Einfuehrungsgesetz zum
Versicherungsvertragsgesetz
VVGEG

vom  30.05.1908



"Einfuehrungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7632-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 4 G v. 10.12.2007 I 2833;
Hinweis: Aenderung durch Art. 2 Abs. 4 G v. 25.6.2009 I 1574 (Nr. 36) noch nicht
         beruecksichtigt

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964


Ueberschrift: Bezeichnung idF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 23.11.2007 I 2631 mWv 1.1.2008

Erstes Kapitel
Uebergangsvorschriften zum Gesetz zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts
Art 1 Altvertraege, Allgemeine Versicherungsbedingungen
(1) Auf Versicherungsverhaeltnisse, die bis zum Inkrafttreten des
Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008
entstanden sind (Altvertraege), ist das Gesetz ueber den Versicherungsvertrag in der bis
dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und
den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist bei Altvertraegen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten,
ist insoweit das Gesetz ueber den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009 seine Allgemeinen
Versicherungsbedingungen fuer Altvertraege mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aendern, soweit
sie von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen, und er dem
Versicherungsnehmer die geaenderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der
Unterschiede spaetestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt.

(4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag,
die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

Art 2 Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung
Auf Altvertraege sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes
bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:
1. die §§ 69 bis 73 ueber die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in §
   73 erfassten Vermittler;
2. die §§ 192 bis 208 fuer die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem
   Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geaenderten Allgemeinen
   Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der

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   Unterschiede spaetestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat,
   zu dem die Aenderungen wirksam werden sollen.

Art 3 Verjaehrung
(1) § 195 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprueche anzuwenden, die am 1. Januar
2008 noch nicht verjaehrt sind.

(2) Wenn die Verjaehrungsfrist nach § 195 des    Buergerlichen Gesetzbuchs laenger ist als
die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes ueber    den Versicherungsvertrag in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die    Verjaehrung mit dem Ablauf der in § 12 Abs.
1 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag    in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung bestimmten Frist vollendet.

(3) Wenn die Verjaehrungsfrist nach § 195 des Buergerlichen Gesetzbuchs kuerzer ist
als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, wird die kuerzere Frist vom 1. Januar 2008
an berechnet. Laeuft jedoch die laengere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung frueher als die
Frist nach § 195 des Buergerlichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjaehrung mit dem Ablauf der
laengeren Frist vollendet.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die fuer die
Geltendmachung oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes massgebend sind.

Art 4 Lebensversicherung, Berufsunfaehigkeitsversicherung
(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altvertraege nicht anzuwenden, wenn
eine Ueberschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Ueberschussbeteiligung
vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf
Altvertraege anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsaetze gelten als angemessen.

(2) Auf Altvertraege ist anstatt des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch
soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Altvertraege ueber eine Berufsunfaehigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis
177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.

Art 5 Rechte der Glaeubiger von Grundpfandrechten
(1) Rechte, die Glaeubigern von Grundpfandrechten gegenueber dem Versicherer nach den §§
99 bis 107c des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung zustehen, bestimmen sich auch nach dem 31. Dezember 2008 nach diesen
Vorschriften. Die Anmeldung eines Grundpfandrechts beim Versicherer kann nur bis zum
31. Dezember 2008 erklaert werden.

(2) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten,
1. die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 30. Juni 1994 zu Lasten von Grundstuecken
   begruendet worden sind,
2. fuer die eine Gebaeudeversicherung bei einer oeffentlichen Anstalt unmittelbar kraft
   Gesetzes oder infolge eines gesetzlichen Zwanges bei einer solchen Anstalt genommen
   worden ist und
3. die nach der Verordnung zur Ergaenzung und Aenderung des Gesetzes ueber den
   Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-
   1-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung als angemeldet im Sinn der §§ 99 bis 106
   des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag gelten,
sind, wenn das Versicherungsverhaeltnis nach Ueberleitung in ein vertragliches
Versicherungsverhaeltnis auf Grund des Gesetzes zur Ueberleitung landesrechtlicher
Gebaeudeversicherungsverhaeltnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) fortbesteht,
zur Erhaltung der durch die Fiktion begruendeten Rechte bis spaetestens 31. Dezember 2008
beim Versicherer anzumelden. Die durch die Verordnung zur Ergaenzung und Aenderung des

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Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag begruendete Fiktion erlischt mit Ablauf des 31.
Dezember 2008.

Art 6 Versicherungsverhaeltnisse nach § 190 des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht fuer die in § 190 des Gesetzes ueber den
Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bezeichneten
Altvertraege.

Zweites Kapitel
Europaeisches Internationales Versicherungsvertragsrecht

Art 7 Anwendungsbereich
(1) Auf Versicherungsvertraege mit Ausnahme der Rueckversicherung sind, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, die
folgenden Vorschriften mit der Massgabe anzuwenden, dass Vertragsstaaten des Europaeischen
Wirtschaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft zu behandeln sind.

(2) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere
   Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag
   gedeckten Sachen der Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstaende belegen sind,
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem
   Mitgliedstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind
   und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mitgliedstaat; abweichend
   hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen
   ueberfuehrt wird, waehrend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs
   durch den Kaeufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitgliedstaat anzusehen, in
   dem das Risiko belegen ist,
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsvertraegen
   ueber eine Laufzeit von hoechstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem der
   Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen
   vorgenommen hat,
4. in allen anderen Faellen,
   a) wenn der Versicherungsnehmer eine natuerliche Person ist, der Mitgliedstaat, in
      dem er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat,
   b) wenn der Versicherungsnehmer keine natuerliche Person ist, der Mitgliedstaat, in
      dem sich das Unternehmen, die Betriebsstaette oder die entsprechende Einrichtung
      befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.


