Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer
Schmalspurbahnen (ESBO)
ESBO
vom 25.02.1972
"Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl.
I S. 269), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S.
215) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 26.2.2008 I 215
Fussnote
Ueberschrift: V gilt auch in Berlin gem. § 1 V v. 15.11.1984 930-1-2
Textnachweis Geltung ab: 1.12.1983
Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ESBO Anhang EV
Inhaltsuebersicht
Geltungsbereich § 1
Allgemeine Anforderungen § 2
Ausnahmen, Genehmigungen § 3
Begriffserklaerungen fuer Bahnanlagen § 4
Spurweite § 5
Gleisbogen § 6
Gleisneigung § 7
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke § 8
Umgrenzung des lichten Raumes § 9
Gleisabstand § 10
Bahnuebergaenge § 11
Hoehengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen § 12
Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname § 13
Signale und Weichen § 14
Streckenblock, Zugbeeinflussung § 15
Fernmeldeanlagen § 16
Untersuchen und Ueberwachen der Bahn § 17
Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklaerungen § 18
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit § 19
Radsatzabstand und Bogenlauf § 20
Raeder und Radsaetze § 21
Begrenzung der Fahrzeuge § 22
Bremsen § 23
Zug- und Stosseinrichtungen § 24
Freie Raeume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge § 25
(weggefallen) § 26
Beschaffenheit der Fahrzeuge § 27
Ausruestung der Triebfahrzeuge § 28
Ausruestung der Wagen § 29
(weggefallen) § 30
(weggefallen) § 31
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge § 32
Ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge § 33
Begriff, Art und Laenge der Zuege § 34
Ausruesten der Zuege mit Bremsen § 35
-1-
Zusammenstellen der Zuege § 36
(weggefallen) § 37
Fahrordnung § 38
Zugfolge § 39
Fahrgeschwindigkeit § 40
Schieben und Nachschieben der Zuege § 41
Rangieren, Hemmschuhe § 42
Sichern stillstehender Fahrzeuge § 43
Mitfahren im Fuehrerraum § 44
Besetzen der Triebfahrzeuge § 45
Besetzen der Zuege mit Zugbegleitern § 46
Personal § 47
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen § 48
Ordnungswidrigkeiten § 49
Inkrafttreten § 50
(weggefallen) § 51
Anlagen
1 Umgrenzung des lichten Raumes
2 Vergroesserung des lichten Raumes und
der Gleisabstaende bei Gleisen ohne
Rollfahrzeugbetrieb
3 Vergroesserung des lichten Raumes und
der Gleisabstaende bei Gleisen mit
Rollfahrzeugbetrieb
4 Radsatz
5 Raeder
6 Freie Raeume und vorstehende Teile an den
Stirnseiten der Fahrzeuge
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8a Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. Maerz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geaendert durch Artikel
141 des Einfuehrungsgesetzes zum Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung ueber die Ermaechtigung
des Bundesministers fuer Verkehr zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des
Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die schmalspurigen Eisenbahnen des oeffentlichen Verkehrs
in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
(EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geaendert durch die
Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), verwiesen ist, sind die dort
in voller Breite einer Seite und die auf der rechten Haelfte einer Seite gedruckten
Vorschriften in der jeweils gueltigen Fassung anzuwenden.
(3) Die Vorschriften fuer Neubauten gelten auch fuer umfassende Umbauten bestehender
Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung
beruecksichtigt werden.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.
§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen
(1) Ausnahmen koennen zulassen
1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Beruecksichtigung besonderer
Verhaeltnisse im Einzelfall
-2-
a) fuer Eisenbahnen des Bundes sowie fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz
im Ausland das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;
die zustaendigen Landesbehoerden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des
Eisenbahnwesens beruehrt wird;
b) fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde; das
Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist
erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens beruehrt wird;
2. im uebrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis
auf diesen Absatz ausdruecklich vorgesehen sind,
a) fuer Eisenbahnen des Bundes sowie fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
Ausland das Eisenbahn-Bundesamt
b) fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen
Absatz vorgesehen sind, erteilen
1. fuer Eisenbahnen des Bundes sowie fuer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im
Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2. fuer die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zustaendige Landesbehoerde.
§ 4 Begriffserklaerungen fuer Bahnanlagen
§ 4 der EBO ueber Begriffserklaerungen gilt entsprechend.
§ 5 Spurweite
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflaechen der Schienenkoepfe im
Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Die Grundmasse der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein
anderes Grundmass der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemaess
anzuwenden. Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.
(3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmasse der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf
nicht groesser sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und
745 mm.
(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu
vergroessern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Hoechstmasse nach Absatz 3
duerfen jedoch nicht ueberschritten werden.
§ 6 Gleisbogen
(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger
als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig aendern. Wo
erforderlich, sind Uebergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die aeussere Schiene
hoeher liegen als die innere (Ueberhoehung). Die Ueberhoehung darf hoechstens betragen
1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmass der Spurweite
von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmass der Spurweite
von 750 mm,
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmass der Spurweite
von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmass der Spurweite
von 750 mm.
-3-
(4) Jede Aenderung der Ueberhoehung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung
nicht groesser sein darf als 1:300.
§ 7 Gleisneigung
Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.
§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
Oberbau und Bauwerke muessen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast
und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Laengeneinheit bei der zugelassenen
Geschwindigkeit aufnehmen koennen.
§ 9 Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Die Mittellinie der Umgrenzung des lichten Raumes nach Anlage 1 ist in der Mitte
zwischen beiden Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spurerweiterung in der Mitte der
erweiterten Spur. Der lichte Raum muss auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein.
(2) Bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der
Fahrzeugbegrenzung (§ 22 Abs. 1 und 2) zuzueglich der in Anlage 1 angegebenen
Mindestabstaende zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes.
