Gesetz ueber das Mess- und Eichwesen
(Eichgesetz)
EichG

vom  11.07.1969



"Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Maerz 1992 (BGBl. I S. 711), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geaendert worden
ist"

Stand:      Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1992 I 711;
            zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 3.7.2008 I 1185

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.6.1986       Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EichG Anhang EV

Inhaltsuebersicht
          Erster Abschnitt
            Zweckbestimmung; Zulassung,
            Eichung und andere Pruefungen von Messgeraeten

§    1    Zweck des Gesetzes
§    2    Eichpflicht und andere Massnahmen zur Gewaehrleistung
          der Messsicherheit
§    3    Erlass von Ausfuehrungsvorschriften
§    4    Zusatzeinrichtungen
§    5    Mitwirkung der Gemeinden

          Zweiter Abschnitt
            Fertigpackungen und Schankgefaesse

§   6     Begriffsbestimmungen fuer Fertigpackungen
§   7     Anforderungen an Fertigpackungen
§   8     Erlass von Ausfuehrungsvorschriften
§   9     Ausschankmasse

          Dritter Abschnitt
            Oeffentliche Waagen

§ 10      Waeger an oeffentlichen Waagen

          Vierter Abschnitt
            Zustaendigkeiten

§ 11      Behoerden
§ 12      (weggefallen)
§ 13      Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

          Fuenfter Abschnitt
            Kosten, Auskunft und Nachschau

§   13a   Kostenerhebung
§   14    Kostenverordnung fuer Amtshandlungen
§   15    (weggefallen)
§   16    Auskunft und Nachschau

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§ 17     Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 18     Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen

         Sechster Abschnitt
           Bussgeldvorschriften

§ 19     Ordnungswidrigkeiten
§ 20     Einziehung

         Siebenter Abschnitt
           Schlussvorschriften

§   21   EG-Verordnungen
§   22   (weggefallen)
§   23   Bezugnahme auf technische Regeln
§   24   Allgemeine Uebergangsvorschriften
§   25   Fortbestehen von Eichpflichten
§   26   (weggefallen)
§   27   Bezugnahme auf Vorschriften

Erster Abschnitt
Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Pruefungen
von Messgeraeten

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb messbarer Gueter und Dienstleistungen zu schuetzen und im
   Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen fuer richtiges Messen
   im geschaeftlichen Verkehr zu schaffen,
2. die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in
   aehnlichen Bereichen des oeffentlichen Interesses zu gewaehrleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu staerken.

§ 2 Eichpflicht und andere Massnahmen zur Gewaehrleistung der Messsicherheit
(1) Messgeraete, die im geschaeftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz,
Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, muessen
zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewaehrleistung der Messsicherheit
erforderlich ist. Das Gleiche gilt fuer Messgeraete im Gesundheitsschutz, soweit sie
nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Gewaehrleistung der Messsicherheit in den
in Absatz 1 genannten Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
welche Messgeraete nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder
verwendet werden duerfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, zu den gleichen Zwecken durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates andere Massnahmen vorzuschreiben, durch
die eine ausreichende Messsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere die
Wartung von Messgeraeten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an
Vergleichsmessungen vorschreiben.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist, von den zustaendigen Behoerden und von staatlich anerkannten
Pruefstellen fuer Messgeraete fuer Elektrizitaet, Gas, Wasser oder Waerme vorgenommen
(amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeraete kann nach Massgabe dieser Verordnung
auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

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(5) Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 2 und 3 sind die betroffenen
Kreise zu hoeren.

§ 3 Erlass von Ausfuehrungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zur Durchfuehrung des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen
Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere
1. Anforderungen an Messgeraete und ihre Verwendung festlegen,
2. die Gueltigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Wiederholung von Pruefungen und
   die Haeufigkeit von Wartungsarbeiten vorschreiben,
3. Vorschriften erlassen ueber
   a) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und
      sonstiger Pruefungen sowie die Voraussetzungen der Ruecknahme und des Widerrufs
      der Zulassung,
   b) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung
      von Pruefstellen und der oeffentlichen Bestellung und Verpflichtung des
      Pruefstellenpersonals sowie die Voraussetzungen der Ruecknahme und des Widerrufs
      der Bestellung, den Betrieb der Pruefstelle, die Aufsicht ueber die Pruefstelle und
      die Haftung fuer ihre Taetigkeit,
   c) die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und
      Ueberwachung anderer mit der Durchfuehrung dieses Gesetzes betrauter Stellen,
      sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit auslaendischen Behoerden und
      Stellen,
   d) die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Messgeraetes bei der Eichung oder
      sonstigen Pruefung der messtechnischen Eigenschaften,
   e) die Ueberpruefung von Messergebnissen,
   f) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,
   g) den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,
   h) die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereithaltung und
      der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vorschriftswidriger
      Messgeraete durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.