Art 8 Gesetzliche Anknuepfung
Hat der Versicherungsnehmer bei Schliessung des Vertrages seinen gewoehnlichen Aufenthalt
oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist,
so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Art 9 Waehlbare Rechtsordnungen
(1) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewoehnlichen Aufenthalt oder seine
Hauptverwaltung nicht in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, koennen die
Parteien des Versicherungsvertrags fuer den Vertrag das Recht des Mitgliedstaats, in
dem das Risiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer
seinen gewoehnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, waehlen.



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(2) Uebt der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche
Taetigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten
belegene Risiken in Verbindung mit dieser Taetigkeit, so koennen die Parteien des
Versicherungsvertrags das Recht jedes dieser Mitgliedstaaten oder das Recht des
Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewoehnlichen Aufenthalt oder seine
Hauptverwaltung hat, waehlen.

(3) Beschraenken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken auf Schadensfaelle, die in
einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Risiko belegen ist, eintreten
koennen, koennen die Parteien das Recht des anderen Staates waehlen.

(4) Schliesst ein Versicherungsnehmer mit gewoehnlichem Aufenthalt oder mit
Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungsvertrag mit einem
Versicherungsunternehmen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder selbst noch
durch Mittelspersonen das Versicherungsgeschaeft betreibt, so koennen die Parteien fuer
den Vertrag jedes beliebige Recht waehlen.

(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsangehoerigkeit eines Mitgliedstaates als
desjenigen, in dem er bei Schliessung des Vertrages seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat,
so koennen die Parteien bei der Lebensversicherung auch das Recht des Mitgliedstaates
waehlen, dessen Staatsangehoerigkeit der Versicherungsnehmer besitzt.

Art 10 Erweiterungen der Rechtswahl
(1) Fuer einen Versicherungsvertrag ueber ein Grossrisiko koennen die Parteien das Recht
eines anderen Staates waehlen. Ein Versicherungsvertrag ueber ein Grossrisiko im Sinne
dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich der Versicherungsvertrag bezieht
1. auf Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10 Buchstabe b, 11 und 12 der
   Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Transport- und
   Haftpflichtversicherungen,
2. auf Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der Anlage Teil A zum
   Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Kredit- und Kautionsversicherungen bei
   Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche
   Taetigkeit ausueben, wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen, oder
3. auf Risiken der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage Teil A
   zum Versicherungsaufsichtsgesetz erfassten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen
   Schadensversicherungen bei Versicherungsnehmern, die mindestens zwei der folgenden
   drei Merkmale ueberschreiten:
   a) sechs Millionen zweihunderttausend Euro Bilanzsumme,
   b) zwoelf Millionen achthunderttausend Euro Nettoumsatzerloese,
   c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeitnehmer.

Gehoert der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der nach § 290 des
Handelsgesetzbuches, nach § 11 des Gesetzes ueber die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt
geaendert worden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988
(BGBl. I S. 1093), oder nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des
Rates vom 13. Juni 1983 ueber den konsolidierten Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1)
uebereinstimmenden Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Gemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum einen
Konzernabschluss aufzustellen hat, so sind fuer die Feststellung der Unternehmensgroesse
die Zahlen des Konzernabschlusses massgebend.

(2) Schliesst ein Versicherungsnehmer in Verbindung mit einer von ihm ausgeuebten
gewerblichen, bergbaulichen oder freiberuflichen Taetigkeit einen Versicherungsvertrag,
der Risiken deckt, die sowohl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als auch in einem
anderen Staat belegen sind, koennen die Parteien das Recht jedes dieser Staaten waehlen.

(3) Laesst das nach Artikel 8 anzuwendende Recht die Wahl des Rechts eines anderen
Staates oder lassen die nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 waehlbaren Rechte eine weitergehende
Rechtswahl zu, koennen die Parteien davon Gebrauch machen.

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Art 11 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit das anzuwendende Recht nicht vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag
unter den Rechten, die nach den Artikeln 9 und 10 gewaehlt werden koennen, demjenigen
des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Auf einen selbstaendigen
Vertragsteil, der eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, dessen Recht
gewaehlt werden kann, kann ausnahmsweise das Recht dieses Staates angewandt werden.

(2) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Mitgliedstaat
aufweist, in dem das Risiko belegen ist.

Art 12 Pflichtversicherung
(1) Ein Versicherungsvertrag, fuer den ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht
vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung
vorschreibt.

(2) Ein ueber eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem
Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht
beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes
bestimmt ist.

(3) Stellt der Versicherungsvertrag die Deckung fuer Risiken sicher, die in mehreren
Mitgliedstaaten belegen sind, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht
vorschreibt, so ist der Vertrag so zu behandeln, als bestuende er aus mehreren
Vertraegen, von denen sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.

Art 13
(1) Ein ueber eine Krankenversicherung abgeschlossener Vertrag, der ganz oder
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken-
oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, unterliegt deutschem Recht, wenn die
versicherte Person ihren gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(2) Gewaehrt ein Krankenversicherungsvertrag Versicherungsschutz fuer mehrere Personen,
von denen einzelne ihren gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so unterliegt
der Vertrag bezueglich dieser Personen deutschem Recht.

Art 14 Prozessstandschaft bei Versicherermehrzahl
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht
ueber eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und
ist ein inlaendischer Gerichtsstand gegeben, so koennen Ansprueche daraus gegen den
bevollmaechtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgefuehrten
Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden;
ein darueber erzielter Titel wirkt fuer und gegen alle an dem Versicherungsvertrag
beteiligten Versicherer.

Art 15 Verweisung auf das EGBGB
Die Vorschriften der Artikel 27 bis 36 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch sind im uebrigen entsprechend anzuwenden.




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