(3) Der Mindestabstand von 200 mm darf bis auf 150 mm verringert werden, wenn die
Strecke nur dem Personenverkehr dient, wenn sichergestellt ist, dass die Aussentueren
der Reisezugwagen waehrend der Fahrt geschlossen sind und wenn sich niemand waehrend der
Fahrt aus Fenstern hinauslehnen oder auf aussenliegenden Trittstufen aufhalten kann.
(4) Die Mindestabstaende nach den Absaetzen 2 und 3 duerfen unterschritten werden durch
1. die in § 22 Abs. 4 bis 8 und 10 bezeichneten Einrichtungen der Fahrzeuge,
2. Einrichtungen am Gleis fuer Zahnradbetrieb, Zugbeeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und
Rangiereinrichtungen sowie Stromzufuehrungsteile bei Bahnen mit Stromschienen,
3. Bahnsteige und Rampen.
(5) In Bogen sind die halben Breitenmasse des sich nach den Absaetzen 2 und 3 ergebenden
lichten Raumes nach Anlage 2 Nr. 1 zu vergroessern. Auf Strecken, auf denen Fahrzeuge
besonderer Bauart (z.B. Gelenkfahrzeuge) verkehren, sind in Gleisbogen und bei
Neigungswechseln die Masse des freizuhaltenden lichten Raumes nach den geometrischen
Verhaeltnissen der Fahrzeuge so zu vergroessern, dass die vorgeschriebenen Mindestabstaende
auch bei unguenstigster Stellung der Fahrzeuge eingehalten werden.
(6) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 5 gelten nicht fuer Gleise mit Einrichtungen zum
Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise nur fuer diese Zwecke
benutzt werden.
(7) Von der Vorschrift des Absatzes 2 sind Ausnahmen bei Ladegleisen und Gleisen
untergeordneter Bedeutung fuer beliebige Bauteile zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(8) Fuer das Durchrollen der Raeder muss der in Anlage 1 Bild 2 dargestellte Raum
freigehalten werden, jedoch duerfen Einrichtungen, soweit es deren Zweck erfordert, in
diesen Raum hineinragen. In Bogen muss der Raum fuer den Spurkranz so erweitert werden,
dass die Spurkraenze ohne Behinderung durchrollen koennen. Bei hoehengleichen Kreuzungen
zweier Schienenbahnen darf von den Massen des Raumes fuer den Spurkranz im erforderlichen
Umfang abgewichen werden.
(9) Der nach den Absaetzen 2 bis 5 freizuhaltende lichte Raum muss bei Neubauten
um die in Anlage 1 Bild 1 dargestellten Seitenraeume erweitert werden, und zwar an
Bahnhofsgleisen bei saemtlichen Gegenstaenden und an Gleisen der freien Strecke bei
Kunstbauten. Zu den Kunstbauten zaehlen z.B. groessere Gebaeude, Kreuzungsbauwerke, Tunnel,
dagegen nicht kleinere Stellwerke, Waerter- und Fernsprechbuden, Maste, Schrankenbaeume,
Signale (auch Signalbruecken und -ausleger). Bei bestehenden Anlagen duerfen die
vorhandenen Seitenraeume nicht verringert werden.
-4-
(10) Auf die Seitenraeume nach Absatz 9 kann unter den in Absatz 3 genannten
Voraussetzungen verzichtet werden. Wo erforderlich, muss mindestens einseitig ein
ausreichend bemessener Sicherheitsraum vorhanden sein.
(11) Fuer Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschaeft mit
Regelspurwagen dienen, duerfen die nach Absatz 9 freizuhaltenden Seitenraeume verkleinert
werden.
(12) Auf Strecken mit Oberleitung ist fuer den Durchgang der Stromabnehmer und fuer die
Aufhaengung des Fahrdrahts ein entsprechender Raum freizuhalten, dessen Groesse sich nach
den oertlichen und betrieblichen Verhaeltnissen richtet.
(13) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeughallen muss bei Neubauten die lichte Weite so
gross sein, dass beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden
ist.
(14) Fuer die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absaetze 2, 3, 5 und 9
abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.
(15) Fuer Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb gelten die Vorschriften der Absaetze 2 bis
14 sinngemaess, jedoch muss der lichte Raum nach Anlage 1 Bild 3 freigehalten und in
Bogen nach Anlage 3 vergroessert werden. Voraussetzung dafuer ist, dass Regelfahrzeuge auf
Rollwagen auch in der Laengsrichtung symmetrisch verladen werden.
§ 10 Gleisabstand
(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muss in der
Geraden und in Bogen mit Halbmessern ueber 5.000 m mindestens betragen
1. auf freier Strecke und bei Ueberladegleisen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,
2. auf Bahnhoefen, ausgenommen Ueberladegleise,
a) bei bestehenden Anlagen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,
b) bei Neubauten:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,
3. unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen
kein Sicherheitsraum erforderlich ist:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.
Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der
jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.
(2) In Bogen sind die Gleisabstaende nach Absatz 1 um die Masse zu vergroessern, die sich
nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muss in der Geraden und in Bogen mit
Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen
1. auf freier Strecke und bei Ueberladegleisen 3,65 m,
2. auf Bahnhoefen, ausgenommen Ueberladegleise,
a) bei bestehenden Anlagen 4,00 m,
b) bei Neubauten 4,50 m.
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstaende nach Absatz
3 um die Masse zu vergroessern, die sich aus Anlage 3 ergeben.
(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne
Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muss bei Neubauten mindestens
betragen
1. auf freier Strecke:
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
2. bei Ueberladegleisen:
1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
-5-
3. auf Bahnhoefen, ausgenommen Ueberladegleise:
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.
(6) In Bogen sind die Gleisabstaende nach Absatz 5 um die Summe der Masse zu vergroessern,
die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.
