Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
EVO

vom  08.09.1938



"Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl.
I S. 782), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146)
geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 20.4.1999 I 782;
           zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 26.5.2009 I 1146

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1989 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 425/90 (CELEX Nr: 390L0425)
       EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 391L0496)
       EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 391L0628)
       EWGRL 629/91 (CELEX Nr: 391L0629)
       EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 391L0630)
       EGRL 119/93 (CELEX Nr: 393L0119) vgl. V v. 25.2.1997 I 348
     Beachtung der
       EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189) vgl. V v. 25.2.1997 I 348 Massgaben aufgrund des E
EVO neu erlassen aufgrund d. § 458 Abs. 1 HGB 4100-1 durch die am 1.10.1938 in Kraft
getretene V ueber die Einfuehrung einer neuen Eisenbahn-Verkehrsordnung v. 8.9.1938 II
663

Inhaltsuebersicht
I.    Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich                                                       §   1
(weggefallen)                                                           §   2
Zuege                                                                    §   3
(weggefallen)                                                           §   4
Befoerderungsbedingungen                                                 §   5
(weggefallen)                                                           §   6
Sonderabmachungen                                                       §   7
II.   Befoerderung von Personen
Ausschluss von der Befoerderung. Bedingte Zulassung                       § 8
Fahrausweise                                                            § 9
Betreten der Bahnsteige                                                 § 10
Fahrpreise                                                              § 11
Erhoehter Fahrpreis                                                      § 12
Unterbringung der Reisenden                                             § 13
(weggefallen)                                                           § 14
Verhalten bei ausserplanmaessigem Halt                                     § 15
Mitnahme von Handgepaeck und Tieren                                      § 16
Verspaetung oder Ausfall von Zuegen                                       § 17
Fahrpreiserstattung                                                     § 18
Meinungsverschiedenheiten                                               § 19
(weggefallen)                                                           §§ 20 bis 24
III. Befoerderung von Reisegepaeck
Aufgabe von Reisegepaeck                                                 §   25
Verpackung. Kennzeichnung                                               §   26
Aufgabe. Abfertigung. Gepaeckschein                                      §   27
(weggefallen)                                                           §   28
Auslieferung                                                            §   29

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(weggefallen)                                                        §   30
Haftung fuer Verlust oder Beschaedigung                                §   31
Verlustvermutung                                                     §   32
Haftungshoechstbetrag bei Ueberschreitung der Lieferfrist              §   33
(weggefallen)                                                        §   34
IV.   Gepaecktraeger, Gepaeckaufbewahrung
Gepaecktraeger                                                         § 35
Aufbewahrung des Gepaecks                                             § 36
(weggefallen)                                                        V. bis VIII. mit den §§
                                                                     37 bis 96
(weggefallen)                                                        Anlage

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
Auf die Befoerderung von Personen und Reisegepaeck durch oeffentliche Eisenbahnen sind
die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Uebereinkommen vom 9. Mai
1980 ueber den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130), in der
jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmen.

§ 2
(weggefallen)

§ 3 Zuege
Zur Befoerderung dienen die regelmaessig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden
Zuege.

§ 4
(weggefallen)

§ 5 Befoerderungsbedingungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife sind die Befoerderungsbedingungen
der Eisenbahn.

(2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II
bis IV dieser Verordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen. Satz 1 gilt
entsprechend fuer die nach dieser Verordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisenbahn
regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht
zustaendigen Verkehrsbehoerde in den Tarifen von dieser Verordnung abweichende
Befoerderungsbedingungen festsetzen:
a) fuer einzelne Strecken, Bahnhoefe, Zuggattungen, Zuege, Fahrzeuge und
   Abfertigungsarten, wenn besondere Verhaeltnisse es erfordern;
b) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend, sofern die Tarife Strecken zur
   Befoerderung mit anderen Verkehrsmitteln einbeziehen. Die Haftung fuer Verlust oder
   Beschaedigung, ausser bei Befoerderungen auf Seeschiffs- oder Luftstrecken, sowie fuer
   Ueberschreitung der Lieferfrist darf nicht abweichend geregelt werden.

