Gesetz ueber den Einfluss von Eignungsuebungen
der Streitkraefte auf Vertragsverhaeltnisse
der Arbeitnehmer und Handelsvertreter
sowie auf Beamtenverhaeltnisse
(Eignungsuebungsgesetz)
EUeG
vom 20.01.1956
"Eignungsuebungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 77 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 77 G v. 5.2.2009 I 160
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 31.12.1977
Die Vorschrift gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 59 V v. 26.8.1957 I 1255
§ 1 Arbeitsverhaeltnis bei Einberufung
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Uebung
zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsuebung) einberufen, so ruht das
Arbeitsverhaeltnis waehrend der Eignungsuebung bis zur Dauer von vier Monaten. Der Beginn
der Eignungsuebung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen
vor Uebungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und
seines Arbeitgebers verkuerzt werden.
(2) Wird die Eignungsuebung vorzeitig beendet und ergibt sich fuer den Arbeitgeber
aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen die Pflicht, voruebergehend
fuer zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zu zahlen, so hat
der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der ihm hierdurch ohne sein Verschulden
entstandenen Mehraufwendungen.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhaeltnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsuebung
nicht verlaengert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhaeltnis aus sonstigen Gruenden
waehrend der Eignungsuebung geendet haette.
§ 2 Kuendigungsverbot fuer den Arbeitgeber
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhaeltnis waehrend der Eignungsuebung nicht
kuendigen. Das Recht zur ausserordentlichen Kuendigung aus Gruenden, die nicht in der
Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsuebung liegen, bleibt unberuehrt.
(2) Aus Anlass der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsuebung darf der
Arbeitgeber das Arbeitsverhaeltnis vor und nach der Eignungsuebung nicht kuendigen.
Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des
Kuendigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu
Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsuebung nicht zu dessen
Ungunsten beruecksichtigt werden. Kuendigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem
er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkraeften zur Teilnahme an einer
Eignungspruefung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluss an
die Eignungsuebung, so wird vermutet, dass die Kuendigung aus Anlass der Teilnahme an einer
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Eignungsuebung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer
Eignungsuebung zu seinen Ungunsten beruecksichtigt worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Arbeitgeber vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer
Eignungsuebung gekuendigt hat.
§ 3 Ende des Arbeitsverhaeltnisses
(1) Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eignungsuebung als freiwilliger Soldat
in den Streitkraeften, so endet das Arbeitsverhaeltnis mit Ablauf der Eignungsuebung. Die
zustaendige Dienststelle der Streitkraefte hat dem Arbeitgeber spaetestens zwei Wochen vor
dem Ende der Eignungsuebung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in
den Streitkraeften und das Ende der Eignungsuebung unverzueglich mitzuteilen.
(2) Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsuebung ueber vier Monate hinaus freiwillig fort,
so endet das Arbeitsverhaeltnis mit Ablauf der vier Monate. Dies gilt nicht, wenn bis
zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als
vier Wochen nicht endgueltig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund
die Eignungsuebung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ruht das Arbeitsverhaeltnis
hoechstens weitere vier Monate. Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsuebung
auch noch ueber diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 4 Werkwohnung
Eine Werkwohnung ist fuer die Dauer der Eignungsuebung weiterzugewaehren. Bildet
die freie Ueberlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts (§ 21 des
Mieterschutzgesetzes), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber fuer die Weitergewaehrung
diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschaedigung zu zahlen. Ist kein Betrag
festgesetzt, ist fuer die Weitergewaehrung eine angemessene Entschaedigung zu zahlen. Fuer
sonstige Sachbezuege aus dem Arbeitsverhaeltnis gilt entsprechendes.
§ 5 Vorschriften fuer Handelsvertreter
(1) Das Vertragsverhaeltnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird
durch die Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eignungsuebung nicht geloest. Der
Beginn der Eignungsuebung ist dem Einzuberufenden und den Unternehmern, mit denen er in
einem Vertragsverhaeltnis steht, mindestens vier Wochen vor Uebungsbeginn mitzuteilen;
die Frist kann mit Zustimmung der Beteiligten verkuerzt werden. § 1 Abs. 3 gilt
sinngemaess.
(2) Aus Anlass der Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eignungsuebung darf
der Unternehmer das Vertragsverhaeltnis nicht kuendigen. Kuendigt der Unternehmer
innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Handelsvertreters bei den
Streitkraeften zur Teilnahme an einer Eignungsuebung Kenntnis erhalten hat, oder waehrend
der Eignungsuebung, so wird vermutet, dass die Kuendigung aus Anlass der Teilnahme an einer
Eignungsuebung ausgesprochen worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Unternehmer vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes dem Handelsvertreter wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer
Eignungsuebung gekuendigt hat.
