Eichordnung
EO 1988

vom  12.08.1988



"Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 § 14 G v. 13.12.2007 I 2930

Fussnote

 Textnachweis ab: 27.8.1988      Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EO 1988 Anhang EV          Amtlich
     Umsetzung der
               EWGRL 128/83     (CELEX Nr: 383L0128)
               EWGRL 146/85     (CELEX Nr: 385L0146)      Umsetzung der
               EGRL 22/2004     (CELEX Nr: 304L0022) vgl. V v. 8.2.2007 I 70 +++)
     Beachtung der
               EGRL 34/98       (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 8.2.2007 I 70 +++)

Inhaltsuebersicht
                           Teil 1
              Pflichten beim Inverkehrbringen,
          Verwenden und Bereithalten von Messgeraeten

§   1    Medizinische Messgeraete
§   2    Strahlenschutzmessgeraete
§   3    Sonstige Messgeraete
§   3a   Ausschankmasse
§   4    (weggefallen)
§   5    Konformitaetsbescheinigung
§   6    Aufstellung, Gebrauch und Wartung
§   7    Pflichten bei der Eichung

                           Teil 1a
                  Besondere Vorschriften
                fuer nichtselbsttaetige Waagen

§   7a   Nichtselbsttaetige Waagen
§   7b   Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung
§   7c   Zulassung, Eichung und Anforderungen
§   7d   Kennzeichnung der nichtselbsttaetigen Waagen
§   7e   Gegenseitige Anerkennung
§   7f   Vorschriftswidrige nichtselbsttaetige Waagen
§   7g   Benannte Stellen fuer nichtselbsttaetige Waagen

                         Teil 1b
               Besondere Vorschriften fuer
          Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
            des Europaeischen Parlaments und
      des Rates vom 31. Maerz 2004 ueber Messgeraete

§   7h   Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
§   7i   Begriffsbestimmungen
§   7j   Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§   7k   Konformitaetsbewertung
§   7l   Einschraenkung, Aussetzung und Zurueckziehung von Bescheinigungen

                                               -1-
          
                                                                                  

§    7m   Kennzeichnung und Informationen auf Messgeraeten
§    7n   Benannte Stellen fuer Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
§    7o   Ueberwachung der benannten Stellen
§    7p   Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren
§    7q   Zusammenarbeit

                            Teil 2
                   Ausnahmen von der Eichpflicht

§    8    Messgeraete
§    9    Zusatzeinrichtungen

                            Teil 3
            Angaben im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr

§   10    Groessenangaben
§   10a   Angabe von Gewichtswerten
§   10b   Abgabe von leichtem Heizoel
§   11    EWG-Schuettdichte

                            Teil 4
                  Gueltigkeitsdauer der Eichung

§ 12      Allgemeines
§ 13      Vorzeitiges Erloeschen
§ 14      Verlaengerung

                             Teil 5
                            Zulassung

§   14a   Eichfaehigkeit
§   15    Allgemeine Zulassung
§   16    Bauartzulassung
§   17    Zulassungsantrag
§   18    Zulassungspruefung
§   19    Zulassungserteilung
§   20    Gueltigkeit der Zulassung
§   21    Inhaltliche Beschraenkung der Zulassung
§   22    Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen
§   23    Bekanntmachung der Zulassung
§   24    Zulassungszeichen
§   25    Anbringung des Zulassungszeichens
§   25a   Ruecknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot
§   26    Aenderung der zugelassenen Bauart
§   27    Zulassungsuebertragung
§   28    Zulassung ohne Eichung

                             Teil 6
                             Eichung

§   28a   Eichung
§   29    Durchfuehrung der Eichung
§   30    Ersteichung
§   31    Nacheichung
§   32    Befundpruefung
§   33    Fehlergrenzen
§   34    Stempelzeichen
§   35    Kennzeichnung der Messgeraete

                            Teil 7
             Allgemeine Anforderungen an Messgeraete
         fuer die innerstaatliche Zulassung und Eichung

                                                 -2-
          
                                                                                  


§   36    Messrichtigkeit
§   37    Messbestaendigkeit
§   38    Pruefbarkeit
§   39    Zusatzeinrichtungen, Geraeteverbindungen
§   40    Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
§   41    Darstellung von Messwerten und Daten
§   42    Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften
§   43    Stempelstellen

                             Teil 8
                          Schankgefaesse

§ 44      (weggefallen)
§ 45      (weggefallen)
§ 46      (weggefallen)

                            Teil 9
             Pruefstellen fuer die Eichung von Messgeraeten
              fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme

                          1. Abschnitt
                           Anerkennung

§   47    Voraussetzungen
§   48    Antrag
§   49    Anerkennung
§   50    Ruecknahme und Widerruf
§   50a   Aufsicht

                         2. Abschnitt
                      Pruefstellenleitung

§   51    Leiter und Stellvertreter
§   52    Antrag
§   53    Sachkunde
§   54    Bestellung und Verpflichtung
§   55    Ruecknahme und Widerruf

                         3. Abschnitt
                     Betrieb der Pruefstelle

§   56    Betriebsaufnahme
§   57    Bezeichnung der Pruefstelle
§   58    Pflichten des Traegers der Pruefstelle
§   59    Eichung durch Pruefstellen
§   60    Befundpruefung und Sonderpruefung
§   61    Pruefungsunterlagen
§   62    Verantwortung des Pruefstellenleiters
§   63    Haftung

                            Teil 10
                    Einrichtungen und Betriebe
              im Bereich des gesetzlichen Messwesens

                         1. Abschnitt
                      Oeffentliche Waagen

§   64    Pflichten des Inhabers einer oeffentlichen Waage
§   64a   Anzeigepflicht
§   64b   Untersagung des Betriebs von oeffentlichen Waagen
§   65    Antrag auf Bestellung als Waeger, Voraussetzungen

                                                 -3-
         
                                                                                 

§   66   Nachweis der Sachkunde
§   67   Bestellung und Verpflichtung
§   68   Stempel
§   69   Pflichten des oeffentlich bestellten Waegers
§   70   Beurkundung
§   71   Waegen und Beurkunden in besonderen Faellen

                          2. Abschnitt
                    Instandsetzungsbetriebe

§ 72     Instandsetzungsbetriebe
§ 73     (weggefallen)

                             Teil 11
                      Ordnungswidrigkeiten,
                Uebergangs- und Schlussvorschriften

§   74   Ordnungswidrigkeiten
§   75   Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
§   76   Ausnahmen
§   77   Uebergangsvorschriften
§   78   Ausserkrafttreten von Vorschriften
§   79   EWG-Richtlinien
§   80   Anerkennung
§   81   Inkrafttreten

                             Anhaenge

Anhang    A:    Ausnahmen von der Eichpflicht
Anhang    B:    Besondere Gueltigkeitsdauer der Eichung
Anhang    C:    (weggefallen)
Anhang    D:    Verzeichnis der Stempel und Zeichen

                             Anlagen

Anlage     1:    Geraete zur Messung von Laengen und ihrer Kombinationen
Anlage     2:    Ausschankmasse
Anlage     3:    Volumenmessgeraete fuer nichtfluessige Messgueter
Anlage     4:    Volumenmessgeraete fuer Fluessigkeiten in ruhendem Zustand
Anlage     5:    Messanlagen fuer die kontinuierliche und dynamische Messung von
                 Mengen von Fluessigkeiten ausser Wasser
Anlage     6:    Wasserzaehler
Anlage     7:    Messgeraete fuer Gas
Anlage     8:    Gewichtstuecke
Anlage     9:    Nichtselbsttaetige Waagen
Anlage    10:    Selbsttaetige Waagen
Anlage    11:    Messgeraete zur Bewertung von Getreide und Oelsaaten
Anlage    12:    Volumenmessgeraete fuer Laboratoriumszwecke
Anlage    13:    Dichte- und Gehaltsmessgeraete
Anlage    14:    Temperaturmessgeraete
Anlage    15:    (weggefallen)
Anlage    16:    Ueberdruckmessgeraete
Anlage    17:    Messgeraete fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen
Anlage    18:    Messgeraete im Strassenverkehr
Anlage    19:    Zeitzaehler - Stoppuhren
Anlage    20:    Messgeraete fuer Elektrizitaet
Anlage    21:    Schallpegelmessgeraete
Anlage    22:    Messgeraete fuer thermische Energie
Anlage    23:    Strahlenschutzmessgeraete

Eingangsformel

                                               -4-
      
                                                                              

Der Bundesminister fuer Wirtschaft verordnet
- auf Grund des § 6 Abs. 6, des § 8 Abs. 1 bis 3, des § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und 6,
  des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 19 Nr. 1 bis 3 und des § 26 des Eichgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410),
- auf Grund des § 4 Abs. 2, 3 und 7 des Eichgesetzes, der gemaess Artikel 12 Nr. 1 der
  Dritten Zustaendigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089)
  geaendert worden ist, nach Anhoerung von Sachverstaendigen aus Kreisen der Aerzteschaft,
  der Wissenschaft und der Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer
  Arbeit und Sozialordnung und fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Eichgesetzes, der gemaess
  Artikel 12 Nr. 2 der genannten Verordnung geaendert worden ist, im Einvernehmen mit
  den Bundesministern fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und fuer Arbeit und
  Sozialordnung,
- auf Grund des § 8 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 3 des Eichgesetzes, der gemaess Artikel
  12 Nr. 1 der genannten Verordnung geaendert worden ist, im Einvernehmen mit den
  Bundesministern fuer Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und fuer Ernaehrung,
  Landwirtschaft und Forsten,
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 des Eichgesetzes, der gemaess Artikel
  12 Nr. 2 der genannten Verordnung geaendert worden ist, im Einvernehmen mit dem
  Bundesminister fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
- auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem
  Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates:

Teil 1
Pflichten beim Inverkehrbringen, Verwenden und
Bereithalten von Messgeraeten

§ 1 Medizinische Messgeraete
(1) Messkolben, Bueretten, Pipetten, Kolbenbueretten, Kolbenhubpipetten, Dispenser
und Dilutoren duerfen in medizinischen Laboratorien nur verwendet oder bereitgehalten
werden, wenn sie zugelassen sind und die Uebereinstimmung der Messgeraete mit der
Zulassung bescheinigt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Messgeraete, die auf Grund ihrer Merkmale nach der vom
Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell fuer In-vitro-Untersuchungen zu
verwenden und nach § 9 des Medizinproduktegesetzes mit der CE-Kennzeichnung zu versehen
sind.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieser Rechtsverordnung wird ein Messgeraet, wenn es ohne
besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.

§ 2 Strahlenschutzmessgeraete
(1) Strahlenschutzdosimeter fuer Roentgen- und Gammastrahlen, deren
Energienenngebrauchsbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005
bis 7 Megaelektronvolt faellt, muessen in diesem Bereich geeicht sein, wenn sie verwendet
werden, um
1. fuer die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Messung
   a) der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 1 der
      Strahlenschutzverordnung oder § 35 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr.
      3 der Roentgenverordnung,
   b) der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der
      Strahlenschutzverordnung oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 8 Nr. 1 der
      Roentgenverordnung,

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   c) der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften ueber die Befoerderung gefaehrlicher
      Gueter,

2. Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von
   Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen,
3. Messungen nach den §§ 3, 4 und § 16 Abs. 2 der Roentgenverordnung oder,
4. amtliche Ueberwachungsaufgaben hinsichtlich der Nummern 1 bis 3
durchzufuehren.

(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1 sind die nachstehenden Dosimeter,
deren Messbereich ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
1. Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis zwischen 10(hoch)-5 Sievert und
   10 Sievert,
2. ortsveraenderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen
   10(hoch)-7 Sievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der
   Ortsdosis zwischen 10(hoch)-7 Sievert und 10 Sievert,
3. ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10(hoch)-
   7 Sievert durch Stunde und 10(hoch)2 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung
   der Ortsdosis zwischen 10(hoch)-7 Sievert und 10 Sievert, wenn sie aufgrund einer
   Festlegung der zustaendigen atomrechtlichen Behoerde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1
   oder 2 dienen,
4. Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma zwischen 10(hoch)-6 Gray und 0,3
   Gray, oder zur Bestimmung des Luftkerma-Laengenproduktes oberhalb von 5 x 10(hoch)-6
   Gray mal Meter zur Bestimmung der Luftkermaleistung zwischen 10(hoch)-7 Gray durch
   Sekunde und 10(hoch)-2 Gray durch Sekunde.

(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Thermolumineszenz-Dosimeter, Photolumineszenz-Dosimeter,
Exoelektronen-Dosimeter und Filmdosimeter. Die Sonden dieser Dosimeter duerfen
zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwendet werden, wenn sie von einer
Dosimetriestelle ausgegeben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Verwendung
zur Auswertung zurueckzugeben. Die Dosimetriestelle darf Dosimetersonden nur ausgeben
und auswerten, wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie regelmaessig
an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhaelt. Die
Zulassung kann aufgrund einer Bauartpruefung oder einmal durchgefuehrter erweiterter
Vergleichsmessungen erfolgen. Die Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der
Bundesanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von der zustaendigen
Behoerde im Benehmen mit der Bundesanstalt anerkannt ist. Die Dosimetriestelle hat der
zustaendigen Behoerde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 3 und deren Ergebnis
mitzuteilen. Der Leiter der Dosimetriestelle hat dafuer zu sorgen, dass die Vorschriften
der Saetze 3 und 6 eingehalten werden.

(4) Elektronische Personendosimeter, die fuer amtliche Ueberwachungsaufgaben zur
physikalischen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten
Faellen verwendet werden, muessen
1. die Feststellung der gemessenen Personendosis mittels elektronischer
   Datenkommunikation zulassen,
2. mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden, mit Anzeigegeraeten versehen sein, die
   eine Bauartzulassung besitzen, und
3. auf Veranlassung der Leitung der Dosimetriestelle geeicht sein.
Die Feststellung der Personendosis muss durch die Dosimetriestelle mittels
elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

§ 3 Sonstige Messgeraete
(1) Geeicht sein muessen:
1. Schallpegelmessgeraete, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zum
   Zwecke

                                            -6-
      
                                                                              

   a) der Durchfuehrung oeffentlicher Ueberwachungsaufgaben,
   b) der Erstattung von Gutachten fuer staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche
      Verfahren, Schiedsverfahren oder fuer andere amtliche Zwecke oder
   c) der Erstattung von Schiedsgutachten
   verwendet werden, ausgenommen Pegelmessglieder von Schallpegelmesseinrichtungen,
   die mit einer geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2.3
   ueberprueft werden,
2. Messgeraete fuer die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen, wenn sie fuer die amtliche
   Ueberwachung des Strassenverkehrs, in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes, in
   oeffentlichen Tankstellen oder sonst geschaeftsmaessig verwendet oder bereitgehalten
   werden,
3. Atemalkoholmessgeraete fuer die amtliche Ueberwachung des Strassenverkehrs.

(2) Volumenmessgeraete fuer Laboratoriumszwecke der Anlage 12 duerfen im geschaeftlichen
oder amtlichen Verkehr oder bei der Herstellung oder Pruefung von Arzneimitteln nur
verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die Uebereinstimmung
des Messgeraets mit der Zulassung bescheinigt ist.

§ 3a Ausschankmasse
(1) § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Ausschankmasse fuer alkoholhaltige Mischgetraenke, die unmittelbar vor dem Ausschank
   aus mehr als zwei Getraenken gemischt werden,
2. Ausschankmasse fuer Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetraenke oder fuer Getraenke,
   die auf aehnliche Art zubereitet werden,
3. Ausschankmasse fuer Kaltgetraenke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser
   hergestellt werden,
4. Ausschankmasse, die zur Ausfuhr nach Staaten ausserhalb des Europaeischen
   Wirtschaftsraums bestimmt sind.

(2) Bei der Verwendung und Bereithaltung fuer den Ausschank sind Ausschankmasse nur mit
einem Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder 0,1, 0,2, 0,25, 0,3, 0,4, 0,5,
1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter zulaessig.

§ 4
(weggefallen)

§ 5 Konformitaetsbescheinigung
(1) Die Uebereinstimmung von Messgeraeten mit der Zulassung wird vom Hersteller oder
von der zustaendigen Behoerde durch Anbringung des Konformitaetszeichens bescheinigt
(Ausstellung der Konformitaetsbescheinigung).

(2) Wer die Konformitaetsbescheinigung ausstellt, hat zu pruefen, ob die Messgeraete der
Zulassung entsprechen. Zur Konformitaetspruefung duerfen nur Normale benutzt werden,
die rueckverfolgbar an ein nationales Normal angeschlossen sind und hinreichend kleine
Fehlergrenzen einhalten; soweit in den Anlagen kein besonderer Wert festgelegt ist,
gilt die Fehlergrenze als hinreichend klein, wenn sie ein Drittel der Fehlergrenze des
zu pruefenden Messgeraetes nicht ueberschreitet.

(3) Messgeraete, die der Zulassung entsprechen, sind nach der Pruefung mit dem
Konformitaetszeichen nach Anhang D Nr. 1 dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Messgeraeten
zur einmaligen Verwendung darf das Zeichen auf der Verpackung aufgebracht sein.
Messgeraete, die der Zulassung nicht entsprechen, duerfen mit dem Konformitaetszeichen
nicht gekennzeichnet werden.




                                            -7-
      
                                                                              

(4) Geraeteteile, die einen Eingriff in messtechnische Funktionen ermoeglichen, sind,
soweit die Zulassung dies vorsieht, nach der Pruefung durch Plomben, Klebemarken oder in
sonst geeigneter Weise zu sichern.

(5) Wer die Konformitaetsbescheinigung ausstellt, hat ueber die Pruefungen nachpruefbare
Unterlagen zu fertigen und fuer die Dauer von fuenf Jahren aufzubewahren. Wer eingefuehrte
Messgeraete in den Verkehr bringt, hat Unterlagen ueber im Ausland durchgefuehrte Pruefungen
ab der Einfuhr fuer die Dauer von fuenf Jahren bereitzuhalten.

(6) Messgeraete mit einem Konformitaetszeichen, deren Art oder Bauart nicht zur
Ausstellung einer Konformitaetsbescheinigung zugelassen ist oder die mit der
Zulassung nicht uebereinstimmen, duerfen nicht in den Verkehr gebracht, verwendet oder
bereitgehalten werden.

(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlaessigkeit des Herstellers in
Bezug auf die Ausstellung von Konformitaetsbescheinigungen ergibt, kann die zustaendige
Behoerde
1. dem Hersteller die Ausstellung von Konformitaetsbescheinigungen oder
2. dem Einfuehrer von Messgeraeten dieses Herstellers das Inverkehrbringen
untersagen.

§ 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung
(1) Wer ein Messgeraet nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes, nach den §§ 1 bis 3 und 7h oder
§ 7b dieser Verordnung verwendet oder bereithaelt, muss
1. das Messgeraet so aufstellen, anschliessen, handhaben und warten, dass die
   Richtigkeit der Messung und die zuverlaessige Ablesung der Anzeige gewaehrleistet
   sind,
2. den Hauptstempel des Messgeraets und eine zusaetzliche Angabe "Geeicht bis ..."
   entwerten, sobald die Gueltigkeit der Eichung nach § 13 vorzeitig erloschen ist,
3. eine in der Zulassung vorgeschriebene Wartungs- und Gebrauchsanweisung so beim
   Geraet aufbewahren, dass sie jederzeit verfuegbar ist.

(1a) Wer ein Messgeraet nach § 25 Abs. 1 des Eichgesetzes oder nach den §§ 2 bis 3 und
7h oder 7b dieser Verordnung verwendet, darf Fehlergrenzen nicht planmaessig zu seinem
Vorteil ausnutzen.

(2) Wer nach Anlage 13 Abschnitt 6 Nr. 5 oder Anlage 18 Abschnitt 9 Nr. 4 oder
Abschnitt 10 Nr. 4 oder nach der Zulassung verpflichtet ist, Messgeraete zu warten oder
von einem Wartungsdienst warten zu lassen, hat uebersichtliche Aufzeichnungen zu fuehren,
aus denen der Zeitpunkt der Wartung, die durchgefuehrten Wartungsarbeiten sowie der
Name der Person oder die Firma, die die Arbeiten durchgefuehrt hat, hervorgehen. Diese
Aufzeichnungen sind fuer die Dauer von fuenf Jahren aufzubewahren.

(3) Wer ein Messgeraet in offenen Verkaufsstellen verwendet, muss das Messgeraet so
aufstellen und benutzen, dass der Kaeufer den Messvorgang beobachten kann.

(4) Wer eine Strassenfahrzeugwaage im geschaeftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet,
darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht durch achsweises Waegen ermitteln, wenn die
Beruhigungsstrecken vor oder hinter der Waagenbruecke nicht mit dieser auf gleicher Hoehe
liegen und nicht gerade und waagerecht ausgefuehrt sind. Darauf ist durch ein Schild
hinzuweisen. Achsweises Waegen ist ausserdem unzulaessig, wenn das Waegegut fluessig ist.

(5) Soweit in den Anlagen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt
ist, duerfen Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens der
Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) angehoeren oder dieser Klasse vergleichbare
Genauigkeitsanforderungen erfuellen.

§ 7 Pflichten bei der Eichung



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(1) Messgeraete sind fuer die Eichung zu reinigen und ordnungsgemaess herzurichten.
Messgeraete, die nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei der zustaendigen Behoerde
oder an einem von ihr angegebenen Pruefungsort zur Eichung vorzufuehren und nach der
Eichung dort abzuholen.

(2) Messgeraete, die am Gebrauchsort geeicht werden, muessen ungehindert und gefahrlos
zugaenglich sein. Fuer ihre Eichung hat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsraeume
zur Verfuegung zu stellen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass der Antragsteller den Transport der
Pruefmittel veranlasst oder besondere Pruefmittel bereitstellt.

(4) Wird die Eichung eines Messgeraets beantragt, fuer das eine EWG-Bauartzulassung
nicht von der Bundesanstalt erteilt worden ist, so kann die zustaendige Behoerde vom
Antragsteller die Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungsscheines verlangen.

Teil 1a
Besondere Vorschriften fuer nichtselbsttaetige Waagen

§ 7a Nichtselbsttaetige Waagen
Die Vorschriften dieses Teils gelten fuer nichtselbsttaetige Waagen; die §§ 25 und 26 des
Eichgesetzes und die §§ 9, 14a bis 25a, 28a, 29, 34 und 35 dieser Verordnung sind auf
nichtselbsttaetige Waagen nicht anzuwenden.

§ 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und Bereithaltung
(1) Nichtselbsttaetige Waagen duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
geeicht sind oder mindestens folgende Angaben gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft
tragen
1. Fabrikmarke oder Name des Herstellers,
2. Hoechstlast in der Form: Max.....

(2) Nichtselbsttaetige Waagen duerfen zur
1. Bestimmung der Masse (des Gewichts) fuer Zwecke des geschaeftlichen Verkehrs,
2. Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebuehr, eines Zolles oder einer
   anderen oeffentlichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe oder eines
   Bussgeldes, eines Entgelts oder eines Zusatzentgelts, einer Entschaedigung oder
   aehnlicher Zahlungen,
3. Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und
   die Erstellung von Gutachten fuer gerichtliche Zwecke,
4. Bestimmung des Koerpergewichts bei der Ausuebung der Heilkunde aus Gruenden der
   aerztlichen Ueberwachung, Untersuchung und Behandlung,
5. Bestimmung des Gewichts fuer die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund
   aerztlicher Verschreibung und Bestimmung des Gewichts bei Analysen in medizinischen
   und pharmazeutischen Laboratorien,
6. Bestimmung des Preises nach dem Gewicht fuer den Verkauf in oeffentlichen
   Verkaufsstellen und zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei der Herstellung
   von Fertigpackungen
nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie geeicht sind.
Eine nichtselbsttaetige Waage wird bereitgehalten, wenn sie ohne besondere Vorbereitung
verwendet werden kann.

(3) Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttaetigen Waagen, wenn die
   Zusatzeinrichtungen nicht zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwendet oder


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   bereitgehalten werden und auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr.
   10.2 gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;
2. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an nichtselbsttaetigen Waagen, die Messwerte
   zusaetzlich darstellen, wenn
   a) die zugehoerige Waagen oder eine zur Waage gehoerende andere geeichte
      Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte unveraendert und unloeschbar
      aufzeichnet oder speichert,
   b) diese Messwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugaenglich sind,
   c) bei Waagen in offenen Verkaufsstellen die Zusatzeinrichtungen nicht der
      Information des Verkaeufers oder Kaeufers dienen und
   d) auf den Zusatzeinrichtungen das Zeichen nach Anhang D Nr. 10.2 gut sichtbar,
      leicht lesbar und dauerhaft angebracht ist;

3. nichtselbsttaetige Waagen, die zur Ausfuhr in einen Staat ausserhalb des
   Geltungsbereichs des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum bestimmt sind.

§ 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen
(1) Die Ersteichung erfolgt als EG-Eichung durch eine nach § 7g benannte Stelle oder
als EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitaetssicherung fuer die Produktion).

(2) Fuer die Zulassung zur Eichung, fuer das Verfahren der Zulassung und der Eichung
und fuer die technischen Anforderungen an die nichtselbsttaetigen Waagen gelten die
Vorschriften der Anlage 9.

§ 7d Kennzeichnung der nichtselbsttaetigen Waagen
(1) Nichtselbsttaetige Waagen, bei denen die EG-Eichung durchgefuehrt worden ist, muessen
die folgenden Zeichen tragen:
1. die CE-Kennzeichnung, gefolgt von den beiden letzten Stellen der Jahreszahl des
   Jahres ihrer Anbringung,
2. das Zeichen fuer die EG-Eichung und
3. die Kennummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder die EG-
   Ueberwachung nach Anlage 9 Nr. 4.4 durchfuehrt.
Die Zeichen sind gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und deutlich einander
zugeordnet anzubringen.

(2) Die Ausfuehrung der Zeichen ist in Anhang D festgelegt.

(3) Die Zeichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 duerfen nur angebracht werden, wenn die Waagen
den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine Bauartzulassung
vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster
uebereinstimmen.

(4) Unterliegen die Waagen auch anderen Vorschriften, in denen die CE-Kennzeichnung
vorgesehen ist, so darf die CE-Kennzeichnung nur angebracht werden, wenn die Waagen
auch diesen Vorschriften entsprechen. Steht jedoch nach diesen Vorschriften dem
Hersteller waehrend einer Uebergangszeit ihre Anwendung frei, so wird durch die CE-
Kennzeichnung lediglich die Konformitaet mit den vom Hersteller angewandten Vorschriften
angezeigt. In diesem Fall muessen die gemaess diesen Vorschriften den Waagen beiliegenden
Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien
entsprechend ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften
tragen.

(5) Auf den Waagen duerfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregefuehrt
werden koennten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Waagen angebracht werden, wenn
sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeintraechtigt.



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(6) Die Waagen sind bei der Nacheichung mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu
kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 sind bei der Nacheichung nicht zu entfernen, zu
entwerten oder unkenntlich zu machen.

(7) Wird eine nichtselbsttaetige Waage fuer vorschriftswidrig befunden und kann sie
nicht unmittelbar in einen ordnungsgemaessen Zustand versetzt werden, ist sie als
vorschriftswidrig zu kennzeichnen.

§ 7e Gegenseitige Anerkennung
Einer im Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 7d als geeicht gekennzeichneten
nichtselbsttaetigen Waage steht eine nichtselbsttaetige Waage gleich, die in einem
anderen Staat rechtmaessig mit den in § 7d vorgeschriebenen Zeichen versehen worden ist.

§ 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttaetige Waagen
(1) Entsprechen nichtselbsttaetige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
nicht den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch wenn sie ordnungsgemaess aufgestellt
und zweckentsprechend benutzt werden, hat die zustaendige Behoerde
1. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung und die Bereithaltung des
   Messgeraets zu untersagen oder zu beschraenken,
2. den Rueckruf oder die Ruecknahme des Messgeraets anzuordnen oder
3. das Messgeraet sicherzustellen.
Die Massnahmen sind vorrangig gegen den Hersteller, seinen in der Gemeinschaft
ansaessigen Bevollmaechtigten oder den Einfuehrer zu richten. Die §§ 12 und 13 bleiben
unberuehrt.

(2) Entsprechen nichtselbsttaetige Waagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
aus anderen Gruenden nicht dieser Verordnung, kann die zustaendige Behoerde Massnahmen nach
Absatz 1 ergreifen. Massnahmen nach Absatz 1 sind zu ergreifen, wenn einer vorherigen
Aufforderung der zustaendigen Behoerde nach Herstellung des rechtmaessigen Zustandes nicht
nachgekommen wurde.

(3) Soweit die CE-Kennzeichnung in einem anderen Staat erfolgt ist, ist die
Bundesanstalt fuer die Massnahmen zustaendig.

§ 7g Benannte Stellen fuer nichtselbsttaetige Waagen
(1) Benannte Stelle fuer die Durchfuehrung der EG-Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 ist:
1. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;
2. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und
   den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union auf Grund des Europaeischen
   Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.

(2) Eine Stelle wird als benannte Stelle auf Antrag durch das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie anerkannt, wenn mindestens die nachstehenden Voraussetzungen
erfuellt sind:
1. Die Stelle verfuegt ueber das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung
   und die erforderlichen Geraete.
2. Das Personal besitzt ausreichende technische Kompetenz und berufliche Integritaet.
3. Die Stelle arbeitet bei der Durchfuehrung der Pruefungen, der Ausarbeitung der
   Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Ueberwachung nach Anlage 9 Nr.
   4.4 unabhaengig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder
   mittelbares Interesse an nichtselbsttaetigen Waagen haben.
4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.
5. Sofern nicht der Staat fuer die Taetigkeit der Stelle haftet, muss eine nach Art und
   Hoehe ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen.

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(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurueckzunehmen, soweit nachtraeglich bekannt
wird, dass eine benannte Stelle bei der Anerkennung nicht die Voraussetzungen
fuer eine Anerkennung erfuellt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit
die Voraussetzungen fuer eine Anerkennung nachtraeglich weggefallen sind. Die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber die Aufhebung von Verwaltungsakten
bleiben unberuehrt.

(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die
Entscheidungen nach Absatz 3 mit.

Teil 1b
Besondere Vorschriften fuer Messgeraete der Richtlinie
2004/22/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom
31. Maerz 2004 ueber Messgeraete

§ 7h Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
Die Vorschriften dieses Teils gelten fuer Wasserzaehler, Gaszaehler und Mengenumwerter,
Elektrizitaetszaehler fuer Wirkverbrauch, Waermezaehler, Messanlagen fuer die kontinuierliche
und dynamische Messung von Fluessigkeiten ausser Wasser, selbsttaetige Waagen, Taxameter,
Massverkoerperungen mit Ausnahme der Ausschankmasse nach § 3a, Geraete zur Messung von
Laengen und ihrer Kombinationen sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie 2004/22/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 31. Maerz 2004 ueber Messgeraete (ABl.
EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz anwendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29
und 30 sind auf diese Messgeraete nicht anwendbar; die §§ 34 und 35 sind bei der
Konformitaetsbewertung nach § 7k auf diese Messgeraete nicht anwendbar.

§ 7i Begriffsbestimmungen
(1) Ein Messgeraet ist ein Geraet oder System fuer die Messung und Anzeige einer oder
mehrerer Messgroessen.

(2) Ein Teilgeraet ist ein als solches in den Anlagen bezeichnetes unabhaengig
arbeitendes Geraet, das entweder zusammen mit anderen daran anschliessbaren Teilgeraeten
oder mit anderen daran anschliessbaren Messgeraeten ein Messgeraet bildet.

(3) Inverkehrbringen ist das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfuegbarmachen
eines fuer einen Endnutzer bestimmten Messgeraets in der Europaeischen Gemeinschaft.

(4) Inbetriebnahme ist die erste Verwendung eines fuer einen Endnutzer bestimmten
Messgeraets fuer den beabsichtigten Zweck.

(5) Hersteller ist die natuerliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das
Inverkehrbringen des Messgeraets unter ihrem eigenen Namen oder dessen Inbetriebnahme
fuer eigene Zwecke fuer die Konformitaet des Messgeraets mit den Anforderungen dieser
Verordnung verantwortlich ist.

(6) Bevollmaechtigter ist eine in der Europaeischen Gemeinschaft niedergelassene
natuerliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmaechtigt
wird, bestimmte Aufgaben nach dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfuellen.

(7) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer europaeischen
Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L
217 S. 18), festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der
Europaeischen Union veroeffentlicht worden ist.

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(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der
Internationalen Organisation fuer das gesetzliche Messwesen ausgearbeitet und dessen
Fundstelle im Amtsblatt der Europaeischen Union veroeffentlicht wurde.

§ 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1) Messgeraete duerfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie
1. die unter dem Titel "Anforderungen" des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG
   genannten Bedingungen erfuellen,
2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem
   Titel "EG-Anforderungen" genannten Bedingungen erfuellen,
3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, 5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter
   dem Titel "Konformitaetsbewertung" vorgeschriebenen Konformitaetsbewertungsverfahren
   unterzogen wurden und
4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorfuehrungen duerfen Messgeraete, die nicht die
Anforderungen des Absatzes 1 erfuellen, gezeigt werden, wenn auf diese Tatsache sichtbar
hingewiesen wird und ausgeschlossen ist, dass diese Geraete in Verkehr gebracht werden
koennen.

(3) Messgeraete, deren Konformitaet in einem vorgeschriebenen
Konformitaetsbewertungsverfahren festgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet
sind, gelten als erstgeeicht.

(4) Legen die Anlagen Teilgeraete fest, gelten die Absaetze 1 bis 3 fuer Teilgeraete
entsprechend.

§ 7k Konformitaetsbewertung
(1) Die Bewertung der Konformitaet mit den jeweils anwendbaren grundlegenden
Anforderungen erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwaehlenden
Konformitaetsbewertungsverfahren nach Massgabe der in den Anlagen genannten
gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (EG-Anforderungen) in Verbindung mit den
Anhaengen A bis H1 der Richtlinie 2004/22/EG.

(2) Stimmt das Messgeraet ganz oder teilweise mit harmonisierten Normen oder normativen
Dokumenten ueberein, wird widerleglich vermutet, dass es insoweit die grundlegenden
Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und die in den Anlagen genannten
EG-Anforderungen erfuellt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Hersteller gleichwertige
technische Loesungen waehlt. Die benannte Stelle geht von der Einhaltung der jeweiligen
Pruefvorschriften aus, wenn das entsprechende Pruefprogramm gemaess den in Satz 1 genannten
Dokumenten durchgefuehrt wurde und die Pruefergebnisse die Einhaltung der grundlegenden
Anforderungen gewaehrleisten.

(3) Die zur Bewertung der Konformitaet erforderlichen technischen Unterlagen nach
Artikel 10 der Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstellen. Die Unterlagen
sind in deutscher Sprache abzufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen von Satz 2
zulassen.

§ 7l Einschraenkung, Aussetzung und Zurueckziehung von Bescheinigungen
Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer
von ihr im Rahmen eines Konformitaetsbewertungsverfahrens ausgestellten Bescheinigung
vom Hersteller oder seinem Bevollmaechtigten nicht oder nicht mehr eingehalten
werden, hat sie, soweit erforderlich, die ausgestellte Bescheinigung einzuschraenken,
auszusetzen oder zu entziehen, es sei denn, der Hersteller oder der Bevollmaechtigte
gewaehrleistet durch geeignete Abhilfemassnahmen die Uebereinstimmung mit den
Ausstellungsvoraussetzungen. Vor der Entscheidung ueber eine Massnahme nach Satz 1 ist
der Hersteller oder der Bevollmaechtigte zu hoeren. Die benannte Stelle unterrichtet die
Bundesanstalt unverzueglich ueber Massnahmen nach Satz 1.

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§ 7m Kennzeichnung und Informationen auf Messgeraeten
(1) Messgeraete erhalten die CE-Kennzeichnung nach Anhang D Nr. 8 und die Metrologie-
Kennzeichnung. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben "M" und
den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde,
eingerahmt durch ein Rechteck. Die Hoehe des Rechtecks muss der Hoehe der CE-
Kennzeichnung entsprechen. Der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung muss
die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefuegt werden, die an der Durchfuehrung des
Konformitaetsbewertungsverfahrens beteiligt war.

(2) Die CE-Kennzeichnung und die Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller oder
unter seiner Verantwortung angebracht. Sie koennen waehrend der Herstellung auf dem
Messgeraet angebracht werden, wenn dies sinnvoll ist.

(3) Besteht ein Messgeraet aus mehreren funktionell zusammengehoerenden Geraeten, die
keine Teilgeraete sind, sind die Kennzeichnungen auf dem Hauptgeraet anzubringen.
Ist ein Messgeraet zu klein oder zu empfindlich, um die Kennzeichnungen anzubringen,
sind sie auf der Verpackung und den nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen
anzubringen.

(4) Die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-Kennzeichnung und die Kennnummer der benannten
Stelle sind deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Die Metrologie-
Kennzeichnung ist unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung anzubringen.

(5) Auf dem Messgeraet duerfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung und der Metrologie-
Kennzeichnung irregefuehrt werden koennen. Andere Kennzeichnungen duerfen auf dem
Messgeraet angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-
Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung nicht beeintraechtigen.

(6) Sind auf das mit der CE-Kennzeichnung versehene Messgeraet auch andere
Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, anwendbar, muss das Messgeraet
auch diesen Rechtsvorschriften entsprechen. In diesem Fall ist in den Unterlagen, die
nach diesen Vorschriften dem Messgeraet beizufuegen sind, die Fundstelle der mit diesen
Vorschriften umgesetzten EG-Richtlinie anzugeben.

(7) Bei der Nacheichung sind Messgeraete mit dem innerstaatlichen Eichzeichen zu
kennzeichnen. Die Zeichen nach Absatz 1 duerfen bei der Nacheichung nicht entfernt,
entwertet oder unkenntlich gemacht werden.

(8) Die auf dem Geraet anzubringenden oder dem Geraet beizufuegenden Informationen nach
den Nummern 9.1 bis 9.3 des Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und nach den Anlagen
sind in deutscher Sprache abzufassen.

§ 7n Benannte Stellen fuer Messgeraete der Richtlinie 2004/22/EG
(1) Benannte Stelle fuer die Konformitaetsbewertung nach § 7k ist:
1. die Bundesanstalt;
2. die zustaendige Behoerde in dem Umfang, der durch die oberste Landesbehoerde dem
   Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie mitgeteilt wird; der Umfang der
   Benennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen;
3. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden ist;
4. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und
   den anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union auf Grund des Europaeischen
   Gemeinschaftsrechts von einem Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
   Wirtschaftsraum mitgeteilt worden ist.

(2) Eine Stelle wird auf Antrag als benannte Stelle anerkannt, wenn die innerhalb
der Bundesanstalt mit den Aufgaben des Deutschen Kalibrierdienstes betraute
Organisationseinheit festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 12
der Richtlinie 2004/22/EG erfuellt. Im Fall einer sonstigen Akkreditierung auf der
Basis von harmonisierten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen des Artikels

                                            - 14 -
      
                                                                              

12 der Richtlinie 2004/22/EG als erfuellt. Fuer die Erteilung der Anerkennung ist das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie zustaendig.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurueckzunehmen, soweit nachtraeglich bekannt
wird, dass eine benannte Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung nicht die Voraussetzungen
fuer eine Anerkennung erfuellt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit
die Voraussetzungen fuer die Anerkennung nachtraeglich weggefallen sind. Die
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ueber die Aufhebung von Verwaltungsakten
bleiben unberuehrt.

(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie teilt der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die
Entscheidungen nach Absatz 3 mit.

(5) Benannte Stellen arbeiten mit den anderen benannten Stellen zusammen und erteilen
einander die notwendigen Auskuenfte. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Zusammenarbeit
mit den benannten Stellen und den zustaendigen Behoerden der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum.

§ 7o Ueberwachung der benannten Stellen
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ueberwacht im Fall des § 7n
Abs. 1 Nr. 3 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann von der benannten
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchfuehrung der Fachaufgaben beauftragten
Personal die zur Erfuellung seiner Ueberwachungsaufgaben erforderlichen Auskuenfte und
sonstige Unterstuetzung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und seine Beauftragten sind
befugt, zu den Betriebs- und Geschaeftszeiten Grundstuecke und Geschaeftsraeume sowie
Prueflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen zu
verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Massnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie
koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde. Sie sind ueber ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.

(2) Benannte Stellen haben im Fall der Vergabe von Unterauftraegen bei der
Konformitaetsbewertung Nachweise zur Bewertung der technischen Befaehigung des
Unterauftragnehmers und der von ihm im Rahmen des Unterauftrags ausgefuehrten Arbeiten
vorzuhalten und im Fall des
1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 der zustaendigen Behoerde
auf Anforderung zu uebergeben.

§ 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren
(1) Die zustaendige Behoerde hat eine wirksame Ueberwachung des Inverkehrbringens
von Messgeraeten und der in Verkehr gebrachten Messgeraete auf der Grundlage eines
Ueberwachungskonzepts zu gewaehrleisten. Die zustaendigen obersten Landesbehoerden stellen
die Koordinierung der laenderuebergreifenden Marktaufsicht sowie die Entwicklung und
Fortschreibung des Ueberwachungskonzepts sicher. Die Bundesanstalt beraet und unterstuetzt
die zustaendigen Behoerden.

(2) Ist ein Messgeraet nicht gekennzeichnet oder entspricht ein gekennzeichnetes
Messgeraet nicht den grundlegenden Anforderungen an die Messleistung, hat die zustaendige
Behoerde
1. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu untersagen oder zu beschraenken,
   2. 1. die Verwendung und die Bereithaltung des Messgeraets zu untersagen oder zu
   beschraenken,
3. den Rueckruf oder die Ruecknahme des Messgeraets anzuordnen oder

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4. das Messgeraet sicherzustellen.

(3) Wenn das Messgeraet den grundlegenden Anforderungen an die Messleistung entspricht,
jedoch andere Anforderungen entsprechend der Kennzeichnung nicht erfuellt sind, kann die
zustaendige Behoerde Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Massnahmen nach Absatz 2 sind zu
ergreifen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zustaendigen Behoerde nach Herstellung
des rechtmaessigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.

(4) Stellt die zustaendige Behoerde fest, dass alle Messgeraete oder ein Teil eines
bestimmten Messgeraetetyps nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet und
ordnungsgemaess eingebaut sind sowie nach den Anweisungen des Herstellers verwendet
werden, aber nicht den grundlegenden Anforderungen bezueglich der Messleistung
entsprechen, hat sie die Massnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen. Besteht der Verdacht
einer vorsaetzlichen Nichterfuellung der Anforderungen, unterrichtet sie hiervon unter
Angabe der Gruende unverzueglich das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
das die Information an die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften weiterleitet.

(5) Massnahmen nach den Absaetzen 2 bis 4 sind vorrangig an den Hersteller, seinen
Bevollmaechtigten oder den Einfuehrer zu richten.

§ 7q Zusammenarbeit
Die zustaendigen Behoerden informieren ueber das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie die zustaendigen Behoerden und benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
1. inwieweit die von ihnen geprueften Messgeraete dieser Verordnung entsprechen und die
   Ergebnisse derartiger Pruefungen,
2. ueber von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterpruefbescheinigungen und
   EG-Entwurfspruefbescheinigungen einschliesslich der dazugehoerigen Anlagen sowie
   Ergaenzungen, Aenderungen und Widerrufe frueherer Bescheinigungen,
3. ueber von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen, Ablehnungen und Widerrufe
   von Qualitaetsmanagementsystemen,
4. ueber von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn sie von anderen
   Behoerden angefordert wurden.


Teil 2
Ausnahmen von der Eichpflicht

§ 8 Messgeraete
Von der Eichpflicht ausgenommen sind Messgeraete nach Anhang A.

§ 9 Zusatzeinrichtungen
Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine
Wirkung auf das Messgeraet ausueben koennen (rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):
1. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die nicht fuer Zwecke verwendet oder
   bereitgehalten werden, fuer die die Verwendung geeichter Messgeraete vorgeschrieben
   ist,
2. im geschaeftlichen Verkehr rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte
   zusaetzlich darstellen, wenn
   a) das zugehoerige Messgeraet oder eine zu dem Messgeraet gehoerende andere geeichte
      Zusatzeinrichtung die ermittelten Messwerte unveraendert und unloeschbar
      aufzeichnet oder speichert und
   b) diese Messwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugaenglich sind,



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3. im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen rueckwirkungsfreie
   Zusatzeinrichtungen, die bei Messgeraeten fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme
   Messwerte zusaetzlich darstellen, auch soweit die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht
   vorliegen,
4. im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen zwischen Versorgungsunternehmen
   rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die neue Messwerte bilden,
5. in offenen Verkaufsstellen rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des
   Preises und zur zusaetzlichen Angabe von Messwerten und Preisen, wenn das zugehoerige
   Messgeraet oder eine zum Messgeraet gehoerende andere geeichte Zusatzeinrichtung die
   ermittelten Messwerte und zugehoerigen Preise (Grund- und Verkaufspreis) unveraendert
   auf einem Beleg abdruckt, der dem Kaeufer auf sein Verlangen zur Verfuegung steht,
6. im amtlichen Verkehr, im Verkehrswesen und bei Messgeraeten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4
   und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Messwerte
   zusaetzlich darstellen, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfuellt sind oder
   der dargestellte Messwert mit der Anzeige des zugehoerigen Messgeraetes unmittelbar
   verglichen werden kann,
7. rueckwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen an Messgeraeten, die bei der Herstellung und
   Analyse von Arzneimitteln verwendet werden.