(4) Fuer das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen gelten die Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnungen.

§ 6
(weggefallen)
                                            -2-
      
                                                                              

§ 7 Sonderabmachungen
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte vereinbaren
(Sonderabmachungen) mit
1. Unternehmen, Behoerden oder vergleichbaren Einrichtungen (Grosskunden) fuer die
   Befoerderung ihrer Mitarbeiter, wenn
   a) der Grosskunde sich zum Kauf von im Tarif der Eisenbahn vorgesehenen
      Fahrausweisen fuer alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu einem
      bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes verpflichtet,
   b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Grosskunden zu den Bedingungen
      weitergegeben werden, die die Eisenbahn mit dem Grosskunden vereinbart hat;

2. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisegepaeckverkehr.
Vergleichbaren Grosskunden und vergleichbaren Reiseveranstaltern sind jeweils
vergleichbare Bedingungen einzuraeumen.

(2) Sonderabmachungen sind nur zulaessig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie
geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern.
Sonderabmachungen beduerfen der Schriftform.

(3) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermaessigungen oder sonstige Verguenstigungen
gegenueber den tariflichen Entgelten gewaehrt werden, sind unzulaessig und nichtig. Sie
beruehren die rechtliche Wirksamkeit des Befoerderungsvertrages nicht. Die Entgelte und
Befoerderungsbedingungen richten sich auch in solchen Faellen nach dem Tarif.

II.
Befoerderung von Personen

§ 8 Ausschluss von der Befoerderung. Bedingte Zulassung
(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer
Aufsichtsperson befoerdert.

(2) Personen, die eine Gefahr fuer die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder fuer
die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals
nicht folgen, koennen von der Befoerderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen
Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepaeckfracht.

(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden
gefaehrden koennen, werden nur dann befoerdert, wenn die Gefaehrdung anderer ausgeschlossen
ist.

§ 9 Fahrausweise
(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muss der Reisende bei Antritt der Reise mit
einem Fahrausweis versehen sein.

(2) Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fuenf Minuten vor Abfahrt des
Zuges.

(3) Der Reisende ist verpflichtet,
a) Fahrausweise und sonstige Karten (z.B. Zuschlags-, Uebergangs-, Umwegkarten)
   entsprechend der Befoerderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der
   Entwertung zu ueberzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des
   Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt;
b) Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des
   Bahnsteigs einschliesslich der Zu- und Abgaenge aufzubewahren;
c) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und
   auszuhaendigen;

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d) bei der Pruefung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, dass
   vor Antritt der Reise ein gueltiger Fahrausweis nicht geloest werden konnte, weil
   ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geoeffnet oder
   nicht betriebsbereit war.

(4) Ein Reisender, der keinen Fahrausweis besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz
3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur
Zahlung eines erhoehten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberuehrt.

§ 10 Betreten der Bahnsteige
Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gueltigem Fahrausweis oder
Bahnsteigkarte betreten werden duerfen.

§ 11 Fahrpreise
(1) Die Fahrpreise enthaelt der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhoefen und
Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen
oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht
binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht
wird.

§ 12 Erhoehter Fahrpreis
(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhoehten Fahrpreises verpflichtet, wenn er
a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gueltigen Fahrausweis versehen ist,
b) sich einen gueltigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Pruefung der
   Fahrausweise nicht vorzeigen kann,
c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt.

(2) Der erhoehte Fahrpreis nach Absatz 1 betraegt das Doppelte des gewoehnlichen
Fahrpreises fuer die vom Reisenden zurueckgelegte Strecke, mindestens 40 Euro. Der
erhoehte Fahrpreis kann fuer die ganze vom Zug zurueckgelegte Strecke berechnet werden,
wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kuerzere Strecke durchfahren hat.

