Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen
Gesetzbuche
BGBEG
vom 18.08.1896
"Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geaendert durch Art. 20 G v. 3.4.2009 I 700
Hinweis: Aenderung durch Art. 1 G v. 25.6.2009 I 1574 (Nr. 36) noch nicht beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erstes Kapitel
Inkrafttreten. Vorbehalt fuer Landesrecht. Gesetzesbegriff
Art 1
(1) Das Buergerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz,
betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozessordnung und der
Konkursordnung, einem Gesetz ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung,
einer Grundbuchordnung und einem Gesetz ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft.
(2) Soweit in dem Buergerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung
den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, dass landesgesetzliche
Vorschriften unberuehrt bleiben oder erlassen werden koennen, bleiben die bestehenden
landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und koennen neue landesgesetzliche Vorschriften
erlassen werden.
Art 2
Gesetz im Sinne des Buergerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
Zweites Kapitel
Internationales Privatrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
-1-
Art 3
Anwendungsbereich; Verhaeltnis zu Regelungen der
Europaeischen Gemeinschaft und zu voelkerrechtlichen
Vereinbarungen
Soweit nicht
1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europaeischen Gemeinschaft in ihrer jeweils
geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 („Rom II“) (ABl. EU Nr. L 199 S. 40)
ueber das auf ausservertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht, oder
2. Regelungen in voelkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares
innerstaatliches Recht geworden sind,
massgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer
Verbindung zu einem auslaendischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels
(Internationales Privatrecht).
Art 3a
Sachnormverweisung; Einzelstatut
(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der
massgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.
(2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermoegen einer Person
dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstaende, die
sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich
befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.
Art 4
Rueck- und Weiterverweisung, Rechtsspaltung
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen
Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung
widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurueck, so
sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
(2) Soweit die Parteien das Recht eines Staates waehlen koennen, koennen sie nur auf die
Sachvorschriften verweisen.
(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen,
ohne die massgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates,
welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die
Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
Art 5
Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehoert, und gehoert sie
mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem
die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewoehnlichen Aufenthalt
oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese
Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehoerigkeit nicht festgestellt
werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewoehnlichen
Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
-2-
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder
ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat, und aendert eine nicht voll geschaeftsfaehige Person
den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so fuehrt diese Aenderung
allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Art 6
Oeffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung
zu einem Ergebnis fuehrt, das mit wesentlichen Grundsaetzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die
Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Zweiter Abschnitt
Recht der natuerlichen Personen und der Rechtsgeschaefte
Art 7
Rechtsfaehigkeit und Geschaeftsfaehigkeit
(1) Die Rechtsfaehigkeit und die Geschaeftsfaehigkeit einer Person unterliegen dem Recht
des Staates, dem die Person angehoert. Dies gilt auch, soweit die Geschaeftsfaehigkeit
durch Eheschliessung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfaehigkeit oder Geschaeftsfaehigkeit wird durch Erwerb oder
Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeintraechtigt.
Art 8
Entmuendigung
(weggefallen)
Art 9
Todeserklaerung
Die Todeserklaerung, die Feststellung des Todes und des Todeszeitpunkts sowie Lebens-
und Todesvermutungen unterliegen dem Recht des Staates, dem der Verschollene in dem
letzten Zeitpunkt angehoerte, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt
hat. War der Verschollene in diesem Zeitpunkt Angehoeriger eines fremden Staates, so
kann er nach deutschem Recht fuer tot erklaert werden, wenn hierfuer ein berechtigtes
Interesse besteht.
Art 10
Name
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehoert.
(2) Ehegatten koennen bei oder nach der Eheschliessung gegenueber dem Standesamt ihren
kuenftig zu fuehrenden Namen waehlen
1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehoert, ungeachtet des
Artikels 5 Abs. 1, oder
2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland
hat.
Nach der Eheschliessung abgegebene Erklaerungen muessen oeffentlich beglaubigt werden.
Fuer die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Buergerlichen
Gesetzbuchs sinngemaess anzuwenden.
-3-
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenueber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den
Familiennamen erhalten soll
1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehoert, ungeachtet des Artikels
5 Abs. 1,
2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland
hat, oder
3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehoert.
Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklaerungen muessen oeffentlich beglaubigt
werden.
(4) (weggefallen)
Art 11
Form von Rechtsgeschaeften
(1) Ein Rechtsgeschaeft ist formgueltig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das
auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhaeltnis anzuwenden ist, oder des Rechts des
Staates erfuellt, in dem es vorgenommen wird.
(2) Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in verschiedenen Staaten
befinden, so ist er formgueltig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf
das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhaeltnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines
dieser Staaten erfuellt.
(3) Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist bei Anwendung der
Absaetze 1 und 2 der Staat massgebend, in dem sich der Vertreter befindet.
(4) Vertraege, die ein dingliches Recht an einem Grundstueck oder ein Recht zur Nutzung
eines Grundstuecks zum Gegenstand haben, unterliegen den zwingenden Formvorschriften des
Staates, in dem das Grundstueck belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates
ohne Ruecksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das Recht, dem er
unterliegt, anzuwenden sind.
(5) Ein Rechtsgeschaeft, durch das ein Recht an einer Sache begruendet oder ueber ein
solches Recht verfuegt wird, ist nur formgueltig, wenn es die Formerfordernisse des
Rechts erfuellt, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhaeltnis anzuwenden ist.
Art 12
Schutz des anderen Vertragsteils
Wird ein Vertrag zwischen Personen geschlossen, die sich in demselben Staat befinden,
so kann sich eine natuerliche Person, die nach den Sachvorschriften des Rechts dieses
Staates rechts-, geschaefts- und handlungsfaehig waere, nur dann auf ihre aus den
Sachvorschriften des Rechts eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschaefts- und
Handlungsunfaehigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluss diese
Rechts-, Geschaefts- und Handlungsunfaehigkeit kannte oder kennen musste. Dies gilt nicht
fuer familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschaefte sowie fuer Verfuegungen ueber ein
in einem anderen Staat belegenes Grundstueck.
Dritter Abschnitt
Familienrecht
Art 13
Eheschliessung
(1) Die Voraussetzungen der Eheschliessung unterliegen fuer jeden Verlobten dem Recht des
Staates, dem er angehoert.
-4-
(2) Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
1. ein Verlobter seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfuellung der Voraussetzung unternommen
haben und
3. es mit der Eheschliessungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschliessung zu versagen;
insbesondere steht die fruehere Ehe eines Verlobten nicht entgegen, wenn ihr Bestand
durch eine hier erlassene oder anerkannte Entscheidung beseitigt oder der Ehegatte
des Verlobten fuer tot erklaert ist.
(3) Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden.
Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann jedoch vor einer von
der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehoert, ordnungsgemaess ermaechtigten
Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen
werden; eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das
Standesregister, das von der dazu ordnungsgemaess ermaechtigten Person gefuehrt wird,
erbringt vollen Beweis der Eheschliessung.
Art 14
Allgemeine Ehewirkungen
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehoeren oder waehrend der Ehe zuletzt
angehoerten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehoert, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt
haben oder waehrend der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen
gewoehnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten
verbunden sind.
(2) Gehoert ein Ehegatte mehreren Staaten an, so koennen die Ehegatten ungeachtet des
Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten waehlen, falls ihm auch der andere
Ehegatte angehoert.
(3) Ehegatten koennen das Recht des Staates waehlen, dem ein Ehegatte angehoert, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehoert, in dem beide Ehegatten ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame
Staatsangehoerigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland
vorgenommen, so genuegt es, wenn sie den Formerfordernissen fuer einen Ehevertrag nach
dem gewaehlten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Art 15
Gueterstand
(1) Die gueterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschliessung fuer
die allgemeinen Wirkungen der Ehe massgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten koennen fuer die gueterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe waehlen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehoert,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat,
oder
3. fuer unbewegliches Vermoegen das Recht des Lageorts.
-5-
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes ueber den ehelichen Gueterstand von Vertriebenen und
Fluechtlingen bleiben unberuehrt.
Art 16
Schutz Dritter
(1) Unterliegen die gueterrechtlichen Wirkungen einer Ehe dem Recht eines anderen
Staates und hat einer der Ehegatten seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland oder
betreibt er hier ein Gewerbe, so ist § 1412 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden; der fremde gesetzliche Gueterstand steht einem vertragsmaessigen gleich.
(2) Auf im Inland vorgenommene Rechtsgeschaefte ist § 1357, auf hier befindliche
bewegliche Sachen § 1362, auf ein hier betriebenes Erwerbsgeschaeft sind die §§ 1431 und
1456 des Buergerlichen Gesetzbuchs sinngemaess anzuwenden, soweit diese Vorschriften fuer
gutglaeubige Dritte guenstiger sind als das fremde Recht.
Art 17
Scheidung
(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshaengigkeit des Scheidungsantrags fuer die allgemeinen Wirkungen der Ehe massgebend
ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung
dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt
Deutscher ist oder dies bei der Eheschliessung war.
(2) Eine Ehe kann im Inland nur durch ein Gericht geschieden werden.
(3) Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht;
er ist nur durchzufuehren, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die
Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshaengigkeit des Scheidungsantrags
angehoeren. Kann ein Versorgungsausgleich danach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag
eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzufuehren,
1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inlaendische Versorgungsanwartschaft
erworben hat oder
2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe waehrend eines Teils der Ehezeit einem Recht
unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,
soweit seine Durchfuehrung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhaeltnisse auch waehrend der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht
widerspricht.
Art 17a
Ehewohnung und Hausrat
Die Nutzungsbefugnis fuer die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland
befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhaengende Betretungs-, Naeherungs- und
Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
Art 17b
Eingetragene Lebenspartnerschaft
(1) Die Begruendung, die allgemeinen und die gueterrechtlichen Wirkungen sowie die
Aufloesung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften
des Register fuehrenden Staates. Auf die unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen
Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften massgebende
Recht anzuwenden; begruendet die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche
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Unterhaltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz
1 entsprechende Anwendung. Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1
anzuwendenden Recht; er ist nur durchzufuehren, wenn das Recht eines der Staaten, denen
die Lebenspartner im Zeitpunkt der Rechtshaengigkeit des Antrags auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft angehoeren, einen Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern
kennt. Kann ein Versorgungsausgleich hiernach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag
eines Lebenspartners nach deutschem Recht durchzufuehren, wenn der andere Lebenspartner
waehrend der Lebenspartnerschaftszeit eine inlaendische Versorgungsanwartschaft
erworben hat, soweit die Durchfuehrung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf
die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhaeltnisse auch waehrend der nicht im Inland
verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
(2) Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17a gelten entsprechend. Unterliegen die allgemeinen
Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland
befindliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und auf
im Inland vorgenommene Rechtsgeschaefte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 1357 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese
Vorschriften fuer gutglaeubige Dritte guenstiger sind als das fremde Recht.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetragene Lebenspartnerschaften in
verschiedenen Staaten, so ist die zuletzt begruendete Lebenspartnerschaft vom Zeitpunkt
ihrer Begruendung an fuer die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen massgebend.
(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen
nicht weiter als nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs und des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.
Art 18
Unterhalt
(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewoehnlichen
Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der
Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die
Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehoeren.
(2) Kann der Berechtigte nach dem gemaess Absatz 1 Satz 1 oder 2 anzuwendenden Recht vom
Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist deutsches Recht anzuwenden.
(3) Bei Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwaegerten
kann der Verpflichtete dem Anspruch des Berechtigten entgegenhalten, dass nach
den Sachvorschriften des Rechts des Staates, dem sie gemeinsam angehoeren, oder,
mangels einer gemeinsamen Staatsangehoerigkeit, des am gewoehnlichen Aufenthalt des
Verpflichteten geltenden Rechts eine solche Pflicht nicht besteht.
(4) Wenn eine Ehescheidung hier ausgesprochen oder anerkannt worden ist, so ist
fuer die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Aenderung
von Entscheidungen ueber diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht
massgebend. Dies gilt auch im Fall einer Trennung ohne Aufloesung des Ehebandes und im
Fall einer fuer nichtig oder als ungueltig erklaerten Ehe.
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der
Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewoehnlichen Aufenthalt im
Inland hat.
(6) Das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmt insbesondere,
1. ob, in welchem Ausmass und von wem der Berechtigte Unterhalt verlangen kann,
2. wer zur Einleitung des Unterhaltsverfahrens berechtigt ist und welche Fristen fuer
die Einleitung gelten,
3. das Ausmass der Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, wenn eine
oeffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung den ihr nach dem Recht, dem sie
untersteht, zustehenden Erstattungsanspruch fuer die Leistungen geltend macht, die
sie dem Berechtigten erbracht hat.
-7-
(7) Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Beduerfnisse des Berechtigten und
die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Unterhaltsverpflichteten zu beruecksichtigen,
selbst wenn das anzuwendende Recht etwas anderes bestimmt.
Art 19
Abstammung
(1) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind
seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhaeltnis zu jedem Elternteil auch
nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehoert. Ist die
Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem
die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Abs. 1 unterliegen;
ist die Ehe vorher durch Tod aufgeloest worden, so ist der Zeitpunkt der Aufloesung
massgebend.
(2) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so unterliegen Verpflichtungen des
Vaters gegenueber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft dem Recht des Staates, in dem
die Mutter ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat.
Art 20
Anfechtung der Abstammung
Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre
Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des
Staates anfechten, in dem es seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.
Art 21
Wirkungen des Eltern-Kind-Verhaeltnisses
Das Rechtsverhaeltnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des
Staates, in dem das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.
Art 22
Annahme als Kind
(1) Die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der
Annahme angehoert. Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht,
das nach Artikel 14 Abs. 1 fuer die allgemeinen Wirkungen der Ehe massgebend ist.
(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhaeltnis zwischen dem Kind
und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen
Verhaeltnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
(3) In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen
Ehegatten oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absaetzen 1
und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind
gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfuegung von Todes wegen angeordnet
hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
die Annahme auf einer auslaendischen Entscheidung beruht. Die Saetze 1 und 2 finden keine
Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hatte.
Art 23
Zustimmung
Die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer
Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhaeltnis steht, zu einer
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Abstammungserklaerung, Namenserteilung oder Annahme als Kind unterliegen zusaetzlich dem
Recht des Staates, dem das Kind angehoert. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich
ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.
Art 24
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
(1) Die Entstehung, die Aenderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und
Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen
dem Recht des Staates, dem der Muendel, Betreute oder Pflegling angehoert. Fuer einen
Angehoerigen eines fremden Staates, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt oder, mangels
eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht
bestellt werden.
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht feststeht, wer an einer Angelegenheit
beteiligt ist, oder weil ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so ist
das Recht anzuwenden, das fuer die Angelegenheit massgebend ist.
(3) Vorlaeufige Massregeln sowie der Inhalt der Betreuung und der angeordneten
Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staates.
Vierter Abschnitt
Erbrecht
Art 25
Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehoerte.
(2) Der Erblasser kann fuer im Inland belegenes unbewegliches Vermoegen in der Form einer
Verfuegung von Todes wegen deutsches Recht waehlen.
Art 26
Verfuegungen von Todes wegen
(1) Eine letztwillige Verfuegung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in
derselben Urkunde errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form gueltig, wenn diese den
Formerfordernissen entspricht
1. des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1
im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfuegt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes
angehoerte,
2. des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfuegt hat,
3. des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig
verfuegt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt hatte,
4. des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermoegen befindet, soweit es sich
um dieses handelt, oder
5. des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im
Zeitpunkt der Verfuegung anzuwenden waere.
Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort
geltende Recht.
(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfuegungen anzuwenden, durch die eine fruehere
letztwillige Verfuegung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form
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auch dann gueltig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die
widerrufene letztwillige Verfuegung gemaess Absatz 1 gueltig war.
(3) Die Vorschriften, welche die fuer letztwillige Verfuegungen zugelassenen Formen mit
Beziehung auf das Alter, die Staatsangehoerigkeit oder andere persoenliche Eigenschaften
des Erblassers beschraenken, werden als zur Form gehoerend angesehen. Das gleiche
gilt fuer Eigenschaften, welche die fuer die Gueltigkeit einer letztwilligen Verfuegung
erforderlichen Zeugen besitzen muessen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer andere Verfuegungen von Todes wegen entsprechend.
(5) Im uebrigen unterliegen die Gueltigkeit der Errichtung einer Verfuegung von Todes
wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfuegung auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden waere. Die einmal erlangte Testierfaehigkeit
wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeintraechtigt.
Fuenfter Abschnitt
Schuldrecht
Erster Unterabschnitt
Vertragliche Schuldverhaeltnisse
Art 27
Freie Rechtswahl
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewaehlten Recht. Die Rechtswahl muss
ausdruecklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des
Vertrags oder aus den Umstaenden des Falles ergeben. Die Parteien koennen die Rechtswahl
fuer den ganzen Vertrag oder nur fuer einen Teil treffen.
(2) Die Parteien koennen jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag einem anderen Recht
unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer frueheren Rechtswahl oder auf Grund
anderer Vorschriften dieses Unterabschnitts fuer ihn massgebend war. Die Formgueltigkeit
des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Aenderung der
Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Vertragsabschluss nicht beruehrt.
(3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat
verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie durch die
Vereinbarung der Zustaendigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergaenzt ist - die
Bestimmungen nicht beruehren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht
abgewichen werden kann (zwingende Bestimmungen).
(4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ueber das
anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31 anzuwenden.
Art 28
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart
worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten
Verbindungen aufweist. Laesst sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des
Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat
auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden.
(2) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist,
in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses ihren gewoehnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine
Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung
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hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausuebung einer beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit
dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen
zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn
die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen
ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn
sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen laesst.
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstueck oder ein Recht zur
Nutzung eines Grundstuecks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten
Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstueck belegen ist.
(4) Bei Gueterbefoerderungsvertraegen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten
Verbindungen aufweisen, in dem der Befoerderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort
oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als
Gueterbefoerderungsvertraege gelten fuer die Anwendung dieses Absatzes auch Chartervertraege
fuer eine einzige Reise und andere Vertraege, die in der Hauptsache der Gueterbefoerderung
dienen.
(5) Die Vermutungen nach den Absaetzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der
Gesamtheit der Umstaende ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen
Staat aufweist.
Art 29
Verbrauchervertraege
(1) Bei Vertraegen ueber die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von
Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit
des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Vertraegen zur
Finanzierung eines solchen Geschaefts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu
fuehren, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des
Staates, in dem er seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat, gewaehrte Schutz entzogen wird,
1. wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrueckliches Angebot oder eine Werbung in diesem
Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss
des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat,
2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des
Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder
3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem
Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben
hat, sofern diese Reise vom Verkaeufer mit dem Ziel herbeigefuehrt worden ist, den
Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbrauchervertraege, die unter den in Absatz
1 bezeichneten Umstaenden zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der
Verbraucher seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.
(3) Auf Verbrauchervertraege, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umstaenden
geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser
Vertraege unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewoehnlichen
Aufenthalt hat.
(4) Die vorstehenden Absaetze gelten nicht fuer
1. Befoerderungsvertraege,
2. Vertraege ueber die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher
geschuldeten Dienstleistungen ausschliesslich in einem anderen als dem Staat
erbracht werden muessen, in dem der Verbraucher seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.
Sie gelten jedoch fuer Reisevertraege, die fuer einen Pauschalpreis kombinierte
Befoerderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.
- 11 -
Art 29a
Verbraucherschutz fuer besondere Gebiete
(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen
Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses
Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl
anzuwenden.
(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines oeffentlichen Angebots, einer oeffentlichen Werbung oder
einer aehnlichen geschaeftlichen Taetigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklaerung
seinen gewoehnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
hat.
(3) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber Teilzeit-Wohnrechtevertraege sind
auf einen Vertrag, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
unterliegt, auch anzuwenden, wenn das Wohngebaeude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten
liegt.
(4) Verbraucherschutzrichtlinien im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung:
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 ueber missbraeuchliche Klauseln
in Verbrauchervertraegen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Vertraegen ueber
den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
ueber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144
S. 19);
4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 25.
Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgueterkaufs und der Garantien fuer
Verbrauchsgueter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12);
5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 ueber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Aenderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und
98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).
Art 30
Arbeitsvertraege und Arbeitsverhaeltnisse von Einzelpersonen
(1) Bei Arbeitsvertraegen und Arbeitsverhaeltnissen darf die Rechtswahl der Parteien
nicht dazu fuehren, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die
zwingenden Bestimmungen des Rechts gewaehrt wird, das nach Absatz 2 mangels einer
Rechtswahl anzuwenden waere.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Arbeitsvertraege und Arbeitsverhaeltnisse dem
Recht des Staates,
1. in dem der Arbeitnehmer in Erfuellung des Vertrages gewoehnlich seine Arbeit
verrichtet, selbst wenn er voruebergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder
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2. in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat,
sofern dieser seine Arbeit gewoehnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,
es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstaende ergibt, dass der Arbeitsvertrag
oder das Arbeitsverhaeltnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in
diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Art 31
Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen
beurteilen sich nach dem Recht, das anzuwenden waere, wenn der Vertrag oder die
Bestimmung wirksam waere.
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umstaenden, dass es nicht gerechtfertigt waere, die Wirkung
des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so
kann sich diese Partei fuer die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf
das Recht des Staates ihres gewoehnlichen Aufenthaltsorts berufen.
Art 32
Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts
(1) Das nach den Artikeln 27 bis 30 und nach Artikel 33 Abs. 1 und 2 auf einen Vertrag
anzuwendende Recht ist insbesondere massgebend fuer
1. seine Auslegung,
2. die Erfuellung der durch ihn begruendeten Verpflichtungen,
3. die Folgen der vollstaendigen oder teilweisen Nichterfuellung dieser Verpflichtungen
einschliesslich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsvorschriften erfolgt,
innerhalb der durch das deutsche Verfahrensrecht gezogenen Grenzen,
4. die verschiedenen Arten des Erloeschens der Verpflichtungen sowie die Verjaehrung und
die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,
5. die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.
(2) In bezug auf die Art und Weise der Erfuellung und die vom Glaeubiger im Fall
mangelhafter Erfuellung zu treffenden Massnahmen ist das Recht des Staates, in dem die
Erfuellung erfolgt, zu beruecksichtigen.
(3) Das fuer den Vertrag massgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es fuer
vertragliche Schuldverhaeltnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast
verteilt. Zum Beweis eines Rechtsgeschaefts sind alle Beweismittel des deutschen
Verfahrensrechts und, sofern dieses nicht entgegensteht, eines der nach Artikel 11 und
29 Abs. 3 massgeblichen Rechte, nach denen das Rechtsgeschaeft formgueltig ist, zulaessig.
Art 33
Uebertragung der Forderung, gesetzlicher Forderungsuebergang
(1) Bei Abtretung einer Forderung ist fuer die Verpflichtungen zwischen dem bisherigen
und dem neuen Glaeubiger das Recht massgebend, dem der Vertrag zwischen ihnen unterliegt.