(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit
Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muss bei Neubauten mindestens
betragen
1. auf freier Strecke 3,90 m,
2. bei Ueberladegleisen 3,65 m,
3. auf Bahnhoefen, ausgenommen Ueberladegleise 4,40 m.
(8) In Bogen sind die Gleisabstaende nach Absatz 7 um die Summe der Masse zu vergroessern,
die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
(9) Die Gleisabstaende nach den Absaetzen 5 bis 8 duerfen, wenn die Spurweite des
Regelspurgleises das Mass von 1.445 mm nicht ueberschreitet, wie folgt verkleinert
werden:
Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m Zulaessige Verkleinerung mm
bis 2.000 15
unter 2.000 bis 1.500 10
unter 1.500 bis 500 5
unter 500 bis 250 0
(10) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen
sowie fuer den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Strassenbahngleisen sinngemaess
anzuwenden.
§ 11 Bahnuebergaenge
Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend.
§ 12 Hoehengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.
§ 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
(1) Feste Gegenstaende auf Personenbahnsteigen (Saeulen und dgl.) muessen bis zu
einer Hoehe von 2,50 m ueber dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der
Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb
muessen sie bis zu einer Hoehe von h + 3,05 m ueber Schienenoberkante des
Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen
Mindestmassen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Mass "h" bestimmt sich nach Anlage 1
Bild 3.
(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Gueterwagen mit nach aussen aufschlagenden Tueren
be- oder entladen werden sollen, duerfen nicht hoeher als h + 1,10 m sein.
(3) Fuer die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen
werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen sind.
(4) Der Name von Bahnhoefen, Haltestellen und Haltepunkten fuer den Personenverkehr ist
gut sichtbar fuer die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Die Bahnanlagen fuer den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen
Verhaeltnissen darf hierauf verzichtet werden.
§ 14 Signale und Weichen
Die Vorschriften des § 14 der EBO gelten entsprechend.
§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung
-6-
Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 der EBO gilt entsprechend.
§ 16 Fernmeldeanlagen
Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten entsprechend.
§ 17 Untersuchen und Ueberwachen der Bahn
Die Vorschriften des § 17 der EBO gelten entsprechend.
§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklaerungen
(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und
Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge muessen den nachstehenden Bauvorschriften
entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen,
als es fuer den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und
Kleinlokomotiven.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt
gesteuert.
1. Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung
von einem fuehrenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
2. Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch einen Bediener, der
seine Weisungen ueber ein Nachrichtengeraet von einem fuehrenden Fahrzeug aus erhaelt.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Gueterwagen.
1. Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepaeck- und Postwagen.
2. Zu den Gueterwagen zaehlen auch die Gueterzuggepaeckwagen.
(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen
befoerdert werden; sie werden in Rollboecke und Rollwagen eingeteilt.
§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit
(1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Laengeneinheit duerfen nicht groesser
sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zulaesst. Das gilt auch fuer
beladene Rollfahrzeuge.
(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Laengeneinheit
der auf 1,00 m Fahrzeuglaenge entfallende Anteil der Gesamtlast. Die Fahrzeuglaenge ist
hierbei ueber die nicht eingedrueckten Puffer zu messen.
§ 20 Radsatzabstand und Bogenlauf
(1) Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muss mindestens 2.000
mm betragen. Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm
verringert werden, wenn sie nur dort verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und
Kreuzungen solche Radsatzabstaende zulaesst.
(2) Die Radsaetze der Fahrzeuge muessen so beschaffen und gelagert sein, dass die
Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden koennen.
§ 21 Raeder und Radsaetze
(1) Die Raeder eines Radsatzes duerfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar
sein.
(2) Fuer Radsaetze und Raeder gelten die Masse der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die
nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche Strecken
-7-
uebergehen, duerfen fuer Radsaetze und Raeder auch abweichende Masse angewendet werden, wenn
beim Befahren von Weichen und Kreuzungen eine ausreichende Sicherheit gegen Entgleisen
gewaehrleistet ist.
(3) Bei Raedern von Rollfahrzeugen darf der Durchmesser des Messkreises auch kleiner sein
als 532 mm.
(4) Die Raeder muessen Spurkraenze haben. Sind aber drei oder mehr Radsaetze in demselben
Rahmen gelagert, so duerfen die Spurkraenze unverschiebbarer Zwischenradsaetze fehlen,
wenn die Radsaetze eine genuegende Auflage auf den Schienen haben.
(5) Bei neuen Raedern, die aus einem Stueck gefertigt sind, muss die Mindestdicke der
Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der
aeussern Stirnflaeche eingedreht ist (vgl. Anlage 5).
§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge duerfen die in Anlage 1 Bild 1 und 2 angegebenen Begrenzungen nicht
ueberschreiten, soweit in den nachstehenden Absaetzen nichts anderes zugelassen ist.
(2) Fahrzeuge, die auch am oeffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, duerfen hoechstens
2.650 mm breit sein.
(3) Die Breitenmasse der Fahrzeugbegrenzung muessen so weit eingeschraenkt werden, wie es
die freizuhaltenden Mindestabstaende unter Beruecksichtigung der Lichtraumverhaeltnisse
nach § 9 Abs. 2 bis 5 bei unguenstigster Stellung des Fahrzeugs in Gleis- und
Weichenbogen erfordern. Auch waehrend der Fahrt darf es - selbst bei der zulaessigen
Spurerweiterung, Radreifenabnutzung und Hoechstgeschwindigkeit - nicht zur Beruehrung
zwischen Fahrzeug und festen Gegenstaenden oder Fahrzeugen im Nachbargleis kommen.
(4) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen duerfen die Fahrzeugbegrenzung ueberschreiten.
(5) Die unabgefederten Teile der Wagen und Rollfahrzeuge duerfen ueber die Begrenzungen
nach Absatz 1 nach unten um 15 mm hinausragen. Bei Rollfahrzeugen darf diese
Ueberschreitung groesser sein, wenn es die oertlichen Verhaeltnisse zulassen.
