Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September
1996 zum Uebereinkommen ueber den Schutz der
finanziellen Interessen der Europaeischen
Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz -
EUBestG)
EUBestG
vom 10.09.1998
"EU-Bestechungsgesetz vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340), das zuletzt durch
Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 21.7.2004 I 1763
Fussnote
Textnachweis ab: 22.9.1998
Art 1
Zustimmung zum Vertrag
Dem in Bruessel am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ueber die Europaeische Union
zum Uebereinkommen ueber den Schutz der finanziellen Interessen der Europaeischen
Gemeinschaften wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veroeffentlicht.
Art 2
Durchfuehrungsbestimmungen
§ 1 Gleichstellung von auslaendischen mit inlaendischen Amtstraegern bei
Bestechungshandlungen
(1) Fuer die Anwendung der §§ 332, 334 bis 336, 338 des Strafgesetzbuches auf eine
Bestechungshandlung fuer eine kuenftige richterliche Handlung oder Diensthandlung stehen
gleich:
1. einem Richter:
a) ein Richter eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union;
b) ein Mitglied eines Gerichts der Europaeischen Gemeinschaften;
2. einem sonstigen Amtstraeger:
a) ein Amtstraeger eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union, soweit seine
Stellung einem Amtstraeger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches
entspricht;
b) ein Gemeinschaftsbeamter im Sinne des Artikels 1 des Protokolls vom 27.
September 1996 zum Uebereinkommen ueber den Schutz der finanziellen Interessen der
Europaeischen Gemeinschaften;
c) ein Mitglied der Kommission und des Rechnungshofes der Europaeischen
Gemeinschaften.
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(2) Fuer die Anwendung von
1. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches
und
2. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen und
der Direktzahlungen,
steht einem Amtstraeger ein in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b bezeichneter
Gemeinschaftsbeamter und ein Mitglied der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
gleich.
§ 2 Auslandstaten
Die §§ 332, 334 bis 336 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1,
gelten unabhaengig vom Recht des Tatorts auch fuer eine Tat, die im Ausland begangen
wird, wenn
1. der Taeter
a) zur Zeit der Tat Deutscher ist oder
b) Auslaender ist, der
aa) als Amtstraeger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches oder
bb) als Gemeinschaftsbeamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, der
einer gemaess den Vertraegen zur Gruendung der Europaeischen Gemeinschaften
geschaffenen Einrichtung mit Sitz im Inland angehoert,
die Tat begeht, oder
2. die Tat gegenueber einem Richter, einem sonstigen Amtstraeger oder einer nach § 1
Abs. 1 gleichgestellten Person, soweit sie Deutsche sind, begangen wird.
§ 3
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Art 3
Anwendung des § 261 des Strafgesetzbuches
§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Strafgesetzbuches ist auch in
Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 1 anzuwenden.
Art 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 9 Abs. 3 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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