass es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die
Auslastung des gemaess § 10 des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt
fuer das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) hoechstens das
Dreizehnfache betraegt.
(3) Fuer Aussenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Hoehe anzusetzen, dass
die Vermoegenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.
(4) § 36 ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass es nicht auf die
Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

§ 41
Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben in ihre Eroeffnungsbilanz zum
1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenueber dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung
(Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Hoehe einzustellen, in der bei Geldinstituten das
Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Aussenhandelsbetrieben die
Vermoegenswerte die Schulden uebersteigen.
(2) § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 42
Vergleichende Darstellung

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Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 ausserdem anzugeben,
1. fuer welche Forderungen ueber zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli
   1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die
   abgesetzten Betraege sind anzugeben und zu begruenden;
2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen
   Republik
   a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins,
   b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins,
   c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins
   gutgeschrieben wurden;
3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, fuer die
ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.

§ 43
Pruefung
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
oder des oeffentlichen Rechts koennen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem
Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft geprueft werden, soweit sie
nicht Sparkassen sind.
(2) Die Pruefung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachtraeglichen Umstellung
von Kontoguthaben natuerlicher Personen die Voraussetzungen gemaess Artikel 5 Abs. 7 der
Anlage I zum Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik fuer
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen.

Unterabschnitt 11
Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen

§ 44
Anwendungsbereich
(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit
in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie duerfen die in diesem Gesetz
groessenabhaengig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschaeften zum Gegenstand haben und nicht Traeger der Sozialversicherung
sind. Dazu gehoeren auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht
unterliegen oder keine eigene Rechtspersoenlichkeit haben. Die Vorschriften ueber
Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis
zum Geschaeftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung
befinden.

§ 45
Eroeffnungsbilanz
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268
des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eroeffnungsbilanz
gemaess der Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11.
Juli 1973, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2),
aufzustellen.
(2) Versicherungsunternehmen haben die Rueckstellungen gemaess § 56
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf
versicherungstechnische Rueckstellungen mit Ausnahme der Beitragsuebertraege anzuwenden.
(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusaetzlich die in § 12 Nr. 3 der
Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973
vorgeschriebenen Angaben zu machen.

§ 46
Pruefung. Einreichung

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(1) Versicherungsunternehmen koennen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem
Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft geprueft werden.
(2) Die D-Markeroeffnungsbilanz, der Anhang sowie die vergleichende Darstellung
nach § 20 sind spaetestens vor Ablauf des siebenten Monats nach dem Bilanzstichtag,
die Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang spaetestens vor Ablauf des elften
Monats dem Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Der Bericht des Pruefers ueber die Pruefung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist
spaetestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht ueber
die Pruefung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spaetestens vor Ablauf des zwoelften Monats dem
Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Abschnitt 7
Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder

§ 47
Strafvorschriften
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die
Eroeffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneroeffnungsbilanz, den Konzernanhang und die
nach diesem Gesetz zu bestellenden Pruefer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch fuer
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.
(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darueber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung
von Pflichten durch den Geschaeftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen
Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschaeftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen.

§ 48
Ordnungsstrafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats eines Unternehmens oder als Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen oder als Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens
1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eroeffnungsbilanz oder des Anhangs einer
   Vorschrift
   a) des § 4 Abs. 2   Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243
      Abs. 1 oder 2,   §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1
      oder Abs. 3, §   250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs
      ueber Form oder   Inhalt,
   b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
      2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des
      Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 ueber die Bewertung,
   c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3
      bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des §
      45 ueber die Gliederung oder
   d) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 ueber die im Anhang zu machenden
      Angaben,

2. bei der Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer
   Vorschrift
   a) des § 21 Abs. 3 ueber den Konsolidierungskreis,
   b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder
      3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs.
      1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder
      Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs, ueber
      Form oder Inhalt,
   c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs ueber die
      Konsolidierungsgrundsaetze oder das Vollstaendigkeitsgebot,


                                           - 316 -
      
                                                                              

   d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des
      Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, ueber
      die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder
   e) des § 22 ueber die im Konzernanhang zu machenden Angaben oder

3. bei der Offenlegung, Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung einer Vorschrift des
   § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs ueber Form oder
   Inhalt
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eroeffnungsbilanz oder einem Anhang oder
einer Konzerneroeffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu pruefen sind, einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt,
obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er
oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die
Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder Buchpruefungsgesellschaft, fuer die er taetig wird,
nicht Pruefer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fuenfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.

§ 49
Festsetzung von Zwangsgeld
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen der Inhaber, die
1. § 1 Abs. 1 ueber die Pflicht zur Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz und eines
   Anhangs,
2. § 21 Abs. 1 ueber die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneroeffnungsbilanz und
   eines Anhangs,
3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des
   Handelsgesetzbuchs ueber die Pflicht zur unverzueglichen Erteilung des
   Pruefungsauftrags,
4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des
   Handelsgesetzbuchs ueber die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des
   Pruefers zu stellen,
5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs ueber die
   Pflichten gegenueber dem Pruefer oder
6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs ueber
   die Pflicht zur Offenlegung der Eroeffnungsbilanz oder des Anhangs oder der
   Konzerneroeffnungsbilanz oder des Konzernanhangs
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
anzuhalten; § 335 Satz 2 bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Fuer die
Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Abschnitt 8
Steuern. Gebuehren

§ 50
Steuerliche Eroeffnungsbilanz und Folgewirkungen
(1) Steuerpflichtige, die Rechtstraeger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben
die Vorschriften dieses Gesetzes auch fuer die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu
befolgen.
(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eroeffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen
von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eroeffnungsbilanz entsprechen
muss. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Beteiligungsbuchwert
dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und
5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rueckstellungen nach § 5 Abs. 4 des


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Einkommensteuergesetzes und Rueckstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs duerfen nicht gebildet werden.
(3) Die Berichtigung von Ansaetzen nach § 36 fuehrt zu einer Berichtigung der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide
erlassen worden, so sind sie zu aendern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder
Wertansaetzen zu einem geaenderten Gewinn oder Verlust fuehrt oder sich auf die
Feststellung von Einheitswerten auswirkt.
(4) Betraege, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder
§ 28 Abs. 1 verwendet werden, duerfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht
abgezogen werden.
(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Buecher fuehren und regelmaessig Abschluesse
machen, ist Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 51
Umstellungsbedingte Vermoegensaenderungen
(1) Die aus der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27,
28, 30 sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen der in § 50 Abs. 1 oder
5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken
sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere fuer die
Bildung von Ruecklagen oder die Aufloesung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Ertraege
auf der Neubewertung von Vermoegensgegenstaenden und Schulden beruhen, die spaetestens am
1. Juli 1990 Betriebsvermoegen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1.
Juli 1990 uebertragen worden sind, oder auf dem Erlass von Schulden beruhen.
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen
der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermoegen der in
§ 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom
Kapitalverkehr.

§ 52
Steuerliche Ausgangswerte in anderen Faellen
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgueter, die
spaetestens am 1. Juli 1990 Anlagevermoegen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen
mit Wirkung vom 1. Juli 1990 uebertragen worden sind, die Werte, die sich in
entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgueter nach
Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis
(Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschliesslich,
dass sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder
wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis
insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu
aendern, soweit die Berichtigung zu einem geaenderten Gewinn oder Verlust fuehrt.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Steuerpflichtige mit Einkuenften aus nichtselbstaendiger
Arbeit, Kapitalvermoegen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkuenften nach §§
17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 53
Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlussbilanz
Bei Steuerpflichtigen mit Einkuenften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeitraeume
vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der
steuerlichen Schlussbilanz zum 31. Dezember koennen Rueckstellungen nach § 5 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrueckstellungen nur unter den Voraussetzungen
des § 54 gebildet werden.

§ 54
Pensionsrueckstellungen
(1) Fuer eine Pensionsverpflichtung darf eine Rueckstellung (Pensionsrueckstellung) nur
gebildet werden, wenn 1.
   der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende
   Pensionsleistungen hat,


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2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthaelt, dass die Pensionsanwartschaft oder
   die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher
   Vorbehalt sich nur auf Tatbestaende erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
   Rechtsgrundsaetzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug
   der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulaessig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

(2) Eine Pensionsrueckstellung darf nur gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem die
   Pensionszusage erteilt wird, fruehestens jedoch fuer das Wirtschaftsjahr, bis zu
   dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem der
   Versorgungsfall eintritt.

(3) Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung
angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten der Barwert
   der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzueglich des
   sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmaessig gleichbleibender
   Jahresbetraege. Die Jahresbetraege sind so zu bemessen, dass am Beginn des
   Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
   dem Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen ist; die kuenftigen Pensionsleistungen
   sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhaeltnissen am
   Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbetraege zugrunde zu legen, die
   vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat,
   bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
   Versorgungsfalls rechnungsmaessig aufzubringen sind. Erhoehungen oder Verminderungen
   der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich
   des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der
   Berechnung des Barwerts der kuenftigen Pensionsleistungen und der Jahresbetraege
   erst zu beruecksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst
   nach dem Beginn des Dienstverhaeltnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit fuer die
   Berechnung der Jahresbetraege nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie
   in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhaeltnis schon
   vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so
   gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der
   Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
2. nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten unter
   Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
   Versorgungsfalls der Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des
   Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemaess.
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuss
von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
anzuwenden.
(4) Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens um den Unterschied zwischen dem
Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des am 31. Dezember 1990 endenden
Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs erhoeht werden.
Darf in dem Erstjahr mit der Bildung einer Pensionsrueckstellung begonnen werden,
darf die Rueckstellung bis zur Hoehe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
Schluss des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rueckstellung kann auf das
Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden.
Endet das Dienstverhaeltnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Pensionsanwartschaft am Schluss des Erstjahrs oder tritt der Versorgungsfall in diesem
Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrueckstellung stets bis zur Hoehe des Teilwerts
der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die fuer dieses Wirtschaftsjahr zulaessige
Erhoehung der Pensionsrueckstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden.



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(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem
Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhaeltnis als einem Dienstverhaeltnis
steht.

§ 55
Einlagen
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgueter
als Einlage zugefuehrt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden
sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eroeffnungsbilanz zum 1.
Juli 1990 haette ansetzen koennen, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

§ 56
Gebuehren
(1) Gerichtsgebuehren und notarielle Beurkundungsgebuehren, die anlaesslich der
Feststellung der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse
nach diesem Gesetz entstehen, ermaessigen sich um fuenfzig vom Hundert. Uebersteigt die
nach Satz 1 zu berechnende Gebuehr fuer die Beurkundung von Versammlungsbeschluessen
zweitausend Deutsche Mark, so ermaessigt sich der zweitausend Deutsche Mark uebersteigende
Betrag um weitere fuenfundzwanzig vom Hundert. Fliessen die Gebuehren dem Notar selbst
zu, ermaessigen sich die Gebuehren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der
Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701).
(2) Die Ermaessigung gilt auch fuer die Gebuehren, die bei einer Umwandlung von
Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht spaeter als die Neufestsetzung
beschlossen wird und nach der Eroeffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend
Deutsche Mark nicht erreicht oder das uebertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das
uebertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung fuenfzigtausend
Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Gebuehren, die
anlaesslich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.
(3) Wird ein Beschluss, fuer dessen Beurkundung die Gebuehren nach Absatz 1 zu ermaessigen
sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschluessen beurkundet,
angemeldet oder eingetragen und ist dafuer eine einheitliche Gebuehr zu erheben, so
ermaessigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebuehr, der die Gebuehr, die fuer das nicht
unter Absatz 1 fallende Geschaeft bei gesonderter Vornahme zu erheben waere, uebersteigt.
(4) Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebuehr fuer Beurkundungen
ausserhalb der Gerichtsstelle und fuer fremdsprachliche Erklaerungen; die Gebuehr fuer die
Beurkundung ausserhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der fuer das Geschaeft
selbst zu erhebenden (ermaessigten) Gebuehr nicht uebersteigen.
(5) Die Bestimmungen ueber die Mindestgebuehr bleiben unberuehrt.

Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften

§ 57
Aufloesung
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung, die ihre Kapitalverhaeltnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach
diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgeloest. Wird
die Frist zur Feststellung der Eroeffnungsbilanz im Einzelfall ueber den 31. Dezember
1991 hinaus verlaengert, so tritt fuer die Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991
der drei Monate nach Ablauf der verlaengerten Frist liegende Tag. Ist der Beschluss ueber
die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die Stelle
des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung
liegende Tag.
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger
als die nach der Rechtsform zulaessigen Mindestbetraege lautet und die eine Erhoehung
des Nennkapitals beschlossen haben, sind ausserdem mit Ablauf des 31. Dezember 1991


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aufgeloest, wenn die Erhoehung des Nennkapitals auf den zulaessigen Mindestnennbetrag bis
zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden ist.
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden,
Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgeloest, wenn die
Durchfuehrung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister
eingetragen worden ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
anzuwenden, wenn die notwendigen Aenderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1991
in das Genossenschaftsregister eingetragen worden sind.

