Einfuehrungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG
vom 06.09.1965
"Einfuehrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 23.10.2008 I 2026
Hinweis: Aenderung durch Art. 6 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1986
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. AktGEG Anhang EV,
teilweise nicht mehr anzuwenden
Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
Uebersicht
1. Abschnitt Uebergangsvorschriften §§ 1-26d
2. Abschnitt Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf
Unternehmen mit anderer Rechtsform §§ 27-28
3. Abschnitt Aufhebung und Aenderung von Gesetzen §§ 29-44
4. Abschnitt Schlussvorschriften §§ 45-46
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 1 Grundkapital
(1) § 6 des Aktiengesetzes gilt nicht fuer Aktiengesellschaften, deren Grundkapital
und Aktien beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes nicht auf einen Nennbetrag in
Deutscher Mark lauten, sowie fuer Aktiengesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes nach Massgabe des § 2 des D-Markbilanzergaenzungsgesetzes vom 28. Dezember
1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) ihren Sitz in den Geltungsbereich des Aktiengesetzes
verlegen. Die Waehrung, auf die ihr Grundkapital und ihre Aktien lauten muessen, bestimmt
sich nach den fuer sie geltenden besonderen Vorschriften.
(2) Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen
worden sind, duerfen die Nennbetraege ihres Grundkapitals und ihrer Aktien weiter
in Deutscher Mark bezeichnen. Bis zm 31. Dezember 2001 duerfen Aktiengesellschaften
neu eingetragen werden, deren Grundkapital und Aktien auf Deutsche Mark lauten.
Danach duerfen Aktiengesellschaften nur eingetragen werden, wenn die Nennbetraege von
Grundkapital und Aktien in Euro bezeichnet sind; das gleiche gilt fuer Beschluesse ueber
die Aenderung des Grundkapitals.
§ 2 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
-1-
Fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen
oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, bleibt der bis dahin
gueltige Mindestbetrag des Grundkapitals massgeblich, bis die Aktiennennbetraege an die
seit diesem Zeitpunkt geltenden Betraege des § 8 des Aktiengesetzes angepasst werden. Fuer
spaetere Gruendungen gilt der Mindestbetrag des Grundkapitals nach § 7 des Aktiengesetzes
in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung, der bei Gruendungen in Deutscher Mark
zu dem vom Rat der Europaeischen Union gemaess Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnen ist.
§ 3 Mindestnennbetrag der Aktien
(1) Aktien duerfen nur noch nach § 8 des Aktiengesetzes ausgegeben werden.
(2) Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister
eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und bis zum 31.
Dezember 2001 eingetragen worden ist, duerfen weiterhin auf einen nach den bis dahin
geltenden Vorschriften zulaessigen Nennbetrag lauten, Aktien, die auf Grund eines
Kapitalerhoehungsbeschlusses ausgegeben werden, jedoch nur, wenn dieser bis zum 31.
Dezember 2001 in das Handelsregister eingetragen worden ist. Dies gilt nur einheitlich
fuer saemtliche Aktien einer Gesellschaft. Die Nennbetraege koennen auch zu dem vom Rat
der Europaeischen Union gemaess Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich
festgelegten Umrechnungskurs in Euro ausgedrueckt werden.
(3) Fuer Aktiengesellschaften, die auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1998 erfolgten
Anmeldung zum Handelsregister bis zum 31. Dezember 2001 eingetragen werden und deren
Grundkapital und Aktien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 auf Deutsche Mark lauten, gelten die zu
dem vom Rat der Europaeischen Union gemaess Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Betraege
nach § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung.
(4) Das Verhaeltnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhaeltnis
ihrer Nennbetraege zum Nennkapital wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und
Euro nicht beruehrt. Nach Umrechnung gebrochene Aktiennennbetraege koennen auf mindestens
zwei Stellen hinter dem Komma gerundet dargestellt werden; diese Rundung hat keine
Rechtswirkung. Auf sie ist in Beschluessen und Satzung hinzuweisen; der jeweilige Anteil
der Aktie am Grundkapital soll erkennbar bleiben.
