Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende
Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-
Verordnung)
BlutArmV

vom  02.07.1975



"Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 V v. 18.4.2000 I 531

Fussnote

Textnachweis ab: 10.7.1975


Ueberschrift: IdF d. Art. 7 Nr. 1 V v. 23. 5.1991 I 1151 m 1.6.1991

Eingangsformel
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geaendert durch Artikel 210 des
Einfuehrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

I.
Begriffsbestimmungen

§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1. ansteckende Blutarmut der Einhufer, wenn diese durch
   a) serologische oder
   b) haematologische und klinische oder
   c) pathologisch-anatomische
   Untersuchung festgestellt ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut der Einhufer, wenn das Ergebnis
   von Untersuchungen nach Nummer 1 den Ausbruch der ansteckenden Blutarmut befuerchten
   laesst.


II.
Schutzmassregeln

1.
Allgemeine Schutzmassregeln

§ 2

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(1) Impfungen, Massnahmen diagnostischer Art und Heilversuche an seuchenkranken
Einhufern sind verboten. Ferner sind Impfungen bei verdaechtigen Einhufern durch nicht
tieraerztlich ausgebildete Personen verboten; Heilversuche, die mit blutigen Eingriffen
verbunden sind, duerfen an diesen Tieren nur von Tieraerzten vorgenommen werden. Die
zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchfuehrung wissenschaftlicher
Versuche zulassen, wenn veterinaerpolizeiliche Gruende nicht entgegenstehen.

(2) Zur Untersuchung oder Behandlung seuchenkranker oder verdaechtiger Einhufer benutzte
Geraete und Instrumente, insbesondere Spritzen, Kanuelen und Thermometer, sind nach
dem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren oder aber unschaedlich zu beseitigen.
Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung durchgefuehrt haben, haben sich danach
unverzueglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Bei tieraerztlichen Eingriffen an seuchenkranken oder verdaechtigen Einhufern
anfallendes Blut ist, soweit es nicht fuer Untersuchungen bestimmt ist, restlos
unschaedlich zu beseitigen. Mit Blut verunreinigte Stellen und Gegenstaende sind zu
reinigen und zu desinfizieren.

§ 2
(1) Impfungen, Massnahmen diagnostischer Art und Heilversuche an seuchenkranken
Einhufern sind verboten. Ferner sind Impfungen bei verdaechtigen Einhufern durch nicht
tieraerztlich ausgebildete Personen verboten; Heilversuche, die mit blutigen Eingriffen
verbunden sind, duerfen an diesen Tieren nur von Tieraerzten vorgenommen werden. Die
zustaendige Behoerde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchfuehrung wissenschaftlicher
Versuche zulassen, wenn Belange der Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

(2) Zur Untersuchung oder Behandlung seuchenkranker oder verdaechtiger Einhufer benutzte
Geraete und Instrumente, insbesondere Spritzen, Kanuelen und Thermometer, sind nach
dem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren oder aber unschaedlich zu beseitigen.
Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung durchgefuehrt haben, haben sich danach
unverzueglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(3) Bei tieraerztlichen Eingriffen an seuchenkranken oder verdaechtigen Einhufern
anfallendes Blut ist, soweit es nicht fuer Untersuchungen bestimmt ist, restlos
unschaedlich zu beseitigen. Mit Blut verunreinigte Stellen und Gegenstaende sind zu
reinigen und zu desinfizieren.

§ 3
Die zustaendige Behoerde kann die Untersuchung von Einhuferbestaenden anordnen, wenn dies
aus Belangen der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

2.
Besondere Schutzmassregeln

A.
Nach amtlicher Feststellung der ansteckenden Blutarmut

§ 4
Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt worden,
so ist durch den beamteten Tierarzt von allen Einhufern des Bestandes unverzueglich eine
Blutprobe zur haematologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut
zu entnehmen.