§ 58
Geschaeftsjahr
(1) Die Unternehmen haben ihr Geschaeftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschaeftsjahr
kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate,
bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwoelf Monate umfassen.
(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, muessen fuer den 31. Dezember 1990
einen Jahresabschluss nach den fuer sie massgeblichen Vorschriften des Handelsrechts
aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluss braucht weder geprueft
noch offengelegt zu werden.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 59
Ermaechtigung
Der Minister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Minister fuer
Wirtschaft und dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausfuehrung dieses Gesetzes ueber Form und Inhalt der
nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der
Unternehmen sowie ueber die Durchfuehrung der Pruefung, die Feststellung und Offenlegung
dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese
Vorschriften erforderlich sind, um die Durchfuehrung der Waehrungsumstellung im Sinne
des Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der
Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewaehrleisten.

§ 60
Anwendung
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des
Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an.

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2. Anordnung ueber den Abschluss der Buchfuehrung in Mark der Deutschen Demokratischen
   Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 593)

Fussnote

Abschn. I Nr. 2 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 3 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

Anlage II Kap III D III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung
ueber die Pflichtversicherung fuer Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung -
vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird

                                           - 321 -
      
                                                                              

ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer
dieser Bestimmungen zu verlaengern.

Anlage II Kap IV Anlage II Kapitel IV
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1194 - 1200)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel IV der Anlage II -
b) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap IV III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Kapitels IV der Anlage II -

Anlage II Kap IV I Anlage II Kapitel IV
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567)
2. Verordnung ueber die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz ausserhalb
   der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe vom 27.
   Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
3. Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Tilgung der Anteilrechte von
   Inhabern mit Wohnsitz ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der
   Altguthaben-Abloesungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906)
4. Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die
   Waehrungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
   vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501)
5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der
   Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:



   "Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
   Abschnitt I
   Grundlagen
   § 1
   Die Religionsgesellschaften, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind,
   sind berechtigt, auf Grund der buergerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.
   § 2
   Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind:
1. im Bereich der Evangelischen Kirche:
   a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
   b) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
   c) die Evangelische Kirche des Goerlitzer Kirchengebiets,
   d) die Pommersche Evangelische Kirche,
   e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
   f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
   g) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
   h) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thueringen
   sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbaende;
2. im Bereich der Katholischen Kirche:
   a) das Bistum Berlin,
   b) das Bistum Dresden-Meissen,
                                           - 322 -
      
                                                                              

   c) die Apostolische Administratur Goerlitz,
   d) das Bischoefliche Amt Erfurt-Meiningen,
   e) das Bischoefliche Amt Magdeburg,
   f) das Bischoefliche Amt Schwerin
   sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbaende;
3. die juedischen Kultusgemeinden;
4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.



§ 3
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts zu gewaehren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewaehr der Dauer bieten. Schliessen sich mehrere derartige oeffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine
oeffentlich-rechtliche Koerperschaft.

Abschnitt II
Kirchensteuerliche Rahmenregelungen fuer den Bereich der Evangelischen Kirche und der
Katholischen Kirche

§ 4
Die Angehoerigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, oeffentlich-
rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Massgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen
Steuerordnungen zu entrichten.

§ 5
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehoerigen der Evangelischen Kirche und der
Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der
Zugehoerigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegruendung folgenden Kalendermonats. Sie endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden
   ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem
   die Erklaerung wirksam geworden ist.
Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der fuer die Entgegennahme der
Kirchenaustrittserklaerung gesetzlich zustaendigen Stelle nachzuweisen.

§ 6
(1) Kirchensteuern koennen nach Massgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils
einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Dioezesan-)Kirchensteuern und als
Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
1. als
   a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Massgabe des Einkommens auf
      Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
   b) Zuschlag zur Vermoegensteuer oder nach Massgabe des Vermoegens (Kirchensteuer vom
      Vermoegen),
   jeweils in einem Vomhundertsatz der Massstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer
   vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer um die fuer die Berechnung von
   Massstabsteuern vorgeschriebenen Betraege zu kuerzen, soweit das Einkommensteuergesetz
   dies vorsieht;
   als auch
2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Betraegen
   und

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3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner
   steuerberechtigten Kirche angehoert (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Ueber die Art und die Hoehe der zu erhebenden Kirchensteuer beschliesst die nach
der kirchlichen Steuerordnung zustaendige Koerperschaft oder kirchliche Stelle.
Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf
Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschluesse sowie ihre
Aenderungen beduerfen der staatlichen Anerkennung. Ueber die Anerkennung entscheidet
die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde. Die anerkannten
kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschluesse werden von den zustaendigen
kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden
Finanzbehoerde in der fuer Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt
zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige
bis zur Anerkennung eines neuen weiter, laengstens jedoch bis zum 30. Juni des naechsten
Steuerjahres.

§ 7
(1) Gehoeren Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an
(konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen fuer eine
Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als
Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Haelfte
   der Einkommensteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Haelfte der
   Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer
bei jedem Ehegatten auch fuer den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen fuer eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die
Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehoerigkeit und
nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Fuer die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz
2 entsprechend.

§ 8
(1) Gehoert nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene
Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in
seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Massstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen
beide Ehegatten festgesetzte Massstabsteuer im Verhaeltnis der Betraege aufzuteilen,
die sich bei einer getrennten Veranlagung fuer jeden Ehegatten ergeben wuerden. Die von
der Massstabsteuer abhaengige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft
angehoerenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Massstabsteuer zu
bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
(3) Unberuehrt bleiben die Bestimmungen ueber das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 9
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den
kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie fuer die
Besteuerung beduerfen, auf Anforderung von den zustaendigen Landesbehoerden und von
den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschluessen zur Verfuegung gestellt. Die
erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen uebermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung
dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft ueber alle Tatsachen zu geben, von denen
die Feststellung der Zugehoerigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde
oder Verband abhaengt. Der Kirchenangehoerige hat darueber hinaus die zur Festsetzung der
Kirchensteuer erforderlichen Erklaerungen abzugeben.

§ 10

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Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom
Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchfuehrung des Jahresausgleichs),
der Kirchensteuer vom Vermoegen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe durch die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerde den
Finanzaemtern zu uebertragen. Die Verwaltung durch die Finanzaemter setzt voraus, dass der
Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten,
sich untereinander ueber einheitliche Vomhundertsaetze als Zuschlaege zur Massstabsteuer
zu verstaendigen. Die fuer die Mitwirkung der Finanzaemter bei der Verwaltung der
Kirchensteuer zu leistende Verguetung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und
den Kirchen vereinbart.

§ 11
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzaemter verwaltet wird, sind
die Arbeitgeber, deren Betriebsstaetten in den Laendern der Deutschen Demokratischen
Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehoerigen
mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der
Deutschen Demokratischen Republik mit dem fuer den Ort der Betriebsstaette im Sinne
des Lohnsteuerrechts massgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das fuer die
Betriebsstaette zustaendige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzufuehren.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise ausserhalb der Deutschen
Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt,
ordnet die zustaendige oberste Finanzbehoerde des Landes die Einbehaltung und Abfuehrung
der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch fuer die gegenueber diesen Kirchen
steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik
nicht ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung
haben, aber von einer Betriebsstaette im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen
Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbetraege durch unterschiedliche
Kirchensteuersaetze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der
Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 12
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzaemter verwaltet wird, finden auf
die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften fuer die Einkommensteuer und die
Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften ueber das Lohnabzugsverfahren und auf die
Kirchensteuer vom Vermoegen die Vorschriften fuer die Vermoegensteuer entsprechende
Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes
bestimmt ist. Im uebrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit
Ausnahme der Vorschriften ueber Saeumniszuschlaege und Zinsen, ueber das aussergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren und ueber Strafen und Bussgelder.
(2) Soweit die Finanzaemter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende
Festsetzung aus Billigkeitsgruenden, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermoegensteuer auch auf die Kirchensteuern, die
als Zuschlaege zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die
Kirchensteuer aus Billigkeitsgruenden abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder
teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberuehrt.

§ 13
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch
die Finanzaemter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze
oder, soweit kommunale Stellen die Massstabsteuer einziehen, durch die kommunalen
Vollstreckungsbehoerden nach den Vorschriften ueber das Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.

§ 14
(1) Fuer Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehoerde, ist die
zustaendige Kirchenbehoerde zu hoeren.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer koennen nicht auf
Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden
Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermoegensteuer gestuetzt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behoerden ist zu begruenden und mit einer
Belehrung ueber den Rechtsbehelf zu versehen.

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Abschnitt III
Rahmenregelung fuer andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften

§ 15
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie
auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Koerperschaften des
oeffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV
Melderechtliche Regelungen

§ 16
(1) Die Meldebehoerden erheben als Meldedaten auch die Angaben ueber die rechtliche
Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft des oeffentlichen Rechts. Die Angaben
unterliegen dem Steuergeheimnis und duerfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur
Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.
(2) Bestehen Zweifel ueber die Richtigkeit der bei der Meldebehoerde vorhandenen
Daten ueber die Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des
Betroffenen zunaechst die nach seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten
zu fuehren. Die Meldebehoerde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft
mitzuteilen.

§ 17
Die Meldebehoerden und die zustaendigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke
der Feststellung der fuer die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der
Kirchenangehoerigen, einschliesslich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen
Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft oeffentlichen Rechts, den erforderlichen
Datenaustausch vor.

§ 18
Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde ist berechtigt,
notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der
Verwendung von Daten, die fuer die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer
erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.

§ 19
Allgemeine melderechtliche Vorschriften ueber die Kirchenzugehoerigkeit bleiben
unberuehrt.

Abschnitt V
Anwendungsvorschrift

§ 20
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals fuer das am 1. Januar 1991 beginnende
Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Massgabe, dass
die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der fuer einen
nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige
Bezuege, die nach dem 31. Dezember 1990 zufliessen.
(2) Soweit fuer die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991
Feststellungen oder Datenuebermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach
der Verkuendung anzuwenden."
6. Erste Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53
   S. 1076)
7. Zweite Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr.
   56 S. 1260)
8. Dritte Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr.
   57 S. 1333)
9. Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)


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Anlage II Kap IV II Anlage II Kapitel IV
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. Das Gesetz ueber die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)
     a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
        "(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu.
        § 13 bleibt unberuehrt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt fuer die
        Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."
     b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
        aa)   In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.
        bb)   Nummer 2 wird gestrichen.
        cc)   Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
        dd)   In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ",
              insbesondere des Sparkassensektors" angefuegt.

     c) § 7 wird aufgehoben
     d) § 13 wird wie folgt gefasst:
        "(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausfuehrung des Artikels 23 Abs.
        7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
        Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermoegen der Bank als Ganzes ohne
        Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein oeffentlich-rechtliches
        Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtstraeger
        (Rechtstraeger) oder Teile des Vermoegens der Bank, jeweils als Gesamtheit,
        ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtstraeger uebertragen. Bei
        Teiluebertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil
        bildenden Anlage die jeweils auf jeden uebernehmenden Rechtstraeger uebergehenden
        Gegenstaende und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung
        Gegenstaende oder Verbindlichkeiten von einer Uebertragung nicht erfasst, so ist
        dieser Teil des Vermoegens abzuwickeln.
        (2) Vor dem Erlass der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank
        und der beteiligten Rechtstraeger zu hoeren.
        (3) Die Uebertragung wird am Ende des Tages nach der Verkuendung der Verordnung
        im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermoegen der
        Bank geht einschliesslich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Massgabe der in der
        Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der
        Verordnung bezeichneten Rechtstraeger ueber. § 613a des Buergerlichen Gesetzbuches
        gilt nicht. Bei einer Uebertragung des gesamten Vermoegens erlischt die Bank. Auf
        Grund der Uebertragung werden keine Steuern erhoben."
     e) Nach § 13 wird folgender § 13a angefuegt:
        "§ 13a
        Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 ausser Kraft; die
        Zustaendigkeiten gemaess § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen
        auf den Bundesminister der Finanzen ueber."