(2) Das Recht, dem die uebertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Uebertragbarkeit,
das Verhaeltnis zwischen neuem Glaeubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen
die Uebertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung
einer Leistung durch den Schuldner.
(3) Hat ein Dritter die Verpflichtung, den Glaeubiger einer Forderung zu befriedigen, so
bestimmt das fuer die Verpflichtung des Dritten massgebende Recht, ob er die Forderung
des Glaeubigers gegen den Schuldner gemaess dem fuer deren Beziehungen massgebenden Recht
ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn mehrere
- 13 -
Personen dieselbe Forderung zu erfuellen haben und der Glaeubiger von einer dieser
Personen befriedigt worden ist.
Art 34
Zwingende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt beruehrt nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen
Rechts, die ohne Ruecksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt
zwingend regeln.
Art 35
Rueck- und Weiterverweisung, Rechtsspaltung
(1) Unter dem nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Recht eines Staates sind die in
diesem Staat geltenden Sachvorschriften zu verstehen.
(2) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede fuer vertragliche
Schuldverhaeltnisse ihre eigenen Rechtsvorschriften hat, so gilt fuer die Bestimmung des
nach diesem Unterabschnitt anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Art 36
Einheitliche Auslegung
Bei der Auslegung und Anwendung der fuer vertragliche Schuldverhaeltnisse geltenden
Vorschriften dieses Kapitels mit Ausnahme von Artikel 29a ist zu beruecksichtigen, dass
die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des Uebereinkommens vom 19. Juni 1980 ueber das
auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht (BGBl. 1986 II S. 809) in den
Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden sollen.
Art 37
Ausnahmen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden auf
1. Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks und anderen Inhaber- oder Orderpapieren,
sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit
entstehen;
2. Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht
der juristischen Personen, wie zum Beispiel die Errichtung, die Rechts- und
Handlungsfaehigkeit, die innere Verfassung und die Aufloesung von Gesellschaften,
Vereinen und juristischen Personen sowie die persoenliche gesetzliche Haftung der
Gesellschafter und der Organe fuer die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder
der juristischen Person;
3. die Frage, ob ein Vertreter die Person, fuer deren Rechnung er zu handeln vorgibt,
Dritten gegenueber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines
Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese
juristische Person gegenueber Dritten verpflichten kann;
4. Versicherungsvertraege, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gruendung
der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, mit Ausnahme von
Rueckversicherungsvertraegen. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesem Gebiet
belegen ist, so wendet das Gericht sein Recht an.
Artikel 29a findet auch in den Faellen des Satzes 1 Anwendung.
Zweiter Unterabschnitt
Ausservertragliche Schuldverhaeltnisse
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Art 38
Ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Bereicherungsansprueche wegen erbrachter Leistung unterliegen dem Recht, das auf das
Rechtsverhaeltnis anzuwenden ist, auf das die Leistung bezogen ist.
(2) Ansprueche wegen Bereicherung durch Eingriff in ein geschuetztes Interesse
unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Eingriff geschehen ist.
(3) In sonstigen Faellen unterliegen Ansprueche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem
Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist.
Art 39
Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag
(1) Gesetzliche Ansprueche aus der Besorgung eines fremden Geschaefts unterliegen dem
Recht des Staates, in dem das Geschaeft vorgenommen worden ist.
(2) Ansprueche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das
auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.
Art 40
Unerlaubte Handlung
(1) Ansprueche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der
Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, dass anstelle dieses
Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das
Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des fruehen ersten Termins
oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeuebt werden.
(2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses
ihren gewoehnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates
anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so
steht dem gewoehnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder,
wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
(3) Ansprueche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, koennen nicht geltend
gemacht werden, soweit sie
1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschaedigung des Verletzten
erforderlich,
2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschaedigung des Verletzten
dienen oder
3. haftungsrechtlichen Regelungen eines fuer die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen Uebereinkommens widersprechen.
(4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des
Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende
Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht.
Art 41
Wesentlich engere Verbindung
(1) Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit
dem Recht, das nach den Artikeln 38 bis 40 Abs. 2 massgebend waere, so ist jenes Recht
anzuwenden.
(2) Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben
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1. aus einer besonderen rechtlichen oder tatsaechlichen Beziehung zwischen den
Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhaeltnis oder
2. in den Faellen des Artikels 38 Abs. 2 und 3 und des Artikels 39 aus dem gewoehnlichen
Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt des rechtserheblichen
Geschehens; Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Art 42
Rechtswahl
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein ausservertragliches Schuldverhaeltnis
entstanden ist, koennen die Parteien das Recht waehlen, dem es unterliegen soll. Rechte
Dritter bleiben unberuehrt.
Sechster Abschnitt
Sachenrecht
Art 43
Rechte an einer Sache
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache
befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begruendet sind, in einen anderen Staat, so koennen
diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeuebt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher
erworben worden, so sind fuer einen solchen Erwerb im Inland Vorgaenge in einem anderen
Staat wie inlaendische zu beruecksichtigen.
Art 44
Von Grundstuecken ausgehende Einwirkungen
Fuer Ansprueche aus beeintraechtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstueck ausgehen,
gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III
entsprechend.
Art 45
Transportmittel
(1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des
Herkunftsstaats. Das ist
1. bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehoerigkeit,
2. bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder
des Heimatorts,
3. bei Schienenfahrzeugen der Staat der Zulassung.
(2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem
Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Fuer die Rangfolge mehrerer
Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
Art 46
Wesentlich engere Verbindung
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Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem
Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 massgebend waere, so ist jenes Recht anzuwenden.
Siebter Abschnitt
Besondere Vorschriften zur Durchfuehrung von Regelungen der
Europaeischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Nr. 1
Art 46a
Durchfuehrung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.
864/2007
Die geschaedigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007
zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stuetzen, in dem das
schadensbegruendende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des
fruehen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausueben.
Drittes Kapitel
Angleichung
Art 47
Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren auslaendischen Recht einen Namen erworben
und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklaerung
gegenueber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen waehlen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die urspruengliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhaeltnis
abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es
eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklaerung waehrend des Bestehens der Ehe nur von
beiden Ehegatten abgegeben werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn
dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren auslaendischen
Recht erworben worden ist.
(3) § 1617c des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Die Erklaerungen nach den Absaetzen 1 und 2 muessen oeffentlich beglaubigt oder
beurkundet werden.
Art 48 und 49
(Aenderung anderer Vorschriften)
Zweiter Teil
Verhaeltnis des Buergerlichen Gesetzbuchs zu den
Reichsgesetzen
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Art 50
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit ausser
Kraft, als sich aus dem Buergerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung
ergibt.
Art 51
Soweit in dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozessordnung, der
Strafprozessordnung, der Insolvenzordnung und in dem Anfechtungsgesetz an die
Verwandtschaft oder die Schwaegerschaft rechtliche Folgen geknuepft sind, finden die
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes ueber
Verwandtschaft oder Schwaegerschaft Anwendung.
Art 52
Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentuemer einer Sache wegen der im oeffentlichen
Interesse erfolgenden Entziehung, Beschaedigung oder Benutzung der Sache oder
wegen Beschraenkung des Eigentums eine Entschaedigung zu gewaehren und steht einem
Dritten ein Recht an der Sache zu, fuer welches nicht eine besondere Entschaedigung
gewaehrt wird, so hat der Dritte, soweit sein Recht beeintraechtigt wird, an dem
Entschaedigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erloeschens seines Rechts
durch Zwangsversteigerung an dem Erloes zustehen.
Art 53
(1) Ist in einem Falle des Artikel 52 die Entschaedigung dem Eigentuemer eines
Grundstuecks zu gewaehren, so finden auf den Entschaedigungsanspruch die Vorschriften
des § 1128 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erhebt ein
Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung
der Entschaedigung an den Eigentuemer, so kann der Eigentuemer und jeder Berechtigte die
Eroeffnung eines Verteilungsverfahrens nach den fuer die Verteilung des Erloeses im Falle
der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem
Fall an das fuer das Verteilungsverfahren zustaendige Gericht zu erfolgen.
(2) Ist das Recht des Dritten eine Reallast, eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld, so erlischt die Haftung des Entschaedigungsanspruchs, wenn der beschaedigte
Gegenstand wiederhergestellt oder fuer die entzogene bewegliche Sache Ersatz beschafft
ist. Ist die Entschaedigung wegen Benutzung des Grundstuecks oder wegen Entziehung
oder Beschaedigung von Fruechten oder von Zubehoerstuecken zu gewaehren, so finden die
Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1 und 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Art 53a
(1) Ist in einem Falle des Artikels 52 die Entschaedigung dem Eigentuemer
eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks zu gewaehren, so sind auf den
Entschaedigungsanspruch die Vorschriften der §§ 32 und 33 des Gesetzes ueber Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S.
1499) entsprechend anzuwenden.
(2) Artikel 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Art 54
(gegenstandslos)
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Dritter Teil
Verhaeltnis des Buergerlichen Gesetzbuchs zu den
Landesgesetzen
Art 55
Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten ausser Kraft, soweit nicht
in dem Buergerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist.
Art 56
Unberuehrt bleiben die Bestimmungen der Staatsvertraege, die ein Bundesstaat mit einem
auslaendischen Staat vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Art 57 und 58
(gegenstandslos)
Art 59
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber Familienfideikommisse und
Lehen, mit Einschluss der allodifizierten Lehen, sowie ueber Stammgueter.
Art 60
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Bestellung einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem Grundstueck, dessen Belastung nach den
in den Artikeln 57 bis 59 bezeichneten Vorschriften nur beschraenkt zulaessig ist, dahin
gestatten, dass der Glaeubiger Befriedigung aus dem Grundstueck lediglich im Wege der
Zwangsverwaltung suchen kann.
Art 61
Ist die Veraeusserung oder Belastung eines Gegenstandes nach den in den Artikeln 57 bis
59 bezeichneten Vorschriften unzulaessig oder nur beschraenkt zulaessig, so finden auf
einen Erwerb, dem diese Vorschriften entgegenstehen, die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
entsprechende Anwendung.
Art 62
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber Rentengueter.
Art 63
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber das Erbpachtrecht, mit
Einschluss des Buednerrechts und des Haeuslerrechts, in denjenigen Bundesstaaten,
in welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1017 des Buergerlichen
Gesetzbuchs finden auf diese Rechte entsprechende Anwendung.
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Art 64
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber das Anerbenrecht
in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstuecke nebst deren
Zubehoer.
(2) Die Landesgesetze koennen das Recht des Erblassers, ueber das dem Anerbenrecht
unterliegende Grundstueck von Todes wegen zu verfuegen, nicht beschraenken.
Art 65
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Wasserrecht
angehoeren, mit Einschluss des Muehlenrechts und des Floetzrechts sowie der Vorschriften
zur Befoerderung der Bewaesserung und Entwaesserung der Grundstuecke und der Vorschriften
ueber Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flussbetten.
Art 66
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht
angehoeren.
Art 67
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht
angehoeren.
(2) Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschaedigung eines Grundstuecks durch
Bergbau eine Entschaedigung zu gewaehren, so finden die Vorschriften der Artikel 52 und
53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein anderes bestimmen.
Art 68
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstuecks mit dem vererblichen und veraeusserlichen Recht zur Gewinnung eines den
bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals gestatten und den Inhalt
dieses Rechtes naeher bestimmen. Die Vorschriften der §§ 874, 875, 876, 1015, 1017 des
Buergerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Art 69
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber Jagd und Fischerei,
unbeschadet der Vorschrift des § 958 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs und der
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den Ersatz des Wildschadens.
Art 70 bis 72
(weggefallen)
Art 73
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber Regalien.
Art 74
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Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber Zwangsrechte, Bannrechte und
Realgewerbeberechtigungen.
Art 75
(gegenstandslos)
Art 76
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Verlagsrecht
angehoeren.
Art 77
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Haftung des Staates,
der Gemeinden und anderer Kommunalverbaende (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbaende) fuer den
von ihren Beamten in Ausuebung der diesen anvertrauten oeffentlichen Gewalt zugefuegten
Schaden sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Beschaedigten,
von dem Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit ausschliessen,
als der Staat oder der Kommunalverband haftet.
Fussnote
Art 77: Aend. durch G v. 26.6.1981 I 553 gem. BVerfGE v. 19.10.1982 I 1493 - 2 BvF 1/81
- mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtig
Art 78
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die Beamten fuer
die von ihnen angenommenen Stellvertreter und Gehilfen in weiterem Umfang als nach dem
Buergerlichen Gesetzbuch haften.
Fussnote
Art 78: Aend. durch G v. 26.6.1981 I 553 gem. BVerfGE v. 19.10.1982 I 1493 - 2 BvF 1/81
- mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtig
Art 79
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die zur amtlichen
Feststellung des Wertes von Grundstuecken bestellten Sachverstaendigen fuer den aus einer
Verletzung ihrer Berufspflicht entstandenen Schaden in weiterem Umfang als nach dem
Buergerlichen Gesetzbuch haften.
Art 80
(1) Unberuehrt bleiben, soweit nicht in dem Buergerlichen Gesetzbuch eine
besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die
vermoegensrechtlichen Ansprueche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und
der Lehrer an oeffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhaeltnis mit
Einschluss der Ansprueche der Hinterbliebenen.
(2) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber das Pfruendenrecht.
Art 81
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Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Uebertragbarkeit der
Ansprueche der in Artikel 80 Abs. 1 bezeichneten Personen auf Besoldung, Wartegeld,
Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld beschraenken, sowie die landesgesetzlichen
Vorschriften, welche die Aufrechnung gegen solche Ansprueche abweichend von der
Vorschrift des § 394 des Buergerlichen Gesetzbuchs zulassen.
Art 82
Unberuehrt bleiben die Vorschriften der Landesgesetze ueber die Verfassung solcher
Vereine, deren Rechtsfaehigkeit auf staatlicher Verleihung beruht.
Art 83
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber Waldgenossenschaften.
Art 84
(gegenstandslos)
Art 85
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des § 45
Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs das Vermoegen des aufgeloesten Vereins an Stelle des
Fiskus einer Koerperschaft, Stiftung oder Anstalt des oeffentlichen Rechts anfaellt.
Art 86
Vorschriften, die den Erwerb von Rechten durch Auslaender oder durch juristische
Personen, die ihren satzungsmaessigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung nicht im Bundesgebiet haben (auslaendische juristische Personen),
beschraenken oder von einer Genehmigung abhaengig machen, finden vom 30. Juli 1998
keine Anwendung mehr. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Erwerb von Rechten durch Auslaender oder auslaendische
juristische Personen zu beschraenken und von der Erteilung einer Genehmigung abhaengig
machen, wenn Deutsche und inlaendische juristische Personen in dem betreffenden Staat
in dem Erwerb von Rechten eingeschraenkt werden und aussenpolitische Gruende, insbesondere
das Retorsionsrecht, dies erfordern. Satz 2 gilt nicht fuer Auslaender und auslaendische
juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europaeischen Union.
Art 87
(weggefallen)
Art 88
(weggefallen)
Art 89
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die zum Schutz der
Grundstuecke und der Erzeugnisse von Grundstuecken gestattete Pfaendung von Sachen, mit
Einschluss der Vorschriften ueber die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersatzgeld.
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Art 90
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Rechtsverhaeltnisse,
welche sich aus einer auf Grund des oeffentlichen Rechts wegen der Fuehrung eines Amtes
oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.
Art 91
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fiskus,
eine Koerperschaft, Stiftung oder Anstalt des oeffentlichen Rechts oder eine unter der
Verwaltung einer oeffentlichen Behoerde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung
gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstuecken des Schuldners zu
verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten
Behoerde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Sicherungshypothek eingetragen
werden; sie entsteht mit der Eintragung.
Art 92
(weggefallen)
Art 93
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Fristen, bis zu deren
Ablauf gemietete Raeume bei Beendigung des Mietverhaeltnisses zu raeumen sind.
Art 94
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Geschaeftsbetrieb
der Pfandleihanstalten betreffen.
(2) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen oeffentlichen
Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfaendeten Sachen dem Berechtigten
nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewaehrten Darlehens herauszugeben.
Art 95
(gegenstandslos)
Art 96
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber einen mit der Ueberlassung
eines Grundstuecks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder
Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhaeltnis fuer den
Fall regeln, dass nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Art 97
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Eintragung
von Glaeubigern des Bundesstaats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Eintragung
sich ergebenden Rechtsverhaeltnisse, insbesondere die Uebertragung und Belastung einer
Buchforderung, regeln.
(2) Soweit nach diesen Vorschriften eine Ehefrau berechtigt ist, selbstaendig Antraege
zu stellen, ist dieses Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zugunsten des Ehemanns
- 23 -
im Schuldbuch eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau
oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem
Ehemann gegenueber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter
ihnen bestehenden Gueterstand ueber die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns
verfuegen kann.
Art 98
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Rueckzahlung oder
Umwandlung verzinslicher Staatsschulden, fuer die Inhaberpapiere ausgegeben oder die im
Staatsschuldbuch eingetragen sind.
Art 99
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die oeffentlichen
Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 808 des Buergerlichen Gesetzbuchs und der
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Anlegung von Muendelgeld.
Art 100
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die der Bundesstaat oder eine ihm angehoerende
Koerperschaft, Stiftung oder Anstalt des oeffentlichen Rechts ausstellt:
1. die Gueltigkeit der Unterzeichnung von der Beobachtung einer besonderen Form
abhaengt, auch wenn eine solche Bestimmung in die Urkunde nicht aufgenommen ist;
2. der im § 804 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Anspruch
ausgeschlossen ist, auch wenn die Ausschliessung in dem Zins- oder Rentenschein
nicht bestimmt ist.
Art 101
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Bundesstaat oder ihm
angehoerende Koerperschaften, Stiftungen und Anstalten des oeffentlichen Rechts abweichend
von der Vorschrift des § 806 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs verpflichten, die
von ihnen ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen auf den Namen
eines bestimmten Berechtigten umzuschreiben, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften,
welche die sich aus der Umschreibung einer solchen Schuldverschreibung ergebenden
Rechtsverhaeltnisse, mit Einschluss der Kraftloserklaerung, regeln.
Art 102
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Kraftloserklaerung
und die Zahlungssperre in Ansehung der im § 807 des Buergerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Urkunden.
(2) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche fuer die
Kraftloserklaerung der im § 808 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden ein
anderes Verfahren als das Aufgebotsverfahren bestimmen.
Art 103
(gegenstandslos)
Art 104
- 24 -
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber den Anspruch auf
Rueckerstattung mit Unrecht erhobener oeffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
Art 105
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer
eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit gemeiner Gefahr verbundenen Betriebs fuer
den aus dem Betrieb entstehenden Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften
des Buergerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ist.
Fussnote
Art. 105 Kursivdruck: Ausser Kraft gesetzt durch § 12 Abs. 2 G v. 29.4.1940 I 691 mWv
1.4.1940, soweit er die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen betrifft
Art 106
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein dem
oeffentlichen Gebrauch dienendes Grundstueck zu einer Anlage oder zu einem Betrieb
benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs fuer den Schaden
verantwortlich ist, der bei dem oeffentlichen Gebrauch des Grundstuecks durch die Anlage
oder den Betrieb verursacht wird.
Art 107
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Verpflichtung zum Ersatz
des Schadens, der durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutz von Grundstuecken
erlassenes Strafgesetz verursacht wird.
Art 108
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Verpflichtung zum Ersatz
des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.
Art 109
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die im oeffentlichen
Interesse erfolgende Entziehung, Beschaedigung oder Benutzung einer Sache,
Beschraenkung des Eigentums und Entziehung oder Beschraenkung von Rechten. Auf die nach
landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Eingriffs zu gewaehrende Entschaedigung
finden die Vorschriften der Artikel 52 und 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze
ein anderes bestimmen. Die landesgesetzlichen Vorschriften koennen nicht bestimmen, dass
fuer ein Rechtsgeschaeft, fuer das notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere
Form genuegt.
Art 110
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche fuer den Fall, dass
zerstoerte Gebaeude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den
beteiligten Grundstuecken regeln.
Art 111
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Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche im oeffentlichen Interesse
das Eigentum in Ansehung tatsaechlicher Verfuegungen beschraenken.
Art 112
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Behandlung der
einem Eisenbahn- oder Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstuecke und sonstiger
Vermoegensgegenstaende als Einheit (Bahneinheit), ueber die Veraeusserung und Belastung
einer solchen Bahneinheit oder ihrer Bestandteile, insbesondere die Belastung im Falle
der Ausstellung von Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei
ergebenden Rechtsverhaeltnisse sowie ueber die Liquidation zum Zwecke der Befriedigung
der Glaeubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus den Bestandteilen der
Bahneinheit zusteht.
Art 113
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Zusammenlegung von
Grundstuecken, ueber die Gemeinheitsteilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung
der gutsherrlich-baeuerlichen Verhaeltnisse sowie ueber die Abloesung, Umwandlung oder
Einschraenkung von Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von den
Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begruendeten gemeinschaftlichen
Angelegenheiten zum Gegenstand haben oder welche sich auf den Erwerb des Eigentums, auf
die Begruendung, Aenderung und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstuecken und auf die
Berichtigung des Grundbuchs beziehen.
Art 114
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die dem
Staat oder einer oeffentlichen Anstalt infolge der Ordnung der gutsherrlich-
baeuerlichen Verhaeltnisse oder der Abloesung von Dienstbarkeiten, Reallasten oder der
Oberlehnsherrlichkeit zustehenden Abloesungsrenten und sonstigen Reallasten zu ihrer
Begruendung und zur Wirksamkeit gegenueber dem oeffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht
der Eintragung beduerfen.
Art 115
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstuecks mit gewissen Grunddienstbarkeiten oder beschraenkten persoenlichen
Dienstbarkeiten oder mit Reallasten untersagen oder beschraenken, sowie die
landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Inhalt und das Mass solcher Rechte naeher
bestimmen.
Art 116
Die in den Artikeln 113 bis 115 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften finden
keine Anwendung auf die nach den §§ 912, 916 und 917 des Buergerlichen Gesetzbuchs
zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§ 1021 und 1022 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Unterhaltungspflichten.
Art 117
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstuecks ueber eine bestimmte Wertgrenze hinaus untersagen.
- 26 -
(2) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung
eines Grundstuecks mit einer unkuendbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder
die Ausschliessung des Kuendigungsrechts des Eigentuemers bei Hypothekenforderungen und
Grundschulden zeitlich beschraenken und bei Rentenschulden nur fuer eine kuerzere als die
in § 1202 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen.
Art 118
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche einer Geldrente,
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Staat oder einer oeffentlichen Anstalt
wegen eines zur Verbesserung des belasteten Grundstuecks gewaehrten Darlehens zusteht,
den Vorrang vor anderen Belastungen des Grundstuecks einraeumen. Zugunsten eines Dritten
finden die Vorschriften der §§ 892 und 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Art 119
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1. die Veraeusserung eines Grundstuecks beschraenken;
2. die Teilung eines Grundstuecks oder die getrennte Veraeusserung von Grundstuecken, die
bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschraenken;
3. die nach § 890 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs zulaessige Vereinigung mehrerer
Grundstuecke oder die nach § 890 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs zulaessige
Zuschreibung eines Grundstuecks zu einem anderen Grundstueck untersagen oder
beschraenken.
