Eichordnung
EO 1988
vom 12.08.1988
"Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 14 G v. 13.12.2007 I 2930
Fussnote
Textnachweis ab: 27.8.1988 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EO 1988 Anhang EV Amtlich
Umsetzung der
EWGRL 128/83 (CELEX Nr: 383L0128)
EWGRL 146/85 (CELEX Nr: 385L0146) Umsetzung der
EGRL 22/2004 (CELEX Nr: 304L0022) vgl. V v. 8.2.2007 I 70 +++)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 8.2.2007 I 70 +++)
Inhaltsuebersicht
Teil 1
Pflichten beim Inverkehrbringen,
Verwenden und Bereithalten von Messgeraeten
§ 1 Medizinische Messgeraete
§ 2 Strahlenschutzmessgeraete
§ 3 Sonstige Messgeraete
§ 3a Ausschankmasse
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Konformitaetsbescheinigung
§ 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung
§ 7 Pflichten bei der Eichung
Teil 1a
Besondere Vorschriften
fuer nichtselbsttaetige Waagen
§ 7a Nichtselbsttaetige Waagen
§ 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung
§ 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen
§ 7d Kennzeichnung der nichtselbsttaetigen Waagen
§ 7e Gegenseitige Anerkennung
§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttaetige Waagen
§ 7g Benannte Stellen fuer nichtselbsttaetige Waagen
Teil 1b
Besondere Vorschriften fuer
Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 31. Maerz 2004 ueber Messgeraete
§ 7h Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
§ 7i Begriffsbestimmungen
§ 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 7k Konformitaetsbewertung
§ 7l Einschraenkung, Aussetzung und Zurueckziehung von Bescheinigungen
-1-
§ 7m Kennzeichnung und Informationen auf Messgeraeten
§ 7n Benannte Stellen fuer Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
§ 7o Ueberwachung der benannten Stellen
§ 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren
§ 7q Zusammenarbeit
Teil 2
Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 8 Messgeraete
§ 9 Zusatzeinrichtungen
Teil 3
Angaben im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr
§ 10 Groessenangaben
§ 10a Angabe von Gewichtswerten
§ 10b Abgabe von leichtem Heizoel
§ 11 EWG-Schuettdichte
Teil 4
Gueltigkeitsdauer der Eichung
§ 12 Allgemeines
§ 13 Vorzeitiges Erloeschen
§ 14 Verlaengerung
Teil 5
Zulassung
§ 14a Eichfaehigkeit
§ 15 Allgemeine Zulassung
§ 16 Bauartzulassung
§ 17 Zulassungsantrag
§ 18 Zulassungspruefung
§ 19 Zulassungserteilung
§ 20 Gueltigkeit der Zulassung
§ 21 Inhaltliche Beschraenkung der Zulassung
§ 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen
§ 23 Bekanntmachung der Zulassung
§ 24 Zulassungszeichen
§ 25 Anbringung des Zulassungszeichens
§ 25a Ruecknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot
§ 26 Aenderung der zugelassenen Bauart
§ 27 Zulassungsuebertragung
§ 28 Zulassung ohne Eichung
Teil 6
Eichung
§ 28a Eichung
§ 29 Durchfuehrung der Eichung
§ 30 Ersteichung
§ 31 Nacheichung
§ 32 Befundpruefung
§ 33 Fehlergrenzen
§ 34 Stempelzeichen
§ 35 Kennzeichnung der Messgeraete
Teil 7
Allgemeine Anforderungen an Messgeraete
fuer die innerstaatliche Zulassung und Eichung
-2-
§ 36 Messrichtigkeit
§ 37 Messbestaendigkeit
§ 38 Pruefbarkeit
§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geraeteverbindungen
§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
§ 41 Darstellung von Messwerten und Daten
§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften
§ 43 Stempelstellen
Teil 8
Schankgefaesse
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
Teil 9
Pruefstellen fuer die Eichung von Messgeraeten
fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme
1. Abschnitt
Anerkennung
§ 47 Voraussetzungen
§ 48 Antrag
§ 49 Anerkennung
§ 50 Ruecknahme und Widerruf
§ 50a Aufsicht
2. Abschnitt
Pruefstellenleitung
§ 51 Leiter und Stellvertreter
§ 52 Antrag
§ 53 Sachkunde
§ 54 Bestellung und Verpflichtung
§ 55 Ruecknahme und Widerruf
3. Abschnitt
Betrieb der Pruefstelle
§ 56 Betriebsaufnahme
§ 57 Bezeichnung der Pruefstelle
§ 58 Pflichten des Traegers der Pruefstelle
§ 59 Eichung durch Pruefstellen
§ 60 Befundpruefung und Sonderpruefung
§ 61 Pruefungsunterlagen
§ 62 Verantwortung des Pruefstellenleiters
§ 63 Haftung
Teil 10
Einrichtungen und Betriebe
im Bereich des gesetzlichen Messwesens
1. Abschnitt
Oeffentliche Waagen
§ 64 Pflichten des Inhabers einer oeffentlichen Waage
§ 64a Anzeigepflicht
§ 64b Untersagung des Betriebs von oeffentlichen Waagen
§ 65 Antrag auf Bestellung als Waeger, Voraussetzungen
-3-
§ 66 Nachweis der Sachkunde
§ 67 Bestellung und Verpflichtung
§ 68 Stempel
§ 69 Pflichten des oeffentlich bestellten Waegers
§ 70 Beurkundung
§ 71 Waegen und Beurkunden in besonderen Faellen
2. Abschnitt
Instandsetzungsbetriebe
§ 72 Instandsetzungsbetriebe
§ 73 (weggefallen)
Teil 11
Ordnungswidrigkeiten,
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 74 Ordnungswidrigkeiten
§ 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
§ 76 Ausnahmen
§ 77 Uebergangsvorschriften
§ 78 Ausserkrafttreten von Vorschriften
§ 79 EWG-Richtlinien
§ 80 Anerkennung
§ 81 Inkrafttreten
Anhaenge
Anhang A: Ausnahmen von der Eichpflicht
Anhang B: Besondere Gueltigkeitsdauer der Eichung
Anhang C: (weggefallen)
Anhang D: Verzeichnis der Stempel und Zeichen
Anlagen
Anlage 1: Geraete zur Messung von Laengen und ihrer Kombinationen
Anlage 2: Ausschankmasse
Anlage 3: Volumenmessgeraete fuer nichtfluessige Messgueter
Anlage 4: Volumenmessgeraete fuer Fluessigkeiten in ruhendem Zustand
Anlage 5: Messanlagen fuer die kontinuierliche und dynamische Messung von
Mengen von Fluessigkeiten ausser Wasser
Anlage 6: Wasserzaehler
Anlage 7: Messgeraete fuer Gas
Anlage 8: Gewichtstuecke
Anlage 9: Nichtselbsttaetige Waagen
Anlage 10: Selbsttaetige Waagen
Anlage 11: Messgeraete zur Bewertung von Getreide und Oelsaaten
Anlage 12: Volumenmessgeraete fuer Laboratoriumszwecke
Anlage 13: Dichte- und Gehaltsmessgeraete
Anlage 14: Temperaturmessgeraete
Anlage 15: (weggefallen)
Anlage 16: Ueberdruckmessgeraete
Anlage 17: Messgeraete fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen
Anlage 18: Messgeraete im Strassenverkehr
Anlage 19: Zeitzaehler - Stoppuhren
Anlage 20: Messgeraete fuer Elektrizitaet
Anlage 21: Schallpegelmessgeraete
Anlage 22: Messgeraete fuer thermische Energie
Anlage 23: Strahlenschutzmessgeraete
Eingangsformel
-4-
Der Bundesminister fuer Wirtschaft verordnet
- auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 bis 3, des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6,
des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 19 Nr. 1 bis 3 und des § 26 des Eichgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410),
- auf Grund des § 4 Abs. 2, 3 und 7 des Eichgesetzes, der gemaess Artikel 12 Nr. 1 der
Dritten Zustaendigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089)
geaendert worden ist, nach Anhoerung von Sachverstaendigen aus Kreisen der Aerzteschaft,
der Wissenschaft und der Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer
Arbeit und Sozialordnung und fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Eichgesetzes, der gemaess
Artikel 12 Nr. 2 der genannten Verordnung geaendert worden ist, im Einvernehmen mit
den Bundesministern fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und fuer Arbeit und
Sozialordnung,
- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 3 des Eichgesetzes, der gemaess Artikel
12 Nr. 1 der genannten Verordnung geaendert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministern fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und fuer Ernaehrung,
Landwirtschaft und Forsten,
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Eichgesetzes, der gemaess Artikel
12 Nr. 2 der genannten Verordnung geaendert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates:
Teil 1
Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und
Bereithalten von Messgeraeten
§ 1 Medizinische Messgeraete
(1) Messkolben, Bueretten, Pipetten, Kolbenbueretten, Kolbenhubpipetten, Dispenser
und Dilutoren duerfen in medizinischen Laboratorien nur verwendet oder bereitgehalten
werden, wenn sie zugelassen sind und die Uebereinstimmung der Messgeraete mit der
Zulassung bescheinigt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Messgeraete, die auf Grund ihrer Merkmale nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell fuer In-vitro-Untersuchungen zu
verwenden und nach § 9 des Medizinproduktegesetzes mit der CE-Kennzeichnung zu versehen
sind.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieser Rechtsverordnung wird ein Messgeraet, wenn es ohne
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.
§ 2 Strahlenschutzmessgeraete
(1) Strahlenschutzdosimeter fuer Roentgen- und Gammastrahlen, deren
Energienenngebrauchsbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005
bis 7 Megaelektronvolt faellt, muessen in diesem Bereich geeicht sein, wenn sie verwendet
werden, um
1. fuer die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Messung
a) der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 1 der
Strahlenschutzverordnung oder § 35 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr.
3 der Roentgenverordnung,
b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der
Strahlenschutzverordnung oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 8 Nr. 1 der
Roentgenverordnung,
-5-
c) der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher
Gueter,
2. Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von
Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen,
3. Messungen nach den §§ 3, 4 und § 16 Abs. 2 der Roentgenverordnung oder,
4. amtliche Ueberwachungsaufgaben hinsichtlich der Nummern 1 bis 3
durchzufuehren.
(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1 sind die nachstehenden Dosimeter,
deren Messbereich ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
1. Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis zwischen 10(hoch)-5 Sievert und
10 Sievert,
2. ortsveraenderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen
10(hoch)-7 Sievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der
Ortsdosis zwischen 10(hoch)-7 Sievert und 10 Sievert,
3. ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10(hoch)-
7 Sievert durch Stunde und 10(hoch)2 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung
der Ortsdosis zwischen 10(hoch)-7 Sievert und 10 Sievert, wenn sie aufgrund einer
Festlegung der zustaendigen atomrechtlichen Behoerde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1
oder 2 dienen,
4. Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma zwischen 10(hoch)-6 Gray und 0,3
Gray, oder zur Bestimmung des Luftkerma-Laengenproduktes oberhalb von 5 x 10(hoch)-6
Gray mal Meter zur Bestimmung der Luftkermaleistung zwischen 10(hoch)-7 Gray durch
Sekunde und 10(hoch)-2 Gray durch Sekunde.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Thermolumineszenz-Dosimeter, Photolumineszenz-Dosimeter,
Exoelektronen-Dosimeter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter duerfen
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwendet werden, wenn sie von einer
Dosimetriestelle ausgegeben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Verwendung
zur Auswertung zurueckzugeben. Die Dosimetriestelle darf Dosimetersonden nur ausgeben
und auswerten, wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie regelmaessig
an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhaelt. Die
Zulassung kann aufgrund einer Bauartpruefung oder einmal durchgefuehrter erweiterter
Vergleichsmessungen erfolgen. Die Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der
Bundesanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von der zustaendigen
Behoerde im Benehmen mit der Bundesanstalt anerkannt ist. Die Dosimetriestelle hat der
zustaendigen Behoerde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 3 und deren Ergebnis
mitzuteilen. Der Leiter der Dosimetriestelle hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften
der Saetze 3 und 6 eingehalten werden.
(4) Elektronische Personendosimeter, die fuer amtliche Ueberwachungsaufgaben zur
physikalischen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten
Faellen verwendet werden, muessen
1. die Feststellung der gemessenen Personendosis mittels elektronischer
Datenkommunikation zulassen,
2. mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden, mit Anzeigegeraeten versehen sein, die
eine Bauartzulassung besitzen, und
3. auf Veranlassung der Leitung der Dosimetriestelle geeicht sein.
Die Feststellung der Personendosis muss durch die Dosimetriestelle mittels
elektronischer Datenkommunikation erfolgen.
§ 3 Sonstige Messgeraete
(1) Geeicht sein muessen:
1. Schallpegelmessgeraete, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zum
Zwecke
-6-
a) der Durchfuehrung oeffentlicher Ueberwachungsaufgaben,
b) der Erstattung von Gutachten fuer staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche
Verfahren, Schiedsverfahren oder fuer andere amtliche Zwecke oder
c) der Erstattung von Schiedsgutachten
verwendet werden, ausgenommen Pegelmessglieder von Schallpegelmesseinrichtungen,
die mit einer geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3
ueberprueft werden,
2. Messgeraete fuer die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen, wenn sie fuer die amtliche
Ueberwachung des Strassenverkehrs, in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes, in
oeffentlichen Tankstellen oder sonst geschaeftsmaessig verwendet oder bereitgehalten
werden,
3. Atemalkoholmessgeraete fuer die amtliche Ueberwachung des Strassenverkehrs.
(2) Volumenmessgeraete fuer Laboratoriumszwecke der Anlage 12 duerfen im geschaeftlichen
oder amtlichen Verkehr oder bei der Herstellung oder Pruefung von Arzneimitteln nur
verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die Uebereinstimmung
des Messgeraets mit der Zulassung bescheinigt ist.
§ 3a Ausschankmasse
(1) § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Ausschankmasse fuer alkoholhaltige Mischgetraenke, die unmittelbar vor dem Ausschank
aus mehr als zwei Getraenken gemischt werden,
2. Ausschankmasse fuer Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetraenke oder fuer Getraenke,
die auf aehnliche Art zubereitet werden,
3. Ausschankmasse fuer Kaltgetraenke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser
hergestellt werden,
4. Ausschankmasse, die zur Ausfuhr nach Staaten ausserhalb des Europaeischen
Wirtschaftsraums bestimmt sind.
(2) Bei der Verwendung und Bereithaltung fuer den Ausschank sind Ausschankmasse nur mit
einem Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder 0,1, 0,2, 0,25, 0,3, 0,4, 0,5,
1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter zulaessig.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Konformitaetsbescheinigung
(1) Die Uebereinstimmung von Messgeraeten mit der Zulassung wird vom Hersteller oder
von der zustaendigen Behoerde durch Anbringung des Konformitaetszeichens bescheinigt
(Ausstellung der Konformitaetsbescheinigung).
(2) Wer die Konformitaetsbescheinigung ausstellt, hat zu pruefen, ob die Messgeraete der
Zulassung entsprechen. Zur Konformitaetspruefung duerfen nur Normale benutzt werden,
die rueckverfolgbar an ein nationales Normal angeschlossen sind und hinreichend kleine
Fehlergrenzen einhalten; soweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist,
gilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der Fehlergrenze des
zu pruefenden Messgeraetes nicht ueberschreitet.
(3) Messgeraete, die der Zulassung entsprechen, sind nach der Pruefung mit dem
Konformitaetszeichen nach Anhang D Nr. 1 dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Messgeraeten
zur einmaligen Verwendung darf das Zeichen auf der Verpackung aufgebracht sein.
Messgeraete, die der Zulassung nicht entsprechen, duerfen mit dem Konformitaetszeichen
nicht gekennzeichnet werden.
-7-
(4) Geraeteteile, die einen Eingriff in messtechnische Funktionen ermoeglichen, sind,
soweit die Zulassung dies vorsieht, nach der Pruefung durch Plomben, Klebemarken oder in
sonst geeigneter Weise zu sichern.
(5) Wer die Konformitaetsbescheinigung ausstellt, hat ueber die Pruefungen nachpruefbare
Unterlagen zu fertigen und fuer die Dauer von fuenf Jahren aufzubewahren. Wer eingefuehrte
Messgeraete in den Verkehr bringt, hat Unterlagen ueber im Ausland durchgefuehrte Pruefungen
ab der Einfuhr fuer die Dauer von fuenf Jahren bereitzuhalten.
(6) Messgeraete mit einem Konformitaetszeichen, deren Art oder Bauart nicht zur
Ausstellung einer Konformitaetsbescheinigung zugelassen ist oder die mit der
Zulassung nicht uebereinstimmen, duerfen nicht in den Verkehr gebracht, verwendet oder
bereitgehalten werden.
(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlaessigkeit des Herstellers in
Bezug auf die Ausstellung von Konformitaetsbescheinigungen ergibt, kann die zustaendige
Behoerde
1. dem Hersteller die Ausstellung von Konformitaetsbescheinigungen oder
2. dem Einfuehrer von Messgeraeten dieses Herstellers das Inverkehrbringen
untersagen.
§ 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung
(1) Wer ein Messgeraet nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder
§ 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithaelt, muss
1. das Messgeraet so aufstellen, anschliessen, handhaben und warten, dass die
Richtigkeit der Messung und die zuverlaessige Ablesung der Anzeige gewaehrleistet
sind,
2. den Hauptstempel des Messgeraets und eine zusaetzliche Angabe "Geeicht bis ..."
entwerten, sobald die Gueltigkeit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,
3. eine in der Zulassung vorgeschriebene Wartungs- und Gebrauchsanweisung so beim
Geraet aufbewahren, dass sie jederzeit verfuegbar ist.
(1a) Wer ein Messgeraet nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und
7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmaessig zu seinem
Vorteil ausnutzen.
(2) Wer nach Anlage 13 Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 oder
Abschnitt 10 Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist, Messgeraete zu warten oder
von einem Wartungsdienst warten zu lassen, hat uebersichtliche Aufzeichnungen zu fuehren,
aus denen der Zeitpunkt der Wartung, die durchgefuehrten Wartungsarbeiten sowie der
Name der Person oder die Firma, die die Arbeiten durchgefuehrt hat, hervorgehen. Diese
Aufzeichnungen sind fuer die Dauer von fuenf Jahren aufzubewahren.
(3) Wer ein Messgeraet in offenen Verkaufsstellen verwendet, muss das Messgeraet so
aufstellen und benutzen, dass der Kaeufer den Messvorgang beobachten kann.
(4) Wer eine Strassenfahrzeugwaage im geschaeftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet,
darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Waegen ermitteln, wenn die
Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagenbruecke nicht mit dieser auf gleicher Hoehe
liegen und nicht gerade und waagerecht ausgefuehrt sind. Darauf ist durch ein Schild
hinzuweisen. Achsweises Waegen ist ausserdem unzulaessig, wenn das Waegegut fluessig ist.
(5) Soweit in den Anlagen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist, duerfen Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens der
Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) angehoeren oder dieser Klasse vergleichbare
Genauigkeitsanforderungen erfuellen.
§ 7 Pflichten bei der Eichung
-8-
(1) Messgeraete sind fuer die Eichung zu reinigen und ordnungsgemaess herzurichten.
Messgeraete, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei der zustaendigen Behoerde
oder an einem von ihr angegebenen Pruefungsort zur Eichung vorzufuehren und nach der
Eichung dort abzuholen.
(2) Messgeraete, die am Gebrauchsort geeicht werden, muessen ungehindert und gefahrlos
zugaenglich sein. Fuer ihre Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsraeume
zur Verfuegung zu stellen.
(3) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass der Antragsteller den Transport der
Pruefmittel veranlasst oder besondere Pruefmittel bereitstellt.
(4) Wird die Eichung eines Messgeraets beantragt, fuer das eine EWG-Bauartzulassung
nicht von der Bundesanstalt erteilt worden ist, so kann die zustaendige Behoerde vom
Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheines verlangen.
Teil 1a
Besondere Vorschriften fuer nichtselbsttaetige Waagen
§ 7a Nichtselbsttaetige Waagen
Die Vorschriften dieses Teils gelten fuer nichtselbsttaetige Waagen; die §§ 25 und 26 des
Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf
nichtselbsttaetige Waagen nicht anzuwenden.
§ 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung
(1) Nichtselbsttaetige Waagen duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
geeicht sind oder mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft
tragen
1. Fabrikmarke oder Name des Herstellers,
2. Hoechstlast in der Form: Max.....
(2) Nichtselbsttaetige Waagen duerfen zur
1. Bestimmung der Masse (des Gewichts) fuer Zwecke des geschaeftlichen Verkehrs,
2. Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebuehr, eines Zolles oder einer
anderen oeffentlichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe oder eines
Bussgeldes, eines Entgelts oder eines Zusatzentgelts, einer Entschaedigung oder
aehnlicher Zahlungen,
3. Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und
die Erstellung von Gutachten fuer gerichtliche Zwecke,
4. Bestimmung des Koerpergewichts bei der Ausuebung der Heilkunde aus Gruenden der
aerztlichen Ueberwachung, Untersuchung und Behandlung,
5. Bestimmung des Gewichts fuer die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund
aerztlicher Verschreibung und Bestimmung des Gewichts bei Analysen in medizinischen
und pharmazeutischen Laboratorien,
6. Bestimmung des Preises nach dem Gewicht fuer den Verkauf in oeffentlichen
Verkaufsstellen und zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei der Herstellung
von Fertigpackungen
nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie geeicht sind.
Eine nichtselbsttaetige Waage wird bereitgehalten, wenn sie ohne besondere Vorbereitung
verwendet werden kann.
(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttaetigen Waagen, wenn die
Zusatzeinrichtungen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwendet oder
-9-
bereitgehalten werden und auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr.
10.2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;
2. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttaetigen Waagen, die Messwerte
zusaetzlich darstellen, wenn
a) die zugehoerige Waagen oder eine zur Waage gehoerende andere geeichte
Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte unveraendert und unloeschbar
aufzeichnet oder speichert,
b) diese Messwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugaenglich sind,
c) bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zusatzeinrichtungen nicht der
Information des Verkaeufers oder Kaeufers dienen und
d) auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr. 10.2 gut sichtbar,
leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;
3. nichtselbsttaetige Waagen, die zur Ausfuhr in einen Staat ausserhalb des
Geltungsbereichs des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum bestimmt sind.
§ 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen
(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch eine nach § 7g benannte Stelle oder
als EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitaetssicherung fuer die Produktion).
(2) Fuer die Zulassung zur Eichung, fuer das Verfahren der Zulassung und der Eichung
und fuer die technischen Anforderungen an die nichtselbsttaetigen Waagen gelten die
Vorschriften der Anlage 9.
§ 7d Kennzeichnung der nichtselbsttaetigen Waagen
(1) Nichtselbsttaetige Waagen, bei denen die EG-Eichung durchgefuehrt worden ist, muessen
die folgenden Zeichen tragen:
1. die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl des
Jahres ihrer Anbringung,
2. das Zeichen fuer die EG-Eichung und
3. die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder die EG-
Ueberwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchfuehrt.
Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und deutlich einander
zugeordnet anzubringen.
(2) Die Ausfuehrung der Zeichen ist in Anhang D festgelegt.
(3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 duerfen nur angebracht werden, wenn die Waagen
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung
vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster
uebereinstimmen.
(4) Unterliegen die Waagen auch anderen Vorschriften, in denen die CE-Kennzeichnung
vorgesehen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn die Waagen
auch diesen Vorschriften entsprechen. Steht jedoch nach diesen Vorschriften dem
Hersteller waehrend einer Uebergangszeit ihre Anwendung frei, so wird durch die CE-
Kennzeichnung lediglich die Konformitaet mit den vom Hersteller angewandten Vorschriften
angezeigt. In diesem Fall muessen die gemaess diesen Vorschriften den Waagen beiliegenden
Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien
entsprechend ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften
tragen.
(5) Auf den Waagen duerfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuehrt
werden koennten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Waagen angebracht werden, wenn
sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeintraechtigt.
- 10 -
(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu
kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen, zu
entwerten oder unkenntlich zu machen.
(7) Wird eine nichtselbsttaetige Waage fuer vorschriftswidrig befunden und kann sie
nicht unmittelbar in einen ordnungsgemaessen Zustand versetzt werden, ist sie als
vorschriftswidrig zu kennzeichnen.
§ 7e Gegenseitige Anerkennung
Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 7d als geeicht gekennzeichneten
nichtselbsttaetigen Waage steht eine nichtselbsttaetige Waage gleich, die in einem
anderen Staat rechtmaessig mit den in § 7d vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.
§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttaetige Waagen
(1) Entsprechen nichtselbsttaetige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemaess aufgestellt
und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zustaendige Behoerde
1. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des
Messgeraets zu untersagen oder zu beschraenken,
2. den Rueckruf oder die Ruecknahme des Messgeraets anzuordnen oder
3. das Messgeraet sicherzustellen.
Die Massnahmen sind vorrangig gegen den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft
ansaessigen Bevollmaechtigten oder den Einfuehrer zu richten. Die §§ 12 und 13 bleiben
unberuehrt.
(2) Entsprechen nichtselbsttaetige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
aus anderen Gruenden nicht dieser Verordnung, kann die zustaendige Behoerde Massnahmen nach
Absatz 1 ergreifen. Massnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen
Aufforderung der zustaendigen Behoerde nach Herstellung des rechtmaessigen Zustandes nicht
nachgekommen wurde.
(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die
Bundesanstalt fuer die Massnahmen zustaendig.
§ 7g Benannte Stellen fuer nichtselbsttaetige Waagen
(1) Benannte Stelle fuer die Durchfuehrung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 ist:
1. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;
2. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und
den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union auf Grund des Europaeischen
Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.
(2) Eine Stelle wird als benannte Stelle auf Antrag durch das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie anerkannt, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen
erfuellt sind:
1. Die Stelle verfuegt ueber das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung
und die erforderlichen Geraete.
2. Das Personal besitzt ausreichende technische Kompetenz und berufliche Integritaet.
3. Die Stelle arbeitet bei der Durchfuehrung der Pruefungen, der Ausarbeitung der
Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Ueberwachung nach Anlage 9 Nr.
4.4 unabhaengig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder
mittelbares Interesse an nichtselbsttaetigen Waagen haben.
4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.
5. Sofern nicht der Staat fuer die Taetigkeit der Stelle haftet, muss eine nach Art und
Hoehe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen.
- 11 -
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurueckzunehmen, soweit nachtraeglich bekannt
wird, dass eine benannte Stelle bei der Anerkennung nicht die Voraussetzungen
fuer eine Anerkennung erfuellt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit
die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung nachtraeglich weggefallen sind. Die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber die Aufhebung von Verwaltungsakten
bleiben unberuehrt.
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die
Entscheidungen nach Absatz 3 mit.
Teil 1b
Besondere Vorschriften fuer Messgeraete der Richtlinie
2004/22/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
31. Maerz 2004 ueber Messgeraete
§ 7h Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
Die Vorschriften dieses Teils gelten fuer Wasserzaehler, Gaszaehler und Mengenumwerter,
Elektrizitaetszaehler fuer Wirkverbrauch, Waermezaehler, Messanlagen fuer die kontinuierliche
und dynamische Messung von Fluessigkeiten ausser Wasser, selbsttaetige Waagen, Taxameter,
Massverkoerperungen mit Ausnahme der Ausschankmasse nach § 3a, Geraete zur Messung von
Laengen und ihrer Kombinationen sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie 2004/22/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 31. Maerz 2004 ueber Messgeraete (ABl.
EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29
und 30 sind auf diese Messgeraete nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der
Konformitaetsbewertung nach § 7k auf diese Messgeraete nicht anwendbar.
§ 7i Begriffsbestimmungen
(1) Ein Messgeraet ist ein Geraet oder System fuer die Messung und Anzeige einer oder
mehrerer Messgroessen.
(2) Ein Teilgeraet ist ein als solches in den Anlagen bezeichnetes unabhaengig
arbeitendes Geraet, das entweder zusammen mit anderen daran anschliessbaren Teilgeraeten
oder mit anderen daran anschliessbaren Messgeraeten ein Messgeraet bildet.
(3) Inverkehrbringen ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfuegbarmachen
eines fuer einen Endnutzer bestimmten Messgeraets in der Europaeischen Gemeinschaft.
(4) Inbetriebnahme ist die erste Verwendung eines fuer einen Endnutzer bestimmten
Messgeraets fuer den beabsichtigten Zweck.
(5) Hersteller ist die natuerliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das
Inverkehrbringen des Messgeraets unter ihrem eigenen Namen oder dessen Inbetriebnahme
fuer eigene Zwecke fuer die Konformitaet des Messgeraets mit den Anforderungen dieser
Verordnung verantwortlich ist.
(6) Bevollmaechtigter ist eine in der Europaeischen Gemeinschaft niedergelassene
natuerliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmaechtigt
wird, bestimmte Aufgaben nach dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfuellen.
(7) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer europaeischen
Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L
217 S. 18), festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der
Europaeischen Union veroeffentlicht worden ist.
- 12 -
(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der
Internationalen Organisation fuer das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet und dessen
Fundstelle im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht wurde.
§ 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Messgeraete duerfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie
1. die unter dem Titel "Anforderungen" des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG
genannten Bedingungen erfuellen,
2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem
Titel "EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfuellen,
3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter
dem Titel "Konformitaetsbewertung" vorgeschriebenen Konformitaetsbewertungsverfahren
unterzogen wurden und
4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.
(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorfuehrungen duerfen Messgeraete, die nicht die
Anforderungen des Absatzes 1 erfuellen, gezeigt werden, wenn auf diese Tatsache sichtbar
hingewiesen wird und ausgeschlossen ist, dass diese Geraete in Verkehr gebracht werden
koennen.
(3) Messgeraete, deren Konformitaet in einem vorgeschriebenen
Konformitaetsbewertungsverfahren festgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet
sind, gelten als erstgeeicht.
(4) Legen die Anlagen Teilgeraete fest, gelten die Absaetze 1 bis 3 fuer Teilgeraete
entsprechend.
§ 7k Konformitaetsbewertung
(1) Die Bewertung der Konformitaet mit den jeweils anwendbaren grundlegenden
Anforderungen erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwaehlenden
Konformitaetsbewertungsverfahren nach Massgabe der in den Anlagen genannten
gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (EG-Anforderungen) in Verbindung mit den
Anhaengen A bis H1 der Richtlinie 2004/22/EG.
(2) Stimmt das Messgeraet ganz oder teilweise mit harmonisierten Normen oder normativen
Dokumenten ueberein, wird widerleglich vermutet, dass es insoweit die grundlegenden
Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und die in den Anlagen genannten
EG-Anforderungen erfuellt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hersteller gleichwertige
technische Loesungen waehlt. Die benannte Stelle geht von der Einhaltung der jeweiligen
Pruefvorschriften aus, wenn das entsprechende Pruefprogramm gemaess den in Satz 1 genannten
Dokumenten durchgefuehrt wurde und die Pruefergebnisse die Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen gewaehrleisten.
(3) Die zur Bewertung der Konformitaet erforderlichen technischen Unterlagen nach
Artikel 10 der Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstellen. Die Unterlagen
sind in deutscher Sprache abzufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen von Satz 2
zulassen.
§ 7l Einschraenkung, Aussetzung und Zurueckziehung von Bescheinigungen
Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer
von ihr im Rahmen eines Konformitaetsbewertungsverfahrens ausgestellten Bescheinigung
vom Hersteller oder seinem Bevollmaechtigten nicht oder nicht mehr eingehalten
werden, hat sie, soweit erforderlich, die ausgestellte Bescheinigung einzuschraenken,
auszusetzen oder zu entziehen, es sei denn, der Hersteller oder der Bevollmaechtigte
gewaehrleistet durch geeignete Abhilfemassnahmen die Uebereinstimmung mit den
Ausstellungsvoraussetzungen. Vor der Entscheidung ueber eine Massnahme nach Satz 1 ist
der Hersteller oder der Bevollmaechtigte zu hoeren. Die benannte Stelle unterrichtet die
Bundesanstalt unverzueglich ueber Massnahmen nach Satz 1.
- 13 -
§ 7m Kennzeichnung und Informationen auf Messgeraeten
(1) Messgeraete erhalten die CE-Kennzeichnung nach Anhang D Nr. 8 und die Metrologie-
Kennzeichnung. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben "M" und
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde,
eingerahmt durch ein Rechteck. Die Hoehe des Rechtecks muss der Hoehe der CE-
Kennzeichnung entsprechen. Der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung muss
die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefuegt werden, die an der Durchfuehrung des
Konformitaetsbewertungsverfahrens beteiligt war.
(2) Die CE-Kennzeichnung und die Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller oder
unter seiner Verantwortung angebracht. Sie koennen waehrend der Herstellung auf dem
Messgeraet angebracht werden, wenn dies sinnvoll ist.
(3) Besteht ein Messgeraet aus mehreren funktionell zusammengehoerenden Geraeten, die
keine Teilgeraete sind, sind die Kennzeichnungen auf dem Hauptgeraet anzubringen.
Ist ein Messgeraet zu klein oder zu empfindlich, um die Kennzeichnungen anzubringen,
sind sie auf der Verpackung und den nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen
anzubringen.
(4) Die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung und die Kennnummer der benannten
Stelle sind deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Die Metrologie-
Kennzeichnung ist unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.
(5) Auf dem Messgeraet duerfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-
Kennzeichnung irregefuehrt werden koennen. Andere Kennzeichnungen duerfen auf dem
Messgeraet angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-
Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung nicht beeintraechtigen.
(6) Sind auf das mit der CE-Kennzeichnung versehene Messgeraet auch andere
Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, anwendbar, muss das Messgeraet
auch diesen Rechtsvorschriften entsprechen. In diesem Fall ist in den Unterlagen, die
nach diesen Vorschriften dem Messgeraet beizufuegen sind, die Fundstelle der mit diesen
Vorschriften umgesetzten EG-Richtlinie anzugeben.
(7) Bei der Nacheichung sind Messgeraete mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu
kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 duerfen bei der Nacheichung nicht entfernt,
entwertet oder unkenntlich gemacht werden.
(8) Die auf dem Geraet anzubringenden oder dem Geraet beizufuegenden Informationen nach
den Nummern 9.1 bis 9.3 des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und nach den Anlagen
sind in deutscher Sprache abzufassen.
§ 7n Benannte Stellen fuer Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
(1) Benannte Stelle fuer die Konformitaetsbewertung nach § 7k ist:
1. die Bundesanstalt;
2. die zustaendige Behoerde in dem Umfang, der durch die oberste Landesbehoerde dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mitgeteilt wird; der Umfang der
Benennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen;
3. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;
4. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und
den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union auf Grund des Europaeischen
Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.
(2) Eine Stelle wird auf Antrag als benannte Stelle anerkannt, wenn die innerhalb
der Bundesanstalt mit den Aufgaben des Deutschen Kalibrierdienstes betraute
Organisationseinheit festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 12
der Richtlinie 2004/22/EG erfuellt. Im Fall einer sonstigen Akkreditierung auf der
Basis von harmonisierten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen des Artikels
- 14 -
12 der Richtlinie 2004/22/EG als erfuellt. Fuer die Erteilung der Anerkennung ist das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie zustaendig.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurueckzunehmen, soweit nachtraeglich bekannt
wird, dass eine benannte Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung nicht die Voraussetzungen
fuer eine Anerkennung erfuellt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit
die Voraussetzungen fuer die Anerkennung nachtraeglich weggefallen sind. Die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber die Aufhebung von Verwaltungsakten
bleiben unberuehrt.
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die
Entscheidungen nach Absatz 3 mit.
(5) Benannte Stellen arbeiten mit den anderen benannten Stellen zusammen und erteilen
einander die notwendigen Auskuenfte. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Zusammenarbeit
mit den benannten Stellen und den zustaendigen Behoerden der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum.
§ 7o Ueberwachung der benannten Stellen
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ueberwacht im Fall des § 7n
Abs. 1 Nr. 3 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von der benannten
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchfuehrung der Fachaufgaben beauftragten
Personal die zur Erfuellung seiner Ueberwachungsaufgaben erforderlichen Auskuenfte und
sonstige Unterstuetzung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und seine Beauftragten sind
befugt, zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten Grundstuecke und Geschaeftsraeume sowie
Prueflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu
verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Massnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie
koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Sie sind ueber ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(2) Benannte Stellen haben im Fall der Vergabe von Unterauftraegen bei der
Konformitaetsbewertung Nachweise zur Bewertung der technischen Befaehigung des
Unterauftragnehmers und der von ihm im Rahmen des Unterauftrags ausgefuehrten Arbeiten
vorzuhalten und im Fall des
1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 der zustaendigen Behoerde
auf Anforderung zu uebergeben.
§ 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren
(1) Die zustaendige Behoerde hat eine wirksame Ueberwachung des Inverkehrbringens
von Messgeraeten und der in Verkehr gebrachten Messgeraete auf der Grundlage eines
Ueberwachungskonzepts zu gewaehrleisten. Die zustaendigen obersten Landesbehoerden stellen
die Koordinierung der laenderuebergreifenden Marktaufsicht sowie die Entwicklung und
Fortschreibung des Ueberwachungskonzepts sicher. Die Bundesanstalt beraet und unterstuetzt
die zustaendigen Behoerden.
(2) Ist ein Messgeraet nicht gekennzeichnet oder entspricht ein gekennzeichnetes
Messgeraet nicht den grundlegenden Anforderungen an die Messleistung, hat die zustaendige
Behoerde
1. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu untersagen oder zu beschraenken,
2. 1. die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeraets zu untersagen oder zu
beschraenken,
3. den Rueckruf oder die Ruecknahme des Messgeraets anzuordnen oder
- 15 -
4. das Messgeraet sicherzustellen.
(3) Wenn das Messgeraet den grundlegenden Anforderungen an die Messleistung entspricht,
jedoch andere Anforderungen entsprechend der Kennzeichnung nicht erfuellt sind, kann die
zustaendige Behoerde Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Massnahmen nach Absatz 2 sind zu
ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zustaendigen Behoerde nach Herstellung
des rechtmaessigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.
(4) Stellt die zustaendige Behoerde fest, dass alle Messgeraete oder ein Teil eines
bestimmten Messgeraetetyps nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und
ordnungsgemaess eingebaut sind sowie nach den Anweisungen des Herstellers verwendet
werden, aber nicht den grundlegenden Anforderungen bezueglich der Messleistung
entsprechen, hat sie die Massnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen. Besteht der Verdacht
einer vorsaetzlichen Nichterfuellung der Anforderungen, unterrichtet sie hiervon unter
Angabe der Gruende unverzueglich das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
das die Information an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften weiterleitet.