(1a) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Anerkennung und Ueberwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c
   dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,
2. die fuer die Durchfuehrung des Gesetzes zustaendigen Behoerden und Stellen zu
   bestimmen,
3. Vorschriften ueber die Ueberwachung des Inverkehrbringens von Messgeraeten durch die
   zustaendigen Behoerden zu erlassen, insbesondere ueber
   a) ein bei der Ueberwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung
      der Taetigkeit der Behoerden,
   b) die behoerdlichen Massnahmen einschliesslich des Verbots oder der Beschraenkung des
      Inverkehrbringens oder des Verwendens,

4. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darueber zuzuweisen,
   dass im Ausland hergestellte Messgeraete nach Massgabe einer nach den Absaetzen 1
   und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeraeten,
   die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren
   Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschliesslich einer
   Veroeffentlichung der Entscheidung geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
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1. zum Schutze des geschaeftlichen Verkehrs vorzuschreiben, dass
   a) Werte fuer Groessen nur angegeben werden duerfen, wenn sie mit einem geeichten
      Messgeraet ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,
   b) Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden duerfen,

2. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen ueber die Anerkennung
   in anderen Staaten durchgefuehrter Zulassungen, Eichungen und Pruefungen von
   Messgeraeten,
3. zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften ueber die Schuettdichte von
   Getreide zu erlassen.

(3) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 bis 2 sind die betroffenen
Kreise zu hoeren.

§ 4 Zusatzeinrichtungen
Soweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes
bestimmt ist, stehen Zusatzeinrichtungen den Messgeraeten gleich.

§ 5 Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben die zustaendigen Behoerden bei der Durchfuehrung oertlicher
Eichtage ausserhalb der Amtsstelle zu unterstuetzen. Soweit erforderlich, haben sie
insbesondere
1. geeignete Raeume bereitzustellen,
2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsueblicher Weise bekanntzugeben,
3. Hilfskraefte zur Verfuegung zu stellen.

(2) Die Gemeinden koennen von der zustaendigen Behoerde die Erstattung ihrer baren
Auslagen verlangen.

Zweiter Abschnitt
Fertigpackungen und Ausschankmasse

§ 6 Begriffsbestimmungen fuer Fertigpackungen
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen
beliebiger Art, die in Abwesenheit des Kaeufers abgepackt und verschlossen werden, wobei
die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Oeffnen oder merkliche Aenderung der
Verpackung nicht veraendert werden kann.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. Fuellmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthaelt,
2. Nennfuellmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll,
3. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorraetighalten zum Verkauf oder zur sonstigen
   Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.

§ 7 Anforderungen an Fertigpackungen
(1) Fertigpackungen duerfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfuellmenge angegeben ist und
die Fuellmenge den festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Fertigpackungen muessen so gestaltet und befuellt sein, dass sie keine groessere
Fuellmenge vortaeuschen, als in ihnen enthalten ist.

§ 8 Erlass von Ausfuehrungsvorschriften
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(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, zum Schutze
des Verbrauchers, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen und zur Umsetzung
von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen insbesondere ueber
1.    die Angabe von Nennfuellmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser
      Angabe,
2.    die Anforderungen an die Genauigkeit der Fuellmenge,
3.    die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Einhaltung der
      Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeraete, die
      hierbei zu verwenden sind,
4.    Messgeraete, die zur Kontrolle durch den Verbraucher bereitzuhalten sind,
5.    Voraussetzungen und Methoden fuer eine einheitliche Fuellmengenbestimmung,
6.    Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behaeltnissen und ihre
      Kennzeichnung,
7.    die Angabe dessen, der Fertigpackungen oder Behaeltnisse herstellt, in den
      Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt und ueber die
      Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behaeltnissen und
      ihre Anerkennung durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt,
8.    Art und Umfang der von den zustaendigen Behoerden durchzufuehrenden Pruefungen zur
      Ueberwachung der Einhaltung der auf Grund der Nummern 2, 3, 5 und 6 erlassenen
      Vorschriften und ueber die Anerkennung in anderen Staaten durchgefuehrter Pruefungen,
9.    die Angabe eines Grundpreises bei Fertigpackungen und ueber die Art und Weise
      dieser Angabe,
10.   verbindliche Nennfuellmengen fuer Fertigpackungen und ueber die Pflicht zur
      Verwendung bestimmter Behaeltnisse bestimmten Volumens oder bestimmter Abmessungen
      fuer die Herstellung von Fertigpackungen,
11.   Ausnahmen von § 7 Abs. 1,
12.   die Gestaltung und Befuellung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen
      des § 7 Abs. 2 genuegen.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ferner ermaechtigt, zu den
gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften fuer andere Verkaufseinheiten zu erlassen.

