Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
EigZulG
vom 15.12.1995
"Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Maerz 1997 (BGBl. I S.
734), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.1997 I 734;
zuletzt geaendert durch Art. 22 G v. 19.12.2008 I 2794
Fussnote
Textnachweis ab: 23.12.1995
§§ 5, 9 u. 17: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 19
Das G wurde als Artikel 1 G v. 15.12.1995 I 1783 (WohneigNeuRG 2330-30/1) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 15 dieses G am 23.12.1995
in Kraft getreten.
§ 1 Anspruchsberechtigter
Unbeschraenkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf
eine Eigenheimzulage nach Massgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2 Beguenstigtes Objekt
Beguenstigt ist die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland
belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung.
Nicht beguenstigt ist eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, fuer die
Absetzungen fuer Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsfuehrung abgezogen werden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs.
21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht beguenstigt sind auch eine Wohnung
oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,
wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen.
§ 3 Foerderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder
Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Foerderzeitraum) in Anspruch nehmen.
§ 4 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Der Anspruch besteht nur fuer Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die
Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch
vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehoerigen im Sinne des § 15 der
Abgabenordnung zu Wohnzwecken ueberlassen wird.
§ 5 Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch
nehmen (Erstjahr), in dem die Summe der positiven Einkuenfte nach § 2 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzueglich der Summe der positiven Einkuenfte
des vorangegangenen Jahrs (Vorjahr) 70.000 Euro nicht uebersteigt. Ehegatten, die im
Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfuellen,
koennen die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der
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positiven Einkuenfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes des
Erstjahrs zuzueglich der Summe der positiven Einkuenfte der Eheleute des vorangegangenen
Jahrs 140.000 Euro nicht uebersteigt. Fuer jedes Kind, fuer das im Erstjahr die
Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und
2 vorliegen, erhoehen sich die Betraege nach den Saetzen 1 und 2 um 30.000 Euro, in den
Faellen des § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15.000 Euro fuer jeden Anspruchsberechtigten.
§ 6 Objektbeschraenkung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur fuer eine Wohnung oder einen
Ausbau oder eine Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, koennen die
Eigenheimzulage fuer insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch nicht gleichzeitig fuer
zwei in raeumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt
der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentuemer einer Wohnung, steht jeder Anteil
an dieser Wohnung einer Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder
der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Ehegatten Eigentuemer
der Wohnung sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge
Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den auf diesen
Anteil entfallenden Foerdergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 bis 4 weiter in der bisherigen
Hoehe in Anspruch nehmen. Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Satz 3 gilt
entsprechend, wenn im Fall des Satzes 2 waehrend des Foerderzeitraums die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des
anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(3) Der Eigenheimzulage stehen die erhoehten Absetzungen nach § 7b des
Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinfoerderungsgesetzes
in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I
S. 1213), die Abzugsbetraege nach § 10e des Einkommensteuergesetzes und nach § 15b des
Berlinfoerderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
15. Mai 1986 (BGBl. I S. 730) sowie eine steuerliche Beguenstigung von Aufwendungen fuer
dasselbe selbstgenutzte Wohneigentum in einem anderen Staat gleich.
§ 7 Folgeobjekt
Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
Foerderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage
nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage fuer ein weiteres Objekt
(Folgeobjekt) beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenstaendiges Objekt im Sinne
des § 2. Der Foerderzeitraum fuer das Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kuerzen, in
denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage fuer das Erstobjekt in Anspruch haette
nehmen koennen; hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er
das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft,
so beginnt der Foerderzeitraum fuer das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem
Erstobjekt im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4
und § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1
des Berlinfoerderungsgesetzes gleich.
§ 8 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage fuer den Foerdergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzueglich der Anschaffungskosten
fuer den dazugehoerigen Grund und Boden sowie die Aufwendungen fuer Instandsetzungs- und
Modernisierungsmassnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung an der
Wohnung durchgefuehrt werden. Zu den Aufwendungen gehoeren nicht die Aufwendungen fuer
Erhaltungsarbeiten, die jaehrlich ueblicherweise anfallen. Werden Teile der Wohnung nicht
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zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden
Teil zu kuerzen.
§ 9 Hoehe der Eigenheimzulage
(1) Die Eigenheimzulage umfasst den Foerdergrundbetrag nach den Absaetzen 2 bis 4 und die
Kinderzulage nach Absatz 5.
