Einfuehrungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG

vom  27.01.1877



"Einfuehrungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 300-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 21 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 2.10.1977 Zur Anwendung d. § 13 fuer die Zeit v. 1.6.1998 bis 31
     G 300-1/1 v. 18.6.1997 I 1430 (JuMiG)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
(weggefallen)

§ 2
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordentliche
streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausuebung Anwendung.

§ 3
(1) Die Gerichtsbarkeit in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, fuer
welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landesgerichten durch
die Landesgesetzgebung uebertragen werden. Die Uebertragung darf nach anderen als den
durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Zustaendigkeitsnormen erfolgen.

(2) (weggefallen)

(3) Insoweit fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der
Zivilprozessordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zustaendigkeit der
ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen als den durch das
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt werden.

§ 4
(weggefallen)

§ 4a
(1) Die Laender Berlin und Hamburg bestimmen, welche Stellen die Aufgaben erfuellen,
die im Gerichtsverfassungsgesetz den Landesbehoerden, den Gemeinden oder den unteren
Verwaltungsbezirken sowie deren Vertretungen zugewiesen sind. Das Land Berlin kann
bestimmen, dass die Wahl der Schoeffen und Jugendschoeffen bei einem gemeinsamen
Amtsgericht stattfindet, bei diesem mehrere Schoeffenwahlausschuesse gebildet werden und
deren Zustaendigkeit sich nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke bestimmt.

(2) (weggefallen)

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§ 5
-

§ 6
(1) Vorschriften ueber die Wahl oder Ernennung ehrenamtlicher Richter in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit einschliesslich ihrer Vorbereitung, ueber die Voraussetzung
hierfuer, die Zustaendigkeit und das dabei einzuschlagende Verfahren sowie ueber die
allgemeinen Regeln ueber Auswahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den
einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amtsperiode der ehrenamtlichen Richter
anzuwenden, die nicht frueher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden
zwoelften Kalendermonats beginnt.

(2) Vorschriften ueber die Dauer der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit sind erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten
beginnende Amtsperiode anzuwenden.

§ 7
-

§ 8
(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte
errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zustaendigkeit des
Bundesgerichtshofes gehoerenden Revisionen und Rechtsbeschwerden in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Diese Vorschrift findet jedoch auf buergerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen fuer
die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, keine Anwendung, es sei denn, dass es
sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

§ 9
Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet
werden, koennen die zur Zustaendigkeit der Oberlandesgerichte gehoerenden Entscheidungen
in Strafsachen oder in Verfahren nach dem Gesetz ueber die internationale Rechtshilfe
in Strafsachen ganz oder teilweise ausschliesslich einem der mehreren Oberlandesgerichte
oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem Obersten Landesgericht
zugewiesen werden. Dem Obersten Landesgericht koennen auch die zur Zustaendigkeit eines
Oberlandesgerichts nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehoerenden Entscheidungen
zugewiesen werden.

§ 10
(1) Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2, §§ 124, 130 Abs. 1 und § 181
Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf
die obersten Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung;
ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit
der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass durch Landesgesetz die Zahl der Mitglieder
der Grossen Senate anderweitig geregelt oder die Bildung eines einzigen Grossen Senats
angeordnet werden kann, der aus dem Praesidenten und mindestens acht Mitgliedern zu
bestehen hat und an die Stelle der Grossen Senate fuer Zivilsachen und fuer Strafsachen
sowie der Vereinigten Grossen Senate tritt.

(2) Die Besetzung der Senate bestimmt sich in Strafsachen, in Grundbuchsachen und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften ueber die
Oberlandesgerichte, im uebrigen nach den Vorschriften ueber den Bundesgerichtshof.

§ 11
(weggefallen)


                                             -2-
       
                                                                               


Zweiter Abschnitt
Verfahrensuebergreifende Mitteilungen von Amts wegen

§ 12
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer die Uebermittlung personenbezogener
Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
Staatsanwaltschaften an oeffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes fuer andere
Zwecke als die des Verfahrens, fuer die die Daten erhoben worden sind. Besondere
Rechtsvorschriften des Bundes oder, wenn die Daten aus einem landesrechtlich geregelten
Verfahren uebermittelt werden, eines Landes, die von den §§ 18 bis 22 abweichen, gehen
diesen Vorschriften vor.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Uebermittlung personenbezogener Daten an Stellen
der oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sichergestellt ist, dass bei
dem Empfaenger ausreichende Datenschutzmassnahmen getroffen werden.

(3) Eine Uebermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende
landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht.

(4) Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt die uebermittelnde
Stelle.

(5) Das Bundesministerium der Justiz kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu den nach diesem Abschnitt zulaessigen Mitteilungen erlassen.
Ermaechtigungen zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ueber Mitteilungen in besonderen
Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.