(5) Beschliesst eine Gesellschaft, die die Nennbetraege ihrer Aktien nicht an § 8
des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung angepasst hat, die
Aenderung ihres Grundkapitals, darf dieser Beschluss nach dem 31. Dezember 2001 in das
Handelsregister nur eingetragen werden, wenn zugleich eine Satzungsaenderung ueber die
Anpassung der Aktiennennbetraege an § 8 des Aktiengesetzes eingetragen wird.
§ 4 Verfahren der Umstellung auf den Euro
(1) Ueber die Umstellung des Grundkapitals und der Aktiennennbetraege sowie weiterer
satzungsmaessiger Betragsangaben auf Euro zu dem gemaess Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-
Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs beschliesst die Hauptversammlung
abweichend von § 179 Abs. 2 des Aktiengesetzes mit der einfachen Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Ab dem 1. Januar 2002 ist der Aufsichtsrat
zu den entsprechenden Fassungsaenderungen der Satzung ermaechtigt. Auf die Anmeldung und
Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 181 Abs. 1 Satz 2 und 3 des
Aktiengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Fuer eine Erhoehung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder eine Herabsetzung
des Kapitals auf den naechsthoeheren oder naechstniedrigeren Betrag, mit dem die
Nennbetraege der Aktien auf volle Euro gestellt werden koennen, genuegt abweichend von §
207 Abs. 2, § 182 Abs. 1 und § 222 Abs. 1 des Aktiengesetzes die einfache Mehrheit des
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, bei der Herabsetzung jedoch nur,
wenn mindest die Haelfte des Grundkapitals vertreten ist. Diese Mehrheit gilt auch fuer
Beschluesse ueber die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals oder ueber die
Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien sowie fuer Aenderungen der Satzungsfassung,
wenn diese Beschluesse mit der Kapitalaenderung verbunden sind. § 130 Abs. 1 Satz 3 des
Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
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(3) Eine Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln oder eine Kapitalherabsetzung bei
Umstellung auf Euro kann durch Erhoehung oder Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien
oder durch Neueinteilung der Aktiennennbetraege ausgefuehrt werden. Die Neueinteilung
der Nennbetraege bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionaere, auf die nicht
ihrem Anteil entsprechend volle Aktien oder eine geringere Zahl an Aktien als zuvor
entfallen; bei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen.
(4) Sofern Aktien aus einem bedingten Kapital nach dem Beschluss ueber eine
Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln oder ueber eine andere Satzungsaenderung zur
Umstellung auf Euro, die mit der Zahl der Aktien verbunden ist, ausgegeben worden sind,
gelten sie fuer den Beschluss erst nach dessen Eintragung in das Handelsregister als
ausgegeben. Diese aus einem bedingten Kapital ausgegebenen und die noch auszugebenden
Aktien nehmen an der Aenderung der Nennbetraege teil.
(5) Fuer eine Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln nach Absatz 2 koennen abweichend
von § 208 Abs. 1 Satz 2 und § 150 Abs. 3 des Aktiengesetzes die Kapitalruecklage und
die gesetzliche Ruecklage sowie deren Zufuehrungen, auch soweit sie zusammen den zehnten
Teil oder den in der Satzung bestimmten hoeheren Teil des bisherigen Grundkapitals nicht
uebersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden. Auf eine Kapitalherabsetzung nach
Absatz 2, die in vereinfachter Form vorgenommen werden soll, findet § 229 Abs. 2 des
Aktiengesetzes keine Anwendung.
(6) § 73 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung. Im uebrigen bleiben
die aktienrechtlichen Vorschriften unberuehrt.
§ 5 Mehrstimmrechte. Hoechststimmrechte
(1) Mehrstimmrechte erloeschen am 1. Juni 2003, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung
mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals umfasst, ihre Fortgeltung beschlossen hat. Inhaber von
Mehrstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluss von der Ausuebung des Stimmrechts
insgesamt ausgeschlossen.
