Verordnung nach § 60 des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-
Verordnung)
BSHG§47V

vom  27.05.1964



"Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975
(BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1975 I 433;
           zuletzt geaendert durch Art. 13 G v. 27.12.2003 I 3022

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 8.2.1975


Ueberschrift: IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.12.2003 I 3022 mWv 1.1.2005
Diese Verordnung wurde auf Grund Art. 2 § 1 V v. 15.1.1975 I 267 vom Bundesminister fuer
Jugend, Familie und Gesundheit erlassen.


Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
X Sachg. H Abschn. III Nr. 6 iVm Art. 1 G v. 23. 9.1990 II 885, 1096 ab 1. Januar 1991
anzuwenden.

Abschnitt I
Personenkreis

§ 1 Koerperlich wesentlich behinderte Menschen
Durch koerperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefaehigkeit eingeschraenkt im
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sind
1. Personen, deren Bewegungsfaehigkeit durch eine Beeintraechtigung des Stuetz- oder
   Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschraenkt ist,
2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes oder mit
   abstossend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts,
3. Personen, deren koerperliches Leistungsvermoegen infolge Erkrankung, Schaedigung
   oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange
   eingeschraenkt ist,
4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mit Glaeserkorrektion ohne besondere
   optische Hilfsmittel
   a) auf dem besseren Auge oder beidaeugig im Nahbereich bei einem Abstand von
      mindestens 30 cm oder im Fernbereich eine Sehschaerfe von nicht mehr als 0,3
      besteht
      oder
   b) durch Buchstabe a nicht erfasste Stoerungen der Sehfunktion von entsprechendem
      Schweregrad vorliegen,

5. Personen, die gehoerlos sind oder denen eine sprachliche Verstaendigung ueber das
   Gehoer nur mit Hoerhilfen moeglich ist,
                                               -1-
      
                                                                              

6. Personen, die nicht sprechen koennen, Seelentauben und Hoerstummen, Personen mit
   erheblichen Stimmstoerungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder
   deren Sprache stark unartikuliert ist.

§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen
Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwaeche ihrer geistigen Kraefte
in erheblichem Umfange in ihrer Faehigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
eingeschraenkt sind.

§ 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen
Seelische Stoerungen, die eine wesentliche Einschraenkung der Teilhabefaehigkeit im Sinne
des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben koennen,
sind
1. koerperlich nicht begruendbare Psychosen,
2. seelische Stoerungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von
   Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder koerperlichen Beeintraechtigungen,
3. Suchtkrankheiten,
4. Neurosen und Persoenlichkeitsstoerungen.

§§ 4 u. 5
(weggefallen)

Abschnitt II
Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 6 Rehabilitationssport
Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz
1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 26 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch gehoert auch aerztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter
aerztlicher Betreuung und Ueberwachung.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe
am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs.
1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfang gewaehrt, wenn der
behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe
am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am
Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.

(2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewaehrt werden.

(3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhaengig, dass der Behinderte das
Kraftfahrzeug selbst bedienen kann.

(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht
vor Ablauf von 5 Jahren nach Gewaehrung der letzten Hilfe gewaehrt werden.

§ 9 Andere Hilfsmittel

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(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der
durch die Behinderung bedingten Maengel beizutragen.

(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehoeren auch
1.    Schreibmaschinen fuer Blinde, Ohnhaender und solche behinderte Menschen, die wegen
      Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind,
2.    Verstaendigungsgeraete fuer Taubblinde,
3.    Blindenschrift-Bogenmaschinen,
4.    Blindenuhren mit Zubehoer, Blindenweckuhren,
5.    Tonbandgeraete mit Zubehoer fuer Blinde,
6.    Blindenfuehrhunde mit Zubehoer,
7.    besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen,
8.    Hoergeraete, Hoertrainer,
9.    Weckuhren fuer hoerbehinderte Menschen,
10.   Sprachuebungsgeraete fuer sprachbehinderte Menschen,
11.   besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeraete fuer Kraftfahrzeuge, wenn der
      behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug
      angewiesen ist,
12.   Gebrauchsgegenstaende des taeglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung
      bestimmte Hilfsgeraete fuer behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen
      Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstaende angewiesen ist.

(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1
des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewaehrt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall
erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und
wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann.

§ 10 Umfang der Versorgung mit Koerperersatzstuecken, orthopaedischen oder
anderen Hilfsmitteln
(1) Zu der Versorgung mit Koerperersatzstuecken sowie mit orthopaedischen oder anderen
Hilfsmitteln im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehoert auch
eine notwendige Unterweisung in ihrem Gebrauch.

(2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine Doppelausstattung mit
Koerperersatzstuecken, orthopaedischen oder anderen Hilfsmitteln gewaehrt.

(3) Zu der Versorgung mit Koerperersatzstuecken sowie mit orthopaedischen oder anderen
Hilfsmitteln gehoert auch deren notwendige Instandhaltung oder Aenderung. Die Versorgung
mit einem anderen Hilfsmittel umfasst auch ein Futtergeld fuer einen Blindenfuehrhund
in Hoehe des Betrages, den blinde Beschaedigte nach dem Bundesversorgungsgesetz zum
Unterhalt eines Fuehrhundes erhalten, sowie die Kosten fuer die notwendige tieraerztliche
Behandlung des Fuehrhundes und fuer eine angemessene Haftpflichtversicherung, soweit die
Beitraege hierfuer nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom
Einkommen abzusetzen sind.

