Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik ueber die
Herstellung der Einheit Deutschlands
(Einigungsvertrag)
EinigVtr
vom 31.08.1990
"Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)"
Zuletzt angepasst durch Art. 12 G v. 30.10.2008 I 2130 iVm Art. 6 Nr. 5 G v. 21.12.2008
I 2940
Fussnote
Textnachweis ab: 29.9.1990
G v. 23.9.1990 II 885
In Kraft gem. Bek. v. 16.10.1990 II 1360 mWv 29.9.1990
Eingangsformel
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik -
entschlossen, die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes
Glied der Voelkergemeinschaft in freier Selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in
Frieden und Freiheit in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen
Bundesstaat zu leben,
in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch
verholfen haben, die an der Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt
festgehalten haben und sie vollenden,
im Bewusstsein der Kontinuitaet deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer
Vergangenheit ergebenden besonderen Verantwortung fuer eine demokratische Entwicklung in
Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte und dem Frieden verpflichtet bleibt,
in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum
Aufbau einer europaeischen Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen
und die allen europaeischen Voelkern ein vertrauensvolles Zusammenleben gewaehrleistet,
in dem Bewusstsein, dass die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen
Integritaet und Souveraenitaet aller Staaten in Europa in ihren Grenzen eine grundlegende
Bedingung fuer den Frieden ist -
sind uebereingekommen, einen Vertrag ueber die Herstellung der Einheit Deutschlands mit
den nachfolgenden Bestimmungen zu schliessen:
Kapitel I
Wirkung des Beitritts
Art 1 Laender
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur
Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden
die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
Laender der Bundesrepublik Deutschland. Fuer die Bildung und die Grenzen dieser Laender
untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Laendern
-1-
in der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Laendereinfuehrungsgesetz -
(GBl. I Nr. 51 S. 955) gemaess Anlage II massgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Art 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und
Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Kapitel II
Grundgesetz
Art 3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 21. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1481), in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher
nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Aenderungen in Kraft, soweit in diesem
Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Art 4 Beitrittsbedingte Aenderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geaendert:
1. Die Praeambel wird wie folgt gefasst:
"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein und Thueringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz fuer das gesamte Deutsche
Volk."
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefasst:
"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Laender mit mehr als zwei Millionen
Einwohnern haben vier, Laender mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fuenf, Laender
mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz angefuegt:
"(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger sowie auf Verbindlichkeiten des
Bundes oder anderer Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts, die mit
dem Uebergang von Vermoegenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund,
Laender und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Massnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtstraeger beruhen."
5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefuegt:
"Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann laengstens
bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit
und solange infolge der unterschiedlichen Verhaeltnisse die voellige Anpassung an die
-2-
grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen duerfen nicht
gegen Artikel 19 Abs. 2 verstossen und muessen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten
Grundsaetzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind laengstens
bis zum 31. Dezember 1995 zulaessig.
(3) Unabhaengig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und
Regelungen zu seiner Durchfuehrung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass
Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet
nicht mehr rueckgaengig gemacht werden."
6. Artikel 146 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
fuer das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gueltigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung
beschlossen worden ist."
Art 5 Kuenftige Verfassungsaenderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Koerperschaften
des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang
mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Aenderung oder Ergaenzung des
Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhaeltnis zwischen Bund und Laendern entsprechend dem Gemeinsamen
Beschluss der Ministerpraesidenten vom 5. Juli 1990,
- in bezug auf die Moeglichkeit einer Neugliederung fuer den Raum Berlin/Brandenburg
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung
der beteiligten Laender,
- mit den Ueberlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz
sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen
einer Volksabstimmung.
Art 6 Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht
in Kraft gesetzt.
Art 7 Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3
genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Fuer die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Laender
und Gemeinden (Gemeindeverbaende) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die
Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Massgabe, dass
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der
Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Laendern an die
Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner,
sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes
den Gemeinden (Gemeindeverbaenden) von dem Laenderanteil am Gesamtaufkommen der
Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jaehrlicher
Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Laenderanteil aus den Mitteln des
Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jaehrlicher Anteil von 40 vom
Hundert zufliesst.
-3-
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit
der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Laendern der
Bundesrepublik Deutschland und den Laendern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
Laenderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der
gesamtdeutsche Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil
aufgeteilt, dass im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in
den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
in den Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Laendern Baden-
Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betraegt. Der Anteil des Landes Berlin
wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden fuer
1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten ueberprueft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a,
91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschliesslich der hierzu ergangenen
Ausfuehrungsbestimmungen nach Massgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991
einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jaehrlichen Leistungen des Fonds
"Deutsche Einheit"
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstuetzung den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin zur Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewaehrt und auf diese Laender im Verhaeltnis ihrer
Einwohnerzahl ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt
sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfuellung zentraler oeffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der
vorgenannten Laender verwendet.
(6) Bei grundlegender Veraenderung der Gegebenheiten werden die Moeglichkeiten weiterer
Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft fuer die Laender in dem in Artikel 3
genannten Gebiet von Bund und Laendern gemeinsam geprueft.
Kapitel III
Rechtsangleichung
Art 8 Ueberleitung von Bundesrecht
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Laender
oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschraenkt ist und soweit durch diesen
Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird.
Art 9 Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht
ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne Beruecksichtigung des Artikels
143, mit in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie
mit dem unmittelbar geltenden Recht der Europaeischen Gemeinschaften vereinbar ist
und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen
Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Bundesrecht
ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstaende betrifft, gilt unter den
-4-
Voraussetzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als
Landesrecht fort.
(2) Das in Anlage II aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt
mit den dort genannten Massgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter
Beruecksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der
Europaeischen Gemeinschaften vereinbar ist.
(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bleibt in Kraft, sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird.
Absatz 2 bleibt unberuehrt.
(4) Soweit nach den Absaetzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstaende der
ausschliesslichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit
es Gegenstaende der konkurrierenden Gesetzgebung oder der Rahmengesetzgebung betrifft,
gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im
uebrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5) Das gemaess Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene
Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laendern als Landesrecht
fort.
Art 10 Recht der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die
Vertraege ueber die Europaeischen Gemeinschaften nebst Aenderungen und Ergaenzungen sowie
die internationalen Vereinbarungen, Vertraege und Beschluesse, die in Verbindung mit
diesen Vertraegen in Kraft getreten sind.
(2) Die auf der Grundlage der Vertraege ueber die Europaeischen Gemeinschaften
ergangenen Rechtsakte gelten mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
genannten Gebiet, soweit nicht die zustaendigen Organe der Europaeischen Gemeinschaften
Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmaessigen
Beduerfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
dienen.
(3) Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausfuehrung in die
Zustaendigkeit der Laender faellt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften
umzusetzen oder auszufuehren.
Kapitel IV
Voelkerrechtliche Vertraege und Vereinbarungen
Art 11 Vertraege der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass voelkerrechtliche Vertraege und Vereinbarungen,
denen die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei angehoert, einschliesslich
solcher Vertraege, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder
Institutionen begruenden, ihre Gueltigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte
und Verpflichtungen sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Vertraege auch auf das
in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im Einzelfall Anpassungen erforderlich
werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspartnern ins
Benehmen setzen.
Art 12 Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die voelkerrechtlichen Vertraege der
Deutschen Demokratischen Republik im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands
unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten
Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach
den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung
und unter Beachtung der Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaften mit den
-5-
Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu eroertern sind, um ihre
Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erloeschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Uebergang voelkerrechtlicher
Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen
Vertragspartnern und mit den Europaeischen Gemeinschaften, soweit deren Zustaendigkeiten
beruehrt sind, fest.
(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in
sonstige mehrseitige Vertraege einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik,
nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehoert, so wird Einvernehmen mit den
jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europaeischen Gemeinschaften, soweit deren
Zustaendigkeiten beruehrt sind, hergestellt.
Kapitel V
Oeffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Art 13 Uebergang von Einrichtungen
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der oeffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege
dienende Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung
des Landes, in dem sie oertlich gelegen sind. Einrichtungen mit laenderuebergreifendem
Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Traegerschaft der betroffenen Laender ueber. Soweit
Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbstaendig
erfuellen koennen, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in
dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Ueberfuehrung oder
Abwicklung. § 22 des Laendereinfuehrungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberuehrt.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis
zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfuellt haben, die nach der Kompetenzordnung
des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterstehen sie den zustaendigen obersten
Bundesbehoerden. Diese regeln die Ueberfuehrung oder Abwicklung.
(3) Zu den Einrichtungen nach den Absaetzen 1 und 2 gehoeren auch
1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,
2. Einrichtungen des Hoerfunks und des Fernsehens,
deren Rechtstraeger die oeffentliche Verwaltung ist.
Art 14 Gemeinsame Einrichtungen der Laender
(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
Aufgaben erfuellt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Laendern
wahrzunehmen sind, werden bis zur endgueltigen Regelung durch die in Artikel 1 Abs.
1 genannten Laender als gemeinsame Einrichtungen der Laender weitergefuehrt. Dies gilt
nur, soweit die uebergangsweise Weiterfuehrung fuer die Erfuellung der Aufgaben der Laender
unerlaesslich ist.
(2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Laender unterstehen bis zur Wahl der
Ministerpraesidenten der Laender den Landesbevollmaechtigten. Danach unterstehen sie
den Ministerpraesidenten. Diese koennen die Aufsicht dem zustaendigen Landesminister
uebertragen.
Art 15 Uebergangsregelungen fuer die Landesverwaltung
(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laendern und die
Regierungsbevollmaechtigten in den Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom
Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpraesidenten in der Verantwortung
der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als
Landesbevollmaechtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenueber
den Bezirksverwaltungsbehoerden sowie bei uebertragenen Aufgaben auch gegenueber den
Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laendern bis zum
-6-
Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in
den Saetzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
(2) Die anderen Laender und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der
Landesverwaltung.
(3) Auf Ersuchen der Ministerpraesidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender
leisten die anderen Laender und der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchfuehrung
bestimmter Fachaufgaben, und zwar laengstens bis zum 30. Juni 1991. Soweit Stellen
und Angehoerige der Laender und des Bundes Verwaltungshilfe bei der Durchfuehrung von
Fachaufgaben leisten, raeumt der Ministerpraesident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.
(4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchfuehrung von Fachaufgaben leistet,
stellt er auch die zur Durchfuehrung der Fachaufgaben erforderlichen Haushaltsmittel
zur Verfuegung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem Anteil des jeweiligen
Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer
verrechnet.
Art 16 Uebergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner
Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin
gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.
Art 17 Rehabilitierung
Die Vertragsparteien bekraeftigen ihre Absicht, dass unverzueglich eine gesetzliche
Grundlage dafuer geschaffen wird, dass alle Personen rehabilitiert werden koennen,
die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmassnahme oder sonst einer
rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die
Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen
Entschaedigungsregelung zu verbinden.
Art 18 Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der
Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und koennen nach Massgabe des gemaess
Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemaess Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt
werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Ueberpruefung der Vereinbarkeit von
Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsaetzen. Artikel 17
bleibt unberuehrt.
(2) (nicht mehr anzuwenden)
Art 19 Fortgeltung von Entscheidungen der oeffentlichen Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen
Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie koennen aufgehoben werden, wenn sie mit
rechtsstaatlichen Grundsaetzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar
sind. Im uebrigen bleiben die Vorschriften ueber die Bestandskraft von Verwaltungsakten
unberuehrt.
Art 20 Rechtsverhaeltnisse im oeffentlichen Dienst
(1) Fuer die Rechtsverhaeltnisse der Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt
des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Uebergangsregelungen.
(2) Die Wahrnehmung von oeffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne
von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie moeglich Beamten zu uebertragen.
Das Beamtenrecht wird nach Massgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingefuehrt.
Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberuehrt.
(3) Das Soldatenrecht wird nach Massgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen
eingefuehrt.
-7-
Kapitel VI
Oeffentliches Vermoegen und Schulden
Art 21 Verwaltungsvermoegen
(1) Das Vermoegen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten
Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermoegen), wird Bundesvermoegen, sofern es nicht
nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 ueberwiegend fuer Verwaltungsaufgaben
bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Laendern, Gemeinden (Gemeindeverbaenden) oder
sonstigen Traegern oeffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermoegen
ueberwiegend fuer Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/des Amtes
fuer Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn,
dass es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder oeffentlichen Zwecken
zugefuehrt worden ist.
(2) Soweit Verwaltungsvermoegen nicht Bundesvermoegen gemaess Absatz 1 wird, steht es mit
Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Traeger oeffentlicher Verwaltung zu, der nach dem
Grundgesetz fuer die Verwaltungsaufgabe zustaendig ist.
(3) Vermoegenswerte, die dem Zentralstaat oder den Laendern und Gemeinden
(Gemeindeverbaenden) von einer anderen Koerperschaft des oeffentlichen Rechts
unentgeltlich zur Verfuegung gestellt worden sind, werden an diese Koerperschaft oder
ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurueckuebertragen; frueheres Reichsvermoegen wird
Bundesvermoegen.
(4) Soweit nach den Absaetzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes
Verwaltungsvermoegen Bundesvermoegen wird, ist es fuer die Erfuellung oeffentlicher Aufgaben
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch fuer die Verwendung
der Erloese aus Veraeusserungen von Vermoegenswerten.
Fussnote
Art. 21 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989
Art 22 Finanzvermoegen
(1) Oeffentliches Vermoegen von Rechtstraegern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
einschliesslich des Grundvermoegens und des Vermoegens in der Land- und Forstwirtschaft,
das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermoegen),
ausgenommen Vermoegen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der
Treuhandanstalt uebertragen ist, oder durch Gesetz gemaess § 1 Abs. 1 Saetze 2 und 3 des
Treuhandgesetzes Gemeinden, Staedten oder Landkreisen uebertragen wird, mit Wirksamwerden
des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermoegen ueberwiegend
fuer Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fuer Staatssicherheit/des Amtes fuer Nationale
Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, dass es nach
dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder oeffentlichen Zwecken zugefuehrt worden
ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermoegen auf den Bund und die in Artikel 1
genannten Laender so aufzuteilen, dass der Bund und die in Artikel 1 genannten Laender je
die Haelfte des Vermoegensgesamtwerts erhalten. An dem Laenderanteil sind die Gemeinden
(Gemeindeverbaende) angemessen zu beteiligen. Vermoegenswerte, die hiernach der Bund
erhaelt, sind zur Erfuellung oeffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Laenderanteils auf die einzelnen Laender soll
grundsaetzlich so erfolgen, dass das Verhaeltnis der Gesamtwerte der den einzelnen Laendern
uebertragenen Vermoegensteile dem Verhaeltnis der Bevoelkerungszahlen dieser Laender mit
Wirksamwerden des Beitritts ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermoegen von den bisher
zustaendigen Behoerden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die
Uebernahme der Verwaltung durch Behoerden der Bundesvermoegensverwaltung anordnet.
-8-
(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskoerperschaften gewaehren sich
untereinander auf Verlangen Auskunft ueber und Einsicht in Grundbuecher, Grundakten und
sonstige Vorgaenge, die Hinweise zu Vermoegenswerten enthalten, deren rechtliche und
tatsaechliche Zuordnung zwischen den Gebietskoerperschaften ungeklaert oder streitig ist.
(4) Absatz 1 gilt nicht fuer das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermoegen,
das sich in Rechtstraegerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft
befindet. Gleiches gilt fuer volkseigenes Vermoegen, fuer das bereits konkrete
Ausfuehrungsplanungen fuer Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermoegen geht
mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Uebernahme der anteiligen Schulden
in das Eigentum der Kommunen ueber. Die Kommunen ueberfuehren ihren Wohnungsbestand
unter Beruecksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche
Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Foerderung der Bildung
individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgefuehrt werden. Hinsichtlich des
volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits
unter Artikel 21 faellt, bleibt Absatz 1 unberuehrt.
Fussnote
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944,
989
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 iVm Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1: Nach Massgabe der
Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.3.1997 I 1340 (2 BvF
2/95)
Art 23 Schuldenregelung
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene
Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik
von einem nicht rechtsfaehigen Sondervermoegen des Bundes uebernommen, das die
Schuldendienstverpflichtungen erfuellt. Das Sondervermoegen wird ermaechtigt, Kredite
aufzunehmen
1. zur Tilgung von Schulden des Sondervermoegens,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermoegens im Wege der
Marktpflege.
(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermoegen. Das Sondervermoegen
kann unter seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermoegens ist der Sitz der
Bundesregierung. Der Bund haftet fuer die Verbindlichkeiten des Sondervermoegens.
(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten
der Bund und die Treuhandanstalt jeweils die Haelfte der vom Sondervermoegen erbrachten
Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des Monats, der dem Monat folgt,
in dem das Sondervermoegen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 uebernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten
Laender und die Treuhandanstalt, die beim Sondervermoegen zum 31. Dezember 1993
aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Massgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemaess Artikel
34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S.
518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Laender an dem von der Gesamtheit
der in Artikel 1 genannten Laender zu uebernehmenden Betrag werden im Verhaeltnis ihrer
Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Beruecksichtigung der
Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
(5) Das Sondervermoegen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgeloest.
-9-
(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von
der Deutschen Demokratischen Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung
uebernommenen Buergschaften, Garantien und Gewaehrleistungen ein. Die in Artikel 1 Abs.
1 genannten Laender und das Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, uebernehmen fuer die auf die Bundesrepublik Deutschland uebergegangenen
Buergschaften, Garantien und Gewaehrleistungen gesamtschuldnerisch eine Rueckbuergschaft
in Hoehe von 50 vom Hundert. Die Schadensbetraege werden zwischen den Laendern im
Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne
Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin
kann auf die in Artikel 1 genannten Laender uebertragen werden. Bis zu einer Uebertragung
der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Uebertragung nach Satz 3 stehen die Rechte aus
der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem
Bund zu. Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Pruefung,
die Moeglichkeit vorsehen, dass die Staatsbank Berlin ganz oder teilweise auf ein
oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder auf andere
Rechtstraeger uebertragen wird. Werden nicht alle Gegenstaende oder Verbindlichkeiten
von einer Uebertragung erfasst, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin
abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewaehrtraegerhaftung der
Deutschen Demokratischen Republik fuer die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht fuer
Verbindlichkeiten, die nach der Uebertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer
Uebertragung nach Satz 3 begruendet werden. Satz 5 gilt fuer von der Staatsbank Berlin
in Abwicklung begruendete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der
Gewaehrtraegerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung
des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht
rechtsfaehige Sondervermoegen nach Absatz 1 uebernommen.
Art 24 Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem
Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen
und Verbindlichkeiten, soweit sie im Rahmen des Aussenhandels- und Valutamonopols oder
in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik bis
zum 1. Juli 1990 gegenueber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland begruendet
worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
In Umschuldungsvereinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die
nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden, sind auch die in Satz 1 genannten
Forderungen einzubeziehen. Die betroffenen Forderungen werden durch den Bundesminister
der Finanzen treuhaenderisch verwaltet oder auf den Bund uebertragen, soweit die
Forderungen wertberichtigt werden.
(2) Das Sondervermoegen gemaess Artikel 23 Abs. 1 uebernimmt bis zum 30. November
1993 gegenueber den mit der Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen
Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz der Zinsaufwendungen
und Zinserloese entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten waehrend der
Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden
koennen. Nach dem 30. November 1993 uebernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die
in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den Verlustausgleich je zur Haelfte. Das
Naehere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Einrichtungen im Rat fuer Gegenseitige
Wirtschaftshilfe zurueckgehen, koennen Gegenstand gesonderter Regelungen der
Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen koennen auch Forderungen und
Verbindlichkeiten betreffen, die nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.
Art 25 Treuhandvermoegen
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens -
Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des
Beitritts mit folgender Massgabe fort:
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(1) Die Treuhandanstalt ist auch kuenftig damit beauftragt, gemaess den Bestimmungen des
Treuhandgesetzes die frueheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und
zu privatisieren. Sie wird rechtsfaehige bundesunmittelbare Anstalt des oeffentlichen
Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der
die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft und dem
jeweils zustaendigen Bundesminister wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind
mittelbare Beteiligungen des Bundes. Aenderungen der Satzung beduerfen der Zustimmung der
Bundesregierung.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf
20, fuer den ersten Verwaltungsrat auf 23, erhoeht. Anstelle der beiden aus der Mitte
der Volkskammer gewaehlten Vertreter erhalten die in Artikel 1 genannten Laender im
Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 des
Treuhandgesetzes werden der Vorsitzende und die uebrigen Mitglieder des Verwaltungsrats
von der Bundesregierung berufen.
(3) Die Vertragsparteien bekraeftigen, dass das volkseigene Vermoegen ausschliesslich
und allein zugunsten von Massnahmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhaengig
von der haushaltsmaessigen Traegerschaft verwendet wird. Entsprechend sind Erloese
der Treuhandanstalt gemaess Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft
koennen Erloese der Treuhandanstalt im Einzelfall auch fuer Entschuldungsmassnahmen
zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden. Zuvor sind deren
eigene Vermoegenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen
zuzuordnen sind, bleiben unberuecksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der
Massgabe gewaehrt werden, dass die Unternehmen die gewaehrten Leistungen im Rahmen ihrer
wirtschaftlichen Moeglichkeiten ganz oder teilweise zurueckerstatten.
(4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai
1990 eingeraeumte Ermaechtigung zur Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu
17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark erhoeht. Die
vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurueckgefuehrt
werden. Der Bundesminister der Finanzen kann eine Verlaengerung der Laufzeiten und bei
grundlegend veraenderten Bedingungen eine Ueberschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
(5) Die Treuhandanstalt wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen Buergschaften, Garantien und sonstige Gewaehrleistungen zu uebernehmen.
(6) Nach Massgabe des Artikels 10 Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind
Moeglichkeiten vorzusehen, dass den Sparern zu einem spaeteren Zeitpunkt fuer den bei
der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am volkseigenen
Vermoegen eingeraeumt werden kann.
(7) Bis zur Feststellung der DM-Eroeffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen
auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden
Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den anderen Banken durch die
Treuhandanstalt zu erstatten.
Art 26 Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte der Deutschen Demokratischen
Republik sowie das Reichsvermoegen in Berlin (West), die zum Sondervermoegen Deutsche
Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehoeren,
sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn Vermoegen
der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehoeren auch alle Vermoegensrechte, die nach dem
8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermoegens Deutsche Reichsbahn erworben
oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgaengerverwaltungen gewidmet worden sind,
ohne Ruecksicht darauf, fuer welchen Rechtstraeger sie erworben wurden, es sei denn,
sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck
gewidmet worden. Vermoegensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar
1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung ueber die Anmeldung
vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden,
gelten nicht als Vermoegen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen
Zweck gewidmet wurde.
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(2) Mit den Vermoegensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden
Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn ueber.
(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des
Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind fuer die Koordinierung der beiden Sondervermoegen
verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch
und organisatorisch zusammenzufuehren.
Art 27 Sondervermoegen Deutsche Post
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte, die zum Sondervermoegen Deutsche
Post gehoeren, werden Vermoegen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem
Sondervermoegen Deutsche Bundespost vereinigt. Dabei gehen mit den Vermoegensrechten
gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen
auf das Sondervermoegen Deutsche Bundespost ueber. Das den hoheitlichen und politischen
Zwecken dienende Vermoegen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen
nicht Bestandteil des Sondervermoegens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermoegen Deutsche
Post gehoeren auch alle Vermoegensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermoegen Deutsche
Reichspost gehoerten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des frueheren
Sondervermoegens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post
gewidmet worden sind, ohne Ruecksicht darauf, fuer welchen Rechtstraeger sie erworben
wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem
anderen Zweck gewidmet worden. Vermoegensrechte, die von der Deutschen Post bis zum
31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung ueber die
Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht
als Vermoegen, das mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) Der Bundesminister fuer Post und Telekommunikation regelt nach Anhoerung der
Unternehmen der Deutschen Bundespost abschliessend die Aufteilung des Sondervermoegens
Deutsche Post in die Teilsondervermoegen der drei Unternehmen. Der Bundesminister
fuer Post und Telekommunikation legt nach Anhoerung der drei Unternehmen der
Deutschen Bundespost innerhalb einer Uebergangszeit von drei Jahren fest, welche
Vermoegensgegenstaende den hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er uebernimmt
diese ohne Wertausgleich.
Art 28 Wirtschaftsfoerderung
(1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in
die im Bundesgebiet bestehenden Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsfoerderung
unter Beruecksichtigung der Zustaendigkeiten der Europaeischen Gemeinschaften
einbezogen. Waehrend einer Uebergangszeit werden dabei die besonderen Beduerfnisse
der Strukturanpassung beruecksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer
moeglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur unter besonderer
Beruecksichtigung des Mittelstands geleistet.
(2) Die zustaendigen Ressorts bereiten konkrete Massnahmenprogramme zur Beschleunigung
des wirtschaftlichen Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf folgende Bereiche:
- Massnahmen der regionalen Wirtschaftsfoerderung unter Schaffung eines besonderen
Programms zugunsten des in Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein
Praeferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;
- Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden
mit besonderem Schwerpunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;
- Massnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;
- Massnahmen zur verstaerkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der
Wirtschaft auf der Grundlage von in Eigenverantwortung der Industrie erstellten
Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch fuer RGW-
Exportproduktion);
- Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallpruefung.
Art 29 Aussenwirtschaftsbeziehungen
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(1) Die gewachsenen aussenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen
Republik, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenueber den
Laendern des Rates fuer Gegenseitige Wirtschaftshilfe, geniessen Vertrauensschutz.
Sie werden unter Beruecksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter
Beachtung marktwirtschaftlicher Grundsaetze sowie der Zustaendigkeiten der Europaeischen
Gemeinschaften fortentwickelt und ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird
dafuer Sorge tragen, dass diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen Zustaendigkeit
organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit
den zustaendigen Organen der Europaeischen Gemeinschaften darueber abstimmen, welche
Ausnahmeregelungen fuer eine Uebergangszeit auf dem Gebiet des Aussenhandels im Hinblick
auf Absatz 1 erforderlich sind.
Kapitel VII
Arbeit, Soziales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und
Umweltschutz
Art 30 Arbeit und Soziales
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das oeffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht
einschliesslich der Zulaessigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen
Frauenarbeitsschutz moeglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
2. den oeffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Uebereinstimmung mit dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften und dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts
der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemaess neu zu regeln.
(2) Arbeitnehmer koennen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersuebergangsgeld
nach Vollendung des 57. Lebensjahres fuer die Dauer von drei Jahren, laengstens bis
zum fruehestmoeglichen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten. Die Hoehe des Altersuebergangsgeldes betraegt 65 vom Hundert des letzten
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; fuer Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1.
April 1991 entsteht, wird das Altersuebergangsgeld fuer die ersten 312 Tage um einen
Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhoeht. Das Altersuebergangsgeld gewaehrt die Bundesanstalt
fuer Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der
Regelung des § 105c des Arbeitsfoerderungsgesetzes. Die Bundesanstalt fuer Arbeit kann
einen Antrag ablehnen, wenn feststeht, dass in der Region fuer die bisherige berufliche
Taetigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskraeften besteht. Das
Altersuebergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld uebersteigt. Die Altersuebergangsgeldregelung findet fuer neu entstehende
Ansprueche bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr
verlaengert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags bis zum 31. Dezember 1990
koennen Frauen Altersuebergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres fuer laengstens
fuenf Jahre erhalten.
(3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom
18. Mai 1990 eingefuehrte Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und
Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugaenge bis 31. Dezember 1991 begrenzt. Die
Leistung wird laengstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
(4) Die Uebertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Traeger hat
so zu erfolgen, dass die Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die
personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewaehrleistet wird. Die Vermoegensaufteilung (Aktiva
und Passiva) auf die einzelnen Traeger der Sozialversicherung wird endgueltig durch
Gesetz festgelegt.
(5) Die Einzelheiten der Ueberleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der
Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt.
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Fuer Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1.
Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird
1. eine Rente grundsaetzlich mindestens in der Hoehe des Betrags geleistet, der sich
am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel
3 genannten Gebiet ohne Beruecksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen ergeben haette,
2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden
Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden
haette.
Im uebrigen soll die Ueberleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung
der Loehne und Gehaelter in dem in Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den
uebrigen Laendern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu pruefen, inwieweit
die bisher in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen
beruecksichtigt werden koennen.
Art 31 Familie und Frauen
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur
Gleichberechtigung zwischen Maennern und Frauen weiterzuentwickeln.
(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher
rechtlicher und institutioneller Ausgangssituationen bei der Erwerbstaetigkeit von
Muettern und Vaetern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf zu gestalten.
(3) Um die Weiterfuehrung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet zu gewaehrleisten, beteiligt sich der Bund fuer eine
Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
(4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spaetestens bis zum 31. Dezember
1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die
verfassungskonforme Bewaeltigung von Konfliktsituationen schwangerer Frauen vor
allem durch rechtlich gesicherte Ansprueche fuer Frauen, insbesondere auf Beratung und
soziale Hilfen, besser gewaehrleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit
der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele wird in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzueglich ein flaechendeckendes Netz von
Beratungsstellen verschiedener Traeger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell
und finanziell so auszustatten, dass sie ihrer Aufgabe gerecht werden koennen, schwangere
Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch ueber den Zeitpunkt der Geburt
hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht
zustande, gilt das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Art 32 Freie gesellschaftliche Kraefte
Die Verbaende der Freien Wohlfahrtspflege und die Traeger der Freien Jugendhilfe
leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag
zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien
Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird
im Rahmen der grundgesetzlichen Zustaendigkeiten gefoerdert.
Art 33 Gesundheitswesen
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafuer zu schaffen, dass das
Niveau der stationaeren Versorgung der Bevoelkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
zuegig und nachhaltig verbessert und der Situation im uebrigen Bundesgebiet angepasst
wird.
(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine
zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im Sinne der
Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen
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den beitragspflichtigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen
Bundesgebiet entspricht.
Art 34 Umweltschutz
(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit
dem Umweltrahmengesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 42 S. 649) begruendeten deutschen Umweltunion ist es Aufgabe der Gesetzgeber, die
natuerlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-, Verursacher-
und Kooperationsprinzips zu schuetzen und die Einheitlichkeit der oekologischen
Lebensverhaeltnisse auf hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland
erreichten Niveau zu foerdern.
(2) Zur Foerderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen
Zustaendigkeitsregelungen oekologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme fuer das
in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind Massnahmen zur Abwehr von
Gefahren fuer die Gesundheit der Bevoelkerung vorzusehen.
Kapitel VIII
Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport
Art 35 Kultur
(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher
Entwicklung der beiden Staaten in Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden
Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozess der staatlichen Einheit
der Deutschen auf dem Weg zur europaeischen Einigung einen eigenstaendigen und
unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in
der Welt haengen ausser von seinem politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen
Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der
Auswaertigen Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher
Zusammenarbeit.
(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden
nehmen.
(3) Die Erfuellung der kulturellen Aufgaben einschliesslich ihrer Finanzierung ist zu
sichern, wobei Schutz und Foerderung von Kultur und Kunst den neuen Laendern und Kommunen
entsprechend der Zustaendigkeitsverteilung des Grundgesetzes obliegen.
(4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Traegerschaft
der Laender oder Kommunen ueber, in denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch
den Bund wird in Ausnahmefaellen, insbesondere im Land Berlin, nicht ausgeschlossen.
(5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen
preussischen Sammlungen (unter anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes
Staatsarchiv, Ibero-Amerikanisches Institut, Staatliches Institut fuer Musikforschung)
sind in Berlin wieder zusammenzufuehren. Die Stiftung Preussischer Kulturbesitz uebernimmt
die vorlaeufige Traegerschaft. Auch fuer die kuenftige Regelung ist eine umfassende
Traegerschaft fuer die ehemals staatlichen preussischen Sammlungen in Berlin zu finden.
(6) Der Kulturfonds wird zur Foerderung von Kultur, Kunst und Kuenstlern uebergangsweise
bis zum 31. Dezember 1994 in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergefuehrt.
Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zustaendigkeitsverteilung des
Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. Ueber eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen
der Verhandlungen ueber den Beitritt der Laender der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender
zur Kulturstiftung der Laender zu verhandeln.
(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund
uebergangsweise zur Foerderung der kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle
Massnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mitfinanzieren.
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Art 36 Rundfunk
(1) Der "Rundfunk der DDR" und der "Deutsche Fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche
staatsunabhaengige, rechtsfaehige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten
Laendern und dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis
spaetestens 31. Dezember 1991 weitergefuehrt, soweit sie Aufgaben wahrnehmen, fuer die die
Zustaendigkeit der Laender gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Bevoelkerung
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsaetzen des oeffentlichen-
rechtlichen Rundfunks mit Hoerfunk und Fernsehen zu versorgen. Die bisher der Deutschen
Post zugehoerige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung des Rundfunks
und des Fernsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel
21 gilt entsprechend.
(2) Die Organe der Einrichtung sind
1. der Rundfunkbeauftragte,
2. der Rundfunkbeirat.
(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpraesidenten der Deutschen
Demokratischen Republik von der Volkskammer gewaehlt. Kommt eine Wahl durch die
Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von den Landessprechern der
in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender und dem Oberbuergermeister von Berlin mit Mehrheit
gewaehlt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich
und aussergerichtlich. Er ist fuer die Erfuellung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen
der hierfuer verfuegbaren Mittel verantwortlich und hat fuer das Jahr 1991 unverzueglich
einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Dem Rundfunkbeirat gehoeren 18 anerkannte Persoenlichkeiten des oeffentlichen
Lebens als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder
werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender und von der
Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewaehlt. Der Rundfunkbeirat hat in allen
Programmfragen ein Beratungsrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und
Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann den Rundfunkbeauftragten
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten waehlen.
(5) Die Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem
Rundfunkgebuehrenaufkommen der Rundfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Glaeubiger der Rundfunkgebuehr. Im uebrigen deckt sie ihre
Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Massgabe
der foederalen Struktur des Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel
1 genannten Laender aufzuloesen oder in Anstalten des oeffentlichen Rechts einzelner
oder mehrerer Laender ueberzufuehren. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum 31.
Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgeloest.
Zu diesem Zeitpunkt bestehendes Aktiv- und Passivvermoegen geht auf die in Artikel 1
genannten Laender in Anteilen ueber. Die Hoehe der Anteile bemisst sich nach dem Verhaeltnis
des Rundfunkgebuehrenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3
genannten Gebiet. Die Pflicht der Laender zur Fortfuehrung der Rundfunkversorgung in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet bleibt hiervon unberuehrt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spaetestens am 31. Dezember
1991, treten die Absaetze 1 bis 6 ausser Kraft.
Art 37 Bildung
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte
schulische, berufliche und akademische Abschluesse oder Befaehigungsnachweise gelten in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder
in den anderen Laendern der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich Berlin (West)
abgelegte Pruefungen oder erworbene Befaehigungsnachweise stehen einander gleich und
verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit
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wird auf Antrag von der jeweils zustaendigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen
des Bundes und der Europaeischen Gemeinschaften ueber die Gleichstellung von Pruefungen
oder Befaehigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang.
Das Recht auf Fuehrung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer
Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberuehrt.
(2) Fuer Lehramtspruefungen gilt das in der Kultusministerkonferenz uebliche
Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende
Uebergangsregelungen treffen.
(3) Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik
der Facharbeiterberufe und Abschlusspruefungen und Gesellenpruefungen in anerkannten
Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Laendern getroffen.
Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschluessen schulrechtlicher Art werden
in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Faellen sind Basis das Hamburger
Abkommen und die weiteren einschlaegigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluss eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher
erbrachte Studien- und Pruefungsleistungen nach den Grundsaetzen des § 7 der Allgemeinen
Bestimmungen fuer Diplompruefungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der fuer die Zulassung zu
Staatspruefungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlusszeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen
Demokratischen Republik bestaetigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemaess
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B.
Weitergehende Grundsaetze und Verfahren fuer die Anerkennung von Fachschul- und
Hochschulabschluessen fuer darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im
Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
Art 38 Wissenschaft und Forschung
(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige
Grundlagen fuer Staat und Gesellschaft. Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und
Forschung unter Erhaltung leistungsfaehiger Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet dient eine Begutachtung von oeffentlich getragenen Einrichtungen durch den
Wissenschaftsrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne
Ergebnisse schon vorher schrittweise umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden
Regelungen sollen diese Begutachtung ermoeglichen sowie die Einpassung von Wissenschaft
und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur
der Bundesrepublik Deutschland gewaehrleisten.
(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der
Deutschen Demokratischen Republik als Gelehrtensozietaet von den Forschungsinstituten
und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung, wie die Gelehrtensozietaet
der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgefuehrt
werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen
Einrichtungen bestehen zunaechst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Laender
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher aufgeloest oder
umgewandelt werden. Die Uebergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird
bis zum 31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfuer werden im Jahr 1991 vom
Bund und den in Artikel 1 genannten Laendern bereitgestellt.
(3) Die Arbeitsverhaeltnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen
Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik
beschaeftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als befristete
Arbeitsverhaeltnisse mit den Laendern fort, auf die diese Institute und Einrichtungen
uebergehen. Das Recht zur ordentlichen oder ausserordentlichen Kuendigung dieser
Arbeitsverhaeltnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgefuehrten Tatbestaenden bleibt
unberuehrt.
- 17 -
(4) Fuer die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie
der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sowie die
nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministeriums fuer Ernaehrung, Land-
und Forstwirtschaft gelten die Absaetze 1 bis 3 sinngemaess.
(5) Die Bundesregierung wird mit den Laendern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die
Bund-Laender-Vereinbarungen gemaess Artikel 91b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu
abzuschliessen, dass die Bildungsplanung und die Foerderung von Einrichtungen und Vorhaben
der wissenschaftlichen Forschung von ueberregionaler Bedeutung auf das in Artikel 3
genannte Gebiet erstreckt werden.
(6) Die Bundesregierung strebt an, dass die in der Bundesrepublik Deutschland bewaehrten
Methoden und Programme der Forschungsfoerderung so schnell wie moeglich auf das gesamte
Bundesgebiet angewendet werden und dass den Wissenschaftlern und wissenschaftlichen
Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden Massnahmen
der Forschungsfoerderung ermoeglicht wird. Ausserdem sollen einzelne Foerderungsmassnahmen
fuer Forschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich
abgeschlossen sind, fuer das in Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden;
davon sind steuerliche Massnahmen ausgenommen.
(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der
Forschungsrat der Deutschen Demokratischen Republik aufgeloest.
Fussnote
Art. 38 Abs. 3 Satz 1: Die Regelung, durch die die Arbeitsverhaeltnisse der bei
Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik
Beschaeftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind, ist mit dem GG
unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhaeltnisse betrifft, die an dem genannten
Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekuendigt werden durften, BVerfGE v. 10.3.1992 -
1 BvR 454/91 u. a. -
Art. 38 Abs. 4 iVm Abs. 3 Satz 1: Ist nach Massgabe der BVerfGE v. 12.5.1992 - 1
BvR 1467/91 - 1 BvR 1501/91 mit Art. 12 Abs. 1 - teilweise iVm Art. 6 Abs. 4 d. GG
unvereinbar und nichtig
Art 39 Sport
(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des
Sports werden auf Selbstverwaltung umgestellt. Die oeffentlichen Haende foerdern den Sport
ideell und materiell nach der Zustaendigkeitsverteilung des Grundgesetzes.
(2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird,
soweit er sich bewaehrt hat, weiter gefoerdert. Die Foerderung erfolgt im Rahmen der
in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grundsaetze nach Massgabe
der oeffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen
werden das Forschungsinstitut fuer Koerperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom
Internationalen Olympischen Kommittee (IOC) anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa
(bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle fuer Sportgeraete (FES) in
Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten
Deutschland in erforderlichem Umfang fortgefuehrt oder bestehenden Einrichtungen
angegliedert.
(3) Fuer eine Uebergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstuetzt der Bund den
Behindertensport.
Kapitel IX
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
Art 40 Vertraege und Vereinbarungen
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer
Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
- 18 -
der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit nicht in diesem Vertrag
Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit
Deutschland gegenstandslos werden.
(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Vertraegen und Vereinbarungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundeslaendern und der Deutschen Demokratischen
Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands gegenstandslos geworden
sind, werden sie von den innerstaatlich zustaendigen Rechtstraegern uebernommen, angepasst
oder abgewickelt.
Art 41 Regelung von Vermoegensfragen
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklaerung vom 15. Juni 1990 zur
Regelung offener Vermoegensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Nach Massgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rueckuebertragung von
Eigentumsrechten an Grundstuecken oder Gebaeuden nicht statt, wenn das betroffene
Grundstueck oder Gebaeude fuer dringende, naeher festzulegende Investitionszwecke benoetigt
wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstaette dient und die
Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich foerderungswuerdig
ist, vor allem Arbeitsplaetze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die
wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur
Durchfuehrung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die
Entschaedigung des frueheren Eigentuemers zu regeln.
(3) Im uebrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen,
die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklaerung widersprechen.
Art 42 Entsendung von Abgeordneten
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik waehlt
die Volkskammer auf der Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung
in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen.
Entsprechende Vorschlaege machen die in der Volkskammer vertretenen Fraktionen und
Gruppen.
(2) Die Gewaehlten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund
der Annahmeerklaerung gegenueber dem Praesidenten der Volkskammer, jedoch erst mit
Wirksamwerden des Beitritts. Der Praesident der Volkskammer uebermittelt das Ergebnis der
Wahl unter Beifuegung der Annahmeerklaerung unverzueglich dem Praesidenten des Deutschen
Bundestages.
(3) Fuer die Waehlbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag
gelten im uebrigen die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geaendert durch Gesetz
vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rueckt die naechste
Ersatzperson nach. Sie muss derselben Partei angehoeren wie das ausgeschiedene Mitglied
zur Zeit seiner Wahl. Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrueckt, trifft vor
Wirksamwerden des Beitritts der Praesident der Volkskammer, danach der Praesident des
Deutschen Bundestages.
Art 43 Uebergangsvorschrift fuer den Bundesrat bis zur Bildung von
Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Laender bis zur Wahl des
Ministerpraesidenten kann der Landesbevollmaechtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit
beratender Stimme teilnehmen.
Art 44 Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in
Artikel 1 genannten Laender koennen nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser
Laender geltend gemacht werden.
- 19 -
Art 45 Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag einschliesslich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III
tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, dass die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen fuer das Inkrafttreten erfuellt sind.
(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes
Recht.
Schlussformel
Geschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Fuer die Fuer die
Bundesrepublik Deutschland Deutsche Demokratische Republik
Schaeuble Guenther Krause
Protokoll
Bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik ueber die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden
mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen getroffen:
I. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags
1. Zu Artikel 1:
(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz ueber die Bildung einer
neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der
Massgabe
- dass der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem Senat
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Maerz 1988 ueber
die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die
Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 ueber die Regelung der Fragen von Enklaven
durch Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhaeltnis
zwischen den Laendern Berlin und Brandenburg fortwirkt;
- dass alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum
Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden
hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
(2) Die Laender Berlin und Brandenburg ueberpruefen und dokumentieren innerhalb eines
Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.
2. Zu Artikel 2 Abs. 1:
Die Vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass die Entscheidungen nach Satz 2 der
Beschlussfassung der gesetzgebenden Koerperschaften des Bundes nach Wahl des ersten
gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der
in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Laender vorbehalten bleiben.
3. Zu Artikel 2 Abs. 2:
Die Vertragsparteien sind darueber einig, dass der Charakter des 3. Oktober 1990
als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschliesst, die bei Inkrafttreten des
Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.
4. Zu Artikel 4 Nr. 5
Artikel 143 Absaetze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine
Vorgabe fuer die kuenftige Gesetzgebung.
5. Zu Artikel 9 Abs. 5:
Beide Vertragsparteien nehmen die Erklaerung des Landes Berlin zur Kenntnis, dass
das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991
auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.
6. Zu Artikel 13:
Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
Aufgaben erfuellt haben, die kuenftig nicht mehr von der oeffentlichen Verwaltung
wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
- 20 -
(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu oeffentlichen Aufgaben besteht, werden die
Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Traeger dieser
oeffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Laender gemeinsam).
(2) In den sonstigen Faellen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom
Bund abgewickelt.
In Zweifelsfaellen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle
angerufen werden, die von Bund und Laendern gebildet wird.
7. Zu Artikel 13 Abs. 2:
Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund ueberfuehrt werden, ist
geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfuellung in
angemessenem Umfang zu uebernehmen.
8. Zu Artikel 15:
Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Laender beim Aufbau der Landesverwaltungen
und bei der Durchfuehrung bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle
abgestimmt, die von Bund und Laendern gebildet wird.
9. Zu Artikel 16:
Beide Vertragsparteien nehmen die Ankuendigung des Landes Berlin zur Kenntnis, dass
der Oberbuergermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt
wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner
Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates
beteiligt werden.
10. Zu Artikel 17:
Von dieser Bestimmung wurden auch Personen erfasst, die durch eine
rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des
Artikels 17 geworden sind.
11. Zu Artikel 20 Abs. 2:
Die Einfuehrung des Beamtenrechts nach Massgabe der in Anlage I vereinbarten
Regelungen erfolgt entsprechend den fuer die Personalausstattung der Bundesrepublik
Deutschland massgebenden Grundsaetzen fuer auf Dauer erforderliche Funktionen.
12. Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1:
Ueber die weitere Inanspruchnahme militaerisch genutzter Liegenschaften sind
die Laender zu unterrichten. Bevor bisher militaerisch genutzte Liegenschaften,
die Bundesvermoegen werden, einer anderen Nutzung zugefuehrt werden, sind die
betroffenen Laender zu hoeren.
13. Zu Artikel 22 Abs. 4:
Der von den Wohnungsgenossenschaften fuer Wohnungszwecke genutzte volkseigene
Grund und Boden faellt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der
Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung ueberfuehrt werden.
14. Zu Artikel 35:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklaeren im
Zusammenhang mit Artikel 35 des Vertrags:
1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen
Traditionen werden gewaehrleistet.
3. Angehoerige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur
Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im oeffentlichen Leben.
4. Die grundgesetzliche Zustaendigkeitsverteilung zwischen Bund und Laendern bleibt
unberuehrt.
15. Zu Artikel 38:
Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie
der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit
Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in
Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsaetzen ueberprueft.
16. Zu Artikel 40:
- 21 -
Faelle, in denen die Bundesregierung die Uebernahme der Kosten fuer die medizinische
Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat,
werden von ihr abgewickelt.
17. Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:
Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung
und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermoegen, das den Parteien
weder durch Mitgliedsbeitraege noch durch Spenden oder eine staatliche
Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermoegensgegenstaende
ehemaliger Blockparteien und der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik,
duerfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf verwendet werden. Die
Parteien sind verpflichtet, darueber eidesstattliche Erklaerungen der Schatzmeister
abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftspruefer
zum 1. Dezember 1990 bestaetigen zu lassen. Soweit sich Parteien in der
Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der
Deutschen Demokratischen Republik zusammenschliessen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer
Vereinigung ueber ihr Vermoegen in der Weise Rechenschaft abzulegen, dass sie bis zum
1. November 1990 jeweils eine Schlussbilanz und eine Eroeffnungsbilanz vorlegen, die
den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.
18. Zu Anlage III:
Beide Vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass fuer die in den Saetzen 2 und 3
der Ziffer 6 geregelten Faelle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen
Erklaerung vorgesehen werden kann.
II. Protokollerklaerung zum Vertrag
Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass die Festlegungen des Vertrags unbeschadet
der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Maechte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch
ausstehenden Ergebnisse der Gespraeche ueber die aeusseren Aspekte der Herstellung der
deutschen Einheit getroffen werden.
Fussnote
Nr. 13: Zur Anwendung vgl. § 4 G 105-21 v. 23.6.1993 I 944, 989
Anlage I Inhaltsverzeichnis
A. Vorbemerkungen
B. Geschaeftsbereiche
Kapitel I Bundesminister des Auswaertigen
Kapitel II Bundesminister des Innern
Kapitel III Bundesminister der Justiz
Kapitel IV Bundesminister der Finanzen
Kapitel V Bundesminister fuer Wirtschaft
Kapitel VI Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
Kapitel VII - - -
Kapitel VIII Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
Kapitel IX Bundesminister der Verteidigung
Kapitel X Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Kapitel XI Bundesminister fuer Verkehr
Kapitel XII Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Kapitel XIII Bundesminister fuer Post und Telekommunikation
Kapitel XIV Bundesminister fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau
Kapitel XV - - -
Kapitel XVI Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
Kapitel XVII Bundesminister fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
C. Besondere Sachgebiete
Kapitel XVIII Statistik
Kapitel XIX Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts
der Soldaten
- 22 -
Anlage I BesBest Besondere Bestimmungen zur Ueberleitung von Bundesrecht
gemaess Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages
(Fundstelle in der Anlage I des Einigungsvertrages, BGBl. II 1990, 907)
Vorbemerkungen:
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind die in
Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgefuehrten Rechtsvorschriften ausgenommen.
Entsprechendes gilt gemaess Artikel 11 des Vertrages fuer die in Abschnitt I des Kapitels
I genannten voelkerrechtlichen Vertraege*
Gemaess Abschnitt II des jeweiligen Kapitel werden die dort aufgefuehrten
Rechtsvorschriften aufgehoben, geaendert oder ergaenzt.
Gemaess Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort
bestimmten Massgaben in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.
Soweit in uebergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland verwiesen wird, ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug
genommenen Rechtsvorschriften nicht uebergeleitet worden sind. Sollen an die
Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdruecklich
bestimmt.
Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Auswaertigen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 908 - 909)
-
Anlage I Kap I Anlage I Kapitel I
Abschnitt I
Von der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemaess Artikel
11 des Vertrages ausgenommen:
1. Vertrag ueber die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Maechten vom 26. Mai 1952 in der gemaess Liste I des Protokolls ueber die Beendigung
des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geaenderten Fassung (BGBl. 1955 II S.
305)
2. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952
in der gemaess Liste IV des Protokolls ueber die Beendigung des Besatzungsregimes vom
23. Oktober 1954 geaenderten Fassung (BGBl. 1955 II S. 405)
3. Vertrag ueber den Aufenthalt auslaendischer Streitkraefte in der Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Oktober 1954 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 24. Maerz
1955 (BGBl. 1955 II S. 253)
4. Deutsch-franzoesische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und
die Statusfragen der franzoesischen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des
Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember 1966, Nr. 161, S.
1304)
5. NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18.
August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
6. Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut
- Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten auslaendischen Truppen vom 3. August 1959 nebst
zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218),
in der geaenderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1022)
- Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst
zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1313) in
der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBl. 1982 II S. 531)
- Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages ueber die Rechtsstellung ihrer Truppen
- 23 -
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslaendischen
Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1355)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten
Koenigreich von Grossbritannien und Nordirland ueber die Durchfuehrung von Manoevern
und anderen Uebungen im Raume Soltau - Lueneburg vom 3. August 1959 nebst
zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1362) in
der Fassung des Aenderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBl. 1971 II S. 1078)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Koenigreich Belgien
ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August
1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S.
1183, 1368)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada ueber die Beilegung
von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehoerigem
Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1371)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzoesischen Republik
ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August
1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S.
1183, 1374)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Koenigreich
von Grossbritannien und Nordirland ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei
Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18.
August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1377)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika ueber die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom
3. August 1959 nebst zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961
II S. 1183, 1382)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika ueber die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst
zugehoerigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1385)
7. Protokoll ueber die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages
errichteten internationalen Hauptquartiere vom 28. August 1952 nebst zugehoerigem
Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997)
8. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier
der Alliierten Maechte, Europa, ueber die besonderen Bedingungen fuer die Einrichtung
und den Betrieb internationaler militaerischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik
Deutschland - Ergaenzungsabkommen - vom 13. Maerz 1967 nebst zugehoerigem
Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)
9. Uebereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Koenigreich
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem
Koenigreich der Niederlande und dem Vereinigten Koenigreich Grossbritannien und
Nordirland ueber Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ueber die Beseitigung ihrer Flugkoerper mittlerer und kuerzerer Reichweite
- Stationierungslaender-Uebereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst
zugehoerigem Vertragsgesetz vom 29. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 429)
10. Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ueber Inspektionen in bezug auf den
Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ueber die Beseitigung ihrer Flugkoerper
mittlerer und kuerzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. 1988 II
S. 534) - Verordnung ueber Inspektionen nach dem INF-Vertrag -
Anlage I Kap II Anlage I Kapitel II
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 910 - 920)
- 24 -
Zur Statistik siehe Kapitel XVIII
zum Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der Soldaten siehe
Kapitel XIX
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel II der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II D) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet D des Kapitels II der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap II D III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets D des Kapitels II der Anlage I-
Anlage I Kap II A II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geaendert:
1. Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I
S. 2325), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813)
§ 55 wird aufgehoben.
2. Gesetz ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)*)
§ 16 wird wie folgt gefasst:
"§ 16
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprueche aus
verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik
sind erloschen. Ansprueche aus solchen Auszeichnungen koennen vom Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden."
3. Gesetz ueber den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1136-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung
Das Gesetz wird aufgehoben.
---------------
*) Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik
Von der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen koennen weiter
gefuehrt oder getragen werden, es sei denn, dass dadurch der ordre public der
Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt fuer von der Deutschen
Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte auslaendische Auszeichnungen.
Anlage I Kap II A III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II B I Anlage I Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt I
- 25 -
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl.
I S. 1685), zuletzt geaendert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBl. I S. 1026), sowie alle zu seiner Durchfuehrung ergangenen Verordnungen
2. Erstes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2036-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung
3. Zweites Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2036-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung
4. Drittes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2036-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
durch Artikel II § 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) in
Verbindung mit Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b) und d) des Gesetzes vom 20. Dezember
1965 (BGBl. I S. 2065), sowie die zu seiner Durchfuehrung ergangenen Anordnungen
in den im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 2036-4-1 und 2036-4-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassungen
5. Viertes Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaeltnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1203), zuletzt geaendert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1967
(BGBl. I S. 629)
6. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer
Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geaendert durch Artikel 4 Abs. 5 des
Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), sowie die zu seiner Durchfuehrung
ergangenen Verordnungen und Anordnungen in den im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummern 2037-1-1 bis 2037-1-3 und 2037-1-5, veroeffentlichten
bereinigten Fassungen
7. Verordnung zur Durchfuehrung des § 31d des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen
Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2037-1-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 5.
August 1974 (BGBl. I S. 1878)
8. Zweites Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2037-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung
9. Drittes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2037-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung
10. Sechstes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2037-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065)
11. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fuer
die im Ausland lebenden Angehoerigen des oeffentlichen Dienstes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2091)
12. Siebentes Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes vom 9. September 1965 (BGBl.
I S. 1210), geaendert durch Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1965
(BGBl. I S. 2065)
13. Auslaendergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geaendert durch
Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Anlage I Kap II B II Anlage I Kapitel II
- 26 -
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geaendert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362)
a) Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) Auslaender, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewaehrt worden ist, gelten als
Asylberechtigte im Sinne dieses Gesetzes."
b) § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Laender koennen durch Verwaltungsvereinbarung einen Schluessel zur
Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung
nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schluessel. Bis zum
Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:
1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Laender verteilt; die Verteilung auf die
einzelnen Laender erfolgt entsprechend dem Verhaeltnis der Wohnbevoelkerung
dieser Laender;
2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schluessel verteilt:
Baden-Wuerttemberg 15,2 vom Hundert
Bayern 17,4 vom Hundert
Berlin 2,7 vom Hundert
Bremen 1,3 vom Hundert
Hamburg 3,3 vom Hundert
Hessen 9,3 vom Hundert
Niedersachsen 11,6 vom Hundert
Nordrhein-Westfalen 28,0 vom Hundert
Rheinland-Pfalz 5,9 vom Hundert
Saarland 1,8 vom Hundert
Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert
Faellt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend."
2. Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62)
a) § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstuecke, Karten,
Plaene sowie Traeger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen,
die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der Deutschen
Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches
oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum uebergegangen oder
diesen zur Nutzung ueberlassen worden sind."
b) (weggefallen)
3. Gesetz ueber die Deutsche Bibliothek vom 31. Maerz 1969 (BGBl. I S. 265)
a) § 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 1
Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der
Bundesrepublik Deutschland wird als rechtsfaehige bundesunmittelbare Anstalt
des oeffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche Bibliothek)
und Leipzig (Deutsche Buecherei) errichtet. Der zustaendige Bundesminister wird
ermaechtigt, den Namen der Anstalt des oeffentlichen Rechts zu bestimmen."
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte "nach dem 8. Mai 1945" durch "ab
1913" ersetzt.
- 27 -
c) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktontraeger
beziehen, werden sie vom Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von
der Musikaliensammlung der Deutschen Buecherei wahrgenommen."
d) § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Generaldirektor und seine staendigen Vertreter in Frankfurt am Main und
Leipzig werden auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Bundespraesidenten ernannt.
Der zustaendige Bundesminister wird ermaechtigt, den Sitz des Generaldirektors zu
bestimmen."
e) § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Von jedem Druckwerk gemaess § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
verlegt oder, soweit es sich um Tontraeger handelt, hergestellt wird, ist je
ein Stueck (Pflichtstueck) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Buecherei
abzuliefern."
4. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I
S. 469)
Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefuegt:
"(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen
Demokratischen Republik Kulturgutschutzgesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 23
S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig, bis ueber seine
Eintragung in das nach diesem Gesetz zu fuehrende "Verzeichnis national wertvollen
Kulturguts und national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2
und 3 gilt entsprechend."
Anlage I Kap II B III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 9 Abs. 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),
mit folgenden Massgaben:
a) u. b) (nicht mehr anzuwenden)
c) Fortfuehrung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbuecher und Ausstellung
von Personenstandsurkunden aus diesen Buechern.
aa) Fuer die Fortfuehrung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbuecher
durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die Vorschriften
des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag
beizuschreibenden Randvermerke sind auf der Rueckseite des Eintrags als
Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Eintraegen werden auf der Vorderseite
unterhalb der Beurkundung eingetragen.
bb) Soweit die Personenstandseintraege die in den §§ 11, 21 und 37
vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder
Ergaenzung nicht vorzunehmen. Fuer die Ausstellung von Personenstandsurkunden
aus diesen Personenstandsbuechern sind die in § 62 der Verordnung zur
Ausfuehrung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke
E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausfuehrung des
Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden duerfen
nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag
- 28 -
ergeben. Ausserdem koennen von den Personenstandseintraegen entsprechend § 61
a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite
des Eintrags ohne die Hinweise und die Rueckseite des Eintrags wiedergeben.
Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..."
zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16
bis 18 der Verordnung zur Ausfuehrung des Personenstandsgesetzes) ergebenden
Uebereinstimmungsvermerk zu versehen.
cc) Fuer diese Personenstandsbuecher sind Zweitbuecher (§ 44) nicht anzulegen.
d) Standesamt I in Berlin
aa) An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in
Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I
in Berlin".
bb) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zustaendig
aaa) fuer die Fortfuehrung und Benutzung der nach § 19 des
Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim
Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen
Republik - angelegten Personenstandsbuecher,
bbb) fuer die Fortfuehrung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes ueber
die konsularische Taetigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen
Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember 1979
(GBl. I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen
Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin
- Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen
Personenstandsbuecher,
ccc) fuer die Fuehrung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I
Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von
Personenstandsbuechern, Standesregistern und Personenstandsurkunden
aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht
taetig ist (entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausfuehrung des
Personenstandsgesetzes),
ddd) fuer die Fuehrung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der
Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschluesse
ueber Todeserklaerungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des
Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von
den Beschluessen koennen Auszuege oder beglaubigte Abschriften erteilt
werden.
Fuer die Fortfuehrung und Benutzung der Personenstandsbuecher gilt Buchstabe c
entsprechend.
cc) Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik
Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der
Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der
Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim Standesbeamten des
Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist - nach einem
Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergaenzung der Eintraege - nur
der Personenstandseintrag bei dem fuer die Erstbeurkundung zustaendigen
Standesbeamten fortzufuehren. Dem nicht mehr fortzufuehrenden Eintrag beim
Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierueber ein Vermerk
beigeschrieben.
dd) Familienbuecher, fuer deren Fortfuehrung nach § 13 Abs. 3 der Standesbeamte
des Standesamts I in Berlin (West) zustaendig ist, weil die Ehegatten
ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, sind an
den nach § 13 zustaendig werdenden Standesbeamten abzugeben, sobald dessen
Zustaendigkeit bekannt wird.
e) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag
- 29 -
Das Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15a Abs. 1 Nr. 1 genannten
Voraussetzungen auch dann anzulegen, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 1957 vor
einem Standesbeamten in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden
ist.
3. bis 9. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet C - Oeffentliche Sicherheit
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1976 (BGBl. I S. 432),
zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
265),
a) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende
Nummer 8 angefuegt:
"8. entgegen § 59b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die
tatsaechliche Gewalt ueber eine nicht angemeldete Schusswaffe oder ueber
nicht angemeldete Munition ausuebt."
b) Nach § 59a wird folgender § 59b eingefuegt:
"§ 59b
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behoerden der Deutschen
Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis fuer den Verkehr (Herstellung,
Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung,
Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit
Schusswaffen, patronierter Munition, Schussgeraeten und Kartuschen berechtigt
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum Verkehr
mit den genannten Gegenstaenden im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
dem Waffengesetz gestellt und darueber von der zustaendigen Behoerde noch nicht
entschieden worden, so verlaengert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der
Entscheidung ueber diesen Antrag.
(2) Uebt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsaechliche Gewalt ueber Schusswaffen und
Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er diese Schusswaffen
und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der
zustaendigen Behoerde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art
und Anzahl der Schusswaffen, das Kaliber der Waffen und der Munition, deren
Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schusswaffen eine Herstellungsnummer
haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht
verpflichtet, wer die Schusswaffen oder die Munition vor dem Ablauf der Frist
nach Satz 1 einem Berechtigten ueberlaesst. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die
Behoerde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche
Zuverlaessigkeit besitzt. Andernfalls kann die zustaendige Behoerde anordnen, dass
die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten
ueberlassen werden und dies der zustaendigen Behoerde nachgewiesen wird. § 37 Abs.
5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von
Munition. Im Besitz des Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten
zu ueberlassen.
(4) Hat jemand eine Schusswaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig
angemeldet, so wird er nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausuebung
der tatsaechlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in Zusammenhang
stehenden Abgabenverkuerzung bestraft; verkuerzte Eingangsabgaben zu unerlaubt
eingefuehrten Schusswaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
- 30 -
(5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsaechliche Gewalt ueber
anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Schusswaffen oder Munition nicht mehr
ausgeuebt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsaechliche
Gewalt ueber einen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung
zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeuebt, so wird dieses Verbot
nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach
Wirksamwerden des Beitritts unbrauchbar macht, einem Berechtigten ueberlaesst oder
einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt
stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
Anlage I Kap II C III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet C - Oeffentliche Sicherheit
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. bis 5 (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap II D I Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Fluechtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I
S. 681), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1142), mit der dazu auf Grund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung.
2. Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. April 1985 (BGBl. I S. 629), mit den dazu auf Grund der § 15 Abs. 6, § 28 Abs.
1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
3. Waehrungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember
1965 (BGBl. I S. 2059), zuletzt geaendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18.
Maerz 1975 (BGBl. I S. 705), mit den dazu auf Grund der Ermaechtigungen in § 1a
Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14a erlassenen
Rechtsverordnungen.
Anlage I Kap II D II Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und aufgehoben:
1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971
(BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1247),
a) § 90b wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt
"als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten
Gebieten".
bb) Folgender Absatz 7a wird eingefuegt:
"Bei der Gewaehrung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden,
die in dem Land gelten, das nach § 2 der Verteilungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung fuer den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder
festgelegt wird."
cc) In Absatz 8 werden die Worte "Absaetze 1 bis 7" durch die Worte "Absaetze 1
bis 7a" ersetzt.
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b) § 90c wird aufgehoben.
2. Haeftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I
S. 512), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1211)
a) In § 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und
nach den Worten "fuer Erben gelten" folgender Teilsatz angefuegt "und die
Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Anspruechen mit Anspruechen
als Erbe auf die jeweiligen Hoechstbetraege begrenzt sind."
b) In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort "Foerderung" die Angabe "nach § 18" eingefuegt.
c) § 18 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Dem § 25a wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) Fuer einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten
Gebieten genuegt es, wenn abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1 der
gewoehnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem Gewahrsam dort beibehalten
oder genommen worden ist. Leistungen nach den §§ 9a bis 9c fuer einen Gewahrsam
in diesen Gebieten werden nur gewaehrt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992
beantragt worden sind."
e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe "§ 18 Abs. 1" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
3. Verordnung ueber die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Haeftlingshilfegesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung
a) In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "gefluechtet sind" die Worte "oder dies
versucht haben" eingefuegt und die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das
Wort "haben" ersetzt.
b) In § 1 Abs. 2 werden die Worte "genommen haben oder nehmen" durch das Wort
"haben" ersetzt.
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl.
I S. 1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.
I S. 1247)
§ 234 Abs. 4 und § 334a werden aufgehoben.
5. Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398)
In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefuegt "das gilt auch beim Zusammentreffen von eigenen Anspruechen mit
Anspruechen nach § 5."
Anlage I Kap II D III Anlage I Kapitel II
Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. u. 2. (nicht mehr anzuwenden)
3. Haeftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt
geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) (nicht mehr anzuwenden)
- 32 -
c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 ueber die entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchfuehrung erlassenen Vorschriften
gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I
Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgefuehrten Massgaben.
d) Erbrachte Leistungen fuer Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das
Haeftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl.
I S. 1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.
I S. 1247),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur
anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1.
Januar 1992 ihren staendigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.
b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1
Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nicht anzuwenden.
c) Der Praesident des Bundesausgleichsamtes bestimmt fuer Antragsteller mit staendigem
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zustaendige
Ausgleichsamt.
5. (nicht mehr anzuwenden)
Fussnote
Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 6 Abs. 4,
§309, 313, 314 u. 316 des Lastenausgleichsgesetzes gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. d DBuchst.
dd G v. 2.12.2006 I 2674 mWv 7.12.2006
Anlage I Kap III Anlage I Kapitel III
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Justiz
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 921 - 963)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel III der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap III F) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels III der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap III F III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels III der Anlage I -
Anlage I Kap III A I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind,
vorbehaltlich der Sonderregelung fuer das Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
1. Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355)
2. Gesetz betreffend die Einfuehrung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. Maerz 1974 (BGBl. I S. 671)
3. Einfuehrungsgesetz zu dem Gesetze betreffend Aenderungen der Konkursordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veroeffentlichten bereinigten
- 33 -
Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach naeherer Massgabe in Kraft gesetzt
wird
4. Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch § 36 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130 in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 30. Juli
1987 - BGBl. I S. 2083)
5. Gesetz ueber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985
(BGBl. I S. 369), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S.
2405)
6. Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts fuer Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und
Stahl vom 1. Maerz 1989 (BGBl. I S. 326)
7. Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349).
8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1981 (BGBl. I S. 803).
Fussnote
Abschn. I Nr. 7 Kursivdruck: G tritt in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach
Massgabe d. Satzes 4 u. Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv
9.9.1994 in Kraft.
Abschn. I Nr. 8 Kursivdruck: G tritt in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen gem. Art. 13 Abs. 1 nach Massgabe d.
Abs. 2 bis 11 G v. 31.8.1998 I 2585 (BNotOuaAendG 3) mWv 8.9.1998 in Kraft
Anlage I Kap III A II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Nach § 744 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) geaendert worden ist, wird
folgender § 744a eingefuegt:
"§ 744a
Leben die Ehegatten gemaess Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuch im Gueterstand der Eigentums- und Vermoegensgemeinschaft,
sind fuer die Zwangsvollstreckung in Gegenstaende des gemeinschaftlichen Eigentums
und Vermoegens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden."
2. Stellung und Befugnisse der Rechtsanwaelte
Ein Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, steht in dem
jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich.
Anlage I Kap III A III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III
Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Massgaben ein anderer
Geltungsbereich ergibt und vorbehaltlich der Sonderregelung fuer das Land Berlin in
Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Massgaben
in Kraft:
- 34 -
1. bis 4. (nicht mehr anzuwenden)
5. Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),
mit folgenden Massgaben:
a) bis i) (nicht mehr anzuwenden)
j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte koennen nicht fuer vollstreckbar
erklaert werden.
k) u. l) (nicht mehr anzuwenden)
6. u. 7. (nicht mehr anzuwenden)
8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl.
I S. 713), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1206),
mit folgenden Massgaben:
a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)
e) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit der Ordnung ueber die Bildung und
Arbeitsweise der Richterwahlausschuesse in ein Richterverhaeltnis auf Probe
berufen worden sind, sind spaetestens fuenf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern
auf Lebenszeit zu ernennen. § 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.
f) bis x) (nicht mehr anzuwenden)
y) Fuer das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende
Ueberleitungsvorschriften:
aa) bis ii) (nicht mehr anzuwenden)
jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren
Einrichtung erworbener Abschluss berechtigt nicht zur Aufnahme eines
gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
z) Fuer Staatsanwaelte gilt folgendes:
aa) u. bb) (nicht mehr anzuwenden)
cc) Im uebrigen gelten die Massgaben ...(nicht mehr anzuwenden) ... und y) jj)
sinngemaess.
8a. (nicht mehr anzuwenden)
9. (nicht mehr anzuwenden)
10. bis 13. (nicht mehr anzuwenden)
14. Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), zuletzt geaendert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli
1990 (BGBl. I S. 1354),
mit folgenden Massgaben:
a) bis c) (nicht mehr anzuwenden)
d) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts
der Deutschen Demokratischen Republik ist zulaessig, es sei denn es wird
durch ein Gericht festgestellt, dass die Verurteilung mit rechtsstaatlichen
Massstaeben nicht vereinbar ist oder dass Art oder Hoehe der Rechtsfolge nach
rechtsstaatlichen Grundsaetzen nicht angemessen sind oder dem Zweck eines
Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, dass die
Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag
auf Feststellung kann von dem Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft
gestellt werden. Der Antrag ist unzulaessig, wenn ein Kassationsverfahren
oder ein Rehabilitierungsverfahren durchgefuehrt worden ist oder ein
Rehabilitierungsverfahren noch durchgefuehrt werden kann. Ueber den Antrag
entscheidet das Gericht, das nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
- 35 -
vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) fuer die Rehabilitierung zustaendig waere.
§ 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der
Vollstreckung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
e) bis h) (nicht mehr anzuwenden)
i) Das Begnadigungsrecht steht dem Bund auch dann zu, wenn ein Gericht der
Deutschen Demokratischen Republik in einer Sache entschieden hat, die der
Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen wuerde.
j) Die abschliessende Entscheidung des Gerichts nach Massgabe d) ist dem
Generalbundesanwalt - Bundeszentralregister - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu
vermerken, wenn die Vollstreckung einer Rechtsfolge insgesamt oder in einer
milderen Folgenart fuer zulaessig erklaert worden ist. Ist die Verurteilung
noch nicht im Bundeszentralregister eingetragen, so wird die Eintragung von
der Registerbehoerde entsprechend den Feststellungen in der abschliessenden
Entscheidung vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister der
Deutschen Demokratischen Republik ueber eine Rechtsfolge, deren Vollstreckung
fuer unzulaessig erklaert worden ist, ist nicht in das Bundeszentralregister zu
uebernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im Bundeszentralregister ist diese
wieder zu entfernen.
Eintragungen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung werden hinsichtlich
der Folgen nach dem Bundeszentralregistergesetz wie Eintragungen von
Verurteilungen durch deutsche Gerichte im bisherigen Geltungsbereich des
Bundeszentralregistergesetzes behandelt.
k) (nicht mehr anzuwenden)
15. u. 16. (nicht mehr anzuwenden)
17. (nicht mehr anzuwenden)
18. bis 28. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III A IV Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt IV
Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland bestehende
Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschliesslich des Aufbaus der
Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der
Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin
erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
1. bis 4 (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III B I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz ueber die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 402-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung.
2. Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1082).
Anlage I Kap III B II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
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1. Das Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
wird wie folgt geaendert:
Nach dem Fuenften Teil wird folgender Teil angefuegt:
"Sechster Teil
Inkrafttreten und Uebergangsrecht aus Anlass der Einfuehrung des Buergerlichen
Gesetzbuchs und dieses Einfuehrungsgesetzes in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 230
Umfang der Geltung; Inkrafttreten
(1) Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616
Abs. 2 und 3 und die §§ 622 sowie 1706 bis 1710 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht.
(2) Das Buergerliche Gesetzbuch und dieses Einfuehrungsgesetz treten im uebrigen in
diesem Gebiet am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Massgabe der folgenden
Uebergangsvorschriften in Kraft.
Artikel 231
Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Buergerlichen Gesetzbuchs
§ 1
Entmuendigung
Rechtskraeftig ausgesprochene Entmuendigungen bleiben wirksam. Entmuendigungen
wegen krankhafter Stoerung der Geistestaetigkeit gelten als Entmuendigungen
wegen Geistesschwaeche, Entmuendigungen wegen Missbrauchs von Alkohol gelten als
Entmuendigungen wegen Trunksucht, Entmuendigungen wegen anderer rauscherzeugender
Mittel oder Drogen gelten als Entmuendigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des
Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 2
Vereine
(1) Rechtsfaehige Vereinigungen, die nach dem Gesetz ueber Vereinigungen -
Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), zuletzt geaendert
durch ... , vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.
(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des
Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. § 55 Abs. 1 gilt mit der Massgabe, dass die
Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den Stellen gefuehrt werden, die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
zustaendig waren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen fuehren ab dem Wirksamwerden des
Beitritts die Bezeichnung "eingetragener Verein".
(4) Auf nicht rechtsfaehige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes ueber Vereinigungen -
Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts § 54 des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 3
Stiftungen
(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden
rechtsfaehigen Stiftungen bestehen fort.
(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts die §§ 80 bis 88 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 4
Haftung juristischer Personen fuer ihre Organe
Die §§ 31 und 89 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen
anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen
werden.
§ 5
Sachen
(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstuecks gehoeren Gebaeude, Baulichkeiten,
Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemaess dem am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstueckseigentum unabhaengiges
Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstaende am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund
eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendeten Nutzungsrechts an dem
Grundstueck oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik zulaessig ist.
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(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstueck und die erwaehnten Anlagen, Anpflanzungen
oder Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebaeudes.
§ 6
Verjaehrung
(1) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung finden auf
die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjaehrten
Ansprueche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjaehrung
bestimmen sich jedoch fuer den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach
den bislang fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften.
(2) Ist die Verjaehrungsfrist nach dem Buergerlichen Gesetzbuch kuerzer als nach
den Rechtsvorschriften, die bislang fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet galten, so wird die kuerzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts an berechnet. Laeuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang
fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte
laengere Frist frueher als die im Buergerlichen Gesetzbuch bestimmte kuerzere Frist ab,
so ist die Verjaehrung mit dem Ablauf der laengeren Frist vollendet.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die fuer die
Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts massgebend sind.
Artikel 232
Zweites Buch. Recht der Schuldverhaeltnisse
§ 1
Allgemeine Bestimmungen fuer Schuldverhaeltnisse
Fuer ein Schuldverhaeltnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist,
bleibt das bisherige fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
geltende Recht massgebend.
§ 2
Miete
(1) Mietverhaeltnisse aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den folgenden Absaetzen
etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs kann der Vermieter sich nicht berufen.
(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf) kann der Vermieter sich erst nach dem 31.
Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluss des Kuendigungsrechts
fuer den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten
Interessen eine Haerte bedeuten wuerde, die auch unter Wuerdigung der Interessen des
Mieters nicht zu rechtfertigen waere.
(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhaeltnis nach § 564b Abs.
4 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs nur kuendigen, wenn ihm die Fortsetzung des
Mietverhaeltnisses wegen seines Wohn- oder Instandsetzungsbedarfs oder sonstiger
Interessen nicht zugemutet werden kann.
(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklaerten Kuendigung eines
Mietverhaeltnisses ueber Geschaeftsraeume oder gewerblich genutzte unbebaute
Grundstuecke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhaeltnisses
verlangen, wenn die Kuendigung fuer ihn eine erhebliche Gefaehrdung seiner
wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kuendigung ohne Einhaltung
einer Kuendigungsfrist berechtigt ist, oder
2. wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine hoehere als die bisherige
Miete erzielen koennte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene
Mieterhoehung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kuendigung wirksam
war, oder
3. wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen,
oder
4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhaeltnisses aus anderen Gruenden
nicht zugemutet werden kann.
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Eine Mieterhoehung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die geforderte
Miete die ortsuebliche Miete, die sich fuer Geschaeftsraeume oder Grundstuecke gleicher
Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht uebersteigt. Willigt
der Mieter in eine angemessene Mieterhoehung ein, so kann sich der Vermieter nicht
darauf berufen, dass er bei anderweitiger Vermietung eine hoehere als die ortsuebliche
Miete erzielen koennte.
(6) Bei der Kuendigung nach Absatz 5 werden nur die im Kuendigungsschreiben
angegebenen Gruende beruecksichtigt, soweit nicht die Gruende nachtraeglich
entstanden sind. Im uebrigen gelten § 556a Abs. 2, 3, 5 bis 7 und § 564a Abs. 2
des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie § 93b Abs. 1 bis 3, § 308a Abs. 1 Satz 1 und
§ 708 Nr. 7 der Zivilprozessordnung, § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes
entsprechend.
(7) Die Kuendigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs
verlaengert sich fuer Kuendigungen, die vor dem 1. Januar 1994 erklaert werden, um drei
Monate.
§ 3
Pacht
(1) Pachtverhaeltnisse aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§
581 bis 597 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 42 S. 642) bleiben unberuehrt.
§ 4
Nutzung von Bodenflaechen zur Erholung
(1) Nutzungsverhaeltnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten
Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen
Gesetz vorbehalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften ueber eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte
zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Hoehe des ortsueblichen Pachtzinses
fuer Grundstuecke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in
vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung koennen Bestimmungen
ueber die Ermittlung des ortsueblichen Pachtzinses, ueber das Verfahren der
Entgelterhoehung sowie ueber die Kuendigung im Fall der Erhoehung getroffen werden.
(3) Fuer Nutzungsverhaeltnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung
des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den
in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen
Ergaenzungen unberuehrt.
§ 5
Arbeitsverhaeltnisse
Fuer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhaeltnisse gelten
unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs.
§ 6
Vertraege ueber wiederkehrende Dienstleistungen
Fuer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsvertraege
und Vertraege ueber wiederkehrende persoenliche Dienstleistungen gelten von dieser
Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 7
Kontovertraege und Sparkontovertraege
Das Kreditinstitut kann durch Erklaerung gegenueber dem Kontoinhaber bestimmen, dass
auf einen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder
Sparkontovertrag die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs einschliesslich
der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer solche Vertraege allgemein
verwendeten, naeher zu bezeichnenden allgemeinen Geschaeftsbedingungen anzuwenden
sind. Der Kontoinhaber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der
Erklaerung an kuendigen.
§ 8
Kreditvertraege
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Auf Kreditvertraege, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist §
609a des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 9
Bruchteilsgemeinschaften
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach
Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
§ 10
Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf
Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach
begangen werden.
Artikel 233
Drittes Buch. Sachenrecht
§ 1
Besitz
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhaeltnis finden
von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 2
Inhalt des Eigentums
(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen
finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung,
soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufaellt oder wer die Verfuegungsbefugnis ueber
bisheriges Volkseigentum erlangt, richtet sich nach den besonderen Vorschriften
ueber die Abwicklung des Volkseigentums.
§ 3
Inhalt und Rang beschraenkter dinglicher Rechte
(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem
Wirksamwerden des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen
Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden
Vorschriften ein anderes ergibt.
(2) Eine spaetere Bereinigung solcher Rechtsverhaeltnisse oder ihre Anpassung an
das Buergerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze oder an veraenderte Verhaeltnisse
bleibt vorbehalten.
(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstueck oder ein Recht an einem
Grundstueck belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das
Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.
§ 4
Sondervorschriften fuer dingliche Nutzungsrechte und Gebaeudeeigentum
(1) Fuer das Gebaeudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden
des Beitritts an die sich auf Grundstuecke beziehenden Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs mit Ausnahme der §§ 927 und 928 entsprechend.
(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstuecks
eingetragen ist, wird bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung durch
die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den oeffentlichen Glauben des
Grundbuchs nicht beeintraechtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulaessiges
Eigenheim oder sonstiges Gebaeude in dem fuer den oeffentlichen Glauben massgebenden
Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines
sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstueck kann in diesem Fall die Aufhebung
oder Aenderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten
dadurch entstehenden Vermoegensnachteile verlangen, wenn das Nutzungsrecht fuer
ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich groesser sind als der dem
Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Aenderung seines Rechts entstehende
Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts
in dem fuer den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs massgeblichen Zeitpunkt das
Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer
Rechtsvorschriften Gebaeudeeigentum, fuer das ein Gebaeudegrundbuchblatt anzulegen
ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstueck besteht.
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§ 5
Mitbenutzungsrechte
(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem
belasteten Grundstueck, soweit ihre Begruendung der Zustimmung des Eigentuemers dieses
Grundstuecks bedurfte.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften gegenueber einem Erwerber
des belasteten Grundstuecks oder eines Rechts an diesem Grundstueck auch dann
wirksam bleiben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie bis
zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung ihre Wirksamkeit auch gegenueber
den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den oeffentlichen Glauben
des Grundbuchs. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem
belasteten Grundstueck kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder Aenderung des
Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch entstehenden
Vermoegensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht fuer ihn mit Nachteilen
verbunden ist, welche erheblich groesser sind als der durch die Aufhebung oder
Aenderung dieses Rechts dem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn
derjenige, der die Aufhebung oder Aenderung des Mitbenutzungsrechts verlangt, beim
Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstueck in dem fuer
den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs massgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein
des Mitbenutzungsrechts kannte.
(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstueck geltendes Mitbenutzungsrecht
kann in das Grundbuch auch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften nicht eintragungsfaehig war.
§ 6
Hypotheken
(1) Fuer die Uebertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehen, gelten die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, welche bei
der Uebertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das
gleiche gilt fuer die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Massgabe, dass § 1183 des
Buergerlichen Gesetzbuchs und § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die
Regelungen des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den Verzicht auf eine Hypothek sind
bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
(2) Die Uebertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit
vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
die sonstigen Verfuegungen ueber solche Rechte richten sich nach den entsprechenden
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 7
Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsaenderungen
(1) Die Uebertragung des Eigentums an einem Grundstueck richtet sich statt nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in
das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt
entsprechend fuer das Gebaeudeeigentum.
(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften kann nach diesem Tage gemaess diesen Vorschriften noch begruendet
werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und diese
beim Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf
ein solches Recht ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung
einer Verfuegung ueber ein Recht der in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden
des Beitritts beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind auf die Verfuegung die am
Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 8
Rechtsverhaeltnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Soweit Rechtsverhaeltnisse und Ansprueche aufgrund des frueheren § 459 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen
Ausfuehrungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts
bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 sowie etwaiger zukuenftiger Vorschriften
ueber die Bereinigung oder Abwicklung solcher Rechtsverhaeltnisse unberuehrt. Soweit
Gebaeudeeigentum besteht, ist § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
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Artikel 234
Viertes Buch. Familienrecht
§ 1
Grundsatz
Das Vierte Buch des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt fuer alle familienrechtlichen
Verhaeltnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Verloebnis
Die Vorschriften ueber das Verloebnis gelten nicht fuer Verloebnisse, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.
§ 3
Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben
und nach dem zur Zeit der Eheschliessung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz
1 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, koennen
bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklaeren, dass sie
den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen fuehren wollen. Dies gilt
nicht, wenn die Ehe aufgeloest oder fuer nichtig erklaert ist. Hat ein Ehegatte vor
dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschliessung gefuehrten Namen
dem Ehenamen hinzugefuegt, so
1. entfaellt der hinzugefuegte Name, wenn die Ehegatten gemaess Satz 1 erklaeren, den
Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen fuehren zu wollen;
2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des
Beitritts erklaeren, anstelle des hinzugefuegten Namens nunmehr seinen
Geburtsnamen voranstellen zu wollen.
§ 1355 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht fuer einen Ehegatten, dessen
zur Zeit der Eheschliessung gefuehrter Name Ehename geworden ist.
(2) Eine Namensaenderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen
eines Abkoemmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn
er sich der Namensaenderung seiner Eltern durch Erklaerung anschliesst. Ein in
der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkter Abkoemmling kann die Erklaerung nur selbst
abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der
fruehere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkoemmlings geworden, so erstreckt sich die
Namensaenderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten
die Erklaerung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklaerungen nach Absatz
2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der
Abgabe der Erklaerung nach Absatz 1.
(3) Die Erklaerungen nach Absatz 1 und 2 beduerfen der oeffentlichen Beglaubigung.
Sie sind dem fuer ihre Entgegennahme zustaendigen Standesbeamten zu uebersenden. Die
Erklaerungen koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Ehenamens ist der
Standesbeamte zustaendig, der das Familienbuch der Ehegatten fuehrt; wird ein
Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte zustaendig, der das Heiratsbuch
fuehrt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklaerung die Eintragung in das von
ihm gefuehrte Personenstandsbuch vor.
(5) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Geburtsnamens ist
der Standesbeamte zustaendig, der das Geburtenbuch fuehrt; er nimmt auf Grund der
Erklaerung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
(6) Haben die Ehegatten die Ehe ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geschlossen und wird ein Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin zustaendig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch
fuehrt, in das auf Grund der Erklaerung eine Eintragung vorzunehmen waere, dem
Erklaerenden und den weiter von der Erklaerung Betroffenen eine Bescheinigung ueber
die Entgegennahme und die Wirkungen der Erklaerung. Gleiches gilt, wenn die Geburt
des Abkoemmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem
Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung
dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften ueber die naehere Behandlung der Erklaerungen
und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.
§ 4
- 42 -
Eheliches Gueterrecht
(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen
Gueterstand der Eigentums- und Vermoegensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts
anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften ueber den
gesetzlichen Gueterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder
die Ehe geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden
des Beitritts dem Kreisgericht gegenueber erklaeren, dass fuer die Ehe der bisherige
gesetzliche Gueterstand fortgelten solle. § 1411 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend. Wird die Erklaerung abgegeben, so gilt die Ueberleitung als
nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des urspruenglichen Gueterstandes koennen
die Ehegatten untereinander und gegenueber einem Dritten Einwendungen gegen ein
Rechtsgeschaeft, das nach der Ueberleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem
von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.
(3) Fuer die Entgegennahme der Erklaerung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht
zustaendig. Die Erklaerung muss notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten
die Erklaerung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen
Ehegatten nach den fuer Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung bekanntzumachen. Fuer die Zustellung werden Auslagen nach §
137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit der Erklaerung ein Antrag auf
Eintragung in das Gueterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag
mit der Erklaerung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklaerung
fortgeltende gesetzliche Gueterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt,
in das Gueterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten
gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten
hoeren. Fuer das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 gilt fuer die Auseinandersetzung des bis zum
Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermoegens §
39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemaess.
(5) Fuer Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind,
bleibt fuer die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermoegens
und fuer die Entscheidung ueber die Ehewohnung das bisherige Recht massgebend.
(6) Fuer die Beurkundung der Erklaerung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum
Gueterrechtsregister sowie fuer die Eintragung in das Gueterrechtsregister betraegt der
Geschaeftswert 5.000 Deutsche Mark.
§ 5
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Fuer den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht massgebend.
Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberuehrt.
§ 6
Versorgungsausgleich
Fuer Ehegatten, die vor dem grundsaetzlichen Inkrafttreten der versicherungs-
und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des
Versorgungsausgleichs nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet
der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht
Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen
wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung ueber die Vermoegensverteilung
war.
§ 7
Abstammung
(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und
feststellen, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der
Vater des Kindes ist oder dass eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist,
bleiben unberuehrt. Dasselbe gilt fuer eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem
31. Maerz 1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.
(2) Die Fristen fuer Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die
Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden
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des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht
nicht klageberechtigt war.
(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage
auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und
ueber die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskraeftig entschieden
worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des
Beitritts in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage
aufgrund des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Klaeger
erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.
(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklaerungen, die nach
dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer
Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich.
§ 8
Anpassung von Unterhaltsrenten fuer Minderjaehrige
(1) Der Vomhundertsatz nach § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs kann
fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung) bestimmt werden. Vor einer Bestimmung
soll die Landesregierung die uebrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten
Gebiet und die Bundesregierung unterrichten.
(2) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung weiter uebertragen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Vomhundertsatz
gemaess § 1612a Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.
(4) Eine Anpassung nach § 1612a Abs. 1 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs kann
nicht fuer einen frueheren Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten
der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats verlangt werden.
§ 9
Regelbedarf des nichtehelichen Kindes
(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs kann
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen
Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vor einer Festsetzung
soll die Landesregierung die uebrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten
Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher
Weise nach dem Alter abzustufen wie der von der Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Abstufung nach den oertlichen
Unterschieden in den Lebenshaltungskosten findet nicht statt.
(2) Die Landesregierung kann die Ermaechtigung weiter uebertragen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Regelbedarf
gemaess § 1615f Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.
§ 10
Rechtsverhaeltnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes
bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen
namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
§ 11
Elterliche Sorge
(1) Die elterliche Sorge fuer ein Kind steht demjenigen zu, dem das Erziehungsrecht
am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand. Stand
das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem Vater eines
nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes
zu, so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.
(2) Entscheidungen, Feststellungen oder Massnahmen, die das Gericht oder eine
Verwaltungsbehoerde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der
elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberuehrt. Fuer die Aenderung solcher
Entscheidungen, Feststellungen oder Massnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil ueber
das elterliche Erziehungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, dass die Ehegatten
das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres nicht ausueben duerfen,
gilt § 1671 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverstaendnis in einer Weise
untergebracht, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten fuer die
Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des Buergerlichen
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Gesetzbuchs. Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um
die gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung
ist spaetestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu
beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.
§ 12
Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor
dem Wirksamwerden des Beitritts.
§ 13
Annahme als Kind
(1) Fuer Annahmeverhaeltnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet
worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, §§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e und
§§ 1767 bis 1772 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Buergerlichen
Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden ist.
(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts,
durch die ein Annahmeverhaeltnis aufgehoben worden ist, bleiben unberuehrt. Dasselbe
gilt fuer Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhaeltnis
aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden
sind.
(3) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die
Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils begruendet worden, so kann es aus
diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht
erforderlich war.
(4) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet
worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht
erforderlich, weil
1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklaerung fuer eine nicht absehbare Zeit
ausserstande war oder
2. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
so kann das Annahmeverhaeltnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben
werden. § 1761 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur
innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre
verstrichen sind. Die Frist beginnt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt,
in dem der Elternteil die Faehigkeit zur Abgabe einer Erklaerung wiedererlangt; im
Fall des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil
bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(5) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet
worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht
erforderlich, weil diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war, so kann das
Annahmeverhaeltnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. §
1761 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zum
Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden.
(6) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet worden
und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, weil ihre Verweigerung
dem Wohle des Kindes entgegenstand, so gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Ist ueber die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines
Annahmeverhaeltnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
rechtskraeftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des
Annahmeverhaeltnisses. § 1762 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
§ 14
Vormundschaft
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten fuer die bestehenden Vormundschaften
und vorlaeufigen Vormundschaften die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bisherige Bestellungen von Vormuendern bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90
Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu
Vormuendern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Absatz 1, 1.
Halbsatz des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Fuehrt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so
wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgefuehrt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs).
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(4) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Anlegung von Muendelgeld
sind erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
(5) Fuer Ansprueche des Vormunds auf Verguetungen fuer die Zeit bis zum Wirksamwerden
des Beitritts sowie auf Ersatz fuer Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat,
gilt das bisherige Recht.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 15
Pflegschaft
(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften
zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Buergerlichen Gesetzbuch. Der
Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.
(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Artikel 235
Fuenftes Buch. Erbrecht
§ 1
Erbrechtliche Verhaeltnisse
(1) Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse bleibt das bisherige Recht massgebend, wenn
der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
(2) Anstelle der §§ 1934a bis 1934e, 2338a des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten auch
sonst, wenn das nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist,
die Vorschriften ueber das Erbrecht des ehelichen Kindes.
§ 2
Verfuegungen von Todes wegen
Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfuegung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden
des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser
nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch fuer die Bindung des
Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem
Wirksamwerden des Beitritts errichtet worden ist.
Artikel 236
Einfuehrungsgesetz: Internationales Privatrecht
§ 1
Abgeschlossene Vorgaenge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgaenge bleibt das
bisherige Internationale Privatrecht anwendbar.
§ 2
Wirkungen familienrechtlicher
Rechtsverhaeltnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhaeltnisse unterliegen von dem
Wirksamwerden des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten
Teils.
§ 3
Gueterstand
Die gueterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt
an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschliessung der Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz
1 Ansprueche wegen der Beendigung des frueheren Gueterstandes ergeben wuerden, gelten
sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet."
