Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin
(Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung)
EdlStGrAusbV
vom 28.01.1992
"Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191)"
Ueberschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden
demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 8.1992
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S.
2525) geaendert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, verordnet der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf
Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin wird staatlich anerkannt.
§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6. Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,
-1-
7. Pruefen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen
Produkten,
8. Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
9. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
10. Pruefen und Messen,
11. Planen von Arbeitsablaeufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von
Arbeitsergebnissen,
12. Anfertigen von Steinschnittentwuerfen,
13. Vorbereiten von Steinen zum Gravieren,
14. Gravieren von Steinen,
15. Nachbereiten gravierter Steine.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den
Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigen, die insbesondere selbstaendiges Planen,
Durchfuehren und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer
11 Buchstaben f bis h, laufender Nummer 12 Buchstaben a bis e, laufender Nummer
13 Buchstabe a und laufender Nummer 14 Buchstabe b fuer das zweite Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die
Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens sieben Stunden ein Pruefungsstueck
anfertigen und eine Arbeitsprobe durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
Kopieren einer Kleinplastik, eines Reliefs oder Ornaments nach Vorlage;
2. als Arbeitsprobe:
a) Herrichten eines Werkzeugs,
b) Anfertigen eines Gipsabgusses, eines Modellabgusses oder eines Siegelabdruckes.
-2-
(4) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geraeten, Maschinen und
Einrichtungen,
5. Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten,
6. Pruefen und Messen,
7. Festlegung von Arbeitsablaeufen,
8. Geschichtliche Entwicklung und Techniken des Steinschneidens.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 9 Abschlusspruefung/Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung/Gesellenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Pruefling soll in der praktischen Pruefung in insgesamt hoechstens zwoelf
Stunden zwei Pruefungsstuecke anfertigen und in insgesamt hoechstens sechs Stunden zwei
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstuecke:
a) Anfertigen vertiefter Steinschnitte,
b) Anfertigen erhabener Steinschnitte,
c) Anfertigen vollplastischer Steinschnitte;
2. als Arbeitsproben:
a) Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten nach
aeusseren und inneren Merkmalen,
b) Anfertigen von Skizzen und Modellen.
Dabei sollen die Pruefungsstuecke zusammen mit 80 vom Hundert und die Arbeitsproben
zusammen mit 20 vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Pruefling soll in der schriftlichen Pruefung in den Pruefungsfaechern Technologie,
Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprueft
werden. Im Pruefungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknuepfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,
zu bewerten und geeignete Loesungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Bearbeitungstechnik, insbesondere
aa) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geraeten, Maschinen
und Einrichtungen,
bb) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
cc) Arbeitstechniken und Nachbehandlungsverfahren,
dd) Hilfsstoffe;
b) Gemmologie, insbesondere
aa) Entstehung und Lagerstaetten von Edelsteinen,
bb) Kristallographie,
-3-
cc) aeusseres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
dd) chemische und physikalische Eigenschaften von Edelsteinen,
ee) Edelsteinordnungssysteme,
ff) Pruefmethoden und -kriterien,
gg) Wertunterschiede und Wertminderungsgruende von Edelsteinen;
c) Gestaltung, insbesondere
aa) Geschichte der Steinschneidekunst und Bezuege zur allgemeinen
kunstgeschichtlichen Entwicklung,
bb) Anatomie von Mensch und Tier,
cc) Heraldik,
dd) Schriftgestaltung,
ee) Gestaltungsprinzipien fuer vertiefte, erhabene und vollplastische
Steinschnitte;
2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung:
a) Umsetzung von Vorlagen und Entwuerfen in gravierfaehige Zeichnungen und Modelle,
b) Planung von Arbeitsablaeufen fuer vorgegebene Auftraege,
c) Auswahl von Werkzeugen und Hilfsstoffen unter Beachtung der arttypischen
Edelsteineigenschaften,
d) Schleifertrags- und -verlustberechnung,
e) Schleif- und Poliergeschwindigkeit;
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Flaechenberechnung,
b) Koerperberechnung,
c) Arbeitskostenberechnung,
d) Materialwertberechnung;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
Arbeitswelt.
