Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Edelsteingraveur/zur Edelsteingraveurin
(Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung)
EdlStGrAusbV

vom  28.01.1992



"Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1992 (BGBl. I S. 191)"

Ueberschrift: Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und
der damit abgestimmte, von der Staendigen Konferenz der Kultusminister der Laender in
der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden
demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Fussnote

Textnachweis ab: 1. 8.1992

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S.
2525) geaendert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1
des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, verordnet der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und
Wissenschaft:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf
Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin nach der Handwerksordnung und fuer die
Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin wird staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1.   Berufsbildung,
2.   Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.   Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.   Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6.   Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,



                                            -1-
        
                                                                                

7.     Pruefen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen
       Produkten,
8.     Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
9.     Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
10.    Pruefen und Messen,
11.    Planen von Arbeitsablaeufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von
       Arbeitsergebnissen,
12.    Anfertigen von Steinschnittentwuerfen,
13.    Vorbereiten von Steinen zum Gravieren,
14.    Gravieren von Steinen,
15.    Nachbereiten gravierter Steine.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den
Auszubildenden zur Ausuebung einer qualifizierten beruflichen Taetigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befaehigen, die insbesondere selbstaendiges Planen,
Durchfuehren und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschliesst. Diese Befaehigung ist
auch in den Pruefungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 8 Zwischenpruefung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer das erste
Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer
11 Buchstaben f bis h, laufender Nummer 12 Buchstaben a bis e, laufender Nummer
13 Buchstabe a und laufender Nummer 14 Buchstabe b fuer das zweite Ausbildungsjahr
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fuer die
Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens sieben Stunden ein Pruefungsstueck
anfertigen und eine Arbeitsprobe durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstueck:
   Kopieren einer Kleinplastik, eines Reliefs oder Ornaments nach Vorlage;
2. als Arbeitsprobe:
      a) Herrichten eines Werkzeugs,
      b) Anfertigen eines Gipsabgusses, eines Modellabgusses oder eines Siegelabdruckes.


                                               -2-
      
                                                                              

(4) Der Pruefling soll in insgesamt hoechstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4. Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geraeten, Maschinen und
   Einrichtungen,
5. Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten,
6. Pruefen und Messen,
7. Festlegung von Arbeitsablaeufen,
8. Geschichtliche Entwicklung und Techniken des Steinschneidens.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 9 Abschlusspruefung/Gesellenpruefung
(1) Die Abschlusspruefung/Gesellenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage
aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Pruefling soll in der praktischen Pruefung in insgesamt hoechstens zwoelf
Stunden zwei Pruefungsstuecke anfertigen und in insgesamt hoechstens sechs Stunden zwei
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. als Pruefungsstuecke:
   a) Anfertigen vertiefter Steinschnitte,
   b) Anfertigen erhabener Steinschnitte,
   c) Anfertigen vollplastischer Steinschnitte;

2. als Arbeitsproben:
   a) Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und kuenstlichen Produkten nach
      aeusseren und inneren Merkmalen,
   b) Anfertigen von Skizzen und Modellen.

Dabei sollen die Pruefungsstuecke zusammen mit 80 vom Hundert und die Arbeitsproben
zusammen mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Pruefling soll in der schriftlichen Pruefung in den Pruefungsfaechern Technologie,
Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprueft
werden. Im Pruefungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknuepfung informationstechnischer,
technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren,
zu bewerten und geeignete Loesungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Faelle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Bearbeitungstechnik, insbesondere
      aa)   Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geraeten, Maschinen
            und Einrichtungen,
      bb)   Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
      cc)   Arbeitstechniken und Nachbehandlungsverfahren,
      dd)   Hilfsstoffe;

   b) Gemmologie, insbesondere
      aa)   Entstehung und Lagerstaetten von Edelsteinen,
      bb)   Kristallographie,
                                            -3-
      
