Gesetz ueber die Aenderung des Ehenamens
(Ehenamensaenderungsgesetz - EheNAendG)
EheNAendG

vom  27.03.1979



"Ehenamensaenderungsgesetz vom 27. Maerz 1979 (BGBl. I S. 401)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 4.1979

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Aenderung des Ehenamens

§ 1
(1) Haben Ehegatten vor dem 1. Juli 1976 die Ehe geschlossen, so koennen sie vor Ablauf
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinsam erklaeren, dass sie den
Geburtsnamen der Frau als Ehenamen fuehren wollen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgeloest oder fuer nichtig erklaert ist.

§ 2
(1) Die Namensaenderung erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkoemmlings, welcher
das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensaenderung
seiner Eltern durch Erklaerung anschliesst. Ein in der Geschaeftsfaehigkeit beschraenkter
Abkoemmling kann die Erklaerung nur selbst abgeben; er bedarf hierzu der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Ist der fruehere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkoemmlings geworden, so erstreckt
sich die Namensaenderung auf den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegatten die Erklaerung
nach Absatz 1 gemeinsam abgeben.

(3) Die Erklaerungen nach Absatz 1 und 2 sind innerhalb eines Jahres abzugeben; die
Frist beginnt mit der Abgabe der Erklaerung nach § 1.

§ 3
(1) Die Erklaerungen beduerfen der oeffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem fuer ihre
Entgegennahme zustaendigen Standesbeamten zu uebersenden.

(2) Die Erklaerungen koennen auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet
werden.

§ 4
(1) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Ehenamens ist der
Standesbeamte zustaendig, der das Familienbuch der Ehegatten fuehrt; wird ein
Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte zustaendig, der die Eheschliessung


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beurkundet hat. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklaerung die Eintragung in das
von ihm gefuehrte Personenstandsbuch vor.

(2) Zur Entgegennahme der Erklaerung ueber die Aenderung des Geburtsnamens ist der
Standesbeamte zustaendig, der die Geburt des Abkoemmlings beurkundet hat; er nimmt auf
Grund der Erklaerung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.

(3) Haben die Ehegatten die Ehe ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
geschlossen und wird ein Familienbuch nicht gefuehrt, so ist der Standesbeamte des
Standesamts I in Berlin (West) zustaendig. Er erteilt, falls er kein Personenstandsbuch
fuehrt, in das auf Grund der Erklaerung eine Eintragung vorzunehmen waere, dem Erklaerenden
und den weiter von der Erklaerung Betroffenen eine Bescheinigung ueber die Entgegennahme
und die Wirkungen der Erklaerung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkoemmlings nicht
im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.

(4) Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, in Benehmen mit dem Bundesminister
der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
Verwaltungsvorschriften ueber die naehere Behandlung der Erklaerungen und die
Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.

Art 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

Art 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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