(4) Fuer die schriftliche Pruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Pruefung im Sinne
der Absaetze 7 und 8 ist auch die durch eine muendliche Pruefung ergaenzte schriftliche
Pruefung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Pruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber
jedem der uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen
Pruefung sowie innerhalb der schriftlichen Pruefung im Pruefungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
-4-
§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer die Ausbildungsberufe
Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin sowie Farbsteinschleifer, Achatschleifer und
Schmucksteingraveur/Farbsteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin,
sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur
Edelsteingraveurin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 194 - 198
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung (§ 4 Nr. a) Bedeutung des
1) Ausbildungsvertrages,
insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung,
erklaeren
b) gegenseitige Rechte
und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Moeglichkeiten der
beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des
des Ausbildungsbetriebes ausbildenden Betriebes
(§ 4 Nr. 2) erlaeutern waehrend der
b) Grundfunktionen des gesamten
ausbildenden Betriebes, Ausbildung zu
wie Beschaffung, vermitteln
Fertigung, Absatz und
Verwaltung, erklaeren
c) Beziehungen des
ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu
Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben
und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
-5-
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
Arbeitsschutz (§ 4 Nr. Arbeitsvertrages nennen
3) b) wesentliche Bestimmungen
der fuer den ausbildenden
Betrieb geltenden
Tarifvertraege nennen
c) Aufgaben des
betrieblichen
Arbeitsschutzes
sowie der zustaendigen
Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht
erlaeutern
d) wesentliche Bestimmungen
der fuer den ausbildenden
Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze
nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene
Umweltschutz Vorschriften der
und rationelle Traeger der gesetzlichen
Energieverwendung (§ 4 Unfallversicherung,
Nr. 4) insbesondere
Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und
Merkblaetter, nennen
b) berufsbezogene
Arbeitsschutzvorschriften
bei den Arbeitsablaeufen
anwenden
c) Verhaltensweisen
bei Unfaellen und
Entstehungsbraenden
beschreiben und Massnahmen
der Ersten Hilfe
einleiten
d) wesentliche Vorschriften
der Feuerverhuetung
nennen sowie
Brandschutzeinrichtungen
und
Brandbekaempfungsgeraete
bedienen
e) Gefahren, die von Giften,
Daempfen, Gasen, leicht
entzuendbaren Stoffen
sowie von elektrischem
Strom ausgehen, beachten
f) fuer den ausbildenden
Betrieb geltende
wesentliche Vorschriften
ueber den Immissions- und
Gewaesserschutz sowie ueber
die Reinhaltung der Luft
nennen und beachten
-6-
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
g) arbeitsplatzbedingte
Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung
beitragen
h) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten
nennen und Moeglichkeiten
rationeller
Energieverwendung im
beruflichen Einwirkungs-
und Beobachtungsbereich
anfuehren
5 Inbetriebnehmen von a) Werkzeuge, Vorrichtungen,
Maschinen sowie Warten Formen oder Modelle
von Betriebsmitteln (§ 4 einrichten und einstellen
Nr. 5) b) Werkzeuge, Geraete und
Maschinen durch Reinigen
pflegen und vor Korrosion
schuetzen
c) Betriebsbereitschaft
von Maschinen pruefen
und sicherstellen,
insbesondere im Hinblick
