Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch
(EGStGB)
EGStGB
vom 02.03.1974
"Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt
durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 51 G v. 23.11.2007 I 2614
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 31.12.1977 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. StGBEG Anhang EV
Uebersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Sachliche Geltung des
Strafgesetzbuches .................. Artikel 1 bis 4
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften fuer
Ordnungs- und Zwangsmittel ......... Artikel 5 bis 9
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften ........... Artikel 10 bis 17
DRITTER ABSCHNITT
Aenderung des Strafgesetzbuches und des Vierten
Gesetzes zur Reform des Strafrechts ................. Artikel 18 bis 20
VIERTER ABSCHNITT
Aenderung der Strafprozessordnung, des Gerichts-
verfassungsgesetzes, des Einfuehrungsgesetzes hierzu,
des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes ueber
die Entschaedigung fuer Strafverfolgungsmassnahmen, des
Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des
Einfuehrungsgesetzes hierzu und des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ................................ Artikel 21 bis 29
FUeNFTER ABSCHNITT
Anpassung weiterer Bundesgesetze
Erster Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Staatsrechts und Verfassungsrechts Artikel 30 bis 35
Zweiter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
der Verwaltung ..................... Artikel 36 bis 93
Dritter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
der Rechtspflege ................... Artikel 94 bis 120
Vierter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Zivilrechts und des Strafrechts Artikel 121 bis 151
Fuenfter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
der Verteidigung ................... Artikel 152 bis 159
Sechster Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Finanzwesens ................... Artikel 160 bis 171
-1-
Siebenter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Wirtschaftsrechts .............. Artikel 172 bis 235
Achter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, der Sozial-
versicherung und der Kriegsopfer-
versorgung ......................... Artikel 236 bis 260
Neunter Titel Aenderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens, des
Verkehrswesens sowie der Bundes-
wasserstrassen ...................... Artikel 261 bis 286
Zehnter Titel Ausserkrafttreten von Vorschriften ... Artikel 287
SECHSTER ABSCHNITT
Anpassung des Landesrechts ........................... Artikel 288 bis 292
SIEBENTER ABSCHNITT
Ergaenzende strafrechtliche Regelungen ................ Artikel 293 bis 297
ACHTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften ................................... Artikel 298 bis 326
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
Art 1 Geltung des Allgemeinen Teils
(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten fuer das bei
seinem Inkrafttreten bestehende und das zukuenftige Bundesrecht, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch fuer
das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukuenftige Landesrecht. Sie gelten
nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zulaesst und das
Landesrecht derartige Vorschriften enthaelt.
Art 1a Anwendbarkeit der Vorschriften ueber die Sicherungsverwahrung
§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung auf diejenigen Personen, gegen
die auf Grund des Gesetzes des Landes Baden-Wuerttemberg ueber die Unterbringung
besonders rueckfallgefaehrdeter Straftaeter vom 14. Maerz 2001 (Gesetzblatt fuer Baden-
Wuerttemberg Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Unterbringung von
besonders rueckfallgefaehrdeten Straftaetern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des Landes Niedersachsen ueber
die Unterbringung besonders gefaehrlicher Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren
fuer die oeffentliche Sicherheit vom 20. Oktober 2003 (Niedersaechsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ueber
die Unterbringung besonders rueckfallgefaehrdeter Personen zur Abwehr erheblicher
Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. Maerz 2002 (Gesetz- und
Verordnungsblatt fuer das Land Sachsen-Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thueringer
Gesetzes ueber die Unterbringung besonders rueckfallgefaehrdeter Straftaeter vom 17.
Maerz 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer den Freistaat Thueringen Seite 195) die
Unterbringung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des Strafgesetzbuches
-2-
sind in den in Satz 1 bezeichneten Faellen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs
der Freiheitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a Abs. 1 Satz 3 der
Strafprozessordnung findet in den in Satz 1 bezeichneten Faellen keine Anwendung.
Art 1b Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet
und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden
diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Taeter seine
Lebensgrundlage hat.
Art 2 Vorbehalte fuer das Landesrecht
Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des
Landesrechts unberuehrt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbestaenden
1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen
oder
2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.
Art 3 Zulaessige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht
(1) Vorschriften des Landesrechts duerfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen
vorsehen als
1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen
Hoechstmass (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),
2. Einziehung von Gegenstaenden.
(2) Vorschriften des Landesrechts duerfen
1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und
2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmass als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Hoechstmass als sechs Monate
androhen.