Teil 3
Angaben im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr

§ 10 Groessenangaben
(1) Im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr duerfen fuer die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Eichgesetzes genannten Groessen Werte nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgeraet
bestimmt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 duerfen Werte angegeben werden fuer
1. das Gewicht von Formstaehlen, Stahlrohren und Betonstahl, wenn die Laenge mit einem
   Messgeraet bestimmt und das Gewicht nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt
   worden ist,
2. das Gewicht von Milch, die einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von
   Milch (Molkerei) angeliefert wird, wenn das Volumen der Milch mit einem Messgeraet
   bestimmt und mit dem Faktor 1,020 multipliziert oder nach einem von der Molkerei
   errechneten, mindestens durch woechentliches Nachwaegen der Milch ueberprueften Faktor
   in Gewicht umgerechnet worden ist,
3. die thermische Energie und thermische Leistung von Gas, wenn sie nach den
   anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden ist,
4. das Gewicht von Mineraloelen und das Volumen von Mineraloelen bei der
   Abrechnungstemperatur, wenn die Groessen nach den anerkannten Regeln der Technik
   bestimmt worden sind und die im Betriebszustand gemessenen Werte fuer Volumen oder
   Gewicht und Temperatur oder Dichte zusaetzlich angegeben werden,
5. losen Sand und Kies bei Abgabe in Mengen bis zu 2 Kubikmeter.

§ 10a Angabe von Gewichtswerten
Im geschaeftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen duerfen Gewichtswerte, die der
Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon
ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in
ihrer selbstaendigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behoerdlichen oder
dienstlichen Taetigkeit verwenden.

§ 10b Abgabe von leichtem Heizoel



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(1) Wird Heizoel, das nach § 3 Abs. 2 des Mineraloelsteuergesetzes gekennzeichnet ist
(leichtes Heizoel), im geschaeftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im
Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur
von 15 Grad C umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu
legen.

(2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten Messgeraet vorgenommen, muessen ausser
dem umgerechneten Volumen auch die im Betriebszustand gemessenen Werte fuer das Volumen
und die Temperatur angegeben werden. Die Temperatur im Betriebszustand ist in diesem
Fall mit einem geeichten Thermometer in der Naehe des Zaehlers zu bestimmen.

§ 11 EWG-Schuettdichte
(1) Die Bezeichnung "EWG-Schuettdichte" darf im geschaeftlichen Verkehr nur verwendet
werden, wenn die Schuettdichte mit Messgeraeten gemessen worden ist, die den EWG-
Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1 genuegen.

(2) Im geschaeftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen
Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schuettdichte die EWG-Schuettdichte zu verwenden.

Teil 4
Gueltigkeitsdauer der Eichung

§ 12 Allgemeines
(1) Die Gueltigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht
aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.

(1a) Bei Messgeraeten nach § 7h beginnt die erste Gueltigkeitsdauer der Eichung mit dem
Jahr, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Abs. 1 auf dem Messgeraet angebracht
wurde.

(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich
beschraenkten Bauartzulassung eine kuerzere Gueltigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das
gilt nicht fuer die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.

(3) Betraegt die Gueltigkeitsdauer der Eichung nicht weniger als ein Jahr, so beginnt
die Gueltigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgeraet zuletzt
geeicht wurde. Bei einer verspaeteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines
Kalenderjahres wird die Gueltigkeitsdauer im Anschluss an die Gueltigkeitsdauer der
vorhergehenden Eichung bemessen.

§ 13 Vorzeitiges Erloeschen
(1) Die Gueltigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn
1. das Messgeraet die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhaelt,
2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des
   Geraets haben kann oder seinen Verwendungsbereich erweitert oder beschraenkt,
3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeraets geaendert oder eine unzulaessige
   Bezeichnung, Aufschrift, Messgroesse, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung
   angebracht wird,
4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich,
   entwertet oder vom Messgeraet entfernt sind,
5. das Messgeraet mit einer Zusatzeinrichtung verbunden wird, deren Anfuegung nicht
   zulaessig ist, oder
6. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Verwendung oder die Bereithaltung von
   Messgeraeten untersagt oder einstweilen verboten wird.


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(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht fuer instandgesetzte Messgeraete, wenn das
Messgeraet nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhaelt, die erneute Eichung
unverzueglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers
nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.

§ 14 Verlaengerung
Wird die Messrichtigkeit von Messgeraeten vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer der Eichung
durch eine Stichprobenpruefung nachgewiesen, verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer um
den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenpruefung muss nach dem in Anhang B
genannten Verfahren durchgefuehrt werden.

Teil 5
Zulassung

§ 14a Eichfaehigkeit
(1) Ein Messgeraet ist eichfaehig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art
des Massgeraetes allgemein zur Eichung zugelassen ist.

(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung
gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und in allen
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gueltig.

§ 15 Allgemeine Zulassung
(1) Messgeraetearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, soweit dies in den Anlagen
bestimmt ist. Messgeraete einer allgemein zugelassenen Art muessen den Anforderungen
dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die Zulassung von Messgeraetearten zur
innerstaatlichen Eichung.

(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung von Messgeraetearten zur EWG-
Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung.

§ 16 Bauartzulassung
(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeraetebauarten zur
innerstaatlichen Eichung.

(2) Die Bauart eines Messgeraets, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehoert,
wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Messergebnisse
und eine ausreichende Messbestaendigkeit erwarten laesst (Messsicherheit). Die Bauart muss
den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Soweit die Verordnung keine Anforderungen an die Bauart enthaelt oder anerkannte Regeln
der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der Zulassung festgelegt.

(3) Die Bauart eines Messgeraets, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den
anerkannten Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen,
wenn die gleiche Messsicherheit auf andere Weise gewaehrleistet ist. Die Anforderungen an
die Bauart werden bei der Bauartzulassung festgelegt.

(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeraetebauarten zur EWG-Ersteichung
und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden fuer
1. Messgeraete zur Bestimmung der EWG-Schuettdichte im Sinne der Richtlinie 71/347/
   EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
   Mitgliedstaaten ueber die Messung der Schuettdichte von Getreide (ABl. EG Nr. L
   239 S. 1), zuletzt geaendert durch die Akte ueber die Bedingungen des Beitritts der
   Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik

                                            - 19 -
      
                                                                              

   Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
   Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die
   Anpassungen der die Europaeische Union begruendenden Vertraege - Anhang II: Liste nach
   Artikel 20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - D. Gesetzliches Messwesen
   und Fertigpackungen (ABl. EU Nr. L 236 S. 64),
2. Alkoholometer und Araeometer im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom
   27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
   Alkoholometer und Araeometer fuer Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143), geaendert durch
   die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8),
3. Luftdruckmessgeraete fuer Kraftfahrzeugreifen im Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des
   Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
   ueber Luftdruckmessgeraete fuer Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48),
wenn die Bauart den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.

(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als
Genehmigung fuer den Vertrieb und die Inbetriebnahme.

§ 17 Zulassungsantrag
(1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag des
Herstellers oder seines Beauftragten erteilt. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob eine
innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.

(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in
einem Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ansaessigen Beauftragten gestellt
werden. Fuer eine bestimmte Geraetebauart kann der Antrag nur in einem einzigen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gestellt werden.

(3) Dem Antrag sind die zu seiner Pruefung erforderlichen Unterlagen beizufuegen.

§ 18 Zulassungspruefung
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Antragsteller
1. fuer die Untersuchung von Messgeraetemustern ein oder mehrere Messgeraete oder Teile
   der Messgeraete, einschliesslich der erforderlichen Einrichtungen und Hilfsmittel,
   betriebsfertig vorstellt,
2. die zur Pruefung erforderlichen Normalgeraete sowie angemessene Pruefmittel und
   fachkundiges Personal zur Verfuegung stellt.

§ 19 Zulassungserteilung
(1) Genuegt die Bauart den Anforderungen der Zulassungspruefung, so erteilt die
Bundesanstalt einen Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anforderungen
an die Messgeraete festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschraenkt, mit einer
Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-
Bauartzulassung ist zehn Jahre gueltig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlaengert
oder kuerzer befristet werden.

(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, dass zugelassene Bauarten
von Messgeraeten oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen
oder dem Zeichen einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden duerfen.

§ 20 Gueltigkeit der Zulassung
(1) Die Gueltigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Aenderung der
Anforderungen nur verlaengert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der neuen
Anforderungen haette erteilt werden koennen.


                                            - 20 -
      
                                                                              

(2) Wird die Gueltigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlaengert oder die
Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen Messgeraete weiterhin
als zugelassen.

§ 21 Inhaltliche Beschraenkung der Zulassung
(1) Die Anzahl der Messgeraete, die in Uebereinstimmung mit der zugelassenen Bauart
hergestellt werden duerfen, ist nicht beschraenkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas
anderes ergibt.

(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind,
kann eine inhaltlich beschraenkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende
Beschraenkungen enthalten:
1. Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Messgeraete,
2. Verpflichtung, den zustaendigen Behoerden den jeweiligen Aufstellungsort mitzuteilen,
3. Beschraenkung des Anwendungsbereichs,
4. besondere einschraenkende Bestimmungen in bezug auf die angewandte Technik.

(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so koennen
auch nach der Zulassung besondere Pruefungen an einigen Messgeraeten dieser Bauart
vorgenommen werden.

(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn
1. die EWG-Einzelrichtlinie fuer die betreffende Messgeraeteart in Kraft getreten ist,
2. Fehlergrenzen fuer die Messgeraeteart festgelegt sind und
3. zu erwarten ist, dass die Messgeraete der Bauart die festgelegten Fehlergrenzen
   einhalten.
Die Gueltigkeitsdauer einer solchen Zulassung betraegt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis
zu drei weitere Jahre verlaengert werden.

§ 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen
(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fuenf
Jahren nach Beendigung der Herstellung von Messgeraeten der zugelassenen Bauart Teile
eines Messgeraetes, Modelle oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr
hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Uebereinstimmung
eines Messgeraets mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so
kann sie statt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeraets verlangen.

(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geraete oder
Geraeteteile gegen Eingriffe zu sichern.

§ 23 Bekanntmachung der Zulassung
(1) Bauartzulassungen, ihre Nachtraege, ihr Widerruf oder ihre Ruecknahme werden im Amts-
und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntgemacht.

(2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf ihre Anforderung die
Zulassungsunterlagen in der zur Unterrichtung der Eichaufsichtsbehoerden erforderlichen
Anzahl vorzulegen.

§ 24 Zulassungszeichen
Zulassungszeichen fuer die innerstaatliche Bauartzulassung und die EWG-Bauartzulassung
sind die Zeichen nach Anhang D Nr. 2.

§ 25 Anbringen des Zulassungszeichens
(1) Der Zulassungsinhaber muss das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf
allen Messgeraeten der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen, soweit eine
Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes
                                          - 21 -
      
                                                                              

bestimmt ist. Messgeraete einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit einem
Zulassungszeichen versehen.

(2) Ist eine Messgeraeteart allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen, so kann der
Hersteller diese Messgeraete unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach Anhang D Nr.
2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen an diese Messgeraeteart genuegen.

§ 25a Ruecknahme und Widerruf, einstweiliges Verbot
(1) Die Bauartzulassung ist zurueckzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung
die Messsicherheit nicht gewaehrleistet war. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
nachtraeglich Tatsachen eintreten, welche die Messsicherheit beeintraechtigen; sie kann
widerrufen werden, wenn
1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete
   Merkmale der Messgeraete aendert oder inhaltliche Beschraenkungen oder Bedingungen
   nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfuellt,
2. Messgeraete, fuer deren Bauart eine Zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung
   nicht entsprechen.

(2) Wird festgestellt, dass Messgeraete einer Bauart, fuer die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden
ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie fuer
ihre Zwecke ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme der Messgeraete einstweilen verbieten. Das gleiche gilt fuer Messgeraete, fuer
die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn die Messgeraete die Anforderungen
der EWG-Bauartzulassung oder der beschraenkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und
der Hersteller nach erfolgter Abmahnung die Uebereinstimmung mit diesen Anforderungen
nicht herbeigefuehrt hat.

§ 26 Aenderung der zugelassenen Bauart
(1) Der Inhaber einer von der Bundesanstalt erteilten Zulassung hat die Bundesanstalt
ueber alle Aenderungen zu unterrichten, die er an der zugelassenen Bauart vornehmen will.

(2) Aenderungen einer zugelassenen Bauart und Anfuegungen an Messgeraete einer zugelassenen
Bauart beduerfen einer Ergaenzung zur Bauartzulassung, wenn sie die Messergebnisse oder
die normalen Verwendungsbedingungen des Messgeraets beeinflussen oder beeinflussen
koennen. Die Bundesanstalt darf nur solche Bauartzulassungen ergaenzen, die sie selbst
erteilt hat.

(3) Nach einer Aenderung der Anforderungen darf eine Bauartzulassung nur geaendert
werden, wenn die geaenderte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungserteilung
geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls darf nur eine neue Bauartzulassung
erteilt werden.

§ 27 Zulassungsuebertragung
Eine Bauartzulassung kann mit Zustimmung des Inhabers auf einen anderen uebertragen
werden. Die Uebertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen voraus, auf den die
Zulassung uebertragen werden soll.

§ 28 Zulassung ohne Eichung
Fuer die Zulassung von Messgeraeten, fuer die keine Eichung vorgesehen ist, gelten die
Vorschriften ueber die Zulassung zur Eichung sinngemaess.

Teil 6
Eichung

§ 28a Eichung
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(1) Messgeraete sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfaehig sind und den
Anforderungen der Zulassung genuegen.

(2) Die Eichung kann in einer Eichung fuer das Inland oder in einer Ersteichung mit
Wirkung fuer den Bereich der Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum (EWG-
Ersteichung) bestehen. Einem von der zustaendigen Behoerde als geeicht gestempelten
Messgeraet steht ein Messgeraet gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen fuer die EWG-Ersteichung versehen worden
ist.

(3) Die eichtechnische Pruefung kann als Einzelpruefung oder in den Faellen des § 29 Abs.
3 stichprobenweise als Sammelpruefung nach statistischen Methoden vorgenommen werden.

§ 29 Durchfuehrung der Eichung
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Pruefung und der Stempelung eines
eichfaehigen Messgeraets durch die zustaendige Behoerde.

(2) Die eichtechnische Pruefung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder
mehreren Vorpruefungen und einer Pruefung am Gebrauchsort bestehen.

(3) Die eichtechnische Pruefung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelpruefung
nach statistischen Methoden fuer nachfolgende Messgeraetearten vorgenommen werden:
1. (weggefallen)
2. Faesser aus Kunststoff oder Metall,
3. (weggefallen)
4. (weggefallen)
5. Messgeraete oder Teile von Messgeraeten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

(4) (weggefallen)

§ 30 Ersteichung
(1) Allgemein zur Eichung zugelassene Messgeraete koennen erstgeeicht werden, wenn sie den
zum Zeitpunkt der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.

(2) Neue oder erneuerte Messgeraete mit einer Bauartzulassung koennen erstgeeicht werden,
wenn sie den zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderungen und der
Bauartzulassung entsprechen.

§ 31 Nacheichung
(1) Geeichte Messgeraete koennen nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden
Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer
Ersteichung gegolten haben.

(1a) Messgeraete nach § 7h koennen nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen
einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens gegolten haben. Die Nacheichung besteht aus der eichtechnischen
Pruefung und der Stempelung eines nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeraets durch die
zustaendige Behoerde.

(2) Messgeraete mit einer Gueltigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die
in den letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder
bereitgehalten wurden, koennen in den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit
einer vereinfachten Pruefung nachgeeicht werden (Jahreswendeverfahren).

§ 32 Befundpruefung


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(1) Durch die Befundpruefung wird festgestellt, ob ein eichfaehiges Messgeraet die
Verkehrsfehlergrenzen einhaelt und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.

(1a) Bei Messgeraeten nach § 7h wird durch die Befundpruefung festgestellt, ob sie die
Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben.

(2) Die Befundpruefung kann von jedem, der ein begruendetes Interesse an der
Messrichtigkeit des Messgeraetes darlegt, bei der zustaendigen Behoerde oder einer staatlich
anerkannten Pruefstelle beantragt werden.

(3) Bei der Befundpruefung an einem geeichten Messgeraet gelten die Verkehrsfehlergrenzen
und die sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen
anderen Faellen gelten die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundpruefung massgebenden
Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.

§ 33 Fehlergrenzen
(1) Die Fehlergrenzen sind die zulaessigen Hoechstbetraege fuer positive oder negative
Abweichungen vom richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der
Normalmesseinrichtung.

(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.

(3) Bei der Verwendung und der Befundpruefung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.

(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen
betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes
festgesetzt ist.

(5) Die Eichfehlergrenzen der Messgeraete einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen
aufgefuehrt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser
Messgeraete betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts
anderes bestimmt wird.

(6) Bei Messgeraeten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der
entsprechenden messgeraetespezifischen Anhaenge der Richtlinie 2004/22/EG.

§ 34 Stempelzeichen
(1) Stempelzeichen sind:
1. das innerstaatliche Eichzeichen,
2. das EWG-Eichzeichen,
3. das Jahreszeichen fuer die innerstaatliche Eichung,
4. die Jahresbezeichnung fuer die innerstaatliche Eichung,
5. das Jahreszeichen fuer die EWG-Ersteichung und
6. das Entwertungszeichen.

(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden
zusammen den Hauptstempel.

(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei der Eichung in Stufen
(Vorpruefung) als Stempelzeichen fuer die Vorpruefung verwendet. Zur Sicherung kann auch
der Hauptstempel verwendet werden.

(4) Die Ausfuehrung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.

§ 35 Kennzeichnung der Messgeraete
(1) Zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Messgeraete werden bei der Eichung nach
Massgabe der Absaetze 2 bis 4 mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeichnet.


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(2) Messgeraete mit befristeter Gueltigkeitsdauer der Eichung - mit Ausnahme der Messgeraete
nach Absatz 4 - werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.3 als geeicht
gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgeraet darf mit dem Zusatz "Geeicht
bis ..." in Verbindung mit der vollstaendigen Jahreszahl versehen sein.

(3) Messgeraete mit unbefristeter Gueltigkeitsdauer der Eichung werden mit Stempelzeichen
nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht gekennzeichnet.

(4) Messgeraete im geschaeftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektrizitaet, Gas, Wasser
oder Waerme werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht
gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgeraet darf mit dem Zusatz "Geeicht
bis ..." in Verbindung mit der vollstaendigen Jahreszahl versehen sein.

(5) Zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeraete werden bei der Ersteichung mit EWG-
Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.2 und 3.5 oder 3.6 gekennzeichnet. Sie koennen
mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeichnet werden, wenn ihre Verwendung im
Geltungsbereich dieser Verordnung vorgesehen ist. Bei der Nacheichung sind sie mit dem
innerstaatlichen Stempelzeichen zu kennzeichnen.

(6) Bei der Vorpruefung sind die in der jeweiligen Stufe geprueften Teile mit dem
Eichzeichen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Datumszeichen, zu kennzeichnen.

(7) Wird ein geeichtes Messgeraet fuer vorschriftswidrig befunden und kann es nicht
unmittelbar in einen ordnungsgemaessen Zustand versetzt werden, so ist der Hauptstempel
zu entwerten.

Teil 7
Allgemeine Anforderungen an Messgeraete fuer die
innerstaatliche Zulassung und Eichung

§ 36 Messrichtigkeit
(1) Messgeraete muessen so gebaut sein, dass sie fuer ihren bestimmungsgemaessen
Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige
Messergebnisse erwarten lassen.

(2) Referenzbedingungen fuer die messtechnische Pruefung und Nenngebrauchsbedingungen sind
in den Anlagen aufgefuehrt oder koennen bei der Bauartzulassung festgelegt werden.

§ 37 Messbestaendigkeit
(1) Als messbestaendig gelten Messgeraete, die richtige Messergebnisse ueber einen
ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Messgeraeten muss dieser
Zeitraum mindestens der Gueltigkeitsdauer der Eichung entsprechen.

(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, dass bei falschen Messergebnissen
1. deren Ausgabe verhindert wird,
2. die Messergebnisse deutlich als falsch erkennbar sind,
3. der Messvorgang selbsttaetig unterbrochen oder
4. selbsttaetig auf ein Ersatzmessgeraet umgeschaltet wird.

§ 38 Pruefbarkeit
Messgeraete muessen so ausgefuehrt sein, dass sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an
Pruefmitteln und Zeit geprueft werden koennen.

§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geraeteverbindungen
(1) Die vorschriftsmaessige Verwendung von Messgeraeten darf durch den Anschluss von
Zusatzeinrichtungen oder anderen Geraeten nicht beeintraechtigt werden.

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(2) Bei nicht vernachlaessigbaren Rueckwirkungen darf der Anschluss nur erfolgen, soweit
dies bei der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder bei der des Messgeraets geregelt ist.

(3) Vorrichtungen zur Geraeteverbindung muessen so ausgefuehrt und gekennzeichnet sein,
dass die richtige und sichere Verbindung gewaehrleistet ist.

§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
(1) Messgeraete muessen gegen eine Verfaelschung von Messwerten durch Bedienungsfehler und
Eingriffe hinreichend geschuetzt sein.

(2) Die richtige und zuverlaessige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe der
Daten muss unter den ueblichen Betriebsbedingungen gewaehrleistet sein.

§ 41 Darstellung von Messwerten und Daten
(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen muessen einander eindeutig
zugeordnet sein.

(2) Zahlenwerte als Brueche muessen in Form von Dezimalbruechen angegeben werden, sofern
in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken muessen so ausgefuehrt und angeordnet sein,
dass der Messwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer Ausfuehrung
sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(4) Die Ausgabe von zusaetzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit Angaben
fuehren, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung koennen bei der Zulassung
besondere Kennzeichnungen oder eine raeumliche Trennung der Ausgaben gefordert werden.

§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften
(1) Auf Messgeraeten einer zugelassenen Bauart muessen zusaetzlich zum Zulassungszeichen
der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das
Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes
bestimmt ist.

(2) Bei der Zulassung koennen weitere Verwendungshinweise, Bezeichnungen und
Aufschriften gefordert werden.

(3) Ist die Verwendung eines Messgeraets eingeschraenkt, so muessen Art und Umfang der
Einschraenkung auf dem Messgeraet angegeben sein.

(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften muessen deutlich
lesbar, dauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht sein. Schilder mit
diesen Angaben muessen fest mit dem Messgeraet verbunden sein oder durch Stempel gesichert
werden koennen.

(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Ueberwachungsanweisungen, deren Beifuegung vorgeschrieben
ist, sowie vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften muessen
in deutscher Sprache abgefasst sein; das gilt nicht fuer Messgeraete, die zur Ausfuhr
bestimmt sind. Die zustaendigen Behoerden koennen weitere Ausnahmen genehmigen.

(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften muessen so ausgefuehrt sein, dass sie nicht mit
amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden koennen.

(7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften duerfen nicht irrefuehrend sein
und die Ablesbarkeit des Messgeraets nicht beeintraechtigen.

§ 43 Stempelstellen
(1) An den Messgeraeten muss eine geeignete Stelle fuer vorgeschriebene Stempel und Zeichen
vorhanden sein (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muss leicht zugaenglich und so
beschaffen und befestigt sein, dass die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind.


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(2) Sofern in den Anlagen oder bei der Zulassung nichts anderes festgelegt ist, erhaelt
jedes Messgeraet nur einen Hauptstempel; Teilgeraete, die einzeln geprueft werden duerfen,
koennen einen eigenen Hauptstempel erhalten.

(3) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen oder der Zulassung geteilt werden,
so muessen beide Teile so nahe, wie nach Ausfuehrung des Messgeraets moeglich, beieinander
liegen und so beschaffen sein, dass auf dem einen das Eichzeichen und auf dem anderen
das Jahreszeichen aufgebracht werden kann.

(4) Zur Sicherung der Messgeraete gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln
von Teilen oder andere Aenderungen muessen geeignete Stellen zum Aufbringen von
Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungsstempelstellen).

(5) An Messgeraeten oder Teilen von Messgeraeten, die einer Vorpruefung unterzogen
werden, muessen geeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen fuer die Vorpruefung
vorgesehen sein.

(6) Sofern Messgeraete aus mehreren Teilen bestehen, die nicht fest zusammengebaut werden
koennen, oder das Zerlegen von Messgeraeten gestattet ist, muessen geeignete Stellen zum
Aufbringen von Kennzeichen vorgesehen sein, welche die Zusammengehoerigkeit der Teile
erkennen lassen.

Teil 8
Schankgefaesse

§§ 44 bis 46 (weggefallen)
-

Teil 9
Pruefstellen fuer die Eichung von Messgeraeten fuer
Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme

1. Abschnitt
Anerkennung

§ 47 Voraussetzungen
(1) Pruefstellen fuer die Eichung von Messgeraeten fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme
koennen auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn
1. sie ueber geeignete Raeume und von der Bundesanstalt anerkannte Pruefeinrichtungen
   verfuegen,
2. sie mit dem erforderlichen fachkundigen und zuverlaessigen Personal ausgestattet
   sind und
3. der zu erwartende Umfang der Prueftaetigkeit ihre Errichtung rechtfertigt.

(2) Der Antragsteller (Traeger der Pruefstelle) muss die Gewaehr dafuer bieten, dass er in
der Lage ist,
1. die fuer die Unterhaltung und den ordnungsgemaessen Betrieb erforderlichen Mittel
   aufzubringen,
2. den Schaden zu ersetzen, der dem Land, dessen Behoerde ueber die Anerkennung
   zu entscheiden hat, wegen seiner Haftung fuer Amtspflichtverletzungen des
   Pruefstellenpersonals entstehen kann.

§ 48 Antrag
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Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Pruefstelle ist an die zustaendige Behoerde
zu richten. Dem Antrag muessen die fuer die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen
erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefuegt sein.

§ 49 Anerkennung
(1) Die zustaendige Behoerde erkennt die Pruefstelle fuer den Geltungsbereich dieser
Verordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt an.

(2) In der Anerkennung sind die Messgeraetearten, die die Pruefstelle eichen darf, und
die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden duerfen, zu bezeichnen.

§ 50 Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung kann ausser nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschraenkungen der Anerkennung nicht beachtet
werden.

(2) Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung beduerfen der Schriftform.

§ 50a Aufsicht
Die zustaendige Behoerde fuehrt die Aufsicht ueber die Pruefstelle.

2. Abschnitt
Pruefstellenleitung

§ 51 Leiter und Stellvertreter
Die Pruefstelle muss einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter
(Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschaeftigt werden, wer
von der zustaendigen Behoerde oeffentlich bestellt und verpflichtet ist.

§ 52 Antrag
(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zustaendigen Behoerde schriftlich zu
beantragen; er hat das Einverstaendnis des Traegers der Pruefstelle nachzuweisen.

(2) Die oeffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
1. der zu Bestellende oder einer seiner Angehoerigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr.
   1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Traegerunternehmen nicht nur geringfuegig
   beteiligt ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der zu Bestellende die erforderliche
   Zuverlaessigkeit fuer die Leitung der Pruefstelle oder die Stellvertretung nicht
   besitzt, insbesondere nicht die Gewaehr fuer Unparteilichkeit bietet oder in
   ungeordneten Vermoegensverhaeltnissen lebt oder
3. die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.

§ 53 Sachkunde
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht
1. fuer die Leitung einer Pruefstelle, wer
   a) bei Pruefstellen mit der Befugnis zur Eichung von Messgeraeten fuer Waerme,
      Messwandlern fuer Elektrizitaetszaehler, elektronischen Tarifgeraeten, Gas- oder
      Wasserdurchflussintegratoren, Brennwertmessgeraeten oder anderen aehnlich schwierig
      zu pruefenden Messgeraeten eine Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule
      oder Universitaet als Ingenieur auf einem einschlaegigen Fachgebiet oder als
      Physiker abgeschlossen hat;


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   b) bei den uebrigen Pruefstellen eine sonstige Ausbildung als Ingenieur auf einem
      einschlaegigen Fachgebiet abgeschlossen hat
   und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Pruefstelle taetig war,
2. fuer die Stellvertretung des Leiters einer Pruefstelle, wer
   a) bei Pruefstellen nach Nummer 1 Buchstabe a eine Ausbildung nach Nummer 1
      Buchstabe b besitzt,
   b) bei den uebrigen Pruefstellen die Meisterpruefung auf einem einschlaegigen
      Fachgebiet abgelegt hat oder eine gleichwertige Fachausbildung besitzt
   und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Pruefstelle taetig war.

(2) Die zustaendige Behoerde kann ausserdem verlangen, dass die Sachkunde durch eine
Pruefung nachgewiesen wird.

(3) Die zustaendige Behoerde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den
Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

§ 54 Bestellung und Verpflichtung
(1) Leiter und Stellvertreter werden fuer die Taetigkeit an einer bestimmten Pruefstelle
oeffentlich bestellt. Die Bestellung kann inhaltlich beschraenkt, mit einer Bedingung
oder Befristung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung
erfolgt durch Aushaendigung einer Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte
Beamte an den zu Verpflichtenden die Worte richtet:
"Sie schwoeren, dass Sie die Ihnen als oeffentlich bestellter Leiter (stellvertretender
Leiter) der Pruefstelle ... obliegenden Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfuellen
und das Pruefstellenpersonal zu Gleichem anhalten werden."
und der zu Verpflichtende hierauf die Worte spricht:
"Ich schwoere es, so wahr mir Gott helfe".

(3) § 67 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 55 Ruecknahme und Widerruf
(1) Die Bestellung kann ausser nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
widerrufen werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschraenkungen der Bestellung nicht
beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Pruefungen nicht
unparteiisch ausfuehrt oder ausfuehren laesst.

(2) Ruecknahme und Widerruf der Bestellung beduerfen der Schriftform.

3. Abschnitt
Betrieb der Pruefstelle

§ 56 Betriebsaufnahme
Eine Pruefstelle darf ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn die zustaendige Behoerde die
Betriebserlaubnis schriftlich erteilt hat.

§ 57 Bezeichnung der Pruefstelle
Die Pruefstellen fuehren die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Pruefstelle" mit einem
Zusatz, der auf die Art der zu eichenden Messgeraete und den Traeger der Pruefstelle
hinweist.

§ 58 Pflichten des Traegers der Pruefstelle
(1) Der Traeger der Pruefstelle hat die Pruefstelle als organisatorisch selbstaendige
Einheit so einzurichten und zu unterhalten, dass ein ordnungsgemaesser Betrieb der
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Pruefstelle gewaehrleistet ist. Er ist insbesondere dafuer verantwortlich, dass waehrend des
Betriebs die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 erfuellt bleiben.
Er hat ferner dafuer zu sorgen, dass das Pruefstellenpersonal in der Ausuebung seiner
Taetigkeit unabhaengig ist.

(2) Der Traeger der Pruefstelle hat der zustaendigen Eichbehoerde die Einstellung des
Betriebs der Pruefstelle sowie die Aufnahme und Beendigung der Beschaeftigung der
bestellten Personen unverzueglich anzuzeigen.

(3) Der Traeger der Pruefstelle hat die fuer die Durchfuehrung der Aufsicht ueber die
Pruefstelle erforderlichen Hilfskraefte und Einrichtungen zur Verfuegung zu stellen.

§ 59 Eichung durch Pruefstellen
(1) Fuer die Durchfuehrung der Eichung durch die staatlich anerkannten Pruefstellen gelten
die §§ 28a bis 35, soweit sich nicht aus den Absaetzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Stempelzeichen sind das Eichzeichen der Pruefstelle und die Jahresbezeichnung.
Eichzeichen der Pruefstelle und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.
Das Eichzeichen fuer die EWG-Ersteichung darf nur von einer Pruefstelle bei einem
Herstellerbetrieb angebracht werden.

(3) Die Ausfuehrung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 4 festgelegt.

§ 60 Befundpruefung und Sonderpruefung
(1) Die Pruefstellen sind im Rahmen ihrer Pruefbefugnisse berechtigt und verpflichtet,
auf Antrag Befundpruefungen nach § 32 vorzunehmen.

(2) Durch eine Sonderpruefung wird festgestellt, ob die messtechnischen Eigenschaften
eines nicht eichfaehigen Messgeraets den messtechnischen Eigenschaften eines vergleichbaren
eichfaehigen Messgeraets entsprechen. Eine Pruefstelle darf Sonderpruefungen nur vornehmen,
soweit sie von der zustaendigen Behoerde hierzu ermaechtigt ist.

(3) Befundpruefungen und Sonderpruefungen duerfen in einer Pruefstelle nur von dem Leiter
der Pruefstelle oder einem Stellvertreter oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht
vorgenommen werden. Mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen, Bedingungen
und inhaltliche Beschraenkungen gelten auch fuer diese Pruefungen.

§ 61 Pruefungsunterlagen
Die Pruefstellen haben ueber die von ihnen durchgefuehrten Eichungen, Befundpruefungen
und Sonderpruefungen jederzeit nachpruefbare Unterlagen zu fertigen und zwei Jahre
aufzubewahren.

§ 62 Verantwortung des Pruefstellenleiters
(1) Der Leiter der Pruefstelle oder bei seiner Abwesenheit der Stellvertreter ist
insbesondere dafuer verantwortlich, dass
1. nur eichfaehige Messgeraete geeicht und nur bei nicht eichfaehigen Messgeraeten
   Sonderpruefungen durchgefuehrt werden,
2. die Pruefungen ordnungsgemaess vorgenommen und dabei Auflagen, Bedingungen und
   inhaltliche Beschraenkungen der staatlichen Anerkennung beachtet werden,
3. Pruefungen, die weder Eichungen noch Befundpruefungen oder Sonderpruefungen sind,
   nicht als von einer staatlich anerkannten Pruefstelle ausgefuehrt bezeichnet und
   hierbei keine auf die Pruefstelle hinweisenden Pruefzeichen verwendet werden,
4. Pruefstempel und Stempelmarken gegen missbraeuchliche Verwendung ausreichend gesichert
   sind.

(2) Sind Leiter und Stellvertreter an der Leitung der Pruefstelle verhindert, duerfen
keine Eichungen vorgenommen werden.

§ 63 Haftung
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(1) Begeht ein Angehoeriger der Pruefstelle bei Ausuebung seiner Taetigkeit eine
Amtspflichtverletzung, so haftet der Traeger der Pruefstelle dem Land, dessen Behoerde
die Pruefstelle anerkannt hat, fuer den daraus entstehenden Schaden einschliesslich
der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen
geltend gemachte Ansprueche entstehen. Die Moeglichkeit des Rueckgriffs wird hiervon nicht
beruehrt.

(2) Die zustaendige Behoerde kann von dem Traeger der Pruefstelle den Abschluss einer nach
Art und Hoehe ausreichenden Haftpflichtversicherung und den Nachweis ihres Bestehens
verlangen.

Teil 10
Einrichtungen und Betriebe im Bereich des gesetzlichen
Messwesens

1. Abschnitt
Oeffentliche Waagen

§ 64 Pflichten des Inhabers einer oeffentlichen Waage
Der Inhaber einer oeffentlichen Waage hat
1. die Einrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten, die ordnungsgemaesse Waegungen
   an oeffentlichen Waagen (oeffentliche Waegungen) sowie ihre vorschriftsmaessige
   Beurkundung ermoeglichen,
2. die oeffentliche Waage mit einem aussen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren
   Aufschrift zu kennzeichnen:
   "Oeffentliche Waage
   Waegebereich von ... kg bis ... kg";
   dem Wort "Waage" koennen Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder
   ihren Inhaber beigefuegt werden,
3. an der oeffentlichen Waage nur oeffentlich bestellte Waeger zu beschaeftigen,
4. Namen und Namenszug der an der Waage taetigen oeffentlich bestellten Waeger fuer den
   Auftraggeber deutlich lesbar auszuhaengen.

§ 64a Anzeigepflicht
(1) Wer den Betrieb einer oeffentlichen Waage anfaengt oder einstellt, hat dies der
zustaendigen Behoerde unverzueglich anzuzeigen.

(2) Wer oeffentlich bestellte Waeger beschaeftigt, hat der zustaendigen Behoerde Aufnahme
und Beendigung der Taetigkeit dieser Waeger unverzueglich anzuzeigen.

§ 64b Untersagung des Betriebs von oeffentlichen Waagen
Der Betrieb einer oeffentlichen Waage ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlaessigkeit des Inhabers eines Waegebetriebs oder einer mit der Leitung
des Betriebs beauftragten Person in bezug auf den Waegebetrieb dartun.

§ 65 Antrag auf Bestellung als Waeger, Voraussetzungen
(1) Der Waeger hat seine Bestellung bei der zustaendigen Behoerde schriftlich zu
beantragen.

(2) Die Bestellung eines Waegers ist zu versagen, wenn
 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waeger die erforderliche
    Zuverlaessigkeit nicht besitzt,


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 2. der Waeger die erforderliche Sachkunde nicht nachweist oder
 3. der Waeger minderjaehrig ist.


§ 66 Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde ist durch Pruefung vor der zustaendigen Behoerde nachzuweisen.

(2) Gegenstand der Pruefung sind
1. die Bedienung und Behandlung der Art von Waagen, fuer die die Bestellung beantragt
   ist,
2. die Rechtsvorschriften, die der Waeger zu beachten hat,
3. das Rechnen in dem erforderlichen Umfang.

(3) Die zustaendige Behoerde hat den Waeger ueber den Gegenstand der Pruefung zu
unterrichten.

(4) Bei einem Angehoerigen eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
gilt die Sachkunde als nachgewiesen, wenn er in einem dieser Staaten mindestens zwei
Jahre als Waeger taetig war.

§ 67 Bestellung und Verpflichtung
(1) Ein Waeger wird fuer die Taetigkeit an oeffentlichen Waagen bestellt. Die Bestellung
kann inhaltlich beschraenkt, mit einer Bedingung oder Befristung erlassen oder mit
einer Auflage verbunden werden. Die Bestellung erfolgt durch Aushaendigung einer
Bestellungsurkunde.

(2) Die Verpflichtung erfolgt in der Weise, dass der mit der Verpflichtung beauftragte
Beamte an den Waeger die Worte richtet:
"Sie schwoeren, dass Sie die Ihnen als oeffentlich bestelltem Waeger obliegenden Pflichten
jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfuellen werden."
und der Waeger hierauf die Worte spricht:
"Ich schwoere es, so wahr mir Gott helfe."

(3) Der Waeger soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(4) Werden mehrere Waeger gleichzeitig verpflichtet, so ist die Eidesformel von jedem
der Waeger zu sprechen.

(5) Der Eid kann auch ohne religioese Beteuerung geleistet werden.

(6) Gibt der Waeger an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgruenden keinen Eid leisten
wolle, so richtet der Beamte an ihn die Worte:
"Sie geloben, dass Sie die Ihnen als oeffentlich bestelltem Waeger obliegenden Pflichten
jederzeit gewissenhaft und unparteiisch erfuellen werden.",
und der Waeger spricht hierauf die Worte:
"Ich gelobe es."
Das Geloebnis steht dem Eid gleich.

(7) Gibt der Waeger an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft
eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er sie dem Eid oder
dem Geloebnis anfuegen.

§ 68 Stempel
(1) Die zustaendige Behoerde weist dem oeffentlich bestellten Waeger fuer die Dauer seiner
Taetigkeit an bestimmten oeffentlichen Waagen eine Ordnungsnummer und einen Stempel zu.
Der Stempel muss die Ordnungsnummer des Waegers und die Ordnungszahl der zustaendigen
Behoerde enthalten. Die Ausfuehrung des Stempels ist in Anhang D Nr. 5 festgelegt.



                                            - 32 -
      
                                                                              

(2) Der Waeger hat den Stempel nach Beendigung seiner Taetigkeit an der oeffentlichen
Waage unverzueglich bei der zustaendigen Behoerde abzuliefern. Der Verlust des Stempels
ist unverzueglich anzuzeigen.

§ 69 Pflichten des oeffentlich bestellten Waegers
Der oeffentlich bestellte Waeger hat oeffentliche Waegungen
1. gewissenhaft und unparteiisch vorzunehmen,
2. abzulehnen, wenn er, der Inhaber der oeffentlichen Waage oder einer ihrer
   Angehoerigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein
   unmittelbares Interesse an dem Waegeergebnis hat.

§ 70 Beurkundung
(1) Der oeffentlich bestellte Waeger darf nur Waegeergebnisse beurkunden, die er selbst
ermittelt hat.

(2) Das Waegeergebnis ist durch Unterschrift des Waegers und Aufbringen des ihm
zugewiesenen Stempels zu beurkunden; Ort und Datum sowie der Auftraggeber und die Art
des Waegegutes sind anzugeben. Beim Waegen von Kraftfahrzeugen oder Anhaengern ist das
amtliche Kennzeichen in den Waegeunterlagen einzutragen. Bei einer selbsttaetigen Waage,
die mit Zaehlwerk ausgeruestet ist, muessen der Stand des Zaehlwerks vor und nach der
oeffentlichen Waegung sowie das ermittelte Waegeergebnis angegeben werden.

(3) Der Inhaber der oeffentlichen Waage muss Unterlagen ueber die beurkundeten
oeffentlichen Waegungen fuer die Dauer von zwei Jahren aufbewahren.

§ 71 Waegen und Beurkunden in besonderen Faellen
(1) Beim Waegen von Lastzuegen muss der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbruecke steht,
von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefaellen das
Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Waegeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt
gewogen" zu vermerken.

(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gruenden durch achsweises
Waegen ermittelt werden; hierbei muss das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbruecke
stehen. In diesem Falle ist bei dem Waegeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu
vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberuehrt.

2. Abschnitt
Instandsetzungsbetriebe und Wartungsdienste

§ 72 Instandsetzungsbetriebe
(1) Die zustaendige Behoerde kann Betrieben, die geeichte Messgeraete instand setzen
(Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Messgeraete durch ein
Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur
und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet
sind.

(2) Die zustaendige Behoerde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der in Absatz
1 genannten Voraussetzungen verlangen. Die Befugnis wird schriftlich fuer bestimmte
Messgeraetearten erteilt. Dem Instandsetzer wird ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.

(3) Die Befugnis kann ausser nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
widerrufen werden, wenn der Instandsetzer die eichrechtlichen Vorschriften nicht
beachtet.

(4) Fuer Messgeraete nach § 57b der Strassenverkehrszulassungsordnung kann anstelle des
Instandsetzerkennzeichens das dort vorgesehene Einbauschild verwendet werden.


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(5) Der Instandsetzer darf nur Messgeraete mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen,
die von ihm instandgesetzt worden sind und bei denen die Gueltigkeitsdauer nach § 12
noch nicht abgelaufen ist. Er hat im unteren Feld des Instandsetzerkennzeichens das
Datum seiner Anbringung einzutragen und die zustaendige Behoerde von der Anbringung
unverzueglich schriftlich zu verstaendigen.

(6) Der Instandsetzer hat den Hauptstempel und eine zusaetzliche Angabe "Geeicht
bis ..." nach der Instandsetzung zu entwerten. Entfernte Sicherungsstempel hat der
Instandsetzer durch sein Stempelzeichen zu ersetzen.

(7) Stellt der Instandsetzer seine Taetigkeit ein, hat er die zustaendige Behoerde
unverzueglich zu verstaendigen und ihr saemtliche Instandsetzerkennzeichen und
Stempelzeichen zu uebergeben.

(8) Die Ausfuehrung des Instandsetzerkennzeichens und des Stempelzeichens ist in Anhang
D Nr. 6 festgelegt.

§ 73
(weggefallen)

Teil 11
Ordnungswidrigkeiten, Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 74 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsaetzlich
oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeraete verwendet oder bereithaelt,
2. nicht geeichte Messgeraete entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder
   entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithaelt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 Dosimetersonden verwendet oder nicht zurueckgibt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 7 nicht dafuer sorgt, dass die dort genannten Vorschriften
   eingehalten werden,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Volumenmessgeraete verwendet oder bereithaelt,
6. u. 7. (weggefallen)
8.     als Hersteller von Messgeraeten,
       a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 Normale benutzt, die den dort bezeichneten
          Anforderungen nicht entsprechen,
       b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Messgeraete mit dem Konformitaetszeichen
          kennzeichnet,
       c) entgegen § 5 Abs. 4 Geraeteteile nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
          Weise sichert oder
       d) entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht fertigt oder sie nicht oder nicht
          fuer die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

9.     entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene
       Dauer bereithaelt,
10.    entgegen § 5 Abs. 6 Messgeraete in den Verkehr bringt, verwendet oder bereithaelt,
11.    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Messgeraet nicht in der vorgeschriebenen Weise
       aufstellt, anschliesst, handhabt oder wartet,
12.    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 Abs. 6 Satz 1 den Hauptstempel oder eine
       zusaetzliche Angabe nicht entwertet,
13.    entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 eine Wartungs- und Gebrauchsanweisung nicht oder nicht
       in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

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14.    entgegen § 6 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
       oder nicht in der vorgeschriebenen Weise fuehrt oder nicht oder nicht fuer die
       vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
15.    entgegen § 6 Abs. 3 Messgeraete nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder
       benutzt,
16.    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 3 achsweise waegt,
17.    entgegen § 6 Abs. 5 Waagen verwendet oder bereithaelt,
17a.   entgegen § 7b Abs. 1 nichtselbsttaetige Waagen in den Verkehr bringt oder entgegen
       § 7b Abs. 2 Satz 1 nichtselbsttaetige Waagen in Betrieb nimmt, verwendet oder
       bereithaelt,
17b.   entgegen § 7d Abs. 3 Zeichen anbringt,
17c.   entgegen § 7d Abs. 5 Satz 1 oder § 7m Abs. 5 Satz 1 Kennzeichnungen anbringt,
17d.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2
       Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
       oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
       Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,
17e.   entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgeraet in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
18.    entgegen § 10 Abs. 1 Werte angibt, die nicht mit einem Messgeraet bestimmt sind,
18a.   entgegen § 10a Satz 1 Gewichtswerte nicht als Nettowerte angibt,
18b.   entgegen § 10b Abs. 1 das Volumen nicht oder nicht ordnungsgemaess umrechnet oder
       das umgerechnete Volumen der Abrechnung nicht zugrundelegt,
19.    entgegen § 11 Abs. 1 die Bezeichnung "EWG-Schuettdichte" verwendet,
20.    entgegen § 11 Abs. 2 zur Angabe der Schuettdichte nicht die EWG-Schuettdichte
       verwendet,
21.    entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 Messgeraete mit einem Zulassungszeichen versieht,
22.    entgegen § 26 Abs. 1 die Bundesanstalt nicht ueber Aenderungen unterrichtet,
22a.   (weggefallen)
23.    (weggefallen)
24.    als Inhaber einer oeffentlichen Waage
       a) entgegen § 64 Nr. 3 an der Waage nicht oeffentlich bestellte Waeger beschaeftigt
          oder
       b) entgegen § 70 Abs. 3 Unterlagen nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene
          Dauer aufbewahrt,

24a.   entgegen § 64a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
       rechtzeitig erstattet,
25.    als oeffentlich bestellter Waeger
       a) entgegen § 69 Nr. 2 eine oeffentliche Waegung nicht ablehnt,
       b) entgegen § 70 Abs. 1 ein nicht selbst ermitteltes Waegeergebnis beurkundet
          oder entgegen § 70 Abs. 2 ein Waegeergebnis nicht, nicht richtig, nicht
          vollstaendig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beurkundet oder
       c) entgegen § 71 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die dort vorgeschriebenen
          Angaben nicht vermerkt oder

26.    als Instandsetzer
       a) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 1 Messgeraete mit dem Instandsetzerkennzeichen
          versieht,
       b) entgegen § 72 Abs. 5 Satz 2 das Datum nicht eintraegt oder die zustaendige
          Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig verstaendigt,
       c) entgegen § 72 Abs. 6 Satz 2 entfernte Sicherungsstempel nicht durch sein
          Stempelzeichen ersetzt oder

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      d) entgegen § 72 Abs. 7 die zustaendige Behoerde nicht oder nicht rechtzeitig
         verstaendigt oder Instandsetzerkennzeichen oder Stempelzeichen nicht uebergibt.