auf Befestigung,
Schmierung, Kuehlung und
Energieversorgung
d) Betriebsstoffe, 4
insbesondere Oele, Kuehl-
und Schmierstoffe, nach
Betriebsvorschriften
wechseln und auffuellen
e) Maschinen nach Anweisung
und Wartungsunterlagen
warten, insbesondere
aa) Schleifscheibe
unter Beachtung
der Laufruhe
ausbalancieren
bb) Lagerschaeden
feststellen und
beseitigen
6 Bearbeiten oder a) Flaechen und Formen an
Herstellen von Werkzeugen aus Metallen
Kleinwerkzeugen und und Nichtmetallen feilen
Schleifscheiben durch und entgraten
Spanen (§ 4 Nr. 6) b) Werkstoffe nach Anriss
4
durch Saegen trennen
c) Bohrungen in Werkzeugen
herstellen
d) Werkzeuge nach Formen und
Groessen drehen
7 Pruefen und Beurteilen a) Edelsteine
von Edelsteinen, hinsichtlich ihrer
synthetischen Steinen kristallographischen 3
und kuenstlichen Merkmale sowie
Produkten (§ 4 Nr. 7) ihrer chemischen
-7-
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
und physikalischen
Eigenschaften in
Edelsteinordnungssysteme
einordnen
b) Steine mit blossem
Auge und mit Lupe nach
den Merkmalen ihres
Erscheinungsbildes
einschaetzen
c) Steine durch Ermittlung
der Haerte und Dichte
pruefen
d) Steine mit Pruefgeraeten
pruefen, insbesondere
Lichtbrechung messen und
auswerten
e) Edelsteine im Hinblick
auf Wertunterschiede
3
und Wertminderungsgruende
beurteilen
f) Steine aufgrund ihres
Erscheinungsbildes
und vorliegender
wissenschaftlicher
4
Pruefergebnisse unter
Beruecksichtigung
wissenschaftlicher
Pruefkriterien beurteilen
8 Handhaben und Lagern von a) Betriebsstoffe,
Betriebsstoffen (§ 4 Nr. insbesondere Oele, Kuehl-
8) und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer
Verwendung nach zuordnen
und nach Anweisung
und Unterlagen unter
Beachtung ihrer
Gefaehrlichkeit anwenden
b) unter Beachtung der
Umweltschutzvorschriften
beim Entsorgen von 4
Hilfsstoffen mitwirken,
insbesondere Oele,
Fette und Saeuren
vorschriftsmaessig lagern
c) Schleif- und Poliermittel
unter Beachtung ihrer
Haerte und Koernungsgroesse
sowie der Schleifhaerte
der zu bearbeitenden
Steine auswaehlen und
anwenden
9 Lesen, Anwenden und a) einfache technische
Erstellen technischer Zeichnungen lesen und
Unterlagen (§ 4 Nr. 9) umsetzen 3
b) Fertigungszeichnungen
anfertigen
-8-
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Tabellen, Diagramme,
Normen, Handbuecher und
Bedienungshinweise lesen
und anwenden
10 Pruefen und Messen (§ 4 a) geschliffene Steine,
Nr. 10) insbesondere deren
Aussenmasse, Radien
und Winkel, unter
Beachtung systematischer
und zufaelliger
Messfehlermoeglichkeiten
mit Schieblehren,
Winkelmessern, Radius-
und Sonderlehren messen 3
b) Oberflaechenqualitaet
geschliffener Steine
durch Sichtpruefen
beurteilen
c) Steine mit
Praezisionswaage in
Gramm und Karat wiegen
sowie das Ergebnis
protokollieren
11 Planen von a) Arbeitsablauf nach
Arbeitsablaeufen Anweisung unter
sowie Kontrollieren Beruecksichtigung
und Beurteilen von organisatorischer
Arbeitsergebnissen (§ 4 und informatorischer
Nr. 11) Notwendigkeiten planen
und die Durchfuehrung
vorbereiten
b) Arbeitsschritte unter
Beruecksichtigung
funktionaler,
konstruktiver,
fertigungstechnischer 5
und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte planen
c) Pruef- und Messmittel
zur Kontrolle der
Arbeitsergebnisse
festlegen
d) Arbeitsplatz an Werkbank
und Maschine einrichten
e) Abweichungen vom Soll-
Mass beurteilen und
Informationen fuer den
Arbeitsablauf nutzen
f) Rohsteine und
vorbereitete Steine
unter Beachtung
ihrer Eigenschaften 4
sowie im Hinblick
auf gestalterische
Absicht und optimale
-9-
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
Materialausnutzung
auswaehlen
