Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung
(EStDV 1955)
EStDV 1955

vom  21.12.1955



"Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Maerz 2009 (BGBl.
I S. 416) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
           zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 2.3.2009 I 416

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 25.6.1981       Zur Anwendung vgl. § 84

Inhaltsuebersicht
     (weggefallen)                                                             §§ 1 bis 3
Zu § 3 des Gesetzes
     Steuerfreie Einnahmen                                                     § 4
     (weggefallen)                                                             § 5
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
     Eroeffnung, Erwerb, Aufgabe und Veraeusserung eines Betriebs                 §   6
     (weggefallen)                                                             §   7
     Eigenbetrieblich genutzte Grundstuecke von untergeordnetem Wert            §   8
     (weggefallen)                                                             §   8a
     Wirtschaftsjahr                                                           §   8b
     Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten                                 §   8c
     (weggefallen)                                                             §   9
     Anschaffung, Herstellung                                                  §   9a
     Absetzung fuer Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes               §   10
     Bemessung der Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
     bei nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguetern,
     die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder
     hergestellt hat                                                           § 10a
     (weggefallen)                                                             §§ 11 bis 11b
     Absetzung fuer Abnutzung bei Gebaeuden                                      § 11c
     Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu
     einem Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguetern, die der
     Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat                               § 11d
     (weggefallen)                                                             § 12
Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes
     (weggefallen)                                                             §§ 13 und 14
Zu § 7b des Gesetzes
     Erhoehte Absetzungen fuer Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und
     Eigentumswohnungen                                                        § 15
     (weggefallen)                                                             §§ 16 bis 21
Zu § 7e des Gesetzes
     (weggefallen)                                                             §§ 22 bis 28
Zu § 10 des Gesetzes
     Anzeigepflichten bei Versicherungsvertraegen                               § 29
     Nachversteuerung bei Versicherungsvertraegen                               § 30
     (weggefallen)                                                             §§ 31 bis 44
Zu § 10a des Gesetzes
     (weggefallen)                                                             §§ 45 bis 47

                                               -1-
     
                                                                             

Zu § 10b des Gesetzes
     (weggefallen)                                                         §§ 48 u. 49
     Zuwendungsnachweis                                                    § 50
Zu § 13 des Gesetzes
     Ermittlung der Einkuenfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben          § 51
Zu § 13a des Gesetzes
     (weggefallen)                                                         § 52
Zu § 17 des Gesetzes
     Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften        § 53
     Uebersendung von Urkunden durch die Notare                             § 54
Zu § 22 des Gesetzes
     Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Faellen            § 55
Zu § 25 des Gesetzes
     Steuererklaerungspflicht                                               § 56
     (weggefallen)                                                         §§ 57 bis 59
     Unterlagen zur Steuererklaerung                                        § 60
Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes
     Antrag auf anderweitige Verteilung der aussergewoehnlichen
     Belastungen im Fall des § 26a des Gesetzes                            § 61
     (weggefallen)                                                         §§ 62 bis 62c
     Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von
     Ehegatten                                                             § 62d
     (weggefallen)                                                         § 63
Zu § 33 des Gesetzes
     Mitwirkung der Gesundheitsbehoerden beim Nachweis des
     Gesundheitszustandes fuer steuerliche Zwecke                           § 64
Zu § 33b des Gesetzes
     Nachweis der Behinderung                                              § 65
     (weggefallen)                                                         §§ 66 und 67
Zu § 34b des Gesetzes
     Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz                         § 68
Zu § 34c des Gesetzes
     Einkuenfte aus mehreren auslaendischen Staaten                          § 68a
     Nachweis ueber die Hoehe der auslaendischen Einkuenfte und Steuern        § 68b
     (weggefallen)                                                         § 69
Zu § 46 des Gesetzes
     Ausgleich von Haerten in bestimmten Faellen                             § 70
     (weggefallen)                                                         §§ 71 und 72
Zu § 50 des Gesetzes
     (weggefallen)                                                         § 73
Zu § 50a des Gesetzes
     Begriffsbestimmungen                                                  § 73a
     (weggefallen)                                                         § 73b
     Zeitpunkt des Zufliessens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des
     Gesetzes                                                              § 73c
     Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht                § 73d
     Einbehaltung, Abfuehrung und Anmeldung der Steuer von Verguetungen
     im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des
     Gesetzes)                                                             § 73e
     Steuerabzug in den Faellen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes               § 73f
     Haftungsbescheid                                                      § 73g
Zu § 51 des Gesetzes
     (weggefallen)                                                         §§ 74 bis 80
     Bewertungsfreiheit fuer bestimmte Wirtschaftsgueter des
     Anlagevermoegens im Kohlen- und Erzbergbau                             § 81
     (weggefallen)                                                         § 82
     Erhoehte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung
     von Erhaltungsaufwand fuer bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei
     Gebaeuden                                                              § 82a
     Behandlung groesseren Erhaltungsaufwands bei Wohngebaeuden               § 82b
     (weggefallen)                                                         §§ 82c bis 82e


                                           -2-
      
                                                                              

     Bewertungsfreiheit fuer Handelsschiffe, fuer Schiffe, die der
     Seefischerei dienen, und fuer Luftfahrzeuge                             § 82f
     Erhoehte Absetzungen von Herstellungskosten fuer bestimmte
     Baumassnahmen                                                           §   82g
     (weggefallen)                                                          §   82h
     Erhoehte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmaelern           §   82i
     (weggefallen)                                                          §   83
Schlussvorschriften
     Anwendungsvorschriften                                                 § 84
     (gegenstandslos)                                                       § 85

Anlage 1
     (weggefallen)
Anlagen 2 bis 4
     (weggefallen)
Anlage 5
     Verzeichnis der Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens ueber Tage im Sinne des § 81
     Abs. 3 Nr. 1
Anlage 6
     Verzeichnis der Wirtschaftsgueter des beweglichen Anlagevermoegens im Sinne des § 81
     Abs. 3 Nr. 2

§§ 1 bis 3
(weggefallen)

-
Zu § 3 des Gesetzes

§ 4 Steuerfreie Einnahmen
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchfuehrungsverordnung ueber die Steuerpflicht oder die
Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbstaendiger Arbeit sind bei der Veranlagung
anzuwenden.

§ 5
(weggefallen)

-
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes

§ 6 Eroeffnung, Erwerb, Aufgabe und Veraeusserung eines Betriebs
(1) Wird ein Betrieb eroeffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns
an die Stelle des Betriebsvermoegens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das
Betriebsvermoegen im Zeitpunkt der Eroeffnung oder des Erwerbs des Betriebs.

