Gesetz ueber die Einheiten im Messwesen
und die Zeitbestimmung (Einheiten- und
Zeitgesetz - EinhZeitG)
EinhZeitG
vom 02.07.1969
"Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S.
1185) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1985 I 408;
zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 3.7.2008 I 1185
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1986
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 3.7.2008 I 1185 mWv 12.7.2008
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Im amtlichen und geschaeftlichen Verkehr sind Groessen in gesetzlichen Einheiten
anzugeben, wenn fuer sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz
festgesetzt sind. Fuer die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und
Einheitenzeichen zu verwenden.
(2) Im amtlichen und geschaeftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der
gesetzlichen Zeit zu verwenden.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschaeftlichen und amtlichen
Verkehr, der von und in Staaten ausserhalb des Geltungsbereichs des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar
zusammenhaengt. Das Gleiche gilt fuer die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie
80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 ueber die Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten ueber die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt
geaendert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden
Fassung aufgezaehlten Einheiten im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr, der von den
und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren,
stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten
unmittelbar zusammenhaengt.
(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Uebereinkommen beruhender Einheiten
sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr
bleibt unberuehrt. Dasselbe gilt fuer Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer
Vorschriften und internationaler Uebereinkommen ergeben.
§ 2 Gesetzliche Einheiten im Messwesen
Gesetzliche Einheiten im Messwesen sind
1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
festgesetzten Vorsaetzen bezeichnet sind.
§ 3 Ermaechtigung
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(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, zur
Gewaehrleistung der Einheitlichkeit im Messwesen auf der Grundlage des Internationalen
Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchfuehrung von Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. Einheiten fuer Groessen festzusetzen und fuer sie Namen und Einheitenzeichen
festzulegen,
2. die Definitionen der Einheiten festzulegen,
3. Vorsaetze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Teile und Vielfache von
Einheiten festzusetzen,
4. fuer Groessenangaben im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr die zusaetzliche
Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und
Einheitenzeichen zu regeln,
5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veroeffentlichungen sachverstaendiger
Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der
Veroeffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.
§ 4 Gesetzliche Zeit
(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropaeische Zeit. Diese ist bestimmt durch die
koordinierte Weltzeit unter Hinzufuegung einer Stunde.
(2) Fuer den Zeitraum ihrer Einfuehrung ist die mitteleuropaeische Sommerzeit die
gesetzliche Zeit. Die mitteleuropaeische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte
Weltzeit unter Hinzufuegung zweier Stunden.
§ 5 Ermaechtigung zur Einfuehrung der mitteleuropaeischen Sommerzeit
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, zur
besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzaehlung an
diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, fuer einen Zeitraum zwischen dem 1. Maerz und dem 31. Oktober die
mitteleuropaeische Sommerzeit einzufuehren.
(2) Die mitteleuropaeische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropaeische Sommerzeit beginnt
und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropaeischen Sommerzeit doppelt
erscheinenden Stunde.
§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht
rechtsfaehige Anstalt des oeffentlichen Rechts im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums
fuer Wirtschaft und Technologie. Sie ist eine Bundesoberbehoerde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafuer benoetigten
Verfahren weiterzuentwickeln,
2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
3. die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen
Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,
4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkoerperungen und
Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der
Internationalen Meterkonvention anzuschliessen oder anschliessen zu lassen,
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5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkoerperte Einheiten,
einschliesslich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und
Temperaturskalen, dargestellt werden.
Wirkt sie bei der Erfuellung der unter den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit
Dritten zusammen, hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und
Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
2. Pruefungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,
3. den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu foerdern,
4. zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
§ 7 Kosten fuer Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(1) Fuer Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebuehren und
Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende zu bestimmen und dabei feste Saetze, auch in der
Form von Gebuehren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann
bestimmt werden, dass eine Gebuehr auch fuer eine Nutzleistung erhoben werden kann,
die nicht begonnen oder nicht zu Ende gefuehrt worden ist, wenn die Gruende hierfuer
von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der
Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert fuer die
antragstellende Person sind zu beruecksichtigen.
§ 8 Zustaendige Behoerden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die fuer die
Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden, soweit nicht die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt zustaendig ist.
§ 9 Auskuenfte
Die fuer die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlichen Personen haben
der zustaendigen Behoerde die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund des
§ 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Der zur Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft ueber solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz ueber die Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 10 Bussgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. im geschaeftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Groessen nicht in gesetzlichen
Einheiten angibt oder fuer die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen
oder Einheitenzeichen verwendet,
2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollstaendig oder unrichtig
erteilt oder
3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bussgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
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