Art 4 Verhaeltnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht
(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die
Strafvorschriften des Bundesrechts unberuehrt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz
aufgehoben oder geaendert werden.
(2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf-
und Bussgeldvorschriften des Landesrechts unberuehrt, soweit diese nicht eine Materie zum
Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschliessend geregelt ist.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber Betrug, Hehlerei und Beguenstigung
lassen die Vorschriften des Landesrechts unberuehrt, die bei Steuern oder anderen
Abgaben
1. die Straf- und Bussgeldvorschriften der Abgabenordnung fuer anwendbar erklaeren oder
2. entsprechende Straf- und Bussgeldtatbestaende wie die Abgabenordnung enthalten;
Artikel 3 bleibt unberuehrt.
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber Diebstahl, Hehlerei und Beguenstigung
lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberuehrt,
die bestimmen, dass eine Tat in bestimmten Faellen, die unbedeutend erscheinen, nicht
strafbar ist oder nicht verfolgt wird.
(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber Hausfriedensbruch, Sachbeschaedigung
und Urkundenfaelschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und
Forst unberuehrt, die
1. bestimmte Taten nur mit Geldbusse bedrohen oder
-3-
2. bestimmen, dass eine Tat in bestimmten Faellen,
a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder
b) die geringfuegig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn
die Strafverfolgungsbehoerde wegen des besonderen oeffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fuer geboten haelt.
Zweiter Titel
Gemeinsame Vorschriften fuer Ordnungs- und Zwangsmittel
Art 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts duerfen Rechtsnachteile, die nicht bei
Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder
Geldstrafe bezeichnet werden.
Art 6 Mindest- und Hoechstmass von Ordnungs- und Zwangsmitteln
(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder
Hoechstmass zu bestimmen, so betraegt das Mindestmass fuenf, das Hoechstmass tausend Euro.
Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Hoechstmass zu bestimmen, so
betraegt das Mindestmass einen Tag, das Hoechstmass sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in
diesem Fall nach Tagen bemessen.
Art 7 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhaeltnissen nicht zuzumuten, das
Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet,
das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbetraegen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden,
dass die Verguenstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbetraegen zu zahlen, entfaellt,
wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet ueber die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des
Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung ueber Zahlungserleichterungen
nachtraeglich aendern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen
Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel abweichen.
(3) Entfaellt die Verguenstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten
Teilbetraegen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut
eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.
(4) Ueber Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absaetzen 2 und 3 entscheidet
die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die
Vollstreckung obliegt.
Art 8 Nachtraegliche Entscheidungen ueber die Ordnungshaft
(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der
fuer diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das
Ordnungsgeld nachtraeglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhoerung der
Beteiligten durch Beschluss.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle
eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die
Vollstreckung fuer den Betroffenen eine unbillige Haerte waere.
Art 9 Verjaehrung von Ordnungsmitteln
-4-
(1) Die Verjaehrung schliesst die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die
Verjaehrungsfrist betraegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die
Verjaehrung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjaehrung ruht, solange nach
dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht
fortgesetzt werden kann.
(2) Die Verjaehrung schliesst auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der
Ordnungshaft aus. Die Verjaehrungsfrist betraegt zwei Jahre. Die Verjaehrung beginnt,
sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjaehrung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Art 10 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer die Strafvorschriften des
Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geaendert werden.
(2) Die Vorschriften gelten nicht fuer die Strafdrohungen des Wehrstrafgesetzes und des
Zivildienstgesetzes.
Art 11 Freiheitsstrafdrohungen
Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmass an, das einen Monat
oder weniger betraegt, so entfaellt die Androhung dieses Mindestmasses.
Art 12 Geldstrafdrohungen
(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmass wahlweise
keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung
der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmasses der
Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfaellt.
(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von
unbeschraenkter Hoehe oder mit einem besonderen Hoechstmass oder mit einem Hoechstmass,
das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht,
tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Hoechstmass (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des
Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfaellt
diese Androhung.
(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so betraegt das Hoechstmass
einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessaetze. Dies gilt auch,
wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
Art 13
(weggefallen)
Art 14 bis 17
Artikel 14
Polizeiaufsicht
Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie ausser Kraft.
Artikel 15
-5-
Verfall
Soweit Vorschriften ausserhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall
eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder
einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie ausser Kraft.
