Einkommensteuergesetz (EStG)
EStG
vom 16.10.1934
"Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl.
I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102) geaendert worden ist"
Zur Anwendung vgl. §§ 52ff.
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002 I 4210; 2003 I 179;
zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 25.5.2009 I 1102
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 30.12.1981
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
Einkommensteuergesetz
EStG
In der Fassung der Bekanntmachung v. 19.10.2002 I 4210
geaendert durch
- Art. 8 G v. 23.12.2002 I 4621 (ArbMDienstLG 2) mWv 1.1.2003
- Art. 1 G v. 15. 1.2003 I 58 (AltersvBeamtG) mWv 21.1.2003
- Art. 1 G v. 16. 5.2003 I 660 (StVergAbG) mWv mWv 21.5.2003
- Art. 1 G v. 31. 7.2003 I 1550 (KlUFoeG) mWv 1.1.2003
- Art. 82 G v. 25.11.2003 I 2304 (ZustAnpV 8) mWv 28.11.2003
- Art. 1 G v. 15.12.2003 I 2645 (StAendG 2003) mWv 20.12.2003
- Art. 3 G v. 15.12.2003 I 2676 (InvestmModG) mWv 1.1.2004
- Art. 1 G v. 22.12.2003 I 2840 (StVergAbGProtUmsG) mWv 1.1.2004
- Art. 61 G v. 23.12.2003 I 2848 (ArbMDienstLG 3) mWv 1.1.2004
- Art. 1 G v. 23.12.2003 I 2922 (GewStGuaAendG) mWv 1.1.2004
- Art. 33 G v. 24.12.2003 I 2954 (ArbMDienstLG 4) mWv 1.1.2005
- Art. 5 G v. 27.12.2003 I 3019 (SGB6uaAendG 3) mWv 1.4.2004
- Art. 48 G v. 27.12.2003 I 3022 (SozhiEinOG) mWv 1.1.2005
- Art. 9 G v. 29.12.2003 I 3076 (HBeglG 2004) mWv 1.1.2004
- Art. 1 G v. 5. 7.2004 I 1427 (AltEinkG) mWv 1.1.2005 bzw. 1.1.2002
- Art. 3 G v. 21. 7.2004 I 1753 (AO1977uaAendG) mWv 1.1.2004
- Art. 23 G v. 23. 7.2004 I 1842 (SchwarzArbBekaempfG) mWv 1.8.2004
- Art. 11 Nr. 17 G v. 30. 7.2004 I 1950 (ZuwandG 2004) mWv 1.1.2005
- Art. 1 G v. 30. 7.2004 I 2013 (WagFoeG) mWv 6.8.2004
- Art. 1 G v. 2.12.2004 I 3112 (EGAmtshAnpG) mWv 8.12.2004
- Art. 30 G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) mWv 1.1.2005 bzw. 1.10.2005
- Art. 1 G v. 9.12.2004 I 3310 (EURLUmsG) mWv 16.12.2005 bzw. 1.1.2005
- Art. 3 G v. 15.12.2004 II 1653 (GrenzgNLDZusProt3G) mWv 22.12.2004
- Art. 28 G v. 21. 6.2005 I 1818 (BGSUmbenennG) mWv 1.7.2005
- Art. 4 Abs. 27 G v. 22. 9.2005 I 2809 (BFinVwNeuOG) mWv 1.1.2006
- Art. 1 G v. 22.12.2005 I 3683 (VerlustverrBeschrG) mWv 31.12.2005
- Art. 1 G v. 22.12.2005 I 3682 (StSofortPG) mWv 1.1.2006
- Art. 1 G v. 26. 4.2006 I 1091 (WBStFG) mWv 6.5.2006
- Art. 1 G v. 28. 4.2006 I 1095 (StEindaemmG) mWv 6.5.2006
- Art. 3 Abs. 8 G v. 12. 7.2006 I 1466 (BSchuWModG) mWv 1.8.2006
- Art. 1 G v. 19. 7.2006 I 1652 (StAendG 2007) mWv 25.7.2006 bzw. 1.1.2007
- Art. 10a G v. 20. 7.2006 I 1706 (GSiFoG) mWv 1.8.2006
- Art. 19 G v. 5. 9.2006 I 2098 (FoedRefBeglG) mWv 12.9.2006
- Art. 116 V v. 31.10.2006 I 2407 (ZustAnpV 9) mWv 8.11.2006
- Art. 5 G v. 17.11.2006 I 2606 (Bank/KapEGRLUmsG) mWv 1.1.2007
-1-
- Art. 2 Abs. 5 G v. 5.12.2006 I 2748 (BEGeldEG) mWv 1.1.2007
- Art. 1 G v. 7.12.2006 I 2782 (SEStEG) mWv 13.12.2006
- Art. 1 G v. 13.12.2006 I 2878 (JStG 2007) mWv 16.12.2004, 1.1.2006,
1.12.2006, 19.12.2006 bzw. 1.1.2007
- Art. 2 G v. 13.12.2006 I 2915 (AuslAnsprG) mWv 1.1.2006, 19.12.2006 bzw. 1.1.2007
- Art. 45a G v. 26.3.2007 I 378 (GKV-WSG) mWv 1.4.2007
- Art. 10 G v. 20.4.2007 I 554 (RVAltGrAnpG) mWv 1.1.2008
- Art. 2 G v. 28.5.2007 I 914 (REITSchG) mWv 1.1.2007
- Art. 13a G v. 16.7.2007 I 1330 (FinMRLUmsG) mWv 1.11.2007
- Art. 1 G v. 14.8.2007 I 1912 (UntStRefG 2008) mWv 18.8.2007
- Art. 1 G v. 10.10.2007 I 2332 (EngStaerkG) mWv 1.1.2007
- Art. 5 Nr. 4 G v. 10.12.2007 I 2838 (AltvFoe/SGB3AendG) mWv 1.1.2008
- Art. 5 Nr. 1 bis 3 G v. 10.12.2007 I 2838 (AltvFoe/SGB3AendG) mWv 1.1.2009
- Art. 8 Abs. 4 G v. 18.12.2007 I 2984 (LSVMG) mWv 1.1.2009
- Art. 1 G v. 20.12.2007 I 3150 (JStG 2008) mWv 1.1.2005, 30.9.2006, 1.1.2007 bzw.
29.12.2007
- Art. 7 G v. 8.4.2008 I 706 (SeeRVsAendG) mWv 18.4.2008
- Art. 2 Abs. 5 G v. 16.5.2008 I 842 (JFDFoeG) mWv 1.6.2008
- § 62 Abs. 15 G v. 17.6.2008 I 1010 (BeamtStG) mWv 1.4.2009
- Art. 1 G v. 29.7.2008 I 1509 (EigRentG) mWv 1.8.2008
- Art. 3 G v. 12.8.2008 I 1672 (MoRaKG) mWv 19.8.2008
- Art. 2g G v. 24.9.2008 I 1856 (WoGNRG) mWv 1.1.2009
- Art. 6 G v. 10.12.2008 I 2403 (KifoeG) mWv 16.12.2008
- Art. 1 G v. 19.12.2008 I 2794 (JStG 2009) mWv 1.1.2006, 1.1.2007, 29.12.2007,
1.1.2008,
30.7.2008, 25.12.2008 bzw. 1.1.2009
- Art. 1 G v. 20.12.2008 I 2850 (StBuerokrAbbG) mWv 30.7.2008, 1.1.2009 bzw. 1.1.2010
- Art. 1 G v. 21.12.2008 I 2896 (StRegUmsG) mWv 30.12.2008 bzw. 1.1.2009
- Art. 1 G v. 22.12.2008 I 2955 (FamLeistG) mWv 1.1.2009 bzw. 2.1.2009
- Art. 5 G v. 24.12.2008 I 3018 (ErbStRG 2009) mWv 1.1.2009
- Art. 15 Abs. 80 Nr. 1 u. 3 G v. 5.2.2009 I 160 (DNeuG) mWv 12.2.2009
- Art. 1 G v. 2.3.2009 I 416 (BStabSichG) mWv 6.3.2009
- Art. 1 G v. 7.3.2009 I 451 (MitarbKapBetG) mWv 1.4.2009
- Art. 1 G v. 20.4.2009 I 774 (EntfPauschFG) mWv 1.1.2007 bzw. 24.4.2009
- Art. 3 G v. 25.5.2009 I 1102 (BilMoG) mWv 29.5.2009
Inhaltsuebersicht
I. Steuerpflicht
.......................................... § 1
.......................................... § 1a
II. Einkommen
1. Sachliche Voraussetzungen fuer die Besteuerung
Umfang der Besteuerung,
Begriffsbestimmungen .................... § 2
Negative Einkuenfte mit Bezug zu
Drittstaaten ............................ § 2a
(weggefallen) ............................ § 2b
2. Steuerfreie Einnahmen
.......................................... § 3
(weggefallen) ............................ § 3a
Steuerfreiheit von Zuschlaegen fuer Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit ............. § 3b
Anteilige Abzuege ......................... § 3c
3. Gewinn
Gewinnbegriff im Allgemeinen ............. § 4
Gewinnermittlungszeitraum,
Wirtschaftsjahr ......................... § 4a
Direktversicherung ....................... § 4b
-2-
Zuwendungen an Pensionskassen ............ § 4c
Zuwendungen an Unterstuetzungskassen ...... § 4d
Beitraege an Pensionsfonds ................ § 4e
(weggefallen) ............................ § 4f
Bildung eines Ausgleichspostens bei
Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ......... § 4g
Betriebsausgabenabzug fuer Zinsaufwendungen
(Zinsschranke) .......................... § 4h
Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten
anderen Gewerbetreibenden ............... § 5
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen
im internationalen Verkehr .............. § 5a
Elektronische Uebermittlung von Bilanzen
sowie Gewinn- und Verlustrechnungen ..... § 5b
Bewertung ................................ § 6
Pensionsrueckstellung ..................... § 6a
Uebertragung stiller Reserven bei der
Veraeusserung bestimmter Anlagegueter ...... § 6b
Uebertragung stiller Reserven bei der
Veraeusserung bestimmter Anlagegueter bei
der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3
oder nach Durchschnittssaetzen ........... § 6c
Euroumrechnungsruecklage .................. § 6d
Absetzung fuer Abnutzung oder
Substanzverringerung ................... § 7
Gemeinsame Vorschriften fuer erhoehte
Absetzungen und Sonderabschreibungen .... § 7a
Erhoehte Absetzungen fuer Einfamilienhaeuser,
Zweifamilienhaeuser und
Eigentumswohnungen ...................... § 7b
Erhoehte Absetzungen fuer Baumassnahmen an
Gebaeuden zur Schaffung neuer
Mietwohnungen ........................... § 7c
Erhoehte Absetzungen fuer Wirtschaftsgueter,
die dem Umweltschutz dienen ............. § 7d
(weggefallen) ............................ § 7e
Bewertungsfreiheit fuer abnutzbare
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens
privater Krankenhaeuser .................. § 7f
Investitionsabzugsbetraege und
Sonderabschreibungen zur Foerderung kleiner
und mittlerer Betriebe .................. § 7g
Erhoehte Absetzungen bei Gebaeuden in
Sanierungsgebieten und staedtebaulichen
Entwicklungsbereichen ................... § 7h
Erhoehte Absetzungen bei Baudenkmalen ..... § 7i
Erhoehte Absetzungen fuer Wohnungen
mit Sozialbindung ....................... § 7k
4. Ueberschuss der Einnahmen ueber die
Werbungskosten
Einnahmen ................................ § 8
Werbungskosten ........................... § 9
Pauschbetraege fuer Werbungskosten ......... § 9a
4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
.......................................... § 9b
4b. Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten ................... § 9c
5. Sonderausgaben
-3-
.......................................... § 10
Zusaetzliche Altersvorsorge ............... § 10a
Steuerbeguenstigte Zwecke ................. § 10b
Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Vorsorgepauschale ....................... § 10c
Verlustabzug ............................. § 10d
Steuerbeguenstigung der zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus ............................ § 10e
Steuerbeguenstigung fuer zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und
Gebaeude in Sanierungsgebieten und
staedtebaulichen Entwicklungsbereichen ... § 10f
Steuerbeguenstigung fuer schutzwuerdige
Kulturgueter, die weder zur
Einkunftserzielung noch zu eigenen
Wohnzwecken genutzt werden .............. § 10g
Steuerbeguenstigung der unentgeltlich zu
Wohnzwecken ueberlassenen Wohnung im
eigenen Haus ............................ § 10h
Vorkostenabzug bei einer nach dem
Eigenheimzulagengesetz beguenstigten
Wohnung ................................. § 10i
6. Vereinnahmung und Verausgabung
.......................................... § 11
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Gebaeuden in Sanierungsgebieten und
staedtebaulichen Entwicklungsbereichen ... § 11a
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmalen ........................ § 11b
7. Nicht abzugsfaehige Ausgaben
.......................................... § 12
8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft .. § 13
Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssaetzen § 13a
Veraeusserung des Betriebs ................. § 14
Verguenstigungen bei der Veraeusserung
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe ................................ § 14a
b) Gewerbebetrieb
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Einkuenfte aus Gewerbebetrieb ............. § 15
Verluste bei beschraenkter Haftung ........ § 15a
Verluste im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen ................. § 15b
Veraeusserung des Betriebs ................. § 16
Veraeusserung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften ................... § 17
c) Selbstaendige Arbeit
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
.......................................... § 18
d) Nichtselbstaendige Arbeit
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
.......................................... § 19
(weggefallen) ............................ § 19a
e) Kapitalvermoegen
-4-
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
Kapitalvermoegen ........................ § 20
f) Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
.......................................... § 21
Arten der sonstigen Einkuenfte ............ § 22
Rentenbezugsmitteilungen an die
zentrale Stelle ......................... § 22a
Private Veraeusserungsgeschaefte ............ § 23
h) Gemeinsame Vorschriften
.......................................... § 24
Altersentlastungsbetrag .................. § 24a
Entlastungsbetrag fuer Alleinerziehende ... § 24b
Jahresbescheinigung ueber Kapitalertraege und
Veraeusserungsgewinne aus Finanzanlagen ... § 24c
III. Veranlagung
Veranlagungszeitraum,
Steuererklaerungspflicht ................. § 25
Veranlagung von Ehegatten ................ § 26
Getrennte Veranlagung von Ehegatten ...... § 26a
Zusammenveranlagung von Ehegatten ........ § 26b
Besondere Veranlagung fuer den
Veranlagungszeitraum der Eheschliessung .. § 26c
(weggefallen) ............................ § 27
Besteuerung bei fortgesetzter
Guetergemeinschaft ....................... § 28
(weggefallen) ........................... §§ 29 und 30
IV. Tarif
Familienleistungsausgleich ............... § 31
Kinder, Freibetraege fuer Kinder ........... § 32
Einkommensteuertarif ..................... § 32a
Progressionsvorbehalt .................... § 32b
Tarifbegrenzung bei Gewinneinkuenften ..... § 32c
Gesonderter Steuertarif fuer Einkuenfte
aus Kapitalvermoegen ..................... § 32d
Aussergewoehnliche Belastungen ............. § 33
Aussergewoehnliche Belastung in
besonderen Faellen ....................... § 33a
Pauschbetraege fuer behinderte Menschen,
Hinterbliebene und Pflegepersonen ....... § 33b
(weggefallen) ............................ § 33c
Ausserordentliche Einkuenfte................ § 34
Beguenstigung der nicht entnommenen
Gewinne ................................. § 34a
Steuersaetze bei ausserordentlichen
Einkuenften aus Forstwirtschaft .......... § 34b
V. Steuerermaessigungen
1. Steuerermaessigung bei auslaendischen
Einkuenften
.......................................... § 34c
Auslaendische Einkuenfte ................... § 34d
2. Steuerermaessigung bei Einkuenften aus
Land- und Forstwirtschaft
.......................................... § 34e
2a. Steuerermaessigung fuer Steuerpflichtige
mit Kindern bei Inanspruchnahme
erhoehter Absetzungen fuer Wohngebaeude
-5-
oder der Steuerbeguenstigungen fuer
eigengenutztes Wohneigentum
.......................................... § 34f
2b. Steuerermaessigung bei
Zuwendungen an politische
Parteien und an unabhaengige
Waehlervereinigungen
.......................................... § 34g
3. Steuerermaessigung bei Einkuenften aus
Gewerbebetrieb
.......................................... § 35
Steuerermaessigung bei Aufwendungen fuer
haushaltsnahe Beschaeftigungsverhaeltnisse,
haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen ..................... § 35a
5. Steuerermaessigung bei Belastung mit
Erbschaftsteuer
Steuerermaessigung bei Belastung mit
Erbschaftsteuer .......................... § 35b
VI. Steuererhebung
1. Erhebung der Einkommensteuer
Entstehung und Tilgung der
Einkommensteuer ......................... § 36
Einkommensteuer-Vorauszahlung ............ § 37
Pauschalierung der Einkommensteuer
durch Dritte ............................ § 37a
Pauschalierung der Einkommensteuer bei
Sachzuwendungen ......................... § 37b
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)
Erhebung der Lohnsteuer .................. § 38
Hoehe der Lohnsteuer ...................... § 38a
Lohnsteuerklassen ........................ § 38b
Lohnsteuerkarte .......................... § 39
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag ...... § 39a
Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs fuer
unbeschraenkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ............................ § 39b
Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs ohne
Lohnsteuerkarte ......................... § 39c
Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs fuer
beschraenkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ............................ § 39d
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ... § 39e
Faktorverfahren anstelle Steuerklassen-
kombination III/V ....................... § 39f
Pauschalierung der Lohnsteuer in
besonderen Faellen ....................... § 40
Pauschalierung der Lohnsteuer fuer
Teilzeitbeschaeftigte und geringfuegig
Beschaeftigte ............................ § 40a
Pauschalierung der Lohnsteuer bei
bestimmten Zukunftssicherungsleistungen . § 40b
Aufzeichnungspflichten beim
Lohnsteuerabzug ......................... § 41
Anmeldung und Abfuehrung der Lohnsteuer ... § 41a
-6-
Abschluss des Lohnsteuerabzugs ........... § 41b
Aenderung des Lohnsteuerabzugs ............ § 41c
(weggefallen) ........................... §§ 42 und 42a
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber ............................. § 42b
(weggefallen) ............................ § 42c
Haftung des Arbeitgebers und Haftung
bei Arbeitnehmerueberlassung ............. § 42d
Anrufungsauskunft ........................ § 42e
Lohnsteuer-Aussenpruefung .................. § 42f
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
Kapitalertraege mit Steuerabzug ........... § 43
Bemessung der Kapitalertragsteuer ........ § 43a
Bemessung der Kapitalertragsteuer bei
bestimmten Gesellschaften ............... § 43b
Entrichtung der Kapitalertragsteuer ...... § 44
Abstandnahme vom Steuerabzug ............. § 44a
Erstattung der Kapitalertragsteuer ....... § 44b
(weggefallen) ............................ § 44c
Ausschluss der Erstattung von
Kapitalertragsteuer ..................... § 45
Anmeldung und Bescheinigung der
Kapitalertragsteuer ..................... § 45a
Erstattung von Kapitalertragsteuer auf
Grund von Sammelantraegen ................ § 45b
Erstattung von Kapitalertragsteuer in
Sonderfaellen ............................ § 45c
Mitteilungen an das Bundeszentralamt fuer
Steuern ................................. § 45d
Ermaechtigung fuer
Zinsinformationsverordnung .............. § 45e
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen Einkuenften
Veranlagung bei Bezug von Einkuenften aus
nichtselbstaendiger Arbeit ............... § 46
(weggefallen) ............................ § 47
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
Steuerabzug .............................. § 48
Verfahren ................................ § 48a
Freistellungsbescheinigung ............... § 48b
Anrechnung ............................... § 48c
Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen .............. § 48d
VIII. Besteuerung beschraenkt Steuerpflichtiger
Beschraenkt steuerpflichtige Einkuenfte .... § 49
Sondervorschriften fuer beschraenkt
Steuerpflichtige ........................ § 50
Steuerabzug bei beschraenkt
Steuerpflichtigen ....................... § 50a
IX. Sonstige Vorschriften, Bussgeld-,
Ermaechtigungs- und Schlussvorschriften
Pruefungsrecht ............................ § 50b
(weggefallen) ............................ § 50c
Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen und der
§§ 43b und 50g .......................... § 50d
-7-
Bussgeldvorschriften; Nichtverfolgung
von Steuerstraftaten bei geringfuegiger
Beschaeftigung in Privathaushalten ....... § 50e
Bussgeldvorschriften ...................... § 50f
Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen
von Zinsen und Lizenzgebuehren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union .. § 50g
Bestaetigung fuer Zwecke der Entlastung
von Quellensteuern in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ....................... § 50h
Ermaechtigungen ........................... § 51
Festsetzung und Erhebung von
Zuschlagsteuern ......................... § 51a
Anwendungsvorschriften ................... § 52
Anwendungsvorschriften zur Einfuehrung
einer Abgeltungsteuer auf Kapitalertraege
und Veraeusserungsgewinne ................. § 52a
Sondervorschrift zur Steuerfreistellung
des Existenzminimums eines Kindes in den
Veranlagungszeitraeumen 1983 bis 1995 .... § 53
(weggefallen) ............................ § 54
Schlussvorschriften (Sondervorschriften fuer
die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Durchschnittssaetzen bei vor dem 1. Juli
1970 angeschafftem Grund und Boden) ..... § 55
Sondervorschriften fuer Steuerpflichtige in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet ........................ § 56
Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der
Herstellung der Einheit Deutschlands .... § 57
Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften,
die vor Herstellung der Einheit
Deutschlands in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
gegolten haben .......................... § 58
(weggefallen) ........................... §§ 59 bis 61
X. Kindergeld
Anspruchsberechtigte ..................... § 62
Kinder ................................... § 63
Zusammentreffen mehrerer Ansprueche ....... § 64
Andere Leistungen fuer Kinder ............. § 65
Hoehe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum .. § 66
Antrag ................................... § 67
Besondere Mitwirkungspflichten ........... § 68
Ueberpruefung des Fortbestehens von
Anspruchsvoraussetzungen durch
Meldedaten-Uebermittlung ................. § 69
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes . § 70
(weggefallen) ............................ § 71
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
an Angehoerige des oeffentlichen Dienstes . § 72
(weggefallen) ............................ § 73
Zahlung des Kindergeldes in Sonderfaellen . § 74
Aufrechnung .............................. § 75
Pfaendung ................................. § 76
Kontenpfaendung und Pfaendung von Bargeld .. § 76a
Erstattung von Kosten im Vorverfahren .... § 77
Uebergangsregelungen ...................... § 78
-8-
XI. Altersvorsorgezulage
Zulageberechtigte ........................ § 79
Anbieter ................................. § 80
Zentrale Stelle .......................... § 81
Zustaendige Stelle ........................ § 81a
Altersvorsorgebeitraege ................... § 82
Altersvorsorgezulage ..................... § 83
Grundzulage .............................. § 84
Kinderzulage ............................. § 85
Mindesteigenbeitrag ...................... § 86
Zusammentreffen mehrerer Vertraege ........ § 87
Entstehung des Anspruchs auf Zulage ...... § 88
Antrag ................................... § 89
Verfahren ................................ § 90
Anmeldeverfahren ......................... § 90a
Datenerhebung und Datenabgleich .......... § 91
Bescheinigung ............................ § 92
Verwendung fuer eine selbst genutzte
Wohnung ................................. § 92a
Verfahren bei Verwendung fuer eine selbst
genutzte Wohnung ........................ § 92b
Schaedliche Verwendung .................... § 93
Verfahren bei schaedlicher Verwendung ..... § 94
Beendigung der unbeschraenkten
Einkommensteuerpflicht des
Zulageberechtigten ...................... § 95
Anwendung der Abgabenordnung,
allgemeine Vorschriften ................. § 96
Uebertragbarkeit .......................... § 97
Rechtsweg ................................ § 98
Ermaechtigung ............................. § 99
I.
Steuerpflicht
§ 1
(1) 1Natuerliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben, sind unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne
dieses Gesetzes gehoert auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am
Festlandsockel, soweit dort Naturschaetze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes
erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung
erneuerbarer Energien dient.
1
(2) Unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehoerige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben und
2. zu einer inlaendischen juristischen Person des oeffentlichen Rechts in einem
Dienstverhaeltnis stehen und dafuer Arbeitslohn aus einer inlaendischen oeffentlichen
Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehoerende Angehoerige, die die deutsche Staatsangehoerigkeit
besitzen oder keine Einkuenfte oder nur Einkuenfte beziehen, die ausschliesslich im Inland
einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur fuer natuerliche Personen, die in dem
Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben, lediglich
in einem der beschraenkten Einkommensteuerpflicht aehnlichen Umfang zu einer Steuer vom
Einkommen herangezogen werden.
(3) 1Auf Antrag werden auch natuerliche Personen als unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
-9-
gewoehnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inlaendische Einkuenfte im Sinne des §
49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Einkuenfte im Kalenderjahr mindestens zu 90
Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkuenfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 nicht uebersteigen; dieser Betrag ist zu kuerzen, soweit es nach den
Verhaeltnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
3
Inlaendische Einkuenfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nur der Hoehe nach beschraenkt besteuert werden duerfen, gelten hierbei als nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberuecksichtigt bleiben bei der Ermittlung
der Einkuenfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkuenfte,
die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkuenfte im Inland
steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Hoehe der nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkuenfte durch eine Bescheinigung der zustaendigen
auslaendischen Steuerbehoerde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist
ungeachtet der Saetze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natuerliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewoehnlichen
Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 und des § 1a beschraenkt
einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlaendische Einkuenfte im Sinne des § 49 haben.
Fussnote
§ 1 Abs. 3 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 1a
§ 1a
(1) Fuer Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
Staates, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die
nach § 1 Abs. 1 unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 als
unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10
Abs. 1 Nr. 1 und 1a und § 26 Abs. 1 Satz 1 Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der
Empfaenger nicht unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist,
dass der Empfaenger seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines Staates hat, auf
den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. 3Weitere
Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfaenger
durch eine Bescheinigung der zustaendigen auslaendischen Steuerbehoerde nachgewiesen
wird;
1a. auf besonderen Verpflichtungsgruenden beruhende Versorgungsleistungen (§ 10
Abs. 1 Nr. 1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfaenger
nicht unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend;
2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewoehnlichen
Aufenthalt im Inland wird auf Antrag fuer die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz
1 als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt
entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkuenfte beider
Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu
verdoppeln.
(2) Fuer unbeschraenkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2,
die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 5 erfuellen, und fuer unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfuellen und an einem auslaendischen Dienstort taetig sind,
gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend mit der Massgabe, dass auf Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt im Staat des auslaendischen Dienstortes abzustellen ist.
II.
- 10 -
Einkommen
1.
Sachliche Voraussetzungen fuer die Besteuerung
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
1
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkuenfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkuenfte aus selbstaendiger Arbeit,
4. Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit,
5. Einkuenfte aus Kapitalvermoegen,
6. Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige waehrend seiner unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht oder als
inlaendische Einkuenfte waehrend seiner beschraenkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu
welcher Einkunftsart die Einkuenfte im einzelnen Fall gehoeren, bestimmt sich nach den §§
13 bis 24.
1
(2) Einkuenfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstaendiger Arbeit der Gewinn
(§§ 4 bis 7k),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Ueberschuss der Einnahmen ueber die Werbungskosten
(§§ 8 bis 9a).
2
Bei Einkuenften aus Kapitalvermoegen tritt § 20 Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in §
32d Abs. 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.
(3) Die Summe der Einkuenfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den
Entlastungsbetrag fuer Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der
Gesamtbetrag der Einkuenfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkuenfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
aussergewoehnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibetraege nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen
vom Einkommen abzuziehenden Betraege, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet
die Bemessungsgrundlage fuer die tarifliche Einkommensteuer. 2Knuepfen andere Gesetze an
den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist fuer deren Zweck das Einkommen in
allen Faellen des § 32 um die Freibetraege nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.
(5a) Knuepfen aussersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absaetzen
definierten Begriffe (Einkuenfte, Summe der Einkuenfte, Gesamtbetrag der Einkuenfte,
Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhoehen sich fuer deren Zwecke diese Groessen
um die nach § 32d Abs. 1 und nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Betraege sowie um die
nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Betraege und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht
abziehbaren Betraege.
(5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absaetzen
definierten Begriffe (Einkuenfte, Summe der Einkuenfte, Gesamtbetrag der Einkuenfte,
Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknuepfen, sind Kapitalertraege nach § 32d Abs. 1
und § 43 Abs. 5 nicht einzubeziehen. 2Satz 1 gilt nicht in den Faellen
1. des § 10b Abs. 1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie
- 11 -
2. des § 32 Abs. 4 Satz 2, des § 32d Abs. 2 und 6, des § 33 Abs. 3 und des § 33a Abs.
1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2.
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c,
die anzurechnenden auslaendischen Steuern und die Steuerermaessigungen, vermehrt um die
Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4, die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach §
10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschaeden-Ausgleichsgesetzes,
ist die festzusetzende Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Einkuenfte in
den Faellen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist fuer
die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach
Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem
Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhoehung der Grundzulage nach § 84 Satz
2 ausser Betracht. 3Wird das Einkommen in den Faellen des § 31 um die Freibetraege nach §
32 Abs. 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen
Einkommensteuer hinzuzurechnen.
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen fuer ihre Festsetzung
sind jeweils fuer ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht waehrend eines Kalenderjahres
sowohl unbeschraenkte als auch beschraenkte Einkommensteuerpflicht, so sind die waehrend
der beschraenkten Einkommensteuerpflicht erzielten inlaendischen Einkuenfte in eine
Veranlagung zur unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
Fussnote
§ 2 Abs. 2 u. 5a bis 6: Zur erstmaligen Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vgl.
§ 52a Abs. 2
§ 2a Negative Einkuenfte mit Bezug zu Drittstaaten
1
(1) Negative Einkuenfte
1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsstaette,
2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstaette,
3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermoegen
gehoerenden Anteils an einer Drittstaaten-Koerperschaft oder
b) aus der Veraeusserung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden
Anteils an einer Drittstaaten-Koerperschaft oder aus der Aufloesung oder
Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Koerperschaft,
4. in den Faellen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft,
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus
partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschaeftsleitung in
einem Drittstaat hat,
6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermoegen oder von
Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, oder
b) aus der entgeltlichen Ueberlassung von Schiffen, sofern der Ueberlassende nicht
nachweist, dass diese ausschliesslich oder fast ausschliesslich in einem anderen
Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich
um Handelsschiffe, die
aa) von einem Vercharterer ausgeruestet ueberlassen oder
bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansaessige Ausruester, die
die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfuellen,
ueberlassen oder
cc) insgesamt nur voruebergehend an in einem Drittstaat ansaessige Ausruester,
die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfuellen,
ueberlassen
worden sind, oder
- 12 -
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Uebertragung eines zu einem
Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veraeusserung oder Entnahme eines zu
einem Betriebsvermoegen gehoerenden Anteils an
b) aus der Aufloesung oder Herabsetzung des Kapitals,
c) in den Faellen des § 17 bei einem Anteil an
einer Koerperschaft mit Sitz oder Geschaeftsleitung in einem anderen Staat als einem
Drittstaat, soweit die negativen Einkuenfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6
genannten Tatbestaende zurueckzufuehren sind,
duerfen nur mit positiven Einkuenften der jeweils selben Art und, mit Ausnahme der Faelle
der Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat, in den Faellen der Nummer 7 auf Grund
von Tatbestaenden der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden;
sie duerfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Den negativen Einkuenften sind
Gewinnminderungen gleichgestellt. 3Soweit die negativen Einkuenfte nicht nach Satz 1
ausgeglichen werden koennen, mindern sie die positiven Einkuenfte der jeweils selben
Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitraeumen aus demselben
Staat, in den Faellen der Nummer 7 auf Grund von Tatbestaenden der jeweils selben Art aus
demselben Staat, erzielt. 4Die Minderung ist nur insoweit zulaessig, als die negativen
Einkuenfte in den vorangegangenen Veranlagungszeitraeumen nicht beruecksichtigt werden
konnten (verbleibende negative Einkuenfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums
verbleibenden negativen Einkuenfte sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 gilt
sinngemaess.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
dass die negativen Einkuenfte aus einer gewerblichen Betriebsstaette in einem Drittstaat
stammen, die ausschliesslich oder fast ausschliesslich die Herstellung oder Lieferung von
Waren, ausser Waffen, die Gewinnung von Bodenschaetzen sowie die Bewirkung gewerblicher
Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb
von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung
von Wirtschaftsguetern einschliesslich der Ueberlassung von Rechten, Plaenen, Mustern,
Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die
ausschliesslich oder fast ausschliesslich die vorgenannten Taetigkeiten zum Gegenstand
hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung
gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre
Geschaeftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist
nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten
Voraussetzungen bei der Koerperschaft entweder seit ihrer Gruendung oder waehrend der
letzten fuenf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die
negativen Einkuenfte bezogen werden.
1
(2a) Bei der Anwendung der Absaetze 1 und 2 sind
1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europaeischen
Union sind;
2. Drittstaaten-Koerperschaften und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften solche, die
weder ihre Geschaeftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union haben.
2
Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europaeischen Union die Staaten
gleichgestellt, auf die das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum anwendbar
ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der
Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 ueber die gegenseitige Amtshilfe
zwischen den zustaendigen Behoerden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geaendert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen
Vereinbarung Auskuenfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
durchzufuehren.
- 13 -
Fussnote
§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1
§ 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5: Zur Weiteranwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3
§ 2a Abs. 1 bis 2a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2
§ 2a Abs. 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4
§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5, 6: Zur Weiteranwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 5
§ 2a Abs. 4: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4
§ 2a Abs. 4: Zur Anwendung fuer die Veranlagungszeitraeume 1999 bis 2005 vgl. § 52 Abs. 3
Satz 7
§ 2a Abs. 4: Zur Anwendung fuer die Veranlagungszeitraeume ab 2006 vgl. § 52 Abs. 3 Satz
8
§ 2b
(weggefallen)
2.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3
Steuerfrei sind
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Sachleistungen und Kinderzuschuesse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
einschliesslich der Sachleistungen nach dem Gesetz ueber die Altershilfe der
Landwirte,
c) Uebergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach
den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte,
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der
Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz ueber die Krankenversicherung der
Landwirte, die Sonderunterstuetzung fuer im Familienhaushalt beschaeftigte
Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz
sowie der Zuschuss bei Beschaeftigungsverboten fuer die Zeit vor oder nach
einer Entbindung sowie fuer den Entbindungstag waehrend einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften;
2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt,
das Uebergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das
Ueberbrueckungsgeld, der Gruendungszuschuss, der Existenzgruendungszuschuss nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsfoerderungsgesetz sowie
das aus dem Europaeischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die
aus Landesmitteln ergaenzten Leistungen aus dem Europaeischen Sozialfonds zur
Aufstockung des Ueberbrueckungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
oder dem Arbeitsfoerderungsgesetz und die uebrigen Leistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsfoerderungsgesetz und den
entsprechenden Programmen des Bundes und der Laender, soweit sie Arbeitnehmern
oder Arbeitsuchenden oder zur Foerderung der Ausbildung oder Fortbildung der
Empfaenger gewaehrt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Abs. 1 und
§ 141n Abs. 2 des Arbeitsfoerderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Abs. 2 des
- 14 -
Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprueche, Leistungen auf Grund
der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a des
Arbeitsfoerderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198 Satz
2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprueche,
wenn ueber das Vermoegen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das
Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eroeffnet
worden ist oder einer der Faelle des § 141b Abs. 3 des Arbeitsfoerderungsgesetzes
oder des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
vorliegt, und der Altersuebergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des
Arbeitsfoerderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;
2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem
Soldatenversorgungsgesetz;
2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach
§ 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und
nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des
Beamtenversorgungsgesetzes,
b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117
des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch,
c) Leistungen aus berufsstaendischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen
nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28
bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4. bei Angehoerigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der
Bereitschaftspolizei der Laender, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der
Laender und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der
Laender und Gemeinden
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbestaenden ueberlassenen Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschaedigungen fuer die Dienstkleidung
der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten
und fuer dienstlich notwendige Kleidungsstuecke der Vollzugsbeamten der
Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten
c) im Einsatz gewaehrte Verpflegung oder Verpflegungszuschuesse,
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewaehrten Heilfuersorge;
5. die Geld- und Sachbezuege sowie die Heilfuersorge, die Soldaten auf Grund des § 1
Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35
des Zivildienstgesetzes erhalten;
6. Bezuege, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus oeffentlichen Mitteln
versorgungshalber an Wehrdienstbeschaedigte und Zivildienstbeschaedigte oder
ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschaedigte, Kriegshinterbliebene und ihnen
gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezuege handelt,
die auf Grund der Dienstzeit gewaehrt werden;
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen
nach dem Fluechtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem
Reparationsschaedengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-
Verfolgtenentschaedigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschaedigungsgesetz und
nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalertraege im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;
- 15 -
8. Geldrenten, Kapitalentschaedigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf
Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts gewaehrt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezuegen aus einem
aus Wiedergutmachungsgruenden neu begruendeten oder wieder begruendeten
Dienstverhaeltnis sowie von Bezuegen aus einem frueheren Dienstverhaeltnis, die
aus Wiedergutmachungsgruenden neu gewaehrt oder wieder gewaehrt werden, bleibt
unberuehrt;
9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10. Einnahmen einer Gastfamilie fuer die Aufnahme eines behinderten oder
von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die
auf Leistungen eines Leistungstraegers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2Fuer
Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungstraegers
nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Hoehe der
Leistungen nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch. 3Ueberschreiten die auf
Grund der in Satz 1 bezeichneten Taetigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie
den steuerfreien Betrag, duerfen die mit der Taetigkeit in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit
als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien
Einnahmen uebersteigen;
11. Bezuege aus oeffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer oeffentlichen Stiftung,
die wegen Hilfsbeduerftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden,
die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu
foerdern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschlaege und Kinderbeihilfen, die auf
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder aehnlicher Vorschriften
gewaehrt werden. 3Voraussetzung fuer die Steuerfreiheit ist, dass der Empfaenger
mit den Bezuegen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder kuenstlerischen
Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertaetigkeit verpflichtet wird.
4
Den Bezuegen aus oeffentlichen Mitteln wegen Hilfsbeduerftigkeit gleichgestellt
sind Beitragsermaessigungen und Praemienrueckzahlungen eines Traegers der gesetzlichen
Krankenversicherung fuer nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezuege, die in einem Bundesgesetz
oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher
Ermaechtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder
einer Landesregierung als Aufwandsentschaedigung festgesetzt sind und als
Aufwandsentschaedigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt
fuer andere Bezuege, die als Aufwandsentschaedigung aus oeffentlichen Kassen an
oeffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt
wird, dass sie fuer Verdienstausfall oder Zeitverlust gewaehrt werden oder den
Aufwand, der dem Empfaenger erwaechst, offenbar uebersteigen;
13. die aus oeffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenverguetungen,
Umzugskostenverguetungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenverguetungen
gezahlten Verguetungen fuer Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit
steuerfrei, als sie die Pauschbetraege nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht
uebersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9
Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren
Aufwendungen nicht uebersteigen;
14. Zuschuesse eines Traegers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen
eines Rentners fuer seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen
Rentenversicherungstraeger getragene Anteile (§ 249a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch) an den Beitraegen fuer die gesetzliche Krankenversicherung;
15. (weggefallen)
16. die Verguetungen, die Arbeitnehmer ausserhalb des oeffentlichen Dienstes von ihrem
Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen
bei doppelter Haushaltsfuehrung erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten
Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbetraege nach § 4
- 16 -
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder ausserhalb
des Dienstverhaeltnisses zur Nutzung ueberlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbetraege
nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 nicht uebersteigen; Verguetungen zur Erstattung
von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsfuehrung sind nur insoweit steuerfrei,
als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
abziehbaren Aufwendungen nicht uebersteigen;
17. Zuschuesse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
Landwirte;
18. das Aufgeld fuer ein an die Bank fuer Vertriebene und Geschaedigte
(Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des
Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S.
1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfaehig war;
19. Entschaedigungen auf Grund des Gesetzes ueber die Entschaedigung ehemaliger
deutscher Kriegsgefangener;
20. die aus oeffentlichen Mitteln des Bundespraesidenten aus sittlichen oder sozialen
Gruenden gewaehrten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre
Hinterbliebenen;
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-
1, veroeffentlichten bereinigten Fassung;
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S.
560), gewaehrt wird;
23. die Leistungen nach dem Haeftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewaehrt werden;
25. Entschaedigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045);
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Taetigkeiten als Uebungsleiter, Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Taetigkeiten, aus nebenberuflichen
kuenstlerischen Taetigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker
oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person
des oeffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union
oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Koerperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Foerderung gemeinnuetziger,
mildtaetiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur
Hoehe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Ueberschreiten die Einnahmen fuer die in
Satz 1 bezeichneten Taetigkeiten den steuerfreien Betrag, duerfen die mit den
nebenberuflichen Taetigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen
uebersteigen.
26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Taetigkeiten im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des oeffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur
Foerderung gemeinnuetziger, mildtaetiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis
54 der Abgabenordnung) bis zur Hoehe von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2Die
Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn fuer die Einnahmen aus der Taetigkeit
– ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewaehrt
wird. 3Ueberschreiten die Einnahmen fuer die in Satz 1 bezeichneten Taetigkeiten
den steuerfreien Betrag, duerfen die mit den nebenberuflichen Taetigkeiten in
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unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von §
3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als
sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen uebersteigen;
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem
Gesetz zur Foerderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit
bis zum Hoechstbetrag von 18 407 Euro;
28. die Aufstockungsbetraege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie
die Beitraege und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschlaege, die
versicherungsfrei Beschaeftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezuege bei Altersteilzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsaetzen erhalten sowie die Zahlungen des
Arbeitgebers zur Uebernahme der Beitraege im Sinne des § 187a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der Beitraege nicht uebersteigen;
29. das Gehalt und die Bezuege,
a) die die diplomatischen Vertreter auslaendischer Staaten, die ihnen
zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.
2
Dies gilt nicht fuer deutsche Staatsangehoerige oder fuer im Inland staendig
ansaessige Personen;
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehoerigen und ihres Personals, soweit sie
Angehoerige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht fuer Personen, die im
Inland staendig ansaessig sind oder ausserhalb ihres Amtes oder Dienstes einen
Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Taetigkeit ausueben;
30. Entschaedigungen fuer die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers
(Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers
nicht offensichtlich uebersteigen;
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
unentgeltlich oder verbilligt ueberlaesst; dasselbe gilt fuer eine Barabloesung
eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer
Berufskleidung, wenn die Barabloesung betrieblich veranlasst ist und die
entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich uebersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbefoerderung eines Arbeitnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitsstaette mit einem vom Arbeitgeber gestellten
Befoerderungsmittel, soweit die Sammelbefoerderung fuer den betrieblichen Einsatz
des Arbeitnehmers notwendig ist;
33. zusaetzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
der Arbeitnehmer in Kindergaerten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34. zusaetzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des
Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der
betrieblichen Gesundheitsfoerderung, die hinsichtlich Qualitaet, Zweckbindung
und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch genuegen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht uebersteigen;
35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche
Telekom AG beschaeftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des
Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei
waeren;
36. Einnahmen fuer Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung
bis zur Hoehe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
wenn diese Leistungen von Angehoerigen des Pflegebeduerftigen oder von anderen
Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 gegenueber
dem Pflegebeduerftigen erfuellen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn
der Pflegebeduerftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsvertraegen nach den
Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach
Beihilfevorschriften fuer haeusliche Pflege erhaelt;
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37. der Unterhaltsbeitrag und der Massnahmebeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsfoerderungsgesetz, soweit sie als Zuschuss geleistet werden;
38. Sachpraemien, die der Steuerpflichtige fuer die persoenliche Inanspruchnahme von
Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhaelt, die diese zum Zwecke der
Kundenbindung im allgemeinen Geschaeftsverkehr in einem jedermann zugaenglichen
planmaessigen Verfahren gewaehren, soweit der Wert der Praemien 1 080 Euro im
Kalenderjahr nicht uebersteigt;
39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwaertigen Dienstverhaeltnisses
aus der unentgeltlichen oder verbilligten Ueberlassung von Vermoegensbeteiligungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis l und Abs. 2 bis 5 des
Fuenften Vermoegensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Maerz
1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.
Maerz 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen
des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht
uebersteigt. 2Voraussetzung fuer die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass
a) die Vermoegensbeteiligung als freiwillige Leistung zusaetzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn ueberlassen und nicht auf bestehende oder kuenftige
Ansprueche angerechnet wird und
b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder laenger ununterbrochen in einem
gegenwaertigen Dienstverhaeltnis zum Unternehmen stehen.
3
Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen
im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermoegensbeteiligung ist der
gemeine Wert anzusetzen;
40. 40 Prozent
a) der Betriebsvermoegensmehrungen oder Einnahmen aus der Veraeusserung oder
der Entnahme von Anteilen an Koerperschaften, Personenvereinigungen und
Vermoegensmassen, deren Leistungen beim Empfaenger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehoeren, oder an einer Organgesellschaft im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Koerperschaftsteuergesetzes, oder aus deren
Aufloesung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz
eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder aus selbstaendiger Arbeit gehoeren. 2Dies gilt
nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in vollem Umfang zu
einer Gewinnminderung gefuehrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht
durch Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt,
ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt ausser fuer Betriebsvermoegensmehrungen
aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzuege nach § 6b oder aehnliche Abzuege voll
steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b) des Veraeusserungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die
Veraeusserung von Anteilen an Koerperschaften, Personenvereinigungen und
Vermoegensmassen entfaellt, deren Leistungen beim Empfaenger zu Einnahmen im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9 gehoeren, oder an einer Organgesellschaft
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Koerperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in
den Faellen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt
entsprechend,
c) des Veraeusserungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2.
2
Satz 1 ist in den Faellen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden,
d) der Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 9. 2Dies gilt fuer sonstige Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz
nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Koerperschaft nicht gemindert
haben (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Koerperschaftsteuergesetzes). 3Satz 1 Buchstabe
d Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschuettung das Einkommen
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einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhoeht hat und § 32a des
Koerperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person
keine Anwendung findet,
e) der Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3, die neben
den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
Einnahmen oder an deren Stelle gewaehrt werden,
g) des Gewinns aus der Veraeusserung von Dividendenscheinen und sonstigen
Anspruechen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h) des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenanspruechen oder sonstigen
Anspruechen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 Satz 2,
i) der Bezuege im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht
von der Koerperschaftsteuer befreiten Koerperschaft, Personenvereinigung oder
Vermoegensmasse stammen.
j) (weggefallen)
2
Dies gilt fuer Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Abs.
8. 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden fuer Anteile,
die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des
Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt fuer Anteile,
die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes ueber das Kreditwesen mit dem Ziel
der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 4Satz 3
zweiter Halbsatz gilt auch fuer Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
40a. 40 Prozent der Verguetungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4;
41. a) Gewinnausschuettungen, soweit fuer das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in
dem sie bezogen werden, oder fuer die vorangegangenen sieben Kalenderjahre
oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben auslaendischen
Gesellschaft Hinzurechnungsbetraege (§ 10 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes) der
Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Aussensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs.
2 gilt entsprechend;
b) Gewinne aus der Veraeusserung eines Anteils an einer auslaendischen
Kapitalgesellschaft sowie aus deren Aufloesung oder Herabsetzung ihres
Kapitals, soweit fuer das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem
sie bezogen werden, oder fuer die vorangegangenen sieben Kalenderjahre
oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben auslaendischen
Gesellschaft Hinzurechnungsbetraege (§ 10 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes) der
Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Aussensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der
Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.
2
Die Pruefung, ob Hinzurechnungsbetraege der Einkommensteuer unterlegen haben,
erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Aussensteuergesetzes;
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43. der Ehrensold fuer Kuenstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen
Kuenstlerhilfe, wenn es sich um Bezuege aus oeffentlichen Mitteln handelt, die wegen
der Beduerftigkeit des Kuenstlers gezahlt werden;
44. Stipendien, die unmittelbar aus oeffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen
oder ueberstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland
als Mitglied angehoert, zur Foerderung der Forschung oder zur Foerderung der
wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewaehrt
werden. 2Das Gleiche gilt fuer Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten
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Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Koerperschaft des oeffentlichen
Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Koerperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung fuer die Steuerfreiheit
ist, dass
a) die Stipendien einen fuer die Erfuellung der Forschungsaufgabe oder fuer die
Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs
erforderlichen Betrag nicht uebersteigen und nach den von dem Geber erlassenen
Richtlinien vergeben werden,
b) der Empfaenger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten
wissenschaftlichen oder kuenstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten
Arbeitnehmertaetigkeit verpflichtet ist;
c) (weggefallen)
45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen
Personalcomputern und Telekommunikationsgeraeten;
46. Bergmannspraemien nach dem Gesetz ueber Bergmannspraemien;
47. Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15
Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
49. laufende Zuwendungen eines frueheren alliierten Besatzungssoldaten an seine
im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansaessige Ehefrau, soweit sie auf diese
Zuwendungen angewiesen ist;
50. die Betraege, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhaelt, um sie fuer ihn
auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Betraege, durch die Auslagen des
Arbeitnehmers fuer den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51. Trinkgelder, die anlaesslich einer Arbeitsleitung dem Arbeitnehmer von Dritten
freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusaetzlich zu dem
Betrag gegeben werden, der fuer diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52. (weggefallen);
53. die Uebertragung von Wertguthaben nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die Leistungen
aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehoeren zu
den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von ihnen ist
Lohnsteuer einzubehalten;
54. Zinsen aus Entschaedigungsanspruechen fuer deutsche Auslandsbonds im Sinne
der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes fuer deutsche Auslandsbonds in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, soweit sich die Entschaedigungsansprueche gegen den Bund oder
die Laender richten. 2Das Gleiche gilt fuer die Zinsen aus Schuldverschreibungen
und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur
naeheren Regelung der Entschaedigungsansprueche fuer Auslandsbonds in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung vom Bund oder von den Laendern fuer Entschaedigungsansprueche
erteilt oder eingetragen werden;
55. der in den Faellen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes
vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geaendert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung geleistete Uebertragungswert nach § 4 Abs. 5 des
Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen
und neuen Arbeitgeber ueber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein
Unternehmen der Lebensversicherung durchgefuehrt wird. Satz 1 gilt auch, wenn der
Uebertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstuetzungskasse an
den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstuetzungskasse geleistet wird. Die
Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstuetzungskasse, des Pensionsfonds,
der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des
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Betrages nach Satz 1 und 2 gehoeren zu den Einkuenften, zu denen die Leistungen
gehoeren wuerden, wenn die Uebertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des
Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden haette;
56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus dem ersten
Dienstverhaeltnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-
, Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder
eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr
1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
nicht uebersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Hoechstbetrag erhoeht sich ab 1. Januar
2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4
Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die
Betraege nach den Saetzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3
oder Satz 4 steuerfreien Betraege zu mindern;
57. die Betraege, die die Kuenstlersozialkasse zugunsten des nach dem
Kuenstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von
Kuenstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Traeger der Sozialversicherung
oder an den Versicherten zahlt;
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus oeffentlichen
Haushalten oder Zweckvermoegen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne
des § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes sowie oeffentliche Zuschuesse
zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus
oeffentlichen Haushalten gewaehrt werden, fuer eine zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Eigentumswohnung, soweit die Zuschuesse und Zinsvorteile die Vorteile aus
einer entsprechenden Foerderung mit oeffentlichen Mitteln nach dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumfoerderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur
Wohnraumfoerderung nicht ueberschreiten, der Zuschuss fuer die Wohneigentumsbildung
in innerstaedtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost
in den Verwaltungsvereinbarungen ueber die Gewaehrung von Finanzhilfen des
Bundes an die Laender nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Foerderung
staedtebaulicher Massnahmen;
59. die Zusatzfoerderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f
des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum
Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumfoerderungsgesetz oder einem
Landesgesetz zur Wohnraumfoerderung erhaelt, soweit die Einkuenfte dem Mieter
zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsueberlassung
im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhaeltnis, soweit sie die Vorteile aus
einer entsprechenden Foerderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem
Wohnraumfoerderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumfoerderung nicht
ueberschreiten;
60. Leistungen aus oeffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-,
Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und
Stahlindustrie aus Anlass von Stillegungs-, Einschraenkungs-, Umstellungs- oder
Rationalisierungsmassnahmen;
61. Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62. Ausgaben des Arbeitgebers fuer die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der
Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermaechtigung beruhenden Bestimmung
verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beitraege des Arbeitgebers
nach den Nummern 56 und 63 handelt. 2Den Ausgaben des Arbeitgebers fuer die
Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden,
werden gleichgestellt Zuschuesse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des
Arbeitnehmers
a) fuer eine Lebensversicherung,
b) fuer die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
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c) fuer eine oeffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschuesse sind nur insoweit
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht
in der allgemeinen Rentenversicherung die Haelfte und bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel
der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht uebersteigen und nicht hoeher
sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der
allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung
zu zahlen waere. 4Die Saetze 2 und 3 gelten sinngemaess fuer Beitraege des Arbeitgebers
zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht
im Inland beschaeftigt ist und der Arbeitgeber keine Beitraege zur gesetzlichen
Rentenversicherung im Inland leistet; Beitraege des Arbeitgebers zu einer
Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
63. Beitraege des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhaeltnis an einen Pensionsfonds,
eine Pensionskasse oder fuer eine Direktversicherung zum Aufbau einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der
zugesagten Alters-, Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen
in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.
1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1427) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist,
soweit die Beitraege im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung nicht uebersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der
Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die
Voraussetzungen fuer eine Foerderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfuellt werden.
3
Der Hoechstbetrag nach Satz 1 erhoeht sich um 1 800 Euro, wenn die Beitraege
im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden,
die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des
Dienstverhaeltnisses geleistete Beitraege im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei,
soweit sie 1 800 Euro vervielfaeltigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen
das Dienstverhaeltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht
uebersteigen; der vervielfaeltigte Betrag vermindert sich um die nach den Saetzen 1
und 3 steuerfreien Beitraege, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das
Dienstverhaeltnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren
erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu beruecksichtigen;
64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inlaendischen juristischen Person des oeffentlichen
Rechts in einem Dienstverhaeltnis stehen und dafuer Arbeitslohn aus einer
inlaendischen oeffentlichen Kasse beziehen, die Bezuege fuer eine Taetigkeit im
Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn uebersteigen, der dem Arbeitnehmer bei
einer gleichwertigen Taetigkeit am Ort der zahlenden oeffentlichen Kasse zustehen
wuerde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhaeltnis zu einer anderen Person
besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden
Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer oeffentlichen Kasse gezahlt wird
und ganz oder im Wesentlichen aus oeffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei
anderen fuer einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern,
die dort einen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von
einem inlaendischen Arbeitgeber gewaehrte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er
den fuer vergleichbare Auslandsdienstbezuege nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
zulaessigen Betrag nicht uebersteigt;
65. a) Beitraege des Traegers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes)
zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine
Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Abloesung von
Verpflichtungen, die der Traeger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall
gegenueber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b) Leistungen zur Uebernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen
- 23 -
der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes
bezeichneten Faellen und
c) der Erwerb von Anspruechen durch den Arbeitnehmer gegenueber einem Dritten
im Falle der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Faellen des
§ 7 Abs. 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben
dem Arbeitgeber fuer die Erfuellung von Anspruechen auf Grund bestehender
Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenueber dem
Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend,
wenn der Dritte fuer Wertguthaben aus einer Vereinbarung ueber die
Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S.
1078), zuletzt geaendert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von
Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten
Faellen fuer den Arbeitgeber einsteht.
2
In den Faellen nach Buchstabe a, b und c gehoeren die Leistungen der
Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu
den Einkuenften, zu denen jene Leistungen gehoeren wuerden, die ohne Eintritt
eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen waeren. 3Soweit sie zu den
Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 19 gehoeren, ist von
ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Fuer die Erhebung der Lohnsteuer gelten die
Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als
Arbeitgeber und der Leistungsempfaenger als Arbeitnehmer;
66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstuetzungskasse an einen
Pensionsfonds zur Uebernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder
Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Abs.
3 oder § 4e Abs. 3 gestellt worden ist;
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare
Leistungen der Laender, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Laender sowie Leistungen
fuer Kindererziehung an Muetter der Geburtsjahrgaenge vor 1921 nach den §§
294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschlaege nach
den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des
Soldatenversorgungsgesetzes;
68. die Hilfen nach dem Gesetz ueber die Hilfe fuer durch Anti-D-Immunprophylaxe mit
dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69. die von der Stiftung "Humanitaere Hilfe fuer durch Blutprodukte HIV-infizierte
Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewaehrten
Leistungen.
70. die Haelfte
a) der Betriebsvermoegensmehrungen oder Einnahmen aus der Veraeusserung von Grund
und Boden und Gebaeuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fuenf Jahre zum
Anlagevermoegen eines inlaendischen Betriebsvermoegens des Steuerpflichtigen
gehoeren, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1.
Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine
REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veraeussert werden,
b) der Betriebsvermoegensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines
Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne
des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des §
13 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Koerperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden
und Gebaeude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgueter vor dem 1. Januar 2005
angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13
Abs. 1 und 3 des Koerperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1.
Januar 2010 aufzustellen ist.
2
Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veraeussert oder aufgibt und der
Veraeusserungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
- 24 -
b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch
macht,
c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer
Gewinnminderung gefuehrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch
den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 ergibt,
ausgeglichen worden ist,
d) wenn im Falle des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzueglich der
Veraeusserungskosten den Veraeusserungserloes oder im Falle des Satzes 1 Buchstabe
b der Buchwert den Teilwert uebersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den
Gewinn nach § 4 Abs. 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen fuer
Abnutzung oder Substanzverringerung,
e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzuege bei den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsguetern im Sinne des
Satzes 1 nach § 6b oder aehnliche Abzuege voll steuerwirksam vorgenommen worden
sind,
f) wenn es sich um eine Uebertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgaengen handelt,
die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Uebertragung zu einem Wert
unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3
Die Steuerbefreiung entfaellt rueckwirkend, wenn
a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne
des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier
Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b
die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebaeude veraeussert,
b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im
Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT
als sein Gesamtrechtsnachfolger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in das
Handelsregister eingetragen wird,
c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren
seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem
Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem
Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen fuer die Steuerbefreiung erfuellt,
d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von
vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder
nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e) das Bundeszentralamt fuer Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe
a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28.
Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskraeftig aberkannt hat.
4
Die Steuerbefreiung entfaellt auch rueckwirkend, wenn die Wirtschaftsgueter im
Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veraeusserer oder eine ihm nahe
stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes ueberlassen werden
und der Veraeusserer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Aussensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des
Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar
oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundstueckserwerber
haftet fuer die sich aus dem rueckwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden
Steuern.
Fussnote
§ 3 Nr. 13 u. 16: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4a
§ 3 Nr. 26 u. 26a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4b
§ 3 Nr. 34: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4c
- 25 -
§ 3 Nr. 40: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4d
§ 3 Nr. 40: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 3
§ 3 Nr. 40a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4e
§ 3 Nr. 41: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4f
§ 3 Nr. 63: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 6
§ 3 Nr. 65: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 7
§ 3 Nr. 12 Satz 1 idF v. 26.7.1957: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.11.1998; 1999 I 370 - 2 BvL 10/95 -
§ 3a
(weggefallen)
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlaegen fuer Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschlaege, die fuer tatsaechlich geleistete Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1. fuer Nachtarbeit 25 Prozent,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 fuer Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3. vorbehaltlich der Nummer 4 fuer Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den
gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4. fuer Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150
Prozent
des Grundlohns nicht uebersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der fuer ihn
massgebenden regelmaessigen Arbeitszeit fuer den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht;
er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit hoechstens 50 Euro anzusetzen.
2
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und
Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
4
Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstaette geltenden
Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absaetzen 1
und 2 Folgendes:
1. Fuer Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhoeht sich der Zuschlagssatz auf
40 Prozent,
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr
bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
§ 3c Anteilige Abzuege
(1) Ausgaben duerfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberuehrt.
(2) 1Betriebsvermoegensminderungen, Betriebsausgaben, Veraeusserungskosten
oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermoegensmehrungen oder Einnahmen oder mit Verguetungen nach § 3 Nr. 40a
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, duerfen unabhaengig davon, in welchem
Veranlagungszeitraum die Betriebsvermoegensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei
der Ermittlung der Einkuenfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes
- 26 -
gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkuenfte der Wert des Betriebsvermoegens oder
des Anteils am Betriebsvermoegen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu beruecksichtigen sind. 2Satz 1
gilt auch fuer Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf
Gewinnausschuettungen zurueckzufuehren sind. 3§ 8b Abs. 10 des Koerperschaftsteuergesetzes
gilt sinngemaess.
(3) Betriebsvermoegensminderungen, Betriebsausgaben oder Veraeusserungskosten, die mit den
Betriebsvermoegensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, duerfen unabhaengig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermoegensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Haelfte abgezogen werden.
Fussnote
§ 3c Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 4
3.
Gewinn
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermoegen am Schluss
des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermoegen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgueter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb fuer sich, fuer
seinen Haushalt oder fuer andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres
entnommen hat. 3Einer Entnahme fuer betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die
Beschraenkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veraeusserung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. 4Satz 3 gilt
nicht fuer Anteile an einer Europaeischen Gesellschaft oder Europaeischen Genossenschaft
in den Faellen
1. einer Sitzverlegung der Europaeischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 ueber das Statut der Europaeischen
Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geaendert durch die Verordnung
(EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2. einer Sitzverlegung der Europaeischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung
(EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 ueber das Statut der Europaeischen
Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
5
Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur
Gewinnermittlung nach § 13a uebergeht. 6Eine Aenderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts,
die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung
nach § 13a keine Entnahme. 7Einlagen sind alle Wirtschaftsgueter (Bareinzahlungen
und sonstige Wirtschaftsgueter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe
des Wirtschaftsjahres zugefuehrt hat; einer Einlage steht die Begruendung des
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der
Veraeusserung eines Wirtschaftsguts gleich. 8Bei der Ermittlung des Gewinns sind die
Vorschriften ueber die Betriebsausgaben, ueber die Bewertung und ueber die Absetzung fuer
Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermoegensuebersicht (Bilanz) auch nach ihrer
Einreichung beim Finanzamt aendern, soweit sie den Grundsaetzen ordnungsmaessiger
Buchfuehrung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht;
diese Aenderung ist nicht zulaessig, wenn die Vermoegensuebersicht (Bilanz) einer
Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geaendert werden kann.
2
Darueber hinaus ist eine Aenderung der Vermoegensuebersicht (Bilanz) nur zulaessig, wenn
- 27 -
sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Aenderung nach Satz
1 steht und soweit die Auswirkung der Aenderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind,
Buecher zu fuehren und regelmaessig Abschluesse zu machen, und die auch keine Buecher fuehren
und keine Abschluesse machen, koennen als Gewinn den Ueberschuss der Betriebseinnahmen
ueber die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aus, die im Namen und fuer Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften ueber die Bewertungsfreiheit
fuer geringwertige Wirtschaftsgueter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens
(§ 6 Abs. 2a) und ueber die Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fuer nicht abnutzbare
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, fuer Anteile an Kapitalgesellschaften, fuer
Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, fuer Grund
und Boden sowie Gebaeude des Umlaufvermoegens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veraeusserungserloeses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben
zu beruecksichtigen. 5Die Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens und Wirtschaftsgueter des
Umlaufvermoegens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder
Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu fuehrende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Massgabe der Saetze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn
Ueberentnahmen getaetigt worden sind. 2Eine Ueberentnahme ist der Betrag, um den die
Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres uebersteigen.
3
Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Ueberentnahme
des Wirtschaftsjahres zuzueglich der Ueberentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre
und abzueglich der Betraege, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn
und die Einlagen die Entnahmen ueberstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei
der Ermittlung der Ueberentnahme ist vom Gewinn ohne Beruecksichtigung der nach Massgabe
dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende
Betrag, hoechstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr
angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der Abzug von Schuldzinsen
fuer Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bleibt unberuehrt. 6Die Saetze 1 bis 5 sind bei
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemaess anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und
Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
1
(5) Die folgenden Betriebsausgaben duerfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen fuer Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfaenger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstaende
insgesamt 35 Euro nicht uebersteigen;
2. Aufwendungen fuer die Bewirtung von Personen aus geschaeftlichem Anlass,
soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen uebersteigen, die nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Hoehe und betriebliche
Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Hoehe und der betrieblichen
Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden
Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Hoehe der
Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststaette stattgefunden, so genuegen
Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung ueber die
Bewirtung ist beizufuegen;
3. Aufwendungen fuer Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung,
Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen sind, dienen (Gaestehaeuser) und sich ausserhalb des Orts eines
Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
- 28 -
4. Aufwendungen fuer Jagd oder Fischerei, fuer Segeljachten oder Motorjachten sowie fuer
aehnliche Zwecke und fuer die hiermit zusammenhaengenden Bewirtungen;
5. Mehraufwendungen fuer die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den
folgenden Saetzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige
voruebergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten
betrieblichen Taetigkeit entfernt betrieblich taetig, ist fuer jeden Kalendertag, an
dem der Steuerpflichtige wegen dieser voruebergehenden Taetigkeit von seiner Wohnung
und seinem Taetigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein
Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Taetigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des
nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Uebernachtung
stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der
ueberwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuerpflichtige bei seiner
individuellen betrieblichen Taetigkeit typischerweise nur an staendig wechselnden
Taetigkeitsstaetten oder auf einem Fahrzeug taetig, gilt Satz 2 entsprechend;
dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung massgebend. 4Bei
einer Taetigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbetraege nach Satz 2
laenderweise unterschiedliche Pauschbetraege, die fuer die Faelle der Buchstaben
a, b und c mit 120, 80 und 40 Prozent der hoechsten Auslandstagegelder nach dem
Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehoerden der Laender aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden;
dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor
24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach
dem letzten Taetigkeitsort im Ausland. 5Bei einer laengerfristigen voruebergehenden
Taetigkeit an derselben Taetigkeitsstaette beschraenkt sich der pauschale Abzug
nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. 6Die Abzugsbeschraenkung nach Satz 1, die
Pauschbetraege nach den Saetzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten
auch fuer den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem
Anlass begruendeten doppelten Haushaltsfuehrung; dabei ist fuer jeden Kalendertag
innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Taetigkeit im Sinne des
Satzes 2 oder 3 ausgeuebt wird, nur der jeweils hoechste in Betracht kommende
Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Taetigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem
Beschaeftigungsort, der zur Begruendung der doppelten Haushaltsfuehrung gefuehrt hat,
auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen fuer die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und
Betriebsstaette und fuer Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Saetzen
nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz
1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Bei
der Nutzung eines Kraftfahrzeugs duerfen die Aufwendungen in Hoehe des positiven
Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inlaendischen Listenpreises im
Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der
Erstzulassung je Kalendermonat fuer jeden Entfernungskilometer und dem sich nach
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen
fuer Familienheimfahrten in Hoehe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002
Prozent des inlaendischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz
2 fuer jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt
der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1
Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent
des inlaendischen Listenpreises ermittelten Betrags fuer Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstaette und fuer Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden
tatsaechlichen Aufwendungen;
6a. (weggefallen)
- 29 -
6b. Aufwendungen fuer ein haeusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
2
Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betaetigung bildet;
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die
Lebensfuehrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen beruehren, soweit sie
nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8. von einem Gericht oder einer Behoerde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von
Organen der Europaeischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbussen, Ordnungsgelder
und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt fuer Leistungen zur Erfuellung von Auflagen
oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit
die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die
Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rueckzahlung von Ausgaben im Sinne der
Saetze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhoehen. 4Das Abzugsverbot fuer Geldbussen gilt
nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoss erlangt
wurde, abgeschoepft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf
den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist
insoweit nicht anzuwenden;
8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
9. Ausgleichszahlungen, die in den Faellen der §§ 14, 17 und 18 des
Koerperschaftsteuergesetzes an aussenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhaengende Aufwendungen, wenn die
Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand
eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer
Geldbusse zulaesst. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehoerden haben
Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des
Satzes 1 begruenden, der Finanzbehoerde fuer Zwecke des Besteuerungsverfahrens und
zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.