Art 120
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle
der Veraeusserung eines Teiles eines Grundstuecks dieser Teil von den Belastungen des
Grundstuecks befreit wird, wenn von der zustaendigen Behoerde festgestellt wird, dass die
Rechtsaenderung fuer die Berechtigten unschaedlich ist.
(2) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen unter der
gleichen Voraussetzung:
1. im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstuecks die Reallast
auf die einzelnen Teile des Grundstuecks verteilt wird;
2. im Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentuemer eines Grundstuecks an einem
anderen Grundstueck zustehenden Rechts die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich
ist, zu deren Gunsten das Grundstueck des Berechtigten belastet ist;
3. in den Faellen des § 1128 des Buergerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 52 dieses
Gesetzes der dem Eigentuemer zustehende Entschaedigungsanspruch von dem einem Dritten
an dem Anspruch zustehenden Recht befreit wird.
Art 121
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der
Teilung eines fuer den Staat oder eine oeffentliche Anstalt mit einer Reallast belasteten
Grundstuecks nur ein Teil des Grundstuecks mit der Reallast belastet bleibt und dafuer
zugunsten des jeweiligen Eigentuemers dieses Teiles die uebrigen Teile mit gleichartigen
Reallasten belastet werden.
Art 122
- 27 -
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Rechte des
Eigentuemers eines Grundstuecks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem
Nachbargrundstueck stehenden Obstbaeume abweichend von den Vorschriften des § 910 und des
§ 923 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmen.
Art 123
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Recht des Notwegs zum
Zwecke der Verbindung eines Grundstuecks mit einer Wasserstrasse oder einer Eisenbahn
gewaehren.
Art 124
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an
Grundstuecken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Buergerlichen Gesetzbuch
bestimmten Beschraenkungen unterwerfen. Dies gilt insbesondere auch von den
Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Baeume und Straeucher nur in einem bestimmten
Abstand von der Grenze gehalten werden duerfen.
Art 125
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Vorschrift
des § 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und aehnliche
Verkehrsunternehmungen erstrecken.
Art 126
Durch Landesgesetz kann das dem Staat an einem Grundstueck zustehende Eigentum auf einen
Kommunalverband und das einem Kommunalverband an einem Grundstueck zustehende Eigentum
auf einen anderen Kommunalverband oder auf den Staat uebertragen werden.
Art 127
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Uebertragung des
Eigentums an einem Grundstueck, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den
Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu werden
braucht.
Art 128
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Begruendung und Aufhebung
einer Dienstbarkeit an einem Grundstueck, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und
nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.
Art 129
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur
Aneignung eines nach § 928 des Buergerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstuecks an
Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Art 130
- 28 -
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber das Recht zur Aneignung der
einem anderen gehoerenden, im Freien betroffenen Tauben.
Art 131
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche fuer den Fall, dass jedem
der Miteigentuemer eines mit einem Gebaeude versehenen Grundstuecks die ausschliessliche
Benutzung eines Teiles des Gebaeudes eingeraeumt ist, das Gemeinschaftsverhaeltnis naeher
bestimmen, die Anwendung der §§ 749 bis 751 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausschliessen
und fuer den Fall des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen eines Miteigentuemers das
Recht, fuer die Insolvenzmasse die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, versagen.
Art 132
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Kirchenbaulast und die
Schulbaulast.
Art 133
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber das Recht zur Benutzung
eines Platzes in einem dem oeffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebaeude oder auf einer
oeffentlichen Begraebnisstaette.
Art 134 bis 136
(weggefallen)
Art 137
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Grundsaetze, nach
denen in den Faellen des § 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 1934b Abs. 1 und
der §§ 2049 und 2312 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 des
Grundstuecksverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7810-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geaendert worden ist, der Ertragswert
eines Landguts festzustellen ist.
Art 138
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle des §
1936 des Buergerlichen Gesetzbuchs an Stelle des Fiskus eine Koerperschaft, Stiftung oder
Anstalt des oeffentlichen Rechts gesetzlicher Erbe ist.
Art 139
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus
oder einer anderen juristischen Person in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten
oder unterstuetzten Person ein Erbrecht, ein Pflichtteilsanspruch oder ein Recht auf
bestimmte Sachen zusteht.
Art 140
- 29 -
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nachlassgericht
auch unter anderen als den in § 1960 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses sowie bis zu dessen
Vollendung die erforderlichen Sicherungsmassregeln, insbesondere die Anlegung von
Siegeln, von Amts wegen anordnen kann oder soll.
Art 141 und 142
(weggefallen)
Art 143
(1) (weggefallen)
(2) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es bei der
Auflassung eines Grundstuecks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile nicht bedarf,
wenn das Grundstueck durch einen Notar versteigert worden ist und die Auflassung noch in
dem Versteigerungstermin stattfindet.
Art 144
Die Landesgesetze koennen bestimmen, dass das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung
des Elternteils auf einen rechtsfaehigen Verein uebertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis
nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist.
Art 145 und 146
(weggefallen)
Art 147
(1) Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen fuer die dem
Vormundschaftsgericht oder dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen andere als
gerichtliche Behoerden zustaendig sind.
(2) (weggefallen)
Art 148
Die Landesgesetze koennen die Zustaendigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des
Inventars ausschliessen.
Art 149 bis 151
(weggefallen)
Art 152
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche fuer die nicht nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgaenge
bestimmen, mit denen die nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs an die
Klageerhebung und an die Rechtshaengigkeit geknuepften Wirkungen eintreten. Soweit solche
Vorschriften fehlen, finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung.
- 30 -
Vierter Teil
Uebergangsvorschriften
Art 153 bis 156
(gegenstandslos)
Art 157
Die Vorschriften der franzoesischen und der badischen Gesetze ueber den erwaehlten
Wohnsitz bleiben fuer Rechtsverhaeltnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in
Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs erwaehlt
worden ist.
Art 158 bis 162
(gegenstandslos)
Art 163
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehenden
juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 25 bis 53 und
85 bis 89 des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den Artikeln
164 bis 166 ein anderes ergibt.
Art 164
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die zur Zeit des
Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und aehnlichen
Verbaende, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen
Grundstuecken, an Muehlen, Brauhaeusern und aehnlichen Anlagen berechtigt sind. Es macht
keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbaende juristische Personen
sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknuepft ist oder
nicht.
Art 165
In Kraft bleiben die Vorschriften der bayerischen Gesetze, betreffend die
privatrechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs- und Wirtschaftsgesellschaften,
vom 29. April 1869 in Ansehung derjenigen Vereine und registrierten Gesellschaften,
welche auf Grund dieser Gesetze zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen
Gesetzbuchs bestehen.
Art 166
In Kraft bleiben die Vorschriften des saechsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868,
betreffend die juristischen Personen, in Ansehung derjenigen Personenvereine, welche
zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfaehigkeit durch
Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt haben.
Art 167
- 31 -
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die zur Zeit des
Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder
ritterschaftlichen Kreditanstalten betreffen.
Art 168
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehende
Verfuegungsbeschraenkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Art 169
(1) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung finden auf die
vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjaehrten
Ansprueche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjaehrung
bestimmen sich jedoch fuer die Zeit vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Ist die Verjaehrungsfrist nach dem Buergerlichen Gesetzbuch kuerzer als nach den
bisherigen Gesetzen, so wird die kuerzere Frist von dem Inkrafttreten des Buergerlichen
Gesetzbuchs an berechnet. Laeuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte laengere
Frist frueher als die im Buergerlichen Gesetzbuch bestimmte kuerzere Frist ab, so ist die
Verjaehrung mit dem Ablauf der laengeren Frist vollendet.
Art 170
Fuer ein Schuldverhaeltnis, das vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze massgebend.
Art 171
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehendes Miet-, Pacht-
oder Dienstverhaeltnis bestimmt sich, wenn nicht die Kuendigung nach dem Inkrafttreten
des Buergerlichen Gesetzbuchs fuer den ersten Termin erfolgt, fuer den sie nach den
bisherigen Gesetzen zulaessig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs.
Art 172
Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs vermietet
oder verpachtet war, nach dieser Zeit veraeussert oder mit einem Recht belastet, so
hat der Mieter oder Paechter dem Erwerber der Sache oder des Rechts gegenueber die
im Buergerlichen Gesetzbuch bestimmten Rechte. Weitergehende Rechte des Mieters oder
Paechters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, bleiben unberuehrt, unbeschadet
der Vorschrift des Artikels 171.
Art 173
Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehende
Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Art 174
- 32 -
(1) Von dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs an gelten fuer die vorher
ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber die Vorschriften der §§ 798
bis 800, 802 und 804 und des § 806 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Bei den auf
Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen sowie bei Zins, Renten- und
Gewinnanteilscheinen bleiben jedoch fuer die Kraftloserklaerung und die Zahlungssperre
die bisherigen Gesetze massgebend.
(2) Die Verjaehrung der Ansprueche aus den vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen
Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber bestimmt sich,
unbeschadet der Vorschriften des § 802 des Buergerlichen Gesetzbuchs, nach den
bisherigen Gesetzen.
Fussnote
Art. 174 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Muss richtig "Zins-, Renten- und
Gewinnanteilscheinen" lauten
Art 175
Fuer Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nach dem Inkrafttreten des Buergerlichen
Gesetzbuchs fuer ein vor dieser Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben werden,
sind die Gesetze massgebend, welche fuer die vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen
Gesetzbuchs ausgegebenen Scheine gleicher Art gelten.
Art 176
Die Ausserkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem
Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte
Ausserkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs ihre
Wirkung.
Art 177
Von dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs an gelten fuer vorher ausgegebene
Urkunden der in § 808 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, sofern der
Schuldner nur gegen Aushaendigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist, die
Vorschriften des § 808 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs und des
Artikels 102 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Art 178
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs anhaengiges Verfahren, das
die Kraftloserklaerung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder einer Urkunde der
in § 808 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art oder die Zahlungssperre fuer ein
solches Papier zum Gegenstand hat, ist nach den bisherigen Gesetzen zu erledigen. Nach
diesen Gesetzen bestimmen sich auch die Wirkungen des Verfahrens und der Entscheidung.
Art 179
Hat ein Anspruch aus einem Schuldverhaeltnis nach den bisherigen Gesetzen durch
Eintragung in ein oeffentliches Buch Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, so behaelt er
diese Wirksamkeit auch nach dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs.
Art 180
- 33 -
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehendes
Besitzverhaeltnis finden von dieser Zeit an, unbeschadet des Artikels 191, die
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Art 181
(1) Auf das zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehende
Eigentum finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
(2) Steht zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs das Eigentum
an einer Sache mehreren nicht nach Bruchteilen zu oder ist zu dieser Zeit ein
Sondereigentum an stehenden Erzeugnissen eines Grundstuecks, insbesondere an Baeumen,
begruendet, so bleiben diese Rechte bestehen.
Art 182
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehende
Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhaeltnis der Beteiligten untereinander
bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Art 183
Zugunsten eines Grundstuecks, das zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen
Gesetzbuchs mit Wald bestanden ist, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
die Rechte des Eigentuemers eines Nachbargrundstuecks in Ansehung der auf der Grenze oder
auf dem Waldgrundstueck stehenden Baeume und Straeucher abweichend von den Vorschriften
des § 910 und des § 923 Abs. 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmen, bis zur
naechsten Verjuengung des Waldes in Kraft.
Art 184
Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des
Buergerlichen Gesetzbuchs belastet ist, bleiben mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen
ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 192 bis 195
ein anderes ergibt. Von dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs an gelten
jedoch fuer ein Erbbaurecht die Vorschriften des § 1017, fuer eine Grunddienstbarkeit die
Vorschriften der §§ 1020 bis 1028 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
Art 185
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des
Eigentums oder Niessbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden
auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung.
Fussnote
Art. 185 Kursivdruck: Muss richtig "des Artikels" lauten
Art 186
(1) Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbuecher erfolgt, sowie der
Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch fuer einen Bezirk als angelegt anzusehen ist, werden
fuer jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
- 34 -
(2) Ist das Grundbuch fuer einen Bezirk als angelegt anzusehen, so ist die Anlegung auch
fuer solche zu dem Bezirk gehoerende Grundstuecke, die noch kein Blatt im Grundbuch haben,
als erfolgt anzusehen, soweit nicht bestimmte Grundstuecke durch besondere Anordnung
ausgenommen sind.
Art 187
(1) Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als
angelegt anzusehen ist, bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenueber dem oeffentlichen
Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen,
wenn sie von dem Berechtigten oder von dem Eigentuemer des belasteten Grundstuecks
verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschiessen, welcher die
Eintragung verlangt.
(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die bestehenden Grunddienstbarkeiten
oder einzelne Arten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenueber dem oeffentlichen Glauben
des Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder spaeter in das Grundbuch eingetragen
werden muessen. Die Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke beschraenkt werden.
Art 188
(1) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, dass gesetzliche Pfandrechte,
die zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist,
zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenueber dem oeffentlichen Glauben des Grundbuchs
waehrend einer zehn Jahre nicht uebersteigenden, von dem Inkrafttreten des Buergerlichen
Gesetzbuchs an zu berechnenden Frist nicht der Eintragung beduerfen.
(2) Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, dass Mietrechte und
Pachtrechte, welche zu der im Absatz 1 bezeichneten Zeit als Rechte an einem Grundstueck
bestehen, zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenueber dem oeffentlichen Glauben des
Grundbuchs nicht der Eintragung beduerfen.
Art 189
(1) Der Erwerb und Verlust des Eigentums sowie die Begruendung, Uebertragung, Belastung
und Aufhebung eines anderen Rechts an einem Grundstueck oder eines Rechts an einem
solchen Recht erfolgen auch nach dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs nach
den bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Das gleiche
gilt von der Aenderung des Inhalts und des Ranges der Rechte. Ein nach den Vorschriften
des Buergerlichen Gesetzbuchs unzulaessiges Recht kann nach dem Inkrafttreten des
Buergerlichen Gesetzbuchs nicht mehr begruendet werden.
(2) Ist zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, der Besitzer
als der Berechtigte im Grundbuch eingetragen, so finden auf eine zu dieser Zeit noch
nicht vollendete, nach § 900 des Buergerlichen Gesetzbuchs zulaessige Ersitzung die
Vorschriften des Artikels 169 entsprechende Anwendung.
(3) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstueck oder ein Recht an einem
Grundstueck zu der Zeit belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist, erfolgt auch nach dieser Zeit nach den bisherigen Gesetzen, bis das Recht in das
Grundbuch eingetragen wird.
Art 190
Das nach § 928 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs dem Fiskus zustehende
Aneignungsrecht erstreckt sich auf alle Grundstuecke, die zu der Zeit herrenlos sind,
zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Die Vorschrift des Artikels 129
findet entsprechende Anwendung.
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Art 191
(1) Die bisherigen Gesetze ueber den Schutz im Besitz einer Grunddienstbarkeit oder
einer beschraenkten persoenlichen Dienstbarkeit finden auch nach dem Inkrafttreten des
Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung, bis das Grundbuch fuer das belastete Grundstueck als
angelegt anzusehen ist.
(2) Von der Zeit an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, finden
zum Schutz der Ausuebung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher das Halten einer
dauernden Anlage verbunden ist, die fuer den Besitzschutz geltenden Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, solange Dienstbarkeiten dieser
Art nach Artikel 128 oder Artikel 187 zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenueber dem
oeffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung beduerfen. Das gleiche gilt
fuer Grunddienstbarkeiten anderer Art mit der Massgabe, dass der Besitzschutz nur gewaehrt
wird, wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Stoerung mindestens
einmal ausgeuebt worden ist.
Art 192
(1) Ein zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, an einem
Grundstueck bestehendes Pfandrecht gilt von dieser Zeit an als eine Hypothek, fuer
welche die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist. Ist der Betrag der
Forderung, fuer die das Pfandrecht besteht, nicht bestimmt, so gilt das Pfandrecht als
Sicherungshypothek.
(2) Ist das Pfandrecht dahin beschraenkt, dass der Glaeubiger Befriedigung aus dem
Grundstueck nur im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann, so bleibt diese Beschraenkung
bestehen.
Art 193
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass ein Pfandrecht, welches nach Artikel 192
nicht als Sicherungshypothek gilt, als Sicherungshypothek oder als eine Hypothek gelten
soll, fuer welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, und dass
eine ueber das Pfandrecht erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Art 194
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass ein Glaeubiger, dessen Pfandrecht zu
der im Artikel 192 bezeichneten Zeit besteht, die Loeschung eines im Rang vorgehenden
oder gleichstehenden Pfandrechts, falls dieses sich mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt, in gleicher Weise zu verlangen berechtigt ist, wie wenn zur Sicherung des
Rechts auf Loeschung eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen waere.
Art 195
(1) Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bestehende
Grundschuld gilt von dieser Zeit an als Grundschuld im Sinne des Buergerlichen
Gesetzbuchs und eine ueber die Grundschuld erteilte Urkunde als Grundschuldbrief. Die
Vorschrift des Artikels 192 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass eine zu der im Absatz 1 bezeichneten
Zeit bestehende Grundschuld als eine Hypothek, fuer welche die Erteilung des
Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, oder als Sicherungshypothek gelten soll und
dass eine ueber die Grundschuld erteilte Urkunde als Hypothekenbrief gelten soll.
Art 196
- 36 -
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass auf ein an einem Grundstueck bestehendes
vererbliches und uebertragbares Nutzungsrecht die sich auf Grundstuecke beziehenden
Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechts die fuer den Erwerb des Eigentums
an einem Grundstueck geltenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung
finden.
Art 197
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung solcher
Grundstuecke, bezueglich deren zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs
ein nicht unter den Artikel 63 fallendes baeuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der
Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begruendet werden kann und der
Gutsherr zu der Begruendung verpflichtet ist.
Art 198
(1) Die Gueltigkeit einer vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
geschlossenen Ehe bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Eine nach den bisherigen Gesetzen nichtige oder ungueltige Ehe ist als von Anfang
an gueltig anzusehen, wenn die Ehegatten zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen
Gesetzbuchs noch als Ehegatten miteinander leben und der Grund, auf dem die Nichtigkeit
oder die Ungueltigkeit beruht, nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs die
Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Ehe nicht zur Folge haben oder diese Wirkung
verloren haben wuerde. Die fuer die Anfechtung im Buergerlichen Gesetzbuch bestimmte Frist
beginnt nicht vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die nach den bisherigen Gesetzen erfolgte Ungueltigkeitserklaerung einer Ehe steht
der Nichtigkeitserklaerung nach dem Buergerlichen Gesetzbuch gleich.
Art 199
Die persoenlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander, insbesondere die
gegenseitige Unterhaltspflicht, bestimmen sich auch fuer die zur Zeit des Inkrafttretens
des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehen nach dessen Vorschriften.
Art 200
(1) Fuer den Gueterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs
bestehenden Ehe bleiben die bisherigen Gesetze massgebend. Dies gilt insbesondere
auch von den Vorschriften ueber die erbrechtlichen Wirkungen des Gueterstands und von
den Vorschriften der franzoesischen und der badischen Gesetze ueber das Verfahren bei
Vermoegensabsonderungen unter Ehegatten.
(2) Eine nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs zulaessige Regelung des
Gueterstands kann durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach den bisherigen
Gesetzen ein Ehevertrag unzulaessig sein wuerde.
(3) (gegenstandslos)
Art 201
(1) Die Scheidung und die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erfolgen von dem
Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
(2) (weggefallen)
- 37 -
Art 202
Fuer die Wirkungen einer bestaendigen oder zeitweiligen Trennung von Tisch und Bett, auf
welche vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs erkannt worden ist, bleiben
die bisherigen Gesetze massgebend. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften,
nach denen eine bis zu dem Tod eines der Ehegatten fortbestehende Trennung in allen
oder einzelnen Beziehungen der Aufloesung der Ehe gleichsteht.
Art 203
Das Rechtsverhaeltnis zwischen den Eltern und einem vor dem Inkrafttreten des
Buergerlichen Gesetzbuchs geborenen ehelichen Kind bestimmt sich von dem Inkrafttreten
des Buergerlichen Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften.
Art 204 bis 206
(gegenstandslos)
Art 207
Inwieweit die Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
geschlossenen nichtigen oder ungueltigen Ehe als eheliche Kinder anzusehen sind und
inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben,
bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Art 208
(1) Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
geborenen nichtehelichen Kindes bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Buergerlichen
Gesetzbuchs an nach dessen Vorschriften; fuer die Erforschung der Vaterschaft,
fuer das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu fuehren, sowie fuer die
Unterhaltspflicht des Vaters bleiben jedoch die bisherigen Gesetze massgebend.
(2) Inwieweit einem vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs ausserehelich
erzeugten Kind aus einem besonderen Grund, insbesondere wegen Erzeugung im Brautstand,
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes zukommt und inwieweit der Vater und die
Mutter eines solchen Kindes die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben, bestimmt
sich nach den bisherigen Gesetzen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch fuer ein nach den franzoesischen oder den
badischen Gesetzen anerkanntes Kind.
Art 209
Inwieweit ein vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs legitimiertes oder an
Kindes Statt angenommenes Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat und
inwieweit der Vater und die Mutter die Pflichten und Rechte ehelicher Eltern haben,
bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Art 210
(1) Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs bestehende
Vormundschaft oder Pflegschaft finden von dieser Zeit an die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Ist die Vormundschaft wegen eines koerperlichen
Gebrechens angeordnet, so gilt sie als eine nach § 1910 Abs. 1 des Buergerlichen
- 38 -
Gesetzbuchs angeordnete Pflegschaft. Ist die Vormundschaft wegen Geistesschwaeche
angeordnet, ohne dass eine Entmuendigung erfolgt ist, so gilt sie als eine nach
§ 1910 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs fuer die Vermoegensangelegenheiten des
Geistesschwachen angeordnete Pflegschaft.
(2) Die bisherigen Vormuender und Pfleger bleiben im Amt. Das gleiche gilt im
Geltungsbereich der preussischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 fuer den
Familienrat und dessen Mitglieder. Ein Gegenvormund ist zu entlassen, wenn nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ein Gegenvormund nicht zu bestellen sein
wuerde.
Art 211
(gegenstandslos)
Art 212
In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen gewisse Wertpapiere
zur Anlegung von Muendelgeld fuer geeignet erklaert sind.
Art 213
Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten
des Buergerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze massgebend. Dies gilt
insbesondere auch von den Vorschriften ueber das erbschaftliche Liquidationsverfahren.
Art 214
(1) Die vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung oder
Aufhebung einer Verfuegung von Todes wegen wird nach den bisherigen Gesetzen beurteilt,
auch wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs stirbt.
(2) Das gleiche gilt fuer die Bindung des Erblassers bei einem Erbvertrag oder einem
gemeinschaftlichen Testament, sofern der Erbvertrag oder das Testament vor dem
Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs errichtet worden ist.