Artikel 16
Ruecknahme des Strafantrages
Soweit Vorschriften ausserhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Ruecknahme
des Strafantrages regeln, treten sie ausser Kraft.
Artikel 17
Busse zugunsten des Verletzten
Soweit Vorschriften bestimmen, dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine
Busse erkannt werden kann, treten sie ausser Kraft.
Dritter bis Fuenfter Abschnitt
-
Art 18 bis 287
-
Sechster Abschnitt
Anpassung des Landesrechts
Art 288 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten fuer die Strafvorschriften des Landesrechts,
soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geaendert werden.
Art 289 Allgemeine Anpassung
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach
Artikel 3 nicht zulaessig sind.
Art 290 Geldstrafdrohungen
(1) Auf Geldstrafe kann auch dann erkannt werden, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe
wahlweise keine Geldstrafe androht.
(2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit einem Hoechstmass von mehr als sechs
Monaten wahlweise Geldstrafe von unbeschraenkter Hoehe oder mit einem besonderen
Hoechstmass oder mit einem Hoechstmass an, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder
Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum
gesetzlichen Hoechstmass erkannt werden. Betraegt das Hoechstmass der wahlweise angedrohten
Freiheitsstrafe nur sechs Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessaetzen erkannt werden.
(3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Geldstrafe neben
Freiheitsstrafe vorschreiben oder zulassen.
Art 291 Ruecknahme des Strafantrages, Busse zugunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1. die Ruecknahme des Strafantrags regeln oder
2. bestimmen, dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Busse erkannt werden
kann.
Art 292 Nicht mehr anwendbare Straf- und Bussgeldtatbestaende
-6-
(1) Straf- und Bussgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch
abschliessend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit
sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberuehrt bleiben.
(2) u. (3)
Siebenter Abschnitt
Ergaenzende strafrechtliche Regelungen
Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und
Erbringung von Arbeitsleistungen
(1) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen
zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehoerde dem Verurteilten gestatten kann, die
Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie
Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die
Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Arbeit muss unentgeltlich sein; sie darf nicht
erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhaeltnis im Sinne des Arbeitsrechts
und kein Beschaeftigungsverhaeltnis im Sinne der Sozialversicherung, einschliesslich der
Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begruendet. Die Vorschriften ueber den
Arbeitsschutz finden sinngemaesse Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend fuer freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im
Gnadenwege ausgeuebt wird sowie fuer gemeinnuetzige Leistungen und Arbeitsleistungen
nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 der Strafprozessordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden
Anwendung der genannten Vorschriften.
Art 294 Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung) gehoert zum
Geschaeftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung eine andere Behoerde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.
Art 295 Aufsichtsstellen bei Fuehrungsaufsicht
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehoeren zum Geschaeftsbereich der
Landesjustizverwaltungen.
(2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des hoeheren Dienstes, von
staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpaedagogen oder von Beamten des
gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muss die Befaehigung
zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des hoeheren Dienstes sein. Die Leitung der
Aufsichtsstelle kann auch einem Richter uebertragen werden.
Art 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften
§ 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften,
die ausserhalb des raeumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in staendiger,
regelmaessiger Folge erscheinen und dort allgemein und oeffentlich vertrieben werden.
Art 297 Verbot der Prostitution
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des oeffentlichen Anstandes
1. fuer das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fuenfzigtausend Einwohnern,
-7-
2. fuer Teile des Gebiets einer Gemeinde ueber zwanzigtausend Einwohner oder eines
gemeindefreien Gebiets,
3. unabhaengig von der Zahl der Einwohner fuer oeffentliche Strassen, Wege, Plaetze,
Anlagen und fuer sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden koennen, im ganzen
Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot
nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschraenken.
(2) Die Landesregierung kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste
Landesbehoerde oder andere Behoerden uebertragen.
(3) Wohnungsbeschraenkungen auf bestimmte Strassen oder Haeuserblocks zum Zwecke der
Ausuebung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
Achter Abschnitt
Schlussvorschriften
Art 298 Mindestmass der Freiheitsstrafe
(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhaengt
werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
(2) Haette das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat
verhaengt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreissig Tagessaetzen.
Art 299 Geldstrafe
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts ueber die Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des
Strafgesetzbuches) gelten auch fuer die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, soweit
die Absaetze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die Geldstrafe darf nach Zahl und Hoehe der Tagessaetze insgesamt das Hoechstmass der
bisher angedrohten Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen nur so viele Tagessaetze
verhaengt werden, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches nicht
hoeher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Hoechstmass der Ersatzfreiheitsstrafe.
