Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln                                               (EMVG)
EMVG

vom  26.02.2008



"Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar
2008 (BGBl. I S. 220)"

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24).

Fussnote

 Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet         Amtlicher Hinweis des Normgebers
     Umsetzung der
       EGRL 108/2004           (CELEX Nr: 304L0108)

Inhaltsuebersicht
                                          Abschnitt 1
                               Anforderungen an Betriebsmittel
§ 1               Anwendungsbereich
§ 2               Ausnahmen
§ 3               Begriffsbestimmungen
§ 4               Grundlegende Anforderungen
§ 5               Vermutungswirkung
§ 6               Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb
§ 7               Konformitaetsbewertungsverfahren fuer Geraete
§ 8               CE-Kennzeichnung
§ 9               Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 10              Benannte Stellen
§ 11              Besondere Regelungen
§ 12              Ortsfeste Anlagen
                                          Abschnitt 2
                             Marktaufsicht der Bundesnetzagentur
§   13            Aufgaben und Zustaendigkeiten der Bundesnetzagentur
§   14            Befugnisse der Bundesnetzagentur
§   15            Auskunfts- und Beteiligungspflicht
§   16            Zwangsgeld
§   17            Kostenregelung
§   18            Vorverfahren
§   19            Beitragsregelung
                                          Abschnitt 3
                                      Bussgeldvorschriften
§ 20              Bussgeldvorschriften
                                          Abschnitt 4
                                      Schlussbestimmungen
§ 21              Uebergangsbestimmungen
§ 22              Aufhebung und Aenderungen von Rechtsvorschriften
§ 23              Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
§ 24              Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Anlage 1          Technische Unterlagen, EG-Konformitaetserklaerung
Anlage 2          CE-Kennzeichnung


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Abschnitt 1
Anforderungen an Betriebsmittel
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fuer alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Stoerungen
verursachen koennen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Stoerungen beeintraechtigt
werden kann.

(2) Unberuehrt bleiben
1. die Vorschriften des Geraete- und Produktsicherheitsgesetzes,
2. die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung,
   die Inbetriebnahme und den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und
3. die eisenbahnrechtlichen Vorschriften ueber Anforderungen an Geraete sowie ueber die
   Pruefung, Zulassung und Ueberwachung von Geraeten zur Gewaehrleistung eines sicheren
   Eisenbahnbetriebs.

§ 2 Ausnahmen
Dieses Gesetz gilt nicht fuer:
1. Betriebsmittel, die vom Gesetz ueber Funkanlagen und
   Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden,
2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausruestungen nach der Verordnung (EG)
   Nr. 1592/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur
   Festlegung gemeinsamer Vorschriften fuer die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
   Europaeischen Agentur fuer Flugsicherheit (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), zuletzt geaendert
   durch Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. EU
   Nr. L 243 S. 5),
3. Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
     a) eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang
        zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemaesser Betrieb
        von Funk- und Telekommunikationsgeraeten und sonstigen Betriebsmitteln moeglich
        ist,
     b) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz ueblichen elektromagnetischen
        Stoerungen ohne unzumutbare Beeintraechtigung betrieben werden koennen,

4. Funkgeraete und Bausaetze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr. 1 des
   Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsuebliche Geraete, die von
   Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden,
5. Betriebsmittel, die ausschliesslich zur Erfuellung militaerischer zwischenstaatlicher
   Verpflichtungen oder ihrer Bauart nach zur Verwendung fuer Zwecke der Verteidigung
   bestimmt sind oder die fuer die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   oder fuer die oeffentliche Sicherheit eingesetzt werden.
Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und in den Faellen des
Satzes 1 Nr. 2 bis 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 entsprechend.

§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1.    sind Betriebsmittel Geraete und ortsfeste Anlagen;
2.    ist Geraet
      a) ein fuer den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenstaendigen
         Funktion oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Verbindung
         solcher Produkte, das oder die elektromagnetische Stoerungen verursachen kann
         oder koennen oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Stoerungen
         beeintraechtigt werden kann,

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      b) ein Bauteil oder eine Baugruppe, die jeweils dazu bestimmt sind, vom Endnutzer
         in ein Geraet eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Stoerungen
         verursachen koennen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Stoerungen
         beeintraechtigt werden kann,
      c) ein serienmaessig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine
         eigenstaendige Funktion erfuellt und elektromagnetische Stoerungen verursachen
         kann,
      d) eine bewegliche Anlage in Form einer Verbindung von Geraeten oder weiteren
         Einrichtungen, die fuer den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist;