g) die gestalterische
Umsetzung von Vorlagen
in anzufertigende
Steinschnitte
unter Beachtung von
Besonderheiten des
Steines planen
h) Zwischen- und
Endergebnisse nach
vorgegebenen Kriterien
beurteilen, insbesondere
aa) mit Abtastern
Aussenmasse und
Details von
Steinschnitten
messen
bb) durch Sichtpruefen
Massstabgerechtigkeit,
Realisierung der
gestalterischen
Absicht sowie
Oberflaechenqualitaet
von Steinschnitten
pruefen
cc) durch Anfertigen
von Gips- und
Modellabguessen sowie
Siegelabdruecken
pruefen
i) Reihenfolge der
Arbeitsschritte
festlegen, insbesondere
unter Beachtung
von Eigenschaften
und Besonderheiten
der Steine,
Bearbeitungsmethoden,
gestalterischer Absicht
2
und Wirtschaftlichkeit
k) Kriterien fuer die
Beurteilung von Zwischen-
und Endergebnissen
selbstaendig festlegen,
insbesondere im Hinblick
auf Masse, Proportionen
und gestalterische
Absicht
12 Anfertigen von a) gravierfaehige
Steinschnittentwuerfen (§ Entwurfszeichnungen
4 Nr. 12) in Originalansicht
10 4 2
und spiegelverkehrter
Darstellung nach Vorlagen
anfertigen
- 10 -
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Motive in Originalgroesse
sowie unter
massstabgerechter
Verkleinerung und
Vergroesserung mit
Hilfsmitteln und nach
Augenmass von Vorlagen auf
Entwuerfe uebertragen
aa) flaechige Motive auf
Entwurfszeichnungen
uebertragen
bb) plastische Motive
auf plastische
Entwurfszeichnungen
und -modelle
uebertragen
c) Schriften und Ornamente
gestalten und zeichnen,
insbesondere unter
Beachtung von Formen,
Proportionen und
Flaechenaufteilung
d) gravierfaehige Skizzen
von Pflanzen und
Tieren unter Beachtung
von anatomischen
Gesetzmaessigkeiten nach
eigenen Naturstudien
anfertigen
e) Bedeutung und
Umsetzungsformen von
Wappen erlaeutern und
beachten
f) Entwuerfe fuer
Steinschnitte unter
Beachtung der
7
historischen und
zeitgenoessischen
Formensprache anfertigen
g) gravierfaehige Skizzen von
Menschen unter Beachtung
von anatomischen
10
Gesetzmaessigkeiten
nach eigenen Entwuerfen
anfertigen
13 Vorbereiten von Steinen a) Steine unter Beachtung
zum Gravieren (§ 4 Nr. ihrer Eigenschaften und
13) Besonderheiten sowie der
gestellten Anforderungen
vorbereiten, insbesondere
fuer erhabene und 2 3
vollplastische
Steinschnitte
aa) trennen
bb) ebauchieren
cc) formen
- 11 -
Lfd. Teil des Fertigkeiten und zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse, die unter Richtwerte
Beruecksichtigung des § 5 in Wochen im
Abs. 2 zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Steintraeger zum Aufkitten
von Steinen vorbereiten
und Steine aufkitten 4 3
c) Entwuerfe graviergerecht
auf Edelsteine uebertragen
14 Gravieren von Steinen (§ a) Probegravierungen
4 Nr. 14) in Techniken des
vertieften, erhabenen
und vollplastischen
Steinschneidens
4
durchfuehren, insbesondere
unter Beachtung von
Steineigenschaften und
-besonderheiten sowie
technischen Moeglichkeiten
b) vertiefte, erhabene
und vollplastische
Steinschnitte 6 12 2
originalgetreu nach
Vorlagen anfertigen
c) vertiefte, erhabene
und vollplastische
Steinschnitte gestaltend
auf der Basis von
4 13
Entwuerfen anfertigen
aa) Probegravierungen
von Details
anfertigen
bb) an Originalsteinen
3 7
Konturen anschneiden
cc) an Originalsteinen
4 10
Motive durcharbeiten
15 Nachbereiten gravierter a) zum Erhitzen, Bestrahlen,
Steine (§ 4 Nr. 15) Beizen und Faerben
geeignete Edelsteine
auswaehlen, insbesondere
unter Beachtung
von Moeglichkeiten
der Behandlung und
Farbveraenderung
b) gravierte Steine 3 4
unter Beachtung der
gestalterischen Absicht
glaetten, polieren und
sandstrahlen
c) Steine stabilisieren
sowie Oberflaechen
versiegeln, insbesondere
fetten und lackieren
- 12 -