Anlage II Kap IV III Anlage II Kapitel IV
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.    Das Gesetz ueber die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen
      Republik fuer die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990
      (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des
      Bundeshaushalts 1990 nach Massgabe folgender Bestimmungen fort:
      a) In § 5 Abs. 1 ist die Zahl "8.000.000.000" durch die Zahl "12.000.000.000" zu
         ersetzen.
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     b) In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik
        und der Betragsgrenze gemaess § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der
        Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes ueber die
        Feststellung des Bundeshaushaltsplans fuer das Haushaltsjahr 1990.
     c) In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik §
        23 der Bundeshaushaltsordnung.
     d) In § 15 Abs. 1 werden die Worte "22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990"
        ersetzt.

2.   Das Gesetz vom 6. Juli 1990 ueber das Vermoegen der Gemeinden, Staedte und Landkreise
     - Kommunalvermoegensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)
     mit folgender Massgabe:
     a) Den Gemeinden, Staedten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben
        unmittelbar dienende Vermoegen (Verwaltungsvermoegen) und das sonstige Vermoegen
        (Finanzvermoegen) in Uebereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26
        Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
        Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und
        22 des Einigungsvertrages zu uebertragen.
     b) In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefuegt:
        "Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Staedte und Landkreise 49
        vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft fuer die Versorgung mit
        leitungsgebundenen Energien ueberschreiten wuerde, werden diese Beteiligungen
        anteilig auf diesen Anteil gekuerzt."

3.   Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621)
     mit der Massgabe, dass diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des
     Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.
4.   Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und
     Verbindlichkeiten realisierter Vertraege in westlichen Waehrungen (konvertierbare
     Waehrungen, Clearing-Waehrungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark
     gegenueber Devisenauslaendern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland
     und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662)
     mit folgender Massgabe:
     Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der
     Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem Ausland und der Bundesrepublik
     Deutschland gemaess Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.
5.   Anordnung ueber das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. Maerz 1990
     (GBl. I Nr. 27 S. 251), geaendert durch Anordnung Nr. 2 ueber das Statut der
     Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)
     mit folgender Massgabe:
     Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
     Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin aendern,
     soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen
     Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhaeltnisse der Genossenschaftsbank
     Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann
     auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft
     vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die
     Verordnungsermaechtigung auf den Bundesminister der Finanzen ueber.
6.   Gesetz ueber die Verwendung von Gasoel durch Betriebe der Landwirtschaft
     (Landwirtschafts-Gasoelverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S.
     1325)
     mit folgender Massgabe:
     Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
7.   Die Durchfuehrungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasoelverwendungsgesetz vom 31.
     August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1327)
     mit folgender Massgabe:
     Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.



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8.     §§ 2 bis 4 der Anordnung ueber die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
       der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Buerger vom 22. August
       1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270)
       mit folgender Massgabe:
       Sie bleiben in Kraft.
9.     §§ 2 und 3 der Anordnung ueber die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
       der freiwilligen Personenversicherungen der Buerger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr.
       56 S. 1269)
       mit folgender Massgabe:
       Sie bleiben in Kraft.
10.    §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung ueber die Bedingungen fuer die
       freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom
       22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
       mit folgender Massgabe:
       Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
11.    §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung ueber die Bedingungen fuer die
       freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen
       hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
       mit folgender Massgabe:
       Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.

Anlage II Kap V Anlage II Kapitel V
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Wirtschaft
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1201 - 1203)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel V der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap V E) - Ausgegeben wird das Dokument
   zum Sachgebiet E des Kapitels V der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap V E II) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets E des Kapitels V der Anlage II -

Anlage II Kap V A III Anlage II Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem
   Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472)
   mit folgenden Massgaben:
      a) § 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich
         aa)   der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,
         bb)   der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und
               feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf
               Waermeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,
         cc)   des Verkehrswesens (ohne Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn) bis 31.
               Dezember 1991,
         dd)   der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31.
               Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnraeume beziehen, bis 31.
               Dezember 1990.

      b) § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.
                                             - 329 -
      
                                                                              

   c) § 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom
      jeweils zustaendigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
      Finanzen erlassen werden.

2. Die Zweite Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften
   auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31.
   Dezember 1990 fort.
3. Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S.
   715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch
   fort.
4. Verordnung ueber die Gruendung, Taetigkeit und Umwandlung von
   Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)
   mit folgender Massgabe:
   Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992
   aufgeloest, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine
   der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft
   nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.
5. Anordnung ueber kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und
   unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316)
   mit folgender Massgabe:
   Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 ausser Kraft.
6. Verordnung ueber die Foerderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und
   mittelstaendische Unternehmen der vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665)
   Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 ausser Kraft.

Fussnote

Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 4 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

Anlage II Kap V D III Anlage II Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf
      Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969
      (GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchfuehrung ergangenen Vorschriften
      erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis
      68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13.
      August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 12. Februar
      1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden koennen, gelten als Verordnungen im Sinne
      des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
      mit folgenden Massgaben:
      aa)   In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der §
            64 Abs. 3,
      bb)   in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die
            § 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.

   b) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die
      auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewaehrleistung der oeffentlichen
      Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben,
      fuer die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist,
      oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgueltig eingestellt
      waren, gelten bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehoerdlicher Vorschriften
      der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und des Teiles des Landes
      Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Massgabe weiter, dass an
      die Stelle der Raete der Bezirke die Landesregierungen treten.

                                           - 330 -
      
                                                                              


2. Die Verordnung ueber unterirdische Hohlraeume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S.
   57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
3. Die Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber unterirdische Hohlraeume vom 17.
   Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
4. Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch
   die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr.
   46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fuenften
   Durchfuehrungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27.
   August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen
      Durchfuehrungsbestimmungen gelten bis zum 31. Maerz 1991 fort.
   b) Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen
      Durchfuehrungsbestimmungen gelten fuer bestehende Mitbenutzungsrechte an
      Grundstuecken und Bauwerken fuer Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember
      2010 fort. Fuer bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstuecken von Staedten
      und Gemeinden fuer Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung
      dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein
      wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften
      bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenueber dem oeffentlichen
      Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.


Anlage II Kap V E II Anlage II Kapitel V
Sachgebiet E - Aussenwirtschaftsrecht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
oder Massgaben in Kraft:
1. §§ 8 und 50 des Gesetzes ueber den Aussenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr -
   GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)
   a) § 8 wird wie folgt gefasst:
      "Zur Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche
      Demokratische Republik abgeschlossen hat, koennen gegenueber Personen, die
      in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansaessig sind,
      Beschraenkungen angeordnet oder Pflichten fuer Lieferungen oder Bezuege festgelegt
      werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen,
      die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung
      der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.
      Die Festlegung von Verpflichtungen fuer Lieferungen oder Bezuege ist nur zulaessig,
      wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfuellt
      werden koennen.
      Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine
      Massnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt,
      sind die Gebietsansaessigen unter gerechter Abwaegung ihrer Interessen und der
      Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschaedigen."
   b) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.

2. Der Beschluss   des Ministerrates   zur   "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit
   RGW-Laendern"   in Verbindung mit   dem   Beschluss des Ministerrats vom 11. Juli 1990
   "Einstellung   der Verrechnungen   mit   den Mitgliedslaendern des RGW in transferablen
   Rubeln ab 1.   Januar 1991" gilt   bis   zum 31. Maerz 1991 fort.
3. Die "Richtlinie ueber die Gewaehrung finanzieller Hilfen zur Erfuellung von
   Exportvertraegen mit den RGW-Laendern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis
   zum zum 31. Dezember 1990 fort.

Anlage II Kap VI Anlage II Kapitel VI

                                              - 331 -
      
                                                                              

Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1204 - 1205)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel VI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VI A) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels VI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VI A III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels VI der Anlage II -

Anlage II Kap VI A II Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. Gesetz ueber die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale
   und oekologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik -
   Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
   a) In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsgebaeuden" ein Komma und
      die Worte "Milchreferenzmengen, Lieferungsrechte fuer Zuckerrueben" eingefuegt.
   b) § 53 Abs. 3 wird gestrichen.
   c) § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.


Anlage II Kap VI A III Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz zur Foerderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der
   Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Foerdergesetz - vom 6. Juli
   1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestuetzten Anordnungen
   mit folgenden Massgaben:
   a) Das Gesetz und die darauf gestuetzten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit
      nicht das Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
      und des Kuestenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
      (BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.
   b) § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestuetzten Anordnungen treten mit Ablauf des 31.
      Dezember 1990 ausser Kraft.

2. Gesetz ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom
   2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), zuletzt geaendert durch das Gesetz ueber die
   Aenderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28.
   Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483),
   mit folgender Massgabe:
   Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 ausser Kraft.

Anlage II Kap VI B II Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet B - Treuhandvermoegen
Abschnitt II


                                           - 332 -
      
                                                                              

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. Gesetz ueber die Uebertragung des Eigentums und die Verpachtung
   volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstuecke an Genossenschaften,
   Genossenschaftsmitglieder und andere Buerger vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S.
   899):
   a) § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4.
   b) § 8 wird gestrichen.


Fussnote

Abschn. II Nr. 1 (Kursivdruck): G aufgeh. durch § 1 Nr. 5 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

Anlage II Kap VI C III Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet C - Forstwirtschaft
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von
   Forstsaatgutbestaenden vom September 1987 - TGL 27249-03
   mit folgenden Massgaben:
   a) Soweit fuer Vermehrungsgut das Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert
      durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), waehrend
      der in der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a)
      festgelegten Uebergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem
      Vertrag nicht angewendet wird, gilt der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen,
      Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbestaenden vom September 1987 -
      TGL 27249-03.
   b) Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als
      Herkunftsgebiete nach § 5 des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut,
      soweit die Baumarten dem Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen
      und die Vorschriften des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut
      angewendet werden.


Anlage II Kap VII Anlage II Kapitel VII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer innerdeutsche Beziehungen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1206)
(ohne Inhalt)

Anlage II Kap VIII Anlage II Kapitel VIII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1207 - 1216)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VIII) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet E des Kapitels VIII der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels VIII der Anlage II -


                                           - 333 -
      
                                                                              

Anlage II Kap VIII A II Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. § 115b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni
   1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl.
   I Nr. 35 S. 371):
   a) § 115b Abs. 1 wird durch folgende Absaetze 1 bis 3 ersetzt:
      "(1) Fuer den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm
      bei der fuer ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
      fortzuzahlen. Ausgenommen sind Ausloesungen, Schmutzzulagen und aehnliche
      Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfaehigkeit davon
      abhaengig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch
      diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsaechlich entstanden sind, und dem
      Arbeitnehmer solche Aufwendungen waehrend der Arbeitsunfaehigkeit nicht entstehen.
      Erhaelt der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der
      Arbeit abgestellte Verguetung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der fuer
      ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst
      fortzuzahlen.
      (2) Wird in dem Betrieb verkuerzt gearbeitet und wuerde deshalb das Arbeitsentgelt
      des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfaehigkeit gemindert, so ist die
      verkuerzte Arbeitszeit fuer ihre Dauer als die fuer den Arbeitnehmer massgebende
      regelmaessige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im
      Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
      (3) Von den Absaetzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im
      Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen
      Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung
      ueber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden."
   b) § 115b Abs. 2 wird § 115b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.


Anlage II Kap VIII A III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
   vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22.
   Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
   a) §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten
      fort.
   b) § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Ueber diesen Zeitpunkt
      hinaus gilt er
      aa)   fuer Muetter bzw. Vaeter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde,
            sowie
      bb)   fuer alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar
            1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen
            alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18
            Bundeserziehungsgeldgesetz vor.

   c) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.
   d) § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
   e) § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.
   f) §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.

                                           - 334 -
      
                                                                              

   g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.

2. § 8 der Verordnung ueber den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33
   S. 365) gilt fort.
3. Gesetz ueber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen fuer Arbeitsrecht
   vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
   Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
      "Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle fuer Arbeitsrecht
      zustaendig, wenn
      1. sich eine Prozesspartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet
         und Ansprueche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den
         Strafvollzug begruendeten Arbeitsverhaeltnis geltend gemacht werden;
      2. der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
      3. der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues
         Arbeitsverhaeltnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begruendet hat."

   b) Fuer die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3
      des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979
      (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.
      Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.

4. Verordnung zu Uebergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsraete nach
   dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum
   30. Juni 1991.

Fussnote

Abschn. III Nr. 3 Kursivdruck: G aufgeh. durch und nach Massgabe des Art. 1 G v.
20.12.1991 I 2321 mWv 1.1.1993
Anlage II Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. a (Kursivdruck): §§ 115a, 115c
bis e aufgeh. durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.1.1995

Anlage II Kap VIII C III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
   vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22.
   Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
   a) § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
   b) § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn-
      und Feiertagsruhe.
   c) § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

2. § 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung ueber die besondere Unterstuetzung der
   Familien mit schwerstgeschaedigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243)
   gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt
   ist.
3. Verordnung ueber die Einfuehrung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr.
   27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und
   Feiertagsruhe.
4. § 2 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung ueber
   die besondere Unterstuetzung der Familien mit schwerstgeschaedigten Kindern (GBl.

