Verordnung zur Regelung der Grundsaetze
des Verfahrens fuer die Arbeit der
Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-
Verfahrensverordnung - EinigungsStVV)
EinigungsStVV
vom 23.11.2004
"Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 13 G v. 20.7.2006 I 1706
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung fuer
Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955)
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale
Sicherung:
§ 1 Sitz der Einigungsstellen
Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen fuer Arbeit. Haben die Traeger
der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft
gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft. Die Geschaefte
der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle gefuehrt.
§ 2 Mitglieder der Einigungsstelle
(1) Die Agentur fuer Arbeit und der andere Traeger der Leistung benennen auf Anforderung
der Geschaeftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie
dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen
Rechte und Pflichten.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu ihrer ersten Sitzung
einvernehmlich auf einen unabhaengigen Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder bestimmen
ausserdem einen Vertreter entsprechend Satz 1.
(3) Weitere Traeger von Sozialleistungen sind an den Sitzungen der Einigungsstelle
zu beteiligen, wenn auf Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann,
dass sie zur Leistung an den Antragsteller verpflichtet sind. Sie sind zu beteiligen,
wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt. Vor der Beteiligung ist das
Einverstaendnis des Betroffenen einzuholen. Ergibt sich im Verfahren, dass der
beteiligte Leistungstraeger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die
Stelle des urspruenglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes.
§ 3 Zustaendigkeit
Zustaendig ist die Einigungsstelle bei der Agentur fuer Arbeit oder der
Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag gemaess § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
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gestellt wurde oder zu stellen waere. Wird nach der Anrufung der Einigungsstelle
eine andere Agentur fuer Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft zustaendig, entscheidet die
angerufene Einigungsstelle abschliessend.
§ 4 Anrufung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird von dem Traeger angerufen, der eine von der Entscheidung
des anderen Traegers abweichende Entscheidung ueber die Erwerbsfaehigkeit oder
Hilfebeduerftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfaehigkeit
Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen haette. Die Anrufung hat unverzueglich
nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Traeger eine abweichende
Entscheidung treffen will. Haben beide Traeger bereits eine Entscheidung getroffen, kann
die Einigungsstelle von beiden Traegern angerufen werden.
(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender
noch nicht bestimmt ist, der Geschaeftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sitzung
der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle
durchgefuehrt werden.
§ 5 Sitzungen der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund muendlicher Verhandlung. Die Sitzungen
der Einigungsstelle sind nicht oeffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder
der Einigungsstelle haben ueber den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen
der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Die Krankenkasse, die bei
Erwerbsfaehigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen haette, kann an den
Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender
nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Traegers geleitet, der die
Einigungsstelle angerufen hat.
(3) Ueber jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll
hat die wesentlichen Gruende fuer die Entscheidung aufzufuehren. Das Protokoll beinhaltet
mindestens
1. den Ort und die Zeit der Sitzung,
2. die Namen der Anwesenden,
3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,
4. die Antraege der Mitglieder der Einigungsstelle und
5. die Beschluesse der Einigungsstelle im Wortlaut.
Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestaetigt. Der
Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur fuer Arbeit und den anderen Mitgliedern der
Einigungsstelle unverzueglich zu.
§ 6 Sachverstaendige
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle koennen die Hinzuziehung
von Sachverstaendigen verlangen. Sachverstaendige sollen nicht der Bundesagentur fuer
Arbeit, dem Traeger der anderen Leistung oder der Krankenkasse angehoeren oder mit ihnen
in sonstiger Weise in geschaeftlichen Beziehungen stehen.
(2) Der Sachverstaendige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der
Einigungsstelle persoenlich angehoert werden. Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung
der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Pruefung des Gutachtens einzuraeumen.
§ 7 Anhoerung des Antragstellers
Der Antragsteller kann persoenlich angehoert werden. Er kann zu der Anhoerung mit einem
Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller
vorgetragen, soweit dieser nicht unverzueglich widerspricht.
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§ 8 Entscheidung der Einigungsstelle
(1) Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Entscheidung der Einigungsstelle
gemaess § 45 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken. Sofern
eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigefuehrt werden kann, entscheidet
die Einigungsstelle mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Der gemaess § 7 beteiligte Antragsteller erhaelt eine
Ausfertigung des Beschlusses zur Kenntnis. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist fuer
die an der Entscheidung beteiligten Traeger bindend.
(2) Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter der Agentur fuer Arbeit und der
Vertreter des Traegers der anderen Leistung (§ 2 Abs. 1 und 3). Die Einigungsstelle
ist beschlussfaehig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend
sind. Weigert sich ein Traeger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch Entsendung
des Vertreters die Beschlussfaehigkeit herbeizufuehren, stellt der Vorsitzende diesen
Sachverhalt fest. Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch ohne dass die
Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
(3) Wechselt die oertliche Zustaendigkeit nach § 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
bleibt die Entscheidung der zuvor zustaendigen Einigungsstelle fuer die betroffenen
Leistungstraeger bindend.
§ 9 Kosten
Die Kosten fuer das Verfahren der Einigungsstelle traegt die Agentur fuer Arbeit oder
die Arbeitsgemeinschaft, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat; den beteiligten
Traegern werden Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende erhaelt ausser in den Faellen
des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die einem
ehrenamtlichen Richter zustehende Entschaedigung nach dem Justizverguetungs- und -
entschaedigungsgesetz in der jeweils gueltigen Fassung und zusaetzlich eine besondere
Aufwandsentschaedigung in Hoehe von 60 Euro fuer jeden durch Beschluss entschiedenen Fall.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur fuer Arbeit
oder der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.
§ 10 Stellung der zugelassenen kommunalen Traeger
Die gemaess § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Traeger haben
an Stelle der Agenturen fuer Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden Rechte und
Pflichten.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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