(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veraeussert, so tritt bei der Ermittlung des
Gewinns an die Stelle des Betriebsvermoegens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das
Betriebsvermoegen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veraeusserung des Betriebs.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstuecke von untergeordnetem Wert



                                            -3-
          
                                                                                  

Eigenbetrieblich genutzte Grundstuecksteile brauchen nicht als Betriebsvermoegen
behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fuenftel des gemeinen Werts des
gesamten Grundstuecks und nicht mehr als 20.500 Euro betraegt.

§ 8a
(weggefallen)

§ 8b Wirtschaftsjahr
1                                                                      2
 Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwoelf Monaten.          Es darf einen Zeitraum
von weniger als zwoelf Monaten umfassen, wenn
1. ein Betrieb eroeffnet, erworben, aufgegeben oder veraeussert wird oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelmaessigen Abschluessen auf einen bestimmten Tag
   zu regelmaessigen Abschluessen auf einen anderen bestimmten Tag uebergeht. 2Bei
   Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr uebereinstimmt, auf
   ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom
   Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr
   abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit
   dem Finanzamt vorgenommen wird.

§ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
      1
(1)    Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes koennen Betriebe
mit
1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr der Flaeche der
   landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September,
3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis 31. August
bestimmen. 2Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn
daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung
vorhanden ist. 3Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes
als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre
festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden;
dies gilt nicht fuer den Weinbau.

(2) 1Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe koennen auch das Kalenderjahr als
Wirtschaftsjahr bestimmen. 2Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr uebereinstimmendes
Wirtschaftsjahr um, verlaengert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende
Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalenderjahr
uebereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden.
3
 Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr fuer einen Betrieb mit reinem
Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2
entsprechend.

(3) Buchfuehrende Land- und Forstwirte im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des
Gesetzes sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder
ohne eine solche Verpflichtung Buecher fuehren und regelmaessig Abschluesse machen.

§ 9
(weggefallen)

§ 9a Anschaffung, Herstellung
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der
Fertigstellung.


                                                -4-
      
                                                                              

§ 10 Absetzung fuer Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes

(1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen
Gebaeuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermoegen gehoert haben, sind im
Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes fuer die Bemessung der Absetzung fuer Abnutzung als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten hoechstens die Werte zugrunde zu legen, die
sich bei sinngemaesser Anwendung des § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung ergeben wuerden. 2In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits
vor dem 3. Oktober 1990 galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.

(2) Fuer Gebaeude, die zum Betriebsvermoegen eines Betriebs oder einer Betriebsstaette
im Saarland gehoeren, gilt Absatz 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle des 21. Juni
1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Stelle des § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes
der § 8 Abs. 1 und der § 11 des D-Markbilanzgesetzes fuer das Saarland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, veroeffentlichten bereinigten
Fassung treten.

§ 10a Bemessung der Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung
bei nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguetern, die der
Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat

(1) 1Bei nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden, nicht in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebaeuden, die der Steuerpflichtige
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind fuer die Bemessung
der Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 massgebende Einheitswert des Grundstuecks,
soweit er auf das Gebaeude entfaellt, zuzueglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten
Herstellungskosten zugrunde zu legen. 2In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im
Verhaeltnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.

(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober
1990 galt, ist Absatz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 21. Juni
1948 der 1. April 1949 und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 31. Maerz 1949 treten.

(3) 1Im Saarland ist Absatz 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des am 21.
Juni 1948 massgebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte Einheitswert
und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947 treten. 2Soweit nach Satz
1 fuer die Bemessung der Absetzungen fuer Abnutzung oder Substanzverringerung von
Frankenwerten auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli
1959 in Deutsche Mark umzurechnen.

§§ 11 bis 11b
(weggefallen)

§ 11c Absetzung fuer Abnutzung bei Gebaeuden

(1) 1Nutzungsdauer eines Gebaeudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist
der Zeitraum, in dem ein Gebaeude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend
genutzt werden kann. 2Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
1. bei Gebaeuden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder
   hergestellt hat, mit dem 21. Juni 1948;
2. bei Gebaeuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 hergestellt hat, mit
   dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
3. bei Gebaeuden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit
   dem Zeitpunkt der Anschaffung.
3
 Fuer im Land Berlin belegene Gebaeude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils
der 31. Maerz 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4Fuer

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im Saarland belegene Gebaeude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 19.
November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit
im Saarland belegene Gebaeude zu einem Betriebsvermoegen gehoeren, treten an die Stelle
des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils
der 6. Juli 1959.

(2) 1Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebaeude
eine Absetzung fuer aussergewoehnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen fuer Abnutzung von dem folgenden
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
des Gebaeudes abzueglich des Betrags der Absetzung fuer aussergewoehnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung. 2Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu
einem Betriebsvermoegen gehoerendes Gebaeude nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes
mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. 3Im Fall der Zuschreibung nach § 7 Abs. 4
Satz 3 des Gesetzes oder der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes
erhoeht sich die Bemessungsgrundlage fuer die Absetzungen fuer Abnutzung von dem folgenden
Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag der Zuschreibung oder Wertaufholung.

§ 11d Absetzung fuer Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguetern, die der Steuerpflichtige
unentgeltlich erworben hat

(1) 1Bei den nicht zu einem Betriebsvermoegen gehoerenden Wirtschaftsguetern, die der
Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen fuer
Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgaengers oder
dem Wert, der beim Rechtsvorgaenger an deren Stelle getreten ist oder treten wuerde,
wenn dieser noch Eigentuemer waere, zuzueglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten
Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der fuer den Rechtsvorgaenger massgebend sein
wuerde, wenn er noch Eigentuemer des Wirtschaftsguts waere. 2Absetzungen fuer Abnutzung
durch den Rechtsnachfolger sind nur zulaessig, soweit die vom Rechtsvorgaenger und vom
Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen fuer Abnutzung, erhoehten Absetzungen
und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung gefuehrt
haben. 3Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die Absetzung fuer Substanzverringerung und fuer
erhoehte Absetzungen entsprechend.

(2) Bei Bodenschaetzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehoerenden Grundstueck
entdeckt hat, sind Absetzungen fuer Substanzverringerung nicht zulaessig.

§ 12
(weggefallen)

-
Zu den §§ 7e und 10a des Gesetzes
§§ 13 und 14
(weggefallen)

-
Zu § 7b des Gesetzes

§ 15 Erhoehte Absetzungen fuer Einfamilienhaeuser, Zweifamilienhaeuser und
Eigentumswohnungen
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebaeude baut oder bauen laesst.

(2) In den Faellen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes
                                             -6-
      
                                                                              

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl. I S. 113) ist § 15 der
Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1979 (BGBl. 1980 I S. 1801), geaendert durch die
Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBl. I S. 526), weiter anzuwenden.

