Verordnung ueber Beitraege nach dem Gesetz
ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten fuer die Jahre 1999, 2000, 2001
und 2002 (EMVBeitrV)
EMVBeitrV
vom 12.08.2002
"Verordnung ueber Beitraege nach dem Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten fuer die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 vom 12. August 2002 (BGBl. I S.
3359), die durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)
geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von
Geraeten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geaendert durch Gesetz vom 7. Mai 2002
(BGBl. I S. 1529), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig fuer die Aufwendungen, die der Bundesagentur fuer Elektrizitaet,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen durch die in § 8 Abs. 1 bis 6 des
Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten genannten Taetigkeiten
entstehen, ist jeder Inhaber einer Frequenzzuteilung. Die bis zum 1. August 1996
erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen ueber die Nutzung von Frequenzen
enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Satz 2 gilt auch
fuer sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen
beinhalten.
(2) Die Inhaber von Frequenzzuteilungen werden in Nutzergruppen zusammengefasst.
Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemaess Spalte 3 der Anlage zu dieser
Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach
Bezugseinheiten gemaess Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der fuer den Betrieb der
Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen. Sie endet mit Ablauf
des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Ruecknahme oder der
Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung ablaeuft. Ein
rueckwirkender Verzicht ist ausgeschlossen.
§ 2 Beitragsbefreiungen
(1) Von der Zahlung der Beitraege sind befreit:
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen
des oeffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
-1-
2. die Laender und die juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, die nach den
Haushaltsplaenen eines Landes fuer Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
3. die Gemeinden und Gemeindeverbaende, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von
ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.
(2) Fuer die Nutzung von Frequenzen, die Behoerden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beitraege erhoben.
(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt
sind, die Beitraege Dritten aufzuerlegen.
(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht fuer Sondervermoegen und Bundesbetriebe
im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, fuer gleichartige Einrichtungen der
Laender sowie fuer oeffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land
beteiligt ist.
(5) Fuer Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung fuer die Benutzung
von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beitraege erhoben.
§ 3 Festlegung von EMV-Jahresbeitraegen fuer die Jahre 1999, 2000, 2001 und
2002
(1) Die EMV-Beitraege fuer die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden auf die in
Spalte 5 der Anlage aufgefuehrten Jahresbeitraege je Bezugseinheit festgesetzt. Von
dem durch Beitraege abzugeltenden Personal- und Sachaufwand traegt der Bund 25 Prozent
als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewaehrleistung der
elektromagnetischen Vertraeglichkeit von Geraeten. In den festgesetzten Beitraegen nach
Satz 1 ist dies beruecksichtigt.
(2) Die Hoehe des zu erhebenden Beitrags wird - sofern der sich aus Spalte 5 der Anlage
zu dieser Verordnung ergebende nicht geringer ist - auf den Betrag begrenzt, der sich
im Einzelfall fuer den Beitragspflichtigen aus der Verordnung ueber Beitraege nach dem
Gesetz ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten vom 12. November 1993
(BGBl. I S. 1898) fuer das Jahr 1999 ergeben haette.
§ 4 Faelligkeit
Der Beitrag wird faellig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, wenn nicht die
Behoerde einen spaeteren Zeitpunkt bestimmt. § 16 des Verwaltungskostengesetzes gilt
entsprechend.
§ 5 Saeumniszuschlag
Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden
Saeumniszuschlaege entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 6 Verjaehrung
Fuer die Verjaehrung der Festsetzung von Beitraegen und des Anspruchs auf Zahlung von
Beitraegen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend.
§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen
Fuer Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, fuer die keine Beitragspflicht nach § 1
bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwoelftel des
Jahresbeitrags erstattet oder mit der naechsten Beitragszahlung verrechnet.
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(2)
-2-
Anlage EMV-Beitraege 1999 bis 2002
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3361 - 3362
Funkdienst/ Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag
Funkanwendung je
Bezugseinheit
Euro
1 2 3 4 5
1. Oeffentlicher Mobilfunk
1.1 C-, D-, E-Netze Gesamtnetz 35.785,37
1.2 Buendelfunk Kanal 39,10
1.3 Funkruf Kanal 1.554,50
1.4 TFTS Kanal 357,32
1.5 Datenfunk Kanal 710,78
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte
Frequenz 15.878,09
2.1.2 MW zugeteilte
Frequenz 1.020,07
2.1.3 KW zugeteilte
Frequenz 313,80
Theoretische
Versorgungsflaeche
je zuget. Freq.
2.1.4 UKW je angefangene 100
qkm 13,41
2.1.5 T-DAB je angefangene 100
qkm 4,05
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 100
qkm 264,15
2.2.2 DVB-T je angefangene 100
qkm kein Beitrag
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz und
Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 3,04
Funkanlagen einschliesslich
Normalfrequenz- und
Zeitzeichenfunk
3.2 nicht koordinierungspflichtige Sendefunkanlage 4,80
feste Funkanlagen
4. Nichtoeffentlicher
Mobiler Landfunk (noemL)
4.1 Betriebsfunk auf Sendefunkanlage 4,68
Gemeinschaftsfrequenzen,
Grubenfunk, Grundstuecks-
Sprechfunk, nichtoeffentliches
Datenfunknetz fuer Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funkanlagen
fuer Hilfszwecke, Fernwirk-
Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 355,27
die nicht zur Nutzung als
"Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind, einschliesslich
Betriebsfunk in
Buendelfunktechnik
4.3 CB-Funk Zuteilungsinhaber 4,01
4.4 Grundstuecks-Personenruf (Netze Netz mit .....
ohne Quittungssender) Rufempfaengern
bis zu 2 0,38
bis zu 5 0,75
-3-
Funkdienst/ Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag
Funkanwendung je
Bezugseinheit
Euro
1 2 3 4 5
bis zu 10 1,50
bis zu 50 3,01
bis zu 150 6,02
bis zu 400 12,03
bis zu 1.000 24,06
mehr als 1.000 36,10
4.5 Grundstueck-Personenruf (Netze Netz mit .....
mit Quittungssender) Rufempfaengern
bis zu 2 0,75
Grundstuecksueberschreitender bis zu 5 1,50
Personenruf bis zu 10 3,00
bis zu 50 6,00
bis zu 150 12,00
bis zu 400 24,00
bis zu 1.000 36,00
mehr als 1.000 48,00
4.6 Fernsehfunkanlagen des Sendefunkanlage 24,41
noemL, bewegbare Kleinst-
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur voruebergehenden Einrichtung
von Ton- und Meldeleitungen
4.7 Durchsage-Funkanlagen (Fuehrungs-Sendefunkanlage 1,68
Funkanlage, drahtlose
Mikrofonanlage)
4.8 Mietsprechfunkgeraet, Funkanlage kein Beitrag
zur Fernsteuerung von Modellen,
drahtlose Mikrofonanlage fuer
Hoergeschaedigte
5. Flugfunkdienst stationaere Funkstelle 146,52
Bodenfunkstellen, ortsfeste
Flugnavigationsfunkstellen
uebrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 53,76
Luftfunkstellen
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung 20,84
zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 4,70
Binnenschifffahrtsfunk
8. Nichtnavigatorischer Nichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage 2,64
Ortungsfunkdienst
9. sonstige
Funkanwendungen
9.1 Demonstrations-Funkanlagen Sendefunkanlage 0,93
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 17,46
9.3 WLL Sendefunkanlage 7,06
-4-