§ 13
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften duerfen personenbezogene Daten zur Erfuellung der
in der Zustaendigkeit des Empfaengers liegenden Aufgaben uebermitteln, wenn
1. eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass die Uebermittlung im Interesse des Betroffenen liegt,
   und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis dieses Zwecks seine
   Einwilligung verweigern wuerde,
4. die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen oeffentlich
   bekanntzumachen sind oder in ein von einem Gericht gefuehrtes, fuer jedermann
   unbeschraenkt einsehbares oeffentliches Register einzutragen sind oder es sich um die
   Abweisung des Antrags auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse handelt
   oder
5. auf Grund einer Entscheidung
   a) bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind, insbesondere der Verlust der
      Rechtsstellung aus einem oeffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhaeltnis,
      der Ausschluss vom Wehr- oder Zivildienst, der Verlust des Wahlrechts oder der
      Waehlbarkeit oder der Wegfall von Leistungen aus oeffentlichen Kassen, und
   b) die Kenntnis der Daten aus der Sicht der uebermittelnden Stelle fuer die
      Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist;

dies gilt auch, wenn auf Grund der Entscheidung der Erlass eines Verwaltungsaktes
vorgeschrieben ist, ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf oder wenn der
Betroffene ihm durch Verwaltungsakt gewaehrte Rechte auch nur vorlaeufig nicht wahrnehmen
darf.

(2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Faellen duerfen Gerichte und
Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfuellung der in der Zustaendigkeit
des Empfaengers liegenden Aufgaben einschliesslich der Wahrnehmung personalrechtlicher
Befugnisse uebermitteln, wenn eine Uebermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulaessig
                                             -3-
       
                                                                               

ist und soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass
schutzwuerdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung
ueberwiegen. Uebermittelte Daten duerfen auch fuer die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Sicherheitsueberpruefungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

§ 14
(1) In Strafsachen ist die Uebermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die
den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulaessig, wenn die Kenntnis der Daten aus der
Sicht der uebermittelnden Stelle erforderlich ist fuer
1. bis 3 (weggefallen)
4. dienstrechtliche Massnahmen oder Massnahmen der Aufsicht, falls
   a) der Betroffene wegen seines Berufs- oder Amtsverhaeltnisses einer Dienst-
      ; Staats- oder Standesaufsicht unterliegt, Geistlicher einer Kirche ist
      oder ein entsprechendes Amt bei einer anderen oeffentlich-rechtlichen
      Religionsgesellschaft bekleidet oder Beamter einer Kirche oder einer
      Religionsgesellschaft ist und
   b) die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schliessen lassen, die bei der
      Ausuebung des Berufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Amtsverhaeltnis
      zu beachten sind oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung,
      Zuverlaessigkeit oder Befaehigung hervorzurufen,

5. die Entscheidung ueber eine Kuendigung oder fuer andere arbeitsrechtliche Massnahmen,
   fuer die Entscheidung ueber eine Amtsenthebung, fuer den Widerruf, die Ruecknahme,
   die Einschraenkung einer behoerdlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung zur
   Ausuebung eines Gewerbes, einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
   eines Berufs oder zum Fuehren einer Berufsbezeichnung, fuer die Untersagung der
   beruflichen, gewerblichen oder ehrenamtlichen Taetigkeit oder der sonstigen
   wirtschaftlichen Unternehmung oder fuer die Untersagung der Einstellung,
   Beschaeftigung, Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen, fuer die Untersagung
   der Durchfuehrung der Berufsausbildung oder fuer die Anordnung einer Auflage, falls
   a) der Betroffene ein nicht unter Nummer 4 fallender Angehoeriger des oeffentlichen
      Dienstes oder des Dienstes einer oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
      ein Gewerbetreibender oder ein Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden
      oder eine mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen
      wirtschaftlichen Unternehmung beauftragte Person, ein sonstiger Berufstaetiger
      oder Inhaber eines Ehrenamtes ist und
   b) die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schliessen lassen, die bei
      der Ausuebung des Dienstes, des Gewerbes, der sonstigen wirtschaftlichen
      Unternehmung, des Berufs oder des Ehrenamtes zu beachten sind oder in anderer
      Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlaessigkeit oder Befaehigung
      hervorzurufen,

6. Dienstordnungsmassnahmen mit versorgungsrechtlichen Folgen oder fuer den Entzug von
   Hinterbliebenenversorgung, falls der Betroffene aus einem oeffentlich-rechtlichen
   Amts- oder Dienstverhaeltnis oder aus einem Amts- oder Dienstverhaeltnis mit einer
   Kirche oder anderen oeffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Versorgungsbezuege
   erhaelt oder zu beanspruchen hat,
7. den Widerruf, die Ruecknahme, die Versagung oder Einschraenkung der Berechtigung,
   der Erlaubnis oder der Genehmigung oder fuer die Anordnung einer Auflage, falls der
   Betroffene
   a) in einem besonderen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen unterliegenden
      genehmigungs- oder erlaubnispflichtigen Betrieb verantwortlich taetig oder
   b) Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, gefahrstoff-, immissionsschutz-
      , abfall-, wasser-, seuchen-, tierseuchen-, betaeubungsmittel- oder
      arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis oder Genehmigung, einer
      Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz ueber die Kontrolle
      von Kriegswaffen oder dem Aussenwirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis
      zur Arbeitsvermittlung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, einer
                                             -4-
        