Art 215
(1) Wer vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs die Faehigkeit zur Errichtung
einer Verfuegung von Todes wegen erlangt und eine solche Verfuegung errichtet hat, behaelt
die Faehigkeit, auch wenn er das nach dem Buergerlichen Gesetzbuch erforderliche Alter
noch nicht erreicht hat.
(2) Die Vorschriften des § 2230 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden auf ein Testament
Anwendung, das ein nach dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs gestorbener
Erblasser vor diesem Zeitpunkt errichtet hat.
Art 216
(gegenstandslos)
Art 217
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(1) Die vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs erfolgte Errichtung eines
Erbverzichtsvertrags sowie die Wirkungen eines solchen Vertrags bestimmen sich nach den
bisherigen Gesetzen.
(2) Das gleiche gilt von einem vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
geschlossenen Vertrag, durch den ein Erbverzichtsvertrag aufgehoben worden ist.
Art 218
Soweit nach den Vorschriften dieses Abschnitts die bisherigen Landesgesetze massgebend
bleiben, koennen sie nach dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs durch
Landesgesetz auch geaendert werden.
Fuenfter Teil
Uebergangsvorschriften aus Anlass juengerer Aenderungen des
Buergerlichen Gesetzbuchs und dieses Einfuehrungsgesetzes
Art 219
Uebergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur
Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts
(1) Pachtverhaeltnisse auf Grund von Vertraegen, die vor dem 1. Juli 1986 geschlossen
worden sind, richten sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 des
Buergerlichen Gesetzbuchs. Beruhen vertragliche Bestimmungen ueber das Inventar auf
bis dahin geltendem Recht, so hat jeder Vertragsteil das Recht, bis zum 30. Juni
1986 zu erklaeren, dass fuer den Pachtvertrag insoweit das alte Recht fortgelten soll.
Die Erklaerung ist gegenueber dem anderen Vertragsteil abzugeben. Sie bedarf der
schriftlichen Form.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Rechtsverhaeltnisse, zu deren Regelung auf die bisher
geltenden Vorschriften der §§ 587 bis 589 des Buergerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird.
Auf einen vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Tag bestellten Niessbrauch ist jedoch §
1048 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 588 und 589 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der
bisher geltenden Fassung der Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(3) In gerichtlichen Verfahren, die am Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Tages
anhaengig sind, ist ueber die Verlaengerung von Pachtvertraegen nach dem bisher geltenden
Recht zu entscheiden.
Art 220
Uebergangsvorschrift zum Gesetz vom 25. Juli 1986 zur
Neuregelung des Internationalen Privatrechts
(1) Auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgaenge bleibt das bisherige
Internationale Privatrecht anwendbar.
(2) Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhaeltnisse unterliegen von dem in Absatz
1 genannten Tag an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
(3) Die gueterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 31. Maerz 1953 und vor dem 9.
April 1983 geschlossen worden sind, unterliegen bis zum 8. April 1983
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschliessung angehoerten, sonst
2. dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie
ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben,
hilfsweise
3. dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschliessung angehoerte.
- 40 -
Fuer die Zeit nach dem 8. April 1983 ist Artikel 15 anzuwenden. Dabei tritt fuer
Ehen, auf die vorher Satz 1 Nr. 3 anzuwenden war, an die Stelle des Zeitpunkts der
Eheschliessung der 9. April 1983. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden
Rechts zum Ablauf des 8. April 1983 Ansprueche wegen der Beendigung des frueheren
Gueterstands ergeben wuerden, gelten sie bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag als
gestundet. Auf die gueterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die nach dem 8. April 1983
geschlossen worden sind, ist Artikel 15 anzuwenden. Die gueterrechtlichen Wirkungen
von Ehen, die vor dem 1. April 1953 geschlossen worden sind, bleiben unberuehrt; die
Ehegatten koennen jedoch eine Rechtswahl nach Artikel 15 Abs. 2 und 3 treffen.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
Art 221
Uebergangsvorschrift zum Gesetz vom 26. Juni 1990
zur Aenderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer
arbeitsrechtlicher Vorschriften
Bei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kuendigung werden bei der Berechnung der
Beschaeftigungsdauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des fuenfundzwanzigsten
Lebensjahres und der Vollendung des fuenfunddreissigsten Lebensjahres liegen,
beruecksichtigt, wenn am 1. Juli 1990
1. das Arbeitsverhaeltnis noch nicht beendet ist oder
2. ein Rechtsstreit ueber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses
anhaengig ist.
Art 222
Uebergangsvorschrift zum Kuendigungsfristengesetz vom 7.
Oktober 1993
Bei einer vor dem 15. Oktober 1993 zugegangenen Kuendigung gilt Artikel 1 des
Kuendigungsfristengesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668), wenn am 15. Oktober
1993
1. das Arbeitsverhaeltnis noch nicht beendet ist und die Vorschriften des Artikels 1
des Kuendigungsfristengesetzes vom 7. Oktober 1993 fuer den Arbeitnehmer guenstiger
als die vor dem 15. Oktober 1993 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind oder
2. ein Rechtsstreit anhaengig ist, bei dem die Entscheidung ueber den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses abhaengt von
a) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des
Buergerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 des Ersten
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) oder
b) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber die Fristen fuer
die Kuendigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 800-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geaendert worden
ist, soweit danach die Beschaeftigung von in der Regel mehr als zwei Angestellten
durch den Arbeitgeber Voraussetzung fuer die Verlaengerung der Fristen fuer die
Kuendigung von Angestellten ist.
Art 223
Uebergangsvorschrift zum Beistandschaftsgesetz vom 4.
Dezember 1997
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(1) Bestehende gesetzliche Amtspflegschaften nach den §§ 1706 bis 1710 des Buergerlichen
Gesetzbuchs werden am 1. Juli 1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des
Buergerlichen Gesetzbuchs. Der bisherige Amtspfleger wird Beistand. Der Aufgabenkreis
des Beistands entspricht dem bisherigen Aufgabenkreis; vom 1. Januar 1999 an fallen
andere als die in § 1712 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Aufgaben weg.
Dies gilt nicht fuer die Abwicklung laufender erbrechtlicher Verfahren nach § 1706 Nr. 3
des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Soweit dem Jugendamt als Beistand Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs uebertragen wurden, werden diese Beistandschaften am 1. Juli 1998 zu
Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend. Andere Beistandschaften des Jugendamts enden am 1. Juli 1998.
(3) Soweit anderen Beistaenden als Jugendaemtern Aufgaben nach § 1690 Abs. 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs uebertragen wurden, werden diese Beistandschaften am 1. Juli
1998 zu Beistandschaften nach den §§ 1712 bis 1717 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Absatz
1 Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Diese Beistandschaften enden am 1. Januar 1999.
Art 223a
Uebergangsvorschrift aus Anlass der Aufhebung von § 419 des
Buergerlichen Gesetzbuchs
§ 419 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998
geltenden Fassung auf Vermoegensuebernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt
wirksam werden.
Art 224
Uebergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom
16. Dezember 1997
§ 1 Abstammung
(1) Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes richtet
sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die Anfechtung der Ehelichkeit und die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft
richten sich nach den neuen Vorschriften ueber die Anfechtung der Vaterschaft.
(3) § 1599 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden auf Kinder,
die vor dem in Absatz 1 genannten Tag geboren wurden.
(4) War dem Kind vor dem in Absatz 1 genannten Tag die Anfechtung verwehrt, weil ein
gesetzlich vorausgesetzter Anfechtungstatbestand nicht vorlag, oder hat es vorher von
seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht, weil es vor Vollendung des zwanzigsten
Lebensjahres die dafuer erforderlichen Kenntnisse nicht hatte, so beginnt fuer das
Kind an dem in Absatz 1 genannten Tag eine zweijaehrige Frist fuer die Anfechtung der
Vaterschaft. Ist eine Anfechtungsklage wegen Fristversaeumnis oder wegen Fehlens eines
gesetzlichen Anfechtungstatbestandes abgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser
Entscheidung einer erneuten Klage nicht entgegen.
(5) Der Beschwerde des Kindes, dem nach neuem Recht eine Beschwerde zusteht, steht die
Wirksamkeit einer Verfuegung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft nach
den bisher geltenden Vorschriften festgestellt hat, nicht entgegen. Die Beschwerdefrist
beginnt fruehestens am 1. Juli 1998.
§ 2 Elterliche Sorge
(1) Ist ein Kind auf Antrag des Vaters fuer ehelich erklaert worden, so ist dies
als Entscheidung gemaess § 1672 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzusehen. Hat
die Mutter in die Ehelicherklaerung eingewilligt, so bleibt der Vater dem Kind und
- 42 -
dessen Abkoemmlingen vor der Mutter und den muetterlichen Verwandten zur Gewaehrung des
Unterhalts verpflichtet, sofern nicht die Sorge wieder der Mutter uebertragen wird.
(2) Ist ein Kind auf seinen Antrag nach dem Tod der Mutter fuer ehelich erklaert worden,
so ist dies als Entscheidung gemaess § 1680 Abs. 2 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
anzusehen.
(3) Haben nicht miteinander verheiratete Eltern laengere Zeit in haeuslicher Gemeinschaft
gemeinsam die elterliche Verantwortung fuer ihr Kind getragen und sich vor dem 1. Juli
1998 getrennt, hat das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklaerung
des anderen Elternteils nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu
ersetzen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Ein gemeinsames
Tragen der elterlichen Verantwortung ueber laengere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die
Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben.
(4) Der Antrag ist erst nach Abgabe einer Sorgeerklaerung des Antragstellers nach
§ 1626b Abs. 1 und 3, §§ 1626c und 1626d des Buergerlichen Gesetzbuchs zulaessig. Im
Uebrigen finden die fuer Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung geltenden Vorschriften einschliesslich § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Das Familiengericht teilt die rechtskraeftige Ersetzung nach Absatz 3 unter Angabe
des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur
Zeit der Beurkundung seiner Geburt gefuehrt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch zustaendigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung nach §
58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzueglich mit.
§ 3 Name des Kindes
(1) Fuehrt ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind einen Geburtsnamen, so behaelt es
diesen Geburtsnamen. § 1617a Abs. 2 und die §§ 1617b, 1617c und 1618 des Buergerlichen
Gesetzbuchs bleiben unberuehrt.
(2) § 1617 Abs. 1 und § 1617c des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten fuer ein nach dem
31. Maerz 1994 geborenes Kind auch dann, wenn ein vor dem 1. April 1994 geborenes Kind
derselben Eltern einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen fuehrt.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 koennen die Eltern durch Erklaerung gegenueber dem
Standesbeamten auch den zusammengesetzten Namen, den das vor dem 1. April 1994 geborene
Kind als Geburtsnamen fuehrt, zum Geburtsnamen ihres nach dem 31. Maerz 1994 geborenen
Kindes bestimmen. Die Bestimmung muss fuer alle gemeinsamen Kinder wirksam sein; §
1617 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1617c Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
(4) Ist in den Faellen des Absatzes 2 fuer das nach dem 31. Maerz 1994 geborene Kind
bei Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Name in ein deutsches Personenstandsbuch
eingetragen, so behaelt das Kind den eingetragenen Namen als Geburtsnamen. Die Eltern
koennen jedoch binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift den
Geburtsnamen des vor dem 1. April 1994 geborenen Kindes zum Geburtsnamen auch des nach
dem 31. Maerz 1994 geborenen Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Ist fuer ein Kind bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ein aus den Namen der Eltern
zusammengesetzter Name als Geburtsname in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen,
so koennen die Eltern durch Erklaerung gegenueber dem Standesbeamten den Namen, den der
Vater oder den die Mutter zum Zeitpunkt der Erklaerung fuehrt, zum Geburtsnamen dieses
Kindes bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Haben die Eltern bereits den Namen
des Vaters oder den Namen der Mutter zum Geburtsnamen eines ihrer gemeinsamen Kinder
bestimmt, so kann auch fuer die anderen gemeinsamen Kinder nur dieser Name bestimmt
werden.
(6) Die Absaetze 3 bis 5 gelten nicht, wenn mehrere vor dem 1. April 1994 geborene
Kinder derselben Eltern unterschiedliche Geburtsnamen fuehren.
Art 225
- 43 -
Ueberleitungsvorschrift zum
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz
Artikel 231 § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 24. Juli 1997 ueber
den Bestand des Vertrages ein rechtskraeftiges Urteil ergangen oder eine wirksame
Vereinbarung geschlossen worden ist. Artikel 233 § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Satz 5 und
Abs. 4 Satz 3 und §§ 13 und 14 sowie Artikel 237 § 1 gelten nicht, soweit am 24. Juli
1997 in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhaeltnisse ein rechtskraeftiges Urteil
ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist.
Art 226
Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz vom 4. Mai 1998 zur
Neuordnung des Eheschliessungsrechts
(1) Die Aufhebung einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehe ist ausgeschlossen, wenn
die Ehe nach dem bis dahin geltenden Recht nicht haette aufgehoben oder fuer nichtig
erklaert werden koennen.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1998 die Nichtigkeits- oder Aufhebungsklage erhoben worden, so
bleibt fuer die Voraussetzungen und Folgen der Nichtigkeit oder Aufhebung sowie fuer das
Verfahren das bis dahin geltende Recht massgebend.
(3) Im uebrigen finden auf die vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Ehen die Vorschriften
in ihrer ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung Anwendung.
Art 227
Uebergangsvorschrift zum Gesetz zur erbrechtlichen
Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16. Dezember 1997
(1) Die bis zum 1. April 1998 geltenden Vorschriften ueber das Erbrecht des
nichtehelichen Kindes sind weiter anzuwenden, wenn vor diesem Zeitpunkt
1. der Erblasser gestorben ist oder
2. ueber den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich
durch rechtskraeftiges Urteil zuerkannt worden ist.
(2) Ist ein Erbausgleich nicht zustande gekommen, so gelten fuer Zahlungen, die der
Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurueckgefordert
hat, die Vorschriften des § 2050 bs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Art 228
Uebergangsvorschrift zum Ueberweisungsgesetz
(1) Die §§ 675a bis 676g des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten nicht fuer Ueberweisungen,
Uebertragungs- und Zahlungsvertraege, mit deren Abwicklung vor dem 14. August 1999
begonnen wurde.
(2) Die §§ 675a bis 676g gelten nicht fuer inlaendische Ueberweisungen und Ueberweisungen
in andere als die in § 676a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Laender, mit deren Abwicklung vor dem 1. Januar 2002 begonnen wurde. Fuer
diese Ueberweisungen gelten die bis dahin geltenden Vorschriften und Grundsaetze.
(3) Die §§ 676a bis 676g gelten nicht fuer inlaendische Ueberweisungen im Rahmen des
Rentenzahlverfahrens der Rentenversicherungstraeger und vergleichbare inlaendische
Ueberweisungen anderer Sozialversicherungstraeger.
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(4) Die §§ 676a bis 676g des Buergerlichen Gesetzbuchs lassen Vorschriften aus
voelkerrechtlichen Vertraegen, insbesondere aus dem Postgirouebereinkommen und dem
Postanweisungsuebereinkommen unberuehrt.
Art 229
Weitere Ueberleitungsvorschriften
(weggefallen)
§ 1 Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung faelliger
Zahlungen
(1) § 284 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden
Fassung gilt auch fuer Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind. Vor
diesem Zeitpunkt zugegangene Rechnungen loesen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 nicht aus.
§ 288 des Buergerlichen Gesetzbuchs und § 352 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils seit
dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung sind auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem
Zeitpunkt an faellig werden.
(2) §§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab dem 1. Mai 2000 geltenden
Fassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, nicht fuer Vertraege, die vor diesem
Zeitpunkt abgeschlossen worden sind. § 641 Abs. 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 in der seit
dem 1. Mai 2000 sind auch auf vorher abgeschlossene Vertraege anzuwenden. § 640 gilt fuer
solche Vertraege mit der Massgabe, dass der Lauf der darin bestimmten Frist erst mit dem
1. Mai 2000 beginnt.
§ 2 Uebergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000
Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf
Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.
§ 3 Uebergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und
Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001
(1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhaeltnis oder Pachtverhaeltnis sind
1. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Kuendigung § 554 Abs. 2 Nr. 2,
§§ 565, 565c Satz 1 Nr. 1b, § 565d Abs. 2, § 570 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie
§ 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethoehe jeweils in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
2. im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegangenen Mieterhoehungsverlangens oder
einer vor diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhoehungserklaerung die §§ 2, 3, 5, 7,
11 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Regelung der Miethoehe in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; darueber hinaus richten sich auch nach dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt Mieterhoehungen nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur
Regelung der Miethoehe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, soweit es
sich um Mietverhaeltnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 jenes Gesetzes handelt;
3. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Erklaerung ueber eine
Betriebskostenaenderung § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethoehe in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
4. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Erklaerung ueber die Abrechnung
von Betriebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des Gesetzes zur Regelung der
Miethoehe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
5. im Falle des Todes des Mieters oder Paechters die §§ 569 bis 569b, 570b Abs. 3
und § 594d Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001
geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Mieter oder Paechter vor diesem Zeitpunkt
verstorben ist, im Falle der Vermieterkuendigung eines Mietverhaeltnisses ueber
Wohnraum gegenueber dem Erben jedoch nur, wenn auch die Kuendigungserklaerung dem
Erben vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist;
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6. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Mitteilung ueber die
Durchfuehrung von Modernisierungsmassnahmen § 541b des Buergerlichen Gesetzbuchs in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
7. hinsichtlich der Faelligkeit § 551 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1.
September 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhaeltnis im Sinne des § 564b Abs.
4 Nr. 2 oder Abs. 7 Nr. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September
2001 geltenden Fassung kann noch bis zum 31. August 2006 nach § 564b des Buergerlichen
Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung gekuendigt werden.
(3) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhaeltnis auf bestimmte Zeit sind
§ 564c in Verbindung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a Abs. 1 und § 570 des
Buergerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhaeltnis, bei dem die Betriebskosten
ganz oder teilweise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhoehungen der
Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter Erhoehungen der
Betriebskosten zu tragen hat; bei Ermaessigungen der Betriebskosten gilt § 560 Abs. 3 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(5) Auf einen Mietspiegel, der vor dem 1. September 2001 unter Voraussetzungen erstellt
worden ist, die § 558d Abs. 1 und 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechen, sind die
Vorschriften ueber den qualifizierten Mietspiegel anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn nach
dem 1. September 2001 als solchen veroeffentlicht hat. War der Mietspiegel vor diesem
Zeitpunkt bereits veroeffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die Gemeinde ihn
spaeter oeffentlich als qualifizierten Mietspiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind
§ 558a Abs. 3 und § 558d Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden auf
Mieterhoehungsverlangen, die dem Mieter vor dieser Veroeffentlichung zugegangen sind.
(6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Gebiet befindet, das aufgrund
1. des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3, des Buergerlichen Gesetzbuchs
in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung oder
2. des Gesetzes ueber eine Sozialklausel in Gebieten mit gefaehrdeter Wohnungsversorgung
vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487)
bestimmt ist, sind die am 31. August 2001 geltenden vorstehend genannten Bestimmungen
ueber Beschraenkungen des Kuendigungsrechts des Vermieters bis zum 31. August 2004
weiter anzuwenden. Ein am 1. September 2001 bereits verstrichener Teil einer Frist
nach den vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die Frist nach § 577a des
Buergerlichen Gesetzbuchs angerechnet. § 577a des Buergerlichen Gesetzbuchs ist jedoch
nicht anzuwenden im Falle einer Kuendigung des Erwerbers nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 jenes
Gesetzes, wenn die Veraeusserung vor dem 1. September 2001 erfolgt ist und sich die
veraeusserte Wohnung nicht in einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet.
(7) § 548 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn das
selbstaendige Beweisverfahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden ist.
(8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die
Verzinsung vor dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.
(9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nicht
anzuwenden auf Abrechnungszeitraeume, die vor dem 1. September 2001 beendet waren.
(10) § 573c Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die
Kuendigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden
sind. Fuer Kuendigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die
Kuendigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der
bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschaeftsbedingungen
vereinbart worden sind.
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(11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind
Entgelte fuer Wohnraum im Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethoehe in
der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, die
1. bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder § 13 des Gesetzes zur Regelung der Miethoehe
in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung geaendert oder nach § 13 in
Verbindung mit § 17 jenes Gesetzes in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung
vereinbart oder
2. bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1 entsprechenden Hoehe vereinbart
worden sind. Fuer Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin
anwendbar.
§ 4 Uebergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Aenderung reiserechtlicher
Vorschriften
(1) Die §§ 651k und 651l des Buergerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem 1.
September 2001 geltenden Fassung nur auf Vertraege anzuwenden, die nach diesem Tag
geschlossen werden.
(2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs gelten fuer die
nachfolgenden Zeitraeume folgende Haftungshoechstsummen.
1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995 70 Millionen Deutsche Mark,
2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996 100 Millionen Deutsche Mark,
3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997 150 Millionen Deutsche Mark,
4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000 200 Millionen Deutsche Mark und
5. vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001 110 Millionen Euro.
§ 5 Allgemeine Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001
Auf Schuldverhaeltnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind
das Buergerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das
Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz,
das Gesetz ueber den Widerruf von Haustuergeschaeften und aehnlichen Geschaeften, das
Teilzeit-Wohnrechtegesetz, die Verordnung ueber Kundeninformationspflichten, die
Verordnung ueber Informationspflichten von Reiseveranstaltern und die Verordnung
betreffend die Hauptmaengel und Gewaehrfristen beim Viehhandel, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt fuer
Dauerschuldverhaeltnisse mit der Massgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten
Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Buergerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch,
das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung ueber Informationspflichten nach
buergerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.
§ 6 Ueberleitungsvorschrift zum Verjaehrungsrecht nach dem Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(1) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch
nicht verjaehrten Ansprueche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und
der Neubeginn der Verjaehrung bestimmen sich jedoch fuer den Zeitraum vor dem 1. Januar
2002 nach dem Buergerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn
nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem
Buergerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1.
Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjaehrung als nicht erfolgt oder als erfolgt
gilt, so ist auch insoweit das Buergerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjaehrung deren Hemmung vorsehen, so
gilt eine Unterbrechung der Verjaehrung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des
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Buergerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1.
Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjaehrung ist mit Beginn
des 1. Januar 2002 gehemmt.
(3) Ist die Verjaehrungsfrist nach dem Buergerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung laenger als nach dem Buergerlichen Gesetzbuch in der bis zu
diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjaehrung mit dem Ablauf der im Buergerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(4) Ist die Verjaehrungsfrist nach dem Buergerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung kuerzer als nach dem Buergerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung, so wird die kuerzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.
Laeuft jedoch die im Buergerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
bestimmte laengere Frist frueher als die im Buergerlichen Gesetzbuch in der seit diesem
Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjaehrung mit dem Ablauf der
im Buergerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist
vollendet.
(5) Die vorstehenden Absaetze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die fuer die
Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts massgebend sind.