2. Fuer den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften
der gesetzlichen Rentenversicherung oder der dort geltenden Regelungen eines
vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden
besonderen Bestimmungen:
§ 1
(1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs aufgrund der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder
der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben
und ist auf dieses Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der
Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Dies gilt nicht,
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1. soweit ueber den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine
Teilentscheidung getroffen werden kann;
2. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist
ein vorlaeufiger Versorgungsausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzufuehren.
(2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag
wieder aufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs oder des § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von
Haerten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorlaeufiger
Versorgungsausgleich durchzufuehren. Der vorlaeufige Versorgungsausgleich bestimmt
sich nach den Vorschriften ueber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die mit
folgender Massgabe Anwendung finden:
1. Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Beruecksichtigung der Grundsaetze des §
1587a des Buergerlichen Gesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen.
2. § 1587l des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
3. § 3a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich
gilt nicht. Eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten Geschiedener ist auf
die Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Haerten
im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem
Berechtigten neben der Ausgleichsrente nach § 1587g des Buergerlichen Gesetzbuchs
Unterhalt zustand.
(3) Fuer den vorlaeufigen Versorgungsausgleich findet § 53b Abs. 2 des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
(4) Ist der Versorgungsausgleich ausgesetzt oder ein vorlaeufiger
Versorgungsausgleich durchgefuehrt worden, so ist der Versorgungsausgleich wieder
aufzunehmen, wenn die versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet grundsaetzlich in Kraft treten.
§ 2
Liegen die Voraussetzungen fuer eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs oder
fuer die Durchfuehrung eines vorlaeufigen Versorgungsausgleichs nach § 1 nicht
vor und ist fuer die Versicherung des Berechtigten ein Traeger der gesetzlichen
Rentenversicherung zustaendig, der seinen Sitz in einem der in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiete hat, so gilt der Berechtigte in Ansehung des
Versorgungsausgleichs als bei dem Rentenversicherungstraeger des Verpflichteten,
wenn dieser seinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,
andernfalls bei der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte versichert. Der
Rentenversicherungstraeger, bei dem der Berechtigte danach als versichert gilt,
fuehrt die Versicherung nach den im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
geltenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ohne
Beruecksichtigung knappschaftlicher Besonderheiten, durch.
- 47 -
Anlage I Kap III B III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
401-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),
und
Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veroeffentlichten Fassung
jeweils mit folgenden Massgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklaerung
bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet geltenden Recht.
10. Gesetz ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
mit folgenden Massgaben:
a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.
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b) Fuer die Uebertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes
ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Massgabe,
dass zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentuemers nicht erforderlich ist. Die
Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes ueber den Verzicht auf die Hypothek
sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
11. bis 14. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III C I Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Fuenftes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297),
zuletzt geaendert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBl. I S.
1213).
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die innerdeutsche Rechts- und
Amtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III,
Gliederungsnummer 312-3-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung.
Anlage I Kap III C II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Das Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469),
zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),
wird wie folgt geaendert:
a) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1a und 1b eingefuegt:
Artikel 1a
Anwendbarkeit der Vorschriften ueber die Sicherungsverwahrung
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Sicherungsverwahrung finden
Anwendung, wenn der Taeter
1. die die Verurteilung ausloesende Tat an einem Ort begangen hat, an dem das
Strafgesetzbuch bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat,
oder
2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.
Artikel 1b
Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet
und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden
diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Taeter
seine Lebensgrundlage hat."
b) Artikel 315 erhaelt folgende Fassung:
"Artikel 315
Geltung des Strafrechts fuer in der Deutschen Demokratischen Republik begangene
Taten
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen
Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Massgabe
Anwendung, dass das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat
geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe
noch eine Verurteilung auf Bewaehrung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen waere.
Neben der Freiheitsstrafe werden die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
sowie die Fuehrungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht
angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen
worden ist, tritt Fuehrungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.
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(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Geldstrafe (§§ 40 bis
43) gelten auch fuer die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Hoehe der Tagessaetze insgesamt
das Hoechstmass der bisher angedrohten Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen
hoechstens dreihundertsechzig Tagessaetze verhaengt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Aussetzung eines Strafrestes
sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewaehrung
(§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf
Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhaengt worden sind,
soweit sich nicht aus den Grundsaetzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas
anderes ergibt.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit fuer die Tat das
Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat.
c) Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefuegt:
"Artikel 315a
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjaehrung fuer in der Deutschen Demokratischen
Republik verfolgte und abgeurteilte Taten
Soweit die Verjaehrung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der
Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht
eingetreten war, bleibt es dabei. Die Verfolgungsverjaehrung gilt als am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches
bleibt unberuehrt.
Artikel 315b
Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber den Strafantrag gelten auch
fuer die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen
Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach
dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen,
so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik
Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist fruehestens am
31. Dezember 1990.
Artikel 315c
Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestaende der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten,
treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die uebrigen
Strafdrohungen entfallen. § 10 Satz 2 des 6. Strafrechtsaenderungsgesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik bleibt jedoch unberuehrt. Die Geldstrafe darf
nach Art und Hoehe der Tagessaetze insgesamt das Hoechstmass der bisher angedrohten
Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen hoechstens dreihundertsechzig Tagessaetze
verhaengt werden.
2. Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geaendert:
a) Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefuegt:
Vierter Teil
Uebernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik
§ 64a
Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Der Generalbundesanwalt wird fuer das Speichern, Veraendern, Uebermitteln,
Sperren und Loeschen der Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen
des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
- 50 -
gefuehrten Strafregisters zustaendig; er traegt als speichernde Stelle insoweit die
datenschutzrechtliche Verantwortung.
(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik gefuehrten Strafregisters werden in das
Bundeszentralregister uebernommen. Die Uebernahme der Eintragungen in das
Bundeszentralregister erfolgt spaetestens anlaesslich der Bearbeitung einer
Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach Pruefung durch die Registerbehoerde
unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung ueber die Uebernahme aller
Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
(3) Nicht uebernommen werden Eintragungen
1. ueber Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende
Sachverhalt im Zeitpunkt der Uebernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe
bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
2. ueber Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, dass diese mit
rechtsstaatlichen Massstaeben nicht vereinbar sind,
3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des
Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Bis zur Entscheidung ueber die Uebernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1
ausserhalb des Bundeszentralregisters zu speichern und fuer Auskuenfte nach diesem
Gesetz zu sperren. Dies gilt auch fuer Eintragungen, deren Uebernahme abgelehnt
worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu uebernehmenden Eintragungen
werden vom Zeitpunkt der Uebernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses
Gesetzes behandelt.
(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen
(§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik).
Erfolgt eine Neueintragung nach Uebernahme des Bundeszentralregistergesetzes,
gelten fuer die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 64b
Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen
aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
sind nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten. Diese duerfen bis dahin
ausser fuer Registerfuehrung vor allem fuer die Pruefung der Uebernahme und der
Schluessigkeit verwendet werden. Diese Informationen duerfen ausserdem den
fuer die Rehabilitierung zustaendigen Stellen fuer Zwecke der Rehabilitierung
uebermittelt werden. Eine Verwendung fuer andere Zwecke ist nur mit Einwilligung
des Betroffenen zulaessig.
b) Der bisherige Vierte Teil wird Fuenfter Teil.
3. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),
zuletzt geaendert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S.
2261), wird wie folgt geaendert:
a) § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhaelt folgende Fassung:
"§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhaelt folgende Fassung:
"(1) Von Gefangenen, die Bezuege nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten
nicht erhoben.
(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschaeftigungsverhaeltnis stehen (§ 39
Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Hoehe des Betrages erhoben werden, der
nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich
zur Bewertung der Sachbezuege festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz
stellt den Durchschnittsbetrag fuer jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des
vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezuege, jeweils getrennt fuer
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und fuer das Gebiet, in
dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten
hat, fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf
auch von dem unpfaendbaren Teil der Bezuege, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes
oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.
- 51 -
(3) Die Selbstbeschaeftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhaengig gemacht werden,
dass der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Hoehe des in Absatz 2 genannten
Satzes monatlich im voraus entrichtet.
(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Durchschnittsbetrag.""
b) Nach § 201 wird folgender § 202 eingefuegt:
"§ 202
Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Fuer den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
Republik gegen Jugendliche und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe
gelten die Vorschriften fuer den Vollzug der Jugendstrafe, fuer den Vollzug der
Jugendhaft die Vorschriften ueber den Vollzug des Jugendarrestes.
(2) Im uebrigen gelten fuer den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen
Demokratischen Republik rechtskraeftig erkannten Freiheitsstrafe und der
Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes ueber den Vollzug der
Freiheitsstrafe."
4. Das Gesetz ueber die Entschaedigung fuer Strafverfolgungsmassnahmen vom 8. Maerz 1971
(BGBl. I S. 157), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988
(BGBl. I S. 638), wird wie folgt geaendert:
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefuegt:
"§ 16a
Entschaedigung fuer die Folgen einer rechtskraeftigen Verurteilung, einer
freiheitsentziehenden oder anderen vorlaeufigen Strafverfolgungsmassnahme in der
Deutschen Demokratischen Republik
Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen
Verurteilung, einer Massregel oder Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden
oder anderen vorlaeufigen Strafverfolgungsmassnahme, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet
wurde. Voraussetzung, Art und Hoehe der Entschaedigung fuer diese Folgen richten
sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der Deutschen Demokratischen Republik
geltenden Vorschriften ueber die Entschaedigung fuer Untersuchungshaft und Strafen
mit Freiheitsentzug (§§ 369 ff. der Strafprozessordnung der Deutschen Demokratischen
Republik). Bei Kassation uebersteigt die Leistung nicht den fuer den Fall einer
strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."
5. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III C III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt
geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),
mit folgender Massgabe:
Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind
nicht anzuwenden.
- 52 -
3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl.
I S. 3427), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990
(BGBl. I S. 1853),
mit folgenden Massgaben:
a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.
b) In der Ueberschrift vor § 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs.
1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, §
105 Abs. 1 und § 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes "Verfehlung" bzw.
"Verfehlungen" die Worte "rechtswidrige Tat" bzw. "rechtswidrige Taten".
c) In der Ueberschrift vor § 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, §
13 Abs. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 31, § 39 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, §
66 Abs. 1 und § 76 treten jeweils an die Stelle des Wortes "Zuchtmittel" bzw.
"Zuchtmitteln" die Worte "Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest".
d) § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstuetzung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete
Massnahmen,
2. die Massnahmen zur Abwendung einer Gefaehrdung des Jugendlichen."
f) Fuer die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusaetzlich die nachfolgenden
Bestimmungen:
§ 1
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht
erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist
und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhaengung einer Freiheitsstrafe von weniger
als drei Monaten zu erwarten gewesen waere.
§ 2
Freiheitsstrafen und Jugendhaft
(1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden
erkannt worden ist, werden fuer die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der
Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewaehrung wird fuer die Anwendung
des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhaengung der Jugendstrafe
gleichgestellt.
(2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird fuer die
Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.
§ 3
Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
§ 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur fuer Urteile angewandt, die unter
Zugrundelegung des Jugendgerichtsgesetzes ergangen sind.
§ 4
Amnestiefaelle
Fuer Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem
Wirksamwerden des Beitritts erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie
ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26a des Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend.
§ 5
Verweisungen
- 53 -
Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch
den Einigungsvertrag geaendert werden, treten an deren Stelle die geaenderten
Vorschriften.
4. bis 6. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III D II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
1. Gesetz zur Regelung von Anspruechen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806),
mit folgender Massgabe:
Versicherungsunternehmen koennen nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten
aus Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des
Waehrungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfuellen
gewesen waeren, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlussgesetzgebung ueber
die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsanspruechen nicht in Anspruch genommen
werden.
Anlage I Kap III D III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. bis 5. (nicht mehr anzuwenden)
6. Einfuehrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt
geaendert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S.
2355),
mit folgender Massgabe:
§ 22 Abs. 1 ist fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das
Handelsregister eingetragen wurden, mit der Massgabe anzuwenden, dass das
Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird.
Fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es
bei den bisherigen Rechtsvorschriften ueber die Errichtung und Eintragung der
Gesellschaft.
7. und 8. (nicht mehr anzuwenden)
Fussnote
Abschn. III Nr. 6 Satz 2 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. e G v. 19.4.2006 I 866, 891 (BMJMassgabenBerG) mWv 25.4.2006
Anlage I Kap III E II Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. Zur Einfuehrung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen
Bestimmungen:
- 54 -
§ 1
(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem
Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz ueber das Urheberrecht der Deutschen
Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.
(2) Entsprechendes gilt fuer verwandte Schutzrechte.
§ 2
(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulaessig ist, bisher
zulaessig, so darf die vor dem 1. Juli 1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen
Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, dass sie nicht ueblich ist. Fuer die Nutzung
ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Verguetung zu zahlen.
(2) Rechte, die ueblicherweise vertraglich nicht uebertragen werden, verbleiben dem
Rechteinhaber.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 3
(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise
einem anderen uebertragen worden, so erstreckt sich die Uebertragung im Zweifel auch
auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes ergibt.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine
angemessene Verguetung zu zahlen. Der Anspruch auf die Verguetung entfaellt, wenn
alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem Urheber das
Nutzungsrecht fuer die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur
Verfuegung stellt.
(3) Rechte, die ueblicherweise vertraglich nicht uebertragen werden, verbleiben dem
Rechteinhaber.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten fuer verwandte Schutzrechte entsprechend.
§ 4
Auch nach Ausserkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik behaelt ein Beschluss nach § 35 dieses Gesetzes seine Gueltigkeit, wenn die
mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem Nachlass beauftragte Stelle weiter zur
Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheberrechte an
dem Nachlass nicht selbst wahrnehmen will.
Anlage I Kap III E III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet E - Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb, Urheberrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap III F III Anlage I Kapitel III
Sachgebiet F - Verfassungsgerichtsbarkeit
Abschnitt III
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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap IV Anlage I Kapitel IV
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 964 - 995)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel IV der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels IV der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap IV B III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels IV der Anlage I -
Anlage I Kap IV A I Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz ueber die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung
2. Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
3. Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung
4. Zweites Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, geaendert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964
(BGBl. I S. 45)
5. Drittes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, geaendert durch §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar
1964 (BGBl. I S. 45)
6. Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45)
7. Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der
Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung
8. Verordnung ueber die Aufgaben des Amts fuer Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964
(BGBl. I S. 317)
9. Bereinigungsgesetz fuer deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4139-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
einschliesslich
aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19
Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76
ergangenen Rechtsverordnungen
10. Auslandsbonds-Entschaedigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung
- 56 -
11. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 287 Nr. 36
des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), und das
Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 621-4-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Gesetz vom 18. Mai 1965 (BGBl. I S. 419)
einschliesslich
aller dazu auf Grund von § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2,
§§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7, §§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5,
§ 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchfuehrung des Altsparergesetzes und
aller dazu auf Grund der § 18 Abs. 7 und § 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie
des § 8 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchfuehrung des Altsparergesetzes
ergangenen Verordnungen des Praesidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchfuehrung
des Altsparergesetzes
12. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
mit Ausnahme der §§ 1 und 2
13. Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen
und der Rechtsverhaeltnisse an deren Vermoegen vom 17. Maerz 1965 (BGBl. I S. 79),
zuletzt geaendert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645)
14. Rechtstraeger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460),
einschliesslich
aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtstraeger-
Abwicklungsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
15. Reparationsschaedengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geaendert
durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
16. Erste Verordnung zur Durchfuehrung des Reparationsschaedengesetzes vom 9. Juli 1970
(BGBl. I S. 1053)
17. Gesetz ueber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen
Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-
6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch § 12 Nr. 8 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
18. Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermoegen von
Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. Maerz 1972
(BGBl. I S. 465), geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl.
I S. 133)
19. Gesetz zum Abschluss der Waehrungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
20. Gesetz ueber die Abgeltung von Besatzungsschaeden in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 5624-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
21. Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), geaendert durch
Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
Fussnote
Abschn. I Nr. 21 Kursivdruck: G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gem. § 31 Abs. 2 WertAusglG idF d. Art. 7 Nr. 3 Buchst. b G v. 27.9.1994 I 2624
mWv 1.12.1994 in Kraft
Anlage I Kap IV A II Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet A - Kriegsfolgenregelungen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
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1. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 287 Nr. 36 des
Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469)
a) In § 14 werden die Absaetze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
"(2) Entschaedigung wird nur auf Antrag gewaehrt. Der Antrag ist bis zum 31.
Dezember 1991 von dem Entschaedigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt
bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zustaendigen Institut, im Falle des Absatzes 1
Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage
im Zeitpunkt der Einfuehrung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natuerlichen
Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung fuer alle
Mitberechtigten gestellt werden."
b) § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach § 14 in der vor
dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Fassung nicht gestellt worden ist."
c) In § 18 Abs. 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3 letzter Satz" durch die Angabe "§ 14
Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
d) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 3" durch die Angabe "§ 14 Abs.
2" ersetzt.
2. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 653-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
§ 33 wird wie folgt geaendert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor
dem 1. Januar 1992" eingefuegt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefuegt:
"(2a) Ein Recht auf Abloesung besteht auch dann, wenn eine natuerliche Person
nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren staendigen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen
hat."
3. Reparationsschaedengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), zuletzt geaendert
durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3741)
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geaendert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Worte "und vor dem
1. Januar 1992" eingefuegt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefuegt:
"(2a) Ein Anspruch auf Entschaedigung kann unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach
dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen staendigen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen
hat."
Anlage I Kap IV B I Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Zweites Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
603-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung nebst Verordnung zur Durchfuehrung
des § 10 des Zweiten Ueberleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 603-4-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung.
2. Drittes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
603-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
mit Ausnahme des § 16
- 58 -
Anlage I Kap IV B II Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl.
1990 II S. 518, 533)
a) Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Saetze angefuegt:
"Die jaehrlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstuetzung den Laendern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem
Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewaehrt und auf
diese Laender im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils
vorhergehenden Jahres ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfuellung zentraler oeffentlicher Aufgaben auf dem
Gebiet der vorgenannten Laender verwendet.
Die Laender leiten 40 vom Hundert der ihnen zufliessenden Fondsleistungen nach
naeherer Massgabe der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbaende)
weiter."
b) Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefuegt:
"Die Kreditaufnahme fuer den Fonds unterliegt nicht der Beschraenkung nach Artikel
115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes"
c) § 6 wird wie folgt geaendert:
aa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefuegt:
"Satz 1 gilt nicht fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen."
bb) Absatz 6 wird gestrichen.
d) § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 fuer jedes
Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt."
2. Gesetz ueber den Finanzausgleich zwischen Bund und Laendern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94), zuletzt geaendert durch Artikel
32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) § 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Beitrag der Laender wird auf die einzelnen Laender zu 50 vom Hundert
nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu 50
vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag
der Laender wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Beruecksichtigung der
Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, berechnet."
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefuegt:
"Die Saetze 1 bis 3 gelten nicht fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen."
cc) Absatz 3 wird gestrichen.
b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil
aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Laendern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen.
Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, dass im
- 59 -
Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Laendern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen in
den Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Laendern Baden-
Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein betraegt. Der West-
und der Ostanteil am Laenderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu
75 vom Hundert im Verhaeltnis der Einwohnerzahl der Laender und zu 25 vom Hundert
nach den Vorschriften der Absaetze 2 bis 4 verteilt."
c) § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter
den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein
einerseits sowie unter den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen andererseits durchgefuehrt. Das Land
Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanzausgleich unter den Laendern nicht teil."
d) § 11a wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "des
Umsatzsteueraufkommens" die Worte "im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland" eingefuegt.
bb) Folgender Absatz wird angefuegt:
"(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht fuer die
Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen sowie bis auf weiteres nicht fuer das Land Berlin."
3. Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985
(BGBl. I S. 201), zuletzt geaendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
(BGBl. 1990 II S. 518)
a) § 2 wird wie folgt geaendert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefuegt:
"(2) In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis
zum 31. Dezember 1996 nach einem Schluessel auf die Gemeinden aufgeteilt,
der von den Laendern auf Grund der jeweils neuesten Bevoelkerungsstatistik
des Statistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der
Landesregierung festgesetzt wird."
b) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefuegt:
"(2) In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen ergibt sich die Schluesselzahl abweichend von Absatz
1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch Bevoelkerungsstatistik des
Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen
Landes."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefuegt:
"Fuer die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche
Bevoelkerungsstatistiken jeweils massgebend sind."
c) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefuegt:
"Abweichend von Satz 1 betraegt bis zum 31. Dezember 1994 die
Gewerbesteuerumlage in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
- 60 -
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen 15 vom Hundert des
Gewerbesteueraufkommens."
4. Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I
S. 145), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 470)
§ 8 wird wie folgt geaendert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefuegt:
"Die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen nehmen an der Zuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der
Zerlegung der Koerperschaftsteuer erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1991
teil; das gleiche gilt im Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt."
b) Dem Absatz 2 werden folgende Saetze angefuegt:
"Die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen nehmen an der Zerlegung der Lohnsteuer erstmals fuer das Kalenderjahr
1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt. Fuer die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer
zwischen den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, einerseits und den uebrigen Bundeslaendern mit Ausnahme
des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt,
andererseits abweichend von § 5 Abs. 5 nach den Hundertsaetzen zerlegt, die
sich nach den Verhaeltnissen im Feststellungszeitraum 1992 ergeben. Auf Grund
dieser Hundertsaetze haben die obersten Finanzbehoerden der Einnahmelaender die
Zerlegungsanteile der Wohnsitzlaender an der von ihnen in den Kalenderjahren
1991 bis 1994 vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30. Juni 1995
an die obersten Finanzbehoerden der Wohnsitzlaender zu ueberweisen. Die obersten
Finanzbehoerden der Laender sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen
Zerlegungsanteile fuer 1991 bis 1994 vereinbaren; das Naehere wird durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Fuer die Zerlegung der
Lohnsteuer zwischen den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991
bis 1994 gelten die Saetze 3 bis 5 entsprechend. Ansprueche nach den Saetzen 4 bis
6 erloeschen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden."
5. Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1427), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2436)
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefuegt:
"Waehrend einer Uebergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten
Finanzbehoerden der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
ueber den Einsatz der automatischen Einrichtungen fuer die Festsetzung und
Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen; dabei koennen Zwischenloesungen bis zur vollen Einfuehrung eines
integrierten automatisierten Besteuerungsverfahrens vorgesehen werden."
6. Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geaendert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408),
a) In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "des Grundgesetzes und Berlin (West)"
durch die Worte "dieses Gesetzes" ersetzt.
b) In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat "744a" eingefuegt.
7. Einfuehrungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977
I S. 667), zuletzt geaendert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2408)
Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefuegt:
"Artikel 97a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 1
Zustaendigkeit
- 61 -
Fuer vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der
Deutschen Demokratischen Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen
und Praemien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet, und dazugehoerige steuerliche
Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschliesslich
der Vorschriften der Einzelsteuergesetze oertlich zustaendigen Finanzbehoerden
weiterhin zustaendig. Dies gilt auch fuer das Rechtsbehelfsverfahren.
§ 2
Ueberleitungsbestimmungen fuer die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Fuer die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gilt folgendes:
1. Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhaengig sind, werden
nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu Ende gefuehrt, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
2. Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat,
werden nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen
Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes)
sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes)
berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist.
3. § 152 ist erstmals auf Steuererklaerungen anzuwenden, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts einzureichen sind; eine Verlaengerung der
Steuererklaerungsfrist ist hierbei nicht zu beruecksichtigen.
4. Die Vorschriften ueber die Aufhebung und Aenderung von Verwaltungsakten
sind erstmals anzuwenden, wenn nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein
Verwaltungsakt aufgehoben oder geaendert wird. Dies gilt auch dann, wenn
der aufzuhebende oder zu aendernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des
Beitritts erlassen worden ist. Auf vorlaeufige Steuerbescheide nach § 100
Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokratischen Republik in der
Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist
§ 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist § 164 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
5. Die Vorschriften ueber die Festsetzungsverjaehrung gelten fuer die Festsetzung
sowie fuer die Aufhebung und Aenderung der Festsetzung von Steuern,
Steuerverguetungen und, soweit fuer steuerliche Nebenleistungen eine
Festsetzungsverjaehrung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen,
die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstehen. Fuer vorher entstandene
Ansprueche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen
Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung der
Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
des Gesetzblattes) ueber die Verjaehrung und ueber die Ausschlussfristen weiter
anzuwenden, soweit sie fuer die Festsetzung einer Steuer, Steuerverguetung
oder steuerlichen Nebenleistung, fuer die Aufhebung oder Aenderung einer
solchen Festsetzung oder fuer die Geltendmachung von Erstattungsanspruechen
von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberuehrt. Saetze 1 und 2
gelten sinngemaess fuer die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
sowie fuer die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuermessbetraegen.
Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung
des Steueranspruchs der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die
Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes
vorzunehmen ist.
6. §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der
haftungsbegruendende Tatbestand nach dem Wirksamwerden des Beitritts
verwirklicht worden ist.
7. Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des
Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).
- 62 -
8. Die Vorschriften ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung
(§§ 204 bis 207) sind anzuwenden, wenn die Schlussbesprechung nach dem
Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht
erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Pruefungsbericht nach dem
Wirksamwerden des Beitritts zugegangen ist. Hat die Schlussbesprechung nach
dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts stattgefunden
oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Pruefungsbericht dem
Steuerpflichtigen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des
Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der Abgabenordnung der
Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung
der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
des Gesetzblattes) ueber verbindliche Zusagen auf Grund einer Aussenpruefung
weiter anzuwenden.
9. Die Vorschriften ueber die Zahlungsverjaehrung gelten fuer alle Ansprueche im
Sinne des § 228 Satz 1, deren Verjaehrung gemaess § 229 nach dem Wirksamwerden
des Beitritts beginnt. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor,
so sind fuer die Ansprueche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der
Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einfuehrungsgesetzes zur Abgabenordnung
der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428
des Gesetzblattes) ueber die Verjaehrung und Ausschlussfristen anzuwenden. Die
Verjaehrung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§
230 und 231 gehemmt und unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende
neue Verjaehrungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzuwenden.
10. Zinsen entstehen fuer die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach
den Vorschriften der Abgabenordnung. Die Vorschriften des § 233a ueber die
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind erstmals
fuer Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine
Steuer ueber den Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet
worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2. Die
Vorschriften des § 239 Abs. 1 ueber die Festsetzungsfrist gelten in allen
Faellen, in denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem
Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
11. § 240 ist erstmals auf Saeumniszuschlaege anzuwenden, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts verwirkt werden.
12. Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts
wirksam geworden ist, bestimmt sich die Zulaessigkeit des aussergerichtlichen
Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist ueber den Rechtsbehelf
nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des
aussergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen
Vorschriften.
13. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Massnahme der
Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden
weitere selbstaendige Massnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen
Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten
die Vorschriften der Abgabenordnung. Als selbstaendige Massnahme gilt auch die
Verwertung eines gepfaendeten Gegenstandes."
8. Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu
diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
weiter anzuwenden.
9. Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), zuletzt geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBl. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter
gleichzeitiger Aenderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:
a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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"Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie
Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in diesem Gebiet
anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern,
Steuerbevollmaechtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften
vorbehaltlich der Regelung in § 40a gleichgestellt."
b) § 12 wird wie folgt geaendert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefuegt:
"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990
ueber die Zulassung zur Ausuebung der selbstaendigen Taetigkeit als Helfer
in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (GBl. I Nr.
12 S. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschaeftsmaessigen
Hilfe in Steuersachen befugt, soweit sie bei der Fuehrung von Buechern
und Aufzeichnungen, die fuer die Besteuerung von Bedeutung sind, Hilfe in
Steuersachen leisten (beschraenkte Hilfeleistung)."
c) Nach § 40 wird folgender § 40a eingefuegt:
"§ 40a
Vorlaeufige Bestellung
Als vorlaeufig bestellt gelten Steuerberater und Steuerbevollmaechtigte, die
nach dem 6. Februar 1990 und vor dem 1. Januar 1991 bestellt worden sind.
Steuerbevollmaechtigte haben mit der vorlaeufigen Bestellung das Recht zur
uneingeschraenkten Hilfe in Steuersachen fuer das Gebiet des Bezirks, in dem sie
bestellt worden sind. Ueber die endgueltige Bestellung entscheidet die zustaendige
oberste Landesbehoerde im Benehmen mit der zustaendigen Steuerberaterkammer nach
dem 31. Dezember 1994. Die endgueltige Bestellung darf nicht versagt werden,
wenn der Berufsangehoerige an einem Uebergangsseminar erfolgreich teilgenommen
hat. § 157 und die dazu ergangenen Ausfuehrungsvorschriften sind entsprechend
anzuwenden."
d) Der fuenfte Unterabschnitt erhaelt folgende Ueberschrift:
"Fuer die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet"
e) § 153 wird wie folgt geaendert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefuegt:
"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten
die Vorschriften bezueglich der Berufsgerichtsbarkeit mit der Massgabe,
dass an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle des
Oberlandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer fuer Steuerberater-
und Steuerbevollmaechtigtensachen des Kreisgerichts entscheidet ausserhalb
der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden."
f) Dem § 157 wird folgender Absatz 9 angefuegt:
"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist fuer Steuerbevollmaechtigte, die bis zum
31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 moeglich."
10. Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529),
zuletzt geaendert durch Gesetz vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschluessen,
aber ohne die Zollausschluesse und ohne die Zollfreigebiete."
11. Gesetz ueber das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2231)
a) § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
- 64 -
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von
Zollfreigebieten und Zollausschluessen. Der Bundesminister der Finanzen wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschluesse und andere Zollfreigebiete
als die Freihaefen in das Monopolgebiet einzubeziehen."
b) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort "Reichsmonopolverwaltung" durch
"Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates
der Europaeischen Gemeinschaften unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol."
c) § 25 wird wie folgt geaendert:
aa) Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefuegt:
"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Duengerverwertung entfaellt, wenn
in der Brennerei waehrend des Betriebsjahres ausschliesslich Rohstoffe
verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind."
bb) Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Saetze angefuegt:
"Die Verpflichtung zur Schlempe- und Duengerverwertung in anderen als
Kartoffelgemeinschaftsbrennereien entfaellt, wenn in der Brennerei waehrend
des Betriebsjahres ausschliesslich Rohstoffe der Brennereigueter verarbeitet
werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muss jeder Besitzer
eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Haelfte der Menge an
selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil
an der landwirtschaftlichen Nutzflaeche aller Brennereigueter zu Beginn des
Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend."
d) In § 99b wird die Zahl "100.000" durch "200.000" ersetzt.
e) § 154 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von
Absatz 1 regeln
1. das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur
Feststellung der Bemessungsgrundlagen fuer den Monopolausgleich erforderlich
ist,
2. die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die
Behandlung im Monopolgebiet hergestellter, mit Branntweinabgaben belasteter
Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhaeltnisse bei der Einfuhr erforderlich
ist."
f) Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefuegt:
"Sonder- und Ueberleitungsregelungen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
§ 175
(1) Brennereien, die nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Branntweinmonopol
vom 22. Juni 1990 (GBl. SDr. Nr. 1441) brennberechtigt waren und die
betriebsfaehig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres 1991/92
ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmaessiges Brennrecht, soweit
in den Absaetzen 2 und 4 Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage fuer
die Ermittlung der Hoehe des Brennrechts nach Massgabe des Absatzes 2 ist die
jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge).
Waren am 1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem
Grundstueck vorhanden, so gelten fuer die Ermittlung der Referenzmenge diese als
Einheit.
(2) Das regelmaessige Brennrecht betraegt bei Brennereien mit einer Referenzmenge
- 65 -
1. bis zu 22.000 hl A
a) fuer landwirtschaftliche Brennereien 75 vom Hundert und
b) fuer gewerbliche Brennereien 60 vom Hundert,
2. von mehr als 22.000 bis zu 45.000 hl A 40 vom Hundert,
3. von mehr als 45.000 bis zu 300.000 hl A 20 vom Hundert.
der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz
1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2 betraegt das regelmaessige Brennrecht mindestens
13.200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18.000 hl A, jedoch nicht mehr als
45.000 hl A. Ist die Referenzmenge hoeher als 300.000 hl A, wird kein regelmaessiges
Brennrecht vergeben, jedoch erhaelt der Brennereibetrieb fuer das Betriebsjahr
1991/92 ein einmaliges Erzeugungskontingent von 75.000 hl A zur Herstellung von
Branntwein aus Zuckerruebenmelasse. Brennereien mit Brennbestaetigung nach § 15
Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmaessiges Brennrecht
von je 4.500 hl A.
(3) Brennrechte werden fuer die Herstellung von Branntwein aus
1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschliesslich Korn,
3. Zuckerruebenmelasse
vergeben.
(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der
Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein durch Kontingentbescheid vergeben. Sie
setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15 Abs. 2
des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein (§ 101),
die Geltung der Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten
zur Herstellung von Kornbranntwein soll 100.000 hl A nicht ueberschreiten. Waren
mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstueck vorhanden (Absatz 1
Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese
Brennereien entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die
beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen oder agrarischen Gesichtspunkten nicht
vertretbar ist.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das
Verfahren fuer die Bemessung und Vergabe der Brennrechte naeher zu regeln.
(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Uebertragung ihrer
Brennrechte (§ 42 Abs. 1 und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 1997/98
ausgeschlossen.
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
(8) Alle regelmaessigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind
erloschen.
(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt
der daraus hergestellte Branntwein unbeschadet der §§ 38, 39 als ausserhalb des
Jahresbrennrechts erzeugt.
§ 176
(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt:
1. Abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten
Gesetzes ueber Erzeugungskontingente;
2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175
Abs. 1 genannten Gesetzes fuer die Branntweinuebernahmepreise.
(2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen
Jahresbrennrechts nach § 82a Nr. 2 Satz 1 und 2 das jeweilige
Erzeugungskontingent.
(3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96
abweichend von §§ 63, 64 bis 72a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175
Abs. 1 genannten Gesetzes fuer die Branntweinuebernahmepreise mit der Massgabe
weiter angewandt, dass fuer Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als
10.000 hl A besondere Uebernahmepreise festgesetzt werden, die nicht hoeher
sein duerfen als der niedrigste nach durchschnittlichen Selbstkostenpreisen
festgesetzte Uebernahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der
niedrigste Einzeluebernahmepreis.
- 66 -
(4) Absaetze 1 und 3 gelten nicht fuer Branntwein aus anderen Rohstoffen als
Getreide, Kartoffeln und Zuckerruebenmelasse sowie aus Verschlusskleinbrennereien.
12. Gesetz ueber die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung
§ 4 wird wie folgt gefasst:
"§ 4
Die bisherigen Zustaendigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik
errichteten Monopolverwaltung fuer Branntwein entfallen. Die Verwaltung des
Vermoegens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Branntweinmonopols
dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein ueber. Diese ist
berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemaessen Verwaltung darueber zu verfuegen.
Gleichzeitig uebernimmt sie die Verpflichtungen der Monopolverwaltung fuer
Branntwein. Privatrechtliche Vertraege dieser Monopolverwaltung koennen von jedem
Vertragsteil abweichend von laengeren vertraglichen Kuendigungsfristen mit einer
Frist von mindestens einem Vierteljahr gekuendigt werden. Das Kuendigungsrecht
erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem ausserordentlichen
Kuendigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen
zu entschaedigen. Eine Entschaedigung fuer entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen."
13. Das Landwirtschafts-Gasoelverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S.
1339), zuletzt geaendert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl.
I S. 2441), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft
und wird wie folgt geaendert: Nach § 17 wird folgender § 17a eingefuegt:
"§ 17a
Anwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe der Landwirtschaft
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natuerliche Personen Einkuenfte erzielen oder
b) deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine
aehnliche Gemeinschaft, eine nichtrechtsfaehige Personenvereinigung oder
eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im Falle
der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf
fremder Erzeugnisse 30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht ueberschreitet
oder
c) deren Inhaber eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
ist, die nach ihrer Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und
nach ihrer tatsaechlichen Geschaeftsfuehrung ausschliesslich und unmittelbar
kirchlichen, gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Zwecken dient,
sowie Wanderschaefereien und Teichwirtschaften;
2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und
Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbaende und andere Gemeinschaften,
soweit diese fuer die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung
pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch
mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausfuehren;
3. Schoepfwerke zur Be- und Entwaesserung von landwirtschaftlich genutzten
Grundstuecken.
Einkuenfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Rohertraege von
mindestens 4.000 Deutsche Mark jaehrlich.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung durch
Rechtsverordnung
1. zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, dass im Falle der Gewinnung tierischer
Erzeugnisse
- 67 -
a) die Gewaehrung der Verbilligung davon abhaengig ist, dass bestimmte Grenzen
des Tierbestandes, bezogen auf den Hektar landwirtschaftlich genutzter
Flaeche, nicht ueberschritten werden,
b) die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung
eigener Flaechen gewaehrt wird, soweit diese die Tierproduktion in
Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation) betreiben
und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die
von den zusammenarbeitenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich
genutzten Flaechen, nicht ueberschritten werden;
2. anzuordnen, dass Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und
der vorstehenden Nummer 1 bis zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur
Hoehe der Verbilligung nach § 3 fuer den Gasoelverbrauch beim Ausbringen von
Duenge- und Pflanzenschutzmitteln sowie fuer die Befoerderung fuer den eigenen
Betrieb von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen
Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewaehrt
wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen und zu
den genannten Zwecken eingesetzt worden sind."
14. Besitz- und Verkehrsteuern
- Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -
(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:
1. das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschliesslich der
Einfuhrumsatzsteuer,
2. das Recht der Zulagen und Praemien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
3. das Rennwett- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der
Abgabe von Spielbanken.
Fuer die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Praemien, die vor dem 1. Januar
1991 entstehen, ist das bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts fuer die Zeit vor dem 1.
Januar 1991 behalten die Begriffe "Inland", "Erhebungsgebiet", "inlaendisch",
"einheimisch", "Geltungsbereich des Grundgesetzes", "Land Berlin", "Ausland",
"Aussengebiet", "auslaendisch", "gebietsfremd" und "aussengebietlich" die Bedeutung,
die sie vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in
dessen Recht sie enthalten waren.
(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts fuer die Zeit nach
der Herstellung der Einheit Deutschlands ist unter der Bezeichnung "Deutsche
Demokratische Republik" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluss von Berlin (Ost)
das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung "Berlin
(West)" der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu
verstehen.
(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch fuer Recht, das auf
voelkerrechtlichen Vertraegen oder Vereinbarungen beruht.
15. Vorauszahlungen zur Einkommen-, Koerperschaft-, Gewerbe-, Vermoegen- und Grundsteuer
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zustaendige Finanzamt sind
die zuletzt zu leistenden Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung
vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und der Verordnung ueber die Zahlung
von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen
Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990
(GBl. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszahlungen fuer die Einkommen-, Koerperschaft-,
Gewerbe- und Vermoegensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Hoehe und zu denselben
Zahlungsterminen an das zustaendige Finanzamt zu entrichten, ohne dass es dazu eines
Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher
zusammengefasste Abschlagzahlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum,
fuer den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer anzugeben.
- 68 -
(2) Koerperschaften im Sinne der Verordnung ueber die Zahlung von Steuern der in
Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe
und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618)
haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des
Grundsteuergesetzes genannten Faelligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer
fuer Betriebsgrundstuecke mit Ausnahme der Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser
zu entrichten, ohne dass es dazu eines Steuerbescheids und einer besonderen
Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen betraegt 0,2 vom Hundert
des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstueck in der DM-Eroeffnungsbilanz angesetzt
worden ist. Festsetzungen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 fuer die in
Satz 1 genannten Grundstuecke erfolgt sind, verlieren fuer die Zeit ab 1. Januar
1991 ihre Wirksamkeit.
16. Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
(BGBl. I S. 657), zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
(BGBl. 1990 II S. 518)
a) In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "ausserhalb des Inlands" durch die Worte
"im Ausland" ersetzt.
b) § 2a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
c) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) In Nummer 29 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland
einschliesslich Berlin (West)" durch die Worte "im Inland" ersetzt.
bb) Nummer 63 wird aufgehoben.
cc) Nummer 69 wird aufgehoben.
d) § 7 Abs. 5 Satz 4, § 7h Abs. 4, § 7i Abs. 4 und § 11a Abs. 5 werden aufgehoben.
e) § 11b wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11b.
f) In § 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f," eingefuegt und
das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 7"
ersetzt.
g) In § 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat "§§ 10 e," das Zitat "10 f," eingefuegt
und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis
7" ersetzt.
h) In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat "§§ 10e," das Zitat "10f,"
eingefuegt und das Zitat "52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat "52 Abs. 21
Satz 4 bis 7" ersetzt.
i) § 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
j) § 52 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 werden die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" und
jeweils die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1990" ersetzt.
bb) Absatz 14b Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a eingefuegt:
"(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a gelten auch fuer Kalenderjahre vor 1991."
k) Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59 angefuegt:
"§ 56
Sondervorschriften fuer Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im
bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
- 69 -
1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebaeude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft
oder hergestellt worden sind.
2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung
einzelner Vorschriften fuer Veranlagungszeitraeume oder Wirtschaftsjahre vor
1991 geregelt ist.
§ 57
Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f
der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestaende anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht
worden sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der
Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sind nicht auf Tatbestaende anzuwenden,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht
worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1, des § 13a Abs. 4 und 8 und des
§ 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
anstatt vom massgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des
Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) § 10d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen
Veranlagungszeitraeumen der Gesamtbetrag der Einkuenfte nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10d Abs. 2 und 3 ist auch fuer Verluste
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im
Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezuege anzuwenden, die auf Grund des
Gesetzes ueber Rechtsverhaeltnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden
sind.
§ 58
Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit
Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gegolten haben
(1) Die Vorschriften ueber Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des
Steueraenderungsgesetzes vom 6. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in
Verbindung mit § 7 der Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur Aenderung der
Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer -
Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf
Wirtschaftsgueter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 und vor
dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) Ruecklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueraenderungsgesetzes vom 6. Maerz 1990
(GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchfuehrungsbestimmung zum
Gesetz zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft-
und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz 1990 (GBl. I
Nr. 21 S. 195) duerfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulaessigerweise
gebildet worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt fortgefuehrt werden. Sie sind
spaetestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkuenfteerhoehend
aufzuloesen. Sind vor dieser Aufloesung beguenstigte Wirtschaftsgueter angeschafft
oder hergestellt worden, sind die in Ruecklage eingestellten Betraege von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Ruecklage ist in Hoehe des
abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung
gewinn- oder sonst einkuenfteerhoehend aufzuloesen.
(3) Die Vorschrift ueber den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der
Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die
Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - vom 16.
Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist fuer Steuerpflichtige weiter anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet eine Betriebsstaette begruendet haben, wenn sie von dem Tag der Begruendung
- 70 -
der Betriebsstaette an zwei Jahre lang die Taetigkeit ausueben, die Gegenstand der
Betriebsstaette ist.
§ 59
Ueberleitungsregelungen fuer den Lohnsteuerabzug fuer Arbeitnehmer und Arbeitgeber
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Fuer den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20. September
1990 einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt
folgendes:
1. Fuer die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs.
1 bis 3 die Anordnung ueber die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 fuer
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik
haben, vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden.
Fuer einen Arbeitnehmer, der erstmals im Laufe des Kalenderjahrs 1991
Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der Meldebehoerde
auszustellen, in deren Zustaendigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1.
Januar 1991 seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
2. Abweichend von § 39a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein
Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 1991 an eingetragen werden.
3. § 39c Abs. 2 ist fuer 1991 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von § 41a Abs. 2 ist fuer Betriebsstaetten (§ 41 Abs. 2) in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Lohnsteueranmeldungszeitraum
fuer das Kalenderjahr 1991 ausschliesslich der Kalendermonat.
(3) § 42d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der Herstellung der
Einheit Deutschlands auf Grund des weiter anzuwendenden Rechts der Deutschen
Demokratischen Republik einzubehalten und abzufuehren ist. § 20 Abs. 4 der
Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22.
Dezember 1952 - GBl. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geaendert durch das Gesetz vom
22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), ist auf die in Satz 1
bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden."
17. Gesetz ueber Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geaendert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
§ 53c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
18. Wohnungsbau-Praemiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
(BGBl. I S. 2098), zuletzt geaendert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Dem § 10 werden folgende Absaetze angefuegt:
"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt fuer Beitraege an Bausparkassen zur
Erlangung von Baudarlehen, die zur Foerderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind, zusaetzlich:
1. Der Vertrag muss ausdruecklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese
Bestimmung nicht enthaelt, kann entsprechend ergaenzt werden.
2. Fuer Beitraege auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs.
2 mit der Massgabe, dass sich der Praemiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen
(Zusatzpraemie) und die praemienbeguenstigten Aufwendungen um 1.200 Deutsche Mark,
bei Ehegatten um 2.400 Deutsche Mark, erhoehen (zusaetzlicher Hoechstbetrag).
3. Eine Verfuegung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen
Zweck entspricht, ist hinsichtlich der Zusatzpraemie und des zusaetzlichen
Hoechstbetrages schaedlich. Schaedlich ist auch die Verwendung fuer Ferien- und
- 71 -
Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen
oder die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
(7) Die Verordnung ueber die Einfuehrung des Bausparens in der vom 21. Juni 1990
(GBl. I Nr. 37 S. 478) ist letztmalig auf Tatbestaende anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Foerdermassnahmen nach dieser Verordnung
werden nur fuer das Jahr 1990 gewaehrt."
19. Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984
(BGBl. I S. 217), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2408)
a) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefuegt:
"1a. die Deutsche Reichsbahn;"
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefuegt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
b) Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu
gliedern, ist vorbehaltlich des § 38 das in der Eroeffnungsbilanz auszuweisende
Eigenkapital, soweit es das Nennkapital uebersteigt, dem Teilbetrag im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
c) § 54 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absaetzen
sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals fuer den am 1. Januar
1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
bb) Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefuegt:
"(12) § 30 Abs. 3 ist auch fuer Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar
1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskraeftig sind oder
unter dem Vorbehalt der Nachpruefung stehen."
cc) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
d) Nach § 54 wird folgender § 54a eingefuegt:
"§ 54a
Sondervorschriften fuer Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermoegensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen, die am 31.
Dezember 1990 ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschaeftsleitung
und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt
folgendes:
1. Gewinnausschuettungen fuer ein vor dem 1. Januar 1991 endendes
Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28 Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
2. Auf Gewinnausschuettungen fuer ein vor dem 1. Januar 1991 endendes
Wirtschaftsjahr ist das Koerperschaftsteuergesetz (KoeStG) der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck
Nr. 671 des Gesetzblattes), geaendert durch das Gesetz vom 6. Maerz 1990
zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft-
und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - (GBl. I Nr. 17 S. 136) und
das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Aenderung und Ergaenzung steuerlicher
Rechtsvorschriften bei Einfuehrung der Waehrungsunion mit der Bundesrepublik
Deutschland (Sonderdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen
eines Veranlagungszeitraums nach 1990 vorgetragen wird, ist die
Hinzurechnung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 4 vorzunehmen.
- 72 -
4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 duerfen nicht ausgestellt werden,
wenn die Ausschuettung vor dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4
ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6 entsprechend.
6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 duerfen nur ausgestellt werden, wenn
Ansprueche auf den Gewinn aus Wirtschaftsjahren veraeussert werden, die nach
dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung
des verwendbaren Eigenkapitals nach § 30 und die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 47 sind erstmals auf den
1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital
entsprechend § 30 Abs. 3 zuzuordnen.
8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung
einzelner Vorschriften fuer Veranlagungszeitraeume oder Wirtschaftsjahre vor
1991 geregelt ist."
20. Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S.
657), zuletzt geaendert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
a) § 2 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 6 wird aufgehoben.
bb) Absaetze 7 und 8 werden Absaetze 6 und 7.
b) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefuegt:
"3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
bb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefuegt:
"14a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren
Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fuer die
Erhebungszeitraeume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeitraeumen
1992 und 1993 ist Voraussetzung fuer die Steuerbefreiung, dass
sich ihre Taetigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
beschraenkt;".
c) § 9a wird aufgehoben.
d) § 12 Abs. 4 wird wie folgt geaendert:
aa) In der Nummer 1 wird die Zahl "1." gestrichen.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
e) § 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
f) In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz
1 bezeichneten Gebiete ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes"
gestrichen.
g) In § 35a Abs. 1 werden die Worte "- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1
bezeichneten Gebiete -" gestrichen.
h) § 36 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991"
ersetzt.
bb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefuegt:
"(5a) Bei Betriebsstaetten, die sich in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10a erstmals auf
Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kuerzung nach §
10a ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9a in der
- 73 -
Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143) vom
Gewerbeertrag gekuerzt worden sind."
21. Gewerbesteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
November 1986 (BGBl. I S. 2074), geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25.
Juli 1988 (BGBl. I S. 1093)
a) § 7 wird aufgehoben.
b) In § 36 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
22. DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1143)
§ 7 wird wie folgt geaendert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absaetze 2 und 3 werden angefuegt:
"(2) Eine Ruecklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgueter
vor dem 1. Januar 1992 ueberfuehrt werden.
(3) Eine Ruecklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer
Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden
hat. Die Bildung der Ruecklage ist ausgeschlossen, soweit der Verlust der
Tochtergesellschaft
1. nach den §§ 14 bis 17 des Koerperschaftsteuergesetzes einem Organtraeger
zuzurechnen ist oder
2. bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach § 10d Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des
Koerperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."
23. Aussensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geaendert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493)
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefuegt:
"(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 fuer die Zeit nach dem 31. Dezember
1990 steht der unbeschraenkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes die unbeschraenkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom
18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung
der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch beruehrt, dass die unbeschraenkte Steuerpflicht der
natuerlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat."
24. Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), zuletzt geaendert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3
Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d, Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, §
4a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2,
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1,
Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25a Abs. 1 Nr. 1 und § 28
Abs. 5 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland",
das Wort "Aussengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "aussengebietlicher"
durch das Wort "auslaendischer", das Wort "aussengebietliche" durch das Wort
"auslaendische" und das Wort "aussengebietlichen" durch das Wort "auslaendischen"
ersetzt.
b) § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit Ausnahme der Zollausschluesse und der Zollfreigebiete. Ausland
im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein
Umsatz im Inland ausgefuehrt, so kommt es fuer die Besteuerung nicht darauf an,
ob der Unternehmer deutscher Staatsangehoeriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz
im Inland hat, im Inland eine Betriebstaette unterhaelt, die Rechnung erteilt
oder die Zahlung empfaengt."
c) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- 74 -
"2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsaechlichen
Verhaeltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das
Unternehmen des Organtraegers eingegliedert ist (Organschaft). Die
Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland
gelegenen Unternehmensteilen beschraenkt. Diese Unternehmensteile sind als
ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organtraeger seine Geschaeftsleitung
im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im
Inland als der Unternehmer."
d) § 4 wird wie folgt geaendert:
aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) die grenzueberschreitenden Befoerderungen von Gegenstaenden und die
Befoerderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht
befreit sind die Befoerderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a
bezeichneten Gegenstaende aus einem Freihafen in das Inland;".
bb) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Reichsbahn auf Gemeinschaftsbahnhoefen,
Betriebswechselbahnhoefen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland;".
e) § 10 Abs. 6 Saetze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Bei Befoerderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
die nicht im Inland zugelassen sind, tritt an die Stelle des
vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbefoerderungsentgelt. Das
Durchschnittsbefoerderungsentgelt ist nach der Zahl der befoerderten
Personen und der Zahl der Kilometer der Befoerderungsstrecke im Inland
(Personenkilometer) zu berechnen."
f) § 11 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten fuer die Vermittlung der
Lieferung und fuer die Befoerderung bis zum ersten Bestimmungsort im
Inland;".
bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Kosten fuer die Vermittlung der Lieferung und fuer die Befoerderung
bis zu einem im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer
feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und".
g) § 15 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Umsaetze im Ausland, die steuerfrei waeren, wenn sie im Inland
ausgefuehrt wuerden,".
bb) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei
waeren und der Leistungsempfaenger in einem Gebiet ausserhalb der
Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft ansaessig ist."
h) § 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Befoerderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von
Absatz 1, fuer jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zustaendige
Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung)."
i) § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- 75 -
"1. ausserhalb des Gebiets der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt
werden,".
j) § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften
der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung anordnen, dass die Steuer fuer
grenzueberschreitende Befoerderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder
ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit
gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Befoerderungen
durch auslaendische Unternehmer kann die Anordnung davon abhaengig gemacht
werden, dass in dem Land, in dem der auslaendische Unternehmer seinen Sitz hat,
fuer grenzueberschreitende Befoerderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgefuehrt werden, eine
Umsatzsteuer oder aehnliche Steuer nicht erhoben wird."
k) § 26a wird aufgehoben.
l) Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefuegt:
"(10) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene allgemeine
Verwaltungsvorschrift gelten nach Wirksamwerden des Beitritts mit der Massgabe,
dass zur Kuerzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt sind, die im
Erhebungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1990 geltenden Fassung ansaessig sind."
m) Die in den Buchstaben a) bis k) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
1991 in Kraft.
25. Umsatzsteuer-Durchfuehrungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2359),
zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1313)
a) § 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 1
Sonderfaelle des Ortes der sonstigen Leistung
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem ausserhalb des Gebiets
der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,
1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an
eine im Inland ansaessige juristische Person des oeffentlichen Rechts, soweit
sie nicht Unternehmer ist, oder
2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes
bezeichnet ist, an einen im Inland ansaessigen Unternehmer, eine im Inland
belegene Betriebstaette eines Unternehmers oder eine im Inland ansaessige
juristische Person des oeffentlichen Rechts,
so ist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland
ausgefuehrt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die
Leistung von einer Betriebstaette eines Unternehmers ausgefuehrt, gilt Satz 1
entsprechend, wenn die Betriebstaette ausserhalb des Gebiets der Europaeischen
Wirtschaftsgemeinschaft liegt."
b) In der Ueberschrift zu § 2, § 2, der Ueberschrift zu § 3, §§ 3, 4, der
Ueberschrift zu § 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, §
13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 1, § 24, der Ueberschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs.
1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Nr. 1, der Ueberschrift
zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und § 69
Abs. 2 werden jeweils das Wort "Erhebungsgebiet" durch das Wort "Inland",
das Wort "Aussengebiet" durch das Wort "Ausland", das Wort "aussengebietlicher"
durch das Wort "auslaendischer", das Wort "aussengebietliche" durch das Wort
"auslaendische" und das Wort "aussengebietlichen" durch das Wort "auslaendischen"
ersetzt.
c) § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Bei grenzueberschreitenden Befoerderungen im Faehrverkehr ueber den Rhein,
die Donau, die Oder und die Neisse sind die Streckenanteile im Inland als
auslaendische Befoerderungsstrecken anzusehen."
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d) In § 9 Nr. 4 werden die Saetze 3 und 4 gestrichen.
e) In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte "oder im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin (Ost)" gestrichen.
f) § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. eine Bestaetigung der Grenzzollstelle, dass die nach Nummer 1 gemachten
Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen
Grenzuebertrittspapier desjenigen uebereinstimmen, der den Gegenstand in das
Ausland verbringt."
g) § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Als Befoerderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten
nicht:
1. die grenzueberschreitende Befoerderung von Gegenstaenden, bei der der Absende-
und Bestimmungsort im Inland liegen und das Ausland nur im Wege der
Durchfuhr beruehrt wird,
2. die grenzueberschreitende Befoerderung von Gegenstaenden oder die Befoerderung
im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf
Grund einer nachtraeglichen Verfuegung zu einem anderen als dem urspruenglich
im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten fuer diese
Befoerderung nicht in der Bemessungsgrundlage fuer die Einfuhr (§ 11 des
Gesetzes) enthalten sind."
h) § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Fahrausweise fuer eine grenzueberschreitende Befoerderung im Personenverkehr
und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als
Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung
des Befoerderungsunternehmers oder seines Beauftragten darueber vorliegt,
welcher Anteil des Befoerderungspreises auf die Strecke im Inland entfaellt.
In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland
entfallenden Teil der Befoerderungsleistung anzuwenden ist."
i) § 36 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nimmt ein Unternehmer aus Anlass einer Geschaeftsreise (§ 38) im Inland
fuer seine Mehraufwendungen fuer Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch
oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise (§ 38)
im Inland die Aufwendungen fuer Uebernachtung oder die Mehraufwendungen
fuer Verpflegung nach Pauschbetraegen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser
Betraege als Vorsteuer abziehen."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlass einer
Dienstreise im Inland die Aufwendungen fuer die Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs, so kann er fuer jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen
Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer
abziehen."
cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Verwendet ein Unternehmer fuer eine Geschaeftsreise im Inland ein nicht
zu einem Unternehmen gehoerendes Kraftfahrzeug und nimmt er fuer die ihm
dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch, so
kann er fuer jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3 vom
Hundert dieses Betrages als Vorsteuer abziehen."
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer die auf das Inland entfallenden
Aufwendungen fuer eine Geschaeftsreise oder Dienstreise in oder durch das
Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbetraege
ist von den Pauschbetraegen auszugehen, die fuer die Zwecke der
Einkommensteuer oder Lohnsteuer fuer Reisen im Inland anzusetzen sind."
j) § 37 wird wie folgt geaendert:
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aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen
Reisekosten kann der Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert
der ihm aus Anlass einer im Inland ausgefuehrten Geschaeftsreise oder
Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als
Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt fuer die auf das Inland entfallenden
Kosten einer Geschaeftsreise oder Dienstreise in oder durch das Ausland."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den
Betraegen auszugehen, die fuer die Zwecke der Einkommensteuer oder
Lohnsteuer fuer Reisen im Inland anzusetzen sind."
k) § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein im Ausland ansaessiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im
Inland noch in einem Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschaeftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
l) § 73a wird aufgehoben.
m) In § 76 wird Satz 2 gestrichen.
n) Die in den Buchstaben a) bis m) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
1991 in Kraft.
26. Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBl. I S.
845), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2408)
a) In § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl.
I S. 1421, 1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2602)," gestrichen.
b) § 111 wird wie folgt geaendert:
aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl.
I S. 2602)," gestrichen.
bb) In Nummer 9 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550),
geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S.
2602)," gestrichen.
c) Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefuegt:
"Die in Satz 1 enthaltene Ermaechtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992."
d) § 124 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden."
e) Folgender Vierter Teil wird angefuegt:
"Vierter Teil
Vorschriften fuer die Bewertung von Vermoegen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 125
Land- und forstwirtschaftliches Vermoegen
(1) Einheitswerte, die fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den
Wertverhaeltnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1.
Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
werden abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte fuer das in
Absatz 3 bezeichnete Vermoegen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung
zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend
von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu
legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmaessig selbstgenutzten
Wirtschaftsgueter des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens im Sinne des §
33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentuemer ist. § 26
ist sinngemaess anzuwenden.
- 78 -
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen gehoeren abweichend von § 33
Abs. 2 nicht die Wohngebaeude einschliesslich des dazugehoerigen Grund und Bodens.
Wohngrundstuecke sind dem Grundvermoegen zuzurechnen und nach den dafuer geltenden
Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemaesser Anwendung der §§ 35, 36,
38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten
Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend
von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschliesslich die in der Gegend als regelmaessig
anzusehenden Verhaeltnisse zugrunde zu legen. § 51a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist
nicht anzuwenden.
(5) Fuer die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhaeltnisse
massgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und
forstwirtschaftlichen Vermoegens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.
Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die
forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche
Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die
Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt.
Fuer die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. Landwirtschaftliche Nutzung
a) Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die
landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf
der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschaetzung unter Beruecksichtigung
weiterer natuerlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar 40
c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar 70
2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) 22
b) Fassweinausbau 25
c) Flaschenweinausbau 30
3. Gaertnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Nutzungsteil Gemuese-, Blumen- und Zierpflanzenbau:
aa) Gemuesebau 50
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau 100
b) Nutzungsteil Obstbau 50
c) Nutzungsteil Baumschulen 60
d) Fuer Nutzungsflaechen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen
Niederglas, erhoehen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa) Gemuesebau
nicht heizbar um das 6-fache
heizbar um das 8-fache,
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbar um das 4-fache
heizbar um das 8-fache.
(7) Fuer die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert betraegt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert betraegt bei
a) Binnenfischerei 2 Deutsche Mark je kg des
nachhaltigen Jahresfangs
b) Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft 20.000 Deutsche Mark je
Hektar
- 79 -
bb) uebrige Teichwirtschaft 1.000 Deutsche Mark je
Hektar
c) Fischzucht fuer Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) fuer Forellenteichwirtschaft 30.000 Deutsche Mark je
Hektar
bb) fuer uebrige Binnenfischerei und 1.500 Deutsche Mark je
Teichwirtschaft Hektar
d) Imkerei 10 Deutsche Mark je
Bienenkasten
e) Wanderschaeferei 20 Deutsche Mark je
Mutterschaft
f) Saatzucht 15 vom Hundert der
nachhaltigen Jahreseinnahmen
g) Weihnachtsbaumkultur 3.000 Deutsche Mark je
Hektar
h) Pilzanbau 25 Deutsche Mark je
Quadratmeter
i) Besamungsstationen 20 vom Hundert der
nachhaltigen Jahreseinnahmen
§ 126
Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt fuer die Grundsteuer;
er wird im Steuermessbetragsverfahren ermittelt. Fuer eine Neuveranlagung des
Grundsteuermessbetrags wegen Aenderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr.
1 sinngemaess.
(2) Fuer andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgueter des land- und
forstwirtschaftlichen Vermoegens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein
entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhaeltnisse und der
Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer
zu ermitteln.
§ 127
Erklaerung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens (§ 125 Abs. 2 Satz 2)
hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermoegen oder sein wertvollster
Teil liegt, eine Erklaerung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die
Steuererklaerung eigenhaendig zu unterschreiben.
(2) Die Erklaerung ist erstmals fuer das Kalenderjahr 1991 nach den Verhaeltnissen zum
1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128
Auskuenfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemaess.
§ 129
Grundvermoegen
(1) Fuer Grundstuecke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhaeltnissen am 1.
Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden fuer die Ermittlung der Einheitswerte
1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2. § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz
vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81), zuletzt geaendert durch die Verordnung
zur Aenderung der Durchfuehrungsverordnung zum Vermoegensteuergesetz, der
Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-
Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338), und
3. die Rechtsverordnungen der Praesidenten der Landesfinanzaemter ueber die Bewertung
bebauter Grundstuecke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.),
soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in ihrem
Geltungsbereich liegen,
- 80 -
weiter angewandt.
§ 130
Nachkriegsbauten
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstuecke mit Gebaeuden, die nach dem 20. Juni 1948
bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten
sind, ist fuer Wohnraum die ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulaessige Miete als
Jahresrohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nachkriegsbauten nach dem 30.
Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unveraendertem
Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulaessig
gewesen waere. Enthaelt die preisrechtlich zulaessige Miete Bestandteile, die nicht zur
Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter anzuwendenden Durchfuehrungsverordnung
zum Reichsbewertungsgesetz gehoeren, sind sie auszuscheiden.
(3) Fuer Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstuecke, der gemischtgenutzten Grundstuecke
und der mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschaeftsgrundstuecke
gilt einheitlich der Vervielfaeltiger neun.
§ 131
Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit.
Fuer die Bestimmung der Grundstueckshauptgruppe ist die Nutzung des auf das
Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebaeudeteils massgebend. Die
Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstuecken finden
Anwendung, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist
mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fuer
Mietwohngrundstuecke massgebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig
vom Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist
mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die fuer
gemischtgenutzte Grundstuecke massgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem
gemeinschaftlichen Eigentum nicht dem Verhaeltnis der Jahresrohmiete zueinander, so
kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend beruecksichtigt werden. Sind
einzelne Raeume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr
Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen
wirtschaftlichen Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt § 46 der weiter
anzuwendenden Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemaess. Der
Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum
oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und den
Bodeneigentuemer entsprechend zu verteilen.
§ 132
Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals
auf den 1. Januar 1991 vorgenommen, soweit sich aus den Absaetzen 2 bis 4 nichts
Abweichendes ergibt.
(2) Fuer Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser im Sinne des § 32 der weiter
anzuwendenden Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt
eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1991, wenn eine ab diesem
Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts fuer die wirtschaftliche Einheit
nicht vorliegt und der Einheitswert nur fuer die Festsetzung der Grundsteuer
erforderlich waere. Der Einheitswert fuer Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser
wird nachtraeglich auf einen spaeteren Feststellungszeitpunkt festgestellt, zu dem
der Einheitswert erstmals fuer die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer
erforderlich ist.
(3) Wird fuer Grundstuecke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt,
gilt er fuer die Grundsteuer von dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des
Feststellungsbescheids folgt.
(4) Aenderungen der tatsaechlichen Verhaeltnisse, die sich nur auf den Wert des
Grundstuecks auswirken, werden erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994
beruecksichtigt, es sei denn, dass eine Feststellung des Einheitswerts zu einem
frueheren Zeitpunkt fuer die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer
erforderlich ist.
- 81 -
§ 133
Sondervorschrift fuer die Anwendung der Einheitswerte 1935
(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstuecke und Betriebsgrundstuecke im Sinne des § 99
Abs. 1 Nr. 1 sind fuer die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermoegens, fuer
die Vermoegensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer
wie folgt anzusetzen:
1. Mietwohngrundstuecke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
2. Geschaeftsgrundstuecke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
3. gemischtgenutzte Grundstuecke, Einfamilienhaeuser und sonstige bebaute Grundstuecke
mit 250 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
4. unbebaute Grundstuecke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1935.
Bei Grundstuecken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstueckshauptgruppe
fuer den besonderen Einheitswert im Sinne von § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden
Durchfuehrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsaechlichen Zustand,
der nach Fertigstellung des Gebaeudes besteht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die nach § 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes massgebenden Werte und fuer Stichtagswerte bei der
Grunderwerbsteuer.
(3) Artikel 10 § 3 des Vermoegensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBl.
I S. 949) und Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933) finden keine Anwendung.
§ 134
Betriebsvermoegen und Mineralgewinnungsrechte
(1) Fuer die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermoegens werden auf den
1. Januar 1991 Einheitswerte allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der
Hauptfeststellungszeitraum betraegt vier Jahre.
(2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte
des Betriebsvermoegens auf den 1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten
angesetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember 1990 ergeben. Auf den
1. Januar 1992 werden fuer diese Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte
nachtraeglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von den Wertverhaeltnissen
des Hauptfeststellungszeitpunkts 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland
auszugehen."
27. Vermoegensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1985 (BGBl. I
S. 558), zuletzt geaendert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl.
1990 II S. 518)
a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefuegt:
"1a. die Deutsche Reichsbahn;".
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefuegt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefuegt:
"7a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren
Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft, wenn sie von
der Gewerbesteuer befreit sind;".
b) § 6 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl.
I S. 2602)," gestrichen.
- 82 -
bb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl.
I S. 2602)," gestrichen.
c) Nach § 24 wird folgender § 24a eingefuegt: %
"§ 24a
Sondervorschrift aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Fuer natuerliche Personen, Koerperschaften, Personenvereinigungen und
Vermoegensmassen, fuer deren Besteuerung ein Finanzamt in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zustaendig ist (§§ 19 und 20 der
Abgabenordnung), wird die Vermoegensteuer zum 1. Januar 1991 fuer vier Jahre
allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung)."
28. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933),
zuletzt geaendert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S.
518)
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefuegt:
"§ 37a
Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
erstmals auf Erwerbe anzuwenden, fuer die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990
entstanden ist oder entsteht.
(2) Fuer den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch
dann massgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, dass die
Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik
vor dem 1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn
die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678
des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
bei der Bewertung nach § 12 mit dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des
Bewertungsgesetzes (Vorschriften fuer die Bewertung von Vermoegen in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder
zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr
zusammenfaellt.
(4) Als fruehere Erwerbe im Sinne des § 14 gelten auch solche, die vor dem 1.
Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik
unterlegen haben.
(5) Als fruehere Erwerbe desselben Vermoegens im Sinne des § 27 gelten auch solche,
fuer die eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im Sinne des § 15 Abs. 1
Steuerklasse I oder II erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der
Deutschen Demokratischen Republik erhoben wird.
(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Steuerfestsetzung nach § 33 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, dass die Steuer jaehrlich im voraus
von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann
nach Wahl des Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils naechsten Faelligkeitstermin
mit ihrem Kapitalwert abgeloest werden. § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbfaellen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder fuer
Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgefuehrt worden sind, die Versteuerung
nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer
infolge der Aussetzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht."
29. Erbschaftsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 611-8-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 933)
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a) In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs.
2) werden jeweils die Worte ", in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
oder im Sowjetsektor von Berlin" gestrichen.
b) Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefuegt:
"§ 15
Anwendung der Verordnung
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, fuer die
die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht."
30. Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), geaendert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte
"oder der Deutschen Reichsbahn" eingefuegt.
b) In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder
der Deutschen Reichsbahn" eingefuegt.
c) § 38 wird wie folgt gefasst:
"§ 38
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals fuer die Grundsteuer des Kalenderjahres
1991."
d) Folgender Abschnitt VI wird angefuegt:
"Abschnitt VI
Grundsteuer fuer Steuergegenstaende in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§ 40
Land- und forstwirtschaftliches Vermoegen
Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt
das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste Vermoegen im Sinne des § 125 Abs.
3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10
der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens (§ 125 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermoegens sind Gesamtschuldner.
§ 41
Bemessung der Grundsteuer fuer Grundstuecke nach dem Einheitswert
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt fuer die Grundsteuer massgebender Einheitswert
1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei
der Festsetzung des Steuermessbetrags abweichend von § 15 die Steuermesszahlen
der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchfuehrungsverordnung
vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermaessigten Steuermesszahlen
fuer Einfamilienhaeuser gelten nicht fuer das Wohnungseigentum und das
Wohnungserbbaurecht einschliesslich des damit belasteten Grundstuecks.
§ 42
Bemessung der Grundsteuer fuer Mietwohngrundstuecke und Einfamilienhaeuser nach
der Ersatzbemessungsgrundlage
(1) Bei Mietwohngrundstuecken und Einfamilienhaeusern, fuer die ein im
Veranlagungszeitpunkt fuer die Grundsteuer massgebender Einheitswert 1935 nicht
festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemisst
sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnflaeche und bei anderweitiger
Nutzung nach der Nutzflaeche (Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert fuer Grundstuecke betraegt der
Jahresbetrag der Grundsteuer fuer das Grundstueck
a) fuer Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,
2 Deutsche Mark je qm Wohnflaeche,
b) fuer andere Wohnungen
1,50 Deutsche Mark je qm Wohnflaeche,
c) je Abstellplatz fuer Personenkraftwagen in einer Garage
10 Deutsche Mark.
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Fuer Raeume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm
Nutzflaeche anzusetzen, der fuer die auf dem Grundstueck befindlichen Wohnungen
massgebend ist.
(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhoehen oder
vermindern sich die Jahresbetraege des Absatzes 2 in dem Verhaeltnis, in dem
der festgesetzte Hebesatz fuer Grundstuecke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert
steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzflaeche wird
auf volle Deutsche Pfennige nach unten abgerundet.
(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebaeude bei einer Feststellung des
Einheitswerts gemaess § 10 zuzurechnen waere. Das gilt auch dann, wenn der Grund
und Boden einem anderen gehoert.
§ 43
Steuerfreiheit fuer neugeschaffene Wohnungen
(1) Fuer Grundstuecke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig
werden, gilt folgendes:
1. Grundstuecke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden
sind, bleiben fuer den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjaehrigen
Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres
beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebaeudes folgt;
2. Grundstuecke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden
sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
3. Grundstuecke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden,
sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewaehrt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstueck nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im
Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41), bemisst sich der
Steuermessbetrag fuer den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum
nur nach dem Teil des jeweils massgebenden Einheitswerts, der auf die
steuerpflichtigen Wohnungen und Raeume einschliesslich zugehoerigen Grund
und Bodens entfaellt. Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im
Steuermessbetragsverfahren ermittelt.
2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzflaeche massgebend
(§ 42), bleibt waehrend der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden
Befreiungszeitraums die Wohnflaeche der befreiten Wohnungen bei Anwendung
des § 42 ausser Ansatz.
(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergroesserung
oder Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, dass die Baumassnahmen
zu einer Wertfortschreibung gefuehrt haben oder fuehren.
§ 44
Steueranmeldung
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzflaeche zu bemessen ist,
hat der Steuerschuldner eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet
(Steueranmeldung).
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz
zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt
gemacht hat, fuer das die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die
Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; fuer das Kalenderjahr
1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist fuer jedes Kalenderjahr nach den Verhaeltnissen zu
seinem Beginn bis zu dem Faelligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer fuer das
Kalenderjahr nach § 28 erstmals faellig ist. Fuer die Entrichtung der Grundsteuer
gilt § 28 entsprechend.
§ 45
Faelligkeit von Kleinbetraegen
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Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 fuer kleinere Betraege
eine Zahlungsweise zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die
Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
§ 46
Zustaendigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen
landesrechtlichen Regelung den Gemeinden."
31. Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), zuletzt geaendert
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefuegt:
"(6) Fuer Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des Einheitswerts
jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes)."
b) § 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
32. Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972
(BGBl. I S. 2129), zuletzt geaendert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefuegt:
"§ 7a
Sondervorschrift
Wenn inlaendische Kapitalgesellschaften oder inlaendische Niederlassungen
auslaendischer Kapitalgesellschaften ihre Geschaeftsleitung oder ihren
satzungsmaessigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
haben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben."
33. Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
611-15, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a) Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt
das Finanzamt fuer Koerperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 oertlich zustaendig."
b) § 12 wird aufgehoben.
c) Die in den Buchstaben a) und b) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
1991 in Kraft.
34. Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geaendert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249)
a) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefuegt:
"(5) Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt
das Finanzamt fuer Koerperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 oertlich zustaendig."
b) Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
"(4) Die an das in § 10 Abs. 5 genannte Finanzamt abzufuehrende
Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember 1993 den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Laendern und dem Land Berlin fuer den Teil, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem Aufkommen entfallen auf:
frueheres Berlin (Ost) 6,6 vom Hundert
Mecklenburg-Vorpommern 8,7 vom Hundert
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Brandenburg 19,7 vom Hundert
Sachsen 31,2 vom Hundert
Sachsen-Anhalt 18,8 vom Hundert
Thueringen 15,0 vom Hundert
Die Zerlegung wird vom Finanzamt fuer Koerperschaften in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, durchgefuehrt."
c) § 12a wird aufgehoben.
d) Die in den Buchstaben a) bis c) aufgefuehrten Aenderungen treten am 1. Januar
1991 in Kraft.
35. Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979
(BGBl. I S. 132), zuletzt geaendert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
(BGBl. 1990 II S 518)
a) § 3 Nr. 12a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
b) Dem § 3f wird folgender Absatz 6 angefuegt:
"(6) Fuer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zugelassene Personenkraftwagen sind nur die Absaetze 1 und 2 anzuwenden. Fuer die
Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei von einem Beginn auszugehen,
der sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991
ergeben haette."
c) Dem § 3g wird folgender Absatz 8 angefuegt:
"(8) Fuer Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zugelassen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften ueber
Foerderungsbetraege, soweit die technische Verbesserung in der Zeit vom 1.
Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst
entscheiden, ob die technischen Voraussetzungen fuer einen Foerderungsbetrag nach
den Absaetzen 1 und 2 erfuellt sind, solange die zustaendige Zulassungsbehoerde
keine Feststellung getroffen hat."
d) Dem § 9 werden folgende Absaetze 6 und 7 angefuegt:
"(6) Fuer Personenkraftwagen und Kraftraeder, die am 31. Dezember 1990 in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen waren, betraegt bis
zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend von Absatz 1
1. fuer Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm
Hubraum,
2. fuer Personenkraftwagen ausser Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je
angefangene 100 ccm Hubraum.
(7) Fuer Personenkraftwagen, die nicht "schadstoffarm" oder "bedingt
schadstoffarm Stufe C" sind und nach dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen werden, ist Absatz 1 mit
der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum
1. Januar 1991 und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das Datum 31.
Dezember 1990 tritt."
e) § 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
f) Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefuegt:
"Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im
Abrechnungsverfahren zu entrichten, so endet die bisherige Steuerpflicht mit
der Standortverlegung."
g) Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefuegt:
"§ 12a
Entrichtung der Steuer durch Steuermarken
(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer fuer Fahrzeuge, die in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum
31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der Fahrzeughalter hat fuer
ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 fuer ihn zugelassen war, bis zum 30.
April des jeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken fuer das Kalenderjahr im
Werte der Jahressteuer zu erwerben und in die amtliche Steuerkarte fuer sein
Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991 zugelassen
- 87 -
werden, gilt die Steuermarke fuer einen mit der Steuerpflicht beginnenden
Entrichtungszeitraum von einem Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Hoehe
der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest. Endet die Steuerpflicht
vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird fuer jeden vollen Monat, in
dem keine Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwoelftel der entrichteten
Jahressteuer erstattet.
(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer
ermaessigt, so traegt das Finanzamt dies auf der Steuerkarte ein. Soweit fuer
eine Steuerbefreiung oder Steuerermaessigung die Feststellungen anderer Behoerden
verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden,
kann das Finanzamt ueber die Steuerbefreiung oder Steuerermaessigung unter dem
Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.
3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf
oeffentlichen Strassen mitzufuehren und bei Verkehrskontrollen den hierfuer
zustaendigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehoerde hat bei
allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug
beziehen und die Vorlage der Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfuellung der
Steuerpflicht zu ueberpruefen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberuehrt.
(4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbehoerde
zur Weiterleitung an das Finanzamt zu uebergeben. Das Finanzamt kann auch aus
anderem Anlass, insbesondere beim Uebergang zum Steuerfestsetzungsverfahren, die
Vorlage der Steuerkarte verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht oder
nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemaess § 12 festgesetzt.
§ 12b
Abrechnungsverfahren
(1) Abweichend von § 12 und § 12a kann die Kraftfahrzeugsteuer fuer Fahrzeuge,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen
sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungsverfahren entrichtet
werden, wenn fuer einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind
und Bedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das
Finanzamt kann das Abrechnungsverfahren auch in anderen Faellen zulassen, soweit
es der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrechnungsverfahrens kann
jederzeit widerrufen werden.
(2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb
eines Monats nach Beginn des Kalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt
bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach amtlichem
Muster einzureichen, in der Angaben ueber die einbezogenen Fahrzeuge, die
Besteuerungsgrundlagen und ueber die selbst berechnete Steuer enthalten sind.
Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jedes Kalenderjahres oder zu den
vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die
Summe der angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.
(3) Treten waehrend eines Kalenderjahres Veraenderungen im Fahrzeugbestand
oder in der Hoehe der Steuer ein, ist dies in einer Steueranmeldung zu
beruecksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahres oder auf Grund
besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.
(4) Das Finanzamt stellt fuer jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene
Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte aus, in der auf dem fuer die Steuermarke
vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid fuer das Abrechnungsverfahren
anzugeben ist. § 12a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen fuer die im Abrechnungsverfahren
angemeldete Kraftfahrzeugsteuer ist eine Aussenpruefung zulaessig. Die Pruefer sind
berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu besichtigen und zu diesem
Zweck auch Grundstuecke oder Betriebsraeume Dritter zu betreten."
36. Kraftfahrzeugsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1979 (BGBl I S. 2185), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2436)
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummern 4 und 5 angefuegt:
"4. wenn fuer Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Steuer durch Steuermarken (§ 12a des Gesetzes) entrichtet wird,
- 88 -
5. wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12b des Gesetzes
besteuert werden."
b) Dem § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefuegt:
"4. Bei dem Uebergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten
Festsetzungs- und Erhebungsverfahren teilen die Zulassungsbehoerden dem
zustaendigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die Hoehe
der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer."
c) Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
"(4) Entscheidet das Finanzamt nach § 3g Abs. 8 des Gesetzes oder nach § 12a
Abs. 2 des Gesetzes anstelle der Zulassungsbehoerde, hat es die Entscheidung in
geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu vermerken und die Zulassungsbehoerde
zu unterrichten."
37. Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBl. I S.
2793), zuletzt geaendert durch § 3 des Gesetzes vom 13. Maerz 1985 (BGBl. I S. 554)
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefuegt:
"(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur Verfuegung stehen, welche die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen, gelten die in Anlage I
Kapitel XIX zum Vertrag vereinbarten Uebergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz
entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Einfuehrung der Beamten des hoeheren Dienstes."
38. Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer die Steuerbeamten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. September 1982 (BGBl. I S. 1257)
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
"(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen fuer die Bestellung zum hauptamtlich Lehrenden
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
39. Haushaltsgrundsaetzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geaendert
durch Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. I S. 1446)
In § 1 wird folgender Satz 3 angefuegt:
"Die Laender Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und
Thueringen sowie das Land Berlin fuer den Teil, fuer den das Gesetz bisher nicht
galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum 31. Maerz 1991 zu
erfuellen."
40. Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518)
Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergaenzt:
"(8) Ist fuer ein Guthaben einer natuerlichen oder juristischen Person oder Stelle
kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontofuehrende Geldinstitut auf
Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Pruefbehoerde Waehrungsumstellung
beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen,
auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche
Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Haerte darstellt. Eine
besondere Haerte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der
oeffentlichen Hand oder zur Fortfuehrung von Betrieben dringend erforderliche Mittel
nicht umgestellt werden oder bei natuerlichen Personen durch die Nicht-Umstellung
ein unangemessener Nachteil entstuende. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen
nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Pruefbehoerde hat die Deutsche
Bundesbank von allen Antraegen zu unterrichten."
41. Die Verordnung ueber die Erstattung von Umsatzsteuer an die Staendige Vertretung
der Deutschen Demokratischen Republik und ihre Mitglieder in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1782) wird aufgehoben.
42. Drittes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
603-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426),
Anlage 2 wird wie folgt geaendert:
- 89 -
a) Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.
b) Die in Buchstabe a) aufgefuehrte Aenderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
43. Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchfuehrung des Gesetzes
zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer Berlin S. 745) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser
Kraft.
44. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni
1990 (BGBl. II S. 518)
Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.
45. Gesetz ueber die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der in Abwicklung"
§ 1
Gruendung der Anstalt
Hiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in
Abwicklung (Anstalt) gegruendet. Sie ist eine rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen
Rechts.
§ 2
Uebertragung von Rechten und Pflichten der "Staatlichen Versicherung der DDR"
Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers
aus den privaten Versicherungsverhaeltnissen uebertragen, die bis zum 30. Juni
1990 bei dem unter der Firma "Staatliche Versicherung der DDR" handelnden
Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft uebergegangen sind.
§ 3
Aufgabe der Anstalt
Aufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhaeltnisse, die nach §
2 auf sie uebertragen worden sind. Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen
bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden nach Moeglichkeit
beibehalten.
§ 4
Vorstand
Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden
vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Fuehrung
der Geschaefte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und aussergerichtlich.
§ 5
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren
Personen. Sie werden vom Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fuenf Jahren
bestellt. Wiederbestellung ist zulaessig.
§ 6
Satzung der Anstalt
Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der
Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen.
§ 7
Aufsicht
Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
§ 8
Rechnungslegung
Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den fuer Versicherungsunternehmen
geltenden Vorschriften verpflichtet.
§ 9
Abwicklungs- und Verwaltungskosten
Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt
traegt die durch das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) errichtete
Treuhandanstalt.
§ 10
Aufloesung der Anstalt
Der Bundesminister der Finanzen loest die Anstalt auf, sobald die nach § 2 auf sie
uebergegangenen Versicherungsverhaeltnisse abgewickelt sind.
- 90 -
46. Gesetz ueber die Ueberleitung der Staatsbank Berlin
§ 1
Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewaehrtraegerhaftung der Deutschen
Demokratischen Republik fuer die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht fuer
Verbindlichkeiten, die nach einer Uebertragung der Beteiligung auf Laender oder nach
einer Uebertragung nach § 2 begruendet werden. Satz 1 gilt fuer von der Staatsbank
Berlin in Abwicklung begruendete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der
Bund aus der Gewaehrtraegerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in
die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstellung der
deutschen Einheit in das nicht rechtsfaehige Sondervermoegen nach Artikel 23 Abs. 1
des Einigungsvertrages uebernommen. Als Inanspruchnahme aus der Gewaehrtraegerhaftung
gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.
§ 2
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausfuehrung des Artikels 23 Abs.
7 des Einigungsvertrages sowie zur Herstellung einer gesunden Struktur der
oeffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, das Vermoegen der Staatsbank Berlin als Ganzes ohne Abwicklung im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf ein oeffentlich-rechtliches Kreditinstitut oder
einen anderen Rechtstraeger (Rechtstraeger) oder Teile des Vermoegens der Staatsbank
Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder
mehrere Rechtstraeger uebertragen. Bei Teiluebertragungen sind in der Verordnung oder
in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden uebernehmenden
Rechtstraeger uebergehenden Gegenstaende und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden
nach der Verordnung Gegenstaende oder Verbindlichkeiten von einer Uebertragung nicht
erfasst, so ist dieser Teil des Vermoegens abzuwickeln.
(2) Vor Erlass der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank
Berlin und der beteiligten Rechtstraeger zu hoeren.
(3) Die Uebertragung wird am Ende des Tages nach der Verkuendung der Verordnung im
Bundesgesetzblatt wirksam. Das Vermoegen der Staatsbank Berlin geht einschliesslich
der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Massgabe der in der Verordnung oder
in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung
bezeichneten Rechtstraeger ueber. § 613a des Buergerlichen Gesetzbuches gilt nicht.
Bei einer Uebertragung des gesamten Vermoegens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf
Grund der Uebertragung werden keine Steuern erhoben.
(4) Im Falle der Uebertragung von Vermoegen der Staatsbank Berlin auf die
Deutsche Girozentrale, Deutsche Kommunalbank kann diese fuer die in Artikel 1
des Einigungsvertrages genannten Laender die Aufgabe einer gemeinsamen Landesbank
uebernehmen.
47. Gesetz ueber die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
§ 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermoegen des
Bundes errichtet.
§ 2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds uebernimmt
1. die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des
Republikhaushalts,
2. die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemaess Artikel
8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
3. die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewaehrtraegerhaftung fuer die Staatsbank
Berlin gemaess Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages,
4. die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik
- 91 -
gegenueber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemaess Artikel 24 Abs.
2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermoegen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel
115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den
Fonds keine Anwendung.
§ 3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfaehig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine
Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der
Finanzen verwaltet den Fonds.
§ 4
Vermoegenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Fuer die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§ 5
Kreditermaechtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, fuer den Fonds Mittel im Wege
des Kredits zu beschaffen
1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis
zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen,
Schatzanweisungen und Schatzwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des
Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen
Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die
Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den fuer die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsaetzen durch die Bundesschuldenverwaltung
verwaltet.
§ 6
Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Haelfte der von
ihm erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen
erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter
Beifuegung einer Uebersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den
Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.
§ 7
Wirtschaftsplan
Fuer den Fonds wird ab 1. Januar 1991 fuer jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan
erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
§ 8
Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung fuer den Fonds auf und fuegt sie als Anhang der Haushaltsrechnung
des Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muss in uebersichtlicher Weise den Bestand des
Sondervermoegens einschliesslich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen
lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§ 9
Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Fonds traegt der Bund.
§ 10
Gleichstellung mit Bundesbehoerden
- 92 -
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Laender, die Gemeinden
(Gemeindeverbaende) und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts zu entrichten,
finden die allgemein fuer Bundesbehoerden geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 11
Verteilung der Schulden
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 uebernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und
die Laender Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thueringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene
Gesamtverschuldung nach Massgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18.
Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird
durch besonderes Gesetz gemaess Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl.
1990 II S. 518) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Anteile der Laender
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen
sowie des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Laender zu
uebernehmenden Betrag werden im Verhaeltnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der
Einheit Deutschlands ohne Beruecksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
berechnet.
§ 12
Aufloesung des Fonds
Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgeloest.
Anlage I Kap IV B III Anlage I Kapitel IV
Sachgebiet B - Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Die im Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) getroffenen Regelungen ueber die Errichtung
einer Waehrungsunion einschliesslich der Regelungen ueber die Zustaendigkeit und
Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik
mit folgender Massgabe:
Innerhalb von zwoelf Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts wird das Gesetz ueber
die Deutsche Bundesbank angepasst.
2. Erstes Ueberleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
603-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801)
mit folgenden Massgaben:
- 93 -
a) Bund und Laender tragen die Kosten der Rueckfuehrung, der Suchdienste, der
Erstaufnahme, der vorlaeufigen Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern
entsprechend der derzeitigen Praxis.
b) § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 21 treten in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft.
c) Im uebrigen findet das Gesetz keine Anwendung.
3. Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBl. I S.
527), geaendert durch Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332)
mit folgender Massgabe:
Unter den in Anlage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) und
b) genannten Voraussetzungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet
a) die Hauptzollaemter zulassen, dass Brauereien abweichend von § 9 Abs. 1 bis 6 Bier
herstellen,
b) Hopfenerzeugnisse abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 in Verkehr gebracht werden.
4. Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Strassenbahnen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veroeffentlichen
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Maerz
1975 (BGBl. I S. 705)
mit folgender Massgabe:
Die §§ 2 bis 6a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht
angewendet.
Anlage I Kap V Anlage I Kapitel V
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Wirtschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 996 - 1009)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel V der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap V F) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels V der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap V F II) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets F des Kapitels V der Anlage I -
Anlage I Kap V A I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Verordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 ueber einen Preisausgleich fuer die
eisenverbrauchende Wirtschaft in West-Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950),
zuletzt geaendert durch die Verordnung PR 13/67 vom 22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom
30. Dezember 1967)
Anlage I Kap V A II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
- 94 -
1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geaendert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140)
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Planungsausschuss beschliesst mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der
Stimmen der Laender."
2. Gesetz ueber die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 140-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1853)
1. § 26a wird wie folgt gefasst:
"§ 26a
Anzeige der Ausuebung der tatsaechlichen Gewalt
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die tatsaechliche Gewalt ueber Kriegswaffen
ausuebt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt fuer Wirtschaft unter
Angabe von Waffenart, Stueckzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung
binnen zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern
er nicht von dem Genehmigungserfordernis fuer den Erwerb der tatsaechlichen
Gewalt freigestellt oder nach § 26b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist
darf die tatsaechliche Gewalt ueber anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete
Kriegswaffen nicht mehr ausgeuebt werden."
2. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefuegt:
"§ 26b
Uebergangsregelungen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene
und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung
bedarf, kann vorlaeufig genehmigt werden. In diesen Faellen ist die erforderliche
Genehmigung binnen eines Monats nach Erteilung der vorlaeufigen Genehmigung
zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt, so kann dem Antragsteller in
entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschaedigung gewaehrt werden,
wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwuerdiges Vertrauen auf die bisherige
Rechtslage eine unbillige Haerte waere, die Entschaedigung zu versagen.
(2) Fuer voelkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik,
soweit sie die Lieferung oder die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand
haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Auftraege
zur Herstellung oder zur Ausfuhr in oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten
des Warschauer Vertrages fuer das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die
zur Durchfuehrung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3
genehmigungsbeduerftigen Handlungen als genehmigt.
2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht
Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages sind, koennen genehmigungsbeduerftige,
aber unaufschiebbare Handlungen vorlaeufig genehmigt werden; Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) Fuer den Fall, dass die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur
Inkraftsetzung dieses Gesetzes erlaesst, wird der Bundesminister fuer Wirtschaft
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Massgaben der Absaetze 1 und 2 und des § 26a so zu aendern, dass deren Ziele unter
Beruecksichtigung der neuen Rechtslage erreicht werden."
Anlage I Kap V A III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
- 95 -
1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geaendert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2140),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden fuer einen Zeitraum
von fuenf Jahren mit der Moeglichkeit diesen Zeitraum zu verlaengern, beginnend
mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in § 1 Abs. 1 genannten
Foerderungsmassnahmen durchgefuehrt. In diesem Gebiet und fuer diesen Zeitraum sind
wegen besonderer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2
Abs. 1 genannten Grundsaetzen, Ergaenzungen der in § 1 Abs. 1 genannten Massnahmen
und der in § 3 genannten Foerderungsarten sowie eine gesonderte Zuteilung von
Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe moeglich.
b) Fuer die in Buchstabe a genannte Uebergangszeit wird bei der Berechnung des in
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Bundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet nicht beruecksichtigt.
c) Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a
genannten Zeitraum im Rahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergaenzungen
zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.
d) Zur Unterstuetzung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsfoerderung koennen die
in Artikel 3 des Vertrages genannten Laender und der Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund oder andere Laender um
Unterstuetzung bei der Durchfuehrung der Massnahmen wenden.
e) Die Notwendigkeit einer Verlaengerung der vorstehenden Uebergangsregelungen
ist nach Ablauf von vier Jahren beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts zu ueberpruefen.
2. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971
(BGBl. I S. 1745, 1749), geaendert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBl. I S.
1337),
mit folgender Massgabe:
Die Worte "bei Erteilung des Ingenieurauftrages" in § 1 Abs. 3 Nr. 3 und "bei
Erteilung des Architektenauftrages" in § 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht bis zum 31.