                                                                                

        Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerueberlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach
        tierschutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagdscheins, eines Fischereischeins,
        einer verkehrsrechtlichen oder im uebrigen einer sicherheitsrechtlichen Erlaubnis
        oder Befaehigung ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat,

8. Massnahmen der Aufsicht, falls es sich
   a) um Strafsachen im Zusammenhang mit Betriebsunfaellen, in denen Zuwiderhandlungen
      gegen Unfallverhuetungsvorschriften bekannt werden, oder
   b) um Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft oder zum Schutz der
      Gesundheit von Arbeitnehmern handelt, oder

9. die Abwehr erheblicher Nachteile fuer Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
   und Landschaft.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlaessig begangener Straftaten,
in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Massnahme als einer Strafe
oder einer Massnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn
das Verfahren eingestellt worden ist, unterbleibt die Uebermittlung in den Faellen des
Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht besondere Umstaende des Einzelfalles die Uebermittlung
erfordern. Die Uebermittlung ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer
Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlaessigkeit oder Eignung des Betroffenen
fuer die gerade von ihm ausgeuebte berufliche, gewerbliche oder ehrenamtliche Taetigkeit
oder fuer die Wahrnehmung von Rechten aus einer ihm erteilten Berechtigung, Genehmigung
oder Erlaubnis hervorzurufen. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefaehrlicher Koerperverletzung.
Im Falle der Einstellung des Verfahrens ist zu beruecksichtigen, wie gesichert die zu
uebermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 15
In Zivilsachen einschliesslich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist
die Uebermittlung personenbezogener Daten zulaessig, wenn die Kenntnis der Daten aus der
Sicht der uebermittelnden Stelle erforderlich ist
1. zur Berichtigung oder Ergaenzung des Grundbuchs oder eines von einem Gericht
   gefuehrten Registers oder Verzeichnisses, dessen Fuehrung durch eine Rechtsvorschrift
   angeordnet ist, und wenn die Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder
2. zur Fuehrung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten amtlichen
   Verzeichnisses und wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, eines
   Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten aussergerichtlichen Vergleichs sind.

§ 16
Werden personenbezogene Daten an auslaendische oeffentliche Stellen oder an ueber- oder
zwischenstaatliche Stellen nach den hierfuer geltenden Rechtsvorschriften uebermittelt,
so ist eine Uebermittlung dieser Daten auch zulaessig
1. an das Bundesministerium der Justiz und das Auswaertige Amt,
2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer auslaendischen konsularischen Vertretung
   zusaetzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische
   Vertretung ihren Sitz hat.

§ 16a
(1) Das Bundesamt fuer Justiz nach Massgabe des Absatzes 2 und die von den
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die
Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des
Rates vom 28. Mai 2001 ueber die Einrichtung eines Europaeischen Justiziellen Netzes fuer
Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr.

(2) Das Bundesamt fuer Justiz stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen
sicher.
                                              -5-
       
                                                                               

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der
Kontaktstelle einer Landesbehoerde zuzuweisen. Sie koennen die Befugnis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obersten Landesbehoerde uebertragen.

§ 17
Die Uebermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulaessig, wenn die Kenntnis der
Daten aus der Sicht der uebermittelnden Stelle
1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2. fuer ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
3. zur Abwehr erheblicher Nachteile fuer das Gemeinwohl oder einer Gefahr fuer die
   oeffentliche Sicherheit,
4. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintraechtigung der Rechte einer anderen Person
   oder
5. zur Abwehr einer erheblichen Gefaehrdung Minderjaehriger
erforderlich ist.

§ 18
(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach diesem Abschnitt uebermittelt werden
duerfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden,
dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand moeglich ist, so ist die
Uebermittlung auch dieser Daten zulaessig, soweit nicht berechtigte Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich ueberwiegen. Eine
Verwendung der Daten durch den Empfaenger ist unzulaessig; fuer Daten des Betroffenen gilt
§ 19 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Die uebermittelnde Stelle bestimmt die Form der Uebermittlung nach pflichtgemaessem
Ermessen. Soweit dies nach der Art der zu uebermittelnden Daten und der Organisation
des Empfaengers geboten ist, trifft sie angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen,
dass die Daten unmittelbar den beim Empfaenger funktionell zustaendigen Bediensteten
erreichen.

§ 19
(1) Die uebermittelten Daten duerfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen
Erfuellung sie uebermittelt worden sind. Eine Verwendung fuer andere Zwecke ist zulaessig,
soweit die Daten auch dafuer haetten uebermittelt werden duerfen.