                                                                              

      cc)   aeusseres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
      dd)   chemische und physikalische Eigenschaften von Edelsteinen,
      ee)   Edelsteinordnungssysteme,
      ff)   Pruefmethoden und -kriterien,
      gg)   Wertunterschiede und Wertminderungsgruende von Edelsteinen;

   c) Gestaltung, insbesondere
      aa)   Geschichte der Steinschneidekunst und Bezuege zur allgemeinen
            kunstgeschichtlichen Entwicklung,
      bb)   Anatomie von Mensch und Tier,
      cc)   Heraldik,
      dd)   Schriftgestaltung,
      ee)   Gestaltungsprinzipien fuer vertiefte, erhabene und vollplastische
            Steinschnitte;

2. im Pruefungsfach Arbeitsplanung:
   a) Umsetzung von Vorlagen und Entwuerfen in gravierfaehige Zeichnungen und Modelle,
   b) Planung von Arbeitsablaeufen fuer vorgegebene Auftraege,
   c) Auswahl von Werkzeugen und Hilfsstoffen unter Beachtung der arttypischen
      Edelsteineigenschaften,
   d) Schleifertrags- und -verlustberechnung,
   e) Schleif- und Poliergeschwindigkeit;

3. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Flaechenberechnung,
   b) Koerperberechnung,
   c) Arbeitskostenberechnung,
   d) Materialwertberechnung;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhaenge der Berufs- und
   Arbeitswelt.

(4) Fuer die schriftliche Pruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten auszugehen:
1.      im Pruefungsfach Technologie                                         120 Minuten,
2.      im Pruefungsfach Arbeitsplanung                                      120 Minuten,
3.      im Pruefungsfach Technische Mathematik                                60 Minuten,
4.      im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                         60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Pruefung im Sinne
der Absaetze 7 und 8 ist auch die durch eine muendliche Pruefung ergaenzte schriftliche
Pruefung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Pruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber
jedem der uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen
Pruefung sowie innerhalb der schriftlichen Pruefung im Pruefungsfach Technologie
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

                                            -4-
        
                                                                                

§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungsplaene und Pruefungsanforderungen
fuer die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,
die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere fuer die Ausbildungsberufe
Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin sowie Farbsteinschleifer, Achatschleifer und
Schmucksteingraveur/Farbsteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin,
sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Edelsteingraveur/zur
Edelsteingraveurin
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 194 - 198

Lfd.            Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.    Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                     Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                    Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                   1      2     3
    1               2                          3                          4
1       Berufsbildung (§ 4 Nr.   a) Bedeutung des
        1)                          Ausbildungsvertrages,
                                    insbesondere Abschluss,
                                    Dauer und Beendigung,
                                    erklaeren
                                 b) gegenseitige Rechte
                                    und Pflichten aus dem
                                    Ausbildungsvertrag nennen
                                 c) Moeglichkeiten der
                                    beruflichen Fortbildung
                                    nennen
2       Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des
        des Ausbildungsbetriebes    ausbildenden Betriebes
        (§ 4 Nr. 2)                 erlaeutern                 waehrend der
                                 b) Grundfunktionen des       gesamten
                                    ausbildenden Betriebes,   Ausbildung zu
                                    wie Beschaffung,          vermitteln
                                    Fertigung, Absatz und
                                    Verwaltung, erklaeren
                                 c) Beziehungen des
                                    ausbildenden Betriebes
                                    und seiner Belegschaft zu
                                    Wirtschaftsorganisationen,
                                    Berufsvertretungen und
                                    Gewerkschaften nennen
                                 d) Grundlagen, Aufgaben
                                    und Arbeitsweise der
                                    betriebsverfassungsrechtlichen
                                    Organe des ausbildenden
                                    Betriebes beschreiben


                                              -5-
        
                                                                                

