Einfuehrungsgesetz zur Strafprozessordnung
StPOEG
vom 01.02.1877
"Einfuehrungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 67 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 67 G v. 19.4.2006 I 866
Hinweis: Aenderung durch Art. 9 G v. 21.12.2007 I 3198 (Nr. 70) textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht bearbeitet
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977
Eingangsformel
Wir ...
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1
(weggefallen)
§ 2
-
§ 3
(1) Die Strafprozessordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die
ordentlichen Gerichte gehoeren.
(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, fuer welche besondere Gerichte
zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten uebertragen
wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.
(3) Die Landesgesetze koennen anordnen, dass Forst- und Feldruegesachen durch die
Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schoeffen
verhandelt und entschieden werden.
§ 4
-
§ 5
(weggefallen)
§ 6
(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten fuer alle Strafsachen,
ueber die gemaess § 3 nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden ist,
ausser Kraft, soweit nicht in der Strafprozessordnung auf sie verwiesen ist. Ausser
Kraft treten insbesondere die Vorschriften ueber die Befugnis zum Erlass polizeilicher
Strafverfuegungen.
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(2) Unberuehrt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:
1. ueber die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der
Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. ueber das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften ueber die Erhebung
oeffentlicher Abgaben und Gefaelle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.
§ 7
Gesetz im Sinne der Strafprozessordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
§ 8
(1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Koerperschaften des Bundes oder
eines Landes oder gegen Mitglieder des Europaeischen Parlaments ist dem Praesidenten der
Koerperschaft, dem das Mitglied angehoert, nach nicht nur vorlaeufiger Einstellung oder
nach rechtskraeftigem Abschluss des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfaehigkeit
oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Koerperschaft die das Verfahren
abschliessende Entscheidung mit Begruendung zu uebermitteln; ist mit dieser Entscheidung
ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu
uebermitteln. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europaeischen Parlaments
erfolgt die Uebermittlung ueber das Bundesministerium der Justiz. Die Uebermittlung
veranlasst die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehoerde.
(2) Die Uebermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Koerperschaft darauf verzichtet
hat.
§ 9
Fuer Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der
Strafprozessordnung erst ab dem 1. November 2001 anzuwenden.
§ 10
(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes die oeffentliche Klage bereits
erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung
in der bisherigen Fassung der erhobenen oeffentlichen Klage als Nebenklaeger
anzuschliessen, auch nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes erhalten.
(2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt nicht fuer Verfahren, in denen
die Staatsanwaltschaft vor Inkrafttreten der Aenderung die oeffentliche Klage erhoben
hat.
(3) § 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ausser Kraft.
§ 11 Uebergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-
Analyse
(1) Die Staatsanwaltschaften duerfen die nach den §§ 2b und 2e des DNA-
Identitaetsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geaendert worden
ist, uebermittelten Daten bis einschliesslich 31. Dezember 2010 fuer Massnahmen nach § 81g
der Strafprozessordnung weiter verwenden.
(2) Fuer die nach dem DNA-Identitaetsfeststellungsgesetz erhobenen und verwendeten Daten
finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.
§ 12 Uebergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsueberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmassnahmen
sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
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(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig fuer
das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist
§ 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits fuer das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.
(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu
§ 25 der Telekommunikations-Ueberwachungsverordnung sind letztmalig fuer das Berichtsjahr
2007 anzuwenden.
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