Dezember 1992.
3. Honorarordnung fuer Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl. I S.
2805, 3616), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 359),
mit folgenden Massgaben:
Die folgenden Vorschriften finden Anwendung fuer Leistungen von Auftragnehmern mit
Geschaeftssitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die fuer Objekte
in diesem Gebiet zur Erfuellung von Vertraegen erbracht werden, die vom Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte "bei Auftragserteilung" nicht.
b) abweichend von § 6 Abs. 2 kann fuer jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von
45 bis 140 Deutsche Mark und fuer jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische
oder wirtschaftliche Aufgaben erfuellt, ein Betrag von 35 bis 100 Deutsche Mark
in Ansatz gebracht werden.
c) Die jeweiligen Mindestsaetze in den Honorartafeln in den Teilen II, IV, VII bis
XIII werden um 15 vom Hundert und in den Honorartafeln in den Teilen V und VI um
25 vom Hundert herabgesetzt.
d) Die Vertragsparteien koennen vereinbaren, dass die Leistungen zur Erfuellung von
Vertraegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden
sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend fuer Leistungen zur Erfuellung von Vertraegen, die vom Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen sind.
4. Verordnung ueber die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5.
Dezember 1984 (BGBl. I S. 1437), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 16.07.1990
(BGBl. I S. 1476)
- 96 -
mit folgenden Massgaben:
Folgende Vorschriften finden Anwendung auf die ab 1. Januar 1991 bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Tarife der Versicherungsunternehmen fuer die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet:
a) Die Versicherungsunternehmen haben der Genehmigungsbehoerde mit ihrem Antrag auf
Genehmigung der Unternehmenstarife besondere Tarifbestimmungen einzureichen.
b) Soweit der Unternehmenstarif fuer Personenkraftwagen nach dem Wohnort des
Versicherungsnehmers gegliedert wird, sind folgende drei Einheiten zu bilden:
Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die anderen
Staedte mit ueber 300.000 Einwohnern und das uebrige Gebiet.
c) Der Schadenbedarf ist fuer jede einzelne Wagnisgruppe mit dem Wert
anzusetzen, der sich fuer vergleichbare Wagnisgruppen aus § 10 ergibt; die
Genehmigungsbehoerde kann Abschlaege festsetzen.
d) Die in § 17 Abs. 1 genannte Frist wird auf zwei Monate verkuerzt.
e) Die gesetzliche Beitragsermaessigung nach Anlage 4 ist fuer das Kalenderjahr
gesondert festzustellen; dabei ist das fuer 1990 ermittelte Ergebnis zu
beruecksichtigen.
f) Bei der Gliederung des Unternehmenstarifes koennen gleichartige Wagniskennziffern
oder Wagnisstaerkegruppen zusammengefasst werden. Soweit Kraftfahrzeuge nicht
unmittelbar einer Wagniskennziffer nach Anlage 1 zugeordnet werden koennen, sind
sie vergleichbaren Wagniskennziffern zuzuordnen.
g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
Anlage I Kap V B II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Wirtschaftsprueferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S.
1462)
§ 134a werden folgende Absaetze 4 und 5 angefuegt:
"(4) Fuer Bewerber, die deutsche Staatsangehoerige oder Angehoerige eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften sind und am 31. Dezember 1989
ihren Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Pruefung bis zum 31.
Dezember 1996 stellen, gelten die §§ 8 und 131 mit der Massgabe, dass
1. auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr.
1 auch dann verzichtet werden kann, wenn der Bewerber sich in mindestens
zehnjaehriger Taetigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des wirtschaftlichen
Pruefungswesens taetigen Person, eines Pruefungsverbandes oder einer sonstigen
Pruefungseinrichtung bewaehrt hat,
2. nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der
Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den
Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmaechtigten oder Rechtsanwalts ausgeuebt
hat.
(5) Abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten
Teils koennen Bewerber als Wirtschaftspruefer nach diesem Gesetz bestellt werden, die
nach einem postgradualen Studium vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Berechtigung erworben
haben, die Berufsbezeichnung "Wirtschaftspruefer" zu fuehren, wenn sie die in Satz
3 vorgesehene Eignungspruefung oder eine dieser entsprechende Pruefung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestanden haben. § 7 Abs. 2,
§§ 10, 11, 12 Abs. 1 und § 131g Abs. 3 Satz 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden;
§ 14a ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Gebuehr fuer das Pruefungsverfahren
- 97 -
400 Deutsche Mark betraegt. Die Pruefung wird schriftlich und muendlich abgenommen
und ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende
Pruefung, mit der seine Faehigkeit, den Beruf eines Wirtschaftspruefers auszuueben,
beurteilt werden soll. Der Bundesminister fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen ueber die
Zusammensetzung des Pruefungsausschusses und die Berufung seiner Mitglieder sowie
die Einzelheiten der Pruefung und des Pruefungsverfahrens, insbesondere ueber die
in § 14 bezeichneten Angelegenheiten. Auf die Bestellung der Personen, die die
Pruefung nach Satz 3 bestanden haben, findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils
Anwendung."
Anlage I Kap V B III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Fuehrung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
fuehren.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
- 98 -
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
erlaesst.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k) Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
§ 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Pruefungen an Ausbildungseinrichtungen
der Nationalen Volksarmee nach Massgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung ueber die
Anerkennung von Pruefungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der
Ablegung der Meisterpruefung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475)
als Voraussetzung fuer die Befreiung von Teil II der Meisterpruefung im Handwerk
anerkannt werden.
n) Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2
der Handwerksordnung bestimmen, welche Pruefungen von Meistern der volkseigenen
Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher
Massgabe als ausreichende Voraussetzung fuer die Eintragung in die Handwerksrolle
anerkannt werden.
o) Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenpruefungszeugnisse nach § 31 Abs. 2
der Handwerksordnung gleich.
2. Wirtschaftsprueferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S.
1462),
mit folgenden Massgaben:
a) Wirtschaftspruefer, vereidigte Buchpruefer, Wirtschaftspruefungsgesellschaften
und Buchpruefungsgesellschaften, die nach den Vorschriften der
Wirtschaftsprueferordnung bestellt oder anerkannt sind, beduerfen in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder
Anerkennung.
b) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz 4 werden
Eignungspruefungen nach § 134a Abs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nach den bisherigen, dem § 134a Abs. 5 entsprechenden Vorschriften
durchgefuehrt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134a Abs. 5 Satz
4 laufenden Pruefungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
gefuehrt.
3. Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt
geaendert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Massgaben:
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a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung
aa) zur Eintragung in die Bewerberliste oder
bb) zur Ausuebung der Taetigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister
bleibt bestehen.
c) Dem fuer einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen
der Altersgrenze gemaess § 9 durch die zustaendige Verwaltungsbehoerde eine
Ausnahmegenehmigung zur weiteren Taetigkeit erteilt werden, soweit mit einem
amtsaerztlichen Gutachten bestaetigt wird, dass der Bezirksschornsteinfegermeister
geistig und koerperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge
zu ueberpruefen. Das amtsaerztliche Gutachten ist jaehrlich zu erneuern.
d) Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste fuer einen Kehrbezirk in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solange die
Pruefungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der
erfolgreichen Ablegung der Meisterpruefung, dem Alter und dem Pruefungsergebnis
des Bewerbers.
e) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet gemaess § 13 Abs. 1 gehoeren auch
aa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Pruefung von Feuerstaetten zum Anschluss
an bestehende Hausschornsteine;
bb) Ueberpruefung der Funktionsfaehigkeit gewerblicher und privater Be- und
Entlueftungsanlagen.
4. Gesetz zur vorlaeufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes vom 14.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
mit folgender Massgabe:
Fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 koennen die Beitraege der Kammerzugehoerigen
von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden; die Beitragsordnung und
der Beitragsmassstab beduerfen der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde.
Anlage I Kap V C I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und
Filmfoerderung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermoegens
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 1974
(BGBl. I S. 444), mit Ausnahme des § 15 Satz 2.
Anlage I Kap V C II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und
Filmfoerderung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Verordnung zum Filmfoerderungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2021)
In die Anlage 1 der Verordnung wird nach "Internationales Kurzfilmfestival, Krakau"
die "Internationale Dokumentar- und Kurzfilmwoche fuer Kino und Fernsehen, Leipzig"
eingefuegt.
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Anlage I Kap V C III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet C - Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und
Filmfoerderung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S.
2245)
mit folgender Massgabe:
Geldspielgeraete, die den Anforderungen der §§ 13 und 14 Spielverordnung nicht
entsprechen, aber vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts befugt aufgestellt
worden sind, koennen bis zum 31. Dezember 1991 unter Beachtung der Vorschriften der
Verordnung im uebrigen aufgestellt bleiben.
2. Getraenkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044)
mit folgenden Massgaben:
a) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis, Genehmigung,
Bauartzulassung, Bauartpruefung oder erstattete Anzeige gilt als Bauartzulassung,
Bauartpruefung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Fuer Anlagen, die vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts errichtet
waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an
sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die fuer sie bisher geltenden
Vorschriften massgebend. Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass diese Anlagen
entsprechend den Vorschriften der Verordnung geaendert werden, soweit
aa) sie erweitert, umgebaut oder wesentlich geaendert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit der Beschaeftigten oder
Dritter zu befuerchten sind.
c) Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften muessen spaetestens bis zum
31. Dezember 1991 angewendet werden.
d) Der Ausschuss nach § 19 der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1993 durch
folgende sachverstaendige Mitglieder aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet ergaenzt:
1 Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion
2 Vertreter der Herstellung von Getraenkeschankanlagen oder Bauteilen
1 Vertreter der Betreiber von Getraenkeschankanlagen
1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getraenkeschankanlagen und
1 Vertreter des Amtes fuer Technische Ueberwachung.
3. Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410),
zuletzt geaendert gemaess Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S.
2089),
mit folgenden Massgaben:
a) Messgeraete, fuer die das Amt fuer Standardisierung, Messwesen und Warenpruefung
der Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fuer die Gueltigkeitsdauer
der Zulassung, laengstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und
unbefristet zur Nacheichung zugelassen.
b) Messgeraete, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder
bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher
dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, muessen bis spaetestens 31.
Dezember 1991 geeicht sein.
- 101 -
c) Messgeraete, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im
eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf
Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig
noch eichpflichtig waren, koennen erstgeeicht und bis zum 31. Dezember
1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der Eichordnung festgelegten
Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen
Anforderungen einhalten. Sie muessen bis spaetestens 31. Dezember 1991 geeicht
sein.
d) Schankgefaesse im Sinne von § 18 Abs. 3 duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getraenken verwendet
oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften
entsprechen. Schankgefaesse ohne Fuellstrich duerfen nur noch bis zum 31. Dezember
1991 verwendet oder bereitgehalten werden.
e) Messgeraete und Schankgefaesse, die nur den vorstehenden Uebergangsvorschriften
entsprechen, duerfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch
verwendet oder bereitgehalten werden.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Laenderbehoerden und staatlich anerkannten
Pruefstellen, laengstens bis zum 31. Dezember 1992, koennen die Regierungen
der Laender in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die
von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere
Stellen mit der Durchfuehrung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese
Stellen erheben fuer gebuehrenpflichtige Taetigkeiten Kosten nach der Eich- und
Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428) in der jeweils
geltenden Fassung.
4. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Ueberleitungsregelung fuer Messgeraete, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig
sind, gilt auch fuer Messgeraete, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
b) Die Gueltigkeitsdauer der Eichung geeichter Messgeraete, die sich am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
befinden, bestimmt sich bis zur naechsten Nacheichung nach den am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.
c) Fuer die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder
geeichten Messgeraete gelten die Pruefzeichen nach den dort geltenden Vorschriften
fuer die Dauer der Gueltigkeit der Zulassung oder fuer die Dauer der Gueltigkeit der
Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten fuer neu aufzubringende Pruefzeichen die Stempel
und Zeichen nach der Eichordnung.
d) Die Vorschriften ueber die Konformitaetsbescheinigung gelten in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet nicht fuer Messgeraete, die dort bereits vor dem
31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren. § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3
bleibt unberuehrt.
e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht fuer quantitative Analysen, die in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgefuehrt und nach dem, am Tage
des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften ueberwacht werden.
5. Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991),
mit folgenden Massgaben:
a) Fertigpackungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
einer von den Vorschriften des § 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18
und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Fuellmengenangabe bis
zum 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter
abgegeben werden.
- 102 -
b) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1a und 2a zur Fertigpackungsverordnung
genannten Erzeugnissen mit einer Nennfuellmenge von 0,7 l duerfen in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 erstmals in
den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen
mit den in Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten
Erzeugnissen duerfen in diesem Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 mit einer
in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfuellmenge erstmals in den Verkehr
gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfuellmenge der
Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem
Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den
Verkehr gebracht werden durfte.
c) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfuellmenge, die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet angeboten werden oder fuer die dort unter Angabe von
Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht erforderlich, wenn
die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht
werden und die Nennfuellmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit
dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in
diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
6. Filmfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBl.
I S. 2047)
mit folgenden Massgaben:
a) Einem von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein
zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik ueber die
Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.
b) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet fuer Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgefuehrt werden.
c) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet koennen Antraege erstmals nach Ablauf des
Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spaetestens zum 31. Januar 1992
mitgeteilt haben, dass sie Foerderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.
d) Fuer die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes
des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 massgeblich.
e) Fuer Gewerbebetreibende im Sinne des § 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf
die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.
f) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet im Praesidium, im Verwaltungsrat und in den Kommissionen
der Filmfoerderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluss des
Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.
Anlage I Kap V D I Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545), zuletzt geaendert
durch Gesetz vom 25. August 1980 (BGBl. I S. 1605)
2. Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990
(BGBl. I S. 917).
3. Gesetz ueber das Zollkontingent ueber feste Brennstoffe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1945)
Anlage I Kap V D II Anlage I Kapitel V
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Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder aufgehoben:
1. Die Verordnung ueber die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der
Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-
11, veroeffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
2. Die Erste Verordnung zur Durchfuehrung der Verordnung ueber die Errichtung
wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird aufgehoben.
3. Mineraloeldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353)
a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
b) In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Bundeswehr und verbuendete Streitkraefte"
durch die Worte "deutschen und auslaendischen Streitkraefte" ersetzt.
4. Gesetz ueber den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1430)
1. § 3 wird wie folgt geaendert:
"Auf die untertaegige Ausuebung der Befugnisse, die sich aus den in den
Abbaugebieten A belegenen Bergbauberechtigungen (Bergwerkseigentum,
Bewilligungen) fuer die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbereitung
der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschaetze ergeben, finden die Gesetze,
Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den
Abbaugebieten A untertaegig taetigen Unternehmens fuer die durchzufuehrenden
Taetigkeiten gelten."
2. § 5 wird wie folgt geaendert:
"Auf die untertaegige Ausuebung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur
untertaegigen Untersuchung und Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und
Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen
und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B
untertaegig taetigen Unternehmens fuer die durchzufuehrenden Taetigkeiten gelten."
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefuegt:
"Das in den Abbaugebieten A taetige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr.
2 und 3 naeher bezeichneten Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B
taetige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 naeher bezeichneten
Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten."
Anlage I Kap V D III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt III
Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Massgaben in Kraft:
1. Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch
Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215),
mit folgenden Massgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des §
5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die
Dritten zur Ausuebung uebertragen worden sind (alte Rechte), werden nach Massgabe
der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes
ergibt, erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates
im Sinne des § 5 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
c) Untersuchungsrechte erloeschen zwoelf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist fuer die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit
- 104 -
mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Inhabers einer
Erlaubnis der durch ein Lagerstaetteninteressengebiet Beguenstigte tritt, das
auf der Grundlage der Lagerstaettenwirtschaftsanordnung vom 15. Maerz 1971 (GBl.
II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.
d) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des
Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik kann der zur Ausuebung
Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts bei der fuer die Zulassung von Betriebsplaenen
zustaendigen Behoerde zur Bestaetigung anmelden.
(2) Die Bestaetigung ist zu erteilen, wenn
1. das Gewinnungsrecht
1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausuebung nach § 5 des
Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik wirksam uebertragen war
oder
1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989
- auf Grund der Vierten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
Gruendung und Taetigkeit von Unternehmen mit auslaendischer Beteiligung
in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung zur Gewinnung
mineralischer Rohstoffe - vom 14. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 189),
- auf Grund der Verordnung ueber die Verleihung von Bergwerkseigentum vom
15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder
- sonst von der zustaendigen Behoerde uebertragen wurde und
1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden ist
und
2. der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1. sowie
den Umfang der auf Grund der Vorratsklassifikationsanordnung vom 28.
August 1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei radioaktiven
Bodenschaetzen auf Grund einer entsprechenden methodischen Festlegung,
bestaetigten und prognostizierten Vorraete sowie
2.1. in den Faellen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das Vorliegen
einer Bescheinigung der Staatlichen Vorratskommission ueber die
ordnungsgemaesse Uebertragung des Gewinnungsrechts,
2.2 in den Faellen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des
Bergwerkseigentums in das Bergwerksregister
mit den fuer die Bestaetigung erforderlichen Unterlagen nachweist.
(3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, hoechstens im Umfang der
bestaetigten und prognostizierten Vorraete sowie
1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich
fuer eine zur Durchfuehrung der Gewinnung der Vorraete angemessene Frist, die
30 Jahre nicht ueberschreiten darf,
2. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet
in einer Form zu bestaetigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 7 ergebenden Anforderungen entspricht.
(4) Ein bestaetigtes Gewinnungsrecht gilt fuer die Bodenschaetze, die Zeit und
den Bereich, fuer die es bestaetigt wird,
1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich
als Bewilligung im Sinne des § 8,
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im
Sinne des § 151.
(5) Die §§ 75 und 76 gelten fuer bestaetigte alte Rechte sinngemaess.
(6) Nicht oder nicht fristgemaess angemeldete Rechte erloeschen mit Fristablauf.
Rechte, denen die Bestaetigung versagt wird, erloeschen mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Versagung.
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(7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts ausgeuebten Gewinnungsrecht bleiben von einer das bisherige
Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestaetigung unberuehrt. Ist die
Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die fuer die
Bestaetigung zustaendige Behoerde die Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger
sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
e) Fuer Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d)
entsprechend
mit folgenden Massgaben:
aa) Der Antragsteller muss zusaetzlich nachweisen, dass er sich mit dem
Grundeigentuemer ueber eine angemessene Entschaedigung fuer die Gewinnung
der Bodenschaetze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geeinigt
hat. Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemuehungen nicht zustande
gekommen, kann der Antragsteller bei der fuer die Bestaetigung zustaendigen
Behoerde eine Entscheidung ueber die Entschaedigung beantragen. Die Behoerde
entscheidet nach Anhoerung des Grundeigentuemers in entsprechender
Anwendung der §§ 84 bis 90.
bb) Die Bestaetigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung ueber die Entschaedigung voraus.
cc) Die Uebertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung
des Grundeigentuemers. Eine Verleihung von Bergwerkseigentum ist
ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.
f) Fuer Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Massgabe, dass an die
Stelle der Gewinnung das Errichten und Betreiben eines Untertagespeichers
und an die Stelle der bestaetigten und prognostizierten Vorraete die vom
Antragsteller nachzuweisende voraussichtlich groesste Ausdehnung der in Anspruch
genommenen geologischen Speicherformation oder des Kavernenfeldes treten.
Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf Untergrundspeicher findet § 126
mit der Massgabe Anwendung, dass auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125
entsprechende Anwendung finden.
g) § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestaetigte alte Rechte
entsprechende Anwendung.
h) Die §§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
aa) Technische Betriebsplaene, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genehmigt sind, gelten,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, fuer die Dauer ihrer
Laufzeit, hoechstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der
§§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebsplaene mit einer Laufzeit bis
laengstens zum 31. Dezember 1990 koennen bei Fortfuehrung des Vorhabens ohne
wesentliche Veraenderung nach Massgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts geltenden Rechts bis laengstens 31. Dezember 1991 verlaengert
werden. Technische Betriebsplaene fuer die am Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts laufende oder kuenftige Einstellung eines Betriebes, die vor
dem 1. Oktober 1990 genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist
von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der
zustaendigen Behoerde zur Zulassung als Abschlussbetriebsplan einzureichen;
§ 169 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Fuer Taetigkeiten und
Einrichtungen im Sinne der §§ 2, 126 bis 129 und 131, die erst mit dem
Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt
§ 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechend. § 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine
Anwendung. In allen Faellen ist der Nachweis der Berechtigung im Sinne
des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzueglich nach der Entscheidung ueber die
Bestaetigung, bei Erlaubnissen innerhalb von zwoelf Monaten nach dem Tage
des Wirksamwerdens des Beitritts zu fuehren.
bb) § 52 Abs. 2a gilt nicht fuer Vorhaben, bei denen das Verfahren zur
Zulassung des Betriebes, insbesondere zur Genehmigung eines technischen
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Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits begonnen
war.
cc) Fuer die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt fuer
alle Betriebe § 169 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend.
i) Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik, bei denen nach Feststellung der fuer die
Zulassung von Betriebsplaenen zustaendigen Behoerde innerhalb der naechsten
fuenfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstuecken zu erwarten
ist, gelten fuer den Bereich des Feldes, fuer das das Gewinnungsrecht bestaetigt
worden ist, als Baubeschraenkungsgebiete nach §§ 107 bis 109 mit der Massgabe,
dass § 107 Abs. 4 unabhaengig von den Voraussetzungen fuer die Festsetzung der
Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist,
es sei denn, dass der durch die Baubeschraenkung beguenstigte Unternehmer eine
fruehere Aufhebung beantragt. Im uebrigen gelten Bergbauschutzgebiete mit dem
Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach
Satz 1 als Baubeschraenkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als
archivmaessige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
k) § 112 findet mit der Massgabe Anwendung, dass als Verstoss auch die Unterlassung
oder die nicht ordnungsgemaesse Durchfuehrung von Massnahmen im Sinne der §§ 110
oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der
Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den
dazu erlassenen Rechtsvorschriften verpflichtet war. Die §§ 114 bis 124
gelten mit der Massgabe, dass die Haftung nach diesen Vorschriften nur fuer die
Schaeden gilt, die ausschliesslich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
verursacht werden. Im uebrigen sind die fuer derartige Schaeden vor dem Tage
des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen
Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem
fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht
des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat,
auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet uebergeleitet wird.
l) Soweit im uebrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet uebergeleitet werden, treten an deren
Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der Deutschen
Demokratischen Republik.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
aa) eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfassten mineralischen
Rohstoffe, soweit dies die im Verhaeltnis zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden
anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,
bb) eine Verlaengerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um hoechstens
sechs Monate, soweit das mit Ruecksicht auf die erforderliche Anpassung
geboten ist,
cc) naehere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestaetigung alter
Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie fuer die nach Buchstabe i) als
Baubeschraenkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren
Aufhebung.
2. Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum zum 31. Dezember 1993
kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage
II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren
werden.
3. Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1558)
mit folgender Massgabe:
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Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
4. Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1982 (BGBl. I S. 585)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
5. Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
6. Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. Maerz 1989 (BGBl. I S. 554)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach Massgabe von Anlage II Kapitel
V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
7. Verordnung ueber den Sachverstaendigenausschuss fuer den Bergbau vom 4. Maerz 1981
(BGBl. I S. 277), geaendert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S.
2089),
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Uebergangszeit bis zum 31. Juli 1993 wird der Ausschuss um folgende
Mitglieder (und Stellvertreter) aus den in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laendern und aus dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, ergaenzt:
2 Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen und 2 Mitglieder als Vertreter
der fuer den Erlass von Bergverordnungen fachlich zustaendigen Landesbehoerden
jeweils auf Vorschlag des Bundesrates,
1 Mitglied auf Vorschlag des Wirtschaftsverbandes Bergbau,
1 Mitglied auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bergbau, Energie und
Wasserwirtschaft.
8. Waermeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209)
mit folgenden Massgaben:
a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl "1984" die Jahreszahl
"1991".
b) § 13 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
c) In § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl "1984" die
Jahreszahl "1991".
d) Fuer Gebaeude oder bauliche Aenderungen, fuer die bis zum 31. Dezember 1990 der
Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, kann in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren
werden.
9. (nicht mehr anzuwenden)
10. Verordnung ueber Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Januar 1989 (BGBl. I S. 115)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990
kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen
Regeln verfahren werden.
b) Raeume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die
nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch
nicht vorhanden ist, sind bis spaetestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten.
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Der Gebaeudeeigentuemer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem 31.
Dezember 1995 anzubringen.
c) Soweit und solange die nach Landesrecht zustaendigen Behoerden des in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverstaendiger
Stellen gemaess § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestaetigt haben,
koennen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden fuer die eine
sachverstaendige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem
Beitritt gegolten hat, die Bestaetigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt
hat.
d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 koennen
auch verwendet werden:
Braunkohlenbrikett 5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks 8,0 kWh/kg
e) Die Vorschriften dieser Verordnung ueber die Kostenverteilung gelten erstmalig
fuer den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. Januar 1991" tritt.
g) § 12 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Daten "1.
Januar 1987" und "1. Juli 1981" jeweils das Datum "1. Januar 1991" tritt.
11. Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 752-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 19.
Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750)
mit folgender Massgabe:
Fuer das Verfahren nach § 11 Abs. 2 gelten bis zum Inkrafttreten von
Enteignungsgesetzen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die
Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253), geaendert
durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 2093), entsprechend.
12. Bundestarifordnung Elektrizitaet vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255)
mit folgender Massgabe:
Die Preise sind der Hoehe nach moeglichst rasch den Grundsaetzen der §§ 1 und 12
anzupassen. Den uebrigen Anforderungen der Verordnung muessen die Tarife spaetestens
am 30. Juni 1992 entsprechen.
13. Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
721-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch § 35 der Verordnung
vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
mit folgender Massgabe:
Die Tarife muessen den Anforderungen der Verordnung spaetestens am 30. Juni 1992
entsprechen.
14. Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Elektrizitaetsversorgung von
Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684)
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
sind die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2
Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der
Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni
1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 25.
Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie
der dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen koennen bis zum 30. Juni 1992
beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich
ist; Veraenderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Abweichend von §
5 ist das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von
beweglichen Geraeten zur Heizung und Klimatisierung, deren Gesamtanschlusswert
zwei Kilowatt uebersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen Kunden oder durch
oeffentliche Bekanntmachung fuer bestimmte Zeiten zu untersagen oder in bezug
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auf ihre Verwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen Gruenden
fuer erforderlich haelt, um der konkreten Gefahr einer Ueberbeanspruchung des
Niederspannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geraete durch eine
Vielzahl von Kunden entgegenzuwirken.
c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
auf das Elektrizitaetsversorgungsunternehmen uebertraegt.
d) Abweichend von § 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor
zwischen cos phi = 0,95 kapazitiv und 0,85 induktiv zulaessig.
15. Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Gasversorgung von Tarifkunden vom
21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676)
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
sind die Gasversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 1
bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der
Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni
1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 25.
Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie
der dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen koennen bis zum 30. Juni 1992
beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich
ist; Veraenderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
auf das Gasversorgungsunternehmen uebertraegt.
d) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden in Wohnungen
mit Fernwaerme und zentraler Warmwasserversorgung am Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts keine Messeinrichtungen fuer die verbrauchte Gasmenge vorhanden
sind. Messeinrichtungen sind nachtraeglich einzubauen, soweit dies unter
Beruecksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Gasverwendung
wirtschaftlich vertretbar ist.
16. Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 750, 1067)
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
sind die Wasserversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1
Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
auf das Wasserversorgungsunternehmen uebertraegt.
17. Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Fernwaerme vom 20.
Juni 1980 (BGBl. I S. 742), geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar
1989 (BGBl. I S. 109),
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsvertraege
sind die Fernwaermeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1
Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene
Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht
auf das Fernwaermeversorgungsunternehmen uebertraegt.
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c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts keine Messeinrichtungen fuer die verbrauchte
Waermemenge vorhanden sind. Messeinrichtungen sind nachtraeglich einzubauen, es
sei denn, dass dies auch unter Beruecksichtigung des Ziels der rationellen und
sparsamen Waermeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
d) Fuer die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Vertraege finden
die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
(EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr.
46 S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchfuehrungsbestimmungen bis zum 30.
Juni 1992 weiter Anwendung, soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen
vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten
sind.
18. Erdoelbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2510)
mit folgenden Massgaben:
a) Der Erdoelbevorratungsverband hat seine Bestaende innerhalb von 18 Monaten nach
Ueberleitung an die erhoehte Vorratspflicht anzupassen.
b) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von drei
Jahren nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu erfuellen. Soweit
erforderlich, koennen darueber hinaus Einzelfallausnahmen nach § 28 Abs. 2
eingeraeumt werden.
Anlage I Kap V E III Anlage I Kapitel V
Sachgebiet E - Recht der gewerblichen Wirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986
(BGBl. I S. 1285)
mit folgender Massgabe:
Textilerzeugnisse, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet
sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1991
a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder
zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
b) eingefuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet verbracht werden.
2. Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), zuletzt
geaendert durch das Gesetz vom 29. August 1975 (BGBl. I S. 2307),
mit folgender Massgabe:
Erzeugnisse aus Kristallglas oder Bleikristall, die nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes gekennzeichnet sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1991
a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder
zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,
b) eingefuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet verbracht werden.
Anlage I Kap V F II Anlage I Kapitel V
Sachgebiet F - Aussenwirtschaftsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Aussenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geaendert durch
Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1460)
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1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Ausnahme des Waehrungsgebiets der Mark
der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
2. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Aussenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl I S. 2671), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013, 4025)
1. § 19 Abs. 1 Nr. 17a wird aufgehoben.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 31a letzter Halbsatz wird aufgehoben.
3. § 19 Abs. 1 Nr. 41c wird aufgehoben.
4. § 21 wird aufgehoben.
5. § 32 Abs. 1 Nr. 36c wird aufgehoben.
6. § 72 wird aufgehoben
Anlage I Kap VI Anlage I Kapitel VI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1010 - 1018)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel VI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap VI F) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet F des Kapitels VI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap VI F III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets F des Kapitels VI der Anlage I -
Anlage I Kap VI A II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinaerwesen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
1. DDR-Tierseuchenschutzverordnung vom 27. Juni 1990 (BGBl. I S. 1264)
Anlage I Kap VI A III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinaerwesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Duengemittelgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), geaendert durch § 11 des
Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435),
mit folgenden Massgaben:
a) Duengemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt
worden sind oder hergestellt werden, duerfen dort bis zum 30. Juni 1992
abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre
Beschaffenheit den Vorschriften genuegt, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts gegolten haben.
b) An die Stelle der nach Landesrecht zustaendigen Behoerden treten fuer die
Ueberwachung nach § 8 Abs. 1 bis zur Bildung solcher Behoerden
aa) bei Mineralduengern der Agrochemische Untersuchungs- und Beratungsdienst
des Instituts fuer Pflanzenernaehrung und Oekotoxikologie, Jena,
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bb) bei organischen und organisch-mineralischen Duengemitteln das Pruefinstitut
fuer landwirtschaftliche Abfallnutzung und Humuswirtschaft, Berlin-
Rahnsdorf.
2. (weggefallen)
3. Probenahme- und Analyseverordnung - Duengemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2882), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989
(BGBl. I S. 2020),
mit folgender Massgabe:
Ergaenzend zu den nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden koennen
bis zur Erfuellung der geraetetechnischen und personellen Voraussetzungen fuer die in
§ 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden, laengstens bis zum 31. Dezember
1991, auch Methoden angewandt werden, deren Anwendung am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts zulaessig ist.
4. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), geaendert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Ueberleitung von Sortenzulassungen
(1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24.
Juli 1973 (GBl. I Nr. 37 S. 394) zugelassen sind, werden in die Sortenliste
nach § 47 des Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in § 30 des
Saatgutverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen erfuellen. § 47 Abs. 3 Satz 2
des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz fuer einen anderen Zuechter
als nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden, so ist als
Zuechter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes erfuellt. Der andere bisher eingetragene Zuechter kann,
wenn die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschuetzt ist, nach § 46 des
Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Zuechter eingetragen werden.
(3) Stimmen fuer eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und fuer
eine andere, nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte die
Sortenbezeichnungen ueberein, so ist hinsichtlich der Sorte, die spaeter
zugelassen worden ist, § 51 des Saatgutverkehrsgesetzes anzuwenden. Diese
Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen fuer Sorten anzuwenden, die nach der
Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden sind, wenn ein Ausschliessungsgrund
nach § 35 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.
(4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung fuer einen
anderen Berechtigten als eine natuerliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei
Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem Bundessortenamt
mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes die
Erhaltungszuechtung uebernommen hat und als Zuechter eingetragen werden soll; bei
Versaeumung der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen. Eine Sortenzulassung
wird nicht allein deshalb widerrufen, weil der eingetragene Berechtigte weder
Angehoeriger eines der in § 42 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten
Staaten ist noch in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Soweit fuer eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte
eine natuerliche Person als Verfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6 des
Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb
von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versaeumung
der Frist wird die Sortenzulassung widerrufen.
b) Ueberleitung von Antraegen auf Sortenzulassung
(1) Antraege auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts nach der Sortenzulassungsanordnung gestellt worden sind, gelten als
Antraege im Sinne des § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der Tag des Eingangs bei
der Zentralstelle fuer Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung
des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes.
- 113 -
Buchstabe a Abs. 5 Satz 1 gilt fuer Antraege entsprechend; bei Versaeumung der
Frist wird der Antrag zurueckgewiesen.
(2) Das Bundessortenamt macht die Antraege nach Absatz 1 sowie die dafuer
angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
c) Zustaendige Stelle
(1) Zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung der nach dem Saatgutverkehrsgesetz
dem Bundessortenamt obliegenden Aufgaben einschliesslich der in dieser Nummer
aufgefuehrten Ueberleitungsmassnahmen ist das Bundessortenamt.
(2) Bis zur Aenderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle der
nach Landesrecht zustaendigen Behoerden die Bezirksverwaltungsbehoerden und
fuer die Anerkennung von Saatgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist, das Amt fuer
Standardisierung, Messwesen und Warenpruefung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.
d) Gebuehren
Gebuehren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts fuer die auf Grund des
§ 54 des Saatgutverkehrsgesetzes geregelten Tatbestaende infolge eines Antrags
entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gestellt worden
ist, werden nach Vorschriften erhoben, die dort am Tage vor dem Wirksamwerden
des Beitritts gegolten haben.
5. Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), geaendert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 7. Maerz 1990 (BGBl. I S. 422),
mit folgenden Massgaben:
a) Ueberleitung der Sortenschutzrechte
(1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der Sortenschutzverordnung vom
22. Maerz 1972 (GBl. II Nr. 18 S. 213) erteilten und am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts noch bestehenden Sortenschutzrechte haben im gesamten
Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes Wirkung.
(2) Die Dauer des Sortenschutzes bestimmt sich nach § 13 des
Sortenschutzgesetzes.
(3) Ist ein Sortenschutz fuer eine Sorte sowohl nach dem Sortenschutzgesetz
als auch nach der Sortenschutzverordnung erteilt worden, so ist die Dauer des
Sortenschutzes vom Tage der ersten Erteilung an zu rechnen.
(4) Ist der Sortenschutz fuer eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz einer
anderen Person erteilt worden als nach der Sortenschutzverordnung, so gilt als
Sortenschutzinhaber der Ursprungszuechter oder Entdecker der Sorte oder sein
erster Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat fuer den
Bereich, fuer den ihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden hat,
gegenueber dem verbleibenden Sortenschutzinhaber einen Anspruch auf Erteilung
eines ausschliesslichen Nutzungsrechts. Solange dem Bundessortenamt nicht
nachgewiesen ist, wem der Sortenschutz kuenftig zusteht, steht er den bisherigen
Sortenschutzinhabern gemeinschaftlich zu.
(5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden
Sortenschutzrechte werden in die Sortenschutzrolle nach § 28 des
Sortenschutzgesetzes eingetragen; § 28 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgesetzes
ist anzuwenden.
(6) Stimmen fuer eine nach dem Sortenschutzgesetz geschuetzte und fuer
eine andere, nach der Sortenschutzverordnung geschuetzte Sorte die
Sortenbezeichnungen ueberein, so ist hinsichtlich der Sorte, fuer die der
Sortenschutz spaeter erteilt worden ist, § 30 des Sortenschutzgesetzes
anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbezeichnungen fuer Sorten
anzuwenden, fuer die Sortenschutz nach der Sortenschutzverordnung erteilt
worden ist, wenn ein Ausschliessungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des
Sortenschutzgesetzes vorliegt.
(7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem anderen
Inhaber als einer natuerlichen oder juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb von drei
Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom
Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist auf einen derartigen Berechtigten zu
uebertragen; bei Versaeumung der Frist wird er widerrufen. Ein Sortenschutz wird
nicht allein deshalb widerrufen, weil er einem Inhaber erteilt worden ist,
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der nicht Angehoeriger eines der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten
Staaten ist oder nicht in einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(8) Soweit fuer eine nach der Sortenschutzverordnung geschuetzte Sorte
eine natuerliche Person als Verfahrensvertreter nach § 15 Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb
von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb
einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versaeumung
der Frist wird der Sortenschutz widerrufen.
b) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz
(1) Soweit fuer Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein
Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts noch besteht, gilt dieser als Sortenschutz nach dem
Sortenschutzgesetz.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
hat der bisherige Inhaber des Wirtschaftssortenschutzes dem Bundessortenamt
mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des Sortenschutzgesetzes als
Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle eingetragen werden soll. Geht
diese Mitteilung nicht innerhalb der genannten Frist oder innerhalb einer vom
Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz
widerrufen werden.
(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund der fuer den
Wirtschaftssortenschutz massgebenden Bestimmungen zulaessigerweise vegetatives
Vermehrungsmaterial verwendet haben und den Aufwuchs zu wirtschaftlichen
Zwecken nutzen, ohne hierfuer zur Zahlung einer Verguetung an den Inhaber
des Wirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, koennen sie diese
Benutzung bis zum 30. Juni 1993 fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Verguetung an
den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.
c) Ueberleitung von Antraegen auf Erteilung des Sortenschutzes
(1) Antraege auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenschutzverordnung gestellt
worden sind, gelten als Antraege auf Erteilung des Sortenschutzes nach dem
Sortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle fuer Sortenwesen
gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags richtet sich nach
den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend; bei Versaeumung der
Frist wird der Antrag zurueckgewiesen.
(2) Fuer den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz angemeldeten
Sortenschutzes gilt Buchstabe b Abs. 2 entsprechend; bei Versaeumung der Frist
kann der Antrag zurueckgewiesen werden.
(3) Das Bundessortenamt macht die Antraege nach Absatz 1 sowie die dafuer
angegebenen Sortenbezeichnungen bekannt.
d) Ueberleitung von Rechtsbehelfen
Beschwerdeverfahren nach § 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts anhaengig sind, werden als Widersprueche im Sinne
des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.
e) Uebergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine Sorte
auch dann neu, wenn
1. fuer sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des
Sortenschutzes bei der Zentralstelle fuer Sortenwesen beantragt worden
ist und Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des
Berechtigten oder seines Rechtsvorgaengers innerhalb von drei Jahren vor
dem Antragstag auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder
im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht worden ist oder
2. sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezuechtet worden
ist und in diesem Gebiet Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte
mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgaengers innerhalb
von weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
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gewerbsmaessig in den Verkehr gebracht worden ist und der Antragstag
innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen liegt.
(2) (nicht mehr anzuwenden)
f) Rechtsverletzungen
(1) (nicht mehr anzuwenden)
(2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten anzuwenden, fuer
die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Sortenschutz bei der Zentralstelle
fuer Sortenwesen beantragt war.
(3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des Abschnitts 5
des Sortenschutzgesetzes im Falle von Rechtsverletzungen anzuwenden sind, sind
auch dann heranzuziehen, wenn die anderen Vorschriften als solche fuer das in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten
sind.
g) Zustaendige Stelle
Zustaendige Stelle fuer die Durchfuehrung der in § 16 Abs. 2 des
Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben einschliesslich der in dieser Nummer
aufgefuehrten Ueberleitungsmassnahmen ist das Bundessortenamt.
h) Gebuehren
Gebuehren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts fuer Sorten entstehen,
fuer die nach der Sortenschutzverordnung der Sortenschutz erteilt oder beantragt
worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten
haben.
6. Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geaendert
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Meldungen nach § 19 Abs. 1 sind erstmals zum 30. Juni 1992 zu erstatten.
b) § 23 Abs. 1 und 2 tritt am ersten Tag des sechsten auf das Wirksamwerden des
Beitritts folgenden Kalendermonats in Kraft.
c) Pflanzenschutzmittel, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach
Massgabe des Gesetzes zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25. November
1953 (GBl. Nr. 125 S. 1179) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1968
(GBl. I Nr. 11 S. 242) zugelassen und nach den Vorschriften, die am Tag vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben, verpackt und gekennzeichnet
sind, duerfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und, vorbehaltlich der Pflanzenschutz-
Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196) sowie des Satzes 5,
angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt fuer Land- und Forstwirtschaft
(Biologische Bundesanstalt) kann im Einzelfall das Inverkehrbringen eines
Pflanzenschutzmittels nach Satz 1 ueber den 31. Dezember 1992 hinaus genehmigen,
wenn
aa) der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 1991 den Antrag auf Zulassung
des Pflanzenschutzmittels nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt
hat,
bb) nach § 12 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, des
Pflanzenschutzgesetzes vorzulegende Unterlagen diesem Antrag nicht
beigefuegt werden koennen, weil die hierfuer erforderlichen Untersuchungen,
obwohl mit ihnen vor der Antragstellung begonnen worden ist, nicht vor dem
31. Dezember 1991 abgeschlossen werden koennen, und
cc) keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das
Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemaesser und sachgerechter Anwendung
oder als Folge einer solchen Anwendung
aaa) schaedliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder
auf Grundwasser hat oder
- 116 -
bbb) sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die
nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar
sind.
Die Biologische Bundesanstalt entscheidet ueber das Vorliegen der
Voraussetzungen
aa) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa im Einvernehmen
mit dem Bundesinstitut fuer gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinaermedizin
bb) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb hinsichtlich
der Vermeidung von Schaeden durch Belastung des Wassers und der Luft
sowie durch Abfaelle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt.
Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die
Entscheidung ueber die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 des
Pflanzenschutzgesetzes getroffen wird. Im Falle einer Genehmigung nach Satz 2
kann das Pflanzenschutzmittel fuer die Geltungsdauer der Genehmigung innerhalb
des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes angewandt werden. Die
Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigungen unter Angabe des Beginns und
des Endes der Geltungsdauer im Bundesanzeiger bekannt.
7. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1196)
mit folgender Massgabe:
§ 3 in Verbindung mit Anlage 3 sowie die §§ 4, 6 und 7, soweit sie sich auf §
3 oder Anlage 3 beziehen, treten ein Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts in Kraft.
8. Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Maerz 1980 (BGBl. I S.
386)
mit folgenden Massgaben:
a) Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel), die sich am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts im Verkehr befinden, gelten in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet als zugelassen, wenn sie nach § 7 Abs. 4 des
Arzneimittelgesetzes vom 27. November 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 473) zugelassen
oder nach dem Arzneimittelgesetz vom 5. Mai 1964 (GBl. I Nr. 7 S. 101)
registriert sind.
b) Mittel im Sinne des § 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Tierseuchengesetzes,
die durch eine Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Veterinaermedizinischen
Pruefungsinstitutes zugelassen sind und sich am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts im Verkehr befinden, duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.
c) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung
zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 37 S. 483) erteilt
worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt in
dem erteilten Umfang als Erlaubnis nach § 17d des Tierseuchengesetzes. Eine
hiernach fortbestehende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zustaendigen
Behoerde nicht
aa) bis zum 31. Dezember 1992 nachgewiesen wird, dass ein Versagungsgrund nach
§ 17d Abs. 4 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes nicht vorliegt;
bb) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts eine Person nach § 17d Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
benannt ist.
9. Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1429)
mit folgender Massgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zustaendige Behoerde
bis zum 31. Dezember 1992 eine von den §§ 2 und 3 abweichende Kennzeichnung von
Papageien und Sittichen zulassen.
- 117 -
10. Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBl. I S. 1559)
mit folgender Massgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zustaendige Behoerde
in Grossbetrieben abweichend von § 7 Abs. 1 fuer gesonderte, nicht betroffene
Betriebsabteilungen die unverzuegliche Notimpfung anordnen.
11. (nicht mehr anzuwenden)
12. (nicht mehr anzuwenden)
13. Tierkoerperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S.
2587), geaendert durch Verordnung vom 6. Juni 1980 (BGBl. I S. 667),
mit folgender Massgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zustaendige Behoerde
bis zum 31. Dezember 1993 Abweichungen von den §§ 3 bis 6 zulassen, soweit der
Grundsatz des § 3 des Tierkoerperbeseitigungsgesetzes gewahrt bleibt.
14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S.
1319), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I
S. 1762),
mit folgenden Massgaben:
a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet die zustaendige Behoerde Berufskastrierern, die vor dem 1.
Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis
erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende
Taetigkeit bis auf Widerruf, laengstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuueben.
b) Genehmigungsbeduerftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts begonnen worden
sind, duerfen bis zur Entscheidung ueber einen Genehmigungsantrag fortgefuehrt
werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei der zustaendigen
Behoerde gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche duerfen fortgefuehrt
werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei der zustaendigen Behoerde angezeigt
werden und die Behoerde die Durchfuehrung dieser Versuche nicht untersagt;
dies gilt fuer Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
entsprechend.
c) Fuer erlaubnisbeduerftige Taetigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Massgabe
anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.
15. Verordnung ueber das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S.
1265), geaendert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.
1309),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
16. (nicht mehr anzuwenden)
17. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Befoerderung in Behaeltnissen vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Anlage I Kap VI B I Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet B - Agrarpolitik
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Reichsnaehrstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 780-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Gesetz vom 28. August 1964 (BGBl. I S. 709)
2. Gesetz zur Foerderung der baeuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S.
1435)
3. Landwirtschaftsfoerderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1472), geaendert
durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 990)
- 118 -
Anlage I Kap VI B II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet B - Agrarpolitik
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des
Kuestenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.
1055):
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
"Der Planungsausschuss beschliesst mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der
Stimmen der Laender."
Anlage I Kap VI C I Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet C - Marktordnung fuer Landwirtschaft und Ernaehrungswirtschaft
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. § 2a des Milchaufgabeverguetungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942), zuletzt
geaendert durch Gesetz vom 24. Juli 1990 (BGBl. I S. 1470)
Anlage I Kap VI C III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet C - Marktordnung fuer Landwirtschaft und Ernaehrungswirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. (nicht mehr anzuwenden)
3. Kaeseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S.
412), zuletzt geaendert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S.
1140),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse abweichend
von den §§ 20 bis 22 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den
Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen Stellen
der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher, dass von
den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
4. Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), zuletzt geaendert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1774),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet darf Butter abweichend von
§ 3 Abs. 1 und § 5 noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt, behandelt und
in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht
entspricht.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen Stellen
der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher, dass von
§ 3 Abs. 1 oder § 5 abweichende Butter nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht wird.
5. Verordnung ueber gesetzliche Handelsklassen fuer Schweinehaelften in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809)
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mit folgender Massgabe:
Betriebe, die ihren ausschliesslichen Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet haben, koennen unabhaengig von der Anzahl der von ihnen
durchschnittlich woechentlich geschlachteten Schweine bis zum 31. Dezember 1992 das
Verfahren nach § 2 Abs. 3 anwenden; § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anlage I Kap VI D I Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet D - Agrarsozialrecht
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S. 1070)
2. Gesetz zur Errichtung einer Zusatzversorgungskasse fuer Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geaendert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261)
Anlage I Kap VI E III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet E - Siedlungswesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 2 Nr. 24
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
mit folgenden Massgaben:
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 koennen gemeinnuetzige Siedlungsunternehmen geschaffen
werden; eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.
b) Die Ausuebung des Vorkaufsrechts nach § 4 setzt voraus, dass eine Genehmigung nach
§ 2 der Grundstuecksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 73)
erteilt worden ist.
Anlage I Kap VI F II Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2849), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1249)
a) In § 7 Abs. 1 werden die Saetze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Laender koennen abweichend von Satz 1 die Mindestgroesse allgemein oder
fuer bestimmte Gebiete hoeher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des
Einigungsvertrages in den Laendern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Groesse
festgesetzt ist, behaelt es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar
betraegt."
b) Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefuegt:
"Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, waehrend derer
jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der
Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
c) § 15 wird wie folgt geaendert:
aa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefuegt:
"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik abgelegte Jagdpruefung fuer Jaeger, die mit der
Jagdwaffe die Jagd ausueben wollen, steht der Jaegerpruefung im Sinne des
Satzes 1 gleich."
- 120 -
bb) In Absatz 6 werden die Worte "und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die
Mitglieder der Staendigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik"
gestrichen.
cc) In Absatz 7 wird folgender Satz angefuegt:
"Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik abgelegte Jagdpruefung fuer Falkner steht der
Falknerpruefung im Sinne des Satzes 1 gleich."
2. Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), geaendert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1329):
Anlage 1 wird wie folgt geaendert:
In der Position "Abies grandis Lindl. Grosse Kuestentanne" wird folgendes
Herkunftsgebiet angefuegt:
"Bezeichnung des Herkunftsgebietes Kennziffer Abgrenzung
Nordoestliches deutsches 830 03 in Artikel 3 des
Tiefland und oestliches deutsches Einigungsvertrages bezeichnetes
Mittelgebirgsland Gebiet"
3. Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485):
a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. im ICES-Bereich IIIc und im ICES-Bereich IIId innerhalb von zwoelf Seemeilen
gemessen von der Basislinie vor der Kueste des Landes Mecklenburg-Vorpommern
nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt
(300 PS)".
b) In der Anlage 3 wird in der Spalte "Ostsee" angefuegt: "Wismar, Rostock,
Warnemuende, Stralsund, Ribnitz, Stahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Sassnitz,
Lauterbach, Goehren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf, Zudar, Gager,
Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ueckermuende".
Anlage I Kap VI F III Anlage I Kapitel VI
Sachgebiet F - Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2849), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1249),
mit folgender Massgabe:
In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und III.
Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausuebung des Jagdrechts" sind, solange die
zur Ausuebung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen Vorschriften
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten
sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden
Vorschriften ueber die Jagdausuebung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der
bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht ueber den 31. Maerz 1992
hinaus.
2. Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Vermehrungsgut der in § 3 des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut
genannten Baumarten und Vermehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden handelt,
das nicht den Vorschriften des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut
ueber Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des
Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es nicht der Richtlinie 66/404/EWG des
Rates vom 14. Juni 1966 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG
- 121 -
S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis
zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
b) Waehrend einer Uebergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 koennen abweichend von § 6
Abs. 1 des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut fuer die Zulassung von
Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Geprueftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse
von Vergleichspruefungen, die den Anforderungen der Anlage II des Gesetzes
ueber forstliches Saat- und Pflanzgut nicht entsprechen, verwendet werden,
soweit das Vermehrungsgut nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14.
Juni 1966 ueber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG S. 2326)
unterliegt. Voraussetzung fuer die Zulassung ist, dass auch das von diesem
Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt
und die Vergleichspruefungen vor dem 30. Juni 1990 begonnen worden sind.
c) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes ueber
forstliches Saat- und Pflanzgut entspricht, ist dies auf den Partien und, falls
Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusaetzlich kann
angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes ueber forstliches Saat- und
Pflanzgut nicht erfuellt sind.
d) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Buchstabe
c Satz 1 vorgeschriebene Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
3. Verordnung ueber die Beschraenkung des ordentlichen Holzeinschlags in den
Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 742)
mit folgender Massgabe:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 tritt nicht in Kraft.
Anlage I Kap VII Anlage I Kapitel VII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer innerdeutsche Beziehungen
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1019)
(Kein Inhalt)
Anlage I Kap VIII Anlage I Kapitel VIII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1020 - 1070)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet K des Kapitels VIII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap VIII K III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets K des Kapitels VIII der Anlage I -
Anlage I Kap VIII A I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Gesetz ueber die Fristen fuer die Kuendigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Gesetz vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710)
Anlage I Kap VIII A II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt II
- 122 -
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 53 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
§ 18 wird aufgehoben.
Anlage I Kap VIII A III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des
Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 1989
(BGBl. I S. 1910) geaendert worden ist, sind nicht anzuwenden.
3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S.
425), zuletzt geaendert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.
b) In § 119b sind die Worte "§§ 114a bis 119a" durch die Worte "§§ 115, 116 bis
119" zu ersetzen.
4. (nicht mehr anzuwenden)
5. Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-
4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel II § 2 des
Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879),
mit folgenden Massgaben:
a) (nicht mehr anzuwenden)
b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ein ueber 20
Arbeitstage hinausgehender Erholungsurlaub festgelegt ist, gilt dieser bis zum
30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub.
6. Kuendigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1988
(BGBl. I S. 1037),
mit folgenden Massgaben:
a) In § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch als massgebendes Lebensalter jeweils das vollendete 65.
Lebensjahr.
b) Die Zustaendigkeit des Landesarbeitsamtes gemaess §§ 18 bis 20 wird bis
zur Bildung der Landesarbeitsaemter durch die Zentrale Arbeitsverwaltung
wahrgenommen.
c) Entscheidungen gemaess §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen
Arbeitsverwaltung oder ein von ihm gebildeter Ausschuss, bis Ausschuesse nach
§ 20 bei den Landesarbeitsaemtern gebildet worden sind und bis der bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit gebildete Ausschuss nach § 21 auch fuer
das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zustaendig ist.
7. Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Massgaben:
a) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.
- 123 -
b) Fuer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhaeltnisse von
Kapitaenen und Besatzungsmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften
des Seemannsgesetzes.
c) § 48 gilt mit folgenden Massgaben:
aa) Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die §§ 115a bis 115e des
Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik Anwendung;
solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See oder
ausserhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhaelt, ist § 115a
Abs. 4 und 5 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied zur Anzeige seiner
Arbeitsunfaehigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
bb) Ab 1. Juli 1991 ist § 48 Abs. 1 fuer erkrankte oder verletzte
Schiffsleute mit der Massgabe anzuwenden, dass auch §§ 10 bis 19 des
Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Massgaben Anwendung
finden.
cc) Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprueche nach
dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung
nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes erkrankt ist.
d) (nicht mehr anzuwenden)
e) § 78 gilt mit folgenden Massgaben:
aa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind fuer den erkrankten oder
verletzten Kapitaen die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der
Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann
anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer
nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen
Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.
bb) (nicht mehr anzuwenden)
8. Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034),
mit folgenden Massgaben:
a) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
b) (nicht mehr anzuwenden)
9. Erste Rechtsverordnung zur Durchfuehrung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 221),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
10. Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), geaendert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206),
mit folgender Massgabe:
§ 38 ist nicht anzuwenden.
11. Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 801-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355),
mit folgenden Massgaben:
a) Bis zum 31. Maerz 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten
und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses
Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von
Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb
unter der Aufsicht der Bergbehoerden steht,
- 124 -
b) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist
als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen."
b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsraeten
und in den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organen nach Massgabe dieses
Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Foerderung von
Steinkohle, Braunkohle oder Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung,
Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und deren Betrieb
unter der Aufsicht der Bergbehoerden steht,
b) den Unternehmen, deren ueberwiegender Betriebszweck in der Erzeugung
von Eisen und Stahl besteht. Die Herstellung von Walzwerkserzeugnissen
einschliesslich Walzdraht, Roehren, Walzen, rollendem Eisenbahnmaterial,
Freiformschmiedestuecken und Giessereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist
als Erzeugung von Eisen und Stahl anzusehen
1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4
oder 9 zusammengesetzt ist, oder
2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer
1 bezeichneten Unternehmen oder nach dem Uebergang von Betrieben oder
Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten Unternehmens, die die
genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen,
auf das andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten
Unternehmen verbunden ist (§ 15 des Aktiengesetzes), und solange nach
der Verschmelzung oder dem Uebergang der ueberwiegende Betriebszweck des
anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die
Erzeugung von Roheisen oder Rohstahl ist.
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend fuer die weitere Verschmelzung sowie fuer den
weiteren Uebergang von Betrieben oder Betriebsteilen."
12. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988
(BGBl. 1989 I S. 1, 902), zuletzt geaendert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Massgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1991 ist § 6 in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 6
Arbeiter und Angestellte
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ueberwiegend manuelle und
mechanische Taetigkeiten ausuebt. Als Arbeiter gelten auch Beschaeftigte, die
sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in Heimarbeit
Beschaeftigten, die in der Hauptsache fuer den Betrieb Arbeitertaetigkeit
verrichten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche
Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt
unberuehrt),
2. technische Angestellte im Betrieb, Buero und in der Verwaltung, Meister und
andere Angestellte in einer aehnlichen Stellung,
3. Bueroangestellte, soweit sie nicht ausschliesslich mit Botengaengen,
Reinigung, Aufraeumen oder aehnlichen Arbeiten beschaeftigt werden,
einschliesslich Werkstattschreiber,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte fuer kaufmaennische Dienste, auch
wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und
Praktikanten in Apotheken,
- 125 -
5. Buehnenmitglieder und Musiker ohne Ruecksicht auf den kuenstlerischen Wert
ihrer Leistung,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fuersorge, der
Kranken- und Wohlfahrtspflege,
7. Schiffsfuehrer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsaerzte,
Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die
in einer aehnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung
von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
(3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter
ist, auftreten, ist davon auszugehen, dass Angestellter ist, wer ueberwiegend
kaufmaennische oder bueromaessige Taetigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit
beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschaeftigte, die sich in Ausbildung
zu einem Angestelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Beschaeftigten, die
in der Hauptsache fuer den Betrieb Angestelltentaetigkeit verrichten."
b) Zu § 13 wird festgelegt:
Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden
bis zum 30. Juni 1991 statt. Betriebsraete oder Arbeitnehmervertretungen,
die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsaetzen von der
Belegschaft in geheimer Abstimmung gewaehlt worden sind, bleiben bis zur
Wahl eines neuen Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, laengstens
bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die den Betriebsraeten nach
dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte
und Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem
Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu waehlen ist.
13. Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316),
mit folgenden Massgaben:
a) § 37 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des
Unternehmenssprecherausschusses finden bis zum 30. Juni 1991 statt."
b) § 37 Abs. 2 Satz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spaetestens bis zum 30. Juni 1991, im
Amt."
14. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1323), geaendert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I
S. 2879),
mit folgender Massgabe:
Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages ist der geltende
Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachtraegen und
Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend
dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag
tritt ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn fuer denselben Geltungsbereich oder
Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger
Rahmenkollektivvertraege oder Tarifvertraege, die im neuen Tarifvertrag nicht
aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.
Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und
registriert worden sind, treten ohne Nachwirkung am 31. Dezember 1990 ausser
Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Voraussetzungen der
Rationalisierungsschutzabkommen erfuellt haben, bleiben deren Ansprueche und Rechte
vorbehaltlich neuer tarifvertraglicher Regelungen unberuehrt. Die Regelungen des
Artikel 20 des Vertrages und der dazu ergangenen Anlagen bleiben unberuehrt.
15. (nicht mehr anzuwenden)
16. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geaendert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
mit folgenden Massgaben:
- 126 -
a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen ueber Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1991 erteilt werden;
die Nachversicherung gemaess § 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992 ist
ausgeschlossen.
c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
Anlage I Kap VIII B II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geaendert durch Artikel 6
Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
Dem § 29 wird folgender Absatz angefuegt:
"(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
wird der Ausschuss nach § 28 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 28 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
2. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),
Dem § 25 wird folgender Absatz angefuegt:
"(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
wird der Ausschuss nach § 24 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 24 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
3. Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229),
geaendert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),
Dem § 26 wird folgender Absatz angefuegt:
"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
wird der Ausschuss nach § 25 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 25 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
4. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geaendert durch Artikel
6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
Dem § 31 wird folgender Absatz angefuegt:
"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik
wird der Ausschuss nach § 30 unverzueglich um die notwendige Anzahl von Vertretern
der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in § 30 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten
Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
5. Druckbehaelterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl.
I S. 843)
Nach § 39a wird folgender § 39b eingefuegt:
"§ 39b
Uebergangsvorschrift fuer den Deutschen Druckbehaelterausschuss
- 127 -
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss nach § 36 unverzueglich um
die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991
wird der Ausschuss mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
6. Verordnung ueber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
"§ 15a
Uebergangsvorschrift fuer den Ausschuss fuer Gashochdruckleitungen
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss nach § 14 unverzueglich um
die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991
wird der Ausschuss mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
7. Verordnung ueber elektrische Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen vom 27. Februar
1980 (BGBl. I S. 214)
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefuegt:
"§ 19a
Uebergangsvorschrift fuer den Deutschen Ausschuss fuer explosionsgeschuetzte elektrische
Anlagen
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss nach § 18 unverzueglich um
die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991
wird der Ausschuss mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter
Beruecksichtigung von Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
8. Geraetesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), zuletzt geaendert durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
Dem § 8 wird folgender Absatz angefuegt:
"(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss unverzueglich um die
notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ergaenzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der
Ausschuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Beruecksichtigung von
Vorschlaegen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet neu berufen."
9. Medizingeraeteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93)
a) Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefuegt:
"Sechster Abschnitt
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 22
Abweichendes Inkrafttreten, Ueberleitung
Die §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft. Im uebrigen gilt diese Verordnung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksamwerden des
Beitritts an nach Massgabe der §§ 23 bis 27.
§ 23
Weitergeltung von Zulassungen fuer das Inverkehrbringen
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und
Ausnahmegenehmigungen fuer das Inverkehrbringen medizinisch-technischer Geraete
der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit fuer diese
Geraete in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten
hat, bis zum Wirksamwerden des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht
erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten laengstens bis zum 31. Dezember
1994, die Ausnahmegenehmigungen laengstens bis zum 31. Dezember 1991. Fuer die
betroffenen Geraete gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991
ausgeliefert werden.
§ 24
Weiterbetrieb, Inbetriebnahme
- 128 -
(1) Unabhaengig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall
erfuellt sind, duerfen medizinisch-technische Geraete
1. weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulaessigerweise
betrieben wurden,
2. bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach
diesem Tag weiterbetrieben werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen,
die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
(2) § 6 Abs. 5 gilt fuer die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen
Geraete mit der Massgabe, dass die in der anderen Verordnung nach § 24 der
Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spaetestens ab dem 1.
Januar 1992 anzuwenden sind. Fuer die an den Geraeteteil zu stellenden
Beschaffenheitsanforderungen bleiben die Vorschriften massgebend, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gegolten haben.
(3) Im uebrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberuehrt.
§ 25
Sicherheitstechnische Kontrollen
§ 11 ist fuer die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen Geraete der
Gruppe 1 spaetestens ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zur Anwendung des § 11
sind diese Geraete nach den entsprechenden Vorschriften sicherheitstechnisch zu
pruefen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
§ 26
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spaetestens bis zum 31. Dezember 1991
zu erstellen. Bis zur Erstellung sind die medizinisch-technischen Geraete der
Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu erfassen, die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts gegolten haben.
§ 27
Uebergangsvorschriften des § 28
(1) § 28 gilt mit der Massgabe, dass an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung" in Absatz 1 Satz 1 die Worte "am 1. Januar
1986" und an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Worte "bei Inkrafttreten dieser
Verordnung" in Absatz 3 jeweils die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts" treten.
(2) Der Nachweis der regelmaessigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist fuer die
Zeit ab der Inbetriebnahme der medizinisch-technischen Geraete der Gruppe 1
zu erbringen. Soweit diese Geraete frueher als ein Jahr vor dem Wirksamwerden
des Beitritts in Betrieb genommen worden sind, genuegt der Nachweis fuer die
Zeit ab dem Tag, der ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der
Nachweis ist fuer die einzelnen Geraete durch Vorlage entsprechender Unterlagen
zu erbringen. Er gilt auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, dass er
seit mindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts sachverstaendige
Personen beschaeftigt, zu deren Aufgaben die Planung, Organisation und
Durchfuehrung der Wartung dieser Geraete gehoert.
(3) Die Pruefung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum 31.
Dezember 1994 durchzufuehren."
b) Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen §§ 22 bis
24 werden §§ 28 bis 30.
c) In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr.
5 wird jeweils die Zahl "22" durch die Zahl "28" ersetzt.
- 129 -
Anlage I Kap VIII B III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B - Technischer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
mit folgenden Massgaben:
a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgefuehrte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Anforderungen im Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen muessen und die vor diesem
Zeitpunkt errichtet sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt
begonnen wurde, werden nach dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter
betrieben. Die Pflicht zur Pruefung durch Sachverstaendige entfaellt ab 1. Januar
1993. Die zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von der Pruefpflicht zulassen; sie
kann zusaetzliche Massnahmen verlangen, soweit
aa) die Anlage wesentlich geaendert wird,
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
der Beschaeftigten oder Dritter zu befuerchten sind.
Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist
verlaengert werden. Die Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer in § 24 Abs.
3 aufgefuehrte Anlagen, fuer die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1
Anforderungen nicht festgelegt sind.
b) Bis zum Erlass von Regelungen nach § 24c Abs. 4 durch die zustaendigen
Landesregierungen sind die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich anerkannten
Sachverstaendigen des Amtes fuer Technische Ueberwachung Sachverstaendige im Sinne
von § 24c Abs. 1.
c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstaetigkeit der zustaendigen Landesbehoerden
ist zustaendige Aufsichtsbehoerde nach § 24d Satz 1 das Amt fuer Technische
Ueberwachung.
2. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), geaendert durch Artikel 6
Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
mit folgenden Massgaben:
a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist
zulaessig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte
Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartpruefung oder erstattete Anzeige
gilt als Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartpruefung oder Anzeige im
Sinne dieser Verordnung.
b) Fuer Anlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet waren,
oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie
zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die fuer sie bisher geltenden
Vorschriften massgebend. Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass diese
Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geaendert werden, soweit
aa) sie wesentlich geaendert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
der Beschaeftigten oder Dritter zu befuerchten sind.
- 130 -
Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften muessen spaetestens bis
zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.
3. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
4. Verordnung ueber brennbare Fluessigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229),
geaendert durch Verordnung vom 3. Mai 1982 (BGBl. I S. 569),
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
5. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), geaendert durch
Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
6. Druckbehaelterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989
(BGBl. I S. 843)
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben.
7. Verordnung ueber Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591)
mit folgenden Massgaben:
a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurde, ist
zulaessig.
Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis,
Genehmigung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Genehmigung oder
Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gilt als Tag des Inkrafttretens im
Sinne von § 15 Abs. 1. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften
muessen spaetestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet werden.
c) Nicht der oeffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts errichtet oder in Betrieb genommen sind, sind der
zustaendigen Behoerde bis zum 30. Juni 1991 anzuzeigen.
8. Verordnung ueber elektrische Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen vom 27.
Februar 1980 (BGBl. I S. 214)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Zoneneinteilungen des § 2 Abs. 4 gelten mit der Massgabe, dass der Betreiber
bis zum 31. Dezember 1991 die Zonen 10, G und M festzulegen und die notwendigen
Explosionsschutzmassnahmen bis zum 31. Dezember 1992 zu treffen hat. Buchstabe
f) bleibt unberuehrt.
b) Der Weiterbetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen, die
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des
Beitritts befugt betrieben wurden, ist zulaessig.
c) Elektrische Anlagen in explosionsgefaehrdeten Raeumen duerfen bis zum 31. Dezember
1991 in Betrieb genommen werden, wenn sie den vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gueltigen Regeln entsprechen.
d) Nach dem 31. Dezember 1972 ausgestellte Pruefbescheinigungen des Instituts
fuer Bergbausicherheit/Bereich Freiberg, mit denen explosionsgeschuetzte
elektrische Betriebsmittel fuer die Zonen 0 oder 1 zugelassen wurden, gelten
bis zum 31. Dezember 1995 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
als Baumusterpruefbescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 weiter, soweit die
Pruefbescheinigung vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgestellt wurde.
e) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 der Anordnung ueber die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen zur Abweichung von Forderungen des Gesundheits- und
Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB) in staatlichen Standards vom 15.
Juni 1982 (GBl. SDr. ST 965 S. 12) bleiben fuer den Bereich des elektrischen
Explosionsschutzes bis zum 31. Dezember 1991 gueltig. Buchstabe f) bleibt
unberuehrt.
- 131 -
f) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass die in den Buchstaben b) bis d)
genannten elektrischen Anlagen oder Betriebsmittel den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend geaendert oder ausser Betrieb genommen werden, soweit
aa) sie in ihrer Beschaffenheit wesentlich geaendert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder
Gesundheit Beschaeftigter oder Dritter zu befuerchten sind.
g) Fuer elektrische Anlagen, die nach Buchstabe b) weiterbetrieben werden
duerfen oder deren Inbetriebnahme nach Buchstabe c) zulaessig ist, und bei
denen nach dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik Vorpruefungen, Inbetriebnahmepruefungen oder
wiederkehrende Pruefungen durch dazu befugte Personen durchzufuehren sind,
entfallen diese Pruefungen erst ab 1. Januar 1993.
h) Sachverstaendiger im Sinne des § 15 Abs. 1 ist auch das Institut fuer
Bergbausicherheit/Bereich Freiberg. Sachverstaendige im Sinne von § 9 Abs.
1 sind bis zum 31. Dezember 1992 auch Werksangehoerige, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts ueber eine Anerkennung des Amtes fuer Technische
Ueberwachung der Deutschen Demokratischen Republik verfuegen, nach der sie die
Instandsetzung und Aenderung eines elektrischen Betriebsmittels bescheinigen
duerfen. Die zustaendige Behoerde kann fuer die Dauer der Uebergangszeit nach Satz 2
abweichende Regelungen treffen.
9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
mit folgenden Massgaben:
a) §§ 120a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den
gesamtdeutschen Gesetzgeber auch Anwendung auf
aa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung
ausgenommen sind,
bb) die uebrigen freien Berufe,
cc) die Land- und Forstwirtschaft,
dd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.
Auf den oeffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlass
entsprechender Regelungen durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts fuer
den oeffentlichen Dienst zustaendigen Stellen.
b) Bei der Erfuellung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften
nach § 120e nicht bestehen, die in der Bundesrepublik Deutschland
bekanntgemachten Unfallverhuetungsvorschriften sowie die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen
Regeln zu beruecksichtigen. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines
Unfallversicherungstraegers, der Unfallverhuetungsvorschriften erlassen
hat, gelten diese. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Arbeitsraeume,
Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geraetschaften, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts errichtet sind oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die
vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche
Aenderungen notwendig macht. Die zustaendige Behoerde kann jedoch verlangen, dass
Arbeitsraeume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Geraetschaften entsprechend
den Unfallverhuetungsvorschriften und Regeln geaendert werden, soweit
aa) sie wesentlich geaendert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geaendert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren fuer Leben oder Gesundheit
der Beschaeftigten zu befuerchten sind.
c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der
Aufsichtstaetigkeit durch die zustaendigen Landesbehoerden die Aufsichtsaufgaben
- 132 -
nach § 139b durch diejenigen staatlichen Stellen wahrgenommen, die fuer die
Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach
dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zustaendig waren.
Entsprechendes gilt fuer die in anderen arbeitsschutzrechtlichen Gesetzen und
Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zustaendigen Landesbehoerden.
10. Arbeitsstaettenverordnung vom 20. Maerz 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geaendert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983 (BGBl. I S. 1057),
mit folgender Massgabe:
An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens in § 56 tritt der Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts.
11. Verordnung ueber besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der
Zeit vom 1. November bis 31. Maerz vom 31. August 1968 (BGBl. I S. 901), zuletzt
geaendert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Maerz 1975 (BGBl. I
S. 729),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
12. Gesetz ueber Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geaendert durch § 70 des
Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfuellt, wenn die
betriebsaerztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen
Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind
anzuwenden.
b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen
ansehen bei Fachaerzten fuer Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachaerzten
mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit nach § 7
als nachgewiesen ansehen bei Fachkraeften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder
Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische
Taetigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeuebt haben und eine Ausbildung als
Fachingenieur oder Fachoekonom fuer Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor
oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur fuer Brandschutz oder den Erwerb
der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz fuer
Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der
Arbeitshygiene nachweisen koennen. Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit erfuellen die
Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens
zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit taetig waren.
d) Fuer die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsaerzte sind folgende Mindestwerte
zugrunde zu legen:
aa) 0,25 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit geringfuegigen
Gefaehrdungen,
bb) 0,6 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe, in denen eine
arbeitsmedizinische Betreuung durchzufuehren ist, weil besondere
Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten
vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefaehrdungen fuer die
Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
cc) 1,2 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe, in denen diese
arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jaehrlichen oder kuerzeren
Zeitabstaenden durchzufuehren sind.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhoehen,
wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzufuehrenden arbeitsmedizinischen
Untersuchungen ueberdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von
Rechtsvorschriften zusaetzliche Aufgaben im Betrieb zu loesen sind.
e) Fuer die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit sind
folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
- 133 -
aa) 0,2 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit geringfuegigen
Gefaehrdungen,
bb) 1,5 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit mittleren Gefaehrdungen,
cc) 3,0 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit hohen Gefaehrdungen,
dd) 4,0 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit sehr hohen Gefaehrdungen.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhoehen,
wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang
der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene ueberdurchschnittlich hoch ist oder
zusaetzliche Aufgaben, z.B. fuer die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes,
zu loesen sind.
f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungstraegers und hat
dieser Unfallverhuetungsvorschriften gemaess § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an
die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden
Bestimmungen der Unfallverhuetungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann
auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der
Buchstaben b) und c) erfuellt sind.
g) Fuer den oeffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender
und des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die fuer den oeffentlichen
Dienst zustaendigen Minister der Laender die Richtlinie des Bundesministers des
Innern fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den
Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.)
anzuwenden.
13. Roentgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607),
mit folgender Massgabe:
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die in § 45
enthaltenen Fristen fuer das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zu
verlaengern.
14. Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 790),
mit folgenden Massgaben:
a) Eine nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht erteilte
Erlaubnis oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis oder Anzeige im Sinne
dieser Verordnung.
b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts in den Verkehr gebrachte gefaehrliche
Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse duerfen noch bis zum 31. Dezember 1991
nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein, soweit sie in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verbleiben.
c) Gefaehrliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, fuer die in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Wirksamwerden des Beitritts keine
Kennzeichnungspflicht bestand, duerfen in diesem Gebiet noch bis 1. Juni 1991
ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
d) Holzwerkstoffe duerfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1992
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 duerfen
Moebel aus diesen Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor
dem 31. Dezember 1991 hergestellt worden sind.
e) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlorierte Dioxine und Furane
enthalten, duerfen abweichend von § 9 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1991 in den
Verkehr gebracht werden.
f) Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach den bisher geltenden
Vorschriften eine Pruefung abgelegt haben, die der Pruefung nach § 13 Abs. 2
entspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.
g) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Taetigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr.
3 ausuebt, hat dieses bis zum 1. Februar 1991 der zustaendigen Behoerde anzuzeigen
- 134 -
und mindestens eine Person zu benennen, die vor dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts fuer die entsprechende Taetigkeit verantwortlich war.
Anlage I Kap VIII C III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. §§ 105a bis 105j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geaendert worden ist,
mit folgender Massgabe:
Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a
aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.
2. Verordnung ueber Ausnahmen vom Verbot der Beschaeftigung von Arbeitnehmern an Sonn-
und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968
(BGBl. I S. 885), geaendert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986
(BGBl. I S. 560),
mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
3. Verordnung ueber Ausnahmen vom Verbot der Beschaeftigung von Arbeitnehmern an Sonn-
und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7107-5, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch
Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),
mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
4. Verordnung ueber Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung
mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
5. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen ueber die Sonntagsruhe
gemaess § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7107-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung
mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
6. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im
Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3,
veroeffentlichten bereinigten Fassung
mit in Nummer 1 genannter Massgabe.
7. Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 10. Maerz 1975 (BGBl. I S. 685),
mit folgenden Massgaben:
a) § 16 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschaeftigung von
Frauen bei Bauten aller Art geregelt ist.
b) § 19 ist nicht anzuwenden.
c) Allein wegen der Ueberleitung dieses Gesetzes ist eine arbeitsvertragliche
Erhoehung der Arbeitszeit nicht zulaessig.
d) Soweit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Tarifvertraegen
oder in Arbeitsvertraegen die in Rechtsvorschriften festgelegte Arbeitszeit als
die massgebliche Arbeitszeit bezeichnet worden ist, gilt diese Arbeitszeit bis
zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Entsprechendes gilt
auch fuer die in diesen Rechtsvorschriften genannten Zuschlaege fuer Sonn- und
Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Ueberstundenarbeit.
8. Ausfuehrungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8050-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
- 135 -
mit folgenden Massgaben:
a) Nummer 20 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschaeftigung von Frauen
bei Bauten aller Art geregelt ist.
b) Die Nummern 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
9. Ausfuehrungsverordnung zum Gesetz ueber Kinderarbeit und ueber die Arbeitszeit der
Jugendlichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Massgabe:
Nummer 52 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschaeftigung von weiblichen
Jugendlichen bei Bauten aller Art geregelt ist.
10. Verordnung ueber die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, geaendert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S.
469),
mit den in Nummer 7 Buchstabe c) und d) genannten Massgaben.
11. Gesetz ueber die Arbeitszeit in Baeckereien und Konditoreien in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801),
mit folgender Massgabe:
Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
12. Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Arbeitszeit in Baeckereien und
Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 18.
April 1975 (BGBl. I S. 967),
mit folgender Massgabe:
Artikel 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
13. Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9,
veroeffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Massgabe:
§ 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt
gilt das in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c)
Nr. 2 und 4 aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.
Anlage I Kap VIII D II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet D - Uebergreifende Vorschriften des Sozialrechts
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergaenzt:
1. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), zuletzt geaendert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geaendert:
a) § 78 Abs. 2 wird gestrichen.
b) Nach § 84 wird folgender § 84a eingefuegt:
"§ 84a
Fuer das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
nicht."
Fuer Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von
Leistungstraegern im bisherigen Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes
erstellt worden sind (Datum des Bescheides), findet § 78 Abs. 2 weiter
Anwendung, soweit die in dessen bisherigem Geltungsbereich errichteten
Sozialgerichte zustaendig sind.
Anlage I Kap VIII D III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet D - Uebergreifende Vorschriften des Sozialrechts
Abschnitt III
- 136 -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015),
zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl I. S. 1294),
mit folgenden Massgaben:
a) Artikel I und II finden fuer den Bereich der Kranken-, Renten- und
Unfallversicherung ab 1. Januar 1991 Anwendung.
b) Artikel I §§ 18 bis 29 und Artikel II § 1 finden entsprechend der Ueberleitung
des materiellen Rechts und der organisationsrechtlichen Vorschriften in den
einzelnen Bereichen Anwendung.
2. Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469, 2218)
und Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungstraeger und ihre Beziehungen zu
Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geaendert gemaess Artikel 85
Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
mit folgender Massgabe:
Artikel I und II sind fuer den Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung
ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
3. Verordnung zur Bestimmung der zur Beglaubigung befugten Behoerden nach dem
Sozialgesetzbuch vom 27. September 1985 (BGBl. I S. 1952)
mit folgender Massgabe:
Nummer 2 gilt entsprechend.
4. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), zuletzt geaendert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477), unbeschadet der Massgaben in Anlage I Kapitel III
mit folgender Massgabe:
Die §§ 144 bis 149 finden keine Anwendung. Die Berufung bedarf der Zulassung nach §
150 Nr. 1 in den in Artikel 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte
in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. Maerz 1978 (BGBl. I S. 446),
zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274),
genannten Faellen; fuer die Beschwerde gegen die Nichtzulassung gilt § 131 Abs. 3 und
4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 150 Nr. 2 und 3 bleibt unberuehrt.
Diese Massgabe gilt nicht fuer den in Artikel 3 des Vertrages genannten Teil des
Landes Berlin.
Fussnote
Zur Anwendung vgl. Art. 14 Abs. 3 G v. 11.1.1993 I 50
Anlage I Kap VIII E I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 20.Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477)
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber Hilfsmassnahmen fuer Heimkehrer in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.
Februar 1975 (BGBl. I S. 498)
Anlage I Kap VIII E II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt II
- 137 -
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Arbeitsfoerderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geaendert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
a) § 62a wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Verweisung "Satz 3" durch die
Verweisung "Satz 4" und die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder c"
durch die Verweisung "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
bb) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe
c" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
b) In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 17 Nr. 1 des Kuendigungsschutzgesetzes"
durch die Angabe "§ 17 Abs. 1 des Kuendigungsschutzgesetzes" ersetzt.
c) § 112 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 5 wird wie folgt geaendert:
aaa) In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz
2" durch die Verweisung "§ 112a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
bbb) In Nummer 8 wird die Verweisung "(§ 107 Nr. 5 Buchstabe d)" durch die
Verweisung "(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)" ersetzt.
bb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 3" durch die
Verweisung "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
cc) In Absatz 7 wird die Verweisung "nach den Absaetzen 2 bis 6" durch die
Verweisung "nach den Absaetzen 1 bis 6" ersetzt.
dd) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung "nach Absatz 2" durch die Verweisung
"nach Absatz 3" ersetzt.
d) § 241b wird aufgehoben.
e) Nach § 249a werden folgende §§ 249b bis e eingefuegt:
"§ 249b
(1) Die Foerderung nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der Foerderung nach diesem
Gesetz gleich.
(2) Ist nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.
403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe
entstanden, so ist fuer Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts das
Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin
anzuwenden. Bei der Anwendung dieses Gesetzes steht die Entstehung eines
Anspruchs nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die Hoehe
der Leistung ist fuer die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des
Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das fuer die Bemessung der Leistung massgebend
ist. Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte
zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse massgebend. Eine
Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt fuer das Unterhaltsgeld und Uebergangsgeld
entsprechend.
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt fuer das Konkursausfallgeld einschliesslich der Beitraege
nach § 141n entsprechend.
§ 249c
(1) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1a und 1b sind auch Zeiten des Aufenthalts
und einer erstmaligen Beschaeftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zu beruecksichtigen.
(2) Abweichend von § 59b erhoeht sich das Uebergangsgeld jeweils in den gleichen
Zeitabstaenden und um den gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es ueberwiegend auf
Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.
(3) Bei der Anwendung des § 62a Abs. 3 Satz 1 ist die Bezugsgroesse massgebend,
die in dem Land gilt, das nach § 2 der Verteilungsverordnung in der im
- 138 -
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung fuer den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder
festgelegt wird.
(4) Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 und des § 94 Abs. 2 ist fuer Massnahmen
zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt
werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets
zugrunde zu legen.
(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist fuer Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1991 bewilligt werden, anstelle des
Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.
(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 fuer Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung,
die in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt werden, duerfen Zuschuesse
von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts fuer hoechstens 15 vom
Hundert aller im Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer
bewilligt werden.
(7) Bei der Anwendung des § 105a steht der Berufsunfaehigkeit oder
Erwerbsunfaehigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Invaliditaet
oder Berufsunfaehigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(8) Ergaenzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begruendenden
Beschaeftigung gleich:
1. Zeiten einer Beschaeftigung, die nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni
1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) die Beitragspflicht begruendet haben,
2. Zeiten, die nach den §§ 107, 249b Abs. 5 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom
22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) einer die Beitragspflicht begruendenden
Beschaeftigung gleichgestanden haben.
Den Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges
der entsprechenden Leistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.
(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ist
die jeweilige Leistungsbemessungsgrenze massgebend, die in dem Gebiet gilt,
in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer die
Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung gestanden hat.
(10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind
1. Regelungen ueber die gewoehnlichen gesetzlichen Abzuege vom Arbeitsentgelt, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht
zu beruecksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet abweichen, in dem das
Arbeitsfoerderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,
2. Kirchensteuer-Hebesaetze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung fuer das
dritte Kalenderjahr nach Einfuehrung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu
beruecksichtigen,
3. Beitragssaetze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals fuer die
Leistungsverordnung 1992 zu beruecksichtigen.
(11) Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte
Zeiten im Bemessungszeitraum mit dem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne
des § 112 Abs. 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
S. 403) bis zur Hoehe von 2.700 Deutsche Mark monatlich zu beruecksichtigen. Im
uebrigen sind fuer Zeiten einer die Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung,
die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zurueckgelegt worden sind, § 112 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom
22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und die in dieser Bestimmung genannten
Vorschriften weiterhin anzuwenden.
- 139 -
(12) Bei der Anwendung des § 112 ist fuer die Zeit des Bezuges von Wartegeld
oder Uebergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages das
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung bemessen wird.
(13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 ueberwiegend auf Zeiten mit
Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112a Abs. 1 Satz 1 aus der
Veraenderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in
diesem Gebiet zugrunde liegen. Der Jahreszeitraum verkuerzt sich jeweils nach
Massgabe der Verkuerzung des Jahresabstandes der Rentenanpassungen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch fuer
die Zeit, fuer die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf
1. Schwangerschafts- und Wochengeld oder Muetterunterstuetzung,
2. Wartegeld oder Uebergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des
Einigungsvertrages
zuerkannt ist.
(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118b steht Vorruhestandsgeld nach der
Verordnung ueber Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42)
gleich.
(16) Ergaenzend zu § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von
Arbeitslosengeld nach diesem Gesetz der Bezug
1. von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 36 S. 403) gleich;
2. von staatlicher Unterstuetzung nach der Verordnung vom 8. Februar
1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug
von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.
(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein
Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurueckgelegt oder nach
den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen
vergleichbare Leistung bezogen hat.
(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem
Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.
(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1990 dem
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften
gleichsteht.
(20) Ergaenzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als
Einkommen
1. die Muetterunterstuetzung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht
uebersteigt,
2. das staatliche Kindergeld und der Zuschuss zum Familieneinkommen nach den in
dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften
bis zum 31. Dezember 1990,
3. der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung ueber die
Gewaehrung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990
(GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
4. der Zuschuss zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31.
Dezember 1990.
(21) Bei der Anwendung der §§ 141a bis 141n, 145 Nr. 3 und § 71 Abs.
4 gelten anstelle der Vorschriften der Konkursordnung, die in Bezug
genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der
Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfaehigkeit des Arbeitgebers die
- 140 -
Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141b Abs. 3 Nr. 2
anzuwenden waere.
(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
spaetestens am 1. Januar 1992 in eine zulaessige Rechtsform umgestaltet werden
muss, schliesst eine Beschaeftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser
Genossenschaft nicht aus.
(23) Bei der Anwendung des § 169c Nr. 3 steht der Berufsunfaehigkeit oder
Erwerbsunfaehigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung die Invaliditaet
oder Berufsunfaehigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(24) Die Mittel nach § 186b Abs. 1 sind im Jahr 1992 fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet auch fuer das Jahr 1990 aufzubringen. Die von
den Arbeitgebern nach § 186e des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 36 S. 403) fuer das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit
sie die Aufwendungen uebersteigt, ist sie mit den nach § 186b Abs. 1 fuer das Jahr
1991 aufzubringenden Mitteln zu verrechnen.
(25) Im Wege der Verschmelzung uebernimmt die Bundesanstalt fuer Arbeit das
Vermoegen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik und tritt
in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen
Republik ein. Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberuehrt.
(26) Fuer den Vorstand und Verwaltungsrat gelten fuer die Restdauer der laufenden
Amtsperiode (1. April 1986 bis 31. Maerz 1992) folgende Sonderregelungen:
1. Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus einundfuenfzig, der
Vorstand aus zwoelf Mitgliedern; die Erweiterung ist unverzueglich vorzunehmen.
2. Die zusaetzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthaltsort in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet haben.
3. Fuer die Berufung der zusaetzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195, 196 und
197 dieses Gesetzes entsprechend. Vorschlagsberechtigt fuer die zusaetzlichen
Vertreter der oeffentlichen Koerperschaften in den Organen sind
a) fuer den Verwaltungsrat
aa) die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen
Selbstverwaltungskoerperschaften fuer je ein Mitglied
bb) der Bundesrat fuer zwei Mitglieder
b) fuer den Vorstand der Bundesrat.
4. Kommt waehrend der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen Stimmengleichheit
eine Entscheidung nicht zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.
(27) Die Beiraete bei den Arbeitsaemtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im
Sinne des § 190 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschuessen weiterhin wahr. Bis
zur Bildung von Verwaltungsausschuessen bei den Landesarbeitsaemtern in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen
Arbeitsverwaltung seine bisherigen Aufgaben weiter wahr.
(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschuesse bei den
Landesarbeitsaemtern und Arbeitsaemtern endet am 31. Maerz 1992.
(29) § 241b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden
Fassung ist fuer Ansprueche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden
sind, weiterhin anzuwenden.
§ 249d
Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz
mit folgenden Massgaben:
1. § 34 Abs. 4 gilt nicht fuer berufliche Bildungsmassnahmen, die an
Fachhochschulen, Hochschulen oder aehnlichen Bildungsstaetten in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis zum
31. Dezember 1992 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Massnahme nach
Satz 1 wird nicht gefoerdert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor
- 141 -
dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt nicht in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
2. § 40 Abs. 1b ist erst fuer Bewilligungszeitraeume zu beruecksichtigen, die
nach dem 30. Juni 1992 beginnen. Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die
einschraenkende Massgabe des Satzes 1.
3. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmassnahme, die die Voraussetzungen des §
41 Abs. 2a des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36
S. 403) erfuellt, wird bis zum Ende der Massnahme weiter gefoerdert.
4. Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmassnahme notwendig
ist, damit er bei drohender Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht
hinsichtlich der Foerderung seiner Teilnahme an der Bildungsmassnahme dann
einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
erfuellt, gleich, wenn er innerhalb der letzten zwoelf Monate mindestens
sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember
1992 in die Massnahme eingetreten ist.
5. § 44 Abs. 5 des Arbeitsfoerderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in
eine nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S.
403) gefoerderte Bildungsmassnahme eingetreten sind, keine Anwendung.
6. Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Massnahme der beruflichen Fortbildung
und Umschulung eingetreten ist und Leistungen nach § 5 der Verordnung
vom 8. Februar 1990 ueber die Umschulung von Buergern zur Sicherung
einer Berufstaetigkeit (GBl. I Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der
Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung vom 16. Maerz 1990 (GBl. I
Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhaelt fuer die Dauer der Massnahme die
Unterstuetzungsleistung als Unterhaltsgeld und die Massnahmekosten in der
bisher gewaehrten Hoehe. Die Ausgleichszahlungen uebernimmt die Bundesanstalt
fuer Arbeit.
7. Die Vorschriften der Produktiven Winterbaufoerderung (§§ 77 bis 82, 186a und
238) sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit
Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.
8. Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Maerz 1992
auch gewaehrt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1 und 2 nicht
erfuellen.
9. Die Bemessung des Schlechtwettergeldes fuer witterungsbedingte
Arbeitsausfaelle der Monate November und Dezember 1990 erfolgt nach § 68 des
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403).
10. §§ 128, 134 Abs. 4 Satz 4 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, die
bis zum 31. Dezember 1992 aus einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, entlassen worden sind.
11. Ergaenzend zu § 163 Abs. 2 gewaehrt die Bundesanstalt fuer Arbeit fuer die
Schlechtwetterzeiten 1990/91 und 1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuss
zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von
Schlechtwettergeld. Der Zuschuss betraegt fuer die Schlechtwetterzeit 1990/91
75 vom Hundert, fuer die Schlechtwetterzeit 1991/92 50 vom Hundert des auf
das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem
jeweils geltenden Beitragssatz des Traegers der Krankenversicherung. Fuer die
Antragstellung gilt die Ausschlussfrist des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
12. Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewaehrt die Bundesanstalt fuer Arbeit fuer
die Schlechtwetterzeit 1990/91 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuss in Hoehe
von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der
Bezieher von Schlechtwettergeld.
13. Fuer Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene
beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2 und 3a, § 168 Abs. 2 und 3a des
- 142 -
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBl. I Nr. 36 S. 403 -),
werden fuer Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beitraege erhoben.
14. In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages
von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der zu einem Siebtel der in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen
Bezugsgroesse in demselben Verhaeltnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem
Siebtel der in dem Gebiet, in dem das Arbeitsfoerderungsgesetz schon vor
dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
15. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an
die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenrechts, das in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
16. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a tritt an die Stelle
des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im
vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet geltende Bezugsgroesse der Sozialversicherung.
17. Die Umlagebetraege nach § 186a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des
Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschliesslich abzufuehren, solange
fuer sie eine Abfuehrung der Betraege ueber die gemeinsame Einrichtung (§ 186a
Abs. 2 Satz 1) nicht moeglich ist; § 186a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit
keine Anwendung.
18. Bis zur Bildung von Landesarbeitsaemtern uebernimmt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die
Aufgaben der Landesarbeitsaemter.
19. § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
"3. gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeitraegen,"
§ 249e
(1) Die Bundesanstalt gewaehrt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des
57. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung von
mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschaeftigung
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten, ein
Altersuebergangsgeld nach Massgabe der folgenden Absaetze.