§§ 16 bis 21
(weggefallen)

-
Zu § 7e des Gesetzes

§§ 22 bis 28
(weggefallen)

-
Zu § 10 des Gesetzes

§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsvertraegen
1
 Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, hat der
Sicherungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem fuer die Veranlagung
des Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zustaendigen Finanzamt, bei einem
Versicherungsnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewoehnlichen
Aufenthalt hat, dem fuer die Veranlagung des Sicherungsnehmers zustaendigen Finanzamt
(§§ 19, 20 der Abgabenordnung) unverzueglich die Faelle anzuzeigen, in denen Ansprueche
aus Versicherungsvertraegen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt
werden. 2Satz 1 gilt entsprechend fuer das Versicherungsunternehmen, wenn der
Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschaeftsleitung im Ausland hat. 3Werden Ansprueche
aus Versicherungsvertraegen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewoehnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung
von Darlehen eingesetzt, sind die Saetze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den
Betrag von 25.565 Euro uebersteigen. 4Der Steuerpflichtige hat dem fuer seine Veranlagung
zustaendigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung
unverzueglich anzuzeigen.

§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsvertraegen
1
 Eine Nachversteuerung ist durchzufuehren, wenn der Sonderausgabenabzug von Beitraegen
nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen ist. 2Zu diesem Zweck ist
die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen waere, wenn der Steuerpflichtige die
Beitraege nicht geleistet haette. 3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten
Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.

§§ 31 bis 44
(weggefallen)

-
Zu § 10a des Gesetzes

§§ 45 bis 47
(weggefallen)

-
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Zu § 10b des Gesetzes

§ 48 (weggefallen)
-

§ 49 (weggefallen)
-

§ 50 Zuwendungsnachweis
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes duerfen nur abgezogen werden,
wenn sie durch eine Zuwendungsbestaetigung nachgewiesen werden, die der Empfaenger nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat.

(1a) 1Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfaenger bevollmaechtigen, die
Zuwendungsbestaetigung der Finanzbehoerde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernuebertragung nach Massgabe der Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung
zu uebermitteln. 2Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfaenger zu diesem Zweck seine
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 3Die Vollmacht kann nur
mit Wirkung fuer die Zukunft widerrufen werden. 4Der Datensatz ist bis zum 28. Februar
des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an
die Finanzbehoerde zu uebermitteln. 5Der Zuwendungsempfaenger hat dem Zuwendenden die
nach Satz 1 uebermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur
Verfuegung zu stellen; in beiden Faellen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der
Finanzbehoerde uebermittelt worden sind.

(2) 1Als Nachweis genuegt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestaetigung eines
Kreditinstituts, wenn
1. die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfaellen innerhalb eines Zeitraums, den
   die obersten Finanzbehoerden der Laender im Benehmen mit dem Bundesministerium der
   Finanzen bestimmen, auf ein fuer den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto
   einer inlaendischen juristischen Person des oeffentlichen Rechts, einer inlaendischen
   oeffentlichen Dienststelle oder eines inlaendischen amtlich anerkannten Verbandes der
   freien Wohlfahrtspflege einschliesslich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt
   worden ist oder
2. die Zuwendung 200 Euro nicht uebersteigt und
    a) der Empfaenger eine inlaendische juristische Person des oeffentlichen Rechts oder
       eine inlaendische oeffentliche Dienststelle ist oder
    b) der Empfaenger eine Koerperschaft, Personenvereinigung oder Vermoegensmasse
       im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes ist, wenn der
       steuerbeguenstigte Zweck, fuer den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben
       ueber die Freistellung des Empfaengers von der Koerperschaftsteuer auf einem von
       ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich
       bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
    c) der Empfaenger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist
       und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfaenger hergestellten Beleg
       aufgedruckt ist.

2
 Aus der Buchungsbestaetigung muessen Name und Kontonummer des Auftraggebers und
Empfaengers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. 3In den Faellen der
Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusaetzlich den vom Zuwendungsempfaenger
hergestellten Beleg vorzulegen.

(3) Als Nachweis fuer die Zahlung von Mitgliedsbeitraegen an politische Parteien im
Sinne des § 2 des Parteiengesetzes genuegt die Vorlage von Bareinzahlungsbelegen,
Buchungsbestaetigungen oder Beitragsquittungen.

                                            -8-
       
                                                                               

(4) 1Eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Koerperschaftsteuergesetzes bezeichnete Koerperschaft,
Personenvereinigung oder Vermoegensmasse hat die Vereinnahmung der Zuwendung und
ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemaess aufzuzeichnen und ein Doppel der
Zuwendungsbestaetigung aufzubewahren. 2Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die
Erstattung von Aufwand muessen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen fuer den
vom Empfaenger bestaetigten Wert der Zuwendung ergeben.

-
Zu § 13 des Gesetzes

§ 51 Ermittlung der Einkuenfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchfuehrung verpflichtet sind
und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der
Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der
Holznutzung abgezogen werden.

(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben betraegt 40 vom Hundert, soweit
das Holz auf dem Stamm verkauft wird.

(3) Durch die Anwendung der Pauschsaetze der Absaetze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben
im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschliesslich der Wiederaufforstungskosten
unabhaengig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.

(4) Diese Regelung gilt nicht fuer die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkaeufen.

-
Zu § 13a des Gesetzes

§ 52
(weggefallen)

-
Zu § 17 des Gesetzes

§ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
1
 Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 21. Juni 1948 erworben
worden sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes die
endgueltigen Hoechstwerte zugrunde zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
Eroeffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 haetten eingestellt werden
koennen; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermoegen beschlagnahmt waren,
ist bei Veraeusserung vor der Rueckgabe der Veraeusserungserloes und bei Veraeusserung nach
der Rueckgabe der Wert im Zeitpunkt der Rueckgabe als Anschaffungskosten massgebend.
2
 Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; im
Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 fuer die in § 43 Abs. 1 Ziff 1 des
Gesetzes ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle
und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339) bezeichneten Personen
jeweils der 6. Juli 1959.

§ 54 Uebersendung von Urkunden durch die Notare

(1) 1Die Notare uebersenden dem in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt
eine beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen
oder beglaubigten Urkunden, die die Gruendung, Kapitalerhoehung oder -herabsetzung,
Umwandlung oder Aufloesung von Kapitalgesellschaften oder die Verfuegung ueber Anteile an

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Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. 2Gleiches gilt fuer Dokumente, die im Rahmen
einer Anmeldung einer inlaendischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit
Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu uebersenden sind.

(2) 1Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der
Urkunde ab gerechnet, einzureichen. 2Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet sein,
mit der die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt gefuehrt wird. 3Die Absendung der
Urkunde ist auf der zurueckbehaltenen Urschrift der Urkunde beziehungsweise auf einer
zurueckbehaltenen Abschrift zu vermerken.

(3) Den Beteiligten duerfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
der Urkunde erst ausgehaendigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt
abgesandt ist.

(4) Im Fall der Verfuegung ueber Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen
Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschraenkt steuerpflichtig ist,
ist zusaetzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor
bestehenden unbeschraenkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem
Erwerb dessen Rechtsvorgaengers nach § 19 der Abgabenordnung fuer die Besteuerung des
Anteilseigners zustaendig war.