§ 5



                                            -2-
      
                                                                              

(1) Ist der Ausbruch der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich festgestellt, so
unterliegt das Gehoeft oder der sonstige Standort nach Massgabe folgender Vorschriften
der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingaengen des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder
   mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Ansteckende Blutarmut der Einhufer -
   Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.
2. Die Einhufer des Bestandes sind aufzustallen. Sie duerfen nur mit Genehmigung der
   zustaendigen Behoerde aus dem Gehoeft oder sonstigen Standort entfernt werden.
3. Seuchenkranke und seuchenverdaechtige Einhufer sind von den uebrigen Einhufern in
   einem getrennten Stall abzusondern. Der Stall ist moeglichst insektenfrei zu halten.
4. Einhufer duerfen nur mit Genehmigung der zustaendigen Behoerde in das Gehoeft oder den
   sonstigen Standort verbracht werden.
5. Behaelter, Geraetschaften und sonstige Gegenstaende, die in einem Stall oder sonstigen
   Standort der Einhufer benutzt worden sind, sind nach naeherer Anweisung des
   beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der seuchenkranken und
   seuchenverdaechtigen Einhufer betrauten Personen haben sich nach Verlassen des
   Stalles nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
   desinfizieren.

(2) Weideflaechen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdaechtige Einhufer voruebergehend
oder dauernd gehalten wurden, duerfen sechs Monate lang nicht durch Einhufer genutzt
werden.

§ 6
Die zustaendige Behoerde kann zulassen, dass ansteckungsverdaechtige Einhufer innerhalb des
Gehoefts, des sonstigen Standortes und der dazugehoerigen Wirtschaftsflaeche zur Nutzung
verwendet oder auf die Weide verbracht werden. Diese Einhufer duerfen dabei nicht mit
anderen Einhufern in unmittelbare Beruehrung kommen oder in fremde Staelle eingestellt
werden. Bei der Haltung dieser Tiere duerfen nur Schwemmen, Futterkrippen, Raufen,
Traenken und andere Geraetschaften benutzt werden, mit denen andere Einhufer nicht in
Beruehrung kommen koennen.

§ 7
(1) Die zustaendige Behoerde ordnet die Toetung von Einhufern an, bei denen ansteckende
Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Toetung verdaechtiger Einhufer
anordnen, wenn dies zur Verhuetung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut
erforderlich ist. Bei der Toetung anfallendes Blut ist restlos unschaedlich zu
beseitigen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann zur Durchfuehrung wissenschaftlicher Versuche
von der Anordnung der Toetung seuchenkranker Einhufer absehen, wenn Belange der
Tierseuchenbekaempfung nicht entgegenstehen.

B.
Nach amtlicher Feststellung des Seuchenverdachts der
ansteckenden Blutarmut

§ 8
Ist der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut bei Einhufern amtlich
festgestellt, gelten fuer das Gehoeft und den sonstigen Standort die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 2
bis 6 und die §§ 6 und 7 entsprechend.

C.
                                            -3-
       
                                                                               


Bei Ansteckungsverdacht

§ 9
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdaechtigen Bestand innerhalb der letzten
60 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs
der ansteckenden Blutarmut Einhufer in einen anderen Bestand verbracht worden, ist
von diesen Tieren durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur haematologischen
und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Die Einhufer
sind von den uebrigen Einhufern des Bestandes abzusondern und, bezogen auf den letzten
Kontakt im Herkunftsbestand, fuer die Dauer von 60 Tagen unter amtliche Beobachtung
zu stellen. Aus dem Gehoeft oder sonstigen Standort duerfen sie ohne Genehmigung
der zustaendigen Behoerde nicht entfernt werden. Pferde, die sich zur Teilnahme an
Pferderennen und -turnieren nur auf dem Be- und Entladeplatz, dem Abreiteplatz, dem
Vorfuehrring und auf dem Parcours aufgehalten haben, gelten nicht als aus einem Bestand
im Sinne des Satzes 1 verbracht.

(2) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass vor Abschluss der Beobachtung bei
den abgesonderten Einhufern erneut eine Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zur
serologischen und haematologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen
ist. Sie kann ferner die Massnahmen nach Absatz 1 fuer die uebrigen Einhufer des Bestandes
anordnen, wenn dies aus Gruenden der Tierseuchenbekaempfung erforderlich ist.