3
Die Finanzbehoerde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begruenden, der Staatsanwaltschaft oder
der Verwaltungsbehoerde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehoerde von dem Ausgang
des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht
einlagefaehigen Vorteilen an natuerliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsaechlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 ermittelt
wird;
12. Zuschlaege nach § 162 Abs. 4 der Abgabenordnung.
2
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke
3
Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeuebten Betaetigung des Steuerpflichtigen sind. §
12 Nr. 1 bleibt unberuehrt.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine
Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Foerderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs. 2) sind keine
Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln
und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese
Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, duerfen sie
bei der Gewinnermittlung nur beruecksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders
aufgezeichnet sind.
(8) Fuer Erhaltungsaufwand bei Gebaeuden in Sanierungsgebieten und staedtebaulichen
Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
- 30 -
Fussnote
§ 4 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 8b
§ 4 Abs. 3 Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 10 Satz 2 u. 3
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12 Satz 8
§ 4 Abs. 5b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12 Satz 7
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Mit GG insoweit vereinbar, als der auf die Abschoepfung des
wirtschaftlichen Vorteils entfallende Teil der Geldbusse vom Abzug als Betriebsausgabe
ausgeschlossen ist, BVerfGE v. 23.1.1990 (1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL
7/87)
§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem
Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2Wirtschaftsjahr ist
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 2Durch
Rechtsverordnung kann fuer einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gruenden erforderlich ist;
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der
Zeitraum, fuer den sie regelmaessig Abschluesse machen. 2Die Umstellung des
Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich
nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2Sind sie gleichzeitig buchfuehrende
Land- und Forstwirte, so koennen sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1
massgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr fuer den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie
fuer den Gewerbebetrieb Buecher fuehren und fuer diesen Zeitraum regelmaessig Abschluesse
machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr
vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu beruecksichtigen:
1. 1
Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der
Aufteilung sind Veraeusserungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn
des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr
bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
§ 4b Direktversicherung
1
Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem
Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermoegen
des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres
hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die
Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.
2
Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprueche aus dem Versicherungsvertrag
abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenueber
schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob
die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt waere.
§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen
- 31 -
(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse duerfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
leistet (Traegerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf
einer in der Satzung oder im Geschaeftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder
auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehoerde beruhen oder der Abdeckung von
Fehlbetraegen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen
und die fachlichen Geschaeftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschaeftsplan gehoeren, gelten diese als Teil
des Geschaeftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 duerfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen
werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Traegerunternehmen unmittelbar
erbracht wuerden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst waeren.
§ 4d Zuwendungen an Unterstuetzungskassen
(1) 1Zuwendungen an eine Unterstuetzungskasse duerfen von dem Unternehmen, das die
Zuwendungen leistet (Traegerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Traegerunternehmen unmittelbar erbracht
wuerden, bei diesem betrieblich veranlasst waeren und sie die folgenden Betraege nicht
uebersteigen:
1. bei Unterstuetzungskassen, die lebenslaenglich laufende Leistungen gewaehren:
a) das Deckungskapital fuer die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage
1 beigefuegten Tabelle. 2Leistungsempfaenger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer
des Traegerunternehmens, der von der Unterstuetzungskasse Leistungen erhaelt;
soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewaehrt, ist Leistungsempfaenger
der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Traegerunternehmens,
der von der Kasse Leistungen erhaelt. 3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen
andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditaets- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemaligen Taetigkeit fuer das
Traegerunternehmen zugesagt worden sind;
b) in jedem Wirtschaftsjahr fuer jeden Leistungsanwaerter,
aa) wenn die Kasse nur Invaliditaetsversorgung oder nur
Hinterbliebenenversorgung gewaehrt, jeweils 6 Prozent,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von
Invaliditaetsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewaehrt, 25 Prozent
der jaehrlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwaerter oder, wenn
nur Hinterbliebenenversorgung gewaehrt wird, dessen Hinterbliebene nach den
Verhaeltnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten
Zeitpunkt der Anwartschaft, spaetestens zum Zeitpunkt des Erreichens der
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten koennen.
2
Leistungsanwaerter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des
Traegerunternehmens, der von der Unterstuetzungskasse schriftlich zugesagte
Leistungen erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die
Zuwendung erfolgt, das 27. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur
Hinterbliebenenversorgung gewaehrt, gilt als Leistungsanwaerter jeder Arbeitnehmer
oder ehemalige Arbeitnehmer des Traegerunternehmens, der am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 27. Lebensjahr vollendet
hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten koennen.
3
Das Traegerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort
massgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr
an Leistungsempfaenger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewaehrten Leistungen
zugrunde legen. 4In diesem Fall sind Leistungsanwaerter im Sinne des Satzes
2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Traegerunternehmens,
die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50.
Lebensjahr vollendet haben. 5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als
Leistungsanwaerter stehen andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen
der Alters-, Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer
Taetigkeit fuer das Traegerunternehmen zugesagt worden sind;
- 32 -
c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie
sich die Mittel fuer ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwaerter oder
Leistungsempfaenger nach den Verhaeltnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der
Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft. 2Bei
Versicherungen fuer einen Leistungsanwaerter ist der Abzug des Beitrages nur
zulaessig, wenn der Leistungsanwaerter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten
Voraussetzungen erfuellt, die Versicherung fuer die Dauer bis zu dem Zeitpunkt
abgeschlossen ist, fuer den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen
sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwaerter
das 55. Lebensjahr vollendet hat, und waehrend dieser Zeit jaehrlich Beitraege
gezahlt werden, die der Hoehe nach gleich bleiben oder steigen. 3Das Gleiche gilt
fuer Leistungsanwaerter, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fuer
Leistungen der Invaliditaets- oder Hinterbliebenenversorgung, fuer Leistungen der
Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die Leistungsanwartschaft bereits
unverfallbar ist. 4Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprueche aus der
Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen. 5Liegen die Voraussetzungen
der Saetze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem
Verhaeltnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung
gedeckt sind;
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwaerter im Sinne des Buchstabens
b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung fuer kuenftige
Versorgungsleistungen gewaehrt, den Uebertragungswert nach § 4 Abs. 5
des Betriebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie an einen anderen
Versorgungstraeger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung
uebernommen hat.
2
Zuwendungen duerfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermoegen
der Kasse ohne Beruecksichtigung kuenftiger Versorgungsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres das zulaessige Kassenvermoegen uebersteigt. 3Bei der Ermittlung des
Vermoegens der Kasse ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz
mit 200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt
massgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprueche aus
einer Versicherung sind mit dem Wert des geschaeftsplanmaessigen Deckungskapitals
zuzueglich der Guthaben aus Beitragsrueckerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres
anzusetzen, und das uebrige Vermoegen ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des
Wirtschaftsjahres zu bewerten. 4Zulaessiges Kassenvermoegen ist die Summe aus dem
Deckungskapital fuer alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach
der dem Gesetz als Anlage 1 beigefuegten Tabelle fuer Leistungsempfaenger im Sinne des
Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfaehigen
Zuwendungen. 5Soweit sich die Kasse die Mittel fuer ihre Leistungen durch Abschluss
einer Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen fuer den Abzug des
Beitrages nach Satz 1 Buchstabe c erfuellt sind, zulaessiges Kassenvermoegen der
Wert des geschaeftsplanmaessigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss
des Wirtschaftsjahres; in diesem Fall ist das zulaessige Kassenvermoegen nach Satz
4 in dem Verhaeltnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
Versicherung gedeckt sind. 6Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum
Geschaeftsplan gehoert, tritt an die Stelle des geschaeftsplanmaessigen Deckungskapitals
der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes ueber den Versicherungsvertrag berechnete
Zeitwert, beim zulaessigen Kassenvermoegen ohne Beruecksichtigung des Guthabens
aus Beitragsrueckerstattung. 7Gewaehrt eine Unterstuetzungskasse an Stelle von
lebenslaenglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten
10 Prozent der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslaenglich laufenden
Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebenslaenglich laufenden Leistungen gewaehren, fuer jedes
Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Traegerunternehmens,
mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten
Leistungen, soweit dieser Betrag hoeher ist als die in den vorangegangenen fuenf
Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzueglich der in dem gleichen Zeitraum
erbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendungen duerfen nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn das Vermoegen der Kasse am Schluss des Wirtschaftsjahres das
- 33 -
zulaessige Kassenvermoegen uebersteigt. 3Als zulaessiges Kassenvermoegen kann 1 Prozent
der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt
werden. 4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulaessige
Kassenvermoegen zusaetzlich die Summe der in den letzten zehn Wirtschaftsjahren
gewaehrten Leistungen nicht uebersteigen. 5Fuer die Bewertung des Vermoegens der Kasse
gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme
des Traegerunternehmens sind Loehne und Gehaelter von Personen, die von der Kasse
keine nicht lebenslaenglich laufenden Leistungen erhalten koennen, auszuscheiden.
2
Gewaehrt eine Kasse lebenslaenglich laufende und nicht lebenslaenglich laufende
Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Traegerunternehmen
Zuwendungen an mehrere Unterstuetzungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der
Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Traegerunternehmen in dem
Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden.
2
Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung
der Bilanz des Traegerunternehmens fuer den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet
werden, koennen von dem Traegerunternehmen noch fuer das abgelaufene Wirtschaftsjahr
durch eine Rueckstellung gewinnmindernd beruecksichtigt werden. 3Uebersteigen die in einem
Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfaehigen Betraege, so
koennen die uebersteigenden Betraege im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden
drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der fuer diese Wirtschaftsjahre
abzugsfaehigen Betraege als Betriebsausgaben behandelt werden. 4§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 koennen
auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstuetzungskasse fuer
den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende
Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise uebernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr
der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn
Wirtschaftsjahren gleichmaessig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2Der
Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.
Fussnote
§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12a
§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 12a
§ 4e Beitraege an Pensionsfonds
(1) Beitraege an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes duerfen von dem Unternehmen, das die Beitraege leistet
(Traegerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer
festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbetraegen bei dem Fonds
dienen.
(2) Beitraege im Sinne des Absatzes 1 duerfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen
werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Traegerunternehmen unmittelbar
erbracht wuerden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst waeren.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an
einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollstaendigen Uebernahme einer bestehenden
Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in
den dem Wirtschaftsjahr der Uebertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmaessig
verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige
Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrueckstellung nach § 6a
gewinnerhoehend aufzuloesen, ist Satz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Leistungen
an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Uebertragung in Hoehe der aufgeloesten
- 34 -
Rueckstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden koennen; der die aufgeloeste
Rueckstellung uebersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Uebertragung
folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmaessig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.
4
Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den
Pensionsfonds zu Vermoegensuebertragungen einer Unterstuetzungskasse an den Arbeitgeber
kommt.
§ 4f (weggefallen)
-
§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3
(1) 1Ein unbeschraenkt Steuerpflichtiger kann in Hoehe des Unterschiedsbetrags zwischen
dem Buchwert und dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert
eines Wirtschaftsguts des Anlagevermoegens auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden,
soweit das Wirtschaftsgut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebsstaette desselben
Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union gemaess § 4
Abs. 1 Satz 3 als entnommen gilt. 2Der Ausgleichsposten ist fuer jedes Wirtschaftsgut
getrennt auszuweisen. 3Das Antragsrecht kann fuer jedes Wirtschaftsjahr nur einheitlich
fuer saemtliche Wirtschaftsgueter ausgeuebt werden. 4Der Antrag ist unwiderruflich. 5Die
Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberuehrt.
(2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fuenftel gewinnerhoehend aufzuloesen. 2Er ist in vollem
Umfang gewinnerhoehend aufzuloesen,
1. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermoegen des
Steuerpflichtigen ausscheidet,
2. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit der
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ausscheidet oder
3. wenn die stillen Reserven des als entnommen geltenden Wirtschaftsguts im Ausland
aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen
Steuerrechts haetten aufgedeckt werden muessen.
(3) 1Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer anderen Betriebsstaette des
Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union im Sinne des
Absatzes 1 innerhalb der tatsaechlichen Nutzungsdauer, spaetestens jedoch vor Ablauf von
fuenf Jahren nach Aenderung der Zuordnung, aufgehoben, ist der fuer dieses Wirtschaftsgut
gebildete Ausgleichsposten ohne Auswirkungen auf den Gewinn aufzuloesen und das
Wirtschaftsgut mit den fortgefuehrten Anschaffungskosten, erhoeht um zwischenzeitlich
gewinnerhoehend beruecksichtigte Aufloesungsbetraege im Sinne der Absaetze 2 und 5 Satz
2 und um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rueckfuehrungswert und dem Buchwert im
Zeitpunkt der Rueckfuehrung, hoechstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. 2Die
Aufhebung der geaenderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung.
(4) 1Die Absaetze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des
Ueberschusses der Betriebseinnahmen ueber die Betriebsausgaben gemaess § 4 Abs. 3.
2
Wirtschaftsgueter, fuer die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist,
sind in ein laufend zu fuehrendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der Steuerpflichtige hat
darueber hinaus Aufzeichnungen zu fuehren, aus denen die Bildung und Aufloesung der
Ausgleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nach den Saetzen 2 und 3 sind der
Steuererklaerung beizufuegen.
(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zustaendigen Finanzbehoerde die Entnahme
oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzueglich anzuzeigen. 2Kommt der
Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4
oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht
nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhoehend aufzuloesen.
- 35 -
§ 4h Betriebsausgabenabzug fuer Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Hoehe des Zinsertrags, darueber
hinaus nur bis zur Hoehe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Betraege
erhoehten sowie um die Zinsertraege verminderten massgeblichen Gewinns. Zinsaufwendungen,
die nicht abgezogen werden duerfen, sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen
(Zinsvortrag). 2Sie erhoehen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber
den massgeblichen Gewinn.
1
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinsertraege uebersteigt,
weniger als eine Million Euro betraegt,
b) der Betrieb nicht oder nur anteilmaessig zu einem Konzern gehoert oder
c) der Betrieb zu einem Konzern gehoert und seine Eigenkapitalquote am Schluss des
vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder hoeher ist als die des Konzerns
(Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis
zu einem Prozentpunkt ist unschaedlich.
3
Eigenkapitalquote ist das Verhaeltnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie
bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist fuer
den Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses
zu ermitteln. 4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss
oder Einzelabschluss einheitlich auszuueben; bei gesellschaftsrechtlichen
Kuendigungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das
sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergeben wuerde. 5Bei der
Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um einen im
Konzernabschluss enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfaellt, und
um die Haelfte von Sonderposten mit Ruecklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs)
zu erhoehen sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit
Ausnahme von Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um
Einlagen der letzten sechs Monate vor dem massgeblichen Abschlussstichtag, soweit
ihnen Entnahmen oder Ausschuettungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
massgeblichen Abschlussstichtag gegenueberstehen, zu kuerzen. 6Die Bilanzsumme ist
um Kapitalforderungen zu kuerzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind
und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Hoehe
gegenueberstehen. 7Sonderbetriebsvermoegen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft
zuzuordnen, soweit es im Konzernvermoegen enthalten ist.
8
Die fuer den Eigenkapitalvergleich massgeblichen Abschluesse sind einheitlich nach
den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. 9Hiervon
abweichend koennen Abschluesse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der
Europaeischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu
erstellen und offen zu legen ist und fuer keines der letzten fuenf Wirtschaftsjahre
ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den Generally Accepted
Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzustellende
und offen zu legende Abschluesse sind zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss
nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union
zu erstellen und offen zu legen ist. 10Der Konzernabschluss muss den Anforderungen
an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genuegen oder die Voraussetzungen
erfuellen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs
befreiende Wirkung haette. 11Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht
nach denselben Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt,
ist die Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Ueberleitungsrechnung nach den
fuer den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die
Ueberleitungsrechnung ist einer prueferischen Durchsicht zu unterziehen. 13Auf
Verlangen der Finanzbehoerde ist der Abschluss oder die Ueberleitungsrechnung des
Betriebs durch einen Abschlusspruefer zu pruefen, der die Voraussetzungen des § 319
des Handelsgesetzbuchs erfuellt.
- 36 -
14
Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig und fuehrt
der zutreffende Abschluss zu einer Erhoehung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren
Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 der
Abgabenordnung festzusetzen. 15Bemessungsgrundlage fuer den Zuschlag sind die
nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. 16§ 162 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der
Abgabenordnung gilt sinngemaess.
2
Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist,
unmittelbar oder mittelbar einer Koerperschaft nachgeordnet, gilt fuer die Gesellschaft §
8a Abs. 2 und 3 des Koerperschaftsteuergesetzes entsprechend.
(3) 1Massgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme
des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen sind Verguetungen
fuer Fremdkapital, die den massgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinsertraege sind
Ertraege aus Kapitalforderungen jeder Art, die den massgeblichen Gewinn erhoeht haben.
4
Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten
oder Kapitalforderungen fuehren ebenfalls zu Zinsertraegen oder Zinsaufwendungen. 5Ein
Betrieb gehoert zu einem Konzern, wenn er nach dem fuer die Anwendung des Absatzes 2
Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren
anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden koennte. 6Ein Betrieb gehoert fuer Zwecke
des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschaeftspolitik mit einem
oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.
(4) 1Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. 2Zustaendig ist das fuer die gesonderte
Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zustaendige Finanzamt, im
Uebrigen das fuer die Besteuerung zustaendige Finanzamt. 3§ 10d Abs. 4 gilt sinngemaess.
Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern, soweit sich der
nach Satz 1 festzustellende Betrag aendert.
(5) 1Bei Aufgabe oder Uebertragung des Betriebs geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag
unter. 2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, geht der Zinsvortrag
anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der
Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des Koerperschaftsteuergesetzes ist auf den
Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar
oder mittelbar eine Koerperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.
Fussnote
§ 4h: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12d
§ 4h Abs. 5 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12d
§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
sind, Buecher zu fuehren und regelmaessig Abschluesse zu machen, oder die ohne eine solche
Verpflichtung Buecher fuehren und regelmaessig Abschluesse machen, ist fuer den Schluss
des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermoegen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach
den handelsrechtlichen Grundsaetzen ordnungsmaessiger Buchfuehrung auszuweisen ist, es
sei denn, im Rahmen der Ausuebung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein
anderer Ansatz gewaehlt. 2Voraussetzung fuer die Ausuebung steuerlicher Wahlrechte ist,
dass die Wirtschaftsgueter, die nicht mit dem handelsrechtlich massgeblichen Wert in der
steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu fuehrende
Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des
ausgeuebten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a) 1Posten der Aktivseite duerfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet
werden. 2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung
- 37 -
finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch fuer die
steuerliche Gewinnermittlung massgeblich.
(2) Fuer immaterielle Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens ist ein Aktivposten nur
anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Fuer Verpflichtungen, die nur zu erfuellen sind, soweit kuenftig Einnahmen oder
Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rueckstellungen erst anzusetzen, wenn die
Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3) 1Rueckstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder aehnlicher
Schutzrechte duerfen erst gebildet werden, wenn
1. der Rechtsinhaber Ansprueche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rueckstellung ist spaetestens in der Bilanz des dritten
auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhoehend aufzuloesen, wenn
Ansprueche nicht geltend gemacht worden sind.
(4) Rueckstellungen fuer die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlaesslich eines
Dienstjubilaeums duerfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhaeltnis mindestens zehn
Jahre bestanden hat, das Dienstjubilaeum das Bestehen eines Dienstverhaeltnisses von
mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der
Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a) 1Rueckstellungen fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften duerfen nicht
gebildet werden. 2Das gilt nicht fuer Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b) 1Rueckstellungen fuer Aufwendungen, die in kuenftigen Wirtschaftsjahren als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, duerfen
nicht gebildet werden. 2Rueckstellungen fuer die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung
radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile
duerfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung
oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfaelle darstellen.
1
(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand fuer eine
bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag fuer eine
bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1. als Aufwand beruecksichtigte Zoelle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am
Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgueter des Vorratsvermoegens entfallen,
2. als Aufwand beruecksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende
Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften ueber die Entnahmen und die Einlagen, ueber die Zulaessigkeit der
Bilanzaenderung, ueber die Betriebsausgaben, ueber die Bewertung und ueber die Absetzung
fuer Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
Fussnote
§ 5 Abs. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12e
§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
(1) 1An Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ist bei einem
Gewerbebetrieb mit Geschaeftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfaellt, auf unwiderruflichen Antrag des
- 38 -
Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb gefuehrten Tonnage zu ermitteln, wenn die
Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgefuehrt wird. 2Der im Wirtschaftsjahr
erzielte Gewinn betraegt pro Tag des Betriebs fuer jedes im internationalen Verkehr
betriebene Handelsschiff fuer jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen,
0,69 Euro fuer die 1.000 Nettotonnen uebersteigende
Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen,
0,46 Euro fuer die 10.000 Nettotonnen uebersteigende
Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen,
0,23 Euro fuer die 25.000 Nettotonnen uebersteigende
Tonnage.
(2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder
gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr ueberwiegend in einem inlaendischen
Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr ueberwiegend zur
Befoerderung von Personen oder Guetern im Verkehr mit oder zwischen auslaendischen
Haefen, innerhalb eines auslaendischen Hafens oder zwischen einem auslaendischen
Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr gehoeren auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer
ausgeruestet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung
zusammenhaengenden Neben- und Hilfsgeschaefte einschliesslich der Veraeusserung der
Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgueter. 3Der
Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene
oder ausgeruestete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.
4
Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inlaendischen Seeschiffsregister
eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr
die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Saetzen 1
und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht uebersteigt; fuer die
Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl
der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfaeltigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr
ueberwiegend in einem inlaendischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem
Wirtschaftsjahr ueberwiegend ausserhalb der deutschen Hoheitsgewaesser zum Schleppen,
Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschaetzen eingesetzt werden; die Saetze 2 bis 4 sind
sinngemaess anzuwenden.
(3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit
Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. 2Vor Indienststellung des
Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder
ausgleichsfaehig noch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit
zu aendern. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist;
die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist fuer den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1
ermittelt wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht
nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
(Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden,
das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der
Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Saetze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.
7
Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf
dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung fuer den Beginn jedes folgenden
Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zuruecknehmen. 9An die
Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn
des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zuruecknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes
1 vorangeht (Uebergangsjahr), ist fuer jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem
- 39 -
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag
zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. 2Der
Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 einheitlich festzustellen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn
hinzuzurechnen:
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fuenf
Wirtschaftsjahren jeweils in Hoehe von mindestens einem Fuenftel,
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermoegen ausscheidet oder in
dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen
Verkehr dient,
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn
entfallenden Anteils.
4
Die Saetze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
Wirtschaftsgueter des Betriebsvermoegens dem Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr zufuehrt.
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt fuer die Zwecke
dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. 2Der nach
Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am
Gesellschaftsvermoegen zuzurechnen. 3Verguetungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkuenfte nach § 16. 2§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3
und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Ruecklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Uebergang zur
Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Uebergang
in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetraege nach § 7g Abs. 1 sind nach Massgabe des
§ 7g Abs. 3 rueckgaengig zu machen. 4Fuer die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Abs. 1
oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig
angewendet wird, ist fuer jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.
Fussnote
§ 5a Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 15 Satz 5 u. 6
§ 5b Elektronische Uebermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der
Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernuebertragung zu uebermitteln. 2Enthaelt die Bilanz Ansaetze oder Betraege,
die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansaetze oder Betraege
durch Zusaetze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung zu uebermitteln. 3Der
Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung uebermitteln. 4§ 150 Abs.
7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5Im Fall der Eroeffnung des Betriebs sind die
Saetze 1 bis 4 fuer den Inhalt der Eroeffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
(2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehoerde zur Vermeidung unbilliger Haerten auf eine
elektronische Uebermittlung verzichten. 2§ 150 Abs. 8 der Abgabenordnung gilt
entsprechend.
Fussnote
§ 5b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 15a
- 40 -
§ 6 Bewertung
(1) Fuer die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgueter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
als Betriebsvermoegen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. 1
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden
Wert, vermindert um die Absetzungen fuer Abnutzung, erhoehte Absetzungen,
Sonderabschreibungen, Abzuege nach § 6b und aehnliche Abzuege, anzusetzen. 2Ist
der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger,
so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des
ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises fuer das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen wuerde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
fortfuehrt. 4Wirtschaftsgueter, die bereits am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zum Anlagevermoegen des Steuerpflichtigen gehoert haben, sind
in den folgenden Wirtschaftsjahren gemaess Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der
Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt
werden kann.
1a. 1
Zu den Herstellungskosten eines Gebaeudes gehoeren auch Aufwendungen fuer
Instandsetzungs- und Modernisierungsmassnahmen, die innerhalb von drei Jahren
nach der Anschaffung des Gebaeudes durchgefuehrt werden, wenn die Aufwendungen
ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebaeudes uebersteigen
(anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehoeren nicht
die Aufwendungen fuer Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen fuer Erhaltungsarbeiten, die jaehrlich
ueblicherweise anfallen.
2. 1
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgueter des Betriebs (Grund
und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermoegen) sind mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzuege
nach § 6b und aehnliche Abzuege, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3)
auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser
angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a. 1
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, koennen fuer den Wertansatz
gleichartiger Wirtschaftsgueter des Vorratsvermoegens unterstellen, dass die zuletzt
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgueter zuerst verbraucht oder veraeussert
worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsaetzen ordnungsmaessiger
Buchfuehrung entspricht. 2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das
der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem
Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs-
oder Veraeusserungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit
Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b. 1
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs
fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in
einer Bewertungseinheit im Sinn des § 5 Abs. 1a Satz 2 abgebildet werden, mit
dem beizulegenden Zeitwert abzueglich eines Risikoabschlages (§ 340e Abs. 3 des
Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3. 1
Verbindlichkeiten sind unter sinngemaesser Anwendung der Vorschriften der Nummer
2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. 2Ausgenommen von
der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwoelf Monate betraegt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer
Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
3a. 1
Rueckstellungen sind hoechstens insbesondere unter Beruecksichtigung folgender
Grundsaetze anzusetzen:
a) bei Rueckstellungen fuer gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der
Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die
- 41 -
Wahrscheinlichkeit zu beruecksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem
Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b) Rueckstellungen fuer Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und
den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c) kuenftige Vorteile, die mit der Erfuellung der Verpflichtung voraussichtlich
verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind,
bei ihrer Bewertung wertmindernd zu beruecksichtigen;
d) Rueckstellungen fuer Verpflichtungen, fuer deren Entstehen im wirtschaftlichen
Sinne der laufende Betrieb ursaechlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten
anzusammeln. 2Rueckstellungen fuer gesetzliche Verpflichtungen zur Ruecknahme und
Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher
Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen
Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfuellung anzusammeln; Buchstabe e
ist insoweit nicht anzuwenden. 3Rueckstellungen fuer die Verpflichtung, ein
Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis
zum Zeitpunkt, in dem mit der Stillegung begonnen werden muss, zeitanteilig
in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stillegung nicht fest,
betraegt der Zeitraum fuer die Ansammlung 25 Jahre;
e) Rueckstellungen fuer Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent
abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Fuer die Abzinsung
von Rueckstellungen fuer Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum
Beginn der Erfuellung massgebend. 3Fuer die Abzinsung von Rueckstellungen fuer die
Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d
Satz 3 ergebende Zeitraum massgebend; und
f) Bei der Bewertung sind die Wertverhaeltnisse am Bilanzstichtag massgebend;
kuenftige Preis- und Kostensteigerungen duerfen nicht beruecksichtigt werden.
4. 1
Entnahmen des Steuerpflichtigen fuer sich, fuer seinen Haushalt oder fuer andere
betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Faellen des § 4 Abs.
1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Die private Nutzung
eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist
fuer jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inlaendischen Listenpreises im Zeitpunkt
der Erstzulassung zuzueglich der Kosten fuer Sonderausstattung einschliesslich
Umsatzsteuer anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit
den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn
die fuer das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und
das Verhaeltnis der privaten zu den uebrigen Fahrten durch ein ordnungsgemaesses
Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach
seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes
von der Koerperschaftsteuer befreiten Koerperschaft, Personenvereinigung oder
Vermoegensmasse oder einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts zur
Verwendung fuer steuerbeguenstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1
unentgeltlich ueberlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.
5
Satz 4 gilt nicht fuer die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
5. 1
Einlagen sind mit dem Teilwert fuer den Zeitpunkt der Zufuehrung anzusetzen; sie
sind jedoch hoechstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen,
wenn das zugefuehrte Wirtschaftsgut
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zufuehrung angeschafft
oder hergestellt worden ist,
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der
Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 6 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 5
gilt entsprechend, oder
c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs. 2 ist.
2
Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um Absetzungen fuer Abnutzung zu kuerzen, die auf den Zeitraum
zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage
- 42 -
entfallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zufuehrung aus einem
Betriebsvermoegen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme
angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder
Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a. In den Faellen des § 4 Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit
dem gemeinen Wert anzusetzen.
6. Bei Eroeffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgueter mit dem
Teilwert, hoechstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen.
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguetern des
Anlagevermoegens, die einer selbstaendigen Nutzung faehig sind, sind im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eroeffnung
des Betriebs in voller Hoehe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§
9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert fuer das
einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht uebersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist einer
selbstaendigen Nutzung nicht faehig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung
nur zusammen mit anderen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens genutzt werden kann
und die in den Nutzungszusammenhang eingefuegten Wirtschaftsgueter technisch aufeinander
abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen
Nutzungszusammenhang geloest und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang
eingefuegt werden kann.
(2a) 1Fuer abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, die einer
selbstaendigen Nutzung faehig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung
oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eroeffnung des Betriebs ein Sammelposten
zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin
enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren
Stelle tretende Wert fuer das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro
uebersteigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden
vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fuenftel gewinnmindernd aufzuloesen. 3Scheidet
ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermoegen aus, wird der
Sammelposten nicht vermindert.
(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem
Betrieb unentgeltlich uebertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen
Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgueter mit den Werten anzusetzen, die
sich nach den Vorschriften ueber die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch bei der
unentgeltlichen Aufnahme einer natuerlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen
sowie bei der unentgeltlichen Uebertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf
eine natuerliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber
(Mitunternehmer) Wirtschaftsgueter, die weiterhin zum Betriebsvermoegen derselben
Mitunternehmerschaft gehoeren, nicht uebertraegt, sofern der Rechtsnachfolger den
uebernommenen Mitunternehmeranteil ueber einen Zeitraum von mindestens fuenf Jahren nicht
veraeussert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte
gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut ausser in den Faellen der Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz
7) unentgeltlich in das Betriebsvermoegen eines anderen Steuerpflichtigen uebertragen,
gilt sein gemeiner Wert fuer das aufnehmende Betriebsvermoegen als Anschaffungskosten.
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermoegen in ein anderes
Betriebsvermoegen desselben Steuerpflichtigen ueberfuehrt, ist bei der Ueberfuehrung der
Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften ueber die Gewinnermittlung ergibt,
sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1 gilt auch fuer
- 43 -
die Ueberfuehrung aus einem eigenen Betriebsvermoegen des Steuerpflichtigen in dessen
Sonderbetriebsvermoegen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie fuer die
Ueberfuehrung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermoegen desselben Steuerpflichtigen
bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein
Wirtschaftsgut
1. unentgeltlich oder gegen Gewaehrung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus
einem Betriebsvermoegen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermoegen einer
Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2. unentgeltlich oder gegen Gewaehrung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem
Sonderbetriebsvermoegen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermoegen derselben
Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt
ist, und umgekehrt oder
3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermoegen verschiedener
Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
uebertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 uebertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer
Sperrfrist veraeussert oder entnommen, ist rueckwirkend auf den Zeitpunkt der Uebertragung
der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Uebertragung entstandenen stillen
Reserven sind durch Erstellung einer Ergaenzungsbilanz dem uebertragenden Gesellschafter
zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklaerung
des Uebertragenden fuer den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete
Uebertragung erfolgt ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Faellen des
Satzes 3 der Anteil einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse an
dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begruendet wird oder dieser sich erhoeht.
6
Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Uebertragung des Wirtschaftsguts nach
Satz 3 der Anteil einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse an
dem uebertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar
begruendet wird oder dieser sich erhoeht, ist rueckwirkend auf den Zeitpunkt der
Uebertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches uebertragen, bemessen
sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.
2
Erfolgt die Uebertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhoehen sich die
Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des
eingelegten Wirtschaftsguts. 3In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe
a erhoehen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des
Wirtschaftsguts. 4Absatz 5 bleibt unberuehrt.
(7) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind bei der Bemessung der Absetzungen fuer Abnutzung oder
Substanzverringerung die sich bei Anwendung der Absaetze 3 bis 6 ergebenden Werte als
Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Fussnote
§ 6 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 1 bis 5
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 7 bis 9
§ 6 Abs. 1 Nr. 2b u. 3a Buchst. f: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 10
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 11
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 12 u. 13
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 5
§ 6 Abs. 2 u. 2a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 14
§ 6 Abs. 6 Satz 2 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 15
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§ 6a Pensionsrueckstellung
(1) Fuer eine Pensionsverpflichtung darf eine Rueckstellung (Pensionsrueckstellung) nur
gebildet werden, wenn und soweit
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende
Pensionsleistungen hat,
2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhaengigkeit von kuenftigen
gewinnabhaengigen Bezuegen vorsieht und keinen Vorbehalt enthaelt, dass die
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden
kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestaende erstreckt, bei deren
Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsaetzen unter Beachtung billigen Ermessens
eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung
zulaessig ist, und
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist;
die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Hoehe der
in Aussicht gestellten kuenftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrueckstellung darf erstmals gebildet werden
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem die
Pensionszusage erteilt wird, fruehestens jedoch fuer das Wirtschaftsjahr, bis zu
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet oder fuer das
Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemaess den Vorschriften
des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls fuer das Wirtschaftsjahr, in dem der
Versorgungsfall eintritt.
(3) 1Eine Pensionsrueckstellung darf hoechstens mit dem Teilwert der
Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1. vor Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten der Barwert
der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzueglich
des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmaessig gleich
bleibender Jahresbetraege, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemaess den Vorschriften
des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren kuenftigen Pensionsleistungen am
Schluss des Wirtschaftsjahres. 2Die Jahresbetraege sind so zu bemessen, dass am
Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen hat, ihr
Barwert gleich dem Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen ist; die kuenftigen
Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den
Verhaeltnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die Jahresbetraege zugrunde zu
legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhaeltnis begonnen
hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
Versorgungsfalls rechnungsmaessig aufzubringen sind. 4Erhoehungen oder Verminderungen
der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich
des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei
der Berechnung des Barwertes der kuenftigen Pensionsleistungen und der Jahresbetraege
erst zu beruecksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird die Pensionszusage erst
nach dem Beginn des Dienstverhaeltnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit fuer die
Berechnung der Jahresbetraege nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie
in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhaeltnis schon
vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, so
gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der
Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt fuer davor
liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemaess den Vorschriften des
Betriebsrentengesetzes unverfallbaren kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres;
2. nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
- 45 -
Versorgungsfalls der Barwert der kuenftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemaess.
3
Bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuss
von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4) 1Eine Pensionsrueckstellung darf in einem Wirtschaftsjahr hoechstens um den
Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des
Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhoeht
werden. 2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder
geaenderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei
Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt der Pensionsrueckstellung zugefuehrt werden;
entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.
3
In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrueckstellung
fruehestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rueckstellung bis zur
Hoehe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres
gebildet werden; diese Rueckstellung kann auf das Erstjahr und die beiden
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden. 4Erhoeht sich in einem
Wirtschaftsjahr gegenueber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der kuenftigen
Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann die fuer dieses Wirtschaftsjahr
zulaessige Erhoehung der Pensionsrueckstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die
beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden. 5Am Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhaeltnis des Pensionsberechtigten unter
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall
eintritt, darf die Pensionsrueckstellung stets bis zur Hoehe des Teilwertes der
Pensionsverpflichtung gebildet werden; die fuer dieses Wirtschaftsjahr zulaessige
Erhoehung der Pensionsrueckstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmaessig verteilt werden. 6Satz 2 gilt in den Faellen der
Saetze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absaetze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem
Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhaeltnis als einem Dienstverhaeltnis
steht.
Fussnote
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 17
§ 6b Uebertragung stiller Reserven bei der Veraeusserung bestimmter
Anlagegueter
(1) 1Steuerpflichtige, die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehoerigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs
zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermoegen gehoert,
Gebaeude oder Binnenschiffe
veraeussern, koennen im Wirtschaftsjahr der Veraeusserung von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgueter, die im Wirtschaftsjahr
der Veraeusserung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt
worden sind, einen Betrag bis zur Hoehe des bei der Veraeusserung entstandenen Gewinns
abziehen. 2Der Abzug ist zulaessig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
1. Grund und Boden,
soweit der Gewinn bei der Veraeusserung von Grund und Boden entstanden ist,
2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehoerigen Grund und Boden, wenn der
Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermoegen gehoert,
soweit der Gewinn bei der Veraeusserung von Grund und Boden oder der Veraeusserung von
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehoerigen Grund und Boden entstanden ist,
3. Gebaeuden,
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soweit der Gewinn bei der Veraeusserung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund
und Boden mit dem dazugehoerigen Grund und Boden oder Gebaeuden entstanden ist, oder
4. Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veraeusserung von Binnenschiffen entstanden
ist.
3
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebaeuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau
oder ihr Umbau gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand fuer die
Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebaeude zulaessig.
(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veraeusserungspreis
nach Abzug der Veraeusserungskosten den Buchwert uebersteigt, mit dem das veraeusserte
Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veraeusserung anzusetzen gewesen waere. 2Buchwert ist der
Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, koennen
sie im Wirtschaftsjahr der Veraeusserung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Ruecklage bilden. 2Bis zur Hoehe dieser Ruecklage koennen sie von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgueter, die in
den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Beruecksichtigung
der Einschraenkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Frist von vier Jahren
verlaengert sich bei neu hergestellten Gebaeuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer
Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Ruecklage folgenden
Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die Ruecklage ist in Hoehe des abgezogenen
Betrags gewinnerhoehend aufzuloesen. 5Ist eine Ruecklage am Schluss des vierten auf ihre
Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt
gewinnerhoehend aufzuloesen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von
Gebaeuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen
worden ist; ist die Ruecklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhoehend
aufzuloesen.
1
(4) Voraussetzung fuer die Anwendung der Absaetze 1 und 3 ist, dass
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt,
2. die veraeusserten Wirtschaftsgueter im Zeitpunkt der Veraeusserung mindestens sechs
Jahre ununterbrochen zum Anlagevermoegen einer inlaendischen Betriebsstaette gehoert
haben,
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgueter zum Anlagevermoegen einer
inlaendischen Betriebsstaette gehoeren,
4. der bei der Veraeusserung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland
steuerpflichtigen Gewinns nicht ausser Ansatz bleibt und
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Aufloesung der Ruecklage nach Absatz 3 in
der Buchfuehrung verfolgt werden koennen.
2
Der Abzug nach den Absaetzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsguetern, die zu einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb gehoeren oder der selbstaendigen Arbeit dienen,
nicht zulaessig, wenn der Gewinn bei der Veraeusserung von Wirtschaftsguetern eines
Gewerbebetriebs entstanden ist.
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1
tritt in den Faellen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veraeusserung
angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres
der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt fuer die Absetzungen
fuer Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Faellen des § 6 Abs. 2 und Abs. 2a
im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten. 2In den Faellen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um
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den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
massgebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Ruecklage gewinnerhoehend aufgeloest wird,
ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des
Wirtschaftsjahres, in dem die Ruecklage aufgeloest wird, fuer jedes volle Wirtschaftsjahr,
in dem die Ruecklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgeloesten Ruecklagenbetrags zu
erhoehen.
(8) 1Werden Wirtschaftsgueter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder
Durchfuehrung von staedtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmassnahmen an einen der
in Satz 3 bezeichneten Erwerber uebertragen, sind die Absaetze 1 bis 7 mit der Massgabe
anzuwenden, dass
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlaengern
und
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist
von zwei Jahren tritt.
2
Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskoerperschaften, Gemeindeverbaende, Verbaende
im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbaende nach § 205 des
Baugesetzbuchs, Sanierungstraeger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungstraeger nach
§ 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die staedtebauliche Sanierungsmassnahmen als
Eigentuemer selbst durchfuehren (§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 Baugesetzbuch).
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zustaendige Behoerde
bescheinigt, dass die Uebertragung der Wirtschaftsgueter zum Zweck der Vorbereitung oder
Durchfuehrung von staedtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmassnahmen an einen der in
Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1Steuerpflichtige, die keine Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermoegensmassen sind, koennen Gewinne aus der Veraeusserung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr
der Veraeusserung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an
Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgueter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veraeusserung oder in den folgenden
vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebaeude nach Massgabe der
Saetze 2 bis 11 uebertragen. 2Wird der Gewinn im Jahr der Veraeusserung auf Gebaeude oder
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgueter uebertragen, so kann ein Betrag bis zur Hoehe
des bei der Veraeusserung entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und
b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten fuer Gebaeude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgueter abgezogen
werden. 3Wird der Gewinn im Jahr der Veraeusserung auf Anteile an Kapitalgesellschaften
uebertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften
in Hoehe des Veraeusserungsgewinns einschliesslich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe
a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages. 4Absatz 2, Absatz 4
Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemaess anzuwenden. 5Soweit
Steuerpflichtige den Abzug nach den Saetzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, koennen
sie eine Ruecklage nach Massgabe des Satzes 1 einschliesslich des nach § 3 Nr. 40 Satz
1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages bilden.
6
Bei der Aufloesung der Ruecklage gelten die Saetze 2 und 3 sinngemaess. 7Im Fall des
Satzes 2 ist die Ruecklage in gleicher Hoehe um den nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe
a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag aufzuloesen. 8Ist eine
Ruecklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch
vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhoehend aufzuloesen. 9Soweit der Abzug
nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem
die Ruecklage aufgeloest wird, fuer jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Ruecklage
bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in
Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgeloesten Ruecklagenbetrags zu erhoehen.
10
Fuer die zum Gesamthandsvermoegen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften
gehoerenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Saetze 1 bis 9 nur, soweit an den
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Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Koerperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermoegensmassen beteiligt sind.
Fussnote
§ 6b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 18b
§ 6c Uebertragung stiller Reserven bei der Veraeusserung bestimmter
Anlagegueter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach
Durchschnittssaetzen
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittssaetzen ermittelt werden. 2 Soweit nach § 6b Abs. 3 eine Ruecklage gebildet
werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Aufloesung als
Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt
als Zeitraum, in dem die Ruecklage bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung fuer die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgueter,
bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem
Wert nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu fuehrende
Verzeichnisse aufgenommen werden. 2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung
oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs.
1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen fuer Abnutzung, die Abschreibungen
sowie die Betraege nachzuweisen, die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 als
Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
§ 6d Euroumrechnungsruecklage
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des
Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Waehrungseinheiten der an der
europaeischen Waehrungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU
im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
(ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember
1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europaeischen Union gemaess Artikel
109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs
umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der
sich aus diesem jeweiligen Ansatz fuer das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Ruecklage eingestellt werden. 3Die Ruecklage ist
gewinnerhoehend aufzuloesen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der
in die Ruecklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermoegen ausscheidet.
4
Die Ruecklage ist spaetestens am Schluss des fuenften nach dem 31. Dezember 1998 endenden
Wirtschaftsjahres gewinnerhoehend aufzuloesen.
(2) 1In die Euroumrechnungsruecklage gemaess Absatz 1 Satz 2 koennen auch Ertraege
eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsguetern auf Grund
der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Bildung und Aufloesung der jeweiligen Ruecklage muessen in der Buchfuehrung
verfolgt werden koennen.
§ 7 Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) 1Bei Wirtschaftsguetern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen
zur Erzielung von Einkuenften sich erfahrungsgemaess auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt, ist jeweils fuer ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmaessiger Verteilung dieser Kosten auf
die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfaellt (Absetzung fuer
Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen). 2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der
betriebsgewoehnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewoehnliche
- 49 -
Nutzungsdauer des Geschaefts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich fuer dieses Jahr
der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwoelftel fuer jeden vollen Monat,
der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsguetern,
die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkuenften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4
bis 7 in ein Betriebsvermoegen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten um die Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung,
Sonderabschreibungen oder erhoehte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage
vorgenommen worden sind. 6Bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, bei
denen es wirtschaftlich begruendet ist, die Absetzung fuer Abnutzung nach Massgabe der
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren
statt der Absetzung fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen anwenden, wenn er den
auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen fuer
aussergewoehnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulaessig; soweit
der Grund hierfuer in spaeteren Wirtschaftsjahren entfaellt, ist in den Faellen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung
vorzunehmen.
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, die nach dem 31. Dezember
2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der
Steuerpflichtige statt der Absetzung fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen die
Absetzung fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen bemessen. 2Die Absetzung fuer
Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen kann nach einem unveraenderlichen Prozentsatz
vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende
Prozentsatz darf hoechstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung fuer Abnutzung
in gleichen Jahresbetraegen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25
Prozent nicht uebersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend. 4Bei
Wirtschaftsguetern, bei denen die Absetzung fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen
bemessen wird, sind Absetzungen fuer aussergewoehnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung nicht zulaessig.
(3) 1Der Uebergang von der Absetzung fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen zur
Absetzung fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen ist zulaessig. 2In diesem Fall
bemisst sich die Absetzung fuer Abnutzung vom Zeitpunkt des Uebergangs an nach dem dann
noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der
Uebergang von der Absetzung fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen zur Absetzung fuer
Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen ist nicht zulaessig.
(4) 1Bei Gebaeuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung fuer Abnutzung die
folgenden Betraege bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
1. bei Gebaeuden, soweit sie zu einem Betriebsvermoegen gehoeren und nicht Wohnzwecken
dienen und fuer die der Bauantrag nach dem 31. Maerz 1985 gestellt worden ist,
jaehrlich 3 Prozent,
2. bei Gebaeuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfuellen und die
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jaehrlich 2 Prozent,
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jaehrlich 2,5 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. 2Betraegt
die tatsaechliche Nutzungsdauer eines Gebaeudes in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 weniger
als 33 Jahre, in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre,
in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so koennen an
Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsaechlichen Nutzungsdauer entsprechenden
Absetzungen fuer Abnutzung vorgenommen werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberuehrt.
4
Bei Gebaeuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die fuer Gebaeude im Sinne der Nummer 1
geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des
niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
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(5) 1Bei im Inland belegenen Gebaeuden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, koennen abweichend von
Absatz 4 als Absetzung fuer Abnutzung die folgenden Betraege abgezogen werden:
1. bei Gebaeuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die vom Steuerpflichtigen auf
Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund
eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 3 Jahren jeweils 10 Prozent,
- in den darauf folgenden 3 Jahren jeweils 5 Prozent,
- in den darauf folgenden 18 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
2. bei Gebaeuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die vom Steuerpflichtigen auf
Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund
eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
- in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
3. bei Gebaeuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit sie Wohnzwecken dienen,
die vom Steuerpflichtigen
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten
Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach
dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 Prozent,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5 Prozent,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2 Prozent,
- in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent,
- in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
- in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem
1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
- im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent,
- in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
- in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur
angewendet werden, wenn der Hersteller fuer das veraeusserte Gebaeude weder Absetzungen fuer
Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(5a) Die Absaetze 4 und 5 sind auf Gebaeudeteile, die selbstaendige unbewegliche
Wirtschaftsgueter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende
Raeume entsprechend anzuwenden.
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(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbruechen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der
Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen
nach Massgabe des Substanzverzehrs zulaessig (Absetzung fuer Substanzverringerung).
Fussnote
§ 7 Abs. 2 u. 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 21a Satz 3
§ 7a Gemeinsame Vorschriften fuer erhoehte Absetzungen und
Sonderabschreibungen
(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhoehte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden koennen (Beguenstigungszeitraum),
nachtraegliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung
der nachtraeglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Beguenstigungszeitraums
die Absetzungen fuer Abnutzung, erhoehten Absetzungen und Sonderabschreibungen
nach den um die nachtraeglichen Herstellungskosten erhoehten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. 2Entsprechendes gilt fuer nachtraegliche Anschaffungskosten.
3
Werden im Beguenstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Wirtschaftsguts nachtraeglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis
zum Ende des Beguenstigungszeitraums die Absetzungen fuer Abnutzung, erhoehten Absetzungen
und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1Koennen bei einem Wirtschaftsgut erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
bereits fuer Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder fuer Teilherstellungskosten
in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften ueber erhoehte Absetzungen
und Sonderabschreibungen mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten
oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder
Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. 2Nach Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
nur zulaessig, soweit sie nicht bereits fuer Anzahlungen auf Anschaffungskosten
oder fuer Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsaechlichen Zahlung aufgewendet. 4Werden
Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie
in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einloesung
des Wechsels das Geld tatsaechlich zufliesst. 5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von
Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsguetern, bei denen erhoehte Absetzungen in Anspruch genommen werden,
muessen in jedem Jahr des Beguenstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Hoehe der
Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 beruecksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsguetern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden,
sind die Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme von
erhoehten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor,
so duerfen erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Pruefung, ob die in § 141
Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchfuehrungsgrenzen ueberschritten
sind, nicht zu beruecksichtigen.
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die
Voraussetzungen fuer erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen
Beteiligten erfuellt, so duerfen die erhoehten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur
anteilig fuer diese Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhoehten Absetzungen oder
Sonderabschreibungen duerfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafuer
erfuellt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
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(8) 1Erhoehte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsguetern, die zu
einem Betriebsvermoegen gehoeren, nur zulaessig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu
fuehrendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewoehnliche Nutzungsdauer
und die Hoehe der jaehrlichen Absetzungen fuer Abnutzung, erhoehten Absetzungen und
Sonderabschreibungen enthaelt. 2Das Verzeichnis braucht nicht gefuehrt zu werden, wenn
diese Angaben aus der Buchfuehrung ersichtlich sind.
(9) Sind fuer ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen
sich nach Ablauf des massgebenden Beguenstigungszeitraums die Absetzungen fuer Abnutzung
bei Gebaeuden und bei Wirtschaftsguetern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert
und dem nach § 7 Abs. 4 unter Beruecksichtigung der Restnutzungsdauer massgebenden
Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsguetern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
§ 7b Erhoehte Absetzungen fuer Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und
Eigentumswohnungen
(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhaeusern, Zweifamilienhaeusern und
Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen und die vor dem
1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Abs. 4
und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils
bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung
und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent der Anschaffungskosten
absetzen. 2Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung fuer Abnutzung bis zur
vollen Absetzung jaehrlich 2,5 Prozent des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend. 3Uebersteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei
einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 200.000 Deutsche Mark, bei einem
Zweifamilienhaus 250.000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebaeude oder
einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von 200.000 Deutsche Mark oder von
250.000 Deutsche Mark, so ist auf den uebersteigenden Teil der Herstellungskosten oder
der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen
Anteil an einem dieser Gebaeude oder an einer Eigentumswohnung
1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 vorliegen;
2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung an den Veraeusserer
ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil
an einem dieser Gebaeude oder an einer Eigentumswohnung veraeussert; das gilt auch,
wenn das veraeusserte Gebaeude, die veraeusserte Eigentumswohnung oder der veraeusserte
Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im
Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt der Veraeusserung die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen;
3. nach einer frueheren Veraeusserung durch ihn wieder anschafft; das gilt auch, wenn das
Gebaeude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der frueheren Veraeusserung
dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend fuer Herstellungskosten, die fuer Ausbauten und
Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung
aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987
fertig gestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem 31. Dezember
1976 angeschafft worden ist. 2Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebaeude oder die
Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten
Gebaeudeteile zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienen. 3Nach Ablauf des Zeitraums, in
dem nach Satz 1 erhoehte Absetzungen vorgenommen werden koennen, ist der Restwert den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebaeudes oder dem an deren Stelle tretenden
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fuer Abnutzung sind einheitlich fuer
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das gesamte Gebaeude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fuer das Gebaeude
massgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(3) 1Der Bauherr kann erhoehte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in
den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. 2Nachtraegliche Herstellungskosten, die
bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen,
koennen abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als
waeren sie bereits im ersten Jahr des Beguenstigungszeitraums entstanden. 3Die Saetze 1
und 2 gelten fuer den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder
einer Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2
entsprechend.
(4) 1Zum Gebaeude gehoerende Garagen sind ohne Ruecksicht auf ihre tatsaechliche
Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein
Personenkraftwagen fuer jede in dem Gebaeude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. 2Raeume fuer die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken
dienend zu behandeln.
(5) 1Erhoehte Absetzungen nach den Absaetzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur fuer
ein Einfamilienhaus oder fuer ein Zweifamilienhaus oder fuer eine Eigentumswohnung oder
fuer den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses
oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, koennen erhoehte Absetzungen nach den Absaetzen
1 und 2 fuer insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebaeude, Eigentumswohnungen,
Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen. 3Den erhoehten Absetzungen nach
den Absaetzen 1 und 2 stehen die erhoehten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach
§ 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinfoerderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11.
Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus
oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des
Beguenstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den
Saetzen 1 bis 3 erhoehte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus
oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in
Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren
vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt
letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt
bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses
oder einer Eigentumswohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Beguenstigungszeitraum
fuer das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeitraeume zu kuerzen, in denen das
Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das
Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen
ist, hergestellt oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen,
so beginnt der Beguenstigungszeitraum fuer das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals
zugerechnet worden ist.
(6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren
Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Massgabe anzuwenden, dass der
Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebaeude oder an einer Eigentumswohnung,
einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht;
Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhaeusern,
Zweifamilienhaeusern oder Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen
sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus
oder eine Eigentumswohnung ausschliesslich dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten
zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Traegerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen
kann abweichend von Absatz 5 fuer alle von ihm vor dem 1. Januar 1987 erstellten
Kaufeigenheime, Traegerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der
- 54 -
Fertigstellung und im folgenden Jahr erhoehte Absetzungen bis zu jeweils 5 Prozent
vornehmen.
(8) Fuehrt eine nach § 7c beguenstigte Baumassnahme dazu, dass das bisher beguenstigte
Objekt kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann
der Steuerpflichtige die erhoehten Absetzungen nach den Absaetzen 1 und 2 bei Vorliegen
der uebrigen Voraussetzungen fuer den restlichen Beguenstigungszeitraum unter Einbeziehung
der Herstellungskosten fuer die Baumassnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er
diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezogen hat.
§ 7c Erhoehte Absetzungen fuer Baumassnahmen an Gebaeuden zur Schaffung neuer
Mietwohnungen
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumassnahmen an Gebaeuden im
Inland hergestellt worden sind, koennen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 Prozent
der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Beguenstigt sind Wohnungen,
1. fuer die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist oder, falls
ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt
begonnen worden ist,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und
3. fuer die keine Mittel aus oeffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewaehrt
werden.
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die
Baumassnahme entstanden sind, hoechstens jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung. 2Sind
durch die Baumassnahmen Gebaeudeteile hergestellt worden, die selbstaendige unbewegliche
Wirtschaftsgueter sind, gilt fuer die Herstellungskosten, fuer die keine Absetzungen nach
Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberuehrt.
(4) Die erhoehten Absetzungen koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung
vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Beguenstigungszeitraums fremden
Wohnzwecken dient.
(5) 1Nach Ablauf des Beguenstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebaeudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
die weiteren Absetzungen fuer Abnutzung sind einheitlich fuer das gesamte Gebaeude nach
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fuer das Gebaeude massgebenden Prozentsatz zu
bemessen. 2Satz 1 ist auf Gebaeudeteile, die selbstaendige unbewegliche Wirtschaftsgueter
sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
§ 7d Erhoehte Absetzungen fuer Wirtschaftsgueter, die dem Umweltschutz dienen
(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsguetern des
Anlagevermoegens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach
dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt worden
sind, koennen abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis
zu 60 Prozent und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils
bis zu 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. 2Nicht
in Anspruch genommene erhoehte Absetzungen koennen nachgeholt werden. 3Nachtraegliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind,
koennen abweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als waeren sie im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung entstanden.
(2) Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 1 koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. die Wirtschaftsgueter in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen
unmittelbar und zu mehr als 70 Prozent dem Umweltschutz dienen und
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt, dass
- 55 -
a) die Wirtschaftsgueter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck bestimmt und geeignet
sind und
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgueter im oeffentlichen Interesse
erforderlich ist.
1
(3) Die Wirtschaftsgueter dienen dem Umweltschutz, wenn sie dazu verwendet werden,
1. a) den Anfall von Abwasser oder
b) Schaedigungen durch Abwasser oder
c) Verunreinigungen der Gewaesser durch andere Stoffe als Abwasser oder
d) Verunreinigungen der Luft oder
e) Laerm oder Erschuetterungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
2. Abfaelle nach den Grundsaetzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
2
Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgueter
zugleich fuer Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet werden.
(4) 1Die Absaetze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar
1991 entstehende nachtraegliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsguetern, die dem
Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt
worden sind, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass im Wirtschaftsjahr der
Fertigstellung der nachtraeglichen Herstellungsarbeiten erhoehte Absetzungen bis
zur vollen Hoehe der nachtraeglichen Herstellungskosten vorgenommen werden koennen.
2
Das Gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsguetern, die nicht dem Umweltschutz dienen,
nachtraegliche Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
dadurch entstehen, dass ausschliesslich aus Gruenden des Umweltschutzes Veraenderungen
vorgenommen werden.
(5) 1Die erhoehten Absetzungen nach Absatz 1 koennen bereits fuer Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und fuer Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 2§ 7a
Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Summe der erhoehten Absetzungen 60
Prozent der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt aufgewendeten
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht uebersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den
Faellen des Absatzes 4 sinngemaess.
(6) Die erhoehten Absetzungen nach den Absaetzen 1 bis 5 werden unter der Bedingung
gewaehrt, dass die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
1. in den Faellen des Absatzes 1 mindestens fuenf Jahre nach der Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgueter,
2. in den Faellen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fuenf Jahre nach Beendigung der
nachtraeglichen Herstellungsarbeiten
erfuellt wird.
(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch
Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
von abnutzbaren Wirtschaftsguetern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung
dieser Wirtschaftsgueter erwerben, koennen bei diesem Recht abweichend von § 7 erhoehte
Absetzungen nach Massgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2Die erhoehten
Absetzungen koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empfaenger
1. den Zuschuss unverzueglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder
Herstellung der Wirtschaftsgueter oder der nachtraeglichen Herstellungsarbeiten bei
den Wirtschaftsguetern verwendet und
2. dem Steuerpflichtigen bestaetigt, dass die Voraussetzung der Nummer 1 vorliegt und
dass fuer die Wirtschaftsgueter oder die nachtraeglichen Herstellungsarbeiten eine
Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.
- 56 -
3
Absatz 6 gilt sinngemaess.
(8) 1Die erhoehten Absetzungen nach den Absaetzen 1 bis 7 koennen nicht fuer
Wirtschaftsgueter in Anspruch genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstaetten
verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahres,
in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden
sind. 2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstaetten gilt nicht als Errichtung im
Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behoerde bestaetigt, dass die
Verlagerung im oeffentlichen Interesse aus Gruenden des Umweltschutzes erforderlich ist.
§ 7e
(weggefallen)
§ 7f Bewertungsfreiheit fuer abnutzbare Wirtschaftsgueter des
Anlagevermoegens privater Krankenhaeuser
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, koennen
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsguetern des
Anlagevermoegens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen, und
zwar
1. bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zur Hoehe von insgesamt 50
Prozent,
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zur Hoehe von insgesamt
30 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn bei
dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgueter
und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der
Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfuellt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen bereits fuer Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und fuer Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absaetzen 1 und 3 koennen nur fuer Wirtschaftsgueter in
Anspruch genommen werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt
oder herzustellen begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumassnahmen, fuer
die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
worden ist.
§ 7g Investitionsabzugsbetraege und Sonderabschreibungen zur Foerderung
kleiner und mittlerer Betriebe
(1) 1Steuerpflichtige koennen fuer die kuenftige Anschaffung oder Herstellung eines
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermoegens bis zu 40 Prozent der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen
werden, wenn
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird,
die folgenden Groessenmerkmale nicht ueberschreitet:
a) bei Gewerbebetrieben oder der selbstaendigen Arbeit dienenden Betrieben, die
ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermoegen von
235 000 Euro;
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen
Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
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c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3
ermitteln, ohne Beruecksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von
100 000 Euro;
2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das beguenstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren
anzuschaffen oder herzustellen;
b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden Wirtschaftsjahres in einer inlaendischen Betriebsstaette des Betriebs
ausschliesslich oder fast ausschliesslich betrieblich zu nutzen und
3. der Steuerpflichtige das beguenstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Hoehe der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
3
Abzugsbetraege koennen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust
entsteht oder sich erhoeht. 4Die Summe der Betraege, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs
und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und
nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rueckgaengig gemacht wurden,
darf je Betrieb 200 000 Euro nicht uebersteigen.
(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des beguenstigten
Wirtschaftsguts ist der fuer dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Hoehe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhoehend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den
nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht uebersteigen. 2Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts koennen in dem in Satz 1 genannten
Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, hoechstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz
1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage fuer die Absetzungen fuer
Abnutzung, erhoehten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet
wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rueckgaengig zu machen. 2Wurde der Gewinn des
massgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten
Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid
insoweit zu aendern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid
bestandskraeftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist fuer den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf
das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) 1Wird in den Faellen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer
inlaendischen Betriebsstaette des Betriebs ausschliesslich oder fast ausschliesslich
betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die
Hinzurechnung nach Absatz 2 rueckgaengig zu machen. 2Wurden die Gewinne der massgebenden
Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen
zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide
insoweit zu aendern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide
bestandskraeftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor
die Festsetzungsfrist fuer den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen.
4
§ 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens koennen unter
den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 1
oder Abs. 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
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(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung
vorangeht, die Groessenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 nicht ueberschreitet, und
2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf
folgenden Wirtschaftsjahr in einer inlaendischen Betriebsstaette des Betriebs des
Steuerpflichtigen ausschliesslich oder fast ausschliesslich betrieblich genutzt wird;
Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absaetze 1 bis 6 mit der
Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die
Gemeinschaft tritt.
Fussnote
§ 7g: Zur Weiteranwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 3 u. 4
§ 7g Abs. 1 bis 4 u. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 1
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 5
§ 7g Abs. 5 u. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 2
§ 7g Abs. 6 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 6
§ 7h Erhoehte Absetzungen bei Gebaeuden in Sanierungsgebieten und
staedtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebaeude in einem foermlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder staedtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben
Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7
Prozent der Herstellungskosten fuer Modernisierungs- und Instandsetzungsmassnahmen
im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden auf Herstellungskosten fuer Massnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines Gebaeudes im Sinne des Satzes 1 dienen,
das wegen seiner geschichtlichen, kuenstlerischen oder staedtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfuehrung sich der Eigentuemer neben bestimmten
Modernisierungsmassnahmen gegenueber der Gemeinde verpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige
kann die erhoehten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Massnahme und in den
folgenden elf Jahren auch fuer Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf
Massnahmen im Sinne der Saetze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts
durchgefuehrt worden sind. 4Die erhoehten Absetzungen koennen nur in Anspruch genommen
werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschuesse aus
Sanierungs- oder Entwicklungsfoerderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des
Beguenstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten
des Gebaeudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen fuer Abnutzung sind einheitlich fuer das gesamte Gebaeude nach dem sich
hiernach ergebenden Betrag und dem fuer das Gebaeude massgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhoehten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn
er durch eine Bescheinigung der zustaendigen Gemeindebehoerde die Voraussetzungen
des Absatzes 1 fuer das Gebaeude und die Massnahmen nachweist. 2Sind ihm Zuschuesse aus
Sanierungs- oder Entwicklungsfoerderungsmitteln gewaehrt worden, so hat die Bescheinigung
auch deren Hoehe zu enthalten; werden ihm solche Zuschuesse nach Ausstellung der
Bescheinigung gewaehrt, so ist diese entsprechend zu aendern.
(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf Gebaeudeteile, die selbstaendige unbewegliche
Wirtschaftsgueter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende
Raeume entsprechend anzuwenden.
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§ 7i Erhoehte Absetzungen bei Baudenkmalen
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebaeude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7
Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils
bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten fuer Baumassnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Gebaeudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebaeude in der
Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schuetzenswerten Substanz des Gebaeudes
auf die Dauer gewaehrleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebaeudeteil, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die
Saetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebaeude oder
Gebaeudeteil, das fuer sich allein nicht die Voraussetzungen fuer ein Baudenkmal
erfuellt, aber Teil einer Gebaeudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschuetzt ist, kann der Steuerpflichtige
die erhoehten Absetzungen von den Herstellungskosten fuer Baumassnahmen vornehmen, die
nach Art und Umfang zur Erhaltung des schuetzenswerten aeusseren Erscheinungsbildes der
Gebaeudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die
erhoehten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumassnahme und in den folgenden elf
Jahren auch fuer Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumassnahmen im Sinne
der Saetze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines
obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgefuehrt
worden sind. 6Die Baumassnahmen muessen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten
Stelle durchgefuehrt worden sein. 7Die erhoehten Absetzungen koennen nur in Anspruch
genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschuesse
aus oeffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhoehten Absetzungen nur in Anspruch nehmen,
wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zustaendigen oder von der
Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 fuer das Gebaeude
oder Gebaeudeteil und fuer die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der
fuer Denkmalschutz oder Denkmalpflege zustaendigen Behoerden ihm Zuschuesse gewaehrt, so
hat die Bescheinigung auch deren Hoehe zu enthalten; werden ihm solche Zuschuesse nach
Ausstellung der Bescheinigung gewaehrt, so ist diese entsprechend zu aendern.