§ 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
Die technischen Regeln des DIN Deutsches Institut fuer Normung e. V., auf die in
dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Deutschen Patentamt in Muenchen archivmaessig
gesichert niedergelegt und beim Beuth Verlag GmbH, Berlin und Koeln, erschienen.

§ 76 Ausnahmen
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann fuer Messgeraete der Bundeswehr, die den
§§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
wenn zwingende Gruende der Verteidigung, einschliesslich der Besonderheiten eingelagerten
Geraets, oder die Erfuellung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland dies erfordern und die Messsicherheit auf andere Weise gewaehrleistet ist.

(2) Die fuer die zivile Verteidigung und den Katastrophenschutz zustaendigen obersten
Bundes- und Landesbehoerden koennen fuer Messgeraete, die fuer Zwecke der zivilen
Verteidigung und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder eingelagert sind und
den §§ 1 und 2 unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
wenn die Messsicherheit auf andere Weise gewaehrleistet ist.

§ 77 Uebergangsvorschriften
(1) Messgeraete nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften
entsprechen, duerfen bis zum Ablauf der Gueltigkeit der fuer diese Messgeraetearten
erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gueltigen Bauartzulassung fuer
einen Zeitraum bis laengstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007
geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Eichung zugelassene Messgeraete nach
§ 7h koennen bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden
Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(3) Ausschankmasse koennen bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007
geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

(4) Messgeraete nach Absatz 1 koennen bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12.
Februar 2007 durch die zustaendigen Behoerden und die staatlich anerkannten Pruefstellen
nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erstgeeicht werden.

(5) Messgeraete nach den Absaetzen 1 und 2, die den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren
Vorschriften entsprechen und die nach diesen Vorschriften bereits geeicht wurden,
duerfen weiterhin nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs.
1, deren Nenngebrauchsbereich fuer die Energie 3 Megaelektronvolt nicht uebersteigt,
koennen unbefristet fuer Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwischen 3 und 7
Megaelektronvolt weiterverwendet werden.

(7) Messgeraete nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, die bereits geeicht worden sind,
beduerfen keiner Konformitaetsbescheinigung.

§ 78 Ausserkrafttreten von Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten ausser Kraft
1.   die Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geaendert durch
     Verordnung vom 8. Maerz 1985 (BGBl. I S. 568),
2.   die Pruefstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 795), zuletzt geaendert
     durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),



                                            - 36 -
       
                                                                               

3.    die Waegeverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 799), zuletzt geaendert durch
      Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
4.    die Schankgefaessverordnung vom 5. November 1971 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geaendert
      durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2218),
5.    die Verordnung ueber die Pflichten der Besitzer von Messgeraeten vom 4. Juli 1974
      (BGBl. I S. 1444), geaendert durch Verordnung vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S.
      2218),
6.    die Zweite Verordnung ueber die Eichpflicht von Messgeraeten vom 6. August 1975
      (BGBl. I S. 2161), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBl. I S.
      422),
7.    die Dritte Verordnung ueber die Eichpflicht von Messgeraeten vom 26. Juli 1978 (BGBl.
      I S. 1139), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1985
      (BGBl. I S. 401),
8.    die Eichgueltigkeitsverordnung vom 5. August 1976 (BGBl. I S. 2082), zuletzt
      geaendert durch Verordnung vom 16. Juni 1983 (BGBl. I S. 707),
9.    die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung vom 15. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1745),
10.   die Allgemeine Verwaltungsvorschrift fuer die Eichung von Messgeraeten -
      Eichanweisung - Allgemeine Vorschriften vom 12. Juni 1973 (BAnz. Nr. 117 vom 28.
      Juni 1973 - Beilage),
11.   die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften fuer die Eichung von Messgeraeten -
      Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 3. Maerz 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. Maerz
      1972 - Beilage),
12.   die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften fuer die Eichung von Messgeraeten -
      Eichanweisung - Besondere Vorschriften vom 13. Dezember 1977 (BAnz. Nr. 238 vom
      21. Dezember 1977 - Beilage),
13.   die Allgemeine Verwaltungsvorschrift fuer Pruefstellen nach § 6 des Eichgesetzes
      vom 11. Dezember 1970 (BAnz. Nr. 236), geaendert durch die Allgemeine
      Verwaltungsvorschrift vom 3. Maerz 1972 (BAnz. Nr. 51 vom 14. Maerz 1972 - Beilage).

(2) Die Eichpflicht fuer die in § 40 Abs. 3 des Eichgesetzes aufgefuehrten medizinischen
Messgeraete wird durch die in dieser Verordnung getroffene Regelung ersetzt.

§ 79 EWG-Richtlinien
Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften zur Aenderung
der in den Anlagen genannten Richtlinien ueber einzelne Messgeraetearten gelten von dem
Tage an, zu dem die Bundesrepublik Deutschland diese Aenderungsrichtlinien anzuwenden
hat.

§ 80 Anerkennung
(1) Messgeraete, die nicht die CE-Kennzeichnung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-
Ersteichung erhalten koennen, und die in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder der Tuerkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum ist, rechtmaessig hergestellt oder in Verkehr gebracht
wurden, werden einschliesslich der Pruefungen und Kennzeichen als gleichwertig behandelt,
wenn diese Messgeraete ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers,
des Wettbewerbs und anderer im oeffentlichen Interesse bestehender Schutzgueter
gewaehrleisten.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Herstellers, seines Bevollmaechtigten oder
Einfuehrers das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest.
Die Entscheidung ist fuer die zustaendige Behoerde verbindlich.

(3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der
zustaendigen Behoerde treffen. Satz 1 gilt entsprechend fuer die Entscheidung ueber die
Aufhebung einer Entscheidung nach Absatz 2.

(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen nach den Absaetzen 2 und 3 bekannt.
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§ 81 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2 am ersten Tage des auf die
Verkuendung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

(2) § 29 Abs. 4, Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 und Anlage 15 Abschnitt 1 Teil 1 treten am
Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anhang A (zu § 8)
Ausnahmen von der Eichpflicht
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1675 - 1677;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Von der Eichpflicht ausgenommen sind
1.    Massstaebe und Messbaender mit einer Laenge von 2 Meter oder weniger,
2.    Laengenmessgeraete zur Messung von Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimeter
      oder weniger, Kunststoffschnueren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder
      weniger, Baendern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und
      Daemmstoffen,
3.    Meterzaehler und Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzaehler fuer die Messung von
      Garnen bei Verkaufseinheiten von 10.000 Meter oder weniger,
4.    Wickellaengen- und Dickenmessgeraete fuer Naturdaerme,
5.    Verbandstoffmessmaschinen,
6.    Behaelter fuer Faekalien, Abfaelle, Aushub und Abbruchmaterial,
7.    Masse mit einem Volumen von 20 Kubikzentimeter oder weniger fuer Obenschmieroele und
      andere Kraftstoffzusaetze,
8.    Lagerbehaelter fuer Bitumen,
9.    im geschaeftlichen und amtlichen Verkehr formbestaendige Behaeltnisse, die
      a) bereitgehalten werden,
      b) zur Ausfuhr bestimmt sind und im amtlichen Verkehr fuer die auszufuehrende
         Fuellmenge nicht als Messgeraet dienen,
      c) gefuellt eingefuehrt oder sonst in den Geltungsbereich des Eichgesetzes verbracht
         und ohne Umfuellung in den Verkehr gebracht werden,

10.   Seeschiffe, die bei der mittelbaren Bestimmung der Masse ihrer Ladung als
      Messgeraete fuer das Volumen des von ihnen verdraengten Wassers dienen,
11.   nichtstationaere Volumenmessanlagen, die ausschliesslich in landwirtschaftlichen
      Betrieben zur Abgabe fluessiger oder verfluessigter Duengemittel eingesetzt werden,
12.   Messeinrichtungen an Sammelfahrzeugen fuer Altoel,
13.   Messgeraete fuer Wasser bei der Herstellung von Beton,
14.   Messgeraete zur Bestimmung der Dichte von Beton,
15.   Volumen- und Durchflussmessgeraete fuer Abwaesser,
16.   Messgeraete zur Fuellung von Schankgefaessen,
17.   Messgeraete zur Bestimmung des Volumens oder der Masse, die in landwirtschaftlichen
      Betrieben im geschaeftlichen Verkehr bereitgehalten und deutlich erkennbar als
      nicht geeicht gekennzeichnet sind,
18.   Messbehaelter fuer nichtfluessige Messgueter,
19.   (weggefallen)
20.   (weggefallen)
21.   Masse mit einem Volumen von 50 Kubikzentimeter oder weniger fuer Feuchtebestimmer
      von Getreide und Oelfruechten,


                                             - 38 -
       
                                                                               

22.   Volumenmessgeraete fuer Laboratoriumszwecke der Anlage 12 im geschaeftlichen und
      amtlichen Verkehr sowie bei der Herstellung und Pruefung von Arzneimitteln; § 3
      Abs. 2 bleibt unberuehrt,
23.   Messgeraete zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen
      nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal taeglich
      mit einem geeichten Messgeraet fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen ueberprueft
      werden,
24.   Wegstreckenzaehler in
      a) Kraftomnibussen des Linienverkehrs nach den §§ 42 und 43 des
         Personenbefoerderungsgesetzes,
      b) Kraftfahrzeugen des Ausflugsfahrten- und des Ferienzielreiseverkehrs nach § 48
         des Personenbefoerderungsgesetzes,
      c) Kraftfahrzeugen fuer Befoerderungen auf Grund der Freistellungs-Verordnung vom
         30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geaendert durch die Verordnung vom 30.
         Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
      d) Mietomnibussen nach § 49 Abs. 1 des Personenbefoerderungsgesetzes,
      e) Fahrzeugen des Gueterkraftverkehrs,
      f) (weggefallen)
      g) Fahrzeugen fuer die ausschliessliche Befoerderung von Schwerbehinderten,
         Krankentransport- und Bestattungsfahrzeugen, wenn das Befoerderungsentgelt nicht
         nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet wird,
      h) Mietkraftfahrzeugen fuer Selbstfahrer, bei denen der Mietpreis nur nach der
         Mietdauer berechnet wird oder die mindestens fuer die Dauer eines Jahres an
         einen Mieter vermietet sind und bei denen pauschal nach einem Stufenplan
         gefahrener Wegstrecke abgerechnet wird,
      i) Kundendienstfahrzeugen,

25.   Wegstreckenzaehler in Fahrtschreibern und Kontrollgeraeten, die nach § 57b der
      Strassenverkehrszulassungsordnung geprueft sind,
26.   Parkuhren,
27.   im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen,
      a) Messgeraete in Erdoel- und Erdgasgewinnungsanlagen, die nur zur verhaeltnismaessigen
         Aufteilung einer Liefermenge auf verschiedene Geschaeftspartner dienen,
      b) Tarifschaltuhren an Messgeraeten fuer die Abgabe von Elektrizitaet, Gas,
         Wasser oder Waerme, deren Stand und deren eingestellte Schaltzeiten bei
         geschlossenem Gehaeuse erkennbar sind; Zeitgeber fuer Maximumzaehler, fuer
         Rundsteueranlagen und fuer Belastungsmessgeraete fuer Gas, Wasser oder Waerme;
         Tonfrequenzrundsteuerempfaenger,
      c) Ueberschussblindverbrauchszaehler, die aus Wirk- und Blindverbrauchszaehlern
         zusammengesetzt sind,
      d) Zaehler zur Bestimmung von Transformatorenverlusten,
      e) Muenzwerke,

28.   Messgeraete im geschaeftlichen Verkehr ueber Versorgungsleitungen zwischen
      gleichbleibenden Partnern fuer
      a) Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 2.000 cbm/h,
      b) Wasserdampf,
      c) Fluessigkeiten ausser Wasser mit maximalem Durchfluss von mindestens 600 cbm/h,
      d) die Mengenmessung von Brenngasen mit maximalem Durchfluss von mindestens 150.000
         cbm/h im Normzustand,
      e) Brenngase mit Brennwerten unter 6,5 kWh/cbm, die unter einem Ueberdruck von
         weniger als 3 bar stehen, oder andere Gase ausser Brenngase; dies gilt nur dann,

                                             - 39 -
       
                                                                               

         wenn Lieferer und Empfaenger die Liefermenge unabhaengig voneinander messen oder
         die Messgeraete gemeinsam durch fachkundiges Personal ueberwachen,
      f) Elektrizitaet mit einer hoechsten dauernd zulaessigen Betriebsspannung von
         mindestens 245.000 V oder bei einer Nennstromstaerke von mehr als 5.000 A,
      g) den Austausch thermischer Energie (Waerme- und Kaeltezaehler) mit einer
         Nennleistung von mindestens 10 MW;
      wird die Abgabe an einen Partner mit mehreren Messgeraeten in einer Messstation
      ermittelt, so gelten die genannten Maximalwerte fuer die Summe der Maximalwerte der
      einzelnen Messgeraete,
29.   im amtlichen Verkehr
      a) Messgeraete
         aa)   fuer Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem
               Branntweinmonopolrecht,
         bb)   zur Erstattung von Gutachten fuer staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche
               Verfahren, Schiedsverfahren oder fuer andere amtliche Zwecke oder
         cc)   zur Erstattung von Schiedsgutachten,
         wenn die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes
         erfuellt sind,
      b) zur Eichung zugelassene Zaehler und Messwerkzeuge fuer Branntwein, die nach dem
         Gesetz ueber das Branntweinmonopol und seinen Ausfuehrungsbestimmungen geprueft
         und beglaubigt werden, sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder
         Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,
      c) Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefaesse nach dem Branntweinmonopolrecht, die
         vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen sind,
      d)
      e) Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung von Mineraloelen nach dem
         Mineraloelsteuergesetz 1964,
      f) Messgeraete zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung
         zur Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 14. Maerz 1997 (BGBl. I S. 490),
      g) Reifenprofilmessgeraete,
      h) Bremspruefstaende,
      i) Messgeraete zur Pruefung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen,

30.   Messgeraete im oeffentlichen Vermessungswesen und im Markscheidewesen.

Anhang B (zu den §§ 12 und 14)
Besondere Gueltigkeitsdauer der Eichung
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1678 - 1680;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

------------------------------------------------------------------------------
Ordnungs-                    Messgeraeteart                     Gueltigkeitsdauer
nummer                                                           in Jahren
------------------------------------------------------------------------------
 1.1      mechanische Laengenmessgeraete mit Ausnahme von
          Laengenmessmaschinen ............................... nicht befristet
 1.2      Laengenmessmaschinen im Einzelhandel ............... nicht befristet
 1.3      Chorometer ...............................................1
 2.1      Flaechenmesswerkzeuge .............................. nicht befristet
 4.1      Fluessigkeitsmasse ................................. nicht befristet
 4.2      Messwerkzeuge fuer Fluessigkeiten mit Ausnahme der
          Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 ...........         3
 4.3      Messwerkzeuge fuer Fluessigkeiten mit festen

                                             - 40 -
       
                                                                               

           Masswaenden, bei denen der Massraum und die
           Massraumeinstellung einsehbar sind ................ nicht       befristet
4.4        Volumenmessgeraete, bei denen die
           messwertbestimmenden Teile aus Glas sind ......... nicht       befristet
4.5        Lagerbehaelter und Lagergefaesse, soweit sie nicht zu
           den Gefaessen nach Nummer 4.6 oder den
           Lagerbehaeltern nach Nummer 4.7 gehoeren ...........             12
4.6        Lagergefaesse, Haupt- und Zwischensammelgefaesse nach
           dem Branntweinmonopolrecht ....................... nicht       befristet
4.7        Lagerbehaelter, bei denen die Messbestaendigkeit
           des Massraums durch eine vollstaendige
           Vermessung fruehestens 5 Jahre nach einer
           vorausgegangenen Eichung festgestellt ist
           und der Sumpf bei Behaeltern mit
           vollaufliegendem Boden nicht in den Massraum
           einbezogen ist ................................... nicht       befristet
4.8        Transport-Messbehaelter ...........................              9
4.9        Holzfaesser und Kunststofffaesser mit Ausnahme der
           Faesser nach Nummern 4.5 und 4.6 ..................              5
4.10       Metallfaesser mit Ausnahme der Faesser nach
           Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 ........................              8
4.11       Faesser aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301
           nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus
           einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne
           Kunststoffummantelung, die einen Innenueberdruck
           von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten .... nicht       befristet
5.1        Messanlagen mit Zaehlern fuer verfluessigte Gase .....              1
5.2        Messanlagen mit Volumenzaehlern fuer Milch ..........              1
5.3        Volumenzaehler fuer mineralische Schmieroele mit
           Viskositaeten groesser als 20 mPa x s im Messzustand               4
5.4        Ortsfeste Heizoelzaehler zur Versorgung einzelner
           Wohnungen ........................................             10
6.1        Wasserzaehler fuer Kaltwasser und ihre mechanischen
           Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen
           nach Nummer 6.4 ..................................              6
           Wird die Messrichtigkeit der Messgeraete vor Ablauf
           der Gueltigkeitsdauer der Eichung durch eine
           Stichprobenpruefung nach dem in den PTB-Mitteilungen
           102 (1992) Nr. 4 S. 295 veroeffentlichten
           Verfahren nachgewiesen, verlaengert sich die
           Gueltigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.
6.2        Wasserzaehler fuer Warmwasser mit Ausnahme der Zaehler
           nach Nummer 6.3 ..................................              5
6.2a       Elektronische Zusatzeinrichtungen fuer Wasserzaehler
           (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben
           sind und bei batteriebetriebenen Geraeten die Lebensdauer
           der Batterie mindestens fuer diesen Zeitraum ausreicht
           oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung moeglich
           ist ..............................................              8
6.3        Kondensatwasserzaehler ............................              8
6.4        Einrichtungen zur Messwertuebertragung
           einschliesslich der zugehoerigen Messwertgeber an
           Wassermessgeraeten ................................. nicht       befristet
7.1        Balgengaszaehler mit einem maximalen Durchfluss von
           10 cbm/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszaehler
           mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle
           (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschall-
           gaszaehler mit eine maximalen Durchfluss von
           mindestens 1.600 cbm/h ...........................              8
           Wir die Messrichtigkeit der Balgengaszaehler
           vor Ablauf der Gueltigkeitsdauer der Eichung
           durch eine Stichprobenpruefung nach dem

                                             - 41 -
        
                                                                                

            in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4
            S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122
            veroeffentlichten Verfahren nachgewiesen,
            verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer der
            Eichung um jeweils 4 Jahre.
7.2         Balgengaszaehler mit einem maximalen Durchfluss von
            ueber 10 cbm/h und kleiner 25 cbm/h,
            Turbinenradgaszaehler mit Schmierungseinrichtung
            mit einem maximalen Durchfluss von 4.000 cbm/h
            und kleiner sowie Wirbelgaszaehler ................         12
7.3         Balgen- und Drehkolbengaszaehler mit einem
            maximalen Durchfluss von 25 bis 1.600 cbm/h ......         16
7.4         Turbinenradgaszaehler mit Schmierungseinrichtung mit
            einem maximalen Durchfluss von ueber 4.000 cbm/h ..         16
7.5         Drehkolbengaszaehler mit einem maximalen Durchfluss von
            2.500 cbm/h und groesser sowie Turbinenradgaszaehler mit
            Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss
            von 16.000 cbm/h und groesser ................... nicht befristet
7.6         Drehkolbengaszaehler, Turbinenradgaszaehler, Wirbelgaszaehler
            und Ultraschallgaszaehler im geschaeftlichen Verkehr zwischen
            gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss
            von mindestens 1.600 cbm/h Gas im Betriebszustand,
            wenn ein Vergleichszaehler eingebaut ist, der zu
            Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann,
            oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszaehler
            mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren
            eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass
            Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und
            nachfolgend mindestens einmal jaehrlich ausgefuehrt werden,
            deren Ergebnisse keine Veraenderungen der Abweichungen von
            mehr als der Haelfte der Eichfehlergrenzen gegenueber den
            bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen
            zeigen ........................................... nicht befristet
7.7         Brennwertmessgeraete fuer Gase ......................          1
7.8         Wirkdruckgaszaehler, wenn ein Filter vorgeschaltet
            ist, das durch Differenzdruckmessung mit
            Maximumanzeige ueberwacht wird ....................          4
7.9         Gasdruckregelgeraete zur thermischen Gasabrechnung,
            wenn Geraete der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und
            AC 5 mindestens einmal jaehrlich und Geraete der
            Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabstaenden,
            die der Eichgueltigkeit der zugehoerigen Gaszaehler
            entsprechen, vom Versorgungsunternehmen
            nachgeprueft, gekennzeichnet und die Ergebnisse
            aufgezeichnet werden ............................. nicht befristet
7.10        Mengenumwerter fuer Gase ..........................          5
            Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters
            innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens
            einmal jaehrlich von einer staatlich anerkannten
            Pruefstelle oder einer Eichbehoerde durchgefuehrte
            Nachpruefungen am Betriebspunkt bestaetigt und im
            Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt,
            verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer um jeweils
            ein Jahr.
7.11        Mechanische Zusatzeinrichtungen fuer Gasmessgeraete mit
            Ausnahme der Gebergeraete und der Schalteinrichtungen        5
7.11a       Elektronische Zusatzeinrichtungen fuer Gasmessgeraete,
            sofern diese netzbetrieben sind und bei batterie-
            betriebenen Geraeten die Lebensdauer der Batterie
            mindestens fuer diesen Zeitraum ausreicht oder ein
            Batteriewechsel ohne Stempelverletzung moeglich ist          8
7.12        Gebergeraete fuer Gasmessgeraete und fuer deren

                                              - 42 -
       
                                                                               

           Zusatzeinrichtungen .............................. nicht       befristet
7.13       Umschalt- und Zuschalteinrichtungen fuer Gaszaehler    nicht     befristet
8.1        Gewichtstuecke mit Ausnahme der Gewichtstuecke, die
           zu Waagen nach Nummer 9.7 gehoeren ................              4
9.1        Nichtselbsttaetige Waagen mit einer Hoechstlast von
           3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der
           Baustoffwagen ....................................              3
9.2        nichtselbsteinspielende Fein- und Praezisions-
           waagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7
           gehoeren ..........................................              4
9.3        nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer
           Hoechstlast von weniger als 50 Kilogramm ..........              4
9.4        Personenwaagen einschliesslich der Saeuglingswaagen
           und der mechanischen Waagen zur Feststellung des
           Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und
           Waagen nach Nummer 9.5 ...........................              4
9.5        Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhaeusern
           aufgestellt sind ................................. nicht       befristet
9.6        Behaelterwaagen fuer verfluessigte Gase mit fest mit
           der Waage verbundenem Druckgasbehaelter, dem das
           Messgut stossfrei zugefuehrt und entnommen wird .....              4
9.7        Waagen, die zur Erfuellung einer Vorschrift des
           Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes
           erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger
           Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeraete
           verwendet werden .................................              1
 9.8       Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben ......              4
 9.9       (weggefallen)
10.1       selbsttaetige Kontrollwaagen einschliesslich der
           selbsttaetigen Sortierwaagen ......................              1
10.2       selbsttaetige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur
           Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Fuellmenge
           verwendet werden .................................              1
10.3       Selbsttaetige Gleiswaagen mit einer
           Hoechstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr .........              3
11.1       Getreideprober ...................................              4
11.2       (weggefallen)
13.1       Dichte- und Gehaltsmessgeraete, bei denen die
           messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt
           sind ............................................. nicht       befristet
13.2       Hydrostatische Waagen, Tauchkoerper und
           Pyknometer aus Metall ............................              4
14.1       Fluessigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der
           Thermometer nach Nummer 14.2 .....................             15
14.2       Thermometer fuer Feuchtbestimmer und in
           Araeometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer . nicht       befristet
14.3       (weggefallen)
14.4       Temperaturaufnehmer mit Messwiderstaenden aus Platin
           oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in
           Lagerbehaeltern oder Rohrleitungen, wenn der
           Isolationswiderstand und die Richtigkeit der
           Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperatur-
           aufnehmers in zweijaehrigem Abstand von der
           zustaendigen Behoerde ueberprueft werden .............              6
14.5       (weggefallen)
15.1       (weggefallen)
15.2       (weggefallen)
15.3       (weggefallen)
15.4       (weggefallen)
15.5       (weggefallen)
15.6       (weggefallen)
16.1       Ueberdruckmessgeraete der Klassen 0,1 bis 0,6 ......              1

                                             - 43 -
       
                                                                               

17.1       Messgeraete fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen,
           bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas
           hergestellt sind ................................. nicht befristet
18.1       Wegstreckenzaehler in Mietkraftfahrzeugen fuer
           Selbstfahrer ..................................... nicht befristet
18.2       Taxameter in Kraftfahrzeugen .....................         1
18.3       Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeraete fuer
           die amtliche Ueberwachung des Strassenverkehrs .....         1
18.4       Messgeraete fuer die Abgasuntersuchung von
           Kraftfahrzeugen ..................................         1
18.5       Atemalkoholmessgeraete .............................      0,5
19.1       mechanische Stoppuhren ...........................         1
20.1       Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzaehler
           mit Induktionsmesswerk einschliesslich
           Doppeltarifzaehler, mit Ausnahme der
           Zaehler nach Nummer 20.2 ..........................       16
           Wird die Messrichtigkeit der Zaehler vor Ablauf
           der Gueltigkeitsdauer der Eichung durch eine
           Stichprobenpruefung nach dem in den PTB-Mitteilungen
           110 (2000) Heft 1 S. 38 veroeffentlichten Verfahren
           nachgewiesen, verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer
           um jeweils 5 Jahre.
20.2       Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzaehler mit
           Induktionsmesswerk als Messwandlerzaehler, als
           mechanische Mehrtarif-, Maximum- und
           Ueberverbrauchszaehler sowie mechanische
           Zusatzeinrichtungen fuer Elektrizitaetszaehler ........    12
20.3       Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzaehler mit
           elektronischem Messwerk fuer direkten Anschluss
           und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und
           getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen
           fuer Elektrizitaetszaehler, sofern diese netzbetrieben
           sind und bei batteriebetriebenen Geraeten die
           Lebensdauer der Batterie mindestens fuer diesen
           Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
           Stempelverletzung moeglich ist ......................     8
           Wird die Messrichtigkeit der Zaehler und
           Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der
           Gueltigkeitsdauer der Eichung durch eine
           Stichprobenpruefung nach dem in den PTB-Mitteilungen
           110 (2000) Heft 1 S. 38 veroeffentlichten Verfahren
           nachgewiesen, verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer
           um jeweils 5 Jahre.
20.4       Elektrizitaetszaehler fuer Gleichstrom ..............       4
20.5       Messwandler ....................................... nicht befristet
22.1       Waermezaehler und Kaeltezaehler ......................       5
           Wird die Messrichtigkeit der Zaehler vor Ablauf
           der Gueltigkeitsdauer der Eichung durch
           eine Stichprobenpruefung nach dem in den
           PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340
           veroeffentlichten Verfahren nachgewiesen,
           verlaengert sich die Gueltigkeitsdauer um
           jeweils 3 Jahre.
           Fuer die Teilgeraete Rechenwerk bzw. drahtgewickelte
           Temperaturfuehler sowie fuer lange (L > 70 mm)
           Temperaturfuehler in Schichttechnik kann nach den in
           den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und
           114 (2004) Heft 2 S. 183 veroeffentlichten Verfahren
           die Gueltigkeitsdauer um jeweils fuenf Jahre verlaengert
           werden.
22.2       Warm- und Heisswasserzaehler fuer Waermetauscher-
           Kreislaufsysteme .................................       5

                                             - 44 -
       
                                                                               

22.3       Elektronische Zusatzeinrichtungen fuer Waerme- und
           Kaeltezaehler, sofern diese netzbetrieben sind,
           und bei batteriebetriebenen Geraeten die Lebensdauer
           der Batterie mindestens fuer diesen Zeitraum ausreicht
           oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung
           moeglich ist ......................................             8
23.1       Strahlenschutzmessgeraete mit geeigneter
           Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme
           der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der
           Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten
           Nenngebrauchsbereich fuer die Dosisleistung
           Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung
           durchfuehrt, die Ergebnisse aufzeichnet und
           mindestens 6 Jahre aufbewahrt .................... nicht       befristet
23.2       Strahlenschutzmessgeraete mit geeigneter
           Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme
           der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der
           Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in
           Teilen des Nenngebrauchsbereichs fuer die
           Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der
           Zulassung durchfuehrt, die Ergebnisse aufzeichnet
           und mindestens 6 Jahre aufbewahrt ................             6
23.3       allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste
           Strahlenschutz-Messsysteme .......................       1
--------
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten
Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und
ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen muessen
mindestens halbjaehrlich ausgefuehrt werden.

Anhang C (weggefallen)
-

Anhang D (zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34, 35, 59, 68 und 72)
Verzeichnis der Stempel und Zeichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1682 - 1684;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote.

1      Konformitaetszeichen (§ 5)
       Das Konformitaetszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das
       Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Uebereinstimmung mit der Zulassung
       bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist ausserdem das Jahr der
       Pruefung anzugeben.
       B e i s p i e l : ... (Zeichen, nicht darstellbar)
2      Zulassungszeichen (§ 24)
2.1    Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.
2.2    Das Symbol fuer die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines
       stilisierten "Z".
       Die Kennzeichnung weist auf die Art und Bauart des Messgeraets oder der
       Zusatzeinrichtung hin.
       B e i s p i e l : ... (Zeichen)
2.3    Das Symbol fuer die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Epsilon".
       Es enthaelt fuer die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeraete im oberen Teil
       den Buchstaben "D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die
       Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Messgeraets oder
       der Zusatzeinrichtung hin.
       B e i s p i e l : ... (Zeichen)


                                             - 45 -
      
                                                                              

2.4   Bei einer beschraenkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3
      ein "p" von gleicher Groesse gesetzt.
2.5   Das Zulassungszeichen fuer allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeraete hat
      die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "Epsilon".
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
2.6   Das EWG-Zulassungszeichen eines Messgeraets, fuer das keine EWG-Ersteichung
      vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
2.7   Symbol und Kennzeichnung koennen bei Platzmangel auch anders angeordnet werden.
      Einzelheiten werden bei der Zulassung festgelegt.
3     Stempelzeichen der Eichbehoerden (§ 34)
3.1   Das Eichzeichen fuer die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band
      mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehoerde und
      einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des
      pruefenden Eichamtes verwendet werden.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.2   Das Eichzeichen fuer die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e".
      Es enthaelt in der oberen Haelfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der
      jeweiligen Eichaufsichtsbehoerde sowie in der unteren Haelfte die Ordnungszahl der
      pruefenden Eichbehoerde.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.3   Das Jahreszeichen fuer die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten
      Ziffern des Jahres, in dem die Gueltigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.
      Betraegt die Gueltigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der
      Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand
      sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs
      der Gueltigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen, BGBl. I 2000, 1310)
3.4   Die Jahresbezeichnung fuer die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden
      letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.5   Das Jahreszeichen fuer die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern
      des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.6   Hauptstempel fuer die EWG-Ersteichung von Laengenmassen, der anstelle des Zeichens
      nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
3.7   Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in
      nachstehender Ausfuehrung:
      ... (Zeichen)
4     Stempelzeichen der staatlich anerkannten Pruefstellen (§ 59)
      Das Eichzeichen der Pruefstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Messgeraeten fuer
      Elektrizitaet, G bei Messgeraeten fuer Gas, K bei Messgeraeten fuer Waerme und W bei
      Messgeraeten fuer Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zustaendigen Behoerde und
      einer der Pruefstelle von der zustaendigen Behoerde zugeteilten Ordnungsnummer.
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
      Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-
      Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von
      Nummer 3.2 enthaelt das Eichzeichen in der unteren Haelfte die Ordnungsnummer der
      Pruefstelle.
5     Stempel des oeffentlich bestellten Waegers (§ 68)
      M u s t e r : ... (Zeichen)
6     Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)
6.1   Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in
      nachstehender Ausfuehrung:
      B e i s p i e l : ... (Zeichen)
                                            - 46 -
          
                                                                                  

          Die Klebemarke enthaelt im oberen Feld den Kennbuchstaben der zustaendigen Behoerde,
          im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist
          fuer die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der
          Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
6.2       Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:
          B e i s p i e l : ... (Zeichen)
          Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens muessen mit den Angaben auf der
          Klebemarke uebereinstimmen. Die Rueckseite des Stempelzeichens in der Ausfuehrung
          als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
7         (weggefallen)
8.        CE-Kennzeichnung
          Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
          ... (nicht darstellbar, BGBl. I 1994, 1295)
          Bei Verkleinerung oder Vergroesserung der CE-Kennzeichnung muessen die sich aus dem
          oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
          Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung muessen etwa gleich hoch sein;
          die Mindesthoehe betraegt 5 mm.
9.        Kennummer der benannten Stelle
          Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der
          Kommission der Europaeischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.
10.       EG-Eichzeichen
10.1      Das Zeichen fuer die EG-Eichung besteht aus einer gruenen quadratischen Marke
          mit einer Kantenlaenge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck
          den Grossbuchstaben "M" traegt. Es darf nur zusammen mit dem CE-Kennzeichnung
          aufgebracht werden.
10.2      Das Zeichen fuer Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind,
          besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlaenge von mindestens 25 mm, das als
          schwarzen Aufdruck den Grossbuchstaben M auf rotem Hintergrund traegt und diagonal
          durchkreuzt ist.

Anlage 1 (zu § 7k)
Geraete zur Messung von Laengen und ihrer Kombinationen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 3 - 5;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                        Abschnitt 1   Verkoerperte Laengenmasse
                                      Teil 1: EG-Anforderungen
                                      Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
                        Abschnitt 2   Laengenmessgeraete, Flaechenmessgeraete,
                                      mehrdimensionale Messgeraete
                                      Teil 1: EG-Anforderungen
                                      Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
                        Abschnitt 3   (bleibt frei)
                        Abschnitt 4   Rundholzmessanlagen
                        Abschnitt 5   Choirometer



               Abschnitt 1
               Verkoerperte Laengenmasse
               Teil 1
               EG-Anforderungen


    1     Begriffsbestimmung
    1.1   Ein verkoerpertes Laengenmass ist ein Geraet mit Einteilungsmarken, deren Abstaende in
          gesetzlichen Laengenmasseinheiten angegeben sind.

                                                - 47 -
      
                                                                              

1.2   Verkoerperte Laengenmasse koennen ausgefuehrt sein als Massstab, Gliedermassstab,
      Messband, Peilbandmass, Teleskopmessstab.


2   Anforderungen
    Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
    nach Anhang MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden
    Fassung.


3   Konformitaetsbewertung
    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
    Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
    F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.


         Teil 2
         Innerstaatliche Anforderungen


1   Zulassung
    Einlegemasse aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
    zugelassen.


2   Fehlergrenzen
    Die Eichfehlergrenzen fuer Einlegemasse betragen 1 L in mm – fuer L ist die ganze
    Zahl einzusetzen, welche die aufgerundete Nennlaenge des zu pruefenden Abstandes in
    Meter angibt –. An jedem Meterstrich muss eine Stempelstelle fuer den Hauptstempel
    vorgesehen sein.


3   Aufschriften
    Auf Einlegemassen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.


           Abschnitt 2
           Laengenmessgeraete, Flaechenmessgeraete, mehrdimensionale Messgeraete
           Teil 1
           EG-Anforderungen


1     Begriffsbestimmungen
1.1   Laengenmessgeraet
      Ein Laengenmessgeraet (Laengenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Laenge
      von laenglichen Gebilden (z. B. Stoffen, Baendern und Kabeln) waehrend einer
      Vorschubbewegung des Messguts.
      Laengenmessgeraete koennen ausgefuehrt sein als Stoffmessmaschine,
      Stofflegemessmaschine, Draht- und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine,
      Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.
1.2   Flaechenmessgeraet
      Ein Flaechenmessgeraet dient zur Bestimmung der Flaeche unregelmaessig begrenzter
      Objekte, z. B. Leder.
      Flaechenmessgeraete koennen ausgefuehrt sein als Planimeter oder als abrollende oder
      projizierende Messmaschinen.
1.3   Mehrdimensionales Messgeraet
      Ein mehrdimensionales Messgeraet dient zur Bestimmung der Kantenlaenge (Laenge,
      Hoehe, Breite) der kleinsten umhuellenden Quader eines Messguts.
      Mehrdimensionale Messgeraete koennen ausgefuehrt sein als Messeinrichtungen fuer
      Frachtstuecke.


2   Anforderungen

                                            - 48 -
       
                                                                               

     Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
     nach Anhang MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.


 3     Konformitaetsbewertung
       Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
       Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
 3.1   fuer mechanische oder elektromechanische Geraete:
       F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,
 3.2   fuer elektronische Geraete oder Geraete, die Software enthalten:
       B + F oder B + D oder H1 oder G.


 4     Verwendung
       Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen fuer:
 4.1   Messmaschinen fuer den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,
 4.2   Messgeraete nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeraete nach Nummer
       4.1, das 1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.


 5   Uebergangsvorschriften
     Fuer Messmaschinen fuer den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen
     worden sind, gelten bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die fuer die
     Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergrenzen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen
     das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.


Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
 1     Zulassung
 1.1   Besondere   Laengenmessgeraete
       Besondere   mechanische Laengenmessgeraete nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind
       allgemein   zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
       Besondere   Laengenmessgeraete mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie
       Messraeder   fuer Wegstrecken beduerfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.
 1.2   Flaechenmesswerkzeuge
       Flaechenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
       zugelassen.
       Planimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.


 2       Messgeraetearten
 2.1     Besondere Laengenmessgeraete koennen ausgefuehrt sein als
 2.1.1   Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2 m, in Stufen von jeweils 0,1 m
         und einem Skalenteilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,
 2.1.2   Fadenzaehler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert
         von 1 mm,
 2.1.3   Messschieber,
 2.1.4   Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeraete,
 2.1.5   Buegelmessschrauben und Innenmessschrauben,
 2.1.6   Messuhren,
 2.1.7   Messraeder (Messmaschinen) fuer Wegstrecken.
 2.2     Flaechenmesswerkzeuge
         Die folgenden Flaechenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von
         regelmaessig begrenzten Flaechen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausfuehrung
         als
 2.2.1   Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,
                                             - 49 -
        
                                                                                

 2.2.2    Probeschneider zum Ausschneiden kreisfoermiger Stoffproben,
 2.2.3    Doppelscheren zum Ausschneiden streifenfoermiger Stoffproben.


 3    Anforderungen
      Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flaechen muessen betragen:

3.1       bei Doppelschablonen       4 qcm ( 2 cm x 2 cm)
                                     8 qcm ( 2 cm x 4 cm)
                                   100 qcm ( 5 cm x 20 cm)
                                   500 qcm (10 cm x 50 cm)
3.2       bei Probeschneidern      Kreisflaechen von 10 qcm, 50 qcm oder 100 qcm
3.3       bei Doppelscheren        Schnittbreiten von 5 mm und
                                   Schnittlaengen von 80 mm bis 100 mm

 4      Aufschriften
 4.1    Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flaechengroesse mit der Einheit
        "Quadratzentimeter" oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.
 4.2    Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit "Millimeter" oder dem
        Einheitenzeichen bezeichnet sein.


 5      Fehlergrenzen
 5.1    Eichfehlergrenzen fuer besondere Laengenmessgeraete nach Nummer 2.1:

5.1.1     Messkluppen
          a) fuer die Einteilung und fuer den Abstand der auseinandergeschobenen
             Kluppstaebe
             – Messbereich bis 1 m                           2 mm
             – Messbereich bis 2 m                           4 mm,
          b) fuer den Abstand der Messflaechen bei zusammengeschobenen Kluppstaeben
             an einer beliebigen Stelle
             – Messbereich bis 1 m                          +0,5 mm
             – Messbereich bis 2 m                          +1 mm
5.1.2     Fadenzaehler
          – Messbereich bis 20 mm                            0,05 mm
5.1.3     Messschieber
          – Messbereich bis 500 mm                           0,1 mm
          – darueber hinaus 0,2 mm
5.1.4     – Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeraete       0,1 mm
5.1.5     Buegelmessschrauben, Innenmessschrauben
          – Messbereich bis 100 mm                           0,01 mm
          – darueber hinaus                                   0,02 mm
5.1.6     Messuhren
          – Messbereich bis 10 mm                            0,02 mm
5.1.7     Messraeder (Messmaschinen) fuer Wegstrecken 1%,
          jedoch nicht weniger als 40 mm.
5.2       Eichfehlergrenzen fuer Flaechenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:
5.2.1     Doppelschablonen fuer die Laengen
          2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm           0,2 mm
          20 cm und 50 cm                      0,3 mm
5.2.2     Probeschneider                       1,5% der ausgeschnittenen Flaeche
5.2.3     Doppelscheren fuer die Schnittbreite 0,2 mm.
 5.3    Verkehrsfehlergrenzen
        Die Verkehrsfehlergrenzen betragen fuer Flaechenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das
        1,5-fache der Eichfehlergrenzen.


          Abschnitt 3
          (bleibt frei)



                                              - 50 -
      
                                                                              


          Abschnitt 4
          Rundholzmessanlagen


1. Zulassung
   Die Bauarten der Rundholzmessanlagen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
   Eichung.
2. Begriffsbestimmung
   Rundholzmessanlagen sind Messgeraete, die einen oder mehrere Durchmesser im Bereich
   der Holzstamm-Mitte und die Holzstamm-Laenge messen und daraus das Holzvolumen
   berechnen.
3. Fehlergrenzen
   Die Eichfehlergrenzen betragen:

        a) fuer den Einzeldurchmesser          1 cm
        b) fuer den arithmetischen
           Mittelwert aus 10
           Messungen des Durchmessers         2,5 mm
        c) fuer die Stammlaenge                 1%
                                              jedoch nicht
                                              weniger als 5 cm.

             Abschnitt 5
             Choirometer


1.      Zulassung
        Die Bauarten der Choirometer beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
        Eichung.
2.      Begriffsbestimmung
        Choirometer sind Messgeraete, die an Schweineschlachtkoerpern den
        Muskelfleischanteil feststellen
        - ueber die Messung der Dicke von Speck- und Muskelschichten oder
        - durch direkte Angabe des Muskelfleischanteils.

3.      Fehlergrenzen
3.1     Fehlergrenzen bei der Laboratoriumspruefung
3.1.1   Speck- und Muskelschichten feststellende Geraete
        Die Fehlergrenzen haben bei der laboratoriumsmaessigen Pruefung, die von dem Max
        Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut fuer Ernaehrung und Lebensmittel, an
        mindestens 120 Schlachtkoerpern vorzunehmen ist, folgende Werte:
        Speckdicke:

        arithmetischer Mittelwert
        der Abweichungen                  Am = 0,4 mm;
        Standardabweichung
        der Einzelabweichungen            s     = 1,4 mm;
        Muskeldicke:
        arithmetischer Mittelwert
        der Abweichungen                  AM = 1,0 mm;
        Standardabweichung
        der Einzelabweichungen            s     = 3,0 mm.
3.1.2   Muskelfleischanteile feststellende Geraete

        arithmetischer Mittelwert
        der Abweichungen                  AM     = 0,5%;
        Standardabweichung
        der Einzelabweichungen            s      = 2,1%.

                                              - 51 -
       
                                                                               

 3.2     Eichfehlergrenzen
 3.2.1   Die Eichfehlergrenzen fuer opto-elektronische Geraete betragen an einer
         vorgeschriebenen Pruefvorrichtung 0,5 mm. Weitere Grenzwerte werden in der
         Zulassung festgelegt.
 3.2.2   Die Eichfehlergrenzen fuer Ultraschall-Geraete und fuer direkt den
         Muskelfleischanteil feststellende Geraete werden in der Zulassung festgelegt.


Anlage 2 (zu § 7k)
Ausschankmasse
EG-Anforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 82

 1     Begriffsbestimmungen
 1.1   Ausschankmass
       Ein Hohlmass (beispielsweise ein Mass in Form eines Trinkglases, Kruges oder
       Bechers), das fuer die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen
       Verbrauch verkauften Fluessigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.
 1.2   Strichmass
       Ein Ausschankmass mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermoegens
       (Nennfuellstandsmenge).
 1.3   Randmass
       Ein Ausschankmass, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermoegen
       (Nennfuellstandsmenge) ist.
 1.4   Umfuellmass
       Ein Ausschankmass, aus dem die Fluessigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.
 1.5   Fassungsvermoegen
       Das Fassungsvermoegen ist bei Randmassen das Innenvolumen bzw. bei Strichmassen das
       Innenvolumen bis zur Fuellstandmarkierung.