3.    ist ortsfeste Anlage eine besondere Verbindung von Geraeten unterschiedlicher Art
      oder weiteren Einrichtungen mit dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort
      betrieben zu werden;
4.    ist elektromagnetische Vertraeglichkeit die Faehigkeit eines Betriebsmittels,
      in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne
      elektromagnetische Stoerungen zu verursachen, die fuer andere in dieser Umgebung
      vorhandene Betriebsmittel unannehmbar waeren;
5.    ist elektromagnetische Stoerung jede elektromagnetische Erscheinung, die die
      Funktion eines Betriebsmittels beeintraechtigen koennte; eine elektromagnetische
      Stoerung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwuenschtes Signal oder eine
      Veraenderung des Ausbreitungsmediums sein;
6.    ist Stoerfestigkeit die Faehigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer
      elektromagnetischen Stoerung ohne Funktionsbeeintraechtigung zu arbeiten;
7.    ist elektromagnetische Umgebung die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen,
      die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;
8.    ist Hersteller diejenige natuerliche oder juristische Person oder rechtsfaehige
      Personengesellschaft, die fuer den Entwurf oder die Fertigung eines Geraetes
      verantwortlich ist oder die sich durch die Ausstellung einer Konformitaetserklaerung
      im eigenen Namen oder das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen
      unterscheidungskraeftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch,
      wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Geraet herstellt oder wer ein
      Geraet veraendert, umbaut oder anpasst;
9.    ist Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen eines Geraetes im Markt der
      Mitgliedstaaten der Europaeischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
      Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs
      oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten; das Inverkehrbringen
      bezieht sich dabei auf jedes einzelne Geraet, unabhaengig vom Fertigungszeitpunkt
      und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde;
      Inverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorfuehren eines Geraetes auf
      Ausstellungen und Messen;
10.   ist Senderbetreiber derjenige, dem zum Betreiben von Sendefunkgeraeten oder
      Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind;
11.   sind allgemein anerkannte Regeln der Technik technische Festlegungen fuer
      Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung
      der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Vertraeglichkeit zu
      gewaehrleisten, und die sich in der Praxis bewaehrt haben;
12.   ist harmonisierte Norm eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen
      eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europaeischen Norm nach dem
      Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
      vom 22. Juni 1998 ueber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
      technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geaendert durch Richtlinie
      98/48/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1998 (ABl. EG
      Nr. L 217 S. 18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht
      zwingend vorgeschrieben ist.

§ 4 Grundlegende Anforderungen

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(1) Betriebsmittel muessen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so
entworfen und gefertigt sein, dass
1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Stoerungen kein Niveau erreichen,
   bei dem ein bestimmungsgemaesser Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeraeten oder
   anderen Betriebsmitteln nicht moeglich ist;
2. sie gegen die bei bestimmungsgemaessem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen
   Stoerungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeintraechtigung
   bestimmungsgemaess arbeiten zu koennen.

(2) Ortsfeste Anlagen muessen zusaetzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden. Die zur Gewaehrleistung der
grundlegenden Anforderungen angewandten allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
zu dokumentieren.

§ 5 Vermutungswirkung
Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlaegigen harmonisierten Normen ueberein, so wird
widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen abgedeckten
grundlegenden Anforderungen des § 4 uebereinstimmt. Diese Vermutung der Konformitaet
beschraenkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und
gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten
grundlegenden Anforderungen.

§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb
(1) Betriebsmittel duerfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb
genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemaesser Installierung und Wartung sowie
bestimmungsgemaesser Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.
1 uebereinstimmen. Geraete duerfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein
Konformitaetsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben
und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfuellt sind.

(2) Werden in Verkehr gebrachte Geraete so umgebaut oder angepasst, dass sich die
elektromagnetische Vertraeglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geraete, wenn sie
erneut in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von oeffentlichen
Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu
treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.

§ 7 Konformitaetsbewertungsverfahren fuer Geraete
(1) Werden Geraete in Verkehr gebracht, ist die Uebereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nach dem Verfahren der Absaetze 2 und 3 nachzuweisen.

