Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
EhfG

vom  18.06.1969



"Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 35 G v. 24.12.2003 I 2954

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:      1. 1.1982

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I.
Allgemeiner Teil

§ 1 Entwicklungshelfer
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. in Entwicklungslaendern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in
   partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Laender beizutragen
   (Entwicklungsdienst),
2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenueber einem anerkannten Traeger
   des Entwicklungsdienstes fuer eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren
   vertraglich verpflichtet hat,
3. fuer den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhaelt, die dieses Gesetz vorsieht,
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116
   des Grundgesetzes oder Staatsangehoeriger eines anderen Mitgliedsstaates der
   Europaeischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen
anerkannten Traeger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst
zu leisten (Vorbereitungsdienst), fuer den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhaelt,
die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Taetigkeit gegen Entgelt
ausuebt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfuellt.

§ 2 Traeger des Entwicklungsdienstes
(1) Als Traeger des Entwicklungsdienstes koennen juristische Personen des privaten Rechts
anerkannt werden, die
1. ausschliesslich oder ueberwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und
   betreuen,
2. Gewaehr dafuer bieten, dass sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfuellen und den ihnen nach
   diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit
   den Foerderungsmassnahmen der Bundesrepublik Deutschland fuer Entwicklungslaender im
   Einklang stehen,
4. ausschliesslich und unmittelbar steuerbeguenstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68
   der Abgabenordnung dienen,
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5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

(2) Ueber die Anerkennung eines Traegers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf
dessen Antrag der Bundesminister fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit. Er kann die
Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere ueber die allgemeinen Bedingungen
der mit den Entwicklungshelfern zu schliessenden Vertraege, ueber Entsendungsgrundsaetze,
die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind,
ueber den Versicherungsschutz, ueber die Hoehe der Unterhaltsleistungen, der
Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie ueber Art und Dauer
der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. Die Auflagen koennen unter dem
Vorbehalt spaeterer Aenderungen erteilt werden.

(3) Der Bundesminister fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt,
es sei denn, die Voraussetzung des Absatz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil
die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehoerigkeit
keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen
wichtigen Gruenden widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfuellt
worden ist. Durch den Widerruf oder die Ruecknahme der Anerkennung werden die Rechte des
Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht beruehrt.

§ 3 Zuwendungen des Bundes
Zu den Aufwendungen fuer Leistungen, die dem anerkannten Traeger des Entwicklungsdienstes
(Traeger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Zuwendungen nach Massgabe der
im Bundeshaushalt zur Verfuegung stehenden Mittel und der fuer ihre Vergabe geltenden
Richtlinien gewaehren.

§ 4 Entwicklungsdienstvertrag
(1) Der Traeger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag ueber den
Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschliessen, der folgende Leistungen
des Traegers vorsehen muss:
1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs
   (Unterhaltsleistungen);
2. eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene
   Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst
   vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn
   der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. Die
   Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und
   Verwaltungsvorschriften zur Foerderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und
   Umschulung,
3. Erstattungen der notwendigen Reisekosten,
4. die Uebernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem
   Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.

(2) In dem Vertrag ueber den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst koennen
weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten
und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister fuer
wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.

§ 5 Leistungen durch andere Stellen
(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Traegers in Entwicklungslaendern
an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Traeger durchgefuehrt werden, so hat
der Traeger dafuer zu sorgen, dass die andere Stelle gegenueber dem Entwicklungshelfer
vertraglich die in § 4 Nr. 4 bezeichneten Pflichten uebernimmt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach §
4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen koennen auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder
der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchfuehrt.

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(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Traeger
dem Entwicklungshelfer fuer eine ordnungsgemaesse Erfuellung.

Fussnote

§ 5 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 4

II.
Besonderer Teil

§ 6 Haftpflichtversicherung
(1) Der Traeger ist verpflichtet, fuer den Entwicklungshelfer und seinen
unterhaltsberechtigten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht
nur voruebergehend mit ihm zusammenleben, eine angemessene Haftpflichtversicherung
zur Deckung der Schaeden abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, die diese im Ausland im
dienstlichen oder privaten Bereich verursachen.

