Verordnung zu Einbuergerungstest und
Einbuergerungskurs
(Einbuergerungstestverordnung - EinbTestV)
EinbTestV

vom  05.08.2008



"Einbuergerungstestverordnung vom 5. August 2008 (BGBl. I S. 1649)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Staatsangehoerigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nr. 7
Buchstabe c des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefuegt worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Einbuergerungstest und Einbuergerungskurs
(1) Der bundeseinheitliche Einbuergerungstest wird mittels Frageboegen durchgefuehrt, bei
denen jeweils aus vier moeglichen Antworten die richtige gewaehlt werden muss.

(2) Die aus dem Fragenkatalog in Anlage 1 erstellten 100 Frageboegen enthalten 33
Fragen, darunter jeweils drei aus den Fragen, die sich auf das Bundesland beziehen, in
dem der Pruefungsteilnehmer wohnt. Die Frageboegen werden nicht veroeffentlicht.

(3) Der Einbuergerungstest ist bestanden, wenn unter Aufsicht innerhalb von 60 Minuten
mindestens 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sind.

(4) Ueber das Bestehen wird eine Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck ausgestellt.
Sie gilt bei Wohnsitzwechsel auch gegenueber der dann zustaendigen Behoerde fort.

(5) Grundstruktur und Lerninhalte des Einbuergerungskurses ergeben sich aus dem
Rahmencurriculum in Anlage 2, das fuer die Durchfuehrung von Einbuergerungskursen
verbindlich ist.

§ 2 Verfahren des Einbuergerungstests unter Mitnutzung von Pruefstellen des
Bundesamtes
(1) Fuer die technische Durchfuehrung des bundeseinheitlichen Einbuergerungstests koennen
nach Massgabe von Verwaltungsvereinbarungen der Laender mit dem Bundesamt fuer Migration
und Fluechtlinge (Bundesamt) die Pruefstellen genutzt werden, die dieses den Laendern aus
dem Kreis seiner Traeger benennt, die es fuer seinen eigenen Test zum Orientierungskurs
nach der Integrationskursverordnung zugelassen hat und bundesweit vorhaelt. Das
Bundesamt stellt pro Pruefungsteilnehmer eine Kostenpauschale von 25 Euro in Rechnung.

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 vereinbart die Person, die den Einbuergerungstest ablegen
moechte, mit einer ihr von der zustaendigen Einbuergerungsbehoerde benannten Pruefstelle
einen Pruefungstermin unter Angabe der in § 4 Satz 1 genannten Daten. Ein Anbieter
eines Einbuergerungskurses, der nicht selbst zum Kreis der vom Bundesamt zugelassenen
Pruefstellen gehoert, kann fuer seine Teilnehmer einen kursbezogenen Pruefungstermin mit
einer Pruefstelle vereinbaren.

(3) Die Pruefstelle erhaelt fuer jeden Pruefungsteilnehmer einen der nach § 1 Abs. 2 Satz
1 zugelassenen Frageboegen, der nicht mit denen anderer Pruefungsteilnehmer desselben


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Pruefungstermins identisch ist. Die Identitaet des Pruefungsteilnehmers ist anhand eines
amtlichen Identitaetspapiers zu pruefen.

§ 3 Verfahren des Einbuergerungstests ueber Landesstellen
In dem Fall, dass ein Land die gesamte technische Durchfuehrung des bundeseinheitlichen
Einbuergerungstests in seinem Zustaendigkeitsbereich selbst mittels seiner Behoerden
oder von ihm beauftragter Stellen organisiert, erhaelt es die nach § 1 Abs. 2 Satz 1
zugelassenen Frageboegen und sorgt fuer den ordnungsgemaessen Pruefungsablauf entsprechend
§ 2 Abs. 3 sowie fuer die Testauswertung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach
einheitlichem Vordruck.

§ 4 Datenerhebung und -verarbeitung
Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt ueber die Pruefstelle zum Zwecke
der Durchfuehrung des Einbuergerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung nach
einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
der Pruefungsteilnehmer erheben und verwenden. Die Daten sind spaetestens zwei Jahre nach
Ausstellung der Bescheinigung zu loeschen.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Anlage 1 Gesamtkatalog der fuer den Einbuergerungstest zugelassenen
Pruefungsfragen
Inhalt: Nicht darstellbare Anlage

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2008 Nr. 35 Seite 4 bis 140)


Anlage 2 Rahmencurriculum fuer den Einbuergerungskurs
Inhalt: Nicht darstellbare Anlage

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2008 Nr. 35 Seite 141 bis 174)




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