(2) Unabhaengig von Absatz 1 kann die Hauptversammlung die Beseitigung der
Mehrstimmrechte beschliessen. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit, die
mindestens die Haelfte des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst,
aber nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eines Sonderbeschlusses der Aktionaere
mit Mehrstimmrechten bedarf es nicht. Abweichend von § 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes
kann jeder Aktionaer verlangen, dass die Beseitigung der Mehrstimmrechte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird.
(3) Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien im Falle des
Erloeschens nach Absatz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Ausgleich zu gewaehren,
der den besonderen Wert der Mehrstimmrechte angemessen beruecksichtigt. Im Falle des
Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Ausgleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten
seit dem Erloeschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend gemacht werden. Im Falle des
Absatzes 2 hat die Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschliessen; Absatz 2 Satz 2 und
3 ist anzuwenden.
(4) Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2 kann nicht auf § 243 Abs. 2 des
Aktiengesetzes oder darauf gestuetzt werden, dass die Beseitigung der Mehrstimmrechte
oder der festgesetzte Ausgleich unangemessen sind. Statt dessen kann jeder in
der Hauptversammlung erschienene Aktionaer, der gegen den Beschluss Widerspruch zur
Niederschrift erklaert hat, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen
Ausgleichs stellen. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten seit dem Tage gestellt
werden, an dem die Satzungsaenderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
bekannt gemacht worden ist.
(5) Fuer das Verfahren in den Faellen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2
gilt das Spruchverfahrensgesetz sinngemaess.
(6) Der durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzte Ausgleich wird erst zur
Leistung faellig, wenn ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder nicht
fristgemaess gestellt oder das Verfahren durch rechtskraeftige Entscheidung oder
-3-
Antragsruecknahme abgeschlossen ist. Der Ausgleich ist seit dem Tage, an dem die
Satzungsaenderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht
worden ist, mit fuenf vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen.
(7) Fuer Hoechststimmrechte bei boersennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. Mai
1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Saetze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des
Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.
§ 6 Wechselseitig beteiligte Unternehmen
(1) Sind eine Aktiengesellschaft und ein anderes Unternehmen bereits beim Inkrafttreten
des Aktiengesetzes wechselseitig beteiligte Unternehmen, ohne dass die Voraussetzungen
des § 19 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, und haben beide Unternehmen
fristgemaess (§ 7) die Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes
gemacht, so gilt § 328 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes fuer sie nicht.
(2) Solange die Unternehmen wechselseitig beteiligt sind und nicht die Voraussetzungen
des § 19 Abs. 2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, gilt fuer die Ausuebung der Rechte
aus den Anteilen an dem anderen Unternehmen statt dessen folgendes:
1. Aus den Anteilen, die den Unternehmen beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes gehoert
haben oder die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln
entfallen, koennen alle Rechte ausgeuebt werden.
2. Aus Anteilen, die bei einer Kapitalerhoehung gegen Einlagen auf Grund eines nach
Nummer 1 bestehenden Bezugsrechts uebernommen werden, koennen alle Rechte mit
Ausnahme des Stimmrechts ausgeuebt werden; das gleiche gilt fuer Anteile, die auf
diese Anteile bei einer Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln entfallen.
3. Aus anderen Anteilen koennen mit Ausnahme des Rechts auf neue Aktien bei einer
Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln keine Rechte ausgeuebt werden.
(3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen fristgemaess (§ 7) die
Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt § 328
Abs. 1 und 2 nicht fuer dieses Unternehmen.
§ 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten
auch fuer Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die
Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes
mitzuteilen.
§ 8 Gegenstand des Unternehmens
Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in
das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung ueber den Gegenstand
des Unternehmens nicht dem § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Aktiengesetzes, so sind Aenderungen
der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die
Satzungsbestimmung ueber den Gegenstand des Unternehmens an § 23 Abs. 3 Nr. 2 des
Aktiengesetzes angepasst wird.
