Ernaehrungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
EWMV
vom 10.10.2006
"Ernaehrungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214)"
Fussnote
Textnachweis ab: 17.10.2006
Eingangsformel
Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
- auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs.
1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des
Ernaehrungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs.
1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBl. I S. 2018) geaendert worden sind, sowie
- auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 und § 25 Nr. 2 Buchstabe b,
jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs.
1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.
2785) geaendert worden ist:
§ 1 Meldepflichtige Betriebe
(1) Von den folgenden ernaehrungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2
und 3 abzugeben:
1. Mahlmuehlen, Schaelmuehlen und Reismuehlen,
2. Betriebe
a) zur Herstellung von Brot, Kleingebaeck und Feinbackwaren mit mehr als acht
Beschaeftigten,
b) zur Herstellung von Dauerbackwaren,
3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Naehrmitteln,
4. Betriebe zur Herstellung von Staerke, Staerkeerzeugnissen oder
Kartoffelerzeugnissen,
5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkaese,
6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschaeftigten,
b) Schlachtbetriebe,
7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,
8. a) Oelmuehlen, Raffinerien und Haertungsbetriebe,
b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen,
c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,
9. Betriebe zur Herstellung von Zucker,
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10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschliesslich Zitrusfruechte) oder
Gemuese,
11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,
12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getraenken,
13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1.000 Tonnen
Jahresproduktion,
14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder
Futtermitteln, Betriebe des Grosshandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,
15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie
Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels.
(2) Die Meldungen sind fuer jede Betriebsstaette gesondert abzugeben. Fuer Betriebsstaetten
von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschliesslich
ueber Ladenbackoefen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben.
(3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be-
oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig,
soweit die Be- oder Verarbeitung gegenueber dem Verkauf nur von einer untergeordneten
Bedeutung ist.
§ 2 Erhebungsmerkmale
(1) Zu melden sind von allen Betrieben
1. der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstaette, des
Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstaette sowie die
Anschrift der Betriebsstaette,
2. die Art des Betriebes,
3. die Zahl der Arbeitskraefte nach Art der Beschaeftigung, bei Teilzeit-,
Saisonarbeitskraeften und Aushilfen auch die Gesamtzahl der geleisteten
Arbeitsstunden pro Jahr,
4. der Verbrauch von Wasser aus oeffentlicher und nicht oeffentlicher Versorgung, der
Energieverbrauch nach Energietraegern, bei Strom unterschieden nach oeffentlicher
und nicht oeffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des
benoetigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,
5. die Lagerkapazitaet nach Art der Lagerstaette.
(2) Zu melden sind ferner
1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe
und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe
der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die
Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette nach Produkten,
2. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a die durchschnittliche
Backkapazitaet nach Backflaeche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwendeten
Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die
Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der
Schichten pro Tag sowie die Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette nach Produkten,
3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr.
7 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der
hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage
pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitaetsreserven der
Betriebsstaette nach Produkten,
4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 und 12 die Jahresmenge der
verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse
sowie die Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette nach Produkten,
5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b die Anzahl der geschlachteten
Tiere und das Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die Art der
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Verarbeitung, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und
der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette
nach Produkten,
6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a die Jahresmenge der verwendeten
Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Verwendung
oder der Abgang von Oelen und Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie
die Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette nach Produkten,
7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b die Jahresmenge der verwendeten
Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die
Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette nach Produkten,
8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c die Jahresmenge der verwendeten
Rohstoffe, die Verwendung oder der Abgang der hergestellten Erzeugnisse
in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitaetsreserven der
Betriebsstaette nach Produkten,
9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe und
der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitaetsreserven der Betriebsstaette nach
Produkten,
10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe,
Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Kapazitaetsreserven
der Betriebsstaette nach Produkten sowie die Trocknungskapazitaet,
11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der Stellplaetze fuer Europaletten,
die Auslagerungsmoeglichkeit bei Stromausfall, die sortierten und verpackten
Jahresmengen jeweils nach Warenarten, der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils
nach Warenarten sowie die Trocknungskapazitaet,
12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der Belieferung der oertlichen
Verkaufsstellen, die Ausgleichsmoeglichkeit bei Ausfall von Lagern nach
Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stellplaetze fuer Europaletten, die
Auslagerungsmoeglichkeit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lagerbestand nach
Produktgruppen sowie die Art der Warendisposition.
(3) Fuer die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 koennen die zustaendigen
Stellen Muster fuer die Betriebsfrageboegen bereithalten. Soweit die zustaendigen Stellen
Muster bereithalten, sind diese zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden.
§ 3 Meldepflichtige Personen, Periodizitaet, Erhebungs- und
Berichtszeitraum
(1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine
Betriebsstaette nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der
verantwortliche Leiter.
(2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 2007, jeweils bis zum 31. Maerz fuer
das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben.
§ 4 Zustaendige Stelle
Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zustaendige Behoerde zu richten.
§ 5 Zweck der Erhebung
Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben
1. fuer den in § 1 Abs. 1 des Ernaehrungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und
2. fuer den in § 1 Abs. 1 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck.
§ 6 Uebertragung von Verordnungsermaechtigungen
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
Ernaehrungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1
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des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermaechtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen werden auf das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz uebertragen.
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernaehrungsvorsorgegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs.
1 oder § 3 eine Meldung fuer einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine
in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 des
Ernaehrungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefaehrdet oder bei Begehung
einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine aussergewoehnliche Mangellage bei der
Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermoegensvorteilen ausnutzt,
ist nach § 15 des Ernaehrungsvorsorgegesetzes strafbar.
(3) Wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1
oder § 3 eine Meldung fuer einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes,
die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
geahndet werden kann.
§ 8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Zustaendige Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b
des Ernaehrungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des
Ernaehrungssicherstellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehoerde.
§ 9 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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