Verordnung ueber die Vorrechte und
Immunitaeten der Europaeischen Organisation
fuer die Nutzung von meteorologischen
Satelliten (EUMETSAT)
EUMETSATV

vom  09.08.1989



"Verordnung ueber die Vorrechte und Immunitaeten der Europaeischen Organisation fuer die
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) vom 9. August 1989 (BGBl. 1989 II S.
701)"


Fussnote

Textnachweis ab: 18. 8.1989

Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 ueber den Beitritt der
Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen ueber die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und ueber die
Gewaehrung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen
(BGBl. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. II S. 941) neu
gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung:

Art 1
Fuer die Gewaehrung von Vorrechten und Immunitaeten an die Europaeische Organisation
fuer die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), errichtet auf Grund des
Uebereinkommens vom 24. Mai 1983 (BGBl. 1987 II S. 256) gilt das Protokoll vom 1.
Dezember 1986 ueber die Vorrechte und Immunitaeten der Europaeischen Organisation fuer die
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), in folgendem Protokoll genannt. Das
Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Uebersetzung veroeffentlicht.

Art 2
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Inhaber eines
Passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines Berliner
behelfsmaessigen Personalausweises sind, sowie Personen mit staendigem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieser Verordnung geniessen nach Massgabe des Artikels 20 des Protokolls
keine Vorrechte und Immunitaeten.

Art 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit
Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das
Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefasst wurde, auch im Land Berlin.

Art 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.

(2) Die in Artikel 5 des Protokolls vorgesehenen Steuer- und Zollbestimmungen sind mit
Wirkung vom 19. Juni 1986 anzuwenden. Soweit das Protokoll in Bezug auf Steuern fuer
die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden ist, sind bereits ergangene
Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu aendern.
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Art 5
Diese Verordnung tritt an dem Tage ausser Kraft, an dem das Protokoll fuer die
Bundesrepublik Deutschland ausser Kraft tritt. Der Tag des Ausserkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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