(2) Anspruch auf Altersuebergangsgeld hat, wer
1. arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
Altersuebergangsgeld beantragt hat,
2. die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb
nicht erfuellt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschaeftigung
anzunehmen, die er ausueben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen
Bildungsmassnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
3. an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 Nr. 1 und 2
erstmals erfuellt sind,
a) bei Erfuellung der Voraussetzungen fuer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
diese Leistung fuer 832 Tage beanspruchen koennte (§ 106) oder
b) aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832
Tagen Arbeitslosengeld nicht laenger als 78 Tage bezogen hat.
(3) Auf das Altersuebergangsgeld sind die Vorschriften ueber das Arbeitslosengeld
und fuer Empfaenger dieser Leistung mit folgenden Massgaben entsprechend
anzuwenden:
- 143 -
1. Die Dauer des Anspruchs betraegt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle
des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, fuer die der Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfuellt worden ist.
2. Die Hoehe des Anspruchs betraegt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzuege,
die bei Arbeitnehmern gewoehnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im
Sinne des § 112. Fuer Ansprueche, die vor dem 1. April 1991 entstehen, erhoeht
sich das Altersuebergangsgeld fuer die ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. §
112a ist hinsichtlich des Erhoehungsbetrages nicht anzuwenden.
3. Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres
das 57. Lebensjahr.
4. Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen,
die die Besonderheiten des Altersuebergangsgeldes beruecksichtigen. Bis zum
Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten fuer das Altersuebergangsgeld die
Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105c beruecksichtigen.
(4) Das Arbeitsamt soll dem Berechtigten, der nach Unterrichtung ueber die
Regelung des Satzes 278 Tage Altersuebergangsgeld bezogen hat und in absehbarer
Zeit die Voraussetzungen fuer den Anspruch auf Altersruhegeld voraussichtlich
erfuellt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt
der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersuebergangsgeld
vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte
Altersruhegeld beantragt.
(5) Ist ein Anspruch auf Altersuebergangsgeld entstanden, so gelten fuer den
Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Massgaben:
1. Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die
Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung vor der Entstehung des Anspruchs
auf Altersuebergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, fuer die der
Anspruch auf Altersuebergangsgeld erfuellt worden ist.
2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf
Altersuebergangsgeld nicht erschoepft ist.
3. Hat der Berechtigte 78 Tage Altersuebergangsgeld bezogen, so
a) erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung
des Anspruchs auf Altersuebergangsgeld beruht,
b) bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begruendenden Beschaeftigung vor
der Entstehung des Anspruchs auf Altersuebergangsgeld bei der Anwendung
der §§ 104 und 106 ausser Betracht.
(6) Fuer den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersuebergangsgeld dem
Arbeitslosengeld gleich.
(7) Ein Anspruch auf Altersuebergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung
fuer die bisherige berufliche Taetigkeit des Antragstellers in der Region ein
deutlicher Mangel an Arbeitskraeften besteht und der Antragsteller eine solche
Beschaeftigung ausueben kann.
(8) Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister fuer Wirtschaft die in
Absatz 1 genannte Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1992
verlaengern, wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen Gruenden geboten ist.
(9) Ist eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts an bis zum 31. Dezember 1990 aus einer die Beitragspflicht
begruendenden Beschaeftigung ausgeschieden, so tritt in den Absaetzen 1 und 3 Nr. 3
an die Stelle des 57. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. In diesen Faellen betraegt
die Dauer des Anspruchs auf Altersuebergangsgeld 1560 Tage.
(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt fuer Arbeit durch die Anspruchsdauer
von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden
nicht erstattet.
- 144 -
2. Arbeitnehmerueberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985
(BGBl. I S. 1068), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S.
2406),
nach Artikel 1 § 19 wird eingefuegt:
"§ 20
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt
1. § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.
2. § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
"4. Verstoesse gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeitraegen,"."
3. Gesetz zur Bekaempfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Januar 1982 (BGBl. I S. 109), zuletzt geaendert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),
nach § 2a wird folgender § 2b eingefuegt:
"§ 2b
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2a Abs. 2 Nr.
4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
folgender Fassung anzuwenden:
"4. Verstoesse gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeitraegen,"."
4. Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348), zuletzt
geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398),
a) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefuegt:
"§ 249c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechend."
b) Nach § 13 wird eingefuegt:
"§ 13a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen Beitraege
zur Hoeherversicherung treten fuer Arbeitnehmer aus dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeitraege zur Sozialversicherung.
(2) Fuer Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet haben, ist bei der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der
Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des
Arbeitnehmers massgebend.
(3) An die Stelle der in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorgesehenen vergleichbaren
Leistungen."
5. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
6. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
a) In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesbahn" die Worte "und die
Deutsche Bundespost" eingefuegt.
b) In § 11 Abs. 2 wird die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.
c) In § 35 Abs. 2 werden die Zahl "33" durch die Zahl "38" und die Zahl "11" durch
die Zahl "16" ersetzt.
- 145 -
d) In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die
Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt.
e) Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
"(4) Die Betreuung und Foerderung nicht werkstattfaehiger Behinderter kann in
Einrichtungen und Gruppen durchgefuehrt werden, die der Werkstatt angegliedert
sind."
f) In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Halbsatz angefuegt:
"das gleiche gilt fuer Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1.
Oktober 1979 nur deshalb nicht erfuellt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder
ihren gewoehnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten."
7. Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2598),
nach § 13 wird folgender § 13a eingefuegt:
"§ 13a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die
Bergmannsinvalidenrente und die Bergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt, der Rente wegen
Berufsunfaehigkeit gleich."
8. Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6.
Januar 1987 (BGBl. I S. 89),
nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
"§ 15a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In den Faellen des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des
§ 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des Aufenthalts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet beruecksichtigt.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluss einer vergleichbaren
Schul- und Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet beruecksichtigt.
(3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einraeumt, gilt mit
der Ausnahme der Faelle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31.
Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
sofern der Auslaender in diesem Gebiet
1. bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt hat oder
2. eine unselbstaendige Taetigkeit von weniger als fuenf Jahren ausgeuebt hat."
Anlage I Kap VIII E III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) § 4 ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
aa) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Anerkennungen als Beschaedigte
nach der Anordnung ueber die Anerkennung als Beschaedigte und Ausgabe
von Beschaedigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl. II Nr. 56 S. 493)
in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juli 1979 - Umtausch von
Beschaedigtenausweisen - (GBl. I Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer
- 146 -
Gueltigkeit, laengstens bis zum 31. Dezember 1993, als Feststellungen ueber
das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung von 30 bei
Ausweisstufe I, 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei
Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 1, solange die Voraussetzungen der
Anerkennung fortbestehen.
bb) Schwer- und Schwerstbeschaedigtenausweise, die gemaess der Anordnung ueber die
Anerkennung als Beschaedigte und Ausgabe von Beschaedigtenausweisen vom 10.
Juni 1971 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausgegeben
worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit, laengstens bis zum 31.
Dezember 1993, als Ausweise ueber die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit
einem Grad der Behinderung von 50 bei Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe
III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 5.
cc) Bis zur Errichtung der in § 4 Abs. 1 genannten Behoerden sind fuer den Erlass
von Verwaltungsakten nach § 4 die in den Kreisen, kreisfreien Staedten und
Stadtbezirken bestimmten Behoerden zustaendig.
b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung
der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz - SchwbG) vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 381)
entstandene Verpflichtungen zur Zahlung von Ausgleichsabgabe fuer in der Zeit vom
1. Juli 1990 bis zum Beitritt unbesetzte Pflichtplaetze bleiben bestehen.
c) § 24 ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
aa) Die erstmaligen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in der Zeit
bis 30. November 1990 sind nach den Grundsaetzen des vereinfachten
Wahlverfahrens durchzufuehren. Massnahmen, die zur Vorbereitung oder
Durchfuehrung dieser Wahlen vor dem Wirksamwerden des Beitritts
rechtswirksam getroffen worden sind, bleiben unberuehrt. Ab dem 1. Oktober
1990 gewaehlte Schwerbehindertenvertretungen, die beim Wirksamwerden des
Beitritts im Amt sind, verbleiben bis zur naechsten regelmaessigen Wahl im
Amt.
bb) Bei der Anwendung des Absatzes 8 Satz 5 tritt bis zur Errichtung der
Widerspruchsausschuesse bei den Hauptfuersorgestellen an die Stelle des
Widerspruchsausschusses die Versammlung der Schwerbehinderten, die mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen das Erloeschen des Amtes eines
Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen groeblicher Verletzung
ihrer Pflichten beschliessen kann.
d) Bis zur Errichtung der Hauptfuersorgestellen in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nehmen die Arbeitsaemter die Aufgaben und Befugnisse, die den
Hauptfuersorgestellen in § 31 Abs. 1 zugewiesen sind, wahr.
e) Ergaenzend zu § 46 duerfen Schwerbehinderte in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nur unter Beruecksichtigung von Art
und Schwere ihrer Behinderung zur Nachtarbeit herangezogen werden. Nachtarbeit
ist fuer Schwerbehinderte nicht zulaessig, wenn aerztlich festgestellt wird, dass
sie diese auf Grund ihrer Behinderung nicht leisten koennen.
f) Wertmarken im Sinne des § 59 werden
aa) bis zum 31. Maerz 1991 gegen Entrichtung von 30 Deutsche Mark fuer ein Jahr
und von 15 Deutsche Mark fuer ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der
Rueckgabe wird ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern
der zu erstattende Betrag 7,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet;
bb) bis zum 31. Dezember 1992 gegen Entrichtung von 60 Deutsche Mark fuer ein
Jahr und von 30 Deutsche Mark fuer ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der
Rueckgabe wird ein Betrag von 5 Deutsche Mark pro Monat erstattet, sofern
der zu erstattende Betrag 15 Deutsche Mark nicht unterschreitet.
g) § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 5 gilt fuer die
Deutsche Reichsbahn mit Wirkung vom 1. Juli 1991.
- 147 -
h) Die Vorauszahlungspflicht nach § 64 entsteht erstmals, wenn eine Festsetzung der
Erstattung der Fahrgeldausfaelle fuer ein Jahr vorausgegangen ist.
i) § 65 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht fuer die Aufwendungen fuer die unentgeltliche
Befoerderung im Strassenpersonennahverkehr, soweit die Treuhandanstalt
erstattungsberechtigter Unternehmer ist. Diese Aufwendungen werden von den in
Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und dem Land Berlin fuer den
Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, getragen.
k) Soweit im Schwerbehindertengesetz auf Vorschriften des
Bundespersonalvertretungsgesetzes Bezug genommen ist, finden diese
Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur sinngemaessen Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014)
Abweichendes bestimmt.
l) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, die die Deutsche
Bundesbahn betreffen, sind auf die Deutsche Reichsbahn entsprechend anwendbar.
2. Werkstaettenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S.
1365),
mit folgender Massgabe:
Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden, nach dem 1. Juli
1990 vorlaeufig anerkannten Werkstaetten gelten als Werkstaetten im Aufbau im Sinne
des § 17 Abs. 3 dieser Verordnung.
3. Foerderungssaetze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBl. I S. 841), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1661),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
4. Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
5. Winterbau-Umlage-Verordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 3. November 1986 (BGBl. I S. 1728),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
6. Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. Maerz 1977 (BGBl. I S. 448),
mit folgender Massgabe:
Als jaehrliche Beitragsbemessungsgrundlage fuer den Beitrag zur Bundesanstalt fuer
Arbeit sind 90 vom Hundert der Bezugsgroesse der Sozialversicherung zugrunde zu
legen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
7. Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Anordnungen
des Verwaltungsrates der Bundesanstalt fuer Arbeit mit folgenden Massgaben als
Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes:
a) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt fuer Arbeit ueber die Foerderung
der ganzjaehrigen Beschaeftigung in der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung)
vom 4. Juli 1972 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt fuer Arbeit 1972 S.
511), zuletzt geaendert durch die Aenderungsanordnung vom 6. Juli 1988 (Amtliche
Nachrichten der Bundesanstalt fuer Arbeit 1988 S. 1367),
die §§ 1 bis 13 sind ab 1. April 1991 anzuwenden.
b) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt fuer Arbeit ueber die Arbeits- und
Berufsfoerderung Behinderter (AReha) vom 31. Juli 1975, zuletzt geaendert durch
die 15. Aenderungsanordnung vom 6. Juli 1990,
diese Anordnung ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
aa) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt
aaa) in Buchstabe a die Zahl "450" durch die Zahl "300" und die Zahl "710"
durch die Zahl "455",
bbb) in Buchstaben b und c jeweils die Zahl "150" durch die Zahl "135",
ccc) in Buchstabe d die Zahl "710" durch die Zahl "465" und die Zahl "750"
durch die Zahl "495",
- 148 -
ddd) in Buchstabe e die Zahl "335" durch die Zahl "290" und die Zahl "375"
durch die Zahl "330".
bb) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl "340" durch die Zahl "290", die
Zahl "555" durch die Zahl "360" und die Zahl "250" durch die Zahl "210"
ersetzt.
cc) In § 24 Abs. 4 werden die Zahl "710" durch die Zahl "465", die Zahl "450"
durch die Zahl "300", die Zahl "555" durch die Zahl "360" und die Zahl
"340" durch die Zahl "290" ersetzt.
dd) In § 24 Abs. 5 werden die Zahl "90" durch die Zahl "75" und die Zahl "110"
durch die Zahl "95" ersetzt.
ee) In § 27 Abs. 2 werden die Zahl "4.400" durch die Zahl "3.200" und die Zahl
"2.750" durch die Zahl "2.000" ersetzt.
ff) In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "495" durch die Zahl "300" ersetzt.
gg) In § 44 Abs. 2 werden die Zahl "400" durch die Zahl "300" und die Zahl
"500" durch die Zahl "400" ersetzt.
hh) In § 44 Abs. 4 wird die Zahl "1.000" durch die Zahl "800" ersetzt.
ii) In § 50 Abs. 1 werden die Zahl "10.000" durch die Zahl "8.000" und die Zahl
"20.000" durch die Zahl "16.000" ersetzt.
kk) Das Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird in
Haertefaellen jeweils zuzueglich eines Betrags bis zu 50 DM monatlich fuer
Kosten der Unterkunft gewaehrt, wenn diese 40 DM monatlich uebersteigen.
ll) Die Hoehe der Trennungsbeihilfe nach § 43 Abs. 2 richtet sich nach folgender
Tabelle:
Bruttoarbeitsentgelt Trennungsbeihilfe in DM
bis einschliesslich DM 1. Jahr 2. Jahr
woech. 4woech. monatl. woech. taegl. woech. taegl.
210 840 910 161 23 80,50 11,50
270 1080 1170 147 21 73,50 10,50
330 1320 1430 133 19 66,50 9,50
390 1560 1690 119 17 59,50 8,50
450 1800 1950 105 15 52,50 7,50
510 2040 2210 91 13 45,50 6,50
Anlage I Kap VIII F I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geaendert gemaess
Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
2. Artikel 4 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung der Vorschriften ueber die
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22.
Dezember 1970 (BGBl. I S. 1846),
3. Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1642), zuletzt geaendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2177).
Anlage I Kap VIII F II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
- 149 -
1. Zur Abwicklung des Traegers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
§ 1
(1) Der Traeger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine
rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts umgewandelt; sie fuehrt den Namen
"Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung".
(2) Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den
Spitzenverbaenden der Traeger der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der
Unfallversicherung den Geschaeftsfuehrer und den stellvertretenden Geschaeftsfuehrer.
Bei der Ueberleitungsanstalt werden Widerspruchsausschuesse gebildet, deren
Mitglieder zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschaeftsfuehrer
ernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionstraeger
beruecksichtigt werden.
(3) Das Bundesversicherungsamt fuehrt die Aufsicht ueber die Ueberleitungsanstalt.
§ 2
(1) Die Ueberleitungsanstalt erfuellt die Aufgaben der Rentenversicherung und der
Unfallversicherung laengstens bis zum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag
der Traeger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, soweit diese ihre
Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Traeger der Rentenversicherung und die
Traeger der Unfallversicherung koennen unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des
Vertrages im Einvernehmen mit den anderen Traegern des gleichen Versicherungszweiges
und deren Aufsichtsbehoerden weitere Aufgaben uebernehmen; eines Einvernehmens bedarf
es nicht, soweit die ordnungsgemaesse Erledigung der Aufgaben der uebrigen Traeger
nicht beruehrt wird.
Die §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend. Die Aufteilung der Verwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige
der Sozialversicherung erfolgt im Verhaeltnis der Hoehe der jeweiligen Ausgaben; die
Aufteilung auf die einzelnen Traeger wird von den Spitzenverbaenden des jeweiligen
Zweiges der Sozialversicherung geregelt. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach Satz 1
erhaelt die Ueberleitungsanstalt von den zustaendigen Traegern der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschuesse, soweit die ihr
zufliessenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das
Bundesversicherungsamt setzt die Vorschuesse fest. Fuer die Hoehe der Vorschuesse der
Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmassstab in Anlage I Kap. VIII Sachgebiet I
Abschnitt III Nr. 1. Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.
(2) Zu den Aufgaben der Ueberleitungsanstalt gehoert auch die Durchfuehrung
der Geschaefte, die den Bereich des mit 31. Dezember 1990 aufgeloesten
Versicherungszweiges "Krankenversicherung" des Traegers der Sozialversicherung
betreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfuellung der
Verpflichtungen.
§ 3
(1) Das Vermoegen des Traegers der Sozialversicherung geht auf die
Sozialversicherungstraeger ueber, deren Zustaendigkeit fuer das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur
Aufteilung des Vermoegens nach Massgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind
Verfuegungen nur mit Zustimmung des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung
zulaessig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfuegung ueber liquide Mittel zur
Erfuellung faelliger Verbindlichkeiten handelt.
(2) Die Traeger der Sozialversicherung, deren Zustaendigkeit fuer das in Artikel
3 des Vertrages genannte Gebiet besteht, sind hinsichtlich des Vermoegens
Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zustaendig gewesenen
Sozialversicherungstraeger.
§ 4
(1) Die Ueberleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhaeltnisse ein, die im Zeitpunkt
der Umwandlung zwischen dem Traeger der Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern
bestehen.
(2) Den Beschaeftigten der Ueberleitungsanstalt ist die Fortsetzung des
Arbeitsverhaeltnisses von den Traegern, deren Zustaendigkeit in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spaetestens zum 31. Dezember 1991
anzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung waere fuer die Traeger deshalb
- 150 -
unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer die Voraussetzungen fuer eine ausserordentliche
Kuendigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.
(3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt fuer die Beschaeftigten, die
im Bereich der Krankenversicherung der Ueberleitungsanstalt taetig sind, den
Krankenkassen, fuer die im Bereich der Rentenversicherung Beschaeftigten den
Rentenversicherungstraegern und fuer die im Bereich der Unfallversicherung
Beschaeftigten den Unfallversicherungstraegern. Die Aufschluesselung der anzubietenden
Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von Vereinbarungen
der jeweiligen Versicherungstraeger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbaende. Hierbei
sind die berechtigten Interessen der Beschaeftigten zu beruecksichtigen.
(4) Der Ueberleitungsanstalt wird fuer Geschaefte ihrer Aufloesung nach Erledigung
der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 von den Traegern der Rentenversicherung und der
Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfuegung gestellt.
2. Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
folgende Regelung ueber das Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
"§ 1
Allgemeines
Beschaeftigte, fuer die Beitraege oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu entrichten sind, sind
bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht, an- und
abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzustaendigkeit hat der Arbeitgeber
den Beschaeftigten bei der bisher zustaendigen Krankenkasse abzumelden und bei der
nun zustaendigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen
nach dem Beginn der Beschaeftigung, die Abmeldung innerhalb von sechs Wochen nach
deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem Beschaeftigten
von dem Traeger der Rentenversicherung uebersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN-
Heft) zu erstatten. Der Beschaeftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-
Heft auszuhaendigen. Ist der Beschaeftigte nicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die
Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die Ersatzvordrucke sind
den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Traeger der Rentenversicherung
zur Verfuegung zu stellen.
§ 2
Ausfuellen der Vordrucke
Auf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufuellen:
1. "Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenaenderung".
Die Anschrift des Beschaeftigten im Zeitpunkt der Meldung.
2. "Verheiratet: ja".
Bejahendenfalls ist ein "X" einzutragen.
3. "Rentner od. Rentenantragsteller: ja".
Es ist ein "X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird
oder beantragt ist.
4. "Mehrfachbeschaeftigter: ja".
Es ist ein "X" einzutragen, wenn der Beschaeftigte bei mehreren Arbeitgebern
beschaeftigt ist.
5. "Angaben zur Taetigkeit".
Es ist in das Feld "A" die Zahl 999 und in das Feld "B" die Zahl 99 einzutragen.
6. "Betriebsnummer".
Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber fuer den Betrieb, in dem
die Beschaeftigung ausgeuebt wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer
noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem fuer den Betrieb zustaendigen Arbeitsamt
unverzueglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die fuer die Zuteilung der
Betriebsnummer erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.
- 151 -
7. "Beitragsgruppe(n) (siehe Ruecks.) KV, RV, BA".
Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschluesseln, dass fuer jeden Beschaeftigten
in der Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt fuer
Arbeit die jeweilige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.
Krankenversicherung kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1
erhoehter Beitrag 2
ermaessigter Beitrag 3
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV 4
halber Beitrag 5
Rentenversicherung kein Beitrag 0
voller Beitrag zur ArV 1
voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
halber Beitrag zur AnV 4
Beitrag zur BA kein Beitrag 0
Beitrag 1
halber Beitrag 2
8. "Name der Krankenkasse (Geschaeftsstelle)".
Es sind der Name und gegebenenfalls die zustaendige Geschaeftsstelle der
Krankenkasse einzutragen.
9. "Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)".
Anstelle der vollstaendigen Bezeichnung kann auch eine verkuerzte verstaendliche
Bezeichnung der Firma und deren Anschrift eingetragen werden.
10. Bei einer Anmeldung ist zusaetzlich folgendes Feld auszufuellen:
"Beginn der Beschaeftigung".
Es ist das Datum des Beginns der Beschaeftigung einzutragen. Tag und Monat sind
mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben;
ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor
diese Ziffer eine Null zu setzen.
11. Bei einer Abmeldung sind zusaetzlich folgende Felder auszufuellen:
"Beschaeftigt gegen Entgelt".
Es ist in die Felder "bis Tag Monat im Jahr" das Ende der Beschaeftigung
einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen
letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern
eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
§ 3
Besonderheiten
Bei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt § 2 mit folgenden Besonderheiten:
1. "Name, Vorname (Rufname)".
In der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname
(Rufname) einzutragen; sie sind durch ein Komma zu trennen.
2. "Geburtsdatum".
Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag,
Monat und Jahr anzugeben. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit
seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der
Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
3. "Versicherungsnummer".
Einzutragen ist die von dem Traeger der Rentenversicherung fuer den Beschaeftigten
vergebene Versicherungsnummer, soweit bekannt.
4. "Staatsangehoerigkeit".
Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schluessel.
Wenn keine deutsche Versicherungsnummer angegeben werden kann, sind fuer die Vergabe der
Versicherungsnummer ausserdem einzutragen:
5. "Staatsangehoerigkeit".
Die Staatsangehoerigkeit des Beschaeftigten in Worten.
- 152 -
6. "Geburtsort".
Geburtsort des Beschaeftigten.
7. "Geburtsname".
Ein Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename gefuehrten
Familiennamen abweicht.
8. "Geschlecht".
In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
9. "Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung".
In das zutreffende Feld ist ein "X" einzutragen.
Die Angaben zur Person des Beschaeftigten sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden.
§ 4
Abmeldung auf Ersatzvordruck
Bei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die
Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu
erstatten.
§ 5
Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber
(1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefuellt werden. Die einzutragenden
Zeichen sollen vollstaendig und auch auf den Durchschriften gut lesbar sein.
(2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zustaendigen Krankenkasse
zu uebersenden. Die erste Durchschrift ist dem Beschaeftigten auszuhaendigen; die zweite
Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
§ 6
Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse koennen Abweichungen von der Form
der Meldungen und deren Ausfuellung bestimmen. Fuer Beschaeftigte, fuer die die See-
Krankenkasse zustaendig ist, sind auch Angaben ueber Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und
Patent entsprechend dem Schluesselverzeichnis der See-Krankenkasse zu machen; die Frist
fuer die Anmeldung betraegt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen
fuer die An- und Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als
Betriebsnummer die im grundsaetzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt fuer Arbeit
von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei
der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsaetzlichen Einvernehmen mit der
Bundesanstalt fuer Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer
einzutragen.
§ 7
Bestandsmeldung
Der Arbeitgeber hat jeden Beschaeftigten, fuer den Beitraege oder Beitragsanteile zur
gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu
entrichten sind, bei der zustaendigen Krankenkasse innerhalb eines Monats ab Uebernahme
des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmeldung). § 1 Satz 4 bis
6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten.
Die Liste hat fuer den Beschaeftigten folgende Angaben zu enthalten:
1. die Versicherungsnummer,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Anschrift,
5. den Beginn der Beschaeftigung,
6. die Beitragsgruppen.
Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusaetzlich die Daten fuer die
Vergabe der Versicherungsnummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse
kann fuer die Angaben auf der Liste eine Form bestimmen.
§ 8
Kontrollmeldung durch Entleiher
- 153 -
(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse,
die fuer den Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzug zustaendig ist, zu melden.
Sind fuer den Leiharbeitnehmer keine Beitraege oder Beitragsanteile zur gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz zu entrichten,
ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht
in der Krankenversicherung zustaendig waere, wenn er zu dem Entleiher in einem
versicherungspflichtigen Beschaeftigungsverhaeltnis stuende. Die Krankenkasse hat
eine Durchschrift der Meldung an das fuer den Betriebssitz des Verleihers oertlich
zustaendige Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei
der Krankenkasse anzufordern. Die Bundesanstalt fuer Arbeit stellt den Krankenkassen die
Vordrucke fuer die Meldung von Leiharbeitnehmern zur Verfuegung.
§ 9
Aufgaben der Traeger der Krankenversicherung
(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu
fuehren und zu pruefen, ob die erforderlichen Angaben vollstaendig und richtig gemacht
worden sind.
(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die
Versicherungsnummer in der Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann
die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten zur Vergabe
einer Versicherungsnummer unverzueglich an die Datenstelle in Wuerzburg oder die
Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte zu uebermitteln. Diese veranlasst die
Vergabe einer Versicherungsnummer oder die Ausstellung eines SVN-Heftes. Die
Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.
(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zustaendigen Stellen
weiterzuleiten. Fuer die Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten
die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung und der Zweiten
Datenuebermittlungs-Verordnung sinngemaess.
§ 10
Verordnungsermaechtigung
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.
§ 11
Uebergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Anlage I Kap VIII F III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften fuer die Sozialversicherung - vom 23.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 23. Maerz 1990
(BGBl. I S. 582),
mit folgenden Massgaben:
a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhaeltnis der in Artikel
1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender sowie des Teils des Landes Berlin,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den uebrigen Laendern, solange
unterschiedliche Bezugsgroessen in der Sozialversicherung bestehen.
b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an
anzuwenden; der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates fuer das Kalenderjahr 1991 den Wert der
Sachbezuege in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem
dortigen tatsaechlichen Verkehrswert zu bestimmen.
- 154 -
c) Die Bezugsgroesse (Artikel I § 18) betraegt in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister fuer Arbeit und
Sozialordnung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates diesen Betrag unter Beruecksichtigung der Entwicklung
der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgroesse in den uebrigen Laendern
werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
nicht beruecksichtigt. Die Saetze 1 bis 3 sind mit dem Wirksamwerden des
Beitritts anzuwenden.
d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
Krankenkassen. Bis zur Uebernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen
bleiben die Finanzaemter weiterhin fuer den Beitragseinzug und die Weiterleitung
zustaendig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der
Einzug umfasst den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzueglich des Beitrags
zur Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beitraege zur
Unfallversicherung, einschliesslich der Beitraege der Selbstaendigen, monatlich
bis zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungstraeger einzuziehen
und an die Ueberleitungsanstalt weiterzuleiten.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und
Nr. 9 wird verwiesen.
f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung
in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den
Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.
g) Bei neu errichteten Versicherungstraegern wird die Wahl zur
Vertreterversammlung fuer die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung
durchgefuehrt. Werden aus einer Gruppe mehrere gueltige Vorschlagslisten
eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder
zu waehlen sind, beruft die Aufsichtsbehoerde die Mitglieder der
Vertreterversammlung nach Anhoerung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehoerde
hat die Sitze anteilsmaessig, jedoch unter billiger Beruecksichtigung der
Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis 48c findet keine Anwendung.
h) Bei Versicherungstraegern, deren Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die Selbstverwaltungsorgane
fuer die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder
entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten
gehoerenden Personen, jedoch hoechstens um die Anzahl der bereits vorhandenen
Organmitglieder, ergaenzt; Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Die Aufsichtsbehoerde bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach
Anhoerung des Versicherungstraegers. Fuer die Wahl der weiteren Mitglieder der
Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung fuer die Sozialversicherung
und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes
werden nach Ergaenzung der Vertreterversammlung von den hinzugewaehlten
Mitgliedern der Vertreterversammlung gewaehlt. Das Ergaenzungsverfahren fuer die
Vertreterversammlung ist bis zum 31. Maerz 1991 abzuschliessen.
i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen
die Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei
Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1 tritt in diesen
Faellen anstelle des 28. Februar der 31. August.
k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts
in Kraft.
l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in der Zeit
bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt fuer Arbeit nur die Erfuellung der
Pflichten nach § 99 prueft.
m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
- 155 -
o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten
die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften fuer die
Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.
Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften fuer die
Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis
zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
2. Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung ist von der Ueberleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die
Aufsichtsbehoerde unter Beruecksichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.
b) Fuer neu errichtete Versicherungstraeger in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet koennen die Aufsichtsbehoerden fuer eine bestimmte Zeit
Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.
c) Die Aufsichtsbehoerden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf
einheitliche und vergleichbare Statistikergebnisse zu achten.
d) Diese Massgaben gelten auch fuer allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf
das Rechnungswesen und die Statistik in der Sozialversicherung beziehen.
3. Verordnung ueber das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977
(BGBl. I S. 3147),
mit folgender Massgabe:
Die in Nummer 2 genannte Massgabe gilt entsprechend.
4. Beitragsueberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung gilt ab der Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
Krankenkassen.
b) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht
erfuellen kann, kann ihm von der Einzugsstelle eine Frist bis spaetestens zum 1.
Januar 1992 eingeraeumt werden.
5. Kuenstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt
geaendert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606),
mit folgenden Massgaben:
a) Das Kuenstlersozialversicherungsgesetz tritt, soweit in Buchstabe b) nichts
Abweichendes bestimmt ist, am 1. Januar 1992 in Kraft.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstaben b und c
Nr. 4 und 5 wird verwiesen.
b) Die §§ 23 bis 26, 27 Abs. 1, §§ 28 bis 33, 35, 36a, 37, 38 bis 43, 46 und
47 treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Die fuer das Jahr 1991 zu zahlende
Kuenstlersozialabgabe wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
gesondert nach den Vomhundertsaetzen erhoben, die durch Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 5 fuer die uebrigen Laender bestimmt worden sind. Sie wird fuer die
Beitragserstattung durch den in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte
Kulturfonds verwendet.
c) Der Kulturfonds in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte erstattet
im Rahmen der ihm fuer diesen Zweck zur Verfuegung stehenden staatlichen
Mittel sowie der Einnahmen aus der Kuenstlersozialabgabe nach Buchstabe b)
selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben und
deren Jahresarbeitseinkommen 24.000 Deutsche Mark nicht uebersteigt, auf
Antrag die von ihnen fuer das Jahr 1991 gezahlten Beitraege zur Kranken- und
Rentenversicherung bis zur Haelfte.
d) Soweit das Kuenstlersozialversicherungsgesetz am 1. Januar 1992 in Kraft tritt,
kann die Kuenstlersozialkasse bereits im Jahre 1991 die Massnahmen treffen, die
zur Durchfuehrung des Gesetzes erforderlich sind.
- 156 -
6. Verordnung ueber die Satzung der Kuenstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl I S.
1149),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
7. Verordnung zur Durchfuehrung des Kuenstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai
1984 (BGBl. I S. 709),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
8. Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990),
mit folgender Massgabe:
Die in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Massgabe gilt entsprechend.
9. Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geaendert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2177),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
10. Zweite Datenuebermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S 2110),
mit folgender Massgabe:
Diese Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.
11. Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2117),
mit folgender Massgabe:
Es gilt die in Nummer 10 genannte Massgabe.
Anlage I Kap VIII G II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Sozialgesetzbuch (Fuenftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geaendert durch Artikel 12
Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ergaenzt:
Nach § 307 wird angefuegt:
"Zwoelftes Kapitel
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 308 Inkrafttreten; Geltungsbereich
(1) Dieses Buch tritt nach Massgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den nachfolgenden
Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in
der Zeit bis zum 31. Dezember 1990 nach dem beim Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren
werden.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten fuer Versicherte, die einer Krankenkasse
mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehoeren
oder angehoeren wuerden, wenn sie nicht bei einer anderen sich ueber den gesamten
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert waeren,
auch dann, wenn fuer sie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses
Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
(3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten fuer die Allgemeine Ortskrankenkasse
Berlin nur insoweit, als sie ihre Zustaendigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt. Sie gilt
insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet.
§ 309
Versicherter Personenkreis
- 157 -
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der
fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet massgebenden
Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.
(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet pflichtversichert war
und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht ausscheidet,
bleibt versichert, ohne dass es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf.
Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer
Austrittserklaerung weitergefuehrt.
§ 310
Leistungen
(1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis
zum 30. Juni 1991 sind keine Zuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991
bis zum 30. Juni 1992 betraegt die Zuzahlung fuenf Deutsche Mark je Kalendertag.
(2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis zum 30. Juni 1991 durchgefuehrt wird,
erstattet die Krankenkasse die vollen Kosten. Fuer eine Behandlung, die zwischen dem
1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgefuehrt wird, erstattet die Krankenkasse
90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 fuer das zweite und
jedes weitere Kind 95 vom Hundert der Kosten.
(3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der
Versorgung mit Zahnersatz nach § 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar
1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die Behandlungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen
fuer den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen.
Solange die Verbaende der Krankenkassen und die kassenzahnaerztlichen Vereinigungen
Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des Zahnarztes
gegen den Versicherten erst faellig, wenn der Versicherte den Zuschuss nach Satz 1
von der Krankenkasse erhalten hat.
(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine
Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli
und dem 31. Dezember 1991 betraegt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je Mittel.
(5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine
Zuzahlung zu leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli
1991 und dem 30. Juni 1992 betraegt die Zuzahlung fuenf vom Hundert der Kosten.
(6) Zu den Kosten von orthopaedischen Schuhen ist bis zum 30. Juni 1991 kein
Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992
betraegt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der jeweils fuer diese
Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fuenftes Buch
schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist.
(7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Massgabe, dass die
Landesverbaende der Krankenkassen und die Verbaende der Ersatzkassen fuer die
nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von Festbetraegen
Vertragspreise vereinbaren koennen; die Vertragspreise sind Hoechstpreise.
(8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni
1991 keine und fuer die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 fuer
laengstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche Mark je Kalendertag
zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 betraegt die Zuzahlung fuenf
Deutsche Mark je Kalendertag fuer laengstens vierzehn Tage.
(9) Das Sterbegeld nach § 59 betraegt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgroesse,
hoechstens jedoch 2.100 Deutsche Mark, beim Tod eines nach § 10 Versicherten die
Haelfte des Sterbegeldes fuer das Mitglied. Fuer Versicherte der knappschaftlichen
Krankenversicherung erhoeht sich der Vomhundertsatz um die Haelfte. Das Sterbegeld
darf jedoch die nach § 59 geltenden Hoechstbetraege nicht uebersteigen.
(10) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, uebernimmt
die Krankenkasse in vollem Umfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992
entstandene Fahrkosten uebernimmt die Krankenkasse in den in § 60 Abs. 2 Satz 1
genannten Faellen in Hoehe des zehn Deutsche Mark je Fahrt uebersteigenden Betrages.
(11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende monatliche Bezugsgroesse und
Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen.
§ 311
- 158 -
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
(1) § 71 ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilitaet ist zu
beruecksichtigen, dass fuer die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus
der Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet verwendet werden duerfen.
b) Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:
aa) Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung vom 14.
November 1980 (BGBl. I S. 2147) wird fuer apothekenpflichtige Arzneimittel,
die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um einen Abschlag von 55 vom Hundert
verringert. Die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an Abnehmer
ausserhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes ist
unzulaessig.
bb) Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Grosshandel koennen
von ihren Abnehmern Nachweise ueber die Verwendung der in Doppelbuchstabe
aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Naehere regeln die Beteiligten
oder ihre Verbaende.
cc) Die Hoehe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993 durch
Verordnung des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung entsprechend
dem Verhaeltnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem Gebiet, in dem das Fuenfte
Buch Sozialgesetzbuch schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu verringern.
dd) Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 ausser Kraft.
Doppelbuchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an nicht fuer Arzneimittel, die
nach der Verordnung ueber unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301) nicht zu Lasten
der Krankenkassen verordnet werden duerfen.
c) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon
vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht werden, richtet sich bis zu dem
Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhaeltnisse in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhaeltnisse
im Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen
haben, nach den Verguetungsregelungen, die fuer vergleichbare in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der
Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er
kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Verguetung, die er von einem
Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten
hat, erhalten haette, verlangen. Die Saetze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
1. die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;
2. die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet nicht moeglich ist.
(2) Zur Sicherstellung der kassenaerztlichen Versorgung werden bei
Anwendung des § 72 die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestehenden aerztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und
freigemeinnuetzigen Gesundheitseinrichtungen einschliesslich der Einrichtungen des
Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien u.a.) kraft Gesetzes bis
zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. Der Zulassungsausschuss
kann die Zulassung nach Satz 1 widerrufen, wenn eine ordnungsgemaesse und
wirtschaftliche ambulante Versorgung durch die Einrichtung nicht moeglich ist. Der
Zulassungsausschuss entscheidet ueber eine Verlaengerung der Zulassung nach Satz 1 im
Benehmen mit der Landesbehoerde, insbesondere unter Beruecksichtigung des Anteils der
in freier Praxis niedergelassenen Aerzte.
(3) Soweit dies zur Sicherstellung der ambulanten aerztlichen Versorgung
erforderlich ist, koennen die Spitzenverbaende der Krankenkassen und die
Kassenaerztliche Bundesvereinigung gemeinsam bis zum 31. Dezember 1995 eine
- 159 -
Treuhandgesellschaft zur Uebernahme der Traegerschaft von Einrichtungen nach Absatz
2 gruenden, um deren Fortbestand zu ermoeglichen. Das Naehere wird zwischen den
Spitzenverbaenden der Krankenkassen und der Kassenaerztlichen Bundesvereinigung
geregelt.
(4) Bei Anwendung des § 77 gilt bis zum 31. Dezember 1995:
a) Ordentliche Mitglieder der Kassenaerztlichen Vereinigung in dem beigetretenen
Gebiet sind
1. die Kassenaerzte,
2. die Fach- oder Gebietsaerzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2
beschaeftigt sind.
b) Ausserordentliche Mitglieder der Kassenaerztlichen Vereinigung koennen ermaechtigte
Aerzte und Aerzte in Weiterbildung zum Facharzt werden. Ausserordentliche
Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c) In den Organen der Kassenaerztlichen Vereinigung sind die Kassenaerzte und die
Aerzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschaeftigt sind, je zur Haelfte
vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Aerzte setzen sich zu 60 vom
Hundert aus den aerztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter
werden aus der Mitte der in der Einrichtung taetigen Fach- und Gebietsaerzte
jeweils fuer die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und geheimer Wahl
gewaehlt. Die Wahl wird vom Traeger der Einrichtung bestaetigt.
d) Bis kassenaerztliche Vereinigungen als Koerperschaften des oeffentlichen Rechts
handlungsfaehig sind, nehmen die nach demokratischen Regeln entstandenen,
privatrechtlich organisierten, vorlaeufigen kassenaerztlichen Vereinigungen
im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehoerden der Laender die Aufgaben von
kassenaerztlichen Vereinigungen laengstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die
Zustaendigkeit der Kassenaerztlichen Vereinigung Berlin (West) erstreckt sich auf
den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) § 83 gilt mit der Massgabe, dass die Verbaende der Krankenkassen mit den
ermaechtigten Einrichtungen oder ihren Verbaenden im Einvernehmen mit den
kassenaerztlichen Vereinigungen besondere Vertraege schliessen koennen.
(6) Bei Anwendung des § 85 gilt:
Die Gesamtverguetung an die Kassenaerzte und die Einrichtungen nach Absatz 2 kann
pauschaliert verteilt werden.
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser
Vorschrift nicht
a) fuer Aerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
b) fuer Zahnaerzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zahnaerztlich taetig sind.
(8) Bei Anwendung des § 96 gilt:
Die Zulassungsausschuesse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestehen bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und
drei Vertretern der Aerzte. Die Vertreter der Aerzte sind ein Kassenarzt, ein Arzt,
der in einer Einrichtung nach Absatz 2 beschaeftigt ist, sowie ein ausserordentliches
Mitglied der Kassenaerztlichen Vereinigung.
(9) § 98 Abs. 2 Nr. 12 findet bis zum 31. Dezember 1995 mit der Massgabe Anwendung,
dass die Vorschrift nicht fuer die Zulassung von Aerzten der Jahrgaenge 1941 und frueher
gilt, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
(10) Bei der Anwendung des § 105 gilt zusaetzlich:
Die Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu foerdern, dass der
freiberuflich taetige Arzt massgeblicher Traeger der ambulanten Versorgung
wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu
verringern. Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen
in Gemeinschaftseinrichtungen der ambulanten aerztlichen Versorgung
(Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.).
- 160 -
(11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1993
die in Absatz 2 genannten Einrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen,
zugelassen sind, soweit sie wirtschaftlich leistungsfaehig sind. Nach dem 31.
Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den §§ 124
und 126, soweit eine wirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch
private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden kann.
§ 312
Organisation der Krankenkassen
(1) Die See-Krankenkasse (§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die
Ersatzkassen (§ 168), deren oertliche Zustaendigkeit das gesamte Gebiet umfasst,
in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat,
erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet.
(2) Bei Anwendung des § 143 gilt:
a) Fuer die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebietes wird zum 1. Januar 1991 je eine
Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
den oertlichen Zustaendigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den
Bezirksgrenzen bestimmen. Die Zustaendigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse
Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil des Landes
Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.
b) Die Aufsichtsbehoerde erlaesst eine vorlaeufige Satzung und stellt im Namen und
fuer Rechnung der Krankenkasse den Geschaeftsfuehrer ein. Die Einstellung erfolgt
zunaechst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchfuehrung der ersten
Sozialversicherungswahlen.
c) Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen
betreffenden Aufgaben der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen ueber, soweit
nicht andere Krankenkassen zustaendig sind. Hat der Traeger der gesetzlichen
Krankenversicherung vor dem 1. Januar 1991 einem Versicherten eine Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligt, die erst nach diesem Zeitpunkt
erbracht wird, hat die zustaendige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an
zu tragen, von dem an der Versicherte bei ihr versichert ist.
(3) Bei Errichtungen und Anschlusserrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2 erforderliche Abstimmung
bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehoerde beantragt worden ist. Die
Aufsichtsbehoerde hat den Termin fuer die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres
nach der Antragstellung festzusetzen.
(4) Die in § 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt
nicht, solange der in § 241 Satz 2 festgelegte einheitliche Beitragssatz fuer
die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angehoeren oder angehoeren wuerden, wenn sie
nicht bei einer anderen sich ueber den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes
erstreckenden Krankenkasse versichert waeren.
(5) § 157 Abs. 2 Nr. 3 und § 158 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht bei Errichtungen und
Ausdehnungen von Innungskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, wenn die nach § 158 Abs. 2 erforderliche Abstimmung bis zum 31.
Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehoerde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehoerde
hat den Termin fuer die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der
Antragstellung festzusetzen.
(6) Die Zustaendigkeit der Bundesknappschaft sowie der See-Krankenkasse nach §
182 Abs. 1 ist auch fuer Rentner und Rentenantragsteller gegeben, die zuletzt bei
der Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse versichert gewesen waeren, wenn
deren Zustaendigkeit sich bereits vor dem 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt haette.
(7) Fuer versicherungspflichtig Beschaeftigte, die am 1. Januar 1991 in einem
Beschaeftigungsverhaeltnis stehen, gilt § 183 Abs. 5 Satz 1 mit der Massgabe, dass die
Mitgliedschaft bei der gewaehlten Krankenkasse mit dem 1. Januar 1991 beginnt, wenn
- 161 -
bis zum 15. Januar 1991 das Wahlrecht ausgeuebt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt
wird.
(8) Bei Anwendung des § 202 haben die Zahlstellen der Versorgungsbezuege bis zum
30. Juni 1991 die Empfaenger von Versorgungsbezuegen zu ermitteln und den zustaendigen
Krankenkassen die Empfaenger sowie die Hoehe der Versorgungsbezuege mitzuteilen.
§ 313
Finanzierung
(1) Bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhaeltnisse in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Niveau im uebrigen Bundesgebiet haben
Krankenkassen, die ihre Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet erstrecken, in Ergaenzung der in § 220 vorgesehenen Regelungen in
ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben fuer die Durchfuehrung der Versicherung
in diesem Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch fuer den Rechnungsabschluss
sowie fuer Geschaeftsuebersichten und Statistiken. Die Krankenkassen duerfen fuer die
Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung in
diesem Gebiet verwenden; entsprechend ist ein besonderer Beitragssatz festzulegen.
Der Beitragssatz betraegt bis zum 31. Dezember 1991 12,8 vom Hundert. Dieser
Beitragssatz gilt auch fuer Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) Bei der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der § 223 Abs. 3,
§ 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 235 Abs. 3, § 240 Abs. 4 gelten die fuer das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet festgesetzte Bezugsgroesse und
Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung des § 234 Abs. 1 gilt Satz 1 ab 1. Januar
1992.
(3) Abweichend von § 236 Abs. 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme
ein Dreissigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz festgesetzt ist.
(4) Bei Anwendung des § 241 gilt bis zum 31. Dezember 1991 einheitlich ein
allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vom Hundert.
(5) Bei Anwendung des § 248 Abs. 2 werden Zeiten der Versicherung in der
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Versicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
gleichgestellt.
(6) Bei Anwendung des § 249 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der in demselben Verhaeltnis zu einem
Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden
monatlichen Bezugsgroesse steht, wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den
uebrigen Laendern geltenden monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark. Diese Regelung tritt
mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
(7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 255 werden die
Krankenversicherungsbeitraege fuer pflichtversicherte Rentner im Kalenderjahr 1991
von den Traegern der Rentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt
fuer Angestellte fuer die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen
Krankenkassen abgefuehrt. Der Pauschalbeitrag betraegt 12,8 vom Hundert des
Gesamtbetrages der Renten.
(8) Die §§ 247, 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 256 treten zum 1. Januar 1992 in Kraft.
(9) Die §§ 260 bis 263 sind mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Die Krankenkassen koennen im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn
die Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchfuehrung der
Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu
decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Hoehe von sechs Monatsausgaben
aufgenommen werden. Die Aufnahme hoeherer Darlehen bedarf der Zustimmung der
Aufsichtsbehoerde.
b) Die §§ 261 und 262 finden fuer Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine
Anwendung. Krankenkassen, deren Zustaendigkeit sich auf das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung
der Ruecklagen nach den §§ 261 und 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der
- 162 -
Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ausser Betracht zu lassen.
(10) Die §§ 265 bis 273 sind mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Der Finanzausgleich fuer aufwendige Leistungsfaelle nach § 265 und die
Finanzausgleiche bei ueberdurchschnittlichen Bedarfssaetzen nach §§ 266 und
267 sind fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet getrennt
durchzufuehren. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 duerfen nur Aufwendungen
fuer Versicherte beruecksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angehoeren oder angehoeren
wuerden, wenn sie nicht bei einer anderen sich ueber den gesamten Geltungsbereich
dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert waeren.
b) Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis
273 wird getrennt fuer die versicherungspflichtigen Rentner durchgefuehrt, die
einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet angehoeren oder angehoeren wuerden, wenn sie nicht bei einer anderen sich
ueber den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse
versichert waeren.
§ 314
Bussgeldvorschriften
§ 306 Satz 1 Nr. 5 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches
in folgender Fassung anzuwenden:
"5. Verstoesse gegen Bestimmungen ueber die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeitraegen.""
2. Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1985 (BGBl. 1986 I S. 33), zuletzt geaendert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
a) Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"4. Abschnitt
Ueberleitungsvorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 21
Ueberleitung
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften ab 1. Januar 1991
anzuwenden. Das gleiche gilt fuer die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 5 und 6 des Einigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31.
Dezember 1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen
Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter.
(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31.
Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.
§ 22
Einzelfoerderung
(1) Die Laender bewilligen auf Antrag des Krankenhaustraegers Foerdermittel
1. fuer die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von
Krankenhaeusern einschliesslich der Erstausstattung mit den fuer den
Krankenhausbetrieb notwendigen Anlageguetern,
2. fuer Anlaufkosten, fuer Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Aenderungen
sowie fuer Erwerb, Erschliessung, Miete und Pacht von Grundstuecken, soweit ohne
die Foerderung die Aufnahme oder Foerderung des Krankenhausbetriebs gefaehrdet
waere,
3. fuer Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den
Krankenhausplan fuer foerderungsfaehige Investitionen aufgenommen worden sind,
4. als Ausgleich fuer die Abnutzung von Anlageguetern, soweit sie mit Eigenmitteln
des Krankenhaustraegers beschafft worden sind und bei Beginn der Foerderung
nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5. zur Erleichterung der Schliessung von Krankenhaeusern,
- 163 -
6. zur Umstellung von Krankenhaeusern oder Krankenhausabteilungen auf andere
Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder
selbstaendige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte
Pflegeabteilungen.
Die Foerderung kann mit Zustimmung des Krankenhaustraegers ganz oder teilweise
durch Festbetrag erfolgen; dieser kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte
festgelegt werden.
(2) Die Foerdermittel sind so zu bemessen, dass sie die foerderungsfaehigen
und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsaetze notwendigen
Investitionskosten einschliesslich des investiven Nachholbedarfs decken.
§ 23
Pauschale Foerderung
(1) Durch feste jaehrliche Betraege (Jahrespauschalen) werden auf Antrag des
Krankenhaustraegers von den Laendern gefoerdert
1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegueter des Krankenhauses,
2. die Wiederbeschaffung, Ergaenzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlageguetern
mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,
3. kleine Baumassnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten fuer das einzelne Vorhaben 100.000 DM ohne
Umsatzsteuer nicht uebersteigen.
Der Krankenhaustraeger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung
der Foerdermittel nach Satz 1 frei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung,
Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Grossgeraete finanzieren will,
bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung der zustaendigen Landesbehoerden; § 10
bleibt unberuehrt.
(2) Die Foerdermittel nach Absatz 1 betragen jaehrlich fuer jedes nach § 8 Abs. 1
als foerderungsfaehig und bedarfsnotwendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett)
bei Krankenhaeusern
1. der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhaeuser) 8.000 DM,
2. der Regelversorgung (Kreiskrankenhaeuser und
Kreiskrankenhaeuser mit erweiterter Aufgabenstellung) 10.000 DM,
3. der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhaeuser) 15.000 DM,
4. der Zentralversorgung (Fachkrankenhaeuser) 15.000 DM.
Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit
dies wegen des Bau- oder Ausstattungszustandes oder zur Erhaltung der
Leistungsfaehigkeit des Krankenhauses unter Beruecksichtigung seiner im
Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist; § 22 Abs.
2 gilt entsprechend. Die Pauschalbetraege sind in regelmaessigen Abstaenden an die
Entwicklung anzupassen.
(3) Freigemeinnuetzige und private Krankenhaeuser sind von der zustaendigen
Landesbehoerde auf Antrag ihrer Traeger fuer Zwecke dieser Vorschrift entsprechend
ihrer Aufgabenstellung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2 Satz 1 zuzuordnen.
§ 24
Vorlaeufige Krankenhausfoerderliste
(1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Land ein
Krankenhausplan oder ein Investitionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt
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ist, tritt an deren Stelle fuer die Anwendung des § 8 die Feststellung der
zustaendigen Landesbehoerde, dass die Voraussetzungen fuer eine Foerderung nach den
§§ 22 und 23 vorliegen (vorlaeufige Krankenhausfoerderliste).
(2) In die vorlaeufige Krankenhausfoerderliste sind auf Antrag ihrer Traeger
alle oeffentlichen, freigemeinnuetzigen, privaten und sonstigen Krankenhaeuser
aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie fuer eine
ausreichende stationaere Versorgung der Bevoelkerung erforderlich sind.
(3) Mit den Landesverbaenden der Krankenkassen, den Verbaenden der Ersatzkassen,
dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit
der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigungen der Krankenhaustraeger
im Lande sind gemeinsam bei der Aufstellung der Krankenhausfoerderliste
einvernehmliche Regelungen anzustreben. Das betroffene Krankenhaus ist
anzuhoeren.
§ 25
Nicht gefoerderte Krankenhaeuser
Krankenhaeuser, deren Investitionskosten nicht oeffentlich gefoerdert werden,
erhalten von den Sozialleistungstraegern und anderen oeffentlich-rechtlichen
Kostentraegern keine hoeheren Pflegesaetze als vergleichbare gefoerderte
Krankenhaeuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§ 26
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend fuer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie fuer eine
leistungsfaehige und wirtschaftliche Versorgung der Bevoelkerung mit stationaeren
oder teilstationaeren medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation
einschliesslich der Anschlussheilbehandlung notwendig sind.
(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des § 22 Abs. 2
ohne Anknuepfung an Bettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und
Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung zu bemessen.
(3) Die nach Absatz 1 foerderungsfaehigen Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer Traeger im Einvernehmen
mit den Landesverbaenden der Krankenkassen und den Verbaenden der Ersatzkassen
sowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungstraeger in eine
Foerderliste aufgenommen; § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Vor § 27 wird die Abschnittsueberschrift
"5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften"
eingefuegt.
3. Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geaendert
durch die Verordnung vom 21. November 1989 (BGBl. I S. 2043),
a) Nach § 19 wird folgender § 19a angefuegt:
"§ 19a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten
Halbjahr 1991 mit den Traegern der einzelnen Krankenhaeuser in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Krankenhausbudgets und Pflegesaetze
nach § 16 fuer die Zeit vom 1. Januar 1991 bis laengstens zum 31. Dezember
1991. An Stelle des Kosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der
Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung koennen die Vertragsparteien fuer die im Jahr
1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und
Leistungsnachweis verwenden, der von dem zustaendigen Bundesminister durch
Rechtsverordnung erlassen wird.
(2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande,
entscheidet die in § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte
Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei unverzueglich ueber die Gegenstaende,
ueber die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht
errichtet ist, entscheidet die zustaendige Landesbehoerde.
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(3) Solange fuer 1991 Pflegesaetze noch nicht rechtswirksam vereinbart
oder festgesetzt sind, erhalten die Krankenhaeuser von den Krankenkassen
monatliche Abschlagszahlungen in Hoehe des ihnen im Dezember 1990 von
der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten
Budgetanteils. Bei Meinungsverschiedenheiten ueber die Hoehe des Budgetanteils
sowie seine Verteilung auf die zahlungspflichtigen Krankenkassen gilt Absatz 2
entsprechend."
b) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar
1994 in Kraft tritt.
4. Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), tritt am
1. Januar 1991 in Kraft.
5. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anlage I Kap VIII G III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Zweites Gesetz ueber die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 - (BGBl. I S. 2477, 2557), geaendert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),
mit folgenden Massgaben:
a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Massstaebe zur Berechnung der
Existenzgrundlage von der Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen
Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlass einer Satzungsregelung gilt die
Mindesthoehenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterskasse Oldenburg-Bremen
entsprechend.
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) wird jede Vorruhestandsgeldzahlung
beruecksichtigt.
c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von
zwoelf Monaten.
d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2
muessen innerhalb eines Unternehmens erfuellt sein, welches eine nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
spaetestens seit dem 1. Januar 1992 zulaessige Rechtsform innehat. Als Zeit der
Selbstbewirtschaftung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in
einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen
Aenderungen der Rechtsform.
e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch fuer
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versicherten Personen, wenn sie in den letzten fuenf
Jahren, fruehestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu neun Zehnteln in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.
f) Ergaenzend zu § 17 gilt:
aa) Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar
1991 eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse mit Sitz in Potsdam
errichtet.
bb) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete
landwirtschaftliche Krankenkasse ihre Taetigkeit aufnimmt, nimmt deren
Aufgaben die Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse wahr. Sie
- 166 -
erhaelt hierfuer die erforderliche personelle Unterstuetzung von den
anderen landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Sitz in dem Gebiet, in
dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der
Krankenkasse fuer den Gartenbau, und zwar im Verhaeltnis der Personalstaerke
dieser Traeger. Ausserdem sind sie berechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung fuer Rechnung der
landwirtschaftlichen Krankenkasse Personal anzuwerben und unter Vertrag zu
nehmen.
cc) Die Krankenkasse fuer den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre
Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Sie
hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben fuer die Durchfuehrung der
Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Fuer die
Finanzierung der Ausgaben, die auf das beigetretene Gebiet entfallen,
duerfen nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung in diesem
Gebiet verwendet werden.
g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab
dem 1. Januar 1992 Anwendung; die uebrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.
2. Zulassungsverordnung fuer Kassenaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-25, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Massgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Massgaben Anwendung:
a) Fuer Aerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen, gilt das
Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht
fuer die Zulassung oder Ermaechtigung von Aerzten der Jahrgaenge 1941 und aelter,
wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet hatten.
c) Der Zulassungsausschuss nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der
Krankenkassen und drei Vertretern der Aerzte. Vertreter der Aerzte sind ein
Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschaeftigt
ist, sowie ein ausserordentliches Mitglied der Kassenaerztlichen Vereinigung.
3. Zulassungsverordnung fuer Kassenzahnaerzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-26, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
mit folgenden Massgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Massgaben Anwendung:
a) Fuer Zahnaerzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet bereits zwei Jahre zahnaerztlich taetig sind, gilt das
Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht
fuer die Zulassung oder Ermaechtigung von Zahnaerzten der Jahrgaenge 1941 und
aelter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren staendigen Wohnsitz in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.
c) Der Zulassungsausschuss nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der
Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnaerzte. Vertreter der Zahnaerzte sind
ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2
beschaeftigt ist, sowie ein ausserordentliches Mitglied der Kassenzahnaerztlichen
Vereinigung.
4. Hebammenhilfe-Gebuehrenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), geaendert
durch Verordnung vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1395),
mit folgenden Massgaben:
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Die Verguetung fuer Leistungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
betraegt 45 vom Hundert der im Gebuehrenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten
Betraege.
5. Krankenhaus-Buchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Maerz
1987 (BGBl. I S. 1045),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt fuer Krankenhaeuser, die nicht Kapitalgesellschaften im Sinne
des Zweiten Abschnittes des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, erst am
1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 der Verordnung in dem
genannten Gebiet erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
6. Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255)
mit folgender Massgabe:
§ 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
7. Gebuehrenordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988
(BGBl. I S. 818)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet erbracht werden, betraegt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebuehr.
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher
geltenden Recht verguetet.
8. Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verguetung fuer Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet erbracht werden, betraegt 45 vom Hundert der nach § 5 bemessenen Gebuehr.
§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher
geltenden Recht verguetet.
9. Die Gebuehrenordnung fuer Aerzte und die Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte finden
entsprechende Anwendung fuer die Verguetung aerztlicher oder zahnaerztlicher
Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen,
soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
10. Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die fuer das in Artikel 3
des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Hoehe der Verguetungen nach der
Gebuehrenordnung fuer Aerzte, der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte sowie nach der
Hebammenhilfe-Gebuehrenverordnung in regelmaessigen Abstaenden an die wirtschaftliche
Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhaeltnis der fuer das in Artikel 3
des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgroesse zu der Bezugsgroesse fuer
das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu
beruecksichtigen.
11. Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anlage I Kap VIII H I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S.
1337),
- 168 -
2. Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht,
Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5, 8232-37-6 bis 21,
3. Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 821-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
nach Massgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
4. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 821-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
5. Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
822-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert nach Massgabe des
Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261;
1990 I S. 1337),
6. Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
822-1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
7. Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 557),
8. Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch § 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
9. Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 8232-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
10. Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 8232-4-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert
durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 740),
11. Verordnung ueber das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der
Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-5, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970
(BGBl. I S. 1737),
12. Erste bis Siebente Verordnung ueber Aenderungen der Bezugsgroessen fuer die Berechnung
von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie
in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
13. Achte bis Dreizehnte Verordnung ueber Aenderungen der Bezugsgroessen fuer die
Berechnung von Renten in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der
Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die RV-
Bezugsgroessenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-
Bezugsgroessenverordnungen 1985 bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht,
Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,
14. Verordnung ueber die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der
Reichsversicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-9, veroeffentlichten
bereinigten Fassung,
15. Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummern 8232-10-1 bis 8232-10-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
16. Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982
bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-10-7 bis
8232-10-30,
17. Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert nach Massgabe des Artikels
85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S.
1337),
18. Verordnung ueber die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen
Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil
- 169 -
III, Gliederungsnummer 824-2-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 470),
19. Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
20. Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8250-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
21. GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern
8251-1-1-1 bis -11,
22. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in der im
Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 8251-3, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I
S. 1017),
23. Gesetz ueber den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 826-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
24. Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13,
veroeffentlichten bereinigten Fassung,
25. Verordnung ueber die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 826-16, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
26. Verordnung zur Durchfuehrung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 826-17, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
27. Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 826-18, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
28. Rentenversicherungs-Aenderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476),
29. Zweites Rentenversicherungs-Aenderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S.
745),
30. Verordnung ueber die Erteilung von Rentenauskuenften an Versicherte der gesetzlichen
Rentenversicherungen vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3184),
31. Zweite Verordnung ueber die Erteilung von Rentenauskuenften an Versicherte der
gesetzlichen Rentenversicherung vom 5. August 1977 (BGBl. I S. 1486),
32. Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBl. I S. 31),
33. Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S.
2814),
34. Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), zuletzt geaendert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337),
35. RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667), zuletzt
geaendert durch die Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1060),
36. Gesetz zur Staerkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom
16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766),
37. Gesetz ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),
38. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe fuer Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458), zuletzt
geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2475),
39. Drittes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes ueber eine Altershilfe
fuer Landwirte vom 13. August 1969 (BGBl. I S. 801), geaendert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
40. Viertes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer
Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I S. 1017),
- 170 -
41. Sechstes Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer
Landwirte vom 26. Juli 1972 (BGBl. I S. 1293),
42. Siebentes Aenderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1937),
43. Gesetz ueber die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13. Mai 1976 (BGBl. I S. 1197),
44. GAL-Beitragszuschussverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBl. I S. 750),
45. Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit vom
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), geaendert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
46. Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBl. I S. 1095),
47. Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung
einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. II
S. 517)
Fussnote
Abschn. I Nr. 45 (Kursivdruck): G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gem. Art. 46 Nr. 1 G v. 29.7.1994 I 1890 mWv 1.1.1995 in Kraft
Abschn. I Nr. 46 (Kursivdruck): V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gem. Art. 46 Nr. 2 G v. 29.7.1994 I 1890 mWv 1.1.1995 in Kraft
Anlage I Kap VIII H II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
1. Zur Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten vom 1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:
§ 1
Die Ausgaben der Ueberleitungsanstalt fuer die Traeger der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten werden von diesen nach dem Verhaeltnis ihrer
Beitragseinnahmen fuer die Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche
Rentenversicherung entfallenden Ausgaben traegt die Bundesknappschaft.
§ 2
Im Haushalt der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte, der
Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, der Seekasse und der
Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben fuer die
Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet getrennt auszuweisen. Dies gilt auch fuer den Rechnungsabschluss sowie fuer
Geschaeftsuebersichten und Statistiken.
§ 3
Die Ausgaben fuer Leistungen zur Rehabilitation duerfen fuenf Prozent der auf das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht
ueberschreiten.
§ 4
- 171 -
Der Bund erstattet die Aufwendungen, die den Traegern der Rentenversicherung im
Jahre 1991 fuer Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darueber
hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Traeger der Rentenversicherung
fuer Kriegsbeschaedigtenrente, Sozialzuschlaege und fuer die Auszahlung der weiteren
Sonderleistungen. Der Bund erstattet den Traegern der Rentenversicherung auch die
Aufwendungen, die in Hoehe des Kindergeldes fuer die Zahlung von Kinderzuschlaegen
entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei
kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister fuer Arbeit
und Sozialordnung wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Naehere ueber die
Erstattungen zu bestimmen.
§ 5
Fuer die Finanzierung der Ausgaben der Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet entfallen, duerfen nur die Einnahmen aus der Durchfuehrung der Versicherung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der
Bund leistet im Jahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschuesse in Hoehe von 19,8 vom Hundert
der Rentenausgaben. Die Zuschuesse veraendern sich in den Folgejahren in der Weise,
dass ihr Verhaeltnis zu den Rentenausgaben dem Verhaeltnis entspricht, in dem die zu
den uebrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
einschliesslich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen
fuer Muetter der Geburtsjahrgaenge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschuesse zu diesen
Ausgaben stehen.
§ 6
Die Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen
die Ausgaben fuer die Durchfuehrung der Versicherung in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhaeltnis ihrer darauf entfallenden
Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund).
§ 7
Der Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche
Betriebsmitteldarlehen zur Verfuegung, um die jederzeitige Leistungsfaehigkeit der
Traeger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.
§ 8
Das Bundesversicherungsamt verteilt die Betraege nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den
Beitragseinnahmen, setzt die Vorschuesse fest und fuehrt die Abrechnung durch. Bei
Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt
fuer die Festsetzung der Vorschuesse zustaendig. Die Traeger der Rentenversicherung
zahlen die zu erstattenden Betraege innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der
Zahlungsaufforderung.
§ 9
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
- 172 -
2. Verordnung ueber die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7.
Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532),
a) Die Anlage 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Vor den Worten "LVA Hannover 10" werden folgende Worte eingefuegt:
"LVA Mecklenburg-Vorpommern 02
LVA Thueringen 03
LVA Brandenburg 04
LVA Sachsen-Anhalt 08
LVA Sachsen 09".
bb) Die Worte "Berlin, Bremen," werden durch die Worte "Land Berlin, Bremen"
ersetzt.
cc) Nach der Bereichsnummer "82" werden die Worte "Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thueringen, Sachsen" sowie die Bereichsnummer
"89" eingefuegt.
b) Die bundesunmittelbaren Traeger der Rentenversicherung, die
Landesversicherungsanstalt Berlin und der Traeger der Sozialversicherung als
Traeger der Rentenversicherung koennen bereits im Jahr 1990 mit der Vergabe
der Versicherungsnummer unter Verwendung der fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bereichsnummern beginnen.
3. Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe fuer Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448, 1458),
zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S.
2475), wird eingefuegt:
"§ 12a
Mit der Durchfuehrung des Gesetzes ueber eine Altershilfe fuer Landwirte in dem Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis
zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche Alterskasse beauftragt, die
bei der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist."
Anlage I Kap VIII H III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337),
geaendert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
mit folgenden Massgaben:
a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149,
166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits
mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
- 173 -
c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 70 vom Hundert der fuer dieses Gebiet
massgebenden Bezugsgroesse beitragspflichtige Einnahmen.
d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit
folgenden Massgaben in Kraft:
§ 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21
bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis
5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:
aa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die
Stelle des Begriffs
1. "Berufsunfaehigkeit" oder "Erwerbsunfaehigkeit" der Begriff "Invaliditaet",
2. "Rente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit" der Begriff
"Invalidenrente",
3. "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",
4. "allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fuenf
Jahren",
5. "Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und
6. "Kinderzuschuss" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".
Das Uebergangsgeld wird in Hoehe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor
Krankengeld bezogen wurde.
Das Uebergangsgeld erhoeht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des
Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabstaenden und um den Vomhundertsatz
wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur fuer eine
Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehoerigen uebernommen.
bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
werden.
e) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als
Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgroesse die fuer das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet bestimmten Werte massgebend.
f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Massgaben Anwendung:
aa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern wird zum
1. Januar 1991 je eine Landesversicherungsanstalt als Traeger der
Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Laender bestimmen den Sitz
und genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.
bb) Die Zustaendigkeit der Bundesversicherungsanstalt fuer Angestellte, der
Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse
erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet. Die Zustaendigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt
umfasst auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn
beschaeftigt sind; Beschaeftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt koennen
auch Beschaeftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zustaendigkeit der
Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch
auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
Die Zustaendigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf
Beschaeftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben
beschaeftigt oder solchen Beschaeftigten gleichgestellt sind, solange
sie diese Beschaeftigung ausueben und sofern fuer sie der Beitragssatz der
bergbaulich Versicherten gilt.
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
werden.
- 174 -
g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit
Wirksamwerden des Beitritts
mit folgenden Massgaben Anwendung:
aa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag,
der in demselben Verhaeltnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgroesse steht wie der
Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den uebrigen
Laendern geltenden monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
bb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten fuer die Jahre 1990 und 1991
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet an die Stelle der Worte
"80 vom Hundert der Bezugsgroesse" die Worte "70 vom Hundert der fuer das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet massgebenden Bezugsgroesse".
h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Massgaben angewendet:
aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und § 310 wird nicht uebergeleitet.
bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet ab 1. Januar 1992 Anwendung.
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
werden.
2. Tarifordnung fuer die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI
S. 1080) einschliesslich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen
mit folgenden Massgaben:
a) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
b) Es koennen Anwartschaften nur fuer Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begruendet
werden.
c) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss die Erweiterung des
Geltungsbereichs angemessen beruecksichtigt werden.
d) Beitragsunabhaengige Leistungen werden nur in dem Verhaeltnis gewaehrt, in dem
die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgroesse zu
der in den uebrigen Laendern geltenden Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.
3. §§ 1 und 20 der Tarifordnung fuer die deutschen Kulturorchester vom 30. Maerz 1938
(Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geaendert durch Tarifordnung vom 1. August 1939
(Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschliesslich der Satzung der Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Massgaben.
4. Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11. Maerz 1980 (BGBl. I S. 280),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2553),
mit folgender Massgabe:
Diese Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
5. Nachversicherungs-Haerte-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-4-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
6. Verordnung ueber die von den Traegern der Sozialversicherung an die Deutsche
Bundespost zu zahlenden Verguetungen fuer das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978
(BGBl. I S. 584)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
7. Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8232-11, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
- 175 -
gemaess Artikel 85 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I
S. 1337),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
8. Verordnung ueber das Entrichten von Pflichtbeitraegen zu den Rentenversicherungen der
Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2232), zuletzt geaendert durch § 10
der Verordnung vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1667),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
9. RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. Maerz 1974 (BGBl. I S. 757), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 25. Maerz 1983 (BGBl. I S. 402), gilt fuer das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer Personen, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet haben und dort aufgrund gesetzlicher Pflicht
Dienst leisten, werden bis zum 31. Dezember 1991 fuer die Berechnung der
Beitraege 70 vom Hundert der fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
massgebenden Bezugsgroesse zugrunde gelegt.
b) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Anlage I Kap VIII I I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:
1. Gesetz zur vorlaeufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen
Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12,
veroeffentlichten bereinigten Fassung,
2. Zweites Gesetz zur vorlaeufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen
Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14,
veroeffentlichten bereinigten Fassung,
3. Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBl. I S. 1942),
4. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBl. I S.
2032),
5. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 546).
Anlage I Kap VIII I III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Drittes, Fuenftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a) § 537 ueber die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 ueber
die Haftung von Unternehmern und anderen Personen, die Bussgeldvorschriften der
§§ 772, 773, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543e ueber die Beziehungen der
Versicherungstraeger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis
1548, 1552 bis 1587, 1735 bis 1772 ueber das Verfahren
finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
- 176 -
b) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569b,
779a bis 779c und 779d Abs. 2 ueber medizinische, berufsfoerdernde und ergaenzende
Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese Leistungen betreffen,
mit folgenden Massgaben:
(1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Hoehe des
Krankengeldes gezahlt, auf das ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls Anspruch
bestehen wuerde.
(2) Das Uebergangsgeld (§§ 568, 568a) wird in Hoehe der dort genannten
Vomhundertsaetze des Verletztengeldes nach Absatz 1 gezahlt.
(3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Uebergangsgeld entsprechen und
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht des in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind, werden in
bisheriger Hoehe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden Leistungen nach
dem uebergeleiteten Recht uebersteigen.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen
der §§ 766 bis 769, 831 bis 833, 892 bis 894, 978 und 1147 ueber die Traeger
der Versicherung und deren Verfassung sowie die §§ 776 bis 779, soweit sie die
Zustaendigkeit der Traeger betreffen,
mit folgenden Massgaben:
(1) Die Traeger der Versicherung, deren oertliche Zustaendigkeit den gesamten
bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes umfasst, erstrecken ihre
Zustaendigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
(2) Die Zustaendigkeit der
- Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-
Vorpommern,
- Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Laender
Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf den Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt,
- Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land
Thueringen,
- Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen,
- Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich
auf die Laender Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und auf den Teil des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
- Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken
sich auf das Land Sachsen-Anhalt und auf das Land Sachsen, mit Ausnahme
des Bezirks Chemnitz,
- Sueddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das
Land Thueringen und auf den Bezirk Chemnitz des Landes Sachsen.
(3) Fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher galt, wird eine gemeinsame
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Potsdam errichtet.
(4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zustaendigkeit auf den Teil
des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) Die sachliche Zustaendigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Traeger
richtet sich nach den Vorschriften, die im bisherigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die Maschinenbau- und
Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch
zustaendig fuer Unternehmen, die zum Zustaendigkeitsbereich der Huetten- und
Walzwerks-Berufsgenossenschaft gehoeren wuerden. Soweit die Sueddeutsche
Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zustaendig
fuer Unternehmen, die zum Zustaendigkeitsbereich der Sueddeutschen Edel- und
Unedelmetall-Berufsgenossenschaft gehoeren wuerden. Fuer Unfaelle im Sinne der
- 177 -
Verordnung ueber die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973
(GBl. I Nr. 22 S. 199), fuer die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der
Bund (die Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung) zustaendig.
(6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich zustaendigen
Unfallversicherungstraeger ergehen die Bescheide ueber die Aufnahme in das
Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, dass unrichtige Eintragungen,
die bis zum 31. Dezember 1991 erfolgt sind, unverzueglich mit Wirkung zum 1.
Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrichtigkeit
nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden
Unzutraeglichkeiten fuehrt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid
hinzuweisen.
(7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre Taetigkeit aufnimmt,
werden deren Aufgaben von der Hannoverschen Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft wahrgenommen. Sie erhaelt hierfuer die erforderliche
personelle Unterstuetzung von den anderen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,
und zwar im Verhaeltnis der Personalstaerke dieser Traeger. Ausserdem
ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Arbeit
und Sozialordnung fuer Rechnung der zustaendigen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
(8) Fuer die Durchfuehrung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die
"Ueberleitungsanstalt Sozialversicherung" (Ueberleitungsanstalt) gilt
folgendes:
1. Die Ueberleitungsanstalt erfuellt bis zum 31. Dezember 1991 folgende
Aufgaben der Traeger der Unfallversicherung, soweit diese die Aufgaben
nicht bereits vorher selbst uebernehmen:
- Fuer die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen
Bereich sowie fuer den Bund und die Bundesanstalt fuer Arbeit:
Entschaedigung aller Arbeitsunfaelle, die bis zum 31. Dezember 1990
eingetreten sind,
- fuer die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich:
Entschaedigung aller Arbeitsunfaelle,
- Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen
der Unfallversicherung.
2. Die Ueberleitungsanstalt uebertraegt die bis zum 31. Dezember 1990
eingetretenen Arbeitsunfaelle, ausser den unter ee) genannten, auf die nach
Absatz 1 bis Absatz 4 zustaendigen Traeger der Unfallversicherung ueber ihre
drei Spitzenverbaende wie folgt:
aa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhaelt den
Anteil an der Zahl von Arbeitsunfaellen, der hinsichtlich der
Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 fuer
Renten (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) seinem Anteil an
Leistungsaufwendungen fuer Renten der Mitglieder aller drei
Spitzenverbaende der Traeger der Unfallversicherung entspricht. Die
Arbeitsunfaelle werden numerisch nach Geburtstag und -monat des
Leistungsempfaengers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach
dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch
fuer abgeleitete Renten, die sich spaeter als neuer Versicherungsfall
ergeben.
bb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
verteilt die auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften und
die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfaelle nach
einem Verteilungsschluessel, der aufgrund des Durchschnitts der
Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt
- 178 -
des Jahres 1989 und den Rentenzahlbetraegen (Kontengruppe 50
des Kontenrahmens) im Jahr 1989 fuer in den Jahren 1985 bis 1989
erstmals entschaedigte Arbeitsunfaelle ermittelt wird. Bei der
Ermittlung des Verteilungsschluessels sind die in Satz 1 aufgefuehrten
Entgelte und Rentenzahlbetraege der Berufsgenossenschaften, die
sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile
derjenigen Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel
3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf alle sich
erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach
Wirtschaftszweigen und nach den in Satz 1 aufgefuehrten Kriterien fuer
den Verteilungsschluessel aufzuteilen. Im uebrigen gelten die Saetze 2
und 3 unter aa) entsprechend.
Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher Weise wie in Satz 1
aufgefuehrt einen Verteilungsschluessel aufgrund des Durchschnitts
der Anteile aus dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt
des Jahres 1994 und den Rentenzahlbetraegen (Kontengruppe 50 des
Kontenrahmens) im Jahr 1994 fuer in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals
entschaedigte Arbeitsunfaelle. Abweichungen in der finanziellen
Belastung werden erstmals fuer die im Jahr 1994 aus den quotenmaessig
zugewiesenen Arbeitsunfaellen erwachsene Rentenlast untereinander
ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils fuer die Folgejahre unter
Beibehaltung des im Jahr 1995 neu ermittelten Schluessels.
cc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
e.V. verteilt die auf die Gartenbau-Berufsgenossenschaft
und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfaelle entsprechend dem
Verhaeltnis der Beschaeftigten im Gartenbau und in der Landwirtschaft
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand
vom 31. Dezember 1990. Saetze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
dd) Der Bundesverband der Unfallversicherungstraeger der oeffentlichen
Hand e.V. verteilt die auf den Bund, die Bundesanstalt fuer
Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten
Laender, die Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656
Reichsversicherungsordnung bestimmten oder errichteten Traeger
entfallenden Arbeitsunfaelle wie folgt:
- Fuer den Bund und die Bundesanstalt fuer Arbeit einerseits und die
Traeger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich
andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die
Aufwendungen fuer Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben
dabei ausser Betracht.
- Die auf den Bund und die Bundesanstalt fuer Arbeit entfallenden
Arbeitsunfaelle werden auf die Bundesausfuehrungsbehoerde fuer
Unfallversicherung uebertragen.
- Die auf die Traeger der Unfallversicherung im Landes- und
kommunalen Bereich entfallenden Arbeitsunfaelle werden auf
die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und
die Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der
Einwohner dieser Laender und des Teils von Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember
1990 verteilt. Die Laender bestimmen ueber die Verteilung in
ihrem Zustaendigkeitsbereich. Saetze 2 und 3 unter aa) gelten
entsprechend.
ee) Die Arbeitsunfaelle, die aufgrund von § 1 der Verordnung ueber
die Erweiterung des Versicherungsschutzes vom 11. April 1973
(GBl. I Nr. 22 S. 199) entschaedigt werden, werden auf die
Bundesausfuehrungsbehoerde fuer Unfallversicherung uebertragen.
- 179 -
ff) Arbeitsunfaelle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des
Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1991 liegt, die aber erst
nach diesem Stichtag - jedoch spaetestens bis zum 31. Dezember
1994 - angezeigt werden, gelten als Faelle, die entsprechend aa) zu
verteilen sind.
3. Die Ueberleitungsanstalt erfasst die Aufwendungen fuer die Entschaedigung
von Arbeitsunfaellen im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31.
Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach zustaendigem Traeger.
(9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 ueber die
Unfallverhuetung und Erste Hilfe
mit folgenden Massgaben:
(1) Soweit neue Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gebildet werden, sind die
im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten
Unfallverhuetungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Traeger
keine eigenen Unfallverhuetungsvorschriften in Kraft gesetzt haben.
(2) Die Unfallversicherungstraeger pruefen, inwieweit die im bisherigen
Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen
des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche
Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeitsmedizinischen
Tauglichkeits- und Ueberwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Mess-
und Bewertungsvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Pruefvorschriften
fuer ueberwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festlegungen bei der
Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhuetungsvorschriften
einzubeziehen sind.
(3) Soweit die neuen Traeger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch
nicht von der Ueberleitungsanstalt uebernommen haben, wird die Aufgabe der
Unfallverhuetung und Ersten Hilfe von den fuer den Arbeitsschutz zustaendigen
staatlichen Behoerden wahrgenommen. Aufwendungen fuer diese Aufgabe werden
nicht erstattet.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
e) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ 770 und 771 ueber
Aufbringung und Verwendung der Mittel
mit folgenden Massgaben:
(1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung
vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) wird bis zum 31. Dezember
1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der
Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom
Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung festgesetzt. Soweit § 735
Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als
Beitragsvorschuss, im uebrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt fuer
Arbeit, den Laendern oder den Gemeinden zu tragenden Ausgaben.
(2) Die Aufwendungen der Ueberleitungsanstalt, die nicht aus der
Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden koennen, werden von den
Unfallversicherungstraegern getragen, soweit ihre Aufgaben von
der Ueberleitungsanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der
Leistungsverpflichtung der einzelnen Traeger der Unfallversicherung
bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2. enthaltenen Aufteilung.
Fuer die Unfallversicherungstraeger im Landes- und kommunalen Bereich
haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und die
Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Ueberschuesse
sind unter allen zustaendigen Unfallversicherungstraegern nach dem gleichen
Schluessel zu verteilen. Die Aufwendungen fuer die Entschaedigung der
Arbeitsunfaelle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach
- 180 -
dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1
des Vertrages genannten Laendern und der Eigenunfallversicherung Berlin zu
tragen, soweit in diesen Laendern die Aufgaben der Ueberleitungsanstalt noch
nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungstraegern wahrgenommen
werden.
(3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten
Unfallversicherungstraeger werden seine Ausgaben von dem zustaendigen
Unfallversicherungstraeger erstattet. Bis zur Erstattung sind die
Aufwendungen jeweils von der beauftragten und den unterstuetzenden
Unfallversicherungstraegern nach einem vom Bundesverband der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schluessel zu
tragen, der sich an den Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert;
auf Aufforderung sind entsprechende Vorschuesse zu zahlen.
(4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungstraeger
fuer Sozialzuschlaege. Er erstattet ferner die Aufwendungen der
Unfallversicherungstraeger fuer Kinderzuschlaege in Hoehe des Kindergeldes,
soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine
pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister fuer Arbeit und
Sozialordnung wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Naehere
ueber die Erstattung zu bestimmen.
(5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
(f) §§ 539 bis 545 ueber den Kreis der versicherten Personen, §§ 547 bis 555a, 776
bis 779 und 835 bis 840 ueber den Versicherungsumfang,
§ 558 Abs. 3 Saetze 2 bis 4 ueber das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779d Abs. 1,
§§ 780 bis 789 und 841 bis 848 ueber Entschaedigung durch Renten oder sonstige
Leistungen in Geld,
§§ 632 und 635 ueber Besonderheiten fuer Unternehmerversicherung, §§ 762 bis 765a
und 830, 891 und 891a ueber weitere Einrichtungen und Massnahmen
mit folgender Massgabe:
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren
werden.
2. Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8321-16, veroeffentlichten bereinigten
Fassung
mit folgender Massgabe:
Die Vorschrift findet ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
3. Verordnung ueber die orthopaedische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973
(BGBl. I S. 871)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
4. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 22. Maerz 1988 (BGBl. I S. 400),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
5. Verordnung ueber die Hoechstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971
(BGBl. I S. 1789), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 15. Maerz 1985 (BGBl. I S.
572),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
6. Verordnung ueber die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindungen von
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616
Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBl. I S. 894)
- 181 -
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
7. Verordnung ueber die Gewaehrung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der
gesetzlichen Unfallversicherung vom 18. August 1967 (BGBl. I S. 935), geaendert
durch Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBl. I S. 660),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Anlage I Kap VIII K I Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K - Soziales Entschaedigungsrecht und Rehabilitation
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Artikel 2 des Fuenften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBl. I S.
1909), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3031),
2. Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im
Geltungsbereich des Arbeitsfoerderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18.
Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113),
3. Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1316).
Anlage I Kap VIII K II Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K - Soziales Entschaedigungsrecht und Rehabilitation
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl.
I S. 21), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.
1211)
Nach § 84 wird eingefuegt:
"§ 84a
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt
der Verlegung des Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts, fruehestens vom 1. Januar
1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den fuer dieses Gebiet nach
dem Einigungsvertrag geltenden Massgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten
hat. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche und deutsche Volkszugehoerige aus den in
§ 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begruendet haben."
Anlage I Kap VIII K III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet K - Soziales Entschaedigungsrecht und Rehabilitation
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a) Die in den §§ 14, 15, 26c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33a
Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3, §§ 40, 40b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§
- 182 -
46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 53 in der jeweils geltenden Fassung
genannten Deutsche Mark-Betraege sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren,
der sich aus dem jeweiligen Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente (§
68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet,
in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat,
ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch fuer den Bemessungsbetrag nach § 33
Abs. 1 Buchstabe a und die nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten
Vergleichseinkommen sowie die in § 64e Abs. 7 genannten Rentenleistungen.
Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist ebenfalls mit dem in Satz 1
genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Betraege sind
auf volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach
unten und von 0,50 Deutsche Mark an nach oben. Abweichend hiervon ist der
Multiplikator in § 15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden.
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung gibt den massgebenden
Vomhundertsatz und den Veraenderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
b) § 16c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
aa) Das Versorgungskrankengeld erhoeht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums
jeweils in den Zeitabstaenden und um den Vomhundertsatz wie die Renten in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
bb) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jaehrlich" das Wort "jeweils".
c) § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Massgabe anzuwenden:
An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die
entsprechenden Bestimmungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet gelten.
d) § 25c ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
aa) Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem
Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe zu gewaehren.
bb) Einkommen und Vermoegen sind nach Absatz 2 hoechstens in der sich nach dem
Bundessozialhilfegesetz ergebenden Hoehe einzusetzen.
e) § 26a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der fuer § 16c Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz bestimmten Massgabe anzuwenden.
f) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1
massgebende Verhaeltnis den Wert 100 vom Hundert erreicht.
g) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprueche, die auf der gleichen Ursache
beruhen, fuehren zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezuege. Dies
gilt bei der Kriegsbeschaedigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem
Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschaedigtenrente abgeleiteten
Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 38 S. 495) fuer den Betrag, der vom Traeger der Rentenversicherung allein
auf Grund der Kriegsbeschaedigung gezahlt wird.
h) § 85 gilt nicht fuer eine den ursaechlichen Zusammenhang verneinende
Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet getroffen worden ist.
i) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
k) Soweit die Rente eines Beschaedigten ohne aerztliche Untersuchung
unter Zugrundelegung des bisher anerkannten Grades der Minderung der
Erwerbsfaehigkeit festgestellt wird, ist eine spaetere Neufeststellung der
Rente innerhalb von fuenf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer
wesentlichen Aenderung im Sinne des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
abhaengig.
- 183 -
l) Die in den Buchstaben a bis k genannten Massgaben gelten fuer Berechtigte, die
am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entsprechend fuer Deutsche
und deutsche Volkszugehoerige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung
genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begruendet haben.
m) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
2. Gesetz ueber die Errichtung der Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1972
(BGBl. I S. 1284),
mit folgenden Massgaben:
a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen.
b) § 6 findet keine Anwendung.
c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender koennen Aufgaben der von
ihnen zu errichtenden Landesversorgungsaemter und Versorgungsaemter aufgrund von
Vereinbarungen ganz oder teilweise durch andere Bundeslaender wahrnehmen lassen.
d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den
vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
3. Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geaendert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910),
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar
1991 an Anwendung.
4. Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geaendert durch Artikel
II § 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar
1991 an Anwendung.
5. Orthopaedieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
6. Versehrtenleibesuebungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 9. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2287),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
7. Verordnung zur Durchfuehrung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar
1972 (BGBl. I S. 105)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
8. Verordnung zur Durchfuehrung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5.
August 1965 (BGBl. I S. 755), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 27. Oktober
1986 (BGBl. I S. 1661),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
9. Verordnung ueber die soziale Kriegsbeschaedigten- und Kriegshinterbliebenenfuersorge
vom 8. Februar 1919 (RGBl. I S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geaendert durch §
34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100),
mit folgender Massgabe:
- 184 -
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
10. Verordnung zur Kriegsopferfuersorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt
geaendert durch § 11 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987
(BGBl. I S. 2251),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
11. Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 910),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
12. Verordnung zur Durchfuehrung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
13. Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1096),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Bewertung von Einkuenften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet
sich nach der jeweiligen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.
b) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Betraege werden jeweils
mit dem Vomhundertsatz multipliziert, der sich aus dem jeweiligen
Verhaeltnis der verfuegbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet zur verfuegbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die
Ausgleichsrentenverordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom
Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden ist.
c) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
den vorgenannten Massgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
14. Verordnung ueber die sachliche Zustaendigkeit in der Kriegsopferversorgung vom
20. Mai 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23.
Juni 1988 (BGBl. I S. 911),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
15. Verordnung ueber die Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerden der
Kriegsopferversorgung fuer Berechtigte ausserhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349), geaendert durch Verordnung vom 22.
Dezember 1966 (BGBl. I S. 772),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
16. Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860), geaendert durch
Verordnung vom 12. Maerz 1986 (BGBl. I S. 345),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
17. Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
- 185 -
18. Opferentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
(BGBl. I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben,
sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der Schaedigung
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das
Opferentschaedigungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben,
sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit den unter Nummer 1
aufgefuehrten Massgaben anzuwenden.
b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer
2 aufgefuehrten Massgaben anzuwenden.
c) § 10 gilt fuer Ansprueche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darueber hinaus
gelten die §§ 1 bis 7 fuer Ansprueche aus Taten, die in dem in Satz 1 genannten
Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden
sind, nach Massgabe des § 10a.
d) § 10a gilt fuer Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schaedigung
hatten, wenn die Schaedigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober
1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.
e) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprueche werden auf
Antrag festgestellt. Wird der Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so
beginnen die Versorgungsansprueche mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen
erfuellt sind, fruehestens mit dem Monat Januar 1991.
f) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember
1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345), die auf der gleichen Ursache beruhen und wegen
einer gesundheitlichen Schaedigung fuer Zeitraeume nach dem 2. Oktober 1990
gewaehrt worden sind oder gewaehrt werden, werden auf Leistungen nach dem
Opferentschaedigungsgesetz angerechnet.
g) Das Opferentschaedigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit den vorgenannten Massgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.
19. Gesetz ueber die Unterhaltsbeihilfe fuer Angehoerige von Kriegsgefangenen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Maerz 1964 (BGBl. I S. 218)
mit folgenden Massgaben:
a) Das Gesetz gilt fuer Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
hatten, mit den unter Nummer 1 aufgefuehrten Massgaben.
b) Das Gesetz findet mit der vorgenannten Massgabe in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
20. Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037)
mit folgender Massgabe:
Die Vorschrift findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1.
Januar 1991 an Anwendung.
21. Gesetz ueber die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974
(BGBl. I S. 1881), zuletzt geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgender Massgabe:
a) Die aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes bis zum Wirksamwerden des
Beitritts abgeschlossenen Gesamtvereinbarungen und
b) die aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Gesetzes erarbeiteten
Grundsaetze zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten in Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation (KGS) vom 21. September 1983
- 186 -
werden auf die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet taetigen
Rehabilitationstraeger erstreckt.
Anlage I Kap VIII L III Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet L - Foerderung der Vermoegensbildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fuenftes Vermoegensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar
1989 (BGBl. I S. 137), geaendert durch Artikel 3 des Finanzmarktfoerderungsgesetzes
vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266),
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Fuenften Vermoegensbildungsgesetzes vom 23. Oktober
1987 (BGBl. I S. 2327)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
Anlage I Kap IX Anlage I Kapitel IX
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1071)
(siehe Kapitel XIX - Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der
Soldaten)
Anlage I Kap X Anlage I Kapitel X
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1072 - 1097)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel X der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap X H III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage I -
Anlage I Kap X A III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet A - Frauenpolitik
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S.
315), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S.
1297),
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht fuer Geburten vor dem 1.
Januar 1991 (vgl. Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 bis 12, Kapitel
VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1b)).
