Verordnung ueber Kosten fuer Amtshandlungen
nach dem Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln und
nach dem Gesetz ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-
FTEKostV)
EMV-FTEKostV
vom 16.07.2002
"Verordnung ueber Kosten fuer Amtshandlungen nach dem Gesetz ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt
durch § 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch § 22 Abs. 5 G v. 26.2.2008 I 220
Fussnote
Textnachweis ab: 24. 7.2002
Ueberschrift: IdF d. § 22 Abs. 5 Nr. 1 G v. 26.2.2008 I 220 mWv 1.3.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), der durch § 19 Abs. 2 Nr.
9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geaendert worden ist, und des
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes ueber Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gebuehren und Auslagen
Die Bundesagentur fuer Elektrizitaet, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
erhebt fuer die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes ueber Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen fuer die Marktaufsicht und
Stoerungsbearbeitung Gebuehren nach dem anliegenden Gebuehrenverzeichnis.
§ 2 Gebuehren bei Widerspruch
Fuer die vollstaendige oder teilweise Zurueckweisung eines Widerspruchs wird eine Gebuehr
bis zur Hoehe der fuer die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebuehr erhoben; dies
gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschliesslich gegen
eine Kostenentscheidung richtet, betraegt die Gebuehr hoechstens 10 Prozent des streitigen
Betrages, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurueckgenommen, betraegt die Gebuehr hoechstens
75 Prozent der Widerspruchsgebuehr.
-1-
§ 3 Gebuehren bei Widerruf, Ruecknahme, Ablehnung und Zuruecknahme von
Antraegen
Fuer den Widerruf oder die Ruecknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Faellen der Zuruecknahme eines
Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebuehren nach Massgabe des § 15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 4 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 1)
Gebuehrenverzeichnis
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2648 - 2649;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1 2 3
Gebuehren fuer Massnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und §
16 Abs. 1 FTEG
101 Pruefung eines Geraetes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 246,95
17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG
102 Durchfuehrung von Massnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, 197,89 bis 5.000
§ 15 FTEG und § 14 EMVG einschliesslich Fertigen eines
Anschreibens
103 Ausstellen einer Untersagungsverfuegung 149,59
Messtechnische Ueberpruefung an einem Geraet (EMV-Parameter)
104 Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 1.001,76
105 Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 1.404,64
106 Haushaltsgrossgeraete ohne Elektronik 1.872,85
107 Haushaltsgrossgeraete mit Elektronik 1.872,85
108 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 2.145,07
109 Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geraete 2.493,51
110 Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog 2.025,29
b) digital 2.874,61
111 Beleuchtungseinrichtungen 1.371,97
112 Funkgeraete/Funkeinrichtungen 2.400,95
113 Aktive Geraete fuer Kabelverteilsysteme TN/TV 2.803,83
114 Geraete der Unterhaltungselektronik 1.807,52
115 Sonstige Geraete Messtechnische Ueberpruefung von einer Die Gebuehr im Einzelfall wird nach dem
Geraeteserie (EMV-Parameter) gebuehrenpflichtigen Tatbestand unter 104
bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden
Amtshandlung am ehesten entspricht.
116 Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik 2.504,40
117 Haushaltskleingeraete und Elektrowerkzeuge mit Elektronik 3.511,60
118 Haushaltsgrossgeraete ohne Elektronik 4.682,13
119 Haushaltsgrossgeraete mit Elektronik 4.682,13
120 Informationstechnische Einrichtungen (ITE) 5.362,67
121 Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geraete 6.233,77
122 Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
a) analog 5.063,23
b) digital 7.186,53
123 Beleuchtungseinrichtungen 3.429,93
124 Funkgeraete/Funkeinrichtungen 6.002,38
125 Aktive Geraete fuer Kabelverteilsysteme TN/TV 7.009,59
126 Geraete der Unterhaltungselektronik 4.518,80
127 Sonstige Geraete Die Gebuehr im Einzelfall wird nach dem
gebuehrenpflichtigen Tatbestand unter 116
bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden
Amtshandlung am ehesten entspricht.
Gebuehren fuer besondere Massnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2
FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG
201 Ermittlungen und Messungen am Betriebsort 643 bis 7.000
202 Fertigen eines Anschreibens oder eines 68,07
Erinnerungsschreibens
203 Ausstellen einer Untersagungsverfuegung 149,59
204 Messtechnische Ueberpruefung von Einzelgeraeten im Prueflabor Die Gebuehr im Einzelfall wird nach dem
gebuehrenpflichtigen Tatbestand unter 104
bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden
Amtshandlung am ehesten entspricht.
Messtechnische Pruefung der grundlegenden Anforderungen
gemaess § 3 Abs. 2 FTEG
205 Pruefen eines Geraetes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 5.444,34
206 Pruefen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) 16.333,01
207 Pruefen eines Geraetes (Type 2/systemungebundene 1.742,98
Funkanlagen)
208 Pruefen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) 4.627,69
-2-
Gebuehrennummer Gebuehrentatbestand Gebuehr in Euro
1 2 3
Messtechnische Pruefung der grundlegenden Anforderungen
gemaess § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG
209 Messtechnische Ueberpruefung von Einzelgeraeten im Prueflabor Die Gebuehr im Einzelfall richtet sich nach
dem tatsaechlichen Mess- und Pruefaufwand der
beauftragten Pruefeinrichtung.
-3-