(5) Massnahmen nach den Absaetzen 2 bis 4 sind vorrangig an den Hersteller, seinen
Bevollmaechtigten oder den Einfuehrer zu richten.
§ 7q Zusammenarbeit
Die zustaendigen Behoerden informieren ueber das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie die zustaendigen Behoerden und benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
1. inwieweit die von ihnen geprueften Messgeraete dieser Verordnung entsprechen und die
Ergebnisse derartiger Pruefungen,
2. ueber von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterpruefbescheinigungen und
EG-Entwurfspruefbescheinigungen einschliesslich der dazugehoerigen Anlagen sowie
Ergaenzungen, Aenderungen und Widerrufe frueherer Bescheinigungen,
3. ueber von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen, Ablehnungen und Widerrufe
von Qualitaetsmanagementsystemen,
4. ueber von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn sie von anderen
Behoerden angefordert wurden.
Teil 2
Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 8 Messgeraete
Von der Eichpflicht ausgenommen sind Messgeraete nach Anhang A.
§ 9 Zusatzeinrichtungen
Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine
Wirkung auf das Messgeraet ausueben koennen (rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):
1. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht fuer Zwecke verwendet oder
bereitgehalten werden, fuer die die Verwendung geeichter Messgeraete vorgeschrieben
ist,
2. im geschaeftlichen Verkehr rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte
zusaetzlich darstellen, wenn
a) das zugehoerige Messgeraet oder eine zu dem Messgeraet gehoerende andere geeichte
Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte unveraendert und unloeschbar
aufzeichnet oder speichert und
b) diese Messwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugaenglich sind,
- 16 -
3. im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen rueckwirkungsfreie
Zusatzeinrichtungen, die bei Messgeraeten fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme
Messwerte zusaetzlich darstellen, auch soweit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht
vorliegen,
4. im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen zwischen Versorgungsunternehmen
rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Messwerte bilden,
5. in offenen Verkaufsstellen rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des
Preises und zur zusaetzlichen Angabe von Messwerten und Preisen, wenn das zugehoerige
Messgeraet oder eine zum Messgeraet gehoerende andere geeichte Zusatzeinrichtung die
ermittelten Messwerte und zugehoerigen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unveraendert
auf einem Beleg abdruckt, der dem Kaeufer auf sein Verlangen zur Verfuegung steht,
6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Messgeraeten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4
und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte
zusaetzlich darstellen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfuellt sind oder
der dargestellte Messwert mit der Anzeige des zugehoerigen Messgeraetes unmittelbar
verglichen werden kann,
7. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Messgeraeten, die bei der Herstellung und
Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.
Teil 3
Angaben im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr
§ 10 Groessenangaben
(1) Im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr duerfen fuer die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Eichgesetzes genannten Groessen Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgeraet
bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 duerfen Werte angegeben werden fuer
1. das Gewicht von Formstaehlen, Stahlrohren und Betonstahl, wenn die Laenge mit einem
Messgeraet bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt
worden ist,
2. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von
Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgeraet
bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert oder nach einem von der Molkerei
errechneten, mindestens durch woechentliches Nachwaegen der Milch ueberprueften Faktor
in Gewicht umgerechnet worden ist,
3. die thermische Energie und thermische Leistung von Gas, wenn sie nach den
anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
4. das Gewicht von Mineraloelen und das Volumen von Mineraloelen bei der
Abrechnungstemperatur, wenn die Groessen nach den anerkannten Regeln der Technik
bestimmt worden sind und die im Betriebszustand gemessenen Werte fuer Volumen oder
Gewicht und Temperatur oder Dichte zusaetzlich angegeben werden,
5. losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmeter.
§ 10a Angabe von Gewichtswerten
Im geschaeftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen duerfen Gewichtswerte, die der
Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon
ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in
ihrer selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behoerdlichen oder
dienstlichen Taetigkeit verwenden.
§ 10b Abgabe von leichtem Heizoel
- 17 -
(1) Wird Heizoel, das nach § 3 Abs. 2 des Mineraloelsteuergesetzes gekennzeichnet ist
(leichtes Heizoel), im geschaeftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im
Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur
von 15 Grad C umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu
legen.
(2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten Messgeraet vorgenommen, muessen ausser
dem umgerechneten Volumen auch die im Betriebszustand gemessenen Werte fuer das Volumen
und die Temperatur angegeben werden. Die Temperatur im Betriebszustand ist in diesem
Fall mit einem geeichten Thermometer in der Naehe des Zaehlers zu bestimmen.
§ 11 EWG-Schuettdichte
(1) Die Bezeichnung "EWG-Schuettdichte" darf im geschaeftlichen Verkehr nur verwendet
werden, wenn die Schuettdichte mit Messgeraeten gemessen worden ist, die den EWG-
Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1 genuegen.
(2) Im geschaeftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schuettdichte die EWG-Schuettdichte zu verwenden.
Teil 4
Gueltigkeitsdauer der Eichung
§ 12 Allgemeines
(1) Die Gueltigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht
aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.
(1a) Bei Messgeraeten nach § 7h beginnt die erste Gueltigkeitsdauer der Eichung mit dem
Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Abs. 1 auf dem Messgeraet angebracht
wurde.
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich
beschraenkten Bauartzulassung eine kuerzere Gueltigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das
gilt nicht fuer die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.
(3) Betraegt die Gueltigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt
die Gueltigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgeraet zuletzt
geeicht wurde. Bei einer verspaeteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines
Kalenderjahres wird die Gueltigkeitsdauer im Anschluss an die Gueltigkeitsdauer der
vorhergehenden Eichung bemessen.
§ 13 Vorzeitiges Erloeschen
(1) Die Gueltigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn
1. das Messgeraet die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhaelt,
2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des
Geraets haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschraenkt,
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeraets geaendert oder eine unzulaessige
Bezeichnung, Aufschrift, Messgroesse, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung
angebracht wird,
4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich,
entwertet oder vom Messgeraet entfernt sind,
5. das Messgeraet mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfuegung nicht
zulaessig ist, oder
6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von
Messgeraeten untersagt oder einstweilen verboten wird.
- 18 -
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht fuer instandgesetzte Messgeraete, wenn das
Messgeraet nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhaelt, die erneute Eichung
unverzueglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers
nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.
§ 14 Verlaengerung
Wird die Messrichtigkeit von Messgeraeten vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer der Eichung
durch eine Stichprobenpruefung nachgewiesen, verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer um
den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenpruefung muss nach dem in Anhang B
genannten Verfahren durchgefuehrt werden.
Teil 5
Zulassung
§ 14a Eichfaehigkeit
(1) Ein Messgeraet ist eichfaehig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art
des Massgeraetes allgemein zur Eichung zugelassen ist.
(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung
gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und in allen
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gueltig.
§ 15 Allgemeine Zulassung
(1) Messgeraetearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, soweit dies in den Anlagen
bestimmt ist. Messgeraete einer allgemein zugelassenen Art muessen den Anforderungen
dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die Zulassung von Messgeraetearten zur
innerstaatlichen Eichung.
(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung von Messgeraetearten zur EWG-
Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung.
§ 16 Bauartzulassung
(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeraetebauarten zur
innerstaatlichen Eichung.
(2) Die Bauart eines Messgeraets, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehoert,
wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Messergebnisse
und eine ausreichende Messbestaendigkeit erwarten laesst (Messsicherheit). Die Bauart muss
den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Soweit die Verordnung keine Anforderungen an die Bauart enthaelt oder anerkannte Regeln
der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der Zulassung festgelegt.
(3) Die Bauart eines Messgeraets, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den
anerkannten Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,
wenn die gleiche Messsicherheit auf andere Weise gewaehrleistet ist. Die Anforderungen an
die Bauart werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeraetebauarten zur EWG-Ersteichung
und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden fuer
1. Messgeraete zur Bestimmung der EWG-Schuettdichte im Sinne der Richtlinie 71/347/
EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten ueber die Messung der Schuettdichte von Getreide (ABl. EG Nr. L
239 S. 1), zuletzt geaendert durch die Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
- 19 -
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
Anpassungen der die Europaeische Union begruendenden Vertraege - Anhang II: Liste nach
Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - D. Gesetzliches Messwesen
und Fertigpackungen (ABl. EU Nr. L 236 S. 64),
2. Alkoholometer und Araeometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom
27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
Alkoholometer und Araeometer fuer Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143), geaendert durch
die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8),
3. Luftdruckmessgeraete fuer Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des
Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
ueber Luftdruckmessgeraete fuer Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48),
wenn die Bauart den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.
(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als
Genehmigung fuer den Vertrieb und die Inbetriebnahme.
§ 17 Zulassungsantrag
(1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag des
Herstellers oder seines Beauftragten erteilt. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob eine
innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.
(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ansaessigen Beauftragten gestellt
werden. Fuer eine bestimmte Geraetebauart kann der Antrag nur in einem einzigen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind die zu seiner Pruefung erforderlichen Unterlagen beizufuegen.
§ 18 Zulassungspruefung
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Antragsteller
1. fuer die Untersuchung von Messgeraetemustern ein oder mehrere Messgeraete oder Teile
der Messgeraete, einschliesslich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel,
betriebsfertig vorstellt,
2. die zur Pruefung erforderlichen Normalgeraete sowie angemessene Pruefmittel und
fachkundiges Personal zur Verfuegung stellt.
§ 19 Zulassungserteilung
(1) Genuegt die Bauart den Anforderungen der Zulassungspruefung, so erteilt die
Bundesanstalt einen Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anforderungen
an die Messgeraete festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschraenkt, mit einer
Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-
Bauartzulassung ist zehn Jahre gueltig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlaengert
oder kuerzer befristet werden.
(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, dass zugelassene Bauarten
von Messgeraeten oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen
oder dem Zeichen einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden duerfen.
§ 20 Gueltigkeit der Zulassung
(1) Die Gueltigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Aenderung der
Anforderungen nur verlaengert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der neuen
Anforderungen haette erteilt werden koennen.
- 20 -
(2) Wird die Gueltigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlaengert oder die
Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen Messgeraete weiterhin
als zugelassen.
§ 21 Inhaltliche Beschraenkung der Zulassung
(1) Die Anzahl der Messgeraete, die in Uebereinstimmung mit der zugelassenen Bauart
hergestellt werden duerfen, ist nicht beschraenkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas
anderes ergibt.
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind,
kann eine inhaltlich beschraenkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende
Beschraenkungen enthalten:
1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Messgeraete,
2. Verpflichtung, den zustaendigen Behoerden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,
3. Beschraenkung des Anwendungsbereichs,
4. besondere einschraenkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.
(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so koennen
auch nach der Zulassung besondere Pruefungen an einigen Messgeraeten dieser Bauart
vorgenommen werden.
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn
1. die EWG-Einzelrichtlinie fuer die betreffende Messgeraeteart in Kraft getreten ist,
2. Fehlergrenzen fuer die Messgeraeteart festgelegt sind und
3. zu erwarten ist, dass die Messgeraete der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen
einhalten.
Die Gueltigkeitsdauer einer solchen Zulassung betraegt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis
zu drei weitere Jahre verlaengert werden.
§ 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen
(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fuenf
Jahren nach Beendigung der Herstellung von Messgeraeten der zugelassenen Bauart Teile
eines Messgeraetes, Modelle oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr
hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Uebereinstimmung
eines Messgeraets mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so
kann sie statt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeraets verlangen.
(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geraete oder
Geraeteteile gegen Eingriffe zu sichern.
§ 23 Bekanntmachung der Zulassung
(1) Bauartzulassungen, ihre Nachtraege, ihr Widerruf oder ihre Ruecknahme werden im Amts-
und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntgemacht.
(2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf ihre Anforderung die
Zulassungsunterlagen in der zur Unterrichtung der Eichaufsichtsbehoerden erforderlichen
Anzahl vorzulegen.
§ 24 Zulassungszeichen
Zulassungszeichen fuer die innerstaatliche Bauartzulassung und die EWG-Bauartzulassung
sind die Zeichen nach Anhang D Nr. 2.
§ 25 Anbringen des Zulassungszeichens
(1) Der Zulassungsinhaber muss das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf
allen Messgeraeten der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen, soweit eine
Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes
- 21 -
bestimmt ist. Messgeraete einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit einem
Zulassungszeichen versehen.
(2) Ist eine Messgeraeteart allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen, so kann der
Hersteller diese Messgeraete unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach Anhang D Nr.
2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen an diese Messgeraeteart genuegen.
§ 25a Ruecknahme und Widerruf, einstweiliges Verbot
(1) Die Bauartzulassung ist zurueckzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung
die Messsicherheit nicht gewaehrleistet war. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
nachtraeglich Tatsachen eintreten, welche die Messsicherheit beeintraechtigen; sie kann
widerrufen werden, wenn
1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete
Merkmale der Messgeraete aendert oder inhaltliche Beschraenkungen oder Bedingungen
nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfuellt,
2. Messgeraete, fuer deren Bauart eine Zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung
nicht entsprechen.
(2) Wird festgestellt, dass Messgeraete einer Bauart, fuer die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden
ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie fuer
ihre Zwecke ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme der Messgeraete einstweilen verbieten. Das gleiche gilt fuer Messgeraete, fuer
die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn die Messgeraete die Anforderungen
der EWG-Bauartzulassung oder der beschraenkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und
der Hersteller nach erfolgter Abmahnung die Uebereinstimmung mit diesen Anforderungen
nicht herbeigefuehrt hat.
§ 26 Aenderung der zugelassenen Bauart
(1) Der Inhaber einer von der Bundesanstalt erteilten Zulassung hat die Bundesanstalt
ueber alle Aenderungen zu unterrichten, die er an der zugelassenen Bauart vornehmen will.
(2) Aenderungen einer zugelassenen Bauart und Anfuegungen an Messgeraete einer zugelassenen
Bauart beduerfen einer Ergaenzung zur Bauartzulassung, wenn sie die Messergebnisse oder
die normalen Verwendungsbedingungen des Messgeraets beeinflussen oder beeinflussen
koennen. Die Bundesanstalt darf nur solche Bauartzulassungen ergaenzen, die sie selbst
erteilt hat.
(3) Nach einer Aenderung der Anforderungen darf eine Bauartzulassung nur geaendert
werden, wenn die geaenderte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungserteilung
geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls darf nur eine neue Bauartzulassung
erteilt werden.
§ 27 Zulassungsuebertragung
Eine Bauartzulassung kann mit Zustimmung des Inhabers auf einen anderen uebertragen
werden. Die Uebertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen voraus, auf den die
Zulassung uebertragen werden soll.
§ 28 Zulassung ohne Eichung
Fuer die Zulassung von Messgeraeten, fuer die keine Eichung vorgesehen ist, gelten die
Vorschriften ueber die Zulassung zur Eichung sinngemaess.
Teil 6
Eichung
§ 28a Eichung
- 22 -
(1) Messgeraete sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfaehig sind und den
Anforderungen der Zulassung genuegen.
(2) Die Eichung kann in einer Eichung fuer das Inland oder in einer Ersteichung mit
Wirkung fuer den Bereich der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum (EWG-
Ersteichung) bestehen. Einem von der zustaendigen Behoerde als geeicht gestempelten
Messgeraet steht ein Messgeraet gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen fuer die EWG-Ersteichung versehen worden
ist.
(3) Die eichtechnische Pruefung kann als Einzelpruefung oder in den Faellen des § 29 Abs.
3 stichprobenweise als Sammelpruefung nach statistischen Methoden vorgenommen werden.
§ 29 Durchfuehrung der Eichung
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Pruefung und der Stempelung eines
eichfaehigen Messgeraets durch die zustaendige Behoerde.
(2) Die eichtechnische Pruefung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder
mehreren Vorpruefungen und einer Pruefung am Gebrauchsort bestehen.
(3) Die eichtechnische Pruefung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelpruefung
nach statistischen Methoden fuer nachfolgende Messgeraetearten vorgenommen werden:
1. (weggefallen)
2. Faesser aus Kunststoff oder Metall,
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)
5. Messgeraete oder Teile von Messgeraeten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
(4) (weggefallen)
§ 30 Ersteichung
(1) Allgemein zur Eichung zugelassene Messgeraete koennen erstgeeicht werden, wenn sie den
zum Zeitpunkt der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Neue oder erneuerte Messgeraete mit einer Bauartzulassung koennen erstgeeicht werden,
wenn sie den zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderungen und der
Bauartzulassung entsprechen.
§ 31 Nacheichung
(1) Geeichte Messgeraete koennen nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden
Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer
Ersteichung gegolten haben.
(1a) Messgeraete nach § 7h koennen nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen
einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens gegolten haben. Die Nacheichung besteht aus der eichtechnischen
Pruefung und der Stempelung eines nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeraets durch die
zustaendige Behoerde.
(2) Messgeraete mit einer Gueltigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die
in den letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder
bereitgehalten wurden, koennen in den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit
einer vereinfachten Pruefung nachgeeicht werden (Jahreswendeverfahren).
§ 32 Befundpruefung
- 23 -
(1) Durch die Befundpruefung wird festgestellt, ob ein eichfaehiges Messgeraet die
Verkehrsfehlergrenzen einhaelt und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.
(1a) Bei Messgeraeten nach § 7h wird durch die Befundpruefung festgestellt, ob sie die
Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben.
(2) Die Befundpruefung kann von jedem, der ein begruendetes Interesse an der
Messrichtigkeit des Messgeraetes darlegt, bei der zustaendigen Behoerde oder einer staatlich
anerkannten Pruefstelle beantragt werden.
(3) Bei der Befundpruefung an einem geeichten Messgeraet gelten die Verkehrsfehlergrenzen
und die sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen
anderen Faellen gelten die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundpruefung massgebenden
Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.
§ 33 Fehlergrenzen
(1) Die Fehlergrenzen sind die zulaessigen Hoechstbetraege fuer positive oder negative
Abweichungen vom richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der
Normalmesseinrichtung.
(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.
(3) Bei der Verwendung und der Befundpruefung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.
(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen
betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes
festgesetzt ist.
(5) Die Eichfehlergrenzen der Messgeraete einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen
aufgefuehrt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser
Messgeraete betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts
anderes bestimmt wird.
(6) Bei Messgeraeten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der
entsprechenden messgeraetespezifischen Anhaenge der Richtlinie 2004/22/EG.
§ 34 Stempelzeichen
(1) Stempelzeichen sind:
1. das innerstaatliche Eichzeichen,
2. das EWG-Eichzeichen,
3. das Jahreszeichen fuer die innerstaatliche Eichung,
4. die Jahresbezeichnung fuer die innerstaatliche Eichung,
5. das Jahreszeichen fuer die EWG-Ersteichung und
6. das Entwertungszeichen.
(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden
zusammen den Hauptstempel.
(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei der Eichung in Stufen
(Vorpruefung) als Stempelzeichen fuer die Vorpruefung verwendet. Zur Sicherung kann auch
der Hauptstempel verwendet werden.
(4) Die Ausfuehrung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.
§ 35 Kennzeichnung der Messgeraete
(1) Zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Messgeraete werden bei der Eichung nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 4 mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeichnet.
- 24 -
(2) Messgeraete mit befristeter Gueltigkeitsdauer der Eichung - mit Ausnahme der Messgeraete
nach Absatz 4 - werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.3 als geeicht
gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgeraet darf mit dem Zusatz "Geeicht
bis ..." in Verbindung mit der vollstaendigen Jahreszahl versehen sein.
(3) Messgeraete mit unbefristeter Gueltigkeitsdauer der Eichung werden mit Stempelzeichen
nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht gekennzeichnet.
(4) Messgeraete im geschaeftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektrizitaet, Gas, Wasser
oder Waerme werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht
gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgeraet darf mit dem Zusatz "Geeicht
bis ..." in Verbindung mit der vollstaendigen Jahreszahl versehen sein.
(5) Zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeraete werden bei der Ersteichung mit EWG-
Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.2 und 3.5 oder 3.6 gekennzeichnet. Sie koennen
mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeichnet werden, wenn ihre Verwendung im
Geltungsbereich dieser Verordnung vorgesehen ist. Bei der Nacheichung sind sie mit dem
innerstaatlichen Stempelzeichen zu kennzeichnen.
(6) Bei der Vorpruefung sind die in der jeweiligen Stufe geprueften Teile mit dem
Eichzeichen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Datumszeichen, zu kennzeichnen.
(7) Wird ein geeichtes Messgeraet fuer vorschriftswidrig befunden und kann es nicht
unmittelbar in einen ordnungsgemaessen Zustand versetzt werden, so ist der Hauptstempel
zu entwerten.
Teil 7
Allgemeine Anforderungen an Messgeraete fuer die
innerstaatliche Zulassung und Eichung
§ 36 Messrichtigkeit
(1) Messgeraete muessen so gebaut sein, dass sie fuer ihren bestimmungsgemaessen
Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige
Messergebnisse erwarten lassen.
(2) Referenzbedingungen fuer die messtechnische Pruefung und Nenngebrauchsbedingungen sind
in den Anlagen aufgefuehrt oder koennen bei der Bauartzulassung festgelegt werden.
§ 37 Messbestaendigkeit
(1) Als messbestaendig gelten Messgeraete, die richtige Messergebnisse ueber einen
ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Messgeraeten muss dieser
Zeitraum mindestens der Gueltigkeitsdauer der Eichung entsprechen.
(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, dass bei falschen Messergebnissen
1. deren Ausgabe verhindert wird,
2. die Messergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,
3. der Messvorgang selbsttaetig unterbrochen oder
4. selbsttaetig auf ein Ersatzmessgeraet umgeschaltet wird.
§ 38 Pruefbarkeit
Messgeraete muessen so ausgefuehrt sein, dass sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an
Pruefmitteln und Zeit geprueft werden koennen.
§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geraeteverbindungen
(1) Die vorschriftsmaessige Verwendung von Messgeraeten darf durch den Anschluss von
Zusatzeinrichtungen oder anderen Geraeten nicht beeintraechtigt werden.
- 25 -
(2) Bei nicht vernachlaessigbaren Rueckwirkungen darf der Anschluss nur erfolgen, soweit
dies bei der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder bei der des Messgeraets geregelt ist.
(3) Vorrichtungen zur Geraeteverbindung muessen so ausgefuehrt und gekennzeichnet sein,
dass die richtige und sichere Verbindung gewaehrleistet ist.
§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
(1) Messgeraete muessen gegen eine Verfaelschung von Messwerten durch Bedienungsfehler und
Eingriffe hinreichend geschuetzt sein.
(2) Die richtige und zuverlaessige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe der
Daten muss unter den ueblichen Betriebsbedingungen gewaehrleistet sein.
§ 41 Darstellung von Messwerten und Daten
(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen muessen einander eindeutig
zugeordnet sein.
(2) Zahlenwerte als Brueche muessen in Form von Dezimalbruechen angegeben werden, sofern
in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken muessen so ausgefuehrt und angeordnet sein,
dass der Messwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer Ausfuehrung
sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(4) Die Ausgabe von zusaetzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit Angaben
fuehren, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung koennen bei der Zulassung
besondere Kennzeichnungen oder eine raeumliche Trennung der Ausgaben gefordert werden.
§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften
(1) Auf Messgeraeten einer zugelassenen Bauart muessen zusaetzlich zum Zulassungszeichen
der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das
Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Bei der Zulassung koennen weitere Verwendungshinweise, Bezeichnungen und
Aufschriften gefordert werden.
(3) Ist die Verwendung eines Messgeraets eingeschraenkt, so muessen Art und Umfang der
Einschraenkung auf dem Messgeraet angegeben sein.
(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften muessen deutlich
lesbar, dauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht sein. Schilder mit
diesen Angaben muessen fest mit dem Messgeraet verbunden sein oder durch Stempel gesichert
werden koennen.
(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Ueberwachungsanweisungen, deren Beifuegung vorgeschrieben
ist, sowie vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften muessen
in deutscher Sprache abgefasst sein; das gilt nicht fuer Messgeraete, die zur Ausfuhr
bestimmt sind. Die zustaendigen Behoerden koennen weitere Ausnahmen genehmigen.
(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften muessen so ausgefuehrt sein, dass sie nicht mit
amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden koennen.
(7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften duerfen nicht irrefuehrend sein
und die Ablesbarkeit des Messgeraets nicht beeintraechtigen.
§ 43 Stempelstellen
(1) An den Messgeraeten muss eine geeignete Stelle fuer vorgeschriebene Stempel und Zeichen
vorhanden sein (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muss leicht zugaenglich und so
beschaffen und befestigt sein, dass die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind.
- 26 -
(2) Sofern in den Anlagen oder bei der Zulassung nichts anderes festgelegt ist, erhaelt
jedes Messgeraet nur einen Hauptstempel; Teilgeraete, die einzeln geprueft werden duerfen,
koennen einen eigenen Hauptstempel erhalten.
(3) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen oder der Zulassung geteilt werden,
so muessen beide Teile so nahe, wie nach Ausfuehrung des Messgeraets moeglich, beieinander
liegen und so beschaffen sein, dass auf dem einen das Eichzeichen und auf dem anderen
das Jahreszeichen aufgebracht werden kann.
(4) Zur Sicherung der Messgeraete gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln
von Teilen oder andere Aenderungen muessen geeignete Stellen zum Aufbringen von
Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungsstempelstellen).
(5) An Messgeraeten oder Teilen von Messgeraeten, die einer Vorpruefung unterzogen
werden, muessen geeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen fuer die Vorpruefung
vorgesehen sein.
(6) Sofern Messgeraete aus mehreren Teilen bestehen, die nicht fest zusammengebaut werden
koennen, oder das Zerlegen von Messgeraeten gestattet ist, muessen geeignete Stellen zum
Aufbringen von Kennzeichen vorgesehen sein, welche die Zusammengehoerigkeit der Teile
erkennen lassen.
Teil 8
Schankgefaesse
§§ 44 bis 46 (weggefallen)
-
Teil 9
Pruefstellen fuer die Eichung von Messgeraeten fuer
Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme
1. Abschnitt
Anerkennung
§ 47 Voraussetzungen
(1) Pruefstellen fuer die Eichung von Messgeraeten fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme
koennen auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn
1. sie ueber geeignete Raeume und von der Bundesanstalt anerkannte Pruefeinrichtungen
verfuegen,
2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlaessigen Personal ausgestattet
sind und
3. der zu erwartende Umfang der Prueftaetigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.
(2) Der Antragsteller (Traeger der Pruefstelle) muss die Gewaehr dafuer bieten, dass er in
der Lage ist,
1. die fuer die Unterhaltung und den ordnungsgemaessen Betrieb erforderlichen Mittel
aufzubringen,
2. den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behoerde ueber die Anerkennung
zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung fuer Amtspflichtverletzungen des
Pruefstellenpersonals entstehen kann.
§ 48 Antrag
- 27 -
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Pruefstelle ist an die zustaendige Behoerde
zu richten. Dem Antrag muessen die fuer die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen
erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefuegt sein.
§ 49 Anerkennung
(1) Die zustaendige Behoerde erkennt die Pruefstelle fuer den Geltungsbereich dieser
Verordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt an.
(2) In der Anerkennung sind die Messgeraetearten, die die Pruefstelle eichen darf, und
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden duerfen, zu bezeichnen.
§ 50 Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung kann ausser nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschraenkungen der Anerkennung nicht beachtet
werden.
(2) Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung beduerfen der Schriftform.
§ 50a Aufsicht
Die zustaendige Behoerde fuehrt die Aufsicht ueber die Pruefstelle.
2. Abschnitt
Pruefstellenleitung
§ 51 Leiter und Stellvertreter
Die Pruefstelle muss einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter
(Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschaeftigt werden, wer
von der zustaendigen Behoerde oeffentlich bestellt und verpflichtet ist.
§ 52 Antrag
(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zustaendigen Behoerde schriftlich zu
beantragen; er hat das Einverstaendnis des Traegers der Pruefstelle nachzuweisen.
(2) Die oeffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehoerigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Traegerunternehmen nicht nur geringfuegig
beteiligt ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der zu Bestellende die erforderliche
Zuverlaessigkeit fuer die Leitung der Pruefstelle oder die Stellvertretung nicht
besitzt, insbesondere nicht die Gewaehr fuer Unparteilichkeit bietet oder in
ungeordneten Vermoegensverhaeltnissen lebt oder
3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
§ 53 Sachkunde
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht
1. fuer die Leitung einer Pruefstelle, wer
a) bei Pruefstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeraeten fuer Waerme,
Messwandlern fuer Elektrizitaetszaehler, elektronischen Tarifgeraeten, Gas- oder
Wasserdurchflussintegratoren, Brennwertmessgeraeten oder anderen aehnlich schwierig
zu pruefenden Messgeraeten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule
oder Universitaet als Ingenieur auf einem einschlaegigen Fachgebiet oder als
Physiker abgeschlossen hat;
- 28 -
b) bei den uebrigen Pruefstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem
einschlaegigen Fachgebiet abgeschlossen hat
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Pruefstelle taetig war,
2. fuer die Stellvertretung des Leiters einer Pruefstelle, wer
a) bei Pruefstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1
Buchstabe b besitzt,
b) bei den uebrigen Pruefstellen die Meisterpruefung auf einem einschlaegigen
Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Pruefstelle taetig war.
(2) Die zustaendige Behoerde kann ausserdem verlangen, dass die Sachkunde durch eine
Pruefung nachgewiesen wird.
(3) Die zustaendige Behoerde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den
Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
§ 54 Bestellung und Verpflichtung
(1) Leiter und Stellvertreter werden fuer die Taetigkeit an einer bestimmten Pruefstelle
oeffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschraenkt, mit einer Bedingung
oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung
erfolgt durch Aushaendigung einer Bestellungsurkunde.
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte
Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:
"Sie schwoeren, dass Sie die Ihnen als oeffentlich bestellter Leiter (stellvertretender
Leiter) der Pruefstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfuellen
und das Pruefstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:
"Ich schwoere es, so wahr mir Gott helfe".
(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 55 Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Bestellung kann ausser nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschraenkungen der Bestellung nicht
beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Pruefungen nicht
unparteiisch ausfuehrt oder ausfuehren laesst.
(2) Ruecknahme und Widerruf der Bestellung beduerfen der Schriftform.
3. Abschnitt
Betrieb der Pruefstelle
§ 56 Betriebsaufnahme
Eine Pruefstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zustaendige Behoerde die
Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.
§ 57 Bezeichnung der Pruefstelle
Die Pruefstellen fuehren die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Pruefstelle" mit einem
Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeraete und den Traeger der Pruefstelle
hinweist.
§ 58 Pflichten des Traegers der Pruefstelle
(1) Der Traeger der Pruefstelle hat die Pruefstelle als organisatorisch selbstaendige
Einheit so einzurichten und zu unterhalten, dass ein ordnungsgemaesser Betrieb der
- 29 -
Pruefstelle gewaehrleistet ist. Er ist insbesondere dafuer verantwortlich, dass waehrend des
Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfuellt bleiben.
Er hat ferner dafuer zu sorgen, dass das Pruefstellenpersonal in der Ausuebung seiner
Taetigkeit unabhaengig ist.
(2) Der Traeger der Pruefstelle hat der zustaendigen Eichbehoerde die Einstellung des
Betriebs der Pruefstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschaeftigung der
bestellten Personen unverzueglich anzuzeigen.
(3) Der Traeger der Pruefstelle hat die fuer die Durchfuehrung der Aufsicht ueber die
Pruefstelle erforderlichen Hilfskraefte und Einrichtungen zur Verfuegung zu stellen.
§ 59 Eichung durch Pruefstellen
(1) Fuer die Durchfuehrung der Eichung durch die staatlich anerkannten Pruefstellen gelten
die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Pruefstelle und die Jahresbezeichnung.
Eichzeichen der Pruefstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.
Das Eichzeichen fuer die EWG-Ersteichung darf nur von einer Pruefstelle bei einem
Herstellerbetrieb angebracht werden.
(3) Die Ausfuehrung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.
§ 60 Befundpruefung und Sonderpruefung
(1) Die Pruefstellen sind im Rahmen ihrer Pruefbefugnisse berechtigt und verpflichtet,
auf Antrag Befundpruefungen nach § 32 vorzunehmen.
(2) Durch eine Sonderpruefung wird festgestellt, ob die messtechnischen Eigenschaften
eines nicht eichfaehigen Messgeraets den messtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren
eichfaehigen Messgeraets entsprechen. Eine Pruefstelle darf Sonderpruefungen nur vornehmen,
soweit sie von der zustaendigen Behoerde hierzu ermaechtigt ist.
(3) Befundpruefungen und Sonderpruefungen duerfen in einer Pruefstelle nur von dem Leiter
der Pruefstelle oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht
vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen
und inhaltliche Beschraenkungen gelten auch fuer diese Pruefungen.
§ 61 Pruefungsunterlagen
Die Pruefstellen haben ueber die von ihnen durchgefuehrten Eichungen, Befundpruefungen
und Sonderpruefungen jederzeit nachpruefbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre
aufzubewahren.
§ 62 Verantwortung des Pruefstellenleiters
(1) Der Leiter der Pruefstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist
insbesondere dafuer verantwortlich, dass
1. nur eichfaehige Messgeraete geeicht und nur bei nicht eichfaehigen Messgeraeten
Sonderpruefungen durchgefuehrt werden,
2. die Pruefungen ordnungsgemaess vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und
inhaltliche Beschraenkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
3. Pruefungen, die weder Eichungen noch Befundpruefungen oder Sonderpruefungen sind,
nicht als von einer staatlich anerkannten Pruefstelle ausgefuehrt bezeichnet und
hierbei keine auf die Pruefstelle hinweisenden Pruefzeichen verwendet werden,
4. Pruefstempel und Stempelmarken gegen missbraeuchliche Verwendung ausreichend gesichert
sind.
(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Pruefstelle verhindert, duerfen
keine Eichungen vorgenommen werden.
§ 63 Haftung
- 30 -
(1) Begeht ein Angehoeriger der Pruefstelle bei Ausuebung seiner Taetigkeit eine
Amtspflichtverletzung, so haftet der Traeger der Pruefstelle dem Land, dessen Behoerde
die Pruefstelle anerkannt hat, fuer den daraus entstehenden Schaden einschliesslich
der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen
geltend gemachte Ansprueche entstehen. Die Moeglichkeit des Rueckgriffs wird hiervon nicht
beruehrt.
(2) Die zustaendige Behoerde kann von dem Traeger der Pruefstelle den Abschluss einer nach
Art und Hoehe ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres Bestehens
verlangen.
Teil 10
Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen
Messwesens
1. Abschnitt
Oeffentliche Waagen
§ 64 Pflichten des Inhabers einer oeffentlichen Waage
Der Inhaber einer oeffentlichen Waage hat
1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemaesse Waegungen
an oeffentlichen Waagen (oeffentliche Waegungen) sowie ihre vorschriftsmaessige
Beurkundung ermoeglichen,
2. die oeffentliche Waage mit einem aussen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren
Aufschrift zu kennzeichnen:
"Oeffentliche Waage
Waegebereich von ... kg bis ... kg";
dem Wort "Waage" koennen Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder
ihren Inhaber beigefuegt werden,
3. an der oeffentlichen Waage nur oeffentlich bestellte Waeger zu beschaeftigen,
4. Namen und Namenszug der an der Waage taetigen oeffentlich bestellten Waeger fuer den
Auftraggeber deutlich lesbar auszuhaengen.
§ 64a Anzeigepflicht
(1) Wer den Betrieb einer oeffentlichen Waage anfaengt oder einstellt, hat dies der
zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.
(2) Wer oeffentlich bestellte Waeger beschaeftigt, hat der zustaendigen Behoerde Aufnahme
und Beendigung der Taetigkeit dieser Waeger unverzueglich anzuzeigen.
§ 64b Untersagung des Betriebs von oeffentlichen Waagen
Der Betrieb einer oeffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlaessigkeit des Inhabers eines Waegebetriebs oder einer mit der Leitung
des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Waegebetrieb dartun.
§ 65 Antrag auf Bestellung als Waeger, Voraussetzungen
(1) Der Waeger hat seine Bestellung bei der zustaendigen Behoerde schriftlich zu
beantragen.
(2) Die Bestellung eines Waegers ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waeger die erforderliche
Zuverlaessigkeit nicht besitzt,
- 31 -
2. der Waeger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder
3. der Waeger minderjaehrig ist.
§ 66 Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde ist durch Pruefung vor der zustaendigen Behoerde nachzuweisen.
(2) Gegenstand der Pruefung sind
1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, fuer die die Bestellung beantragt
ist,
2. die Rechtsvorschriften, die der Waeger zu beachten hat,
3. das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.
(3) Die zustaendige Behoerde hat den Waeger ueber den Gegenstand der Pruefung zu
unterrichten.
(4) Bei einem Angehoerigen eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn er in einem dieser Staaten mindestens zwei
Jahre als Waeger taetig war.
§ 67 Bestellung und Verpflichtung
(1) Ein Waeger wird fuer die Taetigkeit an oeffentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung
kann inhaltlich beschraenkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit
einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushaendigung einer
Bestellungsurkunde.
(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte
Beamte an den Waeger die Worte richtet:
"Sie schwoeren, dass Sie die Ihnen als oeffentlich bestelltem Waeger obliegenden Pflichten
jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfuellen werden."
und der Waeger hierauf die Worte spricht:
"Ich schwoere es, so wahr mir Gott helfe."
(3) Der Waeger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(4) Werden mehrere Waeger gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jedem
der Waeger zu sprechen.
(5) Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.
(6) Gibt der Waeger an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgruenden keinen Eid leisten
wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:
"Sie geloben, dass Sie die Ihnen als oeffentlich bestelltem Waeger obliegenden Pflichten
jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfuellen werden.",
und der Waeger spricht hierauf die Worte:
"Ich gelobe es."
Das Geloebnis steht dem Eid gleich.
(7) Gibt der Waeger an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft
eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder
dem Geloebnis anfuegen.
§ 68 Stempel
(1) Die zustaendige Behoerde weist dem oeffentlich bestellten Waeger fuer die Dauer seiner
Taetigkeit an bestimmten oeffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen Stempel zu.
Der Stempel muss die Ordnungsnummer des Waegers und die Ordnungszahl der zustaendigen
Behoerde enthalten. Die Ausfuehrung des Stempels ist in Anhang D Nr. 5 festgelegt.
- 32 -
(2) Der Waeger hat den Stempel nach Beendigung seiner Taetigkeit an der oeffentlichen
Waage unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde abzuliefern. Der Verlust des Stempels
ist unverzueglich anzuzeigen.
§ 69 Pflichten des oeffentlich bestellten Waegers
Der oeffentlich bestellte Waeger hat oeffentliche Waegungen
1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der oeffentlichen Waage oder einer ihrer
Angehoerigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein
unmittelbares Interesse an dem Waegeergebnis hat.
