Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
EUStBV 1993
vom 11.08.1992
"Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 24.11.2008 I 2232
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1993
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 24.11.2008 I 2232 mWv 1.12.2008
Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Aenderung des Zollgesetzes vom
3. August 1973 (BGBl. I S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.
September 1980 (BGBl. I S. 1695) neu gefasst worden ist, verordnet der Bundesminister
der Finanzen:
§ 1 Allgemeines
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich der §§ 1a bis 10, die Einfuhr von
Gegenstaenden, die nach Kapitel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
vom 28. Maerz 1983 ueber das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr.
L 105 S. 1, Nr. L 274 S. 40, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr.
L 271 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 vom 17. Maerz 2008
(ABl. EU Nr. L 85 S. 1) geaendert worden ist, zollfrei eingefuehrt werden koennen, in
entsprechender Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchfuehrungsvorschriften dazu;
ausgenommen sind die Artikel 29 bis 31, 45, 52 bis 59b, 63a und 63b der Verordnung
(EWG) Nr. 918/83.
(1a) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 387), zuletzt geaendert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16.
November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne
dieser Verordnung gilt als Durchfuehrungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr.
L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geaendert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S.
16), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 11, die voruebergehende Einfuhr von
Gegenstaenden, die
1. nach den Artikeln 137 bis 144 des Zollkodex frei von Einfuhrabgaben im Sinne des
Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex eingefuehrt werden koennen oder die
2. gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingefuehrt werden, sofern der Verwender
hinsichtlich dieser Gegenstaende nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
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in sinngemaesser Anwendung der genannten Vorschriften sowie der Durchfuehrungsvorschriften
dazu; ausgenommen sind die Vorschriften ueber die voruebergehende Verwendung bei
teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex.
(2a) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist, vorbehaltlich des § 12, die Einfuhr der Gegenstaende,
die nach den Artikeln 185 bis 187 Zollkodex als Rueckwaren frei von Einfuhrabgaben
im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex eingefuehrt werden koennen, in sinngemaesser
Anwendung dieser Vorschriften sowie der Durchfuehrungsvorschriften dazu. Die
Steuerfreiheit gilt auch fuer die Gegenstaende, die in Artikel 185 Abs. 2 Buchstabe b
Zollkodex aufgefuehrt sind.
(3) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist ferner die Einfuhr der Gegenstaende, die nach den §§ 12,
14 bis 22 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils
geltenden Fassung frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex
eingefuehrt werden koennen, in sinngemaesser Anwendung dieser Vorschriften.
§ 1a Sendungen von geringem Wert
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des
Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschraenkt, deren Gesamtwert
22 Euro je Sendung nicht uebersteigt.
§ 2 Investitionsgueter und andere Ausruestungsgegenstaende
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Investitionsgueter und andere Ausruestungsgegenstaende
(Artikel 32 bis 38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen fuer
Gegenstaende, die
1. ganz oder teilweise zur Ausfuehrung von Umsaetzen verwendet werden, die nach § 15
Abs. 2 und 3 des Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschliessen,
2. von einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts fuer ihren
nichtunternehmerischen Bereich eingefuehrt werden oder
3. von einem Unternehmer eingefuehrt werden, der die Vorsteuerbetraege nach
Durchschnittssaetzen (§§ 23 und 24 des Gesetzes) ermittelt.
§ 3 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel
39 bis 42 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch fuer reinrassige Pferde, die
nicht aelter als sechs Monate und im Drittlandsgebiet von einem Tier geboren sind, das
im Inland oder in den oesterreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg befruchtet und
danach voruebergehend ausgefuehrt worden war.
§ 4 Gegenstaende erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Gegenstaende erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1
genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhaenge I und II der
Verordnung erfassten Einfuhren beschraenkt. Die Steuerfreiheit fuer Sammlungsstuecke und
Kunstgegenstaende (Artikel 51 der Verordnung) haengt davon ab, dass die Gegenstaende
1. unentgeltlich eingefuehrt werden oder
2. nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer fuer die
beguenstigte Einrichtung taetig wird.
§ 5 Tiere fuer Laborzwecke
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Tiere fuer Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe
a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) haengt davon ab, dass die Tiere
unentgeltlich eingefuehrt werden.
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§ 6 Gegenstaende fuer Organisationen der Wohlfahrtspflege
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer lebenswichtige Gegenstaende (Artikel 65 Abs. 1
Buchstabe a der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) haengt davon ab, dass die Gegenstaende
unentgeltlich eingefuehrt werden.
(2) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Gegenstaende fuer Behinderte (Artikel 70
bis 78 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) haengt davon ab, dass die Gegenstaende
unentgeltlich eingefuehrt werden. Sie haengt nicht davon ab, dass gleichwertige
Gegenstaende gegenwaertig in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Die
Steuerfreiheit ist ausgeschlossen fuer Gegenstaende, die von Behinderten selbst
eingefuehrt werden.