(2) Der Hersteller hat anhand einer Untersuchung der massgebenden Erscheinungen
die elektromagnetische Vertraeglichkeit des Geraetes zu bewerten, um festzustellen,
ob es mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 uebereinstimmt. Die
sachgerechte Anwendung aller einschlaegigen harmonisierten Normen ist der Bewertung
der elektromagnetischen Vertraeglichkeit gleichwertig. Bei der Bewertung sind alle bei
bestimmungsgemaessem Betrieb ueblichen Bedingungen zu beruecksichtigen. Kann ein Geraet in
verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung bestaetigen, dass
das Geraet mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs.1 in allen Konfigurationen
uebereinstimmt, die der Hersteller als typisch fuer die bestimmungsgemaesse Verwendung
bezeichnet.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Anlage 1 zu erstellen, mit
denen nachgewiesen wird, dass das Geraet mit den grundlegenden Anforderungen nach §
4 Abs. 1 uebereinstimmt. Zur Bescheinigung dieser Uebereinstimmung stellt er oder sein
in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter eine EG-Konformitaetserklaerung nach
Anlage 1 aus. Der Hersteller oder sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft haben die

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technischen Unterlagen und die EG-Konformitaetserklaerung mindestens zehn Jahre lang nach
Fertigung des letzten Geraetes fuer die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmaechtigter in der Gemeinschaft ansaessig,
faellt diese Verpflichtung der Person zu, die fuer das Inverkehrbringen des Geraetes auf
dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

(4) Zusaetzlich zu dem Verfahren nach den Absaetzen 2 und 3 kann der Hersteller oder
sein in der Gemeinschaft ansaessiger Bevollmaechtigter die technischen Unterlagen der
benannten Stelle mit dem Antrag auf ihre Bewertung vorlegen. Dabei teilt er mit,
welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen zu bewerten sind. Die benannte Stelle
prueft, ob die technischen Unterlagen in angemessener Weise die Uebereinstimmung mit
den zu bewertenden Anforderungen nachweisen. Ist dies der Fall, bestaetigt die benannte
Stelle dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten,
dass das Geraet mit den bewerteten Anforderungen uebereinstimmt. Der Hersteller fuegt die
Bestaetigung den technischen Unterlagen hinzu.

§ 8 CE-Kennzeichnung
(1) Geraete, deren Uebereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4
im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansaessigen Bevollmaechtigten mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu
versehen.

(2) Es duerfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt
mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Andere
Kennzeichnungen duerfen auf dem Geraet, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung
nur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht
beeintraechtigen.

§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen
(1) Zur Identifizierung muss jedes Geraet mit der Typbezeichnung, der Baureihe, der
Seriennummer oder mit anderen Angaben gekennzeichnet sein, die die Zuordnung des
Geraetes zu einer EG-Konformitaetserklaerung ermoeglichen.

(2) Zu jedem Geraet sind auf dem Geraet, seiner Verpackung oder den beigegebenen
Unterlagen der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben. Ist der Hersteller
nicht in der Gemeinschaft ansaessig, sind auch der Name und die Anschrift seines in der
Europaeischen Union ansaessigen Bevollmaechtigten oder der Person anzugeben, die fuer das
Inverkehrbringen des Geraetes in der Gemeinschaft verantwortlich ist.

(3) Der Hersteller muss auf dem Geraet, seiner Verpackung oder den beigegebenen
Unterlagen Angaben ueber besondere Vorkehrungen machen, die bei Montage, Installierung,
Wartung oder Betrieb des Geraetes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme
mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 uebereinstimmt. Bei Geraeten fuer
nichtgewerbliche Nutzer muessen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(4) Bei Geraeten, deren Uebereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4
Abs. 1 in Wohngebieten nicht gewaehrleistet ist, ist auf diese Nutzungsbeschraenkung in
einer vor dem Erwerb erkennbaren Form hinzuweisen.

(5) Jedem Geraet ist eine Gebrauchsanleitung mit allen Informationen beizufuegen, die zur
bestimmungsgemaessen Nutzung erforderlich sind. Bei Geraeten fuer nichtgewerbliche Nutzer
muss diese Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

§ 10 Benannte Stellen
(1) Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfuellen:
1. Sie muss ueber ausreichend Personal, Mittel und Ausruestung verfuegen.
2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlaessig sein.
3. Sie muss bei der Durchfuehrung der Pruefungen und der Abfassung der Berichte, die in
   diesem Gesetz vorgesehen sind, unabhaengig sein.