(2) Der Empfaenger prueft, ob die uebermittelten Daten fuer die in Absatz 1 genannten
Zwecke erforderlich sind. Sind die Daten hierfuer nicht erforderlich, so schickt er die
Unterlagen an die uebermittelnde Stelle zurueck. Ist der Empfaenger nicht zustaendig und
ist ihm die fuer die Verwendung der Daten zustaendige Stelle bekannt, so leitet er die
uebermittelten Unterlagen dorthin weiter und benachrichtigt hiervon die uebermittelnde
Stelle.

§ 20
(1) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens uebermittelt worden sind,
den Gegenstand dieses Verfahrens, so ist der Empfaenger vom Ausgang des Verfahrens zu
unterrichten; das gleiche gilt, wenn eine uebermittelte Entscheidung abgeaendert oder
aufgehoben wird, das Verfahren, ausser in den Faellen des § 153a der Strafprozessordnung,
auch nur vorlaeufig eingestellt worden ist oder nach den Umstaenden angenommen werden
kann, dass das Verfahren auch nur vorlaeufig nicht weiter betrieben wird. Der Empfaenger
ist ueber neue Erkenntnisse unverzueglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich
erscheint, um bis zu einer Unterrichtung nach Satz 1 drohende Nachteile fuer den
Betroffenen zu vermeiden.

(2) Erweist sich, dass unrichtige Daten uebermittelt worden sind, so ist der Empfaenger
unverzueglich zu unterrichten. Der Empfaenger berichtigt die Daten oder vermerkt ihre
Unrichtigkeit in den Akten.

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(3) Die Unterrichtung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 kann unterbleiben, wenn sie erkennbar
weder zur Wahrung der schutzwuerdigen Interessen des Betroffenen noch zur Erfuellung der
Aufgaben des Empfaengers erforderlich ist.

§ 21
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft ueber die uebermittelten Daten und deren
Empfaenger zu erteilen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Auskunft wird nur
erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermoeglichen,
und der fuer die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht ausser Verhaeltnis zu
dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die uebermittelnde Stelle bestimmt
das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemaessem
Ermessen.

(2) Ist der Betroffene bei Mitteilungen in Strafsachen nicht zugleich der Beschuldigte
oder in Zivilsachen nicht zugleich Partei oder Beteiligter, ist er gleichzeitig
mit der Uebermittlung personenbezogener Daten ueber den Inhalt und den Empfaenger zu
unterrichten. Die Unterrichtung des gesetzlichen Vertreters eines Minderjaehrigen, des
Bevollmaechtigten oder Verteidigers reicht aus. Die uebermittelnde Stelle bestimmt die
Form der Unterrichtung nach pflichtgemaessem Ermessen. Eine Pflicht zur Unterrichtung
besteht nicht, wenn die Anschrift des zu Unterrichtenden nur mit unvertretbarem Aufwand
festgestellt werden kann.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Unterrichtung auf die Uebermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehoerden, den Bundesnachrichtendienst,
den Militaerischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes beruehrt wird,
andere Behoerden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulaessig.

(4) Die Auskunftserteilung und die Unterrichtung unterbleiben, soweit
1. sie die ordnungsgemaesse Erfuellung der Aufgaben der uebermittelnden Stelle oder des
   Empfaengers gefaehrden wuerden,
2. sie die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung gefaehrden oder sonst dem Wohle des
   Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wuerden oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Uebermittlung nach einer Rechtsvorschrift oder
   ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der ueberwiegenden berechtigten Interessen
   eines Dritten, geheimgehalten werden muessen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung oder Unterrichtung
zuruecktreten muss. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt ferner, wenn erhebliche
Nachteile fuer seine Gesundheit zu befuerchten sind.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begruendung, soweit durch die
Mitteilung der tatsaechlichen und rechtlichen Gruende, auf die die Entscheidung gestuetzt
wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefaehrdet wuerde.

§ 22
(1) Ist die Rechtsgrundlage fuer die Uebermittlung personenbezogener Daten nicht in
den Vorschriften enthalten, die das Verfahren der uebermittelnden Stelle regeln,
sind fuer die Ueberpruefung der Rechtmaessigkeit der Uebermittlung die §§ 23 bis 30 nach
Massgabe der Absaetze 2 und 3 anzuwenden. Hat der Empfaenger auf Grund der uebermittelten
Daten eine Entscheidung oder andere Massnahme getroffen und dies dem Betroffenen
bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist,
so wird die Rechtmaessigkeit der Uebermittlung ausschliesslich von dem Gericht, das gegen
die Entscheidung oder Massnahme des Empfaengers angerufen werden kann, in der dafuer
vorgesehenen Verfahrensart ueberprueft.

(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfaenger
zu unterrichten. Dieser teilt dem nach § 25 zustaendigen Gericht mit, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.