Lfd.            Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.    Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                     Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                    Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                   1      2     3
    1               2                          3                          4
3       Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des
        Arbeitsschutz (§ 4 Nr.      Arbeitsvertrages nennen
        3)                       b) wesentliche Bestimmungen
                                    der fuer den ausbildenden
                                    Betrieb geltenden
                                    Tarifvertraege nennen
                                 c) Aufgaben des
                                    betrieblichen
                                    Arbeitsschutzes
                                    sowie der zustaendigen
                                    Berufsgenossenschaft
                                    und der Gewerbeaufsicht
                                    erlaeutern
                                 d) wesentliche Bestimmungen
                                    der fuer den ausbildenden
                                    Betrieb geltenden
                                    Arbeitsschutzgesetze
                                    nennen
4       Arbeitssicherheit,       a) berufsbezogene
        Umweltschutz                Vorschriften der
        und rationelle              Traeger der gesetzlichen
        Energieverwendung (§ 4      Unfallversicherung,
        Nr. 4)                      insbesondere
                                    Unfallverhuetungsvorschriften,
                                    Richtlinien und
                                    Merkblaetter, nennen
                                 b) berufsbezogene
                                    Arbeitsschutzvorschriften
                                    bei den Arbeitsablaeufen
                                    anwenden
                                 c) Verhaltensweisen
                                    bei Unfaellen und
                                    Entstehungsbraenden
                                    beschreiben und Massnahmen
                                    der Ersten Hilfe
                                    einleiten
                                 d) wesentliche Vorschriften
                                    der Feuerverhuetung
                                    nennen sowie
                                    Brandschutzeinrichtungen
                                    und
                                    Brandbekaempfungsgeraete
                                    bedienen
                                 e) Gefahren, die von Giften,
                                    Daempfen, Gasen, leicht
                                    entzuendbaren Stoffen
                                    sowie von elektrischem
                                    Strom ausgehen, beachten
                                 f) fuer den ausbildenden
                                    Betrieb geltende
                                    wesentliche Vorschriften
                                    ueber den Immissions- und
                                    Gewaesserschutz sowie ueber
                                    die Reinhaltung der Luft
                                    nennen und beachten


                                              -6-
        
                                                                                

Lfd.            Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.    Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                     Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                    Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                   1      2     3
    1               2                          3                          4
                                 g) arbeitsplatzbedingte
                                    Umweltbelastungen nennen
                                    und zu ihrer Verringerung
                                    beitragen
                                 h) die im Ausbildungsbetrieb
                                    verwendeten Energiearten
                                    nennen und Moeglichkeiten
                                    rationeller
                                    Energieverwendung im
                                    beruflichen Einwirkungs-
                                    und Beobachtungsbereich
                                    anfuehren
5       Inbetriebnehmen von      a) Werkzeuge, Vorrichtungen,
        Maschinen sowie Warten      Formen oder Modelle
        von Betriebsmitteln (§ 4    einrichten und einstellen
        Nr. 5)                   b) Werkzeuge, Geraete und
                                    Maschinen durch Reinigen
                                    pflegen und vor Korrosion
                                    schuetzen
                                 c) Betriebsbereitschaft
                                    von Maschinen pruefen
                                    und sicherstellen,
                                    insbesondere im Hinblick
                                    auf Befestigung,
                                    Schmierung, Kuehlung und
                                    Energieversorgung
                                 d) Betriebsstoffe,                 4
                                    insbesondere Oele, Kuehl-
                                    und Schmierstoffe, nach
                                    Betriebsvorschriften
                                    wechseln und auffuellen
                                 e) Maschinen nach Anweisung
                                    und Wartungsunterlagen
                                    warten, insbesondere
                                    aa)   Schleifscheibe
                                          unter Beachtung
                                          der Laufruhe
                                          ausbalancieren
                                    bb)   Lagerschaeden
                                          feststellen und
                                          beseitigen
6       Bearbeiten oder          a) Flaechen und Formen an
        Herstellen von              Werkzeugen aus Metallen
        Kleinwerkzeugen und         und Nichtmetallen feilen
        Schleifscheiben durch       und entgraten
        Spanen (§ 4 Nr. 6)       b) Werkstoffe nach Anriss
                                                                    4
                                    durch Saegen trennen
                                 c) Bohrungen in Werkzeugen
                                    herstellen
                                 d) Werkzeuge nach Formen und
                                    Groessen drehen
7       Pruefen und Beurteilen    a) Edelsteine
        von Edelsteinen,            hinsichtlich ihrer
        synthetischen Steinen       kristallographischen            3
        und kuenstlichen             Merkmale sowie
        Produkten (§ 4 Nr. 7)       ihrer chemischen
                                              -7-
        