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4. Ihre Fuehrungskraefte und ihr technisches Personal muessen unabhaengig von Stellen,
   Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den zu
   pruefenden Betriebsmitteln haben.
5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisses verpflichtet
   sein.
6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein.
Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung als benannte Stelle
gestellt werden. Die Bundesnetzagentur prueft, ob die Anforderungen nach Satz 1
und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingehalten sind. Die
Bundesnetzagentur ueberprueft regelmaessig, ob die benannte Stelle die Anforderungen nach
Satz 1 weiterhin erfuellt.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die naeheren
Anforderungen und das Verfahren fuer die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung
von benannten Stellen zu regeln.

(3) Fuer Konformitaetsbewertungsstellen fuer die Durchfuehrung von Konformitaetsbewertungen
nach Drittstaatenabkommen gelten die Absaetze 1 und 2 entsprechend.

§ 11 Besondere Regelungen
(1) Waehrend der Entwicklung und Erprobung von Betriebsmitteln hat der Hersteller
Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Stoerungen von Betriebsmitteln zu
vermeiden, die von Dritten betrieben werden.

(2) Auf Messen und Ausstellungen duerfen Hersteller, ihre Bevollmaechtigten oder
Importeure Betriebsmittel, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen,
aufstellen und vorfuehren, wenn sie die Betriebsmittel mit dem Hinweis versehen, dass
diese Betriebsmittel erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden duerfen,
wenn sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes uebereinstimmen. Die Verantwortlichen
nach Satz 1 muessen geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Stoerungen
treffen. Verursachen die Betriebsmittel elektromagnetische Stoerungen, muessen die
Verantwortlichen nach Satz 1 diese unverzueglich durch geeignete Massnahmen beseitigen.

§ 12 Ortsfeste Anlagen
(1) Ortsfeste Anlagen muessen so betrieben und gewartet werden, dass sie mit den
grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 uebereinstimmen. Dafuer ist
der Betreiber verantwortlich. Er hat die Dokumentation nach § 4 Abs. 2 Satz 2 fuer
Kontrollen der Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste
Anlage in Betrieb ist. Die Dokumentation muss dem aktuellen technischen Zustand der
Anlage entsprechen.

(2) Ein Geraet, das zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage vorgesehen und
im Handel nicht erhaeltlich ist, braucht die in den §§ 4, 7, 8 und 9 Abs. 3 bis 5
festgelegten Anforderungen nicht zu erfuellen. Dem Geraet sind Unterlagen beizufuegen, aus
denen sich ergibt,
1. fuer welche ortsfeste Anlage das Geraet bestimmt ist,
2. unter welchen Voraussetzungen diese ortsfeste Anlage elektromagnetische
   Vertraeglichkeit besitzt und
3. welche Vorkehrungen beim Einbau in diese ortsfeste Anlage zu treffen sind, damit
   diese mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 uebereinstimmt.


Abschnitt 2
Marktaufsicht der Bundesnetzagentur
§ 13 Aufgaben und Zustaendigkeiten der Bundesnetzagentur


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(1) Die Bundesnetzagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) fuehrt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geraete auf Einhaltung der
   Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu pruefen und bei Nichteinhaltung die
   Massnahmen nach § 14 zu veranlassen;
2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgefuehrte Geraete auf Einhaltung der
   Anforderungen nach § 11 Abs. 2 zu pruefen und bei Nichteinhaltung die Massnahmen nach
   § 14 Abs. 4 zu veranlassen;
3. ortsfeste Anlagen auf die Uebereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu
   ueberpruefen und die Erfuellung dieser Anforderungen herbeizufuehren, wenn es Anzeichen
   gibt, dass sie nicht mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 uebereinstimmen;
4. elektromagnetische Unvertraeglichkeiten einschliesslich Funkstoerungen aufzuklaeren und
   Abhilfemassnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;
5. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2004/108/EG, anderer EG-Richtlinien und
   Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Vertraeglichkeit
   gegenueber der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten
   der Europaeischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
   Europaeischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;
6. im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Vertraeglichkeit von
   Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und
   diesbezueglich fuer andere zustaendige Bundesbehoerden unterstuetzend taetig zu sein;
7. die Anerkennung und Ueberwachung von benannten Stellen nach § 10 durchzufuehren;
8. die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen.