(2) Die Versicherung muss Leistungen fuer Personen-, Sach- und Vermoegensschaeden vorsehen.
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulaessig.

(3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass dem Geschaedigten ein unmittelbarer
Anspruch gegen den Versicherer eingeraeumt wird.

(4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schaeden, die er im Ausland im dienstlichen
oder privaten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch genommen, so hat der
Traeger bis zum Eintreten der Versicherung in angemessener Weise Schutz und Hilfe zu
leisten.

§ 7 Krankenversicherung
(1) Fuer die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der Traeger einen
Gruppenversicherungsvertrag abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, der
dem Entwicklungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten und
unterhaltsberechtigten Kindern, solange diese sich ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes aufhalten, fuer den Fall der Krankheit, der Entbindung und des Unfalles,
soweit nicht Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder
nach § 10 dieses Gesetzes gewaehrt werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgenden
Leistungen gewaehrt:
1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbindungskosten in voller Hoehe bis zu 5.000
   DM je Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall),
2. Erstattung von Rueckfuehrungs- und Ueberfuehrungskosten.
In dem Gruppenversicherungsvertrag muss ausserdem bestimmt sein, dass der Versicherte
das Recht hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem
Gruppenversicherungsvertrag oder nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages
als Einzelversicherung nach den geltenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen.
Krankheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein Familienangehoeriger im Sinne des
Satzes 1 waehrend der Dauer seiner Versicherung im Gruppenversicherungsvertrag zugezogen
hat, sind dabei ohne Risikozuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.

(2) Fuer die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der Traeger fuer den Fall, dass
der Entwicklungshelfer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
die Beitraege in voller Hoehe zu uebernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder ein
Familienangehoeriger im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer privaten
Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Traeger die Beitraege oder
Praemien in Hoehe der Aufwendungen zu uebernehmen, hoechstens jedoch den Betrag, der
fuer einen versicherungspflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsverdienst in Hoehe
der fuer die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu
zahlen waere; hierbei ist der Beitragssatz der fuer den Sitz des Traegers zustaendigen
allgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu legen. Sind der Entwicklungshelfer und

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seine Familienangehoerigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 fuer diese Zeit weder
in der gesetzlichen Krankenversicherung noch anderweitig in einer privaten
Krankheitskostenversicherung versichert, so hat der Traeger sie nach Absatz 1 zu
versichern.

(3) Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem Familienangehoerigen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Absatz 1 Nr. 1
oder 2) notwendige Kosten, die weder nach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund
sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind, so traegt diese der Bund,
soweit die Gesamtkosten die ortsueblichen Kosten nicht uebersteigen. Der Bund kann in
diesem Umfang auch Kosten uebernehmen, die nach Beendigung des Entwicklungsdienstes
erwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilligen Haerte geboten ist.

§ 8 Weitergewaehrung der Unterhaltsleistungen
(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die
Verhinderung nicht vorsaetzlich herbeigefuehrt, so hat der Traeger ihm die vertraglichen
Unterhaltsleistungen fuer die Dauer der Verhinderung, jedoch laengstens bis zum Ende
der sechsten Woche weiterzugewaehren; dies gilt auch, wenn waehrend dieser Zeit das
Dienstverhaeltnis des Entwicklungshelfers aufgeloest wird.

(2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Traeger die
vertraglichen Unterhaltsleistungen fuer die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewaehren, und zwar auch dann, wenn das
Dienstverhaeltnis waehrend der Schutzfristen endet.