Fussnote

§ 54 Abs. 1 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3b Satz 1

§ 54 Abs. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3b Satz 2

-
Zu § 22 des Gesetzes

§ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Faellen
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Faellen auf Grund der in § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgefuehrten Tabelle zu ermitteln:
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. 2Dabei ist das
   vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten massgebend;
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des
   Rentenberechtigten abhaengt. 2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer
   1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person massgebend;
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhaengt. 2Dabei
   ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955
   vollendete Lebensjahr der aeltesten Person massgebend, wenn das Rentenrecht mit dem
   Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der juengsten Person, wenn
   das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) 1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschraenkt sind (abgekuerzte
Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Beruecksichtigung der zeitlichen
Begrenzung zu ermitteln. 2Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen. 3Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.




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 Beschraenkung der Laufzeit          Der Ertragsanteil             Der Ertragsanteil ist
 der Rente auf ... Jahre ab       betraegt vorbehaltlich         der Tabelle in § 22 Nr.
Beginn des Rentenbezugs (ab      der Spalte 3 ... v. H.            1 Satz 3 Buchstabe a
 1. Januar 1955, falls die                                       Doppelbuchstabe bb des
 Rente vor diesem Zeitpunkt                                  Gesetzes zu entnehmen, wenn
   zu laufen begonnen hat)                                     der Rentenberechtigte zu
                                                                Beginn des Rentenbezugs
                                                               (vor dem 1. Januar 1955,
                                                                    falls die Rente vor
                                                              diesem Zeitpunkt zu laufen
                                                                begonnen hat) das ...te
                                                              Lebensjahr vollendet hatte
              1                             2                                 3
              1                             0                             entfaellt
              2                             1                             entfaellt
              3                             2                                97
              4                             4                                92
              5                             5                                88
              6                             7                                83
              7                             8                                81
              8                             9                                80
              9                            10                                78
             10                            12                                75
             11                            13                                74
             12                            14                                72
             13                            15                                71
           14-15                           16                                69
           16-17                           18                                67
             18                            19                                65
             19                            20                                64
             20                            21                                63
             21                            22                                62
             22                            23                                60
             23                            24                                59
             24                            25                                58
             25                            26                                57
             26                            27                                55
             27                            28                                54
             28                            29                                53
           29-30                           30                                51
             31                            31                                50
             32                            32                                49
             33                            33                                48
             34                            34                                46
           35-36                           35                                45
             37                            36                                43
             38                            37                                42
             39                            38                                41
           40-41                           39                                39
             42                            40                                38
           43-44                           41                                36
             45                            42                                35
           46-47                           43                                33
             48                            44                                32
           49-50                           45                                30
           51-52                           46                                28
             53                            47                                27
           54-55                           48                                25
           56-57                           49                                23
           58-59                           50                                21
           60-61                           51                                19
           62-63                           52                                17
                                           - 11 -
         
                                                                                 

     Beschraenkung der Laufzeit          Der Ertragsanteil            Der Ertragsanteil ist
     der Rente auf ... Jahre ab       betraegt vorbehaltlich        der Tabelle in § 22 Nr.
    Beginn des Rentenbezugs (ab      der Spalte 3 ... v. H.           1 Satz 3 Buchstabe a
     1. Januar 1955, falls die                                      Doppelbuchstabe bb des
     Rente vor diesem Zeitpunkt                                 Gesetzes zu entnehmen, wenn
       zu laufen begonnen hat)                                    der Rentenberechtigte zu
                                                                   Beginn des Rentenbezugs
                                                                  (vor dem 1. Januar 1955,
                                                                       falls die Rente vor
                                                                 diesem Zeitpunkt zu laufen
                                                                   begonnen hat) das ...te
                                                                 Lebensjahr vollendet hatte
                 1                              2                                3
               64-65                           53                               15
               66-67                           54                               13
               68-69                           55                               11
               70-71                           56                                9
               72-74                           57                                6
               75-76                           58                                4
               77-79                           59                                2
               ab 80              Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1
                                  Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu
                                  entnehmen.

-
Zu § 25 des Gesetzes

§ 56 Steuererklaerungspflicht
1
 Unbeschraenkt Steuerpflichtige haben eine jaehrliche Einkommensteuererklaerung fuer das
abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Faellen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
   des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach §
   26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes waehlt,
      a) wenn keiner der Ehegatten Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit, von denen ein
         Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkuenfte
         mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
         des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
      b) wenn mindestens einer der Ehegatten Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit, von
         denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung
         nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt,
      c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;

2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
   Gesetzes nicht vorgelegen haben,
      a) wenn der Gesamtbetrag der Einkuenfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz
         2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ueberstiegen hat und
         darin keine Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
         vorgenommen worden ist, enthalten sind,
      b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkuenfte Einkuenfte aus nichtselbstaendiger Arbeit,
         von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine
         Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in
         Betracht kommt,
      c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.

2
 Eine Steuererklaerung ist ausserdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

                                               - 12 -
      
                                                                              

§§ 57 bis 59
(weggefallen)

§ 60 Unterlagen zur Steuererklaerung

(1) 1Der Steuererklaerung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der
Buchfuehrung beruht, im Fall der Eroeffnung des Betriebs auch eine Abschrift der
Eroeffnungsbilanz beizufuegen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des
Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Uebermittlung nach § 5b Abs. 2 des
Gesetzes verzichtet wird. 2Werden Buecher gefuehrt, die den Grundsaetzen der doppelten
Buchfuehrung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufuegen.

(2) 1Enthaelt die Bilanz Ansaetze oder Betraege, die den steuerlichen Vorschriften
nicht entsprechen, so sind diese Ansaetze oder Betraege durch Zusaetze oder Anmerkungen
den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den
steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifuegen.

(3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Pruefungsbericht vor, so ist eine
Abschrift der Steuererklaerung beizufuegen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a
des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der
Steuererklaerung beizufuegen.

(4) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Ueberschuss
der Betriebseinnahmen ueber die Betriebsausgaben ermittelt, ist die
Einnahmenueberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernuebertragung zu uebermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehoerde zur Vermeidung
unbilliger Haerten auf eine elektronische Uebermittlung verzichten; in diesem Fall
ist der Steuererklaerung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beizufuegen. 3§ 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Fussnote

§ 60 Abs. 1 u. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3d

-
Zu den §§ 26a bis 26c des Gesetzes

§ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der aussergewoehnlichen Belastungen
im Fall des § 26a des Gesetzes
1
 Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als aussergewoehnliche Belastungen vom
Gesamtbetrag der Einkuenfte abzuziehenden Betraege (§ 26a Abs. 2 des Gesetzes) kann
nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. 2Kann der Antrag nicht gemeinsam
gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gruenden nicht in der Lage
ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genuegend ansehen.