(3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des Strafgesetzbuches nur
verhaengt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
vorgeschrieben oder zugelassen war.
Art 300 Uebertretungen
(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht
Uebertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit
der Beschraenkung anzuwenden, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das
Hoechstmass der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298, 299 sind
anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht
Uebertretungen waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
ausser Betracht.
Art 301
-
Art 302 Anrechnung des Massregelvollzugs auf die Strafe
Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder
in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der
Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden,
so wird die Zeit des Vollzuges der Massregel auf die Strafe angerechnet.
-8-
Art 303 Fuehrungsaufsicht
(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf
Fuehrungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.
(2) Nach Verbuessung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975
begangen worden ist, tritt Fuehrungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.
Art 304 Polizeiaufsicht
Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulaessigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so
verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung
die Zulaessigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit
zu tilgen.
Art 305 Berufsverbot
Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhaengt wird,
ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn ausser den Voraussetzungen des § 70 des
Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausuebung oder der
Betriebsfuehrung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Fall
nicht fuer immer angeordnet werden.
Art 306 Selbstaendige Anordnung von Massregeln
Die Vorschriften des neuen Rechts ueber die selbstaendige Anordnung von Massregeln der
Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch fuer Taten, die vor
dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Massregel nach den
Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.
Art 307 Verfall
(1) Fuer die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen
worden ist und ueber die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften
des neuen Rechts
1. ueber die Voraussetzungen des Verfalls (§§ 73, 73a des Strafgesetzbuches), soweit
das bisherige Recht den Verfall oder die Einziehung des Entgelts vorschreibt,
2. ueber die Schaetzung, die Entscheidung in Haertefaellen, die Wirkung des Verfalls und
seine nachtraegliche Anordnung (§§ 73b bis 73d, 76 des Strafgesetzbuches).
(2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulaessig, als nach § 27b des
Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung eine hoehere Geldstrafe haette verhaengt
werden koennen als nach neuem Recht. An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines
Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige Recht fuer den Betroffenen guenstiger
ist.
Art 308 Strafantrag, Ermaechtigung, Strafverlangen
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts ueber Strafantrag, Ermaechtigung und Strafverlangen
(§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch fuer Taten, die vor dem 1. Januar
1975 begangen worden sind, soweit die Absaetze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.
(2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es
dabei.
(3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die
Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht.
(4) War am 1. Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach den
Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.
-9-
(5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar,
so endet die Antragsfrist fruehestens am 31. Maerz 1975.
Art 309 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjaehrung
(1) Die Vorschriften des neuen Rechts ueber die Verfolgungs- und
Vollstreckungsverjaehrung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten) gelten auch fuer Taten, die vor dem 1. Januar 1975
begangen worden sind, soweit die Absaetze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.
(2) Fuer Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das
bisherige Recht.
(3) Soweit die Verjaehrungsfristen des bisherigen Rechts kuerzer sind als die des neuen
Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
(4) Ist die Verjaehrung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar
1975 unterbrochen worden, so verjaehrt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend
von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des
Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten, fruehestens mit dem Ablauf der von der letzten
Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjaehrungsfrist.
(5) Bei der Berechnung der Verjaehrungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber
die Berechnung strafrechtlicher Verjaehrungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl.
I S. 315), geaendert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), ist § 78 Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend
anzuwenden.
Art 310 Bekanntgabe der Verurteilung
Die Vorschriften des neuen Rechts ueber die gerichtliche Anordnung, dass eine
Verurteilung oeffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch fuer Taten, die vor dem 1.
Januar 1975 begangen worden sind.
Art 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtstraeger und besonders
Verpflichtete
(1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses, namentlich eines
Betriebs- oder Geschaeftsgeheimnisses, durch Personen, die nach neuem Recht fuer den
oeffentlichen Dienst besonders verpflichtet werden sollen, nach bisherigem Recht mit
Strafe oder Geldbusse bedroht war, gelten
1. fuer die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Vorschriften des bisherigen
Rechts ueber die Verletzung eines fremden Geheimnisses weiter und
2. fuer die nach dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Strafvorschriften des neuen
Rechts (§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) entsprechend,
sofern die Strafvorschriften des neuen Rechts allein deswegen nicht anwendbar sind,
weil der Taeter vor dem 1. Januar 1975 nicht fuer den oeffentlichen Dienst besonders
verpflichtet worden ist, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung nach
neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen hatten.
