Gesetz ueber die Verwaltung des ERP-
Sondervermoegens (ERP-Verwaltungsgesetz)
ERPVerwG 2007
vom 26.06.2007
"ERP-Verwaltungsgesetz vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160)"
Fussnote
Textnachweis ab: 30.6.2007
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.6.2007 I 1160 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 30.6.2007 in Kraft getreten.
§ 1 Verwalter des Sondervermoegens
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie verwaltet die in Artikel
III des Gesetzes vom 31. Januar 1950 betreffend das Abkommen ueber Wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 9) bezeichneten Vermoegenswerte der
Bundesrepublik Deutschland als Sondervermoegen des Bundes unter der Bezeichnung "ERP-
Sondervermoegen".
§ 2 Zweckbestimmung
Das Sondervermoegen dient der Foerderung der deutschen Wirtschaft nach Massgabe der
Bestimmungen des Abkommens ueber Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl.
1950 S. 10).
§ 3 Rechtsgeschaeftlicher Verkehr
Das Sondervermoegen ist nicht rechtsfaehig. Es kann unter seinem Namen im
rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine
Gerichtsstand des Sondervermoegens ist Berlin.
§ 4 Getrennte Vermoegensverwaltung
(1) Das Sondervermoegen ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Der Bund haftet fuer die Verbindlichkeiten des Sondervermoegens; dieses haftet nicht
fuer die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.
§ 5 Substanzerhaltungsgebot
Das Sondervermoegen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach
wirtschaftlichen Grundsaetzen zu verwalten.
§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
(1) Teile des Sondervermoegens werden als Eigenkapital in Form einer Kapitalruecklage
(Foerderruecklage) in die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau eingebracht. Weitere Teile
des Sondervermoegens koennen der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau als befristetes
Nachrangdarlehen gewaehrt werden. Der Bestimmungszweck des Sondervermoegens bleibt
auch in Form der Foerderruecklage und eines Nachrangdarlehens und der hierauf
entfallenden Ertraege erhalten; hierueber legt die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie einen jaehrlichen Bericht vor.
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(2) Ueber das in die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau als Eigenkapital einzubringende und
das als Nachrangdarlehen gewaehrte Vermoegen wird zwischen dem Sondervermoegen und der
Kreditanstalt fuer Wiederaufbau ein Vertrag geschlossen, der insbesondere zum Inhalt
hat:
a) Verguetung durch die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau in einer Hoehe, die es erlaubt,
gemeinsam mit den uebrigen Ertraegen des Sondervermoegens Substanz und Foerderung in
vollem Umfang sicher zu stellen;
b) Verpflichtung zu jaehrlichem Bericht ueber die Verwendung des in die Kreditanstalt
fuer Wiederaufbau eingebrachten Eigenkapitals, des gewaehrten Nachrangdarlehens und
der Ertraege;
c) Wert der Vermoegensgegenstaende zum Zeitpunkt des Vermoegensuebergangs;
d) Sicherung der Verwendung der Ertraege entsprechend den Rahmenvorgaben des
Sondervermoegens;
e) Regelung zu den Foerderlasten einschliesslich der Bearbeitungskosten;
f) Verzicht der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau auf Eigenkapitalkosten, soweit das
einzusetzende Unterlegungskapital durch das eingebrachte haftende Eigenkapital und
das gewaehrte Nachrangdarlehen abgedeckt ist.
(3) Der Vertrag nach Absatz 2 sowie seine Aenderungen und Ergaenzungen stehen unter dem
Vorbehalt der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
§ 7 Foerdertaetigkeit
(1) Im Rahmen der Zweckbestimmung koennen Foerdermassnahmen durchgefuehrt werden,
insbesondere Darlehen gewaehrt und Zinslasten aus der Verbilligung von Darlehen getragen
werden. Darueber hinaus koennen Sicherheiten bestellt, Gewaehrleistungen und Buergschaften
eingegangen sowie Beteiligungen erworben werden. Fuer die hiermit verbundenen Risiken
ist in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Im Ausnahmefall koennen auch Zuschuesse
gewaehrt werden.
(2) Bei zeitweise nicht ausreichenden Ertraegen kann die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau
dem Sondervermoegen nach Massgabe der Ermaechtigung im jaehrlichen Gesetz ueber den
Wirtschaftsplan voruebergehend verzinsliche rueckzahlbare Mittel bereitstellen. Kredite
am Kapitalmarkt darf das Sondervermoegen nicht aufnehmen.
§ 8 Wirtschaftsplan
(1) Ueber die fuer das jeweils folgende Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember eines
Jahres) geplante Wirtschaftsfoerderung des Sondervermoegens stellt das Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthaelt die fuer die Wirtschaftsfoerderung
des Sondervermoegens vorgesehenen Foerdermassnahmen und Programme sowie die dafuer
einzusetzenden Mittel. Darueber hinaus werden die voraussichtlichen zukuenftigen
Risiken und Belastungen ausgewiesen. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen. In den Wirtschaftsplan ist ausserdem der Bericht der Kreditanstalt fuer
Wiederaufbau ueber die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewaehrten
Nachrangdarlehens aufzunehmen.
(2) Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
Liegt das Wirtschaftsplangesetz zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht vor, kann
die Wirtschaftsfoerderung des Sondervermoegens auf der Grundlage des Wirtschaftsplans
des Vorjahres weitergefuehrt werden, soweit die Erzielung der Einnahmen aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen sichergestellt ist.
(3) Einzelne Ausgabeansaetze des Wirtschaftsplans koennen ueberschritten werden, soweit
andere Ansaetze entfallen, sich verringern oder sich die Einnahmen entsprechend erhoehen.
(4) Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermoegens vorgesehenen Ausgabemittel sind
insoweit uebertragbar, als die tatsaechlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
§ 9 Durchfuehrung der Wirtschaftsfoerderung
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(1) Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
und die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2
geschlossenen Vertrages umgesetzt.
(2) Ueber Vertragsaufhebungen und -aenderungen sowie ueber Stundungen, Niederschlagungen
und Erlasse von Anspruechen werden das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen.
(3) Vertraege, durch die die Verpflichtung uebernommen werden soll, ueber ein
Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermoegen zu erbringen, duerfen endgueltig
erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfuer im Wirtschaftsplan
vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt
worden ist.
(4) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird dem Deutschen Bundestag
nach Abschluss des Foerderjahres ueber die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten.
§ 10 Kosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Sondervermoegens traegt das Sondervermoegen, soweit sie
nicht vom Bund getragen werden.
§ 11 Jahresabschluss
(1) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie stellt am Schluss eines jeden
Rechnungsjahres die Jahresrechnung fuer das Sondervermoegen auf.
(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie erstellt ausserdem
zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung). Der Jahresabschluss ist im Rahmen des jaehrlichen Gesetzes ueber den
Wirtschaftsplan zu veroeffentlichen.
(3) Die Pruefungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberuehrt.
§ 12 Pruefungsrechte des Sondervermoegens
(1) Das Sondervermoegen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natuerlichen
oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsfoerderung des Sondervermoegens
finanziell beguenstigt worden sind, Auskuenfte oder Einsicht in die Geschaeftsbuecher und
Geschaeftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenueber den Beguenstigten in den Faellen,
in denen im Rahmen der Wirtschaftsfoerderung Sicherheiten bestellt, Buergschaften oder
Gewaehrleistungen uebernommen oder Beteiligungen erworben worden sind.
(2) Das gleiche Recht besteht gegenueber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei
der Durchfuehrung der Wirtschaftsfoerderung nach diesem Gesetz fuer das Sondervermoegen
taetig geworden sind.
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