(2) Vor dem Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 soll ein jeweils auszuwaehlender Kreis
von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehoert werden.

§ 9 Ausschankmasse
(1) Ausschankmasse sind Gefaesse, die zum gewerbsmaessigen Ausschank von Getraenken gegen
Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefuellt werden.

(2) Ausschankmasse duerfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten
werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen
gekennzeichnet und angegeben ist.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur
Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften
1. bestimmte Volumen fuer Ausschankmasse festzulegen,
2. Vorschriften zu erlassen ueber die Kennzeichnung des Volumens und die dabei
   einzuhaltenden Anforderungen an die Genauigkeit, die Angabe des Volumens, die
   Art und Weise der Kennzeichnung und der Angabe sowie ueber die Angabe eines
   Herstellerzeichens und seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische
   Bundesanstalt,

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3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.


Dritter Abschnitt
Oeffentliche Waagen

§ 10 Waeger an oeffentlichen Waagen
(1) Waeger an Waagen, mit denen Waegegut Dritter fuer jedermann gewogen wird (oeffentliche
Waagen), sind oeffentlich zu bestellen und zu verpflichten.

(2) Oeffentlich bestellte Waeger haben die Ergebnisse ihrer Waegungen zu beurkunden.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Gewaehrleistung richtiger Waegungen und Beurkundungen die Ausstattung, die
   Unterhaltung und den Betrieb oeffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes,
   das Aufbringen der zu waegenden Last und die dem Inhaber einer oeffentlichen Waage
   obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,
2. zur Gewaehrleistung der Unparteilichkeit Vorschriften ueber die Pflichten des
   oeffentlich bestellten Waegers zu erlassen,
3. zur Durchfuehrung der Absaetze 1 und 2 Vorschriften zu erlassen ueber
    a) die Voraussetzungen und das Verfahren fuer die oeffentliche Bestellung und
       Verpflichtung der Waeger,
    b) die Anforderungen an die Sachkunde der Waeger und ihre Pruefung,
    c) die Beurkundung der Waegungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
    d) die Kennzeichnung der oeffentlichen Waagen.


Vierter Abschnitt
Zustaendigkeiten

§ 11 Behoerden
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die fuer
die Ausfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden, soweit nicht die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt zustaendig oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes
bestimmt ist.

(2) Oertlich zustaendig fuer die Eichung und sonstige Pruefung von Messgeraeten an der
Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zustaendige Behoerde, bei der eine solche
Amtshandlung beantragt wird.

§ 12 (weggefallen)
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§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des
gesetzlichen Messwesens
1. Bauarten von Messgeraeten zuzulassen,
2. Normalgeraete und Pruefungshilfsmittel der zustaendigen Behoerden und der staatlich
   anerkannten Pruefstellen auf Antrag zu pruefen,
3. die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Landesbehoerden sowie die
   staatlich anerkannten Pruefstellen zu beraten und

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4. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen
   abzustimmen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
1. das physikalisch-technische Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere
   wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und
2. Pruefungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Messwesens
   vorzunehmen.


Fuenfter Abschnitt
Kosten, Auskunft und Nachschau

§ 13a Kostenerhebung
Fuer
1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,
2. die Pruefung von Normalgeraeten und Pruefungshilfsmitteln,
3. Massnahmen zur Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
4. (weggefallen)
werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) erhoben.

§ 14 Kostenverordnung fuer Amtshandlungen
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Amtshandlungen
naeher sowie die Gebuehrensaetze fuer die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen. In der
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebuehr auch fuer eine Amtshandlung
erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gruende hierfuer von
demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.

§ 15 (weggefallen)
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§ 16 Auskunft und Nachschau
(1) Die fuer die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen haben der zustaendigen
Behoerde die fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen Auskuenfte zu erteilen.