(6) Nach aussen aufschlagende Einsteigetueren sowie Fahrtrichtungsanzeiger, Rueckspiegel
und herablassbare Trittstufen duerfen seitlich ueber die Fahrzeugbegrenzung hinausragen
(vgl. § 9 Abs. 4).
(7) Bremskloetze, Sandstreuer und Bahnraeumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten
Teile der Triebfahrzeuge duerfen die Fahrzeugbegrenzung nach unten ueberschreiten
1. bei Triebfahrzeugen und Steuerwagen bis auf hoechstens 65 mm ueber Schienenoberkante,
2. bei Triebfahrzeugen und Wagen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des
durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen ausserdem zwischen den
Endradsaetzen angebracht sind, bis auf hoechstens 55 mm ueber Schienenoberkante.
(8) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von
Schienenbremsen, duerfen in der Ruhelage das Mass von 55 mm ueber Schienenoberkante
unterschreiten. Sie muessen innerhalb der Endradsaetze des Fahrzeugs angebracht sein und
auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.
(9) Bei Wagen duerfen die ueber die Endradsaetze hinausragenden Teile, ausgenommen
Bahnraeumer, hoechstens bis auf 150 mm ueber Schienenoberkante herabreichen, wenn sie
innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.
(10) Kupplungsteile duerfen waehrend der Fahrt nicht tiefer als 65 mm ueber
Schienenoberkante herabreichen.
(11) Bei Fahrzeugen auf Zahnstangenstrecken ist die Fahrzeugbegrenzung im unteren Teil
so weit einzuschraenken, wie es die Zahnstange erfordert.
§ 23 Bremsen
-8-
(1) Triebfahrzeuge und andere fuehrende Fahrzeuge muessen eine durchgehende Bremse und
eine Feststellbremse (Handbremse, Federspeicherbremse) haben. Bei Kleinlokomotiven
genuegt eine in der Bremsstellung feststellbare Fussbremse. Die Ausruestung der sonstigen
Fahrzeuge mit Bremsen hat sich nach den oertlichen und betrieblichen Verhaeltnissen der
Bahn zu richten.
(2) Die durchgehende Bremse neu zu bauender Fahrzeuge muss selbsttaetig wirken. Eine
durchgehende Bremse ist selbsttaetig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung
der Bremsleitung wirksam wird.
(3) Die durchgehende Bremse muss vom Stand des Triebfahrzeugfuehrers und ueber die
Notbremseinrichtungen in den Reisezugwagen und Gueterzuggepaeckwagen betaetigt werden
koennen. Die Notbremseinrichtungen muessen so angebracht sein, dass sie von den Reisenden
und vom Begleitpersonal leicht gesehen und erreicht werden koennen; in den Seitengaengen,
Vorraeumen, Wasch- und Abortraeumen sind sie nicht erforderlich.
(4) Eine durchgehende nichtselbsttaetige Bremse vorhandener Fahrzeuge muss vom Standort
des Triebfahrzeugfuehrers betaetigt werden koennen.
(5) Fahrzeuge mit einer zulaessigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h, die auch
am oeffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, muessen mit einer zusaetzlichen Bremse
ausgeruestet sein, die vom Kraftschluss zwischen Rad und Schiene unabhaengig ist (z.B.
Schienenbremse).
(6) Kurbeln oder Handraeder von Handbremsen muessen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers
die Bremsen anziehen.
§ 24 Zug- und Stosseinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge ausser Rollfahrzeugen muessen an beiden Enden federnde Zug- und
Stosseinrichtungen haben.
(2) Bei Wagen, die nur in Arbeits- oder Gueterzuegen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20
km/h laufen, darf auf eine federnde Zug- und Stosseinrichtung verzichtet werden.
(3) Wie weit die Hoehen der Zug- und Stosseinrichtungen auch bei unterschiedlicher
Belastung und unterschiedlichem Verschleisszustand der zu kuppelnden Fahrzeuge
voneinander abweichen duerfen, richtet sich bei einfachen Puffern nach der Groesse des
Puffertellers und bei Mittelpufferkupplungen nach deren Greifbereich.
(4) Pufferscheiben muessen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren von
Gleisbogen mit Halbmessern von
50 m beim Grundmass der Spurweite von 1.000 mm,
40 m beim Grundmass der Spurweite von 750 mm
nicht hintereinandergreifen koennen.
§ 25 Freie Raeume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge ausser Rollboecken muss auf jeder Seite
der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.
(2) Ausserhalb dieses Raumes muessen alle festen Teile von der Stossebene des ganz
eingedrueckten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die
Teile der Wulstuebergaenge.
§ 26
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§ 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung
neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen duerfen nicht aus splitternden und
leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Branduebertragungen muessen durch eine
entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
-9-
(2) Brennbare Fussboeden der Fahrzeuge muessen gegen Bremsfunken geschuetzt werden.
§ 28 Ausruestung der Triebfahrzeuge
Triebfahrzeuge und andere fuehrende Fahrzeuge muessen folgende Ausruestung haben:
1. Einrichtungen zum Geben hoerbarer Signale,
2. Bahnraeumer,
3. Geschwindigkeitsanzeiger,
4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr
anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfaehigkeit
des Triebfahrzeugfuehrers selbsttaetig anhaelt. Die Ausruestung ist nur erforderlich,
wenn das Fahrzeug in Zuegen einmaennig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen
nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgeruestet zu sein,
5. Funkenfaenger und verschliessbare Aschkasten, wenn feste oder fluessige Brennstoffe
verfeuert werden.
§ 29 Ausruestung der Wagen
(1) Die Vorschriften fuer Personenwagen gelten auch fuer Triebwagen.