(4) Der Handelsvertreter hat waehrend der Eignungsuebung keinen Anspruch auf Provision
nach § 87 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie keinen Anspruch auf eine
vereinbarte feste Verguetung oder auf Ersatz der im regelmaessigen Geschaeftsbetrieb
entstandenen Aufwendungen.
(5) Bleibt der Handelsvertreter im Anschluss an die Eignungsuebung als freiwilliger
Soldat in den Streitkraeften, so endet das Vertragsverhaeltnis mit Ablauf der
Eignungsuebung. Die zustaendige Dienststelle der Streitkraefte hat dem Unternehmer
spaetestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsuebung die beabsichtigte weitere
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Verwendung des Handelsvertreters in den Streitkraeften und unverzueglich das Ende der
Eignungsuebung mitzuteilen.
(6) Setzt der Handelsvertreter die Eignungsuebung ueber vier Monate hinaus freiwillig
fort, so endet das Vertragsverhaeltnis mit Ablauf der vier Monate. Dies gilt nicht,
wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Handelsvertreters wegen Krankheit
von mehr als vier Wochen nicht endgueltig beurteilt worden ist und der Handelsvertreter
aus diesem Grund die Eignungsuebung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall endet
das Vertragsverhaeltnis nach weiteren vier Monaten, wenn der Handelsvertreter die
Eignungsuebung auch noch ueber diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. Absatz 5
Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Endet das Vertragsverhaeltnis nach Absatz 5 oder 6, besteht ein Anspruch des
Handelsvertreters auf Ausgleich nach § 89b des Handelsgesetzbuchs nicht.
§ 6 Ausschluss von Nachteilen
(1) Aus der Teilnahme an einer Eignungsuebung darf dem Arbeitnehmer in beruflicher und
betrieblicher Hinsicht und dem Handelsvertreter in seinen vertraglichen Beziehungen zu
dem Unternehmer kein Nachteil erwachsen.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Naehere hinsichtlich des
Urlaubs, der zusaetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, der betrieblichen
Pensions- und Urlaubskassen, der Zulagen und sonstigen Rechte, die sich ausschliesslich
aus der Dauer der Zugehoerigkeit zum Beruf, zum Betrieb oder zur Verwaltung oder aus der
Dauer des Vertragsverhaeltnisses ergeben; darin ist zu bestimmen, dass der Bund Beitraege
leistet. Der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, Beitraege vorab zu entrichten.
§ 7 Vorschriften fuer Beamte und Richter
(1) Ein Beamter oder Richter, der zu einer Eignungsuebung einberufen wird, ist fuer die
Dauer der Eignungsuebung ohne Dienstbezuege beurlaubt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt
sinngemaess.
(2) Der Beamte oder Richter darf aus Anlass der Teilnahme an einer Eignungsuebung nicht
entlassen werden. Eine Entlassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Ruecksicht
auf eine beabsichtigte Teilnahme an einer Eignungsuebung ausgesprochen wurde, ist
unwirksam. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemaess.
(3) Aus der Teilnahme an einer Eignungsuebung darf dem Beamten oder Richter kein
Nachteil erwachsen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, inwieweit der
Erholungsurlaub aus dem Dienstverhaeltnis als Beamter oder Richter von den Streitkraeften
gewaehrt wird.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Eignungsuebung verlaengert. Die
Verzoegerungen, die sich aus der Verlaengerung des Vorbereitungsdiensts fuer den
Beginn des Diaetendienstalters und im Fall der unmittelbaren Anstellung fuer den
Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Die ausserplanmaessige
Mindestdienstzeit und die Probezeit werden um die Zeit der Verzoegerung gekuerzt.
(5) Bleibt der Beamte oder Richter im Anschluss an die Eignungsuebung als freiwilliger
Soldat in den Streitkraeften, so ist er mit der Uebernahme aus seinem bisherigen
Dienstverhaeltnis entlassen.
(6) Setzt der Beamte oder Richter die Eignungsuebung ueber vier Monate hinaus freiwillig
fort, so ist er mit Ablauf der vier Monate aus seinem bisherigen Dienstverhaeltnis
entlassen. Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Beamten
oder Richters wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgueltig beurteilt
worden ist und der Beamte oder Richter aus diesem Grund die Eignungsuebung freiwillig
fortsetzt; in diesem Fall ist der Urlaub um hoechstens weitere vier Monate verlaengert.
Setzt der Beamte oder Richter die Eignungsuebung auch noch ueber diesen Zeitpunkt hinaus
freiwillig fort, gilt Satz 1 entsprechend.
