Verordnung ueber die fuer Staatsangehoerige
eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden
Voraussetzungen fuer die Ausuebung eines
zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-
Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
EU/EWR HwV
vom 20.12.2007
"EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)"
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geaendert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU
Nr. L 320 S. 3).
Fussnote
Textnachweis ab: 23.12.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 305L0036)
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch
Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie:
Abschnitt 1
Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
die im Inland zur Ausuebung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine
gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter
taetig sein wollen, wird nach Massgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung fuer ein Handwerk der Anlage A zur
Handwerksordnung erteilt. Die Moeglichkeit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 der
Handwerksordnung bleibt unberuehrt.
§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
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(1) Eine Ausnahmebewilligung erhaelt, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige
Berufserfahrung im Sinne der Absaetze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht fuer die in den
Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgefuehrten Gewerbe.
(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zumindest eine wesentliche
Taetigkeit des Gewerbes ausgeuebt haben:
1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstaendige oder als
Betriebsverantwortliche, sofern die Taetigkeit nicht laenger als zehn Jahre vor der
Antragstellung beendet wurde,
2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstaendige oder als
Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijaehrige Ausbildung in der
Taetigkeit vorangegangen ist,
3. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstaendige oder als
Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijaehrige Ausbildung in der
Taetigkeit vorangegangen ist,
4. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstaendige und mindestens fuenf Jahre
als Arbeitnehmer, sofern die Taetigkeit nicht laenger als zehn Jahre vor der
Antragstellung beendet wurde, oder
5. mindestens fuenf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines
Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Taetigkeit mit technischen
Aufgaben und mit der Verantwortung fuer mindestens eine Abteilung des Unternehmens
entfallen muessen, und wenn ausserdem eine mindestens dreijaehrige Ausbildung in der
Taetigkeit stattgefunden hat. Dies gilt nicht fuer das Friseurgewerbe (Nummer 38 der
Anlage A zur Handwerksordnung).
(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in
einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes taetig sind:
1. als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin oder eines Inhabers oder
einer Leiterin oder eines Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine
Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Person vergleichbar ist, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmaennischen oder technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung fuer mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befaehigungsnachweisen
(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen
nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die berufliche Qualifikation
erworben hat, die dort Voraussetzung fuer die Ausuebung zumindest einer wesentlichen
Taetigkeit des betreffenden Gewerbes ist, sofern die berufliche Qualifikation der im
Inland erforderlichen beruflichen Qualifikation gleichwertig ist, mindestens aber der
Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Die berufliche Qualifikation muss durch
die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befaehigungsnachweises nachgewiesen werden.
(2) Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstufe entsprechen folgende
Qualifikationen:
1. eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterfuehrenden
Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem Ausbildungsgang
erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen
Taetigkeit ergaenzt wird, oder
2. eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden
weiterfuehrenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung,
einem neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen
Berufspraxis darin.
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(3) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz, der fuer die Ausuebung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche
Qualifikation voraussetzt, eine berufliche Qualifikation erworben hat, die mindestens
der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht, und dort zumindest eine wesentliche
Taetigkeit des betreffenden Gewerbes als Vollzeitbeschaeftigung ueber einen Zeitraum
von mindestens zwei Jahren ausgeuebt hat. Zeiten, die laenger als zehn Jahre vor
der Antragstellung liegen, bleiben unberuecksichtigt. Die berufliche Qualifikation
muss durch einen Ausbildungs- oder Befaehigungsnachweis nachgewiesen werden, der
bescheinigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller fachlich auf die Ausuebung
des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
(4) Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt, wenn die Antragstellerin oder der
Antragsteller ueber folgende berufliche Qualifikation verfuegt:
1. eine abgeschlossene Ausbildung, die in Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt
geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), in der jeweils gueltigen Fassung aufgefuehrt ist, oder
2. eine sonstige in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz abgeschlossene staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von Satz 2 und
3, die mindestens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht. Staatlich
geregelt ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausuebung eines bestimmten Berufs
ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, auch in
Verbindung mit einem Berufspraktikum oder Berufspraxis in der jeweiligen Taetigkeit.