§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt,
1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geraete stichprobenweise auf
   Einhaltung der Anforderungen nach § 4 und §§ 7 bis 9 zu pruefen,
2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geraete im Sinne des Gesetzes ueber
   Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise auf Einhaltung
   der dort geregelten Anforderungen zu pruefen,
3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgefuehrte Geraete auf Einhaltung der
   Anforderungen nach § 11 Abs. 2 sowie Geraete im Sinne des Gesetzes ueber Funkanlagen
   und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen des
   dortigen § 13 zu pruefen,
4. fuer ortsfeste Anlagen bei Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte den Nachweis der
   Uebereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu verlangen, eine Ueberpruefung
   der Anlagen vorzunehmen und die Erfuellung der grundlegenden Anforderungen
   anzuordnen.

(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Geraet, fuer das die CE-
Kennzeichnung nach diesem Gesetz oder dem Gesetz ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung
versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbringen oder
die Weitergabe des betreffenden Geraetes einzuschraenken, zu unterbinden oder rueckgaengig
zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschraenken. Diese Massnahmen koennen gegen
jeden, der das Geraet in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(3) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Geraet mit CE-Kennzeichnung nicht den
nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu pruefenden Anforderungen entspricht, so erlaesst sie
die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoss
zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Bundesnetzagentur alle
erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden

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Geraetes einzuschraenken, zu unterbinden oder rueckgaengig zu machen. Die Anordnungen
und Massnahmen nach Satz 1 und 2 koennen gegen den Hersteller, seinen Bevollmaechtigten
mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und den Importeur,
die Massnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Geraet weitergibt, gerichtet werden.

(4) Stellt die Bundesnetzagentur im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 fest, dass ein Geraet
nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, erlaesst sie die erforderlichen
Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird,
veranlasst die Bundesnetzagentur die Ausserbetriebnahme des Geraetes.

(5) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass auf einem Geraet, seiner Verpackung, der
Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung angebracht ist, deren
Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt
werden kann, trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehrbringen oder
die gewerbliche Weitergabe des betreffenden Geraetes einzuschraenken, zu unterbinden oder
seinen freien Warenverkehr einzuschraenken. Diese Massnahmen koennen gegen jeden, der das
Geraet in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden.

(6) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Massnahmen zur Klaerung von
elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten zu ergreifen. Sie kann
1. zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeraeten
   und -anlagen und den zugehoerigen Funkdiensten,
2. zum Schutz oeffentlicher Telekommunikationsnetze,
3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert
   oder
4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften
   dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen
   Vertraeglichkeit genuegen,
besondere Massnahmen fuer das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten
Ort anordnen oder alle erforderlichen Massnahmen treffen, um das Betreiben von
Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Sie kann ihre Massnahmen an den
Betreiber oder an den Eigentuemer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen
bei elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz
2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren
Problemen in Zusammenhang mit der elektromagnetischen Vertraeglichkeit an einem
bestimmten Ort unter Abwaegung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Massnahmen
zur Ermittlung ihrer Ursache durchzufuehren und Abhilfemassnahmen in Zusammenarbeit
mit den Beteiligten zu veranlassen. Zivilrechtliche Ansprueche bleiben unberuehrt.
Bei elektromagnetischen Unvertraeglichkeiten arbeitet die Bundesnetzagentur mit den
Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde
und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.

(7) Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Stoerung
1. eine Gefahr fuer Leib oder Leben einer Person oder fuer fremde Sachen von bedeutendem
   Wert,
2. eine erhebliche Beeintraechtigung der Nutzung eines oeffentlichen
   Telekommunikationsnetzes oder
3. eine Beeintraechtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder
   Sendefunkgeraetes
und ist die Ursache der Stoerung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die
Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den naeheren
Umstaenden der Telekommunikation zu verschaffen; die Aufzeichnung des Inhalts ist
unzulaessig. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes
wird nach Massgabe des Satzes 1 eingeschraenkt.

(8) Eine Massnahme nach Absatz 7 ist unverzueglich zu unterbrechen, soweit und solange
tatsaechliche Anhaltspunkte fuer die Annahme vorliegen, dass das Gespraech den Kernbereich
privater Lebensgestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich

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privater Lebensgestaltung duerfen nicht verwertet werden und sind unverzueglich zu
loeschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Loeschung ist aktenkundig zu machen.