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 7k Erhoehte Absetzungen fuer Wohnungen mit Sozialbindung
(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 koennen abweichend von § 7 Abs. 4
und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis
zu 10 Prozent und in den folgenden fuenf Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall der Anschaffung
ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller fuer die veraeusserte Wohnung weder
Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhoehte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als
Absetzungen fuer Abnutzung bis zur vollen Absetzung jaehrlich 3 1/3 Prozent des Restwerts
abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Beguenstigt sind Wohnungen im Inland,
1. a) fuer die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die vom
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach diesem
Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende
des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
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3. fuer die keine Mittel aus oeffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewaehrt
werden,
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren
(Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
5. fuer die der Steuerpflichtige fuer jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem
er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der nach § 3 des
Wohnungsbindungsgesetzes zustaendigen Stelle, im Saarland von der durch die
Landesregierung bestimmten Stelle (zustaendigen Stelle), nach Ablauf des jeweiligen
Jahres des Beguenstigungszeitraums fuer Wohnungen zu erteilen,
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, fuer die
aa) eine Bescheinigung ueber die Wohnberechtigung nach § 5 des
Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, dass die
Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland erfuellt
sind, ausgestellt worden ist, oder
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, dass sie die Voraussetzungen des
§ 88a Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des §
51b Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland, erfuellen,
und wenn die Groesse der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene Groesse
nicht uebersteigt, oder
b) fuer die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden
hat und fuer die ihm die zustaendige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach
seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat,
und
2. bei denen die Hoechstmiete nicht ueberschritten worden ist. 2Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, die Hoechstmiete in Anlehnung an die Betraege nach § 72 Abs. 3 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Beruecksichtigung der Besonderheiten
des Wohnungsbaugesetzes fuer das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3In
der Rechtsverordnung ist eine Erhoehung der Mieten in Anlehnung an die Erhoehung der
Mieten im oeffentlich gefoerderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4 des Gesetzes
zur Regelung der Miethoehe bleibt unberuehrt.
2
Bei Wohnungen, fuer die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1992 gestellt worden ist
und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit der
Massgabe, dass der Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet hat, die im
Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem Dienstverhaeltnis gestanden haben, und ist Satz
1 Nr. 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
4.
Ueberschuss der Einnahmen ueber die Werbungskosten
§ 8 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Gueter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem
Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7
zufliessen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen
und sonstige Sachbezuege), sind mit den um uebliche Preisnachlaesse geminderten ueblichen
Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Fuer die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.
3
Kann das Kraftfahrzeug auch fuer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette genutzt
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werden, erhoeht sich der Wert in Satz 2 fuer jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des
Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 fuer jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstaette. 4Der Wert nach den Saetzen 2 und 3 kann mit dem
auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette
entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die
durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhaeltnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette
zu den uebrigen Fahrten durch ein ordnungsgemaesses Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
5
Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten
Haushaltsfuehrung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 2 fuer jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstands und dem Beschaeftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn fuer diese
Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4
in Betracht kaeme; Satz 4 ist sinngemaess anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, fuer deren
Sachbezuege durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte massgebend. 7Die Werte
nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Die oberste Finanzbehoerde eines Landes
kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen fuer weitere Sachbezuege der
Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen. 9Sachbezuege, die nach Satz 1 zu bewerten
sind, bleiben ausser Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen
gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht
uebersteigen.
(3) 1Erhaelt ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhaeltnisses Waren oder
Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht ueberwiegend fuer den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht
nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von
Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder
der dem Abgabeort naechstansaessige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschaeftsverkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der
vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus
dem Dienstverhaeltnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht uebersteigen.
Fussnote
§ 8 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23c
§ 9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
3
Werbungskosten sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgruenden beruhende Renten und dauernde
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2
Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige oeffentliche Abgaben und Versicherungsbeitraege,
soweit solche Ausgaben sich auf Gebaeude oder auf Gegenstaende beziehen, die dem
Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3. Beitraege zu Berufsstaenden und sonstigen Berufsverbaenden, deren Zweck nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers fuer die Wege zwischen Wohnung und regelmaessiger
Arbeitsstaette. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist fuer jeden Arbeitstag, an dem
der Arbeitnehmer die regelmaessige Arbeitsstaette aufsucht, eine Entfernungspauschale
fuer jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmaessiger
Arbeitsstaette von 0,30 Euro anzusetzen, hoechstens jedoch 4 500 Euro im
Kalenderjahr; ein hoeherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der
- 62 -
Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung ueberlassenen Kraftwagen benutzt.
3
Die Entfernungspauschale gilt nicht fuer Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier
Sammelbefoerderung nach § 3 Nummer 32. 4Fuer die Bestimmung der Entfernung ist
die kuerzeste Strassenverbindung zwischen Wohnung und regelmaessiger Arbeitsstaette
massgebend; eine andere als die kuerzeste Strassenverbindung kann zugrunde gelegt
werden, wenn diese offensichtlich verkehrsguenstiger ist und vom Arbeitnehmer
regelmaessig fuer die Wege zwischen Wohnung und regelmaessiger Arbeitsstaette benutzt
wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezuege fuer Fahrten zwischen Wohnung und
regelmaessiger Arbeitsstaette mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der
Arbeitgeber selbst der Verkehrstraeger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter
Arbeitgeber an den Verkehrstraeger zu entrichten haette. 6Hat ein Arbeitnehmer
mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmaessigen
Arbeitsstaette am naechsten liegt, nur zu beruecksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt
der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht
wird;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem
Anlass begruendeten doppelten Haushaltsfuehrung entstehen, und zwar unabhaengig
davon, aus welchen Gruenden die doppelte Haushaltsfuehrung beibehalten wird. 2Eine
doppelte Haushaltsfuehrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer ausserhalb des
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhaelt, beschaeftigt ist und auch am
Beschaeftigungsort wohnt. 3Aufwendungen fuer die Wege vom Beschaeftigungsort zum Ort
des eigenen Hausstands und zurueck (Familienheimfahrten) koennen jeweils nur fuer eine
Familienheimfahrt woechentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der Aufwendungen
fuer eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro fuer jeden
vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschaeftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
6
Aufwendungen fuer Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen
einer Einkunftsart ueberlassenen Kraftfahrzeug werden nicht beruecksichtigt;
6. Aufwendungen fuer Arbeitsmittel, zum Beispiel fuer Werkzeuge und typische
Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberuehrt;
7. Absetzungen fuer Abnutzung und fuer Substanzverringerung und erhoehte Absetzungen. 2§
6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Massgabe angewendet werden, dass Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abgesetzt werden
koennen.
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind saemtliche Aufwendungen abgegolten, die
durch die Wege zwischen Wohnung und regelmaessiger Arbeitsstaette und durch die
Familienheimfahrten veranlasst sind. 2Aufwendungen fuer die Benutzung oeffentlicher
Verkehrsmittel koennen angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale
abziehbaren Betrag uebersteigen. 3Behinderte Menschen,
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 betraegt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 betraegt und die in
ihrer Bewegungsfaehigkeit im Strassenverkehr erheblich beeintraechtigt sind,
koennen an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsaechlichen Aufwendungen fuer die
Wege zwischen Wohnung und regelmaessiger Arbeitsstaette und fuer die Familienheimfahrten
ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen
nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den Einkunftsarten im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) 1§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Abs. 6 sowie § 9c Abs. 1 und
3 gelten sinngemaess. 2§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.
Fussnote
- 63 -
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 u. 5, Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d Satz
1
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 F. 15.12.2003: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d
Satz 2
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 F. 14.8.2007: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs.
23d Satz 3
§ 9 Abs. 5 Satz 2 F. 15.12.2003: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d Satz 4
§ 9a Pauschbetraege fuer Werbungskosten
1
Fuer Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkuenfte die folgenden Pauschbetraege
abzuziehen, wenn nicht hoehere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1. a) von den Einnahmen aus nichtselbstaendiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 9c
Abs. 1 und 3 gesondert abzuziehen;
b) von den Einnahmen aus nichtselbstaendiger Arbeit, soweit es sich um
Versorgungsbezuege im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro;
2. (weggefallen)
3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2
Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Hoehe der um den
Versorgungsfreibetrag einschliesslich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs.
2) geminderten Einnahmen, die Pauschbetraege nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3
duerfen nur bis zur Hoehe der Einnahmen abgezogen werden.
Fussnote
§ 9a: Zur erstmaligen Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 6
4a.
Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 9b
(1) 1Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehoert, soweit er bei der
Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfaellt.
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so
sind die Mehrbetraege als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbetraege
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bleiben unberuehrt.
4b.
Kinderbetreuungskosten
§ 9c Kinderbetreuungskosten
(1) 1Aufwendungen fuer Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehoerenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen einer
Erwerbstaetigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, koennen bei Kindern, die das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25.
- 64 -
Lebensjahres eingetretenen koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Hoehe von zwei Dritteln der
Aufwendungen, hoechstens 4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkuenfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstaendiger Arbeit wie Betriebsausgaben
abgezogen werden. 2Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn
beide Elternteile erwerbstaetig sind.
(2) 1Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen fuer Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehoerenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 koennen
bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen koerperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Hoehe von
zwei Dritteln der Aufwendungen, hoechstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben
abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, koerperlich,
geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 2Erwachsen die Aufwendungen wegen
Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhaengenden
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall
tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstaetigkeit oder Ausbildung ein. 3Bei
zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen
die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstaetig ist und
der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, koerperlich, geistig oder seelisch
behindert oder krank ist. 4Aufwendungen fuer Dienstleistungen zur Betreuung eines zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehoerenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 koennen bei
Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht
vollendet haben, in Hoehe von zwei Dritteln der Aufwendungen, hoechstens 4 000 Euro je
Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach Satz
1 zu beruecksichtigen sind.
(3) 1Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Aufwendungen fuer Unterricht, die Vermittlung
besonderer Faehigkeiten sowie fuer sportliche und andere Freizeitbetaetigungen.
2
Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtig, ist der in den Absaetzen 1 und 2 genannte Betrag zu kuerzen,
soweit es nach den Verhaeltnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen
ist. 3Voraussetzung fuer den Abzug der Aufwendungen nach den Absaetzen 1 und 2 ist, dass
der Steuerpflichtige fuer die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Fussnote
§ 9c: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23e F. 20.4.2009
5.
Sonderausgaben
§ 10
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt
werden:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit
Zustimmung des Empfaengers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.
2
Der Antrag kann jeweils nur fuer ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurueckgenommen werden. 3Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. 4Der Widerruf
ist vor Beginn des Kalenderjahres, fuer das die Zustimmung erstmals nicht gelten
soll, gegenueber dem Finanzamt zu erklaeren. 5Die Saetze 1 bis 4 gelten fuer Faelle der
Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
- 65 -
1a. auf besonderen Verpflichtungsgruenden beruhende, lebenslange und wiederkehrende
Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkuenften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung ausser Betracht bleiben, wenn der Empfaenger
unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies gilt nur fuer
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Uebertragung eines
Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Taetigkeit im
Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausuebt,
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Uebertragung eines Betriebs oder
Teilbetriebs, sowie
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Uebertragung eines mindestens 50
Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung,
wenn der Uebergeber als Geschaeftsfuehrer taetig war und der Uebernehmer diese
Taetigkeit nach der Uebertragung uebernimmt.
3
Satz 2 gilt auch fuer den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfaellt;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die
ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung
unterliegen;
2. a) Beitraege zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen
Alterskassen sowie zu berufsstaendischen Versorgungseinrichtungen, die den
gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b) Beitraege des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten
Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf
das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht
vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergaenzende Absicherung des
Eintritts der Berufsunfaehigkeit (Berufsunfaehigkeitsrente), der verminderten
Erwerbsfaehigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen
(Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der
Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, fuer die er Anspruch auf
Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 hat; der Anspruch
auf Waisenrente darf laengstens fuer den Zeitraum bestehen, in dem der
Rentenberechtigte die Voraussetzungen fuer die Beruecksichtigung als Kind im
Sinne des § 32 erfuellt; die genannten Ansprueche duerfen nicht vererblich, nicht
uebertragbar, nicht beleihbar, nicht veraeusserbar und nicht kapitalisierbar sein
und es darf darueber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
2
Zu den Beitraegen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nr. 62
steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein
diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.
3
Beitraege nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen hinzugerechnet.
3. a) Beitraege zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und
Berufsunfaehigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
fallen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu
Risikoversicherungen, die nur fuer den Todesfall eine Leistung vorsehen;
b) Beitraege zu Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn
die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und
ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung ist in diesen Faellen weiter anzuwenden.
4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich § 32d Abs. 2 und 6 nicht fuer die
nach § 51a Abs. 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;
5. (weggefallen)
6. (weggefallen);
- 66 -
7. Aufwendungen fuer die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr.
2
Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfuellen, gilt
Satz 1 fuer jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehoeren
auch Aufwendungen fuer eine auswaertige Unterbringung. 4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und
6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind bei der Ermittlung der
Aufwendungen anzuwenden.
8. (weggefallen)
9. 30 Prozent des Entgelts, hoechstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige fuer
ein Kind, fuer das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf
Kindergeld hat, fuer dessen Besuch einer Schule in freier Traegerschaft oder einer
ueberwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts
fuer Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule
in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem Staat belegen ist,
auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
und die Schule zu einem von dem zustaendigen inlaendischen Ministerium eines
Landes, von der Kultusministerkonferenz der Laender oder von einer inlaendischen
Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inlaendischen Abschluss an
einer oeffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss fuehrt. 3Der Besuch einer
anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im
Sinne des Satzes 2 ordnungsgemaess vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des
Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch
einer solchen Schule gleich, unabhaengig von ihrer Belegenheit. 5Der Hoechstbetrag
nach Satz 1 wird fuer jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je
Elternpaar nur einmal gewaehrt.
(2) 1Voraussetzung fuer den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Betraege
(Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
stehen,
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschaeftsleitung in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat
des Europaeischen Wirtschaftsraums haben und das Versicherungsgeschaeft im
Inland betreiben duerfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum
Geschaeftsbetrieb im Inland erteilt ist,
b) an berufsstaendische Versorgungseinrichtungen,
c) an einen Sozialversicherungstraeger oder
d) an einen Anbieter im Sinne des § 80
geleistet werden.
2
Fuer nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranlagungszeitraeume ist fuer die
Beruecksichtigung von Beitraegen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b Voraussetzung,
dass
1. die Beitraege zugunsten eines Vertrages geleistet wurden, der nach § 5a des
Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist; die Zertifizierung
ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung,
2. der Steuerpflichtige spaetestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das
Beitragsjahr folgt, gegenueber dem Anbieter schriftlich darin eingewilligt hat, dass
dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu beruecksichtigenden Beitraege unter Angabe
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und der Vertragsdaten an die
zentrale Stelle uebermittelt. 2Die Einwilligung gilt auch fuer folgende Beitragsjahre,
es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungserklaerung schriftlich
gegenueber dem Anbieter; die Einwilligung ist vor Beginn des Kalenderjahres, fuer das
sie erstmals nicht mehr gelten soll, zu widerrufen.
3
Der Anbieter hat die Daten nach Satz 2 Nr. 2, wenn die Einwilligung des
Steuerpflichtigen vorliegt, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
- 67 -
Datenfernuebertragung an die zentrale Stelle zu uebermitteln. 4Die Uebermittlung
erfolgt unter Angabe der Vertragsdaten, der Zertifizierungsnummer, des Datums der
Einwilligung und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5§ 22a Abs.
2 gilt entsprechend. 6Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres
bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu uebermitteln.
7
Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz
2 Nr. 2 genannten Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres zu uebermitteln. 8Stellt der Anbieter fest, dass die an die
zentrale Stelle uebermittelten Daten unzutreffend sind oder der zentralen Stelle
ein Datensatz uebermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfuer nicht vorlagen,
hat er dies unverzueglich durch Uebermittlung eines entsprechenden Datensatzes durch
Datenfernuebertragung an die zentrale Stelle zu korrigieren. 9Sind die uebermittelten
Daten nach Satz 2 Nr. 2 unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid
insoweit geaendert werden. 10Werden die Daten innerhalb der Frist nach Satz 2 Nr. 2 und
erstmalig nach Bekanntgabe des Steuerbescheids uebermittelt, kann der Steuerbescheid
ebenfalls insoweit geaendert werden.
(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu
beruecksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Hoechstbetrag.
3
Der Hoechstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
1. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 gehoeren, oder
2. Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene
Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kuerzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Taetigkeit, die die
Zugehoerigkeit zum genannten Personenkreis begruenden, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber-
und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr
2005 sind 60 Prozent der nach den Saetzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen
anzusetzen. 5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nr. 62
steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem
gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe
abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhoeht sich in den folgenden Kalenderjahren bis
zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr. 7Beitraege nach § 168 Abs.
1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die
Hinzurechnung dieser Beitraege zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
beantragt hat.
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 koennen je Kalenderjahr
bis 2 400 Euro abgezogen werden. 2Der Hoechstbetrag betraegt 1 500 Euro bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch
auf vollstaendige oder teilweise Erstattung oder Uebernahme von Krankheitskosten haben
oder fuer deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder
62 erbracht werden. 3Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame
Hoechstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen der Saetze 1
und 2 zustehenden Hoechstbetraege.
(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach
Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 in der fuer das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung
des § 10 Abs. 3 mit folgenden Hoechstbetraegen fuer den Vorwegabzug
Kalenderjahr Vorwegabzug fuer den Vorwegabzug im Falle der
Steuerpflichtigen Zusammenveranlagung von Ehegatten
2005 3 068 6 136
2006 3 068 6 136
2007 3 068 6 136
2008 3 068 6 136
2009 3 068 6 136
2010 3 068 6 136
- 68 -
2011 2 700 5 400
2012 2 400 4 800
2013 2 100 4 200
2014 1 800 3 600
2015 1 500 3 000
2016 1 200 2 400
2017 900 1 800
2018 600 1 200
2019 300 600
zuzueglich des Erhoehungsbetrags nach Satz 3 guenstiger, ist der sich danach ergebende
Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist bei
Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben wuerde, wenn zusaetzlich
noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Guenstigerpruefung
einbezogen werden wuerden; der Erhoehungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.
3
Erhoehungsbetrag sind die Beitraege nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie
nicht den um die Beitraege nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62
steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem
gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Hoechstbetrag nach Absatz 3 Satz 1
bis 3 ueberschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(5) Nach Massgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzufuehren bei
Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen fuer
den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung nicht erfuellt sind.
Fussnote
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23f
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24
§ 10 Abs. 1 Nr. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 7
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24a
§ 10 Abs. 1 Nr. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24b
§ 10a Zusaetzliche Altersvorsorge
(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte koennen
Altersvorsorgebeitraege (§ 82) zuzueglich der dafuer nach Abschnitt XI zustehenden Zulage
in den Veranlagungszeitraeumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeitraeumen 2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,
in den Veranlagungszeitraeumen 2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jaehrlich bis zu 2 100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt fuer
1. Empfaenger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem
Landesbesoldungsgesetz,
2. Empfaenger von Amtsbezuegen aus einem Amtsverhaeltnis, deren Versorgungsrecht die
entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
vorsieht,
3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
versicherungsfrei Beschaeftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht
befreiten Beschaeftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des §
69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung
beurlaubt sind, fuer die Zeit einer Beschaeftigung, wenn waehrend der Beurlaubung die
Gewaehrleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs.
- 69 -
1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschaeftigung erstreckt
wird, und
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb
keine Besoldung, Amtsbezuege oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung
von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen koennten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen wuerde,
wenn sie spaetestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr
(§ 88) folgt, gegenueber der zustaendigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben,
dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jaehrlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige
zum beguenstigten Personenkreis gehoert, dass die zustaendige Stelle der zentralen
Stelle die fuer die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewaehrung der
Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten uebermittelt und die zentrale Stelle diese
Daten fuer das Zulageverfahren verwenden darf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung
ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn
des Kalenderjahres, fuer das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenueber der
zustaendigen Stelle widerrufen kann. 3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz ueber
die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei
einer inlaendischen Agentur fuer Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine
Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu beruecksichtigenden
Einkommens oder Vermoegens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich. 4Die
Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer Steuerpflichtige, die nicht zum beguenstigten
Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehoeren und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
oder Erwerbsunfaehigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfaehigkeit aus einem der
in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor
dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz
1 oder 3 genannten beguenstigten Personengruppen angehoerte; dies gilt nicht, wenn
der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 5Bei der Ermittlung der dem
Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhoehung der Grundzulage
nach § 84 Satz 2 ausser Betracht.
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder
eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht
vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen ueber
die zustaendige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Fuer
Empfaenger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 fuer den Steuerpflichtigen guenstiger als
der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhoeht sich die unter Beruecksichtigung
des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch
auf Zulage. 2In den anderen Faellen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die
Guenstigerpruefung wird von Amts wegen vorgenommen.
(2a) 1Der Sonderausgabenabzug fuer nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
Veranlagungszeitraeume setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor, spaetestens bis
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenueber dem
Anbieter schriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr
zu beruecksichtigenden Altersvorsorgebeitraege unter Angabe der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) an die zentrale Stelle uebermittelt. 2In den Faellen
des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten
abzugeben. 3Die Einwilligung gilt auch fuer folgende Beitragsjahre, es sei denn, der
Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungserklaerung schriftlich gegenueber dem
Anbieter. 4Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmaechtigt,
gilt die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. 5Eine Einwilligung nach Satz 1 gilt auch
fuer das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, fuer das dem Anbieter ein Zulageantrag nach
§ 89 fuer den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt.
- 70 -
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten
nach § 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert
zu. 2Gehoert nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 beguenstigten Personenkreis
und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem
nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten
Altersvorsorgebeitraege und die dafuer zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absaetze
1 und 2 zu beruecksichtigen. 3Gehoeren beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 beguenstigten
Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der
Guenstigerpruefung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die ueber den Zulageanspruch
nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermaessigung gesondert fest und teilt diese
der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
2
Sind Altersvorsorgebeitraege zugunsten von mehreren Vertraegen geleistet worden,
erfolgt die Zurechnung im Verhaeltnis der nach Absatz 1 beruecksichtigten
Altersvorsorgebeitraege. 3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im
Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt
im Verhaeltnis der nach Absatz 1 beruecksichtigten Altersvorsorgebeitraege. 4Werden
Altersvorsorgebeitraege nach Absatz 3 Satz 2 beruecksichtigt, die der nach § 79 Satz
2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages
geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermaessigung dem Vertrag zuzurechnen,
zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeitraege geleistet wurden. 5Die Uebermittlung an die
zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu beruecksichtigenden Altersvorsorgebeitraege bis
zum Veranlagungszeitraum 2009 durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. 2Diese Bescheinigung ist
auch auszustellen, wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz
2) keine Altersvorsorgebeitraege geleistet wurden. 3Ist die Bescheinigung nach
Satz 1 unzutreffend und wird sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom
Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geaendert
werden. 4Fuer nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Beitragsjahre hat der Anbieter,
soweit die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach Absatz 2a vorliegt, die zu
beruecksichtigenden Altersvorsorgebeitraege nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernuebertragung an die zentrale Stelle zu uebermitteln. 5Die Uebermittlung
erfolgt unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a,
der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 6§ 22a Abs. 2
gilt entsprechend. 7Die Uebermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren
Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeitraege geleistet worden sind.
8
Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28. Februar des
dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu uebermitteln. 9Wird die Einwilligung
nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a Satz 1 genannten
Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu
uebermitteln. 10Stellt der Anbieter fest, dass
1. die an die zentrale Stelle uebermittelten Daten unzutreffend sind oder
2. der zentralen Stelle ein Datensatz uebermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen
hierfuer nicht vorlagen,
hat er dies unverzueglich durch Uebermittlung eines entsprechenden Datensatzes durch
Datenfernuebertragung an die zentrale Stelle zu korrigieren. 11Sind die Daten nach Satz
4 unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter
aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid entsprechend geaendert werden.
12
Werden die Daten innerhalb der Frist nach den Saetzen 8 und 9 und nach der Bekanntgabe
des Steuerbescheids uebermittelt, kann der Steuerbescheid insoweit geaendert werden.
13
Die uebrigen Voraussetzungen fuer den Sonderausgabenabzug nach den Absaetzen 1 bis 3
- 71 -
werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91
ueberprueft.
Fussnote
§ 10a Abs. 1 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24c
§ 10a Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24d
§ 10b Steuerbeguenstigte Zwecke
(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitraege) zur Foerderung steuerbeguenstigter
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inlaendische juristische
Person des oeffentlichen Rechts oder an eine inlaendische oeffentliche Dienststelle
oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse koennen insgesamt bis zu
1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkuenfte oder
2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsaetze und der im Kalenderjahr aufgewendeten
Loehne und Gehaelter
als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Abziehbar sind auch Mitgliedsbeitraege an
Koerperschaften, die Kunst und Kultur gemaess § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung
foerdern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeitraege nach Satz 3 Nr. 2 handelt, auch wenn
den Mitgliedern Verguenstigungen gewaehrt werden. 3Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitraege
an Koerperschaften, die
1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
2. kulturelle Betaetigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung
foerdern. 4Abziehbare Zuwendungen, die die Hoechstbetraege nach Satz 1 ueberschreiten
oder die den um die Betraege nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten
Gesamtbetrag der Einkuenfte uebersteigen, sind im Rahmen der Hoechstbetraege in den
folgenden Veranlagungszeitraeumen als Sonderausgaben abzuziehen. 5§ 10d Abs. 4 gilt
entsprechend.
(1a) 1Spenden in den Vermoegensstock einer Stiftung des oeffentlichen Rechts oder einer
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des
privaten Rechts koennen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der
Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeitraeumen bis zu einem Gesamtbetrag
von 1 Million Euro zusaetzlich zu den Hoechstbetraegen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen
werden. 2Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten
Zehnjahreszeitraum und kann der Hoehe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in
Anspruch genommen werden. 3§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis
zur Hoehe von insgesamt 1 650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten
bis zur Hoehe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfaehig. 2Sie koennen nur
insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als fuer sie nicht eine Steuerermaessigung
nach § 34g gewaehrt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsguetern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut
unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermoegen entnommen worden, so darf
bei der Ermittlung der Zuwendungshoehe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht
ueberschritten werden. 3Ansonsten bestimmt sich die Hoehe der Zuwendung nach dem
gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veraeusserung im Zeitpunkt
der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfuellen wuerde. 4In allen uebrigen
Faellen duerfen bei der Ermittlung der Zuwendungshoehe die fortgefuehrten Anschaffungs-
- 72 -
oder Herstellungskosten nur ueberschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung
stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Koerperschaft, die zum Empfang
steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, koennen nur abgezogen werden, wenn
ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeraeumt
und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der
Bedingung des Verzichts eingeraeumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestaetigung ueber Spenden und
Mitgliedsbeitraege vertrauen, es sei denn, dass er die Bestaetigung durch unlautere
Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestaetigung
bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit nicht bekannt war. 2Wer vorsaetzlich oder
grob fahrlaessig eine unrichtige Bestaetigung ausstellt oder wer veranlasst, dass
Zuwendungen nicht zu den in der Bestaetigung angegebenen steuerbeguenstigten Zwecken
verwendet werden, haftet fuer die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des
zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Faellen des Satzes 2 zweite Alternative
(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfaenger (inlaendische juristische
Person des oeffentlichen Rechts oder inlaendische oeffentliche Dienststelle oder
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in diesen Faellen
fuer den Zuwendungsempfaenger handelnden natuerlichen Personen sind nur in Anspruch zu
nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist
und Vollstreckungsmassnahmen gegen den Zuwendungsempfaenger nicht erfolgreich sind.
5
Die Festsetzungsfrist fuer Haftungsansprueche nach Satz 2 laeuft nicht ab, solange die
Festsetzungsfrist fuer von dem Empfaenger der Zuwendung geschuldete Koerperschaftsteuer
fuer den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestaetigung
ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der
Bestaetigung angegebenen steuerbeguenstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Abs. 5
der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Fussnote
§ 10b Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 1a idF 14.7.2000: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24e Satz 1
§ 10b Abs. 1 u. 1a idF 10.10.2007: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24e Satz 2 u. 3
§ 10b Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24e Satz 4
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
(1) Fuer Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach §
10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der
Steuerpflichtige nicht hoehere Aufwendungen nachweist.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird fuer die Vorsorgeaufwendungen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige
nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem hoeheren Abzug fuehren. 2Die Vorsorgepauschale
ist die Summe aus
1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 Prozent des Beitrags in der
allgemeinen Rentenversicherung entspricht, und
2. 11 Prozent des Arbeitslohns, jedoch hoechstens 1 500 Euro.
3
Arbeitslohn im Sinne der Saetze 1 und 2 ist der um den Versorgungsfreibetrag (§ 19
Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn. 4In den
Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Massgabe zu ermitteln,
dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 Prozent
begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte
erhoeht wird.
(3) Fuer Arbeitnehmer, die waehrend des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
- 73 -
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des
Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen fuer den Fall
ihres Ausscheidens aus der Beschaeftigung auf Grund des Beschaeftigungsverhaeltnisses
eine lebenslaengliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder
die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstaetigkeit
ausgeuebt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben oder
3. Versorgungsbezuege im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder
4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
betraegt die Vorsorgepauschale 11 Prozent des Arbeitslohns, jedoch hoechstens 1 500 Euro.
(4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absaetze
1 bis 3 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Euro-Betraege nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr.
2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind. 2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben,
ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine
Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
1. der Betraege, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4 fuer nicht
unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und
2. 11 Prozent der Summe der Arbeitsloehne beider Ehegatten, hoechstens jedoch 3 000
Euro.
3
Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln
ist.
(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 die Vorsorgepauschale nach der fuer das
Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c Abs. 2 bis 4 guenstiger ist, ist diese mit
folgenden Hoechstbetraegen anzuwenden:
-----------------------------------------------------------------------
I Betrag nach I Betrag nach I Betrag nach I Betrag nach
Kalender- I § 10c Abs. 2 I § 10c Abs. 2 I § 10c Abs. 2 I § 10c Abs. 3
jahr I Satz 2 Nr. 1 I Satz 2 Nr. 2 I Satz 2 Nr. 3 I in Euro
I in Euro I in Euro I in Euro I
-----------------------------------------------------------------------
2005 I 3 068 I 1 334 I 667 I 1 134
2006 I 3 068 I 1 334 I 667 I 1 134
2007 I 3 068 I 1 334 I 667 I 1 134
2008 I 3 068 I 1 334 I 667 I 1 134
2009 I 3 068 I 1 334 I 667 I 1 134
2010 I 3 068 I 1 334 I 667 I 1 134
2011 I 2 700 I 1 334 I 667 I 1 134
2012 I 2 400 I 1 334 I 667 I 1 134
2013 I 2 100 I 1 334 I 667 I 1 134
2014 I 1 800 I 1 334 I 667 I 1 134
2015 I 1 500 I 1 334 I 667 I 1 134
2016 I 1 200 I 1 334 I 667 I 1 134
2017 I 900 I 1 334 I 667 I 1 134
2018 I 600 I 1 334 I 667 I 1 134
2019 I 300 I 1 334 I 667 I 1 134
-------------------------------------------------------------------
§ 10d Verlustabzug
(1) 1Negative Einkuenfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkuenfte nicht
ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die
nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro
vom Gesamtbetrag der Einkuenfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
vorrangig vor Sonderausgaben, aussergewoehnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbetraegen abzuziehen (Verlustruecktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkuenfte
des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Beguenstigungsbetraege
- 74 -
nach § 34a Abs. 3 Satz 1 gemindert. 3Ist fuer den unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit
zu aendern, als der Verlustruecktrag zu gewaehren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt
auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist
endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist fuer den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem die negativen Einkuenfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen.
6
Im Antrag ist die Hoehe des Verlustruecktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkuenfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden
sind, sind in den folgenden Veranlagungszeitraeumen bis zu einem Gesamtbetrag der
Einkuenfte von 1 Million Euro unbeschraenkt, darueber hinaus bis zu 60 Prozent des 1
Million Euro uebersteigenden Gesamtbetrags der Einkuenfte vorrangig vor Sonderausgaben,
aussergewoehnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetraegen abzuziehen (Verlustvortrag).
2
Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle
des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur
insoweit zulaessig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in
den vorangegangenen Veranlagungszeitraeumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden
konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist
gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkuenfte nicht ausgeglichenen negativen Einkuenfte, vermindert um die
nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Betraege und vermehrt um den
auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden
Verlustvortrag. 3Zustaendig fuer die Feststellung ist das fuer die Besteuerung zustaendige
Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern, soweit
sich die nach Satz 2 zu beruecksichtigenden Betraege aendern und deshalb der entsprechende
Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern ist. 5Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Aenderung des Steuerbescheids
mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht,
bevor die Festsetzungsfrist fuer den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen
Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der
Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zustaendige Finanzbehoerde die Feststellung
des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Fussnote
§ 10d Abs. 4 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5
§ 10e Steuerbeguenstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im
Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung
zuzueglich der Haelfte der Anschaffungskosten fuer den dazugehoerenden Grund und
Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden
Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, hoechstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier
darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, hoechstens jeweils 8.437 Euro, wie
Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung
hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum)
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder
Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken ueberlassen
werden. 4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Saetze 1 bis 3
mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr
der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten;
hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
- 75 -
Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im
Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren hoechstens jeweils 4.602 Euro
und in den vier darauffolgenden Jahren hoechstens jeweils 3.835 Euro abziehen. 5§
6b Abs. 6 gilt sinngemaess. 6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbetraege nach Satz
1 wie Sonderausgaben abziehen. 7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken
entfallenden Teil zu kuerzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige
die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter
Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2, die er in
einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums
abziehen. 2Nachtraegliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum
Ende des Abzugszeitraums entstehen, koennen vom Jahr ihrer Entstehung an fuer die
Veranlagungszeitraeume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbetraege nach den Absaetzen
1 und 2 haette abziehen koennen, so behandelt werden, als waeren sie zu Beginn des
Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1Die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur fuer
eine Wohnung oder fuer einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegatten, bei
denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, koennen die Abzugsbetraege nach den
Absaetzen 1 und 2 fuer insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch
nicht gleichzeitig fuer zwei in raeumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den
Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 vorliegen. 3Den Abzugsbetraegen stehen die erhoehten Absetzungen nach §
7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl.
I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinfoerderungsgesetzes in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.
4
Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung
(Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und
kann er deshalb die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch
nehmen, so kann er die Abzugsbetraege nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt
innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft
oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer
Wohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum fuer das Folgeobjekt um die
Anzahl der Veranlagungszeitraeume zu kuerzen, in denen der Steuerpflichtige fuer das
Erstobjekt die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 haette abziehen koennen; hat
der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das
Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft
oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum fuer das Folgeobjekt mit
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. 6Fuer das Folgeobjekt sind die Prozentsaetze der
vom Erstobjekt verbliebenen Jahre massgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4
steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und des
§ 15b Abs. 1 des Berlinfoerderungsgesetzes gleich. 8Ist fuer den Steuerpflichtigen
Objektverbrauch nach den Saetzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbetraege nach
den Absaetzen 1 und 2 fuer ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen
Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
1. seinen ausschliesslichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des
Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begruendet
oder
- 76 -
2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort
ueberwiegend aufhaelt.
9
Voraussetzung fuer die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus
oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder
der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist. 10Die
Saetze 2 und 4 bis 6 sind fuer im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemaess anzuwenden.
(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentuemer einer zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Massgabe anzuwenden, dass der Anteil des
Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei
dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
2
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentuemer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein
Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
3
Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil
an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbetraege nach
den Absaetzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Hoehe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn
im Fall des Satzes 2 waehrend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1Die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 koennen nur fuer die
Veranlagungszeitraeume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der
Einkuenfte 61.355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122.710 Euro
nicht uebersteigt. 2Eine Nachholung von Abzugsbetraegen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur
fuer Veranlagungszeitraeume moeglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
vorgelegen haben; Entsprechendes gilt fuer nachtraegliche Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung
einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar
mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebaeudes oder der Eigentumswohnung oder
der Anschaffung des dazugehoerenden Grund und Bodens zusammenhaengen, nicht zu den
Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten
des Grund und Bodens gehoeren und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der
Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden koennten, koennen wie Sonderausgaben
abgezogen werden. 2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen
Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben,
koennen sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. 3Aufwendungen nach Satz 1, die
Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebaeudes oder der
Eigentumswohnung stehen, koennen insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten
des Gebaeudes oder der Eigentumswohnung, hoechstens bis zu 15 Prozent von 76.694
Euro, abgezogen werden. 4Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und
Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbetraege fuer ein Objekt nach den Absaetzen 1
oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von
Abzugsbetraegen fuer ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem
Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die fuer die Zeit der
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und
in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Hoehe von jeweils 12.000 Deutsche Mark
wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt
oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft
hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der
Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten
auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.
3
Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemaess.
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentuemer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung, so koennen die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 und die Aufwendungen
- 77 -
nach den Absaetzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden. 2Die fuer
die gesonderte Feststellung von Einkuenften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
§ 10f Steuerbeguenstigung fuer zu eigenen Wohnzwecken genutzte
Baudenkmale und Gebaeude in Sanierungsgebieten und staedtebaulichen
Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebaeude im Kalenderjahr
des Abschlusses der Baumassnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis
zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des
§ 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebaeude in dem jeweiligen Kalenderjahr
zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage
nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Fuer Zeitraeume, fuer die der
Steuerpflichtige erhoehte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen
hat, kann er fuer diese Aufwendungen keine Abzugsbetraege nach Satz 1 in Anspruch nehmen.
4
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken ueberlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebaeude entsteht
und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehoert, im Kalenderjahr des
Abschlusses der Massnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9
Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 in
Verbindung mit § 7h Abs. 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebaeude
in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen
nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweit der Steuerpflichtige das
Gebaeude waehrend des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der
noch nicht beruecksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Uebergangs zur
Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei
einem Gebaeude in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 vorliegen, koennen die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 bei insgesamt
zwei Gebaeuden abziehen. 3Gebaeuden im Sinne der Absaetze 1 und 2 stehen Gebaeude gleich,
fuer die Abzugsbetraege nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind;
Entsprechendes gilt fuer Abzugsbetraege nach § 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentuemer eines Gebaeudes, so ist Absatz 3 mit der
Massgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebaeude
dem Gebaeude gleichsteht. 2Erwirbt ein Miteigentuemer, der fuer seinen Anteil bereits
Abzugsbetraege nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben
Gebaeude hinzu, kann er fuer danach von ihm durchgefuehrte Massnahmen im Sinne der Absaetze
1 oder 2 auch die Abzugsbetraege nach den Absaetzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die
auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist
sinngemaess anzuwenden.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 sind auf Gebaeudeteile, die selbstaendige unbewegliche
Wirtschaftsgueter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
§ 10g Steuerbeguenstigung fuer schutzwuerdige Kulturgueter, die weder zur
Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen fuer Herstellungs- und Erhaltungsmassnahmen
an eigenen schutzwuerdigen Kulturguetern im Inland, soweit sie oeffentliche oder private
Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturguetern erzielte Einnahmen uebersteigen, im
Kalenderjahr des Abschlusses der Massnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren
- 78 -
2
jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Kulturgueter im Sinne des Satzes
1 sind
1. Gebaeude oder Gebaeudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal sind,
2. Gebaeude oder Gebaeudeteile, die fuer sich allein nicht die Voraussetzungen fuer
ein Baudenkmal erfuellen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als Einheit geschuetzten Gebaeudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3. gaertnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebaeude oder Gebaeudeteile
und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4. Mobiliar, Kunstgegenstaende, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen,
Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der
Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung fuer Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
oeffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhaeltnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen
Forschung oder der Oeffentlichkeit zugaenglich gemacht werden, es sei denn, dem
Zugang stehen zwingende Gruende des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3Die
Massnahmen muessen nach Massgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege
erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgefuehrt worden
sein; bei Aufwendungen fuer Herstellungs- und Erhaltungsmassnahmen an Kulturguetern im
Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemaess anzuwenden.
(2) 1Die Abzugsbetraege nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch
nehmen, soweit er die schutzwuerdigen Kulturgueter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur
Erzielung von Einkuenften im Sinne des § 2 noch Gebaeude oder Gebaeudeteile zu eigenen
Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6, § 10h Satz 3 oder
§ 10i abgezogen hat. 2Fuer Zeitraeume, fuer die der Steuerpflichtige von Aufwendungen
Absetzungen fuer Abnutzung, erhoehte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Betraege
nach § 10e Abs. 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinfoerderungsgesetzes oder
§ 7 des Foerdergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er fuer diese Aufwendungen keine
Abzugsbetraege nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der
Steuerpflichtige fuer Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
in Anspruch genommen hat. 3Soweit die Kulturgueter waehrend des Zeitraums nach Absatz
1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht beruecksichtigte
Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Uebergangs zur
Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung
der nach Landesrecht zustaendigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die
Voraussetzungen des Absatzes 1 fuer das Kulturgut und fuer die Erforderlichkeit der
Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der fuer Denkmal- oder Archivpflege zustaendigen
Behoerde ihm Zuschuesse gewaehrt, so hat die Bescheinigung auch deren Hoehe zu enthalten;
werden ihm solche Zuschuesse nach Ausstellung der Bescheinigung gewaehrt, so ist diese
entsprechend zu aendern.
(4) 1Die Absaetze 1 bis 3 sind auf Gebaeudeteile, die selbstaendige unbewegliche
Wirtschaftsgueter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Raeume
entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Abs. 7 gilt sinngemaess.
§ 10h Steuerbeguenstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken ueberlassenen
Wohnung im eigenen Haus
1
Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumassnahmen zur
Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei
folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, hoechstens jeweils 10.124 Euro, und in den
vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, hoechstens jeweils 8.437 Euro, wie
Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung ist, dass
- 79 -
1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit
der Herstellung begonnen hat,
2. die Baumassnahmen an einem Gebaeude im Inland durchgefuehrt worden sind, in dem der
Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung
zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach
Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehoerigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4
der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken ueberlassen hat und
5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§
10e, 10f Abs. 1, § 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Foerdergebietsgesetzes
einbezogen hat.
3
§ 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gelten sinngemaess.
§ 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz
beguenstigten Wohnung
1
(1) Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
1. eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn
er fuer die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei
folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch
nimmt, und
2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro, die
a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
entstanden sind oder
b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres
entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter
genutzte Wohnung anschafft.
2
Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 muessen unmittelbar mit der Herstellung
oder Anschaffung des Gebaeudes oder der Eigentumswohnung zusammenhaengen, duerfen
nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den
Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehoeren und muessten im Fall der Vermietung
und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden koennen. 3Wird eine
Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet
oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die
Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, koennen sie nicht wie
Sonderausgaben abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbetraege
nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die vorstehenden Saetze gelten entsprechend
bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentuemer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung, koennen die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt
werden. 2Die fuer die gesonderte Feststellung von Einkuenften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
6.
Vereinnahmung und Verausgabung
§ 11
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmaessig wiederkehrende Einnahmen, die
dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des
- 80 -
Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehoeren, zugeflossen sind, gelten als in
diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer
Nutzungsueberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum
gleichmaessig verteilen, fuer den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Fuer Einnahmen aus
nichtselbstaendiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2. 5Die
Vorschriften ueber die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberuehrt.
(2) 1Ausgaben sind fuer das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
2
Fuer regelmaessig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden
Ausgaben fuer eine Nutzungsueberlassung von mehr als fuenf Jahren im Voraus geleistet,
sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmaessig zu verteilen, fuer den die Vorauszahlung
geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses
marktueblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberuehrt. 6Die Vorschriften ueber die
Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberuehrt.
Fussnote
§ 11 Abs. 2 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 30 Satz 2
§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebaeuden in
Sanierungsgebieten und staedtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschuesse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsfoerderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand fuer Massnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebaeude in einem
foermlich festgelegten Sanierungsgebiet oder staedtebaulichen Entwicklungsbereich
auf zwei bis fuenf Jahre gleichmaessig verteilen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden
auf durch Zuschuesse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfoerderungsmitteln nicht
gedeckten Erhaltungsaufwand fuer Massnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
funktionsgerechten Verwendung eines Gebaeudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das
wegen seiner geschichtlichen, kuenstlerischen oder staedtebaulichen Bedeutung erhalten
bleiben soll, und zu deren Durchfuehrung sich der Eigentuemer neben bestimmten
Modernisierungsmassnahmen gegenueber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1Wird das Gebaeude waehrend des Verteilungszeitraums veraeussert, ist der noch
nicht beruecksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veraeusserung als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu
einem Betriebsvermoegen gehoerendes Gebaeude in ein Betriebsvermoegen eingebracht oder wenn
ein Gebaeude aus dem Betriebsvermoegen entnommen oder wenn ein Gebaeude nicht mehr zur
Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebaeude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete
Erhaltungsaufwand von allen Eigentuemern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
1
Der Steuerpflichtige kann durch Zuschuesse aus oeffentlichen Kassen nicht gedeckten
Erhaltungsaufwand fuer ein im Inland belegenes Gebaeude oder Gebaeudeteil, das nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fuenf Jahre
gleichmaessig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
des Gebaeudes oder Gebaeudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich und die Massnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeichneten
Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zuschuesse aus oeffentlichen Kassen nicht
gedeckten Erhaltungsaufwand fuer ein im Inland belegenes Gebaeude oder Gebaeudeteil,
das fuer sich allein nicht die Voraussetzungen fuer ein Baudenkmal erfuellt, aber Teil
einer Gebaeudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als Einheit geschuetzt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fuenf
Jahre gleichmaessig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
des schuetzenswerten aeusseren Erscheinungsbildes der Gebaeudegruppe oder Gesamtanlage
- 81 -
erforderlich und die Massnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle
vorgenommen worden sind. 3§ 7h Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11a
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
7.
Nicht abzugsfaehige Ausgaben
§ 12
Soweit in den §§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis
33b nichts anderes bestimmt ist, duerfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom
Gesamtbetrag der Einkuenfte abgezogen werden
1. die fuer den Haushalt des Steuerpflichtigen und fuer den Unterhalt seiner
Familienangehoerigen aufgewendeten Betraege. 2Dazu gehoeren auch die Aufwendungen fuer
die Lebensfuehrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Foerderung des Berufs oder der
Taetigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begruendeten
Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenueber dem Steuerpflichtigen oder seinem
Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn
diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer fuer
Umsaetze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbetraege auf Aufwendungen, fuer die
das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7
gilt; das gilt auch fuer die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen
vermoegensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter ueberwiegt, und Leistungen
zur Erfuellung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht
lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen fuer seine erstmalige Berufsausbildung und fuer
ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhaeltnisses stattfinden.
8.
Die einzelnen Einkunftsarten
a)
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
§ 13 Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einkuenfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkraefte
gewinnen. 2Zu diesen Einkuenften gehoeren auch die Einkuenfte aus der Tierzucht und
Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
fuer die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
fuer die naechsten 10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
fuer die naechsten 20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
fuer die naechsten 50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten
- 82 -
und fuer die weitere Flaeche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmaessig landwirtschaftlich genutzten
Flaechen erzeugt oder gehalten werden. 3Die Tierbestaende sind nach dem Futterbedarf
in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist
anzuwenden. 5Die Einkuenfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei
der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehoeren
zu den Einkuenften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des
Bewertungsgesetzes erfuellt sind und andere Einkuenfte der Gesellschafter aus dieser
Gesellschaft zu den Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft gehoeren;
2. Einkuenfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62
Bewertungsgesetz);
3. Einkuenfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer
Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4. Einkuenfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und aehnlichen
Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkuenften im Sinne des Absatzes 1 gehoeren auch
1. Einkuenfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb
gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen
bestimmt ist;
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei
Betrieben gleicher Art uebliche Groesse nicht ueberschreitet und das Gebaeude oder der
Gebaeudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Foerderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstaetigkeit.
(3) 1Die Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkuenfte nur beruecksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro
uebersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkuenfte 30.700 Euro nicht
uebersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Betraege
der Saetze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nr. 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei
einem Steuerpflichtigen fuer die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des
Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen fuer die Anwendung des § 13 Abs. 2
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
(BGBl. I S. 821) vorlagen. 2 Der Steuerpflichtige kann fuer einen Veranlagungszeitraum
nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nr. 2 ab
diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3§ 52 Abs. 21 Satz 4 und 6 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl.
I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des
Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehoerende Grund und Boden zu
dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nr. 2 letztmals angewendet wird. 5Der
Entnahmegewinn bleibt ausser Absatz. 6Werden
1. die Wohnung und der dazugehoerende Grund und Boden entnommen oder veraeussert, bevor
sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung ueberlassene
Wohnung und der dazugehoerende Grund und Boden fuer eigene Wohnzwecke oder fuer
Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veraeusserungsgewinn ebenfalls ausser Ansatz; Nummer 2 ist nur
anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentuemers des
Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter
Nummer 1 fallen.
- 83 -
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die
Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt
der Entnahmegewinn ausser Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur fuer eine
zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und fuer eine Altenteilerwohnung in Anspruch
nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgueter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Abs.
6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines
Vereins gegen Gewaehrung von Mitgliedsrechten uebertragen, so ist die auf den dabei
entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jaehrlichen Teilbetraegen
zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fuenftel dieser Steuer
betragen.
(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind
entsprechend anzuwenden.
Fussnote
§ 13 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 30a Satz 2
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittssaetzen
(1) 1Der Gewinn ist fuer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absaetzen 3
bis 6 zu ermitteln, wenn
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist,
Buecher zu fuehren und regelmaessig Abschluesse zu machen, und
2. die selbst bewirtschaftete Flaeche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs.
2 Nr. 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonderkulturen (§ 52 des
Bewertungsgesetzes) nicht 20 Hektar ueberschreitet und
3. die Tierbestaende insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht
uebersteigen und
4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als
2.000 Deutsche Mark je Sondernutzung betraegt.
2
Der Gewinn ist letztmalig fuer das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssaetzen zu
ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehoerde auf
den Beginn der Buchfuehrungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer
anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist fuer einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1
der Gewinn fuer vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absaetzen
3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den
Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermoegensvergleich oder durch Vergleich der
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn fuer den gesamten
Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absaetzen 3 bis 6 zu ermitteln. 3Der Antrag
ist bis zur Abgabe der Steuererklaerung, jedoch spaetestens zwoelf Monate nach Ablauf des
ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann
innerhalb dieser Frist zurueckgenommen werden.
1
(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
2. den Zuschlaegen fuer Sondernutzungen (Absatz 5),
3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
5. den vereinnahmten Kapitalertraegen, die sich aus Kapitalanlagen von
Veraeusserungserloesen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.
- 84 -
2
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und diejenigen Schuldzinsen und dauernden
Lasten, die Betriebsausgaben sind. 3Die abzusetzenden Betraege duerfen insgesamt nicht zu
einem Verlust fuehren.
(4) 1Die Hoehe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne
Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3 Bewertungsgesetz) der selbst
bewirtschafteten Flaeche. 2Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen
1. bei einem Hektarwert
bis 300 Deutsche Mark 205 Euro,
2. bei einem Hektarwert
ueber 300 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
3. bei einem Hektarwert
ueber 500 Deutsche Mark
bis 1.000 Deutsche Mark 358 Euro,
4. bei einem Hektarwert
ueber 1.000 Deutsche Mark
bis 1.500 Deutsche Mark 410 Euro,
5. bei einem Hektarwert
ueber 1.500 Deutsche Mark
bis 2.000 Deutsche Mark 461 Euro,
6. bei einem Hektarwert
ueber 2.000 Deutsche Mark 512 Euro.
(5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des
Bewertungsgesetzes genannten Nutzungen, die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes
genannten Wirtschaftsgueter, die Nebenbetriebe (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 Bewertungsgesetz)
und die Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz). 2Die Werte der Sondernutzungen
sind aus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten oder den nach § 125
des Bewertungsgesetzes ermittelten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten. 3Bei
Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark uebersteigen, ist fuer
jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei der
forstwirtschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
(6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind ueber die nach den Absaetzen 4 und 5 zu
ermittelnden Betraege hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1.534 Euro uebersteigen,
einzubeziehen aus
1. der forstwirtschaftlichen Nutzung,
2. der Veraeusserung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebaeuden sowie der im
Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung stehenden Veraeusserung oder Entnahme von
Wirtschaftsguetern des uebrigen Anlagevermoegens,
3. Dienstleistungen und vergleichbaren Taetigkeiten, sofern diese dem Bereich der
Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht fuer andere Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft erbracht werden,
4. der Aufloesung von Ruecklagen nach § 6c und von Ruecklagen fuer Ersatzbeschaffung.
2
Bei der Ermittlung der Gewinne nach den Nummern 1 und 2 ist § 4 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. 3Der Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Taetigkeiten betraegt 35 Prozent
der Einnahmen.
§ 14 Veraeusserung des Betriebs
1
Zu den Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft gehoeren auch Gewinne, die bei der
Veraeusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder
eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermoegen erzielt werden.
2
§ 16 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu
gewaehren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 gewaehrt wird.
- 85 -
§ 14a Verguenstigungen bei der Veraeusserung bestimmter land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe
(1) 1Veraeussert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar
2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der
Veraeusserungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
den Betrag von 150.000 Deutsche Mark uebersteigt, wenn
1. der fuer den Zeitpunkt der Veraeusserung massgebende Wirtschaftswert (§ 46 des
Bewertungsgesetzes) des Betriebs 40.000 Deutsche Mark nicht uebersteigt,
2. die Einkuenfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Veraeusserung vorangegangenen beiden
Veranlagungszeitraeumen jeweils den Betrag von 35.000 Deutsche Mark nicht
ueberstiegen haben. 2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit
der Massgabe, dass die Einkuenfte beider Ehegatten zusammen jeweils 70.000 Deutsche
Mark nicht ueberstiegen haben.
2
Ist im Zeitpunkt der Veraeusserung ein nach Nummer 1 massgebender Wirtschaftswert
nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen fuer eine
Wertfortschreibung erfuellt, so ist der Wert massgebend, der sich fuer den Zeitpunkt der
Veraeusserung als Wirtschaftswert ergeben wuerde.
(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen gehoerenden Gebaeude mit dem dazugehoerigen
Grund und Boden nicht mitveraeussert werden. 2In diesem Fall gelten die Gebaeude mit
dem dazugehoerigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Freibetrag kommt auch dann
in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehoert und
dieser nicht mitveraeussert, sondern als eigenstaendiger Betrieb vom Steuerpflichtigen
fortgefuehrt wird. 4In diesem Falle ermaessigt sich der Freibetrag auf den Teil,
der dem Verhaeltnis des tatsaechlich entstandenen Veraeusserungsgewinns zu dem bei
einer Veraeusserung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren
Veraeusserungsgewinn entspricht.
1
(3) Als Veraeusserung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind und
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck
der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zustaendigen Stelle nachweist.
2
§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) 1Veraeussert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und
vor dem 1. Januar 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehoerenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veraeusserung oder der Entnahme
entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den
Betrag von 61.800 Euro uebersteigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
1. der Veraeusserungspreis nach Abzug der Veraeusserungskosten oder der Grund und Boden
innerhalb von zwoelf Monaten nach der Veraeusserung oder Entnahme in sachlichem
Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofuebernahme zur Abfindung weichender Erben
verwendet wird und
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Beruecksichtigung des Gewinns aus der
Veraeusserung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum
der Veraeusserung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von
18.000 Euro nicht ueberstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen
veranlagt werden, erhoeht sich der Betrag von 18.000 Euro auf 36.000 Euro.
3
Uebersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 Euro, so vermindert sich der Betrag
von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des uebersteigenden Einkommens um
10.300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren
Einkommen den Betrag von 36.000 Euro uebersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800
- 86 -
Euro nach Satz 1 je angefangenen 500 Euro des uebersteigenden Einkommens um 10.300
Euro. 4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals,
jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die
Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen
wird. 5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge waere, aber nicht zur
Uebernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis
zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn
sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6Ist ein
zur Uebernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjaehrig, beginnt die Frist von
zwei Jahren mit Eintritt der Volljaehrigkeit.
(5) 1Veraeussert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar
2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehoerenden Grund und
Bodens, so wird der bei der Veraeusserung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90.000 Deutsche Mark uebersteigt,
wenn
1. der Steuerpflichtige den Veraeusserungspreis nach Abzug der Veraeusserungskosten zur
Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehoeren und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfuellt sind.
2
Uebersteigt das Einkommen den Betrag von 35.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der
Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 fuer jede angefangenen 500 Deutsche Mark
des uebersteigenden Einkommens um 15.000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§
26, 26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000
Deutsche Mark uebersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach
Satz 1 fuer jede angefangenen 1.000 Deutsche Mark des uebersteigenden Einkommens um
15.000 Deutsche Mark. 3Der Freibetrag von hoechstens 90.000 Deutsche Mark wird fuer alle
Veraeusserungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal gewaehrt.
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veraeusserungspreis oder entnimmt er den Grund und
Boden nur zum Teil zu den in den Absaetzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der
entsprechende Teil des Gewinns aus der Veraeusserung oder Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibetraege nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibetraege, die
nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewaehrt worden sind,
anzurechnen.
b)
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
§ 15 Einkuenfte aus Gewerbebetrieb
1
(1) Einkuenfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkuenfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehoeren auch Einkuenfte aus
gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus
Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder
forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist,
und die Verguetungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft fuer seine
Taetigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fuer die Hingabe von Darlehen oder
fuer die Ueberlassung von Wirtschaftsguetern bezogen hat. 2Der mittelbar ueber
eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem
unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des
Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er
- 87 -
und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als
Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie
unmittelbar beteiligt sind;
3. die Gewinnanteile der persoenlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital
entfallen, und die Verguetungen, die der persoenlich haftende Gesellschafter von der
Gesellschaft fuer seine Taetigkeit im Dienst der Gesellschaft oder fuer die Hingabe
von Darlehen oder fuer die Ueberlassung von Wirtschaftsguetern bezogen hat.
2
Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch fuer Verguetungen, die als nachtraegliche Einkuenfte (§
24 Nr. 2) bezogen werden. 3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstueck im
Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermoegen gehoert hat.
(1a) 1In den Faellen des § 4 Abs. 1 Satz 4 ist der Gewinn aus einer spaeteren
Veraeusserung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veraeusserung
dieser Anteile an der Europaeischen Gesellschaft oder Europaeischen Genossenschaft zu
besteuern gewesen waere, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden haette. 2Dies gilt auch,
wenn spaeter die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die
Europaeische Gesellschaft oder Europaeische Genossenschaft aufgeloest wird oder wenn ihr
Kapital herabgesetzt und zurueckgezahlt wird oder wenn Betraege aus dem steuerlichen
Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Koerperschaftsteuergesetzes ausgeschuettet oder
zurueckgezahlt werden.
(2) 1Eine selbstaendige nachhaltige Betaetigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betaetigung weder als Ausuebung von Land-
und Forstwirtschaft noch als Ausuebung eines freien Berufs noch als eine andere
selbstaendige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Betaetigung verursachte Minderung
der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb
liegt, wenn seine Voraussetzungen im Uebrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die
Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkuenfteerzielungsabsicht
unternommene Taetigkeit
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Taetigkeit im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 ausuebt oder gewerbliche Einkuenfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 bezieht,
2. einer Personengesellschaft, die keine Taetigkeit im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 ausuebt und bei der ausschliesslich eine oder mehrere
Kapitalgesellschaften persoenlich haftende Gesellschafter sind und nur diese
oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschaeftsfuehrung befugt
sind (gewerblich gepraegte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich gepraegte
Personengesellschaft als persoenlich haftender Gesellschafter an einer anderen
Personengesellschaft beteiligt, so steht fuer die Beurteilung, ob die Taetigkeit
dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich gepraegte
Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung duerfen weder mit
anderen Einkuenften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkuenften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie duerfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste
mindern jedoch nach Massgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem
unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt. 3Die Saetze 1 und 2
gelten entsprechend fuer Verluste aus Termingeschaeften, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veraenderlichen Bezugsgroesse
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht fuer die Geschaefte, die
zum gewoehnlichen Geschaeftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes ueber das Kreditwesen gehoeren oder die der
- 88 -
Absicherung von Geschaeften des gewoehnlichen Geschaeftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt
nicht, wenn es sich um Geschaefte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschaeften
dienen, bei denen der Veraeusserungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und
b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs.
2 des Koerperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz
bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen
Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder
Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, duerfen weder mit Einkuenften aus
Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie duerfen
auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Massgabe
des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar
vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben
stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht. 8Satz
6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natuerliche Person als unmittelbar
oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfaellt.
Fussnote
§ 15 Abs. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 30a Satz 2
§ 15 Abs. 3 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 32a
§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 32b
§ 15a Verluste bei beschraenkter Haftung
(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft
darf weder mit anderen Einkuenften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkuenften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erhoeht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d
abgezogen werden. 2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Glaeubigern der
Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so koennen abweichend
von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Hoehe des Betrags, um den die im
Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage
uebersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust
ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhoeht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden,
wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen
ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermoegensminderung auf
Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
Geschaeftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a) 1Nachtraegliche Einlagen fuehren weder zu einer nachtraeglichen Ausgleichs- oder
Abzugsfaehigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs-
oder Abzugsfaehigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines
zukuenftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erhoeht. 2Nachtraegliche Einlagen im Sinne des Satzes
1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein
nicht ausgleichs- oder abzugsfaehiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder
ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2) 1Soweit der Verlust nach den Absaetzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder
abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in spaeteren
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen
sind. 2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veraeusserungs- oder
Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veraeusserung oder Aufgabe des gesamten
Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveraeusserung oder -aufgabe bis zur Hoehe der
nachtraeglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfaehig.
(3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht
oder sich erhoeht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine
nach Absatz 1 Satz 2 zu beruecksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
- 89 -
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1
zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft
nicht uebersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn
vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfaehig gewesen ist. 3Wird
der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung)
und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen
Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfaehig gewesen,
so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der
Haftung tatsaechlich geleistete Betraege, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemaess.
4
Die nach den Saetzen 1 bis 3 zuzurechnenden Betraege mindern die Gewinne, die dem
Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in spaeteren Wirtschaftsjahren aus
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfaehige Verlust eines
Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die
nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Betraege (verrechenbarer Verlust), ist jaehrlich
gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres auszugehen. 3Zustaendig fuer den Erlass des Feststellungsbescheids
ist das fuer die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft
zustaendige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen
werden, als der verrechenbare Verlust gegenueber dem verrechenbaren Verlust des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich veraendert hat. 5Die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 koennen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
einkommensteuerpflichtigen und koerperschaftsteuerpflichtigen Einkuenfte verbunden
werden. 6In diesen Faellen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren
Verlustes einheitlich durchzufuehren.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemaess
fuer andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist,
insbesondere fuer
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des
Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen ist,
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Buergerlichen Gesetzbuchs, bei
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
die Inanspruchnahme des Gesellschafters fuer Schulden in Zusammenhang mit dem
Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschaeftsbetriebs
unwahrscheinlich ist,
3. Gesellschafter einer auslaendischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des
Gesellschafters fuer Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines
Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die
Inanspruchnahme des Gesellschafters fuer Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb
durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschaeftsbetriebs
unwahrscheinlich ist,
4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhaengigkeit von Erloesen oder Gewinnen
aus der Nutzung, Veraeusserung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsguetern zu
tilgen sind,
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der
Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persoenliche
Haftung des Mitreeders fuer die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise
ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders fuer Verbindlichkeiten
der Reederei nach Art und Weise des Geschaeftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
Fussnote
§ 15a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 33
- 90 -
§ 15a Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 33 Satz 6
§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell duerfen weder mit
Einkuenften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkuenften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie duerfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die
Verluste mindern jedoch die Einkuenfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht
anzuwenden.
(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkuenfte erzielt werden
sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten
Konzepts die Moeglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der
Investition Verluste mit uebrigen Einkuenften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang,
auf welchen Vorschriften die negativen Einkuenfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhaeltnis der
Summe der prognostizierten Verluste zur Hoehe des gezeichneten und nach dem Konzept auch
aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10
Prozent uebersteigt.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfaehige Verlust ist jaehrlich gesondert
festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.
3
Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare
Verlust gegenueber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich veraendert hat.
4
Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft
im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das fuer die
gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
koerperschaftsteuerpflichtigen Einkuenfte aus dem Steuerstundungsmodell zustaendige
Finanzamt fuer den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zustaendig; anderenfalls
ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zustaendig. 5Handelt
es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im
Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, koennen die gesonderten
Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung
der einkommensteuerpflichtigen und koerperschaftsteuerpflichtigen Einkuenfte aus
dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Faellen sind die gesonderten
Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzufuehren.
§ 16 Veraeusserung des Betriebs
(1) 1Zu den Einkuenften aus Gewerbebetrieb gehoeren auch Gewinne, die erzielt werden bei
der Veraeusserung
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch
die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft;
im Fall der Aufloesung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemaess
anzuwenden;
2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
3. des gesamten Anteils eines persoenlich haftenden Gesellschafters einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
2
Gewinne, die bei der Veraeusserung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2
oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.
(2) 1Veraeusserungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der
Veraeusserungspreis nach Abzug der Veraeusserungskosten den Wert des Betriebsvermoegens
(Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermoegen (Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 und 3) uebersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermoegens oder des Anteils ist fuer den
- 91 -
Zeitpunkt der Veraeusserung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der
Seite des Veraeusserers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer
oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veraeusserung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3. 2Werden im Zuge der Realteilung
einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne
Wirtschaftsgueter in das jeweilige Betriebsvermoegen der einzelnen Mitunternehmer
uebertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die
Wirtschaftsgueter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften ueber die
Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt
ist; der uebernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. 3Dagegen ist fuer
den jeweiligen Uebertragungsvorgang rueckwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit
bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgueter uebertragen worden sind, zum
Buchwert uebertragener Grund und Boden, uebertragene Gebaeude oder andere uebertragene
wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Uebertragung
veraeussert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der
Steuererklaerung der Mitunternehmerschaft fuer den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
4
Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgueter uebertragen
werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgueter unmittelbar oder mittelbar
auf eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse uebertragen werden;
in diesem Fall ist bei der Uebertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne
dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgueter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veraeussert
werden und soweit auf der Seite des Veraeusserers und auf der Seite des Erwerbers
dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der
Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen dem Betrieb
gewidmeten Wirtschaftsgueter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veraeussert, so sind die
Veraeusserungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgueter nicht veraeussert, so ist der
gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs,
an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist fuer jeden einzelnen Beteiligten der
gemeine Wert der Wirtschaftsgueter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
erhalten hat.
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfaehig, so wird der
Veraeusserungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000
Euro uebersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewaehren. 3Er
ermaessigt sich um den Betrag, um den der Veraeusserungsgewinn 136.000 Euro uebersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer
uebertragen werden, Anteile an einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder
Vermoegensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Abs. 2 des
Koerperschaftsteuergesetzes beguenstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Abs. 2
des Koerperschaftsteuergesetzes beguenstigten Mitunternehmer uebertragen, ist abweichend
von Absatz 3 Satz 2 rueckwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert
anzusetzen, wenn der uebernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums
von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veraeussert oder durch
einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter
uebertraegt; § 22 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
Fussnote
§ 16 Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 34 Satz 7
§ 17 Veraeusserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) 1Zu den Einkuenften aus Gewerbebetrieb gehoert auch der Gewinn aus der Veraeusserung
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veraeusserer innerhalb der letzten
fuenf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1
Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
- 92 -
in eine Kapitalgesellschaft steht der Veraeusserung der Anteile gleich. 3Anteile an
einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung, Genussscheine oder aehnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Beteiligungen. 4Hat der Veraeusserer den veraeusserten Anteil innerhalb der letzten fuenf
Jahre vor der Veraeusserung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn
der Veraeusserer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgaenger oder, sofern der Anteil
nacheinander unentgeltlich uebertragen worden ist, einer der Rechtsvorgaenger innerhalb
der letzten fuenf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veraeusserungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der
Veraeusserungspreis nach Abzug der Veraeusserungskosten die Anschaffungskosten uebersteigt.