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(3) War die Uebermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. Die
Entscheidung ist auch fuer den Empfaenger bindend und ist ihm bekanntzumachen. Die
Verwendung der uebermittelten Daten ist unzulaessig, wenn die Rechtswidrigkeit der
Uebermittlung festgestellt worden ist.

Dritter Abschnitt
Anfechtung von Justizverwaltungsakten

§ 23
(1) Ueber die Rechtmaessigkeit der Anordnungen, Verfuegungen oder sonstigen Massnahmen,
die von den Justizbehoerden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten
des buergerlichen Rechts einschliesslich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der
freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden
auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt fuer Anordnungen, Verfuegungen
oder sonstige Massnahmen der Vollzugsbehoerden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie
derjenigen Freiheitsstrafen und Massregeln der Besserung und Sicherung, die ausserhalb
des Justizvollzuges vollzogen werden.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung
der Justiz- oder Vollzugsbehoerde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsaktes begehrt werden.

(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen
werden koennen, behaelt es hierbei sein Bewenden.

§ 24
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulaessig, wenn der Antragsteller
geltend macht, durch die Massnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen
Rechten verletzt zu sein.

(2) Soweit Massnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehoerden der Beschwerde oder einem
anderen foermlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt
werden.

§ 25
(1) Ueber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine
Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des
Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehoerde ihren Sitz hat.
Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht
zustaendig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehoerde ihren Sitz hat.

(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz
die nach Absatz 1 zur Zustaendigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehoerenden
Entscheidungen ausschliesslich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten
Landesgericht zuweisen.

§ 26
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung
oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§
24 Abs. 2) vorausgegangen ist, nach Zustellung des Beschwerdebescheides schriftlich
oder zur Niederschrift der Geschaeftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines
Amtsgerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist
ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren.



                                             -8-
       
                                                                               

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des
Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begruendung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren ueber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versaeumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewaehrt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versaeumten Frist ist der Antrag auf
Wiedereinsetzung unzulaessig, ausser wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge
hoeherer Gewalt unmoeglich war.

§ 27
(1) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn ueber
einen Antrag, eine Massnahme zu treffen, oder ueber eine Beschwerde oder einen anderen
foermlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten
entschieden ist. Das Gericht kann vor Ablauf dieser Frist angerufen werden, wenn dies
wegen besonderer Umstaende des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafuer vor, dass ueber die Beschwerde oder den foermlichen
Rechtsbehelf noch nicht entschieden oder die beantragte Massnahme noch nicht erlassen
ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten
Frist, die verlaengert werden kann, aus. Wird der Beschwerde innerhalb der vom Gericht
gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen,
so ist die Hauptsache fuer erledigt zu erklaeren.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung der
Beschwerde oder seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Massnahme zulaessig, ausser
wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge hoeherer Gewalt unmoeglich war
oder unter den besonderen Verhaeltnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

§ 28
(1) Soweit die Massnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten
verletzt ist, hebt das Gericht die Massnahme und, soweit ein Beschwerdeverfahren (§
24 Abs. 2) vorausgegangen ist, den Beschwerdebescheid auf. Ist die Massnahme schon
vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Justiz-
oder Vollzugsbehoerde die Vollziehung rueckgaengig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist
nur zulaessig, wenn die Behoerde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat
sich die Massnahme vorher durch Zuruecknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht
auf Antrag aus, dass die Massnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Massnahme rechtswidrig und der
Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die
Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehoerde aus, die beantragte Amtshandlung
vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung
aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(3) Soweit die Justiz- oder Vollzugsbehoerde ermaechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu
handeln, prueft das Gericht auch, ob die Massnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ueberschritten sind
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermaechtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht ist.

§ 29
(1) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgueltig. Will ein Oberlandesgericht
jedoch von einer auf Grund des § 23 ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, so legt es die Sache diesem
vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet an Stelle des Oberlandesgerichts.

(2) Im uebrigen sind auf das Verfahren vor dem Zivilsenat die Vorschriften des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ueber das Beschwerdeverfahren,


                                             -9-
        
                                                                                

auf das Verfahren vor dem Strafsenat die Vorschriften der Strafprozessordnung ueber das
Beschwerdeverfahren sinngemaess anzuwenden.

(3) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 30
(1) Fuer die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gelten die Vorschriften der
Kostenordnung entsprechend. Abweichend von § 130 der Kostenordnung wird jedoch ohne
Begrenzung durch einen Hoechstbetrag bei Zurueckweisung das Doppelte der vollen Gebuehr,
bei Zuruecknahme des Antrags eine volle Gebuehr erhoben.

(2) Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die
aussergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu
erstatten sind. Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 102 bis 107 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann
nicht angefochten werden.

(3) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 der Kostenordnung. Er wird von dem
Oberlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.