                                                                                

Lfd.            Teil des                  Fertigkeiten und             zeitliche
 Nr.    Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter          Richtwerte
                                     Beruecksichtigung des § 5        in Wochen im
                                    Abs. 2 zu vermitteln sind      Ausbildungsjahr
                                                                    1      2     3
    1               2                             3                        4
                                       und physikalischen
                                       Eigenschaften in
                                       Edelsteinordnungssysteme
                                       einordnen
                                  b)   Steine mit blossem
                                       Auge und mit Lupe nach
                                       den Merkmalen ihres
                                       Erscheinungsbildes
                                       einschaetzen
                                  c)   Steine durch Ermittlung
                                       der Haerte und Dichte
                                       pruefen
                                  d)   Steine mit Pruefgeraeten
                                       pruefen, insbesondere
                                       Lichtbrechung messen und
                                       auswerten
                                  e)   Edelsteine im Hinblick
                                       auf Wertunterschiede
                                                                          3
                                       und Wertminderungsgruende
                                       beurteilen
                                  f)   Steine aufgrund ihres
                                       Erscheinungsbildes
                                       und vorliegender
                                       wissenschaftlicher
                                                                                4
                                       Pruefergebnisse unter
                                       Beruecksichtigung
                                       wissenschaftlicher
                                       Pruefkriterien beurteilen
8       Handhaben und Lagern von a)    Betriebsstoffe,
        Betriebsstoffen (§ 4 Nr.       insbesondere Oele, Kuehl-
        8)                             und Schmierstoffe,
                                       unterscheiden, ihrer
                                       Verwendung nach zuordnen
                                       und nach Anweisung
                                       und Unterlagen unter
                                       Beachtung ihrer
                                       Gefaehrlichkeit anwenden
                                  b)   unter Beachtung der
                                       Umweltschutzvorschriften
                                       beim Entsorgen von           4
                                       Hilfsstoffen mitwirken,
                                       insbesondere Oele,
                                       Fette und Saeuren
                                       vorschriftsmaessig lagern
                                  c)   Schleif- und Poliermittel
                                       unter Beachtung ihrer
                                       Haerte und Koernungsgroesse
                                       sowie der Schleifhaerte
                                       der zu bearbeitenden
                                       Steine auswaehlen und
                                       anwenden
9       Lesen, Anwenden und       a)   einfache technische
        Erstellen technischer          Zeichnungen lesen und
        Unterlagen (§ 4 Nr. 9)         umsetzen                     3
                                  b)   Fertigungszeichnungen
                                       anfertigen
                                               -8-
         
                                                                                 