(2) Die Einsteigetueren der Reisezugwagen muessen sicher wirkende Verschlusseinrichtungen
haben. Die Verschlusseinrichtungen muessen so beschaffen sein, dass die Tueren von den
Insassen geoeffnet werden koennen.
(3) Die Oeffnungen der Einsteigetueren neu zu bauender Personenwagen muessen im
Wageninnern mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetaetigte oder automatisch schliessende Tueren muessen so beschaffen sein, dass bei
ihrer Betaetigung Personen nicht gefaehrdet werden.
(5) Die seitlichen Schiebetueren aller Gepaeckwagen und Gepaeckabteile muessen bei neu zu
bauenden Wagen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Schliessen
der Tueren verhindert. Die dabei freizuhaltende Oeffnung muss mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben fuer Fenster, Tueren und Waende neu zu bauender Reisezugwagen muessen aus
Sicherheitsglas bestehen.
(7) An den zum Oeffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen muss eine Warnung
vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, muessen so
eingerichtet sein, dass ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern
bei im Betrieb regelmaessig vorkommenden Arbeiten nicht erforderlich ist.
(9) Personenwagen muessen mit Einrichtungen zur Beleuchtung und, wenn sie in der kalten
Jahreszeit benutzt werden, auch mit Einrichtungen zur Heizung versehen sein.
(10) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff fuer
Rangierer haben.
§ 30
-
§ 31
-
§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge duerfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden
sind.
- 10 -
(2) Die Fahrzeuge sind planmaessig wiederkehrend zu untersuchen.
(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzufuehren; die Frist zwischen
zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf
hoechstens acht Jahre verlaengert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des
Fahrzeugs dies zulaesst.
(4) Die Fristen fuer die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder
Neuabnahme an.
(5) Rollfahrzeuge sind spaetestens nach drei Jahren zu untersuchen; jedoch darf die
Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehrmals bis zu einem Jahr
auf hoechstens fuenf Jahre verlaengert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand der
Fahrzeuge dies zulaesst.
(6) Ueber die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Aufschreibungen zu fuehren.
§ 33 Ueberwachungsbeduerftige Anlagen der Fahrzeuge
Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.
§ 34 Begriff, Art und Laenge der Zuege
(1) Zuege sind die auf die freie Strecke uebergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden,
durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete
Nebenfahrzeuge duerfen wie Zuege behandelt und in Zuege eingestellt werden.
(2) Wendezuege sind Zuege, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im
Zuge beibehaelt und die - bei nicht fuehrender Lokomotive - von der Spitze aus gebremst
und direkt oder indirekt gesteuert werden.
(3) Die Zuege muessen Signale fuehren, die bei Tag den Schluss, bei Dunkelheit die Spitze
und den Schluss erkennen lassen.
(4) Die Zuege werden in Reisezuege und Gueterzuege eingeteilt. Welche Zuege als Reisezuege
und welche als Gueterzuege gelten, ist in den Dienstfahrplaenen anzugeben. Gueterzuege
mit Personenbefoerderung (Gmp) gehoeren im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezuegen,
ausgenommen in den Faellen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1.
(5) Ein Zug darf nicht laenger sein, als es seine Bremsverhaeltnisse, Zug- und
Stosseinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahnsteigen duerfen
Reisezuege nur dann laenger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch
betriebliche Anweisungen gewaehrleistet ist.
§ 35 Ausruesten der Zuege mit Bremsen
(1) Die Zuege mit einer Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h muessen mit
durchgehender selbsttaetiger Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsverhaeltnisse eines Zuges muessen sicherstellen, dass der Zug innerhalb
des zulaessigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der
Bremstafeln oder entsprechenden Bremswegberechnungen ermittelt.
(3) Die Bremstafeln oder Bremswegberechnungen werden genehmigt
1. fuer Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung,
2. fuer die nicht bundeseigenen Eisenbahnen von der zustaendigen Landesbehoerde.
(4) Als groesster Bremsweg ist 700 m zulaessig.
(5) Ueber das Bremsen auf Strecken mit einer massgebenden Neigung von mehr als 40v.T.
sind von den in Absatz 3 genannten Behoerden besondere Vorschriften zu erlassen.
Die massgebende Neigung einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie der
- 11 -
beiden 2.000 m voneinander entfernten Punkte des Streckenabschnitts mit dem groessten
Hoehenunterschied.
(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat
das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein.
Bei Rollfahrzeugbetrieb duerfen auf Strecken mit einer geringeren massgebenden Neigung
als 10v.T. hinter der letzten wirkenden Bremse bis zu acht Rollfahrzeugradsaetzen mit
hoechstens 60 t Gesamtgewicht laufen.
(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verlaesst, ist
eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Fuehrerstand
gewechselt oder der Zug ergaenzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Fahrzeuge nur am
Schluss abgehaengt werden. Fuer Zuege, die waehrend mehrerer Fahrten unveraendert bleiben,
sind Ausnahmen zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
§ 36 Zusammenstellen der Zuege
(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Laengeneinheit der Fahrzeuge duerfen nicht
groesser sein, als es fuer die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.
(2) Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind,
muessen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden. Wagenpaare, ueber die dieselbe
Ladung reicht, und Wagen mit ungewoehnlicher Kupplung duerfen nicht unmittelbar vor oder
hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind. Zuege mit einer Geschwindigkeit bis
zu 60 km/h sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
(3) Wagen, die nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827) mit dem Gefahrzettel fuer explosionsgefaehrliche
Stoffe und mit einem Zettel mit rotem Ring auf weissem Grund gekennzeichnet sind, sind
unter Anwendung besonderer Vorsichtsmassnahmen in Zuege einzustellen und zu befoerdern.