§ 30a
(1) Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des
Gerichtskostengesetzes, der Kostenordnung, des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, des
Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes oder sonstiger fuer gerichtliche Verfahren
oder Verfahren der Justizverwaltung geltender Kostenvorschriften, insbesondere
hinsichtlich der Einforderung oder Zurueckzahlung ergehen, koennen durch einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdruecklich
bestimmt ist. Der Antrag kann nur darauf gestuetzt werden, dass der Verwaltungsakt
den Antragsteller in seinen Rechten beeintraechtige, weil er rechtswidrig sei. Soweit
die Verwaltungsbehoerde ermaechtigt ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der
Antrag nur darauf gestuetzt werden, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
ueberschritten seien, oder dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermaechtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.

(2) Ueber den Antrag entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die fuer die
Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zustaendige Kasse ihren Sitz hat. In dem
Verfahren ist die Staatskasse zu hoeren. § 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung
gelten entsprechend.

(3) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, kann die Entscheidung ueber das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach
Absatz 1 und 2 sowie nach §§ 14, 156 der Kostenordnung, der Beschwerde nach § 66 des
Gerichtskostengesetzes, nach § 14 der Kostenordnung und nach § 4 des Justizverguetungs-
und -entschaedigungsgesetzes einem der mehreren Oberlandesgerichte oder anstelle eines
solchen Oberlandesgerichts einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Dies gilt
auch fuer die Entscheidung ueber das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 33 des
Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes, soweit nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht
zustaendig ist.

(4) Fuer die Beschwerde finden die vor dem Inkrafttreten des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli 2004
geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.
Juli 2004 der Geschaeftsstelle uebermittelt worden ist.

Vierter Abschnitt
Kontaktsperre

§ 31
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Besteht eine gegenwaertige Gefahr fuer Leben, Leib oder Freiheit einer Person, begruenden
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass die Gefahr von einer terroristischen Vereinigung
ausgeht, und ist es zur Abwehr dieser Gefahr geboten, jedwede Verbindung von Gefangenen
untereinander und mit der Aussenwelt einschliesslich des schriftlichen und muendlichen
Verkehrs mit dem Verteidiger zu unterbrechen, so kann eine entsprechende Feststellung
getroffen werden. Die Feststellung darf sich nur auf Gefangene beziehen, die wegen
einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches
oder wegen einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten rechtskraeftig
verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl wegen des Verdachts einer solchen
Straftat besteht; das gleiche gilt fuer solche Gefangene, die wegen einer anderen
Straftat verurteilt oder die wegen des Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind
und gegen die der dringende Verdacht besteht, dass sie diese Tat im Zusammenhang mit
einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches
begangen haben. Die Feststellung ist auf bestimmte Gefangene oder Gruppen von
Gefangenen zu beschraenken, wenn dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht. Die Feststellung
ist nach pflichtgemaessem Ermessen zu treffen.

§ 32
Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
oberste Landesbehoerde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in
mehreren Laendern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der
Justiz treffen.

§ 33
Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zustaendigen Behoerden der Laender
die Massnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.

§ 34
(1) Sind Gefangene von Massnahmen nach § 33 betroffen, so gelten fuer sie, von der ersten
sie betreffenden Massnahme an, solange sie von einer Feststellung erfasst sind, die in
den Absaetzen 2 bis 4 nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen werden gehemmt, wenn sie nicht nach anderen
Vorschriften unterbrochen werden.

(3) In Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren, fuer die die Vorschriften der
Strafprozessordnung als anwendbar erklaert sind, gilt ergaenzend folgendes:
1. Gefangenen, die keinen Verteidiger haben, wird ein Verteidiger bestellt.
2. Gefangene duerfen bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen auch dann nicht
   anwesend sein, wenn sie nach allgemeinen Vorschriften ein Recht auf Anwesenheit
   haben; gleiches gilt fuer ihre Verteidiger, soweit ein von der Feststellung nach §
   31 erfasster Mitgefangener anwesend ist. Solche Massnahmen duerfen nur stattfinden,
   wenn der Gefangene oder der Verteidiger ihre Durchfuehrung verlangt und derjenige,
   der nach Satz 1 nicht anwesend sein darf, auf seine Anwesenheit verzichtet. §
   147 Abs. 3 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden, soweit der Zweck der
   Unterbrechung gefaehrdet wuerde.
3. Eine Vernehmung des Gefangenen als Beschuldigter, bei der der Verteidiger nach
   allgemeinen Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, findet nur statt, wenn der
   Gefangene und der Verteidiger auf die Anwesenheit des Verteidigers verzichten.
4. Bei der Verkuendung eines Haftbefehls hat der Verteidiger kein Recht auf
   Anwesenheit; er ist von der Verkuendung des Haftbefehls zu unterrichten. Der Richter
   hat dem Verteidiger das wesentliche Ergebnis der Vernehmung des Gefangenen bei
   der Verkuendung, soweit der Zweck der Unterbrechung nicht gefaehrdet wird, und die
   Entscheidung mitzuteilen.
5. Muendliche Haftpruefungen sowie andere muendliche Verhandlungen, deren Durchfuehrung
   innerhalb bestimmter Fristen vorgeschrieben ist, finden, soweit der Gefangene
   anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend. Eine
   muendliche Verhandlung bei der Haftpruefung ist auf Antrag des Gefangenen oder