(6) Die vorstehenden Absaetze gelten fuer die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem
Umwandlungsgesetz entsprechend.
§ 7 Ueberleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(1) Soweit sie als Bezugsgroesse fuer Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften
des Bundes auf dem Gebiet des Buergerlichen Rechts und des Verfahrensrechts der
Gerichte, in nach diesem Gesetz vorbehaltenem Landesrecht und in Vollstreckungstiteln
und Vertraegen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom
1. Januar 2002
1. an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Ueberleitungs-Gesetz vom 9.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Buergerlichen Gesetzbuchs,
2. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247
des Buergerlichen Gesetzbuchs),
3. an die Stelle des Zinssatzes fuer Kassenkredite des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte
erhoehte Basiszinssatz des Buergerlichen Gesetzbuchs,
4. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank der Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilitaet der Europaeischen Zentralbank (SRF-Zinssatz),
5. an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Saetze fuer die Beschaffung von
Ein- und Zwoelfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit
dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Saetze) die "EURO Interbank Offered
Rate"-Saetze fuer die Beschaffung von Ein- bis Zwoelfmonatsgeld von ersten Adressen
in den Teilnehmerstaaten der Europaeischen Waehrungsunion (EURIBOR-Saetze) fuer die
entsprechende Laufzeit,
6. an die Stelle des "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Satzes fuer die Beschaffung
von Tagesgeld ("Overnight") von ersten Adressen auf dem deutschen Markt ("FIBOR-
Overnight"-Satz) der "EURO Overnight Index Average"-Satz fuer die Beschaffung
von Tagesgeld ("Overnight") von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der
Europaeischen Waehrungsunion (EONIA-Satz) und
7. bei Verwendung der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Saetze fuer die Geldbeschaffung
von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985
geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Saetze)
a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes fuer Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz
fuer Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen
Dreimonatsperiode und dividiert durch 90,
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b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes fuer Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz
fuer Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen
Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180 und
c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen ueber die Berechnung unterjaehriger Zinsen
nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen
auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt, an die Stelle aller
FIBOR-alt-Saetze die EURIBOR-Saetze fuer die entsprechende Laufzeit.
Satz 1 Nr. 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf
des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit verbleibt es
bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Saetzen. Soweit Zinsen fuer einen
Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme
auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem
Zeitraum massgebenden Hoehe. Die in den vorstehenden Saetzen geregelte Ersetzung von
Zinssaetzen begruendet keinen Anspruch auf vorzeitige Kuendigung, einseitige Aufhebung
oder Abaenderung von Vertraegen und Abaenderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der
Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu aendern, bleibt unberuehrt.
(2) Fuer die Zeit vor dem 1. Januar 2002 sind das Diskontsatz-Ueberleitungs-Gesetz vom 9.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Veraenderung des Basiszinssatzes gemaess § 247 Abs. 1 Satz 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.
(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Bezugsgroesse fuer den Basiszinssatz gemaess § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs und
2. den SRF-Zinssatz als Ersatz fuer den Lombardsatz der Deutschen Bundesbank
durch einen anderen Zinssatz der Europaeischen Zentralbank zu ersetzen, der dem
Basiszinssatz, den durch diesen ersetzten Zinssaetzen und dem Lombardsatz in ihrer
Funktion als Bezugsgroessen fuer Zinssaetze eher entspricht.
§ 8 Uebergangsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Aenderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(1) Die durch das Zweite Gesetz zur Aenderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften im
1. Arzneimittelgesetz,
2. Buergerlichen Gesetzbuch,
3. Bundesberggesetz,
4. Strassenverkehrsgesetz,
5. Haftpflichtgesetz,
6. Luftverkehrsgesetz,
7. Bundesdatenschutzgesetz,
8. Gentechnikgesetz,
9. Produkthaftungsgesetz,
10. Umwelthaftungsgesetz,
11. Handelsgesetzbuch,
12. Bundesgrenzschutzgesetz,
13. Bundessozialhilfegesetz,
14. Gesetz ueber die Abgeltung von Besatzungsschaeden,
15. Atomgesetz,
16. Bundesversorgungsgesetz,
17. Pflichtversicherungsgesetz und
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in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geaenderten Vorschriften sind mit Ausnahme des
durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften eingefuegten § 84a des Arzneimittelgesetzes und des durch Artikel 1 Nr. 4
des Zweiten Gesetzes zur Aenderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geaenderten §
88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden, wenn das schaedigende Ereignis nach dem 31. Juli
2002 eingetreten ist.
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefuegte § 84a des Arzneimittelgesetzes ist
auch auf Faelle anzuwenden, in denen das schaedigende Ereignis vor dem 1. August 2002
eingetreten ist, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt ueber den Schadensersatz durch
rechtskraeftiges Urteil entschieden war oder Arzneimittelanwender und pharmazeutischer
Unternehmer sich ueber den Schadensersatz geeinigt hatten.
(3) Der durch Artikel 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften geaenderte § 88 des Arzneimittelgesetzes ist
erst auf Faelle anzuwenden, in denen das schaedigende Ereignis nach dem 31. Dezember 2002
eingetreten ist.
§ 9 Ueberleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsaenderungsgesetz vom 23. Juli
2002
(1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506
des Buergerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind,
soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf
1. Haustuergeschaefte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind,
einschliesslich ihrer Rueckabwicklung und
2. andere Schuldverhaeltnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.
§ 355 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch
auch auf Haustuergeschaefte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen
worden sind, einschliesslich ihrer Rueckabwicklung.
(2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Vertraege
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche
Belehrung ueber das Widerrufs- oder Rueckgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt
wird.
§ 10 Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Aenderung der Vorschriften ueber
die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des
Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfuegungen und zur Einfuehrung von
Vordrucken fuer die Verguetung von Berufsbetreuern vom 23. April 2004
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs beginnt
die Frist fuer die Anfechtung gemaess § 1600b Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht
vor dem 30. April 2004.
§ 11 Ueberleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Aenderung der Vorschriften
ueber Fernabsatzvertraege bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004
(1) Auf Schuldverhaeltnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind,
finden das Buergerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt fuer Vertragsverhaeltnisse im
Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs mit der Massgabe, dass es
auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 7. Dezember 2004 hergestellt wurden und
die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genuegen, duerfen bis
zum 31. Maerz 2005 aufgebraucht werden, soweit sie ausschliesslich den Fernabsatz von
Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.
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§ 12 Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung von
Verjaehrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
(1) Auf die Verjaehrungsfristen gemaess den durch das Gesetz zur Anpassung von
Verjaehrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geaenderten Vorschriften
1. im Arzneimittelgesetz,
2. im Lebensmittelspezialitaetengesetz,
3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,
4. in der Insolvenzordnung,
5. im Buergerlichen Gesetzbuch,
6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,
7. im Handelsgesetzbuch,
8. im Umwandlungsgesetz,
9. im Aktiengesetz,
10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
12. in der Patentanwaltsordnung,
13. im Steuerberatungsgesetz,
14. in der Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Elektrizitaetsversorgung von
Tarifkunden,
15. in der Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Gasversorgung von
Tarifkunden,
16. in der Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Wasser,
17. in der Verordnung ueber Allgemeine Bedingungen fuer die Versorgung mit Fernwaerme,
18. im Rindfleischetikettierungsgesetz,
19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und
20. in der Verordnung ueber die Allgemeinen Befoerderungsbedingungen fuer den
Strassenbahn- und Obusverkehr sowie fuer den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. An die Stelle
des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der
14. Dezember 2004.
(2) Noch nicht verjaehrte Ansprueche, deren Verjaehrung sich nach Massgabe des bis zum 14.
Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen ueber die regelmaessige Verjaehrung nach
dem Buergerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und fuer die durch das Gesetz zur Anpassung
von Verjaehrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts laengere
Verjaehrungsfristen bestimmt werden, verjaehren nach den durch dieses Gesetz eingefuehrten
Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem 15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die
Verjaehrungsfrist eingerechnet.
§ 13 Uebergangsvorschrift zum Gesetz zur Aenderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005
(1) Haben die Ehegatten vor dem 12. Februar 2005 die Ehe geschlossen und einen Ehenamen
bestimmt, so koennen sie bis zum 12. Februar 2006 gemeinsam gegenueber dem Standesbeamten
erklaeren, dass sie den zum Zeitpunkt der Erklaerung ueber die Bestimmung des Ehenamens
von der Frau oder dem Mann gefuehrten Namen, der nicht der Geburtsname ist, als Ehenamen
fuehren wollen; besteht der gefuehrte Name aus einem Ehenamen und einem nach § 1355
Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs hinzugefuegten Namen, so kann die Erklaerung ueber
die Hinzufuegung des Namens widerrufen oder der hinzugefuegte Name zum neuen Ehenamen
bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgeloest ist.
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(2) Eine Erklaerung, durch die ein Ehegatte seinen nach Absatz 1 zum neuen Ehenamen
bestimmten Namen dem frueheren Ehenamen nach § 1355 Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs
hinzugefuegt hatte, gilt als widerrufen. Widerruft der Ehegatte, dessen Name nicht zum
neuen Ehenamen bestimmt worden ist, eine von ihm abgegebene Erklaerung nach § 1355 Abs.
4 des Buergerlichen Gesetzbuchs, so kann er erneut von der Moeglichkeit des § 1355 Abs. 4
des Buergerlichen Gesetzbuchs Gebrauch machen.
(3) Die Erklaerungen nach den Absaetzen 1 und 2 Satz 2 muessen oeffentlich beglaubigt
werden.
§ 14 Uebergangsvorschrift zum Zweiten Betreuungsrechtsaenderungsgesetz vom
21. April 2005
Die Verguetungs- und Aufwendungsersatzansprueche von Vormuendern, Betreuern und Pflegern,
die vor dem 1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis zum Inkrafttreten
des Zweiten Betreuungsrechtsaenderungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073)
geltenden Vorschriften.
§ 15 Uebergangsvorschrift zum Minderjaehrigenhaftungsbeschraenkungsgesetz
Soweit der volljaehrig Gewordene Verbindlichkeiten vor dem Inkrafttreten des
Minderjaehrigenhaftungsbeschraenkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am
1. Januar 1999 erfuellt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden
sind, sind Ansprueche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
§ 16 Ueberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Ergaenzung des Rechts zur
Anfechtung der Vaterschaft vom 13. Maerz 2008
Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs beginnt
die Frist fuer die Anfechtung gemaess § 1600b Abs. 1a des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht
vor dem 1. Juni 2008.
§ 17 Uebergangsvorschrift zum Gesetz zur Klaerung der Vaterschaft unabhaengig
vom Anfechtungsverfahren
Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Fristablaufs rechtskraeftig
abgewiesen worden, so ist eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessordnung
auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a des Buergerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Klaerung der Vaterschaft unabhaengig vom Anfechtungsverfahren
vom 26. Maerz 2008 (BGBl. I S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Abstammung
widerlegt.
§ 18 Uebergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
(1) § 498 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden
Fassung nur auf Vertraege anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 geschlossen werden.
Zudem ist § 498 des Buergerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008
geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhaeltnisse anzuwenden, die nach dem 18.
August 2008 vom Darlehensgeber uebertragen werden.
(2) § 1192 Abs. 1a des Buergerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb
der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist.
(3) § 1193 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 19. August 2008
geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008
bestellt werden.
§ 19 Ueberleitungsvorschrift zum Forderungssicherungsgesetz
(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a und 649 des Buergerlichen Gesetzbuchs
in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur auf Schuldverhaeltnisse
anzuwenden, die nach diesem Tag entstanden sind.
- 52 -
(2) § 641a des Buergerlichen Gesetzbuchs ist auf Schuldverhaeltnisse, die vor dem
1. Januar 2009 entstanden sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden.
Sechster Teil
Inkrafttreten und Uebergangsrecht aus Anlass der
Einfuehrung des Buergerlichen Gesetzbuchs und dieses
Einfuehrungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
Art 230
Inkrafttreten
Das Buergerliche Gesetzbuch und dieses Einfuehrungsgesetz treten fuer das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach
Massgabe der folgenden Uebergangsvorschriften in Kraft.
Art 231
Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Buergerlichen Gesetzbuchs
§ 1 (weggefallen)
-
§ 2 Vereine
(1) Rechtsfaehige Vereinigungen, die nach dem Gesetz ueber Vereinigungen -
Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), geaendert durch das
Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 470, Nr. 39 S. 546, vor dem Wirksamwerden
des Beitritts entstanden sind, bestehen fort.
(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des
Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen fuehren ab dem Wirksamwerden des Beitritts
die Bezeichnung "eingetragener Verein".
(4) Auf nicht rechtsfaehige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes ueber Vereinigungen -
Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts § 54 des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 3 Stiftungen
(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden
rechtsfaehigen Stiftungen bestehen fort.
(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
die §§ 80 bis 88 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 4 Haftung juristischer Personen fuer ihre Organe
Die §§ 31 und 89 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen
anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
§ 5 Sachen
(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstuecks gehoeren Gebaeude, Baulichkeiten,
Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die gemaess dem am Tag vor dem Wirksamwerden
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des Beitritts geltenden Recht vom Grundstueckseigentum unabhaengiges Eigentum sind.
Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstaende am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor
dem Wirksamwerden des Beitritts begruendeten Nutzungsrechts an dem Grundstueck
oder Nutzungsrechts nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik zulaessig ist.
(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstueck und die erwaehnten Anlagen, Anpflanzungen oder
Einrichtungen gelten als wesentliche Bestandteile des Gebaeudes. Artikel 233 § 4 Abs. 3
und 5 bleibt unberuehrt.
(3) Das Gebaeudeeigentum nach den Absaetzen 1 und 2 erlischt, wenn nach dem 31. Dezember
2000 das Eigentum am Grundstueck uebertragen wird, es sei denn, dass das Nutzungsrecht
oder das selbstaendige Gebaeudeeigentum nach Artikel 233 § 2b Abs. 2 Satz 3 im Grundbuch
des veraeusserten Grundstuecks eingetragen ist oder dem Erwerber das nicht eingetragene
Recht bekannt war. Dem Inhaber des Gebaeudeeigentums steht gegen den Veraeusserer
ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, den das Gebaeudeeigentum im Zeitpunkt seines
Erloeschens hatte; an dem Gebaeudeeigentum begruendete Grundpfandrechte werden Pfandrechte
an diesem Anspruch.
(4) Wird nach dem 31. Dezember 2000 das Grundstueck mit einem dinglichen Recht belastet
oder ein solches Recht erworben, so gilt fuer den Inhaber des Rechts das Gebaeude als
Bestandteil des Grundstuecks. Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist ein Gebaeude auf mehreren Grundstuecken errichtet, gelten die Absaetze 3 und
4 nur in Ansehung des Grundstuecks, auf dem sich der ueberwiegende Teil des Gebaeudes
befindet. Fuer den Erwerber des Grundstuecks gelten in Ansehung des auf dem anderen
Grundstueck befindlichen Teils des Gebaeudes die Vorschriften ueber den zu duldenden
Ueberbau sinngemaess.
§ 6 Verjaehrung
(1) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Verjaehrung finden auf die am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjaehrten Ansprueche
Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjaehrung bestimmen sich
jedoch fuer den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den bislang fuer das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Ist die Verjaehrungsfrist nach dem Buergerlichen Gesetzbuch kuerzer als nach den
Rechtsvorschriften, die bislang fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet galten, so wird die kuerzere Frist von dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
an berechnet. Laeuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang fuer das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte laengere Frist frueher
als die im Buergerlichen Gesetzbuch bestimmte kuerzere Frist ab, so ist die Verjaehrung
mit dem Ablauf der laengeren Frist vollendet.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die fuer die
Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts massgebend sind.
§ 7 Beurkundungen und Beglaubigungen
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder
Beglaubigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung oder
Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im
Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskraeftige Entscheidung entgegensteht.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach Absatz 1 wirksamen
Rechtsgeschaefts vor Inkrafttreten des Zweiten Vermoegensrechtsaenderungsgesetzes
gegenueber einem anderen Beteiligten zu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder
auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschaefts geltend
gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begruendeten Rechte
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und Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1 wirksamen
Rechtsgeschaeft abweichen.
(4) Eine Veraeusserung nach den §§ 17 bis 19 des Gesetzes ueber die Gruendung und Taetigkeit
privater Unternehmen und ueber Unternehmensbeteiligungen vom 7. Maerz 1990 (GBl. I Nr.
17 S. 141), die ohne die in § 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes geforderte notarielle
Beurkundung der Umwandlungserklaerung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt nach gueltig,
wenn die gegruendete Gesellschaft in das Register eingetragen ist.
§ 8 Vollmachtsurkunden staatlicher Organe, Falschbezeichnung von Kommunen
(1) Eine von den in den §§ 2 und 3 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 29. November 1966 (GBl. 1967 II Nr. 9 S. 49) und in § 1 der Siegelordnung
der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juli 1981 (GBl. I Nr. 25 S. 309)
bezeichneten staatlichen Organen erteilte Vollmachtsurkunde ist wirksam, wenn die
Urkunde vom vertretungsberechtigten Leiter des Organs oder einer von diesem nach den
genannten Bestimmungen ermaechtigten Person unterzeichnet und mit einem ordnungsgemaessen
Dienstsiegel versehen worden ist. Die Beglaubigung der Vollmacht nach § 57 Abs. 2
Satz 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik wird durch die
Unterzeichnung und Siegelung der Urkunde ersetzt.
(2) Rechtsgeschaefte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem
17. Mai 1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des frueheren Rates der betreffenden Kommune
mit Vertretungsmacht vorgenommen hat, gelten als Rechtsgeschaefte und Rechtshandlungen
der Kommune, die an die Stelle des frueheren Rates der Kommune getreten ist. Die
Vertretungsmacht des Vertreters der Kommune wird widerleglich vermutet, wenn die
Kommune innerhalb eines Monats von dem Eingang einer Anzeige des Grundbuchamts von
einer beabsichtigten Eintragung an keinen Widerspruch erhebt. Der Widerspruch der
Kommune ist nur zu beachten, wenn er darauf gestuetzt wird, dass
1. die fuer den frueheren Rat handelnde Person als gesetzlicher Vertreter oder
dessen Stellvertreter nach § 81 Satz 2 oder 3 des Gesetzes ueber die oertlichen
Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 (GBl. I Nr. 18 S. 213) auftrat, nachdem eine
andere Person nach der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255)
zum vertretungsbefugten Buergermeister oder Landrat gewaehlt worden war und ihr Amt
angetreten hatte,
2. eine rechtsgeschaeftlich erteilte Vollmacht widerrufen worden oder durch Zeitablauf
erloschen war,
3. die Gebietskoerperschaft innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis des von einer Person
abgeschlossenen Rechtsgeschaeftes, die zum Zeitpunkt des Abschlusses Mitarbeiter
der Verwaltung war, gegenueber dem Kaeufer erklaert hat, das im einzelnen bezeichnete
Rechtsgeschaeft nicht erfuellen zu wollen, oder
4. das Rechtsgeschaeft von einer Person abgeschlossen wurde, die nicht oder nicht mehr
Mitarbeiter der Kommunalverwaltung war.
§ 9 Heilung unwirksamer Vermoegensuebertragungen
(1) Sollte das ehemals volkseigene Vermoegen oder ein Teil des ehemals volkseigenen
Vermoegens, das einem Betrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft zur selbstaendigen
Nutzung und Bewirtschaftung uebertragen war, im Wege der Umwandlung nach den in Absatz
2 Nr. 2 genannten Umwandlungsvorschriften oder im Zusammenhang mit einer Sachgruendung
auf eine neue Kapitalgesellschaft uebergehen und ist der Uebergang deswegen nicht wirksam
geworden, weil fuer einen solchen Vermoegensuebergang eine rechtliche Voraussetzung
fehlte, kann der Vermoegensuebergang durch Zuordnungsbescheid nachgeholt werden. Eine
aus dem Zuordnungsbescheid nach dieser Vorschrift beguenstigte Kapitalgesellschaft kann
ungeachtet von Fehlern bei der Umwandlung oder Sachgruendung als Inhaberin eines Rechts
an einem Grundstueck oder an einem solchen Recht in das Grundbuch eingetragen werden,
wenn sie im Handelregister eingetragen ist.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind:
1. Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft:
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a) ehemals volkseigene Betriebe Kommunale Wohnungsverwaltung,
b) ehemals volkseigene Betriebe Gebaeudewirtschaft oder
c) aus solchen Betrieben hervorgegangene kommunale Regie- oder Eigenbetriebe;
2. Umwandlungsvorschriften:
a) die Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und
Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
b) das Treuhandgesetz,
c) das Gesetz ueber die Umwandlung volkseigener Wohnungswirtschaftsbetriebe in
gemeinnuetzige Wohnungsbaugesellschaften und zur Uebertragung des Grundeigentums
an die Wohnungsgenossenschaften vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 901) oder
d) das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969
(BGBl. I S. 2081).
(3) Durch einen solchen Bescheid kann auch ein durch die Umwandlung eines der in Absatz
1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen eingetretener Uebergang ehemals volkseigenen Vermoegens
geaendert werden.
(4) Ein Bescheid nach den Absaetzen 1 und 3 bedarf des Einvernehmens der Beteiligten.
Das Einvernehmen kann durch den Zuordnungsbescheid ersetzt werden, wenn es
rechtsmissbraeuchlich verweigert wird. Die Ersetzung des Einvernehmens kann nur zusammen
mit dem Zuordnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. § 6 des
Vermoegenszuordnungsgesetzes gilt sinngemaess.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften gelten auch schon vor Erteilung
der Zuordnungsbescheide als ermaechtigt, alle Rechte aus dem ehemals volkseigenen
Vermoegen, das auf sie uebergehen sollte, oder aus Rechtsgeschaeften in bezug auf dieses
Vermoegen unter Einschluss von Kuendigungs- und anderen Gestaltungsrechten im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Sollte ein ehemals volkseigener
Vermoegenswert auf mehrere Gesellschaften der in Absatz 1 bezeichneten Art uebergehen,
gelten die betreffenden Gesellschaften als Gesamtglaeubiger. Wird eine Zuordnung nach
Massgabe der Absaetze 3 und 4 geaendert, gilt Satz 2 sinngemaess. Die Gesellschaft, die
den Vermoegenswert auf Grund der Umwandlung oder Sachgruendung in Besitz hat, gilt als
zur Verwaltung beauftragt. Im Uebrigen gilt § 8 Abs. 3 des Vermoegenszuordnungsgesetzes
entsprechend. Ansprueche nach dem Vermoegensgesetz und rechtskraeftige Urteile bleiben
unberuehrt.
§ 10 Uebergang volkseigener Forderungen, Grundpfandrechte und
Verbindlichkeiten auf Kreditinstitute
(1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Kreditinstitut, das die Geschaefte eines
solchen Kreditinstituts fortfuehrende Kreditinstitut oder das Nachfolgeinstitut ist
spaetestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Glaeubiger der volkseigenen Forderungen und
Grundpfandrechte geworden, die am 30. Juni 1990 in seiner Rechtstraegerschaft standen
oder von ihm verwaltet wurden. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom 1. Juli
1990 Schuldner der von ihnen verwalteten volkseigenen Verbindlichkeiten. Glaeubiger der
von dem Kreditinstitut fuer den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik
treuhaenderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte ist mit Wirkung vom 3.