§ 70 Beurkundung
(1) Der oeffentlich bestellte Waeger darf nur Waegeergebnisse beurkunden, die er selbst
ermittelt hat.
(2) Das Waegeergebnis ist durch Unterschrift des Waegers und Aufbringen des ihm
zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art
des Waegegutes sind anzugeben. Beim Waegen von Kraftfahrzeugen oder Anhaengern ist das
amtliche Kennzeichen in den Waegeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttaetigen Waage,
die mit Zaehlwerk ausgeruestet ist, muessen der Stand des Zaehlwerks vor und nach der
oeffentlichen Waegung sowie das ermittelte Waegeergebnis angegeben werden.
(3) Der Inhaber der oeffentlichen Waage muss Unterlagen ueber die beurkundeten
oeffentlichen Waegungen fuer die Dauer von zwei Jahren aufbewahren.
§ 71 Waegen und Beurkunden in besonderen Faellen
(1) Beim Waegen von Lastzuegen muss der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbruecke steht,
von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefaellen das
Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Waegeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt
gewogen" zu vermerken.
(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gruenden durch achsweises
Waegen ermittelt werden; hierbei muss das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbruecke
stehen. In diesem Falle ist bei dem Waegeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu
vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberuehrt.
2. Abschnitt
Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste
§ 72 Instandsetzungsbetriebe
(1) Die zustaendige Behoerde kann Betrieben, die geeichte Messgeraete instand setzen
(Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Messgeraete durch ein
Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur
und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet
sind.
(2) Die zustaendige Behoerde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz
1 genannten Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich fuer bestimmte
Messgeraetearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.
(3) Die Befugnis kann ausser nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
widerrufen werden, wenn der Instandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht
beachtet.
(4) Fuer Messgeraete nach § 57b der Strassenverkehrszulassungsordnung kann anstelle des
Instandsetzerkennzeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet werden.
- 33 -
(5) Der Instandsetzer darf nur Messgeraete mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen,
die von ihm instandgesetzt worden sind und bei denen die Gueltigkeitsdauer nach § 12
noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das
Datum seiner Anbringung einzutragen und die zustaendige Behoerde von der Anbringung
unverzueglich schriftlich zu verstaendigen.
(6) Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusaetzliche Angabe "Geeicht
bis ..." nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der
Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.
(7) Stellt der Instandsetzer seine Taetigkeit ein, hat er die zustaendige Behoerde
unverzueglich zu verstaendigen und ihr saemtliche Instandsetzerkennzeichen und
Stempelzeichen zu uebergeben.
(8) Die Ausfuehrung des Instandsetzerkennzeichens und des Stempelzeichens ist in Anhang
D Nr. 6 festgelegt.
§ 73
(weggefallen)
Teil 11
Ordnungswidrigkeiten, Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 74 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeraete verwendet oder bereithaelt,
2. nicht geeichte Messgeraete entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithaelt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurueckgibt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannten Vorschriften
eingehalten werden,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmessgeraete verwendet oder bereithaelt,
6. u. 7. (weggefallen)
8. als Hersteller von Messgeraeten,
a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten
Anforderungen nicht entsprechen,
b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Messgeraete mit dem Konformitaetszeichen
kennzeichnet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Geraeteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise sichert oder
d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht
fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
9. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene
Dauer bereithaelt,
10. entgegen § 5 Abs. 6 Messgeraete in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithaelt,
11. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgeraet nicht in der vorgeschriebenen Weise
aufstellt, anschliesst, handhabt oder wartet,
12. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine
zusaetzliche Angabe nicht entwertet,
13. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- 34 -
14. entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fuehrt oder nicht oder nicht fuer die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
15. entgegen § 6 Abs. 3 Messgeraete nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder
benutzt,
16. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise waegt,
17. entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithaelt,
17a. entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttaetige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen
§ 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttaetige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder
bereithaelt,
17b. entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,
17c. entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,
17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgeraet in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgeraet bestimmt sind,
18a. entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,
18b. entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemaess umrechnet oder
das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,
19. entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schuettdichte" verwendet,
20. entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schuettdichte nicht die EWG-Schuettdichte
verwendet,
21. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeraete mit einem Zulassungszeichen versieht,
22. entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht ueber Aenderungen unterrichtet,
22a. (weggefallen)
23. (weggefallen)
24. als Inhaber einer oeffentlichen Waage
a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht oeffentlich bestellte Waeger beschaeftigt
oder
b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt,
24a. entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
25. als oeffentlich bestellter Waeger
a) entgegen § 69 Nr. 2 eine oeffentliche Waegung nicht ablehnt,
b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Waegeergebnis beurkundet
oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Waegeergebnis nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder
c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen
Angaben nicht vermerkt oder
26. als Instandsetzer
a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeraete mit dem Instandsetzerkennzeichen
versieht,
b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht eintraegt oder die zustaendige
Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig verstaendigt,
c) entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein
Stempelzeichen ersetzt oder
- 35 -
d) entgegen § 72 Abs. 7 die zustaendige Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig
verstaendigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht uebergibt.
§ 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
Die technischen Regeln des DIN Deutsches Institut fuer Normung e. V., auf die in
dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig
gesichert niedergelegt und beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Koeln, erschienen.
§ 76 Ausnahmen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann fuer Messgeraete der Bundeswehr, die den
§§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
wenn zwingende Gruende der Verteidigung, einschliesslich der Besonderheiten eingelagerten
Geraets, oder die Erfuellung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland dies erfordern und die Messsicherheit auf andere Weise gewaehrleistet ist.
(2) Die fuer die zivile Verteidigung und den Katastrophenschutz zustaendigen obersten
Bundes- und Landesbehoerden koennen fuer Messgeraete, die fuer Zwecke der zivilen
Verteidigung und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder eingelagert sind und
den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
wenn die Messsicherheit auf andere Weise gewaehrleistet ist.
§ 77 Uebergangsvorschriften
(1) Messgeraete nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften
entsprechen, duerfen bis zum Ablauf der Gueltigkeit der fuer diese Messgeraetearten
erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gueltigen Bauartzulassung fuer
einen Zeitraum bis laengstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeraete nach
§ 7h koennen bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden
Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
(3) Ausschankmasse koennen bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007
geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
(4) Messgeraete nach Absatz 1 koennen bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12.
Februar 2007 durch die zustaendigen Behoerden und die staatlich anerkannten Pruefstellen
nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.
(5) Messgeraete nach den Absaetzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren
Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden,
duerfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.
(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs.
1, deren Nenngebrauchsbereich fuer die Energie 3 Megaelektronvolt nicht uebersteigt,
koennen unbefristet fuer Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7
Megaelektronvolt weiterverwendet werden.
(7) Messgeraete nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind,
beduerfen keiner Konformitaetsbescheinigung.
§ 78 Ausserkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten ausser Kraft
1. die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geaendert durch
Verordnung vom 8. Maerz 1985 (BGBl. I S. 568),
2. die Pruefstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 795), zuletzt geaendert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
- 36 -
3. die Waegeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 799), zuletzt geaendert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
4. die Schankgefaessverordnung vom 5. November 1971 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geaendert
durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2218),
5. die Verordnung ueber die Pflichten der Besitzer von Messgeraeten vom 4. Juli 1974
(BGBl. I S. 1444), geaendert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S.
2218),
6. die Zweite Verordnung ueber die Eichpflicht von Messgeraeten vom 6. August 1975
(BGBl. I S. 2161), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBl. I S.
422),
7. die Dritte Verordnung ueber die Eichpflicht von Messgeraeten vom 26. Juli 1978 (BGBl.
I S. 1139), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1985
(BGBl. I S. 401),
8. die Eichgueltigkeitsverordnung vom 5. August 1976 (BGBl. I S. 2082), zuletzt
geaendert durch Verordnung vom 16. Juni 1983 (BGBl. I S. 707),
9. die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 15. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1745),
10. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift fuer die Eichung von Messgeraeten -
Eichanweisung - Allgemeine Vorschriften vom 12. Juni 1973 (BAnz. Nr. 117 vom 28.
Juni 1973 - Beilage),
11. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften fuer die Eichung von Messgeraeten -
Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 3. Maerz 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. Maerz
1972 - Beilage),
12. die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften fuer die Eichung von Messgeraeten -
Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 13. Dezember 1977 (BAnz. Nr. 238 vom
21. Dezember 1977 - Beilage),
13. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift fuer Pruefstellen nach § 6 des Eichgesetzes
vom 11. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 236), geaendert durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift vom 3. Maerz 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. Maerz 1972 - Beilage).
(2) Die Eichpflicht fuer die in § 40 Abs. 3 des Eichgesetzes aufgefuehrten medizinischen
Messgeraete wird durch die in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.
§ 79 EWG-Richtlinien
Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften zur Aenderung
der in den Anlagen genannten Richtlinien ueber einzelne Messgeraetearten gelten von dem
Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Aenderungsrichtlinien anzuwenden
hat.
§ 80 Anerkennung
(1) Messgeraete, die nicht die CE-Kennzeichnung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-
Ersteichung erhalten koennen, und die in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder der Tuerkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum ist, rechtmaessig hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden, werden einschliesslich der Pruefungen und Kennzeichen als gleichwertig behandelt,
wenn diese Messgeraete ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers,
des Wettbewerbs und anderer im oeffentlichen Interesse bestehender Schutzgueter
gewaehrleisten.
(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmaechtigten oder
Einfuehrers das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest.
Die Entscheidung ist fuer die zustaendige Behoerde verbindlich.
(3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der
zustaendigen Behoerde treffen. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Entscheidung ueber die
Aufhebung einer Entscheidung nach Absatz 2.
(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen nach den Absaetzen 2 und 3 bekannt.
- 37 -
§ 81 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2 am ersten Tage des auf die
Verkuendung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am
Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anhang A (zu § 8)
Ausnahmen von der Eichpflicht
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1675 - 1677;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1. Massstaebe und Messbaender mit einer Laenge von 2 Meter oder weniger,
2. Laengenmessgeraete zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter
oder weniger, Kunststoffschnueren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder
weniger, Baendern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und
Daemmstoffen,
3. Meterzaehler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzaehler fuer die Messung von
Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,
4. Wickellaengen- und Dickenmessgeraete fuer Naturdaerme,
5. Verbandstoffmessmaschinen,
6. Behaelter fuer Faekalien, Abfaelle, Aushub und Abbruchmaterial,
7. Masse mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger fuer Obenschmieroele und
andere Kraftstoffzusaetze,
8. Lagerbehaelter fuer Bitumen,
9. im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr formbestaendige Behaeltnisse, die
a) bereitgehalten werden,
b) zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr fuer die auszufuehrende
Fuellmenge nicht als Messgeraet dienen,
c) gefuellt eingefuehrt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht
und ohne Umfuellung in den Verkehr gebracht werden,
10. Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als
Messgeraete fuer das Volumen des von ihnen verdraengten Wassers dienen,
11. nichtstationaere Volumenmessanlagen, die ausschliesslich in landwirtschaftlichen
Betrieben zur Abgabe fluessiger oder verfluessigter Duengemittel eingesetzt werden,
12. Messeinrichtungen an Sammelfahrzeugen fuer Altoel,
13. Messgeraete fuer Wasser bei der Herstellung von Beton,
14. Messgeraete zur Bestimmung der Dichte von Beton,
15. Volumen- und Durchflussmessgeraete fuer Abwaesser,
16. Messgeraete zur Fuellung von Schankgefaessen,
17. Messgeraete zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen
Betrieben im geschaeftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als
nicht geeicht gekennzeichnet sind,
18. Messbehaelter fuer nichtfluessige Messgueter,
19. (weggefallen)
20. (weggefallen)
21. Masse mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger fuer Feuchtebestimmer
von Getreide und Oelfruechten,
- 38 -
22. Volumenmessgeraete fuer Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschaeftlichen und
amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Pruefung von Arzneimitteln; § 3
Abs. 2 bleibt unberuehrt,
23. Messgeraete zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen
nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal taeglich
mit einem geeichten Messgeraet fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen ueberprueft
werden,
24. Wegstreckenzaehler in
a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des
Personenbefoerderungsgesetzes,
b) Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48
des Personenbefoerderungsgesetzes,
c) Kraftfahrzeugen fuer Befoerderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom
30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 30.
Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes,
e) Fahrzeugen des Gueterkraftverkehrs,
f) (weggefallen)
g) Fahrzeugen fuer die ausschliessliche Befoerderung von Schwerbehinderten,
Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Befoerderungsentgelt nicht
nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,
h) Mietkraftfahrzeugen fuer Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der
Mietdauer berechnet wird oder die mindestens fuer die Dauer eines Jahres an
einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem Stufenplan
gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,
i) Kundendienstfahrzeugen,
25. Wegstreckenzaehler in Fahrtschreibern und Kontrollgeraeten, die nach § 57b der
Strassenverkehrszulassungsordnung geprueft sind,
26. Parkuhren,
27. im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen,
a) Messgeraete in Erdoel- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhaeltnismaessigen
Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschaeftspartner dienen,
b) Tarifschaltuhren an Messgeraeten fuer die Abgabe von Elektrizitaet, Gas,
Wasser oder Waerme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei
geschlossenem Gehaeuse erkennbar sind; Zeitgeber fuer Maximumzaehler, fuer
Rundsteueranlagen und fuer Belastungsmessgeraete fuer Gas, Wasser oder Waerme;
Tonfrequenzrundsteuerempfaenger,
c) Ueberschussblindverbrauchszaehler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszaehlern
zusammengesetzt sind,
d) Zaehler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
e) Muenzwerke,
28. Messgeraete im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen zwischen
gleichbleibenden Partnern fuer
a) Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 2.000 cbm/h,
b) Wasserdampf,
c) Fluessigkeiten ausser Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 600 cbm/h,
d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluss von mindestens 150.000
cbm/h im Normzustand,
e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/cbm, die unter einem Ueberdruck von
weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase ausser Brenngase; dies gilt nur dann,
- 39 -
wenn Lieferer und Empfaenger die Liefermenge unabhaengig voneinander messen oder
die Messgeraete gemeinsam durch fachkundiges Personal ueberwachen,
f) Elektrizitaet mit einer hoechsten dauernd zulaessigen Betriebsspannung von
mindestens 245.000 V oder bei einer Nennstromstaerke von mehr als 5.000 A,
g) den Austausch thermischer Energie (Waerme- und Kaeltezaehler) mit einer
Nennleistung von mindestens 10 MW;
wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Messgeraeten in einer Messstation
ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte fuer die Summe der Maximalwerte der
einzelnen Messgeraete,
29. im amtlichen Verkehr
a) Messgeraete
aa) fuer Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem
Branntweinmonopolrecht,
bb) zur Erstattung von Gutachten fuer staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche
Verfahren, Schiedsverfahren oder fuer andere amtliche Zwecke oder
cc) zur Erstattung von Schiedsgutachten,
wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes
erfuellt sind,
b) zur Eichung zugelassene Zaehler und Messwerkzeuge fuer Branntwein, die nach dem
Gesetz ueber das Branntweinmonopol und seinen Ausfuehrungsbestimmungen geprueft
und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder
Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,
c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefaesse nach dem Branntweinmonopolrecht, die
vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,
d)
e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineraloelen nach dem
Mineraloelsteuergesetz 1964,
f) Messgeraete zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung
zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Maerz 1997 (BGBl. I S. 490),
g) Reifenprofilmessgeraete,
h) Bremspruefstaende,
i) Messgeraete zur Pruefung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,
30. Messgeraete im oeffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.
Anhang B (zu den §§ 12 und 14)
Besondere Gueltigkeitsdauer der Eichung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1678 - 1680;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
------------------------------------------------------------------------------
Ordnungs- Messgeraeteart Gueltigkeitsdauer
nummer in Jahren
------------------------------------------------------------------------------
1.1 mechanische Laengenmessgeraete mit Ausnahme von
Laengenmessmaschinen ............................... nicht befristet
1.2 Laengenmessmaschinen im Einzelhandel ............... nicht befristet
1.3 Chorometer ...............................................1
2.1 Flaechenmesswerkzeuge .............................. nicht befristet
4.1 Fluessigkeitsmasse ................................. nicht befristet
4.2 Messwerkzeuge fuer Fluessigkeiten mit Ausnahme der
Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 ........... 3
4.3 Messwerkzeuge fuer Fluessigkeiten mit festen
- 40 -
Masswaenden, bei denen der Massraum und die
Massraumeinstellung einsehbar sind ................ nicht befristet
4.4 Volumenmessgeraete, bei denen die
messwertbestimmenden Teile aus Glas sind ......... nicht befristet
4.5 Lagerbehaelter und Lagergefaesse, soweit sie nicht zu
den Gefaessen nach Nummer 4.6 oder den
Lagerbehaeltern nach Nummer 4.7 gehoeren ........... 12
4.6 Lagergefaesse, Haupt- und Zwischensammelgefaesse nach
dem Branntweinmonopolrecht ....................... nicht befristet
4.7 Lagerbehaelter, bei denen die Messbestaendigkeit
des Massraums durch eine vollstaendige
Vermessung fruehestens 5 Jahre nach einer
vorausgegangenen Eichung festgestellt ist
und der Sumpf bei Behaeltern mit
vollaufliegendem Boden nicht in den Massraum
einbezogen ist ................................... nicht befristet
4.8 Transport-Messbehaelter ........................... 9
4.9 Holzfaesser und Kunststofffaesser mit Ausnahme der
Faesser nach Nummern 4.5 und 4.6 .................. 5
4.10 Metallfaesser mit Ausnahme der Faesser nach
Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 ........................ 8
4.11 Faesser aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301
nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus
einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne
Kunststoffummantelung, die einen Innenueberdruck
von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten .... nicht befristet
5.1 Messanlagen mit Zaehlern fuer verfluessigte Gase ..... 1
5.2 Messanlagen mit Volumenzaehlern fuer Milch .......... 1
5.3 Volumenzaehler fuer mineralische Schmieroele mit
Viskositaeten groesser als 20 mPa x s im Messzustand 4
5.4 Ortsfeste Heizoelzaehler zur Versorgung einzelner
Wohnungen ........................................ 10
6.1 Wasserzaehler fuer Kaltwasser und ihre mechanischen
Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen
nach Nummer 6.4 .................................. 6
Wird die Messrichtigkeit der Messgeraete vor Ablauf
der Gueltigkeitsdauer der Eichung durch eine
Stichprobenpruefung nach dem in den PTB-Mitteilungen
102 (1992) Nr. 4 S. 295 veroeffentlichten
Verfahren nachgewiesen, verlaengert sich die
Gueltigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.
6.2 Wasserzaehler fuer Warmwasser mit Ausnahme der Zaehler
nach Nummer 6.3 .................................. 5
6.2a Elektronische Zusatzeinrichtungen fuer Wasserzaehler
(Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geraeten die Lebensdauer
der Batterie mindestens fuer diesen Zeitraum ausreicht
oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung moeglich
ist .............................................. 8
6.3 Kondensatwasserzaehler ............................ 8
6.4 Einrichtungen zur Messwertuebertragung
einschliesslich der zugehoerigen Messwertgeber an
Wassermessgeraeten ................................. nicht befristet
7.1 Balgengaszaehler mit einem maximalen Durchfluss von
10 cbm/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszaehler
mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle
(ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschall-
gaszaehler mit eine maximalen Durchfluss von
mindestens 1.600 cbm/h ........................... 8
Wir die Messrichtigkeit der Balgengaszaehler
vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer der Eichung
durch eine Stichprobenpruefung nach dem
- 41 -
in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4
S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122
veroeffentlichten Verfahren nachgewiesen,
verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer der
Eichung um jeweils 4 Jahre.
7.2 Balgengaszaehler mit einem maximalen Durchfluss von
ueber 10 cbm/h und kleiner 25 cbm/h,
Turbinenradgaszaehler mit Schmierungseinrichtung
mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 cbm/h
und kleiner sowie Wirbelgaszaehler ................ 12
7.3 Balgen- und Drehkolbengaszaehler mit einem
maximalen Durchfluss von 25 bis 1.600 cbm/h ...... 16
7.4 Turbinenradgaszaehler mit Schmierungseinrichtung mit
einem maximalen Durchfluss von ueber 4.000 cbm/h .. 16
7.5 Drehkolbengaszaehler mit einem maximalen Durchfluss von
2.500 cbm/h und groesser sowie Turbinenradgaszaehler mit
Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
von 16.000 cbm/h und groesser ................... nicht befristet
7.6 Drehkolbengaszaehler, Turbinenradgaszaehler, Wirbelgaszaehler
und Ultraschallgaszaehler im geschaeftlichen Verkehr zwischen
gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss
von mindestens 1.600 cbm/h Gas im Betriebszustand,
wenn ein Vergleichszaehler eingebaut ist, der zu
Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann,
oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszaehler
mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren
eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass
Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
nachfolgend mindestens einmal jaehrlich ausgefuehrt werden,
deren Ergebnisse keine Veraenderungen der Abweichungen von
mehr als der Haelfte der Eichfehlergrenzen gegenueber den
bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen
zeigen ........................................... nicht befristet
7.7 Brennwertmessgeraete fuer Gase ...................... 1
7.8 Wirkdruckgaszaehler, wenn ein Filter vorgeschaltet
ist, das durch Differenzdruckmessung mit
Maximumanzeige ueberwacht wird .................... 4
7.9 Gasdruckregelgeraete zur thermischen Gasabrechnung,
wenn Geraete der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und
AC 5 mindestens einmal jaehrlich und Geraete der
Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabstaenden,
die der Eichgueltigkeit der zugehoerigen Gaszaehler
entsprechen, vom Versorgungsunternehmen
nachgeprueft, gekennzeichnet und die Ergebnisse
aufgezeichnet werden ............................. nicht befristet
7.10 Mengenumwerter fuer Gase .......................... 5
Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters
innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens
einmal jaehrlich von einer staatlich anerkannten
Pruefstelle oder einer Eichbehoerde durchgefuehrte
Nachpruefungen am Betriebspunkt bestaetigt und im
Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt,
verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer um jeweils
ein Jahr.
7.11 Mechanische Zusatzeinrichtungen fuer Gasmessgeraete mit
Ausnahme der Gebergeraete und der Schalteinrichtungen 5
7.11a Elektronische Zusatzeinrichtungen fuer Gasmessgeraete,
sofern diese netzbetrieben sind und bei batterie-
betriebenen Geraeten die Lebensdauer der Batterie
mindestens fuer diesen Zeitraum ausreicht oder ein
Batteriewechsel ohne Stempelverletzung moeglich ist 8
7.12 Gebergeraete fuer Gasmessgeraete und fuer deren
- 42 -
Zusatzeinrichtungen .............................. nicht befristet
7.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen fuer Gaszaehler nicht befristet
8.1 Gewichtstuecke mit Ausnahme der Gewichtstuecke, die
zu Waagen nach Nummer 9.7 gehoeren ................ 4
9.1 Nichtselbsttaetige Waagen mit einer Hoechstlast von
3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der
Baustoffwagen .................................... 3
9.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Praezisions-
waagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7
gehoeren .......................................... 4
9.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer
Hoechstlast von weniger als 50 Kilogramm .......... 4
9.4 Personenwaagen einschliesslich der Saeuglingswaagen
und der mechanischen Waagen zur Feststellung des
Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und
Waagen nach Nummer 9.5 ........................... 4
9.5 Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhaeusern
aufgestellt sind ................................. nicht befristet
9.6 Behaelterwaagen fuer verfluessigte Gase mit fest mit
der Waage verbundenem Druckgasbehaelter, dem das
Messgut stossfrei zugefuehrt und entnommen wird ..... 4
9.7 Waagen, die zur Erfuellung einer Vorschrift des
Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger
Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeraete
verwendet werden ................................. 1
9.8 Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben ...... 4
9.9 (weggefallen)
10.1 selbsttaetige Kontrollwaagen einschliesslich der
selbsttaetigen Sortierwaagen ...................... 1
10.2 selbsttaetige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur
Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Fuellmenge
verwendet werden ................................. 1
10.3 Selbsttaetige Gleiswaagen mit einer
Hoechstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr ......... 3
11.1 Getreideprober ................................... 4
11.2 (weggefallen)
13.1 Dichte- und Gehaltsmessgeraete, bei denen die
messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt
sind ............................................. nicht befristet
13.2 Hydrostatische Waagen, Tauchkoerper und
Pyknometer aus Metall ............................ 4
14.1 Fluessigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der
Thermometer nach Nummer 14.2 ..................... 15
14.2 Thermometer fuer Feuchtbestimmer und in
Araeometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer . nicht befristet
14.3 (weggefallen)
14.4 Temperaturaufnehmer mit Messwiderstaenden aus Platin
oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in
Lagerbehaeltern oder Rohrleitungen, wenn der
Isolationswiderstand und die Richtigkeit der
Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperatur-
aufnehmers in zweijaehrigem Abstand von der
zustaendigen Behoerde ueberprueft werden ............. 6
14.5 (weggefallen)
15.1 (weggefallen)
15.2 (weggefallen)
15.3 (weggefallen)
15.4 (weggefallen)
15.5 (weggefallen)
15.6 (weggefallen)
16.1 Ueberdruckmessgeraete der Klassen 0,1 bis 0,6 ...... 1
- 43 -
17.1 Messgeraete fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen,
bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas
hergestellt sind ................................. nicht befristet
18.1 Wegstreckenzaehler in Mietkraftfahrzeugen fuer
Selbstfahrer ..................................... nicht befristet
18.2 Taxameter in Kraftfahrzeugen ..................... 1
18.3 Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeraete fuer
die amtliche Ueberwachung des Strassenverkehrs ..... 1
18.4 Messgeraete fuer die Abgasuntersuchung von
Kraftfahrzeugen .................................. 1
18.5 Atemalkoholmessgeraete ............................. 0,5
19.1 mechanische Stoppuhren ........................... 1
20.1 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzaehler
mit Induktionsmesswerk einschliesslich
Doppeltarifzaehler, mit Ausnahme der
Zaehler nach Nummer 20.2 .......................... 16
Wird die Messrichtigkeit der Zaehler vor Ablauf
der Gueltigkeitsdauer der Eichung durch eine
Stichprobenpruefung nach dem in den PTB-Mitteilungen
110 (2000) Heft 1 S. 38 veroeffentlichten Verfahren
nachgewiesen, verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer
um jeweils 5 Jahre.
20.2 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzaehler mit
Induktionsmesswerk als Messwandlerzaehler, als
mechanische Mehrtarif-, Maximum- und
Ueberverbrauchszaehler sowie mechanische
Zusatzeinrichtungen fuer Elektrizitaetszaehler ........ 12
20.3 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzaehler mit
elektronischem Messwerk fuer direkten Anschluss
und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und
getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen
fuer Elektrizitaetszaehler, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geraeten die
Lebensdauer der Batterie mindestens fuer diesen
Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Stempelverletzung moeglich ist ...................... 8
Wird die Messrichtigkeit der Zaehler und
Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der
Gueltigkeitsdauer der Eichung durch eine
Stichprobenpruefung nach dem in den PTB-Mitteilungen
110 (2000) Heft 1 S. 38 veroeffentlichten Verfahren
nachgewiesen, verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer
um jeweils 5 Jahre.
20.4 Elektrizitaetszaehler fuer Gleichstrom .............. 4
20.5 Messwandler ....................................... nicht befristet
22.1 Waermezaehler und Kaeltezaehler ...................... 5
Wird die Messrichtigkeit der Zaehler vor Ablauf
der Gueltigkeitsdauer der Eichung durch
eine Stichprobenpruefung nach dem in den
PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340
veroeffentlichten Verfahren nachgewiesen,
verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer um
jeweils 3 Jahre.
Fuer die Teilgeraete Rechenwerk bzw. drahtgewickelte
Temperaturfuehler sowie fuer lange (L > 70 mm)
Temperaturfuehler in Schichttechnik kann nach den in
den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und
114 (2004) Heft 2 S. 183 veroeffentlichten Verfahren
die Gueltigkeitsdauer um jeweils fuenf Jahre verlaengert
werden.
22.2 Warm- und Heisswasserzaehler fuer Waermetauscher-
Kreislaufsysteme ................................. 5
- 44 -
22.3 Elektronische Zusatzeinrichtungen fuer Waerme- und
Kaeltezaehler, sofern diese netzbetrieben sind,
und bei batteriebetriebenen Geraeten die Lebensdauer
der Batterie mindestens fuer diesen Zeitraum ausreicht
oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung
moeglich ist ...................................... 8
23.1 Strahlenschutzmessgeraete mit geeigneter
Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme
der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der
Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten
Nenngebrauchsbereich fuer die Dosisleistung
Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung
durchfuehrt, die Ergebnisse aufzeichnet und
mindestens 6 Jahre aufbewahrt .................... nicht befristet
23.2 Strahlenschutzmessgeraete mit geeigneter
Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme
der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der
Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in
Teilen des Nenngebrauchsbereichs fuer die
Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der
Zulassung durchfuehrt, die Ergebnisse aufzeichnet
und mindestens 6 Jahre aufbewahrt ................ 6
23.3 allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste
Strahlenschutz-Messsysteme ....................... 1
--------
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten
Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und
ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen muessen
mindestens halbjaehrlich ausgefuehrt werden.
Anhang C (weggefallen)
-
Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72)
Verzeichnis der Stempel und Zeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1682 - 1684;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote.
1 Konformitaetszeichen (§ 5)
Das Konformitaetszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das
Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Uebereinstimmung mit der Zulassung
bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist ausserdem das Jahr der
Pruefung anzugeben.
B e i s p i e l : ... (Zeichen, nicht darstellbar)
2 Zulassungszeichen (§ 24)
2.1 Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.
2.2 Das Symbol fuer die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines
stilisierten "Z".
Die Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Messgeraets oder der
Zusatzeinrichtung hin.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
2.3 Das Symbol fuer die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Epsilon".
Es enthaelt fuer die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeraete im oberen Teil
den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die
Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Messgeraets oder
der Zusatzeinrichtung hin.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
- 45 -
2.4 Bei einer beschraenkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3
ein "p" von gleicher Groesse gesetzt.
2.5 Das Zulassungszeichen fuer allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeraete hat
die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "Epsilon".
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
2.6 Das EWG-Zulassungszeichen eines Messgeraets, fuer das keine EWG-Ersteichung
vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
2.7 Symbol und Kennzeichnung koennen bei Platzmangel auch anders angeordnet werden.
Einzelheiten werden bei der Zulassung festgelegt.
3 Stempelzeichen der Eichbehoerden (§ 34)
3.1 Das Eichzeichen fuer die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band
mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehoerde und
einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des
pruefenden Eichamtes verwendet werden.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.2 Das Eichzeichen fuer die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e".
Es enthaelt in der oberen Haelfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der
jeweiligen Eichaufsichtsbehoerde sowie in der unteren Haelfte die Ordnungszahl der
pruefenden Eichbehoerde.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.3 Das Jahreszeichen fuer die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten
Ziffern des Jahres, in dem die Gueltigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.
Betraegt die Gueltigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der
Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand
sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs
der Gueltigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
B e i s p i e l : ... (Zeichen, BGBl. I 2000, 1310)
3.4 Die Jahresbezeichnung fuer die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden
letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.5 Das Jahreszeichen fuer die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern
des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.6 Hauptstempel fuer die EWG-Ersteichung von Laengenmassen, der anstelle des Zeichens
nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.7 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in
nachstehender Ausfuehrung:
... (Zeichen)
4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Pruefstellen (§ 59)
Das Eichzeichen der Pruefstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Messgeraeten fuer
Elektrizitaet, G bei Messgeraeten fuer Gas, K bei Messgeraeten fuer Waerme und W bei
Messgeraeten fuer Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zustaendigen Behoerde und
einer der Pruefstelle von der zustaendigen Behoerde zugeteilten Ordnungsnummer.
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-
Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von
Nummer 3.2 enthaelt das Eichzeichen in der unteren Haelfte die Ordnungsnummer der
Pruefstelle.
5 Stempel des oeffentlich bestellten Waegers (§ 68)
M u s t e r : ... (Zeichen)
6 Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)
6.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in
nachstehender Ausfuehrung:
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
- 46 -
Die Klebemarke enthaelt im oberen Feld den Kennbuchstaben der zustaendigen Behoerde,
im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist
fuer die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der
Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
6.2 Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:
B e i s p i e l : ... (Zeichen)
Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens muessen mit den Angaben auf der
Klebemarke uebereinstimmen. Die Rueckseite des Stempelzeichens in der Ausfuehrung
als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
7 (weggefallen)
8. CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
... (nicht darstellbar, BGBl. I 1994, 1295)
Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die sich aus dem
oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muessen etwa gleich hoch sein;
die Mindesthoehe betraegt 5 mm.
9. Kennummer der benannten Stelle
Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.
10. EG-Eichzeichen
10.1 Das Zeichen fuer die EG-Eichung besteht aus einer gruenen quadratischen Marke
mit einer Kantenlaenge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck
den Grossbuchstaben "M" traegt. Es darf nur zusammen mit dem CE-Kennzeichnung
aufgebracht werden.
10.2 Das Zeichen fuer Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind,
besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlaenge von mindestens 25 mm, das als
schwarzen Aufdruck den Grossbuchstaben M auf rotem Hintergrund traegt und diagonal
durchkreuzt ist.
Anlage 1 (zu § 7k)
Geraete zur Messung von Laengen und ihrer Kombinationen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 3 - 5;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Verkoerperte Laengenmasse
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Laengenmessgeraete, Flaechenmessgeraete,
mehrdimensionale Messgeraete
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer
Abschnitt 1
Verkoerperte Laengenmasse
Teil 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
1.1 Ein verkoerpertes Laengenmass ist ein Geraet mit Einteilungsmarken, deren Abstaende in
gesetzlichen Laengenmasseinheiten angegeben sind.
- 47 -
1.2 Verkoerperte Laengenmasse koennen ausgefuehrt sein als Massstab, Gliedermassstab,
Messband, Peilbandmass, Teleskopmessstab.
2 Anforderungen
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
nach Anhang MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden
Fassung.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Einlegemasse aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
2 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen fuer Einlegemasse betragen 1 L in mm – fuer L ist die ganze
Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlaenge des zu pruefenden Abstandes in
Meter angibt –. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle fuer den Hauptstempel
vorgesehen sein.
3 Aufschriften
Auf Einlegemassen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.
Abschnitt 2
Laengenmessgeraete, Flaechenmessgeraete, mehrdimensionale Messgeraete
Teil 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Laengenmessgeraet
Ein Laengenmessgeraet (Laengenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Laenge
von laenglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Baendern und Kabeln) waehrend einer
Vorschubbewegung des Messguts.
Laengenmessgeraete koennen ausgefuehrt sein als Stoffmessmaschine,
Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine,
Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.
1.2 Flaechenmessgeraet
Ein Flaechenmessgeraet dient zur Bestimmung der Flaeche unregelmaessig begrenzter
Objekte, z. B. Leder.
Flaechenmessgeraete koennen ausgefuehrt sein als Planimeter oder als abrollende oder
projizierende Messmaschinen.
1.3 Mehrdimensionales Messgeraet
Ein mehrdimensionales Messgeraet dient zur Bestimmung der Kantenlaenge (Laenge,
Hoehe, Breite) der kleinsten umhuellenden Quader eines Messguts.
Mehrdimensionale Messgeraete koennen ausgefuehrt sein als Messeinrichtungen fuer
Frachtstuecke.
2 Anforderungen
- 48 -
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
3.1 fuer mechanische oder elektromechanische Geraete:
F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,
3.2 fuer elektronische Geraete oder Geraete, die Software enthalten:
B + F oder B + D oder H1 oder G.
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen fuer:
4.1 Messmaschinen fuer den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,
4.2 Messgeraete nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeraete nach Nummer
4.1, das 1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.
5 Uebergangsvorschriften
Fuer Messmaschinen fuer den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen
worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die fuer die
Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen
das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Besondere Laengenmessgeraete
Besondere mechanische Laengenmessgeraete nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
Besondere Laengenmessgeraete mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie
Messraeder fuer Wegstrecken beduerfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.
1.2 Flaechenmesswerkzeuge
Flaechenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
Planimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.
2 Messgeraetearten
2.1 Besondere Laengenmessgeraete koennen ausgefuehrt sein als
2.1.1 Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2 m, in Stufen von jeweils 0,1 m
und einem Skalenteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,
2.1.2 Fadenzaehler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert
von 1 mm,
2.1.3 Messschieber,
2.1.4 Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeraete,
2.1.5 Buegelmessschrauben und Innenmessschrauben,
2.1.6 Messuhren,
2.1.7 Messraeder (Messmaschinen) fuer Wegstrecken.
2.2 Flaechenmesswerkzeuge
Die folgenden Flaechenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von
regelmaessig begrenzten Flaechen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausfuehrung
als
2.2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,
- 49 -
2.2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisfoermiger Stoffproben,
2.2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenfoermiger Stoffproben.
3 Anforderungen
Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flaechen muessen betragen:
3.1 bei Doppelschablonen 4 qcm ( 2 cm x 2 cm)
8 qcm ( 2 cm x 4 cm)
100 qcm ( 5 cm x 20 cm)
500 qcm (10 cm x 50 cm)
3.2 bei Probeschneidern Kreisflaechen von 10 qcm, 50 qcm oder 100 qcm
3.3 bei Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und
Schnittlaengen von 80 mm bis 100 mm
4 Aufschriften
4.1 Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flaechengroesse mit der Einheit
"Quadratzentimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.
4.2 Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit "Millimeter" oder dem
Einheitenzeichen bezeichnet sein.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen fuer besondere Laengenmessgeraete nach Nummer 2.1:
5.1.1 Messkluppen
a) fuer die Einteilung und fuer den Abstand der auseinandergeschobenen
Kluppstaebe
– Messbereich bis 1 m 2 mm
– Messbereich bis 2 m 4 mm,
b) fuer den Abstand der Messflaechen bei zusammengeschobenen Kluppstaeben
an einer beliebigen Stelle
– Messbereich bis 1 m +0,5 mm
– Messbereich bis 2 m +1 mm
5.1.2 Fadenzaehler
– Messbereich bis 20 mm 0,05 mm
5.1.3 Messschieber
– Messbereich bis 500 mm 0,1 mm
– darueber hinaus 0,2 mm
5.1.4 – Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeraete 0,1 mm
5.1.5 Buegelmessschrauben, Innenmessschrauben
– Messbereich bis 100 mm 0,01 mm
– darueber hinaus 0,02 mm
5.1.6 Messuhren
– Messbereich bis 10 mm 0,02 mm
5.1.7 Messraeder (Messmaschinen) fuer Wegstrecken 1%,
jedoch nicht weniger als 40 mm.