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   seines Verteidigers nach Ende der Massnahmen nach § 33 zu wiederholen, auch wenn die
   Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 der Strafprozessordnung nicht vorliegen.
6. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt und wird, wenn sie bereits begonnen
   hat, nicht fortgesetzt. Die Hauptverhandlung darf bis zur Dauer von dreissig Tagen
   unterbrochen werden; § 229 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberuehrt.
7. Eine Unterbringung zur Beobachtung des psychischen Zustandes nach § 81 der
   Strafprozessordnung darf nicht vollzogen werden.
8. Der Gefangene darf sich in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren schriftlich
   an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wenden. Dem Verteidiger darf fuer die
   Dauer der Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstuecke gewaehrt werden.

(4) Ein anderer Rechtsstreit oder ein anderes gerichtliches Verfahren, in dem der
Gefangene Partei oder Beteiligter ist, wird unterbrochen; das Gericht kann einstweilige
Massnahmen treffen.

§ 34a
(1) Dem Gefangenen ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson
beizuordnen. Der Kontaktperson obliegt, unter Wahrung der Ziele der nach § 31
getroffenen Feststellung, die rechtliche Betreuung des Gefangenen, soweit dafuer infolge
der nach § 33 getroffenen Massnahmen ein Beduerfnis besteht; die Kontaktperson kann
insbesondere durch Antraege und Anregungen auf die Ermittlung entlastender Tatsachen und
Umstaende hinwirken, die im Interesse des Gefangenen unverzueglicher Aufklaerung beduerfen.

(2) Soweit der Gefangene damit einverstanden ist, teilt die Kontaktperson dem Gericht
und der Staatsanwaltschaft die bei dem Gespraech mit dem Gefangenen und im weiteren
Verlauf ihrer Taetigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit; sie kann im Namen des Gefangenen
Antraege stellen. Die Kontaktperson ist im Einverstaendnis mit dem Gefangenen befugt,
an Vernehmungen und Ermittlungshandlungen teilzunehmen, bei denen der Verteidiger
nach § 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 nicht anwesend sein darf. Die
Kontaktperson darf Verbindung mit Dritten aufnehmen, soweit dies zur Erfuellung ihrer
Aufgaben nach Absatz 1 unabweisbar ist.

(3) Ueber die Beiordnung einer Kontaktperson und deren Auswahl aus dem Kreis der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwaelte entscheidet der Praesident
des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, innerhalb von 48
Stunden nach Eingang des Antrags. Der Verteidiger des Gefangenen darf nicht beigeordnet
werden. Der Praesident ist hinsichtlich der Beiordnung und der Auswahl Weisungen nicht
unterworfen; seine Vertretung richtet sich nach § 21 h des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Dritte duerfen ueber die Person des beigeordneten Rechtsanwalts, ausser durch ihn selbst
im Rahmen seiner Aufgabenerfuellung nach Absatz 1 und 2, nicht unterrichtet werden.
Der beigeordnete Rechtsanwalt muss die Aufgaben einer Kontaktperson uebernehmen. Der
Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfuer wichtige Gruende
vorliegen.

(4) Der Gefangene hat nicht das Recht, einen bestimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson
vorzuschlagen.

(5) Dem Gefangenen ist muendlicher Verkehr mit der Kontaktperson gestattet. Fuer das
Gespraech sind Vorrichtungen vorzusehen, die die Uebergabe von Schriftstuecken und anderen
Gegenstaenden ausschliessen.

(6) Der Gefangene ist bei Bekanntgabe der Feststellung nach § 31 ueber sein Recht,
die Beiordnung einer Kontaktperson zu beantragen, und ueber die uebrigen Regelungen der
Absaetze 1 bis 5 zu belehren.

§ 35
Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von
zwei Wochen nach ihrem Erlass bestaetigt worden ist. Fuer die Bestaetigung einer
Feststellung, die eine Landesbehoerde getroffen hat, ist ein Strafsenat des
Oberlandesgerichts zustaendig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, fuer

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die Bestaetigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz ein Strafsenat des
Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 36
Die Feststellung nach § 31 ist zurueckzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Sie verliert spaetestens nach Ablauf von dreissig Tagen ihre Wirkung;
die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, unter dem die Feststellung ergeht. Eine
Feststellung, die bestaetigt worden ist, kann mit ihrem Ablauf erneut getroffen werden,
wenn die Voraussetzungen noch vorliegen; fuer die erneute Feststellung gilt § 35. War
eine Feststellung nicht bestaetigt, so kann eine erneute Feststellung nur getroffen
werden, wenn neue Tatsachen es erfordern. § 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten
Feststellungen nicht mehr anwendbar.