Oktober 1990 der Bund geworden; er verwaltet sie treuhaenderisch nach Massgabe des
Artikels 22 des Einigungsvertrages. Auf die fuer die Sozialversicherung treuhaenderisch
verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F
Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 1042) und die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Vermoegensfragen
der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313)
anzuwenden. Ansprueche auf Rueckuebertragung nach den Regelungen ueber die Zuordnung von
Volkseigentum und Ansprueche nach dem Vermoegensgesetz bleiben unberuehrt.
(2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein anderer nach Absatz 1 moeglicher
Berechtigter in Ansehung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder der Verbindlichkeit
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vorgenommen hat, gelten als Rechtshandlungen desjenigen, dem die Forderung, das
Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit nach Absatz 1 zusteht.
(3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines Grundpfandrechtes oder Glaeubiger
einer Forderung geworden ist, genuegt auch im Verfahren nach der Grundbuchordnung
eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bescheinigung der Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau. Die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau kann die Befugnis zur Erteilung der
Bescheinigung nach Satz 1 auf die Sparkassen fuer ihren jeweiligen Geschaeftsbereich
uebertragen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte Stelle kann auch den Uebergang des
Grundpfandrechtes oder der Forderung auf sich selbst feststellen. In den Faellen des
Absatzes 1 Satz 3 bedarf es neben der in den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigung
eines Zuordnungsbescheides nicht. § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfuegung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) bleibt unberuehrt.
Art 232
Zweites Buch. Recht der Schuldverhaeltnisse
§ 1 Allgemeine Bestimmungen fuer Schuldverhaeltnisse
Fuer ein Schuldverhaeltnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist,
bleibt das bisherige fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
geltende Recht massgebend.
§ 1a Ueberlassungsvertraege
Ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag, durch den ein bisher staatlich
verwaltetes (§ 1 Abs. 4 des Vermoegensgesetzes) Grundstueck durch den staatlichen
Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages fuer das
Grundstueck sowie etwa aufstehende Gebaeude und gegen Uebernahme der oeffentlichen Lasten
einem anderen zur Nutzung ueberlassen wurde (Ueberlassungsvertrag), ist wirksam.
§ 2 Mietvertraege
Mietverhaeltnisse aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 3 Pachtvertraege
(1) Pachtverhaeltnisse aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den §§ 581 bis 597
des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 42 S. 642) bleiben unberuehrt.
§ 4 Nutzung von Bodenflaechen zur Erholung
(1) Nutzungsverhaeltnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik aufgrund von Vertraegen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind, richten sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des
Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen Gesetz vorbehalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften ueber eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu
erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Hoehe der ortsueblichen Pacht fuer Grundstuecke,
die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in vergleichbarer Weise
genutzt werden. In der Rechtsverordnung koennen Bestimmungen ueber die Ermittlung der
ortsueblichen Pacht, ueber das Verfahren der Entgelterhoehung sowie ueber die Kuendigung im
Fall der Erhoehung getroffen werden.
- 57 -
(3) Fuer Nutzungsverhaeltnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des
Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) mit den in Anlage I
Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag enthaltenen Ergaenzungen unberuehrt.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer vor dem 1. Januar 1976 geschlossene Vertraege,
durch die land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflaechen Buergern zum Zwecke
der nicht gewerblichen kleingaertnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung
ueberlassen wurden.
§ 4a Vertrags-Moratorium
(1) Vertraege nach § 4 koennen, auch soweit sie Garagen betreffen, gegenueber dem Nutzer
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 nur aus den in § 554 des Buergerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Gruenden gekuendigt oder sonst beendet werden. Sie verlaengern sich, wenn
nicht der Nutzer etwas Gegenteiliges mitteilt, bis zu diesem Zeitpunkt, wenn sie nach
ihrem Inhalt vorher enden wuerden.
(2) Hat der Nutzer einen Vertrag nach § 4 nicht mit dem Eigentuemer des betreffenden
Grundstuecks, sondern aufgrund des § 18 oder § 46 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes
ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2.
Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung mit
einer der dort genannten Genossenschaften oder Stellen geschlossen, so ist er nach
Massgabe des Vertrages und des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 auch dem
Grundstueckseigentuemer gegenueber zum Besitz berechtigt.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten ferner, wenn ein Vertrag nach § 4 mit einer staatlichen
Stelle abgeschlossen wurde, auch wenn diese hierzu nicht ermaechtigt war. Dies gilt
jedoch nicht, wenn der Nutzer Kenntnis von dem Fehlen einer entsprechenden Ermaechtigung
hatte.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten ferner auch, wenn ein Vertrag nach § 4 mit einer
staatlichen Stelle abgeschlossen wurde und diese bei Vertragsschluss nicht ausdruecklich
in fremdem Namen, sondern im eigenen Namen handelte, obwohl es sich nicht um ein
volkseigenes, sondern ein von ihr verwaltetes Grundstueck handelte, es sei denn, dass der
Nutzer hiervon Kenntnis hatte.
(5) In den Faellen der Absaetze 2 bis 4 ist der Vertragspartner des Nutzers unbeschadet
des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet, die gezogenen Entgelte
unter Abzug der mit ihrer Erzielung verbundenen Kosten an den Grundstueckseigentuemer
abzufuehren. Entgelte, die in der Zeit von dem 1. Januar 1992 an bis zum Inkrafttreten
dieser Vorschrift erzielt wurden, sind um 20 vom Hundert gemindert an den
Grundstueckseigentuemer auszukehren; ein weitergehender Ausgleich fuer gezogene Entgelte
und Aufwendungen findet nicht statt. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, so ist das
Entgelt, das fuer Vertraege der betreffenden Art gewoehnlich zu erzielen ist, unter Abzug
der mit seiner Erzielung verbundenen Kosten an den Grundstueckseigentuemer auszukehren.
Der Grundstueckseigentuemer kann von dem Vertragspartner des Nutzers die Abtretung der
Entgeltansprueche verlangen.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten auch, wenn der unmittelbare Nutzer Vertraege mit einer
Vereinigung von Kleingaertnern und diese mit einer der dort genannten Stellen den
Hauptnutzungsvertrag geschlossen hat. Ist Gegenstand des Vertrages die Nutzung des
Grundstuecks fuer eine Garage, so kann der Eigentuemer die Verlegung der Nutzung auf eine
andere Stelle des Grundstuecks oder ein anderes Grundstueck verlangen, wenn die Nutzung
ihn besonders beeintraechtigt, die andere Stelle fuer den Nutzer gleichwertig ist und
die rechtlichen Voraussetzungen fuer die Nutzung geschaffen worden sind; die Kosten der
Verlegung hat der Eigentuemer zu tragen und vorzuschiessen.
(7) Die Absaetze 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die Betroffenen nach dem 2.
Oktober 1990 etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen ihnen abweichende
rechtskraeftige Urteile ergangen sind.
§ 5 Arbeitsverhaeltnisse
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(1) Fuer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhaeltnisse gelten
unbeschadet des Artikels 230 von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs.
(2) § 613a des Buergerlichen Gesetzbuchs ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1998 mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine Betriebsuebertragung im
Gesamtvollstreckungsverfahren § 613a des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
2. Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vorschrift:
"Satz 1 laesst das Recht zur Kuendigung aus wirtschaftlichen, technischen oder
organisatorischen Gruenden, die Aenderungen im Bereich der Beschaeftigung mit sich
bringen, unberuehrt."
§ 6 Vertraege ueber wiederkehrende Dienstleistungen
Fuer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsvertraege und
Vertraege ueber wiederkehrende persoenliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 7 Kontovertraege und Sparkontovertraege
Das Kreditinstitut kann durch Erklaerung gegenueber dem Kontoinhaber bestimmen, dass
auf einen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder
Sparkontovertrag die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs einschliesslich
der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes fuer solche Vertraege allgemein
verwendeten, naeher zu bezeichnenden allgemeinen Geschaeftsbedingungen anzuwenden sind.
Der Kontoinhaber kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der Erklaerung
an kuendigen.
§ 8 Kreditvertraege
Auf Kreditvertraege, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609a
des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§ 9 Bruchteilsgemeinschaften
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach
Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
§ 10 Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind nur auf
Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen
werden.
Art 233
Drittes Buch. Sachenrecht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Besitz
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhaeltnis finden von
dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§ 2 Inhalt des Eigentums
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(1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen
finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs Anwendung,
soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei ehemals volkseigenen Grundstuecken wird unwiderleglich vermutet, dass in der Zeit
vom 15. Maerz 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die als Rechtstraeger eingetragene
staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfuegung
wahrgenommen hat, und in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember 1993 die
in § 8 des Vermoegenszuordnungsgesetzes in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden
Fassung bezeichneten Stellen zur Verfuegung ueber das Grundstueck befugt waren. §
878 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt auch fuer den Fortfall der Verfuegungsbefugnis
sinngemaess. Die vorstehenden Saetze lassen Verbote, ueber ehemals volkseigene Grundstuecke
zu verfuegen, namentlich nach § 68 des Zivilgesetzbuchs und der Zweiten, Dritten
und Vierten Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz unberuehrt. Wem bisheriges
Volkseigentum zusteht, richtet sich nach den Vorschriften ueber die Abwicklung des
Volkseigentums.
(3) Ist der Eigentuemer eines Grundstuecks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und
besteht ein Beduerfnis, die Vertretung des Eigentuemers sicherzustellen, so bestellt
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich das
Grundstueck befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes
Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter. Im Falle einer Gemeinschaft wird
ein Mitglied der Gemeinschaft zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Der Vertreter
ist von den Beschraenkungen des § 181 des Buergerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16
Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der
Vertreter wird auf Antrag des Eigentuemers abberufen. Diese Vorschrift tritt in ihrem
raeumlichen Anwendungsbereich und fuer die Dauer ihrer Geltung an die Stelle des § 119
des Flurbereinigungsgesetzes auch, soweit auf diese Bestimmung in anderen Gesetzen
verwiesen wird. § 11b des Vermoegensgesetzes bleibt unberuehrt.
§ 2a Moratorium
(1) Als zum Besitz eines in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
belegenen Grundstuecks berechtigt gelten unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und
guenstigerer Vereinbarungen und Regelungen:
a) wer das Grundstueck bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgrund einer
bestandskraeftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften
mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit Gebaeuden oder Anlagen
bebaut oder zu bebauen begonnen hat und bei Inkrafttreten dieser Vorschrift selbst
nutzt,
b) Genossenschaften und ehemals volkseigene Betriebe der Wohnungswirtschaft,
denen vor dem 3. Oktober 1990 aufgrund einer bestandskraeftigen Baugenehmigung
oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder
gesellschaftlicher Organe errichtete Gebaeude und dazugehoerige Grundstuecksflaechen
und -teilflaechen zur Nutzung sowie selbstaendigen Bewirtschaftung und Verwaltung
uebertragen worden waren und von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern genutzt werden,
c) wer ueber ein bei Abschluss des Vertrages bereits mit einem Wohnhaus bebautes
Grundstueck, das bis dahin unter staatlicher oder treuhaenderischer Verwaltung
gestanden hat, einen Ueberlassungsvertrag geschlossen hat, sowie diejenigen, die mit
diesem einen gemeinsamen Hausstand fuehren,
d) wer ein auf einem Grundstueck errichtetes Gebaeude gekauft oder den Kauf beantragt
hat.
Das Recht nach Satz 1 besteht bis zur Bereinigung der genannten Rechtsverhaeltnisse
durch besonderes Gesetz laengstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994; die Frist kann
durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz einmal verlaengert werden. In den
in § 3 Abs. 3 und den §§ 4 und 121 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten
Faellen besteht das in Satz 1 bezeichnete Recht zum Besitz bis zur Bereinigung dieser
Rechtsverhaeltnisse nach jenem Gesetz fort. Fuer die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Maerz
1995 kann der jeweilige Grundstueckseigentuemer vom jeweiligen Nutzer ein Entgelt in Hoehe
des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu
zahlenden Erbbauzinses verlangen, fuer die Zeit ab 1. Januar 1995 jedoch nur, wenn er
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kein Entgelt nach Satz 8 verlangen kann. Fuer die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31.
Maerz 1995 kann der Grundstueckseigentuemer das Entgelt nach Satz 4 nicht verlangen, wenn
er sich in einem bis zum 31. Maerz 1995 eingeleiteten notariellen Vermittlungsverfahren
nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder Bodenordnungsverfahren
nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unverzueglich auf
eine Verhandlung zur Begruendung dinglicher Rechte oder eine Uebereignung eingelassen
hat. Fuer die Bestimmung des Entgeltes sind der Bodenwert und der Restwert eines
ueberlassenen Gebaeudes zum 22. Juli 1992 massgebend. Der Anspruch nach Satz 4 verjaehrt
in zwei Jahren vom 8. November 2000 an. Der Grundstueckseigentuemer kann vom 1. Januar
1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Hoehe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem
Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach
den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungsverfahren
nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt oder
sich in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begruendung dinglicher Rechte oder
eine Uebereignung eingelassen hat. Vertragliche oder gesetzliche Regelungen, die ein
abweichendes Nutzungsentgelt oder einen frueheren Beginn der Zahlungspflicht begruenden,
bleiben unberuehrt. Umfang und Inhalt des Rechts bestimmen sich im uebrigen nach der
bisherigen Ausuebung. In den Faellen des § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21.
Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geaendert worden ist, kann das Recht nach Satz
1 allein von der Bundesanstalt fuer vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren
Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
(2) Das Recht zum Besitz nach Absatz 1 wird durch eine Uebertragung oder einen Uebergang
des Eigentums oder eine sonstige Verfuegung ueber das Grundstueck nicht beruehrt. Das Recht
kann uebertragen werden; die Uebertragung ist gegenueber dem Grundstueckseigentuemer nur
wirksam, wenn sie diesem vom Veraeusserer angezeigt wird.
(3) Waehrend des in Absatz 8 Satz 1 genannten Zeitraums kann Ersatz fuer gezogene
Nutzungen oder vorgenommene Verwendungen nur auf einvernehmlicher Grundlage verlangt
werden. Der Eigentuemer eines Grundstuecks ist waehrend der Dauer des Rechts zum Besitz
nach Absatz 1 verpflichtet, das Grundstueck nicht mit Rechten zu belasten, es sei denn,
er ist zu deren Bestellung gesetzlich oder aufgrund der Entscheidung einer Behoerde
verpflichtet.
(4) Bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt findet auf Ueberlassungsvertraege
unbeschadet des Artikels 232 § 1 der § 78 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik keine Anwendung.
(5) Das Vermoegensgesetz, § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990
(GBl. I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3230) geaendert worden ist, sowie Verfahren nach dem Achten Abschnitt des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bleiben unberuehrt.
(6) Bestehende Rechte des gemaess Absatz 1 Berechtigten werden nicht beruehrt. In Ansehung
der Nutzung des Grundstuecks getroffene Vereinbarungen bleiben ausser in den Faellen
des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c unberuehrt. Sie sind in allen Faellen auch weiterhin
moeglich. Das Recht nach Absatz 1 kann ohne Einhaltung einer Frist durch einseitige
Erklaerung des Grundeigentuemers beendet werden, wenn
a) der Nutzer
aa) im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik eine Massenorganisation, eine Partei, eine ihr verbundene Organisation
oder eine juristische Person ist und die treuhaenderische Verwaltung ueber den
betreffenden Vermoegenswert beendet worden ist oder
bb) dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zuzuordnen ist oder
b) die Rechtsverhaeltnisse des Nutzers an dem fraglichen Grund und Boden Gegenstand
eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Nutzer sind oder
c) es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstueck handelt und seine Nutzung am 2.
Oktober 1990 auf einer Rechtstraegerschaft beruhte, es sei denn, der Nutzer ist eine
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigener Betrieb der
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Wohnungswirtschaft, eine Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaft oder eine gemeinnuetzige
Wohnungsgenossenschaft oder deren jeweiliger Rechtsnachfolger.
In den Faellen des Satzes 4 Buchstabe a und c ist § 1000 des Buergerlichen Gesetzbuchs
nicht anzuwenden. Das Recht zum Besitz nach dieser Vorschrift erlischt, wenn eine
Vereinbarung nach den Saetzen 2 und 3 durch den Nutzer gekuendigt wird.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht fuer Nutzungen zur Erholung,
Freizeitgestaltung oder zu aehnlichen persoenlichen Beduerfnissen einschliesslich der
Nutzung innerhalb von Kleingartenanlagen. Ein Miet- oder Pachtvertrag ist nicht als
Ueberlassungsvertrag anzusehen.
(8) Fuer die Zeit bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 ist der nach Absatz 1 Berechtigte
gegenueber dem Grundstueckseigentuemer sowie sonstigen dinglichen Berechtigten zur
Herausgabe von Nutzungen nicht verpflichtet, es sei denn, dass die Beteiligten
andere Abreden getroffen haben. Ist ein in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d bezeichneter
Kaufvertrag unwirksam oder sind die Verhandlungen auf Abschluss des beantragten
Kaufvertrages gescheitert, so ist der Nutzer von der Erlangung der Kenntnis der
Unwirksamkeit des Vertrages oder der Ablehnung des Vertragsschlusses an nach § 987 des
Buergerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet.
(9) Fuer die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 30. September 2001 kann der
Grundstueckseigentuemer von der oeffentlichen Koerperschaft, die das Grundstueck
zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben nutzt oder im Falle der Widmung zum
Gemeingebrauch fuer das Gebaeude oder die Anlage unterhaltungspflichtig ist, nur
ein Entgelt in Hoehe von jaehrlich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines in gleicher
Lage belegenen Grundstuecks sowie die Freistellung von den Lasten des Grundstuecks
verlangen. Der Bodenwert ist nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen; § 19 Abs.
5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Fuer die Zeit vom 1.
Januar 1995 entsteht der Anspruch nach Satz 1 von dem Zeitpunkt an, in dem der
Grundstueckseigentuemer ihn gegenueber der Koerperschaft schriftlich geltend macht; fuer
die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 kann er nur bis zum 31. Maerz 2002
geltend gemacht werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberuehrt.
§ 2b Gebaeudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht
(1) In den Faellen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b sind Gebaeude und Anlagen von
Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften und von gemeinnuetzigen Wohnungsgenossenschaften
auf ehemals volkseigenen Grundstuecken, in den Faellen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe
a Gebaeude und Anlagen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit
dies nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhaengig vom Eigentum am Grundstueck, Eigentum des
Nutzers. Ein beschraenkt dingliches Recht am Grundstueck besteht nur, wenn dies besonders
begruendet worden ist. Dies gilt auch fuer Rechtsnachfolger der in Satz 1 bezeichneten
Genossenschaften.
(2) Fuer Gebaeudeeigentum, das nach Absatz 1 entsteht oder nach § 27 des Gesetzes ueber
die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25
S. 443), das zuletzt durch das Gesetz ueber die Aenderung oder Aufhebung von Gesetzen
der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geaendert
worden ist, entstanden ist, ist auf Antrag des Nutzers ein Gebaeudegrundbuchblatt
anzulegen. Fuer die Anlegung und Fuehrung des Gebaeudegrundbuchblatts sind die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden sowie spaeter erlassene Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Ist das Gebaeudeeigentum nicht gemaess § 2c Abs. 1 wie eine Belastung im
Grundbuch des betroffenen Grundstuecks eingetragen, so ist diese Eintragung vor Anlegung
des Gebaeudegrundbuchblatts von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Ob Gebaeudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, wird durch Bescheid
des Bundesamtes fuer zentrale Dienste und offene Vermoegensfragen festgestellt. Das
Vermoegenszuordnungsgesetz ist anzuwenden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
keine Anwendung. Den Grundbuchaemtern bleibt es unbenommen, Gebaeudeeigentum und seinen
Inhaber nach Massgabe der Bestimmungen des Grundbuchrechts festzustellen; ein Antrag
nach den Saetzen 1 und 2 darf nicht von der vorherigen Befassung der Grundbuchaemter
abhaengig gemacht werden. Im Antrag an das Bundesamt fuer zentrale Dienste und offene
Vermoegensfragen oder an das Grundbuchamt hat der Antragsteller zu versichern, dass bei
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keiner anderen Stelle ein vergleichbarer Antrag anhaengig oder ein Antrag nach Satz 1
abschlaegig beschieden worden ist.
(4) § 4 Abs. 1, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ist ein Gebaeude nach Absatz 1 vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zur Sicherung
uebereignet worden, so kann der Sicherungsgeber die Rueckuebertragung Zug um Zug
gegen Bestellung eines Grundpfandrechts an dem Gebaeudeeigentum verlangen. Bestellte
Pfandrechte sind in Grundpfandrechte an dem Gebaeudeeigentum zu ueberfuehren.
(6) Eine bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 vorgenommene Uebereignung des nach § 27 des
Gesetzes ueber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder nach § 459
Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen
selbstaendigen Gebaeudeeigentums ist nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht nach den fuer
die Uebereignung von Grundstuecken geltenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
vorgenommen worden ist. Gleiches gilt fuer das Rechtsgeschaeft, mit dem die Verpflichtung
zur Uebertragung und zum Erwerb begruendet worden ist. Die Saetze 1 und 2 sind nicht
anzuwenden, soweit eine rechtskraeftige Entscheidung entgegensteht.
§ 2c Grundbucheintragung
(1) Selbstaendiges Gebaeudeeigentum nach § 2b ist auf Antrag (§ 13 Abs. 2 der
Grundbuchordnung) im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstuecks
einzutragen. Ist fuer das Gebaeudeeigentum ein Gebaeudegrundbuchblatt nicht vorhanden, so
wird es bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen angelegt.
(2) Zur Sicherung etwaiger Ansprueche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist
auf Antrag des Nutzers ein Vermerk in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs fuer das
betroffene Grundstueck einzutragen, wenn ein Besitzrecht nach § 2a besteht. In den
in § 121 Abs. 1 und 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Faellen kann
die Eintragung des Vermerks auch gegenueber dem Verfuegungsberechtigten mit Wirkung
gegenueber dem Berechtigten erfolgen, solange das Rueckuebertragungsverfahren nach dem
Vermoegensgesetz nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. Der Vermerk hat die Wirkung
einer Vormerkung zur Sicherung dieser Ansprueche. § 885 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Erwerb selbstaendigen Gebaeudeeigentums sowie dinglicher Rechte am Gebaeude der
in § 2b bezeichneten Art aufgrund der Vorschriften ueber den oeffentlichen Glauben des
Grundbuchs ist nur moeglich, wenn das Gebaeudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstueck
eingetragen ist.
§ 3 Inhalt und Rang beschraenkter dinglicher Rechte
(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden
des Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden
Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften ein
anderes ergibt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes ueber die Verleihung von
Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstuecken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24
S. 372 - Nutzungsrechtsgesetz) sowie § 289 Abs. 2 und 3 und § 293 Abs. 1 Satz 2 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden.