Solche Massnahmen sind auch bei anderen Wagen notwendig, wenn ihre Befoerderung auf
Rollfahrzeugen besondere Vorsicht erfordert.
(4) Beladene Rollboecke sind mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Zwischenwagen
(Uebergangswagen) oder Kuppelstangen zu kuppeln; unter sich sind sie ueber die verladenen
Regelspurfahrzeuge oder durch Kuppelstangen zu verbinden.
(5) Leere Rollboecke sind untereinander und mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch
Kuppelstangen zu kuppeln. Das gleiche gilt fuer leere und beladene Rollwagen ohne Zug-
und Stosseinrichtung.
§ 37
-
§ 38 Fahrordnung
Auf zweigleisigen Bahnen ist in der Regel rechts zu fahren.
§ 39 Zugfolge
Die Vorschriften des § 39 der EBO gelten entsprechend.
§ 40 Fahrgeschwindigkeit
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug hoechstens fahren darf (zulaessige
Geschwindigkeit), ist abhaengig von
1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
2. der Art und Laenge der Zuege (§ 34),
3. den Bremsverhaeltnissen (§ 35),
4. den Streckenverhaeltnissen,
5. den betrieblichen Verhaeltnissen
- 12 -
und von den Vorschriften der folgenden Absaetze.
(2) Die zulaessige Geschwindigkeit betraegt
1. fuer durchgehend gebremste Zuege:
80 km/h auf Strecken mit dem Grundmass der Spurweite von 1.000 mm,
60 km/h auf Strecken mit dem Grundmass der Spurweite von 750 mm;
2. fuer Zuege ohne durchgehende Bremse:
50 km/h;
3. fuer Zuege mit Rollfahrzeugen:
30 km/h auf Strecken mit dem Grundmass der Spurweite von 1.000 mm,
20 km/h auf Strecken mit dem Grundmass der Spurweite von 750 mm.
(3) Die zulaessige Geschwindigkeit betraegt bei Zuegen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h,
wenn
1. fuehrende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Fuehrerstand
aus bedient werden muessen und der vordere Fuehrerstand mit einem Betriebsbeamten
besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
2. bei einmaennig besetzten fuehrenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestoert
ist.
(4) Geschobene Zuege duerfen hoechstens 30 km/h fahren, ueber Bahnuebergaenge ohne technische
Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) hoechstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Zuege duerfen hoechstens 40 km/h fahren.
(6) Hilfszuege duerfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit hoechstens
50 km/h betraegt. Bahnuebergaenge mit offenen Schranken sowie mit fernueberwachten
Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen duerfen dabei ohne Sicherung durch Posten hoechstens
mit 10 km/h befahren werden.
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zuegen ohne Rollfahrzeuge betragen
1. bei dem Grundmass der Spurweite von 1.000 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ue x ---- + 130)
11,8 1,0
2. bei dem Grundmass der Spurweite von 750 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ue x ---- + 130)
11,8 0,75
V = Geschwindigkeit in km/h
R = Bogenhalbmesser in m
ue = Ueberhoehung in mm.
(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zuegen mit
Rollfahrzeugen hoechstens 20 km/h betragen.
(9) Fuer Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften
zulaessig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
§ 41 Schieben und Nachschieben der Zuege
(1) Zuege gelten betrieblich als geschoben, wenn das Triebfahrzeug nicht an der Spitze
laeuft und nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
(2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Zuege ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen.
Hiervon darf nur bei langsamer Rueckwaertsbewegung abgewichen werden. Der Betriebsbeamte
hat Signalmittel zur Verstaendigung mit dem Triebfahrzeugfuehrer und zur Warnung der
Wegebenutzer vor Bahnuebergaengen ohne technische Sicherung mitzufuehren.
- 13 -
(3) Zuege gelten betrieblich als nachgeschoben, wenn das Triebfahrzeug an der Spitze
laeuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und wenn ein weiteres Triebfahrzeug
nachschiebt, das nicht direkt oder indirekt gesteuert wird.
(4) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als
zwei Triebfahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Gefaellen muessen nachschiebende
Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
(5) Zuege mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst
verbunden sind, und Zuege mit Rollfahrzeugen, die nicht durchgehend mit Zug- und
Stosseinrichtung gekuppelt sind, duerfen nicht nachgeschoben werden.
§ 42 Rangieren, Hemmschuhe
Die Vorschriften des § 42 der EBO gelten entsprechend.
§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge
Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend.
§ 44 Mitfahren im Fuehrerraum
Die Vorschriften des § 44 der EBO gelten entsprechend.
§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge muessen waehrend der Fahrt mit einem Triebfahrzeugfuehrer
besetzt sein; bei Kleinlokomotiven duerfen die Aufgaben des Triebfahrzeugfuehrers
auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden. Direkt gesteuerte
Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) duerfen unbesetzt bleiben; bei direkter Steuerung
durch Fernsteuerungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge befoerdert werden, die mit
Reisenden besetzt sind.
(2) Der Triebfahrzeugfuehrer muss sich waehrend der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit
zwei Fuehrerstaenden auf dem vorderen Fuehrerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem
fuehrenden Steuerwagen aus gesteuert werden, im Fuehrerstand an der Spitze des Zuges
aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rueckwaertsbewegungen braucht er den
Fuehrerstand nicht zu wechseln.
(3) Sofern in den nachstehenden Absaetzen nichts anderes bestimmt ist, sind ausserdem zu
besetzen
1. Dampflokomotiven mit einem Heizer,
2. andere fuehrende Fahrzeuge mit einem Beimann, wenn sie keine
Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Der Dienst des Beimanns darf von einem Zugbegleiter wahrgenommen werden, der in der
Lage sein muss, einen Zug zum Halten zu bringen.