§ 9 Tagegeld bei Arbeitsunfaehigkeit
(1) Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfaehig, so gewaehrt ihm der Bund im Anschluss
an die Leistungen nach § 8 Abs. 1 ein Tagegeld in Hoehe des Uebergangsgeldes aus der
gesetzlichen Unfallversicherung,
1. wenn die Arbeitsunfaehigkeit nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer
   Gesundheitsstoerung im Sinne des § 10 Abs. 1 ist,
2. wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfaehigkeit nicht vorsaetzlich herbeigefuehrt
   hat und
3. soweit kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung
   besteht.
Wird das Dienstverhaeltnis des Entwicklungshelfers waehrend der Arbeitsunfaehigkeit
aufgeloest, so bleibt der Anspruch auf Tagegeld hiervon unberuehrt.

(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit oder desselben Unfalles laengstens fuer
achtundsiebzig Wochen gewaehrt, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfaehigkeit an.

(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem Tag, von dem an
a) Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfaehigkeit oder Altersrente aus der
   gesetzlichen Rentenversicherung oder
b) eine entsprechende Leistung aus einer nach Artikel 2 § 1 des
   Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des
   Finanzaenderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) von der
   Versicherungspflicht befreienden Lebensversicherung, an der sich der Arbeitgeber
   mit Beitragszuschuessen beteiligt hat, oder
c) eine entsprechende Leistung aus einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
   im Sinne der Vorschrift ueber die Versicherungsbefreiung in der gesetzlichen
   Rentenversicherung zugebilligt wird.
Ist ueber diesen Zeitraum hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der Anspruch auf die
unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Leistungen bis zur Hoehe des fuer denselben
Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf den Bund ueber. Uebersteigt das Tagegeld die genannten
Leistungen, so kann der ueberschiessende Betrag nicht zurueckgefordert werden.



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(4) Wird dem Anspruchsberechtigten waehrend des Tagegeldbezugs Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung oder Berufsunfaehigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
zugebilligt, so wird das Tagegeld um den Betrag der fuer denselben Zeitraum gewaehrten
Rente gekuerzt. Insoweit geht bei rueckwirkender Gewaehrung der Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung der Rentenanspruch auf den Bund ueber. Entsprechendes gilt fuer
Leistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie wegen teilweiser Erwerbsminderung
oder Berufsunfaehigkeit gewaehrt werden.

(5) Der Anspruch auf Tagegeld entfaellt, solange von einem Traeger der Rentenversicherung
Uebergangsgeld gewaehrt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden dem Anspruchsberechtigten waehrend des Tagegeldbezugs Dienst- oder
Versorgungsbezuege nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer
Zusatzversorgungseinrichtung des oeffentlichen Dienstes oder als Arbeitnehmer
im oeffentlichen Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezuege zugebilligt, so
gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die Bezuege nicht geringer als das Tagegeld sind;
andernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 10 Leistungen bei Gesundheitsstoerungen oder Tod infolge typischer
Risiken des Entwicklungslandes
(1) Ist eine Gesundheitsstoerung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf
Verhaeltnisse zurueckzufuehren, die dem Entwicklungsland eigentuemlich sind und fuer den
Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch ausserhalb des Entwicklungsdienstes
bedeuten, und beruht die Gesundheitsstoerung oder der Tod nicht auf einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit, so gewaehrt der Bund dem Berechtigten die Leistungen,
die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen
Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, wenn der
Entwicklungshelfer die Gesundheitsstoerung oder den Tod vorsaetzlich herbeigefuehrt hat.

(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Gesundheitsstoerung im Sinne des Absatzes
1 erwerbsgemindert oder berufsunfaehig (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) oder stirbt
er an ihren Folgen und ist die Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfuellt, so
erhaelt der Berechtigte vom Bund Leistungen in der Hoehe, wie er sie bei Erfuellung der
Wartezeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies gilt nicht, wenn
der Berechtigte Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder eine Versorgungsrente von einer
Zusatzversorgungseinrichtung des oeffentlichen Dienstes erhaelt oder vom Traeger einen
Beitragszuschuss zu einer von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung
befreienden Versicherung bei einem oeffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen
erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so
finden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ueber das Zusammentreffen
von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung entsprechende Anwendung.