                                           - 335 -
      
                                                                              

   I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den
   Hausarbeitstag geregelt ist.
5. Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung ueber die Einfuehrung
   gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten
   landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.

Anlage II Kap VIII D Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet D - Uebergreifende Vorschriften des Sozialrechts
(ohne Inhalt)

Anlage II Kap VIII E I Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:
1. Folgende vom Minister fuer Arbeit und Soziales der Deutschen Demokratischen Republik
   am 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Anordnungen zum Arbeitsfoerderungsgesetz (AFG)
   vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gelten als Anordnungen im Sinne des § 191
   Abs. 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in dem in
   Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fort:
   a) Anordnung ueber die individuelle Foerderung der beruflichen Ausbildung (A
      Ausbildung) (GBl. I Nr. 53 S. 1083),
   b) Anordnung ueber die Foerderung der Berufsausbildung von auslaendischen
      Auszubildenden sowie von lernbeeintraechtigten oder sozial benachteiligten
      deutschen Auszubildenden (A FdB) (GBl. I Nr. 53 S. 1095),
   c) Anordnung ueber die individuelle Foerderung der beruflichen Fortbildung und
      Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) (GBl. I Nr. 53 S. 1090),
   d) Anordnung zur Foerderung der Arbeitsaufnahme (FdA - Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S.
      1098),
   e) Anordnung ueber die Foerderung von Allgemeinen Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung
      aus Mitteln der Arbeitsverwaltung (ABM-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1115),
   f) Anordnung ueber Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung fuer aeltere Arbeitnehmer
      (Anordnung nach § 99 AFG) (GBl. I Nr. 53 S. 1119) und
   g) Anordnung ueber das Verfahren bei der Gewaehrung von Kurzarbeitergeld (Kug-
      Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1114).
   An die Stelle der in diesen Anordnungen genannten Vorschriften des
   Arbeitsfoerderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und
   der hierzu erlassenen Anordnungen treten die entsprechenden Vorschriften des
   Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der dazu erlassenen
   Anordnungen und des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Die Anordnungen nach Satz
   1 koennen von der Bundesanstalt fuer Arbeit geaendert und aufgehoben werden. Die
   in diesen Anordnungen vorgesehenen Regelungen ueber die Verwaltungszustaendigkeit
   werden durch die in den entsprechenden Anordnungen der Bundesanstalt fuer Arbeit
   vorgesehenen Regelungen ersetzt; bis zur Bildung von Landesarbeitsaemtern uebernimmt
   die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsaemter.
2. Die Durchfuehrungsbestimmung vom 13. Juni 1990 zur Verordnung ueber die Veraenderung
   von Arbeitsrechtsverhaeltnissen auslaendischer Buerger, die auf der Grundlage von
   Regierungsabkommen in der DDR beschaeftigt und qualifiziert werden (GBl. I Nr. 42 S.
   666), gilt als Verwaltungsvorschrift fort.
3. Anordnung ueber die Verlaengerung der Frist fuer den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom
   20. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1396)

Anlage II Kap VIII E III Anlage II Kapitel VIII

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Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Folgende Bestimmungen des Arbeitsfoerderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I
   Nr. 36 S. 403):
     a) Folgende Regelungen gelten fort:
        aa)   § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis
              161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.
        bb)   § 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166
              Abs. 3 Satz 2.
        cc)   §§ 165, 166a bis zum 31. Dezember 1991.
        dd)   (nicht mehr anzuwenden)
        ee)   Fuer Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des
              Vertrages genannten Gebiet zurueckgelegt werden, ist anstelle des §
              111 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)
              § 111 des Arbeitsfoerderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I
              Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des
              Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt
              entsprechend.

     b) Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
        Gebiet mit folgenden Massgaben fort:
        aa)   § 40c Abs. 4 mit der Massgabe, dass die Bundesanstalt fuer Arbeit
              durch Anordnung bestimmen kann, dass fuer Ausbildungsplatzbewerber
              fuer die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmassnahmen in
              ueberbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschraenkung auf Massnahmen, die
              im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefoerdert werden koennen; an
              die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absaetze 1 und 2 treten die
              entsprechenden Vorschriften des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
              (BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt fuer Arbeit kann bei unguenstiger Lage
              auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch fruehestens am 1. September 1992 in
              Kraft tretende Anordnung bestimmen, dass die Foerderung nach Satz 1 auch auf
              Ausbildungsplatzbewerber fuer das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.
        bb)   § 63 Abs. 5 mit der Massgabe, dass nach Satz 6 folgende Saetze 7 bis 11
              angefuegt werden:
              "Liegen die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Unterhaltsgeld nach
              § 44 Abs. 2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S.
              582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben,
              anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das

1.     im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1                                    73 v.H.,
2.     im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2                                    65 v.H.
          des um die gesetzlichen Abzuege verminderten Arbeitsentgelts betraegt.
          Die Vorschriften des § 44 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom
          25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen
          Kurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslaufen
          der Regelung des § 63 Abs. 5 bis zur Beendigung der Weiterbildungsmassnahme
          Unterhaltsgeld mindestens in Hoehe des zuletzt bezogenen Kurzarbeitergeldes.
          Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den
          Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft durch Rechtsverordnung die
          Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlaengern, wenn dies
          zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus arbeitsmarktpolitischen
          Gruenden geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
          Bundesrates."

                                            - 337 -
     
                                                                             

    cc)   § 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs.   5 in Bezug nimmt, mit der
          Massgabe, dass der Bundesminister fuer Arbeit und   Sozialordnung die Bezugsfrist
          nach § 67 Abs. 1 fuer die Faelle des § 63 Abs. 5   bis zum 30. Juni 1991, bei
          Verlaengerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5   bis zum 31. Dezember 1991
          verlaengern kann. Diese Rechtsverordnung bedarf   nicht der Zustimmung des
          Bundesrates.
    dd)   § 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Massgabe
          anzuwenden, dass auch § 118 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.
    ee)   Bis zum 31. Dezember 1990 gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und §
          155a mit der Massgabe, dass an die Stelle der fuenften Woche einer Sperrzeit die
          vierte Woche einer Sperrzeit tritt.
    ff)   Fuer Ansprueche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992 entstehen,
          ist § 242 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiterhin
          anzuwenden. An die Stelle des Nettodurchschnittslohnes tritt fuer
          Ansprueche, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, das fuer das
          Arbeitslosengeld nach § 111 massgebende Arbeitsentgelt. Saetze 1 und 2 gelten
          fuer das Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das Uebergangsgeld, die
          Arbeitslosenhilfe, das Altersuebergangsgeld sowie fuer das Kurzarbeitergeld
          und das Schlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf Sozialzuschlag besteht
          laengstens bis zum 30. Juni 1995.

2. Verordnung ueber die Veraenderung von Arbeitsrechtsverhaeltnissen mit auslaendischen
   Buergern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschaeftigt und
   qualifiziert werden; vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398)
   ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
   a) In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die
      Vertretung der Belegschaft des Betriebes.
   b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte "und, wenn dies nicht moeglich ist,
      eines Ueberleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte "oder ein
      Ueberleitungsvertrag" sowie die Worte ", gemaess den arbeitsrechtlichen
      Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.
   c) § 6 Abs. 2 Buchst. d wird in folgender Fassung angewendet:
      "d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz;".

   d) § 7 wird gestrichen.

3. Die Anordnung ueber die Foerderung der Beschaeftigung von Buergern, die in ihrem
   Sozialverhalten gestoert sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der
   Massgabe, dass nur Personen gefoerdert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
   in eine Foerdermassnahme eingetreten sind.
4. Die Verordnung ueber finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der
   Beschaeftigung auslaendischer Buerger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl.
   I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Massgabe, dass Unternehmen Antraege auf Erstattung oder
   Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium
   der Finanzen stellen koennen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991
   ausser Kraft.
5. Die Verordnung ueber die Gewaehrung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl.
   I Nr. 7 S. 42) gilt fuer Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die
   Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, weiter mit der Massgabe, dass
   a) das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften ueber das
      Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitraege auf Antrag von der
      Bundesanstalt fuer Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,
   b) das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der
      letzten drei Monate betraegt,
   c) das fuer die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts massgebende Arbeitsentgelt
      durch die fuer das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende
      Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,

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     d) §§ 112a, 115 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)
        entsprechend anzuwenden sind,
     e) eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange
        unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des
        Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld uebersteigt.


Fussnote

Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 6 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 7 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 5 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 8 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

Anlage II Kap VIII F III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.    Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Massgabe, dass die dem Minister fuer
      Arbeit und Soziales uebertragenen Ermaechtigungen vom Bundesminister fuer Arbeit und
      Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausfuehrung durch Rechtsverordnung mit
      Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes
      eine Zustimmung erforderlich ist.
2.    Folgende Paragraphen des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni
      1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)
      mit folgenden Massgaben:
      a) § 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
      b) Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40
         bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis
         zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 fuer den Versicherungszweig
         Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 22 ist mit der Massgabe anzuwenden,
         dass in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Taetigkeiten fuer den
         Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem
         Hilfeleistungsunternehmen versichert sind. § 42 ist mit der Massgabe anzuwenden,
         dass die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3.000 Deutsche Mark betraegt.
      c) Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 fuer
         selbstaendige Kuenstler und Publizisten anzuwenden, wobei fuer die Leistungen der
         Krankenversicherung, unbeschadet der Massgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III
         Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
      d) Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Massgabe in Kraft,
         dass die Unfallumlage fuer das Jahr 1991 als Vorschuss zu betrachten ist.
      e) Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
         Krankenkassen mit folgenden Massgaben in Kraft:
          aa)   Sozialversicherungsbeitraege, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem
                Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spaetestens am 10. des Monats
                faellig, der dem Monat folgt, in dem die Beschaeftigung oder Taetigkeit,
                mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeuebt
                worden ist oder als ausgeuebt gilt; dies gilt auch, wenn in diesem Monat
                nur Abschlaege auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.
          bb)   Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeitraege nicht oder nicht
                rechtzeitig, hat durch die Finanzaemter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor
                den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechtigung
                der Absendung der Mahnung zu pruefen. Es ist ein Saeumniszuschlag
                von einem Prozent des rueckstaendigen auf 100 DM abgerundeten

                                            - 339 -
      
                                                                              

             Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Saeumniszuschlag wird bei
             einer Saeumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.

3.   Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten -
     SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geaendert durch die
     Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni
     1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Verordnung, die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung zur
        Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
        November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur
        Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO
        - vom 7. Maerz 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in
        Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.
     b) § 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen
        Massgabe, dass diese Verordnung nur fuer die Versicherungszweige Renten- und
        Unfallversicherung anzuwenden ist.
     c) §§ 62 und 63 gelten mit der Massgabe, dass sie nicht auf Personen anzuwenden
        sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschaeftigung aufnehmen.
     d) §§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchfuehrungsbestimmung vom 17. November 1977
        gelten mit der allgemeinen Massgabe, dass sie nur fuer die Versicherungszweige
        Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.
     e) § 1 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung vom 7. Maerz 1985 gilt mit der Massgabe
        unter Buchstabe d).

4.   Verordnung ueber die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der
     Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S.
     1), zuletzt geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von
     Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Verordnung, die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber
        die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen
        Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt
        geaendert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die
        Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Sozialversicherung bei
        der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Maerz
        1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit
        in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.
     b) Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen
        Massgabe, dass diese Verordnung nur fuer die Versicherungszweige Renten- und
        Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten
        ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit
        der Massgabe anzuwenden, dass fuer die Leistungen, unbeschadet der Massgabe unter
        Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fuenfte Buch
        Sozialgesetzbuch gilt.
     c) Die Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der
        Massgabe, dass die §§ 2 bis 32 und 47 nur fuer die Versicherungszweige Renten-
        und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbstaendigen Kuenstlern und
        Publizisten ist die Durchfuehrungsbestimmung auch fuer den Versicherungszweig
        Krankenversicherung anzuwenden.
     d) Die Zweite Durchfuehrungsbestimmung vom 7. Maerz 1985 gilt mit der Massgabe, dass
        die §§ 2 bis 4 nur fuer die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung
        anzuwenden sind; bei selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten ist die
        Durchfuehrungsbestimmung auch fuer den Versicherungszweig Krankenversicherung
        anzuwenden.