§ 9 Namensaktien
(weggefallen)
§ 10 Nebenverpflichtungen der Aktionaere
§ 55 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt nicht fuer Aktiengesellschaften, die bereits
beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in ihrer Satzung Nebenverpflichtungen der
Aktionaere vorgesehen haben. Aendern jedoch solche Gesellschaften den Gegenstand des
Unternehmens oder die Satzungsbestimmungen ueber die Nebenverpflichtungen, so sind diese
Aenderungen nur einzutragen, wenn zugleich bestimmt wird, ob die Leistungen entgeltlich
oder unentgeltlich zu erbringen sind.
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§ 11 Nachgruendungsgeschaefte
Die Unwirksamkeit gemaess § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen
Nachgruendungsgeschaefts kann nach dem 1. Januar 2002 nur noch auf Grund der zum 1.
Januar 2000 geaenderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.
§ 12 Aufsichtsrat
(1) Bestimmungen der Satzung ueber die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und ueber
Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern treten, soweit sie mit den Vorschriften des
Aktiengesetzes nicht vereinbar sind, mit Beendigung der Hauptversammlung ausser Kraft,
die ueber die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats fuer das am 31. Dezember 1965
endende oder laufende Geschaeftsjahr abgehalten wird, spaetestens mit Ablauf der in §
120 Abs. 1 des Aktiengesetzes fuer die Beschlussfassung ueber die Entlastung bestimmten
Frist. Eine Hauptversammlung, die innerhalb dieser Frist stattfindet, kann an Stelle
der ausser Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue
Satzungsbestimmungen beschliessen.
(2) Treten Satzungsbestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 ausser Kraft, erlischt das Amt der
Aufsichtsratsmitglieder oder der Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern mit dem in
Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1. Mai 1998 eine hoehere Zahl von
Aufsichtsratsmandaten, als nach § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des
Aktiengesetzes in der ab dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung zulaessig ist, so gilt fuer
diese Mandate § 100 Abs. 2 Aktiengesetz in der bis zum 30. April 1998 geltenden Fassung
bis zum Ablauf der jeweils fuer das Mandat geltenden Amtszeit fort.
(4) § 100 Abs. 5 und § 107 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine
Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Pruefungsausschusses vor
dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.
§ 13 Uebergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des
Aktiengesetzes
§ 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 21 des Transparenz-
und Publizitaetsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht fuer das nach dem 31. Dezember
2001 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht fuer ein vorangehendes Geschaeftsjahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des
Aktiengesetzes in der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung ist
letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht fuer das nach dem 31.
Dezember 2001 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden.
§ 14 Uebergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des
Aktiengesetzes
§ 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 173 Abs. 1 Satz 2 des
Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenz- und
Publizitaetsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den
Konzernabschluss fuer das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschaeftsjahr
anzuwenden.
§ 15 Uebergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes
Die Erklaerung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben.
Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschraenkt werden, dass den Empfehlungen der
"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder
welche Empfehlungen nicht angewendet werden.
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§ 16 Uebergangsvorschrift zu § 123 Abs. 2, 3 und § 125 Abs. 2 des
Aktiengesetzes
§ 123 Abs. 2 und 3 und § 125 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Unternehmensintegritaet und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten fuer
Hauptversammlungen, zu denen nach dem 1. November 2005 einberufen wird. Solange
eine boersennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 in der Fassung des
Gesetzes zur Unternehmensintegritaet und Modernisierung des Anfechtungsrechts angepasst
hat, gilt die bisherige Satzungsregelung fuer die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausuebung des Stimmrechts mit der Massgabe fort, dass fuer den Zeitpunkt der
Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist. Hat eine
Gesellschaft auf Grund des Entwurfs des Gesetzes zur Unternehmensintegritaet und
Modernisierung des Anfechtungsrechts einen Vorratsbeschluss gefasst, ist der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermaechtigt, den Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts
der Ausstellung des Legitimationsnachweises zu aendern.