Der Aufbau und der Stand der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der
Berufspraxis muessen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sein oder
von einer zustaendigen Behoerde ueberwacht oder genehmigt werden.
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen
(1) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in der
Schweiz abgeschlossen wurden, sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifikationen
gleichgestellt, wenn sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Taetigkeit
als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung eines
Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstellung gilt auch in Bezug auf die
Qualifikationsstufe. Dasselbe gilt, wenn eine Ausbildung in dem Staat, in dem sie
durchgefuehrt wurde, aus Gruenden des Bestandsschutzes auch dann zur Ausuebung eines
Berufs berechtigt, wenn die Qualifikation nicht oder nicht mehr den derzeitigen
Anforderungen dieses Staates entspricht.
(2) In anderen Staaten durchgefuehrte Ausbildungen sind den in § 3 genannten beruflichen
Qualifikationen gleichgestellt, wenn
1. ein anderer Mitgliedstaat der Europaeischen Union, ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz der
Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgrund einer solchen Ausbildung die
Ausuebung eines Berufs gestattet hat, fuer den dieser Staat eine bestimmte
Qualifikation voraussetzt, und
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Beruf mindestens drei Jahre lang
auf dem Gebiet des betreffenden Staates ausgeuebt hat.
§ 5 Ausgleichsmassnahmen
(1) Die zustaendige Behoerde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller vor
der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmassnahme die Teilnahme an einem
hoechstens dreijaehrigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungspruefung
verlangen, wenn
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1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Inland
geforderten Ausbildungsdauer liegt,
2. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf
Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine
inlaendische Meisterpruefung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder
3. das Gewerbe, fuer das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, im Inland wesentliche
Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des
Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser
Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Inland erforderlich ist
und sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch
den vorgelegten Befaehigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
(2) Ausgleichsmassnahmen werden nicht angeordnet
1. im Fall des § 2,
2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der
Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 Nr. 2 und 3
genannten Unterschiede auszugleichen, oder
3. wenn die berufliche Qualifikation den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15
Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen von der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaft beschlossen worden sind.
§ 6 Anerkennungsverfahren und Fristen
(1) Die zustaendige Behoerde kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
insbesondere folgende Unterlagen und Bescheinigungen verlangen:
1. einen Nachweis der Staatsangehoerigkeit,
2. in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten Faellen eine Bescheinigung ueber Art
und Dauer der Taetigkeit, die von der zustaendigen Behoerde oder Einrichtung des
Herkunftsstaates ausgestellt wird,
3. in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten Faellen eine Bescheinigung der
Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der
Ausbildung durch eine zustaendige Berufsorganisation des Herkunftsstaates,
4. in den in den §§ 3 und 4 genannten Faellen eine beglaubigte Kopie des Befaehigungs-
oder Ausbildungsnachweises, der von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsstaates
ausgestellt wurde,
5. in den in § 4 Abs. 2 genannten Faellen eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch
die zustaendige Behoerde des Staates, der die Ausuebung des Berufs gestattet hat, und
6. Unterlagen, die von der zustaendigen Behoerde des Herkunftsstaates ausgestellt wurden
und die belegen, dass die Ausuebung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlaessigkeit
untersagt worden ist. Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht
ausgestellt, koennen sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in
denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklaerung ersetzt werden,
die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor einer zustaendigen Behoerde,
einem Notar oder einer entsprechend bevollmaechtigten Berufsorganisation des
Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. Die
Unterlagen duerfen bei ihrer Vorlage nicht aelter als drei Monate sein.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann aufgefordert werden, Informationen
zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist um
festzustellen, ob diese im Sinne von § 5 Abs. 1 von der im Inland geforderten
Ausbildung erheblich abweicht. Ferner kann sich die zustaendige Behoerde an die
Kontaktstelle oder die zustaendige Behoerde oder Stelle des Herkunftsstaates wenden, um
erforderliche Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung zu erlangen.