5.   Verordnung ueber die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis taetigen Aerzte,
     Zahnaerzte, Tieraerzte und der freiberuflich taetigen Kultur- und Kunstschaffenden

                                           - 340 -
      
                                                                              

     vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942), zuletzt geaendert
     durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom
     28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Verordnung und die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
        Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis taetigen Aerzte, Zahnaerzte,
        Tieraerzte und der freiberuflich taetigen Kultur- und Kunstschaffenden vom
        9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den
        Buchstaben b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.
     b) §§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen
        Massgabe, dass diese Verordnung nur fuer die Versicherungszweige Renten- und
        Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten
        ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit
        der Massgabe anzuwenden, dass fuer die Leistungen, unbeschadet der Massgabe unter
        Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fuenfte Buch
        Sozialgesetzbuch gilt.
     c) Die Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Massgabe,
        dass die §§ 1 bis 8, 10, 11 und 18 nur fuer die Versicherungszweige Renten-
        und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbstaendigen Kuenstlern und
        Publizisten ist die Durchfuehrungsbestimmung auch fuer den Versicherungszweig
        Krankenversicherung anzuwenden.

6.   Verordnung ueber die Gewaehrung und Berechnung von Renten der
     Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr.
     43 S. 401), zuletzt geaendert durch Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von
     Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), einschliesslich der
     dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium
     fuer Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchfuehrungsbestimmung
     zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 413; Ber. GBl. I
     1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder
     Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Verordnung einschliesslich der genannten Vereinbarungen und die Erste
        Durchfuehrungsbestimmung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in
        Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.
     b) Es werden
        aa)   bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht beruecksichtigt, die von einem
              anderen Versicherungstraeger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
              vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem auslaendischen
              Versicherungstraeger bei einer Rente anzurechnen sind,
        bb)   auf Rentenbetraege, die zusaetzlich zu berechneten Renten gewaehrt werden,
              Renten angerechnet, die von einem anderen Versicherungstraeger in dem
              Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts
              gegolten hat, oder einem auslaendischen Versicherungstraeger geleistet
              werden.

7.   Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung ueber die Gewaehrung und Berechnung von
     Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984
     (GBl. I Nr. 23 S. 281)
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
     b) Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur 2.
        Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).

8.   Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der
     Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen -
     Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschliesslich


                                           - 341 -
      
                                                                              

     der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Ueberfuehrung der
     zusaetzlichen Versorgungssysteme
     mit folgenden Massgaben:
     a) Leistungen nach § 18 werden nur fuer Neuzugaenge bis 31. Dezember 1991 bewilligt
        und laengstens bis 30. Juni 1995 gezahlt.
     b) An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefuegt:
        "Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher
        Dokumente oder aus anderen wichtigen Gruenden eine Eheschliessung nicht
        moeglich war oder eine eheaehnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach
        diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rueckkehr aus der Emigration
        bzw. die Entlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft
        nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1950
        der Ablauf von fuenf Jahren nach der Rueckkehr. Die Einstellung der Zahlung
        von Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluss auf die Zahlung bereits
        festgesetzter Renten der Sozialversicherung."
     c) Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat fuer
        Arbeit und Loehne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
        - dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
          ueber die Rentenversorgung fuer auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
          Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. Maerz 1980,
        - der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen
          (altlutherischen) Kirche ueber die Rentenversorgung fuer auf Lebenszeit
          angestellte Mitarbeiter der selbstaendigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen
          in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
        - dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
          ueber die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhaeuser und
          Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Maerz 1985,
        - der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten ueber die Rentenversorgung
          fuer auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-
          Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
        - der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik
          ueber die Rentenversorgung fuer auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
          Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik
          und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986
        beguenstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung
        eingeraeumten Umfang und ab dem sich daraus ergebenden Zeitpunkt als
        Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen
        Zusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem Ministerium fuer Arbeit und
        Soziales beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine ergaenzende
        Vereinbarung abgeschlossen haben.
     d) Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
        Zustimmung des Bundesrates.
     e) § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
        "Ansprueche und Anwartschaften aus zusaetzlichen Versorgungssystemen koennen
        gekuerzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der
        sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder
        Rechtsstaatlichkeit verstossen oder in schwerwiegendem Masse ihre Stellung zum
        eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat."
     f) Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
        "(3) Ehrenpensionen koennen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemaess § 27 Abs. 1
        gekuerzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darueber obliegt den Kommissionen
        gemaess § 27 Abs. 2."

9.   Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Sozialversicherung vom 15.
     August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1075)
     mit folgender Massgabe:


                                           - 342 -
        
                                                                                

       Die Verordnung bleibt bis zur Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
       Krankenkassen in Kraft.
10.    Soweit nichts anderes   bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten
       Gesetze, Verordnungen   und Durchfuehrungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in
       vollem Umfang weiter.   Dies gilt nicht, soweit gemaess Anlage I Bestimmungen, die vor
       dem 1. Januar 1991 in   Kraft treten, uebergeleitet worden sind.

Fussnote

Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 9 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 4 (Kursivdruck): V aufgeh. duch § 1 Nr. 10 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

Anlage II Kap VIII G III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. § 71 Buchstabe c des Gesetzes ueber die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl.
   I Nr. 39 S. 486) und die Vorschriften ueber die Gewaehrung dieser Leistung durch
   Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.
2. § 83 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr.
   38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991.
3. Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes ueber die vertraglichen Beziehungen der
   Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz -
   vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) enthaltenen Regelungen ueber nicht
   erstattungsfaehige Arzneimittel und ueber Festbetraege fuer Arzneimittel gelten bis zum
   31. Dezember 1993.
   § 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991.

Anlage II Kap VIII H III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung
   - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geaendert
   durch Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.
   Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten
         Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die freiwillige
         Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17.
         November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
      b) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

2. Folgende Paragraphen der Verordnung ueber die Pflichten und Rechte der Eisenbahner -
   Eisenbahner-Verordnung - vom 28. Maerz 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer
   Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum
   Rahmenkollektivvertrag fuer die Beschaeftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April
   1960, zuletzt geaendert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989)
   mit folgenden Massgaben:
      a) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31.
         Dezember 1991 anzuwenden.


                                             - 343 -
     
                                                                             

   b) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

3. Folgende Paragraphen der Verordnung ueber die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter
   der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. Maerz 1973 (GBl. I Nr.
   25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen
   Post vom 31. Mai 1973, zuletzt geaendert durch Weisung des Ministers fuer Post- und
   Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988,
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die §§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31.
      Dezember 1991 anzuwenden.
   b) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

4. Anordnung ueber die Einfuehrung einer Zusatzrentenversorgung fuer die Arbeiter und
   Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. Maerz 1954 (GBl. Nr.
   30 S. 301)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
   b) Von der Anordnung kann fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag
      oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
   c) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.

5. Anordnung ueber Ehrenpensionen fuer Kaempfer gegen den Faschismus und fuer Verfolgte
   des Faschismus und fuer deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt
   geaendert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S.
   495),
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt
      laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an
      Hinterbliebene werden weitergezahlt.
   b) (aufgehoben)

6. Anordnung ueber die Gewaehrung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder
   in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
   b) Von der Anordnung kann fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag
      oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

7. Folgende Paragraphen der Verordnung ueber die freiwillige und zusaetzliche
   Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947
   mit folgenden Massgaben:
   a) §§ 1 und 7 bleiben in Kraft;
   b) ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als
      Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Siebtel der in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgroesse;
   c) bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung
      vom 25. Juni 1953 ueber die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der
      Sozialversicherung (GBl. I Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10 der dazu
      erlassenen Ersten Durchfuehrungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86 S.
      865).

8. Verordnung ueber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der
   Sozialversicherung vom 15. Maerz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Eine bestehende Versicherung kann fortgefuehrt werden.
   b) Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchfuehrungsbestimmung
      vom 15. Maerz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 161) und § 39 Abs. 2 der Verordnung

                                          - 344 -
     
                                                                             

      vom 17. November 1977 ueber die freiwillige Zusatzrentenversicherung der
      Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu beruecksichtigen.

9. Regelungen fuer Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit
   folgenden Massgaben:
   a) Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember
      1991 zu schliessen; Neueinbeziehungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr
      zulaessig. Bis zur Schliessung sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen
      Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich
      aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen
      der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      anzupassen.
   b) Die erworbenen Ansprueche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter
      Erwerbsfaehigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen
      ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu ueberfuehren.
      Bis zur Ueberfuehrung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen
      Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag,
      insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprueche und
      Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits ueberfuehrt sind oder das jeweilige
      Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
      1. nach Art, Grund und Umfang den Anspruechen und Anwartschaften nach
         den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3
         des Vertrages genannten Gebiet unter Beruecksichtigung der jeweiligen
         Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen
         und ueberhoehte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenueber
         vergleichbaren Anspruechen und Anwartschaften aus anderen oeffentlichen
         Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
      2. darueber hinaus zu kuerzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die
         Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsaetze der
         Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen oder in schwerwiegendem
         Masse ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht
         hat.
      Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei
      der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden,
      der fuer Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu
      erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30.
      Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3
      Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der fuer Juli 1990 aus der
      Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen waere, wenn der
      Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten waere.
   c) Die Versorgungssysteme werden bis zur Ueberfuehrung der darin erworbenen
      Ansprueche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergefuehrt.
      Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemaess Artikel 13 des
      Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht
      geschlossenen Versorgungssysteme zu schliessen und die Ueberfuehrung der erworbenen
      Ansprueche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzufuehren.
   d) Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermoegen der
      Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor
      der Ueberfuehrung der erworbenen Ansprueche und Anwartschaften in die
      Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den
      jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch
      die Ueberfuehrung der erworbenen Ansprueche und Anwartschaften entstehenden
      Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes
      nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet,
      soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von
      Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht moeglich ist, erfolgt die
      Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender nach
      deren Einwohnerzahl.


                                          - 345 -
      
                                                                              

   e) Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen ueber Versorgungsleistungen
      aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
      oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Uebergangsrente oder
      vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 ausser Kraft. Ansprueche
      auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990
      die Voraussetzungen fuer die Versorgungsleistungen erfuellt haben und bis
      zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt
      entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Ueberfuehrung der Ansprueche
      und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung
      ausgezahlt, sobald die Massnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgefuehrt sind.
      Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen
      einschliesslich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d)
      Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
   f) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
      Bundesrates das Naehere zu den Massgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.


Anlage II Kap VIII I III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Die Verordnung ueber die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfaellen in
   Ausuebung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Taetigkeiten vom 11.
   April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geaendert durch Bekanntmachung vom 20.
   September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der
   Massgabe in Kraft, dass der erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten
   Taetigkeiten eingeschraenkt wird.
2. Die Achte Durchfuehrungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung ueber
   die Sozialpflichtversicherung - Deckung der Lasten aus Arbeitsunfaellen und
   Berufskrankheiten - (GBl. I Nr. 3 S. 21; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 88), zuletzt geaendert
   durch die Neunte Durchfuehrungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82),
   bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
3. Der § 24 mit Anlage der Ersten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
   Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen
   Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geaendert durch
   Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), bleibt bis zum 31. Dezember
   1991 in Kraft.
4. Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom
   16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni
   1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
5. Die Verordnung ueber die Verhuetung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten
   vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchfuehrungsbestimmung
   zur Verordnung ueber die Verhuetung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten -
   Liste der Berufskrankheiten - vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139; Ber. GBl. I
   Nr. 25 S. 312) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

Anlage II Kap IX Anlage II Kapitel IX
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1217)
siehe Kapitel XIX
Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der Soldaten

Anlage II Kap X Anlage II Kapitel X
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit

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(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1218 - 1221)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel X der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap X H) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap X H III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage II -

Anlage II Kap X A III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet A - Frauenpolitik
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.   §§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen
     Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert
     durch Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990
     (GBl. I Nr. 35 S. 371),
     mit folgender Massgabe:
     Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.
2.   § 24 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I
     Nr. 38 S. 486) mit der Massgabe wie zu Nummer 1.
3.   Arbeitsschutzanordnung 5 - Arbeitsschutz fuer Frauen und Jugendliche - vom 9.
     August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465), soweit sie Schwangere und Stillende betrifft,
     mit der Massgabe wie zu Nummer 1.
4.   §§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16.
     Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz zur Aenderung und
     Ergaenzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten ueber diesen
        Zeitpunkt hinaus nur fuer Geburten vor dem 1. Januar 1991.
     b) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der
        Verordnung ueber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und ueber die
        Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II
        1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geaendert durch die Besoldungsverordnung vom 25.
        Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung
        zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
        November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) berechnet.