(2) Der Foerdergrundbetrag betraegt jaehrlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
hoechstens 1.250 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentuemer einer Wohnung, kann
der Anspruchsberechtigte den Foerdergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil
in Anspruch nehmen. Der Foerdergrundbetrag fuer die Herstellung oder Anschaffung einer
Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen
Kalenderjahr des Foerderzeitraums fuer die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach §
17 in Anspruch genommen hat.
(3) Der Foerdergrundbetrag nach Absatz 2 erhoeht sich jaehrlich um 2 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage nach Satz 3, hoechstens um 256 Euro. Dies gilt nicht bei Ausbauten
und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Bemessungsgrundlage sind
1. die Aufwendungen fuer den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch
angetriebenen Waermepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3,
einer Elektro-Waermepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 4,0, einer
elektrischen Sole-Wasser-Waermepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Waermerueckgewinnung einschliesslich der
Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
a) eine Wohnung, fuer deren Errichtung die Waermeschutzverordnung vom 16. August
1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Fertigstellung angeschafft, oder
b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
und die Massnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor
dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, fuer deren Errichtung die
Waermeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die der
Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft hat, soweit sie auf die in
Nummer 1 genannten Massnahmen entfallen.
(4) Der Foerdergrundbetrag nach Absatz 2 erhoeht sich um jaehrlich 205 Euro, wenn
1. die Wohnung in einem Gebaeude belegen ist, fuer dessen Errichtung die
Waermeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen
Jahres-Heizwaermebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert
unterschreitet, und
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt oder
vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der
Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch
einen Waermebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Waermeschutzverordnung nachweist, dass
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.
(5) Die Kinderzulage betraegt jaehrlich fuer jedes Kind, fuer das der Anspruchsberechtigte
oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Foerderzeitraums einen Freibetrag
fuer Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhaelt, 800
Euro. Voraussetzung ist, dass das Kind im Foerderzeitraum zum inlaendischen Haushalt
des Anspruchsberechtigten gehoert oder gehoert hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte
Eigentuemer einer Wohnung, und haben sie zugleich fuer ein Kind Anspruch auf
die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Haelfte anzusetzen. Der
Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur fuer eine Wohnung
in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermaessigung nach § 34f des
Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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(6) Die Summe der Foerdergrundbetraege nach Absatz 2 und der Kinderzulagen nach
Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht ueberschreiten. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte Eigentuemer der Wohnung, darf die Summe der Betraege nach Satz 1 die
auf den Anspruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage nicht ueberschreiten.
§ 10 Entstehung des Anspruchs auf Eigenheimzulage
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten
oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, fuer jedes weitere Jahr des
Foerderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, fuer das eine Eigenheimzulage
festzusetzen ist.
§ 11 Festsetzung der Eigenheimzulage
(1) Die Eigenheimzulage wird fuer das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen
fuer die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre
des Foerderzeitraums von dem fuer die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem
Einkommen zustaendigen Finanzamt festgesetzt. Fuer die Hoehe des Foerdergrundbetrags nach §
9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhaeltnisse bei
Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
massgeblich. Liegen die Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage
erst zu einem spaeteren Zeitpunkt vor, sind die Verhaeltnisse zu diesem Zeitpunkt
massgeblich. Die Festsetzungsfrist fuer die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf
der Festsetzungsfrist fuer die Einkommensteuer der nach § 5 massgebenden Jahre. Ist
der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlaengert sich die
Festsetzungsfrist fuer die folgenden Jahre des Foerderzeitraums um die gleiche Zeit.
(2) Haben sich die Verhaeltnisse fuer die Hoehe des Foerdergrundbetrags nach § 9
Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt
festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geaendert, ist die
Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab
dem Kalenderjahr, fuer das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.
(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 waehrend eines Jahres
des Foerderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr
in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr
aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(4) Der Bescheid ueber die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu
aendern, wenn nachtraeglich bekannt wird, dass die Summe der positiven Einkuenfte in den
nach § 5 massgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze ueber- oder unterschreitet.
(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung koennen durch Neufestsetzung oder durch
Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem
Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder
einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch fruehestens mit
Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der
Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht fuer ein Kalenderjahr, das nach der Verkuendung
der massgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.
