Verordnung ueber den elektronischen
Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht
(ERVVOBSG)
ERVVOBSG
vom 18.12.2006
"Verordnung ueber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht vom 18.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3219)"
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften fuer die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217
S. 18), sind beachtet worden.
Fussnote
Textnachweis ab: 22.12.2006 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Eingangsformel
Auf Grund des § 65a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Maerz
2005 (BGBl. I S. 837) eingefuegt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
Beim Bundessozialgericht koennen ab dem 1. Januar 2007 in allen Verfahrensarten
elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2 Art und Weise der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschliesslich der elektronische
Gerichtsbriefkasten des Bundessozialgerichts bestimmt, der ueber die von dem Gericht zur
Verfuegung gestellte Zugangs- und Uebertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann
ueber das Internetportal des Bundessozialgerichts lizenzfrei heruntergeladen werden.
(2) Die Uebermittlung erfolgt durch die Uebertragung des zur Einreichung bestimmten
elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels
der zur Verfuegung gestellten Zugangs- und Uebertragungssoftware auf der Basis des
Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).
(3) Die fuer Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstueck
gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-
MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das
mit einer automatisierten Ueberpruefung andere Stellen beauftragen kann, pruefbar sein.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer fuer das
Gericht zu bearbeitenden Version aufweisen:
1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2. Unicode,
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3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML (Extensive Markup Language),
6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet
werden,
7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software "Open Office",
soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden.
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschliesslich aus Text oder
in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Uebermittlung als
Bilddatei in dem Format TIFF (Tagged Image File Format) zugelassen.
(6) Elektronische Dokumente, die einem der in den Absaetzen 4 und 5 genannten
Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, koennen unter
den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu gebenden Voraussetzungen auch in komprimierter Form als
ZIP-Datei eingereicht werden.
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Das Bundessozialgericht gibt ueber sein Internetportal bekannt:
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme
am elektronischen Rechtsverkehr sowie fuer die Authentifizierung bei der jeweiligen
Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschliesslich
der fuer die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfaecher zu
speichernden personenbezogenen Daten,
2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner
Pruefung den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen,
3. die nach seiner Pruefung den in § 2 Abs. 4 und 5 festgelegten Formatstandards
entsprechenden und fuer die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der
genannten Formate unter Nennung einer Mindestgueltigkeitsdauer,
4. die zusaetzlichen Angaben, die bei der Uebermittlung oder bei der Bezeichnung
des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die
Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu
gewaehrleisten,
5. die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien eingereicht werden koennen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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