5.   § 25 Abs. 1 Buchstabe b, § 71 Buchstabe b des Gesetzes ueber die Sozialversicherung
     - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den Massgaben wie zu Nummer 4.
6.   §§ 44 und 45 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und
     Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geaendert durch
     die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.
     Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Massgaben wie zu Nummer 4.
7.   § 15 der Ersten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung zur
     Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November
     1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391), geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder
     Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den
     Massgaben wie zu Nummer 4.
8.   §§ 63 bis 65 der Verordnung ueber die Sozialversicherung bei der Staatlichen
     Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I
     1978 Nr. 1 S. 1), geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung

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      von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Massgaben
      wie zu Nummer 4.
9.    § 42 der Ersten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Sozialversicherung
      bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9.
      Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 1 S. 23), geaendert durch die Verordnung ueber die
      Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S.
      509), mit den Massgaben wie zu Nummer 4.
10.   § 2 Abs. 2 des Gesetzes ueber den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte
      der Frau vom 27. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1037) in der Fassung des
      Aenderungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33 S. 416)
      mit folgender Massgabe:
      Diese Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft und gilt ueber diesen
      Zeitpunkt hinaus nur noch fuer Geburten vor dem 1. Januar 1991.
11.   Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Mutter- und Kinderschutz und die
      Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen fuer Schwangere und Woechnerinnen - vom
      10. Februar 1953 (GBl. I Nr. 31 S. 390) mit der Massgabe wie zu Nummer 10.
12.   Zweite Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Mutter- und Kinderschutz und
      die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen fuer Schwangere und Woechnerinnen -
      vom 1. Maerz 1954 (GBl. I Nr. 25 S. 233) mit der Massgabe wie zu Nummer 10.

Anlage II Kap X B I Anlage II Kapitel X
Sachgebiet B - Jugend
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Anordnung vom 20. Juli 1990 ueber die Errichtung der "Stiftung Demokratische
   Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473).
2. Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 5. Januar 1966 zur Verordnung ueber die Pflichten
   und Rechte der Lehrkraefte und Erzieher - Arbeitsordnung fuer paedagogische Kraefte der
   Volksbildung - Fuersorge - und Aufsichtsordnung - (GBl. II Nr. 5 S. 19).
3. § 2 der Vierten Durchfuehrungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz ueber
   das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im
   zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden - (GBl. II 1969 Nr. 3 S. 33).
4. Verordnung vom 16. Oktober 1975 ueber die Schueler- und Kinderspeisung und deren
   Durchfuehrungsbestimmungen.

Anlage II Kap X B III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet B - Jugend
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
§§ 3 bis 5 der Sechsten Durchfuehrungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur
Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten
Durchfuehrungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1985
Nr. 1 S. 6)
mit folgender Massgabe:
Die dort genannten Pflegegeldbetraege gelten als Mindestbetraege.

Anlage II Kap X D III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:



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1. Anordnung ueber das Zentrale Suchtmittelbuero beim Ministerium fuer Gesundheitswesen
   vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zur Ueberfuehrung oder Abwicklung des
   Zentralen Suchtmittelbueros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.
2. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der
   Ersten Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen,
   Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr - vom
   28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach
   Wirksamwerden des Beitritts.
3. § 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz -
   Verschreibungs- und Abgabenordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157),
   zuletzt geaendert durch die Sechste Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz -
   Ergaenzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung,
   Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum
   30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Durchfuehrungsbestimmung bis zum 31.
   Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 3 dieser
   Durchfuehrungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des
   Beitritts sowie § 10 Abs. 1 dieser Durchfuehrungsbestimmung bis auf Widerruf.
4. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz
   3, § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz
   2 der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewahrung,
   Nachweisfuehrung, Berichterstattung, Kontrolle - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16
   S. 161) bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.
5. §§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II, A Buchstabe b Nrn. 4 - 6
   der Fuenften Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Neufassung des
   Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung, Abgabe,
   Ein- und Ausfuhr vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 7 S. 69), zuletzt geaendert
   durch die Sechste Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergaenzung des
   Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung, Abgabe, Ein-
   und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172),
   mit folgender Massgabe:
   Die dort aufgefuehrten Zubereitungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
   genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den
   Apotheken abgegeben werden.
6. Anordnung ueber eine erweiterte materielle Unterstuetzung fuer Buerger bei
   Gesundheitsschaeden infolge medizinischer Massnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr.
   4 S. 34)
   mit folgenden Massgaben:
   Sie gilt fuer Schaeden weiter, die auf medizinische Massnahmen zurueckzufuehren sind,
   die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgefuehrt wurden. Als Dauerleistungen
   bewilligte Entschaedigungsleistungen werden weiter gewaehrt. Die Zahlung der
   Entschaedigungsleistungen wird durch die zustaendigen Landesbehoerden durchgefuehrt.
7. Gemeinsame Anweisung des Ministers fuer Gesundheitswesen und des Ministers fuer Hoch-
   und Fachhochschulwesen zur Durchfuehrung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin-
   bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September 1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57),
   jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
   Beitritts das Vorpraktikum ableisten.
8. Anweisung zur Durchfuehrung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums
   (Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen
   Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. u. Mitt. MfGE
   1977 Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Aenderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u.
   Mitt. MfGE 1978 Nr. 1 S. 6)
   mit der Massgabe:
   §§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.

Fussnote

Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 11 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

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Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): Aufgefuehrte Vorschriften d. Durchfuehrungsbestimmung
aufgeh. durch § 1 Nr. 12 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 7 (Kursivdruck): Gemeinsame Anweisung aufgeh. durch § 1 Nr. 13 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 8 (Kursivdruck): Anweisung aufgeh. durch § 1 Nr. 14 G v. 30.1.2002 I
567 mWv 7.2.2002

Anlage II Kap X H I Anlage II Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geaendert durch
die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1432).

Fussnote

Abschn. I (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 15 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002

Anlage II Kap X H III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.   § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni
     1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung und
     Ergaenzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
     mit folgenden Massgaben:
     a) Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch fuer Kinder anwendbar, die
        vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.
     b) Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.
     c) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der
        Verordnung ueber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und ueber die
        Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II
        1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geaendert durch die Besoldungsverordnung vom 25.
        Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung
        zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
        November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) geaendert durch die Verordnung ueber die
        Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38
        S. 509) berechnet.

2.   §§ 26, 46 bis 55 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und
     Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geaendert durch
     die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.
     Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Massgaben.
3.   §§ 45, 66 bis 73 der Verordnung ueber die Sozialversicherung bei der Staatlichen
     Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I
     1978 Nr. 1 S. 1), geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung
     von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter
     Nummer 1 genannten Massgaben.
4.   §§ 1 bis 3 der Verordnung ueber die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des
     dritten und jedes weiteren Kindes und fuer verheiratete werktaetige Muetter mit drei
     und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S.
     193) mit den unter Nummer 1 genannten Massgaben.
5.   §§ 1 bis 6a und § 11 der Verordnung ueber die weitere Verbesserung der Arbeits-
     und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15
     S. 241), zuletzt geaendert durch § 11 der Verordnung vom 28. Juni 1990 ueber die


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      Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den
      unter Nummer 1 genannten Massgaben.
6.    Verordnung ueber die Erhoehung der staatlichen Geburtenhilfe und die Verlaengerung
      des Wochenurlaubs vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 314) mit den unter Nummer 1
      genannten Massgaben.
7.    § 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1b, Satz 2, § 71e des Gesetzes ueber die
      Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den unter
      Nummer 1 genannten Massgaben.
8.    §§ 6 bis 8 der Verordnung ueber die besondere Unterstuetzung der Familien mit
      schwerstgeschaedigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243)
      mit folgender Massgabe:
      Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
9.    § 71 Buchstabe f und g des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28.
      Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)
      mit folgender Massgabe:
      Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
10.   Sozialfuersorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt
      geaendert durch das Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392),
      mit folgender Massgabe:
      Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
11.   Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990
      (GBl. I Nr. 35 S. 392) mit der unter Nummer 10 genannten Massgabe.
12.   Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe -
      Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer
      10 genannten Massgabe.
13.   Zweite Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe -
      Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer
      10 genannten Massgabe.
14.   Dritte Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe -
      Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer
      10 genannten Massgabe.
15.   § 12 der Verordnung ueber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980
      (GBl. I Nr. 18 S. 159)
      mit folgender Massgabe:
      Er gilt bis zum 31. Dezember 1994.
16.   § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Verordnung ueber Feierabend- und Pflegeheime vom 1.
      Maerz 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 125)
      mit folgender Massgabe:
      Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
17.   Richtlinie des Ministers fuer Gesundheitswesen und des amtierenden Direktors der
      Verwaltung der Sozialversicherung zur Finanzierung der stationaeren und ambulanten
      Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990
      mit folgender Massgabe:
      Sie gilt bis zum 31. Dezember 1990.

Anlage II Kap XI Anlage II Kapitel XI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Verkehr
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1222 - 1225)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XI E) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels XI der Anlage II -

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c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XI E III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels XI der Anlage II -

Anlage II Kap XI A III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1.   Verordnung vom 22. Januar 1976 ueber die Staatliche Bahnaufsicht -
     Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33)
     mit folgender Massgabe:
     Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
     Laender zustaendig.
2.   Anordnung vom 13. Mai 1982 ueber den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen -
     Bau- und Betriebsordnung fuer Anschlussbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des
     Gesetzblattes)
     mit folgender Massgabe:
     Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
     Laender zustaendig.
3.   Bau- und Betriebsordnung fuer Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979
     (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB)
     mit folgender Massgabe:
     Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
     Laender zustaendig.
4.   Anordnung vom 5. Januar 1979 ueber die Qualitaetsfeststellung an Erzeugnissen fuer
     die Deutsche Reichsbahn und fuer die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden
     Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54)
     mit folgender Massgabe:
     Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
5.   Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn -
     (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes)
     mit folgender Massgabe:
     Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
6.   Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der
     Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)
     mit folgender Massgabe:
     Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
     Laender zustaendig.
7.   Anordnung vom 4. Juli 1974 ueber die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen
     der Deutschen Reichsbahn und den Anschlussbahnen - Allgemeine Bedingungen fuer
     Anschlussbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geaendert durch Anordnung
     Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290),
     mit folgender Massgabe:
     Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
8.   Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541),
     zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361),
     soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
     vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 18.
     Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl.
     Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).
9.   Verordnung vom 25. Juni 1943 ueber die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer
     Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285),
     soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
     fuer Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geaendert durch
     Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Stellen zugelassen
     worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).

                                           - 352 -
        
                                                                                

10.    Anordnung vom 9. Maerz 1949 betreffend Uebernahme des Betriebes von nicht
       reichsbahneigenen Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs durch die Deutsche
       Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil
       I Nr. 23 S. 183),
       mit folgender Massgabe:
       Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.

Anlage II Kap XI B III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet B - Strassenverkehr
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der
   Verordnung vom 20. Juni 1990 ueber den Gueterkraftverkehr (GueKVO) (GBl. I Nr. 40 S.
   580)
   mit folgenden Massgaben:
      a) § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember
         1992.
      b) In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember
         1990.
      c) In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990".
      d) In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.

2. Durchfuehrungsbestimmung zu § 10 Abs. 1 der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr
   vom 16. August 1990 (TVA Nr. 24 vom 30. August 1990)
   mit folgender Massgabe:
   Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
   Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Hoechstzahlen nach §
   9 Abs. 1 des Gueterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   10. Maerz 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter
   Beruecksichtigung des oeffentlichen Verkehrsbeduerfnisses und der Verkehrssicherheit
   vorlaeufige Hoechstzahlen festzusetzen.
3. § 11 Abs. 2 sowie die Vorschriften der § 2 Buchstabe g, §§ 7 und 11, die sich auf
   den Gelegenheitsverkehr einschliesslich des Taxen- und Mietwagenverkehrs beziehen,
   der Verordnung vom 20. Juni 1990 ueber den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO)
   (GBl. I Nr. 40 S. 574)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gelten bis zum 31. Dezember 1992.
4. Strassenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt
   geaendert durch die Fuenfte Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417),
   mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.
      b) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 gilt ueber den 31. Dezember 1990
         fort.
      c) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt fuer die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c
         der Strassenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S.
         38), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),
         bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992.
      d) § 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt fuer Personenkraftwagen sowie fuer andere
         Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember
         1991.
      e) Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gueltig
         fuer abgebildete Fahrzeugart), 421 (nicht gueltig fuer Schwerst-Gehbehinderte
         mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gueltig bei Naesse) behalten ihre bisherige
         Bedeutung.
                                             - 353 -
      
                                                                              

   f) Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften
      und Zuwiderhandlungen gegen das mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie
      gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschraenkung stehen
      Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Strassenverkehrsgesetzes in der
      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten
      bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I
      S. 486), gleich.