(9) Die durch eine Massnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind als solche zu
kennzeichnen. Sie duerfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen
Stoerung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 duerfen die Daten von der
Bundesnetzagentur an die Strafverfolgungsbehoerden uebermittelt werden, soweit dies
fuer die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat
erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur darf die Daten ferner abweichend von
Satz 2 an die Polizeivollzugsbehoerden uebermitteln, soweit bestimmte Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr
fuer Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach-
und Vermoegenswerte erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehoerden und die
Polizeivollzugsbehoerden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. Das
Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Massgabe der Saetze 3 und 4 eingeschraenkt. Die Uebermittlung nach den Saetzen 3 und 4
bedarf der gerichtlichen Zustimmung. Satz 7 gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug gegeben
ist. Fuer das Verfahren nach Satz 7 gelten die Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Zustaendig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.

(10) Die durch eine Massnahme nach Absatz 7 Betroffenen sind spaetestens nach Abschluss
der Stoerungsunterbindung zu benachrichtigen, soweit sie bekannt sind oder ihre
Identifizierung ohne unverhaeltnismaessige weitere Ermittlungen moeglich ist und nicht
ueberwiegende schutzwuerdige Belange anderer Personen entgegenstehen. Dabei ist auf
die Moeglichkeit der Inanspruchnahme nachtraeglichen Rechtsschutzes und die dafuer
jeweils vorgesehene Frist hinzuweisen. In den Faellen des Absatzes 9 Satz 3 erfolgt die
Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehoerde entsprechend den Vorschriften des
Strafverfahrensrechts. In den Faellen des Absatzes 9 Satz 4 erfolgt die Benachrichtigung
durch die Polizeivollzugsbehoerde nach den fuer diese massgebenden Vorschriften; enthalten
diese keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, sind die Vorschriften des
Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.

(11) Die durch eine Massnahme nach Absatz 7 erlangten Daten sind unverzueglich zu
loeschen, wenn sie fuer die Ermittlung oder Unterbindung der Stoerung und fuer eine
gerichtliche Ueberpruefung der Massnahme nicht mehr benoetigt werden. Die Loeschung ist
aktenkundig zu machen. Soweit die Loeschung lediglich fuer eine gerichtliche Ueberpruefung
zurueckgestellt ist, sind die Daten zu sperren. Sie duerfen ohne Einwilligung des
Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; Absatz 9 Satz 3 bis 10 bleibt
unberuehrt.

(12) Unter den in Absatz 7 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der
Bundesnetzagentur befugt, Grundstuecke, Raeumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf
oder in denen aufgrund tatsaechlicher Anhaltspunkte die Ursache stoerender Aussendungen
zu vermuten ist. Durchsuchungen duerfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch
durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet
werden. Massnahmen nach den Saetzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhoerung des
Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Massnahme wuerde dadurch unangemessen verzoegert.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird
nach Massgabe der Saetze 1 und 2 eingeschraenkt.

§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht
(1) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben
oder die Weitergabe vermittelnd unterstuetzen, und die benannten Stellen haben der
Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskuenfte zu erteilen und sonstige Unterstuetzung zu gewaehren. Die nach Satz 1
Verpflichteten koennen die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der
Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.



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(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur duerfen Betriebsgrundstuecke, Betriebs-
und Geschaeftsraeume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder Geraete im
Sinne des Gesetzes ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprueft,
hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Weitergabe
gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, waehrend der Geschaefts- und
Betriebszeiten betreten, die Geraete besichtigen und pruefen, zur Pruefung betreiben
lassen und unentgeltlich voruebergehend zu Pruef- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach
Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Massnahmen zu dulden.

§ 16 Zwangsgeld
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 14 Abs. 2 bis 6 und 12 sowie § 15 und der
Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 6 Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur ein
Zwangsgeld bis zu fuenfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.

§ 17 Kostenregelung
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt fuer ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebuehren und
Auslagen):
1. Massnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geraete in der Bundesrepublik
   Deutschland auf dem Markt der Europaeischen Union bereitgestellt hat, wenn ein
   Verstoss gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde,
2. Massnahmen gegenueber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von
   Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3, §
   11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 betrieben werden,
3. Entscheidungen ueber die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2
   und 3 und Ueberpruefungsmassnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Kosten werden auch dann
   erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen
   Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen worden ist. Dies gilt fuer
   Konformitaetsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende,
die Gebuehrenhoehe und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. Hierfuer koennen
feste Gebuehrensaetze, Rahmengebuehren oder Zeitgebuehren vorgesehen werden. Die
Gebuehrensaetze sind so zu bemessen, dass die von den Amtshandlungen verursachten
Kosten gedeckt sind. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergaenzend.
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann die Ermaechtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf
die Bundesnetzagentur uebertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschliesslich
ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 18 Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine
aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des
Telekommunikationsgesetzes.