§ 7 Werbedrucke
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Werbedrucke (Artikel 92 Buchstabe b der in § 1
Abs. 1 genannten Verordnung) gilt fuer Werbedrucke, in denen Dienstleistungen angeboten
werden, allgemein, sofern diese Angebote von einer in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaften ansaessigen Person ausgehen.
(2) Bei Werbedrucken, die zur kostenlosen Verteilung eingefuehrt werden, haengt die
Steuerfreiheit abweichend von Artikel 93 Buchstabe b und c der in § 1 Abs. 1 genannten
Verordnung nur davon ab, dass die in den Drucken enthaltenen Angebote von einer in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften ansaessigen Person ausgehen.
§ 8 Werbemittel fuer den Fremdenverkehr
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit fuer Werbematerial fuer den Fremdenverkehr (Artikel
108 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn
darin Werbung fuer in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften ansaessigen
Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert nicht
uebersteigt.
§ 9 Amtliche Veroeffentlichungen, Wahlmaterialien
Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr der amtlichen Veroeffentlichungen, mit
denen das Ausfuhrland und die dort niedergelassenen Organisationen, oeffentlichen
Koerperschaften und oeffentlich-rechtlichen Einrichtungen Massnahmen oeffentlicher Gewalt
bekanntmachen, sowie die Einfuhr der Drucksachen, die die in den Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften als solche offiziell anerkannten auslaendischen
politischen Organisationen anlaesslich der Wahlen zum Europaeischen Parlament oder
anlaesslich nationaler Wahlen, die vom Herkunftsland aus organisiert werden, verteilen.
§ 10 Behaeltnisse und Verpackungen
(1) Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Verpackungsmitteln (Artikel 110 der in § 1 Abs.
1 genannten Verordnung) haengt davon ab, dass ihr Wert in die Bemessungsgrundlage fuer die
Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) einbezogen wird.
(2) Die Steuerfreiheit nach Absatz 1 gilt auch fuer die Einfuhr von Behaeltnissen und
befuellten Verpackungen, wenn sie fuer die mit ihnen gestellten oder in ihnen verpackten
Waren ueblich sind oder unabhaengig von ihrer Verwendung als Behaeltnis oder Verpackung
keinen dauernden selbstaendigen Gebrauchswert haben.
§ 11 Voruebergehende Verwendung
(1) Artikel 572 Abs. 1 der Durchfuehrungsverordnung zum Zollkodex gilt mit der Massgabe,
dass die hergestellten Gegenstaende aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszufuehren
sind.
(2) In den Faellen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 betraegt die Verwendungsfrist laengstens sechs
Monate; sie darf nicht verlaengert werden.
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(3) Werden die in Artikel 576 der Durchfuehrungsverordnung zum Zollkodex bezeichneten
Gegenstaende verkauft, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem
Kaufpreis auszugehen, den der erste Kaeufer im Inland oder in den oesterreichischen
Gebieten Jungholz und Mittelberg gezahlt oder zu zahlen hat.
(4) Auf die Leistung einer Sicherheit fuer die Einfuhrumsatzsteuer kann verzichtet
werden.
§ 12 Rueckwaren
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rueckwaren (Artikel 185 bis 187 Zollkodex) ist
ausgeschlossen, wenn der eingefuehrte Gegenstand
1. vor der Einfuhr geliefert worden ist,
2. im Rahmen einer steuerfreien Lieferung (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes) ausgefuehrt worden
ist oder
3. im Rahmen des § 4a des Gesetzes von der Umsatzsteuer entlastet worden ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand
zurueckerhaelt und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr.
2 des Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
§ 12a Freihafenlagerung
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegenstaenden, die als
Gemeinschaftswaren ausgefuehrt und in einem Freihafen voruebergehend gelagert worden
sind. Die Steuerfreiheit haengt davon ab, dass die nachfolgenden Vorschriften eingehalten
sind.
(2) Die Lagerung bedarf einer besonderen Zulassung; sie wird grundsaetzlich nur
zugelassen, wenn im Freihafen vorhandene Anlagen sonst nicht wirtschaftlich ausgenutzt
werden koennen und der Freihafen durch die Lagerung seinem Zweck nicht entfremdet wird.
Fuer die Zulassung ist das von der Oberfinanzdirektion dafuer bestimmte Hauptzollamt
zustaendig. Der Antrag auf Zulassung ist vom Lagerhalter schriftlich zu stellen. Die
Zulassung wird schriftlich erteilt.
(3) Die Gegenstaende sind vor der Ausfuhr zu gestellen und mit dem Antrag
anzumelden, die Ausfuhr in den Freihafen zollamtlich zu ueberwachen. Unter bestimmten
Voraussetzungen und Bedingungen kann zugelassen werden, dass die Gegenstaende ohne
Gestellung ausgefuehrt werden.