5. Strassenverkehrs-Zulassung-Ordnung - StVZO - vom 26. November 1981 (GBl. I 1982 Nr.
   1 S. 6)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Bestimmungen ueber Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe gelten
      bis zum 31. Dezember 1993.
   b) Die Bestimmungen zur Verlaengerung von bereits erteilten Allgemeinen
      Betriebserlaubnissen gelten bis zum 31. Dezember 1991.
   c) Die Bestimmungen zur Genehmigung von Nachtraegen zu bereits erteilten Allgemeinen
      Betriebserlaubnissen gelten bis zum Ablauf der Gueltigkeit der jeweiligen
      Betriebserlaubnis, laengstens jedoch bis 30. Juni 1994, fort.

6. Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom
   29. Maerz 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 355)
   mit folgender Massgabe:
   Die sich auf Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe erstreckenden
   Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1993 fort.
7. Anordnung ueber amtlich anerkannte Sachverstaendige fuer den Kraftfahrzeugverkehr -
   Kfz-Sachverstaendigen-Anordnung - vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 365)
   mit folgender Massgabe:
   Die Anordnung gilt bis zum 31. Maerz 1991 fort.

Anlage II Kap XI C III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet C - Binnenschiffahrt und Wasserstrassen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Anordnung vom 21. Dezember 1977 ueber die Regelung des Verkehrs auf Binnengewaessern
   - Binnengewaesser-Verkehrs-Ordnung (BGVO) - (Sonderdruck Nr. 951 des Gesetzblattes)
   in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (Sonderdruck Nr. 951/1 des
   Gesetzblattes)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
2. Anordnung vom 5. Mai 1989 ueber die Regelung des Verkehrs auf den
   Binnenwasserstrassen - Binnenwasserstrassen-Verkehrsordnung (BWVO) - (Sonderdruck
   Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. Maerz 1990
   (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes)
   mit folgender Massgabe:
   Die Fortgeltung bezieht sich ausschliesslich auf die Grenzgewaesser der Oder und
   Neisse.

Anlage II Kap XI D III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet D - Strassenbau
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung vom 22. August 1974 ueber die oeffentlichen Strassen - Strassenverordnung -
   (GBl. I Nr. 57 S. 515)
   mit folgender Massgabe:

                                           - 354 -
      
                                                                              

   Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
2. Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Strassenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr.
   57 S. 522)
   mit folgender Massgabe:
   Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
   Laender zustaendig.
3. Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Strassenverordnung vom 14. Mai 1984 -
   Sperrordnung - (GBl. I Nr. 20 S. 259)
   mit folgender Massgabe:
   Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
   Laender zustaendig.

Anlage II Kap XI E III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet E - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung vom 21. Juli 1988 ueber die Gewaehrleistung des sicheren Transports
   gefaehrlicher Gueter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 205)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
2. Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung ueber die
   Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S.
   210)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
3. Zweite Durchfuehrungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung ueber die
   Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) - Meldepflicht
   bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefaehrlicher Gueter - (GBl. I Nr. 18 S.
   213)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
4. Dritte Durchfuehrungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung ueber die
   Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) - Transport von
   Giften - (GBl. I Nr. 18 S. 215)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
5. Transportordnung fuer gefaehrliche Gueter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr.
   153/20/79)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
6. Ordnung ueber den Seetransport und Hafenumschlag gefaehrlicher Gueter (OSHG) vom 4.
   Juni 1987 (TVA Nr. 170/18/87)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
7. Ordnung ueber den Lufttransport gefaehrlicher Gueter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA
   Nr. 190/18/85)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
8. Anordnung vom 27. Februar 1979 ueber die Mitnahme gefaehrlicher Gueter in
   oeffentliche Befoerderungsmittel (GBl. I Nr. 11 S. 86) in der Fassung der
   Personenbefoerderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25)
   mit folgender Massgabe:
   Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

Anlage II Kap XII Anlage II Kapitel XII
                                           - 355 -
      
                                                                              

Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II
1990, 1226 - 1227)
-

Anlage II Kap XII III Anlage II Kapitel XII
Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Abschnitt III
1. Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)
   mit folgenden Massgaben:
   Folgende Regelungen gelten fort:
    a) Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
       aa)   Anlage 1 zu Artikel 1
             aaa)   Nummer 1
                      f) aa) (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stoerfall-
                             Verordnung (1. StoerfallVwV) vom 26. August 1988 (GMBl. S.
                             398)


             bbb)   Nummer 1
                      f) bb)   (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stoerfall-
                               Verordnung (2. StoerfallVwV) vom 27. April 1982 (GMBl. S.
                               205)


             ccc)   Nummer 1
                      h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
                         Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
                         der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)


             ddd)   Nummer 1
                      i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift ueber genehmigungsbeduerftige
                         Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum
                         Schutz gegen Laerm (TA Laerm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz.
                         Nr. 137 vom 26. Juli 1968); uebergeleitet gemaess § 66 Abs. 2 des
                         Bundes-Immissionsschutzgesetzes


             eee)   Nummer 2
                      c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfuehrung der
                         Benzinqualitaetsangabeverordnung vom 6. November 1985
                         (Bundesanzeiger vom 13. November 1985)


       bb)   Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8

    b) Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:
       "Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
       wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind fuer die durch
       den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schaeden nicht
       verantwortlich, soweit die zustaendige Behoerde im Einvernehmen mit der
       obersten Landesbehoerde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung
       kann erfolgen, wenn dies unter Abwaegung der Interessen des Erwerbers, der
       Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung
       muss spaetestens bis zum 31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung auf Grund
       privatrechtlicher Ansprueche bleibt unberuehrt."
                                            - 356 -
      
                                                                              

   c) Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7
   d) Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3
   e) Artikel 4
      aa)   § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4
      bb)   § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender
            Massgabe:
            Die in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen verlaengern
            sich um ein Jahr.

   f) Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geaenderten
      Fassung.

2. Verordnung ueber die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11.
   Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung
   ueber die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
   (GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196)
   mit folgender Massgabe:
   Die Vorschriften gelten fort fuer bergbauliche und andere Taetigkeiten, soweit
   dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An
   die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes fuer
   Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Praesidenten dieses Amtes treten die
   zustaendigen Stellen.
3. Anordnung zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
   Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17.
   November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347) mit der in Nummer 2 genannten Massgabe.
4. Anordnung vom 2. Februar 1984 ueber Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70),
   geaendert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164)
   mit folgender Massgabe:
   Die Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 ausser Kraft.

Anlage II Kap XIII Anlage II Kapitel XIII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1228 - 1229)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIII) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XIII der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XIII der Anlage II -

Anlage II Kap XIII B III Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet B - Postwesen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Anordnung ueber den Postdienst - Post-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8
   S. 69), zuletzt geaendert durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr.
   59 S. 1451),
   mit folgender Massgabe:
   Die §§ 55 und 56 entfallen.




                                           - 357 -
      
                                                                              

2. Anordnung ueber den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebs-
   Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 96), geaendert durch die Anordnung
   Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1478),
   mit folgenden Massgaben:
   a) § 5 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 2 entfallen.
   b) Die in den §§ 3 und 4 getroffenen Zulassungsvoraussetzungen gehen nicht ueber die
      entsprechenden Voraussetzungen der Postzeitungsordnung vom 9. September 1981
      (BGBl. I S. 950), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1988
      (BGBl. I S. 2065), hinaus.

3. Anordnung ueber den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 28. Februar 1986
   (GBl. I Nr. 9 S. 102), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den Postscheckdienst
   - Postscheck-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1409),
   mit folgender Massgabe:
   § 4 Abs. 5 und § 14 entfallen.
4. Anordnung ueber den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 28.
   Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den
   Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S.
   1410),
   mit folgender Massgabe:
   § 4 Abs. 3 und § 16 entfallen.
5. Anordnung ueber den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 31.
   Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den
   Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S.
   1408),
   mit folgender Massgabe:
   § 2 Abs. 3 und Abs. 5 und § 13 entfallen.

Anlage II Kap XIII C I Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet C - Fernmeldewesen
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Anordnung ueber den Telegrammdienst - Telegramm-Anordnung - vom 28. Februar 1986
   (GBl. I Nr. 12 S. 173), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den Telegrammdienst
   - 2. Telegramm-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 817)

Anlage II Kap XIII C III Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet C - Fernmeldewesen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Anordnung ueber den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar
   1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geaendert durch die Anordnung Nr. 3 ueber den
   Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S.
   813),
   mit folgenden Massgaben:
   a) In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte "nach Abstimmung mit den oertlichen
      Raeten"
   b) In § 11 entfallen die Worte "in Zusammenwirken mit den oertlichen Raeten".

2. Anordnung ueber den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I
   Nr. 12 S. 166), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den Telex-Dienst - Telex-
   Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 269),
   mit folgender Massgabe:
   In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte "durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen
   bereits ein Telex-Teilnehmerverhaeltnis besteht".
                                           - 358 -
       
                                                                               

3. Anordnung ueber leitungsgebundene Fernmeldeanlagen fuer den nichtoeffentlichen
   Fernmeldeverkehr und fuer das Ueberlassen von Uebertragungswegen vom 28. Februar 1986
   (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes)
   mit folgender Massgabe:
   Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden
   keine Anwendung.
4. §§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II
   und III der Anordnung ueber das Herstellen, Errichten, Betreiben und Aendern von
   Rundfunkempfaengern und Empfangsantennenanlagen fuer den Hoer- und Fernseh-Rundfunk -
   Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31.
   Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Massgaben anzuwenden:
     a) Die Gebuehren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 ueber die
        Erhoehung der Hoer-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebuehren (GBl. I Nr. 59 S.
        1449).
     b) Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebuehrenglaeubiger
        erstattet.


Anlage II Kap XIV Anlage II Kapitel XIV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Raumordnung, Bauwesen und
Staedtebau
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1230)
-

Anlage II Kap XIV III Anlage II Kapitel XIV
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
Gesetz ueber die Gewaehrleistung von Belegungsrechten im kommunalen und
genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894)
mit folgenden Massgaben:
a) Es gilt auch fuer die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden
   Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf private Eigentuemer zurueckzuuebertragen
   sind.
b) Es tritt am 31. Dezember 1995 ausser Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
c) In § 17 Abs. 1 entfaellt die Mindestandrohung von 1.000 Deutsche Mark.

Anlage II Kap XV Anlage II Kapitel XV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1231)
-

Anlage II Kap XV II Anlage II Kapitel XV
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:
1.    Beschluss ueber die weitere Taetigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen
      Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung ueber
      die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
2.    Beschluss ueber das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik
      vom 27. Juni 1990 (Beschluss des Ministerrates der Deutschen Demokratischen
      Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)




                                            - 359 -
       
                                                                               

3.    Statut des Ministeriums fuer Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21.
      Dezember 1989 (Beschluss des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik
      Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)
4.    Verordnung ueber die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der
      Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und an
      Universitaeten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den
      Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S.
      12)
5.    Beschluss ueber Grundsaetze fuer die Gestaltung oekonomischer Beziehungen der Kombinate
      der Industrie mit den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften sowie des
      Hochschulwesens vom 12. September 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 9)
6.    Verordnung ueber die Planung, Errichtung und Nutzung von Versuchsanlagen und
      Experimentalbauten vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 70 S. 805)
7.    Anordnung ueber Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik, fuer die
      Honorare gezahlt werden - Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 6. Maerz
      1990 (GBl. I Nr. 19 S. 177)
8.    Anordnung ueber die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet von
      Wissenschaft und Technik vom 2. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 176)
9.    Anordnung ueber das Pflichtenheft fuer Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom
      29. Dezember 1989 (GBl. I 1990 Nr. 2 S. 5)
10.   Anordnung ueber die Teilnahme am internationalen automatisierten
      Informationsaustausch der Mitgliedslaender des RGW vom 18. Maerz 1988 (GBl. I Nr. 8
      S. 77)
11.   Anordnung ueber Festlegungen zur Anwendung von Mustervertraegen in der
      wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der UdSSR vom 8. Januar 1987
      (Sekretariat des Ministerrates)
12.   Anordnung ueber Grundsaetze fuer das einheitliche Herangehen an die Ermittlung,
      Planung und Nachweisfuehrung des Nutzens und der Effektivitaet der Massnahmen des
      wissenschaftlich-technischen Fortschritts - Nutzensanordnung - vom 19. Dezember
      1986 (GBl. I 1987 Nr. 1 S. 1)
13.   Anordnung ueber die Allgemeinen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen
      Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR vom
      11. November 1986 (Sonderdruck Nr. 765/1 des Gesetzblattes)
14.   Anordnung zur Bereitstellung von Informationen ueber wissenschaftlich-technische
      Ergebnisse vom 20. Juni 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164)
15.   Anordnung ueber die Registrierpflicht der Informationseinrichtungen fuer
      Wissenschaft und Technik vom 7. Mai 1974 (GBl. I Nr. 26 S. 263)
16.   Anordnung ueber die Verbindlichkeit der "Ordnung der Information ueber Wissenschaft
      und Technik fuer die Leitung und Planung der Volkswirtschaft" vom 5. April 1972
      (GBl. II Nr. 19 S. 223)

Anlage II Kap XVI Anlage II Kapitel XVI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1232)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XVI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Sachgebiet B des Kapitels XVI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XVI der Anlage II -



                                            - 360 -
      
                                                                              

Anlage II Kap XVI A III Anlage II Kapitel XVI
Sachgebiet A - Ausbildungsfoerderung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber Ausbildungsbeihilfen fuer Schueler der erweiterten allgemeinbildenden
   polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung
   vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 232),
2. Verordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten der Universitaeten,
   Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung
   - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geaendert durch die Verordnung
   ueber die Erhoehung der Unterstuetzung fuer Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16.
   Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
3. Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten
   und Aspiranten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom
   29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
4. Anordnung Nr. 2 ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten,
   Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen
   (Stipendienanordnung Nr. 2) vom 17. August 1990 (GBl. I Nr... S...),
5. Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere
   Staaten delegierte Buerger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542) und
6. § 6 der Anordnung ueber die Durchfuehrung einjaehriger Bildungsgaenge fuer Jugendliche
   an Berufsschulen vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1413)
jeweils mit folgender Massgabe:
Die aufgefuehrten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.