 2   Anforderungen
     Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
     nach Anhang MI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden
     Fassung.


 3   Konformitaetsbewertung
     Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
     Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
     A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.


Anlage 3 Volumenmessgeraete fuer nichtfluessige Messgueter
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 8,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Abschnitt 1                                                                      (weggefallen)
Abschnitt 2
         Abschnitt 1
         (weggefallen)




          Abschnitt 2


 1   Zulassung
                                             - 52 -
        
                                                                                

      Die Bauarten der Messeinrichtungen fuer nichtfluessige Messgueter beduerfen der Zulassung
      zur innerstaatlichen Eichung.
 2    Begriffsbestimmung
      Messeinrichtungen fuer nichtfluessige Messgueter sind an Vorratsbehaeltern (Silos)
      befindliche spezielle Apparaturen, z.B. Dosierraeder. Sie entnehmen das Messgut und
      bestimmen sein Volumen.
 3    Aufschriften
      An den Messeinrichtungen muessen die Messgueter, fuer die sie zugelassen sind, angegeben
      sein.
 4    Fehlergrenzen
      Die Fehlergrenzen betragen 2% des abgemessenen Volumens.


Anlage 4 Volumenmessgeraete fuer Fluessigkeiten in ruhendem Zustand
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 9 - 14;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Abschnitt 1                      Fluessigkeitsmasse, Messwerkzeuge und deren
                                 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 2                      Lagerbehaelter und deren Messgeraete
Abschnitt 3                      Transport-Messbehaelter
Abschnitt 4                      Faesser
              Abschnitt 1
              Fluessigkeitsmasse, Messwerkzeuge und deren Zusatzeinrichtungen


 1      Zulassung
 1.1    Fluessigkeitsmasse, Messwerkzeuge und deren mechanische Zusatzeinrichtungen sind
        allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 1.2    Die Bauarten der Messwerkzeuge mit elektrischen Einrichtungen beduerfen der
        Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
 2      Begriffsbestimmungen
 2.1    Bei Fluessigkeitsmassen wird der Massraum durch den Rand des Gefaesses oder durch
        Begrenzungsmarken in einen oder mehrere Volumenabschnitte abgegrenzt.
 2.2    Bei Messwerkzeugen ist die Messkammer zur Erleichterung der Messung oder der
        Fuellung und Entleerung mit besonderen Einrichtungen (Haehne, Ueberlaufrohre,
        Schwimmeranzeigeeinrichtungen) versehen. Die Messkammer ist in einen oder mehrere
        Volumenabschnitte abgegrenzt.
 3      Aufschriften
 3.1    Fluessigkeitsmasse und Messwerkzeuge muessen mit Volumenangaben versehen sein. An
        Zusatzeinrichtungen muss die Volumeneinheit aufgebracht sein.
 3.2    An Messwerkzeugen muessen angegeben sein
        - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
        - Fabriknummer.

 3.3    Auswechselbare Teile der Messwerkzeuge und einsetzbare Verdraengungskoerper
        der Ueberlaufmesswerkzeuge muessen mit mindestens den drei letzten Ziffern der
        Fabriknummer versehen sein.
 4      Fehlergrenzen

4.1           Masse
                               Volumen V                           Eichfehlergrenze
                                  0,01                                  0,2 ml
                                  0,02                                  0,4 ml
                                  0,05                                  0,5 ml

                                              - 53 -
        
                                                                                

                              0,1 und 0,2                                1,0 ml
                                  0,25                                  1,25 ml
                                   0,5                                   1,5 ml
                              1 oder mehr                              0,0025 V
4.2           Messglaeser, Messeimer und Messwerkzeuge
                      Volumen einer Fuellung,                       Eichfehlergrenze
                       abgegebenes Volumen V
                               bis 0,025                                 0,04 V
                         von 0,025 bis 0,05                               1 ml
                           von 0,05 bis 0,1                              0,02 V
                            von 0,1 bis 0,2                               2 ml
                            von 0,2 bis 0,5                              0,01 V
                            von 0,5 bis 1,0                               5 ml
                          von 1,0 oder mehr                             0,005 V
      Die Eichfehlergrenzen betragen jedoch nicht weniger als die Haelfte der Fehlergrenze
      fuer das Gesamtvolumen oder fuer den vollen messenden Kolbenhub.
 5    Stempelstellen
      Die Hauptstempelstelle muss an der Massraumbegrenzung der Fluessigkeitsmasse
      und Messwerkzeuge vorhanden sein. Bei Messeimern, deren Skalenbleche durch
      Niete mit dem Gefaess verbunden sind, muss fuer jedes Skalenblech ein Niet als
      Sicherungsstempelstelle ausgebildet sein. Bei Messwerkzeugen muessen Stempelstellen
      zur Sicherung der Unveraenderlichkeit des Massraums, der Funktion und der Anzeige
      vorhanden sein.


             Abschnitt 2
             Lagerbehaelter und deren Messgeraete


 1      Zulassung
 1.1    Lagerbehaelter und deren Messeinrichtungen
        - Peilrohr und Peilstab,
        - Peiloeffnung oder Peilrohr und geeichtes Peilband,
        - Standrohr und Skale,
        - Schauglas in einer Behaelterwand und Skale
        sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 1.2    Die Bauarten der Fuellstandsmessgeraete und Tauchtiefenmessgeraete sowie deren
        Zusatzeinrichtungen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
 1.3    (weggefallen)
 2      Begriffsbestimmungen
 2.1    Als Lagerbehaelter werden ortsfest aufgestellte Behaelter verstanden,
        die als Messbehaelter verwendet werden. Das vermessene Volumen eines
        Lagerbehaelters (Behaelterkammer) ist das Volumen von der unteren bis zur oberen
        Massraumbegrenzung.
 2.2    Mit Fuellstandsanzeigern (Peileinrichtungen oder Fuellstandsmessgeraeten) wird die
        Fuellhoehe der in einem Behaelter enthaltenen Fluessigkeit gemessen.
 2.3    Mit Tauchtiefenmessgeraeten wird die Eintauchtiefe eines Schwimmdaches oder einer
        Schwimmdecke in der Fluessigkeit gemessen.
 2.4    (weggefallen)
 3      Aufschriften
 3.1    An Lagerbehaeltern muss ein Schild vorhanden sein, auf dem die Nummer des Behaelters
        und die Nummer des Eichscheins angegeben sind.
 3.2    Auf Peilstaeben muessen die Behaelternummer und die Eichscheinnummer angegeben
        sein. Wenn Peilstaebe fuer mehrere Behaelter benutzt werden, muessen die Nummern der
        zugehoerigen Behaelter angegeben sein.
                                              - 54 -
      
                                                                              

3.3   Auf Peilstaeben und Skalen, die nach Volumen eingeteilt sind, muss die
      Volumeneinheit oder deren Einheitenzeichen angegeben sein.
3.4   Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf Fuellstandsmessgeraeten mit
      Schwimmer angegeben sein
      - der Messbereich in Meter,
      - der Durchmesser des Messdrahtes (-seils) oder die Staerke des Bandes in
        Millimeter,
      - die Masse des Schwimmers in Gramm.

3.5   (weggefallen)
4     Fehlergrenzen
4.1   Eichfehlergrenzen sind fuer Lagerbehaelter nicht festgesetzt.
4.2   Das Volumen wird bei der Eichung ermittelt und angegeben. Die Unsicherheit der
      Volumenermittlung muss so klein sein, dass bei Volumenmessungen mit Hilfe der bei
      der Vermessung festgestellten Zahlenwerte (Skale, Peilstab, Fuellungstafel) die
      Unsicherheit kleiner ist als 0,5% des jeweiligen Volumens. Die Unsicherheit
      braucht jedoch nicht kleiner zu sein als 0,5% des Kleinstraums.
      Der Kleinstraum des Behaelters (Behaelterkammer) ist das Volumen, das sich aus dem
      groessten horizontalen Querschnitt und 200 mm Hoehe ergibt.
      Der Kleinstraum der Lagerbehaelter mit Schwimmdecke entspricht dem Volumen von 500
      mm Hoehe.
      Der Kleinstraum der Lagerbehaelter mit Schwimmdach entspricht dem Volumen von
      1.000 mm Hoehe.
4.3   Die Verkehrsfehlergrenzen betragen 1% des jeweiligen Volumens, jedoch nicht
      weniger als 1% des Kleinstraums.
4.4   Fuer die Laengeneinteilung der Peilstaebe und Skalen gelten die Fehlergrenzen der
      Genauigkeitsklasse II nach Anlage 1 Abschnitt 1 Teil 1 Nr. 2.
4.5   Bei Fuellstandsmessgeraeten betragen die Eichfehlergrenzen fuer die Fuellstandsanzeige
      0,03% des Schwimmerweges, jedoch nicht weniger als 1 mm.
4.6   Bei Tauchtiefenmessgeraeten betragen die Eichfehlergrenzen fuer die
      Tauchtiefenanzeige 1 mm.
4.7   (weggefallen)
5     Stempelstellen
      Sicherungsstempelstellen muessen vorhanden sein
5.1   bei Lagerbehaeltern
      - auf den Schildern,
      - an der Peilrohroberkante oder an der Peiloeffnung,
      - auf stehenden Peilstaeben
          an ihrem unteren Ende,
          am Anfang und am Ende der Einteilung,
          an der Strichmarke oder an ihrem oberen Ende,

      - auf haengenden Peilstaeben
          am Anfang und am Ende der Einteilung,
          an der Verbindung zwischen dem Quersteg
          und dem Peilstab,

      - an Peilplatten, wenn ihre Lage im Behaelter nicht auf andere Weise gesichert
        ist,
      - auf Skalen an Standrohren oder Schauglaesern an der Anfangsmarke und der
        Endmarke der Einteilung; bei Skalen, die aus mehreren Teilstuecken bestehen, am
        Anfang und am Ende jedes Teilstuecks,
      - zur Lagesicherung der Skalen gegenueber dem Behaelter,

                                            - 55 -
       
                                                                               

       - zur Sicherung der Unveraenderlichkeit des Massraums und der Messeinrichtung,
       - bei Lagerbehaeltern mit Schwimmdecke auf der Oberkante der Hilfspeilstutzen,
       - bei Lagerbehaeltern mit Schwimmdach an der Anlegekante der Dachpeilstutzen,

 5.2   bei Fuellstandsmessgeraeten
       - gegen Eingriffe in das Messgeraet,
       - auf dem Schwimmer,
       - gegebenenfalls an den Schutzrohren.


            Abschnitt 3
            Transport-Messbehaelter


 1     Fe Zulassung
       Transport-Messbehaelter sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 2     Aufschriften
 2.1   Das Volumen der Behaelter oder der einzelnen Behaelterkammern ist an der oberen
       Massraumbegrenzung in Litern anzugeben.
 2.2   An Transport-Messbehaeltern muss ein Schild mit folgenden Angaben angebracht sein:
       - Gesamtvolumen und Volumen der einzelnen Kammer mit ihrer Nummer,
       - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
       - Behaelternummer und Baujahr,
       - Messgut bzw. Messgutgruppe.

 2.3   Die Volumenangaben sind wie folgt zu runden:

                            Volumen V                                          auf
100 bis 200                                                       0,2
> 200 bis 500                                                     0,5
> 500 bis 1.000                                                   1
> 1.000 bis 2.000                                                 2
> 2.000 bis 5.000                                                 5
> 5.000                                                           10
     Sind mehrere Kammern vorhanden, so ist als Gesamtvolumen die Summe der gerundeten
     Einzelvolumen anzugeben.
 3   Fehlergrenzen
     Soweit die Volumenangabe nicht bei der Eichung aufgebracht wird, betragen
     die Eichfehlergrenzen fuer jede Behaelterkammer 0,5% des durch die obere
     Massraumbegrenzung bestimmten Volumens.
 4   Stempelstellen
     Sicherungsstempelstellen muessen vorhanden sein
     - auf dem Schild nach Nummer 2.2,
     - an den Begrenzungsmarken im Dom neben jeder Volumenangabe,
     - an der untersten und obersten Begrenzungsmarke von Nebenteilungen,
     - an mit Strichmarken versehenen Trichtern oder schraegliegenden Blechen zur oberen
       Massraumbegrenzung,
     - am Domdeckel, am Mannlochdeckel und an sonstigen Zugaengen zu den Massraeumen,
     - am Neigungsmesser (Lot) gegen Abnehmen,
     - an sonstigen abnehmbaren Teilen, die das Messergebnis beeinflussen koennen.


            Abschnitt 4

                                             - 56 -
        
                                                                                

             Faesser


 1      Zulassung
        Faesser sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 2      Begriffsbestimmungen
        Das Volumen des Fasses ist der Raum, den die Fluessigkeit einnimmt, wenn sie das
        gesamte Luftvolumen im Innern des Fasses verdraengt hat und die innere Fasswand an
        der Fuelloeffnung beruehrt.
 3      Aufschriften
 3.1    Das Volumen der Faesser ist in Litern anzugeben, wobei die Ziffern mindestens 10
        mm hoch sein muessen.
 3.2    An Faessern muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.
 3.3    An Faessern fuer kohlesaeurehaltige Getraenke muss in der Naehe der Volumenbezeichnung
        in mindestens gleicher Schrifthoehe der Buchstabe B aufgebracht sein, sofern das
        Messgut nicht bereits aus einer anderen Aufschrift zu entnehmen ist.
 3.4    Bei Faessern aus massivem Holz, deren Dauben und Boeden nur durch spanabhebende
        Bearbeitung geformt sind (Holzfaesser), wird die Volumenbezeichnung bei der
        Eichung aufgebracht. Fuer die Aufbringung der Volumenbezeichnung darf ein
        auf dem Fass befestigter Rahmen mit auswechselbaren Ziffern vorhanden sein
        (Fasseichplatte). Das Volumen in I ist nach unten gerundet anzugeben, und zwar

   bei einem                               bei Holzfaessern fuer
 Volumen V von      kohlensaeurehaltige Getraenke auf    kohlensaeurefreie Fluessigkeiten auf
2 bis 5         0,05                                  0,05
> 5 bis 10      0,1                                   0,1
> 10 bis 15     0,2                                   0,1
> 15 bis 20     0,2                                   0,2
> 20 bis 40     0,5                                   0,2
> 40 bis 150    1                                     0,5
> 150 bis 400 2                                       1
> 400 bis 800 5                                       2
> 800 bis 1.500 5                                     5
> 1.500 bis     10                                    10
3.000
> 3.000         20                                    20
 4      Fehlergrenzen
 4.1    Die Eichfehlergrenzen fuer Faesser, mit Ausnahme der Holzfaesser nach Nr. 3.4,
        betragen:

                        Volumen V                         Eichfehlergrenze
                          2 bis 5          0,02 V
                         5 bis 10          0,1 I
                        10 bis 20          0,01 V
                        20 bis 40          0,2 I
                     40 oder mehr          0,005 V
            Bei der Nacheichung betragen die Fehlergrenzen bei Volumenabweichungen nach
            Plus das Doppelte der Betraege.
4.2         Fuer Holzfaesser sind keine Eichfehlergrenzen festgesetzt.
4.3         Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Holzfaessern:
4.3.1       fuer kohlensaeurehaltige Getraenke
                        Volumen V                       Verkehrsfehlergrenze
                         2 bis 50          0,04 V
                       50 bis 100          2 I
                      100 bis 600          0,02 V
                      600 bis 800          12 I
                     800 oder mehr         0,015 V
4.3.2       fuer kohlensaeurefreie Fluessigkeiten
                        Volumen V                       Verkehrsfehlergrenze
                                              - 57 -
       
                                                                               

                         2 bis 5             0,04 V
                        5 bis 10             0,2 I
                       10 bis 50             0,02 V
                      50 bis 100             1 I
                     100 oder mehr           0,01 V
 5   Stempelstellen
     Die Hauptstempelstelle muss in der Naehe der Volumenbezeichnung vorhanden sein.
     Bei Fasseichplatten muss die Hauptstempelstelle die Platte gegen Abnehmen und die
     Ziffern und Zeichen gegen Auswechseln sichern.
     Besteht die Stempelstelle aus Aluminium oder Stahl, so muss sie mindestens 50 mm mal
     40 mm gross sein. Bei Faessern mit einem Volumen von 10 l oder weniger duerfen die
     Abmessungen 25 mm mal 20 mm betragen.


Anlage 5 (zu § 7k)
Messanlagen fuer die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von
Fluessigkeiten ausser Wasser
EG-Anforderungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 82 - 84

 1      Begriffsbestimmungen
 1.1    Zaehler
        Ein Geraet, das fuer das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen
        der Menge einer den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollstaendig
        gefuellten Leitung durchfliessenden Fluessigkeit bei Betriebsbedingungen ausgelegt
        ist.
 1.2    Rechenwerk
        Teil eines Zaehlers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und
        etwaiger verbundener Messgeraete aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.
 1.3    Verbundenes Messgeraet
        Ein Geraet, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur
        und/oder Umwertung bestimmte fuer die Fluessigkeit charakteristische Groessen
        misst.
 1.4    Mengenumwerter
        Teil des Rechenwerks, das unter Beruecksichtigung der Eigenschaften der
        Fluessigkeit (Temperatur, Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeraete
        ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch
        - das im Messzustand ermittelte Volumen der Fluessigkeit in ein Volumen im
          Basiszustand und/oder in eine Masse oder
        – die im Messzustand ermittelte Masse der Fluessigkeit in ein Volumen im
          Messzustand und/oder in ein Volumen im Basiszustand
        umrechnet.
        Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeraete.
 1.5    Basiszustand
        Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene
        Fluessigkeitsmenge umgewertet wird.
 1.6    Messanlage
        Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Mengen (Volumen oder Massen) von
        Fluessigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen und die den
        Zaehler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte
        Messung zu gewaehrleisten, oder dazu dienen, die Messvorgaenge zu erleichtern.
 1.7    Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsaeule)
        Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen
        Luftfahrzeugen.
 1.8    Selbstbedienungsanlage


                                             - 58 -
        
                                                                                

         Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des
         Erwerbs einer Fluessigkeit fuer den Eigenbedarf zu nutzen.
 1.9     Selbstbedienungskomponente
         Eine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehoert und es
         einer oder mehreren Messanlagen ermoeglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage
         ihre Funktion zu erfuellen.
 1.10    Kleinste Messmenge (MMQ)
         Die kleinste Fluessigkeitsmenge, fuer die die Messung mit der Messanlage
         messtechnisch zulaessig ist.
 1.11    Direktanzeige
         Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgroesse entspricht,
         fuer deren Messung das Messgeraet physikalisch geeignet ist.
         Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere
         Groesse umgewertet werden.
 1.12    Mit/ohne Unterbrechungsmoeglichkeit
         Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmoeglichkeit als gegeben, wenn der
         Fluessigkeitsstrom leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht
         der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unterbrechungsmoeglichkeit.
 1.13    Durchflussbereich
         Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Q(tief)min) und dem
         Hoechstdurchfluss (Q(tief)max).


 2   Anforderungen
     Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
     nach Anhang MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.


 3   Konformitaetsbewertung
     Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
     Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
     B + D oder B + F oder H1 oder G.


 4      Nacheichung
 4.1    Die Nacheichung wird an der vollstaendigen Messanlage mit dem zur Verwendung
        vorgesehenen Produkt durchgefuehrt.
 4.2    Nach Reparatur oder Austausch von Geraeten oder Teilen einer Messanlage oder bei
        ungueltigen Stempelzeichen sind besondere Pruefungen dieser Geraete oder Teile ggf.
        auf einem Pruefstand erforderlich. Von diesen Pruefungen kann abgesehen werden,
        wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb die Konformitaet dieser
        Geraete oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklaert.
 4.3    Die Temperatur-Mengenumwertung fuer leichtes Heizoel sowie fuer andere Produkte, die
        die Messanlage mit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung
        gegen ein Verstellen zu sichern. Die Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder
        ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht moeglich sein.


 5   Verwendung
     Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen fuer Messanlagen
     nach Nummer 1.6 einschliesslich der Kraftstoffzapfsaeulen nach Nummer 1.7 den
     Fehlergrenzen nach Nummer 2.


Anlage 6 (zu § 7k)
Wasserzaehler
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 84 - 86

             Teil 1
             EG-Anforderungen
                                              - 59 -
      
                                                                              



1     Begriffsbestimmungen
1.1   Wasserzaehler
      Ein Geraet, das fuer das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den
      Messwertaufnehmer durchstroemenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei
      Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
1.2   Mindestdurchfluss (Q(tief)1)
      Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzaehler Anzeigen liefert, die den
      Anforderungen hinsichtlich der Fehlergrenzen genuegen.
1.3   Uebergangsdurchfluss (Q(tief)2)
      Der Uebergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und
      dem Mindestdurchfluss liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen
      und den unteren Belastungsbereich, unterteilt, fuer die jeweils verschiedene
      Fehlergrenzen gelten.
1.4   Dauerdurchfluss (Q(tief)3)
      Der groesste Durchfluss, bei dem der Wasserzaehler unter normalen
      Einsatzbedingungen, d. h. unter gleichfoermigen oder wechselnden
      Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.
1.5   Ueberlastdurchfluss (Q(tief)4)
      Der Ueberlastdurchfluss ist der groesste Durchfluss, bei dem der Zaehler fuer einen
      kurzen Zeitraum ohne Beeintraechtigung zufrieden stellend arbeitet.


2     Anforderungen
2.1   Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
      Anforderungen nach Anhang MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
      geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
      Leichtindustrie verwendet wird.
2.2   Inbetriebnahme
      Die Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie
      2004/22/EG muessen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der
      Zaehler den vorgesehenen oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.


3   Konformitaetsbewertung
    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
    Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
    B + F oder B + D oder H1.


4   Nacheichung
    Die messtechnische Pruefung umfasst eine Genauigkeitspruefung bei mindestens
    folgenden Durchfluessen:
    Q(tief)3 <= Q <= Q(tief)4 Q(tief)2 <= Q <= 1,1 Q(tief)2 Q(tief)1 <= Q <= 1,1
    Q(tief)1
    Die Genauigkeitspruefung bei Warm- und Heisswasserzaehlern muss mit Wasser
    durchgefuehrt werden, dessen Temperatur 50 (+- 5) Grad C betraegt, soweit in der
    Baumuster- oder Entwurfspruefbescheinigung nichts anderes festgelegt ist.


           Teil 2
           Innerstaatliche Anforderungen


1     Zulassung
1.1   Verbundzaehler
      Die Bauarten der Verbundzaehler beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
      Eichung.
1.2   Trommelzaehler fuer Kondensatwasser

                                            - 60 -
        
                                                                                

        Zaehler fuer Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzaehler sind
        allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.


 2      Anforderungen
 2.1    Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach
        Teil 1 Nr. 2.
 2.2    Verbundzaehler
        Verbundzaehler sind Messgeraete, bei denen Kaltwasserzaehler unterschiedlichen
        Dauerdurchflusses oder zwei entsprechende Messeinsaetze mit einer selbsttaetigen
        Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch die Umschalteinrichtung wird je
        nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder durch
        beide Wasserzaehler geleitet. Den Zaehler oder Messeinsatz mit dem kleineren
        Dauerdurchfluss Q(tief)3 bezeichnet man als Nebenzaehler bzw. mit dem groesseren
        Dauerdurchfluss Q(tief)3 als Hauptzaehler.
        Zusaetzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander
        verbundenen Zaehler (der Haupt- und der Nebenzaehler) folgende Anforderungen:

2.2.1     Die Durchfluesse von Verbundzaehlern sind
          a) Mindestdurchfluss (Q(tief)1):        Mindestdurchfluss Q(tief)1
                                                  des Nebenzaehlers
          b) Uebergangsdurchfluss (Q(tief)2):      Uebergangsdurchfluss Q(tief)2
                                                  des Hauptzaehlers
 c)       Belastungsbereiche des Verbundzaehlers
          - unterer Belastungsbereich:
            Mindestdurchfluss Q(tief)1 bis Uebergangsdurchfluss Q(tief)2, Q(tief)2 selbst
            ausgenommen
          – oberer Belastungsbereich:
            Uebergangsdurchfluss Q(tief)2 bis Ueberlastdurchfluss Q(tief)4.

 2.2.2    Der Dauerdurchfluss Q(tief)3 des Nebenzaehlers muss groesser als der
          Mindesdurchfluss Q(tief)1 des Hauptzaehlers sein. Die Umschaltung muss im
          unteren Belastungsbereich des Verbundzaehlers erfolgen.
 2.2.3    Bei Verbundzaehlern muessen auf dem Gehaeusedeckel oder auf dem Gehaeuse der
          Umschalteinrichtung
          a) der Dauerdurchfluss (Q(tief)3) des Hauptzaehlers,
          b) der Dauerdurchfluss (Q(tief)3) des Nebenzaehlers,
          c) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen
          angegeben sein.
 2.2.4    Als Nebenzaehler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter
          Wasserzaehler mit dem hierfuer zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.
 2.3      Trommelzaehler fuer Kondensatwasser
 2.3.1    Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt
          durch aufeinander folgendes Fuellen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige
          des Zaehlwerks entsprechend dem Volumen einer Messkammer fortschreitet.
 2.3.2    Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8% des Nenndurchflusses, die obere
          Grenze des Belastungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.
 2.3.3    Die Eichfehlergrenzen betragen 1% des abgegebenen Volumens.


 3        Eichung
 3.1      Verbundzaehler
          Die messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitspruefung bei mindestens
          folgenden Durchfluessen:
          a) im oberen Belastungsbereich
             - zwischen Q(tief)3 <= Q <= Q(tief)4 des Hauptzaehlers
                                              - 61 -
       
                                                                               

            – zwischen Q(tief)2 <= Q <= 1,1 Q(tief)2 des Hauptzaehlers,

         b) im unteren Belastungsbereich
            – bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Oeffnen
              der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzaehler
              mit Q(tief)3 <= 10 cbm/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzaehler mit Q(tief)3
              > 10 cbm/h unterhalb des Durchflusses zum Oeffnen der Umschalteinrichtung
              liegt,
            – bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem
              Schliessen der Umschalteinrichtung, der nicht mehr als 300 l/h bei einem
              Nebenzaehler mit Q(tief)3 <= 10 cbm/h bzw. 600 l/h bei einem Nebenzaehler
              mit Q(tief)3 > 10 cbm/h oberhalb des Durchflusses zum Schliessen der
              Umschalteinrichtung liegt.

 3.2     Trommelzaehler
 3.2.1   Es sind mindestens Pruefungen bei folgenden Volumendurchfluessen durchzufuehren:
         - zwischen 0,9 Q(tief)max und 1,0 Q(tief)max
         – zwischen 0,4 Q(tief)max und 0,5 Q(tief)max
         – zwischen 0,04 Q(tief)max und 0,05 Q(tief)max
         Die Pruefungen duerfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten
         folgende Eichfehlergrenzen:
         -0,5% und + 1% des durchgeflossenen Volumens.
         Das Pruefvolumen ist so gross zu waehlen, dass
         - dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle
           Trommelumdrehungen entsprechen,
         – die Durchflusszeit mindestens 1 Minute betraegt.

 3.2.2   Am Einbauort ist die Aufstellung des Zaehlers und seine Funktion zu pruefen.


 4       Stempelung
 4.1     Verbundzaehler
 4.1.1   Die Hauptstempelstelle des Verbundzaehlers befindet sich an der
         Umschalteinrichtung bzw. am Gehaeusedeckel.
 4.1.2   Der angebaute Nebenzaehler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung
         mit den Kennzeichen nach § 7m versehen sein.
 4.2     Trommelzaehler fuer Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionspruefung
         am Einbauort gegen Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der
         Hauptstempel darf erst nach der Funktionspruefung am Einbauort angebracht
         werden.


Anlage 7 (zu § 7k)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 23 - 32,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                      Abschnitt 1   Gaszaehler
                                    Teil 1: EG-Anforderungen
                                    Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
                      Abschnitt 2   Wirkdruckgaszaehler
                      Abschnitt 3   Zusatzeinrichtungen
                      Abschnitt 4   Mengenumwerter
                                    Teil 1: EG-Anforderungen
                                    Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
                      Abschnitt 5   Gas-Druckregelgeraete
                      Abschnitt 6   Brennwertmessgeraete

                                             - 62 -
      
                                                                              

                      Abschnitt 7   Messgeraete fuer den Kohlenstoffdioxidanteil
                                    in Brenngasen



           Abschnitt 1
           Gaszaehler
           Teil 1
           EG-Anforderungen


1     Begriffsbestimmungen
1.1   Gaszaehler
      Ein Geraet, das fuer das Messen, Speichern und Anzeigen der das Geraet
      durchstroemenden Menge Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.
      Gaszaehler koennen ausgefuehrt sein als Verdraengungsgaszaehler (volumetrische
      Gaszaehler), wie Balgen- und Drehkolbengaszaehler, als Stroemungsgaszaehler
      (nichtvolumetrische Gaszaehler), wie Turbinenrad-, Wirbel-, Drall- und
      Ultraschallgaszaehler, sowie als Gasmassezaehler, wie Coriolisgaszaehler.
1.2   Temperaturumwertende Gaszaehler
      Temperaturumwertende Gaszaehler sind Gaszaehler mit integrierter Umwertung, die
      lediglich das umgewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr.
      1.2) anzeigen.
1.3   Mindestdurchfluss (Q(tief)min)
      Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszaehler Messwerte anzeigt, die innerhalb
      der geforderten Fehlergrenzen liegen.
1.4   Hoechstdurchfluss (Q(tief)max)
      Der groesste Durchfluss, bei dem der Gaszaehler Messwerte anzeigt, die innerhalb der
      geforderten Fehlergrenzen liegen.
1.5   Uebergangsdurchfluss (Q(tief)t)
      Der Uebergangsdurchfluss ist der zwischen dem Hoechst- und dem Mindestdurchfluss
      auftretende Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen
      Belastungsbereich und den unteren Belastungsbereich, getrennt wird, fuer die
      jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
1.6   Ueberlastdurchfluss (Q(tief)r)
      Der Ueberlastdurchfluss ist der hoechste Durchfluss, bei dem der Zaehler fuer einen
      kurzen Zeitraum ohne Beeintraechtigung arbeitet.


2     Anforderungen
2.1   Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
      Anforderungen nach Anhang MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der
      jeweils geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
      Leichtindustrie verwendet wird.
2.2   Inbetriebnahme
      Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszaehler der Klasse 1,5
      bzw. mit einem Gaszaehler der Klasse 1,0, dessen Verhaeltnis Q(tief)max/Q(tief)min
      mindestens 150 betraegt, durchzufuehren.
      Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie
      ist mit einem Gaszaehler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzufuehren.
      Die Eigenschaften gemaess Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs
      MI-002 der Richtlinie 2004/22/EG muessen vom Verteilerunternehmen so bestimmt
      werden, dass der Zaehler den geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig
      messen kann.
      Fuer den richtigen Zusammenbau mit Teilgeraeten (Abschnitt 4) ist das
      Verteilerunternehmen verantwortlich.


3   Konformitaetsbewertung


                                            - 63 -
       
                                                                               

     Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
     Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
     B + F oder B + D oder H1.


Teil 2
Innerstaatliche Anforderungen
 1     Zulassung
 1.1   Die Bauarten der Gaszaehler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, beduerfen der
       Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
 1.2   Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszaehler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1
       fallen, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.


 2   Begriffsbestimmungen
     Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.


 3   Anforderungen
     Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende
     Nennbetriebsbedingungen koennen vom Hersteller spezifiziert werden.


              Abschnitt 2
              Wirkdruckgaszaehler


 1       Zulassung
 1.1     Messstrecken mit Drosselgeraet als Teilgeraete von Wirkdruckgaszaehlern sind
         allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 1.2     Die Bauarten der folgenden Teilgeraete von Wirkdruckgaszaehlern beduerfen der
         Zulassung zur innerstaatlichen Eichung:
 1.2.1   Messaufnehmer fuer Wirkdruck, Druck, Temperatur, Dichte im Betriebszustand,
         Dichte im Normzustand und Brennwert.
 1.2.2   Rechner einschliesslich eingebauter Analog/Digital-Umsetzer, Anzeigeeinrichtung
         sowie Trennglieder und Uebertrager in Leitungen fuer die Signaluebertragung
         zwischen Messaufnehmer und Rechner.


 2     Begriffsbestimmungen
 2.1   Wirkdruckgaszaehler sind Mengenmesseinrichtungen fuer Gase, die den Volumen- oder
       Massedurchfluss durch eine geschlossene Rohrleitung aus der mit einem Drosselgeraet
       (Blende oder Duese) erzeugten Druckdifferenz (Wirkdruck) und weiterer Messwerte
       (z.B. Dichte, Druck, Temperatur) bestimmen und aus diesen durch Integration ueber
       der Zeit das durchgeflossene Volumen oder die Masse ermitteln.
 2.2   Der Wirkdruckgaszaehler besteht aus den folgenden Teilgeraeten:
       - Messstrecke,
       - Messaufnehmer,
       - Rechner.

 2.3   Zur Messstrecke gehoeren:
       - das Drosselgeraet,
       - die als stoerungsfreie Ein- und Auslaufstrecke erforderlichen geraden Rohre,
       - die Anschluesse und Absperrorgane fuer die Wirkdruckleitungen
         und, falls vorhanden
       - Fassungsringe fuer das Drosselgeraet,
       - eine Blendenwechseleinrichtung.

                                             - 64 -
      
                                                                              

2.4   Eingangsgroessen des Rechners sind die folgenden von den Messaufnehmern zugefuehrten
      Messwerte:
      - Wirkdruck (Differenzdruck am Drosselgeraet),
      - Dichte im Betriebszustand,
      - Dichte im Normzustand (1013,25 mbar; 0 Grad C),
      - statischer Druck in der Messstrecke
        (Absolutdruck an der Plus-Druckentnahme),
      - Temperatur des Gases in der Messstrecke,
      - Brennwert.

2.5   Ausgangsgroessen des Rechners sind folgende angezeigte Werte:
      - das durchgestroemte Volumen im Normzustand
        oder die durchgestroemte Masse
        und gegebenenfalls
      - die in diesem Volumen enthaltene thermische Energie.


3       Aufschriften
3.1     Auf der Frontplatte des Rechners oder der Anzeigeeinrichtung muessen zusaetzlich
        zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein:
        a) die Bezeichnung "Wirkdruckgaszaehler",
        b) Typbezeichnung,
        c) der Festwert oder Bereich der relativen Feuchte,
        sowie die minimalen und maximalen Werte fuer
        d) Durchfluss im Normzustand bzw. Massedurchfluss,
        e) Differenzdruck,
        f) statischen Druck vor dem Drosselgeraet,
        g) Betriebstemperatur,
        h) Dichte im Betriebszustand,
        i) Dichte im Normzustand,
        j) Brennwert (im Fall der Energiemessung).

3.2     Auf der Frontplatte des Rechners oder der Anzeigeeinrichtung muessen ausserdem
        die folgenden Bezeichnungen des Drosselgeraets angegeben sein:
        a) Art des Drosselgeraets sowie bei Blenden die Art der Druckentnahme,
        b) der Hinweis auf die geltende Norm fuer das Drosselgeraet,
        c) Fabriknummer des Drosselgeraets,
        d) Durchflusskoeffizient C im Auslegungspunkt des Drosselgeraets sowie die
           zugehoerige Reynoldszahl Re(tief)D,
        e) Rohrdurchmesser D (bei 20 Grad C),
        f) Durchmesser d der Drosseloeffnung (bei 20 Grad C)
        sowie zusaetzlich, sofern die Messstrecke bei Gastemperaturen unter 0 Grad C oder
        ueber 40 Grad C betrieben wird,
        g) Durchmesser der Drosseloeffnung bei der mittleren Betriebstemperatur und die
           mittlere Betriebstemperatur.

3.3     In der Naehe der Anzeige fuer das Volumen im Normzustand muss der Hinweis
        "trockenes Gas im Normzustand 1013,25 mbar (oder hPa); 0 Grad C (oder 273,15
        K)" angebracht sein.



                                            - 65 -
      
                                                                              

3.4     An der Messstrecke muessen in unmittelbarer Naehe des Drosselgeraets angegeben
        sein:
        - die Bezeichnungen nach Nummer 3.2,
        - Name und/oder Fabrikzeichen des Herstellers der Messstrecke,
        - Nenndruck der Messstrecke.

3.5     Auf dem Drosselgeraet muessen angegeben sein:
        - der Hinweis auf die geltende Norm fuer das Drosselgeraet,
        - Fabriknummer des Drosselgeraets,
        - Durchmesser der Drosseloeffnung (bei 20 Grad C),
        - Name und/oder Fabrikzeichen des Herstellers des Drosselgeraets,
        - Baujahr des Drosselgeraets,
        - Werkstoff des Drosselgeraets.

3.6     Ausserdem muss auf dem Drosselgeraet die Stroemungsrichtung gekennzeichnet sein,
        sofern diese aus der Bauweise nicht eindeutig erkennbar ist.
3.7     Ist das Drosselgeraet zwischen Fassungsringen eingebaut, muss auf diesen die
        Stroemungsrichtung gekennzeichnet sein.
3.8     Die Druckentnahmestutzen muessen als Plus- bzw. Minus-Entnahme gekennzeichnet
        sein.
3.9     Einlaufrohr und Auslaufrohr sowie die Stroemungsrichtung muessen gekennzeichnet
        sein.
4       Fehlergrenzen
        Fuer die einzelnen Teilgeraete gelten die folgenden Fehlergrenzen. Eine auf das
        Gesamtgeraet anzuwendende Fehlergrenze wird nicht festgelegt.
4.1     Messstrecke mit Drosselgeraet
4.1.1   Die Eichfehlergrenzen betragen
        0,05% fuer den Oeffnungsdurchmesser d und
        0,2% fuer den Rohrdurchmesser D
        bezogen auf die auf dem Schild nach Nummer 3.2 angegebenen Werte.
4.1.2   Die sich nach DIN 1952, Ausgabe Juli 1982, ergebende Gesamtunsicherheit des
        Durchflusskoeffizienten C darf nicht groesser als 1,2% sein. Dies ist die Summe
        der Unsicherheit des Durchflusskoeffizienten selbst und gegebenenfalls der
        Zusatzunsicherheiten fuer einen Durchmessersprung und die Exzentrizitaet (DIN
        1952 Nummer 6.5.1.3 bzw. 6.5.3.3).
4.1.3   Bei Wirkdurchgaszaehlern , welche die Durchflussberechnung mit einem Festwert
        C x E x d(hoch)2 = const ausfuehren, darf im gesamten Durchflussbereich der
        tatsaechliche Wert des Produkts C x E x d(hoch)2 um nicht mehr als 1% von dem
        vorgegebenen Festwert abweichen.
4.2     Messaufnehmer
        Die Eichfehlergrenzen betragen fuer Aufnehmer der Messgroessen

        -   Wirkdruck (Differenzdruck)      0,3% der Ausgangsspanne
                                            jedoch nicht mehr als
                                            1,5% des Messwerts
        -   Dichte im Betriebszustand       0,5% des Messwerts
        -   Dichte im Normzustand           0,5% des Messwerts
        -   statischer Druck
            fuer die Dichtebestimmung        0,5% des Messwerts
            fuer die Berechnung von E        1,5% des Messwerts
        -   Temperatur                      0,5 Grad C
        -   Brennwert                       wie in Abschnitt 6 Nr. 4
4.3   Rechner


                                            - 66 -
      
                                                                              

      Fuer den Rechner einschliesslich etwa eingebauter Analog/Digital-Umsetzer betraegt
      die Eichfehlergrenze 0,5% des angezeigten Volumens im Normzustand bzw. der Masse
      oder der Energie.
4.4   Signaluebertragung
      Ein gegebenenfalls durch die Uebertragungseigenschaften der Trennglieder in der
      Signal-Uebertragungsstrecke zwischen Messaufnehmer und Rechner verursachter Fehler
      des Messwerts ist zu dem Fehler des jeweiligen Messaufnehmers oder des Rechners zu
      addieren.
4.5   Einseitigkeit der Fehler
      Wenn alle bei der Eichung des Rechners oder eines Messaufnehmers festgestellten
      Fehler das gleiche Vorzeichen haben, duerfen diese nicht saemtlich die Haelfte der
      zulaessigen Fehlergrenzen ueberschreiten.


5     Eichung
5.1   Die Teilgeraete nach Nummer 2.2 muessen einer Vorpruefung zur Eichung unterzogen
      werden.
5.2   Die Vorpruefung der Messstrecke kann am Ort des Herstellers der Messstrecke oder am
      Gebrauchsort vorgenommen werden.
5.3   Am Gebrauchsort ist eine Funktionspruefung des gesamten Wirkdruckgaszaehlers
      vorzunehmen.


           Abschnitt 3
           Zusatzeinrichtungen


1     Zulassung
1.1   Die Bauarten der Zusatzeinrichtungen fuer Messgeraete fuer Gas, mit Ausnahme der
      unter Nummer 1.2 genannten Geraete, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
      Eichung.
1.2   Elektrische Impulsgeber und Schalteinrichtungen sind allgemein zur
      innerstaatlichen Eichung zugelassen.


2       Elektrische Impulsgeber
2.1     Anforderungen
2.1.1   Bei elektrischen Impulsgebern, die hinter der Justierstufe des Gaszaehlers
        eingebaut oder angeschlossen sind, muss der Impulswert so gewaehlt sein, dass er
        als ganze Zahl oder Dezimalbruch fehlerfrei angegeben werden kann.
2.1.2   Bei elektrischen Impulsgebern, die vor der Justierstufe des Gaszaehlers
        eingebaut sind, muss der Impulswert auf 6 Ziffern genau berechnet und angegeben
        sein, sofern er nicht mit weniger Ziffern exakt angegeben werden kann.
2.2     Aufschriften
        Auf dem Hauptschild der Impulsgeber muessen angegeben sein
        - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
        - Fabriknummer und Baujahr,
        - der Impulswert in einer der folgenden Formen:
          "1 imp entspricht ... cbm" (oder cdm) oder "1 cbm entspricht ... imp" und
        - bei anbaubaren Impulsgebern das Volumen fuer eine Umdrehung der Eingangswelle
          (Umdrehungswert) in der Form "1 tr entspricht ... cbm" und das erforderliche
          Antriebsmoment in der Form "M = ... Nmm".

2.3     Fehlergrenzen
        Elektrische Impulsgeber muessen den Impulswert fehlerfrei darstellen.
2.4     Stempelstellen

                                            - 67 -
      
                                                                              

        Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen an den Anschluessen der
        Impulsleitungen vorgesehen sein.


3       Schalteinrichtungen
3.1     Begriffsbestimmungen
3.1.1   Umschalteinrichtungen fuer Gaszaehler sind Zusatzeinrichtungen, die bei mehreren
        parallel angeordneten Gaszaehlern selbsttaetig eine Umschaltung der Gaszaehler in
        Abhaengigkeit vom Durchfluss vornehmen.
3.1.2   Zuschalteinrichtungen fuer Gaszaehler sind Zusatzeinrichtungen, die bei mehreren
        parallel angeordneten Gaszaehlern selbsttaetig eine Zu- bzw. Abschaltung der
        Gaszaehler in Abhaengigkeit vom Durchfluss vornehmen.
3.2     Aufschriften
        Auf dem Hauptschild von Umschalteinrichtungen und Zuschalteinrichtungen muessen
        angegeben sein:
        - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
        - Fabriknummer und Baujahr,
        - die Bezeichnung "Umschalteinrichtung" oder "Zuschalteinrichtung",
        - der minimale und maximale Durchfluss der einzelnen Zaehler,
        - der hoechste Betriebsdruck in der Form "P(tief)max = ... bar",
        - bei Umschalteinrichtungen der Nennwert des Umschaltdurchflusses in der Form
          "Q(tief)u = ... cbm/h".

3.3     Stempelstellen
        Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
        - fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Schalteinrichtungen dienen und
          sich von aussen betaetigen lassen,
        - an den Anschluessen der Impulsleitungen.


4       Mess- und Registriergeraete
4.1     Begriffsbestimmungen
        Nachfolgend wird unter Durchfluss der Momentanwert des Volumenstromes, unter
        Belastung dagegen der Mittelwert des Volumenstromes in einem Zeitintervall
        (Messperiode) verstanden.
        Zu den Mess- und Registriergeraeten gehoeren
4.1.1   Fernzaehlwerke und Tarifzaehlgeraete,
4.1.2   Datenregistriergeraete,
4.1.3   Belastungsanzeigegeraete wie Belastungsschreiber, Hoechstbelastungsschreiber und
        Hoechstbelastungsdrucker,
4.1.4   durchfluss- oder belastungsgesteuerte Wechsel- und Zuschaltzaehlgeraete,
4.1.5   Mengen- und Belastungsschreiber mit Zeitvorschub sowie
        Belastungsregistriergeraete.
4.2     Aufschriften
4.2.1   Auf dem Hauptschild der durchflussgesteuerten Zaehlgeraete muessen zusaetzlich zu
        den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
        - die Bezeichnung "Wechselzaehlgeraet" oder "Zuschaltzaehlgeraet",
        - die Groesse des Gaszaehlers.
        Auf jedem Zaehlwerk muss ein Hinweis auf den Zweck der besonderen
        Zaehlung angegeben sein. Er kann in einer der Formen "Grundverbrauch",
        "Spitzenverbrauch" oder "Verbrauch bei hohem Durchfluss" erfolgen.



                                            - 68 -
      
                                                                              

        Ist der Wert des Durchflusses, bei dem die Schaltung erfolgen soll, nicht
        einstellbar, so muss er in der Form "Schaltdurchfluss ... cbm/h" auf dem
        Hauptschild angegeben sein.
4.2.2   Auf dem Hauptschild der Belastungsanzeiger und -schreiber muessen zusaetzlich zu
        den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
        - die Bezeichnung der Messgeraeteart,
        - die Groesse des Gaszaehlers,
        - der Schreibbereich, z.B. in der Form "Papiervorschub ... mm/h",
        - ggf. die Dauer der Messperiode.