Lfd.             Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                      Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                     Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                    1      2     3
     1               2                           3                         4
                                   c) Tabellen, Diagramme,
                                      Normen, Handbuecher und
                                      Bedienungshinweise lesen
                                      und anwenden
10       Pruefen und Messen (§ 4    a) geschliffene Steine,
         Nr. 10)                      insbesondere deren
                                      Aussenmasse, Radien
                                      und Winkel, unter
                                      Beachtung systematischer
                                      und zufaelliger
                                      Messfehlermoeglichkeiten
                                      mit Schieblehren,
                                      Winkelmessern, Radius-
                                      und Sonderlehren messen        3
                                   b) Oberflaechenqualitaet
                                      geschliffener Steine
                                      durch Sichtpruefen
                                      beurteilen
                                   c) Steine mit
                                      Praezisionswaage in
                                      Gramm und Karat wiegen
                                      sowie das Ergebnis
                                      protokollieren
11       Planen von                a) Arbeitsablauf nach
         Arbeitsablaeufen              Anweisung unter
         sowie Kontrollieren          Beruecksichtigung
         und Beurteilen von           organisatorischer
         Arbeitsergebnissen (§ 4      und informatorischer
         Nr. 11)                      Notwendigkeiten planen
                                      und die Durchfuehrung
                                      vorbereiten
                                   b) Arbeitsschritte unter
                                      Beruecksichtigung
                                      funktionaler,
                                      konstruktiver,
                                      fertigungstechnischer          5
                                      und wirtschaftlicher
                                      Gesichtspunkte planen
                                   c) Pruef- und Messmittel
                                      zur Kontrolle der
                                      Arbeitsergebnisse
                                      festlegen
                                   d) Arbeitsplatz an Werkbank
                                      und Maschine einrichten
                                   e) Abweichungen vom Soll-
                                      Mass beurteilen und
                                      Informationen fuer den
                                      Arbeitsablauf nutzen
                                   f) Rohsteine und
                                      vorbereitete Steine
                                      unter Beachtung
                                      ihrer Eigenschaften                  4
                                      sowie im Hinblick
                                      auf gestalterische
                                      Absicht und optimale

                                               -9-
         
                                                                                 

Lfd.             Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                      Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                     Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                    1      2     3
     1               2                             3                       4
                                        Materialausnutzung
                                        auswaehlen
                                   g)   die gestalterische
                                        Umsetzung von Vorlagen
                                        in anzufertigende
                                        Steinschnitte
                                        unter Beachtung von
                                        Besonderheiten des
                                        Steines planen
                                   h)   Zwischen- und
                                        Endergebnisse nach
                                        vorgegebenen Kriterien
                                        beurteilen, insbesondere
                                        aa)   mit Abtastern
                                              Aussenmasse und
                                              Details von
                                              Steinschnitten
                                              messen
                                        bb)   durch Sichtpruefen
                                              Massstabgerechtigkeit,
                                              Realisierung der
                                              gestalterischen
                                              Absicht sowie
                                              Oberflaechenqualitaet
                                              von Steinschnitten
                                              pruefen
                                        cc)   durch Anfertigen
                                              von Gips- und
                                              Modellabguessen sowie
                                              Siegelabdruecken
                                              pruefen
                                   i)   Reihenfolge der
                                        Arbeitsschritte
                                        festlegen, insbesondere
                                        unter Beachtung
                                        von Eigenschaften
                                        und Besonderheiten
                                        der Steine,
                                        Bearbeitungsmethoden,
                                        gestalterischer Absicht
                                                                           2
                                        und Wirtschaftlichkeit
                                   k)   Kriterien fuer die
                                        Beurteilung von Zwischen-
                                        und Endergebnissen
                                        selbstaendig festlegen,
                                        insbesondere im Hinblick
                                        auf Masse, Proportionen
                                        und gestalterische
                                        Absicht
12       Anfertigen von           a)    gravierfaehige
         Steinschnittentwuerfen (§       Entwurfszeichnungen
         4 Nr. 12)                      in Originalansicht
                                                                    10     4     2
                                        und spiegelverkehrter
                                        Darstellung nach Vorlagen
                                        anfertigen

                                                - 10 -
         
                                                                                 