(3) Der erhoehte Fahrpreis ermaessigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro,
wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der
befoerdernden Eisenbahn nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines
gueltigen Fahrausweises war.

(4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe c entzieht, hat 7 Euro zu
zahlen.

(5) Der Tarif kann Faelle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absaetzen 2 bis
4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

§ 13 Unterbringung der Reisenden
(1) Der Reisende hat Anspruch auf Befoerderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis
lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei
Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Das
Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plaetze anzuweisen. Auf Verlangen der
Reisenden ist es verpflichtet, fuer deren Unterbringung zu sorgen.

(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschaedigung, wenn er keinen Sitzplatz findet
und ihm keiner angewiesen werden kann.

§ 14 (weggefallen)
-

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§ 15 Verhalten bei ausserplanmaessigem Halt
Bei einem ausserplanmaessigen Halt duerfen die Reisenden nur mit Zustimmung des
Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie muessen sich sofort von den Gleisen entfernen.

§ 16 Mitnahme von Handgepaeck und Tieren
(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstaende (Handgepaeck) unentgeltlich in die
Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht fuer sein Handgepaeck nur der Raum ueber
und unter seinem Sitzplatz zur Verfuegung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen
werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepaecks die Anordnungen des
Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Der Tarif bestimmt,
a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstaende, die eine Person tragen kann
   (Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepaeckwagen ohne Frachtzahlung
   untergebracht werden duerfen;
b) welches Handgepaeck in Personenwagen nicht mitgefuehrt werden darf;
c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen werden duerfen.

(3)

§ 17 Haftung bei Ausfall, Verspaetung und Anschlussversaeumnis
(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden fuer den Schaden, der dadurch entsteht, dass
die Reise wegen Ausfall, Verspaetung oder Versaeumnis des Anschlusses nicht am selben
Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umstaenden eine Fortsetzung
am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im
Zusammenhang mit der Uebernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden
Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspaetung oder
das Anschlussversaeumnis auf eine der folgenden Ursachen zurueckzufuehren ist:
1. ausserhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstaende, die der Befoerderer trotz
   Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren
   Folgen er nicht abwenden konnte,
2. Verschulden des Reisenden oder
   Verhalten eines Dritten, das der Befoerderer trotz Anwendung der nach Lage des
   Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden
   konnte.

§ 18 Fahrpreiserstattung
(1) Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis
zurueckverlangen. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird
der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewoehnlichen Fahrpreis fuer die
zurueckgelegte Strecke erstattet.

(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermaessigten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet
wird.

(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reisegepaeck benutzt, so kann
er den Fahrpreis nur dann zurueckverlangen, wenn er das Gepaeck auf dem Versandbahnhof
zurueckgenommen hat.

(4) Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmaessige Entgelt fuer die Bearbeitung
des Erstattungsantrags abgezogen. Der Tarif bestimmt auch, in welchen Faellen der Abzug
unterbleibt.

(5) Der Fahrpreis fuer verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.


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(6) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch
fuer die Reisenden nicht unguenstiger sein duerfen.

(7) Alle Ansprueche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift erloeschen, wenn sie
nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der
Eisenbahn geltend gemacht werden.

§ 19 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und dem
Eisenbahnpersonal entscheidet vorlaeufig auf Bahnhoefen der aufsichtfuehrende Bedienstete,
in den Zuegen der Zugfuehrer.

§§ 20 bis 24
(weggefallen)

III.
Befoerderung von Reisegepaeck

§ 25 Aufgabe von Reisegepaeck
(1) Der Reisende kann als Reisegepaeck Gegenstaende aufgeben, die zu seinem Gebrauch
bestimmt und in einer fuer die Befoerderung als Reisegepaeck geeigneten Weise verpackt
sind. Auf die Befoerderung von Reisegepaeck sind die Vorschriften der §§ 407, 413, 414
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, §§ 415, 418 bis 420, 423 bis 430, 432 bis 439 und
451b Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist. Fuer Schaeden hat der Absender jedoch nur bis zu einem
Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Gepaeckstueck Ersatz zu leisten.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende
1. Kraftfahrzeuge und Anhaenger,
2. Krankenfahrstuehle und Kinderwagen,
3. sonstige auch unverpackte Gegenstaende
als Reisegepaeck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Befoerderung als
Reisegepaeck zugelassenen Gegenstaende beschraenken, erforderlichenfalls weitere
Einschraenkungen vorsehen.