5.2 Eichfehlergrenzen fuer Flaechenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:
5.2.1 Doppelschablonen fuer die Laengen
2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm 0,2 mm
20 cm und 50 cm 0,3 mm
5.2.2 Probeschneider 1,5% der ausgeschnittenen Flaeche
5.2.3 Doppelscheren fuer die Schnittbreite 0,2 mm.
5.3 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen fuer Flaechenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das
1,5-fache der Eichfehlergrenzen.
Abschnitt 3
(bleibt frei)
- 50 -
Abschnitt 4
Rundholzmessanlagen
1. Zulassung
Die Bauarten der Rundholzmessanlagen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2. Begriffsbestimmung
Rundholzmessanlagen sind Messgeraete, die einen oder mehrere Durchmesser im Bereich
der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Laenge messen und daraus das Holzvolumen
berechnen.
3. Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen:
a) fuer den Einzeldurchmesser 1 cm
b) fuer den arithmetischen
Mittelwert aus 10
Messungen des Durchmessers 2,5 mm
c) fuer die Stammlaenge 1%
jedoch nicht
weniger als 5 cm.
Abschnitt 5
Choirometer
1. Zulassung
Die Bauarten der Choirometer beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2. Begriffsbestimmung
Choirometer sind Messgeraete, die an Schweineschlachtkoerpern den
Muskelfleischanteil feststellen
- ueber die Messung der Dicke von Speck- und Muskelschichten oder
- durch direkte Angabe des Muskelfleischanteils.
3. Fehlergrenzen
3.1 Fehlergrenzen bei der Laboratoriumspruefung
3.1.1 Speck- und Muskelschichten feststellende Geraete
Die Fehlergrenzen haben bei der laboratoriumsmaessigen Pruefung, die von dem Max
Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Ernaehrung und Lebensmittel, an
mindestens 120 Schlachtkoerpern vorzunehmen ist, folgende Werte:
Speckdicke:
arithmetischer Mittelwert
der Abweichungen Am = 0,4 mm;
Standardabweichung
der Einzelabweichungen s = 1,4 mm;
Muskeldicke:
arithmetischer Mittelwert
der Abweichungen AM = 1,0 mm;
Standardabweichung
der Einzelabweichungen s = 3,0 mm.
3.1.2 Muskelfleischanteile feststellende Geraete
arithmetischer Mittelwert
der Abweichungen AM = 0,5%;
Standardabweichung
der Einzelabweichungen s = 2,1%.
- 51 -
3.2 Eichfehlergrenzen
3.2.1 Die Eichfehlergrenzen fuer opto-elektronische Geraete betragen an einer
vorgeschriebenen Pruefvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in der
Zulassung festgelegt.
3.2.2 Die Eichfehlergrenzen fuer Ultraschall-Geraete und fuer direkt den
Muskelfleischanteil feststellende Geraete werden in der Zulassung festgelegt.
Anlage 2 (zu § 7k)
Ausschankmasse
EG-Anforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 82
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ausschankmass
Ein Hohlmass (beispielsweise ein Mass in Form eines Trinkglases, Kruges oder
Bechers), das fuer die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen
Verbrauch verkauften Fluessigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.
1.2 Strichmass
Ein Ausschankmass mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermoegens
(Nennfuellstandsmenge).
1.3 Randmass
Ein Ausschankmass, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermoegen
(Nennfuellstandsmenge) ist.
1.4 Umfuellmass
Ein Ausschankmass, aus dem die Fluessigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.
1.5 Fassungsvermoegen
Das Fassungsvermoegen ist bei Randmassen das Innenvolumen bzw. bei Strichmassen das
Innenvolumen bis zur Fuellstandmarkierung.
2 Anforderungen
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
nach Anhang MI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden
Fassung.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.
Anlage 3 Volumenmessgeraete fuer nichtfluessige Messgueter
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 8,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 (weggefallen)
Abschnitt 2
Abschnitt 1
(weggefallen)
Abschnitt 2
1 Zulassung
- 52 -
Die Bauarten der Messeinrichtungen fuer nichtfluessige Messgueter beduerfen der Zulassung
zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Messeinrichtungen fuer nichtfluessige Messgueter sind an Vorratsbehaeltern (Silos)
befindliche spezielle Apparaturen, z.B. Dosierraeder. Sie entnehmen das Messgut und
bestimmen sein Volumen.
3 Aufschriften
An den Messeinrichtungen muessen die Messgueter, fuer die sie zugelassen sind, angegeben
sein.
4 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen betragen 2% des abgemessenen Volumens.
Anlage 4 Volumenmessgeraete fuer Fluessigkeiten in ruhendem Zustand
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 9 - 14;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Fluessigkeitsmasse, Messwerkzeuge und deren
Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 2 Lagerbehaelter und deren Messgeraete
Abschnitt 3 Transport-Messbehaelter
Abschnitt 4 Faesser
Abschnitt 1
Fluessigkeitsmasse, Messwerkzeuge und deren Zusatzeinrichtungen
1 Zulassung
1.1 Fluessigkeitsmasse, Messwerkzeuge und deren mechanische Zusatzeinrichtungen sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2 Die Bauarten der Messwerkzeuge mit elektrischen Einrichtungen beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Bei Fluessigkeitsmassen wird der Massraum durch den Rand des Gefaesses oder durch
Begrenzungsmarken in einen oder mehrere Volumenabschnitte abgegrenzt.
2.2 Bei Messwerkzeugen ist die Messkammer zur Erleichterung der Messung oder der
Fuellung und Entleerung mit besonderen Einrichtungen (Haehne, Ueberlaufrohre,
Schwimmeranzeigeeinrichtungen) versehen. Die Messkammer ist in einen oder mehrere
Volumenabschnitte abgegrenzt.
3 Aufschriften
3.1 Fluessigkeitsmasse und Messwerkzeuge muessen mit Volumenangaben versehen sein. An
Zusatzeinrichtungen muss die Volumeneinheit aufgebracht sein.
3.2 An Messwerkzeugen muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer.
3.3 Auswechselbare Teile der Messwerkzeuge und einsetzbare Verdraengungskoerper
der Ueberlaufmesswerkzeuge muessen mit mindestens den drei letzten Ziffern der
Fabriknummer versehen sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Masse
Volumen V Eichfehlergrenze
0,01 0,2 ml
0,02 0,4 ml
0,05 0,5 ml
- 53 -
0,1 und 0,2 1,0 ml
0,25 1,25 ml
0,5 1,5 ml
1 oder mehr 0,0025 V
4.2 Messglaeser, Messeimer und Messwerkzeuge
Volumen einer Fuellung, Eichfehlergrenze
abgegebenes Volumen V
bis 0,025 0,04 V
von 0,025 bis 0,05 1 ml
von 0,05 bis 0,1 0,02 V
von 0,1 bis 0,2 2 ml
von 0,2 bis 0,5 0,01 V
von 0,5 bis 1,0 5 ml
von 1,0 oder mehr 0,005 V
Die Eichfehlergrenzen betragen jedoch nicht weniger als die Haelfte der Fehlergrenze
fuer das Gesamtvolumen oder fuer den vollen messenden Kolbenhub.
5 Stempelstellen
Die Hauptstempelstelle muss an der Massraumbegrenzung der Fluessigkeitsmasse
und Messwerkzeuge vorhanden sein. Bei Messeimern, deren Skalenbleche durch
Niete mit dem Gefaess verbunden sind, muss fuer jedes Skalenblech ein Niet als
Sicherungsstempelstelle ausgebildet sein. Bei Messwerkzeugen muessen Stempelstellen
zur Sicherung der Unveraenderlichkeit des Massraums, der Funktion und der Anzeige
vorhanden sein.
Abschnitt 2
Lagerbehaelter und deren Messgeraete
1 Zulassung
1.1 Lagerbehaelter und deren Messeinrichtungen
- Peilrohr und Peilstab,
- Peiloeffnung oder Peilrohr und geeichtes Peilband,
- Standrohr und Skale,
- Schauglas in einer Behaelterwand und Skale
sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2 Die Bauarten der Fuellstandsmessgeraete und Tauchtiefenmessgeraete sowie deren
Zusatzeinrichtungen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.3 (weggefallen)
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Als Lagerbehaelter werden ortsfest aufgestellte Behaelter verstanden,
die als Messbehaelter verwendet werden. Das vermessene Volumen eines
Lagerbehaelters (Behaelterkammer) ist das Volumen von der unteren bis zur oberen
Massraumbegrenzung.
2.2 Mit Fuellstandsanzeigern (Peileinrichtungen oder Fuellstandsmessgeraeten) wird die
Fuellhoehe der in einem Behaelter enthaltenen Fluessigkeit gemessen.
2.3 Mit Tauchtiefenmessgeraeten wird die Eintauchtiefe eines Schwimmdaches oder einer
Schwimmdecke in der Fluessigkeit gemessen.
2.4 (weggefallen)
3 Aufschriften
3.1 An Lagerbehaeltern muss ein Schild vorhanden sein, auf dem die Nummer des Behaelters
und die Nummer des Eichscheins angegeben sind.
3.2 Auf Peilstaeben muessen die Behaelternummer und die Eichscheinnummer angegeben
sein. Wenn Peilstaebe fuer mehrere Behaelter benutzt werden, muessen die Nummern der
zugehoerigen Behaelter angegeben sein.
- 54 -
3.3 Auf Peilstaeben und Skalen, die nach Volumen eingeteilt sind, muss die
Volumeneinheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.
3.4 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf Fuellstandsmessgeraeten mit
Schwimmer angegeben sein
- der Messbereich in Meter,
- der Durchmesser des Messdrahtes (-seils) oder die Staerke des Bandes in
Millimeter,
- die Masse des Schwimmers in Gramm.
3.5 (weggefallen)
4 Fehlergrenzen
4.1 Eichfehlergrenzen sind fuer Lagerbehaelter nicht festgesetzt.
4.2 Das Volumen wird bei der Eichung ermittelt und angegeben. Die Unsicherheit der
Volumenermittlung muss so klein sein, dass bei Volumenmessungen mit Hilfe der bei
der Vermessung festgestellten Zahlenwerte (Skale, Peilstab, Fuellungstafel) die
Unsicherheit kleiner ist als 0,5% des jeweiligen Volumens. Die Unsicherheit
braucht jedoch nicht kleiner zu sein als 0,5% des Kleinstraums.
Der Kleinstraum des Behaelters (Behaelterkammer) ist das Volumen, das sich aus dem
groessten horizontalen Querschnitt und 200 mm Hoehe ergibt.
Der Kleinstraum der Lagerbehaelter mit Schwimmdecke entspricht dem Volumen von 500
mm Hoehe.
Der Kleinstraum der Lagerbehaelter mit Schwimmdach entspricht dem Volumen von
1.000 mm Hoehe.
4.3 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen 1% des jeweiligen Volumens, jedoch nicht
weniger als 1% des Kleinstraums.
4.4 Fuer die Laengeneinteilung der Peilstaebe und Skalen gelten die Fehlergrenzen der
Genauigkeitsklasse II nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 2.
4.5 Bei Fuellstandsmessgeraeten betragen die Eichfehlergrenzen fuer die Fuellstandsanzeige
0,03% des Schwimmerweges, jedoch nicht weniger als 1 mm.
4.6 Bei Tauchtiefenmessgeraeten betragen die Eichfehlergrenzen fuer die
Tauchtiefenanzeige 1 mm.
4.7 (weggefallen)
5 Stempelstellen
Sicherungsstempelstellen muessen vorhanden sein
5.1 bei Lagerbehaeltern
- auf den Schildern,
- an der Peilrohroberkante oder an der Peiloeffnung,
- auf stehenden Peilstaeben
an ihrem unteren Ende,
am Anfang und am Ende der Einteilung,
an der Strichmarke oder an ihrem oberen Ende,
- auf haengenden Peilstaeben
am Anfang und am Ende der Einteilung,
an der Verbindung zwischen dem Quersteg
und dem Peilstab,
- an Peilplatten, wenn ihre Lage im Behaelter nicht auf andere Weise gesichert
ist,
- auf Skalen an Standrohren oder Schauglaesern an der Anfangsmarke und der
Endmarke der Einteilung; bei Skalen, die aus mehreren Teilstuecken bestehen, am
Anfang und am Ende jedes Teilstuecks,
- zur Lagesicherung der Skalen gegenueber dem Behaelter,
- 55 -
- zur Sicherung der Unveraenderlichkeit des Massraums und der Messeinrichtung,
- bei Lagerbehaeltern mit Schwimmdecke auf der Oberkante der Hilfspeilstutzen,
- bei Lagerbehaeltern mit Schwimmdach an der Anlegekante der Dachpeilstutzen,
5.2 bei Fuellstandsmessgeraeten
- gegen Eingriffe in das Messgeraet,
- auf dem Schwimmer,
- gegebenenfalls an den Schutzrohren.
Abschnitt 3
Transport-Messbehaelter
1 Fe Zulassung
Transport-Messbehaelter sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Aufschriften
2.1 Das Volumen der Behaelter oder der einzelnen Behaelterkammern ist an der oberen
Massraumbegrenzung in Litern anzugeben.
2.2 An Transport-Messbehaeltern muss ein Schild mit folgenden Angaben angebracht sein:
- Gesamtvolumen und Volumen der einzelnen Kammer mit ihrer Nummer,
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Behaelternummer und Baujahr,
- Messgut bzw. Messgutgruppe.
2.3 Die Volumenangaben sind wie folgt zu runden:
Volumen V auf
100 bis 200 0,2
> 200 bis 500 0,5
> 500 bis 1.000 1
> 1.000 bis 2.000 2
> 2.000 bis 5.000 5
> 5.000 10
Sind mehrere Kammern vorhanden, so ist als Gesamtvolumen die Summe der gerundeten
Einzelvolumen anzugeben.
3 Fehlergrenzen
Soweit die Volumenangabe nicht bei der Eichung aufgebracht wird, betragen
die Eichfehlergrenzen fuer jede Behaelterkammer 0,5% des durch die obere
Massraumbegrenzung bestimmten Volumens.
4 Stempelstellen
Sicherungsstempelstellen muessen vorhanden sein
- auf dem Schild nach Nummer 2.2,
- an den Begrenzungsmarken im Dom neben jeder Volumenangabe,
- an der untersten und obersten Begrenzungsmarke von Nebenteilungen,
- an mit Strichmarken versehenen Trichtern oder schraegliegenden Blechen zur oberen
Massraumbegrenzung,
- am Domdeckel, am Mannlochdeckel und an sonstigen Zugaengen zu den Massraeumen,
- am Neigungsmesser (Lot) gegen Abnehmen,
- an sonstigen abnehmbaren Teilen, die das Messergebnis beeinflussen koennen.
Abschnitt 4
- 56 -
Faesser
1 Zulassung
Faesser sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
Das Volumen des Fasses ist der Raum, den die Fluessigkeit einnimmt, wenn sie das
gesamte Luftvolumen im Innern des Fasses verdraengt hat und die innere Fasswand an
der Fuelloeffnung beruehrt.
3 Aufschriften
3.1 Das Volumen der Faesser ist in Litern anzugeben, wobei die Ziffern mindestens 10
mm hoch sein muessen.
3.2 An Faessern muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.
3.3 An Faessern fuer kohlesaeurehaltige Getraenke muss in der Naehe der Volumenbezeichnung
in mindestens gleicher Schrifthoehe der Buchstabe B aufgebracht sein, sofern das
Messgut nicht bereits aus einer anderen Aufschrift zu entnehmen ist.
3.4 Bei Faessern aus massivem Holz, deren Dauben und Boeden nur durch spanabhebende
Bearbeitung geformt sind (Holzfaesser), wird die Volumenbezeichnung bei der
Eichung aufgebracht. Fuer die Aufbringung der Volumenbezeichnung darf ein
auf dem Fass befestigter Rahmen mit auswechselbaren Ziffern vorhanden sein
(Fasseichplatte). Das Volumen in I ist nach unten gerundet anzugeben, und zwar
bei einem bei Holzfaessern fuer
Volumen V von kohlensaeurehaltige Getraenke auf kohlensaeurefreie Fluessigkeiten auf
2 bis 5 0,05 0,05
> 5 bis 10 0,1 0,1
> 10 bis 15 0,2 0,1
> 15 bis 20 0,2 0,2
> 20 bis 40 0,5 0,2
> 40 bis 150 1 0,5
> 150 bis 400 2 1
> 400 bis 800 5 2
> 800 bis 1.500 5 5
> 1.500 bis 10 10
3.000
> 3.000 20 20
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen fuer Faesser, mit Ausnahme der Holzfaesser nach Nr. 3.4,
betragen:
Volumen V Eichfehlergrenze
2 bis 5 0,02 V
5 bis 10 0,1 I
10 bis 20 0,01 V
20 bis 40 0,2 I
40 oder mehr 0,005 V
Bei der Nacheichung betragen die Fehlergrenzen bei Volumenabweichungen nach
Plus das Doppelte der Betraege.
4.2 Fuer Holzfaesser sind keine Eichfehlergrenzen festgesetzt.
4.3 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Holzfaessern:
4.3.1 fuer kohlensaeurehaltige Getraenke
Volumen V Verkehrsfehlergrenze
2 bis 50 0,04 V
50 bis 100 2 I
100 bis 600 0,02 V
600 bis 800 12 I
800 oder mehr 0,015 V
4.3.2 fuer kohlensaeurefreie Fluessigkeiten
Volumen V Verkehrsfehlergrenze
- 57 -
2 bis 5 0,04 V
5 bis 10 0,2 I
10 bis 50 0,02 V
50 bis 100 1 I
100 oder mehr 0,01 V
5 Stempelstellen
Die Hauptstempelstelle muss in der Naehe der Volumenbezeichnung vorhanden sein.
Bei Fasseichplatten muss die Hauptstempelstelle die Platte gegen Abnehmen und die
Ziffern und Zeichen gegen Auswechseln sichern.
Besteht die Stempelstelle aus Aluminium oder Stahl, so muss sie mindestens 50 mm mal
40 mm gross sein. Bei Faessern mit einem Volumen von 10 l oder weniger duerfen die
Abmessungen 25 mm mal 20 mm betragen.
Anlage 5 (zu § 7k)
Messanlagen fuer die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von
Fluessigkeiten ausser Wasser
EG-Anforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 82 - 84
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Zaehler
Ein Geraet, das fuer das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen
der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollstaendig
gefuellten Leitung durchfliessenden Fluessigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt
ist.
1.2 Rechenwerk
Teil eines Zaehlers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und
etwaiger verbundener Messgeraete aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.
1.3 Verbundenes Messgeraet
Ein Geraet, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur
und/oder Umwertung bestimmte fuer die Fluessigkeit charakteristische Groessen
misst.
1.4 Mengenumwerter
Teil des Rechenwerks, das unter Beruecksichtigung der Eigenschaften der
Fluessigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeraete
ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch
- das im Messzustand ermittelte Volumen der Fluessigkeit in ein Volumen im
Basiszustand und/oder in eine Masse oder
– die im Messzustand ermittelte Masse der Fluessigkeit in ein Volumen im
Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand
umrechnet.
Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeraete.
1.5 Basiszustand
Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene
Fluessigkeitsmenge umgewertet wird.
1.6 Messanlage
Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Mengen (Volumen oder Massen) von
Fluessigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen und die den
Zaehler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte
Messung zu gewaehrleisten, oder dazu dienen, die Messvorgaenge zu erleichtern.
1.7 Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsaeule)
Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen
Luftfahrzeugen.
1.8 Selbstbedienungsanlage
- 58 -
Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des
Erwerbs einer Fluessigkeit fuer den Eigenbedarf zu nutzen.
1.9 Selbstbedienungskomponente
Eine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehoert und es
einer oder mehreren Messanlagen ermoeglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage
ihre Funktion zu erfuellen.
1.10 Kleinste Messmenge (MMQ)
Die kleinste Fluessigkeitsmenge, fuer die die Messung mit der Messanlage
messtechnisch zulaessig ist.
1.11 Direktanzeige
Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgroesse entspricht,
fuer deren Messung das Messgeraet physikalisch geeignet ist.
Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere
Groesse umgewertet werden.
1.12 Mit/ohne Unterbrechungsmoeglichkeit
Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmoeglichkeit als gegeben, wenn der
Fluessigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht
der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmoeglichkeit.
1.13 Durchflussbereich
Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Q(tief)min) und dem
Hoechstdurchfluss (Q(tief)max).
2 Anforderungen
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
nach Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + D oder B + F oder H1 oder G.
4 Nacheichung
4.1 Die Nacheichung wird an der vollstaendigen Messanlage mit dem zur Verwendung
vorgesehenen Produkt durchgefuehrt.
4.2 Nach Reparatur oder Austausch von Geraeten oder Teilen einer Messanlage oder bei
ungueltigen Stempelzeichen sind besondere Pruefungen dieser Geraete oder Teile ggf.
auf einem Pruefstand erforderlich. Von diesen Pruefungen kann abgesehen werden,
wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb die Konformitaet dieser
Geraete oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklaert.
4.3 Die Temperatur-Mengenumwertung fuer leichtes Heizoel sowie fuer andere Produkte, die
die Messanlage mit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung
gegen ein Verstellen zu sichern. Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder
ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht moeglich sein.
5 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen fuer Messanlagen
nach Nummer 1.6 einschliesslich der Kraftstoffzapfsaeulen nach Nummer 1.7 den
Fehlergrenzen nach Nummer 2.
Anlage 6 (zu § 7k)
Wasserzaehler
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 84 - 86
Teil 1
EG-Anforderungen
- 59 -
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Wasserzaehler
Ein Geraet, das fuer das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den
Messwertaufnehmer durchstroemenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei
Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
1.2 Mindestdurchfluss (Q(tief)1)
Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzaehler Anzeigen liefert, die den
Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genuegen.
1.3 Uebergangsdurchfluss (Q(tief)2)
Der Uebergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und
dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen
und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, fuer die jeweils verschiedene
Fehlergrenzen gelten.
1.4 Dauerdurchfluss (Q(tief)3)
Der groesste Durchfluss, bei dem der Wasserzaehler unter normalen
Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichfoermigen oder wechselnden
Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.
1.5 Ueberlastdurchfluss (Q(tief)4)
Der Ueberlastdurchfluss ist der groesste Durchfluss, bei dem der Zaehler fuer einen
kurzen Zeitraum ohne Beeintraechtigung zufrieden stellend arbeitet.
2 Anforderungen
2.1 Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
Anforderungen nach Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Die Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie
2004/22/EG muessen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der
Zaehler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Nacheichung
Die messtechnische Pruefung umfasst eine Genauigkeitspruefung bei mindestens
folgenden Durchfluessen:
Q(tief)3 <= Q <= Q(tief)4 Q(tief)2 <= Q <= 1,1 Q(tief)2 Q(tief)1 <= Q <= 1,1
Q(tief)1
Die Genauigkeitspruefung bei Warm- und Heisswasserzaehlern muss mit Wasser
durchgefuehrt werden, dessen Temperatur 50 (+- 5) Grad C betraegt, soweit in der
Baumuster- oder Entwurfspruefbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Verbundzaehler
Die Bauarten der Verbundzaehler beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
1.2 Trommelzaehler fuer Kondensatwasser
- 60 -
Zaehler fuer Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzaehler sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Anforderungen
2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach
Teil 1 Nr. 2.
2.2 Verbundzaehler
Verbundzaehler sind Messgeraete, bei denen Kaltwasserzaehler unterschiedlichen
Dauerdurchflusses oder zwei entsprechende Messeinsaetze mit einer selbsttaetigen
Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch die Umschalteinrichtung wird je
nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder durch
beide Wasserzaehler geleitet. Den Zaehler oder Messeinsatz mit dem kleineren
Dauerdurchfluss Q(tief)3 bezeichnet man als Nebenzaehler bzw. mit dem groesseren
Dauerdurchfluss Q(tief)3 als Hauptzaehler.
Zusaetzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander
verbundenen Zaehler (der Haupt- und der Nebenzaehler) folgende Anforderungen:
2.2.1 Die Durchfluesse von Verbundzaehlern sind
a) Mindestdurchfluss (Q(tief)1): Mindestdurchfluss Q(tief)1
des Nebenzaehlers
b) Uebergangsdurchfluss (Q(tief)2): Uebergangsdurchfluss Q(tief)2
des Hauptzaehlers
c) Belastungsbereiche des Verbundzaehlers
- unterer Belastungsbereich:
Mindestdurchfluss Q(tief)1 bis Uebergangsdurchfluss Q(tief)2, Q(tief)2 selbst
ausgenommen
– oberer Belastungsbereich:
Uebergangsdurchfluss Q(tief)2 bis Ueberlastdurchfluss Q(tief)4.
2.2.2 Der Dauerdurchfluss Q(tief)3 des Nebenzaehlers muss groesser als der
Mindesdurchfluss Q(tief)1 des Hauptzaehlers sein. Die Umschaltung muss im
unteren Belastungsbereich des Verbundzaehlers erfolgen.
2.2.3 Bei Verbundzaehlern muessen auf dem Gehaeusedeckel oder auf dem Gehaeuse der
Umschalteinrichtung
a) der Dauerdurchfluss (Q(tief)3) des Hauptzaehlers,
b) der Dauerdurchfluss (Q(tief)3) des Nebenzaehlers,
c) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen
angegeben sein.
2.2.4 Als Nebenzaehler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter
Wasserzaehler mit dem hierfuer zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.
2.3 Trommelzaehler fuer Kondensatwasser
2.3.1 Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt
durch aufeinander folgendes Fuellen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige
des Zaehlwerks entsprechend dem Volumen einer Messkammer fortschreitet.
2.3.2 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8% des Nenndurchflusses, die obere
Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.
2.3.3 Die Eichfehlergrenzen betragen 1% des abgegebenen Volumens.
3 Eichung
3.1 Verbundzaehler
Die messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitspruefung bei mindestens
folgenden Durchfluessen:
a) im oberen Belastungsbereich
- zwischen Q(tief)3 <= Q <= Q(tief)4 des Hauptzaehlers
- 61 -
– zwischen Q(tief)2 <= Q <= 1,1 Q(tief)2 des Hauptzaehlers,
b) im unteren Belastungsbereich
– bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Oeffnen
der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzaehler
mit Q(tief)3 <= 10 cbm/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzaehler mit Q(tief)3
> 10 cbm/h unterhalb des Durchflusses zum Oeffnen der Umschalteinrichtung
liegt,
– bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem
Schliessen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem
Nebenzaehler mit Q(tief)3 <= 10 cbm/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzaehler
mit Q(tief)3 > 10 cbm/h oberhalb des Durchflusses zum Schliessen der
Umschalteinrichtung liegt.
3.2 Trommelzaehler
3.2.1 Es sind mindestens Pruefungen bei folgenden Volumendurchfluessen durchzufuehren:
- zwischen 0,9 Q(tief)max und 1,0 Q(tief)max
– zwischen 0,4 Q(tief)max und 0,5 Q(tief)max
– zwischen 0,04 Q(tief)max und 0,05 Q(tief)max
Die Pruefungen duerfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten
folgende Eichfehlergrenzen:
-0,5% und + 1% des durchgeflossenen Volumens.
Das Pruefvolumen ist so gross zu waehlen, dass
- dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle
Trommelumdrehungen entsprechen,
– die Durchflusszeit mindestens 1 Minute betraegt.
3.2.2 Am Einbauort ist die Aufstellung des Zaehlers und seine Funktion zu pruefen.
4 Stempelung
4.1 Verbundzaehler
4.1.1 Die Hauptstempelstelle des Verbundzaehlers befindet sich an der
Umschalteinrichtung bzw. am Gehaeusedeckel.
4.1.2 Der angebaute Nebenzaehler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung
mit den Kennzeichen nach § 7m versehen sein.
4.2 Trommelzaehler fuer Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionspruefung
am Einbauort gegen Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der
Hauptstempel darf erst nach der Funktionspruefung am Einbauort angebracht
werden.
Anlage 7 (zu § 7k)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 23 - 32,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Gaszaehler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Wirkdruckgaszaehler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeraete
Abschnitt 6 Brennwertmessgeraete
- 62 -
Abschnitt 7 Messgeraete fuer den Kohlenstoffdioxidanteil
in Brenngasen
Abschnitt 1
Gaszaehler
Teil 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Gaszaehler
Ein Geraet, das fuer das Messen, Speichern und Anzeigen der das Geraet
durchstroemenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.
Gaszaehler koennen ausgefuehrt sein als Verdraengungsgaszaehler (volumetrische
Gaszaehler), wie Balgen- und Drehkolbengaszaehler, als Stroemungsgaszaehler
(nichtvolumetrische Gaszaehler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und
Ultraschallgaszaehler, sowie als Gasmassezaehler, wie Coriolisgaszaehler.
1.2 Temperaturumwertende Gaszaehler
Temperaturumwertende Gaszaehler sind Gaszaehler mit integrierter Umwertung, die
lediglich das umgewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr.
1.2) anzeigen.
1.3 Mindestdurchfluss (Q(tief)min)
Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszaehler Messwerte anzeigt, die innerhalb
der geforderten Fehlergrenzen liegen.
1.4 Hoechstdurchfluss (Q(tief)max)
Der groesste Durchfluss, bei dem der Gaszaehler Messwerte anzeigt, die innerhalb der
geforderten Fehlergrenzen liegen.
1.5 Uebergangsdurchfluss (Q(tief)t)
Der Uebergangsdurchfluss ist der zwischen dem Hoechst- und dem Mindestdurchfluss
auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen
Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, fuer die
jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
1.6 Ueberlastdurchfluss (Q(tief)r)
Der Ueberlastdurchfluss ist der hoechste Durchfluss, bei dem der Zaehler fuer einen
kurzen Zeitraum ohne Beeintraechtigung arbeitet.
2 Anforderungen
2.1 Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der
jeweils geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszaehler der Klasse 1,5
bzw. mit einem Gaszaehler der Klasse 1,0, dessen Verhaeltnis Q(tief)max/Q(tief)min
mindestens 150 betraegt, durchzufuehren.
Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie
ist mit einem Gaszaehler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzufuehren.
Die Eigenschaften gemaess Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs
MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG muessen vom Verteilerunternehmen so bestimmt
werden, dass der Zaehler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig
messen kann.
Fuer den richtigen Zusammenbau mit Teilgeraeten (Abschnitt 4) ist das
Verteilerunternehmen verantwortlich.
3 Konformitaetsbewertung
- 63 -
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Gaszaehler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszaehler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1
fallen, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
3 Anforderungen
Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende
Nennbetriebsbedingungen koennen vom Hersteller spezifiziert werden.
Abschnitt 2
Wirkdruckgaszaehler
1 Zulassung
1.1 Messstrecken mit Drosselgeraet als Teilgeraete von Wirkdruckgaszaehlern sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2 Die Bauarten der folgenden Teilgeraete von Wirkdruckgaszaehlern beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung:
1.2.1 Messaufnehmer fuer Wirkdruck, Druck, Temperatur, Dichte im Betriebszustand,
Dichte im Normzustand und Brennwert.
1.2.2 Rechner einschliesslich eingebauter Analog/Digital-Umsetzer, Anzeigeeinrichtung
sowie Trennglieder und Uebertrager in Leitungen fuer die Signaluebertragung
zwischen Messaufnehmer und Rechner.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wirkdruckgaszaehler sind Mengenmesseinrichtungen fuer Gase, die den Volumen- oder
Massedurchfluss durch eine geschlossene Rohrleitung aus der mit einem Drosselgeraet
(Blende oder Duese) erzeugten Druckdifferenz (Wirkdruck) und weiterer Messwerte
(z.B. Dichte, Druck, Temperatur) bestimmen und aus diesen durch Integration ueber
der Zeit das durchgeflossene Volumen oder die Masse ermitteln.
2.2 Der Wirkdruckgaszaehler besteht aus den folgenden Teilgeraeten:
- Messstrecke,
- Messaufnehmer,
- Rechner.
2.3 Zur Messstrecke gehoeren:
- das Drosselgeraet,
- die als stoerungsfreie Ein- und Auslaufstrecke erforderlichen geraden Rohre,
- die Anschluesse und Absperrorgane fuer die Wirkdruckleitungen
und, falls vorhanden
- Fassungsringe fuer das Drosselgeraet,
- eine Blendenwechseleinrichtung.
- 64 -
2.4 Eingangsgroessen des Rechners sind die folgenden von den Messaufnehmern zugefuehrten
Messwerte:
- Wirkdruck (Differenzdruck am Drosselgeraet),
- Dichte im Betriebszustand,
- Dichte im Normzustand (1013,25 mbar; 0 Grad C),
- statischer Druck in der Messstrecke
(Absolutdruck an der Plus-Druckentnahme),
- Temperatur des Gases in der Messstrecke,
- Brennwert.
2.5 Ausgangsgroessen des Rechners sind folgende angezeigte Werte:
- das durchgestroemte Volumen im Normzustand
oder die durchgestroemte Masse
und gegebenenfalls
- die in diesem Volumen enthaltene thermische Energie.
3 Aufschriften
3.1 Auf der Frontplatte des Rechners oder der Anzeigeeinrichtung muessen zusaetzlich
zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein:
a) die Bezeichnung "Wirkdruckgaszaehler",
b) Typbezeichnung,
c) der Festwert oder Bereich der relativen Feuchte,
sowie die minimalen und maximalen Werte fuer
d) Durchfluss im Normzustand bzw. Massedurchfluss,
e) Differenzdruck,
f) statischen Druck vor dem Drosselgeraet,
g) Betriebstemperatur,
h) Dichte im Betriebszustand,
i) Dichte im Normzustand,
j) Brennwert (im Fall der Energiemessung).
3.2 Auf der Frontplatte des Rechners oder der Anzeigeeinrichtung muessen ausserdem
die folgenden Bezeichnungen des Drosselgeraets angegeben sein:
a) Art des Drosselgeraets sowie bei Blenden die Art der Druckentnahme,
b) der Hinweis auf die geltende Norm fuer das Drosselgeraet,
c) Fabriknummer des Drosselgeraets,
d) Durchflusskoeffizient C im Auslegungspunkt des Drosselgeraets sowie die
zugehoerige Reynoldszahl Re(tief)D,
e) Rohrdurchmesser D (bei 20 Grad C),
f) Durchmesser d der Drosseloeffnung (bei 20 Grad C)
sowie zusaetzlich, sofern die Messstrecke bei Gastemperaturen unter 0 Grad C oder
ueber 40 Grad C betrieben wird,
g) Durchmesser der Drosseloeffnung bei der mittleren Betriebstemperatur und die
mittlere Betriebstemperatur.
3.3 In der Naehe der Anzeige fuer das Volumen im Normzustand muss der Hinweis
"trockenes Gas im Normzustand 1013,25 mbar (oder hPa); 0 Grad C (oder 273,15
K)" angebracht sein.
- 65 -
3.4 An der Messstrecke muessen in unmittelbarer Naehe des Drosselgeraets angegeben
sein:
- die Bezeichnungen nach Nummer 3.2,
- Name und/oder Fabrikzeichen des Herstellers der Messstrecke,
- Nenndruck der Messstrecke.
3.5 Auf dem Drosselgeraet muessen angegeben sein:
- der Hinweis auf die geltende Norm fuer das Drosselgeraet,
- Fabriknummer des Drosselgeraets,
- Durchmesser der Drosseloeffnung (bei 20 Grad C),
- Name und/oder Fabrikzeichen des Herstellers des Drosselgeraets,
- Baujahr des Drosselgeraets,
- Werkstoff des Drosselgeraets.
3.6 Ausserdem muss auf dem Drosselgeraet die Stroemungsrichtung gekennzeichnet sein,
sofern diese aus der Bauweise nicht eindeutig erkennbar ist.
3.7 Ist das Drosselgeraet zwischen Fassungsringen eingebaut, muss auf diesen die
Stroemungsrichtung gekennzeichnet sein.
3.8 Die Druckentnahmestutzen muessen als Plus- bzw. Minus-Entnahme gekennzeichnet
sein.
3.9 Einlaufrohr und Auslaufrohr sowie die Stroemungsrichtung muessen gekennzeichnet
sein.
4 Fehlergrenzen
Fuer die einzelnen Teilgeraete gelten die folgenden Fehlergrenzen. Eine auf das
Gesamtgeraet anzuwendende Fehlergrenze wird nicht festgelegt.
4.1 Messstrecke mit Drosselgeraet
4.1.1 Die Eichfehlergrenzen betragen
0,05% fuer den Oeffnungsdurchmesser d und
0,2% fuer den Rohrdurchmesser D
bezogen auf die auf dem Schild nach Nummer 3.2 angegebenen Werte.
4.1.2 Die sich nach DIN 1952, Ausgabe Juli 1982, ergebende Gesamtunsicherheit des
Durchflusskoeffizienten C darf nicht groesser als 1,2% sein. Dies ist die Summe
der Unsicherheit des Durchflusskoeffizienten selbst und gegebenenfalls der
Zusatzunsicherheiten fuer einen Durchmessersprung und die Exzentrizitaet (DIN
1952 Nummer 6.5.1.3 bzw. 6.5.3.3).
4.1.3 Bei Wirkdurchgaszaehlern , welche die Durchflussberechnung mit einem Festwert
C x E x d(hoch)2 = const ausfuehren, darf im gesamten Durchflussbereich der
tatsaechliche Wert des Produkts C x E x d(hoch)2 um nicht mehr als 1% von dem
vorgegebenen Festwert abweichen.
4.2 Messaufnehmer
Die Eichfehlergrenzen betragen fuer Aufnehmer der Messgroessen
- Wirkdruck (Differenzdruck) 0,3% der Ausgangsspanne
jedoch nicht mehr als
1,5% des Messwerts
- Dichte im Betriebszustand 0,5% des Messwerts
- Dichte im Normzustand 0,5% des Messwerts
- statischer Druck
fuer die Dichtebestimmung 0,5% des Messwerts
fuer die Berechnung von E 1,5% des Messwerts
- Temperatur 0,5 Grad C
- Brennwert wie in Abschnitt 6 Nr. 4
4.3 Rechner
- 66 -
Fuer den Rechner einschliesslich etwa eingebauter Analog/Digital-Umsetzer betraegt
die Eichfehlergrenze 0,5% des angezeigten Volumens im Normzustand bzw. der Masse
oder der Energie.
4.4 Signaluebertragung
Ein gegebenenfalls durch die Uebertragungseigenschaften der Trennglieder in der
Signal-Uebertragungsstrecke zwischen Messaufnehmer und Rechner verursachter Fehler
des Messwerts ist zu dem Fehler des jeweiligen Messaufnehmers oder des Rechners zu
addieren.
4.5 Einseitigkeit der Fehler
Wenn alle bei der Eichung des Rechners oder eines Messaufnehmers festgestellten
Fehler das gleiche Vorzeichen haben, duerfen diese nicht saemtlich die Haelfte der
zulaessigen Fehlergrenzen ueberschreiten.