Anlage II Kap XVI B III Anlage II Kapitel XVI
Sachgebiet B - Berufliche Bildung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
Verordnung ueber die Erhoehung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. Maerz 1990 (GBl. I Nr.
18 S. 170)
mit folgender Massgabe:
Diese Verordnung gilt solange, als fuer die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.

Fussnote

Abschn. III (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 16 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002

Anlage II Kap XVII Anlage II Kapitel XVII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1233)
(ohne Inhalt)

Anlage II Kap XVIII Anlage II Kapitel XVIII
Statistik
Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1234

Anlage II Kap XVIII III Anlage II Kapitel XVIII
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Massgabe in
Kraft:
                                           - 361 -
      
                                                                              

§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur
insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach
dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter
Beruecksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis
spaetestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein muessen:
1. fuer das Jahr 1990
   - Berufstaetigenerhebung
   - Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
   - Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen
   - Viehbestaende und deren Reproduktion
   - Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
2. fuer das 4. Quartal 1990
   - Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
   - Erhebungen ueber Arbeitskraefte, Einkommen, Arbeitszeiten
   - Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen
   - Kostenstrukturerhebung der Industrie
   - Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
   - Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
   - Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
   - Bruttoanlageninvestitionen
   - Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
   - Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.

Fussnote

Abschn. III (Kursivdruck): § 6 Abs. 2 aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002

Anlage II Kap XIX Anlage II Kapitel XIX
Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1235 - 1236)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente
   zum Kapitel XIX der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle
   Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das
   Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage II -

Anlage II Kap XIX A III Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz zur sinngemaessen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) -
   Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014)
   nach Massgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15.
2. Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemaessen Anwendung des
   Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - vom
   22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030)
   nach Massgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16.

Fussnote



                                           - 362 -
      
                                                                              

Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): G aufgeh. durch § 1 Nr. 18 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): Wahlordnung aufgeh. durch § 1 Nr. 19 G v. 30.1.2002 I
567 mWv 7.2.2002

Anlage II Kap XIX B III Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. Maerz
   1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem Beschluss ueber die Musterung und
   Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr
   1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44)
   mit folgender Massgabe:
   Diese Bestimmungen gelten fuer die Wehrpflichtigen, die als Angehoerige der
   ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst leisten.
2. Besoldungsordnung fuer die Angehoerigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober
   1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August 1990
   mit folgenden Massgaben:
   a) Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermaechtigt, durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
      Leistungen auf die Angemessenheit im Verhaeltnis zu den Regelungen in anderen
      Bereichen des oeffentlichen Dienstes zu ueberpruefen und neu festzusetzen.
      Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, bis zum 30. September 1992 die
      Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
      entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen oeffentlichen Dienst durch
      Rechtsverordnung anzupassen.
   b) Die Regelungen ueber Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus
      dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum
      31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Uebergangsgeld nach Anlage
      I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist,
      ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Uebergangszahlungen nach
      Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.

3. Mutterschutzregelungen fuer weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der
   Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift -
   vom 12. April 1990
   mit folgender Massgabe:
   Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.
4. § 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in
   Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers fuer Abruestung und Verteidigung
   ueber die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990
   mit folgenden Massgaben:
   Es gelten die Festlegungen ueber die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und
   Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf
   den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt II Nummer 2
   §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.

Fussnote

Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): § 29 Abs. 1 Satz 1 u. § 30 Abs. 1 u. 4 aufgeh. durch §
1 Nr. 20 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): Besoldungsordnung aufgeh. durch § 1 Nr. 21 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abshn. III Nr. 4 (Kursivdruck): § 27 Abs. 1 aufgeh. durch § 1 Nr. 22 G v. 30.1.2002 I
567 mWv 7.2.2002

Anlage III Gemeinsame Erklaerung
                                           - 363 -
      
                                                                              

der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermoegensfragen
Vom 15. Juni 1990
Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevoelkerungswanderung von Ost nach
West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu
zahlreichen vermoegensrechtlichen Problemen gefuehrt, die viele Buerger in der Deutschen
Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Bei der Loesung der anstehenden Vermoegensfragen gehen beide Regierungen davon aus,
dass ein sozial vertraeglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen
ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind
Grundsaetze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Bundesrepublik Deutschland bei der Loesung der anstehenden Vermoegensfragen leiten
lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem kuenftigen Deutschland dauerhaft gesichert
werden.
Die beiden deutschen Regierungen sind sich ueber folgende Eckwerte einig:
1.   Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage
     (1945 bis 1949) sind nicht mehr rueckgaengig zu machen. Die Regierungen der
     Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Moeglichkeit,
     die damals getroffenen Massnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik
     Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis.
     Sie ist der Auffassung, dass einem kuenftigen gesamtdeutschen Parlament eine
     abschliessende Entscheidung ueber etwaige staatliche Ausgleichsleistungen
     vorbehalten bleiben muss.
2.   Treuhandverwaltungen und aehnliche Massnahmen mit Verfuegungsbeschraenkungen ueber
     Grundeigentum, Gewerbebetriebe und sonstiges Vermoegen sind aufzuheben. Damit wird
     denjenigen Buergern, deren Vermoegen wegen Flucht aus der oder aus sonstigen Gruenden
     in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfuegungsbefugnis ueber ihr
     Eigentum zurueckgegeben.
3.   Enteignetes Grundvermoegen wird grundsaetzlich unter Beruecksichtigung der unter
     a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentuemern oder ihren Erben
     zurueckgegeben.
     a) Die Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an Grundstuecken und Gebaeuden, deren
        Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch veraendert wurden, dass sie
        dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet,
        der gewerblichen Nutzung zugefuehrt oder in eine neue Unternehmenseinheit
        einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht moeglich.
        in diesen Faellen wird eine Entschaedigung geleistet, soweit nicht bereits nach
        den fuer Buerger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften
        entschaedigt worden ist.
     b) Sofern Buerger der Deutschen Demokratischen Republik an zurueckzuuebereignenden
        Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise
        erworben haben, ist ein sozial vertraeglicher Ausgleich an die ehemaligen
        Eigentuemer durch Austausch von Grundstuecken mit vergleichbarem Wert oder durch
        Entschaedigung herzustellen.
        Entsprechendes gilt fuer Grundvermoegen, das durch den staatlichen Treuhaender an
        Dritte veraeussert wurde. Die Einzelheiten beduerfen noch der Klaerung.
     c) Soweit den ehemaligen Eigentuemern oder ihren Erben ein Anspruch auf
        Rueckuebertragung zusteht, kann statt dessen Entschaedigung gewaehlt werden.
     Die Frage des Ausgleichs von Wertveraenderungen wird gesondert geregelt.
4.   Die Regelungen unter Ziffer 3 gelten entsprechend fuer ehemals von Berechtigten
     selbst oder in ihrem Auftrag verwaltete Hausgrundstuecke, die auf Grund
     oekonomischen Zwangs in Volkseigentum uebernommen wurden.
5.   Mieterschutz und bestehende Nutzungsrechte von Buergern der Deutschen
     Demokratischen Republik an durch diese Erklaerung betroffenen Grundstuecken und
     Gebaeuden werden wie bisher gewahrt und regeln sich nach dem jeweils geltenden
     Recht der Deutschen Demokratischen Republik.


                                           - 364 -
       
                                                                               

6.    Bei verwalteten Betrieben werden die bestehenden Verfuegungsbeschraenkungen
      aufgehoben; der Eigentuemer uebernimmt sein Betriebsvermoegen.
      Fuer Betriebe und Beteiligungen, die 1972 in Volkseigentum ueberfuehrt wurden, gilt
      das Gesetz vom 7. Maerz 1990 ueber die Gruendung und Taetigkeit privater Unternehmen
      und ueber Unternehmensbeteiligungen. Hierbei wird § 19 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes
      so ausgelegt, dass den privaten Gesellschaften der staatliche Anteil auf Antrag zu
      verkaufen ist; die Entscheidung ueber den Verkauf steht somit nicht im Ermessen der
      zustaendigen Stelle.
7.    Bei Unternehmen und Beteiligungen, die zwischen 1949 und 1972 durch Beschlagnahme
      in Volkseigentum ueberfuehrt worden sind, werden dem frueheren Eigentuemer unter
      Beruecksichtigung der Wertentwicklung des Betriebes das Unternehmen als Ganzes
      oder Gesellschaftsanteile bzw. Aktien des Unternehmens uebertragen, soweit er keine
      Entschaedigung in Anspruch nehmen will. Einzelheiten beduerfen noch der naeheren
      Regelung.
8.    Sind Vermoegenswerte - einschliesslich Nutzungsrechte - auf Grund unlauterer
      Machenschaften (z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Noetigung oder Taeuschung von
      seiten des Erwerbers) erlangt worden, so ist der Rechtserwerb nicht schutzwuerdig
      und rueckgaengig zu machen. In Faellen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3.b)
      Anwendung.
9.    Soweit es zu Vermoegenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen
      Strafverfahren gekommen ist, wird die Deutsche Demokratische Republik die
      gesetzlichen Voraussetzungen fuer ihre Korrektur in einem justizfoermigen Verfahren
      schaffen.
10.   Anteilsrechte an der Altguthaben-Abloesungsanleihe von Buergern der Bundesrepublik
      Deutschland werden einschliesslich der Zinsen in der zweiten Jahreshaelfte 1990 -
      also nach der Waehrungsumstellung - bedient.
11.   Soweit noch Devisenbeschraenkungen im Zahlungsverkehr bestehen, entfallen diese mit
      dem Inkrafttreten der Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
12.   Das durch staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage
      des Rechtstraeger-Abwicklungsgesetzes treuhaenderisch verwaltete Vermoegen
      von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet der
      DDR existieren oder existiert haben, wird an die Berechtigten bzw. deren
      Rechtsnachfolger uebergeben.
13.   Zur Abwicklung:
      a) Die Deutsche Demokratische Republik wird die erforderlichen Rechtsvorschriften
         und Verfahrensregelungen umgehend schaffen.
      b) Sie wird bekanntmachen, wo und innerhalb welcher Frist die betroffenen Buerger
         ihre Ansprueche anmelden koennen. Die Antragsfrist wird sechs Monate nicht
         ueberschreiten.
      c) Zur Befriedigung der Ansprueche auf Entschaedigung wird in der Deutschen
         Demokratischen Republik ein rechtlich selbstaendiger Entschaedigungsfonds
         getrennt vom Staatshaushalt gebildet.
      d) Die Deutsche Demokratische Republik wird dafuer Sorge tragen, dass bis zum Ablauf
         der Frist gemaess Ziffer 13.b) keine Verkaeufe von Grundstuecken und Gebaeuden
         vorgenommen werden, an denen fruehere Eigentumsrechte ungeklaert sind, es sei
         denn, zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass eine Rueckuebertragung
         nicht in Betracht kommt oder nicht geltend gemacht wird. Veraeusserungen von
         Grundstuecken und Gebaeuden, an denen fruehere Eigentumsrechte ungeklaert sind und
         die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, werden ueberprueft.

14.   Beide Regierungen beauftragen ihre Experten, weitere Einzelheiten abzuklaeren.




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