2
In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veraeusserungspreises der
Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veraeusserer nach, dass ihm die Anteile bereits im
Zeitpunkt der Begruendung der unbeschraenkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zuzurechnen
waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermoegenszuwachs auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6
des Aussensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der
Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer
nach § 6 des Aussensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, hoechstens jedoch
der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Faellen des § 6 Abs. 3 des Aussensteuergesetzes
nicht anzuwenden. 5Hat der Veraeusserer den veraeusserten Anteil unentgeltlich erworben,
so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgaengers
massgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veraeusserungsverlust
ist nicht zu beruecksichtigen, soweit er auf Anteile entfaellt,
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fuenf Jahre unentgeltlich erworben
hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgaenger an Stelle des Steuerpflichtigen
den Veraeusserungsverlust haette geltend machen koennen;
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten
fuenf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz
1 gehoert haben. 2Dies gilt nicht fuer innerhalb der letzten fuenf Jahre erworbene
Anteile, deren Erwerb zur Begruendung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefuehrt hat oder die nach Begruendung der Beteiligung im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(3) 1Der Veraeusserungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit
er den Teil von 9.060 Euro uebersteigt, der dem veraeusserten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag ermaessigt sich um den Betrag, um den der
Veraeusserungsgewinn den Teil von 36.100 Euro uebersteigt, der dem veraeusserten Anteil an
der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Als Veraeusserung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Aufloesung einer
Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurueckgezahlt
wird, und die Ausschuettung oder Zurueckzahlung von Betraegen aus dem steuerlichen
Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Koerperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Faellen ist
als Veraeusserungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder
zurueckgezahlten Vermoegens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit
die Bezuege nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermoegen gehoeren.
(5) 1Die Beschraenkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veraeusserung der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschaeftsleitung
der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veraeusserung der Anteile
zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht in den Faellen der Sitzverlegung einer
Europaeischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der
Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union. 3In diesen Faellen ist der Gewinn aus einer spaeteren
Veraeusserung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veraeusserung
- 93 -
dieser Anteile zu besteuern gewesen waere, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden haette.
4
§ 15 Abs. 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an
Kapitalgesellschaften, an denen der Veraeusserer innerhalb der letzten fuenf Jahre am
Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent
beteiligt war, wenn
1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des
Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben
wurden und
2. zum Einbringungszeitpunkt fuer die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von
Absatz 1 Satz 1 erfuellt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von
§ 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,
2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer
Genossenschaft einschliesslich der Europaeischen Genossenschaft.
c)
Selbstaendige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
§ 18
(1) Einkuenfte aus selbstaendiger Arbeit sind
1. Einkuenfte aus freiberuflicher Taetigkeit. 2Zu der freiberuflichen Taetigkeit gehoeren
die selbstaendig ausgeuebte wissenschaftliche, kuenstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Taetigkeit, die selbstaendige Berufstaetigkeit
der Aerzte, Zahnaerzte, Tieraerzte, Rechtsanwaelte, Notare, Patentanwaelte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftspruefer,
Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchpruefer,
Steuerbevollmaechtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Uebersetzer, Lotsen und aehnlicher Berufe.
3
Ein Angehoeriger eines freien Berufs im Sinne der Saetze 1 und 2 ist auch dann
freiberuflich taetig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskraefte
bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend
und eigenverantwortlich taetig wird. 4Eine Vertretung im Fall voruebergehender
Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Taetigkeit
nicht entgegen;
2. Einkuenfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkuenfte aus
Gewerbebetrieb sind;
3. Einkuenfte aus sonstiger selbstaendiger Arbeit, z.B. Verguetungen fuer die
Vollstreckung von Testamenten, fuer Vermoegensverwaltung und fuer die Taetigkeit als
Aufsichtsratsmitglied;
4. Einkuenfte, die ein Beteiligter an einer vermoegensverwaltenden Gesellschaft oder
Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veraeusserung von Anteilen
an Kapitalgesellschaften besteht, als Verguetung fuer Leistungen zur Foerderung
des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die
Verguetung unter der Voraussetzung eingeraeumt worden ist, dass die Gesellschafter
oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollstaendig zurueckerhalten haben; § 15
Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkuenfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine
voruebergehende Taetigkeit handelt.
(3) 1Zu den Einkuenften aus selbstaendiger Arbeit gehoert auch der Gewinn, der bei der
Veraeusserung des Vermoegens oder eines selbstaendigen Teils des Vermoegens oder eines
- 94 -
2
Anteils am Vermoegen erzielt wird, das der selbstaendigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstueck im Veranlagungszeitraum
1986 zu einem der selbstaendigen Arbeit dienenden Betriebsvermoegen gehoert hat. 2§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend
anzuwenden.
Fussnote
§ 18 Abs. 4 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 30a Satz 2
d)
Nichtselbstaendige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
§ 19
1
(1) Zu den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit gehoeren
1. Gehaelter, Loehne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezuege und Vorteile fuer eine
Beschaeftigung im oeffentlichen oder privaten Dienst;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezuege und Vorteile
aus frueheren Dienstleistungen;
3. laufende Beitraege und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem
bestehenden Dienstverhaeltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
fuer eine Direktversicherung fuer eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den
Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit gehoeren auch Sonderzahlungen, die
der Arbeitgeber neben den laufenden Beitraegen und Zuwendungen an eine solche
Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
zur Erfuellung der Solvabilitaetsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit
nach § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse
anlaesslich
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten
betrieblichen Altersversorgung oder
b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht
im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3
Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und
wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen,
soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das
Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum
Zeitpunkt des Wechsels uebersteigt. 4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des
Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlaesslich der Systemumstellung einer nicht
im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der
Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der
Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften
dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen
Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der
Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der
Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der
Systemumstellung uebersteigt.
2
Es ist gleichgueltig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezuege handelt und ob
ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
- 95 -
(2) 1Von Versorgungsbezuegen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf
einen Hoechstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versorgungsbezuege sind
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein
gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsaetzen von Koerperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtlichen Verbaenden von
Koerperschaften
oder
2. in anderen Faellen Bezuege und Vorteile aus frueheren Dienstleistungen
wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfaehigkeit oder
Hinterbliebenenbezuege; Bezuege wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann
als Versorgungsbezuege, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er
schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3
Der massgebende Prozentsatz, der Hoechstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
-----------------------------------------------------------
I Versorgungsfreibetrag I Zuschlag
Jahr des ------------------------------- zum
Versorgungs- I in % der I Hoechstbetrag I Versorgungs-
beginns I Versorgungs- I in Euro I freibetrag
I bezuege I I in Euro
-----------------------------------------------------------
bis 2005 I 40,0 I 3.000 I 900
ab 2006 I 38,4 I 2.880 I 864
2007 I 36,8 I 2.760 I 828
2008 I 35,2 I 2.640 I 792
2009 I 33,6 I 2.520 I 756
2010 I 32,0 I 2.400 I 720
2011 I 30,4 I 2.280 I 684
2012 I 28,8 I 2.160 I 648
2013 I 27,2 I 2.040 I 612
2014 I 25,6 I 1.920 I 576
2015 I 24,0 I 1.800 I 540
2016 I 22,4 I 1.680 I 504
2017 I 20,8 I 1.560 I 468
2018 I 19,2 I 1.440 I 432
2019 I 17,6 I 1.320 I 396
2020 I 16,0 I 1.200 I 360
2021 I 15,2 I 1.140 I 342
2022 I 14,4 I 1.080 I 324
2023 I 13,6 I 1.020 I 306
2024 I 12,8 I 960 I 288
2025 I 12,0 I 900 I 270
2026 I 11,2 I 840 I 252
2027 I 10,4 I 780 I 234
2028 I 9,6 I 720 I 216
2029 I 8,8 I 660 I 198
2030 I 8,0 I 600 I 180
2031 I 7,2 I 540 I 162
2032 I 6,4 I 480 I 144
2033 I 5,6 I 420 I 126
2034 I 4,8 I 360 I 108
2035 I 4,0 I 300 I 90
2036 I 3,2 I 240 I 72
2037 I 2,4 I 180 I 54
2038 I 1,6 I 120 I 36
2039 I 0,8 I 60 I 18
- 96 -
2040 I 0,0 I 0 I 0
-----------------------------------------------------------
4
Bemessungsgrundlage fuer den Versorgungsfreibetrag ist
a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zwoelffache des Versorgungsbezugs fuer Januar 2005,
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zwoelffache des Versorgungsbezugs fuer den ersten vollen Monat,
jeweils zuzueglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem
Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf
nur bis zur Hoehe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage
beruecksichtigt werden. 6Bei mehreren Versorgungsbezuegen mit unterschiedlichem
Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt beruecksichtigungsfaehige Hoechstbetrag
des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem
Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. 7Folgt ein Hinterbliebenenbezug
einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Hoechstbetrag des
Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag fuer den
Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. 8Der nach den
Saetzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
gelten fuer die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. 9Regelmaessige Anpassungen des
Versorgungsbezugs fuehren nicht zu einer Neuberechnung. 10Abweichend hiervon sind der
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen,
wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhoehungs-
oder Kuerzungsregelungen erhoeht oder vermindert. 11In diesen Faellen sind die Saetze 3 bis
7 mit dem geaenderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4
anzuwenden; im Kalenderjahr der Aenderung sind der hoechste Versorgungsfreibetrag und
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag massgebend. 12Fuer jeden vollen Kalendermonat, fuer den
keine Versorgungsbezuege gezahlt werden, ermaessigen sich der Versorgungsfreibetrag und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwoelftel.
Fussnote
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 35
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.3.2002 I 1305 - 2 BvL 17/99 -; idF d. Art. 1 Nr. 12 G v.
13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006
§ 19a (weggefallen)
-
Fussnote
§ 19a FG 31.12.2008: Zur Weiteranwendung vgl. § 52 Abs. 35
e)
Kapitalvermoegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
§ 20
(1) Zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen gehoeren
1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezuege aus Aktien,
Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserloes einer
Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden
Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen
Bezuegen gehoeren auch verdeckte Gewinnausschuettungen. 3Die Bezuege gehoeren
- 97 -
nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschuettungen einer Koerperschaft
stammen, fuer die Betraege aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des §
27 des Koerperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezuege
gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezuege im Sinne des Satzes 1 von einem
anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit
Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2. Bezuege, die nach der Aufloesung einer Koerperschaft oder Personenvereinigung im
Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rueckzahlung von Nennkapital
bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt fuer Bezuege, die
auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Aufloesung einer unbeschraenkt
steuerpflichtigen Koerperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1
anfallen und die als Gewinnausschuettung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des
Koerperschaftsteuergesetzes gelten;
3. (weggefallen)
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder
Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen
Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 und § 15a
sinngemaess anzuwenden.
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei
Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen
anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfaellt;
6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf
sie entrichteten Beitraege (Ertraege) im Erlebensfall oder bei Rueckkauf des Vertrags
bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange
Rentenzahlung gewaehlt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit
Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden
ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des
Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwoelf Jahren seit dem Vertragsabschluss
ausgezahlt, ist die Haelfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem
Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten
an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beitraege. 4Die Saetze 1 bis 3
sind auf Ertraege aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Ertraege im
Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine
lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Ertraege
bei Rueckkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte
Verwaltung von speziell fuer diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen
vereinbart, die nicht auf oeffentlich vertriebene Investmentfondsanteile
oder Anlagen, die die Entwicklung eines veroeffentlichten Indexes abbilden,
beschraenkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder
mittelbar ueber die Veraeusserung der Vermoegensgegenstaende und die Wiederanlage
der Erloese bestimmen (vermoegensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem
Versicherungsunternehmen zufliessenden Ertraege dem wirtschaftlich Berechtigten aus
dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Saetze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2
ist nicht anzuwenden, wenn
a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender
Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Hoehe bis zum Zeitpunkt des
Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos
weniger als 50 Prozent der Summe der fuer die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden
Beitraege betraegt und
b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei
Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der
Versicherung spaetestens fuenf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens
10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten
Beitraege uebersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit
in jaehrlich gleichen Schritten auf Null sinken;
- 98 -
7. Ertraege aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rueckzahlung des
Kapitalvermoegens oder ein Entgelt fuer die Ueberlassung des Kapitalvermoegens zur
Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Hoehe der Rueckzahlung
oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhaengt. 2Dies gilt unabhaengig von
der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage;
8. Diskontbetraege von Wechseln und Anweisungen einschliesslich der Schatzwechsel;
9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Koerperschaftsteuer befreiten
Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Koerperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschuettungen im Sinne
der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den
Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehoeren; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten
entsprechend;
10. a) Leistungen eines nicht von der Koerperschaftsteuer befreiten Betriebs
gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Koerperschaftsteuergesetzes mit eigener
Rechtspersoenlichkeit, die zu mit Gewinnausschuettungen im Sinne der Nummer 1
Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen fuehren; Nummer 1 Satz 2, 3 und
Nummer 2 gelten entsprechend;
b) der nicht den Ruecklagen zugefuehrte Gewinn und verdeckte Gewinnausschuettungen
eines nicht von der Koerperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im
Sinne des § 4 des Koerperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersoenlichkeit,
der den Gewinn durch Betriebsvermoegensvergleich ermittelt oder Umsaetze
einschliesslich der steuerfreien Umsaetze, ausgenommen die Umsaetze nach § 4 Nr.
8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr
oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der
Gewinn im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Aufloesung
der Ruecklagen zu Zwecken ausserhalb des Betriebs gewerblicher Art fuehrt zu einem
Gewinn im Sinne des Satzes; in Faellen der Einbringung nach dem Sechsten und
des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die
Ruecklagen als aufgeloest. 3Bei dem Geschaeft der Veranstaltung von Werbesendungen
der inlaendischen oeffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel
des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Koerperschaftsteuergesetzes
als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Saetze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen
Geschaeftsbetrieben der von der Koerperschaftsteuer befreiten Koerperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1
Satz 3 gilt entsprechend;
11. Stillhalterpraemien, die fuer die Einraeumung von Optionen vereinnahmt werden;
schliesst der Stillhalter ein Glattstellungsgeschaeft ab, mindern sich die Einnahmen
aus den Stillhalterpraemien um die im Glattstellungsgeschaeft gezahlten Praemien.
1
(2) Zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen gehoeren auch
1. der Gewinn aus der Veraeusserung von Anteilen an einer Koerperschaft im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1. 2Anteile an einer Koerperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 aehnliche Beteiligungen
und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1;
2. der Gewinn aus der Veraeusserung
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Anspruechen durch den Inhaber des
Stammrechts, wenn die dazugehoerigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht
mitveraeussert werden. 2Diese Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach
Absatz 1;
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber
der Schuldverschreibung, wenn die dazugehoerigen Schuldverschreibungen nicht
mitveraeussert werden. 2Entsprechendes gilt fuer die Einloesung von Zinsscheinen und
Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2
Satz 1 gilt sinngemaess fuer die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden-
oder Zinsanspruechen oder sonstigen Anspruechen im Sinne des Satzes 1, wenn
- 99 -
die dazugehoerigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen
Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsanspruechen
aus Schuldbuchforderungen, die in ein oeffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3. der Gewinn
a) bei Termingeschaeften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veraenderlichen Bezugsgroesse bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt;
b) aus der Veraeusserung eines als Termingeschaeft ausgestalteten Finanzinstruments;
4. der Gewinn aus der Veraeusserung von Wirtschaftsguetern, die Ertraege im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 4 erzielen;
5. der Gewinn aus der Uebertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5;
6. der Gewinn aus der Veraeusserung von Anspruechen auf eine Versicherungsleistung im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung
von einer Veraeusserung unverzueglich Mitteilung an das fuer den Steuerpflichtigen
zustaendige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine
Bescheinigung ueber die Hoehe der entrichteten Beitraege im Zeitpunkt der Veraeusserung
zu erteilen;
7. der Gewinn aus der Veraeusserung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 7;
8. der Gewinn aus der Uebertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 9 vermittelnden Rechtsposition.
2
Als Veraeusserung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einloesung, Rueckzahlung, Abtretung
oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Faellen von Satz 1 Nr.
4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veraeusserung.
3
Die Anschaffung oder Veraeusserung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veraeusserung der anteiligen
Wirtschaftsgueter.
(3) Zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen gehoeren auch besondere Entgelte oder
Vorteile, die neben den in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren
Stelle gewaehrt werden.
(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen
aus der Veraeusserung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang mit dem Veraeusserungsgeschaeft stehen, und den Anschaffungskosten; bei
nicht in Euro getaetigten Geschaeften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veraeusserung
und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den
Faellen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veraeusserung
der Wirtschaftsgueter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist fuer das Kalenderjahr der
verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das
Privatvermoegen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe ueberfuehrt worden, tritt an die
Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte
Wert. 4In den Faellen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 6 gelten die entrichteten Beitraege
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher
Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beitraege als
Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Termingeschaeft ist der Differenzausgleich oder
der durch den Wert einer veraenderlichen Bezugsgroesse bestimmte Geldbetrag oder Vorteil
abzueglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Termingeschaeft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger
fuer Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Ueberfuehrung des Wirtschaftsguts in
das Privatvermoegen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschaeften oder die Beitraege
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgaenger zuzurechnen. 7Bei
vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des §
5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I
S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502)
- 100 -
geaendert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu
unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veraeussert wurden.
(4a) 1Werden Anteile an einer Koerperschaft, Vermoegensmasse oder Personenvereinigung,
die weder ihre Geschaeftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, gegen Anteile an
einer anderen Koerperschaft, Vermoegensmasse oder Personenvereinigung, die weder
ihre Geschaeftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, getauscht und wird der Tausch
auf Grund gesellschaftsrechtlicher Massnahmen vollzogen, die von den beteiligten
Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und § 13 Abs. 2 des
Umwandlungssteuergesetzes die uebernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der
bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der
Besteuerung des Gewinns aus der Veraeusserung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen
oder beschraenkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europaeischen Union bei einer
Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben; in diesem Fall
ist der Gewinn aus einer spaeteren Veraeusserung der erworbenen Anteile ungeachtet der
Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
Art und Weise zu besteuern, wie die Veraeusserung der Anteile an der uebertragenden
Koerperschaft zu besteuern waere, und § 15 Abs. 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.
2
Erhaelt der Steuerpflichtige in den Faellen des Satzes 1 zusaetzlich zu den Anteilen
eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. 3Besitzt
bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 der Inhaber das
Recht, bei Faelligkeit anstelle der Rueckzahlung des Nominalbetrags vom Emittenten
die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren zu verlangen oder
besitzt der Emittent das Recht, bei Faelligkeit dem Inhaber anstelle der Rueckzahlung des
Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren anzudienen und machen
der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend
von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt fuer den Erwerb der Forderung als Veraeusserungspreis
der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.
4
Werden Bezugsrechte veraeussert oder ausgeuebt, die nach § 186 des Aktiengesetzes,
§ 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung oder
eines vergleichbaren auslaendischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines
Zeichnungsvertrags begruenden, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile,
der auf das Bezugsrecht entfaellt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1
mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 Nr. 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten
hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt,
wenn die Voraussetzungen der Saetze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Hoehe
des Kapitalertrags nicht moeglich ist. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer
Kapitalmassnahme im Sinne der vorstehenden Saetze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt
der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.
(5) 1Einkuenfte aus Kapitalvermoegen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt
der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung
die Anteile an dem Kapitalvermoegen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind einem Niessbraucher oder
Pfandglaeubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er
als Anteilseigner.
(6) 1Verbleibende positive Einkuenfte aus Kapitalvermoegen sind nach der Verrechnung im
Sinne des § 43a Abs. 3 zunaechst mit Verlusten aus privaten Veraeusserungsgeschaeften nach
Massgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste aus Kapitalvermoegen
duerfen nicht mit Einkuenften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie duerfen
auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindern jedoch die Einkuenfte,
die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitraeumen aus Kapitalvermoegen
erzielt. 4§ 10d Abs. 4 ist sinngemaess anzuwenden. 5Verluste aus Kapitalvermoegen im Sinne
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veraeusserung von Aktien entstehen,
duerfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermoegen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz
1, die aus der Veraeusserung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Saetze 3
und 4 gelten sinngemaess. 6Verluste aus Kapitalvermoegen, die der Kapitalertragsteuer
unterliegen, duerfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkuenfte, die der
- 101 -
Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitraeumen aus Kapitalvermoegen erzielt,
wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.
(7) 1§ 15b ist sinngemaess anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b
Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkuenfte nicht der tariflichen
Einkommensteuer unterliegen.
(8) 1Soweit Einkuenfte der in den Absaetzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkuenften
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstaendiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung gehoeren, sind sie diesen Einkuenften zuzurechnen. 2Absatz 4a
findet insoweit keine Anwendung.
(9) 1Bei der Ermittlung der Einkuenfte aus Kapitalvermoegen ist als Werbungskosten ein
Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsaechlichen
Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird
ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro gewaehrt. 3Der gemeinsame Sparer-
Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Haelfte
abzuziehen; sind die Kapitalertraege eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist
der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalertraege dieses Ehegatten
uebersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der
gemeinsame Sparer-Pauschbetrag duerfen nicht hoeher sein als die nach Massgabe des
Absatzes 6 verrechneten Kapitalertraege.
Fussnote
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 37d Satz 1
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 7
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 8
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 10
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 11
§ 20 Abs. 1 Nr. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 8
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 2 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 37a Satz 6 u. 7
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 37a Satz
8
§ 20 Abs. 1 Nr. 11: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 9
§ 20 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 10
§ 20 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 37d Satz 1
f)
Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
§ 21
1
(1) Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1. Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermoegen, insbesondere
von Grundstuecken, Gebaeuden, Gebaeudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister
eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des buergerlichen Rechts ueber
Grundstuecke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
- 102 -
2. Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von
beweglichem Betriebsvermoegen;
3. Einkuenfte aus zeitlich begrenzter Ueberlassung von Rechten, insbesondere von
schriftstellerischen, kuenstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von
gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefaellen;
4. Einkuenfte aus der Veraeusserung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn
die Einkuenfte im Veraeusserungspreis von Grundstuecken enthalten sind und die Miet-
oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veraeusserer noch
Besitzer war.
2
§§ 15a und 15b sind sinngemaess anzuwenden.
(2) Betraegt das Entgelt fuer die Ueberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger
als 56 Prozent der ortsueblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsueberlassung in einen
entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkuenfte der in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkuenften aus anderen
Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehoeren.
g)
Sonstige Einkuenfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)
§ 22 Arten der sonstigen Einkuenfte
Sonstige Einkuenfte sind
1. Einkuenfte aus wiederkehrenden Bezuegen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehoeren; § 15b ist sinngemaess anzuwenden. 2Werden
die Bezuege freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begruendeten Rechtspflicht
oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewaehrt, so sind sie nicht dem
Empfaenger zuzurechnen; dem Empfaenger sind dagegen zuzurechnen
a) Bezuege, die von einer Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
ausserhalb der Erfuellung steuerbeguenstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung gewaehrt werden, und
b) Bezuege im Sinne des § 1 der Verordnung ueber die Steuerbeguenstigung von
Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung.
3
Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkuenften gehoeren auch
a) Leibrenten und andere Leistungen,
aa) die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen
Alterskassen, den berufsstaendischen Versorgungseinrichtungen und aus
Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erbracht
werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage
fuer den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der
Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des
Rentenbeginns und dem in diesem Jahr massgebenden Prozentsatz aus der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
------------------------------------
Jahr des I Besteuerungs-
Rentenbeginns I anteil in %
------------------------------------
bis 2005 50
ab 2006 52
2007 54
2008 56
2009 58
- 103 -
2010 60
2011 62
2012 64
2013 66
2014 68
2015 70
2016 72
2017 74
2018 76
2019 78
2020 80
2021 81
2022 82
2023 83
2024 84
2025 85
2026 86
2027 87
2028 88
2029 89
2030 90
2031 91
2032 92
2033 93
2034 94
2035 95
2036 96
2037 97
2038 98
2039 99
2040 100
------------------------------------
4
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der
Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
5
Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, fuer die gesamte
Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der
Rente bei einer Veraenderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhaeltnis
anzupassen, in dem der veraenderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag
der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde
liegt. 7Regelmaessige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente fuehren nicht zu
einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung ausser Betracht. 8Folgen
nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach,
gilt fuer die spaetere Rente Satz 3 mit der Massgabe, dass sich der Prozentsatz
nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden
Renten von dem Jahr des Beginns der spaeteren Rente abgezogen wird; der
Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der fuer das Jahr
2005;
bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den
einzelnen Bezuegen Einkuenfte aus Ertraegen des Rentenrechts enthalten sind. 2Dies
gilt auf Antrag auch fuer Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf
bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beitraegen beruhen, welche oberhalb des
Betrags des Hoechstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden;
der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Hoechstbeitrags
mindestens zehn Jahre ueberschritten wurde. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt
fuer die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmaessiger Verteilung
des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist
der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des Rentenrechts
(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
- 104 -
--------------------------------------------------------
Bei Beginn I I Bei Beginn I
der Rente I I der Rente I
vollendetes I Ertrags- I vollendetes I Ertrags-
Lebensjahr I anteil I Lebensjahr I anteil
des Renten- I in % I des Renten- I in %
berechtigten I I berechtigten I
--------------------------------------------------------
0 bis 1 59 51 bis 52 29
2 bis 3 58 53 28
4 bis 5 57 54 27
6 bis 8 56 55 bis 56 26
9 bis 10 55 57 25
11 bis 12 54 58 24
13 bis 14 53 59 23
15 bis 16 52 60 bis 61 22
17 bis 18 51 62 21
19 bis 20 50 63 20
21 bis 22 49 64 19
23 bis 24 48 65 bis 66 18
25 bis 26 47 67 17
27 46 68 16
28 bis 29 45 69 bis 70 15
30 bis 31 44 71 14
32 43 72 bis 73 13
33 bis 34 42 74 12
35 41 75 11
36 bis 37 40 76 bis 77 10
38 39 78 bis 79 9
39 bis 40 38 80 8
41 37 81 bis 82 7
42 36 83 bis 84 6
43 bis 44 35 85 bis 87 5
45 34 88 bis 91 4
46 bis 47 33 92 bis 93 3
48 32 94 bis 96 2
49 31 ab 97 1
50 30
--------------------------------------------------------
5
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955
zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten
abhaengt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschraenkt sind,
wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
b) Einkuenfte aus Zuschuessen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezuege
gewaehrt werden;
1a. Einkuenfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber
abgezogen werden koennen;
1b. Einkuenfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach §
10 Abs. 1 Nr. 1a als Sonderausgaben abgezogen werden koennen;
1c. Einkuenfte aus Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b als
Sonderausgaben abgezogen werden koennen;
2. Einkuenfte aus privaten Veraeusserungsgeschaeften im Sinne des § 23;
3. Einkuenfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs.
1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkuenften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4
gehoeren, z.B. Einkuenfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung
- 105 -
beweglicher Gegenstaende. 2Solche Einkuenfte sind nicht einkommensteuerpflichtig,
wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3Uebersteigen die
Werbungskosten die Einnahmen, so darf der uebersteigende Betrag bei Ermittlung
des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen
werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Massgabe des § 10d die Einkuenfte, die
der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
oder in den folgenden Veranlagungszeitraeumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1
erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend. 5Verluste aus Leistungen
im Sinne des § 22 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
koennen abweichend von Satz 3 auch mit Einkuenften aus Kapitalvermoegen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 11 ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach
Massgabe des § 10d auch die Einkuenfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeitraeumen aus § 20 Abs. 1 Nr. 11 erzielt;
4. Entschaedigungen, Amtszulagen, Zuschuesse zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitraegen, Uebergangsgelder, Ueberbrueckungsgelder, Sterbegelder,
Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezuege, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes
oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezuege, die auf Grund der
entsprechenden Gesetze der Laender gezahlt werden, und die Entschaedigungen, das
Uebergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund
des Abgeordnetenstatuts des Europaeischen Parlaments von der Europaeischen Union
gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes
Aufwandsentschaedigungen gezahlt, so duerfen die durch das Mandat veranlassten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur
Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europaeischen Parlament oder im Parlament
eines Landes duerfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten
entsprechend
a) fuer Nachversicherungsbeitraege auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den
Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und fuer Zuschuesse zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitraegen § 3 Nr. 62,
b) fuer Versorgungsbezuege § 19 Abs. 2 nur bezueglich des Versorgungsfreibetrags;
beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezuegen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2
bleibt jedoch insgesamt hoechstens ein Betrag in Hoehe des Versorgungsfreibetrags
nach § 19 Abs. 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c) fuer das Uebergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und fuer die
Versorgungsabfindung § 34 Abs. 1,
d) fuer die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschaedigungen, das Uebergangsgeld,
das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des
Abgeordnetenstatuts des Europaeischen Parlaments von der Europaeischen Union
erhoben wird, § 34c Abs. 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten
Einkuenfte fuer die entsprechende Anwendung des § 34c Abs. 1 wie auslaendische
Einkuenfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer
entsprechende auslaendische Steuer zu behandeln;
5. Leistungen aus Altersvorsorgevertraegen, Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beitraegen, auf die § 3 Nr.
63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des
Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des
§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 und
nicht auf Anspruechen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56
erworben wurden,
a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfaehigkeits-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b) ist bei Leistungen aus Versicherungsvertraegen, Pensionsfonds, Pensionskassen
und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Abs. 1
Nr. 6 in der jeweils fuer den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
- 106 -
c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung
und der Summe der auf sie entrichteten Beitraege der Besteuerung; § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3
In den Faellen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte gefoerderte
Altersvorsorgevermoegen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als
Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der
Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Aufloesungsbetrag nach § 92a
Abs. 3 Satz 5. 5Der Aufloesungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent
als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6 Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der
Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist
a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der
Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der
Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Aufloesungsbetrags als Leistung nach Satz
1 zu erfassen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass als
noch nicht zurueckgefuehrter Betrag im Wohnfoerderkonto der noch nicht erfasste
Aufloesungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Faellen
des § 93 Abs. 1 sowie bei Aenderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung
hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen
Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Saetze 1 bis 6 je gesondert
mitzuteilen. 8In den Faellen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz erhaelt der
Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81). 9Werden
dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages
erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.
Fussnote
§ 22 Nr. 1 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 38 Satz 1 u. 2
§ 22 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 38 Satz 3
§ 22 Nr. 3 Satz 5 und 6: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 10a
§ 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf laufende Einkuenfte aus der Vermietung beweglicher
Gegenstaende bezieht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v.
30.9.1998 I 3430 - 2 BvR 1818/91 -
§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
(1) 1Die Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung fuer die Traeger der Alterssicherung der
Landwirte, die berufsstaendischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die
Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Vertraege im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80
(Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum 1. Maerz des Jahres,
das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5 einem Leistungsempfaenger zugeflossen ist, folgende Daten
zu uebermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname und
Geburtsdatum des Leistungsempfaengers;
2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr.
1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sowie im
Sinne des § 22 Nr. 5. 2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschliesslich
auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;
- 107 -
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach
dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist auch die
Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen.
2
Die Datenuebermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung zu erfolgen. 3Im Uebrigen ist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Leistungsempfaenger hat dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer
mitzuteilen. 2Teilt der Leistungsempfaenger die Identifikationsnummer dem
Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung nicht mit, uebermittelt das Bundeszentralamt
fuer Steuern dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die Identifikationsnummer
des Leistungsempfaengers; weitere Daten duerfen nicht uebermittelt werden. 3In der
Anfrage duerfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten des
Leistungsempfaengers angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen bekannt
sind. 4Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die Antwort des Bundeszentralamtes
fuer Steuern sind ueber die zentrale Stelle zu uebermitteln. 5Die zentrale Stelle fuehrt
eine ausschliesslich automatisierte Pruefung der ihr uebermittelten Daten daraufhin
durch, ob sie vollstaendig und schluessig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat
verwendet worden ist. 6Sie speichert die Daten des Leistungsempfaengers nur fuer
Zwecke dieser Pruefung bis zur Uebermittlung an das Bundeszentralamt fuer Steuern
oder an den Mitteilungspflichtigen. 7Die Daten sind fuer die Uebermittlung zwischen
der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt fuer Steuern zu verschluesseln.8Fuer
die Anfrage gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 9Der Mitteilungspflichtige
darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies fuer die Erfuellung der
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempfaenger jeweils darueber zu
unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.
(4) 1Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mitteilungspflichtigen ermitteln,
ob sie ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 erfuellt haben. 2Die §§ 193 bis 203 der
Abgabenordnung gelten sinngemaess. 3Auf Verlangen der zentralen Stelle haben die
Mitteilungspflichtigen ihre Unterlagen, soweit sie im Ausland gefuehrt und aufbewahrt
werden, verfuegbar zu machen.
§ 23 Private Veraeusserungsgeschaefte
1
(1) Private Veraeusserungsgeschaefte (§ 22 Nr. 2) sind
1. Veraeusserungsgeschaefte bei Grundstuecken und Rechten, die den Vorschriften
des buergerlichen Rechts ueber Grundstuecke unterliegen (z. B. Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veraeusserung nicht mehr als zehn Jahre betraegt. 2Gebaeude und Aussenanlagen sind
einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder
erweitert werden; dies gilt entsprechend fuer Gebaeudeteile, die selbstaendige
unbewegliche Wirtschaftsgueter sind, sowie fuer Eigentumswohnungen und im
Teileigentum stehende Raeume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgueter, die im Zeitraum
zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veraeusserung ausschliesslich zu eigenen
Wohnzwecken oder im Jahr der Veraeusserung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. Veraeusserungsgeschaefte bei anderen Wirtschaftsguetern, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veraeusserung nicht mehr als ein Jahr betraegt.
2
Bei Wirtschaftsguetern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als
Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkuenfte erzielt werden, erhoeht
sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
2
Als Anschaffung gilt auch die Ueberfuehrung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermoegen
des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb
- 108 -
ist dem Einzelrechtsnachfolger fuer Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder
die Ueberfuehrung des Wirtschaftsguts in das Privatvermoegen durch den Rechtsvorgaenger
zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Veraeusserung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veraeusserung der
anteiligen Wirtschaftsgueter. 5Als Veraeusserung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermoegen, wenn die Veraeusserung aus
dem Betriebsvermoegen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des
Wirtschaftsguts erfolgt, und
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkuenfte aus privaten Veraeusserungsgeschaeften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind
den Einkuenften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehoeren.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veraeusserungsgeschaeften nach Absatz 1 ist der Unterschied
zwischen Veraeusserungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und den Werbungskosten andererseits. 2In den Faellen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt
an die Stelle des Veraeusserungspreises der fuer den Zeitpunkt der Einlage nach § 6
Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Faellen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine
Wert. 3In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert. 4Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen fuer Abnutzung,
erhoehte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der
Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne
bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veraeusserungsgeschaeften erzielte
Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Faellen des
Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste fuer das Kalenderjahr, in dem der
Preis fuer die Veraeusserung aus dem Betriebsvermoegen zugeflossen ist, in den Faellen
des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 fuer das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.
7
Verluste duerfen nur bis zur Hoehe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen
Kalenderjahr aus privaten Veraeusserungsgeschaeften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie
duerfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Massgabe
des § 10d die Einkuenfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeitraeumen aus privaten
Veraeusserungsgeschaeften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt
entsprechend. 9Verluste aus privaten Veraeusserungsgeschaeften im Sinne des § 23 in
der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung koennen abweichend von Satz 7
auch mit Einkuenften aus Kapitalvermoegen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden.
10
Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Massgabe des § 10d auch die Einkuenfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitraeumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt.
Fussnote
§ 23: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 11
h)
Gemeinsame Vorschriften
§ 24
Zu den Einkuenften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehoeren auch
1. Entschaedigungen, die gewaehrt worden sind
a) als Ersatz fuer entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b) fuer die Aufgabe oder Nichtausuebung einer Taetigkeit, fuer die Aufgabe einer
Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- 109 -
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2. Einkuenfte aus einer ehemaligen Taetigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder
aus einem frueheren Rechtsverhaeltnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar
auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufliessen;
3. Nutzungsverguetungen fuer die Inanspruchnahme von Grundstuecken fuer oeffentliche Zwecke
sowie Zinsen auf solche Nutzungsverguetungen und auf Entschaedigungen, die mit der
Inanspruchnahme von Grundstuecken fuer oeffentliche Zwecke zusammenhaengen.
§ 24a Altersentlastungsbetrag
1
Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Hoechstbetrag im Kalenderjahr ein nach
einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der
Einkuenfte, die nicht solche aus nichtselbstaendiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des
Betrags bleiben ausser Betracht:
1. Versorgungsbezuege im Sinne des § 19 Abs. 2;
2. Einkuenfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;
3. Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b;
4. Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;
5. Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a.
3
Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewaehrt, der vor dem Beginn
des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet
hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
Saetze 1 bis 3 fuer jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der massgebende Prozentsatz
und der Hoechstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen:
------------------------------------------------------
Das auf die I Altersentlastungsbetrag
Vollendung des ----------------------------------
64. Lebensjahres I in % der I Hoechstbetrag
folgende I Einkuenfte I in Euro
Kalenderjahr I I
------------------------------------------------------
2005 40,0 1.900
2006 38,4 1.824
2007 36,8 1.748
2008 35,2 1.672
2009 33,6 1.596
2010 32,0 1.520
2011 30,4 1.444
2012 28,8 1.368
2013 27,2 1.292
2014 25,6 1.216
2015 24,0 1.140
2016 22,4 1.064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
- 110 -
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0
------------------------------------------------------
§ 24b Entlastungsbetrag fuer Alleinerziehende
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige koennen einen Entlastungsbetrag in Hoehe von 1.308
Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkuenfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehoert, fuer das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder
Kindergeld zusteht. 2Die Zugehoerigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in
der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei
mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen
Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach §
64 Abs. 2 Satz 1 erfuellt oder erfuellen wuerde in Faellen, in denen nur ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die
Voraussetzungen fuer die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfuellen
oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljaehrigen
Person bilden, es sei denn, fuer diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder
Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das
einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Taetigkeit nach §
32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausuebt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz
in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem
Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist
widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer
eheaehnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Fuer jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
vorgelegen haben, ermaessigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwoelftel.
§ 24c (weggefallen)
-
Fussnote
§ 24c: Zur letztmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 52a Abs. 12
III.
Veranlagung
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklaerungspflicht
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum)
nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum
bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
- 111 -
(3) 1Der Steuerpflichtige hat fuer den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
eine Einkommensteuererklaerung abzugeben. 2Ehegatten haben fuer den Fall der
Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklaerung abzugeben. 3Waehlt
einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder waehlen beide Ehegatten
die besondere Veranlagung fuer den Veranlagungszeitraum der Eheschliessung (§ 26c), hat
jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklaerung abzugeben. 4Der Steuerpflichtige
hat die Einkommensteuererklaerung eigenhaendig zu unterschreiben. 5Eine gemeinsame
Einkommensteuererklaerung ist von beiden Ehegatten eigenhaendig zu unterschreiben.
(4) 1Die Erklaerung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung zu uebermitteln, wenn Einkuenfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfaelle gemaess § 46 Abs. 2 Nr. 2
bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehoerde zur Vermeidung unbilliger Haerten auf
eine Uebermittlung durch Datenfernuebertragung verzichten.
Fussnote
§ 25: Zur erstmaligen Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 13
§ 25 Abs. 4: Zur erstmaligen Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2011 vgl. § 52 Abs. 39
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Ehegatten, die beide unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs.
1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese
Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des
Veranlagungszeitraums eingetreten sind, koennen zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a)
und Zusammenveranlagung (§ 26b) waehlen; fuer den Veranlagungszeitraum der Eheschliessung
koennen sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c waehlen. 2Eine Ehe, die im
Laufe des Veranlagungszeitraums aufgeloest worden ist, bleibt fuer die Anwendung des
Satzes 1 unberuecksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum
wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des
Satzes 1 ebenfalls vorliegen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgeloest
worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c waehlen.
(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte
Veranlagung waehlt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - fuer den
Veranlagungszeitraum der Eheschliessung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten
die betreffende Veranlagungsart waehlen. 3Die zur Ausuebung der Wahl erforderlichen
Erklaerungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklaerungen nicht abgegeben, so wird
unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung waehlen.
Fussnote
§ 26 Abs. 1 Satz 2: Mit GG 100-1 vereinbar, BVerfGE v. 3.6.1987 I 2501 (1 BvL 5/81)
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Faellen sind
jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkuenfte zuzurechnen. 2Einkuenfte eines Ehegatten
sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei
der Erzielung der Einkuenfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben nach § 9c und aussergewoehnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden
in Hoehe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden
Veranlagungen jeweils zur Haelfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine
andere Aufteilung beantragen. 2Die nach § 33b Abs. 5 uebertragbaren Pauschbetraege stehen
den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur Haelfte gewaehrt.
- 112 -
3
Die nach § 34f zu gewaehrende Steuerermaessigung steht den Ehegatten in dem Verhaeltnis
zu, in dem sie erhoehte Absetzungen nach § 7b oder Abzugsbetraege nach § 10e Abs. 1 bis
5 oder nach § 15b des Berlinfoerderungsgesetzes in Anspruch nehmen. 4Die nach § 35a
zu gewaehrende Steuerermaessigung steht den Ehegatten jeweils zur Haelfte zu, wenn die
Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
(3) Die Anwendung des § 10d fuer den Fall des Uebergangs von der getrennten Veranlagung
zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung,
wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkuenfte, die die Ehegatten
erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger
behandelt.
§ 26c Besondere Veranlagung fuer den Veranlagungszeitraum der Eheschliessung
(1) 1Bei besonderer Veranlagung fuer den Veranlagungszeitraum der Eheschliessung werden
Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen haetten. 2§ 12 Nr. 2
bleibt unberuehrt. 3§ 26a Abs. 1 gilt sinngemaess.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn
der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei
ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
(3) (weggefallen)
§ 27
(weggefallen)
§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Guetergemeinschaft
Bei fortgesetzter Guetergemeinschaft gelten Einkuenfte, die in das Gesamtgut fallen, als
Einkuenfte des ueberlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschraenkt steuerpflichtig ist.
§§ 29 und 30
(weggefallen)
IV.
Tarif
§ 31 Familienleistungsausgleich
1
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Hoehe des Existenzminimums
eines Kindes einschliesslich der Bedarfe fuer Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibetraege nach § 32 Abs.
6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafuer nicht
erforderlich ist, dient es der Foerderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird
Kindergeld als Steuerverguetung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld
fuer den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung
nicht vollstaendig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die
Freibetraege nach § 32 Abs. 6 vom Einkommen abgezogen, erhoeht sich die unter Abzug
dieser Freibetraege ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld
fuer den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der
Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entsprechend
- 113 -
fuer mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 6Besteht nach auslaendischem
Recht Anspruch auf Leistungen fuer Kinder, wird dieser insoweit nicht beruecksichtigt,
als er das inlaendische Kindergeld uebersteigt.
§ 32 Kinder, Freibetraege fuer Kinder
(1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienaehnliches,
auf laengere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht
zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und
Pflegeverhaeltnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhaeltnis zu den leiblichen
Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu beruecksichtigen. 2Ist ein im
ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es
vorrangig als Pflegekind zu beruecksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem
folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, beruecksichtigt.
1
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beruecksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem
Beschaeftigungsverhaeltnis steht und bei einer Agentur fuer Arbeit im Inland als
Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a) fuer einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Uebergangszeit von hoechstens vier Monaten befindet, die zwischen
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
oder Zivildienst befreienden Taetigkeit als Entwicklungshelfer oder als
Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen
kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 zur Einfuehrung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl.
EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b
des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
„weltwaerts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums fuer wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet
oder
3. wegen koerperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ausserstande ist, sich
selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des
25. Lebensjahres eingetreten ist.
2
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur beruecksichtigt, wenn es Einkuenfte und
Bezuege, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt
oder geeignet sind, von nicht mehr als 7 680 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser
Betrag ist zu kuerzen, soweit es nach den Verhaeltnissen im Wohnsitzstaat des Kindes
notwendig und angemessen ist. 4Zu den Bezuegen gehoeren auch steuerfreie Gewinne nach
den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 steuerfrei
bleibenden Einkuenfte sowie Sonderabschreibungen und erhoehte Absetzungen, soweit sie
die hoechstmoeglichen Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 uebersteigen. 5Bezuege, die fuer
- 114 -
besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei ausser Ansatz; Entsprechendes
gilt fuer Einkuenfte, soweit sie fuer solche Zwecke verwendet werden. 6Liegen die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind
Einkuenfte und Bezuege nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. 7Fuer
jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag
vorliegen, ermaessigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwoelftel. 8Einkuenfte und
Bezuege des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben ausser Ansatz. 9Ein
Verzicht auf Teile der zustehenden Einkuenfte und Bezuege steht der Anwendung der Saetze
2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf Euro lautende Betraege sind entsprechend dem fuer
Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europaeischen Zentralbank
bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
(5) 1In den Faellen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein
Kind, das
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig fuer die Dauer von
nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Taetigkeit als
Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeuebt
hat,
fuer einen der Dauer dieser Dienste oder der Taetigkeit entsprechenden Zeitraum,
hoechstens fuer die Dauer des inlaendischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei
anerkannten Kriegsdienstverweigerern fuer die Dauer des inlaendischen gesetzlichen
Zivildienstes ueber das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus beruecksichtigt. 2Wird der
gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder einem Staat, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes massgebend. 3Absatz 4 Satz
2 bis 10 gilt entsprechend.
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird fuer jedes zu beruecksichtigende Kind
des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1 932 Euro fuer das saechliche Existenzminimum
des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 080 Euro fuer den Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
verdoppeln sich die Betraege nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhaeltnis steht. 3Die Betraege nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch
dann zu, wenn
1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig
ist oder
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in
einem Pflegekindschaftsverhaeltnis steht.
4
Fuer ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschraenkt einkommensteuerpflichtiges Kind
koennen die Betraege nach den Saetzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach
den Verhaeltnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5Fuer jeden
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen fuer einen Freibetrag nach den Saetzen 1 bis 4
nicht vorliegen, ermaessigen sich die dort genannten Betraege um ein Zwoelftel. 6Abweichend
von Satz 1 wird bei einem unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei
dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines
Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn uebertragen,
wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenueber dem Kind
fuer das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjaehrigen Kindern wird der
dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag
fuer den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen
Elternteils auf diesen uebertragen. 7Die den Eltern nach den Saetzen 1 bis 6 zustehenden
Freibetraege koennen auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Grosselternteil
uebertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies
- 115 -
kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur fuer kuenftige
Kalenderjahre widerrufen werden kann.
(7) (weggefallen)
Fussnote
§ 32 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 1
§ 32 Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 2ff.
§ 32 Abs. 4 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vgl. §
52a Abs. 14
§ 32 Abs. 5 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 2ff.
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2
Sie betraegt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro fuer zu
versteuernde Einkommen
1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
(939,68 • y + 1 400) • y;
3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;
4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
0,42 • x – 8 064;
5. von 250 401 Euro an:
0,45 • x – 15 576.
3
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro uebersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel
des 13 139 Euro uebersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den naechsten vollen
Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, betraegt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a,
34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich fuer die Haelfte ihres gemeinsam zu
versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen
Einkommensteuer fuer das zu versteuernde Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen fuer den Veranlagungszeitraum, der dem
Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige
und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 Satz 1 erfuellt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein
Einkommen bezogen hat, aufgeloest worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 erfuellt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
- 116 -
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfuellen.
2
Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgeloest worden ist und die Ehegatten der
neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c waehlen.
2
Voraussetzung fuer die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach
den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Fussnote
§ 32a Abs. 1: Zur Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 vgl. § 52 Abs. 41
§ 32b Progressionsvorbehalt
(1) 1Hat ein zeitweise oder waehrend des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschraenkt
Steuerpflichtiger oder ein beschraenkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr.
4 Anwendung findet,
1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschuesse zum Arbeitsentgelt,
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe,
Uebergangsgeld, Altersuebergangsgeld, Altersuebergangsgeld-Ausgleichsbetrag,
Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsfoerderungsgesetz, das aus dem Europaeischen
Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach
§ 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem
Arbeitnehmer zuzurechnen,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Uebergangsgeld oder
vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fuenften, Sechsten oder Siebten
Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz ueber
die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz ueber die
Krankenversicherung der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstuetzung nach
dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschaeftigungsverboten fuer die
Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie fuer den Entbindungstag waehrend einer
Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entschaedigungen fuer Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.
Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f) Versorgungskrankengeld oder Uebergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g) nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbetraege oder Zuschlaege,
h) Verdienstausfallentschaedigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
i) (weggefallen)
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
2. auslaendische Einkuenfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen
Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur fuer Faelle der zeitweisen
unbeschraenkten Steuerpflicht einschliesslich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten
Faelle; ausgenommen sind Einkuenfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen
Uebereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem
Uebereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der
Einkommensteuer stehen,
3. Einkuenfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
sind,
4. Einkuenfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Uebereinkommen unter dem
Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5. Einkuenfte, die bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
- 117 -
unberuecksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem
Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkuenfte, die nach einem sonstigen
zwischenstaatlichen Uebereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die
nach diesem Uebereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer
Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht fuer Einkuenfte
1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsstaette,
2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstaette,
die nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 erfuellt,
3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermoegen oder von
Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen
sind, oder
4. aus der entgeltlichen Ueberlassung von Schiffen, sofern diese ausschliesslich oder
fast ausschliesslich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind,
es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a) von einem Vercharterer ausgeruestet ueberlassen oder
b) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansaessige Ausruester, die die
Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfuellen, ueberlassen
oder
c) insgesamt nur voruebergehend an in einem Drittstaat ansaessige Ausruester, die die
Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfuellen, ueberlassen
worden sind, oder
5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Uebertragung eines zu einem
Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3
§ 2a Abs. 2a gilt entsprechend.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschraenkt Steuerpflichtigen bezogene auslaendische
Einkuenfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch die auslaendischen Einkuenfte, die
eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Koerperschaftsteuergesetzes
bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
sind, in dem Verhaeltnis, in dem dem unbeschraenkt Steuerpflichtigen das Einkommen
der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im
Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn
bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen
vermehrt oder vermindert wird um
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-
Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkuenfte
aus nichtselbstaendiger Arbeit abziehbar ist;
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkuenfte, wobei die darin
enthaltenen ausserordentlichen Einkuenfte mit einem Fuenftel zu beruecksichtigen sind.
2
Bei der Ermittlung der Einkuenfte im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5
a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) abzuziehen,
soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit
abziehbar ist;
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei
der Ermittlung der Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit abziehbaren
Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)
uebersteigen.
2
Ist der fuer die Berechnung des besonderen Steuersatzes massgebende Betrag hoeher als
250 000 Euro und sind im zu versteuernden Einkommen Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1
- 118 -
Satz 1 Nr. 1 bis 3 enthalten, ist fuer den Anteil dieser Einkuenfte am zu versteuernden
Einkommen der Steuersatz im Sinne des Satzes 1 nach § 32a mit der Massgabe zu berechnen,
dass in Absatz 1 Satz 2 die Angabe "§ 32b" und die Nummer 5 entfallen sowie die Nummer
4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
"4. von 52 152 Euro an: 0,42 x x – 7 914."
3
Fuer die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Abs. 1 Satz 2 und 3
entsprechend.
(3) 1Die Traeger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten
ueber die im Kalenderjahr gewaehrten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums
fuer jeden Empfaenger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernuebertragung zu uebermitteln, soweit
die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)
auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend. 2Der Empfaenger der
Leistungen ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche Behandlung dieser
Leistungen und seine Steuererklaerungspflicht hinzuweisen. 3In den Faellen des § 188
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist Empfaenger des an Dritte ausgezahlten
Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch uebertragen hat.
(4) (weggefallen)
Fussnote
§ 32b Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 43a Satz 1
§ 32b Abs. 1 Satz 2 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 43a Satz 2
§ 32b Abs. 2 Satz 2 u. 3: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 43a Satz 3
§ 32b Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 43a Satz 4 u. 5
§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkuenften
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 (Gewinneinkuenfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a
ein Entlastungsbetrag fuer den Anteil dieser Einkuenfte am zu versteuernden Einkommen
abzuziehen. 2Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhaeltnis der Gewinneinkuenfte zur
Summe der Einkuenfte. 3Er betraegt hoechstens 100 Prozent. 4Einkuenfte, die nach den §§ 34,
34b ermaessigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkuenfte im Sinne der Saetze 1
und 2.
(2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz
1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt,
der 250.000 Euro uebersteigt. 2Der Entlastungsbetrag betraegt 3 Prozent dieses Betrags.
3
Der Entlastungsbetrag ist auf den naechsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, betraegt der
Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich fuer die Haelfte ihres
gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absaetzen 1 und 2 ergibt. 2Die Ehegatten
sind bei der Verhaeltnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu
behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach
§ 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz nach § 32b zu
ermitteln ist.
Fussnote
§ 32c: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 44
§ 32d Gesonderter Steuertarif fuer Einkuenfte aus Kapitalvermoegen
- 119 -
(1) 1Die Einkommensteuer fuer Einkuenfte aus Kapitalvermoegen, die nicht unter §
20 Abs. 8 fallen, betraegt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um
die nach Massgabe des Absatzes 5 anrechenbaren auslaendischen Steuern. 3Im Fall der
Kirchensteuerpflicht ermaessigt sich die Steuer nach den Saetzen 1 und 2 um 25 Prozent der
auf die Kapitalertraege entfallenden Kirchensteuer. 4Die Einkommensteuer betraegt damit
e - 4q
------
4 + k.
5
Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkuenfte, "q" die
nach Massgabe des Absatzes 5 anrechenbare auslaendische Steuer und "k" der fuer die
Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende
Kirchensteuersatz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
und 7,
a) wenn Glaeubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind,
b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen
Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft
oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Glaeubiger der
Kapitalertraege eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c) soweit ein Dritter die Kapitalertraege schuldet und diese Kapitalanlage im
Zusammenhang mit einer Kapitalueberlassung an einen Betrieb des Glaeubigers steht.
2
Dies gilt entsprechend, wenn Kapital ueberlassen wird
aa) an eine dem Glaeubiger der Kapitalertraege nahestehende Person oder
bb) an eine Personengesellschaft, bei der der Glaeubiger der Kapitalertraege oder
eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Glaeubiger
der Kapitalertraege oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10
Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Glaeubiger oder eine diesem nahestehende Person
zurueckgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage
und die Kapitalueberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon
ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalueberlassung in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen
Zinsvereinbarungen miteinander verknuepft sind. 5Von einem Zusammenhang ist
jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktueblich sind oder die
Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil
fuehrt. 6Die Saetze 1 bis 5 gelten sinngemaess, wenn das ueberlassene Kapital vom
Glaeubiger der Kapitalertraege fuer die Erzielung von Einkuenften im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2
Insoweit findet § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung;
2. fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. 2
Insoweit findet § 20 Abs.
6 keine Anwendung.
3. auf Antrag fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im
Veranlagungszeitraum, fuer den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder
mittelbar
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich fuer
diese taetig ist.
2
Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung. 3Der
Antrag gilt fuer die jeweilige Beteiligung erstmals fuer den Veranlagungszeitraum,
- 120 -
fuer den er gestellt worden ist. 4Er ist spaetestens zusammen mit der
Einkommensteuererklaerung fuer den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen
und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch fuer die folgenden vier
Veranlagungszeitraeume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen
sind. 5Die Widerrufserklaerung muss dem Finanzamt spaetestens mit der Steuererklaerung
fuer den Veranlagungszeitraum zugehen, fuer den die Saetze 1 bis 4 erstmals nicht
mehr angewandt werden sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des
Steuerpflichtigen fuer diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr
zulaessig.
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalertraege, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen
haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklaerung anzugeben. 2Fuer
diese Kapitalertraege erhoeht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1
ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklaerung fuer Kapitalertraege,
die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend
Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Faellen eines nicht vollstaendig ausgeschoepften Sparer-
Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz
7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 beruecksichtigten Verlusts, eines
Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 und noch nicht beruecksichtigter auslaendischer Steuern,
zur Ueberpruefung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Hoehe nach oder zur Anwendung
von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 1In den Faellen der Absaetze 3 und 4 ist bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen,
die mit auslaendischen Kapitalertraegen in dem Staat, aus dem die Kapitalertraege
stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen
werden, die auf auslaendische Kapitalertraege festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermaessigungsanspruch gekuerzte auslaendische Steuer, jedoch hoechstens 25
Prozent auslaendische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer
anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer auslaendischen Steuer einschliesslich einer als gezahlt geltenden Steuer
auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die auslaendischen
Steuern sind nur bis zur Hoehe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen
Kapitalertraege im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absaetze 1,
3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkuenfte den Einkuenften im Sinne des § 2
hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer
niedrigeren Einkommensteuer fuehrt (Guenstigerpruefung). 2Absatz 5 ist mit der Massgabe
anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten auslaendischen Steuern auf die
zusaetzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten
Kapitaleinkuenfte entfaellt. 3Der Antrag kann fuer den jeweiligen Veranlagungszeitraum
nur einheitlich fuer saemtliche Kapitalertraege gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten
Ehegatten kann der Antrag nur fuer saemtliche Kapitalertraege beider Ehegatten gestellt
werden.
Fussnote
§ 32d: Zur erstmaligen Anwendung fuer den Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 15
§ 33 Aussergewoehnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangslaeufig groessere Aufwendungen als der
ueberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhaeltnisse, gleicher
Vermoegensverhaeltnisse und gleichen Familienstands (aussergewoehnliche Belastung), so wird
auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermaessigt, dass der Teil der Aufwendungen, der
die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) uebersteigt, vom Gesamtbetrag
der Einkuenfte abgezogen wird.
- 121 -
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangslaeufig, wenn er sich ihnen
aus rechtlichen, tatsaechlichen oder sittlichen Gruenden nicht entziehen kann und
soweit die Aufwendungen den Umstaenden nach notwendig sind und einen angemessenen
Betrag nicht uebersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten
oder Sonderausgaben gehoeren oder unter § 9 Abs. 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei
ausser Betracht; das gilt fuer Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur
insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden koennen. 3Aufwendungen, die durch
Diaetverpflegung entstehen, koennen nicht als aussergewoehnliche Belastung beruecksichtigt
werden.
(3) 1Die zumutbare Belastung betraegt
----------------------------------------------------------------
ueber
15 340
bei einem Gesamtbetrag bis EUR ueber
der Einkuenfte 15 340 bis 51 130
EUR 51 130 EUR
EUR
----------------------------------------------------------------
1. bei Steuerpflichtigen, die keine
Kinder haben und bei denen die
Einkommensteuer
a) nach § 32a Abs. 1, ............ 5 6 7
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting Verfahren) ......... 4 5 6
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind
oder zwei Kindern ............. 2 3 4
b) drei oder mehr Kindern ........ 1 1 2
Prozent des Gesamt-
betrags der Einkuenfte.
2
Als Kinder des Steuerpflichtigen zaehlen die, fuer die er Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.
§ 33a Aussergewoehnliche Belastung in besonderen Faellen
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen fuer den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenueber gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermaessigt,
dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkuenfte
abgezogen werden. 2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist
eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inlaendische oeffentliche Mittel
mit Ruecksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekuerzt werden.
3
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch
auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld fuer die unterhaltene Person
hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermoegen besitzt. 4Hat
die unterhaltene Person andere Einkuenfte oder Bezuege im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz
2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7 680 Euro um den Betrag, um den diese
Einkuenfte und Bezuege den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr uebersteigen, sowie um
die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus oeffentlichen Mitteln oder
von Foerderungseinrichtungen, die hierfuer oeffentliche Mittel erhalten, bezogenen
Zuschuesse. 5Ist die unterhaltene Person nicht unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig,
so koennen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhaeltnissen
des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, hoechstens
jedoch der Betrag, der sich nach den Saetzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum
Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inlaendischen Massstaeben zu beurteilen.
6
Werden die Aufwendungen fuer eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen,
der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
- 122 -
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden,
auswaertig untergebrachten, volljaehrigen Kindes, fuer das Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag
in Hoehe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkuenfte abziehen.
2
Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkuenfte und Bezuege im Sinne
des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro im Kalenderjahr
uebersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus oeffentlichen Mitteln
oder von Foerderungseinrichtungen, die hierfuer oeffentliche Mittel erhalten, bezogenen
Zuschuesse. 3Fuer ein nicht unbeschraenkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern
sich die vorstehenden Betraege nach Massgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfuellen mehrere
Steuerpflichtige fuer dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der
Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsaetzlich
die Haelfte des Abzugsbetrags nach den Saetzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der
Eltern ist eine andere Aufteilung moeglich.
(3) 1Fuer jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermaessigen sich die dort bezeichneten Betraege
um je ein Zwoelftel. 2Eigene Einkuenfte und Bezuege der unterhaltenen Person oder des
Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermaessigten
Hoechstbetraege und Freibetraege nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschuesse mindern
nur die zeitanteiligen Hoechstbetraege und Freibetraege der Kalendermonate, fuer die die
Zuschuesse bestimmt sind.
(4) In den Faellen der Absaetze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften
bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermaessigung nach § 33 nicht in
Anspruch nehmen.
§ 33b Pauschbetraege fuer behinderte Menschen, Hinterbliebene und
Pflegepersonen
(1) 1Wegen der Aufwendungen fuer die Hilfe bei den gewoehnlichen und regelmaessig
wiederkehrenden Verrichtungen des taeglichen Lebens, fuer die Pflege sowie fuer einen
erhoehten Waeschebedarf koennen behinderte Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 anstelle einer Steuerermaessigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend
machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann fuer die genannten Aufwendungen
im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeuebt werden.
(2) Die Pauschbetraege erhalten
1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens
auf 25 festgestellt ist, wenn
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
Renten oder andere laufende Bezuege zustehen, und zwar auch dann, wenn das
Recht auf die Bezuege ruht oder der Anspruch auf die Bezuege durch Zahlung eines
Kapitals abgefunden worden ist, oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbusse der koerperlichen Beweglichkeit
gefuehrt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) 1Die Hoehe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.
2
Als Pauschbetraege werden gewaehrt bei einem Grad der Behinderung
von 25 und 30 310 Euro,
von 35 und 40 430 Euro,
von 45 und 50 570 Euro,
von 55 und 60 720 Euro,
von 65 und 70 890 Euro,
von 75 und 80 1.060 Euro,
von 85 und 90 1.230 Euro,
von 95 und 100 1.420 Euro.
- 123 -
3
Fuer behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und fuer Blinde
erhoeht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezuege bewilligt worden sind, erhalten
auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die
Hinterbliebenenbezuege geleistet werden
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften
des Bundesversorgungsgesetzes ueber Hinterbliebenenbezuege fuer entsprechend anwendbar
erklaert, oder
2. nach den Vorschriften ueber die gesetzliche Unfallversicherung oder
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen
eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4. nach den Vorschriften des Bundesentschaedigungsgesetzes ueber die Entschaedigung fuer
Schaeden an Leben, Koerper oder Gesundheit.
2
Der Pauschbetrag wird auch dann gewaehrt, wenn das Recht auf die Bezuege ruht oder der
Anspruch auf die Bezuege durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem
Kind zu, fuer das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen
uebertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag
grundsaetzlich auf beide Elternteile je zur Haelfte aufzuteilen. 3Auf gemeinsamen
Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung moeglich. 4In diesen Faellen besteht fuer
Aufwendungen, fuer die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine
Steuerermaessigung nach § 33.
(6) 1Wegen der aussergewoehnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die
Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur voruebergehend hilflos ist, kann er an
Stelle einer Steuerermaessigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr
geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafuer keine Einnahmen erhaelt. 2Zu
diesen Einnahmen zaehlt unabhaengig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines
behinderten Kindes fuer dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes
1 ist eine Person, wenn sie fuer eine Reihe von haeufig und regelmaessig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persoenlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen sind auch erfuellt, wenn die Hilfe
in Form einer Ueberwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch
eine staendige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung ist,
dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der
Wohnung des Pflegebeduerftigen persoenlich durchfuehrt. 6Wird ein Pflegebeduerftiger von
mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach
der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Saetze 1 bis 5 vorliegen,
geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen fuer die
Inanspruchnahme der Pauschbetraege vorliegen.
§ 33c
(weggefallen)
§ 34 Ausserordentliche Einkuenfte
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen ausserordentliche Einkuenfte enthalten,
so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen ausserordentlichen Einkuenfte
entfallende Einkommensteuer nach den Saetzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die fuer die
ausserordentlichen Einkuenfte anzusetzende Einkommensteuer betraegt das Fuenffache
- 124 -
des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer fuer das um diese Einkuenfte
verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und
der Einkommensteuer fuer das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzueglich eines
Fuenftels dieser Einkuenfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und
das zu versteuernde Einkommen positiv, so betraegt die Einkommensteuer das Fuenffache
der auf ein Fuenftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die
Saetze 1 bis 3 gelten nicht fuer ausserordentliche Einkuenfte im Sinne des Absatzes 2 Nr.
1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkuenfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c
anwendet.
(2) Als ausserordentliche Einkuenfte kommen nur in Betracht:
1. Veraeusserungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit
Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veraeusserungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40
Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind;
2. Entschaedigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
3. Nutzungsverguetungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3, soweit sie fuer einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4. Verguetungen fuer mehrjaehrige Taetigkeiten; mehrjaehrig ist eine Taetigkeit, soweit sie
sich ueber mindestens zwei Veranlagungszeitraeume erstreckt und einen Zeitraum von
mehr als zwoelf Monaten umfasst;
5. Einkuenfte aus ausserordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1.
(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen ausserordentliche Einkuenfte im Sinne des
Absatzes 2 Nr. 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den
Teil dieser ausserordentlichen Einkuenfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen
Euro nicht uebersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermaessigten Steuersatz
bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfaehig ist. 2Der
ermaessigte Steuersatz betraegt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der
sich ergaebe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden
Einkommen zuzueglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkuenfte zu bemessen
waere, mindestens jedoch 16 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkuenfte
verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen)
sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die
Ermaessigung nach den Saetzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in
Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als
einen Veraeusserungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermaessigung
nach den Saetzen 1 bis 3 nur fuer einen Veraeusserungs- oder Aufgabegewinn beantragen.
6
Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 34a Beguenstigung der nicht entnommenen Gewinne
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstaendiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer fuer diese Gewinne auf
Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent
zu berechnen; dies gilt nicht, soweit fuer die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4
oder die Steuerermaessigung nach § 34 Abs. 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um
Gewinne im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist fuer jeden
Betrieb oder Mitunternehmeranteil fuer jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem fuer
die Einkommensbesteuerung zustaendigen Finanzamt zu stellen. 3Bei Mitunternehmeranteilen
kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs.