§§ 62 bis 62c
(weggefallen)

§ 62d Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten

(1) 1Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (§ 26a des Gesetzes) kann
der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch fuer Verluste
derjenigen Veranlagungszeitraeume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26b
des Gesetzes zusammen oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind.
2
 Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur fuer Verluste geltend gemacht werden, die der
getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.

                                            - 13 -
       
                                                                               

(2) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) kann der
Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d des Gesetzes auch fuer Verluste derjenigen
Veranlagungszeitraeume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a des Gesetzes
getrennt oder nach § 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind. 2Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b des Gesetzes) in einem Veranlagungszeitraum,
in den negative Einkuenfte nach § 10d Abs. 1 des Gesetzes zurueckgetragen werden,
sind nach Anwendung des § 10d Abs. 1 des Gesetzes verbleibende negative Einkuenfte
fuer den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 des Gesetzes in Veranlagungszeitraeume,
in denen eine Zusammenveranlagung nicht stattfindet, auf die Ehegatten nach dem
Verhaeltnis aufzuteilen, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im
Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung zueinander stehen.

§ 63
(weggefallen)

-
Zu § 33 des Gesetzes

§ 64 Mitwirkung der Gesundheitsbehoerden beim Nachweis des
Gesundheitszustandes fuer steuerliche Zwecke
Die zustaendigen Gesundheitsbehoerden haben auf Verlangen des Steuerpflichtigen die fuer
steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen
auszustellen.

-
Zu § 33b des Gesetzes

§ 65 Nachweis der Behinderung
(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage
   eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der
   fuer die Durchfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes zustaendigen Behoerde,
2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25
   festgestellt ist,
   a) durch eine Bescheinigung der fuer die Durchfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes
      zustaendigen Behoerde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1
      des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Aeusserung darueber enthaelt, ob die
      Behinderung zu einer dauernden Einbusse der koerperlichen Beweglichkeit gefuehrt
      hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,
   b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder
      andere laufende Bezuege zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen
      laufenden Bezuege nachweisenden Bescheid.


(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige
durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen
"BI" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der fuer die Durchfuehrung
des Bundesversorgungsgesetzes zustaendigen Behoerde, der die entsprechenden
Feststellungen enthaelt, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als
Schwerstpflegebeduerftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen
gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.



                                             - 14 -
      
                                                                              

(3) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den Absaetzen 1 und 2 zusammen mit
seiner Steuererklaerung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermaessigung der Finanzbehoerde
vorzulegen.

(4) 1Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen
nach den Absaetzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genuegt zum Nachweis eine gutachtliche
Stellungnahme von Seiten der fuer die Durchfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes
zustaendigen Behoerde. 2Diese Stellungnahme hat die Finanzbehoerde einzuholen.

§§ 66 und 67
(weggefallen)

-
Zu § 34b des Gesetzes

§ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz

(1) 1Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk, das der
erstmaligen Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muss vorbehaltlich
des Absatzes 2 spaetestens auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt
worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach § 34b
des Gesetzes zu beguenstigenden Holznutzungen angefallen sind. 2Der Zeitraum von
zehn Wirtschaftsjahren, fuer den der Nutzungssatz massgebend ist, beginnt mit dem
Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt
worden ist.

(2) 1Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben genuegt es, wenn das
Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt
wird, in dem die nach § 34b des Gesetzes zu beguenstigenden Holznutzungen angefallen
sind. 2Der Zeitraum von zehn Jahren, fuer den der Nutzungssatz massgebend ist, beginnt
mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk
aufgestellt worden ist.

(3) 1Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich
anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Behoerde oder einer Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,
ausgesprochen wird. 2Die Laender bestimmen, welche Behoerden oder Koerperschaften des
oeffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.

-
Zu § 34c des Gesetzes

§ 68a Einkuenfte aus mehreren auslaendischen Staaten
1
 Die fuer die Einkuenfte aus einem auslaendischen Staat festgesetzte und gezahlte und
keinem Ermaessigungsanspruch mehr unterliegende auslaendische Steuer ist nur bis zur
Hoehe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkuenfte aus diesem auslaendischen
Staat entfaellt. 2Stammen die Einkuenfte aus mehreren auslaendischen Staaten, so sind die
Hoechstbetraege der anrechenbaren auslaendischen Steuern fuer jeden einzelnen auslaendischen
Staat gesondert zu berechnen.

§ 68b Nachweis ueber die Hoehe der auslaendischen Einkuenfte und Steuern
1
 Der Steuerpflichtige hat den Nachweis ueber die Hoehe der auslaendischen Einkuenfte und
ueber die Festsetzung und Zahlung der auslaendischen Steuern durch Vorlage entsprechender
Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung ueber die Zahlung) zu fuehren. 2Sind diese

                                            - 15 -
       
                                                                               

Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Uebersetzung in
die deutsche Sprache verlangt werden.

§ 69
(weggefallen)

-
Zu § 46 des Gesetzes

§ 70 Ausgleich von Haerten in bestimmten Faellen
1
 Betragen in den Faellen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die
einkommensteuerpflichtigen Einkuenfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag
abzuziehen, um den die bezeichneten Einkuenfte, vermindert um den auf sie entfallenden
Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu
beruecksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Haerteausgleichsbetrag). 2Der
Haerteausgleichsbetrag darf nicht hoeher sein als die nach Satz 1 verminderten Einkuenfte.

§§ 71 und 72
(weggefallen)

-
Zu § 50 des Gesetzes

§ 73
(weggefallen)

-
Zu § 50a des Gesetzes

§ 73a Begriffsbestimmungen
(1) Inlaendisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche
Personenvereinigungen, die ihre Geschaeftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des
Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach
Massgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geaendert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils
geltenden Fassung geschuetzt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte,
die nach Massgabe des Geschmacksmustergesetzes vom 12. Maerz 2004 (BGBl. I S. 390),
zuletzt geaendert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), des
Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981
I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S.
1191), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geaendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008
(BGBl. I S. 1191) und des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995
I S. 156), zuletzt geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S.
1191), in der jeweils geltenden Fassung geschuetzt sind.

Fussnote

                                             - 16 -
        
                                                                                

§ 73a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3h

§ 73b
(weggefallen)

§ 73c Zeitpunkt des Zufliessens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des
Gesetzes
Die Verguetungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fliessen dem Glaeubiger zu
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
   bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen voruebergehender Zahlungsunfaehigkeit
   des Schuldners:
   bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3. im Fall der Gewaehrung von Vorschuessen:
   bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschuesse.