Anlage I Kap X B III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet B - Jugend
Abschnitt III
- 187 -
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
mit folgenden Massgaben:
a) Ueber die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Uebergangsfassungen einzelner
Vorschriften hinaus sind bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in
folgenden Fassungen anzuwenden:
aa) § 16 Abs. 1 Satz 1:
"Muettern, Vaetern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen
koennen Leistungen der allgemeinen Foerderung der Erziehung in der Familie
angeboten werden."
bb) § 18 Abs. 1:
"Muetter und Vaeter, die allein fuer ein Kind oder einen Jugendlichen
zu sorgen haben oder tatsaechlich sorgen, koennen bei der Ausuebung der
Personensorge, einschliesslich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzanspruechen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und
unterstuetzt werden."
cc) § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:
"Ist anzunehmen, dass ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf
Verlangen der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch
geeignete Ermittlungen und sonstige Massnahmen vorbereitet werden;"
dd) § 18 Abs. 3:
"Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung
von Anspruechen auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und
auf Unterhalt nach § 1615l des Buergerlichen Gesetzbuchs beraten und
unterstuetzt werden."
ee) § 18 Abs. 4:
"Muetter und Vaeter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, koennen bei
der Ausuebung des Umgangsrechts beraten und unterstuetzt werden. Bei der
Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausfuehrung gerichtlicher oder
vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Faellen Hilfestellung
geleistet werden."
ff) § 19 Satz 1:
"Muettern oder Vaetern, die allein fuer ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen
haben, koennen Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer
geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer
Persoenlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstuetzung bei der Pflege
und Erziehung des Kindes beduerfen."
gg) § 21 Satz 1:
"Koennen Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Taetigkeit
verbundenen staendigen Ortswechsels die Erfuellung der Schulpflicht
ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so
koennen sie beraten und unterstuetzt werden."
hh) § 23 Abs. 3:
"Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Foerderung
des Kindes in Tagespflege fuer sein Wohl geeignet und erforderlich, so
koennen dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschliesslich der
Kosten der Erziehung ersetzt werden."
ii) § 23 Abs. 4:
"Zusammenschluesse von Tagespflegepersonen koennen beraten und unterstuetzt
werden."
kk) § 25:
"Muetter, Vaeter und andere Erziehungsberechtigte, die die Foerderung
von Kindern selbst organisieren wollen, koennen beraten und unterstuetzt
werden."
ll) § 27 Abs. 3 Satz 2:
- 188 -
"Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschaeftigungsmassnahmen im Sinne von
§ 13 Abs. 2 einschliessen."
mm) § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:
"Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen
und waehrend der Dauer der Pflege beraten und unterstuetzt werden;"
b) Abweichend von Artikel 10 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27
Abs. 2 mit folgender Massgabe anzuwenden:
"Wenn und soweit die in §§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht
bedarfsgerecht zur Verfuegung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und
Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34 gewaehrt
werden muesste."
c) Wer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemaess der Massgabe nach Buchstabe
k ein Kind oder einen Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses in seiner Familie
regelmaessig betreut oder ihm Unterkunft gewaehrt und dafuer einer Pflegeerlaubnis
nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den
Jugendlichen weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewaehren, sofern die Erlaubnis
unverzueglich beantragt wird. Bis zum Abschluss des Erlaubniserteilungsverfahrens
kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewaehrung untersagen, wenn
Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder
seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu gefaehrden und eine unverzuegliche
Beseitigung der Gefaehrdung nicht zu erwarten ist.
d) Fuer eine am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gemaess der Massgabe nach
Buchstabe k bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Traeger einer Erlaubnis
nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.
e) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
gemaess der Massgabe nach Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes
zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts
- Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 49 S. 891)
zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuss als Jugendhilfeausschuss, bis sich
die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewaehlte Vertretungskoerperschaft konstituiert
hat.
f) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemaess der Massgabe nach Buchstabe
k bestehender Landesjugendwohlfahrtsausschuss gilt als Landesjugendhilfeausschuss,
bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuss
gebildet wird.
g) Artikel 15 findet keine Anwendung.
h) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem
Familiengericht nach deren Errichtung
aa) noch gefuehrte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,
bb) noch wirksame Anordnungen
a) von Heimerziehung
b) ueber den persoenlichen Umgang,
cc) andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder
eines Elternteils einschraenken,
unverzueglich anzuzeigen.
Das Jugendamt hat dafuer Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Entscheidungen
nach Satz 1 bisher gefuehrten Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem
Familiengericht uebergeben werden.
i) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1
des Vertrages genannten Laender die Aufgaben der ueberoertlichen Traeger sowie der
nach Landesrecht zustaendigen Behoerden wahr. Sie koennen zur Durchfuehrung dieser
Aufgaben oertliche Traeger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in
diesen Faellen erlassen die Laender den Widerspruchsbescheid.
- 189 -
k) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
2. Gesetz zur Foerderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl.
I S. 640), zuletzt geaendert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.
I S. 3155),
mit folgenden Massgaben:
a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist bis zum Inkrafttreten der
Reichsversicherungsordnung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
die Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen, die dort gemaess dem Gesetz ueber
Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I, Nr. 38 S. 486) gilt.
b) Fuer die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts sind ueber die
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Traeger hinaus andere Traeger, die fuer eine
den Bestimmungen des § 1 entsprechende Durchfuehrung Gewaehr bieten, auch ohne
Zustimmung der zustaendigen Landesbehoerden zugelassen.
Anlage I Kap X C II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet C - Zivildienst
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
Nach § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986
(BGBl. I S. 1205), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBl. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer § 51a eingefuegt:
"§ 51a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates fuer die Zivildienstbeschaedigungen von Dienstpflichtigen
Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhaeltnissen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die
Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen,
Hoehe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz."
Anlage I Kap X C III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet C - Zivildienst
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt
geaendert durch das Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290),
mit folgender Massgabe:
Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen
Republik nach dem bisherigen Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet als Zivildienstpflichtige festgestellten Personen gelten als anerkannte
Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.
2. Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S.
1205), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.
1211, 1216),
mit folgenden Massgaben:
a) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bisherigen Recht in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anerkannten Zivildienstplaetze
gelten bis zu einer Ueberpruefung durch das Bundesamt fuer den Zivildienst in Koeln
als anerkannte Dienstplaetze im Sinne des Zivildienstgesetzes.
b) In der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik geleisteter
Wehrdienst wird auf nach dem Zivildienstgesetz zu leistenden Zivildienst
angerechnet.
- 190 -
Anlage I Kap X D I Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
1. Reichsaerztekammer-Abwicklungsgesetz vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449)
Anlage I Kap X D II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Bundesaerzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I
S. 1218), geaendert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477),
a) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
"Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberuehrt."
b) § 4 Abs. 4 wird wie folgt geaendert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im Krankenhaus, in der Praxis eines
niedergelassenen Arztes, in einem Sanitaetszentrum oder einer aehnlichen
Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit
hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte "im Krankenhaus, in
der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung
der ambulanten aerztlichen Versorgung, in einem Sanitaetszentrum oder
einer aehnlichen Einrichtung des Sanitaetsdienstes der Streitkraefte
oder entsprechenden Einrichtungen der Polizeien oder in einer
Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".
bb) In Satz 3 werden die Worte "der Bundeswehr" gestrichen.
c) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Satz 1 erhaelt folgende Fassung: "Die Approbation ist zurueckzunehmen,
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden
des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstaette in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in
einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs.
4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die
Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die nach §
14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt
durch die Angabe "§ 3 Abs. 2 oder 3".
d) § 12 wird wie folgt geaendert:
aa) An Absatz 1 werden folgende Saetze 2 und 3 angefuegt:
"In den Faellen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zustaendigen
Behoerde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behoerde ihren Sitz
hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In
den Faellen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der
zustaendigen Behoerde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
"(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung
mit § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
- 191 -
der Antragsteller die aerztliche Pruefung abgelegt oder das Medizinstudium
nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach §
14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der
Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat."
cc) Absatz 3 erhaelt folgende Fassung:
"(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14
Abs. 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem der aerztliche Beruf ausgeuebt werden soll."
dd) In Absatz 7 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.
e) § 13 erhaelt folgende Ueberschrift:
"VII Straf- und Bussgeldvorschriften"
f) Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefuegt:
"§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die
Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Aerztin" ohne Zusatz fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend
Deutsche Mark geahndet werden."
g) § 14 erhaelt folgende Fassung:
"§ 14
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts
im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausuebung des aerztlichen
Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche
gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 fuer eine Approbation,
die am Tage vor dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des aerztlichen Berufs
berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu
diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung fuer
Aerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung
Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkt worden
ist. Die Berechtigung zur weiteren Fuehrung einer im Zusammenhang mit der
Anerkennung als Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz
2 genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet fuehren duerfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des
Beitritts zur Ausuebung des aerztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine
zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung fuer
Aerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung
Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkte Approbation
als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber
einer solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine Approbation als Arzt im
Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 und 3 erfuellt.
(3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden
des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gueltige Approbation als Arzt berechtigt zu aerztlicher Taetigkeit in abhaengiger
Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine
Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige
aerztliche Taetigkeit in abhaengiger Stellung in einer oder mehreren der in § 4
Abs. 4 Satz 1 und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfuellt.
(4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gueltigen Approbation
fuer aerztliche Taetigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet
gemaess § 4 der Approbationsordnung fuer Aerzte vom 13. Januar 1977 (GBl.
I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981
(GBl. I Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Aerztin"
- 192 -
nur mit dem Zusatz "(theoretische Medizin)" fuehren. Die in Satz 1 genannte
Approbation berechtigt nicht zur Ausuebung der Heilkunde. Wer sich bei
Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden Ausbildung befindet,
kann diese Ausbildung abschliessen. Er erhaelt auf Antrag eine Approbation
fuer aerztliche Taetigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet
nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsordnung fuer Aerzte, sofern er
die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschliesst. Die in
Satz 1 genannten Beschraenkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer
solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes
mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes
erlassenen Approbationsordnung fuer Aerzte ausgebildeten Arztes nachweist und
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfuellt.
(5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur
voruebergehenden Ausuebung des aerztlichen Berufes und eine am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gueltige staatliche Erlaubnis zur Ausuebung aerztlicher
Taetigkeit gemaess § 10 Abs. 3 der Approbationsordnung fuer Aerzte vom 13. Januar
1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August
1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis
nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes."
h) § 14a erhaelt folgenden neuen Absatz 4:
"(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
ein vorher begonnenes Medizinstudium an Universitaeten oder medizinischen
Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
fortsetzen, schliessen das Studium nach den bisher fuer dieses Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1998 geschieht.
Der erfolgreiche Studienabschluss steht dem Abschluss des Medizinstudiums
durch die bestandene aerztliche Pruefung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich.
Inhaber eines entsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis
fuer die Taetigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4. Studierende,
die im September 1991 ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten
Ausbildungsstaetten aufnehmen, schliessen den vorklinischen Studienabschnitt
einschliesslich des Physikums nach den in Satz 1 genannten Vorschriften
ab, sofern sie das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie setzen
das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 erlassenen
Approbationsordnung fuer Aerzte fort und schliessen die Ausbildung hiernach
ab. Fuer Studierende, die im Jahre 1992 und spaeter ein Medizinstudium an den
in Satz 1 genannten Ausbildungsstaetten aufnehmen, gelten die Vorschriften
dieser Verordnung vom Beginn dieses Studiums an. In der Verordnung koennen
hinsichtlich der Art der Pruefungen besondere Regelungen fuer die in Satz 5 und
6 genannten Studierenden getroffen werden."
2. Gesetz ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225)
a) § 2 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
"Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberuehrt."
b) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 Satz 1 erhaelt folgende Fassung:
"Die Approbation ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
zahnaerztliche Pruefung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden
des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstaette in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in
einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz
1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die
Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach §
20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
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bb) In Satz 3 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.
c) § 16 wird wie folgt geaendert:
aa) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefuegt:
"In den Faellen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der
zustaendigen Behoerde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) Absatz 2 erhaelt folgende Fassung:
"(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a
trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der zahnaerztliche Beruf
ausgeuebt werden soll."
cc) In Absatz 5 wird die Angabe "oder 6" gestrichen.
d) § 20 erhaelt folgende Fassung:
"§ 20
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im
bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausuebung des zahnaerztlichen
Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche
gilt fuer eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung
des zahnaerztlichen Berufs berechtigt, soweit sie nicht durch eine zu diesem
Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte
vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr.
2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkt worden ist. Die
Berechtigung zur weiteren Fuehrung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung
als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2
genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine
solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet fuehren duerfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage
vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs
berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach
§ 13 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr.
5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr.
29 S. 346) eingeschraenkte Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach §
13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen Approbation erhaelt auf
Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfuellt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur
voruebergehenden Ausuebung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gueltige staatliche Erlaubnis zur Ausuebung stomatologischer
Taetigkeiten gemaess § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vom 13.
Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24.
August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als
Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
ein vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitaeten oder
Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet fortsetzen, schliessen das Studium nach den bisher fuer dieses Gebiet
geltenden Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997
geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluss steht dem Abschluss des Studiums
der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnaerztliche Pruefung nach § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Fuer Studierende, die im September 1991 und spaeter
ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstaetten
aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses Gesetzes
erlassenen Approbationsordnung fuer Zahnaerzte. In dieser Verordnung soll bis
zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, dass das Studium der Zahnheilkunde
kuenftig eine Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu
- 194 -
umfassen und sich die zahnaerztliche Pruefung auf dieses Fach zu erstrecken
hat."
3. Approbationsordnung fuer Aerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBl.
I S. 2549),
In § 34a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende
Fassung:
"- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung
der ambulanten aerztlichen Versorgung,
- in einem Sanitaetszentrum oder einer aehnlichen Einrichtung des Sanitaetsdienstes
der Streitkraefte oder der Polizeien oder".
4. Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), geaendert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
a) Nach § 27 wird folgender § 27a eingefuegt:
"§ 27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach
diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der
Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."
b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt IXa eingefuegt:
"IXa. Abschnitt
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 30a
(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 koennen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet fuer
die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit paedagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer
anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem
medizinischen Beruf geleitet werden und
2. ueber eine im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichende Zahl
von
- Fachschullehrern mit paedagogischem Hochschulabschluss oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule
unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Aerztinnen oder Aerzte und sonstige
Fachkraefte
verfuegen.
(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach
den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildet wurden
und zu diesem Zeitpunkt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich anerkannt
nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurueckgenommen wird. Die
Anerkennung ist zurueckzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach
dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen
des § 6 Abs. 2 erfuellt sind."
5. Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), geaendert durch Artikel 2
der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 833),
a) Nach § 27 wird folgender § 27a eingefuegt:
- 195 -
"§ 27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Krankenschwester,
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger gilt als
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Facharbeiter fuer
Krankenpflege oder fuer Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als Krankenschwester,
Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Facharbeiter
fuer Krankenpflege oder fuer Krankenpflege und Sozialdienst wird nach
diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der
Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,
eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3."
b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIIIa eingefuegt:
"VIIIa. Abschnitt
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 30a
(1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend fuer Antragsteller, die eine mindestens
dreijaehrige Dienstzeit im Sanitaetsdienst der Nationalen Volksarmee oder der
Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben.
(2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 koennen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet fuer
die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit paedagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer
anderen Hochschulausbildung und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem
medizinischen Beruf geleitet werden und
2. ueber eine im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichende Zahl
von
- Fachschullehrern mit paedagogischem Hochschulabschluss oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts an einer Medizinischen Fachschule
unterrichten, sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Aerztinnen oder Aerzte und sonstige
Fachkraefte
verfuegen.
(4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend fuer eine Ausbildung im Sanitaetsdienst der
Nationalen Volksarmee und der Deutschen Volkspolizei.
(5) § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet fuer Medizinische Fachschulen entsprechend.
(6) Abweichend von § 10 Abs. 2 Nr. 1 koennen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet
staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit einer in Absatz 3
Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden.
(7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet auch fuer die Umschulung von Personen, die eine andere
medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1 genannte nach
den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben,
entsprechend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht.
(8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet fuer Medizinische Fachschulen und fuer Ausbildungseinrichtungen fuer
Berufe in der Krankenpflege in kirchlicher Traegerschaft entsprechend. Die
Anerkennung ist zurueckzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach
dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 erfuellt sind."
- 196 -
6. Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Hebammen und Entbindungspfleger in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Maerz 1987 (BGBl. I S. 929).
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefuegt:
"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des
Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend
von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Pruefungsausschuss auch mit mindestens einem
Diplom-Medizinpaedagogen oder einem Medizinpaedagogen mit dem medizinischen
Fachschulabschluss als Hebamme besetzt werden."
7. Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege vom 16.
Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973)
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefuegt:
"(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 3 oder 6 des
Krankenpflegegesetzes als Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen
oder als Schulen fuer die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt sind, kann
abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Pruefungsausschuss auch mit
mindestens einem Diplom-Medizinpaedagogen oder einem Medizinpaedagogen mit dem
medizinischen Fachschulabschluss als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder als
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden."
8. Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384)
§ 8 wird wie folgt geaendert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefuegt:
"(4a) Absatz 4 gilt fuer Antragsteller mit vergleichbaren Sanitaets- oder
Fachpruefungen bei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei
entsprechend."
b) In Absatz 5 werden die Woerter "nach Absatz 3 und 4" ersetzt durch die Woerter
"nach den Absaetzen 3, 4 und 4a".
9. Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),
geaendert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefuegt:
"§ 8a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung ueber die staatliche
Erlaubnis zur Ausuebung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen
Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254)
erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer
solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder
Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln
abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach §
1."
10. Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Beschaeftigungs- und Arbeitstherapeuten vom
23. Maerz 1977 (BGBl. I S. 509)
Nach § 14 wird eingefuegt:
"§ 14a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
11. Gesetz ueber den Beruf des Diaetassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853),
geaendert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefuegt:
"§ 9a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Diaetassistentin oder Diaetassistent
gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt,
wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des
- 197 -
Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Diaetassistent nach
den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
12. Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Diaetassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBl.
I S. 163)
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefuegt:
"§ 13a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
13. Gesetz ueber die Ausuebung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2124-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBl. I S. 876),
a) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
"§ 15a
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder
als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als Erlaubnis nach § 1."
b) Nach § 17 wird folgender § 17a eingefuegt:
"§ 17a
Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Fuehrung
der Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Krankengymnast" auch erteilt, wenn
der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur
oder Physiotherapeut nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich
abgeschlossen hat."
14. Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Masseure und fuer Masseure und medizinische
Bademeister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, geaendert durch Verordnung vom 19. November
1982 (BGBl. I S. 1561),
Nach § 23 wird eingefuegt:
"§ 23a
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
15. Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
geaendert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847),
Nach § 22 wird eingefuegt:
"§ 22a
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
16. Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefuegt:
"§ 11a
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung ueber die staatliche
Erlaubnis zur Ausuebung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen
Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254)
erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen
Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in
diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach
Abschluss der Ausbildung erhaelt der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
17. Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21.
Maerz 1990 (BGBl. I S. 563)
Nach § 15 wird eingefuegt:
"§ 15a
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Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
ab dem 1. September 1991 Anwendung."
18. Gesetz ueber technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I
S. 1515), geaendert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S.
265),
a) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefuegt:
"§ 13a
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-
technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent,
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer
Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."
b) Nach § 15 wird folgender § 15a eingefuegt:
"§ 15a
Abweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der
entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor
dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder
Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden
Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
19. Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer technische Assistenten in der Medizin vom
20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929)
Nach § 15 wird eingefuegt:
"§ 15a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie
sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinaermedizinisch-technischer
Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
20. Betaeubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geaendert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
a) § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden
aufgehoben.
b) In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§
11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
21. Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1478, 1842)
a) § 4 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch einen
Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, dass die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
bb) In den Absaetzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.
b) § 12 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz angefuegt:
"In Faellen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der zustaendigen
Behoerde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein
Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
c) § 14 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefuegt:
"Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des
- 199 -
Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
Gesetzes."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
cc) Es werden folgende Absaetze 2 und 3 eingefuegt:
"(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende eingeschraenkte Approbation
fuer eine pharmazeutische Taetigkeit auf experimentell pharmakologisch-
toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der
Approbationsordnung fuer Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5
S. 38), geaendert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I
Nr. 59 S. 1450), gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz
1. Sie berechtigt zur Fuehrung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder
"Apothekerin" nur mit dem Zusatz "fuer experimentelle Pharmakologie und
Toxikologie".
(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende voruebergehende Erlaubnis
zur Ausuebung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in diesen
Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausuebung des Apothekerberufs nach § 9
Abs. 2 der Approbationsordnung fuer Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I
Nr. 5 S. 38), geaendert durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBl. I
Nr. 59 S 1450), gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach §
11 weiter."
21a. Gesetz ueber das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
1980 (BGBl. I S. 1993), geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988
(BGBl. I S. 1077),
mit folgenden Aenderungen:
a) In § 2 wird folgender Absatz 2a eingefuegt:
"(2a) Ergaenzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Buerger eines
anderen Staates ist, die Erlaubnis fuer den Betrieb einer Apotheke in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn
er am 1. Januar 1990 seinen staendigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und die uebrigen Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfuellt."
b) Nach § 28 wird folgender § 28a eingefuegt:
"§ 28a
(1) Die staatlichen oeffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren
und weitere Einrichtungen des staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die Treuhandschaft der
Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung ueberfuehrt.
(2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vorrangig der Arzneimittelversorgung eines oder mehrerer Krankenhaeuser
dienen und eine raeumliche Einheit mit einem Krankenhaus bilden, werden
als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhaustraegers
ueberfuehrt. Im Interesse der ordnungsgemaessen Arzneimittelversorgung kann
abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer Krankenhausapotheke in dem im
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Traegers des
Krankenhauses durch die zustaendige Behoerde die Genehmigung zur Belieferung
von Verschreibungen erteilt werden, die von Aerzten der zum Krankenhaus
gehoerenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmigung ist zurueckzunehmen,
wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb
aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spaetestens am 31. Dezember 1993.
(3) Fuer die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden
Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken fuer den jeweiligen
Traeger. Bei Wechsel des Traegers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Fuer die
Treuhandanstalt und den Traeger eines Krankenhauses gilt die Erlaubnis als
erteilt.
(4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des
Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- 200 -
sind mit Bildung der Laender aufzuloesen. Die Aufloesung der Pharmazeutischen
Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschliessen.
(5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter
Personen nach Absatz 6
1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
2. diesen die Verwaltung zu uebertragen, wenn auf Grund der Rechtslage
ein unmittelbarer Verkauf der Apotheke nicht moeglich ist oder der
Antragsteller sich nicht mehr als fuenf Jahre vor Erreichen des
Vorruhestandsalters befindet.
Die Verwaltung ist auf hoechstens fuenf Jahre zu beschraenken. Sie ist so
auszugestalten, dass sie mit dem 31. Dezember 1996 spaetestens endet. Im
Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer der
Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlaengert werden. § 13 Abs. 2
und 3 findet entsprechende Anwendung.
(6) Voraussetzungen fuer den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke sind
1. fuer den Kaeufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,
2. fuer den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1b,
3. eine Option gemaess Absatz 7.
Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz
5 beizufuegen.
(7) Die zustaendige Behoerde hat die in Treuhandschaft zu ueberfuehrenden
Apotheken zum Kauf oder zur Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag
eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer Apotheke. Die Entscheidung
trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich zusammensetzt aus
1. einem Vertreter der zustaendigen Behoerde als Vorsitzenden,
2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,
3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer
Mitarbeiter ist. Diese Apotheker werden von der Landesapothekerkammer
benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht besteht, werden sie
von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker benannt.
(8) Einem Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Apotheke leitet,
kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von ihm bisher geleiteten
Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller
a) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlaessig geleitet hat und
b) die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfuellt.
Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, dass die vom
Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke Zweigapotheke einer oeffentlichen
Apotheke wird. Ueber entsprechende Antraege ist gemaess Absatz 7 zu entscheiden.
Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt des Rentenalters,
hoechstens jedoch fuenf Jahre.
(9) Der Verkauf oder die Uebertragung einer Verwaltung von staatlichen
Apotheken, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum 31. Dezember 1992
nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages Buerger
des in Artikel 3 genannten Gebietes waren oder nach 1972 als ehemalige Buerger
dieses Gebietes ihren staendigen Wohnsitz ausserhalb dieses Gebietes hatten
und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem Gebiet genommen
haben."
22. Approbationsordnung fuer Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)
Nach § 23 wird eingefuegt:
"§ 23a
Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universitaet in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. September 1990
- 201 -
aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen
Pruefung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium
der Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988
aufgenommen und sich der Hauptpruefung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich
unterzogen haben, schliessen die Ausbildung nach den bisher fuer dieses Gebiet
geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptpruefung erst nach dem
genannten Termin bestanden haben, legen zusaetzlich den Dritten Abschnitt der
Pharmazeutischen Pruefung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.
(2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs. 2 werden Personen, die das Studium der
Pharmazie an einer Universitaet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen
Pruefung vor dem 31. Dezember 1992 ablegen, muendlich geprueft. Die Vorschriften des
§ 11 gelten entsprechend."
22a. Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), geaendert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),
a) § 2 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
"Apothekerassistenten" die Worte "oder Pharmazieingenieure" eingefuegt.
bb) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte "oder
Pharmazieingenieur" eingefuegt.
b) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten" der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefuegt:
"6. Pharmazieingenieure,
7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des
Pharmazieingenieurs befinden,
8. Apothekenassistenten,
9. Pharmazeutische Assistenten."
bb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Apothekenhelfer" die Worte "und
Apothekenfacharbeiter" eingefuegt.
cc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die
Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7 bis 9" ersetzt. Folgender Satz 3
wird angefuegt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen duerfen keine
Arzneimittel abgeben."
c) § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhaelt folgende Fassung:
"2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des
Pharmazieingenieurs, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers,
der die Abgabe beaufsichtigt hat,"
d) Nach § 35 wird folgender § 35a angefuegt:
"§ 35a
(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, fuer die gemaess § 28a Abs. 3 des Gesetzes ueber das Apothekenwesen
eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie §
29 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken muessen
jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der Anzahl, Grundflaeche, Anordnung und
Ausstattung der Betriebsraeume weiterhin den Vorschriften entsprechen, die bis
zum Wirksamwerden des Beitritts fuer sie gegolten haben.
(2) In Apotheken gemaess Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6
Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 die Identitaet des Arzneimittels oder der
Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identitaet des Inhalts eines
jeden Behaeltnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Krankenhausapotheken, fuer die gemaess § 28a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
ueber das Apothekenwesen eine Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen
von Aerzten der zum Krankenhaus gehoerenden Poliklinik erteilt ist,
- 202 -
duerfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher
Verschreibungen abgeben."
23. Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S.
2445), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I
S. 717),
Artikel 3 wird wie folgt geaendert:
a) Nach § 4 wird folgender § 4a eingefuegt:
"§ 4a
Abweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Herstellungsleiter bis zum
31. Dezember 1992 gleichzeitig Kontrolleiter sein. Ein Vertriebsleiter ist
spaetestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu
benennen."
b) Nach § 10 werden folgende §§ 10a und 10b eingefuegt:
"§ 10a
Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines
Testserums oder eines Testantigens, die bei Wirksamwerden des Beitritts
nach § 16 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1.
Dezember 1986 (GBl. I Nr. 35 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32
Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe findet § 32 Abs. 5
des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 10b
Arzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur
Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur
Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an den
Verbraucher abgegeben werden, koennen dort nach dem Wirksamwerden des
Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder Registrierung
nach dem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht werden."
c) Nach § 23 werden folgende §§ 24 bis 30 eingefuegt:
"§ 24
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs.
2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und sich bei Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
im Verkehr befinden, duerfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes
vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum 31. Dezember 1991 von den
pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Gross- und Einzelhaendlern
in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts
geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik entsprechen. Die zustaendige Bundesoberbehoerde kann durch Auflagen
Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des
Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefaehrdung von Mensch oder
Tier zu verhueten.
§ 25
Bei einer klinischen Pruefung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durchgefuehrt wird, ist die
Versicherung nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes abzuschliessen.
§ 26
Wer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr ausserhalb der
Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet im Einzelhandel ausserhalb der Apotheken in den Verkehr
bringt, kann diese Taetigkeit dort bis zum 31. Dezember 1992 weiter ausueben,
soweit er nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
dazu berechtigt war.
§ 27
Die Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht
fuer Betriebe, Einrichtungen und fuer Personen in dem in Artikel 3 des
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Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des
Beitritts eine Taetigkeit im Sinne jener Vorschrift ausueben.
§ 28
Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr.
2 des Arzneimittelgesetzes besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur,
Apothekenassistent oder Veterinaeringenieur abgeschlossen hat.
§ 29
Die §§ 84 bis 94a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel
anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben worden sind.
§ 30
Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Ueberwachungsaufgaben nach
den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73a des Arzneimittelgesetzes bis zum 31.
Dezember 1994 anderen Behoerden zu uebertragen, solange in dem genannten Gebiet
zustaendige Behoerden noch nicht bestimmt sind."
24. Erstes Gesetz zur Aenderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl.
I S. 169), geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S.
717),
In Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefuegt:
"§ 3
Fuer Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend."
25. Zweites Gesetz zur Aenderung des Arzneimittelgesetzes vom 16. August 1986 (BGBl. I
S. 1296), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl.
I S. 717),
In Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefuegt:
"§ 5
Fuer die Verpflichtung zur Vorlage oder Uebersendung einer Fachinformation
nach § 11a des Arzneimittelgesetzes gilt § 2 fuer Arzneimittel, die sich bei
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend."
26. Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 22),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 24. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2333),
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3a nicht entsprechen und die
sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet in Verkehr befinden, duerfen dort von pharmazeutischen
Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Gross- und
Einzelhaendlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden
des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entsprechen."
27. Betriebsverordnung fuer pharmazeutische Unternehmer vom 8. Maerz 1985 (BGBl. I S.
546), geaendert durch Verordnung vom 25. Maerz 1988 (BGBl. I S. 480),
Dem § 18 werden folgende Absaetze 4 bis 6 angefuegt:
"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend hergestellt
und geprueft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
gekennzeichnet und verpackt sind, duerfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort
noch bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Betriebsraeume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet muessen bis zum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechen. Die zustaendige Behoerde kann darueber hinaus befristete
Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Fuer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
- 204 -
Gebiet hergestellt und geprueft werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung
bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung."
28. Betriebsverordnung fuer Arzneimittelgrosshandelsbetriebe vom 10. November 1987
(BGBl. I S. 2370)
Dem § 11 werden folgende Absaetze 4 bis 6 angefuegt:
"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend umgefuellt, abgepackt
oder gekennzeichnet werden, duerfen dort noch bis zum 31. Dezember 1991 in den
Verkehr gebracht werden.
(5) Betriebsraeume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet muessen spaetestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechen. Die zustaendige Behoerde kann darueber hinaus befristete
Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Grosshandel mit Arzneimitteln im Sinne
des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des § 9
vorlaeufig als erteilt. Die vorlaeufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht
bis zum 30. Juni 1991 die Erteilung einer endgueltigen amtlichen Anerkennung
beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung ueber den Antrag."
29. Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBl. I S. 1610), geaendert durch
Verordnung vom 22. September 1989 (BGBl. I S. 1780)
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefuegt:
"§ 4a
Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe
(DAB 9) nicht genuegen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt und
geprueft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, duerfen dort von
pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch
von Gross- und Einzelhaendlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor
Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
30. Verordnung ueber radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte
Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 502)
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefuegt:
"§ 6a
Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die
sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet in Verkehr befinden, duerfen dort von pharmazeutischen
Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Gross- und
Einzelhaendlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden
des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entsprechen."
31. Verordnung ueber den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit
freiverkaeuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753)
Dem § 10 wird folgender Satz angefuegt:
"Satz 1 gilt entsprechend fuer Erlaubnisse als Pharmazieingenieur,
Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden."
32. Verordnung ueber tieraerztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Mai 1985 (BGBl. I S. 752), geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11.
Maerz 1988 (BGBl. I S. 303),
§ 15a wird wie folgt geaendert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefuegt:
- 205 -
"(2) Das tieraerztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1992 nach den dort
bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeuebt werden."
33. Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1080)
Nach § 41 wird folgender § 41a eingefuegt:
"Ueberleitungsvorschrift aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 41a
(1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von
genetischem Material vom 26. November 1985 (Verfuegungen und Mitteilungen des
Ministeriums fuer Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik vom 10.
Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4.
Die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. Maerz 1991 bei der
zustaendigen Behoerde zu beantragen.
(2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschliesslich gentechnische
Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgefuehrt, so ist die Einrichtung als
gentechnische Anlage unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde anzumelden.
(3) Liegt fuer gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums fuer
Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik fuer gentechnische Arbeiten
gemaess der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26.
November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die
Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet.
(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-
Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer
Anzeige, sind sie bis zum 31. Maerz 1991 bei der zustaendigen Behoerde anzumelden."
Anlage I Kap X D III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Betaeubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geaendert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
mit folgenden Massgaben:
a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis
zu gehoeren, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr
mit Betaeubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekuelverbindungen
und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz
vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr
mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) teilnimmt, bleibt dazu
bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992
eine Erlaubnis, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder
rechtskraeftigen Ablehnung des Antrags. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist
mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle
Vorschriften des Betaeubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen
gebunden.
- 206 -
b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete
Betaeubungsmittel beim Wirksamwerden des Beitritts in Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, diese Betaeubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991
1. dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte unter Angabe der Art
und Menge zu melden und
2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder
nach § 12 abzugeben oder nach § 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung
ist vorher dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
anzuzeigen.
c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf fuer Betaeubungsmittel,
die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingefuehrt wurden, noch
bis zum 31. Dezember 1992 im Betaeubungsmittelverkehr und in der Werbung
verwendet werden, sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
entspricht.
d) Sind Betaeubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht
in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so duerfen
sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulaessigen Weise aufbewahrt
werden. Satz 1 gilt nicht fuer die Aufbewahrung in Apotheken, tieraerztlichen
Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt
worden ist und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgueltig
bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des § 3 des Betaeubungsmittelgesetzes.
f) § 18 des Betaeubungsmittelgesetzes gilt erst fuer die fuer das Kalenderjahr 1992
abzugebenden Meldungen.
g) Die dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte obliegenden
Aufgaben der Durchfuehrung und Ueberwachung des Verkehrs mit Betaeubungsmitteln
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale
Suchtmittelbuero (Anordnung ueber das Zentrale Suchtmittelbuero beim Ministerium
fuer Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974, GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zu dessen
Ueberfuehrung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages wahr.
Dies gilt nicht fuer die Aufgaben des Bundesinstitut fuer Arzneimittel und
Medizinprodukte nach der Betaeubungsmittel-Aussenhandelsverordnung vom 16.
Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420) und der Betaeubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425).
h) § 26 des Betaeubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behoerden
auf die Grenztruppen, die Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und
Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend
anzuwenden.
i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen fuer den Geltungsbereich dieses
Vertrages zustaendigen Bundespolizeibehoerde werden die nach § 27 des
Betaeubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskuenfte von den bisher
zustaendigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenueber
dem Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet.
2. Betaeubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1427),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBl. I S. 1099),
mit folgenden Massgaben:
a) Als Betaeubungsmittelrezepte im Sinne des § 5 Abs. 1 der Betaeubungsmittel-
Verschreibungsverordnung gelten
aa) Suchtmittelrezepte nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung
zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabeordnung - vom
28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157), zuletzt geaendert durch die
Sechste Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergaenzung des
Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung, Abgabe,
- 207 -
Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum 31.
Dezember 1991,
bb) Anforderungsscheine nach § 10 Abs. 1 der 2. Durchfuehrungsbestimmung zum
Suchtmittelgesetz, die fuer den Stationsbedarf einer Teileinheit (Station)
eines gegliederten Krankenhauses oder fuer ein nichtgegliedertes Krankenhaus
ausgestellt werden, bis auf Widerruf. Die Anforderungsscheine duerfen nur
durch Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen
eines Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 2 oder 5 des Gesetzes ueber das
Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.
Juli 1988 (BGBl. I S. 1077) beliefert werden.
b) Vor dem 1. Juli 1991 koennen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
taetige Aerzte, Zahnaerzte und Tieraerzte Betaeubungsmittelrezepte nach § 5 Abs.
2 der Betaeubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur dann anfordern, wenn sie
ihre Suchtmittel-Rezeptvordrucke aufgebraucht haben und die bisher zustaendige
Gesundheitsbehoerde die Ausgabe der Rezeptvordrucke eingestellt hat. Wer nach
diesem Zeitpunkt Betaeubungsmittelrezepte beim Bundesinstitut fuer Arzneimittel
und Medizinprodukte anfordert, hat etwaige Restbestaende von Suchtmittel-
Rezeptvordrucken an das Bundesinstitut fuer Arzneimittel und Medizinprodukte
zurueckzugeben.
3. Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl.
I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a) § 18 Abs. 1 tritt fuer Beschaeftigte in Lebensmittelbetrieben, die im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des Beitritts bereits taetig sind, ein Jahr nach Wirksamwerden
des Beitritts in Kraft.
b) § 22 Abs. 4 Satz 1 tritt fuer Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung
uebertragbarer Krankheiten rechtmaessig durchfuehren, vier Jahre nach Wirksamwerden
des Beitritts in Kraft.
c) Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das
Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchfuehrung erlassenen Vorschriften
entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage
I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgefuehrten
Massgaben. Die nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Recht geleisteten Zahlungen fuer Impfschaeden werden so lange weiter gewaehrt,
bis Leistungen nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Die entsprechenden
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind insoweit bis zu
diesem Zeitpunkt den Zahlungen zugrundezulegen. Die geleisteten Zahlungen
sind auf Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz fuer denselben Zeitraum anzurechnen.
4. (weggefallen)
5. Gesetz zur Bekaempfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555),
Die in § 20 genannten Gegenstaende duerfen noch ein Jahr nach Wirksamwerden des
Beitritts ohne Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes in dem in Artikel 3 des
Vertrages bezeichneten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, sofern sie nach dem
bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht in den Verkehr
gebracht werden duerfen.
Anlage I Kap X E II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaenderecht
Abschnitt II
- 208 -
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird
wie folgt geaendert:
a) In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefuegt:
"3. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Ueberwachung des
Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
Bedarfsgegenstaenden dort wahrnehmen oder
4. die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnen haben
und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen
Republik abschliessen."
b) In Absatz 3 werden die Worte "Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte "Absatz 1 Nr. 1
und 3" ersetzt.
Anlage I Kap X E III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaenderecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,
1946), zuletzt geaendert durch § 20 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli
1990 (BGBl. I S. 1471),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
abweichend von den Vorschriften des Gesetzes noch bis zum 31. Dezember 1992
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
geltenden Recht entsprechen. Dabei muessen abweichend von § 13 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenstaendegesetzes noch im Verkehr befindliche Erzeugnisse mit
den Worten "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" kenntlich
gemacht werden.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
2. Verordnung ueber Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 3
der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443),
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
geltenden Recht entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
3. Verordnung ueber Teigwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-8, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel
19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859), mit den in Nummer 2
genannten Massgaben,
- 209 -
4. Verordnung ueber koffeinhaltige Erfrischungsgetraenke in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
geaendert durch Artikel 33 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281), mit
den in Nummer 2 genannten Massgaben,
5. Verordnung ueber vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443),
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
6. Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I
S. 89), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 25. Maerz 1988 (BGBl. I S. 482), mit
den in Nummer 2 genannten Massgaben,
7. Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBl. I S. 761),
geaendert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281, 1859),
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
8. Verordnung ueber den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I
S. 732), zuletzt geaendert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl.
I S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
9. Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537, 1031), zuletzt
geaendert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625),
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
10. Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), zuletzt geaendert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 13. Maerz 1984 (BGBl. I S. 393), mit den in Nummer 2
genannten Massgaben,
11. Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313) mit den in Nummer 2
genannten Massgaben,
12. Naehrwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
1988 (BGBl. I S. 1709, 1751), geaendert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juni
1990 (BGBl. I S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
13. Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 2. April 1985 (BGBl. I S. 631), mit den in Nummer 2 genannten
Massgaben,
14. (weggefallen)
15. Loesungsmittel-Hoechstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1568) mit den
in Nummer 2 genannten Massgaben,
16. Schadstoff-Hoechstmengenverordnung vom 23. Maerz 1988 (BGBl. I S. 422) mit den in
Nummer 2 genannten Massgaben,
17. Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 21. Maerz 1986 (BGBl. I S. 368), mit den in Nummer 2 genannten
Massgaben,
18. Nitrosamin-Bedarfsgegenstaende-Verordnung vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1406)
mit den in Nummer 2 genannten Massgaben,
19. Bierverordnung vom 02. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332)
mit folgenden Massgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet duerfen Erzeugnisse
abweichend von den Vorschriften der Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992
in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht
entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zustaendigen
Stellen der Lebensmittelueberwachung stellen durch besondere Massnahmen sicher,
dass Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in den in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebieten in den Verkehr gebracht werden.
20. Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschaedlicher Farben bei der
Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenstaenden in der im
- 210 -
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2589), mit den in Nummer 1 genannten Massgaben,
21. Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenstaenden in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I
S. 469), mit den in Nummer 1 genannten Massgaben,
22. Gesetz betreffend Phosphorzuendwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2125-10, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), mit den in Nummer
1 genannten Massgaben,
23. Lebensmitteltransportbehaelter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBl. I S. 1212)
mit folgender Massgabe:
Transportbehaelter, die den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen, duerfen
noch bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
verwendet werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht entsprechen.
Anlage I Kap X F II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch- und Gefluegelfleischhygienerecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergaenzt:
1. Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl.
I S. 649):
a) In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
b) In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefuegt:
"4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchfuehrung der Ueberwachung
nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
5. Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder
begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschliessen."
2. Verordnung ueber Gefluegelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)
In § 2 wird folgender Absatz 4 angefuegt:
"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfuellt bei Personen,
1. die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser
Verordnung wahrgenommen haben oder
2. eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und
sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschliessen."
Anlage I Kap X F III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet F - Fleisch- und Gefluegelfleischhygienerecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678), geaendert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Maerz 1988 (BGBl. I S. 303),
mit folgender Massgabe:
Betriebe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die die in der
Verordnung gestellten Anforderungen an Betriebe fuer den innerstaatlichen
- 211 -
Verkehr nicht erfuellen, duerfen bisher zulaessige Raeume, Einrichtungs- und
Ausruestungsgegenstaende noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter verwenden.
Anlage I Kap X G II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tieraerzte
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Bundes-Tieraerzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBl. I S.
932),
a) § 4 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
bb) In den Absaetzen 1a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die
Angabe "Satz 1" gestrichen.
cc) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b) In den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs.
2 und § 15a wird jeweils nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1"
gestrichen.
c) § 6 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung:
"(1) Die Approbation ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
Tieraerztliche Pruefung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz
1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
d) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
e) § 13 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 erhaelt folgende Fassung:
"(1) Die Approbation erteilt in den Faellen des § 4 Abs. 1 die zustaendige
Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller die Tieraerztliche Pruefung oder
in den Faellen des § 15 Abs. 6 die Tieraerztliche Hauptpruefung abgelegt hat."
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 oder" gestrichen.
cc) In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 oder" gestrichen.
f) Dem § 15 werden folgende Absaetze angefuegt:
"(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des
tieraerztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur
voruebergehenden Ausuebung des tieraerztlichen Berufes und eine bis zum
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gueltige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausuebung des tieraerztlichen
Berufs gemaess § 12 Abs. 2 der Anordnung ueber die Approbation als Tierarzt vom
3. Juli 1974 (GBl. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als
Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(6) Studierende der Veterinaermedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
ein vorher begonnenes Studium der Veterinaermedizin an Universitaeten des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schliessen
die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften ab. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung steht dem Abschluss des
Studiums der Veterinaermedizin durch die bestandene Tieraerztliche Pruefung nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Fuer Studierende, die das Studium der Veterinaermedizin
nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der
Approbationsordnung fuer Tieraerzte vom Beginn dieses Studiums an."
2. Approbationsordnung fuer Tieraerzte vom 22. April 1986 (BGBl. S. 600)
a) § 64 wird wie folgt geaendert:
- 212 -
aa) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
bb) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1"
gestrichen.
b) § 67 Abs. 1 Satz 2 erhaelt folgende Fassung:
"Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung fuer das Studium der
Veterinaermedizin an einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch
nicht erlangt haben, trifft in den Faellen, in denen der Antragsteller seinen
gewoehnlichen Aufenthalt in dem Land
1. Baden-Wuerttemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zustaendige Behoerde
des Landes Bayern,
2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder
zuletzt hatte, die zustaendige Behoerde des Landes Berlin,
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt
hatte, die zustaendige Behoerde des Landes Niedersachsen,
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zustaendige
Behoerde des Landes Hessen,
5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thueringen hat oder zuletzt hatte, die zustaendige
Behoerde des Landes Sachsen,
die Entscheidung; in den Faellen, in denen eine Zustaendigkeit nach den
Nummern 1 bis 5 nicht begruendet ist, trifft die zustaendige Behoerde des Landes
Niedersachsen die Entscheidung."
c) Dem § 69 wird folgender Absatz angefuegt:
"(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinaermedizin, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinaermedizin
an Universitaeten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Massgabe, dass die belegten
Pflichtlehrveranstaltungen die in Anlage 1 zu § 2 aufgefuehrten Fachgebiete
enthalten muessen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr.
2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 koennen Studierende der Veterinaermedizin,
die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der
Veterinaermedizin an Universitaeten der in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher ueblichen
Ausbildungsstaetten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten fuer diese
Studierenden mit der Massgabe, dass bis zum 31. Dezember 1996 anstelle einer
praktischen Ausbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische
Ausbildung von mindestens 6 Monaten nach Bestehen der Tieraerztlichen
Hauptpruefung abgeleistet werden kann."
Anlage I Kap X G III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet G - Tieraerzte
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Gebuehrenordnung fuer Tieraerzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar
1988 (BGB. I S. 191)
mit folgenden Massgaben:
a) aa) (nicht mehr anzuwenden)
bb) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden sind, werden nach dem dort
bisher geltenden Recht verguetet.
b) (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X H I Anlage I Kapitel X
- 213 -
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), zuletzt geaendert
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
2. Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen
Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),
3. Verordnung ueber die Pauschsaetze fuer Instandsetzung und Pflege der Graeber im Sinne
des Graebergesetzes fuer die Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBl.
I S. 2115).
Fussnote
Abschn. I Nr. 1: Das G gilt im Beitrittsgebiet nach Massgabe des § 12 idF G v.
20.12.1991 mWv 1.1.1992
Anlage I Kap X H II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl.
I S. 149), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354),
a) § 2 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefuegt:
"dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist,
gleich."
bb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen "Aufenthalt" und "haben"
ersetzt durch die Worte "in Albanien, Bulgarien oder der Sowjetunion".
b) § 3 wird wie folgt geaendert:
aa) * 3 In Absatz 3 Satz 2 erhaelt der zweite Halbsatz folgende Fassung:
"es wird jedoch dem Elternteil gewaehrt, dem die Sorge fuer die Person des Kindes
oder das elterliche Erziehungsrecht fuer das Kind allein zusteht."
bb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Vormundschaftsgericht" die Worte
eingefuegt:
"oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet."
c) Nach § 44c wird folgender § 44d eingefuegt:
"§ 44d
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz
stehen den dort genannten Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die
entsprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gelten, gleich.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die fuer Dezember 1990
fuer ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bezogen haben, das Kindergeld fuer diese Kinder auch fuer die folgende Zeit
zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet
beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Beruecksichtigung weiterhin
erfuellen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst fuer die Zeit vom Beginn des Monats
an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zustaendigen Stelle
- 214 -
eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten
Zahlungen gegen sich gelten lassen.
(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprueche
auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus der gesetzlichen Renten- oder
Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bis zum 31. Dezember 1991 ausser Betracht.
(4) Fuer die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11 Abs. 3
gegenueber Berechtigten ausgeschlossen, die waehrend des ueberwiegenden Teils
des jeweils vorletzten Jahres ihren gewoehnlichen Aufenthalt in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben; dies gilt gegenueber
Berechtigten, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben, nur, wenn die Summe der genannten Aufenthaltszeiten beider
Ehegatten zwoelf Monate ueberstiegen hat. Gegenueber diesen Berechtigten ist
1. fuer das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren; jedoch
wird auf Antrag des Berechtigten zunaechst ungemindertes Kindergeld ohne
Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der
Rueckforderung gezahlt;
2. fuer das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen des
Jahres 1991 massgeblich; solange sich dieses noch nicht endgueltig feststellen
laesst, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des Einkommens
unter dem Vorbehalt der Rueckforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt
entsprechend.
(5) Fuer das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11a Abs. 8 auf Antrag ohne
Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der
Rueckforderung gezahlt.
(6) Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld fuer die Monate Januar bis
Maerz 1991 den Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1 Buchstabe a
Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschaeftigt sind, fuer die Kinder, fuer die
ihnen in dem genannten Gebiet fuer Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von
dem Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden Auszahlungskarten in der sich
aus § 10 Abs. 1 ergebenden Hoehe zuzueglich je Kind monatlich 48 DM Zuschlag
zum Kindergeld vorbehaltlich spaeterer Pruefung des Anspruchs durch die nach
§ 15 Abs. 1 zustaendige Stelle ausgezahlt; § 11 Abs. 3 Saetze 5 und 6 ist
anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Betraege der Lohnsteuer,
die er fuer seine Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat, zu entnehmen und in
der Lohnsteueranmeldung in einer Summe gesondert anzugeben. Uebersteigt der
fuer Kindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an
Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird der uebersteigende Betrag dem Arbeitgeber
auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufuehren ist, aus den
Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die Finanzaemter rechnen die von den Arbeitgebern
geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem fuer ihren Dienstsitz zustaendigen
Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab.
(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet uebermittelt der Bundesanstalt fuer Arbeit nach Wirksamwerden
des Beitritts unverzueglich folgende Daten aller Einwohner, zu deren Person im
Melderegister Daten von minderjaehrigen Kindern gespeichert sind, und dieser
Kinder:
1. Vor- und Familiennamen, fruehere Namen und akademische Grade
2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung
3. Tag der Geburt
4. Geschlecht
5. Staatsangehoerigkeit
6. Familienstand.
Die Bundesanstalt darf die uebermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei
ueber moegliche Zahlungsempfaenger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von Antragsvordrucken
in die Lage zu versetzen, ihre Ansprueche geltend zu machen. Sie hat die Daten
- 215 -
der Einwohner, die bis zum 31. Maerz 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer
Kinder unverzueglich zu loeschen."
d) § 44d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die uebrigen in
den Buchstaben a) bis c) genannten Aenderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989
(BGBl. I S. 1550)
a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
1. Angehoeriger eines Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften oder
2. Grenzgaenger aus Oesterreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei
ein Arbeitsverhaeltnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die
woechentliche Arbeitszeit die Grenze fuer geringfuegige Beschaeftigungen gemaess § 8
Viertes Buch Sozialgesetzbuch uebersteigt, und die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 bis 4 erfuellt."
b) In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefuegt:
"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen,
deren woechentliche Arbeitszeit unter der Grenze fuer geringfuegige Beschaeftigungen
liegt."
Anlage I Kap X H III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
(BGBl. I S. 149), zuletzt geaendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354),
mit folgenden Massgaben
a) § 44d Abs. 7 tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
b) Im uebrigen ist das Bundeskindergeldgesetz ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Bis zum
31. Dezember 1990 wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach
den dort bisher geltenden Regelungen mit folgender Massgabe verfahren:
Die Auszahlungsstellen stellen den Berechtigten, denen sie Kindergeld zahlen,
auf deren Antrag eine Bescheinigung ueber die Kinder - nach Nach- und Vornamen
und Geburtsdatum gekennzeichnet -, fuer die sie fuer den Monat der Ausstellung
der Bescheinigung Kindergeld zahlen, und ueber die Hoehe dieser Zahlung aus.
2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989
(BGBl. I S. 1550),
mit folgenden Massgaben:
a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist fuer die Kinder anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1990 geboren sind.
b) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten
Laender wird seine Ausfuehrung den Kreisen und kreisfreien Staedten uebertragen.
c) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes fuer die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen
Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres zugrundegelegt, in dem das
Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die
monatlichen Einkuenfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der
das Erziehungsgeld einkommensabhaengig ist, erwerbstaetig ist, seine eigenen
monatlichen Einkuenfte glaubhaft zu machen.
3. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
(BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni
- 216 -
1990 (BGBl. I S. 1163) geaendert worden ist, tritt am 1. Januar 1991 mit folgenden
Massgaben in Kraft:
a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3
des Vertrages genannten Laender ueberoertliche Traeger der Sozialhilfe. Sie koennen
zur Durchfuehrung ihrer Aufgaben oertliche Traeger der Sozialhilfe heranziehen
und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Faellen erlassen die Laender den
Widerspruchsbescheid.
b) Gesetzliche Ansprueche sind von den Traegern der Sozialhilfe nur insoweit zu
erfuellen, als die im Einzelfall dafuer erforderlichen sozialen Dienste und
Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden
oder sonst mit den zur Verfuegung stehenden Mitteln erreichbar sind; die
Verpflichtung der Traeger der Sozialhilfe, auf die Schaffung ausreichender
sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberuehrt.
c) Der monatliche Regelsatz fuer den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) betraegt
400 Deutsche Mark. Notwendige Neufestsetzungen erfolgen gemaess § 22 Abs. 3 in
Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
d) (nicht mehr anzuwenden)
e) Fuer Hilfeempfaenger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betraegt die Hoehe des monatlichen
Barbetrages zur persoenlichen Verfuegung (§ 21 Abs. 3)
aa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark
bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark
cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche
Mark
Neufestsetzungen erfolgen gemaess § 21 Abs. 3 Satz 3.
f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 betraegt 700 Deutsche Mark, der
Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1.050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81
Abs. 2 1.450 Deutsche Mark.
g) (nicht mehr anzuwenden)
h) Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt fuer das in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister
fuer Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbetraege der Einkommensgrenzen und
die Hoehe der Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Beruecksichtigung der
Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jeweils zum 1. Juli eines
Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Uebereinstimmung mit
den im uebrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Betraegen besteht.
i) Der Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit macht das
Bundessozialhilfegesetz in der vom 1. Januar 1991 an geltenden Fassung nebst
den vorstehenden Massgaben bekannt.
4. Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 21. Maerz 1990 (BGBl. I S. 562),
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
5. Verordnung zur Durchfuehrung des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1365)
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
6. Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
1975 (BGBl. I S. 433)
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
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7. Verordnung zur Durchfuehrung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni
1976 (BGBl. I S. 1469)
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
8. Verordnung zur Durchfuehrung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.
November 1962 (BGBl. I S. 692), geaendert durch Verordnung vom 23. November 1976
(BGBl. I S. 3234),
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
9. Verordnung zur Durchfuehrung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 12. Mai 1975 (BGBl. I S. 1109)
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
10. Verordnung zur Durchfuehrung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150)
mit folgender Massgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
11. Graebergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589), zuletzt geaendert durch Artikel 23
des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgender Massgabe:
Es ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763,
1069)
mit folgender Massgabe:
Heimverhaeltnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von
diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
13. Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl.
I S. 550)
mit folgender Massgabe:
Fuer die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt fuer das
Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
14. Verordnung ueber die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen fuer Volljaehrige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976
(BGBl. I S. 1819)
mit folgender Massgabe:
Heimausschuesse nach der Verordnung ueber Feierabend- und Pflegeheime vom 1. Maerz
1978 (GBl. I Nr. 10 S. 128) gelten als Heimbeiraete im Sinne der Verordnung.
15. Gesetz ueber die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk fuer behinderte Kinder" vom
17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Juli
1988 (BGBl. I S. 1052),
mit folgender Massgabe:
Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl "1983" wird durch die Zahl "1993"
ersetzt.
Fussnote
Abschn. III Nr. 3 Buchst. a bis c Kursivdruck: Im Land Berlin nicht mehr anzuwenden
gem. § 152 Satz 2 BSHG idF d. Art. 1 Nr. 40 G v. 23.7.1996 I 1088 mWv 1.8.1996
Abschn. III Nr. 3 Buchst. e u. f Kursivdruck: Im Land Berlin nicht mehr anzuwenden gem.
§ 152 Satz 2 BSHG idF d. Art. 1 Nr. 40 G v. 23.7.1996 I 1088 mWv 1.8.1996
Abschn. III Nr. 3 Buchst. h u. i Kursivdruck: Im Land Berlin nicht mehr anzuwenden gem.
§ 152 Satz 2 BSHG idF d. Art. 1 Nr. 40 G v. 23.7.1996 I 1088 mWv 1.8.1996
Anlage I Kap XI Anlage I Kapitel XI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Verkehr
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1098 - 1113)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
- 218 -
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet G des Kapitels XI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XI G III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets G des Kapitels XI der Anlage I -
Anlage I Kap XI A III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 930-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
gemaess Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
mit folgenden Massgaben:
a) § 6a gilt erst ab 1. Januar 1992.
b) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6g, 7 Abs. 2, § 8a
Abs. 3 und § 9 genannten Faellen steht die Deutsche Reichsbahn der Deutschen
Bundesbahn gleich.
2. Gesetz ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse der Deutschen Bundesbahn in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veroeffentlichten
bereinigten Fassung
mit folgender Massgabe:
Fuer § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages
Anwendung.
3. Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermoegen "Deutsche
Reichsbahn" sinngemaess anzuwenden.
b) § 1 ist mit den folgenden Massgaben anzuwenden:
aa) Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermoegen in Berlin (West) wird
im Anschluss an die Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und der
Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1993 vom
Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die finanziell
ueber dieses Datum hinauswirken, im Einvernehmen mit der Deutschen
Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Traeger der Aufgaben- und
Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem Zeitpunkt ueber
einen laenderuebergreifenden Verbund des oeffentlichen Personennahverkehrs im
Raum Berlin zu verstaendigen.
bb) Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermoegen
(Vorratsvermoegen) in Berlin (West) wird nach den bestehenden Rechten
und Pflichten laengstens bis zur Zusammenfuehrung beider Bahnen vom
Bundesminister fuer Verkehr und in dessen Auftrag von der Verwaltungsstelle
des ehemaligen Reichsbahnvermoegens verwaltet. Die Genehmigung des
Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses ergeht im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen.
c) § 36 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Anlagen der Deutschen
Reichsbahn sind nach dem Bundesbahngesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz
- 219 -
zu Ende zu fuehren, wenn eine abschliessende Sachentscheidung vor Wirksamwerden
des Beitritts noch nicht ergangen ist.
4. Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
934-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung
vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit den fuer das Netz der Deutschen Reichsbahn
nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Befoerderungsbedingungen
mit folgender Massgabe:
Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden
des Beitritts auf der Grundlage des Uebereinkommens vom 9. Mai 1980 ueber den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130) durchgefuehrt
wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulaessig, wie
es Artikel 6 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften fuer den Vertrag ueber die
internationale Eisenbahnbefoerderung von Guetern (ER/CIM - Anhang B zum COTIF)
vorsieht.
5. Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Maerz 1971
(BGBl. I S. 337)
mit folgender Massgabe:
Schienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §
13 Abs. 1 Satz 2 genannten Faellen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.
6. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490),
mit folgenden Massgaben:
a) Fuer bestehende Anlagen koennen die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von
Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II
S. 541), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II S. 361),
bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
b) Angehoerige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als
Bahnpolizeibeamte im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1.
c) Behoerden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als
Bahnpolizeibehoerden im Sinne des § 61.
7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972
(BGBl. I S. 269), geaendert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S.
1382),
mit folgender Massgabe:
Fuer bestehende Anlagen koennen die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von
Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25.
Juni 1943 (RGBl. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
8. Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012),
mit folgender Massgabe:
Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden
Signale der mit Genehmigungsverfuegung des Ministers fuer Verkehrswesen eingefuehrten
DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gueltig ab 1. Oktober 1971.
9. Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geaendert durch Verordnung
vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei
der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Aenderung bestehender Anlagen und
Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.
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Anlage I Kap XI B I Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet B - Strassenverkehr
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Hoechstzahlenverordnung GueKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), geaendert durch
Verordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2131).
Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet B - Strassenverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Strassenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9231-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom
28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),
mit folgenden Massgaben:
a) § 24a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
b) Fuer die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten
Zulassungen duerfen die oertlichen Fahrzeugregister von den fuer die Zulassung
zustaendigen Behoerden unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis
35, 37 bis 47 des Strassenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der
Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) bis zum 31.
Dezember 1993 weitergefuehrt werden.
c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte
Zulassungen duerfen an das Zentrale Fahrzeugregister uebermittelt und
dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der
Fahrzeugregisterverordnung bis zum 31. Dezember 1993 verarbeitet werden.
d) Die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und der
Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versicherungskennzeichen beziehen,
gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. Maerz 1991.
e) Der Bundesminister fuer Verkehr bestimmt nach Anhoerung der zustaendigen obersten
Landesbehoerden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke und von
Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fuer
das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermaechtigung ist bis zum
31. Dezember 1991 befristet.
f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister fuer
das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung
der §§ 29 bis 30a des Strassenverkehrsgesetzes sowie der §§ 13a bis 13d der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung ueber die
Uebernahme in das Verkehrszentralregister weiterfuehren.
g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen koennen
bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen
Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
h) Fuer Massnahmen nach den Vorschriften fuer die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an
die Stelle der Regelung des § 24a des Strassenverkehrsgesetzes die entsprechende
Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
i) Die §§ 7 bis 20 des Strassenverkehrsgesetzes finden nur auf solche
Schadensereignisse Anwendung, die nach Wirksamwerden des Beitritts eingetreten
sind.
2. Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli
1990 (BGBl. I S. 1489),
mit folgenden Massgaben:
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(1) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen koennen
bis zum 31. Dezember 1991 vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen
Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die
die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach den bisherigen Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik besitzen.
(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Fahrerlaubnisse, einschliesslich der Fahrerlaubnisse der Nationalen
Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen Berechtigung gueltig,
ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.
(4) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993
gueltig. Anschliessend erfolgt die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbefoerderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften fuer die Verlaengerung gemaess § 15f.
(5) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Personenbefoerderungs-Erlaubnisscheine fuer die Personenbefoerderung in
Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gueltig.
Anschliessend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften fuer die
Verlaengerung gemaess § 15f.
(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse B berechtigen auch zum Fuehren von
Kraftfahrzeugen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t
und einem mitgefuehrten einachsigen Anhaenger, bisherige Fahrerlaubnisse der
Klasse BE jedoch nur zum Fuehren von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug
ein zulaessiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t hat.
(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum
Fuehren von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.
(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T berechtigen auch zum Fuehren von
Krankenfahrstuehlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).
(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch fuer Fahrerlaubnisse, die
den dort genannten Fahrerlaubnissen entsprechen.
(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A - beschraenkt auf Kraftraeder bis
150 ccm Hubraum - duerfen ab Vollendung des 18. Lebensjahres nur Kraftraeder
der Klasse 1a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Kraftraeder der
Klasse 1 fuehren.
(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend von § 7 fuer die
nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik weiter.
(12) Fuehrerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen
Republik ausgefertigt worden sind, auch solche der Nationalen Volksarmee,
bleiben gueltig.
(13) Sehtests nach § 9a und Untersuchungen des Sehvermoegens nach § 15e Abs. 1
Nr. 2a und § 15f Abs. 2 Nr. 1 koennen bis zum 31. Dezember 1991 auch von
praktischen Aerzten, die ueber die erforderlichen Einrichtungen verfuegen,
durchgefuehrt und bescheinigt werden.
(14) Als Pruefungsfahrzeuge koennen bis zum 31. Dezember 1991 fuer die Klasse 1a auch
vorhandene Kraftraeder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und fuer
die Klasse 1b vorhandene Kraftraeder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm,
aber nicht mehr als 150 ccm verwendet werden. Fuer diese Pruefungsfahrzeuge muss
bis zu diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfuegung stehen.
- 222 -
(15) Als Pruefungsfahrzeuge fuer die Klasse 2 koennen bis zum 31. Dezember 1993 auch
vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) mit einem zulaessigen Gesamtgewicht
von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage verwendet werden.
(16) Als Pruefungsfahrzeuge fuer die Klasse 3 koennen bis zum 31. Dezember 1993
auch vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet werden.
(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister
der Deutschen Demokratischen Republik einbezogen, um Auskuenfte unter
Beachtung der fuer das Verkehrszentralregister geltenden Vorschriften zu
erteilen.
(18) Fuer die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entzogenen Fahrerlaubnis gilt § 15c sinngemaess.
(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14a, 15l Abs. 2, § 23 Abs. 2
Saetze 7 und 8, Abschnitt D der Anlage IV.
(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. Maerz 1991.
(21) Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkraftraeder
und Fahrraeder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar
1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(22) Motorisierte Krankenfahrstuehle im Sinne der bisherigen Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik gelten als maschinell angetriebene
Krankenfahrstuehle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmaessig im Sinne
des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten
Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24) Nachtraege zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind
nur bis zum Ablauf der Gueltigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulaessig.
Verlaengerungen von Betriebserlaubnissen duerfen nur bis 31. Dezember 1991
genehmigt werden.
(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Einzelbetriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmaessig im Sinne des
§ 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spaetestens 31. Dezember 1991
erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemaess dem Uebereinkommen
vom 20. Maerz 1958 (GBl. II 1976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten
Bedingungen erteilte Genehmigungen und Pruefzeichen fuer Ausruestungsgegenstaende
oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmaessig im Sinne von § 21a.
(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Bauartgenehmigungen gelten als vorschriftsmaessig im Sinne von §
22a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflichtig waeren, oder
werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmaessig im Sinne von §
22 angesehen.
(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis
31. Dezember 1990 zugeteilte oder ausgegebene Kennzeichen duerfen noch bis
31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit duerfen noch nach den bisherigen
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und
Fahrzeugbriefe ausgefertigt und verwendet werden.
(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet,
wenn der Fahrzeughalter durch die zustaendige oberste Landesbehoerde oder durch
die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden ist, fuer sein Fahrzeug
innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu
lassen, und der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.
(30) Den Untersuchungen nach § 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein
eigenes Kennzeichen nach Art der Anlage V haben muessen.
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(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung
nach § 29 unterzogen waren, muessen gemaess Aufruf durch die zustaendige oberste
Landesbehoerde oder durch die von ihr bestimmten Stellen im Rahmen der zu
beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemaess § 29 untersucht
werden, und zwar bei jaehrlicher Untersuchungsfrist bis spaetestens 31.
Dezember 1991, bei zweijaehriger Untersuchungsfrist bis spaetestens 31.
Dezember 1992.
(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer
Bremsensonderuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, ist diese Untersuchung
vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzufuehren, wobei die
Bremsensonderuntersuchung nicht laenger als drei Monate zurueckliegen darf.
(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer
Zwischenuntersuchung nach § 29 unterzogen waren, beginnt die Frist fuer
die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste
Hauptuntersuchung durchgefuehrt wurde.
(34) §§ 29a bis 29d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als
Versicherungsnachweis gilt bis 31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die
Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik.
(35) Ueber die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl.
I S. 213), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Maerz 1988 (BGBl. I S.
358), zum 1. Januar 1991 abzuschliessenden Haftpflichtversicherungen, die
die Versicherungsverhaeltnisse gemaess dem bisherigen Recht der Deutschen
Demokratischen Republik abloesen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster
6 zu § 29a auszustellen und dem Halter auszuhaendigen. Der Halter hat diesen
Nachweis an die fuer das betreffende Fahrzeug zustaendige Zulassungsstelle
weiterzuleiten.
(36) §§ 29e, 29g und 29h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf
Antrag kann das Versicherungskennzeichen nach § 29e fuer das Verkehrsjahr
1991/1992 bereits fuer die Monate Januar und Februar 1991 ausgegeben werden
mit der Wirkung, dass der Versicherungsnachweis auch fuer diese beiden Monate
erbracht wird.
(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik ueber die hoechstzulaessigen Abmessungen und Achslasten erteilten
Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet bis spaetestens 30. Juni 1991.
(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik einer Abgassonderuntersuchung unterzogen wurden,
muss die erste Untersuchung nach § 47a spaetestens ein Jahr nach der gemaess den
Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung
vorgenommen werden.
(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen
wurden, ist die erste Untersuchung nach § 47a spaetestens in dem Jahr
und in dem Monat durchzufuehren, der fuer die naechste vorgeschriebene
Hauptuntersuchung nach § 29 massgeblich ist.
(40) Abweichend von § 47b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik noch bis 30. Juni 1991.
(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten fuer die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verkehr
kommenden Fahrzeuge.
(42) § 57a gilt fuer die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden
Fahrzeuge.
(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik ueber Bau, Betrieb und Ausruestung bis 31.
Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin als
vorschriftsmaessig, wenn sie
- 224 -
1. spaetestens bis zur naechsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29)
den Bestimmungen des § 35a Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen
vorhanden sind), §§ 35g, 35h, 36 Abs. 2a Satz 2 und 3, § 41 Abs. 14 sowie
§§ 53a und 54b entsprechen,
2. spaetestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57a, 58
entsprechen,
3. spaetestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17
entsprechen.
(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
vorgeschriebene Erste-Hilfe-Material gilt als vorschriftsmaessig im Sinne des
§ 35h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik vorgeschriebenen Feuerloescher gelten als vorschriftsmaessig im
Sinne des § 35g und die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke und Warnleuchten als
vorschriftsmaessig im Sinne des § 53a Abs. 1 und 2.
(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrraeder
sind bis 31. Dezember 1992 mit Sicherungsmitteln gemaess § 67 Abs. 3 Satz 4,
Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzuruesten.
(46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes
fuer Technische Ueberwachung duerfen als Ueberwachungsorganisationen im Sinne von
Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis
7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.
(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Traeger der Technischen
Pruefstelle in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.
3. Achtundzwanzigste Verordnung ueber Ausnahmen von den Vorschriften der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 22. April 1981 (BGBl. I S. 393), geaendert
durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765),
mit folgender Massgabe:
Sie gilt auch fuer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen
entsprechende Fahrerlaubnisse.
4. 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2412)
mit folgender Massgabe:
In § 1 entfallen die Worte "oder die mit Zweitaktmotor ausgeruestet sind".
5. Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9232-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung
vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
mit folgender Massgabe:
Abweichend von § 4 ist fuer die Pruefung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen,
Scheiben aus Sicherheitsglas, Auflaufbremsen, mechanischen
Verbindungseinrichtungen, Warneinrichtungen, Sicherheitsgurten,
Rueckhalteeinrichtungen fuer Kinder sowie Fahrtschreibern und Kontrollgeraeten
uebergangsweise auch die Technische Pruefstelle der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik in Dresden zustaendig.
6. Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),
mit folgender Massgabe:
Im oertlichen Fahrzeugregister duerfen auch fuer die Kraftfahrzeugbesteuerung
notwendige Merkmale gespeichert werden. Diese Speicherung ist so bald wie moeglich
durch Verfahren abzuloesen, die eine Speicherung im oertlichen Register entbehrlich
machen, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.
7. Kraftfahrsachverstaendigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt
geaendert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
mit folgender Massgabe:
Die bis 31. Maerz 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen
Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als
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Sachverstaendiger behalten ihre Gueltigkeit und gelten als vorschriftsmaessige
Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes.
8. Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geaendert durch
Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Voraussetzungen fuer die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten
sich bis zum 31. Maerz 1991 nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begonnen hat.
b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Fahrlehrerlaubnis (gueltiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31.
Dezember 1992 berechtigt, Fahrschueler auszubilden (§§ 2, 8).
c) Die Beschraenkung nach Buchstabe b) entfaellt, sobald sich der Inhaber der
Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung von mindestens insgesamt vier Wochen
in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstaette oder einer von
der zustaendigen obersten Landesbehoerde anerkannten Stelle mit Erfolg, der
insbesondere durch eine theoretische Pruefung im Verhaltensrecht entsprechend
der Richtlinie des Bundesministers fuer Verkehr vom 22. Januar 1987 (VkBl. S.
198) festzustellen ist, unterzogen hat.
d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden
durch Rechtsverordnung des Bundesministers fuer Verkehr ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden bestimmt.
e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnisse (Fahrschulstuetzpunkte) bleiben gueltig
(§§ 11, 14, 21).
f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten
amtlichen Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstaetten bleiben gueltig (§§ 22,
29).
9. Durchfuehrungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I S.
1763), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),
mit folgenden Massgaben:
a) Die dem bisherigen Muster entsprechenden Fahrlehrerscheine gelten bis zum 31.
Dezember 1992 weiter (§ 2).
b) Abweichend von § 4 genuegt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht
der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.
c) Zur Ausbildung fuer die Klasse 1a duerfen bis zum 31. Oktober 1991 vorhandene
Kraftraeder mit einer Motorleistung von mindestens 15 kW und zur Ausbildung fuer
die Klasse 1b bis 31. Oktober 1991 vorhandene Kraftraeder mit einem Hubraum von
mehr als 50 ccm bis einschliesslich 150 ccm (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) benutzt
werden.
d) Zur Ausbildung fuer die Klasse 2 duerfen bis zum 30. September 1993 vorhandene
Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge) ohne Zweileitungsbremsanlage mit einem zulaessigen
Gesamtgewicht von mindestens 10 t benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4).
e) Zur Ausbildung fuer die Klasse 3 duerfen bis 31. Oktober 1993 vorhandene
Personenkraftwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Hoechstgeschwindigkeit
von mindestens 100 km/h benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5).
f) § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.
g) Eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Strassenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ist fuer die Doppelbedienungseinrichtung in
Ausbildungsfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind, bis
zum 30. September 1993 nicht erforderlich.
h) § 5 Abs. 2 Satz 3 ist bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.
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i) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genuegt bis zum 31. Dezember 1993, wenn
eine Lehrkraft mit nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
abgeschlossener juristischer Ausbildung zur Verfuegung steht.
j) Abweichend von § 9 genuegt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht
der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.
k) Fuer die Lehrfahrzeuge nach § 10 gelten die Massgaben nach Buchstaben c bis h.
10. Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBl. I S. 733), geaendert durch
Verordnung vom 20. November 1987 (BGBl. I S. 2387),
mit folgender Massgabe:
Eine begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt
werden (§§ 2, 3, 4).
11. Pruefungsordnung fuer Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263), geaendert durch
Verordnung vom 9. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2240),
mit folgender Massgabe:
Abweichend von § 2 Nr. 1 genuegt bis zum 31. Dezember 1993, wenn dem
Pruefungsausschuss ein Mitglied mit nach bisherigem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung angehoert.
12. Fahrschueler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstrassen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
kann durch eine zusaetzliche zeitgleiche Schulung auf Bundes- oder Landstrassen
ersetzt werden, wenn die naechste Auffahrt mehr als 30 km vom Sitz der
Fahrschule entfernt ist.
b) § 5 Abs. 5 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.
13. Gebuehrenordnung fuer Massnahmen im Strassenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865,
1298), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Maerz 1990 (BGBl. I S. 572),
mit folgender Massgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 koennen die zustaendigen obersten Landesbehoerden oder
bezueglich der Gebuehren des Bundes der Bundesminister fuer Verkehr die Gebuehrensaetze
bis zu 40 vom Hundert ermaessigen.
14. Strassenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
b) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
c) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar
1992 in Kraft.
d) Das Zeichen 401 - Bundesstrassennummernschild - im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 8
Buchstabe a steht dem Zeichen 306 - Vorfahrtstrasse - gleich.
e) Die besonderen Regeln fuer die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des
Nordatlantikpaktes gelten auch fuer andere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
stationierte Streitkraefte.
f) Fuer bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRUeN - GRUeN/GELB - GELB
- ROT - ROT/GELB weiterhin zulaessig; das Lichtzeichen GRUeN/GELB hat dann
die Bedeutung des Lichtzeichens GRUeN im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Fuer die
Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder
umgeruestet werden, ist ausschliesslich die Farbfolge gemaess § 37 Abs. 2 zulaessig.
g) Lichtanlagen koennen bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr.
3 auch rotes Blinklicht zeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung
"HALT".
h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen
Verkehrszeichen der Anlage 2 der Strassenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBl.
I Nr. 20 S. 257), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. September 1986 (GBl.
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I Nr. 31 S. 417), gueltig, die in ihrer Ausfuehrung dem Sinn der in §§ 39 bis 43
geregelten Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39
bis 43.
Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemaess
Anlage 2 zur Strassenverkehrs-Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik,
die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit hinweisendem Charakter
gueltig.
15. Personenbefoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690)
mit folgenden Massgaben:
a) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
b) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der
Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472) aufgefuehrten
staatlichen Preisregelungen fuer den Strassenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen als genehmigte Befoerderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.
c) § 45a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
d) Fuer Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen
Befoerderungen berechtigt sind, gilt die Genehmigung bis laengstens 31.
Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterfuehrung des Unternehmens nach diesem
Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem
Personenbefoerderungsgesetz voraus.
e) Genehmigungen, die Unternehmen gemaess § 3 der Verordnung ueber den gewerblichen
Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten
bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit fort.
f) Genehmigungen fuer den Vertragsverkehr gemaess § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
der Verordnung ueber den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen fuer Sonderformen des Linienverkehrs
gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 fort, soweit sie nicht auf
Grund der Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), von den
Vorschriften des Personenbefoerderungsgesetzes freigestellt sind.
g) Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Betriebsanlagen fuer
Strassenbahnen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet werden nach dem
Personenbefoerderungsgesetz zu Ende gefuehrt, wenn eine abschliessende
Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.
16. Verordnung ueber den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im
Strassenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), geaendert durch
Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
17. Fuenfte Verordnung ueber die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem
Personenbefoerderungsgesetz vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 741)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
18. Gueterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Maerz 1983
(BGBl. I S. 256), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Genehmigungen fuer den Gueterfernverkehr, Erlaubnisse fuer den Gueternahverkehr
und fuer den Umzugsverkehr, Bescheinigungen ueber die Bestimmung eines
Standortes sowie Meldebestaetigungen fuer die im Werkfernverkehr verwendeten
Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr
vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 580) erteilt worden sind, gelten als
Genehmigungen, Erlaubnisse, Standortbescheinigungen und Meldebestaetigungen im
Sinne des Gueterkraftverkehrsgesetzes. Eine Zulassung als Abfertigungsspediteur
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nach der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr gilt als Bestellung zum
Abfertigungsspediteur im Sinne des Gueterkraftverkehrsgesetzes.
b) Ortsmittelpunkte, die auf Grund der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr
von der zustaendigen Kreisverwaltung bestimmt worden sind, gelten als
Ortsmittelpunkte im Sinne des Gueterkraftverkehrsgesetzes.
c) Die Bestimmungen des Gueterkraftverkehrsgesetzes fuer die Deutsche Bundesbahn
gelten auch fuer die Deutsche Reichsbahn.
d) Die fachliche Eignung braucht ein Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht nachzuweisen, wenn
er dort mindestens zwei Jahre lang Gueterkraftverkehr fuer andere betrieben hat.
Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1991.
e) Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Genehmigung nach § 8 in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet mit der Bedingung erteilt werden, dass die
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs
Monaten nach Genehmigungserteilung nachzuweisen sind.
f) Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Hoechstzahlen
nach § 9 Abs. 1 fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
unter Beruecksichtigung des oeffentlichen Verkehrsbeduerfnisses und der
Verkehrssicherheit vorlaeufige Hoechstzahlen festzusetzen.
Anlage I Kap XI C II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet C - Luftfahrt
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren fuer die Inanspruchnahme von Diensten und
Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I S.
1809)
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughaefen" die Worte "Berlin-Schoenefeld,", nach dem
Wort "Bremen" das Wort "Dresden,", nach dem Wort "Duesseldorf" das Wort "Erfurt," und
nach den Worten "Koeln/Bonn" das Wort "Leipzig," eingefuegt.
Anlage I Kap XI C III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet C - Luftfahrt
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I
S. 61), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach
dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
b) Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, fuer einen Zeitraum von drei
Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben nach § 31 Abs. 2, die von den in
Artikel 3 genannten Laendern wahrzunehmen waeren, auf andere Luftfahrtbehoerden zu
uebertragen.
2. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Maerz 1979
(BGBl. I S. 308), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBl. I S.
1097),
mit folgender Massgabe:
Nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte gueltige Erlaubnisse und Berechtigungen fuer Luftfahrer werden unter
Beruecksichtigung aller erworbenen Befaehigungen bis zum Ablauf des Jahres 1991 von
den zustaendigen Behoerden gemaess § 28 auf Antrag umgeschrieben.
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3. Flugsicherungs-Streckengebuehrenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 10. September 1986 (BGBl. I S. 1524)
und
4. Verordnung ueber die Erhebung von Gebuehren fuer die Inanspruchnahme von Diensten und
Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBl. I
S. 1809)
jeweils mit folgender Massgabe:
Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Fluege militaerischer
Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten
gebuehrenrechtlich gleichgestellt.
Anlage I Kap XI D II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet D - Seeverkehr
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
1. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geaendert durch
Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
a) In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und Kiel" ersetzt durch die Worte ", Kiel
und Rostock".
b) § 12 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
c) Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefuegt:
"(8) Befaehigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse
fuer Sportboote, die von einer Behoerde der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behoerde der
Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich
vor dem Wirksamwerden des Beitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets ereignet."
2. Verordnung zur Durchfuehrung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986
(BGBl. I S. 860)
In § 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und es wird
folgende Nummer 5 angefuegt:
"5. das Seeamt Rostock fuer Seeunfaelle, die im Zustaendigkeitsbereich des Wasser- und
Schiffahrtsamtes Stralsund sowie in den angrenzenden Haefen eingetreten sind.".
3. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
In §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Trave" das Wort "und" durch ein
Komma ersetzt, und es wird nach den Worten "Flensburger Foerde" jeweils angefuegt:
"Wismar, Rostock und Stralsund".
4. Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
(BGBl. I S. 1266), geaendert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
In der Anlage I Abschnitt I - Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 -
Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in der Luebecker Bucht
- aufgehoben.
5. Verordnung ueber die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober
1981 (BGBl. I S. 1163), geaendert durch Verordnung vom 20. Maerz 1985 (BGBl. I S.
585),
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die voelkerrechtlichen Regeln ueber die friedliche Durchfahrt durch das Kuestenmeer
bleiben unberuehrt."
Anlage I Kap XI D III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet D - Seeverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
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1. Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S.
1342)
mit folgender Massgabe:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellten Ausweise ueber das Recht zur Fuehrung der Staatsflagge der Deutschen
Demokratischen Republik gelten laengstens fuer die Dauer von sechs Monaten nach
Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise ueber die Berechtigung zur Fuehrung der
Bundesflagge; das Bundesamt fuer Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf
dem Ausweis oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen
entsprechenden Vermerk anbringen.
2. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), geaendert
durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
mit folgenden Massgaben:
a) Die bei Wirksamwerden des Beitritts bei der Seekammer oder Grossen Seekammer
oder dem Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik anhaengigen nicht
abgeschlossenen Untersuchungsverfahren stehen einer erneuten Untersuchung nicht
entgegen.
b) § 26 bezieht sich auch auf die Gesetze der in Artikel 3 genannten Laender, die
ueber Vereinbarungen mit dem Bund ueber die Ausuebung der schiffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben erlassen werden.
3. Verordnung zur Durchfuehrung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986
(BGBl. I S. 860)
mit folgender Massgabe:
Bei der Anwendung der §§ 5 und 6 werden auch die Personen beruecksichtigt, die in
der "Liste der Beisitzer der Seekammern" der Deutschen Demokratischen Republik
erfasst sind.
4. Gesetz ueber das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
1984 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBl.
I S. 2441),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Grenzen der neuen Seelotsreviere nach § 5 Abs. 1, die Grenzen der neuen
Fahrtgebiete nach § 43 Nr. 1 sowie die fuer die neuen Seelotsreviere geltenden
Lotsabgaben und Lotsgelder nach § 45 Abs. 2 werden vom Bundesminister fuer
Verkehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmt.
b) Die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik ueber das Lotswesen erteilten Lotsenzulassungen gelten als Bestallungen
und Erlaubnisse nach diesem Gesetz.
c) Bei der Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 2 ist waehrend eines Zeitraums von
fuenf Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts das oeffentliche Interesse an der
Foerderung des Verkehrs zu beruecksichtigen.
5. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
mit folgenden Massgaben:
a) § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
b) Waehrend eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der
Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgefuehrt.
6. Seelotsuntersuchungsordnung vom 5. Maerz 1959 (BGBl. II S. 202), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9),
mit folgender Massgabe:
Zustaendig nach § 3 Abs. 1 sind auch die dafuer im Bundesanzeiger bekanntgemachten
Vertrauensaerzte.
7. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2361), geaendert
durch Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBl. I S. 1570),
mit folgenden Massgaben:
a) Bei Schiffen, die bei Wirksamwerden des Beitritts die Staatsflagge der
Deutschen Demokratischen Republik gefuehrt haben, gelten die Anforderungen
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dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfuellt, soweit
diese Schiffe den bisher fuer sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln
entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik ausgestellten Zeugnisse entsprechend § 13 dieser Verordnung gelten als
Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift, sofern innerhalb von drei Monaten nach
Wirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im
Sinne von § 13 gestellt wird. Die Erteilung ist in diesem Fall gebuehrenfrei.
Amtliche Zulassungen, Pruefungen und deren Kennzeichnung fuer auf den genannten
Schiffen vorhandene Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Geraete, Instrumente,
Rettungsmittel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile und Werkstoffe sowie
Tagebuecher, die auf Grund internationaler Vorschriften an Bord zu fuehren sind,
gelten als Zulassungen, Pruefungen und deren Kennzeichnung sowie als Tagebuecher
im Sinne dieser Verordnung. Besichtigungen im Sinne des § 11 finden nicht
allein deshalb statt, weil das Schiff infolge dieses Vertrages das Recht zur
Fuehrung der Bundesflagge erhaelt.
b) Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor
Wirksamwerden des Beitritts gelegt war, gelten die Anforderungen dieser
Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfuellt, soweit diese
Schiffsbauwerke den bisher fuer sie geltenden Vorschriften und technischen
Regeln entsprechen.
8. Seeschiffahrtsstrassen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987
(BGBl. I S. 1266), geaendert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
mit folgender Massgabe:
Saemtliche bisherigen Seegewaesser der Deutschen Demokratischen Republik gelten
bis zu einer anderweitigen Regelung als Seeschiffahrtsstrassen im Sinne dieser
Verordnung.
9. Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993),
mit folgenden Massgaben:
Fuer Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Fuehrung der Staatsflagge
der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt waren, sowie fuer Sport-
und Vergnuegungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach einem
vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Messbriefe und amtlich
erteilten Vermessungsbescheinigungen als Messbriefe und Bescheinigungen im Sinne
von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts ein
Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 9 gestellt wird. Die
Erteilung ist in diesem Fall gebuehrenfrei.
10. Sportbootfuehrerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
mit folgenden Massgaben:
a) Die bisher erteilten und gueltigen Befaehigungsnachweise fuer das Fuehren von
Sportbooten gelten als Sportbootfuehrerscheine im Sinne dieser Verordnung.
b) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
fuer die Ausuebung des Wassersports im Seebereich wirken bei der Erfuellung der
Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafuer
gegeben sind.
11. Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBl. I S. 306)
mit folgender Massgabe:
Von Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik an Bord gefuehrte
Schiffstagebuecher und Maschinentagebuecher duerfen bis zu einer Neuregelung,
mindestens fuer ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts, als Seetagebuecher im
Sinne der Verordnung weitergefuehrt werden.
12. Oelhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Juni 1975 (BGBl. I S. 1337), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 26. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1922),
mit folgender Massgabe:
Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellten Oelhaftungszertifikate gelten bis zum Ablauf
ihrer Gueltigkeit als Oelhaftungsbescheinigungen.
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13. Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
mit folgenden Massgaben:
a) Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf
ihrer Gueltigkeitsdauer, laengstens jedoch ein Jahr nach dem Wirksamwerden
des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellten und gueltigen Zeugnisse ueber die
Zusammensetzung der Schiffsbesatzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein
Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu stellen. Die
Erteilung ist in diesem Fall gebuehrenfrei.
b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten und gueltigen
Befaehigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitaenen,
Schiffsoffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern fuer die Besetzung von
Schiffen gelten als Befaehigungszeugnisse und Qualifikationsnachweise nach
dieser Verordnung entsprechend.
14. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323),
geaendert durch Verordnung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2457),
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. Maerz 1983 (BGBl. I S. 338),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Maerz 1988 (BGBl. I S. 402), und
Schiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 514)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Aenderungen im Bildungs-
und Berufsbildungsbereich voraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die
Voraussetzungen hierfuer gegeben sind.
b) Als Befaehigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
gelten auch die entsprechenden vor Wirksamwerden des Beitritts nach den
bisherigen Vorschriften und gueltigen Befaehigungszeugnisse, Berechtigungsscheine
und Qualifikationsnachweise mit den damit verbundenen Befugnissen.
c) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Qualifikationen
werden bei Anwendung der Verordnungen von der zustaendigen Stelle als
Zulassungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.
15. Verordnung ueber die Krankenfuersorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972
(BGBl. I S. 734), geaendert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S.
2553),
mit folgenden Massgaben:
a) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Fuehrung
der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt oder in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt waren, gelten die
Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen, als erfuellt; im uebrigen
kann die See-Berufsgenossenschaft Aenderungen zur Anpassung der Schiffe an die
Vorschriften dieser Verordnung anordnen.
b) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der
Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse ueber die medizinische
Schiffsausruestung gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit als Zeugnisse im Sinne
dieser Verordnung entsprechend.
16. Verordnung ueber die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241),
geaendert durch Verordnung vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2507),
mit folgender Massgabe:
Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik ausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf
ihrer Gueltigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
17. Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146)
mit folgender Massgabe:
- 233 -
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellten Musterrollen sind spaetestens ein Jahr und die gueltigen
Seefahrtsbuecher spaetestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu
schliessen und durch Seefahrtbuecher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu
ersetzen. Die Seemannsaemter bringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk
an, aus dem ihre einstweilige Gueltigkeit im Sinne dieser Verordnung hervorgeht.
18. Verordnung ueber die Uebermittlung schiffahrtsgeschaeftlicher Unterlagen an
auslaendische Stellen vom 14. Dezember 1966 (BGBl. II S. 1542)
mit folgender Massgabe:
Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die Uebermittlung von Unterlagen, die sich
auf das Schiffahrtsgeschaeft vor dem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.
Anlage I Kap XI E III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet E - Binnenschiffahrt und Wasserstrassen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. Maerz 1988 (BGBl. I S. 238)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung gilt fuer alle Binnenschiffe, deren Kiel nach Wirksamwerden des
Beitritts gelegt wird; auf bestehende Schiffe ist sie in der Weise anzuwenden,
dass eine Anpassung der technischen Anforderungen an die geltenden Bestimmungen
baldmoeglichst erfolgt; uebergangsweise koennen jedoch die technischen Vorschriften
als erfuellt gelten, wenn die fuer diese Schiffe bisher geltenden Vorschriften
eingehalten sind; dies gilt jedoch laengstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der
Richtlinie 82/714/EWG des Rates genannten Endtermin am 1. Juli 1998.
b) Die Schiffszeugnisse (Klassedokumente), die nach den bisherigen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden, gelten bis zum
Ablauf ihrer Gueltigkeit im bisherigen raeumlichen Geltungsbereich sowie auf
den Wasserstrassen, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstrassen-Ordn
gehoeren, weiter.
c) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellten Schiffsstellenplaene gelten weiter, jedoch nicht laenger als bis zum
Ablauf der Gueltigkeit der Schiffszeugnisse.
2. Verordnung ueber die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. September 1989 (BGBl. I S. 1665),
mit folgender Massgabe:
Die nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellten Eichscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gueltigkeit weiter.
3. Gesetz ueber Schifferdienstbuecher in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9503-4 veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert
durch Gesetz vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551),
mit folgender Massgabe:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
ausgestellten Schifferdienstbuecher gelten als Schifferdienstbuecher im Sinne dieses
Gesetzes.
4. Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 13. September 1988 (BGBl. I S. 1745),
mit folgender Massgabe:
Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Befaehigungszeugnisse und Berechtigungsscheine gelten als
Befaehigungszeugnisse im Sinne der Verordnung. Sie behalten ihre Gueltigkeit fuer
die Fahrzeugart und -groesse, fuer die sie erteilt wurden und im darin eingetragenen
Geltungsbereich. Fuer den Umtausch und die Erweiterung der Befaehigungszeugnisse und
Berechtigungsscheine ist § 29 entsprechend anzuwenden.
5. (weggefallen)
- 234 -
6. Sportbootfuehrerscheinverordnung-Binnen vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),
mit folgenden Massgaben:
a) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilten Befaehigungsnachweise fuer Sport- und Hausboote gelten als
Sportbootfuehrerscheine im Sinne dieser Verordnung.
b) Fuer die Fahrerlaubnispflicht gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung
auf den Wasserstrassen gemaess Kapitel IX bis XVII der Binnenwasserstrassen-
Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik (Sonderdruck Nr.