(2) Soweit es zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die von der
zustaendigen Behoerde mit der Ueberwachung beauftragten Personen befugt, Grundstuecke
und Betriebsraeume des Auskunftspflichtigen sowie die dazugehoerigen Geschaeftsraeume
waehrend der ueblichen Betriebs- oder Geschaeftszeiten zu betreten, Pruefungen und
Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschaeftlichen Unterlagen
des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige oder eine fuer ihn
handelnde Person hat die Massnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Ueberwachung
taetigen Personen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen, insbesondere ihnen
auf Verlangen die Raeume und Unterlagen zu bezeichnen, Raeume und Behaeltnisse zu oeffnen
und die Entnahme der Proben zu ermoeglichen.

(3) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Handel geliefert, so ist
der Haendler verpflichtet, Pruefungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 in seinem Betrieb zu dulden und der zustaendigen Behoerde die erforderlichen
Auskuenfte zu erteilen. Werden Behaeltnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfuellbetrieb geliefert, so ist
der Betriebsinhaber verpflichtet, Pruefungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 zu dulden und der zustaendigen Behoerde die erforderlichen Auskuenfte
zu erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten fuer Pruefungen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und zerstoert, so
ist eine angemessene Entschaedigung in Geld zu leisten, sofern sich kein Grund zur
Beanstandung ergeben hat.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 17 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbehoerden der Laender Auskuenfte zu
erteilen ueber die Einfuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Massbehaeltnissen,
Schankgefaessen und Messgeraeten, die das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht
das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis
(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

§ 18 Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen haben die Beauftragten der
zustaendigen Behoerden die Befugnisse von Polizeibeamten. Die Landesregierungen koennen
diese Befugnisse durch Rechtsverordnung einschraenken. Sie koennen diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Behoerden uebertragen.

Sechster Abschnitt
Bussgeldvorschriften

§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder befuellt sind, herstellt,
   herstellen laesst oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
   nicht vollstaendig erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Massnahme nicht duldet
   oder eine in der Ueberwachung taetige Person nicht unterstuetzt oder entgegen § 16
   Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Pruefung nicht duldet,
3. nicht geeichte Messgeraete entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithaelt,
4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10
   Abs. 3 oder § 21 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
   Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf
   diese Bussgeldvorschrift verweist,
5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im
   Sinne des § 21 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 fuer einen
   bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchfuehrung erlassenen
Verordnungen.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und

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Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen
Tatbestaende der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbusse geahndet werden koennen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfuehrung der
Verordnungen erforderlich ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt ausgefuehrt wird, die Behoerde oder Stelle, die von der Landesregierung
durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung auf die
zustaendige oberste Landesbehoerde uebertragen.

§ 20 Einziehung
(1) Ist eine in § 19 bezeichnete Ordnungswidrigkeit begangen worden, so koennen
Gegenstaende, die durch die Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die sich die
Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.

(2) § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 21 EG-Verordnungen
Soweit es zur Durchfuehrung von Verordnungen des Rates oder der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen,
erforderlich ist, kann das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
erforderlichen Ausfuehrungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23 finden
fuer die Durchfuehrung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europaeischen Gemeinschaften
und der zu ihrer Ausfuehrung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

§ 22 (weggefallen)
-

§ 23 Bezugnahme auf technische Regeln
Zur Festlegung technischer Anforderungen und Pruefverfahren kann in Rechtsverordnungen
auf Grund dieses Gesetzes auf Veroeffentlichungen sachverstaendiger Stellen verwiesen
werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veroeffentlichung und die
Bezugsquelle anzugeben.

§ 24 Allgemeine Uebergangsvorschriften
(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung eines Messgeraets vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes; die
Zulassung eines Messgeraets vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang
als Zulassung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Pruefung von Messgeraeten fuer Elektrizitaet
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni 1992
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im bisherigen Umfang als Eichung im Sinne
dieses Gesetzes.

(3) Die oeffentliche Bestellung und Vereidigung eines Waegers an oeffentlichen Waagen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt als oeffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.

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(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von Elektrischen Pruefaemtern,
Pruefamtsaussenstellen und Nebenpruefaemtern sowie ihrer Stellvertreter, gilt als
oeffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Befugnisse und Verpflichtungen
der Elektrischen Pruefaemter, Pruefamtsaussenstellen und Nebenpruefaemter gelten im
bisherigen Umfang weiter. Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und amtlichen Pruefung
von Messgeraeten fuer Elektrizitaet und die nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden
Vorschriften bestehende Befugnis zur Beglaubigung von Messgeraeten fuer Elektrizitaet, Gas,
Wasser und Waerme gelten als Befugnis zur Eichung.