4.2.3   Bei mechanisch angetriebenen Zusatzeinrichtungen muss zusaetzlich die
        Drehrichtung und der Umdrehungswert der Eingangswelle angegeben sein. Die
        Eingangswelle muss ausserdem mit der Angabe des erforderlichen Antriebs-
        Drehmomentes in der Form "M = ... Nmm" gekennzeichnet sein.
4.2.4   Mess- und Registriergeraete, die an Impulsgeber angeschlossen werden, muessen eine
        Anzeigeeinrichtung fuer die den Eingangsimpulsen entsprechende Gasmenge haben.
        Der Impulswert muss in der Form "1 imp entspricht ... cbm" (oder cdm) oder "1
        cbm entspricht ... imp" angegeben sein.
4.3     Fehlergrenzen
4.3.1   Die Fehlergrenzen gelten bei durchflussgesteuerten Zaehlgeraeten fuer die
        Abweichung des Durchflusses, bei der die Schaltung erfolgen soll, in
        Hundertsteln des groessten Schaltdurchflusses, bei Belastungsanzeigegeraeten
        und bei Belastungsschreibern fuer die Abweichung der angezeigten oder
        aufgeschriebenen Belastung von der wahren Belastung in Hundertsteln des
        Skalenendwertes.
4.3.2   Die Fehlergrenzen fuer Belastungsanzeigegeraete und fuer Belastungsschreiber
        gelten von dem 0,3fachen des Anzeige- bzw. Schreibbereichs ab.
4.3.3   Die Eichfehlergrenzen fuer durchflussgesteuerte Zaehlgeraete,
        Belastungsanzeigegeraete, Belastungsschreiber und Belastungsdrucker betragen 1%.
4.3.4   Die Fehler duerfen nicht saemtlich die Haelfte der Fehlergrenzen ueberschreiten,
        wenn sie alle das gleiche Vorzeichen haben.
4.4     Stempelstellen
        Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
        - fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Zusatzeinrichtungen dienen und
          sich von aussen betaetigen lassen,
        - an den Kappen fuer die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
        - an den Anschluessen der Impulsleitungen.


5       Gebergeraete und Hilfseinrichtungen
5.1     Begriffsbestimmungen
        Zu den Gebergeraeten und Hilfseinrichtungen gehoeren
5.1.1   Elektrische Spannungsgeber,
5.1.2   Impulswandler und Summiergeraete,
5.1.3   Impulsgesteuerte Antriebsgeraete.
5.2     Aufschriften
        Auf dem Hauptschild der Zusatzeinrichtungen muessen zusaetzlich zu den
        Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
        - bei Geraeten nach Nummer 5.1.1 der Umdrehungswert in der Form "1 tr
          entspricht ... cbm" und das erforderliche Antriebsdrehmoment in der Form "M
          entspricht ... Nmm",
        - bei Geraeten nach Nummer 5.1.2 und 5.1.3 der Impulswert in einer der
          folgenden Formen:
                                            - 69 -
      
                                                                              

          "1 imp entspricht ... cdm" (oder cdm) oder "1 cbm entspricht ... imp".

5.3     Fehlergrenzen
        Impulswandler und Summiergeraete muessen die entsprechenden Impulswerte,
        impulsgesteuerte Antriebsgeraete den Impulswert und den entsprechenden
        Umdrehungswert fehlerfrei uebertragen bzw. erzeugen.
5.4     Stempelstellen
        Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
        - fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Zusatzeinrichtungen dienen und
          sich von aussen betaetigen lassen,
        - an den Anschluessen der Impulsleitungen.

6       Uebergangsvorschriften
        Zusatzeinrichtungen fuer Messgeraete fuer Gas, die nach § 9 in der bis zum 31.
        Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind
        allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie muessen bis spaetestens
        1. Januar 2003 erstgeeicht sein und koennen unbefristet nachgeeicht werden. Fuer
        allgemeine zur Eichung zugelassenen Zusatzeinrichtungen gelten die in Nummer
        4.3 angegebenen Eichfehlergrenzen von 1%.


           Abschnitt 4
           Mengenumwerter
           Teil 1
           EG-Anforderungen
           1


      Begriffsbestimmung
1.1   Mengenumwerter
      Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszaehler angeschlossene Einrichtung, die
      automatisch die im Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand
      umrechnet. Ein Mengenumwerter ist ein Teilgeraet.
1.2   Basiszustand
      Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet
      wird.
1.3   Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgefuehrt.


2   Anforderungen
    Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
    nach Anhang MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden
    Fassung, wenn der Mengenumwerter an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der
    Leichtindustrie verwendeten Gaszaehler angeschlossen wird.


3   Konformitaetsbewertung
    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
    Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
    B + F oder B + D oder H1.


         Teil 2
         Innerstaatliche Anforderungen


1   Zulassung
    Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, beduerfen der
    Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.


2       Begriffsbestimmungen

                                            - 70 -
      
                                                                              

2.1     Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
2.2     Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt
2.2.1   bei Zustands-Mengenumwertern
        - mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
        – mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im
          Normzustand (Normdichte) auf die Masse,

2.2.2   bei Dichte-Mengenumwertern
        - mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder
          vorgegebenen Normdichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases
          oder
        – mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,

2.2.3   bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl
        auf die Energie,
2.2.4   bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei
        der Basistemperatur.


3     Anforderungen
3.1   Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern
      3.2 bis 6 etwas anderes ergibt.
3.2   Als Basiszustand fuer die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p =
      1013,25 mbar und T = 273,15 K zu verwenden.


4   Aufschriften
    Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter muessen zusaetzlich zu den Bezeichnungen nach
    § 42 Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die fuer
    den Anschluss an die Gaszaehler erforderlichen Daten angegeben sein.


5     Fehlergrenzen
5.1   Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern fuer die Abweichung der angezeigten
      Menge von der rechnerisch ermittelten Menge.
5.2   Die Eichfehlergrenzen betragen fuer das umgewertete Volumen oder die Masse bei:

        – Zustands-Mengenumwerter                                           1%,
        – Dichte-Mengenumwerter                                             1%,
        – Brennwert-Mengenumwerter ohne Beruecksichtigung des Fehlers
          des angeschlossenen selbsttaetigen Gas-Kalorimeters                1%,
        – Temperatur-Mengenumwerter                                         0,5%.
5.3   Die Fehler duerfen nicht saemtlich die Haelfte der Fehlergrenzen ueberschreiten, wenn
      sie alle das gleiche Vorzeichen haben.


6   Stempelstellen
    Zusaetzliche Sicherungsstempelstellen muessen vorgesehen sein
    - fuer Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von
      aussen betaetigen lassen,
    – an den Kappen fuer die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
    – an den Anschluessen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,
    – an den Anschluessen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den
      dazugehoerigen Absperrhaehnen.


         Abschnitt 5

                                            - 71 -
      
                                                                              

         Gas-Druckregelgeraete


1   Zulassung
    Gas-Druckregelgeraete mit DIN-DVGW-Registernummer sind allgemein zur
    innerstaatlichen Eichung zugelassen.


2   Begriffsbestimmungen
    Gas-Druckregelgeraete halten ihren Ausgangs-Gasdruck (Ueberdruck am Messort) innerhalb
    der Eichfehlergrenzen nach Nummer 4.4 konstant, schaffen einen definierten
    Bezugsdruck fuer die Volumenanzeige des angeschlossenen Gaszaehlers und ermoeglichen
    so eine Umrechnung auf den Normzustand des durch den Zaehler gestroemten Gases ohne
    besondere messtechnische Erfassung des Gasdruckes.


3   Aufschriften
    Auf dem Hauptschild der Druckregelgeraete muessen angegeben sein
    - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
    - Fabriknummer und Baujahr,
    - das DIN-DVGW-Zeichen und die Registernummer,
    - die Genauigkeitsklasse AC ... und die Schliessdruckgruppe SG ...,
    - die Grenzwerte fuer den Eingangsdruck p(tief)e min und p(tief)e max in bar oder
      in mbar,
    - der Sollwert des Ausgangsdruckes p(tief)as in mbar,
    - der maximale Durchfluss im Betriebszustand (Ausgangszustand) in der Form
      "Q(tief)max = ... cbm/h",
    - die Kennzeichnung der Gebrauchslage, falls die richtige Funktion von der Lage
      abhaengt.


4     Fehlergrenzen
4.1   Der relative Fehler eines Gas-Druckregelgeraetes ist das Verhaeltnis der Abweichung
      zwischen angezeigtem und richtigem Wert des Ausgangsdruckes zu diesem richtigen
      Wert, ausgedrueckt in Prozent.
4.2   Die Fehlerkurve eines Gas-Druckregelgeraetes ergibt sich aus den arithmetischen
      Mittelwerten der bei steigendem und abnehmendem Durchfluss festgestellten Werte
      des relativen Fehlers in Abhaengigkeit vom Durchfluss.
4.3   Die Hysterese ist die Differenz des bei steigendem und abnehmendem Durchfluss
      festgestellten relativen Fehlers. Die Hysterese wird wie der relative Fehler in
      Prozent des richtigen Wertes des Ausgangsdrucks ausgedrueckt.
4.4   Eichfehlergrenzen
      Die Eichfehlergrenzen, die zulaessige Hysterese, die Genauigkeitsklasse und die
      Schliessdruckgruppe sind in Abhaengigkeit vom richtigen Wert des Ausgangsdruckes in
      der folgenden Tabelle festgelegt:

        ---------------------------------------------------------------
        I                   I          I          I Eichfehlergrenzen I
        I                   I          I          I bei Durchfluessen I
        I-------------------------------------------------------------I
        I richtiger Wert    I Genauig- I Schliess- I       Q < 0,1     I
        I   des Ausgangs-   I keits- I druck-     I     Q(tief)max    I
        I      drucks       I klasse I gruppe     I                   I
        I P(tief)as in mbar I          I          I                   I
        I                   I          I          I-------------------I
        I                   I          I          I untere I obere    I
        I                   I          I          I Eich-    I Eich-  I
        I                   I          I          I fehler- I fehler- I
                                            - 72 -
      
                                                                              

        I                   I          I          I grenze I grenze I
        I-------------------------------------------------------------I
        I > 500 bis 1.000 I AC 2,5 I SG 10        I   2,5% I    10%   I
        I > 100 bis     500 I AC 5     I SG 10    I   5%    I   10%   I
        I > 30 bis      100 I AC 10    I SG 20    I 10%     I   20%   I
        ---------------------------------------------------------------
        ---------------------------------
        I Eichfehlergrenzen I            I
        I bei Durchfluessen I             I
        I-------------------------------I
        I 0,1 Q(tief)max    I Zulaessige I
        I      <= Q <=      I Hysterese I
        I    Q(tief)max     I            I
        I                   I            I
        I-------------------I            I
        I Eichfehlergrenze I             I
        I                   I            I
        I                   I            I
        I-------------------------------I
        I        2,5%       I     4%     I
        I        5%         I     8%     I
        I       10%         I    10%     I
        ---------------------------------
    Die Eichfehlergrenzen gelten fuer die Mittelwerte nach Nummer 4.2. Haben die
    Mittelwerte bei niedrigstem und hoechstem Eingangsdruck im Bereich 0,1 Q(tief)max
    bis Q(tief)max alle das gleiche Vorzeichen, so duerfen sie nicht saemtlich die Haelfte
    der Eichfehlergrenzen ueberschreiten.
5   Stempelstellen
    Zusaetzliche Sicherungstempelstellen muessen an der Einstelleinrichtung fuer den
    richtigen Wert des Ausgangsdruckes vorgesehen sein.


         Abschnitt 6
         Brennwertmessgeraete


1   Zulassung
    Die Bauarten der Brennwertmessgeraete fuer Gase einschliesslich der Brennwertschreiber
    und anderer Geraete wie Messumformer, Halteverstaerker, Trennverstaerker, Analog-
    Digitalwandler und Fernanzeigen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
    Eichung.


2     Begriffsbestimmungen
2.1   Brennwertmessgeraete fuer Gase koennen selbsttaetige Gas-Kalorimeter
      (Verbrennungskalorimeter) oder Messgeraete sein, die den Brennwert von Gasen auf
      andere Weise ermitteln.
2.2   Folgende Bestandteile der Brennwertmessgeraete fuer Gase, die unmittelbar an der
      Ermittlung des Brennwerts beteiligt sind, werden als "messende Einrichtungen"
      bezeichnet:
      - Gasmesser zum Abmessen des Gasvolumens,
      - Waermetraegermesser zum Abmessen des Waermetraegers,
      - Umwerter zum Umwerten der auf das Gasvolumen im Betriebszustand bezogenen
        Waermemenge auf den Brennwert,
      - Brennwertschreiber, Drucker o.ae. zur Anzeige und Registrierung des Brennwerts
        und die anderen unter Nummer 1 genannten Zusatzgeraete,
      - andere Teile nach Festlegung in der jeweiligen Zulassung.



                                            - 73 -
        
                                                                                

 3      Aufschriften
 3.1    Zusaetzlich zu den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 muss der Brennwert-Messbereich
        angegeben sein.
 3.2    An den in Nummer 2.2 bezeichneten messenden Einrichtungen muessen zusaetzlich zu
        den Bezeichnungen nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
        - die Bezeichnung der Einrichtung,
        - auf dem Gasmesser der Messrauminhalt in der Form "V = ... cdm" und der
          Durchfluss in der Form "Q = ... cdm/h",
        - die Kenndaten fuer den Anschluss.

 3.3    Der angegebene Brennwert muss mit dem Zusatz "trockenes Gas im Normzustand"
        versehen sein.


 4        Fehlergrenzen
 4.1      Allgemeines
          Die Fehlergrenzen eines Brennwertmessgeraetes gelten
 4.1.1    fuer die Abweichung des vom Brennwertmessgeraet angezeigten Brennwerts vom amtlich
          bestaetigten Brennwert eines kalorimetrischen Kalibriergases und
 4.1.2    fuer die Abweichung des errechneten Brennwerts (sofern eine "Handbestimmung"
          des Brennwerts moeglich ist) vom amtlich bestaetigten Brennwert eines
          kalorimetrischen Kalibriergases.
          Der errechnete Brennwert ergibt sich
          a) bei Gas-Kalorimetern aus der Temperaturerhoehung des Waermetraegers und dem
             Verhaeltnis Waermetraegervolumen zu Gasvolumen unter Beruecksichtigung von
             Druck und Temperatur des Gases,
          b) bei anderen Brennwertmessgeraeten aus anderen, vorgegebenen und vom Messgeraet
             gelieferten Teilergebnissen.

 4.1.3    Die messenden Einrichtungen der Brennwertmessgeraete muessen einer Vorpruefung zur
          Eichung unterzogen werden.
 4.2      Eichfehlergrenzen

4.2.1     Die Eichfehlergrenzen fuer die Fehler nach Nummer 4.1
          - bezogen auf den Messbereichsendwert - betragen                  0,8%
4.2.2     Bei Gaskalorimetern mit abschaltbarem Umwerter darf
          der Unterschied zwischen dem Fehler der Anzeige des
          Brennwerts und dem Fehler der Anzeige bezogen auf den
          Betriebszustand des Gases bei der Messung, jeweils
          bezogen auf den Messbereichsendwert, dem Betrage nach
          nicht groesser sein als                                            1,0%
4.2.3     Die Fehlergrenzen fuer die messenden Einrichtungen nach
          Nummer 2.2 betragen
          -   fuer das Verhaeltnis des Volumens des Waermetraegers
              zum Volumen des Gases                                        0,3%
          -   fuer den Gasmesser bei dem festgesetzten Durchfluss            0,2%
          -   fuer die durch den Umwerter zur Wirkung gebrachte
              Zustandszahl                                                 0,4%
          -   fuer die Anzeige des Brennwertschreibers bezogen
              auf den Messbereichsendwert                                   0,5%
          -   fuer Messumformer (soweit in der Zulassung nichts
              anderes festgelegt ist) bezogen auf den
              Messbereichsendwert                                           0,2%
          -   fuer Halteverstaerker, Trennverstaerker und Analog-
              Digitalwandler bezogen auf den Messbereichsendwert            0,2%
          -   fuer Fernanzeigen bezogen auf den Messbereichsendwert          0,3%



                                              - 74 -
       
                                                                               

          Abschnitt 7
          Messgeraete fuer den Kohlenstoffdioxidanteil in Brenngasen


 1   Zulassung
     Die Bauarten der Messgeraete fuer den CO(tief)2-Anteil in Brenngasen der
     oeffentlichen Gasversorgung, deren Messwerte kontinuierlich in festangeschlossenen
     Mengenumwertern zur Ermittlung der Kompressibilitaetszahl nach anerkannten Verfahren
     dienen, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.


 2   Begriffsbestimmungen
     Messgeraete fuer den Kohlenstoffdioxidanteil sind:
     - selbstaendige Geraete oder
     - Teil einer Messeinrichtung fuer weitere Messgroessen.


 3   Messbereich
     Der Messbereich fuer den CO(tief)2-Anteil muss mindestens 0 bis 5 Stoffmengenanteile
     in Prozent betragen.
     Die Anzeige kann auch in Volumenanteilen in Prozent erfolgen.


 4   Aufschriften
     Auf dem Hauptschild des Messgeraetes oder der Messeinrichtung ist der jeweilige
     CO(tief)2-Messbereich anzugeben.


 5   Fehlergrenzen
     Die Fehlergrenzen fuer Messgeraete und Messeinrichtungen fuer den CO(tief)2-Anteil
     betragen 0,5 Stoffmengenanteile in Prozent.
 6   Stempelstellen
     Zusaetzliche Stempelstellen muessen vorgesehen sein:
     - am umschliessenden Gehaeuse,
     - an den Anschluessen von Signalausgaengen.


Anlage 8 Gewichtstuecke
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 33 - 34,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

                       Teil 1:    EWG-Anforderungen
                       Teil 2:    Innerstaatliche Anforderungen



            Teil 1
            EWG-Anforderungen


 1     Zulassung
       Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1 sowie zylindrische
       Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind allgemein
       zur EWG-Ersteichung zugelassen.
 2     Anforderungen
 2.1   Fuer Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1 gilt der
       Anhang der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. Maerz 1974 zur Angleichung der
       Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Waegestuecke *) von 1 mg bis 50 kg von
       hoeheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. EG Nr. L 84 S. 3)
       in der jeweils geltenden Fassung.
                                             - 75 -
         
                                                                                 

 2.2     Fuer zylindrische Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren
         Fehlergrenzenklasse gelten die Anhaenge der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom
         26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber
         Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und ueber
         zylindrische Gewichtstuecke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10
         Kilogramm (ABl. EG Nr. L 202 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

----------
*)   "Waegestuecke" ist eine nicht mehr gebraeuchliche Bezeichnung fuer Gewichtstuecke.




                Teil 2
                Innerstaatliche Anforderungen


 1       Zulassung
         Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2, M1, M3, zylindrische
         Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie
         Karatgewichte sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 2       Begriffsbestimmungen
 2.1     Gewichtstuecke der Klasse F1 werden als Feingewichte, der Klasse M1 als
         Praezisionsgewichte und der Klasse M3 als Handelsgewichte bezeichnet.
 2.2     Die Nennwerte der Gewichtstuecke sind konventionelle Waegewerte. Die Fehlergrenzen
         beziehen sich auf die konventionellen Waegewerte.
         Der konventionelle Waegewert m(tief)k eines Gewichtstuecks der Masse m und der
         Dichte q bei 20 Grad C betraegt

                           Dichte - 1,2 kg m(hoch)-3
            m(tief)k = m x --------------------
                                0,999850 x Dichte
 3          Anforderungen
 3.1        Fuer Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklassen E1, E2, F1, F2 und M1, zylindrische
            Gewichtstuecke und Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse gelten die
            Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.
 3.2        Gewichtstuecke der Fehlergrenzenklasse M3
 3.2.1      Bauanforderungen
            Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil 1, Ausgabe Oktober 1982, oder
            die Anhaenge der Richtlinie 71/317/EWG mit Ausnahme der Fehlergrenzen (Nr. 7 der
            Anhaenge I und III). Gewichtstuecke, die nach den Anhaengen der Richtlinie 71/317/
            EWG ausgefuehrt sind, muessen zusaetzlich mit "M3" gekennzeichnet sein.
            Das Herstellerzeichen darf fehlen.

3.2.2                           Fehlergrenzen
                                    Nennwert in g                             Eichfehlergrenzen in mg
                                1                              10
                                2                              12
                                5                              15
                                10                             20
                                20                             25
                                50                             30
                                100                            50
                                200                            100
                                500                            250

                                     Nennwert in kg                            Eichfehlergrenzen in g
                                1                              0,5
                                2                              1,0
                                5                              2,5

                                                            - 76 -
        
                                                                                

                         10                    5,0
                         20                    10,0
                         50                    25,0
3.3                      Karatgewichte
3.3.1                    Bauanforderungen Es gelten die Anforderungen nach DIN 1924 Teil
                         3, Ausgabe Oktober 1982.
3.3.2                    Fehlergrenzen
                                Nennwert                    Eichfehlergrenzen
                                  in Kt                in Kt                 in mg
                         0,01                  0,001                 0,2
                         0,02
                         0,05
                         0,1                   0,0025                0,5
                         0,2
                         0,5
                         1                     0,005                 1
                         2
                         5                     0,01                  2
                         10                    0,015                 3
                         20                    0,03                  6
                         50                    0,05                  10
                         100                   0,075                 15
                         200                   0,125                 25
                         500                   0,15                  30
 4      Verkehrsfehlergrenzen % Die Verkehrsfehlergrenzen fuer zylindrische Gewichtstuecke
        und fuer Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse sind gleich +- f, wobei
        f die positive Eichfehlergrenze fuer das jeweilige Gewichtstueck entsprechend der
        Nummer 7 der Anhaenge I und III der Richtlinie 71/317/EWG ist.
 5      Stempelung
 5.1    Gewichtstuecke von 1 g bis 10 g der mittleren Fehlergrenzenklasse sowie der
        Klassen F2 und M1 brauchen bei der Nacheichung keinen neuen Hauptstempel
        oder kein neues Jahreszeichen zu erhalten. Im uebrigen gelten die Anhaenge zu
        den Richtlinien 71/317/EWG und 74/148/EWG in der jeweils geltenden Fassung
        entsprechend.
 5.2    Karatgewichte von 2 Kt oder weniger werden bei der Eichung nur mit dem
        Eichzeichen gekennzeichnet.
 6      Uebergangsvorschriften
 6.1    Gewichtstuecke, die den Bauanforderungen fuer Praezisionsgewichte entsprechen, die
        vor dem 19. Dezember 1982 gegolten haben, koennen nachgeeicht werden, wenn sie das
        Dreifache der Eichfehlergrenzen fuer Gewichtstuecke der Klasse M1 einhalten.
 6.2    Handelsgewichte mit den Nennwerten 125 g und 250 g, die den Bauanforderungen
        entsprechen, die vor dem 19. Dezember 1982 gegolten haben, koennen bis zum 31.
        Dezember 1992 erstgeeicht und unbegrenzt nachgeeicht werden. Es gelten die
        Eichfehlergrenzen fuer Handelsgewichte mit den naechstkleineren Nennwerten nach
        Nummer 3.2.2.


Anlage 9 Nichtselbsttaetige Waagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, S. 1660 - 1662,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

 1          Begriffsbestimmung
            Nichtselbsttaetige Waagen im Sinne dieser Anlage sind Waagen zur Bestimmung
            der Masse eines Koerpers auf der Grundlage der auf diesen Koerper wirkenden
            Schwerkraft, die beim Waegen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordern.
            Eine nichtselbsttaetige Waage kann auch dazu dienen, andere mit der Masse
            verbundene Groessen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
 2          Zulassung

                                              - 77 -
      
                                                                              

2.1       Die Bauarten der nichtselbsttaetigen Waagen, mit Ausnahme der Waagen nach
          Nummer 2.2, beduerfen zur Eichung der EG-Bauartzulassung.
2.2       Nichtselbsttaetige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt
          wird und deren Auswaegeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten
          Last benutzt, sind allgemein zur EG-Eichung zugelassen.
2.3       Fuer die Erteilung der EG-Bauartzulassung gilt das Verfahren nach Anhang II
          Nr. 1 der Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
          der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber nichtselbsttaetige Waagen
          (ABl. EG Nr. L 189 S. 1, Nr. L 258 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4       Die EG-Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt erteilt. Sie ist in
          allen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaften und in allen anderen
          Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum gueltig.
          Der von der Bundesanstalt erteilten EG-Bauartzulassung steht die von einer
          benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Gemeinschaften
          oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen
          Wirtschaftsraum erteilte EG-Bauartzulassung gleich.
2.5       Die Bauartzulassung ist zurueckzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Bauart
          bei Erteilung der Zulassung den Anforderungen dieser Verordnung nicht
          genuegt hat. Die Bauartzulassung kann ausser nach den Vorschriften des
          Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn nichtselbsttaetige
          Waagen fuer die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung
          nicht entsprechen.
2.6       Wird die Gueltigkeit der Bauartzulassung nicht verlaengert oder die
          Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen
          nichtselbsttaetigen Waagen weiterhin als zugelassen.
3         Anforderungen
3.1       Fuer Waagen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gelten die Anforderungen nach Anhang
          I der Richtlinie 90/384/EWG.
3.2       Bei der Erteilung der EG-Bauartzulassung wird von der Uebereinstimmung
          der Bauart mit den Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/384/EWG
          ausgegangen, wenn die Bauart mit den Normen uebereinstimmt, deren Fundstelle
          vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger
          bekanntgemacht worden ist.
3.3       Die Waagen muessen die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 1.1 Buchstabe c der
          Richtlinie 90/384/EWG gut sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft und in der
          vorgeschriebenen Form tragen.
          Die Waagen muessen so beschaffen sein, dass diese Aufschriften und die Zeichen
          nach § 7d Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen von Anhang IV Nummer 1.2 bis
          1.5 dieser Richtlinie angebracht werden koennen.
4         EG-Eichung
4.1       EG-Eichung durch benannte Stellen
4.1.1     Die EG-Eichung durch benannte Stellen ist das Verfahren, bei dem der
          Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter
          gewaehrleistet und erklaert, dass nach Nummer 4.1.4 gepruefte nichtselbsttaetige
          Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine
          Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung
          beschriebenen Baumuster uebereinstimmen.
4.1.2     Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter
          hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozess
          die Uebereinstimmung der Waagen mit den Anforderungen dieser Verordnung und
          gegebenenfalls mit dem in der EG-Bauartzulassung beschriebenen Baumuster
          gewaehrleistet.
4.1.3     Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter hat
          die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzubringen sowie eine schriftliche
          Konformitaetserklaerung auszustellen.


                                            - 78 -
      
                                                                              

4.1.4     Die benannte Stelle hat die entsprechenden Pruefungen und Versuche durch
          Kontrolle und Erprobung jeder einzelnen Waage gemaess Nummer 4.1.5 vorzunehmen,
          um die Uebereinstimmung der Waage mit den Anforderungen dieser Verordnung zu
          ueberpruefen.
4.1.5     Alle Waagen sind einzeln zu pruefen, um ihre Uebereinstimmung mit den
          Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls mit dem in der EG-
          Bauartzulassung beschriebenen Baumuster zu ueberpruefen. Die Pruefungen
          sind nach den Verfahren durchzufuehren, die in den in Nummer 3.2 genannten
          Normen festgelegt sind, oder nach Verfahren, die diesen gleichwertig sind.
          Die benannten Stellen haben bei der Pruefung von der Uebereinstimmung mit
          den Anforderungen dieser Verordnung auszugehen, wenn die Waage mit den
          Anforderungen dieser Normen uebereinstimmt.
4.1.6     Die benannte Stelle hat an jeder Waage, deren Uebereinstimmung mit den
          Anforderungen festgestellt worden ist, ihre Kennummer (§ 7d Abs. 1 Nr. 3)
          anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitaetsbescheinigung ueber
          die vorgenommenen Pruefungen auszustellen.
4.1.7     Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter muss auf Verlangen die
          Konformitaetsbescheinigungen nach Nummer 4.1.6 vorlegen koennen.
4.1.8     Die EG-Eichung durch benannte Stellen kann an einer nicht allgemein
          zugelassenen nichtselbsttaetigen Waage, die fuer einen besonderen
          Verwendungszweck konstruiert ist oder bei der aus anderen Gruenden eine
          Bauartzulassung nicht tunlich ist, auch ohne Bauartzulassung durchgefuehrt
          werden (EG-Einzeleichung). Dies gilt auch fuer die Nacheichung. Bei der EG-
          Einzeleichung wird die Waage daraufhin geprueft, ob sie die Anforderungen
          dieser Verordnung einhaelt.
4.1.9     Bei allgemein zur EG-Eichung zugelassenen nichtselbsttaetigen Waagen und
          bei der EG-Einzeleichung sind der benannten Stelle die fuer die Pruefung
          erforderlichen technischen Bauunterlagen nach Anhang III der Richtlinie
          90/384/EWG zur Verfuegung zu stellen.
4.2       EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitaetssicherung fuer die Produktion)
4.2.1     Die EG-Eichung durch den Hersteller (Qualitaetssicherung fuer die Produktion)
          ist das Verfahren, mit dem der Hersteller, der die Voraussetzungen nach
          Nummer 4.2.3 erfuellt, sicherstellt und erklaert, dass nichtselbsttaetige
          Waagen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und, sofern eine
          Bauartzulassung vorgeschrieben ist, mit dem in der EG-Bauartzulassung
          beschriebenen Baumuster uebereinstimmen.
4.2.2     Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter hat
          an jeder Waage die Zeichen nach § 7d Abs. 1 anzubringen und eine schriftliche
          Konformitaetserklaerung auszustellen.
4.2.3     Der Hersteller muss ueber ein anerkanntes Qualitaetssicherungssystem nach Nummer
          4.3 verfuegen und sich der EG-Ueberwachung nach Nummer 4.4 unterstellen.
4.3       Anerkennung des Qualitaetssicherungssystems
4.3.1     Der Hersteller hat die Anerkennung seines Qualitaetssicherungssystems bei
          einer dafuer benannten Stelle zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
4.3.1.1   die Zusicherung, die sich aus dem anerkannten Qualitaetssicherungssystem
          ergebenden Auflagen einzuhalten,
4.3.1.2   die Zusicherung, das anerkannte Qualitaetssicherungssystem im Hinblick auf
          seine kontinuierliche Eignung und Wirksamkeit fortzuschreiben.
4.3.2     Der Hersteller hat der benannten Stelle alle einschlaegigen Informationen,
          insbesondere die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem und die
          technischen Bauunterlagen der Messgeraete zur Verfuegung zu stellen.
4.3.3     Mit dem Qualitaetssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Waagen
          den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und mit den in der EG-
          Bauartzulassung beschriebenen Baumustern uebereinstimmen. Alle Elemente,
          Anforderungen und Bestimmungen, die der Hersteller zugrunde gelegt hat,
          muessen systematisch in Form von schriftlichen Ausfuehrungen ueber Konzepte,
                                            - 79 -
      
                                                                              

          Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Dokumentation muss ein
          angemessenes Verstaendnis der die Qualitaetssicherung betreffenden Programme,
          Plaene, Handbuecher und Aufzeichnungen gewaehrleisten. Die Dokumentation muss
          insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
4.3.3.1   der Qualitaetsziele, der organisatorischen Struktur, des
          Verantwortungsbereichs und der Befugnisse des Managements im Hinblick auf die
          Produktqualitaet;
4.3.3.2   der Fertigungsprozesse, der Qualitaetsueberwachungs- und
          Qualitaetssicherungstechniken und der systematisch durchgefuehrten Massnahmen;
4.3.3.3   der Pruefungen und Versuche, die vor, waehrend und nach der Fertigung
          durchgefuehrt werden sowie deren Haeufigkeit;
4.3.3.4   der Mittel zur Ueberwachung der geforderten Produktqualitaet und der
          Wirksamkeit des Qualitaetssicherungssystems.
4.3.4     Die benannte Stelle prueft und bewertet das Qualitaetssicherungssystem, um
          festzustellen, ob es die Anforderungen nach Nummer 4.3.3 erfuellt (Audit).Die
          Pruefung kann auch von einer anderen Stelle durchgefuehrt werden, die fuer die
          Pruefung von Qualitaetssicherungssystemen akkreditiert ist. Bei der Pruefung und
          Bewertung muss wenigstens ein Mitglied des Auditorenteams ueber Erfahrungen im
          gesetzlichen Messwesen verfuegen.
          Bei einem Qualitaetssicherungssystem, das voll den Bestimmungen harmonisierter
          Normen entspricht, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Nummer
          4.3.3 erfuellt sind.
4.3.5     Entspricht das Qualitaetssicherungssystem den Anforderungen nach Nummer 4.3.3,
          erteilt die benannte Stelle die Anerkennung. Die benannte Stelle teilt
          ihre Entscheidung dem Hersteller mit und unterrichtet die uebrigen benannten
          Stellen davon. Die Mitteilung an den Hersteller enthaelt das Endergebnis der
          Pruefung und im Falle der Ablehnung eine Begruendung der Entscheidung.
4.3.6     Der Hersteller hat die benannte Stelle ueber jede Aktualisierung des
          Qualitaetssicherungssystems im Zusammenhang mit Aenderungen zu unterrichten,
          die sich beispielsweise aus der Anwendung neuer Technologien oder
          Qualitaetskonzepte ergeben.
4.3.7     Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der
          Hersteller die CE-Kennzeichnung zu Unrecht angebracht oder inhaltliche
          Beschraenkungen der Anerkennung nicht beachtet hat. Der Widerruf der
          Anerkennung bedarf der Schriftform. Die benannte Stelle hat die uebrigen
          benannten Stellen ueber den Widerruf zu unterrichten.
4.4       EG-Ueberwachung
4.4.1     Zweck der EG-Ueberwachung ist es sicherzustellen, dass der Hersteller seinen
          Verpflichtungen aus dem anerkannten Qualitaetssicherungssystem ordnungsgemaess
          nachkommt.
4.4.2     Der Hersteller hat der benannten Stelle zu Ueberwachungszwecken den
          Zutritt zu Fertigungs-, Pruefungs- und Lagerraeumen zu ermoeglichen. Er hat
          der benannten Stelle alle erforderlichen Informationen, insbesondere
          die Dokumentation ueber das Qualitaetssicherungssystem, die technischen
          Bauunterlagen und die Aufzeichnungen ueber die Qualitaetssicherung, wie
          beispielsweise Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte ueber
          die Qualifikation des betreffenden Personals, zu geben.
          Die Aufzeichnungen sind fuer die Dauer von fuenf Jahren aufzubewahren.
4.4.3     Die benannte Stelle ueberwacht durch regelmaessige Audits, ob der Hersteller
          das Qualitaetssicherungssystem anwendet und fortschreibt. Sie kann darueber
          hinaus auch ohne Voranmeldung Ueberwachungsmassnahmen einschliesslich von Voll-
          oder Teilaudits vornehmen. Sie uebersendet dem Hersteller einen Bericht ueber
          die durchgefuehrten Audits und anderen Ueberwachungsmassnahmen. Hat eine andere
          Stelle als die benannte Stelle das Qualitaetssicherungssystem geprueft und
          fuehrt diese Stelle regelmaessige Wiederholungspruefungen durch, deren Ergebnisse
          der benannten Stelle und dem Hersteller mitgeteilt werden, kann die benannte


                                            - 80 -
      
                                                                              

          Stelle bei der Ueberwachung von regelmaessigen Pruefungen absehen. Nummer 4.3.4
          Satz 3 gilt entsprechend.
4.5       Gemeinsame Bestimmungen fuer die EG-Eichung
4.5.1     Die EG-Eichung kann im Betrieb des Herstellers oder an einem beliebigen
          anderen Ort durchgefuehrt werden, wenn die Befoerderung der Waage
          zum Aufstellungsort nicht ihre Zerlegung und die Inbetriebnahme am
          Aufstellungsort keinen erneuten Zusammenbau oder sonstige technische Arbeiten
          erfordern, durch die die Anzeigegenauigkeit der Waage beeintraechtigt werden
          kann, und wenn die Fallbeschleunigung am Verwendungsort beruecksichtigt
          wird oder wenn die Anzeigegenauigkeit der Waage nicht durch Aenderungen der
          Fallbeschleunigung beeinflusst wird. In allen anderen Faellen hat die EG-
          Eichung am Aufstellungsort der Waage zu geschehen.
4.5.2     Wird die Messgenauigkeit der Waage durch Aenderungen der Fallbeschleunigung
          beeinflusst, darf die EG-Eichung in zwei Stufen durchgefuehrt werden, wobei
          die zweite Stufe alle Pruefungen und Versuche, bei denen das Ergebnis
          von der Fallbeschleunigung abhaengt, und die erste Stufe alle uebrigen
          Pruefungen und Versuche umfasst. Die zweite Stufe ist am Verwendungsort
          der Waage durchzufuehren. Hat ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet
          Gravitationszonen festgelegt, darf der Ausdruck "am Verwendungsort der Waage"
          auch als "in der Verwendungszone der Waage" verstanden werden.
4.5.3     Waehlt ein Hersteller die Durchfuehrung der EG-Eichung in zwei Stufen und
          werden diese zwei Stufen durch verschiedene Stellen durchgefuehrt, so muss
          eine Waage, die die erste Stufe durchlaufen hat, die Kennummer der benannten
          Stelle tragen, die an der ersten Stufe beteiligt war.
4.5.4     Wer die erste Stufe des Verfahrens durchgefuehrt hat, erteilt fuer
          jede einzelne Waage eine schriftliche Bescheinigung mit den fuer die
          Identifizierung der Waage notwendigen Angaben und einer Spezifizierung der
          durchgefuehrten Pruefungen und Versuche.
          Wer die zweite Stufe des Verfahrens durchfuehrt, nimmt die Pruefungen und
          Versuche vor, die noch nicht durchgefuehrt worden sind.
4.5.5     Der Hersteller, der in der ersten Stufe die EG-Eichung durch den Hersteller
          gewaehlt hat, darf fuer die zweite Stufe entweder dasselbe Verfahren benutzen
          oder die EG-Eichung durch eine benannte Stelle waehlen.
4.5.6     Die Zeichen nach § 7d Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind nach Beendigung der zweiten
          Stufe zusammen mit der Kennummer der benannten Stelle, die bei der zweiten
          Stufe beteiligt war, an der Waage anzubringen.
5         Verwendungspflichten
          Nichtselbsttaetige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII duerfen abweichend von §
          6 Abs. 5 verwendet werden
5.1       fuer Sand, Kies, Abfaelle, Aushub und Abbruchmaterial,
5.2       als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen fuer Transportbeton,
          Moertel, Teersplit und aehnliche Baustoffe,
5.3       zur amtlichen Ueberwachung des Strassenverkehrs,
5.4       zur Feststellung des Geburtsgewichts.
6         Uebergangsvorschriften
6.1       Nichtselbsttaetige Waagen, die den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
          Vorschriften entsprechen, koennen bis zum 31. Dezember 2002 nach den bis
          zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften erstgeeicht, in den Verkehr
          gebracht und in Betrieb genommen werden. Bei nichtselbsttaetigen Waagen,
          deren Bauart nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften
          zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, kann die Ersteichung vom
          Hersteller vorgenommen werden, wenn er ueber ein anerkanntes und ueberwachtes
          Qualitaetssicherungssystem verfuegt. Das Qualitaetssicherungssystem muss den in
          Nummer 4.3 und 4.4 festgelegten Anforderungen entsprechen. Der Hersteller hat
          die Waagen bei der Eichung mit dem Konformitaetszeichen nach Anhang D Nr. 1
          und dem Jahr seiner Anbringung zu kennzeichnen.

                                            - 81 -
       
                                                                               

 6.2       Nichtselbsttaetige Waagen nach Nummer 6.1 koennen unbefristet nachgeeicht
           werden.


Anlage 10 (zu § 7k)
Selbsttaetige Waagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 42 - 48,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

         Abschnitt   1   Selbsttaetige Waagen (EG-Anforderungen)
         Abschnitt   2   (weggefallen)
         Abschnitt   3   (weggefallen)
         Abschnitt   4   (weggefallen)
         Abschnitt   5   Eiersortiermaschinen



              Abschnitt 1
              Selbsttaetige Waagen
              E G -A n f o r d e r u n g e n
              1


         Begriffsbestimmungen
 1.1     Selbsttaetige Waage
         Ein Geraet, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Koerpers unter Nutzung
         der Wirkung der Schwerkraft auf diesen Koerper ohne Eingreifen vom
         Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem vorgegebenen automatischen, fuer
         das Geraet charakteristischen Programmablauf zu folgen.
         Als "Eingreifen vom Bedienungspersonal" gilt jede zielgerichtete Handlung, die
         das Ergebnis der Waegung beeinflusst, wie zum Beispiel
         - Ueberwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der
           Waage und gegebenenfalls Nullstellung der Waage,
         – Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des
           Waegeergebnisses von einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage
           gegebenenfalls nach Veraenderung des Gewichts des zu waegenden Produkts.

 1.2     Mengenwaagen
 1.2.1   Selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen (SWE)
         Eine selbsttaetige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B.
         Fertigpackungen) oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.
         a) Gewichtsauszeichnungswaage
            Eine selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen, die einzelne Gueter mit
            Etiketten versieht, auf denen das Gewicht angegeben ist.
         b) Preisauszeichnungswaage
            Eine selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen, die einzelne Gueter mit
            Etiketten versieht, auf denen Gewicht und Preis angegeben sind.

 1.2.2   Selbsttaetige Kontrollwaage (SKW)
         Eine selbsttaetige Waage fuer Einzelwaegungen, die Gueter unterschiedlicher Masse
         anhand des Wertes der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in
         zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.
 1.3     Selbsttaetige Waage zum Abwaegen (SWA)
         Eine selbsttaetige Waage, die Behaelter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und
         effektiv gleich bleibenden Masse eines Schuettguts fuellt.
 1.4     Selbsttaetige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behaelterwaage; SWT)
         Eine selbsttaetige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten
         nacheinander waegt. Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander


                                               - 82 -
        
                                                                                

          bestimmt, die Waegeergebnisse summiert und die einzelnen Lasten zur bereits
          abgewogenen Menge hinzugegeben.
 1.5      Selbsttaetige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren – Foerderbandwaage (FBW)
          Eine selbsttaetige Waage, die ein Massengut auf einem Foerderband kontinuierlich
          waegt, ohne systematische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der
          Bewegung des Foerderbandes.
 1.6      Selbsttaetige Gleiswaage (SGW)
          Eine selbsttaetige Waage, die einen Lasttraeger einschliesslich Schienen fuer das
          Befahren mit Schienenfahrzeugen besitzt.


 2    Anforderungen
      Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen
      nach Anhang MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.


 3      Konformitaetsbewertung
        Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
        Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
 3.1    fuer mechanische Geraete:
        B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,
 3.2    fuer elektromechanische Geraete:
        B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,
 3.3    fuer elektronische Geraete oder Software enthaltende Geraete:
        B + D oder B + F oder G oder H1.


 4      Verwendung
        Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden
        Waagenbauarten:
 4.1    Selbsttaetige Waagen fuer Einzelwaegungen (SWE)

          ---------------------------------------------------------------
          I     Nettolast (m) ausgedrueckt in Eichwerten (e)
          ---------------------------------------------------------------
          I         Y(I)        I        Y(II)       I        Y(a)      I
          ---------------------------------------------------------------
          I       0  30             bis 50                            0,1
                > 50            bis 1000,4                         0,2
               > 100            bis 2501                           0,5
               > 250            bis 4002                           1,0
               > 400            bis 6003                           1,5
               > 600          bis 1.0005                           2,5
             > 1.000          bis 1.5008                           4
             > 1.500          bis 2.00010                          5
5       Messzylinder mit einer Skale
5.1     Messzylinder mit einer Skale duerfen justiert sein
        a) fuer Volumen von weniger als 100 ml nur auf Einguss,
        b) fuer Volumen von 100 ml bis 2 l auf Einguss oder auf Ausguss.

5.2     Fehlergrenzen
        Der Betrag der Fehlergrenzen fuer Messzylinder auf Ausguss ist gleich dem
        Skalenteilungswert, fuer Messzylinder auf Einguss gleich der Haelfte des
        Skalenteilungswertes.
6       Bueretten fuer Fluessigkeiten
6.1     Bueretten fuer Fluessigkeiten duerfen ausgefuehrt sein als
        a) Bueretten Klasse A mit einem Gesamtvolumen von 10 ml, 25 ml, 50 ml oder 100
           ml,
        b) Bueretten Klasse AS mit einem Gesamtvolumen von 1 ml bis 500 ml.
        Sie muessen auf Ablauf justiert sein.
6.2     Fehlergrenzen
6.2.1   Bueretten ohne Erweiterungen
        Klasse A und Klasse AS

        ------------------------------------------
        I   Gesamtvolumen   I    Fehlergrenzen   I
        I         ml        I          ml        I
        I----------------------------------------I
        I          1        I        0,01        I
        I          2        I        0,01        I
        I          5        I        0,01        I
        I         10        I        0,02        I
        I         25        I        0,03        I
        I         50        I        0,05        I
        I        100        I        0,08        I
        I        150        I        0,12        I
        I        250        I        0,2         I
        I        350        I        0,4         I
        I        500        I        0,6         I
        ------------------------------------------
6.2.2   Fuer Bueretten mit Zwischenwerten des Gesamtvolumens gelten die Festsetzungen fuer
        das naechstliegende Gesamtvolumen.
6.3     Bei Bueretten mit selbsttaetiger Nullpunkteinstellung durch Hebeeinrichtung darf
        der Einstellfehler die Haelfte der Fehlergrenzen nicht ueberschreiten.
6.4     Bei Bueretten mit Erweiterungen gelten fuer die Teilskalen die Festsetzungen der
        Nummer 6.2.1.
6.5     Bueretten fuer Fluessigkeiten muessen das Klassenzeichen A oder AS tragen.