5 Eichung
5.1 Die Teilgeraete nach Nummer 2.2 muessen einer Vorpruefung zur Eichung unterzogen
werden.
5.2 Die Vorpruefung der Messstrecke kann am Ort des Herstellers der Messstrecke oder am
Gebrauchsort vorgenommen werden.
5.3 Am Gebrauchsort ist eine Funktionspruefung des gesamten Wirkdruckgaszaehlers
vorzunehmen.
Abschnitt 3
Zusatzeinrichtungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Zusatzeinrichtungen fuer Messgeraete fuer Gas, mit Ausnahme der
unter Nummer 1.2 genannten Geraete, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
1.2 Elektrische Impulsgeber und Schalteinrichtungen sind allgemein zur
innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Elektrische Impulsgeber
2.1 Anforderungen
2.1.1 Bei elektrischen Impulsgebern, die hinter der Justierstufe des Gaszaehlers
eingebaut oder angeschlossen sind, muss der Impulswert so gewaehlt sein, dass er
als ganze Zahl oder Dezimalbruch fehlerfrei angegeben werden kann.
2.1.2 Bei elektrischen Impulsgebern, die vor der Justierstufe des Gaszaehlers
eingebaut sind, muss der Impulswert auf 6 Ziffern genau berechnet und angegeben
sein, sofern er nicht mit weniger Ziffern exakt angegeben werden kann.
2.2 Aufschriften
Auf dem Hauptschild der Impulsgeber muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr,
- der Impulswert in einer der folgenden Formen:
"1 imp entspricht ... cbm" (oder cdm) oder "1 cbm entspricht ... imp" und
- bei anbaubaren Impulsgebern das Volumen fuer eine Umdrehung der Eingangswelle
(Umdrehungswert) in der Form "1 tr entspricht ... cbm" und das erforderliche
Antriebsmoment in der Form "M = ... Nmm".
2.3 Fehlergrenzen
Elektrische Impulsgeber muessen den Impulswert fehlerfrei darstellen.
2.4 Stempelstellen
- 67 -
Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen an den Anschluessen der
Impulsleitungen vorgesehen sein.
3 Schalteinrichtungen
3.1 Begriffsbestimmungen
3.1.1 Umschalteinrichtungen fuer Gaszaehler sind Zusatzeinrichtungen, die bei mehreren
parallel angeordneten Gaszaehlern selbsttaetig eine Umschaltung der Gaszaehler in
Abhaengigkeit vom Durchfluss vornehmen.
3.1.2 Zuschalteinrichtungen fuer Gaszaehler sind Zusatzeinrichtungen, die bei mehreren
parallel angeordneten Gaszaehlern selbsttaetig eine Zu- bzw. Abschaltung der
Gaszaehler in Abhaengigkeit vom Durchfluss vornehmen.
3.2 Aufschriften
Auf dem Hauptschild von Umschalteinrichtungen und Zuschalteinrichtungen muessen
angegeben sein:
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr,
- die Bezeichnung "Umschalteinrichtung" oder "Zuschalteinrichtung",
- der minimale und maximale Durchfluss der einzelnen Zaehler,
- der hoechste Betriebsdruck in der Form "P(tief)max = ... bar",
- bei Umschalteinrichtungen der Nennwert des Umschaltdurchflusses in der Form
"Q(tief)u = ... cbm/h".
3.3 Stempelstellen
Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
- fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Schalteinrichtungen dienen und
sich von aussen betaetigen lassen,
- an den Anschluessen der Impulsleitungen.
4 Mess- und Registriergeraete
4.1 Begriffsbestimmungen
Nachfolgend wird unter Durchfluss der Momentanwert des Volumenstromes, unter
Belastung dagegen der Mittelwert des Volumenstromes in einem Zeitintervall
(Messperiode) verstanden.
Zu den Mess- und Registriergeraeten gehoeren
4.1.1 Fernzaehlwerke und Tarifzaehlgeraete,
4.1.2 Datenregistriergeraete,
4.1.3 Belastungsanzeigegeraete wie Belastungsschreiber, Hoechstbelastungsschreiber und
Hoechstbelastungsdrucker,
4.1.4 durchfluss- oder belastungsgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzaehlgeraete,
4.1.5 Mengen- und Belastungsschreiber mit Zeitvorschub sowie
Belastungsregistriergeraete.
4.2 Aufschriften
4.2.1 Auf dem Hauptschild der durchflussgesteuerten Zaehlgeraete muessen zusaetzlich zu
den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
- die Bezeichnung "Wechselzaehlgeraet" oder "Zuschaltzaehlgeraet",
- die Groesse des Gaszaehlers.
Auf jedem Zaehlwerk muss ein Hinweis auf den Zweck der besonderen
Zaehlung angegeben sein. Er kann in einer der Formen "Grundverbrauch",
"Spitzenverbrauch" oder "Verbrauch bei hohem Durchfluss" erfolgen.
- 68 -
Ist der Wert des Durchflusses, bei dem die Schaltung erfolgen soll, nicht
einstellbar, so muss er in der Form "Schaltdurchfluss ... cbm/h" auf dem
Hauptschild angegeben sein.
4.2.2 Auf dem Hauptschild der Belastungsanzeiger und -schreiber muessen zusaetzlich zu
den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
- die Bezeichnung der Messgeraeteart,
- die Groesse des Gaszaehlers,
- der Schreibbereich, z.B. in der Form "Papiervorschub ... mm/h",
- ggf. die Dauer der Messperiode.
4.2.3 Bei mechanisch angetriebenen Zusatzeinrichtungen muss zusaetzlich die
Drehrichtung und der Umdrehungswert der Eingangswelle angegeben sein. Die
Eingangswelle muss ausserdem mit der Angabe des erforderlichen Antriebs-
Drehmomentes in der Form "M = ... Nmm" gekennzeichnet sein.
4.2.4 Mess- und Registriergeraete, die an Impulsgeber angeschlossen werden, muessen eine
Anzeigeeinrichtung fuer die den Eingangsimpulsen entsprechende Gasmenge haben.
Der Impulswert muss in der Form "1 imp entspricht ... cbm" (oder cdm) oder "1
cbm entspricht ... imp" angegeben sein.
4.3 Fehlergrenzen
4.3.1 Die Fehlergrenzen gelten bei durchflussgesteuerten Zaehlgeraeten fuer die
Abweichung des Durchflusses, bei der die Schaltung erfolgen soll, in
Hundertsteln des groessten Schaltdurchflusses, bei Belastungsanzeigegeraeten
und bei Belastungsschreibern fuer die Abweichung der angezeigten oder
aufgeschriebenen Belastung von der wahren Belastung in Hundertsteln des
Skalenendwertes.
4.3.2 Die Fehlergrenzen fuer Belastungsanzeigegeraete und fuer Belastungsschreiber
gelten von dem 0,3fachen des Anzeige- bzw. Schreibbereichs ab.
4.3.3 Die Eichfehlergrenzen fuer durchflussgesteuerte Zaehlgeraete,
Belastungsanzeigegeraete, Belastungsschreiber und Belastungsdrucker betragen 1%.
4.3.4 Die Fehler duerfen nicht saemtlich die Haelfte der Fehlergrenzen ueberschreiten,
wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
4.4 Stempelstellen
Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
- fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Zusatzeinrichtungen dienen und
sich von aussen betaetigen lassen,
- an den Kappen fuer die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
- an den Anschluessen der Impulsleitungen.
5 Gebergeraete und Hilfseinrichtungen
5.1 Begriffsbestimmungen
Zu den Gebergeraeten und Hilfseinrichtungen gehoeren
5.1.1 Elektrische Spannungsgeber,
5.1.2 Impulswandler und Summiergeraete,
5.1.3 Impulsgesteuerte Antriebsgeraete.
5.2 Aufschriften
Auf dem Hauptschild der Zusatzeinrichtungen muessen zusaetzlich zu den
Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
- bei Geraeten nach Nummer 5.1.1 der Umdrehungswert in der Form "1 tr
entspricht ... cbm" und das erforderliche Antriebsdrehmoment in der Form "M
entspricht ... Nmm",
- bei Geraeten nach Nummer 5.1.2 und 5.1.3 der Impulswert in einer der
folgenden Formen:
- 69 -
"1 imp entspricht ... cdm" (oder cdm) oder "1 cbm entspricht ... imp".
5.3 Fehlergrenzen
Impulswandler und Summiergeraete muessen die entsprechenden Impulswerte,
impulsgesteuerte Antriebsgeraete den Impulswert und den entsprechenden
Umdrehungswert fehlerfrei uebertragen bzw. erzeugen.
5.4 Stempelstellen
Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
- fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Zusatzeinrichtungen dienen und
sich von aussen betaetigen lassen,
- an den Anschluessen der Impulsleitungen.
6 Uebergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen fuer Messgeraete fuer Gas, die nach § 9 in der bis zum 31.
Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie muessen bis spaetestens
1. Januar 2003 erstgeeicht sein und koennen unbefristet nachgeeicht werden. Fuer
allgemeine zur Eichung zugelassenen Zusatzeinrichtungen gelten die in Nummer
4.3 angegebenen Eichfehlergrenzen von 1%.
Abschnitt 4
Mengenumwerter
Teil 1
EG-Anforderungen
1
Begriffsbestimmung
1.1 Mengenumwerter
Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszaehler angeschlossene Einrichtung, die
automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand
umrechnet. Ein Mengenumwerter ist ein Teilgeraet.
1.2 Basiszustand
Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet
wird.
1.3 Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgefuehrt.
2 Anforderungen
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden
Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der
Leichtindustrie verwendeten Gaszaehler angeschlossen wird.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
- 70 -
2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
2.2 Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt
2.2.1 bei Zustands-Mengenumwertern
- mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
– mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im
Normzustand (Normdichte) auf die Masse,
2.2.2 bei Dichte-Mengenumwertern
- mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder
vorgegebenen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases
oder
– mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,
2.2.3 bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl
auf die Energie,
2.2.4 bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei
der Basistemperatur.
3 Anforderungen
3.1 Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern
3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.
3.2 Als Basiszustand fuer die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p =
1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.
4 Aufschriften
Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter muessen zusaetzlich zu den Bezeichnungen nach
§ 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die fuer
den Anschluss an die Gaszaehler erforderlichen Daten angegeben sein.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern fuer die Abweichung der angezeigten
Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.
5.2 Die Eichfehlergrenzen betragen fuer das umgewertete Volumen oder die Masse bei:
– Zustands-Mengenumwerter 1%,
– Dichte-Mengenumwerter 1%,
– Brennwert-Mengenumwerter ohne Beruecksichtigung des Fehlers
des angeschlossenen selbsttaetigen Gas-Kalorimeters 1%,
– Temperatur-Mengenumwerter 0,5%.
5.3 Die Fehler duerfen nicht saemtlich die Haelfte der Fehlergrenzen ueberschreiten, wenn
sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
6 Stempelstellen
Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
- fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von
aussen betaetigen lassen,
– an den Kappen fuer die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
– an den Anschluessen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,
– an den Anschluessen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den
dazugehoerigen Absperrhaehnen.
Abschnitt 5
- 71 -
Gas-Druckregelgeraete
1 Zulassung
Gas-Druckregelgeraete mit DIN-DVGW-Registernummer sind allgemein zur
innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
Gas-Druckregelgeraete halten ihren Ausgangs-Gasdruck (Ueberdruck am Messort) innerhalb
der Eichfehlergrenzen nach Nummer 4.4 konstant, schaffen einen definierten
Bezugsdruck fuer die Volumenanzeige des angeschlossenen Gaszaehlers und ermoeglichen
so eine Umrechnung auf den Normzustand des durch den Zaehler gestroemten Gases ohne
besondere messtechnische Erfassung des Gasdruckes.
3 Aufschriften
Auf dem Hauptschild der Druckregelgeraete muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr,
- das DIN-DVGW-Zeichen und die Registernummer,
- die Genauigkeitsklasse AC ... und die Schliessdruckgruppe SG ...,
- die Grenzwerte fuer den Eingangsdruck p(tief)e min und p(tief)e max in bar oder
in mbar,
- der Sollwert des Ausgangsdruckes p(tief)as in mbar,
- der maximale Durchfluss im Betriebszustand (Ausgangszustand) in der Form
"Q(tief)max = ... cbm/h",
- die Kennzeichnung der Gebrauchslage, falls die richtige Funktion von der Lage
abhaengt.
4 Fehlergrenzen
4.1 Der relative Fehler eines Gas-Druckregelgeraetes ist das Verhaeltnis der Abweichung
zwischen angezeigtem und richtigem Wert des Ausgangsdruckes zu diesem richtigen
Wert, ausgedrueckt in Prozent.
4.2 Die Fehlerkurve eines Gas-Druckregelgeraetes ergibt sich aus den arithmetischen
Mittelwerten der bei steigendem und abnehmendem Durchfluss festgestellten Werte
des relativen Fehlers in Abhaengigkeit vom Durchfluss.
4.3 Die Hysterese ist die Differenz des bei steigendem und abnehmendem Durchfluss
festgestellten relativen Fehlers. Die Hysterese wird wie der relative Fehler in
Prozent des richtigen Wertes des Ausgangsdrucks ausgedrueckt.
4.4 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen, die zulaessige Hysterese, die Genauigkeitsklasse und die
Schliessdruckgruppe sind in Abhaengigkeit vom richtigen Wert des Ausgangsdruckes in
der folgenden Tabelle festgelegt:
---------------------------------------------------------------
I I I I Eichfehlergrenzen I
I I I I bei Durchfluessen I
I-------------------------------------------------------------I
I richtiger Wert I Genauig- I Schliess- I Q < 0,1 I
I des Ausgangs- I keits- I druck- I Q(tief)max I
I drucks I klasse I gruppe I I
I P(tief)as in mbar I I I I
I I I I-------------------I
I I I I untere I obere I
I I I I Eich- I Eich- I
I I I I fehler- I fehler- I
- 72 -
I I I I grenze I grenze I
I-------------------------------------------------------------I
I > 500 bis 1.000 I AC 2,5 I SG 10 I 2,5% I 10% I
I > 100 bis 500 I AC 5 I SG 10 I 5% I 10% I
I > 30 bis 100 I AC 10 I SG 20 I 10% I 20% I
---------------------------------------------------------------
---------------------------------
I Eichfehlergrenzen I I
I bei Durchfluessen I I
I-------------------------------I
I 0,1 Q(tief)max I Zulaessige I
I <= Q <= I Hysterese I
I Q(tief)max I I
I I I
I-------------------I I
I Eichfehlergrenze I I
I I I
I I I
I-------------------------------I
I 2,5% I 4% I
I 5% I 8% I
I 10% I 10% I
---------------------------------
Die Eichfehlergrenzen gelten fuer die Mittelwerte nach Nummer 4.2. Haben die
Mittelwerte bei niedrigstem und hoechstem Eingangsdruck im Bereich 0,1 Q(tief)max
bis Q(tief)max alle das gleiche Vorzeichen, so duerfen sie nicht saemtlich die Haelfte
der Eichfehlergrenzen ueberschreiten.
5 Stempelstellen
Zusaetzliche Sicherungstempelstellen muessen an der Einstelleinrichtung fuer den
richtigen Wert des Ausgangsdruckes vorgesehen sein.
Abschnitt 6
Brennwertmessgeraete
1 Zulassung
Die Bauarten der Brennwertmessgeraete fuer Gase einschliesslich der Brennwertschreiber
und anderer Geraete wie Messumformer, Halteverstaerker, Trennverstaerker, Analog-
Digitalwandler und Fernanzeigen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Brennwertmessgeraete fuer Gase koennen selbsttaetige Gas-Kalorimeter
(Verbrennungskalorimeter) oder Messgeraete sein, die den Brennwert von Gasen auf
andere Weise ermitteln.
2.2 Folgende Bestandteile der Brennwertmessgeraete fuer Gase, die unmittelbar an der
Ermittlung des Brennwerts beteiligt sind, werden als "messende Einrichtungen"
bezeichnet:
- Gasmesser zum Abmessen des Gasvolumens,
- Waermetraegermesser zum Abmessen des Waermetraegers,
- Umwerter zum Umwerten der auf das Gasvolumen im Betriebszustand bezogenen
Waermemenge auf den Brennwert,
- Brennwertschreiber, Drucker o.ae. zur Anzeige und Registrierung des Brennwerts
und die anderen unter Nummer 1 genannten Zusatzgeraete,
- andere Teile nach Festlegung in der jeweiligen Zulassung.
- 73 -
3 Aufschriften
3.1 Zusaetzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss der Brennwert-Messbereich
angegeben sein.
3.2 An den in Nummer 2.2 bezeichneten messenden Einrichtungen muessen zusaetzlich zu
den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
- die Bezeichnung der Einrichtung,
- auf dem Gasmesser der Messrauminhalt in der Form "V = ... cdm" und der
Durchfluss in der Form "Q = ... cdm/h",
- die Kenndaten fuer den Anschluss.
3.3 Der angegebene Brennwert muss mit dem Zusatz "trockenes Gas im Normzustand"
versehen sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Allgemeines
Die Fehlergrenzen eines Brennwertmessgeraetes gelten
4.1.1 fuer die Abweichung des vom Brennwertmessgeraet angezeigten Brennwerts vom amtlich
bestaetigten Brennwert eines kalorimetrischen Kalibriergases und
4.1.2 fuer die Abweichung des errechneten Brennwerts (sofern eine "Handbestimmung"
des Brennwerts moeglich ist) vom amtlich bestaetigten Brennwert eines
kalorimetrischen Kalibriergases.
Der errechnete Brennwert ergibt sich
a) bei Gas-Kalorimetern aus der Temperaturerhoehung des Waermetraegers und dem
Verhaeltnis Waermetraegervolumen zu Gasvolumen unter Beruecksichtigung von
Druck und Temperatur des Gases,
b) bei anderen Brennwertmessgeraeten aus anderen, vorgegebenen und vom Messgeraet
gelieferten Teilergebnissen.
4.1.3 Die messenden Einrichtungen der Brennwertmessgeraete muessen einer Vorpruefung zur
Eichung unterzogen werden.
4.2 Eichfehlergrenzen
4.2.1 Die Eichfehlergrenzen fuer die Fehler nach Nummer 4.1
- bezogen auf den Messbereichsendwert - betragen 0,8%
4.2.2 Bei Gaskalorimetern mit abschaltbarem Umwerter darf
der Unterschied zwischen dem Fehler der Anzeige des
Brennwerts und dem Fehler der Anzeige bezogen auf den
Betriebszustand des Gases bei der Messung, jeweils
bezogen auf den Messbereichsendwert, dem Betrage nach
nicht groesser sein als 1,0%
4.2.3 Die Fehlergrenzen fuer die messenden Einrichtungen nach
Nummer 2.2 betragen
- fuer das Verhaeltnis des Volumens des Waermetraegers
zum Volumen des Gases 0,3%
- fuer den Gasmesser bei dem festgesetzten Durchfluss 0,2%
- fuer die durch den Umwerter zur Wirkung gebrachte
Zustandszahl 0,4%
- fuer die Anzeige des Brennwertschreibers bezogen
auf den Messbereichsendwert 0,5%
- fuer Messumformer (soweit in der Zulassung nichts
anderes festgelegt ist) bezogen auf den
Messbereichsendwert 0,2%
- fuer Halteverstaerker, Trennverstaerker und Analog-
Digitalwandler bezogen auf den Messbereichsendwert 0,2%
- fuer Fernanzeigen bezogen auf den Messbereichsendwert 0,3%
- 74 -
Abschnitt 7
Messgeraete fuer den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen
1 Zulassung
Die Bauarten der Messgeraete fuer den CO(tief)2-Anteil in Brenngasen der
oeffentlichen Gasversorgung, deren Messwerte kontinuierlich in festangeschlossenen
Mengenumwertern zur Ermittlung der Kompressibilitaetszahl nach anerkannten Verfahren
dienen, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Messgeraete fuer den Kohlenstoffdioxidanteil sind:
- selbstaendige Geraete oder
- Teil einer Messeinrichtung fuer weitere Messgroessen.
3 Messbereich
Der Messbereich fuer den CO(tief)2-Anteil muss mindestens 0 bis 5 Stoffmengenanteile
in Prozent betragen.
Die Anzeige kann auch in Volumenanteilen in Prozent erfolgen.
4 Aufschriften
Auf dem Hauptschild des Messgeraetes oder der Messeinrichtung ist der jeweilige
CO(tief)2-Messbereich anzugeben.
5 Fehlergrenzen
Die Fehlergrenzen fuer Messgeraete und Messeinrichtungen fuer den CO(tief)2-Anteil
betragen 0,5 Stoffmengenanteile in Prozent.
6 Stempelstellen
Zusaetzliche Stempelstellen muessen vorgesehen sein:
- am umschliessenden Gehaeuse,
- an den Anschluessen von Signalausgaengen.
Anlage 8 Gewichtstuecke
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 33 - 34,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Teil 1: EWG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Teil 1
EWG-Anforderungen
1 Zulassung
Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1 sowie zylindrische
Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind allgemein
zur EWG-Ersteichung zugelassen.
2 Anforderungen
2.1 Fuer Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1 gilt der
Anhang der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. Maerz 1974 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Waegestuecke *) von 1 mg bis 50 kg von
hoeheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. EG Nr. L 84 S. 3)
in der jeweils geltenden Fassung.
- 75 -
2.2 Fuer zylindrische Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren
Fehlergrenzenklasse gelten die Anhaenge der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom
26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und ueber
zylindrische Gewichtstuecke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10
Kilogramm (ABl. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.
----------
*) "Waegestuecke" ist eine nicht mehr gebraeuchliche Bezeichnung fuer Gewichtstuecke.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1, M3, zylindrische
Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie
Karatgewichte sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gewichtstuecke der Klasse F1 werden als Feingewichte, der Klasse M1 als
Praezisionsgewichte und der Klasse M3 als Handelsgewichte bezeichnet.
2.2 Die Nennwerte der Gewichtstuecke sind konventionelle Waegewerte. Die Fehlergrenzen
beziehen sich auf die konventionellen Waegewerte.
Der konventionelle Waegewert m(tief)k eines Gewichtstuecks der Masse m und der
Dichte q bei 20 Grad C betraegt
Dichte - 1,2 kg m(hoch)-3
m(tief)k = m x --------------------
0,999850 x Dichte
3 Anforderungen
3.1 Fuer Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1, zylindrische
Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse gelten die
Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.
3.2 Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklasse M3
3.2.1 Bauanforderungen
Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 1, Ausgabe Oktober 1982, oder
die Anhaenge der Richtlinie 71/317/EWG mit Ausnahme der Fehlergrenzen (Nr. 7 der
Anhaenge I und III). Gewichtstuecke, die nach den Anhaengen der Richtlinie 71/317/
EWG ausgefuehrt sind, muessen zusaetzlich mit "M3" gekennzeichnet sein.
Das Herstellerzeichen darf fehlen.
3.2.2 Fehlergrenzen
Nennwert in g Eichfehlergrenzen in mg
1 10
2 12
5 15
10 20
20 25
50 30
100 50
200 100
500 250
Nennwert in kg Eichfehlergrenzen in g
1 0,5
2 1,0
5 2,5
- 76 -
10 5,0
20 10,0
50 25,0
3.3 Karatgewichte
3.3.1 Bauanforderungen Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil
3, Ausgabe Oktober 1982.
3.3.2 Fehlergrenzen
Nennwert Eichfehlergrenzen
in Kt in Kt in mg
0,01 0,001 0,2
0,02
0,05
0,1 0,0025 0,5
0,2
0,5
1 0,005 1
2
5 0,01 2
10 0,015 3
20 0,03 6
50 0,05 10
100 0,075 15
200 0,125 25
500 0,15 30
4 Verkehrsfehlergrenzen % Die Verkehrsfehlergrenzen fuer zylindrische Gewichtstuecke
und fuer Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind gleich +- f, wobei
f die positive Eichfehlergrenze fuer das jeweilige Gewichtstueck entsprechend der
Nummer 7 der Anhaenge I und III der Richtlinie 71/317/EWG ist.
5 Stempelung
5.1 Gewichtstuecke von 1 g bis 10 g der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie der
Klassen F2 und M1 brauchen bei der Nacheichung keinen neuen Hauptstempel
oder kein neues Jahreszeichen zu erhalten. Im uebrigen gelten die Anhaenge zu
den Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
5.2 Karatgewichte von 2 Kt oder weniger werden bei der Eichung nur mit dem
Eichzeichen gekennzeichnet.
6 Uebergangsvorschriften
6.1 Gewichtstuecke, die den Bauanforderungen fuer Praezisionsgewichte entsprechen, die
vor dem 19. Dezember 1982 gegolten haben, koennen nachgeeicht werden, wenn sie das
Dreifache der Eichfehlergrenzen fuer Gewichtstuecke der Klasse M1 einhalten.
6.2 Handelsgewichte mit den Nennwerten 125 g und 250 g, die den Bauanforderungen
entsprechen, die vor dem 19. Dezember 1982 gegolten haben, koennen bis zum 31.
Dezember 1992 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Es gelten die
Eichfehlergrenzen fuer Handelsgewichte mit den naechstkleineren Nennwerten nach
Nummer 3.2.2.
Anlage 9 Nichtselbsttaetige Waagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, S. 1660 - 1662,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
1 Begriffsbestimmung
Nichtselbsttaetige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung
der Masse eines Koerpers auf der Grundlage der auf diesen Koerper wirkenden
Schwerkraft, die beim Waegen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordern.
Eine nichtselbsttaetige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse
verbundene Groessen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
2 Zulassung
- 77 -
2.1 Die Bauarten der nichtselbsttaetigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach
Nummer 2.2, beduerfen zur Eichung der EG-Bauartzulassung.
2.2 Nichtselbsttaetige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt
wird und deren Auswaegeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten
Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zugelassen.
2.3 Fuer die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II
Nr. 1 der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber nichtselbsttaetige Waagen
(ABl. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4 Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in
allen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und in allen anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gueltig.
Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer
benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum erteilte EG-Bauartzulassung gleich.
2.5 Die Bauartzulassung ist zurueckzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Bauart
bei Erteilung der Zulassung den Anforderungen dieser Verordnung nicht
genuegt hat. Die Bauartzulassung kann ausser nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttaetige
Waagen fuer die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung
nicht entsprechen.
2.6 Wird die Gueltigkeit der Bauartzulassung nicht verlaengert oder die
Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen
nichtselbsttaetigen Waagen weiterhin als zugelassen.
3 Anforderungen
3.1 Fuer Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang
I der Richtlinie 90/384/EWG.
3.2 Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Uebereinstimmung
der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG
ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen uebereinstimmt, deren Fundstelle
vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger
bekanntgemacht worden ist.
3.3 Die Waagen muessen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der
Richtlinie 90/384/EWG gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der
vorgeschriebenen Form tragen.
Die Waagen muessen so beschaffen sein, dass diese Aufschriften und die Zeichen
nach § 7d Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis
1.5 dieser Richtlinie angebracht werden koennen.
4 EG-Eichung
4.1 EG-Eichung durch benannte Stellen
4.1.1 Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, bei dem der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter
gewaehrleistet und erklaert, dass nach Nummer 4.1.4 gepruefte nichtselbsttaetige
Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine
Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung
beschriebenen Baumuster uebereinstimmen.
4.1.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter
hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess
die Uebereinstimmung der Waagen mit den Anforderungen dieser Verordnung und
gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster
gewaehrleistet.
4.1.3 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter hat
die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzubringen sowie eine schriftliche
Konformitaetserklaerung auszustellen.
- 78 -
4.1.4 Die benannte Stelle hat die entsprechenden Pruefungen und Versuche durch
Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage gemaess Nummer 4.1.5 vorzunehmen,
um die Uebereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Verordnung zu
ueberpruefen.
4.1.5 Alle Waagen sind einzeln zu pruefen, um ihre Uebereinstimmung mit den
Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-
Bauartzulassung beschriebenen Baumuster zu ueberpruefen. Die Pruefungen
sind nach den Verfahren durchzufuehren, die in den in Nummer 3.2 genannten
Normen festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind.
Die benannten Stellen haben bei der Pruefung von der Uebereinstimmung mit
den Anforderungen dieser Verordnung auszugehen, wenn die Waage mit den
Anforderungen dieser Normen uebereinstimmt.
4.1.6 Die benannte Stelle hat an jeder Waage, deren Uebereinstimmung mit den
Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennummer (§ 7d Abs. 1 Nr. 3)
anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitaetsbescheinigung ueber
die vorgenommenen Pruefungen auszustellen.
4.1.7 Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter muss auf Verlangen die
Konformitaetsbescheinigungen nach Nummer 4.1.6 vorlegen koennen.
4.1.8 Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein
zugelassenen nichtselbsttaetigen Waage, die fuer einen besonderen
Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gruenden eine
Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgefuehrt
werden (EG-Einzeleichung). Dies gilt auch fuer die Nacheichung. Bei der EG-
Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprueft, ob sie die Anforderungen
dieser Verordnung einhaelt.
4.1.9 Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttaetigen Waagen und
bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die fuer die Pruefung
erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie
90/384/EWG zur Verfuegung zu stellen.
4.2 EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitaetssicherung fuer die Produktion)
4.2.1 Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitaetssicherung fuer die Produktion)
ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Voraussetzungen nach
Nummer 4.2.3 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass nichtselbsttaetige
Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine
Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung
beschriebenen Baumuster uebereinstimmen.
4.2.2 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter hat
an jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1 anzubringen und eine schriftliche
Konformitaetserklaerung auszustellen.
4.2.3 Der Hersteller muss ueber ein anerkanntes Qualitaetssicherungssystem nach Nummer
4.3 verfuegen und sich der EG-Ueberwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.
4.3 Anerkennung des Qualitaetssicherungssystems
4.3.1 Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitaetssicherungssystems bei
einer dafuer benannten Stelle zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
4.3.1.1 die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitaetssicherungssystem
ergebenden Auflagen einzuhalten,
4.3.1.2 die Zusicherung, das anerkannte Qualitaetssicherungssystem im Hinblick auf
seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.
4.3.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlaegigen Informationen,
insbesondere die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem und die
technischen Bauunterlagen der Messgeraete zur Verfuegung zu stellen.
4.3.3 Mit dem Qualitaetssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Waagen
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den in der EG-
Bauartzulassung beschriebenen Baumustern uebereinstimmen. Alle Elemente,
Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat,
muessen systematisch in Form von schriftlichen Ausfuehrungen ueber Konzepte,
- 79 -
Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Dokumentation muss ein
angemessenes Verstaendnis der die Qualitaetssicherung betreffenden Programme,
Plaene, Handbuecher und Aufzeichnungen gewaehrleisten. Die Dokumentation muss
insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
4.3.3.1 der Qualitaetsziele, der organisatorischen Struktur, des
Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des Managements im Hinblick auf die
Produktqualitaet;
4.3.3.2 der Fertigungsprozesse, der Qualitaetsueberwachungs- und
Qualitaetssicherungstechniken und der systematisch durchgefuehrten Massnahmen;
4.3.3.3 der Pruefungen und Versuche, die vor, waehrend und nach der Fertigung
durchgefuehrt werden sowie deren Haeufigkeit;
4.3.3.4 der Mittel zur Ueberwachung der geforderten Produktqualitaet und der
Wirksamkeit des Qualitaetssicherungssystems.
4.3.4 Die benannte Stelle prueft und bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um
festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfuellt (Audit).Die
Pruefung kann auch von einer anderen Stelle durchgefuehrt werden, die fuer die
Pruefung von Qualitaetssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Pruefung und
Bewertung muss wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams ueber Erfahrungen im
gesetzlichen Messwesen verfuegen.
Bei einem Qualitaetssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter
Normen entspricht, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Nummer
4.3.3 erfuellt sind.
4.3.5 Entspricht das Qualitaetssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3,
erteilt die benannte Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt
ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die uebrigen benannten
Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthaelt das Endergebnis der
Pruefung und im Falle der Ablehnung eine Begruendung der Entscheidung.
4.3.6 Der Hersteller hat die benannte Stelle ueber jede Aktualisierung des
Qualitaetssicherungssystems im Zusammenhang mit Aenderungen zu unterrichten,
die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien oder
Qualitaetskonzepte ergeben.
4.3.7 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der
Hersteller die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht oder inhaltliche
Beschraenkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der Widerruf der
Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die uebrigen
benannten Stellen ueber den Widerruf zu unterrichten.
4.4 EG-Ueberwachung
4.4.1 Zweck der EG-Ueberwachung ist es sicherzustellen, dass der Hersteller seinen
Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitaetssicherungssystem ordnungsgemaess
nachkommt.
4.4.2 Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Ueberwachungszwecken den
Zutritt zu Fertigungs-, Pruefungs- und Lagerraeumen zu ermoeglichen. Er hat
der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere
die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem, die technischen
Bauunterlagen und die Aufzeichnungen ueber die Qualitaetssicherung, wie
beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte ueber
die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.
Die Aufzeichnungen sind fuer die Dauer von fuenf Jahren aufzubewahren.
4.4.3 Die benannte Stelle ueberwacht durch regelmaessige Audits, ob der Hersteller
das Qualitaetssicherungssystem anwendet und fortschreibt. Sie kann darueber
hinaus auch ohne Voranmeldung Ueberwachungsmassnahmen einschliesslich von Voll-
oder Teilaudits vornehmen. Sie uebersendet dem Hersteller einen Bericht ueber
die durchgefuehrten Audits und anderen Ueberwachungsmassnahmen. Hat eine andere
Stelle als die benannte Stelle das Qualitaetssicherungssystem geprueft und
fuehrt diese Stelle regelmaessige Wiederholungspruefungen durch, deren Ergebnisse
der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte
- 80 -
Stelle bei der Ueberwachung von regelmaessigen Pruefungen absehen. Nummer 4.3.4
Satz 3 gilt entsprechend.
4.5 Gemeinsame Bestimmungen fuer die EG-Eichung
4.5.1 Die EG-Eichung kann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen
anderen Ort durchgefuehrt werden, wenn die Befoerderung der Waage
zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am
Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten
erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeintraechtigt werden
kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort beruecksichtigt
wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Aenderungen der
Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Faellen hat die EG-
Eichung am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.
4.5.2 Wird die Messgenauigkeit der Waage durch Aenderungen der Fallbeschleunigung
beeinflusst, darf die EG-Eichung in zwei Stufen durchgefuehrt werden, wobei
die zweite Stufe alle Pruefungen und Versuche, bei denen das Ergebnis
von der Fallbeschleunigung abhaengt, und die erste Stufe alle uebrigen
Pruefungen und Versuche umfasst. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort
der Waage durchzufuehren. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet
Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck "am Verwendungsort der Waage"
auch als "in der Verwendungszone der Waage" verstanden werden.
4.5.3 Waehlt ein Hersteller die Durchfuehrung der EG-Eichung in zwei Stufen und
werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgefuehrt, so muss
eine Waage, die die erste Stufe durchlaufen hat, die Kennummer der benannten
Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
4.5.4 Wer die erste Stufe des Verfahrens durchgefuehrt hat, erteilt fuer
jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den fuer die
Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der
durchgefuehrten Pruefungen und Versuche.
Wer die zweite Stufe des Verfahrens durchfuehrt, nimmt die Pruefungen und
Versuche vor, die noch nicht durchgefuehrt worden sind.
4.5.5 Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Eichung durch den Hersteller
gewaehlt hat, darf fuer die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen
oder die EG-Eichung durch eine benannte Stelle waehlen.
4.5.6 Die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Beendigung der zweiten
Stufe zusammen mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten
Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.
5 Verwendungspflichten
Nichtselbsttaetige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII duerfen abweichend von §
6 Abs. 5 verwendet werden
5.1 fuer Sand, Kies, Abfaelle, Aushub und Abbruchmaterial,
5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen fuer Transportbeton,
Moertel, Teersplit und aehnliche Baustoffe,
5.3 zur amtlichen Ueberwachung des Strassenverkehrs,
5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.
6 Uebergangsvorschriften
6.1 Nichtselbsttaetige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Vorschriften entsprechen, koennen bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis
zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in den Verkehr
gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttaetigen Waagen,
deren Bauart nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften
zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann die Ersteichung vom
Hersteller vorgenommen werden, wenn er ueber ein anerkanntes und ueberwachtes
Qualitaetssicherungssystem verfuegt. Das Qualitaetssicherungssystem muss den in
Nummer 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat
die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitaetszeichen nach Anhang D Nr. 1
und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.
- 81 -
6.2 Nichtselbsttaetige Waagen nach Nummer 6.1 koennen unbefristet nachgeeicht
werden.
Anlage 10 (zu § 7k)
Selbsttaetige Waagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 42 - 48,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Selbsttaetige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen
Abschnitt 1
Selbsttaetige Waagen
E G -A n f o r d e r u n g e n
1
Begriffsbestimmungen
1.1 Selbsttaetige Waage
Ein Geraet, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Koerpers unter Nutzung
der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Koerper ohne Eingreifen vom
Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem vorgegebenen automatischen, fuer
das Geraet charakteristischen Programmablauf zu folgen.
Als "Eingreifen vom Bedienungspersonal" gilt jede zielgerichtete Handlung, die
das Ergebnis der Waegung beeinflusst, wie zum Beispiel
- Ueberwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der
Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,
– Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des
Waegeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage
gegebenenfalls nach Veraenderung des Gewichts des zu waegenden Produkts.
1.2 Mengenwaagen
1.2.1 Selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen (SWE)
Eine selbsttaetige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B.
Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.
a) Gewichtsauszeichnungswaage
Eine selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen, die einzelne Gueter mit
Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.
b) Preisauszeichnungswaage
Eine selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen, die einzelne Gueter mit
Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.
1.2.2 Selbsttaetige Kontrollwaage (SKW)
Eine selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen, die Gueter unterschiedlicher Masse
anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in
zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.
1.3 Selbsttaetige Waage zum Abwaegen (SWA)
Eine selbsttaetige Waage, die Behaelter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und
effektiv gleich bleibenden Masse eines Schuettguts fuellt.
1.4 Selbsttaetige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behaelterwaage; SWT)
Eine selbsttaetige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten
nacheinander waegt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander
- 82 -
bestimmt, die Waegeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits
abgewogenen Menge hinzugegeben.
1.5 Selbsttaetige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren – Foerderbandwaage (FBW)
Eine selbsttaetige Waage, die ein Massengut auf einem Foerderband kontinuierlich
waegt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der
Bewegung des Foerderbandes.
1.6 Selbsttaetige Gleiswaage (SGW)
Eine selbsttaetige Waage, die einen Lasttraeger einschliesslich Schienen fuer das
Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.
2 Anforderungen
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
3.1 fuer mechanische Geraete:
B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,
3.2 fuer elektromechanische Geraete:
B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,
3.3 fuer elektronische Geraete oder Software enthaltende Geraete:
B + D oder B + F oder G oder H1.