1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent betraegt oder 10 000 Euro
uebersteigt. 4Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids
fuer den naechsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise
zurueckgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu aendern. 5Die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist fuer den naechsten
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
- 125 -
(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der
Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
(3) 1Der Beguenstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1
auf Antrag beguenstigte Gewinn. 2Der Beguenstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums,
vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf
entfallenden Solidaritaetszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen
Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach
Absatz 5 uebertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den
Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder
Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 uebertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag,
ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum
Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist fuer jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil
jaehrlich gesondert festzustellen.
(4) 1Uebersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres
bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz
5 eine Nachversteuerung durchzufuehren, soweit zum Ende des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3
festgestellt wurde. 2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag betraegt 25
Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Betraege, die fuer die Erbschaftsteuer
(Schenkungsteuer) anlaesslich der Uebertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils
entnommen wurden, zu vermindern.
(5) 1Die Uebertragung oder Ueberfuehrung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz
1 bis 3 fuehrt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. 2Eine
Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, den
nachversteuerungspflichtigen Betrag in Hoehe des Buchwerts des uebertragenen oder
ueberfuehrten Wirtschaftsguts, hoechstens jedoch in Hoehe des Nachversteuerungsbetrags, den
die Uebertragung oder Ueberfuehrung des Wirtschaftsguts ausgeloest haette, auf den anderen
Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu uebertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist
durchzufuehren
1. in den Faellen der Betriebsveraeusserung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 1
und 3 sowie des § 18 Abs. 3,
2. in den Faellen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine
Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Faellen des Formwechsels
einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
2
In den Faellen der Nummern 1 und 2 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer
auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelmaessigen
Teilbetraegen fuer einen Zeitraum von hoechstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten
Faelligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Haerten
fuer den Steuerpflichtigen verbunden waere.
(7) 1In den Faellen der unentgeltlichen Uebertragung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 hat der Rechtsnachfolger den
nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzufuehren. 2In den Faellen der
Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach §
24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der fuer den eingebrachten Betrieb oder
Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen
Mitunternehmeranteil ueber.
- 126 -
(8) Negative Einkuenfte duerfen nicht mit ermaessigt besteuerten Gewinnen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie duerfen insoweit auch nicht nach § 10d
abgezogen werden.
(9) 1Zustaendig fuer den Erlass der Feststellungsbescheide ueber den
nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das fuer die Einkommensbesteuerung zustaendige
Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide koennen nur insoweit angegriffen werden, als
sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenueber dem nachversteuerungspflichtigen
Betrag des Vorjahres veraendert hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 koennen
mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10) 1Sind Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstaendiger
Arbeit nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert
festzustellen, koennen auch die Hoehe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere fuer
die Tarifermittlung nach den Absaetzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen
gesondert festgestellt werden. 2Zustaendig fuer die gesonderten Feststellungen nach Satz
1 ist das Finanzamt, dass fuer die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung zustaendig ist. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 koennen mit
der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4Die
Feststellungsfrist fuer die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf
der Feststellungsfrist fuer die Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
(11) 1Der Bescheid ueber die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen
Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu aendern, soweit der Steuerpflichtige einen
Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zuruecknimmt und sich die
Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid aendern. 2Dies gilt entsprechend,
wenn der Erlass, die Aufhebung oder Aenderung des Einkommensteuerbescheids mangels
steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die
Festsetzungsfrist fuer den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der
nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert
festzustellen ist.
Fussnote
§ 34a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 48
§ 34b Steuersaetze bei ausserordentlichen Einkuenften aus Forstwirtschaft
(1) Zu den ausserordentlichen Einkuenften aus Holznutzungen gehoeren:
1. Einkuenfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gruenden erfolgt sind
(ausserordentliche Holznutzungen). 2Sie liegen nur insoweit vor, als die
gesamte Holznutzung abzueglich der Holznutzung infolge hoeherer Gewalt den
Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) uebersteigt. 3Bei der Berechnung der zu beguenstigenden
ausserordentlichen Holznutzungen des laufenden Wirtschaftsjahres sind die
eingesparten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen.
4
Die Differenz zwischen Nutzungssatz und geringerer tatsaechlicher Nutzung eines
Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung dar;
2. Einkuenfte aus Holznutzungen infolge hoeherer Gewalt (Kalamitaetsnutzungen). 2Sie sind
durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfrass,
Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu
gehoeren nicht die Schaeden, die in der Forstwirtschaft regelmaessig entstehen.
(2) Bei der Ermittlung der ausserordentlichen Einkuenfte aus Holznutzungen sind
1. die persoenlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeitraege,
soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehoeren, bei den Einnahmen aus
ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge hoeherer Gewalt, die innerhalb
des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu beruecksichtigen. 2Sie sind
entsprechend der Hoehe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu
verteilen;
- 127 -
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Hoehe der Einnahmen aus allen
Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
1
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich
1. fuer die zu beguenstigenden ausserordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 nach § 34 Abs. 1;
2. fuer die Kalamitaetsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit sie den
Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) uebersteigen, nach der Haelfte des durchschnittlichen
Steuersatzes, der sich ergaebe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem
gesamten zu versteuernden Einkommen zuzueglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkuenfte zu bemessen waere;
3. fuer Kalamitaetsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten
Nutzungssatz uebersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 2.
2
Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb eines Wirtschaftsjahres zusammen,
sind diese auf die Kalamitaetsnutzungen und auf die uebrigen Holznutzungen aufzuteilen.
3
Sind die uebrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die
ermaessigten Steuersaetze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitaetsnutzungen
anzuwenden. 4Sind die uebrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, ergibt
sich ein Restbetrag, um den die Kalamitaetsnutzungen zu mindern sind. 5Die ermaessigten
Steuersaetze des Satzes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwendung auf die
Einkuenfte aus den geminderten Kalamitaetsnutzungen.
(4) Ausserordentliche Einkuenfte aus Holznutzungen sind nur unter den folgenden
Voraussetzungen anzuerkennen:
1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk
muss periodisch fuer zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. 2Dieser muss den
Nutzungen entsprechen, die unter Beruecksichtigung der vollen Ertragsfaehigkeit des
Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen muessen mengenmaessig
nachgewiesen werden;
3. Schaeden infolge hoeherer Gewalt muessen unverzueglich nach Feststellung des
Schadensfalls dem zustaendigen Finanzamt mitgeteilt werden.
V.
Steuerermaessigungen
1.
Steuerermaessigung bei auslaendischen Einkuenften
§ 34c
(1) 1Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen, die mit auslaendischen Einkuenften in dem Staat,
aus dem die Einkuenfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden
Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen
Ermaessigungsanspruch gekuerzte auslaendische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkuenfte aus diesem Staat entfaellt; das gilt nicht fuer
Einkuenfte aus Kapitalvermoegen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die
auf die auslaendischen Einkuenfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche
Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des
zu versteuernden Einkommens, einschliesslich der auslaendischen Einkuenfte, nach den
§§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhaeltnis dieser
auslaendischen Einkuenfte zur Summe der Einkuenfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens, der Summe der Einkuenfte und der auslaendischen
- 128 -
Einkuenfte sind die Einkuenfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu beruecksichtigen;
bei der Ermittlung der auslaendischen Einkuenfte sind die auslaendischen Einkuenfte nicht
zu beruecksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht
besteuert werden. 4Gehoeren auslaendische Einkuenfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8
Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inlaendischen Betriebes, sind bei ihrer
Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermoegensminderungen abzuziehen, die mit
den diesen Einkuenften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. 5Die auslaendischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im
Veranlagungszeitraum bezogenen Einkuenfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die auslaendische Steuer auf Antrag bei der
Ermittlung der Einkuenfte abzuziehen, soweit sie auf auslaendische Einkuenfte entfaellt,
die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschraenkt Steuerpflichtigen, bei denen eine auslaendische Steuer vom
Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der
deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem
die Einkuenfte stammen, oder weil keine auslaendischen Einkuenfte vorliegen, ist die
festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermaessigungsanspruch gekuerzte
auslaendische Steuer bei der Ermittlung der Einkuenfte abzuziehen, soweit sie auf
Einkuenfte entfaellt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehoerden der Laender oder die von ihnen beauftragten
Finanzbehoerden koennen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf
auslaendische Einkuenfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen
oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gruenden
zweckmaessig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die Absaetze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Saetze 2 bis 6 nicht anzuwenden,
wenn die Einkuenfte aus einem auslaendischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer auslaendischen Steuer auf die deutsche
Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend
auf die nach dem Abkommen anzurechnende auslaendische Steuer anzuwenden; das gilt nicht
fuer Einkuenfte, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen
als gezahlt geltenden auslaendischen Steuerbetraegen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkuenfte in
dem auslaendischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit
diesem Staat nicht besteuert werden koennen. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind
die Absaetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den Faellen des § 50d Abs. 9 sind die
Absaetze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkuenfte
besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre
Ursache in einer Gestaltung, fuer die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gruende
fehlen, oder das Abkommengestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkuenfte.
(7) Durch Rechtsverordnung koennen Vorschriften erlassen werden ueber
1. die Anrechnung auslaendischer Steuern, wenn die auslaendischen Einkuenfte aus mehreren
fremden Staaten stammen,
2. den Nachweis ueber die Hoehe der festgesetzten und gezahlten auslaendischen Steuern,
3. die Beruecksichtigung auslaendischer Steuern, die nachtraeglich erhoben oder
zurueckgezahlt werden.
Fussnote
§ 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
- 129 -
§ 34c Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
§ 34c Abs. 6 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
§ 34c Abs. 6 Satz 5 iVm Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
§ 34d Auslaendische Einkuenfte
Auslaendische Einkuenfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5 sind
1. Einkuenfte aus einer in einem auslaendischen Staat betriebenen Land- und
Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkuenfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7
und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkuenften aus Land- und
Forstwirtschaft gehoeren;
2. Einkuenfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
a) die durch eine in einem auslaendischen Staat belegene Betriebsstaette oder durch
einen in einem auslaendischen Staat taetigen staendigen Vertreter erzielt werden,
und Einkuenfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
soweit sie zu den Einkuenften aus Gewerbebetrieb gehoeren,
b) die aus Buergschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschaeftsleitung oder Sitz in einem auslaendischen Staat hat, oder
c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge
aus Befoerderungen zwischen auslaendischen oder von auslaendischen zu inlaendischen
Haefen erzielt werden, einschliesslich der Einkuenfte aus anderen mit solchen
Befoerderungen zusammenhaengenden, sich auf das Ausland erstreckenden
Befoerderungsleistungen;
3. Einkuenfte aus selbstaendiger Arbeit (§ 18), die in einem auslaendischen Staat
ausgeuebt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkuenfte der in den Nummern
4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkuenften aus
selbstaendiger Arbeit gehoeren;
4. Einkuenfte aus der Veraeusserung von
a) Wirtschaftsguetern, die zum Anlagevermoegen eines Betriebs gehoeren, wenn die
Wirtschaftsgueter in einem auslaendischen Staat belegen sind,
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschaeftsleitung oder
Sitz in einem auslaendischen Staat hat;
5. Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit (§ 19), die in einem auslaendischen
Staat ausgeuebt oder, ohne im Inland ausgeuebt zu werden oder worden zu sein, in
einem auslaendischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkuenfte, die von
auslaendischen oeffentlichen Kassen mit Ruecksicht auf ein gegenwaertiges oder frueheres
Dienstverhaeltnis gewaehrt werden. 2Einkuenfte, die von inlaendischen oeffentlichen
Kassen einschliesslich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Bundesbank mit Ruecksicht auf ein gegenwaertiges oder frueheres Dienstverhaeltnis
gewaehrt werden, gelten auch dann als inlaendische Einkuenfte, wenn die Taetigkeit in
einem auslaendischen Staat ausgeuebt wird oder worden ist;
6. Einkuenfte aus Kapitalvermoegen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschaeftsleitung
oder Sitz in einem auslaendischen Staat hat oder das Kapitalvermoegen durch
auslaendischen Grundbesitz gesichert ist;
7. Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermoegen
oder die Sachinbegriffe in einem auslaendischen Staat belegen oder die Rechte zur
Nutzung in einem auslaendischen Staat ueberlassen worden sind;
8. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22, wenn
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezuege Verpflichtete Wohnsitz,
Geschaeftsleitung oder Sitz in einem auslaendischen Staat hat,
b) bei privaten Veraeusserungsgeschaeften die veraeusserten Wirtschaftsgueter in einem
auslaendischen Staat belegen sind,
- 130 -
c) bei Einkuenften aus Leistungen einschliesslich der Einkuenfte aus Leistungen
im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Verguetung der Leistung Verpflichtete
Wohnsitz, Geschaeftsleitung oder Sitz in einem auslaendischen Staat hat.
2.
Steuerermaessigung bei Einkuenften aus Land- und
Forstwirtschaft
§ 34e
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermaessigt sich in den Veranlagungszeitraeumen 1999
und 2000 vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn
dieser Veranlagungszeitraeume aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
entfaellt, hoechstens jedoch um 1.000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen
Veranlagungszeitraeumen beginnenden Wirtschaftsjahre weder geschaetzt noch nach § 13a
ermittelt worden ist und den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht uebersteigt. 2Betraegt
der Gewinn mehr als 40.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Hoechstbetrag fuer die
Steuerermaessigung um 10 Prozent des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 40.000
Deutsche Mark uebersteigt. 3Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Hoechstbetrag fuer die
Steuerermaessigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhaeltnis aufzuteilen.
4
Die Anteile der Beteiligten an dem Hoechstbetrag fuer die Steuerermaessigung sind
gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
(2) 1Die Steuerermaessigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 1.000
Deutsche Mark betragen. 2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1
Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemisst sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz
der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags
nach § 13 Abs. 3 zu kuerzen, der dem Verhaeltnis des Gewinns zu den Einkuenften des
Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht.
3
Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die Steuerermaessigung
jedem der Ehegatten gewaehrt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiedener land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.
2a.
Steuerermaessigung fuer Steuerpflichtige mit Kindern bei
Inanspruchnahme erhoehter Absetzungen fuer Wohngebaeude oder
der Steuerbeguenstigungen fuer eigengenutztes Wohneigentum
§ 34f
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhoehte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15
des Berlinfoerderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermaessigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermaessigungen mit Ausnahme der §§ 34g
und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark fuer das zweite und jedes weitere Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Voraussetzung ist,
1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine
Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes
nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
2. dass es sich einschliesslich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1
bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehoeren oder
in dem fuer die erhoehten Absetzungen massgebenden Beguenstigungszeitraum gehoert haben,
wenn diese Zugehoerigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
- 131 -
(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbeguenstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5
oder nach § 15b des Berlinfoerderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermaessigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermaessigungen mit Ausnahme
des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro fuer jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines
Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das
Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehoert oder in dem fuer die Steuerbeguenstigung
massgebenden Zeitraum gehoert hat, wenn diese Zugehoerigkeit auf Dauer angelegt ist oder
war.
(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbeguenstigung nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und
5 in Anspruch nehmen, ermaessigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermaessigungen, auf Antrag um je 512 Euro fuer jedes Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7.
2
Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehoert oder in dem
fuer die Steuerbeguenstigung massgebenden Zeitraum gehoert hat, wenn diese Zugehoerigkeit
auf Dauer angelegt ist oder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuerermaessigung nach
Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend
auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen
Veranlagungszeitraeume abzuziehen. 4Steuerermaessigungen, die nach den Saetzen 1 und
3 nicht beruecksichtigt werden koennen, koennen bis zum Ende des Abzugszeitraums im
Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeitraeumen abgezogen werden.
5
Ist fuer einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden,
so ist er insoweit zu aendern, als die Steuerermaessigung nach den Saetzen 3 und 4
zu gewaehren oder zu berichtigen ist; die Verjaehrungsfristen enden insoweit nicht,
bevor die Verjaehrungsfrist fuer den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, fuer den die
Steuerermaessigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die Steuerermaessigungen nach den Absaetzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige
insgesamt nur bis zur Hoehe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbetraege nach § 10e Abs.
1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die Steuerermaessigung nach den Absaetzen 1, 2 und 3 Satz 1
kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur fuer ein Objekt in Anspruch nehmen.
2b.
Steuerermaessigung bei Mitgliedsbeitraegen und Spenden an
politische Parteien und an unabhaengige Waehlervereinigungen
§ 34g
1
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermaessigungen mit
Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermaessigt sich bei Zuwendungen an
1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschliesslich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit
eigenen Wahlvorschlaegen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei
der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten
Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zustaendigen Wahlbehoerde oder dem
zustaendigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlaegen auf
Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils naechsten Wahl teilnehmen
will.
2
Nimmt der Verein an der jeweils naechsten Wahl nicht teil, wird die Ermaessigung
nur fuer die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beitraege und Spenden gewaehrt. 3Die
Ermaessigung fuer Beitraege und Spenden an den Verein wird erst wieder gewaehrt, wenn er
sich mit eigenen Wahlvorschlaegen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Ermaessigung wird
in diesem Falle nur fuer Beitraege und Spenden gewaehrt, die nach Beginn des Jahres,
in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
- 132 -
2
Die Ermaessigung betraegt 50 Prozent der Ausgaben, hoechstens jeweils 825 Euro fuer
Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
hoechstens jeweils 1.650 Euro. 3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
3.
Steuerermaessigung bei Einkuenften aus Gewerbebetrieb
§ 35
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermaessigungen
mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a, ermaessigt sich, soweit sie anteilig
auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkuenfte entfaellt
(Ermaessigungshoechstbetrag),
1. bei Einkuenften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
um das 3,8-fache des jeweils fuer den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden
Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes fuer das Unternehmen
festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist
entsprechend anzuwenden;
2. bei Einkuenften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 oder als persoenlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
um das 3,8-fache des jeweils fuer den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden
Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2
Der Ermaessigungshoechstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:
Summe der positiven
gewerblichen Einkuenfte geminderte
•
Summe aller tarifliche Steuer
positiven Einkuenfte
3
Gewerbliche Einkuenfte im Sinne der Saetze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer
unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften
von der Steuerermaessigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche
Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Betraegen auf Grund der Anwendung
zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der auslaendischen Steuern nach §
34c Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Aussensteuergesetzes.5Der Abzug des
Steuerermaessigungsbetrags ist auf die tatsaechlich zu zahlende Gewerbesteuer beschraenkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der
Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsaechlich zu zahlende Gewerbesteuer und
der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persoenlich haftenden Gesellschafter
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines
Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn
der Mitunternehmerschaft nach Massgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschluessels;
Vorabgewinnanteile sind nicht zu beruecksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags fuer eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der
Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag beruecksichtigt wird, ist der
Gewerbesteuer-Messbetrag nach Massgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschluessels
in voller Hoehe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag
der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als
Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach
Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbetraege, die aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zustaendig fuer die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das fuer die
gesonderte Feststellung der Einkuenfte zustaendige Finanzamt. 2Fuer die Ermittlung der
- 133 -
Steuerermaessigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die
Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2
Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Fuer die Ermittlung
des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags
aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) Fuer die Aufteilung und die Feststellung der tatsaechlich zu zahlenden Gewerbesteuer
bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gelten die
Absaetze 2 und 3 entsprechend.
Fussnote
§ 35: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50a
§ 35a Steuerermaessigung bei Aufwendungen fuer haushaltsnahe
Beschaeftigungsverhaeltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen
(1) Fuer haushaltsnahe Beschaeftigungsverhaeltnisse, bei denen es sich um eine
geringfuegige Beschaeftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
handelt, ermaessigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermaessigungen, auf Antrag um 20 Prozent, hoechstens 510 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
(2) 1Fuer andere als in Absatz 1 aufgefuehrte haushaltsnahe Beschaeftigungsverhaeltnisse
oder fuer die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht
Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermaessigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermaessigungen, auf Antrag um 20 Prozent, hoechstens
4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermaessigung kann auch in
Anspruch genommen werden fuer die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie fuer Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem
Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten fuer Dienstleistungen
enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3) Fuer die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen fuer Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmassnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebaeudesanierungsprogramm der
KfW Foerderbank gefoerderten Massnahmen, ermaessigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermaessigungen, auf Antrag um 20 Prozent, hoechstens
1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(4) 1Die Steuerermaessigung nach den Absaetzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch
genommen werden, wenn das Beschaeftigungsverhaeltnis, die Dienstleistung oder die
Handwerkerleistung in einem in der Europaeischen Union oder dem Europaeischen
Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und
Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeuebt oder erbracht
wird. 2In den Faellen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das
Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europaeischen Union oder dem Europaeischen
Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1Die Steuerermaessigungen nach den Absaetzen 1 bis 3 koennen nur in Anspruch
genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
darstellen oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als aussergewoehnliche Belastung
beruecksichtigt worden sind. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den
Absaetzen 2 und 3 gilt nur fuer Arbeitskosten. 3Voraussetzung fuer die Inanspruchnahme
der Steuerermaessigung fuer haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder fuer
Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige fuer die Aufwendungen
eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, koennen sie die
- 134 -
Hoechstbetraege nach den Absaetzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch
nehmen.
Fussnote
§ 35a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50b
5.
Steuerermaessigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b Steuerermaessigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
1
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkuenfte beruecksichtigt worden, die im
Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeitraeumen als
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die
um sonstige Steuerermaessigungen gekuerzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese
Einkuenfte entfaellt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermaessigt. 2Der Prozentsatz
bestimmt sich nach dem Verhaeltnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem
Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibetraege nach den §§ 16 und 17
und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
hinzugerechnet werden. 3Die Saetze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach §
10 Abs. 1 Nr. 1a abgezogen wird.
Fussnote
§ 35b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 50c
VI.
Steuererhebung
1.
Erhebung der Einkommensteuer
§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
1
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1. die fuer den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§
37);
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der
Veranlagung erfassten Einkuenfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes
oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 des Koerperschaftsteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens ausser Ansatz bleibenden Bezuege entfaellt und nicht die
Erstattung beantragt oder durchgefuehrt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene
Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete
Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. 3In den Faellen des § 8b Abs. 6 Satz
2 des Koerperschaftsteuergesetzes ist es fuer die Anrechnung ausreichend, wenn
die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Glaeubiger der
Kapitalertraege ausgestellt worden ist.
- 135 -
(3) 1Die Steuerbetraege nach Absatz 2 Nr. 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den
durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Betraege einer einzelnen
Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Ueberschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen
ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den
faellig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht,
sofort, im Uebrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu
entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Ueberschuss zugunsten
des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch fuer
und gegen den anderen Ehegatten.
§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. Maerz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er fuer den laufenden
Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung
entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu
entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres
begruendet wird, mit Begruendung der Steuerpflicht.
(2) (weggefallen)
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die
Vorauszahlungen bemessen sich grundsaetzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach
Anrechnung der Steuerabzugsbetraege (§ 36 Abs. 2 Nr. 2) bei der letzten Veranlagung
ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum
folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen,
die sich fuer den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum
verlaengert sich auf 21 Monate, wenn die Einkuenfte aus Land- und Forstwirtschaft bei
der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkuenfte voraussichtlich ueberwiegen
werden. 4Bei der Anwendung der Saetze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 9c
Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die
abziehbaren Betraege nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Betraege insgesamt
600 Euro nicht uebersteigen, ausser Ansatz. 5Die Steuerermaessigung nach § 34a bleibt ausser
Ansatz. 6Bei der Anwendung der Saetze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a
Abs. 1 ausser Ansatz. 7Ausser Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der
Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach §
10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt
auch fuer Aufwendungen, die nach § 10i fuer nach dem Eigenheimzulagengesetz beguenstigte
Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkuenfte aus der Vermietung
oder Verpachtung eines Gebaeudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden bei
der Festsetzung der Vorauszahlungen nur fuer Kalenderjahre beruecksichtigt, die nach
der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebaeudes beginnen. 9Wird ein Gebaeude
vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der
Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht fuer negative Einkuenfte aus der
Vermietung oder Verpachtung eines Gebaeudes, fuer das erhoehte Absetzungen nach den §§
14a, 14c oder 14d des Berlinfoerderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des
Foerdergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt fuer negative Einkuenfte
aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermoegensgegenstandes im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Massgabe, dass an die Stelle der
Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen
tritt. 12In den Faellen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines
Einkommensbetrags in Hoehe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht
in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Saetze 2 und 3 Freibetraege
nach § 32 Abs. 6 und zu verrechnendes Kindergeld ausser Ansatz.
- 136 -
(4) 1Bei einer nachtraeglichen Erhoehung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung
fuer den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erhoehungsbetrag ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im
Kalenderjahr und mindestens 100 Euro fuer einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
2
Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhoehen, wenn sich der Erhoehungsbetrag im
Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 fuer einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100
Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro belaeuft.
§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachpraemien im
Sinne des § 3 Nr. 38 gewaehrt, die Einkommensteuer fuer den Teil der Praemien, der nicht
steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer
ist der gesamte Wert der Praemien, die den im Inland ansaessigen Steuerpflichtigen
zufliessen. 3Der Pauschsteuersatz betraegt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemaess anzuwenden. 2Das
Unternehmen hat die Praemienempfaenger von der Steueruebernahme zu unterrichten.
(3) 1Ueber den Antrag entscheidet das Betriebsstaettenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstaettenfinanzaemter, so ist
das Finanzamt der Betriebsstaette zustaendig, in der die fuer die pauschale Besteuerung
massgebenden Praemien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit
Wirkung fuer die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich
auf alle im Geltungszeitraum ausgeschuetteten Praemien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen
in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstaette im Sinne des Absatzes 3 anzumelden
und spaetestens am zehnten Tag nach Ablauf des fuer die Betriebsstaette massgebenden
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstaettenfinanzamt abzufuehren.
§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
(1) 1Steuerpflichtige koennen die Einkommensteuer einheitlich fuer alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewaehrten
1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusaetzlich zur ohnehin vereinbarten
Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.
2
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des
Steuerpflichtigen einschliesslich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer
verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3
Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Aufwendungen je Empfaenger und Wirtschaftsjahr oder
2. wenn die Aufwendungen fuer die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro uebersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch fuer betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusaetzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Faellen des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8,
Abs. 3, § 40 Abs. 2 sowie in Faellen, in denen Vermoegensbeteiligungen ueberlassen werden,
ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40
Abs. 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Abs. 1 bleibt unberuehrt.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkuenfte
des Empfaengers ausser Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3
- 137 -
3
sinngemaess anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfaenger von der Steueruebernahme
zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die
Sachzuwendung gewaehrenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der
Betriebsstaette nach § 41 Abs. 2 anzumelden und spaetestens am zehnten Tag nach
Ablauf des fuer die Betriebsstaette massgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das
Betriebsstaettenfinanzamt abzufuehren. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstaetten
im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstaette zustaendig, in der die
fuer die pauschale Besteuerung massgebenden Sachbezuege ermittelt werden.
2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 38 Erhebung der Lohnsteuer
(1) 1Bei Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug
vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber
gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewoehnlichen Aufenthalt, seine Geschaeftsleitung,
seinen Sitz, eine Betriebsstaette oder einen staendigen Vertreter im Sinne der §§ 8
bis 13 der Abgabenordnung hat (inlaendischer Arbeitgeber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmaessig zur Arbeitsleistung im Inland
ueberlaesst, ohne inlaendischer Arbeitgeber zu sein (auslaendischer Verleiher).
2
Inlaendischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in den Faellen der
Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansaessige aufnehmende Unternehmen,
das den Arbeitslohn fuer die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich traegt; Voraussetzung
hierfuer ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen
Namen und fuer eigene Rechnung auszahlt. 3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im
Rahmen des Dienstverhaeltnisses von einem Dritten gewaehrte Arbeitslohn, wenn der
Arbeitgeber weiss oder erkennen kann, dass derartige Verguetungen erbracht werden; dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im
Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufliesst.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer fuer Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des oeffentlichen
Rechts hat die oeffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des
Arbeitgebers. 3In den Faellen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund uebertragenen Wertguthaben
hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die
Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhaeltnis oder einem frueheren Dienstverhaeltnis
tarifvertragliche Ansprueche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen
einen Dritten mit Wohnsitz, Geschaeftsleitung oder Sitz im Inland richten und von
diesem durch die Zahlung von Geld erfuellt werden, hat der Dritte die Pflichten des
Arbeitgebers. 2In anderen Faellen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit
Wohnsitz, Geschaeftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im
eigenen Namen erfuellt. 3Voraussetzung ist, dass der Dritte
1. sich hierzu gegenueber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten fuer von ihm vermittelte
Arbeitnehmer uebernimmt und
3. die Steuererhebung nicht beeintraechtigt wird.
- 138 -
4
Die Zustimmung erteilt das Betriebsstaettenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag
im Einvernehmen mit dem Betriebsstaettenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemaesse Steuererhebung sicherstellen
und die Ueberpruefung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung
kann mit Wirkung fuer die Zukunft widerrufen werden. 6In den Faellen der Saetze 1 und 2
sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen
Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfuellt hat. 7Erfuellt der Dritte
die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in
demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhaeltnissen zufliesst, fuer die
Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht
ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfuegung zu stellen
oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezuege des Arbeitnehmers
zurueckzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und
der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurueckbehaltung von anderen Bezuegen des
Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstaettenfinanzamt
(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
die von einem Dritten gewaehrten Bezuege (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar
unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstaettenfinanzamt
anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern.
§ 38a Hoehe der Lohnsteuer
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer
im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem
Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Faellen
des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des
Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt
wird (sonstige Bezuege), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer
zufliesst.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der
Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschliesslich
Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den
Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich
bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von
sonstigen Bezuegen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit
der Lohnsteuer fuer den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und fuer etwa im
Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezuege die voraussichtliche Jahreslohnsteuer
ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls
durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstellung von
entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibetraegen und
Hinzurechnungsbetraegen (§ 39a) beruecksichtigt.
§ 38b Lohnsteuerklassen
1
Fuer die Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschraenkt
2
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt
Folgendes:
1. In die Steuerklasse I gehoeren Arbeitnehmer, die
a) ledig sind,
- 139 -
b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen
fuer die Steuerklasse III oder IV nicht erfuellt sind;
2. in die Steuerklasse II gehoeren die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn
bei ihnen der Entlastungsbetrag fuer Alleinerziehende (§ 24b) zu beruecksichtigen
ist;
3. in die Steuerklasse III gehoeren Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig
sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines
Todes unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht
dauernd getrennt gelebt haben, fuer das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt,
in dem der Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgeloest worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Aufloesung der Ehe beide Ehegatten unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtig sind,
fuer das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgeloest worden ist;
4. in die Steuerklasse IV gehoeren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide
Ehegatten unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5. in die Steuerklasse V gehoeren die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III
eingereiht wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren
Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, fuer die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhaeltnis.
3
Als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur
Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a erfuellen.
§ 39 Lohnsteuerkarte
(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Abs. 1 unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern fuer jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach
amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und zu uebermitteln, letztmalig
fuer das Kalenderjahr 2010. 2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren
Arbeitgebern in einem Dienstverhaeltnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende
Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu uebermitteln. 3Wenn
eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstoert worden
ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. 4Hierfuer kann die
ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebuehr bis 5 Euro erheben; das
Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-
Lohnsteuerkarte dem fuer den Arbeitnehmer oertlich zustaendigen Finanzamt unverzueglich
mitzuteilen.
(2) 1Fuer die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde oertlich zustaendig, in
deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, fuer das die
Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine
Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewoehnlichen Aufenthalt hatte.
2
Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie
- 140 -
oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des aelteren Ehegatten, wenn beide
Ehegatten unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
1
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:
1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
2. die Zahl der Kinderfreibetraege bei den Steuerklassen I bis IV, und zwar fuer jedes
nach § 1 Abs. 1 unbeschraenkt einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 3
a) den Zaehler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz
1 zusteht, oder
b) den Zaehler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen,
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist (§
32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1) oder
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2),
3. auf den Lohnsteuerkarten fuer 2009 und 2010 die Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Arbeitnehmers.
2
Fuer die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt zustaendig, wenn der Ehegatte
des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln ist.
(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibetraege nach § 32 Abs. 1 bis 6 zustehen, die
nicht nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist
vorbehaltlich des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl
der Kinderfreibetraege sowie im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt
auf Antrag zu aendern. 2Das Finanzamt kann auf naehere Angaben des Arbeitnehmers
verzichten, wenn der Arbeitnehmer hoechstens die auf seiner Lohnsteuerkarte fuer das
vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibetraege beantragt und
versichert, dass sich die massgebenden Verhaeltnisse nicht wesentlich geaendert haben.
3
In den Faellen des § 32 Abs. 6 Satz 6 gelten die Saetze 1 und 2 nur, wenn nach den
tatsaechlichen Verhaeltnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen auch im Laufe
des Kalenderjahres bestehen bleiben. 4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gestellt werden.
(3b) 1Fuer die Eintragungen nach den Absaetzen 3 und 3a sind die Verhaeltnisse zu
Beginn des Kalenderjahres massgebend, fuer das die Lohnsteuerkarte gilt. 2Auf Antrag
des Arbeitnehmers kann eine fuer ihn unguenstigere Steuerklasse oder Zahl der
Kinderfreibetraege auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3In den Faellen der
Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibetraege
auch Kinder des Ehegatten zu beruecksichtigen. 4Die Eintragungen sind die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung,
die unter dem Vorbehalt der Nachpruefung steht. 5Den Eintragungen braucht eine Belehrung
ueber den zulaessigen Rechtsbehelf nicht beigefuegt zu werden.
(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl
der Kinderfreibetraege auf der Lohnsteuerkarte umgehend aendern zu lassen, wenn die
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhaeltnissen zu Beginn des Kalenderjahres
zugunsten des Arbeitnehmers abweicht oder in den Faellen, in denen die Steuerklasse II
bescheinigt ist, die Voraussetzungen fuer die Beruecksichtigung des Entlastungsbetrags
fuer Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen; dies gilt nicht,
wenn eine Aenderung als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgefuehrten Uebertragung
des Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2Die Aenderung von Eintragungen im Sinne des
Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Aenderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes
3a beim Finanzamt zu beantragen. 3Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu aendern;
der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen
- 141 -
vorzulegen. 4Unterbleibt die Aenderung der Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro uebersteigt;
hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die Faelle mitzuteilen, in denen eine von ihr
vorzunehmende Aenderung unterblieben ist.
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres, fuer das die
Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen fuer eine ihm guenstigere Steuerklasse oder
hoehere Zahl der Kinderfreibetraege ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November
bei der Gemeinde, in den Faellen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Aenderung der
Eintragung beantragen. 2Die Aenderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an
dem erstmals die Voraussetzungen fuer die Aenderung vorlagen. 3Ehegatten, die beide in
einem Dienstverhaeltnis stehen, koennen im Laufe des Kalenderjahres einmal, spaetestens
bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten
eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende
Steuerklassen zu aendern. 4Die Gemeinde hat die Aenderung mit Wirkung vom Beginn des auf
die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, fuer den eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist,
zu Beginn des Kalenderjahres beschraenkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des
Kalenderjahres beschraenkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt
unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzueglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die
Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der beschraenkten Einkommensteuerpflicht an
ungueltig zu machen. 3Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemaess. 4Unterbleibt die Anzeige,
hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn
diese 10 Euro uebersteigt.
(6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen,
Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu aendern haben, oertliche
Landesfinanzbehoerden. 2Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des oertlich
zustaendigen Finanzamts nachzukommen. 3Das Finanzamt kann erforderlichenfalls
Verwaltungsakte, fuer die eine Gemeinde sachlich zustaendig ist, selbst erlassen. 4Der
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen duerfen die Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte nicht aendern oder ergaenzen.
§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe
der folgenden Betraege eingetragen:
1. Werbungskosten, die bei den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit anfallen,
soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei
Versorgungsbezuegen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) uebersteigen,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 9c Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b,
4, 7 und 9 und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro
uebersteigen,
3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 wegen aussergewoehnlicher
Belastungen zu gewaehren ist,
4. die Pauschbetraege fuer Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),
5. die folgenden Betraege, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von
Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu beruecksichtigen sind:
a) die Betraege, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b
des Berlinfoerderungsgesetzes oder nach § 7 des Foerdergebietsgesetzes abgezogen
werden koennen,
b) die negative Summe der Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6
und 7 und der negativen Einkuenfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr 5,
c) das Vierfache der Steuerermaessigung nach den §§ 34f und 35a
- 142 -
6. die Freibetraege nach § 32 Abs. 6 fuer jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, fuer
das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit fuer diese Kinder Kinderfreibetraege
nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist die
eingetragene Zahl der Kinderfreibetraege entsprechend zu vermindern,
7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte fuer ein zweites oder weiteres Dienstverhaeltnis
insgesamt bis zur Hoehe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden
Jahresbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des
Arbeitnehmers, die fuer den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten
Dienstverhaeltnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung
ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhaeltnis den nach Satz 1
massgebenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in Hoehe des Betrags zugleich
auf der Lohnsteuerkarte fuer das erste Dienstverhaeltnis ein dem Arbeitslohn
hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. 3Soll auf der
Lohnsteuerkarte fuer das erste Dienstverhaeltnis auch ein Freibetrag nach den
Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag uebersteigende
Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag hoeher als der
Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag uebersteigende
Freibetrag einzutragen,
8. der Entlastungsbetrag fuer Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in
Steuerklasse II gehoeren.
(2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbetraege fuer Behinderte
und Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen einzutragen;
dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibetraege, erforderlichenfalls
Wochen- und Tagesfreibetraege, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmaessig zu verteilen.
2
Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt
in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. 3Der Antrag kann nur nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden,
fuer das die Lohnsteuerkarte gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus
der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen
und Betraege unzulaessig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag uebersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 9c Abs. 2 und 3
und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren
Betraege nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht uebersteigen. 5Das
Finanzamt kann auf naehere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer
hoechstens den auf seiner Lohnsteuerkarte fuer das vorangegangene Kalenderjahr
eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, dass sich die massgebenden
Verhaeltnisse nicht wesentlich geaendert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch
Aufteilung in Monatsfreibetraege, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibetraege,
jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmaessig
zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines
Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an
eingetragen werden. 8Die Saetze 5 bis 7 gelten fuer den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz
1 Nr. 7 entsprechend.
(3) 1Fuer Ehegatten, die beide unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8
in Betracht kommenden Betraege gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nr. 2 genannte
Betrag ist zu verdoppeln. 2Fuer die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der
fuer beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie
jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag uebersteigen, und der Aufwendungen im Sinne
des § 9c Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b
und 33 sowie der abziehbaren Betraege nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 massgebend.
3
Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Haelfte auf die Ehegatten aufzuteilen,
wenn fuer jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die
Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4Fuer einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in
dem Kalenderjahr, fuer das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgeloest worden ist und dessen
bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach
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Absatz 1 in Betracht kommenden Betraege ausschliesslich auf Grund der in seiner Person
erfuellten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden,
wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der
Lohnsteuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne
des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachpruefung steht.
2
Der Eintragung braucht eine Belehrung ueber den zulaessigen Rechtsbehelf nicht beigefuegt
zu werden. 3Ein mit einer Belehrung ueber den zulaessigen Rechtsbehelf versehener
schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers
nicht in vollem Umfang entsprochen wird. 4§ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht
anzuwenden.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag
unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer
nachzufordern, wenn er 10 Euro uebersteigt.
(6) (weggefallen)
§ 39b Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs fuer unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(1) 1Fuer die Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs hat der unbeschraenkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres
oder beim Eintritt in das Dienstverhaeltnis eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2Der
Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte waehrend des Dienstverhaeltnisses aufzubewahren.
3
Er hat sie dem Arbeitnehmer waehrend des Kalenderjahres zur Vorlage beim Finanzamt
oder bei der Gemeinde voruebergehend zu ueberlassen sowie innerhalb angemessener Frist
nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses herauszugeben. 4Der Arbeitgeber darf die auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur fuer die Einbehaltung der Lohnsteuer
verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies
gesetzlich zugelassen ist.
(2) 1Fuer die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der
Arbeitgeber die Hoehe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum
festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn
eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwoelf, der Arbeitslohn eines
woechentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines taeglichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfaeltigen. 3Von dem hochgerechneten
Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und
Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Ausserdem ist der hochgerechnete
Jahresarbeitslohn um einen etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers fuer den
Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrag (§ 39a Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag
(§ 39a Abs. 1 Nr. 7), vervielfaeltigt unter sinngemaesser Anwendung von Satz 2,
zu vermindern oder zu erhoehen. 5Der so verminderte oder erhoehte hochgerechnete
Jahresarbeitslohn, vermindert um
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei
Versorgungsbezuegen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und den
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) in den Steuerklassen I bis V,
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV
und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
3. die Vorsorgepauschale
a) in den Steuerklassen I, II und IV nach Massgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3,
jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,
b) in der Steuerklasse III nach Massgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in
Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,
4. den Entlastungsbetrag fuer Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II,
- 144 -
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Fuer den zu versteuernden Jahresbetrag ist
die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Abs. 1 sowie in der
Steuerklasse III nach § 32a Abs. 5 zu berechnen. 7In den Steuerklassen V und VI ist
die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Steuerbetrag fuer das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag fuer das
Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Abs. 1 ergibt; die
Jahreslohnsteuer betraegt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahresbetrags, fuer den 9 225
Euro uebersteigenden Teil des Jahresbetrags hoechstens 42 Prozent und fuer den 26 276 Euro
uebersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie fuer den
200 320 Euro uebersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45 Prozent.
8
Fuer die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
massgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die woechentliche Lohnsteuer sind
7/360 und die taegliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines
Cents, die sich bei der Berechnung nach den Saetzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils
ausser Ansatz. 11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom
Arbeitslohn einzubehalten. 12Das Betriebsstaettenfinanzamt kann allgemein oder auf
Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs. 1 nach
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewaehrleistet ist, dass
die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten wird.
(3) 1Fuer die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber
den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.
2
Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus frueheren Dienstverhaeltnissen
des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn fuer Beschaeftigungszeiten bei frueheren Arbeitgebern
mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat
der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschaeftigungsdauer bei frueheren
Arbeitgebern hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den
Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn
die Voraussetzungen fuer den Abzug dieser Betraege jeweils erfuellt sind, sowie nach
Massgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag
zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhoehen. 4Fuer
den so ermittelten Jahresarbeitslohn (massgebender Jahresarbeitslohn) ist die
Lohnsteuer nach Massgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Ausserdem ist die
Jahreslohnsteuer fuer den massgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen
Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen
sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungsfreibetrag und
den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen fuer den Abzug
dieser Betraege jeweils erfuellt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung
fuer den massgebenden Jahresarbeitslohn beruecksichtigt worden sind. 7Fuer die
Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
massgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbetraegen
ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohnsteuer ist
bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu
ermaessigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fuenftel
anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfuenffachen ist; § 34
Abs. 1 Satz 3 ist sinngemaess anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(5) 1Wenn der Arbeitgeber fuer den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen
leistet und eine Lohnabrechnung fuer einen laengeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum)
vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln
und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten.
2
Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fuenf Wochen uebersteigt oder
die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das
Betriebsstaettenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen
einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint.
4
Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein
- 145 -
Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die
Summe der tatsaechlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der von einem
Arbeitgeber (§ 38) gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so erteilt
das Betriebsstaettenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine
entsprechende Bescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum
Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.
(7) (weggefallen)
(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehoerden der Laender auf der Grundlage der Absaetze 2 und 3 einen
Programmablaufplan fuer die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und
bekannt zu machen.
Fussnote
§ 39b Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 51
§ 39c Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte
(1) 1Solange der unbeschraenkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rueckgabe der ihm ausgehaendigten
Lohnsteuerkarte schuldhaft verzoegert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage
oder verzoegerte Rueckgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der
Arbeitgeber fuer die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhaeltnisse des
Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn fuer den Monat Januar
eines Kalenderjahres abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte fuer das vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer
eine Lohnsteuerkarte fuer das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vorgelegt
hat. 2Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung fuer den Monat
Januar zu ueberpruefen und erforderlichenfalls zu aendern. 3Legt der Arbeitnehmer bis
zum 31. Maerz keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachtraeglich Absatz 1 anzuwenden. 4Die zu
wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der naechsten Lohnabrechnung
auszugleichen.
(3) 1Fuer Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig
sind, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unabhaengig von einer Lohnsteuerkarte zu
ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse massgebend, die nach § 39 Abs. 3 bis 5 auf einer
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen waere. 3Auf Antrag des Arbeitnehmers
erteilt das Betriebsstaettenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ueber die massgebende
Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibetraege und einen etwa in Betracht kommenden
Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, fuer die die
Vorschriften ueber die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemaess anzuwenden sind.
(4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 3 als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig
behandelt werden, haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim
Eintritt in das Dienstverhaeltnis eine Bescheinigung vorzulegen. 2Die Bescheinigung
wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom Betriebsstaettenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz
1 Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt. 3In die Bescheinigung, fuer die die Vorschriften
ueber die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemaess anzuwenden sind, traegt das
Finanzamt die massgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibetraege und einen etwa
in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein. 4Ist der
Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inlaendischen Arbeitgebern taetig, ist fuer die
Erteilung jeder weiteren Bescheinigung das Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig, das
die erste Bescheinigung ausgestellt hat. 5Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von
- 146 -
einem inlaendischen Arbeitgeber beziehen, ist fuer die Erteilung der Bescheinigungen das
Betriebsstaettenfinanzamt des aelteren Ehegatten zustaendig.
(5) In den Faellen des § 38 Abs. 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer fuer einen
sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhaengig von einer Lohnsteuerkarte ermitteln, wenn der
massgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzueglich des sonstigen Bezugs 10.000
Euro nicht uebersteigt; bei der Feststellung des massgebenden Jahresarbeitslohns sind nur
die Lohnzahlungen des Dritten zu beruecksichtigen.
§ 39d Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs fuer beschraenkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(1) 1Fuer die Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs werden beschraenkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht. 2§ 38b Nr.
6 ist anzuwenden. 3Das Betriebsstaettenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erteilt
auf Antrag des Arbeitnehmers ueber die massgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, fuer
die die Vorschriften ueber die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Massgabe
sinngemaess anzuwenden sind, dass der Arbeitnehmer eine Aenderung der Bescheinigung bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, fuer das sie gilt, beim Finanzamt beantragen kann.
(2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung traegt das Finanzamt fuer einen
Arbeitnehmer, bei dem § 50 Abs. 1 Satz 4 anzuwenden ist, auf Antrag Folgendes ein:
1. Werbungskosten, die bei den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit anfallen
(§ 9), soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
a) oder bei Versorgungsbezuegen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)
uebersteigen,
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§
10c Abs. 1) uebersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Betraege nach §
10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des beguenstigten
Objekts oder nach Fertigstellung der beguenstigten Massnahme,
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7.
2
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des
Kalenderjahres gestellt werden, fuer das die Bescheinigung gilt. 3Das Finanzamt
hat die Summe der eingetragenen Betraege durch Aufteilung in Monatsbetraege,
erforderlichenfalls Wochen- und Tagesbetraege, jeweils auf die voraussichtliche Dauer
des Dienstverhaeltnisses im Kalenderjahr gleichmaessig zu verteilen. 4§ 39a Abs. 4 und 5
ist sinngemaess anzuwenden.
(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber
vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhaeltnis vorzulegen.
2
Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. 3§ 39b Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
sinngemaess. 4Der Arbeitgeber hat im Uebrigen den Lohnsteuerabzug nach Massgabe des § 39b
Abs. 2 bis 6, des § 39c Abs. 1, 2 und 5 und des § 41c durchzufuehren; dabei tritt die
nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte. 5§ 41b ist
sinngemaess anzuwenden.
§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f von ihm
festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt fuer Steuern zum Zweck
der Bereitstellung fuer den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.
(2) 1Fuer jeden Steuerpflichtigen speichert das Bundeszentralamt fuer Steuern zum
Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale fuer den
Arbeitgeber folgende Daten zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten
hinzu:
1. rechtliche Zugehoerigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie
Datum des Eintritts und Austritts,
- 147 -
2. melderechtlicher Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des
Ehegatten,
3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und
Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen
Elternteiles,
4. Familienstand fuer die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
und gewaehlte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und beantragte
unguenstigere Steuerklasse und Angaben zu Kinderfreibetraegen (§ 39), Freibetrag und
Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f), amtlicher Gemeindeschluessel der
Wohnsitzgemeinde.
2
Die nach Landesrecht fuer das Meldewesen zustaendigen Behoerden (Meldebehoerden) haben dem
Bundeszentralamt fuer Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr.
1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Aenderungen im Melderegister mitzuteilen, in den
Faellen der Nummer 3 bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) 1Das Bundeszentralamt fuer Steuern haelt die Identifikationsnummer, den Tag der
Geburt, Merkmale fuer den Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale
des Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen,
die Zahl der Kinderfreibetraege (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§
39a, 39d) sowie den Faktor (§ 39f). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind fuer jedes weitere Dienstverhaeltnis
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. 3Das Bundeszentralamt fuer Steuern
fuehrt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer
Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der
Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhaeltnis
zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikationsnummer
sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des
Dienstverhaeltnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale fuer den Arbeitnehmer beim
Bundeszentralamt fuer Steuern durch Datenfernuebertragung abzurufen und sie in
das Lohnkonto fuer den Arbeitnehmer zu uebernehmen. 3Zur Plausibilitaetspruefung der
Identifikationsnummer haelt das Bundeszentralamt fuer Steuern fuer den Arbeitgeber
entsprechende Regeln zum Abruf bereit. 4Fuer den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat
sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer
sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen.
5
Der Arbeitgeber hat die Beendigung des Dienstverhaeltnisses unverzueglich dem
Bundeszentralamt fuer Steuern mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten
mit der Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte fuer den Datenabruf zu
authentifizieren und zusaetzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) 1Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die fuer die Lohnsteuerkarte
geltenden Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden. 2Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale
vorsaetzlich oder leichtfertig fuer andere Zwecke als die Durchfuehrung des Lohn- und
Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist anzuwenden.
(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber fuer die Durchfuehrung
des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis ihm das Bundeszentralamt
fuer Steuern geaenderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und die
Bereitstellung mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt fuer Steuern die
Beendigung des Dienstverhaeltnisses anzeigt.
(7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden erstmals fuer die
Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs gebildet. 2Der Steuerpflichtige kann beim
Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) beantragen, dass fuer ihn keine
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebildet werden. 3Erstmalig gebildete
oder geaenderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag
mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 4Werden dem Arbeitnehmer elektronische
- 148 -
Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsaechlichen
Verhaeltnissen abweichen, so ist er verpflichtet, sie aendern zu lassen.
(8) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstaettenfinanzamt zur Vermeidung
unbilliger Haerten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren teilnimmt.
2
Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschliesslich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfuegigen Beschaeftigung in seinem Privathaushalt
im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschaeftigt, ist stattzugeben.
3
Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer
ein Verzeichnis der beschaeftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen
Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufuegen. 4Der Antrag
ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 5Das Betriebsstaettenfinanzamt
uebermittelt dem Arbeitgeber fuer die Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs fuer ein
Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen
fuer den Arbeitnehmer. 6Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fuer die Durchfuehrung des
Lohnsteuerabzugs ab 2011 anzuwenden. 2Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarte nach
§ 39 letztmals fuer das Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu uebermitteln. 3Auf den
Lohnsteuerkarten fuer 2009 und 2010 ist zusaetzlich die Identifikationsnummer des
Arbeitnehmers einzutragen. 4Das Bundeszentralamt fuer Steuern errichtet unverzueglich
die Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Verfahren fuer den
Abruf durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs ab
2011. 5Die Meldebehoerden uebermitteln die Daten gemaess Absatz 2 dem Bundeszentralamt
fuer Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren und zur Einfuehrung der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale fuer jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der
Identifikationsnummer die im Melderegister gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel
26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geaendert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten; fuer die Datenuebermittlung zur Einfuehrung
der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Abs. 6 entsprechend. 6Fuer die
Datenuebermittlung gilt § 6 Abs. 2a der Zweiten Bundesmeldedatenuebermittlungsverordnung
vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, entsprechend. 7Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und den obersten Finanzbehoerden der Laender Beginn und
Zeitpunkt der erstmaligen Uebermittlung nach Absatz 2 sowie den Beginn und die Frist fuer
die Datenuebermittlung nach Satz 5 durch ein im Bundessteuerblatt zu veroeffentlichendes
Schreiben mitteilen.
(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zeitpunkt des erstmaligen
Datenabrufs durch den Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veroeffentlichendes
Schreiben mitteilen. 2Zur Pruefung und zum Nachweis der Funktionsfaehigkeit der
Verfahren zur Bildung, Speicherung und Uebermittlung, Aenderung, Bereitstellung sowie
zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale koennen die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert und genutzt werden. 3Zur
Erprobung der in Satz 2 genannten Verfahren koennen das Bundeszentralamt fuer Steuern
und die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber die Regelungen der Absaetze 1
bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden. 4Das Bundesministerium der
Finanzen hat auf die Moeglichkeit der Erprobung des Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu veroeffentlichendes
Schreiben hinzuweisen. 5Das Bundeszentralamt fuer Steuern kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber
auswaehlen. 6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht
vollstaendig eingefuehrt, tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des
Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnummer.
- 149 -
(11) Die beim Bundeszentralamt fuer Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten
Daten koennen auch zur Pruefung und Durchfuehrung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des
Steuerpflichtigen fuer Veranlagungszeitraeume ab 2005 verwendet werden.
§ 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehoeren (§ 38b Satz 2 Nr. 4), hat das
Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination
III/V (§ 38b Satz 2 Nr. 5) auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in
Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer einzutragen, wenn der Faktor
kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen
ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer fuer beide
Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5) unter Beruecksichtigung der in §
39b Abs. 2 genannten Abzugsbetraege. 4„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer
bei Anwendung der Steuerklasse IV fuer jeden Ehegatten. 5In die Bemessungsgrundlage fuer
Y werden jeweils neben den Jahresarbeitsloehnen der ersten Dienstverhaeltnisse zusaetzlich
nur Betraege einbezogen, die nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 als Freibetrag auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen werden koennten; Freibetraege werden neben dem Faktor nicht
eingetragen. 6In den Faellen des § 39a Abs. 1 Nr. 7 sind bei der Ermittlung von Y und X
die Hinzurechnungsbetraege zu beruecksichtigen; die Hinzurechnungsbetraege sind zusaetzlich
auf der Lohnsteuerkarte fuer das erste Dienstverhaeltnis einzutragen. 7Arbeitsloehne aus
zweiten und weiteren Dienstverhaeltnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren
nicht zu beruecksichtigen.
(2) Fuer die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber
Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(3) 1§ 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemaess. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Massgabe,
dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Abs. 2) nur erforderlich
ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Betraege nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 6
beruecksichtigt werden sollen.
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan fuer die maschinelle Berechnung der
Lohnsteuer (§ 39b Abs. 8) zu beruecksichtigen.
Fussnote
§ 39f: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52
§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Faellen
(1) 1Das Betriebsstaettenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) kann auf Antrag des
Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Beruecksichtigung der
Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezuege in einer groesseren Zahl von Faellen gewaehrt
werden oder
2. in einer groesseren Zahl von Faellen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmaessig einbehalten hat.
2
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu beruecksichtigen, dass die in Absatz
3 vorgeschriebene Uebernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber fuer den
Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt
(Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in den Faellen der Nummer 1 ausgeschlossen,
soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezuege von mehr als 1 000 Euro im
Kalenderjahr gewaehrt. 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufuegen, aus
der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen
Jahresarbeitsloehne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse
fuer diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezuege gewaehrt werden sollen oder gewaehrt
worden sind.
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(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
1. arbeitstaeglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt abgibt oder Barzuschuesse an ein anderes Unternehmen leistet, das
arbeitstaeglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
2
Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3. Erholungsbeihilfen gewaehrt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in
demselben Kalenderjahr frueher gewaehrt worden sind, 156 Euro fuer den Arbeitnehmer,
104 Euro fuer dessen Ehegatten und 52 Euro fuer jedes Kind nicht uebersteigen und der
Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4. Verguetungen fuer Verpflegungsmehraufwendungen anlaesslich einer Taetigkeit im Sinne
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten
Pauschbetraege um nicht mehr als 100 Prozent uebersteigen,
5. den Arbeitnehmern zusaetzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich
oder verbilligt Personalcomputer uebereignet; das gilt auch fuer Zubehoer und
Internetzugang. 2Das Gleiche gilt fuer Zuschuesse des Arbeitgebers, die zusaetzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers fuer die
Internetnutzung gezahlt werden.
2
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent
fuer Sachbezuege in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Befoerderung eines
Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstaette und fuer zusaetzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschuesse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
fuer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette erheben, soweit diese Bezuege den Betrag
nicht uebersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz
2 als Werbungskosten geltend machen koennte, wenn die Bezuege nicht pauschal besteuert
wuerden. 3Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezuege mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz
3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben bei der Anwendung des §
40a Abs. 1 bis 4 ausser Ansatz.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu uebernehmen. 2Er ist Schuldner der
pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewaelzte pauschale Lohnsteuer gilt als
zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal
besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung
zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ausser Ansatz. 4Die pauschale
Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Fussnote
§ 40 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52a
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer fuer Teilzeitbeschaeftigte und
geringfuegig Beschaeftigte
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschaeftigt werden, die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Eine kurzfristige
Beschaeftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich,
nicht regelmaessig wiederkehrend beschaeftigt wird, die Dauer der Beschaeftigung 18
zusammenhaengende Arbeitstage nicht uebersteigt und
1. der Arbeitslohn waehrend der Beschaeftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je
Arbeitstag nicht uebersteigt oder
2. die Beschaeftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die
Lohnsteuer einschliesslich Solidaritaetszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche
Pauschsteuer) fuer das Arbeitsentgelt aus geringfuegigen Beschaeftigungen im Sinne des §
- 151 -
8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, fuer das er Beitraege
nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfuegig versicherungspflichtig Beschaeftigte) oder
nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfuegig Beschaeftigte) des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in
Hoehe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Faellen des Absatzes 2 keine Beitraege nach § 168 Abs. 1
Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
entrichten, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer
mit einem Pauschsteuersatz in Hoehe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den Absaetzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf
die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskraeften, die in Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschliesslich mit typisch
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschaeftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskraefte im Sinne
dieser Vorschrift sind Personen, die fuer die Ausfuehrung und fuer die Dauer von Arbeiten,
die nicht ganzjaehrig anfallen, beschaeftigt werden; eine Beschaeftigung mit anderen land-
und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschaedlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der
Gesamtbeschaeftigungsdauer nicht ueberschreitet. 3Aushilfskraefte sind nicht Arbeitnehmer,
die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkraeften gehoeren oder die der Arbeitgeber
mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschaeftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absaetzen 1 und 3 sind unzulaessig
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn waehrend der Beschaeftigungsdauer
durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro uebersteigt,
2. bei Arbeitnehmern, die fuer eine andere Beschaeftigung von demselben Arbeitgeber
Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen
wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absaetzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
(6) 1Fuer die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zustaendig. 2Die
Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Fuer die
Anmeldung, Abfuehrung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei
die Regelungen fuer die Beitraege nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172
Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer
auf die erhebungsberechtigten Koerperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus
Vereinfachungsgruenden 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer,
5 Prozent auf den Solidaritaetszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die
erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils
zu verstaendigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/
Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach
Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeitraegen beim Arbeitgeber einzuziehen.
§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem
Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers
fuer den Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr uebersteigen oder nicht aus seinem
ersten Dienstverhaeltnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der
Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung fuer den einzelnen Arbeitnehmer der
Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der
- 152 -
beguenstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht uebersteigt;
hierbei sind Arbeitnehmer, fuer die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr
geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Fuer Zuwendungen, die der Arbeitgeber fuer
den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhaeltnisses erbracht hat,
vervielfaeltigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre,
in denen das Dienstverhaeltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat;
in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfaeltigte Betrag vermindert
sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber
in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhaeltnis beendet wird, und in den sechs
vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beitraegen fuer eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beitraege
erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag
versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beitraege
nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der beguenstigten Arbeitnehmer ergibt,
62 Euro im Kalenderjahr nicht uebersteigt.
(4) In den Faellen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Hoehe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu
erheben.
(5) 1§ 40 Abs. 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezuege
im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Fussnote
§ 40b Abs. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52b Satz 3 F. 20.4.2009
§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstaette (Absatz 2) fuer jeden Arbeitnehmer
und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu fuehren. 2In das Lohnkonto sind die fuer
den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen Merkmale aus der
Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu uebernehmen. 3Bei jeder
Lohnzahlung fuer das Kalenderjahr, fuer das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die
Art und Hoehe des gezahlten Arbeitslohns einschliesslich der steuerfreien Bezuege sowie
die einbehaltene oder uebernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung
tritt in den Faellen des § 39b Abs. 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. 4Ist die einbehaltene
oder uebernommene Lohnsteuer unter Beruecksichtigung der Vorsorgepauschale nach §
10c Abs. 3 ermittelt worden, so ist dies durch die Eintragung des Grossbuchstabens
B zu vermerken. 5Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das
Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der
Zuschuss bei Beschaeftigungsverboten fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie
fuer den Entbindungstag waehrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
die Entschaedigungen fuer Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbetraege
oder Zuschlaege einzutragen. 6Ist waehrend der Dauer des Dienstverhaeltnisses in anderen
Faellen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn fuer mindestens fuenf
aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch
Eintragung des Grussbuchstabens U zu vermerken. 7Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer
von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhaeltnis berechnet und ist dabei der
Arbeitslohn aus frueheren Dienstverhaeltnissen des Kalenderjahres ausser Betracht
geblieben, so ist dies durch Eintragung des Grossbuchstabens S zu vermerken. 8Die
Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. 9Dabei koennen
fuer Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und fuer die Faelle der §§ 40 bis 40b
Aufzeichnungserleichterungen sowie fuer steuerfreie Bezuege Aufzeichnungen ausserhalb
des Lohnkontos zugelassen werden. 10Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten
Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.
- 153 -
(2) 1Betriebsstaette ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem
der fuer die Durchfuehrung des Lohnsteuerabzugs massgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
2
Wird der massgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des
Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstaette der Mittelpunkt
der geschaeftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 gilt als Betriebsstaette der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz
oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebsstaette gilt auch der inlaendische Heimathafen
deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
§ 41a Anmeldung und Abfuehrung der Lohnsteuer
(1) 1Der Arbeitgeber hat spaetestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraums
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstaette (§ 41 Abs. 2) befindet
(Betriebsstaettenfinanzamt), eine Steuererklaerung einzureichen, in der er die
Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu uebernehmenden
Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und uebernommene
Lohnsteuer an das Betriebsstaettenfinanzamt abzufuehren.
2
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung nach Massgabe der Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung zu
uebermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Haerten auf eine
elektronische Uebermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu
seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der
Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer,
fuer die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu uebernehmen hat, nicht mehr beschaeftigt und
das dem Finanzamt mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsaetzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-
Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzufuehrende Lohnsteuer fuer
das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als 4 000 Euro
betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzufuehrende
Lohnsteuer fuer das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen
hat. 3Hat die Betriebsstaette nicht waehrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres
bestanden, so ist die fuer das vorangegangene Kalenderjahr abzufuehrende Lohnsteuer fuer
die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
4
Wenn die Betriebsstaette im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist
die auf einen Jahresbetrag umgerechnete fuer den ersten vollen Kalendermonat nach der
Eroeffnung der Betriebsstaette abzufuehrende Lohnsteuer massgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbehoerde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem
Betriebsstaettenfinanzamt, sondern einer anderen oeffentlichen Kasse anzumelden und an
diese abzufuehren ist; die Kasse erhaelt insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehoerde.
2
Das Betriebsstaettenfinanzamt oder die zustaendige andere oeffentliche Kasse koennen
anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 massgebenden Zeitpunkt
anzumelden und abzufuehren ist, wenn die Abfuehrung der Lohnsteuer nicht gesichert
erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, duerfen vom
Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzufuehrenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 Prozent
der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhaengenden Arbeitsverhaeltnis
von mehr als 183 Tagen beschaeftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten.
2
Die Handelsschiffe muessen in einem inlaendischen Seeschiffsregister eingetragen sein,
die deutsche Flagge fuehren und zur Befoerderung von Personen oder Guetern im Verkehr
mit oder zwischen auslaendischen Haefen, innerhalb eines auslaendischen Hafens oder
zwischen einem auslaendischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Saetze 1
und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr ueberwiegend
ausserhalb der deutschen Hoheitsgewaesser zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung
- 154 -
von Bodenschaetzen oder zur Vermessung von Energielagerstaetten unter dem Meeresboden
eingesetzt werden. 4Ist fuer den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V
oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der
Steuerklasse I.
§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhaeltnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der
Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschliessen. 2Auf Grund der Eintragungen
im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spaetestens bis zum 28. Februar des Folgejahres
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Massgabe der
Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt
geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils
geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu uebermitteln (elektronische
Lohnsteuerbescheinigung):
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf
der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen
Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schluessel der Gemeinde, die die
Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an
das die Lohnsteuer abgefuehrt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,
2. die Dauer des Dienstverhaeltnisses waehrend des Kalenderjahres sowie die Anzahl der
nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Grossbuchstaben U,
3. die Art und Hoehe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7
vermerkten Grossbuchstaben S,
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritaetszuschlag und die Kirchensteuer sowie
zusaetzlich den Grossbuchstaben B, wenn der Arbeitnehmer fuer einen abgelaufenen
Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter
Beruecksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war,
5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschaedigungen fuer
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), zuletzt geaendert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nr. 28
steuerfreien Aufstockungsbetraege oder Zuschlaege,
6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen
fuer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstaette,
7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen fuer Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstaette,
8. (weggefallen)
9. fuer die steuerfreie Sammelbefoerderung nach § 3 Nr. 32 den Grossbuchstaben F,
10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschuesse und
Verguetungen bei doppelter Haushaltsfuehrung,
11. Beitraege zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsstaendische
Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12. die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschuesse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne den
Arbeitnehmeranteil an den Beitraegen nach Nummer 11 und die Zuschuesse nach Nummer
12.
3
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster
gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des
lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Absatz 2) auszuhaendigen oder elektronisch
bereitzustellen. 4Wenn das Dienstverhaeltnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet
wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhaendigen.
5
Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur
aushaendigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthaelt und der Arbeitnehmer zur
- 155 -
Einkommensteuer veranlagt wird. 6Dem Arbeitnehmer nicht ausgehaendigte Lohnsteuerkarten
ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehaendigte
Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstaettenfinanzamt
einzureichen.
(2) 1Fuer die Datenuebermittlung nach Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber aus dem
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach
amtlich festgelegter Regel fuer den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden. 2Das
lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder genutzt
werden fuer die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger fuer
das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen
und fuer Zwecke des Besteuerungsverfahrens. 3Nach Vergabe der Identifikationsnummer
(§ 139b der Abgabenordnung) hat der Arbeitgeber fuer die Datenuebermittlung anstelle
des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu
verwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen
Verwendung durch ein im Bundessteuerblatt zu veroeffentlichendes Schreiben mit.
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschliesslich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfuegigen Beschaeftigung in seinem Privathaushalt
im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschaeftigt und keine
elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an Stelle der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. 2Liegt dem Arbeitgeber eine
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
die Lohnsteuerbescheinigung auszuhaendigen, wenn das Dienstverhaeltnis vor Ablauf
des Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt
wird. 4In den uebrigen Faellen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem
Betriebsstaettenfinanzamt einzureichen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten nicht fuer Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen
haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.
