Einfuehrungsgesetz zum Wehrstrafgesetz
WStrGEG

vom  30.03.1957



"Einfuehrungsgesetz zum Wehrstrafgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 452-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977

Art 1 bis 3
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Art 4 Vormilitaerische Straftaten
Ist wegen einer vor Beginn des Wehrdienstes begangenen Straftat die Vollstreckung der
Strafe zur Bewaehrung ausgesetzt (§§ 56 bis 58 des Strafgesetzbuches), so gelten fuer
die Dauer des Wehrdienstverhaeltnisses eines Soldaten der Bundeswehr folgende besonderen
Vorschriften:
1. Bewaehrungsauflagen und Weisungen (§§ 56b bis 56d des Strafgesetzbuches) sollen die
   Besonderheiten des Wehrdienstes beruecksichtigen. Bewaehrungsauflagen und Weisungen,
   die bereits angeordnet sind, soll der Richter diesen Besonderheiten anpassen.
2. Als ehrenamtlicher Bewaehrungshelfer (§ 56d des Strafgesetzbuches) kann ein Soldat
   bestellt werden. Er untersteht bei der Ueberwachung des Verurteilten nicht den
   Anweisungen des Gerichts.
3. Von der Ueberwachung durch einen Bewaehrungshelfer, der nicht Soldat ist, sind
   Angelegenheiten ausgeschlossen, fuer welche die militaerischen Vorgesetzten des
   Verurteilten zu sorgen haben. Massnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den
   Vorrang.

Art 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der
Bundeswehr
(1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behoerden vollzogen.

(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehoerde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr
als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behoerden
vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.

Art 6 Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall
Die Strafvollstreckungsbehoerde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und
einer Freiheitsstrafe, die durch Behoerden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der
Unterbrechung keine ueberwiegenden Gruende entgegenstehen und
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfaellt,
2. von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr fuer den Verurteilten zu besorgen ist
   oder
3. der Verurteilte in einer Sanitaetseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen
   Krankenanstalt stationaer aufgenommen wird.
§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
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Art 7 Ausfuehrungsvorschriften fuer den Vollzug
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates fuer den Vollzug durch Behoerden der Bundeswehr Vorschriften zu erlassen, die
sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung,
die Behandlung, die Beschaeftigung, die Gewaehrung und den Entzug von Verguenstigungen,
den Verkehr mit der Aussenwelt, die Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung
von Verstoessen hiergegen beziehen.

(2) Durch die Rechtsverordnung koennen die Grundrechte der koerperlichen Unversehrtheit
und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie
das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschraenkt
werden.

Art 8 Inkrafttreten
(1) Das Wehrstrafgesetz und dieses Einfuehrungsgesetz treten einen Monat nach dem Tage
der Verkuendung in Kraft.

(2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem
Vierten Strafrechtsaenderungsgesetz in Kraft.




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