§ 26 Verpackung. Kennzeichnung
Gepaeckstuecke, deren Verpackung ungenuegend oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist
oder die offensichtlich Spuren von Beschaedigungen aufweisen oder die nicht hinreichend
gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn zurueckweisen. Werden sie gleichwohl zur
Befoerderung angenommen, so kann die Eisenbahn im Gepaeckschein den Zustand des Gepaecks
vermerken. Nimmt der Reisende den Gepaeckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er diesen
Zustand an.

§ 27 Aufgabe. Abfertigung. Gepaeckschein
(1) Reisegepaeck wird zur Befoerderung von und nach Orten angenommen, die in den
Gepaeckverkehr einbezogen sind.

(2) Fuer jedes Gepaeckstueck ist die nach den Bestimmungen des Tarifs erforderliche
Zahl von Gepaeckscheinen zu loesen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene
einjaehrige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des Gepaeckscheins.

(3) Bei der Aufgabe des Reisegepaecks wird dem Reisenden ein Gepaeckschein ausgehaendigt.
Die Angaben im Gepaeckschein sind fuer die Befoerderung massgebend. Der Gepaeckschein muss
enthalten:
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a) Stelle und Tag der Aufgabe des Reisegepaecks sowie die vom Reisenden vorgesehene
   Ablieferungsstelle;
b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfangsbevollmaechtigten des Reisenden;
c) Lieferfrist;
d) die Gepaeckfracht und etwaige andere Entgelte.

(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepaecks der Fahrausweis vorzulegen ist.

§ 28
(weggefallen)

§ 29 Auslieferung
(1) Das Gepaeck wird gegen Rueckgabe des Gepaeckscheins und Entrichtung der etwa
noch nicht bezahlten Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu pruefen. Hat der Reisende einen
Empfangsbevollmaechtigten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepaeck
ausliefern, selbst wenn der Gepaeckschein dabei nicht zurueckgegeben oder vorgelegt wird.

(2) Wird der Gepaeckschein nicht beigebracht, so braucht die Eisenbahn das Gepaeck
nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie kann
Sicherheitsleistung verlangen.

§ 30
(weggefallen)

§ 31 Haftung fuer Verlust oder Beschaedigung
(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder Beschaedigung von Reisegepaeck ist auf
einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Gepaeckstueck, bei Verlust oder Beschaedigung von
Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von 40.000 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt. Ein
Anhaenger mit oder ohne Ladung gilt als ein Kraftfahrzeug.

(2) Bei als Reisegepaeck aufgegebenen Kraftfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht fuer
Gepaeckstuecke ausserhalb des Fahrzeugs. Fuer im Fahrzeug belassene Gegenstaende ist die
Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt.

§ 32 Verlustvermutung
Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb einer Woche
nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert wird.

§ 33 Haftungshoechstbetrag bei Ueberschreitung der Lieferfrist
Bei Ueberschreitung der Lieferfrist haftet die Eisenbahn bis zum dreifachen Betrag
der Fracht je Gepaeckstueck oder, sofern es sich bei dem Reisegepaeck nicht um ein
Kraftfahrzeug handelt, nach Wahl des Reisenden bis zum einfachen Betrag der Fracht je
Gepaeckstueck fuer je angefangene 24 Stunden.