Fussnote
§ 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52c F.
20.4.2009
§ 41c Aenderung des Lohnsteuerabzugs
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils naechstfolgenden Lohnzahlung bisher
erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachtraeglich
einzubehalten,
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf
einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurueckwirken, oder
2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmaessig einbehalten
hat; dies gilt auch bei rueckwirkender Gesetzesaenderung.
2
In den Faellen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm
dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber fuer
seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder uebernommen hat. 2Wenn die
zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an
Lohnsteuer einzubehalten oder zu uebernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber
auf Antrag vom Betriebsstaettenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhaeltnis vor Ablauf
des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhaeltnisses, ist die
Aenderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Uebermittlung oder Ausschreibung der
- 156 -
Lohnsteuerbescheinigung zulaessig. 2Bei Aenderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf
des Kalenderjahres ist die nachtraeglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem
Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des
Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulaessig.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Faelle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht
nachtraeglich einbehaelt oder die Lohnsteuer nicht nachtraeglich einbehalten kann, weil
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, die nach Beginn des
Dienstverhaeltnisses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn des
Dienstverhaeltnisses zurueckwirken,
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung
uebermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstaettenfinanzamt unverzueglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die zuwenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10
Euro uebersteigt. 3§ 42d bleibt unberuehrt.
§§ 42 und 42a
(weggefallen)
§ 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern, die waehrend des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr)
staendig in einem Dienstverhaeltnis gestanden haben, die fuer das Ausgleichsjahr
einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn
entfallende Jahreslohnsteuer uebersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur
Durchfuehrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember
des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschaeftigt. 3Voraussetzung fuer
den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und
Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhaeltnissen vorliegen.
4
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchfuehren, wenn
1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
2. der Arbeitnehmer fuer das Ausgleichsjahr oder fuer einen Teil des Ausgleichsjahrs
nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3. der Arbeitnehmer fuer einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II,
III oder IV zu besteuern war oder
3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu
beruecksichtigen war oder
3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld,
Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
Zuschuss bei Beschaeftigungsverboten fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung
sowie fuer den Entbindungstag waehrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen
Vorschriften, Entschaedigungen fuer Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder nach § 3 Nr. 28 steuerfreie
Aufstockungsbetraege oder Zuschlaege bezogen hat oder
4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen
Grossbuchstaben U mindestens eins betraegt oder
5. der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Beruecksichtigung der Vorsorgepauschale
nach § 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war
oder
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr auslaendische Einkuenfte aus nichtselbstaendiger
Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
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oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt
waren.
(2) 1Fuer den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn
aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhaeltnis und nach den Lohnsteuerbescheinigungen
aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhaeltnissen festzustellen. 2Dabei bleiben Bezuege
im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 ausser Ansatz, wenn der Arbeitnehmer
nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom
Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag
abzuziehen. 4Fuer den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach Massgabe der auf der
Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach § 39b
Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende
Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten
Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
zu erstatten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer
auszuscheiden, die von den nach Satz 2 ausser Ansatz gebliebenen Bezuegen einbehalten
worden ist.
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich fruehestens bei der
Lohnabrechnung fuer den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
spaetestens bei der Lohnabrechnung fuer den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat
Maerz des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchfuehren. 2Die zu
erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber fuer seine
Arbeitnehmer fuer den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c
Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto fuer das Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger
Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhaeltnissen des Arbeitnehmers
einzutragen. 2Im Lohnkonto fuer das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich
erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3In der Lohnsteuerbescheinigung fuer
das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der
erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.
§ 42c
(weggefallen)
§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerueberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet
1. fuer die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufuehren hat,
2. fuer die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet
hat,
3. fuer die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im
Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkuerzt wird,
4. fuer die Lohnsteuer, die in den Faellen des § 38 Abs. 3a der Dritte zu uebernehmen
hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5
nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Faellen des § 38 Abs. 4 Satz 2
und 3 und des § 41c Abs. 4.
(3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 2Das Betriebsstaettenfinanzamt kann die Steuerschuld
oder Haftungsschuld nach pflichtgemaessem Ermessen gegenueber jedem Gesamtschuldner
geltend machen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der
- 158 -
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der
Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmaessig vom Arbeitslohn
einbehalten hat,
2. wenn der Arbeitnehmer weiss, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer
nicht vorschriftsmaessig angemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
Sachverhalt dem Finanzamt unverzueglich mitgeteilt hat.
(4) 1Fuer die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und
keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2. nach Abschluss einer Lohnsteuer-Aussenpruefung seine Zahlungsverpflichtung
schriftlich anerkennt.
2
Satz 1 gilt entsprechend fuer die Nachforderung zu uebernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist
abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht uebersteigt.
(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmaessig zur
Arbeitsleistung ueberlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Faelle, in denen eine
Arbeitnehmerueberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes vorliegt,
neben dem Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Ueberlassung eine Erlaubnis
nach § 1 des Arbeitnehmerueberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 21 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geaendert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. 3Der Entleiher haftet
ferner nicht, wenn er ueber das Vorliegen einer Arbeitnehmerueberlassung ohne Verschulden
irrte. 4Die Haftung beschraenkt sich auf die Lohnsteuer fuer die Zeit, fuer die ihm der
Arbeitnehmer ueberlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind
der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher
darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das
inlaendische bewegliche Vermoegen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg
verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch
die Umstaende der Arbeitnehmerueberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist
die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten
Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht,
dass die Lohnsteuer, fuer die er haftet, niedriger ist. 8Die Absaetze 1 bis 5 sind
entsprechend anzuwenden. 9Die Zustaendigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort
der Betriebsstaette des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach
Absatz 6.
(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen,
dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts
einzubehalten und abzufuehren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig
ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch muendlich erlassen
werden. 3Die Hoehe des einzubehaltenden und abzufuehrenden Teils des Entgelts bedarf
keiner Begruendung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht ueberschritten
wird.
(9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen
Pflichten traegt. 2In diesen Faellen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3Soweit
die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer
Gesamtschuldner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch fuer die
Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Fall des § 38 Abs. 3a Satz 2 beschraenkt sich die
- 159 -
Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die fuer die Zeit zu erheben ist, fuer die er
sich gegenueber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat;
der massgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstaettenfinanzamt
die Beendigung seiner Verpflichtung gegenueber dem Arbeitgeber angezeigt hat. 6In den
Faellen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den
die Lohnsteuer, die fuer den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen
und einzubehalten ist, die insgesamt tatsaechlich einbehaltene Lohnsteuer uebersteigt.
7
Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter
Lohnsteuerberechnung nach dem Verhaeltnis der Arbeitsloehne und fuer nachtraeglich zu
erfassende Arbeitslohnbetraege nach dem Verhaeltnis dieser Betraege auf die Arbeitgeber
aufzuteilen. 8In den Faellen des § 38 Abs. 3a ist das Betriebsstaettenfinanzamt des
Dritten fuer die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zustaendig.
§ 42e Anrufungsauskunft
1
Das Betriebsstaettenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darueber Auskunft
zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften ueber die Lohnsteuer
anzuwenden sind. 2Sind fuer einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstaettenfinanzaemter
zustaendig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die
Geschaeftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist
dieses Finanzamt kein Betriebsstaettenfinanzamt, so ist das Finanzamt zustaendig, in
dessen Bezirk sich die Betriebsstaette mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den
Faellen der Saetze 2 und 3 hat der Arbeitgeber saemtliche Betriebsstaettenfinanzaemter,
das Finanzamt der Geschaeftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstaette mit
den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklaeren, fuer welche Betriebsstaetten die
Auskunft von Bedeutung ist.
§ 42f Lohnsteuer-Aussenpruefung
(1) Fuer die Aussenpruefung der Einbehaltung oder Uebernahme und Abfuehrung der Lohnsteuer
ist das Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig.
(2) 1Fuer die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Aussenpruefung gilt § 200
der Abgabenordnung. 2Darueber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit
der Pruefung Beauftragten jede gewuenschte Auskunft ueber Art und Hoehe ihrer Einnahmen
zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkarten
sowie die Belege ueber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch fuer
Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder
waren.
(3) 1In den Faellen des § 38 Abs. 3a ist fuer die Aussenpruefung das
Betriebsstaettenfinanzamt des Dritten zustaendig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung
bleibt unberuehrt. 2Die Aussenpruefung ist auch beim Arbeitgeber zulaessig; dessen
Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
3.
Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
§ 43 Kapitalertraege mit Steuerabzug
(1) 1Bei den folgenden inlaendischen und in den Faellen der Nummern 6, 7 Buchstabe
a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch auslaendischen Kapitalertraegen wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2. 2Entsprechendes gilt fuer
Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 2;
- 160 -
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung
ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
Zusatzverzinsung, die sich nach der Hoehe der Gewinnausschuettungen des Schuldners
richtet (Gewinnobligationen), eingeraeumt ist, und Zinsen aus Genussrechten,
die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehoeren
nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuss nur voruebergehend
herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des
Unternehmens abhaengige Zusatzverzinsung bis zur Hoehe des urspruenglichen Zinsfusses
festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalertraegen im Sinne des Satzes 1 gehoeren
nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes ueber die
Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123)
geaendert worden ist;
3. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4;
4. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben fuer Zwecke der
Kapitalertragsteuer unberuecksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag
ist in den Faellen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf
Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiss oder infolge der Verletzung eigener
Anzeigeverpflichtungen nicht weiss, dass die Kapitalertraege nach dieser Vorschrift
zu den Einkuenften aus Kapitalvermoegen gehoeren;
5. (weggefallen)
6. auslaendischen Kapitalertraegen im Sinne der Nummer 1;
7. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, ausser bei Kapitalertraegen im Sinne
der Nummer 2, wenn
a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein
oeffentliches Schuldbuch oder in ein auslaendisches Register eingetragen
oder ueber die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder
Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalertraege ein
inlaendisches Kreditinstitut oder ein inlaendisches Finanzdienstleistungsinstitut
im Sinne des Gesetzes ueber das Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem
Sinne ist auch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau, eine Bausparkasse,
ein Versicherungsunternehmen fuer Ertraege aus Kapitalanlagen, die mit
Einlagegeschaeften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Postbank
AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschaeften mit jedermann einschliesslich
ihrer Betriebsangehoerigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes ueber die
Deutsche Bundesbank und eine inlaendische Zweigstelle eines auslaendischen
Kreditinstituts oder eines auslaendischen Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes ueber das Kreditwesen, nicht aber
eine auslaendische Zweigstelle eines inlaendischen Kreditinstituts oder eines
inlaendischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inlaendische Zweigstelle
gilt an Stelle des auslaendischen Kreditinstituts oder des auslaendischen
Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalertraege;
7a. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;
7b. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a;
7c. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b;
8. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11;
9. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; 10.
Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 7;
11. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;
12. Kapitalertraegen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8.
- 161 -
2
Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 3, die
neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalertraegen oder an deren Stelle
gewaehrt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des
Koerperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Fuer Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs
gilt die Uebertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten
Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2 auf einen anderen Glaeubiger als Veraeusserung
des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden
Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Uebertragung handelt. 6Die
auszahlende Stelle hat dies dem fuer sie zustaendigen Betriebsstaettenfinanzamt
anzuzeigen.
(1a) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungssteuergesetzes treten fuer Zwecke des
Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der uebernehmenden Koerperschaft steuerlich
an die Stelle der Anteile an der uebertragenden Koerperschaft. 2Abweichend von §
21 des Umwandlungssteuergesetzes gelten die eingebrachten Anteile zum Zwecke des
Kapitalertragsteuerabzugs als mit dem Wert der Anschaffungsdaten veraeussert.
(2) 1Der Steuerabzug ist ausser in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht
vorzunehmen, wenn Glaeubiger und Schuldner der Kapitalertraege (Schuldner) oder die
auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufliessens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug
ist ausserdem nicht vorzunehmen, wenn in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6,
7 und 8 bis 12 Glaeubiger der Kapitalertraege ein inlaendisches Kreditinstitut oder
inlaendisches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b
oder eine inlaendische Kapitalanlagegesellschaft ist. 3Bei Kapitalertraegen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
1. eine unbeschraenkt steuerpflichtige Koerperschaft, Personenvereinigung oder
Vermoegensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Abs. 4 Satz 1 faellt, Glaeubigerin
der Kapitalertraege ist, oder
2. die Kapitalertraege Betriebseinnahmen eines inlaendischen Betriebs sind und der
Glaeubiger der Kapitalertraege dies gegenueber der auszahlenden Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck erklaert; dies gilt entsprechend fuer Kapitalertraege aus
Options- und Termingeschaeften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 8 und 11, wenn sie
zu den Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung gehoeren.
4
Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Koerperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nr. 1
nur anzuwenden, wenn die Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse durch
eine Bescheinigung des fuer sie zustaendigen Finanzamts ihre Zugehoerigkeit zu dieser
Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auszustellen.
6
Die Faelle des Satzes 3 Nr. 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und
die Erklaerung der Zugehoerigkeit der Kapitalertraege zu den Betriebseinnahmen oder zu
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zehn Jahre aufzubewahren; die Frist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Erklaerung zugegangen ist.
7
Die auszahlende Stelle hat in den Faellen des Satzes 3 Nr. 2 daneben die Konto- oder
Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschaeftsvorgangs, Vor- und
Zunamen des Glaeubigers sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
bzw. bei Personenmehrheit den Firmennamen und die zugehoerige Steuernummer nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz zu speichern und durch Datenfernuebertragung zu uebermitteln.
8
Das Bundesministerium der Finanzen wird den Empfaenger der Datenlieferungen sowie
den Zeitpunkt der erstmaligen Uebermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu
veroeffentlichendes Schreiben mitteilen.
(3) 1Kapitalertraege im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4
sind inlaendische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschaeftsleitung oder Sitz im Inland
hat; Kapitalertraege im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind auch dann inlaendische,
wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des
Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalertraege im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 2 sind inlaendische, wenn der Schuldner der veraeusserten Ansprueche die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfuellt. 3Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1
- 162 -
Satz 4 sind inlaendische, wenn der Emittent der Aktien Geschaeftsleitung oder Sitz im
Inland hat. 4Kapitalertraege im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 sind auslaendische,
wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalertraege beim Glaeubiger
zu den Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstaendiger
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehoeren.
(5) 1Fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20, die der Kapitalertragsteuer unterlegen
haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit nicht der
Glaeubiger nach § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 in Anspruch genommen werden
kann. 2Dies gilt nicht in Faellen des § 32d Abs. 2 und fuer Kapitalertraege, die zu
den Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstaendiger
Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehoeren. 3Auf Antrag des Glaeubigers werden
Kapitalertraege im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalertraegen
nach § 32d einbezogen.
Fussnote
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 7 Buchst. b Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 53a
§ 43 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 6
§ 43 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 1
§ 43 Abs. 3 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 53a, § 52a Abs. 16 Satz 2
§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
1
(1) Die Kapitalertragsteuer betraegt
1. in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz
2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
2. in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
2
Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermaessigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent
der auf die Kapitalertraege entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalertraege ohne jeden Abzug. 2In den
Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug nach § 20
Abs. 4 und 4a, wenn die Wirtschaftsgueter von der die Kapitalertraege auszahlenden
Stelle erworben oder veraeussert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind.
3
Uebertraegt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgueter auf ein anderes Depot, hat die
abgebende inlaendische auszahlende Stelle der uebernehmenden inlaendischen auszahlenden
Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den Faellen des § 43 Abs.
1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um
ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des
EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Abs. 2 Ziffer i der
Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertraegen
(ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine
Bescheinigung des auslaendischen Instituts fuehren; dies gilt entsprechend fuer eine
in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inlaendischen Kreditinstituts oder
Finanzdienstleistungsinstituts. 6In allen anderen Faellen ist ein Nachweis der
Anschaffungsdaten nicht zulaessig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen,
bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veraeusserung oder
- 163 -
Einloesung der Wirtschaftsgueter. 8In den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 4 gelten der
Boersenpreis zum Zeitpunkt der Uebertragung zuzueglich Stueckzinsen als Einnahmen aus der
Veraeusserung und die mit dem Depotuebertrag verbundenen Kosten als Veraeusserungskosten im
Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1. 9Zur Ermittlung des Boersenpreises ist der niedrigste am
Vortag der Uebertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag
eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgueter mit dem letzten innerhalb
von 30 Tagen vor dem Uebertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt;
Entsprechendes gilt fuer Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind
oder in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem
geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
vom 10. Mai 1993 ueber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen
sind. 10Liegt ein Boersenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der
Anschaffungskosten. 11Die uebernehmende auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten
den von der abgebenden Stelle angesetzten Boersenpreis anzusetzen und die bei der
Uebertragung als Einnahmen aus der Veraeusserung angesetzten Stueckzinsen nach Absatz
3 zu beruecksichtigen. 12Satz 9 gilt entsprechend. 13Liegt ein Boersenpreis nicht vor,
bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veraeusserung oder
Einloesung der Wirtschaftsgueter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgueter vor
dem 1. Januar 1994 erworben oder veraeussert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann
sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veraeusserung oder Einloesung
der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von den Saetzen 2 bis
14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalertraegen aus nicht fuer einen marktmaessigen
Handel bestimmten schuldbuchfaehigen Wertpapieren des Bundes und der Laender oder
bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in
Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen
Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3) 1Die auszahlende Stelle hat auslaendische Steuern auf Kapitalertraege nach
Massgabe des § 32d Abs. 5 zu beruecksichtigen. 2Sie hat unter Beruecksichtigung
des § 20 Abs. 6 Satz 5 im Kalenderjahr negative Kapitalertraege einschliesslich
gezahlter Stueckzinsen bis zur Hoehe der positiven Kapitalertraege auszugleichen;
liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 in Verbindung mit § 20 Abs. 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich.
3
Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das naechste Kalenderjahr zu uebertragen.
4
Auf Verlangen des Glaeubigers der Kapitalertraege hat sie ueber die Hoehe eines nicht
ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
erteilen; der Verlustuebertrag entfaellt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag
auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der
auszahlenden Stelle zugehen. 6Uebertraegt der Glaeubiger der Kapitalertraege seine im Depot
befindlichen Wirtschaftsgueter vollstaendig auf ein anderes Depot, hat die abgebende
auszahlende Stelle der uebernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Glaeubigers
der Kapitalertraege die Hoehe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine
Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. 7Die vorstehenden
Saetze gelten nicht in den Faellen des § 20 Abs. 8 und des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei Koerperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermoegensmassen.
(4) 1Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer die das Bundesschuldbuch
fuehrende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle.
2
Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem
Finanzdienstleistungsinstitut mit der Massgabe der Verwahrung und Verwaltung
durch die das Bundesschuldbuch fuehrende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung
erworben, hat das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut der das
Bundesschuldbuch fuehrenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit
den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und
die Anschaffungsdaten sowie in Faellen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der fuer einen
marktmaessigen Handel bestimmten schuldbuchfaehigen Wertpapiere des Bundes oder der Laender
und ausserdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder
veraeussert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
- 164 -
Fussnote
§ 43a Abs. 3 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs.
1 Nr. 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschaeftsleitung
im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union
gelegenen Betriebsstaette dieser Muttergesellschaft, aus Ausschuettungen einer
Tochtergesellschaft zufliessen, nicht erhoben. 2Satz 1 gilt auch fuer Ausschuettungen
einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union gelegenen Betriebsstaette einer unbeschraenkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft
zufliessen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstaette liegt nur vor, wenn die Beteiligung an
der Tochtergesellschaft tatsaechlich zu dem Betriebsvermoegen der Betriebsstaette gehoert.
4
Die Saetze 1 bis 3 gelten nicht fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die
anlaesslich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufliessen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in
der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfuellt und nach Artikel
3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 ueber
das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006
(ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der
Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. 2Ist die Mindestbeteiligung
zu diesem Zeitpunkt nicht erfuellt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
massgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist
jede unbeschraenkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem
Gesetz und in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 90/435/EWG bezeichneten
Voraussetzungen erfuellt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich
ununterbrochen zwoelf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem
Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemaess § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet,
ist die einbehaltene und abgefuehrte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 zu erstatten;
das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsstaette im Sinne der Absaetze 1 und 2 ist eine feste Geschaeftseinrichtung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union, durch die die Taetigkeit der
Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeuebt wird, wenn das Besteuerungsrecht
fuer die Gewinne dieser Geschaeftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und
diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der
Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent betraegt
und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
als ansaessig gilt, dieser Gesellschaft fuer Ausschuettungen der Tochtergesellschaft
eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Koerperschaftsteuer auf
die Steuer der Muttergesellschaft gewaehrt und seinerseits Ausschuettungen an eine
unbeschraenkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab der gleichen Beteiligungshoehe von
der Kapitalertragsteuer befreit.
(4) (weggefallen)
§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Glaeubiger der Kapitalertraege. 2Die
Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalertraege dem Glaeubiger
- 165 -
zufliessen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalertraege, jedoch in den Faellen des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 die fuer den Verkaeufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag
ausfuehrende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nr. 1 und in den Faellen des § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 4 das fuer den Verkaeufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausfuehrende inlaendische
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausfuehrende Stelle), und in den Faellen des § 43 Abs.
1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalertraege auszahlende Stelle
den Steuerabzug fuer Rechnung des Glaeubigers der Kapitalertraege vorzunehmen. 4Die die
Kapitalertraege auszahlende Stelle ist
1. in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8 bis 12 sowie
Satz 2
a) das inlaendische Kreditinstitut oder das inlaendische
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe
b, das inlaendische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inlaendische
Wertpapierhandelsbank,
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonstigen
Wirtschaftsgueter verwahrt oder verwaltet oder deren Veraeusserung durchfuehrt
und die Kapitalertraege auszahlt oder gutschreibt oder in den Faellen des §
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 die Kapitalertraege auszahlt oder gutschreibt,
bb) das die Kapitalertraege gegen Aushaendigung der Zinsscheine oder der
Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem auslaendischen
Kreditinstitut oder einem auslaendischen Finanzdienstleistungsinstitut
auszahlt oder gutschreibt;
b) der Schuldner der Kapitalertraege in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
Buchstabe a und Nr. 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein
inlaendisches Kreditinstitut oder kein inlaendisches Finanzdienstleistungsinstitut
die die Kapitalertraege auszahlende Stelle ist;
2. in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inlaendische
Kreditinstitut oder das inlaendische Finanzdienstleistungsinstitut, das die
Kapitalertraege als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
5
Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des
folgenden Monats an das Finanzamt abzufuehren, das fuer die Besteuerung
1. des Schuldners der Kapitalertraege,
2. der den Verkaufsauftrag ausfuehrenden Stelle oder
3. der die Kapitalertraege auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zustaendig ist; bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapitalertraege
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 handelt, in dem Zeitpunkt abzufuehren, in dem
die Kapitalertraege dem Glaeubiger zufliessen. 6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die
zu demselben Zeitpunkt abzufuehren ist, jeweils auf den naechsten vollen Eurobetrag
abzurunden. 7Wenn Kapitalertraege ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs.
2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer
ausreicht, hat der Glaeubiger der Kapitalertraege dem zum Steuerabzug Verpflichteten
den Fehlbetrag zur Verfuegung zu stellen. 8Soweit der Glaeubiger seiner Verpflichtung
nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem fuer ihn zustaendigen
Betriebsstaettenfinanzamt anzuzeigen. 9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Kapitalertragsteuer vom Glaeubiger der Kapitalertraege nachzufordern.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalertraege im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, deren Ausschuettung von einer Koerperschaft beschlossen wird, fliessen dem
Glaeubiger der Kapitalertraege an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der
Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschuettung nur festgesetzt, ohne dass ueber
den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt
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des Zufliessens der Tag nach der Beschlussfassung. 3Fuer Kapitalertraege im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag ueber den Zeitpunkt der Ausschuettung keine
Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der
Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,
spaetestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, fuer das der
Kapitalertrag ausgeschuettet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei
Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Glaeubiger und Schuldner der Kapitalertraege vor dem Zufliessen ausdruecklich
Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner voruebergehend zur Zahlung
nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist
vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalertraege, die den Verkaufsauftrag ausfuehrenden Stellen
oder die die Kapitalertraege auszahlenden Stellen haften fuer die Kapitalertragsteuer,
die sie einzubehalten und abzufuehren haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die
ihnen auferlegten Pflichten weder vorsaetzlich noch grob fahrlaessig verletzt haben. 2Der
Glaeubiger der Kapitalertraege wird nur in Anspruch genommen, wenn
1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausfuehrende Stelle oder die die
Kapitalertraege auszahlende Stelle die Kapitalertraege nicht vorschriftsmaessig gekuerzt
hat,
2. der Glaeubiger weiss, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausfuehrende Stelle
oder die die Kapitalertraege auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer
nicht vorschriftsmaessig abgefuehrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzueglich
mitteilt oder
3. das die Kapitalertraege auszahlende inlaendische Kreditinstitut oder das inlaendische
Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalertraege zu Unrecht ohne Abzug der
Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3
Fuer die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalertraege, der den Verkaufsauftrag
ausfuehrenden Stelle und der die Kapitalertraege auszahlenden Stelle bedarf es keines
Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausfuehrende Stelle
oder die die Kapitalertraege auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer
richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenueber dem
Finanzamt oder dem Pruefungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6) 1In den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die juristische Person des
oeffentlichen Rechts und die von der Koerperschaftsteuer befreite Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse als Glaeubiger und der Betrieb gewerblicher
Art und der wirtschaftliche Geschaeftsbetrieb als Schuldner der Kapitalertraege. 2Die
Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschuettungen
entfaellt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im
Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spaetestens acht Monate nach Ablauf
des Wirtschaftsjahres; in den Faellen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am
Tag nach der Beschlussfassung ueber die Verwendung und in den Faellen des § 22 Abs. 4
des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veraeusserung. 3Die Kapitalertragsteuer
entsteht in den Faellen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des
Wirtschaftsjahres. 4Die Absaetze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
5
Der Schuldner der Kapitalertraege haftet fuer die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf
verdeckte Gewinnausschuettungen und auf Veraeusserungen im Sinne des § 22 Abs. 4 des
Umwandlungssteuergesetzes entfaellt.
(7) 1In den Faellen des § 14 Abs. 3 des Koerperschaftsteuergesetzes entsteht die
Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der
Organgesellschaft; sie entsteht spaetestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs
der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den
Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzufuehren, das fuer die
- 167 -
3
Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zustaendig ist. Im Uebrigen sind
die Absaetze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Fussnote
§ 44 Abs. 1, 2 u. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 6
§ 44 Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 53 Satz 5
§ 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
(1) Bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12
sowie Satz 2, die einem unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen Glaeubiger zufliessen,
ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
1. soweit die Kapitalertraege zusammen mit den Kapitalertraegen, fuer die die
Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20
Abs. 9 nicht uebersteigen,
2. wenn anzunehmen ist, dass auch fuer Faelle der Guenstigerpruefung nach § 32d Abs. 6
keine Steuer entsteht.
(2) 1Voraussetzung fuer die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem
nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Faellen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Glaeubigers der Kapitalertraege
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
2. des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des fuer den Glaeubiger
zustaendigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt. 2In den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt
des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf hoechstens drei Jahre betragen und
muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung
zurueck oder erkennt der Glaeubiger, dass die Voraussetzungen fuer ihre Erteilung
weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurueckzugeben.
(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das
Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung
und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die
Freistellungsauftraege aufzubewahren.
1
(4) Ist der Glaeubiger
1. eine von der Koerperschaftsteuer befreite inlaendische Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse oder
2. eine inlaendische juristische Person des oeffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn
es sich bei den Kapitalertraegen um Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und
2 handelt, die der Glaeubiger von einer von der Koerperschaftsteuer befreiten
Koerperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Glaeubiger dem Schuldner oder
dem die Kapitalertraege auszahlenden inlaendischen Kreditinstitut oder inlaendischen
Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des fuer seine Geschaeftsleitung
oder seinen Sitz zustaendigen Finanzamts nachweist, dass er eine Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist.
4
Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalertraege in den Faellen des Satzes 1
Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb anfallen, fuer den die Befreiung von
der Koerperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Faellen des Satzes 1
Nr. 2 in einem nicht von der Koerperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art
anfallen.
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(5) 1Bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12
sowie Satz 2, die einem unbeschraenkt oder beschraenkt einkommensteuerpflichtigen
Glaeubiger zufliessen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertraege
Betriebseinnahmen des Glaeubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm
auf Grund der Art seiner Geschaefte auf Dauer hoeher waere als die gesamte
festzusetzende Einkommensteuer oder Koerperschaftsteuer. 2Ist der Glaeubiger ein
Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist fuer
die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des § 14 des
Koerperschaftsteuergesetzes nicht zu beruecksichtigen, wenn die beim Organtraeger
anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschliesslich der Kapitalertragsteuer des
Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Abs. 5 des
Koerperschaftsteuergesetzes anzurechnen waere, hoeher waere, als die gesamte festzusetzende
Koerperschaftsteuer. 3Fuer die Pruefung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die
Verhaeltnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes
4 vorangehenden drei Veranlagungszeitraeume abzustellen. 4Die Voraussetzung des
Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des fuer den Glaeubiger zustaendigen Finanzamts
nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
6
Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenueber dem fuer den Glaeubiger zustaendigen
Finanzamt durch eine Bescheinigung des fuer den Organtraeger zustaendigen Finanzamts
nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung fuer die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absaetzen 1, 4 und 5
bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2
ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung,
die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgueter im Zeitpunkt
des Zufliessens der Einnahmen unter dem Namen des Glaeubigers der Kapitalertraege bei der
die Kapitalertraege auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht
der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu
kennzeichnen.
1
(7) Ist der Glaeubiger eine inlaendische
1. Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Koerperschaftsteuergesetzes oder
2. Stiftung des oeffentlichen Rechts, die ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzigen
oder mildtaetigen Zwecken dient, oder
3. juristische Person des oeffentlichen Rechts, die ausschliesslich und unmittelbar
kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a
bis 7c nicht vorzunehmen. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist ausserdem nicht
vorzunehmen bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit
es sich um Ertraege aus Anteilen an Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
Namensaktien nicht boersennotierter Aktiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalertraegen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; Voraussetzung fuer die Abstandnahme
bei Kapitalertraegen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, dass die die Kapitalertraege
auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist. 3 Bei
allen uebrigen Kapitalertraegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemaess
anzuwenden. 4Voraussetzung fuer die Anwendung der Saetze 1 und 2 ist, dass der
Glaeubiger durch eine Bescheinigung des fuer seine Geschaeftsleitung oder seinen Sitz
zustaendigen Finanzamts nachweist, dass er eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder
Vermoegensmasse nach Satz 1 ist. 5Absatz 4 gilt entsprechend.
1
(8) Ist der Glaeubiger
1. eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Koerperschaftsteuergesetzes
oder nach anderen Gesetzen von der Koerperschaftsteuer befreite Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse oder
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2. eine inlaendische juristische Person des oeffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7
bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, soweit es sich um Ertraege aus Anteilen an Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung, Namensaktien nicht boersennotierter Aktiengesellschaften und Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften handelt, sowie von Ertraegen aus Genussrechten im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalertraege auszahlende Stelle
nicht Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist, und bei Kapitalertraegen im Sinne
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur in Hoehe von drei Fuenfteln vorzunehmen. 2Bei allen
uebrigen Kapitalertraegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 45b in Verbindung
mit Satz 1 sinngemaess anzuwenden (Erstattung von zwei Fuenfteln der gesetzlich in § 43a
vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer). 3Voraussetzung fuer die Anwendung des Satzes
1 ist, dass der Glaeubiger durch eine Bescheinigung des fuer seine Geschaeftsleitung
oder seinen Sitz zustaendigen Finanzamts nachweist, dass er eine Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 4Absatz 4 gilt
entsprechend.
(9) 1Ist der Glaeubiger der Kapitalertraege im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 bis 4 eine beschraenkt steuerpflichtige Koerperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1
des Koerperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fuenftel der einbehaltenen und
abgefuehrten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9, Abs. 3 und 4
ist entsprechend anzuwenden. 3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistellung und
Erstattung nach § 50d Abs. 1 in Verbindung mit § 43b oder nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt unberuehrt. 4Verfahren nach den vorstehenden
Saetzen und nach § 50d Abs. 1 soll das Bundeszentralamt fuer Steuern verbinden.
Fussnote
§ 44a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55f
§ 44a Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55g
§ 44a Abs. 8 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 3 u. 4
§ 44a Abs. 8 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 3 u. 4
§ 44a Abs. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 5
§ 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Bei Kapitalertraegen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem
unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen und in den Faellen des § 44a Abs. 5 auch
einem beschraenkt einkommensteuerpflichtigen Glaeubiger zufliessen, wird auf Antrag die
einbehaltene und abgefuehrte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet.
2
Dem Antrag auf Erstattung sind
a) der Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder die Nichtveranlagungs-
Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach §
45a Abs. 3 oder
b) die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs.
2 oder Abs. 3 beizufuegen.
(2) 1Fuer die Erstattung ist das Bundeszentralamt fuer Steuern zustaendig. 2
Der Antrag ist
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlaengert werden.
- 170 -
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen
nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden
sind.
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgefuehrt worden, obwohl eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Glaeubiger im Fall des § 44a dem
nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 erst
in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgefuehrt war, so
ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung
(§ 45a Abs. 1) insoweit zu aendern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete
bei der folgenden Steueranmeldung die abzufuehrende Kapitalertragsteuer entsprechend
kuerzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.
Fussnote
§ 44b Abs. 1 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 6
§ 44b Abs. 1 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 55h
§ 44c
(weggefallen)
§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
1
In den Faellen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner
ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfaenger
ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht fuer den Erwerber eines Dividendenscheins in den
Faellen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. 3In den Faellen des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von
Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb
der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
auf elektronischem Weg nach Massgabe der Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung zu
uebermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in
voller Hoehe vorzunehmen ist. 3Der Grund fuer die Nichtabfuehrung ist anzugeben. 4Auf
Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Haerten auf eine elektronische
Uebermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem
Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausfuehrenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder
einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1In den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner
der Kapitalertraege und in den Faellen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12
sowie Satz 2 die die Kapitalertraege auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3
verpflichtet, dem Glaeubiger der Kapitalertraege auf Verlangen eine Bescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben
enthaelt. 2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem
maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen laesst. 3§ 44a
Abs. 6 gilt sinngemaess; ueber die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten
Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu fuehren. 4Diese muessen einen Hinweis auf den
Buchungsbeleg ueber die Auszahlung an den Empfaenger der Bescheinigung enthalten.
(3) 1Werden Kapitalertraege fuer Rechnung des Schuldners durch ein inlaendisches
Kreditinstitut oder ein inlaendisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an
Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die
Bescheinigung zu erteilen. 2Satz 1 gilt in den Faellen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4
entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalertraege.
- 171 -
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung
des Glaeubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den § 44b
gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs.
8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Hoehe vorgenommen worden ist.
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den
Angaben des Glaeubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Ersatzbescheinigung
muss als solche gekennzeichnet sein. 3Ueber die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen
hat der Aussteller Aufzeichnungen zu fuehren.
(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absaetzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller
zurueckzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte
Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurueckgeforderte Bescheinigung
nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den
Aussteller zurueckgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen fuer den
Empfaenger zustaendige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absaetzen 2 bis 5 nicht entspricht,
haftet fuer die auf Grund der Bescheinigung verkuerzten Steuern oder zu Unrecht
gewaehrten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inlaendisches
Kreditinstitut oder ein inlaendisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so
haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben
macht. 3Der Aussteller haftet nicht
1. in den Faellen des Satzes 2,
2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfuellt hat.
Fussnote
§ 45a Abs. 1 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 6
§ 45a Abs. 4 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 55i u. § 52a Abs. 16 F.
19.12.2008
§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelantraegen
(1) 1Wird in den Faellen des § 44b Abs. 1 der Antrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer in Vertretung des Anteilseigners durch ein inlaendisches
Kreditinstitut oder durch eine inlaendische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1
oder 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen gestellt,
so kann von der Uebersendung der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach
§ 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das inlaendische Kreditinstitut oder die
inlaendische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass
1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 als ungueltig gekennzeichnet
oder nach den Angaben des Glaeubigers der Kapitalertraege abhanden gekommen oder
vernichtet ist,
2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufliessens der
Einnahmen in einem auf den Namen des Glaeubigers lautenden Wertpapierdepot bei dem
inlaendischen Kreditinstitut oder bei der inlaendischen Zweigniederlassung eines der
in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen genannten Institute oder
Unternehmen verzeichnet waren,
3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine
Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und
4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemaess nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
worden sind.
- 172 -
2
Ueber Antraege, in denen ein inlaendisches Kreditinstitut oder eine inlaendische
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass die Bescheinigung im Sinne
des § 45a Abs. 2 oder 3 als ungueltig gekennzeichnet oder nach den Angaben des
Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und
Zweigniederlassungen eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu fuehren.
1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Antraege, die
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um
Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft
ueberlassen worden sind und von ihr, einem inlaendischen Kreditinstitut oder einer
inlaendischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber
das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhaender in Vertretung der
Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft ueberlassen
worden sind und von dem Treuhaender, einem inlaendischen Kreditinstitut oder einer
inlaendischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes ueber
das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt,
soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt und nicht
die Abstandnahme gemaess § 44a Abs. 8 durchgefuehrt wurde.
2
Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der
Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) sowie fruehere
Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft ueberlassenen Anteilen stehen Aktien gleich,
die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhoehung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den
von der Kapitalgesellschaft ueberlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den
Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln gehoeren.
(2a) 1Sammelantraege auf volle oder haelftige Erstattung koennen auch
Gesamthandsgemeinschaften fuer ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Abs. 7 und 8 stellen.
2
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Erkennt der Vertreter des Glaeubigers der Kapitalertraege vor Ablauf der
Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die
Erstattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem
Bundeszentralamt fuer Steuern anzuzeigen. 2Das Bundeszentralamt fuer Steuern hat die zu
Unrecht erstatteten Betraege von dem Glaeubiger zurueckzufordern, fuer den sie festgesetzt
worden sind. 3Der Vertreter des Glaeubigers haftet fuer die zurueckzuzahlenden Betraege.
(4) 1§ 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der
Glaeubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu stellen,
ermaechtigt zum Empfang der Steuererstattung.
Fussnote
§ 45b Abs. 1 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 8
§ 45c (weggefallen)
-
§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt fuer Steuern
- 173 -
(1) 1Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum
Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelantraegen nach § 45b Abs. 1 und 2
die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt fuer Steuern
bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalertraege den
Glaeubigern zufliessen, folgende Daten zu uebermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des
Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. bei den Kapitalertraegen, fuer die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a) die Kapitalertraege, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
b) die Kapitalertraege, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim
Bundeszentralamt fuer Steuern beantragt worden ist,
c) (weggefallen)
d) (weggefallen)
4. Namen und Anschrift des Empfaengers des Freistellungsauftrags.
2
Die Datenuebermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich
vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datentraegern zu erfolgen. 3Im Uebrigen findet
§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 4Das Bundeszentralamt fuer
Steuern kann auf Antrag eine Uebermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zulassen, wenn eine Uebermittlung nach Satz 2 eine unbillige Haerte mit sich bringen
wuerde.
(2) 1Das Bundeszentralamt fuer Steuern darf den Sozialleistungstraegern die Daten
nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Ueberpruefung des bei der Sozialleistung zu
beruecksichtigenden Einkommens oder Vermoegens erforderlich ist oder der Betroffene
zustimmt. 2Fuer Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt fuer Steuern berechtigt, die
ihm von den Sozialleistungstraegern uebermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach
Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu ueberpruefen und das Ergebnis den
Sozialleistungstraegern mitzuteilen.
(3) 1Ein inlaendischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Abs. 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes hat bis zum 30. Maerz des Folgejahres das Zustandekommen
eines Vertrages im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 zwischen einer im Inland ansaessigen
Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschaeftsleitung im
Ausland gegenueber dem Bundeszentralamt fuer Steuern mitzuteilen; dies gilt nicht,
wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das
Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt fuer Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das
Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierueber in
Kenntnis gesetzt hat. 2Folgende Daten sind zu uebermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer
des Versicherungsnehmers,
2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
3. Versicherungssumme und Laufzeit,
4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen
vermoegensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
3
Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Fussnote
§ 45d Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 9
§ 45e Ermaechtigung fuer Zinsinformationsverordnung
1
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157
- 174 -
S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinsertraegen
umzusetzen. 2§ 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
4.
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen Einkuenften
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkuenften aus nichtselbstaendiger
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur
durchgefuehrt,
1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkuenfte, die nicht
dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf
entfallenden Betraege nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der
Einkuenfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr
als 410 Euro betraegt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von
mehreren Arbeitgebern fuer den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3. wenn fuer einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs.
3 gehoert, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder fuer einen Teil des
Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Beruecksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer fuer den
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne
des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt fuer
einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehoert, wenn diese
Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
nicht vorliegen,
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) (weggefallen)
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des
Abzugsbetrags in einem anderen Verhaeltnis als je zur Haelfte beantragt oder
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des
Pauschbetrags fuer behinderte Menschen oder des Pauschbetrags fuer Hinterbliebene
in einem anderen Verhaeltnis als je zur Haelfte beantragt.
2
Die Veranlagungspflicht besteht fuer jeden Elternteil, der Einkuenfte aus
nichtselbstaendiger Arbeit bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer fuer einen sonstigen Bezug im
Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder fuer einen
sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und
dabei der Arbeitslohn aus frueheren Dienstverhaeltnissen des Kalenderjahres ausser
Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Grossbuchstabe S);
- 175 -
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder
Aufhebung aufgeloest worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgeloesten Ehe im
Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7. wenn
a) fuer einen unbeschraenkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der
Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 beruecksichtigt
worden ist oder
b) fuer einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des §
1a gehoert, das Betriebsstaettenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4
erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch fuer die Veranlagung zustaendig;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von
Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer
Einkommensteuererklaerung zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Faellen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Hoehe der einkommensteuerpflichtigen
Einkuenfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom
Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkuenfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.
2
Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser
den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 massgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden
Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezuege im Sinne des § 19 Abs. 2
uebersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu beruecksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so
gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit entfaellt,
fuer den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht fuer
zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberuehrt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die
einkommensteuerpflichtigen Einkuenfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro uebersteigen, die Besteuerung
so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkuenfte stufenweise
uebergeleitet wird.
Fussnote
§ 46 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55j Satz 1
§ 46 Abs. 2 Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 55j Satz 2
§ 47
(weggefallen)
VII.
Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48 Steuerabzug
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im
Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des oeffentlichen
Rechts (Leistungsempfaenger), ist der Leistungsempfaenger verpflichtet, von der
Gegenleistung einen Steuerabzug in Hoehe von 15 Prozent fuer Rechnung des Leistenden
vorzunehmen. Vermietet der Leistungsempfaenger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf
Bauleistungen fuer diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen
vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
- 176 -
Instandhaltung, Aenderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt
auch derjenige, der ueber eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende
dem Leistungsempfaenger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gueltige
Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im
laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht uebersteigen wird:
1. 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfaenger ausschliesslich steuerfreie Umsaetze nach §
4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausfuehrt,
2. 5.000 Euro in den uebrigen Faellen.
2
Fuer die Ermittlung des Betrags sind die fuer denselben Leistungsempfaenger erbrachten
und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzueglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfaenger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgefuehrt hat,
1. ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2. sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht anzuwenden.
§ 48a Verfahren
(1) 1Der Leistungsempfaenger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in
dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug fuer den
Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach
Ablauf des Anmeldungszeitraums faellig und an das fuer den Leistenden zustaendige
Finanzamt fuer Rechnung des Leistenden abzufuehren. 3Die Anmeldung des Abzugsbetrags
steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfaenger hat mit dem Leistenden unter Angabe
1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3. der Hoehe des Steuerabzugs und
4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
ueber den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempfaenger haftet fuer einen nicht oder zu niedrig abgefuehrten
Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempfaenger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der
Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren
Rechtmaessigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine
Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch
falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit
nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlaesst das fuer den Leistenden zustaendige
Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
§ 48b Freistellungsbescheinigung
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das fuer ihn zustaendige Finanzamt, wenn der
zu sichernde Steueranspruch nicht gefaehrdet erscheint und ein inlaendischer
Empfangsbevollmaechtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfaenger von der Pflicht zum Steuerabzug
befreit. 2Eine Gefaehrdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfuellt,
- 177 -
2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht
nachkommt,
3. den Nachweis der steuerlichen Ansaessigkeit durch Bescheinigung der zustaendigen
auslaendischen Steuerbehoerde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass
keine zu sichernden Steueransprueche bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
2. Geltungsdauer der Bescheinigung,
3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfaenger, wenn sie nur fuer bestimmte
Bauleistungen gilt,
4. das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur fuer bestimmte
Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfaengern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt fuer Steuern erteilt dem Leistungsempfaenger im Sinne des
§ 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft ueber die beim
Bundeszentralamt fuer Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. 2Mit dem
Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu,
dass seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundeszentralamt fuer Steuern gespeichert werden
und dass ueber die gespeicherten Daten an die Leistungsempfaenger Auskunft gegeben wird.
§ 48c Anrechnung
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom
Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
1. die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Koerperschaftsteuer,
3. die Einkommen- oder Koerperschaftsteuer des Besteuerungs- oder
Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzufuehrenden
Abzugsbetraege.
2
Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur fuer Vorauszahlungszeitraeume innerhalb des
Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden
ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht zu einer Erstattung fuehren.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Abs. 1 der Abgabenordnung
zustaendige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende
nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung
zur Einkommen- oder Koerperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende
glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprueche
entstehen werden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf
des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag
angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bleiben unberuehrt.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag
nicht abgefuehrt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch
vorliegt.
§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
- 178 -
(1) 1Koennen Einkuenfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften
ueber die Einbehaltung, Abfuehrung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der
Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unberuehrt bleibt der Anspruch des
Glaeubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgefuehrten Steuer.
3
Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Abs. 2 geltend zu machen. 4Der Glaeubiger der
Gegenleistung hat durch eine Bestaetigung der fuer ihn zustaendigen Steuerbehoerde des
anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansaessig ist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der
Leistungsempfaenger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Glaeubigers
aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die
Zustaendigkeit fuer Entlastungsmassnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der
Abgabenordnung zustaendigen Finanzamt.
VIII.
Besteuerung beschraenkt Steuerpflichtiger
§ 49 Beschraenkt steuerpflichtige Einkuenfte
(1) Inlaendische Einkuenfte im Sinne der beschraenkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4)
sind
1. Einkuenfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2. Einkuenfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a) fuer den im Inland eine Betriebsstaette unterhalten wird oder ein staendiger
Vertreter bestellt ist,
b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge
aus Befoerderungen zwischen inlaendischen und von inlaendischen zu auslaendischen
Haefen erzielt werden, einschliesslich der Einkuenfte aus anderen mit
solchen Befoerderungen zusammenhaengenden, sich auf das Inland erstreckenden
Befoerderungsleistungen,
c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft
oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder
Geschaeftsleitung im Inland die Befoerderung durchfuehrt, aus Befoerderungen und
Befoerderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d) die, soweit sie nicht zu den Einkuenften im Sinne der Nummern 3 und
4 gehoeren, durch im Inland ausgeuebte oder verwertete kuenstlerische,
sportliche, artistische, unterhaltende oder aehnliche Darbietungen erzielt
werden, einschliesslich der Einkuenfte aus anderen mit diesen Leistungen
zusammenhaengenden Leistungen, unabhaengig davon, wem die Einnahmen zufliessen,
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile
an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschaeftsleitung im Inland hat oder
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs.
2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der
eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2
anzuwenden war, oder
f) die, soweit sie nicht zu den Einkuenften im Sinne des Buchstaben a gehoeren,
durch
aa) Vermietung und Verpachtung oder
bb) Veraeusserung
von inlaendischem unbeweglichem Vermoegen, von Sachinbegriffen oder Rechten,
die im Inland belegen oder in ein inlaendisches oeffentliches Buch oder
Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inlaendischen
- 179 -
Betriebsstaette oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2Als Einkuenfte
aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkuenfte aus Taetigkeiten im Sinne
dieses Buchstabens, die von einer Koerperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft
oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Koerperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist;
3. Einkuenfte aus selbstaendiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeuebt oder verwertet
wird oder worden ist, oder fuer die im Inland eine feste Einrichtung oder eine
Betriebsstaette unterhalten wird;
4. Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit (§ 19), die
a) im Inland ausgeuebt oder verwertet wird oder worden ist,
b) aus inlaendischen oeffentlichen Kassen einschliesslich der Kassen des
Bundeseisenbahnvermoegens und der Deutschen Bundesbank mit Ruecksicht auf ein
gegenwaertiges oder frueheres Dienstverhaeltnis gewaehrt werden, ohne dass ein
Zahlungsanspruch gegenueber der inlaendischen oeffentlichen Kasse bestehen muss,
c) als Verguetung fuer eine Taetigkeit als Geschaeftsfuehrer, Prokurist oder
Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschaeftsleitung im Inland bezogen
werden,
d) als Entschaedigung im Sinne des § 24 Nr. 1 fuer die Aufloesung eines
Dienstverhaeltnisses gezahlt werden, soweit die fuer die zuvor ausgeuebte
Taetigkeit bezogenen Einkuenfte der inlaendischen Besteuerung unterlegen haben,
e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs
ausgeuebt wird, das von einem Unternehmen mit Geschaeftsleitung im Inland
betrieben wird;
5. Einkuenfte aus Kapitalvermoegen im Sinne des
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Ertraege aus Investmentanteilen im Sinne
des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschaeftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Faelle
des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes
handelt; dies gilt auch fuer Ertraege aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
aa) bei Ertraegen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,
bb) bei Ertraegen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des
Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Faelle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr.
1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa) das Kapitalvermoegen durch inlaendischen Grundbesitz, durch inlaendische
Rechte, die den Vorschriften des buergerlichen Rechts ueber Grundstuecke
unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inlaendisches Schiffsregister
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen
sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein oeffentliches
Schuldbuch eingetragen oder ueber die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des
Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb) das Kapitalvermoegen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1
Nr. 1 genannt sind,
d) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie
von einem Schuldner oder von einem inlaendischen Kreditinstitut oder einem
inlaendischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 Buchstabe b einem anderen als einem auslaendischen Kreditinstitut oder einem
auslaendischen Finanzdienstleistungsinstitut
aa) gegen Aushaendigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben
werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem
- 180 -
Schuldner, dem inlaendischen Kreditinstitut oder dem inlaendischen
Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
bb) gegen Uebergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und
diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2
§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend;
6. Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den
Einkuenften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehoeren, wenn das unbewegliche Vermoegen,
die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inlaendisches
oeffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inlaendischen
Betriebsstaette oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
7. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die von
den inlaendischen gesetzlichen Rentenversicherungstraegern, den inlaendischen
landwirtschaftlichen Alterskassen, den inlaendischen berufsstaendischen
Versorgungseinrichtungen, den inlaendischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen
inlaendischen Zahlstellen gewaehrt werden;
8. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private
Veraeusserungsgeschaefte handelt, mit
a) inlaendischen Grundstuecken oder
b) inlaendischen Rechten, die den Vorschriften des buergerlichen Rechts ueber
Grundstuecke unterliegen;
c) (weggefallen)
8a. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
9. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung
dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen waeren, soweit es sich
um Einkuenfte aus inlaendischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung
beweglicher Sachen im Inland oder aus der Ueberlassung der Nutzung oder des Rechts
auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und aehnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plaenen, Mustern und
Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt
nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkuenfte im Sinne der Nummern 1 bis 8
handelt;
10. sonstige Einkuenfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit die Leistungen auf
Beitraegen, auf die § 3 Nr. 63 angewendet wurde, steuerfreien Leistungen nach § 3
Nr. 66 oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 beruhen.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben ausser Betracht, soweit bei ihrer
Beruecksichtigung inlaendische Einkuenfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden
koennten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkuenfte im Sinne des Absatzes
1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der fuer diese Befoerderungsleistungen vereinbarten
Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkuenfte durch eine inlaendische
Betriebsstaette oder einen inlaendischen staendigen Vertreter erzielt werden (Absatz
1 Nr. 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe
c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkuenfte steuerfrei, die ein beschraenkt
Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt in einem auslaendischen
Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus
einem Unternehmen bezieht, dessen Geschaeftsleitung sich in dem auslaendischen Staat
befindet. 2Voraussetzung fuer die Steuerbefreiung ist, dass dieser auslaendische Staat
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewoehnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung fuer derartige Einkuenfte gewaehrt und dass
das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach
Satz 1 fuer verkehrspolitisch unbedenklich erklaert hat.
- 181 -
Fussnote
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e u. f, Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 57
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 u. Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52a Abs. 17
§ 50 Sondervorschriften fuer beschraenkt Steuerpflichtige
(1) 1Beschraenkt Steuerpflichtige duerfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder
Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inlaendischen Einkuenften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Abs. 1 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 erhoeht wird; dies gilt nicht fuer Arbeitnehmer, die Einkuenfte aus nichtselbstaendiger
Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen. 3§ 9 Abs. 5 Satz 1, soweit er § 9c Abs.
1 und 3 fuer anwendbar erklaert, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16 Abs. 4, die §§ 24b, 32,
32a Abs. 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4Bei Arbeitnehmern, die
Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, sind
abweichend von Satz 3 anzuwenden:
1. § 10c Abs. 1 mit der Moeglichkeit, die tatsaechlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b
nachzuweisen, sowie
2. § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ohne Moeglichkeit, die
tatsaechlichen Aufwendungen nachzuweisen.
5
Die Jahres- und Monatsbetraege der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c Abs.
1, 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ermaessigen sich zeitanteilig, wenn
Einkuenfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht waehrend eines vollen Kalenderjahres oder
Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1Die Einkommensteuer fuer Einkuenfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschraenkt
Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
1. fuer Einkuenfte eines inlaendischen Betriebs;
2. wenn nachtraeglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschraenkten
Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 oder des § 1a nicht
vorgelegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemaess anzuwenden;
3. in Faellen des § 2 Abs. 7 Satz 3;
4. fuer Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4,
a) wenn auf Grund des § 39d Abs. 2 eine Eintragung auf der Bescheinigung im Sinne
des § 39d Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist oder
b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8);
5. fuer Einkuenfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur
Einkommensteuer beantragt wird.
3
In den Faellen des Satzes 2 Nr. 4 erfolgt die Veranlagung durch das
Betriebsstaettenfinanzamt, das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat.
4
Bei mehreren Betriebsstaettenfinanzaemtern ist das Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig,
in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschaeftigt war. 5Bei Arbeitnehmern mit
Steuerklasse VI ist das Betriebsstaettenfinanzamt zustaendig, in dessen Bezirk der
Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschaeftigt war. 6Ist keine
Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt worden, ist das Betriebsstaettenfinanzamt
zustaendig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschaeftigt war. 7Satz 2
Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 5 gilt nur fuer Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats
der Europaeischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser
Staaten ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt haben.
- 182 -
(3) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkuenften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder selbstaendiger Arbeit, fuer die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend
anzuwenden, soweit darin nicht Einkuenfte aus einem auslaendischen Staat enthalten
sind, mit denen der beschraenkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschraenkten
Steuerpflicht aehnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbehoerden der Laender oder die von ihnen beauftragten
Finanzbehoerden koennen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
Einkommensteuer bei beschraenkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen oeffentlichen Interesse liegt;
ein besonderes oeffentliches Interesse besteht insbesondere
1. im Zusammenhang mit der inlaendischen Veranstaltung international bedeutsamer
kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler
Wettbewerb stattfindet, oder
2. im Zusammenhang mit dem inlaendischen Auftritt einer auslaendischen
Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus oeffentlichen Mitteln gefoerdert
wird.
Fussnote
§ 50 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 58
§ 50a Steuerabzug bei beschraenkt Steuerpflichtigen
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschraenkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs
erhoben
1. bei Einkuenften, die durch im Inland ausgeuebte kuenstlerische, sportliche,
artistische, unterhaltende oder aehnliche Darbietungen erzielt werden,
einschliesslich der Einkuenfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhaengenden
Leistungen, unabhaengig davon, wem die Einkuenfte zufliessen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkuenfte aus nichtselbstaendiger
Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
unterliegen,
2. bei Einkuenften aus der inlaendischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer
1 (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6),
3. bei Einkuenften, die aus Verguetungen fuer die Ueberlassung der Nutzung oder des
Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen
Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und aehnlichen
Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plaenen, Mustern und
Verfahren, herruehren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9),
4. bei Einkuenften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats,
Grubenvorstands oder anderen mit der Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung von
Koerperschaften, Personenvereinigungen und Vermoegensmassen im Sinne des § 1 des
Koerperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inlaendischen
Personenvereinigungen des privaten und oeffentlichen Rechts, bei denen die
Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, fuer die
Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung gewaehrt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 3).
(2) 1Der Steuerabzug betraegt 15 Prozent, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 4 betraegt
er 30 Prozent der gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Verguetung ersetzte oder
uebernommene Reisekosten gehoeren nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt-
und Uebernachtungsauslagen die tatsaechlichen Kosten und die Verguetungen fuer
Verpflegungsmehraufwand die Pauschbetraege nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 uebersteigen.
3
Bei Einkuenften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn
die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht uebersteigen.
(3) 1Der Schuldner der Verguetung kann von den Einnahmen in den Faellen des Absatzes
1 Nr. 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschraenkt Steuerpflichtiger
- 183 -
in einer fuer das Finanzamt nachpruefbaren Form nachgewiesen hat oder die vom
Schuldner der Verguetung uebernommen worden sind. 2Das gilt nur, wenn der beschraenkt
Steuerpflichtige Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder
eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei einer beschraenkt
steuerpflichtigen Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im Sinne des
§ 32 Abs. 4 des Koerperschaftsteuergesetzes. 4In diesen Faellen betraegt der Steuerabzug
von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen
(Nettoeinnahmen), wenn
1. Glaeubiger der Verguetung eine natuerliche Person ist, 30 Prozent,
2. Glaeubiger der Verguetung eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
ist, 15 Prozent.
(4) 1Hat der Glaeubiger einer Verguetung seinerseits Steuern fuer Rechnung eines anderen
beschraenkt steuerpflichtigen Glaeubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom
Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2
unterlegen haben. 2Wenn der Schuldner der Verguetung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben
oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz
2 Nr. 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50d Abs. 1 oder einer
anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende
Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Verguetung dem Glaeubiger
zufliesst. 2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Verguetung den Steuerabzug
fuer Rechnung des Glaeubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er hat die innerhalb
eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats an das fuer ihn zustaendige Finanzamt abzufuehren.
4
Der Schuldner der Verguetung haftet fuer die Einbehaltung und Abfuehrung der Steuer. 5Der
Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Verguetung
den Steuerabzug nicht vorschriftsmaessig vorgenommen hat. 6Der Schuldner der Verguetung
ist verpflichtet, dem Glaeubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1. den Namen und die Anschrift des Glaeubigers,
2. die Art der Taetigkeit und Hoehe der Verguetung in Euro,
3. den Zahlungstag,
4. den Betrag der einbehaltenen und abgefuehrten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3,
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgefuehrt worden ist.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, dass bei Verguetungen fuer die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von
Urheberrechten (Absatz 1 Nr. 3), die nicht unmittelbar an den Glaeubiger, sondern
an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Verguetung der
Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzufuehren hat und fuer die Einbehaltung und
Abfuehrung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Verguetungsglaeubigers kann anordnen, dass der Schuldner der
Verguetung fuer Rechnung des Glaeubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von
beschraenkt steuerpflichtigen Einkuenften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug
unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzufuehren hat, wenn dies zur
Sicherung des Steueranspruchs zweckmaessig ist. 2Der Steuerabzug betraegt 25 Prozent der
gesamten Einnahmen, bei Koerperschaften, Personenvereinigungen oder Vermoegensmassen 15
Prozent der gesamten Einnahmen, wenn der Verguetungsglaeubiger nicht glaubhaft macht,
dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 gilt entsprechend
mit der Massgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzufuehren ist, das
den Steuerabzug angeordnet hat. 4§ 50 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
- 184 -
Fussnote
§ 50a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 58a
IX.
Sonstige Vorschriften, Bussgeld-, Ermaechtigungs- und
Schlussvorschriften
§ 50b Pruefungsrecht
1
Die Finanzbehoerden sind berechtigt, Verhaeltnisse, die fuer die Anrechnung
oder Verguetung von Koerperschaftsteuer, fuer die Anrechnung oder Erstattung von
Kapitalertragsteuer, fuer die Nichtvornahme des Steuerabzugs, fuer die Ausstellung
der Jahresbescheinigung nach § 24c oder fuer die Mitteilungen an das Bundeszentralamt
fuer Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklaerung beduerfen, bei den
am Verfahren Beteiligten zu pruefen. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
sinngemaess.
Fussnote
§ 50b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 58c
§ 50c
(weggefallen)
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b
und 50g
(1) 1Koennen Einkuenfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug
auf Grund des § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz
besteuert werden, so sind die Vorschriften ueber die Einbehaltung, Abfuehrung und
Anmeldung der Steuer ungeachtet der § 43b und 50g sowie des Abkommens anzuwenden.
2
Unberuehrt bleibt der Anspruch des Glaeubigers der Kapitalertraege oder Verguetungen auf
voellige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgefuehrten oder der auf Grund
Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Erstattung
erfolgt auf Antrag des Glaeubigers der Kapitalertraege oder Verguetungen auf der Grundlage
eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bei dem Bundeszentralamt fuer Steuern zu stellen. 4Der zu erstattende Betrag wird nach
Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. 5Hat der Glaeubiger der Verguetungen
im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern fuer Rechnung beschraenkt steuerpflichtiger
Glaeubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhaengig
gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist,
hierfuer Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines
Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklaert. 6Das Bundeszentralamt
fuer Steuern kann zulassen, dass Antraege auf maschinell verwertbaren Datentraegern
gestellt werden. 7Die Frist fuer den Antrag auf Erstattung betraegt vier Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalertraege oder Verguetungen bezogen worden
sind. 8Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. 9Fuer die Erstattung der Kapitalertragsteuer
gilt § 45 entsprechend. 10Der Schuldner der Kapitalertraege oder Verguetungen kann sich
vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Glaeubigers aus dem Abkommen
berufen.
(1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen.
2
Der Zinslauf beginnt zwoelf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf
Erstattung und alle fuer die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, fruehestens
- 185 -
am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalertraege oder
Verguetungen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam
wird. 4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geaendert oder nach § 129 der
Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu aendern. 5§ 233a Abs.
5 der Abgabenordnung gilt sinngemaess. 6Fuer die Hoehe und Berechnung der Zinsen gilt §
238 der Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung
sinngemaess anzuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der
Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2).
(2) 1In den Faellen der §§ 43b, 50a Abs. 1, § 50g kann der Schuldner der Kapitalertraege
oder Verguetungen den Steuerabzug nach Massgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens
unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt
fuer Steuern dem Glaeubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafuer vorliegen
(Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Kapitalertraegen, die einer
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat
ansaessigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschraenkt steuerpflichtigen
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes zu
mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansaessigkeit
den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der
unbeschraenkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufliessen. 2Die Freistellung kann
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhaengig
gemacht werden. 3Sie kann in den Faellen des § 50a Abs. 1 von der Bedingung abhaengig
gemacht werden, dass die Erfuellung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen
werden, soweit die Verguetungen an andere beschraenkt Steuerpflichtige weitergeleitet
werden. 4Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt fruehestens an dem Tag,
an dem der Antrag beim Bundeszentralamt fuer Steuern ein geht; sie betraegt mindestens
ein Jahr und darf drei Jahre nicht ueberschreiten; der Glaeubiger der Kapitalertraege
oder der Verguetungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen fuer die
Freistellung unverzueglich dem Bundeszentralamt fuer Steuern mitzuteilen. 5Voraussetzung
fuer die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Kapitalertraege oder
Verguetungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. 6Ueber den Antrag ist innerhalb
von drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist beginnt mit der Vorlage aller fuer die
Entscheidung erforderlichen Nachweise. 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben
unberuehrt.
(3) 1Eine auslaendische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf voellige oder teilweise
Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen
die Erstattung oder Freistellung nicht zustaende, wenn sie die Einkuenfte unmittelbar
erzielten, und
1. fuer die Einschaltung der auslaendischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst
beachtliche Gruende fehlen oder
2. die auslaendische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten
Bruttoertraege des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstaetigkeit
erzielt oder
3. die auslaendische Gesellschaft nicht mit einem fuer ihren Geschaeftszweck angemessen
eingerichteten Geschaeftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
2
Massgebend sind ausschliesslich die Verhaeltnisse der auslaendischen Gesellschaft;
organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen,
die der auslaendischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes),
bleiben ausser Betracht. 3An einer eigenen Wirtschaftstaetigkeit fehlt es, soweit die
auslaendische Gesellschaft ihre Bruttoertraege aus der Verwaltung von Wirtschaftsguetern
erzielt oder ihre wesentlichen Geschaeftstaetigkeiten auf Dritte uebertraegt. 4Die
Saetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der
auslaendischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmaessiger Handel an einer
anerkannten Boerse stattfindet oder fuer die auslaendische Gesellschaft die Vorschriften
des Investmentsteuergesetzes gelten.
- 186 -
(4) 1Der Glaeubiger der Kapitalertraege oder Verguetungen im Sinne des § 50a hat nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestaetigung der fuer ihn zustaendigen
Steuerbehoerde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansaessig ist oder die
Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfuellt sind. 2Das Bundesministerium
der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der Laender
erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszentralamt fuer Steuern in den Faellen des
§ 50a Abs. 1 Nr. 3 den Schuldner der Verguetung auf Antrag allgemein ermaechtigen,
den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
(Kontrollmeldeverfahren). 2Die Ermaechtigung kann in Faellen geringer steuerlicher
Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 3Einer Bestaetigung nach Absatz
4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der Auflage kann die
Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschaeftsleitung
des Schuldners und des Glaeubigers, der Art der Verguetung, des Bruttobetrags und des
Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. 5Mit dem Antrag
auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Glaeubigers und des
Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat
des Glaeubigers als erteilt. 6Die Ermaechtigung ist als Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2
Satz 8 gilt entsprechend.
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch fuer Kapitalertraege im
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des
Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne
naehere Ermittlung feststellen laesst.
(7) Werden Einkuenfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen
Person des oeffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung ueber den oeffentlichen Dienst gewaehrt, so ist diese Vorschrift bei
Bestehen eines Dienstverhaeltnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen,
dass die Verguetungen fuer der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden,
wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus oeffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8) 1Sind Einkuenfte eines unbeschraenkt Steuerpflichtigen aus nichtselbstaendiger
Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei
der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewaehrt, soweit der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf
dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkuenfte
festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst gefuehrt,
nachdem die Einkuenfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist
der Steuerbescheid insoweit zu aendern. 3§ 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.
(9) 1Sind Einkuenfte eines unbeschraenkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkuenfte ungeachtet des Abkommens nicht
gewaehrt, wenn
1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkuenfte
in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das
Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden koennen, oder
2. die Einkuenfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil
sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres
Wohnsitzes, staendigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschaeftsleitung, des Sitzes
oder eines aehnlichen Merkmals unbeschraenkt steuerpflichtig ist.
