Verordnung ueber das Verfahren
zur Ermittlung des Wertes der von
Eigenerzeugern selbst verbrauchten
Elektrizitaet (Eigenverbrauchsverordnung)
EigenVerbV

vom  18.12.1974



"Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch
Artikel 397 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 397 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.12.1974

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) wird verordnet:

§ 1
(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen
Eigenerzeuger von Elektrizitaet haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und
verbrauchten Elektrizitaet nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren fuer jeden
Kalendermonat zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigenbedarf und der Teil des
Betriebsverbrauchs, der zur Aufrechterhaltung der Elektrizitaetserzeugung und -
verteilung erforderlich ist, ausser Betracht.

§ 2
(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und verbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach
dem Durchschnittserloes, den die Elektrizitaetsversorgungsunternehmen aus der Lieferung
von Elektrizitaet an letztverbrauchende Sondervertragskunden im Geltungsbereich des
Dritten Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in
den §§ 3 bis 7 genannten Abschlaege. Massgebend ist jeweils der Durchschnittserloes des
vorletzten Kalenderjahres.

(2) Der Durchschnittserloes je Kilowattstunde nach Absatz 1 wird durch das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie jeweils fuer ein Kalenderjahr ermittelt
und im Bundesanzeiger veroeffentlicht. Bei der Berechnung des Durchschnittserloeses
bleibt die Lieferung von Einphasen-Fahrstrom an Eisenbahnen des Bundes ausser Betracht.

§ 3
(1) Der nach § 2 massgebende Durchschnittserloes ist um einen Abschlag zu vermindern,
dessen Hoehe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpassleistung der jeweiligen
Elektrizitaetserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.

(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 4

                                               -1-
      
                                                                              

Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu
vermindern.

§ 5
Fuer die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizitaet ist der
nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusaetzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei
Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil
1. nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfaehigkeit der Turbinen entsprechenden
   Frischdampfmenge ausgenutzt werden koennen oder
2. nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in
   die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche Nachweis auch bei jaehrlicher Ermittlung
und Zahlung der Ausgleichsabgabe zu fuehren.

§ 6
(1) Fuer die durch erneuerbare Energien oder die Verbrennung von Muell und sonstigen
Abfaellen erzeugte Elektrizitaet ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert um 50
vom Hundert herabzusetzen.

(2) Werden in einer Anlage neben Muell und sonstigen Abfaellen auch andere Brennstoffe
eingesetzt, so darf der Wert nur bei der Elektrizitaetsmenge herabgesetzt werden, die
auf den Einsatz von Muell und sonstigen Abfaellen entfaellt. Dies gilt nicht, soweit
die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen Gruenden zu Zuendzwecken oder zur
Stuetzfeuerung eingesetzt werden muessen.

(3) Muell und sonstige Abfaelle im Sinne dieser Rechtsverordnung sind insbesondere
Abfallstoffe in fester Form sowie Alt- und Abfalloele, Rueckstandsloesungen,
Sulfitablaugen, Klaerschlamm, fluessige Abfallstoffe aus Chemieproduktionen und
Destillationsrueckstaende (ausser Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizoelen) sowie Gichtgas,
Grubengas und Restgase aus Chemieproduktionen (ausser Raffineriegas).

§ 7
Fuer Elektrizitaetserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6
vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert hoechstens um 50 vom Hundert
herabzusetzen.

§ 8
(1) Das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des
Abgabeschuldners eine von dem Verfahren nach den §§ 2 bis 7 abweichende Wertermittlung
zulassen, wenn der Abgabeschuldner nachweist, dass der Wert der von ihm selbst erzeugten
und verbrauchten Elektrizitaet unter Beruecksichtigung der Elektrizitaetspreise, die
vergleichbare Unternehmen zu zahlen haben, sowie seiner Selbstkosten nicht unerheblich
niedriger ist als der sich nach den §§ 2 bis 7 ergebende Wert.

(2) Der Antrag kann jeweils nur fuer das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden. Er
muss bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres beim Bundesamt fuer Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 vor, wird der Unterschiedsbetrag
zwischen der tatsaechlich gezahlten Ausgleichsabgabe und dem nach Absatz 1 ermittelten
Betrag an den Abgabeschuldner zurueckgezahlt.

§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft

                                            -2-
      
                                                                              

Anlage
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1974, 3702


Der Abschlag nach § 3 betraegt bei einer   Engpassleistung bis zu
       Megawatt            vom Hundert               Megawatt               vom Hundert
                  1,00                     0,0                 14,00                         11,2
                  1,25                     0,8                 15,00                         11,5
                  1,50                     1,2                 16,00                         11,8
                  1,75                     1,9                 17,00                         12,1
                  2,00                     2,4                 18,00                         12,4
                  2,50                     3,3                 19,00                         12,7
                  3,00                     4,2                 20,00                         13,0
                  3,50                     5,0                 25,00                         14,4
                  4,00                     5,7                 30,00                         15,5
                  4,50                     6,4                 35,00                         16,4
                  5,00                     7,0                 40,00                         17,3
                  5,50                     7,4                 45,00                         18,0
                  6,00                     7,8                 50,00                         18,6
                  6,50                     8,3                 75,00                         21,0
                  7,00                     8,7                100,00                         22,6
                  7,50                     9,0                150,00                         24,6
                  8,00                     9,2                200,00                         25,8
                  8,50                     9,4                250,00                         26,7
                  9,00                     9,6                300,00                         27,4
                  9,50                     9,8                350,00                         27,8
                 10,00                    10,0                400,00                         28,2
                 11,00                    10,3                450,00                         28,4
                 12,00                    10,6           ueber 450,00                         28,6
                 13,00                    10,9




                                            -3-