§ 19 Beitragsregelung
(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten
1. fuer die Sicherstellung der elektromagnetischen Vertraeglichkeit und insbesondere
   eines stoerungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2,
   soweit nicht bereits der Gebuehrentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfuellt ist,
2. fuer Massnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebuehrentatbestand
   nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 erfuellt ist,


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einen Jahresbeitrag zu entrichten.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen,
die Beitragssaetze und das Verfahren der Beitragserhebung einschliesslich der
Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. Die Anteile an den Gesamtkosten
im Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen so weit wie moeglich
aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil
ist beitragsmindernd zu beruecksichtigen. Die Nutzergruppen ergeben sich aus der
Frequenzzuweisung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend
der Frequenznutzung. Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann
die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der
Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur uebertragen. Eine Rechtsverordnung
nach Satz 6 einschliesslich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der
Finanzen.

Abschnitt 3
Bussgeldvorschriften
§ 20 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Geraet in Verkehr bringt, gewerbsmaessig weitergibt
   oder in Betrieb nimmt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Geraet in Verkehr bringt,
3. einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3
   zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
   diese Bussgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-
   Konformitaetserklaerung fuer ein Geraet nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang
   bereithaelt,
5. entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt,
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder
7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht fuer die
   vorgeschriebene Dauer bereithaelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 mit
einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geraete, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 5 bezieht,
koennen eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 21 Uebergangsbestimmungen
(1) Geraete, die den Bestimmungen des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Geraeten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geaendert
durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechen
und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, duerfen
weiter vertrieben oder betrieben werden.
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(2) Ortsfeste Anlagen duerfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort
unveraendert bleibt. Aenderungen muessen gemaess § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 dokumentiert
werden.

§ 22 Aufhebung und Aenderungen von Rechtsvorschriften
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§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Beleihungs-
und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 24 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitaetserklaerung
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 231 )

                                 1. Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es moeglich sein, die Uebereinstimmung des Geraetes
mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie muessen sich auf
die Konstruktion und die Fertigung des Geraetes erstrecken und insbesondere Folgendes
umfassen:
a) eine allgemeine Beschreibung des Geraetes;
b) einen Nachweis der Uebereinstimmung des Geraetes mit den angewandten harmonisierten
   Normen;
c) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat,
   eine Beschreibung und Erlaeuterung der zur Uebereinstimmung mit den grundlegenden
   Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss
   insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen
   Vertraeglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgefuehrten
   Pruefungen und die Pruefberichte umfassen;
d) eine Erklaerung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt
   ist.

2. EG-Konformitaetserklaerung

Die EG-Konformitaetserklaerung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;
b) die Identifizierung des Geraetes, fuer das sie abgegeben wird, nach § 10 Abs. 1;
c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft
   ansaessigen Bevollmaechtigten;
d) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Geraet uebereinstimmt und aufgrund
   deren die Konformitaet mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklaert wird;
e) Datum der Erklaerung;
f) Namen und Unterschrift der fuer den Hersteller oder seinen Bevollmaechtigten
   zeichnungsberechtigten Person.

Anlage 2 CE-Kennzeichnung
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 232 )

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

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Bei Verkleinerung oder Vergroesserung muessen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-
Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Geraet oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist
dies wegen der Beschaffenheit des Geraetes nicht moeglich, ist die CE-Kennzeichnung auf
der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird ein Geraet neben der Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europaeischen
Richtlinien erfasst, die andere Anforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung
vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Geraet auch mit den Anforderungen
dieser Richtlinien uebereinstimmt.

Kann der Hersteller nach einer oder mehreren dieser Richtlinien waehrend einer
Uebergangsfrist waehlen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt
die CE-Kennzeichnung lediglich die Uebereinstimmung mit den Anforderungen der vom
Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall muessen die dem Geraet beiliegenden
Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien
entsprechend ihrer Veroeffentlichung im Amtsblatt der Europaeischen Union tragen.




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