Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Edelsteingraveur-
Handwerk (Edelsteingraveurmeisterverordnung
- EdelstGrMstrV)
EdelstGrMstrV

vom  10.08.1992



"Edelsteingraveurmeisterverordnung vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1511)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.11.1992

Eingangsformel
Auf Grund des   § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965   (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975   (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet der Bundesminister fuer
Wirtschaft im   Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Restaurierung von Schmuck sowie
anderen Gegenstaenden aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten.

(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1.    Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,
2.    Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte,
3.    Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und des Anfertigens von Modellen,
4.    Kenntnisse der Giess- und Abdruckverfahren,
5.    Kenntnisse in der Anwendung von Saeuren, Basen, Salzen und Gasen,
6.    Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
7.    Kenntnisse des Bestimmens, Faerbens und Veredelns von Schmucksteinen,
8.    Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete, Maschinen und Anlagen,
9.    Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Edelsteine,
      synthetischen Steine, kuenstlichen Produkte und organischen Substanzen,
10.   Kenntnisse der Verfahren und der Geraete fuer die Bestimmung der Edelsteine,



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11.   Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln, der gewerblichen Vorschriften
      ueber den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, kuenstlichen Produkten und
      organischen Substanzen,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
      Immissions- und Wasserschutzes, einschliesslich der Entsorgung gasfoermiger,
      fluessiger und fester Chemikalien,
14.   Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,
15.   Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips,
      Holz, Metall und Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden Formtechniken,
16.   Pruefen und Bestimmen der berufsbezogenen Werkstoffe,
17.   Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbesondere durch Klopfen, Trennen,
      Schleifen, Schmirgeln und Polieren,
18.   Herstellen loesbarer und unloesbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben,
      Stiften, Loeten, Kitten und Kleben,
19.   Bearbeiten von Oberflaechen durch Schleifen, Gravieren, Sandeln, Mattieren,
      Polieren und Aetzen,
20.   gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, insbesondere mit
      Polariskop, Refraktometer, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren Loesungen,
21.   Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, kuenstlichen Produkten und
      organischen Substanzen in vorgefertigte Fassungen,
22.   Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von Schmuck und anderen Gegenstaenden aus
      Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten,
23.   Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und anderen Gegenstaenden aus
      Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten,
24.   Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von Schmuck und anderen Gegenstaenden aus
      Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten,
25.   Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,
26.   Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen
      Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als zwoelf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen
und anzufertigen:
1. eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,

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2. eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und Siegeln,
3. eine Skulptur,
4. ein Schildhalterwappen,
5. eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, ein Modell,
die dazugehoerige Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkulation zur
Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die Kalkulation sowie der
Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. ein Monogramm,
2. ein Relief in figuerlicher Darstellung,
3. eine Bluete,
4. ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5. eine Schattierung,
6. eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik und Kalkulation:
   a) Berechnen von Laengen, Flaechen, Koerpern und Gewichten,
   b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
      Faktoren;

2. Gestalten und Darstellen:
   a) Gestaltungsgrundlagen,
   b) Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen, perspektivisches Darstellen und Kolorieren,
   c) technisches Zeichnen,
   d) Modellieren;

3. Kunstgeschichte:
   a) Geschichte der Edelsteinbearbeitung,
   b) Geschichte der Graveurkunst,
   c) Symbolik,
   d) Heraldik,
   e) zeitgenoessische Edelsteinbearbeitung;

4. Fachtechnologie:
   a) Vorkommen, Gewinnung, Arten, Eigenschaften und Verwendung der Werk- und
      Hilfsstoffe,
   b) Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, kuenstlichen
      Produkten und organischen Substanzen,
   c) Werkzeuge, Geraete, Maschinen und Anlagen,
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   d) Werkstoffbearbeitung,
   e) Oberflaechenbearbeitung und -veredelung,
   f) Anwendung von Saeuren, Basen, Salzen und Gasen,
   g) Giess- und Abdruckverfahren,
   h) berufsbezogene technische Regeln, gewerbliche Vorschriften ueber den Verkehr
      mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, kuenstlichen Produkten und organischen
      Substanzen,
   i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
   k) berufsbezogene Umwelt-, insbesondere Immissions- und Wasserschutz,
      einschliesslich Entsorgung gasfoermiger, fluessiger und fester Chemikalien;

5. Allgemeine Edelsteinkunde:
   a) Kristallsysteme und -strukturen,
   b) Kristallphysik und -chemie:
      Feststellen von Haerte, Spaltbarkeit, Bruch, Dichte, Waermeleitvermoegen und -
      bestaendigkeit sowie von elektrischen Eigenschaften,
   c) Kristalloptik:
      Bewerten von optischen Eigenschaften, einschliesslich Farbe und
      Lichterscheinungen;

6. Spezielle Edelsteinkunde unter Beruecksichtigung der materialspezifischen
   Bearbeitungstechnik:
   a) Edelsteine,
   b) rekonstruierte Steine,
   c) synthetische Steine,
   d) kuenstliche Produkte,
   e) Imitationen,
   f) Dubletten und Mixten,
   g) organische Substanzen.


(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 5.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen




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Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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