§ 17 Uebergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes
§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des
Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf
Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
erhoben worden sind.
§ 18 Uebergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
Die Pflicht, die inlaendische Geschaeftsanschrift bei dem Gericht nach § 37 des
Aktiengesetzes in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, gilt auch fuer Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das
Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inlaendische Geschaeftsanschrift
ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt
worden und hat sich anschliessend nicht geaendert. In diesen Faellen ist die inlaendische
Geschaeftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung
zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spaetestens aber bis zum 31. Oktober
2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inlaendische Geschaeftsanschrift
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, traegt das Gericht
von Amts wegen und ohne Ueberpruefung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der
Handelsregisterverordnung bekannte inlaendische Anschrift als Geschaeftsanschrift
in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem
unabhaengig von dem Zeitpunkt ihrer tatsaechlichen Eintragung ab dem 31. Oktober
2009 als eingetragene inlaendische Geschaeftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie
im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24
Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise
eine inlaendische Geschaeftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Massgabe,
dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe
gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inlaendische Anschrift von einer
frueher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht.
Eintragungen nach den Saetzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs
nicht bekannt gemacht.
§ 19 Uebergangsvorschrift zu § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 des
Aktiengesetzes
§ 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e des Aktiengesetzes in der ab dem
Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November
2008 geltenden Fassung ist auf Personen, die vor diesem Tag zum Vorstandsmitglied
bestellt worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Verurteilung vor dem 1. November
2008 rechtskraeftig geworden ist. Entsprechendes gilt fuer § 76 Abs. 3 Satz 3
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des Aktiengesetzes in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung, soweit die
Verurteilung wegen einer Tat erfolgte, die den Straftaten im Sinne des Satzes 1
vergleichbar ist.
§ 20 Streitwert
In Rechtsstreitigkeiten, auf die § 247 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, richtet sich
der Streitwert nach dem bisherigen Recht, wenn der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten
des Aktiengesetzes anhaengig geworden ist. Dies gilt nicht im Verfahren ueber eine
Berufung oder eine Revision, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes eingelegt worden ist.
§ 21 Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschluessen
§ 256 Abs. 6 des Aktiengesetzes ueber die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschluessen
gilt auch fuer Jahresabschluesse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes
festgestellt worden sind; jedoch bleibt es fuer die Heilung der Nichtigkeit nach §
256 Abs. 2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften. Die in § 256 Abs.
6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen fuer Jahresabschluesse, die vor dem
Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten
des Aktiengesetzes.
§ 22 Unternehmensvertraege
(1) Fuer Unternehmensvertraege (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes), die vor dem
Inkrafttreten des Aktiengesetzes geschlossen worden sind, gelten §§ 295 bis 303, 307
bis 310, 316 des Aktiengesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Aktiengesetzes. Die
in § 300 Nr. 1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist fuer die Auffuellung der gesetzlichen
Ruecklage laeuft vom Beginn des nach dem 31. Dezember 1965 beginnenden Geschaeftsjahrs an.
§ 300 Nr. 1 und 3 des Aktiengesetzes gilt jedoch nicht, wenn der andere Vertragsteil
beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes auf Grund der Satzung oder von Vertraegen
verpflichtet ist, seine Ertraege fuer oeffentliche Zwecke zu verwenden. In die gesetzliche
Ruecklage ist im Falle des Satzes 3 spaetestens bei Beendigung des Unternehmensvertrags
oder der Verpflichtung nach Satz 3 der Betrag einzustellen, der nach § 300 des
Aktiengesetzes in Verbindung mit Satz 2 in die gesetzliche Ruecklage einzustellen
gewesen waere, wenn diese Vorschriften fuer die Gesellschaft gegolten haetten. Reichen die
waehrend der Dauer des Vertrags in freie Ruecklagen eingestellten Betraege hierzu nicht
aus, hat der andere Vertragsteil den Fehlbetrag auszugleichen.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrags
sowie den Namen des anderen Vertragsteils unverzueglich nach dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung
ist das Datum des Beschlusses anzugeben, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag
zugestimmt hat. Bei Teilgewinnabfuehrungsvertraegen ist ausserdem die Vereinbarung ueber
die Hoehe des abzufuehrenden Gewinns anzumelden.