(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Beimann darf auch bei fehlender
Sicherheitsfahrschaltung abgesehen werden
1. bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder Zuege mit einer Geschwindigkeit bis zu
50 km/h befoerdern,
2. bei Triebfahrzeugen mit selbsttaetiger Feuerung oder ohne Feuerung, wenn sie
Rangierarbeiten ausfuehren,
3. bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie Rangierarbeiten ausfuehren,
4. wenn in Ausnahmefaellen der Heizer oder Beimann das Fahrzeug aus zwingenden Gruenden
verlassen muss.
(6)
§ 46 Besetzen der Zuege mit Zugbegleitern
- 14 -
(1) Die Zuege sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absaetzen
2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
(2) Bei zweimaenniger Besetzung des fuehrenden Fahrzeugs oder bei zwei einmaennig
besetzten Triebfahrzeugen duerfen ohne Zugbegleiter verkehren
1. einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
2. Dienstzuege,
3. Reisezuege bis zu 100 m Gesamtlaenge,
4. Gueterzuege,
5. Leerreisezuege.
Die Zuege muessen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge
muessen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei indirekt gesteuerten
Wendezuegen darf der zweite Mann das nicht fuehrende Triebfahrzeug bedienen.
(3) Bei einmaenniger Besetzung des fuehrenden Fahrzeugs duerfen ohne Zugbegleiter
verkehren
1. Reisezuege bis zu 100 m Gesamtlaenge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schliessen
der Wagentueren vom Triebfahrzeugfuehrer ueberwacht wird oder wenn sie vom fuehrenden
Fahrzeug aus geschlossen werden,
2. Gueter- und Leerreisezuege mit Sicherheitsfahrschaltung,
3. einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Zuege
behandelt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
4. andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 duerfen bis zu fuenf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber
bis zu 10 Fahrzeuge angehaengt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschliessen
und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.
§ 47 Personal
Die Vorschriften der §§ 47 bis 54 der EBO gelten entsprechend.
§ 48 Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64a der EBO gelten entsprechend.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer
entgegen den Vorschriften des § 48 vorsaetzlich
1.
2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu
bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrueckliche
Gestattung auf einer Plattform aufhaelt, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch,
wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder
benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein
besonderes Nutzungsverhaeltnis dazu berechtigt,
2. sich innerhalb der Gleise aufhaelt, ohne dass dies zur Erfuellung amtlicher Aufgaben
erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhaeltnisses zugelassen ist,
3. eine Aussentuer oeffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
- 15 -
4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder
eine Sache zu beschaedigen, oder
5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt oeffnet, ein
Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstoerende oder betriebsgefaehrdende
Handlung vornimmt.
(3) Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach den Absaetzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die
in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehoerde uebertragen.
§ 50 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkuendung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2)
§ 51
-
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
Anlage 1 Bild 1, 2 und 3
(Zu den §§ 9 und 22)
Umgrenzung des lichten Raumes
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1972, 280 - 281)
Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282
1. Vergroesserung des lichten Raumes und der Gleisabstaende bei Gleisen ohne
Rollfahrzeugbetrieb
Bogenhalbmesser Bogeninnenseite Bogenaussenseite
m mm mm
>= 5.000 20 20
2.000 25 25
500 25 25
400 30 30
250 30 30
225 35 35
180 35 35
150 40 40
120 60 45
100 80 55
80 105 75
60 150 105
50 185 135
40 240 175
Zwischenwerte duerfen gradlinig eingeschaltet werden; die Masse der Vergroesserung sind
auf volle 5 mm aufzurunden.
2. Vergroesserung der Gleisabstaende bei Regelspurgleisen
Bogenhalbmesser Bogeninnenseite Bogenaussenseite
m mm mm
250 0 0
225 25 30
- 16 -
200 50 65
190 65 80
180 80 100
150 135 170
120 335 365
100 530 570
Zwischenwerte duerfen gradlinig eingeschaltet werden; die Masse der Vergroesserung sind
auf volle 5 mm aufzurunden.
Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10)
Vergroesserung des lichten Raumes und der Gleisabstaende bei Gleisen mit
Rollfahrzeugbetrieb
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 283 - 284
1. Wenn regelspurige Gueterwagen unbeschraenkt befoerdert werden
-------------------------------------------------------------------------------
I Bei Rollbockverkehr I Bei Rollwagenverkehr
Bogenhalbmesser I Bogen- I Bogen- I Bogen- I Bogen-
I innenseite I aussenseite I innenseite I aussenseite
m I mm I mm I mm I mm
-------------------------------------------------------------------------------
unter 1.500 bis 500 I 0 I 0 I 0 I 20
unter 500 bis 300 I 0 I 0 I 0 I 40
unter 300 bis 250 I 30 I 10 I 20 I 60
unter 250 bis 225 I 60 I 30 I 60 I 60
unter 225 bis 200 I 90 I 60 I 80 I 70
unter 200 bis 190 I 100 I 100 I 100 I 70
unter 190 bis 180 I 130 I 100 I 110 I 80
unter 180 bis 150 I 190 I 170 I 180 I 120