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden
Waagenbauarten:
4.1 Selbsttaetige Waagen fuer Einzelwaegungen (SWE)
---------------------------------------------------------------
I Nettolast (m) ausgedrueckt in Eichwerten (e)
---------------------------------------------------------------
I Y(I) I Y(II) I Y(a) I
---------------------------------------------------------------
I 0 30 bis 50 0,1
> 50 bis 1000,4 0,2
> 100 bis 2501 0,5
> 250 bis 4002 1,0
> 400 bis 6003 1,5
> 600 bis 1.0005 2,5
> 1.000 bis 1.5008 4
> 1.500 bis 2.00010 5
5 Messzylinder mit einer Skale
5.1 Messzylinder mit einer Skale duerfen justiert sein
a) fuer Volumen von weniger als 100 ml nur auf Einguss,
b) fuer Volumen von 100 ml bis 2 l auf Einguss oder auf Ausguss.
5.2 Fehlergrenzen
Der Betrag der Fehlergrenzen fuer Messzylinder auf Ausguss ist gleich dem
Skalenteilungswert, fuer Messzylinder auf Einguss gleich der Haelfte des
Skalenteilungswertes.
6 Bueretten fuer Fluessigkeiten
6.1 Bueretten fuer Fluessigkeiten duerfen ausgefuehrt sein als
a) Bueretten Klasse A mit einem Gesamtvolumen von 10 ml, 25 ml, 50 ml oder 100
ml,
b) Bueretten Klasse AS mit einem Gesamtvolumen von 1 ml bis 500 ml.
Sie muessen auf Ablauf justiert sein.
6.2 Fehlergrenzen
6.2.1 Bueretten ohne Erweiterungen
Klasse A und Klasse AS
------------------------------------------
I Gesamtvolumen I Fehlergrenzen I
I ml I ml I
I----------------------------------------I
I 1 I 0,01 I
I 2 I 0,01 I
I 5 I 0,01 I
I 10 I 0,02 I
I 25 I 0,03 I
I 50 I 0,05 I
I 100 I 0,08 I
I 150 I 0,12 I
I 250 I 0,2 I
I 350 I 0,4 I
I 500 I 0,6 I
------------------------------------------
6.2.2 Fuer Bueretten mit Zwischenwerten des Gesamtvolumens gelten die Festsetzungen fuer
das naechstliegende Gesamtvolumen.
6.3 Bei Bueretten mit selbsttaetiger Nullpunkteinstellung durch Hebeeinrichtung darf
der Einstellfehler die Haelfte der Fehlergrenzen nicht ueberschreiten.
6.4 Bei Bueretten mit Erweiterungen gelten fuer die Teilskalen die Festsetzungen der
Nummer 6.2.1.
6.5 Bueretten fuer Fluessigkeiten muessen das Klassenzeichen A oder AS tragen.
- 90 -
7 Pipetten mit einzelnen Marken (Vollpipetten)
7.1 Pipetten mit einzelnen Marken duerfen ausgefuehrt sein als
a) Vollpipetten auf Ablauf mit Ansaugrohr,
b) Vollpipetten auf Ablauf mit Fuelleinrichtung,
c) Vollpipetten auf Einguss fuer ein oder zwei Volumen.
7.2 Fehlergrenzen:
Volumen Fehlergrenzen bei Justierung auf
ml Ablauf ml Einguss ml
0,001 0,00004
0,002 0,00008
0,005 0,0002
0,01 0,0002
0,02 0,0004
0,05 0,0005
0,1 0,001
0,2 0,002
0,5 0,005 0,003
1 0,007 0,003
2 0,01 0,004
5 0,015 0,005
10 0,02 0,008
20 0,03 0,01
25 0,03 0,013
50 0,05 0,018
100 0,08 0,025
150 0,08 0,035
250 0,08 0,04
300 0,1
400 0,12
500 0,14
800 0,18
1.000 0,2
1.500 0,25
2.000 0,4
7.2.1 Bei Zwischenwerten des Volumens gelten die Festsetzungen fuer das naechstliegende
Volumen.
7.2.2 Bei Vollpipetten auf Einguss fuer zwei Volumen richten sich die Anforderungen
nach dem Gesamtvolumen.
7.2.3 Vollpipetten auf Ablauf muessen das Klassenzeichen A oder AS tragen.
8 Pipetten mit einer Skale (Messpipetten)
8.1 Pipetten mit einer Skale duerfen ausgefuehrt sein als
a) Messpipetten Klasse A und Klasse AS auf vollstaendigen Ablauf,
b) Messpipetten Klasse A und Klasse AS auf teilweisen Ablauf,
c) Messpipetten auf Einguss.
8.2 Fehlergrenzen fuer Messpipetten auf Einguss
Gesamtvolumen Fehlergrenzen
Mikroliter Milliliter Mikroliter Milliliter
bis 20 0,2
50 0,5
100 1
200 2
0,5 und 1 0,005
2 0,01
- 91 -
Gesamtvolumen Fehlergrenzen
Mikroliter Milliliter Mikroliter Milliliter
5 0,02
10 0,025
20 und 25 0,03
50 0,05
8.3 Fehlergrenzen fuer Messpipetten auf Ablauf
Gesamtvolumen Fehlergrenzen
Milliliter Milliliter
0,1 0,003
0,2 0,003
0,5 0,005
1 0,007
2 0,01
5 0,03
10 0,05
20 und 25 0,1
8.4 Bei Zwischenwerten des Gesamtvolumens gelten die Festsetzungen fuer das
naechstliegende Volumen.
8.5 Messpipetten auf Ablauf muessen das Klassenzeichen A oder AS tragen.
9 Bueretten und Messroehren fuer Gase
9.1 Bueretten muessen auf Ablauf, Messroehren muessen auf Einguss justiert sein.
9.2 Der Betrag der Fehlergrenzen ist gleich dem Skalenteilungswert.
10 Mikroazotometer
10.1 Mikroazotometer muessen auf Einguss fuer Kalilauge mit dem Massenanteil 50% als
Absperrfluessigkeit justiert sein.
10.2 Die Fehlergrenzen betragen fuer das Gesamtvolumen und fuer jedes Teilvolumen 3
Mikroliter.
11 Kolbenbueretten, Kolbenhubpipetten, Dispenser, Dilutoren
11.1 Fehlergrenzen
Fehlergrenzen
Nennvolumen
Kolbenbueretten Kolbenhubpipetten Dispenser Dilutoren
myl ml myl ml myl myl ml myl ml
<= 5 0,3 0,3 0,3
10 0,3 0,5 0,5
20 0,4 0,8 0,8
50 0,8 1,5 1,5
100 1,5 2 2
200 2 4 4
500 5 8 8
1 3 10 0,01 0,01
2 6 20 0,02 0,02
5 15 50 0,04 0,04
10 30 100 0,08 0,08
20 60 0,15 0,15
50 0,15 0,4 0,4
100 0,3 0,8 0,8
200 1,5
11.2 Bei Zwischengroessen des Nennvolumens gelten die Fehlergrenzen des
naechstliegenden Nennvolumens.
11.3 Jedem Messgeraet muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, auf die durch eine
Aufschrift oder ein genormtes Zeichen auf dem Messgeraet hinzuweisen ist.
11.4 Fuer auswechselbare Geraeteteile, die das Messergebnis beeinflussen koennen, gilt §
5 Abs. 3 sinngemaess. Zur Kennzeichnung der Geraeteteile nach § 43 Abs. 6 darf das
untere Feld des Konformitaetszeichens verwendet werden.
11.5 Nummer 12 Buchstabe c und e gilt nicht, wenn die Gebrauchsanweisung die
entsprechenden Angaben enthaelt.
12 Einmal-Kapillar-Pipetten
- 92 -
12.1 Messtechnische Begriffe:
In den folgenden Tabellen bedeuten R(tief)max und V(tief)max die Obergrenzen
fuer die relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen und den
Variationskoeffizienten.
Es gilt die Bezeichnung:
R = V(tief)N - m/V(tief)N
Es bedeuten:
R relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen
V Variationskoeffizient
V(tief)N Nennvolumen
m Mittelwert
12.2 Einmal-Kapillar-Pipetten auf Einguss
a) mit Marke(n)
Nennvolumen myl R(tief)max % V(tief)max %
5 - 200 0,3 0,6
b) mit Volumenbegrenzung durch beide Enden
Nennvolumen myl R(tief)max % V(tief)max %
5 - 100 0,5 1,0
100 (kurz) 0,5 2,0
12.3 Einmal-Kapillar-Pipetten auf Ablauf mit Marke(n)
Nennvolumen myl R(tief)max % V(tief)max %
200 0,8 1,0
13 Aufschriften
Auf den Messgeraeten muss angegeben sein, soweit in den besonderen Anforderungen der
Nummer 3 bis 11 nichts anderes bestimmt ist,
a) zu einzelnen Marken das Volumen,
b) zu jeder Skale das Einheitenzeichen,
c) die Bezugstemperatur,
d) bei Justierung auf Einguss das Wort "Einguss" oder das Wort "In",
e) bei Justierung auf Ablauf und einer Wartezeit von nicht mehr als 3 s das Wort
"Ablauf" oder das Wort "Ex",
f) bei Justierung auf Ablauf bzw. Ausguss und einer Wartezeit von 15 s oder 30 s
- auf Bueretten und auf Pipetten auf Ablauf das Wort "Ablauf" oder das Wort
"Ex" und die Wartezeit in der Form
"Ablauf + 30 s" bzw. "Ablauf + 15 s" oder "Ex + 30 s" bzw. "Ex + 15 s",
- auf Messzylindern auf Ausguss das Wort "Ausguss" oder das Wort "Ex" und die
Wartezeit in der Form
"Ausguss + 30 s" oder "Ex + 30 s",
g) das Klassenzeichen entsprechend den Einzelanforderungen,
h) wenn die Justierung sich nicht auf Wasser bezieht, die Fluessigkeit, fuer die
das Messgeraet justiert ist.
Anlage 13 Dichte- und Gehaltsmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 56 - 61,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Araeometer
Teil 1: EWG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Pyknometer
Abschnitt 3 Hydrostatische Waagen
- 93 -
Abschnitt 4 Tauchkoerper
Abschnitt 5 Refraktometer
Abschnitt 6 Fluessigkeits-Dichtemessgeraete nach dem Schwingerprinzip
Abschnitt 1
Araeometer
Teil 1
EWG-Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Alkoholometer und Dichtearaeometer fuer Alkohol koennen eine
Zulassung zur EWG-Ersteichung erhalten.
2 Anforderungen
Es gilt der Anhang der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Alkoholometer
und Dichtearaeometer fuer Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143) sowie der Anhang
der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S.
149) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die nachfolgend aufgefuehrten Araeometer sind allgemein zur innerstaatlichen
Eichung zugelassen.
Araeometer, die
- die Dichte von Fluessigkeiten angeben (Dichtearaeometer),
- den Massenanteil oder die Volumenkonzentration bei 20 Grad C an Ethanol in
Alkohol-Wasser-Mischungen angeben (Alkoholometer),
- den Massenanteil oder die Massenkonzentration bei 20 Grad C an Saccharose in
Saccharose-Wasser-Loesungen oder in Bierwuerze angeben (Saccharimeter).
2 Einheiten
2.1 Als Einheiten der Dichte duerfen benutzt werden
- das Kilogramm durch Kubikmeter,
- das Kilogramm durch Kubikdezimeter,
- das Gramm durch Kubikdezimeter,
- das Gramm durch Kubikzentimeter.
2.2 Der Massenanteil und die Volumenkonzentration bei 20 Grad C werden in Prozent
mit dem Zeichen % angegeben.
2.3 Die Massenkonzentration bei 20 Grad C wird in den in Nummer 2.1 benannten
Einheiten oder in Gramm durch Deziliter angegeben.
2.4 Fuer das Kubikdezimeter darf der Name Liter und fuer das Kubikzentimeter der Name
Milliliter verwendet werden.
3 Aufschriften
3.1 Auf Araeometern muessen angegeben sein
- eine Fabriknummer,
- der Firmenname oder die Fabrikmarke des Herstellers oder Haendlers,
- auf jeder Skale das zugehoerige Einheitenzeichen,
- die Bezugstemperatur,
- 94 -
- die hoechste Gebrauchstemperatur, wenn sie mehr als 60 Grad C betraegt, in der
Form: max. ... Grad C.
3.2 Zusaetzlich zu den Aufschriften nach Nummer 3.1 muessen angegeben sein:
3.2.1 auf Dichtearaeometern
- die Oberflaechenspannung in mN/m oder
- die Oberflaechenspannungsklasse oder die Fluessigkeit, fuer die das Araeometer
justiert ist,
3.2.2 auf Alkoholometern fuer den Massenanteil die Aufschriften "Alkoholometer fuer
den Massenanteil", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen "mas" und als
Kennzeichnung ein roter Laengsstreifen auf der Massenanteilskale oder zwei rote
Laengsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,
3.2.3 auf Alkoholometern fuer die Volumenkonzentration die Aufschriften "Alkoholometer
fuer die Volumenkonzentration", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen "vol"
und als Kennzeichnung ein blauer Laengsstreifen auf der Konzentrationsskale oder
zwei blaue Laengsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,
3.2.4 auf Saccharimetern die Aufschrift "Saccharose-Massenanteil (bzw. -
Massenkonzentration bei 20 Grad C) in Saccharose-Wasser-Loesungen" (bzw. in
Bierwuerze),
3.2.5 auf Araeometern fuer undurchsichtige Fluessigkeiten "Ablesung am oberen Wulstrand"
oder "Ablesung oben",
3.2.6 bei Araeometern mit eingebautem Thermometer auf der Skale des Thermometers die
Fadenbezugstemperatur, sofern sie 20 Grad C uebersteigt, und die Eintauchtiefe,
3.2.7 auf Fluessiggasaraeometern fuer Dichtewerte kleiner als 600 kg/cbm der
hoechstzulaessige Betriebsdruck.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen betragen
4.1.1 bei Dichtearaeometern einen Skalenteilungswert,
4.1.2 bei Alkoholometern und Saccharimetern
Skalenteilungswert Eichfehlergrenzen Skalenumfang
% % %
1 0,8 100
1 0,4 weniger als 100
0,5 0,25 -
0,2 0,15 -
0,1 0,1 -
0,05 0,05 -
4.1.3 bei eingebauten Thermometern
Skalenteilungswert Eichfehlergrenzen
Grad C Grad C
1,0 0,5
0,5 0,2
0,2 0,2
0,1 0,1
Abschnitt 2
Pyknometer
1 Zulassung
Pyknometer aus Glas mit Volumen von 1 cbm bis 250 cbm und Pyknometer aus Metall
mit Volumen von 50 cbm oder 100 cbm sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
2 Einheiten
Als Einheit ist das Kubikzentimeter oder das Milliliter anzuwenden.
3 Aufschriften
Es muessen angegeben sein:
- 95 -
- die Bezugstemperatur,
- wenn das Pyknometer aus mehreren Teilen besteht, die das Volumen beeinflussen,
die gleiche Nummer auf allen Teilen,
- bei Klasse B der Buchstabe B,
bei Pyknometern aus Glas ausserdem
- die Glasart, wenn sie nicht durch Farbstreifen gekennzeichnet ist,
- auf Pyknometern, die fuer Quecksilber justiert sind, eine darauf hinweisende
Aufschrift,
bei Pyknometern aus Metall ausserdem das Volumen.
4 Fehlergrenzen
4.1 Pyknometer aus Metall
Die Eichfehlergrenzen betragen 0,1% des Nennvolumens.
4.2 Pyknometer aus Glas
Folgende Eichfehlergrenzen gelten fuer Pyknometer, auf denen das Volumen angegeben
ist:
Volumen Eichfehlergrenzen
in cbm in cbmm
Klasse A Klasse B
1 2 -
2 3 -
5 3 -
10 4 -
25 6 -
50 8 15
100 10 15
200 15 -
250 20 -
4.2.1 Bei den Zwischenwerten des Volumens gelten die Eichfehlergrenzen fuer das
naechstliegende, im Grenzfall fuer das naechstkleinere in der Tabelle angegebene
Volumen.
4.2.2 Fuer Pyknometer ohne Angabe des Volumens wird das Volumen bei der Eichung
festgestellt.
4.3 Einsetzbare Thermometer
Die Eichfehlergrenzen betragen
0,15 Grad C beim Skalenteilungswert 0,2 Grad C
0,10 Grad C beim Skalenteilungswert 0,1 Grad C
Abschnitt 3
Hydrostatische Waagen
1 Zulassung
1.1 Senkkoerpereinrichtungen mit Senkkoerpern und Nennvolumen von 10 ccm, 50 ccm und
100 ccm als Zusatzeinrichtungen zu Fein- und Praezisionswaagen nach Anlage 9 sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2 Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkoerpereinrichtungen von 10 ccm Nennvolumen sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Fehlergrenzen
2.1 Mohr-Westphal-Waagen
Die Eichfehlergrenzen fuer die Teilung des Waagebalkens betragen fuer jede
Kerbe oder Schneide 3 mg. Fuer Reiter- und Anhaengergewichte gelten folgende
Eichfehlergrenzen:
Nennwert des Gewichtsstuecks I Eichfehlergrenzen
- 96 -
g I mg
--------------------------------------------------------
10 I 1
1 I 0,5
0,1 I 0,25
0,01 I 0,1
2.2 Senkkoerpereinrichtung
Eichfehlergrenzen fuer das Volumen des Senkkoerpers
Das Volumen des Senkkoerpers einschliesslich der unteren Haelfte des Aufhaengedrahts
muss auf +- 0,005 ccm abgeglichen sein, so dass bei der Bestimmung der Dichte des
Wassers von 20 Grad C hoechstens folgende Fehler hervorgerufen werden:
+- 0,0005 g/ccm bei einer Senkkoerpereinrichtung mit 10 ccm
Nennvolumen,
+- 0,0001 g/ccm bei einer Senkkoerpereinrichtung mit 50 ccm
Nennvolumen,
+- 0,00005 g/ccm bei einer Senkkoerpereinrichtung mit 100 ccm
Nennvolumen.
2.3 Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung duerfen mit Senkkoerpereinrichtungen nur
zusammen mit besonders gekennzeichneten Gewichtsstuecken fuer den Taraausgleich
verwendet werden, deren Waegewert sich vom Waegewert der Senkkoerpereinrichtung um
hoechstens 3 mg unterscheidet.
Abschnitt 4
Tauchkoerper
1 Zulassung
Tauchkoerper mit dem Nennvolumen 10 ccm und sind allgemein zur innerstaatlichen
Eichung zugelassen.
2 Einheiten
Als Einheit ist das Kubikzentimeter oder das Milliliter zu verwenden.
3 Aufschriften
Auf dem Haltestab muessen angegeben sein,
- das Nennvolumen des Tauchkoerpers,
- die Bezugstemperatur,
- die Oberflaechenspannung.
4 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 0,1%.
Abschnitt 5
Refraktometer
1 Zulassung
1.1 Handrefraktometer und Abbe-Refraktometer sind allgemein zur innerstaatlichen
Eichung zugelassen.
1.2 Die Bauarten der selbsttaetig und halbselbsttaetig arbeitenden Refraktometer und
Refraktometer mit automatischer Temperaturkompensation beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2 Einheiten
2.1 Die Einheit der Brechzahl ist die Zahl 1.
2.2 Als Einheit der Dichte duerfen verwendet werden
- das Kilogramm durch Kubikmeter,
- 97 -
- das Kilogramm durch Kubikdezimeter,
- das Gramm durch Kubikdezimeter,
- das Gramm durch Kubikzentimeter.
Fuer das Kubikdezimeter darf der Name Liter und fuer das Kubikzentimeter darf der
Name Milliliter verwendet werden.
2.3 Der Massenanteil an Saccharose in Saccharose-Wasser-Loesungen ist in Prozent
anzugeben.
3 Justierung
3.1 Die Beziehung zwischen der Dichte rho und der Brechzahl n(tief)D von
Traubenmosten fuer die Wellenlaenge lambda = 589 nm bei der Temperatur 20 Grad C
ist durch folgende Gleichung festgelegt:
Dichte rho = 2.628,31 kg/cbm x n(tief)D - 2.501,87 kg/cbm.
Diese Gleichung gilt im Bereich 1.040 kg/cbm <= Dichte rho <= 1.120 kg/cbm.
3.2 Zwischen dem Massenanteil an Saccharose in Saccharose-Wasser-Loesungen und der
Brechzahl fuer die Wellenlaenge rho = 589nm bei der Temperatur 20 Grad C gelten die
in den PTB-Mitteilungen 85 (1975) Heft 6, Seite 461, veroeffentlichten und in den
PTB-Mitteilungen 86 (1976) Heft 4, Seite 267, berichtigten Werte.
4 Aufschriften
4.1 Auf dem Refraktometer muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr,
- Messbereich,
- bei Refraktometern nach Nummer 1.2 ausserdem das Zulassungszeichen.
4.2 Auf den Skalen muessen angegeben sein:
a) auf einer Brechzahlskale das Formelzeichen n(tief)D,
b) auf einer Dichteskale ein Einheitenzeichen nach Nummer 2.2,
c) auf einer Skale fuer Massenanteil die Bezeichnung "% mas",
d) bei Skalen nach Buchstaben b und c ausserdem die Fluessigkeitsart, fuer die das
Refraktometer justiert ist.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Eichfehlergrenzen betragen bei einer
Strichskale 1 Skalenteilungswert
Ziffernskale 1 Ziffernschritt.
5.2 Der Messwert fuer destilliertes Wasser von 20 Grad C
+ 0,5 Grad C darf um nicht mehr als die Haelfte des
Skalenteilungswertes bzw. des Ziffernschrittes von folgenden
Bezugswerten abweichen:
-----------------------------------------
I Messgroesse I Bezugswert I
I---------------------------------------I
I Brechzahl I 1,33299 I
I Dichte I 998,201 kg/cbm I
I Massenanteil I 0% I
-----------------------------------------
6 Uebergangsvorschriften
Handrefraktometer, die § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie den Festlegungen in Nummer 1.2
nicht entsprechen und vor dem
1. Januar 1990 in den Verkehr gebracht wurden, koennen bis zum 31. Dezember 1990
erstgeeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten.
- 98 -
Abschnitt 6
Fluessigkeits-Dichtemessgeraete nach dem Schwingerprinzip
1 Zulassung
Die Bauarten der Fluessigkeits-Dichtemessgeraete nach dem Schwingerprinzip,
nachfolgend Dichtemessgeraete genannt, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2 Anwendungsbereich
Die Dichtemessgeraete dienen der Messung der Dichte von Fluessigkeiten im
Dichtebereich von 450 kg/cbm bis 2.000 kg/cbm.
3 Funktionsweise
3.1 Eine schwingungsfaehige Anordnung, die mit der zu messenden Fluessigkeit gefuellt
oder von ihr umgeben ist, wird zur Schwingung angeregt. Die Periodendauer oder
Frequenz dieser Schwingung haengt von der Dichte der Fluessigkeit ab.
3.2 Die Dichte der Fluessigkeit wird auf der Grundlage von Geraetekonstanten aus der
Periodendauer oder Frequenz berechnet.
3.3 Es muss eine Einrichtung zur Messung der Fluessigkeitstemperatur, die fuer die
gemessene Fluessigkeitsdichte gilt, vorhanden sein.
Die Einrichtung zur Messung der Fluessigkeitstemperatur kann Bestandteil des
Dichtemessgeraetes oder ein separates Messgeraet sein.
4 Gebrauchsanweisung
Jedem Dichtemessgeraet muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte
Gebrauchsanweisung beigegeben sein.
5 Wartung
Die Dichtemessgeraete muessen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen
Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen gewartet werden. Die
Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal
des Messgeraetebetreibers erfolgen; sie ist zu dokumentieren und auf dem
Dichtemessgeraet zu kennzeichnen.
6 Einheiten
6.1 Die Einheit der Dichte ist Kilogramm durch Kubikmeter (kg/cbm) oder Gramm durch
Kubikzentimeter (g/ccm).
6.2 Die Einheit der Temperatur ist Grad Celsius (Grad C).
7 Fehlergrenzen
7.1 Die Eichfehlergrenzen betragen bei einem
Ziffernschritt Skalenteilungswert Eichfehlergrenze
einer Ziffernskala einer Strichskala
kg/cbm kg/cbm kg/cbm
0,1 1,0 1,0
0,1 0,5 0,5
0,01 0,2 0,2
0,01 0,1 0,1
0,01 0,05 0,05
hoechstens jedoch 1 kg/cbm.
7.2 Die Eichfehlergrenze muss an der Frontseite oder an anderer, gut sichtbarer
Stelle angegeben sein oder angezeigt werden.
Anlage 14 Temperaturmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 62 - 66,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
- 99 -
Abschnitt 1 Fluessigkeits-Glasthermometer
Abschnitt 2 Thermoelemente
Abschnitt 3 Zeigerthermometer
Abschnitt 4 Tragbare Elektrothermometer
Abschnitt 5 Kuehlthermometer
Anmerkung: Fuer medizinische Thermometer nach § 1 Abs. 1 gilt Anlage 15 Abschnitt 1.
Abschnitt 1
Fluessigkeits-Glasthermometer
1 Zulassung
Fluessigkeits-Glasthermometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
2 Begriffsbestimmung
Fluessigkeits-Glasthermometer sind Thermometer, bei denen die thermische
Ausdehnung einer in einem Glasgefaess mit angeschlossener Glaskapillare
befindlichen thermometrischen Fluessigkeit zur Temperaturmessung ausgenutzt
wird. Zur Anzeige dient der Stand der thermometrischen Fluessigkeit in der mit
einer Skale verbundenen Kapillare.
3 Einheiten
Als Einheiten der Temperatur duerfen Grad Celsius oder Kelvin verwendet werden.
Bei Thermometern zur Ermittlung des Luftdrucks aus der Siedetemperatur des
Wassers (Siedethermometer) duerfen die Einheiten Millibar oder Hektopascal
verwendet werden.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen betragen
4.1.1 bei Thermometern mit benetzender thermometrischer Fluessigkeit, die ganz
eintauchend justiert sind,
Eichfehlergrenzen Grad C bei
Temperaturbereich Grad C dem Skalenteilungswert Grad C
0,5 1 2 5
- 200 bis < - 110 3 4 5
- 110 bis - 10 1 2 4 5
> - 10 bis 110 1 2 3 5
> 110 bis 210 3 4 5
4.1.2 bei Thermometern mit nicht benetzender Fluessigkeit und Skalenteilungswerten
von 0,05 Grad C bis 5 Grad C, die ganz eintauchend justiert sind,
Eichfehlergrenzen bei dem Skalenteilungswert Grad C
Temperaturbereich Grad C
0,05 0,1 0,2 0,5 1 2 5
- 58 bis <- 10 0,3 0,4 0,5 1 2 5
- 10 bis 110 0,1 0,2 0,3 0,5 1 2 5
> 110 bis 210 0,4 0,5 1 2 5
> 210 bis 410 1 2 2 5
> 410 bis 610 3 4 5
> 610 10 10
4.1.3 bei Thermometern nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2, die teilweise eintauchend
justiert sind und deren Skalenendwert nicht groesser als 210 Grad C ist, das
Eineinhalbfache der in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 festgesetzten Werte,
4.1.4 bei Thermometern nach Nummer 4.1.2, die teilweise eintauchend justiert sind und
der Skalenendwert groesser als 210 Grad C ist, das Doppelte der in Nummer 4.1.2
festgesetzten Werte.
4.2 Der Unterschied der Anzeigefehler an zwei benachbarten Pruefpunkten darf nicht
groesser sein als die jeweilige Fehlergrenze nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4.
Gelten fuer zwei benachbarte Pruefpunkte verschiedene Fehlergrenzen, so darf der
Unterschied der Anzeigefehler nicht groesser sein als die groessere Fehlergrenze.
- 100 -
4.3 Bei Thermometern (mit Ausnahme von Beckmannthermometern) mit den
Skalenteilungswerten 0,01 Grad C und 0,02 Grad C, deren Anzeigebereich
den Eispunkt enthaelt, betragen die Eichfehlergrenzen das Doppelte des
Skalenteilungswertes.
4.4 Bei Thermometern nach Nummer 4.3, deren Anzeigebereich den Eispunkt nicht
enthaelt, betragen die Eichfehlergrenzen
Skalenteilungswert Grad C Eichfehlergrenzen Grad C
0,01 0,04
0,02 0,06
4.5 Bei Siedethermometern mit den Skalenteilungswerten 0,5 mbar bis 2 mbar betragen
die Eichfehlergrenzen das Doppelte des Skalenteilungswertes.
4.6 Bei Thermometern nach Nummer 4.3 bis 4.5 darf der Unterschied der Anzeigefehler
an zwei benachbarten Pruefpunkten das Doppelte des Skalenteilungswertes nicht
ueberschreiten.
4.7 Bei Thermometern, deren Skalenendwert groesser als 210 Grad C ist, darf eine
24stuendige Erwaermung auf den Skalenendwert hoechstens eine Aenderung der
Anzeigefehler von dem 0,3fachen des Skalenteilungswertes ergeben.
4.8 Bei Beckmannthermometern betragen die Eichfehlergrenzen fuer jeden Skalenabschnitt
a) von dem 100fachen des das Einfache des Skalenteilungswertes
Skalenteilungswertes oder
weniger
b) von mehr als dem 100fachen das Doppelte des Skalenteilungswertes
des Skalenteilungswertes
Diese Werte gelten bei Einstellung des Thermometers auf 20 Grad C.
4.9 Bei Maximum-Thermometern mit Abreisseinrichtung darf sich die Anzeige durch
eine Abkuehlung des Thermometers um 2 Grad C hoechstens um das 0,5fache des
Skalenteilungswertes, jedoch um nicht mehr als das 0,5fache der Fehlergrenzen
aendern.
4.10 Die Fehlergrenzen gelten
a) fuer senkrechte Stellung des Thermometers,
b) fuer den Aussendruck 1 bar,
c) bei teilweise eintauchend justierten Thermometern fuer die Eintauchtiefe und
Fadenbezugstemperatur, fuer die das Thermometer justiert ist.
Abschnitt 2
Thermoelemente
1 Zulassung
1.1 Thermopaare und Thermoelemente einschliesslich Ausgleichsleitungen sind allgemein
zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ein Thermopaar ist ein Leiterpaar aus unterschiedlichen Materialien, das an einem
Ende verbunden ist und den thermoelektrischen Effekt fuer die Temperaturmessung
nutzt.
2.2 Das Thermoelement enthaelt ausser dem Thermopaar
- die elektrische Isolation der Thermoschenkel,
- Teile zum Schutz gegen mechanische und chemische Einfluesse,
- Anschluesse fuer elektrische Zuleitungen und Ausgleichsleitungen.
2.3 Ausgleichsleitungen dienen zur Verlaengerung der Thermopaare.
- 101 -
3 Aufschriften und Kennbuchstaben
3.1 Fuer Thermopaare und deren Grundwertreihen die folgenden Kennbuchstaben:
Kennbuchstabe Thermopaar
R Platin - 13% Rhodium/Platin
S Platin - 10% Rhodium/Platin
B Platin - 30% Rhodium/Platin
- 6% Rhodium
J Eisen/Kupfer-Nickel
T Kupfer/Kupfer-Nickel
E Nickel-Chrom/Kupfer-Nickel
K Nickel-Chrom/Nickel
N Nickel-Chrom-Silizium/Nickel-Silizium
3.2 Zur Kennzeichnung des Thermoelements sind folgende zusaetzliche Aufschriften
erforderlich:
3.2.1 der Kennbuchstabe nach Nummer 3.1,
3.2.2 die hoechstzulaessige Verwendungstemperatur,
3.2.3 die Klasse nach Nummer 4.1.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen, bezogen auf die jeweilige Grundwertreihe, betragen
Typ Temperaturbereich Eichfehlergrenzen
in Grad C
4.1.1 Klasse 1
T - 40 bis 3500,5 Grad C oder 0,004 x t
E - 40 bis 800
J - 40 bis 7501,5 Grad C oder 0,004 x t
K und N - 40 bis 1.000
R und S 0 bis 1.1001 Grad C
oberhalb 1.1001 Grad C + 0,003
(t-1.100 Grad C)
4.1.2 Klasse 2
T - 40 bis 3501 Grad C oder 0,0075 x t
E - 40 bis 900
J - 40 bis 7502,5 Grad C oder 0,0075 x t
K und N - 40 bis 1.200
R und S 0 bis 1.600
B 600 bis 1.7001,5 Grad C oder 0,0025 x t
4.1.3 Klasse 3
T - 200 bis 401 Grad C oder 0,015 x t
E - 200 bis 40
K und N - 200 bis 402,5 Grad C oder 0,015 x t
B 600 bis 1.7004 Grad C oder 0,005 x t
4.2 Als Eichfehlergrenzen gelten die festgelegten Werte in Grad C oder die auf die
tatsaechliche Temperatur t in Grad C bezogenen Prozentsaetze. Es gilt jeweils der
groessere Wert.
Abschnitt 3
Zeigerthermometer
1 Zulassung
1.1 Zeigerthermometer als anzeigende Fluessigkeits-Federthermometer mit elastischem
Messglied und anzeigende Bimetallthermometer sind allgemein zur innerstaatlichen
Eichung zugelassen.
- 102 -
1.2 Die Bauarten der Federthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer
1.1 und Zeigerthermometer mit Registriereinrichtung beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
2.1 Zeigerthermometer sind anzeigende mechanische Temperaturmessgeraete mit einer
Skalenanzeige.
2.2 Fluessigkeits-Federthermometer sind Messgeraete, mit denen Temperaturen ueber
ein elastisches Messglied gemessen werden. Dieses Messglied ist ueber ein
metallisches Kapillarrohr mit einem metallischen Gefaess verbunden und mit einer
thermometrischen Fluessigkeit gefuellt.
2.3 Bimetallthermometer sind Messgeraete, mit denen Temperaturen auf Grund
verschiedener thermischer Ausdehnungskoeffizienten zweier Metalle gemessen
werden.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Eichfehlergrenzen sind gleich dem Skalenteilungswert.
3.2 Die Eichfehlergrenzen gelten fuer die festgelegten Bezugswerte der Einflussgroessen.
Abschnitt 4
Tragbare Elektrothermometer
1 Zulassung
Die Bauarten der tragbaren Elektrothermometer beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Tragbare Elektrothermometer sind netzunabhaengige Thermometer, bei denen
eine temperaturabhaengige elektrische Eigenschaft des Temperaturfuehlers zur
Temperaturmessung dient.
3 Messbereich
Der Messbereich muss sich mindestens von - 25,0 Grad C bis 40,0 Grad C erstrecken
(Mindestmessbereich).
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen im Mindestmessbereich betragen fuer das tragbare
Elektrothermometer 0,5 Grad C.
4.2 Die Eichfehlergrenzen ausserhalb des Mindestmessbereiches werden bei der
Bauartzulassung festgelegt.
4.3 Sind Teilgeraete des Thermometers austauschbar, so werden getrennte
Eichfehlergrenzen dafuer festgelegt. Die Summe der Fehlergrenzen fuer die
Teilgeraete darf die Fehlergrenzen nach Nummern 4.1 und 4.2 nicht ueberschreiten.
5 Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Kontrolle von Tiefkuehlkost
Es gelten die Anforderungen in Anhang 2 Abschnitt 5 Buchstabe a bis d und g
bis i der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung
des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens fuer die
amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr.
L 34 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 5
Anlage 15
(weggefallen)
Anlage 16 Ueberdruckmessgeraete
- 103 -
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1326 - 1327
1 Zulassung
1.1 Ueberdruckmessgeraete nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
1.2 Die Bauarten der Ueberdruckmessgeraete nach Nummer 2 mit einer Einrichtung fuer
Fernmessung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung beduerfen
der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Ueberdruckmessgeraete im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeraete mit
Rohrfedern, Plattenfedern oder Kapselfedern als elastische Messglieder mit
direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Fehlergrenzen fuer Ueberdruckmessgeraete betragen:
Geraete der Klasse Eichfehlergrenzen in % Verkehrsfehlergrenzen in %
0,1 0,1 0,15
0,25 0,25 0,4
0,6 0,6 0,9
1,0 1,0 1,5
1,6 1,6 2,4
2,5 2,5 3,8
4,0 4,0 6,0
Die Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten fuer die
Referenztemperatur 20 Grad C.
3.2 Die Fehlergrenzen gelten fuer eine von 20 Grad C abweichende Referenztemperatur,
wenn diese auf dem Zifferblatt angegeben ist.
3.3 Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag
des Ueberdrucks an jeder Stelle des Anzeigebereichs.
3.4 Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze
nicht ueberschreiten.
3.5 Bei Ueberdruckmessgeraeten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 muessen
die Anzeige und die mit Hilfe der Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die
Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.
3.6 Fuer Ueberdruckmessgeraete mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen fuer jedes
der beiden Messwerke unabhaengig voneinander.
Anlage 17 Messgeraete fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 81 - 82
1 Zulassung
Butyrometer, Volumenmessgeraete zur butyrometrischen Fettbestimmung sowie
Dichtearaeometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Butyrometer fuer Milch, Rahm oder Kaese geben den Massenanteil an Fett in Prozent
an.
2.2 Volumenmessgeraete fuer Milch und Amylalkohol zur butyrometrischen Fettbestimmung
sind:
2.2.1 Vollpipetten, Milchspritzen und selbsttaetige Pipetten fuer Milch,
2.2.2 Vollpipetten, Messhaehne und selbsttaetige Pipetten fuer Amylalkohol,
2.2.3 Geraete zur reihenweisen Fuellung von Butyrometern mit Milch und Amylalkohol.
2.3 Dichtearaeometer koennen ausgefuehrt sein fuer:
- Milch,
- 104 -
- Magermilch,
- Buttermilchserum.
3 Aufschriften
3.1 Auf Butyrometern nach Nummer 2.1 muessen angegeben sein:
- auf der Skale das Zeichen "%",
- auf Butyrometern fuer Milch "Milch 65 Grad C",
- auf Butyrometern fuer Rahm "5 g Rahm 65 Grad C" oder bei einem Messbereich von
70% bis 90% "5 g Butter 65 Grad C",
- auf Butyrometern fuer Kaese "3 g Kaese 65 Grad C",
- der Name oder das eingetragene Zeichen des Herstellers oder Haendlers.
