Gesetz ueber die Finanzierungshilfe
fuer Entwicklungslaender aus Mitteln
des ERP-Sondervermoegens (ERP-
Entwicklungshilfegesetz)
ERPEntwHiG
vom 09.06.1961
"ERP-Entwicklungshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
642-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 125 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 125 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 21. 3.1975
§ 1
(1) Zur Foerderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den
Entwicklungslaendern, ist das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie
ermaechtigt, Verpflichtungen zur Gewaehrung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von
eintausendfuenfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel
zu uebernehmen.
(2) In dem Umfang, in dem der Bund (ERP-Sondervermoegen) aus den Verpflichtungen nach
Absatz 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, koennen neue Verpflichtungen ohne
erneute Anrechnung auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag uebernommen werden. Soweit
jedoch Verpflichtungen durch Erfuellung erloeschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur
Erfuellung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden sind.
§ 2
Die Foerderungsmittel dienen in Ergaenzung anderer Leistungen, insbesondere des Geld- und
Kapitalmarktes, zur Gewaehrung von Darlehen und fuer die Finanzierung von Vorhaben, fuer
die der Bund Gewaehrleistungen uebernimmt.
§ 3
(1) Fuer den Foerderungszweck, insbesondere zur Erfuellung der nach § 1 Abs. 1
eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:
1. aus dem ERP-Sondervermoegen jaehrlich Mittel nach naeherer Bestimmung des ERP-
Wirtschaftsplans;
2. aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Hoehe von insgesamt
fuenfhundert Millionen Deutsche Mark.
(2) Den Foerderungsmitteln fliessen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdruecklich fuer
den Foerderungszweck bestimmt sind.
(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ist ermaechtigt, die in Absatz
1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermoegens zu beschaffen.
§ 4
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Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie ist ermaechtigt, Kassenmittel zur
Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang
zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.
§ 5
(1) Die Foerderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermoegens.
(2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz ueber die Verwaltung des ERP-
Sondervermoegens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2,
Anwendung.
§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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