unter 150 bis 120 I 370 I 360 I 390 I 320
unter 120 bis 100 I 590 I 550 I 600 I 510
unter 100 bis 90 I 730 I 690 I 750 I 650
unter 90 bis 80 I 900 I 840 I 910 I 800
unter 80 bis 70 I 1.120 I 1.050 I 1.160 I 1.010
unter 70 bis 60 I 1.420 I 1.300 I 1.460 I 1.260
-------------------------------------------------------------------------------
2. Wenn regelspurige Gueterwagen mit hoechstens 15,00 m Drehzapfenabstand
befoerdert werden
-------------------------------------------------------------------------------
I Bei Rollbockverkehr I Bei Rollwagenverkehr
Bogenhalbmesser I Bogen- I Bogen- I Bogen- I Bogen-
I innenseite I aussenseite I innenseite I aussenseite
m I mm I mm I mm I mm
-------------------------------------------------------------------------------
unter 1.500 bis 500 I 0 I 0 I 0 I 20
unter 500 bis 300 I 0 I 0 I 0 I 40
unter 300 bis 250 I 10 I 10 I 20 I 60
unter 250 bis 225 I 30 I 30 I 60 I 60
unter 225 bis 200 I 50 I 50 I 60 I 70
unter 200 bis 190 I 70 I 70 I 70 I 70
unter 190 bis 180 I 100 I 100 I 80 I 80
unter 180 bis 150 I 110 I 140 I 120 I 120
unter 150 bis 120 I 170 I 220 I 190 I 190
unter 120 bis 100 I 220 I 300 I 260 I 260
unter 100 bis 80 I 310 I 430 I 360 I 380
unter 80 bis 60 I 450 I 630 I 530 I 580
unter 60 bis 50 I 570 I 790 I 670 I 740
unter 50 bis 40 I 740 I 1.030 I 880 I 980
unter 40 bis 35 I 880 I 1.210 I 1.030 I 1.160
unter 35 bis 30 I 1.050 I 1.430 I 1.230 I 1.370
- 17 -
unter 30 bis 25 I 1.290 I 1.730 I 1.520 I 1.670
unter 25 bis 20 I 1.660 I 2.160 I 1.950 I 2.100
unter 20 bis 15 I 2.310 I 2.830 I 2.710 I 2.750
-------------------------------------------------------------------------------
3. Wenn regelspurige Gueterwagen mit hoechstens 8,00 m Radsatzabstand oder
Drehzapfenabstand befoerdert werden
-------------------------------------------------------------------------------
I Bei Rollbockverkehr I Bei Rollwagenverkehr
Bogenhalbmesser I Bogen- I Bogen- I Bogen- I Bogen-
I innenseite I aussenseite I innenseite I aussenseite
m I mm I mm I mm I mm
-------------------------------------------------------------------------------
unter 1.500 bis 500 I 0 I 0 I 0 I 20
unter 500 bis 300 I 0 I 0 I 0 I 40
unter 300 bis 250 I 10 I 10 I 0 I 60
unter 250 bis 225 I 20 I 20 I 0 I 60
unter 225 bis 200 I 30 I 30 I 10 I 70
unter 200 bis 190 I 40 I 40 I 10 I 70
unter 190 bis 180 I 40 I 40 I 10 I 80
unter 180 bis 150 I 60 I 60 I 30 I 100
unter 150 bis 120 I 100 I 100 I 60 I 140
unter 120 bis 100 I 110 I 150 I 70 I 190
unter 100 bis 80 I 140 I 210 I 110 I 270
unter 80 bis 60 I 200 I 310 I 170 I 390
unter 60 bis 50 I 250 I 390 I 220 I 480
unter 50 bis 40 I 320 I 500 I 290 I 630
unter 40 bis 35 I 380 I 600 I 350 I 740
unter 35 bis 30 I 450 I 710 I 420 I 880
unter 30 bis 25 I 540 I 860 I 510 I 1.060
unter 25 bis 20 I 680 I 1.080 I 650 I 1.330
unter 20 bis 15 I 920 I 1.440 I 900 I 1.760
-------------------------------------------------------------------------------
4. Wenn regelspurige Gueterwagen mit hoechstens 4,50 m Radsatzabstand befoerdert
werden
-------------------------------------------------------------------------------
I Bei Rollbockverkehr I Bei Rollwagenverkehr
Bogenhalbmesser I Bogen- I Bogen- I Bogen- I Bogen-
I innenseite I aussenseite I innenseite I aussenseite
m I mm I mm I mm I mm
-------------------------------------------------------------------------------
unter 1.500 bis 500 I 0 I 0 I 0 I 20
unter 500 bis 300 I 0 I 0 I 0 I 40
unter 300 bis 250 I 10 I 10 I 0 I 60
unter 250 bis 225 I 20 I 20 I 0 I 60
unter 225 bis 200 I 20 I 20 I 10 I 70
unter 200 bis 190 I 20 I 20 I 10 I 70
unter 190 bis 180 I 20 I 20 I 10 I 80
unter 180 bis 150 I 20 I 30 I 20 I 90
unter 150 bis 120 I 30 I 50 I 30 I 110
unter 120 bis 100 I 30 I 70 I 50 I 140
unter 100 bis 80 I 40 I 100 I 60 I 170
unter 80 bis 60 I 50 I 140 I 100 I 230
unter 60 bis 50 I 60 I 170 I 130 I 270
unter 50 bis 40 I 80 I 220 I 180 I 340
unter 40 bis 35 I 90 I 270 I 210 I 400
unter 35 bis 30 I 100 I 320 I 250 I 460
unter 30 bis 25 I 130 I 390 I 310 I 550
unter 25 bis 20 I 160 I 490 I 390 I 670
unter 20 bis 15 I 210 I 650 I 540 I 890
-------------------------------------------------------------------------------
- 18 -
Anlage 4 (zu § 21)
Radsatz
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl I 1972, 285)
Anlage 5 (zu § 21)
Raeder
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1972, 286)
Anlage 6 (zu § 25)
Freie Raeume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1972, 287)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1099)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl.
I S. 269), geaendert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382),
mit folgender Massgabe:
Fuer bestehende Anlagen koennen die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von
Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung fuer Schmalspurbahnen vom 25.
Juni 1943 (RGBl. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
...
10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei
der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Aenderung bestehender Anlagen und
Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten
Rechtsvorschriften unter Beruecksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder
nicht unmittelbar Anwendung finden koennen, gelten sie fuer die Deutsche Reichsbahn
sinngemaess. Gleiches gilt fuer sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes,
die besondere Regelungen fuer die Deutsche Bundesbahn vorsehen.
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