(4) Fuer die Wiedereinfuhr der Gegenstaende wird eine Frist gesetzt; dabei werden die
zugelassene Lagerdauer und die erforderlichen Befoerderungszeiten beruecksichtigt. Die
Zollstelle erteilt dem Antragsteller einen Zwischenschein und ueberwacht die Ausfuhr.
(5) Die Gegenstaende duerfen im Freihafen nur wie zugelassen gelagert werden. Die
Lagerdauer darf ohne Zustimmung des Hauptzollamts nach Absatz 2 Satz 2 nicht
ueberschritten werden. Die Frist fuer die Wiedereinfuhr der Gegenstaende darf nur aus
zwingendem Anlass ueberschritten werden; der Anlass ist nachzuweisen.
(6) Fuer die Ueberfuehrung der Gegenstaende in den freien Verkehr nach der Wiedereinfuhr
ist der Zwischenschein als Steueranmeldung zu verwenden.
§ 12b Freihafen-Veredelung
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Gegenstaenden, die in einem Freihafen
veredelt worden sind, sofern die bei der Veredelung verwendeten Gegenstaende als
Gemeinschaftswaren ausgefuehrt worden sind. Anstelle der ausgefuehrten Gegenstaende koennen
auch Gegenstaende veredelt werden, die den ausgefuehrten Gegenstaenden nach Menge und
Beschaffenheit entsprechen. Die Steuerfreiheit haengt davon ab, dass die nachfolgenden
Vorschriften eingehalten sind.
(2) Die Freihafen-Veredelung bedarf einer Bewilligung; sie wird nur erteilt, wenn
der Freihafen dadurch seinem Zweck nicht entfremdet wird. Fuer die Bewilligung ist
die von der Oberfinanzdirektion dafuer bestimmte Zollstelle zustaendig. Der Antrag
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auf Bewilligung ist vom Inhaber des Freihafenbetriebs schriftlich zu stellen. Die
Bewilligung wird schriftlich erteilt; sie kann jederzeit widerrufen werden. In der
Bewilligung wird bestimmt, welche Zollstelle die Veredelung ueberwacht (ueberwachende
Zollstelle), welcher Zollstelle die unveredelten Gegenstaende zu gestellen sind und bei
welcher Zollstelle der Antrag auf Ueberfuehrung der veredelt eingefuehrten Gegenstaende in
den freien Verkehr zu stellen ist.
(3) Die unveredelten Gegenstaende sind vor der Ausfuhr zu gestellen und mit dem Antrag
anzumelden, sie fuer die Freihafen-Veredelung zur Ausfuhr abzufertigen. Wenn die
zollamtliche Ueberwachung anders als durch Gestellung gesichert erscheint, kann die
ueberwachende Zollstelle unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zulassen, dass
die unveredelten Gegenstaende durch Anschreibung in die Freihafen-Veredelung uebergefuehrt
werden; die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Die Zollstelle sichert die Naemlichkeit der unveredelten Gegenstaende, sofern
die Veredelung von Gegenstaenden, die den ausgefuehrten Gegenstaenden nach Menge und
Beschaffenheit entsprechen, nicht zugelassen ist. Sie erteilt dem Veredeler einen
Veredelungsschein, in dem die zur Feststellung der Naemlichkeit getroffenen Massnahmen
und die Frist fuer die Einfuhr der veredelten Gegenstaende vermerkt werden.
(5) Der Antrag auf Ueberfuehrung der veredelten Gegenstaende in den freien Verkehr ist vom
Veredeler bei der in der Bewilligung bestimmten Zollstelle zu stellen.
§ 13 Faenge deutscher Fischer
(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist die Einfuhr von Faengen von Fischern, die in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen und von deutschen Schiffen aus auf See fischen, sowie
die aus diesen Faengen auf deutschen Schiffen hergestellten Erzeugnisse.
(2) Die Steuerfreiheit haengt davon ab, dass die Gegenstaende auf einem deutschen Schiff
und fuer ein Unternehmen der Seefischerei eingefuehrt werden. Sie ist ausgeschlossen,
wenn die Gegenstaende vor der Einfuhr geliefert worden sind.
§ 14 Erstattung oder Erlass
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer wird erstattet oder erlassen in den in den Artikeln 235 bis
242 Zollkodex bezeichneten Faellen in sinngemaesser Anwendung dieser Vorschriften und der
Durchfuehrungsvorschriften dazu.
(2) Die Erstattung oder der Erlass haengt davon ab, dass der Antragsteller hinsichtlich
der Gegenstaende nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Satz 1 gilt nicht fuer die Faelle des Artikels 236
Zollkodex.
§ 15 Absehen von der Festsetzung der Steuer
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt fuer Gegenstaende, die nur der
Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro betraegt und nach § 15
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden koennte.
§ 16 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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