Lfd.             Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                      Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                     Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                    1      2     3
     1               2                           3                         4
                                   b) Motive in Originalgroesse
                                      sowie unter
                                      massstabgerechter
                                      Verkleinerung und
                                      Vergroesserung mit
                                      Hilfsmitteln und nach
                                      Augenmass von Vorlagen auf
                                      Entwuerfe uebertragen
                                      aa)   flaechige Motive auf
                                            Entwurfszeichnungen
                                            uebertragen
                                      bb)   plastische Motive
                                            auf plastische
                                            Entwurfszeichnungen
                                            und -modelle
                                            uebertragen
                                   c) Schriften und Ornamente
                                      gestalten und zeichnen,
                                      insbesondere unter
                                      Beachtung von Formen,
                                      Proportionen und
                                      Flaechenaufteilung
                                   d) gravierfaehige Skizzen
                                      von Pflanzen und
                                      Tieren unter Beachtung
                                      von anatomischen
                                      Gesetzmaessigkeiten nach
                                      eigenen Naturstudien
                                      anfertigen
                                   e) Bedeutung und
                                      Umsetzungsformen von
                                      Wappen erlaeutern und
                                      beachten
                                   f) Entwuerfe fuer
                                      Steinschnitte unter
                                      Beachtung der
                                                                           7
                                      historischen und
                                      zeitgenoessischen
                                      Formensprache anfertigen
                                   g) gravierfaehige Skizzen von
                                      Menschen unter Beachtung
                                      von anatomischen
                                                                                10
                                      Gesetzmaessigkeiten
                                      nach eigenen Entwuerfen
                                      anfertigen
13       Vorbereiten von Steinen   a) Steine unter Beachtung
         zum Gravieren (§ 4 Nr.       ihrer Eigenschaften und
         13)                          Besonderheiten sowie der
                                      gestellten Anforderungen
                                      vorbereiten, insbesondere
                                      fuer erhabene und               2     3
                                      vollplastische
                                      Steinschnitte
                                      aa)   trennen
                                      bb)   ebauchieren
                                      cc)   formen
                                               - 11 -
         
                                                                                 

Lfd.             Teil des                  Fertigkeiten und            zeitliche
 Nr.     Ausbildungsberufsbildes        Kenntnisse, die unter         Richtwerte
                                      Beruecksichtigung des § 5       in Wochen im
                                     Abs. 2 zu vermitteln sind     Ausbildungsjahr
                                                                    1      2     3
     1               2                          3                          4
                                  b) Steintraeger zum Aufkitten
                                     von Steinen vorbereiten
                                     und Steine aufkitten            4     3
                                  c) Entwuerfe graviergerecht
                                     auf Edelsteine uebertragen
14       Gravieren von Steinen (§ a) Probegravierungen
         4 Nr. 14)                   in Techniken des
                                     vertieften, erhabenen
                                     und vollplastischen
                                     Steinschneidens
                                                                     4
                                     durchfuehren, insbesondere
                                     unter Beachtung von
                                     Steineigenschaften und
                                     -besonderheiten sowie
                                     technischen Moeglichkeiten
                                  b) vertiefte, erhabene
                                     und vollplastische
                                     Steinschnitte                   6    12     2
                                     originalgetreu nach
                                     Vorlagen anfertigen
                                  c) vertiefte, erhabene
                                     und vollplastische
                                     Steinschnitte gestaltend
                                     auf der Basis von
                                                                           4    13
                                     Entwuerfen anfertigen
                                     aa)   Probegravierungen
                                           von Details
                                           anfertigen
                                     bb)   an Originalsteinen
                                                                           3     7
                                           Konturen anschneiden
                                     cc)   an Originalsteinen
                                                                           4    10
                                           Motive durcharbeiten
15       Nachbereiten gravierter a) zum Erhitzen, Bestrahlen,
         Steine (§ 4 Nr. 15)         Beizen und Faerben
                                     geeignete Edelsteine
                                     auswaehlen, insbesondere
                                     unter Beachtung
                                     von Moeglichkeiten
                                     der Behandlung und
                                     Farbveraenderung
                                  b) gravierte Steine                      3     4
                                     unter Beachtung der
                                     gestalterischen Absicht
                                     glaetten, polieren und
                                     sandstrahlen
                                  c) Steine stabilisieren
                                     sowie Oberflaechen
                                     versiegeln, insbesondere
                                     fetten und lackieren




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