Verordnung ueber die hygienischen
Anforderungen an Eier, Eiprodukte und
roheihaltige Lebensmittel (Eier- und
Eiprodukte-Verordnung)
EiProdV 1993

vom  17.12.1993



"Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt
durch Artikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 14 V v. 8.8.2007 I 1816

Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt:
1. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelunghygienischer und
   gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl.
   EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19.
   Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 376 S. 38),
2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der
   veterinaerrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
   den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13), zuletzt geaendert durch die
   Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 62 S. 49),
3. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von
   Grundregeln fuer die Veterinaerkontrollen von aus Drittlaendern in die Gemeinschaft
   eingefuehrten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel
   28 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 173
   S. 13).

Fussnote

 Textnachweis ab: 29.12.1993 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 437/89 (CELEX Nr: 389L0437)
       EWGRL 662/89 (CELEX Nr: 389L0662)
       EWGRL 675/90 (CELEX Nr: 390L0675)
Ueberschrift u. Kurzueberschrift: IdF d. Art. 5 Nr. 1 V v. 2.4.2003 I 478 mWv 11.4.2003

Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Gesundheit verordnet
- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs.
  1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d und Nr. 3 und des § 19a des Lebensmittel- und
  Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.
  I S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
  und Forsten und fuer Wirtschaft,
- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, und des
  § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes im
  Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten,
  fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und fuer Wirtschaft,
- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und
  Bedarfsgegenstaendegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft,
  Arbeit und Sozialordnung und fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
                                               -1-
      
                                                                              

- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes,
- auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
- auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979
  (BGBl. I S. 2262), der zuletzt gemaess Artikel 25 der Verordnung vom 6. Februar 1993
  (BGBl. I S. 278) geaendert worden ist:


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 bis 6 (weggefallen)
-

Abschnitt 2
Anforderungen an Eier und roheihaltige Lebensmittel

§ 7 Anforderungen an roheihaltige Lebensmittel in Gaststaetten und
Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung
(1) In Gaststaetten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung duerfen unbeschadet
des Absatzes 4 Lebensmittel, die dort unter Verwendung von rohen Bestandteilen der
Huehnereier hergestellt und nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterzogen
worden sind, nur an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes abgegeben werden, wenn
1. diese Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und,
2. a) sofern es sich um bestimmungsgemaess erwaermt zu verzehrende Lebensmittel handelt,
      die Abgabe nicht spaeter als zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,
    b) sofern es sich um bestimmungsgemaess kalt zu verzehrende Lebensmittel handelt,
       diese innerhalb von zwei Stunden nach der Herstellung
       aa)   auf eine Temperatur von hoechstens + 7 Grad C abgekuehlt, bei dieser oder
             einer niedrigeren Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden nach
             Herstellung abgegeben werden oder
       bb)   tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und innerhalb von 24 Stunden
             nach dem Auftauen abgegeben werden, wobei die Temperatur von + 7 Grad C
             nicht ueberschritten werden darf.


(2) Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser Verordnung ist ein Verfahren, das
sicherstellt, dass Salmonellen abgetoetet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 duerfen die in Absatz 1 genannten Lebensmittel
ausser Haus zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden, sofern sie unter Beachtung
der Anforderungen in Absatz 1 Nr. 2 kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrsfertig
hergerichtet wurden. Wer diese Lebensmittel an Verbraucher im Sinne von § 6 Abs. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes abgibt, hat ihnen bei der Abgabe den
schriftlichen Hinweis "sofort verbrauchen" beizufuegen.

(4) Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung fuer alte oder kranke Menschen
oder Kinder betreibt, muss Lebensmittel, die er dort unter Verwendung von rohen
Bestandteilen der Huehnereier hergestellt hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter
Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung einem
Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unterziehen.

§§ 8 bis 20 (weggefallen)

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-

Abschnitt 3
Anforderungen an Eiprodukte

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 21 Straftaten
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes wird bestraft, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. bis 3. (weggefallen)
4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,
5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem
   Erhitzungsverfahren unterzieht,
6. bis 8. (weggefallen)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes wird
bestraft, wer
1. (weggefallen)
2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder
   nicht rechtzeitig beifuegt.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 53
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes ordnungswidrig.

(2) bis (7) (weggefallen)

Anlage 1 (weggefallen)
-

Anlage 2
(weggefallen)

Anlage 3 (weggefallen)
-

Anlage 4 (wegefallen)
-

Anlage 5 (weggefallen)
-




                                            -3-