                                             - 90 -
        
                                                                                

 7        Pipetten mit einzelnen Marken (Vollpipetten)
 7.1      Pipetten mit einzelnen Marken duerfen ausgefuehrt sein als
          a) Vollpipetten auf Ablauf mit Ansaugrohr,
          b) Vollpipetten auf Ablauf mit Fuelleinrichtung,
          c) Vollpipetten auf Einguss fuer ein oder zwei Volumen.

 7.2      Fehlergrenzen:

             Volumen                          Fehlergrenzen bei Justierung auf
                ml                         Ablauf ml                    Einguss ml
0,001                                                         0,00004
0,002                                                         0,00008
0,005                                                         0,0002
0,01                                                          0,0002
0,02                                                          0,0004
0,05                                                          0,0005
0,1                                                           0,001
0,2                                                           0,002
0,5                             0,005                         0,003
1                               0,007                         0,003
2                               0,01                          0,004
5                               0,015                         0,005
10                              0,02                          0,008
20                              0,03                          0,01
25                              0,03                          0,013
50                              0,05                          0,018
100                             0,08                          0,025
150                             0,08                          0,035
250                             0,08                          0,04
300                             0,1
400                             0,12
500                             0,14
800                             0,18
1.000                           0,2
1.500                           0,25
2.000                           0,4
 7.2.1    Bei Zwischenwerten des Volumens gelten die Festsetzungen fuer das naechstliegende
          Volumen.
 7.2.2    Bei Vollpipetten auf Einguss fuer zwei Volumen richten sich die Anforderungen
          nach dem Gesamtvolumen.
 7.2.3    Vollpipetten auf Ablauf muessen das Klassenzeichen A oder AS tragen.
 8        Pipetten mit einer Skale (Messpipetten)
 8.1      Pipetten mit einer Skale duerfen ausgefuehrt sein als
          a) Messpipetten Klasse A und Klasse AS auf vollstaendigen Ablauf,
          b) Messpipetten Klasse A und Klasse AS auf teilweisen Ablauf,
          c) Messpipetten auf Einguss.

 8.2      Fehlergrenzen fuer Messpipetten auf Einguss

                 Gesamtvolumen                                  Fehlergrenzen
        Mikroliter            Milliliter               Mikroliter           Milliliter
                  bis 20                         0,2
                      50                         0,5
                     100                         1
                     200                         2
                        0,5 und 1                                       0,005
                        2                                               0,01

                                              - 91 -
        
                                                                                

                 Gesamtvolumen                               Fehlergrenzen
        Mikroliter           Milliliter            Mikroliter             Milliliter
                       5                                            0,02
                       10                                           0,025
                       20 und 25                                    0,03
                       50                                           0,05
                       8.3 Fehlergrenzen fuer Messpipetten auf Ablauf
                         Gesamtvolumen                                   Fehlergrenzen
                          Milliliter                                       Milliliter
0,1                                                   0,003
0,2                                                   0,003
0,5                                                   0,005
1                                                     0,007
2                                                     0,01
5                                                     0,03
10                                                    0,05
20 und 25                                             0,1
 8.4      Bei Zwischenwerten des Gesamtvolumens gelten die Festsetzungen fuer das
          naechstliegende Volumen.
 8.5      Messpipetten auf Ablauf muessen das Klassenzeichen A oder AS tragen.
 9        Bueretten und Messroehren fuer Gase
 9.1      Bueretten muessen auf Ablauf, Messroehren muessen auf Einguss justiert sein.
 9.2      Der Betrag der Fehlergrenzen ist gleich dem Skalenteilungswert.
 10       Mikroazotometer
 10.1     Mikroazotometer muessen auf Einguss fuer Kalilauge mit dem Massenanteil 50% als
          Absperrfluessigkeit justiert sein.
 10.2     Die Fehlergrenzen betragen fuer das Gesamtvolumen und fuer jedes Teilvolumen 3
          Mikroliter.
 11       Kolbenbueretten, Kolbenhubpipetten, Dispenser, Dilutoren
 11.1     Fehlergrenzen

                                                         Fehlergrenzen
     Nennvolumen
                             Kolbenbueretten         Kolbenhubpipetten        Dispenser       Dilutoren
     myl      ml            myl         ml                 myl              myl      ml     myl     ml
       <= 5                                   0,3                         0,3             0,3
         10                                   0,3                         0,5             0,5
         20                                   0,4                         0,8             0,8
         50                                   0,8                         1,5             1,5
        100                                   1,5                         2               2
        200                                   2                           4               4
        500                                   5                           8               8
                     1            3           10                                 0,01            0,01
                     2            6           20                                 0,02            0,02
                     5           15           50                                 0,04            0,04
                    10           30           100                                0,08            0,08
                    20           60                                              0,15            0,15
                    50             0,15                                          0,4             0,4
                   100             0,3                                           0,8             0,8
                   200                                                           1,5
 11.2     Bei Zwischengroessen des Nennvolumens gelten die Fehlergrenzen des
          naechstliegenden Nennvolumens.
 11.3     Jedem Messgeraet muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, auf die durch eine
          Aufschrift oder ein genormtes Zeichen auf dem Messgeraet hinzuweisen ist.
 11.4     Fuer auswechselbare Geraeteteile, die das Messergebnis beeinflussen koennen, gilt §
          5 Abs. 3 sinngemaess. Zur Kennzeichnung der Geraeteteile nach § 43 Abs. 6 darf das
          untere Feld des Konformitaetszeichens verwendet werden.
 11.5     Nummer 12 Buchstabe c und e gilt nicht, wenn die Gebrauchsanweisung die
          entsprechenden Angaben enthaelt.
 12       Einmal-Kapillar-Pipetten
                                                    - 92 -
        
                                                                                

 12.1    Messtechnische Begriffe:
         In den folgenden Tabellen bedeuten R(tief)max und V(tief)max die Obergrenzen
         fuer die relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen und den
         Variationskoeffizienten.
         Es gilt die Bezeichnung:
         R = V(tief)N - m/V(tief)N
         Es bedeuten:
         R    relative Abweichung des Mittelwertes vom Nennvolumen
         V    Variationskoeffizient
              V(tief)N Nennvolumen

         m    Mittelwert

 12.2    Einmal-Kapillar-Pipetten auf Einguss

             a)   mit Marke(n)
                        Nennvolumen myl            R(tief)max %              V(tief)max %
                            5 - 200                     0,3                      0,6
             b)   mit Volumenbegrenzung durch beide Enden
                        Nennvolumen myl            R(tief)max %              V(tief)max %
                            5 - 100                     0,5                      1,0
                           100 (kurz)                   0,5                      2,0
12.3         Einmal-Kapillar-Pipetten auf Ablauf mit Marke(n)
                        Nennvolumen myl            R(tief)max %              V(tief)max %
                              200                       0,8                      1,0
 13    Aufschriften
       Auf den Messgeraeten muss angegeben sein, soweit in den besonderen Anforderungen der
       Nummer 3 bis 11 nichts anderes bestimmt ist,
       a) zu einzelnen Marken das Volumen,
       b) zu jeder Skale das Einheitenzeichen,
       c) die Bezugstemperatur,
       d) bei Justierung auf Einguss das Wort "Einguss" oder das Wort "In",
       e) bei Justierung auf Ablauf und einer Wartezeit von nicht mehr als 3 s das Wort
          "Ablauf" oder das Wort "Ex",
       f) bei Justierung auf Ablauf bzw. Ausguss und einer Wartezeit von 15 s oder 30 s
             - auf Bueretten und auf Pipetten auf Ablauf das Wort "Ablauf" oder das Wort
               "Ex" und die Wartezeit in der Form
               "Ablauf + 30 s" bzw. "Ablauf + 15 s" oder "Ex + 30 s" bzw. "Ex + 15 s",
             - auf Messzylindern auf Ausguss das Wort "Ausguss" oder das Wort "Ex" und die
               Wartezeit in der Form
               "Ausguss + 30 s" oder "Ex + 30 s",

       g) das Klassenzeichen entsprechend den Einzelanforderungen,
       h) wenn die Justierung sich nicht auf Wasser bezieht, die Fluessigkeit, fuer die
          das Messgeraet justiert ist.


Anlage 13 Dichte- und Gehaltsmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 56 - 61,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Abschnitt 1                     Araeometer
                                Teil 1:                 EWG-Anforderungen
                                Teil 2:                 Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2                     Pyknometer
Abschnitt 3                     Hydrostatische Waagen

                                              - 93 -
       
                                                                               

Abschnitt 4                   Tauchkoerper
Abschnitt 5                   Refraktometer
Abschnitt 6                   Fluessigkeits-Dichtemessgeraete nach dem Schwingerprinzip
          Abschnitt 1
          Araeometer
          Teil 1
          EWG-Anforderungen


 1   Zulassung
     Die Bauarten der Alkoholometer und Dichtearaeometer fuer Alkohol koennen eine
     Zulassung zur EWG-Ersteichung erhalten.
 2   Anforderungen
     Es gilt der Anhang der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
     Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Alkoholometer
     und Dichtearaeometer fuer Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143) sowie der Anhang
     der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
     Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S.
     149) in der jeweils geltenden Fassung.


              Teil 2
              Innerstaatliche Anforderungen


 1       Zulassung
         Die nachfolgend aufgefuehrten Araeometer sind allgemein zur innerstaatlichen
         Eichung zugelassen.
         Araeometer, die
         - die Dichte von Fluessigkeiten angeben (Dichtearaeometer),
         - den Massenanteil oder die Volumenkonzentration bei 20 Grad C an Ethanol in
           Alkohol-Wasser-Mischungen angeben (Alkoholometer),
         - den Massenanteil oder die Massenkonzentration bei 20 Grad C an Saccharose in
           Saccharose-Wasser-Loesungen oder in Bierwuerze angeben (Saccharimeter).

 2       Einheiten
 2.1     Als Einheiten der Dichte duerfen benutzt werden
         - das Kilogramm durch Kubikmeter,
         - das Kilogramm durch Kubikdezimeter,
         - das Gramm durch Kubikdezimeter,
         - das Gramm durch Kubikzentimeter.

 2.2     Der Massenanteil und die Volumenkonzentration bei 20 Grad C werden in Prozent
         mit dem Zeichen % angegeben.
 2.3     Die Massenkonzentration bei 20 Grad C wird in den in Nummer 2.1 benannten
         Einheiten oder in Gramm durch Deziliter angegeben.
 2.4     Fuer das Kubikdezimeter darf der Name Liter und fuer das Kubikzentimeter der Name
         Milliliter verwendet werden.
 3       Aufschriften
 3.1     Auf Araeometern muessen angegeben sein
         - eine Fabriknummer,
         - der Firmenname oder die Fabrikmarke des Herstellers oder Haendlers,
         - auf jeder Skale das zugehoerige Einheitenzeichen,
         - die Bezugstemperatur,


                                             - 94 -
       
                                                                               

         - die hoechste Gebrauchstemperatur, wenn sie mehr als 60 Grad C betraegt, in der
           Form: max. ... Grad C.

 3.2     Zusaetzlich zu den Aufschriften nach Nummer 3.1 muessen angegeben sein:
 3.2.1   auf Dichtearaeometern
         - die Oberflaechenspannung in mN/m oder
         - die Oberflaechenspannungsklasse oder die Fluessigkeit, fuer die das Araeometer
           justiert ist,

 3.2.2   auf Alkoholometern fuer den Massenanteil die Aufschriften "Alkoholometer fuer
         den Massenanteil", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen "mas" und als
         Kennzeichnung ein roter Laengsstreifen auf der Massenanteilskale oder zwei rote
         Laengsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,
 3.2.3   auf Alkoholometern fuer die Volumenkonzentration die Aufschriften "Alkoholometer
         fuer die Volumenkonzentration", nach dem Prozentzeichen das Kurzzeichen "vol"
         und als Kennzeichnung ein blauer Laengsstreifen auf der Konzentrationsskale oder
         zwei blaue Laengsstreifen auf der Skale eines eingebauten Thermometers,
 3.2.4   auf Saccharimetern die Aufschrift "Saccharose-Massenanteil (bzw. -
         Massenkonzentration bei 20 Grad C) in Saccharose-Wasser-Loesungen" (bzw. in
         Bierwuerze),
 3.2.5   auf Araeometern fuer undurchsichtige Fluessigkeiten "Ablesung am oberen Wulstrand"
         oder "Ablesung oben",
 3.2.6   bei Araeometern mit eingebautem Thermometer auf der Skale des Thermometers die
         Fadenbezugstemperatur, sofern sie 20 Grad C uebersteigt, und die Eintauchtiefe,
 3.2.7   auf Fluessiggasaraeometern fuer Dichtewerte kleiner als 600 kg/cbm der
         hoechstzulaessige Betriebsdruck.
 4       Fehlergrenzen
 4.1     Die Eichfehlergrenzen betragen
 4.1.1   bei Dichtearaeometern einen Skalenteilungswert,
 4.1.2   bei Alkoholometern und Saccharimetern

          Skalenteilungswert                   Eichfehlergrenzen                 Skalenumfang
                  %                                    %                               %
1                                    0,8                                              100
1                                    0,4                                        weniger als 100
0,5                                  0,25                                              -
0,2                                  0,15                                              -
0,1                                  0,1                                               -
0,05                                 0,05                                              -
                               4.1.3 bei eingebauten Thermometern
                Skalenteilungswert                                 Eichfehlergrenzen
                      Grad C                                            Grad C
1,0                                               0,5
0,5                                               0,2
0,2                                               0,2
0,1                                               0,1

            Abschnitt 2
            Pyknometer


 1     Zulassung
       Pyknometer aus Glas mit Volumen von 1 cbm bis 250 cbm und Pyknometer aus Metall
       mit Volumen von 50 cbm oder 100 cbm sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
       zugelassen.
 2     Einheiten
       Als Einheit ist das Kubikzentimeter oder das Milliliter anzuwenden.
 3     Aufschriften
       Es muessen angegeben sein:

                                              - 95 -
      
                                                                              

      - die Bezugstemperatur,
      - wenn das Pyknometer aus mehreren Teilen besteht, die das Volumen beeinflussen,
        die gleiche Nummer auf allen Teilen,
      - bei Klasse B der Buchstabe B,
      bei Pyknometern aus Glas ausserdem
      - die Glasart, wenn sie nicht durch Farbstreifen gekennzeichnet ist,
      - auf Pyknometern, die fuer Quecksilber justiert sind, eine darauf hinweisende
        Aufschrift,
      bei Pyknometern aus Metall ausserdem das Volumen.
4     Fehlergrenzen
4.1   Pyknometer aus Metall
      Die Eichfehlergrenzen betragen 0,1% des Nennvolumens.
4.2   Pyknometer aus Glas
      Folgende Eichfehlergrenzen gelten fuer Pyknometer, auf denen das Volumen angegeben
      ist:

         Volumen                                     Eichfehlergrenzen

          in cbm                                          in cbmm
                                        Klasse A                         Klasse B
            1                              2                                 -
            2                              3                                 -
            5                              3                                 -
           10                              4                                 -
           25                              6                                 -
           50                              8                                15
           100                             10                               15
           200                             15                                -
           250                             20                                -
4.2.1   Bei den Zwischenwerten des Volumens gelten die Eichfehlergrenzen fuer das
        naechstliegende, im Grenzfall fuer das naechstkleinere in der Tabelle angegebene
        Volumen.
4.2.2   Fuer Pyknometer ohne Angabe des Volumens wird das Volumen bei der Eichung
        festgestellt.
4.3     Einsetzbare Thermometer
        Die Eichfehlergrenzen betragen
        0,15 Grad C beim Skalenteilungswert 0,2 Grad C
        0,10 Grad C beim Skalenteilungswert 0,1 Grad C


           Abschnitt 3
           Hydrostatische Waagen


1     Zulassung
1.1   Senkkoerpereinrichtungen mit Senkkoerpern und Nennvolumen von 10 ccm, 50 ccm und
      100 ccm als Zusatzeinrichtungen zu Fein- und Praezisionswaagen nach Anlage 9 sind
      allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
1.2   Mohr-Westphal-Waagen mit Senkkoerpereinrichtungen von 10 ccm Nennvolumen sind
      allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2     Fehlergrenzen
2.1   Mohr-Westphal-Waagen
      Die Eichfehlergrenzen fuer die Teilung des Waagebalkens betragen fuer jede
      Kerbe oder Schneide 3 mg. Fuer Reiter- und Anhaengergewichte gelten folgende
      Eichfehlergrenzen:

        Nennwert des Gewichtsstuecks I      Eichfehlergrenzen

                                            - 96 -
       
                                                                               

                      g              I            mg
         --------------------------------------------------------
                     10              I          1
                      1              I          0,5
                      0,1            I          0,25
                      0,01           I          0,1
 2.2   Senkkoerpereinrichtung
       Eichfehlergrenzen fuer das Volumen des Senkkoerpers
       Das Volumen des Senkkoerpers einschliesslich der unteren Haelfte des Aufhaengedrahts
       muss auf +- 0,005 ccm abgeglichen sein, so dass bei der Bestimmung der Dichte des
       Wassers von 20 Grad C hoechstens folgende Fehler hervorgerufen werden:

+- 0,0005 g/ccm                       bei einer Senkkoerpereinrichtung mit 10 ccm
                                      Nennvolumen,
+- 0,0001 g/ccm                       bei einer Senkkoerpereinrichtung mit 50 ccm
                                      Nennvolumen,
+- 0,00005 g/ccm                      bei einer Senkkoerpereinrichtung mit 100 ccm
                                      Nennvolumen.
 2.3   Waagen ohne Taraausgleichseinrichtung duerfen mit Senkkoerpereinrichtungen nur
       zusammen mit besonders gekennzeichneten Gewichtsstuecken fuer den Taraausgleich
       verwendet werden, deren Waegewert sich vom Waegewert der Senkkoerpereinrichtung um
       hoechstens 3 mg unterscheidet.


          Abschnitt 4
          Tauchkoerper


 1   Zulassung
     Tauchkoerper mit dem Nennvolumen 10 ccm und sind allgemein zur innerstaatlichen
     Eichung zugelassen.
 2   Einheiten
     Als Einheit ist das Kubikzentimeter oder das Milliliter zu verwenden.
 3   Aufschriften
     Auf dem Haltestab muessen angegeben sein,
     - das Nennvolumen des Tauchkoerpers,
     - die Bezugstemperatur,
     - die Oberflaechenspannung.

 4   Fehlergrenzen
     Die Eichfehlergrenzen betragen 0,1%.


            Abschnitt 5
            Refraktometer


 1     Zulassung
 1.1   Handrefraktometer und Abbe-Refraktometer sind allgemein zur innerstaatlichen
       Eichung zugelassen.
 1.2   Die Bauarten der selbsttaetig und halbselbsttaetig arbeitenden Refraktometer und
       Refraktometer mit automatischer Temperaturkompensation beduerfen der Zulassung zur
       innerstaatlichen Eichung.
 2     Einheiten
 2.1   Die Einheit der Brechzahl ist die Zahl 1.
 2.2   Als Einheit der Dichte duerfen verwendet werden
       - das Kilogramm durch Kubikmeter,

                                             - 97 -
        
                                                                                

        - das Kilogramm durch Kubikdezimeter,
        - das Gramm durch Kubikdezimeter,
        - das Gramm durch Kubikzentimeter.
        Fuer das Kubikdezimeter darf der Name Liter und fuer das Kubikzentimeter darf der
        Name Milliliter verwendet werden.
 2.3    Der Massenanteil an Saccharose in Saccharose-Wasser-Loesungen ist in Prozent
        anzugeben.
 3      Justierung
 3.1    Die Beziehung zwischen der Dichte rho und der Brechzahl n(tief)D von
        Traubenmosten fuer die Wellenlaenge lambda = 589 nm bei der Temperatur 20 Grad C
        ist durch folgende Gleichung festgelegt:
         Dichte rho = 2.628,31 kg/cbm x n(tief)D - 2.501,87 kg/cbm.
        Diese Gleichung gilt im Bereich 1.040 kg/cbm <= Dichte rho <= 1.120 kg/cbm.
 3.2    Zwischen dem Massenanteil an Saccharose in Saccharose-Wasser-Loesungen und der
        Brechzahl fuer die Wellenlaenge rho = 589nm bei der Temperatur 20 Grad C gelten die
        in den PTB-Mitteilungen 85 (1975) Heft 6, Seite 461, veroeffentlichten und in den
        PTB-Mitteilungen 86 (1976) Heft 4, Seite 267, berichtigten Werte.
 4      Aufschriften
 4.1    Auf dem Refraktometer muessen angegeben sein
        - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
        - Fabriknummer und Baujahr,
        - Messbereich,
        - bei Refraktometern nach Nummer 1.2 ausserdem das Zulassungszeichen.

 4.2    Auf den Skalen muessen angegeben sein:
        a) auf einer Brechzahlskale das Formelzeichen n(tief)D,
        b) auf einer Dichteskale ein Einheitenzeichen nach Nummer 2.2,
        c) auf einer Skale fuer Massenanteil die Bezeichnung "% mas",
        d) bei Skalen nach Buchstaben b und c ausserdem die Fluessigkeitsart, fuer die das
           Refraktometer justiert ist.

 5      Fehlergrenzen
 5.1    Die Eichfehlergrenzen betragen bei einer

          Strichskale          1 Skalenteilungswert
          Ziffernskale         1 Ziffernschritt.
5.2       Der Messwert fuer destilliertes Wasser von 20 Grad C
          + 0,5 Grad C darf um nicht mehr als die Haelfte des
          Skalenteilungswertes bzw. des Ziffernschrittes von folgenden
          Bezugswerten abweichen:
          -----------------------------------------
          I     Messgroesse     I      Bezugswert      I
          I---------------------------------------I
          I Brechzahl        I 1,33299              I
          I Dichte           I 998,201 kg/cbm       I
          I Massenanteil     I 0%                   I
          -----------------------------------------



 6    Uebergangsvorschriften
      Handrefraktometer, die § 15 Abs. 1 Satz 2 sowie den Festlegungen in Nummer 1.2
      nicht entsprechen und vor dem
      1. Januar 1990 in den Verkehr gebracht wurden, koennen bis zum 31. Dezember 1990
      erstgeeicht werden, wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten.
                                              - 98 -
       
                                                                               


            Abschnitt 6
            Fluessigkeits-Dichtemessgeraete nach dem Schwingerprinzip


 1     Zulassung
       Die Bauarten der Fluessigkeits-Dichtemessgeraete nach dem Schwingerprinzip,
       nachfolgend Dichtemessgeraete genannt, beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
       Eichung.
 2     Anwendungsbereich
       Die Dichtemessgeraete dienen der Messung der Dichte von Fluessigkeiten im
       Dichtebereich von 450 kg/cbm bis 2.000 kg/cbm.
 3     Funktionsweise
 3.1   Eine schwingungsfaehige Anordnung, die mit der zu messenden Fluessigkeit gefuellt
       oder von ihr umgeben ist, wird zur Schwingung angeregt. Die Periodendauer oder
       Frequenz dieser Schwingung haengt von der Dichte der Fluessigkeit ab.
 3.2   Die Dichte der Fluessigkeit wird auf der Grundlage von Geraetekonstanten aus der
       Periodendauer oder Frequenz berechnet.
 3.3   Es muss eine Einrichtung zur Messung der Fluessigkeitstemperatur, die fuer die
       gemessene Fluessigkeitsdichte gilt, vorhanden sein.
       Die Einrichtung zur Messung der Fluessigkeitstemperatur kann Bestandteil des
       Dichtemessgeraetes oder ein separates Messgeraet sein.
 4     Gebrauchsanweisung
       Jedem Dichtemessgeraet muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte
       Gebrauchsanweisung beigegeben sein.
 5     Wartung
       Die Dichtemessgeraete muessen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen
       Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen gewartet werden. Die
       Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal
       des Messgeraetebetreibers erfolgen; sie ist zu dokumentieren und auf dem
       Dichtemessgeraet zu kennzeichnen.
 6     Einheiten
 6.1   Die Einheit der Dichte ist Kilogramm durch Kubikmeter (kg/cbm) oder Gramm durch
       Kubikzentimeter (g/ccm).
 6.2   Die Einheit der Temperatur ist Grad Celsius (Grad C).
 7     Fehlergrenzen
 7.1   Die Eichfehlergrenzen betragen bei einem

         Ziffernschritt               Skalenteilungswert             Eichfehlergrenze
       einer Ziffernskala              einer Strichskala
             kg/cbm                          kg/cbm                       kg/cbm
0,1                            1,0                            1,0
0,1                            0,5                            0,5
0,01                           0,2                            0,2
0,01                           0,1                            0,1
0,01                           0,05                           0,05
       hoechstens jedoch 1 kg/cbm.
 7.2   Die Eichfehlergrenze muss an der Frontseite oder an anderer, gut sichtbarer
       Stelle angegeben sein oder angezeigt werden.


Anlage 14 Temperaturmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 62 - 66,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote


                                             - 99 -
        
                                                                                

Abschnitt   1                     Fluessigkeits-Glasthermometer
Abschnitt   2                     Thermoelemente
Abschnitt   3                     Zeigerthermometer
Abschnitt   4                     Tragbare Elektrothermometer
Abschnitt   5                     Kuehlthermometer

     Anmerkung: Fuer medizinische Thermometer nach § 1 Abs. 1 gilt Anlage 15 Abschnitt 1.


                 Abschnitt 1
                 Fluessigkeits-Glasthermometer


 1          Zulassung
            Fluessigkeits-Glasthermometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
            zugelassen.
 2          Begriffsbestimmung
            Fluessigkeits-Glasthermometer sind Thermometer, bei denen die thermische
            Ausdehnung einer in einem Glasgefaess mit angeschlossener Glaskapillare
            befindlichen thermometrischen Fluessigkeit zur Temperaturmessung ausgenutzt
            wird. Zur Anzeige dient der Stand der thermometrischen Fluessigkeit in der mit
            einer Skale verbundenen Kapillare.
 3          Einheiten
            Als Einheiten der Temperatur duerfen Grad Celsius oder Kelvin verwendet werden.
            Bei Thermometern zur Ermittlung des Luftdrucks aus der Siedetemperatur des
            Wassers (Siedethermometer) duerfen die Einheiten Millibar oder Hektopascal
            verwendet werden.
 4          Fehlergrenzen
 4.1        Die Eichfehlergrenzen betragen
 4.1.1      bei Thermometern mit benetzender thermometrischer Fluessigkeit, die ganz
            eintauchend justiert sind,

                                                   Eichfehlergrenzen Grad C bei
       Temperaturbereich Grad C                   dem Skalenteilungswert Grad C
                                           0,5            1             2           5
                     - 200 bis < - 110                    3             4           5
                        - 110 bis - 10      1             2             4           5
                        > - 10 bis 110      1             2             3           5
                         > 110 bis 210                    3             4           5
     4.1.2 bei Thermometern mit nicht benetzender Fluessigkeit und Skalenteilungswerten
             von 0,05 Grad C bis 5 Grad C, die ganz eintauchend justiert sind,
                                    Eichfehlergrenzen bei dem Skalenteilungswert Grad C
      Temperaturbereich Grad C
                                    0,05    0,1      0,2     0,5      1       2      5
                    - 58 bis <- 10          0,3      0,4     0,5      1       2      5
                      - 10 bis 110 0,1      0,2      0,3     0,5      1       2      5
                     > 110 bis 210                   0,4     0,5      1       2      5
                     > 210 bis 410                            1       2       2      5
                     > 410 bis 610                                    3       4      5
                             > 610                                           10     10
 4.1.3      bei Thermometern nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2, die teilweise eintauchend
            justiert sind und deren Skalenendwert nicht groesser als 210 Grad C ist, das
            Eineinhalbfache der in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 festgesetzten Werte,
 4.1.4      bei Thermometern nach Nummer 4.1.2, die teilweise eintauchend justiert sind und
            der Skalenendwert groesser als 210 Grad C ist, das Doppelte der in Nummer 4.1.2
            festgesetzten Werte.
 4.2        Der Unterschied   der Anzeigefehler an zwei benachbarten Pruefpunkten darf nicht
            groesser sein als   die jeweilige Fehlergrenze nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.4.
            Gelten fuer zwei   benachbarte Pruefpunkte verschiedene Fehlergrenzen, so darf der
            Unterschied der   Anzeigefehler nicht groesser sein als die groessere Fehlergrenze.


                                                  - 100 -
         
                                                                                 

4.3        Bei Thermometern (mit Ausnahme von Beckmannthermometern) mit den
           Skalenteilungswerten 0,01 Grad C und 0,02 Grad C, deren Anzeigebereich
           den Eispunkt enthaelt, betragen die Eichfehlergrenzen das Doppelte des
           Skalenteilungswertes.
4.4        Bei Thermometern nach Nummer 4.3, deren Anzeigebereich den Eispunkt nicht
           enthaelt, betragen die Eichfehlergrenzen

            Skalenteilungswert Grad C                       Eichfehlergrenzen Grad C
                       0,01                                           0,04
                       0,02                                           0,06
4.5      Bei Siedethermometern mit den Skalenteilungswerten 0,5 mbar bis 2 mbar betragen
         die Eichfehlergrenzen das Doppelte des Skalenteilungswertes.
4.6      Bei Thermometern nach Nummer 4.3 bis 4.5 darf der Unterschied der Anzeigefehler
         an zwei benachbarten Pruefpunkten das Doppelte des Skalenteilungswertes nicht
         ueberschreiten.
4.7      Bei Thermometern, deren Skalenendwert groesser als 210 Grad C ist, darf eine
         24stuendige Erwaermung auf den Skalenendwert hoechstens eine Aenderung der
         Anzeigefehler von dem 0,3fachen des Skalenteilungswertes ergeben.
4.8      Bei Beckmannthermometern betragen die Eichfehlergrenzen fuer jeden Skalenabschnitt

    a)      von dem 100fachen des           das Einfache des Skalenteilungswertes
            Skalenteilungswertes oder
            weniger
    b)      von mehr als dem 100fachen      das Doppelte des Skalenteilungswertes
            des Skalenteilungswertes
          Diese Werte gelten bei Einstellung des Thermometers auf 20 Grad C.
4.9       Bei Maximum-Thermometern mit Abreisseinrichtung darf sich die Anzeige durch
          eine Abkuehlung des Thermometers um 2 Grad C hoechstens um das 0,5fache des
          Skalenteilungswertes, jedoch um nicht mehr als das 0,5fache der Fehlergrenzen
          aendern.
4.10      Die Fehlergrenzen gelten
          a) fuer senkrechte Stellung des Thermometers,
          b) fuer den Aussendruck 1 bar,
          c) bei teilweise eintauchend justierten Thermometern fuer die Eintauchtiefe und
             Fadenbezugstemperatur, fuer die das Thermometer justiert ist.


              Abschnitt 2
              Thermoelemente


1        Zulassung
1.1      Thermopaare und Thermoelemente einschliesslich Ausgleichsleitungen sind allgemein
         zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2        Begriffsbestimmungen
2.1      Ein Thermopaar ist ein Leiterpaar aus unterschiedlichen Materialien, das an einem
         Ende verbunden ist und den thermoelektrischen Effekt fuer die Temperaturmessung
         nutzt.
2.2      Das Thermoelement enthaelt ausser dem Thermopaar
         - die elektrische Isolation der Thermoschenkel,
         - Teile zum Schutz gegen mechanische und chemische Einfluesse,
         - Anschluesse fuer elektrische Zuleitungen und Ausgleichsleitungen.

2.3      Ausgleichsleitungen dienen zur Verlaengerung der Thermopaare.


                                              - 101 -
      
                                                                              

3     Aufschriften und Kennbuchstaben
3.1   Fuer Thermopaare und deren Grundwertreihen die folgenden Kennbuchstaben:

        Kennbuchstabe                                 Thermopaar
              R            Platin - 13% Rhodium/Platin
              S            Platin - 10% Rhodium/Platin
              B            Platin - 30% Rhodium/Platin
                                                    - 6% Rhodium
              J            Eisen/Kupfer-Nickel
              T            Kupfer/Kupfer-Nickel
              E            Nickel-Chrom/Kupfer-Nickel
              K            Nickel-Chrom/Nickel
              N            Nickel-Chrom-Silizium/Nickel-Silizium
3.2      Zur Kennzeichnung des Thermoelements sind folgende zusaetzliche Aufschriften
         erforderlich:
3.2.1    der Kennbuchstabe nach Nummer 3.1,
3.2.2    die hoechstzulaessige Verwendungstemperatur,
3.2.3    die Klasse nach Nummer 4.1.
4        Fehlergrenzen
4.1      Die Eichfehlergrenzen, bezogen auf die jeweilige Grundwertreihe, betragen

                  Typ            Temperaturbereich              Eichfehlergrenzen
                                     in Grad C
4.1.1                                          Klasse 1
                 T                        - 40 bis 3500,5 Grad C oder 0,004 x t
                 E                        - 40 bis 800
                 J                        - 40 bis 7501,5 Grad C oder 0,004 x t
              K und N                   - 40 bis 1.000
              R und S                      0 bis 1.1001 Grad C
                                        oberhalb 1.1001 Grad C + 0,003

                                                      (t-1.100   Grad C)
4.1.2                                         Klasse 2
                 T                        - 40 bis 3501 Grad C   oder 0,0075 x t
                 E                        - 40 bis 900
                 J                        - 40 bis 7502,5 Grad   C oder 0,0075 x t
              K und N                   - 40 bis 1.200
              R und S                      0 bis 1.600
                 B                       600 bis 1.7001,5 Grad   C oder 0,0025 x t
4.1.3                                         Klasse 3
                 T                        - 200 bis 401 Grad C   oder 0,015 x t
                 E                        - 200 bis 40
              K und N                     - 200 bis 402,5 Grad   C oder 0,015 x t
                 B                       600 bis 1.7004 Grad C   oder 0,005 x t
4.2   Als Eichfehlergrenzen gelten die festgelegten Werte in Grad C oder die auf die
      tatsaechliche Temperatur t in Grad C bezogenen Prozentsaetze. Es gilt jeweils der
      groessere Wert.


             Abschnitt 3
             Zeigerthermometer


1     Zulassung
1.1   Zeigerthermometer als anzeigende Fluessigkeits-Federthermometer mit elastischem
      Messglied und anzeigende Bimetallthermometer sind allgemein zur innerstaatlichen
      Eichung zugelassen.



                                            - 102 -
       
                                                                               

 1.2   Die Bauarten der Federthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer
       1.1 und Zeigerthermometer mit Registriereinrichtung beduerfen der Zulassung zur
       innerstaatlichen Eichung.
 2     Begriffsbestimmung
 2.1   Zeigerthermometer sind anzeigende mechanische Temperaturmessgeraete mit einer
       Skalenanzeige.
 2.2   Fluessigkeits-Federthermometer sind Messgeraete, mit denen Temperaturen ueber
       ein elastisches Messglied gemessen werden. Dieses Messglied ist ueber ein
       metallisches Kapillarrohr mit einem metallischen Gefaess verbunden und mit einer
       thermometrischen Fluessigkeit gefuellt.
 2.3   Bimetallthermometer sind Messgeraete, mit denen Temperaturen auf Grund
       verschiedener thermischer Ausdehnungskoeffizienten zweier Metalle gemessen
       werden.
 3     Fehlergrenzen
 3.1   Die Eichfehlergrenzen sind gleich dem Skalenteilungswert.
 3.2   Die Eichfehlergrenzen gelten fuer die festgelegten Bezugswerte der Einflussgroessen.


            Abschnitt 4
            Tragbare Elektrothermometer


 1     Zulassung
       Die Bauarten der tragbaren Elektrothermometer beduerfen der Zulassung zur
       innerstaatlichen Eichung.
 2     Begriffsbestimmungen
       Tragbare Elektrothermometer sind netzunabhaengige Thermometer, bei denen
       eine temperaturabhaengige elektrische Eigenschaft des Temperaturfuehlers zur
       Temperaturmessung dient.
 3     Messbereich
       Der Messbereich muss sich mindestens von - 25,0 Grad C bis 40,0 Grad C erstrecken
       (Mindestmessbereich).
 4     Fehlergrenzen
 4.1   Die Eichfehlergrenzen im Mindestmessbereich betragen fuer das tragbare
       Elektrothermometer 0,5 Grad C.
 4.2   Die Eichfehlergrenzen ausserhalb des Mindestmessbereiches werden bei der
       Bauartzulassung festgelegt.
 4.3   Sind Teilgeraete des Thermometers austauschbar, so werden getrennte
       Eichfehlergrenzen dafuer festgelegt. Die Summe der Fehlergrenzen fuer die
       Teilgeraete darf die Fehlergrenzen nach Nummern 4.1 und 4.2 nicht ueberschreiten.
 5     Tragbare Elektrothermometer zur amtlichen Kontrolle von Tiefkuehlkost
       Es gelten die Anforderungen in Anhang 2 Abschnitt 5 Buchstabe a bis d und g
       bis i der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung
       des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens fuer die
       amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr.
       L 34 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.


         Abschnitt 5




Anlage 15
(weggefallen)

Anlage 16 Ueberdruckmessgeraete
                                            - 103 -
       
                                                                               

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1326 - 1327

 1     Zulassung
 1.1   Ueberdruckmessgeraete nach Nummer 2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
       zugelassen.
 1.2   Die Bauarten der Ueberdruckmessgeraete nach Nummer 2 mit einer Einrichtung fuer
       Fernmessung, Fernmeldung, Grenzwertmessung, Maximal- oder Minimalmessung beduerfen
       der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
 2     Begriffsbestimmung
       Ueberdruckmessgeraete im Sinne dieser Anlage sind mechanische Messgeraete mit
       Rohrfedern, Plattenfedern oder Kapselfedern als elastische Messglieder mit
       direkter Anzeige durch Zeigerwerk, Zeiger und Strichskala.
 3     Fehlergrenzen
 3.1   Die Fehlergrenzen fuer Ueberdruckmessgeraete betragen:

       Geraete der Klasse            Eichfehlergrenzen in %     Verkehrsfehlergrenzen in %
0,1                             0,1                           0,15
0,25                            0,25                          0,4
0,6                             0,6                           0,9
1,0                             1,0                           1,5
1,6                             1,6                           2,4
2,5                             2,5                           3,8
4,0                             4,0                           6,0
       Die Fehlergrenzen sind bezogen auf die Messspanne und gelten fuer die
       Referenztemperatur 20 Grad C.
 3.2   Die Fehlergrenzen gelten fuer eine von 20 Grad C abweichende Referenztemperatur,
       wenn diese auf dem Zifferblatt angegeben ist.
 3.3   Die Eich- und Verkehrsfehlergrenzen gelten bei zunehmendem und abnehmendem Betrag
       des Ueberdrucks an jeder Stelle des Anzeigebereichs.
 3.4   Die Messwert-Umkehrspanne, bezogen auf die Messspanne, darf die Eichfehlergrenze
       nicht ueberschreiten.
 3.5   Bei Ueberdruckmessgeraeten mit einer Zusatzeinrichtung nach Nummer 1.2 muessen
       die Anzeige und die mit Hilfe der Zusatzeinrichtung bestimmten Messwerte die
       Fehlergrenzen derselben Klasse einhalten.
 3.6   Fuer Ueberdruckmessgeraete mit zwei Messwerken gelten die Fehlergrenzen fuer jedes
       der beiden Messwerke unabhaengig voneinander.


Anlage 17 Messgeraete fuer milchwirtschaftliche Untersuchungen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 81 - 82
 1       Zulassung
         Butyrometer, Volumenmessgeraete zur butyrometrischen Fettbestimmung sowie
         Dichtearaeometer sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
 2       Begriffsbestimmungen
 2.1     Butyrometer fuer Milch, Rahm oder Kaese geben den Massenanteil an Fett in Prozent
         an.
 2.2     Volumenmessgeraete fuer Milch und Amylalkohol zur butyrometrischen Fettbestimmung
         sind:
 2.2.1   Vollpipetten, Milchspritzen und selbsttaetige Pipetten fuer Milch,
 2.2.2   Vollpipetten, Messhaehne und selbsttaetige Pipetten fuer Amylalkohol,
 2.2.3   Geraete zur reihenweisen Fuellung von Butyrometern mit Milch und Amylalkohol.
 2.3     Dichtearaeometer koennen ausgefuehrt sein fuer:
         - Milch,

                                            - 104 -
        
                                                                                

          - Magermilch,
          - Buttermilchserum.

 3        Aufschriften
 3.1      Auf Butyrometern nach Nummer 2.1 muessen angegeben sein:
          - auf der Skale das Zeichen "%",
          - auf Butyrometern fuer Milch "Milch 65 Grad C",
          - auf Butyrometern fuer Rahm "5 g Rahm 65 Grad C" oder bei einem Messbereich von
            70% bis 90% "5 g Butter 65 Grad C",
          - auf Butyrometern fuer Kaese "3 g Kaese 65 Grad C",
          - der Name oder das eingetragene Zeichen des Herstellers oder Haendlers.

 3.2      Auf Volumenmessgeraeten nach Nummer 2.2 muessen angegeben sein:
          - bei Pipetten und Milchspritzen
            "10,75 ml Milch 20 Grad C",
          - bei Pipetten mit Einstellmarke der Hinweis auf die Ablesungsart
            "Ablesung oben" oder "Ablesung unten",
          - bei Messgeraeten fuer Amylalkohol die Aufschrift
            "1 ml Amylalkohol 20 Grad C",
          - bei Reihenmessgeraeten an gut sichtbarer Stelle
            "Pipetten zum Auslauf mindestens 15 s oeffnen",
          - der Name oder das eingetragene Zeichen des Herstellers oder Haendlers.

 3.3      Auf Dichtearaeometern nach Nummer 2.3 muessen angegeben sein:
          - auf der Skale das zugehoerige Einheitenzeichen,
          - die Bezugstemperatur,
          - die Oberflaechenspannung in mN/m,
          - die Gebrauchsfluessigkeit,
          - auf Araeometern fuer Milch und Magermilch:
            "Ablesung am oberen Wulstrand" oder "Ablesung oben",
          - auf Araeometern fuer Buttermilchserum:
            "Ablesung im Fluessigkeitsspiegel",
          - eine Fabriknummer,
          - der Name oder das eingetragene Zeichen des Herstellers oder Haendlers.

 4        Fehlergrenzen
 4.1      Die Eichfehlergrenzen fuer Butyrometer nach Nummer 2.1 betragen fuer
          das Gesamtvolumen und jedes Teilvolumen des Skalenrohrs die Haelfte des
          Skalenteilungswerts.
 4.2      Die Eichfehlergrenzen betragen fuer
 4.2.1    Volumenmessgeraete nach:

                  a)     Nummer 2.2.1                                          0,075 ml
                  b)     Nummer 2.2.2                                          0,05 ml
                  c)     Nummer 2.2.3
                         - bei der Vorpruefung                                  0,05 ml
                         - bei der Eichung des vollstaendigen Geraetes mit       0,05 ml
                         Amylalkohol
                         - bei der Eichung des vollstaendigen Geraetes mit       0,075 ml
                         Milch
4.2.2             Dichtearaeometer nach Nummer 2.3
                  a)     fuer Milch und Magermilch                              0,5 g/l
                  b)     fuer Buttermilchserum                                  0,2 g/l

                                             - 105 -
        
                                                                                

4.2.3             eingebaute Thermometer                                       0,5 Grad C

Anlage 18 (zu § 7k)
Messgeraete im Strassenverkehr
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 83 - 90,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

              Abschnitt   1   Wegstreckenzaehler in Kraftfahrzeugen
              Abschnitt   2   Taxameter in Kraftfahrzeugen
                              Teil 1: EG-Anforderungen
                              Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
              Abschnitt 3     Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen
              Abschnitt 4     Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
              Abschnitt 5     Bremsverzoegerungsmessgeraete
              Abschnitt 6     Wegdrehzahlfeststeller fuer Kraftfahrzeuge
              Abschnitt 7     Atemalkoholmessgeraete
              Abschnitt 8     Reifendruckmessgeraete - EWG-Anforderungen
              Abschnitt 9     Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren
              Abschnitt 10    Abgasanalysatoren fuer Fremdzuendungsmotoren
                              Teil 1: EG-Anforderungen
                              Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
              Abschnitt 11    Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete



     Anmerkung:
     1. Fuer Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
     2. Fuer Reifenprofilmessgeraete gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.


           Abschnitt 1
           Wegstreckenzaehler in Kraftfahrzeugen


 1    Zulassung
      Wegstreckenzaehler in Kraftfahrzeugen sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung
      zugelassen.


 2      Begriffsbestimmungen
        Wegstreckenzaehler sind Messgeraete, welche die vom Kraftfahrzeug zurueckgelegte,
        durch Abrollen von Fahrzeugraedern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke
        anzeigen. Sie sind ausgefuehrt als
 2.1    Wegstreckenzaehler mit einem Zaehlwerk ohne Nullstelleinrichtung fuer Mietwagen ohne
        gestellten Fahrer fuer die Anzeige der insgesamt zurueckgelegten Wegstrecke,
 2.2    Wegstreckenzaehler mit zwei Zaehlwerken fuer Mietwagen mit gestelltem Fahrer und
        zwar mit einem Zaehlwerk mit Abschalt- und Nullstelleinrichtung fuer die Anzeige
        einzelner Wegstrecken und einem Zaehlwerk ohne Nullstelleinrichtung nach Nummer
        2.1.


 3      Aufschriften
 3.1    Auf Wegstreckenzaehlern nach Nummer 2.2 muessen angegeben sein
        - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
        - Fabriknummer und Baujahr,
        - Geraetekonstante k mit einer relativen Unsicherheit von hoechstens 0,2% in der
          Form

                  U                 Imp
                                             - 106 -
      
                                                                              

        k = ... -- oder k = ... ---
                km              km.
3.2   Ist der Wegstreckenzaehler mit einem nicht geeichten Geschwindigkeitsmessgeraet
      verbunden, so muss Platz fuer die Aufschrift "Wegstreckenzaehler geeicht" vorhanden
      sein.