(4) Eine erneute Versorgung wird gewaehrt, wenn sie infolge der koerperlichen Entwicklung
des Behinderten notwendig oder wenn aus anderen Gruenden das Koerperersatzstueck oder
Hilfsmittel ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Als Versorgung kann Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der
Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Uebernahme von Betriebskosten eines

                                              -3-
       
                                                                               

Kraftfahrzeuges gewaehrt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung
auf die regelmaessige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein
wird.

§ 11
(weggefallen)

§ 12 Schulbildung
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch umfasst auch
1. heilpaedagogische sowie sonstige Massnahmen zugunsten koerperlich und geistig
   behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Massnahmen erforderlich und
   geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
   Schulpflicht zu ermoeglichen oder zu erleichtern,
2. Massnahmen der Schulbildung zugunsten koerperlich und geistig behinderter Kinder und
   Jugendlicher, wenn die Massnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten
   Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ueblicherweise erreichbare
   Bildung zu ermoeglichen,
3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder
   einer Ausbildungsstaette, deren Ausbildungsabschluss dem einer der oben genannten
   Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen
   Schule oder Ausbildungsstaette nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung
   einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewaehrt, wenn nach den
   Faehigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das
   Bildungsziel erreichen wird.

§ 13 Schulische Ausbildung fuer einen Beruf
(1) Die Hilfe zur schulischen Ausbildung fuer einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch umfasst vor allem Hilfe
1. (weggefallen)
2. zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
3. zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule,
4. zur Ausbildung an einer Fachschule oder hoeheren Fachschule,
5. zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie,
6. zum Besuch sonstiger oeffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter
   schulischer Ausbildungsstaetten,
7. zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung fuer den Besuch einer Fachschule
   oder einer Hochschule oder fuer die Berufszulassung ist,
8. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt
   entsprechend,
9. zur Teilnahme an Massnahmen, die geboten sind, um die schulische Ausbildung fuer
   einen angemessenen Beruf vorzubereiten.

(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewaehrt, wenn
1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmassnahmen
   erreicht wird,
2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist,
3. der Beruf oder die Taetigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage
   bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht moeglich ist,
   zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird.

(3) (weggefallen)

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§ 13a Ausbildung fuer eine sonstige angemessene Taetigkeit
Hilfe zur Ausbildung fuer eine sonstige angemessene Taetigkeit im Sinne des § 54 Abs.
1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 41 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch wird insbesondere gewaehrt, wenn die Ausbildung fuer
einen Beruf aus besonderen Gruenden, vor allem wegen Art und Schwere der Behinderung,
unterbleibt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§§ 14 u. 15
(weggefallen)

§ 16 Allgemeine Ausbildung
Zu den Massnahmen der Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen gehoeren auch
1. die blindentechnische Grundausbildung,
2. Kurse und aehnliche Massnahmen zugunsten der in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Personen,
   wenn die Massnahmen erforderlich und geeignet sind, die Verstaendigung mit anderen
   Personen zu ermoeglichen oder zu erleichtern,
3. hauswirtschaftliche Lehrgaenge, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten
   Menschen die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu ermoeglichen,
4. Lehrgaenge und aehnliche Massnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den
   behinderten Menschen zu befaehigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu
   bewegen.

§ 17 Eingliederung in das Arbeitsleben
(1) Zu der Hilfe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
in Verbindung mit den §§ 33 und 41 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hilfe
im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gehoeren
auch die Hilfe zur Beschaffung von Gegenstaenden sowie andere Leistungen, wenn sie
wegen der Behinderung zur Aufnahme oder Fortsetzung einer angemessenen Beschaeftigung
im Arbeitsleben erforderlich sind; fuer die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
ist § 8, fuer die Hilfe zur Beschaffung von Gegenstaenden, die zugleich Gegenstaende im
Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 12 sind, ist § 9 massgebend. Die Hilfe nach Satz 1 kann auch
als Darlehen gewaehrt werden.

(2) Hilfe in einer sonstigen Beschaeftigungsstaette nach § 56 des Zwoelften
Buches Sozialgesetzbuch koennen behinderte Menschen erhalten, die mindestens die
Voraussetzungen zur Aufnahme in einer Werkstatt fuer behinderte Menschen (§ 137 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erfuellen.

§§ 18 u. 19
(weggefallen)

§ 20 Anleitung von Betreuungspersonen
Bedarf ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfange
der Betreuung, so gehoert zu den Massnahmen der Eingliederungshilfe auch, Personen,
denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten
Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen.

§ 21
(weggefallen)

§ 22 Kosten der Begleitperson
Erfordern die Massnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten
Menschen, so gehoeren zu seinem Bedarf auch
                                             -5-
       
                                                                               

1. die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen
   Auslagen der Begleitperson,
2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach den Besonderheiten des
   Einzelfalles notwendig sind.

§ 23 Eingliederungsmassnahmen im Ausland
Massnahmen der Eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen koennen auch im Ausland
durchgefuehrt werden, wenn dies im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen
geboten ist, die Dauer der Eingliederungsmassnahmen durch den Auslandsaufenthalt nicht
wesentlich verlaengert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

§ 24 Anhoerung von Sachverstaendigen
Bei der Pruefung von Art und Umfang der in Betracht kommenden Massnahmen der
Eingliederungshilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten,
ein Arzt, ein Paedagoge, jeweils der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe oder
sonstige sachverstaendige Personen gehoert werden.

Abschnitt III

(weggefallen)

§ 25
(weggefallen)




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