(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentuemer einer Wohnung, kann die
Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt
werden. Die fuer die gesonderte Feststellung von Einkuenften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentuemer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der
Zulage fuer Jahre des Foerderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzufuehren. Die Eigenheimzulage ist
neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
waehrend des Foerderzeitraums entfallen oder eintreten.
§ 12 Antrag auf Eigenheimzulage
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(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und
eigenhaendig zu unterschreiben.
(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zustaendigen Finanzamt unverzueglich
eine Aenderung der Verhaeltnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der
Eigenheimzulage fuehren.
§ 13 Auszahlung
(1) Fuer das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
die Eigenheimzulage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, fuer jedes
weitere Jahr des Foerderzeitraums am 15. Maerz auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der
Neufestsetzung eine Erhoehung der Eigenheimzulage, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigenheimzulage nach §
11 Abs. 6 Satz 3 fuer beide Ehegatten zusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung
der Eigenheimzulage an einen Ehegatten auch fuer und gegen den anderen Ehegatten; dies
gilt auch, wenn die Eigenheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4 neu
festgesetzt wird.
(2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Einkommensteuer auszuzahlen.
§ 14 Rueckforderung
Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder
wird die Festsetzung aufgehoben, sind ueberzahlte Betraege innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheids zurueckzuzahlen.
§ 15 Anwendung der Abgabenordnung
(1) Die fuer Steuerverguetungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht fuer § 163 der Abgabenordnung. In
oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der Finanzbehoerden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2) Fuer die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf
die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Beguenstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung ueber die Verfolgung
von Steuerstraftaten entsprechend.
§ 16 Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage gehoert nicht zu den Einkuenften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Herstellungs- und
Anschaffungskosten.
§ 17 Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal fuer die Anschaffung von
Geschaeftsanteilen in Hoehe von mindestens 5 000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995
in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile)
in Anspruch nehmen, wenn er spaetestens im letzten Jahr des Foerderzeitraums mit der
Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Voraussetzung
ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern,
die Foerderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an
der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung fuer den Fall einraeumt, dass die
Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begruendung
von Wohnungseigentum und Veraeusserung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Foerdergrundbetrag betraegt jaehrlich
3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, hoechstens 1.200 Euro fuer jedes Jahr, in dem der
Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage betraegt fuer
jedes Kind, fuer das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jaehrlich
250 Euro; haben beide Elternteile zugleich fuer ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage,
ist bei jedem die Kinderzulage zur Haelfte anzusetzen. Die Summe der Foerdergrundbetraege
und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht ueberschreiten. Der Anspruch
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auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile.
Im uebrigen sind die §§ 1, 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.
§ 18 Ermaechtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter neuer Ueberschrift
und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der Laender den
Vordruck fuer den nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.
§ 19 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder
im Fall der Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31.
Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberechtigten auch angewandt werden, wenn
der Anspruchsberechtigte
1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veraeusserungspflicht des Wohnungsunternehmens
nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt des
zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder
2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit der Herstellung des Objekts
begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995 auf
Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und
34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich.
Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte fuer das Objekt in einem Jahr
Abzugsbetraege nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die
Steuerermaessigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder fuer
Veranlagungszeitraeume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6
oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat.
(3) § 5 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2671) ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung
nach dem 31. Dezember 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der
Anschaffung die Wohnung oder die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember 1999
auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals auf Ausbauten und Erweiterungen
nach § 2 Abs. 2 anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung nach dem
31. Dezember 1996 begonnen hat.
(5) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, fuer die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Objekten, fuer die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(6) § 17 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 einer
Genossenschaft beigetreten ist.
(7) § 5 Satz 1 bis 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 17 Satz 1, 4
und 5 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1790) und § 9 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1810) sind erstmals anzuwenden auf nach
dem 31. Dezember 2001 fertig gestellte oder angeschaffte Wohnungen, fertig gestellte
Ausbauten und Erweiterungen oder angeschaffte Genossenschaftsanteile.
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(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 in der Fassung des Artikels
6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals anzuwenden, wenn
der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der
Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem
31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 17 in
der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2003 einer
Genossenschaft beigetreten ist.
(9) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der
Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im
Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.
(10) Fuer die Berechnung der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 3) und die Festsetzung der
Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 5 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
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