§ 11 Leistungen fuer den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfaehigkeit,
Berufsunfaehigkeit oder des Todes
Der Traeger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit fuer alle Entwicklungshelfer zu
stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfuellen und nicht auf Grund
des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhoehungsgesetzes vom 13. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht in
der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwicklungshelfern, fuer die der Antrag auf
Versicherung nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung
bei einem oeffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, hat
der Traeger Beitragszuschuesse zu diesen Versicherungen in Hoehe der Beitraege, die er im
Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten haette, hoechstens jedoch bis zur
Hoehe der tatsaechlich geleisteten Beitraege, zu gewaehren. Die Verpflichtung des Traegers

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nach den Saetzen 1 und 2 entfaellt, wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft
auf lebenslaengliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsaetzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
gewaehrleistet ist.

§ 12 Berufliche Wiedereingliederung
Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll
unter Beruecksichtigung der besonderen Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich waehrend
des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und
beruflich gefoerdert werden.

§ 13 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Fuer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen
Zeiten des Entwicklungsdienstes einschliesslich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten
eines Versicherungspflichtverhaeltnisses nach dem Recht der Arbeitsfoerderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des fuer die Bemessung der Leistung massgebenden Arbeitsentgelts
ist fuer die Zeit eines nach Absatz 1 zu beruecksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt
nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur fuer Arbeit durch die Regelung des Absatzes
1 entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§ 14
-

§ 15 Tagegeld bei Arbeitslosigkeit
(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes,
einer spaeteren krankenversicherungspflichtigen Beschaeftigung oder des Bezuges
von Arbeitslosengeld arbeitsunfaehig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld
aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so erhaelt er vom Tage des Beginns der
Arbeitsunfaehigkeit an ein Tagegeld in Hoehe des Arbeitslosengeldes.

(2) Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Versicherung nach § 7 Abs. 1, 2 oder des
Bundes nach § 7 Abs. 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim
aufgenommen, so sind fuenfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu zahlen. Der
Betrag erhoeht sich auf sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert fuer den ersten bisher
ueberwiegend von ihm unterhaltenen Angehoerigen und um weitere zehn vom Hundert - bis zur
vollen Hoehe des Tagegeldes - fuer jeden weiteren derartigen Angehoerigen. Das nach Satz
2 berechnete Tagegeld kann unmittelbar an die Angehoerigen ausgezahlt werden, soweit es
fuenfundzwanzig vom Hundert des ungekuerzten Tagegeldes uebersteigt.

(3) Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des
Entwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sind. Im uebrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 16 Feststellung der Leistungen, Verwaltungszustaendigkeit
(1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen
werden auf Antrag festgestellt.

(2) Die Durchfuehrung der Aufgaben nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt
der Unfallkasse des Bundes.

(3) (weggefallen)

§ 17 Beamtenrechtliche Vorschriften
(1) Bewirbt sich ein Entwicklungshelfer oder frueherer Entwicklungshelfer, der ein
Entwicklungsdienstverhaeltnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und
dessen Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten
Entwicklungsdienst erloschen ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung
                                             -6-
      
                                                                              

des Entwicklungsdienstverhaeltnisses um Einstellung als Beamter und wird er in den
Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der Befaehigung fuer die Laufbahn
die Anstellung nicht ueber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne
Ableisten eines Entwicklungsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur Anstellung
herangestanden haette. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht
beruehrt. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer Befoerderungen sinngemaess, sofern die dienstlichen
Leistungen eine Befoerderung waehrend der Probezeit rechtfertigen.

(2) Beginnt ein frueherer Entwicklungshelfer, der ein Entwicklungsdienstverhaeltnis
von nicht mehr als drei Jahren eingegangen war und dessen Pflicht, Grundwehrdienst
oder Zivildienst zu leisten, durch den geleisteten Entwicklungsdienst erloschen
ist, im Anschluss an den Entwicklungsdienst eine fuer den kuenftigen Beruf als Beamter
oder Richter vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische
Ausbildung) oder wird diese durch den Entwicklungsdienst unterbrochen, so gilt Absatz
1 entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der
Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf Grund dieser
Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung fuer eine Befoerderung sind,
beginnen fuer den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit
dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Entwicklungsdienstes bis zur Dauer des
Grundwehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden haette.