§ 37
(1) Ueber die Rechtmaessigkeit einzelner Massnahmen nach § 33 entscheidet auf Antrag ein
Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Absatz 1, so ist der Antrag von einem
Richter bei dem Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Gefangene verwahrt wird.

(3) Bei der Anhoerung werden Tatsachen und Umstaende soweit und solange nicht
mitgeteilt, als die Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefaehrden wuerde. § 33a der
Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Die Vorschriften des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 1, des § 25 Abs. 2 und der §§ 26
bis 30 gelten entsprechend.

§ 38
Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Massregel der Besserung
und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der
Strafprozessordnung besteht.

§ 38a
(1) Die §§ 31 bis 38 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein
Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des
Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren
Taetigkeit darauf gerichtet ist,
1.    Mord oder Totschlag (§§ 211, 212) oder Voelkermord (§ 6 des
     Voelkerstrafgesetzbuches),
2.    Straftaten gegen die persoenliche Freiheit in den Faellen des § 239a oder des § 239b
     oder
3.    gemeingefaehrliche Straftaten in den Faellen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1,
     des § 311 Abs. 1, des § 311a Abs. 1, der §§ 312, 316c Abs. 1 oder des § 319
zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch fuer den Fall, dass der nach § 31
Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach
§ 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3
erfuellt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskraeftig
verurteilt worden ist.

Fuenfter Abschnitt
Insolvenzstatistik

§ 39


                                              - 13 -
      
                                                                              

(1) Ueber Insolvenzverfahren werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik
durchgefuehrt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. bei Eroeffnung des Insolvenzverfahren oder dessen Abweisung mangels Masse
   a) Art des Verfahrens,
   b) Antragsteller,
   c) Art des Rechtstraegers oder der Vermoegensmasse (Schuldner); bei Unternehmen
      zusaetzlich Rechtsform, Geschaeftszweig, Jahr der Gruendung, Zahl der betroffenen
      Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder
      Partnerschaftsregister,
   d) Eroeffnungsgrund,
   e) Anordnung der Eigenverwaltung,
   f) voraussichtliche Summe der Forderungen;

2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eroeffnung eines vereinfachten
   Insolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eroeffnung eines solchen
   Verfahrens mangels Masse
   a) Summe der Forderungen,
   b) geschaetzte Summe der zu erbringenden Leistungen,
   c) bei Personen, die eine geringfuegige selbstaendige wirtschaftliche Taetigkeit
      ausueben, zusaetzlich Geschaeftszweig;

3. bei Einstellung des Insolvenzverfahrens
   a) Einstellungsgrund,
   b) bei Einstellung mangels Masse oder nach Anzeige der Masseunzulaenglichkeit
      zusaetzlich Summe der Forderungen;

4. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung nach dem
   Schlusstermin, spaetestens jedoch nach Ablauf des zweiten dem Eroeffnungsjahr
   folgenden Jahres
   a) Summe der Forderungen,
   b) fuer die Verteilung verfuegbarer Betrag,
   c) nachtraegliche Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung;

5. bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestaetigung eines Insolvenzplans
   a) Summe der Forderungen,
   b) Anteil des erlassenen Betrags an der Summe der Forderungen,
   c) nachtraegliche Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung;

6. bei Restschuldbefreiung
   a) Ankuendigung der Restschuldbefreiung,
   b) Entscheidung ueber die Restschuldbefreiung.


(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach Absatz 2,
2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstaendigen wirtschaftlichen
   Taetigkeit des Schuldners,
3. Name und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
4. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der fuer eventuelle Rueckfragen zur
   Verfuegung stehenden Personen sowie Bearbeitungsdatum,


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5. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder
   Partnerschaftsregister eingetragen sind, fuer die Erhebungen nach Absatz 2 Nr. 1
   im Fall der Abweisung mangels Masse und nach den Nummern 3 und 4: Art und Ort des
   Registers sowie Nummer der Eintragung.

(4) Fuer die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 4 sind
freiwillig. Auskunftspflichtig sind die zustaendigen Amtsgerichte. Die Angaben werden
aus den vorhandenen Unterlagen jeweils fuer den abgelaufenen Kalendermonat erteilt. Die
Angaben zu Absatz 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen wurde, die
Angaben zu Absatz 2 Nr. 4 nach dem Schlusstermin, spaetestens jedoch nach Ablauf des
zweiten dem Eroeffnungsjahr folgenden Jahres zu uebermitteln.

(5) Fuer die Verwendung gegenueber den gesetzgebenden Koerperschaften und fuer Zwecke
der Planung, jedoch nicht fuer die Regelung von Einzelfaellen, duerfen Tabellen mit
statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Aemtern der Laender an die
fachlich zustaendigen obersten Bundes- und Landesbehoerden uebermittelt werden.




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