§ 10
Liegt bei Einhufern Ansteckungsverdacht auf ansteckende Blutarmut allein auf Grund
einer serologischen Untersuchung vor und kommt dies zur amtlichen Kenntnis, sind
die Einhufer unter amtliche Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes sind
klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe
zur haematologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu
entnehmen. Ergibt die serologische Untersuchung einen oder mehrere positive Befunde,
so sind bei allen Einhufern des Bestandes die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier
Wochen zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben, wenn bis zum Abschluss der
Untersuchungen nach Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
ansteckenden Blutarmut nicht festgestellt worden ist.

D.
Desinfektion

§ 11
(1) Nach naeherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind
1. die Staelle oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und seuchenverdaechtigen
   Einhufer in kurzen Abstaenden zu desinfizieren und dabei moeglichst insektenfrei zu
   machen,
2. der Dung aus den Staellen oder sonstigen Standorten an einem hierfuer geeigneten
   Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens vier Wochen zu lagern,
3. fluessige Abgaenge aus den Staellen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem
   Dung beigegeben werden, zu desinfizieren,
4. nach Entfernung der seuchenkranken und verdaechtigen Einhufer aus dem Bestand oder
   von sonstigen Standorten die Staelle und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere
   die Stallgaenge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Geraetschaften und
   sonstigen Gegenstaende, die Traeger des Ansteckungsstoffes sein koennen, unverzueglich
   zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zustaendige Behoerde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 1 Nr. 4 auf
die Stallabteilungen beschraenkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

                                             -4-
       
                                                                               


III.
Aufhebung der Schutzmassregeln

§ 12
(1) Angeordnete Schutzmassregeln sind aufzuheben, wenn die ansteckende Blutarmut
erloschen ist oder der Seuchenverdacht auf ansteckende Blutarmut sich als unbegruendet
erwiesen hat.

(2) Die ansteckende Blutarmut gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Einhufer des Bestandes verendet sind, getoetet oder entfernt worden sind
      oder
   b) die seuchenkranken und seuchenverdaechtigen Einhufer verendet sind, getoetet oder
      entfernt worden sind und bei den uebrigen Einhufern des Bestandes
       aa)   keine fuer ansteckende Blutarmut verdaechtigen Erscheinungen festgestellt
             worden sind und fruehestens 21 Tage nach Entfernung der seuchenkranken oder
             seuchenverdaechtigen Einhufer zwei im Abstand von vier Wochen entnommene
             Blutproben haematologisch und serologisch auf ansteckende Blutarmut mit
             negativem Ergebnis untersucht worden sind, oder
       bb)   innerhalb von 180 Tagen nach Entfernung der seuchenkranken oder
             seuchenverdaechtigen Einhufer keine fuer ansteckende Blutarmut verdaechtigen
             klinischen, haematologischen oder pathologisch-anatomischen Erscheinungen
             festgestellt worden sind, oder

   c) die seuchenkranken Einhufer entfernt worden sind und bei den seuchenverdaechtigen
      und den uebrigen im Bestand verbliebenen Einhufern die Voraussetzungen des
      Buchstaben b erfuellt sind, und

2. die Desinfektion unter amtlicher Ueberwachung und nach naeherer Anweisung des
   beamteten Tierarztes durchgefuehrt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.


IV.
Ordnungswidrigkeiten

§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 3, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
   oder Nr. 4 oder § 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder nach § 11 Abs.
   2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
   mit § 8, oder nach § 9 Abs. 2
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen, Massnahmen diagnostischer Art oder
   Heilversuche vornimmt,
2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder des §
   7 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 8, oder des § 11 Abs. 1 ueber die
   Reinigung, Desinfektion oder unschaedliche Beseitigung zuwiderhandelt,
3. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 ueber das Anbringen von Schildern
   zuwiderhandelt,


                                             -5-
       
                                                                               

4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder entgegen Nummer 3 Satz 1, jeweils auch in
   Verbindung mit § 8, Einhufer nicht aufstallt oder nicht absondert,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8, oder entgegen § 9
   Abs. 1 Satz 3 Einhufer ohne Genehmigung entfernt oder entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4,
   auch in Verbindung mit § 8, in das Gehoeft oder den sonstigen Standort verbringt
   oder
6. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 ueber die Nutzung von Weideflaechen oder des § 6 Satz
   3, auch in Verbindung mit § 8, ueber die Benutzung der dort genannten Geraetschaften
   zuwiderhandelt.


V.
Schlussvorschriften

§ 14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten




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