2
Nummer 2 gilt nicht fuer Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind,
es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschuettenden
Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der
- 187 -
Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkuenften in einem weitergehenden Umfang
einschraenken, sowie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes bleiben unberuehrt.
(10) 1Sind auf Verguetungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter
Halbsatz und Nr. 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthaelt das Abkommen keine solche Verguetungen
betreffende ausdrueckliche Regelung, gelten diese Verguetungen fuer Zwecke der Anwendung
des Abkommens ausschliesslich als Unternehmensgewinne. 2Absatz 9 Nr. 1 bleibt unberuehrt.
Fussnote
§ 50d: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a
§ 50d Abs. 1, 1a, 2 u. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a Satz 7
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a Satz 6
§ 50d Abs. 10: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a Satz 8
§ 50e Bussgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei
geringfuegiger Beschaeftigung in Privathaushalten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs.
1 Satz 1, § 45d Abs. 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den
unmittelbar geltenden Vertraegen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG
genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig abgibt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro geahndet werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§
369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in
den Faellen des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr.
1, auch in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a Abs. 6 Satz 3 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
fuer das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen
Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchfuehrt und dadurch Steuern verkuerzt
oder fuer sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch fuer den Arbeitnehmer
einer in Satz 1 genannten Beschaeftigung, der die Finanzbehoerde pflichtwidrig ueber
steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschaeftigung in Unkenntnis laesst. Die
Bussgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der Massgabe
anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung auch bei vorsaetzlichem Handeln anwendbar ist.
§ 50f Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2
Satz 9 die Identifikationsnummer fuer andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebuehren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer fuer Zinsen und die Steuer auf Grund des
§ 50a fuer Lizenzgebuehren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder
einer dort gelegenen Betriebsstaette eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates
der Europaeischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates
der Europaeischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union gelegene Betriebsstaette eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union als Glaeubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch
- 188 -
Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebuehren bei der Ermittlung der Einkuenfte
nicht erfasst. 3Voraussetzung fuer die Anwendung der Saetze 1 und 2 ist, dass der
Glaeubiger der Zinsen oder Lizenzgebuehren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen
oder dessen Betriebsstaette ist. 4Die Saetze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
die Zinsen oder Lizenzgebuehren an eine Betriebsstaette eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europaeischen Union als Glaeubiger gezahlt werden, die in einem Staat
ausserhalb der Europaeischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Taetigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeuebt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
1. Zinsen,
a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschuettung behandelt werden (§ 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2) oder
b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des
Schuldners begruenden;
2. Zinsen oder Lizenzgebuehren, die den Betrag uebersteigen, den der Schuldner und der
Glaeubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen
und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart
haetten.
(3) Fuer die Anwendung der Absaetze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und
Beschraenkungen:
1. Der Glaeubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2
Nutzungsberechtigter ist
a) ein Unternehmen, wenn es die Einkuenfte im Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt;
b) eine Betriebsstaette, wenn
aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund
derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebuehren geleistet werden,
tatsaechlich zu der Betriebsstaette gehoert und
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebuehren Einkuenfte darstellen, auf
Grund derer die Gewinne der Betriebsstaette in dem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall
Belgiens dem „impôt des nonrésidents/belasting der nietverblijfhouders“
beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no
Residentes“ beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder
weitgehend aehnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom
3. Juni 2003 ueber eine gemeinsame Steuerregelung fuer Zahlungen von
Zinsen und Lizenzgebuehren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.
129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergaenzend zu ihnen eingefuehrt
wird.
2. Eine Betriebsstaette gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebuehren,
wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstaette eine steuerlich
abzugsfaehige Betriebsausgabe ist.
3. Gilt eine Betriebsstaette eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union als Schuldner oder Glaeubiger von Zinsen oder Lizenzgebuehren, so wird
kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Glaeubiger der Zinsen oder
Lizenzgebuehren angesehen.
4. Im Sinne des Absatzes 1 sind
a) "Zinsen" Einkuenfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen
durch Pfandrechte an Grundstuecken gesichert sind, insbesondere Einkuenfte aus
oeffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen
- 189 -
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschlaege fuer verspaetete Zahlung und
die Rueckzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;
b) "Lizenzgebuehren" Verguetungen jeder Art, die fuer die Nutzung oder fuer das
Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, kuenstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und
Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plaenen, geheimen Formeln
oder Verfahren oder fuer die Mitteilung gewerblicher, kaufmaennischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen fuer die Nutzung oder
das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmaennischer oder wissenschaftlicher
Ausruestungen gelten als Lizenzgebuehren.
5. Die Ausdruecke "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union",
"verbundenes Unternehmen" und "Betriebsstaette" bedeuten:
a) 1
"Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union" jedes Unternehmen,
das
aa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 zu diesem Gesetz aufgefuehrten Rechtsformen
aufweist und
bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansaessig
ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat
ausserhalb der Europaeischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkuenften fuer steuerliche Zwecke als ausserhalb der
Gemeinschaft ansaessig gilt und
cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgefuehrten Steuern
unterliegt und nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt fuer eine mit
diesen Steuern identische oder weitgehend aehnliche Steuer, die nach dem
jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.
129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergaenzend zu ihnen eingefuehrt
wird.
2
Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat
der Europaeischen Union ansaessig, wenn es der unbeschraenkten Steuerpflicht im
Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europaeischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
b) 1
"Verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten
Unternehmen verbunden ist, dass
aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital
des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital
des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital
des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt
ist.
2
Die Beteiligungen duerfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem
Mitgliedstaat der Europaeischen Union ansaessig sind.
c) "Betriebsstaette" eine feste Geschaeftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der
Europaeischen Union, in der die Taetigkeit eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europaeischen Union ganz oder teilweise ausgeuebt wird.
6. (weggefallen)
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn
der hauptsaechliche Beweggrund oder einer der hauptsaechlichen Beweggruende fuer
Geschaeftsvorfaelle die Steuervermeidung oder der Missbrauch sind. 2§ 50d Abs. 3 bleibt
unberuehrt.
- 190 -
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer fuer Zinsen und der Steuer auf Grund des §
50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die
nach Absatz 1 gewaehrten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschraenkt.
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstaette eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaats der Europaeischen Union Glaeubiger der Zinsen oder Lizenzgebuehren,
gelten die Absaetze 1 bis 5 entsprechend mit der Massgabe, dass die Schweizerische
Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union gleichgestellt
ist. 2Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Massgabe, dass ein
Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
– Aktiengesellschaft/ societe anonyme/ societa anonima;
– Gesellschaft mit beschraenkter Haftung/ societe a responsabilite limitee/ societa
a responsabilita limitata;
– Kommanditaktiengesellschaft/ societe en commandite par actions/ societa in
accomandita per azioni, und
2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansaessig ist
und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem
Staat ausserhalb der Europaeischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung von Einkuenften fuer steuerliche Zwecke als ausserhalb der
Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansaessig gilt, und
3. unbeschraenkt der schweizerischen Koerperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr
befreit zu sein.
§ 50h Bestaetigung fuer Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Auf Antrag hat das Finanzamt, das fuer die Besteuerung eines Unternehmens der
Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstaette eines Unternehmens
eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5
oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Abs.
6 Satz 2 zustaendig ist, fuer die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf
Zinsen oder Lizenzgebuehren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende
Unternehmen steuerlich im Inland ansaessig ist oder die Betriebsstaette im Inland gelegen
ist.
Fussnote
§ 50h: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 59b Satz 1 u. 2
§ 51 Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1. zur Durchfuehrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur
Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten
in Haertefaellen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a) ueber die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschraenkung der
Steuererklaerungspflicht auf die Faelle, in denen eine Veranlagung in Betracht
kommt, ueber die den Einkommensteuererklaerungen beizufuegenden Unterlagen und ueber
die Beistandspflichten Dritter,
b) ueber die Ermittlung der Einkuenfte und die Feststellung des Einkommens
einschliesslich der abzugsfaehigen Betraege,
- 191 -
c) ueber die Hoehe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetraegen fuer Gruppen von
Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annaehernd gleiche
Verhaeltnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkuenfte aus Gewerbebetrieb
(§ 15) oder selbstaendiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Hoehe eines Prozentsatzes
der Umsaetze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsaetze
aus der Veraeusserung von Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens sind nicht
zu beruecksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag duerfen
nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-
Ueberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 ermitteln. 3Bei der Festlegung der
Hoehe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der
Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung fuer
Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der besonderen
Betriebsausgaben-Pauschbetraege sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme
der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu beruecksichtigen. 5Bei der
Veraeusserung oder Entnahme von Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen
fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 sowie die Veraeusserungskosten neben dem
besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfaehig. 6Der Steuerpflichtige
kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsaechlichen
Betriebsausgaben uebergehen. 7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der
tatsaechlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgueter des
Anlagevermoegens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
um die Absetzungen fuer Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu
fuehrendes Verzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberuehrt. 9Nach
dem Wechsel zur Ermittlung der tatsaechlichen Betriebsausgaben ist eine erneute
Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf
der folgenden vier Veranlagungszeitraeume zulaessig; die §§ 140 und 141 der
Abgabenordnung bleiben unberuehrt;
d) ueber die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der
Steuerentrichtung einschliesslich der Steuerabzuege,
e) ueber die Besteuerung der beschraenkt Steuerpflichtigen einschliesslich eines
Steuerabzugs;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a) ueber die sich aus der Aufhebung oder Aenderung von Vorschriften dieses Gesetzes
ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmaessigkeit bei der
Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Haertefaellen erforderlich
ist;
b) (weggefallen)
c) ueber den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b;
d) ueber Verfahren, die in den Faellen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der
Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen
im Ausland ansaessiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik
Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
ordnungsgemaesse Besteuerung im Ausland gewaehrleistet ist. 2Hierzu kann nach
Massgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren
mitwirkt,
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des
Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e) bis m) (weggefallen);
n) ueber Sonderabschreibungen
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und
Erzbergbaues bei Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens unter Tage und bei
bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der Foerderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterfuehrung
- 192 -
sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsguetern des
Anlagevermoegens ueber Tage, soweit die Wirtschaftsgueter
fuer die Errichtung von neuen Foerderschachtanlagen, auch in Form von
Anschlussschachtanlagen,
fuer die Errichtung neuer Schaechte sowie die Erweiterung des Grubengebaeudes
und den durch Wasserzufluesse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau
der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
fuer Rationalisierungsmassnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-,
Strecken- und Abbaufoerderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung,
Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfuehrung und Wasserhaltung sowie in der
Aufbereitung,
fuer die Zusammenfassung von mehreren Foerderschachtanlagen zu einer
einheitlichen Foerderschachtanlage und
fuer den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten
Wirtschaftsguetern des beweglichen Anlagevermoegens (Grubenaufschluss,
Entwaesserungsanlagen, Grossgeraete sowie Einrichtungen des
Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch
Aufbereitungsanlagen), die
fuer die Erschliessung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
fuer Rationalisierungsmassnahmen bei laufenden Tagebauen,
beim Uebergang zum Tieftagebau fuer die Freilegung und Gewinnung der
Lagerstaette und
fuer die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990
angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen koennen bereits
fuer Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fuer Teilherstellungskosten zugelassen
werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgueter
bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so koennen die Sonderabschreibungen
auch fuer nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte
oder hergestellte Wirtschaftsgueter sowie fuer vor dem 1. Januar 1991 geleistete
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten
in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung fuer die Inanspruchnahme der
Sonderabschreibungen ist, dass die Foerderungswuerdigkeit der bezeichneten
Vorhaben von der obersten Landesbehoerde fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bescheinigt worden ist.
5
Die Sonderabschreibungen koennen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zu
insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens
bis zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den
beguenstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann
ausserdem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten
fuer den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfaehige Betriebsausgaben
behandelt werden;
o) (weggefallen)
p) ueber die Bemessung der Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
bei nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguetern, die vor dem
21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben
sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen fuer Abnutzung oder
Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 massgebender Einheitswert,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgaengers abzueglich der
von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch
zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Haerten kann
zugelassen werden, dass an Stelle der Absetzungen fuer Abnutzung, die nach dem
am 21. Juni 1948 massgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen
wird, der fuer das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung
- 193 -
fuer Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4Fuer das Land Berlin tritt in den
Saetzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q) ueber erhoehte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa) fuer Massnahmen, die fuer den Anschluss eines im Inland belegenen Gebaeudes an
eine Fernwaermeversorgung einschliesslich der Anbindung an das Heizsystem
erforderlich sind, wenn die Fernwaermeversorgung ueberwiegend aus Anlagen
der Kraft-Waerme-Kopplung, zur Verbrennung von Muell oder zur Verwertung von
Abwaerme gespeist wird,
bb) fuer den Einbau von Waermepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur
Waermerueckgewinnung in einem im Inland belegenen Gebaeude einschliesslich der
Anbindung an das Heizsystem,
cc) fuer die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen
Anlagen erzeugte Energie ueberwiegend entweder unmittelbar oder durch
Verrechnung mit Elektrizitaetsbezuegen des Steuerpflichtigen von einem
Elektrizitaetsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland
belegenen Gebaeudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschliesslich der
Anbindung an das Versorgungssystem des Gebaeudes,
dd) fuer die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen
oder tierischen Abfallstoffen durch Gaerung unter Sauerstoffabschluss
entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebaeudes
des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebaeude
des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschliesslich der Anbindung an das
Versorgungssystem des Gebaeudes,
ee) fuer den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als
einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage fuer den Einbau eines
Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer
Waermeabgabeeinrichtung und eine Aenderung der Abgasanlage in einem im Inland
belegenen Gebaeude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung
dieses Gebaeudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985
fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten fuer
neue Einzeloefen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2
Voraussetzung fuer die Gewaehrung der erhoehten Absetzungen ist, dass die
Massnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Faellen
des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa muessen die Gebaeude vor dem 1. Juli 1983
fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon
im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebaeudes moeglich war. 3Die erhoehten
Absetzungen duerfen jaehrlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht uebersteigen. 4Sie
duerfen nicht gewaehrt werden, wenn fuer dieselbe Massnahme eine Investitionszulage
in Anspruch genommen wird. 5Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und
entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen
Haus, fuer die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den
Faellen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes 2, zweiter
Halbsatz, vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit
gleichmaessiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen
worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die
Massnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r) nach denen Steuerpflichtige groessere Aufwendungen
aa) fuer die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden Gebaeuden,
die ueberwiegend Wohnzwecken dienen,
bb) zur Erhaltung eines Gebaeudes in einem foermlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder staedtebaulichen Entwicklungsbereich, die fuer
Massnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie fuer bestimmte
Massnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
eines Gebaeudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, kuenstlerischen
oder staedtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
- 194 -
Durchfuehrung sich der Eigentuemer neben bestimmten Modernisierungsmassnahmen
gegenueber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc) zur Erhaltung von Gebaeuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang
zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind,
auf zwei bis fuenf Jahre gleichmaessig verteilen koennen. 2In den Faellen der
Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand
vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist. 3In den Faellen von Doppelbuchstabe
cc sind die Denkmaleigenschaft des Gebaeudes und die Voraussetzung, dass die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal und
zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der
nach Landesrecht zustaendigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
nachzuweisen;
s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei
Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens
auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer fuer den Veranlagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung bis zur Hoehe von 7,5 Prozent der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgueter vorgenommen werden kann, wenn
eine Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich
abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsaetze oder der Beschaeftigung
zur Folge hatte oder erwarten laesst, insbesondere bei einem erheblichen Rueckgang
der Nachfrage nach Investitionsguetern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des
von der Einkommensteuer abzugsfaehigen Betrags duerfen nur beruecksichtigt werden
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsguetern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums,
der ein Jahr nicht uebersteigen darf (Beguenstigungszeitraum), angeschafft
oder hergestellt werden,
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen
Wirtschaftsguetern, die innerhalb des Beguenstigungszeitraums bestellt
und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des
Beguenstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres,
bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Beguenstigungszeitraums
geliefert oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirtschaftsgueter
im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,
aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Beguenstigungszeitraums
geliefert oder fertiggestellt werden, duerfen bei Bemessung des Abzugs
von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
Beguenstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten
beruecksichtigt werden,
cc) die Herstellungskosten von Gebaeuden, bei denen innerhalb des
Beguenstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn
sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Beguenstigungszeitraums
fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgueter im Sinne des § 6 Abs. 2 und
Wirtschaftsgueter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. 3Von der
Beguenstigung koennen ausserdem Wirtschaftsgueter ausgeschlossen werden, fuer
die Sonderabschreibungen, erhoehte Absetzungen oder die Investitionszulage
nach § 19 des Berlinfoerderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 4In den
Faellen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc koennen bei Bemessung des von der
Einkommensteuer abzugsfaehigen Betrags bereits die im Beguenstigungszeitraum,
im Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Ende des Beguenstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und
Teilherstellungskosten beruecksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer
kann insoweit schon fuer den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind. 5Uebersteigt der
von der Einkommensteuer abzugsfaehige Betrag die fuer den Veranlagungszeitraum
der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann
- 195 -
der uebersteigende Betrag von der Einkommensteuer fuer den darauf folgenden
Veranlagungszeitraum abgezogen werden. 6Entsprechendes gilt, wenn in den Faellen
des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer
bereits fuer Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7Der
Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die fuer den Veranlagungszeitraum der
Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt
zu entrichtende Einkommensteuer nicht uebersteigen. 8In den Faellen des Satzes
2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Massgabe, dass an die Stelle des
Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum
tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden
sind. 9Werden beguenstigte Wirtschaftsgueter von Gesellschaften im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfaehige
Betrag nach dem Verhaeltnis der Gewinnanteile einschliesslich der Verguetungen
aufzuteilen. 10Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgueter,
die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfaehigen Betrags
beruecksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer
nicht gemindert. 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermaechtigung beduerfen
der Zustimmung des Bundestages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung
die Zustimmung verweigert hat;
t) (weggefallen);
u) ueber Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens,
die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und
vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung
fuer die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen
Wirtschaftsgueter ausschliesslich und die unbeweglichen Wirtschaftsgueter
zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. 3Die
Sonderabschreibungen koennen auch fuer Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden
Gebaeuden, Gebaeudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden
Raeumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten
Gebaeudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen.
4
Die Wirtschaftsgueter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet
werden
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen
und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit
wesentliche Aenderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5
Die Sonderabschreibungen koennen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
werden, und zwar
aa) bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zu insgesamt 40
Prozent,
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, die zu mehr als
66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt
15 Prozent, die nicht zu mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3
Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebaeuden, Gebaeudeteilen,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Raeumen, wenn die
ausgebauten oder neu hergestellten Gebaeudeteile zu mehr als 66 2/3 Prozent
der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent,
zu nicht mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der
Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie koennen bereits fuer Anzahlungen
auf Anschaffungskosten und fuer Teilherstellungskosten zugelassen werden.
- 196 -
7
Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die
Wirtschaftsgueter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebaeudeteile
mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem
erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inlaendischen
Betriebsstaette des Steuerpflichtigen dienen;
v) (weggefallen);
w) ueber Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25.
April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inlaendischen
Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen
angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im
Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das
Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach
dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen
Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eine
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluss des
Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, duerfen
Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem
1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen koennen im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis
zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch
genommen werden. 5Sie koennen bereits fuer Anzahlungen auf Anschaffungskosten
und fuer Teilherstellungskosten zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibungen
sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb
eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
nicht veraeussert werden; fuer Anteile an einem Handelsschiff gilt dies
entsprechend. 7Die Saetze 1 bis 6 gelten fuer Schiffe, die der Seefischerei
dienen, entsprechend. 8Fuer Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt
oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die
zur gewerbsmaessigen Befoerderung von Personen oder Sachen im internationalen
Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland
bestimmt sind, gelten die Saetze 1 bis 4 und 6 mit der Massgabe entsprechend,
dass an die Stelle der Eintragung in ein inlaendisches Seeschiffsregister die
Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Hoechstsatzes von
40 Prozent ein Hoechstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an
die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x) ueber erhoehte Absetzungen bei Herstellungskosten fuer Modernisierungs- und
Instandsetzungsmassnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie fuer
bestimmte Massnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Verwendung eines Gebaeudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
kuenstlerischen oder staedtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu
deren Durchfuehrung sich der Eigentuemer neben bestimmten Modernisierungsmassnahmen
gegenueber der Gemeinde verpflichtet hat, die fuer Gebaeude in einem foermlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder staedtebaulichen Entwicklungsbereich
aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Massnahmen vor dem 1. Januar
1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhoehten Absetzungen duerfen jaehrlich 10
Prozent der Aufwendungen nicht uebersteigen;
y) ueber erhoehte Absetzungen fuer Herstellungskosten an Gebaeuden, die nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal
und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,
dass die Massnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die
Denkmaleigenschaft des Gebaeudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal und zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der
nach Landesrecht zustaendigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
nachzuweisen. 3Die erhoehten Absetzungen duerfen jaehrlich 10 Prozent der
Aufwendungen nicht uebersteigen;
- 197 -
3. die in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a
Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen
zu erlassen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhoehten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fuer Abnutzung in fallenden
Jahresbetraegen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden koennen, wenn eine Stoerung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten laesst, insbesondere,
wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsguetern oder Bauleistungen das Angebot
wesentlich uebersteigt. 2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhoehten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen
darf nur ausgeschlossen werden
1. fuer bewegliche Wirtschaftsgueter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden
Zeitraums, der fruehestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren
Beschluss ueber die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht uebersteigen
darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Fuer bewegliche Wirtschaftsgueter,
die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit
deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhoehten Absetzungen sowie
die Bemessung der Absetzung fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen nicht
ausgeschlossen werden;
2. fuer bewegliche Wirtschaftsgueter und fuer Gebaeude, die in dem in Nummer 1
bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum
begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebaeuden der Zeitpunkt, in dem
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermaechtigung beduerfen der Zustimmung des
Bundestages und des Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat
nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der
Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschliesslich des
Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs
bei beschraenkt Steuerpflichtigen
1. um hoechstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, fuer den
die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht uebersteigen; er soll sich
mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Stoerung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
eine nachhaltige Verringerung der Umsaetze oder der Beschaeftigung zur Folge hatte
oder erwarten laesst, insbesondere bei einem erheblichen Rueckgang der Nachfrage nach
Investitionsguetern und Bauleistungen oder Verbrauchsguetern;
2. um hoechstens 10 Prozent erhoeht werden kann. 2Der Zeitraum, fuer den die Erhoehung
gilt, darf ein Jahr nicht uebersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.
3
Voraussetzung ist, dass eine Stoerung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit
sich gebracht hat oder erwarten laesst, insbesondere, wenn die Nachfrage nach
Investitionsguetern und Bauleistungen oder Verbrauchsguetern das Angebot wesentlich
uebersteigt.
2
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermaechtigung beduerfen der Zustimmung des
Bundestages.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der Laender die Vordrucke fuer
a) (weggefallen)
- 198 -
b) die Erklaerungen zur Einkommensbesteuerung,
c) die Antraege nach § 39 Abs. 3a sowie die Antraege nach § 39a Abs. 2, in dessen
Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1),
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 1) und den
Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
h) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
i) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a auf
Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der Bescheinigungen nach den §§ 39c
und 39d, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1),
das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der Antraege auf
Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c und 39d und der in § 45a Abs. 2 und
3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen;
1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der Laender auf der Basis der §§
32a und 39b einen Programmablaufplan fuer die Herstellung von Lohnsteuertabellen
zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen;
2
Der Lohnstufenabstand betraegt bei den Jahrestabellen 36. 3Die in den
Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen
zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten
Lohnsteuer uebereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den
Jahrestabellen abzuleiten;
1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehoerden der Laender den Mindestumfang der
nach § 5b elektronisch zu uebermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu
bestimmen;
1c. durch Rechtsverordnung zur Durchfuehrung dieses Gesetzes mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften ueber einen von dem vorgesehenen erstmaligen
Anwendungszeitpunkt gemaess § 52 Abs. 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden spaeteren Anwendungszeitpunkt
zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen
oder organisatorischen Voraussetzungen fuer eine Umsetzung der in § 5b Abs. 1 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im
Wortlaut zu beseitigen.
Fussnote
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w Satz 1 bis 3: Aenderung gem. Art. 8 Nr. 34 Buchst.
a DBuchst. aa G v. 20.12.1996 I 2049 mWv 28.12.1996 mit GG nach Massgabe der
Entscheidungsformel vereinbar gem. BVerfGE v. 3.12.1997, 1998 I 725 - 2 BvR 882/97 -
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer
bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend
anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6
unter Beruecksichtigung von Freibetraegen nach § 32 Abs. 6 in allen Faellen des § 32
festzusetzen waere. 2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu
versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Betraege zu erhoehen und um
- 199 -
die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Betraege zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung
der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage
die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
ist die Lohnsteuer massgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 5 zu
versteuernde Jahresbetrag fuer die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag
von 3 864 Euro sowie den Freibetrag fuer den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und fuer die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag
von 1 932 Euro sowie den Freibetrag fuer den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro fuer jedes Kind vermindert wird, fuer das eine Kuerzung
der Freibetraege fuer Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei
der Anwendung des § 39b fuer die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibetraege massgebend. 3Bei Anwendung des §
39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer massgebend, die sich
bei Anwendung des nach § 39f Abs. 1 ermittelten Faktors auf den nach den Saetzen 1 und 2
ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem
Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehoert,
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalertraege oder
die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in den Faellen des Satzes 2
die Person oder Stelle, die die Auszahlung an den Glaeubiger vornimmt, hat die auf die
Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag
des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugsverpflichteter).
2
Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapitalertraege nicht unmittelbar an den Glaeubiger
aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die die Auszahlung
fuer die Rechnung des Schuldners an den Glaeubiger vornimmt; in diesem Fall hat der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunaechst die vom Schuldner der Kapitalertraege
erhobene Kapitalertragsteuer gemaess § 43a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs.
1 Satz 4 und 5 zu ermaessigen und im Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Abs.
1 die abzufuehrende Kapitalertragsteuer entsprechend zu kuerzen. 3Der Antrag nach
Satz 1 kann nicht auf Teilbetraege des Kapitalertrags eingeschraenkt werden; er kann
nicht rueckwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehoerigkeit
des Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den
Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehoerigkeiten an das fuer ihn zustaendige
Finanzamt abzufuehren. 6Der abgefuehrte Steuerabzug ist an die Religionsgemeinschaft
weiterzuleiten. 7§ 44 Abs. 5 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid
von dem fuer den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zustaendigen Finanzamt erlassen wird.
8
Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45a Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass auch die
Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind an den Kapitalertraegen mehrere Personen
beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten
handelt oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehoeren. 11Sind an
den Kapitalertraegen Ehegatten beteiligt, haben diese fuer den Antrag nach Satz 1
uebereinstimmend zu erklaeren, in welchem Verhaeltnis der auf jeden Ehegatten entfallende
Anteil der Kapitalertraege zu diesen Ertraegen steht. 12Die Kapitalertraege sind
entsprechend diesem Verhaeltnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten,
soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. 13Wird
das Verhaeltnis nicht erklaert, wird der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil
ermittelt. 14Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den Kirchensteuerabzug
erlangten Daten nur fuer den Kirchensteuerabzug verwenden; fuer andere Zwecke darf er
sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich
zugelassen ist.
- 200 -
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als
Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach
Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich
ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalertraege nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet
wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine
Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgefuehrt. 2Der Abzugsverpflichtete
hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung ueber die
einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige hat die
erhobene Kapitalertragsteuer zu erklaeren und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach §
45a Abs. 2 oder 3 vorzulegen.
(2e) 1Die Auswirkungen der Absaetze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von Vertretern
von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren Sachverstaendigen
durch die Bundesregierung mit dem Ziel ueberprueft, einen umfassenden verpflichtenden
Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das
den Abzugsverpflichteten Auskunft ueber die Zugehoerigkeit zu einer Kirchensteuer
erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzufuehren. 2Die Bundesregierung unterrichtet
den Bundestag bis spaetestens zum 30. Juni 2010 ueber das Ergebnis.
(3) Ist die Einkommensteuer fuer Einkuenfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch
den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkuenfte bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies fuer die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht
anzuwenden. 2Solange ein Bescheid ueber die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht
erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Massgabe
der fuer die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Abs. 1 Satz 3
der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt
insoweit sinngemaess.
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage
noch die Hoehe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die
Bemessungsgrundlage geaendert, aendert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten fuer die Kirchensteuern nach Massgabe landesrechtlicher
Vorschriften.
Fussnote
§ 51a Abs. 2b bis 2d: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 18
§ 52 Anwendungsvorschriften
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absaetzen und § 52a nichts
anderes bestimmt ist, erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass diese Fassung erstmals
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der fuer einen nach dem 31. Dezember 2008
endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezuege, die nach dem 31.
Dezember 2008 zufliessen.
(1a) § 1 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist fuer Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, auf Antrag auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2008 anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind.
(2) § 1a Abs. 1 ist fuer Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union auf Antrag auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 1996 anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind; fuer Staatsangehoerige und fuer das
- 201 -
Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Oesterreichs und Schwedens gilt dies ab dem
Veranlagungszeitraum 1994.
(2a) (weggefallen)
(3) 1§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Einkuenfte eines
Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Ueberlassung von
Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. 2§ 2a Abs. 1 bis
2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist in allen Faellen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskraeftig
festgesetzt ist. 3Fuer negative Einkuenfte im Sinne des § 2a Abs. 1 und 2, die vor der
ab dem 24. Dezember 2008 geltenden Fassung nach § 2a Abs. 1 Satz 5 bestandskraeftig
gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der vor dem 24.
Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals fuer den
Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 5§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist fuer Veranlagungszeitraeume ab
1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz
3 ergibt oder soweit eine in einem auslaendischen Staat belegene Betriebsstaette im Sinne
des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Satzes 8 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt,
uebertragen oder aufgegeben wird. 6Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz
die Bezeichnung "§ 10d Abs. 3" durch "§ 10d Abs. 4" zu ersetzen. 7§ 2a Abs. 4 ist fuer
die Veranlagungszeitraeume 1999 bis 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(4) Wird eine in einem auslaendischen Staat belegene Betriebsstaette
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2. entgeltlich oder unentgeltlich uebertragen oder
3. aufgegeben, jedoch die urspruenglich von der Betriebsstaette ausgeuebte
Geschaeftstaetigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der
inlaendische Steuerpflichtige zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar oder
mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) fortgefuehrt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz
3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen
ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Uebertragung oder Aufgabe in
entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkuenfte
hinzuzurechnen."
8
§ 2a Abs. 4 ist fuer Veranlagungszeitraeume ab 2006 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(4) 1Wird eine in einem auslaendischen Staat belegene Betriebsstaette
1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2. entgeltlich oder unentgeltlich uebertragen oder
3. aufgegeben, jedoch die urspruenglich von der Betriebsstaette ausgeuebte
Geschaeftstaetigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der
der inlaendische Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent unmittelbar
oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe stehenden Person im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Aussensteuergesetzes fortgefuehrt, so ist ein nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz
3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen
ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Uebertragung oder Aufgabe
in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der
Einkuenfte hinzuzurechnen. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der
unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1) durch Aufgabe des Wohnsitzes
oder des gewoehnlichen Aufenthalts oder bei Beendigung der unbeschraenkten
Koerperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes)
- 202 -
durch Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschaeftsleitung sowie bei
unbeschraenkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1) oder unbeschraenkter
Koerperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Koerperschaftsteuergesetzes) bei
Beendigung der Ansaessigkeit im Inland auf Grund der Bestimmungen eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung."
(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179) ist weiterhin fuer Einkuenfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des §
2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. Maerz 1999 und vor dem 11. November
2005 rechtswirksam erworben oder begruendet hat.
(4a) 1§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter
anzuwenden fuer vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprueche der Arbeitnehmer auf
Abfindungen oder fuer Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen
Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhaengigen Klage, soweit die
Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufliessen. 2Gleiches gilt fuer
Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn
die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten
Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des
Kuendigungsschutzgesetzes sowie § 125 der Insolvenzordnung in der jeweils am 31.
Dezember 2005 geltenden Fassung); ist eine Abfindung in einem vor dem 25. Dezember
2008 ergangenen Steuerbescheid als steuerpflichtige Einnahme beruecksichtigt worden,
ist dieser Bescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu aendern. 3§ 3 Nr. 10 in der
bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden fuer Entlassungen vor
dem 1. Januar 2006, soweit die Uebergangsgelder und Uebergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer
vor dem 1. Januar 2008 zufliessen, und fuer an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
gezahlte Uebergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhaeltnis vor dem 1. Januar 2006 begruendet
wurde. 4§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S.
774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(4b) § 3 Nr. 26 und 26a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) sind in allen Faellen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht
bestandskraeftig festgesetzt ist.
(4c) § 3 Nr. 34 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008
anzuwenden.
1
(4d) § 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden fuer
1. Gewinnausschuettungen, auf die bei der ausschuettenden Koerperschaft der nach Artikel
3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; fuer die uebrigen in § 3 Nr. 40
genannten Ertraege im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2. Ertraege im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des
ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, fuer das das
Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
2
§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist fuer Anteile,
die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.
Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
erstmals auf Bezuege im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember 2006 zugeflossen sind.
(4e) 1§ 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
2013) ist auf Verguetungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die
vermoegensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Maerz 2002 und vor dem
1. Januar 2009 gegruendet worden ist oder soweit die Verguetungen in Zusammenhang mit
der Veraeusserung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November
2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind. 2§ 3 Nr. 40a in der Fassung
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des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals auf
Verguetungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermoegensverwaltende
Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegruendet worden ist.
(4f) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf Gewinnausschuettungen oder Gewinne aus der Veraeusserung
eines Anteils an einer auslaendischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Aufloesung oder
Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschuettung oder auf die Gewinne
aus der Veraeusserung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
anwendbar waere.
(5) (weggefallen)
(6) 1§ 3 Nr. 63 ist bei Beitraegen fuer eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn
die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der
Arbeitnehmer gegenueber dem Arbeitgeber fuer diese Beitraege auf die Anwendung des § 3
Nr. 63 verzichtet hat. 2Der Verzicht gilt fuer die Dauer des Dienstverhaeltnisses; er
ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem spaeteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten
Beitragsleistung zu erklaeren. 3§ 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b
Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.
(7) § 3 Nr. 65 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2878) ist in allen Faellen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht
bestandskraeftig festgesetzt ist.
(8) (weggefallen)
(8a) 1§ 3c Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Ertraegen im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden ist. 2§
3c Abs. 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist fuer Anteile,
die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.
Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.
(8b) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2782) ist erstmals fuer nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre
anzuwenden.
(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2601) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 1999 anzuwenden.
(10) 1§ 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden
sind. 2§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals fuer Wirtschaftsgueter anzuwenden,
die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermoegen
eingelegt werden. 3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fuer nicht abnutzbare
Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt
oder in das Betriebsvermoegen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses
des Veraeusserungserloeses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu
beruecksichtigen.
(11) 1§ 4 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.
2
Ueber- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberuecksichtigt.
3
Bei vor dem 1. Januar 1999 eroeffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei
der Ueberfuehrung von Wirtschaftsguetern aus dem Betriebsvermoegen in das Privatvermoegen
die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveraeusserung ist nur
der Veraeusserungsgewinn als Entnahme anzusetzen. 4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne
des § 4 Abs. 4a Satz 6 sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu erfuellen.
(12) 1§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
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nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. 2§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals fuer
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. 3§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006
(BGBl. I S. 1095) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2005 beginnen. 4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2002
anzuwenden. 5In den Faellen, in denen die Einkommensteuer fuer die Veranlagungszeitraeume
bis einschliesslich 2002 noch nicht formell bestandskraeftig oder hinsichtlich der
Aufwendungen fuer eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsfuehrung vorlaeufig
festgesetzt ist, ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwenden; dies gilt auch fuer unter dem
Vorbehalt der Nachpruefung ergangene Einkommensteuerbescheide fuer Veranlagungszeitraeume
bis einschliesslich 2002, soweit nicht bereits Festsetzungsverjaehrung eingetreten
ist. 6§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
das nach dem 31. Dezember 2003 endet. 7§ 4 Abs. 5b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) gilt erstmals fuer Gewerbesteuer, die fuer
Erhebungszeitraeume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden. 8§ 4 Absatz
5 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(12a) 1§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2007 endet. 2§ 4d Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung anzuwenden.
(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.
1310) ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001
endet.
(12c) (weggefallen)
(12d) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen
und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden. 2§ 4h Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf schaedliche
Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren saemtliche Erwerbe und
gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden.
(12e) 1§ 5 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 3 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals
fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. 2§ 5 Abs.
1a in der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.
Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2008 beginnen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3 Satz 6
des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeuebt wird.
(13) 1§ 5 Abs. 4a ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.
Dezember 1996 endet. 2Rueckstellungen fuer drohende Verluste aus schwebenden Geschaeften,
die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1997 endenden Wirtschaftsjahres
zulaessigerweise gebildet worden sind, sind in den Schlussbilanzen des ersten nach dem
31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahres und der fuenf folgenden Wirtschaftsjahre
mit mindestens 25 Prozent im ersten und jeweils mindestens 15 Prozent im zweiten bis
sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhoehend aufzuloesen.
(14) Soweit Rueckstellungen fuer Aufwendungen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
fuer ein Wirtschaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden sind, sind sie in
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dem ersten Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskraeftig ist, in
vollem Umfang aufzuloesen.
(15) 1Fuer Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1999 bereits
Einkuenfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt
hat, kann der Antrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung nach
§ 5a Abs. 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 endet, oder in
einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erstjahr). 2§ 5a Abs. 3
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005
endet. 3§ 5a Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin
anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf
Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen
Vertrags oder gleichgestellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung mit
der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. 4In Faellen des
Satzes 3 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs. 1 spaetestens bis zum Ablauf des
Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet. 5§ 5a Abs. 5 Satz
3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. 6Soweit
Ansparabschreibungen im Sinne von § 7g Abs. 3 in der bis zum 17. August 2007 geltenden
Fassung zum Zeitpunkt des Uebergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 noch nicht
gewinnerhoehend aufgeloest worden sind, ist § 5a Abs. 5 Satz 3 in der bis zum 17. August
2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2850) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010
beginnen.
(16) 1§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) ist erstmals fuer nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre
anzuwenden. 2§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S.
402) ist erstmals fuer das erste nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr
(Erstjahr) anzuwenden. 3In Hoehe von vier Fuenfteln des im Erstjahr durch die
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz
1999 (BGBl. I S. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine den steuerlichen
Gewinn mindernde Ruecklage gebildet werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier
Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhoehend aufzuloesen ist
(Aufloesungszeitraum). 4Scheidet ein der Regelung nach den Saetzen 1 bis 3 unterliegendes
Wirtschaftsgut im Aufloesungszeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr
des Ausscheidens der fuer das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Ruecklage nach Satz
3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhoehend aufzuloesen. 5Soweit ein der Regelung
nach den Saetzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im Aufloesungszeitraum erneut
auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der fuer das Wirtschaftsgut
verbleibende Teil der Ruecklage nach Satz 3 in Hoehe der Abschreibung gewinnerhoehend
aufzuloesen. 6§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2 des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in den Faellen
der Saetze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 7§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals fuer
Baumassnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 8Als
Beginn gilt bei Baumassnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
fuer die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden. 9Saemtliche Baumassnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an
einem Objekt gelten als eine Baumassnahme im Sinne des Satzes 7. 10§ 6 Abs. 1 Nr. 2b und
3a Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen; § 6 Abs. 1 Nr. 2b und § 6 Abs. 1 Nr. 3a
Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden,
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die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Abs. 3
Satz 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der Fassung des Artikels 2
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeuebt
wird; fuer die Haelfte des Gewinns, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6
Abs. 1 Nr. 2b ergibt, kann eine den Gewinn mindernde Ruecklage gebildet werden, die
im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhoehend aufzuloesen ist. 11§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist
erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. 12§
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist letztmalig fuer
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2009 endet. 13§ 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist erstmalig fuer Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen,
anzuwenden. 14§ 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.
August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsguetern anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermoegen eingelegt
werden. 15§ 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 ist erstmals fuer Einlagen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1998 vorgenommen werden.
(16a) 1§ 6 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3858) ist erstmals auf Uebertragungsvorgaenge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.
2
§ 6 Abs. 5 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Anteilsbegruendungen und Anteilserhoehungen nach dem 31. Dezember 2000
anzuwenden.
(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster
Halbsatz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.
1310) ist bei Pensionsverpflichtungen gegenueber Berechtigten anzuwenden, denen der
Pensionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000 erteilt
hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative sowie § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und
§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtungen
anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlung im
Sinne von § 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes beruhen.
(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr.
2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31.
Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden.
(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals
auf Veraeusserungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden. 2Fuer
Veraeusserungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im
Veraeusserungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3858) ist erstmals auf Veraeusserungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
vorgenommen werden. 2Fuer Veraeusserungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden
sind, ist § 6b in der im Veraeusserungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18b) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 1091) ist erstmals auf Veraeusserungen nach dem 31. Dezember 2005 und letztmals
auf Veraeusserungen vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden. 2Fuer Veraeusserungen, die vor
diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 6b in der im Veraeusserungszeitpunkt
geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3§ 6b Abs. 10 Satz 11 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung ist fuer Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter
anzuwenden.
(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals
auf Veraeusserungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden. 2Fuer
Veraeusserungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist § 6c in der im
Veraeusserungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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(20) § 6d ist erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1998 endet.
(21) 1§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S.
402) ist erstmals fuer Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen
werden. 2§ 7 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I
S. 402) ist erstmals fuer das nach dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahr
anzuwenden. 3§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsguetern anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt worden sind.
(21a) 1§ 7 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) ist erstmals bei Wirtschaftsguetern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. 2Bei Wirtschaftsguetern, die vor dem
1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl.
I S. 2601) weiter anzuwenden. 3§ 7 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung ist letztmalig anzuwenden fuer vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte
oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgueter.
(21b) 1Bei Gebaeuden, soweit sie zu einem Betriebsvermoegen gehoeren und nicht Wohnzwecken
dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der
Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebaeudes begonnen hat
oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebaeuden, fuer die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Gebaeuden, fuer die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(22) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
dem Wirtschaftsjahr vorangeht, fuer das § 15a erstmals anzuwenden ist.
(23) 1§ 7g Abs. 1 bis 4 und 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.
August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die
nach dem 17. August 2007 enden. 2§ 7g Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsguetern
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden.
3
Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren
gebildet worden sind, und Wirtschaftsguetern, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft
oder hergestellt worden sind, ist § 7g in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. 4Soweit Ansparabschreibungen noch nicht gewinnerhoehend aufgeloest
worden sind, vermindert sich der Hoechstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Abs. 1 Satz
4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
um die noch vorhandenen Ansparabschreibungen. 5In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.
Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit der
Massgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben oder der selbstaendigen Arbeit dienenden
Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermoegen
von 335 000 Euro, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert
oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn
nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Beruecksichtigung von Investitionsabzugsbetraegen ein
Gewinn von 200 000 Euro nicht ueberschritten wird. 6Bei Wirtschaftsguetern, die nach
dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt werden,
ist § 7g Abs. 6 Nr. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass der Betrieb zum Schluss des
Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Groessenmerkmale
des Satzes 5 nicht ueberschreitet.
(23a) 1§ 7h Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals fuer Modernisierungs- und
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Instandsetzungsmassnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen
wird. 2Als Beginn gilt bei Baumassnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien
Bauvorhaben, fuer die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden.
(23b) 1§ 7i Abs. 1 Satz 1 und 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals fuer Baumassnahmen anzuwenden, mit denen
nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 2Als Beginn gilt bei Baumassnahmen, fuer die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, fuer die Bauunterlagen einzureichen sind,
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(23d) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007
anzuwenden. 2§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2003 anzuwenden und in Faellen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell
bestandskraeftig oder hinsichtlich der Aufwendungen fuer eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsfuehrung vorlaeufig festgesetzt ist. 3§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz
2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals fuer die im Veranlagungszeitraum 2008 angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgueter anzuwenden. 4Fuer die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz
7 bis 9 entsprechend.
(23e) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2955) gilt auch fuer Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab
Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ausserstande sind, sich selbst zu
unterhalten.
(23f) 1§ 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden,
die auf nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermoegensuebertragungen beruhen.
2
Fuer Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarten
Vermoegensuebertragungen beruhen, gilt dies nur, wenn das uebertragene Vermoegen nur
deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des
Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken vom Vermoegensuebernehmer genutzten Grundstuecks
zu den Ertraegen des Vermoegens gerechnet werden.
(24) 1§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist fuer Vertragsabschluesse nach dem 31.
Dezember 2011 mit der Massgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente
nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen darf. 2Fuer Vertraege im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, gilt fuer
die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, dass
1. eine Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zur Datenuebermittlung als erteilt
gilt, wenn der Anbieter den Steuerpflichtigen schriftlich darueber informiert, dass
er vom Vorliegen einer Einwilligung ausgeht und die Daten nach § 10 Abs. 2 Satz
3 an die zentrale Stelle uebermitteln wird, wenn der Steuerpflichtige dem nicht
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der schriftlichen Information des
Anbieters widerspricht;
2. der Anbieter, wenn die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 erforderliche Einwilligung
des Steuerpflichtigen vorliegt, die fuer die Uebermittlung des Datensatzes nach § 10
Abs. 2 Satz 3 erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des
Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt
fuer Steuern erheben kann. 2Das Bundeszentralamt fuer Steuern teilt dem Anbieter die
- 209 -
Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die uebermittelten Daten
mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt fuer Steuern
gespeicherten Daten uebereinstimmen. 3Stimmen die Daten nicht ueberein, findet § 22a
Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung.
(24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(24b) 1§ 10 Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
2
Fuer Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Traegerschaft oder an ueberwiegend
privat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die zu einem von dem zustaendigen inlaendischen
Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Laender oder von einer
inlaendischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inlaendischen Abschluss
an einer oeffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss fuehren, gilt § 10 Abs. 1 Nr.
9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) fuer noch nicht bestandskraeftige Steuerfestsetzungen
der Veranlagungszeitraeume vor 2008 mit der Massgabe, dass es sich nicht um eine gemaess
Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte
Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergaenzungsschule
handeln muss.
(24c) 1§ 10a Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) sowie § 81a Satz 1 Nr. 5 und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) sind erstmals
fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2Fuer Altersvorsorgevertraege, die vor dem
1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt fuer die Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1,
dass fuer die Veranlagungszeitraeume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
mindestens 10 000 Euro betragen muss.
(24d) 1§ 10a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2008 anzuwenden, soweit
1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder
2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) noch nicht unanfechtbar war oder unter dem
Vorbehalt der Nachpruefung stand.
2
Fuer Vertraege, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeitraege im Sinne
des § 82 eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80), wenn die nach § 10a Abs. 2a
erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die fuer die Uebermittlung
des Datensatzes nach § 10a Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2
beim Bundeszentralamt fuer Steuern erheben. 3Das Bundeszentralamt fuer Steuern teilt dem
Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die uebermittelten
Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt fuer Steuern
gespeicherten Daten uebereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht ueberein, findet § 22a Abs.
2 Satz 1 und 2 Anwendung.
(24e) 1§ 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999
geleistet werden. 2§ 10b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2006 geleistet werden. 3Fuer Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007
geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs. 1 in der am 26. Juli
2000 geltenden Fassung. 4§ 10b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
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vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Mitgliedsbeitraege anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.
(25) 1Auf den am Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden
Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821)
anzuwenden. 2Satz 1 ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 3§10d
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist
erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 4Auf den Verlustruecktrag aus dem
Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs. 1 in der fuer
den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung anzuwenden. 5§ 10d Abs. 4 Satz 6 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt fuer
alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
(26) 1Fuer nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder
angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
fertig gestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes
1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) weiter
anzuwenden. 2Fuer nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen
im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertig gestellte
Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz
vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geaenderten Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend
von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar
1992 (BGBl. I S. 297) geaenderten Fassung erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1991
bei Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung
der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit
der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das
Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden
ist. 4§ 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten
anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach
dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit
der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der
Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. 5§ 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S.
944) und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S.
2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines
nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des
Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.
Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat. 7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, fuer die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Objekten, fuer die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt,
in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(27) 1§ 10f Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals fuer Baumassnahmen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2003 begonnen wurden. 2Als Beginn gilt bei Baumassnahmen, fuer die eine
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird,
bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, fuer die Bauunterlagen einzureichen sind,
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 3§ 10f Abs. 2 Satz 1 in
der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 entstanden
ist.
(27a) 1§ 10g in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember
- 211 -
2003 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmassnahmen entfallen. 2Als Beginn gilt bei
Baumassnahmen, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, fuer die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996
mit der Herstellung begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumassnahmen,
fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumassnahmen, fuer die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist
letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1.
Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn
der Herstellung gilt bei Objekten, fuer die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten,
fuer die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
(30) 1§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere
Entgelte fuer die Nutzung eines Grundstuecks erstmals fuer Vorauszahlungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf ein
Damnum oder Disagio im Zusammenhang mit einem Kredit fuer ein Grundstueck anzuwenden,
das nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurde, in anderen Faellen fuer ein Damnum oder
Disagio, das nach dem 31. Dezember 2004 geleistet wurde.
(30a) 1Fuer die Anwendung des § 13 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend. 2§ 13 Abs. 7, §
15 Abs. 1a sowie § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind erstmals fuer nach dem 31. Dezember 2005 endende
Wirtschaftsjahre anzuwenden.
(31) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist
erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet. 2§
13a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals
fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen.
(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist
erstmals fuer das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.
(32a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2006 anzuwenden.
(32b) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, auf deren Anteile sich die
in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten Geschaefte beziehen, entstehen, fuer das das
Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
1
(33) § 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung,
2. durch Absetzungen fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen nach § 7 Abs. 2 von den
Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom
Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inlaendischen Seeschiffsregister
eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch
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mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den
Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermoegen das Schiff gehoert. 2§ 15a ist
in diesen Faellen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember
1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem
25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft
vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der
Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfaehig
oder abzugsfaehig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten
Einlage uebersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember
1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kommanditist oder ein
anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und
dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-
oder abzugsfaehigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder
wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgeloest, so gilt der Betrag, den der
Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veraeusserungsgewinn im Sinne des § 16.
4
In Hoehe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Betraege sind bei den anderen
Mitunternehmern unter Beruecksichtigung der fuer die Zurechnung von Verlusten geltenden
Grundsaetze Verlustanteile anzusetzen. 5Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur
Verluste zu beruecksichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist. 6§ 15a Abs. 1a, 2
Satz 1 und Abs. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 24. Dezember 2008
getaetigt werden.
(33a) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden,
denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder fuer die
nach dem 10. November 2005 mit dem Aussenvertrieb begonnen wurde. 2Der Aussenvertrieb
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen fuer die Veraeusserung der konkret
bestimmbaren Fondsanteile erfuellt sind und die Gesellschaft selbst oder ueber ein
Vertriebsunternehmen mit Aussenwirkung an den Markt herangetreten ist. 3Dem Beginn des
Aussenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhoehungen und die Reinvestition von
Erloesen in neue Projekte gleich. 4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb
eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach
dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getaetigt wurde.
(34) 1§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Veraeusserungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 erfolgen. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf Veraeusserungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1993 erfolgen. 3§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veraeusserungen und Realteilungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 erfolgen. 4§ 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 in
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf
Realteilungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. 5§ 16 Abs. 4 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf Veraeusserungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits
fuer Veraeusserungen vor dem 1. Januar 1996 Veraeusserungsfreibetraege in Anspruch genommen,
bleiben diese unberuecksichtigt. 6§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf Veraeusserungen und Realteilungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. 7§ 16 Abs. 5 in der Fassung des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden, wenn die
urspruengliche Uebertragung der veraeusserten Anteile nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt
ist.
(34a) 1§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) ist, soweit Anteile an unbeschraenkt koerperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften
veraeussert werden, erstmals auf Veraeusserungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile veraeussert werden, vorgenommen werden,
- 213 -
fuer das das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist; fuer Veraeusserungen, die
vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) anzuwenden. 2§ 17 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 1999
anzuwenden.
(34b) Fuer die Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 auf einen Pensionsfonds
uebertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Uebertragung Leistungen auf
Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus
dem Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 die Betraege nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und
§ 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden.
(35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
1. die Vermoegensbeteiligung vor dem 1. April 2009 ueberlassen wird oder
2. auf Grund einer am 31. Maerz 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die
unentgeltliche oder verbilligte Ueberlassung einer Vermoegensbeteiligung besteht
sowie die Vermoegensbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 ueberlassen wird
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nr. 39
anzuwenden hat.
(36) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl.
I S. 402) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals fuer Ertraege anzuwenden, fuer die
Satz 1 nicht gilt. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September
1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen
aus Versicherungsvertraegen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen
worden sind. 4§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsvertraegen anzuwenden, bei
denen die Ansprueche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5Fuer
Kapitalertraege aus Versicherungsvertraegen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen
werden, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der
Massgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
b Satz 5" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 6" ersetzt wird. 6§
20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 2 und 5 und § 45a Abs. 1 und 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind
erstmals auf Verkaeufe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getaetigt werden. 7§ 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist auf Ertraege aus Versicherungsvertraegen, die nach dem 31. Dezember
2004 abgeschlossen werden, anzuwenden. 8§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden
auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsvertraegen, die nach
dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei
Rueckkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. 9§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist
fuer Vertragsabschluesse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Massgabe anzuwenden, dass
die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen
ausgezahlt wird. 10§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist fuer alle Kapitalertraege anzuwenden, die dem
Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen. 11§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz
6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
ist fuer alle Versicherungsvertraege anzuwenden, die nach dem 31. Maerz 2009 abgeschlossen
werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. Maerz 2009 erfolgt.
- 214 -
(36a) Fuer die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des
ersten Wirtschaftsjahres der Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Koerperschaftsteuergesetzes erzielt werden, fuer das
das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
(37a) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die
nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art mit eigener
Rechtspersoenlichkeit erzielt werden, fuer das das Koerperschaftsteuergesetz in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals
anzuwenden ist. 2§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden,
die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene
Rechtspersoenlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschaeftsbetriebs erzielt werden, fuer
das das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 3§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe
b Satz 3 ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 20 Abs. 1 Nr.
10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2003
(BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 5§ 20 Abs.
1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist fuer
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 6§ 20 Abs. 1 Nr.
10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbringungen oder Formwechsel
anzuwenden, fuer die das Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) anzuwenden ist. 7§ 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Einbringungen oder Formwechsel, fuer die das
Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2782) noch nicht anzuwenden ist, in der folgenden Fassung anzuwenden:
"in Faellen der Einbringung nach dem Achten und des Formwechsels nach dem Zehnten Teil
des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Ruecklagen als aufgeloest." 8§ 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Saetze 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist fuer alle Veranlagungszeitraeume anzuwenden, soweit
Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind.
(37c) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I
S. 402) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist.
(37d) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2006
anzuwenden. 2Absatz 33a gilt entsprechend.
(37e) Fuer die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(38) 1§ 22 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezuege anzuwenden, die nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres der Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse erzielt
werden, die die Bezuege gewaehrt, fuer das das Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geaendert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist. 2Fuer
die Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
3
§ 22 Nr. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
- 215 -
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Faellen anzuwenden, in denen am 1.
Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(38a) 1Abweichend von § 22a Abs. 1 Satz 1 kann das Bundeszentralamt fuer Steuern den
Zeitpunkt der erstmaligen Uebermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im
Bundessteuerblatt zu veroeffentlichendes Schreiben mitteilen. 2Der Mitteilungspflichtige
nach § 22a Abs. 1 kann die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
eines Leistungsempfaengers, dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen
sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt fuer Steuern
erheben. 3Das Bundeszentralamt fuer Steuern teilt dem Mitteilungspflichtigen die
Identifikationsnummer des Leistungsempfaengers mit, sofern die uebermittelten Daten
mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt fuer Steuern
gespeicherten Daten uebereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht ueberein, findet § 22a Abs.
2 Satz 1 und 2 Anwendung.
(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2850) ist erstmals fuer Einkommensteuererklaerungen anzuwenden, die fuer den
Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind.
(39a) (weggefallen)
(40) 1§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist in allen Faellen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskraeftig festgesetzt ist. 2§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist
fuer den Veranlagungszeitraum 2000 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Foerderung eines
freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges oekologisches Jahr im Sinne
des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen oekologischen Jahres oder einen
Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einfuehrung des gemeinschaftlichen
Aktionsprogramms "Europaeischer Freiwilligendienst fuer junge Menschen" (ABl. EG Nr.
L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 13. April 2000 zur Einfuehrung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms
"Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder".
3
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Gesetzes vom 16. August
2001 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
4
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe
a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im
Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 15. November 2006 zur Einfuehrung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr.
L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungszeitraum
2007 anzuwenden. 5Die Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis
zum 31. Dezember 2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines
freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Foerderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder eines freiwilligen oekologischen Jahres im Sinne des Gesetzes
zur Foerderung eines freiwilligen oekologischen Jahres auch ueber den 31. Dezember 2007
hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni
2008 vereinbart oder begonnen wurden und ueber den 31. Mai 2008 hinausgehen und die
Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vereinbaren. 6§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist fuer Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006
das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Angabe "noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat" die Angabe "noch nicht das 26.
Lebensjahr vollendet hat" tritt; fuer Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25.
oder 26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 weiterhin in der bis
zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 7§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals
fuer Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung
des 25. Lebensjahres eingetretenen koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten; fuer Kinder, die wegen einer vor dem 1.
- 216 -
Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen koerperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ausserstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 weiterhin
in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 8§ 32 Abs. 5 Satz 1
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist
fuer Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der
Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "ueber das 21. oder 25. Lebensjahr
hinaus" die Angabe "ueber das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; fuer Kinder, die im
Veranlagungszeitraum 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs.
5 Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 9Fuer
die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 beguenstigten Vertraege, die vor
dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten fuer das Vorliegen einer beguenstigten
Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung. 10Dies gilt entsprechend fuer die Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3
Buchstabe b.
(40a) (weggefallen)
(41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2
Sie betraegt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro fuer zu
versteuernde Einkommen
1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro:
(912,17 • y + 1 400) • y;
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 038;
4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:
0,42 • x – 8 172;
5. von 250 731 Euro an:
0,45 • x – 15 694.
3
„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro uebersteigenden Teils des auf einen vollen
Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehntausendstel
des 13 469 Euro uebersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den naechsten vollen
Euro-Betrag abzurunden.
(42) u. (43) (weggefallen)
(43a) 1§ 32b Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2008
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind. 2§ 32b Abs. 1 Satz
2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 3§ 32b Abs. 2 Satz
2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. 4Abweichend von
§ 32b Abs. 3 kann das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen
Uebermittlung der Mitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veroeffentlichendes
Schreiben mitteilen. 5Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 32b Abs. 3 und 4 in der am 20.
Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 6Der Traeger der Sozialleistungen
nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
- 217 -
eines Leistungsempfaengers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt der erstmaligen
Uebermittlung Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2
beim Bundeszentralamt fuer Steuern erheben. 7Das Bundeszentralamt fuer Steuern teilt
dem Traeger der Sozialleistungen die Identifikationsnummer des Leistungsempfaengers
mit, sofern die ihm vom Traeger der Sozialleistungen uebermittelten Daten mit den nach
§ 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt fuer Steuern gespeicherten
Daten uebereinstimmen. 8Stimmen die Daten nicht ueberein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1
und 2 Anwendung. 9Die Anfrage des Traegers der Sozialleistungen und die Antwort des
Bundeszentralamtes fuer Steuern sind ueber die zentrale Stelle (§ 81) zu uebermitteln.
10
Die zentrale Stelle fuehrt eine ausschliesslich automatisierte Pruefung der ihr
uebermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollstaendig und schluessig sind und ob das
vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist.
(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2878) ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(45) u. (46) (weggefallen)
(46a) § 33b Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3310) ist in allen Faellen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch
nicht bestandskraeftig festgesetzt ist.
(47) 1§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. 2Auf § 34 Abs. 2
Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist Absatz
4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend
anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht fuer die Anwendung des § 34 Abs. 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812). 4In den Faellen, in denen nach dem 31.
Dezember eines Jahres mit zulaessiger steuerlicher Rueckwirkung eine Vermoegensuebertragung
nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veraeusserungsgewinn im Sinne des §
34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erzielt wird, gelten die ausserordentlichen Einkuenfte als nach dem 31. Dezember dieses
Jahres erzielt. 5§ 34 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Massgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Angabe "10 Millionen Deutsche Mark" die Angabe "5 Millionen
Euro" tritt. 6§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2004 und
ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Angabe "16 Prozent" die Angabe "15 Prozent" tritt. 7Fuer die Anwendung des § 34 Abs.
3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist die
Inanspruchnahme einer Steuerermaessigung nach § 34 in Veranlagungszeitraeumen vor dem 1.
Januar 2001 unbeachtlich.
(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(49) 1§ 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c Abs. 6 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals
fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2§ 34c Abs. 1 Satz 2 ist fuer den
Veranlagungszeitraum 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„Die auf diese auslaendischen Einkuenfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist
in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden
Einkommens, einschliesslich der auslaendischen Einkuenfte, nach den §§ 32a, 32b, 34,
34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhaeltnis dieser auslaendischen
Einkuenfte zur Summe der Einkuenfte aufgeteilt wird.“
3
§ 34c Abs. 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist fuer alle Veranlagungszeitraeume
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind.
- 218 -
(50) 1§ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl.
I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbeguenstigung nach § 10e
Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). 2§ 34f
Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbeguenstigung nach §
10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinfoerderungsgesetzes fuer nach dem 31. Dezember
1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
(50a) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2Gewerbesteuer-
Messbetraege, die Erhebungszeitraeumen zuzuordnen sind, die vor dem 1. Januar 2008
enden, sind abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 nur mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuer-
Messbetrags zu beruecksichtigen.
(50b) 1§ 35a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621)
ist erstmals fuer im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden,
soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember
2002 erbracht worden sind. 2§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals fuer im Veranlagungszeitraum 2006
geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind. 3§ 35a Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist in allen Faellen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskraeftig festgesetzt ist. 4§ 35a in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) ist erstmals anzuwenden bei
Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende
Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind. 5§ 35a in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals
fuer im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den
Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden
sind.
(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 3018) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, wenn der Erbfall
nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist.
(50d) 1§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes
vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen,
fuer die der Vierte Teil des Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals fuer
Ertraege anzuwenden, fuer die Satz 1 nicht gilt.
(50e) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I
S. 402) sind letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist.
(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf den laufenden Arbeitslohn, der fuer
einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezuege, die nach dem 31. Dezember 2009 zufliessen, mit der Massgabe anzuwenden,
dass die Zahl „9 225“ durch die Zahl „9 429“, die Zahl „26 276“ durch die Zahl „26 441“
und die Zahl „200 320“ durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.
(52) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist erstmals fuer den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden.
(52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl.
I S. 774) ist erstmals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der fuer einen nach dem
31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezuege,
die nach dem 31. Dezember 2006 zufliessen.
- 219 -
(52b) 1§ 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter
anzuwenden auf Beitraege fuer eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen
an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die
vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. 2Sofern die Beitraege fuer eine Direktversicherung
die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 erfuellen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach
Absatz 6 gegenueber dem Arbeitgeber fuer diese Beitraege auf die Anwendung des § 3 Nr.
63 verzichtet hat. 3§ 40b Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonderzahlungen, die nach
dem 23. August 2006 gezahlt werden.
(52c) § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden fuer
Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeitslohn, der fuer einen nach dem 31.
Dezember 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von sonstigen Bezuegen,
die nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen.
(53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) sind letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. 2Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geaendert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalertraege anzuwenden,
fuer die Satz 1 nicht gilt. 3§ 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2001
anzuwenden. 4§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794) ist fuer Mitteilungen auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des
Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalertraege anzuwenden, die den Glaeubigern nach dem
31. Dezember 2001 zufliessen. 5§ 44 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals fuer Kapitalertraege anzuwenden, fuer
die Satz 1 nicht gilt.
(53a) 1§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zufliessen, es sei denn, die Veraeusserung
ist vor dem 29. Juli 2004 erfolgt. 2§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
erstmals auf Vertraege anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.
(54) Bei der Veraeusserung oder Einloesung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die
von der das Bundesschuldbuch fuehrenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung
verwahrt oder verwaltet werden koennen, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum
31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert
worden sind; dies gilt nicht fuer besonders in Rechnung gestellte Stueckzinsen.
(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf Ertraege aus Wertpapieren und
Kapitalforderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erworben worden sind.
(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschuettungen im Sinne des § 43b anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2006 zufliessen.
(55b) (weggefallen)
(55c) § 43b Abs. 2 Satz 1 ist auf Ausschuettungen, die nach dem 31. Dezember 2008
zufliessen, mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "15 Prozent" die
Angabe "10 Prozent" tritt.
(55d) § 43b Abs. 3 ist letztmals auf Ausschuettungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar
2009 zugeflossen sind.
(55e) 1§ 44 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S.
1753) ist erstmals auf Ausschuettungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
- 220 -
erfolgen. 2§ 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind
fuer Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.
(55f) Fuer die Anwendung des § 44a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf
Kapitalertraege, die nach dem 31. Dezember 2006 zufliessen, gilt Folgendes:
1
Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung des § 20 Abs.
4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum
Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent
beruecksichtigen. 2Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach
§ 20 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S.
1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der
Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Hoehe zu beruecksichtigen.
(55g) 1§ 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals fuer Ausschuettungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2003 erfolgen. 2Fuer Ausschuettungen, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgen, sind
§ 44a Abs. 7 und § 44c in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl.
I S. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin anzuwenden. 3§ 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und § 45b Abs. 2a sind
erstmals auf Ausschuettungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.
(55h) § 44b Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2006 zufliessen.
(55i) § 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.
(55j) 1§ 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeitraeume vor 2006 anzuwenden. 2§ 46
Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 3150) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Faellen, in
denen am 28. Dezember 2007 ueber einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch
nicht bestandskraeftig entschieden ist.
(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) ist
erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht
werden.
(57) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und f sowie Nr. 8 in der Fassung des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2006
anzuwenden.
(57a) 1§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte
Teil des Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist. 2§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals fuer Kapitalertraege anzuwenden,
fuer die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen,
fuer die der Vierte Teil des Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Koerperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 4Fuer die Anwendung des § 49 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)
gelten bei Kapitalertraegen, die nach dem 31. Dezember 2000 zufliessen, die Saetze 1 und
2 entsprechend. 5§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals auf Kapitalertraege, die
nach dem 31. Dezember 2003 zufliessen, anzuwenden.
- 221 -
(58) 1§ 50 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates der Europaeischen
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 2008
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig sind. 2§ 50 Abs. 5 Satz 2
Nr. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I
S. 179) ist letztmals anzuwenden auf Verguetungen, die vor dem 1. Januar 2009 zufliessen.
(58a) § 50a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist erstmals auf Verguetungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008
zufliessen.
(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3794) ist erstmals auf Verguetungen anzuwenden, fuer die der Steuerabzug nach dem 22.
Dezember 2001 angeordnet worden ist.
(58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2878) ist erstmals anzuwenden fuer Jahresbescheinigungen, die nach dem 31. Dezember
2004 ausgestellt werden.