Fussnote

§ 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3h

§ 73d Aufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht

(1) 1Der Schuldner der Verguetungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes (Schuldner)
hat besondere Aufzeichnungen zu fuehren. 2Aus den Aufzeichnungen muessen ersichtlich
sein:
1. Name und Wohnung des beschraenkt steuerpflichtigen Glaeubigers (Steuerschuldners),
2. Hoehe der Verguetungen in Euro,
3. Hoehe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen
   Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
4. Tag, an dem die Verguetungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
5. Hoehe und Zeitpunkt der Abfuehrung der einbehaltenen Steuer.
3
 Er hat in Faellen des § 50a Abs. 3 des Gesetzes die von der Bemessungsgrundlage
des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die
Staatsangehoerigkeit des beschraenkt steuerpflichtigen Glaeubigers in einer fuer das
Finanzamt nachpruefbaren Form zu dokumentieren.

(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (Koerperschaftsteuer) und bei
Aussenpruefungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu pruefen, ob die
Steuern ordnungsmaessig einbehalten und abgefuehrt worden sind.

Fussnote

§ 73d Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3h

§ 73e Einbehaltung, Abfuehrung und Anmeldung der Steuer von Verguetungen im
Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes (§ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
1
 Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von
Verguetungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug
von Verguetungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes“ jeweils
bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das fuer seine
Besteuerung nach dem Einkommen zustaendige Finanzamt (Finanzkasse) abzufuehren; stimmen
Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht ueberein, so ist die einbehaltene Steuer an
das Betriebsfinanzamt abzufuehren. 2Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem
nach Satz 1 zustaendigen Finanzamt eine Steueranmeldung ueber den Glaeubiger, die Hoehe
der Verguetungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes, die Hoehe und Art der von der
                                              - 17 -
      
                                                                              

Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten
und die Hoehe des Steuerabzugs zu uebersenden. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein
Steuerabzug auf Grund der Vorschrift des § 50a Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller Hoehe vorzunehmen ist. 4Die Steueranmeldung
ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu uebermitteln nach
Massgabe der Steuerdaten-Uebermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139),
geaendert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380), in der jeweils
geltenden Fassung. 5Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Haerten auf
eine elektronische Uebermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Steueranmeldung
vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten zu unterschreiben.
6
 Ist es zweifelhaft, ob der Glaeubiger beschraenkt oder unbeschraenkt steuerpflichtig
ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der
Glaeubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften fuer die
Besteuerung seines Einkommens zustaendigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschraenkt
steuerpflichtig ist. 7Die Saetze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend fuer die Steuer nach
§ 50a Abs. 7 des Gesetzes mit der Massgabe, dass die Steuer an das Finanzamt abzufuehren
und bei dem Finanzamt anzumelden ist, das den Steuerabzug angeordnet hat.

Fussnote

§ 73e: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 3h

§ 73f Steuerabzug in den Faellen des § 50a Abs. 6 des Gesetzes
1
 Der Schuldner der Verguetungen fuer die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von
Urheberrechten im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug
nicht vorzunehmen, wenn er diese Verguetungen auf Grund eines Uebereinkommens nicht
an den beschraenkt steuerpflichtigen Glaeubiger (Steuerschuldner), sondern an die
Gesellschaft fuer musikalische Auffuehrungs- und mechanische Vervielfaeltigungsrechte
(Gema) oder an einen anderen Rechtstraeger abfuehrt und die obersten Finanzbehoerden der
Laender mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einwilligen, dass dieser
andere Rechtstraeger an die Stelle des Schuldners tritt. 2In diesem Fall hat die Gema
oder der andere Rechtstraeger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50a Abs. 5 des Gesetzes
sowie die §§ 73d und 73e gelten entsprechend.

Fussnote

§ 73f Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 Abs. 3h

§ 73g Haftungsbescheid
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmaessig einbehalten oder abgefuehrt, so hat das Finanzamt
die Steuer von dem Schuldner, in den Faellen des § 73f von dem dort bezeichneten
Rechtstraeger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid
anzufordern.

(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn
der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmaessig angemeldet hat (§
73e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder einem Pruefungsbeamten des Finanzamts seine
Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.

-
Zu § 51 des Gesetzes

§§ 74 bis 80
(weggefallen)



                                            - 18 -
       
                                                                               

§ 81 Bewertungsfreiheit fuer bestimmte Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens
im Kohlen- und Erzbergbau

(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, koennen bei
abnutzbaren Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens, bei denen die in den Absaetzen 2
und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen,
und zwar
1.
 bei beweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zur Hoehe von insgesamt 50
 vom Hundert,
2.
 bei unbeweglichen Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens bis zur Hoehe von insgesamt 30
 vom Hundert
                                               2
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.      § 9a gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung fuer die Anwendung des Absatzes 1 ist,
1. dass die Wirtschaftsgueter
     a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
        aa)   fuer die Errichtung von neuen Foerderschachtanlagen, auch in der Form von
              Anschlussschachtanlagen,
        bb)   fuer die Errichtung neuer Schaechte sowie die Erweiterung des Grubengebaeudes
              und den durch Wasserzufluesse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau
              der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
        cc)   fuer Rationalisierungsmassnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-,
              Strecken- und Abbaufoerderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung,
              Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfuehrung und Wasserhaltung sowie in der
              Aufbereitung,
        dd)   fuer die Zusammenfassung von mehreren Foerderschachtanlagen zu einer
              einheitlichen Foerderschachtanlage oder
        ee)   fuer den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,

     b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
        aa)   fuer die Erschliessung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen,
        bb)   fuer Rationalisierungsmassnahmen bei laufenden Tagebauen,
        cc)   beim Uebergang zum Tieftagebau fuer die Freilegung und Gewinnung der
              Lagerstaette oder
        dd)   fuer die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue

     angeschafft oder hergestellt werden und
2. dass die Foerderungswuerdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbehoerde
   oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer
   Wirtschaft und Technologie bescheinigt worden ist.

(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen nur in Anspruch genommen werden
1. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsguetern des
   Anlagevermoegens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung
   bezeichneten Wirtschaftsguetern des Anlagevermoegens ueber Tage,
2. in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser
   Verordnung bezeichneten Wirtschaftsguetern des beweglichen Anlagevermoegens.

(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen in Anspruch genommen werden bei
im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets

                                             - 19 -
          
                                                                                  

1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguetern,
2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafften oder
      hergestellten Wirtschaftsguetern,
      b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
         entstandenen Teilherstellungskosten,

wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgueter bestellt oder mit
ihrer Herstellung begonnen hat.

(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben koennen die vor dem 1.
Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten fuer den Vorabraum bis zu 50
vom Hundert als sofort abzugsfaehige Betriebsausgaben behandelt werden.

