Einfuehrungsgesetz zu dem Gesetz
ueber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung
ZVGEG
vom 24.03.1897
"Einfuehrungsgesetz zu dem Gesetz ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-13, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 31 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 7.1979
§ 1
(1) Das Gesetz ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung tritt, soweit
es die Schiffe betrifft, gleichzeitig mit dem Buergerlichen Gesetzbuch, im uebrigen fuer
jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist.
(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.
§ 2
(1) Soweit in dem Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuch zugunsten der
Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch fuer die Vorschriften der
Landesgesetze ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
(2) Es treten jedoch die landesgesetzlichen Vorschriften ausser Kraft, nach welchen den
landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten fuer den Anspruch auf aeltere als
zweijaehrige Rueckstaende wiederkehrender Leistungen ein Vorrecht vor den im § 10 Nr. 1
bis 6 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten
Anspruechen beigelegt ist.
§ 3
Die im Artikel 113 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch bezeichneten
Vorschriften bleiben auch insoweit unberuehrt, als sie fuer den Anspruch des
Entschaedigungsberechtigten oder des Dritten, welcher die Entschaedigung geleistet hat,
ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstueck gewaehren und den Rang dieses Rechts
bestimmen. Jedoch kann dem Anspruch auf Rueckstaende wiederkehrender Leistungen ein
Vorrecht nur mit der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Einschraenkung beigelegt werden.
§ 4
(1) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass gewisse oeffentliche Lasten anderen im
Range vorgehen.
(2)
§ 5
-1-
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein
Auszug aus einem Steuerbuch beigefuegt werden soll.
§ 6
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, dass die Bestimmung
des Versteigerungstermins noch andere als die im § 38 des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben ueber das
Grundstueck enthalten soll.
§ 7
Unberuehrt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen noch
andere als die in den §§ 39, 40 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung bezeichneten Veroeffentlichungen der Terminsbestimmung zu erfolgen
haben.
§ 8
(1) Durch Landesgesetz kann fuer die Zwangsversteigerung bestimmt werden, dass die
vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Hypotheken bei der
Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des Teilungsplans nur auf
Grund einer Anmeldung zu beruecksichtigen sind.
(2) In einem solchen Fall muss die im § 37 Nr. 4 des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf die
Anmeldung der Ansprueche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden.
§ 9
(1) Soweit ein nach Landesgesetz begruendetes Recht an einem Grundstueck, das nicht in
einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf oder
soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil
oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Massgabe des Landesgesetzes von der
Zwangsversteigerung unberuehrt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht beruecksichtigt ist.
(2) Das Erloeschen eines solchen Rechts ist auf Verlangen eines Beteiligten als
Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Recht
vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Beteiligten beeintraechtigt werden wuerde; die
Zustimmung eines anderen Beteiligten ist nicht erforderlich.
§ 9a
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet umfasst die nach
dem 31. Dezember 2000 angeordnete Beschlagnahme des Grundstuecks auch das in Artikel
233 §§ 2b, 4 und 8 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche bezeichnete
Gebaeudeeigentum. Nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist erloeschen durch den
Zuschlag auch die in Artikel 233 § 2c Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuche bezeichneten Ansprueche, es sei denn, dass fuer diese ein Vermerk im Grundbuch
eingetragen ist oder diese im Verfahren nach Absatz 2 angemeldet worden sind. Satz 2
gilt fuer Ansprueche auf Rueckuebertragung nach dem Vermoegensgesetz sinngemaess.
(2) Dem Inhaber des Gebaeudeeigentums stehen die in § 28 des Gesetzes ueber die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Rechte zu. Die in Artikel 233
§ 2c Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche bezeichneten Ansprueche
sind, sofern sie nicht in dem fuer das Grundstueck angelegten Grundbuch vermerkt sind,
spaetestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
anzumelden. § 3b Abs. 2 des Vermoegensgesetzes bleibt unberuehrt.
(3) Der Beschluss, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, ist dem Nutzer
zuzustellen. Ist dieser nicht bekannt, so ist, wenn nicht ein Pfleger bestellt wird,
auf Ersuchen des Gerichts in entsprechender Anwendung des Artikels 233 § 2 Abs. 3
des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche ein Vertreter zu bestellen.
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Ein Zwangsversteigerungsvermerk ist auch in ein bestehendes Gebaeudegrundbuch fuer
Gebaeudeeigentum auf dem Grundstueck einzutragen.
§ 10
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der
Zwangsversteigerung fuer Gebote kommunaler Koerperschaften sowie bestimmter
Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.
§ 11
Durch Landesgesetz kann fuer die Zwangsversteigerung, unbeschadet des § 112 Abs. 2 Satz
4 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, bestimmt werden,
dass und nach welchen Grundsaetzen der Wert des Grundstuecks festgestellt werden soll.
§ 12
Die Landesgesetze koennen fuer die Faelle, in welchen bei der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung ein Aufgebotsverfahren erforderlich wird, die Art der Bekanntmachung
des Aufgebots und die Aufgebotsfristen abweichend von den Vorschriften der §§ 948, 950
der Zivilprozessordnung bestimmen.
§ 13
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§ 14
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§ 15
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