4       Fehlergrenzen
4.1     Die Fehlergrenzen nach den Nummern 4.3 und 4.4 gelten fuer das im Fahrzeug
        eingebaute Geraet.
4.2     Die Eichfehlergrenzen gelten, wenn die Geraetekonstante k des Wegstreckenzaehlers
        und seiner Zusatzeinrichtungen bei folgendem mittleren Betriebszustand des
        Fahrzeugs an die Wegdrehzahl des Fahrzeugs angeglichen ist:
        a) die Zuladung der Nutzfahrzeuge betraegt die Haelfte des zulaessigen Wertes;
           Personenfahrzeuge sind mit zwei Personen einschliesslich des Fahrers
           besetzt,
        b) die Fahrzeugreifen haben den vom Fahrzeughersteller empfohlenen Ueberdruck
           und sind im verkehrssicheren Zustand,
        c) das Fahrzeug faehrt mit eigenem Antrieb mit einer Geschwindigkeit von 50 km/
           h +- 5 km/h geradlinig ueber eine ebene Messstrecke.

4.2.1   Der mittlere Betriebszustand des Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen
        Zustaenden durch Korrektur der zugehoerigen Messwerte rechnerisch angenaehert
        werden.
4.3     Die Eichfehlergrenzen betragen
4.3.1   fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.1
        3% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 30 m,
4.3.2   fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.2
        2% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 20 m.
4.4     Die Verkehrsfehlergrenzen betragen
4.4.1   fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.1
        5% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 50 m,
4.4.2   fuer Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.2
        4% des zurueckgelegten Weges, mindestens jedoch 40 m.
4.5     Die Angaben eines Druckwerks fuer die zurueckgelegte Wegstrecke an einem
        Wegstreckenzaehler nach Nummer 2.2 duerfen von der im Augenblick des Abdrucks
        vorhandenen Anzeige des Zaehlwerks mit Nullstelleinrichtung nicht abweichen.


5       Stempelstellen
5.1     Sicherungstempelstellen muessen vorgesehen sein zur Sicherung
5.1.1   des die Inneneinrichtung umschliessenden Gehaeuses,
5.1.2   der mechanischen oder elektrischen Antriebsverbindung des Messgeraets mit dem
        Anschlussstutzen am Kraftfahrzeug einschliesslich aller loesbaren Verbindungen an
        zwischengeschalteten Einrichtungen.


         Abschnitt 2
         Taxameter in Kraftfahrzeugen
         Teil 1
         EG-Anforderungen


1   Begriffsbestimmungen
    Ein Taxameter ist ein Geraet, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber *)
    betrieben wird und mit diesem das Messgeraet bildet.

                                           - 107 -
      
                                                                              

    Dieses Geraet misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage
    eines von einem Wegstreckensignalgeber uebermittelten Signals. Ausserdem errechnet
    es den fuer eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten
    Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen Preis an.
    -----
*) Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber faellt nicht in den Teil 1 dieses
   Abschnittes.


2   Anforderungen
    Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das
    individuelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der
    Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.


3   Konformitaetsbewertung
    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
    Hersteller waehlen kann, lauten fuer Taxameter wie folgt:
    B + F oder B + D oder H1.


           Teil 2
           Innerstaatliche Anforderungen


1     Zulassung
1.1   Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschliesslich ggf. zwischengeschalteter
      Einrichtungen beduerfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur
      innerstaatlichen Eichung.
1.2   Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschliesslich ggf. zwischengeschalteter
      Einrichtungen, die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem
      Fahrzeug in Verkehr gebracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.
1.3   Die Bauarten der Drucker beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.


2     Begriffsbestimmungen
2.1   Wegstreckensignalgeber
      Der Wegstreckensignalgeber einschliesslich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen
      ist ein Geraet, das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurueckgelegten Strecke
      liefert. Der Wegstreckensignalgeber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil
      1 das Messgeraet.
2.2   Drucker
      Ein Drucker ist ein Geraet zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an
      das Taxameter in Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.


3     Anforderungen
3.1   Temperaturbereich
      Im Temperaturbereich von -10 Grad C bis 70 Grad C muss das Taxameter
      funktionssicher arbeiten und die Fehlergrenzen einhalten.
3.2   Wegstreckensignalgeber
      Der Wegstreckensignalgeber muss:
      - einen fuer die Uebermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang
        aufweisen,
      – fuer Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie
        fuer das Taxameter spezifiziert sind.
      Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten fuer
      Wegstreckensignalgeber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
3.3   Drucker
                                           - 108 -
      
                                                                              

      Wenn ein Drucker verwendet wird, so muessen die Quittungen am Ende der Fahrt
      die Preisdaten einer Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie
      2004/22/EG aufgefuehrt sind. Die auf den Quittungen gedruckten Werte duerfen sich
      nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unterscheiden.
      Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten fuer Drucker
      die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.


4       Inbetriebnahme
4.1     Anpassung an das individuelle Fahrzeug
        Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist
        eine Anpassung an das individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber
        erforderlich. Nach einem solchen Einbau oder einem Tausch des
        Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den in den
        Nummern 4.2 bis 4.4 aufgefuehrten Anforderungen erforderlich.
4.2     Anpassung an den lokal gueltigen Tarif
4.2.1   Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Aenderung des Tarifs erforderlich oder
        bei der Verwendung in einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung
        ist eine Eichung erforderlich.
4.2.2   Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfuellen:
        - Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und
          die Anfangszeit mindestens eine Fortschaltzeit betragen. Ohne
          Antriebsumschaltung muss das Verhaeltnis zwischen der Anfangsstrecke und den
          Fortschaltstrecken unabhaengig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhaeltnis
          zwischen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.
        – Ueberzaehlige Tarifstufen duerfen nicht anwaehlbar sein. Nicht verwendete
          Parameter muessen den Wert "0" aufweisen oder auf andere Weise einfach
          kontrollierbar sein.
        – Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur ueber die Betriebseinstellung
          KASSE nach Betriebseinstellung FREI geschaltet werden. Aus der
          Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt verwendete Tarifstufe
          zurueckgeschaltet werden.

4.3     Fehlergrenzen fuer Taxameter in Kraftfahrzeugen
        Die Eichfehlergrenzen fuer den Gesamtfehler, d. h. fuer das im Fahrzeug
        eingebaute Messgeraet, betragen

        – fuer die Anfangszeit         1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2 s,
        – fuer die Fortschaltzeiten    1,0 % der Summe dieser Zeiten,
        – fuer die Anfangsstrecke      2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch
                                            20 m,
        – fuer die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,
        – fuer die Echtzeituhr 300 s, wenn ein zeitabhaengiger Tarif zum Einsatz
          kommt.
4.4   Sicherungsmassnahmen
      Es muessen Sicherungsmassnahmen vorhanden sein zur Sicherung
      - der Eingabe bzw. Aenderung der Tarifdaten und der Geraetekonstanten,
      – der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschliesslich
        ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen und
      – der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren
        Zusatzeinrichtungen.


5   Aufschriften
    Gemaess Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind fuer die Anzeigen auf Taxametern
    folgende Begriffe als Aufschriften zu verwenden:
    - Fahrpreis,

                                           - 109 -
       
                                                                               

     – Zuschlag und
     – Tarif (fuer die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).


6    Uebergangvorschriften
     Fuer Messgeraete, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung
     erhalten haben, sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen fuer den
     Gesamtfehler (d. h. fuer das im Fahrzeug eingebaute Messgeraet) zulaessig:
     - fuer die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9 s,
     – fuer die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.


          Abschnitt 3
          Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen


1    Zulassung
     Die Bauarten der Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen beduerfen der
     Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.


2    Begriffsbestimmung
     Geschwindigkeitsmessgeraete in Kraftfahrzeugen sind Geraete, die aufgrund des Umfangs
     und der jeweiligen Drehfrequenz der Fahrzeugraeder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
     fortlaufend anzeigen und/oder aufschreiben.


3    Aufschriften
     Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf dem Geschwindigkeitsmessgeraet
     die Geraetekonstante k eines mit dem Geschwindigkeitsmessgeraet verbundenen
     Wegstreckenzaehlers mit einer relativen Unsicherheit von hoechstens 0,2% in der Form

                 U               Imp
         k = ... -- oder k = ... ---
                 km              km
    angegeben sein.


4        Fehlergrenzen
4.1      Die Fehlergrenzen gelten
4.1.1    fuer das Geraet selbst (Eigenfehler),
4.1.2    fuer die Anzeige des in das Fahrzeug eingebauten Geraets (Gesamtfehler) bei einem
         mittleren Betriebszustand des Fahrzeugs nach Abschnitt 1 Nr. 4.2.
4.2      Die Eichfehlergrenzen betragen bei der Anzeige und Aufzeichnung der
         Geschwindigkeit
4.2.1    fuer den Eigenfehler des Messgeraets bei Geraetetemperaturen von 0 Grad C bis + 40
         Grad C
         2 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
         2% des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h,
4.2.2    fuer den Gesamtfehler
         3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
         3% des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
4.3      Die Verkehrsfehlergrenzen betragen fuer die Anzeige und Aufzeichnung der
         Geschwindigkeit fuer den Gesamtfehler
         5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und
         5% des richtigen Wertes bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
4.4      Fuer zusaetzliche Wegstreckenzaehler gelten die Fehlergrenzen nach Abschnitt 1 Nr.
         4.3.2 und 4.4.2.

                                            - 110 -
      
                                                                              


5   Stempelstellen
    Abschnitt 1 Nr. 5 gilt entsprechend.


         Abschnitt 4
         Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen


1   Zulassung
    Die Bauarten der Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen beduerfen der Zulassung zur
    innerstaatlichen Eichung. Fahrtschreiber, die als EG-Kontrollgeraet zugelassen sind,
    sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.


2     Aufschriften
2.1   Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muss auf dem Fahrtschreiber die
      Geraetekonstante k mit einer relativen Unsicherheit von hoechstens 0,2% in der Form

                U               Imp
        k = ... -- oder k = ... ---
                km              km
      angegeben sein.
2.2   Auf den Schaublaettern muessen angegeben sein
      - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
      - Zulassungszeichen des Fahrtschreibers fuer das Schaublatt,
      - ggf. die Zulassungszeichen weiterer Fahrtschreiber, fuer die die Schaublaetter
        auch verwendet werden duerfen,
      - obere Grenze des Geschwindigkeitsmessbereichs.

2.3   Auf der Abdeckplatte des Fahrtschreibers muessen ggf. die Zulassungszeichen
      weiterer zulaessiger Schaublaetter angegeben sein.


3     Fehlergrenzen
3.1   Fuer die Geschwindigkeitsmesswerte an Fahrtschreibern gilt Abschnitt 3 Nr. 4
      entsprechend.
3.2   Fuer die Wegstreckenmesswerke an Fahrtschreibern gilt Abschnitt 1 Nr. 4.3.2 und
      4.4.2 entsprechend.
3.3   Fuer den Zeitantrieb der Schaublaetter im Fahrtschreiber gelten als Eich- und
      Verkehrsfehlergrenzen 2 min/d, jedoch nicht mehr als 10 min in 7 d, wenn die
      aufziehfreie Laufzeit der Uhr mehr als 7 d betraegt.


4   Stempelstellen
    Abschnitt 1 Nr. 5 gilt entsprechend.


         Abschnitt 5
         Bremsverzoegerungsmessgeraete


1   Zulassung
    Bremsverzoegerungsmessgeraete nach dem Pendelprinzip sind allgemein zur
    innerstaatlichen Eichung zugelassen.


2     Begriffsbestimmung
      Bremsverzoegerungsmessgeraete sind Geraete, bei denen die am Fahrzeug auftretende
      Verzoegerung wie folgt gemessen wird:

                                           - 111 -
      
                                                                              

2.1   durch Messwerke mit einem Schwerependel oder
2.2   durch Messwerke mit einem Masse-Feder-Pendel.


3     Aufschriften
3.1   Auf jedem Bremsverzoegerungsmessgeraet muessen angegeben sein
      - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
      - Fabriknummer und Baujahr.

3.2   Auf dem Skalenblatt oder in der Naehe der Skala muss das Einheitenzeichen "m/
      s(hoch)2" oder die Angaben "Abbremsung in %" angegeben sein.
      Die Abbremsung in % ist

         Bremskraft in N
        ------------------ x 100,
        Gewichtskraft in N
      wobei 100% einer Verzoegerung von 9,81 m/s(hoch)2 entsprechen.
3.3   Auf dem Skalenblatt oder auf dem Geraet muss der Messbereich angegeben sein.
3.4   Bei schreibenden Bremsverzoegerungsmessgeraeten muessen auf dem Schaublatt der
      Messbereich, die Typbezeichnung des Geraets, in dem das Schaublatt verwendet werden
      soll, sowie die Vorschubgeschwindigkeit des Schaublattes angegeben sein.


4     Fehlergrenzen
4.1   Fehlergrenzen gelten fuer eine statische Pruefung auf einem Kipptisch, mit dem
      die Geraete um Winkel geneigt werden koennen, die bestimmten vorgegebenen Werten
      der Messgroesse entsprechen. Die Tischflaeche soll eine in ihrer Ebene verlaufende
      reibungsmindernde Ruettelbewegung mit einer Amplitude von etwa 0,1 mm bei einer
      Frequenz von etwa 20 Hz ausfuehren.
4.2   Die Eichfehlergrenzen betragen fuer die Anzeige und Aufzeichnung im gesamten
      Messbereich 0,2 m/s(hoch)2 oder 2% (gerundet) Abbremsung.


         Abschnitt 6
         Wegdrehzahlfeststeller fuer Kraftfahrzeuge


1   Zulassung
    Wegdrehzahlfeststeller sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.


2   Begriffsbestimmung
    Wegdrehzahlfeststeller sind Geraete, welche die Anzahl der Umdrehungen am
    Anschlussstutzen fuer die biegsame Welle am Fahrzeug zaehlen, wenn das Fahrzeug
    im Schrittempo rollt. Die Anzahl der Umdrehungen kann auch in Form von Impulsen
    angegeben werden.


3   Aufschriften
    Auf Wegdrehzahlfeststellern muessen angegeben sein
    - Hersteller oder sein Firmenzeichen,
    - Fabriknummer und Baujahr,
    - Zahl der Umdrehungen oder Impulse.


4   Fehlergrenzen
    Die Eichfehlergrenzen betragen 0,02 Umdrehungen oder die entsprechende Anzahl von
    Impulsen.


                                           - 112 -
      
                                                                              

         Abschnitt 7
         Atemalkoholmessgeraete


1   Zulassung
    Die Bauarten der Atemalkoholmessgeraete beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
    Eichung.


2   Begriffsbestimmung
    Atemalkoholmessgeraete dienen zur Ermittlung der Ethanolkonzentration
    (Massenkonzentration) in der Atemluft von Personen bei der amtlichen Ueberwachung
    des Strassenverkehrs. Als Einheit der Massenkonzentration wird mg/l verwendet.


3     Fehlergrenzen
3.1   Die Eichfehlergrenzen betragen:
      0,020 mg/l unterhalb 0,40 mg/l,
      5% vom Messwert zwischen 0,40 mg/l und 1,00 mg/l,
      10% vom Messwert zwischen 1,00 mg/l und 2,00 mg/l,
      20% vom Messwert oberhalb von 2,00 mg/l.
3.2   Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.


         Abschnitt 8
         Reifendruckmessgeraete


1   Zulassung
    Die Bauarten der Reifendruckmessgeraete beduerfen der Zulassung zur Eichung. Sie
    koennen eine Zulassung zur EWG-Ersteichung oder zur innerstaatlichen Eichung
    erhalten.


2   Anforderungen
    Es gilt der Anhang der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur
    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Luftdruckmessgeraete fuer
    Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr. L 152 S. 48) in der jeweils geltenden Fassung.


         Abschnitt 9
         Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren


1   Zulassung
    Die Bauarten von Abgasmessgeraeten fuer Kompressionszuendungsmotoren beduerfen der
    Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.


2     Begriffsbestimmung
2.1   Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren sind Messgeraete zur Kontrolle des
      Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Kompressionszuendungsmotor. Sie koennen als
      Filterschwaerzungsmessgeraete *) oder Truebungsmessgeraete ausgefuehrt sein.
2.2   Messgroessen sind:
      - bei Filterschwaerzungsmessgeraeten die Schwaerzung eines Filters durch den darauf
        aus dem Abgas gesammelten Russ, angegeben als Schwaerzungszahl;
      - bei Truebungsmessgeraeten die Schwaechung von transmittiertem Licht durch den im
        Abgas dispergierten Russ, angegeben als Truebungskoeffizient (m(hoch)-1) und
        zusaetzlich wahlweise als Truebungsgrad (%).

2.3   Definition:


                                           - 113 -
         
                                                                                 

         - Schwaerzungszahl: 10 (1 - Dichte rho'),
           Dichte rho' Reflexionsgrad des geschwaerzten Filters, bezogen auf den Wert 1
           des ungeschwaerzten Filters.
           Die Definition gilt fuer eine Laenge der Abgassaeule, aus der der Russ auf dem
           Filterpapier abgeschieden wird, von 405 mm.
         - Truebungsgrad (%): 100 (1 - tau),
           tau Transmissionsgrad.
           Die Definition gilt fuer eine Transmissionsweglaenge von 430 mm.

                                                     1                      1
            -    Truebungskoeffizient (m(hoch)-1): - in -
                                                     d                      tau'
                 d Dicke der Rauchschicht.

 3    Gebrauchsanweisung
      Jedem Messgeraet muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung
      beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des
      Geraetes sowie die Wartungsvorschriften enthalten. Bei Filterschwaerzungsmessgeraeten
      muss das zu verwendende Filterpapier spezifiziert sein.


 4    Wartung
      Die Messgeraete muessen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen
      innerhalb der dort festgelegten Fristen, laengstens jedoch in Abstaenden von 6
      Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch
      fachkundiges Personal des Messgeraetebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf
      dem Messgeraet kenntlich zu machen.


 5    Aufschriften
      Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung muessen auf dem Messgeraet
      angegeben sein:
      - die Typbezeichnung,
      - die Worte "Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte Zeichen,
      - ein Hinweis auf die erforderliche Wartung.


 6       Fehlergrenzen
 6.1     Die Eichfehlergrenzen betragen fuer:
         - die Schwaerzungszahl 0,3,
         - den Truebungsgrad 5%,
         - den Truebungskoeffizienten 0,3 m(hoch)-1.

 6.2     Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5fache der Eichfehlergrenzen.


 7       Uebergangsvorschriften
 7.1     Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren sind allgemein zur
         innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn sie die Anforderungen der
         Eichordnung erfuellen und ihre Eignung fuer die Abgasuntersuchung nach den in der
         Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angegebenen Pruefverfahren fuer Kraftfahrzeuge
         mit Kompressionszuendungsmotor durch ein von der Bundesanstalt anerkanntes
         Sachverstaendigengutachten nachgewiesen und durch ein Pruefzeichen gekennzeichnet
         ist.
 7.2     Allgemein zur Eichung zugelassene Abgasmessgeraete fuer Kompressionszuendungsmotoren
         koennen bis zum 31. Dezember 1994 erstgeeicht und unbefristet nachgeeicht werden.

----------
*)   Filterschwaerzungsmessgeraete sind fuer Untersuchungen nach § 47a StVZO nicht zugelassen.


                                                           - 114 -
      
                                                                              



           Abschnitt 10
           Abgasanalysatoren fuer Fremdzuendungsmotoren
           Teil 1
           EG-Anforderungen


1     Begriffsbestimmungen
1.1   Abgasanalysator
      Ein Abgasanalysator ist ein Messgeraet, das zur Ermittlung der Volumenanteile
      bestimmter Bestandteile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzuendung
      bei vorhandener Feuchtigkeit der analysierten Probe dient.
      Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid
      (CO(tief)2), Sauerstoff (O(tief)2) und Kohlenwasserstoffe (HC).
      Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C(tief)6H(tief)14)
      auszudruecken; die Messung erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.
      Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO(tief)2 und O(tief)2 werden als
      Prozentsatz (vol %) ausgedrueckt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als
      Teile pro Million (ppm vol oder 10-(hoch)6 vol).
      Darueber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den
      Volumenanteilen der Abgasbestandteile.
1.2   Lambda-Wert
      Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des
      Verbrennungswirkungsgrades eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhaeltnis in den
      Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzformel bestimmt.


2     Anforderungen
2.1   Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
      Anforderungen nach Anhang MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
      geltenden Fassung.
      Fuer Abgasanalysatoren sind zwei Geraeteklassen (0 und I) definiert.
2.2   Bedienungsanleitung
      Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfspruefbescheinigung gefordert, muss jedem
      Messgeraet eine Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung
      des Aufbaus und der Wirkungsweise des Geraetes sowie die Wartungsvorschriften
      enthalten.


3   Konformitaetsbewertung
    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
    Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
    B + F oder B + D oder H1.


4     Verwendung
4.1   Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den
      Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
4.2   Wartung
      Die Messgeraete muessen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen
      Bedingungen innerhalb der dort festgelegten Fristen, laengstens jedoch in
      Abstaenden von sechs Monaten, gewartet werden. Die Wartung kann durch einen
      Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgeraetebesitzers erfolgen;
      sie ist nachzuweisen.


         Teil 2
         Innerstaatliche Anforderungen



                                           - 115 -
      
                                                                              

1   Zulassung
    Die Bauarten von Abgasmessgeraeten fuer Fremdzuendungsmotoren beduerfen der Zulassung
    zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr.
    1.1.


2   Begriffsbestimmung
    Abgasmessgeraete fuer Fremdzuendungsmotoren sind Messgeraete zur Bestimmung
    der Volumenkonzentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten
    Abgaskomponenten von Kraftfahrzeugen mit Fremdzuendungsmotor.


3   Gebrauchsanweisung
    Jedem Messgeraet muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung
    beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des
    Geraetes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.


4   Wartung
    Die Messgeraete muessen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen
    innerhalb der dort festgelegten Fristen, laengstens jedoch in Abstaenden von sechs
    Monaten, gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch
    fachkundiges Personal des Messgeraetebesitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und
    auf dem Messgeraet kenntlich zu machen.


5     Aufschriften
5.1   Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung muessen auf dem
      Messgeraet angegeben sein:
      - die Typbezeichnung,
      – die Genauigkeitsklasse,
      – die Worte "Gebrauchsanweisung beachten" oder das entsprechende genormte
        Zeichen,
      – ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,
      – bei Messgeraeten ohne Ortshoehen-Korrektureinrichtung die Aufschrift "Geeicht
        fuer Ortshoehe ... m. ue. N. N. +- ... m".

5.2   Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in "% vol CO", "% vol
      CO(tief)2", "10-(hoch)6 vol HC" oder "ppm vol HC" und "% vol O(tief)2" angegeben.
5.3   Die Einheiten der Volumenkonzentrationen muessen so am Messgeraet angebracht sein,
      dass sie der zugehoerigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.


6       Fehlergrenzen
6.1     Eichfehlergrenzen fuer die Volumenkonzentration:
6.1.1   Genauigkeitsklasse I:
        5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als
        0,06 % vol fuer CO,
        0,5 % vol fuer CO(tief)2,
        12 x 10-(hoch)6 vol fuer HC,
        0,1 % vol fuer O(tief)2
6.1.2   Genauigkeitsklasse II (gilt nur fuer die Messung von CO):
        10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.
6.2     Verkehrsfehlergrenzen fuer die Volumenkonzentration:
6.2.1   Genauigkeitsklasse I:
        Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.
6.2.2   Genauigkeitsklasse II:
        15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.

                                           - 116 -
      
                                                                              

7     Uebergangsvorschriften
7.1   CO-Abgasmessgeraete, die bis zum 31. Dezember 1979 gemaess § 47 der Strassenverkehrs-
      Zulassungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien ueber Einrichtungen fuer die
      CO-Messung der Abgase von Ottomotoren nach Anlage Xl StVZO vom 27. November
      1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten der Pruefstelle fuer die Abgase von
      Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfaelischen Technischen Ueberwachungsverein,
      Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
7.2   Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeraete, die bis
      zum 31. Dezember 1984 erstgeeicht worden sind, koennen unbegrenzt nachgeeicht
      werden. Sie muessen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit
      Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten Bestimmungen einhalten. Die
      Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeraete betragen fuer die Volumenkonzentration
      0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
7.3   CO-Abgasmessgeraete, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
      1992 zugelassen und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind,
      koennen unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie muessen die in diesem Abschnitt
      festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 6 einhalten.
      Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeraete fuer die Volumenkonzentration
      betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeraeten muss aus
      der Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.


          Abschnitt 11
          Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete


1   Zulassung
    Die Bauarten der Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete beduerfen der Zulassung zur
    innerstaatlichen Eichung.


2   Begriffsbestimmungen
    Geschwindigkeitsueberwachungsgeraete in der Ausfuehrung als Verkehrsradargeraete
    oder als Weg-Zeit-Messgeraete dienen zur Geschwindigkeitsmessung vorbeifahrender
    Fahrzeuge.


3   Aufschriften
    Bei Geraeteteilen, die den Messwert anzeigen, muss zusaetzlich zu den Angaben nach § 42
    Abs. 1 der Messbereich angegeben sein.


4         Fehlergrenzen
4.1       Die Eichfehlergrenzen betragen
4.1.1     bei der laboratoriumsmaessigen Pruefung und bei der Eingabe normierter Signale:
4.1.1.1   Bei Messgeraeten mit Skalenanzeige
          1,5 km/h bei Messwerten bis 100 km/h,
          1,5% des richtigen Wertes bei Messwerten groesser als 100 km/h;
          die Anzeige im Fototeil darf im Messbereich von der Anzeige ausserhalb des
          Fototeiles um nicht mehr als 1 km/h abweichen,
4.1.1.2   bei Messgeraeten mit Ziffernanzeige
          1 km/h bei Messwerten bis 150 km/h,
          2 km/h bei Messwerten groesser als 150 km/h;
          die Anzeige im Fototeil muss mit den uebrigen Anzeigen uebereinstimmen,
4.1.2     bei der betriebsmaessigen Pruefung betragen die Fehlergrenzen fuer alle Anzeigen
          bei Skalen- und Ziffernanzeigen:
          3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h,
          3% des richtigen Wertes bei Messwerten groesser als 100 km/h;
          bei Messwerten groesser als 100 km/h sind bei Ziffernanzeigen die errechneten
          zulaessigen groessten Fehler auf den naechsten ganzzahligen Wert aufzurunden.

                                           - 117 -
       
                                                                               

 4.2       Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Fehlergrenzen nach Nummer 4.1.2.


Anlage 19 Zeitzaehler - Stoppuhren
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 91

 1       Zulassung
         Die Bauarten der Stoppuhren beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
         Eichung.
 2       Aufschriften
         Bei mechanischen Stoppuhren muessen auf dem Ziffernblatt oder auf dem Gehaeuse
         zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein
         - Messbereich,
         - Halbschwingungsdauer.

 3       Fehlergrenzen
 3.1     Die Eichfehlergrenzen fuer die einzelne Messung sind gleich dem kleinsten
         Skalenteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen
         Zeit.
 3.2     Bei elektronischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von
         - 10 Grad C bis 50 Grad C und im Spannungsbereich 0,9 U(tief)0 bis U(tief)0,
         wobei U(tief)0 die Nennspannung der vom Hersteller empfohlenen Spannungsquelle
         ist.
 3.3     Bei mechanischen Stoppuhren gelten die Fehlergrenzen im Temperaturbereich von 5
         Grad C bis 35 Grad C.
 3.3.1   Die Fehlergrenzen gelten fuer alle Lagen, die um nicht mehr als 30 Grad von den
         Lagen "Krone oben" und "Zifferblatt oben" abweichen.
 3.3.2   Bei Stoppuhren mit festgesetzter Gebrauchslage gelten die Fehlergrenzen fuer
         alle Lagen, die um nicht mehr als 15 Grad von der festgesetzten Gebrauchslage
         abweichen.


Anlage 20 (zu § 7k)
Messgeraete fuer Elektrizitaet
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 92 - 96,
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

             Abschnitt 1   Elektrizitaetszaehler
                           Teil 1: EG-Anforderungen
                           Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
             Abschnitt 2   Messwandler fuer Elektrizitaetszaehler



            Abschnitt 1
            Elektrizitaetszaehler
            Teil 1
            EG-Anforderungen


 1     Begriffsbestimmungen
 1.1   Ein Elektrizitaetszaehler fuer Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem
       Stromkreis verbrauchte elektrische Wirkenergie misst.
       Anmerkung: Elektrizitaetszaehler koennen je nach angewandter Messtechnik zusammen
       mit externen Messwandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf
       Elektrizitaetszaehler und nicht auf Messwandler.
 1.2   Formelzeichen fuer physikalische Groessen

                                            - 118 -
      
                                                                              

      Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.


2     Anforderungen
2.1   Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
      Anforderungen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
      geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
      Leichtindustrie verwendet wird.
2.2   Inbetriebnahme
      Unter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG
      wird vorgeschrieben, dass an Messwandler angeschlossene Elektrizitaetszaehler
      (Messwandlerzaehler) der Klasse B oder C angehoeren muessen.


3   Konformitaetsbewertung
    Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
    Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
    B + F oder B + D oder H1.


         Teil 2
         Innerstaatliche Anforderungen


1   Zulassung
    Die Bauarten der nachfolgend aufgefuehrten Elektrizitaetszaehler einschliesslich
    der Zusatzeinrichtungen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung,
    ausgenommen der Elektrizitaetszaehler fuer Wirkverbrauch, fuer die Teil 1 gilt:
    - Wechselstrom-Wirkverbrauchszaehler mit Induktionsmesswerk,
    – Wechselstrom-Blindverbrauchszaehler mit Induktionsmesswerk,
    – Wechselstrom-Wirkverbrauchszaehler mit elektronischem Messwerk,
    – Wechselstrom-Blindverbrauchszaehler mit elektronischem Messwerk,
    – Scheinverbrauchszaehler,
    – Gleichstrom-Wattstundenzaehler.


2       Aufschriften
2.1     Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf jedem Zaehler angegeben
        sein
        - die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten
          "Kilowattstunden" (kWh) oder "Megawattstunden" (MWh),
          "Kilovarstunden" (kvarh) oder "Megavarstunden" (Mvarh),
          "Kilovoltamperestunden" (kVAh) oder "Megavoltamperestunden" (MVAh),
        – die Nennfrequenz, Nennstromstaerke (Grenzstromstaerke, Nr. 2.1.1) und
          Nennspannung, bei Messsaetzen aus Zaehlern und getrennten Nebenwiderstaenden
          oder Vorwiderstaenden die Nennstromstaerke oder die Nennspannung des
          Messsatzes,
        – die Zaehlerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,
        – die Anzahl der Laeuferumdrehungen oder bei statischen Zaehlern der Impulse je
          Ableseeinheit,
        – der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.

2.1.1   Die Nennstromstaerke und die Grenzstromstaerke z. B. in der Form 10 (40) A fuer
        einen Zaehler mit einer Nennstromstaerke von 10 A und einer Grenzstromstaerke von
        40 A.
2.1.2   Blindverbrauchszaehler muessen entsprechend der Phasenverschiebung, fuer die die
        Zaehler bestimmt sind, die Aufschrift "Fuer Voreilung" oder "Fuer Nacheilung" oder

                                           - 119 -
        
                                                                                

          "Fuer negativen Blindstrom" oder "Fuer positiven Blindstrom" oder dergleichen
          tragen. Die genannten Aufschriften koennen bei Blindverbrauchszaehlern mit
          Ruecklaufhemmung entfallen, die ohne Aenderung der Einstelleinrichtungen
          lediglich durch entsprechenden Anschluss der aeusseren Leitungen fuer vor- oder
          nacheilenden Blindstrom verwendbar und unter dieser Voraussetzung fuer beliebige
          Phasenverschiebung zugelassen sind.
 2.1.3    Messwandlerzaehler muessen durch die Aufschrift "Messwandlerzaehler"
          gekennzeichnet sein.
 2.2      Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme
          des Schaltplanes, muessen angebracht sein
          a) auf einem an der Vorderseite der Zaehlerkappe angebrachten Schild
             (Hauptschild, Leistungsschild) oder
          b) auf einem Teil des Deckblatts des Zaehlwerks (Angabenteil des Deckblatts),
             der von dem die Anzeige umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt)
             deutlich getrennt ist.

 2.3      Die Fabriknummer des Zaehlers muss ausser auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2
          Buchstabe a auch auf der Grundplatte aussen sichtbar angebracht sein.
 2.3.1    Die Fabriknummer des Zaehlers muss auf zugehoerigen getrennten Neben- und
          Vorwiderstaenden angebracht sein.
 2.3.2    Das Gleiche gilt fuer die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zaehler
          fuehrenden Leitungen, sofern diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zaehler
          dauernd fest angebracht sind.
 2.4      Bei Zaehlern mit getrennten Neben- oder Vorwiderstaenden muessen auf einem
          Schild (Zusatzschild) die Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstaende, der
          Widerstand, der Querschnitt und die gesamte Laenge der zu den Widerstaenden
          gehoerigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand bei
          Nennstromstaerke unter angeschlossenem Zaehler und der Spannungsabfall am Zaehler
          bei Nennstromstaerke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.
 2.5      Bei Zaehlern mit Zusatzeinrichtung fuer die Anzeige der Hoechstleistung
          (Maximumzaehler) muessen auf der Maximumskale die Dauer der Messperiode, die
          Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Entkupplungsdauer des Mitnehmers
          vermerkt sein.
 2.5.1    Bei Zaehlern mit Zusatzeinrichtung fuer die Anzeige des Ueberverbrauchs muss die
          Registriergrenze des Ueberverbrauchs angegeben sein.


 3        Fehlergrenzen
 3.1      Allgemeines
          Die Fehler eines Zaehlers muessen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und
          3.3 festgesetzten Betraege einhalten und duerfen nicht saemtlich nach derselben
          Richtung die Haelfte dieser Betraege ueberschreiten.
 3.2      Eichfehlergrenzen der Zaehler fuer ein- und mehrphasigen Wechselstrom
 3.2.1    Die Fehler der Zaehler duerfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten
          Eichfehlergrenzen bei den angegebenen Stromstaerken, Leistungsfaktoren
          und Belastungsarten nicht ueberschreiten. Die Fehlergrenzen gelten fuer die
          Nennfrequenz.
 3.2.2    In den nachstehenden Tabellen bedeuten
          - I(tief)b die Nennstromstaerke des Zaehlers,
          – I(tief)max die Grenzstromstaerke, sie betraegt bei normalbelastbaren Zaehlern
            und bei Messwandlerzaehlern das 1,2-fache und bei besonders belastbaren
            Zaehlern (Grossbereichszaehlern) ganze Vielfache der Nennstromstaerke,
          – phi den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus
            gleich dem Blindleistungsfaktor ist.

3.2.3     Eichfehlergrenzen fuer Wirkverbrauchszaehler und
                                             - 120 -
        
                                                                                

           Wirkverbrauchs-Messwandlerzaehler
           ------------------------------------------------
           I               I      I Zaehler- I             I
           I               I      I   art   I             I
           I               I      I E =     I Belastungs- I
           I               I cos I Ein-     I art bei     I
           I Stromstaerke I phi I phasen I Mehrphasen- I
           I               I      I M =     I zaehlern     I
           I               I      I Mehr-   I             I
           I               I      I phasen- I             I
           I               I      I zaehler I
           I----------------------------------------------I
           I 0,05 I(tief)b I 1    I E, M    I symmetrisch I
           I 0,1 I(tief)b I 1     I E, M    I symmetrisch I
           I bis           I      I         I             I
           I I(tief)max    I      I         I             I
           I 0,2 I(tief)b I 1     I M       I ein-        I
           I bis I(tief)b I       I         I seitig *)   I
           I 0,1 I(tief)b I 0,5 I E, M      I symmetrisch I
           I 0,2 I(tief)b I 0,5 I E, M      I symmetrisch I
           I bis           I      I         I             I
           I I(tief)max    I      I         I             I
           I I(tief)b      I 0,5 I M        I ein-        I
           I               I      I         I seitig *)   I
           I 0,2 I(tief)b I 0,25 I E, M     I symmetrisch I
           ------------------------------------------------


           -------------------------------------
           I          Eichfehlergrenzen         I
           I                in %                I
           I-----------------------------------I
           I unmittel-    I Messwandlerzaehler I
           I bar ange-    I---------------------I
           I schlossene I      a)     I   b)    I
           I   Zaehler     I           I
           I-----------------------------------I
           I     4,0      I    0,2    I   2,5   I
           I     3,0      I    0,2    I   2,0   I
           I              I           I         I
           I              I           I         I
           I     3,5      I    0,3    I   2,5   I
           I              I           I         I
           I     5,0      I    0,3    I   4,0   I
           I     4,0      I    0,3    I   2,5   I
           I              I           I         I
           I              I           I         I
           I     5,0      I    0,4    I   4,0   I
           I              I           I         I
           I      -       I    0,5    I   5,0   I
           -------------------------------------

*) bei symmetrischem Spannungsdreieck
           a) Die Fehlergrenzen gelten fuer Zaehler, die entsprechend den
              anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehoeren und
              nach dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung
              erhalten haben.
           b) Die Fehlergrenzen gelten fuer die nicht Spalte a) zuzurechnenden
              Messwandlerzaehler.



3.2.4      Eichfehlergrenzen fuer Blindverbrauchszaehler und
           Blindverbrauchs-Messwandlerzaehler
           ----------------------------------------------------------------------

                                                          - 121 -
        
                                                                                

           I               I      I Zaehler- I             I Eichfehlergrenzen I
           I               I      I   art   I             I         in %        I
           I               I      I E =     I Belastungs- I---------------------I
           I               I sin I Ein-     I art bei     I unmittel- I         I
           I Stromstaerke I phi I phasen I Mehrphasen- I bar ange- I Mess-       I
           I               I      I M =     I zaehlern     I schlos-   I wand-   I
           I               I      I Mehr-   I             I sene      I ler-    I
           I               I      I phasen- I             I Zaehler    I zaehler I
           I               I      I zaehler I              I           I
           I--------------------------------------------------------------------I
           I 0,1 I(tief)b I 1     I E, M    I symmetrisch I    5,0    I   4,0   I
           I 0,2 I(tief)b I 1     I E, M    I symmetrisch I    4,0    I   3,0   I
           I bis           I      I         I             I           I         I
           I I(tief)max    I      I         I             I           I         I
           I 0,2 I(tief)b I 1     I M       I ein-        I    6,0    I   5,0   I
           I bis I(tief)b I       I         I seitig *)   I           I         I
           I 0,5 I(tief)b I 0,5 I E, M      I symmetrisch I    4,0    I   3,0   I
           I bis           I      I         I             I           I         I
           I I(tief)max    I      I         I             I           I         I
           I I(tief)b      I 0,5 I M        I ein-        I    6,0    I   5,0   I
           I               I      I         I seitig *)   I           I         I
           ----------------------------------------------------------------------

*) bei symmetrischem Spannungsdreieck



3.2.5      Eichfehlergrenzen fuer Scheinverbrauchszaehler und
           Scheinverbrauchs-Messwandlerzaehler
           ---------------------------------------------------------------
           I    Stromstaerke    I Leistungsfaktor I Eichfehlergrenzen I
           I                   I     cos phi       I         in %        I
           I-------------------------------------------------------------I
           I 0,1 I(tief)b      I      1 und 0      I          5,0        I
           I 0,2 I(tief)b bis I       1 und 0      I          4,0        I
           I     I(tief)max    I                   I                     I
           I 0,5 I(tief)b      I   0,87 und 0,5    I          5,0        I
           ---------------------------------------------------------------

3.3        Eichfehlergrenzen der Gleichstromzaehler
3.3.1      Die Fehler der Gleichstromzaehler duerfen bei den in der
           nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten der Leistung P als
           Vielfaches der Nennleistung P(tief)b folgende
           Eichfehlergrenzen nicht ueberschreiten:
           ----------------------------------------------------------------------
           I Leistung P I 0,05      I 0,1      I 0,5      I 1,0      I 1,25     I
           I             I P(tief)b I P(tief)b I P(tief)b I P(tief)b I P(tief)b I
           I--------------------------------------------------------------------I
           I Fehler-     I          I          I          I          I          I
           I grenzen     I          I          I          I          I          I
           I in %        I     9    I     6    I     3    I     3    I      4   I
           ----------------------------------------------------------------------
 3.3.2     Bei Zwischenwerten der Leistung duerfen die Fehler des Zaehlers fuer keine
           Belastung groesser sein, als dem Linienzug entspricht, der sich bei graphischer
           Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vorstehender Zahlentafel
           ergibt.
 3.3.3     Bei Zaehlern, welche zusaetzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderstaenden
           verwendet werden, gelten die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 fuer die Zaehler
           einschliesslich der Neben- oder Vorwiderstaende.


 4   Stempelstellen


                                             - 122 -
      
                                                                              

    Am Zaehlergehaeuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie
    darf geteilt sein. Anstelle von Sicherungsstempeln koennen mehrere Hauptstempel
    aufgebracht werden.


5   Uebergangsvorschriften
    Zusatzeinrichtungen fuer Elektrizitaetszaehler, die nach § 9 in der bis zum 31.
    Dezember 1992 geltenden Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind
    allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen. Sie muessen bis spaetestens 1.
    Januar 2003 erstgeeicht sein und koennen unbefristet nachgeeicht werden.
    Fuer allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die
    Eichfehlergrenzen fuer
    - mechanische Maximumwerke 2 %,
    – elektronische Maximumwerke 1 %,
    – mechanische Ueberverbrauchszaehlwerke 3 %,
    – elektronische Ueberverbrauchszaehlwerke 1 %.


             Abschnitt 2
             Messwandler fuer Elektrizitaetszaehler


1       Zulassung
        Die Bauarten der nachfolgend aufgefuehrten Messwandler beduerfen der Zulassung zur
        innerstaatlichen Eichung:
1.1     Stromwandler,
1.2     Spannungswandler,
1.3     kombinierter Wandler als Zusammenbau eines Stromwandlers und eines
        Spannungswandlers in einem gemeinsamen Gehaeuse.
2       Aufschriften
2.1     Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Wandler oder auf
        einem mit ihm fest verbundenen Schild angegeben sein:
        - Bauartbezeichnung,
        - primaere und sekundaere Nennwerte der Stromstaerken oder der Spannungen,
        - Nennleistung und Klassenzeichen,
        - Nennfrequenz.