3.2 Auf Volumenmessgeraeten nach Nummer 2.2 muessen angegeben sein:
- bei Pipetten und Milchspritzen
"10,75 ml Milch 20 Grad C",
- bei Pipetten mit Einstellmarke der Hinweis auf die Ablesungsart
"Ablesung oben" oder "Ablesung unten",
- bei Messgeraeten fuer Amylalkohol die Aufschrift
"1 ml Amylalkohol 20 Grad C",
- bei Reihenmessgeraeten an gut sichtbarer Stelle
"Pipetten zum Auslauf mindestens 15 s oeffnen",
- der Name oder das eingetragene Zeichen des Herstellers oder Haendlers.
3.3 Auf Dichtearaeometern nach Nummer 2.3 muessen angegeben sein:
- auf der Skale das zugehoerige Einheitenzeichen,
- die Bezugstemperatur,
- die Oberflaechenspannung in mN/m,
- die Gebrauchsfluessigkeit,
- auf Araeometern fuer Milch und Magermilch:
"Ablesung am oberen Wulstrand" oder "Ablesung oben",
- auf Araeometern fuer Buttermilchserum:
"Ablesung im Fluessigkeitsspiegel",
- eine Fabriknummer,
- der Name oder das eingetragene Zeichen des Herstellers oder Haendlers.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen fuer Butyrometer nach Nummer 2.1 betragen fuer
das Gesamtvolumen und jedes Teilvolumen des Skalenrohrs die Haelfte des
Skalenteilungswerts.
4.2 Die Eichfehlergrenzen betragen fuer
4.2.1 Volumenmessgeraete nach:
a) Nummer 2.2.1 0,075 ml
b) Nummer 2.2.2 0,05 ml
c) Nummer 2.2.3
- bei der Vorpruefung 0,05 ml
- bei der Eichung des vollstaendigen Geraetes mit 0,05 ml
Amylalkohol
- bei der Eichung des vollstaendigen Geraetes mit 0,075 ml
Milch
4.2.2 Dichtearaeometer nach Nummer 2.3
a) fuer Milch und Magermilch 0,5 g/l
b) fuer Buttermilchserum 0,2 g/l
- 105 -
4.2.3 eingebaute Thermometer 0,5 Grad C
Anlage 18 (zu § 7k)
Messgeraete im Strassenverkehr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 83 - 90,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Wegstreckenzaehler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzoegerungsmessgeraete
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller fuer Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeraete
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeraete - EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren fuer Fremdzuendungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 11 Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete
Anmerkung:
1. Fuer Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
2. Fuer Reifenprofilmessgeraete gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.
Abschnitt 1
Wegstreckenzaehler in Kraftfahrzeugen
1 Zulassung
Wegstreckenzaehler in Kraftfahrzeugen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
zugelassen.
2 Begriffsbestimmungen
Wegstreckenzaehler sind Messgeraete, welche die vom Kraftfahrzeug zurueckgelegte,
durch Abrollen von Fahrzeugraedern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke
anzeigen. Sie sind ausgefuehrt als
2.1 Wegstreckenzaehler mit einem Zaehlwerk ohne Nullstelleinrichtung fuer Mietwagen ohne
gestellten Fahrer fuer die Anzeige der insgesamt zurueckgelegten Wegstrecke,
2.2 Wegstreckenzaehler mit zwei Zaehlwerken fuer Mietwagen mit gestelltem Fahrer und
zwar mit einem Zaehlwerk mit Abschalt- und Nullstelleinrichtung fuer die Anzeige
einzelner Wegstrecken und einem Zaehlwerk ohne Nullstelleinrichtung nach Nummer
2.1.
3 Aufschriften
3.1 Auf Wegstreckenzaehlern nach Nummer 2.2 muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr,
- Geraetekonstante k mit einer relativen Unsicherheit von hoechstens 0,2% in der
Form
U Imp
- 106 -
k = ... -- oder k = ... ---
km km.
3.2 Ist der Wegstreckenzaehler mit einem nicht geeichten Geschwindigkeitsmessgeraet
verbunden, so muss Platz fuer die Aufschrift "Wegstreckenzaehler geeicht" vorhanden
sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Fehlergrenzen nach den Nummern 4.3 und 4.4 gelten fuer das im Fahrzeug
eingebaute Geraet.
4.2 Die Eichfehlergrenzen gelten, wenn die Geraetekonstante k des Wegstreckenzaehlers
und seiner Zusatzeinrichtungen bei folgendem mittleren Betriebszustand des
Fahrzeugs an die Wegdrehzahl des Fahrzeugs angeglichen ist:
a) die Zuladung der Nutzfahrzeuge betraegt die Haelfte des zulaessigen Wertes;
Personenfahrzeuge sind mit zwei Personen einschliesslich des Fahrers
besetzt,
b) die Fahrzeugreifen haben den vom Fahrzeughersteller empfohlenen Ueberdruck
und sind im verkehrssicheren Zustand,
c) das Fahrzeug faehrt mit eigenem Antrieb mit einer Geschwindigkeit von 50 km/
h +- 5 km/h geradlinig ueber eine ebene Messstrecke.
4.2.1 Der mittlere Betriebszustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen
Zustaenden durch Korrektur der zugehoerigen Messwerte rechnerisch angenaehert
werden.
4.3 Die Eichfehlergrenzen betragen
4.3.1 fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.1
3% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 30 m,
4.3.2 fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.2
2% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 20 m.
4.4 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen
4.4.1 fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.1
5% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 50 m,
4.4.2 fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.2
4% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 40 m.
4.5 Die Angaben eines Druckwerks fuer die zurueckgelegte Wegstrecke an einem
Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.2 duerfen von der im Augenblick des Abdrucks
vorhandenen Anzeige des Zaehlwerks mit Nullstelleinrichtung nicht abweichen.
5 Stempelstellen
5.1 Sicherungstempelstellen muessen vorgesehen sein zur Sicherung
5.1.1 des die Inneneinrichtung umschliessenden Gehaeuses,
5.1.2 der mechanischen oder elektrischen Antriebsverbindung des Messgeraets mit dem
Anschlussstutzen am Kraftfahrzeug einschliesslich aller loesbaren Verbindungen an
zwischengeschalteten Einrichtungen.
Abschnitt 2
Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Ein Taxameter ist ein Geraet, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber *)
betrieben wird und mit diesem das Messgeraet bildet.
- 107 -
Dieses Geraet misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage
eines von einem Wegstreckensignalgeber uebermittelten Signals. Ausserdem errechnet
es den fuer eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten
Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
-----
*) Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber faellt nicht in den Teil 1 dieses
Abschnittes.
2 Anforderungen
Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das
individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der
Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten fuer Taxameter wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschliesslich ggf. zwischengeschalteter
Einrichtungen beduerfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschliesslich ggf. zwischengeschalteter
Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem
Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.
1.3 Die Bauarten der Drucker beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wegstreckensignalgeber
Der Wegstreckensignalgeber einschliesslich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen
ist ein Geraet, das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurueckgelegten Strecke
liefert. Der Wegstreckensignalgeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil
1 das Messgeraet.
2.2 Drucker
Ein Drucker ist ein Geraet zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an
das Taxameter in Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.
3 Anforderungen
3.1 Temperaturbereich
Im Temperaturbereich von -10 Grad C bis 70 Grad C muss das Taxameter
funktionssicher arbeiten und die Fehlergrenzen einhalten.
3.2 Wegstreckensignalgeber
Der Wegstreckensignalgeber muss:
- einen fuer die Uebermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang
aufweisen,
– fuer Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie
fuer das Taxameter spezifiziert sind.
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten fuer
Wegstreckensignalgeber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
3.3 Drucker
- 108 -
Wenn ein Drucker verwendet wird, so muessen die Quittungen am Ende der Fahrt
die Preisdaten einer Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie
2004/22/EG aufgefuehrt sind. Die auf den Quittungen gedruckten Werte duerfen sich
nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unterscheiden.
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten fuer Drucker
die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
4 Inbetriebnahme
4.1 Anpassung an das individuelle Fahrzeug
Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist
eine Anpassung an das individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber
erforderlich. Nach einem solchen Einbau oder einem Tausch des
Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den in den
Nummern 4.2 bis 4.4 aufgefuehrten Anforderungen erforderlich.
4.2 Anpassung an den lokal gueltigen Tarif
4.2.1 Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Aenderung des Tarifs erforderlich oder
bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung
ist eine Eichung erforderlich.
4.2.2 Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfuellen:
- Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und
die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. Ohne
Antriebsumschaltung muss das Verhaeltnis zwischen der Anfangsstrecke und den
Fortschaltstrecken unabhaengig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhaeltnis
zwischen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.
– Ueberzaehlige Tarifstufen duerfen nicht anwaehlbar sein. Nicht verwendete
Parameter muessen den Wert "0" aufweisen oder auf andere Weise einfach
kontrollierbar sein.
– Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur ueber die Betriebseinstellung
KASSE nach Betriebseinstellung FREI geschaltet werden. Aus der
Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt verwendete Tarifstufe
zurueckgeschaltet werden.
4.3 Fehlergrenzen fuer Taxameter in Kraftfahrzeugen
Die Eichfehlergrenzen fuer den Gesamtfehler, d. h. fuer das im Fahrzeug
eingebaute Messgeraet, betragen
– fuer die Anfangszeit 1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2 s,
– fuer die Fortschaltzeiten 1,0 % der Summe dieser Zeiten,
– fuer die Anfangsstrecke 2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch
20 m,
– fuer die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,
– fuer die Echtzeituhr 300 s, wenn ein zeitabhaengiger Tarif zum Einsatz
kommt.
4.4 Sicherungsmassnahmen
Es muessen Sicherungsmassnahmen vorhanden sein zur Sicherung
- der Eingabe bzw. Aenderung der Tarifdaten und der Geraetekonstanten,
– der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschliesslich
ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen und
– der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren
Zusatzeinrichtungen.
5 Aufschriften
Gemaess Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind fuer die Anzeigen auf Taxametern
folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:
- Fahrpreis,
- 109 -
– Zuschlag und
– Tarif (fuer die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).
6 Uebergangvorschriften
Fuer Messgeraete, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung
erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen fuer den
Gesamtfehler (d. h. fuer das im Fahrzeug eingebaute Messgeraet) zulaessig:
- fuer die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9 s,
– fuer die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.
Abschnitt 3
Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen
1 Zulassung
Die Bauarten der Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen sind Geraete, die aufgrund des Umfangs
und der jeweiligen Drehfrequenz der Fahrzeugraeder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
fortlaufend anzeigen und/oder aufschreiben.
3 Aufschriften
Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf dem Geschwindigkeitsmessgeraet
die Geraetekonstante k eines mit dem Geschwindigkeitsmessgeraet verbundenen
Wegstreckenzaehlers mit einer relativen Unsicherheit von hoechstens 0,2% in der Form
U Imp
k = ... -- oder k = ... ---
km km
angegeben sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Fehlergrenzen gelten
4.1.1 fuer das Geraet selbst (Eigenfehler),
4.1.2 fuer die Anzeige des in das Fahrzeug eingebauten Geraets (Gesamtfehler) bei einem
mittleren Betriebszustand des Fahrzeugs nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.
4.2 Die Eichfehlergrenzen betragen bei der Anzeige und Aufzeichnung der
Geschwindigkeit
4.2.1 fuer den Eigenfehler des Messgeraets bei Geraetetemperaturen von 0 Grad C bis + 40
Grad C
2 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
2% des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h,
4.2.2 fuer den Gesamtfehler
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
3% des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
4.3 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen fuer die Anzeige und Aufzeichnung der
Geschwindigkeit fuer den Gesamtfehler
5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
5% des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
4.4 Fuer zusaetzliche Wegstreckenzaehler gelten die Fehlergrenzen nach Abschnitt 1 Nr.
4.3.2 und 4.4.2.
- 110 -
5 Stempelstellen
Abschnitt 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
1 Zulassung
Die Bauarten der Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung. Fahrtschreiber, die als EG-Kontrollgeraet zugelassen sind,
sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Aufschriften
2.1 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf dem Fahrtschreiber die
Geraetekonstante k mit einer relativen Unsicherheit von hoechstens 0,2% in der Form
U Imp
k = ... -- oder k = ... ---
km km
angegeben sein.
2.2 Auf den Schaublaettern muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Zulassungszeichen des Fahrtschreibers fuer das Schaublatt,
- ggf. die Zulassungszeichen weiterer Fahrtschreiber, fuer die die Schaublaetter
auch verwendet werden duerfen,
- obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs.
2.3 Auf der Abdeckplatte des Fahrtschreibers muessen ggf. die Zulassungszeichen
weiterer zulaessiger Schaublaetter angegeben sein.
3 Fehlergrenzen
3.1 Fuer die Geschwindigkeitsmesswerte an Fahrtschreibern gilt Abschnitt 3 Nr. 4
entsprechend.
3.2 Fuer die Wegstreckenmesswerke an Fahrtschreibern gilt Abschnitt 1 Nr. 4.3.2 und
4.4.2 entsprechend.
3.3 Fuer den Zeitantrieb der Schaublaetter im Fahrtschreiber gelten als Eich- und
Verkehrsfehlergrenzen 2 min/d, jedoch nicht mehr als 10 min in 7 d, wenn die
aufziehfreie Laufzeit der Uhr mehr als 7 d betraegt.
4 Stempelstellen
Abschnitt 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Bremsverzoegerungsmessgeraete
1 Zulassung
Bremsverzoegerungsmessgeraete nach dem Pendelprinzip sind allgemein zur
innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmung
Bremsverzoegerungsmessgeraete sind Geraete, bei denen die am Fahrzeug auftretende
Verzoegerung wie folgt gemessen wird:
- 111 -
2.1 durch Messwerke mit einem Schwerependel oder
2.2 durch Messwerke mit einem Masse-Feder-Pendel.
3 Aufschriften
3.1 Auf jedem Bremsverzoegerungsmessgeraet muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr.
3.2 Auf dem Skalenblatt oder in der Naehe der Skala muss das Einheitenzeichen "m/
s(hoch)2" oder die Angaben "Abbremsung in %" angegeben sein.
Die Abbremsung in % ist
Bremskraft in N
------------------ x 100,
Gewichtskraft in N
wobei 100% einer Verzoegerung von 9,81 m/s(hoch)2 entsprechen.
3.3 Auf dem Skalenblatt oder auf dem Geraet muss der Messbereich angegeben sein.
3.4 Bei schreibenden Bremsverzoegerungsmessgeraeten muessen auf dem Schaublatt der
Messbereich, die Typbezeichnung des Geraets, in dem das Schaublatt verwendet werden
soll, sowie die Vorschubgeschwindigkeit des Schaublattes angegeben sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Fehlergrenzen gelten fuer eine statische Pruefung auf einem Kipptisch, mit dem
die Geraete um Winkel geneigt werden koennen, die bestimmten vorgegebenen Werten
der Messgroesse entsprechen. Die Tischflaeche soll eine in ihrer Ebene verlaufende
reibungsmindernde Ruettelbewegung mit einer Amplitude von etwa 0,1 mm bei einer
Frequenz von etwa 20 Hz ausfuehren.
4.2 Die Eichfehlergrenzen betragen fuer die Anzeige und Aufzeichnung im gesamten
Messbereich 0,2 m/s(hoch)2 oder 2% (gerundet) Abbremsung.
Abschnitt 6
Wegdrehzahlfeststeller fuer Kraftfahrzeuge
1 Zulassung
Wegdrehzahlfeststeller sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Begriffsbestimmung
Wegdrehzahlfeststeller sind Geraete, welche die Anzahl der Umdrehungen am
Anschlussstutzen fuer die biegsame Welle am Fahrzeug zaehlen, wenn das Fahrzeug
im Schrittempo rollt. Die Anzahl der Umdrehungen kann auch in Form von Impulsen
angegeben werden.
3 Aufschriften
Auf Wegdrehzahlfeststellern muessen angegeben sein
- Hersteller oder sein Firmenzeichen,
- Fabriknummer und Baujahr,
- Zahl der Umdrehungen oder Impulse.
4 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 0,02 Umdrehungen oder die entsprechende Anzahl von
Impulsen.
- 112 -
Abschnitt 7
Atemalkoholmessgeraete
1 Zulassung
Die Bauarten der Atemalkoholmessgeraete beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2 Begriffsbestimmung
Atemalkoholmessgeraete dienen zur Ermittlung der Ethanolkonzentration
(Massenkonzentration) in der Atemluft von Personen bei der amtlichen Ueberwachung
des Strassenverkehrs. Als Einheit der Massenkonzentration wird mg/l verwendet.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Eichfehlergrenzen betragen:
0,020 mg/l unterhalb 0,40 mg/l,
5% vom Messwert zwischen 0,40 mg/l und 1,00 mg/l,
10% vom Messwert zwischen 1,00 mg/l und 2,00 mg/l,
20% vom Messwert oberhalb von 2,00 mg/l.
3.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.
Abschnitt 8
Reifendruckmessgeraete
1 Zulassung
Die Bauarten der Reifendruckmessgeraete beduerfen der Zulassung zur Eichung. Sie
koennen eine Zulassung zur EWG-Ersteichung oder zur innerstaatlichen Eichung
erhalten.
2 Anforderungen
Es gilt der Anhang der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Luftdruckmessgeraete fuer
Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 9
Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren
1 Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeraeten fuer Kompressionszuendungsmotoren beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmung
2.1 Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren sind Messgeraete zur Kontrolle des
Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Kompressionszuendungsmotor. Sie koennen als
Filterschwaerzungsmessgeraete *) oder Truebungsmessgeraete ausgefuehrt sein.
2.2 Messgroessen sind:
- bei Filterschwaerzungsmessgeraeten die Schwaerzung eines Filters durch den darauf
aus dem Abgas gesammelten Russ, angegeben als Schwaerzungszahl;
- bei Truebungsmessgeraeten die Schwaechung von transmittiertem Licht durch den im
Abgas dispergierten Russ, angegeben als Truebungskoeffizient (m(hoch)-1) und
zusaetzlich wahlweise als Truebungsgrad (%).
2.3 Definition:
- 113 -
- Schwaerzungszahl: 10 (1 - Dichte rho'),
Dichte rho' Reflexionsgrad des geschwaerzten Filters, bezogen auf den Wert 1
des ungeschwaerzten Filters.
Die Definition gilt fuer eine Laenge der Abgassaeule, aus der der Russ auf dem
Filterpapier abgeschieden wird, von 405 mm.
- Truebungsgrad (%): 100 (1 - tau),
tau Transmissionsgrad.
Die Definition gilt fuer eine Transmissionsweglaenge von 430 mm.
1 1
- Truebungskoeffizient (m(hoch)-1): - in -
d tau'
d Dicke der Rauchschicht.
3 Gebrauchsanweisung
Jedem Messgeraet muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung
beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des
Geraetes sowie die Wartungsvorschriften enthalten. Bei Filterschwaerzungsmessgeraeten
muss das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein.
4 Wartung
Die Messgeraete muessen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen
innerhalb der dort festgelegten Fristen, laengstens jedoch in Abstaenden von 6
Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch
fachkundiges Personal des Messgeraetebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf
dem Messgeraet kenntlich zu machen.
5 Aufschriften
Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung muessen auf dem Messgeraet
angegeben sein:
- die Typbezeichnung,
- die Worte "Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
- ein Hinweis auf die erforderliche Wartung.
6 Fehlergrenzen
6.1 Die Eichfehlergrenzen betragen fuer:
- die Schwaerzungszahl 0,3,
- den Truebungsgrad 5%,
- den Truebungskoeffizienten 0,3 m(hoch)-1.
6.2 Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.
7 Uebergangsvorschriften
7.1 Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren sind allgemein zur
innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn sie die Anforderungen der
Eichordnung erfuellen und ihre Eignung fuer die Abgasuntersuchung nach den in der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Pruefverfahren fuer Kraftfahrzeuge
mit Kompressionszuendungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes
Sachverstaendigengutachten nachgewiesen und durch ein Pruefzeichen gekennzeichnet
ist.
7.2 Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren
koennen bis zum 31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.
----------
*) Filterschwaerzungsmessgeraete sind fuer Untersuchungen nach § 47a StVZO nicht zugelassen.
- 114 -
Abschnitt 10
Abgasanalysatoren fuer Fremdzuendungsmotoren
Teil 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Abgasanalysator
Ein Abgasanalysator ist ein Messgeraet, das zur Ermittlung der Volumenanteile
bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzuendung
bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.
Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid
(CO(tief)2), Sauerstoff (O(tief)2) und Kohlenwasserstoffe (HC).
Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C(tief)6H(tief)14)
auszudruecken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.
Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO(tief)2 und O(tief)2 werden als
Prozentsatz (vol %) ausgedrueckt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als
Teile pro Million (ppm vol oder 10-(hoch)6 vol).
Darueber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den
Volumenanteilen der Abgasbestandteile.
1.2 Lambda-Wert
Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des
Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhaeltnis in den
Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.
2 Anforderungen
2.1 Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
geltenden Fassung.
Fuer Abgasanalysatoren sind zwei Geraeteklassen (0 und I) definiert.
2.2 Bedienungsanleitung
Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfspruefbescheinigung gefordert, muss jedem
Messgeraet eine Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung
des Aufbaus und der Wirkungsweise des Geraetes sowie die Wartungsvorschriften
enthalten.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Verwendung
4.1 Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den
Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
4.2 Wartung
Die Messgeraete muessen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen
Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, laengstens jedoch in
Abstaenden von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen
Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgeraetebesitzers erfolgen;
sie ist nachzuweisen.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
- 115 -
1 Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeraeten fuer Fremdzuendungsmotoren beduerfen der Zulassung
zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr.
1.1.
2 Begriffsbestimmung
Abgasmessgeraete fuer Fremdzuendungsmotoren sind Messgeraete zur Bestimmung
der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten
Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzuendungsmotor.
3 Gebrauchsanweisung
Jedem Messgeraet muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung
beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des
Geraetes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.
4 Wartung
Die Messgeraete muessen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen
innerhalb der dort festgelegten Fristen, laengstens jedoch in Abstaenden von sechs
Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch
fachkundiges Personal des Messgeraetebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und
auf dem Messgeraet kenntlich zu machen.
5 Aufschriften
5.1 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung muessen auf dem
Messgeraet angegeben sein:
- die Typbezeichnung,
– die Genauigkeitsklasse,
– die Worte "Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte
Zeichen,
– ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,
– bei Messgeraeten ohne Ortshoehen-Korrektureinrichtung die Aufschrift "Geeicht
fuer Ortshoehe ... m. ue. N. N. +- ... m".
5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in "% vol CO", "% vol
CO(tief)2", "10-(hoch)6 vol HC" oder "ppm vol HC" und "% vol O(tief)2" angegeben.
5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen muessen so am Messgeraet angebracht sein,
dass sie der zugehoerigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.
6 Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen fuer die Volumenkonzentration:
6.1.1 Genauigkeitsklasse I:
5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als
0,06 % vol fuer CO,
0,5 % vol fuer CO(tief)2,
12 x 10-(hoch)6 vol fuer HC,
0,1 % vol fuer O(tief)2
6.1.2 Genauigkeitsklasse II (gilt nur fuer die Messung von CO):
10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.
6.2 Verkehrsfehlergrenzen fuer die Volumenkonzentration:
6.2.1 Genauigkeitsklasse I:
Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.
6.2.2 Genauigkeitsklasse II:
15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.
- 116 -
7 Uebergangsvorschriften
7.1 CO-Abgasmessgeraete, die bis zum 31. Dezember 1979 gemaess § 47 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien ueber Einrichtungen fuer die
CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage Xl StVZO vom 27. November
1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Pruefstelle fuer die Abgase von
Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfaelischen Technischen Ueberwachungsverein,
Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
7.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeraete, die bis
zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, koennen unbegrenzt nachgeeicht
werden. Sie muessen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit
Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die
Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeraete betragen fuer die Volumenkonzentration
0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
7.3 CO-Abgasmessgeraete, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind,
koennen unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie muessen die in diesem Abschnitt
festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten.
Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeraete fuer die Volumenkonzentration
betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeraeten muss aus
der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.
Abschnitt 11
Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete
1 Zulassung
Die Bauarten der Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete in der Ausfuehrung als Verkehrsradargeraete
oder als Weg-Zeit-Messgeraete dienen zur Geschwindigkeitsmessung vorbeifahrender
Fahrzeuge.
3 Aufschriften
Bei Geraeteteilen, die den Messwert anzeigen, muss zusaetzlich zu den Angaben nach § 42
Abs. 1 der Messbereich angegeben sein.
4 Fehlergrenzen
4.1 Die Eichfehlergrenzen betragen
4.1.1 bei der laboratoriumsmaessigen Pruefung und bei der Eingabe normierter Signale:
4.1.1.1 Bei Messgeraeten mit Skalenanzeige
1,5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h,
1,5% des richtigen Wertes bei Messwerten groesser als 100 km/h;
die Anzeige im Fototeil darf im Messbereich von der Anzeige ausserhalb des
Fototeiles um nicht mehr als 1 km/h abweichen,
4.1.1.2 bei Messgeraeten mit Ziffernanzeige
1 km/h bei Messwerten bis 150 km/h,
2 km/h bei Messwerten groesser als 150 km/h;
die Anzeige im Fototeil muss mit den uebrigen Anzeigen uebereinstimmen,
4.1.2 bei der betriebsmaessigen Pruefung betragen die Fehlergrenzen fuer alle Anzeigen
bei Skalen- und Ziffernanzeigen:
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h,
3% des richtigen Wertes bei Messwerten groesser als 100 km/h;
bei Messwerten groesser als 100 km/h sind bei Ziffernanzeigen die errechneten
zulaessigen groessten Fehler auf den naechsten ganzzahligen Wert aufzurunden.
- 117 -
4.2 Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Fehlergrenzen nach Nummer 4.1.2.
Anlage 19 Zeitzaehler - Stoppuhren
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 91
1 Zulassung
Die Bauarten der Stoppuhren beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2 Aufschriften
Bei mechanischen Stoppuhren muessen auf dem Ziffernblatt oder auf dem Gehaeuse
zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
- Messbereich,
- Halbschwingungsdauer.
3 Fehlergrenzen
3.1 Die Eichfehlergrenzen fuer die einzelne Messung sind gleich dem kleinsten
Skalenteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen
Zeit.
3.2 Bei elektronischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von
- 10 Grad C bis 50 Grad C und im Spannungsbereich 0,9 U(tief)0 bis U(tief)0,
wobei U(tief)0 die Nennspannung der vom Hersteller empfohlenen Spannungsquelle
ist.
3.3 Bei mechanischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von 5
Grad C bis 35 Grad C.
3.3.1 Die Fehlergrenzen gelten fuer alle Lagen, die um nicht mehr als 30 Grad von den
Lagen "Krone oben" und "Zifferblatt oben" abweichen.
3.3.2 Bei Stoppuhren mit festgesetzter Gebrauchslage gelten die Fehlergrenzen fuer
alle Lagen, die um nicht mehr als 15 Grad von der festgesetzten Gebrauchslage
abweichen.
Anlage 20 (zu § 7k)
Messgeraete fuer Elektrizitaet
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 92 - 96,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Elektrizitaetszaehler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Messwandler fuer Elektrizitaetszaehler
Abschnitt 1
Elektrizitaetszaehler
Teil 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ein Elektrizitaetszaehler fuer Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem
Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.
Anmerkung: Elektrizitaetszaehler koennen je nach angewandter Messtechnik zusammen
mit externen Messwandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf
Elektrizitaetszaehler und nicht auf Messwandler.
1.2 Formelzeichen fuer physikalische Groessen
- 118 -
Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.
2 Anforderungen
2.1 Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
Anforderungen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Unter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG
wird vorgeschrieben, dass an Messwandler angeschlossene Elektrizitaetszaehler
(Messwandlerzaehler) der Klasse B oder C angehoeren muessen.
3 Konformitaetsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der nachfolgend aufgefuehrten Elektrizitaetszaehler einschliesslich
der Zusatzeinrichtungen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung,
ausgenommen der Elektrizitaetszaehler fuer Wirkverbrauch, fuer die Teil 1 gilt:
- Wechselstrom-Wirkverbrauchszaehler mit Induktionsmesswerk,
– Wechselstrom-Blindverbrauchszaehler mit Induktionsmesswerk,
– Wechselstrom-Wirkverbrauchszaehler mit elektronischem Messwerk,
– Wechselstrom-Blindverbrauchszaehler mit elektronischem Messwerk,
– Scheinverbrauchszaehler,
– Gleichstrom-Wattstundenzaehler.
2 Aufschriften
2.1 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf jedem Zaehler angegeben
sein
- die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten
"Kilowattstunden" (kWh) oder "Megawattstunden" (MWh),
"Kilovarstunden" (kvarh) oder "Megavarstunden" (Mvarh),
"Kilovoltamperestunden" (kVAh) oder "Megavoltamperestunden" (MVAh),
– die Nennfrequenz, Nennstromstaerke (Grenzstromstaerke, Nr. 2.1.1) und
Nennspannung, bei Messsaetzen aus Zaehlern und getrennten Nebenwiderstaenden
oder Vorwiderstaenden die Nennstromstaerke oder die Nennspannung des
Messsatzes,
– die Zaehlerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,
– die Anzahl der Laeuferumdrehungen oder bei statischen Zaehlern der Impulse je
Ableseeinheit,
– der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.
2.1.1 Die Nennstromstaerke und die Grenzstromstaerke z. B. in der Form 10 (40) A fuer
einen Zaehler mit einer Nennstromstaerke von 10 A und einer Grenzstromstaerke von
40 A.
2.1.2 Blindverbrauchszaehler muessen entsprechend der Phasenverschiebung, fuer die die
Zaehler bestimmt sind, die Aufschrift "Fuer Voreilung" oder "Fuer Nacheilung" oder
- 119 -
"Fuer negativen Blindstrom" oder "Fuer positiven Blindstrom" oder dergleichen
tragen. Die genannten Aufschriften koennen bei Blindverbrauchszaehlern mit
Ruecklaufhemmung entfallen, die ohne Aenderung der Einstelleinrichtungen
lediglich durch entsprechenden Anschluss der aeusseren Leitungen fuer vor- oder
nacheilenden Blindstrom verwendbar und unter dieser Voraussetzung fuer beliebige
Phasenverschiebung zugelassen sind.
2.1.3 Messwandlerzaehler muessen durch die Aufschrift "Messwandlerzaehler"
gekennzeichnet sein.
2.2 Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme
des Schaltplanes, muessen angebracht sein
a) auf einem an der Vorderseite der Zaehlerkappe angebrachten Schild
(Hauptschild, Leistungsschild) oder
b) auf einem Teil des Deckblatts des Zaehlwerks (Angabenteil des Deckblatts),
der von dem die Anzeige umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt)
deutlich getrennt ist.
2.3 Die Fabriknummer des Zaehlers muss ausser auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2
Buchstabe a auch auf der Grundplatte aussen sichtbar angebracht sein.
2.3.1 Die Fabriknummer des Zaehlers muss auf zugehoerigen getrennten Neben- und
Vorwiderstaenden angebracht sein.
2.3.2 Das Gleiche gilt fuer die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zaehler
fuehrenden Leitungen, sofern diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zaehler
dauernd fest angebracht sind.
2.4 Bei Zaehlern mit getrennten Neben- oder Vorwiderstaenden muessen auf einem
Schild (Zusatzschild) die Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstaende, der
Widerstand, der Querschnitt und die gesamte Laenge der zu den Widerstaenden
gehoerigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand bei
Nennstromstaerke unter angeschlossenem Zaehler und der Spannungsabfall am Zaehler
bei Nennstromstaerke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.
2.5 Bei Zaehlern mit Zusatzeinrichtung fuer die Anzeige der Hoechstleistung
(Maximumzaehler) muessen auf der Maximumskale die Dauer der Messperiode, die
Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Entkupplungsdauer des Mitnehmers
vermerkt sein.
2.5.1 Bei Zaehlern mit Zusatzeinrichtung fuer die Anzeige des Ueberverbrauchs muss die
Registriergrenze des Ueberverbrauchs angegeben sein.
3 Fehlergrenzen
3.1 Allgemeines
Die Fehler eines Zaehlers muessen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und
3.3 festgesetzten Betraege einhalten und duerfen nicht saemtlich nach derselben
Richtung die Haelfte dieser Betraege ueberschreiten.
3.2 Eichfehlergrenzen der Zaehler fuer ein- und mehrphasigen Wechselstrom
3.2.1 Die Fehler der Zaehler duerfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten
Eichfehlergrenzen bei den angegebenen Stromstaerken, Leistungsfaktoren
und Belastungsarten nicht ueberschreiten. Die Fehlergrenzen gelten fuer die
Nennfrequenz.
3.2.2 In den nachstehenden Tabellen bedeuten
- I(tief)b die Nennstromstaerke des Zaehlers,
– I(tief)max die Grenzstromstaerke, sie betraegt bei normalbelastbaren Zaehlern
und bei Messwandlerzaehlern das 1,2-fache und bei besonders belastbaren
Zaehlern (Grossbereichszaehlern) ganze Vielfache der Nennstromstaerke,
– phi den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus
gleich dem Blindleistungsfaktor ist.
3.2.3 Eichfehlergrenzen fuer Wirkverbrauchszaehler und
- 120 -
Wirkverbrauchs-Messwandlerzaehler
------------------------------------------------
I I I Zaehler- I I
I I I art I I
I I I E = I Belastungs- I
I I cos I Ein- I art bei I
I Stromstaerke I phi I phasen I Mehrphasen- I
I I I M = I zaehlern I
I I I Mehr- I I
I I I phasen- I I
I I I zaehler I
I----------------------------------------------I
I 0,05 I(tief)b I 1 I E, M I symmetrisch I
I 0,1 I(tief)b I 1 I E, M I symmetrisch I
I bis I I I I
I I(tief)max I I I I
I 0,2 I(tief)b I 1 I M I ein- I
I bis I(tief)b I I I seitig *) I
I 0,1 I(tief)b I 0,5 I E, M I symmetrisch I
I 0,2 I(tief)b I 0,5 I E, M I symmetrisch I
I bis I I I I
I I(tief)max I I I I
I I(tief)b I 0,5 I M I ein- I
I I I I seitig *) I
I 0,2 I(tief)b I 0,25 I E, M I symmetrisch I
------------------------------------------------
-------------------------------------
I Eichfehlergrenzen I
I in % I
I-----------------------------------I
I unmittel- I Messwandlerzaehler I
I bar ange- I---------------------I
I schlossene I a) I b) I
I Zaehler I I
I-----------------------------------I
I 4,0 I 0,2 I 2,5 I
I 3,0 I 0,2 I 2,0 I
I I I I
I I I I
I 3,5 I 0,3 I 2,5 I
I I I I
I 5,0 I 0,3 I 4,0 I
I 4,0 I 0,3 I 2,5 I
I I I I
I I I I
I 5,0 I 0,4 I 4,0 I
I I I I
I - I 0,5 I 5,0 I
-------------------------------------
*) bei symmetrischem Spannungsdreieck
a) Die Fehlergrenzen gelten fuer Zaehler, die entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehoeren und
nach dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung
erhalten haben.
b) Die Fehlergrenzen gelten fuer die nicht Spalte a) zuzurechnenden
Messwandlerzaehler.
3.2.4 Eichfehlergrenzen fuer Blindverbrauchszaehler und
Blindverbrauchs-Messwandlerzaehler
----------------------------------------------------------------------
- 121 -
I I I Zaehler- I I Eichfehlergrenzen I
I I I art I I in % I
I I I E = I Belastungs- I---------------------I
I I sin I Ein- I art bei I unmittel- I I
I Stromstaerke I phi I phasen I Mehrphasen- I bar ange- I Mess- I
I I I M = I zaehlern I schlos- I wand- I
I I I Mehr- I I sene I ler- I
I I I phasen- I I Zaehler I zaehler I
I I I zaehler I I I
I--------------------------------------------------------------------I
I 0,1 I(tief)b I 1 I E, M I symmetrisch I 5,0 I 4,0 I
I 0,2 I(tief)b I 1 I E, M I symmetrisch I 4,0 I 3,0 I
I bis I I I I I I
I I(tief)max I I I I I I
I 0,2 I(tief)b I 1 I M I ein- I 6,0 I 5,0 I
I bis I(tief)b I I I seitig *) I I I
I 0,5 I(tief)b I 0,5 I E, M I symmetrisch I 4,0 I 3,0 I
I bis I I I I I I
I I(tief)max I I I I I I
I I(tief)b I 0,5 I M I ein- I 6,0 I 5,0 I
I I I I seitig *) I I I
----------------------------------------------------------------------
*) bei symmetrischem Spannungsdreieck
3.2.5 Eichfehlergrenzen fuer Scheinverbrauchszaehler und
Scheinverbrauchs-Messwandlerzaehler
---------------------------------------------------------------
I Stromstaerke I Leistungsfaktor I Eichfehlergrenzen I
I I cos phi I in % I
I-------------------------------------------------------------I
I 0,1 I(tief)b I 1 und 0 I 5,0 I
I 0,2 I(tief)b bis I 1 und 0 I 4,0 I
I I(tief)max I I I
I 0,5 I(tief)b I 0,87 und 0,5 I 5,0 I
---------------------------------------------------------------
3.3 Eichfehlergrenzen der Gleichstromzaehler
3.3.1 Die Fehler der Gleichstromzaehler duerfen bei den in der
nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten der Leistung P als
Vielfaches der Nennleistung P(tief)b folgende
Eichfehlergrenzen nicht ueberschreiten:
----------------------------------------------------------------------
I Leistung P I 0,05 I 0,1 I 0,5 I 1,0 I 1,25 I
I I P(tief)b I P(tief)b I P(tief)b I P(tief)b I P(tief)b I
I--------------------------------------------------------------------I
I Fehler- I I I I I I
I grenzen I I I I I I
I in % I 9 I 6 I 3 I 3 I 4 I
----------------------------------------------------------------------
3.3.2 Bei Zwischenwerten der Leistung duerfen die Fehler des Zaehlers fuer keine
Belastung groesser sein, als dem Linienzug entspricht, der sich bei graphischer
Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vorstehender Zahlentafel
ergibt.
3.3.3 Bei Zaehlern, welche zusaetzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderstaenden
verwendet werden, gelten die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 fuer die Zaehler
einschliesslich der Neben- oder Vorwiderstaende.
4 Stempelstellen
- 122 -
Am Zaehlergehaeuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie
darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln koennen mehrere Hauptstempel
aufgebracht werden.
5 Uebergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen fuer Elektrizitaetszaehler, die nach § 9 in der bis zum 31.
Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind
allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie muessen bis spaetestens 1.
Januar 2003 erstgeeicht sein und koennen unbefristet nachgeeicht werden.
Fuer allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die
Eichfehlergrenzen fuer
- mechanische Maximumwerke 2 %,
– elektronische Maximumwerke 1 %,
– mechanische Ueberverbrauchszaehlwerke 3 %,
– elektronische Ueberverbrauchszaehlwerke 1 %.