(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter
anzuwenden, wenn fuer die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, fuer das das
Koerperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden war.
(59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2601) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist. 2§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) ist erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, fuer die Satz 1 nicht gilt. 3§ 50d in
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab 1. Januar 2002
anzuwenden; fuer Antraege auf die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen, die bis zum
31. Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden. 4§
50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S.
2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden. 5§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen. 6§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist fuer alle
Veranlagungszeitraeume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskraeftig
sind. 7§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Verguetungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2008 zufliessen. 8§ 50d Abs. 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Faellen anzuwenden, in denen die
Einkommen- und Koerperschaftsteuer noch nicht bestandskraeftig festgesetzt ist.
(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2006 erfolgen.
(59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I
S. 402) ist letztmals anzuwenden fuer Ausschuettungen, fuer die der Vierte Teil des
Koerperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Koerperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals
anzuwenden ist.
(59d) 1§ 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 59 des Jahressteuergesetzes
1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwenden. 2§ 52 Abs. 8 in der
Fassung des Artikels 8 Nr. 5 des Dritten Finanzmarktfoerderungsgesetzes vom 24. Maerz
1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender Fassung anzuwenden:
- 222 -
"(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals auf
Veraeusserungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten
Finanzmarktfoerderungsgesetzes vorgenommen werden."
(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Maerz 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch fuer
Veranlagungszeitraeume vor 1999 anzuwenden.
(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.
2970) sind erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(61a) 1§ 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist
erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 2§ 62 Abs. 2 in der Fassung des
Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) ist in allen
Faellen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskraeftig festgesetzt ist.
(62) § 66 Abs. 3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821)
ist letztmals fuer das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach
dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rueckwirkend laengstens bis einschliesslich Juli
1997 gezahlt werden kann.
(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist
weiter fuer Kindergeld anzuwenden, das der private Arbeitgeber fuer Zeitraeume vor dem 1.
Januar 1999 auszuzahlen hat.
(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Januar 2003 ist erstmals fuer den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(65) 1§ 91 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2§ 91 Abs. 1 Satz 1
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
bis zum 31. Dezember 2008 mit der Massgabe anzuwenden, dass die Woerter "Spitzenverband
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Woerter "Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen" zu ersetzen sind.
§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einfuehrung einer Abgeltungsteuer auf
Kapitalertraege und Veraeusserungsgewinne
(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist diese Fassung des Gesetzes erstmals auf
Kapitalertraege anzuwenden, die dem Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen,
soweit in den folgenden Absaetzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Abs. 2 und 5a bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(3) 1§ 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2
Abweichend von Satz 1 ist § 3 Nr. 40 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung bei Veraeusserungsgeschaeften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum
31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet,
weiterhin anzuwenden.
(4) 1§ 3c Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. 2Abweichend
von Satz 1 ist § 3c Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung bei Veraeusserungsgeschaeften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum
31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet,
weiterhin anzuwenden.
(5) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2008 erfolgen.
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(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(7) § 10 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 zufliessen und auf die § 51a Abs. 2b bis 2d anzuwenden ist.
(8) § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10 Satz 6 bis 8 erstmals
auf Kapitalertraege anzuwenden, die dem Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen.
(9) § 20 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufliessende
Stillhalterpraemien anzuwenden.
(10) 1§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.
August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Veraeusserung von Anteilen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. 2§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals auf Veraeusserungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 3§ 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.
I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschaeften anzuwenden, bei denen der
Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 erfolgt. 4§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgueter,
Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen
werden. 5§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.
August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf die Veraeusserung von Anspruechen nach dem
31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember
2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch fuer Versicherungsvertraege, die vor dem 1.
Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rueckkauf zum Veraeusserungszeitpunkt
die Ertraege nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
steuerpflichtig waeren. 6§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufliessende Kapitalertraege aus der Veraeusserung sonstiger Kapitalforderungen
anzuwenden. 7Fuer Kapitalertraege aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem
1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.
7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch
vor, wenn die Rueckzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen
Ertrags- und Vermoegensebene moeglich erscheint. 8Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht
die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erfuellen, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
7 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4
und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufliessenden Kapitalertraege anzuwenden, es sei
denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. Maerz 2007 angeschafft. 9§ 20 Abs. 2 Satz 2
und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ist erstmals auf Veraeusserungen, Einloesungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach
dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 10§ 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufliessende Kapitalertraege anzuwenden.
(10a) § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2013
anzuwenden.
(11) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung und
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind
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auf Veraeusserungsgeschaefte anzuwenden, bei denen die Veraeusserung auf einem nach
dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
gleichstehenden Rechtsakt beruht. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der am
16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2005
anzuwenden. 3§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veraeusserungsgeschaefte anzuwenden,
bei denen die Wirtschaftsgueter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem
Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft wurden. 4§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der am 1. Januar 1999
geltenden Fassung ist letztmals auf Veraeusserungsgeschaefte anzuwenden, bei denen die
Wirtschaftsgueter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. 5§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veraeusserungsgeschaefte
anzuwenden, bei denen die Veraeusserung auf einem vor dem 1. Januar 2009 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 6§
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschaefte anzuwenden, bei denen der Erwerb des
Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember
1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 7§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals fuer Einlagen
und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden.
8
§ 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S.
2601) ist auf Veraeusserungsgeschaefte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das
Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 anschafft oder nach
dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23 Abs. 3 Satz 4 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
auf Veraeusserungsgeschaefte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut
nach dem 31. Dezember 2008 anschafft oder fertigstellt. 9§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie
§ 23 Abs. 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind fuer Anteile,
die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am
12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 10§ 23 Abs. 3 Satz 9
zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist auch in den Faellen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die
Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 11§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist letztmals
fuer den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
(12) § 24c ist letztmals fuer den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(13) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.
I S. 1912) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(14) § 32 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2794) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(16) 1§ 43 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer Kapitalertraege anzuwenden, die
dem Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufliessen. 2§ 43a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer
Kapitalertraege anzuwenden, die dem Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufliessen. 3§
44a Abs. 8 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.
I S. 1912) und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, die dem Glaeubiger
nach dem 31. Dezember 2007 zufliessen. 4Fuer Kapitalertraege im Sinne des § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufliessen,
ist er mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Woerter „drei Fuenftel“ die
Woerter „drei Viertel“ und an die Stelle der Woerter „zwei Fuenftel“ die Woerter „ein
Viertel“ treten. 5§ 44a Abs. 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, die dem
Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen. 6§ 44b Abs. 1 Satz 1 in der Fassung
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des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer
Kapitalertraege anzuwenden, die dem Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufliessen.
7
§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalertraege anzuwenden, die dem Glaeubiger nach
dem 31. Dezember 2007 zufliessen. 8§ 45b Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals fuer Kapitalertraege
anzuwenden, die dem Glaeubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufliessen. 9§ 45d Abs. 3 ist
fuer Versicherungsvertraege anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen
werden; die erstmalige Uebermittlung hat bis zum 30. Maerz 2011 zu erfolgen.
(17) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 und Nr. 8 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalertraege
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen.
(18) § 51a Abs. 2b bis 2d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufliessende
Kapitalertraege anzuwenden.
§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines
Kindes in den Veranlagungszeitraeumen 1983 bis 1995
1
In den Veranlagungszeitraeumen 1983 bis 1995 sind in Faellen, in denen die
Einkommensteuer noch nicht formell bestandskraeftig oder hinsichtlich der Hoehe
der Kinderfreibetraege vorlaeufig festgesetzt ist, fuer jedes bei der Festsetzung
beruecksichtigte Kind folgende Betraege als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu
belassen:
1983 3.732 Deutsche Mark,
1984 3.864 Deutsche Mark,
1985 3.924 Deutsche Mark,
1986 4.296 Deutsche Mark,
1987 4.416 Deutsche Mark,
1988 4.572 Deutsche Mark,
1989 4.752 Deutsche Mark,
1990 5.076 Deutsche Mark,
1991 5.388 Deutsche Mark,
1992 5.676 Deutsche Mark,
1993 5.940 Deutsche Mark,
1994 6.096 Deutsche Mark,
1995 6.168 Deutsche Mark.
2
Im Uebrigen ist § 32 in der fuer den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung
anzuwenden. 3Fuer die Pruefung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene Steuerfreistellung
bereits erfolgt ist, ist das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum
zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des
Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteuersatz
in einen Freibetrag umzurechnen; dies gilt auch dann, soweit das Kindergeld dem
Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. 4Die Umrechnung
des zustehenden Kindergeldes ist entsprechend dem Umfang der bisher abgezogenen
Kinderfreibetraege vorzunehmen. 5Bei einem unbeschraenkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
ist eine Aenderung der bisherigen Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags unzulaessig.
6
Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung abgezogenen
Kinderfreibetrag und dem nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den nach
Satz 1 und 2 fuer den jeweiligen Veranlagungszeitraum massgeblichen Betrag, ist
der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuziehen und
die Einkommensteuer neu festzusetzen. 7Im Zweifel hat der Steuerpflichtige die
Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
§ 54
(weggefallen)
- 226 -
§ 55 Schlussvorschriften
(Sondervorschriften fuer die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach
Durchschnittssaetzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und
Boden)
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn fuer das Wirtschaftsjahr, in das der 30.
Juni 1970 faellt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit
Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermoegen gehoert hat, als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des
nach den Absaetzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum Grund und Boden im
Sinne des Satzes 1 gehoeren nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgueter
und Nutzungsbefugnisse.
(2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermoegen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 - BGBl. I S. 1861 -, zuletzt geaendert durch das
Bewertungsaenderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBl. I S. 1157) gehoerenden Grund
und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsguetern (§ 34 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 massgebend; dabei sind die Hof- und Gebaeudeflaechen
sowie die Hausgaerten im Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes nicht in die
einzelne Nutzung einzubeziehen. 2Es sind anzusetzen:
1. bei Flaechen, die nach dem Bodenschaetzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl.
I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schaetzen sind, fuer jedes
katastermaessig abgegrenzte Flurstueck der Betrag in Deutsche Mark, der sich ergibt,
wenn die fuer das Flurstueck am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2
Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl
vervierfacht wird. 2Abweichend von Satz 1 sind fuer Flaechen der Nutzungsteile
a) Hopfen, Spargel, Gemuesebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter,
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenueber bis zum 30. Juni 1972
eine Erklaerung ueber die Groesse, Lage und Nutzung der betreffenden Flaechen abgibt,
2. fuer Flaechen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 0,51 Euro,
3. fuer Flaechen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Beruecksichtigung
der massgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, §
39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die fuer ausbauende Betriebsweise mit
Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
-----------------------------------------------------------
Lagenvergleichszahl I Ausgangsbetrag
I je Quadratmeter
I in Euro
-----------------------------------------------------------
bis 20 I 1,28
21 bis 30 I 1,79
31 bis 40 I 2,56
41 bis 50 I 3,58
51 bis 60 I 4,09
61 bis 70 I 4,60
71 bis 100 I 5,11
ueber 100 I 6,39
4. fuer Flaechen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,
je Quadratmeter 0,51 Euro,
5. fuer Hofflaechen, Gebaeudeflaechen und Hausgaerten im Sinne des
§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
je Quadratmeter 2,56 Euro,
6. fuer Flaechen des Geringstlandes
je Quadratmeter 0,13 Euro,
7. fuer Flaechen des Abbaulandes
- 227 -
je Quadratmeter 0,26 Euro,
8. fuer Flaechen des Unlandes
je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen
ausgewiesen sind, so ist der Ausgangsbetrag in sinngemaesser Anwendung des Absatzes
2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der
landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage fuer die
Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet. 2Absatz 2 Nr. 1 Satz
2 bleibt unberuehrt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermoegen gehoerenden Grund und Boden
ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1. Fuer unbebaute Grundstuecke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.
2
Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der
Bestand des Grundstuecks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 veraendert,
so ist der Wert massgebend, der sich ergeben wuerde, wenn das Grundstueck nach seinem
Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhaeltnissen vom 1. Januar 1964 zu
bewerten waere;
2. fuer bebaute Grundstuecke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben wuerde, wenn das
Grundstueck unbebaut waere.
(5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert fuer Grund und Boden im Sinne
des Absatzes 1 am 1. Juli 1970 hoeher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so ist
auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
anzusetzen. 2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen,
das fuer die Ermittlung des Gewinns aus dem Betrieb zustaendig ist. 3Der Teilwert ist
gesondert festzustellen. 4Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu
erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist. 5Die
Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung ueber die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1Verluste, die bei der Veraeusserung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne
des Absatzes 1 entstehen, duerfen bei der Ermittlung des Gewinns in Hoehe des Betrags
nicht beruecksichtigt werden, um den der ausschliesslich auf den Grund und Boden
entfallende Veraeusserungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der
Veraeusserungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Entsprechendes gilt
bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht
anzusetzen war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1
oder 5 massgebenden Wert anzusetzen.
§ 56 Sondervorschriften fuer Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewoehnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre
1990 keinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatten, gilt Folgendes:
1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebaeude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden
sind.
2. (weggefallen)
§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
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(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f
der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des
Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestaende anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden
sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der
Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung sind nicht auf Tatbestaende anzuwenden, die in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom massgebenden Einheitswert
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom
Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) 1§ 10d Abs. 1 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals
von dem fuer die zweite Haelfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag
der Einkuenfte vorzunehmen ist. 2§ 10d Abs. 2 und 3 ist auch fuer Verluste anzuwenden,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum
1990 entstanden sind.
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezuege anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes
ueber Rechtsverhaeltnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen
Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet fuer die zweite Haelfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte
Einkommensteuer anzuwenden.
§ 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der
Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gegolten haben
(1) Die Vorschriften ueber Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des
Steueraenderungsgesetzes vom 6. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit §
7 der Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die
Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz
1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgueter weiter anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1Ruecklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueraenderungsgesetzes vom 6. Maerz 1990 (GBl.
I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 8 der Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur
Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer
- Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) duerfen, soweit
sie zum 31. Dezember 1990 zulaessigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem
Zeitpunkt fortgefuehrt werden. 2Sie sind spaetestens im Veranlagungszeitraum 1995
gewinn- oder sonst einkuenfteerhoehend aufzuloesen. 3Sind vor dieser Aufloesung
beguenstigte Wirtschaftsgueter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Ruecklage
eingestellten Betraege von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die
Ruecklage ist in Hoehe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung
oder Herstellung gewinn- oder sonst einkuenfteerhoehend aufzuloesen.
(3) Die Vorschrift ueber den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der
Durchfuehrungsbestimmung zum Gesetz zur Aenderung der Rechtsvorschriften ueber die
Einkommen-, Koerperschaft- und Vermoegensteuer - Steueraenderungsgesetz - vom 16. Maerz
1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) ist fuer Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor
dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Betriebsstaette begruendet haben, wenn sie von dem Tag der Begruendung der Betriebsstaette
an zwei Jahre lang die Taetigkeit ausueben, die Gegenstand der Betriebsstaette ist.
§§ 59 bis 61
- 229 -
(weggefallen)
X.
Kindergeld
§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) Fuer Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschraenkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) Ein nicht freizuegigkeitsberechtigter Auslaender erhaelt Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausuebung einer Erwerbstaetigkeit
berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der
Bundesagentur fuer Arbeit darf nach der Beschaeftigungsverordnung nur fuer einen
bestimmten Hoechstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem
Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt
oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmaessig, gestattet oder geduldet im
Bundesgebiet aufhaelt und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstaetig ist, laufende Geldleistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
§ 63 Kinder
1
(1) Als Kinder werden beruecksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2
§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren
gewoehnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
in einem Staat, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, haben, werden nicht beruecksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines
Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Abs.
4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht beruecksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im
Inland erwerbstaetig ist oder sonst seine hauptsaechlichen Einkuenfte erzielt, fuer
seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder
teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Ruecksicht auf die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten fuer Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewaehrten dem
Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
- 230 -
§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprueche
(1) Fuer jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind
in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von
Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Grosseltern aufgenommen
worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht
getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den
Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes
hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Grosseltern, so wird das
Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Grosselternteil gezahlt,
wenn der Elternteil gegenueber der zustaendigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich
verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhaelt
das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere
Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhaelt das Kindergeld derjenige, der dem
Kind die hoechste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt
oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten
untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen,
so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 65 Andere Leistungen fuer Kinder
(1) 1Kindergeld wird nicht fuer ein Kind gezahlt, fuer das eine der folgenden Leistungen
zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen waere:
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschuesse aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Leistungen fuer Kinder, die im Ausland gewaehrt werden und dem Kindergeld oder einer
der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
3. Leistungen fuer Kinder, die von einer zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung
gewaehrt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2
Soweit es fuer die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von
Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. 3Steht
ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhaeltnis zur Bundesagentur fuer Arbeit
nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28
Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem oeffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhaeltnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld fuer
ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Ruecksicht darauf ausgeschlossen, dass sein
Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europaeischen
Gemeinschaften fuer das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung
niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Hoehe des Unterschiedsbetrags
gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro betraegt.
Fussnote
§ 65 Abs. 2: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar gem. BVerfGE v.
8.6.2004 I 2570 - 2 BvL 5/00 -
§ 66 Hoehe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
(1) 1Das Kindergeld betraegt monatlich fuer erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro,
fuer dritte Kinder 170 Euro und fuer das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195
Euro. 2Darueber hinaus wird fuer jedes Kind, fuer das im Kalenderjahr 2009 mindestens fuer
einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, fuer das Kalenderjahr 2009 ein
Einmalbetrag in Hoehe von 100 Euro gezahlt.
- 231 -
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen erfuellt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
§ 67 Antrag
1
Das Kindergeld ist bei der zustaendigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2Den
Antrag kann ausser dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat.
§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten
(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhaelt, hat Aenderungen in den Verhaeltnissen, die fuer
die Leistung erheblich sind oder ueber die im Zusammenhang mit der Leistung Erklaerungen
abgegeben worden sind, unverzueglich der zustaendigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse
verpflichtet, an der Aufklaerung des fuer die Kindergeldzahlung massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine
Bescheinigung ueber das fuer das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
(4) Die Familienkassen duerfen den die Bezuege im oeffentlichen Dienst anweisenden Stellen
Auskunft ueber den fuer die jeweilige Kindergeldzahlung massgebenden Sachverhalt erteilen.
§ 69 Ueberpruefung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch
Meldedaten-Uebermittlung
Die Meldebehoerden uebermitteln in regelmaessigen Abstaenden den Familienkassen nach
Massgabe einer auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden
Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten
aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjaehrigen Kindern
gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art fuer die Pruefung
der Rechtmaessigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und
ausgezahlt.
(2) 1Soweit in den Verhaeltnissen, die fuer den Anspruch auf Kindergeld erheblich
sind, Aenderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung
vom Zeitpunkt der Aenderung der Verhaeltnisse aufzuheben oder zu aendern. 2Ist die
Aenderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1
genannten Kindergeldbetraege erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen
Aenderungsbescheides abgesehen werden.
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung koennen durch Neufestsetzung oder durch
Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird
mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der
Festsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung
nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht
fuer Monate, die nach der Verkuendung der massgeblichen Entscheidung eines obersten
Gerichtshofes des Bundes beginnen.
(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu aendern, wenn nachtraeglich bekannt
wird, dass die Einkuenfte und Bezuege des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 ueber-
oder unterschreiten.
§ 71 (weggefallen)
- 232 -
-
§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehoerige des
oeffentlichen Dienstes
1
(1) Steht Personen, die
1. in einem oeffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhaeltnis stehen,
mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder
2. Versorgungsbezuege nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsaetzen erhalten oder
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder
einer sonstigen Koerperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des oeffentlichen
Rechts sind, einschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung Beschaeftigten,
Kindergeld nach Massgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Koerperschaften, Anstalten
oder Stiftungen des oeffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die genannten
juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom
AG obliegt die Durchfuehrung dieses Gesetzes fuer ihre jeweiligen Beamten und
Versorgungsempfaenger in Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht fuer Personen, die ihre Bezuege oder Arbeitsentgelt
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des
oeffentlichen Rechts oder
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar
oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband
angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt
erhalten.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Personen, die voraussichtlich nicht laenger als
sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten
eintreten.
(5) Obliegt mehreren Rechtstraegern die Zahlung von Bezuegen oder Arbeitsentgelt (Absatz
1 Satz 1) gegenueber einem Berechtigten, so ist fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes
zustaendig:
1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezuegen mit anderen Bezuegen oder Arbeitsentgelt
der Rechtstraeger, dem die Zahlung der anderen Bezuege oder des Arbeitsentgelts
obliegt;
2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezuege der Rechtstraeger, dem die Zahlung
der neuen Versorgungsbezuege im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften
obliegt;
3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) mit Bezuegen
aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhaeltnisse der
Rechtstraeger, dem die Zahlung dieser Bezuege obliegt;
4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) der
Rechtstraeger, dem die Zahlung des hoeheren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die
Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtstraeger, zu dem das zuerst begruendete
Arbeitsverhaeltnis besteht.
(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein,
so wird das Kindergeld fuer diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden
oder Eintritt des Berechtigten zustaendig war. 2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von
Kindergeld fuer ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt
bei dem Berechtigten nach § 63 zu beruecksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1
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das Kindergeld bereits fuer einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der fuer diesen
Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) 1In den Abrechnungen der Bezuege und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld
gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezuegen oder dem Arbeitsentgelt
ausgezahlt wird. 2Der Rechtstraeger hat die Summe des von ihm fuer alle Berechtigten
ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten
hat, zu entnehmen und bei der naechsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen.
3
Uebersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an
Lohnsteuer abzufuehren ist, so wird der uebersteigende Betrag dem Rechtstraeger auf
Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzufuehren ist, aus den Einnahmen der
Lohnsteuer ersetzt.
(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprueche auf Grund ueber- oder
zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur
fuer Arbeit festgesetzt und ausgezahlt. 2 Dies gilt auch fuer Faelle, in denen
Kindergeldansprueche sowohl nach Massgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund ueber- oder
zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.
§ 73
(weggefallen)
§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfaellen
(1) 1Das fuer ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind
ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenueber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung
des Kindergeldes beruecksichtigt werden, bis zur Hoehe des Betrages, der sich bei
entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der
Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfaehigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
nur Unterhalt in Hoehe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das fuer
die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person
oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewaehrt.
(2) Fuer Erstattungsansprueche der Traeger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse
gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
§ 75 Aufrechnung
(1) Mit Anspruechen auf Rueckzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen
Ansprueche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Haelfte aufrechnen, wenn der
Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebeduerftig im Sinne der
Vorschriften des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ueber die Hilfe zum Lebensunterhalt
oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ueber die Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt fuer die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld
gegen einen spaeteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in
Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes
Kindergeld fuer ein Kind handelt, das bei beiden beruecksichtigt werden kann oder konnte.
§ 76 Pfaendung
1
Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprueche eines
Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes beruecksichtigt wird, gepfaendet werden.
2
Fuer die Hoehe des pfaendbaren Betrags gilt:
1. 1
Gehoert das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, fuer die dem
Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfaendung bis zu dem
Betrag moeglich, der bei gleichmaessiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser
- 234 -
Kinder entfaellt. 2Ist das Kindergeld durch die Beruecksichtigung eines weiteren
Kindes erhoeht, fuer das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem
Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung fuer Kinder zusteht, so bleibt der
Erhoehungsbetrag bei der Bestimmung des pfaendbaren Betrags des Kindergeldes nach
Satz 1 ausser Betracht.
2. der Erhoehungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung
des Kindergeldes beruecksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil
pfaendbar, der sich bei gleichmaessiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der
Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des Leistungsberechtigten beruecksichtigt
werden, ergibt.
§ 76a Kontenpfaendung und Pfaendung von Bargeld
(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Faellen des § 74 Abs.
1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geldinstitut ueberwiesen,
ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, fuer die Dauer von sieben Tagen
seit der Gutschrift der Ueberweisung unpfaendbar. 2Eine Pfaendung des Guthabens gilt als
mit der Massgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Hoehe der in Satz 1 bezeichneten
Forderung waehrend der sieben Tage nicht erfasst.
(2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung
aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfaendung nicht erfassten Guthaben nur soweit
verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist,
dass das Guthaben von der Pfaendung nicht erfasst ist. 2Soweit das Geldinstitut hiernach
geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz
1 Satz 2 von der Pfaendung nicht erfassten Guthaben an den Glaeubiger bewirkt, ist dem
Schuldner gegenueber unwirksam. 2Das gilt auch fuer eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfaengern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1 genannten
Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit
nicht der Pfaendung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfaendbaren Teil der Leistungen fuer
die Zeit von der Pfaendung bis zum naechsten Zahlungstermin entspricht.
§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die
Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies
gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.
3
Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind,
hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2) Die Gebuehren und Auslagen eines Bevollmaechtigten oder Beistandes, der nach
den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschaeftsmaessigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfaehig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen
fest. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmaechtigten
oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
§ 78 Uebergangsregelungen
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Abweichend von § 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtigten, die fuer Dezember 1990 fuer
ihre Kinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bezogen haben, das Kindergeld fuer diese Kinder auch fuer die folgende Zeit zu, solange
- 235 -
sie ihren Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und die
Kinder die Voraussetzungen ihrer Beruecksichtigung weiterhin erfuellen. 2§ 64 Abs. 2
und 3 ist insoweit erst fuer die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein
hierauf gerichteter Antrag bei der zustaendigen Stelle eingegangen ist; der hiernach
Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.
XI.
Altersvorsorgezulage
§ 79 Zulageberechtigte
1
Nach § 10a Abs. 1 beguenstigte unbeschraenkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch
auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 beguenstigt, so ist auch der andere
Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag
besteht.
§ 80 Anbieter
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgevertraegen gemaess §
1 Abs. 2 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2
genannten Versorgungseinrichtungen.
§ 81 Zentrale Stelle
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
§ 81a Zustaendige Stelle
1
Zustaendige Stelle ist bei einem
1. Empfaenger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem
Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2. Empfaenger von Amtsbezuegen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezuege
anordnende Stelle,
3. versicherungsfrei Beschaeftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht
befreiten Beschaeftigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der die Versorgung
gewaehrleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschaeftigung,
4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5. Empfaenger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung
anordnende Stelle.
2
Fuer die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1
entsprechend.
Fussnote
§ 81a Satz 1 Nr. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24c F. 19.12.2008
§ 82 Altersvorsorgebeitraege
1
(1) Gefoerderte Altersvorsorgebeitraege sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen
1. Beitraege,
2. Tilgungsleistungen,
die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags
leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert
ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid im Sinne des
- 236 -
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung. 3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beitraege, die
zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des
Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung
eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden.
4
Im Fall der Uebertragung von gefoerdertem Altersvorsorgevermoegen nach § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes in einen
Altersvorsorgevertrag im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes gelten die Beitraege nach Satz 1 Nr. 1 ab dem Zeitpunkt der
Uebertragung als Tilgungsleistungen nach Satz 3; eine erneute Foerderung nach § 10a oder
Abschnitt XI erfolgt insoweit nicht. 5Tilgungsleistungen nach den Saetzen 1 und 3 werden
nur beruecksichtigt, wenn das zugrunde liegende Darlehen fuer eine nach dem 31. Dezember
2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1
eingesetzt wurde.
1
(2) Zu den Altersvorsorgebeitraegen gehoeren auch
a) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten
Beitraege an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
b) Beitraege des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser
im Fall der zunaechst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes)
finanzierten und nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem Abschnitt gefoerderten
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Massgabe des § 1a Abs. 4 und §
1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,
wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleistung in Form einer Rente
oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist. 2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes
stehen dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeitraegen gehoeren auch die Beitragsanteile, die zur
Absicherung der verminderten Erwerbsfaehigkeit des Zulageberechtigten und zur
Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung
in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeitraegen zaehlen
1. Aufwendungen, die vermoegenswirksame Leistungen nach dem Fuenften
Vermoegensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Maerz 1994 (BGBl.
I S. 406), zuletzt geaendert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2. praemienbeguenstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Praemiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geaendert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils
geltenden Fassung,
3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
oder
4. Zahlungen nach § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2.
§ 83 Altersvorsorgezulage
In Abhaengigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeitraegen wird eine Zulage gezahlt,
die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.
§ 84 Grundzulage
1
Jeder Zulageberechtigte erhaelt eine Grundzulage; diese betraegt
in den Jahren 2002 und 2003 38 Euro,
in den Jahren 2004 und 2005 76 Euro,
in den Jahren 2006 und 2007 114 Euro,
ab dem Jahr 2008 jaehrlich 154 Euro.
- 237 -
2
Fuer Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhoeht sich die Grundzulage nach Satz 1 um
einmalig 200 Euro. 3Die Erhoehung nach Satz 2 ist fuer das erste nach dem 31. Dezember
2007 beginnende Beitragsjahr zu gewaehren, fuer das eine Altersvorsorgezulage beantragt
wird.
§ 85 Kinderzulage
(1) 1Die Kinderzulage betraegt fuer jedes Kind, fuer das dem Zulageberechtigten Kindergeld
ausgezahlt wird,
in den Jahren 2002 und 2003 46 Euro,
in den Jahren 2004 und 2005 92 Euro,
in den Jahren 2006 und 2007 138 Euro,
ab dem Jahr 2008 jaehrlich 185 Euro.
2
Fuer ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhoeht sich die Kinderzulage
nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinderzulage entfaellt fuer den
Veranlagungszeitraum, fuer den das Kindergeld insgesamt zurueckgefordert wird. 4Erhalten
mehrere Zulageberechtigte fuer dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage
demjenigen zu, dem fuer den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs. 2) im Kalenderjahr
Kindergeld ausgezahlt worden ist.
(2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfuellen, wird die
Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der Antrag
kann fuer ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurueckgenommen werden.
§ 86 Mindesteigenbeitrag
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekuerzt, wenn der Zulageberechtigte nicht
den Mindesteigenbeitrag leistet. 2Dieser betraegt
in den Jahren 2002 und 2003 1 Prozent,
in den Jahren 2004 und 2005 2 Prozent,
in den Jahren 2006 und 2007 3 Prozent,
ab dem Jahr 2008 jaehrlich 4 Prozent
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezuege,
3. in den Faellen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 erzielten Einnahmen, die
beitragspflichtig waeren, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen wuerde und
4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfaehigkeit oder
bezogenen Versorgungsbezuege wegen Dienstunfaehigkeit in den Faellen des § 10a Abs. 1
Satz 4,
jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1 genannten Betraege, vermindert um die
Zulage nach den §§ 84 und 85; gehoert der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz
2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Beguenstigten unter
Beruecksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen. 3Auslandsbezogene
Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender
Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberuecksichtigt. 4Als Sockelbetrag
sind ab dem Jahr 2005 jaehrlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der Sockelbetrag hoeher als
der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag
zu leisten. 6Die Kuerzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhaeltnis der
Altersvorsorgebeitraege zum Mindesteigenbeitrag.
(2) 1Ein nach § 79 Satz 2 beguenstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekuerzte
Zulage, wenn der zum beguenstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehoerende Ehegatte
seinen gefoerderten Mindesteigenbeitrag unter Beruecksichtigung der den Ehegatten
insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden bei einer in der gesetzlichen
- 238 -
Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde
gelegt, die hoeher sind als das tatsaechlich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung
oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II
ausgezahlte Betrag, ist das tatsaechlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der
Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als
Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag fuer die Berechnung des Mindesteigenbeitrags
zu beruecksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in den Faellen, in denen im vorangegangenen Jahr
keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Betraege bezogen wurden.
(3) 1Fuer Versicherungspflichtige nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der
Landwirte ist Absatz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass auch die Einkuenfte
aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr
vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des
vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative Einkuenfte im Sinne des Satzes 1
bleiben unberuecksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu beruecksichtigende
Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen fuer die
Gewaehrung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, aendert sich dadurch die Berechnung
des Mindesteigenbeitrags fuer dieses Beitragsjahr nicht.
Fussnote
§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24c F. 19.12.2008
§ 87 Zusammentreffen mehrerer Vertraege
(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeitraege zugunsten
mehrerer Vertraege, so wird die Zulage nur fuer zwei dieser Vertraege gewaehrt. 2Der
insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Vertraege
geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhaeltnis der auf diese
Vertraege geleisteten Beitraege zu verteilen.
(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage fuer das jeweilige
Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgevertraege verteilen. 2Es ist nur der
Altersvorsorgevertrag beguenstigt, fuer den zuerst die Zulage beantragt wird.
§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Altersvorsorgebeitraege geleistet worden sind (Beitragsjahr).
§ 89 Antrag
(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88)
folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte im
Beitragsjahr Altersvorsorgebeitraege fuer mehrere Vertraege gezahlt, so hat er mit dem
Zulageantrag zu bestimmen, auf welche Vertraege die Zulage ueberwiesen werden soll.
3
Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage fuer mehr als zwei Vertraege, so wird die
Zulage nur fuer die zwei Vertraege mit den hoechsten Altersvorsorgebeitraegen gewaehrt.
4
Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder
eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fuer den nach
§ 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser ueber seinen
Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller
ist verpflichtet, dem Anbieter unverzueglich eine Aenderung der Verhaeltnisse mitzuteilen,
die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs fuehrt.
(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich
bevollmaechtigen, fuer ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage fuer jedes Beitragsjahr
zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme der Mitteilung geaenderter
- 239 -
beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum
Ablauf des Beitragsjahres, fuer das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll,
gegenueber dem Anbieter zu erklaeren.
1
(2) Der Anbieter ist verpflichtet,
a) die Vertragsdaten,
b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die
Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf
Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des
Mindesteigenbeitrags (§ 86),
d) die fuer die Gewaehrung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
e) die Hoehe der geleisteten Altersvorsorgebeitraege und
f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die fuer die Ermittlung und Ueberpruefung des Zulageanspruchs und Durchfuehrung
des Zulageverfahrens erforderlichen Daten zu erfassen.2Er hat die Daten der bei
ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Antraege bis zum Ende des
folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernuebertragung an die zentrale Stelle zu uebermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des
Absatzes 1 Satz 5.
(3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmaechtigt worden, hat er der zentralen
Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben fuer jedes Kalenderjahr bis zum
Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu uebermitteln. 2Liegt die
Bevollmaechtigung erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter
die Angaben bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmaechtigung,
spaetestens jedoch bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu
uebermitteln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemaess.
§ 90 Verfahren
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr
uebermittelten Daten, ob und in welcher Hoehe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der
zustaendige Traeger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat,
vergibt die zentrale Stelle zur Erfuellung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen
Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt im Falle eines Antrags nach §
10a Abs. 1a der zustaendigen Stelle, im Falle eines Antrags nach § 89 Abs. 1 Satz 4 dem
Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der
Zulageberechtigten durch die zustaendige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbescheid
ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen
unverzueglich den beguenstigten Vertraegen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn
der Auszahlungsphase fuer das Altersvorsorgevermoegen von der zentralen Stelle an den
Anbieter ueberwiesen werden, koennen vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden.
5
Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch
Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeitraege im
Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz
mit.
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachtraeglich, dass der Zulageanspruch ganz oder
teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene
oder ausgezahlte Zulagen zurueckzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz
mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhaeltnis hat der Anbieter das Konto zu
belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rueckforderungsbetraege hat er
bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei
- 240 -
der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzufuehren. 4Die Anmeldung nach Satz 3
ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im
Sinne der Abgabenordnung.
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des
Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung
der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller an den Anbieter zu
richten. 3Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er
hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen
beizufuegen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. 6Im
Uebrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 90a (weggefallen)
-
§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich
(1) 1Fuer die Berechnung und Ueberpruefung der Zulage sowie die Ueberpruefung des Vorliegens
der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a uebermitteln die Traeger
der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung fuer die Traeger der Alterssicherung der Landwirte, die Bundesagentur
fuer Arbeit, die Meldebehoerden, die Familienkassen und die Finanzaemter der zentralen
Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 durch
Datenfernuebertragung; fuer Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags fuer
ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Traegern der gesetzlichen
Rentenversicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
fuer die Traeger der Alterssicherung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen Daten zu den
beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Faellen des § 10a Abs. 1 Satz 4 zur Hoehe der
bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfaehigkeit erheben, sofern
diese nicht vom Anbieter nach § 89 uebermittelt worden sind. 2Fuer Zwecke der Ueberpruefung
nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr uebermittelten Daten mit den ihr nach
§ 89 Abs. 2 uebermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Fuehrt die Ueberpruefung
zu einer Aenderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter
mitzuteilen. 4Ergibt die Ueberpruefung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung
beruecksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung
nach § 10a Abs. 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die
gesonderte Feststellung ist insoweit zu aendern.
(2) 1Die zustaendige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz bis zum 31. Maerz des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch
Datenfernuebertragung zu uebermitteln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zustaendige
Stelle die Daten spaetestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach
Erteilung der Einwilligung nach Massgabe von Satz 1 zu uebermitteln.
Fussnote
§ 91 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 65
§ 91 Abs. 1 Satz 4: Zur Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 vgl. § 52 Abs. 65
§ 92 Bescheinigung
1
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jaehrlich eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen ueber
1. die Hoehe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeitraege
(Beitraege und Tilgungsleistungen),
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geaenderten
Ermittlungsergebnisse (§ 90),
- 241 -
3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag
gutgeschriebenen Zulagen,
4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten
Altersvorsorgebeitraege (Beitraege und Tilgungsleistungen),
5. den Stand des Altersvorsorgevermoegens,
6. den Stand des Wohnfoerderkontos (§ 92a Abs. 2 Satz 1) und
7. die Bestaetigung der durch den Anbieter erfolgten Datenuebermittlung an die zentrale
Stelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4.
2
In den Faellen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz bedarf es keiner jaehrlichen
Bescheinigung, wenn zu Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Angaben erforderlich sind, sich zu Satz
1 Nr. 3 bis 5 keine Aenderungen gegenueber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben
und der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt hat, in der der
jaehrliche Stand des Wohnfoerderkontos bis zum Beginn der vereinbarten Auszahlungsphase
ausgewiesen wurde. 3Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverstaendnis
die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.
§ 92a Verwendung fuer eine selbst genutzte Wohnung
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach §
10a oder diesem Abschnitt gefoerderte Kapital bis zu 75 Prozent oder zu 100 Prozent wie
folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag):
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar fuer die Anschaffung oder
Herstellung einer Wohnung oder
2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung oder
3. fuer den Erwerb von Geschaeftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen
Genossenschaft fuer die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
2
Eine nach Satz 1 beguenstigte Wohnung ist
1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
2. eine eigene Eigentumswohnung oder
3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,
wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. 3Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
nach Satz 1 gilt nicht als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem
Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufliesst. 4Der Anschaffung einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Anschaffung eines eigentumsaehnlichen
oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich,
soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.
(2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die hierfuer gewaehrten Zulagen sind vom jeweiligen Anbieter
gesondert zu erfassen (Wohnfoerderkonto). 2Beitraege, die nach § 82 Abs. 1 Satz
3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeitpunkt der unmittelbaren
Darlehenstilgung einschliesslich der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Ertraege in
das Wohnfoerderkonto aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden
ist. 3Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmals fuer das Beitragsjahr des Beginns der
Auszahlungsphase, ist der sich aus dem Wohnfoerderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2
Prozent zu erhoehen. 4Das Wohnfoerderkonto ist zu vermindern um
1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf seinen Namen lautenden
zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes zur Minderung der in das Wohnfoerderkonto eingestellten
Betraege; erfolgt die Einzahlung nicht beim Anbieter, der das Wohnfoerderkonto fuehrt,
hat der Zulageberechtigte dies den Anbietern, in den Faellen des Satzes 10 erster
Halbsatz auch der zentralen Stelle mitzuteilen,
2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5.
- 242 -
5
Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der
Auszahlungsphase ergebende Stand des Wohnfoerderkontos dividiert durch die Anzahl der
Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der
Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt,
der zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebensjahres des
Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt
die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase. 6Anstelle einer
Verminderung nach Satz 5 kann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase
von seinem Anbieter, in den Faellen des Satzes 10 erster Halbsatz von der zentralen
Stelle die Aufloesung des Wohnfoerderkontos verlangen (Aufloesungsbetrag). 7Der Anbieter
hat bei Einstellung in das Wohnfoerderkonto die Betraege nach den Saetzen 2 und 4
Nr. 1 und zu Beginn der Auszahlungsphase den vertraglich vorgesehenen Beginn der
Auszahlungsphase sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernuebertragung mitzuteilen. 8Wird gefoerdertes
Altersvorsorgevermoegen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 von einem Anbieter auf einen anderen
auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag uebertragen
und wird fuer den Zulageberechtigten zugleich ein Wohnfoerderkonto gefuehrt, so ist
das Wohnfoerderkonto beim Anbieter des bisherigen Vertrags zu schliessen und vom
Anbieter des neuen Altersvorsorgevertrags fortzufuehren. 9Dies gilt entsprechend
bei Uebertragungen nach § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und § 93 Abs. 1a. 10Wurde die
Geschaeftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem
Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet, weil das angesparte Kapital vollstaendig
aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewaehrte Darlehen vollstaendig
getilgt wurde, wird das Wohnfoerderkonto bei diesem Anbieter geschlossen und von der
zentralen Stelle weitergefuehrt; erfolgt eine Zahlung nach Satz 4 Nr. 1 oder nach
Absatz 3 Satz 9 Nr. 2, wird das Wohnfoerderkonto vom Zeitpunkt der Einzahlung vom
Anbieter, bei dem die Einzahlung erfolgt, weitergefuehrt. 11Der Zulageberechtigte kann
abweichend von Satz 10 bestimmen, dass das Wohnfoerderkonto nicht von der zentralen
Stelle weitergefuehrt, sondern mit dem Wohnfoerderkonto eines weiteren Anbieters, der
ebenfalls ein Wohnfoerderkonto fuer den Zulageberechtigten fuehrt, zusammengefuehrt wird.
12
Der Zulageberechtigte hat dies beiden Anbietern schriftlich mitzuteilen. 13In den
Faellen des Satzes 10 erster Halbsatz teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die
beabsichtigte Uebertragung des Wohnfoerderkontos auf die zentrale Stelle mit. 14Erhaelt
der Anbieter innerhalb von vier Wochen nach Uebersendung der Mitteilung nach Satz
13 keine Mitteilung des Zulageberechtigten nach Satz 12, teilt der Anbieter der
zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernuebertragung den Stand des Wohnfoerderkontos und den Zeitpunkt der Beendigung
der Geschaeftsbeziehung mit. 15In den Faellen des Satzes 11 hat der Anbieter die
Mitteilung des Satzes 14 ergaenzt um die Angaben zu dem neuen Anbieter der zentralen
Stelle zu uebermitteln. 16In den Faellen des Satzes 10 zweiter Halbsatz teilt die
zentrale Stelle dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernuebertragung den Stand des Wohnfoerderkontos mit.
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz
2, fuer die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder fuer die eine
Tilgungsfoerderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht
nur voruebergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter,
in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der
Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch
vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. 2In den
Faellen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mitteilungspflicht auch
in der Zeit bis zum Beginn der Auszahlungsphase gegenueber der zentralen Stelle.
3
Die Mitteilungspflicht gilt entsprechend fuer den Rechtsnachfolger der beguenstigten
Wohnung, wenn der Zulageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfaellt, wenn das
Wohnfoerderkonto vollstaendig zurueckgefuehrt worden ist. 5Im Fall des Satzes 1 gelten
bei einem bestehenden Wohnfoerderkonto die erfassten Betraege als Leistungen aus
einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten im Zeitpunkt der Aufgabe
zufliessen; das Wohnfoerderkonto ist aufzuloesen (Aufloesungsbetrag). 6Verstirbt der
- 243 -
Zulageberechtigte, ist der Aufloesungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat den
Aufloesungsbetrag der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzuteilen. 8Wurde im
Fall des Satzes 1 eine Tilgungsfoerderung nach § 82 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch genommen
und erfolgte keine Einstellung in das Wohnfoerderkonto nach Absatz 2 Satz 2, gelten die
Tilgungsleistungen sowie die darauf entfallenden Zulagen und Ertraege als gefoerdertes
Altersvorsorgevermoegen. 9Die Saetze 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Hoehe des noch nicht zurueckgefuehrten Betrags
im Wohnfoerderkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren nach Ablauf
des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken
genutzt hat, fuer eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwendet,
2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Hoehe des noch nicht zurueckgefuehrten Betrags
im Wohnfoerderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums,
in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf
seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4
Nr. 1 und Satz 7 ist entsprechend anzuwenden,
3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentuemer
der Wohnung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten im
Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs.
1 erfuellt haben; in diesem Fall fuehrt der Anbieter das Wohnfoerderkonto fuer den
ueberlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit,
4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b des
Buergerlichen Gesetzbuchs oder nach der Verordnung ueber die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, oder
5. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr
bewohnt, sofern er Eigentuemer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur
Selbstnutzung zur Verfuegung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines
Ehegatten, genutzt wird.
10
In den Faellen des Satzes 9 Nr. 1 und 2 hat der Zulageberechtigte dem Anbieter, in
den Faellen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Auszahlungsphase der
zentralen Stelle, die Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition oder
die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in den Faellen des Satzes 9 Nr. 3 und
4 gelten die Saetze 1 bis 8 und Satz 9 Nr. 1 und 2 entsprechend fuer den Ehegatten, wenn
er die Wohnung nicht nur voruebergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 11Satz
5 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass der Eingang der Mitteilung der aufgegebenen
Reinvestitionsabsicht als Zeitpunkt der Aufgabe gilt.
1
(4) Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden, wenn er
1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf Grund eines beruflich bedingten
Umzugs fuer die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst nutzt; wird
waehrend dieser Zeit mit einer anderen Person ein Nutzungsrecht fuer diese Wohnung
vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein entsprechend zu befristen,
2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
3. die Selbstnutzung spaetestens mit der Vollendung seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
2
Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Stelle zu stellen und dabei die
notwendigen Nachweise zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuerpflichtigen
einen Bescheid ueber die Bewilligung des Antrags. 4Entfaellt eine der in Satz 1 genannten
Voraussetzungen, ist Absatz 3 mit der Massgabe anzuwenden, dass bei einem Wegfall
der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des
Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 Nr.
2 oder Nr. 3 der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach Absatz 3 als
Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spaetestens jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des
Steuerpflichtigen.
Fussnote
- 244 -
§ 92a Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24c Satz 2
§ 92b Verfahren bei Verwendung fuer eine selbst genutzte Wohnung
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Abs. 1 Satz 1 bei
der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
2
Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgevertraegen welche Betraege ausgezahlt
werden sollen. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den
Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgevertraege nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernuebertragung mit, welche Betraege foerderunschaedlich ausgezahlt
werden koennen.
(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgevertraege duerfen den
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1
Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernuebertragung Folgendes anzuzeigen:
1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag
gutgeschriebenen Zulagen,
3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeitraege und
4. den Stand des gefoerderten Altersvorsorgevermoegens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Faellen des
§ 92a Abs. 2 Satz 8 bis 11 sowie Abs. 3 Satz 5 den Stand des Wohnfoerderkontos, soweit
fuer die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Aufloesungsbetrag
von Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem
Zulageberechtigten durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernuebertragung mit. 3Der Anbieter hat auf Anforderung der
zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Auf Antrag
des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnfoerderkontos
gesondert fest. 5§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 93 Schaedliche Verwendung
(1) 1Wird gefoerdertes Altersvorsorgevermoegen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den
Zulageberechtigten ausgezahlt (schaedliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte
gefoerderte Altersvorsorgevermoegen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4
gesondert festgestellten Betraege (Rueckzahlungsbetrag) zurueckzuzahlen. 2Dies gilt
auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlungen im
Falle des Todes des Zulageberechtigten. 3Hat der Zulageberechtigte Zahlungen im
Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 oder § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 geleistet, dann
handelt es sich bei dem hierauf beruhenden Altersvorsorgevermoegen um gefoerdertes
Altersvorsorgevermoegen im Sinne des Satzes 1; der Rueckzahlungsbetrag bestimmt sich
insoweit nach der fuer die in das Wohnfoerderkonto eingestellten Betraege gewaehrten
Foerderung. 4Eine Rueckzahlungsverpflichtung besteht nicht fuer den Teil der Zulagen und
der Steuerermaessigung,
a) der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgevertraege-
Zertifizierungsgesetzes angespartes gefoerdertes Altersvorsorgevermoegen entfaellt,
wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen
ausgezahlt wird; dies gilt auch fuer Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an
Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;
- 245 -
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die fuer die zusaetzliche Absicherung der
verminderten Erwerbsfaehigkeit und eine zusaetzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne
Kapitalbildung verwendet worden sind;
c) der auf gefoerdertes Altersvorsorgevermoegen entfaellt, das im Falle des Todes
des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden
Altersvorsorgevertrag uebertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes
des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfuellt haben;
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfaellt.
(1a) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfaellt auch, soweit im Rahmen der
Regelung der Scheidungsfolgen eine Uebertragung des gefoerderten Altersvorsorgevermoegens
auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt, zu
Lasten des gefoerderten Vertrages mit einem oeffentlich-rechtlichen Versorgungstraeger
fuer den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung begruendet werden oder das Kapital aus einem gefoerderten Vertrag
entnommen und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten unmittelbar auf einen auf
seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. 2Einer Uebertragung
steht die Abtretung des gefoerderten Altersvorsorgevermoegens im Rahmen der Regelung
der Scheidungsfolgen gleich. 3Wird von dem berechtigten frueheren Ehegatten dieses
Altersvorsorgevermoegen schaedlich verwendet, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemaess fuer die
darin enthaltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten
Betraege.
(2) 1Die Uebertragung von gefoerdertem Altersvorsorgevermoegen auf einen anderen auf
den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes) stellt
keine schaedliche Verwendung dar. 2Dies gilt sinngemaess in den Faellen des § 4 Abs.
2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das gefoerderte Altersvorsorgevermoegen
auf eine der in § 82 Abs. 2 Buchstabe a genannten Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
uebertragen und eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und 5 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung vorgesehen wird. 3In den uebrigen Faellen der Abfindung von
Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gilt dies, soweit das gefoerderte
Altersvorsorgevermoegen zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrages geleistet wird.
(3) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase
gelten nicht als schaedliche Verwendung. 2Eine Kleinbetragsrente ist eine Rente, die
bei gleichmaessiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfuegung
stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 Prozent der monatlichen
Bezugsgroesse nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht uebersteigt. 3Bei
der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter bestehenden Vertraege
des Zulageberechtigten insgesamt zu beruecksichtigen, auf die nach diesem Abschnitt
gefoerderte Altersvorsorgebeitraege geleistet wurden.
§ 94 Verfahren bei schaedlicher Verwendung
(1) 1In den Faellen des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der
Auszahlung des gefoerderten Altersvorsorgevermoegens die schaedliche Verwendung nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernuebertragung
anzuzeigen. 2Die zentrale Stelle ermittelt den Rueckzahlungsbetrag und teilt diesen dem
Anbieter durch Datensatz mit. 3Der Anbieter hat den Rueckzahlungsbetrag einzubehalten,
mit der naechsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an die zentrale Stelle
abzufuehren. 4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgefuehrten Betraege der
zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernuebertragung mitzuteilen und diese Betraege sowie die dem Vertrag bis zur
- 246 -
schaedlichen Verwendung gutgeschriebenen Ertraege dem Zulageberechtigten zu bescheinigen.
5
In den Faellen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Eine Festsetzung des Rueckzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf
besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rueckzahlung nach Absatz 1
ganz oder teilweise nicht moeglich oder nicht erfolgt ist. 2§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis
6 gilt entsprechend. 3Im Rueckforderungsbescheid sind auf den Rueckzahlungsbetrag
die vom Anbieter bereits einbehaltenen und abgefuehrten Betraege nach Massgabe der
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der Zulageberechtigte hat den
verbleibenden Rueckzahlungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Rueckforderungsbescheids an die zustaendige Kasse zu entrichten. 5Die Frist fuer die
Festsetzung des Rueckzahlungsbetrags betraegt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist.
§ 95 Beendigung der unbeschraenkten Einkommensteuerpflicht des
Zulageberechtigten
(1) Endet die unbeschraenkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten durch Aufgabe des
inlaendischen Wohnsitzes oder gewoehnlichen Aufenthalts oder wird fuer das Beitragsjahr
kein Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.
(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rueckzahlungsbetrag (§ 93
Abs. 1 Satz 1) zunaechst bis zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden. 2Die Stundung ist zu
verlaengern, wenn der Rueckzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen
aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. 3Stundungszinsen werden nicht erhoben.
4
Die Stundung endet, wenn das gefoerderte Altersvorsorgevermoegen nicht unter den in §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist
ueber den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zentrale Stelle teilt ihre
Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) 1Wird in den Faellen des Absatzes 1 die unbeschraenkte Steuerpflicht erneut begruendet
oder der Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rueckzahlungsbetrags
dieser von der zentralen Stelle zu erlassen. 2Wird die unbeschraenkte Steuerpflicht
des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, nach ueberstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder nach
einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des
Bundesbeamtengesetzes oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes erneut begruendet, ist die
Zulage fuer die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87
und 89 zu gewaehren. 3Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
letztmals keine unbeschraenkte Steuerpflicht bestand.
§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
(1) 1Auf die Zulagen und die Rueckzahlungsbetraege sind die fuer Steuerverguetungen
geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht fuer
§ 163 der Abgabenordnung.
(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfaenger fuer die
Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Betraege, die wegen seiner
vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht
einbehalten oder nicht zurueckgezahlt worden sind. 2Fuer die Inanspruchnahme des
Anbieters ist die zentrale Stelle zustaendig.
(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft ueber die Anwendung des
Abschnitts XI zu geben.
- 247 -
(4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfuellt
hat. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemaess. 3Auf Verlangen der
zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland gefuehrt und
aufbewahrt werden, verfuegbar zu machen.
(5) Der Anbieter erhaelt vom Bund oder den Laendern keinen Ersatz fuer die ihm aus diesem
Verfahren entstehenden Kosten.
(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhaeltnisse
der Beteiligten nur fuer das Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung der
Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(7) 1Fuer die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371,
375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bussgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und
der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. 2Fuer das Strafverfahren wegen einer
Straftat nach Satz 1 sowie der Beguenstigung einer Person, die eine solche Tat begangen
hat, gelten die §§ 385 bis 408, fuer das Bussgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 97 Uebertragbarkeit
1
Das nach § 10a oder Abschnitt XI gefoerderte Altersvorsorgevermoegen einschliesslich
seiner Ertraege, die gefoerderten laufenden Altersvorsorgebeitraege und der Anspruch auf
die Zulage sind nicht uebertragbar. 2§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes
bleiben unberuehrt.
§ 98 Rechtsweg
In oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ueber die auf Grund des Abschnitts XI
ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 99 Ermaechtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, die Vordrucke fuer die Antraege
nach den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, fuer die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 und fuer die in
den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehoerden der Laender die Vordrucke fuer die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und
§ 22 Nr. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und Aufbau der fuer die
Durchfuehrung des Zulageverfahrens zu uebermittelnden Datensaetze zu bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchfuehrung dieses
Gesetzes ueber das Verfahren fuer die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rueckzahlung
und Rueckforderung der Zulage sowie die Rueckzahlung und Rueckforderung der nach § 10a
Abs. 4 festgestellten Betraege zu erlassen. 2Hierzu gehoeren insbesondere
1. Vorschriften ueber Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und
Anzeigepflichten des Anbieters,
2. Grundsaetze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen
Stelle, den Traegern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur fuer
Arbeit, den Meldebehoerden, den Familienkassen, den zustaendigen Stellen und den
Finanzaemtern und
3. Vorschriften ueber Mitteilungspflichten, die fuer die Erteilung der Bescheinigungen
nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.
Anlage 1 (zu § 4d Abs. 1)
Tabelle fuer die Errechnung des Deckungskapitals fuer lebenslaenglich
laufende Leistungen von Unterstuetzungskassen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 928
- 248 -
Die Jahresbeitraege der laufenden Leistungen
Erreichtes Alter des sind zu vervielfachen bei Leistungen
Leistungsempfaengers (Jahre) an maennliche an weibliche
Leistungsempfaenger mit Leistungsempfaenger mit
1 2 3
bis 26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und aelter 2 2
Anlage 2 (zu § 43b)
Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3314 - 3316;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1. eine der aufgefuehrten Formen aufweist:
a) die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
ueber das Statut der Europaeischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1),
zuletzt geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.
November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates
vom 8. Oktober 2001 zur Ergaenzung des Statuts der Europaeischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294 S. 22)
gegruendeten Gesellschaften sowie die nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des
Rates vom 22. Juli 2003 ueber das Statut der Europaeischen Genossenschaft (SCE)
(ABl. EU Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35) und nach der Richtlinie 2003/72/
EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergaenzung des Statuts der Europaeischen
Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207
S. 25) gegruendeten Genossenschaften;
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/
„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire
vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/
„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative
à responsabilité limitée“/„cooeperatieve vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/
„cooeperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom
collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone
- 249 -
commanditaire vennootschap“, oeffentliche Unternehmen, die eine der genannten
Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegruendete
Gesellschaften, die der belgischen Koerperschaftsteuer unterliegen;
c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „#############
#########“, „############ #########“, „########### # ########## ###########“,
„############ #########“, „############ ######### # #####“, „#################
#########“, „##########“, „############ #####“, „######## ###########“, die
nach bulgarischem Recht gegruendet wurden und gewerbliche Taetigkeiten ausueben;
d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spole#nost“,
„spole#nost s ru#ením omezeným“;
e) Gesellschaften daenischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder
„anpartsselskab“. 2Weitere nach dem Koerperschaftsteuergesetz steuerpflichtige
Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen
steuerrechtlichen Bestimmungen fuer die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert
wird;
f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
„Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschraenkter
Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von juristischen
Personen des oeffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegruendete
Gesellschaften, die der deutschen Koerperschaftsteuer unterliegen;
g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „taeisuehing“,
„usaldusuehing“, „osauehing“, „aktsiaselts“, „tulundusuehistu“;
h) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „#####µ# ########“,
„######## ########µ#### ####### (#.#.#.)“ und andere nach griechischem Recht
gegruendete Gesellschaften, die der griechischen Koerperschaftsteuer unterliegen;
i) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“,
„sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“,
die oeffentlich-rechtlichen Koerperschaften, deren Taetigkeit unter das
Privatrecht faellt. Andere nach spanischem Recht gegruendete Koerperschaften, die
der spanischen Koerperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen;
j) Gesellschaften franzoesischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“,
„sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d´assurances mutuelles“,
„caisses d´épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch
der Koerperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“,
die oeffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere
nach franzoesischem Recht gegruendete Gesellschaften, die der franzoesischen
Koerperschaftsteuer unterliegen;
k) nach irischem Recht gegruendete oder eingetragene Gesellschaften, gemaess dem
Industrial and Provident Societies Act eingetragene Koerperschaften, gemaess dem
Building Societies Act gegruendete „building societies“ und „trustee savings
banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per
azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsibilità
limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie
oeffentliche und private Koerperschaften, deren Taetigkeit ganz oder ueberwiegend
handelsgewerblicher Art ist;
m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „#########“ im Sinne der
Einkommensteuergesetze;
n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedr#ba“,
„sabiedr#ba ar ierobežotu atbild#bu“;
o) Gesellschaften litauischen Rechts;
p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“,
„société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“,
„société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société
- 250 -
anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association d´épargne-
pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l´Etat,
des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des
autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem
Recht gegruendete Gesellschaften, die der luxemburgischen Koerperschaftsteuer
unterliegen;
q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „koezkereseti társaság“,
„betéti társaság“, „koezoes vállalat“, „korlátolt felel#sség# társaság“,
„részvénytársaság“, „egyesuelés“, „szoevetkezet“;
r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta´
Responsabilita´ Limitata“, „So#jetajiet en commandite li l-kapital tag#hom
maqsum f'azzjonijiet“;
s) Gesellschaften niederlaendischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze
vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „Open
commanditaire vennootschap“, „Cooeperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“,
„Fonds voor gemene rekening“, „vereniging op cooeperatieve grondslag“,
„vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling
optreedt“ und andere nach niederlaendischem Recht gegruendete Gesellschaften, die
der niederlaendischen Koerperschaftsteuer unterliegen;
t) Gesellschaften oesterreichischen Rechts mit der Bezeichnung
„Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschraenkter Haftung“,
„Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Koerperschaften
des oeffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach oesterreichischem
Recht gegruendete Gesellschaften, die der oesterreichischen Koerperschaftsteuer
unterliegen;
u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spó#ka akcyjna“, „spó#ka
z ograniczon# odpowiedzialno#ci#“;
v) die nach portugiesischem Recht gegruendeten Handelsgesellschaften oder
zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und oeffentlichen
Unternehmen;
w) Gesellschaften rumaenischen Rechts mit der Bezeichnung „societ##i pe ac#iuni“,
„societ##i în comandit# pe ac#iuni“, „societ##i cu r#spundere limitat#“;
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“,
„komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolo#nos#“,
„spolo#nos# s ru#ením obmedzeným“, „komanditná spolo#nos#“;
z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtioe“/„aktiebolag“,
„osuuskunta“/„andelslag“, „saeaestoepankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtioe“/
„foersaekringsbolag“;
aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“,
„foersaekringsaktiebolag“, „ekonomiska foereningar“, „sparbanker“, „oemsesidiga
foersaekringsbolag“;
ab) nach dem Recht des Vereinigten Koenigreichs gegruendete Gesellschaften.
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
als in diesem Staat ansaessig und auf Grund eines mit einem dritten Staat
geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz
nicht als ausserhalb der Gemeinschaft ansaessig betrachtet wird und
3. ohne Wahlmoeglichkeit einer der nachstehenden Steuern
- vennootschapsbelasting/impot des societes in Belgien,
- selskabsskat in Daenemark,
- Koerperschaftsteuer in Deutschland,
- Yhteisoejen tulovero/inkomstskatten foer samfund in Finnland,
- ... in Griechenland,
- 251 -
- impuesto sobre sociedades in Spanien,
- impot sur les societes in Frankreich,
- corporation tax in Irland,
- imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
- impot sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
- vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
- Koerperschaftsteuer in Oesterreich,
- imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
- Statlig inkomstskatt in Schweden,
- corporation tax im Vereinigten Koenigreich,
- Dan z prijmu pravnickych in der Tschechischen Republik,
- Tulumaks in Estland,
- ... in Zypern,
- uznemumu ienakuma nodoklis in Lettland,
- Pelno mokestis in Litauen,
- Tarsasagi ado, osztalekado in Ungarn,
- Taxxa fuq l-income in Malta,
- Podatek dochodowy od osob prawnych in Polen,
- Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien,
- dan z prijmov pravnickych osob in der Slowakei,
- ############ ##### in Bulgarien,
– impozit pe profit in Rumaenien
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon
befreit zu sein.
Fussnote
Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55a
Anlage 3 (zu § 50g)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3163 - 3165 )
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
„naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op
aandelen“/„société en commandite par actions“, „besloten vennootschap met
beperkte aansprakelijkheid“/„société privée à responsabilité limitée“ sowie
oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, deren Taetigkeit unter das Privatrecht
faellt;
b) Gesellschaften daenischen Rechts mit der Bezeichnung:
„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
„Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ und „Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung“;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
„#####µ# #####í#“;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
- 252 -
„sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de
responsabilidad limitada“ sowie oeffentlich-rechtliche Koerperschaften, deren
Taetigkeit unter das Privatrecht faellt;
f) Gesellschaften franzoesischen Rechts mit der Bezeichnung:
„société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à
responsabilité limitée“ sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe
und -unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
„public companies limited by shares or by guarantee“, „private companies
limited by shares or by guarantee“, gemaess den „Industrial and Provident
Societies Acts“ eingetragene Einrichtungen oder gemaess den „Building Societies
Acts“ eingetragene „building societies“;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
„società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a
responsabilità limitata“ sowie staatliche und private Industrie- und
Handelsunternehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
„société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à
responsabilité limitée“;
j) Gesellschaften niederlaendischen Rechts mit der Bezeichnung:
„naamloze vennootschap“ und „besloten vennootschap met beperkte
aansprakelijkheid“;
k) Gesellschaften oesterreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
„Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschraenkter Haftung“;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder
zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und oeffentliche
Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„osakeyhtioe/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „saeaestoepankki/sparbank“ und
„vakuutusyhtioe/foersaekringsbolag“;
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
„aktiebolag“ und „foersaekringsaktiebolag“;
o) nach dem Recht des Vereinigten Koenigreichs gegruendete Gesellschaften;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciová spole#nost“, „spole#nost s ru#ením omezeným“, „ve#ejná obchodní
spole#nost“, „komanditní spole#nost“ und „družstvo“;
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„taeisuehing“, „usaldusuehing“, „osauehing“, „aktsiaselts“ und „tulundusuehistu“;
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht
als Gesellschaften bezeichnet werden, Koerperschaften des oeffentlichen
Rechts und sonstige Koerperschaften, die als Gesellschaft im Sinne der
Einkommensteuergesetze gelten;
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciju sabiedr#ba“ und „sabiedr#ba ar ierobežotu atbild#bu“;
t) nach dem Recht Litauens gegruendete Gesellschaften;
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:
„koezkereseti társaság“, „betéti társaság“, „koezoes vállalat“, „korlátolt
felel#sség# társaság“, „részvénytársaság“, „egyesuelés“, „koezhasznú társaság“
und „szoevetkezet“;
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:
„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“ und „So#jetajiet in akkomandita li l-
kapital tag#hom maqsum f'azzjonijiet“;
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„spó#ka akcyjna“ und „spó#ka z ograniczon# odpowiedzialno#ci#“;
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x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:
„delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z
omejeno odgovornostjo“ und „družba z neomejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciová spolo#nos“, „spolo#nos# s ru#ením obmedzeným“, „komanditná spolo#nos“,
„verejná obchodná spolo#nos“ und „družstvo“;
aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:
„############# #########“, „############ #########“, „########### # ##########
###########“, „############ #########“, „############ ######### # #####“,
„##########“, „############ #####“, „######## ###########“, die nach
bulgarischem Recht gegruendet wurden und gewerbliche Taetigkeiten ausueben;
ab) Gesellschaften rumaenischen Rechts mit der Bezeichnung:
„societ##i pe ac#iuni“, „societ##i în comandit# pe ac#iuni“, „societ##i cu
r#spundere limitat#“.
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
– selskabsskat in Daenemark,
– Koerperschaftsteuer in Deutschland,
– ##### ######µ#### ##µ#### ######## in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Koerperschaftsteuer in Oesterreich,
– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
– yhteisoejen tulovero/inkomstskatten foer samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Koenigreich,
– Da# z p#íjm# právnických osob in der Tschechischen Republik,
– Tulumaks in Estland,
– ##### ######µ#### in Zypern,
– Uz##mumu ien#kuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági adó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobi#ka pravnih oseb in Slowenien,
– Da# z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– ############ ##### in Bulgarien,
– impozit pe profit, impozitul pe veniturile ob#inute din România de nereziden#iin
Rumaenien.
Fussnote
Anlage 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59b
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Anlage 3a (weggefallen)
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