(2) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 203
Abs. 2, 5, § 204 des Strafgesetzbuches), soweit sie im uebrigen fuer den Taeter guenstiger
sind.
Art 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren
(1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die sachliche Zustaendigkeit
der Gerichte aendert, gilt dies fuer gerichtlich anhaengige Strafsachen nur dann, wenn das
Hauptverfahren noch nicht eroeffnet ist oder das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und
die Sache nach § 354 Abs. 2 der Strafprozessordnung zurueckverweist.
(2) Der Bundesgerichtshof ist auch dann zur Verhandlung und Entscheidung ueber das
Rechtsmittel der Revision zustaendig, wenn die Revision sich gegen ein Urteil des
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Richters beim Amtsgericht oder des Schoeffengerichts oder gegen ein Berufungsurteil der
kleinen oder grossen Strafkammer richtet, durch das die Unterbringung des Angeklagten in
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, und Termin zur Hauptverhandlung vor dem
Oberlandesgericht noch nicht bestimmt ist.
(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf Untersagung der
Berufsausuebung oder der Betriebsfuehrung oder auf Zulassung der Urteilsbekanntmachung
erkannt worden und ist das Revisionsgericht der Auffassung, dass die Revision im uebrigen
unbegruendet ist, so berichtigt es den Urteilsspruch dahin, dass an die Stelle
1. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus,
2. der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. der Untersagung der Berufsausuebung oder der Betriebsfuehrung das Berufsverbot,
4. der Zulaessigkeit der Urteilsbekanntmachung deren Anordnung
tritt.
(4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, dass ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes
Urteil allein wegen der Artikel 299 und 307 dem Gesetz nicht entspricht, so kann die
Revision auch dann verworfen werden, wenn eine wesentlich andere Entscheidung ueber die
Hoehe der Geldstrafe oder den Verfall nicht zu erwarten ist.
(5) Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 der
Strafprozessordnung nach den Absaetzen 3 und 4 verfahren, wenn es die Revision im uebrigen
einstimmig fuer offensichtlich unbegruendet erachtet.
Art 313 Noch nicht vollstreckte Strafen
(1) Rechtskraeftig verhaengte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht
mehr strafbar und auch nicht mit Geldbusse bedroht sind, werden mit Inkrafttreten
des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass
erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und
Unbrauchbarmachung, Massregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmassregeln und
Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rueckstaendige Bussen und Kosten, auch
wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes
Urteil nach diesem Zeitpunkt
1. rechtskraeftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurueckgenommen wird
oder das Rechtsmittel nicht zulaessig ist, oder
2. sonst rechtskraeftig wird, ohne dass der Schuldspruch geaendert werden konnte.
(3) Ist der Taeter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht
nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt
hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absaetze
1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung
entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden
ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde
lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbusse bedroht. Ist die Strafe der
anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermaessigt, wenn anzunehmen
ist, dass das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine
hoehere Strafe erkannt hat.
(4) Enthaelt eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere
Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Faellen der §§ 31 und 66 des
Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemaess.
(5) Bei Zweifeln ueber die sich aus den Absaetzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und fuer
die richterlichen Entscheidungen nach den Absaetzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462
der Strafprozessordnung sinngemaess.
- 11 -
Art 314 Ueberleitung der Vollstreckung
(1) Eine vor dem 1. Januar 1975 verhaengte und noch nicht oder erst zum Teil vollzogene
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird als Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen.
(2) Ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer
Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung vor
dem 1. Januar 1975 bedingt ausgesetzt, so tritt Fuehrungsaufsicht ein. Die Auferlegung
besonderer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung
gilt als Weisung gemaess § 68b Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
(3) Eine vor dem 1. Januar 1975 angeordnete Untersagung der Berufsausuebung oder der
Betriebsfuehrung hat die Wirkung eines Berufsverbots.
(4) Eine vor dem 1. Januar 1975 ausgesprochene Befugnis zur oeffentlichen Bekanntmachung
des Urteils wird so vollstreckt, als wenn auf Anordnung der Bekanntmachung des Urteils
erkannt waere.
(5) Ist vor dem 1. Januar 1975 neben der Strafe auf Unterbringung in einer Heil-
oder Pflegeanstalt oder auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer
Entziehungsanstalt erkannt worden, so ist § 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit
der Massgabe anzuwenden, dass die begonnene Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach diesem
Zeitpunkt noch drei Monate fortgesetzt werden kann.
