Gesetz zur Ausfuehrung der EWG-
Verordnung ueber die Europaeische
wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV-Ausfuehrungsgesetz)
EWIVAG

vom  14.04.1988



"EWIV-Ausfuehrungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1989 Umsetzung der
       EWGV 2137/85    (CELEX Nr: 385R2137

§ 1 Anzuwendende Vorschriften
Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985
ueber die Schaffung einer Europaeischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine Europaeische
wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes (Vereinigung) die folgenden Vorschriften, im uebrigen entsprechend die fuer eine
offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als
Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

§ 2 Anmeldung zum Handelsregister
(1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gruendungsvertrag
genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu
enthalten:
1. die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europaeische
   wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkuerzung "EWIV", es sei denn, dass
   diese Worte oder die Abkuerzung bereits in der Firma enthalten sind;
2. den Sitz der Vereinigung;
3. den Unternehmensgegenstand;
4. den Namen, das Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz
   sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden
   Mitglieds der Vereinigung;
5. die Geschaeftsfuehrer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe,
   welche Vertretungsbefugnis sie haben;
6. die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist.

(3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden:
1. Aenderungen der Angaben nach Absatz 2;
2. die Nichtigkeit der Vereinigung;
3. die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der Vereinigung;
4. die Aufloesung der Vereinigung;
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5. die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie Aenderungen der
   Personen der Abwickler und der Angaben;
6. der Schluss der Abwicklung der Vereinigung;
7. eine Klausel, die ein neues Mitglied gemaess Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung von der
   Haftung fuer Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.

(4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt
unberuehrt.

§ 3 Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung
(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschaeftsfuehrern
oder den Abwicklern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung
ist durch saemtliche Geschaeftsfuehrer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der
Abwicklung durch saemtliche Abwickler zu bewirken.

(2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Aufloesung der
Vereinigung durch Beschluss ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. Die Klausel
nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 kann auch das neue Mitglied anmelden.

(3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschaeftsfuehrer zu versichern,
dass keine Umstaende vorliegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer
Bestellung entgegenstehen, und dass sie ueber ihre unbeschraenkte Auskunftspflicht
gegenueber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch
durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines
vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) Absatz 3 gilt auch fuer neu bestellte Geschaeftsfuehrer.

§ 4 Bekanntmachungen
(1) Das Gericht hat einen Verlegungsplan nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung sowie
die Abtretung der gesamten oder eines Teils der Beteiligung an der Vereinigung durch
ein Mitglied nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung gemaess § 10 des Handelsgesetzbuchs
durch einen Hinweis auf die Einreichung der Urkunden beim Handelsregister
bekanntzumachen.

(2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung im Amtsblatt der Europaeischen
Gemeinschaften zu veroeffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs dem Amt fuer amtliche Veroeffentlichungen
der Europaeischen Gemeinschaften mitzuteilen.

§ 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschaeftsfuehrer
(1) Die Geschaeftsfuehrer haben bei ihrer Geschaeftsfuehrung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters anzuwenden. Ueber vertrauliche Angaben
und Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse, die
ihnen durch ihre Taetigkeit bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Geschaeftsfuehrer, die ihre Pflichten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaeftsleiters angewandt haben, so
trifft sie die Beweislast.

(3) Die Ansprueche aus Absatz 2 verjaehren in fuenf Jahren.

§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschaeftsfuehrer sind verpflichtet, fuer die ordnungsmaessige Buchfuehrung der
Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.

§ 7 Entlassung der Geschaeftsfuehrer

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Sind die Bedingungen fuer die Entlassung der Geschaeftsfuehrer nicht gemaess Artikel 19 Abs.
3 der Verordnung festgelegt, so ist die Bestellung der Geschaeftsfuehrer zu jeder Zeit
widerruflich, unbeschadet der Entschaedigungsansprueche aus bestehenden Vertraegen.

§ 8 Ausscheiden eines Mitglieds
Ein Mitglied scheidet ausser aus den Gruenden nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung aus der Vereinigung aus, wenn ueber sein Vermoegen das Insolvenzverfahren
eroeffnet wird.

§ 9
(weggefallen)

§ 10 Abwicklung der Vereinigung
(1) In den Faellen der Aufloesung der Vereinigung ausser im Fall des Insolvenzverfahrens
ueber das Vermoegen der Vereinigung erfolgt die Abwicklung durch die Geschaeftsfuehrer,
wenn sie nicht durch den Gruendungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder der
Vereinigung anderen Personen uebertragen ist.

(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, auf die
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister § 3 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 11 Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
Den Antrag auf Eroeffnung des Insolvenzverfahrens koennen auch die Geschaeftsfuehrer
stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschaeftsfuehrer
und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.

§ 12 Zwangsgelder
Geschaeftsfuehrer oder Abwickler, die Artikel 25 der Verordnung nicht befolgen, sind
hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberuehrt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von
fuenftausend Euro nicht uebersteigen.

§ 13 Falsche Angaben
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Geschaeftsfuehrer in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz
5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben
macht.

§ 14 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Geheimnis der Vereinigung, namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm
in seiner Eigenschaft als Geschaeftsfuehrer oder Abwickler bekanntgeworden ist, unbefugt
offenbart.

(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1
bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnis, das ihm unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Vereinigung verfolgt. Antragsberechtigt sind von
den Mitgliedern bestellte besondere Vertreter.

§ 15 (weggefallen)
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§ 16
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§ 17 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.

§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.




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