§ 23 Rechnungslegung im Konzern. Bericht ueber die Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen
(1) Konzernabschluesse und Konzerngeschaeftsberichte sowie Teilkonzernabschluesse und
Teilkonzerngeschaeftsberichte sind erstmals auf den Stichtag des Jahresabschlusses
aufzustellen, der fuer das Geschaeftsjahr aufgestellt wird, das nach dem 31. Dezember
1966 beginnt.
(2) Ein Bericht ueber die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ist erstmals fuer das
Geschaeftsjahr aufzustellen, das nach dem 31. Dezember 1965 beginnt.
§ 24 Umwandlungen
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils des Vierten Buchs des Aktiengesetzes gelten
nicht fuer Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor dem Inkrafttreten des
Aktiengesetzes gefasst worden ist.
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(2) Fuer diese Umwandlungen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Jedoch kann jeder
Aktionaer, der seinen Geschaeftsanteil der Gesellschaft nach § 268 des Aktiengesetzes vom
30. Januar 1937 zur Verfuegung gestellt hat oder noch zur Verfuegung stellen kann, statt
dessen verlangen, dass die Gesellschaft seinen Geschaeftsanteil gegen eine angemessene
Barabfindung erwirbt, sofern der Geschaeftsanteil nicht bereits vor dem Inkrafttreten
des Aktiengesetzes verkauft worden ist. § 375 des Aktiengesetzes gilt sinngemaess mit der
Massgabe, dass die Fristen des § 375 fruehestens mit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes
beginnen.
§ 25 Deutsche Golddiskontbank
Fuer die Rechtsverhaeltnisse der Deutschen Golddiskontbank bleibt es bei Artikel
VI der Dritten Durchfuehrungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1839). Soweit in diesen Vorschriften auf das Aktiengesetz vom 30.
Januar 1937 verwiesen ist, treten an seine Stelle die entsprechenden Vorschriften des
Aktiengesetzes.
§ 26 Kommanditgesellschaften auf Aktien
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemaess fuer Kommanditgesellschaften auf
Aktien.
§ 26a Ergaenzung fortgefuehrter Firmen
Fuehrt eine Aktiengesellschaft gemaess § 22 Abs. 1 des Einfuehrungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne dass diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft"
enthaelt, so muss die Gesellschaft bis zum 16. Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre
Firma aufnehmen. Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll
die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergaenzt werden, so ist der
Aufsichtsrat zu dieser Aenderung befugt.
§ 26b Aenderung der Satzung
Eine Aenderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1. Juli 1979
an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16. Juni 1980 zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
§ 26c Uebergangsfristen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes ueber Sacheinlagen und Sachuebernahmen sowie ueber
deren Pruefung in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur fuer Gruendungen
und Kapitalerhoehungen, die nach dem 16. Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 und § 71c des Aktiengesetzes
in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem
16. Juni 1980. Die nach § 150a des Aktiengesetzes vorgeschriebene Ruecklage fuer eigene
Aktien braucht nicht vor dem 16. Juni 1980 gebildet zu werden.
§ 26d Uebergangsregelung fuer Verschmelzungen
Die Vorschriften des Aktiengesetzes ueber Verschmelzungen und Vermoegensuebertragungen
in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgaenge anzuwenden, zu
deren Vorbereitung bereits vor diesem Tag der Verschmelzungs- oder Uebertragungsvertrag
beurkundet oder eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine oberste
Vertretung einberufen worden ist.