(7) In den Faellen der Absaetze 5 und 6 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 sinngemaess; die Entlassung
gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
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Fussnote
§ 7 Abs. 4: Kursivdruck vgl. jetzt § 5 BBG 2030-2 u. §§ 1,2 u. 6 BBesG 2032-1
§ 8 Gesetzliche Krankenversicherung
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsuebung beruehrt eine bestehende Pflicht- oder
freiwillige Versicherung bei einem Traeger der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht. Fuer die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Dies gilt nicht fuer Ansprueche von Familienangehoerigen, die nach §
10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.
(2) Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat
die Agentur fuer Arbeit Beginn und Ende der Eignungsuebung dem zustaendigen Traeger der
Krankenversicherung unverzueglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig
Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.
(3) Fuer die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsuebung zahlt der Bund den zustaendigen
Traegern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der
Eignungsuebung zu entrichten war. Waehrend der Eignungsuebung eintretende Aenderungen des
Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu beruecksichtigen.
§ 8a Pflegeversicherung
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsuebung beruehrt eine bestehende Pflegeversicherung
nicht.
(2) Fuer die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsuebung traegt der Bund die Haelfte
des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen Beitragszuschuss fuer
Privatversicherte entsprechend § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 9 Gesetzliche Rentenversicherung
(1) War der Teilnehmer an einer Eignungsuebung zuletzt vor Beginn der Eignungsuebung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch pflichtversichert und bleibt er nicht in
den Streitkraeften, so hat der Bund, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, auf
Antrag die Beitraege fuer die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsuebung in der Hoehe
nachzuentrichten, in der sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit Pflichtbeitraegen
belegten Kalendermonate vor Beginn der Eignungsuebung entrichtet sind. Das gleiche
gilt fuer Versicherte, die waehrend der Eignungsuebung vermindert erwerbsfaehig werden
oder sterben. Die nachentrichteten Beitraege gelten als rechtzeitig entrichtete
Pflichtbeitraege.
(2) Waehrend der Eignungsuebung eintretende Aenderungen des Beitragssatzes und der
Beitragsbemessungsgrenze (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sind zu beruecksichtigen.
(3) Hat der Teilnehmer an einer Eignungsuebung fuer die Zeit der Teilnahme an einer
solchen Uebung freiwillige Beitraege zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, so
hat der Bund dem nicht in den Streitkraeften verbleibenden Teilnehmer der Eignungsuebung
auf Antrag den aufgewendeten Betrag zu erstatten. Hierbei ist hoechstens diejenige
Beitragsklasse zugrunde zu legen, die dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst
des Antragstellers in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Eignungsuebung
entspricht, in denen ein voller Arbeitsverdienst erzielt worden ist.
(4) Die Antraege nach den Absaetzen 1 und 3 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
einem Jahr nach Beendigung der Eignungsuebung beim Bundesminister der Verteidigung
oder der von ihm bestimmten Stelle zu stellen. Der Eignungsuebende ist vor Beendigung
der Eignungsuebung auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. Wird der Eignungsuebende
nach Beendigung der Eignungsuebung auf die Ausschlussfrist hingewiesen, beginnt die
Ausschlussfrist des Satzes 1 erst mit dem Tag, an dem ihm die Mitteilung zugeht.
(5) Handwerkern, die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig
sind, sowie Personen die nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte
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verpflichtet sind, Beitraege zu zahlen werden auf Antrag die Beitraege fuer Zeiten der
Teilnahme an einer Eignungsuebung erstattet. Die Absaetze 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 9a Oeffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
(1) War der Teilnehmer an einer Eignungsuebung bis zu deren Beginn auf Grund einer durch
Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer oeffentlich-
rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und hat
er sich deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreien lassen, so hat der Bund ihm die Beitraege zu dieser Einrichtung fuer die Zeit
der Teilnahme an der Eignungsuebung in der Hoehe zu erstatten, in der sie zuletzt vor der
Eignungsuebung nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen als Pflichtbeitraege zu
zahlen waren, wenn er nicht in den Streitkraeften verbleibt.
(2) Der Antrag auf Erstattung der Beitraege ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der Eignungsuebung zu stellen.
§ 10 Arbeitslosenversicherung
Personen, die an einer Eignungsuebung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Fuer Zeiten der Teilnahme an der Eignungsuebung traegt der
Bund den Beitrag zur Arbeitsfoerderung. Der Beitrag ist in der gleichen Hoehe wie zuletzt
vor Beginn der Eignungsuebung zu zahlen.
§ 11 (weggefallen)
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