1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. Maerz 1990
(Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes); fuer die Wasserstrassen im Land Berlin
einschliesslich des Teils, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gilt jedoch
abweichend § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.
c) Fuer die Umschreibung von Befaehigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung
entsprechend.
d) Der bisher in der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung von
Befaehigungsnachweisen berechtigte Sportverband Bund Deutscher Segler (BDS) nimmt
gemeinsam mit den bereits beauftragten Verbaenden Deutscher Motor-Yachtverband
e.V. und Deutscher Segler-Verband e.V. die Aufgaben nach § 11 wahr.
7. Bundeswasserstrassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990
(BGBl. I S. 1818)
mit folgenden Massgaben:
a) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend fuer die Fortfuehrung der beim Wirksamwerden des
Beitritts anhaengigen Verfahren und Massnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstrassen.
b) Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, zur Ueberleitung des Bundesrechts
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstrassen durch Rechtsverordnung zu
Bundeswasserstrassen zu erklaeren, die als Binnenwasserstrassen dem allgemeinen
Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu aendern. § 2
des Bundeswasserstrassengesetzes findet keine Anwendung.
Anlage I Kap XI F III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet F - Strassenbau
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Bundesfernstrassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl.
I S. 1714), geaendert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205),
mit folgenden Massgaben:
a) Autobahnen und Fernverkehrsstrassen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet sind in dem in § 1 Abs. 4 bestimmten Umfang Bundesautobahnen und
Bundesstrassen (Bundesfernstrassen) im Sinne des Gesetzes; § 2 Abs. 4 bleibt
unberuehrt. Die Strassenbaulast fuer diese Strassen geht auf den Bund und in den
Faellen des § 5 Abs. 2 bis 3a auf die Gemeinden ueber.
b) Soweit der Bund Traeger der Strassenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum
an den Strassen sowie alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und
Pflichten auf den Bund ueber. Werden Gemeinden Traeger der Baulast, gehen das
Eigentum an den Strassen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte
und Pflichten auf sie ueber. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte
Privater bleiben unberuehrt.
c) Anhaengige Verfahren zum Bau oder zur Aenderung von Autobahnen und
Fernverkehrsstrassen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden
nach dem Bundesfernstrassengesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu
Ende gefuehrt, wenn eine abschliessende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des
Beitritts noch nicht ergangen ist.
- 235 -
Anlage I Kap XI G II Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 1988 (BGBl. I S. 100)
a) Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) In den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch fuer die
Grunderneuerung, soweit die Foerderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996
begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschraenkung
auf Verdichtungsraeume oder zugehoerige Randgebiete sowie die Fuehrung auf
besonderem Bahnkoerper."
b) In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort
"Zonenrandgebiet" eingefuegt:
"und in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thueringen".
c) § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"(1) Fuer Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhaeltnisse der Gemeinden nach
Massgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen Deutsche
Mark jaehrlich zu verwenden:
1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineraloelsteuer, das sich auf Grund des
Artikels 8 § 1 des Steueraenderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl.
I S. 702) ergibt,
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineraloelsteuer, das sich auf Grund des
Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I
S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 fuer
Zwecke dieses Gesetzes zur Verfuegung steht.
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister fuer Verkehr einen
Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Laendern bis zu 0,50 vom
Hundert, fuer Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im uebrigen sind die Mittel zu
verwenden
1. zu 75,8 vom Hundert fuer die Laender Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein,
2. zu 24,2 vom Hundert fuer die Laender Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen.
Je 50 vom Hundert dieser Mittel entfallen auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11. Eine
notwendige Veraenderung oder Verlegung anderer Verkehrswege im Zusammenhang mit
einem Vorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den Mitteln
fuer sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und §
11 kann
1. den Laendern Baden-Wuerttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche Mark,
2. den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen vorab ein Betrag von bis zu 50 Millionen Deutsche Mark
entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 fuer Vorhaben nach § 2 Abs. 1
Nr. 6 zur Verfuegung gestellt werden. Die Hoehe dieser Betraege bestimmt der
Bundesminister fuer Verkehr im Benehmen mit den Laendern."
d) § 11 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten
sinngemaess."
bb) Folgender Satz 3 wird angefuegt:
"Fuer Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3."
e) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) In den Laendern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thueringen finden die Absaetze 1 bis 3 keine Anwendung."
Anlage I Kap XI G III Anlage I Kapitel XI
Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom 6. August 1975 (BGBl. I S.
2121), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
2. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185),
3. Gefahrgutverordnung Strasse vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 18. Juni 1990 (BGBl. I S. 1326),
4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1001),
5. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 16. Maerz 1989 (BGBl.
I S. 489),
6. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl.
I S. 961), geaendert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1278),
7. Kostenverordnung fuer Massnahmen bei der Befoerderung gefaehrlicher Gueter vom .........
(BGBl. I S. ...)
Die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften gelten
mit folgenden Massgaben:
a) Gefaehrliche Gueter duerfen unbeschadet der Geltung des uebergeleiteten Rechts
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch
nach Massgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
transportiert werden.
b) §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Strasse treten in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1991 in Kraft.
c) Soweit die Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften den in Artikel 1 des
Vertrages genannten Laendern obliegt, koennen sie zur gemeinsamen Erledigung
ihrer Aufgaben Vereinbarungen schliessen, die solange gelten, bis die nach
Landesrecht zustaendigen Stellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften
selbst ausfuehren.
d) Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet koennen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem
Gesetz ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter beruhenden Rechtsvorschriften
Vereinbarungen schliessen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils
zustaendige Industrie- und Handelskammer selbst ausgefuehrt werden.
e) Die den leitenden Mitarbeitern gemaess § 8 Abs. 1 der Verordnung ueber die
Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) vom
21. Juli 1988 (GBl. I Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990 erteilten
Befaehigungsnachweise gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der
Sachkunde fuer eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemaess § 2 Abs. 1 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Die Fortbildungsschulung ist bis spaetestens 1.
Oktober 1994 durchzufuehren.
- 237 -
f) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen
und Binnentankschiffe, die vor dem 1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind
und nicht den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen,
duerfen bis zur naechsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden
Pruefung, laengstens jedoch bis zum 30. Juni 1992, weiterverwendet werden.
Fahrzeuge, die den Bau- und Ausruestungsanforderungen der auf dem Gesetz
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter beruhenden Rechtsvorschriften nicht
entsprechen, duerfen bis zum 30. Juni 1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau-
und Ausruestungsanforderungen der bisherigen Rechtsvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik eingehalten sind.
Binnenschiffe, die unter die Vorschriften der Saetze 1 und 2 fallen, duerfen nicht
auf Rhein und Mosel verkehren.
g) Zustaendigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten uebergeleiteten
Rechtsvorschriften obliegen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
der Deutschen Reichsbahn.
h) Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender koennen
fuer eine Uebergangszeit bis zum 30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes
ueber die Befoerderung gefaehrlicher Gueter die Hoehe der Gebuehrensaetze durch
Rechtsverordnungen ermaessigen, sofern nicht der Bund Kostenglaeubiger ist.
8. Strassenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)
mit folgender Massgabe:
Abweichend von § 65 brauchen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die nach den bisherigen
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebaut worden sind, den
Vorschriften der Verordnung nicht angepasst zu werden, soweit die Sicherheit dies
nicht erfordert. Abweichend von Satz 1 hat die Technische Aufsicht in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angemessene Fristen zu setzen, innerhalb
derer die Anforderungen an Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die in § 65 Abs. 4
genannt sind, aus Sicherheitsgruenden zu erfuellen sind.
Anlage I Kap XII Anlage I Kapitel XII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II
1990, 1114 - 1119)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XII A III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XII der Anlage I -
Anlage I Kap XII A II Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl.
I S. 880)
a) § 10 wird wie folgt geaendert:
aa) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefuegt:
"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet koennen waehrend
dieser Zeit Einwendungen nur schriftlich erhoben werden."
bb) Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer angefuegt:
- 238 -
"5. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf
hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung ueber die Einwendungen
durch oeffentliche Bekanntmachung erfolgt."
cc) Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefuegt:
"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt die
Zustellung des Genehmigungsbescheides mit Ausnahme an den Antragsteller durch
oeffentliche Bekanntmachung."
b) Es wird folgender § 10a eingefuegt:
"§ 10a
Verwaltungshilfe
(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten
Verordnung zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beduerfen, hat
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zustaendige
Genehmigungsbehoerde, nachdem sie geprueft hat, ob die geplante Anlage auf Grund
der bestehenden Grundstuecks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem
Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behoerde zur
Erfuellung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen.
Die Behoerde muss in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes
liegen. Die Genehmigungsbehoerde hat die Stellungnahme bei der Pruefung der
Genehmigungsvoraussetzungen zu beruecksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbeduerftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz
1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefaehrlichkeit der von der
geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten
dieser Anlage erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden,
wenn dies wegen der Umstaende des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen
Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelpruefungen, nicht
erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchfuehrung von Pruefungen erforderlich ist, kann vom
Antragsteller die Vorlage von Sachverstaendigengutachten verlangt werden."
c) Nach § 67 wird folgender § 67a eingefuegt:
"§ 67a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine
genehmigungsbeduerftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder
mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs
Monaten nach diesem Zeitpunkt der zustaendigen Behoerde angezeigt werden. Der Anzeige
sind Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise beizufuegen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung
einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Aenderung der
Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbeduerftigen Anlage wegen
der Ueberschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht
versagt werden, wenn
1. die Zusatzbelastung geringfuegig ist und mit einer deutlichen Verminderung der
Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fuenf Jahren
ab Genehmigung zu rechnen ist oder
2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden
und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigefuehrt wird, die
im Jahresmittel mindestens doppelt so gross ist wie die von der Neuanlage
verursachte Zusatzbelastung.
(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986
(GMBl. S. 95, 202) die Durchfuehrung von Massnahmen zur Sanierung von Altanlagen
bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlaengern sich die hieraus ergebenden
Fristen fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr;
als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990."
d) Dem § 74 wird folgender Satz angefuegt:
"§ 10a tritt am 30. Juni 1992 ausser Kraft."
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Anlage I Kap XII A III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet A - Immissionsschutzrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. (nicht mehr anzuwenden)
2. (weggefallen)
3. Stoerfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S.
625)
mit folgender Massgabe:
Der Betreiber einer genehmigungsbeduerftigen Anlage, die vor dem 1. Juli 1990
errichtet worden ist oder mit deren Errichtung begonnen wurde, hat
a) die Anzeige nach § 12 Abs. 1 innerhalb von acht Monaten abzugeben und
b) die nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse bis zum 31. Dezember 1992
bereitzuhalten; in begruendeten Faellen kann die zustaendige Behoerde diese Frist
bis zu zwei Jahren verlaengern.
4. Verordnung ueber Grossfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
mit folgender Massgabe:
Soweit Vorschriften der Verordnung die Durchfuehrung von Massnahmen oder die Abgabe
bestimmter Verzichtserklaerungen des Betreibers innerhalb bestimmter Fristen
vorsehen, verlaengern sich diese in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
um ein Jahr; Fristbeginn ist der 1. Juli 1990.
5. Verordnung ueber Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBl. I S. 380)
mit folgender Massgabe:
§ 1 Abs. 2 der Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
keine Anwendung.
6. Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geaendert durch
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2810),
mit folgender Massgabe:
In § 3 Abs. 3 Satz 2 finden die Worte
", im Falle des Absatzes 2 bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 g Blei im
Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung
auf 0,15 g Blei im Liter laengstens bis zum 31. Dezember 1977"
keine Anwendung.
Anlage I Kap XII B II Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet B - Kerntechnische Sicherheit und Strahlenschutz
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Maerz 1990 (BGBl. I S. 478)
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefuegt:
"§ 57a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Fuer bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:
1. Genehmigungen und Erlaubnisse fuer Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni
1995, fuer Befoerderungen radioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie
alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30.
Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und
Zulassungen nicht eine kuerzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen,
Erlaubnisse und Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen
nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen
Veraenderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 laesst eine
- 240 -
Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberuehrt, als die Genehmigung sich auf Teile
der Anlage bezieht, die nicht von der Aenderung betroffen sind.
2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine
Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein Rechtstraeger ist, auf den das
Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens
(Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 33 S. 300) Anwendung findet.
3. Bei Umwandlung von Rechtstraegern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik gelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und
Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung
der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
erfolgt ist; die zustaendige Behoerde hat in angemessener Zeit zu pruefen, ob
der neue Inhaber durch organisatorische Massnahmen und durch die Bereitstellung
von sachlichen und persoenlichen Mitteln die Fortfuehrung der Errichtung und
des Betriebes der Anlage oder der Taetigkeit gewaehrleistet. § 18 findet keine
Anwendung.
(2) Befoerderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner Genehmigung bedurften, unterliegen ab
1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."
2. Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl.
I S. 1321, 1926), geaendert durch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607)
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefuegt:
"§ 89a
Ueberleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 fuer die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung
radioaktiver Bodenschaetze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet keine Anwendung."
3. Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), geaendert
durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830)
Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefuegt:
"(9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivitaet, die aus bergbaulicher Taetigkeit
in Gegenwart natuerlicher radioaktiver Stoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von § 2. Zustaendig
ist das Bundesamt fuer Strahlenschutz."
Anlage I Kap XII C III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet C - Wasserwirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1987 (BGBl. I
S. 880)
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz tritt fuer Einleiter, die nach der Anordnung vom 2. Februar 1984 ueber
Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70), geaendert durch Anordnung Nr.
2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164), am 30. Juni 1990 entgeltpflichtig
waren, am 1. Januar 1991, im uebrigen am 1. Januar 1993 in Kraft; die Laender koennen
zu den Verfahren der Bewertung der Schadstoffe, der Schadstoffgruppen und der
Schwellenwerte Uebergangsregelungen treffen, die spaetestens am 31. Dezember 1992
ausser Kraft treten.
2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz
1987 (BGBl. I S. 875)
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
- 241 -
3. Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I S. 244), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851),
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
4. Phosphathoechstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBl. I S. 664)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Anlage I Kap XII D II Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet D - Abfallwirtschaft
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geaendert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBl. I S. 870)
a) Nach § 8 wird folgender § 8a eingefuegt:
"§ 8a
Pruefung der Zulassungsvoraussetzungen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat bei
Anlagen, die der Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 beduerfen, die zustaendige
Planfeststellungsbehoerde, nachdem sie geprueft hat, ob die geplante Anlage auf
Grund der bestehenden Grundstuecks- und Planungssituation realisierbar erscheint,
dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten
Behoerde zur Erfuellung der Zulassungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage
beizubringen; die Behoerde muss im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
liegen. Die Planfeststellungsbehoerde hat die Stellungnahme bei der Pruefung der
Zulassungsvoraussetzungen zu beruecksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbeduerftigen Anlagen nach § 7 Abs. 2 kann eine
Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und
Gefaehrlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der
technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden,
wenn dies wegen der Umstaende des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen
Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelpruefungen, nicht
erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchfuehrung von Pruefungen erforderlich ist, kann vom
Antragsteller die Vorlage von Sachverstaendigengutachten verlangt werden.
(5) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens koennen innerhalb der
gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. Die Zustellung des
Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch oeffentliche Bekanntmachung."
b) Nach § 9 wird folgender § 9a eingefuegt:
"§ 9a
Nachtraegliche Anordnungen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zustaendige
Behoerde fuer ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben
wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und
Auflagen fuer deren Einrichtung und Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 1990 der
zustaendigen Behoerde anzuzeigen. Soweit ein Betreiber nicht ermittelt werden kann,
ist die zustaendige Behoerde erfassungs- und anzeigepflichtig. Der Anzeige sind
Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise beizufuegen."
c) Nach § 10 wird folgender § 10a eingefuegt:
"§ 10a
Stillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat der Inhaber
einer bestehenden Abfallentsorgungsanlage nach § 9a ihre beabsichtigte Stillegung
der zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen. § 9a Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
- 242 -
(2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise
sowie die beabsichtigte Rekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz des
Wohls der Allgemeinheit beizufuegen.
(3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Fuer Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wurden, gilt
§ 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1 gilt fuer Anlagen nach § 10 Abs. 3 entsprechend."
d) Nach § 31 wird folgender § 32 eingefuegt:
"§ 32
Ausserkrafttreten
§ 8a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 ausser Kraft."
Anlage I Kap XII E III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet E - Chemikalienrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Maerz 1990 (BGBl. I S.
521)
mit folgenden Massgaben:
a) § 19a Abs. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 1 und 2 jeweils an
Stelle des Datums "5. April 1989" das Datum "1. August 1990" tritt.
b) § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.
c) § 19a Abs. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 2 an Stelle des Datums
"1. April 1990" das Datum "1. August 1990" tritt.
2. PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1482)
mit folgenden Massgaben:
a) § 3 Abs. 4 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle
des Datums "31. Dezember 1990" das Datum "31. Dezember 1991" tritt.
b) § 4 findet auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits in den Verkehr
gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
3. Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2235)
mit folgenden Massgaben:
a) § 1 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass an Stelle des Zeitpunkts des
Inkrafttretens der Verordnung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
tritt.
b) § 4 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Worte "bis zum 22. Maerz 1990" durch
die Worte "bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts"
sowie die Worte "vor Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Worte "vor
Wirksamwerden des Beitritts" ersetzt werden.
Anlage I Kap XII F III Anlage I Kapitel XII
Sachgebiet F - Naturschutz und Landschaftspflege
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Maerz 1987 (BGBl. I S.
889), zuletzt geaendert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S.
205),
mit folgender Massgabe:
Fuer die Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Abs. 1 gilt als Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes der 1. Juli 1990.
Anlage I Kap XIII Anlage I Kapitel XIII
- 243 -
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1120 - 1121)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels XIII der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIII A III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels XIII der Anlage I -
Anlage I Kap XIII A II Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A - Postverfassungsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder aufgehoben:
1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026):
a) § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Er besteht aus einer gleich grossen Anzahl von Vertretern des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates, wobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl
der Laender entspricht."
b) Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2,
§ 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 sowie § 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.
Anlage I Kap XIII A III Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet A - Postverfassungsrecht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026)
a) § 59 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
Die Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 2
des Vertrages ueberfuehrten Einrichtungen der Deutschen Post zu den einzelnen
Unternehmen der Deutschen Bundespost obliegt als gemeinsame Aufgabe den
Vorstaenden der Unternehmen der Deutschen Bundespost; in Streitfaellen entscheidet
der Bundesminister fuer Post- und Telekommunikation.
b) § 65 ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
Die Absaetze 1 bis 4 sind entsprechend auf Rechtsvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik anzuwenden. Bei der Anwendung des Absatzes 1 treten in
Satz 1 die Worte "am 31. Dezember 1991" an die Stelle der Worte "zwei Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" und entfallen in Satz 2 die Worte "innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes."
Anlage I Kap XIII B I Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet B - Postwesen
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geaendert durch Verordnung
vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158)
2. Postgebuehrenordnung vom 10. August 1988 (BGBl. I S. 1575), geaendert durch
Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1158, 1279)
- 244 -
3. Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBl. I S. 950), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2065)
4. Postzeitungsgebuehrenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2067), geaendert
durch Verordnung vom 15. September 1989 (BGBl. I S. 1743)
5. Auslandspostgebuehrenordnung vom 15. August 1988 (BGBl. I S. 1593, 1751; 1989 I S.
343)
6. Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 541)
7. Postgirogebuehrenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1484), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1164)
8. Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 626), geaendert durch
Verordnung vom 22. Maerz 1989 (BGBl. I S. 546)
9. Posteinschraenkungsverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 979)
10. Dienstpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 980)
11. Feldpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBl. I S. 982)
12. Datapost-Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1687)
13. Verordnung ueber den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der
Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. II S. 633), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1109)
14. Verordnung ueber die Gebuehren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post
der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBl. I S. 1400), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1260).
Anlage I Kap XIII B III Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet B - Postwesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Das Gesetz ueber das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl. I S. 1449),
ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort "Paketen" ein Komma und die Worte
"Wirtschaftspaketen oder Poststuecken" eingefuegt.
Anlage I Kap XIII C III Anlage I Kapitel XIII
Sachgebiet C - Fernmeldewesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Das Gesetz ueber Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl. I S. 1455)
ist mit folgender Massgabe anzuwenden:
In § 25 wird die Angabe "1. Juli 1990" durch die Angabe "31. Dezember 1991"
ersetzt.
2. Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987
(BGBl. I S. 1761), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2261), sowie die Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBl. I
S. 119), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1231) und
die Auslandstelekommunikationsgebuehrenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBl. I S. 127),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBl. I S. 1234),
treten insoweit in Kraft, als dies zur Durchfuehrung der folgenden Dienste
erforderlich ist:
- Telefax-Dienst
- 245 -
- Teletex-Dienst
- Datenuebermittlungsdienst
- mobiler Funktelefondienst im C-Netz
- Funkrufdienst (City-Ruf)
- Bildschirmtext-Dienst
- Bilduebermittlungsdienst
- Buendelfunknetze (Chekker)
- Telepoint (Birdi)
- Videokommunikation/Videokonferenz
- Satellitenverteildienste
- Breitbandverteildienst
- Temex-Dienst
- Rundfunkuebermittlungsdienst
- Besonderer Funkdienst fuer die Seeschiffahrt
- Funknachrichten an einen oder mehrere Empfaenger
- Uebermittlungsdienst fuer Presseinformationen
Anlage I Kap XIV Anlage I Kapitel XIV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Raumordnung, Bauwesen und
Staedtebau
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1122 - 1128)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XIV der Anlage I -
b) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIV III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Kapitels XIV der Anlage I -
Anlage I Kap XIV I Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Massnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), soweit nicht
Vorschriften dieses Gesetzes in § 246a des Baugesetzbuchs fuer anwendbar erklaert
werden.
2. Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin
vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625).
Anlage I Kap XIV II Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S.
2253), geaendert durch Artikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I
S. 1093)
Nach § 246 wird folgender § 246a eingefuegt:
"§ 246a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet die folgenden Massgaben:
- 246 -
1. (Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil-Flaechennutzungsplan,
Ausarbeitung von Bauleitplaenen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1
Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der
Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
ist mit der Massgabe anzuwenden, dass Satz 2 folgende Fassung erhaelt: "Das Recht
der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen oder Stellen zu beauftragen,
bleibt unberuehrt."
2. (Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Satz 1
"oder die von ihm bezeichnete Stelle" gestrichen wird; die Vorschrift ist auf §
204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
3. (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2
bis 4 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
Republik mit der Massgabe anzuwenden, dass in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Satzteil
"1. innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung," sowie Nummer 2 gestrichen werden.
4. (Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch
einschliesslich der Satzungen nach den Nummern 6, 8 und 13 beduerfen der
Genehmigung der hoeheren Verwaltungsbehoerde; § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsueblich
bekanntzumachen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der
Genehmigung ortsueblich bekanntzumachen; die Bekanntmachung kann auch in
entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In
den Faellen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 143 Abs. 3 bedarf es keiner
Genehmigung; im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der
Zustimmung der hoeheren Verwaltungsbehoerde.
5. (Veraenderungssperre) § 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn fuer die mit
dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht
erteilt werden koennte. In § 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort "zwei" durch
das Wort "drei" und in Satz 2 das Wort "Zweijahresfrist" durch das Wort
"Dreijahresfrist" ersetzt. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das
Wort "fuenf" ersetzt.
6. (Vorhaben- und Erschliessungsplan) § 55 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit folgenden
Massgaben anzuwenden:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Die Gemeinde kann durch Satzung die Zulaessigkeit von Vorhaben abweichend
von den §§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen, wenn". In
Absatz 1 Satz 3 wird "Anlage 1 zu dieser Verordnung" durch "aufgrund des
§ 2 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erlassenen Verordnung" ersetzt. § 9 Abs. 8,
§ 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs sowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind
entsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt fuer Zwecke
der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.
b) Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik sind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit
der Massgabe anzuwenden, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch
fuer die Begruendung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist
anzuwenden.
c) Beschluesse nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
der Deutschen Demokratischen Republik sind Entscheidungen im Sinne des
- 247 -
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung; §
17 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung ist entsprechend
anzuwenden.
7. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Faellen der §§ 24 und 25 ist
abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 auf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag
§ 3 Abs. 3 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBl. I
S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfaelle vor dem 1. Januar 1998 ist
diese Nummer weiter anzuwenden.
8. (Zulaessigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und
§ 10 Abs. 3 Satz 1 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.
9. (Vertrauensschaden) Anstelle des § 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:
"Haben Eigentuemer oder in Ausuebung ihrer Nutzungsrechte sonstige
Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines
rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts
bestehende Zulaessigkeit nach § 34 Vorbereitungen fuer die Verwirklichung von
Nutzungsmoeglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan oder aus §
34 ergeben, koennen sie angemessene Entschaedigung in Geld verlangen, soweit
die Aufwendungen durch die Aufstellung, Aenderung, Ergaenzung oder Aufhebung
eines Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch fuer Abgaben nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die fuer die Erschliessung des
Grundstuecks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner fuer angemessene Kosten und
Gegenleistungen fuer den Erwerb eines Grundstuecks oder eines zur Bebauung
berechtigenden sonstigen Rechts, wenn auf dem Grundstueck eine Nutzung nach
§ 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulaessig war und sich das Vertrauen
auf die Zulaessigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen
Vorbescheid oder eine schriftliche Auskunft der fuer die Erteilung der
Genehmigung zustaendigen Behoerde stuetzt. Ueberschreitet in Faellen des Satzes 3
die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise
deutlich, bemisst sich die Entschaedigung nach dem Verkehrswert des Grundstuecks
(§ 194). Die §§ 43 und 44 sind entsprechend anzuwenden."
§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts
nach § 34 zulaessigen Nutzungen keine Anwendung.
10. (Zulaessigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt fuer Zwecke
der Enteignung als Bebauungsplan nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstuecke
entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan als
Festsetzungen nach § 9 getroffen werden koennen, fuer oeffentliche Zwecke zu
nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten.
11. (Erschliessung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.
Fuer Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach
diesem Gesetzbuch ein Erschliessungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits
hergestellte Erschliessungsanlagen oder Teile von Erschliessungsanlagen sind
die einem technischen Ausbauprogramm oder den oertlichen Ausbaugepflogenheiten
entsprechend fertiggestellten Erschliessungsanlagen oder Teile von
Erschliessungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige fuer die Herstellung
von Erschliessungsanlagen oder Teilen von Erschliessungsanlagen erbracht haben,
sind auf den Erschliessungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden
ermaechtigt, bei Bedarf Ueberleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu
treffen.
12. (Staedtebauliche Sanierungsmassnahmen) Ergaenzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der
Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
13. (Staedtebauliche Entwicklungsmassnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung
der §§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der
Massgabe anzuwenden, dass die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar
1998" ersetzt werden.
- 248 -
14. (Erhaltungssatzung) Ergaenzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1
Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden; § 173 Abs. 2 ist
auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.
15. (Staedtebauliche Gebote) Ergaenzend zu § 176 ist § 8 des Massnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch anzuwenden; § 16 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit
der Massgabe anzuwenden, dass die Worte "1. Juni 1995" durch die Worte "1. Januar
1998" ersetzt werden.
16. (Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199
Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der
Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik
weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behoerde
kann die Behoerden in den jeweiligen kreisfreien Staedten und Landkreisen
bestimmen, bei denen die Geschaeftsstellen einzurichten sind, soweit dies nicht
bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik geschehen ist.
17. (Verfahren vor den Kammern (Senaten) fuer Baulandsachen) Die §§ 217 bis
232 sind mit der Massgabe anzuwenden, dass die Kammern fuer Verwaltungsrecht
bei den Kreisgerichten und die Senate fuer Verwaltungsrecht bei den
Bezirksgerichten zustaendig sind; fuer das Verfahren gelten die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung. Dies gilt nicht fuer das Land Berlin fuer den Teil,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch auf Verwaltungsakte
nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.
18. (Hoehere Verwaltungsbehoerde) Die nach diesem Gesetzbuch der
hoeheren Verwaltungsbehoerde zugewiesenen Aufgaben werden von den
Regierungsbevollmaechtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die
Landesregierung eine Zustaendigkeitsregelung trifft.
Soweit in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 18 anzuwendenden Vorschriften der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik auf andere
Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, gelten an deren Stelle die
inhaltsgleichen Vorschriften dieses Gesetzbuchs; "Aufsichtsbehoerde" ist
durch "hoehere Verwaltungsbehoerde", "Minister fuer Bauwesen, Staedtebau und
Wohnungswirtschaft" durch "Landesregierung" zu ersetzen. Soweit Vorschriften des
Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften
abweichend von Artikel 1 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes bis zum 31.
Dezember 1997. Soweit in diesem Gesetzbuch auf Vorschriften verwiesen wird,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung
finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder wuerde ihre Anwendung dem Sinn
der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird,
entsprechend.
(2) Auf Verfahren, die nach den Massgaben des Absatzes 1 bis zum 31. Dezember
1997 eingeleitet worden sind, sind die Massgaben weiter anzuwenden. Der nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist in bezug auf Teil-
Flaechennutzungsplaene nach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden. Der nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 anzuwendende § 4 Abs. 2 Satz 1 des Massnahmengesetzes zum
Baugesetzbuch ist anzuwenden auf Vorhaben, fuer die vor dem 1. Januar 1998 bei der
zustaendigen Behoerde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darueber vor dem
1. Januar 1998 noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Der nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 8 und 13 anzuwendende § 9 Abs. 3 des Massnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
sowie die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6b anzuwendenden §§ 58 und 59 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem
31. Dezember 1997 auf Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6, 8 und 13 erlassen worden sind. Die nach den Massgaben des Absatzes
1 gefassten Beschluesse und erlassenen Satzungen gelten als solche nach diesem
Gesetzbuch.
(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden
sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den Massgaben des Absatzes
- 249 -
1 anzuwenden. Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts
auf Bauleitplaene und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und
Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden sind.
Beschluesse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der
Deutschen Demokratischen Republik gefasst oder erlassen worden sind, gelten als
solche nach diesem Gesetzbuch.
(4) § 64 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen
Republik ist mit der Massgabe anzuwenden, dass in Absatz 3 Satz 1 die Worte
"innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung"
durch die Worte "bis zum 30. Juni 1991" ersetzt werden; Absatz 1 Satz 2 ist
anzuwenden."
2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
I S. 132)
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefuegt:
"§ 26a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist § 17 Abs. 3 auf
Gebiete anzuwenden, die am 1. Juli 1990 ueberwiegend bebaut waren.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden,
sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder wuerde ihre Anwendung dem Sinn
der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird,
entsprechend."
3. Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S.
1461)
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefuegt:
"§ 12a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
folgenden Massgaben anzuwenden:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Die flaechengebundene baeuerliche Landwirtschaft ist in besonderem
Masse zu schuetzen. In gleichberechtigter Form stehen nebeneinander
Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer
Personen. Fuer die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Boeden
sind in ausreichendem Umfang zu erhalten. Bei einer Aenderung der Bodennutzung
sollen oekologisch vertraegliche Nutzungen angestrebt werden."
3. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli
1990 (GBl. I S. 627) finden weiterhin Anwendung."
4. Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), geaendert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191)
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefuegt:
"§ 20a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhaeltnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
begruendet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an
nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsvertraege ueber
Kleingaerten sind wie Kleingartenpachtvertraege ueber Dauerkleingaerten zu
behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentuemerin der
Grundstuecke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstuecken
erwirbt.
- 250 -
3. Bei Nutzungsvertraegen ueber Kleingaerten, die nicht im Eigentum der Gemeinde
stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingaerten
im Bebauungsplan als Flaechen fuer Dauerkleingaerten festgesetzt worden, gilt
der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlaengert. Hat die Gemeinde vor Ablauf
der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen
mit dem Ziel, die Flaeche fuer Dauerkleingaerten festzusetzen, und den Beschluss
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlaengert sich
der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt
der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften ueber
Dauerkleingaerten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der Bauplanungs-
und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990
(GBl. I S. 739) in der Fassung des § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs
genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingaertnerorganisationen verliehene
Befugnis, Grundstuecke zum Zwecke der Vergabe an Kleingaertner anzupachten, kann
unter den fuer die Aberkennung der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit geltenden
Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs
der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit regeln die Laender.
5. Anerkennungen der kleingaertnerischen Gemeinnuetzigkeit, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberuehrt.
6. Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise
unter Beruecksichtigung der Einkommensverhaeltnisse der Paechter erhoeht werden.
Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des Beitritts kann der
Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verlangt werden. Kann der ortsuebliche Pachtzins im
erwerbsmaessigen Obst- und Gemueseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden,
ist der entsprechende Pachtzins in der benachbarten oder in einer vergleichbaren
Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu
legen.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmaessig errichtete Gartenlauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Groesse ueberschreiten, oder andere der
kleingaertnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen koennen unveraendert genutzt
werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberuehrt, soweit sie
die Kleingaertnergemeinschaft nicht wesentlich stoert und der kleingaertnerischen
Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingaertners,
seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberuehrt, soweit andere
Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Fuer die dauernde Nutzung der
Laube kann der Verpaechter zusaetzlich ein angemessenes Entgelt verlangen."
5. Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990
(BGBl. I S. 1730)
Nach § 116 wird folgender § 116a eingefuegt:
"§ 116a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen,
fuer die Mittel aus oeffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem
Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
2. Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen
koennen, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg
gegeben.
3. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des §
25 unter Beruecksichtigung der Einkommensverhaeltnisse und -entwicklungen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
4. § 116 ist in dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, nicht anzuwenden."
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6. Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
(BGBl. I S. 972), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990
(BGBl. I S. 934)
Nach § 32 wird folgender § 33 eingefuegt:
"§ 33
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit
folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Das Gesetz gilt fuer oeffentlich gefoerderte Wohnungen nach Massgabe des § 116a Nr.
1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.
2. Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Laendern in dem Gebiet, in dem das
Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden,
so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhaeltnissen ein oeffentliches Interesse
an den Beschraenkungen nach Satz 1 nicht mehr besteht, koennen die Regierungen
der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender und des Landes
Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang die in den
Laendern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt
gegolten hat, ausgestellten Bescheinigungen gelten.
3. § 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
7. Gesetz zur Regelung der Miethoehe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604),
zuletzt geaendert durch Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)
Nach § 10 wird folgender § 11 angefuegt:
"§ 11
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses
Gesetz fuer Wohnraum Anwendung, der nicht mit Mitteln aus oeffentlichen Haushalten
gefoerdert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts
1. in neu errichteten Gebaeuden fertiggestellt wurde oder
2. aus Raeumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr
benutzbar waren, oder aus Raeumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen
Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.
Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.
(2) Fuer Wohnraum, dessen hoechstzulaessiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des
Beitritts aus Rechtsvorschriften ergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die
folgenden Absaetze. § 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene
aber noch nicht beendete bauliche Massnahmen anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. den hoechstzulaessigen Mietzins unter Beruecksichtigung der Einkommensentwicklung
schrittweise mit dem Ziel zu erhoehen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete
Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Groesse, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
des Wohnraums zu beruecksichtigen;
2. zu bestimmen, dass die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die
Mieter umgelegt werden duerfen;
3. zu bestimmen, dass nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluss neuer Mietvertraege
bestimmte Zuschlaege verlangt werden duerfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete
Miete vereinbart werden darf; dabei kann die hoechstzulaessige Miete festgelegt
werden;
4. fuer den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder
einen Teil davon Sonderregelungen vorzusehen.
(4) Der Vermieter kann vorbehaltlich des § 1 Satz 3 gegenueber dem Mieter
schriftlich erklaeren, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag, bei
Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Hoehe des nach der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 zulaessigen Mietzinses erhoeht werden soll. Hat der
Vermieter seine Erklaerung mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt, so
bedarf es nicht seiner eigenhaendigen Unterschrift.
- 252 -
(5) Die Erklaerung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die
Erklaerung folgenden uebernaechsten Monats der erhoehte Mietzins an die Stelle des
bisher entrichteten Mietzinses tritt.
(6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhaeltnis spaetestens am dritten Werktag
des Kalendermonats, von dem an der Mietzins erhoeht werden soll, fuer den Ablauf des
uebernaechsten Kalendermonats zu kuendigen. Kuendigt der Mieter, so tritt die Erhoehung
nicht ein.
(7) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass ueber § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei
erheblichen Instandsetzungsmassnahmen eine Erhoehung der jaehrlichen Miete in einem
bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung
des Umfangs ist zu beruecksichtigen,
1. welche Betraege dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
zustehen,
2. dass die zu erwartende Mieterhoehung fuer die Mieter im Hinblick auf deren
Einkommen keine Haerte bedeuten darf, die ihnen auch unter Beruecksichtigung der
Interessen des Vermieters an der Instandsetzungsmassnahme nicht zuzumuten ist."
Instandsetzungsmassnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei
der Anwendung sonstiger Vorschriften dieses Gesetzes baulichen Massnahmen nach § 3
gleich."
8. Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S.
310), geaendert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522)
Nach § 41 wird folgender § 42 angefuegt:
"§ 42
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist
1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16
aufgefuehrten Betraege sind durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Nr. 2 genannten Betraege zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgefuehrten
Vomhundertsaetze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen
beruecksichtigen, durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3
genannten Vomhundertsaetze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der
Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBl. I
S. 643), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 17. August 1990 (BGBl. I S.
1777), abzusetzenden Pauschbetraege fuer Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden
durch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbetraege
ersetzt;
2. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Das Wohngeld betraegt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen
fuer die Unterkunft im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese
Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein
abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche
Mark gerundet.";
3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
1. die Hoechstbetraege fuer Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der
Entwicklung der Mieten festzulegen und zu aendern;
2. die Betraege in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Beruecksichtigung der Entwicklung
der Einkommen festzulegen und zu aendern;
3. die pauschalen Abzuege nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Beruecksichtigung der
entrichteten Steuern vom Einkommen festzulegen und zu aendern;
4. die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbetraege fuer Heizungs- bzw.
Warmwasserkosten unter Beruecksichtigung der von Mietern fuer diese Betriebskosten
im Durchschnitt entrichteten Betraege festzulegen und zu aendern;
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5. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit
den zugehoerigen Rechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkommen, Mieten oder die von Mietern
im Durchschnitt entrichteten Betraege fuer Heizungs- und Warmwasserkosten mit
denen im uebrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;
6. Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet erstmals auf der Grundlage einer Zufallsstichprobe nach §
36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur Bemessung
des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafuer erforderlichen
Berechnungen unter Beruecksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender
Genauigkeit erfolgen koennen;
7. Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen
aufzuheben, soweit darin bestimmt wird, dass § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist."
Anlage I Kap XIV III Anlage I Kapitel XIV
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310),
geaendert durch Gesetz vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1522),
mit folgenden Massgaben:
Das Gesetz ist einschliesslich des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. August 1990 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden. § 42 Abs. 2 ist mit Wirksamwerden des Vertrages anzuwenden.
Anlage I Kap XV Anlage I Kapitel XV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1129)
(ohne Inhalt)
Anlage I Kap XVI Anlage I Kapitel XVI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1130 - 1136)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XVI der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XVI der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVI C III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XVI der Anlage I -
Anlage I Kap XVI A II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet A - Hochschulen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert oder ergaenzt:
1. Hochschulbaufoerderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt
geaendert durch § 80 des Gesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) *)
a) 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Beschluss des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die
Mehrheit der Laender zustimmen."
b) Nach § 14 wird folgender § 14a eingefuegt:
"§ 14a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
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(1) Waehrend eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts koennen Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel
1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von § 4 Abs. 2
Satz 1 vorlaeufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorlaeufige Aufnahme kann
jeweils bis zum Ende eines Jahres, laengstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993
erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorlaeufige Aufnahme erlischt oder
eine Aufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.
(2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann fuer Hochschulen und Hochschuleinrichtungen
in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in
dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ein
vereinfachtes Verfahren zur Ergaenzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans
oder zur Aufstellung eines Rahmenplans angewandt werden, das von Anforderungen
nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 abweicht.
(3) Der Planungsausschuss beschliesst, ob ein vereinfachtes Verfahren nach Absatz
2 angewandt wird. Er legt die Einzelheiten dieses Verfahrens fest."
-----
*) Bis zum Erlass der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes
in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das
bis dahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Laendern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, was Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4
des Hochschulbaufoerderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts bestehende Status der Universitaeten, der anderen Hochschulen und der
Fachschulen in diesem Gebiet kann im uebrigen nur durch Landesgesetz geaendert werden.
-----
2. Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
April 1987 (BGBl. I S. 1170),
a) § 27 wird wie folgt geaendert:
aa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefuegt:
"(3) Staatsangehoerige eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen
Gemeinschaften sind Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn die fuer
das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden."
bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "andere" durch
das Wort "weitere" ersetzt.
b) Nach § 33 wird folgender § 33a eingefuegt:
"§ 33a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
dem Staatsvertrag ueber die Vergabe von Studienplaetzen vom 14. Juni 1985 noch
nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an Hochschulen in diesen Laendern
oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das
Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen werden. Waehrend eines
Zeitraums von fuenf Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts kann ein
Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, oder an einer dieser Hochschulen mit Zustimmung des
jeweiligen Landes in das Verfahren nach § 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter
Studiengang einbezogen werden, wenn er nach Inhalt und Abschluss im wesentlichen
einem Studiengang an den Hochschulen in den anderen Laendern entspricht.
(2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht fuer Bewerber, die vor dem Wintersemester
1991/92 ein Studium an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben.
(3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laender
und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
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dem Staatsvertrag ueber die Vergabe von Studienplaetzen vom 14. Juni 1985
noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an Hochschulen dieser Laender
nicht nach Absatz 1 Satz 1 in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist,
koennen die fuer diese Laender geltenden Quoten nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5
fuer die Vergabe der Studienplaetze an den Hochschulen in den anderen Laendern
abweichend von § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1
genannten Voraussetzungen kann auch fuer die Vergabe von Studienplaetzen nach
§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten fuer Bewerber mit einer in
den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, erworbenen
Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 sowie
Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Fuer die Vergabe von Studienplaetzen in Studiengaengen an Hochschulen in den in
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, an Bewerber mit einer
in den anderen Laendern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3
entsprechend.
(5) Fuer Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1
des Einigungsvertrages genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin,
in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis einschliesslich Wintersemester
1990/91 kann das Landesrecht von § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen
treffen.
(6) Fuer die Vergabe von Studienplaetzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2
Buchstabe a gelten die Absaetze 2 bis 5 entsprechend."
c) § 34 wird wie folgt geaendert:
aa) Der bisherige § 34 wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefuegt:
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Dienste und Leistungen nach Artikel
23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich
der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d
der Bekanntmachung ueber den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes
entspricht vom 25. Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268)."
d) In § 57f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz
angefuegt:
"in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a
bis 57e erstmals auf Arbeitsvertraege anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden."
e) § 72 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geaendert:
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 *) eingefuegt:
"Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechende Landesgesetze zu erlassen."
-----
*) Unbeschadet der unmittelbar gueltigen oder frueher umzusetzenden
Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar
gueltiger bundesrechtlicher Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten
der Landesgesetze nach § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes
in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung
die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fuer das
Hochschulwesen als Landesrecht fort.
-----
bbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefasst:
"§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der
vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an geltenden Fassung, §
33a Abs. 4, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar;
- 256 -
bis zum Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1,
2 und 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Laendern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, unmittelbar."
bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Erstmals fuer Zulassungen zum Sommersemester 1991, laengstens jedoch bis
zum Inkrafttreten des Landesrechtes nach Satz 1 sind die Vorschriften der
Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages ueber die Vergabe von Studienplaetzen
vom 14. Juni 1985 nach Massgabe der entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes anzuwenden."
cc) In Satz 5 wird die Zahl "1989" durch die Zahl "1993" ersetzt.
f) Nach § 75 wird folgender § 75a eingefuegt:
"§ 75a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Uebernahme des wissenschaftlichen und kuenstlerischen Personals der
Hochschulen in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverhaeltnisse ist in
dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die Grundsaetze des §
75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen
in den Vorschriften des Einigungsvertrages ueber den oeffentlichen Dienst bleiben
unberuehrt. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen Beamten und
Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhaeltnis verbleiben, wird durch
Landesrecht bestimmt."
Anlage I Kap XVI B II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet B - Ausbildungsfoerderung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geaendert oder ergaenzt:
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S.
936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b
Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geaendert:
1. Bundesausbildungsfoerderungsgesetz:
a) § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geaendert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma
ersetzt.
bb) Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefuegt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefuegt:
"3. die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und
fuer den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen
Demokratischen Republik gefoerdert wurde".
b) § 6a wird aufgehoben.
c) § 12 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten fuer Schueler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die
Ausbildungsstaette
a) in den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen oder in dem Teil
- 257 -
des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht
galt, liegt, 250 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im
Ausland liegt, 310 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, soweit die Ausbildungsstaette
a) in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 445 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
liegt, 555 DM."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern
wohnt, fuer Schueler
1. von weiterfuehrenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen
sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstaette
a) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, 445 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 555 DM,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, soweit die Ausbildungsstaette
a) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegt, 535 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
liegt, 670 DM."
d) § 13 wird wie folgt geaendert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten fuer Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, soweit die Ausbildungsstaette
a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegt, 460 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, 500 DM,
2. Hoeheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstaette
a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegt, 500 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
liegt, 540 DM."
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Betraege nach Absatz 1 erhoehen sich fuer die Unterkunft, wenn der
Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstaette
- 258 -
a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegt, um monatlich 20 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
um monatlich 65 DM,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstaette
a) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
liegt, um monatlich 50 DM,
b) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland
liegt, um monatlich 210 DM."
e) In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle
"und 3" eingefuegt.
f) In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefuegt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten
Oktober bis Dezember des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums
massgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher seinen staendigen Wohnsitz
am 30. Juni 1990 in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet
hatte."
g) § 40 wird wie folgt geaendert:
aa) Dem Absatz 1 werden folgende Saetze angefuegt:
"In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen errichten die Kreise und kreisfreien Staedte Aemter
fuer Ausbildungsfoerderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie Staedte koennen
ein gemeinsames Amt fuer Ausbildungsfoerderung errichten. In dem Teil des
Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die
Aufgaben der Aemter fuer Ausbildungsfoerderung wahr."
bb) Dem Absatz 2 werden folgende Saetze angefuegt:
"In den Laendern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thueringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen fuer die
in Satz 1 genannten Auszubildenden Aemter fuer Ausbildungsfoerderung ein.
Soweit in den in Satz 4 genannten Laendern Studentenwerke als Anstalten des
oeffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4 Aemter
fuer Ausbildungsfoerderung."
h) § 40a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Laender koennen Landesaemter fuer Ausbildungsfoerderung errichten."
i) § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Laender koennen Foerderungsausschuesse bei Hochschulen errichten."
k) In § 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle "Abs. 2 Nr. 2" die Textstelle "und 3"
eingefuegt.
l) Nach § 58 wird folgender § 59 eingefuegt:
"§ 59
Fortzahlung bisheriger Stipendien
(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist,
laengstens jedoch bis zum 31. Maerz 1991, wird Ausbildungsfoerderung in Hoehe des
Foerderungsbetrages geleistet, der fuer den Monat Dezember 1990 auf Grund
1. der Verordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten der
Universitaeten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik
- Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt
geaendert durch die Verordnung ueber die Erhoehung der Unterstuetzung fuer
Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S.
249),
- 259 -
2. der Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten,
Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen
- Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
3. der Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an zur Aus- und
Weiterbildung in andere Staaten delegierte Buerger der DDR vom 16. Juni 1982
(GBl. I Nr. 29 S. 542),
fuer den Besuch einer Ausbildungsstaette nach § 2 festgesetzt worden ist.
Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung innerhalb desselben
Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsfoerderung nach diesem Gesetz
beantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.
(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Betraege werden mit dem nach diesem Gesetz
bewilligten Foerderungsbetrag verrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer
Foerderungsbetrag zu zahlen, so ist der ueberzahlte Betrag nicht zu erstatten."
m) Dem § 66a werden folgende Absaetze 6 und 7 angefuegt:
"(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule
Berlin, der Fachschule fuer Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule
fuer Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen
haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schueler von weiterfuehrenden
allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schueler von
Berufsfachschulen gefoerdert.
(7) Fuer Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen
haben und fuer den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen
Demokratischen Republik gefoerdert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung."
2. Verordnung ueber die Errichtung eines Beirates fuer Ausbildungsfoerderung vom 11.
November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. Juli
1988 (BGBl. I S. 1028)
§ 2 wird wie folgt geaendert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "fuenf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
d) In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
3. Verordnung ueber die Foerderungshoechstdauer fuer den Besuch von Hoeheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981
(BGBl. I S. 577), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S.
1029)
§ 9 wird wie folgt geaendert:
a) Die bisherigen Saetze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefuegt:
"(2) Die Foerderungshoechstdauer fuer die Ausbildung an Hochschulen in den Laendern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen und in
dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt
sich nach der vom zustaendigen Fachministerium in den Studienplaenen fuer die
jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."
4. Verordnung ueber Zusatzleistungen in Haertefaellen nach dem
Bundesausbildungsfoerderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ausbildungsfoerderung nach § 8 wird nur in Hoehe von 75 vom Hundert des Betrages
geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes 30 DM,
2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes 80 DM,
3. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes 40 DM,
4. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes 120 DM,
- 260 -
5. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten
Betraege
im Monat uebersteigen, hoechstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat."
5. Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten
Aenderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes
in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Aenderung tritt an dem in Artikel 45
des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes
in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 ausser Kraft.
6. Die Verordnung ueber die Ausbildungsfoerderung fuer Auszubildende mit Wohnsitz
ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
Anlage I Kap XVI C II Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet C - Berufliche Bildung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das
zuletzt durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) geaendert
worden ist, wird eingefuegt:
"§ 108a
Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit
Pruefungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der
Facharbeiterberufe und Pruefungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich."
Anlage I Kap XVI C III Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet C - Berufliche Bildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geaendert durch
§ 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs.
1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs.
2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs.
2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes beduerfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes beduerfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft oder den
sonst zustaendigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
b) Die zustaendige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch
technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen.
Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der
sonst zustaendige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes ueber die
Ausbildung in ueberbetrieblichen Ausbildungsstaetten (§ 27 des Gesetzes) werden
nicht angewendet, wenn die zustaendige Stelle feststellt, dass eine solche
Ausbildung nicht moeglich ist.
- 261 -
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907)
bestehende Ausbildungsverhaeltnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende
gefuehrt, es sei denn, dass eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht
moeglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften
ausdruecklich wuenscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhaeltnisses nach den
neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht moeglich ist, sind das
zustaendige Arbeitsamt und die zustaendige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu
unterstuetzen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach
den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlaengert werden, soweit
eine Berufsausbildung mit Abitur durchgefuehrt wird.
f) *) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes
und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfuellung von
Lehrvertraegen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ueber die
Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der
Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) abgeschlossen worden sind. Fuer Betriebsakademien und andere der beruflichen
Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember
1990 zu gewaehrleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie-
und Handelskammern ist durch die Betriebe zu pruefen, inwieweit vorhandene
Kapazitaeten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstaetten) als
ueberbetriebliche Ausbildungsstaetten genutzt werden oder als Treuhandvermoegen an
die vorgenannten Kammern zur Nutzung uebertragen werden koennen.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zustaendigen Stellen
nicht bestehen, bestimmt das Land die zustaendige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemaess der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht
der Bundesminister fuer Wirtschaft oder der sonst zustaendige Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeiten erlaesst.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren in der
beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt.
Anlage I Kap XVI D III Anlage I Kapitel XVI
Sachgebiet D - Fernunterricht
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geaendert
durch das Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281)
mit folgender Massgabe:
Ein Fernlehrgang, der von der Staatlichen Zentralstelle fuer Fernunterricht nach
den §§ 12 und 13 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen ist, gilt bis zum 31.
Dezember 1991 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laendern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als zugelassen.
Anlage I Kap XVII Anlage I Kapitel XVII
- 262 -
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1137)
-
Anlage I Kap XVII III Anlage I Kapitel XVII
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geaendert durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Massgaben:
a) Soweit in § 8 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Bezug
genommen wird, gilt bis zu dessen Ueberleitung am 1. Januar 1991 fuer Geburten vor
dem 1. Januar 1991 § 244 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977
(GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
35 S. 371) *).
b) Soweit in den §§ 9 bis 11 auf Rechtsvorschriften des Rentenversicherungsrechts
Bezug genommen wird, sind bis zum 31. Dezember 1991 die fuer die Renten- und
Unfallversicherung geltenden Rechtsvorschriften in Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F Abschnitt III heranzuziehen.
c) Als Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 1
letzter Teilsatz sind bis zum 31. Dezember 1990 die fuer die gesetzliche
Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden
Werte zugrunde zu legen.
-----
*) siehe Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1
Anlage I Kap XVIII Anlage I Kapitel XVIII
Statistik
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1138)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Kapitel XVIII der Anlage I -
b) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage I Kap XVIII II) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt II des Kapitels XVIII der Anlage I -
Anlage I Kap XVIII I Anlage I Kapitel XVIII
Abschnitt I
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemaess Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
1. Gesetz ueber die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen
Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), geaendert durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 517).
Anlage I Kap XVIII II Anlage I Kapitel XVIII
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergaenzt:
(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap XIX Anlage I Kapitel XIX
Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen einschliesslich des
Rechts der Soldaten
- 263 -
(Fundstelle in der Anlage I des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1139 - 1147)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XIX der Anlage I -
b) sachgebietsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage I -
c) abschnittsbezogen (z. B. EinigVtr Anlage I Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage I -
Anlage I Kap XIX A II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert:
1. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I
S. 479), zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl.
I S. 2219),
a) § 96 wird wie folgt geaendert:
aa) In Absatz 1 werden die Worte "aus sieben ordentlichen und sieben
stellvertretenden Mitgliedern" durch die Worte "aus acht ordentlichen und
acht stellvertretenden Mitgliedern" ersetzt.
bb) In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "der Leiter der Personalabteilung
einer anderen obersten Bundesbehoerde" durch die Worte "die Leiter der
Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehoerden" ersetzt
und in Satz 3 die Worte "der Leiter der Personalabteilung einer weiteren
obersten Bundesbehoerde" durch die Worte "die Leiter der Personalabteilungen
von zwei weiteren obersten Bundesbehoerden" ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Worte "drei ordentliche und drei stellvertretende
Mitglieder" durch die Worte "vier ordentliche und vier stellvertretende
Mitglieder" ersetzt.
b) In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "von mindestens fuenf Mitgliedern" durch
die Worte "von mindestens sechs Mitgliedern" ersetzt.
2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987
(BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221),
Nach § 107 wird folgender § 107a eingefuegt:
"§ 107a
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum
30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates fuer
die Beamtenversorgung Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
Verhaeltnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Rechnung tragen. Diese Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere
auf Berechnungsgrundlagen, Hoehe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen
abweichend von diesem Gesetz."
3. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 261), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990
(BGBl. I S. 1451).
Nach § 72 wird folgender Paragraph eingefuegt:
"§ 73
Ueberleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum
30. September 1992 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates fuer die
Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
- 264 -
Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhaeltnissen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung
entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhaeltnissen und
ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmaessig anzupassen; das gilt auch
fuer andere Leistungen des Dienstherrn sowie fuer Besonderheiten der Aemtereinstufung
und fuer die Angleichung der Aemter- und Laufbahnstrukturen. Die Uebergangsregelungen
sind zu befristen."
Anlage I Kap XIX A III Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Rechtsverhaeltnisse der Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst
(1) Fuer die beim Wirksamwerden des Beitritts in der oeffentlichen Verwaltung der
Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich des Teils von Berlin, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, beschaeftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage
vor dem Wirksamwerden des Beitritts fuer sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den
Massgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absaetze 2 bis 7, fort. Diesen Massgaben
entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die fuer den
oeffentlichen Dienst im uebrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten
erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1)
(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise
auf den Bund ueberfuehrt werden, bestehen die Arbeitsverhaeltnisse der dort
beschaeftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei
Ueberfuehrung auf bundesunmittelbare Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen
des oeffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhaeltnisse der uebrigen Arbeitnehmer
ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Waehrend des Ruhens
des Arbeitsverhaeltnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein
monatliches Wartegeld in Hoehe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen
Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden
hierbei nicht beruecksichtigt. Der Arbeitgeber foerdert in Zusammenarbeit mit der
Arbeitsverwaltung die fuer eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen
Fortbildungs- oder Umschulungsmassnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb
von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich,
weiterverwendet, endet das Arbeitsverhaeltnis mit Ablauf dieser Frist; hat
der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr
vollendet, betraegt die Frist neun Monate. Waehrend der Ruhenszeit anderweitig
erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche
Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die
Bemessungsgrundlage des Wartegeldes uebersteigt. Unabhaengig von Satz 1 und Satz 5
endet das Arbeitsverhaeltnis mit Erreichen des Rentenalters.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben
der Laender, des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen.
(4) (weggefallen)
(5) Ein wichtiger Grund fuer eine ausserordentliche Kuendigung ist insbesondere dann
gegeben, wenn der Arbeitnehmer
1. gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat,
insbesondere die im Internationalen Pakt ueber buergerliche und politische Rechte
vom 19. Dezember 1966 gewaehrleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen
Erklaerung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsaetze
verletzt hat oder
2. fuer das fruehere Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer nationale Sicherheit
taetig war
und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhaeltnis unzumutbar erscheint.
- 265 -
(6) Die Kuendigung nach den Absaetzen 4 und 5 kann auch in den Faellen der Absaetze 2
und 3 ausgesprochen werden.
(7) Fuer Richter und Staatsanwaelte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel
III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2.
-----
1) Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende
Vereinbarung getroffen ist.
2) Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des
Beitritts nicht moeglich, kann bestimmt werden, dass der nach Satz 2 massgebende
Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
Satz 1.
-----
2. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
9. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987
(BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Massgaben:
a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab
Wirksamwerden des Beitritts erfuellt werden. Diese Uebergangsregelung endet fuenf
Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.
c) §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.
10. bis 16. (nicht mehr anzuwenden)
17. Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S.
265), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S.
1451), und die zu seiner Ausfuehrung erlassenen Rechtsvorschriften
mit folgender Massgabe:
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30.
September 1992 zu erlassen ist und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Uebergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhaeltnissen in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermaechtigung
erstreckt sich auch darauf, die Bezuege nach dem Wehrsoldgesetz entsprechend
den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhaeltnissen in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend vom Wehrsoldgesetz und den
dazu erlassenen Rechtsvorschriften festzusetzen und regelmaessig anzupassen. Die
Uebergangsregelungen sind zu befristen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
sind die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen weiter
anzuwenden.
Fussnote
Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 u. 5: Nach Massgabe der
Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig
gem. BVerfGE v. 24.4.1991 I 1215 - 1 BvR 1341/90 -
Anlage I Kap XIX B II Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geaendert und ergaenzt:
1. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1987 (BGBl.
I S. 842), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1211)
a) In der Inhaltsuebersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
eingefuegt:
- 266 -
"4a. Uebergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands ...
92a".
b) Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefuegt:
"4a. Uebergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 92a
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum
30. September 1992 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates fuer die
Soldatenversorgung Uebergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen
Verhaeltnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung
tragen. Die Verordnungsermaechtigung erstreckt sich insbesondere auf Art,
Berechnungsgrundlagen, Hoehe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen
abweichend von diesem Gesetz."
2. Fuer Rechtsverhaeltnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die
folgenden besonderen Bestimmungen:
§ 1
Die Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des
Beitritts Soldaten der Bundeswehr. Ueber ihr Dienstverhaeltnis wird bestimmt:
1. Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in
einem Wehrdienstverhaeltnis nach dem Soldatengesetz in Verbindung mit dem
Wehrpflichtgesetz.
2. Fuer Soldaten auf Zeit und fuer Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des
Beitritts der ehemaligen Nationalen Volksarmee angehoerten, gelten die am Tage
vor dem Wirksamwerden des Beitritts fuer sie geltenden Dienstverhaeltnisse nach
Massgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.
§ 2
(1) Das Dienstverhaeltnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen
Nationalen Volksarmee ruht mit dem Wirksamwerden des Beitritts.
(2) Waehrend des Ruhens des Dienstverhaeltnisses nach Absatz 1 hat der Soldat
Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Hoehe von 70 vom Hundert der
durchschnittlichen monatlichen Dienstbezuege der letzten sechs Monate; einmalige
oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht beruecksichtigt. Waehrend der Ruhenszeit
anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das
monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem
Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes uebersteigt.
(3) Wird der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee
nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Dienstverhaeltnis mit
Ablauf dieser Frist; hat er am Tage des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet,
betraegt die Frist neun Monate. Waehrend der Frist gelten die Entlassungsvorschriften
des § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 dieses Abschnitts. Die Heilfuersorge in
der Zeit des Anspruchs auf Wartegeld richtet sich nach § 5, die Versorgungsbezuege
richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.
(4) Fuer Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die nach Absatz 3 Satz 1 nicht
weiterverwendet werden oder nach Absatz 3 Satz 2 entlassen werden, gilt § 6 Absatz
2 dieses Abschnitts entsprechend.
§ 3
Wenn der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, dass militaerische Einheiten,
Verbaende, Dienststellen oder Einrichtungen der ehemaligen Nationalen Volksarmee
ganz oder teilweise fortbestehen oder in andere Einheiten, Verbaende, Dienststellen
oder Einrichtungen eingegliedert werden, findet § 2 Abs. 1 dieses Abschnitts auf
die dort verwendeten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten keine Anwendung. In
diesen Faellen gelten die bestehenden soldatischen Dienstverhaeltnisse nach Massgabe
der §§ 4 bis 7 dieses Abschnitts weiter.
§ 4
(1) Die nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden
soldatischen Rechte und Pflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee
sind erloschen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der
ehemaligen Nationalen Volksarmee bestimmen sich nach den entsprechend anzuwendenden
- 267 -
Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 sowie des zweiten Unterabschnitts des ersten
Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 9, 27 und 30 Abs. 1 bis 4.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welchen Dienstgrad sie vorlaeufig
fuehren duerfen. Er beruecksichtigt dabei Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten,
Laufbahnzugehoerigkeit und Funktionen in der Nationalen Volksarmee und setzt sie in
Beziehung zur dienstgradgerechten Verwendbarkeit in der Bundeswehr.
§ 5
(1) Besoldung und Heilfuersorge richten sich fuer Soldaten auf Zeit und
Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee nach dem Recht, das am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik gilt. Die
Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermaechtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Besoldung und Heilfuersorge
auf die Angemessenheit im Verhaeltnis zu den Regelungen in anderen Bereichen
des oeffentlichen Dienstes zu ueberpruefen und neu festzusetzen. Sonderleistungen
aus Anlass der Entlassung und Leistungen, deren Gewaehrung auf einen der in § 7
Abs. 2 dieses Abschnitts genannten oder mit diesen vergleichbare Sachverhalte
zurueckzufuehren ist, sind ausgeschlossen.
(2) Besoldung und Heilfuersorge werden der Entwicklung in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im
zivilen oeffentlichen Dienst angepasst. Naeheres regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung; die Ermaechtigung ist bis zum 30. September 1992 befristet.
(3) Die Bezuege der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
richten sich nach dem Wehrsoldgesetz mit der sich aus Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 17 ergebenden Uebergangsregelung.
§ 6
(1) Fuer die Versorgungsbezuege gelten die Regelungen der Anlage II Kapitel VIII
Buchstabe H Abschnitt III Nr. 9. Fuer die Beschaedigtenversorgung von Soldaten, die
nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschaedigung erleiden, gelten
die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Fuer die Eingliederung in das zivile Berufsleben gelten die Vorschriften des
Arbeitsfoerderungsgesetzes, insbesondere fuer Massnahmen der beruflichen Ausbildung,
Fortbildung und Umschulung. Durch den Berufsfoerderungsdienst der Bundeswehr wird
zusaetzliche Hilfestellung gewaehrt.
(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
§ 7
(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist
zu entlassen, wenn er dies beantragt. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn
die festgesetzte Dienstzeit endet. Ein Berufssoldat kann entlassen werden, wenn er
die nach bisherigem Recht geltende Mindestdienstzeit erreicht oder ueberschritten
hat. Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat kann ferner entlassen werden,
1. wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persoenlicher Eignung den
Anforderungen nicht entspricht,
2. wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder
3. wenn die bisherige Beschaeftigungsstelle ganz oder teilweise aufgeloest wird oder
bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Aenderung ihres Aufbaus die
bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr moeglich ist.
In den Faellen des Satzes 1 und des Satzes 4 Nr. 2 und 3 kann ein Uebergangsgeld
gewaehrt werden, das nach Hoehe und Dauer dem monatlichen Wartegeld nach § 2 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Abschnitts entspricht, im Falle des Satzes 1 jedoch
nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 vorliegen. § 2 Abs. 2 Satz 2
dieses Abschnitts gilt entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist
zu entlassen, wenn er
1. gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen hat,
insbesondere die im Internationalen Pakt ueber buergerliche und politische Rechte
vom 19. Dezember 1966 gewaehrleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen
Erklaerung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsaetze
verletzt hat oder
- 268 -
2. fuer das fruehere Ministerium fuer Staatssicherheit/Amt fuer Nationale Sicherheit
taetig war
und dadurch die Fortsetzung des Dienstverhaeltnisses unzumutbar erscheint.
(3) Die Entlassungsverfuegung muss dem Soldaten in den Faellen des Absatzes 1 Satz 4
Nr. 1 bis 3 spaetestens zwei Monate vor dem Entlassungstag zugestellt werden.
§ 8
(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee im
Sinne des § 1 Nr. 2 dieses Abschnitts kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung
nach den Vorschriften des Soldatengesetzes fuer zwei Jahre in das Dienstverhaeltnis
eines Soldaten auf Zeit berufen werden. Die Altersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des
Soldatengesetzes findet keine Anwendung.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung in Abweichung von § 27
Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes die Verleihung eines hoeheren als des untersten
Dienstgrades der Mannschaften bei der Berufung.
(3) Die Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit
den sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 3 und Abschnitt
III Nummer 11 ergebenden Uebergangsregelungen.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet ueber eine Verlaengerung der
Dienstzeit und ueber die Uebernahme zum Berufssoldaten. Er hoert vor der Uebernahme
von Offizieren zu Berufssoldaten einen unabhaengigen Ausschuss zur persoenlichen
Eignung an. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren dieses Ausschusses regelt die
Bundesregierung. Die Ernennung zum Berufssoldaten ist in der Regel nicht zulaessig,
wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die Versorgungsbezuege des nach Absatz 1 berufenen Soldaten auf Zeit, dessen
Dienstzeit nicht verlaengert wird oder der nicht als Berufssoldat uebernommen wird,
richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.
§ 9
Die vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts treten mit Ablauf des 31. Dezember
1996 ausser Kraft.
Anlage I Kap XIX B III Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S.
879), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S.
1292),
mit folgender Massgabe:
Die Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1 sowie dessen Beendigung richten
sich fuer die Wehrpflichtigen, die als Angehoerige der ehemaligen Nationalen
Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt
des Beitritts Grundwehrdienst leisten, nach dem bisherigen Recht der Deutschen
Demokratischen Republik.
2. Verordnung ueber das Ausbildungsgeld fuer Sanitaetsoffizier-Anwaerter vom 10. November
1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 11. August 1990
(BGBl. I S. 1757),
mit folgender Massgabe:
- 269 -
Die Bundesregierung setzt die jeweilige Hoehe des Ausbildungsgeldes unter
Beruecksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhaeltnisse in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch Rechtsverordnung fest.
3. Mutterschutzverordnung fuer weibliche Sanitaetsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBl. I
S. 239)
mit folgender Massgabe:
Die Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1.
Januar 1991 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.
4. Erziehungsurlaubsverordnung fuer weibliche Sanitaetsoffiziere vom 29. Januar 1986
(BGBl. I S. 240)
mit folgender Massgabe:
Die Massgabe zu Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Maerz 1987 (BGBl.
I S. 842), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
S. 1211),
mit folgenden Massgaben:
a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem
Wehrdienstverhaeltnis der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden
sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen
Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser
Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und fuer die weder ein Dienstverhaeltnis
als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein
solches als Berufssoldat der Bundeswehr begruendet wird; dies gilt nicht fuer die
Beschaedigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine
Wehrdienstbeschaedigung erleiden.
c) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 15 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes koennen nur Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts
beruecksichtigt werden. Diese Uebergangsregelung tritt fuenf Jahre nach
Wirksamwerden des Beitritts ausser Kraft.
d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes
in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der §§ 64, 67 bis
79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
6. Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987
(BGBl. I S. 2614), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 1990
(BGBl I S. 769),
mit folgender Massgabe:
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Hoehe der in Betraegen festgeschriebenen
Leistungen sowie die Leistungsgrenzen entsprechend den wirtschaftlichen und
finanziellen Verhaeltnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
anzupassen.
Anlage II Inhaltsverzeichnis
A. Vorbemerkungen
B. Geschaeftsbereiche
Kapitel I Bundesminister des Auswaertigen
Kapitel II Bundesminister des Innern
Kapitel III Bundesminister der Justiz
Kapitel IV Bundesminister der Finanzen
Kapitel V Bundesminister fuer Wirtschaft
Kapitel VI Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
Kapitel VII - - -
Kapitel VIII Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung
Kapitel IX Bundesminister der Verteidigung
Kapitel X Bundesminister fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Kapitel XI Bundesminister fuer Verkehr
- 270 -
Kapitel XII Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Kapitel XIII Bundesminister fuer Post und Telekommunikation
Kapitel XIV Bundesminister fuer Raumordnung, Bauwesen und Staedtebau
Kapitel XV Bundesminister fuer Forschung und Technologie
Kapitel XVI Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft
Kapitel XVII - - -
C. Besondere Sachgebiete
Kapitel XVIII Statistik
Kapitel XIX Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der
Soldaten
Anlage II BesBest Besondere Bestimmungen fuer fortgeltendes Recht der
Deutschen Demokratischen Republik
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1148)
Vorbemerkungen:
Das in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgefuehrte Recht der Deutschen
Demokratischen Republik bleibt in Kraft. Entsprechendes gilt fuer die in Abschnitt I des
Kapitels I genannten voelkerrechtlichen Vertraege gemaess Artikel 12 des Vertrages.
Gemaess Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgefuehrten
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, geaendert oder
ergaenzt.
Gemaess Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen
Republik mit den dort bestimmten Massgaben in Kraft.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht
fortgelten, auf nicht fortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle
grundsaetzlich die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht
fortgelten, eine Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder
allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet Artikel 129 des Grundgesetzes
entsprechend Anwendung.
Soweit Rechtsvorschriften ausdruecklich aufgefuehrt sind, die von der Deutschen
Demokratischen Republik zwischen der Unterzeichnung dieses Vertrages und dem
Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemaess Artikel 9 Abs. 3 des
Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusaetzliche Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit
den in dieser Anlage niedergelegten Massgaben in Kraft.
Anlage II Kap I Anlage II Kapitel I
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Auswaertigen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1149)
-
Anlage II Kap I I Anlage II Kapitel I
Abschnitt I
Folgende Vertraege der Deutschen Demokratischen Republik gemaess Artikel 12 des Vertrages
gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiter:
1. Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik ueber Inspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika ueber die
Beseitigung ihrer Raketen mit mittlerer und kuerzerer Reichweite vom 11. Dezember
1987 (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBl. II Nr. 2 S. 21)
2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und den Vereinigten Staaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember
1987 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten
Staaten von Amerika ueber die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kuerzerer
Reichweite und auf das dazugehoerige Protokoll ueber Inspektionen
- 271 -
(Quelle fuer den Notenwechsel: Staatsarchiv)
Anlage II Kap II Anlage II Kapitel II
Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1150 - 1152)
Zur Statistik und zum Recht des oeffentlichen Dienstes siehe Kapitel XIX
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap II) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel II der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap II B) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels II der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap II B III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels II der Anlage II -
Anlage II Kap II A I Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Laenderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 960)
Anlage II Kap II A II Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des
Laendereinfuehrungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955)
mit folgenden Aenderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums
14. Oktober 1990 das Datum 3. Oktober 1990.
Anlage II Kap II A III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
§§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21.
Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I
Nr. 49 S. 904) geaendert worden ist,
mit folgenden Massgaben:
a) bis d) (nicht mehr anzuwenden)
Anlage II Kap II B I Anlage II Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Gesetz ueber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
(Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) *)
-----
*) "Die Vertragsparteien gehen uebereinstimmend davon aus, dass § 13 Abs. 2 Satz 2 des
Kommunalverfassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos
ist, soweit er nach der fuer den 13. November 1990 zu erwartenden Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zum Auslaenderwahlrecht der Laender Hamburg und Schleswig-
Holstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist."
- 272 -
Anlage II Kap II B III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet B - Verwaltung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz ueber die Gewaehrung des Aufenthaltes fuer Auslaender in der Deutschen
Demokratischen Republik - Auslaendergesetz - vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S.
149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2 und des § 9
sowie mit folgenden Massgaben:
a) Auslaender ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist.
b) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des
Auslaendergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel
9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geaendert worden ist,
bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Woerter "oder fuer ungueltig
erklaert" finden keine Anwendung.
c) Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung ausser durch Fristablauf durch Ausreise
aus dem Bundesgebiet, sofern eine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.
d) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem
Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes
vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), mit den durch diesen Vertrag bestimmten
Massgaben.
e) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
2. Anordnung ueber den Aufenthalt von Auslaendern in der Deutschen Demokratischen
Republik (Auslaenderanordnung -AAO-) vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154),
mit folgender Massgabe:
Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
3. Durchfuehrungsverordnung zum Gesetz ueber die Gewaehrung des Aufenthaltes fuer
Auslaender in der Deutschen Demokratischen Republik - Auslaendergesetz - zur
Gewaehrung des staendigen Wohnsitzes bzw. des laenger befristeten Aufenthaltes
(Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 48 S. 869)
mit folgenden Massgaben:
a) Auslaender im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
b) In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde
der Widerspruch. Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
c) Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der
Verwaltungsgerichtsordnung.
d) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
4. Anordnung vom 21. Dezember 1989 ueber die Erfuellung der Meldepflicht (GBl. I Nr. 26
S. 274)
mit folgender Massgabe:
Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts ausser Kraft.
5. Das Amt fuer Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik
wird mit Wirksamwerden des Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1
des Vertrages genannten Laender bis spaetestens zum 31. Dezember 1992 weitergefuehrt,
soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zustaendigkeit der Laender fallen. Es ist
- 273 -
insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen
der Laender zu ueberfuehren.
Anlage II Kap II C III Anlage II Kapitel II
Sachgebiet C - Oeffentliche Sicherheit
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik -
Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geaendert
durch die Dritte Verordnung ueber das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen
Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 281),
mit folgenden Massgaben:
a) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:
§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs.
2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.
b) § 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Meldepflichtige Personen koennen sich bei der An- und Abmeldung durch einen
ausweispflichtigen Haushaltsangehoerigen vertreten lassen."
c) Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen
Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt, so richtet sich, abweichend von den §§
7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12 Abs. 2 und 3 des
Melderechtsrahmengesetzes.
2. Gesetz ueber die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...)
mit folgenden Massgaben:
a) Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Laender in den
in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten Laendern in Kraft, laengstens jedoch
bis zum 31. Dezember 1991.
b) Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt § 81 ausser Kraft.
Anlage II Kap III Anlage II Kapitel III
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Justiz
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1153 - 1193)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap III) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel III der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap III C) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels III der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap III C III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels III der Anlage II -
Anlage II Kap III A I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener
Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
2. Verordnung ueber die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I
Nr. 57 S. 1332)
- 274 -
3. Gesetz ueber die Schiedsstellen in den Gemeinden vom . September 1990 (GBl. I Nr.
61 S. )
4. Verordnung ueber die Ausbildung von Studenten, die vor dem 1. September 1990 an
den juristischen Sektionen der Universitaeten der Deutschen Demokratischen Republik
immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1436)
5. Beschluss der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz -
Ordnung ueber die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschuesse - vom 22. Juli
1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904)
6. Durchfuehrungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung
- (GBl. I Nr. 52 S. 1061)
7. Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 56
S. 1267)
8. Durchfuehrungsbestimmung zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung
ehrenamtlicher Richter - vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. ...)
9. Anordnung ueber die Assistentenzeit fuer Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten
der Deutschen Demokratischen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar
1978 (GBl. I Nr. 6 S. 88)
10. Anordnung ueber die Bestellung von Dolmetschern und Uebersetzern fuer die Gerichte
und Staatlichen Notariate vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 101).
Fussnote
Abschn. I Nr. 8 (Kursivdruck): Durchfuehrungsbestimmung aufgeh. durch § 1 Nr. 1 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Anlage II Kap III A II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen,
Aenderungen, Ergaenzungen und Massgaben in Kraft:
1. Verordnung ueber die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 32 S. 285), geaendert durch die Zweite Verordnung ueber die
Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr.
45 S. 782),
mit folgenden Massgaben:
a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des
Bundes fort.
b) Sie wird wie folgt geaendert:
aa) Die Ueberschrift wird wie folgt gefasst: "Gesamtvollstreckungsordnung"
bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc) § 1 wird wie folgt geaendert:
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfaehigkeit einer
natuerlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfaehigen
Personengesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen
Person oder einem Nachlass auch im Falle der Ueberschuldung."
- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Verordnung ueber die
Gesamtvollstreckung" durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung"
ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "dieser Verordnung" durch die Worte
"dieses Gesetzes" ersetzt.
dd) § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 275 -
"Der Eroeffnungsbeschluss ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im
Bundesanzeiger oeffentlich bekanntzumachen."
ee) In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Werktaetigen" durch das Wort "Arbeitnehmern"
ersetzt.
ff) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "abgeschlossen" durch das Wort
"vorgenommen" ersetzt.
gg) § 12 wird wie folgt gefasst:
"§ 12
Eigentums- und Pfandrechte Dritter
(1) Gegenstaende, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht
zusteht, sind vom Verwalter an die Berechtigten herauszugeben, wenn er
nicht das Pfandrecht durch Zahlung abloest. Verweigert der Verwalter die
Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann
der Berechtigte auf Herausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.
(2) Die Verwertung der Gegenstaende, die von Dritten beansprucht werden,
ist bis zur Entscheidung ueber das Bestehen eines Eigentums- oder
Pfandrechts auszusetzen.
(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben
sowie die zur Erfuellung nicht anerkannter Forderungen erforderlichen
Geldbetraege bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis zur
Entscheidung ueber das Bestehen bestrittener Ansprueche zurueckzubehalten.
Ein bei Einstellung der Gesamtvollstreckung verbleibender Ueberschuss ist
nachtraeglich zu verteilen."
hh) § 13 wird wie folgt gefasst:
"§ 13
Vorab zu begleichende Ansprueche
(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des
Gerichts vorab in folgender Reihenfolge zu begleichen:
1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben
einschliesslich derjenigen, die durch den Abschluss oder die Erfuellung
von Vertraegen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des
Schuldners sowie durch die Abloesung von Pfandrechten entstehen;
2. die Gerichtskosten fuer das Verfahren einschliesslich der vom Gericht
festgesetzten Verguetung des Verwalters und der Mitglieder des
Glaeubigerausschusses;
3. mit gleichem Rang
a) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen
des Schuldners beschaeftigt waren, hoechstens fuer einen nicht
laenger als sechs Monate vor der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung
zurueckliegenden Zeitraum sowie fuer den Zeitraum, fuer den sie von
ihrer Beschaeftigung infolge einer Kuendigung durch den Verwalter
freigestellt sind;
b) die Ansprueche der Traeger der Sozialversicherung und der
Bundesanstalt fuer Arbeit auf Beitraege einschliesslich
Saeumniszuschlaege und auf Umlagen wegen der Rueckstaende fuer die
letzten sechs Monate vor Eroeffnung der Gesamtvollstreckung.
(2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprueche fuer einen
vor der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141m
Abs. 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des
Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt fuer Arbeit ueber, so werden
sie mit dem Rang gemaess § 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt fuer
die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprueche auf Beitraege,
die nach § 141n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsfoerderungsgesetzes gegenueber dem
Schuldner bestehen bleiben."
ii) § 15 wird wie folgt geaendert:
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Forderungsbetraege" die Worte
"dieser Glaeubiger" eingefuegt.
- 276 -
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "eines Zwangsvergleichs" durch die
Worte "eines Vergleichs" ersetzt.
jj) In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Forderungsbetraege" die Worte
"dieser Glaeubiger" eingefuegt.
kk) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geaendert:
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. mit gleichem Rang
a) Lohn- oder Gehaltsforderungen fuer die Zeit bis zu 12 Monaten vor
der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung,
b) die Forderungen der Traeger der Sozialversicherung und der
Bundesanstalt fuer Arbeit wegen der Rueckstaende fuer die letzten
12 Monate vor der Eroeffnung der Gesamtvollstreckung auf Beitraege
einschliesslich Saeumniszuschlaege und auf Umlagen,
c) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan,
soweit die Summe der Sozialplanforderungen nicht groesser ist
als der Gesamtbetrag von 3 Monatsverdiensten der von einer
Entlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu
verteilenden Erloeses nicht uebersteigt; entsprechendes gilt fuer
ausserhalb eines Sozialplans zu gewaehrende Leistungen,
soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht
gemaess § 13 vorab zu begleichen sind;"
- Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5
werden Nummern 2 bis 4.
ll) § 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen
Betroffenen die sofortige Beschwerde zu."
mm) § 21 wird wie folgt gefasst:
"§ 21
Ergaenzende Vorschriften
(1) Die Verguetung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und
der Mitglieder des Glaeubigerausschusses richten sich nach der Verordnung
ueber die Verguetung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters,
der Mitglieder des Glaeubigerausschusses und der Mitglieder des
Glaeubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
311-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637), in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die
Gesamtvollstreckungssachen einem Kreisgericht fuer die Bezirke mehrerer
Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung fuer eine sachliche
Foerderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmaessig ist. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur
Verordnung ueber die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBl. I Nr. 54
S. 1152) gilt bis zu ihrer Aenderung nach Massgabe des Landesrechts in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als Rechtsverordnung
im Sinne des Satzes 1 fort."
nn) In § 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefuegt:
"(4) Absatz 1 gilt entsprechend fuer ein Konkursverfahren, das im
Geltungsbereich der Konkursordnung eroeffnet wird. Die Absaetze 2 und 3 sind
in diesem Fall nicht anzuwenden."
oo) In § 23 werden die Worte "Bei Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die
Worte "Am 1. Juli 1990" ersetzt.
- 277 -
pp) § 24 wird gestrichen.
c) Wird in uebergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden.
An ihre Stelle treten, soweit moeglich, die entsprechenden Vorschriften der
Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes ueber die Unterbrechung von
Gesamtvollstreckungsverfahren.
d) Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfasst auch das im Geltungsbereich der
Konkursordnung befindliche Vermoegen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung
in solches Vermoegen oder ein gesondertes Konkursverfahren hierueber sind nicht
zulaessig.
2. Zweite Verordnung ueber die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom
25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 782)
mit folgenden Massgaben:
a) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des
Bundes fort.
b) Sie wird wie folgt geaendert:
aa) Die Ueberschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz ueber die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren"
bb) Der Satz vor § 1 wird gestrichen.
cc) In § 1 werden die Worte "Diese Verordnung" durch die Worte "Dieses
Gesetz" und das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch das Wort
"Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
dd) In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Beschwerde" das Wort "sofortige"
eingefuegt.
ee) § 7 wird wie folgt geaendert:
- In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung"
jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" und die Worte "im
Rang nach § 17 Abs. 3 Ziff. 5" durch die Worte "im Rang des § 17 Abs. 3
Nr. 4" ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung" durch
das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
ff) In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Gesamtvollstreckungsverordnung"
jeweils durch das Wort "Gesamtvollstreckungsordnung" ersetzt.
gg) §§ 10 und 11 werden gestrichen.
3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgefuehrten
allgemeinen Massgaben gelten entsprechend.
Anlage II Kap III A III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Massgabe
y) zum Deutschen Richtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt
III - mit folgenden Massgaben in Kraft:
1. Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
mit folgenden Massgaben:
a) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der
Senat fuer Anwaltssachen beim Obersten Gericht zustaendig ist, tritt an dessen
Stelle der Senat fuer Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; an die Stelle des
Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.
- 278 -
b) Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen Nachpruefung von
Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Gesetz ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
c) Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten
Rechtsanwaltskammern gehoeren der Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften ueber
den Zusammenschluss von Rechtsanwaltskammern nach dem Berufsrecht der Deutschen
Demokratischen Republik entfallen.
d) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der
Minister der Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigt ist, tritt an
seine Stelle der Bundesminister der Justiz.
e) Die Befaehigung zur anwaltlichen Taetigkeit besitzt auch, wer die Befaehigung
zum Richteramt nach §§ 5 ff. des Deutschen Richtergesetzes hat oder wer die
Eignungspruefung nach dem Gesetz ueber die Eignungspruefung fuer die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat.
f) Vorschriften ueber die ueberoertliche Sozietaet entfallen. Sie sind auch auf vor dem
Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhaeltnisse nicht anzuwenden.
2. Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 37 S. 475), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung und Ergaenzung der
Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990
(GBl. I Nr. 57 S. 1328)
mit folgenden Massgaben:
a) Soweit der Senat fuer Notarsachen bei dem Obersten Gericht zustaendig ist, tritt
an dessen Stelle der Senat fuer Notarsachen des Bundesgerichtshofs.
b) Die Notarkammern gehoeren der Bundesnotarkammer an.
c) Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen
Demokratischen Republik verwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des
Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf Vorschriften des Gesetzes
zur Nachpruefung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren
Stelle fuer das Verfahren §§ 33, 35 Abs. 1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6
und fuer die Kosten §§ 179 bis 182 des Rechtsanwaltsgesetzes entsprechend.
d) § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 2
Stellung und Aufgaben des Notars
(1) Der Notar nimmt als unabhaengiges Organ der Rechtspflege staatliche
Funktionen wahr. Er ist unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden.
(2) Die Notare sind zustaendig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie
Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben
gehoeren insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschluessen,
die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von
Vermoegensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme
von Protesten, die Zustellung von Erklaerungen sowie die Ausstellung sonstiger
Bescheinigungen ueber amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen.
(3) Die Notare sind auch zustaendig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie
Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(4) Die Notare sind ferner zustaendig, freiwillige Versteigerungen durchzufuehren.
Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch
die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete
oder vermittelte Vermoegensauseinandersetzung veranlasst ist.
(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlass- und
Gesamtgutauseinandersetzungen - einschliesslich der Erteilung von Zeugnissen
nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlassverzeichnissen
und Nachlassinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen
eines Nachlasssicherungsverfahrens zustaendig sind, bestimmt sich nach den
landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Im uebrigen sind die Notare zustaendig fuer die Wahrnehmung der in den §§ 21
bis 24 der Bundesnotarordnung bezeichneten Aufgaben."
- 279 -
e) Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach § 18
Abs. 3 der Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung
und Ergaenzung der Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis
vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328), obliegende Aufgabe geht auf den
Bundesminister der Justiz ueber.
3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgefuehrten
allgemeinen Massgaben gelten entsprechend.
Fussnote
Abschn. III Nr. 1 Kursivdruck: G aufgeh. durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 nach Massgabe d.
Art. 21 Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994
Anlage II Kap III A IV Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt IV
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten
folgende Besonderheiten:
1. Folgende Vorschriften gelten nicht:
a) Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. )
b) Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990
(GBl. I Nr. 37 S. 475), geaendert durch die Verordnung zur Aenderung und Ergaenzung
der Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August
1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328)
c) Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Taetigkeit von Notaren in eigener
Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152)
d) Verordnung ueber die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I
Nr. 57 S. 1332)
2. Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz ueber die Unterbrechung von
Gesamtvollstreckungsverfahren gelten mit folgenden ergaenzenden Massgaben:
a) An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.
b) Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz ueber die Unterbrechung von
Gesamtvollstreckungsverfahren sind auch dann anzuwenden, wenn eine Zustaendigkeit
von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begruendet ist, in dem das
Grundgesetz bisher schon galt.
c) § 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermaechtigt auch zur Zuweisung von
Streitigkeiten nach der Gesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher schon galt.
Anlage II Kap III B I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten
Verfolgten des Naziregimes vom 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765)
2. Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990
(GBl. I Nr. 44 S. 718)
3. Zweite Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 21. August
1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1260)
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten die folgenden Gesetze der Deutschen
Demokratischen Republik in Kraft:
- 280 -
4. Gesetz ueber besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik
"Gesetz ueber besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik
§ 1
Besondere Investitionszwecke
(1) Grundstuecke und Gebaeude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand
von Rueckuebertragungsanspruechen sind oder sein koennen, koennen von dem gegenwaertigen
Verfuegungsberechtigten auch bei Vorliegen eines Antrags nach der Verordnung ueber
die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S.
718) veraeussert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen.
(2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und
geeignet ist fuer
a) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplaetzen, insbesondere
durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebsstaette oder eines
Dienstleistungsunternehmens,
b) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevoelkerung oder
c) die fuer derartige Vorhaben erforderlichen Infrastrukturmassnahmen
und die Inanspruchnahme dieses Grundstuecks oder Gebaeudes hierzu erforderlich ist.
(3) Der Vorhabentraeger ist zu der Durchfuehrung eines von ihm vorgelegten,
die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die
Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn er nach seinen
persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnissen fuer die Durchfuehrung des Plans
hinreichend Gewaehr bietet. Sie ist unter der Auflage zu erteilen, dass in den
Veraeusserungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach das Grundstueck oder
Gebaeude nach Ablauf einer festgesetzten Frist im Fall der Nichtdurchfuehrung des
Plans an den Veraeusserer zurueckfaellt (Rueckfallklausel).
§ 2
Grundstuecksverkehr und Investitionsbescheinigung
(1) Die Genehmigung nach der Verordnung ueber den Verkehr mit Grundstuecken -
Grundstuecksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S.
73), geaendert durch das 1. Zivilrechtsaenderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 39 S. 524), ist zu erteilen, wenn eine Bescheinigung gemaess Absatz 2 vom
Antragsteller vorgelegt wird; § 6 Abs. 2 und § 7 der Verordnung ueber die Anmeldung
vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) finden
keine Anwendung.
(2) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung haben auf Antrag des Veraeusserers
eines Grundstueckes oder Gebaeudes nach Anhoerung der Gemeinde das Vorliegen eines
besonderen Investitionszwecks zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 1 vorliegen und solange keine auf Rueckuebertragung gerichtete behoerdliche
oder gerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung ueber die beabsichtigte
Rueckuebertragung durch die zustaendige Behoerde ergangen ist. Der Antrag kann nur bis
zum 31. Dezember 1992 gestellt werden.
(3) Die fuer die Fuehrung des Grundbuchs zustaendige Stelle darf eine
genehmigungsbeduerftige Verfuegung in das Grundbuch nur eintragen, wenn der
Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist. Sie darf nicht mehr eintragen, wenn
die Genehmigungsbehoerde ihr mitgeteilt hat, dass gegen den Genehmigungsbescheid
ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Die
Genehmigungsbehoerde ist verpflichtet, unverzueglich eine solche Mitteilung zu
machen, wenn die Voraussetzungen dafuer vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn die
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfaellt.
§ 3
Entschaedigung
(1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an
einem Grundstueck oder Gebaeude nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist,
kann vom Veraeusserer die Zahlung eines Geldbetrages in Hoehe des Erloeses aus der
Veraeusserung des Grundstueckes oder Gebaeudes verlangen. Unterschreitet der Erloes den
Verkehrswert, den das Grundstueck oder Gebaeude im Zeitpunkt der Veraeusserung hatte,
nicht unwesentlich, so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes verlangen.
Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschaedigung zusteht, kann er diese
wahlweise in Anspruch nehmen.
- 281 -
(2) Ist in dem Veraeusserungsvertrag eine nachtraegliche Erhoehung des Kaufpreises
ausbedungen und wird der Kaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhoeht, so erhoeht
sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; in den
Faellen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als
den Betrag des gesamten Erloeses aus der Veraeusserung.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 sind
die seit dem Uebergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes
finanzierten Werterhoehungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen
und auszugleichen. Fuer die Feststellung von Wertveraenderungen gelten die
bewertungsrechtlichen Vorschriften.
§ 4
Verwaltungsverfahren
(1) Vor Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 ist derjenige, der einen
Rueckuebertragungsanspruch geltend macht, anzuhoeren, wenn dem Landratsamt oder
der Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfaehige Anschrift des Anmelders
bekannt sind. Die Anhoerung kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des
Verfahrens bis zu ihrer Durchfuehrung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefaehrden
wuerde.
(2) Wenn zwingende oeffentliche Interessen dies erfordern, kann auch die sofortige
Vollziehung der Genehmigung besonders angeordnet werden."
5. Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen:
"Gesetz zur Regelung offener Vermoegensfragen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt vermoegensrechtliche Ansprueche an Vermoegenswerten, die
a) entschaedigungslos enteignet und in Volkseigentum ueberfuehrt wurden;
b) gegen eine geringere Entschaedigung enteignet wurden, als sie Buergern der
frueheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c) durch staatliche Verwalter oder nach Ueberfuehrung in Volkseigentum durch den
Verfuegungsberechtigten an Dritte veraeussert wurden;
d) auf der Grundlage des Beschlusses des Praesidiums des Ministerrates vom
9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum
uebergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren fuer bebaute Grundstuecke und Gebaeude,
die aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener
Ueberschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung
in Volkseigentum uebernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprueche an Vermoegenswerten sowie Nutzungsrechte,
die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption,
Noetigung oder Taeuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter,
erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- staatlichen Treuhandverwaltung ueber Vermoegenswerte von Buergern, die das
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt
erforderliche Genehmigung verlassen haben;
- vorlaeufigen Verwaltung ueber Vermoegenswerte von Buergern der Bundesrepublik
Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen
Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift uebertragen wurde;
- Verwaltung des auslaendischen Vermoegens, die der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik uebertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang
stehenden Ansprueche der Eigentuemer und Berechtigten.
(5) Dieses Gesetz schliesst die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in
bezug auf Vermoegenswerte gemaess Absaetze 1 bis 4 ein.
- 282 -
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermoegensrechtliche Ansprueche von Buergern
und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen, politischen, religioesen oder weltanschaulichen Gruenden
verfolgt wurden und deshalb ihr Vermoegen infolge von Zwangsverkaeufen, Enteignungen
oder auf andere Weise verloren haben.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend fuer die Rueckgabe von Vermoegenswerten,
die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung
rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher
Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt nicht fuer
a) Enteignungen von Vermoegenswerten auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage;
b) vermoegensrechtliche Ansprueche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c) Anteilrechte an der Altguthabenabloesungsanleihe;
d) fuer Ansprueche von Gebietskoerperschaften des beitretenden Gebiets gemaess Artikel 3
des Einigungsvertrags, soweit sie vom Kommunalvermoegensgesetz vom 6. Juli 1990
(GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natuerliche und juristische
Personen, deren Vermoegenswerte von Massnahmen gemaess § 1 betroffen sind, sowie
ihre Rechtsnachfolger.
(2) Vermoegenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute
Grundstuecke sowie rechtlich selbstaendige Gebaeude und Baulichkeiten (im
folgenden Grundstuecke und Gebaeude genannt), Nutzungsrechte und dingliche
Rechte an Grundstuecken oder Gebaeuden sowie bewegliche Sachen. Vermoegenswerte
im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen
gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an
Betriebsstaetten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der
Deutschen Demokratischen Republik.
Abschnitt II
Rueckuebertragung von Vermoegenswerten
§ 3
Grundsatz
(1) Vermoegenswerte, die den Massnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in
Volkseigentum ueberfuehrt oder an Dritte veraeussert wurden, sind auf Antrag an
die Berechtigten zurueckzuuebertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz
ausgeschlossen ist. Ueber die Rueckuebertragung entscheidet die zustaendige Behoerde.
(2) Werden von mehreren Personen Ansprueche auf Rueckuebertragung desselben
Vermoegenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von
einer Massnahme gemaess des § 1 als Erster betroffen war.
(3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung ueber die Anmeldung
vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718),
zuletzt geaendert durch die 2. Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher
Ansprueche vom 21. August 1990 - im folgenden Anmeldeverordnung genannt -
vor, so ist der Verfuegungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher
Rechtsgeschaefte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen
ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche
Rechtsgeschaefte, die zur Erfuellung von Rechtspflichten des Eigentuemers oder zur
Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermoegenswertes unbedingt erforderlich sind.
Dies gilt auch bei verspaeteter Anmeldung.
(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versaeumt und liegt keine
verspaetete Anmeldung vor, kann der Verfuegungsberechtigte ueber das Eigentum
verfuegen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist ueber
das Eigentum noch nicht verfuegt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch
auf Rueckuebertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein
Anspruch auf den Erloes zu.
(5) Der Verfuegungsberechtigte hat sich vor einer Verfuegung zu vergewissern, dass
keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
- 283 -
§ 4
Ausschluss der Rueckuebertragung
(1) Eine Rueckuebertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an
Vermoegenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht
mehr moeglich ist.
(2) Die Rueckuebertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natuerliche Personen,
Religionsgemeinschaften oder gemeinnuetzige Stiftungen in redlicher Weise an dem
Vermoegenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt
bei Grundstuecken und Gebaeuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende
Rechtsgeschaeft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6
Abs. 1 und 2 der Anmeldeverordnung nicht haette genehmigt werden duerfen.
(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er
a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen
Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften,
Verfahrensgrundsaetzen und einer ordnungsgemaessen Verwaltungspraxis stand, und der
Erwerber dies wusste oder haette wissen muessen, oder
b) darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer
persoenlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs
oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c) davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter
Seite herbeigefuehrte Zwangslage oder Taeuschung des ehemaligen Eigentuemers zu
Nutze gemacht hat.
§ 5
Ausschluss der Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an Grundstuecken und Gebaeuden
Eine Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an Grundstuecken und Gebaeuden ist gemaess §
4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstuecke und Gebaeude
a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung
veraendert wurden und ein oeffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d) der gewerblichen Nutzung zugefuehrt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen
wurden und nicht ohne erhebliche Beeintraechtigung des Unternehmens zurueckgegeben
werden koennen.
§ 6
Rueckuebertragung von Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurueckzugeben, wenn
es unter Beruecksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen
wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der
Enteignung vergleichbar ist. Wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche
Verbesserungen der Vermoegens- oder Ertragslage sind auszugleichen. Das Unternehmen
ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder
Leistungsangebot des Unternehmens unter Beruecksichtigung des technischen und
wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unveraendert geblieben ist oder fruehere
Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit
einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es fuer die
Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermoegenslage liegt vor, wenn sich bei
der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz
eine Ueberschuldung oder eine Unterdeckung des fuer die Rechtsform gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen
die Ansprueche nach den §§ 24, 26 Absatz 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese
Ansprueche duerfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes
ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach
Satz 2 entfaellt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhaeltnisse im
Zeitpunkt der Enteignung nicht guenstiger waren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermoegenslage liegt vor, wenn sich
bei der Aufstellung der D-Markeroeffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz
eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 26 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und
- 284 -
nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhaeltnis
zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte. Ein geringeres Eigenkapital
braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem
Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des
Unternehmens standen, entspricht.
(4) Eine wesentliche Veraenderung der Ertragslage liegt vor, wenn die fuer das nach
dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschaeftsjahr zu erwartenden Umsaetze in Einheiten
der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Beruecksichtigung
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich hoeher oder niedriger
als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Muessen neue Produkte entwickelt werden,
um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Hoehe der notwendigen
Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht
sanierungsfaehig. Ist der Umsatz wesentlich hoeher als im Zeitpunkt der Enteignung,
insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Hoehe der dafuer
notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht
abgeschrieben waeren, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine
wesentliche Verschlechterung der Vermoegenslage nach Absatz 2 eintreten wuerde.
(5) Die Rueckgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch
Uebertragung der Rechte, die dem Eigentuemer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen.
Hat das Unternehmen eine andere Rechtsform als das enteignete, so ist es auf
Verlangen des Berechtigten vor der Rueckgabe in die fruehere oder eine andere
Rechtsform umzuwandeln. Ist das zurueckzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren
anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so
sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den
Berechtigten zu uebertragen, der in entsprechender Anwendung der Absaetze 1 bis 4
im Falle einer Entflechtung dem Verhaeltnis des Buchwertes des zurueckzugebenden
Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung
kann nicht verlangt werden, wenn diese wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher
Werterhoehungen, so koennen diese von den Anteilseignern erworben werden, denen
Anteilsrechte nach diesem Gesetz uebertragen worden sind.
(6) Der Antrag auf Rueckgabe eines Unternehmens kann von jedem Berechtigten gestellt
werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen
der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rueckgabe kann die Entschaedigung
gewaehlt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rueckgabe stellt.
(7) Ist die Rueckgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht moeglich oder entscheidet sich der
Berechtigte fuer eine Entschaedigung, so ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt
der Uebernahme in Volkseigentum oder in staatliche Verwaltung in Deutscher Mark zu
erstatten. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Abloesungsbetrag ist im Verhaeltnis
zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen
und vom Betrag der Entschaedigung abzusetzen.
(8) Ist in den Faellen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rueckgabe im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen,
dass die Rueckgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes ueberprueft und an dessen
Bedingungen angepasst wird.
(9) Der Minister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Minister
fuer Wirtschaft durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Zustaendigkeit der
Behoerden oder Stellen fuer die Durchfuehrung der Rueckgabe und Entschaedigung von
Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften ueber die Berechnung der
Veraenderungen der Vermoegens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu
erlassen.
§ 7
Wertausgleich
Bei der Rueckuebertragung von Vermoegenswerten - ausser in den Faellen des § 6 -
sind die seit dem Uebergang in Volkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes
finanzierten Werterhoehungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen
und auszugleichen. Fuer die Feststellung von Wertveraenderungen gelten die
bewertungsrechtlichen Vorschriften.
§ 8
Wahlrecht
(1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rueckuebertragung gemaess § 3 zusteht,
koennen sie stattdessen Entschaedigung waehlen. Ausgenommen sind Berechtigte,
- 285 -
deren Grundstuecke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in
Volkseigentum uebernommen wurden.
(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur
gemeinschaftlich ausgeuebt werden.
§ 9
Grundsaetze der Entschaedigung
(1) In den Faellen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Entschaedigung in Geld gewaehrt.
Fuer Grundstuecke im Sinne des § 1 Absatz 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung
oder Erbausschlagung in Volkseigentum uebernommen wurden, wird keine Entschaedigung
gewaehrt.
(2) Kann ein Grundstueck aus den Gruenden des § 4 Abs. 2 nicht zurueckuebertragen
werden, kann die Entschaedigung durch Uebereignung von Grundstuecken mit moeglichst
vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht moeglich, ist ebenfalls in Geld zu
entschaedigen. Fuer die Bereitstellung von Ersatzgrundstuecken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 entsprechend.
(3) Das Naehere regelt ein Gesetz.
§ 10
Bewegliche Sachen
(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und koennen sie gemaess § 3 Abs. 3 und § 4 Abs.
2 und 3 nicht zurueckgegeben werden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Hoehe
des erzielten Erloeses gegen den Entschaedigungsfonds zu, sofern ihm der Erloes nicht
bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erloes erzielt, hat der
Berechtigte keinen Anspruch auf Entschaedigung.
Abschnitt III
Aufhebung der staatlichen Verwaltung
§ 11
Grundsatz
(1) Die staatliche Verwaltung ueber Vermoegenswerte wird auf Antrag des Berechtigten
durch Entscheidung der Behoerde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen unter
Verzicht auf sein Eigentum Entschaedigung nach § 9 waehlen.
(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der
Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, ueber
den verwalteten Vermoegenswert zu verfuegen. Die Verfuegung ueber den Vermoegenswert ist
nicht mehr zulaessig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermoegen
nach Ablauf der Frist angemeldet hat.
(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfuegung zu vergewissern, dass keine Anmeldung
im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.
(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfuegung der Verkaufserloes zu. Wird von
dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserloes an die fuer den
Entschaedigungsfonds zustaendige Behoerde zur Verwaltung abzufuehren.
(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermoegen aufgrund von Vorschriften
diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, ist ein
Ausgleich vorzusehen. Das Naehere regelt ein Gesetz.
§ 12
Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitaeten der Rueckfuehrung staatlich verwalteter Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der
Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
§ 13
Haftung des staatlichen Verwalters
(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermoegenswertes durch
eine groebliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemaessen
Wirtschaftsfuehrung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung
anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten waehrend der Zeit der
staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm
dieser Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der
Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschaedigungsfonds zu zahlen.
(3) Dem Entschaedigungsfonds steht gegenueber dem staatlichen Verwalter oder der ihm
uebergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
§ 14
- 286 -
(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprueche zu, wenn Vermoegenswerte
nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zustaendige Staatsorgan
keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen fuer die Begruendung der
staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermoegenswertes hatte und unter
Beruecksichtigung der konkreten Umstaende nicht erlangen konnte.
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten
bekannt war, dass die staatliche Verwaltung ueber den Vermoegenswert nicht ausgeuebt
wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise haette erlangen koennen.
§ 15
Befugnisse des staatlichen Verwalters
(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und
ordnungsgemaesse Verwaltung des Vermoegenswertes durch den staatlichen Verwalter
wahrzunehmen.
(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung
nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentuemers langfristige vertragliche
Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschaefte abzuschliessen.
Ausgenommen sind solche Rechtsgeschaefte, die zur Erfuellung von Rechtspflichten des
Eigentuemers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermoegenswertes unbedingt
erforderlich sind.
(3) Die Beschraenkung gemaess Absatz 2 entfaellt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3
der Anmeldeverordnung), solange der Eigentuemer seinen Anspruch auf den staatlich
verwalteten Vermoegenswert nicht angemeldet hat.
(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfuegung zu vergewissern, dass
keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.
Abschnitt IV
Rechtsverhaeltnisse zwischen Berechtigten und Dritten
§ 16
Uebernahme von Rechten und Pflichten
(1) Mit der Rueckuebertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der
staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum
am Vermoegenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom
Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.
(2) Mit der Rueckuebertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen
Verwaltung tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermoegenswert
bestehenden Rechtsverhaeltnisse ein.
(3) Bestehende Rechtsverhaeltnisse koennen nur auf der Grundlage der jeweils
geltenden Rechtsvorschriften geaendert oder beendet werden.
§ 17
Miet- und Nutzungsrechte
Durch die Rueckuebertragung von Grundstuecken und Gebaeuden oder die Aufhebung der
staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhaeltnisse
nicht beruehrt. Dies gilt nicht in den Faellen des § 1 Abs. 3, wenn der Mieter oder
Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3
gewesen ist.
§ 18
Grundstuecksbelastungen
(1) Bei der Rueckuebertragung von Grundstuecken sind die dinglichen Belastungen, die
im Zeitpunkt des Uebergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch
einzutragen. Soweit der Beguenstigte vom Staat bereits befriedigt worden ist, geht
die zugrunde liegende Forderung auf den Entschaedigungsfonds ueber. In diesem Falle
ist auf Ersuchen der zustaendigen Behoerde eine Sicherungshypothek zugunsten des
Entschaedigungsfonds im Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch den
Berechtigten vorher beglichen wird.
(2) Persoenliche Forderungen aus Hypotheken, die zugunsten volkseigener Geld-
oder Kreditinstitute begruendet wurden und die nach Ueberfuehrung des Grundstueckes
in Volkseigentum noch fortbestehen, erloeschen, wenn keine Rueckuebertragung des
Grundstueckes an den Berechtigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder
Kreditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschaedigungsfonds zu gewaehren.
(3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu uebernehmen, wenn eine der
Kreditaufnahme entsprechende werterhoehende oder werterhaltende Baumassnahme
durchgefuehrt wurde.
(4) Das Naehere regelt ein Gesetz.
- 287 -
§ 19
Sonstige Ansprueche Dritter an Grundstuecken
(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschaeftsgrundstuecken koennen
Ansprueche aus von ihnen im Zusammenhang mit dem Grundstueck getaetigten Aufwendungen,
deren Leistung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentuemer obliegt oder fuer die eine Forderung auf
Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschaedigung
besteht, unabhaengig von der Faelligkeit der Forderung anmelden.
(2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens.
(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprueche an, soll darueber eine Vereinbarung
abgeschlossen werden. Im Streitfall steht der Zivilrechtsweg offen.
(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rueckuebertragung wird davon
nicht beruehrt.
§ 20
Vorkaufsrecht
(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhaeusern sowie von Grundstuecken
fuer Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch
auf Rueckuebertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstueck
eingeraeumt.
(2) Bei Grundstuecken, an denen Dritte Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte
erworben haben, wird den Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstueck
eingeraeumt.
(3) Antraege auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach
Abschnitt VI zu stellen.
§ 21
Ersatzgrundstueck
(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhaeusern und Grundstuecken fuer Erholungszwecke,
die staatlich verwaltet sind oder auf die ein rechtlich begruendeter Anspruch auf
Rueckuebertragung geltend gemacht wurde, koennen beantragen, dass dem Berechtigten ein
Ersatzgrundstueck zur Verfuegung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstueck
zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstueck in Anspruch
zu nehmen.
(2) Antraegen nach § 9 Absatz 2 ist vorrangig zu entsprechen.
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte
einverstanden ist, ein in kommunalem Eigentum stehendes Grundstueck im gleichen
Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfuegung steht und einer Eigentumsuebertragung keine
berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und
Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhoehung oder Werterhaltung des Objektes
getaetigt haben.
(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstueckes und dem Wert
des Grundstueckes zum Zeitpunkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des
Eigentumsrechtes sind auszugleichen.
(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstueckes ein
Ersatzgrundstueck uebertragen, ist der staatliche Verwalter berechtigt, das
Grundstueck an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.
Abschnitt V
Organisation
§ 22
Durchfuehrung der Regelung offener Vermoegensfragen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu
bildenden Entschaedigungsfonds werden von den Laendern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thueringen und Berlin durchgefuehrt.
(2) Die Errichtung des Entschaedigungsfonds wird durch Gesetz geregelt.
§ 23
Landesbehoerden
Die Laender errichten Aemter und Landesaemter zur Regelung offener Vermoegensfragen.
§ 24
Untere Landesbehoerden
Fuer jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und fuer Berlin wird ein Amt zur Regelung
offener Vermoegensfragen als untere Landesbehoerde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann
ein solches Amt fuer mehrere Kreise als untere Landesbehoerde gebildet werden.
§ 25
- 288 -
Obere Landesbehoerden
Fuer jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen gebildet.
§ 26
Widerspruchsausschuesse
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermoegensfragen wird ein
Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf koennen mehrere Widerspruchsausschuesse
gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet weisungsunabhaengig mit Stimmenmehrheit
ueber den Widerspruch.
§ 27
Amts- und Rechtshilfe
Alle Behoerden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behoerden
unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
§ 28
Uebergangsregelungen
(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehoerden werden die Aufgaben dieses
Gesetzes von den Landratsaemtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Staedte
wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung eingereichten Anmeldungen
sind durch die Aemter zur Regelung offener Vermoegensfragen nach deren Bildung von
den Landratsaemtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Staedte zur weiteren
Bearbeitung zu uebernehmen.
(2) Bis zur Laenderbildung nehmen die Regierungsbevollmaechtigten fuer die Bezirke die
Aufgaben gemaess § 23 wahr.
(3) Zur Gewaehrleistung der einheitlichen Durchfuehrung dieses Gesetzes beauftragt
der Ministerrat uebergangsweise eine zentrale Stelle.
§ 29
Beirat
Bei der zentralen Stelle gemaess § 28 Absatz 3 ist ein Beirat zu bilden, der aus
je einem Vertreter der in § 22 Abs. 1 genannten Laender, vier Vertretern der
Interessenverbaende und aus vier Sachverstaendigen besteht.
Abschnitt VI
Verfahrensregelungen
§ 30
Antrag
Ansprueche nach diesem Gesetz sind bei der zustaendigen Behoerde mittels Antrag
geltend zu machen. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf
Rueckuebertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
§ 31
Pflichten der Behoerde
(1) Die Behoerde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat
hierbei mitzuwirken.
(2) Die Behoerde hat die betroffenen Rechtstraeger oder staatlichen Verwalter sowie
Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens beruehrt
werden koennen, ueber die Antragstellung zu informieren und zu dem weiteren Verfahren
hinzuzuziehen.
(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behoerde
ueber alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.
Hierzu genuegt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu
erteilen.
(4) Die Behoerde ist berechtigt, vom Rechtstraeger, derzeitigen Eigentuemer,
staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermoegenswerten
Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.
Entscheidung, Wahlrecht
§ 32
(1) Die Behoerde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich
mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben.
Dabei ist er auf die Moeglichkeit der Auskunftserteilung gemaess § 31 Abs. 3 sowie auf
das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2) Solange die Behoerde noch nicht entschieden hat, kann der Antragsteller statt
Rueckuebertragung des Vermoegenswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung
Entschaedigung nach § 9 waehlen. Dies gilt nicht in den Faellen des § 8 Abs. 1 Satz 2.
- 289 -
(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behoerde ueber den Antrag
fruehestens einen Monat, nachdem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist,
entscheiden.
(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf
setzen, sind den in ihren Rechten Betroffenen zuzustellen.
§ 33
(1) Hat der Antragsteller Entschaedigung gewaehlt, beschraenkt sich die Entscheidung
auf die Feststellung der Berechtigung und die Feststellung der Ausuebung des
Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach besonderen Vorschriften.
(2) Ueber Wertausgleichsansprueche gem. § 7 und ueber Schadenersatzansprueche gemaess §
13 Abs. 2 und 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen.
(3) Ueber die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid
zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist zu begruenden und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Uebergabeprotokoll zuzustellen.
Dieses hat Angaben zum festgestellten Eigentums- und Vermoegensstatus, zu
getroffenen Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des § 19 sowie zu
sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu uebergebenden Vermoegenswerte
zu enthalten.
(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskraeftig, wenn kein
Widerspruch eingelegt wird.
§ 34
Eigentumsuebergang, Grundbuchberichtigung und Loeschung von Vermerken ueber die
staatliche Verwaltung
(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung ueber die Rueckuebertragung von
Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den
Berechtigten ueber.
(2) Bei Rueckuebertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an
Grundstuecken und Gebaeuden beantragt die Behoerde die Berichtigung des Grundbuches
bei der das Grundbuch fuehrenden Behoerde. Gebuehren fuer die Grundbuchberichtigung
werden nicht erhoben.
(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer befreit.
(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt die Behoerde bei der
das Grundbuch fuehrenden Behoerde die Loeschung des Vermerkes ueber die staatliche
Verwaltung.
§ 35
Oertliche Zustaendigkeit
(1) Fuer die Entscheidung ueber Vermoegenswerte in staatlicher Verwaltung ist
das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen zustaendig, in dessen Bereich der
Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte.
Das gilt auch fuer Vermoegenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum uebernommen
wurden.
(2) In den uebrigen Faellen ist das Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen
zustaendig, in dessen Bereich der Vermoegenswert belegen ist.
(3) Ist der Antrag an ein oertlich unzustaendiges Amt oder an eine andere
unzustaendige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzueglich an das
zustaendige Amt zur Regelung offener Vermoegensfragen abzugeben und den Antragsteller
zu benachrichtigen.
§ 36
Widerspruchsverfahren
(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen
kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die
Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begruendet werden. Wird dem
Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zustaendigen
Widerspruchsausschuss zuzuleiten.
(2) Kann durch die Aufhebung oder Aenderung der Entscheidung ein anderer als
der Widerspruchsfuehrer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des
Widerspruchsbescheids zu hoeren.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begruenden, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen und zuzustellen.
§ 37
- 290 -
Zulaessigkeit des Gerichtsweges
Gegen den Widerspruchsbescheid kann der Beschwerte Antrag auf Nachpruefung durch das
Gericht stellen.
§ 38
Kosten
(1) Das Verwaltungsverfahren einschliesslich des Widerspruchsverfahrens ist
kostenfrei.
(2) Die Kosten einer Vertretung traegt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung
im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsfuehrer zu erstatten, soweit die
Zuziehung eines Bevollmaechtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
und der Widerspruch begruendet war. Ueber die Tragung der Kosten wird bei der
Entscheidung zur Sache mitentschieden.
§ 39
Ausserkrafttreten
Folgende Vorschriften treten ausser Kraft:
1. Erste Durchfuehrungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermoegenswerten
vom 8. September 1952 (VOBl. fuer Gross-Berlin Teil I S. 459)
2. Verordnung ueber die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den
demokratischen Sektor von Gross-Berlin zurueckkehrenden Personen vom 11. Juni
1953 (GBl. Nr. 78 S. 805)
3. Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die in das Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Gross-Berlin
zurueckkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. Nr. 78 S. 806)
4. Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die in das Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von Gross-Berlin
zurueckkehrenden Personen vom 31. August 1953 (GBl. Nr. 95 S. 955)
5. Verordnung ueber die Verwaltung und den Schutz auslaendischen Eigentums in der
Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951 (GBl. Nr. 111 S. 839)
6. Verordnung ueber die Verwaltung und den Schutz auslaendischen Eigentums in Gross-
Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBl. fuer Gross-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)
7. Anordnung Nr. 2 ueber die Behandlung des Vermoegens von Personen, die die
Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3.
Oktober 1958 (VOBl. fuer Gross-Berlin Teil I S. 673)
8. Verordnung ueber die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermoegens von
Eigentuemern, die die Deutsche Demokratische Republik ungesetzlich verlassen
haben, gegenueber Glaeubigern in der Deutschen Demokratischen Republik vom 11.
Dezember 1968 (GBl. II 1969 Nr. 1 S. 1)
9. Anordnung zur Regelung von Vermoegensfragen vom 11. November 1989 (GBl. I Nr. 22
S. 247)
10. §§ 17 bis 21 des Gesetzes ueber die Gruendung und Taetigkeit privater Unternehmen
und ueber Unternehmensbeteiligungen vom 7. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141),
zuletzt geaendert durch das Gesetz ueber die Aenderung oder Aufhebung von Gesetzen
der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483)
11. sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen."
- 291 -
Anlage II Kap III B II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen
in Kraft:
1. Verordnung ueber den Verkehr mit Grundstuecken - Grundstuecksverkehrsverordnung -
vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 5 S. 73), zuletzt geaendert durch das 1.
Zivilrechtsaenderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524)
a) § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.
b) §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
c) § 7 erhaelt folgende Fassung:
"Fuer die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsaemter und die
Stadtverwaltungen zustaendig."
d) §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.
Anlage II Kap III B III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet B - Buergerliches Recht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
- 292 -
Das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), geaendert durch das
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Massgaben als
Landesrecht fort:
a) Die Praeambel wird gestrichen.
b) § 1 Abs. 1 erhaelt folgende Fassung:
"(1) Fuer Schaeden, die einer natuerlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich
ihres Vermoegens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher
oder kommunaler Organe in Ausuebung staatlicher Taetigkeit rechtswidrig zugefuegt
werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ."
c) § 1 Abs. 4 erhaelt folgende Fassung:
"(4) Fuer den Ersatz von Schaeden, die einer natuerlichen oder einer juristischen
Person hinsichtlich ihres Vermoegens oder ihrer Rechte durch eine gerichtliche
Entscheidung rechtswidrig zugefuegt werden, gelten die dafuer bestehenden Gesetze
oder anderen Rechtsvorschriften."
d) § 2 erhaelt folgende Fassung:
"Natuerliche und juristische Personen haben alle ihnen moeglichen und zumutbaren
Massnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen
sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen
Organs entsprechend eingeschraenkt oder ausgeschlossen."
e) § 6a erhaelt unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absaetze folgende Fassung:
"Gegen die Entscheidung ueber Grund und Hoehe des Schadensersatzanspruches (§ 5
Abs. 3) steht natuerlichen und juristischen Personen, nachdem ueber ihre Beschwerde
entschieden worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne
Ruecksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zustaendig,
in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch
hergeleitet wird."
f) § 7 wird gestrichen.
g) § 9 erhaelt folgende Fassung:
"(1) Fuer den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen
Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaeden
gelten die Rechtsvorschriften ueber die Haftung der Arbeitnehmer.
(2) Handeln Buerger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, koennen sie
im Falle rechtswidriger und vorsaetzlicher Schadensverursachung in entsprechender
Anwendung der Rechtsvorschriften ueber die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch
genommen werden."
h) § 10 erhaelt unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absaetze folgende Fassung:
"Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehoerigen eines auslaendischen Staates zu,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder staendigen Aufenthalt
haben."
Anlage II Kap III C I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl.
I 1989 Nr. 3 S. 33), geaendert durch das 6. Strafrechtsaenderungsgesetz vom 29. Juni
1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
2. §§ 8 bis 10 des 6. Strafrechtsaenderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526),
3. §§ 5, 8, 16, 21, 23 der Verordnung vom 22. Maerz 1984 zur Bekaempfung von
Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 14 S. 173), zuletzt geaendert durch Verordnung
vom 27. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung vom 22. Maerz 1984 zur Bekaempfung von
Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 39 S. 542),
- 293 -
4. § 1 Abs. 2 bis § 4 Abs. 1 sowie § 5 des Gesetzes ueber die Unterbrechung der
Schwangerschaft vom 9. Maerz 1972 (GBl. I Nr. 5 S. 89),
5. § 1 bis § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 bis § 9 der Durchfuehrungsbestimmung zum
Gesetz ueber die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. Maerz 1972 (GBl. II Nr. 12
S. 149).
Fussnote
Abschn. I Nr. 1 (Kursivdruck): § 149 aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 31.5.1994 I 1168
mWv 11.6.1994
Abschn. I Nr. 3 (Kursivdruck): §§ 5, 8, 16, 21 u. 23 aufgeh. durch § 1 Nr. 2 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Anlage II Kap III C II Anlage II Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Aenderung in
Kraft:
§ 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12.
Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33), geaendert
durch das 6. Strafrechtsaenderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 526)
§ 191a wird wie folgt gefasst:
"§ 191a
Verursachung einer Umweltgefahr
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung
des Bodens mit schaedlichen Stoffen oder Krankheitserregern in bedeutendem Umfang
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine
Rechtsvorschrift, eine vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstoesst, die
dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient."
Anlage II Kap III C III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet C - Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Massgabe:
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Antraege Anwendung.
Anlage II Kap III D I Anlage II Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt I
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Gesetz der Deutschen
Demokratischen Republik in Kraft:
1. Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung:
"Gesetz ueber die Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
- 294 -
Inventar. Eroeffnungsbilanz. Anhang
Unterabschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz
§ 1 Pflicht zur Aufstellung
§ 2 Inventar
§ 3 Inventur
§ 4 Aufstellung der Eroeffnungsbilanz
§ 5 Anzuwendende Vorschriften
Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Neubewertung
§ 8 Immaterielle Vermoegensgegenstaende
§ 9 Grund und Boden
§ 10 Bauten und andere Anlagen
§ 11 Finanzanlagen
§ 12 Vorraete
§ 13 Forderungen
§ 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
§ 15 Rechnungsabgrenzungsposten
§ 16 Verbindlichkeiten
§ 17 Rueckstellungen
§ 18 Waehrungsumrechnung
Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung
§ 19 Anhang
§ 20 Vergleichende Darstellung
Abschnitt 2
Konzerneroeffnungsbilanz. Gesamteroeffnungsbilanz
§ 21 Pflicht zur Aufstellung
§ 22 Konzernanhang
§ 23 Vorlage- und Auskunftspflichten
Abschnitt 3
Kapitalausstattung
Unterabschnitt 4
Vermoegensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen
§ 24 Ausgleichsforderungen
§ 25 Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 26 Eigenkapitalsicherung
Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse privater Unternehmen
§ 27 Neufestsetzung
§ 28 Vorlaeufige Neufestsetzung
§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
§ 30 Aufloesung von Kapitalentwertungskonten
Unterabschnitt 6
Vorlaeufige Gewinnruecklage
§ 31 Vorlaeufige Gewinnruecklage
Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
Abschnitt 5
Verfahren
Unterabschnitt 7
Pruefung
§ 33 Pruefung
§ 34 Durchfuehrung der Pruefung
Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung
§ 35 Feststellung
§ 36 Berichtigung von Wertansaetzen
Unterabschnitt 9
Offenlegung
- 295 -
§ 37 Offenlegung
Abschnitt 6
Geschaeftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10
Vorschriften fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe
§ 38 Anwendungsbereich
§ 39 Eroeffnungsbilanz
§ 40 Ausgleichsforderungen
§ 41 Ausgleichsverbindlichkeiten
§ 42 Vergleichende Darstellung
§ 43 Pruefung
Unterabschnitt 11
Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Eroeffnungsbilanz
§ 46 Pruefung. Einreichung
Abschnitt 7
Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder
§ 47 Strafvorschriften
§ 48 Ordnungsstrafvorschriften
§ 49 Festsetzung von Zwangsgeld
Abschnitt 8
Steuern. Gebuehren
§ 50 Steuerliche Eroeffnungsbilanz und Folgewirkungen
§ 51 Umstellungsbedingte Vermoegensaenderungen
§ 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Faellen
§ 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlussbilanz
§ 54 Pensionsrueckstellungen
§ 55 Einlagen
§ 56 Gebuehren
Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften
§ 57 Aufloesung
§ 58 Geschaeftsjahr
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 59 Ermaechtigung
§ 60 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz. Anhang
Unterabschnitt 1
Inventar. Eroeffnungsbilanz
§ 1
Pflicht zur Aufstellung
(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik
am 1. Juli 1990, die als Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet
sind, Buecher zu fuehren, haben ein Inventar und eine Eroeffnungsbilanz in Deutscher
Mark fuer den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der
Eroeffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eroeffnungsbilanz nicht nach
§ 37 offenlegen muessen, brauchen einen Anhang nicht aufzustellen.
(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Fuehrung von Buechern verpflichtet sind,
gelten auch
1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbstaendige Einrichtungen und wirtschaftsleitende
Organe, zwischenbetriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der
volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie volkseigene Gueter,
2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschraenkter Haftung im Aufbau,
- 296 -
3. Genossenschaften jeder Art einschliesslich kooperativer Einrichtungen,
4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersoenlichkeit des Staates, der Laender,
Kreise, Staedte und Gemeinden, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehoeren,
5. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des
Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehoeren,
6. die Deutsche Post,
7. die Deutsche Reichsbahn,
8. Zweigniederlassungen und Betriebsstaetten von Unternehmen nach Absatz 1 mit
Hauptniederlassung ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in Absatz 1 und 2 bezeichnete
Unternehmen anzuwenden, die sich in Abwicklung befinden oder ueber deren Vermoegen das
Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.
(4) Fuehrt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschaeftsbetrieb eines
in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber fuer
fremde Rechnung, so hat es auch dessen Pflichten nach diesem Gesetz zu erfuellen; die
Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 fuer die Eroeffnungsbilanz entstehen oder in eine private
Rechtsform umgewandelt werden, koennen fuer die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli
1990 gegruendet angesehen werden.
§ 2
Inventar
Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermoegensgegenstaende aufzunehmen, die dem
Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz
1 fuer die Eroeffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermoegen unentgeltlich uebertragen
werden.
§ 3
Inventur
(1) Fuer die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmaessigen
Erfassung der Vermoegensgegenstaende und Schulden nicht durchgefuehrt zu werden, wenn
bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermoegensgegenstaende und Schulden vollstaendig
aufgenommen und die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsaetze beachtet worden sind. Die
erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermoegensgegenstaende und Schulden, die nach §
2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur
einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen. War der Pruefer bei pruefungspflichtigen
Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine neue Inventur
nur verzichtet werden, wenn der Pruefer die Ordnungsmaessigkeit der Inventur zum 30. Juni
1990 anerkennt.
(2) Die Vermoegensgegenstaende sind grundsaetzlich koerperlich zu erfassen. § 241 des
Handelsgesetzbuchs darf angewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Massgabe, dass das
Inventar in den ersten vier Monaten des Geschaeftsjahrs aufgestellt werden kann. Die
koerperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermoegensgegenstaenden des Anlagevermoegens
unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung
entsprechenden Weise verzeichnet sind und in den letzten zwoelf Monaten eine koerperliche
Aufnahme stattgefunden hat.
(3) Bei Grundstuecken und Gebaeuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen
Einschraenkungen zu erfassen, die sich auf deren Nutzung, Verfuegbarkeit oder Verwertung
beziehen; es sind ausserdem alle bekannten Sachverhalte festzuhalten, aus denen sich
finanzielle Verpflichtungen ergeben koennen.
(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen Listen zu erfassen
und in einer den Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung entsprechenden Art
und Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem Staat,
der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz
- 297 -
1) sind gesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben. Bei
Verbindlichkeiten gegenueber Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben ist der Grund fuer
die Kreditgewaehrung anzugeben.
(5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rueckstellung
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs fuer ungewisse Verbindlichkeiten
oder fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften fuehren koennen oder fuer die
Rueckstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.
(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhaeltnisse, die nach § 251 des
Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen
zu erfassen, ueber die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten ist, soweit sie
nicht nach Absatz 2 bis 5 beruecksichtigt sind.
§ 4
Aufstellung der Eroeffnungsbilanz
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des
Geschaeftsjahrs aufzustellen. Unternehmen, die in der Eroeffnungsbilanz eine Bilanzsumme
von hoechstens drei Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines
Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am 1. Juli
1990 hoechstens fuenfzig Arbeitnehmer beschaeftigen, duerfen die Eroeffnungsbilanz und
den Anhang in den ersten sechs Monaten des Geschaeftsjahrs aufstellen, wenn dies einem
ordnungsgemaessen Geschaeftsgang entspricht.
(2) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der
Vermoegenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.
Fuehren besondere Umstaende dazu, dass die Eroeffnungsbilanz ein den tatsaechlichen
Verhaeltnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusaetzliche
Angaben zu machen, sofern ein solcher aufzustellen ist. Es sind nur solche Grundsaetze
ordnungsmaessiger Buchfuehrung anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden sind oder die zu diesem Gesetz entstehen werden.
(3) Uebertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung
innerhalb der Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1
Vermoegensgegenstaende oder Schulden auf andere Unternehmen, so koennen die sich daraus
ergebenden Aenderungen in den Eroeffnungsbilanzen und Inventaren der betroffenen
Unternehmen, jedoch nur uebereinstimmend, beruecksichtigt werden.
§ 5
Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Eroeffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelgesetzbuchs mit
Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, §
255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz
beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthaelt; Angaben ueber
verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht
Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben ausserdem § 265 Abs. 3
bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337
des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht
enthaelt oder geschaeftszweigbezogene Vorschriften ueber Form und Inhalt der Bilanz nicht
zu beachten sind.
(2) Werden in der Eroeffnungsbilanz die Groessenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs bezueglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht
ueberschritten, duerfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs und mittelgrosse Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr.
1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz in Anspruch
nehmen.
Unterabschnitt 2
Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
§ 6
Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Bewertung der in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende
und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- 298 -
1. Bei der Bewertung ist von der Fortfuehrung der Unternehmenstaetigkeit auszugehen,
sofern dem nicht tatsaechliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2. Die Vermoegensgegenstaende und Schulden sind zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz
einzeln zu bewerten.
3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Stichtag der Eroeffnungsbilanz entstanden sind, zu
beruecksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag und dem Tag der
Aufstellung der Eroeffnungsbilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu
beruecksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
(2) Die auf die in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende und
Schulden angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind fuer die folgenden Bilanzen
verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muss oder eine Abweichung nach § 252
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zulaessig ist; fuer die erstmalige Abweichung in einem
nachfolgenden Abschluss von einem in der Eroeffnungsbilanz ausgeuebten Wahlrecht bedarf es
eines begruendeten Ausnahmefalls nicht.
§ 7
Neubewertung
(1) Vermoegensgegenstaende und Schulden sind neu zu bewerten. Vermoegensgegenstaende sind
mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert);
sie duerfen jedoch hoechstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen beizulegen
ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhoehungen, die innerhalb von vier Monaten nach
dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu beruecksichtigen. Die bisherige Nutzung der
Vermoegensgegenstaende und ihr Zurueckbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind
bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag zu beruecksichtigen. Die in
der Eroeffnungsbilanz angesetzten Werte gelten fuer die Folgezeit als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.
(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Anschaffungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von
den Preisverhaeltnissen im gesamten Waehrungsgebiet der Deutschen Mark auszugehen.
(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Herstellungskosten entsprechend mit der Massgabe anzuwenden,
dass die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen einzurechnen sind; Zinsen fuer
Fremdkapital duerfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen fuer den
Verbrauch von Guetern und fuer bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten
gemaess Absatz 2 und der Berechnung von Aufwendungen fuer eigene Leistungen die Lohn-
und Gehaltsverhaeltnisse in der Deutschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen.
Erhoehungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach dem Stichtag der
Eroeffnungsbilanz duerfen beruecksichtigt werden.
(4) Bei abnutzbaren Vermoegensgegenstaenden ist der Wertabschlag fuer die
bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und
2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nutzungsdauer
abnutzbarer Vermoegensgegenstaende sind die Zeiten zugrundezulegen, die fuer die
steuerliche Gewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren
Vermoegensgegenstaenden, deren tatsaechliche Nutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach
vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung voraussichtlich ueberschreitet, darf der Wert
unter Beruecksichtigung der laengeren Nutzungsdauer angesetzt werden.
(5) Vermoegensgegenstaende, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit
dem zu erwartenden Verkaufserloes nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen
(Veraeusserungswert). Vermoegensgegenstaende, die noch genutzt werden, aber vor dem 1.
Juli 1990 bereits vollstaendig abgeschrieben worden sind, duerfen hoechstens mit ihrem
Veraeusserungswert angesetzt werden.
§ 8
Immaterielle Vermoegensgegenstaende
(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs fuer selbst
geschaffene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens gilt auch, wenn die
Vermoegensgegenstaende im Wege der Umwandlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind.
Ein unentgeltlich erworbener Geschaefts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden; §
31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.
- 299 -
(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermoegensgegenstaende des Anlagevermoegens,
die technisch oder wirtschaftlich ueberholt sind, duerfen hoechstens mit ihrem
Veraeusserungswert angesetzt werden.
(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen
immateriellen Vermoegensgegenstaende sich ergebenden Betraege kann der Betrag angesetzt
werden, den ein Kaeufer bei Fortfuehrung des Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises
fuer die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende insgesamt zu zahlen
bereit waere. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermoegensgegenstaende handelt,
in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.
§ 9
Grund und Boden
(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die
Preisentwicklung im gesamten Waehrungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung
der Eroeffnungsbilanz beruecksichtigt werden. Bis zur Bildung von selbstaendigen
und unabhaengigen Gutachterausschuessen fuer die Ermittlung der Grundstueckswerte und
fuer sonstige Wertermittlungen koennen fuer die Ermittlung des Verkehrswerts die vom
Ministerium fuer Wirtschaft empfohlenen Richtwerte herangezogen werden.
(2) Bestehen Nutzungs-, Verfuegungs- oder Verwertungsbeschraenkungen, die den
Verkehrswert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich beeintraechtigen, so sind
diese wertmindernd zu beruecksichtigen. Dies gilt auch fuer kuenftige Rekultivierungs- und
Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentuemer betreffen.
(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeraeumtes
grundstuecksgleiches Recht darf mit dem Barwert der ueblichen Nutzungsentschaedigung
angesetzt werden, wenn der dazu gehoerende Grund und Boden wie Anlagevermoegen genutzt
wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.
§ 10
Bauten und andere Anlagen
(1) Gebaeude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und
Geschaeftsausstattung sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit
ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter Beruecksichtigung des Wertabschlags
fuer zwischenzeitliche Nutzung (§ 7 Abs. 4), hoechstens jedoch mit ihrem Zeitwert (§
7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Grossreparaturen zur
Erhaltung der Bausubstanz sind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu
beruecksichtigen.
(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermoegensgegenstaende kann auch ihr
Verkehrswert angesetzt werden.
§ 11
Finanzanlagen
(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eroeffnungsbilanz
mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der
Eroeffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem anderen Unternehmen
eine Ausgleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigenkapital gegen
das beteiligte Unternehmen zu, so sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenueber
verbundenen Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligungen sind mit ihrem
Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf auch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt
werden.
(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Boerse zum amtlichen Handel oder zum
geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit ihrem
Kurswert am Stichtag der Eroeffnungsbilanz anzusetzen.
(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begruendet wurden, sind mit der Wirkung auf
Deutsche Mark umzustellen, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark anzusetzen ist.
§ 12
Vorraete
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder
Wiederherstellungskosten anzusetzen.
(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren
Wiederherstellungskosten anzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer
- 300 -
vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient, der Betrag angesetzt
werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erloesen die Vertriebskosten und
der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige
Erzeugnisse und Leistungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstellung zusaetzlich
anfallenden Kosten, die ebenfalls abzusetzen sind, zuverlaessig berechnet werden koennen.
(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveraeusserung bestimmt sind, sind mit
den Wiederbeschaffungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt
werden.
(4) Vorraete nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch hoechstens mit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1
Satz 1) anzusetzen. § 7 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberuehrt.
§ 13
Forderungen
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1.
Juli 1990 begruendet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der
Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer zwei Mark der Deutschen Demokratischen
Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig
wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden, mit der Wirkung auf
Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine
Deutsche Mark anzusetzen ist.
(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder
unverzinsliche Forderungen sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren
beizulegenden Wert anzusetzen; eingeraeumte Sicherheiten sind zu beruecksichtigen.
Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag
der Forderungen abzusetzen.
(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, duerfen nicht
angesetzt werden.
(5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen
zu bewerten, jedoch nicht abzuzinsen.
§ 14
Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen,
soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.
(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit
dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muss.
§ 15
Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im
Verhaeltnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark
umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhaeltnis vorgeschrieben ist.
§ 16
Verbindlichkeiten
(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor
dem 1. Juli 1990 begruendet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,
mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass fuer zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautende Verbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, dass
fuer eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
1. Loehne und Gehaelter in Hoehe der nach dem 1. Mai 1990 geltenden Tarifvertraege sowie
Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden;
2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 faellig werden, soweit sich aus Artikel 20 des
Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nichts
anderes ergibt;
- 301 -
3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmaessig wiederkehrende Zahlungen, die nach
dem 30. Juni 1990 faellig werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in
Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
(3) Verbindlichkeiten sind in die Eroeffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine
schriftliche Erklaerung des Glaeubigers vorliegt, dass er
1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfuellung aus dem Jahresueberschuss moeglich
ist, und
2. im Falle der Aufloesung, Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung des Unternehmens
hinter alle Glaeubiger zuruecktritt, die eine solche Erklaerung nicht abgegeben haben.
Der Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang unter den sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gesondert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital ausgewiesen werden.
(4) Verbindlichkeiten, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 fuer
die Eroeffnungsbilanz erlassen werden, sind nicht zu bilanzieren.
§ 17
Rueckstellungen
(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik begruendet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark
umzurechnen und als Rueckstellungen auszuweisen.
(2) Rueckstellungen fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften nach § 249
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind in der Eroeffnungsbilanz neu zu bilden.
Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein Absatz- oder
Beschaffungsgeschaeft nach Erfuellung zu einem Aufwand fuehrt, der die Gegenleistung
uebersteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand fuehrt.
(3) Rueckstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurechnen sind, sind in Hoehe des
Betrags in Deutscher Mark anzusetzen, der nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung
notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfuellen.
(4) Werden Rueckstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs in der Eroeffnungsbilanz gebildet, so ist in Hoehe des Betrags dieser
Rueckstellungen, soweit er nicht durch eine Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1
ausgeglichen wird, auf der Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rueckstellungsbildung
gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Hoehe
der Aufwendungen abzuschreiben, die zur Erfuellung der zurueckgestellten Verpflichtungen
entstehen. Soweit die Aktivierung des Sonderverlustkontos zu einer Ruecklage fuehrt, darf
diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.
(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewandt zu werden.
§ 249 des Handelsgesetzbuchs bleibt im uebrigen unberuehrt. Wird ein Wertabschlag nach §
9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen, so ist eine eventuelle Rueckstellung nur
in Hoehe des den Wertabschlag uebersteigenden Betrags zu bilden. § 16 Abs. 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 18
Waehrungsumrechnung
Auf auslaendische Waehrung lautende Vermoegensgegenstaende, Schulden und
Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschaefte
sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark umzurechnen. Nicht
abgewickelte Termingeschaefte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.
Forderungen und Lieferansprueche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und
Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs umzurechnen.
Unterabschnitt 3
Anhang. Vergleichende Darstellung
§ 19
Anhang
(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eroeffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, insbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben
und so zu erlaeutern, dass ein sachverstaendiger Dritter die Wertansaetze beurteilen
kann; insbesondere sind bei Schaetzungen die Vergleichsmassstaebe darzustellen. Bei der
- 302 -
Ausuebung von Wahlrechten sind wesentliche Auswirkungen auf die Vermoegenslage gesondert
darzustellen. Ausserdem sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten
der Eroeffnungsbilanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in
Ausuebung eines Wahlrechts nicht in die Eroeffnungsbilanz aufgenommen wurden.
(2) Im Anhang sind die Massnahmen zu beschreiben, die fuer die Zeit nach dem 30.
Juni 1990 getroffen oder geplant worden sind, um das Unternehmen an die veraenderten
Bedingungen anzupassen. Dazu gehoeren insbesondere Aenderungen des Unternehmenszwecks,
Aufgabe oder Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspaltung oder
der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen. Die voraussichtlichen Kosten der
Umstrukturierung sind anzugeben.
(3) Im Anhang sind ferner anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fuenf
Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder aehnliche
Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten Angaben fuer jeden Posten der
Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese
Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;
3. zu dem in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu den Gebaeuden
und anderen Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschraenkungen zu
vermerken, die sich auf deren Nutzung, Verfuegbarkeit oder Verwertung beziehen.
Es sind ausserdem alle Sachverhalte anzugeben, aus denen sich kuenftige finanzielle
Verpflichtungen ergeben koennen, insbesondere fuer Grossreparaturen, Rekultivierungs-
oder Entsorgungsaufwendungen;
4. zu den in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen technischen Anlagen und Maschinen,
anderen Anlagen sowie der Betriebs- und Geschaeftsausstattung sind deren
Zustand (durchschnittliche Abnutzung, technischer Stand) und deren zukuenftige
Einsatzmoeglichkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investitionsbedarf in
den naechsten vier Jahren ist, soweit vorhersehbar, anzugeben;
5. Ansprueche, die sich gegen das Unternehmen ergeben koennen, weil die frueheren
Eigentuemer des Unternehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder von
Vermoegensgegenstaenden enteignet worden sind;
6. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der
Bilanz erscheinen und die auch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf
Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben sind, sofern diese Angaben
fuer die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen
gegenueber Gesellschaftern gesondert anzugeben;
7. die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer;
8. alle Mitglieder des Geschaeftsfuehrungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch
wenn sie nur vorlaeufig bestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine
Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschaeftsfuehrungsorgans sind als
solche zu bezeichnen;
9. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das Unternehmen oder eine fuer
seine Rechnung handelnde Person mindestens den fuenften Teil der Anteile besitzt;
ausserdem sind die Hoehe des Anteils am Kapital und das in der Eroeffnungsbilanz
ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
dieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4
des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden;
10. Rueckstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rueckstellungen"
nicht gesondert ausgewiesen werden, sind zu erlaeutern, wenn sie einen nicht
unerheblichen Umfang haben. Aufwandrueckstellungen sind stets gesondert anzugeben
und zu erlaeutern;
11. Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung
der von diesem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneroeffnungsbilanz.
- 303 -
(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und Erlaeuterungen koennen unterbleiben,
soweit sie
1. fuer die Darstellung der Vermoegenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs von untergeordneter Bedeutung sind oder
2. in den Faellen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach vernuenftiger kaufmaennischer
Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufuegen.
§ 20
Vergleichende Darstellung
(1) Dem Anhang ist eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufuegen, aus der
sich ergibt, in welchem Umfang die Posten der Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 im
Vergleich mit den Posten der D-Markeroeffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich veraendert
haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermoegensgegenstaende und der Schulden
ergebenden Differenzen gegenueber der Schlussbilanz sind in einem gesonderten Nachweis
unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der
D-Markeroeffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen, sind durch
Einzelnachweise zu dokumentieren.
(2) Die Zuordnung der Posten der Schlussbilanz zum 30. Juni 1990 zu den Posten
der D-Markeroeffnungsbilanz sowie der gesonderte Nachweis gemaess Absatz 1 sind
auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen
Republik herausgegebenen Formblaetter vorzunehmen, soweit fuer Geldinstitute und
Aussenhandelsbetriebe keine abweichenden Regelungen gemaess Anlage I Artikel 8 § 5 des
Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990
erlassen worden sind.
Abschnitt 2
Konzerneroeffnungsbilanz. Gesamteroeffnungsbilanz
§ 21
Pflicht zur Aufstellung
(1) Zur Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die
Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen
(Mutterunternehmen), haben in den ersten fuenf Monaten des Geschaeftsjahrs fuer den 1.
Juli 1990 eine Konzerneroeffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemaess
§ 22 aufzustellen, der mit der Konzerneroeffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein
Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz und
des Anhangs befreit, wenn am Stichtag die Bilanzsummen in den Eroeffnungsbilanzen des
Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen nach Abzug von in den
Eroeffnungsbilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetraegen insgesamt fuenfzig
Millionen Deutsche Mark nicht ueberschreiten oder die Konzernunternehmen insgesamt nicht
mehr als fuenfhundert Arbeitnehmer beschaeftigen.
(2) Die Konzerneroeffnungsbilanz und der Anhang sind klar und uebersichtlich
aufzustellen. Sie haben unter Beachtung der Grundsaetze ordnungsmaessiger Buchfuehrung ein
den tatsaechlichen Verhaeltnissen entsprechendes Bild der Vermoegenslage des Konzerns im
Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Fuehren besondere
Umstaende dazu, dass die Konzerneroeffnungsbilanz ein den tatsaechlichen Verhaeltnissen
entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang
zusaetzliche Angaben zu machen.
(3) In die Konzerneroeffnungsbilanz sind das Mutterunternehmen und alle
Tochterunternehmen ohne Ruecksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen,
sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handelsgesetzbuchs unterbleibt.
Aendert sich die Zusammensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so sind
diese Aenderungen so zu behandeln, als waeren sie bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten.
Dies gilt auch fuer Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach dem 1. Juli
1990 gegruendet werden.
(4) Auf die Konzerneroeffnungsbilanz sind die §§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die
§§ 295 bis 298, 300, 301, 303, 304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs
und die fuer die Rechtsform und den Geschaeftszweig der in die Konzerneroeffnungsbilanz
einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
Vorschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz grosser Kapitalgesellschaften beziehen
- 304 -
und die Konzerneroeffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart keine Abweichungen bedingt.
Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, dass die
Eroeffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes einheitlich bewertet sind.
(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegruendeten Treuhand-Aktiengesellschaften
stellen anstatt einer Konzerneroeffnungsbilanz eine Gesamteroeffnungsbilanz in
vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs einen Gesamtanhang auf. Sie
fassen jeweils die Gesamt- oder Konzerneroeffnungsbilanzen ihrer Tochtergesellschaften
zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann
unterstellt werden, dass ein nach Verrechnung auf der Aktivseite entstehender
Unterschiedsbetrag Geschaefts- oder Firmenwert oder ein auf der Passivseite
entstehender Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht
auf unterlassene Rueckstellungen zurueckzufuehren ist. § 303 des Handelsgesetzbuchs ueber
die Schuldenkonsolidierung braucht nur auf Geschaefte zwischen den Mutterunternehmen
und ihren jeweiligen Tochterunternehmen angewandt zu werden. Auch brauchen
Zwischenergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu
werden, wenn sie auf Lieferungen und Leistungen zwischen den aufstellenden
Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen. Im uebrigen sind
auf die Aufstellung, Pruefung, Feststellung und Offenlegung die nach diesem Gesetz fuer
die Konzerneroeffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. § 295 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 22
Konzernanhang
(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhaengen der
Tochterunternehmen sind jedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu uebernehmen,
die fuer die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind.
(2) Im Konzernanhang sind ausserdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 23
Vorlage- und Auskunftspflichten
(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklaerungen
und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz und des
Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch fuer Auskuenfte, die sich auf andere, dem
Mutterunternehmen durch Gesetz uebertragene Aufgaben beziehen.
(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eroeffnungsbilanz
einschliesslich Anhang und, wenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre
Konzerneroeffnungsbilanz einschliesslich Konzernanhang unverzueglich nach deren
Aufstellung und die Pruefungsberichte unverzueglich nach deren Eingang einzureichen.
Werden die einzureichenden Unterlagen nachtraeglich geaendert, so sind die geaenderten
Fassungen unverzueglich nach der Aenderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer
Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen, sobald diese erfolgt ist.
Abschnitt 3
Kapitalausstattung
Unterabschnitt 4
Vermoegensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen
§ 24
Ausgleichsforderungen
(1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermoegen der Treuhandanstalt oder
einem ihrer Tochterunternehmen zur Privatisierung oder aus diesem Grunde dem
Staat, den Gemeinden, Staedten, Kreisen, Laendern oder anderen Vermoegenstraegern
unentgeltlich uebertragen wurden, und die nicht Geldinstitute, Aussenhandelsbetriebe
oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz ergibt, dass sie einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag
ausweisen muessten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszuweisende
verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Hoehe des Fehlbetrags, wenn der
Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb der Feststellungsfrist fuer
- 305 -
die Eroeffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das Unternehmen nicht
sanierungsfaehig ist.
(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Hoehe des Betrags, um den der Fehlbetrag
durch Ausnutzung von Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36 bleibt
unberuehrt. Die Ausgleichsforderung ist so zu verzinsen, dass eine Abwertung wegen
Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.
(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung
und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens die Anteilsrechte an dem berechtigten
Unternehmen unentgeltlich uebertragen worden sind. Sind Unternehmen als ehemals
volkseigenes Vermoegen dem Staat, den Laendern, Kreisen, Staedten, Gemeinden oder anderen
Vermoegenstraegern durch Gesetz uebertragen worden, richtet sich die Ausgleichsforderung
gegen diese Stellen. Werden der Treuhandanstalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich
auf Tochterunternehmen uebertragen, so sind diese Schuldner der Ausgleichsforderung.
Diese koennen ihrerseits Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt
geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt sind.
(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung zu unterrichten, sobald
sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Schuldner
stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. Die Treuhandanstalt unterrichtet
unverzueglich den Minister der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen ueber
Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt gerichtet sind.
(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung nach Absatz 1 sind,
stellen in Hoehe ihrer Verbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktivseite
ihrer Eroeffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto ein. Der aktivierte Betrag ist
in den Folgejahren jeweils in Hoehe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben.
Soweit die Aktivierung des Beteiligungsentwertungskontos zu einer Ruecklage fuehrt, darf
diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden.
§ 25
Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz von in § 24 Abs. 1 Satz
1 bezeichneten Unternehmen, dass ein hoeheres Eigenkapital auszuweisen waere, als es
dem fuer das Sachanlagevermoegen auszuweisenden Betrag, vermindert um den fuer den zum
1. Juli 1990 uebergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht, so
werden sie in Hoehe des uebersteigenden Betrags mit einer gesondert auszuweisenden
Ausgleichsverbindlichkeit belastet. Das fuer die Rechtsform des Unternehmens oder seine
Taetigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital darf jedoch nicht unterschritten
werden. § 36 bleibt unberuehrt.
(2) Glaeubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, die bei Entstehen einer
Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung waere. Auf
die Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Unternehmen hat den Glaeubiger der Ausgleichsverbindlichkeit zu unterrichten,
sobald sich bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem
Glaeubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.
(4) Mutterunternehmen, die Glaeubiger einer Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz
1 sind, stellen in Hoehe dieses Betrags auf der Aktivseite ihrer Eroeffnungsbilanz
eine entsprechende Forderung ein. Betraege, die dem Mutterunternehmen zur Tilgung
der Ausgleichsverbindlichkeit des Tochterunternehmens zufliessen, werden mit dieser
Forderung jeweils verrechnet.
(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli
1990 unentgeltlich uebergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu uebertragen, wenn
eine in der Eroeffnungsbilanz festgestellte Ueberschuldung nicht beseitigt oder innerhalb
der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 das Gesamtvollstreckungsverfahren
eingeleitet oder das Unternehmen aufgeloest wird.
§ 26
Eigenkapitalsicherung
(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag
auszuweisen, um den der Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz
ausgewiesenen Vermoegensgegenstaende einschliesslich der nach diesem Gesetz
einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten hoeher ist
- 306 -
als der Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und der
Rechnungsabgrenzung.
(2) Ist dem Unternehmen nach dem fuer seine Rechtsform massgeblichen Recht die Bildung
eines gezeichneten Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Hoehe, zumindest aber in Hoehe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und
7 ist anzuwenden.
(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital zur Bildung des gezeichneten
Kapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende Einlage auf der Aktivseite
vor dem Anlagevermoegen gesondert auszuweisen. Fuer die Einzahlung des Kapitals
gelten die fuer die Rechtsform des Unternehmens massgeblichen Vorschriften. Ist die
Mindesteinzahlung nicht vollstaendig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die
Forderung entfaellt, wenn der Anteilseigner die Aufloesung des Unternehmens innerhalb
der Feststellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz beschliesst oder die Einleitung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt. § 24 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden. § 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung ist nicht anzuwenden.
(4) Hat der Anteilseigner nach Ueberfuehrung des Unternehmens in eine private Rechtsform
seine Einlage bis zum 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Faellen des Absatzes 3 ein
Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, dass auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz an
Stelle der Ausstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2 unter
den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist
anzuwenden.
Unterabschnitt 5
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse privater Unternehmen
§ 27
Neufestsetzung
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen anzuwenden, die bis zum 30. Juni
1990 in einer Rechtsform des privaten Rechts entstanden oder zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind und keine
Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 sind. Als Eigenkapital ist der in § 26 Abs.
1 bezeichnete Betrag auszuweisen.
(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital,
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder
im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Hoehe, zumindest aber in Hoehe des gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapital kann
mit einem hoeheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der
Eroeffnungsbilanz nach Abzug der Ruecklage nach § 31 ein hoeheres Eigenkapital ergibt.
Der uebersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien der gesetzlichen Ruecklage, bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung einer
Sonderruecklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.
(3) Die Gesellschafter duerfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten
und von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs.
1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung sind auf die in der Eroeffnungsbilanz gebildeten
Ruecklagen entsprechend anzuwenden.
(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Kapitaleinlagen
ihrer Gesellschafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind,
und Kommanditgesellschaften zusaetzlich die Hafteinlagen ihrer Kommanditisten in
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht der
Gesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs darf nicht dazu fuehren, dass das in
der Eroeffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf
der Aktivseite ausgewiesenen Betraege nach § 31. Persoenlich haftende Gesellschafter
haben zuviel entnommene Betraege zurueckzuerstatten. Fuehren Zahlungen an Kommanditisten
zu einer solchen Minderung des Eigenkapitals, gelten diese als Rueckzahlung der Einlage
nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.
(5) Genossenschaften haben die Geschaeftsguthaben, die Geschaeftsanteile und die
Haftsummen neu festzusetzen; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Bei der Neufestsetzung koennen die Anteile auf die folgenden Betraege gestellt
werden:
- 307 -
1. Aktien auf einen Nennbetrag von fuenfzig Deutsche Mark oder auf hoehere Nennbetraege,
die auf volle hundert Deutsche Mark lauten,
2. die Geschaeftsanteile an Gesellschaften mit beschraenkter Haftung auf fuenfhundert
Deutsche Mark oder jeden hoeheren Betrag der durch hundert teilbar ist, und zwar
unabhaengig von der Zahl der Gesellschafter,
3. die Geschaeftsanteile bei Genossenschaften auf fuenfzig Deutsche Mark oder auf jeden
hoeheren auf volle fuenfzig Deutsche Mark lautenden Betrag.
(7) In der Eroeffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital und die Ruecklagen in der Hoehe
auszuweisen, wie sie nach der Neufestsetzung bestehen sollen.
§ 28
Vorlaeufige Neufestsetzung
(1) An Stelle einer endgueltigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die
nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorlaeufig
in der Weise durchgefuehrt werden, dass das in der Schlussbilanz in Mark der Deutschen
Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stammkapital,
Einlagen, Genussrechtskapital, Geschaeftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher
Mark in die Eroeffnungsbilanz uebernommen und der Unterschied, um den der Betrag
des gezeichneten Kapitals das bei der Aufstellung der Eroeffnungsbilanz ermittelte
Eigenkapital uebersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der
Eroeffnungsbilanz eingestellt wird.
(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht hoeher sein
als neun Zehntel des gezeichneten Kapitals. Eine Kapitalruecklage darf nicht beibehalten
werden. Eine Gewinnruecklage darf beibehalten werden, soweit diese nach § 31 gebildet
worden ist und nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung erwartet werden kann, dass
das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus kuenftigen Jahresueberschuessen tilgen
kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von
fuenf Geschaeftsjahren nach dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung
sind Werterhoehungen auf Grund der Berichtigung von Wertansaetzen nach § 36 sowie die
Jahresueberschuesse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulaessig, solange
das Kapitalentwertungskonto besteht.
§ 29
Gesellschaftsrechtliche Beziehungen
(1) Das Verhaeltnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Neufestsetzung nicht beruehrt.
(2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der
Gewinnausschuettung des Unternehmens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile
oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital-
oder Gewinnverhaeltnissen abhaengen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung
eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhaeltnissen. Dritte brauchen eine durch die
Neufestsetzung eintretende Kuerzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu
lassen, soweit sie darauf beruht, dass in der Eroeffnungsbilanz das gezeichnete Kapital
zu den Ruecklagen in einem durch §§ 27, 28 nicht bedingten unguenstigeren Verhaeltnis
steht, als dies in der Schlussbilanz der Fall ist.
(3) Wird waehrend des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhoehung
beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem
bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es
sei denn, dass ein Dritter die Anteile uebernommen und sich verpflichtet hat, sie den
Anteilseignern zum Bezug anzubieten.
§ 30
Aufloesung von Kapitalentwertungskonten
(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4
bestimmten Frist ausgeglichen, so hat das fuer Kapitalmassnahmen zustaendige Organ des
Unternehmens spaetestens bei der Beschlussfassung ueber die Verwendung des Ergebnisses aus
dem Jahresabschluss des fuenften Geschaeftsjahrs nach dem Stichtag der Eroeffnungsbilanz
die Massnahmen zu beschliessen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto
auf andere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermaessigung des gezeichneten
Kapitals, auszugleichen.
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(2) Die Massnahmen gemaess Absatz 1 sind unverzueglich durchzufuehren. Ihre Durchfuehrung
gilt als endgueltige Neufestsetzung. Auf die Ermaessigung des gezeichneten Kapitals
sind die fuer die Rechtsform des Unternehmens massgeblichen Vorschriften, von
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236 des
Aktiengesetzes ueber die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden.
Unterabschnitt 6
Vorlaeufige Gewinnruecklage
§ 31
Vorlaeufige Gewinnruecklage
(1) Unternehmen duerfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind,
folgende Massnahmen treffen, um eine Gewinnruecklage bilden zu koennen:
1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende des
Anlagevermoegens duerfen mit dem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des
Unternehmens bei dessen Fortfuehrung im Rahmen des Gesamtkaufpreises fuer diese
Vermoegensgegenstaende ansetzen wuerde; dabei darf auch ein Geschaefts- oder Firmenwert
beruecksichtigt werden.
2. Die Aufwendungen fuer die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaeftsbetriebs nach
§ 269 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs duerfen aktiviert werden. Dazu gehoeren alle
Massnahmen, die nach dem 1. Maerz 1990 ergriffen wurden und geeignet sind, die
Wettbewerbsfaehigkeit des Unternehmens herzustellen.
3. Zuschuesse, Beihilfen und andere Vermoegensvorteile, die ohne
Rueckzahlungsverpflichtung von Dritten fuer Investitionen gewaehrt werden, duerfen
aktiviert werden, sofern der Auftrag fuer die Investition bis zum Ablauf der
Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.
In Hoehe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Betraege ist auf der Passivseite eine
Gewinnruecklage zu bilden, die bis zur Tilgung der aktivierten Betraege als vorlaeufige zu
bezeichnen ist.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmaessig innerhalb der Zeit
abzuschreiben, die der durchschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten
entgeltlich erworbenen immateriellen Vermoegensgegenstaende des Unternehmens entspricht.
Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhaeltnisse nicht vergleichbar, so ist der
Betrag in jedem folgenden Geschaeftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung
zu tilgen.
(3) Fuer die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschaeftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2
ausgewiesene Betraege sind in jedem folgenden Geschaeftsjahr zu mindestens einem Viertel
durch Abschreibung zu tilgen.
(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Betraege sind in den Folgejahren erfolgsneutral
umzubuchen, sobald deren Bilanzierungsfaehigkeit eingetreten ist. Entfaellt der Anspruch
nach Absatz 1 Nr. 3 nachtraeglich, so ist der hierfuer angesetzte Betrag unmittelbar mit
den Ruecklagen zu verrechnen.
(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als
nach vernuenftiger kaufmaennischer Beurteilung angenommen werden kann, dass das
Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden Aufwendungen und eine
Gewinnausschuettung in Hoehe der Zinsertraege aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus
den laufenden Ertraegen ohne Beeintraechtigung des in der Eroeffnungsbilanz ausgewiesenen
Eigenkapitals zu decken.
(6) Werden Betraege nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so duerfen bis zu deren Tilgung
durch Abschreibung Gewinne nur ausgeschuettet werden, wenn die nach der Ausschuettung
verbleibenden jederzeit aufloesbaren Gewinnruecklagen zuzueglich eines Gewinnvortrags
und abzueglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen.
Entstehende Verluste sind in Hoehe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der
Gewinnruecklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberuehrt.
(7) Betraege nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und
Ausgleichsverbindlichkeiten nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach §
26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu
beruecksichtigen.
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(8) Nach Absatz 1 aktivierte Betraege und die in Hoehe dieser Betraege gebildete
Gewinnruecklage sind gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im
Anhang zu erlaeutern.
Abschnitt 4
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
§ 32
Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark
(1) Verweisen Vertraege, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfuellen sind, auf
Preise, die bisher nach staatlichen Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer
Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine Preisfestsetzung bis
zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat, von dem Glaeubiger durch Erklaerung gegenueber
dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getroffene Bestimmung ist fuer den
anderen Teil jedoch nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt,
wenn die Bestimmung verzoegert wird.
(2) Fuehrt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990 begruendeten Forderungen und
Verbindlichkeiten aus schwebenden Vertraegen, insbesondere aus Dauerschuldverhaeltnissen
dazu, dass das urspruengliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung erheblich
verschoben wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden Vertragspartnern
ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann jeder Vertragspartner verlangen, dass der andere
Vertragspartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu festsetzt. Die getroffene
Bestimmung ist fuer den benachteiligten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung
durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzoegert wird.
(3) Erfolgt in den Faellen des Absatzes 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen
innerhalb der Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz, so ist eine Rueckstellung nach
§ 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten ist, dass auch das neu festgesetzte Entgelt
zu einem Verlust fuehren wird.
Abschnitt 5
Verfahren
Unterabschnitt 7
Pruefung
§ 33
Pruefung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung
nach § 20, sind durch einen Pruefer zu pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden,
so kann die Eroeffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, deren Bilanzsumme in der Eroeffnungsbilanz drei Millionen
neunhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3
des Handelsgesetzbuchs nicht uebersteigt oder die am Stichtag nicht mehr als fuenfzig
Arbeitnehmer beschaeftigen, brauchen die Eroeffnungsbilanz und den Anhang nicht pruefen zu
lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder Aussenhandelsbetriebe sind. Einzelkaufleute
und Personenhandelsgesellschaften brauchen die Eroeffnungsbilanz nicht pruefen zu lassen,
soweit sie nicht Geldinstitute sind.
(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. Maerz 1990 bis zum Ablauf der
Aufstellungsfrist fuer die Eroeffnungsbilanz gegruendet oder durch Gesetz oder auf Grund
eines Beschlusses in eine private Rechtsform umgewandelt worden, so kann in die Pruefung
der Eroeffnungsbilanz auch die Pruefung der Gruendung oder Umwandlung einbezogen werden.
Dies gilt auch fuer die Pruefung von Sacheinlagen.
(3) Die Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang sind durch einen Pruefer zu
pruefen. Hat keine Pruefung stattgefunden, so kann die Konzerneroeffnungsbilanz nicht
festgestellt werden.
(4) Werden die geprueften Unterlagen nach Vorlage des Pruefungsberichts geaendert, so hat
der Pruefer diese Unterlagen erneut zu pruefen, soweit es die Aenderung erfordert. Ueber
das Ergebnis der Pruefung ist zu berichten; der Bestaetigungsvermerk ist entsprechend zu
ergaenzen.
- 310 -
(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs ueber Gegenstand und Umfang der Pruefung ist mit
der Massgabe anzuwenden, dass auch das Inventar in die Pruefung einzubeziehen ist. Bei
Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben ist ausserdem die vergleichende Darstellung
nach § 20 zu pruefen.
§ 34
Durchfuehrung der Pruefung
(1) Pruefer koennen nach der Wirtschaftsprueferordnung der Bundesrepublik
Deutschland bestellte und vereidigte Wirtschaftspruefer und anerkannte
Wirtschaftspruefungsgesellschaften sein. Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
deren Bilanzsumme in der Eroeffnungsbilanz fuenfzehn Millionen fuenfhunderttausend
Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
nicht uebersteigt oder die am Stichtag der Eroeffnungsbilanz nicht mehr als
zweihundertfuenfzig Arbeitnehmer beschaeftigen, koennen ihre Eroeffnungsbilanz auch von
nach der Wirtschaftsprueferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellten vereidigten
Buchpruefern oder anerkannten Buchpruefungsgesellschaften pruefen lassen.
(2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so duerfen die nach § 33 vorgeschriebenen
Pruefungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von
einem Pruefungsverband durchgefuehrt werden, dem das Pruefungsrecht nach § 63
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften verliehen
worden ist. Der Pruefungsverband ist jedoch nur pruefungsberechtigt, sofern mehr
als die Haelfte der Mitglieder seines Vorstands Wirtschaftspruefer nach Absatz 1
Satz 1 ist. Hat der Pruefungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muss einer
von ihnen Wirtschaftspruefer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die
Genossenschaft als Mitglied angehoert, eine Vereinbarung ueber die Durchfuehrung von
Pruefungen mit einem Pruefungsverband in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen,
so ist dieser zustaendig. § 55 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften bleibt unberuehrt.
(3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so duerfen die nach § 33 vorgeschriebenen
Pruefungen abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der
Pruefungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgefuehrt werden. Die Pruefung
darf von der Pruefungsstelle jedoch nur durchgefuehrt werden, wenn der Leiter der
Pruefungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfuellt. Ausserdem
muss sichergestellt sein, dass der Pruefer die Pruefung unabhaengig von den Weisungen der
Organe des Sparkassen- und Giroverbands durchfuehren kann.
(4) Auf die Bestellung des Pruefers in den Faellen des Absatzes 1 ist § 318 des
Handelsgesetzbuchs mit der Massgabe anzuwenden, dass das geschaeftsfuehrende Organ des
Unternehmens den Pruefer vorlaeufig bestellen kann, insbesondere um seine Anwesenheit bei
der Inventur zu erreichen. Die Bestaetigung der nach § 318 des Handelsgesetzbuchs zur
Wahl des Pruefers berufenen Personen ist unverzueglich nachzuholen.
(5) Auf die Pruefung sind die §§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, §§ 320 bis 323 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 8
Feststellung und Berichtigung
§ 35
Feststellung
(1) Die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzerneroeffnungsbilanz und
der Konzernanhang beduerfen der Feststellung. Die fuer die Aufstellung dieser
Unterlagen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung anzuwenden. Die
Feststellung ist bei Einzelunternehmen vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von
den Anteilseignern oder dem sonst zustaendigen Organ in der fuer Beschlussfassungen
nach der Rechtsform des Unternehmens vorgeschriebenen Form unverzueglich nach
Vorlage der Unterlagen herbeizufuehren; die Eroeffnungsbilanz und der Anhang sind
spaetestens vor Ablauf des achten Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs.
1 Satz 2 spaetestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die
Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang spaetestens vor Ablauf des achten Monats
nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Das Geschaeftsfuehrungsorgan hat zu diesem
Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzueglich nach ihrer Aufstellung und den
Pruefungsbericht unverzueglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen
Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die
- 311 -
Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu pruefen und ueber
das Ergebnis der Pruefung schriftlich zu berichten.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen koennen nicht festgestellt werden,
wenn der Bestaetigungsvermerk versagt worden ist. Die Eroeffnungsbilanz oder die
Konzerneroeffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender Pruefungspflicht nicht
in der vorgeschriebenen Form geprueft oder nicht festgestellt worden ist. Werden
die Unterlagen nach Pruefung geaendert, so wird ein Beschluss ueber die Feststellung
erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Pruefung ein hinsichtlich der Aenderungen
uneingeschraenkter Bestaetigungsvermerk erteilt worden ist.
(3) Das Geschaeftsfuehrungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den
festzustellenden Unterlagen einen Bericht vorzulegen, in dem die Vorschlaege zur
Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse und die wesentlichen Umstaende darzulegen
sind, die fuer die Bewertung der Vermoegensgegenstaende und fuer die Vorschlaege zur
Neufestsetzung massgebend gewesen sind, soweit sich diese Erlaeuterungen nicht aus dem
Anhang oder dem Konzernanhang ergeben.
§ 36
Berichtigung von Wertansaetzen
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung spaeterer Jahresabschluesse, dass Vermoegensgegenstaende
oder Sonderposten in der Eroeffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert
oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt
worden sind, so ist in der spaeteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen
oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag
handelt. Der Gewinn ist in Gewinnruecklagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in
die gesetzliche Ruecklage bis zu deren vorgeschriebener Hoehe, einzustellen, soweit
er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus
Rueckstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1
oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage
nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder
einem Verlust aus der Erhoehung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu
verrechnen ist.
(2) Ergibt sich bei der Aufstellung spaeterer Jahresabschluesse, dass Vermoegensgegenstaende
oder Sonderposten in der Eroeffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder
Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden
sind, so ist in der spaeteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene
Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist
offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnruecklagen, zu
verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer Erhoehung des Sonderverlustkontos
aus Rueckstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs.
1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage
nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder
dem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu
verrechnen ist.
(3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein fuer die Eroeffnungsbilanz eingeraeumtes
Wahlrecht nachtraeglich mit Wirkung fuer diese abweichend ausgeuebt wird. Gewinne nach
Absatz 1 koennen mit Verlusten nach Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet
werden.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eroeffnungsbilanz als geaendert. Absatz
1 bis 3 ist letztmals auf Jahresabschluesse fuer Geschaeftsjahre anzuwenden, die im Jahre
1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 koennen
nicht mehr geaendert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung getilgt oder auf
eine dritte Person uebergegangen sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch
beeintraechtigt werden.
(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneroeffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 9
Offenlegung
§ 37
Offenlegung
(1) Unternehmen haben die Eroeffnungsbilanz und den Anhang sowie die
Konzerneroeffnungsbilanz und den Konzernanhang offenzulegen, wenn sie nach ihrer
- 312 -
Rechtsform oder wegen ihres Geschaeftszweigs zur Offenlegung ihrer Jahresabschluesse
verpflichtet sind oder wenn sie in ihrer Eroeffnungsbilanz oder in ihrer
Konzerneroeffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundertfuenfundzwanzig
Millionen Deutsche Mark ausweisen und am Bilanzstichtag mehr als fuenftausend
Arbeitnehmer beschaeftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handelsgesetzbuchs
sind entsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung der Groessenmerkmale ist § 5 Abs.
2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt
zu werden. § 4 des Gesetzes ueber die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der
Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990
(GBl. I Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden.
(2) Das Registergericht prueft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen
vollzaehlig sind und, sofern vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind.
(3) Ist die Pruefung der Gruendung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Pruefung
der Eroeffnungsbilanz einbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, dass die
Wertansaetze fuer Vermoegensgegenstaende in der Eroeffnungsbilanz deren tatsaechlichem
Wert entsprechen, wenn die Eroeffnungsbilanz und der Anhang einen uneingeschraenkten
Bestaetigungsvermerk erhalten haben.
(4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gueltigen Rechtsvorschriften
gegenueber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig
waren, sowie neu gebildete Kapitalgesellschaften haben die D-Markeroeffnungsbilanz
und die vergleichende Darstellung nach § 20 unverzueglich nach ihrer Feststellung der
oertlich zustaendigen Dienststelle des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen
Republik in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Abschnitt 6
Geschaeftszweigbezogene Vorschriften
Unterabschnitt 10
Vorschriften fuer Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe
§ 38
Anwendungsbereich
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu
beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie duerfen die
in diesem Gesetz groessenabhaengig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen.
§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25a bis 26b des Gesetzes ueber
das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden.
(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet der
Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschaefte gemaess § 1 Abs. 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz,
Verordnung, behoerdlicher Anordnung oder behoerdlicher Erlaubnis beruhen.
(3) Aussenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Waehrungsgebiet
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen
des Aussenhandels- und Valutamonopols Geschaefte mit Unternehmen oder Laendern ausserhalb
des Waehrungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben.
Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschaeftsbetrieb von Aussenhandelsbetrieben
ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung uebernommen haben, hinsichtlich des
abzuwickelnden Vermoegens.
§ 39
Eroeffnungsbilanz
(1) Geldinstitute haben abweichend von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7,
§§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung
die Eroeffnungsbilanz gemaess der Verordnung ueber Formblaetter fuer die Gliederung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
September 1987 (BGBl. I S. 2169) aufzustellen, und zwar
1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung
fuer die Bilanz,
2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser
Verordnung fuer die Bilanz,
- 313 -
3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des oeffentlichen Rechts
nach Mustern, die durch Aenderung dieser Verordnung festgelegt werden.
(2) Geldinstitute haben in der Eroeffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach
§ 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschaeften in Hoehe von 1 vom Hundert und auf
Eventualforderungen des Bankgeschaefts aus Buergschaften und sonstigen Gewaehrleistungen
in Hoehe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden abzusetzen,
soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskoerperschaft, eine Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Waehrungsgebiet der Deutschen
Mark richten oder von ihnen verbuergt sind.
(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in kuenftigen Bilanzen richtet sich
nach den allgemeinen Bewertungsgrundsaetzen.
(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen
Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1.
Juli 1990 begruendet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, dass fuer eine
Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:
Verbindlichkeiten gegenueber natuerlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik,
- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,
- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend
Mark,
- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,
sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ferner sind die nach dem 31.
Dezember 1989 begruendeten Verbindlichkeiten gegenueber natuerlichen oder juristischen
Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich ausserhalb der Deutschen Demokratischen
Republik befindet, in der Weise umzustellen, dass fuer drei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird, sofern diese Personen
oder Stellen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
§ 40
Ausgleichsforderungen
(1) Geldinstituten und Aussenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermoegenswerte in
Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung
der aus der Einfuehrung der Waehrung der Deutschen Mark und der Waehrungsumstellung in
der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschliesslich
der Rueckstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche
Forderung gegen den Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung zugeteilt.
(2) Fuer Geldinstitute ist die Forderung in der Hoehe anzusetzen, dass die Vermoegenswerte
ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital
in der Hoehe auszuweisen, dass es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die
Auslastung des gemaess § 10 des Gesetzes ueber das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt
fuer das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) hoechstens das
Dreizehnfache betraegt.
(3) Fuer Aussenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Hoehe anzusetzen, dass
die Vermoegenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.
(4) § 36 ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass es nicht auf die
Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 41
Ausgleichsverbindlichkeiten
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe haben in ihre Eroeffnungsbilanz zum
1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenueber dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung
(Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Hoehe einzustellen, in der bei Geldinstituten das
Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Aussenhandelsbetrieben die
Vermoegenswerte die Schulden uebersteigen.
(2) § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42
Vergleichende Darstellung
- 314 -
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 ausserdem anzugeben,
1. fuer welche Forderungen ueber zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli
1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die
abgesetzten Betraege sind anzugeben und zu begruenden;
2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen
Republik
a) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins,
b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins,
c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhaeltnis eins zu eins
gutgeschrieben wurden;
3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, fuer die
ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.
§ 43
Pruefung
(1) Geldinstitute und Aussenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
oder des oeffentlichen Rechts koennen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem
Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft geprueft werden, soweit sie
nicht Sparkassen sind.
(2) Die Pruefung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachtraeglichen Umstellung
von Kontoguthaben natuerlicher Personen die Voraussetzungen gemaess Artikel 5 Abs. 7 der
Anlage I zum Vertrag ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik fuer
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen.
Unterabschnitt 11
Vorschriften fuer Versicherungsunternehmen
§ 44
Anwendungsbereich
(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit
in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie duerfen die in diesem Gesetz
groessenabhaengig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von
Versicherungsgeschaeften zum Gegenstand haben und nicht Traeger der Sozialversicherung
sind. Dazu gehoeren auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht
unterliegen oder keine eigene Rechtspersoenlichkeit haben. Die Vorschriften ueber
Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis
zum Geschaeftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung
befinden.
§ 45
Eroeffnungsbilanz
(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268
des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eroeffnungsbilanz
gemaess der Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11.
Juli 1973, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2),
aufzustellen.
(2) Versicherungsunternehmen haben die Rueckstellungen gemaess § 56
Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf
versicherungstechnische Rueckstellungen mit Ausnahme der Beitragsuebertraege anzuwenden.
(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusaetzlich die in § 12 Nr. 3 der
Verordnung ueber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973
vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 46
Pruefung. Einreichung
- 315 -
(1) Versicherungsunternehmen koennen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem
Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftspruefungsgesellschaft geprueft werden.
(2) Die D-Markeroeffnungsbilanz, der Anhang sowie die vergleichende Darstellung
nach § 20 sind spaetestens vor Ablauf des siebenten Monats nach dem Bilanzstichtag,
die Konzerneroeffnungsbilanz und der Konzernanhang spaetestens vor Ablauf des elften
Monats dem Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Der Bericht des Pruefers ueber die Pruefung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist
spaetestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht ueber
die Pruefung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spaetestens vor Ablauf des zwoelften Monats dem
Bundesaufsichtsamt fuer das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Abschnitt 7
Straf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder
§ 47
Strafvorschriften
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die
Eroeffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneroeffnungsbilanz, den Konzernanhang und die
nach diesem Gesetz zu bestellenden Pruefer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch fuer
nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.
(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darueber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung
von Pflichten durch den Geschaeftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen
Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschaeftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes ueber das Kreditwesen.
§ 48
Ordnungsstrafvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder
des Aufsichtsrats eines Unternehmens oder als Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen oder als Inhaber
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens
1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eroeffnungsbilanz oder des Anhangs einer
Vorschrift
a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243
Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs
ueber Form oder Inhalt,
b) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1,
2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des
Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 ueber die Bewertung,
c) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3
bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des §
45 ueber die Gliederung oder
d) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 ueber die im Anhang zu machenden
Angaben,
2. bei der Aufstellung der Konzerneroeffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer
Vorschrift
a) des § 21 Abs. 3 ueber den Konsolidierungskreis,
b) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder
3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs.
1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs, ueber
Form oder Inhalt,
c) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs ueber die
Konsolidierungsgrundsaetze oder das Vollstaendigkeitsgebot,
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d) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, ueber
die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder
e) des § 22 ueber die im Konzernanhang zu machenden Angaben oder
3. bei der Offenlegung, Veroeffentlichung oder Vervielfaeltigung einer Vorschrift des
§ 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs ueber Form oder
Inhalt
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eroeffnungsbilanz oder einem Anhang oder
einer Konzerneroeffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zu pruefen sind, einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt,
obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er
oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die
Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder Buchpruefungsgesellschaft, fuer die er taetig wird,
nicht Pruefer sein darf.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fuenfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 49
Festsetzung von Zwangsgeld
Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen der Inhaber, die
1. § 1 Abs. 1 ueber die Pflicht zur Aufstellung einer Eroeffnungsbilanz und eines
Anhangs,
2. § 21 Abs. 1 ueber die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneroeffnungsbilanz und
eines Anhangs,
3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 1 Satz 4 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Pflicht zur unverzueglichen Erteilung des
Pruefungsauftrags,
4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 4 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs ueber die Pflicht, den Antrag auf gerichtliche Bestellung des
Pruefers zu stellen,
5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs ueber die
Pflichten gegenueber dem Pruefer oder
6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs ueber
die Pflicht zur Offenlegung der Eroeffnungsbilanz oder des Anhangs oder der
Konzerneroeffnungsbilanz oder des Konzernanhangs
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
anzuhalten; § 335 Satz 2 bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Fuer die
Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Abschnitt 8
Steuern. Gebuehren
§ 50
Steuerliche Eroeffnungsbilanz und Folgewirkungen
(1) Steuerpflichtige, die Rechtstraeger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben
die Vorschriften dieses Gesetzes auch fuer die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu
befolgen.
(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eroeffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen
von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eroeffnungsbilanz entsprechen
muss. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Beteiligungsbuchwert
dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz
des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und
5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rueckstellungen nach § 5 Abs. 4 des
- 317 -
Einkommensteuergesetzes und Rueckstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs duerfen nicht gebildet werden.
(3) Die Berichtigung von Ansaetzen nach § 36 fuehrt zu einer Berichtigung der
steuerlichen Eroeffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide
erlassen worden, so sind sie zu aendern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder
Wertansaetzen zu einem geaenderten Gewinn oder Verlust fuehrt oder sich auf die
Feststellung von Einheitswerten auswirkt.
(4) Betraege, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder
§ 28 Abs. 1 verwendet werden, duerfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht
abgezogen werden.
(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Buecher fuehren und regelmaessig Abschluesse
machen, ist Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 51
Umstellungsbedingte Vermoegensaenderungen
(1) Die aus der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27,
28, 30 sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen der in § 50 Abs. 1 oder
5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken
sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere fuer die
Bildung von Ruecklagen oder die Aufloesung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Ertraege
auf der Neubewertung von Vermoegensgegenstaenden und Schulden beruhen, die spaetestens am
1. Juli 1990 Betriebsvermoegen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1.
Juli 1990 uebertragen worden sind, oder auf dem Erlass von Schulden beruhen.
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmaessigen Veraenderungen im Vermoegen
der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermoegen der in
§ 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom
Kapitalverkehr.
§ 52
Steuerliche Ausgangswerte in anderen Faellen
(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgueter, die
spaetestens am 1. Juli 1990 Anlagevermoegen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen
mit Wirkung vom 1. Juli 1990 uebertragen worden sind, die Werte, die sich in
entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgueter nach
Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis
(Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschliesslich,
dass sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder
wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis
insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu
aendern, soweit die Berichtigung zu einem geaenderten Gewinn oder Verlust fuehrt.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Steuerpflichtige mit Einkuenften aus nichtselbstaendiger
Arbeit, Kapitalvermoegen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkuenften nach §§
17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 53
Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlussbilanz
Bei Steuerpflichtigen mit Einkuenften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeitraeume
vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der
steuerlichen Schlussbilanz zum 31. Dezember koennen Rueckstellungen nach § 5 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrueckstellungen nur unter den Voraussetzungen
des § 54 gebildet werden.
§ 54
Pensionsrueckstellungen
(1) Fuer eine Pensionsverpflichtung darf eine Rueckstellung (Pensionsrueckstellung) nur
gebildet werden, wenn 1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende
Pensionsleistungen hat,
- 318 -
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthaelt, dass die Pensionsanwartschaft oder
die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher
Vorbehalt sich nur auf Tatbestaende erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen
Rechtsgrundsaetzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug
der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulaessig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
(2) Eine Pensionsrueckstellung darf nur gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem die
Pensionszusage erteilt wird, fruehestens jedoch fuer das Wirtschaftsjahr, bis zu
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem der
Versorgungsfall eintritt.
(3) Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung
angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten der Barwert
der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahrs abzueglich des
sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmaessig gleichbleibender
Jahresbetraege. Die Jahresbetraege sind so zu bemessen, dass am Beginn des
Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat, ihr Barwert gleich
dem Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen ist; die kuenftigen Pensionsleistungen
sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhaeltnissen am
Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbetraege zugrunde zu legen, die
vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat,
bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls rechnungsmaessig aufzubringen sind. Erhoehungen oder Verminderungen
der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich
des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der
Berechnung des Barwerts der kuenftigen Pensionsleistungen und der Jahresbetraege
erst zu beruecksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst
nach dem Beginn des Dienstverhaeltnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit fuer die
Berechnung der Jahresbetraege nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie
in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhaeltnis schon
vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so
gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;
2. nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
Versorgungsfalls der Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemaess.
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuss
von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
anzuwenden.
(4) Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens um den Unterschied zwischen dem
Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des am 31. Dezember 1990 endenden
Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs erhoeht werden.
Darf in dem Erstjahr mit der Bildung einer Pensionsrueckstellung begonnen werden,
darf die Rueckstellung bis zur Hoehe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
Schluss des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rueckstellung kann auf das
Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden.
Endet das Dienstverhaeltnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Pensionsanwartschaft am Schluss des Erstjahrs oder tritt der Versorgungsfall in diesem
Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrueckstellung stets bis zur Hoehe des Teilwerts
der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die fuer dieses Wirtschaftsjahr zulaessige
Erhoehung der Pensionsrueckstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden.
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(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem
Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhaeltnis als einem Dienstverhaeltnis
steht.
§ 55
Einlagen
Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgueter
als Einlage zugefuehrt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden
sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eroeffnungsbilanz zum 1.