§ 82
(weggefallen)

§ 82a Erhoehte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von
Erhaltungsaufwand fuer bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Gebaeuden
      1
(1)    Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten
1. fuer Massnahmen, die fuer den Anschluss eines im Inland belegenen Gebaeudes an eine
   Fernwaermeversorgung einschliesslich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich
   sind, wenn die Fernwaermeversorgung ueberwiegend aus Anlagen der Kraft-Waerme-
   Kopplung, zur Verbrennung von Muell oder zur Verwertung von Abwaerme gespeist wird,
2. fuer den Einbau von Waermepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur
   Waermerueckgewinnung in einem im Inland belegenen Gebaeude einschliesslich der
   Anbindung an das Heizsystem,
3. fuer die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen
   Anlagen erzeugte Energie ueberwiegend entweder unmittelbar oder durch
   Verrechnung mit Elektrizitaetsbezuegen des Steuerpflichtigen von einem
   Elektrizitaetsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen
   Gebaeudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschliesslich der Anbindung an das
   Versorgungssystem des Gebaeudes,
4. fuer die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder
   tierischen Abfallstoffen durch Gaerung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn
   dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebaeudes des Steuerpflichtigen
   oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebaeude des Steuerpflichtigen
   verwendet wird, einschliesslich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebaeudes,
5. fuer den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle
   und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und
   Warmwasseranlage fuer den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen
   Steuerungseinrichtung, einer Waermeabgabeeinrichtung und eine Aenderung der
   Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebaeude oder in einer im Inland belegenen
   Eigentumswohnung, wenn mit der Massnahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit
   Fertigstellung dieses Gebaeudes begonnen worden ist,
an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
fuer Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
10 vom Hundert absetzen. 2Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebaeudes oder dem an deren
Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fuer Abnutzung sind
einheitlich fuer das gesamte Gebaeude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und
dem fuer das Gebaeude massgebenden Hundertsatz zu bemessen. 3Voraussetzung fuer die
Inanspruchnahme der erhoehten Absetzungen ist, dass das Gebaeude in den Faellen der Nummer
1 vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entfaellt, wenn der
Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebaeudes moeglich war.



                                                - 20 -
      
                                                                              

(2) Die erhoehten Absetzungen koennen nicht vorgenommen werden, wenn fuer dieselbe
Massnahme eine Investitionszulage gewaehrt wird.

(3) 1Sind die Aufwendungen fuer eine Massnahme im Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand
und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen
Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Faellen des
Absatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, koennen die Aufwendungen
wie Sonderausgaben abgezogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten
abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichmaessig zu verteilen.
2
 Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzeloefen fuer eine
Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung seit
mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist. 3§ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 82b Behandlung groesseren Erhaltungsaufwands bei Wohngebaeuden

(1) 1Der Steuerpflichtige kann groessere Aufwendungen fuer die Erhaltung von Gebaeuden,
die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermoegen
gehoeren und ueberwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf
zwei bis fuenf Jahre gleichmaessig verteilen. 2Ein Gebaeude dient ueberwiegend Wohnzwecken,
wenn die Grundflaeche der Wohnzwecken dienenden Raeume des Gebaeudes mehr als die Haelfte
der gesamten Nutzflaeche betraegt. 3Zum Gebaeude gehoerende Garagen sind ohne Ruecksicht
auf ihre tatsaechliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen
nicht mehr als ein Personenkraftwagen fuer jede in dem Gebaeude befindliche Wohnung
untergestellt werden kann. 4Raeume fuer die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets
als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.

(2) 1Wird das Gebaeude waehrend des Verteilungszeitraums veraeussert, ist der noch nicht
beruecksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veraeusserung als Werbungskosten
abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Gebaeude in ein Betriebsvermoegen eingebracht
oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.

(3) Steht das Gebaeude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete
Erhaltungsaufwand von allen Eigentuemern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.

§§ 82b bis 82e
(weggefallen)

§ 82f Bewertungsfreiheit fuer Handelsschiffe, fuer Schiffe, die der
Seefischerei dienen, und fuer Luftfahrzeuge

(1) 1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Gesetzes ermitteln, koennen bei
Handelsschiffen, die in einem inlaendischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. 2§ 9a gilt entsprechend.

(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn
das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder
nach dem 31. Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres erworben worden ist.

(3) 1Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung
zulaessig, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer
Anschaffung oder Herstellung nicht veraeussert werden. 2Fuer Anteile an Handelsschiffen
gilt dies entsprechend.

(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen bereits fuer Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und fuer Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.



                                            - 21 -
        
                                                                                

(5) 1Die Abschreibungen nach Absatz 1 koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn
das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird und der
Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist. 2Bei
Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.
3 des Einkommensteuergesetzes nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung
des Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschreibungen nur zulaessig, wenn sie der
Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.

(6) 1Die Absaetze 1 bis 5 gelten fuer Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.
2
 Fuer Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem
Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmaessigen Befoerderung von
Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen
gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Absaetze 1 und 3 bis 5
mit der Massgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inlaendisches
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle
des Hoechstsatzes von 40 vom Hundert ein Hoechstsatz von 30 vom Hundert und bei der
Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von
sechs Jahren treten.

§ 82g Erhoehte Absetzungen von Herstellungskosten fuer bestimmte
Baumassnahmen
1
 Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschuesse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsfoerderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten fuer Modernisierungs-
und Instandsetzungsmassnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie fuer Massnahmen,
die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebaeudes dienen,
das wegen seiner geschichtlichen, kuenstlerischen oder staedtebaulichen Bedeutung
erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfuehrung sich der Eigentuemer neben bestimmten
Modernisierungsmassnahmen gegenueber der Gemeinde verpflichtet hat, die fuer Gebaeude in
einem foermlich festgelegten Sanierungsgebiet oder staedtebaulichen Entwicklungsbereich
aufgewendet worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 oder § 7b des Gesetzes zu
bemessenden Absetzungen fuer Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden
Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2§ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3
 Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zustaendigen
Gemeindebehoerde vorlegt, dass er Baumassnahmen im Sinne des Satzes 1 durchgefuehrt hat;
sind ihm Zuschuesse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfoerderungsmitteln gewaehrt worden,
so hat die Bescheinigung auch deren Hoehe zu enthalten.

§ 82h
(weggefallen)

§ 82i Erhoehte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmaelern

(1) 1Bei einem Gebaeude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten fuer Baumassnahmen,
die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal und zu seiner
sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2
bezeichneten Stelle durchgefuehrt worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 des
Gesetzes zu bemessenden Absetzungen fuer Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den
neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung
ist nur anzunehmen, wenn das Gebaeude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung
der schuetzenswerten Substanz des Gebaeudes auf die Dauer gewaehrleistet ist. 3Bei einem
Gebaeudeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,
sind die Saetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem Gebaeude, das fuer sich allein
nicht die Voraussetzungen fuer ein Baudenkmal erfuellt, aber Teil einer Gebaeudegruppe
oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Einheit geschuetzt ist, koennen die erhoehten Absetzungen von den Herstellungskosten der
Gebaeudeteile und Massnahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung


                                              - 22 -
       
                                                                               

                                                                                        5
des schuetzenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind.        § 82a
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die erhoehten Absetzungen koennen nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 fuer das Gebaeude oder den
Gebaeudeteil und fuer die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine
Bescheinigung der nach Landesrecht zustaendigen oder von der Landesregierung bestimmten
Stelle nachweist.