Satz 2 gilt entsprechend fuer die Bestimmungen des Nutzungsrechtsgesetzes und des
Zivilgesetzbuchs ueber den Entzug eines Nutzungsrechts.
(2) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstueck oder ein Recht an einem
Grundstueck belastet ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht
der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht eingetragen ist.
(3) Die Anpassung des vom Grundstueckseigentum unabhaengigen Eigentums am Gebaeude
und des in § 4 Abs. 2 bezeichneten Nutzungsrechts an das Buergerliche Gesetzbuch
und seine Nebengesetze und an die veraenderten Verhaeltnisse sowie die Begruendung von
Rechten zur Absicherung der in § 2a bezeichneten Bebauungen erfolgen nach Massgabe des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Eine Anpassung im uebrigen bleibt vorbehalten.
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(4) Auf Vorkaufsrechte, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik bestellt wurden, sind vom 1. Oktober 1994 an die Bestimmungen
des Buergerlichen Gesetzbuchs nach den §§ 1094 bis 1104 anzuwenden.
§ 4 Sondervorschriften fuer dingliche Nutzungsrechte und Gebaeudeeigentum
(1) Fuer das Gebaeudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die
sich auf Grundstuecke beziehenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme
der §§ 927 und 928 entsprechend. Vor der Anlegung eines Gebaeudegrundbuchblatts ist das
dem Gebaeudeeigentum zugrundeliegende Nutzungsrecht von Amts wegen im Grundbuch des
belasteten Grundstuecks einzutragen. Der Erwerb eines selbstaendigen Gebaeudeeigentums
oder eines dinglichen Rechts am Gebaeude der in Satz 1 genannten Art aufgrund der
Vorschriften ueber den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs ist nur moeglich, wenn auch
das zugrundeliegende Nutzungsrecht bei dem belasteten Grundstueck eingetragen ist.
(2) Ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik, das nicht im Grundbuch des belasteten Grundstuecks
eingetragen ist, wird durch die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den
oeffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beeintraechtigt, wenn ein aufgrund des
Nutzungsrechts zulaessiges Eigenheim oder sonstiges Gebaeude in dem fuer den oeffentlichen
Glauben massgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist und der dem Erwerb
zugrundeliegende Eintragungsantrag vor dem 1. Januar 2001 gestellt worden ist. Der
Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstueck kann
in diesem Fall die Aufhebung oder Aenderung des Nutzungsrechts gegen Ausgleich der
dem Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermoegensnachteile verlangen, wenn
das Nutzungsrecht fuer ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich groesser sind
als der dem Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Aenderung seines Rechts
entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen
Rechts in dem fuer den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs massgeblichen Zeitpunkt das
Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.
(3) Der Untergang des Gebaeudes laesst den Bestand des Nutzungsrechts unberuehrt.
Aufgrund des Nutzungsrechts kann ein neues Gebaeude errichtet werden; Belastungen des
Gebaeudeeigentums setzen sich an dem Nutzungsrecht und dem neu errichteten Gebaeude fort.
Ist ein Nutzungsrecht nur auf die Gebaeudegrundflaeche verliehen worden, so umfasst das
Nutzungsrecht auch die Nutzung des Grundstuecks in dem fuer Gebaeude der errichteten Art
zweckentsprechenden ortsueblichen Umfang, bei Eigenheimen nicht mehr als eine Flaeche
von 500 qm. Auf Antrag ist das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Besteht am Gebaeude selbstaendiges Eigentum nach § 288 Abs. 4 und § 292 Abs. 3
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so bleibt bei bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2000 angeordneten Zwangsversteigerungen ein nach jenem Recht
begruendetes Nutzungsrecht am Grundstueck bei dessen Versteigerung auch dann bestehen,
wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht beruecksichtigt ist.
(5) War der Nutzer beim Erwerb des Nutzungsrechts unredlich im Sinne des § 4 des
Vermoegensgesetzes, kann der Grundstueckseigentuemer die Aufhebung des Nutzungsrechts
durch gerichtliche Entscheidung verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist ausgeschlossen,
wenn er nicht bis zum 31. Dezember 2000 rechtshaengig geworden ist. Ein Klageantrag auf
Aufhebung ist unzulaessig, wenn der Grundstueckseigentuemer zu einem Antrag auf Aufhebung
des Nutzungsrechts durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermoegensfragen
berechtigt oder berechtigt gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt
das Eigentum am Gebaeude nach § 288 Abs. 4 und § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebaeude wird Bestandteil des Grundstuecks.
Der Nutzer kann fuer Gebaeude, Anlagen und Anpflanzungen, mit denen er das Grundstueck
ausgestattet hat, Ersatz verlangen, soweit der Wert des Grundstuecks hierdurch noch zu
dem Zeitpunkt der Aufhebung des Nutzungsrechts erhoeht ist. Grundpfandrechte an einem
aufgrund des Nutzungsrechts errichteten Gebaeude setzen sich am Wertersatzanspruch des
Nutzers gegen den Grundstueckseigentuemer fort. § 16 Abs. 3 Satz 5 des Vermoegensgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
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(6) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 287 oder § 291 des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik finden die §§ 875 und 876 des Buergerlichen
Gesetzbuchs Anwendung. Ist das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, so
reicht die notariell beurkundete Erklaerung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe,
aus, wenn die Erklaerung bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Mit der Aufhebung des
Nutzungsrechts erlischt das Gebaeudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik; das Gebaeude wird Bestandteil
des Grundstuecks.
(7) Die Absaetze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften
Gebaeudeeigentum, fuer das ein Gebaeudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit
einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstueck besteht.
§ 5 Mitbenutzungsrechte
(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem
belasteten Grundstueck, soweit ihre Begruendung der Zustimmung des Eigentuemers dieses
Grundstuecks bedurfte.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften gegenueber einem Erwerber des belasteten
Grundstuecks oder eines Rechts an diesem Grundstueck auch dann wirksam bleiben,
wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie ihre Wirksamkeit auch
gegenueber den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den oeffentlichen Glauben
des Grundbuchs, wenn der dem Erwerb zugrundeliegende Eintragungsantrag vor dem 1.
Januar 2001 gestellt worden ist. Der Erwerber des Eigentums oder eines sonstigen
Rechts an dem belasteten Grundstueck kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder
Aenderung des Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Berechtigten dadurch
entstehenden Vermoegensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht fuer ihn mit
Nachteilen verbunden ist, welche erheblich groesser sind als der durch die Aufhebung
oder Aenderung dieses Rechts dem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht,
wenn derjenige, der die Aufhebung oder Aenderung des Mitbenutzungsrechts verlangt,
beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstueck in dem
fuer den oeffentlichen Glauben des Grundbuchs massgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein
des Mitbenutzungsrechts kannte. In der Zwangsversteigerung des Grundstuecks ist bei
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 angeordneten Zwangsversteigerungen auf die
in Absatz 1 bezeichneten Rechte § 9 des Einfuehrungsgesetzes zu dem Gesetz ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-13, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch
Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), entsprechend
anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstueck geltendes Mitbenutzungsrecht
kann in das Grundbuch auch dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor
dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften nicht eintragungsfaehig war.
Bei Eintragung eines solchen Rechts ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rechts
zu vermerken, wenn der Antragsteller diesen in der nach der Grundbuchordnung fuer
die Eintragung vorgesehenen Form nachweist. Kann der Entstehungszeitpunkt nicht
nachgewiesen werden, so ist der Vorrang vor anderen Rechten zu vermerken, wenn dieser
von den Betroffenen bewilligt wird.
(4) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass ein Mitbenutzungsrecht der in Absatz
1 bezeichneten Art mit dem Inhalt in das Grundbuch einzutragen ist, der dem seit
dem 3. Oktober 1990 geltenden Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Ist die
Verpflichtung zur Eintragung durch rechtskraeftige Entscheidung festgestellt, so kann
das Recht auch in den Faellen des Satzes 1 mit seinem festgestellten Inhalt eingetragen
werden.
§ 6 Hypotheken
(1) Fuer die Uebertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der
Deutschen Demokratischen Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
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bestehen, gelten die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs, welche bei der
Uebertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das gleiche gilt
fuer die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Massgabe, dass § 1183 des Buergerlichen
Gesetzbuchs und § 27 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die Regelungen
des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber den Verzicht auf eine Hypothek sind bei solchen
Hypotheken nicht anzuwenden.
(2) Die Uebertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit
vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und
die sonstigen Verfuegungen ueber solche Rechte richten sich nach den entsprechenden
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 7 Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsaenderungen
(1) Die Uebertragung des Eigentums an einem Grundstueck richtet sich statt nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch
vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt entsprechend fuer das
Gebaeudeeigentum. Wurde bei einem Vertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 beurkundet worden
ist, der Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt, so ist eine gesonderte Auflassung nicht
erforderlich, wenn die am 2. Oktober 1990 geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuchs
der Deutschen Demokratischen Republik ueber den Eigentumsuebergang eingehalten worden
sind.
(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften kann nach diesem Tage gemaess diesen Vorschriften noch begruendet
werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und diese beim
Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein solches
Recht ist § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfuegung
ueber ein Recht der in Satz 1 bezeichneten Art vor dem Wirksamwerden des Beitritts
beim Grundbuchamt beantragt worden, so sind auf die Verfuegung die am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 8 Rechtsverhaeltnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Soweit Rechtsverhaeltnisse und Ansprueche aufgrund des frueheren § 459 des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und der dazu ergangenen
Ausfuehrungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen,
bleiben sie vorbehaltlich des § 2 und der im Sachenrechtsbereinigungsgesetz getroffenen
Bestimmungen unberuehrt. Soweit Gebaeudeeigentum besteht, sind die §§ 2b und 2c
entsprechend anzuwenden.
§ 9 Rangbestimmung
(1) Das Rangverhaeltnis der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechte an Grundstuecken bestimmt
sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch, soweit sich nicht im folgenden
etwas anderes ergibt.
(2) Bei Rechten an Grundstuecken, die nicht der Eintragung in das Grundbuch beduerfen und
nicht eingetragen sind, bestimmt sich der Rang nach dem Zeitpunkt der Entstehung des
Rechts, im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 nach dem eingetragenen Vermerk.
(3) Der Vorrang von Aufbauhypotheken gemaess § 456 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Aenderung und
Ergaenzung des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni
1990 (GBl. I Nr. 39 S. 524) bleibt unberuehrt. Der Vorrang kann fuer Zinsaenderungen
bis zu einem Gesamtumfang von 13 vom Hundert in Anspruch genommen werden. Die
Stundungswirkung der Aufbauhypotheken gemaess § 458 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung
des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990
(GBl. I Nr. 39 S. 524) entfaellt. Diese Bestimmungen gelten fuer Aufbaugrundschulden
entsprechend.
§ 10 Vertretungsbefugnis fuer Personenzusammenschluesse alten Rechts
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(1) Steht ein dingliches Recht an einem Grundstueck einem Personenzusammenschluss zu,
dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgefuehrt sind, ist die Gemeinde,
in der das Grundstueck liegt, vorbehaltlich einer anderweitigen landesgesetzlichen
Regelung gesetzliche Vertreterin des Personenzusammenschlusses und dessen Mitglieder
in Ansehung des Gemeinschaftsgegenstandes. Erstreckt sich das Grundstueck auf
verschiedene Gemeindebezirke, ermaechtigt die Flurneuordnungsbehoerde (§ 53 Abs.
4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes) eine der Gemeinden zur Vertretung des
Personenzusammenschlusses.
(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Personenzusammenschlusses ist die
Gemeinde zur Verfuegung ueber das Grundstueck befugt. Verfuegungsbeschraenkungen, die sich
aus den Bestimmungen ergeben, denen der Personenzusammenschluss unterliegt, stehen
einer Verfuegung durch die Gemeinde nicht entgegen. Die Gemeinde uebt die Vertretung
des Personenzusammenschlusses so aus, wie es dem mutmasslichen Willen der Mitglieder
unter Beruecksichtigung der Interessen der Allgemeinheit entspricht. Hinsichtlich
eines Veraeusserungserloeses gelten die §§ 666 und 667 des Buergerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
(3) Die Rechte der Organe des Personenzusammenschlusses bleiben unberuehrt.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gemeinde endet, wenn sie durch Bescheid der
Flurneuordnungsbehoerde aufgehoben wird und eine Ausfertigung hiervon zu den
Grundakten des betroffenen Grundstuecks gelangt. Die Aufhebung der Vertretungsbefugnis
kann von jedem Mitglied des Personenzusammenschlusses beantragt werden. Die
Flurneuordnungsbehoerde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die anderweitige Vertretung
des Personenzusammenschlusses sichergestellt ist.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn im Grundbuch das Grundstueck ohne
Angabe eines Eigentuemers als oeffentliches bezeichnet wird.
Zweiter Abschnitt
Abwicklung der Bodenreform
§ 11 Grundsatz
(1) Eigentuemer eines Grundstuecks, das im Grundbuch als Grundstueck aus der Bodenreform
gekennzeichnet ist oder war, ist der aus einem bestaetigten Uebergabe-Uebernahme-Protokoll
oder einer Entscheidung ueber einen Besitzwechsel nach der (Ersten) Verordnung ueber
die Durchfuehrung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstuecken vom 7. August 1975
(GBl. I Nr. 35 S. 629) in der Fassung der Zweiten Verordnung ueber die Durchfuehrung
des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstuecken vom 7. Januar 1988 (GBl. I Nr. 3 S.
25) Beguenstigte, wenn vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 bei dem Grundbuchamt ein
nicht erledigtes Ersuchen oder ein nicht erledigter Antrag auf Vornahme der Eintragung
eingegangen ist. Grundstuecke aus der Bodenreform, die in Volkseigentum ueberfuehrt worden
sind, sind nach der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August
1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) zu behandeln, wenn vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein
Ersuchen oder ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes bei dem Grundbuchamt
eingegangen ist.
(2) Das Eigentum an einem anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Grundstuecken, das im
Grundbuch als Grundstueck aus der Bodenreform gekennzeichnet ist oder war, wird mit dem
Inkrafttreten dieser Vorschriften uebertragen,
1. wenn bei Ablauf des 15. Maerz 1990 eine noch lebende natuerliche Person als
Eigentuemer eingetragen war, dieser Person,
2. wenn bei Ablauf des 15. Maerz 1990 eine verstorbene natuerliche Person als Eigentuemer
eingetragen war oder die in Nummer 1 genannte Person nach dem 15. Maerz 1990
verstorben ist, derjenigen Person, die sein Erbe ist, oder einer Gemeinschaft, die
aus den Erben des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentuemers gebildet wird.
Auf die Gemeinschaft sind die Vorschriften des Fuenfzehnten Titels des Zweiten Buchs
des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, die Bruchteile bestimmen sich jedoch nach
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den Erbteilen, sofern nicht die Teilhaber uebereinstimmend eine andere Aufteilung der
Bruchteile bewilligen.
(3) Der nach § 12 Berechtigte kann von demjenigen, dem das Eigentum an einem Grundstueck
aus der Bodenreform nach Absatz 2 uebertragen worden ist, Zug um Zug gegen Uebernahme der
Verbindlichkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 die unentgeltliche Auflassung des Grundstuecks
verlangen. Die Uebertragung ist gebuehrenfrei. Jeder Beteiligte traegt seine Auslagen
selbst; die Kosten einer Beurkundung von Rechtsgeschaeften, zu denen der Eigentuemer
nach Satz 1 verpflichtet ist, traegt der Berechtigte. Als Ersatz fuer die Auflassung kann
der Berechtigte auch Zahlung des Verkehrswertes des Grundstuecks verlangen; massgeblich
ist der Zeitpunkt des Verlangens. Der Anspruch nach Satz 4 kann nur geltend gemacht
werden, wenn der Eigentuemer zur Zahlung aufgefordert worden ist und nicht innerhalb von
2 Wochen von dem Eingang der Zahlungsaufforderung an darauf bestanden hat, den Anspruch
durch Auflassung des Grundstuecks erfuellen zu koennen.
(4) Auf den Anspruch nach Absatz 3 sind die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
ueber Schuldverhaeltnisse anzuwenden. Der Eigentuemer nach Absatz 2 gilt bis zum Zeitpunkt
der Uebereignung aufgrund eines Anspruchs nach Absatz 3 dem Berechtigten gegenueber als
mit der Verwaltung des Grundstuecks beauftragt. Fuer Klagen nach den Absaetzen 3, 4 und
6 ist das Gericht ausschliesslich zustaendig, in dessen Bezirk das Grundstueck ganz oder
ueberwiegend liegt.
(5) Ist die in Absatz 1 Satz 1 oder in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person in dem
massgeblichen Zeitpunkt verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des
Beitritts dem gesetzlichen Gueterstand der Eigentums- und Vermoegensgemeinschaft des
Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so sind diese Person und ihr
Ehegatte zu gleichen Bruchteilen Eigentuemer, wenn der Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt
hat. Massgeblich ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Bestaetigung des Uebergabe-
Uebernahme-Protokolls oder der Entscheidung,
2. in den Faellen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 2 der Ablauf des 15. Maerz 1990
und
3. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 Fall 1 der Tod der als Eigentuemer eingetragenen
Person.
§ 12 Berechtigter
(1) Berechtigter ist in den Faellen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 in
nachfolgender Reihenfolge:
1. diejenige Person, der das Grundstueck oder der Grundstuecksteil nach den Vorschriften
ueber die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstuecken aus der Bodenreform
foermlich zugewiesen oder uebergeben worden ist, auch wenn der Besitzwechsel nicht im
Grundbuch eingetragen worden ist,
2. diejenige Person, die das Grundstueck oder den Grundstuecksteil auf Veranlassung
einer staatlichen Stelle oder mit deren ausdruecklicher Billigung wie ein Eigentuemer
in Besitz genommen, den Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungsfaehig ist, sofern
es sich um Haeuser und die dazu gehoerenden Gaerten handelt.
(2) Berechtigter ist in den Faellen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 in nachfolgender
Reihenfolge:
1. bei nicht im wesentlichen gewerblich genutzten, zum Ablauf des 15. Maerz 1990 noch
vorhandenen Haeusern und den dazugehoerenden Gaerten
a) diejenige Person, der das Grundstueck oder der Grundstuecksteil, auf dem sie sich
befinden, nach den Vorschriften ueber die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei
Grundstuecken aus der Bodenreform foermlich zugewiesen oder uebergeben worden ist,
auch wenn der Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,
b) diejenige Person, die das Grundstueck oder den Grundstuecksteil, auf dem
sie sich befinden, auf Veranlassung einer staatlichen Stelle oder mit
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deren ausdruecklicher Billigung wie ein Eigentuemer in Besitz genommen, den
Besitzwechsel beantragt hat und zuteilungsfaehig ist,
c) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den
Vorschriften ueber die Bodenreform oder ueber die Durchfuehrung des Besitzwechsels
eingetragenen Eigentuemers, der das Haus am Ende des 15. Maerz 1990 bewohnte,
d) abweichend von den Vorschriften der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum
Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1333) der Fiskus des
Landes, in dem das Hausgrundstueck liegt, wenn dieses am 15. Maerz 1990 weder zu
Wohnzwecken noch zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde.
2. bei fuer die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstuecken (Schlaegen)
a) diejenige Person, der das Grundstueck oder der Grundstuecksteil nach den
Vorschriften ueber die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstuecken aus
der Bodenreform foermlich zugewiesen oder uebergeben worden ist, auch wenn der
Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist,
b) der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den
Vorschriften ueber die Bodenreform oder ueber die Durchfuehrung des Besitzwechsels
eingetragenen Eigentuemers, der zuteilungsfaehig ist,
c) abweichend von den Vorschriften der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum
Treuhandgesetz der Fiskus des Landes, in dem das Grundstueck liegt.
(3) Zuteilungsfaehig im Sinne der Absaetze 1 und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. Maerz
1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst-
oder Nahrungsgueterwirtschaft taetig war oder wer vor Ablauf des 15. Maerz 1990 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder
Nahrungsgueterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang taetig war und im Anschluss
an diese Taetigkeit keiner anderen Erwerbstaetigkeit nachgegangen ist und einer solchen
voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird.
(4) Erfuellen mehrere Personen die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen, so
sind sie zu gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr.
1 Buchstaben a und b oder Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unterlag die
Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Gueterstand der Eigentums- und
Vermoegensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so
ist der Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.
(5) Wenn Ansprueche nach den Absaetzen 1 und 2 nicht bestehen, ist der Eigentuemer
nach § 11 verpflichtet, einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Miteigentum
einzuraeumen. Mitnutzer ist, wem in einem Wohnzwecken dienenden Gebaeude auf einem
Grundstueck aus der Bodenreform Wohnraum zur selbstaendigen, gleichberechtigten und
nicht nur voruebergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Fuer den Mitnutzer gilt Absatz 4
sinngemaess. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Einraeumung von Miteigentum fuer den
Eigentuemer eine insbesondere unter Beruecksichtigung der raeumlichen Verhaeltnisse und dem
Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Haerte bedeuten wuerde.
§ 13 Verfuegungen des Eigentuemers
Wird vor dem 3. Oktober 2000 die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten desjenigen
beantragt, der nach § 11 Abs. 2 Eigentuemer ist, so uebersendet das Grundbuchamt dem
Fiskus des Landes, in dem das Grundstueck liegt, eine Nachricht hiervon. Das gilt auch
fuer Verfuegungen, deren Eintragung dieser Eigentuemer vor dem 3. Oktober 2000 beantragt
oder beantragen laesst.
§ 13a Vormerkung zugunsten des Fiskus
Auf Ersuchen des Fiskus traegt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen
Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu loeschen, wenn das
Ersuchen durch das zustaendige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.
§ 14 Verjaehrung
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Die Ansprueche nach den §§ 11 und 16 verjaehren mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000. Ist
fuer einen Auflassungsanspruch eine Vormerkung nach § 13 in der bis zum 24. Juli 1997
geltenden Fassung eingetragen, verjaehrt der gesicherte Auflassungsanspruch innerhalb
von 6 Monaten von der Eintragung der Vormerkung.
§ 15 Verbindlichkeiten
(1) Auf den Eigentuemer nach § 11 Abs. 2 gehen mit Inkrafttreten dieser Vorschriften
Verbindlichkeiten ueber, soweit sie fuer Massnahmen an dem Grundstueck begruendet worden
sind. Sind solche Verbindlichkeiten von einem anderen als dem Eigentuemer getilgt
worden, so ist der Eigentuemer diesem zum Ersatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der
Verbindlichkeit fuer das Grundstueck verwendet worden sind. Der Berechtigte hat die in
Satz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu uebernehmen.