§ 34
(weggefallen)

IV.
Gepaecktraeger, Gepaeckaufbewahrung

§ 35 Gepaecktraeger


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(1) Soweit auf Bahnhoefen Gepaecktraeger bestellt sind, haben sie Reise- und Handgepaeck
zu den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen. Die Befoerderung ausserhalb
des Bahnhofsbereichs kann nur dann verlangt werden, wenn dies nach den oertlichen
Vorschriften zulaessig ist.

(2) Die Gepaecktraeger muessen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und ihren Tarif bei
sich tragen. Auf Verlangen haben sie dem Reisenden den Tarif vorzuzeigen und ihm bei
Uebernahme des Gepaecks eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu uebergeben.

(3) Der Tarif muss an den Gepaeckannahme- und -ausgabestellen und in den zur
Gepaeckaufbewahrung dienenden Raeumen aushaengen.

(4) Fuer das den Gepaecktraegern uebergebene Reise- oder Handgepaeck haftet die Eisenbahn
wie fuer das ihr zur Befoerderung uebergebene Gepaeck.

§ 36 Aufbewahrung des Gepaecks
(1) Die Eisenbahn haftet fuer Reise- und Handgepaeck, das sie zur Aufbewahrung annimmt,
als Verwahrer. Die Bedingungen fuer die Aufbewahrung regelt der Tarif. Ausser bei
Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Hoechstbetrag
beschraenken. Die Entgelte sowie die Oeffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch
Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Haftung fuer Reise- und Handgepaeck, das in Schliessfaechern aufbewahrt wird,
richtet sich nach den Bedingungen der Eisenbahn fuer die Vermietung von Schliessfaechern.

(3) Wer das Gepaeck zur Aufbewahrung uebergibt, erhaelt einen Hinterlegungsschein.

(4) Gepaeck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurueckgewiesen
werden. Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem
Hinterlegungsschein vermerken. Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so
erkennt er den mangelhaften Zustand an.

(5) Die Eisenbahn haftet nicht fuer Gegenstaende, die in unverpackt oder mangelhaft
verpackt zur Aufbewahrung uebergebenen Kleidungsstuecken enthalten sind.

(6) Die hinterlegten Gegenstaende koennen jederzeit innerhalb der fuer die Annahme und
Auslieferung von Gepaeck bestimmten Zeiten gegen Rueckgabe des Hinterlegungsscheins und
Entrichtung des Entgelts fuer die Aufbewahrung zurueckgefordert werden. § 29 Abs. 1 und 2
gilt entsprechend.

(7) Wird das hinterlegte Gepaeck nicht binnen der im Tarif festgesetzten
Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepaeck drei Monate
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Foermlichkeit bestmoeglich zu verkaufen. Sie
ist hierzu schon frueher berechtigt, wenn der Wert des Gepaecks durch laengeres Lagern
unverhaeltnismaessig vermindert oder in keinem Verhaeltnis zu den Lagerkosten stehen wuerde.
Die Eisenbahn hat dem Reisenden den Verkaufserloes nach Abzug der noch nicht bezahlten
Kosten zur Verfuegung zu stellen. Reicht der Erloes zur Deckung dieser Betraege nicht aus,
so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags verpflichtet. Die Eisenbahn
hat den Reisenden, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln laesst, vom bevorstehenden Verkauf
des Gepaecks zu benachrichtigen.

V. bis VIII. mit den §§ 37 bis 96

(weggefallen)

Anlage
(weggefallen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1098)

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- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
4. Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
   934-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Verordnung vom
   30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit den fuer das Netz der Deutschen Reichsbahn nach
   § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Befoerderungsbedingungen
   mit folgender Massgabe:
   Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden
   des Beitritts auf der Grundlage des Uebereinkommens vom 9. Mai 1980 ueber den
   internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130) durchgefuehrt wurde,
   sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulaessig, wie es Artikel
   6 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften fuer den Vertrag ueber die internationale
   Eisenbahnbefoerderung von Guetern (ER/CIM - Anhang B zum COTIF) vorsieht.
...
11.   Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
      Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
      nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
      sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
      die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.




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