Verordnung ueber Kosten fuer Amtshandlungen
nach dem Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln und
nach dem Gesetz ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-
FTEKostV)
EMV-FTEKostV

vom  16.07.2002



"Verordnung ueber Kosten fuer Amtshandlungen nach dem Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt
durch § 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch § 22 Abs. 5 G v. 26.2.2008 I 220

Fussnote

 Textnachweis ab: 24. 7.2002

Ueberschrift: IdF d. § 22 Abs. 5 Nr. 1 G v. 26.2.2008 I 220 mWv 1.3.2008

Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr.
9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geaendert worden ist, und des
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Gebuehren und Auslagen
Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
erhebt fuer die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen fuer die Marktaufsicht und
Stoerungsbearbeitung Gebuehren nach dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis.

§ 2 Gebuehren bei Widerspruch
Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird eine Gebuehr
bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebuehr erhoben; dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschliesslich gegen
eine Kostenentscheidung richtet, betraegt die Gebuehr hoechstens 10 Prozent des streitigen
Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die Gebuehr hoechstens
75 Prozent der Widerspruchsgebuehr.

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§ 3 Gebuehren bei Widerruf, Ruecknahme, Ablehnung und Zuruecknahme von
Antraegen
Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der Zuruecknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebuehren nach Massgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 4 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlage (zu § 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2648 - 2649;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote

   Gebuehrennummer                        Gebuehrentatbestand                                   Gebuehr in Euro
         1                                       2                                                   3
                    Gebuehren fuer Massnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und §
                    16 Abs. 1 FTEG
        101         Pruefung eines Geraetes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und §                     246,95
                    17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
        102         Durchfuehrung von Massnahmen entsprechend § 11 Abs. 5,                     197,89 bis 5.000
                    § 15 FTEG und § 14 EMVG einschliesslich Fertigen eines
                    Anschreibens
        103         Ausstellen einer Untersagungsverfuegung                                        149,59
                    Messtechnische Ueberpruefung an einem Geraet (EMV-Parameter)
        104         Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik                    1.001,76
        105         Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge mit Elektronik                     1.404,64
        106         Haushaltsgrossgeraete ohne Elektronik                                          1.872,85
        107         Haushaltsgrossgeraete mit Elektronik                                           1.872,85
        108         Informationstechnische Einrichtungen (ITE)                                   2.145,07
        109         Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geraete                      2.493,51
        110         Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
                    a)    analog                                                                 2.025,29
                    b)    digital                                                                2.874,61
        111         Beleuchtungseinrichtungen                                                    1.371,97
        112         Funkgeraete/Funkeinrichtungen                                                 2.400,95
        113         Aktive Geraete fuer Kabelverteilsysteme TN/TV                                  2.803,83
        114         Geraete der Unterhaltungselektronik                                           1.807,52
        115         Sonstige Geraete Messtechnische Ueberpruefung von einer      Die Gebuehr im Einzelfall wird nach dem
                    Geraeteserie (EMV-Parameter)                               gebuehrenpflichtigen Tatbestand unter 104
                                                                              bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden
                                                                              Amtshandlung am ehesten entspricht.
        116         Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik                    2.504,40
        117         Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge mit Elektronik                     3.511,60
        118         Haushaltsgrossgeraete ohne Elektronik                                          4.682,13
        119         Haushaltsgrossgeraete mit Elektronik                                           4.682,13
        120         Informationstechnische Einrichtungen (ITE)                                   5.362,67
        121         Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geraete                      6.233,77
        122         Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
                    a)    analog                                                                 5.063,23
                    b)    digital                                                                7.186,53
        123         Beleuchtungseinrichtungen                                                    3.429,93
        124         Funkgeraete/Funkeinrichtungen                                                 6.002,38
        125         Aktive Geraete fuer Kabelverteilsysteme TN/TV                                  7.009,59
        126         Geraete der Unterhaltungselektronik                                           4.518,80
        127         Sonstige Geraete                                           Die Gebuehr im Einzelfall wird nach dem
                                                                              gebuehrenpflichtigen Tatbestand unter 116
                                                                              bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden
                                                                              Amtshandlung am ehesten entspricht.
                    Gebuehren fuer besondere Massnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
                    FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
        201         Ermittlungen und Messungen am Betriebsort                                  643 bis 7.000

        202         Fertigen eines Anschreibens oder eines                                         68,07
                    Erinnerungsschreibens
        203         Ausstellen einer Untersagungsverfuegung                                        149,59
        204         Messtechnische Ueberpruefung von Einzelgeraeten im Prueflabor Die Gebuehr im Einzelfall wird nach dem
                                                                              gebuehrenpflichtigen Tatbestand unter 104
                                                                              bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden
                                                                              Amtshandlung am ehesten entspricht.
                    Messtechnische Pruefung der grundlegenden Anforderungen
                    gemaess § 3 Abs. 2 FTEG
        205         Pruefen eines Geraetes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)                    5.444,34
        206         Pruefen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen)                      16.333,01
        207         Pruefen eines Geraetes (Type 2/systemungebundene                               1.742,98
                    Funkanlagen)
        208         Pruefen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen)                    4.627,69


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Gebuehrennummer                       Gebuehrentatbestand                                    Gebuehr in Euro
      1                                       2                                                   3
                 Messtechnische Pruefung der grundlegenden Anforderungen
                 gemaess § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG
     209         Messtechnische Ueberpruefung von Einzelgeraeten im Prueflabor Die Gebuehr im Einzelfall richtet sich nach
                                                                           dem tatsaechlichen Mess- und Pruefaufwand der
                                                                           beauftragten Pruefeinrichtung.




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