2.2     Bei Stromwandlern mit mehreren Kernen oder Spannungswandlern mit mehreren
        Sekundaerwicklungen muessen die Leistungsschilder die Angaben nach Nummer 2.1 fuer
        jeden Kern oder jede Sekundaerwicklung enthalten. Die Zuordnung muss eindeutig
        gekennzeichnet sein.
2.3     Die Anschluesse der Primaer- und Sekundaerwicklungen muessen mit eindeutigen
        Bezeichnungen versehen sein.
3       Fehlergrenzen
3.1     Stromwandler
3.1.1   Jeder Stromwandler muss entsprechend seinem Klassenzeichen die folgenden
        Eichfehlergrenzen einhalten:

        -------------------------------------------------------------------
        I          I         Eichfehlergrenzen in Abhaengigkeit             I
        I          I       von Prozentwerten der Nennstromstaerke           I
        I          I------------------------------------------------------I
        I Klassen- I     Stromfehler F(tief)i     I     Fehlwinkel delta i
        I zeichen I                               I-----------------------I
        I          I             in %             I      in Minuten        I
        I          I------------------------------------------------------I
                                         - 123 -
        
                                                                                

           I          I 100 *) I 20    I 5    I 1    I 100 *) I 20 I 5 I 1 I
           I-----------------------------------------------------------------I
           I 0,1 ++) I 0,1     I 0,2 I 0,4 I -       I   5    I 8 I 15 I - I
           I-----------------------------------------------------------------I
           I 0,2 ++) I 0,2     I 0,35 I 0,75 I -     I 10     I 15 I 30 I - I
           I-----------------------------------------------------------------I
           I 0,5 ++) I 0,5     I 0,75 I 1,5 I -      I 30     I 45 I 90 I - I
           I-----------------------------------------------------------------I
           I 0,2 S    I 0,2    I 0,2 I 0,35 I 0,75 I 10       I 10 I 15 I 30 I
           I-----------------------------------------------------------------I
           I 0,5 S    I 0,5    I 0,5 I 0,75 I 1,5 I 30        I 30 I 45 I 90 I
           -------------------------------------------------------------------
                                                ------------------------------
                                                I                            I
                                                I                            I
                                                I----------------------------I
                                                I       Fehlwinkel delta i   I
                                                I----------------------------I
                                                I          in crad           I
                                                I----------------------------I
                                                I 100 *) I 20 I     5 I 1 I
                                                I----------------------------I
                                                I 0,15 I 0,24 I 0,45 I - I
                                                I----------------------------I
                                                I 0,3    I 0,45 I 0,9 I - I
                                                I----------------------------I
                                                I 0,9    I 1,35 I 2,7 I - I
                                                I----------------------------I
                                                I 0,3    I 0,3 I 0,45 I 0,9 I
                                                I----------------------------I
                                                I 0,9    I 0,9 I 1,35 I 2,7 I
                                                ------------------------------

*) zusaetzlich 150 bei allen Klassenbezeichnungen mit ext. 150%
            zusaetzlich 200 bei allen Klassenbezeichnungen mit ext. 200%
            bzw. G
            zusaetzlich 120 bei den uebrigen Klassenbezeichnungen
        ++) auch ext. 150% und ext. 200% = G


 3.1.2     Die Grenzen fuer Stromfehler und Fehlwinkel muessen bei Nennfrequenz fuer
           Nennleistungen ueber 2,5 VA bei Leistungen zwischen 1/4 und 1/1 und fuer
           Nennleistungen kleiner oder gleich 2,5 VA bei Leistungen zwischen 1/2 und 1/1
           der Nennleistung eingehalten werden. Als kleinster Wert der Pruefbelastung gilt
           1 VA.
 3.1.3     Der Buerdenleistungsfaktor ist 0,8 induktiv. Ist die bei der Nennstromstaerke von
           der Buerde aufgenommene Leistung kleiner als 5 VA, so ist der Leistungsfaktor 1.
 3.1.4     Bei Zusammenschaltung von Stromwandlern darf der Gesamtfehler der
           Zusammenschaltung die Fehlergrenze der Klasse 0,5 (0,5 ext. ..., 0,5 S) nicht
           ueberschreiten.
 3.1.5     Bei Mehrkernstromwandlern muss jeder Kern seine Fehlergrenzen sowohl bei
           kurzgeschlossenen Sekundaerwicklungen der uebrigen Kerne als auch bei deren
           Nennbelastungen einhalten.
 3.1.6     Die Verkehrsfehlergrenzen fuer die Klasse 0,1, die Klasse 0,2 und die
           Klasse 0,5 betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5. Die
           Verkehrsfehlergrenzen der Klassen 0,2 S und 0,5 S betragen das Doppelte der
           Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5 S.
 3.2       Spannungswandler
 3.2.1     Jeder Spannungswandler muss entsprechend seinem Klassenzeichen die folgenden
           Eichfehlergrenzen einhalten:

           -------------------------------------------------------------------
                                                          - 124 -
       
                                                                               

         I          I       Eichfehlergrenzen bei den Pruefpunkten          I
         I          I         80 - 100 - 120 % der Nennspannung            I
         I          I------------------------------------------------------I
         I Klassen- I Spannungsfehler F(tief)u I        Fehlwinkel delta u I
         I zeichen I                           I---------------------------I
         I          I           in %           I in Minuten I    in crad   I
         I-----------------------------------------------------------------I
         I    0,1   I           0,1            I      5      I     0,15    I
         I-----------------------------------------------------------------I
         I    0,2   I           0,2            I     10      I     0,3     I
         I-----------------------------------------------------------------I
         I    0,5   I           0,5            I     20      I     0,6     I
         -------------------------------------------------------------------
 3.2.2     Die   Grenzen fuer Spannungsfehler und Fehlwinkel muessen bei Nennfrequenz und
           fuer   kapazitive Spannungswandler im Bereich von 99% bis 101% der Nennfrequenz
           bei   Leistungen zwischen 1/4 und 1/1 der Nennleistung und dem Leistungsfaktor
           0,8   induktiv eingehalten werden. Ist die Nennleistung groesser als 60 VA, muss
           die   Fehlergrenze ab einer Leistung von 15 VA eingehalten werden.
 3.2.3     Bei Spannungswandlern mit mehreren Sekundaerwicklungen muss die Fehlergrenze
           von jeder Sekundaerwicklung sowohl bei Leerlauf als auch bei Nennbelastung
           der uebrigen Sekundaerwicklungen eingehalten werden; ausgenommen ist hiervon
           eine Wicklung fuer Erdschlusserfassung, die bei allen Richtigkeitspruefungen an
           anderen Sekundaerwicklungen unbelastet bleibt.
 3.2.4     Bei Zusammenschaltung von Spannungswandlern darf der Gesamtfehler der
           Zusammenschaltung die Fehlergrenze der Klasse 0,5 nicht ueberschreiten.
 3.2.5     Die Verkehrsfehlergrenzen fuer die Klasse 0,1, die Klasse 0,2 und die Klasse
           0,5 betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen der Klasse 0,5.
 3.3       Strom- und Spannungswandler im Zusammenbau
 3.3.1     Beim Betrieb des Spannungswandlerteils mit 120% der Nennspannung darf
           der Stromwandlerteil die seiner Klasse entsprechende Fehlergrenze nicht
           ueberschreiten.
 3.3.2     Beim Betrieb des Stromwandlerteils mit der thermischen Nenn-Dauerstromstaerke
           darf der Spannungswandlerteil die seiner Klasse entsprechende Fehlergrenze
           nicht ueberschreiten.
 3.4       Die Fehlergrenzen gelten
 3.4.1     fuer beliebige Einschaltdauer,
 3.4.2     fuer einen Temperaturbereich der Umgebungstemperatur zwischen einem Hoechstwert
           des 24Stundenmittels von 35 Grad C und einer niedrigsten Temperatur fuer
           Innenraumanlagen von - 5 Grad C und fuer Freiluftanlagen von - 25 Grad C,
 3.4.3     bei Stromwandlern fuer
 3.4.3.1   jede beliebige Lage der Anschlussleitungen, sofern in der Zulassung nichts
           anderes bestimmt ist; hierbei braucht eine geringere Entfernung des
           Rueckleiters, als sie aus Gruenden der Isolation fuer die hoechste Spannung fuer
           Betriebsmittel U(tief)m erforderlich ist, nicht beruecksichtigt zu werden,
 3.4.3.2   gekennzeichnete und gepruefte Anschlusszonen, die anzugeben sind, wenn zur
           Einhaltung der Fehlergrenzen eine groessere Entfernung oder eine bestimmte Lage
           des Rueckleiters erforderlich ist.
 4         Stempelstellen
 4.1       Auf dem Leistungsschild oder in dessen Naehe muss eine Hauptstempelstelle
           vorgesehen sein.
 4.2       Die Abdeckung der Sekundaeranschluesse muss gesichert werden koennen.


Anlage 21 Schallpegelmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988 Nr. 43, Anlageband S. 97 - 100;
                                            - 125 -
       
                                                                               

bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Abschnitt 1               Schallpegelmesser
Abschnitt 2               Integrierende Schallpegelmesser
Abschnitt 3               Schallpegelmesseinrichtungen
              Abschnitt 1
              Schallpegelmesser


 1     Zulassung
       Die Bauarten der Schallpegelmesser beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
       Eichung.
 2     Begriffsbestimmungen
       Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten
       Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Mikrofon, einem
       Verstaerker mit bestimmten Frequenzbewertungen und einem Gleichrichtungs- und
       Anzeigeteil mit bestimmten Zeitbewertungen. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die
       Masseinheit muss in Zusammenhang mit der Masszahl dargestellt werden.
 3     Anforderungen
       Schallpegelmesser muessen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut
       sein und den dort festgelegten Anforderungen an Geraete der Klasse 1 oder 2
       entsprechen. Dies gilt fuer
 3.1   Akustische Eigenschaften:
       - Anzeige unter Bezugsbedingungen,
       - Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),
       - Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehoer,
       - Richtcharakteristik,
       - Einrichtung zum Pruefen und Korrigieren des kalibrierten Geraetes.

 3.2   Elektrische Eigenschaften:
       - Effektivwert-Gleichrichter,
       - Zeitbewertung (S, F, I, Peak),
       - Spitzenwertanzeige,
       - Messbereiche, differentielle Linearitaet, primaerer Messbereich,
       - Anzeigeeinrichtung,
       - Pegellinearitaet,
       - Uebersteuerungsanzeige,
       - Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,
       - Gleichmaessigkeit der Anzeige,
       - Batteriespannung.

 3.3   Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:
       Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen,
       magnetische Wechselfelder, Immunitaet gegenueber elektromagnetischen Feldern.
 4     Aufschriften
 4.1   Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Messgeraet angegeben
       sein:
       - Klasse 1 oder 2,
       - Typbezeichnungen aller Geraeteteile,
       - Fabriknummern aller Geraeteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften,
       - individuelle Empfindlichkeit des Mikrofons,

                                            - 126 -
      
                                                                              

      - Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen
        Referenzspannung, sofern ein solches Justierverfahren vorgesehen ist.

4.2   Jedem Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach
      den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthaelt.
5     Fehlergrenzen
5.1   Die Eichfehlergrenzen entsprechen fuer Geraete der Klasse 1 und 2 und die in Nummer
      3 genannten Anforderungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der
      Technik unter den dort definierten Messbedingungen. Sie betragen fuer die Anzeige
      unter Bezugsbedingungen gemaess Nummer 3.1 fuer
      - Geraete der Klasse 1 +- 0,7 dB und
      - Geraete der Klasse 2 +- 1,0 dB.

5.2   Verkehrsfehlergrenzen
      Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25-fache der Eichfehlergrenzen, gerundet
      auf zehntel Dezibel.
6     Uebergangsvorschriften
6.1   Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der
      Zulassung genannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, koennen unbefristet
      nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden
      Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2   Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000
      geltenden Vorschriften entsprechen, koennen vorbehaltlich der Geraete nach Nummer
      6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.


           Abschnitt 2
           Integrierende Schallpegelmesser


1     Zulassung
      Die Bauarten der Integrierenden Schallpegelmesser beduerfen der Zulassung zur
      innerstaatlichen Eichung.
2     Begriffsbestimmungen
      Integrierende Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenzbewerteten
      und zeitlich gemittelten Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus
      Mikrofon, Verstaerker mit bestimmten Frequenzbewertungen, Mittelungseinrichtung
      und Anzeigeteil. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Masseinheit muss in
      Zusammenhang mit der Masszahl dargestellt werden.
3     Anforderungen
      Integrierende Schallpegelmesser muessen nach den anerkannten Regeln der Technik
      aufgebaut sein und den dort festgelegten Anforderungen an Geraete der Klasse 1
      oder 2 entsprechen. Dies gilt fuer
3.1   Akustische Eigenschaften:
      - Anzeige unter Bezugsbedingungen,
      - Relativer Freifeld-Frequenzgang in Bezugsrichtung (Frequenzbewertung),
      - Relativer Freifeld-Frequenzgang unter Einschluss von Zubehoer,
      - Richtcharakteristik,
      - Einrichtung zum Pruefen und Korrigieren des kalibrierten Geraetes.

3.2   Elektrische Eigenschaften:
      - Effektivwert-Gleichrichter,
      - Zeitbewertung (S, F, I, Peak),
      - Messbereiche, differentielle Linearitaet, primaerer Messbereich, Impuls-
        Messbereich,

                                           - 127 -
      
                                                                              

      - Anzeigeeinrichtung,
      - Uebersteuerungsanzeige,
      - Gleichspannungs- und Wechselspannungsausgang,
      - Gleichmaessigkeit der Anzeige,
      - Batteriespannung,
      - Bildung des zeitlichen Mittelwertes L(tief)eq,
      - A-bewerteter aequivalenter Dauerschalldruckpegel L(tief)Al,
      - Ruecksetzungsmoeglichkeiten,
      - Anzeige der Messzeit,
      - Taktmaximalpegel-Anzeige,
      - Pegelhaeufigkeitsverteilung.

3.3   Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen.
      Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen,
      magnetische Wechselfelder, Immunitaet gegenueber elektromagnetischen Feldern.
4     Aufschriften
4.1   Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Messgeraet angegeben
      sein:
      - Klasse 1 oder 2,
      - Typbezeichnung aller Geraeteteile,
      - Fabriknummern aller Geraeteteile mit individuell verschiedenen Eigenschaften,
        individuelle Empfindlichkeit des Mikrofons,
      - Sollwert des Abgleiches mit einem Schallkalibrator oder einer internen
        Referenzspannung, sofern ein solches Justierverfahren vorgesehen ist.

4.2   Jedem Integrierenden Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben
      sein, die die nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben
      enthaelt.
5     Fehlergrenzen
5.1   Eichfehlergrenzen
      Die Eichfehlergrenzen entsprechen fuer Geraete der Klasse 1 und 2 und die in Nummer
      3 genannten Anforderungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der
      Technik unter den dort definierten Messbedingungen. Sie betragen fuer die Anzeige
      unter Bezugsbedingungen gemaess Nummer 3.1 fuer
      - Geraete der Klasse 1 +- 0,7 dB und
      - Geraete der Klasse 2 +- 1,0 dB.

5.2   Verkehrsfehlergrenzen
      Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen, gerundet
      auf zehntel Dezibel.
6     Uebergangsvorschriften
6.1   Integrierende Schallpegelmesser, die bis zum    31. Dezember 1983 entsprechend
      den in der Zulassung genannten Anforderungen    erstgeeicht worden sind, koennen
      unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die    zum Zeitpunkt der Ersteichung
      geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen    einhalten.
6.2   Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000
      geltenden Vorschriften entsprechen, koennen vorbehaltlich der Geraete nach Nummer
      6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.


             Abschnitt 3
             Schallpegelmesseinrichtungen


                                           - 128 -
      
                                                                              

1       Zulassung
1.1     Die Bauarten der einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen beduerfen
        der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2     Die Bauarten elektrischer Kontrollvorrichtungen fuer
        Schallpegelmesseinrichtungen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen
        Eichung.
2       Begriffsbestimmungen
2.1     Schallpegelmesseinrichtungen dienen zur Messung von frequenzbewerteten und
        zeitbewerteten und/oder zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich
        gemittelten Schalldruckpegeln. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Masseinheit
        muss in Zusammenhang mit der Masszahl dargestellt werden.
2.2     Eine Schallpegelmesseinrichtung besteht aus folgenden Gliedern, die jeweils aus
        mehreren Einzelgeraeten und/oder Geraeteteilen bestehen koennen:
2.2.1   einem Mikrofonglied,
2.2.2   einem Pegelmessglied,
2.2.3   einem Schallkalibrator oder einer aequivalenten Kalibriervorrichtung.
2.3     Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist eine Kalibriervorrichtung, welche die
        zur Ueberpruefung des Pegelmessglieds erforderlichen elektrischen Pruefsignale
        erzeugt.
3       Anforderungen
3.1     Schallpegelmesseinrichtungen werden entsprechend den Anforderungen nach
        Abschnitt 1 und 2 in die Klasse 1 oder 2 eingeteilt.
3.2     Die eichtechnische Pruefung des Pegelmessgliedes muss mit elektrischen Signalen
        moeglich sein.
3.3     Fuer die einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtung muessen
        Gebrauchsanweisungen beigefuegt sein, aus denen die Zusammenschaltung von
        Einzelgeraeten eindeutig und unverwechselbar hervorgeht.
3.4     Eine Gebrauchsanweisung fuer die elektrische Kontrollvorrichtung muss
        beigefuegt sein. Die elektrische Kontrollvorrichtung muss beim Anwender der
        Schallpegelmesseinrichtung staendig verfuegbar sein. Die Kontrollmessungen sind
        nach den Auflagen in der Zulassung durchzufuehren. Ueber die Kontrollmessungen
        sind nachpruefbare Protokolle anzufertigen.
3.5     Jeder Schallpegelmesseinrichtung muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein,
        die alle nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthaelt.
4       Aufschriften
4.1     Auf jedem Glied der Schallpegelmesseinrichtung und auf der Kontrollvorrichtung
        muessen zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein: -
          Klasse 1 oder 2,
        - Typbezeichnungen der Einzelgeraete und/oder Geraeteteile,
        - Fabriknummern der Einzelgeraete und/oder Geraeteteile mit individuell
          verschiedenen Eigenschaften.

4.2     Bei der Zulassung ist festzulegen, wie die eindeutige Zuordnung der Glieder
        untereinander sichergestellt wird.
4.3     Falls erforderlich, ist jedes Glied der Schallpegelmesseinrichtung mit einem
        Hinweisschild zu versehen, auf dem die eichamtlich geprueften Funktionen
        angegeben sind.
5       Fehlergrenzen
5.1     Eichfehlergrenzen
5.1.1   Die Eichfehlergrenzen fuer die Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen werden
        bei der Zulassung nach den anerkannten Regeln der Technik festgesetzt.


                                           - 129 -
       
                                                                               

 5.1.2   Fuer den Taktmaximalpegel und fuer Werte aus der Pegelhaeufigkeitsverteilung
         (Perzentilpegel) betragen die Eichfehlergrenzen 0,5 dB fuer
         Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 1 und 1,0 dB fuer
         Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 2.
 5.2     Verkehrsfehlergrenzen
         Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25fache der Eichfehlergrenzen,
         gerundet auf zehntel Dezibel.


Anlage 22 (zu § 7k)
Messgeraete fuer thermische Energie
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 100 - 102

             Abschnitt 1       Waermezaehler
                               (EG-Anforderungen)
             Abschnitt 2       Kaeltezaehler
                               (Innerstaatliche Anforderungen)



            Abschnitt 1
            Waermezaehler
            E G -A n f o r d e r u n g e n


 1     Begriffsbestimmungen
 1.1   Ein Waermezaehler ist ein Geraet, das dafuer auslegt ist, in einem Waermetauscher-
       Kreislauf die Waerme zu messen, die von einer als Waermetraegerfluessigkeit
       bezeichneten Fluessigkeit im Heizbetrieb abgegeben wird.
 1.2   Ein Waermezaehler ist entweder ein vollstaendiger Waermezaehler oder ein kombinierter
       Waermezaehler, der aus den Teilgeraeten Durchflusssensor, Temperaturfuehlerpaar
       und Rechenwerk nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/22/EG oder einer
       Kombination davon besteht.
 1.3   Formelzeichen fuer physikalische Groessen
       Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG.


 2     Anforderungen
 2.1   Fuer die messgeraetespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen
       Anforderungen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils
       geltenden Fassung, wenn der Zaehler im Haushalt, im Gewerbe oder in der
       Leichtindustrie verwendet wird.
 2.2   Inbetriebnahme
       Die Messung des Waermeverbrauchs in Wohnhaushalten oder zum Zwecke der
       Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Waermezaehler der Klasse
       3 durchzufuehren. Die Messung des Waermeverbrauchs mit Durchflusssensoren der
       Ausfuehrung q(tief)p >= 6 cbm/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der
       Leichtindustrie mit einem Waermezaehler mindestens der Klasse 2 durchzufuehren.
       Die Eigenschaften gemaess Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs
       MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG muessen vom Versorgungsunternehmen so bestimmt
       werden, dass der Zaehler den fortwaehrend akkumulierten Verbrauch messrichtig
       und messbestaendig messen kann; fuer Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/
       gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fuehler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der
       Einbau von Durchflusssensoren und Waermezaehlern in Messkapselausfuehrung darf fuer
       Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.


 3     Konformitaetsbewertung
 3.1   Waermezaehler und Teilgeraete nach Nummer 1.2 koennen unabhaengig und getrennt
       konformitaetsbewertet werden.
                                               - 130 -
      
                                                                              

3.2   Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitaetsbewertungsverfahren, zwischen denen der
      Hersteller waehlen kann, lauten wie folgt:
      B + F oder B + D oder H1.


4     Uebergangsvorschriften
4.1   Bei der Ersteichung gelten die Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
4.2   Vollstaendige Waermezaehler und Teilgeraete gemaess den Nummern 2.3 bis 2.3.4 sowie
      der Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung
      sind ausschliesslich nach Klasse 3 gemaess Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/
      EG zu eichen. Satz 1 gilt nicht fuer vollstaendige Waermezaehler und Teilgeraete
      gemaess Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung;
      diese sind bezueglich der Genauigkeitsklasse gemaess Eintrag im innerstaatlichen
      Zulassungsschein zu eichen.


         Abschnitt 2
         Kaeltezaehler
         Innerstaatliche        Anforderungen


1   Zulassung
    Die Bauarten der Kaeltezaehler beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
    Teilgeraete nach Nummer 2.2 eines Kaeltezaehlers koennen eine eigene Zulassung zur
    innerstaatlichen Eichung erhalten.


2     Begriffsbestimmungen
2.1   Ein Kaeltezaehler ist ein Geraet, das dafuer auslegt ist, in einem Waermetauscher-
      Kreislauf die ausgetauschte Waerme zu messen, die von einer als
      Waermetraegerfluessigkeit bezeichneten Fluessigkeit im Kuehlbetrieb aufgenommen wird.
2.2   Ein Kaeltezaehler ist entweder ein vollstaendiger Kaeltezaehler oder ein kombinierter
      Kaeltezaehler, der aus den Teilgeraeten Durchflusssensor, Temperaturfuehlerpaar und
      Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.
2.3   Formelzeichen fuer physikalische Groessen
      Es gelten die Formelzeichen nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend fuer
      Kaeltezaehler, ausgenommen die Temperaturdifferenz, die sich wie folgt bestimmt:
      delta theta = Temperaturdifferenz theta(tief)out – theta(tief)in mit delta theta
      >= 0.


3     Anforderungen
3.1   Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 2.1, wobei abweichend fuer den
      Zweck der Kaeltemessung die Werte der Nennbetriebsbedingungen vom Hersteller wie
      folgt eingeschraenkt anzugeben sind:
      Verhaeltnis der oberen Grenze delta theta(tief)max zur unteren Grenze delta
      theta(tief)min: delta theta(tief)max/delta theta(tief)min >= 2 und delta
      theta(tief)min >= 3 K.
3.2   Inbetriebnahme
      Die Messung der ausgetauschten Waerme in Wohnhaushalten und/oder zum Zwecke der
      Verteilung auf die Verbraucher ist mindestens mit einem Kaeltezaehler der Klasse
      3 durchzufuehren. Die Messung der ausgetauschten Waerme mit Durchflusssensoren
      der Ausfuehrung q(tief)p >= 6 cbm/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in der
      Leichtindustrie mindestens mit einem Kaeltezaehler der Klasse 2 durchzufuehren.
      Unter Beachtung der unter Nummer 3.1 angegebenen Einschraenkungen muessen die
      Eigenschaften gemaess den Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs
      MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG vom Versorgungsunternehmen so bestimmt
      werden, dass der Zaehler den fortwaehrend akkumulierten Verbrauch messrichtig
      und messbestaendig messen kann; fuer Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner/
      gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fuehler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der

                                           - 131 -
        
                                                                                

        Einbau von Durchflusssensoren und Waermezaehlern in Messkapselausfuehrung darf fuer
        Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.


 4    Aufschriften
      Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Kaeltezaehler angegeben
      sein:
      a) Typenbezeichnung
      b) die Grenzen des Temperaturbereichs (theta(tief)min und theta(tief)max)
      c) die Grenzen fuer die Temperaturdifferenz (delta theta(tief)min und delta
         theta(tief)max)
      d) die Grenzen fuer den Durchfluss (q(tief)i, q(tief)p und q(tief)s)
      e) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Ruecklauf
      f) Einbaulage, wenn nicht horizontal
      g) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung
      h) maximal zulaessiger Betriebsdruck
      i) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3
      j) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C
      k) Waermetraeger, wenn nicht Wasser.
      Aufschriften auf den Teilgeraeten werden sinngemaess nach den Buchstaben a bis k in
      der Zulassung festgelegt.


 5    Stempelstellen
      Vollstaendige Geraete und Teilgeraete von Kaeltezaehlern nach Nummer 2.2 muessen je eine
      Hauptstempelstelle aufweisen.


Anlage 23 Strahlenschutzmessgeraete
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1841 - 1845;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

Abschnitt 1    Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeraete zur Messung der
               Umgebungs-Aequivalentdosis und der
               Umgebungs-Aequivalentdosisleistung
Abschnitt 2    Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und
               Oberflaechen-Personendosis
Abschnitt 3    Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und
               Richtungs-Aequivalentdosis und der Umgebungs- und
               Richtungs-Aequivalentdosisleistung
Abschnitt 4    Diagnostikdosimeter



              Abschnitt 1
              Ortsfeste Strahlenschutz-Messgeraete zur Messung der Umgebungs-
              Aequivalentdosis und der Umgebungs-Aequivalentdosisleistung


 1.     Zulassung
 1.1    Die Bauarten der ortsfesten Strahlenschutz-Messsysteme nach § 2 beduerfen der
        Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
 1.2    Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen beduerfen der Zulassung zur
        innerstaatlichen Eichung.
 2.     Begriffsbestimmungen
 2.1    Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme

                                             - 132 -
      
                                                                              

      Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme sind ortsfeste Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2
      Nr. 3 mit mindestens einem Messkanal.
2.2   Messkanal
      Ein Messkanal ist eine Kombination aus mindestens folgenden Komponenten:
      einer Sonde mit mindestens einem Detektor fuer ionisierende Strahlung und
      einem Messumformer, einer von der Sonde raeumlich getrennten Messwerterfassung
      und -anzeige, einer Einrichtung zur Signaluebermittlung zwischen Sonde und
      Messwerterfassung sowie einer Alarmeinrichtung, die zur Funktionsfehlererkennung
      mindestens das Unterschreiten eines unteren Grenzwertes fuer das Messsignal
      optisch oder akustisch erkennen laesst.
2.3   Zusatzeinrichtungen
      Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem
      Ortsdosimeter ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder
      weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar -
      den Anforderungen an ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme.
2.4   Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
      Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei
      waehlbare Schwellenwerte, bei deren Ueberschreitung ein akustischer oder
      optischer Alarm ausgeloest wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei
      Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezueglich der Messrichtigkeit einer
      Anzeige gleichgestellt.
2.5   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung der Einhaltung
      der Kontrollanzeigegrenzen fuer die Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer. Sie
      kann aus mehreren Komponenten bestehen (z. B. Pruefstrahlern und Halterung).
3.    Messgroessen und Einheiten
3.1   Messgroesse fuer die Ortsdosis durch Photonenstrahlung ist die Umgebungs-
      Aequivalentdosis, H*(10).
3.2   Messgroesse fuer die Ortsdosisleistung ist die Umgebungs-Aequivalentdosisleistung,
      H*(10).
3.3   Die Einheit der Umgebungs-Aequivalentdosis ist das Sievert (Sv). Die Einheit
      der Umgebungs-Aequivalentdosisleistung ist das Sievert dividiert durch eine
      gesetzliche Einheit der Zeit.
4.    Aufschriften, Beschreibung und Gebrauchsanweisung
4.1   Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme
      Zusaetzlich zu § 42 Abs. 1 muessen die in den Nummern 4.2 bis 4.5 gestellten
      Anforderungen erfuellt sein.
4.2   Messkanal
      Die Komponenten jedes Messkanals muessen durch folgende Angaben gekennzeichnet
      sein:
      - Hersteller,
      - Typbezeichnung,
      - Geraete- bzw. Fertigungsnummer (nur bei Geraeten),
      - zusaetzlich auf der Sonde: Messbereich und Nenngebrauchsbereich fuer die
        Photonenenergie.
      Zusaetzlich muessen an jeder Messwertanzeige erkennbar sein: Messgroesse und
      Einheit, Messort und Messzeitpunkt fuer jeden Messwert, Messbereich und
      Nenngebrauchsbereich fuer die Photonenenergie fuer die betreffende Sonde.
4.3   Bedienungselemente
      Aus der Beschriftung oder der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren
      Funktion eindeutig und unverwechselbar zu erkennen sein.
4.4   Bezugspunkt



                                           - 133 -
      
                                                                              

      Die Lage des Bezugspunktes der Sonde mus auf dem Gehaeuse gekennzeichnet sein.
      Ist dies nicht moeglich, muss der Bezugspunkt in der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5)
      angegeben sein.
4.5   Gebrauchsanweisung
      Jedem ortsfesten Strahlenschutz-Messsystem muss eine bei der Zulassung
      festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben sein.
4.6   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivitaet
      mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und
      eine Geraete- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5.    Fehlergrenzen
5.1   Eichfehlergrenzen
      Die Eichfehlergrenzen betragen 30% bezogen auf den richtigen Wert unter
      Bezugsbedingungen bei der Eichung.
5.2   Verkehrsfehlergrenzen
      Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den
      Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom
      richtigen Wert nicht mehr als 36% betragen.
6.    Uebergangsvorschriften
      Ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme zur Messung der Photonen-Aequivalentdosis und
      der Photonen-Aequivalentdosisleistung in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001
      geltenden Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.


           Abschnitt 2
           Personendosimeter zur Messung der Tiefen- und Oberflaechen-Personendosis


1.    Zulassung
1.1   Die Bauarten der Personendosimeter nach § 2 beduerfen der Zulassung zur
      innerstaatlichen Eichung.
1.2   Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen beduerfen der Zulassung zur
      innerstaatlichen Eichung.
2.    Begriffsbestimmungen
2.1   Personendosimeter
      Personendosimeter sind Messgeraete zur Messung der Personendosis. Ein
      Personendosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem
      Anzeigegeraet. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
      - muessen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
      - sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegeraet verbunden und
      - sind Zusatzgeraete Bestandteil des Dosimeters.

2.2   Dosimetersonde
      Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusaetzlichen
      Bauteilen.
2.3   Anzeigegeraet
      Ein Anzeigegeraet ist ein Geraet zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes
      oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt
      abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegeraet und Dosimetersonde koennen eine
      Einheit bilden (elektronisches Personendosimeter, Stabdosimeter).
2.4   Zusatzgeraet
      Ein Zusatzgeraet ist ein Geraet, das fuer die Auswertung, Kalibrierung und
      Wiederverwendung von Dosismetersonden benoetigt wird, wie z. B. ein Ofen zur
      Waermebehandlung oder ein Entwicklungsgeraet zur Filmentwicklung.
2.5   Zusatzeinrichtungen

                                           - 134 -
      
                                                                              

      Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem
      Personendosimeter ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder
      weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar -
      den Anforderungen an Personendosimeter.
2.6   Dosiswarnschwellen
      Dosiswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei waehlbare Schwellenwerte, bei
      deren Ueberschreitung mindestens ein akustischer Alarm ausgeloest wird. Sie sind
      bezueglich der Messrichtigkeit einer Anzeige gleichgestellt.
2.7   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung der Einhaltung
      der Kontrollanzeigegrenzen fuer die Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer. Sie
      kann aus mehreren Komponenten bestehen (z. B. Pruefstrahlern und Halterung). Bei
      Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
      Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3.    Messgroesse und Einheit
3.1   Messgroessen fuer die Personendosis sind die Tiefen-Personendosis, H(tief)p(10), und
      die Oberflaechen-Personendosis, H(tief)p(0,07).
3.2   Die Einheit fuer die Personendosismessgroessen ist das Sievert (Sv).
4.    Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1   Personendosimeter
      Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Personendosimeter
      und auf externen Dosimetersonden die Messgroesse und der Nenngebrauchsbereich
      der Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4 ist
      gegebenenfalls eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend.
      Bei Dosimetern mit Bereichsumschaltung muss der Messwert eindeutig ablesbar sein.
      Die Angabe des Baujahres kann entfallen. Ist eine vollstaendige Kennzeichnung
      nicht moeglich, so sind Abkuerzungen zulaessig.
4.2   Komponenten
      Besteht das Personendosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus
      mehreren nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen
      von Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so muessen alle Komponenten
      mindestens mit Typbezeichnungen und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3   Bedienungselemente
      Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig,
      unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.
4.4   Bezugspunkt
      Die Lage des Bezugspunktes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem
      Gehaeuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht moeglich, so muss der Bezugspunkt in
      der Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5   Gebrauchsanweisung
      Jedem Personendosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte
      Gebrauchsanweisung beigefuegt sein.
4.6   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivitaet
      mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und
      eine Geraete- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5.    Fehlergrenzen
5.1   Eichfehlergrenzen
      Die Eichfehlergrenzen betragen 20% bezogen auf den richtigen Wert unter
      Bezugsbedingungen bei der Eichung.
5.2   Verkehrsfehlergrenzen
      Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den
      Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom
      richtigen Wert nicht mehr als +- 24% betragen. 6.
      Uebergangsvorschriften

                                           - 135 -
      
                                                                              

6.1   Personendosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-,
      Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der
      Photonen-Aequivalentdosis in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden
      Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2   Personendosimeter zur Messung der Photonen-Aequivalentdosis und der Photonen-
      Aequivalentdosisleistung in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden
      Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.


           Abschnitt 3
           Ortsdosimeter zur Messung der Umgebungs- und Richtungs-Aequivalentdosis und
           der Umgebungs- und Richtungs- Aequivalentdosisleistung


1.    Zulassung
1.1   Die Bauarten der Ortsdosimeter nach § 2 beduerfen der Zulassung zur
      innerstaatlichen Eichung.
1.2   Die Bauarten der radioaktiven Kontrollvorrichtungen beduerfen der Zulassung zur
      innerstaatlichen Eichung.
2.    Begriffsbestimmungen
2.1   Ortsdosimeter
      Ortsdosimeter sind Messgeraete zur Messung der Ortsdosis und/oder der
      Ortsdosisleistung mit Ausnahme der Ortsdosimeter nach § 2 Abs. 2 Nr. 3.
      Ein Ortsdosimeter besteht aus einer oder mehreren Dosimetersonden und einem
      Anzeigegeraet. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3
      - muessen die Dosimetersonden vom gleichen Typ sein,
      - sind die Dosimetersonden nicht mit dem Anzeigegeraet verbunden und
      - sind Zusatzgeraete Bestandteil des Dosimeters.

2.2   Dosimetersonde
      Die Dosimetersonde besteht aus dem Detektor sowie im Allgemeinen aus zusaetzlichen
      Bauteilen.
2.3   Anzeigegeraet
      Ein Anzeigegeraet ist ein Geraet zur Umwandlung des physikalischen Messeffektes
      oder des von dem Detektor abgegebenen und aus dem physikalischen Messeffekt
      abgeleiteten Signals in eine Anzeige. Anzeigegeraet und Dosimetersonde koennen eine
      Einheit bilden (elektronisches Ortsdosisleistungsmessgeraet).
2.4   Zusatzgeraet
      Ein Zusatzgeraet ist ein Geraet, das fuer die Auswertung, Kalibrierung oder
      Wiederverwendung von Dosismetersonden benoetigt wird, wie z. B. ein Ofen zur
      Waermebehandlung.
2.5   Zusatzeinrichtungen
      Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die den Austausch von Daten mit dem
      Ortsdosimeter ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder
      weitergegeben werden. Die Zusatzeinrichtungen unterliegen - soweit anwendbar -
      den Anforderungen an Ortsdosimeter.
2.6   Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen
      Dosis- und Dosisleistungswarnschwellen sind fest eingestellte oder frei
      waehlbare Schwellenwerte, bei deren Ueberschreitung ein akustischer oder
      optischer Alarm ausgeloest wird, der im Falle der Dosisleistungswarnschwelle bei
      Unterschreiten wieder erlischt. Sie sind bezueglich der Messrichtigkeit einer
      Anzeige gleichgestellt.
2.7   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung der Einhaltung
      der Kontrollanzeigegrenzen fuer die Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer. Sie
      kann aus mehreren Komponenten bestehen (z. B. Pruefstrahlern und Halterung). Bei


                                           - 136 -
      
                                                                              

      Dosimetern nach § 2 Abs. 3 kann die radioaktive Kontrollvorrichtung auch zur
      Bestimmung des Kalibrierfaktors dienen.
3.    Messgroesse und Einheit
3.1   Messgroessen fuer die Ortsdosis sind die Umgebungs-Aequivalentdosis H*(10) und die
      Richtungs-Aequivalentdosis H'(0,07,Omega).
3.2   Messgroessen fuer die Ortsdosisleistung sind die Umgebungs-Aequivalentdosisleistung
      H*(10) und die Richtungs-Aequivalentdosisleistung H'(0,07,Omega).
3.3   Die Einheit fuer die Ortsdosismessgroessen ist das Sievert (Sv). Die Einheit fuer die
      Ortsdosisleistungsmessgroessen ist das Sievert dividiert durch eine gesetzliche
      Einheit der Zeit.
4.    Aufschriften, Gebrauchsanweisung
4.1   Ortsdosimeter
      Zusaetzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 muessen auf dem Ortsdosimeter und
      auf externen Dosimetersonden die Messgroesse und der Nenngebrauchsbereich der
      Photonenenergie angegeben sein. Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3 ist gegebenenfalls
      eine entsprechende Kennzeichnung der Dosimetersonde ausreichend. Die Angabe des
      Baujahres kann entfallen. Ist eine vollstaendige Kennzeichnung nicht moeglich, so
      sind Abkuerzungen zulaessig.
4.2   Komponenten
      Besteht das Ortsdosimeter oder die radioaktive Kontrollvorrichtung aus mehreren
      nicht fest miteinander verbundenen Komponenten oder ist das Austauschen von
      Komponenten eines Dosimeters vorgesehen, so muessen alle Komponenten mindestens
      mit Typbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3   Bedienungselemente
      Aus der Kennzeichnung der Bedienungselemente muss deren Funktion eindeutig,
      unverwechselbar und dauerhaft zu erkennen sein.
4.4   Bezugsort
      Die Lage des Bezugsortes des Dosimeters bzw. der Dosimetersonde muss auf dem
      Gehaeuse gekennzeichnet sein. Ist dies nicht moeglich, so muss der Bezugsort in der
      Gebrauchsanweisung (Nr. 4.5) angegeben sein.
4.5   Gebrauchsanweisung
      Jedem Ortsdosimeter muss eine bei der Zulassung festgelegte Gebrauchsanweisung
      beigefuegt sein.
4.6   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Auf der radioaktiven Kontrollvorrichtung sind das Radionuklid, die Nennaktivitaet
      mit Bezugsdatum, der Hersteller, die Typbezeichnung, das Zulassungszeichen und
      eine Geraete- oder Fertigungsnummer anzugeben.
5.    Fehlergrenzen
5.1   Eichfehlergrenzen
      Die Eichfehlergrenzen betragen 20% bezogen auf den richtigen Wert unter
      Bezugsbedingungen bei der Eichung.
5.2   Verkehrsfehlergrenzen
      Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn die unter den
      Bezugsbedingungen bei der Eichung nach Nummer 5.1 ermittelten Abweichungen vom
      richtigen Wert nicht mehr als 24% betragen. 6.
      Uebergangsvorschriften
6.1   Ortsdosimeter mit Detektoren aus Thermolumineszenz-, Photolumineszenz-,
      Filmmaterial oder mit Detektoren, die Exoelektronen emittieren, zur Messung der
      Photonen-Aequivalentdosis in der Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden
      Vorschriften koennen bis zum 1. August 2006 erstgeeicht werden.
6.2   Ortsdosimeter mit Ausnahme von ortsfesten Strahlenschutz-Messsystemen zur Messung
      der Photonen-Aequivalentdosis und der Photonen-Aequivalentdosisleistung in der
      Ausfuehrung der bis zum 1. August 2001 geltenden Vorschriften koennen bis zum 1.
      August 2006 erstgeeicht werden.


                                           - 137 -
      
                                                                              

           Abschnitt 4
           Diagnostikdosimeter


1     Zulassung
1.1   Diagnostikdosimeter
      Die Bauarten der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Dosis oder der
      Dosisleistung auf der Strahleneintritts- oder auf der Strahlenaustrittsseite
      eines patientenaequivalenten Phantoms sowie der Diagnostikdosimeter zur Bestimmung
      des Luftkerma-Laengenproduktes an Computertomographieanlagen zur Untersuchung des
      Menschen beduerfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2   Kontrollvorrichtungen
      Die Bauarten der radioaktiven und elektrischen Kontrollvorrichtungen zur
      Verlaengerung der Eichgueltigkeitsdauer sowie der Zusatzeinrichtungen beduerfen der
      Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2     Begriffsbestimmungen
2.1   Diagnostikdosimeter
      Diagnostikdosimeter im Sinne dieser Verordnung sind Messgeraete, die
      zur Durchfuehrung von Mess- und Pruefaufgaben gemaess §§ 3, 4 oder 16 der
      Roentgenverordnung (RoeV) im Nutzstrahlenbuendel von diagnostischen Roentgenanlagen
      eingesetzt werden. Ein Diagnostikdosimeter besteht mindestens aus einem Detektor,
      einem Messwertwandler und einer Anzeige.
2.2   Radioaktive Kontrollvorrichtung
      Eine radioaktive Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung des Dosimeters
      unter Einbeziehung seines Detektors oder seiner Detektoren.
2.3   Elektrische Kontrollvorrichtung
      Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist ein Geraet zur Ueberpruefung des
      Messwertwandlers.
2.4   Zusatzeinrichtungen
      Zusatzeinrichtungen sind Geraete, die den Austausch von Daten mit dem Dosimeter
      ermoeglichen. Diese Daten koennen gegebenenfalls gespeichert oder weiterverarbeitet
      werden.
3     Messgroessen und Einheiten
      Messgroesse fuer die Dosis ist die Luftkerma. Die Einheit der Luftkerma ist das Gray
      (Gy). Messgroesse fuer die Dosisleistung ist die Luftkermaleistung. Die Einheit fuer
      die Luftkermaleistung ist das Gray geteilt durch eine gesetzliche Einheit der
      Zeit (s, min, h). Die Einheit des Luftkerma-Laengenproduktes ist das Gray mal
      Meter.
4     Aufschriften
4.1   Dosimeter
      Das Dosimeter ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
      - Hersteller und Zulassungsinhaber,
      - Typbezeichnung,
      - Fabriknummer.
      Darueber hinaus soll der Detektor gekennzeichnet sein mit:
      - einer Kurzbezeichnung fuer die vorgesehenen Strahlenqualitaeten,
      - dem Dosis- und/oder Dosisleistungsmessbereich und/oder Luftkerma-
        Laengenproduktmessbereich.

4.2   Komponenten
      Besteht ein Dosimeter aus mehreren, nicht fest miteinander verbundenen Teilen
      oder ist das Austauschen von Teilen eines Dosimeters vorgesehen, so muessen die
      Teile mindestens mit Typbezeichnung und Fabriknummer gekennzeichnet sein.
4.3   Kennzeichnung des Detektors


                                           - 138 -
       
                                                                               

       Die Lage des Bezugsortes eines Detektors soll soweit wie moeglich auf dem
       Dosimeter- bzw. Detektorgehaeuse gekennzeichnet sein. Ist eine Kennzeichnung
       aus technischen Gruenden nicht moeglich, muss die Lage des Bezugsortes in der
       Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die dem Fokus zugewandte Seite des Detektors
       ist zu kennzeichnen.
 4.4   Radioaktive Kontrollvorrichtung
       Auf einer radioaktiven Kontrollvorrichtung sind anzugeben:
       - Hersteller- und Zulassungsinhaber,
       - Nuklid,
       - Nennaktivitaet mit Bezugsdatum,
       - Typbezeichnung,
       - Fabriknummer.

 4.5   Elektrische Kontrollvorrichtung
       Auf einer elektrischen Kontrollvorrichtung sind anzugeben:
       - Hersteller- und Zulassungsinhaber,
       - Typbezeichnung,
       - Fabriknummer.

 5     Fehlergrenzen
 5.1   Eichfehlergrenzen fuer Messungen hinter bzw. in dem Phantom

         ----------------------------------------------------------------------
         I Messgroesse            Bereich           I    Eichfehlergrenze G     I
         I--------------------------------------------------------------------I
         I Luft-     I      K >= 1,0 myGy         I         G = 5%            I
         I kerma +) I                             I                           I
         I--------------------------------------------------------------------I
         I Luft-     I      K < 1,0 myGy/s        I    G = (10 - 5 K)% *)     I
         I kerma-    I      K >= 1,0 myGy/s       I         G = 5%            I
         I leistung +)                            I                           I
         I--------------------------------------------------------------------I
         I Luft-     I K(tief)l >= 5 x 10(hoch)-6 I         G = 5%            I
         I kerma-    I Gy x m                     I                           I
         I Laengen- I                              I                           I
         I produkt I                              I                           I
         I ++)       I                            I                           I
         ----------------------------------------------------------------------
         +) Messungen hinter dem Phantom
         ++) Messungen im Phantom
         *) K in myGy/s

5.2      Eichfehlergrenzen fuer Messungen ohne Phantom und an
         Mammographieanlagen
         ----------------------------------------------------------------------
         I Messgroesse             Bereich          I     Eichfehlergrenze G     I
         I--------------------------------------------------------------------I
         I Luft-     I        K < 100 myGy        I G = (10 - 0,05 K)% *)      I
         I kerma     I        I > 100 myGy        I          G = 5%            I
         I--------------------------------------------------------------------I
         I Luft-     I      K < 100 myGy/s        I     G = (10 - 0,05 K)% ++) I
         I kerma-    I      K >= 100 myGy/s       I          G = 5%            I
         I leistung I                             I                            I
         I--------------------------------------------------------------------I
         I Luft-     I K(tief)l >= 5 x 10(hoch)-6 I          G = 5%            I
         I kerma-    I Gy x m                     I                            I
         I Laengen- I                              I                            I
         I produkt I                              I                            I

                                            - 139 -
       
                                                                               

         ----------------------------------------------------------------------
          *) K in myGy
          ++) K in myGy/s
 5.3   Verkehrsfehlergrenzen
       Die Verkehrsfehlergrenzen gelten als eingehalten, wenn sie unter
       Referenzbedingungen bei der Eichung nicht mehr als das 1,2fache der in Nummer 5.1
       oder Nummer 5.2 angegebenen Eichfehlergrenzen betragen.
 6     Gebrauchsanweisung
       Jedem Dosimeter muss eine Gebrauchsanweisung beigefuegt sein.
 7     Uebergangsvorschriften
       Diagnostikdosimeter zur Bestimmung des Luftkerma-Laengenproduktes, die bis zum 31.
       Dezember 2000 in Verkehr gebracht wurden, sind allgemein zur Eichung zugelassen,
       wenn sie die Fehlergrenzen nach Nummer 5 einhalten. Sie koennen bis zum 31.
       Dezember 2001 erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 2010 nachgeeicht werden.


Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1002)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
mit folgenden Massgaben:
 a) Die Ueberleitungsregelung fuer Messgeraete, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig
    sind, gilt auch fuer Messgeraete, die nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
 b) Die Gueltigkeitsdauer der Eichung geeichter Messgeraete, die sich am Tage des
    Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
    befinden, bestimmt sich bis zur naechsten Nacheichung nach den am Tage des
    Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.
 c) Fuer die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder
    geeichten Messgeraete gelten die Pruefzeichen nach den dort geltenden Vorschriften
    fuer die Dauer der Gueltigkeit der Zulassung oder fuer die Dauer der Gueltigkeit der
    Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten fuer neu aufzubringende Pruefzeichen die Stempel
    und Zeichen nach der Eichordnung.
 d) Die Vorschriften ueber die Konformitaetsbescheinigung gelten in dem in Artikel
    3 des Vertrages genannten Gebiet nicht fuer Messgeraete, die dort bereits vor dem
    31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort am Tage des
    Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren. § 77 Abs. 3 Satz 2 und 3
    bleibt unberuehrt.
 e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht fuer quantitative Analysen, die in dem in
    Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durchgefuehrt und nach dem, am Tage des
    Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften ueberwacht werden.




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