(2) Der Eigentuemer nach § 11 Abs. 2 ist zur Aufgabe des Eigentums nach Massgabe des §
928 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs berechtigt. Er kann die Erfuellung auf ihn gemaess
Absatz 1 uebergegangener Verbindlichkeiten von dem Wirksamwerden des Verzichts an bis
zu ihrem Uebergang nach Absatz 3 verweigern. Die Erklaerung des Eigentuemers bedarf der
Zustimmung der Gemeinde, in der das Grundstueck belegen ist, die sie nur zu erteilen
hat, wenn ihr ein nach § 12 Berechtigter nicht bekannt ist.
(3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des Absatzes 2 in dieser Reihenfolge dem
nach § 12 Berechtigten, dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstueck liegt, und dem
Glaeubiger von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 zu. Die Verbindlichkeiten gehen auf
den nach § 12 Berechtigten oder den Fiskus des Landes, in dem das Grundstueck liegt,
ueber, wenn sie von ihren Aneignungsrechten Gebrauch machen. Der Glaeubiger kann den
nach § 12 Berechtigten und den Fiskus des Landes, in dem das Grundstueck liegt, zum
Verzicht auf ihr Aneignungsrecht auffordern. Der Verzicht gilt als erklaert, wenn
innerhalb von drei Monaten ab Zugang eine Aeusserung nicht erfolgt. Ist er wirksam,
entfallen Ansprueche nach § 12. Ist der Verzicht erklaert oder gilt er als erklaert, so
koennen andere Aneignungsberechtigte mit ihren Rechten im Wege des Aufgebotsverfahrens
ausgeschlossen werden, wenn ein Jahr seit dem Verzicht verstrichen ist. Mit dem Erlass
des Ausschlussurteils wird der beantragende Aneignungsberechtigte Eigentuemer. Mehrere
Glaeubiger koennen ihre Rechte nur gemeinsam ausueben.
§ 16 Verhaeltnis zu anderen Vorschriften, Uebergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Bestimmungen des Vermoegensgesetzes
sowie andere Vorschriften unberuehrt, nach denen die Aufhebung staatlicher
Entscheidungen oder von Verzichtserklaerungen oder die Rueckuebertragung von
Vermoegenswerten verlangt werden kann. Durch die Vorschriften dieses Abschnitts,
insbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, werden ferner nicht beruehrt die
Vorschriften der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum Treuhandgesetz sowie Ansprueche
nach Artikel 21 Abs. 3 und nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages. Ueber
die endgueltige Aufteilung des Vermoegens nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird durch
besonderes Bundesgesetz entschieden.
(2) Der durch Erbschein oder durch eine andere oeffentliche oder oeffentlich beglaubigte
Urkunde ausgewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentuemers eines Grundstuecks
aus der Bodenreform, das als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, gilt als zur
Vornahme von Verfuegungen befugt, zu deren Vornahme er sich vor dem Inkrafttreten dieses
Abschnitts verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt die Eintragung der Verfuegung
erfolgt oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs oder
die Eintragung dieser Verfuegung beantragt worden ist. Der in § 11 bestimmte Anspruch
richtet sich in diesem Falle gegen den Erben; dessen Haftung beschraenkt sich auf die in
dem Vertrag zu seinen Gunsten vereinbarten Leistungen. Die Bestimmungen dieses Absatzes
gelten sinngemaess, wenn der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Erwerb
von der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Person erfolgt.
(3) Ein Vermerk ueber die Beschraenkungen des Eigentuemers nach den Vorschriften ueber die
Bodenreform kann von Amts wegen geloescht werden.
Art 234
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Viertes Buch. Familienrecht
§ 1 Grundsatz
Das Vierte Buch des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt fuer alle familienrechtlichen
Verhaeltnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Verloebnis
Die Vorschriften ueber das Verloebnis gelten nicht fuer Verloebnisse, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind.
§ 3 Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und
nach dem zur Zeit der Eheschliessung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1
des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl nicht treffen konnten, koennen bis zum
Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklaeren, dass sie den Geburtsnamen
des Mannes oder der Frau als Ehenamen fuehren wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe
aufgeloest oder fuer nichtig erklaert ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des
Beitritts seinen zur Zeit der Eheschliessung gefuehrten Namen dem Ehenamen hinzugefuegt,
so
1. entfaellt der hinzugefuegte Name, wenn die Ehegatten gemaess Satz 1 erklaeren, den
Geburtsnamen dieses Ehegatten als Ehenamen fuehren zu wollen;
2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts
erklaeren, anstelle des hinzugefuegten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen
voranstellen zu wollen. § 1355 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht fuer
einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschliessung gefuehrter Name Ehename geworden
ist.
(2) Eine Namensaenderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines
Abkoemmlings, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der
Namensaenderung seiner Eltern durch Erklaerung anschliesst. Ein in der Geschaeftsfaehigkeit
beschraenkter Abkoemmling kann die Erklaerung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der fruehere Geburtsname zum Ehenamen
eines Abkoemmlings geworden, so erstreckt sich die Namensaenderung nach Absatz 1 Satz
1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklaerung nach Absatz 2 Satz 1
gemeinsam abgeben. Die Erklaerungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind innerhalb eines
Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklaerung nach Absatz 1.
(3) Die Erklaerungen nach den Absaetzen 1 und 2 beduerfen der oeffentlichen Beglaubigung.
Sie sind dem fuer ihre Entgegennahme zustaendigen Standesbeamten zu uebersenden. Die
Erklaerungen koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Ehenamens ist der
Standesbeamte zustaendig, der das Familienbuch der Ehegatten fuehrt; wird ein
Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte zustaendig, der das Heiratsbuch
fuehrt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklaerung die Eintragung in das von ihm
gefuehrte Personenstandsbuch vor.
(5) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Geburtsnamens ist der
Standesbeamte zustaendig, der das Geburtenbuch fuehrt; er nimmt auf Grund der Erklaerung
die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
(6) Haben die Ehegatten die Ehe ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geschlossen und wird ein Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin zustaendig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch fuehrt,
in das auf Grund der Erklaerung eine Eintragung vorzunehmen waere, dem Erklaerenden und
den weiter von der Erklaerung Betroffenen eine Bescheinigung ueber die Entgegennahme und
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die Wirkungen der Erklaerung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkoemmlings nicht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister
der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
Verwaltungsvorschriften ueber die naehere Behandlung der Erklaerungen und die
Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.
§ 4 Eheliches Gueterrecht
(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen
Gueterstand der Eigentums- und Vermoegensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der
Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten, soweit die Ehegatten nichts
anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften ueber den
gesetzlichen Gueterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe
geschieden worden ist, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts
dem Kreisgericht gegenueber erklaeren, dass fuer die Ehe der bisherige gesetzliche
Gueterstand fortgelten solle. § 1411 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Wird die Erklaerung abgegeben, so gilt die Ueberleitung als nicht erfolgt. Aus der
Wiederherstellung des urspruenglichen Gueterstandes koennen die Ehegatten untereinander
und gegenueber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschaeft, das nach der
Ueberleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten
vorgenommen worden ist, nicht herleiten.
(3) Fuer die Entgegennahme der Erklaerung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht
zustaendig. Die Erklaerung muss notariell beurkundet werden. Haben die Ehegatten
die Erklaerung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie dem anderen
Ehegatten nach den fuer Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung bekanntzumachen. Fuer die Zustellung werden Auslagen nach §
137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit der Erklaerung ein Antrag auf
Eintragung in das Gueterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag
mit der Erklaerung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklaerung
fortgeltende gesetzliche Gueterstand ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt,
in das Gueterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem der Ehegatten
gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten
hoeren. Fuer das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) In den Faellen des Absatzes 1 gilt fuer die Auseinandersetzung des bis zum
Wirksamwerden des Beitritts erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermoegens § 39
des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik sinngemaess.
(5) Fuer Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind,
bleibt fuer die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermoegens und
fuer die Entscheidung ueber die Ehewohnung das bisherige Recht massgebend.
(6) Fuer die Beurkundung der Erklaerung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum
Gueterrechtsregister sowie fuer die Eintragung in das Gueterrechtsregister betraegt der
Geschaeftswert 3.000 Euro.
§ 4a Gemeinschaftliches Eigentum
(1) Haben die Ehegatten keine Erklaerung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird
gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Fuer
Grundstuecke und grundstuecksgleiche Rechte koennen die Ehegatten andere Anteile
bestimmen. Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift
moeglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Dieser und
die Bestimmung beduerfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form.
Das Wahlrecht nach Satz 2 erlischt, unbeschadet des Satzes 3 im uebrigen, wenn die
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstuecks oder grundstuecksgleichen
Rechts angeordnet oder wenn bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Zwangshypothek
beantragt wird.
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(2) Haben die Ehegatten eine Erklaerung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so finden
auf das bestehende und kuenftige gemeinschaftliche Eigentum die Vorschriften ueber
das durch beide Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Guetergemeinschaft entsprechende
Anwendung. Fuer die Aufloesung dieser Gemeinschaft im Falle der Scheidung sind jedoch die
Vorschriften des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nach Massgabe
des § 4 anzuwenden.
(3) Es wird widerleglich vermutet, dass gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten nach
dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik Bruchteilseigentum zu ein
halb Anteilen ist, sofern sich nicht aus dem Grundbuch andere Bruchteile ergeben oder
aus dem Gueterrechtsregister ergibt, dass eine Erklaerung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben
oder Guetergemeinschaft vereinbart worden ist.
§ 5 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Fuer den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht massgebend.
Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberuehrt.
§ 6 Versorgungsausgleich
(1) Fuer Ehegatten, die vor dem grundsaetzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und
rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs
nicht. Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich
insoweit nicht statt, als das auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage
einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder
gerichtlichen Entscheidung ueber die Vermoegensverteilung war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Bezug auf
1. das Gesetz zur Regelung von Haerten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983
(BGBl. I S. 105), zuletzt geaendert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242),
2. die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geaendert durch
die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728),
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Abstammung
(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und
feststellen, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der
Vater des Kindes ist oder dass eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, bleiben
unberuehrt. Dasselbe gilt fuer eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. Maerz
1966 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.
(2) Die Fristen fuer Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die
Anerkennung der Vaterschaft angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden
des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem bisher geltenden Recht nicht
klageberechtigt war.
(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf
Feststellung der Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und ueber die
Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskraeftig entschieden worden,
so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts in
die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des
Inkrafttretens des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht mehr von dem Klaeger erhoben oder
nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.
(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklaerungen, die nach
dem bisherigen Recht die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer
Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gleich.
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§§ 8 und 9 (weggefallen)
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§ 10 Rechtsverhaeltnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes
bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen
namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
§ 11 Elterliche Sorge
(1) Die elterliche Sorge fuer ein Kind steht demjenigen zu, dem das Erziehungsrecht
am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand. Stand
das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem Vater eines
nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes zu,
so hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.
(2) Entscheidungen, Feststellungen oder Massnahmen, die das Gericht oder eine
Verwaltungsbehoerde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der
elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberuehrt. Fuer die Aenderung solcher
Entscheidungen, Feststellungen oder Massnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil ueber das
elterliche Erziehungsrecht nicht entschieden oder angeordnet, dass die Ehegatten das
elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres nicht ausueben duerfen, gilt § 1671
des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverstaendnis in einer Weise
untergebracht, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, so gelten fuer die
Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs. Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die
gerichtliche Genehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung ist
spaetestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu beenden,
wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.
§ 12 Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach § 1740e Abs. 1 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem
Wirksamwerden des Beitritts.
§ 13 Annahme als Kind
(1) Fuer Annahmeverhaeltnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet worden
sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2, die §§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buchstabe e, § 1762 Abs.
2 und die §§ 1767 bis 1772 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des Buergerlichen
Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
worden ist.
(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch
die ein Annahmeverhaeltnis aufgehoben worden ist, bleiben unberuehrt. Dasselbe gilt fuer
Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein Annahmeverhaeltnis aufgehoben
worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.
(3) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung
des Kindes oder eines Elternteils begruendet worden, so kann es aus diesem Grund nur
aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem bisherigen Recht erforderlich war.
(4) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet worden und
war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich,
weil
1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklaerung fuer eine nicht absehbare Zeit
ausserstande war,
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2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war oder
3. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
so kann das Annahmeverhaeltnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben
werden. § 1761 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(5) Ist ein Annahmeverhaeltnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendet worden und
ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begruendeten
Annahmeverhaeltnisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden
des Beitritts gestellt werden. Fuer die Entgegennahme des Antrags ist jedes
Vormundschaftsgericht zustaendig.
(7) Ist ueber die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines
Annahmeverhaeltnisses am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht
rechtskraeftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des
Annahmeverhaeltnisses. § 1762 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
§ 14 Vormundschaft
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten fuer die bestehenden Vormundschaften und
vorlaeufigen Vormundschaften die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs.
(2) Bisherige Bestellungen von Vormuendern bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90
Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu
Vormuendern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines Mitvormunds § 1678 Absatz 1 1.
Halbsatz des Buergerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Fuehrt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so
wird diese als bestellte Amtsvormundschaft fortgefuehrt (§§ 1791b, 1897 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs).
(4) Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Anlegung von Muendelgeld sind
erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
(5) Fuer Ansprueche des Vormunds auf Verguetungen fuer die Zeit bis zum Wirksamwerden des
Beitritts sowie auf Ersatz fuer Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt
das bisherige Recht.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 15 Pflegschaft
(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu
den entsprechenden Pflegschaften nach dem Buergerlichen Gesetzbuch. Der Wirkungskreis
entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis.
(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Art 235
Fuenftes Buch. Erbrecht
§ 1 Erbrechtliche Verhaeltnisse
(1) Fuer die erbrechtlichen Verhaeltnisse bleibt das bisherige Recht massgebend, wenn der
Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
(2) Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben, so gelten in
Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die fuer die
erbrechtlichen Verhaeltnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften.
§ 2 Verfuegungen von Todes wegen
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Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfuegung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden
des Beitritts wird nach dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach
dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch fuer die Bindung des Erblassers
bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofern das Testament vor dem Wirksamwerden des
Beitritts errichtet worden ist.
Art 236
Einfuehrungsgesetz - Internationales Privatrecht
§ 1 Abgeschlossene Vorgaenge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgaenge bleibt das bisherige
Internationale Privatrecht anwendbar.
§ 2 Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhaeltnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhaeltnisse unterliegen von dem Wirksamwerden
des Beitritts an den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
§ 3 Gueterstand
Die gueterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind, unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt an
die Stelle des Zeitpunkts der Eheschliessung der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1 Ansprueche
wegen der Beendigung des frueheren Gueterstandes ergeben wuerden, gelten sie bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet.
Art 237
Bestandsschutz, Ausschlussfrist
§ 1 Bestandsschutz
(1) Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Ueberfuehrung eines
Grundstuecks oder selbstaendigen Gebaeudeeigentums in Volkseigentum sind nur zu
beachten, wenn das Grundstueck oder selbstaendige Gebaeudeeigentum nach den allgemeinen
Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsaetzen und der ordnungsgemaessen Verwaltungspraxis,
die im Zeitpunkt der Ueberfuehrung in Volkseigentum hierfuer massgeblich waren (§ 4
Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermoegensgesetzes), nicht wirksam in Volkseigentum
haette ueberfuehrt werden koennen oder wenn die moegliche Ueberfuehrung in Volkseigentum
mit rechtsstaatlichen Grundsaetzen schlechthin unvereinbar war. Mit rechtsstaatlichen
Grundsaetzen schlechthin unvereinbar sind Massnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen
die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhaeltnismaessigkeit
verstossen oder Willkuerakte im Einzelfall dargestellt haben.
(2) Ist die Ueberfuehrung in Volkseigentum nach Massgabe von Absatz 1 unwirksam,
stehen dem Nutzer des Grundstuecks die in Kapitel 2 in Verbindung mit § 2 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bestimmten Ansprueche zu, wenn die dort oder die
in den nachfolgenden Saetzen bestimmten Voraussetzungen gegeben sind. Eine bauliche
Massnahme ist auch dann anzunehmen, wenn der Nutzer ein auf dem Grundstueck befindliches
Ein- oder Zweifamilienhaus nach den Vorschriften ueber den Verkauf volkseigener
Gebaeude gekauft hat oder das Grundstueck durch den frueheren Rechtstraeger, einen
Zuordnungsempfaenger oder dessen Rechtsnachfolger der gewerblichen Nutzung zugefuehrt
oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden ist. Es genuegt abweichend von
§ 8 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, wenn die bauliche Massnahme bis zu dem
Tag, an dem eine Klage auf Herausgabe des Grundstuecks oder auf Bewilligung der
Grundbuchberichtigung rechtshaengig geworden ist, spaetestens bis zum 24. Juli 1997,
vorgenommen oder begonnen worden ist.
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(3) Fuer Sachverhalte, die einen Tatbestand des § 1 des Vermoegensgesetzes erfuellen,
gelten die vorstehenden Absaetze nicht; hier gilt das Vermoegensgesetz.
§ 2 Ausschlussfrist
(1) Wer als Eigentuemer eines Grundstuecks oder Gebaeudes im Grundbuch eingetragen
ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998
nicht durch eine rechtshaengige Klage des wirklichen Eigentuemers oder einen beim
Grundbuchamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentuemers
oder die einstweilige Verfuegung eines Gerichts begruendeten Antrag auf Eintragung eines
Widerspruchs angegriffen worden ist. Zwischenzeitliche Verfuegungen ueber das Grundstueck
bleiben unberuehrt. Wird der Widerspruch geloescht, ist die rechtzeitige Erhebung der
Klage erforderlich. Gegen die unverschuldete Versaeumung der Frist kann Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gewaehrt werden.
(2) Ist im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 105 Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfuegung)
eines Grundstuecks oder Gebaeudes als Eigentuemer Eigentum des Volkes eingetragen,
ohne dass Volkseigentum entstanden ist, so erwirbt die nach den Vorschriften ueber die
Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des oeffentlichen oder
des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt
ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshaengige
Klage des wirklichen Eigentuemers oder einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch
eine Bewilligung des eingetragenen Eigentuemers oder des Verfuegungsbefugten (§ 8 des
Vermoegenszuordnungsgesetzes) oder die einstweilige Verfuegung eines Gerichts begruendeten
Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Die Klage oder der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuegung kann, wenn ein Zuordnungsbescheid noch
nicht erlassen ist, auch gegen den Verfuegungsbefugten gerichtet werden. Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Amtswiderspruch steht einem Widerspruch nach den Absaetzen 1 und 2 gleich.
(4) Die Vorschriften ueber die Abwicklung des Volkseigentums sowie Ansprueche nach dem
Vermoegensgesetz und nach Artikel 233 §§ 11 bis 16 bleiben unberuehrt. Ist am 24. Juli
1997 ein Verfahren nach dem Vermoegensgesetz anhaengig oder schweben zu diesem Zeitpunkt
Verhandlungen zwischen dem Verfuegungsberechtigten und einem frueheren Eigentuemer des
Grundstuecks, so treten die in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Wirkungen erst nach
Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem Abbruch der Verhandlungen,
fruehestens jedoch am 1. Oktober 1998 ein.
(5) Die vorstehenden Absaetze finden keine Anwendung, wenn die Betroffenen vor dem 24.
Juli 1997 etwas Abweichendes vereinbart haben oder zwischen ihnen abweichende Urteile
ergangen sind.
Siebter Teil
Durchfuehrung des Buergerlichen Gesetzbuchs,
Verordnungsermaechtigungen
Art 238
Reiserechtliche Vorschriften
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu
erlassen, durch die sichergestellt wird,
a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irrefuehrenden, sondern klare und genaue
Angaben enthalten und
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b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt
und
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die
vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der
Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des
Buergerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende ueber das
Bestehen der Absicherung informiert wird.
Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche
Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag
enthalten sein muessen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden
vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der Reise geben muss.
(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs) ist
verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zustaendigen Behoerde
unverzueglich mitzuteilen.
Art 239
Informationspflichten fuer Kreditinstitute
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ueber § 675a Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
hinausgehende Angaben festzulegen, ueber die Unternehmen ihre Kunden zu
unterrichten haben, soweit dies zur Erfuellung der Pflichten aus der Richtlinie
97/5/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ueber
grenzueberschreitende Ueberweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften
des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des § 675a Abs. 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der
Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.
Art 240
Informationspflichten fuer Fernabsatzvertraege
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der
Richtlinie 97/7/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ueber den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschluessen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und
der Richtlinie 2002/65/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 ueber den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Aenderung der
Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L
271 S. 16) festzulegen:
1. ueber welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zur Person des Unternehmers,
zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen, Verbraucher
vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags zu informieren sind,
2. welche Informationen nach Nummer 1 Verbrauchern zu welchem Zeitpunkt in Textform
mitzuteilen sind und
3. welche weiteren Informationen, insbesondere zu Widerrufs- und Kuendigungsrechten,
zum Kundendienst und zu Garantiebedingungen, Verbrauchern nach Vertragsschluss in
Textform mitzuteilen und in welcher Weise sie hervorzuheben sind.
Art 241
Informationspflichten fuer Vertraege im elektronischen
Geschaeftsverkehr
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
- 78 -
des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie
2000/31/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 ueber bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschaeftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie ueber den elektronischen
Geschaeftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden
ueber technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschaeftsverkehr,
insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, ueber den Zugang zu Vertragstext und
Verhaltenskodizes sowie ueber die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu
erteilen sind.
Art 242
Informations- und Prospektpflichten bei Teilzeit-
Wohnrechtevertraegen
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick
auf bestimmte Aspekte von Vertraegen ueber den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83) festzulegen,
1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-Wohnrechtevertraegen gemacht werden
muessen, damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die Einzelheiten auch der
Verwaltung des Gebaeudes, in dem es begruendet werden soll, erfassen kann,
2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt ueber Teilzeit-Wohnrechtevertraege
zusaetzlich gemacht werden muessen, um ihn ueber seine Rechtsstellung beim Abschluss
solcher Vertraege aufzuklaeren, und
3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag zusaetzlich aufgenommen werden
muessen, um eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht hat, das der Verbraucher
erwerben soll.
Art 243
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Allgemeinen Bedingungen fuer die Versorgung mit Wasser und Fernwaerme sowie
die Entsorgung von Abwasser einschliesslich von Rahmenregelungen ueber die Entgelte
ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Beruecksichtigung der beiderseitigen
Interessen
1. die Bestimmungen der Vertraege einheitlich festsetzen,
2. Regelungen ueber den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Vertraege
treffen sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Bedingungen oeffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und
Entsorgungsverhaeltnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Art 244
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Buergerlichen Gesetzbuchs zu
regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkvertraegen verlangt werden koennen, die
die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum
Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschlaege vereinbart werden koennen, welche
erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsaetzen der Gesamtbausumme angesetzt
werden koennen, welcher Abschlag fuer eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur
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Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller
hierfuer zu leisten ist.
Art 245
Belehrung ueber Widerrufs- und Rueckgaberecht
Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1. Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemaess § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und den diese ergaenzenden Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
mitzuteilenden Belehrung ueber das Widerrufs- und Rueckgaberecht festzulegen und
2. zu bestimmen, wie diese Belehrung mit den auf Grund der Artikel 240 bis 242 zu
erteilenden Informationen zu verbinden ist.
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