(3) Die Absaetze 1 und   2 gelten entsprechend fuer einen frueheren Entwicklungshelfer,
dessen Ausbildung fuer   ein spaeteres Beamtenverhaeltnis durch eine festgesetzte
mehrjaehrige Taetigkeit   im Arbeitsverhaeltnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienstes   durchgefuehrt wird.

§ 18 Zeugnis
Bei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem Traeger
ein schriftliches Zeugnis ueber die Art und Dauer des Entwicklungsdienstes und der
Vorbereitung fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Fuehrung
waehrend der Dienstzeit zu erstrecken.

§ 19 Rechtsweg
(1) Fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Traeger und den Entwicklungshelfer
sind die Gerichte fuer Arbeitssachen zustaendig.

(2) Fuer oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Faellen des § 7 Abs. 3, der §§ 9,
10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
gegeben.

III.
Aenderung von Gesetzen

§ 20 bis 22
-

IV.
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 23 Bisherige Rechtsverhaeltnisse
Hat jemand im Dienst eines Traegers des Entwicklungsdienstes vor dessen Anerkennung
einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9,
10 oder 15 dieses Gesetzes begruenden wuerde, so werden diese Leistungen mit Wirkung
vom Tag der Anerkennung des Traegers des Entwicklungsdienstes an gewaehrt. Als Schaden
im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosigkeit sowie die Folgen eines Unfalles oder
einer Krankheit, die jemand vor Anerkennung eines Traegers des Entwicklungsdienstes
                                            -7-
      
                                                                              

bei einer Taetigkeit, welche der eines Entwicklungshelfers entspricht, erlitten hat,
wenn der Unfall oder die Krankheit nicht ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
ist. Angerechnet werden die Leistungen, die der Berechtigte wegen des Schadens vom
Traeger des Entwicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsvertraegen erhalten hat oder
erhaelt, die vom Traeger des Entwicklungsdienstes oder einer Stelle im Entwicklungsland
fuer ihn abgeschlossen worden sind, ehe der Traeger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt
wurde.

§ 23a Uebergangsvorschrift zu § 13
(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor dem 1. Januar 1985 entstanden, ist §
13 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein Anspruch auf
Arbeitslosenbeihilfe mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht erschoepft, so
erhoeht sich diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des
Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.

§ 23b Uebergangsvorschrift zu § 13
(1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschliesslich des Vorbereitungsdienstes, die
vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden fuer
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht
beruecksichtigt.

(2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni
1987 geltenden Fassung sind auf Ansprueche auf Arbeitslosenbeihilfe, die vor dem 1. Juli
1987 entstanden sind, weiter anzuwenden.

§ 23c Uebergangsvorschrift zu § 10
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist §
312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die
Gesundheitsstoerung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.

§ 24 Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 22 nach Massgabe des § 12 und des § 13 Abs. 1 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.

§ 25 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVII Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1137)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geaendert durch
Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261),
mit folgenden Massgaben:
a) Soweit in § 8 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Bezug
   genommen wird, gilt bis zu dessen Ueberleitung am 1. Januar 1991 fuer Geburten vor
   dem 1. Januar 1991 § 244 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977
   (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr.
   35 S. 371) *).
   b) Soweit in den §§ 9 bis 11 auf Rechtsvorschriften des Rentenversicherungsrechts
      Bezug genommen wird, sind bis zum 31. Dezember 1991 die fuer die Renten- und

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        Unfallversicherung geltenden Rechtsvorschriften in Anlage II Kapitel VIII
        Sachgebiet F Abschnitt III heranzuziehen.
   c) Als Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 1
      letzter Teilsatz sind bis zum 31. Dezember 1990 die fuer die gesetzliche
      Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden
      Werte zugrunde zu legen.

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*) siehe Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1




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