Art 315 Geltung des Strafrechts fuer in der Deutschen Demokratischen
Republik begangene Taten
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik
begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Massgabe Anwendung, dass
das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf
Bewaehrung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen waere.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten
auch fuer die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen
Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die
Geldstrafe darf nach Zahl und Hoehe der Tagessaetze insgesamt das Hoechstmass der bisher
angedrohten Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen hoechstens dreihundertsechzig
Tagessaetze verhaengt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber die Aussetzung eines Strafrestes
sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewaehrung
(§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf
Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der
Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhaengt worden sind, soweit sich
nicht aus den Grundsaetzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit fuer die Tat das Strafrecht der
Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.
Art 315a Vollstreckungs- und Verfolgungsverjaehrung fuer in der Deutschen
Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten;
Verjaehrung fuer waehrend der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht
geahndete Taten
(1) Soweit die Verjaehrung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der
Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten
war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit fuer die Tat vor dem Wirksamwerden
des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die
Verfolgungsverjaehrung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; §
78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberuehrt.
- 12 -
(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begangen worden sind und die im Hoechstmass mit Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr bis zu fuenf Jahren bedroht sind, verjaehrt fruehestens mit Ablauf des 2. Oktober
2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und
im Hoechstmass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten
fruehestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfuellen,
fuer welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
bestimmt, verjaehren nicht.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten nicht fuer Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993
bereits verjaehrt war.
(5) Bei der Berechnung der Verjaehrungsfrist fuer die Verfolgung von Taten, die
waehrend der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem
ausdruecklichen oder mutmasslichen Willen der Staats- und Parteifuehrung der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen
Grundsaetzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gruenden nicht
geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 ausser
Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjaehrung geruht.
Fussnote
Art. 315a Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 2 G v. 27.9.1993 I 1657 F. ab 27.9.1993
Art 315b Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik
begangenen Taten
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches ueber den Strafantrag gelten auch fuer die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten.
War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag
erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter
Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen
Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften
der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist
fruehestens am 31. Dezember 1990.
Art 315c Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestaende der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die
Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen
der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die uebrigen Strafdrohungen entfallen. Die
Geldstrafe darf nach Art und Hoehe der Tagessaetze insgesamt das Hoechstmass der bisher
angedrohten Geldstrafe nicht uebersteigen. Es duerfen hoechstens dreihundertsechzig
Tagessaetze verhaengt werden.
Art 316 Uebergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsaenderungsgesetz
(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1
des Neunten Strafrechtsaenderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten
auch fuer frueher begangene Taten und frueher verhaengte Strafen, wenn die Verfolgung und
Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsaenderungsgesetzes am 6. August
1969 noch nicht verjaehrt waren.
(2) § 1 des Gesetzes ueber die Berechnung strafrechtlicher Verjaehrungsfristen vom 13.
April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberuehrt.
Art 316a Uebergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsaenderungsgesetz
(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten
Strafrechtsaenderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch fuer
- 13 -
frueher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten
Strafrechtsaenderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjaehrt war.
(2) § 1 des Gesetzes ueber die Berechnung strafrechtlicher Verjaehrungsfristen vom 13.
April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberuehrt.
Art 316b Uebergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten
Strafrechtsaenderungsgesetz
(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf
Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; fuer die Anrechnung der
Zeit des Vollzugs der Massregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.
(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder
zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der
Strafprozessordnung sinngemaess anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden waere.
Art 316c Uebergangsvorschrift zum Dreissigsten Strafrechtsaenderungsgesetz
§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreissigsten
Strafrechtsaenderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch fuer vor dem
Inkrafttreten des Dreissigsten Strafrechtsaenderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene
Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjaehrt ist.
Art 317 Ueberleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem
Recht
(1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwebenden Verfahren wegen einer
Zuwiderhandlung, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbusse bedroht ist, werden
in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat das Gericht
wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eroeffnet oder einen
Strafbefehl oder eine Strafverfuegung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft
fuer die Verfolgung auch im Bussgeldverfahren zustaendig. § 72 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil
vor Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach
neuem Recht nur noch mit Geldbusse bedroht ist; in diesen Faellen gelten die §§ 313 und
334 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung fort. Ist das Revisionsgericht
der Auffassung, dass ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht
entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer
Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbusse um. Das Revisionsgericht
kann auch in einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung so verfahren,
wenn es die Revision im uebrigen einstimmig fuer offensichtlich unbegruendet erachtet.
Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354
Abs. 2 der Strafprozessordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird,
zurueckverweisen.
Art 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der
Sozialversicherung
(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen
auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem Recht mit Ordnungsstrafe
bedroht waren und nach neuem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht mit
der Beschraenkung anzuwenden, dass sich das Hoechstmass der Geldbusse nach dem Hoechstmass der
bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt.
(2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten
Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren
Verfahren das bisherige Recht anzuwenden.
- 14 -
Art 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts
In Straf- und Bussgeldsachen werden Gebuehren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die
ueber die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskraeftig geworden
ist.
Art 320
(weggefallen)
Art 321 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
(1) Die in
§ 46 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes ueber das Auswanderungswesen
in der Fassung des Artikels 82,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ueber den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des
Artikels 139,
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber den Hufbeschlag in der Fassung des Artikels 176,
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes ueber den Verkehr mit unedlen Metallen
in der Fassung des Artikels 178,
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels 193,
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 des Reblausgesetzes in der Fassung des Artikels 205,
§ 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung des Artikels 207 I,
§ 16 Abs. 2 des Tierkoerperbeseitigungsgesetzes in der Fassung des Artikels 212,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber das Schlachten von Tieren in der Fassung des
Artikels 216 I,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ueber das Schlachten von Tieren in der Fassung des
Artikels 216 II,
§ 46 Abs. 3 des Milchgesetzes in der Fassung des Artikels 221,
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber gesundheitsschaedliche oder
feuergefaehrliche Arbeitsstoffe in der Fassung des Artikels 247,
§ 530 Abs. 1 Nr. 5, § 1430 Abs. 1 Nr. 5, § 1431 Abs. 1 Nr. 5 der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 252,
§ 152 Abs. 1 Nr. 5, § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikels 253,
§ 236 Abs. 1 Nr. 4, § 236a Abs. 1 Nr. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung
des Artikels 254,
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt in der Fassung des Artikels 274,
Artikel 6a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber das Internationale Uebereinkommen zur
Verhuetung der Verschmutzung der See durch Oel, 1954 in der Fassung des Artikels 279,
§ 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 des Seemannsgesetzes in der Fassung des Artikels 280,
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 282
vorgeschriebene Verweisung auf die Blankettvorschrift ist nicht erforderlich, soweit
die Vorschriften der dort genannten Rechtsverordnungen vor dem 1. Januar 1975 erlassen
sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer die in
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbefoerderungen auf Eisenbahnen in der Fassung des Artikels 211,
§ 710 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 252
genannten Rechtsvorschriften.
Art 322 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz
geaendert werden, treten an deren Stelle die geaenderten Vorschriften.
Art 323
-
Art 324 Sonderregelung fuer Berlin
- 15 -
(1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr.
5 Buchstabe b, Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer sich auf die §§ 84
bis 87, 89 und 109 bis 109k bezieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26 Nr. 52
und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152 bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77
und 81 und Artikel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Artikel
230 ist in Berlin erst anzuwenden, wenn das durch ihn geaenderte Gesetz vom Land Berlin
uebernommen ist.
(2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und
44 sind auch im Land Berlin anzuwenden.
(3)
(4) Die zugunsten des Bundes und der Laender, ihrer verfassungsmaessigen Ordnung, ihrer
Staatsorgane und deren Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich
des Landes Berlin anzuwenden.
(5) Fuer § 74a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die
nachstehend bezeichneten Besonderheiten:
1. Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. der Gefaehrdung des demokratischen Rechtsstaates in den Faellen der §§ 85, 86,
87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,
2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden.
Art 325
(weggefallen)
Art 326 Inkrafttreten, Uebergangsfassungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 78a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr.
6 sowie Artikel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Artikel 161 Nr. 2 Buchstabe
d, Nr. 9 Buchstabe a, Artikel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250 Nr. 3, 4
Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Artikel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, auch
soweit diese Vorschrift nach Artikel 315 Abs. 3 entsprechend gilt, Artikel 323, 324
Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7
und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach
der Verkuendung in Kraft.
(4) bis (6)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 957)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
2. Einfuehrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt
geaendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),
mit folgender Massgabe:
Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind
nicht anzuwenden.
...
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