Abschnitt 2
Messwandler fuer Elektrizitaetszaehler
1 Zulassung
Die Bauarten der nachfolgend aufgefuehrten Messwandler beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung:
1.1 Stromwandler,
1.2 Spannungswandler,
1.3 kombinierter Wandler als Zusammenbau eines Stromwandlers und eines
Spannungswandlers in einem gemeinsamen Gehaeuse.
2 Aufschriften
2.1 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Wandler oder auf
einem mit ihm fest verbundenen Schild angegeben sein:
- Bauartbezeichnung,
- primaere und sekundaere Nennwerte der Stromstaerken oder der Spannungen,
- Nennleistung und Klassenzeichen,
- Nennfrequenz.
2.2 Bei Stromwandlern mit mehreren Kernen oder Spannungswandlern mit mehreren
Sekundaerwicklungen muessen die Leistungsschilder die Angaben nach Nummer 2.1 fuer
jeden Kern oder jede Sekundaerwicklung enthalten. Die Zuordnung muss eindeutig
gekennzeichnet sein.
2.3 Die Anschluesse der Primaer- und Sekundaerwicklungen muessen mit eindeutigen
Bezeichnungen versehen sein.
3 Fehlergrenzen
3.1 Stromwandler
3.1.1 Jeder Stromwandler muss entsprechend seinem Klassenzeichen die folgenden
Eichfehlergrenzen einhalten:
-------------------------------------------------------------------
I I Eichfehlergrenzen in Abhaengigkeit I
I I von Prozentwerten der Nennstromstaerke I
I I------------------------------------------------------I
I Klassen- I Stromfehler F(tief)i I Fehlwinkel delta i
I zeichen I I-----------------------I
I I in % I in Minuten I
I I------------------------------------------------------I
- 123 -
I I 100 *) I 20 I 5 I 1 I 100 *) I 20 I 5 I 1 I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,1 ++) I 0,1 I 0,2 I 0,4 I - I 5 I 8 I 15 I - I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,2 ++) I 0,2 I 0,35 I 0,75 I - I 10 I 15 I 30 I - I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,5 ++) I 0,5 I 0,75 I 1,5 I - I 30 I 45 I 90 I - I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,2 S I 0,2 I 0,2 I 0,35 I 0,75 I 10 I 10 I 15 I 30 I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,5 S I 0,5 I 0,5 I 0,75 I 1,5 I 30 I 30 I 45 I 90 I
-------------------------------------------------------------------
------------------------------
I I
I I
I----------------------------I
I Fehlwinkel delta i I
I----------------------------I
I in crad I
I----------------------------I
I 100 *) I 20 I 5 I 1 I
I----------------------------I
I 0,15 I 0,24 I 0,45 I - I
I----------------------------I
I 0,3 I 0,45 I 0,9 I - I
I----------------------------I
I 0,9 I 1,35 I 2,7 I - I
I----------------------------I
I 0,3 I 0,3 I 0,45 I 0,9 I
I----------------------------I
I 0,9 I 0,9 I 1,35 I 2,7 I
------------------------------
*) zusaetzlich 150 bei allen Klassenbezeichnungen mit ext. 150%
zusaetzlich 200 bei allen Klassenbezeichnungen mit ext. 200%
bzw. G
zusaetzlich 120 bei den uebrigen Klassenbezeichnungen
++) auch ext. 150% und ext. 200% = G
3.1.2 Die Grenzen fuer Stromfehler und Fehlwinkel muessen bei Nennfrequenz fuer
Nennleistungen ueber 2,5 VA bei Leistungen zwischen 1/4 und 1/1 und fuer
Nennleistungen kleiner oder gleich 2,5 VA bei Leistungen zwischen 1/2 und 1/1
der Nennleistung eingehalten werden. Als kleinster Wert der Pruefbelastung gilt
1 VA.
3.1.3 Der Buerdenleistungsfaktor ist 0,8 induktiv. Ist die bei der Nennstromstaerke von
der Buerde aufgenommene Leistung kleiner als 5 VA, so ist der Leistungsfaktor 1.
3.1.4 Bei Zusammenschaltung von Stromwandlern darf der Gesamtfehler der
Zusammenschaltung die Fehlergrenze der Klasse 0,5 (0,5 ext. ..., 0,5 S) nicht
ueberschreiten.
3.1.5 Bei Mehrkernstromwandlern muss jeder Kern seine Fehlergrenzen sowohl bei
kurzgeschlossenen Sekundaerwicklungen der uebrigen Kerne als auch bei deren
Nennbelastungen einhalten.
3.1.6 Die Verkehrsfehlergrenzen fuer die Klasse 0,1, die Klasse 0,2 und die
Klasse 0,5 betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5. Die
Verkehrsfehlergrenzen der Klassen 0,2 S und 0,5 S betragen das Doppelte der
Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5 S.
3.2 Spannungswandler
3.2.1 Jeder Spannungswandler muss entsprechend seinem Klassenzeichen die folgenden
Eichfehlergrenzen einhalten:
-------------------------------------------------------------------
- 124 -
I I Eichfehlergrenzen bei den Pruefpunkten I
I I 80 - 100 - 120 % der Nennspannung I
I I------------------------------------------------------I
I Klassen- I Spannungsfehler F(tief)u I Fehlwinkel delta u I
I zeichen I I---------------------------I
I I in % I in Minuten I in crad I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,1 I 0,1 I 5 I 0,15 I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,2 I 0,2 I 10 I 0,3 I
I-----------------------------------------------------------------I
I 0,5 I 0,5 I 20 I 0,6 I
-------------------------------------------------------------------
3.2.2 Die Grenzen fuer Spannungsfehler und Fehlwinkel muessen bei Nennfrequenz und
fuer kapazitive Spannungswandler im Bereich von 99% bis 101% der Nennfrequenz
bei Leistungen zwischen 1/4 und 1/1 der Nennleistung und dem Leistungsfaktor
0,8 induktiv eingehalten werden. Ist die Nennleistung groesser als 60 VA, muss
die Fehlergrenze ab einer Leistung von 15 VA eingehalten werden.
3.2.3 Bei Spannungswandlern mit mehreren Sekundaerwicklungen muss die Fehlergrenze
von jeder Sekundaerwicklung sowohl bei Leerlauf als auch bei Nennbelastung
der uebrigen Sekundaerwicklungen eingehalten werden; ausgenommen ist hiervon
eine Wicklung fuer Erdschlusserfassung, die bei allen Richtigkeitspruefungen an
anderen Sekundaerwicklungen unbelastet bleibt.
3.2.4 Bei Zusammenschaltung von Spannungswandlern darf der Gesamtfehler der
Zusammenschaltung die Fehlergrenze der Klasse 0,5 nicht ueberschreiten.
3.2.5 Die Verkehrsfehlergrenzen fuer die Klasse 0,1, die Klasse 0,2 und die Klasse
0,5 betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5.
3.3 Strom- und Spannungswandler im Zusammenbau
3.3.1 Beim Betrieb des Spannungswandlerteils mit 120% der Nennspannung darf
der Stromwandlerteil die seiner Klasse entsprechende Fehlergrenze nicht
ueberschreiten.
3.3.2 Beim Betrieb des Stromwandlerteils mit der thermischen Nenn-Dauerstromstaerke
darf der Spannungswandlerteil die seiner Klasse entsprechende Fehlergrenze
nicht ueberschreiten.
3.4 Die Fehlergrenzen gelten
3.4.1 fuer beliebige Einschaltdauer,
3.4.2 fuer einen Temperaturbereich der Umgebungstemperatur zwischen einem Hoechstwert
des 24Stundenmittels von 35 Grad C und einer niedrigsten Temperatur fuer
Innenraumanlagen von - 5 Grad C und fuer Freiluftanlagen von - 25 Grad C,
3.4.3 bei Stromwandlern fuer
3.4.3.1 jede beliebige Lage der Anschlussleitungen, sofern in der Zulassung nichts
anderes bestimmt ist; hierbei braucht eine geringere Entfernung des
Rueckleiters, als sie aus Gruenden der Isolation fuer die hoechste Spannung fuer
Betriebsmittel U(tief)m erforderlich ist, nicht beruecksichtigt zu werden,
3.4.3.2 gekennzeichnete und gepruefte Anschlusszonen, die anzugeben sind, wenn zur
Einhaltung der Fehlergrenzen eine groessere Entfernung oder eine bestimmte Lage
des Rueckleiters erforderlich ist.
4 Stempelstellen
4.1 Auf dem Leistungsschild oder in dessen Naehe muss eine Hauptstempelstelle
vorgesehen sein.
4.2 Die Abdeckung der Sekundaeranschluesse muss gesichert werden koennen.
Anlage 21 Schallpegelmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 97 - 100;
- 125 -
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Schallpegelmesser
Abschnitt 2 Integrierende Schallpegelmesser
Abschnitt 3 Schallpegelmesseinrichtungen
Abschnitt 1
Schallpegelmesser
1 Zulassung
Die Bauarten der Schallpegelmesser beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten
Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Mikrofon, einem
Verstaerker mit bestimmten Frequenzbewertungen und einem Gleichrichtungs- und
Anzeigeteil mit bestimmten Zeitbewertungen. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die
Masseinheit muss in Zusammenhang mit der Masszahl dargestellt werden.
3 Anforderungen
Schallpegelmesser muessen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut
sein und den dort festgelegten Anforderungen an Geraete der Klasse 1 oder 2
entsprechen. Dies gilt fuer
3.1 Akustische Eigenschaften:
- Anzeige unter Bezugsbedingungen,
- Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),
- Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehoer,
- Richtcharakteristik,
- Einrichtung zum Pruefen und Korrigieren des kalibrierten Geraetes.
3.2 Elektrische Eigenschaften:
- Effektivwert-Gleichrichter,
- Zeitbewertung (S, F, I, Peak),
- Spitzenwertanzeige,
- Messbereiche, differentielle Linearitaet, primaerer Messbereich,
- Anzeigeeinrichtung,
- Pegellinearitaet,
- Uebersteuerungsanzeige,
- Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,
- Gleichmaessigkeit der Anzeige,
- Batteriespannung.
3.3 Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:
Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen,
magnetische Wechselfelder, Immunitaet gegenueber elektromagnetischen Feldern.
4 Aufschriften
4.1 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Messgeraet angegeben
sein:
- Klasse 1 oder 2,
- Typbezeichnungen aller Geraeteteile,
- Fabriknummern aller Geraeteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften,
- individuelle Empfindlichkeit des Mikrofons,
- 126 -
- Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen
Referenzspannung, sofern ein solches Justierverfahren vorgesehen ist.
4.2 Jedem Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach
den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthaelt.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Eichfehlergrenzen entsprechen fuer Geraete der Klasse 1 und 2 und die in Nummer
3 genannten Anforderungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der
Technik unter den dort definierten Messbedingungen. Sie betragen fuer die Anzeige
unter Bezugsbedingungen gemaess Nummer 3.1 fuer
- Geraete der Klasse 1 +- 0,7 dB und
- Geraete der Klasse 2 +- 1,0 dB.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25-fache der Eichfehlergrenzen, gerundet
auf zehntel Dezibel.
6 Uebergangsvorschriften
6.1 Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der
Zulassung genannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, koennen unbefristet
nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden
Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000
geltenden Vorschriften entsprechen, koennen vorbehaltlich der Geraete nach Nummer
6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.
Abschnitt 2
Integrierende Schallpegelmesser
1 Zulassung
Die Bauarten der Integrierenden Schallpegelmesser beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Integrierende Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenzbewerteten
und zeitlich gemittelten Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus
Mikrofon, Verstaerker mit bestimmten Frequenzbewertungen, Mittelungseinrichtung
und Anzeigeteil. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Masseinheit muss in
Zusammenhang mit der Masszahl dargestellt werden.
3 Anforderungen
Integrierende Schallpegelmesser muessen nach den anerkannten Regeln der Technik
aufgebaut sein und den dort festgelegten Anforderungen an Geraete der Klasse 1
oder 2 entsprechen. Dies gilt fuer
3.1 Akustische Eigenschaften:
- Anzeige unter Bezugsbedingungen,
- Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),
- Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehoer,
- Richtcharakteristik,
- Einrichtung zum Pruefen und Korrigieren des kalibrierten Geraetes.
3.2 Elektrische Eigenschaften:
- Effektivwert-Gleichrichter,
- Zeitbewertung (S, F, I, Peak),
- Messbereiche, differentielle Linearitaet, primaerer Messbereich, Impuls-
Messbereich,
- 127 -
- Anzeigeeinrichtung,
- Uebersteuerungsanzeige,
- Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,
- Gleichmaessigkeit der Anzeige,
- Batteriespannung,
- Bildung des zeitlichen Mittelwertes L(tief)eq,
- A-bewerteter aequivalenter Dauerschalldruckpegel L(tief)Al,
- Ruecksetzungsmoeglichkeiten,
- Anzeige der Messzeit,
- Taktmaximalpegel-Anzeige,
- Pegelhaeufigkeitsverteilung.
3.3 Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen.
Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen,
magnetische Wechselfelder, Immunitaet gegenueber elektromagnetischen Feldern.
4 Aufschriften
4.1 Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Messgeraet angegeben
sein:
- Klasse 1 oder 2,
- Typbezeichnung aller Geraeteteile,
- Fabriknummern aller Geraeteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften,
individuelle Empfindlichkeit des Mikrofons,
- Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen
Referenzspannung, sofern ein solches Justierverfahren vorgesehen ist.
4.2 Jedem Integrierenden Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben
sein, die die nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben
enthaelt.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen entsprechen fuer Geraete der Klasse 1 und 2 und die in Nummer
3 genannten Anforderungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der
Technik unter den dort definierten Messbedingungen. Sie betragen fuer die Anzeige
unter Bezugsbedingungen gemaess Nummer 3.1 fuer
- Geraete der Klasse 1 +- 0,7 dB und
- Geraete der Klasse 2 +- 1,0 dB.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet
auf zehntel Dezibel.
6 Uebergangsvorschriften
6.1 Integrierende Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend
den in der Zulassung genannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, koennen
unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Ersteichung
geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000
geltenden Vorschriften entsprechen, koennen vorbehaltlich der Geraete nach Nummer
6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.
Abschnitt 3
Schallpegelmesseinrichtungen
- 128 -
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen beduerfen
der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten elektrischer Kontrollvorrichtungen fuer
Schallpegelmesseinrichtungen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Schallpegelmesseinrichtungen dienen zur Messung von frequenzbewerteten und
zeitbewerteten und/oder zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich
gemittelten Schalldruckpegeln. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Masseinheit
muss in Zusammenhang mit der Masszahl dargestellt werden.
2.2 Eine Schallpegelmesseinrichtung besteht aus folgenden Gliedern, die jeweils aus
mehreren Einzelgeraeten und/oder Geraeteteilen bestehen koennen:
2.2.1 einem Mikrofonglied,
2.2.2 einem Pegelmessglied,
2.2.3 einem Schallkalibrator oder einer aequivalenten Kalibriervorrichtung.
2.3 Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist eine Kalibriervorrichtung, welche die
zur Ueberpruefung des Pegelmessglieds erforderlichen elektrischen Pruefsignale
erzeugt.
3 Anforderungen
3.1 Schallpegelmesseinrichtungen werden entsprechend den Anforderungen nach
Abschnitt 1 und 2 in die Klasse 1 oder 2 eingeteilt.
3.2 Die eichtechnische Pruefung des Pegelmessgliedes muss mit elektrischen Signalen
moeglich sein.
3.3 Fuer die einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtung muessen
Gebrauchsanweisungen beigefuegt sein, aus denen die Zusammenschaltung von
Einzelgeraeten eindeutig und unverwechselbar hervorgeht.
3.4 Eine Gebrauchsanweisung fuer die elektrische Kontrollvorrichtung muss
beigefuegt sein. Die elektrische Kontrollvorrichtung muss beim Anwender der
Schallpegelmesseinrichtung staendig verfuegbar sein. Die Kontrollmessungen sind
nach den Auflagen in der Zulassung durchzufuehren. Ueber die Kontrollmessungen
sind nachpruefbare Protokolle anzufertigen.
3.5 Jeder Schallpegelmesseinrichtung muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein,
die alle nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthaelt.
4 Aufschriften
4.1 Auf jedem Glied der Schallpegelmesseinrichtung und auf der Kontrollvorrichtung
muessen zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein: -
Klasse 1 oder 2,
- Typbezeichnungen der Einzelgeraete und/oder Geraeteteile,
- Fabriknummern der Einzelgeraete und/oder Geraeteteile mit individuell
verschiedenen Eigenschaften.
4.2 Bei der Zulassung ist festzulegen, wie die eindeutige Zuordnung der Glieder
untereinander sichergestellt wird.
4.3 Falls erforderlich, ist jedes Glied der Schallpegelmesseinrichtung mit einem
Hinweisschild zu versehen, auf dem die eichamtlich geprueften Funktionen
angegeben sind.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
5.1.1 Die Eichfehlergrenzen fuer die Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen werden
bei der Zulassung nach den anerkannten Regeln der Technik festgesetzt.
- 129 -
5.1.2 Fuer den Taktmaximalpegel und fuer Werte aus der Pegelhaeufigkeitsverteilung
(Perzentilpegel) betragen die Eichfehlergrenzen 0,5 dB fuer
Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 1 und 1,0 dB fuer
Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 2.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen,
gerundet auf zehntel Dezibel.
Anlage 22 (zu § 7k)
Messgeraete fuer thermische Energie
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 100 - 102
Abschnitt 1 Waermezaehler
(EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 Kaeltezaehler
(Innerstaatliche Anforderungen)
Abschnitt 1
Waermezaehler
E G -A n f o r d e r u n g e n
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ein Waermezaehler ist ein Geraet, das dafuer auslegt ist, in einem Waermetauscher-
Kreislauf die Waerme zu messen, die von einer als Waermetraegerfluessigkeit
bezeichneten Fluessigkeit im Heizbetrieb abgegeben wird.
1.2 Ein Waermezaehler ist entweder ein vollstaendiger Waermezaehler oder ein kombinierter
Waermezaehler, der aus den Teilgeraeten Durchflusssensor, Temperaturfuehlerpaar
und Rechenwerk nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/22/EG oder einer
Kombination davon besteht.
1.3 Formelzeichen fuer physikalische Groessen
Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG.
2 Anforderungen
2.1 Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
Anforderungen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Die Messung des Waermeverbrauchs in Wohnhaushalten oder zum Zwecke der
Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Waermezaehler der Klasse
3 durchzufuehren. Die Messung des Waermeverbrauchs mit Durchflusssensoren der
Ausfuehrung q(tief)p >= 6 cbm/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der
Leichtindustrie mit einem Waermezaehler mindestens der Klasse 2 durchzufuehren.
Die Eigenschaften gemaess Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs
MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG muessen vom Versorgungsunternehmen so bestimmt
werden, dass der Zaehler den fortwaehrend akkumulierten Verbrauch messrichtig
und messbestaendig messen kann; fuer Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/
gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fuehler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der
Einbau von Durchflusssensoren und Waermezaehlern in Messkapselausfuehrung darf fuer
Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.
3 Konformitaetsbewertung
3.1 Waermezaehler und Teilgeraete nach Nummer 1.2 koennen unabhaengig und getrennt
konformitaetsbewertet werden.
- 130 -
3.2 Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Uebergangsvorschriften
4.1 Bei der Ersteichung gelten die Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
4.2 Vollstaendige Waermezaehler und Teilgeraete gemaess den Nummern 2.3 bis 2.3.4 sowie
der Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung
sind ausschliesslich nach Klasse 3 gemaess Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/
EG zu eichen. Satz 1 gilt nicht fuer vollstaendige Waermezaehler und Teilgeraete
gemaess Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung;
diese sind bezueglich der Genauigkeitsklasse gemaess Eintrag im innerstaatlichen
Zulassungsschein zu eichen.
Abschnitt 2
Kaeltezaehler
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Kaeltezaehler beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
Teilgeraete nach Nummer 2.2 eines Kaeltezaehlers koennen eine eigene Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung erhalten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ein Kaeltezaehler ist ein Geraet, das dafuer auslegt ist, in einem Waermetauscher-
Kreislauf die ausgetauschte Waerme zu messen, die von einer als
Waermetraegerfluessigkeit bezeichneten Fluessigkeit im Kuehlbetrieb aufgenommen wird.
2.2 Ein Kaeltezaehler ist entweder ein vollstaendiger Kaeltezaehler oder ein kombinierter
Kaeltezaehler, der aus den Teilgeraeten Durchflusssensor, Temperaturfuehlerpaar und
Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.
2.3 Formelzeichen fuer physikalische Groessen
Es gelten die Formelzeichen nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend fuer
Kaeltezaehler, ausgenommen die Temperaturdifferenz, die sich wie folgt bestimmt:
delta theta = Temperaturdifferenz theta(tief)out – theta(tief)in mit delta theta
>= 0.
3 Anforderungen
3.1 Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 2.1, wobei abweichend fuer den
Zweck der Kaeltemessung die Werte der Nennbetriebsbedingungen vom Hersteller wie
folgt eingeschraenkt anzugeben sind:
Verhaeltnis der oberen Grenze delta theta(tief)max zur unteren Grenze delta
theta(tief)min: delta theta(tief)max/delta theta(tief)min >= 2 und delta
theta(tief)min >= 3 K.
3.2 Inbetriebnahme
Die Messung der ausgetauschten Waerme in Wohnhaushalten und/oder zum Zwecke der
Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Kaeltezaehler der Klasse
3 durchzufuehren. Die Messung der ausgetauschten Waerme mit Durchflusssensoren
der Ausfuehrung q(tief)p >= 6 cbm/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der
Leichtindustrie mindestens mit einem Kaeltezaehler der Klasse 2 durchzufuehren.
Unter Beachtung der unter Nummer 3.1 angegebenen Einschraenkungen muessen die
Eigenschaften gemaess den Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs
MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG vom Versorgungsunternehmen so bestimmt
werden, dass der Zaehler den fortwaehrend akkumulierten Verbrauch messrichtig
und messbestaendig messen kann; fuer Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/
gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fuehler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der
- 131 -
Einbau von Durchflusssensoren und Waermezaehlern in Messkapselausfuehrung darf fuer
Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.
4 Aufschriften
Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Kaeltezaehler angegeben
sein:
a) Typenbezeichnung
b) die Grenzen des Temperaturbereichs (theta(tief)min und theta(tief)max)
c) die Grenzen fuer die Temperaturdifferenz (delta theta(tief)min und delta
theta(tief)max)
d) die Grenzen fuer den Durchfluss (q(tief)i, q(tief)p und q(tief)s)
e) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Ruecklauf
f) Einbaulage, wenn nicht horizontal
g) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung
h) maximal zulaessiger Betriebsdruck
i) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3
j) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C
k) Waermetraeger, wenn nicht Wasser.
Aufschriften auf den Teilgeraeten werden sinngemaess nach den Buchstaben a bis k in
der Zulassung festgelegt.
5 Stempelstellen
Vollstaendige Geraete und Teilgeraete von Kaeltezaehlern nach Nummer 2.2 muessen je eine
Hauptstempelstelle aufweisen.
Anlage 23 Strahlenschutzmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1841 - 1845;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Abschnitt 1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeraete zur Messung der
Umgebungs-Aequivalentdosis und der
Umgebungs-Aequivalentdosisleistung
Abschnitt 2 Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und
Oberflaechen-Personendosis
Abschnitt 3 Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und
Richtungs-Aequivalentdosis und der Umgebungs- und
Richtungs-Aequivalentdosisleistung
Abschnitt 4 Diagnostikdosimeter
Abschnitt 1
Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeraete zur Messung der Umgebungs-
Aequivalentdosis und der Umgebungs-Aequivalentdosisleistung
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
- 132 -
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2
Nr. 3 mit mindestens einem Messkanal.
2.2 Messkanal
Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten:
einer Sonde mit mindestens einem Detektor fuer ionisierende Strahlung und
einem Messumformer, einer von der Sonde raeumlich getrennten Messwerterfassung
und -anzeige, einer Einrichtung zur Signaluebermittlung zwischen Sonde und
Messwerterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung
mindestens das Unterschreiten eines unteren Grenzwertes fuer das Messsignal
optisch oder akustisch erkennen laesst.
2.3 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem
Ortsdosimeter ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder
weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar -
den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.
2.4 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei
waehlbare Schwellenwerte, bei deren Ueberschreitung ein akustischer oder
optischer Alarm ausgeloest wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei
Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezueglich der Messrichtigkeit einer
Anzeige gleichgestellt.
2.5 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung der Einhaltung
der Kontrollanzeigegrenzen fuer die Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer. Sie
kann aus mehreren Komponenten bestehen (z. B. Pruefstrahlern und Halterung).
3. Messgroessen und Einheiten
3.1 Messgroesse fuer die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-
Aequivalentdosis, H*(10).
3.2 Messgroesse fuer die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Aequivalentdosisleistung,
H*(10).
3.3 Die Einheit der Umgebungs-Aequivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit
der Umgebungs-Aequivalentdosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine
gesetzliche Einheit der Zeit.
4. Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung
4.1 Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
Zusaetzlich zu § 42 Abs. 1 muessen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten
Anforderungen erfuellt sein.
4.2 Messkanal
Die Komponenten jedes Messkanals muessen durch folgende Angaben gekennzeichnet
sein:
- Hersteller,
- Typbezeichnung,
- Geraete- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geraeten),
- zusaetzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich fuer die
Photonenenergie.
Zusaetzlich muessen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgroesse und
Einheit, Messort und Messzeitpunkt fuer jeden Messwert, Messbereich und
Nenngebrauchsbereich fuer die Photonenenergie fuer die betreffende Sonde.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren
Funktion eindeutig und unverwechselbar zu erkennen sein.
4.4 Bezugspunkt
- 133 -
Die Lage des Bezugspunktes der Sonde mus auf dem Gehaeuse gekennzeichnet sein.
Ist dies nicht moeglich, muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5)
angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung
festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivitaet
mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und
eine Geraete- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 30% bezogen auf den richtigen Wert unter
Bezugsbedingungen bei der Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den
Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom
richtigen Wert nicht mehr als 36% betragen.
6. Uebergangsvorschriften
Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Aequivalentdosis und
der Photonen-Aequivalentdosisleistung in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001
geltenden Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
Abschnitt 2
Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflaechen-Personendosis
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Personendosimeter
Personendosimeter sind Messgeraete zur Messung der Personendosis. Ein
Personendosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem
Anzeigegeraet. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
- muessen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
- sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegeraet verbunden und
- sind Zusatzgeraete Bestandteil des Dosimeters.
2.2 Dosimetersonde
Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusaetzlichen
Bauteilen.
2.3 Anzeigegeraet
Ein Anzeigegeraet ist ein Geraet zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes
oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt
abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegeraet und Dosimetersonde koennen eine
Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).
2.4 Zusatzgeraet
Ein Zusatzgeraet ist ein Geraet, das fuer die Auswertung, Kalibrierung und
Wiederverwendung von Dosismetersonden benoetigt wird, wie z. B. ein Ofen zur
Waermebehandlung oder ein Entwicklungsgeraet zur Filmentwicklung.
2.5 Zusatzeinrichtungen
- 134 -
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem
Personendosimeter ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder
weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar -
den Anforderungen an Personendosimeter.
2.6 Dosiswarnschwellen
Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei waehlbare Schwellenwerte, bei
deren Ueberschreitung mindestens ein akustischer Alarm ausgeloest wird. Sie sind
bezueglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.
2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung der Einhaltung
der Kontrollanzeigegrenzen fuer die Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer. Sie
kann aus mehreren Komponenten bestehen (z. B. Pruefstrahlern und Halterung). Bei
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3. Messgroesse und Einheit
3.1 Messgroessen fuer die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, H(tief)p(10), und
die Oberflaechen-Personendosis, H(tief)p(0,07).
3.2 Die Einheit fuer die Personendosismessgroessen ist das Sievert (Sv).
4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1 Personendosimeter
Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Personendosimeter
und auf externen Dosimetersonden die Messgroesse und der Nenngebrauchsbereich
der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4 ist
gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend.
Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein.
Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollstaendige Kennzeichnung
nicht moeglich, so sind Abkuerzungen zulaessig.
4.2 Komponenten
Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus
mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen
von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so muessen alle Komponenten
mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig,
unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.
4.4 Bezugspunkt
Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem
Gehaeuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht moeglich, so muss der Bezugspunkt in
der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte
Gebrauchsanweisung beigefuegt sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivitaet
mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und
eine Geraete- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 20% bezogen auf den richtigen Wert unter
Bezugsbedingungen bei der Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den
Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom
richtigen Wert nicht mehr als +- 24% betragen. 6.
Uebergangsvorschriften
- 135 -
6.1 Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-,
Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der
Photonen-Aequivalentdosis in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden
Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2 Personendosimeter zur Messung der Photonen-Aequivalentdosis und der Photonen-
Aequivalentdosisleistung in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden
Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
Abschnitt 3
Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Aequivalentdosis und
der Umgebungs- und Richtungs- Aequivalentdosisleistung
1. Zulassung
1.1 Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen beduerfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Ortsdosimeter
Ortsdosimeter sind Messgeraete zur Messung der Ortsdosis und/oder der
Ortsdosisleistung mit Ausnahme der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3.
Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem
Anzeigegeraet. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
- muessen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
- sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegeraet verbunden und
- sind Zusatzgeraete Bestandteil des Dosimeters.
2.2 Dosimetersonde
Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusaetzlichen
Bauteilen.
2.3 Anzeigegeraet
Ein Anzeigegeraet ist ein Geraet zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes
oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt
abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegeraet und Dosimetersonde koennen eine
Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgeraet).
2.4 Zusatzgeraet
Ein Zusatzgeraet ist ein Geraet, das fuer die Auswertung, Kalibrierung oder
Wiederverwendung von Dosismetersonden benoetigt wird, wie z. B. ein Ofen zur
Waermebehandlung.
2.5 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem
Ortsdosimeter ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder
weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar -
den Anforderungen an Ortsdosimeter.
2.6 Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei
waehlbare Schwellenwerte, bei deren Ueberschreitung ein akustischer oder
optischer Alarm ausgeloest wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei
Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezueglich der Messrichtigkeit einer
Anzeige gleichgestellt.
2.7 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung der Einhaltung
der Kontrollanzeigegrenzen fuer die Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer. Sie
kann aus mehreren Komponenten bestehen (z. B. Pruefstrahlern und Halterung). Bei
- 136 -
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3. Messgroesse und Einheit
3.1 Messgroessen fuer die Ortsdosis sind die Umgebungs-Aequivalentdosis H*(10) und die
Richtungs-Aequivalentdosis H'(0,07,Omega).
3.2 Messgroessen fuer die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Aequivalentdosisleistung
H*(10) und die Richtungs-Aequivalentdosisleistung H'(0,07,Omega).
3.3 Die Einheit fuer die Ortsdosismessgroessen ist das Sievert (Sv). Die Einheit fuer die
Ortsdosisleistungsmessgroessen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche
Einheit der Zeit.
4. Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1 Ortsdosimeter
Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Ortsdosimeter und
auf externen Dosimetersonden die Messgroesse und der Nenngebrauchsbereich der
Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls
eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Die Angabe des
Baujahres kann entfallen. Ist eine vollstaendige Kennzeichnung nicht moeglich, so
sind Abkuerzungen zulaessig.
4.2 Komponenten
Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren
nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von
Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so muessen alle Komponenten mindestens
mit Typbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Bedienungselemente
Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig,
unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.
4.4 Bezugsort
Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem
Gehaeuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht moeglich, so muss der Bezugsort in der
Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5 Gebrauchsanweisung
Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung
beigefuegt sein.
4.6 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivitaet
mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und
eine Geraete- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5. Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen betragen 20% bezogen auf den richtigen Wert unter
Bezugsbedingungen bei der Eichung.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den
Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom
richtigen Wert nicht mehr als 24% betragen. 6.
Uebergangsvorschriften
6.1 Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-,
Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der
Photonen-Aequivalentdosis in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden
Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2 Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung
der Photonen-Aequivalentdosis und der Photonen-Aequivalentdosisleistung in der
Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften koennen bis zum 1.
August 2006 erstgeeicht werden.
- 137 -
Abschnitt 4
Diagnostikdosimeter
1 Zulassung
1.1 Diagnostikdosimeter
Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder der
Dosisleistung auf der Strahleneintritts- oder auf der Strahlenaustrittsseite
eines patientenaequivalenten Phantoms sowie der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung
des Luftkerma-Laengenproduktes an Computertomographieanlagen zur Untersuchung des
Menschen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Kontrollvorrichtungen
Die Bauarten der radioaktiven und elektrischen Kontrollvorrichtungen zur
Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer sowie der Zusatzeinrichtungen beduerfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Diagnostikdosimeter
Diagnostikdosimeter im Sinne dieser Verordnung sind Messgeraete, die
zur Durchfuehrung von Mess- und Pruefaufgaben gemaess §§ 3, 4 oder 16 der
Roentgenverordnung (RoeV) im Nutzstrahlenbuendel von diagnostischen Roentgenanlagen
eingesetzt werden. Ein Diagnostikdosimeter besteht mindestens aus einem Detektor,
einem Messwertwandler und einer Anzeige.
2.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung des Dosimeters
unter Einbeziehung seines Detektors oder seiner Detektoren.
2.3 Elektrische Kontrollvorrichtung
Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung des
Messwertwandlers.
2.4 Zusatzeinrichtungen
Zusatzeinrichtungen sind Geraete, die den Austausch von Daten mit dem Dosimeter
ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder weiterverarbeitet
werden.
3 Messgroessen und Einheiten
Messgroesse fuer die Dosis ist die Luftkerma. Die Einheit der Luftkerma ist das Gray
(Gy). Messgroesse fuer die Dosisleistung ist die Luftkermaleistung. Die Einheit fuer
die Luftkermaleistung ist das Gray geteilt durch eine gesetzliche Einheit der
Zeit (s, min, h). Die Einheit des Luftkerma-Laengenproduktes ist das Gray mal
Meter.
4 Aufschriften
4.1 Dosimeter
Das Dosimeter ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
- Hersteller und Zulassungsinhaber,
- Typbezeichnung,
- Fabriknummer.
Darueber hinaus soll der Detektor gekennzeichnet sein mit:
- einer Kurzbezeichnung fuer die vorgesehenen Strahlenqualitaeten,
- dem Dosis- und/oder Dosisleistungsmessbereich und/oder Luftkerma-
Laengenproduktmessbereich.
4.2 Komponenten
Besteht ein Dosimeter aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Teilen
oder ist das Austauschen von Teilen eines Dosimeters vorgesehen, so muessen die
Teile mindestens mit Typbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3 Kennzeichnung des Detektors
- 138 -
Die Lage des Bezugsortes eines Detektors soll soweit wie moeglich auf dem
Dosimeter- bzw. Detektorgehaeuse gekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung
aus technischen Gruenden nicht moeglich, muss die Lage des Bezugsortes in der
Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die dem Fokus zugewandte Seite des Detektors
ist zu kennzeichnen.
4.4 Radioaktive Kontrollvorrichtung
Auf einer radioaktiven Kontrollvorrichtung sind anzugeben:
- Hersteller- und Zulassungsinhaber,
- Nuklid,
- Nennaktivitaet mit Bezugsdatum,
- Typbezeichnung,
- Fabriknummer.
4.5 Elektrische Kontrollvorrichtung
Auf einer elektrischen Kontrollvorrichtung sind anzugeben:
- Hersteller- und Zulassungsinhaber,
- Typbezeichnung,
- Fabriknummer.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen fuer Messungen hinter bzw. in dem Phantom
----------------------------------------------------------------------
I Messgroesse Bereich I Eichfehlergrenze G I
I--------------------------------------------------------------------I
I Luft- I K >= 1,0 myGy I G = 5% I
I kerma +) I I I
I--------------------------------------------------------------------I
I Luft- I K < 1,0 myGy/s I G = (10 - 5 K)% *) I
I kerma- I K >= 1,0 myGy/s I G = 5% I
I leistung +) I I
I--------------------------------------------------------------------I
I Luft- I K(tief)l >= 5 x 10(hoch)-6 I G = 5% I
I kerma- I Gy x m I I
I Laengen- I I I
I produkt I I I
I ++) I I I
----------------------------------------------------------------------
+) Messungen hinter dem Phantom
++) Messungen im Phantom
*) K in myGy/s
5.2 Eichfehlergrenzen fuer Messungen ohne Phantom und an
Mammographieanlagen
----------------------------------------------------------------------
I Messgroesse Bereich I Eichfehlergrenze G I
I--------------------------------------------------------------------I
I Luft- I K < 100 myGy I G = (10 - 0,05 K)% *) I
I kerma I I > 100 myGy I G = 5% I
I--------------------------------------------------------------------I
I Luft- I K < 100 myGy/s I G = (10 - 0,05 K)% ++) I
I kerma- I K >= 100 myGy/s I G = 5% I
I leistung I I I
I--------------------------------------------------------------------I
I Luft- I K(tief)l >= 5 x 10(hoch)-6 I G = 5% I
I kerma- I Gy x m I I
I Laengen- I I I
I produkt I I I
- 139 -
----------------------------------------------------------------------
*) K in myGy
++) K in myGy/s
5.3 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn sie unter
Referenzbedingungen bei der Eichung nicht mehr als das 1,2fache der in Nummer 5.1
oder Nummer 5.2 angegebenen Eichfehlergrenzen betragen.
6 Gebrauchsanweisung
Jedem Dosimeter muss eine Gebrauchsanweisung beigefuegt sein.
7 Uebergangsvorschriften
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Laengenproduktes, die bis zum 31.
Dezember 2000 in Verkehr gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen,
wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten. Sie koennen bis zum 31.
Dezember 2001 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 2010 nachgeeicht werden.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1002)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
mit folgenden Massgaben:
a) Die Ueberleitungsregelung fuer Messgeraete, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig
sind, gilt auch fuer Messgeraete, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
b) Die Gueltigkeitsdauer der Eichung geeichter Messgeraete, die sich am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
befinden, bestimmt sich bis zur naechsten Nacheichung nach den am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.
c) Fuer die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder
geeichten Messgeraete gelten die Pruefzeichen nach den dort geltenden Vorschriften
fuer die Dauer der Gueltigkeit der Zulassung oder fuer die Dauer der Gueltigkeit der
Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten fuer neu aufzubringende Pruefzeichen die Stempel
und Zeichen nach der Eichordnung.
d) Die Vorschriften ueber die Konformitaetsbescheinigung gelten in dem in Artikel
3 des Vertrages genannten Gebiet nicht fuer Messgeraete, die dort bereits vor dem
31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren. § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3
bleibt unberuehrt.
e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht fuer quantitative Analysen, die in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgefuehrt und nach dem, am Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften ueberwacht werden.
- 140 -