Juli 1990 haette ansetzen koennen, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
§ 56
Gebuehren
(1) Gerichtsgebuehren und notarielle Beurkundungsgebuehren, die anlaesslich der
Feststellung der Eroeffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhaeltnisse
nach diesem Gesetz entstehen, ermaessigen sich um fuenfzig vom Hundert. Uebersteigt die
nach Satz 1 zu berechnende Gebuehr fuer die Beurkundung von Versammlungsbeschluessen
zweitausend Deutsche Mark, so ermaessigt sich der zweitausend Deutsche Mark uebersteigende
Betrag um weitere fuenfundzwanzig vom Hundert. Fliessen die Gebuehren dem Notar selbst
zu, ermaessigen sich die Gebuehren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der
Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701).
(2) Die Ermaessigung gilt auch fuer die Gebuehren, die bei einer Umwandlung von
Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht spaeter als die Neufestsetzung
beschlossen wird und nach der Eroeffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend
Deutsche Mark nicht erreicht oder das uebertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft
oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das
uebertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschraenkter Haftung fuenfzigtausend
Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Gebuehren, die
anlaesslich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.
(3) Wird ein Beschluss, fuer dessen Beurkundung die Gebuehren nach Absatz 1 zu ermaessigen
sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschluessen beurkundet,
angemeldet oder eingetragen und ist dafuer eine einheitliche Gebuehr zu erheben, so
ermaessigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebuehr, der die Gebuehr, die fuer das nicht
unter Absatz 1 fallende Geschaeft bei gesonderter Vornahme zu erheben waere, uebersteigt.
(4) Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebuehr fuer Beurkundungen
ausserhalb der Gerichtsstelle und fuer fremdsprachliche Erklaerungen; die Gebuehr fuer die
Beurkundung ausserhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der fuer das Geschaeft
selbst zu erhebenden (ermaessigten) Gebuehr nicht uebersteigen.
(5) Die Bestimmungen ueber die Mindestgebuehr bleiben unberuehrt.
Abschnitt 9
Sonstige Vorschriften
§ 57
Aufloesung
(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung, die ihre Kapitalverhaeltnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach
diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgeloest. Wird
die Frist zur Feststellung der Eroeffnungsbilanz im Einzelfall ueber den 31. Dezember
1991 hinaus verlaengert, so tritt fuer die Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991
der drei Monate nach Ablauf der verlaengerten Frist liegende Tag. Ist der Beschluss ueber
die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die Stelle
des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung
liegende Tag.
(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger
als die nach der Rechtsform zulaessigen Mindestbetraege lautet und die eine Erhoehung
des Nennkapitals beschlossen haben, sind ausserdem mit Ablauf des 31. Dezember 1991
- 320 -
aufgeloest, wenn die Erhoehung des Nennkapitals auf den zulaessigen Mindestnennbetrag bis
zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam geworden ist.
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden,
Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgeloest, wenn die
Durchfuehrung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister
eingetragen worden ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
anzuwenden, wenn die notwendigen Aenderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1991
in das Genossenschaftsregister eingetragen worden sind.
§ 58
Geschaeftsjahr
(1) Die Unternehmen haben ihr Geschaeftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschaeftsjahr
kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate,
bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwoelf Monate umfassen.
(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, muessen fuer den 31. Dezember 1990
einen Jahresabschluss nach den fuer sie massgeblichen Vorschriften des Handelsrechts
aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluss braucht weder geprueft
noch offengelegt zu werden.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 59
Ermaechtigung
Der Minister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Minister fuer
Wirtschaft und dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausfuehrung dieses Gesetzes ueber Form und Inhalt der
nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der
Unternehmen sowie ueber die Durchfuehrung der Pruefung, die Feststellung und Offenlegung
dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese
Vorschriften erforderlich sind, um die Durchfuehrung der Waehrungsumstellung im Sinne
des Vertrages ueber die Schaffung einer Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der
Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewaehrleisten.
§ 60
Anwendung
Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden, die Bestimmungen des
Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkrafttreten des Vertrages an.
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
2. Anordnung ueber den Abschluss der Buchfuehrung in Mark der Deutschen Demokratischen
Republik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 593)
Fussnote
Abschn. I Nr. 2 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 3 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Anlage II Kap III D III Anlage II Kapitel III
Sachgebiet D - Handels- und Gesellschaftsrecht,
Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung
ueber die Pflichtversicherung fuer Kraftfahrzeughalter - Pflichtversicherungsordnung -
vom 1. August 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird
- 321 -
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer
dieser Bestimmungen zu verlaengern.
Anlage II Kap IV Anlage II Kapitel IV
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Finanzen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1194 - 1200)
Der Text des Kapitels ist in Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap IV) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel IV der Anlage II -
b) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap IV III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Kapitels IV der Anlage II -
Anlage II Kap IV I Anlage II Kapitel IV
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 567)
2. Verordnung ueber die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz ausserhalb
der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Abloesungs-Anleihe vom 27.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
3. Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Tilgung der Anteilrechte von
Inhabern mit Wohnsitz ausserhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der
Altguthaben-Abloesungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906)
4. Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die
Waehrungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501)
5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der
Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:
"Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1
Die Religionsgesellschaften, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind,
sind berechtigt, auf Grund der buergerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.
§ 2
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts sind:
1. im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
b) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
c) die Evangelische Kirche des Goerlitzer Kirchengebiets,
d) die Pommersche Evangelische Kirche,
e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
g) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
h) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thueringen
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbaende;
2. im Bereich der Katholischen Kirche:
a) das Bistum Berlin,
b) das Bistum Dresden-Meissen,
- 322 -
c) die Apostolische Administratur Goerlitz,
d) das Bischoefliche Amt Erfurt-Meiningen,
e) das Bischoefliche Amt Magdeburg,
f) das Bischoefliche Amt Schwerin
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbaende;
3. die juedischen Kultusgemeinden;
4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.
§ 3
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts zu gewaehren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder
die Gewaehr der Dauer bieten. Schliessen sich mehrere derartige oeffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine
oeffentlich-rechtliche Koerperschaft.
Abschnitt II
Kirchensteuerliche Rahmenregelungen fuer den Bereich der Evangelischen Kirche und der
Katholischen Kirche
§ 4
Die Angehoerigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, oeffentlich-
rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) nach Massgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen
Steuerordnungen zu entrichten.
§ 5
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehoerigen der Evangelischen Kirche und der
Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der
Zugehoerigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegruendung folgenden Kalendermonats. Sie endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden
ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem
die Erklaerung wirksam geworden ist.
Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der fuer die Entgegennahme der
Kirchenaustrittserklaerung gesetzlich zustaendigen Stelle nachzuweisen.
§ 6
(1) Kirchensteuern koennen nach Massgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils
einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Dioezesan-)Kirchensteuern und als
Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
1. als
a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Massgabe des Einkommens auf
Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
b) Zuschlag zur Vermoegensteuer oder nach Massgabe des Vermoegens (Kirchensteuer vom
Vermoegen),
jeweils in einem Vomhundertsatz der Massstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer
vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer um die fuer die Berechnung von
Massstabsteuern vorgeschriebenen Betraege zu kuerzen, soweit das Einkommensteuergesetz
dies vorsieht;
als auch
2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Betraegen
und
- 323 -
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner
steuerberechtigten Kirche angehoert (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Ueber die Art und die Hoehe der zu erhebenden Kirchensteuer beschliesst die nach
der kirchlichen Steuerordnung zustaendige Koerperschaft oder kirchliche Stelle.
Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf
Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschluesse sowie ihre
Aenderungen beduerfen der staatlichen Anerkennung. Ueber die Anerkennung entscheidet
die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde. Die anerkannten
kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschluesse werden von den zustaendigen
kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden
Finanzbehoerde in der fuer Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt
zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige
bis zur Anerkennung eines neuen weiter, laengstens jedoch bis zum 30. Juni des naechsten
Steuerjahres.
§ 7
(1) Gehoeren Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an
(konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen fuer eine
Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als
Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Haelfte
der Einkommensteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Haelfte der
Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer
bei jedem Ehegatten auch fuer den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen fuer eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer
nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die
Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehoerigkeit und
nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Fuer die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz
2 entsprechend.
§ 8
(1) Gehoert nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene
Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in
seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Massstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen
beide Ehegatten festgesetzte Massstabsteuer im Verhaeltnis der Betraege aufzuteilen,
die sich bei einer getrennten Veranlagung fuer jeden Ehegatten ergeben wuerden. Die von
der Massstabsteuer abhaengige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft
angehoerenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Massstabsteuer zu
bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.
(3) Unberuehrt bleiben die Bestimmungen ueber das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 9
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den
kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie fuer die
Besteuerung beduerfen, auf Anforderung von den zustaendigen Landesbehoerden und von
den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschluessen zur Verfuegung gestellt. Die
erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen uebermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung
dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft ueber alle Tatsachen zu geben, von denen
die Feststellung der Zugehoerigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde
oder Verband abhaengt. Der Kirchenangehoerige hat darueber hinaus die zur Festsetzung der
Kirchensteuer erforderlichen Erklaerungen abzugeben.
§ 10
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Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom
Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchfuehrung des Jahresausgleichs),
der Kirchensteuer vom Vermoegen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener
Ehe durch die fuer die Finanzverwaltung zustaendigen obersten Landesbehoerde den
Finanzaemtern zu uebertragen. Die Verwaltung durch die Finanzaemter setzt voraus, dass der
Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten,
sich untereinander ueber einheitliche Vomhundertsaetze als Zuschlaege zur Massstabsteuer
zu verstaendigen. Die fuer die Mitwirkung der Finanzaemter bei der Verwaltung der
Kirchensteuer zu leistende Verguetung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und
den Kirchen vereinbart.
§ 11
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzaemter verwaltet wird, sind
die Arbeitgeber, deren Betriebsstaetten in den Laendern der Deutschen Demokratischen
Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehoerigen
mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der
Deutschen Demokratischen Republik mit dem fuer den Ort der Betriebsstaette im Sinne
des Lohnsteuerrechts massgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das fuer die
Betriebsstaette zustaendige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzufuehren.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise ausserhalb der Deutschen
Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt,
ordnet die zustaendige oberste Finanzbehoerde des Landes die Einbehaltung und Abfuehrung
der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch fuer die gegenueber diesen Kirchen
steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik
nicht ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung
haben, aber von einer Betriebsstaette im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen
Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbetraege durch unterschiedliche
Kirchensteuersaetze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der
Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
§ 12
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzaemter verwaltet wird, finden auf
die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften fuer die Einkommensteuer und die
Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften ueber das Lohnabzugsverfahren und auf die
Kirchensteuer vom Vermoegen die Vorschriften fuer die Vermoegensteuer entsprechende
Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes
bestimmt ist. Im uebrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit
Ausnahme der Vorschriften ueber Saeumniszuschlaege und Zinsen, ueber das aussergerichtliche
Rechtsbehelfsverfahren und ueber Strafen und Bussgelder.
(2) Soweit die Finanzaemter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende
Festsetzung aus Billigkeitsgruenden, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung
der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermoegensteuer auch auf die Kirchensteuern, die
als Zuschlaege zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die
Kirchensteuer aus Billigkeitsgruenden abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder
teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberuehrt.
§ 13
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch
die Finanzaemter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze
oder, soweit kommunale Stellen die Massstabsteuer einziehen, durch die kommunalen
Vollstreckungsbehoerden nach den Vorschriften ueber das Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
§ 14
(1) Fuer Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehoerde, ist die
zustaendige Kirchenbehoerde zu hoeren.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer koennen nicht auf
Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden
Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermoegensteuer gestuetzt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behoerden ist zu begruenden und mit einer
Belehrung ueber den Rechtsbehelf zu versehen.
- 325 -
Abschnitt III
Rahmenregelung fuer andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften
§ 15
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie
auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Koerperschaften des
oeffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV
Melderechtliche Regelungen
§ 16
(1) Die Meldebehoerden erheben als Meldedaten auch die Angaben ueber die rechtliche
Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft des oeffentlichen Rechts. Die Angaben
unterliegen dem Steuergeheimnis und duerfen im Rahmen dieses Gesetzes nur zur
Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.
(2) Bestehen Zweifel ueber die Richtigkeit der bei der Meldebehoerde vorhandenen
Daten ueber die Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des
Betroffenen zunaechst die nach seiner Auffassung zutreffenden Angaben als Meldedaten
zu fuehren. Die Meldebehoerde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft
mitzuteilen.
§ 17
Die Meldebehoerden und die zustaendigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke
der Feststellung der fuer die Kirchensteuererhebung erforderlichen Daten der
Kirchenangehoerigen, einschliesslich der amtlichen Bezeichnung der rechtlichen
Zugehoerigkeit zu einer Religionsgesellschaft oeffentlichen Rechts, den erforderlichen
Datenaustausch vor.
§ 18
Die fuer die Finanzverwaltung zustaendige oberste Landesbehoerde ist berechtigt,
notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der
Verwendung von Daten, die fuer die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer
erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.
§ 19
Allgemeine melderechtliche Vorschriften ueber die Kirchenzugehoerigkeit bleiben
unberuehrt.
Abschnitt V
Anwendungsvorschrift
§ 20
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals fuer das am 1. Januar 1991 beginnende
Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Massgabe, dass
die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der fuer einen
nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige
Bezuege, die nach dem 31. Dezember 1990 zufliessen.
(2) Soweit fuer die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991
Feststellungen oder Datenuebermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach
der Verkuendung anzuwenden."
6. Erste Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53
S. 1076)
7. Zweite Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBl. I Nr.
56 S. 1260)
8. Dritte Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr.
57 S. 1333)
9. Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 809)
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Anlage II Kap IV II Anlage II Kapitel IV
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. Das Gesetz ueber die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)
a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu.
§ 13 bleibt unberuehrt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt fuer die
Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."
b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:
aa) In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ",
insbesondere des Sparkassensektors" angefuegt.
c) § 7 wird aufgehoben
d) § 13 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausfuehrung des Artikels 23 Abs.
7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermoegen der Bank als Ganzes ohne
Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein oeffentlich-rechtliches
Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtstraeger
(Rechtstraeger) oder Teile des Vermoegens der Bank, jeweils als Gesamtheit,
ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtstraeger uebertragen. Bei
Teiluebertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil
bildenden Anlage die jeweils auf jeden uebernehmenden Rechtstraeger uebergehenden
Gegenstaende und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung
Gegenstaende oder Verbindlichkeiten von einer Uebertragung nicht erfasst, so ist
dieser Teil des Vermoegens abzuwickeln.
(2) Vor dem Erlass der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank
und der beteiligten Rechtstraeger zu hoeren.
(3) Die Uebertragung wird am Ende des Tages nach der Verkuendung der Verordnung
im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermoegen der
Bank geht einschliesslich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Massgabe der in der
Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der
Verordnung bezeichneten Rechtstraeger ueber. § 613a des Buergerlichen Gesetzbuches
gilt nicht. Bei einer Uebertragung des gesamten Vermoegens erlischt die Bank. Auf
Grund der Uebertragung werden keine Steuern erhoben."
e) Nach § 13 wird folgender § 13a angefuegt:
"§ 13a
Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 ausser Kraft; die
Zustaendigkeiten gemaess § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen
auf den Bundesminister der Finanzen ueber."
Anlage II Kap IV III Anlage II Kapitel IV
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Das Gesetz ueber die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen
Republik fuer die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990
(Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 787) gilt als Teil des
Bundeshaushalts 1990 nach Massgabe folgender Bestimmungen fort:
a) In § 5 Abs. 1 ist die Zahl "8.000.000.000" durch die Zahl "12.000.000.000" zu
ersetzen.
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b) In § 11 Abs. 2 treten an die Stelle des § 35 der Haushaltsordnung der Republik
und der Betragsgrenze gemaess § 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der
Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes ueber die
Feststellung des Bundeshaushaltsplans fuer das Haushaltsjahr 1990.
c) In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik §
23 der Bundeshaushaltsordnung.
d) In § 15 Abs. 1 werden die Worte "22. Juli 1990" durch die Worte "1. Juli 1990"
ersetzt.
2. Das Gesetz vom 6. Juli 1990 ueber das Vermoegen der Gemeinden, Staedte und Landkreise
- Kommunalvermoegensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)
mit folgender Massgabe:
a) Den Gemeinden, Staedten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben
unmittelbar dienende Vermoegen (Verwaltungsvermoegen) und das sonstige Vermoegen
(Finanzvermoegen) in Uebereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26
Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und
22 des Einigungsvertrages zu uebertragen.
b) In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefuegt:
"Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Staedte und Landkreise 49
vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft fuer die Versorgung mit
leitungsgebundenen Energien ueberschreiten wuerde, werden diese Beteiligungen
anteilig auf diesen Anteil gekuerzt."
3. Investitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 621)
mit der Massgabe, dass diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des
Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.
4. Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und
Verbindlichkeiten realisierter Vertraege in westlichen Waehrungen (konvertierbare
Waehrungen, Clearing-Waehrungen und Verrechnungseinheiten) und Deutsche Mark
gegenueber Devisenauslaendern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland
und Westberlin (GBl. I Nr. 42 S. 662)
mit folgender Massgabe:
Alle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenueber dem Ausland und der Bundesrepublik
Deutschland gemaess Artikel 24 des Einigungsvertrages zu behandeln.
5. Anordnung ueber das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. Maerz 1990
(GBl. I Nr. 27 S. 251), geaendert durch Anordnung Nr. 2 ueber das Statut der
Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1426)
mit folgender Massgabe:
Der Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung das Statut der Genossenschaftsbank Berlin aendern,
soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des genossenschaftlichen
Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhaeltnisse der Genossenschaftsbank
Berlin an die anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann
auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank Berlin in eine Kapitalgesellschaft
vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht die
Verordnungsermaechtigung auf den Bundesminister der Finanzen ueber.
6. Gesetz ueber die Verwendung von Gasoel durch Betriebe der Landwirtschaft
(Landwirtschafts-Gasoelverwendungsgesetz) vom 24. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S.
1325)
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
7. Die Durchfuehrungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasoelverwendungsgesetz vom 31.
August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1327)
mit folgender Massgabe:
Sie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.
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8. §§ 2 bis 4 der Anordnung ueber die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
der freiwilligen Sach- und Haftpflichtversicherungen der Buerger vom 22. August
1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1270)
mit folgender Massgabe:
Sie bleiben in Kraft.
9. §§ 2 und 3 der Anordnung ueber die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
der freiwilligen Personenversicherungen der Buerger vom 22. August 1990 (GBl. I Nr.
56 S. 1269)
mit folgender Massgabe:
Sie bleiben in Kraft.
10. §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung ueber die Bedingungen fuer die
freiwillige Versicherung der Parteien und gesellschaftlichen Organisationen vom
22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Massgabe:
Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
11. §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung ueber die Bedingungen fuer die
freiwillige Versicherung von Kulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen
hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 56 S. 1269)
mit folgender Massgabe:
Sie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
Anlage II Kap V Anlage II Kapitel V
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Wirtschaft
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1201 - 1203)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap V) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel V der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap V E) - Ausgegeben wird das Dokument
zum Sachgebiet E des Kapitels V der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap V E II) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt II des Sachgebiets E des Kapitels V der Anlage II -
Anlage II Kap V A III Anlage II Kapitel V
Sachgebiet A - Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik,
Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem
Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 472)
mit folgenden Massgaben:
a) § 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich
aa) der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,
bb) der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und
feste Brennstoffe bezieht, bis 31. Dezember 1990, soweit sie sich auf
Waermeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,
cc) des Verkehrswesens (ohne Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn) bis 31.
Dezember 1991,
dd) der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31.
Dezember 1991, soweit sie sich auf andere als Wohnraeume beziehen, bis 31.
Dezember 1990.
b) § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.
- 329 -
c) § 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom
jeweils zustaendigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen erlassen werden.
2. Die Zweite Verordnung ueber die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31.
Dezember 1990 fort.
3. Die §§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S.
715) gelten bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen Fuenftes Buch Sozialgesetzbuch
fort.
4. Verordnung ueber die Gruendung, Taetigkeit und Umwandlung von
Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)
mit folgender Massgabe:
Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992
aufgeloest, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine
der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft
nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.
5. Anordnung ueber kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und
unmittelbaren Versorgungsleistungen vom 20. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 32 S. 316)
mit folgender Massgabe:
Die Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 ausser Kraft.
6. Verordnung ueber die Foerderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und
mittelstaendische Unternehmen der vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 665)
Die Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
Fussnote
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 4 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Anlage II Kap V D III Anlage II Kapitel V
Sachgebiet D - Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf
Grund des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969
(GBl. I Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchfuehrung ergangenen Vorschriften
erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis
68, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13.
August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 12. Februar
1990 (BGBl. I S. 215), erlassen werden koennen, gelten als Verordnungen im Sinne
des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes
mit folgenden Massgaben:
aa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der §
64 Abs. 3,
bb) in § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben § 68 Abs. 2 die
§ 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2.
b) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die
auf Grund dessen erlassenen Vorschriften zur Gewaehrleistung der oeffentlichen
Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen Gewinnungsbetrieben,
fuer die ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist,
oder die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgueltig eingestellt
waren, gelten bis zum Erlass entsprechender ordnungsbehoerdlicher Vorschriften
der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Laender und des Teiles des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Massgabe weiter, dass an
die Stelle der Raete der Bezirke die Landesregierungen treten.
- 330 -
2. Die Verordnung ueber unterirdische Hohlraeume vom 17. Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S.
57) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
3. Die Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber unterirdische Hohlraeume vom 17.
Januar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.
4. Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geaendert durch
die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Aenderung der Energieverordnung (GBl. I Nr.
46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fuenften
Durchfuehrungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27.
August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen
Durchfuehrungsbestimmungen gelten bis zum 31. Maerz 1991 fort.
b) Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen
Durchfuehrungsbestimmungen gelten fuer bestehende Mitbenutzungsrechte an
Grundstuecken und Bauwerken fuer Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember
2010 fort. Fuer bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstuecken von Staedten
und Gemeinden fuer Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung
dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember 1991, soweit nicht bereits vorher ein
wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen Vorschriften
bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenueber dem oeffentlichen
Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.
Anlage II Kap V E II Anlage II Kapitel V
Sachgebiet E - Aussenwirtschaftsrecht
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
oder Massgaben in Kraft:
1. §§ 8 und 50 des Gesetzes ueber den Aussenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr -
GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)
a) § 8 wird wie folgt gefasst:
"Zur Erfuellung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche
Demokratische Republik abgeschlossen hat, koennen gegenueber Personen, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansaessig sind,
Beschraenkungen angeordnet oder Pflichten fuer Lieferungen oder Bezuege festgelegt
werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen,
die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung
der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.
Die Festlegung von Verpflichtungen fuer Lieferungen oder Bezuege ist nur zulaessig,
wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfuellt
werden koennen.
Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine
Massnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt,
sind die Gebietsansaessigen unter gerechter Abwaegung ihrer Interessen und der
Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschaedigen."
b) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.
2. Der Beschluss des Ministerrates zur "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit
RGW-Laendern" in Verbindung mit dem Beschluss des Ministerrats vom 11. Juli 1990
"Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedslaendern des RGW in transferablen
Rubeln ab 1. Januar 1991" gilt bis zum 31. Maerz 1991 fort.
3. Die "Richtlinie ueber die Gewaehrung finanzieller Hilfen zur Erfuellung von
Exportvertraegen mit den RGW-Laendern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis
zum zum 31. Dezember 1990 fort.
Anlage II Kap VI Anlage II Kapitel VI
- 331 -
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1204 - 1205)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel VI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VI A) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet A des Kapitels VI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VI A III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets A des Kapitels VI der Anlage II -
Anlage II Kap VI A II Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. Gesetz ueber die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale
und oekologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik -
Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 642)
a) In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsgebaeuden" ein Komma und
die Worte "Milchreferenzmengen, Lieferungsrechte fuer Zuckerrueben" eingefuegt.
b) § 53 Abs. 3 wird gestrichen.
c) § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.
Anlage II Kap VI A III Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet A - Bodennutzung und Tierhaltung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz zur Foerderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der
Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft - Foerdergesetz - vom 6. Juli
1990 (GBl. I Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestuetzten Anordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Das Gesetz und die darauf gestuetzten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit
nicht das Gesetz ueber die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Kuestenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988
(BGBl. I S. 1055) anzuwenden ist.
b) § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestuetzten Anordnungen treten mit Ablauf des 31.
Dezember 1990 ausser Kraft.
2. Gesetz ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom
2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), zuletzt geaendert durch das Gesetz ueber die
Aenderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483),
mit folgender Massgabe:
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 ausser Kraft.
Anlage II Kap VI B II Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet B - Treuhandvermoegen
Abschnitt II
- 332 -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. Gesetz ueber die Uebertragung des Eigentums und die Verpachtung
volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstuecke an Genossenschaften,
Genossenschaftsmitglieder und andere Buerger vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S.
899):
a) § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4.
b) § 8 wird gestrichen.
Fussnote
Abschn. II Nr. 1 (Kursivdruck): G aufgeh. durch § 1 Nr. 5 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Anlage II Kap VI C III Anlage II Kapitel VI
Sachgebiet C - Forstwirtschaft
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von
Forstsaatgutbestaenden vom September 1987 - TGL 27249-03
mit folgenden Massgaben:
a) Soweit fuer Vermehrungsgut das Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geaendert
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), waehrend
der in der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a)
festgelegten Uebergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem
Vertrag nicht angewendet wird, gilt der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen,
Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbestaenden vom September 1987 -
TGL 27249-03.
b) Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als
Herkunftsgebiete nach § 5 des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut,
soweit die Baumarten dem Gesetz ueber forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen
und die Vorschriften des Gesetzes ueber forstliches Saat- und Pflanzgut
angewendet werden.
Anlage II Kap VII Anlage II Kapitel VII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer innerdeutsche Beziehungen
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1206)
(ohne Inhalt)
Anlage II Kap VIII Anlage II Kapitel VIII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Arbeit und Sozialordnung
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1207 - 1216)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VIII) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Kapitel VIII der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet E des Kapitels VIII der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap VIII E III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels VIII der Anlage II -
- 333 -
Anlage II Kap VIII A II Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aenderungen
in Kraft:
1. § 115b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni
1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 35 S. 371):
a) § 115b Abs. 1 wird durch folgende Absaetze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) Fuer den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm
bei der fuer ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
fortzuzahlen. Ausgenommen sind Ausloesungen, Schmutzzulagen und aehnliche
Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfaehigkeit davon
abhaengig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch
diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsaechlich entstanden sind, und dem
Arbeitnehmer solche Aufwendungen waehrend der Arbeitsunfaehigkeit nicht entstehen.
Erhaelt der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der
Arbeit abgestellte Verguetung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der fuer
ihn massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst
fortzuzahlen.
(2) Wird in dem Betrieb verkuerzt gearbeitet und wuerde deshalb das Arbeitsentgelt
des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfaehigkeit gemindert, so ist die
verkuerzte Arbeitszeit fuer ihre Dauer als die fuer den Arbeitnehmer massgebende
regelmaessige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im
Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
(3) Von den Absaetzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung
ueber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden."
b) § 115b Abs. 2 wird § 115b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anlage II Kap VIII A III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a) §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten
fort.
b) § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Ueber diesen Zeitpunkt
hinaus gilt er
aa) fuer Muetter bzw. Vaeter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde,
sowie
bb) fuer alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar
1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen
alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18
Bundeserziehungsgeldgesetz vor.
c) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.
d) § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
e) § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.
f) §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.
- 334 -
g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.
2. § 8 der Verordnung ueber den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33
S. 365) gilt fort.
3. Gesetz ueber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen fuer Arbeitsrecht
vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung
mit folgenden Massgaben:
a) § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle fuer Arbeitsrecht
zustaendig, wenn
1. sich eine Prozesspartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet
und Ansprueche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den
Strafvollzug begruendeten Arbeitsverhaeltnis geltend gemacht werden;
2. der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
3. der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues
Arbeitsverhaeltnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begruendet hat."
b) Fuer die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.
4. Verordnung zu Uebergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsraete nach
dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum
30. Juni 1991.
Fussnote
Abschn. III Nr. 3 Kursivdruck: G aufgeh. durch und nach Massgabe des Art. 1 G v.
20.12.1991 I 2321 mWv 1.1.1993
Anlage II Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. a (Kursivdruck): §§ 115a, 115c
bis e aufgeh. durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.1.1995
Anlage II Kap VIII C III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet C - Sozialer Arbeitsschutz
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a) § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
b) § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn-
und Feiertagsruhe.
c) § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
2. § 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung ueber die besondere Unterstuetzung der
Familien mit schwerstgeschaedigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243)
gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den Hausarbeitstag geregelt
ist.
3. Verordnung ueber die Einfuehrung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr.
27 S. 248) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und
Feiertagsruhe.
4. § 2 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung ueber
die besondere Unterstuetzung der Familien mit schwerstgeschaedigten Kindern (GBl.
- 335 -
I Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den
Hausarbeitstag geregelt ist.
5. Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung ueber die Einfuehrung
gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten
landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
Anlage II Kap VIII D Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet D - Uebergreifende Vorschriften des Sozialrechts
(ohne Inhalt)
Anlage II Kap VIII E I Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:
1. Folgende vom Minister fuer Arbeit und Soziales der Deutschen Demokratischen Republik
am 1. Juli 1990 in Kraft gesetzte Anordnungen zum Arbeitsfoerderungsgesetz (AFG)
vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gelten als Anordnungen im Sinne des § 191
Abs. 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fort:
a) Anordnung ueber die individuelle Foerderung der beruflichen Ausbildung (A
Ausbildung) (GBl. I Nr. 53 S. 1083),
b) Anordnung ueber die Foerderung der Berufsausbildung von auslaendischen
Auszubildenden sowie von lernbeeintraechtigten oder sozial benachteiligten
deutschen Auszubildenden (A FdB) (GBl. I Nr. 53 S. 1095),
c) Anordnung ueber die individuelle Foerderung der beruflichen Fortbildung und
Umschulung (A Fortbildung und Umschulung) (GBl. I Nr. 53 S. 1090),
d) Anordnung zur Foerderung der Arbeitsaufnahme (FdA - Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S.
1098),
e) Anordnung ueber die Foerderung von Allgemeinen Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung
aus Mitteln der Arbeitsverwaltung (ABM-Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1115),
f) Anordnung ueber Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung fuer aeltere Arbeitnehmer
(Anordnung nach § 99 AFG) (GBl. I Nr. 53 S. 1119) und
g) Anordnung ueber das Verfahren bei der Gewaehrung von Kurzarbeitergeld (Kug-
Anordnung) (GBl. I Nr. 53 S. 1114).
An die Stelle der in diesen Anordnungen genannten Vorschriften des
Arbeitsfoerderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) und
der hierzu erlassenen Anordnungen treten die entsprechenden Vorschriften des
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der dazu erlassenen
Anordnungen und des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Die Anordnungen nach Satz
1 koennen von der Bundesanstalt fuer Arbeit geaendert und aufgehoben werden. Die
in diesen Anordnungen vorgesehenen Regelungen ueber die Verwaltungszustaendigkeit
werden durch die in den entsprechenden Anordnungen der Bundesanstalt fuer Arbeit
vorgesehenen Regelungen ersetzt; bis zur Bildung von Landesarbeitsaemtern uebernimmt
die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsaemter.
2. Die Durchfuehrungsbestimmung vom 13. Juni 1990 zur Verordnung ueber die Veraenderung
von Arbeitsrechtsverhaeltnissen auslaendischer Buerger, die auf der Grundlage von
Regierungsabkommen in der DDR beschaeftigt und qualifiziert werden (GBl. I Nr. 42 S.
666), gilt als Verwaltungsvorschrift fort.
3. Anordnung ueber die Verlaengerung der Frist fuer den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom
20. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1396)
Anlage II Kap VIII E III Anlage II Kapitel VIII
- 336 -
Sachgebiet E - Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsfoerderung,
Arbeitslosenversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Folgende Bestimmungen des Arbeitsfoerderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 36 S. 403):
a) Folgende Regelungen gelten fort:
aa) § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis
161, 186e Satz 1 und 2, § 249b Abs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.
bb) § 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166
Abs. 3 Satz 2.
cc) §§ 165, 166a bis zum 31. Dezember 1991.
dd) (nicht mehr anzuwenden)
ee) Fuer Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet zurueckgelegt werden, ist anstelle des §
111 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)
§ 111 des Arbeitsfoerderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249b Abs. 2 Satz 3 bis 5 des
Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gilt
entsprechend.
b) Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet mit folgenden Massgaben fort:
aa) § 40c Abs. 4 mit der Massgabe, dass die Bundesanstalt fuer Arbeit
durch Anordnung bestimmen kann, dass fuer Ausbildungsplatzbewerber
fuer die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmassnahmen in
ueberbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschraenkung auf Massnahmen, die
im ersten Jahr einer Ausbildung beginnen, gefoerdert werden koennen; an
die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absaetze 1 und 2 treten die
entsprechenden Vorschriften des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
(BGBl. I S. 582). Die Bundesanstalt fuer Arbeit kann bei unguenstiger Lage
auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch fruehestens am 1. September 1992 in
Kraft tretende Anordnung bestimmen, dass die Foerderung nach Satz 1 auch auf
Ausbildungsplatzbewerber fuer das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.
bb) § 63 Abs. 5 mit der Massgabe, dass nach Satz 6 folgende Saetze 7 bis 11
angefuegt werden:
"Liegen die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Unterhaltsgeld nach
§ 44 Abs. 2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S.
582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben,
anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das
1. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1 73 v.H.,
2. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2 65 v.H.
des um die gesetzlichen Abzuege verminderten Arbeitsentgelts betraegt.
Die Vorschriften des § 44 Abs. 4 bis 6 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom
25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen
Kurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslaufen
der Regelung des § 63 Abs. 5 bis zur Beendigung der Weiterbildungsmassnahme
Unterhaltsgeld mindestens in Hoehe des zuletzt bezogenen Kurzarbeitergeldes.
Der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft durch Rechtsverordnung die
Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlaengern, wenn dies
zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus arbeitsmarktpolitischen
Gruenden geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates."
- 337 -
cc) § 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs. 5 in Bezug nimmt, mit der
Massgabe, dass der Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung die Bezugsfrist
nach § 67 Abs. 1 fuer die Faelle des § 63 Abs. 5 bis zum 30. Juni 1991, bei
Verlaengerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991
verlaengern kann. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
dd) § 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass auch § 118 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.
ee) Bis zum 31. Dezember 1990 gilt § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und §
155a mit der Massgabe, dass an die Stelle der fuenften Woche einer Sperrzeit die
vierte Woche einer Sperrzeit tritt.
ff) Fuer Ansprueche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992 entstehen,
ist § 242 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet weiterhin
anzuwenden. An die Stelle des Nettodurchschnittslohnes tritt fuer
Ansprueche, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, das fuer das
Arbeitslosengeld nach § 111 massgebende Arbeitsentgelt. Saetze 1 und 2 gelten
fuer das Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das Uebergangsgeld, die
Arbeitslosenhilfe, das Altersuebergangsgeld sowie fuer das Kurzarbeitergeld
und das Schlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf Sozialzuschlag besteht
laengstens bis zum 30. Juni 1995.
2. Verordnung ueber die Veraenderung von Arbeitsrechtsverhaeltnissen mit auslaendischen
Buergern, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschaeftigt und
qualifiziert werden; vom 13. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 398)
ist mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die
Vertretung der Belegschaft des Betriebes.
b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte "und, wenn dies nicht moeglich ist,
eines Ueberleitungsvertrages" und in § 4 Abs. 3 die Worte "oder ein
Ueberleitungsvertrag" sowie die Worte ", gemaess den arbeitsrechtlichen
Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik," gestrichen.
c) § 6 Abs. 2 Buchst. d wird in folgender Fassung angewendet:
"d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsfoerderungsgesetz;".
d) § 7 wird gestrichen.
3. Die Anordnung ueber die Foerderung der Beschaeftigung von Buergern, die in ihrem
Sozialverhalten gestoert sind, vom 29. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 364) gilt mit der
Massgabe, dass nur Personen gefoerdert werden, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts
in eine Foerdermassnahme eingetreten sind.
4. Die Verordnung ueber finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der
Beschaeftigung auslaendischer Buerger in Unternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBl.
I Nr. 46 S. 813) gilt mit der Massgabe, dass Unternehmen Antraege auf Erstattung oder
Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium
der Finanzen stellen koennen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991
ausser Kraft.
5. Die Verordnung ueber die Gewaehrung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl.
I Nr. 7 S. 42) gilt fuer Arbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die
Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, weiter mit der Massgabe, dass
a) das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften ueber das
Arbeitslosengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitraege auf Antrag von der
Bundesanstalt fuer Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,
b) das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der
letzten drei Monate betraegt,
c) das fuer die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts massgebende Arbeitsentgelt
durch die fuer das in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende
Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,
- 338 -
d) §§ 112a, 115 des Arbeitsfoerderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582)
entsprechend anzuwenden sind,
e) eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange
unterbleibt, bis der nach Buchstabe b) festzulegende Betrag das vor dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld uebersteigt.
Fussnote
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 6 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 7 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 5 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 8 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Anlage II Kap VIII F III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet F - Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Massgabe, dass die dem Minister fuer
Arbeit und Soziales uebertragenen Ermaechtigungen vom Bundesminister fuer Arbeit und
Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die Ausfuehrung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des Grundgesetzes
eine Zustimmung erforderlich ist.
2. Folgende Paragraphen des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni
1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)
mit folgenden Massgaben:
a) § 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.
b) Die §§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40
bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80 Abs. 2 bleiben bis
zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei § 10 fuer den Versicherungszweig
Krankenversicherung nicht anzuwenden ist. § 22 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass in der Unfallversicherung auch ehrenamtliche Taetigkeiten fuer den
Staat, im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in einem
Hilfeleistungsunternehmen versichert sind. § 42 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass die Beitragsbemessungsgrenze ab 1. Januar 1991 3.000 Deutsche Mark betraegt.
c) Die §§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 fuer
selbstaendige Kuenstler und Publizisten anzuwenden, wobei fuer die Leistungen der
Krankenversicherung, unbeschadet der Massgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III
Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.
d) Die §§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Massgabe in Kraft,
dass die Unfallumlage fuer das Jahr 1991 als Vorschuss zu betrachten ist.
e) Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
Krankenkassen mit folgenden Massgaben in Kraft:
aa) Sozialversicherungsbeitraege, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem
Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spaetestens am 10. des Monats
faellig, der dem Monat folgt, in dem die Beschaeftigung oder Taetigkeit,
mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeuebt
worden ist oder als ausgeuebt gilt; dies gilt auch, wenn in diesem Monat
nur Abschlaege auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.
bb) Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeitraege nicht oder nicht
rechtzeitig, hat durch die Finanzaemter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor
den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechtigung
der Absendung der Mahnung zu pruefen. Es ist ein Saeumniszuschlag
von einem Prozent des rueckstaendigen auf 100 DM abgerundeten
- 339 -
Sozialversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Saeumniszuschlag wird bei
einer Saeumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.
3. Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten -
SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), zuletzt geaendert durch die
Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni
1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung, die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung zur
Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur
Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO
- vom 7. Maerz 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in
Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) § 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen
Massgabe, dass diese Verordnung nur fuer die Versicherungszweige Renten- und
Unfallversicherung anzuwenden ist.
c) §§ 62 und 63 gelten mit der Massgabe, dass sie nicht auf Personen anzuwenden
sind, die nach dem 31. Dezember 1990 eine solche Beschaeftigung aufnehmen.
d) §§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchfuehrungsbestimmung vom 17. November 1977
gelten mit der allgemeinen Massgabe, dass sie nur fuer die Versicherungszweige
Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.
e) § 1 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung vom 7. Maerz 1985 gilt mit der Massgabe
unter Buchstabe d).
4. Verordnung ueber die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der
Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S.
1), zuletzt geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von
Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung, die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber
die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen
Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt
geaendert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), und die
Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Sozialversicherung bei
der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Maerz
1985 (GBl. I Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit
in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen
Massgabe, dass diese Verordnung nur fuer die Versicherungszweige Renten- und
Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten
ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit
der Massgabe anzuwenden, dass fuer die Leistungen, unbeschadet der Massgabe unter
Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fuenfte Buch
Sozialgesetzbuch gilt.
c) Die Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der
Massgabe, dass die §§ 2 bis 32 und 47 nur fuer die Versicherungszweige Renten-
und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbstaendigen Kuenstlern und
Publizisten ist die Durchfuehrungsbestimmung auch fuer den Versicherungszweig
Krankenversicherung anzuwenden.
d) Die Zweite Durchfuehrungsbestimmung vom 7. Maerz 1985 gilt mit der Massgabe, dass
die §§ 2 bis 4 nur fuer die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung
anzuwenden sind; bei selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten ist die
Durchfuehrungsbestimmung auch fuer den Versicherungszweig Krankenversicherung
anzuwenden.
5. Verordnung ueber die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis taetigen Aerzte,
Zahnaerzte, Tieraerzte und der freiberuflich taetigen Kultur- und Kunstschaffenden
- 340 -
vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942), zuletzt geaendert
durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom
28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung und die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis taetigen Aerzte, Zahnaerzte,
Tieraerzte und der freiberuflich taetigen Kultur- und Kunstschaffenden vom
9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den
Buchstaben b) und c) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) §§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen
Massgabe, dass diese Verordnung nur fuer die Versicherungszweige Renten- und
Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbstaendigen Kuenstlern und Publizisten
ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit
der Massgabe anzuwenden, dass fuer die Leistungen, unbeschadet der Massgabe unter
Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fuenfte Buch
Sozialgesetzbuch gilt.
c) Die Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Massgabe,
dass die §§ 1 bis 8, 10, 11 und 18 nur fuer die Versicherungszweige Renten-
und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbstaendigen Kuenstlern und
Publizisten ist die Durchfuehrungsbestimmung auch fuer den Versicherungszweig
Krankenversicherung anzuwenden.
6. Verordnung ueber die Gewaehrung und Berechnung von Renten der
Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBl. I Nr.
43 S. 401), zuletzt geaendert durch Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von
Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), einschliesslich der
dazu abgeschlossenen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium
fuer Arbeit und Soziales und der Kirchen sowie der Ersten Durchfuehrungsbestimmung
zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 413; Ber. GBl. I
1980 Nr. 10 S. 88), zuletzt geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder
Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung einschliesslich der genannten Vereinbarungen und die Erste
Durchfuehrungsbestimmung bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in
Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.
b) Es werden
aa) bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht beruecksichtigt, die von einem
anderen Versicherungstraeger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon
vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem auslaendischen
Versicherungstraeger bei einer Rente anzurechnen sind,
bb) auf Rentenbetraege, die zusaetzlich zu berechneten Renten gewaehrt werden,
Renten angerechnet, die von einem anderen Versicherungstraeger in dem
Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gegolten hat, oder einem auslaendischen Versicherungstraeger geleistet
werden.
7. Folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung ueber die Gewaehrung und Berechnung von
Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984
(GBl. I Nr. 23 S. 281)
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
b) Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchfuehrungsbestimmung zur 2.
Rentenverordnung vom 8. April 1985 (GBl. I Nr. 10 S. 115).
8. Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der
Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen -
Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) einschliesslich
- 341 -
der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Ueberfuehrung der
zusaetzlichen Versorgungssysteme
mit folgenden Massgaben:
a) Leistungen nach § 18 werden nur fuer Neuzugaenge bis 31. Dezember 1991 bewilligt
und laengstens bis 30. Juni 1995 gezahlt.
b) An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefuegt:
"Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher
Dokumente oder aus anderen wichtigen Gruenden eine Eheschliessung nicht
moeglich war oder eine eheaehnliche Gemeinschaft bestand und die Ehe erst nach
diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rueckkehr aus der Emigration
bzw. die Entlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft
nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1950
der Ablauf von fuenf Jahren nach der Rueckkehr. Die Einstellung der Zahlung
von Hinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluss auf die Zahlung bereits
festgesetzter Renten der Sozialversicherung."
c) Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat fuer
Arbeit und Loehne beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
ueber die Rentenversorgung fuer auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. Maerz 1980,
- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen
(altlutherischen) Kirche ueber die Rentenversorgung fuer auf Lebenszeit
angestellte Mitarbeiter der selbstaendigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen
in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
ueber die Rentenversorgung der Diakonissen der evangelischen Mutterhaeuser und
Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Maerz 1985,
- der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten ueber die Rentenversorgung
fuer auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-
Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,
- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik
ueber die Rentenversorgung fuer auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik
und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986
beguenstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung
eingeraeumten Umfang und ab dem sich daraus ergebenden Zeitpunkt als
Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem Ministerium fuer Arbeit und
Soziales beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik eine ergaenzende
Vereinbarung abgeschlossen haben.
d) Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates.
e) § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"Ansprueche und Anwartschaften aus zusaetzlichen Versorgungssystemen koennen
gekuerzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der
sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsaetze der Menschlichkeit oder
Rechtsstaatlichkeit verstossen oder in schwerwiegendem Masse ihre Stellung zum
eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat."
f) Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefuegt:
"(3) Ehrenpensionen koennen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemaess § 27 Abs. 1
gekuerzt oder entzogen werden. Die Entscheidung darueber obliegt den Kommissionen
gemaess § 27 Abs. 2."
9. Verordnung zur Durchfuehrung des Gesetzes ueber die Sozialversicherung vom 15.
August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1075)
mit folgender Massgabe:
- 342 -
Die Verordnung bleibt bis zur Uebernahme des Beitragseinzugs durch die
Krankenkassen in Kraft.
10. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten
Gesetze, Verordnungen und Durchfuehrungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in
vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemaess Anlage I Bestimmungen, die vor
dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, uebergeleitet worden sind.
Fussnote
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 9 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 4 (Kursivdruck): V aufgeh. duch § 1 Nr. 10 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Anlage II Kap VIII G III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet G - Krankenversicherung, Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. § 71 Buchstabe c des Gesetzes ueber die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl.
I Nr. 39 S. 486) und die Vorschriften ueber die Gewaehrung dieser Leistung durch
Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.
2. § 83 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr.
38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni 1991.
3. Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes ueber die vertraglichen Beziehungen der
Krankenversicherung zu den Leistungserbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz -
vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. ...) enthaltenen Regelungen ueber nicht
erstattungsfaehige Arzneimittel und ueber Festbetraege fuer Arzneimittel gelten bis zum
31. Dezember 1993.
§ 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Anlage II Kap VIII H III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung
- FZR-Verordnung - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geaendert
durch Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten
Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die freiwillige
Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17.
November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
2. Folgende Paragraphen der Verordnung ueber die Pflichten und Rechte der Eisenbahner -
Eisenbahner-Verordnung - vom 28. Maerz 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer
Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum
Rahmenkollektivvertrag fuer die Beschaeftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April
1960, zuletzt geaendert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989)
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31.
Dezember 1991 anzuwenden.
- 343 -
b) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
3. Folgende Paragraphen der Verordnung ueber die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter
der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. Maerz 1973 (GBl. I Nr.
25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen
Post vom 31. Mai 1973, zuletzt geaendert durch Weisung des Ministers fuer Post- und
Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988,
mit folgenden Massgaben:
a) Die §§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31.
Dezember 1991 anzuwenden.
b) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
4. Anordnung ueber die Einfuehrung einer Zusatzrentenversorgung fuer die Arbeiter und
Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. Maerz 1954 (GBl. Nr.
30 S. 301)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Von der Anordnung kann fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
c) Es gilt die Massgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.
5. Anordnung ueber Ehrenpensionen fuer Kaempfer gegen den Faschismus und fuer Verfolgte
des Faschismus und fuer deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt
geaendert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S.
495),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt
laufenden Leistungen an Berechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an
Hinterbliebene werden weitergezahlt.
b) (aufgehoben)
6. Anordnung ueber die Gewaehrung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder
in staatlichen Einrichtungen vom Juni 1983
mit folgenden Massgaben:
a) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b) Von der Anordnung kann fuer die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
7. Folgende Paragraphen der Verordnung ueber die freiwillige und zusaetzliche
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947
mit folgenden Massgaben:
a) §§ 1 und 7 bleiben in Kraft;
b) ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Siebtel der in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgroesse;
c) bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung
vom 25. Juni 1953 ueber die Neuregelung der freiwilligen Versicherung in der
Sozialversicherung (GBl. I Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10 der dazu
erlassenen Ersten Durchfuehrungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBl. I Nr. 86 S.
865).
8. Verordnung ueber die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der
Sozialversicherung vom 15. Maerz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154)
mit folgenden Massgaben:
a) Eine bestehende Versicherung kann fortgefuehrt werden.
b) Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchfuehrungsbestimmung
vom 15. Maerz 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 161) und § 39 Abs. 2 der Verordnung
- 344 -
vom 17. November 1977 ueber die freiwillige Zusatzrentenversicherung der
Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBl. I Nr. 35 S. 395) zu beruecksichtigen.
9. Regelungen fuer Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit
folgenden Massgaben:
a) Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember
1991 zu schliessen; Neueinbeziehungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr
zulaessig. Bis zur Schliessung sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen
Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich
aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen
der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
anzupassen.
b) Die erworbenen Ansprueche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter
Erwerbsfaehigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen
ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu ueberfuehren.
Bis zur Ueberfuehrung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen
Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag,
insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprueche und
Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits ueberfuehrt sind oder das jeweilige
Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Anspruechen und Anwartschaften nach
den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet unter Beruecksichtigung der jeweiligen
Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen
und ueberhoehte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenueber
vergleichbaren Anspruechen und Anwartschaften aus anderen oeffentlichen
Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darueber hinaus zu kuerzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder die
Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsaetze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstossen oder in schwerwiegendem
Masse ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht
hat.
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei
der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden,
der fuer Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu
erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30.
Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3
Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der fuer Juli 1990 aus der
Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen waere, wenn der
Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten waere.
c) Die Versorgungssysteme werden bis zur Ueberfuehrung der darin erworbenen
Ansprueche und Anwartschaften in die Rentenversicherung weitergefuehrt.
Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemaess Artikel 13 des
Vertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht
geschlossenen Versorgungssysteme zu schliessen und die Ueberfuehrung der erworbenen
Ansprueche und Anwartschaften in die Rentenversicherung durchzufuehren.
d) Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermoegen der
Versorgungssysteme nicht ausreichen, die Ausgaben zu decken, die vor
der Ueberfuehrung der erworbenen Ansprueche und Anwartschaften in die
Rentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den
jeweiligen Funktionsnachfolgern aufgebracht. Die der Rentenversicherung durch
die Ueberfuehrung der erworbenen Ansprueche und Anwartschaften entstehenden
Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes
nach Satz 2 werden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet,
soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger ist. Soweit eine Zuordnung von
Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht moeglich ist, erfolgt die
Erstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender nach
deren Einwohnerzahl.
- 345 -
e) Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen ueber Versorgungsleistungen
aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Uebergangsrente oder
vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 ausser Kraft. Ansprueche
auf solche Versorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990
die Voraussetzungen fuer die Versorgungsleistungen erfuellt haben und bis
zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Ueberfuehrung der Ansprueche
und Anwartschaften nach Buchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung
ausgezahlt, sobald die Massnahmen nach Buchstabe b) Satz 3 durchgefuehrt sind.
Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen
einschliesslich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d)
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
f) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Naehere zu den Massgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.
Anlage II Kap VIII I III Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet I - Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Die Verordnung ueber die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfaellen in
Ausuebung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Taetigkeiten vom 11.
April 1973 (GBl. I Nr. 22 S. 199), zuletzt geaendert durch Bekanntmachung vom 20.
September 1977 (GBl. I Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der
Massgabe in Kraft, dass der erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten
Taetigkeiten eingeschraenkt wird.
2. Die Achte Durchfuehrungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung ueber
die Sozialpflichtversicherung - Deckung der Lasten aus Arbeitsunfaellen und
Berufskrankheiten - (GBl. I Nr. 3 S. 21; Ber. GBl. I Nr. 9 S. 88), zuletzt geaendert
durch die Neunte Durchfuehrungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBl. I Nr. 8 S. 82),
bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
3. Der § 24 mit Anlage der Ersten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die
Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), bleibt bis zum 31. Dezember
1991 in Kraft.
4. Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom
16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni
1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
5. Die Verordnung ueber die Verhuetung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten
vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137) und die Erste Durchfuehrungsbestimmung
zur Verordnung ueber die Verhuetung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten -
Liste der Berufskrankheiten - vom 21. April 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 139; Ber. GBl. I
Nr. 25 S. 312) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
Anlage II Kap IX Anlage II Kapitel IX
Geschaeftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1217)
siehe Kapitel XIX
Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der Soldaten
Anlage II Kap X Anlage II Kapitel X
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit
- 346 -
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1218 - 1221)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap X) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel X der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap X H) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet H des Kapitels X der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap X H III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets H des Kapitels X der Anlage II -
Anlage II Kap X A III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet A - Frauenpolitik
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. §§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert
durch Gesetz zur Aenderung und Ergaenzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990
(GBl. I Nr. 35 S. 371),
mit folgender Massgabe:
Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.
2. § 24 des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 38 S. 486) mit der Massgabe wie zu Nummer 1.
3. Arbeitsschutzanordnung 5 - Arbeitsschutz fuer Frauen und Jugendliche - vom 9.
August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465), soweit sie Schwangere und Stillende betrifft,
mit der Massgabe wie zu Nummer 1.
4. §§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16.
Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz zur Aenderung und
Ergaenzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten ueber diesen
Zeitpunkt hinaus nur fuer Geburten vor dem 1. Januar 1991.
b) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der
Verordnung ueber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und ueber die
Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II
1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geaendert durch die Besoldungsverordnung vom 25.
Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung
zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) berechnet.
5. § 25 Abs. 1 Buchstabe b, § 71 Buchstabe b des Gesetzes ueber die Sozialversicherung
- SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den Massgaben wie zu Nummer 4.
6. §§ 44 und 45 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und
Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geaendert durch
die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Massgaben wie zu Nummer 4.
7. § 15 der Ersten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung zur
Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November
1977 (GBl. I Nr. 35 S. 391), geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder
Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den
Massgaben wie zu Nummer 4.
8. §§ 63 bis 65 der Verordnung ueber die Sozialversicherung bei der Staatlichen
Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I
1978 Nr. 1 S. 1), geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung
- 347 -
von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den Massgaben
wie zu Nummer 4.
9. § 42 der Ersten Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung ueber die Sozialversicherung
bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9.
Dezember 1977 (GBl. 1978 I Nr. 1 S. 23), geaendert durch die Verordnung ueber die
Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S.
509), mit den Massgaben wie zu Nummer 4.
10. § 2 Abs. 2 des Gesetzes ueber den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte
der Frau vom 27. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1037) in der Fassung des
Aenderungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GBl. I Nr. 33 S. 416)
mit folgender Massgabe:
Diese Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft und gilt ueber diesen
Zeitpunkt hinaus nur noch fuer Geburten vor dem 1. Januar 1991.
11. Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Mutter- und Kinderschutz und die
Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen fuer Schwangere und Woechnerinnen - vom
10. Februar 1953 (GBl. I Nr. 31 S. 390) mit der Massgabe wie zu Nummer 10.
12. Zweite Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Mutter- und Kinderschutz und
die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen fuer Schwangere und Woechnerinnen -
vom 1. Maerz 1954 (GBl. I Nr. 25 S. 233) mit der Massgabe wie zu Nummer 10.
Anlage II Kap X B I Anlage II Kapitel X
Sachgebiet B - Jugend
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Anordnung vom 20. Juli 1990 ueber die Errichtung der "Stiftung Demokratische
Jugend" (GBl. I Nr. 60 S. 1473).
2. Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 5. Januar 1966 zur Verordnung ueber die Pflichten
und Rechte der Lehrkraefte und Erzieher - Arbeitsordnung fuer paedagogische Kraefte der
Volksbildung - Fuersorge - und Aufsichtsordnung - (GBl. II Nr. 5 S. 19).
3. § 2 der Vierten Durchfuehrungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz ueber
das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im
zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden - (GBl. II 1969 Nr. 3 S. 33).
4. Verordnung vom 16. Oktober 1975 ueber die Schueler- und Kinderspeisung und deren
Durchfuehrungsbestimmungen.
Anlage II Kap X B III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet B - Jugend
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
§§ 3 bis 5 der Sechsten Durchfuehrungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur
Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1982 Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten
Durchfuehrungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung (GBl. I 1985
Nr. 1 S. 6)
mit folgender Massgabe:
Die dort genannten Pflegegeldbetraege gelten als Mindestbetraege.
Anlage II Kap X D III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
- 348 -
1. Anordnung ueber das Zentrale Suchtmittelbuero beim Ministerium fuer Gesundheitswesen
vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zur Ueberfuehrung oder Abwicklung des
Zentralen Suchtmittelbueros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.
2. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der
Ersten Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen,
Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und Durchfuhr - vom
28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Wirksamwerden des Beitritts.
3. § 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz -
Verschreibungs- und Abgabenordnung - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16 S. 157),
zuletzt geaendert durch die Sechste Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz -
Ergaenzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung,
Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172), bis zum
30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 dieser Durchfuehrungsbestimmung bis zum 31.
Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 17 Abs. 3 dieser
Durchfuehrungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des
Beitritts sowie § 10 Abs. 1 dieser Durchfuehrungsbestimmung bis auf Widerruf.
4. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz
3, § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz
2 der Dritten Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewahrung,
Nachweisfuehrung, Berichterstattung, Kontrolle - vom 28. Januar 1974 (GBl. I Nr. 16
S. 161) bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.
5. §§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil II, A Buchstabe b Nrn. 4 - 6
der Fuenften Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Neufassung des
Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung, Abgabe,
Ein- und Ausfuhr vom 21. Januar 1983 (GBl. I Nr. 7 S. 69), zuletzt geaendert
durch die Sechste Durchfuehrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergaenzung des
Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen ueber Verschreibung, Abgabe, Ein-
und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 172),
mit folgender Massgabe:
Die dort aufgefuehrten Zubereitungen duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den
Apotheken abgegeben werden.
6. Anordnung ueber eine erweiterte materielle Unterstuetzung fuer Buerger bei
Gesundheitsschaeden infolge medizinischer Massnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr.
4 S. 34)
mit folgenden Massgaben:
Sie gilt fuer Schaeden weiter, die auf medizinische Massnahmen zurueckzufuehren sind,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts durchgefuehrt wurden. Als Dauerleistungen
bewilligte Entschaedigungsleistungen werden weiter gewaehrt. Die Zahlung der
Entschaedigungsleistungen wird durch die zustaendigen Landesbehoerden durchgefuehrt.
7. Gemeinsame Anweisung des Ministers fuer Gesundheitswesen und des Ministers fuer Hoch-
und Fachhochschulwesen zur Durchfuehrung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin-
bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September 1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57),
jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts das Vorpraktikum ableisten.
8. Anweisung zur Durchfuehrung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums
(Pflichtassistenz) an medizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen
Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September 1976 (Verf. u. Mitt. MfGE
1977 Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Aenderungsanweisung vom 30. Juni 1977 (Verf. u.
Mitt. MfGE 1978 Nr. 1 S. 6)
mit der Massgabe:
§§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.
Fussnote
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): AnO aufgeh. durch § 1 Nr. 11 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
- 349 -
Abschn. III Nr. 3 (Kursivdruck): Aufgefuehrte Vorschriften d. Durchfuehrungsbestimmung
aufgeh. durch § 1 Nr. 12 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 7 (Kursivdruck): Gemeinsame Anweisung aufgeh. durch § 1 Nr. 13 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 8 (Kursivdruck): Anweisung aufgeh. durch § 1 Nr. 14 G v. 30.1.2002 I
567 mWv 7.2.2002
Anlage II Kap X H I Anlage II Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geaendert durch
die Zweite Unterhaltssicherungsverordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1432).
Fussnote
Abschn. I (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 15 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Anlage II Kap X H III Anlage II Kapitel X
Sachgebiet H - Familie und Soziales
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni
1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung und
Ergaenzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch fuer Kinder anwendbar, die
vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.
b) Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.
c) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der
Verordnung ueber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und ueber die
Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II
1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geaendert durch die Besoldungsverordnung vom 25.
Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung
zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) geaendert durch die Verordnung ueber die
Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38
S. 509) berechnet.
2. §§ 26, 46 bis 55 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und
Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373), geaendert durch
die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Massgaben.
3. §§ 45, 66 bis 73 der Verordnung ueber die Sozialversicherung bei der Staatlichen
Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBl. I
1978 Nr. 1 S. 1), geaendert durch die Verordnung ueber die Aenderung oder Aufhebung
von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den unter
Nummer 1 genannten Massgaben.
4. §§ 1 bis 3 der Verordnung ueber die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des
dritten und jedes weiteren Kindes und fuer verheiratete werktaetige Muetter mit drei
und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S.
193) mit den unter Nummer 1 genannten Massgaben.
5. §§ 1 bis 6a und § 11 der Verordnung ueber die weitere Verbesserung der Arbeits-
und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15
S. 241), zuletzt geaendert durch § 11 der Verordnung vom 28. Juni 1990 ueber die
- 350 -
Aenderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (GBl. I Nr. 38 S. 509), mit den
unter Nummer 1 genannten Massgaben.
6. Verordnung ueber die Erhoehung der staatlichen Geburtenhilfe und die Verlaengerung
des Wochenurlaubs vom 10. Mai 1972 (GBl. II Nr. 27 S. 314) mit den unter Nummer 1
genannten Massgaben.
7. § 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1b, Satz 2, § 71e des Gesetzes ueber die
Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) mit den unter
Nummer 1 genannten Massgaben.
8. §§ 6 bis 8 der Verordnung ueber die besondere Unterstuetzung der Familien mit
schwerstgeschaedigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243)
mit folgender Massgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
9. § 71 Buchstabe f und g des Gesetzes ueber die Sozialversicherung - SVG - vom 28.
Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486)
mit folgender Massgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
10. Sozialfuersorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt
geaendert durch das Sozialhilfegesetz vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 392),
mit folgender Massgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
11. Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990
(GBl. I Nr. 35 S. 392) mit der unter Nummer 10 genannten Massgabe.
12. Erste Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe -
Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer
10 genannten Massgabe.
13. Zweite Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe -
Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer
10 genannten Massgabe.
14. Dritte Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz ueber den Anspruch auf Sozialhilfe -
Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer
10 genannten Massgabe.
15. § 12 der Verordnung ueber das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980
(GBl. I Nr. 18 S. 159)
mit folgender Massgabe:
Er gilt bis zum 31. Dezember 1994.
16. § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Verordnung ueber Feierabend- und Pflegeheime vom 1.
Maerz 1978 (GBl. I Nr. 10 S. 125)
mit folgender Massgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1990.
17. Richtlinie des Ministers fuer Gesundheitswesen und des amtierenden Direktors der
Verwaltung der Sozialversicherung zur Finanzierung der stationaeren und ambulanten
Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1990.
Anlage II Kap XI Anlage II Kapitel XI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Verkehr
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1222 - 1225)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XI E) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Sachgebiet E des Kapitels XI der Anlage II -
- 351 -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XI E III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets E des Kapitels XI der Anlage II -
Anlage II Kap XI A III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung vom 22. Januar 1976 ueber die Staatliche Bahnaufsicht -
Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33)
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laender zustaendig.
2. Anordnung vom 13. Mai 1982 ueber den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen -
Bau- und Betriebsordnung fuer Anschlussbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des
Gesetzblattes)
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laender zustaendig.
3. Bau- und Betriebsordnung fuer Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979
(Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB)
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laender zustaendig.
4. Anordnung vom 5. Januar 1979 ueber die Qualitaetsfeststellung an Erzeugnissen fuer
die Deutsche Reichsbahn und fuer die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden
Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54)
mit folgender Massgabe:
Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
5. Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn -
(Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes)
mit folgender Massgabe:
Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
6. Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der
Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laender zustaendig.
7. Anordnung vom 4. Juli 1974 ueber die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen
der Deutschen Reichsbahn und den Anschlussbahnen - Allgemeine Bedingungen fuer
Anschlussbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geaendert durch Anordnung
Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290),
mit folgender Massgabe:
Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
8. Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541),
zuletzt geaendert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361),
soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 18.
Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl.
Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).
9. Verordnung vom 25. Juni 1943 ueber die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer
Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285),
soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
fuer Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geaendert durch
Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Stellen zugelassen
worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).
- 352 -
10. Anordnung vom 9. Maerz 1949 betreffend Uebernahme des Betriebes von nicht
reichsbahneigenen Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs durch die Deutsche
Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil
I Nr. 23 S. 183),
mit folgender Massgabe:
Der Bundesminister fuer Verkehr ist ermaechtigt, die Anordnung aufzuheben.
Anlage II Kap XI B III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet B - Strassenverkehr
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der
Verordnung vom 20. Juni 1990 ueber den Gueterkraftverkehr (GueKVO) (GBl. I Nr. 40 S.
580)
mit folgenden Massgaben:
a) § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember
1992.
b) In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember
1990.
c) In § 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte "bis 31. Juli 1990".
d) In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.
2. Durchfuehrungsbestimmung zu § 10 Abs. 1 der Verordnung ueber den Gueterkraftverkehr
vom 16. August 1990 (TVA Nr. 24 vom 30. August 1990)
mit folgender Massgabe:
Der Bundesminister fuer Verkehr wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates bis zu einer Neufestsetzung der Hoechstzahlen nach §
9 Abs. 1 des Gueterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Maerz 1983 (BGBl. I S. 256), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), fuer das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter
Beruecksichtigung des oeffentlichen Verkehrsbeduerfnisses und der Verkehrssicherheit
vorlaeufige Hoechstzahlen festzusetzen.
3. § 11 Abs. 2 sowie die Vorschriften der § 2 Buchstabe g, §§ 7 und 11, die sich auf
den Gelegenheitsverkehr einschliesslich des Taxen- und Mietwagenverkehrs beziehen,
der Verordnung vom 20. Juni 1990 ueber den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO)
(GBl. I Nr. 40 S. 574)
mit folgender Massgabe:
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1992.
4. Strassenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), zuletzt
geaendert durch die Fuenfte Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417),
mit folgenden Massgaben:
a) Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.
b) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 gilt ueber den 31. Dezember 1990
fort.
c) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt fuer die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c
der Strassenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S.
38), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976),
bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992.
d) § 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt fuer Personenkraftwagen sowie fuer andere
Kraftfahrzeuge mit einem zulaessigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember
1991.
e) Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gueltig
fuer abgebildete Fahrzeugart), 421 (nicht gueltig fuer Schwerst-Gehbehinderte
mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gueltig bei Naesse) behalten ihre bisherige
Bedeutung.
- 353 -
f) Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften
und Zuwiderhandlungen gegen das mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie
gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschraenkung stehen
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Strassenverkehrsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I
S. 486), gleich.
5. Strassenverkehrs-Zulassung-Ordnung - StVZO - vom 26. November 1981 (GBl. I 1982 Nr.
1 S. 6)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Bestimmungen ueber Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe gelten
bis zum 31. Dezember 1993.
b) Die Bestimmungen zur Verlaengerung von bereits erteilten Allgemeinen
Betriebserlaubnissen gelten bis zum 31. Dezember 1991.
c) Die Bestimmungen zur Genehmigung von Nachtraegen zu bereits erteilten Allgemeinen
Betriebserlaubnissen gelten bis zum Ablauf der Gueltigkeit der jeweiligen
Betriebserlaubnis, laengstens jedoch bis 30. Juni 1994, fort.
6. Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom
29. Maerz 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 355)
mit folgender Massgabe:
Die sich auf Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe erstreckenden
Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1993 fort.
7. Anordnung ueber amtlich anerkannte Sachverstaendige fuer den Kraftfahrzeugverkehr -
Kfz-Sachverstaendigen-Anordnung - vom 30. Mai 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 365)
mit folgender Massgabe:
Die Anordnung gilt bis zum 31. Maerz 1991 fort.
Anlage II Kap XI C III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet C - Binnenschiffahrt und Wasserstrassen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Anordnung vom 21. Dezember 1977 ueber die Regelung des Verkehrs auf Binnengewaessern
- Binnengewaesser-Verkehrs-Ordnung (BGVO) - (Sonderdruck Nr. 951 des Gesetzblattes)
in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 15. Februar 1984 (Sonderdruck Nr. 951/1 des
Gesetzblattes)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
2. Anordnung vom 5. Mai 1989 ueber die Regelung des Verkehrs auf den
Binnenwasserstrassen - Binnenwasserstrassen-Verkehrsordnung (BWVO) - (Sonderdruck
Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. Maerz 1990
(Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes)
mit folgender Massgabe:
Die Fortgeltung bezieht sich ausschliesslich auf die Grenzgewaesser der Oder und
Neisse.
Anlage II Kap XI D III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet D - Strassenbau
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung vom 22. August 1974 ueber die oeffentlichen Strassen - Strassenverordnung -
(GBl. I Nr. 57 S. 515)
mit folgender Massgabe:
- 354 -
Sie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
2. Erste Durchfuehrungsbestimmung zur Strassenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr.
57 S. 522)
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laender zustaendig.
3. Zweite Durchfuehrungsbestimmung zur Strassenverordnung vom 14. Mai 1984 -
Sperrordnung - (GBl. I Nr. 20 S. 259)
mit folgender Massgabe:
Fuer eine Aufhebung oder Aenderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten
Laender zustaendig.
Anlage II Kap XI E III Anlage II Kapitel XI
Sachgebiet E - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung vom 21. Juli 1988 ueber die Gewaehrleistung des sicheren Transports
gefaehrlicher Gueter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 205)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
2. Erste Durchfuehrungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung ueber die
Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S.
210)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
3. Zweite Durchfuehrungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung ueber die
Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) - Meldepflicht
bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefaehrlicher Gueter - (GBl. I Nr. 18 S.
213)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
4. Dritte Durchfuehrungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung ueber die
Gewaehrleistung des sicheren Transports gefaehrlicher Gueter (VOTG) - Transport von
Giften - (GBl. I Nr. 18 S. 215)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
5. Transportordnung fuer gefaehrliche Gueter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr.
153/20/79)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
6. Ordnung ueber den Seetransport und Hafenumschlag gefaehrlicher Gueter (OSHG) vom 4.
Juni 1987 (TVA Nr. 170/18/87)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
7. Ordnung ueber den Lufttransport gefaehrlicher Gueter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA
Nr. 190/18/85)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
8. Anordnung vom 27. Februar 1979 ueber die Mitnahme gefaehrlicher Gueter in
oeffentliche Befoerderungsmittel (GBl. I Nr. 11 S. 86) in der Fassung der
Personenbefoerderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25)
mit folgender Massgabe:
Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.
Anlage II Kap XII Anlage II Kapitel XII
- 355 -
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II
1990, 1226 - 1227)
-
Anlage II Kap XII III Anlage II Kapitel XII
Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
Abschnitt III
1. Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649)
mit folgenden Massgaben:
Folgende Regelungen gelten fort:
a) Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit
aa) Anlage 1 zu Artikel 1
aaa) Nummer 1
f) aa) (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stoerfall-
Verordnung (1. StoerfallVwV) vom 26. August 1988 (GMBl. S.
398)
bbb) Nummer 1
f) bb) (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Stoerfall-
Verordnung (2. StoerfallVwV) vom 27. April 1982 (GMBl. S.
205)
ccc) Nummer 1
h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202)
ddd) Nummer 1
i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift ueber genehmigungsbeduerftige
Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum
Schutz gegen Laerm (TA Laerm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz.
Nr. 137 vom 26. Juli 1968); uebergeleitet gemaess § 66 Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
eee) Nummer 2
c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfuehrung der
Benzinqualitaetsangabeverordnung vom 6. November 1985
(Bundesanzeiger vom 13. November 1985)
bb) Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8
b) Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:
"Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind fuer die durch
den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schaeden nicht
verantwortlich, soweit die zustaendige Behoerde im Einvernehmen mit der
obersten Landesbehoerde sie von der Verantwortung freistellt. Eine Freistellung
kann erfolgen, wenn dies unter Abwaegung der Interessen des Erwerbers, der
Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung
muss spaetestens bis zum 31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung auf Grund
privatrechtlicher Ansprueche bleibt unberuehrt."
- 356 -
c) Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7
d) Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3
e) Artikel 4
aa) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4
bb) § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender
Massgabe:
Die in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen verlaengern
sich um ein Jahr.
f) Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geaenderten
Fassung.
2. Verordnung ueber die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11.
Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchfuehrungsbestimmung zur Verordnung
ueber die Gewaehrleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984
(GBl. I Nr. 30 S. 348; Ber. GBl. I 1987 Nr. 18 S. 196)
mit folgender Massgabe:
Die Vorschriften gelten fort fuer bergbauliche und andere Taetigkeiten, soweit
dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An
die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes fuer
Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Praesidenten dieses Amtes treten die
zustaendigen Stellen.
3. Anordnung zur Gewaehrleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen
Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17.
November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347) mit der in Nummer 2 genannten Massgabe.
4. Anordnung vom 2. Februar 1984 ueber Abwassereinleitungsentgelt (GBl. I Nr. 5 S. 70),
geaendert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBl. I Nr. 14 S. 164)
mit folgender Massgabe:
Die Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 ausser Kraft.
Anlage II Kap XIII Anlage II Kapitel XIII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Post und Telekommunikation
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1228 - 1229)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIII) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Kapitel XIII der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet C des Kapitels XIII der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIII C III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets C des Kapitels XIII der Anlage II -
Anlage II Kap XIII B III Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet B - Postwesen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Anordnung ueber den Postdienst - Post-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8
S. 69), zuletzt geaendert durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr.
59 S. 1451),
mit folgender Massgabe:
Die §§ 55 und 56 entfallen.
- 357 -
2. Anordnung ueber den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebs-
Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 96), geaendert durch die Anordnung
Nr. 2 vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1478),
mit folgenden Massgaben:
a) § 5 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 2 entfallen.
b) Die in den §§ 3 und 4 getroffenen Zulassungsvoraussetzungen gehen nicht ueber die
entsprechenden Voraussetzungen der Postzeitungsordnung vom 9. September 1981
(BGBl. I S. 950), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 17. Oktober 1988
(BGBl. I S. 2065), hinaus.
3. Anordnung ueber den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 28. Februar 1986
(GBl. I Nr. 9 S. 102), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den Postscheckdienst
- Postscheck-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1409),
mit folgender Massgabe:
§ 4 Abs. 5 und § 14 entfallen.
4. Anordnung ueber den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 28.
Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den
Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S.
1410),
mit folgender Massgabe:
§ 4 Abs. 3 und § 16 entfallen.
5. Anordnung ueber den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 31.
Oktober 1983 (GBl. I Nr. 38 S. 429), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den
Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 57 S.
1408),
mit folgender Massgabe:
§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 und § 13 entfallen.
Anlage II Kap XIII C I Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet C - Fernmeldewesen
Abschnitt I
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. Anordnung ueber den Telegrammdienst - Telegramm-Anordnung - vom 28. Februar 1986
(GBl. I Nr. 12 S. 173), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den Telegrammdienst
- 2. Telegramm-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 817)
Anlage II Kap XIII C III Anlage II Kapitel XIII
Sachgebiet C - Fernmeldewesen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Anordnung ueber den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar
1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133), zuletzt geaendert durch die Anordnung Nr. 3 ueber den
Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 46 S.
813),
mit folgenden Massgaben:
a) In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte "nach Abstimmung mit den oertlichen
Raeten"
b) In § 11 entfallen die Worte "in Zusammenwirken mit den oertlichen Raeten".
2. Anordnung ueber den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBl. I
Nr. 12 S. 166), geaendert durch die Anordnung Nr. 2 ueber den Telex-Dienst - Telex-
Anordnung - vom 23. April 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 269),
mit folgender Massgabe:
In § 6 Abs. 1 entfallen die Worte "durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen
bereits ein Telex-Teilnehmerverhaeltnis besteht".
- 358 -
3. Anordnung ueber leitungsgebundene Fernmeldeanlagen fuer den nichtoeffentlichen
Fernmeldeverkehr und fuer das Ueberlassen von Uebertragungswegen vom 28. Februar 1986
(Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes)
mit folgender Massgabe:
Die Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden
keine Anwendung.
4. §§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II
und III der Anordnung ueber das Herstellen, Errichten, Betreiben und Aendern von
Rundfunkempfaengern und Empfangsantennenanlagen fuer den Hoer- und Fernseh-Rundfunk -
Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31.
Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Massgaben anzuwenden:
a) Die Gebuehren richten sich nach der Anordnung vom 4. September 1990 ueber die
Erhoehung der Hoer-, Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebuehren (GBl. I Nr. 59 S.
1449).
b) Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebuehrenglaeubiger
erstattet.
Anlage II Kap XIV Anlage II Kapitel XIV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Raumordnung, Bauwesen und
Staedtebau
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1230)
-
Anlage II Kap XIV III Anlage II Kapitel XIV
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
Gesetz ueber die Gewaehrleistung von Belegungsrechten im kommunalen und
genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 894)
mit folgenden Massgaben:
a) Es gilt auch fuer die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden
Wohnungen, soweit oder solange sie nicht auf private Eigentuemer zurueckzuuebertragen
sind.
b) Es tritt am 31. Dezember 1995 ausser Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.
c) In § 17 Abs. 1 entfaellt die Mindestandrohung von 1.000 Deutsche Mark.
Anlage II Kap XV Anlage II Kapitel XV
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Forschung und Technologie
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1231)
-
Anlage II Kap XV II Anlage II Kapitel XV
Abschnitt II
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:
1. Beschluss ueber die weitere Taetigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen
Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung ueber
die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543)
2. Beschluss ueber das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik
vom 27. Juni 1990 (Beschluss des Ministerrates der Deutschen Demokratischen
Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)
- 359 -
3. Statut des Ministeriums fuer Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21.
Dezember 1989 (Beschluss des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik
Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)
4. Verordnung ueber die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der
Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik und an
Universitaeten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskooperation mit den
Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S.
12)
5. Beschluss ueber Grundsaetze fuer die Gestaltung oekonomischer Beziehungen der Kombinate
der Industrie mit den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften sowie des
Hochschulwesens vom 12. September 1985 (GBl. I 1986 Nr. 2 S. 9)
6. Verordnung ueber die Planung, Errichtung und Nutzung von Versuchsanlagen und
Experimentalbauten vom 1. November 1972 (GBl. II Nr. 70 S. 805)
7. Anordnung ueber Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik, fuer die
Honorare gezahlt werden - Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 6. Maerz
1990 (GBl. I Nr. 19 S. 177)
8. Anordnung ueber die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet von
Wissenschaft und Technik vom 2. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 19 S. 176)
9. Anordnung ueber das Pflichtenheft fuer Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom
29. Dezember 1989 (GBl. I 1990 Nr. 2 S. 5)
10. Anordnung ueber die Teilnahme am internationalen automatisierten
Informationsaustausch der Mitgliedslaender des RGW vom 18. Maerz 1988 (GBl. I Nr. 8
S. 77)
11. Anordnung ueber Festlegungen zur Anwendung von Mustervertraegen in der
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit mit der UdSSR vom 8. Januar 1987
(Sekretariat des Ministerrates)
12. Anordnung ueber Grundsaetze fuer das einheitliche Herangehen an die Ermittlung,
Planung und Nachweisfuehrung des Nutzens und der Effektivitaet der Massnahmen des
wissenschaftlich-technischen Fortschritts - Nutzensanordnung - vom 19. Dezember
1986 (GBl. I 1987 Nr. 1 S. 1)
13. Anordnung ueber die Allgemeinen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR vom
11. November 1986 (Sonderdruck Nr. 765/1 des Gesetzblattes)
14. Anordnung zur Bereitstellung von Informationen ueber wissenschaftlich-technische
Ergebnisse vom 20. Juni 1979 (GBl. I Nr. 19 S. 164)
15. Anordnung ueber die Registrierpflicht der Informationseinrichtungen fuer
Wissenschaft und Technik vom 7. Mai 1974 (GBl. I Nr. 26 S. 263)
16. Anordnung ueber die Verbindlichkeit der "Ordnung der Information ueber Wissenschaft
und Technik fuer die Leitung und Planung der Volkswirtschaft" vom 5. April 1972
(GBl. II Nr. 19 S. 223)
Anlage II Kap XVI Anlage II Kapitel XVI
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1232)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XVI) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XVI der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Sachgebiet B des Kapitels XVI der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XVI B III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XVI der Anlage II -
- 360 -
Anlage II Kap XVI A III Anlage II Kapitel XVI
Sachgebiet A - Ausbildungsfoerderung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Verordnung ueber Ausbildungsbeihilfen fuer Schueler der erweiterten allgemeinbildenden
polytechnischen Oberschulen sowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung
vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 232),
2. Verordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten der Universitaeten,
Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung
- vom 11. Juni 1981 (GBl. I Nr. 17 S. 229), zuletzt geaendert durch die Verordnung
ueber die Erhoehung der Unterstuetzung fuer Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom 16.
Juli 1985 (GBl. I Nr. 21 S. 249),
3. Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten
und Aspiranten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom
29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1079),
4. Anordnung Nr. 2 ueber die Gewaehrung von Stipendien an Direktstudenten,
Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitaeten, Hoch- und Fachschulen
(Stipendienanordnung Nr. 2) vom 17. August 1990 (GBl. I Nr... S...),
5. Anordnung ueber die Gewaehrung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere
Staaten delegierte Buerger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 542) und
6. § 6 der Anordnung ueber die Durchfuehrung einjaehriger Bildungsgaenge fuer Jugendliche
an Berufsschulen vom 14. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1413)
jeweils mit folgender Massgabe:
Die aufgefuehrten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.
Anlage II Kap XVI B III Anlage II Kapitel XVI
Sachgebiet B - Berufliche Bildung
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
Verordnung ueber die Erhoehung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. Maerz 1990 (GBl. I Nr.
18 S. 170)
mit folgender Massgabe:
Diese Verordnung gilt solange, als fuer die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
tarifvertragliche Regelungen noch nicht getroffen sind.
Fussnote
Abschn. III (Kursivdruck): V aufgeh. durch § 1 Nr. 16 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Anlage II Kap XVII Anlage II Kapitel XVII
Geschaeftsbereich des Bundesministers fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1233)
(ohne Inhalt)
Anlage II Kap XVIII Anlage II Kapitel XVIII
Statistik
Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1234
Anlage II Kap XVIII III Anlage II Kapitel XVIII
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Massgabe in
Kraft:
- 361 -
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur
insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach
dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Bundesstatistikgesetzes unter
Beruecksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis
spaetestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein muessen:
1. fuer das Jahr 1990
- Berufstaetigenerhebung
- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen
- Viehbestaende und deren Reproduktion
- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
2. fuer das 4. Quartal 1990
- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
- Erhebungen ueber Arbeitskraefte, Einkommen, Arbeitszeiten
- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen
- Kostenstrukturerhebung der Industrie
- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
- Bruttoanlageninvestitionen
- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.
Fussnote
Abschn. III (Kursivdruck): § 6 Abs. 2 aufgeh. durch § 1 Nr. 17 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Anlage II Kap XIX Anlage II Kapitel XIX
Recht des oeffentlichen Dienstes einschliesslich des Rechts der Soldaten
(Fundstelle in der Anlage II des EinigVtr - BGBl. II 1990, 1235 - 1236)
Der Text des Kapitels ist in Sachgebiete und Abschnitte untergliedert.
Er ist wie folgt abrufbar:
a) kapitelbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIX) - Ausgegeben werden alle Dokumente
zum Kapitel XIX der Anlage II -
b) sachgebietsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B) - Ausgegeben werden alle
Dokumente zum Sachgebiet B des Kapitels XIX der Anlage II -
c) abschnittsbezogen (z.B. EinigVtr Anlage II Kap XIX B III) - Ausgegeben wird das
Dokument zum Abschnitt III des Sachgebiets B des Kapitels XIX der Anlage II -
Anlage II Kap XIX A III Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet A - Recht der im oeffentlichen Dienst stehenden Personen
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
1. Gesetz zur sinngemaessen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) -
Personalvertretungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014)
nach Massgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15.
2. Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemaessen Anwendung des
Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - vom
22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030)
nach Massgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16.
Fussnote
- 362 -
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): G aufgeh. durch § 1 Nr. 18 G v. 30.1.2002 I 567 mWv
7.2.2002
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): Wahlordnung aufgeh. durch § 1 Nr. 19 G v. 30.1.2002 I
567 mWv 7.2.2002
Anlage II Kap XIX B III Anlage II Kapitel XIX
Sachgebiet B - Recht der Soldaten
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:
1. § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. Maerz
1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem Beschluss ueber die Musterung und
Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr
1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44)
mit folgender Massgabe:
Diese Bestimmungen gelten fuer die Wehrpflichtigen, die als Angehoerige der
ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst leisten.
2. Besoldungsordnung fuer die Angehoerigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober
1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August 1990
mit folgenden Massgaben:
a) Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Leistungen auf die Angemessenheit im Verhaeltnis zu den Regelungen in anderen
Bereichen des oeffentlichen Dienstes zu ueberpruefen und neu festzusetzen.
Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, bis zum 30. September 1992 die
Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen oeffentlichen Dienst durch
Rechtsverordnung anzupassen.
b) Die Regelungen ueber Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus
dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum
31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Uebergangsgeld nach Anlage
I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist,
ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Uebergangszahlungen nach
Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.
3. Mutterschutzregelungen fuer weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der
Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift -
vom 12. April 1990
mit folgender Massgabe:
Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.
4. § 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. Maerz 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in
Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers fuer Abruestung und Verteidigung
ueber die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990
mit folgenden Massgaben:
Es gelten die Festlegungen ueber die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und
Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf
den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt II Nummer 2
§§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.
Fussnote
Abschn. III Nr. 1 (Kursivdruck): § 29 Abs. 1 Satz 1 u. § 30 Abs. 1 u. 4 aufgeh. durch §
1 Nr. 20 G v. 30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abschn. III Nr. 2 (Kursivdruck): Besoldungsordnung aufgeh. durch § 1 Nr. 21 G v.
30.1.2002 I 567 mWv 7.2.2002
Abshn. III Nr. 4 (Kursivdruck): § 27 Abs. 1 aufgeh. durch § 1 Nr. 22 G v. 30.1.2002 I
567 mWv 7.2.2002
Anlage III Gemeinsame Erklaerung
- 363 -
der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermoegensfragen
Vom 15. Juni 1990
Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevoelkerungswanderung von Ost nach
West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu
zahlreichen vermoegensrechtlichen Problemen gefuehrt, die viele Buerger in der Deutschen
Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.
Bei der Loesung der anstehenden Vermoegensfragen gehen beide Regierungen davon aus,
dass ein sozial vertraeglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen
ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind
Grundsaetze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Bundesrepublik Deutschland bei der Loesung der anstehenden Vermoegensfragen leiten
lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem kuenftigen Deutschland dauerhaft gesichert
werden.
Die beiden deutschen Regierungen sind sich ueber folgende Eckwerte einig:
1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage
(1945 bis 1949) sind nicht mehr rueckgaengig zu machen. Die Regierungen der
Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Moeglichkeit,
die damals getroffenen Massnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis.
Sie ist der Auffassung, dass einem kuenftigen gesamtdeutschen Parlament eine
abschliessende Entscheidung ueber etwaige staatliche Ausgleichsleistungen
vorbehalten bleiben muss.
2. Treuhandverwaltungen und aehnliche Massnahmen mit Verfuegungsbeschraenkungen ueber
Grundeigentum, Gewerbebetriebe und sonstiges Vermoegen sind aufzuheben. Damit wird
denjenigen Buergern, deren Vermoegen wegen Flucht aus der oder aus sonstigen Gruenden
in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfuegungsbefugnis ueber ihr
Eigentum zurueckgegeben.
3. Enteignetes Grundvermoegen wird grundsaetzlich unter Beruecksichtigung der unter
a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentuemern oder ihren Erben
zurueckgegeben.
a) Die Rueckuebertragung von Eigentumsrechten an Grundstuecken und Gebaeuden, deren
Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch veraendert wurden, dass sie
dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet,
der gewerblichen Nutzung zugefuehrt oder in eine neue Unternehmenseinheit
einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht moeglich.
in diesen Faellen wird eine Entschaedigung geleistet, soweit nicht bereits nach
den fuer Buerger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften
entschaedigt worden ist.
b) Sofern Buerger der Deutschen Demokratischen Republik an zurueckzuuebereignenden
Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise
erworben haben, ist ein sozial vertraeglicher Ausgleich an die ehemaligen
Eigentuemer durch Austausch von Grundstuecken mit vergleichbarem Wert oder durch
Entschaedigung herzustellen.
Entsprechendes gilt fuer Grundvermoegen, das durch den staatlichen Treuhaender an
Dritte veraeussert wurde. Die Einzelheiten beduerfen noch der Klaerung.
c) Soweit den ehemaligen Eigentuemern oder ihren Erben ein Anspruch auf
Rueckuebertragung zusteht, kann statt dessen Entschaedigung gewaehlt werden.
Die Frage des Ausgleichs von Wertveraenderungen wird gesondert geregelt.
4. Die Regelungen unter Ziffer 3 gelten entsprechend fuer ehemals von Berechtigten
selbst oder in ihrem Auftrag verwaltete Hausgrundstuecke, die auf Grund
oekonomischen Zwangs in Volkseigentum uebernommen wurden.
5. Mieterschutz und bestehende Nutzungsrechte von Buergern der Deutschen
Demokratischen Republik an durch diese Erklaerung betroffenen Grundstuecken und
Gebaeuden werden wie bisher gewahrt und regeln sich nach dem jeweils geltenden
Recht der Deutschen Demokratischen Republik.
- 364 -
6. Bei verwalteten Betrieben werden die bestehenden Verfuegungsbeschraenkungen
aufgehoben; der Eigentuemer uebernimmt sein Betriebsvermoegen.
Fuer Betriebe und Beteiligungen, die 1972 in Volkseigentum ueberfuehrt wurden, gilt
das Gesetz vom 7. Maerz 1990 ueber die Gruendung und Taetigkeit privater Unternehmen
und ueber Unternehmensbeteiligungen. Hierbei wird § 19 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes
so ausgelegt, dass den privaten Gesellschaften der staatliche Anteil auf Antrag zu
verkaufen ist; die Entscheidung ueber den Verkauf steht somit nicht im Ermessen der
zustaendigen Stelle.
7. Bei Unternehmen und Beteiligungen, die zwischen 1949 und 1972 durch Beschlagnahme
in Volkseigentum ueberfuehrt worden sind, werden dem frueheren Eigentuemer unter
Beruecksichtigung der Wertentwicklung des Betriebes das Unternehmen als Ganzes
oder Gesellschaftsanteile bzw. Aktien des Unternehmens uebertragen, soweit er keine
Entschaedigung in Anspruch nehmen will. Einzelheiten beduerfen noch der naeheren
Regelung.
8. Sind Vermoegenswerte - einschliesslich Nutzungsrechte - auf Grund unlauterer
Machenschaften (z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Noetigung oder Taeuschung von
seiten des Erwerbers) erlangt worden, so ist der Rechtserwerb nicht schutzwuerdig
und rueckgaengig zu machen. In Faellen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3.b)
Anwendung.
9. Soweit es zu Vermoegenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen
Strafverfahren gekommen ist, wird die Deutsche Demokratische Republik die
gesetzlichen Voraussetzungen fuer ihre Korrektur in einem justizfoermigen Verfahren
schaffen.
10. Anteilsrechte an der Altguthaben-Abloesungsanleihe von Buergern der Bundesrepublik
Deutschland werden einschliesslich der Zinsen in der zweiten Jahreshaelfte 1990 -
also nach der Waehrungsumstellung - bedient.
11. Soweit noch Devisenbeschraenkungen im Zahlungsverkehr bestehen, entfallen diese mit
dem Inkrafttreten der Waehrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.
12. Das durch staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage
des Rechtstraeger-Abwicklungsgesetzes treuhaenderisch verwaltete Vermoegen
von juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet der
DDR existieren oder existiert haben, wird an die Berechtigten bzw. deren
Rechtsnachfolger uebergeben.
13. Zur Abwicklung:
a) Die Deutsche Demokratische Republik wird die erforderlichen Rechtsvorschriften
und Verfahrensregelungen umgehend schaffen.
b) Sie wird bekanntmachen, wo und innerhalb welcher Frist die betroffenen Buerger
ihre Ansprueche anmelden koennen. Die Antragsfrist wird sechs Monate nicht
ueberschreiten.
c) Zur Befriedigung der Ansprueche auf Entschaedigung wird in der Deutschen
Demokratischen Republik ein rechtlich selbstaendiger Entschaedigungsfonds
getrennt vom Staatshaushalt gebildet.
d) Die Deutsche Demokratische Republik wird dafuer Sorge tragen, dass bis zum Ablauf
der Frist gemaess Ziffer 13.b) keine Verkaeufe von Grundstuecken und Gebaeuden
vorgenommen werden, an denen fruehere Eigentumsrechte ungeklaert sind, es sei
denn, zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass eine Rueckuebertragung
nicht in Betracht kommt oder nicht geltend gemacht wird. Veraeusserungen von
Grundstuecken und Gebaeuden, an denen fruehere Eigentumsrechte ungeklaert sind und
die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, werden ueberprueft.
14. Beide Regierungen beauftragen ihre Experten, weitere Einzelheiten abzuklaeren.
- 365 -