(6) Soweit Pruefstellen vor dem 2. Maerz 1985 staatlich anerkannt worden sind, kann die
Anerkennung auch nachtraeglich mit einer Auflage verbunden werden.

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten
(1) Es ist verboten,
1. Messgeraete zur Bestimmung
   a) der Laenge, der Flaeche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder
      elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der
      Durchflussstaerke von Fluessigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts
      von Fluessigkeiten,
   b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder
      Oelfruechten, der Schuettdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder
      Milcherzeugnissen oder des Staerkegehalts von Kartoffeln,
   c) des Fahrpreises bei Kraftfahrzeugen
   ungeeicht im geschaeftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie
   ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden koennen,
2. die in Nummer 1 bezeichneten Messgeraete sowie Messgeraete zur Bestimmung des Drucks
   von Fluessigkeiten oder Gasen und der Temperatur
   a) fuer Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem Branntweinmonopolrecht,
   b) zur Bestimmung von Befoerderungsgebuehren,
   c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
   d) zur Durchfuehrung oeffentlicher Ueberwachungsaufgaben,
   e) zur Erstattung von Gutachten fuer staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche
      Verfahren, Schiedsverfahren oder fuer andere amtliche Zwecke oder
   f) zur Erstattung von Schiedsgutachten
   ungeeicht zu verwenden,
3. Messgeraete fuer die amtliche Ueberwachung des Strassenverkehrs ungeeicht zu verwenden,
4. Messgeraete zur Pruefung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in oeffentlichen
   Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder
   so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden
   koennen,
5. Messgeraete zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der
   Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf
   Grund aerztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien
   ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung
   in Gebrauch genommen werden koennen,
soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung
trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Messgeraete zur
Durchfuehrung oeffentlicher Ueberwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
1. die Messgeraete ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der Eichfaehigkeit
   erfuellen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist, dass die
   Verwendung der Geraete zu einer genaueren Bestimmung von Messwerten fuehrt, als sie


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   nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter Messgeraete erreicht
   werden kann oder
2. die Messsicherheit der Geraete fuer den Bereich, in welchem sie bei der Durchfuehrung
   der Ueberwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern
2 und 3 gelten nicht fuer Messgeraetearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfaehig waren.

(3) Den Messgeraeten stehen gleich
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehoerigen Messgeraet beeinflusst wird
   oder die eine Wirkung auf das zugehoerige Messgeraet ausueben oder ausueben koennen, und
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.

§ 26
(weggefallen)

§ 27 Bezugnahme auf Vorschriften
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bundesrechts auf Vorschriften des Mass-
und Gewichtsgesetzes verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1001)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410),
zuletzt geaendert gemaess Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S.
2089),
mit folgenden Massgaben:
 a) Messgeraete, fuer die das Amt fuer Standardisierung, Messwesen und Warenpruefung der
    Deutschen Demokratischen Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in
    Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fuer die Gueltigkeitsdauer der Zulassung,
    laengstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet zur
    Nacheichung zugelassen.
 b) Messgeraete, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel
    3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder
    bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund der bisher
    dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, muessen bis spaetestens 31.
    Dezember 1991 geeicht sein.
 c) Messgeraete, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im
    eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und die auf Grund der
    bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig noch eichpflichtig
    waren, koennen erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn
    sie die in der Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil
    7 der Eichordnung genannten allgemeinen Anforderungen einhalten. Sie muessen bis
    spaetestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
 d) Schankgefaesse im Sinne von § 18 Abs. 3 duerfen in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 gewerbsmaessig in den Verkehr
    gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von Getraenken verwendet
    oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften
    entsprechen. Schankgefaesse ohne Fuellstrich duerfen nur noch bis zum 31. Dezember
    1991 verwendet oder bereitgehalten werden.
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e) Messgeraete und Schankgefaesse, die nur den vorstehenden Uebergangsvorschriften
   entsprechen, duerfen in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des
   Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in den Verkehr gebracht noch
   verwendet oder bereitgehalten werden.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Laenderbehoerden und staatlich anerkannten
   Pruefstellen, laengstens bis zum 31. Dezember 1992, koennen die Regierungen
   der Laender in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder die
   von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere
   Stellen mit der Durchfuehrung des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese
   Stellen erheben fuer gebuehrenpflichtige Taetigkeiten Kosten nach der Eich- und
   Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428) in der jeweils
   geltenden Fassung.




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