(3) Die zustaendige Behoerde bestaetigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller
binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen
fehlen. Spaetestens drei Monate nach Einreichung der vollstaendigen Unterlagen muss
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zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist
kann in begruendeten Faellen um einen Monat verlaengert werden. Bestehen Zweifel an der
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch
verliehenen Rechten, kann die zustaendige Behoerde durch Nachfrage bei der zustaendigen
Behoerde oder Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die dadurch verliehenen
Rechte ueberpruefen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Abschnitt 2
Grenzueberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 7 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
(1) Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die
voruebergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk
der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem dieser Staaten
zur Ausuebung vergleichbarer Taetigkeiten rechtmaessig niedergelassen sind. Setzt der
Niederlassungsstaat fuer die Ausuebung der betreffenden Taetigkeiten keine bestimmte
berufliche Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte
Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 fuer die Taetigkeiten, dann gilt Satz 1 nur,
wenn die Taetigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeuebt worden
sind und nicht laenger als zehn Jahre zurueckliegen.
(2) Sollen erstmalig in einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage
A zur Handwerksordnung im Inland Dienstleistungen erbracht werden, kann die
zustaendige Behoerde vor der Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation der
Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers nachpruefen, wenn unter
Beruecksichtigung der konkret beabsichtigten Taetigkeit bei unzureichender Qualifikation
eine schwere Gefahr fuer die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfaenger
bestuende.
§ 8 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
(1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss
der zustaendigen Behoerde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor
dem erstmaligen Taetigwerden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen nachweisen. Die oertliche Zustaendigkeit
fuer die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor, darf die Dienstleistung
vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleistungen in
einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung duerfen
erst erbracht werden, wenn die Behoerde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachpruefung
der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende
Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 9 Abs. 3 bleibt unberuehrt.
(3) Die zustaendige Behoerde erteilt eine Eingangsbestaetigung, aus der hervorgeht,
ob die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall des § 7 Abs. 2 die
Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers
nachgeprueft wird. Die Eingangsbestaetigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang
der Anzeige und der vollstaendigen Unterlagen erteilt werden. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt
entsprechend.
(4) Tritt eine wesentliche Aenderung von Umstaenden ein, die die Voraussetzungen fuer die
Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Aenderung schriftlich anzuzeigen und das
Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die
Anzeige formlos alle zwoelf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die
weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.
§ 9 Nachpruefung der Berufsqualifikation
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(1) Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 nachgeprueft, soll die
Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb eines
Monats nach Eingang der Anzeige und der vollstaendigen Unterlagen ueber das Ergebnis
unterrichtet werden. Bei einer Verzoegerung unterrichtet die zustaendige Behoerde die
Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer ueber die Gruende fuer
die Verzoegerung und ueber den Zeitplan fuer eine Entscheidung. In diesem Fall muss das
Ergebnis der Nachpruefung spaetestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige
und der vollstaendigen Unterlagen mitgeteilt werden.
(2) Ergibt die Nachpruefung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der
Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers
und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zustaendige Behoerde der
Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
nach der Unterrichtung ueber das Ergebnis der Nachpruefung Gelegenheit geben, die fuer
eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von § 7 Abs. 2 erforderlichen
Kenntnisse und Faehigkeiten insbesondere durch eine Eignungspruefung nachzuweisen.
Werden zu einem spaeteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise fuer die
erforderlichen Kenntnisse und Faehigkeiten erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut
nachgeprueft.
(3) Wenn die zustaendige Behoerde die in den Absaetzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht
einhaelt, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(4) Ergibt die Nachpruefung, dass die berufliche Qualifikation der
Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 7 Abs. 2
ausreicht, ist eine Bescheinigung darueber zu erteilen. Die Bescheinigung kann auf einen
wesentlichen Teil der Taetigkeiten beschraenkt werden, die zu einem Handwerk der Nummern
12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung gehoeren.
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der Handwerksordnung handelt, wer
entgegen § 8 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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