§ 83
(weggefallen)

-
Schlussvorschriften

§ 84 Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absaetzen
nichts anderes bestimmt ist, erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

(1a) § 7 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1997 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals fuer das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999 endet.

(1b) Die §§ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1986 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1239) sind letztmals fuer das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.

(2) 1§ 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals fuer
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. August 1993 beginnen. 2§ 8c Abs. 2
Satz 1 und 2 ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1990 beginnen. 3Fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist §
8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1981 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden.

(2a) § 11c Abs. 2 Satz 3 ist erstmals fuer das nach dem 31. Dezember 1998 endende
Wirtschaftsjahr anzuwenden.

(2b) § 29 Abs. 1 ist auch fuer Veranlagungszeitraeume vor 1996 anzuwenden, soweit die
Faelle, in denen Ansprueche aus Versicherungsvertraegen nach dem 13. Februar 1992 zur
Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden, noch nicht angezeigt worden
sind.

(3) § 29 Abs. 3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor dem 1. Januar 1996 geltenden
Fassung fuer vor diesem Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beitraege letztmals fuer den
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3a) §§ 48, 49 und 50 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung vom 10. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2413) sind erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.

(3b) 1§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals fuer Vorgaenge nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
2
 § 54 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2782) ist erstmals auf Verfuegungen ueber Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2006 beurkundet werden.

(3c) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3076) ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.




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(3d) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals fuer Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeitraeume)
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(3e) § 62d Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die aus dem
Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 zurueckgetragen werden.

(3f) § 65 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geaenderten Fassung
ist erstmals fuer den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.

(3g) § 70 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.

(3h) 1Die §§ 73a, 73c, 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf
Verguetungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufliessen. 2Abweichend von Satz
1 ist § 73e Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals auf Verguetungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2009 zufliessen. 3§ 73e Satz 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717) ist letztmals auf Verguetungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010
zufliessen.

(3i) § 80 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1997 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals fuer das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1999 endet.

(4) 1§ 82a ist auf Tatbestaende anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar
1992 verwirklicht worden sind. 2Auf Tatbestaende, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung ausschliesslich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets
verwirklicht worden sind, ist
1. § 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten fuer Einbauten von Anlagen und
   Einrichtungen im Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem 30.
   Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind,
2. § 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Erhaltungsaufwand fuer
   Arbeiten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden sind,
3. § 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Aufwendungen fuer
   Einzeloefen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,
4. § 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 fuer
   Veranlagungszeitraeume vor 1987 bei Erhaltungsaufwand fuer Arbeiten anzuwenden, die
   nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen worden sind,
5. § 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 fuer
   Veranlagungszeitraeume vor 1987 bei Aufwendungen fuer Einzeloefen anzuwenden, die nach
   dem 30. Juni 1985 angeschafft worden sind,
6. § 82a bei Aufwendungen fuer vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellte Anlagen und
   Einrichtungen in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.

(4a) 1§ 82b der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1997 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals auf Erhaltungsaufwand
anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1999 entstanden ist. 2§ 82b in der Fassung des
Artikels 10 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 entstanden ist.

(4b) § 82d der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgueter
sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebaeudeteile anzuwenden, die
im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990
hergestellt oder angeschafft worden sind.

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(5) § 82f Abs. 5 und 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1979 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1801) ist letztmals fuer
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, fuer das § 15a des
Gesetzes erstmals anzuwenden ist.

(6) 1§ 82g ist auf Massnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 und vor dem 1.
Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. 2Auf Massnahmen, die
vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82g
in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) 1§ 82h in der durch die Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2301)
geaenderten Fassung ist erstmals auf Massnahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in
dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, und letztmals auf
Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
ausschliesslich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden
ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der noch nicht beruecksichtigte Teil des
Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebaeude letztmals zur Einkunftserzielung
genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. 2Auf Massnahmen,
die vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich des in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82h
in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(8) § 82i ist auf Herstellungskosten fuer Baumassnahmen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung
ausschliesslich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen
worden sind.

(9) § 82k der Einkommensteuer-Durchfuehrungsverordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand,
der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschliesslich
des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der
Massgabe anzuwenden, dass der noch nicht beruecksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands
in dem Jahr, in dem das Gebaeude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.

(10) 1In Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1) ist die Nummer 26 erstmals fuer das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 beginnt. 2Fuer Wirtschaftsjahre, die vor dem
1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung anzuwenden.

§ 85
(gegenstandslos)

Anlage 1 (weggefallen)
-

Anlagen 2 bis 4
(weggefallen)

Anlage 5 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 1)
Verzeichnis der Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens ueber Tage im Sinne
des § 81 Abs. 3 Nr. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 733

Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-
, Braunkohlen- und Erzbergbaues fuer die Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens ueber Tage
in Anspruch genommen werden, die zu den folgenden, mit dem Grubenbetrieb unter Tage
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in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Foerderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und
Wetterfuehrung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen
gehoeren:
1. Foerderanlagen und -einrichtungen einschliesslich Schachthalle, Haengebank,
   Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
   Grubenholzwirtschaft,
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,
3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens
   und der Ersten Hilfe,
4. Sieberei, Waesche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle der
   Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Roesten von Eisenerzen, wenn
   die Anlagen nicht zu einem Huettenbetrieb gehoeren.

Anlage 6 (zu § 81 Abs. 3 Nr. 2)
Verzeichnis der Wirtschaftsgueter des beweglichen Anlagevermoegens im Sinne
des § 81 Abs. 3 Nr. 2
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 733

Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und
Erzbergbaues fuer die folgenden Wirtschaftsgueter des beweglichen Anlagevermoegens in
Anspruch genommen werden:
1. Grubenaufschluss,
2. Entwaesserungsanlagen,
3. Grossgeraete, die der Loesung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen sowie
   der Foerderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen ihrer
   besonderen, die Ablagerungs- und Groessenverhaeltnisse des Tagebaubetriebs
   beruecksichtigenden Konstruktion nur fuer diesen Tagebaubetrieb oder anschliessend
   fuer andere beguenstigte Tagebaubetriebe verwendet werden; hierzu gehoeren
   auch Spezialabraum- und -kohlenwagen einschliesslich der dafuer erforderlichen
   Lokomotiven sowie Transportbandanlagen mit den Auf- und Uebergaben und den
   dazugehoerigen Bunkereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlenbunker in Kraftwerken,
   Brikettfabriken oder Versandanlagen, wenn die Wirtschaftsgueter die Voraussetzungen
   des ersten Halbsatzes erfuellen,
4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,
5. Wirtschaftsgueter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehoeren, wenn die
   Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Huettenbetrieb gehoeren.




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