§ 26e Uebergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von
Verjaehrungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
§ 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist
auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs nach diesem Datum bekannt gemacht worden ist und
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2. die Verbindlichkeiten nicht spaeter als vier Jahre nach dem Tag, an dem die
Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des
Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, faellig werden.
Auf spaeter faellig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher
geltende Recht mit der Massgabe anwendbar, dass die Verjaehrungsfrist ein Jahr betraegt.
Zweiter Abschnitt
Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen
mit anderer Rechtsform
§ 27 Entscheidung ueber die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemaess fuer Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.
§ 28
(weggefallen)
§ 28a Treuhandanstalt
Die Vorschriften des Aktiengesetzes ueber herrschende Unternehmen sind auf die
Treuhandanstalt nicht anzuwenden. Dies gilt nicht fuer die Anwendung von Vorschriften
ueber die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt
verwalteten Unternehmens.
Dritter Abschnitt
Aufhebung und Aenderung von Gesetzen
§ 29 Aktiengesetz von 1937
(1) Das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 107), die drei
Durchfuehrungsverordnungen zum Aktiengesetz vom 29. September 1937 (Reichsgesetzbl. I
S. 1026), vom 19. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1300) und vom 21. Dezember 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1839) sowie das Einfuehrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 30. Januar
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 166) werden aufgehoben, soweit nicht einzelne Vorschriften
nach diesem Gesetz weiter anzuwenden sind.
(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften oder
auf die durch § 18 Abs. 1 des Einfuehrungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 30. Januar
1937 aufgehobenen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen ist, treten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes an ihre
Stelle.
§§ 30 bis 32
-
§ 33 Gesetz ueber die Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln und ueber die
Gewinn- und Verlustrechnung
(1)
(2) Haben Kreditinstitute auf Grund einer Aufforderung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes
ueber die Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln und die Gewinn- und Verlustrechnung
auf in ihre Sammelverwahrung genommene alte Aktien neue Aktien abgeholt und entfallen
neue Aktien noch nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung zur
Abholung oder, wenn diese Frist vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes abgelaufen
ist, noch beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes auf Teilrechte, die nicht in einer
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Hand vereinigt sind und deren Berechtigte sich auch nicht zur Ausuebung der Rechte
zusammengeschlossen haben, so gelten diese neuen Aktien als nicht abgeholt. Sie sind
der Gesellschaft nach Ablauf dieser Frist und, wenn die Frist beim Inkrafttreten
des Aktiengesetzes bereits abgelaufen ist, unverzueglich zurueckzugeben. Hat die
Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien noch nicht angedroht, so hat
sie ihn unverzueglich nach der Rueckgabe der Aktien anzudrohen. Fuer die Androhung gilt
§ 214 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes. § 214 Abs. 3 des Aktiengesetzes gilt
sinngemaess; ist die Frist von einem Jahr seit der letzten Bekanntmachung der Androhung
beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bereits abgelaufen, so tritt an ihre Stelle eine
Frist von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes.
(3)
(4) Sind Aktien einer Gesellschaft an einer deutschen Boerse zum amtlichen Handel
zugelassen, so gilt die Zulassung auch fuer die neuen Aktien, die bei einer
Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln auf sie entfallen.
§§ 34 bis 44
-
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 45 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 46 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 960)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
6. Einfuehrungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt
geaendert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S.
2355),
mit folgender Massgabe:
§ 22 Abs. 1 ist fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das
Handelsregister eingetragen wurden, mit der Massgabe anzuwenden, dass das
Datum "31. Dezember 1965" durch das Datum "30. Juni 1990" ersetzt wird.
Fuer Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es
bei den bisherigen Rechtsvorschriften ueber die Errichtung und Eintragung der
Gesellschaft.
Fussnote
Anhang EV Abschn. III Nr. 6 Satz 2 Kursivdruck: Nicht mehr anzuwenden gem. § 1 Abs. 1
Nr. 4 Buchst. e G v. 19.4.2006 I 866, 891 (BMJMassgabenBerG) mWv 25.4.2006
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