Verordnung zur Durchfuehrung der Verordnung
Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG)
Nr. 1016/68 und des Uebereinkommens
ueber die Personenbefoerderung im
grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen (ASOR)
EWGV1016/68DV

vom  12.12.1975



"Verordnung zur Durchfuehrung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr.
1016/68 und des Uebereinkommens ueber die Personenbefoerderung im grenzueberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1545)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545

Fussnote

 Textnachweis ab: 20.12.1975 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EWGV 117/66 (CELEX Nr: 366R0117)
       EWGV 1016/68 (CELEX Nr: 368R1016)
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.12.1984 I 1543 mWv 22.12.1984
Diese Verordnung wurde aufgrund des § 57a Abs. 2 Personenbefoerderungsgesetz v.
21.3.1961 I 241 vom Bundesminister fuer Verkehr erlassen

Abschnitt 1
Vorschriften ueber die Bescheinigung fuer die Befoerderung
von Arbeitnehmern des eigenen Betriebs durch den
Unternehmer

§ 1 Einreichung der Bescheinigung
(1) Der Unternehmer hat die ordnungsgemaess ausgefuellte und unterschriebene Bescheinigung
nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli
1968 (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 8) in zweifacher
Ausfertigung bei der nach § 52 Abs. 2 des Personenbefoerderungsgesetzes zustaendigen
Genehmigungsbehoerde einzureichen.

(2) Der Bescheinigung sind Unterlagen beizufuegen, aus denen sich ergibt, dass der zu
verwendende Kraftomnibus Eigentum des Unternehmers oder von ihm auf Abzahlung gekauft
worden ist.

§ 2 Festsetzung der Gueltigkeitsdauer der Bescheinigung
Die Genehmigungsbehoerde hat die Gueltigkeitsdauer der Bescheinigung festzusetzen. Die
Gueltigkeitsdauer betraegt hoechstens ein Jahr; sie ist in der Bescheinigung zu vermerken.

§ 3 Aushaendigung der Bescheinigung

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Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhaendigen; die Durchschrift der
Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehoerde.

§ 4 Mitfuehren der Bescheinigung
Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung waehrend der ganzen Dauer der Fahrten, fuer
die sie gilt, mitzufuehren.

§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gueltigkeit der Bescheinigung.

§ 6 Massnahmen der Kontrolle
(1) Bei Befoerderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates
vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europaeischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der
Fahrer verpflichtet, zustaendigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der fuer die
Befoerderung erforderlichen Bescheinigung zur Pruefung auszuhaendigen; andernfalls kann
die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Befoerderung nicht
dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.

(2) Auf der vom Fahrer mitgefuehrten Bescheinigung koennen die hierfuer zustaendigen
Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen ueber Beanstandungen anbringen.

Abschnitt 2
Vorschriften ueber das Fahrtenheft und die Fahrtenblaetter

§ 7 Gueltigkeitsdauer des Fahrtenhefts
Das Fahrtenheft gilt bis zum Aufbrauch, laengstens jedoch fuenf Jahre gerechnet ab dem
Tag der Ausgabe.

§ 8 Aufbewahrung der Kontrolldokumente
(1) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblaetter sind zusammen mit dem
Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.

(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt fuer das Original des Fahrtenblatts mit der
Beendigung der darin angegebenen Fahrt, fuer das Fahrtenheft und die Durchschriften der
Fahrtenblaetter mit der letzten Fahrt, fuer die das Fahrtenheft gilt.

(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer verschriebene oder
sonst unbrauchbar gewordene Fahrtenblaetter.

§ 9 Massnahmen der Kontrolle
(1) Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG und
nach Artikel 2 des Uebereinkommens vom 26. Mai 1982 ueber die Personenbefoerderung im
grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. EG 1982 Nr.
L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zustaendigen Kontrollbeamten auf Verlangen das
Original des fuer die Fahrt erforderlichen Fahrtenblatts zur Pruefung auszuhaendigen. Bei
Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-Uebereinkommens hat er ausserdem das
Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Uebereinkommens den
Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Haendigt der Fahrer das erforderliche
Fahrtenblatt nicht aus, oder weist er das Muster des Deckblatts nicht vor, oder ist
das erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvollstaendig ausgefuellt, oder
entspricht die Befoerderung nicht den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung, kann
die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.

(2) Auf dem vom Fahrer mitgefuehrten Fahrtenblatt koennen die hierfuer zustaendigen
Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen ueber Beanstandungen anbringen.
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Abschnitt 3
Aufsicht

§ 10
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfuellung der Vorschriften dieser
Verordnung, der Verordnung Nr. 117/66/EWG, des ASOR-Uebereinkommens sowie der Verordnung
(EWG) 1016/68 in der durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 (ABl. EG Nr. L 265 S. 5)
geaenderten Fassung der Aufsicht der Genehmigungsbehoerde. Die Durchfuehrung der Aufsicht
richtet sich nach den Vorschriften der §§ 54 und 54a des Personenbefoerderungsgesetzes.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 11
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbefoerderungsgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.als Unternehmer
  a)entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr.
    3 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geaenderten Fassung oder entgegen Artikel 9
    des ASOR-Uebereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
    ordnungsgemaess vor Beginn einer jeden Fahrt ausfuellt,
  b)eine Befoerderung durchfuehrt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6
    der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
  c)entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht
    ein Jahr lang aufbewahrt,
  d)entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbindung
    mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 1 der
    Verordnung (EWG) 2485/82 geaenderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1 des
    ASOR-Uebereinkommens das Fahrtenblatt zustaendigen Kontrollbeamten auf Verlangen
    nicht vorzeigt,
  e)entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs.
    1 des ASOR-Uebereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person uebertraegt,

2.als Fahrer
  a)entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung
    (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82
    geaenderten Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Uebereinkommens das
    Original des Fahrtenblatts oder entgegen Artikel 5a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
    (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr.
    2485/82 das Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Uebereinkommens
    nicht mitfuehrt,
  b)entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1
    das Original des Fahrtenblatts den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Pruefung
    nicht aushaendigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblatts
    des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist,
  c)eine Befoerderung durchfuehrt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6
    der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,
  d)die Liste der Fahrgaeste nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder
    nach Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Uebereinkommens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
    ordnungsgemaess erstellt,
  e)im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel
    1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geaenderten Fassung oder des Artikels 10

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    Satz 2 des ASOR-Uebereinkommens die Zahl der Fahrgaeste nicht, nicht rechtzeitig oder
    nicht richtig angibt.


Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 12 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 66
des Personenbefoerderungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 13
(Inkrafttreten)




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